198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Vom 11. Februar 2020
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, des § 13 Absatz 1
Satz 1, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 31 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 sowie des § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Ausfuhrerstattungsverordnung
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1
Satz 1, § 17 Nummer 2 und § 18 werden jeweils die Wörter „Hauptzollamt
Hamburg-Jonas“ durch die Wörter „Hauptzollamt Hamburg“ ersetzt.
2. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 20 ersetzt:
„§ 19
Anwendungsvorschrift
Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Ge-
währung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich
31. Mai 2019 gestellt worden sind.
§ 20
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer
Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 199
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 13. Februar 2020
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgeset- 6. In § 67 werden nach den Wörtern „ermittelt der
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes Wahlvorstand“ die Wörter „vorbehaltlich § 68 Ab-
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden satz 2“ eingefügt.
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
7. § 68 wird wie folgt gefasst:
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März „§ 68
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat: Zählung der Wähler
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle
Artikel 1 nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch ent-
Änderung der fernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabe-
Bundeswahlordnung vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der
eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be- werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen,
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so
2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und
folgt geändert: soweit möglich zu erläutern.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 85 wie
(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2,
folgt gefasst:
dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben
„§ 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen“. haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der
2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender
Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das
„Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und
können abweichende Regelungen zum Zwecke ei- die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvor-
ner pauschalierten Auslagenerstattung treffen.“ stand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des
3. § 18 wird wie folgt geändert: gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvor-
stand) zur gemeinsamen Ermittlung und Fest-
a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern
stellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu
„nach Anlage 2“ die Wörter „oder einer Kopie
übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden
der Erstausfertigung des Antrages nach An-
Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo
lage 2“ eingefügt.
die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach
„nach Anlage 1“ die Wörter „oder einer Kopie Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in
der Erstausfertigung des Antrages nach An- Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schrift-
lage 1“ eingefügt. führers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvor-
4. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: stands und soweit möglich weiterer gemäß § 54
anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvor-
„Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich stand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7
hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahl-
§ 57 gilt entsprechend.“ unterlagen ist in den Wahlniederschriften des abge-
5. § 60 wird wie folgt gefasst: benden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu
„§ 60 vermerken.“
Schluss der Wahlhandlung 8. § 85 wird wie folgt gefasst:
Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird „§ 85
dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da
Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zu-
zulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen (1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthal-
sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen tenen personenbezogenen Daten besteht abwei-
davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintref- chend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutz-
fenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe gesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und
zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben ha- päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
ben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
für geschlossen.“ arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des An-
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. trags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betrof-
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf fen“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.
Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie ab- c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
schließend durch das unter den Voraussetzungen das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Ver- an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland
bindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:
in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfer-
tigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis. aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthal-
das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus
tenen personenbezogenen Daten besteht abwei-
dem Ausland“.
chend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutz-
gesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf zweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind.“
Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.
der Verarbeitung abschließend durch die unter den cc) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 2
Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundes- nach dem Wort „Deutschland“ der Fußno-
wahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und tenhinweis „*)“ gestrichen und in Absatz 3
des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in nach den Wörtern „betroffen ist.“ eingefügt.
Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchs-
rechte. 10. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt ge-
ändert:
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthalte-
a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
nen personenbezogenen Daten besteht im Zeit-
das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer-
raum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der
tigung – wird wie folgt geändert:
Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages ab-
weichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdaten- aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift
schutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und wie folgt gefasst:
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht „Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung zeichnis für im Ausland lebende Deutsche“.
der Verarbeitung abschließend durch die unter den
bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum
Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlge-
linken Kästchen nach dem Wort „Deutsch-
setzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahl-
land“ der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen
gesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahl-
und im Text zum rechten Kästchen nach
gesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungs-
dem Wort „betroffen.“ eingefügt.
verfahren.
cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach den
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wähler-
Wörtern „Unterschrift des Antragstellers“
verzeichnisses und für die Erteilung eines Wahl-
die Wörter „/der Antragstellerin“ eingefügt.
scheines verarbeiteten personenbezogenen Daten
erfolgt die Information der betroffenen Person ab- b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des An-
weichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdaten- trags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
schutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betrof-
Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die fen“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.
Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundes- c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
wahlgesetzes in Verbindung mit § 20.“ das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
9. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt ge- an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche
ändert: (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer- „Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
tigung – wird wie folgt geändert: das Wählerverzeichnis für im Ausland le-
bende Deutsche“.
aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift
wie folgt gefasst: bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3
zweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind.“
„Antrag auf Eintragung in das Wählerver- der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.
zeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland“.
cc) Bei Erläuterungspunkt 2 wird in Absatz 2
bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum nach dem Wort „Deutschland“ der Fußno-
linken Kästchen nach dem Wort „Deutsch- tenhinweis „*)“ eingefügt.
land“ der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen
dd) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 1
und im Text zum rechten Kästchen nach
nach dem Wort „Deutschland“ der Fußno-
dem Wort „betroffen.“ eingefügt.
tenhinweis „*)“ gestrichen und in Absatz 2
cc) Bei Erläuterungspunkt 12 werden nach den nach den Wörtern „betroffen ist.“ sowie in
Wörtern „Unterschrift des Antragstellers“ Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort „sind.“ ein-
die Wörter „/der Antragstellerin“ eingefügt. gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 201
11. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt ge- Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten-
ändert: schutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.
a) Unter dem umrahmten Feld mit der Angabe von b) Der Zustimmungserklärung für Bewerber eines
Wahltag und Wahlzeit wird im rechten oberen Kreiswahlvorschlages wird die aus dem An-
Bereich vor dem Wort „Wahlbezirk/“ das Wort hang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Rück-
„Wahlkreis/“ eingefügt. seite angefügt.
b) Im Fließtext nach der Anrede wird in den Sät- 17. Die Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und
zen 1 und 7 jeweils das Wort „unten“ durch § 39 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert:
das Wort „oben“ ersetzt. a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für die
12. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird in Nummer 1 Wahl zum Deutschen Bundestag werden nach
nach dem Wort „Deutschland“ der Fußnotenhin- der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter
weis „1)“ gestrichen und nach den Wörtern „betrof- „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ an-
fen sind;“ eingefügt. gefügt.
13. In Anlage 9 (zu § 26) werden nach den Wörtern b) Der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl
„Unterschrift des Wählers“ die Wörter „/der Wäh- zum Deutschen Bundestag wird die aus dem
lerin“ eingefügt. Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche
14. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt ge- Rückseite angefügt.
ändert: 18. Die Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Brief- a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-
wähler“ der Nummer 3 folgender Absatz ange- schrift (Landesliste) werden nach der letzten
fügt: Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten-
schutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.
„Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann
sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-
Stimmzettelschablone bedienen, die von den schrift (Landesliste) wird die aus dem Anhang 5
Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung ge- zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite an-
stellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettel- gefügt.
schablonen ist die rechte obere Ecke aller 19. Die Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) wird
Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies wie folgt geändert:
dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettel-
a) In der Zustimmungserklärung und Versicherung
schablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablo-
an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Be-
nen erhalten Sie unter der Telefonnummer ....“
werber einer Landesliste werden nach der
b) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl – letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter
Wegweiser für die Briefwahl (noch Anlage 12) „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ an-
erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord- gefügt.
nung ersichtliche Fassung. b) Der Zustimmungserklärung und Versicherung an
15. Die Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird wie folgt ge- Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber
ändert: einer Landesliste wird die aus dem Anhang 6 zu
a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsun- dieser Verordnung ersichtliche Rückseite ange-
terschrift (Kreiswahlvorschlag) werden nach fügt.
der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter 20. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem
„Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ an- Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
gefügt. sung.
b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunter- 21. Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem
schrift (Kreiswahlvorschlag) wird die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche sung.
Rückseite angefügt.
16. Die Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Artikel 2
Buchstabe b) wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kreiswahlvorschlages werden nach der letzten in Kraft.
Berlin, den 13. Februar 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b
noch Anlage 12
(zu § 28 Absatz 3)
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl
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(UVWVWLPPHOLQNV=ZHLWVWLPPHUHFKWV
6WLPP]HWWHO LQ
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bvg! efn! Xbimtdifjo! nju! Ebuvntbohbcf! qfst¿o
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 203
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
Anlage 14
(zu § 34 Absatz 4)
Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
(Kreiswahlvorschlag)
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahl-
vorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-
bindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist
die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber
(§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) (……………………………………………)1).
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………)2)
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die
Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Num-
mer 3).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz
können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen
Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter
mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn
nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für
die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunter-
schrift nicht zurückgenommen.
8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre
Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen.
2)
Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
Anlage 15
(zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)
Rückseite
der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 20 Absatz 1
Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-
bindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen
Kreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung
der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer
bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende
Partei (………………………………………)1).
Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………………)2)
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Num-
mer 3), der zuständige Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann
auch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschlägen werden öffentlich be-
kannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlun-
terlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur
Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum
Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des
§ 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis
zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den
Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre
Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 205
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
Anlage 16
(zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)
Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für die
Wahl zum Deutschen Bundestag
Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage
von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buch-
stabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34,
35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutz-
gesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in
Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1)
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Gemeindebehörde, bei der Sie
mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundes-
wahlgesetz1), die die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei (………………………………………)2).
Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Kreiswahlleiter beziehungsweise Landeswahlleiter1) ist der Kreiswahl-
leiter beziehungsweise der Landeswahlleiter1) (………………………………………)3) verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages der Kreiswahlausschuss
(Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), bei einem Bewerber einer Landesliste der Landeswahlausschuss
(Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).1)
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz
können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen
die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahl-
leiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.1)
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlun-
terlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wähl-
barkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des
Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundes-
wahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis
zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den
Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit
§ 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wähl-
barkeitsbescheinigung nicht ungültig.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
3)
Kreis- bzw. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten sind einzutragen.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b
Anlage 21
(zu § 39 Absatz 3)
Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
(Landesliste)
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahl-
vorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-
bindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die
Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei (………………………………………)1).
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (…………………………)2)
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die
Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben
Nummer 3).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch
der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter
mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn
nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für
die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunter-
schrift nicht zurückgenommen.
8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre
Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 207
Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b
Anlage 22
(zu § 39 Absatz 4 Nummer 1)
Rückseite
der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 27 Absatz 4
Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-
bindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Landeswahlausschuss zugelasse-
nen Landeslisten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und für die Erstellung
der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den
Wahlvorschlag einreichende Partei (………………………………………)1).
Nach Einreichung der Landesliste beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (………………………………………)2) für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben
Nummer 3), der Bundeswahlleiter und gegebenenfalls die Kreiswahlleiter.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der
Bundeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt ge-
macht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahl-
unterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Be-
nennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf
des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5
Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis
zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den
Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen
Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 20
Anlage 29
(zu § 72 Absatz 1)
Gemeinde: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Kreis: ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
Wahlkreis: ⃞ Sonderwahlbezirk
⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Land:
Wahlbezirk-Nr.: Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszu-
(Name oder Nummer) füllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellv. Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvor-
steher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und
wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 209
2. Wahlhandlung
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar-
teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises
an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun-
deswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung des Wahlraums
Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahl-
kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ne-
benräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar
waren, hergerichtet: (Bitte eintragen:)
Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblen-
den:
..................................................
Zahl der Nebenräume:
..........................
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl-
kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein-
gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3 Vorbereitung der Wahlurne
Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahl-
urne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
leer war.
Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
Schlüssel in Verwahrung.
2.4 Beginn der Stimmabgabe
Mit der Stimmabgabe wurde um (Bitte eintragen:)
. . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.
2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich
ausgestellter Wahlscheine
Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte
Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerver-
zeichnis war nicht zu berichtigen.
⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
Wahlscheine, indem er bei den Namen der
nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm-
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Während der Stimmabgabe: ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler-
verzeichnis später aufgrund der durch die
Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit-
teilungen über die noch am Wahltag an er-
krankte Wahlberechtigte erteilten Wahlschei-
ne, indem er bei den Namen der noch am
Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahl-
berechtigten in der Spalte für die Stimm-
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die
Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
⃞ Der Wahlvorstand wurde vom
..............................................
unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
für ungültig erklärt worden ist/sind:
..............................................
(Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)
2.7 Beweglicher Wahlvorstand
Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Weiter bei Punkt 2.8)
⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Im Wahlbezirk befindet sich
⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
Pflegeheim
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
⃞ das Kloster
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
⃞ die Justizvollzugsanstalt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor
einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat.
Die personelle Zusammensetzung des/der be-
weglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die
einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahl-
vorstandes einschließlich des Wahlvorstehers
oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser
Niederschrift als
Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
beigefügten besonderen Niederschriften ersicht-
lich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 211
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahl-
berechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlbe-
rechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe
einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin,
dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied
des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch
nehmen können. Die Wähler hatten die Möglich-
keit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeich-
nen.
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg-
lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge-
falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg-
liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu-
rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger
Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8 Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk
Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
die Krankenzimmer und verfuhr wie unter
Punkt 2.7 beschrieben.
2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ waren nicht zu verzeichnen.
⃞ waren zu verzeichnen. Über die besonderen
Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in
den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des
§ 59 der Bundeswahlordnung) wurden Nie-
derschriften angefertigt, die als Anlagen
Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
2.10 Ablauf der Wahlzeit
Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor
Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im
Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden.
Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen
wurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt.
Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschiene-
nen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, er-
klärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für
geschlossen.
Um ……… Uhr ……… Minuten
erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für ge-
schlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
Stimmzettel entfernt.
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
3. Ermittlung und Feststellung des Wahl-
ergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Leitung der Ergebnisfeststellung
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
ses wurden im Anschluss an die Stimmabgabe
unter der Leitung des Wahlvorstehers vorgenom-
men.
3.2 Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis
eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
………… Stimmabgabevermerke
b) Dann wurden die eingenommenen Wahl-
scheine gezählt.
Die Zählung ergab ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1
eintragen.
c) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabe-
vermerke im Wählerverzeichnis und der ein-
genommenen Wahlscheine ergab, dass ⃞ mehr als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben
haben
(weiter bei Punkt 3.2 e))
⃞ weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgege-
ben haben; der Kreiswahlleiter wurde unter-
richtet
(weiter bei Punkt 3.2 d)).
d) Weil weniger als 50 Wähler ihre Stimme ab-
gegeben haben, hat der Kreiswahlleiter nach
§ 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses mit
einem von ihm bestimmten anderen Wahlvor-
stand um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weni-
ger als 50 Wählern (abgebender Wahlvorstand) ..................................................
(abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer des
Wahlbezirks)
hat die verschlossene Wahlurne, die Ab-
schlussbeurkundung, das Wählerverzeichnis
und die eingenommenen Wahlscheine dem
vom Kreiswahlleiter bestimmten Wahlvorstand
(aufnehmender Wahlvorstand) ..................................................
(aufnehmender Wahlvorstand/Name oder Nummer des
Wahlbezirks)
um ……… Uhr ……… Minuten übergeben.
Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands
wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemein-
same Ermittlung und Feststellung des Wahl-
ergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu
übergebenden Gegenstände waren der Wahl-
vorsteher und der Schriftführer, ein weiteres
Mitglied des Wahlvorstands und soweit mög-
lich weitere im Wahlraum anwesende Wahl-
berechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit
anwesend. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
(Weiter bei Punkt 5.4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 213
e) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die
Stimmzettel wurden entnommen.
Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die
Wahlurne leer war.
f) Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszäh-
lung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne
vermischt, weil (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
Punkt 3.2 g))
⃞ im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweg-
licher Wahlvorstand tätig war
⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
von ……… Uhr ……… Minuten die ver-
schlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis,
die Abschlussbeurkundung und die einge-
nommenen Wahlscheine des
..............................................
(abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer
des Wahlbezirks)
um ……… Uhr ……… Minuten zur gemeinsa-
men Ermittlung und Feststellung des Wahler-
gebnisses übernommen wurden.
Bei der Zahl der Wähler (3.2 a), b), g)) und der
Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind die Zahlen
aus den Wählerverzeichnissen, Abschlussbe-
urkundungen, eingenommenen Wahlscheinen
und Stimmzetteln des abgebenden und des
aufnehmenden Wahlvorstands zusammenzu-
zählen.
Nach der Vermischung sind die Stimmzettel
gemeinsam auszuzählen (ab 3.2 g)).
g) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B
eintragen.
a) + b) zusammen ergab
…………… Personen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der Zahl
der Stimmzettel unter g) überein.
⃞ Die Gesamtzahl a) + b) war
um …………… (Anzahl) größer
um …………… (Anzahl) kleiner
als die Zahl der Stimmzettel.
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter
Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgen-
den Gründen:
(Bitte erläutern:)
..................................................
..................................................
..................................................
..................................................
3.3 Zahl der Wahlberechtigten
Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Ab-
schnitt 4 unter
A1 + A2 der Wahlniederschrift.
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf-
grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
berichtigte Zahl einzutragen.
3.4 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel
mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Be-
werber und die Landesliste derselben Partei
abgegeben worden war
b) einen gemeinsamen Stapel mit
– den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für
Bewerber und Landeslisten verschiedener
Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
waren und
– den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
gültig und die andere Stimme nicht ab-
gegeben worden war,
c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
Stimmzetteln
d) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass
zu Bedenken gaben und über die später vom
Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von ei-
nem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Bei-
sitzer in Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geord-
neten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei-
henfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel
nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-
ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stell-
vertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den
Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 215
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c)
mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die
ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Ver-
wahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvor-
steher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig
sind.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kon- (Zwischensummenbildung I)
trolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen und = Zeile C in Abschnitt 4
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
getragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b)
gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
Stapel dem Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst
getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Lan-
deslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor,
für welche Landesliste die Zweitstimme abgege-
ben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen
nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte
er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme un-
gültig ist, und bildete daraus einen weiteren Sta-
pel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu
Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahl-
vorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
Kontrolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten ab- = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
gegebenen Stimmen
sowie
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
getragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die
Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen
Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
verfahren und
die Zahl der für die einzelnen Bewerber abge- = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
gebenen Stimmen
sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C in Abschnitt 4
ermittelt.
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
getragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie
folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
fenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
den Zählungen. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die (Zwischensummenbildung ZS III)
Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abge-
geben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils
bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber
oder für welche Landesliste die Stimme abgege-
ben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite
jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur
die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig
oder ungültig erklärt worden waren, und versah die
Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetra-
gen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-
tigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-
schläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher
bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
zählung.
3.5 Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
melten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
ben worden waren, getrennt nach den Bewer-
bern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-
stimme abgegeben worden war, getrennt nach
den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zu-
gefallen waren,
c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 217
d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge-
geben hatten,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als An-
lagen unter den fortlaufenden Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügt.
3.6 Feststellung und Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich
bekannt gegeben. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) ..................................................
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) ..................................................
A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte1) ..................................................
B Wähler insgesamt
[vgl. oben 3.2 g)] ..................................................
B1 darunter Wähler mit Wahlschein
[vgl. oben 3.2 b)] ..................................................
1)
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei A1 , A2 und A1 + A2 einzutragen.
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
C Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen:
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
den Bewerber
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbe- ZS I ZS II ZS III Insgesamt
zeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen
das Kennwort – laut Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Erststimmen insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
Summe E + F muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
E Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen:
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
die Landesliste der ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
F1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
F Gültige Zweitstimmen insgesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 219
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der
Ergebnisfeststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl-
ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
zu verzeichnen: ..................................................
..................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen-
hang folgende Beschlüsse: ..................................................
..................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
⃞ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
bitte nicht löschen oder radieren.)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge-
geben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
..................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt.
(Bitte Empfänger eintragen)
5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvor-
steher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend.
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
5.5 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und
Ergebnisfeststellung
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest-
stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-
dern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen
unterschrieben.
Ort und Datum
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 221
5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
Gründen
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl-
niederschrift, weil
...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt
(abweichend bei Punkt 3.2 d)): a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-
men geordnet und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
zetteln,
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
nen sowie
e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit
dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das Wählerverzeichnis (außer bei Punkt 3.2 d)),
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge-
meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
...................................................
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
....................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 21
Anlage 31
(zu § 75 Absatz 5)
Briefwahlvorstand-Nr.: Diese Wahlniederschrift ist vollständig aus-
zufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
Gemeinde(n)1): des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben.
Kreis1):
Wahlkreis1):
Land:
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Briefwahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Brief-
wahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Briefwahlvorsteher
2. als stellv. Briefwahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Brief-
wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahl-
vorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
1)
Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt
ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 223
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand- (Bitte Uhrzeit eintragen:)
lung um …………… Uhr …………… Minuten
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur un-
parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-
heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin-
weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig-
keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der
Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung der Wahlurne
Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
und leer war.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Sodann wurde die Wahlurne ⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
Wahlscheinen
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
von/vom ..................................................
(Bitte Anzahl eintragen:)
…………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
ungültig erklärt worden sind, übergeben wor-
den ist
⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich-
nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
übergeben worden ist/sind
⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge
zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen über-
geben worden ist/sind.
Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnis-
sen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert
und später dem Briefwahlvorstand zur Beschluss-
fassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5).
2.4 Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
dem Briefwahlvorstand überbracht. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über-
bracht.
(weiter bei Punkt 2.5)
⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
eingegangene Wahlbriefe überbracht.
(Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
Ein Beauftragter des/der
..............................................
überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
2.5 Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
von Wahlbriefen
2.5.1 Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe
nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2 Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
Nachdem weder der Wahlschein noch der
Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wur-
den gesammelt.
(weiter bei Punkt 3.)
⃞ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe
beanstandet.
(weiter bei Punkt 2.5.3)
2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jewei-
Beschluss zurückgewiesen lige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen ein-
tragen:)
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein oder kein gültiger Wahlschein beige-
legen hat,
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefum-
schlag noch der Stimmzettelumschlag
verschlossen waren,
……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
mehrere Stimmzettelumschläge, aber
nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit
der vorgeschriebenen Versicherung an Ei-
des statt versehener Wahlscheine enthält,
……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs-
person die vorgeschriebene Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahl-
schein nicht unterschrieben hat,
……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimm-
zettelumschlag benutzt worden war,
……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
benutzt worden war, der offensichtlich in
einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
Weise von den übrigen abwich oder einen
deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
hat.
Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über
den Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver-
schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl-
niederschrift beigefügt.
2.5.4 Nach besonderer Beschlussfassung wurden bean- (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
standete Wahlbriefe zugelassen.
⃞ Nein.
(weiter bei Punkt 3.)
⃞ Ja. Es wurden insgesamt
…………… (Anzahl) Wahlbriefe nach beson-
derer Beschlussfassung zugelassen. Der/die
Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge
wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
der Beschlussfassung der Wahlschein, so
wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 225
3. Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
3.1 Öffnung der Wahlbriefe
Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe
wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent-
nommen und in die Wahlurne gelegt.
3.2 Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
3.2.1 Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt. (Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab …………… Wahlscheine.
Die Zählung ergab, dass ⃞ mehr als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden
(weiter bei Punkt 3.2.3)
⃞ weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wur-
den; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet
(weiter bei Punkt 3.2.2)
3.2.2 Weil weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wur-
den, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die ge-
meinsame Ermittlung und Feststellung des Brief-
wahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten
anderen Briefwahlvorstand um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit
weniger als 50 Wählern (abgebender Briefwahl-
vorstand) ..............................................
(abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-
Nummer)
hat die verschlossene Wahlurne und die einge-
nommenen Wahlscheine dem vom Kreiswahlleiter
bestimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender
Briefwahlvorstand) ..............................................
(aufnehmender Briefwahlvorstand/Briefwahlvor-
stand-Nummer)
um ……… Uhr ……… Minuten übergeben.
Am Wahlraum des abgebenden Briefwahlvor-
stands wurde ein Hinweis angebracht, wo die ge-
meinsame Ermittlung und Feststellung des Brief-
wahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu
übergebenden Gegenstände waren der Briefwahl-
vorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mit-
glied des Briefwahlvorstands und soweit möglich
weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte
als Vertreter der Öffentlichkeit anwesend. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
(Weiter bei Punkt 5.4)
3.2.3 Sodann wurde die Wahlurne geöffnet. (Bitte Uhrzeit eintragen:)
……… Uhr ……… Minuten
Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
Wahlurne leer war.
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, Punkt 3.2.4)
weil ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
von ……… Uhr ……… Minuten die verschlos-
sene Wahlurne und die eingenommenen
Wahlscheine des
..............................................
(abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-
Nummer)
um ……… Uhr ……… Minuten zur gemein-
samen Ermittlung und Feststellung des Brief-
wahlergebnisses übernommen wurden.
Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind die
eingenommenen Wahlscheine des abgebenden
und des aufnehmenden Briefwahlvorstands zu-
sammenzuzählen.
Nach der Vermischung sind die Stimmzettelum-
schläge und die Stimmzettel gemeinsam auszu-
zählen (ab Punkt 3.2.4).
3.2.4 Sodann wurden die Stimmzettelumschläge unge-
öffnet gezählt.
(Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch-
stabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1
eintragen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte überein.
(weiter bei Punkt 3.2.5)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederhol-
ter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus
folgenden Gründen:
..............................................
..............................................
..............................................
..............................................
3.2.5 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-
schrift.
3.3 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschlä-
ge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten da-
raus die folgenden Stapel und behielten sie unter
Aufsicht:
3.3.1 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel
mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewer-
ber und die Landesliste derselben Partei ab-
gegeben worden war,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 227
b) einen gemeinsamen Stapel mit
– den Stimmzetteln, auf denen die Erst-
und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig
für Bewerber und Landeslisten verschie-
dener Wahlvorschlagsträger abgegeben
worden waren und
– den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
oder nur die Zweitstimme jeweils zwei-
felsfrei gültig und die andere Stimme
nicht abgegeben worden war,
c) einen Stapel mit leeren Stimmzettelum-
schlägen und den ungekennzeichneten
Stimmzetteln,
d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,
die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
e) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,
und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken
gaben und über die später vom Briefwahl-
vorstand Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden aus-
gesondert und von einem vom Briefwahl-
vorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Ver-
wahrung genommen.
3.3.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordne-
ten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, über-
gaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihen-
folge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nach-
einander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher,
zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-
ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem
Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie
den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu
a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger (Zwischensummenbildung I)
Kontrolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen und = Zeile C in Abschnitt 4
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwi-
schensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in
Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) ge-
bildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
Stapel dem Briefwahlvorsteher.
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
3.3.3.1 Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zu-
nächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzel-
nen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel
laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme
abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln,
auf denen nur die Erststimme abgegeben worden
war, sagte er an, dass die nicht abgegebene
Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen
weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahl-
vorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er
dem Stapel zu e) bei.
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Brief-
wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegensei- (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
tiger Kontrolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen
sowie
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hin-
ten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen einge-
tragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3.2 Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die
Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen
Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1 (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
verfahren und die
Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen
sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C in Abschnitt 4
ermittelt.
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.4 Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
folgt: ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
fenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
den Zählungen. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.5 Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand
über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-
gen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Brief-
wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich be-
kannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für
welchen Bewerber oder für welche Landesliste die
Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf
der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stim-
men oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-
stimme für gültig oder ungültig erklärt worden wa-
ren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 229
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge-
tragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-
tigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-
schläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
zählung.
3.4 Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
ben worden waren, getrennt nach den Bewer-
bern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-
stimme abgegeben worden war, getrennt nach
den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen
zugefallen waren,
c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be-
denken gegeben hatten, mit den zugehörigen
Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gege-
ben hatten und
die Stimmzettelumschläge mit mehreren
Stimmzetteln,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und
Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufen-
den Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
beigefügt.
3.5 Feststellung und Bekanntgabe des
Briefwahlergebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Brief-
wahlvorstand als das Briefwahlergebnis festge-
stellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be-
kannt gegeben. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
B Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]
zugleich
B1 Wähler mit Wahlschein ..................................................
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
C Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen:
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
den Bewerber
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie ZS I ZS II ZS III Insgesamt
Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvor-
schlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Erststimmen insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
Summe E + F muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
E Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen:
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
die Landesliste der ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
F1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
F Gültige Zweitstimmen insgesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 231
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der
Ergebnisfeststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahler-
gebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu
verzeichnen: ..................................................
..................................................
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam-
menhang folgende Beschlüsse: ..................................................
..................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
⃞ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht löschen oder radieren.)
und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
gegeben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
...................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Empfänger eintragen)
übermittelt.
5.4 Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglie-
der des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der
Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
Stellvertreter, anwesend.
5.5 Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
Ergebnisfeststellung
Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
öffentlich.
5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-
dern des Wahlvorstandes genehmigt und von ih-
nen unterschrieben.
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Ort und Datum
Der Briefwahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
Gründen
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ver-
weigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlnieder-
schrift, weil ...................................................
(Vor- und Familienname)
...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
umschlägen und Wahlscheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-
scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, ge-
bündelt und in Papier verpackt (abweichend bei
Punkt 3.2.2): a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-
men geordnet und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
zetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm-
zettelumschlägen sowie
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
nen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
versehen.
5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
..................................................
wurden am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 233
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für un-
gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträ-
gen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für
ungültig erklärt worden sind,
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von
dem/der
(Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
..............................................
zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
Der Briefwahlvorsteher
...................................................
Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
....................................................
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 14. Februar 2020
Auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2
Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Au-
gust 2019 (BGBl. I S. 1202) und dessen Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von
Sachverständigen:
Artikel 1
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 3d des Gesetzes vom 10. Februar
2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 die Position
„Desloratadin“ wie folgt gefasst:
„Desloratadin
– ausgenommen Arzneimittel in der oralen Anwendung zur symptomatischen Be-
handlung bei allergischer Rhinitis und Urtikaria bei Erwachsenen, Jugendlichen
und Kindern ab zwei Jahren, es sei denn, es handelt sich um von der Euro-
päischen Kommission als verschreibungspflichtig zugelassene Arzneimittel –“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn