346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Umweltschadensgesetzes
Vom 5. März 2021
Auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom 8. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Arti-
25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) wird nachstehend kel 3 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
der Wortlaut des Umweltschadensgesetzes in der S. 1726),
vom 1. September 2021 an geltenden Fassung be- 9. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 4
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95),
1. das am 14. November 2007 in Kraft getretene 10. den am 7. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 7
Gesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734),
2. den am 14. November 2007 in Kraft getretenen 11. den am 25. April 2013 in Kraft getretenen Artikel 4
Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831),
(BGBl. I S. 666),
12. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen
3. den teils am 28. Juli 2007, teils am 1. Mai 2008 in Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom S. 2565),
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
13. den am 1. Juli 2019 in Kraft tretenden Artikel 4 des
4. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 16 Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), S. 196),
5. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 14 14. den am 27. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764),
6. den am 14. Februar 2012 in Kraft getretenen Arti- 15. den am 11. Februar 2017 in Kraft getretenen Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I kel 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I
S. 148), S. 1972),
7. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 16. den am 1. September 2021 in Kraft tretenden Arti-
Absatz 33 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 kel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I
(BGBl. I S. 212), S. 306).
Bonn, den 5. März 2021
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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Gesetz
über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
(Umweltschadensgesetz – USchadG)*
§1 6. Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei
einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens
Verhältnis zu anderen Vorschriften
diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor- 7. Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme,
schriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen
und Sanierung von Umweltschäden nicht näher be- Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzu-
stimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz dämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu
nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehen- behandeln, um weitere Umweltschäden und nach-
den Anforderungen bleiben unberührt. teilige Auswirkungen auf die menschliche Gesund-
heit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funk-
§2 tionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
Begriffsbestimmungen 8. Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen
Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen
Im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschriften zu sanieren;
1. Umweltschaden: 9. Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirk-
a) eine Schädigung von Arten und natürlichen same Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung
Bundesnaturschutzgesetzes, eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr
eines solchen Schadens, von alternativen Maßnah-
b) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe men sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes, und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnah-
men, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger
c) eine Schädigung des Bodens durch eine Beein-
Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und
trächtigung der Bodenfunktionen im Sinn des
Überwachung;
§ 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
die durch eine direkte oder indirekte Einbringung 10. fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des
von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushalts-
Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden gesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes
hervorgerufen wurde und Gefahren für die sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verord-
menschliche Gesundheit verursacht; nungen.
2. Schaden oder Schädigung: eine direkt oder in-
§3
direkt eintretende feststellbare nachteilige Verän-
derung einer natürlichen Ressource (Arten und Anwendungsbereich
natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) (1) Dieses Gesetz gilt für
oder Beeinträchtigung der Funktion einer natür-
lichen Ressource; 1. Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher
Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführ-
3. Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische ten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder
bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulas- 2. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebens-
sung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit räumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bun-
oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet desnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren
oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Um- solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätig-
weltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines keiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht
solchen Schadens verursacht hat; werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder
fahrlässig gehandelt hat.
4. berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen
(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Le-
einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäfts-
bensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der
tätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird,
Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher
unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und
Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben
mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-
5. unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die nen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799)
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umwelt- auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
schaden in naher Zukunft eintreten wird; und des Festlandsockels.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Um-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
weltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher
Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Schäden, wenn sie durch
(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden 1. bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg
ist. oder Aufstände,
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2. ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht 1. alle erforderlichen Informationen und Daten über
beeinflussbares Naturereignis, eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über
3. einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädi- den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr
gung in den Anwendungsbereich eines der in An- oder einen eingetretenen Schaden sowie eine ei-
lage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen gene Bewertung vorzulegen,
in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung 2. die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu tref-
fällt, fen,
4. die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag 3. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sa-
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nierungsmaßnahmen zu ergreifen.
fallen, oder
5. einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung §8
oder Entschädigung in den Anwendungsbereich Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen
Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt, (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß
den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanie-
verursacht wurden.
rungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen
(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die
unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforder-
eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht lichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.
wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden (2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maß-
und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher fest- gabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und
gestellt werden kann. Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.
(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren (3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die
Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig
Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter
Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist. Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der
einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten
§4 einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken
für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der
Informationspflicht Sanierungsmaßnahmen festlegen.
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltscha- (4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach
dens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigun-
Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich gen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen
über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unter-
unterrichten. richtung kann durch öffentliche Bekanntmachung er-
folgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen
§5 sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Gefahrenabwehrpflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltscha- §9
dens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erfor- Kosten der
derlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen
(1) Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von An-
§6
sprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten
Sanierungspflicht der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanie-
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verant- rungsmaßnahmen. Für die Ausführung dieses Geset-
wortliche zes durch Landesbehörden erlassen die Länder die
zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Euro-
1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnah-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. April
men vorzunehmen,
2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-
2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß rung von Umweltschäden (ABl. L 143 S. 56) notwen-
§ 8 zu ergreifen. digen Kostenregelungen, Regelungen über Kosten-
befreiungen und Kostenerstattungen; dabei können
§7 die Länder insbesondere vorsehen, dass der Verant-
Allgemeine Pflichten wortliche unter den Voraussetzungen des Artikels 8
und Befugnisse der zuständigen Behörde Absatz 4 der Richtlinie 2004/35/EG die Kosten der
durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen
(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die er- hat. Dabei berücksichtigen die Länder die besondere
forderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Situation der Landwirtschaft bei der Anwendung von
Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen Pflanzenschutzmitteln. Die Behörde ist befugt, ein Ver-
werden. fahren zur Kostenerstattung bis zu fünf Jahre ab dem
(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme oder der
kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen Ermittlung des Kostenschuldners einzuleiten, wobei
aufgeben, diese Frist ab dem jeweils späteren Zeitpunkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021 349
beginnt; Rechtsvorschriften der Länder, die längere eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder keine Fristen vorsehen, bleiben unberührt. auswirken kann, so hat die zuständige Behörde die
(2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von Mitgliedstaaten, die möglicherweise betroffen sind, in
ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichs- angemessenem Umfang zu informieren.
anspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt (3) Stellt eine zuständige Behörde einen Umwelt-
die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des schaden fest, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs
zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Ge- dieses Gesetzes, sondern im Hoheitsgebiet eines ande-
fahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder ren Mitgliedstaates der Europäischen Union verursacht
dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Absatz 1 wurde, so kann sie Empfehlungen für die Durchführung
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entspre- von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- oder Sanie-
chende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt rungsmaßnahmen geben und sich um die Erstattung der
in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürger- ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser
lichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Ver- Maßnahmen angefallenen Kosten bemühen.
jährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten,
wenn die zuständige Behörde selbst ausführt, im Übri- § 12a
gen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Vorbereitung der
Verantwortlichen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- Berichterstattung an die Europäische Kommission
antwortliche von der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt (1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium
Beendigung der Maßnahme. Für Streitigkeiten steht erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und sodann jähr-
der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. lich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu
jedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses
(3) Dieses Gesetz berührt nicht das Recht des Ver- Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende An-
antwortlichen, seine Haftung nach § 611 Absatz 1, 4 gaben mit:
und 5, den §§ 612 bis 617 des Handelsgesetzbuchs
oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrts- 1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Num-
gesetzes zu beschränken. mer 1 Buchstabe a bis c;
2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zu-
§ 10 ständige Behörde;
Aufforderung zum Tätigwerden 3. das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des
Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Umweltschadens;
Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts 4. soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit
wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Um-
Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine weltschaden verursacht wurde.
Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe ein- (2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige rele-
legen kann, dies beantragt und die zur Begründung vante Informationen über die bei der Durchführung die-
des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt ses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen.
eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.
§ 13
§ 11
Zeitliche Begrenzung der Anwendung
Rechtsschutz
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch
(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wur-
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu den, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben,
versehen. oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen
(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.
Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor
der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verant-
wortlichen ergriffen hat.
§ 12
Zusammenarbeit mit den § 14
Mitgliedstaaten der Europäischen Union Übergangsvorschrift zu Anlage 1
(1) Sind einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Ab-
Europäischen Union von einem Umweltschaden be- satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä-
troffen oder wahrscheinlich betroffen, so arbeiten die ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3
Mitgliedstaaten zusammen und tauschen in angemes- Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
senem Umfang Informationen aus, damit die erfor- Nummer 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes
derlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parla-
Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. ments und des Rates über die Umwelthaftung zur Ver-
(2) Ist ein Umweltschaden im Geltungsbereich dieses meidung und Sanierung von Umweltschäden vom
Gesetzes verursacht worden, der sich im Hoheitsgebiet 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Berufliche Tätigkeiten
1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Ver-
minderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erforderlich ist. Dies
umfasst alle in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Anlagen oder
Anlagenteilen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren
genutzt werden.
2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von
Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie
der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden), soweit diese Maßnahmen einer Erlaubnis,
einer Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bedürfen.
Diese Maßnahmen umfassen unter anderem den Betrieb von Deponien, die gemäß § 35 Absatz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, und den Betrieb von
Verbrennungsanlagen, die gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit
dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung bedürfen.
3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 9 Absatz 1
Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Ab-
satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.
4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 9 Absatz 1
Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Ab-
satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.
5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.
6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 oder gemäß § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.
7. Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllen, Freisetzung in die Umwelt und innerbetriebliche
Beförderung von
a) gefährlichen Stoffen im Sinne des § 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG);
b) gefährlichen Zubereitungen im Sinne des § 3a Absatz 1 ChemG;
c) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und
zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1);
d) Biozid-Produkten im Sinn des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
8. Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewäs-
sern, auf See oder in der Luft gemäß der Definition in § 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt oder der Definition in den Nummern 1.3 und 1.4 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der
Anlaufbedingungsverordnung.
9. (weggefallen)
10. Gentechnische Arbeiten gemäß der Definition in § 3 Nummer 2 des Gentechnikgesetzes (GenTG) an Mikroor-
ganismen in gentechnischen Anlagen gemäß der Definition in § 3 Nummer 4 GenTG sowie der außerbetrieb-
liche Transport gentechnisch veränderter Mikroorganismen.
11. Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt gemäß der Definition in § 3
Nummer 5 erster Halbsatz GenTG sowie der Transport und das Inverkehrbringen gemäß der Definition in § 3
Nummer 6 GenTG dieser Organismen.
12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine
Zustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen besteht.
13. Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden
Industrie.
14. Betrieb von Kohlendioxidspeichern nach § 3 Nummer 7 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021 351
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 3 Nummer 3)
Internationale Abkommen
a) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die zivilrecht-
liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von
1992, BGBl. 1996 II S. 670);
b) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden (Fondsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 685);
c) Internationales Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung;
d) Internationales Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Ent-
schädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher
Stoffe auf See;
e) Übereinkommen vom 10. Oktober 1989 über die zivilrechtliche Haftung für
die während des Transports gefährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen-
und Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 3 Nummer 5)
Internationale Übereinkünfte
a) Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Drit-
ten auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen
vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (BGBl. 1975 II
S. 957);
b) Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung
für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202);
c) Übereinkommen vom 12. September 1997 über zusätzliche Entschädi-
gungsleistungen für nuklearen Schaden;
d) Gemeinsames Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des
Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II
S. 202);
e) Brüsseler Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche
Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See (BGBl. 1975 II
S. 957).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021 353
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes
und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 18. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „1. Januar
Artikel 1
2021“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
Verlängerung des
Planungssicherstellungsgesetzes 2. In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„1. Januar 2021“ durch die Angabe „1. Januar
Das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai
2023“ ersetzt.
2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: Änderung des
„Die in den Nummern 1 bis 24 genannten Gesetze Zweiten Gesetzes zur Änderung
sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwen- des Bundespersonalvertretungsgesetzes
den.“ und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4
Absatz 1, § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 Satz 1 wird Artikel 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
jeweils die Angabe „31. März 2021“ durch die An- rung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und
gabe „31. Dezember 2022“ ersetzt. weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass
3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem- der COVID-19-Pandemie vom 25. Mai 2020 (BGBl. I
ber 2025“ durch die Angabe „30. September 2027“ S. 1063) wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „(5) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Artikel 4
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes Inkrafttreten
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021
Gesetz
zum Aufbau einer gebäudeintegrierten
Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG)*
Vom 18. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: fläche der Gebäudehülle einer Renovierung unter-
zogen werden,
Abschnitt 1
6. „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen
Anwendungsbereich; im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der
Begriffsbestimmungen Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
§1 unternehmen sowie der kleinen und mittleren
Anwendungsbereich Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die
7. „Kraftfahrzeuge“ Fahrzeuge im Sinne von § 1a Ab-
Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruk-
satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
tur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nicht- des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I
wohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und S. 2575) geändert worden ist,
mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von
diesen selbst genutzt werden. 8. „Ladeinfrastruktur“ die Summe aller elektrotechni-
schen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Rege-
§2 lungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und
Begriffsbestimmungen Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Instal-
lation, zum Betrieb und zur Steuerung von Lade-
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind punkten für die Elektromobilität notwendig sind,
1. „Eigentümer“ der Eigentümer des Gebäudes, bei
einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentums- 9. „Ladepunkt“ eine Einrichtung, die zum Aufladen
gesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungs- von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und
eigentümer, an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil auf-
geladen werden kann,
2. „elektrische Infrastruktur“ der Teil der technischen
Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch 10. „Leitungsinfrastruktur“ die Gesamtheit aller Lei-
oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des tungsführungen zur Aufnahme von elektro- und
Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im
einschließlich der elektrischen Leitungen, der tech- räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom
nischen Komponenten und der damit zusammen- Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnut-
hängenden Ausstattung, zers bis zu den Schutzelementen,
3. „Elektromobil“ ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
im Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 11. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nicht-
Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die
vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Arti- beheizt oder gekühlt wird,
kel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
12. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das kein
S. 1328) geändert worden ist,
Wohngebäude nach Nummer 15 ist,
4. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohn-
gebäudes nach DIN V 18599: 2018-091, die beheizt 13. „Parkplatz“ eine zusammenhängende Fläche, die
oder gekühlt wird, aus mehreren Stellplätzen besteht,
5. „größere Renovierung“ die Renovierung eines 14. „Stellplatz“ eine Fläche, die dem Abstellen eines
Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Ober- Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Ver-
kehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Ver-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6
der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des kaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge
Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über keine Stellplätze sind,
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie
2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). 15. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner
1
Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niederge- dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegehei-
legt. men sowie ähnlicher Einrichtungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021 355
Abschnitt 2 §7
Allgemeine Vorschriften Zu errichtende
Nichtwohngebäude mit
mehr als sechs Stellplätzen
§3
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr
An das Gebäude angrenzende Stellplätze als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder
An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende
wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befin- Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
den, 1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungs-
infrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet
1. denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
wird und
2. überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Gebäudes genutzt wird und
3. eine unmittelbare physische oder technische Ver- Abschnitt 4
bindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil Bestehende Gebäude
aufweist.
§8
§4
Größere Renovierung
Leitungsinfrastruktur bestehender Wohngebäude
mit mehr als zehn Stellplätzen
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine
geeignete Leitungsführung für Elektro- und Daten- (1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn
leitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer grö-
dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen ßeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz
Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Tech- oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes um-
nik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, fasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabel- jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die
pritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Elektromobilität ausgestattet wird.
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst min- (2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn
destens auch den erforderlichen Raum für den Zähler- an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer
platz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein größeren Renovierung unterzogen, welche den Park-
Lademanagement und die erforderlichen Schutzele- platz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes
mente. umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die
§5 Elektromobilität ausgestattet wird.
Errichtung eines Ladepunktes
§9
(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die Größere Renovierung
gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau bestehender Nichtwohngebäude
und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten. mit mehr als zehn Stellplätzen
(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der (1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. Novem- zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer
ber 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 größeren Renovierung unterzogen, welche den Park-
der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) platz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes
geändert worden ist, ist anzuwenden. umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungs-
Abschnitt 3 infrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet
Zu errichtende Gebäude wird und
2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
§6 (2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als
Zu errichtende zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt,
Wohngebäude mit einer größeren Renovierung unterzogen, welche den
mehr als fünf Stellplätzen Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Park-
platzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sor-
Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als gen, dass
fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über
1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungs-
mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze
infrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet
verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit
wird und
der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität aus-
gestattet wird. 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021
§ 10 diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach
Bestehende der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
Nichtwohngebäude (5) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt
mit mehr als 20 Stellplätzen genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohn-
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als gebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden
20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr Teil besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und
als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze ver- verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als sechs
fügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als
dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird. sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden
die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende
(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für Nichtwohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen
mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze
auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäu-
errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder des.
mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem
bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfra-
struktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch § 12
Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für
alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zu- (1) Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in
grunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlan- räumlichem Zusammenhang stehen, können Verein-
gen vorzulegen ist. barungen über eine gemeinsame Ausstattung von
Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunk-
(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Num- ten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach
mer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Num- den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinba-
mer 2 angewendet werden. rungen nach Satz 1 können insbesondere sein
Abschnitt 5 1. die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfra-
struktur oder die gemeinsame Errichtung von Lade-
Gemischt genutzte punkten,
Gebäude, Lade- und
Leitungsinfrastruktur im Quartier, 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten
Unternehmererklärung und Ausnahmen und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunter-
§ 11 nehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Ab-
Gemischt genutzte Gebäude satzes 1 beteiligt werden.
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich (3) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde
der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen auf Verlangen vorzulegen.
Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unter-
scheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der (4) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1
Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nicht- bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvor-
wohngebäude zu behandeln. schriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Woh- (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind ent-
nen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der sprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im
Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohn- räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Ab-
gebäude zu behandeln. sätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Ge-
setzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die
(3) Auf bestehende gemischt genutzte Gebäude, die
Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schrift-
aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nicht-
liche Dokumentation des Eigentümers, die der zustän-
wohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
zusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb
des Gebäudes oder über mehr als zehn an das Ge-
bäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die § 13
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Rechts- Unternehmererklärung
folgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stell-
plätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des (1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errich-
Gebäudes. tenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat
(4) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt
dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Ar-
genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohn-
beiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass
gebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden
die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz
Teil besteht, die Nutzung als Wohngebäude und ver-
entsprechen.
fügt das Gebäude insgesamt über mehr als fünf Stell-
plätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf (2) Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung
an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die
Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständi-
Wohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021 357
§ 14 3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens
Ausnahmen jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur
für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens
(1) Sofern bei einer größeren Renovierung eines be- ein Ladepunkt errichtet wird, oder
stehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Lei-
tungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der 4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt
größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, errichtet wird.
sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
(2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den § 16
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl.
L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die zuletzt durch die Übergangsvorschriften
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 (ABl. L 268 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzu-
vom 22.10.2019, S. 1) geändert worden ist, bereits ver- wenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstel-
gleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der lung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung
Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes nach § 17 erfolgt ist. Satz 1 gilt für nicht geneh-
Abschnitt 6 migungsbedürftige Vorhaben entsprechend. Für Vor-
Bußgeld- und Schlussvorschriften haben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind,
§ 15 ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe
Bußgeldvorschriften bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige
nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere geneh-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder migungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist
leichtfertig auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung ab-
1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder zustellen.
Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elek-
tromobilität ausgestattet wird, § 17
2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens
Inkrafttreten
jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur
für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ein Ladepunkt errichtet wird, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 16. März 2021
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
gewährte Leistungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sowie
diesen Leistungen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten
des Bundes und der Länder,“.
b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des
Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrü-
ckungshilfe III gezahlt werden,“.
c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die
auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die
vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infek-
tionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes
oder der Länder gezahlt werden.“
2. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1
Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des För-
derelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III
gezahlt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom
1. Februar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
Berlin, den 16. März 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021 359
Verordnung
über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen
Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes
(Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung – BEBußAktEV)
Vom 17. März 2021
Auf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei
1. den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
2. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
3. dem Bundesgerichtshof.
§2
Einführung der elektronischen Akte
(1) Die Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der General-
bundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die
jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Verwaltungsbehörden des Bun-
des, die als Bußgeldbehörden tätig sind, bestimmen jeweils für ihren Bereich
durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Bußgeldakten elek-
tronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder
der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungsanord-
nungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite
desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. März 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Vom 19. März 2021
Auf Grund des § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 8 Satz 1 Nummer 3
durch Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-
stabe eee des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert und
dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
§ 24 Absatz 2a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994
(BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2020
(BGBl. I S. 1233) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2a) Sieht ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufgrund der Zulas-
sungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c vor, dass die Teil-
nahme des Versicherten an dem Programm endet, wenn zwei aufeinanderfol-
gende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb
der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist an die Krankenkasse
übermittelt werden, zählen für den Eintritt dieser Rechtsfolge Dokumentationen
nicht mit, die für die folgenden Quartale zu erstellen waren oder sind und die
nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an die Krankenkasse des Ver-
sicherten übermittelt wurden oder werden:
1. für die Quartale ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019, sofern
die Teilnahme des Versicherten an dem Programm nicht bereits bis zum
25. März 2021 geendet hat, weil zwei aufeinanderfolgende der quartalsbe-
zogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb der in Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist übermittelt wurden, oder
2. für die Quartale ab dem 1. Januar 2020 bis einschließlich des Quartals, in
dem die durch den Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infek-
tionsschutzgesetzes festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite
durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions-
schutzgesetzes aufgehoben wurde.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. März 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn