322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Vom 9. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie
sen: dieselbe Namensänderung und sind verschiedene
Verwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der
Artikel 1 beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den an-
deren Behörden und mit dem Einverständnis der
Änderung des
Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller
Gesetzes über die Änderung
durchführen.“
von Familiennamen und Vornamen
4. § 6 wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 5. § 8 wird wie folgt gefasst:
Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinig- „§ 8
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes
(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staa-
worden ist, wird wie folgt geändert:
tenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhn-
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt ge- lichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtig-
fasst: ter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im
„Gesetz Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Lan-
über die Änderung desrecht zuständige Behörde den zu führenden
von Familiennamen und Vornamen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts
(Namensänderungsgesetz – NamÄndG)“. wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung fest-
stellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der
2. § 1 wird wie folgt gefasst: §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
„§ 1 (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten ein-
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des geleiteten Verfahren die Entscheidung von der Be-
Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimat- urteilung einer familienrechtlichen Vorfrage ab-
losen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im hängig, so kann die nach Landesrecht zuständige
Inland oder eines Asylberechtigten oder auslän- Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts
dischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann wegen aussetzen und den Antragsteller zur Her-
auf Antrag geändert werden.“ beiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage
auf den Rechtsweg verweisen.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
6. In § 9 Satz 1 wird das Wort „untere“ durch die
„§ 5
Wörter „nach Landesrecht zuständige“ ersetzt.
(1) Der Antrag auf Änderung eines Familienna-
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
mens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach
Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu „§ 10
stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürger-
seiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen lichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.“
eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zu- 8. § 11 wird wie folgt gefasst:
letzt hatte. Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat entscheidet, welches Land für die „§ 11
Bearbeitung des Antrags zuständig ist, wenn keine Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die
örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet wird. Änderung von Vornamen Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 323
9. § 13 wird aufgehoben. zes in der vom 18. März 2021 an geltenden Fassung
10. In § 13a wird die Angabe „§§ 6, 8, 9 und 11“ durch im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
die Wörter „den §§ 8 und 9“ ersetzt.
Artikel 3
Artikel 2
Inkrafttreten
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mat kann den Wortlaut des Namensänderungsgeset- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
Gesetz
zur Verbesserung der Strafverfolgung
hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter
Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 9. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach Absatz 8 durch. Das Ver-
Artikel 1 fahren endet mit einer Einigung der Parteien oder
Änderung des Postgesetzes mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass
eine Einigung der Parteien nicht zustande gekom-
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I men ist. Das Ergebnis ist den Parteien schriftlich
S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes oder elektronisch mitzuteilen.
vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: (5) Für die Durchführung des Schlichtungsverfah-
rens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am
§ 18 folgende Angabe eingefügt:
Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.
„§ 18a Schlichtung“.
(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in
2. § 18 wird wie folgt geändert: geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführ-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. ten Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. (7) Die außergerichtliche Beilegung von Streitig-
3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: keiten zwischen einem Verbraucher und einem
Anbieter von Postdienstleistungen muss den Anfor-
„§ 18a
derungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Schlichtung entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
(1) Kunden können die Regulierungsbehörde als und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle
Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Strei- für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32
tigkeiten mit dem Anbieter von Postdienstleistungen Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungs-
über gesetzes.
1. Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
oder Beschädigung von Postsendungen oder Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
2. die Verletzung eigener Rechte, die ihnen auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 18 zuste- die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeile-
hen. gungsverfahrens zu regeln. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung
Kunden im Sinne des Satzes 1 sind nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bun-
1. Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
Anspruch nehmen, ohne dass mit ihnen Sonder- kation, Post und Eisenbahnen übertragen. Bis zum
bedingungen vereinbart wurden, und Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleiben
Schlichtungsordnungen wirksam, die auf Grundlage
2. Empfänger von Postsendungen, die von Absen-
des § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. De-
dern nach Nummer 1 versandt werden.
zember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch
(2) Voraussetzung für die Anrufung der Schlich- Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I
tungsstelle ist, dass zuvor eine Streitbeilegung mit S. 2) geändert worden ist, erlassen wurden.
dem Anbieter erfolglos nach Maßgabe einer Rechts-
verordnung nach Absatz 8 geblieben ist. Sofern ein (9) Die Bundesregierung evaluiert die Regelung
Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind An- in Absatz 1 bis zum 17. März 2023. Die Evaluierung
bieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzu- muss eine Untersuchung einschließen, ob der in
nehmen. Absatz 1 Satz 2 geregelte Kundenbegriff dem Ziel
eines effektiven Verbraucherschutzes gerecht wird
(3) Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen, oder eine Ausweitung des Kundenbegriffs erfolgen
dass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfah- sollte, insbesondere, ob der Bezug zu Sonderbedin-
rens angemessen und zügig bearbeitet werden. Das gungen in Absatz 1 Satz 2 aufgegeben werden
Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen kann.“
ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterla-
gen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten. 4. § 20 wird wie folgt geändert:
(4) Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungs- a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die
verfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 325
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 1. dem Entgelt, das ein marktbeherrschender Li-
zenznehmer Wettbewerbern für eine Zugangs-
„(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereit-
leistung nach § 28 in Rechnung stellt, und
stellung ergeben sich aus den langfristigen zu-
sätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung 2. dem Entgelt, das er für eine Endkundenleis-
und einem angemessenen Zuschlag für leis- tung verlangt, die weitere Wertschöpfungsstu-
tungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils fen umfasst,
einschließlich eines angemessenen Gewinn- nicht ausreicht, um einem effizienten Unterneh-
zuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leis- men die Erzielung einer angemessenen Gewinn-
tungsbereitstellung notwendig sind. Bei der marge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöp-
Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags fung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).“
sind insbesondere die Gewinnmargen solcher
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die
mit dem beantragenden Unternehmen in struktu- 5. § 21 wird wie folgt geändert:
reller Hinsicht vergleichbar und in anderen euro- a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
päischen Ländern auf den mit dem lizenzierten „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 20 Ab-
Bereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöff- satz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
neten Märkten tätig sind. Bei der Vergleichs-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
betrachtung bleiben solche Zeiträume unberück-
sichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“
in einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Num-
durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst mer 1“ ersetzt.
wurde.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird oder 3“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3
wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.
6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird
aa) In Satz 1 werden die Wörter „daß hierfür eine
jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3“ durch
rechtliche Verpflichtung oder ein sonstiger
die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3“
sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen
ersetzt.
wird“ durch die Wörter „dass eine sachliche
Rechtfertigung nachgewiesen wird“ ersetzt. 7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 20 Absatz 3“ ersetzt.
„Soweit die nachgewiesenen Kosten die 8. § 34 wird wie folgt geändert:
Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-
lung nach Absatz 2 übersteigen, werden sie a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 und 2“
im Rahmen der Entgeltgenehmigung berück- durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
sichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Ver- b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „durch die
pflichtung besteht oder eine sonstige sach- Regulierungsbehörde“ ein Komma und die Wör-
liche Rechtfertigung nachgewiesen wird.“ ter „soweit der Lizenznehmer marktbeherrschend
ist“ eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
9. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
„Aufwendungen nach Satz 2 sind den Dienst- gefügt:
leistungen verursachungsgerecht zuzuordnen.
Können die Aufwendungen bei einer verur- „(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der
sachungsgerechten Zuordnung auf Grund zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsen-
der Marktgegebenheiten nicht getragen wer- dung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1
den, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprü-
Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können fung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche
sie abweichend von Satz 4 anderen Dienst- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Post-
leistungen zugeordnet werden. Dienstleis- sendung eine strafbare Handlung nach
tungen, deren Entgelte der Genehmigung 1. den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes
nach § 19 bedürfen, können Aufwendungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März
nach Satz 5 nur zugeordnet werden, soweit 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1
zwischen den Dienstleistungen und den Auf- der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I
wendungen ein konkreter Zurechnungs- S. 70) geändert worden ist,
zusammenhang besteht. Ein Zurechnungszu- 2. § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom
sammenhang besteht insbesondere dann, 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt
wenn bei der Beförderung der Sendungen durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020
Einrichtungen oder Personal gemeinsam ge- (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist,
nutzt werden.“
3. § 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch
„(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im Artikel 92 der Verordnung vom 19. Juni 2020
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird ins- (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
besondere dann vermutet, wenn die Spanne zwi- 4. den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der
schen Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
ber 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Ar- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
tikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
aa) Die Angabe „Absatzes 2“ wird durch die
(BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,
Wörter „§ 20 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.
5. § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember
bb) Die Angabe „§ 20 Abs. 2“ wird durch die An-
2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1
gabe „§ 20 Absatz 3“ ersetzt.
der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547)
geändert worden ist, b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
6. den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom c) Absatz 3 wird Absatz 2.
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I
d) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Angabe „§ 20
S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Ver-
Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 20 Absatz 3“
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
ersetzt.
geändert worden ist,
7. den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Septem- a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 20
ber 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 3“ er-
Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 setzt.
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch
8. den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.
Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 Artikel 3
(BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Änderung der
S. 1328) geändert worden ist, Postdienstleistungsverordnung
9. § 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezem- Die Postdienstleistungsverordnung vom 21. August
ber 2020 (BGBl. I S. 2678), 2001 (BGBl. I S. 2178), die durch Artikel 170 des Ge-
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgeset- worden ist, wird wie folgt geändert:
zes wird insoweit eingeschränkt.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
folgt gefasst:
Artikel 2
„§ 10 (weggefallen)“.
Änderung der
Post-Entgeltregulierungsverordnung 2. § 10 wird aufgehoben.
Die Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. No-
Artikel 4
vember 1999 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 338) Inkrafttreten
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
1. § 3 wird wie folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 327
Gesetz
zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Vom 9. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem
Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere
Artikel 1 Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
Änderung des (2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für
Strafgesetzbuches* das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), von Bedeutung sein können, verheimlicht oder ver-
das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. De- schleiert.
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, (3) Der Versuch ist strafbar.
wird wie folgt geändert:
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 261 wie Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes
folgt gefasst: begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
„§ 261 Geldwäsche“. bis zu fünf Jahren bestraft.
2. § 76a Absatz 4 wird wie folgt geändert: (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
„Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3
vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als
genannten Straftat sichergestellter Gegenstand
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Be-
sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch
gehung von Geldwäsche verbunden hat.
dann selbständig eingezogen werden, wenn der
Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat her- (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
rührt und der von der Sicherstellung Betroffene leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen
nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Frei-
verfolgt oder verurteilt werden kann.“ heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1
b) Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt
Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafvertei-
gefasst:
diger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
„f) Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,“.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar
3. § 261 wird wie folgt gefasst: ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann be-
„§ 261 straft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr
Geldwäsche bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft ver-
schleiert.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechts-
widrigen Tat herrührt, (8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1. verbirgt, 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde
anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige ver-
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einzie-
anlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt
hung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu
bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der
vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi-
3. sich oder einem Dritten verschafft oder gung der Sachlage damit rechnen musste, und
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwen- 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
det, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzun-
gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat, gen die Sicherstellung des Gegenstandes be-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit wirkt.
Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Num- (9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1
mer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Ge- stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland be-
genstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne gangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach
hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre
als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit und
annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Num-
1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2. nach einer der folgenden Vorschriften und Über-
2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-
tober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche einkommen der Europäischen Union mit Strafe
(ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22). zu bedrohen ist:
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens Artikel 2
vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Änderung des
Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Europäische Union über die Bekämpfung der
Bestechung, an der Beamte der Europäischen Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-
Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 48 des
2002 II S. 2727, 2729), Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
geändert worden ist, wird folgender Artikel 316k einge-
b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI fügt:
des Rates vom 28. November 2002 betreffend
die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens „Artikel 316k
für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaub- Übergangsvorschrift
ten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten zum Gesetz zur Verbesserung der
Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes
c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlus- Für die Einziehung von Gegenständen, die nach
ses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt ab-
zur Bekämpfung der Bestechung im privaten weichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches
Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54), § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem
18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen
d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlus- Fällen gilt das bisherige Recht.“
ses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober
2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften
Artikel 3
über die Tatbestandsmerkmale strafbarer
Handlungen und die Strafen im Bereich des Änderung der
illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom Strafprozessordnung
11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Dele- Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
gierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden
e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlus-
ist, wird wie folgt geändert:
ses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober
2008 zur Bekämpfung der organisierten Krimi- 1. § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
nalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42), fasst:
„3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz-
f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie
buches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß
2011/36/EU des Europäischen Parlaments
erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,“.
und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhü-
tung und Bekämpfung des Menschenhandels 2. § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird wie
und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Erset- folgt gefasst:
zung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI „m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine
des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1), der in den Nummern 1 bis 11 genannten schwe-
ren Straftaten ist,“.
g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates 3. § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l wird wie
vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des folgt gefasst:
sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Aus- „l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach
beutung von Kindern sowie der Kinderporno- § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 ge-
grafie sowie zur Ersetzung des Rahmenbe- nannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine
schlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 der in den Nummern 1 bis 7 genannten beson-
vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, ders schweren Straftaten ist,“.
S. 7) oder
4. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g
h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buch- werden die Wörter „und der Verschleierung unrecht-
stabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der mäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Vorausset-
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zungen“ durch die Wörter „nach § 261 unter den in
zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8
Rates und zur Änderung des Beschlusses genannten besonders schweren Straftaten ist“ er-
2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom setzt.
31.3.2017, S. 6).
Artikel 4
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzu- Änderung des
wenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und Gerichtsverfassungsgesetzes
gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a des
in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.“ Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 329
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das werden nach dem Wort „Geldwäsche“ das Semikolon
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember und die Wörter „Verschleierung unrechtmäßig erlangter
2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden vor Vermögenswerte“ gestrichen.
den Wörtern „des Betruges“ die Wörter „der Geldwä- (4) In § 33c Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeord-
sche,“ eingefügt. nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) ge-
Änderung ändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung
weiterer Rechtsvorschriften unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,“ gestrichen.
(1) In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des (5) In § 43 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom
Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Ar-
(BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge- tikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
setzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) ge- S. 1328) geändert worden ist, werden jeweils die Wör-
ändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung ter „§ 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbuches“
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,“ gestrichen. durch die Wörter „§ 261 Absatz 8 des Strafgesetzbu-
(2) In § 1 Absatz 2 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung ches“ ersetzt.
vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt (6) In § 9 Absatz 2 der Mautdienst-Registrierungs-
durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Novem- Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850) werden
ber 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung unrechtmäßig erlangter
die Wörter „dort in Absatz 1 Satz 2 genannten rechts- Vermögenswerte,“ gestrichen.
widrigen Taten“ durch das Wort „Vortaten“ ersetzt.
(3) In § 123 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes ge- Artikel 6
gen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, Inkrafttreten
3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
Drittes Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)
Vom 10. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen
das folgende Gesetz beschlossen: anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein
Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag
Inhaltsübersicht nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.“
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 5. In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes „5 000 000 Euro“ durch die Angabe „10 000 000
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung und Euro“ und die Angabe „10 000 000 Euro“ durch
Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
die Angabe „20 000 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 6 Inkrafttreten
6. § 111 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 111
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021“.
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, b) In Absatz 3 wird die Angabe „5 000 000 Euro“
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom durch die Angabe „10 000 000 Euro“ und die An-
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, gabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe
wird wie folgt geändert: „20 000 000 Euro“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 111 wie c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für
„§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und
2019 vor dem 1. April 2021 bestandskräftig, kann
2021“.
bis zum 17. April 2021 nachträglich ein erstmali-
2. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 000 ger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung
Euro“ durch die Angabe „10 000 000 Euro“ und die des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt
Angabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2019
„20 000 000 Euro“ ersetzt. ist insoweit zu ändern.“
3. § 52 wird wie folgt geändert: d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
a) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuer-
„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung festsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020
des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags
(BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume für 2021 entsprechend.“
2020 und 2021 anzuwenden.“
b) Die Absätze 52 und 53 werden wie folgt gefasst: Artikel 2
„(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Weitere Änderung des
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist Einkommensteuergesetzes
für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwen-
den. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020
anzuwenden.“ 1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„10 000 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 000
4. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- Euro“ und die Angabe „20 000 000 Euro“ durch
gefügt: die Angabe „2 000 000 Euro“ ersetzt.
„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den
2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:
Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld be-
steht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in „§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2
Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist
des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalender- erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzu-
jahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für wenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 331
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des Änderung des
Umsatzsteuergesetzes Gesetzes zur Nichtanrechnung
In § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuerge- und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Das Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberück-
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch sichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I
Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 S. 416, 417), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden die Wör- 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,
ter „vor dem 1. Juli 2021“ durch die Wörter „vor dem wird wie folgt geändert:
1. Januar 2023“ ersetzt.
1. In Satz 1 werden die Wörter „Die nach“ durch die
Artikel 4 Wörter „Der nach“ und die Wörter „zu zahlenden
Einmalbeträge sind“ durch die Wörter „zu zahlende
Änderung des Einmalbetrag ist“ ersetzt.
Bundeskindergeldgesetzes
2. In Satz 2 werden die Wörter „Die Einmalbeträge
§ 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
mindern“ durch die Wörter „Der Einmalbetrag min-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
dert“ ersetzt.
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) ge- 3. In Satz 3 werden die Wörter „Die Einmalbeträge
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: werden“ durch die Wörter „Der Einmalbetrag wird“
„(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für und wird das Wort „stellen“ durch das Wort „stellt“
den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld ersetzt.
besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in
Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Artikel 6
Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 Inkrafttreten
besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat
Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalen- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
dermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kin- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
dergeld besteht.“ (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
Gesetz
zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren
zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Vom 10. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
Dem § 29 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Be-
herbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherber-
gungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung wei-
terer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember
2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung
eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
1. die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der
beherbergten Person erhoben werden,
2. die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach
Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorheri-
gen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in
Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 333
Einundsechzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug
und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates*
Vom 10. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „(4) Zahlungskarten und andere körperliche
unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Ab-
Artikel 1 satzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestal-
Änderung des tung oder Codierung besonders gegen Nachah-
Strafgesetzbuches mung gesichert sind.“
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- 5. § 152b wird wie folgt geändert:
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), a) In der Überschrift werden die Wörter „und Vor-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März drucken für Euroschecks“ gestrichen.
2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie b) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Euro-
folgt geändert: scheckvordrucke“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
a) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter „und das Wort „, Euroscheckkarten“ gestrichen.
Wechseln“ durch ein Komma und die Wörter 6. Nach § 152b wird folgender § 152c eingefügt:
„Wechseln und anderen körperlichen unbaren
„§ 152c
Zahlungsinstrumenten“ ersetzt.
Vorbereitung
b) In der Angabe zu § 152b werden die Wörter „und
des Diebstahls und der
Vordrucken für Euroschecks“ gestrichen.
Unterschlagung von Zahlungskarten,
c) Nach der Angabe zu § 152b wird folgende An- Schecks, Wechseln und anderen
gabe eingefügt: körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
„§ 152c Vorbereitung des Diebstahls und der (1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die
Unterschlagung von Zahlungskarten, auf die Erlangung inländischer oder ausländischer
Schecks, Wechseln und anderen kör- Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer
perlichen unbaren Zahlungsinstrumen- körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet
ten“. ist, vorbereitet, indem er
2. In § 6 Nummer 7 werden die Wörter „und Vordru- 1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren
cken für Euroschecks“ gestrichen. Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, her-
3. In § 138 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter stellt, sich oder einem anderen verschafft oder
„und Vordrucken für Euroschecks“ gestrichen. einem anderen überlässt oder
4. § 152a wird wie folgt geändert: 2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die
zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind,
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Wech- herstellt, sich oder einem anderen verschafft
seln“ durch ein Komma und die Wörter „Wech- oder einem anderen überlässt,
seln und anderen körperlichen unbaren Zah-
lungsinstrumenten“ ersetzt. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Wech- § 152a Absatz 4 ist anwendbar.“
sel“ durch ein Komma und die Wörter
„Wechsel oder andere körperliche unbare 7. § 263a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Zahlungsinstrumente“ ersetzt. „(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Wech- indem er
sel“ durch ein Komma und die Wörter 1. Computerprogramme, deren Zweck die Bege-
„Wechsel oder anderen körperlichen unbaren hung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder
Zahlungsinstrumente“ ersetzt. einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder
einem anderen überlässt oder
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die
* (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18). zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind,
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks,
feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantie-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit funktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des
Geldstrafe bestraft.“ Strafgesetzbuches oder“.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere,
Änderung des
Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen,
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des
§ 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zah-
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar lungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem
Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) fremden Währungsgebiet.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge- Artikel 3
fasst:
Inkrafttreten
„a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren
(§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wert- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 335
Gesetz
zur Regelung einer
Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme
an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung
des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung
des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Sozialschutz-Paket III)
Vom 10. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
das folgende Gesetz beschlossen: durch den Deutschen Bundestag, längstens je-
doch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des c) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch d) Absatz 2 wird aufgehoben.
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- 5. § 70 wird wie folgt gefasst:
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das „§ 70
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar Einmalzahlung aus
2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie Anlass der COVID-19-Pandemie
folgt geändert:
Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfs-
„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu stufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum
sozialer Sicherung aus Anlass der COVID- vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Aus-
19-Pandemie“. gleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusam-
menhang stehenden Mehraufwendungen eine Ein-
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
malzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch
„§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach
Anlass der COVID-19-Pandemie“. Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein
c) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“
„§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-
Pandemie“. Artikel 2
2. § 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„(4) Die abschließende Entscheidung nach Ab- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
satz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
erfolgen.“ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
3. § 67 wird wie folgt geändert: BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geän-
a) In der Überschrift werden das Semikolon und das dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021“
durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt. a) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ar- „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“.
beitsuchende“ die Wörter „für Bewilligungszeit-
räume, die bis zum 31. März 2021 begonnen b) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
haben,“ eingefügt. „§ 142 Übergangsregelung für die gemein-
d) Absatz 6 wird aufgehoben. schaftliche Mittagsverpflegung aus An-
lass der COVID-19-Pandemie“.
4. § 68 wird wie folgt geändert:
c) Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe
a) In der Überschrift werden das Semikolon und das
eingefügt:
Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
„§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März Pandemie“.
2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Fest-
stellung einer epidemischen Lage von nationaler 2. § 141 wird wie folgt geändert:
Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung a) In der Überschrift wird das Semikolon und das
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021“
durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt. durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Leistungs- b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Lebensunter-
anspruch“ die Wörter „für Bewilligungszeiträume, halt“ die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die
die bis zum 31. März 2021 begonnen haben,“ bis zum 31. März 2021 begonnen haben,“ einge-
eingefügt. fügt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben. c) Absatz 6 wird aufgehoben.
3. § 142 wird wie folgt geändert: 2. § 88b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Semikolon und das a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März
Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen. 2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Fest-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März stellung einer epidemischen Lage von nationaler
2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Fest- Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung
stellung einer epidemischen Lage von nationaler der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutz-
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gesetzes durch den Deutschen Bundestag,
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutz- längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezem-
gesetzes durch den Deutschen Bundestag, ber 2021,“ ersetzt.
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezem- b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ber 2021,“ ersetzt. ter „zum 31. März 2021“ durch die Wörter „zur
c) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör- Aufhebung der Feststellung einer epidemischen
ter „zum 31. März 2021“ durch die Wörter „zur Lage von nationaler Tragweite wegen der dyna-
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen mischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-
Lage von nationaler Tragweite wegen der dyna- 2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
mischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit- Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf
Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.
Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf c) Absatz 3 wird aufgehoben.
des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.
3. Nach § 88c wird folgender § 88d eingefügt:
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
„§ 88d
4. Nach § 143 wird folgender § 144 eingefügt:
Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den
„§ 144 Monat Mai 2021 Leistungen nach § 27a gezahlt
Einmalzahlung aus werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder
Anlass der COVID-19-Pandemie Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai
zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der
2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten
COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden
Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich
Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe
nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage
von 150 Euro.“
zu § 28 ergibt, erhalten für den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der
mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang Artikel 4
stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung Änderung des
in Höhe von 150 Euro. Leistungsberechtigten, für Bundeskindergeldgesetzes
die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung § 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in
nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
§ 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 4
die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330)
dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 46a Absatz 2 Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten nur,
sofern bei Leistungsberechtigten kein für sie ge- 1. In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die
währtes und an sie unmittelbar ausgezahltes oder Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen berück- 2. Satz 3 wird aufgehoben.
sichtigt wird.“
Artikel 5
Artikel 3 Änderung des
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Bundesversorgungsgesetzes Dem § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 44 des Ge-
das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. De- setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ge-
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, ändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
wird wie folgt geändert: „(6) Die Regelung des § 144 Satz 1 des Zwölften
1. § 88a wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 337
Artikel 6 weit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019
Änderung des (COVID-19) nur in diesem Land ausbreitet und das Par-
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes lament in dem betroffenen Land die Feststellung nach
§ 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. Der
§ 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
besondere Sicherstellungsauftrag endet in den Fällen
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt
der Sätze 3 und 4 spätestens mit Ablauf des 31. De-
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
zember 2021.“
(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
Artikel 7
„Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit der
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage Änderung des
von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus- Künstlersozialversicherungsgesetzes
breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) In § 3 Absatz 3 Satz 2 des Künstlersozialversiche-
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes rungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das
durch den Deutschen Bundestag. Hat der Deutsche zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Oktober
Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, werden die
von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus- Wörter „im Jahr 2020“ durch die Wörter „in den Jahren
breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) 2020 und 2021“ ersetzt.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
aufgehoben, wird das Bundesministerium für Arbeit Artikel 8
und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Inkrafttreten
Sicherstellungsauftrag für ein Land zu verlängern, so- Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen
über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
Vom 9. März 2021
Auf Grund b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9 und 9a eingefügt:
des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Arti- „§ 21a Medizinische Sachverständige des Luft-
kel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa fahrt-Bundesamtes“.
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
c) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
eingefügt:
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur, „§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luft- von Erklärungen und für die Geneh-
verkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567 migung von Ausbildungsprogrammen
von erklärten Ausbildungsorganisatio-
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der
nen“.
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministe- 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver- „(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Aus-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen land beschäftigtes Personal, das für die Freigabe
sowie nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfs-
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung motoren, Luftschrauben und Flugsicherungsaus-
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von de- rüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach
nen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes festgestellt hat, dass dieses Personal über eine
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32 Ab- Qualifikation verfügt, die der für den Erwerb der
satz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buch- Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation
stabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden Nummer 3 vergleichbar ist.“
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr 3. § 3 wird wie folgt geändert:
und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes- a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Ver-
ministerium für Wirtschaft und Energie: ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003“ durch die Wörter
„Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommis-
Artikel 1
sion vom 26. November 2014“ und wird die An-
Änderung der gabe „(ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1)“ durch
Verordnung über Luftfahrtpersonal die Wörter „(ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas- die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (EU) 2020/270 (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20)
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 6 des Ge- geändert worden ist,“ ersetzt.
setzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Die Bestimmungen der Verordnung (EU)
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: Nr. 1178/2011 werden auch angewendet
„§ 12 Anrechnung von im Militärdienst erwor- auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buch-
benen Kenntnissen, Erfahrungen und stabe a bis d, g und h der Verordnung (EU)
Fähigkeiten“. 2018/1139 des Europäischen Parlaments
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 339
und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festle- mer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis
gung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil- spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,“.
luftfahrt und zur Errichtung einer Agentur b) In Satz 3 werden nach dem Wort „überschrei-
der Europäischen Union für Flugsicherheit
ten,“ die Wörter „spätestens zum ersten Allein-
sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)
flug“ eingefügt.
Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)
Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der 7. § 21 wird wie folgt geändert:
Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU a) Absatz 3 wird aufgehoben.
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes, und zur Aufhebung der Verordnungen b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
(EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
des Europäischen Parlaments und des Ra-
„§ 21a
tes und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91
des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“ Medizinische
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Sachverständige des
Luftfahrt-Bundesamtes
„Sind die Anforderungen der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 im Einzelfall nicht oder (1) Die medizinischen Sachverständigen des
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches
erfüllbar, so kann die zuständige Behörde und nichtmedizinisches Hilfspersonal müssen
von ihrer Anwendung absehen, wenn ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-
mindestens vergleichbarer Sicherheitsstan- ders Verpflichtete sein. Sie müssen ihre Tätigkeit
dard erreicht wird.“ räumlich getrennt von Bereichen ausüben, in de-
nen die anderen Aufgaben des Luftfahrt-Bundes-
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: amtes wahrgenommen werden.
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet,
das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher durch angemessene Maßnahmen und festgelegte
Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der fol- Verfahren zu verhindern, dass andere Personen
genden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bun- als die medizinischen Sachverständigen und deren
deswehr: medizinisches und nichtmedizinisches Hilfsperso-
1. Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen nal auf Informationen zur flugmedizinischen Taug-
für Berufspiloten – CPL), Abschnitt E (Lizenzen lichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeug-
für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen – nis zugreifen.
MPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten
(3) Die medizinischen Sachverständigen des
– ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberech-
Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches
tigung – IR), Abschnitt H (Klassen- und Muster-
und nichtmedizinisches Hilfspersonal unterliegen
berechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berech-
der ärztlichen Schweigepflicht gemäß Anhang
tigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und
MED.A.015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU)
Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die
Nr. 1178/2011,
medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-
2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Bundesamtes und deren medizinisches und nicht-
3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flug- medizinisches Hilfspersonal über die ihnen
ingenieure nach § 1 Nummer 2, obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt
werden.“
4. Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahr-
zeugführer nach § 1 Nummer 1 und Fluginge- 9. § 23 wird wie folgt geändert:
nieure nach § 1 Nummer 2.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. § 12 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung
„§ 12 (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Ver-
Anrechnung von im ordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
Militärdienst erworbenen bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
„Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Er- Personal in Ausbildungseinrichtungen nach
fahrungen und Fähigkeiten werden in Bezug auf die Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr.
einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisa-
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einklang mit tionen) darf nach Abgabe einer Erklärung
den Festlegungen des Anrechnungsberichts nach der Ausbildungsorganisation gemäß An-
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in hang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach
der jeweils geltenden Fassung angerechnet.“ § 26a zuständigen Behörde durchgeführt
6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: werden. Soll in der erklärten Ausbildungs-
organisation eine Ausbildung von Prüfern
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: erfolgen, so bedarf das Ausbildungspro-
„2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung gramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230
(EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine Buchstabe c der Genehmigung durch die
Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Num- nach § 26a zuständige Behörde.“
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sowie für die Lizenzerteilung für die
Flugbesatzung von Segelflugzeugen ge-
„(2) Die Ausbildung erfolgt:
mäß der Verordnung (EU) 2018/1139
1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 des Europäischen Parlaments und des
Nummer 2 bis 6 durch genehmigte Ausbil- Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018,
dungseinrichtungen, S. 64), die zuletzt durch die Durchfüh-
2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 rungsverordnung (EU) 2020/358 (ABl.
Nummer 7 durch Betriebe für die Ausbildung L 67 vom 5.3.2020, S. 57) geändert wor-
nach § 104, den ist,
3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 j) Berechtigungen nach Anhang III
Nummer 1 und 9 durch zugelassene Ausbil- BFCL.150 c) 1 der Verordnung (EU)
dungsorganisationen, 2018/395 der Kommission vom 13. März
2018 zur Festlegung detaillierter Vor-
4. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 schriften für den Flugbetrieb mit Ballo-
Nummer 1 durch erklärte Ausbildungsorga- nen sowie für die Lizenzerteilung für die
nisationen, Flugbesatzungen von Ballonen gemäß
5. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 des
Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe nach Europäischen Parlaments und des Rates
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), die
1321/2014.“ durch die Durchführungsverordnung (EU)
2020/357 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34)
10. § 26 wird wie folgt geändert: geändert worden ist;“.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
und Nummer 1 wird wie folgt geändert: Semikolon ersetzt.
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„Sitz“ durch das Wort „Hauptgeschäftssitz“ „4. das Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Er-
ersetzt und werden nach dem Wort „wer- teilung der Ausbildungserlaubnis an Dienst-
den“ die Wörter „, sofern nicht das Luft- stellen der Bundeswehr.“
fahrt-Bundesamt zuständig ist“ eingefügt.
d) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL
„§ 26a
(A)), einschließlich der Klassenberech-
tigungen für technisch nicht komplizierte Zuständige Stellen für die
Land- und Wasserflugzeuge mit einem Verwaltung von Erklärungen
Piloten, die keine Hochleistungsluftfahr- und für die Genehmigung von
zeuge sind, und für Reisemotorsegler,“. Ausbildungsprogrammen von
erklärten Ausbildungsorganisationen
cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
Zuständig für die Verwaltung von Erklärungen
„e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber nach Anhang VIII DTO.GEN.115 und Anhang VI
(PPL (H)), einschließlich der Muster- ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
berechtigungen für technisch nicht kom- und für die Genehmigung von Ausbildungspro-
plizierte, einmotorige Hubschrauber mit grammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
einem Piloten, die keine Hochleistungs- nach Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der
luftfahrzeuge sind,“. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Luftfahrt-
dd) Buchstabe h wird wie folgt gefasst: behörde des Landes, in dem die Ausbildungsorga-
nisation ihren Hauptgeschäftssitz hat.“
„h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800
(Kunstflugberechtigung), FCL.805 12. § 34 wird wie folgt geändert:
(Schleppberechtigung), FCL.810 (Nacht- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch
flugberechtigung) und FCL.815 (Berg- die Wörter „einer ungeraden Zahl von mindes-
flugberechtigung) der Verordnung (EU) tens fünf“ und werden die Wörter „Bundes-
Nr. 1178/2011,“. ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur“ durch das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“
ee) Folgende Buchstaben werden angefügt:
ersetzt.
„i) Berechtigungen nach Anhang III b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
SFCL.200 (Kunstflugrechte), SFCL.205 ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
(Berechtigung zum Schleppen von Se- tur“ durch das Wort „Luftfahrt-Bundesamtes“
gelflugzeugen und Bannern), SFCL.210 ersetzt.
(TMG-Nachtflugberechtigung) und
SFCL.215 (Rechte für den Wolkenflug 13. In § 108 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
mit Segelflugzeugen) der Durchfüh- „, Ballonen und Rettungsfallschirmen“ durch die
rungsverordnung (EU) 2018/1976 der Wörter „und Ballonen“ ersetzt.
Kommission vom 14. Dezember 2018 14. In § 109 Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung
zur Festlegung detaillierter Vorschriften (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Luft-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 341
tüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttech- ter „oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr“
nischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen eingefügt.
und die Erteilung von Genehmigungen für Orga-
nisationen und Personen, die diese Tätigkeiten b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Luftfahrt-
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 Bundesamt“ die Wörter „oder vom Luftfahrt-
(ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert wor- amt der Bundeswehr für ihren jeweiligen Zu-
den ist“ durch die Angabe „Verordnung (EU) ständigkeitsbereich“ eingefügt.
Nr. 1321/2014“ ersetzt.
15. § 125 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die
Wörter „vom Luftfahrt-Bundesamt aner-
„(3) Auf Antrag kann die nach § 5 zuständige kannten“ eingefügt.
Stelle einen Nachweis von Sprachkenntnissen,
der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union 20. In § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 15
oder in einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht Absatz 1 Satz 1 und 2, § 24 Nummer 4, § 25 Num-
der Europäischen Union Anwendung findet, erwor- mer 3, § 27 Satz 2, § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 111a
ben worden ist, anerkennen. Der Antragsteller hat Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1
nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis und Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 128a Absatz 1
von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung
diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Verord-
in diesem Staat berechtigt ist.“ nung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
16. § 125a wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„§ 125a
Anerkennung einer Stelle Änderung der
für die Abnahme von Sprachprüfungen Luftverkehrs-Ordnung
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrt- Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015
amt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die ordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert
Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen worden ist, wird wie folgt geändert:
an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzun-
gen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und 1. § 21b wird wie folgt geändert:
kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kennt- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen
nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1178/2011 beschränkt werden. Die Anerken-
nung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen „10. zum Transport von
zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorüberge- a) Explosivstoffen und pyrotechnischen
hend entfallen sind. Gegenständen,
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrt-
b) radioaktiven Stoffen, gefährlichen
amt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die
Stoffen und Gemischen gemäß § 3
jeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. Sie
der Verordnung zum Schutz vor Ge-
prüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die
fahrstoffen, Biostoffen der Risiko-
Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fort-
gruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1
bestehen und die erteilten Nebenbestimmungen
der Biostoffverordnung sowie Ge-
eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt
genständen, Flüssigkeiten oder gas-
und das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Ein-
förmigen Substanzen,
zelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechts-
verordnung festlegen.“ die geeignet sind, bei Abwurf oder Frei-
17. § 128 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze setzung Panik, Furcht oder Schrecken
ersetzt: bei Menschen hervorzurufen,“.
„Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Ge- bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
samtverzeichnis aller anerkannten Prüfer, soweit
nicht der Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtamtes „11. über und in einem seitlichen Abstand
der Bundeswehr betroffen ist. Das Luftfahrtamt der von 100 Metern von der Begrenzung
Bundeswehr veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis von Krankenhäusern, soweit nicht der
aller in seinem Zuständigkeitsbereich anerkannten Betreiber des Krankenhauses dem Be-
Prüfer.“ trieb ausdrücklich zugestimmt hat.“
18. In § 131 werden nach dem Wort „Luftfahrt-Bun- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
desamt“ die Wörter, „, das Luftfahrtamt der Bun- bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 10 Buch-
deswehr“ eingefügt. stabe a oder Nummer 11“ ersetzt.
19. Anlage 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 44 Absatz 1 Nummer 17d werden die Wörter
a) In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a werden „Nummer 1 bis 9“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
nach dem Wort „Luftfahrt-Bundesamt“ die Wör- mer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11“ ersetzt.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021
Artikel 3
Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird in Abschnitt IV wie
folgt geändert:
1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„10. Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungs- 40 bis 100 EUR“.
organisationen nach Anhang ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
2. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„10a. Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Ein- 40 bis 400 EUR“.
haltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL),
DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise VO(EU) 2018/395,
Anhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen nach An-
hang ARA.DTO.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 343
Berichtigung
der Neunten Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 1. März 2021
Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverord-
nung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist in Nummer 1 Buch-
stabe c die Angabe „Satz 1“ zu streichen.
2. In Nummer 33 ist in § 43 Absatz 4 die Tabelle wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist in der Spalte „Indikationen“ im ersten Spiegelstrich das
Wort „Zervikalkanastenose“ durch das Wort „Zervikalkanalstenose“ zu
ersetzen.
b) In Nummer 4 ist in der Spalte „Indikationen“ im zweiten Spiegelstrich das
Wort „idiopatische“ durch das Wort „idiopathische“ zu ersetzen.
3. In Nummer 42 Buchstabe a sind in Absatz 1 die Wörter „Sätze 4 und 5“
durch die Wörter „Sätze 6 und 7“ zu ersetzen.
4. In Nummer 43 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd ist die Angabe „10.“ durch
die Angabe „9.“ zu ersetzen.
5. In Nummer 47 ist im Änderungsbefehl nach der Angabe „Anlage 6“ die An-
gabe „Satz 1“ einzufügen.
6. In Nummer 54 ist in Nummer 4 der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt zu
fassen:
„4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusam-
mengeschlossene universitäre Zentren“.
7. Anhang 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach der Angabe „Anlage 14a“ sind die Wörter „(zu § 41a Absatz 1)“
durch die Wörter „(zu § 41 Absatz 4)“ zu ersetzen.
b) In Satz 1 ist die Angabe „Nummer 4“ durch die Wörter „nachstehender
Nummer 5“ zu ersetzen.
Berlin, den 1. März 2021
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Menzel