2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives
und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen
(GWB-Digitalisierungsgesetz)1
Vom 18. Januar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 50b Zustellung im Netzwerk der europä-
sen: ischen Wettbewerbsbehörden
Artikel 1 § 50c Vollstreckung im Netzwerk der europä-
ischen Wettbewerbsbehörden
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 50d Informationsaustausch im Netzwerk der
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in europäischen Wettbewerbsbehörden
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 § 50e Sonstige Zusammenarbeit mit ausländi-
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des schen Wettbewerbsbehörden
Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 50f Zusammenarbeit mit anderen Behörden
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Kapitel 3
a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe Bundeskartellamt
eingefügt:
§ 51 Sitz, Organisation
„§ 19a Missbräuchliches Verhalten von Unter-
nehmen mit überragender marktüber- § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
greifender Bedeutung für den Wettbe-
werb“. § 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberich-
te“.
b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe
eingefügt: d) Die Angaben zu Teil 3 Kapitel 1 und 2 werden
„§ 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger wie folgt gefasst:
Zusammenschlüsse“. „Teil 3
c) Die Angaben zu Teil 2 werden wie folgt gefasst: Verfahren
„Teil 2
Kapitel 1
Kartellbehörden
Verwaltungssachen
Kapitel 1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 48 Zuständigkeit
§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Be-
§ 49 Bundeskartellamt und oberste Landes- teiligtenfähigkeit
behörden
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 50 Vollzug des europäischen Rechts
§ 56 Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Ver-
Kapitel 2 handlung
Behördenzusammenarbeit § 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
§ 50a Ermittlungen im Netzwerk der europä- § 58 Beschlagnahme
ischen Wettbewerbsbehörden
§ 59 Auskunftsverlangen
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) § 59a Prüfung von geschäftlichen Unterlagen
2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezem-
ber 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaa- § 59b Durchsuchungen
ten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbs-
vorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionie- § 60 Einstweilige Anordnungen
rens des Binnenmarkts (ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3) und der Richt-
linie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadenser-
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der
satzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen Verfügung, Zustellung
wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der
Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1). § 62 Gebührenpflichtige Handlungen
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Abschnitt 2 Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen Kronzeugenprogramm
für Rechtsbehelfsverfahren
§ 81h Ziel und Anwendungsbereich
§ 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren,
§ 81i Antrag auf Kronzeugenbehandlung
Beteiligtenfähigkeit
§ 81j Allgemeine Voraussetzungen für die
§ 64 Anwaltszwang Kronzeugenbehandlung
§ 65 Mündliche Verhandlung § 81k Erlass der Geldbuße
§ 66 Aufschiebende Wirkung § 81l Ermäßigung der Geldbuße
§ 67 Anordnung der sofortigen Vollziehung § 81m Marker
§ 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbe- § 81n Kurzantrag
helfsverfahren
Abschnitt 3
§ 69 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör Bußgeldverfahren
§ 70 Akteneinsicht § 82 Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
§ 71 Kostentragung und -festsetzung § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Ver-
fahren nach Einspruchseinlegung
§ 72 Geltung von Vorschriften des Gerichts-
§ 82b Besondere Ermittlungsbefugnisse
verfassungsgesetzes und der Zivilpro-
zessordnung § 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im
gerichtlichen Verfahren
Abschnitt 3
§ 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-
Beschwerde hof
§ 73 Zulässigkeit, Zuständigkeit § 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Buß-
§ 74 Frist und Form geldbescheid
§ 75 Untersuchungsgrundsatz § 86 Gerichtliche Entscheidung bei der Voll-
streckung“.
§ 76 Beschwerdeentscheidung
2. § 18 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 4 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Rechtsbeschwerde und aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
Nichtzulassungsbeschwerde eingefügt:
§ 77 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerde- „3. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten
gründe Daten,“.
§ 78 Nichtzulassungsbeschwerde bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
Nummern 4 bis 9.
§ 79 Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und
b) Nach § 18 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
Frist
eingefügt:
§ 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung „(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung ei-
nes Unternehmens, das als Vermittler auf mehr-
Kapitel 2 seitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch
Bußgeldsachen die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermitt-
lungsdienstleistungen für den Zugang zu Be-
Abschnitt 1 schaffungs- und Absatzmärkten zu berücksich-
Bußgeldvorschriften tigen.“
3. § 19 wird wie folgt geändert:
§ 81 Bußgeldtatbestände
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die missbräuch-
§ 81a Geldbußen gegen Unternehmen liche Ausnutzung“ durch die Wörter „Der Miss-
brauch“ ersetzt.
§ 81b Geldbußen gegen Unternehmensvereini-
gungen b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
§ 81c Höhe der Geldbuße „4. sich weigert, ein anderes Unternehmen ge-
gen angemessenes Entgelt mit einer sol-
§ 81d Zumessung der Geldbuße chen Ware oder gewerblichen Leistung zu
beliefern, insbesondere ihm Zugang zu
§ 81e Ausfallhaftung im Übergangszeitraum Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruk-
§ 81f Verzinsung der Geldbuße tureinrichtungen zu gewähren, und die Be-
lieferung oder die Gewährung des Zugangs
§ 81g Verjährung der Geldbuße objektiv notwendig ist, um auf einem vor-
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oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und 3. Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das
die Weigerung den wirksamen Wettbewerb Unternehmen seine Stellung, auch ohne markt-
auf diesem Markt auszuschalten droht, es beherrschend zu sein, schnell ausbauen kann,
sei denn, die Weigerung ist sachlich ge- unmittelbar oder mittelbar zu behindern, insbe-
rechtfertigt;“. sondere
4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: a) die Nutzung eines Angebots des Unterneh-
„§ 19a mens mit einer dafür nicht erforderlichen
automatischen Nutzung eines weiteren An-
Missbräuchliches gebots des Unternehmens zu verbinden,
Verhalten von Unternehmen mit ohne dem Nutzer des Angebots ausrei-
überragender marktübergreifender chende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des
Bedeutung für den Wettbewerb Umstands und der Art und Weise der Nut-
(1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung zung des anderen Angebots einzuräumen;
feststellen, dass einem Unternehmen, das in er- b) die Nutzung eines Angebots des Unterneh-
heblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 mens von der Nutzung eines anderen Ange-
Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktüber- bots des Unternehmens abhängig zu ma-
greifende Bedeutung für den Wettbewerb zu- chen;
kommt. Bei der Feststellung der überragenden
marktübergreifenden Bedeutung eines Unterneh- 4. durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter
mens für den Wettbewerb sind insbesondere zu Daten, die das Unternehmen gesammelt hat,
berücksichtigen: Marktzutrittsschranken zu errichten oder spür-
bar zu erhöhen, oder andere Unternehmen in
1. seine marktbeherrschende Stellung auf einem sonstiger Weise zu behindern, oder Geschäfts-
oder mehreren Märkten, bedingungen zu fordern, die eine solche Ver-
2. seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen arbeitung zulassen, insbesondere
Ressourcen, a) die Nutzung von Diensten davon abhängig zu
3. seine vertikale Integration und seine Tätigkeit machen, dass Nutzer der Verarbeitung von
auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen Daten aus anderen Diensten des Unterneh-
Märkten, mens oder eines Drittanbieters zustimmen,
4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, ohne den Nutzern eine ausreichende Wahl-
möglichkeit hinsichtlich des Umstands, des
5. die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Zwecks und der Art und Weise der Verarbei-
Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten tung einzuräumen;
sowie sein damit verbundener Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit Dritter. b) von anderen Unternehmen erhaltene wettbe-
werbsrelevante Daten zu anderen als für die
Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach Erbringung der eigenen Dienste gegenüber
Eintritt der Bestandskraft zu befristen. diesen Unternehmen erforderlichen Zwecken
(2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer zu verarbeiten, ohne diesen Unternehmen
Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen un- eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsicht-
tersagen, lich des Umstands, des Zwecks und der Art
1. beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Weise der Verarbeitung einzuräumen;
und Absatzmärkten die eigenen Angebote ge- 5. die Interoperabilität von Produkten oder Leis-
genüber denen von Wettbewerbern bevorzugt tungen oder die Portabilität von Daten zu ver-
zu behandeln, insbesondere weigern oder zu erschweren und damit den
a) die eigenen Angebote bei der Darstellung zu Wettbewerb zu behindern;
bevorzugen; 6. andere Unternehmen unzureichend über den
b) ausschließlich eigene Angebote auf Geräten Umfang, die Qualität oder den Erfolg der
vorzuinstallieren oder in anderer Weise in erbrachten oder beauftragten Leistung zu infor-
Angebote des Unternehmens zu integrieren; mieren oder ihnen in anderer Weise eine Be-
urteilung des Wertes dieser Leistung zu er-
2. Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unterneh- schweren;
men in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaf-
fungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn 7. für die Behandlung von Angeboten eines ande-
die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang ren Unternehmens Vorteile zu fordern, die in
zu diesen Märkten Bedeutung hat, insbeson- keinem angemessenen Verhältnis zum Grund
dere der Forderung stehen, insbesondere
a) Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer aus- a) für deren Darstellung die Übertragung von
schließlichen Vorinstallation oder Integration Daten oder Rechten zu fordern, die dafür
von Angeboten des Unternehmens führen; nicht zwingend erforderlich sind;
b) andere Unternehmen daran zu hindern oder b) die Qualität der Darstellung dieser Angebote
es ihnen zu erschweren, ihre eigenen Ange- von der Übertragung von Daten oder Rech-
bote zu bewerben oder Abnehmer auch über ten abhängig zu machen, die hierzu in kei-
andere als die von dem Unternehmen bereit- nem angemessenen Verhältnis stehen.
gestellten oder vermittelten Zugänge zu er- Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise
reichen; sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und
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Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. oder aufgrund einer unmittelbar drohenden,
§ 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen
entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann Unternehmens geboten ist. Dies gilt nicht, sofern
mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden wer- das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft
den. macht, nach denen die Anordnung eine unbillige,
(3) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt. nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.“
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie berichtet den gesetzgebenden Körper- 7. § 32c wird wie folgt geändert:
schaften nach Ablauf von vier Jahren nach Inkraft- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
treten der Regelungen in den Absätzen 1 und 2
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
über die Erfahrungen mit der Vorschrift.“
„(2) Unabhängig von den Voraussetzungen
5. § 20 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 kann die Kartellbehörde auch
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze mitteilen, dass sie im Rahmen ihres Aufgreifer-
ersetzt: messens von der Einleitung eines Verfahrens
„§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num- absieht.
mer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereini- (3) Das Bundeskartellamt kann allgemeine
gungen von Unternehmen, soweit von ihnen an- Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung sei-
dere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager nes nach Absatz 1 und 2 bestehenden Ermes-
einer bestimmten Art von Waren oder gewerb- sens festlegen.
lichen Leistungen in der Weise abhängig sind,
dass ausreichende und zumutbare Möglich- (4) Unternehmen oder Unternehmensvereini-
keiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, gungen haben auf Antrag gegenüber dem Bun-
nicht bestehen und ein deutliches Ungleichge- deskartellamt einen Anspruch auf eine Entschei-
wicht zur Gegenmacht der anderen Unterneh- dung nach Absatz 1, wenn im Hinblick auf eine
men besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 Zusammenarbeit mit Wettbewerbern ein erheb-
in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner liches rechtliches und wirtschaftliches Interesse
auch für Unternehmen, die als Vermittler auf an einer solchen Entscheidung besteht. Das
mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Bundeskartellamt soll innerhalb von sechs Mo-
Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu naten über einen Antrag nach Satz 1 entschei-
Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer den.“
Vermittlungsleistung in der Weise abhängig 8. § 32e wird wie folgt geändert:
sind, dass ausreichende und zumutbare Aus- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vereinba-
weichmöglichkeiten nicht bestehen.“ rungen“ die Wörter „oder Verhaltensweisen“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- eingefügt.
fügt: b) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 57, 59 und 61“
„(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann durch die Angabe „§§ 57, 59, 59a, 59b und 61“
sich auch daraus ergeben, dass ein Unterneh- ersetzt.
men für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Daten angewiesen ist, die von einem anderen
Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweige- „Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rege-
rung des Zugangs zu solchen Daten gegen lungen zum Betreten von Räumlichkeiten der
angemessenes Entgelt kann eine unbillige Be- Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und
hinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die
§ 19 Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59b
auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese keine Anwendung finden.“
Daten bislang nicht eröffnet ist.“ 9. Dem § 33a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- „Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsge-
fügt: schäfte über Waren oder Dienstleistungen mit
„(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeit-
des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein lich und räumlich in den Bereich eines Kartells
Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf fallen, von diesem Kartell erfasst waren.“
einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die 10. Dem § 33c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten
„Für mittelbare Abnehmer gilt § 33a Absatz 2 Satz 4
durch Wettbewerber behindert und hierdurch
in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen nach
die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leis-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.“
tungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße
eingeschränkt wird.“ 11. In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“
6. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.
„(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen 12. § 35 wird wie folgt geändert:
einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 über- „25 Millionen Euro“ durch die Wörter „50 Millio-
wiegend wahrscheinlich erscheint und die einst- nen Euro“ und die Wörter „5 Millionen Euro“
weilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs durch die Wörter „17,5 Millionen Euro“ ersetzt.
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b) Absatz 1a Nummer 2 wird wie folgt geändert: 16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „25 Mil- „§ 39a
lionen Euro“ durch die Wörter „50 Millionen Aufforderung zur
Euro“ ersetzt. Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „5 Millio- (1) Das Bundeskartellamt kann ein Unterneh-
nen Euro“ durch die Wörter „17,5 Millionen men durch Verfügung verpflichten, jeden Zusam-
Euro“ ersetzt. menschluss des Unternehmens mit anderen Unter-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nehmen in einem oder mehreren bestimmten Wirt-
schaftszweigen anzumelden, wenn
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
1. das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr welt-
bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „auch“ weit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen
gestrichen. Euro erzielt hat,
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe 2. objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. bestehen, dass durch künftige Zusammen-
schlüsse der wirksame Wettbewerb im Inland
13. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge- in den genannten Wirtschaftszweigen erheblich
fasst: behindert werden könnte und
„2. die Untersagungsvoraussetzungen ausschließ- 3. das Unternehmen in den genannten Wirt-
lich auf Märkten vorliegen, auf denen seit min- schaftszweigen einen Anteil von mindestens
destens fünf Jahren Waren oder gewerbliche 15 Prozent am Angebot oder an der Nachfrage
Leistungen angeboten werden und auf denen von Waren oder Dienstleistungen in Deutsch-
im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt land hat.
weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wur-
(2) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt nur für
den, es sei denn, es handelt sich um Märkte im
Zusammenschlüsse bei denen
Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des
§ 35 Absatz 1a, oder“. 1. das zu erwerbende Unternehmen im letzten Ge-
schäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 2 Millio-
14. § 38 wird wie folgt geändert:
nen Euro erzielt hat und
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- 2. mehr als zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im In-
gefügt: land erzielt hat.
„Verwendet ein Unternehmen für seine regelmä- (3) Eine Verfügung nach Absatz 1 setzt voraus,
ßige Rechnungslegung ausschließlich einen an- dass das Bundeskartellamt auf einem der betroffe-
deren international anerkannten Rechnungs- nen Wirtschaftszweige zuvor eine Untersuchung
legungsstandard, so ist für die Ermittlung der nach § 32e durchgeführt hat.
Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich.“
(4) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt für drei
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „und Jahre ab Zustellung der Entscheidung. In der Ver-
deren Bestandteilen“ die Wörter „ist das Vier- fügung sind die relevanten Wirtschaftszweige an-
fache der Umsatzerlöse“ eingefügt und wird zugeben.“
das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt. 17. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „erstmals“ ge- a) In Satz 2 werden die Wörter „vier Monaten“
strichen. durch die Wörter „fünf Monaten“ ersetzt.
15. § 39 wird wie folgt geändert: b) In Satz 7 werden die Wörter „nach Satz 2“ ge-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: strichen.
18. § 44 wird wie folgt geändert:
„Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zen-
trale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail- aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Gesetzes, „Die Monopolkommission erstellt alle zwei
Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand
2. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zen-
und die absehbare Entwicklung der Unter-
trale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qua-
nehmenskonzentration in der Bundesrepu-
lifizierter elektronischer Signatur,
blik Deutschland beurteilt, die Anwendung
3. das besondere elektronische Behördenpost- der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
fach sowie anhand abgeschlossener Verfahren würdigt,
4. eine hierfür bestimmte Internetplattform.“ sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbs-
politischen Fragen Stellung nimmt. Das Gut-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: achten soll bis zum 30. Juni des Jahres
„(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, abgeschlossen sein, in dem das Gutachten
die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem zu erstellen ist.“
Vollzug angemeldet wurden, sind von den betei- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gutach-
ligten Unternehmen unverzüglich beim Bundes- ten“ die Wörter „oder andere Stellungnah-
kartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt.“ men“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 7
cc) Folgender Satz wird angefügt: Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 er-
„Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach hobenen Daten ferner den folgenden Behörden
§ 75 Absatz 5 bleibt unberührt.“ und Stellen zur Verfügung:
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und
ersetzt: Energie für statistische Zwecke und zu Eva-
luierungszwecken sowie
„Die Bundesregierung legt Gutachten nach Ab-
satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften un- 2. der Monopolkommission für deren Aufgaben
verzüglich vor. Die Bundesregierung nimmt zu nach diesem Gesetz.
den Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 in ange- Standortinformationen, aggregierte oder ältere
messener Frist Stellung, zu sonstigen Gutach- Daten kann die Markttransparenzstelle für Kraft-
ten nach Absatz 1 kann sie Stellung nehmen, stoffe auch an weitere Behörden und Stellen der
wenn und soweit sie dies für angezeigt hält. unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung
Die jeweiligen fachlich zuständigen Bundes- für deren gesetzliche Aufgaben weitergeben.“
ministerien und die Monopolkommission tau-
b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 59“ durch die
schen sich auf Verlangen zu den Inhalten der
Angabe „§§ 59, 59a und 59b“ ersetzt.
Gutachten aus.“
22. Teil 2 wird wie folgt geändert:
19. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel 1 wird durch die folgenden Kapitel 1
a) Nach Absatz 2a Satz 1 wird folgender Satz ein-
und 2 ersetzt:
gefügt:
„Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten „Kapitel 1
nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, Allgemeine Vorschriften
§ 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des
Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des § 48
Telekommunikationsgesetzes.“ Zuständigkeit
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartell-
gefügt:
amt, das Bundesministerium für Wirtschaft und
„(2b) Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Energie und die nach Landesrecht zuständigen
Monopolkommission bei der Kartellbehörde in obersten Landesbehörden.
elektronischer Form vorliegende Daten, ein-
(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes
schließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kar-
sen und personenbezogener Daten, selbststän-
tellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt
dig auswerten, soweit dies zur ordnungsge-
die in diesem Gesetz der Kartellbehörde über-
mäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
tragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn
Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten
die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden
nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes,
oder diskriminierenden Verhaltens oder einer
§ 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des
Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Lan-
Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des
des hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt
Telekommunikationsgesetzes.“
diese Aufgaben und Befugnisse die nach Lan-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „In- desrecht zuständige oberste Landesbehörde
formationen“ die Wörter „und Daten“ eingefügt wahr.
und wird nach der Angabe „Absatz 2a“ die
(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring
Angabe „oder 2b“ eingefügt.
durch über den Grad der Transparenz, auch der
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Großhandelspreise, sowie den Grad und die
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang
Innern, für Bau und Heimat“ gestrichen. des Wettbewerbs auf Großhandels- und End-
20. § 47d Absatz 1 wird wie folgt geändert: kundenebene auf den Strom- und Gasmärkten
sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59“ durch die
Bundeskartellamt wird die beim Monitoring
Angabe „§§ 59, 59a und 59b“ ersetzt.
gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur un-
b) In Satz 7 werden die Wörter „§§ 50c, 54, 56, 57, verzüglich zur Verfügung stellen.
61 bis 68, 70, 71, 72, 74 bis 77, 82a, 83, 85, 91
und 92“ durch die Wörter „§§ 50f, 54, 56 bis 58, § 49
61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73
bis 80, 82a, 83, 85, 91 und 92“ ersetzt. Bundeskartellamt
und oberste Landesbehörde
21. § 47k wird wie folgt geändert:
(1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren
a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch die ein oder führt es Ermittlungen durch, so be-
folgenden Sätze ersetzt: nachrichtigt es gleichzeitig die oberste Lan-
„Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde desbehörde, in deren Gebiet die betroffenen
leitet sie alle von dieser für deren Aufgaben Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine
nach diesem Gesetz benötigten oder angefor- oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder
derten Informationen und Daten unverzüglich führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt
an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
(2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sa- Verordnungen nach Artikel 103 des Vertrages
che an das Bundeskartellamt abzugeben, wenn über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nach § 48 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 50 Ab- auch in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2,
satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts Artikel 100 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und
begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Artikel 352 Absatz 1 des Vertrages über die
Sache an die oberste Landesbehörde abzu- Arbeitsweise der Europäischen Union, über-
geben, wenn nach § 48 Absatz 2 Satz 2 die tragen sind. Im Beratenden Ausschuss für die
Zuständigkeit der obersten Landesbehörde be- Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüs-
gründet ist. sen nach Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 wird die Bundesrepublik Deutsch-
(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann land durch das Bundesministerium für Wirt-
die oberste Landesbehörde eine Sache, für die schaft und Energie oder das Bundeskartellamt
nach § 48 Absatz 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit vertreten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
begründet ist, an das Bundeskartellamt abge-
ben, wenn dies aufgrund der Umstände der
Kapitel 2
Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird das
Bundeskartellamt zuständige Kartellbehörde. Behördenzusammenarbeit
(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde
§ 50a
kann das Bundeskartellamt eine Sache, für die
nach § 48 Absatz 2 Satz 1 seine Zuständigkeit Ermittlungen im Netzwerk
begründet ist, an die oberste Landesbehörde der europäischen Wettbewerbsbehörden
abgeben, wenn dies aufgrund der Umstände (1) Das Bundeskartellamt darf im Namen und
der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines
die oberste Landesbehörde zuständige Kartell- anderen Mitgliedstaates der Europäischen
behörde. Vor der Abgabe benachrichtigt das Union und nach Maßgabe des innerstaatlichen
Bundeskartellamt die übrigen betroffenen Rechts Durchsuchungen und sonstige Maßnah-
obersten Landesbehörden. Die Abgabe erfolgt men zur Sachverhaltsaufklärung durchführen,
nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Landes- um festzustellen, ob Unternehmen oder Unter-
behörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt nehmensvereinigungen im Rahmen von Verfah-
zu setzenden Frist widerspricht. ren zur Durchsetzung von Artikel 101 oder 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
§ 50 päischen Union die ihnen bei Ermittlungsmaß-
nahmen obliegenden Pflichten verletzt oder Ent-
Vollzug des europäischen Rechts
scheidungen der ersuchenden Behörde nicht
(1) Abweichend von § 48 Absatz 2 ist das befolgt haben. Das Bundeskartellamt kann von
Bundeskartellamt für die Anwendung der Arti- der ersuchenden Behörde die Erstattung aller im
kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits- Zusammenhang mit diesen Ermittlungsmaß-
weise der Europäischen Union zuständige Wett- nahmen entstandenen vertretbaren Kosten,
bewerbsbehörde im Sinne des Artikels 35 Ab- einschließlich Übersetzungs-, Personal- und
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Verwaltungskosten, verlangen, sofern nicht im
Rahmen der Gegenseitigkeit auf eine Erstattung
(2) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die verzichtet wurde.
Mitwirkung an Verfahren der Europäischen
Kommission oder der Wettbewerbsbehörden (2) Das Bundeskartellamt kann die Wettbe-
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen werbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102 der Europäischen Union ersuchen, Ermittlungs-
des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen. Alle
päischen Union ist das Bundeskartellamt. Es im Zusammenhang mit diesen Ermittlungsmaß-
gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes nahmen entstandenen vertretbaren zusätzlichen
maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Kosten, einschließlich Übersetzungs-, Personal-
und Verwaltungskosten, werden auf Antrag der
(3) Die Bediensteten der Wettbewerbsbe- ersuchten Behörde vom Bundeskartellamt er-
hörde eines Mitgliedstaates der Europäischen stattet, sofern nicht im Rahmen der Gegen-
Union und andere von dieser Wettbewerbs- seitigkeit auf eine Erstattung verzichtet wurde.
behörde ermächtigte oder benannte Begleit-
personen sind befugt, an Durchsuchungen und (3) Die erhobenen Informationen werden in
Vernehmungen mitzuwirken, die das Bundes- entsprechender Anwendung des § 50d ausge-
kartellamt im Namen und für Rechnung dieser tauscht und verwendet.
Wettbewerbsbehörde nach Artikel 22 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchführt. § 50b
Zustellung im Netzwerk
(4) In anderen als in den Absätzen 1 bis 3 be-
der europäischen Wettbewerbsbehörden
zeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt
die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mit- (1) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde
gliedstaaten der Europäischen Union in den eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Artikeln 104 und 105 des Vertrages über die Union stellt das Bundeskartellamt in deren Na-
Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in men einem im Inland ansässigen Unternehmen
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oder einer im Inland ansässigen Unternehmens- suchen um Zustellung ist in Form eines einheit-
vereinigung folgende Unterlagen zu: lichen Titels entsprechend Absatz 2 nebst einer
1. jede Art vorläufiger Beschwerdepunkte zu Übersetzung dieses einheitlichen Titels in die
mutmaßlichen Verstößen gegen Artikel 101 Amtssprache oder eine der Amtssprachen des
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise ersuchten Mitgliedstaates unter Beifügung der
der Europäischen Union; zuzustellenden Unterlage an die dort zuständige
Wettbewerbsbehörde zu richten. Eine Überset-
2. Entscheidungen, die Artikel 101 oder 102 des zung der zuzustellenden Unterlage in die Amts-
Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- sprache oder in eine der Amtssprachen des Mit-
päischen Union zur Anwendung bringen; gliedstaates der ersuchten Behörde ist nur dann
3. sonstige Verfahrensakte, die in Verfahren zur erforderlich, wenn das nationale Recht des er-
Durchsetzung der Artikel 101 oder 102 des suchten Mitgliedstaates dies vorschreibt. Zum
Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- Nachweis der Zustellung genügt das Zeugnis
päischen Union erlassen wurden und nach der ersuchten Behörde.
den Vorschriften des nationalen Rechts zuzu-
stellen sind sowie (6) Auf Verlangen der ersuchten Behörde er-
stattet das Bundeskartellamt die der ersuchten
4. sonstige Unterlagen, die mit der Anwendung Behörde infolge der Zustellung entstandenen
der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über Kosten, insbesondere für benötigte Übersetzun-
die Arbeitsweise der Europäischen Union, gen oder Personal- und Verwaltungsaufwand,
einschließlich der Vollstreckung von verhäng- soweit diese Kosten vertretbar sind. Das Bun-
ten Geldbußen oder Zwangsgeldern, in Zu- deskartellamt kann ein entsprechendes Verlan-
sammenhang stehen. gen an eine ersuchende Behörde stellen, wenn
(2) Das Ersuchen um Zustellung von Unterla- dem Bundeskartellamt bei der Zustellung für die
gen nach Absatz 1 an einen Empfänger, der im ersuchende Behörde solche Kosten entstanden
Anwendungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind.
ist, erfolgt durch Übermittlung eines einheit-
(7) Über Streitigkeiten in Bezug auf die
lichen Titels in deutscher Sprache, dem die
Rechtmäßigkeit einer durch das Bundeskartell-
zuzustellende Unterlage beizufügen ist. Der ein-
amt erstellten und im Hoheitsgebiet einer ande-
heitliche Titel enthält:
ren Wettbewerbsbehörde zuzustellenden Unter-
1. den Namen und die Anschrift sowie gegebe- lage sowie über Streitigkeiten in Bezug auf die
nenfalls weitere Informationen, durch die der Wirksamkeit einer Zustellung, die das Bundes-
Empfänger identifiziert werden kann, kartellamt im Namen der Wettbewerbsbehörde
2. eine Zusammenfassung der relevanten Fak- eines anderen Mitgliedstaates übernimmt, ent-
ten und Umstände, scheidet das nach diesem Gesetz zuständige
Gericht. Es gilt deutsches Recht.
3. eine Zusammenfassung des Inhalts der zuzu-
stellenden Unterlage,
§ 50c
4. Name, Anschrift und sonstige Kontaktinfor-
mationen der ersuchten Behörde und Vollstreckung im Netzwerk
5. die Zeitspanne, innerhalb derer die Zustel- der europäischen Wettbewerbsbehörden
lung erfolgen sollte, beispielsweise gesetz- (1) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde
liche Fristen oder Verjährungsfristen. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
(3) Das Bundeskartellamt kann die Zustellung Union vollstreckt das Bundeskartellamt Ent-
verweigern, wenn das Ersuchen den Anforde- scheidungen, durch die in Verfahren zur Anwen-
rungen nach Absatz 2 nicht entspricht oder die dung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages
Durchführung der Zustellung der öffentlichen über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Ordnung offensichtlich widersprechen würde. Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt wer-
Will das Bundeskartellamt die Zustellung ver- den, sofern die zu vollstreckende Entscheidung
weigern oder werden weitere Informationen bestandskräftig ist und die ersuchende Behörde
benötigt, informiert es die ersuchende Behörde aufgrund hinreichender Bemühungen, die Ent-
hierüber. Anderenfalls stellt es die entsprechen- scheidung in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstre-
den Unterlagen unverzüglich zu. cken, mit Sicherheit feststellen konnte, dass
(4) Die Zustellung richtet sich nach den Vor- das Unternehmen oder die Unternehmensverei-
schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. nigung dort über keine zur Einziehung der Geld-
§ 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsge- buße bzw. des Zwangsgeldes ausreichenden
setzes sowie § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Vermögenswerte verfügt.
Zivilprozessordnung sind auf die Zustellung an (2) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde
Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh- eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
men entsprechend anzuwenden. Union kann das Bundeskartellamt auch in ande-
(5) Das Bundeskartellamt ist befugt, die Zu- ren, von Absatz 1 nicht erfassten Fällen be-
stellung seiner Entscheidungen und sonstiger standskräftige Entscheidungen, durch die in
Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 durch die Verfahren zur Anwendung von Artikel 101
Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitglied- oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
staates in seinem Namen zu bewirken. Das Er- der Europäischen Union Geldbußen oder
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Zwangsgelder festgesetzt werden, vollstrecken. kartellamt von der ersuchenden Behörde verlan-
Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen gen, die nach Abzug des Vollstreckungserlöses
oder die Vereinigung von Unternehmen, gegen verbleibenden Kosten zu tragen.
die die Entscheidung vollstreckbar ist, über (7) Das Bundeskartellamt ist befugt, die
keine Niederlassung im Mitgliedstaat der ersu- Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitglied-
chenden Wettbewerbsbehörde verfügt. staates der Europäischen Union um die Voll-
(3) Für das Ersuchen nach Absatz 1 oder Ab- streckung von Entscheidungen, durch die in
satz 2 gilt § 50b Absatz 2 mit der Maßgabe, Verfahren zur Anwendung von Artikel 101
dass die Unterlage, aus der die Vollstreckung oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
begehrt wird, an die Stelle der zuzustellenden der Europäischen Union Geldbußen oder
Unterlage tritt. Der einheitliche Titel umfasst ne- Zwangsgelder festgesetzt werden, zu ersuchen.
ben den in § 50b Absatz 2 Satz 2 genannten § 50b Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Inhalten: Für den Inhalt des einheitlichen Titels gilt darü-
1. Informationen über die Entscheidung, die die ber hinaus Absatz 3 Satz 2. Gelingt es der
Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchen- ersuchten Behörde nicht, die ihr im Zusammen-
den Behörde erlaubt, sofern diese nicht hang mit der Vollstreckung entstandenen Kos-
bereits im Rahmen des § 50b Absatz 2 ten, einschließlich Übersetzungs-, Personal-
Nummer 3 vorgelegt wurden, und Verwaltungskosten, aus den beigetriebenen
Buß- oder Zwangsgeldern zu decken, so wer-
2. den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung be- den diese Kosten auf Antrag der ersuchten
standskräftig wurde, Behörde vom Bundeskartellamt erstattet.
3. die Höhe der Geldbuße oder des Zwangs- (8) Über Streitigkeiten in Bezug auf die
geldes, sowie Rechtmäßigkeit einer durch das Bundeskartell-
4. im Fall des Absatzes 1 Nachweise, dass die amt erlassenen und im Hoheitsgebiet einer an-
ersuchende Behörde ausreichende Anstren- deren Wettbewerbsbehörde zu vollstreckenden
gungen unternommen hat, die Forderung in Entscheidung sowie über die Rechtmäßigkeit
ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken. des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung
Die Vollstreckung erfolgt auf Grundlage des einer Entscheidung in einem anderen Mitglied-
einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung im staat berechtigt, entscheidet das nach diesem
ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, ohne dass Gesetz zuständige Gericht. Es gilt deutsches
es eines Anerkennungsaktes bedarf. Recht. Gleiches gilt für Streitigkeiten in Bezug
auf die Durchführung einer Vollstreckung, die
(4) Das Bundeskartellamt kann die Vollstre- das Bundeskartellamt für die Wettbewerbsbe-
ckung im Fall des Absatzes 1 nur verweigern, hörde eines anderen Mitgliedstaates vornimmt.
wenn das Ersuchen den Anforderungen nach
Absatz 3 nicht entspricht oder die Durchführung § 50d
der Vollstreckung der öffentlichen Ordnung of-
fensichtlich widersprechen würde. Will das Bun- Informationsaustausch im Netzwerk
deskartellamt die Vollstreckung verweigern oder der europäischen Wettbewerbsbehörden
benötigt es weitere Informationen, informiert es (1) Das Bundeskartellamt ist nach Artikel 12
die ersuchende Behörde hierüber. Anderenfalls Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 be-
leitet es unverzüglich die Vollstreckung ein. fugt, der Europäischen Kommission und den
(5) Soweit dieses Gesetz keine abweichen- Wettbewerbsbehörden der anderen Mitglied-
den Regelungen trifft, richtet sich die Voll- staaten der Europäischen Union zum Zweck
streckung von Bußgeldern nach §§ 89 ff. des der Anwendung der Artikel 101 und 102 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
Vollstreckung von Zwangsgeldern nach den ischen Union und vorbehaltlich Absatz 2
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge- 1. tatsächliche und rechtliche Umstände, ein-
setzes. Geldbußen oder Zwangsgelder, die in schließlich vertraulicher Angaben, insbeson-
einer anderen Währung verhängt wurden, wer- dere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
den vom Bundeskartellamt nach dem im Zeit- mitzuteilen und entsprechende Dokumente
punkt der ausländischen Entscheidung maß- und Daten zu übermitteln sowie
geblichen Kurswert in Euro umgerechnet. Der
2. diese Wettbewerbsbehörden um die Über-
Erlös aus der Vollstreckung fließt der Bundes-
mittlung von Informationen nach Nummer 1
kasse zu.
zu ersuchen, diese zu empfangen und als
(6) Das Bundeskartellamt macht die im Zu- Beweismittel zu verwenden.
sammenhang mit der Vollstreckung nach dieser
Vorschrift entstandenen Kosten gemeinsam mit (2) Kronzeugenerklärungen dürfen der Wett-
dem Buß- oder Zwangsgeld bei dem Unter- bewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
nehmen beziehungsweise der Unternehmens- der Europäischen Union nur übermittelt werden,
vereinigung geltend, gegen das oder gegen die wenn
die Entscheidung vollstreckbar ist. Reicht der 1. der Steller eines Antrags auf Kronzeugenbe-
Vollstreckungserlös nicht aus, um die im handlung der Übermittlung seiner Kronzeu-
Zusammenhang mit der Vollstreckung entstan- generklärung an die andere Wettbewerbs-
denen Kosten zu decken, so kann das Bundes- behörde zustimmt oder
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2. bei der anderen Wettbewerbsbehörde von 2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt
demselben Antragsteller ein Antrag auf Kron- und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das
zeugenbehandlung eingegangen ist und die- Bundeskartellamt der Übermittlung zu-
ser sich auf ein und dieselbe Zuwiderhand- stimmt; das gilt auch für die Offenlegung
lung bezieht, sofern es dem Antragsteller zu von vertraulichen Informationen in Gerichts-
dem Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklä- oder Verwaltungsverfahren.
rung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs-
der anderen Wettbewerbsbehörde vorgeleg- und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der
ten Informationen zurückzuziehen. Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das
(3) Das Bundeskartellamt darf die empfange- Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Un-
nen Informationen nur zum Zweck der Anwen- ternehmens übermittelt werden, das diese An-
dung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages gaben vorgelegt hat.
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in
sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegen- Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeab-
stand als Beweismittel verwenden, für den sie kommen bleiben unberührt.
von der übermittelnden Behörde erhoben wur-
den. Werden Vorschriften dieses Gesetzes je- § 50f
doch nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ange- Zusammenarbeit mit anderen Behörden
wandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte (1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehör-
Informationen auch für die Anwendung dieses den, die oder der Bundesbeauftragte für den
Gesetzes verwendet werden. Datenschutz und die Informationsfreiheit und
die Landesbeauftragten für Datenschutz sowie
(4) Informationen, die das Bundeskartellamt
die zuständigen Behörden im Sinne des § 2
nach Absatz 1 erhalten hat, können zum Zweck
des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgeset-
der Verhängung von Sanktionen gegen natür-
zes können unabhängig von der jeweils gewähl-
liche Personen nur als Beweismittel verwendet
ten Verfahrensart untereinander Informationen
werden, wenn das Recht der übermittelnden
einschließlich personenbezogener Daten und
Behörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austau-
auf Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 des
schen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren
ischen Union vorsieht. Falls die Voraussetzun-
Verfahren verwerten. Beweisverwertungsver-
gen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist eine Ver-
bote bleiben unberührt.
wendung als Beweismittel auch dann möglich,
wenn die Informationen in einer Weise erhoben (2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen
worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundes-
Verteidigungsrechte natürlicher Personen das anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der
gleiche Schutzniveau wie nach dem für das Deutschen Bundesbank, den zuständigen Auf-
Bundeskartellamt geltenden Recht gewährleis- sichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches
tet. Das Beweisverwertungsverbot nach Satz 1 Sozialgesetzbuch und den Landesmedienan-
steht einer Verwendung der Beweise gegen stalten sowie der Kommission zur Ermittlung
juristische Personen oder Personenvereini- der Konzentration im Medienbereich zusam-
gungen nicht entgegen. Die Beachtung verfas- men. Die Kartellbehörden tauschen mit den
sungsrechtlich begründeter Verwertungsverbote Landesmedienanstalten und der Kommission
bleibt unberührt. zur Ermittlung der Konzentration im Medienbe-
reich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies
§ 50e für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-
derlich ist; mit den übrigen in Satz 1 genannten
Sonstige Zusammenarbeit Behörden können sie entsprechend auf Anfrage
mit ausländischen Wettbewerbsbehörden Erkenntnisse austauschen. Dies gilt nicht
(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50d Ab- 1. für vertrauliche Informationen, insbesondere
satz 1 genannten Befugnisse auch in anderen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie
Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung 2. für Informationen, die nach § 50d dieses
kartellrechtlicher Vorschriften mit der Europä- Gesetzes oder nach Artikel 12 der Verord-
ischen Kommission oder den Wettbewerbsbe- nung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.
hörden anderer Staaten zusammenarbeitet.
Die Sätze 2 und 3 Nummer 1 lassen die Rege-
(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen lungen des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
nach § 50d Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt megesetzes sowie des Gesetzes über den Wert-
übermitteln, dass die empfangende Wettbe- papierhandel über die Zusammenarbeit mit an-
werbsbehörde deren Behörden unberührt.
1. die Informationen nur zum Zweck der An- (3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der
wendung kartellrechtlicher Vorschriften so- an einem Zusammenschluss beteiligten Unter-
wie in Bezug auf den Untersuchungsgegen- nehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht
stand als Beweismittel verwendet, für den sie worden sind, an andere Behörden übermitteln,
das Bundeskartellamt erhoben hat, und soweit dies zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirt- (4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde
schaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi-
ist. Bei Zusammenschlüssen mit gemein- schen Personen auch nichtrechtsfähige Personen-
schaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 vereinigungen.
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des
Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle § 55
von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer
jeweils geltenden Fassung steht dem Bundes- Vorabentscheidung über Zuständigkeit
kartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsicht- (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sach-
lich solcher Angaben zu, welche von der Euro- liche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend,
päischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit
dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.“ vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbststän-
b) Das bisherige Kapitel 2 wird Kapitel 3. dig mit der Beschwerde angefochten werden; die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
23. § 53 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst: (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend
„3. Angaben zu den Unternehmen, gegen die gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf
Geldbußen festgesetzt oder Geldbußen im gestützt werden, dass die Kartellbehörde ihre Zu-
Rahmen eines Kronzeugenprogramms voll- ständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
ständig erlassen wurden,“.
24. Teil 3 Kapitel 1 wird wie folgt gefasst: § 56
„Kapitel 1 Anhörung,
Verwaltungssachen Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gele-
Abschnitt 1 genheit zur Stellungnahme zu geben. Über die
Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde
Verfahren vor den Kartellbehörden
nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbe-
hörde kann die Anhörung auch mündlich durchfüh-
§ 54
ren, wenn die besonderen Umstände des Falles
Einleitung des Verfahrens, dies erfordern.
Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten
(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeig-
Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbe- neten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
hörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum ben.
Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren
(3) Die Beteiligten können bei der Kartellbe-
von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus
hörde die das Verfahren betreffenden Akten einse-
den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes
hen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung
Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren
oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen er-
die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsver-
forderlich ist. Die Einsicht erfolgt durch Übersen-
fahrensgesetze anzuwenden.
dung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist Ausdruck der betreffenden Teile der Verfahrens-
oder sind beteiligt: akte oder durch Übersendung entsprechender
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf
hat; seine Kosten.
2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Be- (4) Die Behörde hat die Einsicht in die Unter-
rufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen
richtet; Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ord-
nungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Be-
3. Personen und Personenvereinigungen, deren hörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes
Interessen durch die Entscheidung erheblich oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
berührt werden und die die Kartellbehörde auf oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Be-
ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; troffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidun-
Interessen der Verbraucherzentralen und ande- gen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die
rer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird
Mitteln gefördert werden, werden auch dann er- Akteneinsicht nicht gewährt.
heblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf
eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und da- (5) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte
durch die Interessen der Verbraucher insgesamt aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen
erheblich berührt werden; oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hier-
für ein berechtigtes Interesse darlegen. Absatz 4
4. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend. Soweit die Akteneinsicht oder
oder 3 auch der Veräußerer. die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatz-
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden anspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Ab-
ist auch das Bundeskartellamt beteiligt. satz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 13
nen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um
nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt. die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
(6) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsge-
sowie von Dritten verlangen, mit der Übersendung mäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die
von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen Beeidigung entscheidet das Gericht.
oder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an
die Übersendung auf die in Absatz 4 genannten § 58
Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unter-
lagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt Beschlagnahme
dies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf (1) Die Bediensteten der Kartellbehörde können
die Kartellbehörde von der Zustimmung zur Offen- Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermitt-
legung im Rahmen der Gewährung von Aktenein- lung von Bedeutung sein können, beschlagnah-
sicht ausgehen. men. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffe-
(7) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts nen unverzüglich bekannt zu machen.
wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchführen. Für die Ver- (2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die
handlung oder für einen Teil davon ist die Öffent- gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in
lichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn
der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls bei der Beschlagnahme weder der davon Betrof-
des Bundes oder eines Landes, oder die Gefähr- fene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend
dung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsge- war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner
heimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Be-
hat das Bundesministerium für Wirtschaft und troffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich
Energie eine öffentliche mündliche Verhandlung Widerspruch erhoben hat.
durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlag-
kann ohne mündliche Verhandlung entschieden nahme jederzeit die richterliche Entscheidung
werden. In der öffentlichen mündlichen Verhand- nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über
lung hat die Monopolkommission in den Fällen den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zustän-
des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stel- dige Gericht.
lungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat,
zu erläutern. (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a
(8) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
rensgesetzes sind anzuwenden.
§ 57 § 59
Ermittlungen, Beweiserhebung Auskunftsverlangen
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich
der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-
sind.
derlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unter-
und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die nehmen und Unternehmensvereinigungen die Er-
§§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, teilung von Auskünften sowie die Herausgabe von
398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Un-
bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinn- ternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese
gemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer- innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen
den. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt
das Oberlandesgericht zuständig. sich auf alle Informationen und Unterlagen, die
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Nieder- dem Unternehmen oder der Unternehmensver-
schrift aufgenommen werden, die von dem ermit- einigung zugänglich sind. Dies umfasst auch all-
telnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein gemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder
Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der
zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Marktlage dienen und sich im Besitz des Unter-
Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwir- nehmens oder der Unternehmensvereinigung be-
kenden und Beteiligten ersehen lassen. finden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in
welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; ins-
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh- besondere kann sie vorgeben, dass eine Internet-
migung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht plattform zur Eingabe der Informationen verwendet
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu ver- werden muss. Vertreter des Unternehmens oder
merken und von dem Zeugen zu unterschreiben. der Unternehmensvereinigung können von der Kar-
Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hier- tellbehörde zu einer Befragung bestellt werden.
für anzugeben. Gegenüber juristischen Personen sowie Personen-
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen vereinigungen, die keine Unternehmen oder Unter-
sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ent- nehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1
sprechend anzuwenden. bis 6 entsprechend.
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Ver- (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Ver-
tretung sowie bei juristischen Personen und Per- tretung sowie bei juristischen Personen und Per-
sonenvereinigungen auch die zur Vertretung beru- sonenvereinigungen auch die zur Vertretung be-
fenen Personen sind verpflichtet, die verlangten rufenen Personen sind verpflichtet, die geschäft-
Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Un- lichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung
ternehmensvereinigung oder der juristischen Per- vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen
son oder Personenvereinigung zu erteilen und die Unterlagen sowie das Betreten von Geschäfts-
verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber räumen und -grundstücken zu dulden.
der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der
Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu be- Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dür-
nennen. fen die Räume der Unternehmen und Vereinigun-
(3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismä- gen von Unternehmen betreten.
ßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Ge- (4) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
ständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit gesetzes wird durch die Absätze 2 und 3 einge-
oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift schränkt.
dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
Energie oder die oberste Landesbehörde ordnet
ischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen
die Prüfung durch schriftliche Einzelverfügung,
aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absät-
das Bundeskartellamt ordnet sie durch Beschluss
zen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung
mit Zustimmung des Präsidenten an. In der Anord-
von Auskünften oder der Herausgabe von Unter-
nung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegen-
lagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Infor-
stand und Zweck der Prüfung anzugeben.
mationserlangung auf andere Weise wesentlich er-
schwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen
offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung we- § 59b
gen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit Durchsuchungen
herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die (1) Zur Erfüllung der ihr in diesem Gesetz über-
natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach tragenen Aufgaben kann die Kartellbehörde Ge-
Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder schäftsräume, Wohnungen, Grundstücke und Sa-
in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem chen durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustim- sich dort Unterlagen befinden, die die Kartellbe-
mung der betreffenden natürlichen Person gegen hörde nach den §§ 59 und 59a einsehen, prüfen
diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozess- oder herausverlangen darf. Das Grundrecht des
ordnung bezeichneten Angehörigen verwendet Artikels 13 des Grundgesetzes wird insofern einge-
werden. schränkt. § 104 Absatz 1 und 3 der Strafprozess-
(4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 ordnung gilt entsprechend.
gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die (2) Durchsuchungen können nur auf Anordnung
an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit des Amtsrichters des Gerichts, in dessen Bezirk
ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend an- die Kartellbehörde ihren Sitz hat, vorgenommen
zuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung sind
Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Buß- die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-
geldverfahren begründet und die Kartellbehörde nung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im
der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtge- Verzuge können die von der Kartellbehörde mit
mäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage der Durchsuchung beauftragten Personen während
erteilt hat. der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchun-
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und gen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
Energie oder die oberste Landesbehörde fordert (3) Die Bediensteten der Kartellbehörde sowie
die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, von dieser ermächtigte oder benannte Personen
das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss sind insbesondere befugt,
an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen- 1. sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen, un-
stand und der Zweck des Auskunftsverlangens an- abhängig davon, in welcher Form sie vorhanden
zugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung oder gespeichert sind, zu prüfen und Zugang zu
der Auskunft ist zu bestimmen. allen Informationen zu erlangen, die für den von
der Durchsuchung Betroffenen zugänglich sind,
§ 59a
2. betriebliche Räumlichkeiten, Bücher und Unter-
Prüfung von lagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß
geschäftlichen Unterlagen zu versiegeln, wie es für den Zweck der Durch-
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz suchung erforderlich ist, und
der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor- 3. bei der Durchsuchung von Unternehmen oder
derlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt Unternehmensvereinigungen von allen Vertre-
der Bestandskraft ihrer Entscheidung bei Unter- tern oder Mitarbeitern des Unternehmens oder
nehmen und Unternehmensvereinigungen inner- der Unternehmensvereinigung Informationen,
halb der üblichen Geschäftszeiten die geschäft- die den Zugang zu Beweismitteln ermöglichen
lichen Unterlagen einsehen und prüfen. könnten, sowie Erläuterungen zu Fakten oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 15
Unterlagen, die mit dem Gegenstand und dem Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und
Zweck der Durchsuchung in Verbindung stehen Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auf-
könnten, zu verlangen und ihre Antworten zu traggeber im Sinne des § 98 entsprechend anzu-
Protokoll zu nehmen; das Verlangen muss unter wenden. Verfügungen, die gegenüber einem Unter-
ausdrücklichem Hinweis auf die Pflicht zur Mit- nehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
wirkung erfolgen und ist in das Protokoll aufzu- dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde
nehmen. der im Inland ansässigen Person zu, die das Unter-
Soweit natürliche Personen nach Satz 1 Nummer 3 nehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbe-
zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Informa- vollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen
tionen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Infor- keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt
mationserlangung auf andere Weise wesentlich er- und ist bei Unternehmen oder Vereinigungen von
schwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen
offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung Union keine Zustellung nach § 50b möglich oder
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verspricht diese keinen Erfolg, so stellt die Kartell-
herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die behörde die Verfügungen durch Bekanntmachung
natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach im Bundesanzeiger zu.
Satz 1 Nummer 3 erteilt, in einem Strafverfahren (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfü-
oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder gung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den
Zustimmung der betreffenden natürlichen Person Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Straf- (3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30
prozessordnung bezeichneten Angehörigen ver- Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b
wendet werden. und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu ma-
(4) An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über chen. Entscheidungen nach § 32c Absatz 1 können
die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis von der Kartellbehörde veröffentlicht werden.
aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche
Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen er- § 62
geben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge Gebührenpflichtige Handlungen
geführt haben.
(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden
(5) § 108 Absatz 1 und § 110 der Strafprozess-
Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des
ordnung gelten entsprechend. Die Betroffenen ha-
Verwaltungsaufwandes erhoben. Als individuell zu-
ben die Durchsuchung zu dulden. Die Duldung
rechenbare öffentliche Leistungen sind gebühren-
kann im Fall der Durchsuchung von Geschäftsräu-
pflichtig (gebührenpflichtige Handlungen):
men sowie geschäftlich genutzten Grundstücken
und Sachen gegenüber Unternehmen und Unter- 1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Ab-
nehmensvereinigungen mit einem Zwangsgeld ent- satz 1; bei von der Europäischen Kommission
sprechend § 86a durchgesetzt werden. an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusam-
menschlüssen steht der Verweisungsantrag an
§ 60 die Europäische Kommission oder die Anmel-
dung bei der Europäischen Kommission der An-
Einstweilige Anordnungen
meldung nach § 39 Absatz 1 gleich;
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-
2. Amtshandlungen aufgrund der §§ 19a, 26, 30
scheidung über
Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32
1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Ab- bis 32d, 34 – jeweils auch in Verbindung mit den
satz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder §§ 50 bis 50f – und der §§ 36, 39, 40, 41, 42
eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Ab- und 60;
satz 3a,
3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach
2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Wider- § 41 Absatz 3;
ruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2
4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den
in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
Akten der Kartellbehörde;
3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Ab-
5. Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche
satz 3 oder § 34 Absatz 1
Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475
einstweiligen Zustandes treffen. der Strafprozessordnung.
§ 61 Daneben werden als Auslagen die Kosten der Ver-
öffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachun-
Verfahrensabschluss, gen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und
Begründung der Verfügung, Zustellung Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung
(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu be- des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
gründen und mit einer Belehrung über das zu- zes zu zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr
lässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den für die Freigabe oder Untersagung eines Zusam-
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes menschlusses nach § 36 Absatz 1 sind die Gebüh-
zuzustellen. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustel- ren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses
lungsgesetzes und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der nach § 39 Absatz 1 anzurechnen.
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor da-
dem personellen und sachlichen Aufwand der Kar- rüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr
tellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaft- zu entrichten. Das gilt auch, wenn die Anmeldung
lichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebüh- eines Zusammenschlusses zurückgenommen wird,
renpflichtigen Handlung hat. Die Gebührensätze bevor ein Hauptprüfverfahren eingeleitet wurde.
dürfen jedoch nicht übersteigen: (6) Kostenschuldner ist
1. 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1,
Absatz 3 und 4 und des § 42; wer eine Anmeldung oder einen Verweisungs-
2. 25 000 Euro in den Fällen der §§ 19a, 31b Ab- antrag eingereicht hat;
satz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie des 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2,
§ 32c Absatz 1 und der §§ 32d, 34 und 41 Ab- wer durch einen Antrag oder eine Anmeldung
satz 2 Satz 1 und 2; die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst hat,
3. 5 000 Euro in den Fällen der Gewährung von oder derjenige, gegen den eine Verfügung der
Einsicht in kartellbehördliche Akten oder der Kartellbehörde ergangen ist;
Erteilung von Auskünften daraus nach § 56 Ab- 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
satz 5 oder nach § 406e oder 475 der Strafpro- wer nach § 39 Absatz 2 zur Anmeldung ver-
zessordnung; pflichtet war;
4. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4,
und 2, des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1 wer die Herstellung der Abschriften veranlasst
und des § 31b Absatz 1; hat;
5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Ab- 5. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5,
schriften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie wer die Gewährung von Einsicht in kartellbe-
6. folgende Beträge: hördliche Akten oder die Erteilung von Auskünf-
a) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Ver- ten daraus nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e
bindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 oder 475 der Strafprozessordnung beantragt
Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, hat.
Befreiung oder Erlaubnis, Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der
b) 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Ver- Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgege-
einbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Ab- bene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen
satz 1 bezeichneten Art, hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen
kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner
c) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die haften als Gesamtschuldner.
Entscheidung nach § 26 Absatz 1,
(7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren ver-
d) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel jährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung.
der Gebühr in der Hauptsache. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kar- in vier Jahren nach ihrer Entstehung.
tellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaft- (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
lichen Wertes der gebührenpflichtigen Handlung im Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr desrates bedarf, die Gebührensätze und die Er-
bis auf das Doppelte erhöht werden. Aus Gründen hebung der Gebühren vom Kostenschuldner in
der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6
Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1
ermäßigt werden. Satz 3 zu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger über die Kostenbefreiung von juristischen Perso-
Amtshandlungen oder gleichartiger Anmeldungen nen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung
desselben Gebührenschuldners können Pausch- sowie über die Kostenerhebung erlassen.
gebührensätze, die den geringen Umfang des Ver- (9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
waltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
werden. wird das Nähere über die Erstattung der durch das
(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Kosten nach den Grundsätzen des § 71 bestimmt.
Anregungen;
Abschnitt 2
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache
nicht entstanden wären; Gemeinsame
Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegan-
gene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 63
§ 36 Absatz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben
worden ist. Beteiligte am
Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit Aus-
künfte aus einer kartellbehördlichen Akte nach (1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind betei-
§ 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Straf- ligt:
prozessordnung erteilt werden. 1. der Rechtsbehelfsführer,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 17
2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefoch- fügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Inte-
ten wird, resse oder im überwiegenden Interesse eines Be-
3. Personen und Personenvereinigungen, deren teiligten geboten ist.
Interessen durch die Entscheidung erheblich (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits
berührt werden und die die Kartellbehörde auf vor der Einreichung der Beschwerde getroffen wer-
ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. den.
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine (3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache
Verfügung einer obersten Landesbehörde oder ei- die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
nen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine wiederherstellen, wenn
solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundes-
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach
kartellamt an dem Verfahren beteiligt.
Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht
(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt mehr vorliegen oder
zu sein, sind außer natürlichen und juristischen
Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereini- 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
gungen. angefochtenen Verfügung bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbilli-
§ 64 ge, nicht durch überwiegende öffentliche Inte-
Anwaltszwang ressen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechts- In den Fällen, in denen der Rechtsbehelf keine auf-
anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die schiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde
Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll er-
Behörde vertreten lassen. folgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
Nummer 3 vorliegen. Das Gericht der Hauptsache
§ 65 kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzun-
Mündliche Verhandlung gen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat
(1) Das Gericht entscheidet über die Be- ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine Verfü-
schwerde und über die Rechtsbeschwerde auf- gung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag
grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3
der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die
entschieden werden. Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungster- (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist
min trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig.
oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleich- Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird,
wohl in der Sache verhandelt und entschieden wer- sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist
den. die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhe-
§ 66 bung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstel-
Aufschiebende Wirkung lung und die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung können von der Leistung einer Sicherheit
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wir-
oder von anderen Auflagen abhängig gemacht
kung, soweit durch die angefochtene Verfügung
werden. Sie können auch befristet werden.
1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Ab-
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 kön-
satz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1
nen jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder
2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in § 68
Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder
geändert wird, Einstweilige
Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
oder soweit der angefochtene Beschluss des Be-
schwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft. § 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entspre-
chend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einst- den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechts-
weilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, behelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache
angefochten, so kann das Gericht im Rechts- zuständig.
behelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung
der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise
§ 69
ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit
aufgehoben oder geändert werden. Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 67 (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche
Anordnung der Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Ver-
sofortigen Vollziehung fahren fortzuführen, wenn
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
§ 66 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Ver- gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von
Weise verletzt hat. Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheim-
haltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
Entscheidung findet die Rüge nicht statt. sen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Of-
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen fenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,
nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen
Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis- oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten
erlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Sachaufklärung nicht bestehen und nach
eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben Bedeutung der Sache für die Sicherung des
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gel- Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an
ten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist
als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge- sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen lassen.
Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge soll die (3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichne-
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das ten Beteiligten kann das Gericht nach Anhörung
Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge- des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in glei-
nannten Voraussetzung darlegen. chem Umfang gewähren.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforder-
lich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 71
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der Kostentragung und -festsetzung
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung er- die zur zweckentsprechenden Erledigung der An-
geht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be- gelegenheit notwendig waren, von einem Beteilig-
schluss soll kurz begründet werden. ten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Ge- Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder
richt ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm
dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die
wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-
Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit- entsprechend.
punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 § 72
der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Geltung von Vorschriften
(6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungs- des Gerichtsverfassungsgesetzes
gerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. und der Zivilprozessordnung
§ 70 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten ent-
sprechend
Akteneinsicht
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Ge-
(1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und richtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit,
Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und
Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei
Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, überlangen Gerichtsverfahren;
Auszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299
Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre- 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
chend. Ausschließung und Ablehnung eines Richters,
über Prozessbevollmächtigte und Beistände,
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten über die Zustellung von Amts wegen, über
und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen Ladungen, Termine und Fristen, über die Anord-
zulässig, denen die Akten gehören oder die die nung des persönlichen Erscheinens der Partei-
Äußerung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat en, über die Verbindung mehrerer Prozesse,
die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden über die Erledigung des Zeugen- und Sachver-
Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen ständigenbeweises sowie über die sonstigen
Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder-
oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die einsetzung in den vorigen Stand gegen die
Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen Versäumung einer Frist sowie über den elektro-
diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit nischen Rechtsverkehr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 19
Abschnitt 3 (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mo-
Beschwerde naten nach Zustellung der angefochtenen Verfü-
gung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt
die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung
§ 73
der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von
Zulässigkeit, Zuständigkeit dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdege-
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist richts verlängert werden.
die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung ange-
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor fochten und ihre Abänderung oder Aufhebung
der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 beantragt wird,
Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf
die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die die sich die Beschwerde stützt.
Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend
macht, durch die Verfügung in seinen Rechten ver- (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde-
letzt zu sein. begründung müssen durch einen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unter- der Kartellbehörden.
lassung einer beantragten Verfügung der Kartell-
behörde zulässig, auf deren Vornahme der Antrag- § 75
steller ein Recht zu haben behauptet. Als Unter-
lassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Untersuchungsgrundsatz
Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zurei- (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sach-
chenden Grund in angemessener Frist nicht be- verhalt von Amts wegen.
schieden hat. Die Unterlassung ist dann einer
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzu-
Ablehnung gleichzuachten.
wirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge
(4) Über die Beschwerde entscheidet das für erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenü-
den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlan- gende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle
desgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für für die Feststellung und Beurteilung des Sach-
den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Ober- verhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer-
landesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die den.
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundes- (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten
ministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden
§ 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,
Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bun- Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen
deskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel
Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach
Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht
Sozialgerichtsgesetzes. beigebrachten Beweismittel entschieden werden.
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Be- (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5
schwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug oder die Anordnung nach § 59a Absatz 4 mit der
über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde
des Bundeskartellamts die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu ma-
1. nach § 19a, auch in Verbindung mit § 32 Ab- chen. § 294 Absatz 1 der Zivilprozessordnung fin-
satz 2 und 3, det Anwendung. Eine Glaubhaftmachung ist nicht
erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unter-
2. nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vor-
nehmen von Unternehmen in der Weise abhängig
schriften auf Sachverhalte im Sinne des § 19a
sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweich-
angewendet werden,
möglichkeiten nicht bestehen.
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtba-
(5) Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren
ren Verfahrenshandlungen.
nach § 73 Absatz 5 eine Stellungnahme der Mono-
polkommission einholen.
§ 74
Frist und Form § 76
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von Beschwerdeentscheidung
einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Ver- (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch
fügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamter-
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung gebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
der Kartellbehörde. Es genügt, wenn die Be- Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweis-
schwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerde- mittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten
gericht eingeht. sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wich-
auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Be- tigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Be-
schwerde an keine Frist gebunden. triebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des
gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem strei- Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulas-
tigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass sung ist zu begründen.
die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur ein- (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechts-
heitlich ergehen kann. beschwerde gegen Entscheidungen des Be-
(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung schwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der
der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegrün- folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und
det, so hebt es diese auf. Hat sich die Verfügung gerügt wird:
vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise 1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-
erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf An- schriftsmäßig besetzt war,
trag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-
unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn
wirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
an dieser Feststellung hat.
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 abgelehnt war,
bis 32b oder § 32d wegen nachträglicher Änderung
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör
der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere
versagt war,
Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht
auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach
welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet ge- Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
wesen ist. er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung
oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig 5. wenn die Entscheidung aufgrund einer münd-
oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
vorzunehmen. rens verletzt worden sind, oder
(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen ver-
unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem sehen ist.
Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, ins-
besondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des § 78
Ermessens überschritten oder durch die Ermes- Nichtzulassungsbeschwerde
sensentscheidung Sinn und Zweck dieses Ge- (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
setzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamtwirt- kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
schaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten
Nachprüfung des Gerichts entzogen. werden.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde ent-
einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzu- scheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss,
stellen. der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
Abschnitt 4
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen
Rechtsbeschwerde einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem
und Nichtzulassungsbeschwerde Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der angefochtenen Entschei-
§ 77 dung.
Zulassung, (4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist inner-
absolute Rechtsbeschwerdegründe halb von zwei Monaten nach Zustellung der Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts zu begründen.
(1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte
Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsit-
findet die Rechtsbeschwerde an den Bundes-
zenden verlängert werden. In der Begründung der
gerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die
Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulas-
Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Für Beschlüsse
sungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die
freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach (5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und
§ 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt
treffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsge- unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulas-
setzes. sungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn (6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelas-
sen, so wird die Entscheidung des Oberlandesge-
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- richts mit der Zustellung des Beschlusses des
tung zu entscheiden ist oder Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechts-
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung beschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem
scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 21
Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit
Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Ent- zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren
scheidung beginnt die Frist für die Begründung entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
der Rechtsbeschwerde. mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
§ 79
(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeent-
Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist scheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Be- die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus an-
schwerdeverfahren Beteiligten zu. deren Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbe-
schwerde zurückzuweisen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entschei-
Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 dung nach einer Zurückverweisung die rechtliche
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu
Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt wer- legen.
den, dass die Kartellbehörde unter Verletzung des
(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Be-
§ 48 oder des § 50 Absatz 1 ihre Zuständigkeit zu
teiligten zuzustellen.“
Unrecht angenommen hat.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist 25. In Teil 3 Kapitel 2 werden die Abschnitte 1 und 2
von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes- wie folgt gefasst:
gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustel- „Kapitel 2
lung der angefochtenen Entscheidung.
Bußgeldsachen
(4) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung Abschnitt 1
des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist
kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden Bußgeldvorschriften
verlängert werden. Die Begründung muss die Er-
klärung enthalten, inwieweit die Entscheidung des § 81
Beschwerdegerichts angefochten und ihre Abän-
Bußgeldtatbestände
derung oder Aufhebung beantragt wird. Ist die
Rechtsbeschwerde aufgrund einer Nichtzulas- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Ver-
sungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur trag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Begründung der Rechtsbeschwerde auf die Be- in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt,
genommen werden. indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Die Rechtsbeschwerdeschrift und -begrün- 1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinba-
dung müssen durch einen Rechtsanwalt unter- rung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhal-
zeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwer- tensweisen aufeinander abstimmt oder
den der Kartellbehörden.
2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherr-
(6) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an- schende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
gefochtenen Entscheidung getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen gebunden, außer, wenn in (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Bezug auf diese Feststellungen zulässige und be- fahrlässig
gründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht 1. einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3
sind. Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21
Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des
§ 80 § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer
Rechtsbeschwerdeentscheidung dort genannten Vereinbarung, eines dort
(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch genannten Beschlusses, einer aufeinander
Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamter- abgestimmten Verhaltensweise, des Miss-
gebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. brauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
des Missbrauchs einer Marktstellung oder ei-
(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so ner überlegenen Marktmacht, einer unbilligen
verwirft sie der Bundesgerichtshof. Behinderung oder unterschiedlichen Behand-
(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so lung, der Ablehnung der Aufnahme eines Un-
weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde ternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der
zurück. Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils
(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses
kann der Bundesgerichtshof zuwiderhandelt,
1. in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 2. einer vollziehbaren Anordnung nach
selbst entscheiden, a) § 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Ab-
2. den angefochtenen Beschluss aufheben und die satz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1,
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent- § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder
scheidung zurückverweisen. § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbin-
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
dung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in 11. ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1
Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Ab-
§ 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder satz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig
b) § 39 Absatz 5 oder oder nicht rechtzeitig beantwortet.
c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit (3) Ordnungswidrig handelt, wer
einer Rechtsverordnung nach § 47f Num- 1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre
mer 1 oder oder Bezugssperre auffordert,
d) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in
2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder
nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
gewährt oder
3. entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammen-
schluss nicht richtig oder nicht vollständig an- 3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Ab-
meldet, satz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
4. entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht § 81a
rechtzeitig erstattet, Geldbußen gegen Unternehmen
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 (1) Hat jemand als Leitungsperson im Sinne des
Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhan- § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über
delt, Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit
5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 nach § 81 begangen, durch die Pflichten, welche
Buchstabe a, b oder c oder einer vollzieh- das Unternehmen treffen, verletzt worden sind
baren Anordnung aufgrund einer solchen oder das Unternehmen bereichert worden ist oder
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit werden sollte, so kann auch gegen weitere juristi-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten sche Personen oder Personenvereinigungen, die
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- das Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung
weist, der Ordnungswidrigkeit gebildet haben und die
5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Ver- auf die juristische Person oder Personenvereini-
bindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit gung, deren Leitungsperson die Ordnungswidrig-
einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 keit begangen hat, unmittelbar oder mittelbar einen
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, eine
genannte Änderung oder Angabe der Men- Geldbuße festgesetzt werden.
genabgabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän- (2) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder ei-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt, ner partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Auf-
6. entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch spaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgeset-
in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, zes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 auch gegen
§ 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Aus- den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden.
kunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht voll- Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger
ständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrens-
oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder stellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum
nicht rechtzeitig herausgibt, Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnach-
folge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2 des Ge-
7. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Ver-
setzes über Ordnungswidrigkeiten findet insoweit
bindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer
keine Anwendung. Satz 3 gilt auch für die Rechts-
Befragung erscheint,
nachfolge nach § 30 Absatz 2a Satz 1 des Geset-
8. entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung zes über Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ord-
mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, nungswidrigkeit nach § 81 zugrunde liegt.
geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme (3) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2 des
und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von ge- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach
schäftlichen Unterlagen sowie das Betreten Absatz 1 kann auch gegen die juristischen Per-
von Geschäftsräumen und -grundstücken sonen oder Personenvereinigungen festgesetzt
nicht duldet, werden, die das Unternehmen in wirtschaftlicher
Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge).
9. entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Ver- Für das Verfahren gilt Absatz 2 Satz 2 entspre-
bindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsu- chend.
chung von Geschäftsräumen oder geschäft-
lich genutzten Grundstücken oder Sachen (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmen
nicht duldet, sich das Höchstmaß der Geldbuße und die Verjäh-
rung nach dem für die Ordnungswidrigkeit gelten-
10. ein Siegel bricht, das von den Bediensteten
den Recht. Die Geldbuße nach Absatz 1 kann
der Kartellbehörde oder von einer von diesen
selbstständig festgesetzt werden.
Bediensteten ermächtigten oder benannten
Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Num- (5) Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ge-
mer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, gen mehrere juristische Personen oder Personen-
angebracht worden ist, oder vereinigungen wegen derselben Ordnungswidrig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 23
keit Geldbußen festgesetzt werden, finden die bis zu einer Million Euro geahndet werden. In den
Vorschriften zur Gesamtschuld entsprechende An- übrigen Fällen des § 81 kann die Ordnungswidrig-
wendung. keit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro geahndet werden.
§ 81b (2) Im Fall eines Unternehmens oder einer Un-
Geldbußen gegen ternehmensvereinigung kann bei Verstößen nach
Unternehmensvereinigungen § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und
(1) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung Nummer 5 sowie Absatz 3 über Absatz 1 hinaus
als juristische Person oder Personenvereinigung eine höhere Geldbuße verhängt werden. Die Geld-
im Sinne des § 30 des Gesetzes gegen Ordnungs- buße darf 10 Prozent des in dem der Behördenent-
widrigkeiten eine Geldbuße nach § 81c Absatz 4 scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr er-
festgesetzt und ist die Unternehmensvereinigung zielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder
selbst nicht zahlungsfähig, so setzt die Kartellbe- der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen.
hörde eine angemessene Frist, binnen derer die (3) Im Fall eines Unternehmens oder einer Un-
Unternehmensvereinigung von ihren Mitgliedern ternehmensvereinigung kann bei Verstößen nach
Beiträge zur Zahlung der Geldbuße verlangt. § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
(2) Sind die Beiträge zur Zahlung der Geldbuße sowie 6 bis 11 über Absatz 1 hinaus eine höhere
innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht in Geldbuße verhängt werden. Die Geldbuße darf
voller Höhe entrichtet worden, so kann die Kartell- 1 Prozent des in dem der Behördenentscheidung
behörde die Zahlung des ausstehenden Betrags vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Ge-
der Geldbuße direkt von jedem Unternehmen ver- samtumsatzes des Unternehmens oder der Unter-
langen, dessen Vertreter den Entscheidungsgre- nehmensvereinigung nicht übersteigen.
mien der Unternehmensvereinigung zum Zeitpunkt (4) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung
der Begehung der Ordnungswidrigkeit angehört eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit
haben. gemäß § 81 Absatz 1 festgesetzt, die mit den Tä-
(3) Soweit dies nach einem Verlangen nach Ab- tigkeiten ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht,
satz 2 zur vollständigen Zahlung der Geldbuße not- so darf diese abweichend von Absatz 2 Satz 2
wendig ist, kann die Kartellbehörde die Zahlung 10 Prozent der Summe des in dem der Behörden-
des ausstehenden Betrags der Geldbuße auch entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung erzielten Gesamtumsatzes derjenigen Mitglieder,
verlangen, das auf dem von der Ordnungswidrig- die auf dem von der Ordnungswidrigkeit betroffe-
keit betroffenen Markt tätig war. nen Markt tätig waren, nicht übersteigen. Dabei
bleiben die Umsätze von solchen Mitgliedern un-
(4) Eine Zahlung nach den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt, gegen die im Zusammenhang mit
kann nicht von Unternehmen verlangt werden, die der Ordnungswidrigkeit bereits eine Geldbuße fest-
darlegen, dass sie gesetzt wurde oder denen nach § 81k ein Erlass
1. entweder von der Existenz dieses Beschlusses der Geldbuße gewährt wurde.
keine Kenntnis hatten oder sich vor Einleitung (5) Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist
des Verfahrens der Kartellbehörde aktiv davon der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristi-
distanziert haben und schen Personen sowie Personenvereinigungen zu-
2. den die Geldbuße nach § 81 begründenden grunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit
Beschluss der Unternehmensvereinigung nicht operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann
umgesetzt haben. geschätzt werden.
(5) Das Verlangen nach Zahlung des ausstehen-
den Betrags der Geldbuße darf für ein einzelnes § 81d
Unternehmen 10 Prozent des in dem der Behör- Zumessung der Geldbuße
denentscheidung vorausgegangenen Geschäfts- (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße
jahr erzielten Gesamtumsatzes des jeweiligen Un- ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als
ternehmens nicht übersteigen. auch deren Dauer zu berücksichtigen. Bei Geldbu-
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung ßen, die gegen Unternehmen oder Unternehmens-
in Bezug auf Mitglieder der Unternehmensvereini- vereinigungen wegen wettbewerbsbeschränkender
gung, Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmter
1. gegen die im Zusammenhang mit der Ord- Verhaltensweisen nach § 1 dieses Gesetzes oder
nungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise
wurde oder der Europäischen Union oder wegen verbotener
Verhaltensweisen nach den §§ 19, 20 oder 21 oder
2. denen nach § 81k ein Erlass der Geldbuße ge- nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeits-
währt wurde. weise der Europäischen Union festgesetzt werden,
kommen als abzuwägende Umstände insbeson-
§ 81c dere in Betracht:
Höhe der Geldbuße 1. die Art und das Ausmaß der Zuwiderhandlung,
(1) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen insbesondere die Größenordnung der mit der
des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a Zuwiderhandlung in unmittelbarem oder mittel-
und Nummer 5 und Absatz 3 mit einer Geldbuße barem Zusammenhang stehenden Umsätze,
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
2. die Bedeutung der von der Zuwiderhandlung folger im Sinne des § 81a Absatz 3 werden, ein
betroffenen Produkte und Dienstleistungen, Haftungsbetrag in Höhe der nach den §§ 81c
und 81d in Bezug auf das Unternehmen ange-
3. die Art der Ausführung der Zuwiderhandlung,
messenen Geldbuße festgesetzt werden.
4. vorausgegangene Zuwiderhandlungen des Un-
(2) § 81a Absatz 2 und 3 gilt für die Haftung
ternehmens sowie vor der Zuwiderhandlung
nach Absatz 1 entsprechend.
getroffene, angemessene und wirksame Vor-
kehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung (3) Für das Verfahren zur Festsetzung und Voll-
von Zuwiderhandlungen und streckung des Haftungsbetrages gelten die Vor-
schriften über die Festsetzung und Vollstreckung
5. das Bemühen des Unternehmens, die Zuwider-
einer Geldbuße entsprechend. Für die Verjährungs-
handlung aufzudecken und den Schaden wie-
frist gilt das für die Ordnungswidrigkeit geltende
dergutzumachen sowie nach der Zuwiderhand-
Recht entsprechend. § 31 Absatz 3 des Gesetzes
lung getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung
über Ordnungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe
und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen.
entsprechend, dass die Verjährung mit Eintritt der
Bei der Berücksichtigung des Ausmaßes, der Voraussetzungen nach Absatz 1 beginnt.
Größenordnung und der Bedeutung im Sinne des
(4) Sofern gegen mehrere juristische Personen
Satzes 2 Nummer 1 und 2 können Schätzungen
oder Personenvereinigungen eines Unternehmens
zugrunde gelegt werden.
wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen
(2) Bei der Zumessung der Geldbuße sind die und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im
wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insge-
oder der Unternehmensvereinigung maßgeblich. samt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des
Haben sich diese während oder nach der Tat in- höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.
folge des Erwerbs durch einen Dritten verändert,
so ist eine geringere Höhe der gegenüber dem § 81f
Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung
zuvor angemessenen Geldbuße zu berücksichti- Verzinsung der Geldbuße
gen. Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen
(3) § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs- gegen juristische Personen und Personenvereini-
widrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, gungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt
dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ord- vier Wochen nach Zustellung des Bußgeldbeschei-
nungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geld- des. § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des
buße nach § 81c abgeschöpft werden kann. Dient Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend an-
die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der zuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
Zumessung entsprechend zu berücksichtigen. und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt
(4) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Ver- oder beigetrieben wurde.
waltungsgrundsätze über die Ausübung seines
Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße, ins- § 81g
besondere für die Feststellung der Bußgeldhöhe
und für die Zusammenarbeit mit ausländischen Verjährung der Geldbuße
Wettbewerbsbehörden, festlegen. (1) Die Verjährung der Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten nach § 81 bestimmt sich nach
§ 81e den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten
Ausfallhaftung
von Druckschriften begangen wird. Die Verfolgung
im Übergangszeitraum
der Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1, 2
(1) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Nummer 1 und Absatz 3 verjährt in fünf Jahren.
Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische
(2) Eine Unterbrechung der Verjährung nach
Person oder Personenvereinigung nach der Be-
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens
nungswidrigkeiten wird auch durch den Erlass des
oder wird Vermögen verschoben mit der Folge,
ersten an den Betroffenen gerichteten Auskunfts-
dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber
verlangens nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit
eine nach den §§ 81c und 81d in Bezug auf das
§ 59 bewirkt, sofern es binnen zwei Wochen zuge-
Unternehmen angemessene Geldbuße nicht fest-
stellt wird, ansonsten durch dessen Zustellung.
gesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt wer-
den kann, so kann gegen juristische Personen oder (3) Die Verjährung ruht, solange die Europäische
Personenvereinigungen, die zum Zeitpunkt der Be- Kommission oder die Wettbewerbsbehörde eines
kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
das Unternehmen gebildet und auf die verantwort- aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen
liche juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen
oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mit- Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Ar-
telbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt ha- beitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe
ben oder die nach der Bekanntgabe der Einleitung Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe
des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst ist.
des § 81a Absatz 2 oder wirtschaftlicher Nach- Das Ruhen der Verjährung beginnt mit den § 33
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 25
Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Unternehmen bilden. Er gilt auch für deren der-
sowie Absatz 2 entsprechenden Handlungen die- zeitige sowie frühere Mitglieder von Aufsichts-
ser Wettbewerbsbehörden. Das Ruhen der Verjäh- und Leitungsorganen und Mitarbeiter.
rung dauert fort bis zu dem Tag, an dem die andere
(3) Der Antrag kann schriftlich oder nach § 32a
Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren vollständig be-
der Strafprozessordnung elektronisch in deut-
endet, indem sie eine abschließende Entscheidung
scher, in englischer Sprache oder, nach Absprache
erlässt oder zu dem Schluss gelangt, dass zu wei-
zwischen der Kartellbehörde und dem Antragstel-
teren Maßnahmen ihrerseits kein Anlass besteht.
ler, in einer anderen Sprache der Europäischen
Das Ruhen der Verjährung wirkt gegenüber allen
Union gestellt werden. Nimmt die Kartellbehörde
Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen,
einen Antrag in einer anderen als der deutschen
die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.
Sprache entgegen, so kann sie vom Antragsteller
(4) Die Verjährung tritt spätestens mit dem Tag verlangen, unverzüglich eine deutsche Überset-
ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstri- zung beizubringen. In Absprache mit der Kartell-
chen ist. Diese Frist verlängert sich abweichend behörde kann ein Antrag auch in Textform oder
von § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über Ord- mündlich gestellt werden.
nungswidrigkeiten um den Zeitraum, in dem die (4) Auf Ersuchen des Antragstellers bestätigt die
Bußgeldentscheidung Gegenstand eines Verfah- Kartellbehörde den Eingang des Antrags mit Da-
rens ist, das bei einer gerichtlichen Instanz anhän- tum und Uhrzeit.
gig ist.
§ 81j
Abschnitt 2
Allgemeine Voraussetzungen
Kronzeugenprogramm für die Kronzeugenbehandlung
(1) Die Kronzeugenbehandlung kann nur ge-
§ 81h währt werden, wenn der Antragsteller
Ziel und Anwendungsbereich 1. seine Kenntnis von dem Kartell und seine Be-
(1) Die Kartellbehörde kann an Kartellen betei- teiligung daran in dem Antrag auf Kronzeugen-
ligten natürlichen Personen, Unternehmen und behandlung gegenüber der Kartellbehörde
Unternehmensvereinigungen (Kartellbeteiligte), die offenlegt oder ein Kartellbeteiligter im Fall eines
durch ihre Kooperation mit der Kartellbehörde zu seinen Gunsten geltenden Antrags umfas-
dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geld- send an der Aufklärung des Sachverhalts mit-
buße erlassen oder reduzieren (Kronzeugenbe- wirkt;
handlung). 2. seine Beteiligung an dem Kartell unmittelbar
(2) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für nach Stellung des Antrags auf Kronzeugenbe-
Bußgeldverfahren der Kartellbehörden zur Ahn- handlung beendet, soweit nicht einzelne Hand-
dung von Kartellen in Anwendung des § 81 Ab- lungen nach Auffassung der Kartellbehörde
satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung möglicherweise erforderlich sind, um die Integri-
mit Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise tät ihrer Untersuchung zu wahren;
der Europäischen Union und § 81 Absatz 2 Num- 3. ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf
mer 1 in Verbindung mit § 1 dieses Gesetzes. Kronzeugenbehandlung bis zur Beendigung des
(3) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Ver- kartellbehördlichen Verfahrens gegenüber allen
waltungsgrundsätze über die Ausübung seines Kartellbeteiligten der Pflicht zur ernsthaften,
Ermessens bei der Anwendung des Kronzeugen- fortgesetzten und zügigen Kooperation genügt;
programms sowie der Gestaltung des Verfahrens diese beinhaltet insbesondere, dass er
festlegen. Die Verwaltungsgrundsätze sind im Bun- a) unverzüglich alle ihm zugänglichen Informa-
desanzeiger zu veröffentlichen. tionen über und Beweise für das Kartell zur
Verfügung stellt,
§ 81i b) jede Anfrage beantwortet, die zur Feststel-
Antrag auf Kronzeugenbehandlung lung des Sachverhalts beitragen kann,
(1) Eine Kronzeugenbehandlung ist nur auf An- c) dafür sorgt, dass Mitglieder der Aufsichts-
trag möglich. Kartellbeteiligte können wegen einer und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbei-
verfolgbaren Tat einen Antrag auf Kronzeugen- ter für Befragungen zur Verfügung stehen;
behandlung bei der zuständigen Kartellbehörde bei früheren Mitgliedern der Aufsichts- und
stellen. Der Antrag muss detaillierte Informationen Leitungsorgane sowie sonstigen früheren
zu allen in § 81m Absatz 1 Satz 2 aufgelisteten An- Mitarbeitern genügt es, hierauf hinzuwirken,
gaben enthalten und zusammen mit den entspre- d) Informationen über und Beweise für das Kar-
chenden Beweismitteln eingereicht werden. tell nicht vernichtet, verfälscht oder unter-
drückt und
(2) Ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung, der
für ein Unternehmen abgegeben wird, gilt, soweit e) weder die Tatsache der Stellung eines An-
nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird, für trags auf Kronzeugenbehandlung noch des-
alle juristischen Personen oder Personenvereini- sen Inhalt offenlegt, bis die Kartellbehörde
gungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das ihn von dieser Pflicht entbindet;
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
4. während er die Stellung des Antrags auf Kron- (3) Übermittelt ein Antragsteller als Erster stich-
zeugenbehandlung erwogen hat, haltige Beweise, die die Kartellbehörde zur Fest-
stellung zusätzlicher Tatsachen heranzieht und zur
a) Informationen über oder Beweise für das
Festsetzung höherer Geldbußen gegenüber ande-
Kartell weder vernichtet, noch verfälscht oder
ren Kartellbeteiligten verwendet, oder wirkt ein
unterdrückt und
Kartellbeteiligter im Fall eines Antrags zu seinen
b) weder die beabsichtigte Stellung des Antrags Gunsten an deren erstmaliger Übermittlung um-
auf Kronzeugenbehandlung noch dessen be- fassend mit, so werden diese Tatsachen bei der
absichtigten Inhalt offengelegt hat; dies gilt Festsetzung der Geldbuße gegen den Antragsteller
mit Ausnahme der Offenlegung gegenüber beziehungsweise gegen den begünstigten Kartell-
anderen Wettbewerbsbehörden. beteiligten nicht berücksichtigt.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 finden
entsprechend Anwendung auf diejenigen Kartell- § 81m
beteiligten, zu deren Gunsten der Antrag auf Kron-
Marker
zeugenbehandlung gemäß § 81i Absatz 2 gestellt
ist. (1) Ein Kartellbeteiligter kann sich an die Kartell-
behörde wenden, um zunächst die Bereitschaft zur
§ 81k Zusammenarbeit zu erklären (Marker), um einen
Rang in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge
Erlass der Geldbuße auf Kronzeugenbehandlung zu erhalten. Ein Marker
(1) Die Kartellbehörde sieht von der Verhängung soll mindestens die folgenden Angaben in Kurz-
einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten form enthalten:
ab, wenn er
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt
und 2. die Namen der übrigen Kartellbeteiligten,
2. als Erster Beweismittel vorlegt, die die Kartell- 3. die betroffenen Produkte und Gebiete,
behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den An- 4. die Dauer und die Art der Tat, insbesondere
trag auf Kronzeugenbehandlung erhält, erstmals auch betreffend die eigene Beteiligung, und
in die Lage versetzen, einen Durchsuchungs-
beschluss zu erwirken. 5. Informationen über alle bisherigen oder über
etwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbe-
(2) Von der Verhängung einer Geldbuße gegen- handlung im Zusammenhang mit dem Kartell
über einem Kartellbeteiligten ist in der Regel abzu- bei anderen Kartellbehörden, anderen euro-
sehen, wenn er päischen Wettbewerbsbehörden oder sonstigen
1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt ausländischen Wettbewerbsbehörden.
und (2) Ein Marker kann mündlich oder in Textform
2. als Erster Beweismittel vorlegt, die, wenn die erklärt werden. § 81i Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 und
Kartellbehörde bereits in der Lage ist, einen Absatz 4 gilt entsprechend.
Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, erstmals
(3) Die Kartellbehörde setzt eine angemessene
den Nachweis der Tat ermöglichen und kein an-
Frist, vor deren Ablauf der Antragsteller einen An-
derer Kartellbeteiligter bereits die Voraussetzun-
trag auf Kronzeugenbehandlung, einschließlich de-
gen für einen Erlass nach Absatz 1 erfüllt hat.
taillierter Informationen zu allen in Absatz 1 Satz 2
(3) Ein Erlass der Geldbuße kommt nicht in aufgelisteten Angaben zusammen mit den entspre-
Betracht, wenn der Kartellbeteiligte Schritte unter- chenden Beweismitteln, einzureichen hat. Für den
nommen hat, um andere Kartellbeteiligte zur Betei- Rang des ausgearbeiteten Antrags auf Kronzeu-
ligung am oder zum Verbleib im Kartell zu zwingen. genbehandlung nach Satz 1 ist der Zeitpunkt des
Markers nach Absatz 1 maßgeblich, soweit der
§ 81l Antragsteller die ihm obliegenden Pflichten fort-
während erfüllt. In diesem Fall gelten alle ord-
Ermäßigung der Geldbuße
nungsgemäß bis zum Ablauf der nach Satz 1 ge-
(1) Die Kartellbehörde kann gegenüber einem setzten Frist beigebrachten Informationen und
Kartellbeteiligten die Geldbuße ermäßigen, wenn er Beweismittel als zum Zeitpunkt des Markers vor-
1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt gelegt.
und
§ 81n
2. Beweismittel für das Kartell vorlegt, die im Hin-
blick auf den Nachweis der Tat gegenüber den Kurzantrag
Informationen und Beweismitteln, die der Kar-
(1) Die Kartellbehörde nimmt von Kartellbeteilig-
tellbehörde bereits vorliegen, einen erheblichen
ten, die bei der Europäischen Kommission in Be-
Mehrwert aufweisen.
zug auf dasselbe Kartell einen Antrag auf Kronzeu-
(2) Der Umfang der Ermäßigung richtet sich ins- genbehandlung stellen, einen Kurzantrag an. Dies
besondere nach dem Nutzen der Informationen gilt nur, wenn sich der Antrag auf mehr als drei Mit-
und Beweismittel sowie nach dem Zeitpunkt der gliedstaaten als von dem Kartell betroffene Gebiete
Anträge auf Kronzeugenbehandlung. bezieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 27
(2) Für Kurzanträge gilt § 81m Absatz 1 Satz 2, nungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe be-
Absatz 2 und 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Zusätz- drohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand
lich sind Angaben über die Mitgliedstaaten zu ma- des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3
chen, in denen sich die Beweismittel für das Kartell verwirklicht,
wahrscheinlich befinden.
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde
(3) Die Kartellbehörde verlangt die Vorlage eines das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
vollständigen Antrags auf Kronzeugenbehandlung, betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft
sobald ihr die Europäische Kommission mitgeteilt abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die
hat, dass sie den Fall weder insgesamt noch in Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegen-
Teilen weiterverfolgt, oder wenn weitere Angaben seitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte
für die Abgrenzung oder die Zuweisung des Falles mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsu-
notwendig sind. chungen, unterrichten.
(4) Reicht der Antragsteller den vollständigen
Antrag auf Kronzeugenbehandlung innerhalb der § 82a
von der Kartellbehörde festgesetzten Frist ein, gilt Befugnisse und Zuständigkeiten
der vollständige Antrag als zum Zeitpunkt des Ein- im Verfahren nach Einspruchseinlegung
gangs des Kurzantrags vorgelegt, soweit der Kurz-
antrag dieselbe Tat, dieselben betroffenen Produk- (1) Im Verfahren nach Einspruch gegen eine
te, Gebiete und Kartellbeteiligten sowie dieselbe Bußgeldentscheidung ist § 69 Absatz 4 und 5
Dauer des Kartells erfasst wie der bei der Euro- Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ord-
päischen Kommission gestellte Antrag auf Kron- nungswidrigkeiten nicht anzuwenden. Die Staats-
zeugenbehandlung.“ anwaltschaft hat die Akten an das nach § 83 zu-
ständige Gericht zu übersenden. Im gerichtlichen
26. Nach § 81n wird folgende Überschrift eingefügt:
Bußgeldverfahren verfügt die Kartellbehörde über
„Abschnitt 3 dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft; im
Bußgeldverfahren“. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertritt allein
der Generalbundesanwalt das öffentliche Interes-
27. Die §§ 82 und 82a werden wie folgt gefasst: se. § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
„§ 82 ist nicht anzuwenden.
Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwal-
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab- tungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- die Vollstreckung der Geldbuße und des Geld-
rigkeiten sind betrages, dessen Einziehung nach § 29a des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet
1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenz-
wurde, durch das Bundeskartellamt als Voll-
stelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrig-
streckungsbehörde aufgrund einer von dem Ur-
keiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
kundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts
stabe c und d, Nummer 5a, 6, soweit ein Ver-
zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Voll-
stoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
streckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift
mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und
der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften
Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Ab-
über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden.
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 2
Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einzie-
vorliegt,
hung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswid-
2. das Bundeskartellamt als Markttransparenz- rigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundes-
stelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten kasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
nach § 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Kosten trägt.“
Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit
28. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
§ 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Num-
mer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 „§ 82b
in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und
Besondere Ermittlungsbefugnisse
3. in den übrigen Fällen von § 81 das Bundeskar-
tellamt und die nach Landesrecht zuständige (1) In Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße
oberste Landesbehörde jeweils für ihren Ge- nach § 81 oder zur Festsetzung eines Haftungsbe-
schäftsbereich. trages nach § 81e sind über § 46 Absatz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinaus § 59
(2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 und
der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi- im Rahmen von Durchsuchungen § 59b Absatz 3
sche Person oder Personenvereinigung nach § 30 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Fällen anzuwenden. § 59 Absatz 4 Satz 2 ist bei Aus-
ausschließlich zuständig, denen kunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 § 59 Absatz 1 und 2 oder Verlangen nach § 59b
Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirk- Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf natürliche
licht, oder Personen entsprechend anzuwenden.
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswid- (2) Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1, 2, 3
rigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ord- Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 gelten für die Ertei-
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lung einer Auskunft oder die Herausgabe von Un- 38. § 140 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
terlagen an das Gericht entsprechend. a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 80“ durch die An-
(3) Schriftliche oder protokollierte Auskünfte, die gabe „§ 62“ ersetzt.
aufgrund von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 in b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 63“ durch die An-
Verbindung mit § 59 erteilt wurden, sowie Proto- gabe „§ 73“ ersetzt.
kolle nach Absatz 1 in Verbindung mit § 59b Ab-
39. In § 163 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§§ 57
satz 3 Satz 1 Nummer 3 können als Urkunden in
bis 59 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „§§ 57
das gerichtliche Verfahren eingebracht werden.
bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und
§ 250 der Strafprozessordnung ist insoweit nicht
§ 59b“ ersetzt.
anzuwenden.“
40. § 168 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
29. In § 83 Absatz 1 werden nach den Wörtern „und
des § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord- a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
nungswidrigkeiten“ die Wörter „sowie gegen Maß- „Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindes-
nahmen, die die Kartellbehörde während des ge- tens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen
richtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat“ einge- Euro.“
fügt. b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
30. § 86a Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.“
„Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen 41. § 175 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden
„(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Ver-
Tag des Verzugs ab dem in der Androhung
weisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessord-
bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im
nung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6,
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durch-
die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entspre-
schnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes
chend anzuwenden.“
des Unternehmens oder der Unternehmensvereini-
gung betragen.“ 42. § 186 wird wie folgt geändert:
31. In § 88 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1“ durch die a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „sowie
Angabe „§ 87“ ersetzt. § 89b bis 89e sind“ die Wörter „unabhängig
vom Zeitpunkt der Entstehung der Schadenser-
32. § 89b wird wie folgt geändert: satzansprüche“ eingefügt.
a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- b) In Absatz 8 werden die Wörter „81 Absatz 6
gefügt: Satz 1“ durch die Angabe „81f Satz 1“ ersetzt.
„Eine Anordnung nach Satz 1 setzt keine Eilbe- c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
dürftigkeit voraus.“
„(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: auf einen Zusammenschluss im Krankenhaus-
„Insbesondere kann das Gericht einen öffentlich bereich, soweit
bestellten Sachverständigen mit einem Gutach- 1. der Zusammenschluss eine standortüber-
ten zu dem erforderlichen Umfang des im Ein- greifende Konzentration von mehreren Kran-
zelfall gebotenen Schutzes beauftragen, sofern kenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen
dieser Sachverständige berufsrechtlich zur Ver- mehrerer Krankenhäuser zum Gegenstand
schwiegenheit verpflichtet worden ist.“ hat,
33. In § 90a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ 2. dem Zusammenschluss keine anderen wett-
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. bewerbsrechtlichen Vorschriften entgegen-
stehen und dies das Land bei Antragstellung
34. In § 91 Satz 2 wird die Angabe „§ 63 Absatz 4“
nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a
durch die Angabe „§ 73 Absatz 4“ und die Angabe
der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
„§ 87 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 87“ ersetzt.
bestätigt hat,
35. In § 92 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Ab- 3. das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
satz 4“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 4“ ersetzt. für eine Förderung nach § 12a Absatz 1
36. In § 93 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1“ durch die Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
Angabe „§ 87“ ersetzt. zes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Num-
37. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verord-
nung in einem Auszahlungsbescheid nach
a) In dem einleitenden Satzteil werden nach den § 15 der Krankenhausstrukturfonds-Verord-
Wörtern „er entscheidet“ die Wörter „im ersten nung festgestellt wurde und
und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5
4. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember
genannten Verfügungen des Bundeskartellamts
2027 vollzogen wird.
und“ eingefügt.
Ein Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist
b) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 74, 76“ durch dem Bundeskartellamt nach Vollzug anzuzei-
die Angabe „§§ 77, 79, 80“ und die Angabe gen. Für die Evaluierung dieser Regelung sind
„§ 75“ durch die Angabe „§ 78“ ersetzt. die §§ 32e und 21 Absatz 3 Satz 8 des Kranken-
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1“ hausentgeltgesetzes entsprechend anzuwen-
durch die Angabe „§ 87“ ersetzt. den. Für die Zwecke der Evaluierung und zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 29
Untersuchung der Auswirkungen dieser Rege- Artikel 6
lung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Änderung des
Versorgungsqualität können Daten aus der amt- Dritten Buches Sozialgesetzbuch
lichen Krankenhausstatistik zusammengeführt
werden.“ In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
Artikel 2 setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezem-
Änderung des ber 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird
Gerichtskostengesetzes vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- Wörter „für das Kalenderjahr 2021 besteht der An-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), spruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längs-
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De- tens für 20 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen
zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, längstens für 40 Tage; Arbeitslosengeld wird insge-
wird wie folgt geändert: samt für nicht mehr als 45 Tage, für alleinerziehende
1. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe Arbeitslose für nicht mehr als 90 Tage fortgezahlt“ ein-
„§§ 63 und 74“ durch die Angabe „§§ 73 und 77“ gefügt.
ersetzt.
Artikel 7
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert: Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
a) In der Gliederung in den Angaben zu Teil 1
Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
die Angabe „§ 74 GWB“ durch die Angabe „§ 77 Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
GWB“ ersetzt. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 1 wird die An- (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt
gabe „§§ 63 und 171 GWB“ durch die Angabe geändert:
„§§ 73 und 171 GWB“ ersetzt.
1. § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2
Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 74 „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a,
GWB“ durch die Angabe „§ 77 GWB“ ersetzt. 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a
und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2
d) In Nummer 1700 wird die Angabe „§ 71a GWB“ sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wett-
durch die Angabe „§ 69 GWB“ ersetzt. bewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1
genannten Rechtsbeziehungen entsprechend.“
Artikel 3
2. In § 158 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 48, 49, 50c
Änderung der Absatz 2, die §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3
Gewerbeordnung Nummer 3, Absatz 4 bis 10“ durch die Wörter
In § 150a Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung „§§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82“ ersetzt.
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9b des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) Artikel 8
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 81 Abs. 10“ Weitere Änderung des
durch die Angabe „§ 82 Absatz 1“ ersetzt. Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Änderung des 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Postgesetzes durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
In § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 1. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
S. 3294), das zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung sätze 2a und 2b eingefügt:
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „des § 23 Abs. 1 Satz 2, „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „von § 36 Absatz 2 und der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
§ 37 Absatz 1“ ersetzt. das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für
20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte
Artikel 5 längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch nach
Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als
Änderung des 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für
Sozialgerichtsgesetzes nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch nach
In § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kin-
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10 dern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen
des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) ge- mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur
ändert worden ist, wird die Angabe „§§ 63 bis 78“ Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder
durch die Angabe „§§ 63 bis 80“ ersetzt. übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infek-
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
tionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen wird. Das Bundesministerium für Gesundheit er-
werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer mittelt die Überschreitungsbeträge nach den
Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der Sätzen 3 und 4 und meldet diese unverzüglich
zuständigen Behörde aus Gründen des Infektions- an das Bundesministerium der Finanzen.“
schutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet
oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in Artikel 9
einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang Weitere Änderung des
zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
fehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schlie- § 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozial-
ßung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlänge- S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-
rung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschrän-
kung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot Artikel 10
oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, Änderung des
vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Wettbewerbsregistergesetzes
Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017
die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheini- (BGBl. I S. 2739) wird wie folgt geändert:
gung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 81 Ab-
(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld satz 3 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „§ 81a
nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
2. § 221a wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe f wird durch die folgenden Buch-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Ergänzen- staben f und g ersetzt:
der Bundeszuschuss“ durch die Wörter „Ergän-
zende Bundeszuschüsse“ ersetzt. „f) bei inländischen Unternehmen das Regis-
tergericht und die Registernummer aus
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. dem Handels-, Genossenschafts-, Ver-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: eins-, Partnerschaftsregister oder bei ver-
gleichbaren amtlichen Registern die Re-
„(2) Der Bund leistet bis zum 1. April 2021 un-
gisternummer und die registerführende
beschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 1
Stelle, soweit vorhanden,
und nach § 221 Absatz 1 einen ergänzenden
Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro g) bei ausländischen Unternehmen anstelle
an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der in Buchstabe f genannten Angaben
als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben eine der Registernummer vergleichbare
der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge Nummer und die registerführende Stelle,
der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 soweit vorhanden, sowie“.
Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten bb) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
Mehrausgaben im Jahr 2021 einen Betrag von
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli
2022 einen weiteren ergänzenden Bundeszu- aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
schuss an die Liquiditätsreserve des Gesund- „den Familiennamen“ ein Komma und die
heitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Wörter „den Geburtsnamen“ eingefügt.
Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach „b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und
Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz den Staat der Geburt der natürlichen Per-
zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Kran- son“.
kenkassen für das Kinderkrankengeld ausweis-
lich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik 3. § 5 wird wie folgt geändert:
KJ 1) für das Jahr 2021 und für das Jahr 2019 a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden gefügt:
Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen „Unbeschadet des Bestehens datenschutzrecht-
Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent licher Auskunftsansprüche ist ein erneuter Antrag
abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen nach Satz 1 desselben Unternehmens oder der-
Euro ermittelt. Der Bund leistet zum 1. Oktober selben natürlichen Person erst nach Ablauf eines
2021 eine Abschlagszahlung an die Liquiditäts- Jahres zulässig, es sei denn, es besteht ein be-
reserve des Gesundheitsfonds auf den nach rechtigtes Interesse.“
Satz 2 zu entrichtenden ergänzenden Bundeszu-
schuss in Höhe eines Betrags, der unter entspre- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
chender Anwendung der Berechnung nach Satz 3 bis 5 eingefügt:
auf der Grundlage der vorläufigen Rechnungser- „(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann
gebnisse des ersten Halbjahres 2021 bestimmt schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021 31
ter Unterschrift gestellt werden. Der Antragsteller Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 Satz 1 und 2,
hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Absatz 2 und 4 bis 6 sowie § 171 Absatz 3 des
Vertreter handelt, zusätzlich seine Vertretungs- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
macht nachzuweisen. Für ein antragstellendes sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts
Unternehmen kann den Antrag nur ein gesetz- anderes bestimmt ist.“
licher Vertreter stellen. Der Antragsteller kann
sich bei der Antragstellung nicht durch einen Be- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 69 Ab-
vollmächtigten vertreten lassen. satz 2“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 2“ ersetzt.
(4) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann auch 8. § 12 wird wie folgt gefasst:
elektronisch gestellt werden. In diesem Fall be- „§ 12
darf es einer elektronischen Identifizierung.
Anwendungsbestimmungen;
(5) Die Erteilung einer Auskunft nach Absatz 2
Verkündung von Rechtsverordnungen
Satz 1 durch die Registerbehörde ist gebühren-
pflichtig.“ (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. Energie hat
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die elek-
tronische Datenübermittlung entsprechend § 9
„(7) Für die Erteilung von Auskünften nach Ar- Absatz 1 festzustellen und
tikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesan-
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der zeiger bekannt zu machen.
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
(2) Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats,
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1
Richtlinie 95/46/EG gelten die Absätze 3 und 4
Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom
entsprechend.“
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie un-
4. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: verzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
„Auftraggeber dürfen von Bietern oder Bewerbern § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem
nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 5 Absatz 2 in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend
Satz 1 verlangen.“ hiervon kann die Registerbehörde einem Auftrag-
geber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Ab-
5. § 8 wird wie folgt geändert: frage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 57 Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. Bis zur verpflich-
und 59“ durch die Wörter „§§ 57 und 59 bis 59b“ tenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vor-
ersetzt. schriften sind die landesrechtlichen Vorschriften
über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 80“ durch entsprechenden Registers weiter anzuwenden.
die Angabe „§ 62“ und werden die Wörter „§ 80
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
„§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt. können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-
dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundes-
6. § 10 wird wie folgt geändert:
anzeiger verkündet werden.“
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach den
Wörtern „mit Unternehmen und“ die Wörter „na- Artikel 11
türlichen Personen, jeweils einschließlich Rege-
lungen zur Identifizierung und Authentifizierung, Änderung des
sowie mit“ eingefügt. Gesetzes zur Einführung eines
Wettbewerbsregisters und zur Änderung des
b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Komma ersetzt.
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung
Wort „und“ ersetzt. eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
d) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) werden die Sätze 2
„8. den Gebührensatz und die Erhebung der Ge- und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
bühr vom Kostenschuldner bei Erteilung der „Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt
Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach
Erstattung von Auslagen.“ § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes
7. § 11 wird wie folgt geändert: bezeichnet ist. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem
Tag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregisterge-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
setzes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbs-
„§ 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die §§ 64, 69, registergesetzes erstmals anzuwenden ist. Artikel 2
70 Absatz 1 und 2, die §§ 71 bis 73 Absatz 1 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maß-
Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 54 geblichen Tag in Kraft. Das Bundesministerium für
Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 73 Absatz 3 und 4 Wirtschaft und Energie gibt die nach den Sätzen 2 bis 4
Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, die §§ 74, 75 maßgeblichen Tage im Bundesgesetzblatt bekannt.“
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021
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Artikel 12 Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
(1) Die Artikel 6 und 8 treten mit Wirkung vom 5. Ja-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nuar 2021 in Kraft.
kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der vom 19. Januar 2021 an (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
machen. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn