Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 239
Erste Verordnung
zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung*
Vom 18. Februar 2020
Auf Grund b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
– des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 „(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes
Nummer 4 des Soldatengesetzes, und diese Verordnung gelten nicht für Soldatin-
– des § 30c Absatz 6 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 nen und Soldaten, die zur Wahrnehmung inter-
Nummer 5 des Soldatengesetzes, nationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge-
führten militärischen Stellen versetzt oder kom-
– des § 30d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Ab-
mandiert sind.“
satz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes und
– des § 30d Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Nummer 6 des Soldatengesetzes, „§ 5a
von denen Höchstzulässige Arbeitszeit bei
– § 30c Absatz 5 durch Artikel 6 Nummer 11 Buch- bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
stabe c des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als flie-
S. 1147) geändert worden ist, gende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des
– § 30c Absatz 6 durch Artikel 6 Nummer 11 Buch- nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und
stabe d des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis
S. 1147) eingefügt worden ist, zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Ab-
– § 30d durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom satz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden
und nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen
und Soldaten sind über die für sie geltende höchst-
– § 93 Absatz 2 durch Artikel 6 Nummer 32 Buch- zulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
stabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I zu unterrichten.
S. 1147) neu gefasst worden ist,
(2) Für Soldatinnen und Soldaten
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätig-
Artikel 1 keiten
Änderung der a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden
Soldatenarbeitszeitverordnung und
Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem- b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalen-
ber 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des derjahr
Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geän-
angeordnet werden sowie
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet wer-
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe den, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche
eingefügt: Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über
„§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimm- 48 Stunden liegt.
ten Tätigkeiten als fliegende Besatzung“. Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn
b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf
eingefügt: die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stun-
„Anlage“. den ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden über-
schritten werden.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marine-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
kommando übermitteln dem Bundesministerium der
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jah-
89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung res eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund- Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten
heitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist je-
29.6.1989, S. 1) und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte weils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Solda-
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9). tin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige 5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr „(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldaten-
als 48 Stunden betragen hat, gesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im
2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. So-
Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden weit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung
ist, am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt
3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit
nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleis-
a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres
tet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4
sowie
Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten
b) am ersten und letzten Tag der ununterbroche- Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder
nen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die
von 54 Stunden, wenn der Tag in den Be- Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen über-
richtszeitraum fällt. tragen.“
Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kom- 6. § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
mando Luftwaffe und das Marinekommando löschen
die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des „2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit aus-
Berichtszeitraums.“ geübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom
Dienst von einem Tag entsteht, und“.
4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 5 Absatz 5“ die Wörter „oder § 5a Absatz 1 Satz 1“ 7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
eingefügt. „(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
8. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Nr. Internationale militärische Stelle Staat
1 Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen
2 BALTIC Defense College Estland
3 Centre de Formation à l’Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich
4 Centre of Excellence Counter Improvised Explosives Devices Spanien
5 Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Niederlande
6 Combined Air Operations Centre Torrejon Spanien
7 Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Italien
8 Escadron de Transport Évreux Frankreich
9 European Air Group Großbritannien
10 European Air Transport Command Niederlande
11 European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Finnland
12 Headquarters Supreme Allied Command Transformation Vereinigte Staaten von Amerika
13 Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Schweiz
14 Joint Allied Lessons Learned Centre Portugal
15 Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Tschechische Republik
Excellence
16 Joint Force Command Naples Italien
17 Joint Forces Training Centre Polen
18 Joint Warfare Centre Norwegen
19 Land Command Headquarters Izmir Türkei
20 Maritime Command Headquarters Northwood Großbritannien
21 NATO Military Committee Belgien
22 European Union Military Committee Belgien
23 Multinational Multirole Tanker Transport Fleet Niederlande
24 NATO Airborne Early Warning and Control Force Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 241
Nr. Internationale militärische Stelle Staat
25 NATO Alliance Ground Surveillance Force Italien
26 NATO Centre of Excellence for Military Medicine Ungarn
27 NATO Defence College Italien
28 NATO Special Operations Headquarters Belgien
29 NATO Strategic Communications Centre of Excellence Lettland
30 NATO Allied Joint Force Command Brunssum Niederlande
31 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Österreich
32 Special Operations Command Vereinigte Staaten von Amerika
33 Strike Forces NATO Headquarters Portugal
34 Supreme Headquarters Allied Powers Europe Belgien
35 Tactical Leadership Programme Spanien
36 Zentrum für Sicherheitspolitik Schweiz“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 2020
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Verordnung
über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren
(Strafakteneinsichtsverordnung – StrafAktEinV)
Vom 24. Februar 2020
Auf Grund des § 32f Absatz 6 Satz 1 der Strafpro- rierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informations-
zessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Geset- technik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I
zes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
ist, verordnet die Bundesregierung: vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
§1
Anwendungsbereich §3
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- Einsichtnahme in Diensträumen
sicht in elektronisch geführte Strafverfahrensakten der Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in
Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der Finanz- Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt
behörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und
der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeits- nicht verändert werden kann.
bekämpfungsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Ein- §4
sicht in elektronisch geführte
Ausdruck
1. Bußgeldakten der Behörden und Gerichte im Buß-
geldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ord- Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwe-
nungswidrigkeiten); cke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken
des Repräsentats.
2. Gerichtsakten der Behörden und Gerichte in gericht-
lichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
§5
(§ 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes).
Datenträger
§2 (1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen
Bereitstellen des Inhalts zum Abruf Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke
(1) Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Re-
Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form präsentats auf einem nach § 7 Nummer 2 zulässigen
des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. Auf dem physischen Datenträger.
Repräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht (2) Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu
gewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. Dem verschlüsseln. Das für die Entschlüsselung erforder-
Repräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer liche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Daten-
Datensatz beigefügt werden, der den nach § 7 Num- träger übermittelt werden.
mer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schema-
dateien entspricht. §6
(2) Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage. Die Person, Belehrung
der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf die Bereitstel-
lung, das Datum des Stands der elektronischen Akte Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist darü-
sowie auf das Datum, an dem die Bereitstellung endet, ber zu belehren, dass
hinzuweisen. 1. sämtliche Inhalte, die im Rahmen der Akteneinsicht
(3) Der Abruf ist über das Internet möglich. Die Inter- überlassen werden, weder ganz noch teilweise öf-
netseite wird in geeigneter Weise bekanntgemacht. Der fentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden
Abruf darf nur erfolgen, wenn sich die Person, der Ak- Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht wer-
teneinsicht gewährt wird, hinreichend sicher authen- den dürfen;
tisiert hat. Der abzurufende Inhalt ist nach dem Stand 2. personenbezogene Daten nur zu dem Zweck, für
der Technik verschlüsselt zu übertragen. Er soll auf den die Akteneinsicht gewährt wird, verwendet wer-
dem System der Person, der Akteneinsicht gewährt den dürfen, es sei denn, dass für den Zweck, zu dem
wird, gespeichert werden können. die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, die Da-
(4) Bei der Einrichtung der Internetseite für ein Ak- ten verwenden will, ebenfalls Auskunft oder Akten-
teneinsichtsportal sollen die Anforderungen an die Bar- einsicht gewährt werden dürfte;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 243
3. die Offenbarung oder Veröffentlichung von Akten- 1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der
inhalten nach den §§ 94 bis 97, 203, 353d des Straf- Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren
gesetzbuches oder § 42 des Bundesdatenschutz- Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
gesetzes strafbar sein kann;
2. die nach § 5 Absatz 1 zulässigen physischen Daten-
4. der durch einen Abruf gespeicherte Inhalt einschließ- träger.
lich der personenbezogenen Daten zu löschen ist,
sobald der Zweck für seine Speicherung weggefallen (2) Die technischen Anforderungen können mit einer
ist und seine weitere Aufbewahrung und Verarbei- Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum verse-
tung nicht nach anderen Vorschriften gestattet ist. hen werden.
§7 §8
Bekanntmachung
Inkrafttreten
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische
Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Inter- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
netseite www.justiz.de bekannt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Februar 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Verordnung
über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente
und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
(Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung – DokErstÜbV)
Vom 28. Februar 2020
Auf Grund des § 32b Absatz 5 Satz 1 der Straf- (4) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente sol-
prozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des len die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne
Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
worden ist, verordnet die Bundesregierung: 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I
§1 S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung beachtet werden.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf §3
1. die Erstellung elektronischer Dokumente durch Übermittlung
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte; elektronischer Dokumente
2. die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen (1) Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sollen
aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Ge- einander Dokumente als elektronische Dokumente
richten sowie diesen Stellen untereinander; übermitteln, wenn die empfangende Stelle die Akten
3. die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen elektronisch führt. Führt die empfangende Stelle noch
nichtaktenführenden Strafverfolgungsbehörden und keine elektronischen Akten, sind elektronische Doku-
aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Ge- mente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e
richten; der Strafprozessordnung in die Papierform zu über-
tragen.
4. Ermittlungsvorgänge, die als Verhandlungen im
Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozess- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Staats-
ordnung zu übersenden sind. anwaltschaften, Finanzbehörden in Ermittlungsverfah-
ren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Er-
§ 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
stellung und Übermittlung elektronischer Dokumente
Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, Doku-
1. durch Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren mente auch dann als elektronische Dokumente an
(§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- andere aktenführende Strafverfolgungsbehörden oder
keiten); Gerichte übermitteln, wenn diese die Akten noch in
2. durch Behörden und Gerichte in gerichtlichen Ver- Papierform führen.
fahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 120 Absatz 1 (3) Bei der Übermittlung eines elektronischen Doku-
Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes). ments im Format nach § 2 Absatz 1 soll auch eine zu-
grunde liegende Datei im ursprünglichen Format über-
§2 mittelt werden, wenn dies der besseren Bearbeitbarkeit
oder Lesbarkeit dient, weil bei der Übermittlung als
Erstellung
PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende
elektronischer Dokumente
Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind
(1) Elektronische Dokumente sind in druckbarer, oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste
kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuch- entstanden sind.
barer Form im Dateiformat PDF/A zu erstellen. Das
(4) Dem elektronischen Dokument soll ein struktu-
Dateiformat muss der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
rierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden,
bekanntgemachten Version entsprechen.
der den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemach-
(2) Wird ein elektronisches Dokument mit einer ten Definitions- oder Schemadateien entspricht.
qualifizierten elektronischen Signatur versehen, muss
diese den nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 bekanntge- §4
machten Vorgaben entsprechen. An oder in jedem
elektronischen Dokument, das qualifiziert elektronisch Übermittlung
zu signieren ist, sind qualifizierte elektronische Signa- von Ermittlungsvorgängen
turen einzeln anzubringen. (1) Bei der elektronischen Übermittlung von Ermitt-
(3) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente durch lungsvorgängen (Verhandlungen gemäß § 163 Absatz 2
Übertragung ist der Stand der Technik im Sinne von Satz 1 der Strafprozessordnung) nach § 3 Absatz 1
§ 32e Absatz 2 der Strafprozessordnung insbesondere Satz 1 sind sämtliche elektronischen Dokumente ein-
gewahrt, wenn den Anforderungen der Technischen schließlich zugehöriger Signaturdateien in elektroni-
Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) scher Form zu übermitteln.
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- (2) Soweit Ermittlungsvorgänge nach Absatz 1 Aus-
technik in der zum Zeitpunkt der Übertragung gelten- gangsdokumente in Papierform enthalten, sind diese
den Fassung genügt wird. Eingescannte Leerseiten vor der Übermittlung entsprechend § 32e der Strafpro-
müssen nicht gespeichert werden. zessordnung in elektronische Dokumente zu übertra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 245
gen. Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sicher- §6
gestellt sind, können in elektronische Dokumente über-
Ersatzmaßnahmen
tragen oder von der elektronischen Übermittlung aus-
genommen werden. Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach
(3) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermitt-
sichergestellt sind, müssen während des laufenden lung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder
Verfahrens im Anschluss an die Übermittlung mindes- auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1
tens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt Nummer 3, zulässig. Auf Anforderung ist die elektro-
werden. Die Speicher- und Aufbewahrungsfristen ge- nische Fassung des Dokuments oder Ermittlungs-
mäß § 32e Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozess- vorgangs nachzureichen.
ordnung gelten entsprechend.
§7
(4) Mit dem Ermittlungsvorgang soll ein strukturierter
maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML Bekanntmachung
übermittelt werden, der den nach § 7 Absatz 1 Num- technischer Anforderungen
mer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schema-
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische
dateien entspricht. Dieser Datensatz soll auch Informa-
Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Inter-
tionen zur Gliederung und Sortierung der mit dem
netseite www.justiz.de bekannt:
Vorgang übermittelten Dokumente enthalten.
1. die Version des Dateiformates PDF;
§5 2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der
Übermittlungswege Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten 3. die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger;
untereinander erfolgt über das elektronische Gerichts-
und Verwaltungspostfach über eine Anwendung, die 4. die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten
auf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokoll- elektronischen Signatur an oder in elektronischen
standard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik Dokumenten.
entspricht. (2) Die technischen Anforderungen können mit einer
(2) Die Übermittlung elektronischer Dokumente kann Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum ver-
auch über einen anderen Übermittlungsweg erfolgen, sehen werden.
an den Absender und Empfänger innerhalb des Ge-
schäftsbereichs des Bundes oder eines Landes zu die- §8
sem Zweck angeschlossen sind, wenn die Authentizität
Inkrafttreten
und Integrität der Daten gewährleistet ist. Übermitt-
lungswege, die bereits eingerichtet sind, sind bis zum Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
31. Dezember 2025 weiterhin zulässig. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Februar 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Erste Verordnung
zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
Vom 28. Februar 2020
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung Artikel 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem- Änderung der Betonstein- und
ber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt Terrazzoherstellermeisterverordnung
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterver-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- ordnung vom 21. Januar 1993 (BGBl. I S. 87) wird wie
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und folgt geändert:
Forschung: 1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Artikel 1
Übergangsvorschrift
Änderung der
Verordnung über das Berufsbild Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
und über die Prüfungsanforderungen 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
Die Verordnung über das Berufsbild und über die
führen.“
Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkett- 2. § 7 wird wie folgt gefasst:
leger-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2154) „§ 7
wird wie folgt geändert:
Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
„§ 6 prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
Übergangsvorschrift prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor- rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord- S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu- unberührt.“
führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„§ 7 Änderung der
Glasveredlermeisterverordnung
Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Die Glasveredlermeisterverordnung vom 2. Mai 1994
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- (BGBl. I S. 994) wird wie folgt geändert:
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I 1. § 6 wird wie folgt gefasst:
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. „§ 6
(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah- Übergangsvorschrift
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
unberührt.“ den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
3. § 8 wird gestrichen. schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 247
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu- 2. § 7 wird wie folgt gefasst:
führen.“ „§ 7
2. § 7 wird wie folgt gefasst: Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
„§ 7 (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister- (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah- unberührt.“
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Artikel 6
unberührt.“ Änderung der
Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
Artikel 4 Holzspielzeugmachermeisterverordnung
Änderung der Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel-
Estrichlegermeisterverordnung zeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2985), die durch Artikel 7 der Verordnung
Die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert
1995 (BGBl. I S. 214) wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst: § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
„§ 9
Übergangsvorschrift Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Feb-
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach ruar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor- Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord- nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meister-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu- prüfungsausschuss fortzuführen.“
führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst: Artikel 7
Änderung der
„§ 7
Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
Weitere Regelungen zur Meisterprüfung Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die durch Artikel 33
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister- der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah- fasst:
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I „Verordnung
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben über das Meisterprüfungsberufsbild
unberührt.“ und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im
Artikel 5 Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk
(Rollladen- und Sonnenschutztechniker-
Änderung der Meisterverordnung – RollSonnTMstrV)“.
Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
Die Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung „§ 1
vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt ge-
ändert: Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Rollla-
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
den- und Sonnenschutztechniker-Handwerk umfasst
„§ 6 folgende selbständige Prüfungsteile:
Übergangsvorschrift 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
licher Tätigkeiten (Teil I),
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor- Kenntnisse (Teil II),
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord- 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu- lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
führen.“ nisse (Teil III) und
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- Artikel 9
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“ Änderung der Fliesen-,
3. § 2 wird wie folgt geändert: Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb“ das Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverord-
Wort „selbständig“ eingefügt. nung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378), die durch
Artikel 36 der Verordnung vom 17. November 2011
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Rollladen- und
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt
Jalousiebauer-Handwerk“ durch die Wörter
geändert:
„Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Hand-
werk“ ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Rollladen- und „§ 1
Jalousiebauer-Handwerk“ durch die Wörter „Rollla- Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
den- und Sonnenschutztechniker-Handwerk“ er-
setzt. Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk um-
5. § 10 wird wie folgt gefasst: fasst folgende selbständige Prüfungsteile:
„§ 10 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
Übergangsvorschrift licher Tätigkeiten (Teil I),
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach Kenntnisse (Teil II),
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor- 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord- lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu- nisse (Teil III) und
führen.“
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“
Artikel 8
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
Änderung der Schilder- und „Betrieb“ das Wort „selbständig“ eingefügt.
Lichtreklameherstellermeisterverordnung
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
Die Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterver-
ordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die durch „§ 10
Artikel 35 der Verordnung vom 17. November 2011 Übergangsvorschrift
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
geändert:
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
1. § 1 wird wie folgt gefasst: den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
„§ 1 schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung führen.“
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Schil-
der- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst Artikel 10
folgende selbständige Prüfungsteile: Änderung der
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent- Raumausstattermeisterverordnung
licher Tätigkeiten (Teil I), Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen 2008 (BGBl. I S. 1087), die durch Artikel 39 der Verord-
Kenntnisse (Teil II), nung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
nisse (Teil III) und „§ 1
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen
2. In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb“ das Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selb-
Wort „selbständig“ eingefügt. ständige Prüfungsteile:
3. § 10 wird wie folgt gefasst: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
„§ 10 licher Tätigkeiten (Teil I),
Übergangsvorschrift 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II),
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor- lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord- nisse (Teil III) und
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu- 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
führen.“ pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 249
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort 2. In § 3 Absatz 1 wird nach dem Wort „dabei“ das
„Betrieb“ das Wort „selbständig“ eingefügt. Wort „wesentliche“ eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst: 3. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „besondere fach-
„§ 9 theoretische“ durch die Wörter „die erforderlichen
fachtheoretischen“ ersetzt.
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 4. § 11 wird wie folgt gefasst:
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach „§ 11
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
Übergangsvorschrift
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu- Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
führen.“ 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
Artikel 11 schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
Änderung der nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung führen.“
Die Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
Artikel 12
vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt
geändert: Inkrafttreten
1. In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
im“ das Wort „zulassungspflichtigen“ eingefügt. in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
(Fachinformatikerausbildungsverordnung – FIAusbV)*
Vom 28. Februar 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- § 20 Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Systemintegration
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) § 21 Prüfungsbereich Konzeption und Administration von
IT-Systemen
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
§ 22 Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 23 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
Inhaltsübersicht
§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer Unterabschnitt 5
und Gliederung der Berufsausbildung Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse
§ 2 Dauer der Berufsausbildung § 26 Inhalt von Teil 2
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- § 27 Prüfungsbereiche von Teil 2
menplan § 28 Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild der Datenanalyse
§ 5 Einsatzgebiet § 29 Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse
§ 6 Ausbildungsplan § 30 Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität
§ 31 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Abschnitt 2 § 32 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Abschlussprüfung das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 33 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines Unterabschnitt 6
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Teil 2 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Digitale Vernetzung
Unterabschnitt 2 § 34 Inhalt von Teil 2
Teil 1 der Abschlussprüfung § 35 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 8 Inhalt von Teil 1 § 36 Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der
digitalen Vernetzung
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
§ 37 Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in
vernetzten Systemen
Unterabschnitt 3 § 38 Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten
Teil 2 der Abschlussprüfung Systemen
in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung § 39 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 10 Inhalt von Teil 2 § 40 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 41 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 12 Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Software-
projektes
§ 13 Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes Abschnitt 3
§ 14 Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algo- Schlussvorschriften
rithmen
§ 42 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
Unterabschnitt 4 Abschnitt 1
Teil 2 der Abschlussprüfung Gegenstand, Dauer
in der Fachrichtung Systemintegration und Gliederung der Berufsausbildung
§ 18 Inhalt von Teil 2
§ 19 Prüfungsbereiche von Teil 2 §1
Staatliche
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
Anerkennung des Ausbildungsberufes
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Der Ausbildungsberuf des Fachinformatikers und der
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Fachinformatikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufs-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. bildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 251
§2 (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Dauer der Berufsausbildung den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind:
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
1. Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen
§3 Softwareanwendungen und
Gegenstand der 2. Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- Fachrichtung Systemintegration sind:
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der 1. Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen 2. Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson- 3. Administrieren von IT-Systemen.
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer- Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind:
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche 1. Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs- 2. Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von
bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs- Daten,
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
3. Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und
Durchführen und Kontrollieren ein.
Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler
Geschäftsmodelle und
§4
Struktur der 4. Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild der Datensicherheit.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: (6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- Fachrichtung Digitale Vernetzung sind:
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
1. Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
von Prozessen und Produkten,
Fähigkeiten in der Fachrichtung
2. Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Syste-
a) Anwendungsentwicklung,
men und
b) Systemintegration,
3. Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstel-
c) Daten- und Prozessanalyse und len der Systemverfügbarkeit.
d) Digitale Vernetzung sowie
(7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
bildes gebündelt. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- 4. Umweltschutz und
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digita-
nisse und Fähigkeiten sind:
ler Medien.
1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeits-
aufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifi- (8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
schen Geschäfts- und Leistungsprozessen, in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildposi-
tionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend
2. Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen, und werden in gleicher Weise auch in den folgenden
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kunden- Berufsausbildungen vermittelt:
spezifischer Lösungen, 1. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digi-
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, talisierungsmanagement und zur Kauffrau für
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitäts- Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisie-
sichernden Maßnahmen, rungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen
zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz, 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker
und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Feb-
8. Betreiben von IT-Systemen, ruar 2020 (BGBl. I S. 268) und
9. Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-Sys-
10. Programmieren von Softwarelösungen. tem-Management und zur Kauffrau für IT-System-
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Management nach der IT-System-Management- Abschnitt 2
Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar
2020 (BGBl. I S. 280). Abschlussprüfung
§5 Unterabschnitt 1
Einsatzgebiet Allgemeines
(1) In der Fachrichtung Anwendungsentwicklung
sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der §7
Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in
einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
1. kaufmännische Systeme, (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
2. technische Systeme,
3. Expertensysteme, (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,
Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen
4. mathematisch-wissenschaftliche Systeme und Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
5. Multimedia-Systeme.
(2) In der Fachrichtung Systemintegration sind die Unterabschnitt 2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs- Teil 1
bildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem der Abschlussprüfung
der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1. Rechenzentren, §8
2. Netzwerke, Inhalt von Teil 1
3. Client-Server-Architekturen,
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
4. Festnetze und
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten
5. Funknetze. 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
(3) In der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Ab-
sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der satz 2 Nummer 1 bis 7 sowie
Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
1. Prozessoptimierung, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
2. Prozessmodellierung,
3. Qualitätssicherung, §9
4. Medienanalyse und
Prüfungsbereich von Teil 1
5. Suchdienste.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
(4) In der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind die bereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs- statt.
bildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem
der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: (2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestütz-
ten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass
1. produktionstechnische Systeme,
er in der Lage ist,
2. prozesstechnische Systeme,
1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
3. autonome Assistenz- und Transportsysteme und
2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaf-
4. Logistiksysteme. fung einzuleiten,
(5) Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Ein-
3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen
satzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungs-
und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen
betrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle je-
Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und
doch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in
zur Qualitätssicherung einzuhalten,
diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten vermittelt werden. 4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeits-
platzes einzuweisen und
§6
5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu
Ausbildungsplan protokollieren.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der (3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 253
Unterabschnitt 3 (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
Teil 2 dass er in der Lage ist,
der Abschlussprüfung in der 1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-
Fachrichtung Anwendungsentwicklung tieren und
2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der be-
§ 10 trieblichen Projektarbeit zu begründen.
Inhalt von Teil 2 Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der tieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-
Fachrichtung Anwendungsentwicklung auf gespräch über die betriebliche Projektarbeit und die
präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prü-
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- fungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten.
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gewichten:
entspricht.
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-
§ 13
soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Prüfungsbereich
Planen eines Softwareproduktes
§ 11 (1) Im Prüfungsbereich Planen eines Software-
Prüfungsbereiche von Teil 2 produktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist,
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich-
tung Anwendungsentwicklung in den folgenden Prü- 1. Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken aus-
fungsbereichen statt: zuwählen und einzusetzen,
1. Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes, 2. Programmspezifikationen anwendungsgerecht fest-
zulegen,
2. Planen eines Softwareproduktes,
3. Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergono-
3. Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen sowie misch zu konzipieren sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 4. Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und
durchzuführen.
§ 12 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Prüfungsbereich Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines
Softwareprojektes besteht die Prüfung aus zwei Teilen. § 14
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, Prüfungsbereich
dass er in der Lage ist, Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen
1. kundenspezifische Anforderungen zu analysieren, (1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung
von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er
2. eine Projektplanung durchzuführen, in der Lage ist,
3. eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vor- 1. einen Programmcode zu interpretieren und eine
zunehmen, Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,
4. eine Softwareanwendung zu erstellen oder an- 2. Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen
zupassen, und grafisch darzustellen,
5. die erstellte oder angepasste Softwareanwendung 3. Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu gene-
zu testen und ihre Einführung vorzubereiten und rieren sowie
6. die Planung und Durchführung des Projektes an- 4. Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von
forderungsgerecht zu dokumentieren. Daten zu erstellen.
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch- (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku- Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
mentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Pro- (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
jektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projekt-
beschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Pro- § 15
jektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das
Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzu- Prüfungsbereich
stellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Wirtschafts- und Sozialkunde
Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxis- (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
bezogenen Unterlagen höchstens 80 Stunden. kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt hältnis 2:1 zu gewichten.
darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen Unterabschnitt 4
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be- Teil 2
arbeiten. der Abschlussprüfung
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. in der Fachrichtung Systemintegration
§ 16 § 18
Gewichtung der Inhalt von Teil 2
Prüfungsbereiche und Anforderungen (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der
für das Bestehen der Abschlussprüfung Fachrichtung Systemintegration auf
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
sind in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung wie keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
folgt zu gewichten: 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
1. Einrichten eines IT-gestützten stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
Arbeitsplatzes mit 20 Prozent, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
2. Planen und Umsetzen eines
Softwareprojektes mit 50 Prozent, (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
3. Planen eines Softwareproduktes mit 10 Prozent,
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-
4. Entwicklung und Umsetzung soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
von Algorithmen mit 10 Prozent sowie der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
§ 19
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer Prüfungsbereiche von Teil 2
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich-
bewertet worden sind: tung Systemintegration in den folgenden Prüfungs-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- bereichen statt:
tens „ausreichend“, 1. Planen und Umsetzen eines Projektes der System-
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, integration,
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit 2. Konzeption und Administration von IT-Systemen,
mindestens „ausreichend“ und 3. Analyse und Entwicklung von Netzwerken sowie
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
gend“.
§ 20
§ 17 Prüfungsbereich
Mündliche Ergänzungsprüfung Planen und Umsetzen
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine eines Projektes der Systemintegration
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines
Projektes der Systemintegration besteht die Prüfung
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
aus zwei Teilen.
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
gestellt worden ist:
dass er in der Lage ist,
a) Planen eines Softwareproduktes,
1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,
b) Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen
2. Lösungsalternativen unter Berücksichtigung tech-
oder
nischer, wirtschaftlicher und qualitativer Aspekte
c) Wirtschafts- und Sozialkunde, vorzuschlagen,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als 3. Systemänderungen und -erweiterungen durchzufüh-
mit „ausreichend“ bewertet worden ist und ren und zu übergeben,
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be- 4. IT-Systeme einzuführen und zu pflegen,
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben 5. Schwachstellen von IT-Systemen zu analysieren und
kann. Schutzmaßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem sowie
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. 6. Projekte der Systemintegration anforderungsgerecht
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu- zu dokumentieren.
ten dauern. Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das mentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 255
er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung § 23
zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschrei- Prüfungsbereich
bung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel Wirtschafts- und Sozialkunde
zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die
Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unter- kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
lagen höchstens 40 Stunden. Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, darzustellen und zu beurteilen.
dass er in der Lage ist,
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen- sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-
tieren und arbeiten.
2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der be- (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
trieblichen Projektarbeit zu begründen.
Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen- § 24
tieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach- Gewichtung der
gespräch über die betriebliche Projektarbeit und die Prüfungsbereiche und Anforderungen
präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prü- für das Bestehen der Abschlussprüfung
fungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
sind in der Fachrichtung Systemintegration wie folgt zu
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü- gewichten:
fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-
1. Einrichten eines IT-gestützten
wichten:
Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
2. Planen und Umsetzen eines Projektes
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent. der Systemintegration mit 50 Prozent,
3. Konzeption und Administration
§ 21 von IT-Systemen mit 10 Prozent,
Prüfungsbereich 4. Analyse und Entwicklung
Konzeption und Administration von IT-Systemen von Netzwerken mit 10 Prozent sowie
(1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administra- 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
tion von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer
1. IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt
planen und zu konfigurieren, bewertet worden sind:
2. IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
3. Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten tens „ausreichend“,
und 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
4. Programme zur automatisierten Systemverwaltung 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
zu erstellen. mindestens „ausreichend“ und
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. gend“.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 25
§ 22 Mündliche Ergänzungsprüfung
Prüfungsbereich (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
Analyse und Entwicklung von Netzwerken mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(1) Im Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Netzwerken hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
der Lage ist, gestellt worden ist:
1. Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwäh- a) Konzeption und Administration von IT-Systemen,
len und einzusetzen,
b) Analyse und Entwicklung von Netzwerken oder
2. Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
und zu konfigurieren,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
3. die IT-Sicherheit in Netzwerken sicherzustellen und
mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
4. den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
zu überwachen und zu gewährleisten. stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. kann.
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu- Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-
ten dauern. zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den mentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschrei-
hältnis 2:1 zu gewichten. bung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel
zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die
Unterabschnitt 5 Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit
und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unter-
Teil 2 lagen höchstens 40 Stunden.
der Abschlussprüfung in der Fach-
richtung Daten- und Prozessanalyse (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
§ 26 1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-
Inhalt von Teil 2 tieren und
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der 2. seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der
Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse auf betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie tieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-
gespräch über die betriebliche Projektarbeit und die
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prü-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- fungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten.
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
entspricht.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei- Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen- gewichten:
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 27 § 29
Prüfungsbereiche von Teil 2 Prüfungsbereich
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich- Durchführen einer Prozessanalyse
tung Daten- und Prozessanalyse in den folgenden (1) Im Prüfungsbereich Durchführen einer Prozess-
Prüfungsbereichen statt: analyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
1. Planen und Durchführen eines Projektes der Daten- Lage ist,
analyse, 1. einen Prozess darzustellen und Anforderungen im
2. Durchführen einer Prozessanalyse, Prozess abzubilden,
3. Sicherstellen der Datenqualität sowie 2. Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 3. Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen
und deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere
§ 28 auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und
Prüfungsbereich 4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeits-
Planen und Durchführen kontrolle zu planen und durchzuführen.
eines Projektes der Datenanalyse (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Projektes der Datenanalyse besteht die Prüfung aus (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, § 30
dass er in der Lage ist, Prüfungsbereich
1. kundenspezifische Anforderungen zu analysieren, Sicherstellen der Datenqualität
2. die Projektumsetzung zu planen und dabei die zuge- (1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Daten-
hörigen betrieblichen Prozesse zu berücksichtigen qualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
und die bestehenden Regeln einzuhalten, Lage ist,
3. Daten zu identifizieren, zu klassifizieren, zu modellie- 1. Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereit-
ren, unter Nutzung mathematischer Vorhersage- zustellen,
modelle und statistischer Verfahren zu analysieren 2. die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,
und die Datenqualität sicherzustellen, 3. den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu
4. die Analyseergebnisse aufzubereiten und Optimie- gewährleisten sowie
rungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie 4. anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Be-
5. Projekte der Datenanalyse anforderungsgerecht zu stimmungen des Datenschutzes und zur Daten-
dokumentieren. sicherheit eingehalten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 257
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
§ 31 einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
Prüfungsbereich (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
Wirtschafts- und Sozialkunde ten dauern.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt hältnis 2:1 zu gewichten.
darzustellen und zu beurteilen.
Unterabschnitt 6
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be- Teil 2
arbeiten. der Abschlussprüfung in der
Fachrichtung Digitale Vernetzung
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 34
§ 32
Inhalt von Teil 2
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der
für das Bestehen der Abschlussprüfung Fachrichtung Digitale Vernetzung auf
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
sind in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
wie folgt zu gewichten: 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
1. Einrichten eines IT-gestützten stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
Arbeitsplatzes mit 20 Prozent, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
2. Planen und Durchführen eines
Projektes der Datenanalyse mit 50 Prozent, (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
3. Durchführen einer Prozessanalyse stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-
mit 10 Prozent, soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
4. Sicherstellen der Datenqualität mit 10 Prozent sowie der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
§ 35
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsbereiche von Teil 2
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 – wie folgt Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich-
bewertet worden sind: tung Digitale Vernetzung in den folgenden Prüfungs-
bereichen statt:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“, 1. Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen
Vernetzung,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit Systemen,
mindestens „ausreichend“ und
3. Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- sowie
gend“.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 33
§ 36
Mündliche Ergänzungsprüfung
Prüfungsbereich
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine Planen und Umsetzen
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. eines Projektes der digitalen Vernetzung
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, (1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche Projektes der digitalen Vernetzung besteht die Prüfung
gestellt worden ist: aus zwei Teilen.
a) Durchführen einer Prozessanalyse, (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
b) Sicherstellen der Datenqualität oder
1. hardware- und softwarebasierte Schnittstellen und
c) Wirtschafts- und Sozialkunde, Komponenten in bestehende Infrastrukturen einzu-
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als binden und dabei die Anforderungen an die Informa-
mit „ausreichend“ bewertet worden ist und tionssicherheit zu erfüllen,
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
2. eine vorhandene Systemarchitektur über mehrere (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Prozessebenen und über deren Prozessabläufe zu Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
bewerten, zu dokumentieren und zu visualisieren,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
3. Schnittstellen unterschiedlicher Prozesse und
Systeme zu implementieren, zu konfigurieren und § 38
in Betrieb zu nehmen,
Prüfungsbereich
4. Gesamtzusammenhänge in heterogenen IT-Land- Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen
schaften zu bewerten und zu beschreiben sowie
(1) Im Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von
5. Übertragungssysteme anforderungsgerecht auszu- vernetzten Systemen hat der Prüfling nachzuweisen,
wählen, zu konfigurieren und in die Gesamtinfra- dass er in der Lage ist,
struktur zu integrieren.
1. technische Lösungskonzepte zur Einbindung von
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch- heterogenen Systemen sowie Protokollen in das
zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku- Gesamtsystem zu bewerten und umzusetzen,
mentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat
2. die Kommunikation der unterschiedlichen Prozesse
er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung
und Ebenen der Informationsverarbeitung zu prüfen
zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschrei-
und zu dokumentieren sowie deren Betrieb sicher-
bung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel
zustellen,
zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die
Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit 3. Systemressourcen zu überwachen, deren Kennzah-
und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unter- len zu bewerten und Maßnahmen zur Sicherstellung
lagen höchstens 40 Stunden. des Betriebes der vernetzten Systeme zu ergreifen
und
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, 4. anwendungsspezifische Netzwerkinfrastrukturen und
Protokolle zu beurteilen, anzupassen sowie zu er-
1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen- weitern.
tieren und
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2. seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen-
tieren. Nach der Präsentation wird mit ihm über die be-
§ 39
triebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeits-
ergebnisse ein Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit Prüfungsbereich
beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsen- Wirtschafts- und Sozialkunde
tation soll höchstens 15 Minuten dauern. (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
gewichten: liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darzustellen und zu beurteilen.
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent. sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-
arbeiten.
§ 37
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Prüfungsbereich
Diagnose und Störungs- § 40
beseitigung in vernetzten Systemen
Gewichtung der
(1) Im Prüfungsbereich Diagnose und Störungs- Prüfungsbereiche und Anforderungen
beseitigung in vernetzten Systemen hat der Prüfling für das Bestehen der Abschlussprüfung
nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
1. Soft- und Hardware zur Sicherstellung des Betriebes sind in der Fachrichtung Digitale Vernetzung wie folgt
der Gesamtinfrastruktur und zur Störungsbeseiti- zu gewichten:
gung einzusetzen und Testergebnisse auszuwerten,
1. Einrichten eines IT-gestützten
2. Störungen in der Gesamtinfrastruktur zu lokalisieren Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,
und einzugrenzen sowie Lösungsmaßnahmen ein-
zuleiten und umzusetzen, 2. Planen und Umsetzen eines Projektes
der digitalen Vernetzung mit 50 Prozent,
3. Diagnose- und Prozessdaten auszuwerten, zu
analysieren und Maßnahmen abzuleiten und 3. Diagnose und Störungsbeseitigung
in vernetzten Systemen mit 10 Prozent,
4. kunden- und anwendungsspezifische IT-Sicher-
4. Betrieb und Erweiterung
heitsmaßnahmen im Gesamtsystem zu konfigurieren
von vernetzten Systemen mit 10 Prozent sowie
und zu implementieren, Schwachstellen zu bewerten
und Maßnahmen einzuleiten. 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 259
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 – wie folgt (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
bewertet worden sind: ten dauern.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
tens „ausreichend“, Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit hältnis 2:1 zu gewichten.
mindestens „ausreichend“ und
Abschnitt 3
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
gend“. Schlussvorschriften
§ 41 § 42
Mündliche Ergänzungsprüfung Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine Berufsausbildungsverhältnisse zum Fachinformatiker/
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. zur Fachinformatikerin, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung bereits bestehen, können nach den Vorschrif-
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, ten dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher ab-
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche solvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
gestellt worden ist: die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die
a) Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung ab-
Systemen, solviert hat.
b) Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen § 43
oder
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
mit „ausreichend“ bewertet worden ist und dung im Bereich der Informations- und Telekommuni-
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be- kationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741), die
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2018
kann. (BGBl. I S. 654) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen, Vorbereiten und a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
Durchführen von Arbeits- anwenden
aufgaben in Abstimmung
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
mit den kundenspezifischen
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
Geschäfts- und Leistungs-
prozessen wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-
wie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen 12
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
2 Informieren und Beraten a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
von Kunden und Kundinnen gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-
munikationsregeln informieren sowie Sachverhalte
präsentieren und dabei deutsche und englische 3
Fachbegriffe anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kunden-
interessen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher
Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten 2
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung
digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der
betrieblichen Vorgaben präsentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 261
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Beurteilen marktgängiger a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
IT-Systeme und kunden- satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
spezifischer Lösungen schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) 10
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und
IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie
Spezifikationen und Konditionen vergleichen
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme 5
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
4 Entwickeln, Erstellen und a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga-
Betreuen von IT-Lösungen ben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barriere-
freiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und
dokumentieren 5
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-
heben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen 7
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
5 Durchführen und Dokumen- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
tieren von qualitätssichernden Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
Maßnahmen maßnahmen projektbegleitend durchführen und doku- 4
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) mentieren
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel- 8
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
6 Umsetzen, Integrieren und a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
IT-Sicherheit und zum
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie- 6
Datenschutz
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
stimmen, umsetzen und evaluieren
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-
gen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz 6
beraten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Erbringen der Leistungen a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen
und Auftragsabschluss Vorgaben dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der orga-
nisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden
und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk- 7
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
8 Betreiben von IT-Systemen a) Netzwerkkonzepte für unterschiedliche Anwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) dungsgebiete unterscheiden
b) Datenaustausch von vernetzten Systemen realisieren
c) Verfügbarkeit und Ausfallwahrscheinlichkeiten analy- 3
sieren und Lösungsvorschläge unterbreiten
d) Maßnahmen zur präventiven Wartung und zur
Störungsvermeidung einleiten und durchführen
e) Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren
sowie Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f) Dokumentationen zielgruppengerecht und barrierefrei
3
anfertigen, bereitstellen und pflegen, insbesondere
technische Dokumentationen, System- sowie Be-
nutzerdokumentationen
9 Inbetriebnehmen von a) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög-
Speicherlösungen lichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) 5
b) Speicherlösungen, insbesondere Datenbanksysteme,
integrieren
10 Programmieren von a) Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle
Softwarelösungen und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ab-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) leiten sowie Schnittstellen festlegen 5
b) Programmiersprachen auswählen und unterschied-
liche Programmiersprachen anwenden
c) Teilaufgaben von IT-Systemen automatisieren 10
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungs-
entwicklung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Konzipieren und Umsetzen a) Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwick-
von kundenspezifischen lungsumgebungen und -bibliotheken auswählen und
Softwareanwendungen einsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 15
b) Analyse- und Designverfahren anwenden
c) Benutzerschnittstellen ergonomisch gestalten und an
Kundenanforderungen anpassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 263
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Systemarchitektur entwerfen und
realisieren
e) bestehende Anwendungslösungen anpassen
f) Datenaustausch zwischen Systemen realisieren und 25
unterschiedliche Datenquellen nutzen
g) komplexe Abfragen aus unterschiedlichen Daten-
quellen durchführen und Datenbestandsberichte er-
stellen
2 Sicherstellen der Qualität a) Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Soft-
von Softwareanwendungen wareanwendungen berücksichtigen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Datenintegrität mithilfe von Werkzeugen sicherstel- 5
len
c) Modultests erstellen und durchführen
d) Werkzeuge zur Versionsverwaltung einsetzen
e) Testkonzepte erstellen und Tests durchführen sowie
Testergebnisse bewerten und dokumentieren
f) Daten und Sachverhalte aus Tests multimedial auf- 7
bereiten und situationsgerecht unter Nutzung digita-
ler Werkzeuge und unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben präsentieren
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Konzipieren und Realisieren a) Systemlösungen entsprechend den kundenspezifi-
von IT-Systemen schen Anforderungen unter Berücksichtigung von
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) Sicherheitsaspekten konzipieren
b) IT-Systeme auswählen, installieren und konfigu- 8
rieren
c) externe IT-Ressourcen bewerten, auswählen und in
ein IT-System integrieren
d) Kompatibilitätsprobleme von IT-Systemen und System-
komponenten beurteilen und lösen
e) Testkonzepte erstellen sowie Tests durchführen und
dokumentieren
12
f) Systemübergabe planen und mit den beteiligten
Organisationseinheiten sowie Kunden und Kundin-
nen abstimmen und durchführen
g) Datenübernahmen planen und durchführen
2 Installieren und Konfigurieren a) Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unter-
von Netzwerken schiedliche Anwendungsbereiche bewerten und aus-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) wählen 5
b) Netzwerkkomponenten auswählen, installieren und
konfigurieren
c) Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implemen-
tieren und dokumentieren 6
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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3 Administrieren von a) Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen
IT-Systemen und einführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
b) Lizenzrechte verwalten und die Einhaltung von Lizenz-
bestimmungen überwachen
c) Berechtigungskonzepte entwerfen, abstimmen und 7
umsetzen
d) Systemaktualisierungen evaluieren und durchführen
e) Konzepte zur Datensicherung und -archivierung er-
stellen und umsetzen
f) Konzepte zur Daten- und Systemwiederherstellung
erstellen und umsetzen
g) Systemauslastung überwachen und Ressourcen ver-
walten
14
h) Systemverhalten überwachen, bewerten und Maß-
nahmen ergreifen
i) Benutzeranfragen aufnehmen, analysieren und be-
arbeiten
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und
Prozessanalyse
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Analysieren von Arbeits- und a) betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäfts-
Geschäftsprozessen prozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) analysieren
b) Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbil- 8
den
c) Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und
vorschlagen
2 Analysieren von Datenquellen a) Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren
und Bereitstellen von Daten und klassifizieren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von 5
Daten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen
ableiten
c) technische Voraussetzungen zur Übernahme von
Daten sicherstellen und Daten bereitstellen 5
3 Nutzen der Daten zur a) Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität,
Optimierung von Arbeits- und Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validi-
Geschäftsprozessen sowie tät prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Ab-
zur Optimierung digitaler weichungen vom Sollzustand Maßnahmen, ins-
Geschäftsmodelle besondere zur Verbesserung der Datenqualität, vor- 6
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) schlagen
b) Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wie-
derverwendbarkeit von Daten sicherstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 265
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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c) analytische und statistische Verfahren anwenden
d) Programmiersprachen mit integrierten Auswertungs-
verfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzen
e) Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Ziel-
gruppen aufbereiten
f) mathematische Vorhersagemodelle anwenden
g) Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modell- 21
generierung nutzen
h) Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebs-
und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse
nutzen
i) Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem
vorschlagen
4 Umsetzen des Datenschutzes a) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein-
und der Schutzziele der richtungen kooperieren 1
Datensicherheit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) b) Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Daten-
sicherungskonzepte erstellen und dabei die verschie-
denen Datenklassifizierungen berücksichtigen
c) beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der
Konzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt be- 6
achten
d) Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und
nutzen
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale
Vernetzung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Analysieren und Planen von a) das Zusammenwirken der Komponenten cyber-
Systemen zur Vernetzung von physischer Systeme erfassen und visualisieren
Prozessen und Produkten
b) bestehende Vernetzung eingesetzter Software und
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
technischer Schnittstellen analysieren, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der bestehenden Netz-
topologien
c) bei der Planung Aspekte der IT-Sicherheit und tech- 12
nische Rahmenbedingungen, insbesondere Netz-
werkanforderungen, berücksichtigen
d) Netzwerkkomponenten auswählen, technische Un-
terlagen erstellen und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System kundenbezogen abstimmen
f) Daten auswerten und Vorschläge zur Optimierung
der Interaktion von Systemen entwickeln 4
2 Errichten, Ändern und Prüfen a) Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme
von vernetzten Systemen installieren, anpassen und konfigurieren
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) 4
b) Softwarelösungen zur Visualisierung und Optimie-
rung von Prozessabläufen anwenden
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Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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c) Programme erstellen und anpassen sowie Signal-
und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
d) Sicherheits- und Datensicherungssysteme berück-
sichtigen, Gefahrenpotenziale identifizieren und Zu-
gangsberechtigungen festlegen
13
e) Testkonzepte erstellen, Tests durchführen, Fehler
beseitigen sowie Ergebnisse und Änderungen doku-
mentieren
f) Systeme in Betrieb nehmen, Inbetriebnahmeprotokolle
erstellen und Systeme übergeben
3 Betreiben von vernetzten a) Systemauslastung überwachen und Systemstatus
Systemen und Sicherstellung dokumentieren
der Systemverfügbarkeit 4
b) Systemdaten erfassen und im Hinblick auf Vorgabe-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
parameter auswerten und Systemstörungen fest-
stellen und beheben
c) Daten auswerten, um Wartungsintervalle und Prozess-
abläufe zu optimieren
d) System-, Diagnose- und Prozessdaten auswerten,
Schwachstellen identifizieren und Maßnahmen ableiten
e) Angriffsszenarien in cyber-physischen Systemen
unterscheiden und antizipieren
15
f) Anomalien in vernetzten Systemen feststellen und
Schutzmaßnahmen einleiten
g) bereichsspezifische Sicherheitslösungen implemen-
tieren
h) Systemaktualisierungen vornehmen und Optimierun-
gen vorschlagen
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Aus-
und Tarifrecht bildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Auf-
gaben der Beteiligten im dualen System beschrei-
ben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Ent-
wicklung begründen und die eigenen Kompetenzen
weiterentwickeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 267
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
2 Aufbau und Organisation des a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
Ausbildungsbetriebes des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen
den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner während
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- der gesamten
Ausbildung
vertretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungs-
betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
schutz bei der Arbeit platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Vernetztes Zusammen- a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
arbeiten unter Nutzung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
digitaler Medien praktizieren
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit
digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-
sammenarbeiten 3
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des
eigenen Kommunikations- und Informationsverhal-
tens berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Be-
treuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Verordnung
über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
(IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung – ITSEAusbV)*
Vom 28. Februar 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 3
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Schlussvorschriften
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
§ 18 Inkrafttreten
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung §1
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Staatliche
menplan Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan Der Ausbildungsberuf des IT-System-Elektronikers
und der IT-System-Elektronikerin wird nach § 4 Ab-
Abschnitt 2 satz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Abschlussprüfung
§2
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt von Teil 1
Dauer der Berufsausbildung
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 §3
§ 11 Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von
IT-Systemen und von deren Infrastruktur Gegenstand der
§ 12 Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Ge- Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
räten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 13 Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
Betriebsmitteln an die Stromversorgung
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
das Bestehen der Abschlussprüfung
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 269
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs- 4. Umweltschutz und
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digita-
Durchführen und Kontrollieren ein.
ler Medien.
§4 (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild 1. digitale Infrastruktur,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 2. leitungsgebundene Netze,
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und 3. Funknetze,
Fähigkeiten sowie
4. virtuelle Netze,
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten. 5. Computersysteme,
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als 6. Endgeräte und
Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
7. Sicherheitssysteme.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatz-
gebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb
1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeits- darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch
aufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifi- auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in die-
schen Geschäfts- und Leistungsprozessen, sem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kennt-
2. Informieren und Beraten von Kunden und Kundin- nisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
nen,
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kunden- in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildposi-
spezifischer Lösungen, tionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösun- und werden in gleicher Weise auch in den folgenden
gen, Berufsausbildungen vermittelt:
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitäts- 1. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitali-
sichernden Maßnahmen, sierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitali-
sierungsmanagement nach der Digitalisierungsma-
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen nagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom
zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz, 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
2. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und
8. Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatiker-
IT-Systemen, ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020
9. Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Über- (BGBl. I S. 250) und
tragungssystemen, 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-Sys-
10. Planen und Vorbereiten von Service- und Instand- tem-Management und zur Kauffrau für IT-System-
setzungsmaßnahmen an IT-Geräten und IT-Syste- Management nach der IT-System-Management-
men und an deren Infrastruktur, Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar
2020 (BGBl. I S. 280).
11. Durchführen von Service- und Instandsetzungs-
arbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an
deren Infrastruktur, §5
12. Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern Ausbildungsplan
und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
IT-Systemen und mit deren Infrastruktur, Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
13. IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssyste- dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
men,
14. Installieren von IT-Systemen, Geräten und Be- Abschnitt 2
triebsmitteln sowie deren Anbindung an die Strom- Abschlussprüfung
versorgung und
15. Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und §6
Betriebsmitteln.
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
§7 3. Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmit-
Inhalt von Teil 1 teln an die Stromversorgung sowie
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- § 11
keiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Prüfungsbereich
Nummer 1 bis 7 sowie Erstellen, Ändern oder Erweitern
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- von IT-Systemen und von deren Infrastruktur
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- (1) Im Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Er-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten weitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur
entspricht. besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
§8 (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
Prüfungsbereich von Teil 1
1. kundenspezifische Anforderungen unter Beachtung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs- fachlicher und wirtschaftlicher Hintergründe zu analy-
bereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes sieren,
statt.
2. Projektanforderungen zu definieren und eine Pro-
(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestütz-
jektplanung durchzuführen,
ten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass
er in der Lage ist, 3. IT-Systeme und ihre Komponenten auszuwählen
1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln, und nach den jeweils geltenden Vorschriften und
Normen zu installieren und zu konfigurieren,
2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaf-
fung einzuleiten, 4. Geräte und Betriebsmittel nach den jeweils gelten-
den Vorschriften und Normen an eine Stromversor-
3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen
gung anzubinden,
und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen
Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und 5. Verbindungen und Übertragungs- sowie Leitungs-
zur Qualitätssicherung einzuhalten, wege auszuwählen, herzustellen und darzustellen,
4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeits- 6. projektbezogene Funktionstests durchzuführen und
platzes einzuweisen und die Ergebnisse zu dokumentieren sowie
5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu pro- 7. Projektergebnisse kundengerecht darzustellen und
tokollieren. einen Projektabschluss durchzuführen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. mentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen
Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Pro-
§9 jektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der
Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und
Inhalt von Teil 2
das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betrieb-
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- liche Projektarbeit und für die Dokumentation mit pra-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie xisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- dass er in der Lage ist,
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-
entspricht. tieren und
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-
2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu prä-
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. sentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-
gespräch über die betriebliche Projektarbeit und die
§ 10 präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungs-
Prüfungsbereiche von Teil 2 zeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die
Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt: (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-
1. Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen wichten:
und von deren Infrastruktur,
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
2. Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Syste-
men und IT-Infrastrukturen, 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 271
§ 12 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
Prüfungsbereich sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-
Installation von und Service an arbeiten.
IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Installation von und Service
an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen hat § 15
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Gewichtung der
1. IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vor- Prüfungsbereiche und Anforderungen
schriften und Normen auf der Grundlage von bereit- für das Bestehen der Abschlussprüfung
gestellten Planungsunterlagen zu installieren, (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
2. IT-Geräte und IT-Systeme zu konfigurieren und in sind wie folgt zu gewichten:
Betrieb zu nehmen, 1. Einrichten eines IT-gestützten
3. Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,
in Betrieb zu nehmen und zu erweitern sowie 2. Erstellen, Ändern oder Erweitern
4. die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen und von von IT-Systemen und von deren
deren Komponenten zu prüfen und Störungen zu Infrastruktur mit 50 Prozent,
beseitigen. 3. Installation von und Service an
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. IT-Geräten, IT-Systemen und
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. IT-Infrastrukturen mit 10 Prozent,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. 4. Anbindung von Geräten,
Systemen und Betriebsmitteln
§ 13 an die Stromversorgung mit 10 Prozent sowie
Prüfungsbereich 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Anbindung von Geräten, Systemen (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
und Betriebsmitteln an die Stromversorgung Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung
(1) Im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie
Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung folgt bewertet worden sind:
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
1. die Stromversorgung von Systemen, Geräten und tens „ausreichend“,
Betriebsmitteln zu planen und dazu insbesondere
2. im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Syste-
den erforderlichen Energiebedarf für Systeme, Ge-
men und Betriebsmitteln an die Stromversorgung
räte und Betriebsmittel zu ermitteln,
mit mindestens „ausreichend“,
2. Unterlagen, insbesondere Installations- und Strom-
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
laufpläne, auszuwerten und selbst zu erstellen,
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
3. Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung von Be-
triebs- und Umgebungsbedingungen auszuwählen 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
und festzulegen, gend“.
4. Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr- § 16
dungen festzulegen,
Mündliche Ergänzungsprüfung
5. Prüfungen bezüglich der elektrischen Sicherheit zu
beschreiben und zu begründen, insbesondere ge- (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
eignete Mess- und Prüfmittel auszuwählen und Er- mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
gebnisse auszuwerten, (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
6. Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln in der 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
elektrischen Sicherheit von Systemen, Geräten und gestellt worden ist:
Betriebsmitteln zu beschreiben sowie
a) Installation von und Service an IT-Geräten, IT-
7. die geltenden Vorschriften, Normen und Regeln der Systemen und IT-Infrastrukturen,
Technik anzuwenden.
b) Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebs-
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. mitteln an die Stromversorgung oder
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
§ 14
Prüfungsbereich 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
Wirtschafts- und Sozialkunde stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar- (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
zustellen und zu beurteilen. ten dauern.
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü- mations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin,
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beste-
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- hen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung
hältnis 2:1 zu gewichten. unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungs-
zeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies
Abschnitt 3 vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht
Schlussvorschriften die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 17 § 18
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Inkrafttreten
Berufsausbildungsverhältnisse zum Informations-
und Telekommunikationssystem-Elektroniker/zur Infor- Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 273
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Planen, Vorbereiten a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
und Durchführen von anwenden
Arbeitsaufgaben in
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
Abstimmung mit den
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
kundenspezifischen
Geschäfts- und wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
Leistungsprozessen Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren
sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen 12
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
2 Informieren und Beraten a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
von Kunden und Kundinnen gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-
munikationsregeln informieren sowie Sachverhalte
präsentieren und dabei deutsche und englische 3
Fachbegriffe anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-
ressen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re-
gelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten 2
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-
taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Vorgaben präsentieren
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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3 Beurteilen marktgängiger a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
IT-Systeme und kunden- satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
spezifischer Lösungen schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) 10
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und
IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie
Spezifikationen und Konditionen vergleichen
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme 5
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
4 Entwickeln, Erstellen und a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf-
Betreuen von IT-Lösungen gaben analysieren sowie unter Beachtung insbeson-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) dere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Bar-
rierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen
und dokumentieren 5
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-
heben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen 7
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
5 Durchführen und a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Dokumentieren von Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
qualitätssichernden maßnahmen projektbegleitend durchführen und do- 4
Maßnahmen kumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel- 8
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
6 Umsetzen, Integrieren und a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
IT-Sicherheit und zum
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie- 6
Datenschutz
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
stimmen, umsetzen und evaluieren
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-
gen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz be- 6
raten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 275
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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7 Erbringen der Leistungen a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-
und Auftragsabschluss gaben dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or-
ganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun-
den und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk- 7
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
8 Installieren und Konfigurieren a) IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme aus-
von IT-Geräten und wählen
IT-Systemen
b) IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben
montieren und aufstellen, insbesondere durch Zu- 8
hilfenahme von Planungsunterlagen
c) Leitungen konfektionieren sowie IT-Geräte und Kom-
ponenten verbinden
d) IT-Geräte und IT-Systeme konfigurieren, anpassen
und in Betrieb nehmen sowie Funktionen von
Schnittstellen und Übertragungswegen prüfen und
dokumentieren
e) IT-Geräte und Komponenten in bestehende Netze
und Infrastrukturen nach Vorgaben, insbesondere 8
nach den Planunterlagen, sowie nach den geltenden
Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben in-
tegrieren und Dokumentation erstellen
f) Einrichtungen zur IT-Sicherheit aufbauen, installieren,
prüfen und in Betrieb nehmen
9 Installieren von a) Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswäh-
Netzwerkinfrastrukturen und len
Übertragungssystemen 2
b) Netzwerkkomponenten nach Vorgaben einbauen und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
in Betrieb nehmen
c) Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme
unterscheiden und auswählen
d) Netzwerkinfrastrukturen nach den geltenden Vor-
schriften, Normen und betrieblichen Vorgaben auf-
bauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, ins-
besondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
e) Netzwerkinfrastruktur in bestehende IT-Systeme inte-
grieren und in Betrieb nehmen
14
f) Übertragungssysteme nach den geltenden Vorschrif-
ten, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen,
installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbeson-
dere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
g) Netzwerk- und Übertragungskomponenten installie-
ren, konfigurieren und in Betrieb nehmen
h) Hardware- und Software-Systeme zur IT-Sicherheit
in Netzwerken implementieren
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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10 Planen und Vorbereiten a) Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen
von Service- und Instand- b) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen planen,
setzungsmaßnahmen an
den jeweiligen Aufwand schätzen und Planungen
IT-Geräten und IT-Systemen
dokumentieren
und an deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) c) bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken
d) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler ein-
grenzen und Vorschläge zur Störungsbeseitigung 5
unterbreiten
e) geeignete Test- und Diagnoseverfahren auswählen
und einsetzen
f) Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und
Dokumentation erstellen
11 Durchführen von Service- und a) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen
Instandsetzungsarbeiten an prüfen 3
IT-Geräten und IT-Systemen
b) vorbeugende Instandhaltung durchführen
und an deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
c) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen nach
den geltenden Vorschriften, Normen und betriebli-
chen Vorgaben durchführen
d) Test- und Diagnoseverfahren nutzen und Ergebnisse
auswerten
e) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen
und einzelnen Komponenten prüfen
f) Ursachen von Störungen eingrenzen
8
g) Störung von IT-Geräten und IT-Systemen und einzel-
nen Komponenten beseitigen, insbesondere Hard-
warekomponenten austauschen und einstellen, so-
wie Software installieren und konfigurieren
h) Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und
beheben
i) erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrech-
nung bereitstellen
12 Auftragsabschluss und a) an der Planung und Vorbereitung von Produktschu-
Unterstützung von Nutzern lungen mitwirken
und Nutzerinnen im Umgang 2
b) Nutzer und Nutzerinnen in die Bedienung von IT-Ge-
mit IT-Geräten und
räten und IT-Systemen einweisen
IT-Systemen und mit
deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) c) an der Durchführung von Produktschulungen mitwir-
ken
d) Nutzer und Nutzerinnen in die Maßnahmen zur
IT-Sicherheit einweisen 3
e) Übergabe an Kunden und Kundinnen durchführen
f) Auftragsabschluss dokumentieren
13 IT-Sicherheit und a) Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzen
Datenschutz in IT-Systemen, b) Gefährdungspotenziale einschätzen
Netzwerkinfrastrukturen und
Übertragungssystemen c) Sicherheitsvorfälle einschätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13) d) Prozesse in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen 5
einleiten
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs-
möglichkeiten und -rechte, auswählen und einsetzen
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Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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14 Installieren von IT-Systemen, a) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr-
Geräten und Betriebsmitteln dungen treffen und umsetzen
sowie deren Anbindung an
b) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs-
die Stromversorgung
faktoren für IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
ermitteln
c) Stromkreise festlegen und Verteilungseinrichtungen
und Leitungen auswählen und dabei die anerkannten
Regeln der Technik einhalten
d) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung der Betriebs- und Umgebungsbedingun-
gen auswählen
e) Dokumentationen, insbesondere Installations- und
Stromlaufpläne, erstellen und anwenden 13
f) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel nach den Re-
geln der Technik sowie unter Beachtung von Her-
stellervorgaben anschließen
g) Störungen in IT-Systemen, an Geräten und an Be-
triebsmitteln eingrenzen, durch Austausch fehler-
hafter Komponenten beheben und Maßnahmen zur
Instandsetzung veranlassen
h) Messungen an elektrischen Geräten nach den aner-
kannten Regeln der Technik durchführen und proto-
kollieren, insbesondere Schutzleiter- und lsolations-
widerstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom
feststellen und beurteilen
i) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel inklusive fach-
gerechter Dokumentation übergeben und adressa- 1
tengerecht erläutern
15 Prüfen der elektrischen a) Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durch-
Sicherheit von Geräten und führen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von
Betriebsmitteln Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheits-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15) anforderungen
b) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr-
dung feststellen und beurteilen
c) Prüf- und Messverfahren nach den anerkannten Re- 6
geln der Technik auswählen und einsetzen
d) Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumen-
tieren
e) Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln kennen
und einleiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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1 Berufsbildung sowie a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
Arbeits- und Tarifrecht dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
2 Aufbau und Organisation a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen während
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- der gesamten
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil- Ausbildung
dungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 279
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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5 Vernetztes Zusammen- a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
arbeiten unter Nutzung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
digitaler Medien praktizieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit
digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-
sammenarbeiten
3
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des
eigenen Kommunikations- und Informationsverhal-
tens berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und
Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-
tieren
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management
(IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – ITSManKflAusbV)*
Vom 28. Februar 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 1
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Gegenstand, Dauer und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- Gliederung der Berufsausbildung
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem §1
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Staatliche
Inhaltsübersicht Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für IT-System-
Abschnitt 1
Management und der Kauffrau für IT-System-Manage-
Gegenstand, Dauer und ment wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset-
Gliederung der Berufsausbildung
zes staatlich anerkannt.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung §2
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- Dauer der Berufsausbildung
rahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 5 Ausbildungsplan
§3
Abschnitt 2 Gegenstand der
Abschlussprüfung Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten
§ 7 Inhalt von Teil 1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Orga-
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
nisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungs-
§ 9 Inhalt von Teil 2
rahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden,
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten
§ 11 Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages
oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubil-
§ 12 Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung
denden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungspro-
zesse (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
das Bestehen der Abschlussprüfung lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-
Abschnitt 3 ren und Kontrollieren ein.
Schlussvorschriften
§4
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18 Inkrafttreten
Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauf- (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
frau für IT-System-Management 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und Fähigkeiten.
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 281
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatiker-
1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeits- ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020
aufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifi- (BGBl. I S. 250),
schen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker
2. Informieren und Beraten von Kunden und Kundin- und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-Sys-
nen, tem-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Feb-
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kunden- ruar 2020 (BGBl. I S. 268) und
spezifischer Lösungen, 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitali-
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösun- sierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitali-
gen, sierungsmanagement nach der Digitalisierungsma-
nagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitäts-
28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290).
sichernden Maßnahmen,
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen
§5
zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, Ausbildungsplan
8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrate- Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
gien, plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und
Koordinieren von deren Umsetzung,
Abschnitt 2
11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Ver-
trägen, Abschlussprüfung
12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatz-
marketing und aus dem Vertrieb, §6
13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Steuerung und Kontrolle sowie
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von und 2.
Dienstleistungen.
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu ver-
Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen
mittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
§7
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Inhalt von Teil 1
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz und Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digita- 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
ler Medien. nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
Nummer 1 bis 7 sowie
in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1. technischer IT-Service, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
2. IT-System-Betreuung,
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkunden- entspricht.
bereich,
4. Marketing und §8
5. Produkt- und Programmentwicklung. Prüfungsbereich von Teil 1
Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatz-
gebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch bereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes
auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in die- statt.
sem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kennt- (2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestütz-
nisse und Fähigkeiten vermittelt werden. ten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der er in der Lage ist,
in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildposi- 1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
tionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend
und werden in gleicher Weise auch in den folgenden 2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaf-
Berufsausbildungen vermittelt: fung einzuleiten,
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen beschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Pro-
und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen jektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das
Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung auf-
zur Qualitätssicherung einzuhalten, zustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche
4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeits- Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxis-
platzes einzuweisen und bezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.
5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu pro- (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
tokollieren. dass er in der Lage ist,
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. tieren und
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. 2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der be-
trieblichen Projektarbeit zu begründen.
§9 Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen-
Inhalt von Teil 2 tieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-
gespräch über die betriebliche Projektarbeit und die
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungs-
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- zeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Prä-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie sentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten wichten:
entspricht.
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen- 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der § 12
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Prüfungsbereich
Einführen einer IT-Systemlösung
§ 10
(1) Im Prüfungsbereich Einführen einer IT-System-
Prüfungsbereiche von Teil 2 lösung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Lage ist,
Prüfungsbereichen statt: 1. Hard- und Software sowie Dienstleistungen zu be-
1. Abwicklung eines Kundenauftrages, schaffen,
2. Einführen einer IT-Systemlösung, 2. Produktinformationen einzuholen und Angebotsver-
3. Kaufmännische Unterstützungsprozesse sowie gleiche durchzuführen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 3. Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden
und bedarfsgerecht auszuwählen,
§ 11 4. Kundeninformationen aufzubereiten und für vertrieb-
Prüfungsbereich liche Zwecke zu nutzen,
Abwicklung eines Kundenauftrages 5. eine Kalkulation zu erstellen,
(1) Im Prüfungsbereich Abwicklung eines Kunden- 6. die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden
auftrages besteht die Prüfung aus zwei Teilen. und
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, 7. die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.
dass er in der Lage ist,
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
1. Kunden und Kundinnen auftragsbezogen zu beraten Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
und zu begleiten,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
2. kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,
3. eine Projektplanung durchzuführen, § 13
4. eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vor- Prüfungsbereich
zunehmen, Kaufmännische Unterstützungsprozesse
5. IT-Systemlösungen auszuwählen, einzukaufen oder (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstüt-
anzupassen, zungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er
6. die Umsetzung der IT-Systemlösungen zu koordinie- in der Lage ist,
ren und die Einführung zu begleiten und 1. Instrumente des Rechnungswesens für die kauf-
7. den Projektabschluss durchzuführen. männische Planung, Steuerung und Kontrolle zu
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch- nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,
zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku- 2. Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden,
mentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Pro- Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge
jektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projekt- vorzubereiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 283
3. Instrumente des Marketings und Vertriebs zielgrup- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
pengerecht anzuwenden sowie gend“.
4. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu do-
kumentieren und bei Störung Maßnahmen zu deren § 16
Behebung abzuleiten. Mündliche Ergänzungsprüfung
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
§ 14 gestellt worden ist:
Prüfungsbereich a) Einführen einer IT-Systemlösung,
Wirtschafts- und Sozialkunde
b) Kaufmännische Unterstützungsprozesse oder
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar- mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
zustellen und zu beurteilen. 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear- kann.
beiten. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
§ 15 ten dauern.
Gewichtung der (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereiche und Anforderungen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
für das Bestehen der Abschlussprüfung Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche hältnis 2:1 zu gewichten.
sind wie folgt zu gewichten:
1. Einrichten eines IT-gestützten Arbeits- Abschnitt 3
platzes mit 20 Prozent, Schlussvorschriften
2. Abwicklung eines Kundenauftrages mit 50 Prozent,
§ 17
3. Einführen einer IT-Systemlösung mit 10 Prozent,
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
4. Kaufmännische Unterstützungs-
prozesse mit 10 Prozent sowie Berufsausbildungsverhältnisse zum Informations-
und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Infor-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
mations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau, die
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen,
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit
bewertet worden sind: fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies ver-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- einbaren und der oder die Auszubildende noch nicht
tens „ausreichend“, die Zwischenprüfung absolviert hat.
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
chend“, § 18
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit Inkrafttreten
mindestens „ausreichend“ und Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen, Vorbereiten und a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
Durchführen von Arbeits- anwenden
aufgaben in Abstimmung
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
mit den kundenspezifischen
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
Geschäfts- und Leistungs-
prozessen wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-
wie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen 12
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
2 Informieren und Beraten von a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
Kunden und Kundinnen gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-
munikationsregeln informieren und Sachverhalte prä-
sentieren und dabei deutsche und englische Fachbe- 3
griffe anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-
ressen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher
Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten 2
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-
taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Vorgaben präsentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 285
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Beurteilen marktgängiger a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
IT-Systeme und kunden- satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
spezifischer Lösungen schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) 10
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-
Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spe-
zifikationen und Konditionen vergleichen
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme 5
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
4 Entwickeln, Erstellen und a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf-
Betreuen von IT-Lösungen gaben analysieren sowie unter Beachtung insbe-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) sondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und
Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen
und dokumentieren 5
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-
heben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen 7
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
5 Durchführen und Dokumen- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
tieren von qualitätssichernden Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
Maßnahmen maßnahmen projektbegleitend durchführen und do- 4
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) kumentieren
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel- 8
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
6 Umsetzen, Integrieren und a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
Prüfen von Maßnahmen IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
zur IT-Sicherheit und
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie- 6
zum Datenschutz
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
stimmen, umsetzen und evaluieren
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-
gen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz be- 6
raten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Erbringen der Leistungen a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-
und Auftragsabschluss gaben dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der orga-
nisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden
und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk- 7
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
8 Analysieren von Anforderun- a) Geschäftsprozesse von Kunden und Kundinnen im
gen an IT-Systeme Hinblick auf die Anforderungen an IT-Systeme analy-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) sieren
b) Organisationsstruktur, Informationswege und -verar- 6
beitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen
Funktionsbereichen des Kundenunternehmens auf-
tragsbezogen analysieren
c) IT-Systeme erfassen und nach Maßgabe der Leis-
tungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und
Erweiterbarkeit der IT-Systeme bewerten
d) Schnittstellen und Datenbestände analysieren sowie
Hilfsmittel zur Datenanalyse bereitstellen 12
e) Realisierungsmöglichkeiten der Kundenanforderun-
gen in Absprache mit den beteiligten Organisations-
einheiten abschätzen und dabei Kapazitäten, Res-
sourcen und Termine berücksichtigen
9 Entwickeln und Umsetzen a) Kundenpotenzial analysieren und Kundenbeziehun-
von Beratungsstrategien gen gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) Kundenwünsche und -erwartungen mit dem eigenen 8
Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens-
weisen für die Kundenberatung ableiten
c) Produkte und Dienstleistungen aus technischer und
kaufmännischer Sicht präsentieren sowie Kunden
und Kundinnen bei der Auswahl beraten
d) Strategien der Konfliktvermeidung und im Bedarfsfall
des Konfliktmanagements anwenden 10
e) Kundenreklamationen im Bedarfsfall bearbeiten
f) Kunden und Kundinnen nach Leistungserbringung
beraten und unterstützen
10 Entwickeln von Konzepten a) Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher,
für IT-Lösungen und wirtschaftlicher, arbeitsorganisatorischer, IT-sicher-
Koordinieren von deren heitsrelevanter und rechtlicher Aspekte entwickeln 4
Umsetzung und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) Kosten-Nutzen-Analyse für Kunden und Kundinnen
erstellen
c) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Lösungsmöglich-
keiten unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Erweiter-
barkeit und des Wartungsaufwandes beraten 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 287
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Abstimmungsprozesse gestalten
e) Umsetzung der Lösung veranlassen und koordinieren
oder selbständig realisieren
f) Systeme und Serviceleistungen bereitstellen
g) Produktschulungen planen und durchführen
11 Erstellen von Angeboten und a) Vertragsarten und ihre rechtliche und kaufmännische
Abschließen von Verträgen Bedeutung erläutern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen sowie Ange-
botspreis ermitteln 2
c) Serviceleistungen mit Kunden und Kundinnen ab-
stimmen und kalkulieren
d) Angebote gemäß Kundenanforderung unter Berück-
sichtigung von technischen Spezifikationen, Leis-
tungsbeschreibung und interner Vorgaben erstellen
e) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten-
schutz und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen,
einhalten
f) Finanzierungsarten unterscheiden und Kunden und 6
Kundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten
g) Vertragsverhandlungen führen und Verträge unter-
schriftsreif vorbereiten
h) Ergebnisse für die nachhaltige Gestaltung der Kun-
denbeziehungen aufbereiten
12 Anwenden von Instrumenten a) Mitbewerber sowie Marktentwicklungen beobachten
aus dem Absatzmarketing und dabei Instrumente der Marktanalyse nutzen
und aus dem Vertrieb
b) an der Entwicklung und Durchführung von Absatz-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
marketingmaßnahmen mitwirken
c) Vertriebswege für unterschiedliche Produkt- und Ziel- 6
gruppen sowie die damit verbundenen Kosten er-
mitteln und beurteilen
d) Kundendaten systematisch auswerten und für die
Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen
13 Anwenden von Instrumenten a) Informationen des externen Rechnungswesens für
der kaufmännischen Steue- Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen
rung und Kontrolle
b) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung un-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
ter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen ana-
lysieren und Schlussfolgerungen ableiten
c) Daten für das Rechnungswesen beschaffen und auf- 6
bereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln
d) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen kalkulieren
e) Instrumente des Forderungs- und Verbindlichkeits-
Managements anwenden
14 Beschaffen von Hard- und a) Bedarf an IT-Produkten und an Dienstleistungen er-
Software sowie von Dienst- mitteln
leistungen
b) Produktinformationen einholen und unter wirtschaft-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14) 2
lichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, ver-
gleichen und bewerten
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unter-
scheiden und auswählen
e) Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von
Vollmachten führen
f) Bestellvorgänge planen und durchführen sowie Liefe- 6
rungen und Leistungen kontrollieren
g) Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung
der rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorga-
ben ergreifen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
und Tarifrecht, dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
2 Aufbau und Organisation a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen während
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- der gesamten
verfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbe- Ausbildung
triebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 289
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Vernetztes Zusammen- a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
arbeiten unter Nutzung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
digitaler Medien praktizieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit
digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-
sammenarbeiten
3
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des
eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens
berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und
Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-
tieren
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für
Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement
(Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – DigiManKflAusbV)*
Vom 28. Februar 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset- Abschnitt 1
zes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verord- Gegenstand, Dauer und
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert Gliederung der Berufsausbildung
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes- §1
ministerium für Bildung und Forschung:
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Inhaltsübersicht
Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Digitalisie-
Abschnitt 1
rungsmanagement und der Kauffrau für Digitalisierungs-
Gegenstand, Dauer und management wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-
Gliederung der Berufsausbildung dungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung §2
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Dauer der Berufsausbildung
menplan
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§3
Abschnitt 2 Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Abschlussprüfung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 7 Inhalt von Teil 1 ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 9 Inhalt von Teil 2 dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 11 Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 12 Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäfts- Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
modells
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-
das Bestehen der Abschlussprüfung
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-
ren und Kontrollieren ein.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften §4
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Struktur der
§ 18 Inkrafttreten Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
frau für Digitalisierungsmanagement Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der und Fähigkeiten.
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. des gebündelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 291
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-Sys-
1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsauf- tem-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Feb-
gaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen ruar 2020 (BGBl. I S. 268) und
Geschäfts- und Leistungsprozessen, 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-Sys-
2. Informieren und Beraten von Kunden und Kundin- tem-Management und zur Kauffrau für IT-System-
nen, Management nach der IT-System-Management-
Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kunden- 2020 (BGBl. I S. 280).
spezifischer Lösungen,
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösun- §5
gen,
Ausbildungsplan
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitäts-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
sichernden Maßnahmen,
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz, dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
8. Analysieren von Arbeits-, Geschäfts- und Wert- Abschnitt 2
schöpfungsprozessen, Abschlussprüfung
9. Ermitteln des Bedarfs an Informationen und Bereit-
stellen von Daten, §6
10. digitale Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
11. Anbahnen und Gestalten von Verträgen, (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
12. Planen und Durchführen von Beschaffungen,
13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,
Steuerung und Kontrolle, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen
Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
14. Umsetzen der Schutzziele der Datensicherheit und
15. Einhalten der Bestimmungen zum Datenschutz und §7
zu weiteren Schutzrechten. Inhalt von Teil 1
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, keiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Nummer 1 bis 7 sowie
4. Umweltschutz und 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digita-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
ler Medien.
entspricht.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: §8
1. betriebliche Steuerung und Kontrolle, Prüfungsbereich von Teil 1
2. Organisations- und Prozessentwicklung, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
3. Produktentwicklung und Marketing sowie bereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes
4. IT-Systemlösungen. statt.
Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatz- (2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestütz-
gebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb ten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass
darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch er in der Lage ist,
auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in die- 1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
sem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse
2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaf-
und Fähigkeiten vermittelt werden.
fung einzuleiten,
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildposi- 3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen
tionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen
und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und
Berufsausbildungen vermittelt: zur Qualitätssicherung einzuhalten,
1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und 4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeits-
zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatiker- platzes einzuweisen und
ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu pro-
(BGBl. I S. 250), tokollieren.
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. tieren und
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. 2. seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der
betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
§9
Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu prä-
Inhalt von Teil 2 sentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf gespräch über die betriebliche Projektarbeit und die
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungs-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Prä-
sentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
entspricht. gewichten:
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei- 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 12
Prüfungsbereich
§ 10 Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells
Prüfungsbereiche von Teil 2 (1) Im Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Geschäftsmodells hat der Prüfling nachzuweisen, dass
Prüfungsbereichen statt: er in der Lage ist,
1. Digitale Entwicklung von Prozessen, 1. Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digi-
2. Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells, talisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten
3. Kaufmännische Unterstützungsprozesse sowie und Wertschöpfung zu analysieren,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 2. den Kundennutzen zu kalkulieren,
3. digitale Geschäftsmodelle zu unterscheiden,
§ 11
4. Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden
Prüfungsbereich
und bedarfsgerecht auszuwählen,
Digitale Entwicklung von Prozessen
(1) Im Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von 5. die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden
Prozessen besteht die Prüfung aus zwei Teilen. und
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, 6. die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.
dass er in der Lage ist, (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
1. Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozesse Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
zu analysieren,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
2. Digitalisierungsvorhaben unter wirtschaftlicher Be-
trachtung zu planen, § 13
3. Daten zu erheben, zu kategorisieren und bereitzu-
Prüfungsbereich
stellen,
Kaufmännische Unterstützungsprozesse
4. Prozessdaten auszuwählen und Entscheidungsop-
tionen abzuleiten, (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstüt-
zungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er
5. die Durchführung eines Kundenauftrags zu beglei- in der Lage ist,
ten,
1. Instrumente des Rechnungswesens für die kauf-
6. Datenschutz und -sicherheit sicherzustellen und
männische Planung, Steuerung und Kontrolle zu
7. Projektergebnisse kundengerecht darzustellen. nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch- 2. Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden,
zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku- Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge
mentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen vorzubereiten,
Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Pro-
jektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der 3. Beschaffungen von IT-Produkten und Dienstleistun-
Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und gen zu planen und durchzuführen sowie
das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung 4. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu do-
aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betrieb- kumentieren.
liche Projektarbeit und für die Dokumentation mit
praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 293
§ 14 § 16
Prüfungsbereich Mündliche Ergänzungsprüfung
Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar- gestellt worden ist:
zustellen und zu beurteilen.
a) Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells,
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen b) Kaufmännische Unterstützungsprozesse oder
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-
beiten. c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
§ 15
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
Gewichtung der kann.
Prüfungsbereiche und Anforderungen Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
für das Bestehen der Abschlussprüfung einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
sind wie folgt zu gewichten: ten dauern.
1. Einrichten eines IT-gestützten (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
Arbeitsplatzes mit 20 Prozent, fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
2. Digitale Entwicklung von
nis 2:1 zu gewichten.
Prozessen mit 50 Prozent,
3. Entwicklung eines digitalen Abschnitt 3
Geschäftsmodells mit 10 Prozent, Schlussvorschriften
4. Kaufmännische
Unterstützungsprozesse mit 10 Prozent sowie § 17
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Berufsausbildungsverhältnisse zum Informatikkauf-
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die mann/zur Informatikkauffrau sowie zum Informations-
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung ei- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Infor-
ner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie mations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau,
folgt bewertet worden sind: die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beste-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- hen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung
tens „ausreichend“, unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungs-
zeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht
chend“, die Zwischenprüfung absolviert hat.
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
mindestens „ausreichend“ und § 18
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- Inkrafttreten
gend“. Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann für
Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen, Vorbereiten und a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
Durchführen von Arbeitsauf- anwenden
gaben in Abstimmung mit den
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
kundenspezifischen Ge-
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
schäfts- und Leistungspro-
zessen wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-
wie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen 12
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
2 Informieren und Beraten von a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
Kunden und Kundinnen gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommu-
nikationsregeln informieren und Sachverhalte präsen-
tieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe 3
anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-
ressen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re-
gelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten 2
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-
taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Vorgaben präsentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 295
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Beurteilen marktgängiger IT- a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
Systeme und kundenspezifi- satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
scher Lösungen schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) 10
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-
Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spe-
zifikationen und Konditionen vergleichen
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme 5
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
4 Entwickeln, Erstellen und Be- a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga-
treuen von IT-Lösungen ben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barriere-
freiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und
dokumentieren 5
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und behe-
ben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen 7
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
5 Durchführen und Dokumen- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
tieren von qualitätssichernden Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
Maßnahmen maßnahmen projektbegleitend durchführen und do- 4
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) kumentieren
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel- 8
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
6 Umsetzen, Integrieren und a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
IT-Sicherheit und zum Daten-
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie- 6
schutz
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
stimmen, umsetzen und evaluieren
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf die Anforde-
rungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz be- 6
raten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Erbringen der Leistungen und a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-
Auftragsabschluss gaben dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or-
ganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun-
den und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk- 7
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
8 Analysieren von Arbeits-, Ge- a) betriebliche Organisationsformen unterscheiden, Da-
schäfts- und Wertschöp- tenmodelle verstehen sowie Datenbestände und
fungsprozessen Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbe-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) reichen analysieren
b) Zusammenhang zwischen Datenmodellen und den
betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen
herstellen und analysieren
c) visualisierte Prozessdarstellungen lesen und erstellen
16
d) Werkzeuge der Prozessanalyse anwenden
e) Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digi-
talisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten
und Wertschöpfung untersuchen
f) Lösungsoptionen vorschlagen und bewerten sowie
an Optimierungsvorschlägen mitwirken
g) Zielerreichung mittels Vorgaben prüfen
9 Ermitteln des Bedarfs an In- a) Anforderungen von Kunden und Kundinnen durch ak-
formationen und Bereitstellen tive Gesprächsführung ermitteln und Vorgehensvor-
von Daten schläge unterbreiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) Daten und Datenquellen identifizieren und vorhan-
dene Datenstrukturen erfassen
c) technische und rechtliche Voraussetzungen zur
Übernahme von Daten klären
d) Qualität von Daten aufgrund von Vorgaben prüfen
und Maßnahmen zur Nutzung ableiten 14
e) Werkzeuge zur Datenanalyse unterscheiden und be-
urteilen
f) Daten über Schnittstellen zusammenführen und Auf-
traggebern zur Verfügung stellen
g) Auftragserfüllung fortlaufend prüfen und mit dem
Kunden oder der Kundin das weitere Vorgehen ab-
stimmen
10 Digitale Weiterentwicklung a) Kundennutzen, Kundenerwartung und Marktpotential
von Geschäftsmodellen erkennen und einschätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) Methoden zur Informationsbeschaffung und Markt-
analyse anwenden
c) Kundendaten systematisch auswerten und für die
Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 297
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Geschäftsmodelle unterscheiden und beurteilen und
dabei die Kundenperspektive einnehmen
e) IT-Werkzeuge zur Umsetzung digitaler Geschäftsmo-
18
delle auswählen und anwenden
f) Systemlösungen für Digitalisierungsvorhaben recher-
chieren
g) Machbarkeit prüfen und Kosten-Nutzen-Analyse
durchführen sowie den Kundennutzen kalkulieren
und bewerten
h) bei der operativen Ausgestaltung und Umsetzung di-
gitaler Geschäftsmodelle mitwirken
i) Supportleistungen anbieten
11 Anbahnen und Gestalten von a) Vertragsarten und deren rechtliche und kaufmänni-
Verträgen sche Bedeutung erläutern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten- 2
schutz, zur digitalen Vertragsgestaltung und zu allge-
meinen Geschäftsbedingungen, einhalten
c) Leistungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen
und kalkulieren
d) Finanzierungsarten unterscheiden sowie Kunden und
Kundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten 6
e) Möglichkeiten der Digitalisierung bei der Vertragsge-
staltung nutzen
f) Verträge unterschriftsreif vorbereiten
12 Planen und Durchführen von a) Bedarf an IT-Produkten und Dienstleistungen ermit-
Beschaffungen teln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
b) Produktinformationen einholen und unter wirtschaft-
lichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Anschlussfähigkeit und Integrierbarkeit von digitalen
Lösungen prüfen
d) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, ver-
gleichen und bewerten
e) Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unter-
scheiden und auswählen 6
f) Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von
Vollmachten führen
g) Bestellvorgänge planen und durchführen
h) Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung der
Digitalisierungsanforderungen kontrollieren
i) Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung
rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben
ergreifen
13 Anwenden von Instrumenten a) Informationen des externen Rechnungswesens für
der kaufmännischen Steue- Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen
rung und Kontrolle
b) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung un-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
ter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen ana-
lysieren und Schlussfolgerungen ableiten 6
c) Daten für das Rechnungswesen beschaffen und auf-
bereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln
d) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen ermitteln
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
14 Umsetzen der Schutzziele der a) Benutzer-, Zugriffs-, Datenhaltungs- sowie Datensi-
Datensicherheit cherungskonzepte erstellen, regelmäßig überprüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14) und dabei sowohl die verschiedenen Datenklassifi-
zierungen berücksichtigen als auch Normen und Zer-
tifizierungen beachten
b) bei der Erstellung der Konzepte betriebliche Vorga- 6
ben und Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere
zu Aufbewahrungsfristen, Änderungsprotokollen und
zur Weitergabe von Daten
c) Werkzeuge zur Datenverschlüsselung auswählen und
nutzen
15 Einhalten der Bestimmungen a) Daten gemäß der Schutzwürdigkeit nach rechtlichen
zum Datenschutz und zu und betrieblichen Klassifizierungen zuordnen
weiteren Schutzrechten
b) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
einhalten sowie Normen und Zertifizierungen berück-
sichtigen
c) Datenhoheit feststellen, insbesondere unter Einhal-
tung der Schutzrechte 4
d) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein-
richtungen kooperieren
e) beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung von
Konzepten Datensparsamkeit und Datensorgfalt be-
achten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
und Tarifrecht dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 299
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation des a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
Ausbildungsbetriebes des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
während
vertretungen und Gewerkschaften nennen
der gesamten
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Vernetztes Zusammenarbei- a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
ten unter Nutzung digitaler gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
Medien praktizieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit di-
gitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum un-
ter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusam-
menarbeiten
3
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des ei-
genen Kommunikations- und Informationsverhaltens
berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und
Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-
tieren
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
(Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung – BuTMedAusbV)*
Vom 28. Februar 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- § 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium das Bestehen der Abschlussprüfung
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 4
Inhaltsübersicht Schlussvorschriften
Abschnitt 1 § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gegenstand, Dauer und Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Gliederung der Berufsausbildung Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin
Bild und Ton
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Abschnitt 1
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan Gegenstand, Dauer und
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Gliederung der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsplan
§1
Abschnitt 2 Staatliche
Zwischenprüfung Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 6 Zeitpunkt Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und
§ 7 Inhalt Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach
§ 8 Prüfungsbereiche § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-
§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten erkannt.
und herstellen
§ 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen §2
und bedienen
Dauer der Berufsausbildung
Abschnitt 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Abschlussprüfung
§3
§ 11 Zeitpunkt
§ 12 Inhalt Gegenstand der
§ 13 Prüfungsbereiche Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 14 Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 301
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer- 7. Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
8. visuelle Effekte herstellen und gestalten,
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil- 9. Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä- 10. Sounddesign durchführen,
higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren ein. 11. Musikproduktionen durchführen,
12. Audioproduktionen unter Livebedingungen durch-
§4 führen,
Struktur der 13. redaktionell arbeiten,
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
14. eigenständig Beiträge herstellen,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
15. fiktionale Formate produzieren und gestalten,
1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende 16. Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
17. Produktionen organisieren und koordinieren und
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten 18. produktionsbezogenes Datenmanagement unter-
stützen.
a) in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig
Wochen dauern soll, und (5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-
übergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkei-
b) in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Wochen dauern soll, sowie
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
3. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu ver-
mittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil 4. Umweltschutz,
des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
5. kommunizieren und Kooperation fördern,
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-
6. Projekte planen, durchführen und abschließen,
übergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 7. Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und
1. Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen 8. rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhal-
herstellen, ten.
2. audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regie-
einrichtungen herstellen, §5
3. Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten, Ausbildungsplan
4. Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
5. Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
und umsetzen. dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden
Wahlqualifikationen auszuwählen: Abschnitt 2
1. Kameraproduktionen, Zwischenprüfung
2. Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktio-
§6
nen,
Zeitpunkt
3. Postproduktion und
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungs-
4. Ton. halbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle
(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgen- fest.
den Wahlqualifikationen auszuwählen:
1. Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erwei- §7
terter Produktionstechnik durchführen, Inhalt
2. Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Au- Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
ßenübertragungen einrichten und einsetzen,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
3. Regie-Serversysteme einsetzen, nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie
4. Bildmischungen durchführen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
5. Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durch-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
führen,
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
6. Montageformen anwenden, entspricht.
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
§8 d) zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnah-
Prüfungsbereiche men einzusetzen und zu bedienen sowie
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü- 3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.
fungsbereichen statt: (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen.
1. Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und her- Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
stellen und Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
2. Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedie- (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten.
nen. Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf
Minuten.
§9
Prüfungsbereich Abschnitt 3
Audiovisuelle Medienprodukte Abschlussprüfung
vorbereiten und herstellen
(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienpro- § 11
dukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nach- Zeitpunkt
zuweisen, dass er in der Lage ist,
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufs-
1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung ausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige
von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzu- Stelle fest.
richten und unter Beachtung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umwelt-
§ 12
schutz einzusetzen,
Inhalt
2. redaktionelle, technische und gestalterische Vorga-
ben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen, 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
in englischer Sprache, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu ver- stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
netzen, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen, entspricht.
6. Lichtsituationen nach gestalterischen und techni-
§ 13
schen Vorgaben einzurichten,
7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, Prüfungsbereiche
aufzuzeichnen und zu verarbeiten, Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-
8. Daten zu organisieren und zu sichern und fungsbereichen statt:
9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu 1. Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,
beachten. 2. Wahlqualifikationen,
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear- 3. Bild- und Tonproduktion sowie
beiten.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14
§ 10
Prüfungsbereich
Prüfungsbereich
Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
Produktionssysteme in
Betrieb nehmen und bedienen (1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und
(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Be- Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er
trieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzu- in der Lage ist,
weisen, dass er in der Lage ist, 1. auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Rea-
1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte lisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produk-
unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheits- tionsunterlagen zu erstellen,
schutz bei der Arbeit festzulegen, 2. Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen
2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel Produktionsstab zusammenzustellen und den Pro-
duktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und
a) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,
ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen
und zu bedienen, 3. ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht
unter Berücksichtigung technischer Standards und
b) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit
gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,
Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu
bedienen, 4. Abläufe zu dokumentieren und
c) zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzu- 5. das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten
richten und zu bedienen oder bereitzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 303
(2) Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und 4. rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche
Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxis- Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesell-
üblichen Unterlagen zu dokumentieren. Für das Bild- schaft zu berücksichtigen,
und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine 5. Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkeh-
redaktionelle Vorgabe. Die Länge des Bild- und Ton- rungen zu beschreiben,
produktes muss zwischen zwei und fünf Minuten lie-
gen. 6. Lichtsituationen nach technischen und gestalteri-
schen Vorgaben zu planen und darzustellen,
(3) Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling,
bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisie- 7. Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken
rungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung aus- und Schriften unter technischen und gestalteri-
zuarbeiten. Das Realisierungskonzept hat er in Form schen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen
eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur und auszuwerten,
Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs 8. Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu be-
Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das nennen und anzuwenden,
Bild- und Tonprodukt erhalten hat. 9. Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und
(4) Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes anzuwenden und
und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden 10. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Zeit. Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-
sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages
ten.
erstellt haben.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
§ 15
§ 17
Prüfungsbereich
Wahlqualifikationen Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
1. Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
Arbeitsschritte daraus abzuleiten, liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
zustellen und zu beurteilen.
2. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszu-
wählen oder vorzubereiten, (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-
3. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzu- beiten.
setzen und
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
4. Gefährdungen zu vermeiden.
§ 18
Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag
festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen. Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. für das Bestehen der Abschlussprüfung
Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives
Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegen- (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
stand des situativen Fachgesprächs ist zudem die sind wie folgt zu gewichten:
zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifi- 1. Realisieren eines Bild-
kation. und Tonproduktes mit 30 Prozent,
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. 2. Wahlqualifikationen mit 30 Prozent,
Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minu- 3. Bild- und Tonproduktion mit 30 Prozent sowie
ten dauern.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
§ 16 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung
Prüfungsbereich einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie
Bild- und Tonproduktion folgt bewertet worden sind:
(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
1. Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten tens „ausreichend“ und
und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen, 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
2. Produktionsabläufe und -mittel nach technischen,
inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Ge- § 19
sichtspunkten zu planen und zu organisieren, Mündliche Ergänzungsprüfung
3. Produktionskomponenten zu konfigurieren und mit- (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
einander zu verbinden, mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche hältnis 2:1 zu gewichten.
gestellt worden ist:
Abschnitt 4
a) Bild- und Tonproduktion oder
b) Wirtschafts- und Sozialkunde, Schlussvorschriften
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
§ 20
mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
geben kann. Gleichzeitig treten außer Kraft
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem 1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu- Bild und Ton vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) und
ten dauern. 2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Film-
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 125).
Berlin, den 28. Februar 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 305
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Bild- und Tonaufnahmen a) redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene
ohne Regieeinrichtungen Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale
herstellen Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Informationen recherchieren und auswerten und
4
Anforderungen ableiten
c) organisatorische Bedingungen und zeitliche Res-
sourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten
d) Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen
e) medienspezifische Produktionssysteme entspre-
chend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität
prüfen und Produktionsmittel und -systeme in Be-
trieb nehmen
f) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-
fen, auch in englischer Sprache
g) mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maß-
nahmen zur Vermeidung ergreifen
h) Licht unter Berücksichtigung der technischen, ge-
stalterischen und redaktionellen Anforderungen ein-
richten und nutzen 20
i) Bild und Ton unter Berücksichtigung der techni-
schen, gestalterischen und redaktionellen Anforde-
rungen aufnehmen
j) Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und
bereitstellen
k) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen
und bereitstellen
l) mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen
und diese sicher transportieren
m) Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneu-
ten Einsatz gewährleisten
2 Audiovisuelle Medien- a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, da-
produkte mit Hilfe von raus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse
Regieeinrichtungen herstellen ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) produktionstechnischen und gestalterischen Ge-
sichtspunkten erstellen
b) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen
und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und
dabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungs-
wege berücksichtigen
c) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor-
gaben einhalten
10
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maß-
nahmen zur Vermeidung ergreifen
e) produktionsspezifische Kommunikationseinrichtun-
gen konfigurieren und nutzen
f) Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen
unter gestalterischen und redaktionellen Gesichts-
punkten durchführen
g) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-
fen, auch in englischer Sprache
h) technische Produktionskomponenten vorbereiten,
konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen
und Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktio-
nalität prüfen
i) beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichti-
gung der technischen, gestalterischen und redaktio-
nellen Anforderungen einrichten und nutzen
j) Bild und Ton unter Berücksichtigung der techni-
schen, gestalterischen und redaktionellen Anforde- 10
rungen aufnehmen und zuspielen
k) Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und
bereitstellen
l) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen
und bereitstellen
m) mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen
und diese sicher transportieren
n) Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneu-
ten Einsatz gewährleisten
3 Bild- und Tonmaterial a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs-
nachbearbeiten schritte und Arbeitsprozesse ableiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor-
gaben einhalten
c) Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen
und gestalterischen Vorgaben anfertigen
d) Montageformen und Schnittrhythmus für Produktio- 10
nen genrebezogen anwenden
e) Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung
technischer und farbgestalterischer Kriterien bear-
beiten
f) optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berück-
sichtigen
g) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-
fen, auch in englischer Sprache
h) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen
und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen
i) Schnittsysteme und die für die Produktion notwen-
dige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb
nehmen
j) Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prü-
fen, aufbereiten und organisieren
18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 307
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
k) Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und
dramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre
und Format entsprechend dem Konzept bearbeiten
und montieren
l) Tonebenen nach gestalterischen und technischen
Aspekten auswählen, bearbeiten und mischen
m) Sprachaufnahmen durchführen
n) Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwen-
dungs- und Verbreitungswege exportieren
o) Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren
4 Tonaufnahmen herstellen a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs-
und bearbeiten schritte und Arbeitsprozesse ableiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor-
gaben einhalten
c) Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial 6
mittels Hard- und Software bearbeiten
d) optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berück-
sichtigen
e) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-
fen, auch in englischer Sprache
f) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen
und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen
g) Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und
als System in Betrieb nehmen und einrichten
h) Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechni-
ken auswählen
i) produktionsspezifische Kommunikationseinrichtun-
gen konfigurieren und nutzen
j) Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durch-
führen, überwachen, auswerten und protokollieren 16
k) Audiosignale drahtlos übertragen und einen stö-
rungsfreien Betrieb sicherstellen
l) Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern kon-
vertieren, importieren und organisieren
m) Audiomaterial nach technischen und gestalterischen
Anforderungen bearbeiten und montieren
n) Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate
erstellen und bereitstellen
o) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen
und bereitstellen
p) Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren
5 Inhalte für Bild- und a) inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen
Tonproduktionen ausarbeiten Vorgaben entwickeln und abstimmen
und umsetzen
b) Inhalte recherchieren und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
c) Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé,
als Script oder als Auftrags- und Realisierungsskiz- 6
ze, entsprechend der Verwendung und der Verbrei-
tung erstellen
d) Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwen-
dungszwecke auch eigenständig umsetzen
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten Wahlqualifikation
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Kameraproduktionen a) Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und
entwickeln
b) marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbe-
reiten und in Produktionen einsetzen
c) Mehrkameraproduktionen planen und durchführen
d) Kamera- und Tonsysteme synchronisieren
20
e) Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbe-
reiten, überprüfen und einsetzen
f) Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzen
g) Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme aus-
wählen, aufbauen und einsetzen
h) produziertes Material beurteilen und bewerten
2 Studio-, Außenübertragungs- a) auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbe-
und Bühnenproduktionen sichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Ar-
beitsprozesse ableiten und detaillierte Produktions-
unterlagen nach produktionstechnischen und gestal-
terischen Gesichtspunkten erstellen
b) Signalinfrastruktur planen und realisieren
c) Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte instal-
lieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen 20
und betreiben
d) Signale überprüfen und Fehler erkennen und behe-
ben
e) Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatge-
recht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellen
f) Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb neh-
men
3 Postproduktion a) Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend de-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) finieren und vorbereiten
b) Montageformen genregerecht anwenden
c) dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung
von Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton
aufbauen
d) visuelle Effekte format- und genregerecht anwenden
20
e) 2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln
herstellen
f) Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richt-
linien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiten
g) Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und
unter Berücksichtigung der technischen und gestal-
terischen Anforderungen durchführen
4 Ton a) Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4) und Aufnahmetechniken und -verfahren für unter-
schiedliche Schallereignisse auswählen und einset-
zen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 309
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
b) Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksich-
tigung von dramaturgischen Anforderungen für das
jeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen
und veröffentlichen
20
c) Klangräume durch Montage und Mischung von
Audiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffen
d) Audiomaterial klangästhetisch und technisch analy-
sieren sowie mittels Hard- und Software optimieren
e) Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und
durchführen
f) Audiomaterial adressatengerecht präsentieren
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der zweiten Wahlqualifikation
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Bild- und Tonaufnahmen a) Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und
unter Einsatz von erweiterter Lichtequipment planen und disponieren und alter-
Produktionstechnik native Produktionsmethoden vorschlagen
durchführen
b) Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment aus-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
wählen, vorbereiten und im Produktionsprozess ein-
binden und einsetzen 12
c) Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und
synchronisieren
d) mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfre-
quenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mi-
schen und aufzeichnen
2 Kamerasysteme bei a) Studio- und Außenübertragungskameras mit anwen-
Studioproduktionen oder dungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativ-
Außenübertragungen systemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funk-
einrichten und einsetzen tionalität prüfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen,
in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
c) Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, kon-
figurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in 12
Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
d) unter Beachtung von technischen Richtlinien Neu-
tralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamera-
systeme unter Nutzung von Messgeräten und Mo-
nitoren durchführen und während der Produktion
situativ korrigieren
3 Regie-Serversysteme a) Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiederga-
einsetzen ben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
b) Serversysteme in Regiesysteme integrieren und ver-
netzen und Signalverteilungen herstellen 12
c) Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und
durchführen
d) produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Bildmischungen durchführen a) inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) den Anforderungen von Redaktion und Regie Hand-
lungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen,
insbesondere Ablaufpläne, erstellen
b) Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur an-
forderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf
Funktionalität prüfen
c) Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit
Kamerapositionen und Bildgrößen auflösen 12
d) Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen
nutzen
e) Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außen-
übertragungen selbständig und unter Regieanwei-
sung durchführen
f) Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten
führen
5 Medienpräsentationen bei a) technische Vorbesichtigungen durchführen und do-
Veranstaltungen durchführen kumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeits-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) prozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach
technischen und gestalterischen Gesichtspunkten er-
stellen
b) Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksich-
tigung der Gegebenheiten auswählen
12
c) Medien- und Präsentationstechnik positionieren, in-
stallieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereit-
schaft sicherstellen
d) Medieneinspielungen formatgerecht konfigurieren
e) Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregie-
einrichtungen durchführen
6 Montageformen anwenden a) Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6) Montageformen ableiten
b) Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener
Montageformen entwickeln
c) Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bö- 12
gen in Bild und Ton aufbauen und ausführen
d) Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Re-
geln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache,
Musik, Geräuschen und Atmosphären ausführen
7 Farbkorrekturen gestalterisch a) Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen
einsetzen einrichten und in Betrieb nehmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
b) Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach
technischen und gestalterischen Prinzipien durchfüh-
ren 12
c) selektive Farbkorrekturen durchführen
d) Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologi-
schen Aspekten entwickeln und anwenden
8 Visuelle Effekte herstellen a) Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen be-
und gestalten arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
b) Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie
herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 311
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Bildebenen verknüpfen 12
d) Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellen
e) Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redak-
tionellen Vorgaben verfremden
9 Hörfunkproduktionen und a) Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Pro-
-sendungen durchführen grammelementen und -beiträgen, Podcasts und Sen-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9) dungen aufnehmen
b) Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomate-
rial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege
organisieren
c) nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sende-
12
pläne aktualisieren und modifizieren
d) Sendungen fahren
e) Audiomaterial konfektionieren und für unterschied-
liche Verbreitungswege bereitstellen
f) Redaktionen bei mobilen und stationären Produktio-
nen unterstützen und beraten
10 Sounddesign durchführen a) dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptio-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10) nen für mögliche Klangsynthesen entwickeln
b) Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und
dramaturgischen Vorgaben analysieren
c) Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen pro-
duzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bild 12
d) Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mi-
schung erstellen
e) Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren
und Produkte für den weiteren Herstellungsprozess
zur Verfügung stellen
11 Musikproduktionen a) Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berück-
durchführen sichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 11) durchführen
b) Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der
Notation, durchführen
c) Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und 12
Rhythmik montieren
d) Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und be-
arbeiten
e) Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und
archivieren
12 Audioproduktionen unter a) Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere
Livebedingungen durchführen mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, auf-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 12) bauen, in Betrieb nehmen und prüfen
b) Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten,
konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prü-
12
fen
c) Live-Tonmischungen durchführen
d) Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbei-
tung als Mehrspuraufzeichnung sichern
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
13 Redaktionell arbeiten a) thematische Vorgaben im Redaktionsteam bespre-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 13) chen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur
Umsetzung eigenständig entwickeln
b) Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder
Realisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte for-
mulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen
Materials planen sowie erforderliche Produktions-
unterlagen erstellen
c) Archivmaterial auswählen 12
d) Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und
Effekte für unterschiedliche Formate und Vertriebs-
wege planen und entwickeln
e) Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die
Redaktion oder den Kunden oder die Kundin aufneh-
men und umsetzen
f) fertige Produkte für unterschiedliche Distributions-
wege aufbereiten und veröffentlichen
14 Eigenständig Beiträge a) beauftragte Themen recherchieren
herstellen b) Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produk-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 14)
tionsabläufe planen
c) Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Pro-
duktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbei- 12
tungsphasen durchführen
d) Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen
durchführen und Änderungen umsetzen
15 Fiktionale Formate a) Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungs-
produzieren und gestalten konzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 15) und Stilmittel auswählen
b) technische, koordinierende sowie gestalterische Ab-
sprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren
12
Umsetzung sicherstellen
c) Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Kon-
zeption durchführen
d) Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen
16 Inhalte für soziale a) Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten
Netzwerke entwickeln entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im
(§ 4 Absatz 4 Nummer 16) Team entwickeln
b) Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und da-
bei grafische Gestaltungselemente einsetzen
c) vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen 12
adaptieren
d) Endprodukte entsprechend den technischen Anfor-
derungen der Plattform konvertieren und veröffent-
lichen
17 Produktionen organisieren a) Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung
und koordinieren auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 17) entwickeln
b) zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen
festlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abwei-
chungen korrigierende Maßnahmen ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 313
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Produktionsplanung und Disposition erstellen und 12
Einsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten
Gewerke planen
d) organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Dar-
stellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffen
e) entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit
den Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderun-
gen planen und veranlassen
18 Produktionsbezogenes a) produktionsbezogene Daten verwalten und Daten-
Datenmanagement konsistenz sicherstellen
unterstützen
b) Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Ver-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 18)
wendung in produktionstechnischen Systemen be-
reitstellen
c) Daten für Schnittstellen von technischen Produk-
tionssystemen konvertieren
d) Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln, 12
umsetzen und dokumentieren, insbesondere bei ser-
verbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und
Tonproduktionen
e) bei der Benutzung von serverbasierten Systemen
unterstützen und beraten
f) Datensicherheit bei der Übertragung von Medien-
daten sicherstellen
Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- während
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben der gesamten
Ausbildung
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Kommunizieren und a) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
Kooperation fördern sowie Ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
b) Adressaten und Adressatinnen problemorientiert be-
raten
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher
Zusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
d) mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen,
mit Konflikten umgehen 6
e) Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen,
auch in englischer Sprache
f) Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und do-
kumentieren
g) Verbesserungsvorschläge kommunizieren
h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
6 Projekte planen, durchführen a) Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalteri-
und abschließen schen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunk-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6) ten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe
festlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigen
b) Produktionsteams organisieren und Produktionsab-
läufe gewerkübergreifend abstimmen 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 315
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Produktionsabläufe im übertragenen Verantwor-
tungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln
und bei Störungen Lösungen realisieren
d) Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln
und dokumentieren und Verbesserungsvorschläge
erarbeiten
7 Gefährdungen bei a) Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Si-
Produktionen vermeiden cherheitsunterweisungen im eigenen Verantwor-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7) tungsbereich berücksichtigen und umsetzen
b) Gefährdungen von Publikum und an der Produktion
Beteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Ver-
antwortungsbereich verhindern
c) aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnah-
men zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtun-
gen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzen
d) aus Produktionsanforderungen erforderliche persön- 4
liche Schutzausrüstung ermitteln und nutzen
e) Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen
Veranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Ge-
sundheitsschutz verantwortlich ist, einhalten
f) Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer
und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalten
g) Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elek-
trischer Musik- und Tonanlagen einhalten
8 Rechtliche Grundlagen der a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungspro-
Medienproduktion einhalten zess einhalten, insbesondere
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
aa) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
bb) Persönlichkeitsrechte
cc) Datenschutz und Datensicherheit
dd) Nutzungs- und Verwertungsrechte
ee) Jugendschutz
ff) Arbeitszeitgesetz
gg) Arbeitsschutz 4
hh) Vertragsrecht
b) Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktio-
nellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert um-
setzen
c) Genehmigungen für Medienproduktionen einholen
und dokumentieren
d) bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestim-
mungen der jeweiligen Versammlungsstättenverord-
nung berücksichtigen
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 24. Januar 2020
über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Vom 25. Februar 2020
Nach § 4 Absatz 2 des Brexit-Übergangsgesetzes vom 27. März 2019 (BGBl. I
S. 402), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2875) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass das Abkommen vom
24. Januar 2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein-
schaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) nach dessen Artikel 185 Absatz 1 am
1. Februar 2020 in Kraft getreten ist.
Damit ist das Brexit-Übergangsgesetz nach dessen § 4 Absatz 1 ebenfalls
am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
Berlin, den 25. Februar 2020
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Andreas Michaelis
Bekanntmachung
nach Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 2. März 2020
Nach Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) neu
gefasst worden ist, werden nachstehend die ab 1. März 2020 geltenden Grund-
gehaltssätze der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2, R 1 und R 4 bekannt
gemacht.
Berlin, den 2. März 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 24. Januar 2020
über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Vom 25. Februar 2020
Nach § 4 Absatz 2 des Brexit-Übergangsgesetzes vom 27. März 2019 (BGBl. I
S. 402), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2875) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass das Abkommen vom
24. Januar 2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein-
schaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) nach dessen Artikel 185 Absatz 1 am
1. Februar 2020 in Kraft getreten ist.
Damit ist das Brexit-Übergangsgesetz nach dessen § 4 Absatz 1 ebenfalls
am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
Berlin, den 25. Februar 2020
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Andreas Michaelis
Bekanntmachung
nach Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 2. März 2020
Nach Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) neu
gefasst worden ist, werden nachstehend die ab 1. März 2020 geltenden Grund-
gehaltssätze der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2, R 1 und R 4 bekannt
gemacht.
Berlin, den 2. März 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 317
Zu Anlage IV des BBesG
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. März 2020
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 216,34 2 265,70 2 316,41 2 354,40 2 393,69 2 432,96 2 472,21 2 511,49
4. Bundesbesoldungsordnung R
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 4 457,62 4 886,92 5 317,55 5 698,61 6 078,32 6 459,36 6 837,78 7 221,41
R4 9 161,83
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020
Berichtigung
des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Vom 26. Februar 2020
Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August
2019 (BGBl. I S. 1202) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 12 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
„7. Nach § 106b Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder
einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der
Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die erneute
Verordnung des Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels bei
der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 als Praxisbesonderheit zu be-
rücksichtigen.““
2. Artikel 16 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
„2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dieser“ durch die Wörter „der in der
Anlage aufgeführten“ ersetzt.“
Bonn, den 26. Februar 2020
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Lars Nickel