3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021
(Haushaltsgesetz 2021)
Vom 21. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen
nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2
Abschnitt 1 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
Allgemeine Ermächtigungen (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
§1 auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
Feststellung des Haushaltsplans jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Haushaltsjahres anzurechnen.
Einnahmen und Ausgaben auf 498 620 000 000 Euro
festgestellt. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskont-
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts papieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwäh-
für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 2 beigefügte rungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infra- Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den
struktur“ wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden
Ausgaben auf 4 194 108 000 Euro und mit den ausge- Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos er-
brachten Vermerken festgestellt. geben.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-
Klimafonds“ wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzan-
Ausgaben auf 42 694 600 000 Euro festgestellt. weisungen des Bundes aufzunehmen. Der gesamte
Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe
§2 von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bun-
Kreditermächtigungen deswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der
umlaufenden Bundeswertpapiere ergibt sich aus der
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere.
Haushaltsjahr 2021 Kredite bis zur Höhe von Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner
179 820 000 000 Euro aufzunehmen. ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapier-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die leihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2021 fällig zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermäch-
werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus tigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu
dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des verkaufen.
Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung
von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
men zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit- ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und
rahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorher- der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haus-
gesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu haltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-
des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-
soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei 2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu-
des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich men von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3209
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit-
Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem aufgenommen worden sind.
Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro ab-
zuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 §3
werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die
Gewährleistungsermächtigungen
Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen ver-
ringern oder ausschließen. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
821 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im
Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge ab- 1. bis zu 155 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
zuschließen: förderungswürdigen oder im besonderen staat-
lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach
liegenden Ausfuhren,
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig
werdender Kredite aufgenommen werden; 2. bis zu 75 000 000 000 Euro
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
bestimmten Umfang. zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
besonderem staatlichen Interesse der Bundes-
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen
republik Deutschland,
werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen-
den Haushaltsjahres angerechnet. b) zur Absicherung des politischen Risikos bei
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in förderungswürdigen Direktinvestitionen im Aus-
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit- land,
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht 3. bis zu 35 000 000 000 Euro
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungs-
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird politisch förderungswürdiger Vorhaben der
ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten
Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleich- b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungs-
zeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren politisch förderungswürdige Vorhaben der
beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch- Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam-
tigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von menarbeit sowie
10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genann-
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
ten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften
Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter-
aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungs-
nationalen Klima- und Umweltschutzes,
swapgeschäften können weitere Kassenverstärkungs-
kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-
werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird gebiet,
ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 5. bis zu 430 000 000 000 Euro zur Förderung der
Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzu- Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-
wickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weiter- lagen im In- und Ausland,
geleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächti-
gungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese 6. bis zu 110 000 000 000 Euro im Zusammenhang
Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland
Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigun- an europäischen oder internationalen Finanzinstitu-
gen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, tionen und Fonds,
die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushalts- 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-
gesetze aufgenommen worden sind. tungen der Treuhandanstalt,
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird 8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des
ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für
für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der
Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen
einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem
durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen
S. 45) auf deutschen Werften. Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu- Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchst- zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
beträge werden die auf Grund der Ermächtigungen
früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der
leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro
Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich-
erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in
genommen worden ist und für die erbrachten Leistun- einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
gen keinen Ersatz erlangt hat. 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-
auch in ausländischer Währung übernommen werden; gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer-
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag planmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewähr- Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt
leistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge- bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Ver-
währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre- pflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-
der der Bund daraus in Anspruch genommen werden willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
Zinsen und Kosten festgelegt wird. § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungs- chend anzuwenden.
übernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsaus-
Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine schusses des Deutschen Bundestages bei Aktien-
übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem
nicht mehr anzurechnen. genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktien-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann- gesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf
ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages verpflichten.
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden. Abschnitt 2
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird Bewirtschaftung von Einnahmen,
ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Ab- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
satz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in
Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens §5
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Flexibilisierte Ausgaben
Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen
des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes- Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
tages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen
ist.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils
die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von gegenseitig deckungsfähig:
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus- 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter- Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausgaben der Titel 634 .3,
Ausnahme geboten ist.
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
§4 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,
527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1
Über- und außerplanmäßige und 545 .1,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro
festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im 5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3211
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaft-
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die lich zweckmäßig erscheint.
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus- ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in
gabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppen- besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
zugehörigkeit zuzuordnen. dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Soll-
Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben in-
Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe nerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans
der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus gedeckt werden.
Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen
Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-
werden. gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Aus- werden.
gabenbereiche sind übertragbar. (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehr- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs ses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei
Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404
die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 an-
vollständig für dessen Zweck verfügt ist. zuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten
der Finanzen. sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das
Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur
die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsbe-
§6
rechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden
Verstärkungsmöglichkeiten, kann. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Ein-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkosten- Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln
zuschüssen für die berufliche Eingliederung be- mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen,
hinderter und schwerbehinderter Menschen sowie wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausga-
für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere ben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit
Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
zeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. De-
spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkosten- und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen
zuschüssen für die berufliche Eingliederung be- Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
hinderter und schwerbehinderter Menschen, Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
Schadenersatzleistungen Dritter. (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-
den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten
beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei
Finanzen.
den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter
handelt. (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach
Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs- letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und
bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Ar-
die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als tikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßen- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
wesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrs- Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-
politische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-
für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden. dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen
(9) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-
Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung
(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver- gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Arti-
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein- kel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
diese Titel auszubringen. unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-
(11) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für
findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissen- sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Be-
schaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung. schäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vor-
bereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung
§7 von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag
Überlassung und Veräußerung leisten.
von Vermögensgegenständen
sowie Verzicht auf Auslagenerstattung §9
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaus- Baumaßnahmen der
haltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raum-
öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, bedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2
soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien-
Software, die von Bundesdienststellen erworben aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235),
worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoft- das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom
ware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaus- die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immo-
haltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in bilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. Das
elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Aus-
unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereit- nahmen zulassen.
gestellt werden können.
§ 10
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Bezüge
Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung ge- (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundes-
mäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens- haushaltsordnung können die Personalausgaben für
gesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei
gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe. werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus
bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk ge-
§8 regelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums
Bewilligung von Zuwendungen der Finanzen.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus- § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran-
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.
einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda-
Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungs- tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
empfängers nicht von der zuständigen obersten veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet
Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder werden.
Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-
des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403
Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen. und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,
seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3213
lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann
12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit
das Bundesministerium des Innern, für Bau und dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen
Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Rentenversicherung erforderlich ist.
der Finanzen.
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds
nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
§ 11 gesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt.
Verbriefung von Verpflichtungen Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun- Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem
0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden,
896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach
687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans er- § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds erforderlich ist.
durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu er- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
bringen. ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige
§ 12 Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse
Liquiditätshilfen, Fälligkeit bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten.
von Zuschüssen und Leistungen Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen,
des Bundes an die Rentenversicherung spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz- ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-
buch sind auf 18 000 000 000 Euro begrenzt. Der anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge- ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
nommen werden. Das der Bundesagentur für Arbeit im Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
Haushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, so- geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
weit die Bundesagentur für Arbeit es nicht am Schluss zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. Die der leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2021 nach bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
§ 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch als Dar- Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
lehen gewährten unterjährigen Liquiditätshilfen werden hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
am Ende des Haushaltsjahres 2021 abweichend von Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
§ 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einen sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
Zuschuss umgewandelt, soweit die Bundesagentur zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-
für Arbeit sie nicht bis zum Schluss des Haushaltsjah- telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
res 2021 zurückzahlen kann. Der Erlass des Darlehens Union.
nach Satz 3 und die Umwandlung in einen Zuschuss (7) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen
nach Satz 4 erfolgen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro
1. nur bis zu der Höhe, in der die nicht zurückgezahl- an den nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetz-
ten Darlehen die allgemeine Rücklage der Bundes- buch eingerichteten Gesundheitsfonds.
agentur für Arbeit am Ende des Haushaltsjahres (8) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen
2021 übersteigen und ergänzenden Zuschuss in Höhe von 32 500 000 Euro
2. nur bis zur Höhe der Ausgaben der Bundesagentur an die Künstlersozialkasse. Der Entlastungszuschuss
für Arbeit für konjunkturelles Kurzarbeitergeld und wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künst-
für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen lersozialabgabe für das Jahr 2021 neben den in § 26
an Arbeitgeber in den Haushaltsjahren 2020 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Künstlersozialver-
2021. sicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705),
Die Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4 das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Ok-
erfolgt erst, wenn der Darlehenserlass nach Satz 3 in tober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist,
voller Höhe in Anspruch genommen wurde. genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für
§ 13
Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro
begrenzt. Rückzahlung, Titelverwechslung
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
Rentenversicherung und seine an die allgemeine kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen abzusetzen.
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun- 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit haushaltsordnung,
§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, 3. von Sondervermögen des Bundes oder
im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge-
schlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter 4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabe- institutionell gefördert werden.
titel abzusetzen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen
sind.
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht
zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung
Abschnitt 3 der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be-
diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts
§ 14 an anderer Stelle führt.
Verbindlichkeit des Stellenplans § 16
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin- Ausbringung von Planstellen
sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen und Stellen für Überhangpersonal
angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Ein-
ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen
willigung des Bundesministeriums der Finanzen.
und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie
Pauschale Abweichungen kann das Bundesministe-
mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt
rium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass
werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals
dadurch die Personalausgaben der einbezogenen
fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im
Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur
nach der Versetzung des Überhangpersonals.
institutionellen Förderung geleistet werden, sind hin-
sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-
angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1
Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haus-
Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der haltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden
entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. umgesetzt werden.
Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums § 17
der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und Ausbringung von
tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsan- Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
sprüche kann das Bundesministerium der Finanzen
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
übertragen.
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als
Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge-
§ 15 bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
Ausbringung von Planstellen und Stellen Inhaber des Dienstpostens
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver-
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- wendet werden soll oder
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten bezüge verwendet oder auf eine entsprechende
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweis- Verwendung vorbereitet werden soll.
barer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und
berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch
befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzuspa-
der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er-
ren. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem
satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit
Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht
ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um überschritten.
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeit-
öffentlichen Rechts, nehmerinnen und Arbeitnehmer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3215
§ 18 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
Ausbringung von Leerstellen
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des
dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesver-
und Beamte,
fassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Ab- Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtenge- eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe
setzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleit- ausbringen.
gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor- bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in
den ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände aus-
Monate beurlaubt werden, gebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver- erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen
ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen,
20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten
mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten
Elternzeit in Anspruch nehmen, Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst,
wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundes-
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
präsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt
ist.
werden,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen § 19
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842),
Umwandlung von Planstellen und Stellen
das zuletzt durch Artikel 175 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig- Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
Auslandsvertretung beurlaubt werden, ein unabweisbarer Bedarf besteht.
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter
Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs § 20
Monate für eine der folgenden Verwendungen be- Sonderregelungen
urlaubt werden:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk
Bundestages oder eines Landtages, mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Plan-
stelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste
Rechts,
freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
überstaatlichen Einrichtung,
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Ge- Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
meinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
Auslandshandelskammer, Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-
den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
dungen des Bundes institutionell geförderten
erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-
Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-
weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die
gemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt
oder noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle
wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be-
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundes-
setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
präsidialamt verwendet werden.
Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und
gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der ent-
Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen sprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze
zur Nachbesetzung treffen. ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Abschnitt 4
Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-
träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Übergangs- und Schlussvorschriften
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 § 22
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen
Stundung von Ansprüchen
eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet
sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus-
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2021 mit der
befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der An-
Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, strichen werden.
bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulas-
sen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, § 23
wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos
befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht ab- Fortgeltung
geschlossen ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
§§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
§ 21 Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
Überhangpersonal weiter.
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit
Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden § 24
der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs
Inkrafttreten
oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr
benötigt werden. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3217
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2021
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2020
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2021 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 779 1 945 –166
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 56 +30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 3 502 2 902 +600
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 789 170 694 +30 095
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 195 621 1 206 020 –10 399
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624 777 614 777 +10 000
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 620 446 318 670 +301 776
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 465 095 463 940 +1 155
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 381 65 132 +15 249
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 813 314 2 111 042 –297 728
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 085 379 8 572 956 –487 577
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 260 797 485 897 –225 100
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 102 691 93 617 +9 074
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852 978 892 232 –39 254
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 048 245 848 –46 800
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 925 3 907 +18
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 61 +24
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 802 525 790 813 +11 712
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 276 39 276 +1 000
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 921 280 218 924 396 –38 003 116
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 344 993 273 525 344 +28 819 649
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 620 000 508 529 758 –9 909 758
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 292 794 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 179 820 000 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 26 006 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3219
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2021 2021 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 779 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 66 20
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . – 3 464 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 200 589 200
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 911 960 283 661
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 624 493 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – 566 744 53 702
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – 463 322 1 773
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 73 997 6 384
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 46 354 1 766 960
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 7 909 122 176 257
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – 169 575 91 222
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 102 089 602
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 73 434 779 544
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 19 824 179 224
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 14 3 911
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 85 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – 15 004 787 521
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 10 031
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 656 290 180 264 990
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 030 000 7 772 101 1 542 892
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 030 000 19 640 594 185 949 406
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264 778 000 19 106 168 224 645 590
gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +28 252 000 +534 426 –38 696 184
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2020
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2021 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 44 650 44 691 –41
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 059 755 1 032 811 +26 944
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 189 39 449 +1 740
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 3 652 407 4 385 165 –732 758
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 301 728 6 623 861 –322 133
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 457 714 15 668 285 +2 789 429
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957 461 919 734 +37 727
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 8 742 340 7 916 447 +825 893
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 10 433 534 10 568 355 –134 821
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 676 076 7 018 276 +657 800
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 164 920 480 170 682 386 –5 761 906
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 154 472 36 783 457 +4 371 015
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 46 930 012 45 645 981 +1 284 031
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 35 299 023 41 250 354 –5 951 331
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 657 058 3 020 884 –363 826
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 128 091 13 628 263 –500 172
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 170 35 866 +1 304
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 882 163 135 +5 747
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 537 26 846 +4 691
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 12 425 681 12 434 082 –8 401
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 799 427 20 308 692 +490 735
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 793 596 16 732 027 –5 938 431
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 907 717 93 600 711 –692 994
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 620 000 508 529 758 –9 909 758
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3221
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2021 2021 2021 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . 25 185 12 932 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711 963 174 145 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 266 14 059 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . 344 676 1 297 514 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 031 150 446 959 – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 038 524 4 566 841 – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593 238 185 886 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . 3 710 947 1 640 968 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 951 292 385 039 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 796 266 944 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 248 666 154 082 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 780 474 1 952 219 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . 19 295 332 7 624 496 18 145 168 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 292 665 265 125 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318 810 381 010 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 725 65 714 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 693 5 301 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 477 26 604 – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 489 7 761 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 105 399 71 705 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 469 115 614 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 92 580 – 5 781 016
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 641 040 489 090 10 000 –
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 959 276 20 242 588 18 155 168 5 781 016
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 412 706 18 632 235 17 155 750 9 557 165
gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +546 570 +1 610 353 +999 418 –3 776 149
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2021 2021 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 4 652 1 881 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 137 23 510 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699 7 165 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 1 517 887 506 011 –13 681
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 652 678 256 679 –85 738
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 148 671 4 957 199 –253 521
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 096 30 593 –8 352
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 2 577 669 812 756 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 5 181 020 4 040 620 –124 437
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 719 693 1 431 544 –112 901
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 165 197 420 20 312 –700 000
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 976 246 27 704 356 –258 823
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 1 926 457 570 511 –631 952
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 35 088 021 168 530 –515 318
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264 427 1 726 373 –33 562
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 907 919 1 056 328 –73 595
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 644 1 532 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 780 6 021 –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 1 987 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 3 875 744 8 418 263 –45 430
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 598 444 2 421 626 –467 726
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 4 920 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 369 541 2 767 863 29 630 183
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 325 145 61 851 660 26 305 147
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 829 219 71 286 323 –2 343 640
gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –28 504 074 –9 434 663 +28 648 787
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3223
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2021 2022 2023 2024 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 748 437 437 437 437 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 25 057 10 755 4 692 1 194 3 239 5 177
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 930 677 471 879 480 483 390 562 573 003 14 750
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 279 160 1 040 287 603 695 397 979 237 199 –
06 Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 448 158 2 783 233 2 018 131 1 868 673 4 778 121 –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 102 12 295 23 009 13 408 18 390 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . 2 143 021 426 822 260 025 161 174 1 295 000 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 841 801 3 097 136 2 512 454 1 815 095 1 395 926 21 190
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 739 413 683 853 531 003 382 023 142 534 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 131 955 3 187 945 2 283 025 1 167 285 1 493 700 –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . 25 423 151 5 619 877 4 638 340 3 704 880 8 330 054 3 130 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 855 834 5 172 377 4 425 499 3 712 384 11 545 574 –
15 Bundesministerium für Gesundheit 472 338 188 975 143 265 94 288 45 810 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit . . . 2 170 714 644 025 547 630 429 665 549 394 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 952 583 622 471 206 418 110 444 13 250 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . 5 904 284 3 309 2 156 155 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 21 356 6 486 7 349 7 521 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 10 660 491 1 510 500 1 463 316 1 062 575 648 880 5 975 220
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 096 035 1 951 449 1 680 426 1 547 111 1 596 049 321 000
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 000 – – – – 1 500 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 8 824 230 1 937 686 992 013 405 621 488 910 5 000 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 590 728 29 368 772 22 824 519 17 274 475 33 155 625 15 967 337
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2020
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2021 2020 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 33 019 33 240 –221
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17 386 061 374 756 +11 305
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 33 515 31 862 +1 653
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55, 56 429 798 400 239 +29 559
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 424 081 1 438 456 –14 375
06 Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35 7 444 173 6 588 231 +855 942
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 623 861 605 074 +18 787
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 4 474 530 4 115 821 +358 709
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 1 100 433 1 027 198 +73 235
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 460 746 483 436 –22 690
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 263 216 246 451 +16 765
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 714 328 1 694 458 +19 870
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 7 026 541 6 937 638 +88 903
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17 408 032 316 587 +91 445
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 424 567 402 227 +22 340
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 190 971 177 607 +13 364
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 30 047 28 934 +1 113
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 115 749 111 051 +4 698
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 28 134 23 962 +4 172
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 132 828 128 323 +4 505
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 182 622 175 799 +6 823
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 927 252 25 341 350 +1 585 902
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3225
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2021
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . 3 449 050
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 072
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –8 451
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (963)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (9 414)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 423
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –12 835
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –63 260
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 358
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 820
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –17 765
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –13 846
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –342
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 400
9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 777
9e. Finanzierungssaldo Ganztagsschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –400
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 585
(Differenz zwischen 8. und 9.)
11. Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 227
(Differenz zwischen 10. und 7.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 034
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 9.: Der Mittelabfluss der einzelnen Sondervermögen basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2021 Betrag für 2020
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318 564 000 290 425 776
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 794 000 264 446 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 640 594 19 106 168
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 620 000 508 529 758
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –180 056 000 –218 103 982
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 000 332 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 179 820 000 217 771 982
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (180 056 000) (218 103 982)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3227
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2021 Betrag für 2020
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (484 112 676) (418 288 494)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 394 933 183 258 798
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 167 924 172 064 586
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281 549 819 62 965 111
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (18)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 18
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 112 676 418 288 512
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 714 895 101 035 522
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 948 357 46 222 977
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 960 450 75 786 479
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 623 702 223 044 978
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 112 676 418 288 494
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 18
(484 112 676) (418 288 512)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –311 623 702 –223 044 978
(172 488 974) (195 243 534)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
(172 488 974) (195 243 534)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 790 1 039 232
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –2 236 312
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 800 000
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –735 000 –320 000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 1 750 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 400 000 –
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Betrag für 2021 Betrag für 2020
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –342 000 –728 000
3.10 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 400 000 –1 300 000
3.11 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 479 321 26 523 179
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –16 325 178 –8 381 921
3.12 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 591 1 222 185
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 347 881 –2 249 761
3.13 Rücklage
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . – –
3.14 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . – –
3.15 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 260 383 6 409 846
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 820 000 217 771 982
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3229
Gesetz
zur Änderung des Justizkosten-
und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts
und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
(Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)
Vom 21. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „750,00 €“ durch die Angabe „825,00 €“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des 3. In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die
Gerichtskostengesetzes Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „110,00 €“
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der ersetzt.
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), 4. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. No- Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“
vember 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, ersetzt.
wird wie folgt geändert: 5. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die
1. In § 14 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme“ ge- setzt.
strichen.
6. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die
2. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ er-
„Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert rich- setzt.
ten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die 7. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die
Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
für jeden
setzt.
angefangenen 8. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die
Streitwert um
Betrag von
bis … Euro
weiteren
… Euro Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
… Euro setzt.
2 000 500 20 9. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „360,00 €“ durch die Angabe „396,00 €“
10 000 1 000 21
ersetzt.
25 000 3 000 29 10. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die
50 000 5 000 38 Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
setzt.
200 000 15 000 132
11. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die
500 000 30 000 198 Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“
ersetzt.
über
500 000 50 000 198“. 12. In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
3. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „gefor- setzt.
derten Miete“ durch die Wörter „geforderten Miete, 13. In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand je-
bei Feststellung einer Minderung der Miete für weils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“
Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung“ ersetzt.
ersetzt.
14. In Nummer 1641 werden im Gebührentatbestand
4. Dem § 58 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- die Wörter „den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktien-
gefügt: gesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktien-
„Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, gesetzes oder“ durch die Wörter „§ 246a des
so ist von den bei der Fortführung erzielten Ein- Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4
nahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes
der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes)
auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt oder nach“ ersetzt.
werden.“ 15. In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
geändert: setzt.
1. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die 16. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „mindestens 32,00 €“ durch die Angabe Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
„mindestens 36,00 €“ ersetzt. setzt.
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
17. In Nummer 1811 wird in der Gebührenspalte die „mindestens 60,00 €“ durch die Angabe „mindes-
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- tens 66,00 €“ ersetzt.
setzt. 37. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die
18. In Nummer 1812 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- setzt.
setzt. 38. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die
19. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“ ersetzt.
ersetzt. 39. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die
20. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- ersetzt.
setzt. 40. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die
21. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 180,00 €“ durch die Angabe
Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er- „mindestens 198,00 €“ ersetzt.
setzt. 41. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die
22. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“ setzt.
ersetzt. 42. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die
23. In Nummer 1827 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- setzt.
setzt. 43. In Nummer 2362 wird in der Gebührenspalte
24. In Nummer 2110 wird in der Gebührenspalte die die Angabe „4 000,00 €“ durch die Angabe
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- „4 400,00 €“ ersetzt.
setzt. 44. In Nummer 2370 wird in der Gebührenspalte die
25. In Nummer 2111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „500,00 €“ durch die Angabe „550,00 €“
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- ersetzt.
setzt. 45. In Nummer 2371 wird in der Gebührenspalte
26. In Nummer 2112 wird in der Gebührenspalte die die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe
Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „37,00 €“ er- „1 100,00 €“ ersetzt.
setzt. 46. In Nummer 2381 wird in der Gebührenspalte die
27. In Nummer 2113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- setzt.
setzt. 47. In Nummer 2385 wird in der Gebührenspalte die
28. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- ersetzt.
setzt. 48. In Nummer 2430 wird in der Gebührenspalte die
29. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- setzt.
setzt. 49. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die
30. In Nummer 2119 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
Angabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er- setzt.
setzt. 50. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die
31. In Nummer 2121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
Angabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er- ersetzt.
setzt. 51. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die
32. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- setzt.
setzt. 52. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die
33. In Vorbemerkung 2.2 Satz 4 wird die Angabe Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „155,00 €“
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. ersetzt.
34. In Nummer 2210 wird in der Gebührenspalte die 53. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „110,00 €“ Angabe „280,00 €“ durch die Angabe „310,00 €“
ersetzt. ersetzt.
35. In Nummer 2220 wird in der Gebührenspalte die 54. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „110,00 €“ Angabe „420,00 €“ durch die Angabe „465,00 €“
ersetzt. ersetzt.
36. In Nummer 2221 wird in der Gebührenspalte die 55. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „mindestens 120,00 €“ durch die An- Angabe „560,00 €“ durch die Angabe „620,00 €“
gabe „mindestens 132,00 €“ und die Angabe ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3231
56. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die 75. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „700,00 €“ durch die Angabe „775,00 €“ Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
ersetzt. setzt.
57. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte 76. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die
die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-
„1 100,00 €“ ersetzt. setzt.
58. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die 77. In Nummer 3441 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er- Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
setzt. setzt.
59. In Nummer 3117 werden in der Gebührenspalte die 78. In Nummer 3450 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „mindestens 50,00 €“ durch die Angabe Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
„mindestens 55,00 €“ und die Angabe „höchs- setzt.
tens 15 000,00 €“ durch die Angabe „höchstens
79. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die
16 500,00 €“ ersetzt.
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-
60. In Nummer 3150 wird in der Gebührenspalte die setzt.
Angabe „520,00 €“ durch die Angabe „572,00 €“
80. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die
ersetzt.
Angabe „95,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“
61. In Nummer 3151 wird in der Gebührenspalte die ersetzt.
Angabe „370,00 €“ durch die Angabe „407,00 €“
ersetzt. 81. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „54,00 €“
62. In Nummer 3152 wird in der Gebührenspalte die ersetzt.
Angabe „210,00 €“ durch die Angabe „231,00 €“
ersetzt. 82. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „162,00 €“
63. In Nummer 3200 wird in der Gebührenspalte die ersetzt.
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ er-
setzt. 83. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ er-
64. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die setzt.
Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“
ersetzt. 84. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „54,00 €“ er-
65. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die setzt.
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ er-
setzt. 85. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „95,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“
66. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die ersetzt.
Angabe „290,00 €“ durch die Angabe „320,00 €“
ersetzt. 86. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
67. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die setzt.
Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“
ersetzt. 87. In Nummer 3910 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „54,00 €“ er-
68. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die setzt.
Angabe „430,00 €“ durch die Angabe „480,00 €“
ersetzt. 88. In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „75,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ er-
69. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die setzt.
Angabe „290,00 €“ durch die Angabe „320,00 €“
ersetzt. 89. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
70. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die
setzt.
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ er-
setzt. 90. In Nummer 4110 werden in der Gebührenspalte die
Angabe „mindestens 50,00 €“ durch die Angabe
71. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die
„mindestens 55,00 €“ und die Angabe „höchs-
Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“
tens 15 000,00 €“ durch die Angabe „höchstens
ersetzt.
16 500,00 €“ ersetzt.
72. In Nummer 3410 wird in der Gebührenspalte die
91. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
Angabe „mindestens 15,00 €“ durch die Angabe
setzt.
„mindestens 17,00 €“ ersetzt.
73. In Nummer 3420 wird in der Gebührenspalte die
92. Nummer 4210 wird wie folgt geändert:
Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
setzt. a) Im Gebührentatbestand wird nach der Angabe
„OWiG“ das Komma gestrichen.
74. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er- b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
setzt. „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ ersetzt.
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
93. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die 105. In Nummer 5400 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“ Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
ersetzt. setzt.
94. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die 106. In Nummer 5502 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
setzt. setzt.
95. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die 107. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er- Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
setzt. setzt.
96. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die 108. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er- Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
setzt. setzt.
97. In Nummer 4300 wird in der Gebührenspalte die
109. In Nummer 6502 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
setzt.
setzt.
98. In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er- 110. In Nummer 7400 wird in der Gebührenspalte die
setzt. Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
setzt.
99. In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- 111. In Nummer 7504 wird in der Gebührenspalte die
setzt. Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
setzt.
100. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er- 112. Nummer 8100 wird wie folgt geändert:
setzt. a) In Satz 2 der Anmerkung werden die Wörter
101. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die „wenn ein Versäumnisurteil ergeht“ durch die
Angabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er- Wörter „wenn der Einspruch zurückgenommen
setzt. wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach
102. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgeset-
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- zes ergeht“ ersetzt.
setzt. b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „min-
103. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die destens 26,00 €“ durch die Angabe „mindes-
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- tens 29,00 €“ ersetzt.
setzt. 113. In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Num-
104. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die mer 8210 werden nach dem Wort „Versäumnis-
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- urteil“ die Wörter „oder Urteil nach § 46a Abs. 6
setzt. Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes“ eingefügt.
114. Nummer 8401 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 oder
§ 58 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstel-
lung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,00 €“.
115. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die 120. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er- Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-
setzt. setzt.
121. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die
116. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er-
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er- setzt.
setzt.
122. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die
117. In Nummer 8611 wird in der Gebührenspalte die Angabe „95,00 €“ durch die Angabe „105,00 €“
Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er- ersetzt.
setzt. 123. In Nummer 8624 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-
118. In Nummer 8614 wird in der Gebührenspalte die setzt.
Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-
setzt. 124. Die Anmerkung zu Nummer 9000 wird wie folgt
geändert:
119. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die a) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 2“
Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt und
ersetzt. werden nach der Angabe „Nummer 1“ die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3233
Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne 126. In der Anmerkung zu Nummer 9005 werden in Ab-
Rücksicht auf die Größe“ eingefügt. satz 3 die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die (§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommuni-
Wörter „jeder Niederschrift“ durch die Wörter kationshilfen zur Verständigung mit einer hör-
„jedes Protokolls“ ersetzt. oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ er-
setzt.
125. Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt
geändert:
127. In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe“ die
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. setzt.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
bis … € …€ bis … € …€
500 38,00 50 000 601,00
1 000 58,00 65 000 733,00
1 500 78,00 80 000 865,00
2 000 98,00 95 000 997,00
3 000 119,00 110 000 1 129,00
4 000 140,00 125 000 1 261,00
5 000 161,00 140 000 1 393,00
6 000 182,00 155 000 1 525,00
7 000 203,00 170 000 1 657,00
8 000 224,00 185 000 1 789,00
9 000 245,00 200 000 1 921,00
10 000 266,00 230 000 2 119,00
13 000 295,00 260 000 2 317,00
16 000 324,00 290 000 2 515,00
19 000 353,00 320 000 2 713,00
22 000 382,00 350 000 2 911,00
25 000 411,00 380 000 3 109,00
30 000 449,00 410 000 3 307,00
35 000 487,00 440 000 3 505,00
40 000 525,00 470 000 3 703,00
45 000 563,00 500 000 3 901,00“.
Artikel 2
für jeden
Verfahrens-
Änderung des Gesetzes wert
angefangenen um
über Gerichtskosten in Familiensachen Betrag von … Euro
bis … Euro
weiteren … Euro
(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensa-
2 000 500 20
chen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Ok- 10 000 1 000 21
tober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 25 000 3 000 29
1. In § 15 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme“ gestri- 50 000 5 000 38
chen. 200 000 15 000 132
2. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
500 000 30 000 198
„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert
richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis über
500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht 500 000 50 000 198“.
sich bei einem
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
3. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“ 14. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die
durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt. Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
setzt.
4. In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4
wird die Angabe „3 000 Euro“ durch die Angabe 15. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die
„4 000 Euro“ ersetzt. Angabe „360,00 €“ durch die Angabe „396,00 €“
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ersetzt.
geändert: 16. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die
1. In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 werden nach dem Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
Wort „wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Fällig- setzt.
keit der jeweiligen Gebühr“ eingefügt und wird das 17. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die
Wort „Euro“ durch die Angabe „€“ ersetzt. Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“
2. Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt ersetzt.
geändert: 18. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Euro“ durch Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
die Angabe „€“ ersetzt. setzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 19. In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
„(5) Dauert die Vormundschaft oder Dauer-
setzt.
pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt
die Gebühr abweichend von dem in der Gebüh- 20. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die
renspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.“ Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
setzt.
3. Der Nummer 1312 wird folgende Anmerkung ange-
fügt: 21. In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die
„Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von setzt.
dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindest- 22. In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die
betrag 100,00 €.“ Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
4. Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1313 setzt.
wird folgender Satz angefügt: 23. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die
„Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“
nicht anzuwenden.“ ersetzt.
5. In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die 24. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
setzt. setzt.
6. In Nummer 1600 wird in der Gebührenspalte die 25. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
setzt. setzt.
7. In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die 26. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
setzt. ersetzt.
8. In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die 27. In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
setzt. setzt.
9. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die 28. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“ Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
ersetzt. setzt.
10. In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die 29. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 wird
Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ er- die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Num-
setzt. mer 3“ ersetzt und werden nach der Angabe „Num-
11. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die mer 1“ die Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- ohne Rücksicht auf die Größe“ eingefügt.
setzt. 30. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2005
12. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- (§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommuni-
setzt. kationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder
sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ ersetzt.
13. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“ 31. In Nummer 2006 wird in der Spalte „Höhe“ die An-
ersetzt. gabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3235
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 28 Absatz 1 Satz 3)
Verfahrens- Verfahrens-
Gebühr Gebühr
wert wert
…€ …€
bis … € bis … €
500 38,00 50 000 601,00
1 000 58,00 65 000 733,00
1 500 78,00 80 000 865,00
2 000 98,00 95 000 997,00
3 000 119,00 110 000 1 129,00
4 000 140,00 125 000 1 261,00
5 000 161,00 140 000 1 393,00
6 000 182,00 155 000 1 525,00
7 000 203,00 170 000 1 657,00
8 000 224,00 185 000 1 789,00
9 000 245,00 200 000 1 921,00
10 000 266,00 230 000 2 119,00
13 000 295,00 260 000 2 317,00
16 000 324,00 290 000 2 515,00
19 000 353,00 320 000 2 713,00
22 000 382,00 350 000 2 911,00
25 000 411,00 380 000 3 109,00
30 000 449,00 410 000 3 307,00
35 000 487,00 440 000 3 505,00
40 000 525,00 470 000 3 703,00
45 000 563,00 500 000 3 901,00“.
Artikel 3
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gütlichen Einigung“ durch die Wörter „gütlichen Er-
ledigung“ ersetzt.
2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer
Maßnahme entstanden sind.“
3. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 240 und 241 werden wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder
Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
241 Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt:
Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €“.
Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und
die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten.
b) In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 703 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1
GVG)“ durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten
Person (§ 186 GVG)“ ersetzt.
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Artikel 4 „(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei
Änderung des Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem
Gerichts- und Notarkostengesetzes in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag
100,00 €.“
(1) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Arti- 3. Die Anmerkung zu Nummer 11102 wird wie folgt
kel 11 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I geändert:
S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 21 wird die Angabe „§ 335
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 335a“ ersetzt.
„(2) Dauert die Betreuung nicht länger als
2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend
„(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert von dem in der Gebührenspalte bestimmten
bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B Mindestbetrag 100,00 €.“
15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
4. Die Anmerkung zu Nummer 11103 wird wie folgt
für jeden geändert:
Geschäfts- in in
angefangenen
wert Tabelle A Tabelle B
Betrag von a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bis … Euro um … Euro um … Euro
weiteren … Euro
2 000 500 20 4 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
10 000 1 000 21 6 „(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Num-
25 000 3 000 29 8 mer 11101 ist nicht anzuwenden.“
50 000 5 000 38 10 5. Der Anmerkung zu Nummer 11104 wird folgender
200 000 15 000 132 27 Absatz 4 angefügt:
500 000 30 000 198 50 „(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei
über Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem
500 000 50 000 198 in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag
5 000 000 50 000 80 100,00 €.“
10 000 000 200 000 130 6. Der Anmerkung zu Nummer 11105 wird folgender
20 000 000 250 000 150 Absatz 3 angefügt:
30 000 000 500 000 280 „(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104
über ist nicht anzuwenden.“
30 000 000 1 000 000 120“.
7. Der Anmerkung zu Nummer 12311 wird folgender
3. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „§ 137 Num- Absatz 3 angefügt:
mer 12“ durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 Num- „(3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger
mer 12“ ersetzt. als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt von dem in der Gebührenspalte bestimmten Min-
geändert: destbetrag 100,00 €.“
1. In Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird das Wort „Ab- 8. Die Anmerkung zu Nummer 12312 wird wie folgt
schnitt“ durch das Wort „Hauptabschnitt“ ersetzt geändert:
und werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Ge-
bühr“ eingefügt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2. Der Anmerkung zu Nummer 11101 wird folgender „(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Num-
Absatz 3 angefügt: mer 12311 ist nicht anzuwenden.“
9. Nach Nummer 12412 wird folgende Nummer 12413 eingefügt:
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
„12413 Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als
Testamentsvollstrecker bestätigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €“.
10. In Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 3 werden die Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr
Wörter „und Löschungen“ durch ein Komma und wird für jedes betroffene Sondereigentum ge-
die Wörter „Löschungen und Entlassungen aus sondert erhoben; die Summe der zu erheben-
der Mithaft“ ersetzt. den Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens
500,00 €, bei der Löschung einer Veräuße-
11. Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 wird rungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungs-
wie folgt gefasst: eigentumsgesetzes höchstens 100,00 €.“
„5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter 12. Die Anmerkung zu Nummer 15112 wird wie folgt
Änderungen des Inhalts oder Eintragung der geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3237
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange- 19. In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die
stellt: Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
„(1) Die Gebühr entsteht auch für das Ver- setzt.
fahren vor dem Landwirtschaftsgericht über 20. In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die
das Ersuchen an das Grundbuchamt um Ein- Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“
tragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 ersetzt.
Abs. 1 HöfeVfO).“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 21. In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
13. In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die setzt.
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
setzt. 22. In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die
14. In Nummer 18001 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- setzt.
setzt. 23. In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die
15. In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- ersetzt.
setzt.
24. In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die
16. In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- setzt.
setzt.
17. In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die 25. In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er- Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
setzt. setzt.
18. In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die 26. In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-
setzt. setzt.
27. Nummer 22114 wird durch die folgenden Nummern 22114 und 22115 ersetzt:
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
„22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language
(XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine
automatisierte Weiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,2
– höchstens
125,00 €
22115 Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts:
Die Gebühr 22114 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,1
– höchstens
125,00 €“.
28. Nummer 22125 wird wie folgt geändert: 31. In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-
a) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
32. In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“
ersetzt.
„(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der
Gebühr 25101.“ 33. In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „0,6“ Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-
durch die Angabe „0,5“ ersetzt. setzt.
29. In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die 34. In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er- Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ er-
setzt. setzt.
30. In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die 35. In Nummer 25101 wird im Gebührentatbestand in
Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er- Nummer 3 die Angabe „§ 26 Abs. 3 WEG“ durch
setzt. die Angabe „§ 26 Abs. 4 WEG“ ersetzt.
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
36. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 38. In Nummer 32006 wird in der Spalte „Höhe“ die
werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-
(§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommuni- setzt.
kationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder 39. In Nummer 32008 werden in der Spalte „Höhe“ die
sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ ersetzt. Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „30,00 €“, die
37. In Nummer 31006 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“ und
Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er- die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“
setzt. ersetzt.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 34 Absatz 3)
Geschäfts- Gebühr Gebühr Geschäfts- Gebühr Gebühr Geschäfts- Gebühr Gebühr
wert Tabelle A Tabelle B wert Tabelle A Tabelle B wert Tabelle A Tabelle B
bis … € …€ …€ bis … € …€ …€ bis … € …€ …€
500 38,00 15,00 200 000 1 921,00 435,00 1 550 000 8 059,00 2 615,00
1 000 58,00 19,00 230 000 2 119,00 485,00 1 600 000 8 257,00 2 695,00
1 500 78,00 23,00 260 000 2 317,00 535,00 1 650 000 8 455,00 2 775,00
2 000 98,00 27,00 290 000 2 515,00 585,00 1 700 000 8 653,00 2 855,00
3 000 119,00 33,00 320 000 2 713,00 635,00 1 750 000 8 851,00 2 935,00
4 000 140,00 39,00 350 000 2 911,00 685,00 1 800 000 9 049,00 3 015,00
5 000 161,00 45,00 380 000 3 109,00 735,00 1 850 000 9 247,00 3 095,00
6 000 182,00 51,00 410 000 3 307,00 785,00 1 900 000 9 445,00 3 175,00
7 000 203,00 57,00 440 000 3 505,00 835,00 1 950 000 9 643,00 3 255,00
8 000 224,00 63,00 470 000 3 703,00 885,00 2 000 000 9 841,00 3 335,00
9 000 245,00 69,00 500 000 3 901,00 935,00 2 050 000 10 039,00 3 415,00
10 000 266,00 75,00 550 000 4 099,00 1 015,00 2 100 000 10 237,00 3 495,00
13 000 295,00 83,00 600 000 4 297,00 1 095,00 2 150 000 10 435,00 3 575,00
16 000 324,00 91,00 650 000 4 495,00 1 175,00 2 200 000 10 633,00 3 655,00
19 000 353,00 99,00 700 000 4 693,00 1 255,00 2 250 000 10 831,00 3 735,00
22 000 382,00 107,00 750 000 4 891,00 1 335,00 2 300 000 11 029,00 3 815,00
25 000 411,00 115,00 800 000 5 089,00 1 415,00 2 350 000 11 227,00 3 895,00
30 000 449,00 125,00 850 000 5 287,00 1 495,00 2 400 000 11 425,00 3 975,00
35 000 487,00 135,00 900 000 5 485,00 1 575,00 2 450 000 11 623,00 4 055,00
40 000 525,00 145,00 950 000 5 683,00 1 655,00 2 500 000 11 821,00 4 135,00
45 000 563,00 155,00 1 000 000 5 881,00 1 735,00 2 550 000 12 019,00 4 215,00
50 000 601,00 165,00 1 050 000 6 079,00 1 815,00 2 600 000 12 217,00 4 295,00
65 000 733,00 192,00 1 100 000 6 277,00 1 895,00 2 650 000 12 415,00 4 375,00
80 000 865,00 219,00 1 150 000 6 475,00 1 975,00 2 700 000 12 613,00 4 455,00
95 000 997,00 246,00 1 200 000 6 673,00 2 055,00 2 750 000 12 811,00 4 535,00
110 000 1 129,00 273,00 1 250 000 6 871,00 2 135,00 2 800 000 13 009,00 4 615,00
125 000 1 261,00 300,00 1 300 000 7 069,00 2 215,00 2 850 000 13 207,00 4 695,00
140 000 1 393,00 327,00 1 350 000 7 267,00 2 295,00 2 900 000 13 405,00 4 775,00
155 000 1 525,00 354,00 1 400 000 7 465,00 2 375,00 2 950 000 13 603,00 4 855,00
170 000 1 657,00 381,00 1 450 000 7 663,00 2 455,00 3 000 000 13 801,00 4 935,00“.
185 000 1 789,00 408,00 1 500 000 7 861,00 2 535,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3239
Artikel 5 „§ 9 Honorare für Sachverständige und für
Änderung des Dolmetscher“.
Justizverwaltungskostengesetzes b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli „§ 11 Honorar für Übersetzer“.
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) ge- c) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 „Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1).
folgende Angabe eingefügt:
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)“.
„§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Doku-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
ment, Rechtsbehelfsbelehrung“.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5a „Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach
§ 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Ver-
Elektronische Akte,
gütung oder Entschädigung nur insoweit, als er
elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung
über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.“
Für die elektronische Akte, das elektronische
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“
Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten
gestrichen.
die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes ent-
sprechend.“ 3. In § 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die An-
3. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. gabe „1 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die 4. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
§§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8,“ durch die Wörter „§ 66 gefügt:
Absatz 2 bis 8 sowie“ ersetzt. „Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel
5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „in der bis zum insbesondere dann als angemessen anzusehen,
27. Dezember 2010 geltenden Fassung“ gestrichen. wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Ver-
gütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1
6. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
in Betracht kommt.“
ändert:
a) In Nummer 1124 wird in der Gebührenbetrags- 5. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
spalte die Angabe „1,50 €“ durch die Angabe a) In Nummer 1 wird die Angabe „0,25 Euro“ durch
„1,00 €“ ersetzt. die Angabe „0,35 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 1403 werden im Gebührentatbestand b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch
die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ durch die Angabe „0,42 Euro“ ersetzt.
die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Die Anmerkung zu Nummer 2000 wird wie folgt
geändert: a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer
aaa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die
„jeder Niederschrift“ durch die Wörter ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede wei-
„jedes Protokolls“ ersetzt. tere Seite, in einer Größe von mehr als
DIN A3 6 Euro je Seite.“
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 191a
Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die Angabe b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG“ ersetzt. „Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils
bb) Folgender Absatz 5 wird angefügt: für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1
und 3 gewährt.“
„(5) Keine Dokumentenpauschale wird er-
hoben, wenn Daten im Internet zur allge- 7. § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
meinen Nutzung bereitgestellt werden.“
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„hat“ die Wörter „und er die Mängel nicht in
Artikel 6
einer von der heranziehenden Stelle gesetzten
Änderung des angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehr-
(1) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsge- lich, wenn die Leistung grundlegende Mängel
setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine
durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann“ einge-
2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie fügt.
folgt geändert: b) Folgender Satz wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Num-
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: mer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.“
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
8. § 9 wird wie folgt gefasst: oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich
„§ 9 das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranzie-
hende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die
Honorare Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2
für Sachverständige und für Dolmetscher Satz 2 gilt sinngemäß.“
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst 9. § 10 wird wie folgt geändert:
sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leis-
tung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Entscheidung über die Heranziehung des Sach- „§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich
verständigen. das Honorar des Sachverständigen oder die
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu er- Entschädigung des sachverständigen Zeugen
bringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu
ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr
Leistungen dieser Art außergerichtlich und außer- oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.“
behördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem b) In Absatz 3 werden die Wörter „erhält der Be-
Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der rechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1“
den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 je- durch die Wörter „beträgt das Honorar für jede
doch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro“ ersetzt.
mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft
ein medizinisches oder psychologisches Gut- 10. § 11 wird wie folgt gefasst:
achten mehrere Gegenstände und sind diesen „§ 11
Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Honorar für Übersetzer
Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das
Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheit- (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt
lich nach dem höchsten dieser Stundensätze. 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge
Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Über-
mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung setzer in editierbarer elektronischer Form zur Ver-
zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der fügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls
Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestim- beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils ange-
men. fangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die
Übersetzung wegen der besonderen Umstände
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach
des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere
Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe,
wegen der häufigen Verwendung von Fachaus-
dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch
drücken, der schweren Lesbarkeit des Textes,
dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerde-
einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es
gegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Be-
sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland
schwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch
selten vorkommende Fremdsprache handelt, so
auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden
beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das er-
ist.
höhte Honorar 2,10 Euro.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die
(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist
Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines In-
der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in
solvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten
der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen
für eine Fortführung des Unternehmens des
verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Tex-
Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde.
tes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre
Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige
eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßi-
Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter,
gem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl un-
so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
ter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen
jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im bestimmt.
Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er ge-
(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die
laden war, eine Ausfallentschädigung, wenn
Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu
1. die Aufhebung nicht durch einen in seiner Per- bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzun-
son liegenden Grund veranlasst war, gen aufgrund desselben Auftrags beträgt das
2. ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an Honorar mindestens 20 Euro.
einem der beiden vorhergehenden Tage mit- (4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein
geteilt worden ist und Dolmetscher, wenn
3. er versichert, in welcher Höhe er durch die 1. die Leistung des Übersetzers in der Überprü-
Terminsaufhebung einen Einkommensverlust fung von Schriftstücken oder von Telekommuni-
erlitten hat. kationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche
gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden ent- Übersetzung anfertigen muss, oder
spricht. 2. die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dol- einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wort-
metscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr protokoll anzufertigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3241
11. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird die Angabe „24 Euro“ durch die
„3. für die Erstellung des schriftlichen Gut- Angabe „29 Euro“ ersetzt.
achtens je angefangene 1 000 Anschläge b) In Satz 2 wird die Angabe „46 Euro“ durch die
0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen Angabe „55 Euro“ ersetzt.
der Sachverständige ein Honorar nach der
Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, c) In Satz 3 wird die Angabe „61 Euro“ durch die
1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht Angabe „73 Euro“ ersetzt.
bekannt, ist diese zu schätzen;“. 17. § 19 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden
bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer
„5. die Aufwendungen für Post- und Telekom- der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch
munikationsdienstleistungen; Sachverstän- notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die
dige und Übersetzer können anstelle der tat- Zeit, während der der Zeuge infolge der Heran-
sächlichen Aufwendungen eine Pauschale in ziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nach-
Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, gehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht
höchstens jedoch 15 Euro.“ mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die
12. § 13 wird wie folgt geändert: letzte bereits begonnene Stunde wird voll ge-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und wenn rechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten
sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar auf die Heranziehung entfallen; andernfalls be-
keine geeignete Person zur Übernahme der trägt die Entschädigung die Hälfte des sich für
Tätigkeit bereit erklärt“ gestrichen. die volle Stunde ergebenden Betrages.“
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „welcher b) In Absatz 4 werden die Wörter „den §§ 20 bis 22“
Honorargruppe“ durch die Wörter „welchem durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Stundensatz“ ersetzt. 18. In § 20 wird die Angabe „3,50 Euro“ durch die An-
13. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gabe „4 Euro“ ersetzt.
„(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden 19. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro“ durch die
bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Angabe „17 Euro“ ersetzt.
Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch not-
wendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, 20. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „21 Euro“ durch die
während der der ehrenamtliche Richter infolge der Angabe „25 Euro“ ersetzt.
Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht 21. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für
nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die „Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der
letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.“ Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in
14. In § 16 wird die Angabe „6 Euro“ durch die Angabe den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
„7 Euro“ ersetzt. keit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen
15. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro“ durch die Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung
Angabe „17 Euro“ ersetzt. verpflichtet ist.“
(2) Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
Teil 1
Stundensatz
Nr. Sachgebietsbezeichnung
(Euro)
1 Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 115
2 Akustik, Lärmschutz 95
3 Altlasten und Bodenschutz 85
4 Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäude-
ausrüstung
4.1 Planung 105
4.2 handwerklich-technische Ausführung 95
4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 105
4.4 Bauprodukte 105
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Stundensatz
Nr. Sachgebietsbezeichnung
(Euro)
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 105
4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau 100
5 Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 105
6 Betriebswirtschaft
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 135
6.2 Besteuerung 110
6.3 Rechnungswesen 105
6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern 105
7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 115
8 Brandursachenermittlung 110
9 Briefmarken, Medaillen und Münzen 95
10 Einbauküchen 90
11 Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 120
11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte 115
11.3 Kommunikations- und Informationstechnik 115
11.4 Informatik 125
11.5 Datenermittlung und -aufbereitung 125
12 Emissionen und Immissionen 95
13 Fahrzeugbau 100
14 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 90
15 Gesundheitshandwerke 85
16 Grafisches Gewerbe 115
17 Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 105
18 Hausrat 110
19 Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 145
20 Kältetechnik 120
21 Kraftfahrzeuge
21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 120
21.2 Kfz-Elektronik 95
22 Kunst und Antiquitäten 85
23 Lebensmittelchemie und -technologie 135
24 Maschinen und Anlagen
24.1 Photovoltaikanlagen 110
24.2 Windkraftanlagen 120
24.3 Solarthermieanlagen 110
24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen 130
25 Medizintechnik und Medizinprodukte 105
26 Mieten und Pachten 115
27 Möbel und Inneneinrichtung 90
28 Musikinstrumente 80
29 Schiffe und Wassersportfahrzeuge 95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3243
Stundensatz
Nr. Sachgebietsbezeichnung
(Euro)
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 85
31 Schweiß- und Fügetechnik 95
32 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 90
33 Sprengtechnik 90
34 Textilien, Leder und Pelze 70
35 Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 85
36 Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen
36.1 bei Luftfahrzeugen 100
36.2 bei sonstigen Fahrzeugen 155
36.3 bei Arbeitsunfällen 125
36.4 im Freizeit- und Sportbereich 95
37 Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 135
38 Vermessungs- und Katasterwesen
38.1 Vermessungstechnik 80
38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 100
39 Waffen und Munition 85
Teil 2
Honorar- Stundensatz
Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten
gruppe (Euro)
M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere 80
1. in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen),
2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten
Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.
M2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne 90
Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs-
prognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch,
3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammen-
hang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch
Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund-
erhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig-
keiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf-
hebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,
7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs-
unfähigkeit,
8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr-
erlaubnis-Verordnung,
9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Honorar- Stundensatz
Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten
gruppe (Euro)
M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam- 120
menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der
Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in
Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen
Fragestellungen),
6. zur Kriminalprognose,
7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
8. zur Widerstandsfähigkeit,
9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
10. in Unterbringungsverfahren,
11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter-
gebrachten in der Sicherungsverwahrung,
13. in Verfahren nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen-
den Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun-
gen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit
ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
22. in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
Vorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den
Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102
bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag
von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem
rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102
bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder
Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . . . 170,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3245
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
102 Obduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460,00 €
103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,00 €
104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800,00 €
105 Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre-
mitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
106 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
107 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,00 €
Abschnitt 2
Befund
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne
nähere gutachtliche Äußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu
55,00 €
202 Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen-
den Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach-
tens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und
nur ein kurzes Gutachten erfordern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,00 €
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu
90,00 €
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine
kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 bis
70,00 €
301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu
1 000,00 €
302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder
serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder
Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 bis
70,00 €
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 302 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu
1 000,00 €
304 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 bis
160,00 €
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
305 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 bis
430,00 €
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
306 Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
307 Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet-
heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu
250,00 €
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
308 Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich
Dokumentation:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
309 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
310 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 €
311 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260,00 €
312 Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
313 Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 €
314 Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
315 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 €
316 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260,00 €
317 Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu
300,00 €
318 Biostatistische Berechnungen:
je Spur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der
Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens
und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)
bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren-
satz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400 Erstellung eines Gutachtens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,00 €
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3247
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
401 Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht
zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die
Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll-
und Halbgeschwisterschaft:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer-
den ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er-
setzt.
402 Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so-
wie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
403 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
404 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 €
405 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260,00 €
406 Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
407 Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 €
408 Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
409 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 €
410 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260,00 €
411 Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu
300,00 €
412 Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma-
terial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests
auf Eignung und Dokumentation:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu
140,00 €“.
Artikel 7 für jeden
Gegen-
angefangenen um
Änderung des standswert
Betrag von … Euro
bis … Euro
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes weiteren … Euro
2 000 500 39
(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Arti- 10 000 1 000 56
kel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 25 000 3 000 52
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 50 000 5 000 81
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 200 000 15 000 94
das Wort „für“ durch das Wort „über“ ersetzt. 500 000 30 000 132
2. In § 12 wird in der Überschrift das Wort „für“ durch über
das Wort „über“ ersetzt. 500 000 50 000 165“.
3. § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 4. § 14 wird wie folgt geändert:
„Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstands- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
wert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert fügt:
bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr er- „(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere
höht sich bei einem Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr,
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeord-
sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.“ net“ eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 10. § 49 wird wie folgt gefasst:
5. § 15a wird wie folgt geändert: „§ 49
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Wertgebühren aus der Staatskasse
fügt: Bestimmen sich die Gebühren nach dem Ge-
„(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf genstandswert, werden bei einem Gegenstands-
dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzu- wert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr
rechnende Betrag für jede anzurechnende Ge- nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
bühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren Gegenstands- Gegenstands-
darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch Gebühr Gebühr
wert wert
... Euro ... Euro
denjenigen Anrechnungsbetrag nicht überstei- bis ... Euro bis ... Euro
gen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr 5 000 284 22 000 399
anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamt-
betrag der betroffenen Wertteile nach dem 6 000 295 25 000 414
höchsten für die Anrechnungen einschlägigen 7 000 306 30 000 453
Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmen-
gebühren darf der Gesamtbetrag der Anrech- 8 000 317 35 000 492
nung den für die Anrechnung bestimmten 9 000 328 40 000 531
Höchstbetrag nicht übersteigen.“
10 000 339 45 000 570
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. In § 17 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rechts- 13 000 354 50 000 609
zug“ ein Komma und die Wörter „soweit sich aus 16 000 369 über
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes 50 000 659“.
ergibt“ eingefügt. 19 000 384
7. In § 18 Absatz 1 Nummer 19 wird das Wort 11. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Straf-
„Zwangsvollsteckung“ durch das Wort „Zwangs- und Bußgeldsachen“ durch die Wörter „Straf-
vollstreckung“ ersetzt. sachen, gerichtlichen Bußgeldsachen“ ersetzt.
8. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird fol- 12. In § 55 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 104
gende Nummer 1b eingefügt: Abs. 2“ durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 Satz 1
„1b. die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivil- und 2“ ersetzt.
prozessordnung);“. 13. § 58 wird wie folgt geändert:
9. § 48 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen
die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzu-
„(1) Der Vergütungsanspruch gegen die
rechnen, für die ein Anspruch gegen die Staats-
Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung
kasse besteht, so vermindert sich der Anspruch
gerichtet und bestimmt sich nach den Be-
gegen die Staatskasse nur insoweit, als der
schlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe
Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzu-
bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet
rechnende Gebühr und den Anspruch auf die
oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes
ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr
bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung
insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1
auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne
ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.“
der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnis-
ses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „als die
der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so Höchstgebühren“ durch die Wörter „als die im
umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Ge- Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchst-
bühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten gebühren“ ersetzt.
entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung 14. § 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
erforderlich sind.“
„(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Er-
aa) In Nummer 5 wir das Wort „oder“ durch ein ledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkraft-
Komma ersetzt. treten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.
Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen
bb) Der Nummer 6 wird das Wort „oder“ ange- die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a).
fügt. Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung
eingefügt: oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjeni-
gen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder
„7. den Versorgungsausgleich“. für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung
c) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „ver- in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzu-
bunden“ die Wörter „und ist der Rechtsanwalt wenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3249
Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Geset- 13. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die
zesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Angabe „675,00 €“ durch die Angabe „743,00 €“
Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegen- ersetzt.
heit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkraft- 14. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die
treten einer Gesetzesänderung erstmalig be- Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „165,00 €“
auftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die ersetzt.
Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach
den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet 15. Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
auch auf Ansprüche des beigeordneten oder be- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
stellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht aa) In Satz 2 wird die Angabe „höchstens
gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 175,00 €“ durch die Angabe „höchstens
gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, 207,00 €“ ersetzt.
auf die dieses Gesetz verweist.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
folgt geändert:
fügt:
1. In Vorbemerkung 1 werden nach den Wörtern
„(7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkun-
„bestimmten Gebühren“ die Wörter „oder einer
den- oder Wechselprozess wird auf die Verfah-
Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG“ einge-
rensgebühr für das ordentliche Verfahren an-
fügt.
gerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme
2. In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Num- vom Urkunden- oder Wechselprozess oder
mer 1003 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt
Angabe „Abs. 1 und 3“ ersetzt. (§§ 596 und 600 ZPO).“
3. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
Angabe „30,00 bis 320,00 €“ durch die Angabe
16. Vorbemerkung 3.1 wird wie folgt geändert:
„36,00 bis 384,00 €“ ersetzt.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
4. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 bis 550,00 €“ durch die Angabe b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„60,00 bis 660,00 €“ ersetzt. 17. Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt
5. Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert: geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) In Satz 2 wird die Angabe „höchstens b) Absatz 3 wird Absatz 2.
175,00 €“ durch die Angabe „höchstens 18. In Nummer 3101 werden im Gebührentatbestand
207,00 €“ ersetzt. in Nummer 2 nach der Angabe „(§ 278 Abs. 6
bb) Satz 3 wird aufgehoben. ZPO)“ ein Komma und die Wörter „oder wenn
eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteilig-
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ ten einen in der Form eines Beschlusses ergange-
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. nen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu
6. Nummer 2302 wird wie folgt geändert: Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegen-
a) In der Anmerkung wird die Angabe „300,00 €“ über dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2
durch die Angabe „359,00 €“ ersetzt. SGG, § 106 Satz 2 VwGO)“ eingefügt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe 19. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die
„50,00 bis 640,00 €“ durch die Angabe „60,00 Angabe „50,00 bis 550,00 €“ durch die Angabe
bis 768,00 €“ ersetzt. „60,00 bis 660,00 €“ ersetzt.
7. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die 20. In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Num-
Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „38,50 €“ er- mer 3104 werden die Wörter „ein schriftlicher Ver-
setzt. gleich geschlossen wird“ durch die Wörter „mit
oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag
8. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird
Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er- oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne
setzt. der Nummer 1002 eingetreten ist“ ersetzt.
9. In Nummer 2503 wird in der Gebührenspalte die 21. Nummer 3106 wird wie folgt geändert:
Angabe „85,00 €“ durch die Angabe „93,50 €“ er-
setzt. a) In der Anmerkung Satz 1 Nummer 1 werden
die Wörter „ein schriftlicher Vergleich ge-
10. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die schlossen wird“ durch die Wörter „mit oder
Angabe „270,00 €“ durch die Angabe „297,00 €“ ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag
ersetzt. im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird
11. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die oder eine Erledigung der Rechtssache im
Angabe „405,00 €“ durch die Angabe „446,00 €“ Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist“ er-
ersetzt. setzt.
12. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
Angabe „540,00 €“ durch die Angabe „594,00 €“ „50,00 bis 510,00 €“ durch die Angabe „60,00
ersetzt. bis 610,00 €“ ersetzt.
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
22. In Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils 38. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die
das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ er- Angabe „20,00 bis 210,00 €“ durch die Angabe
setzt. „24,00 bis 250,00 €“ ersetzt.
23. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die 39. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe Angabe „50,00 bis 510,00 €“ durch die Angabe
„72,00 bis 816,00 €“ ersetzt. „60,00 bis 610,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 3205 wird in der Gebührenspalte die 40. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 bis 510,00 €“ durch die Angabe Angabe „60,00 bis 660,00 €“ durch die Angabe
„60,00 bis 610,00 €“ ersetzt. „72,00 bis 792,00 €“ ersetzt.
25. Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 wird wie folgt ge- 41. In Vorbemerkung 4 Absatz 1 werden nach dem
ändert: Wort „Vorschriften“ die Wörter „dieses Teils“ ein-
gefügt.
a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt. 42. Der Vorbemerkung 4.1 wird folgender Absatz 3
angefügt:
b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt. „(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer
der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt: sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an
„c) nach § 1065 ZPO,“. einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu
berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten
26. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu
Angabe „80,00 bis 880,00 €“ durch die Angabe vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von je-
„96,00 bis 1 056,00 €“ ersetzt. weils mindestens einer Stunde, soweit diese unter
27. In Nummer 3213 wird in der Gebührenspalte die Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung
Angabe „80,00 bis 830,00 €“ durch die Angabe oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Haupt-
„96,00 bis 990,00 €“ ersetzt. verhandlung angeordnet wurden.“
28. In Nummer 3325 werden im Gebührentatbestand 43. In Nummer 4100 werden in den Gebührenspalten
die Wörter „§§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengeset- die Angabe „40,00 bis 360,00 €“ durch die An-
zes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengeset- gabe „44,00 bis 396,00 €“ und die Angabe
zes,“ durch die Wörter „nach § 246a des Aktien- „160,00 €“ durch die Angabe „176,00 €“ ersetzt.
gesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), 44. In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten
nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch die Angabe „40,00 bis 450,00 €“ durch die An-
i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes)“ er- gabe „44,00 bis 495,00 €“ und die Angabe
setzt. „192,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
29. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die 45. In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten
Angabe „höchstens 220,00 €“ durch die Angabe die Angabe „40,00 bis 300,00 €“ durch die An-
„höchstens 260,00 €“ ersetzt. gabe „44,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
30. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“ ersetzt.
Angabe „höchstens 220,00 €“ durch die Angabe 46. In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten
„höchstens 260,00 €“ ersetzt. die Angabe „40,00 bis 375,00 €“ durch die An-
31. In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die gabe „44,00 bis 413,00 €“ und die Angabe
Angabe „höchstens 420,00 €“ durch die Angabe „166,00 €“ durch die Angabe „183,00 €“ ersetzt.
„höchstens 500,00 €“ ersetzt. 47. In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten
32. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die die Angabe „40,00 bis 290,00 €“ durch die An-
Angabe „höchstens 420,00 €“ durch die Angabe gabe „44,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
„höchstens 500,00 €“ ersetzt. „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.
33. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die 48. In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten
Angabe „höchstens 210,00 €“ durch die Angabe die Angabe „40,00 bis 362,50 €“ durch die An-
„höchstens 250,00 €“ ersetzt. gabe „44,00 bis 399,00 €“ und die Angabe
„161,00 €“ durch die Angabe „177,00 €“ ersetzt.
34. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die
49. In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten
Angabe „30,00 bis 340,00 €“ durch die Angabe
die Angabe „40,00 bis 290,00 €“ durch die An-
„36,00 bis 408,00 €“ ersetzt.
gabe „44,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
35. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.
Angabe „20,00 bis 210,00 €“ durch die Angabe
50. In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten
„24,00 bis 250,00 €“ ersetzt.
die Angabe „40,00 bis 362,50 €“ durch die An-
36. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die gabe „44,00 bis 399,00 €“ und die Angabe
Angabe „60,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe „161,00 €“ durch die Angabe „177,00 €“ ersetzt.
„72,00 bis 816,00 €“ ersetzt.
51. In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten
37. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die die Angabe „70,00 bis 480,00 €“ durch die An-
Angabe „80,00 bis 880,00 €“ durch die Angabe gabe „77,00 bis 528,00 €“ und die Angabe
„96,00 bis 1 056,00 €“ ersetzt. „220,00 €“ durch die Angabe „242,00 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3251
52. In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten gabe „88,00 bis 770,00 €“ und die Angabe
die Angabe „70,00 bis 600,00 €“ durch die An- „312,00 €“ durch die Angabe „343,00 €“ ersetzt.
gabe „77,00 bis 660,00 €“ und die Angabe 69. In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten
„268,00 €“ durch die Angabe „295,00 €“ ersetzt. die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
53. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
Angabe „110,00 €“ durch die Angabe „121,00 €“ „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
ersetzt. 70. In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten
54. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die die Angabe „80,00 bis 700,00 €“ durch die An-
Angabe „220,00 €“ durch die Angabe „242,00 €“ gabe „88,00 bis 770,00 €“ und die Angabe
ersetzt. „312,00“ durch die Angabe „343,00 €“ ersetzt.
55. In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten 71. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die
die Angabe „50,00 bis 320,00 €“ durch die An- Angabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“
gabe „55,00 bis 352,00 €“ und die Angabe ersetzt.
„148,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt. 72. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die
56. In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten Angabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“
die Angabe „50,00 bis 400,00 €“ durch die An- ersetzt.
gabe „55,00 bis 440,00 €“ und die Angabe 73. In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten
„180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“ ersetzt. die Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ durch die An-
57. In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten gabe „132,00 bis 1 221,00 €“ und die Angabe
die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An- „492,00 €“ durch die Angabe „541,00 €“ ersetzt.
gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe 74. In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten
„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt. die Angabe „120,00 bis 1 387,50 €“ durch die An-
58. In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten gabe „132,00 bis 1 526,00 €“ und die Angabe
die Angabe „80,00 bis 700,00 €“ durch die An- „603,00 €“ durch die Angabe „663,00 €“ ersetzt.
gabe „88,00 bis 770,00 €“ und die Angabe 75. In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten
„312,00 €“ durch die Angabe „343,00 €“ ersetzt. die Angabe „120,00 bis 560,00 €“ durch die An-
59. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die gabe „132,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
Angabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ „272,00 €“ durch die Angabe „300,00 €“ ersetzt.
ersetzt. 76. In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten
60. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die die Angabe „120,00 bis 700,00 €“ durch die An-
Angabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ gabe „132,00 bis 770,00 €“ und die Angabe
ersetzt. „328,00 €“ durch die Angabe „361,00 €“ ersetzt.
61. In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten 77. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die
die Angabe „100,00 bis 690,00 €“ durch die An- Angabe „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“
gabe „110,00 bis 759,00 €“ und die Angabe ersetzt.
„316,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt. 78. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die
62. In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten Angabe „272,00 €“ durch die Angabe „300,00 €“
die Angabe „100,00 bis 862,50 €“ durch die An- ersetzt.
gabe „110,00 bis 949,00 €“ und die Angabe 79. In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten
„385,00 €“ durch die Angabe „424,00 €“ ersetzt. die Angabe „60,00 bis 670,00 €“ durch die An-
63. In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten gabe „66,00 bis 737,00 €“ und die Angabe
die Angabe „130,00 bis 930,00 €“ durch die An- „292,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt.
gabe „143,00 bis 1 023,00 €“ und die Angabe 80. In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten
„424,00 €“ durch die Angabe „466,00 €“ ersetzt. die Angabe „60,00 bis 837,50 €“ durch die An-
64. In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten gabe „66,00 bis 921,00 €“ und die Angabe
die Angabe „130,00 bis 1 162,50 €“ durch die An- „359,00 €“ durch die Angabe „395,00 €“ ersetzt.
gabe „143,00 bis 1 279,00 €“ und die Angabe 81. In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten
„517,00 €“ durch die Angabe „569,00 €“ ersetzt. die Angabe „60,00 bis 300,00 €“ durch die An-
65. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die gabe „66,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
Angabe „212,00 €“ durch die Angabe „233,00 €“ „144,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
ersetzt. 82. In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten
66. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die die Angabe „60,00 bis 375,00 €“ durch die An-
Angabe „424,00 €“ durch die Angabe „466,00 €“ gabe „66,00 bis 413,00 €“ und die Angabe
ersetzt. „174,00 €“ durch die Angabe „192,00 €“ ersetzt.
67. In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten 83. In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An- die Angabe „30,00 bis 300,00 €“ durch die An-
gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe gabe „33,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt. „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.
68. In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten 84. In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „80,00 bis 700,00 €“ durch die An- die Angabe „30,00 bis 375,00 €“ durch die An-
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
gabe „33,00 bis 413,00 €“ und die Angabe gabe „44,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
„162,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt. „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“ ersetzt.
85. In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten 100. In Nummer 5107 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 300,00 €“ durch die An- die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-
gabe „33,00 bis 330,00 €“ und die Angabe gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe
„132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt. „52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.
86. In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten 101. In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 375,00 €“ durch die An- die Angabe „20,00 bis 240,00 €“ durch die An-
gabe „33,00 bis 413,00 €“ und die Angabe gabe „22,00 bis 264,00 €“ und die Angabe
„162,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt. „104,00 €“ durch die Angabe „114,00 €“ ersetzt.
87. In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten 102. In Nummer 5109 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „60,00 bis 670,00 €“ durch die An- die Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An-
gabe „66,00 bis 737,00 €“ und die Angabe gabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe
„292,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt. „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.
88. In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten 103. In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „40,00 bis 460,00 €“ durch die An- die Angabe „40,00 bis 470,00 €“ durch die An-
gabe „44,00 bis 506,00 €“ und die Angabe gabe „44,00 bis 517,00 €“ und die Angabe
„200,00 €“ durch die Angabe „220,00 €“ ersetzt. „204,00 €“ durch die Angabe „224,00 €“ ersetzt.
89. In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten 104. In Nummer 5111 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An- die Angabe „50,00 bis 350,00 €“ durch die An-
gabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe gabe „55,00 bis 385,00 €“ und die Angabe
„128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt. „160,00 €“ durch die Angabe „176,00 €“ ersetzt.
90. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die 105. In Nummer 5112 werden in den Gebührenspalten
Angabe „30,00 bis 300,00 €“ durch die Angabe die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
„33,00 bis 330,00 €“ ersetzt. gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
91. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
Angabe „3 500,00 €“ durch die Angabe „3 850,00 €“
106. In Nummer 5113 werden in den Gebührenspalten
ersetzt.
die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
92. In Vorbemerkung 5 Absatz 1 werden die Wörter gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
„in einem Verfahren, für das sich die Gebühren „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
nach diesem Teil bestimmen, entstehen die glei-
107. In Nummer 5114 werden in den Gebührenspalten
chen Gebühren wie für einen Verteidiger in die-
die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
sem Verfahren“ durch die Wörter „sind die Vor-
gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe
schriften dieses Teils entsprechend anzuwenden“
„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
ersetzt.
93. In Nummer 5100 werden in den Gebührenspalten 108. In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 170,00 €“ durch die An- die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-
gabe „33,00 bis 187,00 €“ und die Angabe gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe
„80,00 €“ durch die Angabe „88,00 €“ ersetzt. „52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.
94. In Nummer 5101 werden in den Gebührenspalten 109. In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An- die Angabe „50,00 bis 340,00 €“ durch die An-
gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe gabe „55,00 bis 374,00 €“ und die Angabe
„52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt. „156,00 €“ durch die Angabe „172,00 €“ ersetzt.
95. In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten 110. In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An- die Angabe „100,00 bis 690,00 €“ durch die An-
gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe gabe „110,00 bis 759,00 €“ und die Angabe
„52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt. „316,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt.
96. In Nummer 5103 werden in den Gebührenspalten 111. In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An- die Angabe „130,00 bis 930,00 €“ durch die An-
gabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe gabe „143,00 bis 1 023,00 €“ und die Angabe
„128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt. „424,00 €“ durch die Angabe „466,00 €“ ersetzt.
97. In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten 112. In Nummer 6200 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An- die Angabe „40,00 bis 350,00 €“ durch die An-
gabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe gabe „44,00 bis 385,00 €“ und die Angabe
„128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt. „156,00 €“ durch die Angabe „172,00 €“ ersetzt.
98. In Nummer 5105 werden in den Gebührenspalten 113. In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „40,00 bis 300,00 €“ durch die An- die Angabe „40,00 bis 370,00 €“ durch die An-
gabe „44,00 bis 330,00 €“ und die Angabe gabe „44,00 bis 407,00 €“ und die Angabe
„136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“ ersetzt. „164,00 €“ durch die Angabe „180,00 €“ ersetzt.
99. In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten 114. In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „40,00 bis 300,00 €“ durch die An- die Angabe „40,00 bis 290,00 €“ durch die An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3253
gabe „44,00 bis 319,00 €“ und die Angabe gabe „77,00 bis 1 221,00 €“ und die Angabe
„132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt. „472,00 €“ durch die Angabe „519,00 €“ ersetzt.
115. Vorbemerkung 6.2.3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 129. In Nummer 6300 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „40,00 bis 470,00 €“ durch die An-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
gabe „44,00 bis 517,00 €“ und die Angabe
„(2) Kommt es für eine Gebühr auf die „204,00 €“ durch die Angabe „224,00 €“ ersetzt.
Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung
an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechun-
130. In Nummer 6301 werden in den Gebührenspalten
gen an einem Hauptverhandlungstag als Teil-
die Angabe „40,00 bis 470,00 €“ durch die An-
nahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für
gabe „44,00 bis 517,00 €“ und die Angabe
Wartezeiten und Unterbrechungen, die der
„204,00 €“ durch die Angabe „224,00 €“ ersetzt.
Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unter-
brechungen von jeweils mindestens einer
Stunde, soweit diese unter Angabe einer kon- 131. In Nummer 6302 werden in den Gebührenspalten
kreten Dauer der Unterbrechung oder eines die Angabe „20,00 bis 300,00 €“ durch die An-
Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhand- gabe „22,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
lung angeordnet wurden.“ „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.
116. In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „50,00 bis 320,00 €“ durch die An- 132. In Nummer 6303 werden in den Gebührenspalten
gabe „55,00 bis 352,00 €“ und die Angabe die Angabe „20,00 bis 300,00 €“ durch die An-
„148,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt. gabe „22,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
117. In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.
die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-
gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe 133. Vorbemerkung 6.4 Absatz 2 wird wie folgt ge-
„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt. ändert:
118. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ a) In Satz 1 wird die Angabe „175,00 €“ durch die
ersetzt. Angabe „207,00 €“ ersetzt.
119. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ b) Satz 3 wird aufgehoben.
ersetzt.
120. In Nummer 6207 werden in den Gebührenspalten 134. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die
die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An- Angabe „80,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe
gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe „88,00 bis 748,00 €“ ersetzt.
„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
121. In Nummer 6208 werden in den Gebührenspalten 135. In Nummer 6401 wird in der Gebührenspalte die
die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An- Angabe „80,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe
gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe „88,00 bis 748,00 €“ ersetzt.
„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.
122. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die 136. In Nummer 6402 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ Angabe „100,00 bis 790,00 €“ durch die Angabe
ersetzt. „110,00 bis 869,00 €“ ersetzt.
123. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“
137. In Nummer 6403 wird in der Gebührenspalte die
ersetzt.
Angabe „100,00 bis 790,00 €“ durch die Angabe
124. In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten „110,00 bis 869,00 €“ ersetzt.
die Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ durch die An-
gabe „132,00 bis 1 221,00 €“ und die Angabe
138. In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten
„492,00 €“ durch die Angabe „541,00 €“ ersetzt.
die Angabe „20,00 bis 300,00 €“ durch die An-
125. In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten gabe „22,00 bis 330,00 €“ und die Angabe
die Angabe „120,00 bis 550,00 €“ durch die An- „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.
gabe „132,00 bis 605,00 €“ und die Angabe
„268,00 €“ durch die Angabe „294,00 €“ ersetzt.
139. In Nummer 7003 wird in der Spalte „Höhe“ die
126. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-
Angabe „134,00 €“ durch die Angabe „147,00 €“ setzt.
ersetzt.
127. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die 140. In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe“ die
Angabe „268,00 €“ durch die Angabe „294,00 €“ Angabe „25,00 €“ durch die Angabe „30,00 €“,
ersetzt. die Angabe „40,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“
128. In Nummer 6215 werden in den Gebührenspalten und die Angabe „70,00 €“ durch die Angabe
die Angabe „70,00 bis 1 110,00 €“ durch die An- „80,00 €“ ersetzt.
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Gegenstands- Gegenstands-
Gebühr Gebühr
wert wert
…€ …€
bis … € bis … €
500 49,00 50 000 1 279,00
1 000 88,00 65 000 1 373,00
1 500 127,00 80 000 1 467,00
2 000 166,00 95 000 1 561,00
3 000 222,00 110 000 1 655,00
4 000 278,00 125 000 1 749,00
5 000 334,00 140 000 1 843,00
6 000 390,00 155 000 1 937,00
7 000 446,00 170 000 2 031,00
8 000 502,00 185 000 2 125,00
9 000 558,00 200 000 2 219,00
10 000 614,00 230 000 2 351,00
13 000 666,00 260 000 2 483,00
16 000 718,00 290 000 2 615,00
19 000 770,00 320 000 2 747,00
22 000 822,00 350 000 2 879,00
25 000 874,00 380 000 3 011,00
30 000 955,00 410 000 3 143,00
35 000 1 036,00 440 000 3 275,00
40 000 1 117,00 470 000 3 407,00
45 000 1 198,00 500 000 3 539,00“.
Artikel 8 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
Änderung des zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November
Bürgerlichen Gesetzbuchs 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja- 1. In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das wird jeweils das Wort „höchsten“ gestrichen und
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November werden jeweils vor dem Wort „gemäß“ die Wörter
2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird das „vom Bund“ eingefügt.
Wort „Neunzehnfachen“ durch das Wort „Sechzehn- 2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
fachen“ ersetzt.
„Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neu-
Artikel 9 festsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2
bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere
Weitere Änderung
Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen.“
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Ge- 3. In dem neuen Satz 6 werden nach der Angabe
setzbuchs, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes „Nummer 2“ die Wörter „und nach Satz 5“ eingefügt.
geändert worden ist, wird das Wort „Sechzehnfachen“
durch das Wort „Siebzehnfachen“ ersetzt. Artikel 11
Änderung des
Artikel 10 Gesetzes zur Abmilderung
Änderung der der Folgen der COVID-19-Pandemie
Zivilprozessordnung im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
§ 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fas- In der Artikelüberschrift von Artikel 4 und in Artikel 6
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 Absatz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3255
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver- Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshel-
fahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird fer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Num-
jeweils die Angabe „27. März 2021“ durch die Angabe mer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Be-
„27. März 2022“ ersetzt. rufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das
ausgeübte Tätigkeitsfeld.“
Artikel 12
(3) § 9 Absatz 2 Satz 2 des Post- und Telekommu-
Änderung nikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011
weiterer Rechtsvorschriften (BGBl. I S. 506, 941), das durch Artikel 7 des Gesetzes
(1) § 35 Absatz 2 Satz 3 des Untersuchungsaus- vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert wor-
schussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142), den ist, wird wie folgt gefasst:
das durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai
„Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32
2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie
und bei Telekommunikationsunternehmen der Num-
folgt gefasst:
mer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und
„Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungs- vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
gesetz.“ worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
(2) § 5 Absatz 2 der Kommunikationshilfenverord-
nung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt Artikel 13
durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November
2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie Inkrafttreten
folgt gefasst: (1) Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14 tritt am Tag nach
„(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dol- der Verkündung in Kraft.
metscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergü-
(2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
tungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten Gebär-
densprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdol- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021
metscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Gesetz
zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
(Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)*
Vom 22. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Inhaltsübersicht
Gesetz
über den
Artikel 1 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturie-
rungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabili- Stabilisierungs- und
sierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) Restrukturierungs-
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes rahmen für Unternehmen
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung (Unternehmensstabilisierungs-
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige- und -restrukturierungsgesetz –
rung und die Zwangsverwaltung
Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung
StaRUG)
Artikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsver- Inhaltsübersicht
ordnung Teil 1
Artikel 7 Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekannt-
machungen in Insolvenzverfahren im Internet Krisenfrüherkennung
und Krisenmanagement
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
nung § 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haf-
Artikel 9 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes tungsbeschränkten Unternehmensträgern
Artikel 10 Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsge-
setzes Teil 2
Artikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes Stabilisierungs-
Artikel 12 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und Restrukturierungsrahmen
Artikel 13 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Kapitel 1
Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs Restrukturierungsplan
Artikel 15 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften Abschnitt 1
mit beschränkter Haftung Gestaltung von Rechtsverhältnissen
Artikel 17 Änderung des Genossenschaftsgesetzes § 2 Gestaltbare Rechtsverhältnisse
Artikel 18 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes § 3 Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen;
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Forderungen aus gegenseitigen Verträgen
Rechts der Industrie- und Handelskammern § 4 Ausgenommene Rechtsverhältnisse
Artikel 20 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 21 Änderung der Handwerksordnung Abschnitt 2
Artikel 22 Änderung des Pfandbriefgesetzes Anforderungen an
Artikel 23 Änderung des Betriebsrentengesetzes den Restrukturierungsplan
Artikel 24 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 5 Gliederung des Restrukturierungsplans
Artikel 25 Inkrafttreten § 6 Darstellender Teil
§ 7 Gestaltender Teil
* Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) § 8 Auswahl der Planbetroffenen
2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni § 9 Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung
und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung § 10 Gleichbehandlung von Planbetroffenen
der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungs- § 11 Haftung des Schuldners
verfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie § 12 Neue Finanzierung
über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019,
S. 18). § 13 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3257
§ 14 Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Abschnitt 4
Ergebnis- und Finanzplan
Stabilisierung
§ 15 Weitere beizufügende Erklärungen
§ 16 Checkliste für Restrukturierungspläne § 49 Stabilisierungsanordnung
§ 50 Antrag
Abschnitt 3 § 51 Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
Planabstimmung § 52 Folgeanordnung, Neuanordnung
§ 53 Anordnungsdauer
Unterabschnitt 1 § 54 Folgen der Verwertungssperre
Planangebot und Planannahme § 55 Vertragsrechtliche Wirkungen
§ 17 Planangebot § 56 Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme,
§ 18 Auslegung des Planangebots Liquidationsnetting
§ 19 Annahmefrist § 57 Haftung der Organe
§ 20 Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Plan- § 58 Insolvenzantrag
betroffenen § 59 Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanord-
§ 21 Erörterung des Restrukturierungsplans nung
§ 22 Dokumentation der Abstimmung
§ 23 Gerichtliches Planabstimmungsverfahren Abschnitt 5
Planbestätigung
Unterabschnitt 2
Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten Unterabschnitt 1
§ 24 Stimmrecht Bestätigungsverfahren
§ 25 Erforderliche Mehrheiten § 60 Antrag
§ 26 Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung § 61 Anhörung
§ 27 Absolute Priorität § 62 Bedingter Restrukturierungsplan
§ 28 Durchbrechung der absoluten Priorität § 63 Versagung der Bestätigung
Kapitel 2 § 64 Minderheitenschutz
Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente § 65 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 66 Sofortige Beschwerde
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 1 Wirkungen des bestätigten
Instrumente des Stabilisierungs- Plans; Überwachung der Planerfüllung
und Restrukturierungsrahmens; Verfahren § 67 Wirkungen des Restrukturierungsplans
§ 29 Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungs- § 68 Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans
rahmens § 69 Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderun-
§ 30 Restrukturierungsfähigkeit gen
§ 31 Anzeige des Restrukturierungsvorhabens § 70 Streitige Forderungen und Ausfallforderungen
§ 32 Pflichten des Schuldners § 71 Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan
§ 33 Aufhebung der Restrukturierungssache § 72 Planüberwachung
§ 34 Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
§ 35 Örtliche Zuständigkeit Kapitel 3
§ 36 Einheitliche Zuständigkeit
Restrukturierungsbeauftragter
§ 37 Gruppen-Gerichtsstand
§ 38 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung Abschnitt 1
§ 39 Verfahrensgrundsätze Bestellung von Amts wegen
§ 40 Rechtsmittel
§ 73 Bestellung von Amts wegen
§ 41 Zustellungen
§ 74 Bestellung
Unterabschnitt 2 § 75 Rechtsstellung
Restrukturierungsrecht § 76 Aufgaben
§ 42 Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung;
Strafvorschrift Abschnitt 2
§ 43 Pflichten und Haftung der Organe Bestellung auf Antrag
§ 44 Verbot von Lösungsklauseln
§ 77 Antrag
Abschnitt 2 § 78 Bestellung und Rechtsstellung
Gerichtliche Planabstimmung § 79 Aufgaben
§ 45 Erörterungs- und Abstimmungstermin
Abschnitt 3
§ 46 Vorprüfungstermin
Vergütung
Abschnitt 3 § 80 Vergütungsanspruch
Vorprüfung § 81 Regelvergütung
§ 47 Antrag § 82 Festsetzung der Vergütung
§ 48 Verfahren § 83 Vergütung in besonderen Fällen
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Kapitel 4 Teil 2
Öffentliche Restrukturierungssachen
Stabilisierungs-
§ 84 Antrag und erste Entscheidung und Restrukturierungsrahmen
§ 85 Besondere Bestimmungen
§ 86 Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung
Kapitel 1
§ 87 Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung
§ 88 Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgeset- Restrukturierungsplan
zes zur Insolvenzordnung
Abschnitt 1
Kapitel 5
Anfechtungs- und Haftungsrecht
Gestaltung von Rechtsverhältnissen
§ 89 Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit
der Restrukturierungssache vorgenommen werden §2
§ 90 Planfolgen und Planvollzug Gestaltbare Rechtsverhältnisse
§ 91 Berechnung von Fristen (1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans
können gestaltet werden:
Kapitel 6
1. Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige
Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat
Person (Schuldner) begründet sind (Restrukturie-
§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
rungsforderungen), und
§ 93 Gläubigerbeirat
2. die an Gegenständen des schuldnerischen Vermö-
Teil 3 gens bestehenden Rechte, die im Fall der Eröffnung
Sanierungsmoderation
eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berech-
tigen würden, es sei denn, es handelt sich bei ihnen
§ 94 Antrag
um Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17
§ 95 Bestellung
des Kreditwesengesetzes oder um Sicherheiten, die
§ 96 Sanierungsmoderation
dem Betreiber eines Systems nach § 1 Absatz 16
§ 97 Bestätigung eines Sanierungsvergleichs
des Kreditwesengesetzes zur Absicherung seiner
§ 98 Vergütung Ansprüche aus dem System oder der Zentralbank
§ 99 Abberufung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
§ 100 Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungs- der Europäischen Zentralbank gestellt wurden (Ab-
rahmen
sonderungsanwartschaften).
Teil 4 (2) Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Ab-
Frühwarnsysteme sonderungsanwartschaften auf einem mehrseitigen
Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehre-
§ 101 Informationen zu Frühwarnsystemen
ren Gläubigern, so sind auch Einzelbestimmungen in
§ 102 Hinweis- und Warnpflichten
diesem Rechtsverhältnis durch den Restrukturierungs-
Anlage Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan plan gestaltbar. Satz 1 gilt auch für die Bedingungen
von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3
Teil 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen,
Krisenfrüherkennung die zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl
von Gläubigern geschlossen wurden. Beruhen Re-
und Krisenmanagement
strukturierungsforderungen oder Absonderungsanwart-
schaften auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und
§1
haben die Inhaber der Forderungen oder Anwartschaf-
Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement ten untereinander und mit dem Schuldner Vereinbarun-
bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern gen über die Durchsetzung der gegenüber diesem be-
(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufe- stehenden Forderungen oder Anwartschaften und das
nen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung re-
wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den sultierenden Erlöse getroffen, so sind auch die Bedin-
Fortbestand der juristischen Person gefährden können. gungen dieser Vereinbarung durch den Plan gestaltbar.
Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie ge- (3) Ist der Schuldner eine juristische Person oder
eignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, können
Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Orga- auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an
nen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. dem Schuldner beteiligten Personen durch den Re-
Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zustän- strukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschafts-
digkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter rechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie An-
unverzüglich auf deren Befassung hin. teils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
(2) Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im (4) Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte
Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der der Inhaber von Restrukturierungsforderungen gestal-
Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die ten, die diesen aus einer von einem verbundenen Un-
Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen ternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als
Gesellschafter. Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig
(3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen übernommenen Haftung oder an Gegenständen des
Gesetzen ergeben, bleiben unberührt. Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3259
interne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine ange- stätigung erheblich sind, einschließlich der Krisenursa-
messene Entschädigung zu kompensieren. Satz 1 chen und der zur Krisenbewältigung vorzunehmenden
Halbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung Maßnahmen. Soweit Restrukturierungsmaßnahmen
der persönlichen Haftung eines persönlich haftenden vorgesehen sind, die nicht über den gestaltenden Teil
Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtsper- des Plans umgesetzt werden können oder sollen, sind
sönlichkeit verfassten Schuldners. sie im darstellenden Teil gesondert hervorzuheben.
(5) Maßgeblich für die Absätze 1 bis 4 sind die (2) Der darstellende Teil enthält insbesondere eine
Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterbreitung Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Re-
des Planangebots (§ 17), im Fall einer Abstimmung im strukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten
gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeit- der Planbetroffenen dargestellt werden. Sieht der Plan
punkt der Antragstellung (§ 45). Erwirkt der Schuldner eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Er-
vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), tritt an die mittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu un-
Stelle des Planangebots oder des Antrags der Zeit- terstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird.
punkt der Erstanordnung. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens
oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
§3 (3) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die
Bedingte und nicht Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsi-
fällige Restrukturierungsforderungen; cherheiten (§ 2 Absatz 4) vor, sind in die Darstellung
Forderungen aus gegenseitigen Verträgen auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden
(1) Restrukturierungsforderungen sind auch dann verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen
gestaltbar, wenn sie bedingt oder noch nicht fällig sind. des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.
(2) Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen §7
Verträgen sind nur insoweit gestaltbar, als die dem an-
deren Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist. Gestaltender Teil
(1) Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans
§4 legt fest, wie die Rechtsstellung der Inhaber der Re-
Ausgenommene Rechtsverhältnisse strukturierungsforderungen, der Absonderungsanwart-
schaften, der Rechte aus gruppeninternen Drittsicher-
Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan
heiten und der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
sind unzugänglich:
(Planbetroffenen) durch den Plan geändert werden soll.
1. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zu-
(2) Soweit Restrukturierungsforderungen oder Ab-
sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließ-
sonderungsanwartschaften gestaltet werden, ist zu
lich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Alters-
bestimmen, um welchen Bruchteil diese gekürzt, für
versorgung,
welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert
2. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaub- und welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen
ten Handlungen und werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gestal-
3. Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der In- tung der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten
solvenzordnung. (§ 2 Absatz 4).
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche (3) Soweit vertragliche Nebenbestimmungen oder
Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonde- Vereinbarungen nach § 2 Absatz 2 gestaltet werden,
rungsanwartschaften, die mit dessen unternehmeri- legt der gestaltende Teil fest, wie diese abgeändert
scher Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen. werden sollen.
(4) Restrukturierungsforderungen können auch in
Abschnitt 2 Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner
Anforderungen an den Restrukturierungsplan umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den
Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen.
§5 Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung
oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den
Gliederung des Restrukturierungsplans Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von
Der Restrukturierungsplan besteht aus einem dar- Abfindungen an ausscheidende an dem Schuldner be-
stellenden und einem gestaltenden Teil. Er enthält min- teiligte Personen vorsehen. Der Plan kann vorsehen,
destens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erfor- dass Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte übertragen
derlichen Angaben. Dem Restrukturierungsplan sind werden. Im Übrigen kann jede Regelung getroffen wer-
die nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen bei- den, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist. § 225a Ab-
zufügen. satz 4 und 5 der Insolvenzordnung ist entsprechend
anzuwenden.
§6
Darstellender Teil §8
(1) Der darstellende Teil beschreibt die Grundlagen Auswahl der Planbetroffenen
und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans. Der Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sach-
darstellende Teil enthält alle Angaben, die für die Ent- gerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden
scheidung der von dem Plan Betroffenen über die Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind. Die
Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Be- Auswahl ist sachgerecht, wenn
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
1. die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem (3) Jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter
Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt mit einzelnen Planbetroffenen, durch das diesen für
würden, ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusam-
2. die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach menhang mit dem Restrukturierungsverfahren ein nicht
der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.
Schwierigkeiten des Schuldners und den Umstän-
den angemessen erscheint, insbesondere, wenn § 11
ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu Haftung des Schuldners
deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes be-
werden oder die Forderungen von Kleingläubigern, stimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden
insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstun- Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von sei-
ternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt nen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen aus
bleiben oder den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforde-
3. mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen rungen und Absonderungsanwartschaften befreit.
sämtliche Forderungen einbezogen werden. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Komman-
§9 ditgesellschaft auf Aktien, so gilt Satz 1 entsprechend
für die persönliche Haftung der unbeschränkt haften-
Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
den Gesellschafter.
(1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffe-
nen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden, § 12
soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechts-
Neue Finanzierung
stellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwi-
schen In den Restrukturierungsplan können Regelungen
zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten auf-
1. den Inhabern von Absonderungsanwartschaften, genommen werden, die zur Finanzierung der Restruk-
2. den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Er- turierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind
öffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nach- (neue Finanzierung). Als neue Finanzierung gilt auch
rangige Insolvenzforderungen geltend zu machen deren Besicherung.
wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säum-
niszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger), § 13
3. den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Er- Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
öffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Ab- Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geän-
satz 1 Nummer 4, 5 oder Absatz 2 der Insolvenz- dert, übertragen oder aufgehoben werden, so können
ordnung als nachrangige Insolvenzforderungen die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in
anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungs- den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans auf-
gläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe genommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene
zu bilden ist, und Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen
4. den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrech- Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beach-
ten. tung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu be-
Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans zeichnen. Für Rechte, die im Schiffsregister, im
Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppen- Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte
internen Drittsicherheiten vor, bilden die davon betrof- an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 ent-
fenen Gläubiger eigenständige Gruppen. sprechend.
(2) Die Gruppen können nach Maßgabe wirtschaft- § 14
licher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden.
Sie müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt wer- Erklärung zur Bestandsfähigkeit;
den. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
anzugeben. Kleingläubiger sind im Rahmen der nach (1) Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete
Absatz 1 zu bildenden Gruppen zu eigenständigen Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass
Gruppen zusammenzufassen. die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestands-
§ 10 fähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt
wird.
Gleichbehandlung von Planbetroffenen
(2) Dem Restrukturierungsplan ist eine Vermögens-
(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffe- übersicht beizufügen, in der die Vermögensgegen-
nen gleiche Rechte anzubieten. stände und die Verbindlichkeiten, die sich bei Wirk-
(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Planbe- samwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren
troffenen in einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller Werten aufgeführt sind. Zudem ist aufzuführen, welche
Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während
Behandlung geht, zulässig. In diesem Fall ist dem Re- dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu er-
strukturierungsplan die zustimmende Erklärung eines warten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen
jeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unter- und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unterneh-
schiedliche Behandlung geht, beizufügen. mens während dieses Zeitraums gewährleistet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3261
soll. Dabei sind neben den Restrukturierungsforderun- betroffene in den Restrukturierungsplan einbezogen
gen auch die vom Plan unberührt bleibenden Forde- ist, welchen Gruppen der Planbetroffene zugeordnet
rungen sowie die künftig nach dem Plan zu begründen- ist und welche Stimmrechte die ihm zustehenden For-
den Forderungen zu berücksichtigen. derungen und Rechte gewähren.
(3) Hat der Schuldner vor Abgabe des Planangebots
§ 15 nicht allen Planbetroffenen Gelegenheit zur gemein-
Weitere beizufügende Erklärungen schaftlichen Erörterung des Plans oder des Restruktu-
(1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rierungskonzepts gegeben, das durch den Plan umge-
Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine setzt werden soll, hat das Planangebot den Hinweis
Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restruk- darauf zu enthalten, dass auf Verlangen eines Plan-
turierungsplan eine Erklärung der Personen beizufü- betroffenen oder mehrerer Planbetroffener eine Ver-
gen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesell- sammlung der Planbetroffenen zwecks Erörterung
schafter des Unternehmens sein sollen, dass sie zur des Plans abgehalten wird.
Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des (4) Sofern im Verhältnis zu einzelnen Planbetroffe-
Plans bereit sind. nen nichts anderes vereinbart ist, unterliegt das Plan-
(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschafts- angebot der Schriftform. Bestimmt der Schuldner im
rechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, Planangebot keine andere Form, unterliegt auch die
einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesell- Planannahme der Schriftform.
schaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist
dem Restrukturierungsplan die Zustimmungserklärung § 18
eines jeden dieser Gläubiger beizufügen. Auslegung des Planangebots
(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot
Restrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetrof-
den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Er- fene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestä-
klärung des Dritten beizufügen. tigt wird.
(4) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die
Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsi- § 19
cherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des
Annahmefrist
verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Si-
cherheit gestellt hat. Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt
der Schuldner eine Frist. Die Frist beträgt mindestens
§ 16 14 Tage. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein
Checkliste für Restrukturierungspläne Restrukturierungskonzept zugrunde liegt, das allen
Planbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- zugänglich gemacht ist.
cherschutz macht eine Checkliste für Restrukturie-
rungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von § 20
kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Die
Checkliste wird auf der Internetseite www.bmjv.bund.de Abstimmung im Rahmen
veröffentlicht. einer Versammlung der Planbetroffenen
(1) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan
Abschnitt 3 im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen
Planabstimmung zur Abstimmung stellen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektroni-
Unterabschnitt 1
schen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage.
Planangebot und Planannahme Der Einberufung ist der vollständige Restrukturierungs-
plan nebst Anlagen beizufügen.
§ 17
(2) Das Planangebot kann vorsehen, dass Planbe-
Planangebot troffene auch ohne Anwesenheit an dem Versamm-
(1) Das an die Planbetroffenen gerichtete Angebot lungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer
des Schuldners, den Restrukturierungsplan anzuneh- Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
men (Planangebot), hat den deutlichen Hinweis darauf Kommunikation ausüben können (elektronische Teil-
zu enthalten, dass der Plan im Fall seiner mehrheit- nahme).
lichen Annahme und gerichtlichen Bestätigung auch (3) Den Vorsitz der Versammlung führt der Schuld-
gegenüber Planbetroffenen wirksam wird, die das An- ner. Er hat jedem Planbetroffenen auf Verlangen Aus-
gebot nicht annehmen. Dem Planangebot ist der voll- kunft über den Restrukturierungsplan und die für die
ständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie sachgemäße Beurteilung des Plans relevanten Verhält-
eine Darstellung der bereits angefallenen und der noch nisse sowie im Fall des § 2 Absatz 4 Satz 1 jeder be-
zu erwartenden Kosten des Restrukturierungsverfah- troffenen Tochtergesellschaft zu erteilen. Planbetrof-
rens einschließlich der Vergütung des Restrukturie- fene haben das Recht, Vorschläge zur Abänderung
rungsbeauftragten beizufügen. des Plans zu unterbreiten. Die Vorschläge sind dem
(2) Aus dem Planangebot muss hervorgehen, mit Schuldner mindestens einen Tag vor dem Beginn der
welchen Forderungen oder Rechten der jeweilige Plan- Versammlung in Textform zugänglich zu machen.
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
(4) In der Versammlung kann auch dann über den 1. bei Restrukturierungsforderungen nach deren Be-
Plan abgestimmt werden, wenn dieser aufgrund der trag, soweit sich aus Absatz 2 nichts anders ergibt,
Erörterungen in der Versammlung inhaltlich in einzel-
2. bei Absonderungsanwartschaften und gruppeninter-
nen Punkten abgeändert wird.
nen Drittsicherheiten nach deren Wert und
(5) Jede Gruppe der Planbetroffenen stimmt geson-
3. bei Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nach dem
dert ab. Im Übrigen legt der Schuldner die Modalitäten
Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des
der Abstimmung fest. Üben Planbetroffene ihr Stimm-
Schuldners; Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder-
recht elektronisch aus, ist diesen der Zugang der elek-
oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
tronisch abgegebenen Stimme elektronisch zu bestäti-
gen. Die Stimmabgabe ist auch ohne Teilnahme an der (2) Für Zwecke der Bestimmung des Stimmrechts,
Versammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich. das Restrukturierungsforderungen gewähren, werden
angesetzt:
§ 21 1. bedingte Forderungen mit dem ihnen unter Berück-
Erörterung des Restrukturierungsplans sichtigung der Wahrscheinlichkeit des Bedingungs-
eintritts zukommenden Wert;
(1) Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Ver-
sammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter 2. unverzinsliche Forderungen mit dem Betrag, der
den Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 auf Verlangen sich in Anwendung des § 41 Absatz 2 der Insolvenz-
eines Planbetroffenen eine Versammlung der Planbe- ordnung durch Abzinsung auf den Tag der Planvor-
troffenen zur Erörterung des Plans abzuhalten. lage ergibt;
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist zur 3. Forderungen, die auf Geldbeträge unbestimmter
Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. Räumt der Höhe gerichtet oder in ausländischer Währung oder
Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teil- einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, mit dem
nahme ein, beträgt die Frist sieben Tage. nach § 45 der Insolvenzordnung zu bestimmenden
Wert;
(3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
4. auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Forde-
(4) Findet die Versammlung nach Ablauf einer zur
rungen mit dem nach Maßgabe des § 46 der Insol-
Planannahme gesetzten Frist statt, verlängert sich
venzordnung bestimmten Wert.
diese bis zum Ablauf des Tags der Versammlung oder
bis zu dem Termin, den der Schuldner bis zum Ende (3) Durch Absonderungsanwartschaften oder grup-
der Versammlung bestimmt. Hatte sich ein Planbetrof- peninterne Drittsicherheiten gesicherte Forderungen
fener bereits zum Planangebot erklärt, entfällt die Bin- vermitteln in einer Gruppe von Restrukturierungsgläu-
dung an diese Erklärung, wenn er sich binnen der ver- bigern nur insoweit ein Stimmrecht, wie der Schuldner
längerten Frist erneut erklärt. für die gesicherten Forderungen auch persönlich haftet
und der Inhaber der Absonderungsanwartschaft auf
§ 22 diese verzichtet oder mit einer abgesonderten Befrie-
digung ausfallen würde. Solange der Ausfall nicht fest-
Dokumentation der Abstimmung steht, ist die Forderung mit dem mutmaßlichen Ausfall
(1) Der Schuldner dokumentiert den Ablauf des zu berücksichtigen.
Planannahmeverfahrens und hält das Ergebnis der Ab- (4) Ist das auf eine Forderung oder ein Recht entfal-
stimmung nach Ablauf der Annahmefrist oder nach lende Stimmrecht streitig, kann der Schuldner der Ab-
Durchführung der Abstimmung unverzüglich schriftlich stimmung das Stimmrecht zugrunde legen, das er den
fest. Ist die Auswahl der Planbetroffenen, deren Eintei- Planbetroffenen zugewiesen hat. In der Dokumentation
lung in Gruppen oder die Zuweisung von Stimmrechten der Abstimmung vermerkt er, dass, inwieweit und aus
streitig geworden, ist dies in der Dokumentation zu welchem Grund das Stimmrecht streitig ist.
vermerken.
(2) Die Dokumentation ist den Planbetroffenen un- § 25
verzüglich zugänglich zu machen.
Erforderliche Mehrheiten
§ 23 (1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist er-
forderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zu-
Gerichtliches Planabstimmungsverfahren
stimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel
Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in ei- der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.
nem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen,
(2) Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein
welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die
Recht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Ab-
§§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.
stimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entspre-
chendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder
Unterabschnitt 2 ein Nießbrauch besteht.
Stimmrecht und
erforderliche Mehrheiten § 26
Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
§ 24
(1) Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche
Stimmrecht Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser
(1) Das Stimmrecht richtet sich Gruppe als erteilt, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3263
1. die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restruktu- als die Hälfte der Stimmrechte der Gläubiger der be-
rierungsplan voraussichtlich nicht schlechter ge- troffenen Rangklasse entfällt.
stellt werden als sie ohne einen Plan stünden, (2) Einer angemessenen Beteiligung einer Gruppe
2. die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es
wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der nicht entgegen, wenn der Schuldner oder eine an dem
Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen Schuldner beteiligte Person entgegen § 27 Absatz 1
soll (Planwert), und Nummer 2 am Unternehmensvermögen beteiligt bleibt,
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan sofern
mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat; 1. die Mitwirkung des Schuldners oder der an dem
wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die Schuldner beteiligten Person an der Fortführung
Zustimmung der anderen Gruppe; die zustimmen- des Unternehmens infolge besonderer, in seiner
den Gruppen dürfen nicht ausschließlich durch An- Person liegender Umstände unerlässlich ist, um
teilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungs- den Planwert zu verwirklichen, und sich der Schuld-
gläubiger gebildet sein. ner oder die an dem Schuldner beteiligte Person im
(2) Wird die nach § 25 erforderliche Mehrheit in einer Plan zu der erforderlichen Mitwirkung sowie zur
Gruppe nicht erreicht, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zu Übertragung der wirtschaftlichen Werte für den Fall
bilden ist, so gelten Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 28 verpflichtet, dass seine Mitwirkung aus von ihm zu
für diese Gruppe nur, wenn die vorgesehene Entschä- vertretenden Gründen vor dem Ablauf von fünf Jah-
digung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninter- ren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorge-
nen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechts- sehenen Frist endet oder
verlust oder den Verlust der Haftung des persönlich 2. die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger geringfügig
haftenden Gesellschafters angemessen entschädigt. sind, insbesondere, weil die Rechte nicht gekürzt
werden und deren Fälligkeiten um nicht mehr als
§ 27 18 Monate verschoben werden.
Absolute Priorität
(1) Eine Gruppe von Gläubigern ist angemessen am Kapitel 2
Planwert beteiligt, wenn Stabilisierungs- und
1. kein anderer planbetroffener Gläubiger wirtschaft- Restrukturierungsinstrumente
liche Werte erhält, die den vollen Betrag seines
Anspruchs übersteigen, Abschnitt 1
2. weder ein planbetroffener Gläubiger, der ohne einen Allgemeine Bestimmungen
Plan in einem Insolvenzverfahren mit Nachrang ge-
genüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen
Unterabschnitt 1
wäre, noch der Schuldner oder eine an dem Schuld-
ner beteiligte Person einen nicht durch Leistung in Instrumente des
das Vermögen des Schuldners vollständig ausgegli- Stabilisierungs- und
chenen wirtschaftlichen Wert erhält und Restrukturierungsrahmens; Verfahren
3. kein planbetroffener Gläubiger, der in einem Insol-
venzverfahren gleichrangig mit den Gläubigern der § 29
Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als Instrumente des
diese Gläubiger. Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
(2) Für eine Gruppe der an dem Schuldner beteilig- (1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden
ten Personen liegt eine angemessene Beteiligung am Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der
Planwert vor, wenn nach dem Plan Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten
1. kein planbetroffener Gläubiger wirtschaftliche Werte Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturie-
erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs über- rungsrahmens (Instrumente) in Anspruch genommen
steigen, und werden.
2. vorbehaltlich des § 28 Absatz 2 Nummer 1 keine an (2) Instrumente des Stabilisierungs- und Restruktu-
dem Schuldner beteiligte Person, die ohne Plan den rierungsrahmens im Sinne des Absatzes 1 sind:
Mitgliedern der Gruppe gleichgestellt wäre, einen 1. die Durchführung eines gerichtlichen Planabstim-
wirtschaftlichen Wert behält. mungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),
2. die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die
§ 28
Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich
Durchbrechung der absoluten Priorität sind (Vorprüfung),
(1) Der angemessenen Beteiligung einer Gruppe von 3. die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Ein-
planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht schränkung von Maßnahmen der individuellen
entgegen, wenn eine von § 27 Absatz 1 Nummer 3 ab- Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und
weichende Regelung nach der Art der zu bewältigen-
den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den 4. die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturie-
Umständen sachgerecht ist. Eine von § 27 Ab- rungsplans (Planbestätigung).
satz 1 Nummer 3 abweichende Regelung ist nicht (3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Ge-
sachgerecht, wenn auf die überstimmte Gruppe mehr setzes nichts Abweichendes ergibt, kann der Schuld-
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
ner die Instrumente des Stabilisierungs- und Restruk- 3. das Gericht die Restrukturierungssache nach § 33
turierungsrahmens unabhängig voneinander in An- aufhebt oder
spruch nehmen. 4. seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern der
Schuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Mo-
§ 30 nate vergangen sind.
Restrukturierungsfähigkeit
§ 32
(1) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Re-
strukturierungsrahmens können vorbehaltlich des Pflichten des Schuldners
Absatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in (1) Der Schuldner betreibt die Restrukturierungs-
Anspruch genommen werden. Für natürliche Personen sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und ge-
gilt dies nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind. wissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf Un- dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger.
Insbesondere unterlässt er Maßnahmen, welche sich
ternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Ab-
mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen
satz 19 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.
oder welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht ge-
nommenen Restrukturierung gefährden. Mit dem Re-
§ 31
strukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar,
Anzeige des Restrukturierungsvorhabens Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der In- durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden
sollen.
strumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungs-
rahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorha- (2) Der Schuldner teilt dem Gericht jede wesentliche
bens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht. Änderung mit, welche den Gegenstand des angezeig-
ten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
des Verhandlungsstands betrifft. Hat der Schuldner
1. der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, so- eine Stabilisierungsanordnung nach § 49 erwirkt, teilt
fern ein solcher nach dem Stand des angezeigten er auch unverzüglich wesentliche Änderungen mit, wel-
Vorhabens noch nicht ausgearbeitet und ausgehan- che die Restrukturierungsplanung betreffen. Ist ein Re-
delt werden konnte, ein Konzept für die Restruktu- strukturierungsbeauftragter bestellt, bestehen die
rierung, welches auf Grundlage einer Darstellung Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber
von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel dem Restrukturierungsbeauftragten.
der Restrukturierung (Restrukturierungsziel) sowie (3) Während der Rechtshängigkeit der Restruktu-
die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung rierungssache ist der Schuldner verpflichtet, dem
des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsun-
werden, fähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzord-
2. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit nung unverzüglich anzuzeigen. Handelt es sich bei
Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen dem Schuldner um eine juristische Person oder um
und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maß- eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, für deren
nahmen und Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittel-
barer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, steht der
3. eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der
Zahlungsunfähigkeit eine Überschuldung im Sinne des
Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicher-
§ 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung gleich.
zustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu
erfüllen. (4) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht un-
verzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungs-
Der Schuldner hat bei der Anzeige zudem anzugeben, vorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbe-
ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, sondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen
kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sol- ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgeleg-
len, insbesondere, weil deren Forderungen oder Ab- ten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht
sonderungsanwartschaften durch einen Restrukturie- davon ausgegangen werden kann, dass die für eine
rungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht wer-
Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung den können.
vorübergehend gesperrt werden sollen. Anzugeben ist
auch, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturie-
§ 33
rungsziel nur gegen den Widerstand einer nach Maß-
gabe des § 9 zu bildenden Gruppe durchgesetzt Aufhebung der Restrukturierungssache
werden kann. Des Weiteren sind frühere Restrukturie- (1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Restruk-
rungssachen unter Angabe des befassten Gerichts und turierungssache von Amts wegen auf, wenn
Aktenzeichens anzugeben. 1. der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über
(3) Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfah-
rechtshängig. ren eröffnet ist,
(4) Die Anzeige verliert ihre Wirkung, wenn 2. das Restrukturierungsgericht für die Restrukturie-
rungssache unzuständig ist und der Schuldner in-
1. der Schuldner die Anzeige zurücknimmt,
nerhalb einer vom Restrukturierungsgericht gesetz-
2. die Entscheidung über die Planbestätigung rechts- ten Frist keinen Verweisungsantrag gestellt oder die
kräftig wird, Anzeige zurückgenommen hat oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3265
3. der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen ständig. Ist dieses Amtsgericht nicht für Regelinsol-
seine Pflichten zur Mitwirkung und Auskunftsertei- venzsachen zuständig, so ist das Amtsgericht zustän-
lung gegenüber dem Gericht oder einem Restruktu- dig, das für Regelinsolvenzsachen am Sitz des Ober-
rierungsbeauftragten verstößt. landesgerichts zuständig ist.
(2) Das Gericht hebt die Restrukturierungssache fer- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
ner auf, wenn sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung
1. der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder von Restrukturierungssachen durch Rechtsverordnung
Überschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt hat 1. innerhalb eines Bezirks die Zuständigkeit eines an-
oder andere Umstände bekannt sind, aus denen deren, für Regelinsolvenzsachen zuständigen Amts-
sich ergibt, dass der Schuldner insolvenzreif ist; gerichts zu bestimmen oder
von einer Aufhebung der Restrukturierungssache
kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines 2. die Zuständigkeit eines Restrukturierungsgerichts
Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten innerhalb eines Landes zusätzlich auf den Bezirk
Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich eines oder mehrerer weiterer Oberlandesgerichte
nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger lie- zu erstrecken.
gen würde; von einer Aufhebung kann auch abge-
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
sehen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen
tungen übertragen. Mehrere Länder können die Errich-
Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach
tung gemeinsamer Abteilungen eines Amtsgerichts für
dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer
Restrukturierungssachen oder die Ausdehnung von
Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll,
Gerichtsbezirken für Restrukturierungssachen über
sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels
die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
überwiegend wahrscheinlich ist,
2. sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Absatz 4 § 35
oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das an-
gezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht Örtliche Zuständigkeit
auf Umsetzung hat,
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Restrukturie-
3. ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, rungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
dass der Schuldner in schwerwiegender Weise allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt
gegen die ihm nach § 32 obliegenden Pflichten ver- einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an
stoßen hat, oder einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Restruk-
4. in einer früheren Restrukturierungssache turierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser
Ort liegt.
a) der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung
oder eine Planbestätigung erwirkt hat oder
§ 36
b) eine Aufhebung nach Nummer 3 oder nach Ab-
satz 1 Nummer 3 erfolgt ist. Einheitliche Zuständigkeit
Satz 1 Nummer 4 ist nicht anwendbar, wenn der Anlass Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Re-
für die frühere Restrukturierungssache infolge einer strukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die
nachhaltigen Sanierung bewältigt wurde. Sind seit für die erste Entscheidung zuständig war.
dem Ende des Anordnungszeitraums oder der Ent-
scheidung über den Antrag auf Planbestätigung in der § 37
früheren Restrukturierungssache weniger als drei
Jahre vergangen, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Gruppen-Gerichtsstand
nachhaltige Sanierung nicht erfolgt ist. Der Inan- (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unter-
spruchnahme von Instrumenten des Restrukturie- nehmensgruppe im Sinne des § 3e der Insolvenzord-
rungsrahmens steht ein in Eigenverwaltung geführtes nung angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt
Insolvenzverfahren gleich. sich das angerufene Restrukturierungsgericht für Re-
(3) Eine Aufhebung der Restrukturierungssache un- strukturierungssachen anderer gruppenangehöriger
terbleibt, solange das Gericht von einer Aufhebung Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig,
einer Stabilisierungsanordnung gemäß § 59 Absatz 3 wenn dieser Schuldner einen zulässigen Antrag in der
abgesehen hat. Restrukturierungssache gestellt hat und er nicht offen-
(4) Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssa- sichtlich von untergeordneter Bedeutung für die ge-
che nach den Absätzen 1 bis 3 steht dem Schuldner samte Unternehmensgruppe ist.
die sofortige Beschwerde zu. (2) § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, die §§ 3b,
3c Absatz 1, § 3d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und
§ 34 § 13a der Insolvenzordnung gelten entsprechend.
Restrukturierungsgericht; (3) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den
Verordnungsermächtigung Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Fol-
(1) Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen geverfahren in Restrukturierungssachen zuständige
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandes- Gericht als Insolvenzgericht auch für Gruppen-Folge-
gericht seinen Sitz hat, als Restrukturierungsgericht für verfahren in Insolvenzsachen nach § 3a Absatz 1 der
den Bezirk des Oberlandesgerichts ausschließlich zu- Insolvenzordnung für zuständig.
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
§ 38 (3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der
Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191
bis 194 der Zivilprozessordnung.
Für Verfahren in Restrukturierungssachen gelten,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Unterabschnitt 2
Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, Restrukturierungsrecht
dass bei Versammlungen und Terminen die Beteiligten
in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, § 42
wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlas- Anzeige von
sen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, Zahlungsunfähigkeit und
dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahr- Überschuldung; Strafvorschrift
nehmen können.
(1) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturie-
rungssache ruht die Antragspflicht nach § 15a Absatz 1
§ 39
bis 3 der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des
Verfahrensgrundsätze Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Antragspflichtigen sind
(1) Das Restrukturierungsgericht hat von Amts we- jedoch verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den
gen alle Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren in Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17
der Restrukturierungssache von Bedeutung sind, so- Absatz 2 der Insolvenzordnung oder einer Überschul-
weit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt dung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung
ist. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.
und Sachverständige vernehmen. (2) Die Stellung eines den Anforderungen des § 15a
(2) Der Schuldner hat dem Restrukturierungsgericht der Insolvenzordnung genügenden Insolvenzantrags
die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über gilt als rechtzeitige Erfüllung der Anzeigepflicht nach
seine Anträge erforderlich sind, und es auch sonst bei Absatz 1 Satz 2.
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
(3) Die Entscheidungen des Restrukturierungsge- Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 2
richts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Über-
Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 schuldung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. Handelt
Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzu- der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
wenden. einem Jahr oder Geldstrafe. Die Sätze 1 und 2 sind
nicht anzuwenden auf Vereine und Stiftungen, für die
§ 40 die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt.
Rechtsmittel (4) Wenn die Anzeige der Restrukturierungssache
nach § 31 Absatz 4 ihre Wirkung verliert, leben die
(1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsge- nach Absatz 1 Satz 1 ruhenden Antragspflichten wie-
richts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, der auf.
in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vor-
sieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restruktu-
§ 43
rierungsgericht einzulegen.
Pflichten und Haftung der Organe
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine
wird, mit deren Zustellung. juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst
Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen
mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht
Geschäftsleiter darauf hin, dass der Schuldner die Re-
kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entschei-
strukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentli-
dung anordnen.
chen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt
und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger
§ 41 wahrt. Für die Verletzung dieser Pflicht haften sie
Zustellungen dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstan-
(1) Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne denen Schadens, es sei denn sie haben die Pflichtver-
dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schrift- letzung nicht zu vertreten.
stücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, (2) Ein Verzicht des Schuldners auf Ansprüche nach
dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustel- Absatz 1 Satz 2 oder ein Vergleich über diese Ansprü-
lungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Absatz 2 che ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung
Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre- der Gläubiger erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn sich
chend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, der Ersatzpflichtige zur Abwendung eines Insolvenz-
gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post verfahrens über sein Vermögen mit seinen Gläubigern
als zugestellt. vergleicht, wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenz-
(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, plan geregelt wird oder wenn für den Ersatzberechtig-
wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegen- ten ein Insolvenzverwalter handelt.
nahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so (3) Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 verjähren in fünf
wird dem Vertreter zugestellt. Jahren. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Pflichtver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3267
letzung eine börsennotierte Gesellschaft, verjähren die § 46
Ansprüche in zehn Jahren. Vorprüfungstermin
(1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht
§ 44
einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restruk-
Verbot von Lösungsklauseln turierungsplans vor dem Erörterungs- und Abstim-
mungstermin. Gegenstand dieser Vorprüfung kann
(1) Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restruktu-
oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabi- rierungsplans erheblich ist, insbesondere,
lisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den
Schuldner ist ohne Weiteres kein Grund 1. ob die Auswahl der Planbetroffenen und die Eintei-
lung der Planbetroffenen in Gruppen den Anforde-
1. für die Beendigung von Vertragsverhältnissen, an rungen der §§ 8 und 9 entspricht,
denen der Schuldner beteiligt ist,
2. welches Stimmrecht eine Restrukturierungsforde-
2. für die Fälligstellung von Leistungen oder rung, eine Absonderungsanwartschaft oder ein An-
teils- oder Mitgliedschaftsrecht gewährt oder
3. für ein Recht des anderen Teils, die diesem oblie-
gende Leistung zu verweigern oder die Anpassung 3. ob dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht.
oder anderweitige Gestaltung des Vertrags zu ver- § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist be-
langen. trägt mindestens sieben Tage.
Sie berühren ohne Weiteres auch nicht die Wirksamkeit (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in
des Vertrags. einem Hinweis zusammen.
(2) Dem Absatz 1 entgegenstehende Vereinbarun- (3) Das Gericht kann einen Vorprüfungstermin auch
gen sind unwirksam. von Amts wegen bestimmen, wenn dies zweckmäßig
ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte
nach § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung und Ver- Abschnitt 3
einbarungen über das Liquidationsnetting nach § 104
Absatz 3 und 4 der Insolvenzordnung und Finanz- Vorprüfung
sicherheiten im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kredit-
wesengesetzes. Dies gilt auch für Geschäfte, die im § 47
Rahmen eines Systems nach § 1 Absatz 16 des Kre- Antrag
ditwesengesetzes der Verrechnung von Ansprüchen
Auf Antrag des Schuldners führt das Restrukturie-
und Leistungen unterliegen.
rungsgericht auch dann eine Vorprüfung durch, wenn
der Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Ver-
Abschnitt 2 fahren zur Abstimmung gebracht werden soll. Gegen-
stand einer solchen Vorprüfung kann jede Frage sein,
Gerichtliche Planabstimmung
die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans er-
heblich ist. Neben den in § 46 Absatz 1 Satz 2 genann-
§ 45 ten Gegenständen können dies insbesondere auch die
Erörterungs- und Abstimmungstermin Anforderungen sein, die an das Planabstimmungsver-
fahren nach den §§ 17 bis 22 zu stellen sind.
(1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Re-
strukturierungsgericht einen Termin, in dem der Re- § 48
strukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetrof-
fenen erörtert werden und anschließend über den Plan Verfahren
abgestimmt wird. Die Ladungsfrist beträgt mindestens (1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbe-
14 Tage. troffenen sind anzuhören.
(2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturie- (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in
rungsplan nebst Anlagen beizufügen. einem Hinweis zusammen. Der Hinweis soll innerhalb
von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein
(3) Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu la- Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wo-
den. Die Ladung enthält den Hinweis darauf, dass der chen nach diesem Termin ergehen. Für die Ladung zu
Termin und die Abstimmung auch dann durchgeführt dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und
werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teil- § 46 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
nehmen. Das Gericht kann den Schuldner mit der Zu-
stellung der Ladungen beauftragen. Abschnitt 4
(4) Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der Stabilisierung
Insolvenzordnung sowie die §§ 24 bis 28 dieses Geset-
zes entsprechende Anwendung. Ist streitig, welches § 49
Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwart-
schaft, die gruppeninterne Drittsicherheit oder das An- Stabilisierungsanordnung
teils- oder Mitgliedschaftsrecht einem Planbetroffenen (1) Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die
gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwi- Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich
schen den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag
Stimmrecht fest. des Schuldners an, dass
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den nung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände
Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass
werden (Vollstreckungssperre) und
1. die Restrukturierungsplanung oder die Erklärungen
2. Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermö- zu § 50 Absatz 3 in wesentlichen Punkten auf unzu-
gens, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzver- treffenden Tatsachen beruht oder beruhen,
fahrens als Ab- oder Aussonderungsrecht geltend
gemacht werden könnten, von dem Gläubiger nicht 2. die Restrukturierung aussichtslos ist, weil keine
durchgesetzt werden dürfen und dass solche Ge- Aussicht darauf besteht, dass ein das Restrukturie-
genstände zur Fortführung des Unternehmens des rungskonzept umsetzender Plan von den Planbe-
Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie troffenen angenommen oder vom Gericht bestätigt
hierfür von erheblicher Bedeutung sind (Verwer- werden würde,
tungssperre).
3. der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig
(2) Forderungen, die nach § 4 einer Gestaltung
ist oder
durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich sind,
bleiben von einer Anordnung nach Absatz 1 und deren 4. die beantragte Anordnung nicht erforderlich ist, um
vertragsrechtlichen Wirkungen unberührt. Die Anord- das Restrukturierungsziel zu verwirklichen.
nung kann sich im Übrigen gegen einzelne, mehrere
oder alle Gläubiger richten. Schlüssig ist die Planung, wenn nicht offensichtlich ist,
dass sich das Restrukturierungsziel nicht auf Grund-
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 kann auch das
lage der in Aussicht genommenen Maßnahmen errei-
Recht von Gläubigern zur Durchsetzung von Rechten
chen lässt. Weist die Restrukturierungsplanung beheb-
aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4)
bare Mängel auf, erlässt das Gericht die Anordnung für
sperren.
einen Zeitraum von höchstens 20 Tagen und gibt dem
Schuldner auf, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums
§ 50
zu beheben.
Antrag
(1) Der Schuldner hat die beantragte Stabilisie- (2) Sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt,
rungsanordnung nach § 49 Absatz 1 ihrem Inhalt, dem dass
Adressatenkreis und der Dauer nach zu bezeichnen. 1. erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den in
(2) Der Schuldner fügt dem Antrag eine Restruktu- § 50 Absatz 3 Nummer 1 genannten Gläubigern be-
rierungsplanung bei, welche umfasst: stehen oder
1. einen auf den Tag der Antragstellung aktualisierten 2. der Schuldner für mindestens eines der letzten drei
Entwurf des Restrukturierungsplans oder ein auf abgeschlossenen Geschäftsjahre gegen die Offen-
diesen Tag aktualisiertes Konzept für die Restruktu- legungspflichten nach den §§ 325 bis 328 oder nach
rierung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
2. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Mo-
naten umfasst und eine fundierte Darstellung der erfolgt die Stabilisierungsanordnung nur, wenn trotz
Finanzierungsquellen enthält, durch welche die dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner
Fortführung des Unternehmens in diesem Zeitraum bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an
sichergestellt werden soll; dabei bleiben Finanzie- den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten.
rungsquellen außer Betracht, die sich mit dem Re- Dies gilt auch, wenn zugunsten des Schuldners in den
strukturierungsziel nicht vereinbaren lassen. letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags die in
§ 49 Absatz 1 genannten Vollstreckungs- oder Verwer-
(3) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
tungssperren oder vorläufige Sicherungsanordnungen
1. ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder 5 der Insol-
Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlich- venzordnung angeordnet wurden, sofern nicht der
keiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen Anlass dieser Anordnungen durch eine nachhaltige
oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber den Sanierung des Schuldners bewältigt wurde.
Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Ver-
zug befindet, (3) Liegt zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanord-
nung kein Restrukturierungsplan vor, kann das Gericht
2. ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten in-
dem Schuldner eine Frist setzen, binnen derer der Re-
nerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Voll-
strukturierungsplan vorzulegen ist.
streckungs- oder Verwertungssperren nach diesem
Gesetz oder nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 (4) Die Stabilisierungsanordnung ist allen Gläubi-
oder 5 der Insolvenzordnung angeordnet wurden und gern, die von ihr betroffen sind, zuzustellen. In öffent-
3. ob er für die letzten drei abgeschlossenen Ge- lichen Restrukturierungssachen (§ 84) kann auf eine
schäftsjahre seinen Verpflichtungen aus den §§ 325 Zustellung verzichtet werden, wenn sich die Anord-
bis 328 oder aus § 339 des Handelsgesetzbuchs nung mit Ausnahme der in § 4 genannten Gläubiger
nachgekommen ist. gegen alle Gläubiger richtet.
§ 51 (5) Das Restrukturierungsgericht entscheidet über
den Antrag auf Erlass der Stabilisierungsanordnung
Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung durch Beschluss. Soweit das Gericht den Antrag zu-
(1) Die Stabilisierungsanordnung ergeht, wenn die rückweist, steht dem Schuldner gegen den Beschluss
von dem Schuldner vorgelegte Restrukturierungspla- die sofortige Beschwerde zu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3269
§ 52 § 55
Folgeanordnung, Neuanordnung
Vertragsrechtliche Wirkungen
Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2
kann eine Stabilisierungsanordnung auf weitere Gläu- (1) Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Stabilisie-
biger erstreckt, inhaltlich erweitert oder zeitlich verlän- runganordnung einem Gläubiger etwas aus einem Ver-
gert werden (Folgeanordnung) oder, sofern die Anord- trag schuldig, so kann der Gläubiger nicht allein wegen
nungsdauer bereits überschritten ist, erneuert werden der rückständigen Leistung eine ihm im Anordnungs-
(Neuanordnung). zeitraum obliegende Leistung verweigern oder Ver-
tragsbeendigungs- oder -abänderungsrechte geltend
§ 53 machen; unberührt bleibt das Recht des Gläubigers,
Anordnungsdauer die Erbringung des Teils der ihm obliegenden Gegen-
leistung zu verweigern, der auf die rückständige Leis-
(1) Die Stabilisierungsanordnung kann für eine
tung des Schuldners entfällt. Ergehen Folge- oder
Dauer von bis zu drei Monaten ergehen.
Neuanordnungen, ist der Zeitpunkt der Erstanordnung
(2) Folge- oder Neuanordnungen können nur im maßgeblich.
Rahmen der Anordnungshöchstdauer nach Absatz 1
ergehen, es sei denn, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner für die
1. der Schuldner hat den Gläubigern ein Planangebot Fortführung des Unternehmens nicht auf die dem
unterbreitet und Gläubiger obliegende Leistung angewiesen ist.
2. es sind keine Umstände bekannt, aus denen sich
(3) Ist der Gläubiger vorleistungspflichtig, hat er das
ergibt, dass mit einer Planannahme innerhalb eines
Recht, die ihm obliegende Leistung gegen Sicherheits-
Monats nicht zu rechnen ist.
leistung oder Zug um Zug gegen die dem Schuldner
In diesem Fall verlängert sich die Anordnungshöchst- obliegende Leistung zu erbringen. Absatz 1 berührt
dauer um einen Monat und die Anordnung richtet sich nicht das Recht von Darlehensgebern, den Darlehens-
ausschließlich gegen Planbetroffene. vertrag vor der Auszahlung des Darlehens wegen einer
(3) Hat der Schuldner die gerichtliche Bestätigung Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
des von den Planbetroffenen angenommenen Restruk- Schuldners oder der Werthaltigkeit der für das Darle-
turierungsplans beantragt, können Folge- oder Neu- hen gestellten Sicherheit zu kündigen (§ 490 Absatz 1
anordnungen bis zur Rechtskraft der Planbestätigung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Satz 2 gilt auch für
höchstens aber bis zum Ablauf von acht Monaten nach andere Kreditzusagen.
dem Erlass der Erstanordnung ergehen. Dies gilt nicht,
wenn der Restrukturierungsplan offensichtlich nicht
§ 56
bestätigungsfähig ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Mittel- Finanzsicherheiten, Zahlungs- und
punkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der
ersten Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabi- (1) Die Stabilisierungsanordnung berührt nicht die
lisierungs- und Restrukturierungsrahmens aus einem Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das nach § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes und die
Inland verlegt wurde und keine öffentlichen Bekannt- Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und
machungen nach den §§ 84 bis 86 erfolgen. Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwi-
schen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalte-
§ 54 ten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wert-
Folgen der Verwertungssperre papieren, die in Systeme nach § 1 Absatz 16 des
Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt
(1) Ist eine Verwertungssperre ergangen, sind dem auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des
Gläubiger die geschuldeten Zinsen zu zahlen und der Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und ver-
durch die Nutzung eintretende Wertverlust ist durch rechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und
laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung we-
Dies gilt nicht, soweit nach der Höhe der Forderung der kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere
und der sonstigen Belastung des Gegenstands mit Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem Sys-
einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwer- tem, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem
tungserlös nicht zu rechnen ist. Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kredit-
(2) Zieht der Schuldner nach Maßgabe der vertrag- wesengesetzes.
lichen Vereinbarungen mit dem Berechtigten Forderun-
gen ein, die zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten (2) Von der Stabilisierungsanordnung und ihren Wir-
sind, oder veräußert oder verarbeitet er bewegliche kungen bleiben Geschäfte, die den Gegenstand einer
Sachen, an denen Rechte bestehen, die im Fall der Vereinbarung über das Liquidationsnetting im Sinne
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Aus- oder Ab- von § 104 Absatz 3 und 4 der Insolvenzordnung bilden
sonderungsrechte geltend gemacht werden könnten, können, sowie Vereinbarungen über das Liquidations-
sind die dabei erzielten Erlöse an den Berechtigten netting unberührt. Die aus dem Liquidationsnetting re-
auszukehren oder unterscheidbar zu verwahren, es sultierende Forderung kann einer Vollstreckungssperre
sei denn, der Schuldner trifft mit dem Berechtigten und, im Rahmen des nach Absatz 1 Zulässigen, auch
eine anderweitige Vereinbarung. einer Verwertungssperre unterworfen werden.
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
§ 57 tragung eines Insolvenzverfahrens nachzuweisen hat.
Haftung der Organe Nach Ablauf dieser Frist ist die Stabilisierungsanord-
nung aufzuheben.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristi-
sche Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechts- (4) Die Stabilisierungsanordnung endet, wenn der
persönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Ab- Restrukturierungsplan bestätigt ist oder die Planbestä-
satz 2 der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund tigung versagt wird.
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine
Stabilisierungsanordnung, ist der Geschäftsleiter den Abschnitt 5
davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Scha-
Planbestätigung
dens verpflichtet, den diese durch die Anordnung erlei-
den. Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Unterabschnitt 1
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Ersatz des Scha-
dens, der einem Gläubiger aus einer nicht ordnungs- Bestätigungsverfahren
gemäßen Auskehrung oder Verwahrung der Erlöse
nach § 54 Absatz 2 entsteht. Für Ansprüche nach den § 60
Sätzen 1 und 3 gilt § 43 Absatz 3 entsprechend.
Antrag
§ 58 (1) Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht
den von den Planbetroffenen angenommenen Restruk-
Insolvenzantrag
turierungsplan durch Beschluss. Der Antrag kann auch
Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt wer-
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des den. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen
Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer Verfahren (§ 45) erfolgt, hat der Schuldner dem Antrag
ausgesetzt. auf Bestätigung des Restrukturierungsplans neben dem
zur Abstimmung gestellten Plan und seinen Anlagen die
§ 59 Dokumentation über das Abstimmungsergebnis sowie
Aufhebung und Beendigung sämtliche Urkunden und sonstigen Nachweise beizufü-
der Stabilisierungsanordnung gen, aus denen sich ergibt, wie die Abstimmung durch-
(1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Stabilisie- geführt wurde und zu welchem Ergebnis sie geführt hat.
rungsanordnung auf, wenn (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Ge-
1. der Schuldner dies beantragt, sellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder um eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien, bedarf der Antrag
2. die Anzeige nach § 31 Absatz 4 ihre Wirkungen ver- auf Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der die
loren hat oder wenn die Voraussetzungen einer Auf- persönlich haftenden Gesellschafter nicht von deren
hebung der Restrukturierungssache nach § 31 Ab- Haftung für die durch den Plan gestalteten Forderun-
satz 4 Nummer 3, § 33 vorliegen, gen und Rechte befreit, der Zustimmung aller persön-
3. der Schuldner es versäumt, dem Gericht nach Ab- lich haftenden Gesellschafter. Dies gilt nicht, soweit es
lauf einer zu diesem Zweck eingeräumten angemes- sich bei den persönlich haftenden Gesellschaftern
senen Frist den Entwurf eines Restrukturierungs-
1. um juristische Personen handelt oder
plans zu übermitteln oder
2. um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit han-
4. Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt,
delt, bei denen kein persönlich haftender Ge-
dass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist,
sellschafter eine natürliche Person ist und kein
seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläu-
persönlich haftender Gesellschafter selbst eine Ge-
bigergesamtheit auszurichten, insbesondere weil
sellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, bei der ein
a) die Restrukturierungsplanung in wesentlichen persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht Person ist oder sich die Verbindung von Gesell-
oder schaften in dieser Art fortsetzt.
b) die Rechnungslegung und Buchführung des
Schuldners so unvollständig oder mangelhaft § 61
sind, dass sie eine Beurteilung der Restrukturie- Anhörung
rungsplanung, insbesondere des Finanzplans,
nicht ermöglichen. Vor der Entscheidung über die Bestätigung des
Restrukturierungsplans kann das Gericht die Plan-
(2) Die Stabilisierungsanordnung wird wegen der in
betroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im
Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Gründe auch auf
gerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Gericht einen
Antrag eines von der Anordnung betroffenen Gläubi-
Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzufüh-
gers aufgehoben, wenn dieser das Vorliegen des Be-
ren. § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten
endigungsgrunds glaubhaft macht.
entsprechend.
(3) Das Restrukturierungsgericht kann von einer
Aufhebung absehen, wenn die Fortdauer der Stabilisie- § 62
rungsanordnung geboten erscheint, um im Interesse
der Gesamtheit der Gläubiger einen geordneten Über- Bedingter Restrukturierungsplan
gang in ein Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Das Ist im Restrukturierungsplan vorgesehen, dass vor
Gericht setzt dem Schuldner eine Frist von höchstens dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht
drei Wochen, innerhalb derer er dem Gericht die Bean- oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3271
wird der Plan nur bestätigt, wenn diese Voraussetzun- mungstermin erfolgt, muss der Antragsteller spätes-
gen erfüllt sind und Versagungsgründe nicht vorliegen. tens in diesem Termin glaubhaft machen, durch den
Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden.
§ 63 (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist abzuweisen, wenn
Versagung der Bestätigung im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans Mittel
(1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetrof-
von Amts wegen zu versagen, wenn fener eine Schlechterstellung nachweist. Ob der An-
tragsteller einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält,
1. der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist; ist außerhalb der Restrukturierungssache zu klären.
2. die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrens- (4) Hat weder eine Versammlung der Planbetroffe-
mäßige Behandlung des Restrukturierungsplans nen (§ 20) noch ein Erörterungs- und Abstimmungster-
sowie über die Annahme des Plans durch die Plan- min (§ 45) stattgefunden, gilt Absatz 2 Satz 1 nur, wenn
betroffenen in einem wesentlichen Punkt nicht be- im Planangebot besonders auf das Erfordernis der Gel-
achtet worden sind und der Schuldner den Mangel tendmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung
nicht beheben kann oder innerhalb einer angemes- durch den Plan im Abstimmungsverfahren hingewiesen
senen, vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist wurde. Hat eine Versammlung der Planbetroffenen
nicht behebt oder stattgefunden, gilt Absatz 2 Satz 1 nur, wenn in dem
3. die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den Einberufungsschreiben besonders auf das Erfordernis
gestaltenden Teil des Plans zugewiesen werden, der Geltendmachung der voraussichtlichen Schlech-
und die durch den Plan nicht berührten Ansprüche terstellung durch den Plan im Abstimmungsverfahren
der übrigen Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt hingewiesen wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt nur, wenn in
werden können. der Ladung besonders auf das Erfordernis der Glaub-
(2) Sieht der Restrukturierungsplan eine neue Finan- haftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung
zierung vor, ist die Bestätigung zu versagen, wenn das durch den Plan spätestens im Erörterungs- und Ab-
dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept stimmungstermin hingewiesen wurde.
unschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus
denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tat- § 65
sächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begrün- Bekanntgabe der Entscheidung
dete Aussicht auf Erfolg vermittelt. (1) Wird die Entscheidung über den Antrag auf
(3) Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht im An-
Verfahren erfolgt, gehen Zweifel an der ordnungsge- hörungstermin oder im Erörterungs- und Abstim-
mäßen Annahme des Restrukturierungsplans durch mungstermin verkündet, ist sie in einem alsbald zu
die Planbetroffenen zulasten des Schuldners. Besteht bestimmenden besonderen Termin zu verkünden.
Streit über das einem Planbetroffenen zustehende (2) Wird der Restrukturierungsplan bestätigt, so ist
Stimmrecht, legt das Gericht seiner Entscheidung das den Planbetroffenen unter Hinweis auf die Bestätigung
nach Maßgabe des § 24 zu bestimmende Stimmrecht ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung
zugrunde. seines wesentlichen Inhalts zuzusenden; für an dem
(4) Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn die Schuldner beteiligte Aktionäre oder Kommanditaktio-
Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbei- näre gilt dies nicht. Börsennotierte Gesellschaften ha-
geführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung ben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts
eines Planbetroffenen. des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu ma-
chen. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder
§ 64 eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts
Minderheitenschutz nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der vor der Ab-
stimmung übersendete Plan unverändert angenommen
(1) Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den
wurde.
Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestäti-
gung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller
§ 66
durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich
schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde. Sofortige Beschwerde
Hat der Schuldner gegen den Inhaber einer Absonde- (1) Gegen den Beschluss, durch den der Restruktu-
rungsanwartschaft eine Vollstreckungs- oder Verwer- rierungsplan bestätigt wird, steht jedem Planbetroffe-
tungssperre erwirkt, die diesen an der Verwertung der nen die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner steht
Anwartschaft hinderte, bleiben Minderungen im Wert die sofortige Beschwerde zu, wenn die Bestätigung
der Anwartschaft, die sich während der Dauer der An- des Restrukturierungsplans abgelehnt worden ist.
ordnung ergeben, für die Bestimmung der Stellung des (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung
Berechtigten ohne Plan außer Betracht, es sei denn, des Restrukturierungsplans ist nur zulässig, wenn der
die Wertminderung hätte sich auch ohne die Anord- Beschwerdeführer
nung ergeben.
1. dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn hat (§ 64 Absatz 2),
der Antragsteller bereits im Abstimmungsverfahren
dem Plan widersprochen und geltend gemacht hat, 2. gegen den Plan gestimmt hat und
dass er durch den Plan voraussichtlich schlechter ge- 3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich
stellt wird als er ohne Plan stünde. Ist die Planabstim- schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde
mung in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstim- und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
aus den in § 64 Absatz 3 genannten Mitteln ausge- zieht, werden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 4 ge-
glichen werden kann. stalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn im Ein- von dem Restrukturierungsplan nicht berührt. Der
berufungsschreiben oder in der Ladung zum Termin Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber
auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ab- dem Mitschuldner, Bürgen oder sonstigen Rückgriffs-
lehnung des Plans besonders hingewiesen wurde. Hat berechtigten befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
weder eine Versammlung der Planbetroffenen (§ 20) (4) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt wor-
noch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45) den, als er es nach dem Restrukturierungsplan zu be-
stattgefunden, so gilt Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur, anspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur
wenn im Planangebot auf die Notwendigkeit des Wi- Rückgewähr des Erlangten.
derspruchs und der Ablehnung des Plans besonders (5) Werden Restrukturierungsforderungen in An-
hingewiesen wurde. teils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner
(4) Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnet das umgewandelt, kann der Schuldner nach der gericht-
Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde lichen Bestätigung des Restrukturierungsplans keine
an, wenn der Vollzug des Restrukturierungsplans mit Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderun-
schwerwiegenden, insbesondere nicht rückgängig zu gen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend
machenden Nachteilen für den Beschwerdeführer ein- machen.
hergeht, die außer Verhältnis zu den Vorteilen des (6) Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restruk-
sofortigen Planvollzugs stehen. turierungsplans gelten Mängel im Verfahren der Plan-
(5) Das Beschwerdegericht weist die Beschwerde abstimmung sowie Willensmängel von Planangebot
gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans auf und Planannahme als geheilt.
Antrag des Schuldners unverzüglich zurück, wenn die
alsbaldige Rechtskraft der Planbestätigung vorrangig § 68
erscheint, weil die Nachteile eines verzögerten Plan- Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans
vollzugs die Nachteile für den Beschwerdeführer über-
(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, ge-
wiegen; ein Abhilfeverfahren findet nicht statt. Dies gilt
ändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäfts-
nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß
anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
vorliegt. Weist das Beschwerdegericht die Be-
abgetreten werden sollen, gelten die in den Restruktu-
schwerde nach Satz 1 zurück, ist der Schuldner dem
rierungsplan aufgenommenen Willenserklärungen der
Beschwerdeführer zum Ersatz des Schadens verpflich-
Planbetroffenen und des Schuldners als in der vorge-
tet, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rück-
schriebenen Form abgegeben.
gängigmachung der Wirkungen des Restrukturierungs-
plans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. (2) Die in den Restrukturierungsplan aufgenomme-
Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach nen Beschlüsse und sonstigen Willenserklärungen der
Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht Planbetroffenen und des Schuldners gelten als in der
ausschließlich zuständig, das die Beschwerde zurück- vorgeschriebenen Form abgegeben. Gesellschafts-
gewiesen hat. rechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen
und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Be-
Unterabschnitt 2 schlüssen der Planbetroffenen gelten als in der vorge-
schriebenen Form bewirkt.
Wirkungen
des bestätigten Plans; (3) Entsprechendes gilt für die in den Restrukturie-
Überwachung der Planerfüllung rungsplan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen,
die einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu-
grunde liegen.
§ 67
Wirkungen des Restrukturierungsplans § 69
(1) Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans Wiederaufleben gestundeter
treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen oder erlassener Forderungen
ein. Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen, die
(1) Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Re-
gegen den Plan gestimmt haben oder die an der Ab-
strukturierungsplans einbezogene Restrukturierungs-
stimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ord-
forderungen gestundet oder teilweise erlassen worden,
nungsgemäß an dem Abstimmungsverfahren beteiligt
so wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger
worden sind.
hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfül-
(2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Ge- lung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein er-
sellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kom- heblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der
manditgesellschaft auf Aktien, wirkt eine Befreiung Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat,
des Schuldners von Verbindlichkeiten auch zugunsten obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm
seiner persönlich haftenden Gesellschafter, sofern im dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt
Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt ist. hat.
(3) Die Rechte der Restrukturierungsgläubiger ge- (2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Restruktu-
gen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie rierungsplans über das Vermögen des Schuldners ein
die Rechte der Gläubiger an Gegenständen, die nicht Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder
zum Vermögen des Schuldners gehören, oder aus ei- der Erlass im Sinne des Absatzes 1 für alle Gläubiger
ner Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände be- hinfällig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3273
(3) Im Restrukturierungsplan kann etwas von Ab- keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuld-
satz 1 oder 2 Abweichendes vorgesehen werden. Je- ners zu führen.
doch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des (4) Bestand für die einer Planregelung unterliegende
Schuldners abgewichen werden. Forderung bereits ein vollstreckbarer Titel, tritt der
rechtskräftig bestätigte Restrukturierungsplan an des-
§ 70 sen Stelle; die weitere Vollstreckung aus dem früheren
Streitige Forderungen und Ausfallforderungen Titel ist insoweit unzulässig.
(1) Streitige Restrukturierungsforderungen unterlie-
§ 72
gen der auf sie anwendbaren Regelung des Restruktu-
rierungsplans in der Höhe, in der sie später festgestellt Planüberwachung
sind, nicht aber über den Betrag hinaus, der dem Plan (1) Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans
zugrunde gelegt wurde. kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung der den
(2) Ist eine Restrukturierungsforderung im Abstim- Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden
mungsverfahren bestritten worden oder steht die Höhe Ansprüche überwacht wird.
der Ausfallforderung des Inhabers einer Absonde- (2) Die Überwachung ist einem Restrukturierungs-
rungsanwartschaft noch nicht fest, so ist ein Rück- beauftragten zu übertragen.
stand mit der Erfüllung des Restrukturierungsplans im
Sinne des § 69 Absatz 1 nicht anzunehmen, wenn der (3) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte fest,
Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststel- dass Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht
lung in der Höhe berücksichtigt, die der Entscheidung erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat
über das Stimmrecht bei der Abstimmung über den er dies unverzüglich dem Restrukturierungsgericht und
Plan entspricht. Ist keine Entscheidung des Restruktu- den Gläubigern anzuzeigen, denen nach dem gestal-
rierungsgerichts über das Stimmrecht getroffen wor- tenden Teil des Plans Ansprüche gegen den Schuldner
den, so hat das Restrukturierungsgericht auf Antrag zustehen.
des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich fest- (4) Das Restrukturierungsgericht beschließt die Auf-
zustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner die For- hebung der Überwachung, wenn
derung vorläufig zu berücksichtigen hat.
1. die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, er-
(3) Ergibt die endgültige Feststellung der Forderung, füllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass sie erfüllt
dass der Schuldner zu wenig gezahlt hat, so hat er das werden,
Fehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rückstand mit 2. seit dem Eintritt der Rechtskraft des Restrukturie-
der Erfüllung des Restrukturierungsplans ist erst anzu- rungsplans drei Jahre verstrichen sind oder
nehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht
nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich ge- 3. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
mahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Schuldners eröffnet oder die Eröffnung mangels
Nachfrist gesetzt hat. Masse abgewiesen wird.
(4) Ergibt die endgültige Feststellung der Forderung,
Kapitel 3
dass der Schuldner zu viel gezahlt hat, so kann er den
Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch Restrukturierungsbeauftragter
den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem
Gläubiger nach dem Restrukturierungsplan zusteht. Abschnitt 1
§ 71 Bestellung von Amts wegen
Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan § 73
(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Restrukturie- Bestellung von Amts wegen
rungsplan können die Restrukturierungsgläubiger, de-
ren Forderungen im Bestätigungsbeschluss nicht als (1) Das Restrukturierungsgericht bestellt einen Re-
bestritten ausgewiesen sind, wie aus einem vollstreck- strukturierungsbeauftragten, wenn
baren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den 1. im Rahmen der Restrukturierung die Rechte von
Schuldner betreiben. § 202 der Insolvenzordnung gilt Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinst-
entsprechend. unternehmen berührt werden sollen, weil deren For-
(2) Absatz 1 gilt auch für die Zwangsvollstreckung derungen oder Absonderungsanwartschaften durch
gegen einen Dritten, der durch eine dem Restrukturie- den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen
rungsgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die oder die Durchsetzung solcher Forderungen oder
Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbe- Absonderungsanwartschaften durch eine Stabilisie-
halt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen über- rungsanordnung gesperrt werden soll,
nommen hat. 2. der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung bean-
(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm tragt, welche sich mit Ausnahme der nach § 4 aus-
im Fall eines erheblichen Rückstands des Schuldners genommenen Forderungen gegen alle oder im
mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Er- Wesentlichen alle Gläubiger richten soll,
teilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und 3. der Restrukturierungsplan eine Überwachung der
zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprü-
den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch che vorsieht (§ 72).
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Das Gericht kann im Einzelfall von einer Bestellung ab- gene Person offensichtlich ungeeignet ist; dies ist zu
sehen, wenn die Bestellung zur Wahrung der Rechte begründen.
der Beteiligten nicht erforderlich oder offensichtlich un- (3) Folgt das Restrukturierungsgericht einem Vor-
verhältnismäßig ist. schlag des Schuldners nach Absatz 2 Satz 2 oder der
(2) Eine Bestellung erfolgt auch, wenn absehbar ist, Planbetroffenen nach Absatz 2 Satz 3, kann es einen
dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen weiteren Restrukturierungsbeauftragten bestellen und
von Inhabern von Restrukturierungsforderungen oder diesem dessen Aufgaben übertragen; dies gilt nicht
Absonderungsanwartschaften erreichbar ist, ohne de- für die Aufgaben nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halb-
ren Zustimmung zum Restrukturierungsplan eine Plan- satz 1 und 2.
bestätigung allein unter den Voraussetzungen des § 26
möglich ist. Dies gilt nicht, wenn an der Restruktu- § 75
rierung allein Unternehmen des Finanzsektors als Rechtsstellung
Planbetroffene beteiligt sind. Den Unternehmen des
Finanzsektors stehen Planbetroffene gleich, die als (1) Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der
Rechtsnachfolger in die von Unternehmen des Finanz- Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht
sektors begründeten Forderungen eingetreten sind kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht
oder die mit Forderungen aus geld- oder kapitalmarkt- über den Sachstand verlangen.
gehandelten Instrumenten betroffen werden. Den geld- (2) Das Restrukturierungsgericht kann den Restruk-
und kapitalmarktgehandelten Instrumenten stehen turierungsbeauftragten aus wichtigem Grund aus dem
nicht verbriefte Instrumente gleich, die zu gleichlauten- Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen
den Bedingungen ausgegeben wurden. oder auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten,
(3) Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauf- des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgen. Auf
tragten bestellen, um Prüfungen als Sachverständiger Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgt
vorzunehmen, insbesondere die Entlassung nur, wenn der Beauftragte nicht unab-
hängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu
1. zu den Bestätigungsvoraussetzungen nach § 63 Ab- machen. Vor der Entscheidung ist der Restrukturie-
satz 1 Nummer 1, Absatz 2 und § 64 Absatz 1 oder rungsbeauftragte zu hören.
2. zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem (3) Gegen die Entlassung steht dem Beauftragten
Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung
einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Be-
haftenden Gesellschaftern. schwerde zu.
§ 74 (4) Der Restrukturierungsbeauftragte erfüllt seine
Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissen-
Bestellung haftigkeit. Er nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr.
(1) Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für Verletzt er die ihm obliegenden Pflichten in schuldhaf-
den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturie- ter Weise, ist er den Betroffenen zum Schadensersatz
rungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, verpflichtet. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz
Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sons- des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Re-
tige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation strukturierungsbeauftragten entstanden ist, richtet sich
zu bestellen, die von den Gläubigern und dem Schuld- nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung
ner unabhängig ist und die aus dem Kreis aller zur nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch
Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwäh- verjährt spätestens in drei Jahren nach der Beendi-
len ist. gung der Rechtshängigkeit der Restrukturierungs-
(2) Das Restrukturierungsgericht berücksichtigt bei sache. Ist eine Planüberwachung angeordnet, tritt an
der Auswahl eines Restrukturierungsbeauftragten nach die Stelle des Endes der Rechtshängigkeit der Re-
§ 73 Absatz 1 und 2 Vorschläge des Schuldners, der strukturierungssache der Abschluss der Planüberwa-
Gläubiger und der an dem Schuldner beteiligten Per- chung.
sonen. Hat der Schuldner die Bescheinigung eines in
Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen § 76
Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts Aufgaben
oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vor- (1) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände
gelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner die fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache
Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 erfüllt, kann nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturie-
das Gericht vom Vorschlag des Schuldners nur dann rungsgericht unverzüglich mitzuteilen.
abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offen-
sichtlich ungeeignet ist; dies ist zu begründen. Wenn (2) Liegen die Voraussetzungen von § 73 Absatz 1
Planbetroffene, auf welche in jeder der nach § 9 gebil- Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 vor,
deten oder zu bildenden Gruppen von Inhabern von 1. steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Ent-
Restrukturierungsforderungen und Absonderungsan- scheidung darüber zu, wie der Restrukturierungs-
wartschaften mehr als 25 Prozent des Stimmrechts plan zur Abstimmung gebracht wird; erfolgt die Ab-
entfallen oder voraussichtlich entfallen werden, einen stimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der
gemeinschaftlichen Vorschlag unterbreiten und wenn Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen
keine Bindung des Gerichts nach Satz 2 besteht, kann und dokumentiert die Abstimmung; der Beauftragte
das Gericht vom gemeinsamen Vorschlag der Plan- prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaf-
betroffenen nur dann abweichen, wenn die vorgeschla- ten, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3275
und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Be-
eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsan- teiligten (fakultativer Restrukturierungsbeauftragter).
wartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder Gläubigern steht dieses Recht gemeinschaftlich zu,
ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde wenn auf sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in
oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist einer Gruppe entfallen oder voraussichtlich entfallen
er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt werden und wenn sie sich zur gesamtschuldnerischen
auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer Übernahme der Kosten der Beauftragung verpflichten.
Vorprüfung nach den §§ 47 und 48 hin, (2) Der Antrag kann darauf gerichtet sein, dem Be-
2. kann das Gericht dem Beauftragten die Befugnis auftragten zusätzlich eine oder mehrere Aufgaben
übertragen, nach § 76 zuzuweisen.
a) die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen
und dessen Geschäftsführung zu überwachen, § 78
b) von dem Schuldner zu verlangen, dass einge- Bestellung und Rechtsstellung
hende Gelder nur von dem Beauftragten entge- (1) Auf die Bestellung des fakultativen Restrukturie-
gengenommen und Zahlungen nur von dem rungsbeauftragten findet § 74 Absatz 1 entsprechende
Beauftragten geleistet werden können, Anwendung.
3. kann das Gericht dem Schuldner aufgeben, dem (2) Wird von Gläubigern, die zusammen alle voraus-
Beauftragten Zahlungen anzuzeigen und Zahlungen sichtlich in den Restrukturierungsplan einbezogenen
außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur Gruppen repräsentieren, ein Vorschlag zur Person des
zu tätigen, wenn der Beauftragte zustimmt. fakultativen Restrukturierungsbeauftragten gemacht,
(3) Wird zugunsten des Schuldners eine Stabilisie- kann das Gericht von diesem nur dann abweichen,
rungsanordnung erlassen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist oder,
falls der Beauftragte lediglich zum Zwecke der För-
1. prüft der Beauftragte fortlaufend, ob die Anord-
derung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten
nungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein
bestellt werden soll, der Schuldner dem Vorschlag
Aufhebungsgrund vorliegt; zu diesem Zweck unter-
widerspricht; eine Abweichung ist zu begründen.
sucht der Beauftragte die Verhältnisse des Schuld-
ners; (3) Auf die Rechtsstellung des fakultativen Restruk-
2. steht dem Beauftragten das Recht zu, die Gründe turierungsbeauftragten findet § 75 entsprechende An-
für die Aufhebung der Anordnung geltend zu ma- wendung.
chen.
§ 79
(4) Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan
zur Bestätigung vor, nimmt der Beauftragte Stellung Aufgaben
zur Erklärung nach § 14 Absatz 1. Erfolgt die Bestel- Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unter-
lung des Beauftragten vor der Planabstimmung, ist die stützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausar-
Stellungnahme den Planbetroffenen als weitere Anlage beitung und Aushandlung des Restrukturierungskon-
beizufügen. Der Bericht nach Satz 1 stellt auch die zepts und des auf ihm basierenden Plans.
Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restruk-
turierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, Abschnitt 3
einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines An-
teils- und Mitgliedschaftsrechts nach Absatz 2 Num- Vergütung
mer 1 Halbsatz 4 oder einen diesbezüglichen Streit dar.
§ 80
(5) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Beauftragten
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in Vergütungsanspruch
die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maß-
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. gabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf
(6) Das Restrukturierungsgericht kann den Restruk- Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen
turierungsbeauftragten beauftragen, die dem Gericht über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die
obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durch- nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt
führung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten und zum Verfahren beachtet sind.
kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch
eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach § 81
§ 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung ange- Regelvergütung
fertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten
(1) Der Restrukturierungsbeauftragte erhält, soweit
zu reichen.
er persönlich tätig wird, ein Honorar auf der Grundlage
angemessener Stundensätze.
Abschnitt 2
(2) Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter
Bestellung auf Antrag Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturie-
rungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar
§ 77 auf der Grundlage angemessener Stundensätze.
Antrag (3) Bei der Bemessung der Stundensätze berück-
(1) Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restruk- sichtigt das Restrukturierungsgericht die Unterneh-
turierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten mensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners über-
des Restrukturierungsbeauftragten sowie der quali- tragen hat.
fizierten Mitarbeiter. Im Regelfall beläuft sich der Stun- (3) Gegen die Festsetzung des Stundensatzes nach
densatz für die persönliche Tätigkeit des Restrukturie- § 81 Absatz 4, gegen die Bestimmung oder Anpassung
rungsbeauftragten auf bis zu 350 Euro und für die des Höchstbetrags nach § 81 Absatz 4 und 6 und ge-
Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter auf bis zu 200 Euro. gen die Festsetzung der Vergütung steht dem Restruk-
(4) Mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauf- turierungsbeauftragten und jedem Auslagenschuldner
tragten setzt das Restrukturierungsgericht die Stun- die sofortige Beschwerde zu.
densätze fest. Zugleich bestimmt es auf der Grundlage (4) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten ist
von Stundenbudgets, die dem voraussichtlichen Auf- ein angemessener Vorschuss auszuzahlen, wenn ihm
wand und der Qualifikation des Beauftragten und der erhebliche Auslagen entstanden sind oder voraussicht-
qualifizierten Mitarbeiter angemessen Rechnung tra- lich entstehen werden oder wenn die zu erwartende
gen, einen Höchstbetrag für das Honorar. Dazu hört Vergütung für bereits erbrachte Arbeiten einen Betrag
das Restrukturierungsgericht die zu bestellende Per- von 10 000 Euro übersteigt.
son und diejenigen an, die die Auslagen nach Num-
mer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos- § 83
tengesetz schulden (Auslagenschuldner).
Vergütung in besonderen Fällen
(5) Die Bestellung eines fakultativen Restrukturie-
rungsbeauftragten soll erst nach Zahlung der Gerichts- (1) In besonderen Fällen können Stundensätze als
gebühr für die Bestellung nach Nummer 2513 des Grundlage für das Honorar festgesetzt werden, welche
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und die Höchstbeträge des § 81 Absatz 3 übersteigen, ins-
eines Vorschusses auf die Auslagen nach Num- besondere, wenn
mer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos- 1. alle voraussichtlichen Auslagenschuldner zustim-
tengesetz erfolgen. Erfolgt eine Bestellung von Amts men,
wegen, soll das Restrukturierungsgericht auch über 2. sich ansonsten keine geeignete Person zur Über-
jeden Antrag des Schuldners auf Inanspruchnahme ei- nahme des Amtes bereit erklärt oder
nes Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturie-
rungsrahmens erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr 3. die dem Restrukturierungsbeauftragten übertrage-
für die Bestellung nach Nummer 2513 des Kostenver- nen Aufgaben unter den besonderen Umständen
zeichnisses zum Gerichtskostengesetz und eines Vor- der Restrukturierungssache den Aufgaben nahe-
schusses auf die Auslagen nach Nummer 9017 des kommen, die einem Sachwalter in einem in Eigen-
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ent- verwaltung geführten Insolvenzverfahren übertragen
scheiden. sind, insbesondere, weil eine allgemeine Stabilisie-
rungsanordnung ergeht oder weil in den Restruktu-
(6) Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags rierungsplan mit Ausnahme der nach § 4 auszuneh-
zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachge- menden Gläubiger alle oder im Wesentlichen alle
rechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse Gläubiger und an dem Schuldner beteiligten Perso-
nicht aus, legt der Beauftragte Grund und Ausmaß nen einbezogen werden.
des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturie-
rungsgericht dar. Das Restrukturierungsgericht hat in Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kommt auch eine Ver-
diesem Fall nach Anhörung der Auslagenschuldner gütung nach anderen Grundsätzen, insbesondere eine
unverzüglich über eine Anpassung der Budgets zu ent- Bemessung auf Grundlage des Wertes der in den Re-
scheiden. Absatz 5 gilt entsprechend. strukturierungsplan einbezogenen Forderungen gegen
den Schuldner oder des Unternehmensvermögens in
(7) Für den Ersatz der Auslagen gelten § 5 Absatz 2 Betracht.
Satz 1 Nummer 2 und die §§ 6, 7 und 12 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 des Justizvergütungs- und -entschä- (2) Wenn der Restrukturierungsbeauftragte auf An-
digungsgesetzes entsprechend. trag und auf Vorschlag aller voraussichtlichen Ausla-
genschuldner bestellt wird und der Restrukturierungs-
§ 82 beauftragte und sämtliche Auslagenschuldner eine
Vereinbarung über die Vergütung vorlegen, hat das
Festsetzung der Vergütung Gericht diese Vereinbarung der Bemessung der Vergü-
(1) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten tung zugrunde zu legen, wenn die Vereinbarung nicht
setzt das Restrukturierungsgericht nach Beendigung zu einer unangemessenen Vergütung führt.
des Amtes des Restrukturierungsbeauftragten die Ver-
gütung durch Beschluss fest. Kapitel 4
(2) Das Restrukturierungsgericht entscheidet bei Öffentliche
der Festsetzung der Vergütung nach Absatz 1 auch Restrukturierungssachen
darüber, wer in welchem Umfang die Auslagen nach
Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Ge- § 84
richtskostengesetz zu tragen hat. Die Auslagen sind
dem Schuldner aufzuerlegen. Abweichend von Satz 2 Antrag und erste Entscheidung
sind die Auslagen bei Bestellung eines fakultativen Re- (1) In Verfahren über Restrukturierungssachen erfol-
strukturierungsbeauftragten auf Antrag von Gläubigern gen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der
den antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen, soweit Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten
sie nicht für Tätigkeiten entstehen, die das Restruk- Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen
turierungsgericht dem Restrukturierungsbeauftragten und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3277
nommen werden. Auf den Antrag findet Artikel 102c dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
§ 5 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vorschreibt.
entsprechende Anwendung.
(2) Hat der Schuldner beantragt, dass in den Verfah- § 87
ren in der Restrukturierungssache öffentliche Bekannt- Restrukturierungsforum;
machungen erfolgen sollen, sind in der ersten Ent- Verordnungsermächtigung
scheidung, die in der Restrukturierungssache ergeht, (1) Planbetroffene können im Restrukturierungsforum
anzugeben: des Bundesanzeigers andere Planbetroffene auffordern,
1. die Gründe, auf denen die internationale Zuständig- das Stimmrecht im Rahmen einer Planabstimmung in
keit des Gerichts beruht, sowie bestimmter Weise auszuüben, eine Stimmrechtsvoll-
2. ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder macht zu erteilen oder einen Vorschlag zur Änderung
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Euro- des vorgelegten Restrukturierungsplans zu unterstützen.
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai (2) Die Aufforderung hat die folgenden Angaben zu
2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom enthalten:
5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6) in der 1. den Namen und eine Anschrift des Planbetroffenen,
jeweils geltenden Fassung beruht.
2. den Schuldner,
Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten An- 3. das Restrukturierungsgericht und das Aktenzeichen
gaben. Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur der Restrukturierungssache,
Insolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden. 4. den Vorschlag für die Stimmrechtsausübung, für die
Stimmrechtsvollmacht oder zur Änderung des Plans
§ 85 und
Besondere Bestimmungen 5. den Tag der Versammlung der Planbetroffenen oder
(1) Öffentlich bekannt zu machen sind neben den in des Fristablaufs zur Annahme des Planangebots.
§ 84 Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben: (3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf
der Internetseite des Auffordernden und deren elektro-
1. Ort und Zeit gerichtlicher Termine,
nische Adresse hinweisen.
2. die Bestellung und Abberufung eines Restrukturie-
(4) Der Schuldner kann im Restrukturierungsforum
rungsbeauftragten,
des Bundesanzeigers auf eine Stellungnahme zu der
3. sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der Aufforderung auf seiner Internetseite hinweisen.
Restrukturierungssache ergehen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
(2) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Absatz 1, ist eine Zustellung von Ladungen zu Termi- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
nen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und bedarf, die äußere Gestaltung des Restrukturierungs-
Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforder- forums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der
lich. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine bör- Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Lö-
sennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121 Absatz 4a schungsfristen, zum Löschungsanspruch, zu Miss-
des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. brauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.
§ 86 § 88
Öffentliche Anwendbarkeit des Artikels 102c
Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Arti-
eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung kel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25
im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Die und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem entsprechend anwendbar.
Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Kapitel 5
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Anfechtungs- und Haftungsrecht
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein-
§ 89
zelheiten der zentralen und länderübergreifenden
Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind ins- Rechtshandlungen, die
besondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vor- während der Rechtshängigkeit der
schriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen Restrukturierungssache vorgenommen werden
1. unversehrt, vollständig, sachlich richtig und aktuell (1) Die Annahme eines sittenwidrigen Beitrags zur
bleiben, Insolvenzverschleppung oder einer Rechtshandlung,
die mit dem Vorsatz einer Benachteiligung der Gläu-
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden biger vorgenommen wurde, kann nicht allein darauf
können. gestützt werden, dass ein an der Rechtshandlung Be-
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum teiligter Kenntnis davon hatte, dass die Restrukturie-
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn rungssache rechtshängig war oder dass der Schuldner
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturie- § 93
rungsrahmens in Anspruch nahm.
Gläubigerbeirat
(2) Hebt das Gericht nach einer Anzeige der Zah-
lungsunfähigkeit oder Überschuldung die Restrukturie- (1) Sollen in einer Restrukturierungssache mit
rungssache nicht nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen die
auf, so gilt Absatz 1 auch für die Kenntnis der Zah- Forderungen aller Gläubiger durch einen Restrukturie-
lungsunfähigkeit oder Überschuldung. rungsplan gestaltet werden, und weist die Restruktu-
rierungssache gesamtverfahrensartige Züge auf, kann
(3) Hat der Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit oder
das Gericht einen Gläubigerbeirat einsetzen. § 21 Ab-
Überschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt, so gilt
satz 2 Satz 1 Nummer 1a der Insolvenzordnung gilt
bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache nach
entsprechend. In dem Beirat können auch nicht plan-
§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jede Zahlung im ord-
betroffene Gläubiger vertreten sein.
nungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere Zahlun-
gen, die für die Fortführung der gewöhnlichen Ge- (2) Ist ein Gläubigerbeirat eingerichtet, tritt an die
schäftstätigkeit und die Vorbereitung und Umsetzung Stelle des gemeinschaftlichen Vorschlags der Planbe-
des angezeigten Restrukturierungsvorhabens erforder- troffenen nach § 74 Absatz 2 Satz 3 der einstimmige
lich sind, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge- Beschluss des Gläubigerbeirats.
schäftsleiters vereinbar. Das gilt nicht für Zahlungen,
die bis zu der absehbar zu erwartenden Entscheidung (3) Die Mitglieder des Beirats unterstützen und
des Restrukturierungsgerichts zurückgehalten werden überwachen den Schuldner bei seiner Geschäftsfüh-
können, ohne dass damit Nachteile für eine Fortset- rung. Der Schuldner zeigt dem Beirat die Inanspruch-
zung des Restrukturierungsvorhabens verbunden sind. nahme der Instrumente des Stabilisierungs- und
Restrukturierungsrahmens an.
§ 90
(4) Die Mitglieder des Gläubigerbeirates haben An-
Planfolgen und Planvollzug spruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstat-
(1) Die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten tung angemessener Auslagen. Die Höhe der Vergütung
Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im richtet sich nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergü-
Vollzug eines solchen Plans erfolgen, sind mit Aus- tungsverordnung.
nahme von Forderungen im Rang des § 39 Absatz 1
Nummer 5 der Insolvenzordnung und Sicherheitsleis- Teil 3
tungen, die nach § 135 der Insolvenzordnung oder
§ 6 des Anfechtungsgesetzes anfechtbar sind, bis zur Sanierungsmoderation
nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur
zugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage § 94
unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuld-
ners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war. Antrag
(2) Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungs- (1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen
plans die Übertragung des gesamten schuldnerischen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbe-
Vermögens oder wesentlicher Teile davon vor, gilt Ab- sondere geschäftskundige und von den Gläubigern
satz 1 nur, soweit sichergestellt wird, dass die Gläubi- und dem Schuldner unabhängige natürliche Person
ger, die nicht planbetroffen sind, sich gegenüber den zum Sanierungsmoderator. Dies gilt nicht, wenn der
Planbetroffenen vorrangig aus der dem Wert des Ge- Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt
genstands der Übertragung angemessenen Gegenleis- es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person
tung befriedigen können. oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren
Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittel-
§ 91 barer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2
Berechnung von Fristen auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.
In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgeset- (2) Im Antrag sind anzugeben:
zes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung
wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturie- 1. der Gegenstand des Unternehmens und
rungssache nicht eingerechnet. 2. die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen
Schwierigkeiten.
Kapitel 6
Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein
Arbeitnehmer- Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des
beteiligung; Gläubigerbeirat Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische
§ 92 Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit,
Beteiligungsrechte für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person
nach dem Betriebsverfassungsgesetz als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haf-
tet, hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken,
Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den dass keine Überschuldung vorliegt.
Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteili-
gungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssa-
bleiben von diesem Gesetz unberührt. chen zuständige Gericht zu richten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3279
§ 95 (2) Der Sanierungsmoderator nimmt zu den Voraus-
Bestellung setzungen des Absatzes 1 Satz 2 schriftlich Stellung.
(3) Ein nach Absatz 1 bestätigter Sanierungsver-
(1) Die Bestellung des Sanierungsmoderators er-
gleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 an-
folgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf
fechtbar.
Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des
Schuldners und der in die Verhandlungen einbezoge- § 98
nen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum Vergütung
um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Wird
innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sa- (1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine
nierungsvergleichs nach § 97 beantragt, verlängert angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach
sich die Bestellung bis zur Entscheidung über die Be- dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungs-
stätigung des Vergleichs. moderation verbundenen Aufgaben.
(2) Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwen-
(2) Die Bestellung wird nicht öffentlich bekannt ge-
dung.
macht.
§ 99
§ 96 Abberufung
Sanierungsmoderation (1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:
(1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen 1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,
dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbei- 2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsge-
führung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaft- richt durch den Moderator die Insolvenzreife des
lichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Schuldners angezeigt wurde.
(2) Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick (2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1
in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuld-
ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte. ners einen anderen Moderator.
(3) Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht
über den Fortgang der Sanierungsmoderation monat- § 100
lich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens Übergang in den
Angaben über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
1. die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder fi- (1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisie-
nanziellen Schwierigkeiten; rungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch,
2. den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestel-
Gläubiger und sonstigen Beteiligten; lungszeitraum abläuft, er nach § 99 abberufen wird
oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.
3. den Gegenstand der Verhandlungen und
(2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanie-
4. das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der rungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten
Verhandlungen. bestellen.
(4) Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine Teil 4
ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners an. Handelt es sich bei dem Schuldner Frühwarnsysteme
um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft § 101
ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haf-
tender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt Informationen zu Frühwarnsystemen
dies auch für die Überschuldung des Schuldners. Informationen über die Verfügbarkeit der von öffent-
lichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur
(5) Der Sanierungsmoderator steht unter der Auf-
frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom
sicht des Restrukturierungsgerichts. Das Restruktu-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
rierungsgericht kann den Sanierungsmoderator aus
schutz unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.
wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Vor der Ent-
de bereitgestellt.
scheidung ist der Sanierungsmoderator zu hören.
§ 102
§ 97 Hinweis- und Warnpflichten
Bestätigung eines Sanierungsvergleichs Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen
(1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmäch-
seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte tigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und
beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines
durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der
Die Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden
zugrunde liegende Sanierungskonzept Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Über-
wachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende
1. nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen
Gegebenheiten ausgeht oder müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenz-
2. keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. reife nicht bewusst ist.
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Anlage
(zu § 5 Satz 2)
Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Neben den sich aus den §§ 5 bis 15 ergebenden Angaben hat der Restrukturierungsplan mindestens die folgen-
den Angaben zu enthalten:
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuld-
ner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassungen
oder Wohnung des Schuldners und bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung;
2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungs-
plans, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation
des Schuldners und der Position der Arbeitnehmer sowie eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs
der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners;
3. die Planbetroffenen, die entweder namentlich zu benennen oder unter hinreichend konkreter Bezeichnung der
Forderungen oder Rechte zu beschreiben sind;
4. die Gruppen, in welche die Planbetroffenen für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans unterteilt
wurden, und die auf deren Forderungen und Rechte entfallenden Stimmrechte;
5. die Gläubiger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrech-
ten, die nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen wurden, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe
für die unterbliebene Einbeziehung; eine Beschreibung unter Bezugnahme auf Kategorien gleichartiger Gläu-
biger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten ge-
nügt, wenn dadurch die Überprüfung der sachgerechten Abgrenzung nach § 8 nicht erschwert wird;
6. Name und Anschrift des Restrukturierungsbeauftragten, sofern ein solcher bestellt ist;
7. die Auswirkungen des Restrukturierungsvorhabens auf die Beschäftigungsverhältnisse sowie Entlassungen
und Kurzarbeiterregelungen und die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertretung;
8. sofern der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung (§ 12) vorsieht, die Gründe für die Erforderlichkeit
dieser Finanzierung.
Artikel 2 „6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabi-
lisierungs- und -restrukturierungsgesetz.“
Änderung des
3. In § 72a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie“
Gerichtsverfassungsgesetzes durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Wort „Anfechtungsgesetz“ die Wörter „sowie Strei-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), tigkeiten und Beschwerden aus dem Unterneh-
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Okto- mensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“
ber 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird eingefügt.
wie folgt geändert: 4. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „der Insolvenzordnung“ ein Komma
1. § 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
und die Wörter „dem Unternehmensstabilisierungs-
„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr und -restrukturierungsgesetz“ eingefügt.
nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- 5. In § 119a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie“
und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen Wort „Anfechtungsgesetz“ die Wörter „sowie Strei-
sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Rich- tigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs-
tergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare und -restrukturierungsgesetz“ eingefügt.
Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts,
des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Ge-
sellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der Artikel 3
für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren Änderung der
notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuer-
Zivilprozessordnung
rechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem
Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insol- kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
venz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu kel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
erwarten ist.“ S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 19a folgende Angabe eingefügt:
a) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt. „§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restruk-
turierungsbezogenen Klagen; Verordnungs-
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ermächtigung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3281
2. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt: Artikel 5
„§ 19b Änderung der
Ausschließlicher Gerichtsstand Insolvenzordnung
bei restrukturierungsbezogenen
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
Klagen; Verordnungsermächtigung
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssa- 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden
chen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und ist, wird wie folgt geändert:
-restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließ-
lich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das 1. § 3 wird wie folgt geändert:
für die Restrukturierungssache zuständige Restruk- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
turierungsgericht seinen Sitz hat. fügt:
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, „(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs
durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Monaten vor der Antragstellung Instrumente
Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs-
Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch ge-
sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung nommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig,
der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen das als Restrukturierungsgericht für die Maß-
können diese Ermächtigung durch Rechtsverord- nahmen zuständig war.“
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 4 2. Dem § 3a wird folgender Absatz 4 angefügt:
Änderung des „(4) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter
Gesetzes über die den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für
Zwangsversteigerung Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, so-
und die Zwangsverwaltung fern es nach § 34 des Unternehmensstabilisie-
rungs- und -restrukturierungsgesetzes für Ent-
Nach § 30f des Gesetzes über die Zwangsversteige- scheidungen in Restrukturierungssachen zuständig
rung und die Zwangsverwaltung in der im Bundes- ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröf- Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach Absatz 1
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch für zuständig.“
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2187) geändert worden ist, wird folgender § 30g ein- 3. In § 3c Absatz 1 werden die Wörter „der Richter
gefügt: zuständig, der“ durch die Wörter „die Abteilung
zuständig, die“ ersetzt.
„§ 30g 4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
Vollzug der „§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-
Vollstreckungssperre gabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie
bei Stabilisierungsmaßnahmen sonstigen Versammlungen und Terminen die Be-
(1) Hat das Restrukturierungsgericht eine Vollstre- teiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzu-
ckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Un- weisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeich-
ternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgeset- nungen zu unterlassen und durch geeignete
zes angeordnet, die auch unbewegliches Vermögen des Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton-
Schuldners erfasst, so ist das Verfahren auf Antrag des und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.“
Schuldners einstweilen einzustellen. Der Antrag ist ab- 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
zulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläu-
biger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen „(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches
Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem
jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung an-
(2) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage
gemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenz-
anzuordnen, dass dem betreibenden Gläubiger laufend
gerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten
die geschuldeten Zinsen zu zahlen sind und ein durch
Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderun-
die Nutzung entstehender Wertverlust durch laufende
gen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eige-
Zahlungen auszugleichen ist. Dies gilt nicht, soweit
nen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem
nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und
gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt wer-
der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit ei-
den können. Hat der Schuldner im vorangegange-
ner Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteige-
nen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in
rungserlös zu rechnen ist.
§ 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss
(3) Das Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubi-
fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen für die einst- gerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1
weilige Einstellung entfallen sind, wenn die Auflagen genannten Dokumente unverzüglich zum elektroni-
nach Absatz 2 nicht beachtet werden oder der Schuld- schen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichts-
ner der Fortsetzung zustimmt. Vor der Entscheidung berechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang
des Gerichts ist der Schuldner zu hören.“ erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.“
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: Abwickler einer juristischen Person dürfen nach
„§ 10a dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung der juristischen Person keine Zah-
Vorgespräch lungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht
(1) Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordent-
in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen er- lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verein-
füllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzge- bar sind.
richt Anspruch auf ein Vorgespräch über die für (2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Ge-
das Verfahren relevanten Gegenstände, insbeson- schäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zah-
dere die Voraussetzungen für eine Eigenverwal- lungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäfts-
tung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung betriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absat-
des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person zes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwal- gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im
ters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung
die Ermächtigung zur Begründung von Massever- maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1
bindlichkeiten. Wenn der Schuldner nach Satz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antrags-
keinen Anspruch auf ein Vorgespräch hat, liegt pflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseiti-
das Angebot eines Vorgesprächs im Ermessen gung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung
des Gerichts. eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines or-
(2) Mit Zustimmung des Schuldners kann das dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
Gericht Gläubiger anhören, insbesondere, um de- betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen
ren Bereitschaft für eine Mitgliedschaft in einem der Stellung des Antrags und der Eröffnung des
vorläufigen Gläubigerausschuss zu erörtern. Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als
(3) Die Abteilung, für die der Richter das Vorge- mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-
spräch nach Absatz 1 Satz 1 führt, ist in den sechs haften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit
Monaten nach dem Vorgespräch für das Insolvenz- Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
verfahren über das Vermögen des Schuldners zu- vorgenommen wurden.
ständig.“ (3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für
7. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeit-
punkt verstrichen und hat der Antragspflichtige
„Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tra-
keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel
gen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen
nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und ge-
einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen
wissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach
dem Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu- (4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen ge-
rierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger leistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen
von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubi-
haben konnte.“ gerschaft der juristischen Person ein geringerer
Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatz-
8. § 15a wird wie folgt geändert:
pflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zögern“ Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist,
das Komma und die Wörter „spätestens wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen,
aber drei Wochen nach Eintritt der Zah- dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses
lungsunfähigkeit oder Überschuldung,“ ge- eines Organs der juristischen Person gehandelt
strichen. haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf
Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Ver-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gleich der juristischen Person über diese Ansprü-
„Der Antrag ist spätestens drei Wochen che ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstat-
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und tungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist
sechs Wochen nach Eintritt der Überschul- und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens
dung zu stellen.“ mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstat-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die tungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan
Angabe „Satz 3“ ersetzt. geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für
die juristische Person handelt.
c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 2“ (5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für
eingefügt und wird die Angabe „Satz 2“ durch Zahlungen an Personen, die an der juristischen
die Angabe „Satz 3“ ersetzt. Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsun-
9. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: fähigkeit der juristischen Person führen mussten,
es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in
„§ 15b Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht er-
Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit kennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht an-
und Überschuldung; Verjährung wendbar.
(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antrags- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach
pflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3283
des Antrags verpflichteten organschaftlichen Ver- satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur
treter der zur Vertretung der Gesellschaft ermäch- dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden,
tigten Gesellschafter. wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zu-
(7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden stimmt.“
Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht 16. § 56a wird wie folgt geändert:
zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsen- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die
notierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren. Wörter „innerhalb von zwei Werktagen“ einge-
(8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungs- fügt.
pflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ein- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
tritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der
„(3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine
Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung
nachteilige Veränderung der Vermögenslage
des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag
des Schuldners von einer Anhörung nach Ab-
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht
satz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich
oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die An-
zu begründen. Der vorläufige Gläubigeraus-
tragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a
schuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig
nachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung
eine andere Person als die bestellte zum Insol-
nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt,
venzverwalter wählen.“
gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläu-
figen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vor- 17. § 59 wird wie folgt geändert:
läufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprü- a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
che aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das ersetzt:
Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf
„Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf
eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zu-
Antrag des Verwalters, des Schuldners, des
rückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.“
Gläubigerausschusses, der Gläubigerversamm-
10. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: lung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen.
„In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Mo- Auf Antrag des Schuldners oder eines Insol-
naten zugrunde zu legen.“ venzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn
dies innerhalb von sechs Monaten nach der Be-
11. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
stellung beantragt wird und der Verwalter nicht
„Unternehmens“ die Wörter „in den nächsten zwölf
unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller
Monaten“ eingefügt.
glaubhaft zu machen.“
12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a werden nach b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
der Angabe „§ 67 Absatz 2“ ein Komma und die ersetzt:
Angabe „3“ eingefügt.
„Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem
13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat
„Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt,
staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunter- steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofor-
nehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche tige Beschwerde zu.“
Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen 18. § 66 wird wie folgt geändert:
beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere
einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entspre- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
chende Rechtshandlung vorgenommen hat.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
14. § 55 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Insolvenzplan kann eine abwei-
„(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insol- chende Regelung treffen.“
venzschuldners, die von einem vorläufigen Insol- 19. § 174 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden
venzverwalter oder vom Schuldner mit Zustim- Sätze ersetzt:
mung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder „Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann
vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung
Sachwalters begründet worden sind, gelten nach übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenz-
Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Massever- verwalters oder des Insolvenzgerichts sind Aus-
bindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten drucke, Abschriften oder Originale von Urkunden
stehen die folgendenVerbindlichkeiten gleich: einzureichen.“
1. sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, 20. § 210a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, „2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubi-
3. die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und ger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
treten.“
4. die Lohnsteuer.“
21. § 217 wird wie folgt geändert:
15. Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sa- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nierungsmoderator in einer Restrukturierungs- „(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte
sache des Schuldners tätig war, kann, wenn der der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten,
Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Ab- die diesen aus einer von einem verbundenen
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktien- scheidung nach § 231 zur Stellungnahme zulei-
gesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund ten. Enthält eine daraufhin eingehende Stellung-
einer anderweitig übernommenen Haftung oder nahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das
an Gegenständen des Vermögens dieses Unter- Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stüt-
nehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zu- zen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem
stehen.“ Planvorleger und den anderen nach Absatz 1
22. § 220 wird wie folgt geändert: zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellung-
nahme binnen einer Frist von höchstens einer
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Woche zuzuleiten.“
aa) Das Wort „soll“ wird durch das Wort „muss“
ersetzt. 27. Nach § 235 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Er enthält insbesondere eine Vergleichs- „§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.“
rechnung, in der die Auswirkungen des 28. Nach § 238a wird folgender § 238b eingefügt:
Plans auf die voraussichtliche Befriedigung
der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der „§ 238b
Plan eine Fortführung des Unternehmens
vor, ist für die Ermittlung der voraussicht- Stimmrecht der Berechtigten
lichen Befriedigung ohne Plan in der Regel aus gruppeninternen Drittsicherheiten
zu unterstellen, dass das Unternehmen Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppen-
fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein internen Drittsicherheiten vor, richtet sich das
Verkauf des Unternehmens oder eine ander- Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der
weitige Fortführung aussichtslos ist.“ aus der Geltendmachung der Rechte aus der Dritt-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: sicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.“
„(3) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die 29. § 245 wird wie folgt geändert:
Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppenin-
ternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sind in die Darstellung auch die Verhältnisse
des die Sicherheit gewährenden verbundenen aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort „wirt-
Unternehmens und die Auswirkungen des Plans schaftlichen“ die Wörter „durch Leistung in
auf dieses Unternehmen einzubeziehen.“ das Vermögen des Schuldners nicht voll-
ständig ausgeglichenen“ eingefügt.
23. § 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Semikolon ersetzt. „Handelt es sich bei dem Schuldner um eine
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: natürliche Person, deren Mitwirkung bei der
„5. den Inhabern von Rechten aus gruppen- Fortführung des Unternehmens infolge be-
internen Drittsicherheiten.“ sonderer, in der Person des Schuldners lie-
gender Umstände unerlässlich ist, um den
24. Nach § 223 wird folgender § 223a eingefügt:
Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich
„§ 223a der Schuldner im Plan zur Fortführung des
Gruppeninterne Drittsicherheiten Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die
wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder be-
Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so
hält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung
wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer
aus von ihm zu vertretenden Gründen vor
gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2)
Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren,
durch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine
für den Planvollzug vorgesehenen Frist en-
Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen
det, kann eine angemessene Beteiligung der
zu entschädigen. § 223 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn
satz 2 gilt entsprechend.“
der Schuldner in Abweichung von Satz 1
25. Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt: Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält.
„(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Satz 2 gilt entsprechend für an der Ge-
Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Dritt- schäftsführung beteiligte Inhaber von An-
sicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung teils- oder Mitgliedschaftsrechten.“
des verbundenen Unternehmens beizufügen, das
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
die Sicherheit gestellt hat.“
fügt:
26. § 232 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- „(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der
den nach den Wörtern „zur Stellungnahme“ ein nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bil-
Komma und die Wörter „insbesondere zur Ver- denden Gruppe nicht erreicht, gelten die Ab-
gleichsrechnung,“ eingefügt. sätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die
für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen
„(4) Das Gericht kann den in den Absätzen 1 Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechts-
und 2 Genannten den Plan bereits vor der Ent- verlust angemessen entschädigt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3285
30. Nach § 245 wird folgender § 245a eingefügt: walten und über sie zu verfügen, wenn das Insol-
„§ 245a venzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an-
Schlechterstellung bei natürlichen Personen ordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen
Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist für Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes
die Prüfung einer voraussichtlichen Schlechterstel- bestimmt ist.
lung nach § 245 Absatz 1 Nummer 1 im Zweifel
davon auszugehen, dass die Einkommens-, Ver- (2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Ver-
mögens- und Familienverhältnisse des Schuldners braucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzu-
zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insol- wenden.
venzplan für die Verfahrensdauer und den Zeit-
raum, in dem die Insolvenzgläubiger ihre restlichen § 270a
Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt
geltend machen können, maßgeblich bleiben. Hat Antrag; Eigenverwaltungsplanung
der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Rest- (1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anord-
schuldbefreiung gestellt, ist im Zweifel zudem an- nung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungs-
zunehmen, dass die Restschuldbefreiung zum Ab- planung bei, welche umfasst:
lauf der Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 erteilt
wird.“ 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs
31. In § 251 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung
der Finanzierungsquellen enthält, durch welche
Wörtern „Plan stünde“ ein Semikolon und die Wör-
ter „ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbe-
§ 245a entsprechend“ eingefügt. triebes und die Deckung der Kosten des Verfah-
rens in diesem Zeitraum sichergestellt werden
32. Nach § 252 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden soll,
Sätze eingefügt:
2. ein Konzept für die Durchführung des Insolvenz-
„Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder
verfahrens, welches auf Grundlage einer Dar-
einer Zusammenfassung seines wesentlichen In-
stellung von Art, Ausmaß und Ursachen der
halts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben,
Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die
wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach
Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung
§ 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan
des Ziels in Aussicht genommen werden,
unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt
entsprechend.“ 3. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen
33. In § 253 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten
Wörtern „werden kann“ ein Semikolon und die Personen und Dritten zu den in Aussicht genom-
Wörter „ist der Schuldner eine natürliche Person, menen Maßnahmen,
gilt § 245a entsprechend“ eingefügt.
4. eine Darstellung der Vorkehrungen, die der
34. In § 254 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit si-
„werden“ die Wörter „mit Ausnahme der nach cherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu
§ 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen erfüllen, und
Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2)“ eingefügt.
5. eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder
35. § 258 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwal-
„(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der tung im Vergleich zu einem Regelverfahren und
Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Be- im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich
schlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der anfallen werden.
Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzu-
machen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter (2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind
1. ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen
vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unter-
Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Ver-
richten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist
bindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensi-
der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben,
onszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis,
wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem
gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lie-
Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstri-
feranten in Verzug befindet,
chen sind.“
36. In § 269f Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Ab- 2. ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten
satz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag
Nummer 4“ ersetzt. Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach
diesem Gesetz oder nach dem Unternehmens-
37. Die §§ 270 bis 270c werden durch die folgenden stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
§§ 270 bis 270f ersetzt: angeordnet wurden und
„§ 270
3. ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen
Grundsatz Offenlegungspflichten, insbesondere nach den
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Auf- §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetz-
sicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu ver- buchs nachgekommen ist.
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
§ 270b (4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insol-
venzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich
Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entspre-
(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sach- chend.
walter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden
sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn § 270c
1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren
vollständig und schlüssig ist und (1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter
2. keine Umstände bekannt sind, aus denen sich beauftragten, Bericht zu erstatten über
ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in 1. die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwal-
wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tat- tungsplanung, insbesondere, ob diese von den
sachen beruht. erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gege-
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare benheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführ-
Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigen- bar erscheint,
verwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall 2. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rech-
setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesse- nungslegung und Buchführung als Grundlage
rung, die 20 Tage nicht übersteigt. für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 für die Finanzplanung,
Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten 3. das Bestehen von Haftungsansprüchen des
der Eigenverwaltung und der Fortführung des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, Mitglieder der Organe.
übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5
(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem
ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Ei-
vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche
genverwaltung in wesentlicher Weise die voraus-
Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwal-
sichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind
tungsplanung betreffen.
Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen
1. Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3
oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige
den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 ge- Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an,
nannten Gläubigern bestehen, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des
2. zugunsten des Schuldners in den letzten drei Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen
Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstre- Sachwalter bedürfen.
ckungs- oder Verwertungssperren nach diesem (4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht
Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisie- anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbind-
rungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet lichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung
worden sind oder auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan
3. der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer beson-
der Antragstellung gegen die Offenlegungsver- deren Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entspre-
pflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 chend.
bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs ver- (5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei
stoßen hat, drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Ei-
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters genverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch
nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht
dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine gegeben an, so hat es seine Bedenken dem
Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu
auszurichten. geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung
über die Eröffnung zurückzunehmen.
(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist
vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 2 Gele- § 270d
genheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung
des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm
nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei (1) Hat der Schuldner mit dem Antrag eine mit
Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich Gründen versehene Bescheinigung eines in Insol-
mit nachteiligen Veränderungen der Vermögens- venzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirt-
lage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht schaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Per-
anders als durch Bestellung eines vorläufigen In- son mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus
solvenzverwalters abwenden lassen. An einen die der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähig-
vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden ein- keit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsun-
stimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubiger- fähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung
ausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt nicht offensichtlich aussichtslos ist, so bestimmt
der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig ge- das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners
gen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die
Anordnung. Frist darf höchstens drei Monate betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3287
(2) Der Aussteller der Bescheinigung nach der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung
Absatz 1 darf nicht zum vorläufigen Sachwalter steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofor-
bestellt werden. Der Schuldner kann dem Gericht tige Beschwerde zu.
Vorschläge für die Person des vorläufigen Sach- (3) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann der
walters unterbreiten. Das Gericht kann von einem bisherige vorläufige Sachwalter bestellt werden.
Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn
die vorgeschlagene Person offensichtlich für die (4) Dem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor
Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1
vom Gericht schriftlich zu begründen. oder 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 270b
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bestellt das Ge-
(3) Das Gericht hat Maßnahmen nach § 21 Ab- richt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die
satz 2 Satz 1 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2
Schuldner dies beantragt. Nummer 4 gilt entsprechend.
(4) Der Schuldner oder der vorläufige Sachwal-
ter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungs- § 270f
unfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Auf- Anordnung der Eigenverwaltung
hebung der Anordnung nach Absatz 1 oder nach
Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die (1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vor-
läufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht
anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
§ 270e
(2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein
Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insol-
(1) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch venzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
aufgehoben, wenn
(3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist
1. der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen entsprechend anzuwenden.“
insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich
38. Der bisherige § 270d wird § 270g.
auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit
oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung 39. § 272 wird wie folgt geändert:
am Interesse der Gläubiger auszurichten, insbe- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sondere, wenn sich erweist, dass
„(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung
a) der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung der Eigenverwaltung auf, wenn
in wesentlichen Punkten auf unzutreffende
1. der Schuldner in schwerwiegender Weise ge-
Tatsachen gestützt hat oder seinen Pflichten
gen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt
nach § 270c Absatz 2 nicht nachkommt,
oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er
b) die Rechnungslegung und Buchführung so nicht bereit oder in der Lage ist, seine Ge-
unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie schäftsführung am Interesse der Gläubiger
keine Beurteilung der Eigenverwaltungspla- auszurichten; dies gilt auch dann, wenn sich
nung, insbesondere des Finanzplans, ermög- erweist, dass
lichen,
a) der Schuldner die Eigenverwaltungspla-
c) Haftungsansprüche des Schuldners gegen nung in wesentlichen Punkten auf unzu-
amtierende oder ehemalige Mitglieder seiner treffende Tatsachen gestützt hat,
Organe bestehen, deren Durchsetzung in der b) die Rechnungslegung und Buchführung so
Eigenverwaltung erschwert werden könnte, unvollständig oder mangelhaft sind, dass
2. Mängel der Eigenverwaltungsplanung nicht sie keine Beurteilung der Eigenverwal-
innerhalb der gemäß § 270b Absatz 1 Satz 2 tungsplanung, insbesondere des Finanz-
gesetzten Frist behoben werden, plans, ermöglichen,
3. die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, ins- c) Haftungsansprüche des Schuldners ge-
besondere eine angestrebte Sanierung sich als gen amtierende oder ehemalige Mitglieder
aussichtslos erweist, des vertretungsberechtigten Organs be-
4. der vorläufige Sachwalter dies mit Zustimmung stehen, deren Durchsetzung in der Eigen-
des vorläufigen Gläubigerausschusses oder der verwaltung erschwert werden könnte,
vorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt, 2. die Erreichung des Eigenverwaltungsziels,
5. der Schuldner dies beantragt. insbesondere eine angestrebte Sanierung
sich als aussichtslos erweist,
(2) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters 3. dies von der Gläubigerversammlung mit der
zudem aufgehoben, wenn ein absonderungsbe- in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der
rechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger bean-
Aufhebung beantragt und glaubhaft macht, dass tragt wird,
die Voraussetzungen für eine Anordnung der vor- 4. dies von einem absonderungsberechtigten
läufigen Eigenverwaltung nicht vorliegen und ihm Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger
durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile beantragt wird, die Voraussetzungen der
drohen. Vor der Entscheidung über den Antrag ist Anordnung der Eigenverwaltung des § 270f
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1 Artikel 6
Satz 1 weggefallen sind und dem Antragstel-
Änderung der
ler durch die Eigenverwaltung erhebliche
Nachteile drohen, Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
5. dies vom Schuldner beantragt wird.“ Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
40. Nach § 274 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 1. § 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“
den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfi- durch die Angabe „35 000“ und werden die
nanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferan- zent“ ersetzt.
ten unterstützen kann.“ bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 000“
durch die Angabe „70 000“ und die Angabe
41. § 276a wird wie folgt geändert:
„25 vom Hundert“ durch die Angabe
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. „26 Prozent“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „250 000“
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- durch die Angabe „350 000“ und die An-
fügt: gabe „7 vom Hundert“ durch die Angabe
„(2) Ist der Schuldner als juristische Person „7,5 Prozent“ ersetzt.
verfasst, so haften auch die Mitglieder des Ver- dd) In Nummer 4 wird die Angabe „500 000“
tretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. durch die Angabe „700 000“ und die An-
Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlich- gabe „3 vom Hundert“ durch die Angabe
keit gilt dies für die zur Vertretung der Gesell- „3,3 Prozent“ ersetzt.
schaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur ee) In Nummer 5 wird die Angabe „25 000 000“
Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Ge- durch die Angabe „35 000 000“ und die An-
sellschafter eine natürliche Person, gilt dies für gabe „2 vom Hundert“ durch die Angabe
die organschaftlichen Vertreter der zur Vertre- „2,2 Prozent“ ersetzt.
tung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „50 000 000“
sinngemäß, wenn es sich bei den organschaft-
durch die Angabe „70 000 000“ und die An-
lichen Vertretern um Gesellschaften ohne
gabe „1 vom Hundert“ durch die Angabe
Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine
„1,1 Prozent“ ersetzt.
natürliche Person zur organschaftlichen Vertre-
tung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbin- gg) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
dung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. mern 7 bis 9 ersetzt:
„7. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000
(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum Euro 0,5 Prozent,
zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigen-
verwaltung oder der Anordnung vorläufiger 8. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000
Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Ver- Euro 0,4 Prozent,
fahrenseröffnung entsprechende Anwendung.“ 9. von dem darüber hinausgehenden Be-
trag 0,2 Prozent.“
42. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 000“ durch die
Angabe „1 400“ ersetzt.
„Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen
Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans bb) In Satz 2 wird die Angabe „150“ durch die
an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuld- Angabe „210“ ersetzt.
ner richten.“ cc) In Satz 3 wird die Angabe „100“ durch die
Angabe „140“ ersetzt.
b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„so wirkt“ die Wörter „der vorläufige Sachwalter
oder“ eingefügt. „Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne
des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Num-
43. In § 292 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort mer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts-
„Entlassung“ die Wörter „auch wegen anderer Ent- kostengesetz entsprechend.“
lassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit“
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
„(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten
44. In § 348 Absatz 1 Satz 2 und § 354 Absatz 3 Satz 2 einer Haftpflichtversicherung mit einer Versiche-
wird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die An- rungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versiche-
gabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt. rungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3289
4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit aa) In Satz 1 wird die Angabe „100“ durch die
einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko Angabe „140“ ersetzt.
verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend
höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „50“ durch die
Angabe „70“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „250“ durch
die Angabe „350“ ersetzt. 10. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch
5. In § 10 werden nach dem Wort „Sachwalters“ ein die Angabe „50“ ersetzt.
Komma und die Wörter „des vorläufigen Sachwal- 11. § 17 wird wie folgt geändert:
ters“ eingefügt.
6. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „250“ durch die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „350“ und die Angabe „125“ durch die An- aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 und 95“ durch
gabe „175“ ersetzt. die Angabe „50 und 300“ ersetzt.
7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
bb) In Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort
„§ 12a
„sind“ ersetzt und werden nach dem Wort
Vergütung des vorläufigen Sachwalters „Tätigkeit“ die Wörter „und die berufliche
(1) Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters Qualifikation des Ausschussmitglieds“ ein-
wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 gefügt.
Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 270 Ab-
auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit
satz 3“ durch die Angabe „§ 270b Absatz 3“ und
während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maß-
die Angabe „300“ durch die Angabe „500“ er-
gebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der
setzt.
Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr 12. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden
Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an „(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Ja-
denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abson- nuar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum
derungsrechte bestehen, werden dem Vermögen 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzu-
nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vor- wenden.“
läufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit
ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern Artikel 7
der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund
eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Änderung der
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung bean- Verordnung zu
tragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten öffentlichen Bekanntmachungen
Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenz- in Insolvenzverfahren im Internet
gericht spätestens mit Vorlage der Schlussrech-
nung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002
hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 Prozent (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände nung vom 14. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1466) geändert
übersteigt. worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vor- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
läufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der
Vergütung zu berücksichtigen. „Verordnung
zu öffentlichen Bekannt-
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen
machungen in Insolvenzverfahren
Sachwalter als Sachverständigen gesondert beauf-
und Restrukturierungssachen im Internet
tragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt
(InsBekV)“.
und welche Aussichten für eine Fortführung des
Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
er gesondert eine Vergütung nach dem Justizver-
gütungs- und -entschädigungsgesetz. „Für öffentliche Bekanntmachungen in Restruktu-
rierungssachen im Internet gilt diese Verordnung
(5) § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.“
entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vor-
8. In § 13 wird die Angabe „800“ durch die Angabe schriften nichts Abweichendes geregelt ist.“
„1 120“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert: 3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(4) Die in einem elektronischen Informations- und
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“ Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung
durch die Angabe „35 000“ ersetzt. von Daten aus einer Restrukturierungssache wird
spätestens sechs Monate nach der Anordnung des
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 000“ jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungs-
durch die Angabe „70 000“ ersetzt. instruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht.“
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Artikel 8 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Einführungsgesetzes „§ 1
zur Insolvenzordnung
Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik“.
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch b) Nach dem Wort „Insolvenzverfahren“ werden die
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I Wörter „und Restrukturierungssachen“ einge-
S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: fügt.
1. Artikel 102c wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Der Überschrift werden die Wörter „in Insolvenz-
verfahren“ angefügt.
„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gel-
ten entsprechend, wobei die Entscheidung über b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insol- gestellt:
venzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“ „1. bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des
b) § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Insolvenzverfahrens:
„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gel- a) Datum der Antragstellung,
ten entsprechend, wobei die Entscheidung über b) Antragsteller,
die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insol-
c) Schuldner, die in den letzten drei Jahren
venzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-
c) § 20 wird wie folgt gefasst: venzverfahrens die Bestätigung eines
aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Restrukturierungsplans in einer Restruktu-
rierungssache erlangt haben;“.
„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend, wobei die Entschei- c) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wird
dung über die Beschwerde gemäß § 6 Ab- wie folgt geändert:
satz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechts- aa) Buchstabe b wird aufgehoben.
kraft wirksam wird.“
bb) Buchstabe c wird Buchstabe b.
bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: cc) Nach dem neuen Buchstaben b wird folgen-
„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung der Buchstabe c eingefügt:
gelten entsprechend, wobei die Entschei- „c) Datum der Verfahrenseröffnung,“.
dung über die Beschwerde gemäß § 6 Ab-
satz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechts- d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
kraft wirksam wird.“ e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in
d) § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Buchstabe b werden nach dem Wort „Absonde-
rungsrechte“ die Wörter „und die Höhe der nicht
„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gel- befriedigten Absonderungsrechte“ eingefügt.
ten entsprechend, wobei die Entscheidung über
die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insol- f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird
venzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“ wie folgt geändert:
2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103m einge- aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
fügt: „Restschuldbefreiung“ die Wörter „und das
„Artikel 103m Datum der Entscheidung“ eingefügt.
Überleitungsvorschrift bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
zum Sanierungs- und „Restschuldbefreiung“ die Wörter „das Da-
Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz tum und“ eingefügt.
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort
2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin gel- „Restschuldbefreiung“ die Wörter „und das
tenden Vorschriften weiter anzuwenden.“ Datum des Widerrufs“ eingefügt.
dd) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende
Artikel 9 durch die Wörter „und das Datum der sons-
tigen Beendigung,“ ersetzt.
Änderung des
Insolvenzstatistikgesetzes ee) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
Das Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011 „f) Höhe des zur Verteilung an die Insolvenz-
(BGBl. I S. 2582, 2589), das durch Artikel 2 des Geset- gläubiger verfügbaren Betrages, bei öf-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert fentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern
worden ist, wird wie folgt geändert: zusätzlich deren jeweiliger Anteil;“.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: g) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„Gesetz „6. bei Kostenfestsetzung:
über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten so-
(Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)“. wie der Vergütungen und Auslagen von In-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3291
solvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder rechtskräftig bestätigten Restrukturierungs-
und Mitgliedern des Gläubigerausschusses, plan,
b) Datum der Festsetzung.“ d) Rücknahme der Anzeige und Datum der
Rücknahme,
4. Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „in Insol-
venzverfahren“ angefügt. e) Aufhebung der Restrukturierungssache und
Datum der Aufhebung,
5. § 4 wird wie folgt geändert:
f) Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Aus-
Zeitablaufs verloren hat;
kunft“ die Wörter „in Insolvenzverfahren“ einge-
fügt. 3. bei Kostenfestsetzung:
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie
der Vergütungen und Auslagen eines Restruk-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Num- turierungsbeauftragten und Sanierungsmode-
mer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 rators,
bis 3 und 6“ ersetzt.
b) Datum der Festsetzung.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Num-
mer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 4 § 4b
und 5“ ersetzt.
Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
aa) In Nummer 1 werden vor dem Komma am
1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,
Ende ein Semikolon und die Wörter „die
Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich 2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt
mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu über- der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des
mitteln“ eingefügt. Schuldners,
bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die 3. Umsatzsteuernummer,
Wörter „§ 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e“ 4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsge-
durch die Wörter „§ 2 Nummer 5 Buchstabe b richts,
bis e“ ersetzt. 5. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rück-
6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c einge- fragen zur Verfügung stehenden Personen,
fügt: 6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossen-
„§ 4a schafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister
eingetragen sind, die Art und der Ort des Regis-
Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen
ters und die Nummer der Eintragung.
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungs-
merkmale: § 4c
1. bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens: Auskunftspflicht und Erteilung
a) Datum der Anzeige, der Auskunft in Restrukturierungssachen
b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögens- (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
masse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Aus-
Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl kunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach
der Arbeitnehmer und die Eintragung in das den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.
Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den sta-
Partnerschaftsregister, tistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus
den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Anga-
c) ob der Schuldner in den letzten drei Jahren
ben nach Absatz 1 werden von den statistischen
vor der Anzeige des Restrukturierungsvorha-
Ämtern monatlich erfasst.
bens die Bestätigung eines Restrukturierungs-
plans in einer Restrukturierungssache erwirkt (3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a
hat; und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf
des Kalendermonats, in dem die jeweilige gericht-
2. bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restruk-
liche Entscheidung erlassen oder die jeweilige
turierungsvorhabens:
Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu über-
a) Bestätigung oder Versagung der Bestätigung mitteln.“
des Restrukturierungsplans und Datum der
7. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-
Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,
gefügt:
b) Höhe der befriedigten Anwartschaften und die „(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der
Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. De-
der Inhaber von Absonderungsanwartschaften zember des auf das Erhebungsjahr folgenden Ka-
gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restruk- lenderjahres auf dem Übermittlungsformular nach
turierungsplan, Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023
c) Summe der Forderungen von Restrukturie- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
rungsgläubigern und die Höhe des zur Ver- 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrah-
teilung verfügbaren Betrages gemäß dem men, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz Die Übermittlung nach Absatz 3 erfolgt erstmals für
von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschul- das Erhebungsjahr, das dem Tag der erstmaligen
dungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie Anwendung des Durchführungsrechtsaktes nach
(EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18) Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023
die folgenden Daten über Insolvenz- und Rest- folgt.“
schuldbefreiungsverfahren sowie Restrukturie- 8. § 5a wird wie folgt geändert:
rungssachen, aufgeschlüsselt nach jeder Verfah-
rensart: a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch die Wörter
„sowie der Betreiber des elektronischen Infor-
1. die Zahl der eröffneten, anhängigen und been- mations- und Kommunikationssystems für öf-
deten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsver- fentliche Bekanntmachungen in Restrukturie-
fahren, rungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1
2. die durchschnittliche Dauer der Insolvenz- und des Unternehmensstabilisierungs- und -restruk-
Restschuldbefreiungsverfahren von der Verfah- turierungsgesetzes dürfen“ ersetzt.
renseröffnung bis zur Beendigung des Verfah- b) In Satz 3 wird das Wort „Insolvenzstatistiken“
rens, durch die Wörter „Insolvenz- und Restrukturie-
3. die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der rungsstatistiken“ ersetzt.
befriedigten Absonderungsrechte und der quo- 9. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
tenberechtigten Insolvenzgläubiger in Insol-
venz- und Restschuldbefreiungsverfahren, „(3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1
auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich
4. die durchschnittlichen Kosten in Insolvenz- und auf Restrukturierungssachen beziehen, in denen
Restschuldbefreiungsverfahren, nach dem 31. Dezember 2021 eine Anzeige des
5. die Zahl der angezeigten und anhängigen Re- Restrukturierungsvorhabens vorgenommen wurde.“
strukturierungssachen sowie die Zahl der Re-
strukturierungssachen, in denen die Anzeige Artikel 10
ihre Wirkung verloren hat,
Änderung
6. die durchschnittliche Dauer der Restrukturie- des COVID-19-
rungssachen von der Anzeige des Restrukturie-
rungsvorhabens bis die Anzeige ihre Wirkung
Insolvenzaussetzungsgesetzes
verloren hat, Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom
7. die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1
Inhaber von Absonderungsanwartschaften und des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I
Restrukturierungsforderungen in Restrukturie- S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rungssachen, 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
8. die durchschnittlichen Kosten in Restrukturie- „(3) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021
rungssachen, ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags
9. die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftslei-
die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum
zurückgenommen, die Bestätigung des Re- vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020
strukturierungsplans rechtskräftig versagt oder einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfe-
die Restrukturierungssache aufgehoben worden leistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme
ist oder die Anzeige des Restrukturierungsvor- zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pande-
habens ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren mie gestellt haben. War eine Antragstellung aus
hat, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb
des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für
10. die Zahl der Schuldner, die Gegenstand eines Schuldner, die nach den Bedingungen des staat-
Insolvenzverfahrens oder einer Restrukturie- lichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antrags-
rungssache waren und in den letzten drei Jah- berechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
ren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung
oder vor Anzeige des Restrukturierungsvorha- der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfe-
bens die Bestätigung eines Restrukturierungs- leistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzu-
plans in einer Restrukturierungssache erlangt reichend ist.“
haben.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(4) Die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 zu über-
mittelnden Daten sind ferner aufzuschlüsseln: „(5) Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenz-
antrags nach § 1 Absatz 3 ausgesetzt, gelten die
1. nach Größe der Schuldner, die keine natürlichen Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
Personen sind, gemäß der Zahl der Arbeitneh-
mer, 3. Die folgenden §§ 4 bis 7 werden angefügt:
2. danach, ob die Schuldner in Insolvenzverfahren „§ 4
oder Restrukturierungssachen natürliche oder Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung
juristische Personen sind, Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insol-
3. danach, ob das Restschuldbefreiungsverfahren venzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und
nur Unternehmer oder sonstige natürliche Perso- dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von
nen betrifft. zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3293
grunde zu legen, wenn die Überschuldung des 19-Pandemie zurückzuführen ist, kann es auch aus
Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzu- diesem Grund
führen ist. Dies wird vermutet, wenn
1. anstelle des vorläufigen Sachwalters einen vor-
1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zah- läufigen Insolvenzverwalter bestellen,
lungsunfähig war,
2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2. die Anordnung nach § 270b Absatz 1 der Insol-
2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positi- venzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020
ves Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts- geltenden Fassung vor Ablauf der Frist aufheben,
tätigkeit erwirtschaftet hat und oder
3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstä- 3. die Anordnung der Eigenverwaltung aufheben.
tigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum
Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist. (5) Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenver-
waltung oder Eigenverwaltung an, kann es zugleich
§5 anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der
Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter oder
Anwendung des bisherigen Rechts
den Sachwalter bedürfen.
(1) Auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen
dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 (6) Die Annahme von Nachteilen für die Gläubiger
beantragt werden, sind, soweit in den folgenden kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der
Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die Schuldner keine Vorkehrungen zur Sicherstellung
§§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum seiner Fähigkeit zur Erfüllung insolvenzrechtlicher
31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter an- Pflichten getroffen hat.
zuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19- (7) Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenver-
Pandemie zurückzuführen ist. waltung oder Eigenverwaltung an, so ist die Insol-
venzrechtliche Vergütungsverordnung in der bis
(2) Die Insolvenzreife gilt als auf die COVID-19- zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzu-
Pandemie zurückführbar, wenn der Schuldner eine wenden. Dies gilt auch, wenn die vorläufige Eigen-
von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuer- verwaltung oder Eigenverwaltung aufgehoben wird.
berater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder
einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausge-
stellte Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, §6
dass
Erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren
1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 weder
zahlungsunfähig noch überschuldet war, Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners steht
der Anwendung des § 270b der Insolvenzordnung
2. der Schuldner in dem letzten vor dem 1. Januar
in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fas-
2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positi-
sung bei einem zwischen dem 1. Januar 2021 und
ves Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-
dem 31. Dezember 2021 gestellten Insolvenzantrag
tätigkeit erwirtschaftet hat und
nicht entgegen, wenn in der Bescheinigung nach
3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäfts- § 270b Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in
tätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist. auch bestätigt wird, dass
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1
1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zah-
Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Vorausset-
lungsunfähig war,
zungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen,
aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass auf- 2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar
grund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positi-
der Branche, der er angehört, begründet sind oder ves Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-
aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, tätigkeit erwirtschaftet hat und
dennoch davon ausgegangen werden kann, dass
die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zu- 3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstä-
rückzuführen ist. tigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum
(3) Die Insolvenzreife gilt auch als auf die COVID- Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.
19-Pandemie zurückführbar, wenn der Schuldner im Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1
Eröffnungsantrag darlegt, dass keine Verbindlich- Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Vorausset-
keiten bestehen, die am 31. Dezember 2019 bereits zungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen,
fällig und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestritten aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass auf-
waren. Die Erklärung zur Richtigkeit und Vollstän- grund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in
digkeit der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 7 der der Branche, der er angehört, begründet sind oder
Insolvenzordnung muss sich auch auf die Angaben aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse,
nach Satz 1 beziehen. dennoch davon ausgegangen werden kann, dass
(4) Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pande-
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des mie zurückzuführen ist. § 5 Absatz 7 gilt entspre-
Schuldners nicht auf die Auswirkungen der COVID- chend.
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
§7 „§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabi-
lisierungs- und -restrukturierungsgesetz“.
Sicherstellung der
Gläubigergleichbehandlung 2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende
bei Stützungsmaßnahmen Nummer 3a eingefügt:
anlässlich der COVID-19-Pandemie
„3a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
Der Umstand, dass Forderungen im Zusammen- -restrukturierungsgesetz;“.
hang mit staatlichen Leistungen stehen, die im Rah-
men von staatlichen Programmen zur Bewältigung 3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende
der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, ist für Nummer 3a eingefügt:
sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbe-
ziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 des „3a. in Verfahren nach dem Unternehmensstabili-
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs- sierungs- und -restrukturierungsgesetz,“.
gesetzes oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9
4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturie-
rungsgesetzes oder § 222 der Insolvenzordnung. „§ 13a
Staatliche Leistungen im Sinne von Satz 1 sind sämt-
liche Finanzhilfen einschließlich der Gewährung von Verfahren nach dem
Darlehen und die Übernahme einer Bürgschaft, einer Unternehmensstabilisierungs-
Garantie oder eine sonstige Übernahme des Ausfall- und -restrukturierungsgesetz
risikos bezüglich von Forderungen Dritter, die durch
(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines
öffentliche Anstalten, Körperschaften oder Rechts-
Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturie-
trägern öffentlicher Sondervermögen sowie im Mehr-
rungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr
heitsbesitz des Bundes, der Länder oder der Kom-
für das Verfahren entschieden werden.
munen stehenden Rechtsträger gewährt werden.
Soweit im Rahmen einer staatlichen Leistung das (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf
Ausfallrisiko übernommen worden ist, ist die besi- Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
cherte Forderung als eine Forderung anzusehen, oder eines Sanierungsmoderators.“
die nach Satz 1 im Zusammenhang mit staatlichen
Leistungen steht.“ 5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Artikel 11
Verfahren nach dem
Änderung des Unternehmensstabilisierungs-
Gerichtskostengesetzes und -restrukturierungsgesetz
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- (1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unter-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), nehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsge-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De- setz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die
zember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des
wird wie folgt geändert: Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner
des Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe (2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauf-
eingefügt: tragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden
die Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenver-
zeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017
„§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabi-
lisierungs- und -restrukturierungsgesetz“. des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden
Gläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturie-
eingefügt: rungsgesetzes auferlegt sind.“
6. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
Abschnitt 2 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Sofortige Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3295
b) Nach Teil 2 Hauptabschnitt 4 wird folgender Hauptabschnitt 5 eingefügt:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„Hauptabschnitt 5
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
2510 Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) . . . . . . 150,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige
des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache ab-
gegolten.
2511 Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisie-
rungs- und Restrukturierungsrahmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.
(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungs-
termin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann
das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
2512 In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei
Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:
Die Gebühr 2511 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500,00 €
2513 Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestel-
lung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.
2514 Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators . . . . . . . . . . . . 500,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der
Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.
Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2520 Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €
2521 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,00 €
2522 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2523 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000,00 €
2524 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde:
Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €
2525 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 €“.
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Ge-
bühr nicht zu erheben ist.
c) Der bisherige Teil 2 Hauptabschnitt 5 wird Teil 2 Hauptabschnitt 6.
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
d) Nummer 2500 wird Nummer 2600 und wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„2600 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,00 €“.
e) In Nummer 9017 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 4a InsO“ die Wörter „sowie an den
Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach
dem StaRUG“ eingefügt.
Artikel 12 d) In der Anmerkung zu Nummer 3317 werden nach
der Angabe „SVertO“ ein Komma und die Wörter
Änderung des
„in einem Verfahren nach dem StaRUG“ einge-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes fügt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 Artikel 13
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229)
Änderung des
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 29 folgende Angabe eingefügt: Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
„§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des
Unternehmensstabilisierungs- und -restruk- Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229)
turierungsgesetz“. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern 1. In § 204 Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende
„Mitglied des Gläubigerausschusses,“ die Wörter Nummer 10a eingefügt:
„Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmode- „10a. die Anordnung einer Vollstreckungssperre
rator, Mitglied des Gläubigerbeirats“ eingefügt. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläu-
biger an der Einleitung der Zwangsvollstre-
„§ 29a
ckung wegen des Anspruchs gehindert ist,“.
Gegenstandswert in
2. In § 925 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
Verfahren nach dem Unternehmens-
„Insolvenzplan“ die Wörter „oder Restrukturierungs-
stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
plan“ eingefügt.
Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Un-
ternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs- Artikel 14
gesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaft-
lichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren Änderung des
verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.“ Handelsgesetzbuchs
4. Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt ge- Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
ändert: blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
a) In der Gliederung werden der Angabe zu Teil 3
des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874)
Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ein Komma und
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Wörter „Verfahren nach dem Unternehmens-
stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“ an- 1. § 130a wird aufgehoben.
gefügt. 2. § 177a wird wie folgt gefasst:
b) Der Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab- „§ 177a
schnitt 5 werden ein Komma und die Wörter § 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein
„Verfahren nach dem Unternehmensstabilisie- Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in
rungs- und -restrukturierungsgesetz“ angefügt. § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vor-
c) Vorbemerkung 3.3.5 wird wie folgt geändert: geschriebenen Angaben bedarf es nur für die per-
aa) In Absatz 1 werden nach der Angabe sönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.“
„SVertO“ die Wörter „und Verfahren nach
dem StaRUG“ eingefügt. Artikel 15
bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Änderung des
„Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem Aktiengesetzes
StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschie- Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
dene Rechte oder wenn mehrere am Schuld- S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
ner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden
jeweiligen Beteiligungen geltend machen.“ ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3297
1. § 92 Absatz 2 und § 93 Absatz 3 Nummer 6 werden gesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entspre-
aufgehoben. chend.“
2. § 116 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Artikel 19
Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme Änderung des
des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht Gesetzes zur vorläufigen
und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und
Regelung des Rechts der
§ 15b der Insolvenzordnung sinngemäß.“
Industrie- und Handelskammern
3. In § 302 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Insolvenzplan“ die Wörter „oder Restrukturierungs- Dem § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Re-
plan“ eingefügt. gelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-
mern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Artikel 16 nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai
Änderung des 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden ist, wird fol-
Gesetzes betreffend gender Satz angefügt:
die Gesellschaften „Sie können die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden
mit beschränkter Haftung ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unter-
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- nehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.“
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig- Artikel 20
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden Änderung der
ist, wird wie folgt geändert: Gewerbeordnung
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
folgt gefasst: machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
„§ 64 (weggefallen)“. zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt
2. § 64 wird aufgehoben.
geändert:
3. In § 71 Absatz 4 wird die Angabe „, § 64“ durch die
Wörter „und aus § 15b der Insolvenzordnung“ er- 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 12
setzt. die Wörter „und Restrukturierungssachen“ ange-
fügt.
Artikel 17 2. § 12 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Der Überschrift werden die Wörter „und Restruk-
Genossenschaftsgesetzes turierungssachen“ angefügt.
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
„Vorschriften, welche die Untersagung eines Ge-
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Au-
werbes oder die Rücknahme oder den Widerruf
gust 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird
einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Ge-
wie folgt geändert:
werbetreibenden, die auf ungeordnete Vermö-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 99 wie gensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen,
folgt gefasst: sind während der Zeit
„§ 99 (weggefallen)“.
1. eines Insolvenzverfahrens,
2. § 99 wird aufgehoben.
2. in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der
Insolvenzordnung angeordnet sind,
Artikel 18
3. der Überwachung der Erfüllung eines Insol-
Änderung des
venzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
Schuldverschreibungsgesetzes
4. in der in einem Stabilisierungs- und Restruk-
§ 19 des Schuldverschreibungsgesetzes vom
turierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauf-
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Arti-
tragter bestellt ist, eine Stabilisierungs-
kel 24 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
anordnung wirksam ist oder dem Restruktu-
(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt
rierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur
geändert:
Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtli-
1. Der Überschrift werden die Wörter „und Restruktu- chen Erörterungs- und Abstimmungstermins
rierungssachen“ angefügt. oder zur Bestätigung vorliegt,
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt: nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe,
„(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insol-
Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabi- venzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung
lisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsin-
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs- struments ausgeübt wurde.“
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Artikel 21 Artikel 23
Änderung der Änderung des
Handwerksordnung Betriebsrentengesetzes
§ 91 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
§ 9 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes vom
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch
S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6
Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) ge-
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Un-
ternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den
„(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe
Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewer- zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet.“
bes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der
Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren
Bewältigung beraten.“ Artikel 24
2. In Absatz 4 werden nach der Angabe „bis 13“ die Änderung des
Wörter „sowie Absatz 3a“ eingefügt und wird das Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt.
Dem § 314 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialge-
Artikel 22 setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
Änderung des durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
Pfandbriefgesetzes (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender
§ 30 Absatz 6a des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai Satz angefügt:
2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 97 des „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insol-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: venzordnung angeordnet worden ist.“
1. In Satz 5 wird die Angabe „§ 270c“ durch die An-
gabe „§ 270f Absatz 2“ und werden die Wörter Artikel 25
„§ 270a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 270b
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. Inkrafttreten
2. In Satz 6 wird die Angabe „§ 272 Absatz 1“ durch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
die Wörter „§ 270e Absatz 1 Nummer 4 bis 5 und und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.
§ 272 Absatz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Eigenverwaltung“ die Wörter „oder (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
der vorläufigen Eigenverwaltung“ eingefügt. (3) Am 17. Juli 2022 treten in Kraft:
3. In Satz 7 werden die Wörter „§ 270 Absatz 2, § 270a
1. in Artikel 1 die §§ 84 bis 88 des Unternehmenssta-
Absatz 2 und die §§ 270b,“ durch die Wörter „§ 270c
bilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes und
Absatz 5,die §§ 270d, 270f Absatz 1 und die §§“
ersetzt. 2. Artikel 7.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3299
Gesetz
zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege
(Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG)
Vom 22. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruch-
sen: nahme zahnärztlicher Leistungen ergeben, wird
die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leis-
Artikel 1 tungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für
das Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils auf
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der
vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 2019 als Abschlagszahlung festgesetzt. Satz 1
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 Landesverbänden der Krankenkassen und den
(BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen
geändert: Festsetzung schriftlich widersprochen hat. Satz 1
1. Nach § 32 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c gilt für das Jahr 2021 nicht, wenn die jeweilige
eingefügt: Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den
Landesverbänden der Krankenkassen und den
„(1c) Ab dem 1. Oktober 2020 bedürfen Ver-
Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 einer sol-
ordnungen von Heilmitteln mit Ausnahme des Ge-
chen Festsetzung schriftlich widerspricht.
nehmigungsverfahrens nach Absatz 1a Satz 2
keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.“ (2) Übersteigt die von den Krankenkassen an
1a. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr
eingefügt: 2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1
die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärzt-
„(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassen-
lichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche
ärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Vereinigung die dadurch entstandene Überzah-
Bundesvereinigungen können aus wichtigen Grün-
lung gegenüber den Krankenkassen in den Jah-
den ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“
ren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen.
2. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt: Übersteigt die von den Krankenkassen an eine
„§ 85a Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021
gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im
Sonderregelungen für Jahr 2021 erbrachten vertragszahnärztlichen
Vertragszahnärztinnen und Vertrags- Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Ver-
zahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie einigung die dadurch entstandene Überzahlung
(1) Um die finanziellen Auswirkungen zu gegenüber den Krankenkassen in den Jahren
überbrücken, die sich aus der infolge der 2022 und 2023 vollständig auszugleichen. Das
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Nähere zu dem Ausgleich vereinbaren die Partner oder auf Grund eines Gesetzes anderweitig
der Gesamtverträge nach § 83. vorgesehen ist. Zum Zweck der Abrechnung
(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kas-
können in den Jahren 2020 bis 2023 im Beneh- senärztliche Vereinigung den Krankenkassen
men mit den Landesverbänden der Krankenkas- rechnungsbegründende Unterlagen, aus de-
sen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab nen sich die Art und die Höhe der zu erstatten-
von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Re- den Kosten im Einzelnen ergeben.“
gelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche 2b. § 111 wird wie folgt geändert:
Versorgung unter Berücksichtigung der Auswir- a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
kungen der COVID-19-Pandemie auf die vertrags- „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
zahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen.
b) Nach Absatz 5 Satz 4 werden die folgenden
(4) Soweit die vertragszahnärztliche Versor- Sätze eingefügt:
gung mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 1
nicht sichergestellt werden kann, können die „Die Vertragsparteien haben die Vereinbarun-
Partner der Gesamtverträge nach § 83 für die gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis
Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen bezo- zum 31. März 2021 an die durch die COVID-19-
gen auf den in den Festzuschussbeträgen nach Pandemie bedingte besondere Situation der
§ 55 enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistun- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an-
gen vereinbaren. Übersteigt die von den Kranken- zupassen, um die Leistungsfähigkeit der Ein-
kassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung richtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
im Jahr 2020 geleistete Abschlagszahlung die im zu gewährleisten. Das Bundesministerium für
Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahn- Zustimmung des Bundesrates die in Satz 5
ärztliche Vereinigung die dadurch entstandene genannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 ver-
Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im längern.“
Jahr 2021 vollständig auszugleichen. Übersteigt 2c. § 111c wird wie folgt geändert:
die von den Krankenkassen an eine Kassenzahn-
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
ärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Ab-
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
schlagszahlung die im Jahr 2021 tatsächlich er-
brachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, b) Nach Absatz 3 Satz 4 werden die folgenden
so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die Sätze eingefügt:
dadurch entstandene Überzahlung gegenüber „Die Vertragsparteien haben die Vereinbarun-
den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig aus- gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020
zugleichen. Das Nähere zum Ausgleich verein- bis zum 31. März 2021 an die durch die
baren die Partner der Gesamtverträge nach § 83. COVID-19-Pandemie bedingte besondere
(5) Die Partner der Gesamtverträge haben in Situation der Rehabilitationseinrichtungen an-
den Jahren 2021 und 2022 bei den nach § 85 Ab- zupassen, um die Leistungsfähigkeit der Ein-
satz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen richtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
der Gesamtvergütungen auch die infolge der zu gewährleisten. Das Bundesministerium für
COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruch- Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
nahme vertragszahnärztlicher Leistungen ange- Zustimmung des Bundesrats die in Satz 5 ge-
messen zu berücksichtigen. nannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 ver-
längern.“
(6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung
in den Jahren 2021 und 2022 findet § 85 Absatz 2 3. § 125 wird wie folgt geändert:
Satz 7 keine Anwendung.“ a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1. Oktober
2a. § 105 wird wie folgt geändert: 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2021“ er-
setzt.
a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in
den Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln des aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2020“
Strukturfonds eine Förderung von in den Jah- durch die Angabe „1. Januar 2021“ ersetzt.
ren 2019 bis 2021 neu niedergelassenen Pra- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
xen vorsehen.“
„Das Schiedsverfahren beginnt vor den in
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Satz 1 genannten Zeitpunkten, wenn min-
„(3) Die Krankenkassen haben der Kassen- destens eine Vertragspartei die Verhand-
ärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten lungen ganz oder teilweise für gescheitert
für außerordentliche Maßnahmen, die zur erklärt und die Schiedsstelle anruft.“
Sicherstellung der medizinischen Versorgung 4. In § 125a Absatz 3 wird die Angabe „15. Novem-
während des Bestehens einer epidemischen ber 2020“ durch die Angabe „15. März 2021“ er-
Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Ab- setzt.
satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erforder-
lich sind, zu erstatten. Die Erstattung ist aus- 4a. § 125b wird wie folgt geändert:
geschlossen, soweit die Finanzierung der a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3301
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
gefügt:
„Die Verträge können auch Regelungen
„(2a) Das Bundesministerium für Gesund- enthalten, die die besondere Versorgung
heit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regional beschränken.“
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men, dass nach § 124 Absatz 2 in Verbindung cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer „gelten fort“ durch die Wörter „sind spä-
zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge testens bis zum 31. Dezember 2024 durch
der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen
für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heil- oder zu beenden“ ersetzt.
mittelverordnung, die sie längstens bis zum b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2021 abrechnen, einen zusätz-
lichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegen- aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
über den Krankenkassen geltend machen kön- den Sätze ersetzt:
nen. Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 „Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über
Satz 1 können in ihren Verträgen davon ab- die Eignung der Vertragsinhalte als Leis-
weichende Vereinbarungen treffen.“ tung der gesetzlichen Krankenversiche-
4b. § 127 wird wie folgt geändert: rung der Gemeinsame Bundesausschuss
nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im
gefügt: Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Ab-
„Darüber hinaus können die Vertragsparteien satz 1 keine ablehnende Entscheidung ge-
in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Aus- troffen hat. Die abweichende Regelung
gleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnah- muss dem Sinn und der Eigenart der be-
men infolge der COVID-19-Pandemie verein- sonderen Versorgung entsprechen, sie
baren.“ muss insbesondere darauf ausgerichtet
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die
Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu ver-
„Satz 2, 4 und 5“ ersetzt. bessern. Wenn Verträge über eine beson-
dere Versorgung zur Durchführung von
5. Dem § 137g Absatz 2 wird folgender Satz ange- nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geför-
fügt: derten neuen Versorgungsformen abge-
„Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 müssen schlossen werden, gelten die Anforderun-
Verträge, die nach § 73a, § 73c oder § 140a in der gen an eine besondere Versorgung nach
jeweils am 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderun-
Durchführung der Programme geschlossen wur- gen nach Satz 4 als erfüllt. Das gilt auch für
den, nicht bis zum 31. Dezember 2024 durch Ver- Verträge zur Fortführung von nach § 92a
träge nach § 140a ersetzt oder beendet werden; Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen
wird ein solcher Vertrag durch einen Vertrag nach Versorgungsformen oder wesentlicher
§ 140a ersetzt, folgt daraus allein keine Pflicht zur Teile daraus sowie für Verträge zur Über-
Vorlage oder Unterrichtung nach Satz 3.“ tragung solcher Versorgungsformen in an-
dere Regionen.“
5a. Dem § 139 Absatz 11 wird folgender Satz ange-
fügt: bb) Nach dem bisherigen Satz 6 wird folgender
„Soweit vor einer Weiterentwicklung und Ände- Satz eingefügt:
rungen der Systematik und der Anforderungen „Die Partner eines Vertrages nach Absatz 1
nach Absatz 2 mögliche Berührungspunkte können sich darauf verständigen, dass Be-
des voraussichtlichen Fortschreibungsbedarfs mit ratungs-, Koordinierungs- und Manage-
digitalen oder technischen Assistenzsystemen mentleistungen der Leistungserbringer
festgestellt werden, ist zusätzlich mindestens und der Krankenkassen zur Versorgung
eine Stellungnahme eines Sachverständigen oder der Versicherten im Rahmen der besonde-
unabhängigen Forschungsinstituts aus dem Be- ren Versorgung durch die Vertragspartner
reich der Technik einzuholen; die Stellungnahmen oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4
sind in die Entscheidung einzubeziehen.“ Satz 5 gilt entsprechend.“
6. § 140a wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
aaa) Nach Nummer 3 werden die folgen-
Wörter „Die Verträge“ ersetzt und werden
den Nummern 3a und 3b eingefügt:
die Wörter „unter Beteiligung vertragsärzt-
licher Leistungserbringer oder deren „3a. anderen Leistungsträgern nach
Gemeinschaften besondere ambulante § 12 des Ersten Buches und
ärztliche Versorgungsaufträge“ durch die den Leistungserbringern, die
Wörter „besondere Versorgungsaufträge nach den für diese Leistungs-
unter Beteiligung der Leistungserbringer träger geltenden Bestimmungen
oder deren Gemeinschaften“ ersetzt. zur Versorgung berechtigt sind,
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
3b. privaten Kranken- und Pflege- b) Folgender Satz wird angefügt:
versicherungen, um Angebote
„Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder ge-
der besonderen Versorgung für
wöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten König-
Versicherte in der gesetzlichen
reich von Großbritannien und Nordirland ha-
und in der privaten Krankenver-
ben, gilt dies für alle Behandlungen, die bis
sicherung zu ermöglichen,“.
zum 31. Dezember 2020 begonnen werden.“
bbb) In Nummer 7 werden nach den Wör-
7. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
tern „Kassenärztlichen Vereinigun-
gen“ die Wörter „oder Berufs- und In- „§ 221a
teressenverbänden der Leistungser-
Ergänzender Bundeszuschuss
bringer nach Nummer 1“ eingefügt
an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
und wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der
Bund im Jahr 2021 zur Stabilisierung des durch-
ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a
„8. Anbietern von digitalen Diensten im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszu-
und Anwendungen nach § 68a schuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Ge-
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3.“ sundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist
von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1
bb) Folgender Satz wird angefügt:
der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Be-
„Bei Verträgen mit Anbietern von digitalen trag von 30 Millionen Euro.“
Diensten und Anwendungen nach Num-
8. § 242 wird wie folgt geändert:
mer 8 sind die Zugänglichkeitskriterien für
Menschen mit Behinderungen zu berück- a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den
sichtigen.“ durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
Betrag“ durch die Wörter „das 0,8-Fache des
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
sätze 3a und 3b eingefügt:
Betrags“ ersetzt.
„(3a) Gegenstand der Verträge kann sein
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
1. die Förderung einer besonderen Versor- gefügt:
gung, die von den in Absatz 3 genannten „(1a) Krankenkassen, deren Finanzreserven
Leistungserbringern selbständig durchge- gemäß § 260 Absatz 2 Satz 1 nach ihrem
führt wird, oder Haushaltsplan für das Jahr 2021 zum Ende
2. die Beteiligung an Versorgungsaufträgen des Jahres 2021 einen Betrag von 0,4 Monats-
anderer Leistungsträger nach § 12 des Ers- ausgaben unterschreiten würden, wenn keine
ten Buches. Anhebung des Zusatzbeitragssatzes erfolgt,
dürfen ihren Zusatzbeitragssatz abweichend
Die Förderung und Beteiligung nach Satz 1
von Absatz 1 Satz 4 zum 1. Januar 2021 anhe-
dürfen erfolgen, soweit sie dem Zweck der ge-
ben; diese Zusatzbeitragssatzanhebung ist be-
setzlichen Krankenversicherung dienen.
grenzt auf einen Zusatzbeitragssatz, der der
(3b) Gegenstand der Verträge kann eine be- Absicherung dieser Finanzreserven in Höhe
sondere Versorgung im Wege der Sach- oder von 0,4 Monatsausgaben am Ende des Jahres
Dienstleistung sein 2021 entspricht. Die zuständige Aufsichtsbe-
hörde kann einer Krankenkasse, die zum Zeit-
1. im Einzelfall, wenn medizinische oder so-
punkt der Haushaltsaufstellung für das Jahr
ziale Gründe dies rechtfertigen, oder
2021 über weniger als 50 000 Mitglieder ver-
2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen fügt, auf Antrag eine Anhebung des Zusatz-
für eine Kostenerstattung der vom Ver- beitragssatzes zum 1. Januar 2021 geneh-
sicherten selbst beschafften Leistungen migen, die über die nach Satz 1 zulässige
vorliegen. Anhebung hinausgeht, soweit dies erforderlich
ist, um den für diese Krankenkasse notwen-
Verträge nach Satz 1 können auch mit nicht zur
digen Betrag an Finanzreserven zur Absiche-
vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
rung gegen unvorhersehbare Ausgabenrisiken
Leistungserbringern geschlossen werden,
nicht zu unterschreiten. Bei der Anhebung und
wenn eine dem Versorgungsniveau in der ge-
der Genehmigung der Anhebung der Zusatz-
setzlichen Krankenversicherung gleichwertige
beitragssätze nach den Sätzen 1 und 2 soll
Versorgung gewährleistet ist.“
die Entwicklung der Ausgaben zugrunde ge-
6a. In § 217b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 64 legt werden, die der Schätzerkreis nach § 220
Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für das Jahr 2021
bis 3a“ ersetzt. erwartet. Die in den Haushaltsplänen der Kran-
kenkassen für das Jahr 2021 vorzusehenden
6b. § 219a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Beträge der Zuführungen nach § 170 Absatz 1
a) In Satz 2 wird die Angabe „30. September Satz 1 und zum Deckungskapital für Verpflich-
2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ er- tungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversiche-
setzt. rungs-Rechnungsverordnung sind 2021 auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3303
für das Haushaltsjahr notwendigen Beträge bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren
begrenzt.“ 2019 bis 2024 Finanzmittel in Höhe von insge-
9. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das samt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich
Wort „Einfache“ durch die Angabe „0,8-Fache“ des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen
ersetzt. Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit
10. § 271 wird wie folgt geändert: die Fördermittel von den Ländern nach Maß-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- gabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinan-
gefügt: zierungsgesetzes abgerufen werden.
„Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so an- (7) Die dem Bundesamt für Soziale Siche-
zulegen, dass sie für den in den §§ 266, 268 rung bei der Verwaltung des Fonds entstehen-
und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar den Ausgaben einschließlich der Ausgaben für
sind. Die im Laufe eines Jahres entstehenden die Durchführung und Weiterentwicklung des
Kapitalerträge werden dem Sondervermögen Risikostrukturausgleichs werden aus den Ein-
gutgeschrieben.“ nahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Ab- 11. § 272 wird wie folgt gefasst:
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und wer-
„§ 272
den die Wörter „in voller Höhe für den Einkom-
mensausgleich“ durch die Wörter „für die Sonderregelungen für
Durchführung des Einkommensausgleichs“ er- den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
setzt. (1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesund- Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen
heitsfonds“ die Wörter „auf Grundlage der nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem
für die Festlegung des durchschnittlichen 66,1 Prozent der Finanzreserven nach § 260 Ab-
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maß- satz 2 Satz 1 jeder Krankenkasse, die zwei Fünftel
geblichen Werte für dieses Geschäftsjahr“ des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
eingefügt. Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1
Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten,
bb) Die Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben. herangezogen werden. Abweichend von Satz 1
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 266 werden 66,1 Prozent der Finanzreserven nach
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „den §§ 266, § 260 Absatz 2 Satz 1 einer Krankenkasse, die
268, 270 und 270a“ ersetzt. ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat
e) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgen- entfallenden Betrags der Ausgaben für die in
den Absätze 4 bis 7 ersetzt: § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke
zuzüglich von 3 Millionen Euro überschreiten,
„(4) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds herangezogen, wenn dieser Betrag geringer als
nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 der sich nach Satz 1 für die Krankenkasse erge-
225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve bende Betrag ist. Maßgebend für die Rechen-
zugeführt. Den Einnahmen des Gesundheits- größen nach den Sätzen 1 und 2 sind die von
fonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr den Krankenkassen für das erste Halbjahr 2020
2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Mil- nach Abschluss des zweiten Quartals 2020 vor-
lionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen gelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse,
Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwen- dem Bundesministerium für Gesundheit am
dung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu 14. August 2020 übermittelt hat.
kompensieren.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-
(5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach rechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für
§ 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovations- jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht
fonds aus der Liquiditätsreserve des Gesund- ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse
heitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich geltend. Es verrechnet den festgesetzten Betrag
150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-
2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils ab- Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr
züglich der Hälfte des anteiligen Betrages der 2021 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zu-
landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß weisungen in der Höhe, in der sich die Forde-
§ 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt; rungen decken. Das Bundesamt für Soziale
Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2
nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Aus-
die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gleichsmonate des Jahres 2021, die auf den Mo-
zurückgeführt. nat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen
(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung
den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzie- der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung.
rungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds Bescheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2021
ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von erlassen.
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
(3) Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155 den Wörtern „§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2
ab dem 15. August 2020 und hätte sich für eine, und 4“ ein Komma und die Angabe „des
einen Teil oder alle der an der Vereinigung be- § 279 Absatz 9“ eingefügt.
teiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1
b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
ergeben, macht das Bundesamt für Soziale
gefasst:
Sicherung den Betrag oder die Summe der Be-
träge gegenüber der neuen Krankenkasse nach „§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am
§ 155 Absatz 6 Satz 2 durch Bescheid geltend. 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der
Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische
nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Aus- Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
gleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021 kenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2
an die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021
Satz 2 auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, erlässt. Diese Richtlinie bedarf der Geneh-
in der sich die Forderungen decken; Absatz 2 migung des Bundesministeriums für Gesund-
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, heit.“
wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zum
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
nach § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt be-
gefügt:
reits den Bescheid oder die Bescheide nach Ab-
satz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung „(2a) § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in
beteiligten Krankenkassen erlassen hat.“ der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist
11a. § 275c wird wie folgt geändert: mit der Maßgabe anwendbar, dass der Me-
dizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 31. Dezem-
„Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse in ber 2021 erlässt. In der Richtlinie ist eine bun-
jedem Quartal von den nach Absatz 1 deseinheitliche Methodik und Vorgehensweise
Satz 1 prüfbaren Schlussrechnungen für nach angemessenen und anerkannten Me-
vollstationäre Krankenhausbehandlung bis thoden der Personalbedarfsermittlung vorzu-
zu 5 Prozent der Anzahl der bei ihr im geben. Hierfür sind geeignete Gruppen der
vorvergangenen Quartal eingegangenen Aufgaben der Medizinischen Dienste (Begut-
Schlussrechnungen für vollstationäre Kran- achtungsaufträge) zu definieren. Die für den
kenhausbehandlung eines Krankenhauses Erlass der Richtlinie nach Satz 1 erforderlichen
nach Absatz 1 durch den Medizinischen Daten sind von allen Medizinischen Diensten
Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene unter Koordinierung des Medizinischen Diens-
Prüfquote); im Jahr 2021 gilt eine quartals- tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
bezogene Prüfquote von bis zu 12,5 Pro- kassen nach einer bundeseinheitlichen Me-
zent.“ thodik und Vorgehensweise spätestens ab
dem 1. März 2021 zu erheben und für alle
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Medizinischen Dienste einheitlich durch den
cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes
Satz eingefügt: Bund der Krankenkassen unter fachlicher Be-
„Maßgeblich für die Zuordnung einer Prü- teiligung der Medizinischen Dienste anony-
fung zu einem Quartal und zu der maßgeb- misiert auszuwerten. Die Richtlinie hat mindes-
lichen quartalsbezogenen Prüfquote ist tens aufgabenbezogene Richtwerte für die
das Datum der Einleitung der Prüfung.“ Aufgabengruppen der Begutachtungen von
dd) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch Krankenhausleistungen nach § 275c, Arbeits-
die Angabe „Satz 2“ ersetzt. unfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b sowie von Rehabilitations-
b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör- und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2
ter „in dem betrachteten Quartal eingegan- Nummer 1 einzubeziehen. Sie bedarf der Ge-
genen Schlussrechnungen für vollstationäre nehmigung des Bundesministeriums für Ge-
Krankenhausbehandlung“ durch die Wörter sundheit.“
„Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
kenhausbehandlung, die, ausgehend vom be-
Artikel 1a
trachteten Quartal, im vorvergangenen Quartal
eingegangen sind“ ersetzt. Weitere Änderungen des
12. Dem § 279 wird folgender Absatz 9 angefügt: Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„(9) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigen Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“ durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
12a. In § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach wird wie folgt geändert:
dem Wort „mit“ die Wörter „für alle Medizinischen 1. § 79 Absatz 3e und § 279 Absatz 9 werden aufge-
Dienste einheitlichen“ eingefügt. hoben.
13. § 414 wird wie folgt geändert: 2. In § 217b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 64
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „am“ durch Absatz 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1
die Wörter „ab dem“ ersetzt und werden nach bis 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3305
3. In § 414 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern ist. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6
„§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4“ ein Komma insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zu-
und die Angabe „des § 279 Absatz 9“ gestrichen. schlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fall-
pauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Artikel 2 und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Änderung des Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach
Krankenhausentgeltgesetzes § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und
gesondert in der Rechnung des Krankenhauses
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4a eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem
des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I Verhältnis des nach Satz 5 für die Neueinstellungen
S. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen ins-
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt: gesamt vereinbarten Betrags einerseits sowie des
„(10) Die Personalkosten, die bei der Neueinstel- Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits
lung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu verein-
von Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen baren ist. Bei der Vereinbarung sind nur Löhne und
der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 auch in Gehälter bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter
Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Heb- Vergütungen zu berücksichtigen; Maßstab für die
ammengesetzes in der Versorgung von Schwange- Ermittlung ist jeweils diejenige tarifvertragliche Ver-
ren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynä- einbarung, die in dem Krankenhaus für die meisten
kologie von Krankenhäusern in den Jahren 2021, Beschäftigten maßgeblich ist. Kommt eine Verein-
2022 und 2023 zusätzlich entstehen, werden bis barung nicht zustande, entscheidet die Schieds-
zur Höhe der Kosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500 stelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. So-
Geburten in einem Krankenhaus finanziert. Die An- weit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten
zahl der Geburten wird für jedes Krankenhaus ein- Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener
malig auf Grundlage der durchschnittlichen Anzahl Teilzeitstellen nicht in der Versorgung von Schwan-
an jährlichen Geburten in den Jahren 2017 bis 2019 geren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gy-
bestimmt. Zur Entlastung von Hebammen werden näkologie umgesetzt werden, ist der darauf entfal-
die Personalkosten, die für zusätzliche Personalstel- lende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; wird
len für Hebammen unterstützendes Fachpersonal in die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbeset-
Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie zung in dem nach Satz 1 geförderten Bereich ge-
in den Jahren 2021, 2022 und 2023 entstehen, mindert, ist der zusätzliche Betrag entsprechend
finanziert, wobei die Gesamtzahl der geförderten dem darauf entfallenden Anteil der Finanzierung zu
Personalstellen für Hebammen unterstützendes mindern. Für die Prüfung einer notwendigen Rück-
Fachpersonal auf bis zu 25 Prozent der in Vollzeit- zahlung oder Minderung hat der Krankenhausträger
kräfte umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Ja- den anderen Vertragsparteien folgende Bestätigun-
nuar 2020 beschäftigten Hebammen begrenzt ist. gen des Jahresabschlussprüfers vorzulegen:
Zum Hebammen unterstützenden Fachpersonal ge- 1. einmalig eine Bestätigung über die Anzahl der
hören Geburten in den Jahren 2017 bis 2019,
1. medizinische Fachangestellte, die eine Ausbil- 2. einmalig eine Bestätigung über die zum 1. Januar
dung nach der Verordnung über die Berufsaus- 2020 festgestellte Stellenbesetzung auf Statio-
bildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur nen für Geburtshilfe insgesamt und unterteilt
Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen nach Hebammen und den in Satz 4 genannten
haben und Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und
2. Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,
Verordnung über die Berufsausbildung zum 3. eine Bestätigung über die im jeweiligen Förder-
Fachangestellten für Medien- und Informations- jahr zum 31. Dezember festgestellte jahresdurch-
dienste/zur Fachangestellten für Medien- und schnittliche Stellenbesetzung auf Stationen für
Informationsdienste in der Fachrichtung Medizi- Geburtshilfe, unterteilt nach Hebammen und den
nische Dokumentation abgeschlossen haben. in Satz 4 benannten Berufsgruppen, jeweils dif-
Zur Umsetzung der Sätze 1 und 3 vereinbaren die ferenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umge-
Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen zusätz- rechnet in Vollzeitkräfte, und
lichen Betrag. Voraussetzung für die Finanzierung
4. eine Bestätigung über die zweckentsprechende
ist, dass im Vergleich zum 1. Januar 2020 zusätz-
Verwendung der Mittel.
liche Stellen für Hebammen oder für Hebammen un-
terstützendes Fachpersonal geschaffen oder dass Werden die Bestätigungen nach Satz 14 nicht oder
entsprechende Teilzeitstellen aufgestockt werden. nicht vollständig vorgelegt, ist der zusätzliche Be-
Die Schaffung neuer Stellen im Sinne von Satz 6 trag vollständig zurückzuzahlen. Die Vorlage der Be-
hat das Krankenhaus durch eine schriftliche Verein- stätigungen nach Satz 14 hat durch das Kranken-
barung mit der Arbeitnehmervertretung zu belegen. haus gegenüber den Vertragspartnern bis zum
Zudem ist zu belegen, dass das neue oder aufge- 28. Februar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.
stockte Personal entsprechend der schriftlichen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung be- richtet dem Bundesministerium für Gesundheit jähr-
schäftigt wird und nicht in der unmittelbaren Patien- lich, erstmals zum 30. Juni 2022 über die Zahl der
tenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig Vollzeitkräfte und den Umfang der aufgestockten
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Teilzeitstellen gesondert für Hebammen und für das des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220)
Hebammen unterstützende Fachpersonal, die auf geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Grund der Finanzierung nach den Sätzen 1 und 3 0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78
in den Jahren 2021, 2022 und 2023 neu eingestellt wie folgt gefasst:
oder deren vorhandene Teilzeitstellen aufgestockt
wurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem „§ 78 Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfs-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für mittelverzeichnis und Empfehlungen zu
die Berichterstattung nach Satz 17 erforderlichen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“.
Informationen über die Vereinbarungen der Ver- 0a. § 8 wird wie folgt geändert:
tragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung
vorhandener Teilzeitstellen von nach den Sätzen 1 a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
und 3 finanziertem Personal zu übermitteln. Der sätze 3a und 3b eingefügt:
Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das „(3a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
Verfahren für die Übermittlung fest.“ kassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im
2. In § 5 Absatz 2a Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
Kalenderjahr Modellvorhaben, Studien und wis-
ein Semikolon und werden die Wörter „hält ein
senschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder
Krankenhaus mehr als zwei Fachabteilungen vor,
Erprobung innovativer Versorgungsansätze un-
die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-
ter besonderer Berücksichtigung einer kompe-
schusses gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünf-
tenzorientierten Aufgabenverteilung des Perso-
ten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, hat das
nals in Pflegeeinrichtungen durchführen und
Krankenhaus darüber hinaus Anspruch auf eine zu-
mit Leistungserbringern vereinbaren. Bei Mo-
sätzliche Finanzierung in Höhe von 200 000 Euro
dellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem
jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung,
Personal in der Versorgung durch die Pflege-
die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-
einrichtung erfordern, können die dadurch ent-
schusses nach § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften
stehenden Personalkosten in das nach Satz 1
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt“ eingefügt.
vorgesehene Fördervolumen einbezogen wer-
3. Dem § 9 Absatz 1a Nummer 6 werden die Wörter den. Bei der Vereinbarung und Durchführung
„die Liste ist bis zum 31. Dezember 2020 um Kin- von Modellvorhaben kann im Einzelfall von
derkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fach- den Regelungen des Siebten Kapitels abge-
abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu er- wichen werden. Pflegebedürftige dürfen durch
weitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen die Durchführung der Modellvorhaben nicht be-
Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 lastet werden. Soweit die in Satz 1 genannten
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen;“ an- Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht ver-
gefügt. braucht wurden, können sie in das folgende
Haushaltsjahr übertragen werden. Die Modell-
Artikel 2a vorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu be-
fristen. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
Änderung des kassen bestimmt im Einvernehmen mit dem
Krankenhausfinanzierungsgesetzes Bundesministerium für Gesundheit Ziele,
Dauer, Inhalte und Durchführung der Modell-
In § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
vorhaben. Das Nähere über das Verfahren zur
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzen-
Artikel 2a des Gesetzes vom 18. November 2020
verband Bund der Pflegekassen und das
(BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird die Angabe
Bundesamt für Soziale Sicherung durch Verein-
„1. Oktober“ durch die Angabe „6. November“ ersetzt.
barung. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen hat eine wissenschaftliche Begleitung
Artikel 2b und Auswertung der Modellvorhaben im Hin-
Änderung der blick auf die Erreichung der Ziele der Modell-
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vorhaben nach allgemein wissenschaftlichen
Standards zu veranlassen. Über die Auswer-
In § 21 Absatz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Ver- tung der Modellvorhaben ist von unabhängigen
ordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. Der
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober Bericht ist zu veröffentlichen. § 45c Absatz 5
2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird die Satz 6 gilt entsprechend.
Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe „6. November“ (3b) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
ersetzt. kassen stellt durch die Finanzierung von Stu-
dien, Modellprojekten und wissenschaftlichen
Artikel 3 Expertisen die wissenschaftlich gestützte Be-
gleitung der Einführung und Weiterentwicklung
Änderung des
des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur
Elften Buches Sozialgesetzbuch
einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai quantitativen Maßstäben, das nach § 113c
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3307
Fassung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung
entwickelt und erprobt wurde, und die wissen- gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches.“
schaftlich gestützte Weiterentwicklung der
2a. § 40 wird wie folgt geändert:
ambulanten Versorgung sicher. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit setzt dazu ein Be- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „überprüft“
gleitgremium ein. Aufgabe des Begleitgre- durch die Wörter „kann in geeigneten Fällen“
miums ist es, den Spitzenverband Bund der ersetzt und werden nach den Wörtern „des Me-
Pflegekassen, das Bundesministerium für Ge- dizinischen Dienstes“ die Wörter „überprüfen
sundheit und das Bundesministerium für Fa- lassen“ angefügt.
milie, Senioren, Frauen und Jugend bei der b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Umsetzung des Verfahrens zur einheitlichen
Bemessung des Personalbedarfs für voll- „§ 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
stationäre Pflegeeinrichtungen sowie bei der c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung
fachlich zu beraten und zu unterstützen. Der „(6) Die Pflegekasse hat über einen Antrag
Spitzenverband Bund der Pflegekassen be- auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohn-
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundes- umfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spä-
ministerium für Gesundheit und dem Bundes- testens bis zum Ablauf von drei Wochen nach
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Antragseingang oder in Fällen, in denen eine
Jugend sowie nach Anhörung des Begleitgre- Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst
miums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb
der Maßnahmen nach Satz 1. Dem Spitzenver- von fünf Wochen nach Antragseingang zu ent-
band Bund der Pflegekassen werden zur Finan- scheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen
zierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den
Jahren 2021 bis 2024 bis zu 12 Millionen Euro Antragstellern unter Darlegung der Gründe
aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung ge- rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mit-
stellt. Das Nähere über das Verfahren zur Aus- teilung eines hinreichenden Grundes, gilt die
zahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“
Bund der Pflegekassen und das Bundesamt 2b. § 78 wird wie folgt geändert:
für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der
a) Der Überschrift wird ein Komma und werden
Einsatz von zusätzlichem Personal in vollstatio-
die Wörter „Pflegehilfsmittelverzeichnis und
nären Pflegeeinrichtungen und die dadurch ent-
Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden
stehenden Personalkosten bei der Teilnahme
Maßnahmen“ angefügt.
an Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das
Fördervolumen nach Satz 5 einbezogen wer- b) Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden
den. Pflegebedürftige dürfen durch die Durch- Sätze eingefügt:
führung von Maßnahmen nach Satz 1 nicht be-
„Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens
lastet werden.“
alle drei Jahre unter besonderer Berücksich-
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: tigung digitaler Technologien vom Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen fortzuschreiben.
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung
„Die vollstationäre Pflegeeinrichtung kann nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband
auch für die Beschäftigung zusätzlicher Bund der Pflegekassen über Anträge zur Auf-
Fachkräfte aus dem Gesundheits- und So- nahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das
zialbereich sowie von zusätzlichen Pflege- Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von drei
hilfskräften, die sich in der Ausbildung zur Monaten nach Vorlage der vollständigen Unter-
Pflegefachkraft befinden, einen Vergü- lagen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
tungszuschlag erhalten.“ sen informiert und berät Hersteller auf deren
Anfrage über die Voraussetzungen und das
bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „fällig“ ein Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflege-
Komma und die Wörter „sofern von der hilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis;
vollstationären Pflegeeinrichtung halbjähr- im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des Fünften
lich das Vorliegen der Anspruchsvorausset- Buches entsprechend. Die Beratung erstreckt
zungen nach Satz 2 bestätigt wird“ einge- sich insbesondere auch auf die grundlegenden
fügt. Anforderungen an den Nachweis des pflege-
cc) In Satz 8 werden die Wörter „und den rischen Nutzens des Pflegehilfsmittels.“
Nachweis nach Satz 4“ gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
1. In § 17 Absatz 1a Satz 1 und 4 werden jeweils die fügt:
Wörter „der Krankenkassen“ durch das Wort „(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
„Bund“ ersetzt. kassen beschließt spätestens alle drei Jahre,
erstmals bis zum 30. September 2021, Empfeh-
2. § 18 Absatz 6a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
lungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnah-
„Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den men gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer
Zielen nach § 40 dienen, wird die Erforderlichkeit Berücksichtigung digitaler Technologien, ein-
nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet; schließlich des Verfahrens zur Aufnahme von
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlun- Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buch-
gen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“ stabe b oder c durchläuft, finanziert werden,
3. Dem § 84 wird folgender Absatz 9 angefügt: soweit diese Aufwendungen nicht von einer an-
deren Stelle finanziert werden,
„(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter 4. die Aufwendungen für das zusätzliche Pflege-
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 hilfskraftpersonal weder bei der Bemessung
und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen
Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung nach § 88 berücksichtigt werden und
der Leistungserbringung durch zusätzliches Pfle- 5. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt ha-
gehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeein- ben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag
richtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der nicht berechnet werden darf, soweit die voll-
Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Ver- stationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätz-
sicherungsunternehmen im Rahmen des verein- liches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über
barten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebe- § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende
dürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen we- Personal hinausgeht.
der ganz noch teilweise belastet werden.“
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1
4. Dem § 85 werden die folgenden Absätze 9 bis 11
Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung
angefügt:
befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt
„(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergü-
nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragspar- tung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflege-
teien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, hilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im
dass Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
1. die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zu- (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
a) das über eine abgeschlossene, landesrecht- heit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend
lich geregelte Assistenz- oder Helferausbil- vierteljährlich über die Zahl des durch den
dung in der Pflege mit einer Ausbildungs- Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1
dauer von mindestens einem Jahr verfügt, finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Perso-
oder nalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausga-
benentwicklung. Der Spitzenverband Bund der
b) das berufsbegleitend eine Ausbildung im
Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband
Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bun-
c) für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ab- der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der
lauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere
Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in
Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Ab- Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen
satz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, lan- Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1
desrechtlich geregelte Assistenz- oder Hel- Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1
ferausbildung in der Pflege beginnen wird, fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der
die die von der Arbeits- und Sozialminister- Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-
konferenz 2012 und von der Gesundheits- heit im Benehmen mit dem Bundesministerium für
ministerkonferenz 2013 als Mindestanforde- Arbeit und Soziales.
rungen beschlossenen „Eckpunkte für die in
Länderzuständigkeit liegenden Ausbildun- (11) Der Träger der vollstationären Pflegeein-
gen zu Assistenz- und Helferberufen in der richtung kann bis zum Abschluss einer Vereinba-
Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es rung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungs-
sei denn, dass der Beginn oder die Durch- zuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal
führung dieser Ausbildung aus Gründen, die nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er
die Einrichtung nicht zu vertreten hat, un- vor Beginn der Leistungserbringung durch das zu-
möglich ist, sätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Ab-
satz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung be-
2. zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis teiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend
zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebe- Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusam-
dürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Voll- men mit folgenden Angaben mitteilt:
zeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pfle-
gegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je 1. die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung
Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegra-
0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen den,
des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Voll- 2. die zusätzlichen Stellenanteile, die entspre-
zeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum chend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der
finanziert werden, Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen
3. notwendige Ausbildungsaufwendungen für das nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet
zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3309
3. die Qualifikation, die Entlohnung und die weite- Artikel 4b
ren Personalaufwendungen für das zusätzliche
Pflegehilfskraftpersonal, Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
4. die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung
nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
und c verbundenen notwendigen, nicht ander- 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 9 des
weitig finanzierten Aufwendungen und Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfs-
kraftpersonal über das Personal hinausgeht, 1. In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „bis
das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach 31. Dezember 2020“ durch die Wörter „bis 31. März
der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Ab- 2021“ ersetzt.
satz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches
Formular zu verwenden, das der Spitzenverband a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2020“
Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem durch die Angabe „1. März 2021“ ersetzt.
Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband
der Privaten Krankenversicherung e. V. und der b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- weils die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die
ger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteilig-
ten Kostenträger können die nach Satz 1 mitge- c) In Absatz 6 wird das Wort „einmalig“ gestrichen
teilten Angaben beanstanden. Über diese Bean- und wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch
standungen befinden die Vertragsparteien nach die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem
Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1
finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Be- Artikel 4c
rechnung des Vergütungszuschlags zugrunde
gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäf- Änderung des
tigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegezeitgesetzes
Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwen-
dung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 § 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
nachzuweisen.“ (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) ge-
5. § 148 wird wie folgt gefasst: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 148
1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1 und Absatz 5
Beratungsbesuche nach § 37 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2020“ durch
die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt
die von den Pflegebedürftigen abzurufende Bera- 2. In Absatz 7 wird das Wort „einmalig“ gestrichen und
tung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch, wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die
digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
Pflegebedürftige dies wünscht.“
6. In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe Artikel 4d
„31. März 2021“ ersetzt.
Änderung des
Artikel 4 Krankenhauszukunftsgesetzes
Änderung der Artikel 13 Absatz 4 des Krankenhauszukunftsgeset-
COVID-19-Versorgungsstrukturen- zes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) wird durch
Schutzverordnung die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
§ 1 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzver- „(4) Die Artikel 4 und 5 Nummer 4 treten am 1. Ja-
ordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1), nuar 2021 in Kraft.
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September
2020 (BAnz AT 30.09.2020 V2) geändert worden ist, (5) Die Artikel 9 und 11 treten am 1. April 2021 in
wird aufgehoben. Kraft.“
Artikel 4a
Änderung der Artikel 5
Coronavirus-Testverordnung
Inkrafttreten
§ 13 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung vom
14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1) wird auf- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
gehoben. bis 4 am 1. Januar 2021 in Kraft.
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020
(2) Artikel 1 Nummer 1, 3 und 11a tritt mit Wirkung (3a) Artikel 1 Nummer 7 bis 9 und 11 und Artikel 2
vom 23. September 2020 in Kraft. Nummer 3 treten mit Wirkung vom 26. November 2020
(2a) Artikel 1 Nummer 6b und Artikel 3 Nummer 5 in Kraft.
treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. (3b) Die Artikel 4b, 4c und 4d treten am Tag nach
(3) Die Artikel 2a und 2b treten mit Wirkung vom der Verkündung in Kraft.
29. Oktober 2020 in Kraft. (4) Artikel 1a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3311
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021
Vom 14. Dezember 2020
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 240 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1
durch Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen:
§1
Bestimmung des Abgabesatzes
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2021 beträgt 4,2 Prozent.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Künst-
lersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23. August 2018 (BGBl. I S. 1348) außer
Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil