166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
Drittes Gesetz
zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)1
Vom 17. Februar 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates e) Nach der Angabe zu § 37 werden die folgen-
das folgende Gesetz beschlossen: den Angaben eingefügt:
„§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waf-
Artikel 1 fenbesitzkarte oder einer gleichgestell-
ten anderen Erlaubnis zum Erwerb und
Änderung des Besitz und der Inhaber einer nicht-
Waffengesetzes gewerbsmäßigen Waffenherstellungs-
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I erlaubnis
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti- § 37b Anzeige der Vernichtung, der Un-
kel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I brauchbarmachung und des Abhan-
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: denkommens
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten
„§ 23 (weggefallen)“. Schusswaffen
b) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden § 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht
durch die folgenden Angaben ersetzt:
§ 37f Inhalt der Anzeigen
„§ 25 Verordnungsermächtigungen
§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung
§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheini-
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung gung
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minder- § 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Aus-
jährige auf Schießstätten land und bei Umzug im Ausland“.
f) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende An-
§ 27a Sicherheitstechnische Prüfung von gabe eingefügt:
Schießstätten; Verordnungsermächti-
gung“. „§ 39a Verordnungsermächtigung für die Er-
satzdokumentation“.
c) Die Angaben zu den §§ 29 bis 31 werden wie
g) Die Angabe zu Unterabschnitt 6a wird wie folgt
folgt gefasst:
gefasst:
„§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in
„Unterabschnitt 6a
den, durch den oder aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes Besondere Regelungen
zum Umgang mit Salutwaffen
§ 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen,
von Waffen oder Munition aus dem Gel- zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen
tungsbereich dieses Gesetzes in andere und zur Aufbewahrung von Salutwaffen“.
Mitgliedstaaten
h) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die An-
§ 31 (weggefallen)“. gabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst:
d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von
Salutwaffen“.
„§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waf-
fenhersteller und Waffenhändler“. i) Nach der Angabe zu § 39b wird folgende An-
gabe eingefügt:
1 „§ 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaf-
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Ände- fen und Umgang mit unbrauchbar ge-
rung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er- machten Schusswaffen; Verordnungs-
werbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22). ermächtigung“.
Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifach-
buchstabe bbb und kkk sowie Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
dienen der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der „§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öf-
Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezi-
fikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie
fentlichen Veranstaltungen; Verord-
91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Be- nungsermächtigungen für Verbotszo-
sitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22). nen“.
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k) Die Angabe zu § 43a wird aufgehoben. in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von
l) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2
Nummer 4 ein;
„§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften“.
m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: 4. die Auskunft der für den Wohnsitz der be-
troffenen Person zuständigen Verfassungs-
„§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverord- schutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind,
nung“.
die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach
n) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende An- Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt
gabe eingefügt: der Wohnsitz der betroffenen Person außer-
„§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbü- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
chern“. ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für
2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: die Erteilung der Auskunft zuständig.
„Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen perso-
diese unbrauchbar macht.“ nenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck
der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung
3. § 4 wird wie folgt geändert:
verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfas-
„(4) Die zuständige Behörde hat das Fort- sungsschutzbehörde im Nachhinein für die Be-
bestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer urteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2
waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre er- Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse,
neut zu überprüfen.“ teilt sie dies der zuständigen Behörde unver-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: züglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck
speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum,
„(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staats-
die zuständige Behörde in begründeten Einzel- angehörigkeit der betroffenen Person sowie
fällen das persönliche Erscheinen des Antrag- Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien
stellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.“ nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgeset-
3a. § 5 wird wie folgt geändert: zes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag
a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück
oder widerruft diese, so hat sie die zum Nach-
„3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer- bericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde
tigen, dass sie in den letzten fünf Jahren hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungs-
aa) gegen die verfassungsmäßige Ord- schutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5
nung gerichtet sind, die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüg-
lich zu löschen.“
bb) gegen den Gedanken der Völkerver-
ständigung, insbesondere gegen das 4. § 10 Absatz 1a wird aufgehoben.
friedliche Zusammenleben der Völ- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
ker, gerichtet sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
darauf gerichtete Vorbereitungshand- „Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen
lungen auswärtige Belange der Bun- zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei
desrepublik Deutschland gefährden, der zuständigen Behörde die Ausstellung einer
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die Waffenbesitzkarte zu beantragen.“
solche Bestrebungen verfolgt oder ver- b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
folgt hat, oder
„(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1
c) eine solche Vereinigung unterstützt ha-
bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung.
ben,“.
Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen aus-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: schließlich mit für die Jagd zugelassenen Lang-
„(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen waffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im
der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundi- Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungs-
gungen einzuholen: schießens verwendet werden.“
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bun- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
deszentralregister;
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsan-
waltschaftlichen Verfahrensregister hinsicht- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
lich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten und 4 eingefügt:
Straftaten; „(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizei- Schusswaffen und der dafür bestimmten Muni-
dienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die tion ist durch eine Bescheinigung des Schieß-
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begrün- sportverbandes oder eines ihm angegliederten
den; die örtliche Polizeidienststelle schließt Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
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1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten 9. § 20 wird wie folgt geändert:
den Schießsport in einem Verein mit erlaub- a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
nispflichtigen Schusswaffen betreibt,
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. das Mitglied den Schießsport in einem Ver-
c) Absatz 7 wird Absatz 6.
ein innerhalb der vergangenen zwölf Monate
mindestens 10. In § 21 Absatz 7 werden die Wörter „das Bundes-
kriminalamt, die Landeskriminalämter“ durch die
a) einmal in jedem ganzen Monat dieses
Wörter „das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
Zeitraums ausgeübt hat, oder
11. § 23 wird aufgehoben.
b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeit-
raums ausgeübt hat, 12. § 24 wird wie folgt geändert:
und a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdis- „(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich
ziplin nach der Sportordnung des Schieß- dieses Gesetzes herstellt oder in diesen ver-
sportverbandes zugelassen und erforderlich bringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechts-
ist. verordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten
wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Re- sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzu-
gel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben bringen:
werden.
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene
(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Marke des Herstellers der Schusswaffe,
Schusswaffen und der dafür bestimmten Muni-
2. für das Herstellungsland das zweistellige
tion ist durch eine Bescheinigung des Schieß-
Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11,
sportverbandes oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das 3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn
Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung keine Munition verwendet wird, die Bezeich-
des Bedürfnisses den Schießsport in einem nung des Laufkalibers,
Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen 4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der
Waffe nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Gel-
1. mindestens einmal alle drei Monate in die- tungsbereich dieses Gesetzes verbracht
sem Zeitraum betrieben hat oder werden, zusätzlich das Landeskürzel nach
ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und
2. mindestens sechsmal innerhalb eines abge- das Jahr des Verbringens und
schlossenen Zeitraums von jeweils zwölf
Monaten betrieben hat. 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten
Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 Angaben sind nicht anzubringen auf
für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind 1. Schusswaffen,
seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in a) deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des
die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Beschussgesetzes zugelassen ist oder
Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis
b) die der Anzeigepflicht nach § 9 des Be-
zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbe-
schussgesetzes unterliegen,
stehen des Bedürfnisses des Sportschützen die
Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach sowie
Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der 2. wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien
Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Schusswaffen.
Bescheinigung des Schießsportvereins nachzu-
Satz 1 gilt nicht
weisen.“
1. für Schusswaffen, die Bestandteil einer kul-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
turhistorisch bedeutsamen Sammlung im
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Sinne des § 17 sind oder werden sollen;
Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerb von“ 2. beim Verbringen unbrauchbar gemachter
die Wörter „insgesamt bis zu zehn“ eingefügt Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses
und werden die Wörter „von Repetier-Langwaf- Gesetzes.“
fen mit gezogenen Läufen sowie von einläufi-
gen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmuni- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1
tion und von mehrschüssigen“ durch die Wörter Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 25 Num-
„Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen mer 1“ ersetzt.
sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Patronenmunition und mehrschüssigen“ er- fügt:
setzt. „(3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55
7. In § 15 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den
Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3, 4
1
und 5“ ersetzt. Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-
8. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. chert hinterlegt.
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Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht 2. eine ortsveränderliche Anlage,
werden oder im Geltungsbereich dieses Geset- die ausschließlich oder neben anderen Zwe-
zes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1 cken dem Schießsport oder sonstigen Schieß-
bezeichneten Stellen überlassen werden, sind sportübungen mit Schusswaffen, der Erpro-
neben den in Absatz 1 genannten Angaben zu- bung von Schusswaffen oder dem Schießen
sätzlich Angaben anzubringen, aus denen die mit Schusswaffen zur Belustigung dient
verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist.“ (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaf-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird fenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesent-
wie folgt geändert: lich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „herstellt oder ständigen Behörde.“
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird
durch die Wörter „im Geltungsbereich die- das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt
ses Gesetzes herstellt oder in diesen“ er- und wird Nummer 3 aufgehoben.
setzt.
14a. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ ein
Komma und die Wörter „sofern er Inhaber „§ 27a
der Zulassung nach § 11 des Beschuss- Sicherheitstechnische Prüfung
gesetzes ist,“ eingefügt. von Schießstätten; Verordnungsermächtigung
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die (1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetrieb-
Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab- nahme und bei wesentlichen Änderungen in
satz 4“ ersetzt. der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheits-
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. technischen Anforderungen durch die zuständige
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten
Wörter „Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4“ werden Schießstandsachverständigen zu überprüfen.
durch die Wörter „Die Absätze 4 und 5“ ersetzt. Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen
Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich
13. § 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 25a er- alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige
setzt: Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer
„§ 25 Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen
Verordnungsermächtigungen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den
Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jah-
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und re. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zu-
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung stand oder den erforderlichen schießtechnischen
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh- Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Be-
rung des § 24 hörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer
1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten
Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Muni- Schießstandsachverständigen überprüfen oder
tionsarten sowie über die Art, Form und Auf- von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gut-
bringung dieser Kennzeichnung, achtens eines anerkannten Schießstandsachver-
2. zu bestimmen, ständigen verlangen. Die Kosten für die Hinzuzie-
hung eines anerkannten Schießstandsachverstän-
a) auf welchen wesentlichen Teilen der digen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1
Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.
sind und wie die Schusswaffen nach einem
Austausch, einer Veränderung oder einer (2) Werden bei der Überprüfung Mängel fest-
Umarbeitung wesentlicher Teile zu kenn- gestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der
zeichnen sind, Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann
die zuständige Behörde die weitere Benutzung der
b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten
Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel unter-
von der in § 24 vorgeschriebenen Kenn-
sagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der
zeichnung ganz oder teilweise befreit sind.
Schießstätte ist im Fall der Untersagung nach
Satz 1 verboten.
§ 25a
Anordnungen zur Kennzeichnung (3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen,
die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich
Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schuss- aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Ab-
waffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 nahme und das Betreiben von Schießständen“
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, (Schießstandrichtlinien). Das Bundesministerium
kann die zuständige Behörde auch nachträglich des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schieß-
anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes standrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der
Kennzeichen anbringen lässt.“ Wissenschaft, der Betroffenen und der für das
14. § 27 wird wie folgt geändert: Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehör-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: den als dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-
chende Regeln. Das Bundesministerium des In-
„Wer nern, für Bau und Heimat macht die Schießstand-
1. eine ortsfeste Anlage oder richtlinien im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben
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ist, ab wann die Schießstandrichtlinien zu nutzen bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden.
sind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein
Änderungen der Schießstandrichtlinien. Die Schieß- Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bun-
standrichtlinien sind in der jeweils aktuell geltenden desverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektro-
Fassung anzuwenden. nisch anzuzeigen.“
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, 17. § 32 wird wie folgt geändert:
durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanfor- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
derungen für die Anerkennung als Schießstand-
sachverständiger nach Absatz 1 sowie das Ver- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schusswaffen
fahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen, ist in ihr (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waf-
insbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung fen oder Munition, deren Erwerb und Besitz
als Schießstandsachverständiger nur erfolgen der Erlaubnis bedürfen,“ durch die Wörter
darf, wenn der Betreffende durch eine Prüfung hin- „Waffen oder Munition“ ersetzt.
reichende Kenntnisse der in Absatz 3 genannten bb) In Satz 3 werden die Wörter „gilt bei der“
Schießstandrichtlinien nachgewiesen hat.“ durch die Wörter „wird die Erlaubnis zur“,
15. In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „an die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“
Bord“ durch die Wörter „in den Geltungsbereich und die Wörter „§ 30 Abs. 2 entsprechend“
dieses Gesetzes an Bord des Seeschiffes“ ersetzt. durch die Wörter „nur erteilt, wenn der
andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt
16. Die §§ 29 bis 31 werden durch die folgenden §§ 29 hat“ ersetzt.
und 30 ersetzt:
b) In Absatz 1a werden die Wörter „Schusswaffen
„§ 29 oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-
Verbringen von Waffen gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder
oder Munition in den, durch den oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaub-
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nis bedürfen,“ durch die Wörter „Waffen oder
Munition“ ersetzt.
(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen
oder Munition in den, durch den oder aus dem c) In Absatz 2 werden die Wörter „bis D“ durch die
Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt wer- Wörter „bis C“ ersetzt.
den, wenn der Antragsteller den sicheren Trans- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
port durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kate-
Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet.
gorien C und D“ durch die Wörter „Katego-
Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen
rie C“ ersetzt.
oder Munition in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Emp- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kate-
fänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder gorien B, C oder D“ durch die Wörter „Ka-
Munition berechtigt ist. tegorien B oder C“ ersetzt.
(2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Kate-
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Gel- gorien C und D“ durch die Wörter „Katego-
tungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen rie C“ ersetzt.
Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis e) In Absatz 6 werden die Wörter „bis D“ durch die
nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Wörter „bis „C“ ersetzt.
Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller
18. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht
des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaub- „Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition, deren
nis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen oder Mitnahme einer Erlaubnis bedarf,
Verbringen aus einem Drittstaat durch den Gel- aus einem Drittstaat in den oder durch den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen tungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder
Mitgliedstaat. mitzunehmen, ist verpflichtet,
1. diese Waffen oder diese Munition bei der nach
§ 30 Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde
Allgemeine Erlaubnis beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzu-
zum Verbringen von Waffen melden,
oder Munition aus dem Geltungsbereich 2. auf Verlangen der nach Absatz 3 zuständigen
dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten Überwachungsbehörde ihr diese Waffen oder
Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waf- diese Munition vorzuführen und
fenhändlern nach § 21 kann abweichend von 3. die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mit-
§ 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von nahme nachzuweisen.“
Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 19. § 34 wird wie folgt geändert:
(Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden
Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jah- Sätze ersetzt:
ren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf be- „Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
stimmte Arten von Waffen oder Munition und auf Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck
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der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Er- § 37a
werbers die Absicht zur Überlassung der zu- Anzeigepflichten der
ständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder
zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Er- einer gleichgestellten anderen Erlaubnis
laubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer
nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaub- nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
nisdokument im Nationalen Waffenregister
nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und
bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
des Waffenregistergesetzes.“ einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Er-
werb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbei-
tung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach
„(2) Werden Waffen oder Munition zur ge- § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde
werbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss den folgenden Umgang mit fertiggestellten
die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Er-
sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Ab- laubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich
handenkommen getroffen sein. Munition darf ge- oder elektronisch anzuzeigen:
werbsmäßig nur in verschlossenen Packungen 1. die Überlassung,
überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlas-
2. den Erwerb,
sen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2
Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Mu- 3. die Bearbeitung durch
nitionssammlern erworben werden. Wer Waffen a) Umbau oder
oder Munition einem anderen lediglich zur
b) Austausch eines wesentlichen Teils.
gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12
Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßi-
an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem gen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung
Dritten.“ von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat
auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstel-
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 31“ lung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur An-
durch die Wörter „der §§ 29 und 30“ ersetzt. zeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein
Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
d) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 30 § 37b
Satz 3“ ersetzt.
Anzeige der Vernichtung,
der Unbrauchbarmachung
20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i er-
und des Abhandenkommens
setzt:
(1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Er-
„§ 37 werb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der
zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 an-
Anzeigepflichten der zuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird.
gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1
haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im
(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaub- Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wo-
nis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Ab- chen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann
satz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den einen Nachweis darüber verlangen, dass die
folgenden Umgang mit fertiggestellten Schuss- Schusswaffe vernichtet wurde.
waffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis
(2) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Er-
bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
werb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der
1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3
anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar
2. die Überlassung, gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich
3. den Erwerb, vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige inner-
halb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige
4. die Bearbeitung durch Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen,
dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.
a) Umbau oder (3) Sind einer Person Waffen oder Munition,
deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf,
b) Austausch eines wesentlichen Teils.
oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so
hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn
nach Feststellung des Abhandenkommens anzu-
ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
zeigen.
(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des (4) Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine
Waffenregistergesetzes. Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandels-
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen
Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.
oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer
(4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungs-
eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhan-
erlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21
delserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die
Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2
Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu
elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des
erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregister-
Waffenregistergesetzes.
gesetzes.
(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine An- (5) Ist bei der zuständigen Behörde eine An-
zeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, zeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar
von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegan- gemachten Schusswaffen eingegangen, so unter-
gen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienst- richtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das
stelle über das Abhandenkommen. Abhandenkommen.
§ 37c § 37e
Anzeigepflichten bei Inbesitznahme Ausnahmen von der Anzeigepflicht
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der (1) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung
Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1
1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder Nummer 2 und 3 besteht nicht bei
oder in ähnlicher Weise,
1. Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Ge- Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von
richtsvollzieher oder in ähnlicher Weise, Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an
anzuzeigen. den Überlassenden erfolgen soll,
(2) Die zuständige Behörde kann 2. Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder
1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a,
2. anordnen, dass die Waffen oder Munition inner-
halb angemessener Frist 3. vorübergehendem Überlassen zum Schießen
a) unbrauchbar gemacht werden oder auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 5.
b) einem Berechtigten überlassen werden,
c) und dies der zuständigen Behörde nachge- Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Er-
wiesen wird. werbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe
im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach
zuständige Behörde die Waffen oder Munition ein- § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
ziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem
nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu. (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach
§ 37d § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Ab-
Anzeige von satz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden
unbrauchbar gemachten Schusswaffen Rücküberlassung an den Überlassenden von der
Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1
(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter- Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1
abschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach
Schusswaffe § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden
1. überlässt, erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach
2. erwirbt oder § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt.
3. vernichtet, Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1
hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unver- Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Ab-
züglich nach Feststellung des Abhandenkommens satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Num-
anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen mer 2 unverzüglich nachzuholen sowie die Rück-
ist. überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich
(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemach-
anzuzeigen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und
ten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaub-
Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach
nis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21
§ 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch
Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1
zu dokumentieren (Ersatzdokumentation).
binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch
zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstel- (2a) Von der Anzeige einer Überlassung oder
lungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Num-
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach mer 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn
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1. sowohl der Überlassende als auch der Erwer- 1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten
bende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde
Satz 1 ist, und liegt;
2. die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwi- 2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten
schen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen ist, bei Abhandenkommen das Datum der Fest-
nach dem Erwerb erfolgt. stellung des Abhandenkommens;
Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 3. die folgenden Daten des Anzeigenden:
nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat a) Familienname,
1. der Erwerbende b) früherer Name,
a) die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Ab- c) Geburtsname,
satz 1 Satz 1 Nummer 3 und d) Vorname,
b) die Anzeige der Rücküberlassung gemäß e) Doktorgrad,
§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
f) Geburtstag,
sowie g) Geburtsort,
2. der Überlassende h) Geschlecht,
a) die Anzeige der Überlassung gemäß § 37 i) jede Staatsangehörigkeit sowie
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
b) die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37 bei einer ausländischen Adresse auch den
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 betreffenden Staat (Anschrift);
jeweils unverzüglich nachzuholen. Im Fall des Sat- 4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer
zes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die juristischen Person oder einer Personenvereini-
Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gung:
in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die a) Namen oder Firma,
Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen
überlassendem und erwerbendem Inhaber der Er- b) frühere Namen,
laubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege c) Anschrift und
Einigung erzielt werden. d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den
(3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung Gegenstand des Unternehmens oder des
gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in Vereins;
den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlas- 5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand
sen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 der Anzeige ist:
Satz 1 zum Zweck
a) Hersteller,
1. der Verwahrung, b) Modellbezeichnung,
2. der Instandsetzung oder Vornahme geringfügi- c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
ger Änderungen oder
d) Seriennummer,
3. des Kommissionsverkaufs.
e) Jahr der Fertigstellung,
(4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses
§ 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht Gesetzes,
1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,
Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt
sich um den Wiedererwerb nach einer Instand- h) Art der Waffe;
setzung, die zum Umbau oder Austausch eines 6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegen-
wesentlichen Teils geführt hat, oder stand der Anzeige ist:
2. für einen Waffensachverständigen, der die Waffe a) Kapazität des Magazins,
auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1 b) kleinste verwendbare Munition und
erwirbt und sie höchstens drei Monate lang
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, so-
besitzt.
fern vorhanden;
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten im Fall der Über- 7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des
lassung und des Erwerbs einer unbrauchbar ge- anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder
machten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 verpflichtet;
Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und
sind, entsprechend. 9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisur-
kunde ausgestellt hat.
§ 37f (2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich
Inhalt der Anzeigen anzuzeigen
(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat 1. folgende Daten des Erwerbers:
der Anzeigende folgende Daten anzugeben: a) Familienname,
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b) Vorname, gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Er-
c) Geburtsdatum, laubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
d) Geburtsort, (2) Die Anzeigebescheinigung enthält
e) Anschrift; 1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Ab-
satz 1 Nummer 3,
2. bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechti-
gung durch eine Waffenbesitzkarte: 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2
a) die Nummer der Waffenbesitzkarte und Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
§ 58 Absatz 17 Satz 1,
b) die ausstellende Behörde;
3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Be-
3. folgende Daten des Überlassenden: hörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
a) Familienname,
4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5
b) früherer Name, und 6.
c) Geburtsname,
d) Vorname, § 37i
e) Doktorgrad, Mitteilungspflicht bei Umzug
ins Ausland und bei Umzug im Ausland
f) Geburtsdatum,
Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Er-
g) Geburtsort,
laubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er
h) Geschlecht, verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waf-
i) jede Staatsangehörigkeit sowie fenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zustän-
dig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende
j) Anschrift.
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Be-
(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom scheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet,
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er- dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift
fasst, so sind ausschließlich sein Name und seine im Ausland mitzuteilen.“
Anschrift anzuzeigen.
21. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der
Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
bezeichneten Umgangshandlungen ergeben. aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) im Fall des Verbringens einer Waffe
§ 37g oder von Munition gemäß § 29 den Er-
Eintragungen in die Waffenbesitzkarte laubnisschein,“.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder stabe c eingefügt:
einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Er-
werb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige „c) im Fall des Verbringens einer Waffe
oder von Munition aus dem Geltungs-
nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitz-
bereich des Gesetzes gemäß § 30 den
karte und, sofern die betreffende Waffe in den
Erlaubnisschein oder eine Ablichtung
Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinha-
bers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnis-
schein oder der Ablichtung hiervon die
oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde
Bestätigung der Anzeige durch das
vorzulegen.
Bundesverwaltungsamt, bei elektroni-
(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils ent- scher Anzeigebestätigung einen Aus-
fällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1. druck der Bestätigung des Bundesver-
(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und waltungsamts,“.
Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
den Europäischen Feuerwaffenpass ein. stabe d und die Wörter „im Sinne von § 29
Absatz 1“ werden gestrichen.
§ 37h
dd) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
Ausstellung einer Anzeigebescheinigung aufgehoben.
(1) Über die Anzeige
ee) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e
1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 und die Angabe „bis D“ wird durch die An-
Satz 1, gabe „bis C“ ersetzt.
2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemach- ff) Die bisherigen Buchstaben g und h werden
ten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Num- die Buchstaben f und g.
mer 1 und 2 sowie
b) In Satz 2 werden die Wörter „und § 14 Absatz 4
3. des Besitzes eines Magazins oder Magazinge- Satz 2“ durch die Wörter „sowie im Fall des
häuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbe-
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden fristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erwor-
eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 ben wurde,“ ersetzt.
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22. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von
„§ 39a § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche
Verordnungsermächtigung Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und
für die Ersatzdokumentation Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Beschränkungen der Nutzung von Nacht-
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh- sichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen blei-
rung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a ben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inha-
Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Auf- ber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
bewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation und 2.“
zu erlassen.“ 26a. § 42 wird wie folgt geändert:
23. Die Überschrift des Unterabschnitts 6a wird wie a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„§ 42
„Unterabschnitt 6a
Verbot des Führens von
Besondere Regelungen
Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen;
zum Umgang mit Salutwaffen und
Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen“.
unbrauchbar gemachten Schusswaffen,
zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
und zur Aufbewahrung von Salutwaffen“. „(6) Die Landesregierungen werden ermäch-
24. Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b voran- tigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass
gestellt: das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 oder von Messern mit feststehender oder
„§ 39b
feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über
Erwerb, Besitz vier Zentimeter an folgenden Orten verboten
und Aufbewahrung von Salutwaffen oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot
Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab- oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefah-
schnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerken- ren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
nen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für 1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen
1. Theateraufführungen, oder Plätzen, auf denen Menschenansamm-
lungen auftreten können,
2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flä-
3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
chen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf
oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
denen Menschenansammlungen auftreten
benötigt. können, und die einem Hausrecht unter-
(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für liegen, insbesondere in Einrichtungen des
die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich. öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufs-
zentren sowie in Veranstaltungsorten,
(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen
nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf 3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrich-
Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsver- tungen sowie
ordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von 4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen
der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behan- oder Plätzen, die an die in den Nummern 2
deln.“ und 3 genannten Orte oder Einrichtungen
25. Der bisherige § 39a wird § 39c und wird wie folgt angrenzen.
geändert: In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Ausnahme vom Verbot oder von der Beschrän-
kung für Fälle vorzusehen, in denen für das
„§ 39c
Führen der Waffe oder des Messers ein berech-
Unbrauchbarmachung tigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Inte-
von Schusswaffen und resse liegt insbesondere vor bei
Umgang mit unbrauchbar gemachten
Schusswaffen; Verordnungsermächtigung“. 1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferver-
kehr,
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäf-
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort tigten oder bei von den Gewerbetreibenden
„darauf“ wird durch die Wörter „auf die Un- Beauftragten, die Messer im Zusammen-
brauchbarmachung“ ersetzt. hang mit ihrer Berufsausübung führen,
cc) Nummer 3 wird Nummer 2. 4. Personen, die Messer im Zusammenhang
26. Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze mit der Brauchtumspflege oder der Aus-
angefügt: übung des Sports führen,
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5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer aaa) Die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils“
nicht zugriffsbereit von einem Ort zum ande- werden durch die Angabe „§ 2 Ab-
ren befördern, und satz 3“ und die Wörter „Anlage 2 Ab-
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer schnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5“ durch die
mit Zustimmung eines anderen in dessen Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 mer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5“ ersetzt.
führen, wenn das Führen dem Zweck des bbb) Nach der Angabe „1.5.7“ wird das
Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient Komma gestrichen.
oder im Zusammenhang damit steht. bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe
Die Landesregierungen können ihre Befugnis „§ 31 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 29
nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden nach
Rechtsverordnung auf die zuständige oberste dem Wort „Munition“ die Wörter „aus dem
Landesbehörde übertragen; diese kann die Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
Befugnis durch Rechtsverordnung weiter über- 32. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tragen.“
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1
27. § 43a wird aufgehoben. Satz 2“ durch die Wörter „§ 37c Absatz 2 Num-
28. § 44 wird wie folgt geändert: mer 2“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Nummer 5 wird aufgehoben.
„(1) Die zuständige Behörde teilt der Melde- c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 37 Absatz 4“
behörde mit: durch die Angabe „§ 37i“ ersetzt.
1. die erstmalige Erteilung einer waffenrecht- d) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
lichen Erlaubnis,
„7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20
2. den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaub- Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitz-
nisse einer Person, karte oder die Eintragung in eine Waffen-
3. den Erlass und den Wegfall eines Waffen- besitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig be-
besitzverbotes.“ antragt,
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ 8. entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27
die Wörter „oder eines Waffenbesitzverbotes“ Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30
eingefügt. Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
29. § 44a wird wie folgt geändert:
Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2,
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
chen. oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Ab-
satz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder
bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfor-
§ 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht,
derlich sind,“ die Wörter „einschließlich der
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
Aufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre“
vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
eingefügt.
zeitig erstattet,“.
cc) In Satz 2 werden in dem einleitenden Satz-
e) In Nummer 9 wird jeweils die Angabe „§ 25
teil vor Nummer 1 nach dem Wort „Behör-
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ durch die Angabe
den“ die Wörter „zehn Jahre“ eingefügt.
„§ 25 Nummer 1“ und die Angabe „§ 24 Abs. 2
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. oder 3“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“
30. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 ersetzt.
oder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ f) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4“
und die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1,“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 5“ ersetzt.
durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
mer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2“ ersetzt. g) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
31. § 52 wird wie folgt geändert: „19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genann-
tes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vorlegt,“.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 h) In Nummer 20 werden die Wörter „eine dort ge-
oder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Ab- nannte Urkunde“ durch die Wörter „ein dort ge-
satz 3“ ersetzt und wird nach der Angabe nanntes Dokument“ ersetzt.
„1.3.4“ das Komma gestrichen.
i) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-
ter „§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder „23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Ab-
§ 32 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 29 satz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5,
Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1“ den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1,
ersetzt. § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
oder § 47 oder einer vollziehbaren An-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ordnung auf Grund einer solchen Rechts-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: verordnung zuwiderhandelt, soweit die
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Rechtsverordnung für einen bestimmten (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder
verweist.“ 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach
Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse
33. § 55 Absatz 4a wird aufgehoben.
besessen, das er vor diesem Tag erworben hat,
34. § 58 wird wie folgt geändert: so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht
wirksam, wenn er den Besitz spätestens am
„§ 58 1. September 2021 bei der zuständigen Be-
Altbesitz; Übergangsvorschriften“. hörde anzeigt oder das Magazin oder Magazin-
gehäuse einem Berechtigten, der zuständigen
b) Die folgenden Absätze 13 bis 23 werden ange- Behörde oder einer Polizeidienststelle über-
fügt: lässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni
„(13) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein 2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nach
erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder
von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach
Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse
vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätes- besessen, das er am oder nach dem 13. Juni
tens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm ge-
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte genüber in Bezug auf dieses Magazin oder Ma-
andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen gazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum
oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, 1. September 2021 das Magazin oder Magazin-
der zuständigen Behörde oder einer Polizei- gehäuse einem Berechtigten, der zuständigen
dienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt
Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.
Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in
Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend An-
wendung.
(14) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, (18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund
1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes we- einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
sentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Ab- einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum
schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erwor- mer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe
ben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in besessen, die er vor diesem Tag erworben hat,
Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirk- so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf
sam, wenn er spätestens am 1. September diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand
2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. Sep-
der zuständigen Behörde oder einer Polizei- tember 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1
dienststelle überlässt oder einen Antrag nach Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schuss-
§ 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und waffe besessen, die er am oder nach dem
Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot
ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe
(15) Hat jemand am 20. Februar 2020 eine
nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September
erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von An-
2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5
zuständigen Behörde oder einer Polizeidienst-
besessen, die er vor diesem Tag erworben hat,
stelle überlässt oder einen Antrag nach § 40
so hat er spätestens am 1. September 2021
Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet
eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entspre-
eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Be-
chend Anwendung.
sitz zu beantragen oder die Waffe einem Be-
rechtigten, der zuständigen Behörde oder einer (19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche
bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb
gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor
und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum
1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2
(16) Hat jemand am 20. Februar 2020 eine
anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 ver-
Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht
botene Salutwaffe besessen, die er vor diesem
nicht.
Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm ge-
genüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirk- (20) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein
sam, wenn er bis zum 1. September 2021 die nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Be- Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestell-
hörde oder einer Polizeidienststelle überlässt tes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor
oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens
§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet ent- am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10
sprechend Anwendung. Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte an-
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
dere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder Übernahme aufzubewahren. Anschließend haben
das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, sie die Waffenbücher zu vernichten.“
der zuständigen Behörde oder einer Polizei- 37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
dienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur
Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der a) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt ge-
Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und ändert:
Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. aa) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 „1.2.3
kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper
auch durch eine Bescheinigung des dem gezielt verschossen werden, deren Antriebs-
Schießsportverband angehörenden Vereins energie durch Muskelkraft oder eine andere
glaubhaft gemacht werden. Energiequelle eingebracht und durch eine
(22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten
Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeil-
als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend abschussgeräte). Dies gilt nicht für feste
von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Körper, die mit elastischen Geschossspit-
Anzahl, solange der Besitz besteht. zen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi)
versehen sind, bei denen eine maximale
(23) Hat eine Landesregierung eine Rechts- Bewegungsenergie der Geschossspitzen je
verordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht über-
so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 schritten wird;“.
bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verord-
nung in der am 19. Februar 2020 geltenden bb) Die Nummern 1.3 bis 1.5 werden wie folgt
Fassung fort.“ gefasst:
35. Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst: „1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schall-
„§ 60 dämpfer
Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung“. Wesentliche Teile von Schusswaffen und
36. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: Schalldämpfer stehen, soweit in diesem
„§ 60a Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den
Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt
Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit an-
(1) Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern deren Gegenständen verbunden sind und
nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht
19. Februar 2020 geltenden Fassung besteht bis beeinträchtigt ist oder mit allgemein ge-
zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fort. Nach bräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt
Durchführung der letzten Eintragung sind die Waf- werden kann. Teile von Kriegswaffen im
fenbücher mit Datum und Unterschrift der Person, Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
die das Waffenbuch führen muss, so abzuschlie- Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über
ßen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und
vorgenommen werden können. nachstehend als wesentliche Teile aufge-
(2) Die Person, die das Waffenbuch führen führt sind sowie Schalldämpfer zu derarti-
muss, hat das Waffenbuch mit den Belegen im Be- gen Waffen werden von diesem Gesetz er-
trieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schuss- fasst;
waffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum 1.3.1
Ablauf von zehn Jahren ab dem Tage der letzten Wesentliche Teile sind
Eintragung an aufzubewahren. Will sie das Waf- 1.3.1.1
fenbuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus
nicht weiter aufbewahren, so hat sie es der zu- einem ausreichend festen Werkstoff beste-
ständigen Behörde zur Aufbewahrung zu überge- hender rohrförmiger Gegenstand, der Ge-
ben. Gibt die Person, die das Waffenbuch führen schossen, die hindurchgetrieben werden,
muss, das Gewerbe auf, so hat sie das Buch ihrem ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei
Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen dies in der Regel als gegeben anzusehen ist,
Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. wenn die Länge des Laufteils, der die Füh-
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts an- rung des Geschosses bestimmt, mindestens
deres bestimmt ist, finden auf die Führung der das Zweifache des Kalibers beträgt; der
Waffenbücher bis zum Ablauf des 31. Dezember Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der
2021 die Vorschriften des Abschnitts 6 Unter- Ableitung der Verbrennungsgase dient;
abschnitt 2 und § 34 Nummer 14 bis 17 der Allge- 1.3.1.2
meinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum der Verschluss; der Verschluss ist die Bau-
19. Februar 2020 geltenden Fassung Anwendung. gruppe einer Schusswaffe, welche das
(4) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zu- Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten
ständigen Behörden haben die nach Absatz 2 abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind
Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher Verschlusskopf und Verschlussträger je-
bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tage der weils wesentliche Teile; der Verschlusskopf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020 179
ist das unmittelbar das Patronen- oder Kar- diese Schusswaffen eine Bescheinigung
tuschenlager oder den Lauf abschließende nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungs-
Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, verordnung (EU) 2015/2403 der Kommission
welches das Verriegeln und Entriegeln des vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung ge-
Verschlusskopfs steuert; meinsamer Leitlinien über Deaktivierungs-
1.3.1.3 standards und -techniken, die gewährleis-
das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn ten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung
dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes endgültig unbrauchbar gemacht werden
ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zu-
ein Hohlkörper aus einem hinreichend letzt durch die Durchführungsverordnung
festen Material, dessen Abmaße für die Auf- (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)
nahme von Patronenmunition, Kartuschen- geändert worden ist, ausgestellt hat und die
munition oder Ladungen mit oder ohne zuständige Behörde die Schusswaffen ge-
Geschoss eingerichtet sind und in dem die mäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung
Munition oder Ladung gezündet wird; (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.
1.3.1.4 1.5
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb Salutwaffen
ein entzündbares flüssiges oder gasförmi- Salutwaffen sind
ges Gemisch verwendet wird, die Verbren- 1.5.1
nungskammer und die Einrichtung zur Er- veränderte Langwaffen, die unter anderem
zeugung des Gemisches; für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder
Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie
1.3.1.5
die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die
Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit a) das Patronenlager muss dauerhaft so
der Schusswaffe verbunden ist; verändert sein, dass keine Patronen-
oder pyrotechnische Munition geladen
1.3.1.6
werden kann,
das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil,
welches den Lauf, die Abzugsmechanik und b) der Lauf muss in dem dem Patronenla-
den Verschluss aufnimmt; setzt sich das ger zugekehrten Drittel mindestens
Gehäuse aus einem Gehäuseober- und ei- sechs kalibergroße, offene Bohrungen
nem Gehäuseunterteil zusammen, sind oder andere gleichwertige Laufverände-
beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuse- rungen aufweisen und vor diesen in
oberteil nimmt den Lauf und den Verschluss Richtung der Laufmündung mit einem
auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Ab- kalibergroßen gehärteten Stahlstift dau-
zugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird erhaft verschlossen sein,
das Gehäuseunterteil als Griffstück be- c) der Lauf muss mit dem Gehäuse fest
zeichnet; verbunden sein, sofern es sich um Waf-
1.3.1.7 fen handelt, bei denen der Lauf ohne An-
vorgearbeitete wesentliche Teile von wendung von Werkzeugen ausgetauscht
Schusswaffen sowie Teile und Reststücke werden kann,
von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie d) die Änderungen müssen so vorgenom-
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen men sein, dass sie nicht mit allgemein
fertiggestellt werden können. gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig
1.3.2 gemacht und die Gegenstände nicht so
Führendes wesentliches Teil ist das Gehäu- geändert werden können, dass aus ihnen
se; wenn dieses aus Gehäuseober- und Geschosse, Patronen- oder pyrotechni-
Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das sche Munition verschossen werden kön-
Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); nen, und
wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der e) der Verschluss muss ein Kennzeichen
Verschluss führendes wesentliches Teil; nach Abbildung 11 der Anlage II zur Be-
wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist schussverordnung tragen;
der Lauf führendes wesentliches Teil.
1.5.2
1.3.3 Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der entsprechend den Anforderungen des § 3
wesentlichen Dämpfung des Mündungs- der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
knalls dienen und für Schusswaffen be- vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
stimmt sind. verändert worden sind;“.
1.4 cc) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (De- „2.3
korationswaffen) Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen,
Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht, bei denen das Zuführen der Patrone aus ei-
wenn die zuständige Behörde eines Mit- nem Magazin, das Abfeuern und das Ent-
gliedstaates der Europäischen Union für fernen der Patrone oder Patronenhülse mit
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden cc) Nummer 8.2 wird wie folgt gefasst:
Mechanismus erfolgt.“
„8.2
dd) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
gefasst:
8.2.1
„3.5 sie verkürzt, in der Schussfolge verändert
Wechselsysteme sind Austauschläufe ein- oder so geändert wird, dass andere Muni-
schließlich des für sie bestimmten Ver- tion oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr
schlusses sowie der für sie bestimmten verschossen werden können (Umbau),
Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile
technisch erforderlich sind und Austausch- 8.2.2
lauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine
Gesamtheit keine bestimmungsgemäß ver- Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht
wendbare Waffe ergeben. werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,
3.6 8.2.3
Einstecksysteme sind Einsteckläufe ein- Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt
schließlich des für sie bestimmten Ver- werden, die eine Beschusspflicht gemäß
schlusses sowie der für sie bestimmten § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslö-
Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile sen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1
technisch erforderlich sind und Einsteck- oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine
lauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn le-
Gesamtheit keine bestimmungsgemäß ver- diglich geringfügige Änderungen, insbeson-
wendbare Waffe ergeben.“ dere am Schaft oder an der Zieleinrichtung,
vorgenommen werden,“.
ee) Nach Nummer 4.3 wird folgende Num-
mer 4.4 eingefügt: dd) Nach Nummer 8.2 wird folgende Num-
mer 8.3 eingefügt:
„4.4
Magazine sind für die Verwendung in „8.3
Schusswaffen bestimmte Munitionsbehält- wird eine Schusswaffe unbrauchbar ge-
nisse, die der Aufbewahrung und Zuführung macht, wenn an ihr die Maßnahmen des
von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs Anhangs I Tabelle II bis III der Durchfüh-
dienen. rungsverordnung (EU) 2015/2403 durchge-
führt werden,“.
4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
Befüllung bestimmungsgemäß mit der aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
Schusswaffe verbunden bleiben. gabe „bis D“ durch die Angabe „bis C“ und
4.4.2 wird das Wort „Waffenrichtlinie“ durch die
Wechselmagazine sind Magazine, die wäh- Wörter „Richtlinie 91/477/EWG des Rates
rend ihrer Befüllung bestimmungsgemäß vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des
von der Schusswaffe getrennt werden. Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl.
4.4.3 L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt
Magazingehäuse sind diejenigen Bestand- durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Eu-
teile von Wechselmagazinen, die dazu be- ropäischen Parlaments und des Rates vom
stimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“ 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017,
S. 22) geändert worden ist“ ersetzt.
b) Abschnitt 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8.1 werden nach den Wörtern
„erzeugt werden“ die Wörter „oder bei einer aaa) In den Nummern 1.4 und 1.5 wird je-
Waffe das führende wesentliche Teil durch weils der Punkt am Ende durch ein
ein Teil, das noch nicht in einer Waffe ver- Komma ersetzt.
baut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist bbb) Nach Nummer 1.5 werden die folgen-
hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne den Nummern 1.6 bis 1.9 eingefügt:
von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes
ist oder der Austausch des führenden we- „1.6
sentlichen Teils abgeschlossen ist“ einge- automatische Feuerwaffen, die zu
fügt. halbautomatischen Feuerwaffen um-
gebaut wurden, unbeschadet des
bb) Nach Nummer 8.1 wird folgende Num- Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie
mer 8.1a eingefügt: 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni
„8.1a 1991 über die Kontrolle des Erwerbs
ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit und des Besitzes von Waffen (ABl.
dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt
des Beschussgesetzes versehen wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des
oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen Europäischen Parlaments und des Ra-
Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum tes vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom
Inverkehrbringen bereitgehalten wird,“. 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020 181
1.7 2.6
jede der folgenden halbautomatischen halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die
Zentralfeuerwaffen: unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren
Ladevorrichtung und Patronenlager zusam-
1.7.1
men nicht mehr als drei Patronen auf-
Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne
nehmen können, deren Ladevorrichtung
Nachladen mehr als 21 Schüsse ab-
auswechselbar ist oder bei denen nicht
gegeben werden können, sofern eine
sichergestellt ist, dass sie mit allgemein ge-
Ladevorrichtung mit einer Kapazität
bräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen,
von mehr als 20 Patronen in diese
deren Ladevorrichtung und Patronenlager
Feuerwaffe eingebaut ist oder eine ab-
zusammen mehr als drei Patronen aufneh-
nehmbare Ladevorrichtung mit einer
men können, umgebaut werden können,
Kapazität von mehr als 20 Patronen
eingesetzt wird, 2.7
lange Repetier- und halbautomatische Lang-
1.7.2 Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Lauf nicht länger als 60 cm ist,
Nachladen mehr als elf Schüsse abge-
geben werden können, sofern eine 2.8
Ladevorrichtung mit einer Kapazität sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die
von mehr als zehn Patronen in diese für das Abfeuern von Platzpatronen, Reiz-
Feuerwaffe eingebaut ist oder eine ab- stoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder
nehmbare Ladevorrichtung mit einer pyrotechnischer Munition oder in Salut-
Kapazität von mehr als zehn Patronen waffen oder akustische Waffen umgebaut
eingesetzt wird, wurden,
2.9
1.8
halbautomatische Feuerwaffen für den zivi-
halbautomatische Lang-Feuerwaffen,
len Gebrauch, die wie vollautomatische
die ursprünglich als Schulterwaffen
Waffen aussehen und die nicht unter den
vorgesehen sind und die ohne Funk-
Nummern 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind.
tionseinbuße mithilfe eines Klapp-
oder Teleskopschafts oder eines ohne 3. Kategorie C
Verwendung eines Werkzeugs ab- 3.1
nehmbaren Schafts auf eine Länge andere lange Repetier-Feuerwaffen als die,
unter 60 cm gekürzt werden können, die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind,
1.9 3.2
sämtliche Feuerwaffen dieser Katego- lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezoge-
rie, die für das Abfeuern von Platzpa- nem Lauf/gezogenen Läufen,
tronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven 3.3
Substanzen oder pyrotechnischer Mu- andere halbautomatische Lang-Feuerwaf-
nition oder in Salutwaffen oder akusti- fen als die, die unter Nummer 1 oder Num-
sche Waffen umgebaut wurden.“ mer 2 aufgeführt sind,
cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge- 3.4
fasst: kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition
„2. Kategorie B mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamt-
länge von 28 cm,
2.1
kurze Repetierfeuerwaffen, 3.5
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die
2.2 für das Abfeuern von Platzpatronen, Reiz-
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition stoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder
mit Zentralfeuerzündung, pyrotechnischer Munition oder in Salut-
2.3 waffen oder akustische Waffen umgebaut
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition wurden,
mit Randfeuerzündung mit einer Gesamt- 3.6
länge von weniger als 28 cm, Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder
dieser Kategorie, die gemäß der Durchfüh-
2.4
rungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren
worden sind,
Ladevorrichtung und Patronenlager zusam-
men bei Randfeuerwaffen mehr als drei 3.7
Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem
als drei aber weniger als zwölf Patronen Lauf oder glatten Läufen, die am oder nach
aufnehmen können, dem 14. September 2018 in Verkehr ge-
bracht wurden.“
2.5
halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt sind, 38. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1.1 schnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür
werden nach dem Wort „Umgang“ ein bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis,
Komma und die Wörter „mit Ausnahme der soweit solche Waffen oder Munition nicht
Unbrauchbarmachung,“ eingefügt. nach Unterabschnitt 2 für die dort be-
zeichneten Arten des Umgangs von der
bb) Nummer 1.2. wird wie folgt gefasst: Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unter-
„1.2 abschnitt 3 sind die Schusswaffen oder
Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Munition aufgeführt, bei denen die Erlaub-
Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis nis unter erleichterten Voraussetzungen
1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige
für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die“. Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet
cc) Nach Nummer 1.2.4.2 werden die folgen- worden, deren Erwerb und Besitz unter er-
den Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt: leichterten und wegfallenden Erlaubnisvo-
raussetzungen möglich wäre, so richtet
„1.2.4.3 sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zen- für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht
tralfeuermunition sind, die mehr als 20 Pa- etwas anderes bestimmt ist.“
tronen des kleinsten nach Herstellerangabe
bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aufnehmen können; aaa) In Nummer 1.1 wird die Angabe
1.2.4.4 „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“
Wechselmagazine für Langwaffen für Zen- durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“
tralfeuermunition sind, die mehr als zehn ersetzt.
Patronen des kleinsten nach Herstelleran-
gabe bestimmungsgemäß verwendbaren bbb) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
Kalibers aufnehmen können; ein Wechsel- „1.3
magazin, das sowohl in Kurz- als auch in Schreckschuss-, Reizstoff- und
Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin Signalwaffen,
für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer
gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz a) die der zugelassenen Bauart
einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin nach § 8 des Beschussgesetzes
verwendet werden kann; entsprechen und das Zulas-
sungszeichen nach Anlage 1
1.2.4.5 Abbildung 2 zur Ersten Verord-
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach nung zum Waffengesetz vom
den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;“. 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
dd) Nach Nummer 1.2.5 werden die folgenden in der zum Zeitpunkt des Inkraft-
Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt: tretens dieses Gesetzes gelten-
„1.2.6 den Fassung oder ein durch
halbautomatische Kurzwaffen für Zentral- Rechtsverordnung nach § 25
feuermunition sind, die über ein eingebau- Nummer 1 bestimmtes Zeichen
tes Magazin mit einer Kapazität von mehr tragen oder
als 20 Patronen des kleinsten nach Herstel- b) die den Rechtsvorschriften ei-
lerangabe bestimmungsgemäß verwendba- nes anderen Mitgliedstaates
ren Kalibers verfügen; entsprechen, die dieser der Euro-
1.2.7 päischen Kommission nach Arti-
halbautomatische Langwaffen für Zentral- kel 4 Absatz 2 der Durchfüh-
feuermunition sind, die über ein eingebau- rungsrichtlinie (EU) 2019/69 der
tes Magazin mit einer Kapazität von mehr Kommission vom 16. Januar
als zehn Patronen des kleinsten nach Her- 2019 zur Festlegung technischer
stellerangabe bestimmungsgemäß verwend- Spezifikationen für Schreck-
baren Kalibers verfügen; schuss- und Signalwaffen ge-
1.2.8 mäß der Richtlinie 91/477/EWG
nach diesem Abschnitt verbotene Schuss- des Rates über die Kontrolle
waffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne des Erwerbs und des Besitzes
von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 von Waffen als Maßnahme zur
Nummer 1.5 umgebaut worden sind;“. Umsetzung dieser Durchfüh-
rungsrichtlinie mitgeteilt hat;“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
ccc) Die Nummern 1.5 und 1.6 werden
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
aufgehoben.
„Unterabschnitt 1:
ddd) Die Nummern 1.7 bis 1.12 werden
Erlaubnispflicht die Nummern 1.5 bis 1.10 und in
Der Umgang, ausgenommen das Überlas- der neuen Nummer 1.9 werden vor
sen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Angabe „Nummer 1.5“ die Wör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020 183
ter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab- von Waffen als Maßnahme zur
schnitt 1“ eingefügt. Umsetzung dieser Durchfüh-
eee) In Nummer 2 werden in dem einlei- rungsrichtlinie mitgeteilt hat;“.
tenden Teil vor Nummer 2.1 die lll) Die Nummern 7.3 und 7.4 werden
Wörter „unbeschadet der Eintra- durch folgende Nummer 7.3 er-
gungspflicht nach § 10 Abs. 1a“ setzt:
durch die Wörter „unbeschadet „7.3
der Anzeige- und Eintragungs- unbrauchbar gemachte Schuss-
pflichten nach den §§ 37a und 37g“ waffen;“.
ersetzt.
mmm) Die Nummern 7.5 bis 7.10 werden
fff) Nach Nummer 2a wird folgende die Nummern 7.4 bis 7.9 und in der
Nummer 2b eingefügt: neuen Nummer 7.6 wird nach dem
„2b. Wort „Zündnadelzündung“ ein
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz Komma eingefügt und werden in
und erlaubnisfreies Überlassen un- der neuen Nummer 7.9 die Wörter
beschadet der Anzeigepflicht nach „die nach Nummer 7.3 abgeänder-
§ 37d von unbrauchbar gemachten ten Schusswaffen“ durch die Wör-
Schusswaffen.“ ter „Salutwaffen nach Anlage 1 Ab-
ggg) In Nummer 3.2 wird der Punkt am schnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-
Ende durch ein Semikolon ersetzt. mer 1.5.1“ ersetzt.
hhh) Nach Nummer 3.2 wird folgende nnn) Die folgenden Nummern 9 und 10
Nummer 3.3 eingefügt: werden angefügt:
„3.3 „9.
unbrauchbar gemachte Schuss- Erlaubnisfreies Verbringen aus dem
waffen.“ Geltungsbereich des Gesetzes in
andere Mitgliedstaaten
iii) In Nummer 5.2 wird der Punkt am
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1
Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Absatz 2 Nummer 1 und der dafür
jjj) Nach Nummer 5.2 wird folgende bestimmten Munition mit Aus-
Nummer 5.3 eingefügt: nahme von Waffen oder Munition
„5.3 gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.
unbrauchbar gemachte Schuss- 10.
waffen.“ Erlaubnisfreie Unbrauchbarma-
kkk) Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst: chung unbeschadet der Anzeige-
pflicht nach § 37b Absatz 2
„7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und Sämtliche Schusswaffen im Sinne
Signalwaffen, des § 1 Absatz 2 Nummer 1.“
a) die der zugelassenen Bauart cc) In Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 wird die
nach § 8 des Beschussgesetzes Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“
entsprechen und das Zulas- durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“ er-
sungszeichen nach Anlage 1 setzt.
Abbildung 2 zur Ersten Verord- c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
nung zum Waffengesetz vom
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkraft- aaa) In Nummer 1 wird die Nummernbe-
tretens dieses Gesetzes gelten- zeichnung „1.“ gestrichen.
den Fassung oder ein durch bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
Rechtsverordnung nach § 25 bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 bestimmtes Zeichen
tragen oder aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) die den Rechtsvorschriften eines „1.
anderen Mitgliedstaates entspre- Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1
chen, die dieser der Europä- Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausge-
ischen Kommission nach Arti- nommen Blasrohre), die Spielzeuge im
kel 4 Absatz 2 der Durchfüh- Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richt-
rungsrichtlinie (EU) 2019/69 der linie 2009/48/EG des Europäischen
Kommission vom 16. Januar Parlaments und des Rates vom
2019 zur Festlegung technischer 18. Juni 2009 über die Sicherheit von
Spezifikationen für Schreck- Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009,
schuss- und Signalwaffen ge- S. 1) sind, wenn sie
mäß der Richtlinie 91/477/EWG a) die Anforderungen nach Artikel 10
des Rates über die Kontrolle in Verbindung mit Anhang II Ab-
des Erwerbs und des Besitzes schnitt I Nummer 8 der Richtlinie
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
2009/48/EG in der jeweils gelten- Artikel 3
den Fassung erfüllen und
Gesetz
b) die nach Artikel 16 Absatz 1 der über das Nationale Waffenregister
Richtlinie 2009/48/EG erforderliche (Waffenregistergesetz – WaffRG)
Kennzeichnung aufweisen.“
Inhaltsübersicht
bbb) Nummer 4 wird aufgehoben. Abschnitt 1
ccc) Nummer 5 wird Nummer 4. Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde,
Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1 Zweck des Waffenregisters
Artikel 2 § 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Registerbehörde
Änderung des § 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
Beschussgesetzes
Abschnitt 2
Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Datenbestand des Waffenregisters
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden § 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
ist, wird wie folgt geändert: § 6 Grunddaten des Waffenregisters
§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 25
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt. Abschnitt 3
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Datenübermittlungen an die
Registerbehörde und die Waffenbehörden
„(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kar- § 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Register-
tuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und behörde
tragbare Geräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und
Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Waffenhändler an die Waffenbehörden
§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
1. Abschießen von Kartuschenmunition, § 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbe-
hörde
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen § 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
oder
Abschnitt 4
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
Datenübermittlung der Registerbehörde
bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen § 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen § 14 Form des Übermittlungsersuchens
nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes § 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens
verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, § 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersu-
wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von chende Stelle
der zuständigen Stelle im Geltungsbereich dieses § 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
Gesetzes zugelassen sind. Der Zulassung nach § 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
Satz 1 steht gleich, wenn sie den Rechtsvorschriften § 19 Gruppenauskunft
eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die die- § 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren
ser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 § 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 § 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Fest- § 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten
legung technischer Spezifikationen für Schreck- Daten
schuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie § 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke
91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er- § 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
werbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme § 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mit-
geteilt hat.“ Abschnitt 5
3. In § 8a Absatz 3 wird nach der Angabe „(ABl. L 333 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
vom 19.12.2015, S. 62)“ ein Komma und werden die § 27 Speicherfristen
Wörter „die zuletzt durch die Durchführungsverord- § 28 Verantwortlichkeiten für die Löschung
nung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) § 29 Einschränkung der Verarbeitung
geändert worden ist“ eingefügt.
Abschnitt 6
4. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Anlage 2
Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5“ durch die
Wörter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Num- § 30 Auskunftsrecht der betroffenen Person
mer 1.5.1“ ersetzt. § 31 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung
oder Löschung personenbezogener Daten oder der Ein-
5. § 22 Absatz 9 wird aufgehoben. schränkung der Verarbeitung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020 185
Abschnitt 7 c) § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften d) § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffenge-
§ 32 Verordnungsermächtigung setzes,
§ 33 Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 34 Übergangsvorschrift
e) § 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f) § 21a des Waffengesetzes,
Abschnitt 1
g) § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffenge-
Zweck des setzes,
Waffenregisters,
Registerbehörde, Fachliche h) § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
Leitstelle Nationales Waffenregister i) § 30 des Waffengesetzes,
§1 j) § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
Zweck des Waffenregisters k) § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie
(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere 3. die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen
dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Waffengesetz-Verordnung,
Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung 4. die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waf-
ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es fengesetzes und
1. Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen so-
5. die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Num-
wie
mer 2 des Waffengesetzes.
2. sich untereinander über die verarbeiteten Daten aus-
zutauschen. (5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Er- 1. Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrecht-
laubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaub- lichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich
nissen werden wie folgt einander zugeordnet: einer Waffenbehörde und
1. Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen 2. Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waf-
Erlaubnissen und fengesetzes.
2. waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.
§3
§2 Registerbehörde
Begriffsbestimmungen (1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde
(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das geführt.
Nationale Waffenregister.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 (3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach
Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden. diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 §4
bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht un-
terfallen sowie Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
2. Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach (1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbei-
§ 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird. tung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle
(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses
(Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unter-
Gesetzes sind:
stützt werden, übermittelt die Registerbehörde der
1. Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in ge-
berechtigen, nach: eigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten
a) § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufga-
ben erforderlich ist:
b) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
c) § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes, 1. die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Si-
cherstellung der Richtigkeit der Daten sowie
d) § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
2. die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen be-
e) § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,
rechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein kon-
f) § 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes, kretes Übermittlungsersuchen stellen.
g) § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie (2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle
h) § 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes, Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nicht-
2. sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach: personenbezogene Daten der Waffen und der wesent-
lichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung
a) § 10 Absatz 3 des Waffengesetzes, der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister
b) § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes, erforderlich ist.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
Abschnitt 2 §6
Datenbestand des Waffenregisters Grunddaten des Waffenregisters
(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grund-
§5 daten gespeichert:
Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister 1. der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach
Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt § 5,
voraus, dass 2. zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten
(Grunddaten der Person):
1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Er-
laubnis gestellt wird, a) Nachname,
2. eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffen- b) frühere Namen,
gesetzes benannt wird, c) Geburtsname,
3. die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis d) Vornamen,
a) erteilt, e) Doktorgrad,
b) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 f) Geburtsdatum und Geburtsort,
oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlän-
g) Geschlecht,
gert oder
h) jede Staatsangehörigkeit,
c) versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund
von i) Todesdatum sowie
aa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie
Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Num- bei einer ausländischen Adresse der betreffende
mer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes Staat (Anschrift),
oder 3. zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder
bb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 einer Personenvereinigung folgende Grunddaten
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes, (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen
und Personenvereinigungen):
4. die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote er-
a) Namen oder Firma,
teilt:
b) frühere Namen oder Firma,
a) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1
des Waffengesetzes, c) Anschrift und
b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffen- d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Ge-
gesetzes oder genstand des Unternehmens oder des Vereins,
c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 4. zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der
und 2 des Waffengesetzes, Waffe):
5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch a) Herstellerbezeichnung,
a) Rücknahme, b) Modellbezeichnung,
c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
b) Widerruf,
d) Seriennummer,
c) Zeitablauf,
e) Jahr der Fertigstellung,
d) Erklärung eines Verzichts während oder außer-
halb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rück- f) Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des
nahmeverfahrens, Waffengesetzes,
e) anderweitige Aufhebung oder g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waf-
fengesetz und
f) auf andere Weise,
h) Art der Waffe,
6. die Waffenbehörde
5. zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach
a) Beschränkungen erlässt, Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen
b) Nebenbestimmungen erlässt oder Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),
c) Anordnungen erlässt, 6. die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im
Sinne des Waffengesetzes,
7. gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach
7. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1
den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des
bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung meh-
Waffengesetzes erfolgt,
rere Personen betroffen sind; das ist insbesondere
8. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Fall, wenn
oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10
a) Angaben verschiedener Waffenbehörden zu der-
Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
selben Person, derselben Waffe oder derselben
9. die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister
§ 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt. gespeichert sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020 187
b) mehrere Personen Inhaber einer waffenrecht- Löschung von Daten im Waffenregister führen. Ist An-
lichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des lass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Ver-
Waffengesetzes), waltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln,
c) eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr
Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder angefochten werden können. Wird in den Fällen des
§ 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige
d) eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwal-
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes tungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung
benannt ist. zu übermitteln.
(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten wer- (2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten:
den jeweils gespeichert
1. die Daten, die der Waffenbehörde nach den §§ 37,
1. die Bezeichnung der Waffenbehörde, 37a, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d in Verbindung mit
2. die Anschrift der Waffenbehörde sowie § 37f des Waffengesetzes angezeigt werden,
3. das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten 2. den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
der Registerbehörde übermittelt hat. (§ 5) und
3. die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1.
§7
(3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder
Vergabe und Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln:
Verarbeitung von Ordnungsnummern
1. dieser Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister,
(1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungs-
2. die Grunddaten der Person und
nummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten.
Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für 3. die Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen
und Personenvereinigungen.
1. Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Num-
mer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Num- (4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnum-
mer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche- mern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffen-
Entscheidung-Ordnungsnummer, behörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern
zu übermitteln.
2. die Grunddaten der Person: eine Personen-Ord-
nungsnummer,
§9
3. die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungs-
Datenübermittlung der
nummer,
gewerblichen Waffenhersteller
4. die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffen- und Waffenhändler an die Waffenbehörden
teil-Ordnungsnummer.
(1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Da- Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer
ten gespeichert. elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b,
(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personen- 37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von
bezogenen Angaben enthalten. den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte
Fachverfahren zu nutzen. Das automatisierte Fach-
(4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden
verfahren übermittelt diese Daten im Auftrag der Waf-
sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
fenbehörden an die Registerbehörde.
dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt,
die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffen- (2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnum-
behörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ord- mern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer
nungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnis- Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenüber-
dokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen mittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese
einzutragen. Ordnungsnummern zu übermitteln. Zusätzlich zur Waf-
fen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Ka-
(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
liber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu
Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfül-
übermitteln.
lung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie
diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 ge- (3) Soweit die örtliche Waffenbehörde den Zugang
nannten Ordnungsnummern zu verarbeiten. eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, die für sie
Abschnitt 3 Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft
zu den zu deren Erlaubnis gespeicherten Waffendaten.
Datenübermittlungen Der Antrag darf in jedem Kalenderhalbjahr einmal ge-
an die Registerbehörde stellt werden. Die Beauskunftung erfolgt, in dem die
und die Waffenbehörden entsprechenden Ordnungsnummern nach § 7 dem
Erlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Ver-
§8 fügung gestellt werden.
Datenübermittlung der (4) Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung
Waffenbehörden an die Registerbehörde (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
(1) Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Abschnitt 4
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
Datenübermittlung
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.
der Registerbehörde
§ 10 § 13
Zuständigkeit für Richtigkeit Öffentliche Stellen,
und Vollständigkeit der Daten die zum Ersuchen berechtigt sind
(1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Richten folgende öffentliche Stellen zu den genann-
Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach ten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersu-
den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und chen an die Registerbehörde, übermittelt die Register-
von der Registerbehörde verarbeitet werden. behörde die im Waffenregister gespeicherten Daten
und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungs-
(2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert,
nummern:
prüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Register-
behörde prüft die Plausibilität ausschließlich automa- 1. die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen
tisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden da-
2. die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ein-
rauf hin. schließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung
(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Per- der Strafrechtspflege,
son im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, 3. die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-
darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden digen Behörden zur Durchführung von Ordnungs-
zu einem Datensatz zusammenführen. widrigkeitsverfahren,
4. die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfül-
§ 11
lung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufga-
Unterrichtung der ben,
Waffenbehörden durch die Registerbehörde 5. die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem
Verändert eine Waffenbehörde durch eine Daten- Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
übermittlung an die Registerbehörde Daten, die im dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungs-
Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Regis- dienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
terbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für setz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem
diese Daten verantwortlich sind. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
§ 12 der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach der Abgabenordnung,
Protokollierungspflicht bei der Speicherung
7. die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen
(1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenüber- des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvoll-
mittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll zieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz
muss folgende Daten enthalten: von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstre-
1. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, ckungsbeamten,
2. die übermittelnde Stelle, 8. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, der Militärische Abschirmdienst und
3. die übermittelnde Person und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen
durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die
4. die übermittelten Daten.
Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen,
(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die
Stand der Technik erfolgen. betroffene Person stärker belastende Maßnahme er-
hoben werden können.
(3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur
zu den folgenden Zwecken verarbeiten:
§ 14
1. zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,
Form des Übermittlungsersuchens
2. zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde
3. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
des Registers.
§ 15
Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die
Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung Inhalt des Übermittlungsersuchens
und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind. (1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:
(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Mo- 1. der Verarbeitungszweck,
nate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu
2. der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie
löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits einge-
leitetes Kontrollverfahren benötigt werden. 3. eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020 189
(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ord- a) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer
nungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersu- Personen und Personenvereinigungen sowie
chen mindestens folgende Daten anzugeben: b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-
1. von der betroffenen natürlichen Person nummern,
a) Nachname oder Vorname und 3. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten
b) entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, der Waffen angegeben sind:
Geburtsdatum oder Geburtsort, a) die Grunddaten ähnlicher Waffen,
oder b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-
2. von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen nummern sowie
juristischen Person oder der Personenvereinigung c) den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder
a) Name oder Firma und der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen
Person, der Kaufleute, der juristischen Personen
b) entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der oder der Personenvereinigungen,
Niederlassung,
4. in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4:
oder
die Seriennummer der Waffe und
3. von der betroffenen Waffe
a) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen
a) Seriennummer der Waffe oder und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oder
b) für den Fall, dass die vollständige Seriennummer b) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer
nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer Personen und Personenvereinigungen und die
und mindestens zwei weitere Grunddaten der dazu vergebenen Ordnungsnummern.
Waffe.
In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der
(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift
Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzu- der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, de-
geben. nen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.
(4) In einem Übermittlungsersuchen können die (4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten
Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle.
den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des
wesentlichen Teils verknüpft werden. § 17
Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
§ 16
(1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermitt-
Datenübermittlung der
lungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen
Registerbehörde an die ersuchende Stelle
1. der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies
(1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der
im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkre-
Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass
ten Gefahr für
1. der im Übermittlungsersuchen angegebene Daten-
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
verarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem
Übermittlungsersuchen berechtigt und b) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes,
2. die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten
mit den im Waffenregister gespeicherten Daten 2. der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
übereinstimmen. der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist
zur Aufklärung
(2) Stimmen die angegebenen und die gespeicher-
ten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zu- a) von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
lässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an Bundesverfassungsschutzgesetzes,
der Identität der Daten bestehen. b) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3
(3) Kann die Registerbehörde die in einem Übermitt- des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
lungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den c) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, über- oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutz-
mittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung
Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Ge-
Daten: waltanwendung vorzubereiten,
1. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten 3. des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im
der betroffenen natürlichen Personen angegeben Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung
sind: a) von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
a) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen mer 2 des MAD-Gesetzes oder
sowie b) von Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1
b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs- Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, so-
nummern, fern diese aufzuklärende Bestrebung darauf ge-
2. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten richtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltan-
der Kaufleute, juristischen Personen und Personen- wendung vorzubereiten,
vereinigungen angegeben sind: oder
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
4. des Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Ein- 1. die beantragende Stelle der Registerbehörde mit-
zelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1 teilt, dass sie die technischen und organisatorischen
Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Auf- Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24,
klärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
oder Gewaltanwendung vorzubereiten. päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
(2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
Grunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleu- arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
te, juristischen Personen und Personenvereinigungen. Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
§ 18 L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder nach § 64
Zulässigkeit der Datenübermittlung des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind,
Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die
2. technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf
Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den
die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei fest-
Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu
stellbar ist, und
machen.
3. der Datenabruf im automatisierten Verfahren wegen
§ 19 der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der zu erwar-
Gruppenauskunft tenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichti-
gung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen
In einem Übermittlungsersuchen kann um die Über- Person angemessen ist.
mittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit
jeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Anga- (2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte
ben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn Abrufverfahren entsprechend anzuwenden.
1. dies im Einzelfall erforderlich ist (3) Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur
a) bei einem Ersuchen der Polizeien des Bundes von Bediensteten abgerufen werden, die von der Lei-
und der Länder tung der ersuchenden Stelle hierzu besonders ermäch-
aa) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für in § 17 tigt sind.
Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter, (4) Die Registerbehörde stellt sicher, dass im auto-
bb) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeu- matisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden kön-
tende Sach- oder Vermögenswerte oder nen, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungs-
zweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.
cc) für Zwecke der Strafrechtspflege,
b) bei einem Ersuchen der Verfassungsschutzbe- (5) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbe-
hörden des Bundes und der Länder zur Aufklä- auftragte oder den Bundesbeauftragten für den Daten-
rung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne schutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung
des § 17 Absatz 1 Nummer 2, und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene
Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die
c) bei einem Ersuchen des Militärischen Abschirm-
Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes
dienstes zur Aufklärung von Tätigkeiten und Be-
zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle
strebungen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3
der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personen-
oder
bezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.
d) bei einem Ersuchen des Bundesnachrichten-
dienstes zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 § 21
Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklä-
rungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden Gruppenauskunft auf
oder Gewaltanwendung vorzubereiten, Abruf im automatisierten Verfahren
2. die Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhält- (1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisier-
nismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt ten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige
werden können, Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht
3. die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter anders abgewendet werden kann.
und im Übermittlungsersuchen angegebener ge-
(2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren,
meinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören und
dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor-
4. die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der liegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Mo-
Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertre- nate aufzubewahren.
tung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein
Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Über-
§ 22
mittlung ersucht.
Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
§ 20
Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die
Datenabruf im automatisierten Verfahren für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vor-
(1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden schriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden,
von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion
im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020 191
§ 23 chend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes zu protokollieren.
Unterrichtungspflicht bei
Unrichtigkeit der übermittelten Daten
§ 26
Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungs-
Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
ersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die
Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem ande-
ihnen übermittelten Daten vorliegen. ren Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten über-
mittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser
§ 24 Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermit-
telt werden dürfen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.
Datenübermittlung für statistische Zwecke
(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag ano- Abschnitt 5
nymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen: Löschung und
Einschränkung der Verarbeitung
1. die obersten und oberen Bundes- und Landesbehör-
den, die für das Waffenrecht zuständig sind,
§ 27
2. die Waffenbehörden,
Speicherfristen
3. die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt
(1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die
und das Zollkriminalamt sowie
mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens
4. die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister. 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen.
Das gilt insbesondere für Daten, welche auf Grund der
Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden:
der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundes-
geschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6
berechtigte Stelle übermittelt werden. und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Num-
mer 1, 4 und 5 oder
(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit
den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes 2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9.
und der Länder mindestens quartalsweise auf geeig- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus
nete Weise öffentlich bereit. dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht
wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fris-
(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelaus-
ten wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes
wertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen
verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe
übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
nach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zuge-
ordnet wird.
§ 25
(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von
Protokollierungspflicht der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des
bei der Datenübermittlung Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in die-
sem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in
(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermitt-
Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat
lungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus de-
nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.
nen Folgendes hervorgeht:
(4) Im Übrigen sind die Daten, die auf Grund der fol-
1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag genden Speicheranlässe an die Registerbehörde über-
und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisier- mittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu
ten Verfahrens auf Abruf, löschen:
2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten 1. § 5 Nummer 1 und 2: unverzüglich nach Erteilung
Verfahrens die abrufende Stelle, der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung,
3. die abrufende Person, Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,
4. die übermittelten Daten und
2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie
5. der Anlass und Zweck der Übermittlung. Nummer 6 in Verbindung mit
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k
Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der
Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. Erlaubnis,
(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j:
30 Jahre nach Erteilung,
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Ver-
3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn
fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
Jahren und
des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes-
nachrichtendienstes ausschließlich von diesen entspre- 4. § 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
§ 28 1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den
Verantwortlichkeiten für die Löschung §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden,
Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung 2. zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung
der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwort- nach den §§ 8 und 9,
lich. Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlan-
gen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. Unzu- 3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Regis-
lässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde terbehörde durch die Waffenbehörden,
im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde un- 4. zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermitt-
verzüglich zu löschen. lung durch die Registerbehörde nach den §§ 13
bis 19,
§ 29
5. zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf
Einschränkung der Verarbeitung
Abruf nach den §§ 20 und 21,
Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1
Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen 6. zu spezifischen technischen und organisatorischen
sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5 Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
berechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren einge- Verordnung (EU) 2016/679 und
schränkt. 7. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Ein-
schränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29.
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlun-
§ 30 gen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen
sachverständiger Stellen verwiesen werden, wenn
Auskunftsrecht der betroffenen Person diese Bekanntmachungen für jede Person zugänglich
(1) Die betroffene Person hat bei Geltendmachung sind. Wird in einer Rechtsverordnung auf Bekanntma-
des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung chungen sachverständiger Stellen verwiesen, sind in
(EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich der Rechtsverordnung das Datum, die Fundstelle und
beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten die Bezugsquelle jeder Bekanntmachung anzugeben.
Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sen- Jede Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf
det die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen die verwiesen wird, ist beim Bundesarchiv niederzule-
Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im gen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung
Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie hinzuweisen.
spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu ver-
nichten. § 33
(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ent- Ausschluss abweichenden Landesrechts
scheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat. Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsver-
(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvoll- fahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen wer-
ständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waf- den.
fenbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 34
§ 31
Übergangsvorschrift
Mitteilungspflicht
im Zusammenhang § 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 anzu-
mit der Berichtigung oder wenden.
Löschung personenbezogener Daten
oder der Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 4
Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung
der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Ver- Änderung des
ordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Aus- Bundesmeldegesetzes
kunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist.
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes
Abschnitt 7 vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
Verordnungsermächtigung S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
und Schlussvorschriften
„7. für waffenrechtliche Verfahren
§ 32
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis
Verordnungsermächtigung erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waf-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu fenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das
bestimmen: Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020 193
Artikel 4a behörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die
Änderung des
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich
Sprengstoffgesetzes sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die
§ 8a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezoge-
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I nen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoff-
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes rechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung
vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden der persönlichen Eignung verwendet werden. Er-
ist, wird wie folgt geändert: langt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4
1. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhi-
nein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut-
„3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, same Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen
dass sie in den letzten fünf Jahren Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsda-
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung tum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und
gerichtet sind, Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Ak-
tenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6
bb) gegen den Gedanken der Völkerverstän- des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die
digung, insbesondere gegen das friedli- zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt
che Zusammenleben der Völker, gerichtet sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft die-
sind oder se, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete
cc) durch Anwendung von Gewalt oder da- Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
rauf gerichtete Vorbereitungshandlungen Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicher-
auswärtige Belange der Bundesrepublik ten Daten unverzüglich zu löschen.“
Deutschland gefährden,
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die sol- Artikel 4b
che Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, Änderung des
oder Aufenthaltsgesetzes
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,“. § 99 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
„(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 49 des Geset-
Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
einzuholen: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes- 1. Nummer 3a wird wie folgt geändert:
zentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungs- a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
register und im gewerblichen Bereich auch die ter „an Forscher nach § 20“ durch die Wörter „an
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister; Forscher nach § 18d“ ersetzt.
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwalt- b) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
schaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der Nr. 1“ durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1
in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; Nummer 1“ ersetzt.
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststel- c) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“
le, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken ge- durch die Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt.
gen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche d) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20“ durch die
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme Angabe „§ 18d“ ersetzt.
das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prü-
fung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; 2. In Nummer 3b werden die Wörter „keine Erlaubnis
nach § 4 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „kein Auf-
4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffe- enthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
nen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob
Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen 3. In Nummer 13a werden im Satzteil vor Buchstabe a
die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 die Wörter „sowie der Verordnung (EG) Nr. 380/2008
und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betrof- des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Ver-
fenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses ordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Ge-
Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungs- staltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenange-
schutz für die Erteilung der Auskunft zuständig; hörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitglied-
staat der Europäischen Union ist, in der Regel Artikel 4c
auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Änderung der
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Arti-
kels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheini- Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (BGBl. I
gung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungs- S. 1079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86
folgt gefasst: des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
„§ 12 (weggefallen)“. geändert worden ist, außer Kraft.
2. § 12 wird aufgehoben. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5,
26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 tre-
Artikel 5 ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020
das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Februar 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer