3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Jahressteuergesetz 2020
(JStG 2020)1
Vom 21. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 23 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: setzes
Artikel 24 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung
Inhaltsübersicht Artikel 25 Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverord-
nung
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 26 Änderung der Zollverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 27 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 28 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 29 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes nung
Artikel 6 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs- Artikel 30 Änderung des Bewertungsgesetzes
verordnung Artikel 31 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durch- Artikel 32 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
führungsverordnung Artikel 33 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 34 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
Artikel 9 Änderung des Gewerbesteuergesetzes ergesetzes
Artikel 10 Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel 35 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 36 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 12 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 37 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 38 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
Artikel 14 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Entschädigungsrechts
Artikel 15 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 39 Änderung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen
Artikel 16 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord- Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
nung weiterer steuerlicher Vorschriften
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 40 Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 18 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 41 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 19 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 42 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 43 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 21 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 44 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 45 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 46 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
1
Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 13, 14 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 11
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, d, e, f Doppelbuch- Artikel 47 Änderung des Strafgesetzbuches
stabe aa, Buchstabe i, Nummer 13 bis 15, Nummer 19 Buchstabe a, Artikel 48 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
Artikel 16 Nummer 3 und Artikel 25 dienen der Umsetzung von Arti- buch
kel 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember Artikel 49 Änderung der Strafprozessordnung
2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie
2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten Artikel 50 Inkrafttreten
für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von
Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7). Artikel 13, 14 Num- Artikel 1
mer 2 Buchstabe b und c, Nummer 5, Nummer 7, 10 Buchstabe a,
Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, f Dop- Änderung des
pelbuchstabe aa, Nummer 14 dienen der Umsetzung von Artikel 1
Nummer 1 bis 3 und 8 bis 14 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates
Einkommensteuergesetzes
vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für
Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Liefe- kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
rungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1). Artikel 15 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 151 Absatz 1 Buch- 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert worden
stabe ba und bb der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von
Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom
ist, wird wie folgt geändert:
16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG 1. § 3 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie
2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug „19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336
vom 30.12.2019, S. 10). Artikel 15 Nummer 3 dient der Umsetzung
oder auf dessen Veranlassung von einem
von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ga der Richtlinie 2006/112/EG in Dritten
der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2235
des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie a) für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union b) die der Verbesserung der Beschäftigungs-
(ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10). fähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
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Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des noch nicht angeschafft oder hergestellt wor-
Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung den ist.“
von einem Dritten zur beruflichen Neuorien- cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
tierung bei Beendigung des Dienstverhältnis- „40 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“
ses. Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 ersetzt.
und 2 dürfen keinen überwiegenden Beloh-
nungscharakter haben;“. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr
2. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird das Semi- der Anschaffung oder Herstellung folgenden
kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird Wirtschaftsjahres“ die Wörter „vermietet oder“
folgender Satz angefügt: eingefügt.
„Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häus-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zum
liches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3
Schluss des Wirtschaftsjahres“ durch die
verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden
Wörter „im Wirtschaftsjahr“ und wird das
Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder be-
Wort „Größenmerkmale“ durch das Wort
rufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen
„Gewinngrenze“ ersetzt.
Wohnung ausübt und keine außerhalb der häus-
lichen Wohnung belegene Betätigungsstätte auf- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im
sucht, für seine gesamte betriebliche und beruf- darauf folgenden Wirtschaftsjahr“ die Wör-
liche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, ter „vermietet oder“ eingefügt.
höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalen- e) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
derjahr;“. gefügt:
3. In § 4f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Größen- „Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemein-
merkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 schaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge
Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „Gewinn- können ausschließlich bei Investitionen der Per-
grenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ er- sonengesellschaft oder Gemeinschaft nach
setzt. Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerech-
4. § 7g wird wie folgt geändert: net werden. Entsprechendes gilt für vom
Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei In-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „min- vestitionen dieses Mitunternehmers oder seines
destens bis zum Ende des dem Wirtschafts- Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebs-
jahr der Anschaffung oder Herstellung vermögen.“
folgenden Wirtschaftsjahres“ die Wörter 5. In § 7h Absatz 2 Satz 1 und § 7i Absatz 2 Satz 1
„vermietet oder“ eingefügt und werden die werden jeweils die Wörter „durch eine Bescheini-
Wörter „zu 40 Prozent“ durch die Wörter gung“ durch die Wörter „durch eine nicht offen-
„zu 50 Prozent“ ersetzt. sichtlich rechtswidrige Bescheinigung“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 6. § 8 wird wie folgt geändert:
„1. der Gewinn a) In Absatz 2 Satz 12 werden nach den Wörtern
a) nach § 4 oder § 5 ermittelt wird; „vom Arbeitgeber“ die Wörter „, auf dessen Ver-
anlassung von einem verbundenen Unterneh-
b) im Wirtschaftsjahr, in dem die Ab-
men (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer
züge vorgenommen werden sollen,
juristischen Person des öffentlichen Rechts als
ohne Berücksichtigung der Investi-
Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem
tionsabzugsbeträge nach Satz 1 und
entsprechend verbundenen Unternehmen“ ein-
der Hinzurechnungen nach Absatz 2
gefügt.
200 000 Euro nicht überschreitet
und“. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(4) Im Sinne dieses Gesetzes werden Leis-
tungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlas-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
sung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse)
begünstigten Wirtschaftsguts“ die Wörter
für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum
„im Sinne von Absatz 1 Satz 1“ eingefügt
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
und wird die Angabe „40 Prozent“ durch
die Angabe „50 Prozent“ ersetzt. 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Ar-
beitslohn angerechnet,
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zuguns-
„Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der ten der Leistung herabgesetzt,
erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erst-
maligen gesonderten Feststellung nach Ab- 3. die verwendungs- oder zweckgebundene
satz 1 in Anspruch genommenen Investitions- Leistung nicht anstelle einer bereits verein-
abzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung barten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns
nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte gewährt und
Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inan- 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht
spruchnahme der Investitionsabzugsbeträge erhöht
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wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 schaffungskosten der die Zuteilung begrün-
ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschulde- denden Anteile bleiben unverändert.“
ten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann
b) In Absatz 6 Satz 5 und 6 wird jeweils die Angabe
auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsver-
„10 000 Euro“ durch die Angabe „20 000 Euro“
traglich oder auf Grund einer anderen arbeits-
ersetzt.
oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie
Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifver- 10. In § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1
trag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“ wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit
7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer- die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwen-
den nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts- dungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder
raum“ die Wörter „oder in der Schweizerischen Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünf-
Eidgenossenschaft“ eingefügt. ten sind, die der inländischen Besteuerung unter-
liegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz
8. § 14 wird wie folgt geändert: keine Anwendung findet.“ ersetzt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
11. § 37 Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt: 12. In § 39a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 50
Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1
„(2) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher
Satz 5“ ersetzt.
Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder
Übertragung von Flächen verkleinert und ver- 13. In § 40a Absatz 5 wird nach den Wörtern „Absät-
bleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeu- zen 1 bis 3“ die Angabe „und 7“ eingefügt.
gung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des
14. In § 42b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die die
§ 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt
für den letzten Lohnzahlungszeitraum“ durch die
unabhängig von der Größe dieser Fläche keine
Wörter „die für den letzten Lohnzahlungszeitraum“
Betriebsaufgabe vor. § 16 Absatz 3b bleibt un-
ersetzt.
berührt.
(3) Werden im Rahmen der Aufgabe des Be- 15. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 wird der Punkt
triebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mit- am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-
unternehmerschaft Grundstücke an den einzel- gende Nummer 5 angefügt:
nen Mitunternehmer übertragen oder scheidet „5. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner mer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um
Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen
aus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe Investmentfonds handelt, die nicht von einem
auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpach- inländischen oder ausländischen Kredit- oder
tung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des
bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. Dies § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b,
gilt entsprechend für Grundstücke des bisheri- einem inländischen oder ausländischen Wert-
gen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen papierhandelsunternehmen oder einer inländi-
Mitunternehmers. Die Sätze 1 und 2 sind nur an- schen oder ausländischen Wertpapierhandels-
zuwenden, wenn mindestens eine übertragene bank verwahrt oder verwaltet werden.“
oder aus dem Sonderbetriebsvermögen über-
führte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder 16. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen a) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatzes 3
bestimmt ist. Für den übernehmenden Mitunter- und“ durch die Angabe „Absatzes 3,“ ersetzt.
nehmer gilt § 16 Absatz 3b entsprechend.“
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
9. § 20 wird wie folgt geändert: Wort „und“ ersetzt.
a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Liefe-
rung von Wertpapieren“ die Wörter „im „4. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Invest-
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1“ eingefügt mentfonds.“
und werden die Wörter „Wertpapiere anzu- 17. § 50 wird wie folgt geändert:
dienen“ durch die Wörter „solche Wertpa-
piere anzudienen“ ersetzt. a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte
„Werden einem Steuerpflichtigen von einer
zu versteuernde Einkommen ein besonderer
Körperschaft, Personenvereinigung oder
Steuersatz nach § 32b Absatz 2 oder nach § 2
Vermögensmasse, die weder Geschäftslei-
Absatz 5 des Außensteuergesetzes gilt, ist die-
tung noch Sitz im Inland hat, Anteile zuge-
ser auf das zu versteuernde Einkommen anzu-
teilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine
wenden.“
Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl
der Ertrag als auch die Anschaffungskosten b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter
der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzu- „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a“
setzen, wenn die Voraussetzungen der durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 5
Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die An- Satz 1 Buchstabe a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3099
18. § 52 wird wie folgt geändert: recht zuständigen oder von der Landes-
regierung bestimmten Stelle, die nach dem
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: 31. Dezember 2020 erteilt werden.“
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der
e) Absatz 18 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für nach „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung
dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen
Tätigkeiten anzuwenden.“ anzuwenden.“
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
f) Nach Absatz 22b wird folgender Absatz 22c ein-
„§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti- gefügt:
kels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Wirtschafts- „(22c) § 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle an-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- zuwenden, in denen die Übertragung oder
ber 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr Überführung der Grundstücke nach dem 16. De-
abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Ab- zember 2020 stattgefunden hat. Auf unwiderruf-
satz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre lichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers
anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 en- ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder
den.“ Überführungen vor dem 17. Dezember 2020 an-
zuwenden. Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu
c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst: stellen, das für die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmer-
„(16) § 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Ab- schaft zuständig ist.“
satz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Ab-
satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Geset- g) Absatz 28 wird wie folgt geändert:
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und aa) Nach Satz 18 werden die folgenden Sätze
Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach eingefügt:
dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschafts-
jahren in Anspruch genommen werden; bei nach „§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des
§ 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirt- Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
schaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Andienung
und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investi- von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese
tionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt. § 20
anzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Arti-
endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch ge- kels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
nommen werden. § 7g Absatz 2 Satz 2 und 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Zuteilung
Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Ge- von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die
ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzu- Zuteilung begründenden Anteile nach dem
wenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 31. Dezember 2008 angeschafft worden
endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch ge- sind.“
nommen werden. Bei in nach dem 31. Dezember
2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden bb) Die Sätze 25 und 26 werden wie folgt ge-
Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitions- fasst:
abzugsbeträgen endet die Investitionsfrist ab-
weichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum „§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des
Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.“ 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2020
d) Absatz 16a wird wie folgt geändert: entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist
„§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des auf Verluste anzuwenden, die nach dem
Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 31. Dezember 2019 entstehen.“
2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwen-
h) In Absatz 33b werden dem bisherigen Satz 1 die
den auf Bescheinigungen der zuständigen
folgenden Sätze vorangestellt:
Gemeindebehörde, die nach dem 31. De-
zember 2020 erteilt werden.“ „§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der
bb) Folgender Satz wird angefügt: Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Ka-
„§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des pitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. De-
Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember zember 2020 erzielt werden. Auf Kapitalerträge
2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwen- aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder
den auf Bescheinigungen der nach Landes- Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, ist 3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „66 Pro-
§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der zent“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem 4. § 22 wird wie folgt geändert:
Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
a) Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a wird wie folgt
i) Dem Absatz 44 wird folgender Satz angefügt: geändert:
„§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des aa) In Doppelbuchstabe aa Satz 8 wird das
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzu- setzt und wird folgender Satz angefügt:
wenden, die dem Gläubiger nach dem 29. De-
zember 2020 zufließen.“ „Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die
Rente für den Sterbemonat noch zuzurech-
j) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 44a ein- nen;“.
gefügt:
bb) In Doppelbuchstabe bb Satz 5 wird das
„(44a) § 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember setzt und wird folgender Satz angefügt:
2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach „Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entspre-
dem 29. Dezember 2020 zufließen.“ chend;“.
k) Absatz 46 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti- aa) Satz 15 wird wie folgt gefasst:
kels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen an- „§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab
zuwenden.“ dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet
keine Anwendung.“
Artikel 2 bb) Folgender Satz wird angefügt:
Weitere Änderung „Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel-
des Einkommensteuergesetzes buchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.“
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
5. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
a) In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den
Wörtern „Nummern 1 bis 2 Buchstabe d“ die „8. ab dem 1. Januar 2022 die durch Steuerab-
Wörter „und Nummer 67 Buchstabe b“ einge- zug gemäß § 50a Absatz 7 einbehaltenen
fügt. Beträge.“
b) In Nummer 11a werden die Wörter „1. März bis
6. In § 32c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 36
zum 31. Dezember 2020“ durch die Wörter
Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 36 Ab-
„1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021“ ersetzt.
satz 2 Nummer 4“ ersetzt.
c) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 400
7. In § 32d Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den
Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
einzelnen Kapitalertrag“ durch die Wörter „den ein-
d) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe zelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag“ ersetzt.
„720 Euro“ durch die Angabe „840 Euro“ er-
setzt. 8. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 28a werden die Wörter „vor dem a) In Nummer 2 Satz 4 wird das Semikolon am
1. Januar 2021 enden“ durch die Wörter „vor Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender
dem 1. Januar 2022 enden“ ersetzt. Satz wird angefügt:
2. In § 10 Absatz 1a Nummer 2 Satz 3 wird das „In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des
und wird folgender Satz angefügt: Wechsels von der unbeschränkten zur be-
schränkten Einkommensteuerpflicht erhobene
„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen Einkommensteuer anzurechnen, die auf Ein-
ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer künfte entfällt, die weder der unbeschränkten
(§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in noch der beschränkten Steuerpflicht unterlie-
der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 gen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet
Satz 8 und 9 gilt entsprechend;“. insoweit keine Anwendung;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3101
b) Der Punkt am Ende der durch Artikel 2 des Ge- 1. den Anlass für die Ausstellung der berichtigten
setzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) Bescheinigung und deren Ausstellungsdatum,
eingefügten Nummer 3 wird durch ein Semiko-
2. die ursprünglichen und die berichtigten Anga-
lon ersetzt.
ben in der Bescheinigung sowie
c) Die durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des 3. in den Fällen des Gläubigerwechsels die Iden-
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I tifikationsnummer, den Namen und die Anschrift
S. 2451) in Verbindung mit der Bekanntma- des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge.
chung vom 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) ein-
gefügte Nummer 3 wird Nummer 4. Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschränkt steu-
erpflichtig sind, findet Satz 3 mit der Maßgabe An-
9. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert: wendung, dass der Aussteller die Daten an das
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat.“
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
13. § 50 wird wie folgt geändert:
„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der
Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zu- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
teilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der fügt:
Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Be- § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie
triebsstättenfinanzamt zu stellen.“ Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständi-
sche Versorgungseinrichtungen anzuwenden,
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in
„Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absat- der Versorgungseinrichtung besteht, die auf
zes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikations- einer für die inländische Berufsausübung erfor-
nummer zugeteilt worden, teilt das zuständige derlichen Zulassung beruht. Dies gilt nur für
Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers Staatsangehörige
mit.“ 1. eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates, auf den das Ab-
10. Nach § 39e Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz kommen über den Europäischen Wirtschafts-
eingefügt: raum Anwendung findet, und die im Hoheits-
gebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz
„Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber be-
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
antragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach
haben, sowie
§ 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt
hat.“ 2. der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
11. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder der Schweiz ha-
a) In Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
ben.
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 3 wird angefügt: Die Beiträge können nur als Sonderausgaben
abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem
„3. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländi-
für die Freifahrtberechtigungen, die Solda- schen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2
ten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengeset- oder 3 stehen, die aus der durch die Zulassung
zes erhalten; für diese pauschal besteuerten ermöglichten Berufsausübung erzielt werden.
Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach Der Abzug der Beiträge erfolgt entsprechend
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie dem Anteil der inländischen Einkünfte im Sinne
Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungs- des Satzes 3 an dem Gesamtbetrag der posi-
kosten.“ tiven in- und ausländischen Einkünfte aus der
durch die Zulassung ermöglichten Berufsaus-
b) In Satz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
übung. Der Abzug der Beiträge ist ausgeschlos-
Satzes 2 Nummer 2“ durch die Wörter „in den
sen, soweit sie im Rahmen der Einkommensbe-
Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
steuerung des Steuerpflichtigen in einem Staat,
12. § 45a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, abgezogen worden sind oder
„(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 sie die Einkünfte nach Satz 3 übersteigen.“
bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller unverzüg-
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
lich durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-
gefügt:
zen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu
kennzeichnen. Der Aussteller hat dem für ihn zu- „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 6 ist für die
ständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich Besteuerung des Gläubigers nach dem Einkom-
nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung ne- men das Finanzamt zuständig, das auch für die
ben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung Besteuerung des Schuldners nach dem Einkom-
genannten Angaben folgende Daten zu übermit- men zuständig ist; bei mehreren Schuldnern ist
teln: das Finanzamt zuständig, das für den Schuld-
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
ner, dessen Leistung dem Gläubiger im Veran- 31. Dezember 2020 zufließen. § 36 Absatz 2
lagungszeitraum zuerst zufloss, zuständig ist. Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-
Werden im Rahmen einer Veranlagung Einkünfte setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016
Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu und letztmalig für den Veranlagungszeitraum
versteuernden Einkommens berücksichtigt, gilt 2022 anzuwenden.“
§ 46 Absatz 3 und 5 entsprechend.“
c) Dem Absatz 37c wird folgender Satz angefügt:
14. Dem § 50a Absatz 7 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in
„Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Num- der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
mer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und ab- 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erst-
geführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu mals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden,
nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt
Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug werden.“
insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuld-
ner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den d) Dem Absatz 44a wird folgender Satz angefügt:
Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und
abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung „§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2
den abzuführenden Steuerabzug entsprechend des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die
der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.“
Bescheinigung ist durch eine berichtigte Beschei-
nigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in e) Absatz 46 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Papierform zurückzufordern. Die Anrechnung der
durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer „§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2
nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmittei- S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsstän-
lung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen dische Versorgungseinrichtungen anzuwenden,
Steuerabzugsbeträge. Wird eine Rentenbezugsmit- die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wer-
teilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge den.“
korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen
oder zu ändern.“ 16. § 105 wird wie folgt gefasst:
15. § 52 wird wie folgt geändert: „§ 105
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs- Festsetzung und
zeitraum 2020“ durch die Angabe „Veranla- Auszahlung der Mobilitätsprämie
gungszeitraum 2021“ ersetzt.
(1) Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Ka-
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An- lenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuer-
gabe „31. Dezember 2019“ durch die An- veranlagung festzusetzen. Eine Festsetzung erfolgt
gabe „31. Dezember 2020“ ersetzt. nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro
b) Die Absätze 35a und 35b werden wie folgt ge- beträgt. Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert
fasst: die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der
Anrechnung. Sie gilt insoweit als Steuervergütung.
„(35a) § 35c ist erstmals auf energetische
Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Ein-
Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchfüh-
kommensteuer.
rung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen
wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abge- (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
schlossen sind. Als Beginn gilt bei energetischen aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erfor- dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag
derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf
gestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Einkommensteuerveranlagung. Besteht nach § 46
Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maß- keine Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung
gabe des Bauordnungsrechts der zuständigen und wird keine Veranlagung, insbesondere zur An-
Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Be- rechnung von Lohnsteuer auf die Einkommen-
ginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis- steuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt,
gabe bei der zuständigen Behörde und für sons- ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im
tige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festge-
genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie setzte Einkommensteuer, die sich auf Grund des
Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bau- Antrags auf Mobilitätsprämie ergibt, mit Null Euro
ausführung. anzusetzen. Auch in den Fällen des § 25 gilt, un-
(35b) § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der geachtet des § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-
Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom Durchführungsverordnung, der Antrag auf Mobili-
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals tätsprämie zugleich als Abgabe einer Einkommen-
auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem steuererklärung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3103
17. Dem § 111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: teln. Ändern sich die nach Satz 2 übermittelten
„Soweit bei der Steuerfestsetzung für den Veranla- Daten infolge von Beitragsvorausleistungen, sind
gungszeitraum 2019 der vorläufige Verlustrücktrag die geänderten Daten bis zum letzten Tag des
für 2020 abgezogen wird, ist § 233a Absatz 2a der Monats Februar des laufenden Jahres dem Bun-
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.“ deszentralamt für Steuern zu übermitteln.“
2. § 52 Absatz 36 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Satz 1 werden die Wörter „die in § 39 Absatz 4
Weitere Änderung Nummer 4 und 5 genannten Lohnsteuerabzugs-
des Einkommensteuergesetzes merkmale erstmals abgerufen werden können“
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar- durch die Wörter „das in § 39 Absatz 4 Nummer 5
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals
folgt geändert: abgerufen werden kann“ ersetzt.
1. In § 8 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „44 Euro“ b) Folgender Satz wird angefügt:
durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. „§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
2. § 24b Absatz 2 wird wie folgt geändert: vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 908 Euro“ durch die erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden;
Angabe „4 008 Euro“ ersetzt. er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echt-
daten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewen-
b) Satz 3 wird aufgehoben. det werden.“
3. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden die
Wörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 Artikel 5
der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3;
Weitere Änderung
für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes
kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Frei-
betrag ermittelt werden“ gestrichen. Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
Artikel 4 folgt geändert:
Weitere Änderung 1. § 39a wird wie folgt geändert:
des Einkommensteuergesetzes a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar- Satz 1 Nummer 1 wird jeweils folgende Num-
tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie mer 1a eingefügt:
folgt geändert: „1a. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1
1. § 39 wird wie folgt geändert: Nummer 3 unter den Voraussetzungen des
a) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an Versi-
cherungsunternehmen oder Sozialversiche-
„4. Höhe der monatlichen Beiträge rungsträger geleistet werden, die ihren Sitz
a) für eine private Krankenversicherung und oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland
für eine private Pflege-Pflichtversicherung, haben,“.
wenn die Voraussetzungen für die Gewäh-
b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden
rung eines nach § 3 Nummer 62 steuer-
jeweils die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1
freien Zuschusses für diese Beiträge vor-
Nummer 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „im
liegen,
Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 7 und 9“
b) für eine private Krankenversicherung und ersetzt.
für eine private Pflege-Pflichtversicherung
2. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 wird wie folgt ge-
im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3,“.
ändert:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
a) Buchstabe d wird durch die folgenden Buchsta-
fügt:
ben d und e ersetzt:
„(4a) Das Versicherungsunternehmen als mit-
teilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentral- „d) für die Krankenversicherung und für die
amt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeit-
Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 nehmern, die nicht unter die Buchstaben b
genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in
oder der Versicherungsdaten zu übermitteln, Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerab-
soweit der Versicherungsnehmer dieser Über- zugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach
mittlung nicht gegenüber dem Versicherungsun- § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b,
ternehmen widerspricht. Abweichend von § 93c etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer An-
Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind wendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag,
die Daten bis zum 20. November des Vorjahres, vermindert um die als Lohnsteuerabzugs-
für das die Beiträge maßgeblich sind, zu übermit- merkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39
teln. Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a,
die Daten dem Bundeszentralamt für Steuern e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit
zeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsände- bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosen-
rung an den Versicherungsnehmer zu übermit- versicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
versichert sind, in den Steuerklassen I bis V wenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
in Höhe des Betrags, der bezogen auf den zember 2023 zufließen.“
Arbeitslohn unter Berücksichtigung der je-
b) Folgender Absatz 54 wird angefügt:
weiligen Beitragsbemessungsgrenze und
den bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem „(54) Für Personen, die Leistungen nach dem
Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Arbeitnehmers entspricht; der Teilbetrag ist Bekanntmachung vom 16. September 2009
jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19
mit den Teilbeträgen nach den Buchstaben b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
bis d einen Betrag in Höhe von 1 900 Euro S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit
nicht übersteigt;“. dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
b) In dem Satzteil nach dem neuen Buchstaben e
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der
werden die Wörter „Entschädigungen im Sinne
Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793)
des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der
geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen;
schriften des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b
mindestens ist für die Summe der Teilbeträge
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des
nach den Buchstaben b und c oder für den Teil-
§ 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am
betrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900
Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und
höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III an- Artikel 6
zusetzen,“ durch die Wörter „Entschädigungen Änderung der
im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwen- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
dung der Buchstaben a bis c und e nicht zu be-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
rücksichtigen,“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
3. § 41b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
a) In Nummer 14 wird das Komma am Ende durch zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert
einen Punkt ersetzt. worden ist, wird wie folgt zu geändert:
b) Die Nummer 15 wird aufgehoben. 1. In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil
vor Buchstabe a wird die Angabe „200 Euro“ durch
4. In § 41c Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
„In den Fällen“ die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1,
wenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale nach 2. In § 84 Absatz 2c wird die Angabe „1. Januar 2017“
§ 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den Fällen“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ und die Angabe
eingefügt. „31. Dezember 2016“ durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2019“ ersetzt.
5. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die
Wörter „Nummer 3 Buchstabe a bis d“ durch die
Wörter „Nummer 3 Buchstabe a bis e“ ersetzt. Artikel 7
6. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Weitere Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
„3. wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und
gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der worden ist, wird wie folgt geändert:
im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn 12 550 Euro 1. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraus-
setzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im 2. Nach § 84 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt er- gefügt:
zielte Arbeitslohn 23 900 Euro übersteigt;“. „(2d) § 50 in der Fassung des Artikels 7 des Ge-
7. § 52 wird wie folgt geändert: setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist
erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in 2024 zufließen.“
den folgenden Absätzen nichts anderes be-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit- Artikel 8
raum 2024 anzuwenden. Beim Steuerabzug
Änderung des
vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
Körperschaftsteuergesetzes
dass diese Fassung erstmals auf den laufenden
Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 5 des Körperschaft-
dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzah- steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be- vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
züge, die nach dem 31. Dezember 2023 zuflie- durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019
ßen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird das Semi-
Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden
des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzu- die folgenden Sätze angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3105
„Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Un- zember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für
terbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.“
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied fügt:
sind, abgeschlossen werden. Eine Einweisungsverfü-
gung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Län- „(5a) § 10a in der Fassung des Artikels 9 des
der steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
Satzes 6 gleich;“. S. 3096) ist auch für Erhebungszeiträume vor
2020 anzuwenden.“
Artikel 9
Artikel 10
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Ok- (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
tober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ge-
wie folgt geändert: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende 1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz gefügt:
angefügt: „Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine
Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Ent-
„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-
scheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagege-
unternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds
setzbuches.“
gilt Entsprechendes;“.
2. In § 10 Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bei der
2. In § 9 Nummer 5 Satz 7 werden die Wörter „Satz 12
Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite
Nummer 2“ durch die Wörter „Satz 12 Buchstabe b“
Investmentfonds oder Anteilklassen“ die Wörter
ersetzt.
„im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ eingefügt.
3. § 10a Satz 10 wird durch die folgenden Sätze er-
3. § 22 wird wie folgt geändert:
setzt:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
„Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteu-
fügt:
ergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt
auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmer- „Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungs-
schaft, soweit dieser satz durch die Einlage eines Investmentanteils
in ein Betriebsvermögen, ist der nach den Sät-
1. einer Körperschaft unmittelbar oder zen 1 und 2 anzusetzende Wert als Einlagewert
2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1
eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar zweiter Halbsatz Buchstabe c des Einkommen-
über eine oder mehrere Personengesellschaften steuergesetzes anzusetzen. Der nach den Sät-
beteiligt ist, zen 1 bis 3 anzusetzende Wert gilt als Anschaf-
fungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2
zuzurechnen ist. Auf die Fehlbeträge ist § 8d des
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit
Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzu-
der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert
wenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlust-
höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräuße-
vortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes
rung, sind Wertminderungen im Sinne von § 6
gesondert festgestellt worden ist. Unterbleibt eine
Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteu-
Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körper-
ergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen
schaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten
Veräußerung des Investmentanteils zu berück-
Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körper-
sichtigen. Wertaufholungen im Sinne des § 6 Ab-
schaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf
satz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Num-
die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergeset-
mer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind
zes entsprechend anzuwenden; für die Form und
erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräuße-
die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5
rung zu berücksichtigen, soweit auf die vorhe-
des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.“
rigen Wertminderungen Satz 5 angewendet
4. § 36 wird wie folgt geändert: wurde und soweit der Wert vor der fiktiven Ver-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: äußerung überschritten wird.“
„§ 7 Satz 7 in der Fassung des Artikels 16 des b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I aa) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter
S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum „oder nach § 19 Absatz 2 als veräußert gilt.“
2017 anzuwenden.“ ersetzt.
b) Dem Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz voran- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gestellt: „Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung
„§ 9 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz in der Fas- nach Absatz 1 unterliegt dem gesonderten
sung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. De- Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
nach § 32d des Einkommensteuergesetzes, 8. § 57 wird wie folgt geändert:
wenn im Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
die Voraussetzungen für eine Besteuerung
nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkom- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
mensteuergesetzes vorlagen und keine „(2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind:
abweichende Zuordnung zu anderen Ein-
kunftsarten nach § 20 Absatz 8 Satz 1 des 1. § 1 Absatz 2 Satz 2,
Einkommensteuergesetzes vorzunehmen 2. § 10 Absatz 5,
war.“
3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,
4. § 37 wird wie folgt geändert:
4. § 37 Absatz 2 und 3,
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: 5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,
„(2) Spezial-Investmenterträge, die einem 6. § 49 Absatz 1 Satz 3,
Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die 7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6
als zugeflossen gelten, sind nach der Art der Ein-
künfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
den steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096).“
Dach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern
in Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen Artikel 11
getroffen werden. Bei der Gliederung nach Satz 1 Änderung des
sind die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Ab- Umsatzsteuergesetzes
satz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesau-
rierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
anzusetzen. kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni
(3) Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spe- 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie
zial-Investmentfonds zufließen, können von die- folgt geändert:
sem unter den Voraussetzungen des § 35
Absatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge aus- 1. In § 6b Absatz 3 und 6 Satz 1 werden jeweils die
geschüttet werden. Zurechnungsbeträge und Im- Wörter „(§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3
mobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach- Absatz 1a)“ durch die Wörter „(§ 6a Absatz 2 in Ver-
Spezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem bindung mit § 3 Absatz 1a)“ ersetzt.
nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur 2. Dem § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Verfügung.“
„Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder
5. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 werden unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes
jeweils die Wörter „§ 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2“ Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Num-
durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.“
und 2 sowie Satz 2“ ersetzt.
3. In § 14b Absatz 5 wird die Angabe „§ 146 Abs. 2a“
6. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: durch die Angabe „§ 146 Absatz 2b“ ersetzt.
„Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des
4. Nach § 17 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz ein-
Einkommensteuergesetzes und des § 8b des Kör-
gefügt:
perschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entspre-
chend.“ „Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines
Unternehmers in einer Leistungskette an einen in
7. § 56 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgen-
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: den Abnehmer liegt eine Minderung der Bemes-
„Verbleibender Freibetrag ist im Jahr der erstma- sungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der
ligen Inanspruchnahme der Betrag von 100 000 Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der
Euro vermindert um den bei der Ermittlung der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.“
Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 5. § 18a wird wie folgt geändert:
Nummer 2; verbleibender Freibetrag ist in den
Folgejahren der zum Schluss des vorangegange- a) In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe
nen Veranlagungszeitraums festgestellte verblei- „§ 6b Absatz 1“ die Wörter „oder 4 oder ein Er-
bende Freibetrag vermindert um den bei der werberwechsel nach § 6b Absatz 5“ eingefügt.
Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibe- b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt ge-
trag nach Satz 1 Nummer 2.“ fasst:
b) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz ein- „2a. für Beförderungen oder Versendungen oder
gefügt: einen Erwerberwechsel im Sinne des Absat-
„§ 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Einkommen- zes 6 Nummer 3:
steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ a) in den Fällen des § 6b Absatz 1 die
c) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „im Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Sinne der Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „im Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1
Sinne der Sätze 1 bis 5“ ersetzt. Nummer 1 und 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3107
b) in den Fällen des § 6b Absatz 4 die 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des a) Der Nummer 14 wird folgender Buchstabe f an-
ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im gefügt:
Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3
oder „f) die eng mit der Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens verbundenen Leistun-
c) in den Fällen des § 6b Absatz 5 die gen, die erbracht werden von
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im aa) juristischen Personen des öffentlichen
Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 Rechts,
sowie die des neuen Erwerbers;“. bb) Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die
landesrechtlichen Voraussetzungen er-
6. § 24 wird wie folgt geändert:
füllen, oder
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: cc) Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften
„Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Buches Sozialgesetzbuch die Durchfüh-
Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr rung des ärztlichen Notdienstes sicher-
nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die stellen;“.
Steuer für die im Rahmen eines land- und forst- b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
wirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festge- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
setzt: aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkser- „die eng mit der Betreuung oder Pflege
zeugnisse, auf 5,5 Prozent, körperlich, kognitiv oder psychisch
hilfsbedürftiger Personen verbundenen
2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht
Leistungen, die erbracht werden von“.
aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Ge-
tränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, bbb) In Buchstabe k wird das Wort „oder“
ausgenommen die Lieferungen in das Ausland gestrichen.
und die im Ausland bewirkten Umsätze, und ccc) Nach Buchstabe k wird folgender
für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 Buchstabe l eingefügt:
nicht aufgeführte Getränke abgegeben wer-
„l) Einrichtungen, mit denen eine Ver-
den, auf 19 Prozent,
einbarung zur Pflegeberatung
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 nach § 7a des Elften Buches Sozi-
Absatz 1 Nummer 1 auf 10,7 Prozent der Be- algesetzbuch besteht, oder“.
messungsgrundlage.“
ddd) Der bisherige Buchstabe l wird Buch-
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. stabe m und wird wie folgt gefasst:
7. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt: „m) Einrichtungen, bei denen die Be-
treuungs- oder Pflegekosten oder
„(32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 8
die Kosten für eng mit der Betreu-
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
ung oder Pflege verbundene Leis-
S. 3096) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die
tungen in mindestens 25 Prozent
nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.“
der Fälle von den gesetzlichen Trä-
gern der Sozialversicherung, den
Artikel 12 Trägern der Sozialhilfe, den Trä-
Weitere Änderung gern der Eingliederungshilfe nach
des Umsatzsteuergesetzes § 94 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch oder der für die Durch-
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti- führung der Kriegsopferversorgung
kel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie zuständigen Versorgungsverwal-
folgt geändert: tung einschließlich der Träger der
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Kriegsopferfürsorge ganz oder
zum überwiegenden Teil vergütet
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Freizonen des
werden.“
Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zoll-
verwaltungsgesetzes“ durch die Wörter „der eee) Am Ende des Satzes 1 nach dem
Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollko- neuen Buchstaben m werden die Wör-
dex der Union“ ersetzt. ter „erbracht werden.“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Buchstaben b
bis l“ durch die Wörter „Buchstaben b bis m“
„Zollkodex der Union bezeichnet die Verord- ersetzt.
nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur c) Nummer 23 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 gefasst:
vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, „c) Verpflegungsdienstleistungen und Beherber-
S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.“ gungsleistungen gegenüber Kindern in Kin-
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
dertageseinrichtungen, Studierenden und Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die
Schülern an Hochschulen im Sinne der Zukunft widerrufen oder zurückgenommen
Hochschulgesetze der Länder, an einer werden kann, darüber erteilt hat, dass er
staatlichen oder staatlich anerkannten Be- ein Unternehmer ist, der entsprechende
rufsakademie, an öffentlichen Schulen und Leistungen erbringt.“
an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Ab-
bb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
satz 4 des Grundgesetzes staatlich geneh-
„Sätze 1 bis 5“ durch die Wörter „Sätze 1
migt oder nach Landesrecht erlaubt sind,
bis 6“ ersetzt.
sowie an staatlich anerkannten Ergänzungs-
schulen und an Berufsschulheimen durch cc) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder „Nummer 7 bis 11“ durch die Wörter „Num-
durch andere Einrichtungen, die keine syste- mer 7 bis 12“ ersetzt.
matische Gewinnerzielung anstreben;
etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Er- „Sätze 1 bis 6“ durch die Wörter „Sätze 1
haltung oder Verbesserung der durch die bis 7“ ersetzt.
Einrichtung erbrachten Leistungen verwen- ee) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter
det werden.“ „Sätze 1 bis 8“ durch die Wörter „Sätze 1
d) Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert: bis 9“ ersetzt.
aa) Das Semikolon am Ende wird durch ein ff) In dem neuen Satz 11 werden die Wörter
Komma ersetzt. „und Nummer 7 bis 11“ durch die Wörter
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: „und Nummer 7 bis 12“ ersetzt.
„d) Einrichtungen, die als Verfahrensbei- 5. Nach § 18 Absatz 4e werden folgende Absätze 4f
stand nach den §§ 158, 174 oder 191 und 4g eingefügt:
des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegen- „(4f) Soweit Organisationseinheiten der Ge-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bietskörperschaften Bund und Länder durch ihr
bestellt worden sind, wenn die Preise, Handeln eine Erklärungspflicht begründen, oblie-
die diese Einrichtungen verlangen, von gen der jeweiligen Organisationseinheit für die Um-
den zuständigen Behörden genehmigt satzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und
sind oder die genehmigten Preise nicht Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
übersteigen; bei Umsätzen, für die eine stabe a und b der Abgabenordnung genannten
Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an
müssen die verlangten Preise unter den die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1
Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten
unterliegende gewerbliche Unternehmen können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch
für entsprechende Umsätze fordern;“. Organisationsentscheidungen weitere untergeord-
nete Organisationseinheiten mit Wirkung für die
3. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „im Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit überge-
Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) ordnete Organisationseinheiten können durch
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll- Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die
kodex der Gemeinschaft vom 12. Oktober 1992 Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflich-
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden ten der untergeordneten Organisationseinheit
Fassung“ gestrichen. wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten
4. § 13b wird wie folgt geändert: zu einer Organisationseinheit zusammenschließen.
a) In Absatz 2 Nummer 11 wird der Punkt am Ende Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2
mer 12 wird angefügt: Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Be-
„12. sonstige Leistungen auf dem Gebiet der tragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten
Telekommunikation. Nummer 1 bleibt un- stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechts-
berührt.“ folgen das gesamte Unternehmen der Gebietskör-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: perschaft erfassen, können nur einheitlich ausge-
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: übt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegen-
über dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wir-
„Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 ge-
kung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5
nannten Leistungen schuldet der Leistungs-
nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf
empfänger die Steuer, wenn er ein Unter-
ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
nehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug
auf den Erwerb dieser Leistungen in deren (4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die
Erbringung besteht und dessen eigener Ver- von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann
brauch dieser Leistungen von untergeord- anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Ab-
neter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, satz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige
wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisati-
Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes onseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die
gültige auf längstens drei Jahre befristete oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3109
auftragte Landesfinanzbehörde kann mit der Unternehmern erbrachte sonstige Leistun-
obersten Finanzbehörde eines anderen Landes gen
oder einer von dieser beauftragten Landesfinanz- § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den
behörde vereinbaren, dass eine andere als die innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für
nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zustän- Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates
dige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organi- über eine elektronische Schnittstelle und
sationseinheit des Landes der zuständigen Finanz- für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber
behörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen
Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Unternehmern erbrachte sonstige Leistun-
Landesfinanzbehörde kann mit der obersten gen
Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit
einer von dieser beauftragten Landesfinanzbe- § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für
hörde vereinbaren, dass eine andere als die nach Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet
§ 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige eingeführten Gegenständen in Sendungen
Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisa- mit einem Sachwert von höchstens 150
tionseinheit der Gebietskörperschaft Bund über- Euro“.
nimmt.“ 2. Nach § 18h werden die folgenden §§ 18i, 18j und
6. Nach § 18a Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz 18k eingefügt:
eingefügt: „§ 18i
„§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.“ Besonderes Besteuerungsverfahren für
7. Dem § 18g wird folgender Satz angefügt: von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen
Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
„§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.“
(1) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger
8. Dem § 18h wird folgender Absatz 7 angefügt:
Unternehmer, der nach dem 30. Juni 2021 als Steu-
„(7) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwen- erschuldner sonstige Leistungen an Empfänger
den.“ nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet
9. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „über den ak- erbringt, für die er dort die Steuer schuldet und Um-
tiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der satzsteuererklärungen abzugeben hat, hat anzuzei-
Zollrückvergütung und“ gestrichen. gen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsver-
10. Dem § 27 Absatz 22 wird folgender Satz angefügt: fahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fas-
„§ 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf Besteue- sung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richt-
rungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklä- linie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember
rung nach Satz 3 unterliegen.“ 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und
11. § 27a wird wie folgt geändert: der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung
fügt: von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Ge-
genständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teil-
„(1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für
nimmt. Die Anzeige ist der zuständigen Finanzbe-
die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zu-
hörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
ständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
bis 3 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
Datenfernübertragung zu übermitteln; zuständige
mer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vor-
Finanzbehörde im Inland ist insoweit das Bundes-
liegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatz-
zentralamt für Steuern. Die Anzeige hat vor Beginn
steuer-Identifikationsnummer zur Gefährdung
des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1c Satz 1)
des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird.
zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von
Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkom-
dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch
men anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird.“
macht. Eine Teilnahme an dem besonderen Be-
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- steuerungsverfahren ist dem Unternehmer nur ein-
gefügt: heitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen
„Außerdem übermitteln die Landesfinanzbehör- Union und alle sonstigen Leistungen an Empfänger
den dem Bundeszentralamt für Steuern die nach nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet
Absatz 1a erforderlichen Daten.“ möglich. Die Anwendung des besonderen Besteue-
rungsverfahrens kann nur mit Wirkung vom Beginn
Artikel 13 eines Besteuerungszeitraums an widerrufen wer-
den. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungs-
Weitere Änderung
zeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der
des Umsatzsteuergesetzes
Finanzbehörde nach Satz 2 nach amtlich vorge-
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti- schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
kel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie gung zu erklären.
folgt geändert:
(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 im
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Inland und erfüllt der Unternehmer die Vorausset-
§ 18h folgende Angaben eingefügt: zungen für die Teilnahme an dem besonderen
„ § 18i Besonderes Besteuerungsverfahren für von Besteuerungsverfahren nicht, stellt das Bundeszen-
nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen tralamt für Steuern dies gegenüber dem Unterneh-
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
mer fest und lehnt dessen Teilnahme an dem be- schlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt;
sonderen Besteuerungsverfahren ab. ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des
Ortes des Sitzes oder der Betriebsstätte zurückzu-
(3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge-
führen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Ände-
nannte besondere Besteuerungsverfahren anwen-
rung wirksam. Der Ausschluss wegen eines wieder-
det, hat der Finanzbehörde, bei der er die Teilnahme
holten Verstoßes gegen die in Satz 1 genannten
an dem besonderen Besteuerungsverfahren ange-
Verpflichtungen hat auch den Ausschluss von den
zeigt hat, eine Steuererklärung innerhalb eines
besonderen Besteuerungsverfahren nach den §§ 18j
Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums
und 18k zur Folge.
(§ 16 Absatz 1c Satz 1) nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu (6) Auf das besondere Besteuerungsverfahren
übermitteln. In der Steuererklärung hat er die Steuer sind, soweit die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ge-
für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. genüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt
Die berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf und dieses die Steuererklärungen den zuständigen
den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der
und bis dahin vom Unternehmer an die Finanzbe- Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis
hörde zu entrichten, bei der der Unternehmer die 30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Ab-
Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsver- schnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der
fahren angezeigt hat. Soweit der Unternehmer im Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung
Inland Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbringt, anzuwenden.
ist § 18 Absatz 1 bis 4 nicht anzuwenden. Berichti-
gungen einer Steuererklärung, die innerhalb von drei § 18j
Jahren nach dem letzten Tag des Zeitraums nach Besonderes Besteuerungsverfahren
Satz 1 vorgenommen werden, sind mit einer späte- für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf,
ren Steuererklärung unter Angabe des zu berichti- für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates
genden Besteuerungszeitraums anzuzeigen. über eine elektronische Schnittstelle und
(4) Die Steuererklärung nach Absatz 3 Satz 1 für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber
und 2, die der Unternehmer der zuständigen Finanz- im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen
behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro- Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
päischen Union übermittelt hat, ist ab dem Zeit- (1) Ein Unternehmer, der
punkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150
Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenord- 1. nach dem 30. Juni 2021 Lieferungen nach § 3
nung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates
zuständigen Finanzbehörde des anderen Mitglied- oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach
staates der Europäischen Union dem Bundeszen- § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 im Gemeinschafts-
tralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeit- gebiet erbringt oder
barer Weise aufgezeichnet wurden. Dies gilt für die 2. im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und nach
Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. dem 30. Juni 2021 in einem anderen Mitglied-
Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß staat der Europäischen Union sonstige Leistun-
übermittelt, wenn sie bis zum letzten Tag der Frist gen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1
nach Absatz 3 Satz 1 der zuständigen Finanzbe- ausführt,
hörde des anderen Mitgliedstaates der Euro-
für die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteu-
päischen Union übermittelt worden ist und dort in
ererklärungen abzugeben hat, hat anzuzeigen, wenn
bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent-
er an dem besonderen Besteuerungsverfahren ent-
richtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklä-
sprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richt-
rung nach Satz 1 fristgemäß, wenn die Zahlung bis
linie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von
zum letzten Tag der Frist nach Absatz 3 Satz 3 bei
Artikel 1 Nummer 8 bis 13 der Richtlinie (EU)
der zuständigen Finanzbehörde des anderen Mit-
2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur
gliedstaates der Europäischen Union eingegangen
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
ist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen
vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften
mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis
für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte
frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ab-
inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl.
lauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol-
L 310 vom 2.12.2019, S. 1) teilnimmt. Die Anzeige
genden Monats eintritt.
ist der zuständigen Finanzbehörde des nach Arti-
(5) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun- kel 369a Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG
gen nach Absatz 3 oder § 22 Absatz 1 oder den von des Rates in der Fassung von Artikel 1 Nummer 9
ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- der Richtlinie (EU) 2019/1995 zuständigen Mitglied-
päischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungs- staates der Europäischen Union nach amtlich vor-
pflichten entsprechend Artikel 369 der Richtlinie geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig gung zu übermitteln; zuständige Finanzbehörde im
nach, schließt ihn die Finanzbehörde, bei der der Inland ist insoweit das Bundeszentralamt für Steu-
Unternehmer die Teilnahme an dem Verfahren nach ern. Die Anzeige hat vor Beginn des Besteuerungs-
Absatz 1 Satz 2 angezeigt hat, von dem besonderen zeitraums (§ 16 Absatz 1d Satz 1) zu erfolgen, ab
Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 aus. Der dessen Beginn der Unternehmer von dem besonde-
Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der ren Besteuerungsverfahren Gebrauch macht. Eine
nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aus- Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3111
fahren ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle rungszeitraums (§ 16 Absatz 1d Satz 1) nach amtlich
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und alle vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
Umsätze nach Satz 1 möglich; dies gilt hinsichtlich tragung zu übermitteln. In der Steuererklärung hat er
sonstiger Leistungen an Empfänger nach § 3a Ab- die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu
satz 5 Satz 1 nur für die Mitgliedstaaten der Euro- berechnen. Die berechnete Steuer ist am letzten
päischen Union, in denen der Unternehmer weder Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden
einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die Anwen- Monats fällig und bis dahin vom Unternehmer an
dung des besonderen Besteuerungsverfahrens die Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 zu entrich-
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteue- ten. Soweit der Unternehmer im Inland Leistungen
rungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 erbringt, ist § 18 Absatz 1 bis 4
ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den nicht anzuwenden. Berichtigungen einer Steuerer-
er gelten soll, gegenüber der Finanzbehörde nach klärung, die innerhalb von drei Jahren nach dem
Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz letzten Tag des Zeitraums nach Satz 1 vorgenom-
durch Datenfernübertragung zu erklären. men werden, sind mit einer späteren Steuererklä-
rung unter Angabe des zu berichtigenden Besteue-
(2) Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige
rungszeitraums anzuzeigen.
Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) können die
Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsver- (5) Die Steuererklärung nach Absatz 4 Satz 1
fahren nur in dem Mitgliedstaat der Europäischen und 2, die der Unternehmer der zuständigen Finanz-
Union, in dem sie ansässig sind, anzeigen; hinsicht- behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
lich sonstiger Leistungen an Empfänger nach § 3a päischen Union übermittelt hat, ist ab dem Zeit-
Absatz 5 Satz 1 im Inland ist eine Teilnahme jedoch punkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150
nur zulässig, soweit der Unternehmer im Inland, auf Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenord-
der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 nung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der
bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Ge- zuständigen Finanzbehörde des anderen Mitglied-
schäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Im In- staates der Europäischen Union dem Bundeszen-
land ansässige Unternehmer können die Teilnahme tralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeit-
an dem besonderen Besteuerungsverfahren nur im barer Weise aufgezeichnet wurden. Dies gilt für die
Inland anzeigen; dies gilt nicht in Fällen des Sat- Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend.
zes 4. Ein Unternehmer ist im Inland ansässig, wenn Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß
er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung übermittelt, wenn sie bis zum letzten Tag der Frist
hat oder, für den Fall, dass er im Drittlandsgebiet nach Absatz 4 Satz 1 der zuständigen Finanzbe-
ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte hat. Hat hörde des anderen Mitgliedstaates der Euro-
ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ne- päischen Union übermittelt worden ist und dort in
ben der Betriebsstätte im Inland noch mindestens bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent-
eine weitere Betriebsstätte im übrigen Gemein- richtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklä-
schaftsgebiet, kann er sich für die Anzeige der Teil- rung nach Satz 1 fristgemäß, wenn die Zahlung bis
nahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren zum letzten Tag der Frist nach Absatz 4 Satz 3 bei
im Inland entscheiden. Hat ein im Drittlandsgebiet der zuständigen Finanzbehörde des anderen Mit-
ansässiger Unternehmer keine Betriebsstätte im gliedstaates der Europäischen Union eingegangen
Gemeinschaftsgebiet, hat er die Teilnahme an dem ist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen
besonderen Besteuerungsverfahren im Inland anzu- mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis
zeigen, wenn die Beförderung oder Versendung der frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ab-
Gegenstände im Inland beginnt. Beginnt die Beför- lauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol-
derung oder Versendung der Gegenstände teilweise genden Monats eintritt.
im Inland und teilweise im übrigen Gemeinschafts-
gebiet, kann sich der im Drittlandsgebiet ansässige (6) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-
Unternehmer, der keine Betriebsstätte im Gemein- gen nach Absatz 4 oder § 22 Absatz 1 oder den von
schaftsgebiet hat, für die Anzeige der Teilnahme an ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
dem besonderen Besteuerungsverfahren im Inland päischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflich-
entscheiden. Der im Drittlandsgebiet ansässige Un- ten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie
ternehmer ist an seine Entscheidung nach Satz 4 2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig
oder 6 für das betreffende Kalenderjahr und die bei- nach, schließt ihn die Finanzbehörde nach Absatz 1
den darauffolgenden Kalenderjahre gebunden. Satz 2 von dem besonderen Besteuerungsverfahren
nach Absatz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Be-
(3) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 im
steuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der
Inland und erfüllt der Unternehmer die Vorausset-
Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem
zungen für die Teilnahme an dem besonderen Be-
Unternehmer beginnt; ist der Ausschluss jedoch
steuerungsverfahren nicht, stellt das Bundeszentral-
auf eine Änderung des Ortes des Sitzes oder der
amt für Steuern dies gegenüber dem Unternehmer
Betriebsstätte oder des Ortes zurückzuführen, von
fest und lehnt dessen Teilnahme an dem besonde-
dem aus die Beförderung oder Versendung von Ge-
ren Besteuerungsverfahren ab.
genständen ausgeht, ist der Ausschluss ab dem Tag
(4) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge- dieser Änderung wirksam. Der Ausschluss wegen
nannte besondere Besteuerungsverfahren anwen- eines wiederholten Verstoßes gegen die in Satz 1
det, hat der Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 genannten Verpflichtungen hat auch den Aus-
in Verbindung mit Absatz 2 eine Steuererklärung schluss von den besonderen Besteuerungsverfah-
innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteue- ren nach den §§ 18i und 18k zur Folge.
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
(7) Auf das besondere Besteuerungsverfahren rungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf
sind, soweit die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ge- ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den
genüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt er gelten soll, gegenüber der Finanzbehörde nach
und dieses die Steuererklärungen der zuständigen Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates der durch Datenfernübertragung zu erklären.
Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis (2) Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige
30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Ab- Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) oder im Auf-
schnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der trag handelnde Vertreter können die Teilnahme an
Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung dem besonderen Besteuerungsverfahren nur in
anzuwenden. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem
(8) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. sie ansässig sind, anzeigen. Im Inland ansässige
Unternehmer oder im Auftrag handelnde Vertreter
§ 18k können die Teilnahme an dem besonderen Besteue-
rungsverfahren nur im Inland anzeigen; dies gilt
Besonderes Besteuerungsverfahren nicht in Fällen des Satzes 4. Ein Unternehmer oder
für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet ein im Auftrag handelnder Vertreter ist im Inland an-
eingeführten Gegenständen in Sendungen sässig, wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Ge-
mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro schäftsleitung hat oder, für den Fall, dass er im
(1) Ein Unternehmer, der nach dem 30. Juni 2021 Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine
als Steuerschuldner Fernverkäufe nach § 3 Ab- Betriebsstätte hat. Hat der im Drittlandsgebiet an-
satz 3a Satz 2 oder § 3c Absatz 2 oder 3 in Sendun- sässige Unternehmer oder im Auftrag handelnde
gen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro im Vertreter neben der Betriebsstätte im Inland noch
Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die er dort die mindestens eine weitere Betriebsstätte im übrigen
Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen ab- Gemeinschaftsgebiet, kann er sich für die Anzeige
zugeben hat, oder ein in seinem Auftrag handelnder der Teilnahme an dem besonderen Besteuerungs-
im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Vertreter hat verfahren im Inland entscheiden. Der Unternehmer
anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteue- oder im Auftrag handelnde Vertreter ist an seine
rungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Ab- Entscheidung nach Satz 4 für das betreffende Ka-
schnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in lenderjahr und die beiden darauffolgenden Kalen-
der Fassung von Artikel 2 Nummer 30 der Richt- derjahre gebunden.
linie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember (3) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 im
2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und Inland und erfüllt der Unternehmer die Vorausset-
der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte zungen für die Teilnahme an dem besonderen Be-
mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung steuerungsverfahren nicht, stellt das Bundeszentral-
von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Ge- amt für Steuern dies gegenüber dem Unternehmer
genständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teil- fest und lehnt dessen Teilnahme an dem besonde-
nimmt. Die Anzeige ist der zuständigen Finanzbe- ren Besteuerungsverfahren ab.
hörde des unter den Voraussetzungen des
Artikels 369l Unterabsatz 2 Nummer 3 der Richt- (4) Ein Unternehmer oder im Auftrag handelnder
linie 2006/112/EG zuständigen Mitgliedstaates der Vertreter, der das in Absatz 1 genannte besondere
Europäischen Union vor Beginn des Besteuerungs- Besteuerungsverfahren anwendet, hat der Finanz-
zeitraums (§ 16 Absatz 1e Satz 1) nach amtlich vor- behörde nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra- Absatz 2 eine Steuererklärung innerhalb eines Mo-
gung zu übermitteln; zuständige Finanzbehörde im nats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (§ 16
Inland ist insoweit das Bundeszentralamt für Steu- Absatz 1e Satz 1) nach amtlich vorgeschriebenem
ern. Eine Teilnahme an dem besonderen Besteue- Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermit-
rungsverfahren ist für nicht im Gemeinschaftsgebiet teln. In der Steuererklärung hat er die Steuer für den
ansässige Unternehmer nur zulässig, wenn das Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die
Drittland, in dem sie ansässig sind, in der Durchfüh- berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den
rungsverordnung entsprechend Artikel 369m Ab- Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und
satz 3 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt ist, bis dahin vom Unternehmer oder vom im Auftrag
oder wenn sie einen im Gemeinschaftsgebiet ansäs- handelnden Vertreter an die Finanzbehörde nach
sigen Vertreter vertraglich bestellt und dies der Absatz 1 Satz 2 zu entrichten. Soweit der Unterneh-
Finanzbehörde nach Satz 2 angezeigt haben. Satz 1 mer im Inland Lieferungen nach Absatz 1 Satz 1
gilt nicht für Sendungen, die verbrauchsteuerpflich- erbringt, ist § 18 Absatz 1 bis 4 nicht anzuwenden.
tige Waren enthalten. Eine Teilnahme an dem be- Berichtigungen einer Steuererklärung, die innerhalb
sonderen Besteuerungsverfahren ist nur einheitlich von drei Jahren nach dem letzten Tag des Zeit-
für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und raums nach Satz 1 vorgenommen werden, sind mit
für alle Fernverkäufe im Sinne des Satzes 1 möglich; einer späteren Steuererklärung unter Angabe des zu
sie gilt ab dem Tag, an dem dem Unternehmer oder berichtigenden Besteuerungszeitraums anzuzeigen.
dem im Auftrag handelnden Vertreter die nach Arti- (5) Die Steuererklärung nach Absatz 4 Satz 1
kel 369q Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG und 2, die der Unternehmer der zuständigen Finanz-
erteilte individuelle Identifikationsnummer des Un- behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
ternehmers bekannt gegeben wurde. Die Anwen- päischen Union übermittelt hat, ist ab dem Zeit-
dung des besonderen Besteuerungsverfahrens punkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteue- Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3113
nung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der (8) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwen-
zuständigen Finanzbehörde des anderen Mitglied- den.“
staates der Europäischen Union dem Bundeszen- 3. Dem § 27 wird folgender Absatz 33 angefügt:
tralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeit-
barer Weise aufgezeichnet wurden. Dies gilt für die „(33) § 18i Absatz 3 und 6, § 18j Absatz 4 und 7,
Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. § 18k Absatz 4 und 7 in der Fassung des Artikels 13
Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
übermittelt, wenn sie bis zum letzten Tag der Frist S. 3096) sind erstmals auf Umsätze anzuwenden,
nach Absatz 4 Satz 1 der zuständigen Finanzbe- die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
hörde des anderen Mitgliedstaates der Euro- Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise
päischen Union übermittelt worden ist und dort in auf die §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 be-
bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent- ziehen sich auf die jeweilige Fassung der Arti-
richtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklä- kel 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes.“
rung nach Satz 1 fristgemäß, wenn die Zahlung bis
zum letzten Tag der Frist nach Absatz 4 Satz 3 bei Artikel 14
der zuständigen Finanzbehörde des anderen Mit- Weitere Änderung
gliedstaates der Europäischen Union eingegangen des Umsatzsteuergesetzes
ist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ab- kel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
lauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol- folgt geändert:
genden Monats eintritt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(6) Kommt der Unternehmer oder der im Auftrag a) Die Angabe zu § 3c wird wie folgt gefasst:
handelnde Vertreter seinen Verpflichtungen nach „ § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf“.
Absatz 4 oder § 22 Absatz 1 oder den von ihm in
b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
eingefügt:
Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflichten ent-
sprechend Artikel 369x der Richtlinie 2006/112/EG „ § 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von
wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt Sendungen mit einem Sachwert von
ihn die Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 von höchstens 150 Euro“.
dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Ab- c) Die Angabe zu § 22f wird wie folgt gefasst:
satz 1 aus. Ein Ausschluss des im Auftrag handeln-
den Vertreters bewirkt auch den Ausschluss des „ § 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer
von ihm vertretenen Unternehmers. Der Ausschluss elektronischen Schnittstelle“.
wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die in d) Die Angabe zu § 25e wird wie folgt gefasst:
Satz 1 genannten Verpflichtungen gilt ab dem Tag, „ § 25e Haftung beim Handel über eine elektro-
der auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aus- nische Schnittstelle“.
schlusses gegenüber dem Unternehmer oder dem
im Auftrag handelnden Vertreter folgt; ist der Aus- e) Die Angaben zu den §§ 26b und 26c werden wie
schluss jedoch auf eine Änderung des Ortes des folgt gefasst:
Sitzes oder der Betriebsstätte zurückzuführen, ist „ § 26b (weggefallen)
der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirk-
§ 26c Strafvorschriften“.
sam; erfolgt der Ausschluss aus anderen Gründen
gilt er ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses ge- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
genüber dem Unternehmer oder dem im Auftrag fügt:
handelnden Vertreter beginnt. Der Ausschluss we-
gen eines wiederholten Verstoßes gegen die in „(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elek-
Satz 1 genannten Verpflichtungen hat auch den tronischen Schnittstelle die Lieferung eines Ge-
Ausschluss von den besonderen Besteuerungsver- genstands, dessen Beförderung oder Versen-
fahren nach den §§ 18i und 18j zur Folge; es sei dung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet,
denn, der Ausschluss des Unternehmers war be- durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-
dingt durch einen wiederholten Verstoß gegen die sigen Unternehmer an einen Empfänger nach
in Satz 1 genannten Verpflichtungen durch den im § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt,
Auftrag handelnden Vertreter. als ob er diesen Gegenstand für sein Unterneh-
men selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt
(7) Auf das besondere Besteuerungsverfahren auch in den Fällen, in denen der Unternehmer
sind, soweit die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ge- mittels seiner elektronischen Schnittstelle den
genüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet einge-
und dieses die Steuererklärungen der zuständigen führten Gegenständen in Sendungen mit einem
Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt.
Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der
30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Ab- Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz,
schnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der eine elektronische Plattform, ein elektronisches
Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne
anzuwenden. des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegen-
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
stands, der durch den Lieferer oder für dessen satz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in
Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die we-
Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder der die maßgebende Erwerbsschwelle überschrei-
versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an tet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der
deren Beförderung oder Versendung der Lieferer Beendigung der Beförderung oder Versendung im
indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Sat- Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von
zes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle
Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 maßgebend.
genannte Person, die weder die maßgebende Er-
(2) Als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs
werbsschwelle überschreitet noch auf ihre An-
eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet
wendung verzichtet; im Fall der Beendigung der
in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die
Beförderung oder Versendung im Gebiet eines
Beförderung oder Versendung des Gegenstands
anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mit-
an den Erwerber endet, eingeführt wird, gilt der
gliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßge-
Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung
bend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer
der Beförderung oder Versendung an den Erwerber
Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder
befindet. § 3 Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt entspre-
ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lie-
chend.
ferer oder für dessen Rechnung montiert oder in-
stalliert geliefert wird.“ (3) Der Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines
b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein- Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den
gefügt: Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versen-
dung der Gegenstände an den Erwerber endet,
„(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a eingeführt wird, gilt als in diesem Mitgliedstaat ge-
behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst legen, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand
erhalten und geliefert hätte, wird die Beförde- gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren
rung oder Versendung des Gegenstands der nach § 18k zu erklären ist. § 3 Absatz 3a Satz 4
Lieferung durch diesen Unternehmer zuge- und 5 gilt entsprechend. Bei einem Fernverkauf
schrieben.“ nach § 3 Absatz 3a Satz 2 gilt Satz 1 für die Liefe-
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „des Ab- rung, der die Beförderung oder Versendung des
satzes 6a“ durch die Wörter „der Absätze 6a Gegenstandes gemäß § 3 Absatz 6b zugeschrie-
und 6b“ ersetzt. ben wird, entsprechend, auch wenn die Steuer
auf diesen Gegenstand nicht gemäß dem besonde-
3. § 3a Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ren Besteuerungsverfahren nach § 18k zu erklären
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende ist und ein Unternehmer oder dessen Beauftragter
Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr
eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sit- des Gegenstands ist.
zes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebs-
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
stätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Ge-
halt in nur einem Mitgliedstaat hat und der
schäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Erman-
Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeich-
gelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder
neten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeich-
einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhn-
nete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Auf-
lichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und
enthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie
der Gesamtbetrag der Entgelte der in § 3a Absatz 5
der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach
Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in
§ 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro
§ 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Empfänger mit
im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über-
Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in
schritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht
anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemein-
überschreitet.“
schaftlichen Fernverkäufe nach Absatz 1 Satz 2
4. § 3c wird wie folgt gefasst: und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen
„§ 3c Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufen-
den Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende
Ort der Lieferung beim Fernverkauf
Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass
(1) Als Ort der Lieferung eines innergemein- er auf die Anwendung des Satzes 1 verzichtet.
schaftlichen Fernverkaufs gilt der Ort, an dem sich Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens
der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung für zwei Kalenderjahre.
oder Versendung an den Erwerber befindet. Ein in-
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
nergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung
eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für 1. die Lieferung neuer Fahrzeuge,
dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitglied-
2. die Lieferung eines Gegenstands, der mit oder
staates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-
ohne probeweise Inbetriebnahme durch den
tes oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in
Lieferer oder für dessen Rechnung montiert
die in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete an den
oder installiert geliefert wird, und für
Erwerber befördert oder versandt wird, einschließ-
lich jener Lieferung, an deren Beförderung oder 3. die Lieferung eines Gegenstands, auf die die
Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Er- Differenzbesteuerung nach § 25a Absatz 1
werber im Sinne des Satzes 2 ist ein in § 3a Ab- oder 2 angewendet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3115
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten die gabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen,
Absätze 1 bis 3 nicht für Lieferungen an eine in dass sie auch mit Wirkung für und gegen den
§ 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person.“ Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevoll-
5. Nach § 4 Nummer 4b wird folgende Nummer 4c mächtigung des Vertreters kann nur nach Be-
eingefügt: endigung des Vertragsverhältnisses und mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
„4c. die Lieferung von Gegenständen an einen Un- Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbe-
ternehmer für sein Unternehmen, die dieser hörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen
nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschafts- ist.“
gebiet weiterliefert;“.
9. § 14a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
6. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende „(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im
Nummer 7 angefügt: Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur
Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt
„7. von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Ge-
nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen
genständen in Sendungen mit einem Sachwert
Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.“
von höchstens 150 Euro, für die die Steuer im
Rahmen des besonderen Besteuerungsverfah- 10. § 16 wird wie folgt geändert:
rens nach § 18k zu erklären ist und für die in a) Nach Absatz 1b werden die folgenden Ab-
der Anmeldung zur Überlassung in den freien sätze 1c bis 1e eingefügt:
Verkehr die nach Artikel 369q der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. Novem- „(1c) Macht ein nicht im Gemeinschafts-
ber 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteu- gebiet ansässiger Unternehmer von § 18i
ersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalen-
der jeweils geltenden Fassung von einem Mit- dervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Ver-
gliedstaat der Europäischen Union erteilte indi- fahren nach § 18i im Inland angezeigt wurde, ist
viduelle Identifikationsnummer des Lieferers bei der Berechnung der Steuer von der Summe
oder die dem in seinem Auftrag handelnden der sonstigen Leistungen an Empfänger nach
Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Ge-
Identifikationsnummer angegeben wird.“ meinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für
sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer
7. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird in Buchstabe e
entstanden und die Steuerschuldnerschaft ge-
das Semikolon durch ein Komma ersetzt und fol-
geben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-
gende Buchstaben f bis i werden angefügt:
ren nach § 18i in einem anderen Mitgliedstaat
„f) in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteue- der Europäischen Union angezeigt wurde, ist
rungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in bei der Berechnung der Steuer von der Summe
dem die Leistungen ausgeführt worden sind, der sonstigen Leistungen an Empfänger nach
g) in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buch- § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland
stabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteue-
nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistun- rungszeitraum die Steuer entstanden und die
gen ausgeführt worden sind, Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2
ist nicht anzuwenden.
h) in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteue-
rungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in (1d) Macht ein Unternehmer von § 18j Ge-
dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; brauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalender-
die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt vierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-
geliefert, zu dem die Zahlung angenommen ren nach § 18j im Inland angezeigt wurde, ist bei
wurde, der Berechnung der Steuer von der Summe der
i) in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeit- Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb
punkt, zu dem die Zahlung angenommen wur- eines Mitgliedstaates und der innergemein-
de;“. schaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1
Satz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steu-
8. In § 13a Absatz 1 Nummer 6 wird der Punkt am erbar sind, sowie der sonstigen Leistungen an
Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol- Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1, die in
gende Nummer 7 angefügt: einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
„7. des § 18k neben dem Unternehmer der im Ge- Union steuerbar sind, auszugehen, soweit für
meinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer
ein solcher vom Unternehmer vertraglich be- entstanden und die Steuerschuldnerschaft ge-
stellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k geben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-
Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter ren nach § 18j in einem anderen Mitgliedstaat
ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für der Europäischen Union angezeigt wurde, ist
den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle bei der Berechnung der Steuer von der Summe
Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanz- der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 in-
behörde in Empfang zu nehmen, die mit nerhalb eines Mitgliedstaates, der innergemein-
dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und schaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1
einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsver- Satz 2 und 3 und der sonstigen Leistungen an
fahren nach dem Siebenten Teil der Abgaben- Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszuge-
ordnung zusammenhängen. Bei der Bekannt- hen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
in dem Besteuerungszeitraum die Steuer ent- ren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung
standen und die Steuerschuldnerschaft gege- nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
ben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in
(1e) Macht ein Unternehmer oder ein in sei- der er die zu entrichtende Steuer oder den
nem Auftrag handelnder Vertreter von § 18k Ge- Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt,
brauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalender- nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu
monat. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren berechnen hat (Steueranmeldung).“
nach § 18k im Inland angezeigt wurde, ist bei c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
der Berechnung der Steuer von der Summe
„Berechnet der Unternehmer die zu entrich-
der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2
tende Steuer oder den Überschuss in der Steu-
und § 3c Absatz 2 und 3, die im Gemeinschafts-
eranmeldung für das Kalenderjahr abweichend
gebiet steuerbar sind, auszugehen, soweit für
von der Summe der Vorauszahlungen, so ist
sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer
der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanz-
entstanden und die Steuerschuldnerschaft ge-
amts einen Monat nach dem Eingang der Steu-
geben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-
eranmeldung fällig und bis dahin vom Unterneh-
ren nach § 18k in einem anderen Mitgliedstaat
mer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu
der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei
entrichtende Steuer oder den Überschuss ab-
der Berechnung der Steuer von der Summe der
weichend von der Steueranmeldung für den
Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und
Voranmeldungszeitraum oder für das Kalender-
§ 3c Absatz 2 und 3 auszugehen, die im Inland
jahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der
steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteue-
Steueranmeldung fest, so ist der Unterschieds-
rungszeitraum die Steuer entstanden und die
betrag zugunsten des Finanzamts einen Monat
Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2
nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fäl-
ist nicht anzuwenden.“
lig und bis dahin vom Unternehmer zu entrich-
b) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: ten.“
„Macht ein Unternehmer von § 18 Absatz 4c d) Absatz 4c Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
oder 4e oder den §§ 18i, 18j oder 18k Ge-
„Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger
brauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte
Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steu-
in fremder Währung nach den Kursen umzu-
erschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Ge-
rechnen, die für den letzten Tag des Besteue-
meinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend
rungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Ab-
von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteue-
satz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d
rungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine
Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Euro-
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-
päischen Zentralbank festgestellt worden sind.
nem Datensatz durch Datenfernübertragung bis
Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Um-
zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungs-
rechnungskurse festgestellt worden, hat der Un-
zeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern
ternehmer die Steuer nach den für den nächsten
übermitteln, in der er die Steuer für die vorge-
Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
nannten Umsätze selbst zu berechnen hat
nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Ab-
(Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag
satz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e
nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig
Satz 1 von der Europäischen Zentralbank fest-
und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.“
gestellten Umrechnungskursen umzurechnen.“
11. § 18 wird wie folgt geändert: e) Absatz 4d wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet an-
sässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Ab-
„Der Unternehmer hat vorbehaltlich des satz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze
§ 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Um-
§ 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach sätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären
Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine sowie die darauf entfallende Steuer entrichten,
Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebe- gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.“
nem Datensatz durch Datenfernübertragung
f) Absatz 4e wird wie folgt geändert:
zu übermitteln, in der er die Steuer für den
Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
selbst zu berechnen hat.“ „Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: sässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7
„Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuer-
nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums schuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im
fällig und bis dahin vom Unternehmer zu Inland erbringt, kann abweichend von den
entrichten.“ Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungs-
zeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steu-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
„Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Datensatz durch Datenfernübertragung bis
Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Ab- zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteue-
satz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürze- rungszeitraums übermitteln, in der er die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3117
Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst Identifikationsnummer sowie den Namen und
zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der die Anschrift des liefernden Unternehmers im
Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgo- Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.“
land und in einem der in § 1 Absatz 3 be- 13. § 18h Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine
Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte „Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der vor
hat.“ dem 1. Juli 2021 in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union Umsätze nach § 3a Ab-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: satz 5 erbringt, für die er dort die Steuer schuldet
„Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, hat
Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern
vom Unternehmer zu entrichten.“ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
g) Absatz 4f Satz 6 wird wie folgt gefasst: Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an
dem besonderen Besteuerungsverfahren entspre-
„Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 chend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richt-
Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 linie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von
Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des
Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der
Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der
Organisationseinheiten stets als überschritten.“ Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23) teil-
h) Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt gefasst: nimmt.“
„Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des 14. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist „§ 21a
bis dahin vom Erwerber zu entrichten.“
Sonderregelungen bei
i) Absatz 9 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze der Einfuhr von Sendungen mit
ersetzt: einem Sachwert von höchstens 150 Euro
„Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, (1) Bei der Einfuhr von Gegenständen in Sen-
die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, dungen mit einem Sachwert von höchstens
soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet, für die eine
Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuer- Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 nicht
schuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Ge- in Anspruch genommen wird, kann die Person, die
meinschaftsgebiet erbracht und für diese Um- die Gegenstände im Inland für Rechnung der
sätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht Person, für die die Gegenstände bestimmt sind
haben oder diese Umsätze in einem anderen (Sendungsempfänger), bei einer Zollstelle gestellt
Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfal- (gestellende Person), auf Antrag die Sonderrege-
lende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung lung nach den Absätzen 2 bis 6 in Anspruch neh-
ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammen- men, sofern
hang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen.
1. die Voraussetzungen für die Bewilligung eines
Die Sätze 5 und 6 gelten auch nicht für Unter-
Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 110 Buch-
nehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet an-
stabe b des Zollkodex der Union erfüllt sind,
sässig sind, soweit sie im Besteuerungszeit-
raum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2. die Beförderung oder Versendung im Inland en-
2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 det und
Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaa- 3. die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen
tes, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, Waren enthält.
innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur
Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Überlassung in den freien Verkehr zu stellen.
Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an
Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Ge- (2) Die gestellende Person hat die Waren nach
meinschaftsgebiet erbracht und für diese Um- Maßgabe des Artikels 63d Unterabsatz 2 der
sätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch Verordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung
gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie
Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Ab- 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwert-
satz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, steuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1) in
Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, inner- der jeweils geltenden Fassung für Rechnung des
gemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Sendungsempfängers, zur Überlassung in den
Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die
§ 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen Anmeldung ist entweder eine Standard-Zollan-
an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zu- meldung zu verwenden oder, soweit zulässig, eine
sammenhang stehen.“ Zollanmeldung für Sendungen von geringem Wert
gemäß Artikel 143a der Delegierten Verordnung
12. In § 18e Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
angefügt: Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
„3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von
Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer- Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl.
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
L 343 vom 29.12.2015, S. 1) in der jeweils gelten- Abgabenordnung, wobei die gestellende Person
den Fassung. hinsichtlich des Gesamtbetrages nach Satz 1
(3) Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer wird in Nummer 3 als Steuerschuldner gilt. Dieser ist zu
entsprechender Anwendung von Artikel 110 Buch- dem für den Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110
stabe b des Zollkodex der Union aufgeschoben Buchstabe b des Zollkodex der Union geltenden
und dem Aufschubkonto der gestellenden Person Termin fällig und durch die gestellende Person an
belastet. Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforder- die Zollverwaltung zu entrichten.
lich, wenn die gestellende Person Zugelassener (6) Einfuhrumsatzsteuer für noch nicht zuge-
Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfa- stellte Sendungen bleibt dem Aufschubkonto be-
chungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a lastet und wird in den folgenden Aufschubzeitraum
des Zollkodex der Union ist oder die Voraussetzun- vorgetragen. Einfuhrumsatzsteuer für nicht zustell-
gen erfüllt für die Reduzierung einer Gesamtsicher- bare Sendungen gilt als nicht entstanden und wird
heit gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex der aus dem Aufschubkonto ausgebucht, wenn ausge-
Union in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 der schlossen ist, dass die Waren im Inland in den
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Wirtschaftskreislauf eingehen. Einfuhrumsatzsteu-
Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der er, die auf abhandengekommenen Sendungen
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen lastet, wird ebenfalls aus dem Aufschubkonto aus-
Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Prä- gebucht und vom zuständigen Hauptzollamt per
zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Haftungsbescheid gegenüber der gestellenden
Union. Person geltend gemacht. Für Einfuhrumsatzsteuer,
(4) Bei der Auslieferung hat der Sendungsemp- die auf ausgelieferten Sendungen lastet, ohne dass
fänger die Einfuhrumsatzsteuer an die gestellende Einfuhrumsatzsteuer vom Sendungsempfänger der
Person zu entrichten. Die gestellende Person, so- Sendung erhoben wurde, gilt Satz 3 entspre-
fern sie nicht bereits Steuerschuldner ist, haftet für chend.“
die Einfuhrumsatzsteuer, die auf Sendungen lastet, 15. § 22 wird wie folgt geändert:
die ausgeliefert werden, ohne dass die Einfuhrum-
satzsteuer vom Sendungsempfänger erhoben a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wurde. Dies gilt entsprechend für die Einfuhrum- „(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur
satzsteuer auf Sendungen, deren Verbleib die ge- Feststellung der Steuer und der Grundlagen ih-
stellende Person nicht nachweisen kann (abhan- rer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.
dengekommene Sendungen). Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a
(5) Bis zum zehnten Tag des auf die Einfuhr fol- Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5
genden Monats teilt die gestellende Person der zu- und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die
ständigen Zollstelle nach amtlich vorgeschriebe- nicht Unternehmer sind, in den Fällen des § 18k
nem Datensatz auf elektronischem Weg und unter auch für den im Auftrag handelnden Vertreter
Angabe der Registriernummern der jeweiligen Zoll- und in den Fällen des § 21a für die gestellende
anmeldungen mit, Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert ge-
1. welche Sendungen im abgelaufenen Kalender-
führter Betrieb zu behandeln, hat der Unterneh-
monat an die jeweiligen Sendungsempfänger
mer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb
ausgeliefert wurden (ausgelieferte Sendungen),
gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Ab-
2. die je Sendung vereinnahmten Beträge an Ein- satz 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeich-
fuhrumsatzsteuer, nungen vom Ende des Jahres an, in dem der
3. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Einfuhr- Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzu-
umsatzsteuer, bewahren und auf Anfrage des Bundeszentral-
amtes für Steuern auf elektronischem Weg zur
4. welche Sendungen, die im abgelaufenen Kalen-
Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Ab-
dermonat und gegebenenfalls davor eingeführt
satz 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen
wurden, bis zum Ende des abgelaufenen Kalen-
vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz
dermonats nicht ausgeliefert werden konnten
bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren
und sich noch in der Verfügungsgewalt der ge-
und auf Anfrage der für das Besteuerungsver-
stellenden Person befinden (noch nicht zuge-
fahren zuständigen Finanzbehörde auf elektro-
stellte Sendungen),
nischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den
5. welche Sendungen, bei denen es nicht möglich Fällen der §§ 18i, 18j, 18k und 21a sind die er-
war, sie dem Sendungsempfänger zu überge- forderlichen Aufzeichnungen vom Ende des
ben, im abgelaufenen Kalendermonat wieder- Jahres an, in dem der Umsatz oder Geschäfts-
ausgeführt oder unter zollamtlicher Überwa- vorgang bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzu-
chung zerstört oder anderweitig verwertet bewahren und auf Anfrage der im Inland oder im
wurden (nicht zustellbare Sendungen), sowie übrigen Gemeinschaftsgebiet für das besondere
6. welche Sendungen abhandengekommen sind Besteuerungsverfahren oder für die Sonderre-
und die darauf lastende Einfuhrumsatzsteuer. gelung zuständigen Finanzbehörde auf elektro-
nischem Weg zur Verfügung zu stellen.“
Auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden hat
die gestellende Person den Verbleib der Sendun- b) In Absatz 2 Nummer 9 wird der Punkt am Ende
gen nachzuweisen. Die Mitteilung nach Satz 1 hat durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
die Wirkung einer Steueranmeldung nach § 168 der mer 10 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3119
„10. in den Fällen des § 21a Namen und An- und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4
schriften der Versender und der Sendungs- und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-
empfänger, die Bemessungsgrundlagen mer 1 und 6 bis 9“ ersetzt.
für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
die hierzu von den Versendern, Sendungs- fügt:
empfängern und Dritten erhaltenen Infor-
mationen, sowie die Sendungen, die im „(3) Wer mittels einer elektronischen Schnitt-
abgelaufenen Kalendermonat an die jewei- stelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an
ligen Sendungsempfänger ausgeliefert einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 un-
wurden, die je Sendung vereinnahmten terstützt, hat Aufzeichnungen nach Artikel 54c
Beträge an Einfuhrumsatzsteuer, die Sen- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
dungen, die noch nicht ausgeliefert werden des Rates vom 15. März 2011 (ABl. L 77 vom
konnten und sich noch in der Verfügungs- 23.3.2011, S. 1) zu führen. Das Gleiche gilt in
gewalt der gestellenden Person befinden, den Fällen des § 3 Absatz 3a.“
sowie die Sendungen, die wiederausge- e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1
führt oder unter zollamtlicher Überwa- wird wie folgt gefasst:
chung zerstört oder anderweitig verwertet „Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorzuhaltenden
wurden.“ Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an,
16. § 22f wird wie folgt geändert: in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lang aufzubewahren und auf Anforderung des
Finanzamtes elektronisch zu übermitteln.“
„§ 22f
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
Besondere Pflichten für wie folgt gefasst:
Betreiber einer elektronischen Schnittstelle“.
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
„(1) In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum
Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 4
bei denen die Beförderung oder Versendung im Satz 1 zu erlassen.“
Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzu-
17. § 25e wird wie folgt geändert:
zeichnen:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. den vollständigen Namen und die vollstän-
dige Anschrift des liefernden Unternehmers, „§ 25e
2. die elektronische Adresse oder Website des Haftung beim Handel über
liefernden Unternehmers, eine elektronische Schnittstelle“.
3. die dem liefernden Unternehmer vom Bun- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
deszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte „(1) Wer mittels einer elektronischen Schnitt-
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, stelle die Lieferung eines Gegenstandes unter-
4. soweit bekannt, die dem liefernden Unter- stützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete
nehmer von dem nach § 21 der Abgabenord- Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in
nung zuständigen Finanzamt erteilte Steuer- den Fällen des § 3 Absatz 3a.“
nummer, c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder „Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn
Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers, der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f
6. den Ort des Beginns der Beförderung oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lie-
Versendung sowie den Bestimmungsort, ferung über eine gültige, ihm vom Bundeszen-
7. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes, tralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer verfügt.“
8. eine Beschreibung der Gegenstände und
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf dem
9. soweit bekannt, die Bestellnummer oder die elektronischen Marktplatz“ durch die Wörter
eindeutige Transaktionsnummer. „auf der elektronischen Schnittstelle“ ersetzt.
Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „über sei-
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, nen elektronischen Marktplatz“ durch die Wör-
in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- ter „über seine elektronische Schnittstelle“
päischen Union oder in einem Staat, auf den ersetzt.
das Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum anwendbar ist, haben mit der An- f) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
tragstellung auf steuerliche Erfassung einen „(5) Eine elektronische Schnittstelle im Sinne
Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benen- dieser Vorschrift ist ein elektronischer Markt-
nen. § 123 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung platz, eine elektronische Plattform, ein elektro-
bleibt unberührt.“ nisches Portal oder Ähnliches.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem (6) Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift
elektronischen Marktplatz des Betreibers“ durch bezeichnet die Nutzung einer elektronischen
die Wörter „der elektronischen Schnittstelle“ Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
und einem liefernden Unternehmer, der über 21. § 26c wird wie folgt geändert:
eine elektronische Schnittstelle Gegenstände a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kon-
takt zu treten, woraus eine Lieferung von Ge- „§ 26c
genständen an diesen Leistungsempfänger re- Strafvorschriften“.
sultiert. Der Betreiber einer elektronischen b) Die Angabe „§ 26b“ wird durch die Angabe
Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Ge- „§ 26a Absatz 1“ ersetzt.
genständen jedoch dann nicht im Sinne dieser
Vorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mit- 22. § 27 wird wie folgt geändert:
telbar a) Absatz 25 wird wie folgt geändert:
1. irgendeine der Bedingungen für die Lieferung aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Gegenstände festlegt, „Das Bundesministerium der Finanzen teilt
2. an der Autorisierung der Abrechnung mit den Beginn, ab dem Daten nach § 22f Ab-
dem Leistungsempfänger bezüglich der ge- satz 5 auf Anforderung zu übermitteln sind,
tätigten Zahlungen beteiligt ist und durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf-
fentlichendes Schreiben mit.“
3. an der Bestellung oder Lieferung der Gegen-
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
stände beteiligt ist.
b) Folgender Absatz 34 wird angefügt:
Ein Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt
auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der „(34) Die §§ 3 und 3a Absatz 5, die §§ 3c, 4,
elektronischen Schnittstelle lediglich eine der 5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i,
folgenden Leistungen anbietet: § 14a Absatz 2, § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Ab-
satz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in
1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusam- der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom
menhang mit der Lieferung von Gegenstän- 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erst-
den, mals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden,
2. die Auflistung von Gegenständen oder die die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
Werbung für diese, oder § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e,
§ 16 Absatz 1a und 1b, § 18 Absatz 4c bis 4e
3. die Weiterleitung oder Vermittlung von Leis- und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzu-
tungsempfängern an andere elektronische wenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt
Schnittstellen, über die Gegenstände zum werden.“
Verkauf angeboten werden, ohne dass eine
weitere Einbindung in die Lieferung besteht.“ Artikel 15
18. In § 25f Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Weitere Änderung
Angabe „§§ 26b, 26c“ durch die Angabe „§§ 26a, des Umsatzsteuergesetzes
26c“ ersetzt. Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
19. § 26a wird wie folgt geändert: kel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt: 1. § 1c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
durch ein Komma ersetzt.
§ 18 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder 2,
Absatz 4c Satz 2, Absatz 4e Satz 4 oder Ab- b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
satz 5a Satz 4, § 18i Absatz 3 Satz 3, § 18j Ab- Wort „oder“ ersetzt.
satz 4 Satz 3 oder § 18k Absatz 4 Satz 3 eine c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder
„4. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mit-
eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig
gliedstaaten, die an einer Verteidigungsan-
oder nicht rechtzeitig entrichtet.“
strengung teilnehmen, die zur Durchführung
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab- einer Tätigkeit der Union im Rahmen der
sätze 2 bis 4. Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
gungspolitik unternommen wird.“
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 4 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absat- aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende
zes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu tau- durch ein Komma ersetzt.
send Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 bb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge- durch ein Komma ersetzt.
ahndet werden.“
cc) Die folgenden Buchstaben e und f werden
d) In dem neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absat- angefügt:
zes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.
„e) an Streitkräfte eines anderen Mitglied-
20. § 26b wird aufgehoben. staates, wenn die Umsätze für den Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3121
brauch oder Verbrauch durch die Streit- entfallende Steuer entrichtet hat oder nach
kräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder dem 30. Juni 2021 nur sonstige Leistungen an
für die Versorgung ihrer Kasinos oder Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Ge-
Kantinen bestimmt sind und die Streit- setzes erbracht und von dem Wahlrecht nach
kräfte an einer Verteidigungsanstrengung § 18i des Gesetzes Gebrauch gemacht hat,
teilnehmen, die zur Durchführung einer 5. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli
Tätigkeit der Union im Rahmen der Ge- 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5
meinsamen Sicherheits- und Verteidi- des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht
gungspolitik unternommen wird und nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes Gebrauch
f) an die in dem Gebiet eines anderen gemacht hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur
Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 des Ge-
eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze setzes innerhalb eines Mitgliedstaates, innerge-
nicht an die Streitkräfte des anderen Mit- meinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1
gliedstaates ausgeführt werden, die Um- Satz 2 und 3 des Gesetzes sowie sonstige Leis-
sätze für den Gebrauch oder Verbrauch tungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1
durch die Streitkräfte, ihres zivilen Be- des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht
gleitpersonals oder für die Versorgung ih- nach § 18j des Gesetzes Gebrauch gemacht hat
rer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind oder
und die Streitkräfte an einer Verteidi-
6. im Inland als Steuerschuldner nur Fernverkäufe
gungsanstrengung teilnehmen, die zur
nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2
Durchführung einer Tätigkeit der Union und 3 des Gesetzes erbracht und von dem
im Rahmen der Gemeinsamen Sicher-
Wahlrecht nach § 18k des Gesetzes Gebrauch
heits- und Verteidigungspolitik unternom-
gemacht hat.“
men wird.“
b) In den Sätzen 2, 3 und 5 werden jeweils die Wör- Artikel 17
ter „Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „Buch-
Änderung des
stabe b bis d und f“ ersetzt.
Finanzverwaltungsgesetzes
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
Semikolon ersetzt. 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
„8. von Gegenständen durch die Streitkräfte an-
derer Mitgliedstaaten für den eigenen Ge- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
brauch oder Verbrauch oder für den ihres a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach den Wörtern
zivilen Begleitpersonals oder für die Versor- „Oberbehörden nach Nummer 2“ die Wörter
gung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn „oder andere nach Landesrecht eingerichtete
diese Streitkräfte an einer Verteidigungsan- Mittelbehörden“ eingefügt.
strengung teilnehmen, die zur Durchführung
einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Ge- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdi-
meinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- rektion“ durch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.
politik unternommen wird.“ 2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
Oberfinanzdirektionen“ durch das Wort „diesen“ er-
Artikel 16 setzt.
Änderung der 3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung fügt:
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der „(1a) Soweit durch Absatz 1 Aufgaben der Steu-
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 erverwaltung übertragen wurden, ist hiervon auch
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord- die Durchführung von Vorfeldermittlungen nach
nung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenord-
worden ist, wird wie folgt geändert: nung umfasst. Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22
folgt gefasst: bis 24, 26, 28, 28a, 30 bis 34, 36, 38 und 42 bis 45.“
„§ 5 (weggefallen)“. 4. In § 7 wird der Klammerzusatz „(Oberfinanzbezirk)“
gestrichen und wird das Wort „Oberfinanzdirektion“
2. § 5 wird aufgehoben.
durch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.
3. § 59 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird durch folgende
5. § 8a wird wie folgt geändert:
Nummern 4 bis 6 ersetzt:
„4. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ober-
2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 finanzdirektionen“ gestrichen.
des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht b) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils das Wort
nach § 18 Absatz 4c des Gesetzes Gebrauch „Oberfinanzdirektionen“ durch das Wort „Mittel-
gemacht hat oder diese Umsätze in einem behörden“ und das Wort „Oberfinanzdirektion“
anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf durch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
6. § 9a wird wie folgt geändert: vom 29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ober- der Durchführung des Besteuerungsverfah-
finanzdirektionen“ gestrichen. rens nach § 18i des Umsatzsteuergesetzes zu-
sammenhängenden Tätigkeiten auf Grund der
b) Das Wort „Oberfinanzpräsident“ wird durch das Kapitel V und XI der Verordnung (EU)
Wort „Präsident“, das Wort „Oberfinanzpräsiden- Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung von
tin“ durch das Wort „Präsidentin“ sowie das Wort Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 des
„Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Mittelbe- Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung
hörde“ ersetzt. der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
7. In § 10a wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
das Wort „Mittelbehörde“, das Wort „Oberfinanzbe- hörden und die Betrugsbekämpfung auf dem
zirke“ durch das Wort „Bezirke“, das Wort „Ober- Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom
finanzpräsidenten“ durch das Wort „Präsidenten“ 29.12.2017, S. 1);“.
und das Wort „Oberfinanzpräsidentin“ durch das
Wort „Präsidentin“ ersetzt. 2. Die Nummern 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
„40. für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze
Artikel 18 die mit der Durchführung des Besteuerungs-
Weitere Änderung verfahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatz-
des Finanzverwaltungsgesetzes steuergesetzes in Zusammenhang stehenden
In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgeset- Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI
zes, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch des Rates vom 7. Oktober 2010 über die
ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 46 Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
angefügt: und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet
der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
„46. Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten 12.10.2010, S. 1) und die Entgegennahme
der Risikomanagementsysteme zur Gewährleis- und Weiterleitung von Anzeigen und
tung eines bundeseinheitlichen Vollzugs auf dem Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansäs-
Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanz- sige Unternehmer in Anwendung der Arti-
behörden im Auftrag des Bundes verwaltet kel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG
werden.“ des Rates in der Fassung des Artikels 5
Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Ra-
Artikel 19 tes vom 12. Februar 2008 zur Änderung der
Weitere Änderung Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes
des Finanzverwaltungsgesetzes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, S. 11) einschließlich der damit zusammenhän-
das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert genden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17
worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1
sowie Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung
1. Nummer 21 wird wie folgt gefasst: (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober
„21. für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze 2010 über die Zusammenarbeit der Verwal-
die Durchführung des Besteuerungsverfahrens tungsbehörden und die Betrugsbekämpfung
nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteuergeset- auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl.
zes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für nach
Fassung einschließlich der damit im Zusam- dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze die
menhang stehenden Tätigkeiten auf Grund Entgegennahme und Weiterleitung von Anzei-
von Kapitel XI Abschnitt 1 und 2 der Verord- gen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen
nung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok- von im Inland oder nicht im Gemeinschaftsge-
tober 2010 über die Zusammenarbeit der biet ansässigen Unternehmern in Anwendung
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbe- der Artikel 369c bis 369i und 369k der Richt-
kämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer linie 2006/112/EG des Rates in der Fassung
(ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für von Artikel 1 Nummer 11 bis 13 der Richt-
nach dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze linie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. No-
die Entgegennahme und Weiterleitung von vember 2019 zur Änderung der Richtlinie
Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zah- 2006/112/EG des Rates vom 28. November
lungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernver-
ansässigen Unternehmern in Anwendung der käufe von Gegenständen und bestimmte in-
Artikel 360 bis 367 und 369 der Richtlinie ländische Lieferungen von Gegenständen
2006/112/EG des Rates in der Fassung von (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1) einschließlich
Artikel 2 Nummer 17 bis 19 der Richtlinie (EU) der mit der Durchführung des Besteuerungs-
2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 verfahrens nach § 18j des Umsatzsteuergeset-
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und zes zusammenhängenden Tätigkeiten auf
der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf Grund der Kapitel V und XI Abschnitt 2 und 3
bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
die Erbringung von Dienstleistungen und für in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung
Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3123
2017 zur Änderung der Verordnung (EU) gesetzes steuerbefreiten Körperschaften, Per-
Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammen- sonenvereinigungen oder Vermögensmassen
arbeit der Verwaltungsbehörden und die (Zuwendungsempfängerregister) sowie die Er-
Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der teilung von Auskünften daraus im Wege einer
Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, elektronischen Abfrage durch die Finanzbehör-
S. 1); den der Länder und durch Dritte,
41. die Entgegennahme und Weiterleitung von b) die Feststellung, ob Körperschaften ohne Sitz
Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zah- im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die
lungen von im Inland oder nicht im Gemein- nachweislich Zuwendungen von Spendern mit
schaftsgebiet ansässigen Unternehmern oder Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Geltungs-
von im Auftrag handelnden im Inland ansässi- bereich dieses Gesetzes erhalten haben, für
gen Vertretern in Anwendung der Artikel 369o Zwecke des § 50 Absatz 1 der Einkommen-
bis 369v und 369x der Richtlinie 2006/112/EG steuer-Durchführungsverordnung, die Voraus-
des Rates in der Fassung von Artikel 2 Num- setzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenord-
mer 30 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des nung erfüllen,
Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung
der Richtlinie 2006/112/EG und der Richt- c) die über Buchstabe a hinausgehende Auf-
linie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte nahme eines Zuwendungsempfängers im
mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbrin- Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
gung von Dienstleistungen und für Fern- und 3 des Einkommensteuergesetzes auf
verkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom Antrag des Zuwendungsempfängers in das
29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit der Zuwendungsempfängerregister, wenn der Zu-
Durchführung des Besteuerungsverfahrens wendungsempfänger unmittelbar steuerbe-
nach § 18k des Umsatzsteuergesetzes zusam- günstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54
menhängenden Tätigkeiten auf Grund der der Abgabenordnung verwirklicht und die Vo-
Kapitel V und XI Abschnitt 3 der Verordnung raussetzungen des § 51 der Abgabenordnung
(EU) Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung und des § 10b Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Ein-
von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 kommensteuergesetzes erfüllt sowie die Auf-
des Rates vom 5. Dezember 2017 zur nahme eines Zuwendungsempfängers im
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Sinne des § 34g des Einkommensteuergeset-
des Rates über die Zusammenarbeit der zes, wenn der Zuwendungsempfänger die
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbe- Voraussetzungen des § 34g des Einkommen-
kämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer steuergesetzes erfüllt,
(ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1);“.
d) der Abgleich der in den Verfassungsschutz-
Artikel 20 berichten des Bundes und der Länder als „ex-
tremistisch“ eingestuften Organisationen mit
Weitere Änderung den im Zuwendungsempfängerregister aufge-
des Finanzverwaltungsgesetzes führten Körperschaften auf die Voraussetzun-
§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt gen des § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung
durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, und die Mitteilung des Ergebnisses der Prü-
wird wie folgt geändert: fung an die zuständige Landesfinanzbehörde,
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 29 folgende e) die Bereitstellung für Zwecke des Sonderaus-
Nummer 29a eingefügt: gabenabzugs nach § 10b des Einkommensteu-
„29a. Entgegennahme, Verarbeitung und Weiter- ergesetzes von Name, Anschrift, Wirtschafts-
leitung der Versicherungsdaten bei privaten identifikationsnummer, satzungsgemäßen Zwe-
Krankenversicherungen und privaten Pflege- cken nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung,
Pflichtversicherungen nach § 39 Absatz 4a zuständigem Finanzamt, Datum des Freistel-
des Einkommensteuergesetzes;“. lungsbescheides, Bankverbindung sowie
Datum der gesonderten Feststellung der
2. In Absatz 1a wird die Angabe „30 bis 34“ durch die
satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit nach
Angabe „29a bis 34“ ersetzt.
§ 60a der Abgabenordnung als automatisiert
abrufbare Merkmale der im Zuwendungsemp-
Artikel 21 fängerregister geführten Körperschaften,
Weitere Änderung Personenvereinigungen, Vermögensmassen,
des Finanzverwaltungsgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts
In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgeset- oder öffentlichen Dienststellen für die Finanz-
zes, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes ge- behörden der Länder und für Dritte,
ändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein f) die Entgegennahme und Weiterleitung von Än-
Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 47 an- derungsanträgen zum Registerinhalt einer im
gefügt: Zuwendungsempfängerregister geführten Kör-
„47. a) die zentrale Sammlung der von den Finanzbe- perschaft, Personenvereinigung, Vermögens-
hörden der Länder nach § 60b der Abgaben- masse, juristischen Person des öffentlichen
ordnung übermittelten Daten zu nach § 5 Rechts oder öffentlichen Dienststelle an die
Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuer- zuständige Finanzbehörde.“
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Artikel 22 b) Folgender Satz wird angefügt:
Änderung des „Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Außengebiete, Überseegebiete und Selbstver-
waltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten
§ 153 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz- entsprechend.“
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 „(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1
(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird wie folgt Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durch-
geändert: führungsverordnung für die Vergütung der abzieh-
1. In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei Berück- baren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige
sichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Ab- Unternehmer bleibt unberührt.“
satz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „bei Artikel 25
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach Änderung der
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
und e des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom
2. In Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ren- 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt durch
tenversicherung“ die Wörter „und zur Arbeitsförde- Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember
rung“ eingefügt. 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 23
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1a bis 10“
Änderung des durch die Angabe „§§ 2 bis 10“ und werden die
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Wörter „Artikel 29 bis 31“ durch die Wörter „Arti-
kel 27 bis 31“ ersetzt.
§ 2e Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der 2. § 1a wird aufgehoben.
Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. De- Artikel 26
zember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist,
Änderung der
wird wie folgt geändert:
Zollverordnung
1. In Buchstabe a werden die Wörter „mit den Teil- § 23 Absatz 1 der Zollverordnung vom 23. Dezember
beträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch
Buchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes“ Artikel 9 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember
durch die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und e folgt gefasst:
des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
„(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des
2. In Buchstabe b werden die Wörter „mit den Teilbe- Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und
trägen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buch- auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie
stabe a bis c des Einkommensteuergesetzes“ durch
die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Ab- 1. bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert
satz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betra-
des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt. gen,
2. im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,
Artikel 24 3. sonst weniger als 5 Euro betragen.“
Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung Artikel 27
§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom Änderung der
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt Abgabenordnung
durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2017 Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
(BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
geändert: S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) Nummer 20 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„e) ungeachtet der Regelungen in den Buchsta-
a) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe
ben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle
eingefügt:
Unternehmer, auf die das Verfahren nach
§ 18 Absatz 4e, § 18j oder § 18k des Umsatz- „ § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweiterga-
steuergesetzes anzuwenden ist,“. ben“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3125
b) Nach der Angabe zu § 208 wird folgende An- geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlecht-
gabe eingefügt: lichen Orientierung diskriminiert werden“ einge-
fügt.
„ § 208a Steuerfahndung des Bundeszentral-
amts für Steuern“. c) In Nummer 22 werden die Wörter „Heimatpflege
c) Die Angabe zu § 375a wird wie folgt gefasst: und Heimatkunde“ durch die Wörter „Heimat-
pflege, Heimatkunde und der Ortsverschöne-
„ § 375a (weggefallen)“. rung“ ersetzt.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: d) In Nummer 23 werden nach den Wörtern „des
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein- Amateurfunkens,“ die Wörter „des Freifunks,“
gefügt: eingefügt.
„6. § 249 Absatz 2 Satz 2,“. e) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
Nummern 7 und 8. f) Folgende Nummer 26 wird angefügt:
3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 146 „26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege
Absatz 2b“ durch die Angabe „§ 146 Absatz 2c“ von Friedhöfen und die Förderung der
ersetzt. Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht-
bestattungspflichtige Kinder und Föten.“
4. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
10. Dem § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird folgender Satz
„Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder
angefügt:
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des „Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen
Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.“
Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt ört-
11. Dem § 57 werden die folgenden Absätze 3 und 4
lich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem
angefügt:
Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.“
„(3) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbe-
5. In § 27 Satz 4 wird das Wort „seines“ durch das
günstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne
Wort „ihres“ ersetzt.
des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß
6. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindes-
§ 30 geschützten Daten“ durch die Wörter „nach tens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen
§ 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbe- die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen
zogenen Daten“ ersetzt. steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14
sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwen-
7. § 32c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die
betroffene Person“ die Wörter „nach § 32a Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden
Absatz 1 oder“ eingefügt. Körperschaften zusammenzufassen sind.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „der Verteidi- (4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbe-
gung“ durch das Wort „Verteidigung“ ersetzt. günstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne
8. § 32i wird wie folgt geändert: des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich An-
teile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: hält und verwaltet.“
„Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für 12. § 58 wird wie folgt geändert:
Auskunfts- und Informationszugangsansprüche,
deren Umfang nach § 32e begrenzt wird.“ a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wör- „1. eine Körperschaft einer anderen Körper-
tern „die betroffene Person“ die Wörter „oder schaft oder einer juristischen Person des
die um Auskunft oder Informationszugang er- öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirk-
suchende Person“ eingefügt. lichung steuerbegünstigter Zwecke zuwen-
det. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte
c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: der Körperschaft. Die Zuwendung von Mit-
„Dies gilt nicht für Verfahren nach Absatz 2 teln an eine beschränkt oder unbeschränkt
Satz 2.“ steuerpflichtige Körperschaft des privaten
Rechts setzt voraus, dass diese selbst
9. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: steuerbegünstigt ist. Beabsichtigt die Kör-
a) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Umwelt- perschaft, als einzige Art der Zweckverwirk-
schutzes,“ die Wörter „einschließlich des Klima- lichung Mittel anderen Körperschaften oder
schutzes,“ eingefügt. juristischen Personen des öffentlichen
Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweiter-
b) In Nummer 10 wird das Wort „rassisch“ durch
gabe als Art der Zweckverwirklichung in
das Wort „rassistisch“ ersetzt und werden vor
der Satzung zu benennen,“.
dem Semikolon am Ende die Wörter „, Förde-
rung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer b) Nummer 2 wird aufgehoben.
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: b) In Nummer 4 werden die Wörter „blinde Men-
schen und zur Durchführung der Fürsorge für
„§ 58a
körperbehinderte Menschen“ durch die Wörter
Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben „blinde Menschen, zur Durchführung der Für-
(1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft sorge für körperbehinderte Menschen und zur
Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter Durchführung der Fürsorge für psychische und
den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf ver- seelische Erkrankungen beziehungsweise Be-
trauen, dass die empfangende Körperschaft hinderungen“ ersetzt.
17. In § 93 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der
1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft-
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
steuergesetzes im Zeitpunkt der Zuwendung
son“ ersetzt.
steuerbegünstigt ist und
18. § 93a wird wie folgt geändert:
2. die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die
(2) Das Vertrauen der zuwendenden Körper-
Wörter „Behörden, andere öffentliche Stel-
schaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn
len und öffentlich-rechtliche Rundfunkan-
sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt
stalten“ durch die Wörter „Behörden und
der Zuwendung die Steuerbegünstigung der emp-
andere öffentliche Stellen einschließlich
fangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Num-
öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6
mer 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nach-
Absatz 1 bis 1c)“ ersetzt.
weisen lassen durch eine Ausfertigung
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid,
deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurück- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
liegt oder „und den Zeitpunkt dieser Leistungen“
durch die Wörter „, den Zeitpunkt die-
2. des Freistellungsbescheids, dessen Datum ser Leistungen und bei unbarer Aus-
nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder zahlung die Bankverbindung, auf die
3. des Bescheids über die Feststellung der Einhal- die Leistung erbracht wurde“ ersetzt.
tung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bbb) In Buchstabe d wird das Semikolon am
nach § 60a Absatz 1, dessen Datum nicht länger Ende durch ein Komma ersetzt und fol-
als drei Jahre zurückliegt, wenn der empfangen- gender Buchstabe e wird angefügt:
den Körperschaft bisher kein Freistellungsbe- „e) die Adressaten und die Höhe
scheid oder keine Anlage zum Körperschaft- von im Verfahren nach § 335 des
steuerbescheid erteilt wurde. Handelsgesetzbuchs festgesetzten
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ordnungsgeldern;“.
1. der zuwendenden Körperschaft die Unrichtig- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
keit eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 be- „Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten
kannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
bekannt war oder wahrnehmen.“
2. die zuwendende Körperschaft eine Verwendung c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
für nicht steuerbegünstigte Zwecke durch die „(4) Ist die mitteilungspflichtige Stelle nach
empfangende Körperschaft veranlasst hat.“ der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der
14. Dem § 60a wird folgender Absatz 6 angefügt: Mitteilung die Identifikationsnummer nach § 139b
oder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal
„(6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder 1. des Empfängers der gewährten Leistung im
Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Buchstabe a,
satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist 2. des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts
die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßi- im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
gen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzu- Buchstabe b oder e,
lehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung 3. des Empfängers der vergebenen Subvention
bestehender Feststellungen nach § 60a.“ im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
15. In § 64 Absatz 3 wird die Angabe „35 000 Euro“ Buchstabe c oder
durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt. 4. der betroffenen Personen im Sinne des Ab-
16. § 68 wird wie folgt geändert: satzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
anzugeben, haben die Mitwirkungspflichtigen
a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c an-
(§ 90) nach den Nummern 1 bis 4 der mittei-
gefügt:
lungspflichtigen Stelle diese Daten zu übermit-
„c) Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung teln. Wird der Mitwirkungspflicht nach Satz 1
und Betreuung von Flüchtlingen. Die Vo- nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auffor-
raussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu derung durch die mitteilungspflichtige Stelle
berücksichtigen,“. entsprochen und weder die Identifikationsnum-
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mer noch ein anderes steuerliches Ordnungs- Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2
merkmal übermittelt, hat die mitteilungspflich- Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vol-
tige Stelle die Möglichkeit, die Identifikations- lem Umfang möglich ist.“
nummer der betroffenen Mitwirkungspflichtigen
nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach amtlich vor- b) Die bisherigen Absätze 2a und 2b werden die
geschriebenem Datensatz beim Bundeszentral- Absätze 2b und 2c.
amt für Steuern abzufragen. Die Abfrage ist
c) Der neue Absatz 2b wird wie folgt geändert:
mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt
zu stellen, zu dem die Mitteilung nach der Mit- aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen
teilungsverordnung zu übermitteln ist. In der Antrag“ durch die Wörter „schriftlichen oder
Abfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 ge- elektronischen Antrag“ und die Wörter
nannten Daten der betroffenen Mitwirkungs- „außerhalb des Geltungsbereichs dieses
pflichtigen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 angege- Gesetzes“ durch die Wörter „in einem Dritt-
ben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern staat“ ersetzt.
entspricht dem Ersuchen, wenn die übermittel-
ten Daten den beim Bundeszentralamt für Steu- bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
ern hinterlegten Daten entsprechen.“
„3. der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2
19. § 138 wird wie folgt geändert: Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuer-
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird
gesetzes in vollem Umfang möglich ist
das Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
und“.
setzt und werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt nicht für den Erwerb und die Ver- d) In dem neuen Absatz 2c wird die Angabe „Ab-
äußerung von Beteiligungen von weniger als satz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2b“ und
1 Prozent am Kapital oder am Vermögen der werden die Wörter „ins Ausland“ durch die Wör-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- ter „in einen Drittstaat“ ersetzt.
mögensmasse, wenn mit der Hauptgattung der e) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 147
Aktien der ausländischen Gesellschaft ein we- Abs. 6“ durch die Wörter „§ 146b Absatz 2
sentlicher und regelmäßiger Handel an einer Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2
Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes“ er-
Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Ab- setzt.
kommens stattfindet oder an einer Börse, die in
einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 22. § 152 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- a) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Lohnsteu-
tungsaufsicht zugelassen ist. Für die Ermittlung eranmeldungen“ durch die Wörter „Lohnsteuer-
der Beteiligungshöhe im Sinne des Satzes 2 anmeldungen sowie bei jährlich abzugebenden
sind alle gehaltenen Beteiligungen zu berück- Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueran-
sichtigen. Nicht mitteilungspflichtige Erwerbe meldungen“ ersetzt.
und nicht mitteilungspflichtige Veräußerungen
im Sinne des Satzes 2 sind bei der Ermittlung b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Summe der Anschaffungskosten im Sinne
„Absatz 5 gilt nicht für
des Satzes 1 außer Betracht zu lassen;“.
b) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 werden jeweils die 1. vierteljährlich oder monatlich abzugebende
Wörter „Einkommensteuer- oder Körperschaft- Steueranmeldungen,
steuererklärung“ durch die Wörter „Einkommen- 2. nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
steuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststel- des Einkommensteuergesetzes jährlich abzu-
lungserklärung“ ersetzt. gebende Lohnsteueranmeldungen,
20. In § 138a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
3. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherung-
„, ausgehend vom Konzernabschluss des Kon-
steuergesetzes jährlich abzugebende Ver-
zerns,“ gestrichen.
sicherungsteueranmeldungen und
21. § 146 wird wie folgt geändert:
4. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutz-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- steuergesetzes jährlich abzugebende Feuer-
fügt: schutzsteueranmeldungen.“
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann 23. In § 171 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Zoll-
der Steuerpflichtige elektronische Bücher und fahndungsdienstes, die mit der Steuerfahndung
sonstige erforderliche elektronische Aufzeich- betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
nungen oder Teile davon in einem anderen Mit- oder das Bundeszentralamt für Steuern, soweit es
gliedstaat der Europäischen Union führen und mit der Steuerfahndung betraut ist,“ durch die
aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von Wörter „Zollfahndungsdienstes oder die mit der
dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustel- Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Lan-
len, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 desfinanzbehörden“ ersetzt.
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
24. Dem § 184 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des
§ 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zu-
„Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch
wendungsempfängerregister).
Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b
Absatz 1 gelten dabei entsprechend.“ (2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert
25. Nach § 208 wird folgender § 208a eingefügt: das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des
Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkom-
„§ 208a mensteuergesetzes zu Körperschaften, die die
Steuerfahndung des Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende
Bundeszentralamts für Steuern Daten:
(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt, 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körper-
soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen schaft,
wurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3. 2. Name der Körperschaft,
(2) Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die
den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. Die 3. Anschrift der Körperschaft,
Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Ab-
4. steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
satz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 gelten nicht;
§ 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer
und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unbe- der Körperschaft zuständige Finanzamt,
rührt.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Bundes- 6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbe-
zentralamts für Steuern im Übrigen bleiben unbe- scheides oder Feststellungsbescheides nach
rührt.“ § 60a,
26. In § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 7. Bankverbindung der Körperschaft.
Satz 1 Nummer 5 wird jeweils die Angabe „§ 294
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 210 oder § 294 Ab- (3) Das für die Festsetzung der Körperschaft-
satz 1“ ersetzt. steuer der Körperschaft zuständige Finanzamt über-
27. Dem § 366 wird folgender Satz angefügt: mittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten
nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung
„Betrifft die Einspruchsentscheidung eine geson- dieser Daten.
derte und einheitliche Feststellung im Sinne des
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt,
und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. § 30
Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämt- steht dem nicht entgegen.“
licher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im
Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet
werden, wenn dort die Person, der diese Ein- Artikel 29
spruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben
Änderung des
wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
bezeichneten Beteiligten angegeben wird.“
28. § 375a wird aufgehoben. Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
29. In § 376 Absatz 1 wird das Wort „zehn“ durch die 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
Angabe „15“ ersetzt. vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 28
Weitere Änderung 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 14 angefügt:
der Abgabenordnung
„(14) § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 27 stabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Abgaben-
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ordnung in der Fassung des Artikels 27 des
geändert: Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für nach dem
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
31. Dezember 2020 verwirklichte Sachverhalte
§ 60a folgende Angabe eingefügt:
anzuwenden. § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
„ § 60b Zuwendungsempfängerregister“. Buchstabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Ab-
gabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des
2. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
„§ 60b ist für im Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachver-
halte anzuwenden, soweit eine Mitteilungspflicht
Zuwendungsempfängerregister
nach der Mitteilungsverordnung nach dem 1. Januar
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein 2020 begründet wurde. § 93a Absatz 1 Satz 1 Num-
Register, in dem Körperschaften geführt werden, mer 1 Buchstabe e der Abgabenordnung in der Fas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3129
sung des Artikels 27 des Gesetzes vom 21. Dezem- 4. In der Anlage 40 (zu § 255) werden die Wörter
ber 2020 (BGBl. I S. 3096) ist ab dem 1. Januar 2021 „Wohnungs- und Teileigentum“ durch das Wort
anzuwenden.“ „Wohnungseigentum“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 31
„(5) § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8
Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezem- Änderung des
ber 2020 geltenden Fassung ist auf Versicherung- Grundsteuergesetzes
und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
diese nach dem 31. Dezember 2020 anzumelden ist.
S. 965), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Num-
30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) geändert worden
mer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in
ist, wird wie folgt geändert:
der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in
allen offenen Fällen anzuwenden.“ 1. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 233, 240
3. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: und 241“ durch die Angabe „§§ 232 bis 234, 240“
ersetzt.
„Haftungsbegründender Tatbestand im Sinne des
Satzes 1 ist die Entstehung der Steuerschuld oder 2. In § 17 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 und 3
des Anspruchs auf Erstattung einer Steuervergü- Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Einheits-
tung.“ wert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ ersetzt.
4. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt: 3. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am „(3) Bescheide über die Hauptveranlagung kön-
29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle nen schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt
offenen Fälle anzuwenden.“ erteilt werden. § 21 Satz 2 ist entsprechend anzu-
wenden.“
5. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 138 Absatz 2 und 5 der Abgabenordnung Artikel 32
in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist
auf alle offenen Fälle anzuwenden.“ Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
6. § 34 wird aufgehoben.
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
7. Folgender § 35 wird angefügt: Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
„§ 35
zes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert
Abrufverfahren worden ist, wird wie folgt geändert:
von Steuermessbeträgen
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt ge-
§ 184 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung fin- ändert:
det erstmals für Steuermessbeträge Anwendung,
die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich a) Dem Buchstaben a werden die Wörter „wenn der
sind.“ neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigen-
tümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen
Grundstücks Beteiligter ist und soweit der Wert
Artikel 30 des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grund-
Änderung des stücks seinen sich aus dem Wert des einge-
Bewertungsgesetzes brachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch
auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- übersteigt,“ angefügt.
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezem- b) In Buchstabe b werden die Wörter „Beteiligter
ber 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird ist,“ durch die Wörter „Beteiligter ist und soweit
wie folgt geändert: der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten
Grundstücks seinen sich aus dem Wert des ein-
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu der gebrachten Grundstücks ergebenden Sollan-
Anlage 32 die Angabe „und 9“ gestrichen. spruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom
Hundert übersteigt,“ ersetzt.
2. § 244 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbau-
recht zusammen mit dem anteiligen belasteten „(6) Die Höhe des Verspätungszuschlags be-
Grund und Boden.“ stimmt sich nach § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abga-
3. Dem § 261 wird folgender Satz angefügt: benordnung; § 152 Absatz 6 der Abgabenordnung
ist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der Höhe
„Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte des Verspätungszuschlags nach § 152 Absatz 10
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“ der Abgabenordnung findet keine Anwendung.“
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 17 angefügt: 3. § 10 wird wie folgt geändert:
„(17) § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
und b und § 19 Absatz 6 in der Fassung des
Artikels 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 „Die vom Erblasser herrührenden Steuererstat-
(BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge tungsansprüche sind bei der Ermittlung der Be-
anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 2020 ver- reicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie
wirklicht werden.“ rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers ent-
standen sind.“
Artikel 33
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch „Schulden und Lasten sind nicht abzugsfä-
Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird hig, soweit die Vermögensgegenstände, mit
wie folgt geändert: denen diese in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, steuerbefreit sind.“
1. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
„Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt
setzt:
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland aus der Europäischen Union sich der An- „Schulden und Lasten, die nicht in wirt-
teil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand schaftlichem Zusammenhang mit einzelnen
innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Vermögensgegenständen des Erwerbs ste-
Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.“ hen, sind anteilig allen Vermögensgegen-
2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt
nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5
„Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und nach dem Verhältnis des Werts des Ver-
Nordirland aus der Europäischen Union sich der An- mögensgegenstands nach Abzug der mit
teil des Gesamthänders am Vermögen der erwer- diesem Vermögensgegenstand in wirt-
benden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren schaftlichem Zusammenhang stehenden
nach dem Übergang des Grundstücks auf die Ge- Schulden und Lasten zum Gesamtwert der
samthand vermindert.“ Vermögensgegenstände nach Abzug aller
mit diesen Vermögensgegenständen in wirt-
3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
schaftlichem Zusammenhang stehenden
„§ 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Schulden und Lasten. In den Fällen einer
Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. De- Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht
Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem auf den einzelnen Vermögensgegenstand,
31. Januar 2020 verwirklicht werden.“ sondern auf die Summe der begünstigten
Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2
Artikel 34 abzustellen. Der auf den einzelnen Ver-
mögensgegenstand entfallende Anteil an
Änderung des den Schulden und Lasten im Sinne des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser
Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auf das nach den §§ 13a und 13c befreite
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar Vermögen entfallenden Schulden und Las-
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 12 des ten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit
Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des nach Anwendung der §§ 13a und 13c
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu
das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist“ durch dem Wert vor Anwendung der §§ 13a
die Wörter „das der Vermächtnisnehmer angenom- und 13c entspricht.“
men hat“ ersetzt.
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Num-
„Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des mer 4 entsprechend.“
überlebenden Ehegatten oder des überlebenden
Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt 4. In § 13 Absatz 1 Nummer 9a werden die Wörter
worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis „zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Ver-
des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens sorgung“ durch die Wörter „für körperbezogene
geminderten Werts des Endvermögens zum unge- Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungs-
minderten Wert des Endvermögens des Erblassers maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushalts-
nicht als Erwerb im Sinne des § 3.“ führung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3131
5. Nach § 13a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein- 4. Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf
gefügt: die Stiftung oder den Verein,
„(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen 5. Wert und Zusammensetzung des Vermögens.“
Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des
10. Dem § 31 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
§ 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes
angefügt:
stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den
Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf „In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann
den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein
gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erb- sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des
schaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entschei- § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des
dung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer
das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2
zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 gilt entsprechend.“
bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die
Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“ 11. § 35 wird wie folgt geändert:
6. In § 13b Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“
im Sinne des Absatzes 7 Satz 2“ durch die Wörter durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
„Schulden, des jungen Verwaltungsvermögens im
Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Betriebs- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1
vermögens, das einer weder in einem Mitgliedstaat Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
der Europäischen Union noch in einem Staat des Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Be- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
triebsstätte dient, und das Vorliegen der Voraus- fügt:
setzungen des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 4 und 5“
ersetzt. „(4) In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zustän-
7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: dig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des
„(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung
Wirkung für die Vergangenheit zu einer Verän- ergibt.“
derung des Werts eines früheren, in die Zusam- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
menrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden
Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb 12. Dem § 37 wird folgender Absatz 18 angefügt:
als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit „(18) § 3 Absatz 2 Nummer 5, § 5 Absatz 1
nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ab- Satz 6, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 6 und 8,
gabenordnung (rückwirkendes Ereignis). Für den § 13 Absatz 1 Nummer 9a, § 13a Absatz 9a, § 13b
späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass, Absatz 10 Satz 1, § 14 Absatz 2, § 29 Absatz 1
die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbe- Nummer 4 Satz 2, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1
scheids für einen früheren, in die Zusammenrech- sowie § 35 Absatz 1, 4 und 5 in der am 29. Dezem-
nung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes ber 2020 geltenden Fassung sind auf Erwerbe an-
Ereignis. Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung zuwenden, für die die Steuer nach dem 28. Dezem-
der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb ber 2020 entsteht.“
lediglich zu einer geänderten anrechenbaren
Steuer führt.“
Artikel 35
8. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wör-
Änderung des
ter „§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung“ durch die
Gesetzes über Steuerstatistiken
Wörter „§ 58 Nummer 6 der Abgabenordnung“
ersetzt. Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Arti-
9. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:
kel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
„(5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist
1. In § 2 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch
von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten
die Angabe „2016“ ersetzt.
Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf
den Verein der Vermögensübergang dem nach 2. § 7 wird wie folgt geändert:
§ 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben
enthalten: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstichprobe
der Stiftung oder des Vereins, übermittelt, die aus der Stichprobe nach Ab-
satz 3 gezogen wird und nicht mehr als
2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters
10 Prozent der Grundgesamtheit umfaßt“
der Stiftung oder des Vereins,
durch die Wörter „10-Prozent-Stichprobe
3. Zweck der Stiftung oder des Vereins, übermittelt“ ersetzt.
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
bb) In Satz 2 wird das Wort „Unterstichprobe“ d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
durch das Wort „Stichprobe“ ersetzt.
„(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Stichproben bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen
und Unterstichproben sind“ durch die Wörter oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zuste-
„Stichprobe ist“ ersetzt. hende Befugnis zu vorübergehender und gele-
gentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in
Artikel 36 Steuersachen überschreiten, so haben die
Änderung des Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständi-
Steuerberatungsgesetzes gen Steuerberaterkammer mitzuteilen.
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- (5) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abga-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I benordnung stehen den Mitteilungen nach den
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.“
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 4. § 7 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77b wie a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden
folgt gefasst: Nummern 2 und 3 ersetzt:
„ § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit“. „2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 4
2. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert: und 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten
werden,
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 3. wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Um-
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden gehung des Verbots nach § 5 missbraucht
Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im wird.“
Inland untersagen, wenn b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. die Person im Staat der Niederlassung nicht
„(3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zu-
mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr
ständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu unter-
die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt
sagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet
wird,
wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in
2. sie nicht über die für die Ausübung der ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die
Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deut- Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehör-
schen Sprachkenntnisse verfügt, den über die Untersagung nach Satz 1 zu unter-
3. sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeich- richten. § 30 der Abgabenordnung steht dem
nung führt oder nicht entgegen.“
4. sie die Befugnis zu vorübergehender und 5. § 28 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung bis 5 ersetzt:
in Steuersachen überschreitet.“
„(3) Liegen der zuständigen Aufsichtsbehörde
b) Folgender Satz wird angefügt: Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel begründen,
„Über die Löschung aus dem Berufsregister dass die zum Leiter der Beratungsstelle bestellte
wegen Überschreitens der Befugnis zu vorüber- Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten
gehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Voraussetzungen erfüllt oder dass in einer Bera-
Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen tungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten
Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mittei- Pflichten nicht gewährleistet ist, sind Beratungsstel-
lung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.“ lenleitung und Lohnsteuerhilfeverein hierzu zu
3. § 5 wird wie folgt geändert: hören. Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, inner-
halb einer angemessenen, von der Aufsichtsbe-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: hörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz ent-
„Die in den §§ 3a und 4 bezeichneten Personen sprechenden Zustand herbeizuführen.
und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer
(4) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht
Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
vorhanden, ist der betreffende Lohnsteuerhilfever-
leisten.“
ein zu hören und ihm die Möglichkeit zu gewähren,
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichts-
„Werden den Finanzbehörden Tatsachen be- behörde zu bestimmenden Frist eine natürliche
kannt, die darauf hinweisen, dass eine Person Person, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3
oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäfts- erfüllt, als Leiter zu bestellen.
mäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können (5) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht
sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerbe- vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Per-
raterkammer zum Zwecke der Prüfung der son nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraus-
Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vor- setzungen oder ist in einer Beratungsstelle die
schriften des Gesetzes gegen den unlauteren Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht
Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.“ gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Schließung dieser Beratungsstelle anordnen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3133
6. § 77b wird wie folgt geändert: 2. In Artikel 20 Nummer 2 wird der anzufügende Ab-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: satz 26 als Absatz 25a eingefügt.
„§ 77b Artikel 39
Ehrenamtliche Tätigkeit“.
Änderung des
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Gesetzes zur weiteren steuerlichen
„Die Mitglieder eines Organs oder eines Aus- Förderung der Elektromobilität und zur
schusses der Steuerberaterkammer üben ihre Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Tätigkeit ehrenamtlich aus.“ In Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur weiteren
7. § 80a wird wie folgt geändert: steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird in § 52 Ab-
„Um einen Steuerberater oder Steuerbevoll- satz 22b Satz 2 die Angabe „§§ 51, 51a“ durch die
mächtigten oder eine Person im Sinne des § 50 Wörter „§§ 51, 51a des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.
Absatz 3 zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 80
anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und Artikel 40
Beschwerdesache zuständige Steuerberater-
Änderung des
kammer gegen die genannten Personen, auch
Forschungszulagengesetzes
mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2763), das durch Artikel 8 des Geset-
„(2) Ein Zwangsgeld kann auch gegen die in zes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert
§ 80 Absatz 2 bezeichneten Personen festgesetzt worden ist, wird wie folgt geändert:
werden.“
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5. a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Anspruchsbe-
rechtigten an den Auftragnehmer gezahlten“
d) In dem neuen Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt ge- durch die Wörter „beim Anspruchsberechtigten
fasst: für den Auftrag entstandenen“ ersetzt.
„Die Androhung und die Festsetzung des b) Folgender Satz wird angefügt:
Zwangsgelds sind den in den Absätzen 1 und 2
genannten Personen zuzustellen.“ „Werden in Auftrag gegebene Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5
8. § 85 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
vom Auftragnehmer ganz oder teilweise an Un-
„(5) Die Mitglieder eines Organs oder eines Aus- terauftragnehmer weitervergeben, ist das für ei-
schusses der Bundessteuerberaterkammer üben nen Unterauftrag entstandene Entgelt kein för-
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können jedoch derfähiger Aufwand.“
eine angemessene auch pauschalisierte Entschädi-
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen
Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstaus- a) In Satz 2 werden die Wörter „bei der nächsten
fall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.“ Veranlagung zur“ durch die Wörter „im Rahmen
der nächsten erstmaligen Festsetzung von“ er-
9. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
setzt.
„(§ 90 Abs. 1 Nr. 4)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 90 Absatz 1 Nummer 5)“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt sich nach der Anrechnung nach Satz 2
Artikel 37 ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen,
Weitere Änderung wird dieser dem Steuerpflichtigen als Einkom-
des Steuerberatungsgesetzes mensteuererstattung aus den Einnahmen an
§ 3a Absatz 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes, Einkommensteuer oder als Körperschaftsteuer-
das zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert erstattung bei Steuerpflichtigen im Sinne des
worden ist, wird wie folgt geändert: Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen
an Körperschaftsteuer ausgezahlt.“
1. Nummer 10 wird aufgehoben.
2. Die Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 10 Artikel 41
bis 20.
Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 38
§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgeset-
Änderung des zes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zu-
Gesetzes zur Regelung
letzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. De-
des Sozialen Entschädigungsrechts
zember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist,
Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädi- wird wie folgt gefasst:
gungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) „§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a
wird wie folgt geändert: Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb
1. Artikel 19 Nummer 1 und 5 wird aufgehoben. von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzu- 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
wenden.“ Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Artikel 42 „Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung er-
Änderung des loschen sind.“
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetz- Artikel 48
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Änderung des
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) ge- Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200 Euro“ gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert
Artikel 43 worden ist, wird folgender Artikel 316j eingefügt:
Änderung des
„Artikel 316j
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 82 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Übergangsvorschrift
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Geset- zum Jahressteuergesetz 2020
zes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), Wird über die Anordnung der Einziehung des Tater-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. De- trages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer
zember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden
wird die Angabe „200 Euro“ durch die Angabe ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist ab-
„250 Euro“ ersetzt. weichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches
§ 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der
Artikel 44 am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwen-
Änderung des den, wenn
Asylbewerberleistungsgesetzes 1. es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2
In § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Asylbewerberleis- Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraus-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung setzungen begangene Tat handelt oder
vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
2. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
des Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47
(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird jeweils die
der Abgabenordnung nach dem 1. Juli 2020 einge-
Angabe „200 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ er-
treten ist oder
setzt.
3. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2
Artikel 45 des Strafgesetzbuches nach dem 29. Dezember
Änderung des 2020 eingetreten ist.“
Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 49
In § 25d Absatz 3 Satz 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Änderung der
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Ar- Strafprozessordnung
tikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
Dem § 459g Absatz 4 der Strafprozessordnung in
S. 2855) geändert worden ist, wird die Angabe
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
„200 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678)
Artikel 46 geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Änderung der „Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung er-
Verordnung über die loschen sind.“
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Artikel 50
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom
24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Arti- Inkrafttreten
kel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200“ bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
durch die Angabe „250“ ersetzt.
(2) Artikel 40 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Artikel 47 Kraft.
Änderung des (3) Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020
Strafgesetzbuches in Kraft.
Dem § 73e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der (4) Die Artikel 2, 6, 12, 18, 37 und 42 bis 46 treten
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3135
(5) Die Artikel 13 und 19 treten am 1. April 2021 in (8) Artikel 15 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Kraft. (9) Die Artikel 4 und 20 treten am 1. Januar 2023 in
(6) Die Artikel 14, 16 und 24 bis 26 treten am Kraft.
1. Juli 2021 in Kraft. (10) Die Artikel 5, 7, 21 bis 23 und 28 treten am
(7) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Gesetz
über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der
COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
Vom 21. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen
sen: unberücksichtigt.“
Artikel 1 Artikel 2
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Dem § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
setzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geän- (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
dert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: zes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
„(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung
durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird 1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung
gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro, „(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. De-
2. für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro, zember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Num-
mer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
3. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro,
ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht
4. für Anwärter 200 Euro. als Erwerbseinkommen.“
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden Artikel 3
hat und
Änderung des
2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März Soldatenversorgungsgesetzes
2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf
Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgrup- Dem § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in
pen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestan- der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
den hat. 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert
§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entspre- worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
chend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am
1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten „(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. De-
nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leis- zember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Num-
tung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffent- mer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist,
lichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als
bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 Erwerbseinkommen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3137
Artikel 4 Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine ent-
Änderung des sprechende Leistung aus einem anderen Rechts-
Wehrsoldgesetzes verhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich.
Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unbe-
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I
rücksichtigt.“
S. 1147, 1158) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 4a
§ 18 folgende Angabe eingefügt:
Änderung des
„§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020“. Infektionsschutzgesetzes
2. Folgender § 19 wird angefügt: § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Infektions-
„§ 19 schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. No-
Sonderzahlung
vember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
für das Jahr 2020
werden folgende Wörter angefügt:
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung
„oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen
durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird
des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an-
eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro
geordnet oder verlängert werden oder die Präsenz-
gewährt, wenn
pflicht in einer Schule aufgehoben wird,“.
1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020
bestanden hat und Artikel 5
2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März
Inkrafttreten
2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch
auf Wehrsold bestanden hat. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.
entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhält- (2) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 16. Dezember
nisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und weiterer energierechtlicher Vorschriften1, 2
Vom 21. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt ge-
sen: fasst:
Inhaltsübersicht
„EEG 2021“.
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende An-
Artikel 3 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
gabe eingefügt:
Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 5 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes „§ 4a Strommengenpfad“.
Artikel 6 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-
nung b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsver-
ordnung „§ 6 (weggefallen)“.
Artikel 8 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Ge- c) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende An-
bührenverordnung
gabe eingefügt:
Artikel 9 Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebühren-
verordnung „§ 10b Vorgaben zur Direktvermarktung“.
Artikel 10 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durch- d) Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden
schnittsstrompreis-Verordnung durch die folgenden Angaben ersetzt:
Artikel 12 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Energien-Verordnung „§ 23b Besondere Bestimmungen zur Ein-
Artikel 13 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis- speisevergütung bei ausgeförderten
Durchführungsverordnung Anlagen
Artikel 14 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Ge-
bührenverordnung
§ 23c Besondere Bestimmung zum Mieter-
Artikel 15 Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
stromzuschlag
Artikel 16 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebüh- § 23d Anteilige Zahlung“.
renverordnung
Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes e) Die Angabe zu § 28 wird durch die folgenden
Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung Angaben ersetzt:
Artikel 19 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
„§ 28 Ausschreibungsvolumen und Aus-
Artikel 20 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strom-
basierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen schreibungstermine für Windenergie
Ölen auf die Treibhausgasquote an Land
Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des
Energieleitungsausbaus § 28a Ausschreibungsvolumen und Aus-
Artikel 22 Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgeset-
schreibungstermine für solare Strah-
zes lungsenergie
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Reduzierung und zur
§ 28b Ausschreibungsvolumen und Aus-
Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung
weiterer Gesetze schreibungstermine für Biomasse
Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 28c Ausschreibungsvolumen und Aus-
schreibungstermine für innovative
Artikel 1 Anlagenkonzepte“.
Änderung des
f) Die Angaben zu den §§ 36c und 36d werden
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
wie folgt gefasst:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- „§ 36c Ausschluss von Geboten für Wind-
setzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert enenergieanlagen an Land
worden ist, wird wie folgt geändert: § 36d Zuschlagsverfahren für Windenergie-
1
anlagen an Land“.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember g) Nach der Angabe zu § 36i werden die folgen-
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-
len (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). den Angaben eingefügt:
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
„§ 36j Zusatzgebote
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 § 36k Finanzielle Beteiligung von Kommu-
vom 17.9.2015, S. 1). nen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3139
h) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab- § 39g Einbeziehung bestehender Biomas-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst: seanlagen
„Unterabschnitt 3 § 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für
Ausschreibungen Biomasseanlagen“.
für Solaranlagen des ersten Segments“. n) Die Angabe zum bisherigen Teil 3 Abschnitt 3
i) Die Angaben zu den §§ 37, 37a und 37b wer- Unterabschnitt 5 wird gestrichen.
den wie folgt gefasst: o) Die Angabe zu § 39i wird durch die folgenden
„§ 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Angaben ersetzt:
Segments „ § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen
§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen des für Biomasseanlagen
ersten Segments
§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des Unterabschnitt 6
ersten Segments“. Ausschreibungen für Biomethananlagen
j) Die Angaben zu den §§ 37d, 38, 38a und 38b § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
werden wie folgt gefasst:
§ 39k Gebote für Biomethananlagen in der
„§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solar- Südregion
anlagen des ersten Segments
§ 39l Höchstwert für Biomethananlagen
§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaran-
lagen des ersten Segments § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen
für Biomethananlagen
§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechti-
gungen für Solaranlagen des ersten
Unterabschnitt 7
Segments
Innovationsausschreibungen
§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen
des ersten Segments“. § 39n Innovationsausschreibungen“.
k) Nach der Angabe zu § 38b werden die folgen- p) In der Angabe zu § 46 wird die Angabe „bis
den Angaben eingefügt: 2018“ gestrichen.
„Unterabschnitt 4 q) Die Angaben zu den §§ 46a, 46b und 47 wer-
Ausschreibungen den wie folgt gefasst:
für Solaranlagen des zweiten Segments „§ 46a (weggefallen)
§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten § 46b (weggefallen)
Segments
§ 47 (weggefallen)“.
§ 38d Sicherheiten für Solaranlagen des
zweiten Segments r) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende An-
gabe zu § 48a eingefügt:
§ 38e Höchstwert für Solaranlagen des
zweiten Segments „§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strah-
lungsenergie“.
§ 38f Erlöschen von Zuschlägen für Solar-
anlagen des zweiten Segments s) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende An-
gabe eingefügt:
§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaran-
lagen des zweiten Segments „§ 51a Verlängerung des Vergütungszeit-
raums bei negativen Preisen“.
§ 38h Ausstellung von Zahlungsberechti-
gungen für Solaranlagen des zweiten t) In der Angabe zu § 53 werden die Wörter
Segments „und des Mieterstromzuschlags“ gestrichen.
§ 38i Anzulegender Wert für Solaranlagen u) Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst:
des zweiten Segments“. „§ 53a (weggefallen)“.
l) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
v) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden
schnitt 5 wird wie folgt gefasst:
Angaben zu den §§ 54 und 54a ersetzt:
„Unterabschnitt 5
„§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs
Ausschreibungen für Biomasseanlagen“. bei Ausschreibungen für Solaran-
m) Die Angaben zu den §§ 39d bis 39h werden lagen des ersten Segments
wie folgt gefasst: § 54a Verringerung des Zahlungsanspruchs
„§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomassean- bei Ausschreibungen für Solaran-
lagen lagen des zweiten Segments“.
§ 39e Erlöschen von Zuschlägen für Bio- w) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende An-
masseanlagen gabe eingefügt:
§ 39f Änderungen nach Erteilung des Zu- „§ 64a Herstellung von Wasserstoff in strom-
schlags für Biomasseanlagen kostenintensiven Unternehmen“.
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
x) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende (3) Ziel dieses Gesetzes ist es ferner, dass vor
Angaben zu § 65a und § 65b eingefügt: dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im
„§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
betriebenen Bussen im Linienverkehr einschließlich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder ver-
§ 65b Landstromanlagen“. braucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.
y) Nach der Angabe zu § 69a werden die folgen-
(4) Der für die Erreichung der Ziele nach den
den Angaben eingefügt:
Absätzen 2 und 3 erforderliche Ausbau der erneu-
„Abschnitt 3 erbaren Energien soll stetig, kosteneffizient und
Grüner Wasserstoff netzverträglich erfolgen.“
§ 69b Herstellung von Grünem Wasser- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
stoff“.
a) In Nummer 3 wird die Angabe „39j“ durch die
z) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende An- Angabe „39n“ ersetzt.
gabe zu § 84a eingefügt:
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
„§ 84a Aufgaben des Bundesamtes für Si- gefügt:
cherheit in der Informationstechnik“.
„3a. „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die vor
aa) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst: dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
„§ 87 (weggefallen)“. worden sind und bei denen der ursprüng-
bb) Die Angaben zu den §§ 88b und 88c werden liche Anspruch auf Zahlung nach der für
wie folgt gefasst: die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet
„§ 88b Verordnungsermächtigung zur An-
ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind
schlussförderung von Güllekleinanla-
zur Bestimmung der Größe nach den Be-
gen
stimmungen dieses Gesetzes zu ausge-
§ 88c Verordnungsermächtigung zur Zieler- förderten Anlagen als eine Anlage anzu-
reichung“. sehen, wenn sie nach der für sie maßgeb-
cc) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst: lichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung
„§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anfor-
des Anspruchs auf Zahlung als eine An-
derungen an Grünen Wasserstoff“.
lage galten,“.
dd) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird wie
folgt gefasst: c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 4a und 4b eingefügt:
„Abschnitt 2
„4a. „Ausschreibungen für Solaranlagen des
Kooperationsausschuss, ersten Segments“ Ausschreibungen, bei
Monitoring, Berichte“. denen Gebote für Freiflächenanlagen
ee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden und für Solaranlagen abgegeben werden
wie folgt gefasst: können, die auf, an oder in baulichen An-
„ § 97 Kooperationsausschuss lagen errichtet werden sollen, die weder
Gebäude noch Lärmschutzwände sind,
§ 98 Jährliches Monitoring zur Zielerrei-
chung 4b. „Ausschreibungen für Solaranlagen des
zweiten Segments“ Ausschreibungen,
§ 99 Erfahrungsbericht
bei denen Gebote für Solaranlagen abge-
geben werden können, die auf, an oder in
Abschnitt 3
einem Gebäude oder einer Lärmschutz-
Übergangsbestimmungen wand errichtet werden sollen,“.
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen d) In Nummer 18 wird die Angabe „Dezember
§ 101 Anschlussförderung für Altholz-An- 2011“ durch die Angabe „November 2018“ er-
lagen“. setzt.
ff) Nach der Angabe zu § 104 wird die folgende e) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a
Angabe eingefügt: eingefügt:
„§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvor- „29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-
behalt“. Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie
gg) Folgende Angabe wird angefügt: 2012/27/EU des Europäischen Parla-
„Anlage 5 Südregion“. ments und des Rates vom 25. Oktober
2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung
3. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab- der Richtlinien 2009/125/EG und
sätze 2 bis 4 ersetzt: 2010/30/EU und zur Aufhebung der
„(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die
Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2030 zu steigern. 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3141
S. 125) geändert worden ist, in der l) Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50a
jeweils geltenden Fassung entspricht,“. eingefügt:
f) Nummer 34 wird wie folgt gefasst: „50a. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem
die Bundesnetzagentur ein Gebot in
„34. „Marktwert“ der für die Berechnung der
einem Ausschreibungsverfahren bezu-
Höhe der Marktprämie für den Strom
schlagt,“.
aus einer Anlage nach Anlage 1 Num-
mer 2 maßgebliche Wert: 5. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
a) der energieträgerspezifische Markt- „§ 4
wert von Strom aus erneuerbaren Ausbaupfad
Energien oder aus Grubengas, der
sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus Das Ziel nach § 1 Absatz 2 soll erreicht werden
dem tatsächlichen Monatsmittelwert durch
des Spotmarktpreises bezogen auf 1. eine Steigerung der installierten Leistung von
einen Kalendermonat ergibt (Monats- Windenergieanlagen an Land auf
marktwert), oder
a) 57 Gigawatt im Jahr 2022,
b) der energieträgerspezifische Markt- b) 62 Gigawatt im Jahr 2024,
wert von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas, der c) 65 Gigawatt im Jahr 2026,
sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus d) 68 Gigawatt im Jahr 2028 und
dem tatsächlichen Jahresmittelwert
e) 71 Gigawatt im Jahr 2030,
des Spotmarktpreises bezogen auf
ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarkt- 2. eine Steigerung der installierten Leistung von
wert), Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe
des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
soweit der Marktwert maßgeblich ist für
Strom, der in einer Veräußerungsform 3. eine Steigerung der installierten Leistung von
einer Einspeisevergütung veräußert Solaranlagen auf
wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maß- a) 63 Gigawatt im Jahr 2022,
geblich wäre, wenn dieser Strom direkt
vermarktet würde,“. b) 73 Gigawatt im Jahr 2024,
g) In Nummer 39 werden die Wörter „das Anla- c) 83 Gigawatt im Jahr 2026,
genregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses d) 95 Gigawatt im Jahr 2028 und
Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6
e) 100 Gigawatt im Jahr 2030 und
Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes“ gestrichen.
4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen
h) Nach Nummer 42 wird folgende Nummer 42a von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.
eingefügt:
„42a. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent § 4a
pro Kilowattstunde, der sich in der
Strommengenpfad
Preiszone für Deutschland aus der
Kopplung der Orderbücher aller Strom- Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren
börsen in der vortägigen Auktion von Energien in der für die Erreichung des Ziels nach
Stromstundenkontrakten ergibt; wenn § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit aus-
die Kopplung der Orderbücher aller gebaut werden, werden folgende Zwischenziele
Strombörsen nicht oder nur teilweise für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Ener-
erfolgt, ist für die Dauer der unvollstän- gien festgelegt:
digen Kopplung der Durchschnittspreis 1. 259 Terawattstunden im Jahr 2021,
aller Strombörsen gewichtet nach dem
jeweiligen Handelsvolumen zugrunde 2. 269 Terawattstunden im Jahr 2022,
zu legen,“. 3. 281 Terawattstunden im Jahr 2023,
i) Nummer 43a wird wie folgt gefasst: 4. 295 Terawattstunden im Jahr 2024,
„43a. „Strombörse“ eine Börse, an der für die 5. 308 Terawattstunden im Jahr 2025,
Preiszone für Deutschland Strompro- 6. 318 Terawattstunden im Jahr 2026,
dukte gehandelt werden können,“.
7. 330 Terawattstunden im Jahr 2027,
j) Nach Nummer 43b wird folgende Nummer 43c
eingefügt: 8. 350 Terawattstunden im Jahr 2028 und
„43c. „Südregion“ das Gebiet, das die Ge- 9. 376 Terawattstunden im Jahr 2029.“
bietskörperschaften umfasst, die in An- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
lage 5 aufgeführt sind,“. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Staatsgebiet
k) In Nummer 45 werden nach den Wörtern „Um- der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
wandlungsgesetz oder“ die Wörter „jede An- der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
wachsung im Sinn des § 738 des Bürgerlichen zone (Bundesgebiet)“ durch das Wort „Bun-
Gesetzbuches sowie“ eingefügt. desgebiet“ ersetzt.
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU)
„(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus er- 2018/1999 des Europäischen Parlaments und
neuerbaren Energien durch Ausschreibungen des Rates vom 11. Dezember 2018 über das
ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anla- Governance-System für die Energieunion und
gen im Staatsgebiet eines anderen Mitglied- für den Klimaschutz zur Änderung der Ver-
staates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG)
der Europäischen Union im Umfang von 5 Pro- Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments
zent der gesamten jährlich zu installierenden und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG,
Leistung an Anlagen bezuschlagt werden kön- 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG,
nen. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des
überschritten werden, in dem Gebote für Win- Europäischen Parlaments und des Rates, der
denenergieanlagen auf See bezuschlagt wer- Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652
den sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können des Rates und zur Aufhebung der Verordnung
die Ausschreibungen (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 328 vom
1. gemeinsam mit einem anderen Mitglied- 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Dele-
staat oder mehreren anderen Mitgliedstaa- gierte Verordnung (EU) 2020/1044 (ABl. L 230
ten der Europäischen Union durchgeführt vom 17.7.2020, S. 1) vervollständigt worden
werden oder ist, werden alle Anlagen nach den Absätzen 1
2. für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen und 2 und der in ihnen erzeugte Strom ange-
Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mit- rechnet; dies ist für die Anlagen nach Absatz 2
gliedstaaten der Europäischen Union geöff- nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-
net werden. einbarung anzuwenden und für Anlagen nach
Näheres zu den Ausschreibungsverfahren Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern und soweit
kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a die Zahlungen nach dem Fördersystem eines
geregelt werden.“ anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union geleistet werden und eine völkerrecht-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: liche Vereinbarung eine Anrechnung auf die
aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer- Ziele dieses Mitgliedstaates regelt.“
den die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Wörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
„Für Windenenergieanlagen auf See ist Ab-
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
satz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“
„1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten
7. § 6 wird aufgehoben.
der Europäischen Union völkerrechtlich
vereinbart worden sind und diese 8. § 8 wird wie folgt geändert:
völkerrechtliche Vereinbarung Instru- a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
mente der Kooperationsmaßnahmen
aa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 2 wird je-
im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13
weils das Wort „Einspeisewilligen“ durch
der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
das Wort „Anschlussbegehrenden“ ersetzt.
Europäischen Parlaments und des Ra-
tes zur Förderung der Nutzung von bb) Folgender Satz wird angefügt:
Energie aus erneuerbaren Quellen „Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbe-
vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 gehrenden im Fall von Anlagen mit einer
vom 21.12.2018, S. 82), die durch die installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilo-
Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 watt den Zeitplan nach Satz 1 nicht inner-
(ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ver- halb von einem Monat nach Eingang des
vollständigt worden ist, zur Förderung Netzanschlussbegehrens, können die An-
der Nutzung von Energie aus erneuer- lagen angeschlossen werden.“
baren Quellen nutzt,“.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Folgender Satz wird angefügt:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
„Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Ausschrei- Wort „Einspeisewilligen“ durch das Wort
bungen für Windenergieanlagen auf See „Anschlussbegehrenden“ ersetzt.
anzuwenden.“
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Einspeisewil-
d) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor lige“ durch das Wort „Anschlussbegehren-
der Nummerierung die Wörter „Absatz 3 Num- de“ ersetzt.
mer 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 1
und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 2“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(5) Auf das Ziel nach § 1 Absatz 2, den 9. § 9 wird wie folgt geändert:
nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Euro-
päischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie den Absätze 1 bis 2 ersetzt:
den nationalen Anteil an Energie aus erneuer- „(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben
baren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3143
Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber
einer installierten Leistung von mehr als 25 Ki- von
lowatt und Betreiber von Anlagen, die hinter 1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer instal-
einem Netzanschluss betrieben werden, hinter lierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt,
dem auch mindestens eine steuerbare Ver- die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bun-
brauchseinrichtung nach § 14a des Energie- desamt für Sicherheit in der Informations-
wirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem technik die technische Möglichkeit nach
Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicher- § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in
heit in der Informationstechnik die technische Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 fest-
Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbe- stellt, in Betrieb genommen werden, ihre
triebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Num- Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-
mer 1 und 2 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt statten, mit denen der Netzbetreiber jeder-
in Betrieb genommenen Anlagen mit tech- zeit die Einspeiseleistung ganz oder teil-
nischen Einrichtungen ausstatten, die notwen- weise zumindest bei Netzüberlastung fern-
dig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway gesteuert reduzieren kann, oder
nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebs-
gesetzes Netzbetreiber oder andere Berech- 2. Solaranlagen mit einer installierten Leistung
tigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem
Schutzprofilen und Technischen Richtlinien Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für
nach dem Messstellenbetriebsgesetz Sicherheit in der Informationstechnik die
technische Möglichkeit nach § 30 des
1. die Ist-Einspeisung abrufen können und Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung
2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, so- mit § 84a Nummer 1 feststellt, in Betrieb ge-
bald die technische Möglichkeit besteht, nommen werden, ihre Anlagen mit tech-
stufenlos ferngesteuert regeln können. nischen Einrichtungen nach Nummer 1 aus-
statten oder am Verknüpfungspunkt ihrer
(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleis-
einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen tungseinspeisung auf 70 Prozent der instal-
Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit lierten Leistung begrenzen.
einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilo-
watt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hin- Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt,
ter einem Netzanschluss betrieben werden, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneu-
hinter dem auch mindestens eine steuerbare erbare Energien einsetzen und über denselben
Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Ener- Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden
giewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab sind, mit einer gemeinsamen technischen Ein-
dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für richtung ausgestattet sind, mit der der Netz-
Sicherheit in der Informationstechnik die tech- betreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz
nische Möglichkeit nach § 30 des Messstellen- oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung
betriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a ferngesteuert reduzieren kann.“
Nummer 1 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
in Betrieb genommenen Anlagen mit tech- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 1
nischen Einrichtungen ausstatten, die notwen- und 2“ durch die Wörter „der Absätze 1, 1a
dig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway und 2“ ersetzt.
nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebs-
gesetzes Netzbetreiber oder andere Berech- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
tigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1, 1a
Schutzprofilen und Technischen Richtlinien oder 2“ ersetzt.
nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Einspeisung abrufen können. „(4) (weggefallen)“.
(1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absät- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
zen 1 und 1a können Betreiber auch durch
einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die „(6) (weggefallen)“.
Ausstattung der Anlage mit einem intelligenten e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Messsystem der nach dem Messstellenbe- „(7) (weggefallen)“.
triebsgesetz grundzuständige Messstellenbe-
treiber, genügt die Beauftragung des grundzu- 10. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
ständigen Messstellenbetreibers nach § 33 des „§ 10b
Messstellenbetriebsgesetzes. Übernimmt die Vorgaben zur Direktvermarktung
Ausstattung mit einem intelligenten Mess-
system ein Dritter als Messstellenbetreiber im (1) Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen
Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes, genügt erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen
dessen Beauftragung. 1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen
(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Mess- ausstatten, über die das Direktvermarktungs-
systems und unbeschadet weiterer Vorgaben unternehmen oder die andere Person, an die
im Zusammenhang mit steuerbaren Ver- der Strom veräußert wird, jederzeit
brauchseinrichtungen im Sinn von § 14a des a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
b) die Einspeiseleistung stufenweise oder, so- 3. ist § 21b Absatz 3 auf Anlagen mit einer instal-
bald die technische Möglichkeit besteht, lierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt
stufenlos ferngesteuert regeln kann, und nicht anzuwenden, wenn der gesamte in der
Anlage erzeugte Strom eingespeist wird.
2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der
anderen Person, an die der Strom veräußert Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach
wird, die Befugnis einräumen, jederzeit Satz 2 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend an-
zuwenden.
a) die Ist-Einspeisung abzurufen und
(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur fernge-
Umfang zu regeln, der für eine bedarfsge- steuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie
rechte Einspeisung des Stroms erforderlich die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht
und nicht nach den genehmigungsrecht- des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement
lichen Vorgaben nachweislich ausgeschlos- nach § 14 nicht beschränken.“
sen ist.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über densel-
ben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrich- werden die Wörter „Einrichtung zur fernge-
tung ausgestattet sind, mit der der Direktvermark- steuerten Reduzierung der Einspeiseleis-
tungsunternehmer oder die andere Person jeder- tung bei Netzüberlastung im Sinn von § 9
zeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Ge- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Num-
samtheit der Anlagen erfüllen kann. Wird der mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2
Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Buchstabe a“ durch die Wörter „Einrich-
Letztverbraucher oder unmittelbar an einer tung zur Regelung der Einspeiseleistung
Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 ent- im Sinn von § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direkt- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 9 Ab-
vermarktungsunternehmers oder der anderen satz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-Ener-
Person wahrnimmt. gien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 muss bei Anlagen,
die nach dem Ablauf des ersten Kalendermonats b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“
nach der Bekanntmachung des Bundesamtes für durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mit § 84a Nummer 3 in Betrieb genommen wor-
den sind, über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 a) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von
Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes er- § 13 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
füllt werden; § 9 Absatz 1b ist entsprechend an- für 95 Prozent der“ durch die Wörter „für die“
zuwenden. Bei Anlagen, die bis zum Ablauf des ersetzt.
ersten Kalendermonats nach dieser Bekanntma- b) Satz 2 wird aufgehoben.
chung in Betrieb genommen worden sind, muss 13. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ab „Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1
dem Einbau eines intelligenten Messsystems er- Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.
füllt werden; bis dahin
14. § 20 wird wie folgt gefasst:
1. müssen die Anlagenbetreiber Übertragungs-
„§ 20
techniken und Übertragungswege zur Ab-
rufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteu- Marktprämie
erten Regelung der Einspeiseleistung verwen- Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie
den, die dem Stand der Technik bei Inbetrieb- nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für
nahme der Anlage entsprechen und wirtschaft- Kalendermonate, in denen
lich vertretbar sind; die Einhaltung des Stands
1. der Strom direkt vermarktet wird,
der Technik wird vermutet, wenn die ein-
schlägigen Standards und Empfehlungen des 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das
Bundesamtes für Sicherheit in der Informati- Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus
onstechnik berücksichtigt werden, erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeich-
2. können die Betreiber von Anlagen mit einer in- nen, und
stallierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt
mit dem Direktvermarktungsunternehmer oder 3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanz-
der anderen Person, an die der Strom veräu- kreis bilanziert wird, in dem ausschließlich
ßert wird, vertragliche Regelungen vereinba- bilanziert wird:
ren, die von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Nummer 1 abweichen, wenn der gesamte in Grubengas, der in der Veräußerungsform
der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird, der Marktprämie direkt vermarktet wird,
und oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3145
b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und für eine Neugestaltung der bisherigen Rege-
dessen Einstellung in den Bilanz- oder Un- lung vor.“
terbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetrei- 16. § 21b wird wie folgt geändert:
ber oder dem Direktvermarktungsunterneh-
mer zu vertreten ist.“ a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
15. § 21 wird wie folgt geändert:
„2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3,“.
„(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Ein- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 gefügt:
besteht nur für Kalendermonate, in denen der
Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz ein- „(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten
speist und dem Netzbetreiber nach § 11 zur Windenergieanlagen an Land, bei denen der
Verfügung stellt, und zwar für ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der
für die Anlage maßgeblichen Fassung des Er-
1. Strom aus Anlagen mit einer installierten neuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezem-
Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren an- ber 2020 beendet ist, dürfen im Jahr 2021 nur
zulegender Wert gesetzlich bestimmt wor- einmal zwischen den Veräußerungsformen der
den ist, dabei verringert sich in diesem Fall Einspeisevergütung und der sonstigen Direkt-
der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Ab- vermarktung wechseln.“
satz 1,
c) In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
2. Strom aus Anlagen mit einer installierten der Nummerierung das Wort „diese“ am Ende
Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine gestrichen, wird in Buchstabe a vor den Wör-
Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden tern „den Strom“ das Wort „diese“ eingefügt
Kalendermonaten und insgesamt bis zu und wird in Buchstabe c die Angabe „Num-
sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr mer 3“ durch die Wörter „Nummer 2 in Form
(Ausfallvergütung), dabei verringert sich in der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1
diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Num-
des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung mer 3“ ersetzt.
einer der Höchstdauern nach dem ersten
Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Satz 1 Nummer 3, oder „(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall
3. Strom aus der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach
a) ausgeförderten Windenergieanlagen an § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich.“
Land, bei denen der ursprüngliche An-
spruch auf Zahlung nach der für die 17. Dem § 21c Absatz 1 wird folgender Satz ange-
Anlage maßgeblichen Fassung des Er- fügt:
neuerbare-Energien-Gesetzes am 31. De- „Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung
zember 2020 oder 31. Dezember 2021 des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maß-
beendet ist, oder geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
b) ausgeförderten Anlagen, die keine Wind- Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b
energieanlagen an Land sind und eine in- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1
stallierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetrei-
haben, ber keine andere Zuordnung getroffen hat.“
dabei verringert sich in diesen Fällen der 18. § 22 wird wie folgt geändert:
Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 a) In Absatz 1 wird die Angabe „39j“ durch die
oder 2.“ Angabe „39n“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wirk-
den Wörtern „soweit er“ die Wörter „von sam ist“ die Wörter „; der Anspruch be-
dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten“ steht für Strommengen, die mit einer
eingefügt. installierten Leistung erzeugt werden, die
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „im unmit- die bezuschlagte Leistung um bis zu
telbaren räumlichen Zusammenhang mit 15 Prozent übersteigt“ eingefügt.
diesem Gebäude“ durch die Wörter „in bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
demselben Quartier, in dem auch dieses aaa) In Nummer 1 wird das Komma am
Gebäude liegt,“ ersetzt. Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.
und Energie evaluiert den Schwellenwert nach
Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für „Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit
Sicherheit in der Informationstechnik nach einer installierten Leistung bis einschließlich
§ 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag 750 Kilowatt ausgenommen.“
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 22. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
„Von diesem Erfordernis sind Biomassean- „§ 23b
lagen mit einer installierten Leistung bis ein- Besondere Bestimmungen zur
schließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
denn, es handelt sich um bestehende Bio-
(1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine
masseanlagen nach § 39g.“
Windenergieanlagen an Land sind und eine instal-
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist
als anzulegender Wert für die Höhe des An-
„Von diesem Erfordernis sind Pilotwindener- spruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19
gieanlagen auf See nach Maßgabe des Wind- Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Ab-
energie-auf-See-Gesetzes ausgenommen.“ satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarkt-
wert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
entsprechender Anwendung von Anlage 1 Num-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 mer 4 berechnet.
bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“ (2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
ersetzt. Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am
„Für Solaranlagen mit einer installierten 31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 be-
Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis ein- endet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur durch
schließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in Ausschreibungen nach Maßgabe der Verordnung
einem Gebäude oder einer Lärmschutz- nach § 95 Nummer 3a die Anspruchsberechtigten
wand errichtet werden, können abwei- und den anzulegenden Wert für die Höhe des An-
chend von Satz 1 Gebote bei den Aus- spruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19
schreibungen für Solaranlagen des zweiten Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Ab-
Segments berücksichtigt werden.“ satz 1 Nummer 3 Buchstabe a. Für die Höhe des
Anspruchs auf die Einspeisevergütung für Strom
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den aus ausgeförderten Windenergieanlagen an Land,
Wörtern „Anlagen nach Satz 1“ die Wörter die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach
„, Anlagen nach Satz 2, für die keine Zah- Satz 1 erhalten haben, ist als anzulegender Wert
lungsberechtigung nach § 38h besteht,“ ab dem Beginn des zweiten auf den Gebotstermin
eingefügt. der Ausschreibung folgenden Kalendermonats
19. In § 22a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 25 der in der Ausschreibung ermittelte anzulegende
Satz 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 3“ Wert anzuwenden. Bei ausgeförderten Windener-
ersetzt. gieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche
Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020
20. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert: beendet ist, ist im Jahr 2021 in den Monaten, für
die kein Zuschlag nach Satz 2 wirksam ist, als
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h“ durch
anzulegender Wert der Monatsmarktwert für
die Angabe „§ 39i“ ersetzt.
Windenergie an Land anzuwenden, der sich in
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“ entsprechender Anwendung von Anlage 1 Num-
durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt. mer 3 berechnet, zuzüglich
1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor
c) In Nummer 4 werden die Wörter „oder eines
dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,
Mieterstromzuschlags“ gestrichen.
2. 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Okto-
„5. (weggefallen)“. ber 2021 erzeugt worden ist, und
3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der
e) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe nach dem 30. September 2021 und vor dem
„§ 54 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 54 Ab- 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.“
satz 1 oder § 54a Absatz 1“ ersetzt.
23. Der bisherige § 23b wird § 23c und wird wie folgt
f) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe geändert:
„§ 54 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 54 Ab-
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
satz 2 oder § 54a Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Nummer 3 wird
21. § 23a wird wie folgt gefasst: die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Ab-
satz 2“ ersetzt.
„§ 23a
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden
Besondere Bestimmung die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ durch die
zur Höhe der Marktprämie Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird je-
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 weils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
berechnet.“ „Absatz 2“ ersetzt und werden die Wörter „Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3147
satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1 3. im Jahr 2023 3 000 Megawatt zu installieren-
Nummer 1“ ersetzt. der Leistung,
24. Der bisherige § 23c wird § 23d. 4. im Jahr 2024 3 100 Megawatt zu installieren-
25. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der Leistung,
„Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen, 5. im Jahr 2025 3 200 Megawatt zu installieren-
die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben der Leistung,
werden, zum Zweck der Ermittlung des An-
6. im Jahr 2026 4 000 Megawatt zu installieren-
spruchs nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht zu-
der Leistung,
sammengefasst.“
26. § 25 wird wie folgt geändert: 7. im Jahr 2027 4 800 Megawatt zu installieren-
der Leistung und
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird
der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit 8. im Jahr 2028 5 800 Megawatt zu installieren-
sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes der Leistung.
nichts anderes ergibt.“ ersetzt. Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird je-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: weils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ein- Kalenderjahres verteilt.
speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 (3) Das Ausschreibungsvolumen
in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 zu
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
zahlen
Mengen, für die in dem jeweils dritten voran-
1. bei ausgeförderten Anlagen, die keine gegangenen Kalenderjahr bei den Ausschrei-
Windenergieanlagen an Land sind und eine bungen für Windenergieanlagen an Land nach
installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
haben, bis zum 31. Dezember 2027, konnten, und
2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an 2. verringert sich jeweils
Land, für die ein Zuschlag aus einer Aus-
schreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 a) um die Summe der installierten Leistung der
wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2022 Windenergieanlagen an Land, die bei einer
und Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union in dem jeweils
3. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
vorangegangenen Kalenderjahr im Bundes-
Land, für die kein Zuschlag aus einer Aus-
gebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine
schreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1
Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5
wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2021.“
völkerrechtlich vereinbart ist, und
27. Dem § 26 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt: b) um die Summe der installierten Leistung der
Pilotwindenergieanlagen an Land nach
„Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen
Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes be- Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Ab-
rechnet, können die Abschläge für Zahlungen satz 1 erstmals geltend machen durften.
der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes
des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung zum 15. März eines Jahres die Differenz der in-
im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen stallierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt
oder zu erstatten.“ die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolu-
men erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die
28. § 27a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
folgenden drei noch nicht bekanntgemachten
„4. in den Stunden, in denen der Spotmarktpreis Ausschreibungen.
negativ ist, oder“.
(5) Das nach Absatz 1 ermittelte Ausschrei-
29. § 28 wird durch die folgenden §§ 28 bis 28c er- bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
setzt: um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
„§ 28 dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Be-
Ausschreibungsvolumen und kanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach
Ausschreibungstermine für Windenergie an Land § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berück-
sichtigende Erhöhungen werden dem auf eine
(1) Die Ausschreibungen für Windenergiean-
Entwertung folgenden noch nicht bekanntgege-
lagen an Land finden jedes Jahr zu den Gebots-
benen Gebotstermin zugerechnet.
terminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. September
statt. (6) Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist
von der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn
1. im Jahr 2021 4 500 Megawatt zu installieren- zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge
der Leistung, davon 1 600 Megawatt als Son- größer als die eingereichte Gebotsmenge sein
derausschreibungen, wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende
2. im Jahr 2022 2 900 Megawatt zu installieren- Unterzeichnung ist insbesondere dann anzuneh-
der Leistung, men, wenn
3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
1. die Summe der Leistung der seit dem voran- Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum
gegangenen Gebotstermin dem Register ge- 15. März die Menge der installierten Leistung
meldeten Genehmigungen und der Gebots- nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die
menge der im vorangegangenen Gebotstermin sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder
nicht zugelassenen Gebote unter dem Aus- verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei
schreibungsvolumen des durchzuführenden Ausschreibungen.
Gebotstermins liegt und (2) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
2. die im vorangegangenen Gebotstermin einge- zweiten Segments finden jeweils zu den Gebots-
reichte Gebotsmenge kleiner als die ausge- terminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. Das
schriebene Menge des Gebotstermins war. Ausschreibungsvolumen beträgt
Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebots- 1. in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 300 Me-
termins soll höchstens der Summe der Leistung gawatt zu installierender Leistung,
der seit dem vorangegangenen Gebotstermin 2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Me-
dem Register gemeldeten Genehmigungen und gawatt zu installierender Leistung,
der Gebotsmenge der im vorangegangenen Ge-
botstermin nicht zugelassenen Gebote entspre- 3. ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu
chen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschrei- installierender Leistung.
bungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entspre- Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird je-
chend anzuwenden. weils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolu-
§ 28a men erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die
Ausschreibungsvolumen Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen
und Ausschreibungstermine Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solar-
für solare Strahlungsenergie anlagen des zweiten Segments keine Zuschläge
erteilt werden konnten.
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
ersten Segments finden jedes Jahr zu den Ge- (3) Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte
botsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. Novem- Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins er-
ber statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt höht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge
des jeweiligen Segments, die nach dem 31. De-
1. im Jahr 2021 1 850 Megawatt zu installieren- zember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des
der Leistung, davon 1 600 Megawatt als Son- jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet
derausschreibungen, wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhö-
2. in dem Jahr 2022 1 600 Megawatt zu installie- hungen werden dem auf eine Entwertung folgen-
render Leistung, den noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin
3. in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils zugerechnet.
1 650 Megawatt zu installierender Leistung und
§ 28b
4. in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils
1 550 Megawatt zu installierender Leistung. Ausschreibungsvolumen und
Ausschreibungstermine für Biomasse
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird
jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines (1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen
Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolu- finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am
men 1. März und 1. September statt.
1. erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt jedes
Mengen, für die in dem jeweils vorangegange- Jahr 600 Megawatt zu installierender Leistung
nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für und wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschrei-
Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zu- bungstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das
schläge erteilt werden konnten oder für die Ausschreibungsvolumen
keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist, 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
2. verringert sich jeweils Mengen, für die in dem jeweils dritten voran-
gegangenen Kalenderjahr bei den Ausschrei-
a) um die Summe der installierten Leistung der bungen für Biomasseanlagen nach diesem Ge-
Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung setz keine Zuschläge erteilt werden konnten,
eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union in dem jeweils vorange- 2. verringert sich jeweils
gangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet a) um die Summe der in dem jeweils vorange-
bezuschlagt worden sind, sofern eine An- gangenen Kalenderjahr installierten Leis-
rechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völker- tung von Biomasseanlagen, deren anzule-
rechtlich vereinbart ist, und gender Wert gesetzlich bestimmt worden
b) um die Summe der installierten Leistung der ist und die in dem jeweils vorangegangenen
Freiflächenanlagen, deren anzulegender Kalenderjahr an das Register als in Betrieb
Wert gesetzlich bestimmt worden ist und genommen gemeldet worden sind,
die im jeweils vorangegangenen Kalender- b) um die Hälfte der Summe der installierten
jahr an das Register als in Betrieb genom- Leistung von Anlagenkombinationen, die
men gemeldet worden sind. auch Biomasseanlagen enthalten, die bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3149
einer Ausschreibung aufgrund einer Rechts- 8. im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender
verordnung nach § 88d im jeweils vorange- Leistung.
gangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird je-
sind, und
weils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine
c) um die Summe der installierten Leistung der eines Kalenderjahres verteilt.
Biomasseanlagen, die im jeweils vorange-
gangenen Kalenderjahr eine Förderung auf- (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich
grund einer Rechtsverordnung nach § 88b ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für
in Anspruch genommen haben. die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Innovationsausschreibungen keine Zu-
(3) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
schläge erteilt werden konnten.
zum 15. März eines Jahres die Differenz der in-
stallierten Leistung nach Absatz 2 für jedes Kalen- (4) Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte
derjahr fest und verteilt die Menge, um die sich Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins er-
das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verrin- höht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge,
gert, gleichmäßig auf die folgenden zwei noch die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor
nicht bekanntgemachten Ausschreibungen. der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins
(4) Die Ausschreibungen für Biomethananla- nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be-
gen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
finden jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. De- eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-
zember statt. Das Ausschreibungsvolumen be- gebenen Gebotstermin zugerechnet.“
trägt jeweils 150 Megawatt zu installierender 30. § 30 wird wie folgt geändert:
Leistung. Das Ausschreibungsvolumen erhöht
sich ab dem Jahr 2022 um die Mengen, für die a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aa) In Buchstabe a wird das Komma am Ende
bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen durch das Wort „und“ ersetzt.
nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 keine Zu-
schläge erteilt werden konnten. bb) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am
(5) Das nach den Absätzen 2 und 3 oder nach Ende gestrichen.
Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines cc) Buchstabe c wird aufgehoben.
Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge
der Zuschläge der jeweiligen Ausschreibungen, b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor „Abweichend von Satz 1
der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be- 1. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine
rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf Mindestgröße für die Gebotsmenge,
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge- 2. muss ein Gebot bei den Ausschreibungen
gebenen Gebotstermin zugerechnet. für Solaranlagen des zweiten Segments
eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfas-
§ 28c sen,
Ausschreibungsvolumen
und Ausschreibungstermine 3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und
für innovative Anlagenkonzepte Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3
Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von
(1) Die Innovationsausschreibungen nach 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei
§ 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen Geboten für bestehende Biomasseanlagen
am 1. April und 1. August statt. nach § 39g keine Mindestgröße für die Ge-
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt botsmenge.“
1. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender 31. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
Leistung, „Zuschlagsverfahren durch“ die Wörter „, soweit
2. im Jahr 2022 600 Megawatt zu installierender in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in der Inno-
Leistung, davon 50 Megawatt für das Zu- vationsausschreibungsverordnung nicht etwas
schlagsverfahren der besonderen Solaranla- Abweichendes bestimmt ist“ eingefügt.
gen,
32. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender
Leistung, a) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 36 und
36d, den §§ 37 und 37c oder den §§ 39
4. im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender bis 39h“ durch die Wörter „§§ 36, 36c und 36j,
Leistung, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c,
5. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k“ ersetzt.
Leistung,
b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Num-
6. im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender mer 1 oder 3 der Anlage zur Ausschreibungs-
Leistung, gebührenverordnung“ durch die Wörter „, die
7. im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens
Leistung und zu erheben ist,“ ersetzt.
3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
33. § 35 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 1. Januar 2022 um 2 Prozent pro Kalenderjahr
gegenüber dem im jeweils vorangegangenen
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“
Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird
am Ende gestrichen.
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
bbb) In Buchstabe c wird das Komma am Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts
Ende durch das Wort „und“ ersetzt. aufgrund einer erneuten Anpassung nach
ccc) Folgender Buchstabe d wird ange- Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde
fügt: zu legen.“
„d) sofern vorhanden, den Register- 37. § 36c wird aufgehoben.
nummern der bezuschlagten An- 38. § 36d wird § 36c.
lagen,“.
39. Nach dem neuen § 36c wird der folgende § 36d
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
eingefügt:
„die einen Zuschlag erhalten haben,“ die
Wörter „sofern einschlägig, gesondert für „§ 36d
die Südregion,“ eingefügt. Zuschlagsverfahren
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zu- für Windenergieanlagen an Land
schlagswert“ die Wörter „, sofern einschlä-
Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bun-
gig, gesondert für die Südregion“ einge-
desnetzagentur ab dem Jahr 2022 folgendes Zu-
fügt.
schlagsverfahren durch: Sie öffnet die fristgerecht
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.
„(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den
Internetseite spätestens drei Monate nach Ab- §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Ge-
lauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d bote, die für Projekte in der Südregion abgegeben
Nummer 2, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend
Absatz 5 Nummer 4 die Projektrealisierungs- § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundes-
rate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.“ netzagentur allen nach Satz 4 separierten Gebo-
ten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis
34. In § 35a Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort
eine Zuschlagsmenge
„wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
35. § 36 wird wie folgt geändert: 1. in den Ausschreibungen der Jahre 2022 und
2023 von 15 Prozent des an diesem Gebots-
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „drei termin zu vergebenden Ausschreibungsvolu-
Wochen“ durch die Wörter „vier Wochen“ er- mens durch einen Zuschlag erreicht oder erst-
setzt. malig überschritten ist, oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. in den Ausschreibungen ab dem Jahr 2024 von
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu
durch ein Komma ersetzt. vergebenden Ausschreibungsvolumens durch
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „; bezieht einen Zuschlag erreicht oder erstmalig über-
sich das Gebot nur auf einen Teil der An- schritten ist.
lagen, die von der Genehmigung umfasst Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche
sind, müssen die Anlagen, für die ein Ge- zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach
bot abgegeben wird, benannt werden“ ge- Satz 5 einen Zuschlag erhalten haben, entspre-
strichen und wird der Punkt am Ende chend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Ge-
durch das Wort „und“ ersetzt. boten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: bis das gesamte Ausschreibungsvolumen erst-
mals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht
„3. sofern das Gebot für mehrere Anlagen
oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Gebo-
abgegeben wird, die jeweils auf die
ten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zu-
einzelne Anlage entfallende Gebots-
schlag erteilt.“
menge.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 40. § 36e wird wie folgt geändert:
„(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korri- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
giert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Ab- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
satz 1 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschrei-
bungsvolumen bis spätestens zwei Wochen „(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf
vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist ent- der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert
sprechend anzuwenden.“ die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der
Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezu-
36. § 36b wird wie folgt geändert: schlagten Gebot angegebene Genehmigung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
7,00 Cent“ durch die Wörter „im Jahr 2021 nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf
6 Cent“ ersetzt. Dritter eingelegt worden ist. Die Verlängerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3151
soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der 41. § 36f Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Genehmigung ausgesprochen werden, wobei
„Wird die Genehmigung für das bezuschlagte
der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer
Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geän-
Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von
dert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die
insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten
geänderte oder neu erteilte Genehmigung be-
darf.“
zogen, wenn der Standort der Windenergieanlage
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: um höchstens die doppelte Rotorblattlänge ab-
„(3) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf weicht.“
der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert 42. § 36g Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der
Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen a) Satz 2 wird aufgehoben.
des Herstellers des Generators oder eines b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den
sonstigen wesentlichen Bestandteils der Wind- Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ er-
energieanlagen das Insolvenzverfahren er- setzt.
öffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchs-
c) In dem neuen Satz 3 wird jeweils die Angabe
tens für die Dauer der Gültigkeit der Ge-
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
nehmigung ausgesprochen werden, wobei der
Verlängerungszeitraum unbeschadet einer d) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sät-
Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von zen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 und 2“
insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten und wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-
darf.“ gabe „Satz 3“ ersetzt.
43. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Güte- 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150
faktor Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent
Korrek- 1,35 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79“.
tur-
faktor
b) In Satz 3 wird die Angabe „70 Prozent 1,29“ durch die Angabe „60 Prozent 1,35“ ersetzt.
44. In § 36i wird jeweils die Angabe „§ 25“ durch die (4) Die §§ 36a bis 36c und 36e bis 36g sind für
Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt und werden nach Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.
der Angabe „§ 36e Absatz 2“ die Wörter „oder
Absatz 3“ eingefügt. § 36k
45. Nach § 36i werden die folgenden §§ 36j und 36k Finanzielle Beteiligung von Kommunen
eingefügt:
(1) Betreiber von Windenergieanlagen an Land,
„§ 36j die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, dür-
Zusatzgebote fen den Gemeinden, die von der Errichtung der
Windenergieanlage betroffen sind, Beträge durch
(1) Abweichend von § 36c können Bieter ein- einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von
malig Gebote für bezuschlagte Windenergieanla- insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tat-
gen an Land nach deren Inbetriebnahme abge- sächlich eingespeiste Strommenge und für die
ben, wenn die installierte Leistung der Anlagen fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2
um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden anbieten. Nicht als betroffen gelten Gemeinden,
soll (Zusatzgebote). deren Gemeindegebiet sich nicht zumindest teil-
weise innerhalb eines um die Windenergieanlage
(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Ge-
gelegenen Umkreises von 2 500 Metern befindet.
bote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende
Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe
Anforderungen erfüllen:
der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand
1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an
anzugeben, der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so dass
insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 an-
2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich
geboten wird.
das Gebot bezieht, ist anzugeben und
(2) Vereinbarungen über Zuwendungen nach
3. der Gebotswert darf weder den geltenden
Absatz 1 bedürfen der Schriftform und dürfen be-
Höchstwert noch den Zuschlagswert des be-
reits vor der Genehmigung der Windenergiean-
reits erteilten Zuschlags überschreiten.
lage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote geschlossen werden. Sie gelten nicht als Vorteil
entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zu- im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs.
schlags. Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
solchen Vereinbarung und für die darauf beruhen- 48. § 37a wird wie folgt geändert:
den Zuwendungen anzuwenden.
a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
(3) Sofern Betreiber Zahlungen nach Absatz 1 Segments“ angefügt.
leisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr
b) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden
geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrech-
die Wörter „für Solaranlagen“ durch die Wörter
nung vom Netzbetreiber verlangen.“
„bei den Ausschreibungen für Solaranlagen
46. Der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 Unterab- des ersten Segments“ ersetzt.
schnitt 3 werden die Wörter „des ersten Seg-
49. § 37b wird wie folgt geändert:
ments“ angefügt.
47. § 37 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
Segments“ eingefügt.
a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
Segments“ angefügt. b) Der Wortlaut wird Absatz 1, die Wörter „für
Strom aus Solaranlagen“ werden durch die
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „bei den Ausschreibungen für Solaran-
aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer- lagen des ersten Segments“ ersetzt und die
den die Wörter „Gebote für Solaranlagen Angabe „7,50“ wird durch die Angabe „5,9“ er-
müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe setzt.
enthalten, ob die Anlagen“ durch die Wör- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
ter „Gebote bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des ersten Segments dürfen „(2) Der Höchstwert ergibt sich ab dem
nur für Anlagen abgegeben werden, die“ 1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöh-
ersetzt. ten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils
höchsten noch bezuschlagten Gebots der letz-
bb) Nummer 1 wird aufgehoben. ten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei
cc) Nummer 2 wird Nummer 1. der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotster-
mins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 be-
dd) Nummer 3 wird Nummer 2 und Buch-
kanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch
stabe c wird wie folgt gefasst:
höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein
„c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses sich aus der Berechnung ergebender Wert
über die Aufstellung oder Änderung wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerun-
des Bebauungsplans längs von Auto- det.“
bahnen oder Schienenwegen lag, wenn
die Freiflächenanlage in einer Entfer- 50. § 37c wird wie folgt geändert:
nung von bis zu 200 Metern, gemessen a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zu-
vom äußeren Rand der Fahrbahn, er- schlagsverfahren für Solaranlagen“ die Wörter
richtet werden und innerhalb dieser „des ersten Segments“ eingefügt.
Entfernung ein längs zur Fahrbahn ge-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Gebote“ durch die
legener und mindestens 15 Meter brei-
Wörter „Gebote bei den Ausschreibungen für
ter Korridor freigehalten werden soll,“.
Solaranlagen des ersten Segments“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
51. § 37d wird wie folgt geändert:
„(2) Geboten bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des ersten Segments muss in Er- a) In der Überschrift werden die Wörter „Rück-
gänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine gabe und“ gestrichen und wird das Wort „So-
Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass laranlagen“ durch die Wörter „Solaranlagen
er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solar- des ersten Segments“ ersetzt.
anlagen errichtet werden sollen, oder dass er b) Absatz 1 wird aufgehoben.
das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dieser Fläche abgibt. Geboten für Solaranla-
gen kann zusätzlich die Kopie eines beschlos- aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
senen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des chen.
Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Absat-
bb) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-
zes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und f bis i
den die Wörter „für Solaranlagen“ durch
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung
die Wörter „bei den Ausschreibungen für
von Solaranlagen aufgestellt oder geändert
Solaranlagen des ersten Segments“ er-
worden ist, beigefügt werden; in diesem Fall
setzt.
ist eine Erklärung des Bieters, dass sich der
eingereichte Nachweis nach Satz 2 auf den in cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
dem Gebot angegebenen Standort der Solar- „2. soweit die Anlagen nicht innerhalb von
anlagen bezieht, dem Gebot beizufügen.“ 24 Monaten in Betrieb genommen wor-
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Geboten für den sind oder soweit die Zahlungsbe-
Freiflächenanlagen“ durch die Wörter „den rechtigung nach § 38 nicht spätestens
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten 26 Monate nach der öffentlichen Be-
Segments“ und wird die Angabe „10 Mega- kanntgabe des Zuschlags (materielle
watt“ durch die Angabe „20 Megawatt“ ersetzt. Ausschlussfrist) beantragt worden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3153
52. § 38 wird wie folgt geändert: (2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
a) In der Überschrift wird das Wort „Solaranla- § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschrei-
gen“ durch die Wörter „Solaranlagen des ers- bungen für Solaranlagen des zweiten Segments
ten Segments“ ersetzt. pro Gebot eine zu installierende Leistung von
20 Megawatt nicht überschreiten.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ein Zu-
schlag“ die Wörter „bei einer Ausschreibung § 38d
für Solaranlagen des ersten Segments“ einge-
fügt. Sicherheiten für
Solaranlagen des zweiten Segments
53. § 38a wird wie folgt geändert:
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Aus-
a) In der Überschrift wird das Wort „Solaranla- schreibungen für Solaranlagen des zweiten Seg-
gen“ durch die Wörter „Solaranlagen des ers- ments bestimmt sich aus der Gebotsmenge mul-
ten Segments“ ersetzt. tipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt zu installierender
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Leistung.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach
dem Wort „Solaranlagen“ die Angabe § 38e
„nach § 38“ eingefügt. Höchstwert für
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Solaranlagen des zweiten Segments
diese Angaben im Rahmen des Antrags (1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen
nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden“ ge- für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt
strichen. 9 Cent pro Kilowattstunde.
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert: (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „10“ 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr ge-
durch die Angabe „20“ ersetzt. genüber dem im jeweils vorangegangenen Kalen-
derjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei
bbb) Dem Buchstaben b wird das Wort Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
„und“ angefügt. rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund ei-
dd) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende ner erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
durch einen Punkt ersetzt. gerundete Wert zugrunde zu legen.
ee) Nummer 7 wird aufgehoben.
§ 38f
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Num-
mer 1 bis 3“ durch die Angabe „Nummer 1, 4“ Erlöschen von Zuschlägen
ersetzt. für Solaranlagen des zweiten Segments
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Aus-
„Ausgestellte Zahlungsberechtigungen“ die schreibungen für Solaranlagen des zweiten Seg-
Wörter „stehen unter der auflösenden Bedin- ments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von
gung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prü- 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind
fung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Markt- oder soweit die Zahlungsberechtigung nach
stammdatenregisterverordnung. Sie“ einge- § 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öf-
fügt. fentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt
worden ist (materielle Ausschlussfrist).
54. § 38b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten § 38g
Segments“ angefügt. Zahlungsberechtigung für
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „anzu- Solaranlagen des zweiten Segments
legenden Werts“ die Wörter „bei den Aus- (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag
schreibungen für Solaranlagen des ersten Seg- eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei
ments“ eingefügt. einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten
55. Nach § 38b wird folgender Unterabschnitt 4 ein- Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsbe-
gefügt: rechtigung für Solaranlagen aus.
„Unterabschnitt 4 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgen-
Ausschreibungen für den Angaben enthalten:
Solaranlagen des zweiten Segments 1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das
Register gemeldet worden sind, oder eine
§ 38c Kopie der Meldung an das Register,
Gebote für 2. den Umfang der Gebotsmenge pro bezu-
Solaranlagen des zweiten Segments schlagtem Gebot, der den Solaranlagen zuge-
(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solar- teilt werden soll, einschließlich der jeweils für
anlagen des zweiten Segments dürfen nur für die Gebote registrierten Zuschlagsnummer
Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in und
einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand er- 3. die Angabe des Bieters, dass er der Betreiber
richtet werden sollen. der Solaranlagen ist.
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
§ 38h 56. Der bisherige Unterabschnitt 4 wird Unterab-
schnitt 5.
Ausstellung von
Zahlungsberechtigungen für 57. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Solaranlagen des zweiten Segments a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen gestrichen.
nach § 38g darf nur ausgestellt werden, b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung,
aber nach der Erteilung des Zuschlags in Be- c) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden ange-
trieb genommen worden sind und der Bieter fügt:
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagen- „3. eine Eigenerklärung, dass für die Anlage
betreiber ist, keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nut-
2. wenn für die Solaranlage alle erforderlichen zung als hocheffiziente KWK-Anlage be-
Angaben an das Register gemeldet worden steht, wenn es sich nicht um eine KWK-An-
sind, lage handelt,
4. bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungs-
3. soweit für den Bieter eine entsprechende Ge-
wärmeleistung von über 50 Megawatt eine
botsmenge bezuschlagter Gebote für Solaran-
Eigenerklärung, dass es sich um eine
lagen des zweiten Segments besteht, die nicht
hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder
bereits einer anderen Zahlungsberechtigung
die Anlage einen elektrischen Nettowir-
zugeordnet worden ist, und
kungsgrad von mindestens 36 Prozent hat
4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung
Gebotsmenge die installierte Leistung der So- von höchstens 100 Megawatt hat und
laranlagen nicht überschreitet. die im Durchführungsbeschluss (EU)
2017/1442 der Kommission vom 31. Juli
(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbe-
2017 über Schlussfolgerungen zu den
treiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen
besten verfügbaren Techniken (BVT) ge-
erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Aus-
mäß der Richtlinie 2010/75/EU des Euro-
stellung der Zahlungsberechtigung einschließlich
päischen Parlaments und des Rates für
der Nummer, unter der die Anlage in das Register
Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom
eingetragen worden ist, unverzüglich nach der
17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen
Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der
Energieeffizienzwerte erreicht, und
Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwir-
kend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die 5. bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen
Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um
ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.“
nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wor- 58. § 39b wird wie folgt geändert:
den ist.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017
(3) Der Netzbetreiber muss prüfen, ob die An- 14,88“ durch die Wörter „im Jahr 2021 16,4“
forderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 er- ersetzt.
füllt sind. Er kann hierfür die Vorlage entsprechen- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018“
der Nachweise verlangen. Soweit die Bundes- durch die Angabe „2022“ ersetzt.
netzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen
hat, muss der Netzbetreiber entsprechende 59. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:
Nachweise verlangen und diese der Bundesnetz- „§ 39d
agentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbe- Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
treiber muss der Bundesnetzagentur das Ergeb-
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die
nis der Prüfung und die installierte Leistung der
Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfah-
Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der
Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen. ren für Biomasseanlagen durch, sofern die insge-
samt eingereichte Gebotsmenge der zugelasse-
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen ste- nen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge
hen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung des Gebotstermins liegt: Sie separiert die Gebote,
nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 die für Neuanlagen abgegeben wurden, von de-
Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. nen, die für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g
Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauer- abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft
haft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere An- die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33
lagen übertragen werden. und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Ge-
bote für Neuanlagen und für Bestandsanlagen
§ 38i jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der
Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Ge-
Anzulegender Wert
boten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang
für Solaranlagen des zweiten Segments
ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten
§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaran- Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neu-
lagen des zweiten Segments entsprechend anzu- anlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot
wenden.“ überschritten sind, und allen zulässigen Geboten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3155
für Bestandsanlagen einen Zuschlag im Umfang Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetz-
ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten agentur allen nach Satz 7 sortierten Geboten
Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Be- einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine
standsanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Zuschlagsmenge von insgesamt 40 Prozent ein-
Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung). schließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Ge-
Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird botsmenge des an diesem Gebotstermin aus-
kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die geschriebenen Ausschreibungsvolumens durch
Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschrit-
wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den ten ist. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die
das Gebot abgegeben worden ist. noch nicht bezuschlagt wurden; sie separiert
diese Gebote danach, ob sie für Neuanlagen oder
(2) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetz- für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g abgege-
agentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Ab- ben wurden. Die Bundesnetzagentur sortiert die
satz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomas- Gebote, die für Bestandsanlagen abgegeben wur-
seanlagen durch, sofern die insgesamt einge- den, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann
reichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 10
mindestens der ausgeschriebenen Menge des separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang
Gebotstermins entspricht: Sie öffnet die fristge- ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von
recht eingegangenen Gebote nach dem Gebots- 20 Prozent des an diesem Gebotstermin aus-
termin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach geschriebenen Ausschreibungsvolumens durch
den §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschrit-
Gebote, die für Projekte in der Südregion abge- ten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur
geben wurden, und sortiert diese Gebote entspre- die Gebote, denen noch kein Zuschlag erteilt wur-
chend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die de, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann
Bundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 12
Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang
bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von
diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschrei- weiteren 40 Prozent einschließlich der nach
bungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht Satz 11 bezuschlagten Gebotsmenge des an die-
oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert sem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschrei-
die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen bungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht
Gebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zu- oder erstmalig überschritten ist.“
schlag erhalten haben, entsprechend § 32 Ab-
satz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen 60. Der bisherige § 39d wird § 39e und wird wie folgt
Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine geändert:
weitere Menge in Höhe von 50 Prozent des a) In Absatz 1 wird die Angabe „24“ durch die
Ausschreibungsvolumens erstmals durch den Angabe „36“ ersetzt.
Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder über-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb
der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„nach Nummer 1“ gestrichen.
(3) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetz-
agentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Ab- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „aus-
satz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomas- gesprochen werden“ die Wörter „, wobei
seanlagen durch, sofern die insgesamt einge- der Verlängerungszeitraum 48 Monate
reichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote nicht überschreiten darf“ eingefügt.
unter der ausgeschriebenen Menge des Gebots- 61. Der bisherige § 39e wird § 39f.
termins liegt: Sie öffnet die fristgerecht eingegan- 62. Der bisherige § 39f wird § 39g und wird wie folgt
genen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft
geändert:
die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33
und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die für Anlagen in der Südregion abgegeben wur- aa) In Satz 1 werden die Wörter „von § 22 Ab-
den; sie separiert diese Gebote danach, ob sie für satz 4 Satz 2 Nummer 2 und“ gestrichen
Neuanlagen oder für Bestandsanlagen im Sinne und werden nach dem Wort „Biomasse“
des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetz- die Wörter „im Sinn der Biomasseverord-
agentur sortiert die Gebote, die für Bestands- nung in der für die Inbetriebnahme maß-
anlagen in der Südregion abgegeben wurden, geblichen Fassung“ eingefügt.
entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt
die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sepa- bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 22 Ab-
rierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres satz 4 Satz 2“ die Angabe „Nummer 1“ ge-
Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 20 Prozent strichen.
des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 3
Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag Nummer 51“ die Wörter „und § 39i Ab-
erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann satz 5“ und nach dem Wort „Gebotster-
sortiert die Bundesnetzagentur die nach Satz 4 mins“ die Wörter „zuzüglich 0,5 Cent pro
erster Halbsatz separierten Gebote, denen noch Kilowattstunde in den Ausschreibungen
kein Zuschlag erteilt wurde, entsprechend § 32 der Kalenderjahre 2021 bis 2025 für Anla-
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
gen mit einer installierten Leistung bis ein- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schließlich 500 Kilowatt“ eingefügt. aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39d“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 39e“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird das Wort „dreizehnten“ bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe
durch das Wort „dritten“ ersetzt. „§ 39f“ durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: c) In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „§ 25“
durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt und
„Der Netzbetreiber muss der Bundesnetz-
in Satz 2 wird die Angabe „§ 39f“ durch die
agentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, so-
Angabe „§ 39g“ ersetzt.
bald dieser ihm bekannt ist.“
64. Der bisherige § 39h wird § 39i und wird wie folgt
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2016“
geändert:
durch die Angabe „2020“ ersetzt und wird der
Punkt am Ende durch die Wörter „, und es ist a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt „Ein durch einen Zuschlag erworbener An-
der Bekanntmachung der Ausschreibung gel- spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Bio-
tenden Fassung verbindlich.“ ersetzt. gas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn
oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 39h Ab-
höchstens 40 Masseprozent beträgt.“
satz 2 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
„§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 39h Ab- aa) In Satz 1 wird das Wort „Monatsmarkt-
satz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter wert“ durch das Wort „Marktwert“ ersetzt.
„§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „50“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- durch die Angabe „55“ ersetzt.
gabe „39e“ durch die Angabe „39f“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „20“
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a durch die Angabe „25“ ersetzt.
eingefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„1a. die Anlage dem Register gemeldet „(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas ein-
worden sein muss,“. gesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalender-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Jahr jahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse
2017 16,9 Cent“ durch die Wörter „im Jahr im Sinn der Biomasseverordnung mit einem
2021 18,40“ und wird die Angabe „2018“ Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im
durch die Angabe „2022“ ersetzt und wird Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01,
das Wort „und“ am Ende gestrichen. 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buch-
stabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverord-
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
nung gewonnen worden ist, ist der anzule-
eingefügt:
gende Wert für den aus diesen Bioabfällen er-
„3a. der Zuschlag sich auf die im Gebot zeugten Strom unabhängig von ihrem Zu-
angegebene bestehende Biomasse- schlagswert der Höhe nach begrenzt
anlage bezieht und“.
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
ee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 39d Ab- von 500 Kilowatt auf 14,3 Cent pro Kilowatt-
satz 1“ durch die Angabe „§ 39e Absatz 1“ stunde und
ersetzt, und der Punkt am Ende wird durch 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
die Wörter „; der Netzbetreiber muss der von 20 Megawatt auf 12,54 Cent pro Kilo-
Bundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vor- wattstunde.
lage der Bescheinigung mitteilen, sobald
dieser ihm bekannt ist.“ ersetzt. Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verrin-
gern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und
f) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalender-
„geleisteten Zahlungen“ die Wörter „, die auf- jahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegen-
oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse- über den in dem jeweils vorangegangenen
nen Rechtsverordnung geleistet wurden,“ ein- Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und
gefügt. werden auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
63. Der bisherige § 39g wird § 39h und wird wie folgt rundet. Für die Berechnung der Höhe der an-
geändert: zulegenden Werte aufgrund einer erneuten An-
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 25“ passung nach Satz 2 sind die ungerundeten
durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ und jeweils Werte zugrunde zu legen.“
die Angabe „§ 39f“ durch die Angabe „§ 39g“ d) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „nach den
und die Angabe „24“ durch die Angabe „36“ Absätzen 1 und 3“ die Angabe „Absatz 1“ ge-
ersetzt. strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3157
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1
„(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezu- bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Bio-
methan anzuwenden, das in den Biomethanan-
schlagten Gebote in den Ausschreibungen in
den Kalenderjahren 2021 bis 2025 für Biomas- lagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforde-
seanlagen mit einer installierten Leistung bis rungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender
Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und
einschließlich 500 Kilowatt abweichend von
§ 3 Nummer 51 der jeweilige Gebotswert zu- Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines
züglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.“ Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.“
66. Die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 5
65. Nach § 39i wird folgender Unterabschnitt 6 einge-
wird wie folgt gefasst:
fügt:
„Unterabschnitt 7
„Unterabschnitt 6
Innovationsausschreibungen“.
Ausschreibungen für Biomethananlagen
67. Der bisherige § 39i wird aufgehoben.
§ 39j 68. Der bisherige § 39j wird § 39n und wird wie folgt
geändert:
Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den
Für die Ausschreibungen für Biomethananla- Jahren 2019 bis 2021“ gestrichen.
gen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der
§§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzu- „(2) (weggefallen)“.
wenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
etwas Abweichendes geregelt ist. d) Absatz 4 wird aufgehoben.
69. § 40 wird wie folgt geändert:
§ 39k
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gebote für
Biomethananlagen in der Südregion aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,40“
durch die Angabe „12,15“ ersetzt.
In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 39
Absatz 1 müssen die Biomethananlagen, für die bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8,17“ durch
Gebote abgegeben werden, in der Südregion er- die Angabe „8,01“ ersetzt.
richtet werden. Satz 1 ist in der Ausschreibung im cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6,25“ durch
Jahr 2021 nicht anzuwenden. die Angabe „6,13“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5,48“ durch
§ 39l die Angabe „5,37“ ersetzt.
Höchstwert für Biomethananlagen ee) In Nummer 5 wird die Angabe „5,29“ durch
die Angabe „5,18“ ersetzt.
(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen be-
trägt 19 Cent pro Kilowattstunde. ff) In Nummer 6 wird die Angabe „4,24“ durch
die Angabe „4,16“ ersetzt.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem
1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr ge- gg) In Nummer 7 wird die Angabe „3,47“ durch
genüber dem im jeweils vorangegangenen Kalen- die Angabe „3,4“ ersetzt.
derjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2018“
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be- durch die Angabe „2022“ ersetzt.
rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund ei- 70. § 41 wird wie folgt geändert:
ner erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
gerundete Wert zugrunde zu legen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,17“ durch
§ 39m die Angabe „7,69“ ersetzt.
Besondere bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,66“ durch
Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen die Angabe „5,33“ ersetzt.
(1) In den Biomethananlagen darf ausschließ- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lich Biomethan zur Erzeugung des Stroms einge- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,49“ durch
setzt werden. die Angabe „6,11“ ersetzt.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,66“ durch
aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit die Angabe „5,33“ ersetzt.
einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilo- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
watt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,54“ durch
Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer die Angabe „6,16“ ersetzt.
Bemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent
des Wertes der installierten Leistung entspricht. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „4,17“ durch
Für den darüberhinausgehenden Anteil der in die Angabe „3,93“ ersetzt.
dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verrin- cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3,69“ durch
gert sich der anzulegende Wert auf null. die Angabe „3,47“ ersetzt.
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2018“ 76. § 44c wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „2022“ ersetzt. a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
71. § 42 wird wie folgt gefasst: bis 7 eingefügt:
„§ 42 „(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Biomasse Strom aus Biomasse besteht für Biomassean-
lagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen
Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomas- sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der
severordnung, für den der anzulegende Wert ge- Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist,
setzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis ein- dass für die Anlage keine kosteneffiziente
schließlich einer Bemessungsleistung von 150 Ki- Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente
lowatt 12,8 Cent pro Kilowattstunde.“ KWK-Anlage besteht.
72. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
a) Nach der Angabe „20 03 02 der Nummer 1“ Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit
wird die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt. einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von
mehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage
b) In Nummer 1 wird die Angabe „14,88“ durch
die Angabe „14,3“ ersetzt. 1. eine hocheffiziente KWK-Anlage ist,
c) In Nummer 2 wird die Angabe „13,05“ durch 2. einen elektrischen Nettowirkungsgrad von
die Angabe „12,54“ ersetzt. mindestens 36 Prozent erreicht oder
73. § 44 wird wie folgt geändert: 3. eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von
höchstens 100 Megawatt hat und die im
a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442
die Wörter „bis einschließlich einer Bemes- der Kommission vom 31. Juli 2017 über
sungsleistung von 75 Kilowatt“ gestrichen Schlussfolgerungen zu den besten verfüg-
und wird die Angabe „23,14“ durch die Angabe baren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie
„22,23“ ersetzt. 2010/75/EU des Europäischen Parlaments
b) Folgender Satz wird angefügt: und des Rates für Großfeuerungsanlagen
„Abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 be- (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten
steht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.
Strom, der in Güllekleinanlagen mit einer in- (5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
stallierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage er-
erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem zeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine
Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer hocheffiziente KWK-Anlage handelt.
Bemessungsleistung der Anlage von 50 Pro- (6) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
zent des Wertes der installierten Leistung ent- Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalen-
spricht.“ derjahr, das auf seine erstmalige Inanspruch-
74. § 44a Satz 1 wird wie folgt gefasst: nahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines
„Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 Jahres jeweils für das vorangegangene Kalen-
verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und derjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach
sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjah- § 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5
res für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb ge- durch ein nach den allgemein anerkannten Re-
nommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber geln der Technik erstelltes Gutachten eines
den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
geltenden anzulegenden Werten und werden auf Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerba-
zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“ ren Energien oder für den Bereich Wärmever-
sorgung nachzuweisen. Bei der erstmaligen
75. § 44b wird wie folgt geändert: Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraus-
setzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten
aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die
eines Umweltgutachters mit einer Zulassung
Angabe „45“ ersetzt.
für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus er-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Monatsmarkt- neuerbaren Energien oder für den Bereich
wert“ durch das Wort „Marktwert“ ersetzt. Wärmeversorgung nachzuweisen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (7) Die Einhaltung der allgemein anerkann-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Kraft- ten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1
Wärme-Kopplung“ durch die Wörter „in wird vermutet, wenn das Sachverständigen-
einer hocheffizienten KWK-Anlage“ ersetzt. gutachten
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 1. die Anforderungen des Arbeitsblattes
FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen –
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energie-
d) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5, effizienzverbandes für Wärme, Kälte und
und in dem neuen Absatz 5 wird in Satz 2 die KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom
Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab- 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, In-
satz 4“ ersetzt. stitutionelle Veröffentlichungen) erfüllt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3159
2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/ bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalen-
EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in derjahres.
der jeweils geltenden Fassung beachtet.
(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung
Anstelle des Gutachtens nach Absatz 6 kön-
bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berech-
nen für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen
nung des anzulegenden Werts angenommen,
mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Me-
dass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags
gawatt geeignete Unterlagen des Herstellers
beträgt.
vorgelegt werden, aus denen die thermische
und elektrische Leistung sowie die Stromkenn- (4) Bei Pilotwindenergieanlagen an Land ist
zahl hervorgehen.“ § 36k entsprechend anzuwenden; abweichend
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und die von § 36k Absatz 1 Satz 1 ist statt des Zuschlags
Wörter „Wert „MWEPEX“ der Anlage 1 Num- die Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlage
mer 2.1“ werden durch das Wort „Marktwert“ maßgeblich.“
ersetzt und die Wörter „Absatz 2 oder § 44b
Absatz 2 Satz 2 oder 3“ werden durch die 79. Die §§ 46a bis 47 werden aufgehoben.
Wörter „den Absätzen 2 und 6“ ersetzt. 80. § 48 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
77. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
„(2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1 gabe „8,91“ durch die Angabe „6,01“ er-
verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich setzt.
jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Be- bb) Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuch-
trieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent stabe aa wird wie folgt gefasst:
gegenüber dem im jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert „aa) auf Flächen befindet, die längs von
und wird auf zwei Stellen nach dem Komma Autobahnen oder Schienenwegen lie-
gerundet. Wenn die Summe der installierten gen, und die Anlage in einer Entfer-
Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von nung von bis zu 200 Metern, gemes-
Strom aus Geothermie, die an das Register sen vom äußeren Rand der Fahrbahn,
als in Betrieb genommen gemeldet worden errichtet worden und innerhalb dieser
sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erst- Entfernung ein längs zur Fahrbahn
mals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht gelegener und mindestens 15 Meter
sich die Verringerung des anzulegenden Werts breiter Korridor freigehalten worden
nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres ist,“.
auf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der
Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der gabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“
ungerundete Wert zugrunde zu legen.“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,70“
die Summe der installierten Leistung aller An- durch die Angabe „8,56“ ersetzt.
lagen zur Erzeugung von Strom aus Geo-
thermie, die an das Register als in Betrieb ge- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,36“
nommen gemeldet worden sind.“ durch die Angabe „8,33“ ersetzt.
78. § 46 wird wie folgt gefasst: cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
„3. bis einschließlich einer installierten
Windenergie an Land Leistung von 750 Kilowatt 6,62 Cent
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an pro Kilowattstunde.“
Land, deren anzulegender Wert gesetzlich be-
dd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
stimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den
anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei „(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1
ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt Nummer 1 und 2 besteht für Strom, der
aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch erzeugt wird in Solaranlagen mit einer in-
bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für stallierten Leistung von mehr als 300 Kilo-
Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu watt bis einschließlich 750 Kilowatt, die
ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend auf, an, oder in einem Gebäude oder einer
anzuwenden. Lärmschutzwand errichtet werden, nur für
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den 50 Prozent der erzeugten Strommenge. Für
Durchschnitt aus den Gebotswerten für das je- den darüber hinausgehenden Anteil der er-
weils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Aus- zeugten Strommenge verringert sich der
schreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null.“
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
81. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: dertag des jeweiligen Quartals einmalig um
„§ 48a 1,00 Prozent,“ ersetzt.
Mieterstromzuschlag dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
bei solarer Strahlungsenergie aaa) Die Angabe „800“ wird durch die An-
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzu- gabe „600“ ersetzt.
schlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaran- bbb) Die Angabe „§ 48“ wird durch die An-
lagen gabe „§ 48 und § 48a“ ersetzt.
1. bis einschließlich einer installierten Leistung ccc) Die Angabe „1,50“ wird durch die An-
von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde, gabe „2,00“ ersetzt.
2. bis einschließlich einer installierten Leistung ee) In Nummer 4 werden die Wörter „1 200
von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde Megawatt unterschreitet, auf null; die an-
und zulegenden Werte nach § 48“ durch die
3. bis einschließlich einer installierten Leistung Wörter „1 000 Megawatt unterschreitet,
von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstun- auf null; die anzulegenden Werte nach
de.“ § 48 und § 48a“ ersetzt.
82. § 49 wird wie folgt geändert: ff) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Von dem Wert von 2 100 Megawatt nach
Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: jeweils zum 1. Januar die den Wert von
aaa) Die Wörter „Nummer 1 und 2 verrin- 250 Megawatt überschreitenden jährlichen
gern sich ab dem 1. Februar 2017 Volumen aus den Ausschreibungen für So-
und der anzulegende Wert nach § 48 laranlagen des zweiten Segments nach
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c ver- § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.“
ringert sich ab dem 1. Mai 2019“ wer- d) In Absatz 4 wird das Wort „achten“ durch das
den durch die Wörter „und § 48a ver- Wort „fünften“ ersetzt.
ringern sich ab dem 1. Februar 2021“
ersetzt. 83. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
bbb) Die Angabe „0,5 Prozent“ wird durch „(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 be-
die Angabe „0,4 Prozent“ ersetzt. steht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalen-
bb) In Satz 3 wird das Wort „sechsmonatigen“ derjahr
durch das Wort „dreimonatigen“ ersetzt.
1. in mindestens 4 000 Viertelstunden eine
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Strommenge erzeugt wird, die mindestens
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die 85 Prozent der installierten Leistung der An-
Angabe „1 900“ durch die Angabe „2 500“ lage entspricht, oder
ersetzt. 2. im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „auf 2,50 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000
Prozent oder“ durch die Wörter „auf 2,50 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird,
Prozent.“ ersetzt. die mindestens 85 Prozent der installierten
cc) Nummer 6 wird aufgehoben. Leistung der Anlage entspricht.
dd) Folgender Satz wird angefügt: Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruch-
nahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder
„Von dem Wert von 2 500 Megawatt nach der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich
Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023 die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertel-
jeweils zum 1. Januar die den Wert von stunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalen-
250 Megawatt überschreitenden jährlichen dermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag
Volumen aus den Ausschreibungen für So- nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach
laranlagen des zweiten Segments nach § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalender-
§ 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.“ monaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden redu-
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 ziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage auf-
wird die Angabe „1 900“ durch die Angabe grund von technischen Defekten oder Instandset-
„2 100“ ersetzt. zungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672
200 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Pro- zusammenhängenden Viertelstunden keinen
zent,“ durch die Wörter „bis zu 200 Mega- Strom erzeugt oder
watt unterschreitet, auf null,“ ersetzt. 2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „400 Me- zusammenhängenden Viertelstunden keinen
gawatt unterschreitet, auf null,“ durch die Strom erzeugt.
Wörter „200 Megawatt unterschreitet, auf In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der
null; die anzulegenden Werte nach § 48 nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie
und § 48a erhöhen sich zum ersten Kalen- der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Fle-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3161
xibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Ver- Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden,
hältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage in denen sich der anzulegende Wert nach Maß-
keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstun- gabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetrieb-
den des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.“ nahme und in den darauffolgenden 19 Kalender-
84. § 50a wird wie folgt geändert: jahren auf null verringert hat, aufgerundet auf den
nächsten vollen Kalendertag.
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „40“ durch die Angabe „65“ er- (2) Die Strombörsen müssen den Übertra-
setzt, und dem Absatz wird folgender Satz an- gungsnetzbetreibern ab dem Kalenderjahr 2022
gefügt: jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres
die Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich
„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51
die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat.
Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes
oder nach der für sie maßgeblichen Fassung (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen je-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in An- weils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres
spruch genommen haben, auf 65 Euro pro auf einer gemeinsamen Internetseite folgende In-
Kilowatt installierter Leistung und Jahr, die formationen veröffentlichen:
gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibi- 1. ab dem Jahr 2022 die Anzahl der Stunden, in
litätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt denen sich der anzulegende Wert nach Maß-
wird.“ gabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null ver-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 43“ durch ringert hat, und
die Angabe „, § 43 oder § 44“ ersetzt. 2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in
85. In § 50b werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben. denen sich der anzulegende Wert nach Maß-
86. § 51 wird wie folgt gefasst: gabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegange-
nen 20 Jahren auf null verringert hat, und die
„§ 51 auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerun-
Verringerung des dete Anzahl dieser Stunden.“
Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen 88. § 52 wird wie folgt geändert:
(1) Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden
negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
für den gesamten Zeitraum, in dem der Spot- eingefügt:
marktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf „2a. solange Anlagenbetreiber gegen
null. § 10b verstoßen,“.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
bb) In Nummer 3 wird das das Komma am
1. Anlagen mit einer installierten Leistung von Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
weniger als 500 Kilowatt,
cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am
2. Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Ende durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 37 Buchstabe b und
dd) Nummer 5 wird aufgehoben.
3. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3
Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Geset- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zes. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 min- das Wort „Monatsmarktwert“ durch
destens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergü- das Wort „Marktwert“ ersetzt.
tung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber
dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9
nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, Absatz 1, 2, 5 oder 6“ durch die Wör-
die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der ter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5“ er-
Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ge- setzt.
wesen ist; anderenfalls verringert sich der An- bb) Folgender Satz wird angefügt:
spruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent
„Im Fall des § 48a ist Satz 1 entsprechend
pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz
mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich
oder teilweise liegt.“
der anzulegende Wert auf null verringert.“
87. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Rechtsverord-
„§ 51a nung nach § 93 dieses Gesetzes oder nach
Verlängerung des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
Vergütungszeitraums bei negativen Preisen das Wort „Marktstammdatenregisterverord-
nung“ ersetzt.
(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der an-
zulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verrin- d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 2,
gert und deren anzulegender Wert durch Aus- 5 oder 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2
schreibungen ermittelt wird, verlängert sich der oder 5“ ersetzt.
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
89. § 53 wird wie folgt geändert: (2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht
zumindest teilweise mit den im Gebot angegebe-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und des
nen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich
Mieterstromzuschlags“ gestrichen.
der anzulegende Wert nach § 38i ebenfalls um
b) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „und auf 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solar-
den Mieterstromzuschlag“ werden gestrichen. anlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlag-
ten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote,
fügt: bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1
„(2) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.“
für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung 93. § 55 wird wie folgt geändert:
nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Ab- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend ge-
macht wird, ist abweichend von Absatz 1 von aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
dem anzulegenden Wert abzuziehen werden nach der Angabe „§ 36“ die Wörter
„und für Zusatzgebote nach § 36j“ einge-
1. im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde fügt.
und bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Über- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „vor
tragungsnetzbetreiber als Kosten für die Ablauf des 24. auf die öffentliche Be-
Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe kanntgabe des Zuschlags folgenden
der Erneuerbare-Energien-Verordnung er- Monats“ durch die Wörter „innerhalb
mittelt und auf ihrer Internetseite veröffent- von 24 Monaten nach der öffentlichen
licht haben. Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vor
Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, Ablauf des 26. auf die öffentliche Be-
die mit einem intelligenten Messsystem ausge- kanntgabe des Zuschlags folgenden
stattet sind.“ Monats“ durch die Wörter „innerhalb
von 26 Monaten nach der öffentlichen
d) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3 und die An- Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
gabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Ab-
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „vor
satz 1“ ersetzt.
Ablauf des 28. auf die öffentliche Be-
90. § 53a wird aufgehoben. kanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats“ durch die Wörter „innerhalb
91. § 54 wird wie folgt geändert: von 28 Monaten nach der öffentlichen
a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
Segments“ angefügt. cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausschrei- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
bungen“ durch die Wörter „Ausschreibungen „(2) Bei Geboten für Solaranlagen des ers-
für Solaranlagen des ersten Segments“ er- ten Segments müssen Bieter an den regelver-
setzt. antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine
Pönale leisten,
92. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage
„§ 54a nach § 37d Nummer 1 erlischt, weil die
Verringerung des Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und voll-
Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen ständig geleistet worden ist, oder
für Solaranlagen des zweiten Segments 2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebots-
menge eines bezuschlagten Gebots für eine
(1) Der durch Ausschreibungen für Solaran- Solaranlage nach § 35a entwertet werden.
lagen des zweiten Segments ermittelte anzu-
legende Wert verringert sich um 0,3 Cent pro Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1
Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zah- entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1
lungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.
Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2
des achten Kalendermonats, der auf die öffent- berechnet sich aus der entwerteten Gebots-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt menge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
worden ist. Werden einer Solaranlage Gebots- Die Pönale verringert sich für Bieter, deren
mengen von mehreren bezuschlagten Geboten Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2
zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro
der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Kilowatt.
Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des (3) Bei Geboten für Solaranlagen des zwei-
achten Kalendermonats, der auf die öffentliche ten Segments müssen Bieter an den regelver-
Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine
worden ist. Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3163
Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der
eine Solaranlage des zweiten Segments nach Absätze 1, 4 und 5 um die Dauer der Zu-
§ 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale schlagsverlängerung.“
berechnet sich aus der entwerteten Gebots-
f) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „auf die
menge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.“
Entwertung der Gebotsmenge“ die Wörter
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „oder die Feststellung der Pönale“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num- 94. In § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
mer 1 nach den Wörtern „nach § 39f sind,“ Wörter „§ 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverord-
die Wörter „sowie für Biomethananlagen nung oder eine entsprechende Bestätigung nach
nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6“ Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des
eingefügt. Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: „§ 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterver-
ordnung“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „vor
Ablauf des 18. auf die öffentliche Be- 95. § 57 wird wie folgt geändert:
kanntgabe des Zuschlags folgenden
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 19“ die
Monats“ durch die Wörter „innerhalb
Angabe „, § 36k“ eingefügt und werden die
von 24 Monaten nach der öffentlichen
Wörter „§ 36h Absatz 2, § 46 Absatz 3 und
Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
§ 46b Absatz 1“ durch die Wörter „§ 26 Ab-
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vor satz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Ab-
Ablauf des 20. auf die öffentliche Be- satz 1“ ersetzt.
kanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats“ durch die Wörter „innerhalb b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
von 28 Monaten nach der öffentlichen „(2) (weggefallen)“.
Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „vor bis 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 3“
Ablauf des 22. auf die öffentliche Be- ersetzt.
kanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats“ durch die Wörter „innerhalb d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 81
von 32 Monaten nach der öffentlichen Absatz 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 81 Ab-
Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt. satz 5“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 96. § 58 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 36h Ab-
die Angabe „§ 39f“ durch die Angabe satz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1“
„§ 39g“ ersetzt. durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3,
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „wenn“ § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1“ ersetzt.
durch das Wort „soweit“ und wird je- bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 19“
weils die Angabe „§ 39f“ durch die die Angabe „, § 36k“ eingefügt.
Angabe „§ 39g“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
einen höheren Anteil der Kosten nach § 57 Ab-
aaa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils satz 2 zu ersetzen“ gestrichen.
das Wort „wenn“ durch das Wort „so-
weit“ und die Angabe „§ 39f“ durch 97. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
die Angabe „§ 39g“ ersetzt. „und 61l“ durch die Wörter „, 61l und 69b“ ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 98. § 61b wird wie folgt geändert:
„3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilo- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
watt, soweit
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) der Anlagenbetreiber dem
Netzbetreiber die Bescheini- „(2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der
gung des Umweltgutachters Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversor-
nach § 39g Absatz 4 mehr als gungen aus Anlagen für höchstens 30 Mega-
vier Monate nach dem Tag wattstunden selbst verbrauchten Stroms pro
nach § 39g Absatz 2 vorgelegt Kalenderjahr, wenn
hat oder 1. die Anlage eine installierte Leistung von
b) die Gebotsmenge nach § 35a höchstens 30 Kilowatt hat und
entwertet wird.“ 2. in der Anlage in dem Kalenderjahr aus-
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- schließlich erneuerbare Energien oder
gefügt: Grubengas eingesetzt worden sind.
„(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzu-
nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach wenden.“
3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
99. § 61c wird wie folgt gefasst: 100. § 61d wird wie folgt gefasst:
„§ 61c „§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage
Verringerung der
bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer hocheffi-
sich für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 zienten KWK-Anlage, die die Anforderungen nach
verbraucht wird, bei einer Eigenversorgung auf § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, für die
40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigen-
einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wor- versorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für
den ist, die Strom, der
1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmi- 1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem
gen Brennstoffen erzeugt und 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die
KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
2. folgende Nutzungsgrade erreicht hat: mals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringe- 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt
rung der EEG-Umlage in Anspruch genom- wurde,
men werden soll, einen Jahresnutzungsgrad 2. nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem
von mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab- 1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die
satz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuer- KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
gesetzes oder mals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor
dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
b) in dem Kalendermonat, für den die Verrin- nutzt wurde, und
gerung der EEG-Umlage in Anspruch ge-
nommen werden soll, einen Monatsnut- 3. nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem
zungsgrad von mindestens 70 Prozent nach 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die
§ 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Ener- KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
giesteuergesetzes. mals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor
dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hoch- nutzt wurde.“
effiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztver-
101. § 61i wird wie folgt geändert:
braucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber
vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „den
nutzt wurden. Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht §§ 61b bis 61g“ die Wörter „oder nach § 69b“
anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die eingefügt.
von dem Letztverbraucher erstmals nach dem b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur „61a“ die Wörter „oder § 69b“ eingefügt.
Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließ-
102. In § 61l Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die
lich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen
Angabe „4“ ersetzt.
erzeugen.
103. § 62 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(2) Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anla-
„4. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfah-
gen mit einer installierten Leistung in entspre-
rensparteien durchgeführten Verfahrens bei
chender Anwendung von § 3 Nummer 31 von
der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1
mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Me-
Nummer 1 oder Nummer 2,“.
gawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1,
soweit die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr 104. In § 62b Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die An-
eine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenut- gabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
zungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. 105. § 63 wird wie folgt geändert:
In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch
für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem gestrichen.
Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 1a
den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden in bis 3 ersetzt:
diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 „1a. nach Maßgabe des § 64a die EEG-Um-
zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsge- lage für Strom, der von Unternehmen bei
setzes ist entsprechend anzuwenden. der elektrochemischen Herstellung von
(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzu- Wasserstoff verbraucht wird, um die Ent-
wenden, wenn der Strom in einer hocheffizienten wicklung von Technologien zur Wasser-
KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber stoffherstellung zu unterstützen und eine
ein Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Abwanderung der Produktion in das Aus-
Anlage 4 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom land zu verhindern,
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 2. nach Maßgabe der §§ 65 und 65a die
auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festge- EEG-Umlage für Strom, der von Schie-
stellt.“ nenbahnen und von Verkehrsunterneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3165
men mit elektrisch betriebenen Bussen im gesetzbuchs geprüften Jahresab-
Linienverkehr selbst verbraucht wird, um schlüsse für die letzten drei abge-
die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der schlossenen Geschäftsjahre;
Schienenbahnen und der Verkehrsunter-
auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2
nehmen mit elektrisch betriebenen Busse
bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2
im Linienverkehr sicherzustellen, und
und § 323 des Handelsgesetzbuchs
3. nach Maßgabe des § 65b die EEG-Um- entsprechend anzuwenden; in dem
lage für landseitig bezogenen Strom, der Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass
von Landstromanlagen an Seeschiffe ge- die dem Prüfungsvermerk beigefügte
liefert wird und auf Seeschiffen ver- Aufstellung mit hinreichender Sicher-
braucht wird, um die intermodale Wettbe- heit frei von wesentlichen Falschan-
werbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu er- gaben und Abweichungen ist; bei der
halten und die Emissionen in Seehäfen Prüfung der Bruttowertschöpfung ist
zu reduzieren,“. eine Wesentlichkeitsschwelle von
106. § 64 wird wie folgt geändert: 5 Prozent ausreichend,“.
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
Wörter „betragen hat“ durch die Wörter „im „Absatz 1 Nummer 3 durch“ die Wörter
Antragsjahr 2021, 13 Prozent im Antragsjahr „die Angabe, dass das Unternehmen zum
2022, 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und Ende der materiellen Ausschlussfrist nach
11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 beträgt“ § 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 über“
ersetzt. und wird nach dem Wort „Energieeffizienz“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: das Wort „verfügt“ eingefügt.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„2. Die EEG-Umlage wird für den Stroman- „(8) Der Stromverbrauch in Einrichtungen, in
teil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt
15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er- wird und die nach dem Inkrafttreten der Ver-
mittelten EEG-Umlage.“ ordnung nach § 93 in Betrieb genommen wor-
bb) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch- den sind, wird von einer Begrenzung nach Ab-
stabe a wird die Angabe „Buchstabe a“ ge- satz 2 nur erfasst, wenn die Anforderungen
strichen. dieser Verordnung an die Herstellung von
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Grünem Wasserstoff im Anwendungsbereich
des § 64a erfüllt werden. Wenn die Anforde-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die rungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden,
Wörter „Bruttowertschöpfung, die nach werden der Stromverbrauch, die Stromkosten
Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungs- und die Bruttowertschöpfung dieser Einrich-
entscheidung zugrunde gelegt werden tungen auch nicht bei der Ermittlung des
muss (Begrenzungsgrundlage),“ durch die Stromverbrauchs, der Stromkostenintensität
Wörter „Begrenzungsgrundlage nach Ab- und der Bruttowertschöpfung nach den Absät-
satz 2“ ersetzt. zen 1, 2 und 5a berücksichtigt.“
bb) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst: 107. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„c) den Prüfungsvermerk eines Wirt- „§ 64a
schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprü- Herstellung von Wasserstoff
fungsgesellschaft, eines genossen- in stromkostenintensiven Unternehmen
schaftlichen Prüfungsverbandes, eines
vereidigten Buchprüfers oder einer (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche
Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist mit der laufenden Nummer 78 nach Anlage 4 zu-
eine Aufstellung mit folgenden Anga- zuordnen ist und bei dem die elektrochemische
ben zu prüfen und dem Prüfungsver- Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag
merk beizufügen: zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens
aa) Angaben zum Betriebszweck und leistet, erfolgt die Begrenzung unabhängig vom
zu der Betriebstätigkeit des Unter- Verwendungszweck des hergestellten Wasser-
nehmens, stoffs auf Antrag des Unternehmens abweichend
von § 64 nach Maßgabe dieses Paragrafen. Die
bb) Angaben zu den Strommengen des Begrenzung erfolgt nur, soweit das Unternehmen
Unternehmens für die letzten drei nachweist, dass es ein zertifiziertes Energie- oder
abgeschlossenen Geschäftsjahre, Umweltmanagementsystem oder, sofern es im
die von Elektrizitätsversorgungs- letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger
unternehmen geliefert oder selbst als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat,
erzeugt und selbst verbraucht wur- ein alternatives System zur Verbesserung der
den, und Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-
cc) sämtliche Bestandteile der Brutto- Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum
wertschöpfung auf Grundlage der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlosse-
nach den Vorgaben des Handels- nen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahme- sein. § 64 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
stellen für den Strom, den das Unternehmen dort anzuwenden.
im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, ent- (6) Unbeschadet von Absatz 5 sind die Ab-
sprechend der Sätze 2 bis 4 begrenzt. Die EEG- sätze 1 bis 4 für einen nichtselbständigen Unter-
Umlage wird begrenzt auf 15 Prozent der nach nehmensteil, in dem Wasserstoff elektrochemisch
§ 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage. Die Höhe hergestellt wird, entsprechend anzuwenden mit
der nach Satz 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird der Maßgabe, dass die Einrichtung zur Herstel-
in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des lung von Wasserstoff über mess- und eichrechts-
Unternehmens auf höchstens 0,5 Prozent der konforme Messeinrichtungen an allen Entnahme-
Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unterneh- punkten und Eigenversorgungsanlagen verfügt.
men im arithmetischen Mittel der letzten drei ab- Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Bran-
geschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, sofern che der Anlage 4 zuzuordnen sein. Abweichend
die Stromkostenintensität des Unternehmens von Absatz 2 wird die EEG-Umlage für den Strom
mindestens 20 Prozent beantragen hat. Die Be- begrenzt, den die Einrichtung zur Herstellung von
grenzung erfolgt nur so weit, dass die von dem Wasserstoff verbraucht. Bei der Ermittlung der
Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage 0,1 Cent Bruttowertschöpfung werden die Aufwendungen
pro Kilowattstunde nicht unterschreitet. und Erlöse zugrunde gelegt, die in unmittelbaren
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung
Absatz 1 und die Begrenzungsgrundlagen nach stehen.
Absatz 2 sind durch die in § 64 Absatz 3 Num- (7) § 64 Absatz 6 ist entsprechend anzuwen-
mer 1 Buchstabe a, b, d und Nummer 2 benann- den.“
ten Nachweise nachzuweisen. Eine Begrenzung
108. In § 65 Absatz 6 wird die Angabe „bis c“ durch die
der EEG-Umlage nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt nur,
Wörter „und c Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
wenn der Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe c geführt wird. 109. Nach § 65 werden die folgenden §§ 65a und 65b
eingefügt:
(4) Neu gegründete Unternehmen können ab-
weichend von Absatz 3 „§ 65a
1. für das Jahr der Neugründung und das erste Verkehrsunternehmen mit
Jahr nach der Neugründung Prognosedaten elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
übermitteln, (1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch
betriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die
2. für das zweite Jahr nach der Neugründung Da-
Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie
ten auf der Grundlage eines gewillkürten
nachweisen, dass und inwieweit im letzten abge-
Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
schlossenen Geschäftsjahr die an der betreffen-
3. für das dritte Jahr nach der Neugründung Da- den Abnahmestelle selbst verbrauchte Strom-
ten für das erste abgeschlossene Geschäfts- menge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch
jahr übermitteln und betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht
wurde und unter Ausschluss der ins Netz rückge-
4. für das vierte Jahr nach der Neugründung Da- speisten Energie mindestens 100 Megawattstun-
ten für das erste und zweite abgeschlossene den betrug.
Geschäftsjahr übermitteln.
(2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch
Neu gegründete Unternehmen müssen abwei- betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die
chend von Absatz 3 Satz 1 den Nachweis nach gesamte Strommenge, die das Unternehmen un-
§ 64 Absatz 3 Nummer 2 erst ab dem zweiten mittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebe-
Jahr nach der Neugründung erbringen. Für das ner Busse im Linienverkehr selbst verbraucht,
Jahr der Neugründung ergeht die Begrenzungs- unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten
entscheidung rückwirkend für den Zeitraum ab Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf
der Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs. 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten
Für das erste und zweite Jahr nach der Neugrün- EEG-Umlage begrenzt.
dung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter
(3) Abweichend von Absatz 1 können Ver-
Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen
ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt
Bussen, wenn und soweit sie an einem Vergabe-
eine nachträgliche Überprüfung der Antrags-
verfahren für Verkehrsleistungen im Straßenper-
voraussetzungen und des Begrenzungsumfangs
sonenverkehr teilgenommen haben oder teilneh-
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
men werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme
kontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen
des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromver-
Geschäftsjahres.
brauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf
Teile eines Unternehmens entsprechend anzu- Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens
wenden, wenn die elektrochemische Herstellung nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2
von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesam- erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in
ten Wertschöpfung des selbständigen Unterneh- dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat.
mensteils leistet. Das Gesamtunternehmen muss Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag
nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen erhalten hat, kann nachweisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3167
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbe- zes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Per-
triebs die prognostizierten Stromverbrauchs- sonenbeförderungsgesetzes,
mengen für das folgende Kalenderjahr auf 4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem
Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Ver-
und brennungsmotor,
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des 5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Personenbeförderungsgesetzes,
Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-
6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
fende Kalenderjahr und der prognostizierten
nen Bussen“ juristische Personen, die in einem
Stromverbrauchsmengen für das übrige lau-
genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
fende Kalenderjahr; die Prognose muss auf
Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens
§ 65b
und des bisherigen tatsächlichen Stromver-
brauchs erfolgen. Landstromanlagen
(4) Abweichend von Absatz 1 können Ver- (1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Be-
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen grenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nach-
Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im weist, dass und inwieweit
Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen 1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an
Seeschiffe liefert,
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe-
triebs die prognostizierten Stromverbrauchs- 2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Lie-
mengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahr- geplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeit-
betrieb aufgenommen werden wird, raum angelegt ist und
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbe- 3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die
triebs die prognostizierten Stromverbrauchs- die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert
mengen für das folgende Kalenderjahr und hat und die auf den Seeschiffen verbraucht
worden ist, mehr als 100 Megawattstunden
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des betragen hat.
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau- (2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den
fende Kalenderjahr und der prognostizierten die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und
Stromverbrauchsmengen für das übrige lau- der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf
fende Kalenderjahr. 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten
EEG-Umlage begrenzt.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vor-
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach
behalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage
Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und
einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert
Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nach-
werden. Die nachträgliche Überprüfung der An-
zuweisen.
tragsvoraussetzungen und des Begrenzungsum-
fangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, (4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom
für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entspre-
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- chend anzuwenden.
kontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen (5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
Kalenderjahres. Dieser Absatz gilt ebenfalls für 1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Gesamtheit der technischen Infrastruktur be-
Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im treibt, die sich in einem räumlich zusammen-
Liniennahverkehr erbringen werden und nicht gehörigen Gebiet an demselben Entnahme-
unter Absatz 3 fallen. punkt in oder an einem Hafen befindet und
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz
Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird un- von Land aus beziehen können; sie muss
widerleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der als Abnahmestelle über eigene Stromzähler
Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen
Neugründung ist. und Übergabepunkten verfügen; neben den er-
forderlichen elektrotechnischen Komponenten
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c
gehören auch die Einhausung, die Verteiler-
Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwen-
und Übergabeeinrichtungen und der An-
den.
schluss an das öffentliche Stromnetz hierzu,
(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind 2. „Seeschiffe“ von einer Klassifikationsgesell-
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchs- schaft als Seeschiffe zugelassene betriebene
stellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtge-
des Unternehmens, werblichen Schiffe.“
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige 110. § 66 wird wie folgt geändert:
Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. „Busse“ Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beschei-
Nummer 2 des Personenbeförderungsgeset- nigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Buchstabe c und Nummer 2“ durch die in Kalenderjahren anzuwenden, in denen bei dem
Wörter „des Prüfungsvermerks nach § 64 Unternehmen die EEG-Umlage nach § 64a be-
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der grenzt ist.
Angabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2“ er- (2) Absatz 1 ist
setzt.
1. erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 65“
§ 93 die Anforderungen an die Herstellung
die Wörter „oder § 65a“ eingefügt und
von Grünem Wasserstoff bestimmt hat, und
werden die Wörter „der Bescheinigungen“
durch die Wörter „des Prüfungsvermerks“ 2. nur auf Einrichtungen zur Herstellung von Was-
ersetzt. serstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar
2030 in Betrieb genommen wurden.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Anträge
von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5“ 115. § 71 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „, Anträge von Schienenbah- „3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der
nen nach § 65 Absatz 3 bis 5 und Anträge von Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärme-
Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen nutzungen und eingesetzten Technologien
im Linienverkehr nach § 65a Absatz 3 bis 5“ oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der
ersetzt und werden die folgenden Sätze ange- für die Nachweisführung vorgeschriebenen
fügt: Weise übermitteln.“
„Anträge nach den §§ 64a und 65b sind bis 116. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zum 30. September mit den erforderlichen Un-
terlagen für das folgende Kalenderjahr zu stel- a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
len. Anträge nach § 64a sind für das Jahr der „d) (weggefallen)“.
Neugründung bis zum 30. September des Jah- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
res der Neugründung zu stellen.“
„2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels For-
111. In § 67 Absatz 4 werden die Wörter „selbständige
mularvorlagen, die der Übertragungsnetz-
Unternehmensteile und auf Schienenbahnen“
betreiber auf seiner Internetseite zur Ver-
durch die Wörter „Antragsteller, die keine Unter-
fügung stellt, in elektronischer Form die
nehmen sind,“ ersetzt.
Endabrechnung für das jeweils vorange-
112. In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 64 gangene Kalenderjahr für jede einzelne
oder 65“ durch die Wörter „den §§ 64, 64a, 65, Stromerzeugungsanlage unter Angabe der
65a oder § 65b“ ersetzt. eindeutigen Nummer des Registers sowie
113. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert: zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen
und Schienenbahnen“ durch die Wörter „An- 117. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „Anlage 1
tragsteller und Begünstigte“ ersetzt. Nummer 3“ durch die Wörter „Anlage 1 Num-
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: mer 5“ ersetzt und werden die Wörter „und den
tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwertes
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende für Strom aus solarer Strahlungsenergie
gestrichen. („MWSolar(a)“)“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 118. Dem § 74 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt: angefügt:
„4. Auskunft über die an Seeschiffe ge- „Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von
lieferten Strommengen einschließlich Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz
der Angaben über Schiffstyp und genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurech-
Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe nenden Energiemengen durch denjenigen, der die
und“. EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Ge-
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. samtmenge leistet. Im Fall der Lieferung von
114. Nach § 69a wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage
nach § 69b auf null in Anspruch genommen wird,
„Abschnitt 3
sind diese Mengen separat anzugeben.“
Grüner Wasserstoff
119. § 74a wird wie folgt geändert:
§ 69b a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Herstellung von Grünem Wasserstoff aa) In Satz 1 werden die Wörter „, und die der
(1) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage Pflicht“ durch die Wörter „und der der
verringert sich auf null für Strom, der von einem Pflicht“ ersetzt und die Wörter „oder § 64
Unternehmen zur Herstellung von Grünem Was- Absatz 5a unterliegen“ durch die Wörter
serstoff unabhängig von dessen Verwendungs- „, § 64 Absatz 5a oder § 64a unterliegt
zweck in einer Einrichtung zur Herstellung von oder nach § 69b von der EEG-Umlage be-
Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern freit ist“ ersetzt.
in dieser Einrichtung Strom aus dem Netz ver- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „umlage-
braucht werden kann, über einen eigenen Zähl- pflichtigen“ die Wörter „oder nach § 69b
punkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht von der EEG-Umlage befreiten“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3169
cc) Folgender Satz wird angefügt: verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften
„§ 74 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend an- müssen Regelungen enthalten,
zuwenden.“ 1. die es der Clearingstelle ermöglichen, als
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe 㤤 61 Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach
bis 61g“ die Wörter „oder nach § 69b“ einge- Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilpro-
fügt. zessordnung und unter Berücksichtigung
der Absätze 7 und 10 durchzuführen, und
120. § 75 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. wie die Abstimmung mit der Bundesnetz-
„3. die Ergebnisse eines zwischen den Verfah-
agentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt.“
rensparteien durchgeführten Verfahrens der
Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 125. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
Nummer 1 oder Nummer 2 und die Ergeb-
„§ 84a
nisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach
§ 81 Absatz 5.“ Aufgaben des Bundesamtes
121. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 für Sicherheit in der Informationstechnik
und 98“ durch die Angabe „§§ 98 und 99“ ersetzt. Bei seiner Entscheidung über die Feststellung
122. In § 77 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter der technischen Möglichkeit nach § 30 des Mess-
„Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden stellenbetriebsgesetzes berücksichtigt das Bun-
anlagenbezogenen Angaben“ durch die Wörter desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
„Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9,
müssen“ ersetzt. 10b und 100 Absatz 4 und 4a und stellt fest, ob
über Smart-Meter-Gateways
123. In § 79 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach Maßgabe“ die Wörter „der Norm DIN-EN 1. der Netzbetreiber oder andere nach dem
163253 und“ eingefügt. Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jeder-
zeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen
124. § 81 wird wie folgt geändert:
können,
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. der Netzbetreiber oder andere nach dem
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jeder-
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden zeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufen-
Nummern 1 und 2 ersetzt: weise oder, sobald die technische Möglichkeit
besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können
„1. schiedsgerichtliche Verfahren un-
oder
ter den Voraussetzungen des
Zehnten Buches der Zivilprozess- 3. die Einspeiseleistung einer Anlage fernge-
ordnung durchführen, steuert in einem Umfang geregelt werden
2. sonstige Verfahren zwischen den kann, der für die Direktvermarktung des
Verfahrensparteien auf ihren ge- Stroms erforderlich ist, und wenn zugleich eine
meinsamen Antrag durchführen; mit dem intelligenten Messsystem sichere und
§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des interoperable Fernsteuerungstechnik vorhan-
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent- den ist, die über die zur Direktvermarktung
sprechend anzuwenden, oder“. notwendigen Funktionalitäten verfügt.“
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num- 126. § 85 wird wie folgt geändert:
mer 3. a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h“
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagen- durch die Angabe „§ 39n“ ersetzt.
betreiber,“ das Wort „Bilanzkreisverant-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wortliche,“ eingefügt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 9 Ab-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein satz 1 bis 2“ ersetzt.
Anlagenbetreiber,“ die Wörter „ein Bilanz-
kreisverantwortlicher,“ eingefügt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 37 Ab-
satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 37
bb) Folgender Satz wird angefügt: Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
„Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetz-
cc) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 39“
agentur von der Frage betroffen ist, erfolgt
durch die Angabe „, § 38c, § 38g, § 38h,
eine Abstimmung zwischen der Clearing-
§ 39, § 39g, § 39k oder § 39m“ ersetzt.
stelle und der Bundesnetzagentur.“
dd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 37d Ab-
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
satz 2“ durch die Angabe „§ 37d“ ersetzt.
„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle „13. (weggefallen)“.
3
Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Ver- ff) In Nummer 14 wird das Wort „Monats-
lag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. marktwerts“ durch das Wort „Marktwerts“,
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
werden die Wörter „Anlage 1 Num- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
mer 2.2.4“ durch die Wörter „Anlage 1
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 39h“
Nummer 3.3.4 und 4.3.4“ und wird der
durch die Angabe „§ 39i“ ersetzt.
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
gg) Nach Nummer 14 wird die folgende Num-
mer 15 eingefügt: aaa) In Doppelbuchstabe bb wird das
Komma am Ende durch das Wort
„15. abweichend von § 39l zur Ermittlung
„und“ ersetzt.
eines entsprechend § 39i Absatz 3
degressiv auszugestaltenden anzule- bbb) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort
genden Werts für Biomethananlagen „und“ am Ende durch ein Komma er-
nach § 39j, soweit in ihnen Biogas setzt.
eingesetzt wird, das in dem jeweiligen
Kalenderjahr durch anaerobe Ver- ccc) Doppelbuchstabe dd wird aufgeho-
gärung von Biomasse im Sinn der ben.
Biomasseverordnung mit einem Anteil cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 39f“
von getrennt erfassten Bioabfällen im durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.
Sinn der Abfallschlüssel Nummer
20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der 131. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe a des An- a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
hangs 1 der Bioabfallverordnung ge- „, wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen
wonnen worden ist, für den aus der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich zu
diesen Bioabfällen erzeugten Strom, installierenden Leistung nicht überschreiten
einschließlich der entsprechenden soll“ gestrichen.
Nachweisanforderungen.“
b) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
c) Absatz 5 wird aufgehoben. werden die Wörter „§§ 30, 31, 33, 34, 36d,
127. § 85a wird wie folgt geändert: 36g, 37, 37c und 39 bis 39h“ durch die Wörter
„§§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum
1. Dezember eines Jahres“ gestrichen, wird c) In Nummer 10 wird die Angabe „54“ durch die
die Angabe „§ 39b“ durch die Wörter „§ 38e, Angabe „54a“ ersetzt.
§ 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 d) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2,“
der Innovationsausschreibungsverordnung“ er- gestrichen und werden die Wörter „77, von der
setzt und werden die Wörter „dem jeweils Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der
darauffolgenden Kalenderjahr“ durch die Wör- Rechtsverordnung nach § 111f des Energie-
ter „den jeweils darauffolgenden zwölf Kalen- wirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „77
dermonaten“ ersetzt. sowie von der Marktstammdatenregisterver-
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. ordnung“ ersetzt.
128. § 86 wird wie folgt geändert: 132. Die §§ 88b und 88c werden wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 88b
Verordnungsermächtigung zur
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 69 Satz 2“
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
durch die Angabe „§ 69 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
aaa) In Buchstabe c wird das Komma am wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Ende gestrichen. mung des Bundesrates abweichend von den
§§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzufüh-
bbb) Buchstabe d wird aufgehoben. ren für Anlagen,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe a, c 1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf
und d“ durch die Wörter „Buchstabe a und c“ Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen
ersetzt. Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Ab- beendet ist,
satzes 1 Nummer 1, 1a, 3 oder Nummer 4 2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung
Buchstabe d“ durch die Wörter „Absatzes 1 Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung
Nummer 1a oder Nummer 3“ ersetzt. in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich
129. § 87 wird aufgehoben. ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Ge-
flügelmist und Geflügeltrockenkot von mindes-
130. § 88 wird wie folgt geändert: tens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe 3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt
„39h“ durch die Angabe „39n“ ersetzt. nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3171
§ 88c a) im Anwendungsbereich des § 64a in Verbin-
Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung dung mit Nummer 1 oder
Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach b) im Anwendungsbereich des § 69b
§ 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht zu bestimmen; hierbei können inhaltliche,
in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Ab- räumliche oder zeitliche Anforderungen ge-
satz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut stellt werden, um sicherzustellen, dass nur
werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Ener-
Bundesrates gien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer
1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen, nachhaltigen Entwicklung der Energieversor-
gung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen,
2. die jährlichen Zwischenziele für die Strom-
dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur
erzeugung aus erneuerbaren Energien nach
Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht
§ 4a neu festzusetzen,
werden darf, der keine finanzielle Förderung
3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28c Aus- nach diesem Gesetz in Anspruch genommen
schreibungsvolumen für einzelne oder mehrere hat,
Kalenderjahre oder die Verteilung der Aus-
3. im Anwendungsbereich des § 69b unter-
schreibungsvolumen auf die Gebotstermine
schiedliche Anforderungen zu regeln und zu
eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei
bestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem
kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines
bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn
Kalenderjahres abweichend geregelt werden,
bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die
und
geringer sind als die Anforderungen für die
4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf
39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach null,
§ 10 der Innovationsausschreibungsverord-
nung neu festzusetzen.“ 4. die Nachweisführung für die Einhaltung der
Anforderungen nach den Nummern 2 und 3
133. § 88d wird wie folgt geändert: zu regeln,
a) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird die 5. im Anwendungsbereich des § 64a in Verbin-
Angabe „§ 39j“ durch die Angabe „§ 39n“ dung mit Nummer 1 zu regeln, wie schutz-
ersetzt. würdiges Vertrauen, das Unternehmen vor
b) In Nummer 1 Buchstabe a in dem Satzteil vor dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben,
Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 28 geschützt wird; hierbei können auch unter-
Absatz 6“ durch die Angabe „§ 28c“ ersetzt. schiedliche Anforderungen an die Herstellung
von Grünem Wasserstoff vorgesehen werden,
134. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „§ 44b Absatz 5“
und
durch die Angabe „§ 44b Absatz 4“ ersetzt.
135. In § 90 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe 6. besondere Bestimmungen zu Demonstrations-
„Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Angabe „Richt- und Pilotvorhaben zu regeln.“
linie (EU) 2018/2001“ ersetzt. 139. § 94 wird wie folgt geändert:
136. In § 91 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
„, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage“ „§ 69 Satz 2“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1
durch die Wörter „und Kontoführung sowie an die Satz 2“ ersetzt.
Ermittlung der EEG-Umlage und des Werts des
Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Num-
nach § 53 Absatz 2“ ersetzt. mer 3“ die Wörter „und in Verbindung mit
§ 64a Absatz 7“ eingefügt.
137. In § 92 Nummer 8 in dem Satzteil vor Buchstabe a
werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“ durch die 140. § 95 wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt. a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
138. § 93 wird wie folgt gefasst: fasst:
„§ 93 „2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln,
Verordnungsermächtigung zu ab welchem Schwellenwert die Pflichten
Anforderungen an Grünen Wasserstoff des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für An-
lagen und KWK-Anlagen mit einer instal-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch lierten Leistung von weniger als 25 Kilo-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- watt gelten und, soweit erforderlich, dafür
desrates kostenschützende Regelungen angelehnt
1. zu bestimmen, dass die Begrenzung nach an die Preisobergrenzen in § 31 des Mess-
§ 64a nur von Unternehmen in Anspruch ge- stellenbetriebsgesetzes vorzusehen,
nommen werden kann, die Grünen Wasserstoff 3. in Ergänzung zu § 36k zu regeln, dass Be-
herstellen, treiber von Anlagen anderer erneuerbarer
2. die Anforderungen an die Herstellung von Energien als Windenergieanlagen an Land
Grünem Wasserstoff betroffenen Gemeinden Beträge durch ein-
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
seitige Zuwendung ohne Gegenleistung c) Folgender Absatz wird angefügt:
von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde
„(4) Die Rechtsverordnungen nach § 93 und
anbieten können; hierzu kann sie Regelun-
nach § 95 Nummer 2 und 3a werden spätes-
gen treffen, für welche Anlagen, unter wel-
tens bis zum 30. Juni 2021 erlassen.“
chen Voraussetzungen, bis zu welcher
Höhe und an welche Gemeinden die Zah- 142. Die Überschrift von Teil 7 Abschnitt 2 wird wie
lungen angeboten werden können,“. folgt gefasst:
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein- „Abschnitt 2
gefügt: Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte“.
„3a. den Inhalt und das Verfahren zu den Aus- 143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst:
schreibungen für ausgeförderte Wind- „§ 97
energieanlagen an Land nach § 23b Ab-
satz 2 Satz 1 zu regeln; hierbei sind auch Kooperationsausschuss
Regelungen vorzusehen, (1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und
Staatssekretäre der Länder und des Bundes
a) zu den Gebotsterminen, bilden einen Kooperationsausschuss. Der Koope-
rationsausschuss koordiniert die Erfassung der
b) zu den an den jeweiligen Gebots-
Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach
terminen teilnahmeberechtigten Bie-
§ 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.
tern; insbesondere ist vorzusehen,
dass nur Betreiber von Windenergie- (2) Der Kooperationsausschuss wird vom zu-
anlagen an Land teilnehmen dürfen, ständigen Staatssekretär des Bundesministeri-
deren Windenergieanlagen an Land ums für Wirtschaft und Energie geleitet.
sich auf einer Fläche befinden, auf
(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindes-
der die Errichtung einer neuen Wind-
tens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Koope-
energieanlage an Land planungsrecht-
rationsausschusses können sich vertreten lassen.
lich nicht zulässig ist,
(4) Der Kooperationsausschuss wird von
c) zu den Ausschreibungsvolumen, wo- einem beim Bundesministerium für Wirtschaft
bei das Ausschreibungsvolumen für und Energie einzurichtenden Sekretariat unter-
eine Anschlussförderung, die im Jahr stützt.
2021 beginnt, 1 500 Megawatt be-
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
tragen soll und das Ausschreibungs-
Energie kann eine juristische Person des Privat-
volumen für eine Anschlussförderung
rechts beauftragen, das Sekretariat des Koopera-
im Jahr 2022 1 000 Megawatt be-
tionsausschusses im Bereich der Windenergie an
tragen soll; die Verordnung kann
Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung
abweichende Volumen festsetzen,
und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Pla-
d) zur entsprechenden Anwendung des nung und Genehmigung beim Ausbau der Wind-
§ 36h, energie an Land, zu unterstützen.
e) zu den Höchstwerten, wobei der § 98
Höchstwert 3 Cent pro Kilowattstunde
nicht unterschreiten und 3,8 Cent pro Jährliches Monitoring zur Zielerreichung
Kilowattstunde nicht überschreiten (1) Die Länder berichten dem Sekretariat des
darf, und Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis
zum 31. August über den Stand des Ausbaus der
f) zu einer Begrenzung der Zuschläge auf erneuerbaren Energien, insbesondere über
80 Prozent der abgegebenen Gebote
im Fall einer Unterzeichnung der Aus- 1. den Umfang an Flächen, die in der geltenden
schreibung,“. Regional- und Bauleitplanung für Windenergie
an Land festgesetzt wurden, einschließlich der
141. § 96 wird wie folgt geändert: Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch
Windenergieanlagen genutzt werden,
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „88“ die
Angabe „, 88b“ eingefügt und werden die Wör- 2. Planungen für neue Festsetzungen für die
ter „92 und 95 Nummer 2“ durch die Wörter Windenergienutzung an Land in der Regional-
„92, 93 und 95 Nummer 2 und 3“ ersetzt. und Bauleitplanung und
3. den Stand der Genehmigung von Windenergie-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: anlagen an Land (Anzahl und Leistung der
Windenenergieanlagen an Land), auch mit
„Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfah-
verordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 kön-
ren (Antragstellung bis Genehmigungsertei-
nen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
lung).
mung des Bundesrates, aber mit Zustimmung
des Bundestages auf eine Bundesoberbe- Die festgesetzten und geplanten Flächen sollen in
hörde übertragen werden.“ Form von standardisierten Daten geografischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3173
Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht perso- § 99
nenbezogener Form gemeldet werden. Auch die
Erfahrungsbericht
Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten
erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form (1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Ge-
erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver- setz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und
fügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023
enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht
Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge- vor. Der Bericht enthält insbesondere Angabe
macht werden können. Im Fall von Hemmnissen über
in der Regional- oder Bauleitplanung oder in
1. die Auswirkungen des Ausbaus der erneuer-
Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die
baren Energien, insbesondere auf die Ent-
dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für
wicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die
Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu
Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf
verringern. Die Flächendaten und Berichte dürfen
den Strommarkt und die Wechselwirkungen
keine personenbezogenen Daten enthalten. Das
mit den europäischen Strommärkten und auf
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,
kann den Ländern Formatvorgaben für die Be-
richte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben 2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2
vorliegen, können die Länder das Format ihrer Absatz 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele,
Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen. durch Wettbewerb einen kosteneffizienten
Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern
(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Be- und Akteursvielfalt und Innovationen zu er-
richte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jähr- möglichen,
lich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundes- 3. den Stand und die direkten und indirekten Vor-
regierung einen Bericht vor. teile und Kosten von Mieterstrom,
(3) Die Bundesregierung berichtet jährlich spä- 4. den Stand der Markt-, Netz- und System-
testens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerba- integration der erneuerbaren Energien,
ren Energien in der für die Erreichung des Ziels 5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren
nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit Energien und ihrer Markt-, Netz- und System-
ausgebaut werden. Zu diesem Zweck bewertet integration, insbesondere auch die Entwick-
sie insbesondere auf Grundlage des Berichts lung der EEG-Umlage, die Entwicklung der
des Kooperationsausschusses nach Absatz 2, Börsenstrompreise und die Entwicklung der
ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Netzkosten, und
das Zwischenziel für die Stromerzeugung aus er-
neuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden 6. die angemessene Verteilung der Kosten nach
ist. Bei einer Verfehlung des Zwischenziels stellt § 2 Absatz 4 auch vor dem Hintergrund der
die Bundesregierung die Gründe dar, unterteilt in Entwicklung der Besonderen Ausgleichsrege-
energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- lung und der Eigenversorgung.
und artenschutzrechtliche Gründe, und legt erfor- Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit
derliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bun- der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zah-
desregierung geht in dem Bericht ferner auf die lungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit
tatsächliche und die erwartete Entwicklung des neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Ge-
Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von setz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu be-
Prognosen, die nach dem Stand von Wissen- werten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25
schaft und Technik erstellt worden sein müssen, Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Ein-
ein deutlicher Anstieg des Bruttostromverbrauchs speisevergütung für ausgeförderte Anlagen wei-
bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Be- terhin erforderlich ist. Schließlich sind mit Blick
richt auch erforderliche Handlungsempfehlungen auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeu-
für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, gung auch die Wechselwirkungen und Konkurren-
des Strommengenpfads nach § 4a oder der Aus- zen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärme-
schreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c. Die markt zu berichten.
Bundesregierung leitet den Bericht den Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder (2) Spätestens im Jahr 2027 legt die Bundes-
und dem Bundestag zu und legt, sofern erforder- regierung einen umfassenden Vorschlag zur An-
lich, unverzüglich den Entwurf für eine Verord- passung dieses Gesetzes und des Windenergie-
nung nach § 88c vor. auf-See-Gesetzes vor. Hierzu überprüft die Bun-
desregierung auch, ob in absehbarer Zeit ein
marktgetriebener Ausbau der erneuerbaren Ener-
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 ist
gien zu erwarten ist. In diesem Fall legt die Bun-
die tatsächlich erzeugte Strommenge aus erneu-
desregierung einen Vorschlag für einen Umstieg
erbaren Energien anhand der tatsächlichen Wet-
von der finanziellen Förderung auf einen marktge-
terbedingungen zu bereinigen. Das Bundesminis-
triebenen Ausbau vor.
terium für Wirtschaft und Energie legt im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, (3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
Naturschutz und nukleare Sicherheit die Kriterien Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundesamt
für die Wetterbereinigung fest. für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Um-
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
weltbundesamt unterstützen das Bundesministe- 7. § 38a dieses Gesetzes ist anstelle von § 38a
rium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
des Erfahrungsberichts. Zur Unterstützung bei am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das anzuwenden;
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag 8. § 39e Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle
geben.“ von § 39d Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
144. § 100 wird wie folgt gefasst: geltenden Fassung anzuwenden, sofern der
„§ 100 Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember
2020 erloschen ist;
Allgemeine Übergangsbestimmungen
9. § 39g Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absät-
anstelle von § 39f Absatz 2 Satz 2 des
zen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-
31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwen-
zuwenden, sofern die Mitteilung nicht vor
den für Strom aus Anlagen,
dem 1. Januar 2021 erfolgt ist;
1. die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genom-
men worden sind, 10. § 39i Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes ist
anstelle von § 39h Absatz 3 des Erneuerba-
2. deren anzulegender Wert in einem Zuschlags- re-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-
verfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Ja- ber 2020 geltenden Fassung mit der Maß-
nuar 2021 ermittelt worden ist oder gabe anzuwenden, dass der anzulegende
3. die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindener- Wert unabhängig von dem Zuschlagswert
gieanlage an Land im Sinn von § 3 Nummer 37 der Höhe nach begrenzt ist bis einschließlich
Buchstabe b durch das Bundeswirtschafts- einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt
ministerium oder als Pilotwindenergieanlage auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis
auf See im Sinn von § 3 Nummer 6 des Wind- einschließlich einer Bemessungsleistung
energie-auf-See-Gesetzes durch die Bundes- von 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilo-
netzagentur festgestellt worden sind. wattstunde;
(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ist 11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes ist
abweichend von Absatz 1 das Folgende anzu- anstelle von § 50a des Erneuerbare-Ener-
wenden: gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
1. § 3 Nummer 34 Buchstabe a dieses Ge- geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis
setzes ist anstelle von § 3 Nummer 34 des zum 31. Dezember 2020 kein Flexibilitätszu-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am schlag nach § 50a des Erneuerbare-Ener-
31. Dezember 2020 geltenden Fassung an- gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
zuwenden; geltenden Fassung in Anspruch genommen
wurde; für Anlagen, die noch keinen Flexibi-
2. § 3 Nummer 43a dieses Gesetzes ist anstelle litätszuschlag nach § 53 des Erneuerbare-
von § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Ener- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 2016 geltenden Fassung in Anspruch ge-
geltenden Fassung anzuwenden; nommen haben, ist § 53 des Erneuerbare-
3. die §§ 10b und 20 dieses Gesetzes sind an- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
stelle von § 20 des Erneuerbare-Energien- 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe
Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 gel- anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag
tenden Fassung anzuwenden, wobei hier 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung
auch § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Jahr beträgt und auch von Anlagenbe-
dieses Gesetzes anzuwenden ist; treibern, die eine finanzielle Förderung nach
§ 19 in Verbindung mit § 46 des Erneuer-
4. § 15 dieses Gesetzes ist bis zum 30. Sep- bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
tember 2021 anstelle von § 15 des Erneuer- zember 2016 geltenden Fassung erhalten,
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De- in Anspruch genommen werden kann;
zember 2020 geltenden Fassung anzuwen-
den; 12. § 50 Absatz 3, § 50b und Anlage 3 dieses
Gesetzes sind anzuwenden für Anlagen zur
5. § 27a Satz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes ist
Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach
anstelle von § 27a Satz 2 Nummer 4 des
dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in
31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-
Betrieb genommen worden sind oder unter
zuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und
den Anwendungsbereich des § 100 Absatz 4
43a dieses Gesetzes anzuwenden ist;
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
6. § 37d dieses Gesetzes ist anstelle von § 37d am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der fallen, wenn der Betreiber nach dem 31. De-
am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung zember 2020 erstmalig die zur Inanspruch-
anzuwenden; nahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich in-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3175
stallierte Leistung im Sinn des § 50b an das auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jeder-
Register übermittelt; zeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
13. § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt,
von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener- wenn die technischen Einrichtungen nur dazu ge-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 eignet sind,
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzu- 1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
wenden, dass sich der anzulegende Wert stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
erst auf null reduziert, wenn der Spotmarkt-
preis im Sinn des § 3 Nummer 42a dieses 2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig
Gesetzes in mindestens sechs aufeinander- ferngesteuert abzuschalten oder
folgenden Stunden negativ ist; § 51 Absatz 3
3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbe-
dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Ab-
treiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betrei-
satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht
in der am 31. Dezember 2020 geltenden
vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt
Fassung anzuwenden;
hat.
14. § 55 Absatz 4 dieses Gesetzes ist anstelle
von § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener- Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht
geltenden Fassung anzuwenden, sofern der anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar
Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber
2020 erloschen ist; und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wur-
de.
14a. § 61b dieses Gesetzes ist anstelle von § 61b
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der (4a) Sobald
am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
anzuwenden; 1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchs-
15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von
tens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für
Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz
sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
in der am 31. Dezember 2020 geltenden
Energien-Gesetzes mit einer technischen Ein-
Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Num-
richtung ausgestattet werden muss, mit denen
mer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwen-
der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleis-
den ist.
tung bei Netzüberlastung ferngesteuert redu-
(3) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind zieren kann, oder
ferner § 22 Absatz 2, § 36e Absatz 3, § 36f Ab-
satz 2 und § 36j dieses Gesetzes anzuwenden. 2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021
in Betrieb genommen worden ist und eine in-
(4) Sobald
stallierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und
1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte höchstens 25 Kilowatt hat,
Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die
nach der für sie maßgeblichen Fassung des nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer tech- intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
nischen Einrichtung ausgestattet werden § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle
muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
Einspeiseleistung bei Netzüberlastung fernge- oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung
steuert reduzieren kann, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend
anzuwenden.
2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021
in Betrieb genommen worden ist und eine in- (4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage
stallierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3
oder Satz 1 entsprechend anzuwenden.
3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demsel- (5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
ben Netzanschluss betrieben wird wie einer mer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2,
steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a § 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9
des Energiewirtschaftsgesetzes, ist auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden,
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist worden sind und am 31. Dezember 2020 einen
§ 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. Bei
der technischen Vorgaben nach der für die Anlage ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüng-
oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des liche Anspruch auf Zahlung nach der für die
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
anzuwenden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 be-
gilt bis zum Einbau des intelligenten Mess- endet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausge-
systems nach dem Messstellenbetriebsgesetz förderten Anlagen über eine gemeinsame Mess-
die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des einrichtung abgerechnet werden, ist § 21c
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
erfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netz- erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
betreiber die Veräußerungsform nach § 21b Ab- gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
satz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 geblichen Fassung,
mitgeteilt hat.
3. im Kalenderjahr 2024 60 Prozent des anzule-
(6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
1. Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in
geblichen Fassung,
Betrieb genommen wurden, und
4. im Kalenderjahr 2025 40 Prozent des anzule-
2. sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
in Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
einer Registrierungspflicht nach § 6 der Anla- gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
genregisterverordnung unterfielen. geblichen Fassung,
(7) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus 5. im Kalenderjahr 2026 20 Prozent des anzule-
Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
sich der anzulegende Wert um 3 Cent pro Kilo- geblichen Fassung.
wattstunde bis zum Ende der Vergütungsdauer
der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Der sich nach Satz 4 ergebende Wert wird auf
Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Bei Anlagen nach zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
Satz 1, deren Vergütungsdauer nach der maß- 146. § 103 wird wie folgt geändert:
geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes nicht befristet ist, besteht der Anspruch a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre. „(1) Für Anträge für die Begrenzungsjahre
(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021 2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des
in Betrieb genommen worden sind, sind ab dem § 64 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1
1. Oktober 2021 die §§ 10b Absatz 3 und 11 in Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Ab-
der ab diesem Datum geltenden Fassung anzu- satz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei ab-
wenden und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare- geschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten
Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021 drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu-
geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht grunde zu legen, wobei das Unternehmen
mehr anzuwenden. Satz 1 ist auch für Anlagen selbst bestimmen kann, welche zwei der letz-
nach Absatz 1 anzuwenden. ten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu-
grunde gelegt werden sollen. Dabei müssen
(9) § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben
Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb über den Stromverbrauch und die Bruttowert-
genommen worden sind.“ schöpfung zugrunde gelegt werden. Für Unter-
145. § 101 wird wie folgt gefasst: nehmen mit nur zwei abgeschlossenen Ge-
schäftsjahren sind bei Anträgen für die Be-
„§ 101 grenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig
Anschlussförderung für Altholz-Anlagen von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlosse-
nen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Be- ist entsprechend für Anträge für die Begren-
trieb genommen worden sind und Altholz mit Aus- zungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzu-
nahme von Industrierestholz einsetzen, ist die wenden.
Biomasseverordnung in der am 31. Dezember
(2) Landstromanlagen dürfen abweichend
2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anlagen
von § 66 Absatz 3 den Antrag für das Begren-
nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teil-
zungsjahr 2021 bis zum 31. März 2021 stellen.
nehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich
Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2021,
der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des
2022 und 2023 müssen abweichend von
ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in
§ 65b Absatz 3 die Stromlieferverträge und
der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Abrechnungen des letzten Kalenderjahres
festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage
gegenüber den Seeschiffen nicht vorgelegt
anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember
werden.
2026. Der anzulegende Wert der Anschlussförde-
rung nach Satz 3 entspricht (3) Für Anträge für das Begrenzungsjahr
2022 sind § 64 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3
1. in den Kalenderjahren 2021 und 2022 dem an-
Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5a Satz 1
zulegenden Wert für den in der jeweiligen An-
Nummer 2 und § 65 Absatz 1 mit der Maßgabe
lage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-
anzuwenden, dass das Unternehmen anstelle
Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
maßgeblichen Fassung,
auch das letzte vor dem 1. Januar 2020 ab-
2. im Kalenderjahr 2023 80 Prozent des anzule- geschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen
genden Werts für den in der jeweiligen Anlage kann.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3177
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 leistet, so-
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil nach der weit es die Leistung nicht unstreitig nach
Gliederung die Wörter „in Verbindung mit Absatz 4 verweigern kann oder die EEG-
Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen“ ge- Umlage nicht nach § 60a von dem beliefer-
strichen. ten Letztverbraucher zu leisten ist.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 und“ d) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „anzuwen-
gestrichen. den für“ das Wort „hocheffiziente“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 8 wird aufgehoben.
„(5) Abweichend von § 3 Nummer 18 kann
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
der Nachweis eines Energie- oder Umwelt-
management-Systems für das Begrenzungs- aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
jahr 2022 auch durch eine Zertifizierung nach Angabe „2022“ ersetzt.
DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011,
geführt werden.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2021“ und wird die Angabe
d) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben. „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
147. § 104 wird wie folgt geändert:
g) In Absatz 11 Nummer 5 wird die die Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
„(1) Für die Erhebung von Gebühren und
148. Nach § 104 wird folgender § 105 eingefügt:
Auslagen für individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen nach diesem Gesetz und nach „§ 105
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
verordnungen, die vor dem Inkrafttreten der Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundes- (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für
gebührengesetzes durch das Bundesministe- Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezem-
rium für Wirtschaft und Energie erlassenen ber 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz be-
Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 be- gründet wird, dürfen erst nach der beihilferecht-
antragt oder begonnen, aber noch nicht lichen Genehmigung durch die Europäische Kom-
vollständig erbracht wurden, ist das bis ein- mission und nach Maßgabe dieser Genehmigung
schließlich zum 30. September 2021 geltende angewendet werden.
Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“ (2) Soweit die §§ 63 bis 69 dieses Gesetzes
von den §§ 63 bis 69 des Erneuerbare-Energien-
b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.
Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Fassung abweichen, dürfen sie erst nach der
„(5) Wenn zwischen einem Elektrizitätsver- beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
sorgungsunternehmen und einem Übertra- päische Kommission und nach Maßgabe dieser
gungsnetzbetreiber ein Streit oder eine Unge- Genehmigung angewendet werden.
wissheit über das Vorliegen der Voraussetzun-
(3) § 104 Absatz 5 darf erst nach der beihilfe-
gen des Leistungsverweigerungsrechts nach
rechtlichen Genehmigung durch die Europäische
Absatz 4 besteht und noch nicht durch ein
Kommission und nur nach Maßgabe dieser Ge-
Gericht dem Grunde nach rechtskräftig ent-
nehmigung angewandt werden.
schieden worden ist, kann das Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen, wenn die Mitteilung (4) Abweichend von Absatz 1 sind § 19 Ab-
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 fristgerecht satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1
übermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2022 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, §§ 21b,
von dem Übertragungsnetzbetreiber den Ab- 21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1,
schluss eines Vergleichs nach Satz 2 verlan- § 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5 für Strom aus
gen. In dem Vergleich ist zu regeln, dass das ausgeförderten Anlagen bis zu 100 Kilowatt, die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Windenergieanlagen an Land sind, ab dem
1. für die streitbefangenen Strommengen, die 1. Januar 2021 anzuwenden.
es entsprechend der Mitteilung in der in die- (5) Solange und soweit für die Bestimmungen
ser Mitteilung genannten Stromerzeugungs- in § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 23b
anlage erzeugt und vor dem 1. Januar 2021 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 95
an den betreffenden Letztverbraucher gelie- Nummer 3a keine beihilferechtliche Genehmigung
fert hat, die Erfüllung des Anspruchs des durch die Europäische Kommission vorliegt, sind
Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme für Windenergieanlagen an Land, bei denen der
und Vergütung von Strom oder auf Zahlung ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für
der EEG-Umlage verweigern kann und die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuer-
2. für Strommengen, die es nach dem 31. De- bare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020
zember 2020 entsprechend der Mitteilung beendet ist, die in Absatz 4 genannten Bestim-
in der in dieser Mitteilung genannten Strom- mungen ab dem 1. Januar 2021 bis längstens
erzeugungsanlage erzeugt und an den zum 31. Dezember 2021 entsprechend anzu-
betreffenden Letztverbraucher liefert, die wenden.“
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
149. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 23a)
Höhe der Marktprämie
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
– „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,
– „AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde,
– „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,
– „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren
Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a
(„MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für
Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energie-
trägerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.
3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen
Monatsmarktwertes
3.1 Berechnungsgrundsätze
3.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend
anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.
3.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich einge-
speisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – MW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit
null festgesetzt.
3.2 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,
Grubengas, Biomasse und Geothermie
Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gruben-
gas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.
3.3 Berechnung es Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungs-
energie
3.3.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
– Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land“
– Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und
– Solaranlagen der Wert „MWSolar“
3.3.2 Windenergie an Land
„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
anlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
– Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der
Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten
Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
– Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden summiert.
– Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3179
3.3.3 Windenergie auf See
„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
anlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“
ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach
der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land
der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf
See zugrunde zu legen ist.
3.3.4 Solare Strahlungsenergie
„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der
sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungs-
methode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hoch-
rechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
4. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen
Jahresmarktwerts
4.1 Berechnungsgrundsätze
4.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des
für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.
4.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich einge-
speisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – JW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,MP‘ mit
dem Wert null festgesetzt.
4.2 Berechnung des Jahresmarktwerts ,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,
Grubengas, Biomasse und Geothermie
Als Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas,
Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.
4.3 Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungs-
energie
4.3.1 Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert
Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
– Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an Land“
– Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind auf See“ und
– Solaranlagen der Wert „JWSolar“.
4.3.2 Windenergie an Land
„JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
anlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
– Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge
des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus
Windenergieanlagen an Land multipliziert.
– Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert.
– Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
4.3.3 Windenergie auf See
„JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
anlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“
ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach
der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land
der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf
See zugrunde zu legen ist.
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
4.3.4 Solare Strahlungsenergie
„JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich
aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der
Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach
Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrech-
nung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
5. Veröffentlichungen
5.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite
in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Refe-
renzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Wind-
energieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in
mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind
Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der
Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
5.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf
drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form ver-
öffentlichen:
a) den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
b) den Wert „MW“ nach der Maßgabe der Nummer 3.2,
c) den Wert „MWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2,
d) den Wert „MWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und
e) den Wert „MWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.
5.3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten
Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf
drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form ver-
öffentlichen:
a) den Wert „JW“ nach der Maßgabe der Nummer 4.2,
b) den Wert „JWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2,
c) den Wert „JWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und
d) den Wert „JWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.
5.4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen
Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüg-
lich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die
Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.
5.5 Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht ver-
fügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden.“
6. Mitteilungspflichten der Strombörsen
Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:
a) bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung
der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stünd-
licher Auflösung und
b) im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strom-
börsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis
für die Stromstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese
Stromstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Ab-
schluss der vortägigen Auktion erfolgen.“
150. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3181
151. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 3 Nummer 43c)
Südregion
Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:
Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Südregion
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Kreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3183
Südregion
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Fürstenfeldbruck
Kreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Günzburg
Landkreis Haßberge
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Kelheim
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Kitzingen
Landkreis Landsberg am Lech
Kreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Main-Spessart
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Miesbach
Landkreis Miltenberg
Landkreis Mühldorf am Inn
Kreisfreie Stadt München
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Landkreis Neu-Ulm
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Kreisfreie Stadt Passau
Landkreis Passau
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landkreis Regen
Kreisfreie Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Südregion
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3185
Südregion
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel“.
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Artikel 2 die Nutzung des Registers und der registrierten
Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beige-
Änderung des tragen haben, wie durch die Digitalisierung die
Energiewirtschaftsgesetzes
Prozesse der Energieversorgung vereinfacht
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 wurden und welche organisatorischen und tech-
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 nischen Maßnahmen zur Verbesserung der
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wur-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: den.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage 2 6. Anlage 2 (zu § 13g) wird aufgehoben.
(zu § 13g) gestrichen.
Artikel 3
2. In § 13i Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
„Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbauge- Änderung der
biet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Geset- Stromnetzzugangsverordnung
zes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarun-
gen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten Dem § 12 der Stromnetzzugangsverordnung vom
und“ gestrichen. 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)
3. § 13g Absatz 9 wird aufgehoben. geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
4. § 17e wird wie folgt geändert: „(5) Die Anwendung standardisierter Lastprofile an
einem Netzanschlusspunkt ist nicht zulässig, wenn hin-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wör-
ter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als
ter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-
auch Erzeugung stattfinden, dabei der erzeugte Strom
Energien-Gesetzes“ gestrichen.
nicht vollständig in das Netz eingespeist wird und die
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin- zugehörige Messstelle mit einem intelligenten Mess-
dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Geset- system nach dem Messstellenbetriebsgesetz ausge-
zes“ gestrichen. stattet ist.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 4
„Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember Änderung der
2020 geltenden Fassung anzuwenden.“ Marktstammdatenregisterverordnung
5. § 111e wird wie folgt geändert: Die Marktstammdatenregisterverordnung vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „energierecht-
licher“ durch das Wort „von“ ersetzt. 1. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „oder die nicht zu Stromerzeu-
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a gungseinheiten mit einer installierten Leistung von
eingefügt: mindestens 10 Megawatt gehören“ eingefügt.
„2a. die Prozesse der Energieversorgung 2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
durchgängig zu digitalisieren und dafür
insbesondere den Netzanschluss und a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Wörter „nach § 46a Absatz 5 und“ gestrichen.
Energievermarktung, Förderung, Ab-
rechnung und die Besteuerung auf eine b) Buchstabe a wird aufgehoben.
einheitliche Datenbasis zu stellen,“. c) Buchstabe b wird Buchstabe a.
cc) Folgender Satz wird angefügt: d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und
„Die Bundesnetzagentur stellt durch fort- die Wörter „der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-
laufende Weiterentwicklung sicher, dass das Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an
Marktstammdatenregister jederzeit dem Land und Solaranlagen“ werden durch die Wör-
Stand der digitalen Technik und den Nut- ter „von § 49 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zungsgewohnheiten in Onlinesystemen ent- zes für Solaranlagen“ ersetzt.
spricht.“ 3. In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „1. Juli 2017“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „1. Februar 2019“ und das Wort
„anzuwenden“ durch die Wörter „und danach mit
„(6) Die Bundesnetzagentur berichtet der der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche
Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember nicht fällig werden, solange die Betreiber die Einhei-
2022 und danach alle zwei Jahre über den ten nicht registriert haben oder, bei KWK-Anlagen,
aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstamm- die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach ihrer
datenregisters. Im Bericht ist insbesondere Modernisierung nicht registriert haben und der
darauf einzugehen, wie das Marktstammdaten- Netzbetreiber Kenntnis von der Nichtregistrierung
register technisch weiterentwickelt wurde, wie erlangt hat oder erlangt haben müsste“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3187
4. Tabelle II der Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer II.1.1.15 wird wie folgt gefasst:
„II.1.1.15 Technologie der Strom- R WI: [I]: P, [II]: P.
erzeugung SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R“.
b) Nach Nummer II.1.1.25 wird folgende Nummer II.1.1.26 eingefügt:
„II.1.1.26 Datum des Betreiberwechsels R bei Betreiber-
wechsel“.
c) Die Nummer II.2.3.1 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer II.2.3.2 wird die Nummer II.2.3.1 und in deren Spalte Datum wird nach der Angabe
„EEG 2017“ die Angabe „oder EEG 2021“ eingefügt.
e) Die bisherige Nummer II.2.3.3 wird Nummer II.2.3.2.
f) In den Nummern II.1.1.25, II.2.1.3 und II.2.2 wird jeweils die Angabe „EEG 2017“ durch die Angabe „EEG“
ersetzt.
Artikel 5 3. In § 73 Absatz 2 werden die Wörter „oder mit den
Änderung des Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1
Messstellenbetriebsgesetzes des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.
In § 60 des Messstellenbetriebsgesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 7
Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird in Absatz 3 Änderung der
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b
Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
jeweils das Wort „nur“ gestrichen und werden jeweils
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt
hinter den Wörtern „§ 55 Absatz 1 Nummer 2“ die Wör-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I
ter „bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netz-
S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
anschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung
stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht voll-
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das
ständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einge-
Wort „sind“ ersetzt und werden nach den Wörtern
speist wird, sowie bei“ eingefügt.
„der Erneuerbare-Energien-Verordnung“ die Wörter
„und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Ab-
Artikel 6 satz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung ab-
Änderung der zugrenzen sind,“ eingefügt.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Market-
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
Clearing-Preis der jeweiligen Stunde der Day-
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Arti-
Ahead-Auktion an der European Power Exchange“
kel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Num-
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 93 setzt.
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
Wörter „§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ er- 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an der
setzt. Strombörse“ durch die Wörter „an einer der Strom-
börsen“ und die Wörter „an dem Spotmarkt einer
2. § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Strombörse“ durch die Wörter „an den Spotmärkten
„1. mit den Daten des Marktstammdatenregisters dieser Strombörsen“ ersetzt.
nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes
und“. 4. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Artikel 8
Änderung der
Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Die Anlage zur Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebührentatbestand Gebührensatz
1 Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-
teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
1.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- 1 640 Euro
mensteil mit einer Abnahmestelle
1.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 zusätzlich
begrenzten Abnahmestellen 340 Euro
1.3 je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für zusätzlich
eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 340 Euro
enthält
1.4 je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 zusätzlich
ergeht 170 Euro
1.5 je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab- zusätzlich
satz 5a EEG 2021 ergeht 820 Euro
1.6 je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- zusätzlich
schäftsjahr hinausgeht 340 Euro
1.7 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde 1 230 Euro
1.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- zusätzlich
mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt 820 Euro
1.9 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich
nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt 510 Euro
2 Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-
dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG
2021
2.1 Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän- 1 300 Euro
digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle
2.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle zusätzlich
170 Euro
2.3 Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 – (Höchstbetrag) zusätzlich
340 Euro
2.4 je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene zusätzlich
Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021) 340 Euro
2.5 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde 1 230 Euro
2.6 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter- zusätzlich
nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt 820 Euro
2.7 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 zusätzlich
EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt 410 Euro
2.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt 510 Euro
3 Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG
2021
3.1 Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn 1 160 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3189
Gebührentatbestand Gebührensatz
3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- zusätzlich
mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 510 Euro
3.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 zusätzlich
EEG 2021 510 Euro
3.4 je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG zusätzlich
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde 1 230 Euro
4 Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021
4.1 Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen 1 160 Euro
4.2 je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- zusätzlich
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 510 Euro
4.3 je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen zusätzlich
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 510 Euro
4.4 je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num- zusätzlich
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde 1 230 Euro
5 Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b
EEG 2021
5.1 Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage 700 Euro
5.2 je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 zusätzlich
EEG 2021 300 Euro
6 Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
6.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh- zusätzlich zu den
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Nummern 1.1 bis 1.9
Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im 70 Euro je GWh,
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an je antragstellendem
der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde Unternehmen
höchstens jedoch
100 000 Euro
6.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je zusätzlich zu den
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver- Nummern 1.1 bis 1.9
braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- 60 Euro je GWh,
stunde des Unternehmens je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100 000 Euro
6.3 für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme- zusätzlich zu den
stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; Nummern 2.1 bis 2.3
maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte 70 Euro je GWh,
Gigawattstunde je antragstellender
Schienenbahn
höchstens jedoch
100 000 Euro
6.4 für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden zusätzlich zu den
Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Nummern 4.1 bis 4.3
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst 70 Euro je GWh,
verbrauchte Gigawattstunde je antragstellendem
Verkehrsunterneh-
men, höchstens
jedoch 100 000 Euro
7 Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
7.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht 170 Euro
allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
7.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1 230 Euro“.
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Artikel 9 nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die
Änderung der eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch
EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.“
Die Anlage zur EEG- und Ausschreibungsgebühren- 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), „§ 3a
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Ja- Ermittlung des Abzugs
nuar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird für Strom aus ausgeförderten Anlagen
wie folgt geändert:
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den
1. In Nummer 1 werden die Wörter „, nach § 7 der Ver- Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten An-
ordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“ lagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
gestrichen. gien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der
2. In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 38“ die An- Bestimmungen nach § 3. Dabei ist der Wert des Ab-
gabe „oder § 38g“ eingefügt. zugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Ab-
3. In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32“ die An- satz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage
gabe „oder § 36d“ eingefügt und werden die Wörter nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben
„, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen ausgleichen.“
Ausschreibungen“ gestrichen. 3. In § 4 werden nach der Angabe „§ 3“ die Wörter
4. In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 32“ die An- „oder § 3a“ eingefügt.
gabe „oder § 39d“ eingefügt und werden nach den 4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Wörtern „für Biomasseanlagen“ die Wörter „oder für
a) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.
Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
schnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ein- b) Nummer 2 wird aufgehoben.
gefügt. c) Nummer 3 wird Nummer 2.
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Artikel 10
„§ 5a
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung Veröffentlichung des Abzugs
für Strom aus ausgeförderten Anlagen
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-
bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum
der Verordnung vom 15. Juli 2020 (BGBl. I S. 1696) 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Ab-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach
§ 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
1. § 3 wird wie folgt geändert:
für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internet-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: seiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entspre-
„Die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen chend anzuwenden.“
und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung nach 6. § 9 wird wie folgt geändert:
Satz 1 nicht berücksichtigt werden.“
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus er-
„3. (weggefallen)“. neuerbaren Energien, der in hocheffizienten
bb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber
gestrichen. hinaus folgende Angaben enthalten:
cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch 1. thermische Leistung,
das Wort „und“ ersetzt. 2. Nutzung der Wärme,
dd) Folgende Nummer wird angefügt: 3. unterer Heizwert,
„10. geleistete Erstattungen nach § 36k des 4. prozentualer Anteil an Primärenergieeinspa-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“ rung,
c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern 5. Menge an Primärenergieeinsparung,
„Absatz 3 Nummer 3a“ die Wörter „und die nach
Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausga- 6. gesamte Primärenergieeinsparung,
ben“ eingefügt. 7. erzeugte CO2-Emissionen,
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt: 8. eingesparte CO2-Emissionen,
„(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach 9. Nutzwärme aus KWK,
Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben 10. elektrischer Wirkungsgrad,
nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung
des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung 11. thermischer Wirkungsgrad und
mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b 12. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten welchem Umfang für die Strommenge eine
Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließ- Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18
lich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen
von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3191
2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU Nummern 6 und 7.
und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die
und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012,
Wörter „die Kosten“ werden durch die Wörter
S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.“
„die Umlagekosten“ ersetzt.
7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch
die Angabe „18“ ersetzt. e) Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden
Nummern 9 und 10 eingefügt:
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert: „9. „tatsächliche KWKG-Kosten“ die Umlage-
kosten, die dem antragstellenden Unterneh-
aa) Die Wörter „Wert der Stundenkontrakte für men im Nachweiszeitraum durch Zahlung
die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der begrenzten, vollen oder anteiligen
der Strombörse“ werden durch die Wörter KWKG-Umlage tatsächlich entstanden sind,
„Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. 10. „tatsächliche Offshore-Netzkosten“ die Um-
lagekosten, die dem antragstellenden Un-
bb) Das Komma am Ende wird durch das Wort
ternehmen im Nachweiszeitraum durch
„und“ ersetzt.
Zahlung der begrenzten, vollen oder antei-
b) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch ligen Offshore-Netzumlage tatsächlich ent-
einen Punkt ersetzt. standen sind,“.
c) Nummer 7 wird aufgehoben. f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
Artikel 11 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Besondere-Ausgleichsregelung-
Durchschnittsstrompreis-Verordnung aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe
„EEG-Kosten“ die Wörter „, der tatsächlichen
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts- und der fiktiven KWKG-Kosten und der tat-
strompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I sächlichen und der fiktiven Offshore-Netz-
S. 241), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. De- kosten“ eingefügt.
zember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „EEG-
Umlage“ die Wörter „, die KWKG-Umlage
1. § 2 wird wie folgt geändert:
und die Offshore-Netzumlage“ eingefügt und
a) In Nummer 3 werden die Wörter „EEG-Kosten werden die Wörter „begrenzt war“ durch die
des antragstellenden Unternehmens und den Wörter „begrenzt waren“ ersetzt.
EEG-Kosten“ durch die Wörter „EEG-Umlage-
kosten des antragstellenden Unternehmens und b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „EEG-Kos-
den EEG-Umlagekosten“ ersetzt. ten“ die Wörter „, der tatsächlichen und fiktiven
KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fik-
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
tiven Offshore-Netzkosten“ eingefügt.
mern 4 und 5 eingefügt:
„4. „fiktive KWKG-Kosten“ die Differenz zwi- c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
schen den tatsächlichen KWKG-Umlagekos- „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter
ten des antragstellenden Unternehmens und „, der vollen KWKG-Umlage nach § 26 des
den KWKG-Umlagekosten, die dem Unter- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen
nehmen bei Zugrundelegung der vollen oder Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des
anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme- 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Kopplungsgesetzes entstanden wären; Un-
ternehmen, die im Nachweiszeitraum keine a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Begrenzung in Anspruch genommen haben, „Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 ist bei
können keine fiktiven KWKG-Kosten geltend der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in
machen, Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des
5. „fiktive Offshore-Netzkosten“ die Differenz Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.“
zwischen den tatsächlichen Offshore-Netz-
b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
umlagekosten des antragstellenden Unter-
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
nehmens und den Offshore-Netzumlage-
kosten, die dem Unternehmen bei Zugrunde- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
legung der vollen oder anteiligen im Nach-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66
weiszeitraum geltenden Offshore-Netzum-
Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 3 in Verbin-
lage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirt-
dung mit § 64a Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.
schaftsgesetzes entstanden wären; Unter-
nehmen, die im Nachweiszeitraum keine Be- b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
grenzung in Anspruch genommen haben, „fiktiven EEG-Kosten“ die Wörter „, den fiktiven
können keine fiktiven Offshore-Netzkosten KWKG-Kosten und den fiktiven Offshore-Netz-
geltend machen,“. kosten“ eingefügt.
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Artikel 12 der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren
Änderung der will.“
Grenzüberschreitende- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Erneuerbare-Energien-Verordnung aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag-
Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien- stellers“ die Wörter „oder seines Vertreters“
Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), eingefügt.
die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: „Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Iden-
titätsnachweis des Dienstleisters nicht erfor-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie derlich; die Pflicht des Dienstleisters zum
folgt gefasst: Identitätsnachweis im Rahmen der Dienst-
„§ 17 (weggefallen)“. leisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt
unberührt.“
2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch
die Angabe „20“ ersetzt. 3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur „Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis
Ausschreibungsgebührenverordnung“ ersetzt durch nicht erforderlich, wenn die Identität des Antrag-
die Wörter „, die für die Durchführung des Zu- stellers oder seines Vertreters bereits bei der
schlagsverfahrens zu erheben ist,“. Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweis-
4. § 17 wird aufgehoben. register nachgewiesen wurde.“
5. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einmalig b) Satz 3 wird aufgehoben.
unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 4. § 8 wird wie folgt geändert:
und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ge- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
nannten Voraussetzungen“ durch die Wörter „unter „Kontos im“ die Wörter „Herkunftsnachweis-
den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Ener- register oder im“ eingefügt.
gien-Gesetzes genannten Voraussetzungen“ er-
setzt. b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“
gestrichen.
6. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
„2. (weggefallen)“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
b) In Nummer 3 wird die Angabe „10“ durch die fügt:
Angabe „20“ ersetzt.
„(1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers ent-
7. In § 37 Satz 2 werden die Wörter „und § 36c Ab- hält der Herkunftsnachweis zusätzlich die An-
satz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gabe, dass der Strom in einer hocheffizienten
gestrichen. KWK-Anlage erzeugt wurde. Bei Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 100 Ki-
Artikel 13 lowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder
Änderung der eine Umweltgutachterorganisation vor der Aus-
Herkunfts- und stellung die Erzeugung des Stroms in hoch-
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung effizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden
Angaben bestätigt haben:
Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I 1. die Nutzung der Wärme,
S. 1853, 1854) wird wie folgt geändert: 2. den unteren Heizwert,
1. § 2 Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt geän- 3. die prozentuale Primärenergieeinsparung,
dert: 4. die absolute Primärenergieeinsparung,
a) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“ 5. die Gesamtprimärenergieeinsparung,
am Ende gestrichen.
6. die erzeugten CO2-Emissionen,
b) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort „sowie“
7. die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,
durch das Wort „oder“ ersetzt.
8. die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,
c) Folgender Doppelbuchstabe dd wird eingefügt:
9. den elektrischen Wirkungsgrad und
„dd) eine Zulassung für den Bereich Wärmever-
sorgung entsprechend dem Zulassungsbe- 10. den thermischen Wirkungsgrad.
reich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG- Die Registerverwaltung kann für die Nachweis-
Zulassungsverfahrensverordnung, sowie“. führung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingun-
2. § 6 wird wie folgt geändert: gen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben
treffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese
„Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Ver- Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-
tretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn Wärme-Kopplung produzierte Strommengen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3193
c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorga-
Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des nisation ermitteln und der Registerverwaltung
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder“ gestri- übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann
chen. prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstel-
6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: lung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzan-
gabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist,
a) Nach der Angabe „§ 9“ wird die Angabe „Ab- in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden
satz 1“ eingefügt. sind.
b) Folgender Satz wird angefügt: (2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon un-
„Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen An- berührt.“
gabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-
13. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich
die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuer- a) Nach der Angabe „22 Absatz 1“ wird die An-
bare-Energien-Verordnung.“ gabe „, 1a“ eingefügt.
7. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- b) Nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
gefügt: mer 8 und 9“ werden die Wörter „und Absatz 1a“
„(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss eingefügt.
der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermi- 14. Folgender § 54 wird angefügt:
sche Leistung der Anlage übermitteln.“
„§ 54
8. § 22 wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmung
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis
31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister regis-
„(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer triert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit
installierten Leistung über 100 Kilowatt werden der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für
erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in
Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt wor-
Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Um- den sind. Die Registerverwaltung kann durch All-
weltgutachter oder eine Umweltgutachterorga- gemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt
nisation bestätigen lassen hat und diese Be- gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum
stätigung der Registerverwaltung vorliegt.“ verlängern.“
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
die Wörter „und Absatz 1a“ eingefügt. Artikel 14
9. § 24 wird wie folgt geändert: Änderung der
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 21 Absatz 1 Herkunfts- und
Satz 2“ die Angabe „, Absatz 1a“ eingefügt. Regionalnachweis-Gebührenverordnung
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 21 Ab- § 2 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
satz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9,“ die Wörter Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I
„Absatz 1a,“ eingefügt. S. 2703), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853) geändert wor-
10. In § 34 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die An-
den ist, wird wie folgt gefasst:
gabe „18“ ersetzt.
11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus der „(2) Vertritt ein Dienstleister einen Anlagenbetreiber
Schweiz an,“ durch die Wörter „aus Drittländern, bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
wenn die Europäische Union mit diesem Drittland oder im Regionalnachweisregister und gibt dieser
ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die
von in der Europäischen Union ausgestellten Her- Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang
kunftsnachweisen und in diesem Drittland ein- mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden
gerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissyste- Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach
men geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der ent-
ausgeführt wird und“ ersetzt. stehenden Kosten verpflichtet.“
12. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: Artikel 15
„§ 42a
Änderung der
Begutachtungspflichten Innovationsausschreibungsverordnung
bei im Herkunftsnachweisregister
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) wird wie folgt geän-
(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a dert:
Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnach-
weisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der 1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt eingefügt:
worden ist, beantragen, müssen vor der Aus- „1a. „besondere Solaranlage“ eine Solaranlage,
stellung mindestens einmal im Kalenderjahr die An- die der Festlegung der Bundesnetzagentur
gaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen nach § 15 entspricht,“.
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
2. § 3 wird wie folgt geändert: 9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 53b bis 54“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§§ 53b und 53c“ ersetzt.
„(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen er-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. löschen 30 Monate nach der öffentlichen Be-
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 kanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagen-
und 5. kombinationen die Voraussetzungen des § 2
Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen
3. § 4 wird wie folgt gefasst: oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem
„§ 4 Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.“
Teilnahmeberechtigte Anlagen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In den Innovationsausschreibungen können nur aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „entfallen“
Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben die Wörter „und diese installierte Leistung
werden.“ nicht in einem Missverhältnis zur vorgehal-
tenen Kapazität steht“ eingefügt.
4. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
5. § 6 wird wie folgt geändert:
„Ein Missverhältnis ist bei Speichern nicht
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter gegeben, wenn die Energiespeicherkapa-
„§§ 36, 36a, 36c bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d zität der Anlagenkombination mindestens
oder der §§ 39, 39a, 39c bis 39e und 39h Ab- eine Einspeicherung über zwei Stunden bei
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 36, 36c, 36f, Nennleistung der Energiespeichertechnolo-
36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39e, 39f, gie ermöglicht.“
39h und 39i Absatz 1 und 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „, Solaranlagen
und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe der
nach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit“
c) Absatz 4 wird aufgehoben. gestrichen und wird das Wort „soweit“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. durch das Wort „sofern“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 10 „Die Höhe der Pönale berechnet sich aus
Höchstwert der entwerteten Gebotsmenge multipliziert
mit 60 Euro pro Kilowatt.“
(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilo-
wattstunde. d) Folgender Absatz wird angefügt:
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Ja- „(6) Sofern die Anlagenkombination auch
nuar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegen- Windenergieanlagen an Land enthält, ist § 36k
über dem im jeweils vorangegangenen Kalender- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der
jahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be- der Anlagenkombination erzeugte und einge-
rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund speiste Strommenge Grundlage für die Ermitt-
einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht lung der Zuwendungen sein darf.“
gerundete Wert zugrunde zu legen.“ 10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
7. § 11 wird wie folgt geändert: „§ 13a
a) Absatz 3 wird aufgehoben. Erstattung von Sicherheiten
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die
8. § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot
zurück, wenn der Bieter
a) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen. 1. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11
erhalten hat oder
b) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt. 2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3
geleistet hat.
c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinter-
„d) den Registernummern der bezuschlagten legte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch,
Anlagen,“. soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1
d) Der Nummer 2 werden folgende Nummern an- erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber ent-
gefügt: sprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2
der Marktstammdatenregisterverordnung übermit-
„3. die niedrigste und die höchste fixe Markt-
telt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebots-
prämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und
menge des bezuschlagten Gebots entwertet wor-
4. die mengengewichtete, durchschnittliche den, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicher-
fixe Marktprämie.“ heit in voller Höhe.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3195
11. § 14 wird wie folgt geändert: die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „31. De- separierten Geboten einen Zuschlag im Um-
zember 2021“ die Wörter „und danach zum fang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge
31. Dezember 2024“ eingefügt. von 40 Megawatt durch den Zuschlag zu
einem Gebot erreicht oder erstmalig über-
b) Folgender Absatz wird angefügt: schritten ist.
„(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezem- b) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der
ber 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die zugelassenen Gebote mit besonderen Solar-
besonderen Solaranlagen und deren Realisie- anlagen mindestens 50 Megawatt beträgt,
rung einzugehen.“ erteilt die Bundesnetzagentur allen nach
12. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 20 ersetzt: Nummer 2 separierten Geboten einen Zu-
schlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zu-
„§ 15
schlagsmenge von 50 Megawatt durch den
Festlegung zu besonderen Solaranlagen Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erst-
Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober malig überschritten ist.
2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen 4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht be-
Solaranlagen zu stellen sind, fest. Hierbei sollen reits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten
insbesondere die Anforderungen bestimmt wer- haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-
den, die zu stellen sind an Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene
1. Solaranlagen auf Gewässern, fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.
2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeiti- 5. § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender
gem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegren-
zung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge
3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen. der zugelassenen und nicht nach Nummer 3
bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge
§ 16 aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3
Weitere Anforderungen bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz
an Gebote für besondere Solaranlagen aus ausgeschriebener Menge und der nach
(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge ent-
auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss spricht.
eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es 6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten
darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang
überschreiten. ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbe-
(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist grenzung nach Nummer 5 greift oder die Diffe-
für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht renz aus ausgeschriebener Menge und der nach
anzuwenden. Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch
den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
überschritten ist.
§ 17
Zuschlagsverfahren § 18
für besondere Solaranlagen
Weitere Bestimmung
(1) Die Bundesnetzagentur vergibt zum Gebots- zu besonderen Solaranlagen
termin 1. April 2022 ein Gebotsvolumen von 50 Me-
Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zu-
gawatt vorrangig an Gebote für Anlagenkombina-
schlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten,
tionen, die besondere Solaranlagen enthalten.
müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen
(2) Zum Gebotstermin 1. April 2022 erfolgt das den nach § 15 festgelegten Anforderungen wäh-
Zuschlagsverfahren abweichend von § 11 wie folgt: rend der gesamten Dauer des Anspruchs auf die
1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verrin-
der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneu- gert sich die fixe Marktprämie für das betreffende
erbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 Kalenderjahr auf null.
und 6.
§ 19
2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelasse-
nen Gebote, die auch für besondere Solaran- Übergangsvorschrift
lagen abgegeben wurden, und sortiert diese Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr
Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien- 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6
Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften
den Gebotswert ersetzt. dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 gel-
3. Die Bundesnetzagentur ermittelt die einge- tenden Fassung anzuwenden.
reichte Gebotsmenge und erteilt die Zuschläge
wie folgt: § 20
a) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der Außerkrafttreten
zugelassenen Gebote mit besonderen Solar- Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2028
anlagen unter der 50 Megawatt liegt, erteilt außer Kraft.“
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Artikel 16 nicht nach § 16 der KWK-Ausschrei-
Änderung der bungsverordnung entwertet wurde, oder
Kraft-Wärme- c) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor
Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb ge-
In der Fußnote zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) des nommen worden sind,“.
Gebührenverzeichnisses der Kraft-Wärme-Kopplungs- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
gesetz-Gebührenverordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I
S. 1231), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom „5. die Anlagen, soweit es sich um Anlagen mit
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, einer installierten Leistung im Sinn von § 3
wird die Angabe „§ 10 Absatz 5“ durch die Angabe Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Ge-
„§ 10 Absatz 6“ ersetzt. setzes von mehr als 1 Kilowatt handelt, die
Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2
Artikel 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
Änderung des und“.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr
1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: als 2 Megawatt
„KWKG 2020“. a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Kilowattstunde,
a) Die Angabe zu § 7d wird wie folgt gefasst: b) für modernisierte KWK-Anlagen
„§ 7d (weggefallen)“. 3,4 Cent je Kilowattstunde,
b) Nach der Angabe zu § 27c wird folgende An- c) für nachgerüstete KWK-Anlagen
gabe zu § 27d eingefügt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.“
„§ 27d Herstellung von grünem Wasserstoff“. bb) Folgender Satz wird angefügt:
3. § 5 wird wie folgt geändert: „Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buch-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das
wird jeweils die Angabe „1“ durch die An- Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gabe „500 Kilowatt“ ersetzt. gie im Jahr 2022 die Angemessenheit der
Erhöhung überprüft und festgestellt hat,
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: dass mit der Erhöhung der Zuschläge die
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „1“ Differenz zwischen den Gesamtgestehungs-
durch die Angabe „500 Kilowatt“ er- kosten der Stromerzeugung der KWK-Anla-
setzt. gen und dem Marktpreis nicht überschritten
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe wird und dies im Bundesanzeiger veröffent-
„1 Megawatt“ durch die Angabe licht hat.“
„500 Kilowatt“ ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
„(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elek-
trischen Leistung von mehr als 1 bis einschließ- d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in
lich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine dessen Satz 1 werden die Wörter „der Stunden-
finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in kontrakte für die Preiszone Deutschland am
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3
§ 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elek- Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-
trischen Leistung von mehr als 10 Megawatt zes“ durch die Wörter „des Spotmarktpreises
haben unbeschadet eines Anspruchs auf nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Ener-
Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf gien-Gesetzes“ ersetzt.
eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a 6. § 7a wird wie folgt geändert:
und 7b.“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1 Megawatt“
4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „10 Megawatt“ ersetzt.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„1. die Anlagen
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
a) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbe- sätze 2 und 3.
trieb genommen worden sind,
7. § 7b wird wie folgt geändert:
b) über einen in einem Zuschlagsverfahren
nach § 11 der KWK-Ausschreibungsver- a) In Nummer 1 wird die Angabe „80“ durch die
ordnung erteilten Zuschlag verfügen, der Angabe „30“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3197
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“
„2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2“
2024 in Dauerbetrieb genommen worden ersetzt.
ist und“. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
8. § 7c wird wie folgt geändert: fügt:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit
einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als
„Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher
Vorschrift ist eine KWK-Anlage, Genehmigung durch die Europäische Kommis-
1. für die sion erteilt werden. In den Fällen des § 11 Ab-
satz 4 Satz 1 ist Satz 1 entsprechend anzuwen-
a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstro-
den.“
mungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt
wurde oder d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den 15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“
Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohle- durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.
verstromungsbeendigungsgesetzes abge- 16. In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7“
geben wurde, durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeen- 17. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7“
digungsgesetzes genannt ist oder durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden
3. die über eine elektrische KWK-Leistung ver- die Wörter „in dem die Stundenkontrakte null oder
fügt, die weniger als zehn Prozent der elek- negativ gewesen sind“ durch die Wörter „in dem
trischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.“ der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gewesen ist“ ersetzt.
„1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach 18. § 18 wird wie folgt geändert:
dem 31. Dezember 1974, aber vor dem
1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genom- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
men worden ist, aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den fasst:
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 „a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a
aufgenommen hat, und b
b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 bb) nach dem 31. Dezember 2026, aber
aufgenommen hat, vor dem 1. Januar 2030 oder“.
c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 „und“ durch das Wort „, oder“ ersetzt.
aufgenommen hat,
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Buchstabe b“
d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den die Angabe „und c“ eingefügt
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026
aufgenommen hat,“. 19. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
9. § 7d wird wie folgt gefasst: „1. die Inbetriebnahme des neuen Wärme-
speichers erfolgt
„§ 7d
a) bis zum 31. Dezember 2026 oder
(weggefallen)“.
b) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem
10. In § 7e Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe 1. Januar 2030,“.
„bis 7d“ durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.
20. In § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden
11. In § 8a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ab- die Wörter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a
satz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ bis 7c“ ersetzt.
ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
12. In § 8b Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 6
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.
„(1) Für stromkostenintensive Unternehmen
13. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6“
ist die KWKG-Umlage nach § 26 in den Kalen-
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
derjahren begrenzt, in denen die EEG-Umlage
14. § 10 wird wie folgt geändert: für sie begrenzt ist nach
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“ 1. § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des
durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt. Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ er- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 wird die
setzt. Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender An-
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
wendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare- aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, Nummern 1 und 2 ersetzt:
dass „1. schiedsgerichtliche Verfahren un-
1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 ter den Voraussetzungen des
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Zehnten Buches der Zivilprozess-
KWKG-Umlage ist und ordnung durchführen,
2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 2. sonstige Verfahren zwischen den
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Be- Verfahrensparteien auf ihren ge-
grenzung nur insoweit erfolgt, dass die von meinsamen Antrag durchführen;
dem stromkostenintensiven Unternehmen § 204 Absatz 1 Nummer 11 des
zu zahlende KWKG-Umlage für den Strom- Bürgerlichen Gesetzbuches ist ent-
anteil über 1 Gigawattstunde den Wert von sprechend anzuwenden, oder“.
0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unter- bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
schreitet. mer 3.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird die bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagen-
Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender An- betreiber,“ das Wort „Bilanzkreisverantwort-
wendung des § 64a Absatz 2 des Erneuerbare- liche,“ eingefügt.
Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
dass
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein An-
1. die Bezugsgröße in § 64a Absatz 2 Nummer 1 lagenbetreiber,“ die Wörter „ein Bilanzkreis-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die verantwortlicher,“ eingefügt.
KWKG-Umlage ist und bb) Folgender Satz wird angefügt:
2. abweichend von § 64a Absatz 2 Nummer 3 „Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetz-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Be- agentur von der Frage betroffen ist, erfolgt
grenzung nur insoweit erfolgt, dass die eine Abstimmung zwischen der Clearing-
von dem stromkostenintensiven Unterneh- stelle und der Bundesnetzagentur.“
men zu zahlende KWKG-Umlage für den
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert
von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht un- „Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
terschreitet.“ sätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfah-
rensvorschriften, die die Clearingstelle verab-
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer- schiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen
den nach den Wörtern „Buchstabe a oder b“ die Regelungen enthalten,
Wörter „oder § 64a Absatz 2 Nummer 3“ einge-
fügt. 1. die es der Clearingstelle ermöglichen, als
Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach
22. Nach § 27c wird folgender § 27d eingefügt: Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilpro-
zessordnung und unter Berücksichtigung
„§ 27d
der Absätze 7 und 10 durchzuführen und
Herstellung von Grünem Wasserstoff 2. wie die Abstimmung mit der Bundesnetz-
Für Strom, der von einem Unternehmen zur Her- agentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt.“
stellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, 28. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“
Verwendungszweck des hergestellten Wasser-
durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.
stoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes auf null.“ b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3
und 4“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 und 3“
23. In § 28 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör- ersetzt.
ter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“
ersetzt. 29. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
24. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7a
Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2 „c) das Ausschreibungsvolumen abweichend
Satz 1“ ersetzt. von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden
kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro
25. In § 31 Absatz 1 werden nach der Angabe „KWK- Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder
Anlagen“ die Wörter „mit Ausnahme von Anlagen, erhöht werden kann; soweit dies zur Sicher-
die erneuerbare Energieträger einsetzen,“ einge- stellung von hinreichendem Wettbewerb in
fügt. den Ausschreibungen erforderlich ist, kann
26. § 31b Absatz 3 wird aufgehoben. eine über die in Teilsatz 1 genannten Gren-
zen hinausgehende Anpassung des Aus-
27. § 32a wird wie folgt geändert: schreibungsvolumens nach § 8c geregelt
werden; soweit nach der Evaluierung nach
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3199
sichert erscheint, kann das Ausschreibungs- b) Folgende Absätze 18 bis 21 werden angefügt:
volumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt „(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwen-
erhöht werden,“. den auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar
b) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc 2023 in Betrieb genommen worden sind.
werden die Wörter „Absatz 6 und 7“ durch die (19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1
Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt und werden die Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1
Wörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse“ und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dür-
durch die Wörter „des Spotmarktpreises nach fen erst nach der beihilferechtlichen Genehmi-
§ 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien- gung durch die Europäische Kommission und
Gesetzes“ ersetzt. nur nach Maßgabe der Genehmigung ange-
c) In Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter wandt werden.
„§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ (20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist an-
ersetzt. zuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem
31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufge-
30. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nommen oder nach einer erfolgten Modernisie-
a) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter rung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4
„Absatz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am
und 5“ ersetzt und werden die Wörter „der Stun- 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist an-
denkontrakte für die Preiszone für Deutschland zuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Ja-
am Spotmarkt der Strombörse“ durch die Wör- nuar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen ha-
ter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a ben oder nach einer erfolgten Modernisierung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. wieder aufgenommen haben.
b) In Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter (21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember
„§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
ersetzt. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich
31. § 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1 Megawatt, die vor dem 1. Juni 2021 den
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach
durch ein Komma ersetzt. einer erfolgten Modernisierung wieder aufge-
nommen haben.“
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt. 33. Die Anlage zu den §§ 7b und 7d wird aufgehoben.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: Artikel 18
„8. in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option, Änderung der
den Bonus für innovative erneuerbare KWK-Ausschreibungsverordnung
Wärme abweichend von § 7a im Wege von Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-
Ausschreibungen zu vergeben.“ gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 8
32. § 35 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 17 werden die folgenden Sätze an-
1. In § 2 Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „5“
gefügt:
durch die Angabe „4“ ersetzt.
„Abweichend von Satz 1 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 2. Dem § 3 werden die folgenden Absätze 5 und 6 an-
ab dem 1. Januar 2020 auch auf KWK-Anlagen gefügt:
mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Ki-
lowatt anzuwenden, die bis zum 13. August „(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebots-
2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. terminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen je-
Abweichend von Satz 4 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 weils die Gebotsmenge aller in der Ausschreibung
auch schon vor dem 1. Januar 2020 auf KWK- fristgerecht eingegangenen Gebote unter dem Aus-
Anlagen anzuwenden, die bis zum 13. August schreibungsvolumen, verringert sich das Ausschrei-
2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, bungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den
soweit für das betreffende Kalenderjahr noch darauffolgenden Gebotstermin auf den rechneri-
keine Mitteilung nach § 15 Absatz 4 des Kraft- schen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in
Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. Au- den beiden vorangegangenen Gebotsterminen frist-
gust 2020 geltenden Fassung durch den Betrei- gerecht eingegangenen Gebote abzüglich 10 Pro-
ber der KWK-Anlage erfolgt ist. Soweit in den zent.
Fällen des Satzes 4 und 5 § 15 Absatz 4 Satz 3 (6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebots-
anzuwenden ist, ist auch § 7 Absatz 6 Satz 2 mit terminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb
§ 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset- des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem
zes in der am 13. August 2020 geltenden Fas- früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das
sung auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert,
Leistung bis zu 50 Kilowatt nicht anzuwenden erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Ab-
ist.“ satz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Ab- § 7c“ und wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
satz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Aus- Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
schreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere 7. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolu-
mens.“ 8. § 27 wird wie folgt geändert:
3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buch- b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird
die Angabe „§ 9 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 9
stabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
Absatz 1, 1a oder 2“ ersetzt.
stabe bbb werden jeweils die Wörter „50 Mega-
watt“ durch die Wörter „in den Fällen der Aus-
schreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt Artikel 19
und in den Fällen der Ausschreibungen für inno- Änderung des
vative KWK-Systeme 10 Megawatt“ ersetzt. Windenergie-auf-See-Gesetzes
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
Gebotsmenge von“ die Wörter „in den Fällen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Ausschreibungen für KWK-Anlagen mehr
als 500 Kilowatt und in den Fällen der Aus- 1. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
schreibungen für innovative KWK-Systeme“ wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe
eingefügt. „Absatz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000 Kilowatt“ 2. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1
durch die Wörter „500 Kilowatt in den Fällen wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe
der Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder „Absatz 1“ eingefügt.
1 000 Kilowatt in den Fällen der Ausschrei- 3. Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
bungen für innovative KWK-Systeme“ er-
„Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Num-
setzt.
mer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fas-
4. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: sung anzuwenden.“
a) In Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 5 4. In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 25“
der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverord- die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
nung“ durch die Wörter „, die für die Durchfüh-
rung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist,“ Artikel 20
ersetzt. Änderung der
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten
„4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen in
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
den Fällen der Ausschreibungen
Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten
a) für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als
Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf
500 Kilowatt bis einschließlich 50 000 Ki-
die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I
lowatt liegt,
S. 1195) wird wie folgt geändert:
b) für innovative KWK-Systeme nicht zwi- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
schen mehr als 1 000 bis einschließlich
10 000 Kilowatt liegt,“. a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
5. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „2. aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen
„4. wenn in den Fällen der Ausschreibungen worden ist und die Anlage zur Herstellung
a) für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage
KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbe- eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des
triebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
oberhalb von 50 Megawatt liegt, (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020
b) für innovative KWK-Systeme die elektrische
(BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrie-
Leistung der KWK-Anlage des innovativen
ben wird.“
KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbe-
triebs bei 1 Megawatt oder darunter oder b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die
oberhalb von 10 Megawatt liegt,“. Angabe „4“ ersetzt.
6. § 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert: 2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
Angabe „Absatz 2“ ersetzt. das Wort „und“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Boni nach den b) Nummer 4 wird aufgehoben.
§§ 7c und 7d“ durch die Wörter „Der Bonus nach c) Nummer 5 wird Nummer 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3201
Artikel 21 bonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
Änderung des Kopplungsgesetzes in der am 13. August
Gesetzes zur Beschleunigung 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des
des Energieleitungsausbaus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall
eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft
Das Gesetz zur Beschleunigung des Energielei- des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (be-
tungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) wird dingte Verzichtserklärung),
wie folgt geändert:
b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Aus-
1. Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 2 wird wie schreibung abgibt, den Kohleersatzbonus
folgt geändert: nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-
a) In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „95 Pro- lungsgesetzes in der am 13. August 2020
zent der“ durch das Wort „die“ ersetzt. geltenden Fassung oder nach § 7c des
b) Satz 5 wird aufgehoben. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhän-
gig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 4“ Verzichtserklärung).“
durch die Angabe „§ 10b Absatz 3“ ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereit-
„7. (weggefallen)“. schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte
c) In Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Absatz 2 Stilllegung“ und werden die Wörter „§ 13g Ab-
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
„Absatz 3 Satz 2“ ersetzt. die Angabe „§ 50“ ersetzt.
d) Nummer 14 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in die
Sicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „in die
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Zeitlich gestreckte Stilllegung“ und die Wörter
„a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft“ durch
„1. (weggefallen)“. die Wörter „Zeitraum in der gestreckten Still-
legung“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
4. In § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1 und 2 und § 45
cc) Buchstabe c wird Buchstabe b, in dem Än-
Absatz 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsbereit-
derungsbefehl werden die Wörter „bisherige“
schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Still-
und „wird Nummer 4 und“ gestrichen, und in
legung“ ersetzt.
dem Normtext wird die Angabe „4.“ durch die
Angabe „6.“ ersetzt. 5. § 47 wird wie folgt geändert:
e) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereit-
schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckten
„b) (weggefallen)“.
Stilllegung“ ersetzt.
3. In Artikel 25 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Arti-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
kel 5 Nummer 1 bis 5,“ die Angabe „7 bis 10“ durch
„Sicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „Zeit-
die Angabe „8 bis 10“ ersetzt.
lich gestreckte Stilllegung“ ersetzt.
Artikel 22 6. § 50 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 50
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes Zeitlich gestreckte Stilllegung
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom (1) Braunkohleanlagen werden, sofern und so-
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3a lange dies nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) vorgesehen ist, vorläufig stillgelegt und damit in
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: eine zeitlich gestreckte Stilllegung überführt und an-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schließend endgültig stillgelegt (Zeitlich gestreckte
a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: Stilllegung). Die Anlagenbetreiber erhalten für die
Zeitlich gestreckte Stilllegung einer Braunkohlean-
„§ 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung“. lage eine Vergütung, die nach der Formel in Anlage 3
b) Folgende Angabe wird angefügt: zu berechnen ist.
„Anlage 3 Vergütung Zeitlich gestreckte Still- (2) Die Braunkohleanlagen in der Zeitlich ge-
legung“. streckten Stilllegung stehen jeweils ab dem nach
2. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge- § 40 in Verbindung mit Anlage 2 maßgeblichen Tag
fasst: der vorläufigen Stilllegung bis zu ihrer endgültigen
Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der
„6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Übertragungsnetzbetreiber nach Maßgabe des § 1
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur
einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, Verfügung. Dabei dürfen die Übertragungsnetzbe-
dass er für die Steinkohleanlage, für die er treiber die Braunkohleanlage nur entsprechend den
a) bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.
der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatz- Der Einsatz von Braunkohleanlagen in der Zeitlich
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
gestreckten Stilllegung durch die Übertragungs- därregelleistung und positive Minutenreserveleis-
netzbetreiber erfolgt nachrangig zu anderen geeig- tung war und
neten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Energie-
2. ein Abruf der Braunkohleanlage in der Zeitlich
wirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleis-
gestreckten Stilllegung erfolgt ist.
tung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri-
zitätsversorgungssystems ausreichend sind. (6) Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich
(3) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung gestreckten Stilllegung bei einer Vorwarnung durch
müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, den Übertragungsnetzbetreiber nicht innerhalb von
dass die Braunkohleanlagen in der Zeitlich ge- 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3
streckten Stilllegung die folgenden Voraussetzun- Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht inner-
gen erfüllen: halb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der
1. die Braunkohleanlagen müssen bei einer Vorwar- üblichen Schwankungen einspeist, ist der Anlagen-
nung durch den zuständigen Übertragungsnetz- betreiber der betreffenden Braunkohleanlage
betreiber innerhalb von 240 Stunden betriebsbe-
reit sein und 1. zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag ab dem
13. Tag an den Übertragungsnetzbetreiber ver-
2. die Braunkohleanlagen müssen nach Herstellung
pflichtet, wenn und solange die Voraussetzungen
ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch
aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrecht-
den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber in-
lichen Gründen nicht erfüllt werden, oder
nerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung
und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Netto- 2. zur Zahlung von jeweils 5 000 000 Euro in einem
nennleistung angefahren werden können. Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung an den
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn
Die Anlagenbetreiber müssen dem zuständigen
die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht
Übertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Zeitlich
erfüllt werden.
gestreckten Stilllegung nachweisen, dass ihre
Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Still- Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-
legung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 streckten Stilllegung die Voraussetzungen der Zeit-
erfüllen. lich gestreckten Stilllegung vorübergehend nicht
(4) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfüllen kann, ist der Anlagenbetreiber der betref-
darf in den Braunkohleanlagen Strom nur im Fall fenden Braunkohleanlage ebenfalls ab dem 13. Tag
eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall solange zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag
eines mit dem zuständigen Übertragungsnetzbe- verpflichtet, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt
treiber abgestimmten Probestarts erzeugt werden. werden können. Dies gilt nicht für mit dem Über-
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die aus tragungsnetzbetreiber abgestimmte Wartungs- und
den Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet des Absat-
Stilllegung eingespeisten Strommengen in ihren zes 1 und 6 Sätze 1 bis 3 werden den Anlagen-
Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber betreibern einer Braunkohleanlage in der Zeitlich
nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Übertra- gestreckten Stilllegung nach Maßgabe des Absat-
gungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer zes 8 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der
unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über Anforderung zur Einspeisung durch den Übertra-
die Vorwarnung und die Anforderung zur Ein- gungsnetzbetreiber oder im Fall eines Probestarts
speisung einer Braunkohleanlage in der Zeitlich entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.
gestreckten Stilllegung. (7) Eine Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bi- streckten Stilllegung kann nach Ablauf von 18 Mo-
lanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspei- naten in der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorzeitig
sungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein endgültig stillgelegt werden. In diesem Fall bleibt die
Abruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich ge- Vergütung für die Zeitlich gestreckte Stilllegung un-
streckten Stilllegung erfolgt ist, im Rahmen der Aus- verändert. Die vorzeitige endgültige Stilllegung
gleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der muss der Anlagenbetreiber dem zuständigen Über-
Stromnetzzugangsverordnung ab. Nimmt der Über- tragungsnetzbetreiber spätestens ein halbes Jahr
tragungsnetzbetreiber eine Braunkohleanlage in der vorher anzeigen.
Zeitlich gestreckten Stilllegung in Anspruch, betra- (8) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 wird
gen die Preise für die Ausgleichsenergie, die den durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der
Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunter- Anlagenbetreiber einer Braunkohleanlage in der
speisungen in den Fahrplanviertelstunden in Rech- Zeitlich gestreckten Stilllegung hat gegen den
nung gestellt werden, in denen ein Abruf einer zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Ver-
Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Still- gütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur
legung erfolgt ist, mindestens das Zweifache des festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 1
im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen Satz 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar
Gebotspreises, wenn monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die end-
1. der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte gültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres er-
Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die folgt, soweit erforderlich, spätestens zum 1. Januar
entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsaus-
die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem lagen nach Absatz 6 Satz 4 werden von den
Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekun- Übertragungsnetzbetreibern nach Ablauf eines Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3203
reitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des fol- gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. De-
genden Kalenderjahres gesondert erstattet. zember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden
(9) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeit-
ihnen nach Absatz 1 entstehenden Kosten nach punkt hinaus in der Zeitlich gestreckten Stilllegung
Abzug der entstehenden Erlöse und etwaiger Sank- befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig
tionszahlungen nach Absatz 6 über die Netzentgelte stillgelegt.“
geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der 7. In § 61 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem
Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 gelten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ die
als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile Wörter „, dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungs- fuhrkontrolle“ und werden nach den Wörtern „des
verordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entspre- die Wörter „, des Bundesamtes für Wirtschaft und
chend anzuwenden. Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.
(10) Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß 8. In Anlage 2 wird das Wort „Sicherheitsbereitschaft“
§ 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56, dass eine durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung“ er-
Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich setzt.
9. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 50)
Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung
Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach § 50 wird nach folgender Formel festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vit
die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Zeitlich gestreckten Still-
legung erhält, in Euro,
Pt
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung t
relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig
für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures
für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in
Ansatz gebracht,
RDi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspei-
sung nach § 13a Energiewirtschaftsgesetz als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis
30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
REi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durch-
schnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
Oi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum
1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als
jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
Wi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher
Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RHBi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für
Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde
Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durch-
schnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen
bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tage-
baubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-
und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Ci
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen
Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des
Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
Ei
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung
und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung)
als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,
EUAt
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung
relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European
Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der
Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für
das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
i
die jeweilige stillzulegende Anlage,
T
das Jahr der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zum 31. Dezember wie in Anlage 2,
t
das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum
Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.“
Artikel 23
Änderung des
Gesetzes zur
Reduzierung und zur
Beendigung der Kohleverstromung
und zur Änderung weiterer Gesetze
Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und
zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.
b) Nummer 28 wird aufgehoben.
2. Artikel 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu den gemeinsamen Aus-
schreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden
ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1
1. tritt Artikel 1 Nummer 99 und 100 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft,
2. tritt Artikel 1 Nummer 129 und Nummer 147 Buchstabe a zum 30. September
2021 in Kraft,
3. tritt Artikel 1 Nummer 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und
4. treten Artikel 10 Nummer 6 und 7, Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und
Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3205
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Verordnung
zur Änderung der InfrGG-Beleihungsverordnung
Vom 21. Dezember 2020
Auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), der zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
InfrGG-Beleihungsverordnung
In § 1 Absatz 1 der InfrGG-Beleihungsverordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I
S. 743) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Gesellschaft wird mit straßenverkehrsrechtlichen Befugnissen beliehen,
soweit
1. für diese straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben eine besondere sachliche
Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes gemäß § 44a Absatz 1 und 2,
§ 45 Absatz 11 und § 46 Absatz 2a der Straßenverkehrs-Ordnung besteht
und
2. das Fernstraßen-Bundesamt diese Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4
Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes und § 44a Ab-
satz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überträgt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer