3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
Gesetz
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 22. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
sen: „1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit;
hieran fehlt es in der Regel, wenn
Artikel 1
a) die Person aus gesundheitlichen Gründen
Änderung des nicht nur vorübergehend unfähig ist, die be-
Rechtsdienstleistungsgesetzes antragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszu-
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember üben,
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 8 des b) die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: einer über den Einzelfall hinausgehenden
Pflichtenkollision besteht,
a) Die Angabe zu § 11a wird gestrichen.
c) die Vermögensverhältnisse der Person un-
b) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgenden geordnet sind,
Angaben ersetzt:
d) einer der in § 7 Nummer 1, 2 oder 6 der Bun-
„§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten desrechtsanwaltsordnung genannten Gründe
bei Inkassodienstleistungen vorliegt oder
§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von In- e) die Person in den letzten drei Jahren vor der
kassodienstleistern Antragstellung
§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und aa) wegen eines Verbrechens oder eines die
Inkassodienstleistern Berufsausübung betreffenden Verge-
hens rechtskräftig verurteilt worden ist
§ 13d Vergütung der Rentenberater
oder
§ 13e Aufsichtsmaßnahmen“. bb) aus der Rechts- oder Patentanwalt-
2. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: schaft oder einem im Steuerberatungs-
gesetz oder in der Wirtschaftsprüferord-
„Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt
nung geregelten Beruf ausgeschlossen,
§ 15b entsprechend.“
im Disziplinarverfahren aus dem nota-
3. § 11a wird aufgehoben. riellen Amt oder dem Dienst in der
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Rechtspflege entfernt oder im Verfahren grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz
über die Richteranklage entlassen wor- gefordert wird,
den ist oder sie einer dieser Maßnahmen
5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden,
durch einen Verzicht zuvorgekommen
Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungs-
ist,“.
grund,
5. § 13 wird wie folgt geändert:
6. wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbe-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: träge geltend gemacht werden, eine Erklärung,
dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als
aa) Satz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge- Vorsteuer abziehen kann,
fasst:
7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom
„3. bei einem Antrag auf Registrierung für Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermit-
den Bereich Inkassodienstleistungen telt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf,
eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der wie eventuell aufgetretene Fehler geltend ge-
Gewerbeordnung, macht werden können,
4. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfah- 8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Er-
ren anhängig ist oder in den letzten drei reichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichts-
Jahren vor Antragstellung eine Ein- behörde.
tragung in das Schuldnerverzeichnis
(§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt (2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privat-
ist,“. person hat ein Inkassodienstleister die folgenden
ergänzenden Informationen unverzüglich in Text-
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die form mitzuteilen:
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
1. den Namen oder die Firma desjenigen, in des-
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- sen Person die Forderung entstanden ist,
gefügt:
2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des
„Für Entscheidungen über den Versagungs- Vertragsschlusses.
grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung ent- (3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit
sprechend.“ einer Privatperson eine Stundungs- oder Raten-
zahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zu-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Re- vor in Textform auf die dadurch entstehenden Kos-
gistrierungsverfahrens“ die Wörter „und des ten hinzuweisen.
Meldeverfahrens nach § 15“ eingefügt.
(4) Fordert ein Inkassodienstleister eine Privat-
6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d person zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses
eingefügt: auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maß-
gabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen,
„§ 13a
dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Re-
Darlegungs- und gel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen
Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung gel-
tend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleis-
des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der
tungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen
Hinweis muss
mit der ersten Geltendmachung einer Forderung
gegenüber einer Privatperson folgende Informatio- 1. deutlich machen, welche Teile der Forderung
nen klar und verständlich in Textform übermitteln: vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und
1. den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers 2. typische Beispiele von Einwendungen und Ein-
sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt reden benennen, die nicht mehr geltend ge-
wird, dass durch die Angabe der Anschrift über- macht werden können, wie das Nichtbestehen,
wiegende schutzwürdige Interessen des Auf- die Erfüllung oder die Verjährung der anerkann-
traggebers beeinträchtigt würden, ten Forderung.
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter kon- (5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist
kreter Darlegung des Vertragsgegenstands und jede natürliche Person, gegen die eine Forderung
des Datums des Vertragsschlusses, bei uner- geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang
laubten Handlungen unter Darlegung der Art mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf-
und des Datums der Handlung, lichen Tätigkeit steht.
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine
§ 13b
Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzin-
senden Forderung, des Zinssatzes und des Zeit- Erstattungsfähigkeit der
raums, für den die Zinsen berechnet werden, Kosten von Inkassodienstleistern
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Ver- (1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein
zugszinssatz geltend gemacht wird, einen ge- Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet
sonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf- hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der
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Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die ei- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den aa) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Geset-
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset- zes“ durch die Wörter „der in Absatz 1 ge-
zes zustehen würde. nannten Gesetze“ ersetzt.
(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkasso- bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
dienstleistern für die Vertretung im Zwangsvoll- setzt:
streckungsverfahren richtet sich nach § 788 der „Sie kann insbesondere anordnen, dass ein
Zivilprozessordnung. bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist.
Eine solche Anordnung kommt insbeson-
§ 13c dere zur Klärung einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem
Beauftragung von
erheblichen oder wiederholten Verstoß ge-
Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
gen Rechtsvorschriften in Betracht.“
Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleis- fügt:
ter als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm
„(3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von
dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe
Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vor-
als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden
rangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug
wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt
auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren
hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und ge-
anhängig, so hat die nach diesem Gesetz zu-
richtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
ständige Behörde in der Regel den Ausgang
wenn der Schuldner die Forderung erst nach der
der Prüfung der anderen Behörde oder des
Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten
sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im
hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung
Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maß-
eines Rechtsanwalts gegeben hat.
nahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.“
§ 13d d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
Vergütung der Rentenberater e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt „(6) In Beschwerdeverfahren teilt die Auf-
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. sichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Ent-
Richtet sich die Vergütung nach dem Gegen- scheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr ab-
standswert, so hat der Rentenberater den Auftrag- geschlossen ist. In der Mitteilung sind die we-
geber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hin- sentlichen Gründe für die Entscheidung kurz
zuweisen. darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfecht-
bar.“
(2) Rentenberatern ist es untersagt, geringere
Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu 8. § 14 wird wie folgt geändert:
fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11a“ durch die
vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Angabe „§ 13a“ ersetzt.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Ab-
b) Folgender Satz wird angefügt:
satz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist
unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungs- „Für die Entscheidung über einen Widerruf nach
gesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Ab-
die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kos- satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bun-
ten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. desrechtsanwaltsordnung entsprechend.“
Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der 9. § 15 wird wie folgt geändert:
Person des Auftraggebers, insbesondere dessen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von
Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auf- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
trags Rechnung getragen werden. Angabe „Satz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Registrierungsver-
(3) Für die Erstattung der Vergütung der Renten-
fahren“ durch das Wort „Meldeverfahren“
berater in einem gerichtlichen Verfahren gelten die
ersetzt.
Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Er-
stattung der Vergütung eines Rechtsanwalts ent- cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
sprechend.“ aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma und das Wort „und“
7. Der bisherige § 13a wird § 13e und wird wie folgt
ersetzt.
geändert:
bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„5. eine Einwilligung zur Veröffent-
„Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung an- lichung von Telefonnummer und
derer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben E-Mail-Adresse im Rechtsdienst-
für die berufliche Tätigkeit der registrierten Per- leistungsregister, falls eine solche
sonen ergeben.“ erteilt werden soll.“
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dd) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ 12. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2“ „Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrneh-
ersetzt. mung durch eine Landesjustizverwaltung vereinba-
ren.“
b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 11a“ durch die Angabe „§ 13a“ ersetzt. 13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
10. § 16 wird wie folgt geändert:
tern „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ein Komma und die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3“ und wird nach
der Angabe „Absatz 7“ die Angabe „Satz 2“ ein-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1“ aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die fol-
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, genden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
§ 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 „1. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, auch in
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7
bbb) Nummer 1 Buchstabe e wird durch die Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2
folgenden Buchstaben e bis g ersetzt: eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
„e) des Inhalts und Umfangs der vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Rechtsdienstleistungsbefugnis ein- 2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Informa-
schließlich erteilter Auflagen, tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
f) gegebenenfalls des Umstands,
3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1
dass es sich um eine vorüberge-
einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
hende Registrierung nach § 15
vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,“.
handelt, und der Berufsbezeich-
nung, unter der die Rechtsdienst- bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
leistungen nach § 15 Absatz 4 im Nummern 4 und 5 und die Angabe „Ab-
Inland zu erbringen sind, satz 7“ wird jeweils durch die Wörter „Ab-
satz 7 Satz 2“ ersetzt.
g) bestehender sofort vollziehbarer
Rücknahmen und Widerrufe der Artikel 2
Registrierung,“. Änderung des
bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
die Wörter „in Textform“ ersetzt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 12
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
oder § 13 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15
1. § 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
11. § 18 wird wie folgt geändert: „(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außer-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gerichtliche Inkassodienstleistung, die eine un-
bestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der An-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „einer Daten- merkung zu Nummer 2300 des Vergütungsver-
bank“ durch die Wörter „einem Dateisys- zeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert
tem“ und wird das Wort „dieser“ durch das bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1
Wort „diesem“ ersetzt. Satz 1 30 Euro.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
bb) In Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a“
durch die Angabe „§ 13e“ ersetzt. 2. In § 25 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„nach § 802c der Zivilprozessordnung“ durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wörter „(§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in
Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der
Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
„Für die Verwaltungszusammenarbeit mit
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro- 3. § 31b wird wie folgt gefasst:
päischen Union, anderer Vertragsstaaten „§ 31b
des Europäischen Wirtschaftsraums und
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“ Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsver-
einbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergü-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die euro- tungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert
päische“ durch das Wort „diese“ ersetzt. 50 Prozent des Anspruchs.“
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4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1000 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 13 RVG
„1000 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags
1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem
vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn
bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleich-
zeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungs-
vereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,7“.
(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt
oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwen-
den.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei
denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht
ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die
Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit
über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sind anzuwenden.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen
(§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt,
im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser
Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ent-
steht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegen-
stand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzu-
wenden.
b) In den Nummern 1003 und 1004 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „Die Gebühren 1000 bis
1002“ durch die Wörter „Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002“ ersetzt.
c) In Nummer 2300 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft,
kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders
umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert
werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung
hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.“
Artikel 3 1. den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie
Änderung der dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass
Bundesrechtsanwaltsordnung durch die Angabe der Anschrift überwiegende
schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beein-
§ 43d der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im trächtigt würden,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch 2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Darlegung des Vertragsgegenstands und des Da-
S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: tums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Hand-
lungen unter Darlegung der Art und des Datums der
„§ 43d Handlung,
Darlegungs- und
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsbe-
Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
rechnung unter Darlegung der zu verzinsenden For-
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen derung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den
erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer die Zinsen berechnet werden,
Forderung gegenüber einer Privatperson folgende In-
formationen klar und verständlich in Textform übermit- 4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugs-
teln: zinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3325
Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“
Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, die Wörter „oder die Person aus sonstigen Gründen
den Status eines europäischen Rechtsanwalts ver-
5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, An-
liert“ eingefügt.
gaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
2. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „europäische
6. wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e
geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der
des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maß-
Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer ab-
gabe“ durch die Wörter „Verwaltungszusammen-
ziehen kann, arbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der
7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläu- Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des
biger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wur- Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz
de, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie even- gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrens-
tuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden gesetzes mit der Maßgabe entsprechend“ ersetzt.
können,
Artikel 5
8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreich-
barkeit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskam- Änderung des
mer. Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Patentanwälte in Deutschland
(2) Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatper-
son hat der Inkassodienstleistungen erbringende Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-
Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informatio- anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
nen unverzüglich in Textform mitzuteilen: S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden
1. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen ist, wird wie folgt geändert:
Person die Forderung entstanden ist,
1. Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:
2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Ver-
„(5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetra-
tragsschlusses.
gene Person den Status eines europäischen Patent-
(3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbrin- anwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis
gende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stun- zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit ge-
dungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so löscht.“
hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehen- 2. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
den Kosten hinzuweisen.
„Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tä-
(4) Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende tigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Rechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines entsprechend.“
Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Auf-
3. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „europäische
forderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform da-
Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e
rauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldaner-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maß-
kenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche
gabe“ durch die Wörter „Verwaltungszusammen-
Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte
arbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der
Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des
Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren.
Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz
Der Hinweis muss
gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrens-
1. deutlich machen, welche Teile der Forderung vom gesetzes mit der Maßgabe entsprechend“ ersetzt.
Schuldanerkenntnis erfasst werden, und
2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden Artikel 6
benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden Änderung der
können, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung Rechtsdienstleistungsverordnung
oder die Verjährung der anerkannten Forderung. Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni
(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 9 des
natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich
steht.“ oder elektronisch“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
Artikel 4 2. In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 13“ die
Änderung des Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2
Gesetzes über die Tätigkeit Satz 1“ eingefügt.
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland 3. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts- „Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1
nung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) geän- des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Unter-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: sagung oder für das Registrierungs- oder Meldever-
3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
fahren zuständig ist, unverzüglich nach der Regis- 5. den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Ab-
trierung elektronisch an die zentrale Veröffent- satz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsord-
lichungsstelle übermittelt.“ nung,
4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer 6. den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Ab-
zentralen Datenbank“ durch die Wörter „einem zen- satz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
tralen Dateisystem“ ersetzt und wird das Wort „in- wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfe-
soweit“ gestrichen. leistung in Steuersachen umfasst.“
Artikel 7 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Num-
mern“ durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer“
Änderung des
ersetzt.
Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs- „§ 4
gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,
2846), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom Vergütung
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,
(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnis-
wird wie folgt geändert:
inhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und
1. § 1 wird wie folgt geändert: Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gesetzes entsprechend.
„(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen (2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung
zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3
die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.“
sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisur-
kunde die Registrierung nach § 13 des Rechts- 5. In § 5 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
dienstleistungsgesetzes beantragen.“ Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
Artikel 8
„(registrierte Erlaubnisinhaber)“ die Wörter „und
entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Änderung der
des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Zivilprozessordnung
Rechtsdienstleistungsregister eingetragen“ ein-
gefügt. Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
c) Absatz 5 wird aufgehoben. 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
d) Absatz 6 wird Absatz 5. des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
2. In § 2 werden die Wörter „von § 1 Abs. 1 Satz 2“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „von § 1 Absatz 1“ und wird die 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Angabe „§ 34e Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34d § 753 folgende Angabe eingefügt:
Absatz 2“ ersetzt.
„ § 753a Vollmachtsnachweis“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den
nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt „4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbrin-
gleich: gen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1
1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsge-
Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, setzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das
den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvoll-
§§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, streckung wegen Geldforderungen in das be-
195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 wegliche Vermögen mit Ausnahme von Hand-
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Ab- lungen, die ein streitiges Verfahren einleiten
satz 2, § 702 Absatz 2 Satz 2 und § 811 Ab- oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzu-
satz 1 Nummer 7 der Zivilprozessordnung, nehmen sind.“
2. § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Ab- 3. Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt:
satz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des
„§ 753a
Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der frei- Vollmachtsnachweis
willigen Gerichtsbarkeit,
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung
3. § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeits- wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermö-
gerichtsgesetzes, gen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2
4. den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Ab- Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße
satz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises
wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und So- einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht.
zialversicherungsrecht ausschließt, Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3327
Artikel 9 2. In Satz 2 werden die Wörter „den Gewerbebetrieb
Änderung der der Versicherungsunternehmen,“ gestrichen.
Gewerbeordnung 3. In Satz 3 werden nach der Angabe „Titels XI“ die
§ 6 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung Wörter „auf den Gewerbebetrieb der Versicherungs-
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I unternehmen sowie“ eingefügt.
S. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert Artikel 10
worden ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
das Komma und die Wörter „Patentanwälte und am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsge- (2) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft:
setzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetrage-
nen Personen“ durch die Wörter „und Rechtsan- 1. Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 10, 11 Buchstabe b und
waltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patent- Nummer 12,
anwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Ab- 2. Artikel 2 Nummer 2,
satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 3. die Artikel 4 bis 6,
Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen“ 4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3,
ersetzt. 5. die Artikel 8 und 9.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
Gesetz
zur weiteren Verkürzung
des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht*
Vom 22. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- rungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder
sen: auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für
den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung
Artikel 1 des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen
vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Änderung des
Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem
Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung 30. September 2020 gestellten Antrags bereits ein-
mal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilpro- die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entspre-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten chende Abtretungserklärung beizufügen.“
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert 3. In § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
worden ist, wird folgender § 44 angefügt: Wörter „in den letzten zehn Jahren“ durch die Wör-
ter „in den letzten elf Jahren“ ersetzt.
„§ 44
4. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vorrang- und Beschleunigungsgebot
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder
Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohn- „2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit
räume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Be- Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder
kämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des
und beschleunigt zu behandeln. Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn
(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem
Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt,
Klageschrift stattfinden.“ zum vollen Wert an den Treuhänder heraus-
zugeben; von der Herausgabepflicht sind ge-
Artikel 2 bräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Ge-
winne von geringem Wert ausgenommen;“.
Änderung der
Insolvenzordnung b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 wird
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom angefügt:
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden „5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im
ist, wird wie folgt geändert: Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu be-
1. In § 286 wird die Angabe „303“ durch die Angabe gründen.“
„303a“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
2. § 287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners „Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenz-
beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forde- gericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1
Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit aus-
* Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) genommen ist.“
2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung 5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung „kein Verschulden trifft“ ein Semikolon und die Wör-
der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungs- ter „im Fall des § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
verfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie
über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht“ ein-
S. 18). gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3329
6. § 300 wird wie folgt gefasst: „Artikel 103k
„§ 300 Überleitungsvorschrift
zu Artikel 2 des Gesetzes
Entscheidung über die Restschuldbefreiung zur weiteren Verkürzung des
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem Restschuldbefreiungsverfahrens und
regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Ertei- zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
lung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insol- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
venzverwalters oder Treuhänders und des Schuld- (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Okto-
ners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung ber 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich
gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften
weiter anzuwenden.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forde-
rungen angemeldet oder sind die Insolvenzforde- (2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom
rungen befriedigt worden und hat der Schuldner 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September
die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Mas- 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Ab-
severbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das tretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insol-
Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf venzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem
der Abtretungsfrist über die Erteilung der Rest- 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages
schuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist beträgt die Abtretungsfrist:
vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Rest- Datum der Stellung
schuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die Abtretungsfrist:
des Insolvenzantrages:
§§ 299 und 300a entsprechend.
zwischen dem fünf Jahre
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld- 17. Dezember 2019 und sieben Monate
befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, und 16. Januar 2020
wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, zwischen dem fünf Jahre
des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des 17. Januar 2020 und sechs Monate
§ 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag und 16. Februar 2020
des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des
§ 298 vorliegen. zwischen dem fünf Jahre
17. Februar 2020 und fünf Monate
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma- und 16. März 2020
chen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner
und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung zwischen dem fünf Jahre
nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der 17. März 2020 und vier Monate
Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nicht- und 16. April 2020
vorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen zwischen dem fünf Jahre
Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend ge- 17. April 2020 und drei Monate
macht hat, die sofortige Beschwerde zu.“ und 16. Mai 2020
7. In § 300a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 300 zwischen dem fünf Jahre
Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 300 Absatz 2 17. Mai 2020 und zwei Monate
Satz 1“ ersetzt. und 16. Juni 2020
8. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt: zwischen dem fünf Jahre
17. Juni 2020 und ein Monat
„(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuld- und 16. Juli 2020
ners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäft-
liche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem fünf Jahre
aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft 17. Juli 2020
der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. und 16. August 2020
Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhe-
zwischen dem vier Jahre
bung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen 17. August 2020 und elf Monate
Tätigkeit.“ und 16. September 2020
Artikel 3 zwischen dem vier Jahre
17. September 2020 und zehn Monate
Änderung des und 30. September 2020
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungs-
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom erklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch insoweit unbeachtlich.
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis
einschließlich 30. September 2020 geltenden Vor-
1. Nach Artikel 103j wird folgender Artikel 103k einge- schriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist
fügt: § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzord-
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
nung in der bis einschließlich 30. September 2020 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
„§ 2a
(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbrau-
cherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezem- Übergangsregelung
ber 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt
Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucher-
die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung
insolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020
auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der
und dem 31. März 2021 gestellt, können die in der
Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn
Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverord-
sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche
nung in der Fassung der Verordnung zur Änderung
Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbe-
der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom
reinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb
23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) vorgesehenen Formu-
der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag
lare weiterhin verwendet werden. Wird von der in
erfolglos versucht worden ist.“
Satz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht,
2. Nach Artikel 107 wird folgender Artikel 107a einge- ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, von
fügt: § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der Fas-
„Artikel 107a sung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpas-
Evaluationsvorschrift sung pandemiebedingter Vorschriften im Gesell-
zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des schafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs-
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur recht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. De-
Anpassung pandemiebedingter Vorschriften zember 2020 (BGBl. I S. 3328) abweichende an-
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- derslautende Abtretungsfrist nach Maßgabe von
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht § 2 Nummer 1 zu berichtigen.“
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
schen Bundestag bis zum 30. Juni 2024, wie sich 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens a) Im Formular des Antrags auf Eröffnung des Insol-
auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhal- venzverfahrens Seite 2 Nummer V. werden im
ten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausge- Text der Versicherung die Wörter „Buchstabe b
wirkt hat. Der Bericht geht auch auf etwaige Hinder- und c.“ gestrichen.
nisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten
der Speicherung insolvenzbezogener Informationen b) Im Formular der Anlage 1 zum Eröffnungsantrag
durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neu- wird im Angabefeld „Geschlecht“ nach der An-
start nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus- gabe „□ weiblich“ die Angabe „□ divers“ einge-
gehen. fügt.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendig- c) Im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag
keit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Seite 1 Nummer II. werden im Text der Abtre-
Bundesregierung diese vorschlagen.“ tungserklärung die Wörter „Zeit von sechs Jah-
ren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Ab-
Artikel 4 tretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Ab-
Änderung der tretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung d) Das Hinweisblatt zu den Formularen für das Ver-
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom braucherinsolvenzverfahren und das Restschuld-
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch befreiungsverfahren wird wie folgt geändert:
Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
aa) In Textziffer Satz 1 werden die Wörter
S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Buchstabe b und c“ gestrichen.
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Insolvenzplans“ die Wörter „oder zum Zweck der bb) In den Hinweisen zu Anlage 2 wird nach
Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Satz 3 folgender Satz eingefügt:
Abtretungsfrist“ eingefügt. „Für Insolvenzanträge, die zwischen dem
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt: 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021
gestellt werden, darf der außergerichtliche
„(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Okto-
Einigungsversuch nicht länger als zwölf
ber 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschrif-
ten dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Monate zurückliegen.“
Fassung weiter anzuwenden.“ cc) Textziffer wird wie folgt gefasst:
Artikel 5 „Die Abtretungserklärung müssen Sie dem
Eröffnungsantrag immer dann beifügen,
Änderung der wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag
Verbraucherinsolvenzformularverordnung stellen. Die Abtretungserklärung müssen Sie
Die Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom eigenhändig unterschreiben. Auf der Grund-
17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die durch Artikel 1 lage der Abtretungserklärung wird Ihr pfänd-
der Verordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) ge- bares Einkommen nach der Aufhebung des
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3331
tungsfrist an den Treuhänder abgeführt und 4. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:
von diesem an Ihre Gläubiger verteilt. „§ 295a
Die Abtretung erfolgt für die Dauer der in Obliegenheiten des
§ 287 Abs. 2 InsO festgelegten Abtretungs- Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
frist. Die Abtretungsfrist beträgt demnach
(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätig-
grundsätzlich drei Jahre. Haben Sie bereits
keit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger
Restschuldbefreiung in drei Jahren nach den
durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen,
ab dem 1. Oktober 2020 geltenden Vorschrif-
als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis ein-
ten erlangt, so beträgt die Abtretungsfrist
gegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich
fünf Jahre.
bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.
Die Abtretungsfrist kann früher enden und (2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht
die Abtretung damit für die Zukunft gegen- den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach
standslos werden, wenn Ihnen auf Ihren An- Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis
trag hin bereits vorher eine Restschuldbefrei- entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge,
ung erteilt wurde, weil im Verfahren kein die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis er-
Insolvenzgläubiger eine Forderung angemel- zielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder
det hat oder alle Insolvenzforderungen be- und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entschei-
friedigt und auch alle sonstigen Massever- dung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht
bindlichkeiten neben den Verfahrenskosten dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die
gezahlt sind. sofortige Beschwerde zu.“
Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthalte- 5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 295
nen Erläuterungen zur Abtretungserklä- Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 295
rung gründlich durch. Liegen Abtretungen Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
oder freiwillige Verpfändungen – nicht Forde-
rungspfändungen auf Grund eines Pfän- Artikel 7
dungs- und Überweisungsbeschlusses – vor, Weitere Änderung des
so geben Sie dies bitte im Einzelnen im Er- Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
gänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeich-
nis ⇒ , an. Nach Artikel 103k des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-
Dort können Sie ggf. auch Kopien der Abtre- setzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l
tungsvereinbarungen beifügen.“ eingefügt:
„Artikel 103l
Artikel 6
Überleitungsvorschrift
Weitere Änderung zu Artikel 6 des Gesetzes
der Insolvenzordnung zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und
Die Insolvenzordnung, die zuletzt durch Artikel 2
zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
geändert:
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
1. § 35 wird wie folgt geändert: Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Dezember
2020 beantragt worden sind, sind die bis dahin gelten-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Ab- den Vorschriften weiter anzuwenden.“
satz 2“ durch die Angabe „§ 295a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Artikel 8
Weitere Änderung der
„(3) Der Schuldner hat den Verwalter unver- Verbraucherinsolvenzformularverordnung
züglich über die Aufnahme oder Fortführung
einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. In der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularver-
Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Frei- ordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
gabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwal- geändert worden ist, wird im Formular der Anlage 3
ter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zum Eröffnungsantrag in Nummer I. am Ende die An-
zu dem Ersuchen zu erklären.“ gabe „(§ 295 Abs. 2 InsO)“ durch die Angabe „(§ 295a
Abs. 1 InsO)“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 9
2. In § 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 295“
durch die Wörter „den §§ 295 und 295a“ ersetzt. Änderung des
Gerichtskostengesetzes
3. § 295 wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskos-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt
b) Absatz 2 wird aufgehoben. durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur
geändert: Hauptversammlung angemeldet ist.“
1. In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die An- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
gabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
2. In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die An-
und 2a ersetzt:
gabe „75,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ ersetzt.
„(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
Artikel 10 Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand
Änderung des auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vor-
Einführungsgesetzes sehen, dass Vereinsmitglieder
zum Bürgerlichen Gesetzbuche 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwe-
Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum senheit am Versammlungsort teilnehmen,
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be- und Mitgliederrechte im Wege der elektroni-
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I schen Kommunikation ausüben können oder
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 müssen,
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870)
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversamm-
geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:
lung ihre Stimmen vor der Durchführung der
Mitgliederversammlung schriftlich abgeben
„§ 7
können.
Störung der
Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen (2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet,
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete
die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mit-
Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher
gliederversammlung einzuberufen, solange die
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln
für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheb-
dürfen und die Durchführung der Mitglieder-
licher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet,
sammlung im Wege der elektronischen Kommu-
dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313
nikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur
nicht zumutbar ist.“
Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Ver-
tragsschluss schwerwiegend verändert hat. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend an- fügt:
zuwenden.“ „(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den
Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für
Artikel 11 andere Vereins- und Stiftungsorgane.“
Änderung des
3. § 7 wird wie folgt geändert:
Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangs-
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und regelungen“ durch das Wort „Anwendungsbe-
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung stimmungen“ ersetzt.
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, „nur“ gestrichen und werden jeweils nach der
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Woh- Angabe „Jahr 2020“ die Wörter „und im
nungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkun- Jahr 2021“ eingefügt.
gen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569, 570), das durch Artikel 2 des Gesetzes c) In den Absätzen 3 und 5 werden jeweils nach der
vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert wor- Angabe „Jahr 2020“ die Wörter „und im
den ist, wird wie folgt geändert: Jahr 2021“ eingefügt.
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 12
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eine
Fragemöglichkeit“ durch die Wörter „ein Frage- Änderung der
recht“ ersetzt. Verordnung zur
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Verlängerung von Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
„Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens
einen Tag vor der Versammlung im Wege elektro- In § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Maß-
nischer Kommunikation einzureichen sind. An- nahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
träge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zu- der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020
gänglich zu machen sind, gelten als in der Ver- (BGBl. I S. 2258) werden die Wörter „der §§ 1 bis 5
sammlung gestellt, wenn der den Antrag stel- gemäß § 7 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „des § 4
lende oder den Wahlvorschlag unterbreitende gemäß § 7 Absatz 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3333
Artikel 13 Artikel 14
Änderung der Inkrafttreten
Gewerbeordnung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
In § 12 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom (2) Die Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden treten am 31. Dezember 2020 in Kraft.
ist, werden nach den Wörtern „§ 35 Absatz 2 Satz 1“ (3) Die Artikel 11 und 12 treten am 28. Februar 2021
die Wörter „oder Absatz 3“ eingefügt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
Gesetz
zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz
(Arbeitsschutzkontrollgesetz)
Vom 22. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
„(3) In epidemischen Lagen von nationaler
Gesetz beschlossen:
Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes kann das Bundesministerium
Artikel 1 für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des
Änderung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen
Arbeitsschutzgesetzes nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum
erlassen.“
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 293 der Ver- 2. § 21 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„Bei der Überwachung haben die zuständigen
1. § 18 wird wie folgt geändert: Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art
a) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num- und Umfang des betrieblichen Gefährdungs-
mer 3a eingefügt: potenzials zu berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
„3a. dass für bestimmte Beschäftigte ange-
fügt:
messene Unterkünfte bereitzustellen sind,
wenn dies aus Gründen der Sicherheit, „(1a) Die zuständigen Landesbehörden ha-
zum Schutz der Gesundheit oder aus ben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicher-
Gründen der menschengerechten Gestal- zustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres
tung der Arbeit erforderlich ist und welche eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt
Anforderungen dabei zu erfüllen sind,“. wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3335
sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 3. § 22 wird wie folgt geändert:
5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von gefügt:
der Mindestbesichtigungsquote kann durch
Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht „Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an
eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungs- einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige
quote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Behörde von den Arbeitgebern oder von den
Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schritt- verantwortlichen Personen verlangen, dass das
weise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie Ergebnis der Abstimmung über die zu treffen-
die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maß- den Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich
geblich für die Anzahl der im Land vorhandenen vorgelegt wird.“
Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundes- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
agentur für Arbeit des Vorjahres.“ aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- „Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten
fügt: dürfen die mit der Überwachung beauftrag-
„(3a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durch- ten Personen ohne Einverständnis des
geführten Betriebsbesichtigungen und deren Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sät-
Ergebnissen übermitteln die für den Arbeits- zen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Ver-
schutz zuständigen Landesbehörden an den hütung dringender Gefahren für die öffent-
für die besichtigte Betriebsstätte zuständigen liche Sicherheit und Ordnung erforderlich
Unfallversicherungsträger im Wege elektro- sind.“
nischer Datenübertragung folgende Informa- bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
tionen: „Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Woh-
1. Name und Anschrift des Betriebs, nung befindet, dürfen die mit der Über-
wachung beauftragten Personen die Maß-
2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, nahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne
soweit nicht mit Nummer 1 identisch, Einverständnis der Bewohner oder Nut-
3. Kennnummer zur Identifizierung, zungsberechtigten nur treffen, soweit sie
zur Verhütung dringender Gefahren für die
4. Wirtschaftszweig des Betriebs, öffentliche Sicherheit und Ordnung erfor-
5. Datum der Besichtigung, derlich sind.“
6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
Besichtigung, „Sätzen 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Sät-
zen 1, 2, 5 und 6“ ersetzt.
7. Vorhandensein einer betrieblichen Interes-
4. § 23 wird wie folgt geändert:
senvertretung,
a) Der Überschrift wird das Wort „, Bundesfach-
8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung, stelle“ angefügt.
9. Art der betriebsärztlichen Betreuung, b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
einschließlich eingefügt:
a) der Unterweisung, „8. Verstöße gegen das Gesetz zur Siche-
rung von Arbeitnehmerrechten in der
b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
Fleischwirtschaft,“.
c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfall- bb) Im Satzteil nach Nummer 8 werden die Wör-
maßnahmen, ter „Nummern 1 bis 7“ durch die Wörter
11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung ein- „Nummern 1 bis 8“ ersetzt.
schließlich c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
a) der Ermittlung von Gefährdungen und „(5) Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
Festlegung von Maßnahmen, und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle
für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnah-
eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Jahresbe-
men und ihrer Wirksamkeit und
richte der Länder einschließlich der Besich-
c) der Dokumentation der Gefährdungen tigungsquote nach § 21 Absatz 1a auszuwerten
und Maßnahmen, und die Ergebnisse für den statistischen Bericht
über den Stand von Sicherheit und Gesundheit
12. Verwaltungshandeln in Form von Feststel-
bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufs-
lungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
krankheitengeschehen in der Bundesrepublik
Die übertragenen Daten dürfen von den Unfall- Deutschland nach § 25 Absatz 1 des Siebten
versicherungsträgern nur zur Erfüllung der in Buches Sozialgesetzbuch zusammenzufassen.
ihrer Zuständigkeit nach § 17 Absatz 1 des Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Siebten Buches Sozialgesetzbuch liegenden kann die Arbeitsweise und das Verfahren der
Aufgaben verarbeitet werden.“ Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit
3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
bei der Arbeit im Errichtungserlass der Bundes- 2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt
festlegen.“ werden können,
4a. § 24 wird wie folgt geändert: 3. Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit aufzustellen,
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.
Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales“ durch die Wörter „Die Bun- Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für
desregierung“ ersetzt und wird nach dem Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit wird mit
Wort „erlassen“ das Wort „insbesondere“ dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
eingefügt. abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den
anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „soweit die Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5
Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt zusammen.
ist,“ durch die Wörter „insbesondere dazu,
welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben (4) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
bei der Überwachung anzuwenden, welche ziales kann die vom Ausschuss für Sicherheit und
Sachverhalte im Rahmen einer Betriebs- Gesundheit bei der Arbeit ermittelten Regeln und
besichtigung mindestens zu prüfen und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt be-
welche Ergebnisse aus der Überwachung kannt geben und die Empfehlungen veröffent-
für die Berichterstattung zu erfassen sind,“ lichen. Der Arbeitgeber hat die bekannt gegebenen
ersetzt. Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei
Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung die-
b) Satz 2 wird aufgehoben. ser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in
5. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt
sind, soweit diese von der betreffenden Regel ab-
„§ 24a gedeckt sind. Die Anforderungen aus Rechtsver-
Ausschuss für Sicherheit ordnungen nach § 18 und dazu bekannt gegebene
und Gesundheit bei der Arbeit Regeln und Erkenntnisse bleiben unberührt.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und So- (5) Die Bundesministerien sowie die obersten
ziales wird ein Ausschuss für Sicherheit und Ge- Landesbehörden können zu den Sitzungen des
sundheit bei der Arbeit gebildet, in dem geeignete Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei
Personen vonseiten der öffentlichen und privaten der Arbeit Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.
Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbe- Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu
hörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und erteilen.
weitere geeignete Personen, insbesondere aus (6) Die Geschäfte des Ausschusses für Sicher-
der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Dem Aus- heit und Gesundheit bei der Arbeit führt die Bun-
schuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder ange- desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.“
hören. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes
Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Aus- 6. In § 25 Absatz 2 wird das Wort „fünfundzwanzig-
schuss ist ehrenamtlich. Ein Mitglied oder ein tausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.
stellvertretendes Mitglied aus den anderen Aus-
schüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Artikel 2
Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 soll dauer- Änderung des
haft als Gast im Ausschuss für Sicherheit und Ge- Gesetzes zur Sicherung von
sundheit bei der Arbeit vertreten sein. Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So- Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
ziales beruft die Mitglieder des Ausschusses für in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die S. 2541, 2572), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt setzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert
sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsit- worden ist, wird wie folgt geändert:
zende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die 1. In § 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer“ ein
Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vor- Komma und die Wörter „der Arbeits- und Gesund-
sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes- heitsschutz“ eingefügt.
ministeriums für Arbeit und Soziales.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gehört a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
es, soweit hierfür kein anderer Ausschuss beim b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach
„(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischer-
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 zuständig ist,
handwerk keine Anwendung. Zum Fleischer-
1. den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und handwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Un-
Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswis- ternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel
senschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen
und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3337
1. ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Hand- oder gesetzlich vorgeschrieben ist und das
werksordnung handwerksmäßig betreiben Umkleiden im Betrieb erfolgt, und
und in die Handwerksrolle des zulassungs-
3. das Waschen vor Beginn oder nach Been-
pflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis
digung der Arbeit (Waschzeiten), wenn das
des zulassungsfreien Handwerks oder hand-
Waschen aus hygienischen oder gesundheit-
werksähnlichen Gewerbes eingetragen sind
lichen Gründen notwendig ist.“
oder
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-
2. juristische Personen oder rechtsfähige Perso-
gefügt:
nengesellschaften sind, deren Mitglieder oder
Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im „§ 6a
Sinne des Satzes 2 Nummer 1 sind. Einschränkungen des
Bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel Einsatzes von Fremdpersonal
tätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei (1) Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im
Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Or-
und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und ganisation, in dem oder in der geschlachtet wird,
Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzu- Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verar-
zählen. Nicht berücksichtigt werden bei der Be- beitet wird, als alleiniger Inhaber führen. Die ge-
stimmung der Anzahl der in der Regel tätigen meinsame Führung eines Betriebes oder einer über-
Personen nach Satz 2 solche Personen, die aus- greifenden Organisation durch zwei oder mehrere
schließlich mit dem Verkauf und damit in unmit- Unternehmer ist unzulässig.
telbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
befasst sind, sowie Auszubildende in der Aus- (2) Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung
bildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachver- einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern
käufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwer- sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeit-
punkt Fleischwirtschaft.“ nehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen
von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen und
3. § 4 wird wie folgt geändert: im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Arbeitnehme- werden lassen. Er darf in diesen Bereichen keine
rinnen“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ Selbstständigen tätig werden lassen. Ein Dritter darf
ersetzt. in diesen Bereichen unbeschadet der Zulässigkeit
der Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die
Leiharbeitnehmern nach Satz 1 keine Arbeitnehme-
Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
rinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen
4. § 6 wird wie folgt geändert: tätig werden lassen.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt (3) Inhaber ist, wer über die Nutzung der Be-
geändert: triebsmittel und den Einsatz des Personals ent-
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeich- scheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder
nen“ die Wörter „elektronisch und manipula- funktionalen Einbindung des Betriebes in eine über-
tionssicher“ eingefügt und wird der Punkt am greifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem
Ende durch die Wörter „und diese Aufzeich- Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vor-
nung elektronisch aufzubewahren.“ ersetzt. gegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende
Organisation führt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(4) Eine übergreifende Organisation ist ein über-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: betrieblicher, nicht notwendig räumlich zusam-
„(2) Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Ab- menhängender Produktionsverbund, in dem ein Un-
satzes 1 umfasst auch Zeiten, die die Arbeit- ternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der
nehmerin oder der Arbeitnehmer für Vor- und Schlachtung einschließlich der Zerlegung von
Nachbereitungshandlungen im Betrieb benötigt, Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverar-
soweit diese fremdnützig sind und nicht zugleich beitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vor-
der Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses der gibt.
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dienen.
Zeiten für Vor- und Nachbereitungshandlungen § 6b
nach Satz 1 sind insbesondere Zeiten, die die Ar-
Prüfung und Befugnisse
beitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils ein-
der Behörden der Zollverwaltung
schließlich der hierfür erforderlichen innerbe-
trieblichen Wegezeiten benötigt für (1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des
§ 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.
1. das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln ein-
schließlich der Entgegennahme und des Ab- (2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des
gebens der Arbeitsmittel (Rüstzeiten), Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entspre-
chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
2. das An- oder Ablegen der Arbeitskleidung ein-
schließlich der Entgegennahme und des Ab- 1. die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwir-
gebens der Arbeitskleidung (Umkleidezeiten), kungspflichten auch gegenüber Inhabern im
wenn das Tragen einer bestimmten Arbeits- Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche
kleidung vom Arbeitgeber angeordnet wird die Nutzung eines Betriebes oder einer über-
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
greifenden Organisation gestatten, Anwendung in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer
finden, Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fäl-
2. die dort genannten Behörden auch Einsicht in len des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße
Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschafts- (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-
verträge und andere Geschäftsunterlagen neh- satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
men können, die mittelbar oder unmittelbar Aus- rigkeiten sind
kunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6
geben, und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren
3. die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbe- Geschäftsbereich und
kämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Ver-
Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Un- sicherungsträger.“
terlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.“
7. Folgender § 8 wird angefügt:
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
„§ 7
Evaluation
Bußgeldvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen wird die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifen- von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft ein-
den Organisation, in dem oder in der geschlachtet schließlich der Einschränkung des Anwendungsbe-
wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch reichs der Regelung für das Fleischerhandwerk im
verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und Jahr 2023 evaluieren.“
weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass
der andere Artikel 3
1. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder Weitere Änderung des
die übergreifende Organisation nicht richtig führt, Gesetzes zur Sicherung von
2. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitneh- Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
merin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
oder in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 2 die-
3. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbststän- ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
digen tätig werden lässt. ändert:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 1. § 6a wird wie folgt geändert:
fahrlässig a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e aa) In Satz 1 werden die Wörter „und im Rah-
Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialge- men einer Arbeitnehmerüberlassung“ ge-
setzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht strichen.
vollständig oder nicht rechtzeitig macht, bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2. entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 „Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Min- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
destlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in keine Selbstständigen tätig werden lassen
Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Ent- und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leih-
sendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeit- arbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.“
nehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fügt:
erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3
vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragspar-
zwei Jahre aufbewahrt, teien der Einsatzbranche festgelegt werden,
3. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitneh-
eine übergreifende Organisation nicht richtig merinnen und Leiharbeitnehmer im Bereich der
führt, Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderjähr-
lichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das
4. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitneh- insgesamt
merin oder einen Arbeitnehmer tätig werden
lässt, 1. einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des
5. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbststän- Inhabers in diesem Bereich kalenderjährlich
digen tätig werden lässt oder erbrachten Arbeitszeitvolumens nicht über-
6. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitneh- schreitet und
merin oder einen Arbeitnehmer oder einen 2. das regelmäßige vertragliche kalenderjähr-
Selbstständigen tätig werden lässt. liche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des der Fleischverarbeitung in Vollzeit beim In-
Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 haber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, Arbeitnehmern nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3339
Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leihar- Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4
beitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für
Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote Arbeit.“
nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in 3. § 7 wird wie folgt geändert:
der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 ma-
nipulationssicher separat zu erfassen. Für diese a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitneh- aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
merüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass durch ein Komma ersetzt.
1. abweichend von § 1 Absatz 1b des Arbeit- bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
nehmerüberlassungsgesetzes das Wort „oder“ ersetzt.
a) der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
oder denselben Leiharbeitnehmer nicht „4. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-
länger als vier aufeinander folgende Mo- mer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitneh-
nate demselben Entleiher überlassen darf, merin oder einen Leiharbeitnehmer tätig
b) der Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin werden lässt.“
oder denselben Leiharbeitnehmer nicht b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
länger als vier aufeinander folgende Mo-
nate tätig werden lassen darf, aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) der Zeitraum vorheriger Überlassungen
durch denselben oder einen anderen Ver- bb) In Nummer 6 wird das Wort „lässt“ durch
leiher an denselben Entleiher vollständig die Wörter „lässt oder eine Leiharbeitneh-
anzurechnen ist, wenn zwischen den Ein- merin oder einen Leiharbeitnehmer über-
sätzen jeweils nicht mehr als sechs Mo- lässt,“ ersetzt.
nate liegen, cc) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden an-
2. § 1 Absatz 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmer- gefügt:
überlassungsgesetzes nicht anwendbar ist „7. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-
und mer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitneh-
merin oder einen Leiharbeitnehmer
3. § 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlas-
überlässt,
sungsgesetzes nicht anwendbar ist.
8. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-
Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmer-
mer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitneh-
überlassung bei den Behörden der Zollverwal-
merin oder einen Leiharbeitnehmer tätig
tung in Textform in deutscher Sprache gemäß
werden lässt oder
den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen. Die Anzeige
ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leihar- 9. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8,
beitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie jeweils auch in Verbindung mit einer
unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu Rechtsverordnung nach Satz 9 Num-
erstatten. Die Anzeige muss die für die Prüfung mer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht
der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
erforderlichen Angaben enthalten. Änderungen c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber un-
verzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finan- len des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des
zen kann durch Rechtsverordnung ohne Zu- Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße
stimmung des Bundesrates bestimmen, bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße
1. nähere Einzelheiten zu den in der Anzeige bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
und Änderungsanzeige erforderlichen Anga- Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2
ben, Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu
2. dass, auf welche Weise und unter welchen dreißigtausend Euro und in den Fällen des Ab-
technischen und organisatorischen Voraus- satzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu
setzungen Anzeigen und Änderungsanzeigen zehntausend Euro geahndet werden.“
elektronisch übermittelt werden können so- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
wie
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
3. welche Behörde nach den Sätzen 5 und 8 für „Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6“ ein
die Entgegennahme der Anzeige und Ände- Komma und die Angabe „8 und 9“ eingefügt
rungsanzeige zuständig ist.“ und wird das Wort „und“ am Ende durch ein
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- Komma ersetzt.
sätze 4 und 5. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
2. § 6b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: das Wort „und“ ersetzt.
„(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. „3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7
Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der die Bundesagentur für Arbeit.“
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
Artikel 3a 3. Nummer 4.4 des Anhangs.“
Weitere Änderung des b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
Gesetzes zur Sicherung von sätze 4 bis 7.
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 3 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- „(8) Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne die-
ändert: ser Verordnung sind Unterkünfte innerhalb oder
außerhalb des Geländes eines Betriebes oder
1. § 6a wird wie folgt geändert:
einer Baustelle, die
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. auf dessen Veranlassung durch Dritte entgelt-
2. § 6b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. lich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt
3. § 7 wird wie folgt geändert: werden und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. von mehreren Beschäftigten und insgesamt
von mindestens vier Personen gemeinschaft-
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende lich genutzt werden.“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die Ab-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende sätze 9 bis 13.
durch einen Punkt ersetzt.
3. Nach § 9 Nummer 4 werden die folgenden Num-
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. mern 4a und 4b eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„4a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende mit Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs
durch das Wort „oder“ ersetzt. eine Unterkunft in den Fällen der Nummer 4.4
bb) In Nummer 6 wird das Komma am Ende Absatz 1 Satz 3 des Anhangs nicht oder nicht
durch einen Punkt ersetzt. rechtzeitig zur Verfügung stellt,
cc) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben. 4b. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: mit Nummer 4.4 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs
eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsun-
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen terkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 oder nicht rechtzeitig dokumentiert,“.
bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Num- 4. Der Anhang wird wie folgt geändert:
mer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend a) Nummer 3.6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge-
Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 fasst:
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro „Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine
geahndet werden.“ raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: diese jederzeit funktionsfähig sein und die Anfor-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 derungen nach Absatz 1 erfüllen.“
bis 6, 8 und 9“ durch die Wörter „Nummer 2 b) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
bis 6“ ersetzt und das Komma am Ende aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „und“ ersetzt.
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch
einen Punkt ersetzt. „Der Arbeitgeber hat angemessene Un-
terkünfte für Beschäftigte zur Verfügung
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. zu stellen, gegebenenfalls auch außer-
halb des Geländes eines Betriebes oder
Artikel 4 einer Baustelle, wenn es aus Gründen
Änderung der der Sicherheit, zum Schutz der Gesund-
Arbeitsstättenverordnung heit oder aus Gründen der menschen-
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 gerechten Gestaltung der Arbeit erfor-
(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Ver- derlich ist.“
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
worden ist, wird wie folgt geändert: fügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „Sie ist stets erforderlich, wenn den Be-
a) Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- schäftigten im Zusammenhang mit der
gefügt: Anwerbung oder Entsendung zur zeit-
„(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb lich befristeten Erbringung einer ver-
des Geländes eines Betriebes oder einer Bau- traglich geschuldeten Arbeitsleistung
stelle gelten nur die Bereitstellung oder Vermittlung einer
Unterbringung in Gemeinschaftsunter-
1. § 3, künften in Aussicht gestellt wird und zu
2. § 3a und erwarten ist, dass der Beschäftigte die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3341
Verpflichtung zur Erbringung seiner Ar- ändert worden ist, werden nach dem Wort „von“ die
beitsleistung anderenfalls nicht einge- Wörter „den nach Landesrecht bestimmten Behörden
hen würde.“ und“ eingefügt.
ccc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6
„Kann der Arbeitgeber erforderliche Un- Änderung des
terkünfte innerhalb des Geländes eines Arbeitszeitgesetzes
Betriebes oder einer Baustelle nicht zur
Verfügung stellen, hat er für eine andere Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
angemessene Unterbringung der Be- S. 1170, 1171), das zuletzt durch die Artikel 8 und 11
schäftigten außerhalb des Geländes Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020
eines Betriebes oder einer Baustelle zu (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
sorgen.“ ändert:
ddd) Folgender Satz wird angefügt: 1. In § 17 Absatz 4 werden nach der Angabe „Abs. 6“
die Wörter „sowie andere Arbeitszeitnachweise oder
„Wird die Unterkunft als Gemeinschafts- Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar
unterkunft außerhalb des Geländes Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgeset-
eines Betriebes oder einer Baustelle zes geben,“ eingefügt.
durch den Arbeitgeber oder auf dessen
2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend“
Veranlassung durch Dritte zur Verfü-
durch das Wort „dreißigtausend“ und das Wort
gung gestellt, so hat der Arbeitgeber
„zweitausendfünfhundert“ durch das Wort „fünftau-
auch in diesem Fall für die Angemes-
send“ ersetzt.
senheit der Unterkunft zu sorgen.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 7
„(2) Unterkünfte müssen entsprechend ih- Änderung des
rer Belegungszahl und der Dauer der Unter- Jugendarbeitsschutzgesetzes
bringung ausgestattet sein mit: Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
1. Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schrän- (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
ken, Tischen, Stühlen), des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Essbereich,
1. In § 58 Absatz 4 wird das Wort „fünfzehntausend“
3. Sanitäreinrichtungen.“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.
cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 2. In § 59 Absatz 3 wird das Wort „zweitausendfünf-
hundert“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt.
„(4) Der Arbeitgeber hat die Unterbringung
von Beschäftigten in Gemeinschaftsunter-
Artikel 8
künften innerhalb oder außerhalb des Gelän-
des eines Betriebes oder einer Baustelle Änderung des
nach den Sätzen 2 und 3 zu dokumentieren. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
In der Dokumentation sind anzugeben: Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
1. die Adressen der Gemeinschaftsunter- 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 26a
künfte, Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. die Unterbringungskapazitäten der Ge-
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
meinschaftsunterkünfte,
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende ge-
3. die Zuordnung der untergebrachten Be- strichen.
schäftigten zu den Gemeinschaftsunter-
künften sowie b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
4. der zugehörige Zeitraum der Unterbrin-
gung der jeweiligen Beschäftigten. c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. als Inhaber oder Dritter Personen entgegen
Die Dokumentation muss ab Beginn der
§ 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung
Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte
von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
am Ort der Leistungserbringung verfügbar
schaft tätig werden lässt.“
sein. Die Dokumentation ist nach Been-
digung der Unterbringung vier Wochen auf- 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
zubewahren.“ a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
Artikel 5 b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
Änderung des Wort „und“ ersetzt.
Bundesmeldegesetzes c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
In § 31 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai „9. entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Geset-
2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des zes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) ge- in der Fleischwirtschaft
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
a) ein Betrieb oder eine übergreifende Or- mitteln die Unfallversicherungsträger an die für die
ganisation, in dem oder in der geschlach- besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutz-
tet wird, Schlachtkörper zerlegt werden behörde im Wege elektronischer Datenübertragung fol-
oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch gende Informationen:
einen alleinigen Inhaber geführt wird oder
1. Name und Anschrift des Betriebs,
wurde,
b) die Nutzung eines Betriebes oder einer 2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit
übergreifenden Organisation, in dem oder nicht mit Nummer 1 identisch,
in der geschlachtet wird, Schlachtkörper 3. Kennnummer zur Identifizierung,
zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet
wird, ganz oder teilweise einem anderen 4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
gestattet wird oder wurde, oder 5. Datum der Besichtigung,
c) Personen im Bereich der Schlachtung ein- 6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Be-
schließlich der Zerlegung von Schlacht- sichtigung,
körpern sowie im Bereich der Fleischver-
arbeitung tätig werden oder wurden.“ 7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenver-
tretung,
3. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6“ durch 8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9“ 9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
ersetzt.
10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation ein-
Artikel 9 schließlich
Weitere Änderung des a) der Unterweisung,
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt
durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnah-
wird wie folgt geändert: men,
1. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert: 11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließ-
a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein lich
Komma ersetzt. a) der Ermittlung von Gefährdungen und Festle-
b) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ ange- gung von Maßnahmen,
fügt. b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen
c) Folgender Buchstabe c wird eingefügt: und ihrer Wirksamkeit und
„c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit c) der Dokumentation der Gefährdungen und Maß-
§ 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung nahmen,
von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
schaft“. 12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen,
Anordnungen oder Bußgeldern.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt geän-
dert: Die übertragenen Daten dürfen von den für den Ar-
beitsschutz zuständigen Behörden nur zur Erfüllung
a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein
der in ihrer Zuständigkeit nach § 21 Absatz 1 des Ar-
Komma ersetzt.
beitsschutzgesetzes liegenden Arbeitsschutzaufgaben
b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch verarbeitet werden.“
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt: Artikel 9b
„c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Änderung der
§ 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung Gewerbeordnung
von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
schaft ver- oder entliehen werden oder In § 139b Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in
wurden,“. der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 13 des
Artikel 9a Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328)
geändert worden ist, werden die Angabe „§ 40a“ und
Änderung des
die Wörter „und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
erlassenen Rechtsverordnungen“ gestrichen.
Nach § 20 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 Artikel 9c
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. De- Änderung des
zember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist, Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
wird folgender Absatz 1a eingefügt: Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
„(1a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen über- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020 3343
3384), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom Artikel 9d
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287c
wie folgt gefasst: Dem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,
„§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teil-
1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
habe“.
12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,
2. § 287c wird wie folgt gefasst: wird folgender Absatz 9 angefügt:
„§ 287c
„(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis
Förderung für zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung.“
sonstige Leistungen der Teilhabe
Der Bund überträgt an die allgemeine Renten- Artikel 10
versicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des
Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalender- Einschränkung eines Grundrechts
jahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich
5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teil- Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das
habe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszah- Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
lung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung kel 13 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.
durch.“
3. Dem § 302 wird folgender Absatz 8 angefügt: Artikel 11
„(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis Inkrafttreten
zum 31. Dezember 2021 mit den Maßgaben Anwen-
dung, dass Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5
am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Artikel 3 und 9 treten
1. der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von am 1. April 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buch-
46 060 Euro ersetzt wird und stabe c und Artikel 9a treten am 1. Januar 2023 in
2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung Kraft. Artikel 3a tritt am 1. April 2024 in Kraft. Die Ar-
findet.“ tikel 9c und 9d treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 – PKHB 2021)
Vom 28. Dezember 2020
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2021
maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der
Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
Freibetrag Freibetrag
Freibetrag
Freibetrag in den Landkreisen in der
im Landkreis
Bund Fürstenfeldbruck Landeshauptstadt
München
und Starnberg München
Parteien, die ein Einkommen aus 223 Euro 235 Euro 235 Euro 234 Euro
Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Buchstabe b der Zivilprozessordnung)
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner 491 Euro 516 Euro 517 Euro 515 Euro
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 393 Euro 414 Euro 414 Euro 411 Euro
Erwachsene
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 3)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Ju- 410 Euro 430 Euro 432 Euro 429 Euro
gendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 4)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 340 Euro 353 Euro 359 Euro 353 Euro
Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 5)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 311 Euro 325 Euro 328 Euro 323 Euro
Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 6)
Berlin, den 28. Dezember 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht