Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 2993
Verordnung
zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften
Vom 15. Dezember 2020
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
– des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes, von
denen § 45 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
sowie § 45 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 45 Absatz 3
Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) geändert
worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
– des § 14 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489)
nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Änderung der
Lotstarifverordnung
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2915) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. folgende Fahrzeuge
a) Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
b) Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizei-
licher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
c) Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.“
2. Anlage 2 Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B. Tabelle der Lotsgelder
Teil I
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
0– 300 323 351 204 184 189
300 – 400 336 370 216 192 195
400 – 500 349 389 227 201 201
500 – 600 362 408 238 210 205
600 – 700 376 427 249 220 213
700 – 800 393 446 260 232 222
800 – 900 412 464 271 246 234
900 – 1 000 432 482 281 261 242
1 000 – 1 100 452 501 291 277 251
1 100 – 1 200 473 519 302 293 260
1 200 – 1 300 494 537 313 309 269
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
1 300 – 1 400 515 555 323 325 277
1 400 – 1 500 536 573 333 341 286
1 500 – 1 600 557 591 343 357 296
1 600 – 1 700 578 609 354 372 301
1 700 – 1 800 600 627 364 387 310
1 800 – 1 900 621 645 374 402 317
1 900 – 2 000 643 663 384 415 324
2 000 – 2 100 665 681 394 425 330
2 100 – 2 200 686 700 404 435 338
2 200 – 2 300 707 718 415 445 343
2 300 – 2 400 728 736 425 455 351
2 400 – 2 500 749 754 435 465 360
2 500 – 2 600 771 772 445 475 366
2 600 – 2 700 792 790 456 485 374
2 700 – 2 800 814 808 466 495 381
2 800 – 2 900 835 826 476 505 388
2 900 – 3 000 856 845 487 515 399
3 000 – 3 200 878 864 499 527 411
3 200 – 3 400 900 883 511 542 421
3 400 – 3 600 923 902 523 557 429
3 600 – 3 800 948 921 536 572 448
3 800 – 4 000 973 940 550 589 460
4 000 – 4 200 998 962 564 606 473
4 200 – 4 400 1 025 988 578 624 486
4 400 – 4 600 1 054 1 016 592 642 498
4 600 – 4 800 1 083 1 049 606 659 517
4 800 – 5 000 1 112 1 082 620 677 537
5 000 – 5 500 1 142 1 117 634 695 556
5 500 – 6 000 1 177 1 152 647 714 577
6 000 – 6 500 1 217 1 187 660 734 601
6 500 – 7 000 1 259 1 222 673 755 627
7 000 – 7 500 1 302 1 257 686 775 654
7 500 – 8 000 1 344 1 292 699 796 675
8 000 – 8 500 1 387 1 327 712 817 700
8 500 – 9 000 1 430 1 362 724 839 723
9 000 – 9 500 1 473 1 397 736 860 749
9 500 – 10 000 1 516 1 432 748 882 768
10 000 – 10 500 1 559 1 467 761 903 792
10 500 – 11 000 1 602 1 502 773 924 814
11 000 – 11 500 1 645 1 537 786 945 827
11 500 – 12 000 1 688 1 572 799 966 843
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 2995
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
12 000 – 12 500 1 732 1 607 812 987 858
12 500 – 13 000 1 777 1 641 825 1 009 874
13 000 – 13 500 1 822 1 674 837 1 028 887
13 500 – 14 000 1 867 1 706 849 1 047 907
14 000 – 14 500 1 912 1 738 861 1 066 927
14 500 – 15 000 1 957 1 771 872 1 085 948
15 000 – 15 500 2 000 1 803 884 1 105 965
15 500 – 16 000 2 043 1 836 895 1 125 984
16 000 – 16 500 2 085 1 869 907 1 144 1 004
16 500 – 17 000 2 127 1 901 918 1 163 1 025
17 000 – 17 500 2 168 1 934 929 1 183 1 047
17 500 – 18 000 2 208 1 967 940 1 202 1 066
18 000 – 18 500 2 247 2 002 951 1 220 1 087
18 500 – 19 000 2 286 2 037 961 1 238 1 107
19 000 – 19 500 2 323 2 073 971 1 256 1 126
19 500 – 20 000 2 360 2 108 982 1 274 1 148
20 000 – 20 500 2 394 2 143 992 1 292 1 166
20 500 – 21 000 2 428 2 178 1 003 1 310 1 187
21 000 – 21 500 2 462 2 210 1 014 1 328 1 206
21 500 – 22 000 2 496 2 242 1 025 1 346 1 226
22 000 – 22 500 2 529 2 274 1 036 1 364 1 246
22 500 – 23 000 2 562 2 305 1 047 1 382 1 267
23 000 – 23 500 2 595 2 336 1 058 1 400 1 287
23 500 – 24 000 2 627 2 367 1 070 1 419 1 306
24 000 – 24 500 2 659 2 398 1 082 1 438 1 328
24 500 – 25 000 2 688 2 429 1 094 1 457 1 347
25 000 – 25 500 2 716 2 460 1 106 1 476 1 368
25 500 – 26 000 2 741 2 492 1 120 1 495 1 390
26 000 – 26 500 2 762 2 524 1 134 1 515 1 412
26 500 – 27 000 2 782 2 556 1 148 1 537 1 432
27 000 – 27 500 2 802 2 589 1 164 1 560 1 454
27 500 – 28 000 2 822 2 622 1 180 1 582 1 475
28 000 – 28 500 2 842 2 655 1 197 1 604 1 495
28 500 – 29 000 2 861 2 689 1 215 1 625 1 517
29 000 – 29 500 2 880 2 723 1 233 1 646 1 541
29 500 – 30 000 2 899 2 759 1 250 1 668 1 558
30 000 – 31 000 2 918 2 795 1 267 1 689 1 581
31 000 – 32 000 2 937 2 832 1 284 1 711 1 604
32 000 – 33 000 2 956 2 869 1 301 1 732 1 626
33 000 – 34 000 2 975 2 907 1 319 1 754 1 645
34 000 – 35 000 2 994 2 947 1 337 1 775 1 668
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
35 000 – 36 000 3 013 2 987 1 355 1 796 1 689
36 000 – 37 000 3 032 3 036 1 373 1 817 1 707
37 000 – 38 000 3 051 3 089 1 391 1 839 1 732
38 000 – 39 000 3 070 3 145 1 409 1 860 1 753
39 000 – 40 000 3 090 3 205 1 427 1 882 1 781
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 25 98 38 42 37
höchstens jedoch 3 800 3 800 3 800 3 800 3 800
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 899 236 139 109
300 – 400 900 238 143 137
400 – 500 901 242 146 168
500 – 600 902 245 152 206
600 – 700 931 247 164 235
700 – 800 957 249 176 260
800 – 900 986 253 184 288
900 – 1 000 1 014 255 197 318
1 000 – 1 100 1 043 257 208 332
1 100 – 1 200 1 074 258 221 346
1 200 – 1 300 1 104 261 230 369
1 300 – 1 400 1 138 262 247 395
1 400 – 1 500 1 167 263 257 407
1 500 – 1 600 1 195 268 266 434
1 600 – 1 700 1 224 274 276 476
1 700 – 1 800 1 250 283 292 492
1 800 – 1 900 1 278 286 303 503
1 900 – 2 000 1 302 294 315 513
2 000 – 2 100 1 322 303 325 516
2 100 – 2 200 1 348 313 333 541
2 200 – 2 300 1 366 321 346 570
2 300 – 2 400 1 392 330 357 589
2 400 – 2 500 1 413 339 371 613
2 500 – 2 600 1 435 353 380 634
2 600 – 2 700 1 461 362 398 657
2 700 – 2 800 1 481 371 411 681
2 800 – 2 900 1 515 382 430 703
2 900 – 3 000 1 550 396 443 711
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 2997
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
3 000 – 3 200 1 584 409 449 719
3 200 – 3 400 1 616 417 465 729
3 400 – 3 600 1 649 431 472 752
3 600 – 3 800 1 686 441 486 771
3 800 – 4 000 1 723 453 504 795
4 000 – 4 200 1 761 461 509 802
4 200 – 4 400 1 800 473 526 819
4 400 – 4 600 1 836 485 538 849
4 600 – 4 800 1 887 503 548 865
4 800 – 5 000 1 935 517 563 889
5 000 – 5 500 1 986 538 588 924
5 500 – 6 000 2 039 550 609 973
6 000 – 6 500 2 094 572 631 1 000
6 500 – 7 000 2 148 589 654 1 031
7 000 – 7 500 2 208 604 669 1 044
7 500 – 8 000 2 264 615 693 1 068
8 000 – 8 500 2 325 625 709 1 130
8 500 – 9 000 2 383 639 731 1 183
9 000 – 9 500 2 440 649 750 1 216
9 500 – 10 000 2 503 659 769 1 247
10 000 – 10 500 2 562 668 787 1 299
10 500 – 11 000 2 624 682 805 1 327
11 000 – 11 500 2 684 702 823 1 356
11 500 – 12 000 2 733 710 843 1 384
12 000 – 12 500 2 780 721 851 1 388
12 500 – 13 000 2 827 729 859 1 442
13 000 – 13 500 2 874 737 867 1 494
13 500 – 14 000 2 918 745 877 1 523
14 000 – 14 500 2 950 756 885 1 551
14 500 – 15 000 2 980 765 898 1 566
15 000 – 15 500 3 009 773 904 1 589
15 500 – 16 000 3 036 782 909 1 635
16 000 – 16 500 3 066 790 922 1 660
16 500 – 17 000 3 093 799 928 1 681
17 000 – 17 500 3 235 810 937 1 733
17 500 – 18 000 3 247 820 946 1 778
18 000 – 18 500 3 259 831 955 1 806
18 500 – 19 000 3 271 839 963 1 834
19 000 – 19 500 3 283 851 975 1 862
19 500 – 20 000 3 296 859 984 1 891
20 000 – 20 500 3 307 872 997 1 907
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
20 500 – 21 000 3 320 882 1 004 1 940
21 000 – 21 500 3 332 891 1 010 1 975
21 500 – 22 000 3 344 900 1 021 2 008
22 000 – 22 500 3 356 912 1 034 2 043
22 500 – 23 000 3 367 920 1 038 2 077
23 000 – 23 500 3 380 932 1 046 2 116
23 500 – 24 000 3 393 943 1 056 2 152
24 000 – 24 500 3 405 954 1 064 2 188
24 500 – 25 000 3 417 963 1 074 2 224
25 000 – 25 500 3 430 978 1 079 2 264
25 500 – 26 000 3 441 990 1 088 2 301
26 000 – 26 500 3 452 999 1 098 2 345
26 500 – 27 000 3 465 1 010 1 107 2 383
27 000 – 27 500 3 477 1 023 1 114 2 424
27 500 – 28 000 3 489 1 033 1 126 2 467
28 000 – 28 500 3 502 1 043 1 134 2 508
28 500 – 29 000 3 514 1 058 1 145 2 554
29 000 – 29 500 3 526 1 069 1 150 2 597
29 500 – 30 000 3 538 1 080 1 155 2 604
30 000 – 31 000 3 551 1 091 1 173 2 611
31 000 – 32 000 3 562 1 104 1 188 2 618
32 000 – 33 000 3 574 1 115 1 206 2 622
33 000 – 34 000 3 587 1 125 1 222 2 630
34 000 – 35 000 3 599 1 142 1 236 2 637
35 000 – 36 000 3 611 1 150 1 256 2 642
36 000 – 37 000 3 623 1 160 1 271 2 650
37 000 – 38 000 3 636 1 183 1 287 2 656
38 000 – 39 000 3 647 1 211 1 302 2 662
39 000 – 40 000 3 658 1 223 1 320 2 668
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 25 24 29 17
höchstens jedoch 4 121 3 543 3 500 2 961
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 38 38 41
300 – 400 53 44 62
400 – 500 64 57 87
500 – 600 111 97 109
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 2999
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
600 – 700 126 114 132
700 – 800 155 133 157
800 – 900 187 149 179
900 – 1 000 216 154 203
1 000 – 1 100 248 172 221
1 100 – 1 200 271 192 240
1 200 – 1 300 293 212 258
1 300 – 1 400 316 234 278
1 400 – 1 500 340 252 296
1 500 – 1 600 359 271 314
1 600 – 1 700 381 290 333
1 700 – 1 800 399 312 351
1 800 – 1 900 429 314 368
1 900 – 2 000 449 316 388
2 000 – 2 100 472 334 406
2 100 – 2 200 496 355 421
2 200 – 2 300 517 376 439
2 300 – 2 400 541 396 454
2 400 – 2 500 561 415 470
2 500 – 2 600 585 439 487
2 600 – 2 700 607 459 508
2 700 – 2 800 622 478 533
2 800 – 2 900 640 501 553
2 900 – 3 000 658 520 576
3 000 – 3 200 674 543 600
3 200 – 3 400 689 563 626
3 400 – 3 600 703 569 654
3 600 – 3 800 719 571 683
3 800 – 4 000 734 575 710
4 000 – 4 200 758 612 737
4 200 – 4 400 780 652 764
4 400 – 4 600 805 693 795
4 600 – 4 800 829 733 819
4 800 – 5 000 851 775 849
5 000 – 5 500 884 814 876
5 500 – 6 000 920 859 903
6 000 – 6 500 1 041 875 917
6 500 – 7 000 1 101 940 948
7 000 – 7 500 1 148 983 971
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
7 500 – 8 000 1 195 1 019 1 006
8 000 – 8 500 1 303 1 057 1 019
8 500 – 9 000 1 368 1 090 1 031
9 000 – 9 500 1 411 1 125 1 042
9 500 – 10 000 1 458 1 161 1 057
10 000 – 10 500 1 501 1 195 1 065
10 500 – 11 000 1 547 1 254 1 078
11 000 – 11 500 1 589 1 311 1 090
11 500 – 12 000 1 636 1 362 1 125
12 000 – 12 500 1 676 1 369 1 179
12 500 – 13 000 1 717 1 371 1 236
13 000 – 13 500 1 756 1 373 1 297
13 500 – 14 000 1 797 1 374 1 358
14 000 – 14 500 1 838 1 481 1 420
14 500 – 15 000 1 881 1 510 1 489
15 000 – 15 500 1 921 1 539 1 560
15 500 – 16 000 1 962 1 569 1 639
16 000 – 16 500 2 002 1 598 1 706
16 500 – 17 000 2 043 1 653 1 768
17 000 – 17 500 2 085 1 777 1 833
17 500 – 18 000 2 126 1 836 1 898
18 000 – 18 500 2 164 1 877 1 961
18 500 – 19 000 2 206 1 919 2 025
19 000 – 19 500 2 249 1 960 2 089
19 500 – 20 000 2 288 2 000 2 152
20 000 – 20 500 2 330 2 043 2 215
20 500 – 21 000 2 369 2 085 2 281
21 000 – 21 500 2 411 2 126 2 344
21 500 – 22 000 2 452 2 152 2 409
22 000 – 22 500 2 494 2 180 2 471
22 500 – 23 000 2 536 2 204 2 537
23 000 – 23 500 2 576 2 233 2 577
23 500 – 24 000 2 614 2 256 2 616
24 000 – 24 500 2 620 2 284 2 620
24 500 – 25 000 2 620 2 310 2 620
25 000 – 25 500 2 620 2 336 2 620
25 500 – 26 000 2 620 2 361 2 620
26 000 – 26 500 2 620 2 389 2 620
26 500 – 27 000 2 620 2 413 2 620
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3001
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
27 000 – 27 500 2 620 2 441 2 620
27 500 – 28 000 2 620 2 466 2 620
28 000 – 28 500 2 620 2 494 2 620
28 500 – 29 000 2 620 2 519 2 620
29 000 – 29 500 2 620 2 544 2 620
29 500 – 30 000 2 620 2 570 2 620
30 000 – 31 000 2 620 2 597 2 620
31 000 – 32 000 2 620 2 620 2 620
32 000 – 33 000 2 620 2 648 2 620
33 000 – 34 000 2 620 2 660 2 620
34 000 – 35 000 2 620 2 674 2 620
35 000 – 36 000 2 620 2 689 2 620
36 000 – 37 000 2 620 2 702 2 620
37 000 – 38 000 2 620 2 715 2 620
38 000 – 39 000 2 620 2 729 2 620
39 000 – 40 000 2 620 2 743 2 620
für jede weiteren
angefangenen
2000 über 40 000 – 27 –
höchstens jedoch 2 620 3 360 2 620
Teil IV
Lfd.
Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
Nr.
1 Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag 87
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100 1.14 2,69
2 Zusätzliches Beratungsgeld bei einer Bruttoraumzahl des Fahrzeugs 1.15 und 1.16
bis 2 000 44
über 2 000 bis 5 000 71
über 5 000 bis 10 000 115
über 10 000 bis 20 000 202
über 20 000 bis 30 000 261
über 30 000 319
3 Wartegeld 2.1 90
Auslagen:
4 Für vergeblichen Weg 3.1 66
5 Tagegeld 3.2, 3.3 und 3.4 115
6 Ermäßigtes Tagegeld 3.2.1 22
7 Für fehlende Unterkunft 3.5 41
8 Beratungsgeld Baustellen NOK 1.17 250,31“.
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Artikel 2
Weitere Änderung
der Lotstarifverordnung
Anlage 1 Abschnitt B der Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„B. Tabelle der Lotsabgaben
Teil I
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 56 57 76 65
300 – 400 65 73 94 87
400 – 500 75 91 111 111
500 – 600 83 109 124 113
600 – 700 88 126 136 122
700 – 800 91 136 148 125
800 – 900 94 146 159 127
900 – 1 000 97 155 172 131
1 000 – 1 100 101 165 185 135
1 100 – 1 200 104 175 199 141
1 200 – 1 300 107 187 213 149
1 300 – 1 400 111 199 226 153
1 400 – 1 500 116 213 240 158
1 500 – 1 600 120 227 255 166
1 600 – 1 700 125 241 269 172
1 700 – 1 800 129 255 282 180
1 800 – 1 900 134 268 296 188
1 900 – 2 000 138 279 310 195
2 000 – 2 100 142 289 324 202
2 100 – 2 200 147 299 338 212
2 200 – 2 300 151 307 352 218
2 300 – 2 400 155 316 366 226
2 400 – 2 500 161 323 379 234
2 500 – 2 600 166 332 393 243
2 600 – 2 700 172 340 406 254
2 700 – 2 800 179 349 418 260
2 800 – 2 900 186 358 432 278
2 900 – 3 000 194 369 446 286
3 000 – 3 200 203 383 470 309
3 200 – 3 400 215 398 498 323
3 400 – 3 600 227 415 524 340
3 600 – 3 800 241 433 551 362
3 800 – 4 000 255 450 578 382
4 000 – 4 200 269 468 605 406
4 200 – 4 400 284 485 631 423
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3003
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
4 400 – 4 600 302 502 658 447
4 600 – 4 800 323 519 686 480
4 800 – 5 000 351 541 716 503
5 000 – 5 500 386 570 769 553
5 500 – 6 000 424 611 823 591
6 000 – 6 500 467 664 878 641
6 500 – 7 000 511 718 934 693
7 000 – 7 500 560 768 990 745
7 500 – 8 000 610 815 1 045 798
8 000 – 8 500 661 858 1 101 852
8 500 – 9 000 713 900 1 157 905
9 000 – 9 500 761 938 1 213 959
9 500 – 10 000 809 977 1 270 983
10 000 – 10 500 851 1 013 1 326 1 010
10 500 – 11 000 888 1 049 1 381 1 035
11 000 – 11 500 922 1 084 1 437 1 085
11 500 – 12 000 957 1 120 1 494 1 135
12 000 – 12 500 991 1 157 1 550 1 187
12 500 – 13 000 1 029 1 195 1 607 1 236
13 000 – 13 500 1 072 1 235 1 664 1 285
13 500 – 14 000 1 115 1 274 1 719 1 339
14 000 – 14 500 1 160 1 312 1 773 1 390
14 500 – 15 000 1 204 1 349 1 825 1 442
15 000 – 15 500 1 248 1 386 1 877 1 495
15 500 – 16 000 1 293 1 424 1 928 1 545
16 000 – 16 500 1 339 1 463 1 980 1 598
16 500 – 17 000 1 384 1 501 2 033 1 651
17 000 – 17 500 1 430 1 541 2 088 1 705
17 500 – 18 000 1 474 1 579 2 143 1 757
18 000 – 18 500 1 518 1 617 2 199 1 814
18 500 – 19 000 1 563 1 653 2 254 1 867
19 000 – 19 500 1 609 1 687 2 311 1 921
19 500 – 20 000 1 654 1 719 2 367 1 974
20 000 – 20 500 1 699 1 749 2 419 2 029
20 500 – 21 000 1 745 1 779 2 471 2 082
21 000 – 21 500 1 790 1 810 2 522 2 138
21 500 – 22 000 1 836 1 841 2 573 2 191
22 000 – 22 500 1 881 1 874 2 624 2 247
22 500 – 23 000 1 926 1 906 2 675 2 298
23 000 – 23 500 1 971 1 938 2 727 2 355
23 500 – 24 000 2 016 1 970 2 781 2 409
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
24 000 – 24 500 2 061 2 003 2 836 2 454
24 500 – 25 000 2 106 2 035 2 891 2 515
25 000 – 25 500 2 149 2 068 2 948 2 573
25 500 – 26 000 2 190 2 101 3 003 2 634
26 000 – 26 500 2 232 2 135 3 057 2 691
26 500 – 27 000 2 275 2 167 3 109 2 750
27 000 – 27 500 2 318 2 200 3 160 2 810
27 500 – 28 000 2 363 2 233 3 211 2 870
28 000 – 28 500 2 411 2 265 3 259 2 928
28 500 – 29 000 2 465 2 298 3 297 2 987
29 000 – 29 500 2 522 2 332 3 335 3 047
29 500 – 30 000 2 583 2 368 3 374 3 106
30 000 – 31 000 2 650 2 408 3 412 3 164
31 000 – 32 000 2 721 2 456 3 451 3 224
32 000 – 33 000 2 811 2 517 3 489 3 284
33 000 – 34 000 2 903 2 587 3 528 3 342
34 000 – 35 000 2 995 2 666 3 566 3 400
35 000 – 36 000 3 087 2 758 3 605 3 460
36 000 – 37 000 3 179 2 852 3 643 3 521
37 000 – 38 000 3 271 2 954 3 683 3 577
38 000 – 39 000 3 363 3 070 3 720 3 637
39 000 – 40 000 3 455 3 185 3 757 3 698
40 000 – 42 000 3 535 3 302 3 789 3 727
42 000 – 44 000 3 605 3 410 3 803 3 750
44 000 – 46 000 3 665 3 517 3 816 3 765
46 000 – 48 000 3 719 3 612 3 831 3 785
48 000 – 50 000 3 773 3 694 3 841 3 801
50 000 – 52 000 3 827 3 761 3 850 3 803
über 52 000 3 850 3 850 3 850 3 850
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 28 24 18 25
300 – 400 36 27 26 28
400 – 500 45 28 29 31
500 – 600 52 31 36 36
600 – 700 62 36 40 42
700 – 800 66 42 43 50
800 – 900 74 45 48 52
900 – 1 000 82 50 55 58
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3005
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
1 000 – 1 100 85 55 59 67
1 100 – 1 200 87 58 60 81
1 200 – 1 300 93 60 65 86
1 300 – 1 400 95 64 70 93
1 400 – 1 500 98 65 74 101
1 500 – 1 600 101 70 81 111
1 600 – 1 700 107 74 87 118
1 700 – 1 800 111 81 93 126
1 800 – 1 900 112 83 96 132
1 900 – 2 000 117 87 101 138
2 000 – 2 100 124 93 107 156
2 100 – 2 200 126 96 112 172
2 200 – 2 300 129 101 118 179
2 300 – 2 400 131 103 125 186
2 400 – 2 500 133 107 131 194
2 500 – 2 600 136 112 133 199
2 600 – 2 700 141 117 138 209
2 700 – 2 800 149 124 146 214
2 800 – 2 900 151 127 151 221
2 900 – 3 000 154 132 156 228
3 000 – 3 200 165 136 166 294
3 200 – 3 400 172 144 172 310
3 400 – 3 600 179 150 181 324
3 600 – 3 800 182 156 187 339
3 800 – 4 000 194 162 195 353
4 000 – 4 200 199 171 200 383
4 200 – 4 400 200 175 212 398
4 400 – 4 600 210 186 218 415
4 600 – 4 800 212 194 226 432
4 800 – 5 000 214 203 235 447
5 000 – 5 500 225 213 244 522
5 500 – 6 000 230 220 265 567
6 000 – 6 500 243 234 282 682
6 500 – 7 000 254 244 306 734
7 000 – 7 500 262 262 322 854
7 500 – 8 000 273 274 341 908
8 000 – 8 500 282 286 364 960
8 500 – 9 000 288 308 381 1 013
9 000 – 9 500 301 323 402 1 066
9 500 – 10 000 310 340 416 1 142
10 000 – 10 500 317 355 439 1 222
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
10 500 – 11 000 326 373 457 1 300
11 000 – 11 500 337 381 475 1 344
11 500 – 12 000 349 391 486 1 466
12 000 – 12 500 353 408 501 1 557
12 500 – 13 000 367 418 515 1 615
13 000 – 13 500 376 437 534 1 667
13 500 – 14 000 381 455 548 1 728
14 000 – 14 500 393 470 564 1 787
14 500 – 15 000 404 483 580 1 900
15 000 – 15 500 412 498 584 1 983
15 500 – 16 000 423 511 594 2 066
16 000 – 16 500 434 526 601 2 129
16 500 – 17 000 442 540 608 2 194
17 000 – 17 500 453 550 613 2 254
17 500 – 18 000 462 564 624 2 319
18 000 – 18 500 471 578 631 2 354
18 500 – 19 000 478 591 638 2 387
19 000 – 19 500 489 601 646 2 429
19 500 – 20 000 499 612 654 2 473
20 000 – 20 500 510 626 663 2 515
20 500 – 21 000 518 638 670 2 555
21 000 – 21 500 532 649 676 2 601
21 500 – 22 000 540 664 682 2 644
22 000 – 22 500 548 676 692 2 691
22 500 – 23 000 560 690 702 2 736
23 000 – 23 500 567 699 709 2 787
23 500 – 24 000 579 710 714 2 833
24 000 – 24 500 585 723 722 2 884
24 500 – 25 000 596 737 730 2 930
25 000 – 25 500 606 754 737 2 983
25 500 – 26 000 612 767 744 3 035
26 000 – 26 500 625 782 754 3 089
26 500 – 27 000 633 795 761 3 143
27 000 – 27 500 645 809 768 3 184
27 500 – 28 000 653 823 776 3 227
28 000 – 28 500 664 837 783 3 227
28 500 – 29 000 674 852 789 3 227
29 000 – 29 500 682 866 798 3 227
29 500 – 30 000 692 881 805 3 227
30 000 – 31 000 710 895 822 3 227
31 000 – 32 000 731 908 836 3 227
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3007
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
32 000 – 33 000 750 922 852 3 227
33 000 – 34 000 768 934 866 3 227
34 000 – 35 000 789 951 881 3 227
35 000 – 36 000 808 957 895 3 227
36 000 – 37 000 826 977 912 3 227
37 000 – 38 000 849 995 926 3 227
38 000 – 39 000 866 1 017 939 3 227
39 000 – 40 000 885 1 033 953 3 227
40 000 – 42 000 923 1 075 987 3 227
42 000 – 44 000 962 1 112 1 015 3 227
44 000 – 46 000 1 000 1 149 1 044 3 227
46 000 – 48 000 1 040 1 188 1 075 3 227
48 000 – 50 000 1 080 1 227 1 105 3 227
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 42 40 10 –
höchstens jedoch 3 227 3 227 3 227 3 227
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 26 21 27
300 – 400 31 26 33
400 – 500 40 30 44
500 – 600 83 59 91
600 – 700 100 67 108
700 – 800 113 82 125
800 – 900 129 93 139
900 – 1 000 144 101 157
1 000 – 1 100 153 112 167
1 100 – 1 200 167 125 182
1 200 – 1 300 182 133 197
1 300 – 1 400 195 147 214
1 400 – 1 500 213 156 230
1 500 – 1 600 226 166 244
1 600 – 1 700 241 178 262
1 700 – 1 800 256 189 279
1 800 – 1 900 269 197 294
1 900 – 2 000 284 210 310
2 000 – 2 100 300 213 325
2 100 – 2 200 311 223 340
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
2 200 – 2 300 326 231 357
2 300 – 2 400 341 243 371
2 400 – 2 500 355 255 387
2 500 – 2 600 370 263 406
2 600 – 2 700 384 274 419
2 700 – 2 800 402 284 438
2 800 – 2 900 415 294 452
2 900 – 3 000 428 306 470
3 000 – 3 200 450 312 495
3 200 – 3 400 480 324 526
3 400 – 3 600 510 341 555
3 600 – 3 800 538 362 585
3 800 – 4 000 567 381 623
4 000 – 4 200 596 402 649
4 200 – 4 400 626 418 682
4 400 – 4 600 655 439 714
4 600 – 4 800 682 456 745
4 800 – 5 000 713 480 777
5 000 – 5 500 742 483 809
5 500 – 6 000 773 499 840
6 000 – 6 500 801 518 872
6 500 – 7 000 830 538 905
7 000 – 7 500 858 557 935
7 500 – 8 000 888 579 967
8 000 – 8 500 917 597 1 000
8 500 – 9 000 947 613 1 031
9 000 – 9 500 976 635 1 061
9 500 – 10 000 1 004 655 1 096
10 000 – 10 500 1 033 718 1 127
10 500 – 11 000 1 060 750 1 157
11 000 – 11 500 1 091 783 1 191
11 500 – 12 000 1 121 819 1 222
12 000 – 12 500 1 148 853 1 254
12 500 – 13 000 1 177 886 1 285
13 000 – 13 500 1 207 921 1 317
13 500 – 14 000 1 236 957 1 349
14 000 – 14 500 1 265 991 1 381
14 500 – 15 000 1 293 1 024 1 413
15 000 – 15 500 1 323 1 058 1 446
15 500 – 16 000 1 355 1 092 1 476
16 000 – 16 500 1 381 1 127 1 509
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3009
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
16 500 – 17 000 1 410 1 162 1 541
17 000 – 17 500 1 441 1 194 1 572
17 500 – 18 000 1 468 1 231 1 603
18 000 – 18 500 1 498 1 265 1 637
18 500 – 19 000 1 528 1 299 1 668
19 000 – 19 500 1 557 1 303 1 698
19 500 – 20 000 1 585 1 306 1 731
20 000 – 20 500 1 614 1 314 1 760
20 500 – 21 000 1 644 1 317 1 792
21 000 – 21 500 1 675 1 323 1 825
21 500 – 22 000 1 701 1 327 1 858
22 000 – 22 500 1 731 1 332 1 887
22 500 – 23 000 1 759 1 339 1 922
23 000 – 23 500 1 788 1 342 1 952
23 500 – 24 000 1 818 1 346 1 985
24 000 – 24 500 1 846 1 355 2 015
24 500 – 25 000 1 878 1 358 2 048
25 000 – 25 500 1 906 1 378 2 079
25 500 – 26 000 1 935 1 382 2 111
26 000 – 26 500 1 965 1 387 2 142
26 500 – 27 000 1 993 1 391 2 175
27 000 – 27 500 2 022 1 398 2 206
27 500 – 28 000 2 049 1 402 2 237
28 000 – 28 500 2 079 1 413 2 271
28 500 – 29 000 2 109 1 427 2 302
29 000 – 29 500 2 139 1 437 2 334
29 500 – 30 000 2 167 1 452 2 366
30 000 – 31 000 2 195 1 500 2 398
31 000 – 32 000 2 225 1 548 2 427
32 000 – 33 000 2 261 1 599 2 467
33 000 – 34 000 2 332 1 648 2 546
34 000 – 35 000 2 401 1 696 2 619
35 000 – 36 000 2 468 1 745 2 699
36 000 – 37 000 2 539 1 792 2 772
37 000 – 38 000 2 610 1 845 2 849
38 000 – 39 000 2 679 1 900 2 925
39 000 – 40 000 2 748 1 960 3 000
40 000 – 42 000 2 886 2 028 3 075
42 000 – 44 000 3 025 2 113 3 153
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
44 000 – 46 000 3 152 2 213 3 227
46 000 – 48 000 3 192 2 317 3 227
48 000 – 50 000 3 227 2 420 3 227
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 – 91 –
höchstens jedoch 3 227 3 227 3 227“.
Artikel 3
Änderung der
Kanalsteurertarifverordnung
In § 1 Absatz 1 der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010
(BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar
2020 (BAnz AT 28.02.2020 V1) geändert worden ist, wird folgender Satz 5 an-
gefügt:
„Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
eingezogen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2021 in
Kraft.
(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3011
Verordnung
zur Weiterentwicklung
dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
Vom 17. Dezember 2020
Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 90 10. Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeits-
Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar zeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deut- bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten
schen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntma- angespart werden können,
chung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die 11. Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr
Bundesregierung: und 6 Uhr zu leisten ist,
12. regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die inner-
Artikel 1
halb von zwölf Monaten durchschnittlich zu
Änderung der erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
Arbeitszeitverordnung
13. Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17),
Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 die die Beamtin oder der Beamte benötigt für
(BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 49 der Ver- den Weg zwischen
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert a) der Wohnung oder der Dienststätte und der
worden ist, wird wie folgt geändert: Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder
1. § 2 wird wie folgt gefasst: der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
„§ 2 b) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts
oder der auswärtigen Unterkunft und der
Begriffsbestimmungen
Stelle eines weiteren auswärtigen Dienst-
Im Sinne dieser Verordnung ist geschäfts oder einer weiteren auswärtigen
1. Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, Unterkunft,
in dem ein Über- oder Unterschreiten der regel- c) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuglei- oder der auswärtigen Unterkunft und der
chen ist, Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
2. Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder 14. Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des
ein von der oder dem Dienstvorgesetzten be- Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf
stimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist, sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden
3. Arbeitstag grundsätzlich der Werktag, zu können,
15. Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen
4. Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne stän-
und Beamte keinen Dienst leisten,
dig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an
einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzu- 16. Schichtdienst der Dienst nach einem Schicht-
halten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzuneh- plan, der einen regelmäßigen Wechsel der
men, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von
überwiegen, längstens einem Monat vorsieht,
5. Blockmodell die Zusammenfassung der Frei- 17. Wartezeit eine während einer Dienstreise anfal-
stellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei lende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
Teilzeitbeschäftigung, a) dem Ende der Anreise und dem Beginn der
6. Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täg- dienstlichen Tätigkeit,
lichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem
durch Absprache der Beamtinnen und Beamten Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätig-
sichergestellt wird, keit an einem anderen Tag,
7. Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem
Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeits- Beginn der Abreise.“
zeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen 2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt ge-
können, fasst:
8. Gleittag ein mit Zustimmung der oder des un- „2. die eine nahe Angehörige oder einen nahen
mittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-
Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei gesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen
Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten Haushalt der oder des nahen Angehörigen tat-
von weniger als zwei Stunden als Gleittag, sächlich betreut oder pflegt, die oder der
9. Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täg- a) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig-
lichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle keit nach § 18 des Elften Buches Sozial-
Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle gesetzbuch durch eine Bescheinigung der
anwesend sein müssen, Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
der Krankenversicherung, nach einer ent- schreiben. Dem Langzeitkonto können auf Antrag
sprechenden Bescheinigung einer privaten auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich
Pflegeversicherung oder nach einem ärzt- angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um-
lichen Gutachten festgestellt worden ist oder fang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben
b) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachge- werden. Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben
wiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 bis zur Höhe von 1 400 Stunden gutgeschrieben wer-
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.“ den.
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. (6) Den unmittelbaren Vorgesetzten sind aus-
schließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsat-
4. § 7 wird wie folgt geändert: zes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterin-
„§ 7 nen und Mitarbeiter mitzuteilen. Daten nach Satz 1
dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der
Gleitzeit“. Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende Beamten verwendet werden. Die Aufbewahrung und
Arbeitszeiten“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt. Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Ab-
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge- satz 7 Satz 3 und 4.
fügt: (7) Nähere Bestimmungen über das Langzeit-
„Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder konto und den Zeitausgleich werden in Dienstver-
ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens einbarungen festgelegt.
zwölf Monaten.“
§ 7b
5. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt:
Zeitausgleich bei Langzeitkonten
„§ 7a
(1) Für das Zeitguthaben der Langzeitkonten wird
Langzeitkonten
der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitaus-
(1) Die obersten Dienstbehörden können für die gleich gewährt. Sie oder er wird unter Fortzahlung
bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme
Langzeitkonten führen und den Behörden ihres entsprechend dem diesem Zeitraum zugrunde-
Geschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten liegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht,
für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom Dienst freigestellt. Ein Anspruch auf Auszah-
gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegen- lung besteht nicht. Zeitguthaben sollen grundsätz-
stehen. lich im Inland entnommen werden. Mehrarbeitsstun-
(2) Langzeitkonten werden unabhängig von im den nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes sind
Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten vorrangig auszugleichen.
und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeits- (2) Eine Freistellung ist für einen zusammenhän-
zeitmodell geführt. genden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei
(3) Langzeitkonten können nicht geführt werden Monaten oder einer Verkürzung der Arbeitszeit
möglich. Sofern die Freistellung einen zusammen-
1. für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie
hängenden Zeitraum von sechs Wochen über-
2. für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den schreiten soll, soll diese mindestens drei Monate
einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. vor dem Datum des gewünschten Beginns der Frei-
(4) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Füh- stellung beantragt werden.
rung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, (3) Der Zeitausgleich unmittelbar vor Eintritt in
wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf den Ruhestand ist für einen zusammenhängenden
ihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert, Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Die
wenn dies auf Grund erhöhten Arbeitsanfalls für Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhe-
die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemes- standes nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes ist
sen und zweckmäßig ist. Dies kann bis zu vier Wo- ausgeschlossen.
chen rückwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu
begründenden Ausnahmefällen mit Zustimmung der (4) Der Antrag auf Freistellung kann aus dienst-
Personalverwaltung auch zwölf Wochen rückwirkend. lichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlänge- in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten
rung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Freistellung
mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel im beantragten Umfang möglich ist.
der Organisationseinheit zu überprüfen. (5) Ein gewährter Zeitausgleich wird nur in Fällen
(5) Die Differenz zwischen der regelmäßigen wö- des Mutterschutzes und Elternzeit unterbrochen.
chentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 und der (6) Ein gewährter Zeitausgleich kann ausnahms-
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Lang- weise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit
zeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach der Beamtin oder des Beamten die ordnungsge-
Absatz 4 Satz 1 vereinbarten Verlängerung gut- mäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewähr-
geschrieben. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit leistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin
ist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen,
Voraussetzungen des § 88 des Bundesbeamten- werden nach den Bestimmungen des Reisekosten-
gesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzu- rechts ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3013
§ 7c Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Mo-
Abordnung; Zuweisung; Versetzung; naten widerrufen werden. Die Beamtinnen und
Beendigung des Beamtenverhältnisses Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
(1) In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder
einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann (3) Die Dienstbehörden führen Listen der Be-
bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres amtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2
Zeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen
bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen. sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzube-
wahren und den zuständigen Behörden auf Ersu-
(2) In den Fällen der Versetzung oder der Been- chen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind
digung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitgut- die zuständigen Behörden über diese Beamtin-
haben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle nen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf
auszugleichen, bei der es erworben worden ist. der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu ver-
Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenen- nichten.“
falls durch Anordnung ermöglichen.
8. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
(3) Im Fall einer Versetzung kann im Einverneh-
men mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder „§ 17
der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertra- Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten
gen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls
Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli
Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung
2021 können die Dienststellen den Beamtinnen
des Zeitguthabens besteht nicht.“
und Beamten, die bereits ein Langzeitkonto ein-
6. § 11 wird wie folgt geändert: gerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeits-
zeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020
„Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeits- geltenden Fassung gestatten.“
zeit.“
9. In § 8 werden die Wörter „gleitenden Arbeitszeit“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
und in § 12 die Wörter „gleitender Arbeitszeit“
„(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige jeweils durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeit-
ausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht an- Artikel 2
rechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt
Weitere Änderung
auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta-
der Arbeitszeitverordnung
gen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit
wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezei- § 17 der Arbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
ten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tat- Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
sächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin aufgehoben.
oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen
sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. Artikel 3
Wird die Dienstreise von der Wohnung angetre- Änderung der
ten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit Sonderurlaubsverordnung
berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von
Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016
oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 51 der Ver-
wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
worden ist, wird wie folgt geändert:
des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1
gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer 1. § 18 wird wie folgt geändert:
privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbun- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den, so wird für die auf den betroffenen Reise-
weg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich „Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld
nach Satz 1 gewährt.“ nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist
für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fort-
7. § 13 wird wie folgt geändert: zahlung der Besoldung zu gewähren, wenn die
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Beamtinnen oder Beamten
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: 1. mit ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin oder
„(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grund- ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspart-
sätze der Sicherheit der Beschäftigten und des ner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgeset-
Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf zes in häuslicher Gemeinschaft leben oder
bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum ver- 2. mit einer oder einem Verwandten bis zum vier-
längert werden, wenn hierfür ein zwingendes ten Grad, einer oder einem Verschwägerten
dienstliches Bedürfnis besteht und sich die bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder
Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben
der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittli-
erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der cher Verpflichtung nicht nur vorübergehend
Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklä- Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwie-
ren, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. gend gewähren.“
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub ge-
„2. die kürzeste Reisestrecke zwischen der Woh- währt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Be-
nung der Familie und dem Ort der Dienstleis- amte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes
tung an jedem Arbeitstag nach Nummer 1 Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonder-
mindestens 150 Kilometer beträgt.“ urlaub gewährt werden.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (2b) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen
nach Absatz 2 zustehenden Sonderurlaub im
„(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland
Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben,
tätig sind, ist für jede Heimfahrt, für die sie eine
werden unter den Voraussetzungen des Absat-
Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslands-
zes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember
trennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub
2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeits-
unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
tage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende
Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage
Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maß-
pro Heimfahrt gewährt werden. Für Heimfahrten
gabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere
dürfen pro Kalenderjahr höchstens zwölf Arbeits-
Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.
tage Sonderurlaub gewährt werden.“
2. § 21 wird wie folgt geändert: (2c) Bei mehreren Kindern bestehen
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Num- 1. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 1 und Ab-
mer 6a eingefügt: satz 2b Satz 1 insgesamt höchstens für zwölf
Arbeitstage und
Urlaubs-
Anlass dauer 2. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 2 und Ab-
satz 2b Satz 2 insgesamt höchstens für 23 Ar-
„6a abweichend von Nummer 6 für jede
und befristet bis zum 31. De- pflege- beitstage.“
zember 2020 für Fälle, in de- bedürftige
nen für die Betreuung von Person bis Artikel 4
pflegebedürftigen Angehörigen zu 20 Ar- Weitere Änderung
im Sinne des § 7 Absatz 3 des beitstage“. der Sonderurlaubsverordnung
Pflegezeitgesetzes, in einer
akut auftretenden Pflegesitua- § 21 Absatz 1 Nummer 6a und Absatz 2a bis 2c der
tion eine bedarfsgerechte Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3
häusliche Pflege sicherzustel- dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufge-
len oder zu organisieren ist, hoben.
wenn die Pflegesituation auf
Grund der COVID-19-Pande- Artikel 5
mie aufgetreten ist, was bis
zum 31. Dezember 2020 ver- Inkrafttreten
mutet wird, und die Pflege
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
nicht anderweitig gewährleis-
tet werden kann sätze 2 bis 7 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a nuar 2020 in Kraft.
bis 2c eingefügt:
(3) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. März 2021 in Kraft.
„(2a) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen
nach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Sonder- (4) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung
urlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausge- vom 1. Juni 2020 in Kraft.
schöpft haben und deren Dienstbezüge oder (5) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Ok-
Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze tober 2020 in Kraft.
nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozial-
(6) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag
gesetzbuch überschreiten, werden unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 be- nach der Verkündung in Kraft.
fristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind (7) Artikel 2 tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3015
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 17. Dezember 2020
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Ok-
tober 2020 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden die Wörter „1. Januar
2020 126,29 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2021 130,35 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Verordnung
über die Emissionsberichterstattung
nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022
(Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 – EBeV 2022)
Vom 17. Dezember 2020
Auf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 Abschnitt 1
und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandels- Allgemeine Vorschriften
gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728),
von denen § 7 Absatz 4 Nummer 2 durch Artikel 1 §1
Nummer 3 des Gesetzes vom 3. November 2020
(BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die Anwendungsbereich und Zweck
Bundesregierung: Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-
bereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Sie
Inhaltsübersicht ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderun-
gen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandels-
Abschnitt 1 gesetzes für die Periode 2021 und 2022.
Allgemeine Vorschriften
§2
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-
Abschnitt 2
stimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
und der Brennstoffemissionshandelsverordnung die
Überwachungsplan folgenden Begriffsbestimmungen:
(zu § 6 des Gesetzes)
1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:
§ 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch
Abschnitt 3 Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils
Überwachung, Ermittlung und
geltenden Fassung;
Berichterstattung der Brennstoffemissionen
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes) 2. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:
§ 4 Allgemeine Grundsätze Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. Sep-
§ 5 Ermittlung von Brennstoffemissionen
tember 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch
§ 6 Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermitt-
Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020
lung der Brennstoffemissionen (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils
§ 7 Berichterstattung geltenden Fassung;
§ 8 Berichterstattungsgrenze 3. Berechnungsfaktoren:
§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter Heiz-
§ 10 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 wert, Emissionsfaktor und Umrechnungsfaktor;
Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 11 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 4. Heizwert (Hi):
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die bei vollständiger Verbrennung eines Brenn-
stoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen
Abschnitt 4 als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge
Schlussbestimmungen
abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas
enthaltenen Wasserdampfs;
§ 12 Inkrafttreten 5. Emissionsfaktor (EF):
Anlage 1 Ermittlung der Brennstoffemissionen Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je
(zu den §§ 5, 6, Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständi-
10 und 11)
gen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden
Anlage 2 Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsbe-
(zu den §§ 6, 7, richts
kann auf der Grundlage des Nationalen Inventar-
10 und 11) berichts 2020 und den darin enthaltenen Daten
Anlage 3 Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nach- für 2018;
(zu § 11) weise des belieferten Unternehmens im Zu- 6. Umrechnungsfaktoren:
sammenhang mit dem Abzug von Brennstoff-
emissionen bei der Lieferung von Brennstoffen die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter zur
zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel Umrechnung von physikalischen Einheiten (u. a.
unterliegenden Anlage Dichte, Energie);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3017
7. Standardwerte: werden. Das Auftreten von Datenlücken ist soweit
die in Anlage 1 Teil 4 vorgegebenen Werte zur wie möglich zu vermeiden. Dennoch verbliebene
Emissionsermittlung; Datenlücken sind durch konservative Schätzungen zu
schließen.
8. Brennstoffe:
die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandels- (3) Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung
gesetzes genannten Brennstoffe; der Brennstoffemissionen müssen konsistent und in
der Zeitreihe vergleichbar vorgenommen werden.
9. Bioenergieanteil:
Der Verantwortliche ist verpflichtet, die erforderlichen
das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Daten, einschließlich der Bezugswerte und Brennstoff-
Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines mengen auf transparente Weise so zu erfassen, zu-
Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoff- sammenzustellen und zu dokumentieren, dass die
emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr Emissionsbestimmung von einem Dritten innerhalb
in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruch- einer angemessenen Frist nachvollzogen werden kann.
teil;
(4) Der Verantwortliche trägt dafür Sorge, dass hin-
10. Biomasseanteil:
reichende Gewähr für die Integrität der mitzuteilenden
das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Emissionsdaten besteht. Er ist verpflichtet, die Emis-
Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines sionen anhand der in dieser Verordnung angeführten
Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruch- Überwachungs- und Ermittlungsmethoden zu bestim-
teil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unter- men. Der Emissionsbericht und die darin gemachten
liegenden Anlage nach den Vorgaben der Durchfüh- Aussagen dürfen weder systematisch noch wissentlich
rungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission falsche Angaben enthalten. Der Emissionsbericht muss
vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der
von und die Berichterstattung über Treibhausgas- Daten des Verantwortlichen enthalten.
emissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der §5
Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; Ermittlung von Brennstoffemissionen
L 118 vom 6.5.2019, S. 10) in der jeweils geltenden
Fassung zu bestimmen ist. (1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissio-
nen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Abschnitt 2 Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung
Überwachungsplan rechnerisch zu ermitteln.
(zu § 6 des Gesetzes)
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be-
stimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brenn-
§3
stoffemissionen eines jeden Kalenderjahres diejenige
Entbehrlichkeit des Überwachungsplans Brennstoffmenge zu Grunde zu legen, die der Verant-
Für die Periode 2021 und 2022 entfallen die Pflich- wortliche nach den für dieses Kalenderjahr geltenden
ten nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissions- Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steuer-
handelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung anmeldungen zur Berechnung der Energiesteuer anzu-
eines Überwachungsplans oder eines vereinfachten geben hat.
Überwachungsplans.
(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brenn-
stoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Ver-
Abschnitt 3
kehr gebrachten Brennstoffe durch Multiplikation der
Überwachung, Ermittlung Brennstoffmenge mit Berechnungsfaktoren nach Maß-
und Berichterstattung gabe der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festge-
der Brennstoffemissionen legten Methoden und Standardwerte zu ermitteln.
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
(4) Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von
§4 § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Brennstoffemis-
Allgemeine Grundsätze sionshandelsgesetzes, sind bei der rechnerischen
Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Jahres
(1) Für die Überwachung, Ermittlung und Bericht- nach Absatz 2 sowohl die Brennstoffmengen zu
erstattung der Brennstoffemissionen gelten die in den Grunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat
Absätzen 2 bis 4 näher bestimmten Grundsätze der als auch die Brennstoffmengen, die für ihn durch den
Vollständigkeit, der Konsistenz und der Integrität der Steuerlagerinhaber in Verkehr gebracht wurden. Der
zu berichtenden Daten. Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brenn-
(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brenn- stoffemissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoff-
stoffemissionen vollständig zu überwachen, zu ermit- mengen abziehen, die für den Einlagerer in Verkehr
teln und zu berichten. Dazu sind sämtliche Mengen gebracht wurden. Voraussetzung für den Abzug nach
an Kohlendioxid zu überwachen, zu ermitteln und zu Satz 2 ist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständi-
berichten, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen gen Behörde den Einlagerer sowie die für diesen in
freigesetzt werden können und dem Verantwortlichen Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zuge-
infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 höriger Menge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zugerechnet das Inverkehrbringen folgenden Jahres mitteilt.
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
§6 rung der Angaben nach § 7 Absatz 3 des Brennstoff-
Berücksichtigung des Bioenergieanteils emissionshandelsgesetzes.
bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen (3) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erd-
(1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermit-
kann der Verantwortliche für den Bioenergieanteil eines telt, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat der Ver-
Brennstoffs einen Emissionsfaktor von Null anwenden, antwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissio-
soweit dieser Bioenergieanteil nachweislich die Nach- nen im Emissionsbericht die voraussichtlich für das zu
haltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhal- berichtende Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgas-
tigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltig- menge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen.
keitsverordnung erfüllt. Für die rechnerische Berück- Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind
sichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erd-
Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser gasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 des Energie-
Verordnung. steuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische
Überschätzung der auf das zu berichtende Kalender-
(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung jahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist. So-
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Nachhaltigkeitsanfor- fern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige
derungen durch Vorlage eines anerkannten Nachwei- Kalenderjahr, hat der Verantwortliche die vorläufige
ses im Sinne von § 14 der Biomassestrom-Nachhaltig- Erdgasmenge nach Satz 1 für diese Ablesezeiträume
keitsverordnung oder eines anerkannten Nachweises im Emissionsbericht des Kalenderjahres zu berichti-
im Sinne von § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits- gen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Berichti-
verordnung zu belegen. Der Nachhaltigkeitsnachweis gung nach Satz 3 gilt erstmals für den Emissions-
muss sich auf eine Brennstoffmenge beziehen, die bericht für das Kalenderjahr 2022.
nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandels-
gesetzes in Verkehr gebracht wurde. §8
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Verantwort-
Berichterstattungsgrenze
liche, ohne dass es der Vorlage eines anerkannten
Nachhaltigkeitsnachweises im Sinne von § 14 der Bio- Eine Pflicht des Verantwortlichen zur Berichterstat-
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bedarf, bei der tung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissions-
Ermittlung von Brennstoffemissionen für Erdgas der handelsgesetzes besteht nicht, soweit im Laufe eines
Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinier- Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht
ten Nomenklatur eine Menge an Brennstoffemissionen werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu
abziehen, die dem Bioenergieanteil an Biomethan einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne
entspricht, wenn der Verantwortliche der zuständigen Kohlendioxid führen können.
Behörde folgende Unterlagen vorlegt:
§9
1. einen Biomethanliefervertrag für das jeweilige Ka-
lenderjahr über die entsprechende Brennstoffmenge Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
und (1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und
2. einen Nachweis darüber, dass die Menge des ent- Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach
nommenen Gases im Energieäquivalent der Menge § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
an Biomethan entspricht, die an anderer Stelle in erstellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren
das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und für aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der
den gesamten Transport und Vertrieb des Bio- Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen
methans bis zur Entnahme aus dem Erdgasnetz Behörde.
ein Massenbilanzsystem verwendet wurde. (2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen
Zur Vereinfachung der Nachweisführung nach Satz 1 und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusam-
Nummer 2 erkennt die zuständige Behörde einen ent- menhang mit der Emissionsberichterstattung vom
sprechenden Auszug aus einem etablierten System Verantwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn
zur massenbilanziellen Dokumentation von Biomethan- Jahren auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der
mengen an. Für die rechnerische Berücksichtigung des Vorlage der Unterlagen und Daten bei der zuständigen
Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoff- Behörde.
emissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verord- (3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine
nung. Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusam-
menhang mit der Emissionsberichterstattung anhängig
§7 sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu
Berichterstattung dessen rechtskräftigen Abschluss.
(1) Der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissions-
handelsgesetzes bis zum 31. Juli des Folgejahres zu § 10
übermittelnde Emissionsbericht umfasst die gemäß Vermeidung von
§ 5 ermittelten Brennstoffemissionen für die in einem Doppelerfassungen
Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und nach § 7 Absatz 4 Nummer 5
enthält mindestens die in der Anlage 2 zu dieser Ver- des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
ordnung aufgeführten Angaben. (1) Der Verantwortliche kann eine entsprechende
(2) Für die Emissionsberichte der Kalenderjahre Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7
2021 und 2022 entfällt die Verpflichtung zur Verifizie- Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3019
einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis- (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 abzugsfähi-
sionen für Mengen von Brennstoffen abziehen, die gen Brennstoffemissionen erfolgt nach der Anlage 1
durch den Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2021 Teil 3 Nummer 1 zu dieser Verordnung.
1. entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 (3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen über-
des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne mittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde
dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren mit dem Emissionsbericht entsprechende Energie-
anschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb steueranmeldungen, Entlastungsanträge und, soweit
des Steuerlagers entnommen wurden und nach- vorliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nach-
weislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuerge- weise.
setzes in dem für den Emissionsbericht maßgeb-
(4) Der Verantwortliche kann eine entsprechende
lichen Kalenderjahr entlastet wurden,
Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7
2. gemäß § 14 Absatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in
mit Absatz 3 bis 5 des Energiesteuergesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis-
Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach sionen für Mengen von leitungsgebundenem Erdgas
§ 14 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes in dem abziehen, die für die in § 25 des Energiesteuergesetzes
für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender- genannten Zwecke verwendet worden sind und nach-
jahr entlastet wurden, weislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energie-
3. gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes steuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet
in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach worden sind. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Abzug
§ 18a Absatz 4 des Energiesteuergesetzes in dem nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen von
für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender- leitungsgebundenem Erdgas, die in einer dem EU-
jahr entlastet wurden, Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet
worden sind und für die ein Abzug nach § 7 Absatz 5
4. gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes des Brennstoffemissionshandelsgesetzes geltend ge-
in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach macht wird.
§ 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem
für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender-
§ 11
jahr entlastet wurden,
Vermeidung von
5. gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5
Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5
Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
und nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des
Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr (1) Der Verantwortliche kann eine Menge an
entlastet wurden, Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden
6. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes
Brennstoffemissionen abziehen, die der im jeweiligen
verbracht wurden und nachweislich nach § 46 Ab-
Kalenderjahr an ein Unternehmen zum Einsatz in einer
satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für
dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage ge-
dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
lieferten Brennstoffmenge entspricht. Soweit die zum
7. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegen-
verbracht oder ausgeführt wurden und nachweis- den Anlage gelieferte Brennstoffmenge in dem je-
lich nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Energie- weiligen Kalenderjahr die in der Anlage tatsächlich
steuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet eingesetzte Brennstoffmenge überschreitet, muss die
wurden, Differenzmenge spätestens im Folgejahr in einer dem
8. in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energie- EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzt
steuergesetzes aufgenommen worden sind und und dieser Einsatz gegenüber der zuständigen Be-
nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des hörde vollständig, transparent und anhand der Emis-
Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr sionsberichte des belieferten Unternehmens nach § 5
entlastet wurden, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach-
vollziehbar nachgewiesen werden. Die Berechnung
9. bei der Lagerung oder Verladung von Energie- der nach Satz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen
erzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen bestimmt sich nach den in der Anlage 1 Teil 3 Num-
oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus mer 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben.
nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten
Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, aufge- (2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 sind
fangenen wurden und nachweislich nach § 47 Ab- gleichlautende Erklärungen des Verantwortlichen und
satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für des belieferten Unternehmens gegenüber der zustän-
dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, digen Behörde, dass die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Einfüh-
10. in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas ein- rungsphase des Brennstoffemissionshandelssystems
gespeist worden sind und nachweislich nach § 47 geltenden Festpreise für Emissionszertifikate nicht Be-
Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für standteil des vereinbarten Brennstofflieferpreises für
dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder die dem Abzug zugrunde liegende Brennstoffliefer-
11. an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere menge waren. Zur Nachweisführung über die geliefer-
geliefert wurden und nachweislich nach § 105a ten und tatsächlich in einer dem EU-Emissionshandel
Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverord- unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffmengen
nung für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. übermittelt der Verantwortliche ferner eine Bestäti-
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
gung, welche die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung Anlage lässt den Emissionsbericht des Verantwort-
näher aufgeführten Erklärungen, Daten und Angaben lichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissions-
des belieferten Unternehmens enthält. Die Bestätigung handelsgesetzes für das das von der Korrektur betrof-
nach Satz 2 enthält ab dem Bericht für das Kalender- fene Kalenderjahr unberührt. Korrekturmengen, die
jahr 2022 insbesondere jeweils einen Nachweis über sich aus einer Berichtigung eines Emissionsberichts
den Einsatz von Differenzmengen nach Absatz 1 nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Satz 2. ergeben, sind auf die Abzugsmenge nach Absatz 1 für
(3) Kann der Nachweis über den Einsatz der Diffe- das Kalenderjahr anzurechnen, in dem die Korrektur
renzmengen im Folgejahr nach Absatz 2 Satz 3 nicht des Emissionsberichts nach § 5 des Treibhausgas-
oder nicht vollständig erbracht werden, verringert sich Emissionshandelsgesetzes bestandskräftig festgestellt
die Abzugsmenge nach Absatz 1 für das Kalenderjahr, wird.
in dem der Einsatznachweis zu erbringen war, entspre- (5) Absatz 1 gilt nicht für nach dem Energiesteuer-
chend. Stellt die zuständige Behörde zu einem späte- gesetz steuerfreie Brennstoffmengen, die an ein Unter-
ren Zeitpunkt fest, dass nach Absatz 1 in einem Kalen- nehmen zur Verwendung in einer dem EU-Emissions-
derjahr in Abzug gebrachte Brennstoffmengen entge- handel unterliegenden Anlage geliefert wurden.
gen der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2 von dem
belieferten Unternehmen nicht spätestens im Folgejahr
Abschnitt 4
in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen,
verwendet wurden, sind diese Brennstoffmengen auf Schlussbestimmungen
die Abzugsmenge für das Kalenderjahr anzurechnen,
in dem die zweckwidrige Verwendung bestandskräftig § 12
feststellt wird.
Inkrafttreten
(4) Eine nachträgliche Korrektur des Emissionsbe-
richts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandels- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gesetzes der dem EU-Emissionshandel unterliegenden in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3021
Anlage 1
(zu den §§ 5, 6, 10 und 11)
Ermittlung der Brennstoffemissionen
Teil 1 Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen
Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
EBrennstoff_BEHG die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10
und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen;
EBrennstoff_inVerkehr ,k die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brenn-
stoffemissionen;
EBrennstoff_Doppelerfassung ,k die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr
gebrachten Brennstoffs (k);
EBrennstoff_Doppelbelastung ,k die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr
gebrachten Brennstoffs (k).
Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.
Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff
Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich
nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
Menge die nach § 5 Absatz 2 ermittelte Brennstoffmenge.
Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen
1. Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech-
net sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr die nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge.
2. Die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech-
net sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
MengeBrennstoff_EU-ETSi die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegen-
den Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge;
BiomasseanteilEU-ETSi der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Bio-
masseanteil.
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen
Nummer Brennstoff Nomenklatur Umrechnungsfaktor Heizwert Heizwertbezogener
Emissionsfaktor
1 Benzin 2710 12 41, Dichte: 0,755 t/1000 l 43,5 GJ/t 0,0731 t CO2/GJ
ohne E 85 2710 12 45,
2710 12 49,
2710 12 50
2 Flugbenzin 2710 12 31 Dichte: 0,72 t/1000 l 44,3 GJ/t 0,070 t CO2/GJ
3 Gasöl
3a Gasöl 2710 19 43 bis Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
als Kraftstoff 2710 19 48,
(Diesel) 2710 20 11 bis
2710 20 19
3b Gasöl 2710 19 43 bis Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,074 t CO2/GJ
zu Heizzwecken 2710 19 48,
(Heizöl EL) 2710 20 11 bis
2710 20 19
4 Heizöl
4a Heizöl 2710 19 62 bis 1 t/t 39,5 GJ/t 0,0799 t CO2/GJ
als Kraftstoff 2710 19 68,
(Heizöl S) 2710 20 31 bis
2710 20 39
4b Heizöl 2710 19 62 bis 1 t/t 39,5 GJ/t 0,0799 t CO2/GJ
zu Heizzwecken 2710 19 68,
(Heizöl S) 2710 20 31 bis
2710 20 39
5 Flüssiggas
5a Flüssiggas 2711 12, 1 t/t 45,7 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ
als Kraftstoff 2711 13,
2711 14,
2711 19
5b Flüssiggas 2711 12, 1 t/t 45,7 GJ/t 0,0663 t CO2/GJ
zu Heizzwecken 2711 13,
2711 14,
2711 19
6 Erdgas 2711 11, 3,2508 GJ/MWh 1 GJ/GJ 0,056 t CO2/GJ
2711 21
Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3023
Anlage 2
(zu den §§ 6, 7, 10 und 11)
Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
1. Allgemeine Angaben
a) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
b) Ansprechpartner/in,
c) Berichtsjahr,
d) zuständiges Hauptzollamt und
e) Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.
2. Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr
a) berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und
b) die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.
3. Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen
a) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
b) Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,
c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten
Brennstoffs,
d) nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-
Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,
e) die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
f) die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 und
g) für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der
jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.
4. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung
a) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
b) jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder
Megawattstunden,
c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,
d) die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
e) Nachweise nach § 10 Absatz 3 und
f) im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.
5. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung
a) Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
b) Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
c) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
d) Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brenn-
stoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,
e) Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines
Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,
f) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,
g) Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten
Brennstoffs in Prozent,
h) Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem
Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen,
i) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten
Brennstoffs in Tonnen CO2,
j) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten
Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und
k) Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
6. Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 – Angaben des Steuerlagerinhabers
a) Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,
b) Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energie-
steuergesetzes,
c) Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
d) Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie
e) Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3025
Anlage 3
(zu § 11)
Erforderliche Erklärungen,
Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens
im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung
von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen
mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:
1. Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
2. Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
3. Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
4. Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
5. Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
6. die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden
Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
a) Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
b) Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
c) Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
d) nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
e) Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten
Brennstoffmengen,
f) im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge,
g) Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen
Anteil,
7. Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem
EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verord-
nung,
8. im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen
Einsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
9. Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standard-
methodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung).
Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten
Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Verordnung
zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV)
Vom 17. Dezember 2020
Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemis- Unterabschnitt 3
sionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Kontobevollmächtigte Personen
S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandels- § 16 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten
gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) Personen
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- § 17 Rechte von kontobevollmächtigten Personen
schutz und nukleare Sicherheit: § 18 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
Inhaltsübersicht Unterabschnitt 4
Abschnitt 1 Emissionszertifikate
Allgemeine Vorschriften § 19 Erzeugung von Emissionszertifikaten
§ 20 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
§ 21 Ausführung von Transaktionen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 22 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
§ 23 Löschung von Emissionszertifikaten
Abschnitt 2 § 24 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
§ 25 Verfügungsbeschränkungen
Veräußerung von Emissionszertifikaten
(zu § 10 des Gesetzes)
Unterabschnitt 5
Unterabschnitt 1
Eintragung der Brennstoffemissionen
Beauftragung für den und Abgabe von Emissionszertifikaten
Verkauf von Emissionszertifikaten
§ 26 Eintragung der Brennstoffemissionen
§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des § 27 Abgabe von Emissionszertifikaten
Verkaufs zum Festpreis
§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten
Stelle Unterabschnitt 6
Sicherheit
Unterabschnitt 2 § 28 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
Verkauf der § 29 Pflicht zur Meldung von Straftaten
Emissionszertifikate zum Festpreis § 30 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personen-
bezogenen Daten
§ 5 Zugangsbedingungen § 31 Vertraulichkeit
§ 6 Verkaufstermine, Mindestkaufmenge
§ 7 Berichtspflichten, Überwachung, Datenweitergabe
Unterabschnitt 7
§ 8 Transaktionsentgelte
Technische Bestimmungen und
Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 3
§ 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von
Nationales Emissionshandelsregister Vorgängen und Transaktionen
(zu § 12 des Gesetzes) § 33 Veröffentlichung von Informationen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll
§ 34 Inkrafttreten
Unterabschnitt 2 Anlage 1 Kontoarten
(zu § 10 Absatz 2)
Konten Anlage 2 Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu über-
(zu § 12 Absatz 1) mittelnde Angaben
§ 10 Kontoarten
Anlage 3 Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder
§ 11 Kontostatus (zu § 12 Absatz 1) Handelskontos zu übermittelnde Angaben
§ 12 Eröffnung von Konten Anlage 4 Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos
§ 13 Aktualisierung von Kontoangaben (zu § 12 Absatz 1) zu übermittelnde Angaben
§ 14 Sperrung von Konten Anlage 5 Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde
§ 15 Schließung von Konten (zu § 16 Absatz 2) Angaben zu kontobevollmächtigten Personen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3027
Abschnitt 1 rechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der
Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate
Allgemeine Vorschriften
zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und
der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum
§1 Zwecke des Verkaufs zu übertragen. Die beauftragte
Anwendungsbereich und Zweck Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs- Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös
bereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von
Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst
(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der
sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte ein-
Anforderungen der §§ 10 und 12 des Brennstoffemis-
heitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.
sionshandelsgesetzes.
§2 §4
Begriffsbestimmungen
Voraussetzungen für die
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe- Beauftragung der beauftragten Stelle
stimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) Ein Bieter, der am Verfahren zur Ermittlung der
1. Arbeitstag: beauftragten Stelle teilnimmt, muss einen geregelten
ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der
kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregis- Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments
ter eingetragen ist; und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien
2. Kontoangaben: 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erfor- 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch die Verordnung
derlich sind, einschließlich aller Angaben über die (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1)
zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen; geändert worden ist, betreiben, der die Gewähr für
3. Kontobevollmächtigte Person: die reibungslose Abwicklung des Sekundärhandels
mit einem oder mehreren der in Anlage 1 des Brenn-
eine natürliche geschäftsfähige Person, die im stoffemissionshandelsgesetzes aufgeführten Brenn-
Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vor- stoffe oder mit Berechtigungen gemäß § 7 des Treib-
gänge und Transaktionen veranlassen und bestä- hausgas-Emissionshandelsgesetzes bietet, indem der
tigen darf; geregelte Markt insbesondere
4. Kontoinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder Perso- 1. mit der geeigneten Technik ausgestattet ist, die den
nengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung
Emissionshandelsregister verfügt; (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
5. Transaktion: licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Emissionszertifikats; Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
6. Vorgang: Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem S. 2) und dem Stand der Technik entspricht,
Konto, die keine Transaktion ist.
2. die zum Betrieb des geregelten Marktes erforder-
Abschnitt 2 lichen rechtlichen und organisatorischen Vorausset-
Veräußerung von Emissionszertifikaten zungen erfüllt und
(zu § 10 des Gesetzes) 3. über ein dem geregelten Markt angeschlossenes
Clearing-System verfügt, das den Anforderungen
Unterabschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
Beauftragung für den päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
Verkauf von Emissionszertifikaten 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012,
§3 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geän-
Delegation des Verkaufs zum Festpreis dert worden ist, genügt, und das für die Abwicklung
der Verkäufe genutzt wird.
(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (2) Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass
ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde die beauftragte Stelle den Verkauf der Emissions-
nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels- zertifikate zum Festpreis nach den Vorgaben dieser
gesetzes. Verordnung durchführt. Hierfür sind in der Beauftra-
(2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine an- gung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und
dere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergabe- Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Unterabschnitt 2 ten Stelle zu veröffentlichen. Der letzte Verkaufstermin
Verkauf der eines Jahres darf frühestens am dritten Arbeitstag des
Emissionszertifikate zum Festpreis Monats Dezember stattfinden. Für zusätzliche, über
die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene weitere
§5 Termine zum Verkauf von Emissionszertifikaten gilt
eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei
Zugangsbedingungen Wochen. Satz 1 gilt nicht im Fall von Anordnungen
(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme am der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines ge-
Festpreisverkauf durch die beauftragte Stelle sind Ver- ordneten Verkaufsbetriebs.
antwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemis- (2) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des
sionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an
Personen, die über ein Konto im nationalen Emissions- Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre
handelsregister verfügen. 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am
(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-
Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, Konto hält, soweit es sich dabei um Emissions-
sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte zertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabever-
nach Absatz 1 sind. pflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.
(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulas- (3) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emis-
sungsberechtigte nach Absatz 1 für den Kauf von sionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt
Emissionszertifikaten zum Festpreis unter Bedingun- ein Emissionszertifikat.
gen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei
sind. Die beauftragte Stelle lässt Zulassungsberech- §7
tigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Fest-
Berichtspflichten,
preis zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers
Überwachung, Datenweitergabe
und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreis-
verkaufs sichergestellt sind. Hierzu muss der Zulas- (1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem
sungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende An- Verkaufstermin die Menge der veräußerten Emissions-
gaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht zertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer
über öffentlich zugängliche Register oder den Bundes- Internetseite.
anzeiger abgerufen werden können: (2) Die beauftragte Stelle übermittelt der zustän-
1. Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine digen Stelle nach jedem Verkaufstermin folgende An-
Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten gaben der Käufer, soweit dies für die Überwachung der
tätigen Personen erforderlich sind, Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem
2. Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründe- Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zustän-
ten Unternehmen der Geschäftsplan, dige Stelle erforderlich ist:
3. Organigramm der Eigentümerstruktur, 1. Kontoinhaber im nationalen Emissionshandelsregis-
ter,
4. Angabe einer Bankverbindung und
2. Kontonummer im nationalen Emissionshandelsre-
5. Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungs-
gister und
berechtigte eine juristische Person oder Personen-
gesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Han- 3. Anzahl der veräußerten Emissionszertifikate.
delsregister registriert ist. Käufer im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für
Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der
Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.
sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben (3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Pro-
oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle zesse des Verkaufsverfahrens einschließlich der Zulas-
nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung sung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten. So-
dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zuge- fern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder
stimmt hat. sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauf-
(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die tragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. Sie über-
zugelassenen Kaufinteressenten den Kauf über eine mittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unver-
elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die züglich die erforderlichen Angaben. Die zuständige
technisch sicher und zuverlässig über das Internet zu- Stelle prüft auf Basis dieser Übermittlung die Anord-
gegriffen werden kann. nung weiterer Gegenmaßnahmen und ordnet gegen-
über der beauftragten Stelle die Ergreifung an, wenn
§6 sie dies für erforderlich erachtet. Weitergehende Be-
Verkaufstermine, Mindestkaufmenge stimmungen zur Handelsüberwachung, die für die be-
auftragte Stelle gelten, bleiben unberührt.
(1) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, min-
destens zwei Termine pro Woche zum Verkauf der (4) Die zuständige Stelle und die beauftragte Stelle
Emissionszertifikate anzubieten und die Termine und sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Ab-
Zeitfenster, in denen zugelassene Kaufinteressenten satz 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1 zu erheben, zu
Kaufangebote übermitteln können, nach Zustimmung speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu über-
der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindes- mitteln, soweit dies erforderlich ist für
tens sechs Wochen auf der Internetseite der beauftrag- 1. die Durchführung des Verkaufsverfahrens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3029
2. die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäsche- pflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsge-
gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zu- setzes;
letzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 3. Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juris-
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, oder tischen Person oder Personengesellschaft, auf
3. die Erfüllung ihrer in Absatz 3 jeweils genannten dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung
Aufgaben. von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;
4. Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde,
§8 auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;
Transaktionsentgelte 5. Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf
(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zu- dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;
ständigen Stelle keine Kosten geltend machen. 6. Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung
(2) Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur
Durchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten
pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelas- der Käufer.
senen Teilnehmern zu verlangen. Die Höhe dieses Ent- (2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält
gelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im die Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den
Versteigerungen von Berechtigungen nach § 8 des § 11
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben wer- Kontostatus
den. Die beauftragte Stelle hat vor Verkaufsbeginn die
Höhe des Entgeltes zu veröffentlichen. (1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Sta-
tus „offen“, „gesperrt“, „ausschließlich Abgabe“ oder
„geschlossen“ setzen.
Abschnitt 3
(2) Von Konten im Status „offen“ dürfen sämtliche
Nationales Emissionshandelsregister für die jeweilige Kontoart nach der Anlage 1 zu dieser
(zu § 12 des Gesetzes) Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktio-
nen veranlasst werden.
Unterabschnitt 1 (3) Von Konten im Status „gesperrt“ und Konten im
Allgemeine Bestimmungen Status „ausschließlich Abgabe“ können nur die Vor-
gänge und Transaktionen nach den §§ 13, 24, 26
§9 und 27 veranlasst werden.
Emissionshandelsregister (4) Von Konten im Status „geschlossen“ können
und Transaktionsprotokoll keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.
Ein Konto im Status „geschlossen“ kann nicht wieder-
(1) Das Umweltbundesamt führt als zuständige Be-
eröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und
hörde nach § 13 des Brennstoffemissionshandels-
keine Emissionszertifikate empfangen.
gesetzes das nationale Emissionshandelsregister ein-
schließlich der Registerkonten und der technischen
§ 12
Infrastruktur aufgrund seiner diesbezüglichen Befugnis
nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Eröffnung von Konten
(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen (1) Die zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein
dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhän- Compliance-, Veräußerungs- oder Handelskonto im
giges Transaktionsprotokoll in Form einer elektro- nationalen Emissionshandelsregister. Der Antragsteller
nischen Datenbank eingerichtet. bestimmt mindestens eine kontobevollmächtigte Per-
son gemäß § 16 und übermittelt der zuständigen Be-
(3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedin- hörde
gungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im
nationalen Emissionshandelsregister. 1. für die Eröffnung eines Compliance-Kontos die An-
gaben gemäß Anlage 2 und Anlage 4 Nummer 1
Unterabschnitt 2 Buchstabe a oder, wenn der Antragsteller eine
natürliche Person ist, Anlage 4 Nummer 2. Sofern
Konten es zur Feststellung der Identität und Legitimität
des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert
§ 10 die zuständige Behörde für die Eröffnung eines
Kontoarten Compliance-Kontos vom Antragsteller zusätzlich
die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 4
(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden
Nummer 1 Buchstabe b bis d. Der für den Konto-
folgende Kontoarten geführt:
inhaber angegebene Name für ein Compliance-
1. Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf Konto muss mit dem Namen der natürlichen Person,
dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate juristischen Person oder Personengesellschaft
verzeichnet werden; übereinstimmen, die nach dem Energiesteuergesetz
2. Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, steuerpflichtig ist;
auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe 2. für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Han-
und die Löschung von Emissionszertifikaten ver- delskontos die Angaben gemäß Anlage 2 und An-
zeichnet wird. Es dient der Erfüllung der Abgabe- lage 3 Nummer 1 Buchstabe a bis e oder, wenn
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 3 fünf Jahren eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
Nummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erfor- wurde,
derlich ist, fordert die zuständige Behörde für die
3. die zuständige Behörde berechtigten Grund zu der
Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos Annahme hat, dass ein Konto für eine der in Num-
zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß
mer 2 genannten Straftaten verwendet werden soll,
Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe f bis i.
oder
Enthält ein Antrag auf Kontoeröffnung nicht die voll-
4. an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, der nicht
ständigen Angaben, ist der Antragsteller verpflichtet,
Verantwortlicher ist, Zweifel bestehen.
diese innerhalb einer von der zuständigen Behörde
festzusetzenden Frist zu übermitteln. Sofern ein (3) Soweit die von einem Verantwortlichen nach § 7
Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Ver- Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu
ordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom berichtenden Brennstoffemissionen 50 000 Tonnen
2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters ge- Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht über-
mäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par- schreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf
laments und des Rates und den Entscheidungen erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto
Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Euro- stellen. In diesem Fall müssen von dem Verantwort-
päischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhe- lichen nur die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8
bung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte
Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom Person gemäß § 16 bestimmt werden. Compliance-
3.5.2013, S. 1; L 119 vom 9.5.2017, S. 22), die zuletzt Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf er-
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 (ABl. leichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach
L 177 vom 2.7.2019, S. 3) geändert worden ist, gemäß der Eröffnung auf den Kontostatus „ausschließlich Ab-
den Artikeln 13 bis 16 der Delegierten Verordnung gabe“ gesetzt.
(EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 (4) Der Inhaber eines Compliance-Kontos im Status
zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Euro- „ausschließlich Abgabe“ kann bei der zuständigen Be-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf hörde beantragen, dass das Compliance-Konto in den
die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 Status „offen“ gesetzt wird. Der Kontoinhaber übermit-
vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verord- telt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1
nung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) Satz 2 Nummer 1 und gemäß § 16 Absatz 2.
geändert worden ist, oder gemäß § 26 der Upstream-
Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar (5) Wenn die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemis-
2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verord- sionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissio-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert nen eines Verantwortlichen mit einem Compliance-
worden ist, bereits ein Konto bei der zuständigen Be- Konto im Status „ausschließlich Abgabe“ den Wert
hörde eröffnet hat und die dafür übermittelten Angaben von 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent über-
im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 vollständig schreiten, ist der Kontoinhaber verpflichtet, bei der
und richtig sind, ist abweichend von Satz 2 die Über- zuständigen Behörde zu beantragen, dass das
mittlung von Angaben gemäß Anlage 3 und Anlage 4 Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird.
durch den Antragsteller an die zuständige Behörde Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
nicht erforderlich.
§ 13
(2) Die zuständige Behörde kann einen Antrag auf
Kontoeröffnung ablehnen, wenn Aktualisierung
1. die übermittelten Angaben unvollständig, veraltet von Kontoangaben
oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind und die (1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, Änderungen
festgestellten Mängel innerhalb einer von der zu- der Kontoangaben und der Angaben über kontobevoll-
ständigen Behörde festgesetzten Frist nicht be- mächtigte Personen unverzüglich in das nationale
seitigt wurden, Emissionshandelsregister einzutragen. Der Kontoinha-
2. gegen den Antragsteller oder, im Falle einer juris- ber ist zusätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde
tischen Person oder Personenvereinigung als An- bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres mitzuteilen, ob
tragssteller, gegen eine Leitungsperson des Antrag- die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
stellers wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 (2) Bei Änderungen der Kontoangaben nach An-
Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unter- lage 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 fordert die
schlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbe- zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, Belege zu
truges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, den Änderungen einzureichen, soweit dies für die Füh-
Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Heh- rung des Registers erforderlich ist.
lerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insol-
(3) Die zuständige Behörde hat Änderungen gemäß
venzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird
Absatz 1 im nationalen Emissionshandelsregister rück-
oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige
gängig zu machen, wenn sie unrichtig oder unvollstän-
Verurteilung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn kein
dig sind. Der Kontoinhaber wird über diese Rückgän-
Ermittlungsverfahren geführt wird, aber die juris-
gigmachung unterrichtet.
tische Person oder Personenvereinigung nach § 30
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen (4) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2
einer der in Satz 1 genannten Straftaten verfolgt überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal
wird oder deswegen gegen sie in den letzten in fünf Jahren durch Wiederholung des Kontoeröff-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3031
nungsprozesses, ob die Kontoangaben vollständig, § 15
aktuell und richtig sind. Schließung von Konten
§ 14 (1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zu-
ständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in
Sperrung von Konten den Status „geschlossen“.
(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den (2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und
Kontostatus „gesperrt“, wenn setzt das Konto in den Status „geschlossen“, wenn
1. der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechts- 1. die Voraussetzungen für die Eröffnung des Kontos
persönlichkeit mehr hat, bei Eröffnung nicht erfüllt waren oder nachträglich
weggefallen sind oder
2. der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte
Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß 2. die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Sta-
§ 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt ver- tus „gesperrt“ gemäß § 14 geführt haben, trotz Set-
stoßen hat, zung einer angemessenen Frist zur Behebung wei-
terhin vorliegen.
3. der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das natio- (3) Die zuständige Behörde kann ein Compliance-
nale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Konto erst schließen, wenn
Zusammenhang mit der Änderung von Kontoanga- 1. der Verantwortliche den Betrieb eingestellt hat,
ben oder mit geänderten Anforderungen im Hin-
blick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zu- 2. der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine
ständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13 Emissionshandelspflicht bestand, seine nach § 7
Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entge- Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
gen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt zu berichtenden Brennstoffemissionen gemäß § 26
hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell eingetragen hat und
und richtig sind, 3. der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine
4. die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, Emissionshandelspflicht bestand, gemäß § 27 eine
dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine Anzahl an Emissionszertifikaten abgegeben hat, die
kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbre- größer oder gleich seinen zu berichtenden Brenn-
chens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetz- stoffemissionen war.
buchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3
Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetru- gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft
ges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzie- nicht mehr erfüllen kann.
rung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer
(4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von
Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Er-
zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt
mittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten
die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem
fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergan-
sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Han-
gen ist,
delskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen
5. der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser
nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshan- Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung einge-
delsgesetzes für das Konto gezahlt hat, gangen ist.
6. der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen (5) Sind auf einem Konto, das von der zuständigen
hat, Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate
verbucht, fordert die zuständige Behörde den Konto-
7. der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden,
inhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes
die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des
Konto zu übertragen. Hat der Kontoinhaber dieser Auf-
Kontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt wer-
forderung der zuständigen Behörde innerhalb von
den müssen,
40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zu-
8. ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungs- ständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Na-
phase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des tionalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer
Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Be- oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. An-
richtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoff- schließend schließt die zuständige Behörde das Konto.
emissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nach-
gekommen ist, Unterabschnitt 3
9. der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres Kontobevollmächtigte Personen
seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht
nachgekommen ist oder § 16
10. der zuständigen Behörde eine Verfügungsbe- Bestimmung und Ernennung
schränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt. von kontobevollmächtigten Personen
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder (1) Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt
in den Status „offen“, sobald die Gründe, die zur Set- der Kontoinhaber mindestens eine kontobevollmäch-
zung in den Status „gesperrt“ geführt haben, nicht tigte Person. Der Kontoinhaber kann sich selbst zu
mehr vorliegen. einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
(2) Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kon- § 17
toinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtig- Rechte von
ten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen kontobevollmächtigten Personen
Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vor-
gesehenen Angaben übermittelt hat. Bei einer Konto- (1) Die zuständige Behörde gewährt kontobevoll-
eröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die zuständige mächtigten Personen für Konten im nationalen Emis-
Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur sionshandelsregister Zugang zu den ihnen zugeordne-
kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber ten Konten.
der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Num- (2) Kann eine kontobevollmächtigte Person den be-
mer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen stehenden Zugang zum nationalen Emissionshandels-
Angaben übermittelt hat. Sofern eine natürliche Person register aus technischen oder sonstigen Gründen nicht
gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, nutzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der
gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) kontobevollmächtigten Person in deren Namen Vor-
2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissions- gänge oder Transaktionen veranlassen oder bestä-
minderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmäch- tigen.
tigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die (3) Eine Person kann kontobevollmächtigte Person
für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinter- für verschiedene Konten sein.
legten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antrag-
(4) Eine kontobevollmächtigte Person kann ihre
stellung vollständig und richtig sind, ist abweichend
Vollmacht nicht auf Dritte übertragen.
von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der
Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch (5) Ein Kontoinhaber muss den Entzug der Voll-
den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht macht einer kontobevollmächtigten Person der zu-
erforderlich. ständigen Behörde mitteilen. Die zuständige Behörde
entfernt die kontobevollmächtigte Person nach dieser
(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Per- Mitteilung aus ihrer Funktion.
sonen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in
der Europäischen Union haben. § 18
Sperrung des Zugangs
(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung zum Emissionshandelsregister
einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn (1) Die zuständige Behörde sperrt den Zugang einer
kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emis-
1. die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten An- sionshandelsregister, wenn
gaben unvollständig oder unrichtig sind und der
Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde 1. die kontobevollmächtigte Person versucht hat, Zu-
festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der gang zu Konten, Vorgängen oder Transaktionen zu
zuständigen Behörde festgesetzten Frist beseitigt erhalten, für die sie nicht zugangsberechtigt ist,
hat oder 2. die kontobevollmächtigte Person versucht hat, die
Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder
2. gegen die kontobevollmächtigte Person wegen die Vertraulichkeit des nationalen Emissionshan-
eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des delsregisters oder des Transaktionsprotokolls oder
Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, der darin verarbeiteten oder gespeicherten Daten zu
Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Com- beeinträchtigen,
puterbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismus- 3. die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass
finanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, die kontobevollmächtigte Person das Konto zur Be-
einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein gehung eines Verbrechens im Sinne von § 12
Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letz- Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unter-
ten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung er- schlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subven-
gangen ist. tionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue,
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfäl-
(5) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraf-
über das Vermögen des Kontoinhabers und Bestellung tat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht oder ge-
eines Insolvenzverwalters oder im Falle der Bestellung braucht hat oder
eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die 4. die Voraussetzungen für die Ernennung einer konto-
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Ver- bevollmächtigten Person nicht vorlagen oder nach-
mögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird der träglich weggefallen sind.
Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzver-
walter von der zuständigen Behörde von Amts wegen (2) Die zuständige Behörde öffnet den Zugang einer
als kontobevollmächtigte Person ernannt, bis dieser kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emis-
eine andere Person als kontobevollmächtigte Person sionshandelsregister wieder, sobald die Gründe, die
bestimmt, und werden die bis zur Eröffnung eines In- zur Sperrung nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben,
solvenzverfahrens ernannten kontobevollmächtigten nicht mehr vorliegen.
Personen von der zuständigen Behörde von Amts we- (3) Liegen die Gründe, die zur Sperrung einer konto-
gen für die von der Insolvenz betroffenen Konten bevollmächtigten Person nach Absatz 1 Nummer 4 ge-
gesperrt, bis diese vom Insolvenzverwalter oder vor- führt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist
läufigen Insolvenzverwalter erneut als kontobevoll- weiterhin vor, entfernt die zuständige Behörde die kon-
mächtigte Personen bestimmt werden. tobevollmächtigte Person aus dieser Funktion.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3033
Unterabschnitt 4 (4) Kontobevollmächtigte Personen können eine
Emissionszertifikate Empfängerkontenliste anlegen. Der Kontoinhaber eines
Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann
festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur
§ 19
auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkon-
Erzeugung von tenliste stehen. Falls der Kontoinhaber eine Festlegung
Emissionszertifikaten nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfänger-
(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Na- kontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach
tionalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach der Veranlassung durchgeführt.
§ 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgeset- (5) Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten
zes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit
der Einführungsphase ergeben kann. Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevoll-
1. jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine
mächtigte Person des übertragenden Kontos folgende
eindeutige Einheitenkennung erhält,
zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies
2. auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei
Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuord- den Informationen nicht um personenbezogene Daten
nung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung handelt:
zur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.
1. die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung
(3) Die zuständige Behörde überträgt erzeugte des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt
Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Über- werden,
tragung nach § 20 von dem Nationalkonto auf das Ver-
äußerungskonto. Im Fall der Beauftragung einer beauf- 2. die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung
tragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt
erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung
auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle. beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Euro-
päischen Union haben,
§ 20 3. die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der
Übertragung von Zahlung ohne Nutzung von Bankkonten und
veräußerten Emissionszertifikaten 4. den Preis je Emissionszertifikat in Euro.
Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftra- Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinha-
gung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle ber und die kontobevollmächtigten Personen der an
überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshan- der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in
delsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom dem jeweiligen Konto einsehbar.
Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.
§ 22
§ 21
Annullierung
Ausführung von Transaktionen
abgeschlossener Transaktionen
(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden,
(1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmäch-
die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jewei-
tigte Person kann bei der zuständigen Behörde bean-
lige Kontoart vorgesehen sind.
tragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abge-
(2) Kontoinhaber können festlegen, dass Trans- schlossene Transaktionen annulliert werden:
aktionen von ihrem Konto durch eine zweite konto-
bevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. 1. Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 23
Übertragungen von Nationalkonten und von Veräuße- oder
rungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätz- 2. Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 27.
lich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss inner-
bestätigt wurden.
halb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der
(3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Löschung nach § 23 bei der zuständigen Behörde ein-
Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Aus- gehen. Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss
führung abbrechen. Die zuständige Behörde stellt zu innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist
diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei
Emissionszertifikaten, der zuständigen Behörde eingehen. Die Fristen nach
1. die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wur- den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. Der Antrag
de, ab 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die
ausgeführt wird oder Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.
2. die an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr veranlasst (3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn
wurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden 1. auf dem Empfängerkonto der Transaktion, die an-
Arbeitstages ausgeführt wird. nulliert werden soll, die von der Transaktion umfass-
Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertra- ten Emissionszertifikate nicht mehr verbucht sind
gungen gemäß § 20. oder
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
2. der Verantwortliche wegen der Annullierung der Unterabschnitt 5
Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 27 nicht Eintragung der Brennstoffemissionen
erfüllen könnte. und Abgabe von Emissionszertifikaten
(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die
Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen § 26
Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der Eintragung der
zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durch- Brennstoffemissionen
geführt wird.
(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße
Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemis-
§ 23 sionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berich-
tenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-
Löschung von
Konto verantwortlich.
Emissionszertifikaten
(2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des je-
(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Perso- weiligen Folgejahres zu erfolgen. Bis zu diesem Zeit-
nen können Emissionszertifikate löschen, indem sie punkt kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1
eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von selbstständig berichtigen.
ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.
(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoff-
(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf emissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem
die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemis- Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß
sionshandelsgesetzes angerechnet. Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister
eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert ein-
getragen, fordert die zuständige Behörde den Konto-
§ 24
inhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen
Bereinigung des Registers, oder einzutragen.
Transaktionsbeschränkung (4) Nach Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann die zustän-
(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissions-
dige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder
zertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht
berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach
mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemis-
Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.
sionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwen-
det werden können, vom Veräußerungskonto auf ein
Löschungskonto. § 27
Abgabe von
(2) Emissionszertifikate, die während der Einfüh- Emissionszertifikaten
rungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoff-
emissionshandelsgesetzes verkauft werden und (1) Verantwortliche geben Emissionszertifikate ab,
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissions- indem sie Emissionszertifikate für die nach § 7 Absatz 1
handelsgesetzes für dem auf dem Emissionszertifikat des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete
erkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre Gesamtmenge an Brennstoffemissionen von ihrem
ungültig geworden sind, können nur noch übertragen Compliance-Konto auf das Abgabekonto transferieren.
werden (2) Ein abgegebenes Emissionszertifikat kann nicht
erneut abgegeben werden.
1. zwischen Handelskonten oder
(3) Soweit der Verantwortliche mehr Emissionszer-
2. zwischen Compliance- und Handelskonten des tifikate abgegeben hat, als nach den eingetragenen
gleichen Kontoinhabers. Brennstoffemissionen für das jeweilige Kalenderjahr
abzugeben sind, stellt die zuständige Behörde sicher,
§ 25 dass die nicht benötigten Emissionszertifikate nicht auf
in darauffolgenden Jahren entstehende Brennstoff-
Verfügungsbeschränkungen emissionen angerechnet werden.
(1) Die zuständige Behörde weist bestehende ge-
Unterabschnitt 6
richtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen
im Konto aus. Sicherheit
(2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emis- § 28
sionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto
transferiert werden. Aussetzung des Betriebs
des Emissionshandelsregisters
(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zu- (1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des
gang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermö- nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforder-
gen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 14 Ab- lichen Umfang aus, wenn
satz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt“ zu setzen.
1. ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des nationalen
(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetz- Emissionshandelsregisters durch unbefugten Zu-
lichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige gang zu Daten oder Emissionszertifikaten im natio-
Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf. nalen Emissionshandelsregister vorliegt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3035
2. technische Gründe dies erforderlich machen. Absatz 1 gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erfor-
(2) Kontoinhaber werden über die Aussetzung des derlich ist für
Betriebs unterrichtet. Die Unterrichtung soll Angaben 1. den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregis-
über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre ters,
enthalten. Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Ab-
2. die Durchführung des Verkaufsverfahrens oder
satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im
Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die 3. die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäsche-
Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 ver- gesetz.
eiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten. (4) Die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten
sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die
§ 29 Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 nicht mehr
Pflicht zur erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automa-
Meldung von Straftaten tisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer
Der Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Perso- Speicherung nach Absatz 2, zu löschen. Wird der zu-
nen melden der zuständigen Behörde unverzüglich, ständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung
wenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Bege- von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des
hung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und
Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpres- sind die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten für
sung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computer- die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich
betrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinan- hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich,
zierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, sind die Daten nach Satz 1 abweichend von Satz 1
einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ge- von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1
braucht werden oder ein solcher Gebrauch versucht genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermitt-
wurde. lungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss
des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unver-
züglich zu löschen.
§ 30
Erhebung, Speicherung und (5) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter
Verwendung von personenbezogenen Daten Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an
(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und das Datenformat sowie an die Anforderungen zur
verwendet folgende zur Prüfung von Anträgen auf Kon- Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das nationale
toeröffnung und zur Ernennung von kontobevollmäch- Emissionshandelsregister und bei der Datenübertra-
tigten Personen erforderliche personenbezogene gung fest, die dem Stand der Technik entsprechen
Daten: und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran
1. Name und Vorname nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 anzupassen sind.
zu dieser Verordnung;
2. Art, Nummer und Gültigkeitsdatum des Ausweis- § 31
dokuments nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Vertraulichkeit
Verordnung;
Im Transaktionsprotokoll und im nationalen Emis-
3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland nach sionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten,
den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung; mit Ausnahme der nach § 33 öffentlich zugänglich zu
4. Adressdaten nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu die- machenden Angaben und Daten, sind durch die zu-
ser Verordnung; ständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevoll-
mächtigte Personen vertraulich zu behandeln. Dies gilt
5. Kontaktinformationen nach den Anlagen 2 und 5 zu
auch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen die-
dieser Verordnung;
ser Verordnung erhoben und von der zuständigen Be-
6. Nachweis über die Inhaberschaft über ein offenes hörde außerhalb des nationalen Emissionshandels-
Bankkonto im Europäischen Wirtschaftsraum nach registers und des Transaktionsprotokolls gespeichert
den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung; werden.
7. Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes
nach den Anlagen 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung; Unterabschnitt 7
8. Führungszeugnis nach den Anlagen 3 und 5 zu die- Technische Bestimmungen und
ser Verordnung; Veröffentlichung von Informationen
9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den An-
lagen 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung. § 32
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, im nationalen Automatisierte Prüfung
Emissionshandelsregister die in den §§ 12 und 16 ge- und endgültiger Abschluss
nannten Daten zu dem in § 9 Absatz 1 genannten von Vorgängen und Transaktionen
Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlos-
soweit dies für die Führung des nationalen Emissions- sen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale
handelsregisters erforderlich ist. Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämt-
(3) Die zuständige Behörde und die beauftragte liche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßig-
Stelle sind befugt, sich personenbezogene Daten nach keiten beendet wurden.
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
§ 33 1. Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um
personenbezogene Daten handelt, und Kontonum-
Veröffentlichung von Informationen
mer des Kontos, von dem die Transaktion veran-
(1) Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Ab- lasst wurde,
satz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes fol- 2. Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um
gende Angaben und Daten über Compliance-Konten personenbezogene Daten handelt, und Kontonum-
in nicht personenbezogener Form im nationalen Emis- mer des Kontos, auf das die Transaktion veranlasst
sionshandelsregister öffentlich zugänglich: wurde,
1. Zahl der abgegebenen Emissionszertifikate, 3. Anzahl der von der Transaktion umfassten Emis-
2. Angaben über die Erfüllung der Abgabepflicht ge- sionszertifikate ohne Angabe der eindeutigen Ein-
mäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes heitenkennung und
durch abgegebene Emissionszertifikate und 4. Transaktionstyp, Transaktionskennung sowie Da-
tum des Abschlusses der Transaktion.
3. Daten über eingetragene Emissionen eines Kalen-
derjahres einschließlich Berichtigungen.
Abschnitt 4
(2) Die zuständige Behörde macht folgende Anga- Schlussbestimmungen
ben über die vom Transaktionsprotokoll innerhalb
eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen § 34
Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des
sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Inkrafttreten
Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich: in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3037
Anlage 1
(zu § 10 Absatz 2)
Kontoarten
Für Kontoart
Name Eröffnung Angaben zur
Kontoinhaber vorgesehene Vorgänge
der Kontoart auf Antrag von Eröffnung der Kontoart
und Transaktionen
Abgabekonto Eröffnung ohne Antrag Zuständige Alle Vorgänge und entfällt
durch die zuständige Behörde Transaktionen gemäß
Behörde §§ 21, 22 und 27
Compliance-Konto Verantwortlicher Verantwortlicher Alle Vorgänge und Die Angaben gemäß
Transaktionen gemäß den Anlagen 2, 4 und 5
§§ 11 bis 18, 21 bis 27
Handelskonto Natürliche oder Natürliche oder Alle Vorgänge und Die Angaben gemäß
juristische Person oder juristische Personen Transaktionen gemäß den Anlagen 2, 3 und 5
Personengesellschaft sowie Personen- §§ 11 bis 18, 21 bis 25
gesellschaften
Löschungskonto Eröffnung ohne Antrag Zuständige Alle Vorgänge und entfällt
durch die zuständige Behörde Transaktionen gemäß
Behörde §§ 21 bis 24
Nationalkonto Eröffnung ohne Antrag Zuständige Alle Vorgänge und entfällt
durch die zuständige Behörde Transaktionen gemäß
Behörde §§ 11, 13, 15 bis 24
Veräußerungskonto Für den Verkauf Für den Verkauf Alle Vorgänge und Die Angaben gemäß
zuständige Stelle zuständige Stelle Transaktionen gemäß den Anlagen 2, 3 und 5
§§ 11 bis 18, 20
bis 22, 24 und 25
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Anlage 2
(zu § 12 Absatz 1)
Mit dem Antrag auf
Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
1. Name, bei natürlichen Personen zudem Vorname, Adressdaten und weitere
Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antrag-
stellers,
2. Registrierungsnummer des Kontoinhabers, soweit der Antragsteller im Han-
dels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem
ähnlichen Register eingetragen ist,
3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland des Antragstellers bei natür-
lichen Personen,
4. Art, Gültigkeit und Nummer des Ausweisdokuments bei natürlichen Perso-
nen,
5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers, soweit vorhanden,
6. Geschäftszweck bei juristischen Personen oder Personengesellschaften,
7. zuständiges Hauptzollamt, soweit vorhanden,
8. Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen bei dem zuständigen
Hauptzollamt, soweit vorhanden, und
9. Angaben über Maßnahmen zur Geldwäscheprävention im Unternehmen des
Antragstellers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3039
Anlage 3
(zu § 12 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines
Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:
1. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft beantragt wird:
a) Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in
einem deutschen Handelsregister registriert ist,
b) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines
offenen Bankkontos ist,
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden,
d) Name, Vorname und Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personen-
gesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld-
wäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, einschließ-
lich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten
ausgeübten Kontrolle,
e) Liste der Geschäftsführer,
f) Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanz oder, sofern keine geprüfte Bilanz vorliegt, der
Bilanz mit Stempel der Steuerbehörde oder Bestätigung des Wirtschaftsprüfers,
g) Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers, sofern dies aus den
gemäß Buchstabe a vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht,
h) Führungszeugnis der vertretungsberechtigten natürlichen Person, die für den Antragsteller die Kontoeröff-
nung beantragt, und
i) Führungszeugnis des wirtschaftlich Berechtigten oder des Geschäftsführers des Antragstellers.
2. Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:
a) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines
offenen Bankkontos ist,
b) Führungszeugnis der natürlichen Person,
c) Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und
d) Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antragstellers bestätigt, sofern der stän-
dige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe c ersichtlich ist.
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Anlage 4
(zu § 12 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines
Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben
und Dokumente erforderlich:
1. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personen-
gesellschaft beantragt wird:
a) Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft,
sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister regis-
triert ist,
b) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden, und
d) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift
des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personenge-
sellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849
einschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses
oder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle.
2. Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:
a) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
b) Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Euro-
päischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und
c) Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antrag-
stellers bestätigt, sofern der Hauptwohnsitz nicht aus den Angaben
gemäß Buchstabe b ersichtlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3041
Anlage 5
(zu § 16 Absatz 2)
Von dem Kontoinhaber
zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen
1. Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Tele-
fonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person,
2. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland der kontobevollmächtigten Per-
son,
3. Art, Gültigkeit sowie Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmäch-
tigten Person,
4. Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber
eine bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person bestimmen will,
5. eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des stän-
digen Wohnsitzes der bestimmten kontobevollmächtigen Person:
a) Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäi-
schen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass,
b) Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der konto-
bevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht
aus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,
6. Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person.
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Verordnung
zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes
Vom 18. Dezember 2020
Auf Grund des § 27 Absatz 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, der
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) angefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Verlängerung von
Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz
§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur
Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3043
Erste Verordnung
zur Änderung der Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung
Vom 18. Dezember 2020
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
§ 14 der Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung vom 28. November 2019
(BGBl. I S. 1987) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember 2020“ durch die Wörter
„31. Dezember 2021“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „30. Juni 2022“ durch die Wörter „30. Juni
2023“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
(Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung –
KVBGGebV)
Vom 18. Dezember 2020
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Bundesnetzagentur erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen der Bundesnetzagentur nach dem Kohleverstromungsbeendigungs-
gesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) Gebühren und Auslagen.
§2
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren-
und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden
Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung
der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt
sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
§3
Rahmengebühren
Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis eine Rahmengebühr vor-
sieht, sind die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
innerhalb der festgelegten Rahmensätze so zu bestimmen, dass sie die mit
der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller
an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen
gesondert abgerechnet werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3045
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Abschnitt 1
Gebühren
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Gebotsverfahren
1.1 Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebots- 5 322,80 bis
verfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des 164 119,50
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
1.2 Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohlever- 450,65
stromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
2 Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungs-
gesetzes
2.1 Entscheidung über Härtefallantrag 5 153,00 bis
50 000,00
2.2 Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber Gebührenrahmen nach
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Nummer 2.1, aber
höchstens 75 Prozent
der Obergrenze
Abschnitt 2
Auslagen
Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen
worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der
tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für:
Nummer Auslagentatbestand Auslagen in Euro
1 Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer In tatsächlich
entstandener Höhe
2 Leistungen anderer Behörden und Dritter In tatsächlich
entstandener Höhe
3 Dienstreisen und Dienstgänge In tatsächlich
entstandener Höhe
4 Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung In tatsächlich
entstandener Höhe
5 Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt In tatsächlich
werden entstandener Höhe
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Zweite Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Vom 18. Dezember 2020
Auf Grund
– des § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 99 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), der zuletzt durch
Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat:
Artikel 1
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
In § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie den“ durch
die Wörter „, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
In § 41 Absatz 1 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Neusee-
land“ ein Komma und die Wörter „des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3047
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Dezember 2020
Es verordnen Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das Fern-
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- straßen-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Polizei
frastruktur auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung bleibt unberührt. Abweichend von § 44 Absatz 3 er-
mit Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errich- teilt das Fernstraßen-Bundesamt die Erlaubnis nach
tungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7 § 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließ-
des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) lich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekenn-
geändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 Nummer 3 zeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes
erster Halbsatz, Buchstabe f, g und h, Nummer 16 stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt. Das
und 17 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Fernstraßen-Bundesamt ist Straßenverkehrsbehörde
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti- ausschließlich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach
kel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieser Verordnung.
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I (2) Soweit mit den Zeichen 330.1 und 330.2
S. 1802) geändert worden ist, gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- Bundes betroffen sind, werden abweichend von
frastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, § 44 Absatz 4 die dort genannten Vereinbarungen
Naturschutz und nukleare Sicherheit auf Grund des mit dem Fernstraßen-Bundesamt abgeschlossen.
§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fern- (3) Das Fernstraßen-Bundesamt kann nach § 4
straßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes, von de- Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-
nen Absatz 1 durch Artikel 7 des Gesetzes vom gesetzes seine Aufgaben der aufgrund des Infra-
29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen
und des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Num- Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise
mer 5a erster Halbsatz in Verbindung mit § 6 Ab- übertragen. Soweit das Fernstraßen-Bundesamt
satz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten die
§ 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf das
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe Fernstraßen-Bundesamt für die aufgrund des Infra-
aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene
S. 1802) und § 6 Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325 Gesellschaft privaten Rechts in dem Umfang der
Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 erfolgten Aufgabenübertragung. Die Aufgabenüber-
(BGBl. I S. 1328) geändert worden sind: tragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.“
Artikel 1 2. Dem § 45 wird folgender Absatz 11 angefügt:
Änderung der „(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5
Straßenverkehrs-Ordnung und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2
ordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert
gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des
worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2
1. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten ent-
„§ 44a sprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung
für das Fernstraßen-Bundesamt.“
Besondere sachliche
Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes 3. § 46 wird wie folgt geändert:
(1) Zuständig für den Erlass von verkehrsrecht- a) Dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
lichen Anordnungen nach dieser Verordnung für werden die Wörter „vorbehaltlich Absatz 2a
die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Satz 1 Nummer 3“ vorangestellt.
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- „Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die
fügt: Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
„(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die
kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekenn- Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das
zeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes den Transport durchführende Unternehmen
das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Ein- seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung,
zelfällen oder allgemein für bestimmte Antrag- bei der eine Pflicht zur Eintragung in das
steller folgende Ausnahmen genehmigen: Handels-, Genossenschafts- oder Partner-
schaftsregister besteht, hat.“
1. Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekenn-
zeichneten Anschlussstellen ein- oder aus- bb) Folgender Satz wird angefügt:
zufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im „Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die
Benehmen mit der nach Landesrecht zustän- Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig
digen Straßenverkehrsbehörde; von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.“
2. Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Ab- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
satz 8); aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
3. Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu „4. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Stra-
betreten oder mit dort nicht zugelassenen ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9); zu genehmigende Verkehr beginnt, oder
4. Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propa- die Straßenverkehrsbehörde, in deren
ganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu Bezirk das den Transport durchführende
betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Unternehmen seinen Sitz oder eine
und Satz 2); Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht
5. Ausnahmen von der Regelung, dass ein Auto- zur Eintragung in das Handels-, Genos-
hof nur einmal angekündigt werden darf (Zei- senschafts- oder Partnerschaftsregister
chen 448.1); besteht, hat. Befindet sich der Sitz im
Ausland, so ist die Behörde zuständig,
6. Ausnahmen von den Verboten oder Beschrän- in deren Bezirk erstmalig von der Geneh-
kungen, die durch Vorschriftzeichen (An- migung Gebrauch gemacht wird;“.
lage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrsein-
richtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Num- „6. nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Stra-
mer 11). ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Ladung aufgenommen wird, im Falle
Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 einer flächendeckenden Ausnahmegeneh-
Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach migung die Straßenverkehrsbehörde, in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Ver- deren Bezirk die den Transport durchfüh-
waltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis rende Person ihren Wohnort oder Sitz
nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmi- oder das den Transport durchführende
gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweig-
Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit niederlassung, bei der eine Pflicht zur
Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 Eintragung in das Handels-, Genossen-
gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast schafts- oder Partnerschaftsregister be-
des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Wer- steht, hat. Die Behörde ist dann auch für
bung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht die Genehmigung der Leerfahrt zum Be-
oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 ladungsort zuständig, ferner, wenn in ih-
Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, rem Land von der Ausnahmegenehmi-
wird über deren Zulässigkeit gung kein Gebrauch gemacht wird oder
wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befin-
1. von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein det sich der Wohnort oder der Sitz im
Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren Ausland, so ist die Behörde zuständig,
vorsieht, oder in deren Bezirk erstmalig von der Geneh-
2. von der zuständigen Genehmigungsbehörde, migung Gebrauch gemacht wird;“.
wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren 5. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
vorsieht,
„§ 51a
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt
entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann Überleitung
verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Der Bund, vertreten durch das Bundesministe-
Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein rium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das
Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zu-
die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet ständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem
das Fernstraßen-Bundesamt.“ 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren
4. § 47 wird wie folgt geändert: ein. Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rah-
men seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeit-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: punkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3049
gen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrs- Artikel 1a
behörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020
im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung Änderung der
von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen Vierundfünfzigsten Verordnung zur
wurden. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die
Die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April
wurden.“
2020 (BGBl. I S. 814) wird wie folgt geändert:
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „1. Juli 2020“ durch 1. Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben.
die Angabe „1. Juli 2021“ ersetzt.
2. In Artikel 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 Num-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: mer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten“ durch
„(5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Ab- die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt“ ersetzt.
satz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Artikel 2
Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünf-
zigsten Verordnung zur Änderung straßenver- Inkrafttreten
kehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2021 anzuwenden.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien und
Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print
(Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional
Print-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMPMedBAProPrFPrV)
Vom 18. Dezember 2020
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Abschnitt 4
satz 2 und mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungs- Bewerten der Prüfungsleistungen,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung im Einverneh- § 26 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und § 27 Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit
Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des § 28 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Bundesinstituts für Berufsbildung: § 29 Zeugnisse
§ 30 Wiederholung der Prüfung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 5
Allgemeines Übergangsvorschriften
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses § 31 Übergangsvorschriften
und dessen Bezeichnung § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädago-
gischen Qualifikationen Anlage 2 Zeugnisinhalte
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Abschnitt 1
Prüfungsteilen
Allgemeines
Abschnitt 2
§1
Prüfungsteil
„Grundlegende Qualifikationen“ Ziel der Prüfung zum Erwerb des
§ 6 Prüfungsbereiche Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum
§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Indus-
§ 9 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ triemeister–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Pro-
§ 10 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ fessional in Print“ und „Geprüfte Industriemeisterin–
§ 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Informa- Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in
tion, Kommunikation und Planung“ Print“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzie-
§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ lende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit
auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der
Abschnitt 3 höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
Prüfungsteil
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu
prüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen un-
§ 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte terschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Berei-
§ 14 Gliederung des Prüfungsteils chen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach-
§ 15 Schriftlicher Teil und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen
§ 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medien- eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausge-
produktion“ führt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
§ 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der nen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen,
Print- und Digitalmedienproduktion“
ob die zu prüfende Person
§ 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druck-
veredelung“ 1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-
§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverar- nehmen kann,
beitung“
§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung
2. sich einstellen kann auf
und Organisation“ a) Änderungen von Methoden und Systemen in der
§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“ Produktion,
§ 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftspro-
zesse“ b) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und
§ 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“ c) neue Methoden der Organisationsentwicklung
§ 25 Projektarbeit und des Personalmanagements sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3051
3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unter- 2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
nehmen mitgestalten kann. pädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe
des § 3.
(3) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des
Absatzes 2 folgende Aufgaben:
§3
1. Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren Nachweis des Erwerbs der
vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print- und berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
Digitalmedienprodukten; Mitwirken bei der Entwick-
lung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte; (1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
Vorbereiten von Investitionsentscheidungen; Pla- gischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden
nen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Person nachzuweisen durch
Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesund- 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der
heitsschutzes und des Umweltschutzes; Ausbilder-Eignungsverordnung oder
2. Beurteilen, Planen und Optimieren von Produktions- 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare
prozessen der Printmedienproduktion; Auswählen Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner-
und Einsetzen von Produktionsmitteln, Werk-, Hilfs- kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
und Betriebsstoffen; Beurteilen von Produktions- lichen Prüfungsausschuss.
ergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maß- (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und
nahmen; arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn
3. Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien; des letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach
Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur § 2 Nummer 1 vorzulegen.
Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und
Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten §4
rechtlicher Vorschriften; Gliederung der Prüfung
4. Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei
zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwen- aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
den von Kalkulationsverfahren und Methoden der 1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6
Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Bud- und
gets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten
2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
der Betriebsabrechnung;
nach § 13.
5. Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des
Personaleinsatzes und einer systematischen Per- §5
sonalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungs- Voraussetzungen für die
potenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
Festlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaß-
nahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbil- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-
dung. gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und
Folgendes nachweist:
(4) Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 be-
1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
zeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
lenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insge-
der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet
samt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt be-
ist, oder
stimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungs-
bereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 9 2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-
dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num- folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder
mer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis
nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungs- 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
abschluss „Bachelor Professional in Print“. Der Ab- Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Prüfungsteil
schlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbe- „Grundlegende Qualifikationen“ abgelegt werden.
zeichnung „Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung (2) Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin–Fach- kationen“ kann nur ablegen, wer nachweist, dass er
richtung Printmedien“ vorangestellt. oder sie den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-
nen“ abgelegt hat. Die Zulassung zur Prüfung darf
§2 nicht länger als fünf Jahre vor dem Beginn der Prüfung
Teile des Fortbildungsabschlusses im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
erfolgt sein. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2
Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Ge- nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle
prüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien- zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist
Bachelor Professional in Print“ oder „Geprüfte In- zu Ende zu führen.
dustriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Professional in Print“ ist Folgendes erforderlich:
und 3 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines
1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver- Geprüften Industriemeisters–Fachrichtung Printmedien-
ordnung geregelten Prüfung sowie Bachelor Professional in Print oder einer Geprüften
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor §9
Professional in Print nach § 1 Absatz 2 und 3 aufwei- Prüfungsbereich
sen. „Rechtsbewusstes Handeln“
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung (1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berück-
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die sichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der
der in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht-
Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulas- lichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicher-
sung zur Prüfung rechtfertigen. heit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz
nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und
Abschnitt 2 die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institu-
Prüfungsteil tionen sicherzustellen.
„Grundlegende Qualifikationen“ (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden:
§6
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Prüfungsbereiche Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wer- beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
den folgende Prüfungsbereiche geprüft: beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9, Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun-
2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10, gen,
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu- 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
nikation und Planung nach § 11 und fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12. rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hin-
§7 sichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung
Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer sowie der Arbeitsförderung,
(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungs- 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
bezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Aufgaben mit Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
Antwortvorgaben sind nicht zulässig. lichen Institutionen,
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
gaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll ins- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
gesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je denschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftrein-
Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen. haltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschut-
zes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor
§8 gefährlichen Stoffen und
Mündliche Ergänzungsprüfung 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergän- sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
zungsprüfung beantragen. tung sowie des Datenschutzes.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn § 10
1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 Prüfungsbereich
die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet „Betriebswirtschaftliches Handeln“
worden ist und
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prü- Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen,
fungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Ge-
ist. sichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusam-
dem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die menhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen
Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist. darzustellen. Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachge-
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän- wiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaft-
zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die lichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beein-
mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als flussen zu können.
20 Minuten dauern. (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü- tionsinhalte geprüft werden:
fungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Er- 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-
gänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnis- zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-
ses für den Prüfungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-
gewichten. kungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3053
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher
bau- und Ablauforganisation, und sozialer Gegebenheiten,
3. Anwenden von Methoden der Organisationsent- 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der
wicklung, Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-
der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren
Verbesserung,
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen-
und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkula- 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
tionsverfahren. das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit
sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
§ 11 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
Prüfungsbereich rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
„Anwenden von Methoden der zen,
Information, Kommunikation und Planung“ 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen zu fördern, und
und transparent zu machen. Dazu gehört, Daten auf-
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
bereiten, technische Unterlagen erstellen sowie ent-
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
sprechende Planungstechniken einsetzen zu können.
Probleme und sozialer Konflikte.
Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an-
gemessene Präsentationstechniken anwenden zu kön-
nen. Abschnitt 3
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika- Prüfungsteil „Handlungs-
tionsinhalte geprüft werden: spezifische Qualifikationen“
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
§ 13
und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-
Systemen und Bewerten visualisierter Daten, Handlungsbereiche
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme- und Qualifikationsschwerpunkte
thoden sowie von deren Anwendungsmöglichkei- (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
ten, kationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:
3. Anwenden von Präsentationstechniken, 1. Medienproduktion und
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, 2. Führung und Organisation.
Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ ent-
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und
hält
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
1. den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Pro-
Kommunikationsformen sowie von Informations-
zesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ und
und Kommunikationsmitteln.
2. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte
§ 12
a) Druck und Druckveredelung und
Prüfungsbereich
b) Druckweiterverarbeitung.
„Zusammenarbeit im Betrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be- Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqua-
trieb“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass lifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem
sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhal- sie geprüft werden soll.
tens zu erkennen, die Auswirkungen dieser Zusam- (3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-
menhänge auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und tion“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte
durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientier-
te, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hin- 1. Personalmanagement,
zuwirken. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der 2. Vertriebs- und Geschäftsprozesse und
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb-
liche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. 3. Kostenmanagement.
Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh-
rungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene § 14
Führungstechniken anwenden zu können. Gliederung des Prüfungsteils
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika- Der Prüfungsteil besteht aus
tionsinhalte geprüft werden:
1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be- 2. einer Projektarbeit nach § 25.
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
§ 15 (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifika-
Schriftlicher Teil tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des
Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbe-
(1) Der schriftliche Teil besteht aus ziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen
1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus
„Medienproduktion“ nach § 17 und dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“
2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich sein.
„Führung und Organisation“ nach § 21.
§ 18
Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus
dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach Qualifikationsschwerpunkt
§ 6 berücksichtigen. „Produkte und Prozesse
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt der Print- und Digitalmedienproduktion“
1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und
reich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll
270 Minuten und die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
Lage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print-
2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu orga-
reich „Führung und Organisation“ nach § 21 min-
nisieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammen-
destens 240 Minuten.
hänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht Maßnahmen einleiten zu können.
mehr als 10 Stunden dauern.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
§ 16 tionsinhalte geprüft werden:
Mündliche Ergänzungsprüfung 1. Analysieren und Bewerten von Print- und Digital-
medienprodukten und von deren Produktionspro-
(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem
zessen,
der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine münd-
liche Ergänzungsprüfung beantragen. 2. Analysieren von Auftragsanforderungen unter
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Pro-
duktspezifikationen sowie Umsetzen dieser Auf-
1. in höchstens einem der Handlungsbereiche nach tragsanforderungen in die Planung von Produk-
§ 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ tionsprozessen,
bewertet worden ist und
3. Optimieren von vernetzten Prozessen,
2. in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Ab-
satz 1 die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ be- 4. Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen
wertet worden ist. Print- und Digitalmedienprodukten unter Berück-
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für sichtigung intermedialer Gesichtspunkte,
den Handlungsbereich beantragt werden, in dem die 5. Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und
Situationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden
ist. 6. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Ge-
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän- sundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die
mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als
§ 19
20 Minuten dauern.
(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü- Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt
fungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän- „Druck und Druckveredelung“
zungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses (1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck
für den Handlungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu ge- und Druckveredelung“ soll die zu prüfende Person
wichten. nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionspro-
zesse des Drucks und der Druckveredelung zu beur-
§ 17 teilen, zu planen und zu optimieren. Dazu gehört das
Situationsaufgabe aus auftragsbezogene Auswählen und Einsetzen von Pro-
dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ duktionsmitteln und von Werk-, Hilfs- und Betriebs-
stoffen sowie die Qualitätsbeurteilung und -sicherung
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
über den gesamten Herstellungsprozess hinweg.
bereich „Medienproduktion“ bildet der von der zu
prüfenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 ge- (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
wählte Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck tionsinhalte geprüft werden:
und Druckveredelung“ oder „Druckweiterverarbeitung“
1. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druck-
den Kern. Darüber hinaus ist der Qualifikationsschwer-
vorstufe hinsichtlich der Umsetzbarkeit von Aufträ-
punkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digital-
gen in Druck, Druckveredelung und Druckweiter-
medienproduktion“ in die Situationsaufgabe einzube-
verarbeitung,
ziehen. Die in der Situationsaufgabe zu prüfenden
Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 2. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen
bis 20. der Druck- und Druckveredelungsprozesse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3055
3. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produk- (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifi-
tionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebs- kationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt „Pro-
stoffen für Druck- und Druckveredelungsprozesse, dukte und Prozesse der Print- und Digitalmedienpro-
duktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduktion“
4. Beurteilen und Optimieren von Druck- und Druck-
einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte
veredelungsprozessen,
sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe
5. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ sein.
Berücksichtigung der Anforderungen nachgelager-
ter Prozesse, § 22
6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistik-
Qualifikationsschwerpunkt
systemen, insbesondere im Rahmen der Produkt-
„Personalmanagement“
und Materialdisposition, und
7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-
Maßnahmen in Druck und Druckveredelung. ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass
sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln,
den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen
§ 20
sicherzustellen und eine systematische Personalent-
Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt wicklung durchzuführen. Dazu gehört, die Mitarbeiter
„Druckweiterverarbeitung“ und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem
Handeln hinzuführen. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-
(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck-
gewiesen werden, Entwicklungspotenziale von Mit-
weiterverarbeitung“ soll die zu prüfende Person nach-
arbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifi-
weisen, dass sie in der Lage ist, Produktionsprozesse
zierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete
der Druckweiterverarbeitung zu beurteilen, zu planen
Maßnahmen sicherzustellen.
und zu optimieren. Dazu gehört das auftragsbezogene
Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln und (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Quali- tionsinhalte geprüft werden:
tätsbeurteilung und -sicherung über den gesamten
Herstellungsprozess hinweg. 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksich-
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika- tigung technischer und organisatorischer Verände-
tionsinhalte geprüft werden: rungen sowie Planen von Maßnahmen zur Perso-
1. Beurteilen von Produktionsergebnissen der vorgela- nalgewinnung,
gerten Prozesse hinsichtlich der Umsetzbarkeit von 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
Aufträgen in der Druckweiterverarbeitung, gen und Stellenbeschreibungen sowie von Funk-
2. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen tionsbeschreibungen,
der Druckweiterverarbeitungsprozesse,
3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach
3. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produk- vorgegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mit-
tionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebs- arbeitern und Mitarbeiterinnen,
stoffen für Druckweiterverarbeitungsprozesse,
4. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-
4. Beurteilen und Optimieren von Druckweiterverarbei- arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-
tungsprozessen, lichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen
5. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter sowie der betrieblichen Anforderungen, dabei Be-
Berücksichtigung der Anforderungen nachgelager- rücksichtigung von rechtlichen und organisato-
ter Prozesse, rischen Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz
von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistik-
systemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- 5. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln
und Materialdisposition, und zur zielgerichteten Motivation unter Berücksich-
tigung des betrieblichen Bedarfs und des Arbeits-
7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden klimas sowie der Interessen der Mitarbeiter und
Maßnahmen der Druckweiterverarbeitung. Mitarbeiterinnen, Lösen von Problemen und Kon-
flikten,
§ 21
6. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-
Situationsaufgabe aus dem und Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben
Handlungsbereich „Führung und Organisation“ und der damit verbundenen Verantwortung, För-
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- dern der Kommunikations- und Kooperationsbe-
reich „Führung und Organisation“ sollen mindestens reitschaft,
zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalma-
7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an
nagement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und
kontinuierlichen Verbesserungsprozessen,
„Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfen-
den Qualifikationsschwerpunkte werden von der zu- 8. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso-
ständigen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikations- nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung
schwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderun-
bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24. gen,
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
9. Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
von Maßnahmen der Personalentwicklung unter tionsinhalte geprüft werden:
Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und
1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von
der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
Kosten,
nen, Verantworten der betrieblichen Ausbildung
und 2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-
jektkosten,
10. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei-
tern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf- 3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-
lichen Entwicklung. rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und
bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
§ 23
4. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich
Qualifikationsschwerpunkt der Deckungsbeitragsrechnung,
„Vertriebs- und Geschäftsprozesse“
5. Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeit-
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und wirtschaft,
Geschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nach-
6. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung
weisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu
durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-
entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definie-
trägerrechnung und
ren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung
sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft rele- 7. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter
vanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. und Mitarbeiterinnen.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden: § 25
1. Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und Projektarbeit
Dienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von (1) Die Projektarbeit umfasst
Vertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen
von Vertriebskanälen, 1. eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorien-
tierte Gesamtplanung anzufertigen ist,
2. Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung
für die Kundenberatung, 2. eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung
und
3. Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforde-
rungen im Rahmen des Qualitätsmanagements, 3. ein Fachgespräch.
4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti- (2) Das Thema der Hausarbeit wird unter Berück-
nuierlichen Verbesserung der Qualität, insbeson- sichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes
dere der Produktqualität, und zur Steigerung der nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungs-
Kundenzufriedenheit, ausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende Per-
son Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungs-
5. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,
ausschuss soll eine höchstzulässige Seitenanzahl
6. Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Per- festlegen und Formatvorgaben bestimmen.
sönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,
(3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Fol-
7. Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-, gendes aufweisen:
Handels- und Steuerrechts und
1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,
8. Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und
2. Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,
der Vorschriften des Datenschutzes.
3. Material- und Kostenplanung einschließlich Pro-
§ 24 duktkalkulation,
Qualifikationsschwerpunkt 4. marketing-, vertriebs- und medienrechtliche As-
„Kostenmanagement“ pekte und
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage- 5. Kosten- und Qualitätsmanagement.
ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass
(4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorien-
sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammen-
tierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person
hänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von
nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche
Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu
Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben-
beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbe-
stellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und
einflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum
zu lösen.
bewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisie-
ren und überwachen zu können. Ferner soll die Fähig- (5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person
keit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtpla-
Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisa- nung auch mündlich darzustellen. Die Form der Prä-
torische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer sentation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfen-
Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück- den Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem
sichtigen zu können. Prüfungsausschuss zu überlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3057
(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person § 28
nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen
zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zu- Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
sammenhang stehende weiterführende Fragestellun- (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung
gen zu beantworten. in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-
(7) Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen tens 50 Punkte erreicht worden sind:
30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung.
Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grund-
anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt legende Qualifikationen“,
höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht län- 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
ger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das nen“
Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Haus-
arbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufga-
ben und
Abschnitt 4
b) im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen
Bewerten der Hausarbeit sowie in der zusammengefassten Be-
Prüfungsleistungen, wertung für die Präsentation und das Fachge-
Gesamtnote, Zeugnisse spräch.
und Wiederholung
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-
§ 26 den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
Zahl gerundet:
Befreiung von
einzelnen Prüfungsbestandteilen 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Qualifikationen“,
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner 2. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine
Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs- mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchge-
bestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 führt wurde,
außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile
erhöhen sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2 3. die zusammengefasste Bewertung für die Präsen-
oder § 28 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhält- tation und das Fachgespräch sowie
nis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind
den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu- 4. die zusammengefasste Bewertung für die Projekt-
grunde zu legen. arbeit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundle-
§ 27 gende Qualifikationen“, den Bewertungen jeder der
Bewerten der beiden schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungs-
Prüfungsleistungen und der Projektarbeit teils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der
zusammengefassten Bewertung der Projektarbeit des
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-
Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“
lage 1 mit Punkten zu bewerten.
ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl
(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ zuzuordnen.
sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich
gesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertun- (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-
gen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithme- samtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu
tische Mittel zu berechnen. berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt
gewichtet:
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende
1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17, Qualifikationen“ mit 30 Prozent,
2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
3. die Bestandteile der Projektarbeit: tionen“
a) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Num- a) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach
mer 1, § 17 mit 15 Prozent,
b) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach
c) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3. § 21 mit 15 Prozent und
(4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zu- c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit
nächst aus der Bewertung der Präsentation und der 40 Prozent.
Bewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste
Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze
dieser zusammengefassten Bewertung und der Bewer- Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
tung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note
arithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit. Gesamtnote.
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
§ 29 Abschnitt 5
Zeugnisse Übergangsvorschriften
(1) Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden § 31
hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. Übergangsvorschriften
(1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter In-
Teil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als
dustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrich-
Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Ge-
tung Digital- und Printmedien“ nach der Medien-Fort-
samtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle
bildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I
und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 26
S. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-
ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungs-
nung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert
gremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzu-
worden ist, sowie zum anerkannten Abschluss „Ge-
geben.
prüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
(3) Die Zeugnisse können zusätzlich nicht amtliche Fachrichtung Buchbinderei“ nach der Verordnung über
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal- die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter In-
ten, insbesondere dustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrich-
1. über den erworbenen Abschluss oder tung Buchbinderei“ vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756),
die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
anlässlich der Fortbildung erworbene besondere sind bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 nach den Vor-
oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- schriften zu Ende zu führen, die zum Zeitpunkt der An-
higkeiten. meldung zur Prüfung galten.
(2) Nach der Industriemeister-Printmedien-Fortbil-
§ 30 dungsprüfungsverordnung vom 27. November 2019
Wiederholung der Prüfung (BGBl. I S. 1975) begonnene Prüfungsverfahren sind
nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsver-
mal wiederholt werden. ordnung zu Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs- auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche
prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-
zuführen.
(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prü-
fungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen (3) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-
Prüfungsbestandteilen befreit, wenn nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu
prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung
1. die darin in einer vorangegangenen Prüfung er- durchzuführen. Nach der in Absatz 2 Satz 1 be-
brachten Leistungen mindestens ausreichend sind zeichneten Industriemeister-Printmedien-Fortbildungs-
und prüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungs-
2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah- bestandteile sind auf die nach dieser Verordnung
ren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.
bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs-
prüfung angemeldet hat. § 32
(4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zu- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sammengefasste Bewertung für die Präsentation und Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
das Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so in Kraft. Gleichzeitig tritt die Industriemeister-Print-
ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Ge- medien-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. No-
samtplanung anzufertigen. vember 2019 (BGBl. I S. 1975) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3059
Anlage 1
(zu den §§ 27 und 28)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
gut
85 und 86 2,0 spricht
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3061
Anlage 2
(zu § 29)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift
einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in
Punkten und als Note sowie
b) Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in
Punkten,
2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils,
b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung
in Punkten und als Note,
c) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung
in Punkten und als Note,
d) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewer-
tung in Punkten und als Note; Angabe des nach § 13 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 26,
7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
gischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2.
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und
Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement
(Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung –
EinkFachwBAProPPrV)
Vom 18. Dezember 2020
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu
verordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschus- prüfende Person in der Lage ist, Fach- und Führungs-
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Grund funktionen zu übernehmen, in denen zu verantwor-
– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und tende Leitungsprozesse von Organisationen eigen-
mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungsgesetzes ständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ge-
2020 (BGBl. I S. 920) im Einvernehmen mit dem führt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und
verantwortlich die Beschaffung zur Deckung unter-
– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in schiedlicher Bedarfe auf nationalen und internationalen
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 Märkten innovativ, nachhaltig und wertschöpfend zu
(BGBl. I S. 920): gestalten und umzusetzen. Im Rahmen der Sätze 1
und 2 sollen auch soziale, rechtliche und ökologische
Inhaltsübersicht
Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen be-
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses rücksichtigt werden. Im Einzelnen umfasst dies insbe-
und dessen Bezeichnung sondere folgende Aufgaben:
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung 1. Bedarfe ermitteln, analysieren und abstimmen,
§ 4 Inhalte der Prüfung 2. Märkte regelmäßig beobachten und analysieren,
§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
3. Einkaufsstrategien entwickeln und abstimmen mit
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
dem Ziel, Mehrwerte durch geeignete Einkaufs-
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
politik und -organisation sowie geeignetes Ein-
§ 8 Zeugnisse
kaufsmarketing zu schaffen,
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Ausbildereignung 4. Lieferantenmanagement gestalten,
§ 11 Übergangsvorschriften 5. Aufträge planen und disponieren und Einkaufsvor-
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten gänge koordinieren bis hin zu Vertragsverhandlun-
Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel gen mit Lieferanten,
Anlage 2 Zeugnisinhalte
6. rechtliche Vertrags- und Haftungsvoraussetzungen
§1 prüfen und Einkaufsverträge abschlussreif vorbe-
reiten,
Ziel der Prüfung zum Erwerb des
Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung 7. Leistungserbringung durch Qualitätsmanagement
und Risikomanagement nachhaltig sicherstellen,
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt 8. Einkaufserfolge durch Controlling messen und
für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement“ dokumentieren,
und „Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Profes- 9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen sowie ihre
sional in Procurement“ wird die auf einen beruflichen berufliche Entwicklung fördern, einschließlich Aus-
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- bildung von Nachwuchskräften, Umsetzen von
lungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbil- Teamarbeit und Projektmanagement,
dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung
nachgewiesen. 10. Berufsausbildung organisieren.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle (4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten
durchgeführt. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3063
der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindes- spräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass
tens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach angemessen und sachgerecht kommuniziert und prä-
den Anforderungen der in § 3 Absatz 2 in Verbindung sentiert werden kann.
mit § 4 genannten Handlungsbereiche. (5) In der Präsentation nach Absatz 4 Satz 2 und 3
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Pro-
erkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professio- blem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beur-
nal in Procurement“. Der Abschlussbezeichnung wird teilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss
die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachwirt sich mindestens auf zwei der Handlungsbereiche nach
für Einkauf“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Einkauf“ Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbe-
vorangestellt. reich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“
ist. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht über-
§2 schreiten.
Zulassungsvoraussetzungen (6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prü-
fenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschrei-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-
bung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliede-
gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und
rung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schrift-
Folgendes nachweist:
lichen Prüfung eingereicht.
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
(7) Im Fachgespräch nach Absatz 4 Satz 2 und 3
einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen
soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit
oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder
nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Be-
einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und achtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewer-
danach eine mindestens einjährige Berufspraxis ten. Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger
oder als 20 Minuten dauern.
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
§4
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Ab- Inhalte der Prüfung
satz 3 genannten Aufgaben haben. (1) Im Handlungsbereich „Interne und externe Ein-
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zu- kaufsbedarfe ermitteln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf werden, Methoden der Beschaffungsmarktforschung
andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- auch international anzuwenden, zur Bedarfsermittlung
nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) unterschiedliche Analyseinstrumente einzusetzen sowie
erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung die Daten aufzubereiten und diese den Prozessbeteilig-
rechtfertigen. ten zu kommunizieren. In diesem Rahmen können fol-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§3 1. Beschaffungs- und Absatzmärkte beobachten, ana-
Gliederung und lysieren und Entwicklungen prognostizieren
Durchführung der Prüfung a) im Rahmen der Marktanalyse das Wettbewerbs-
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- umfeld, das Produktportfolio und die Entwick-
führen. lung nationaler und internationaler Beschaffungs-
märkte beobachten und vergleichen,
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbe-
b) Daten im Rahmen der Beschaffungsmarktfor-
reiche:
schung erheben, aufbereiten und analysieren
1. interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln, und daraus Chancen und Risiken ableiten,
2. Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen, c) Einkaufs- und Einsparungspotenziale ermitteln
3. Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement ge- und prognostizieren;
stalten, 2. Bedarfe an Gütern und Dienstleistungen ermitteln
4. Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren, a) Spezifikationen von Gütern und Dienstleistungen
5. Einkaufscontrolling durchführen, erfassen, bewerten und definieren,
6. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit. b) Bedarf unter Berücksichtigung von Quantität und
zeitlichen Aspekten ermitteln.
(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage
einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei (2) Im Handlungsbereich „Einkaufsstrategien ent-
gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander wickeln und umsetzen“ soll die Fähigkeit nachgewie-
abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen- sen werden, Mehrwert durch die Gestaltung geeigneter
ständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermög- Einkaufspolitik, des Einkaufmarketings und der Ein-
lichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche kaufsorganisation zu schaffen. In diesem Rahmen kön-
situationsbezogen zu thematisieren sind. Die gesamte nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen. 1. Einkaufsstrategien aus den Vorgaben der Unterneh-
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die menspolitik sowie externen Einflussgrößen ableiten
mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü- a) Einkaufsstrategien methodisch gestützt ent-
fung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge- wickeln,
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
b) Beschaffungslösungen auswählen und Einkaufs- 1. nationale und internationale Ausschreibungen und
strategien festlegen, Anfragen gestalten und unter Berücksichtigung der
c) Einkaufspolitik ableiten; Verfahrens- und Vergabearten durchführen
a) Verfahrens- und Vergabearten bewerten und
2. Einkaufsmarketing durch Einsatz von güter-, markt-,
auswählen,
unternehmens- und kommunikationsbezogenen In-
strumenten gestalten b) Gestalten und Formulieren von Ausschreibungen
und Anfragen,
a) Instrumente auswählen und Kennzahlen festle-
gen, c) Anbieterkreis abstimmen und festlegen,
b) Ergebnisse auswerten, dokumentieren und kom- d) Anfragen stellen und Ausschreibungen veröffent-
munizieren; lichen;
3. Einkaufsprozesse und -organisation optimieren und 2. Angebote prüfen und vergleichen
dokumentieren a) Angebote unter Berücksichtigung der geforder-
a) Einkaufsprozesse analysieren und Maßnahmen ten Spezifikationen sowie formeller Gesichts-
zur Optimierung ableiten, punkte prüfen,
b) hierarchie- sowie prozessbezogene Organisation b) Angebotsvergleich durchführen und Angebote
des Einkaufs mitgestalten, bewerten;
c) Organisationsmittel entwickeln und Prozessdo- 3. Einkaufs- und Vertragsverhandlungen durchführen
kumentationen erstellen. und abschließen
(3) Im Handlungsbereich „Lieferanten-, Risiko- und a) Einkaufsverhandlungen vorbereiten,
Qualitätsmanagement gestalten“ soll die Fähigkeit b) Verhandlungen unter Einbeziehung strategischer
nachgewiesen werden, nachhaltig Lieferantenbezie- und taktischer Gesichtspunkte durchführen,
hungen zu gestalten, Risiken zu minimieren und die c) Verträge unter Berücksichtigung der nationalen
Qualität zu verbessern. In diesem Rahmen können fol- und internationalen rechtlichen Rahmenbedin-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: gungen mitgestalten und abschließen;
1. Lieferantenbeziehungen entwickeln und pflegen 4. Einkaufsabwicklung koordinieren
a) Anforderungsprofil für Lieferanten erstellen und a) Bestellungen auslösen,
kommunizieren,
b) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen, der
b) Lieferantenbewertungen im Hinblick auf Liefer- rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Ter-
qualität, wirtschaftliche Situation, Fachkompe- mine sicherstellen,
tenz, Prozessfähigkeit, Zertifizierungen und Qua-
c) Maßnahmen bei Vertragsstörungen ergreifen.
lität der Zusammenarbeit durchführen,
(5) Im Handlungsbereich „Einkaufscontrolling durch-
c) technische, wirtschaftliche und personelle Maß- führen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein-
nahmen im Rahmen der Lieferantenentwicklung kaufsrelevante Planungen durchzuführen, Ziele zu ver-
festlegen und umsetzen; einbaren, Zielerreichung und Mehrwert zu überwachen,
2. Strategien für das Risikomanagement entwickeln zu dokumentieren und darzustellen sowie Optimie-
und umsetzen rungspotenziale in Bezug auf das Unternehmensergeb-
a) Risiken erkennen, beschreiben und bewerten, nis und die Wertschöpfung aufzuzeigen. In diesem
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
b) Frühwarnsysteme zur Identifikation und Bewer- werden:
tung von Risiken einführen,
1. beschaffungsrelevante Planungen durchführen
c) Maßnahmen zur Risikominimierung und für den
a) beschaffungsrelevante Berechnungen und Kal-
Fall eines Schadenseintritts planen und durch-
kulationen im Kontext der jeweiligen Produkte
führen;
und Prozesse durchführen,
3. bei der Gestaltung und Umsetzung des Qualitäts-
b) Einsparungspotenziale in den relevanten Be-
managements mitwirken
schaffungsfeldern ermitteln und aufzeigen,
a) Qualitätsstandards der Beschaffung aus den Un-
c) Preisveränderungen und den Mehrwert auf-
ternehmenszielen ableiten,
zeigen;
b) die Einhaltung von Qualitätsstandards und recht-
2. Ziele vereinbaren und die Zielerreichung überwa-
lichen Vorgaben sicherstellen,
chen, dokumentieren und berichten
c) zur kontinuierlichen Optimierung von Qualitäts- a) Ziele anhand von Kennzahlen festlegen,
standards beitragen.
b) Prognosen zur Zielerreichung erstellen und gege-
(4) Im Handlungsbereich „Einkaufsprozesse vorbe- benenfalls Maßnahmen ableiten,
reiten und realisieren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, die Einkaufsprozesse einschließlich der Ein- c) einkaufsrelevante Berichte erstellen und Optimie-
kaufs- und Preisverhandlungen verantwortlich durch- rungspotenziale aufzeigen.
zuführen. Verträge sind unter Berücksichtigung der (6) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung
nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbe- und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
dingungen mitzugestalten. In diesem Rahmen können werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubilden-
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: den, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3065
und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation 7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
und des Konfliktmanagements situationsgerecht ein- a) Arbeitsschutz im Betrieb gewährleisten,
zusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen.
Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, b) Gesundheitsschutz im Betrieb fördern,
Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung c) Unterweisungen und Dokumentation im Arbeits-
der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und Gesundheitsschutz sicherstellen.
sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert
werden können. In diesem Rahmen können folgende §5
Qualifikationsinhalte geprüft werden: Befreiung von
1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen einzelnen Prüfungsbestandteilen
und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einset- Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des
zen von Präsentationstechniken Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
a) Kommunikation Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-
bestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
aa) im Team und zwischen den Abteilungen ge-
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhö-
stalten,
hen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder
bb) mit externen Partnern gestalten, Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend
cc) interkulturelle Anforderungen beachten, ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbe-
standteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-
dd) Stress- und Konfliktsituationen gestalten,
schusses zugrunde zu legen.
b) Präsentationen zielgruppengerecht durchführen;
2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per- §6
sonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalre- Bewerten der
krutierung Prüfungsleistungen
a) aus den Unternehmenszielen die Anforderungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-
an das Personalmanagement ableiten, lage 1 mit Punkten zu bewerten.
b) den Personalbedarf im eigenen Aufgabenbereich (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teil-
ermitteln, leistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewer-
c) Anforderungsprofile für erforderliches Personal ten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammen-
im eigenen Aufgabenbereich erstellen, gefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das
arithmetische Mittel berechnet.
d) Prozesse der Personalbeschaffung unterstützen,
(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungs-
e) bei der Personalauswahl mitwirken; leistungen jeweils einzeln zu bewerten:
3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,
a) operative Personaleinsatzplanung durchführen, 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.
b) Prozesse der Personalbetreuung und Personal- Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs
verwaltung unterstützen; und der Präsentation wird als zusammengefasste
4. Anwenden von situationsgerechten Führungsme- Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete
thoden arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewer-
tungen wie folgt zu gewichten:
a) Situationen der verantworteten Organisationsein-
heit und Führungsverhalten analysieren, 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln
und
b) Führungsaufgaben, Führungstechniken und Füh-
rungsinstrumente situationsbezogen einsetzen; 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung §7
a) Anforderungen an die Ausbilder und den Ausbil- Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
dungsbetrieb beachten,
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung
b) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils
festlegen, mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
c) betriebliche Ausbildungsabläufe planen, (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden
d) Ausbildung durchführen, Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine
ganze Zahl zu runden:
e) Prüfungsvorbereitung und -teilnahme sicher-
stellen; 1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen
Prüfung,
6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-
dung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen
Prüfung.
a) Personalentwicklungsplanung erstellen,
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-
b) personelle und betriebliche Maßnahmen veran- samtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden
lassen, Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist
c) Erfolgskontrolle und Anpassung der Förderung kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der ge-
durchführen; rundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. § 10
Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. Ausbildereignung
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
§8
hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Zeugnisse Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden verordnung befreit.
hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. § 11
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Übergangsvorschriften
Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach- (1) Nach der Verordnung über die Prüfung zum an-
kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt
einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom
Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 75
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver- der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
gleichbaren Prüfung anzugeben. S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsver-
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche fahren sind nach den Vorschriften der vorstehend be-
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal- zeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zustän-
ten, insbesondere dige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine
erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Ver-
1. über den erworbenen Abschluss oder
ordnung durchzuführen.
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-
anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu
oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung
higkeiten.
durchzuführen. Nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
neten Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbe-
§9 standteile sind auf die nach dieser Verordnung erfor-
Wiederholung der Prüfung derlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zwei-
mal wiederholt werden. § 12
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prü-
anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, fung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüf-
wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er- ter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für
brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An- Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466), die
trag kann sich auch darauf richten, die bestandene durch Artikel 75 der Verordnung vom 9. Dezember
Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer
gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3067
Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
gut
85 und 86 2,0 spricht
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3069
Anlage 2
(zu § 8)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift
einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,
2. Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 5,
7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der
Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.
3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter
und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung
(Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional
in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung – BibuBAProFPrV)
Vom 18. Dezember 2020
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung §2
verordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschus-
Ziel der Prüfung zum Erwerb des
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Grund
Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-
mit den §§ 53a und 53c sowie des § 53e Absatz 1 in
erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanz-
Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgeset-
buchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional
2020 (BGBl. I S. 920) im Einvernehmen mit dem
in Bilanzbuchhaltung wird die auf einen beruflichen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in lungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbil-
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung
(BGBl. I S. 920): nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
Inhaltsübersicht
durchgeführt.
§ 1 Gegenstand
§ 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu
und dessen Bezeichnung prüfende Person in der Lage ist, Fach- und Führungs-
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung funktionen zu übernehmen, in denen zu verantwor-
§ 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung tende Leitungsprozesse von Organisationen eigen-
§ 5 Schriftliche Prüfung ständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt
§ 6 Mündliche Prüfung werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ge-
§ 7 Handlungsbereiche führt werden. Die zu prüfende Person soll in der Lage
§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen sein, eigenständig und verantwortlich die Aufgaben
§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen des kaufmännischen Rechnungswesens für Unter-
§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote nehmen und Institutionen unterschiedlicher Art, Größe
§ 11 Zeugnisse und Rechtsform zu organisieren und durchzuführen.
§ 12 Wiederholung der Prüfung Zu diesen Aufgaben gehören:
§ 13 Ausbildereignung 1. Jahresabschlüsse nach nationalem Recht erstellen
§ 14 Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“ und dabei Rechtsformen von Unternehmen und
§ 15 Übergangsvorschriften Institutionen beachten,
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Steuerrecht in den wesentlichen betrieblich relevan-
Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel ten Steuerarten anwenden,
Anlage 2 Zeugnisinhalte
3. die wesentlichen Regelungen der International
Financial Reporting Standards und der International
§1 Accounting Standards mit den entsprechenden
Gegenstand nationalen Rechtsnormen vergleichen,
Diese Verordnung regelt 4. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert an-
1. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss wenden,
Geprüfter Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in 5. das Zahlenwerk für Planungs- und Kontrollentschei-
Bilanzbuchhaltung oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin- dungen auswerten und interpretieren,
Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung und
6. ein internes Kontrollsystem in der Organisation und
2. ergänzend zu dem Fortbildungsabschluss nach im Finanz- und Rechnungswesen sicherstellen,
Nummer 1 die Prüfung zu dem anerkannten Anpas-
7. finanzwirtschaftliche Vorgänge planen und abwickeln,
sungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuch-
halter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalte- 8. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen sowie deren
rin International“. berufliche Entwicklung fördern, Nachwuchskräfte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3071
ausbilden, Teamarbeit und Projektmanagement um- 1. Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungs-
setzen sowie legungsvorschriften zu Abschlüssen führen,
9. Berufsausbildung organisieren und durchführen. 2. Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten 3. betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in
4. Finanzmanagement des Unternehmens wahrneh-
der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindes-
men, gestalten und überwachen,
tens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach
den Anforderungen der in § 4 Absatz 2 in Verbindung 5. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert an-
mit § 7 genannten Handlungsbereiche. wenden,
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- 6. ein internes Kontrollsystem sicherstellen,
erkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional 7. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit
in Bilanzbuchhaltung. Der Abschlussbezeichnung wird internen und externen Partnern sicherstellen.
die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Bilanz-
buchhalter“ oder „Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ voran- §5
gestellt.
Schriftliche Prüfung
§3 (1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage
Voraussetzung einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durch-
für die Zulassung zur Prüfung geführt.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun- (2) Die Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu
gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und bearbeitenden Aufgabenstellungen.
Folgendes nachweist: (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in stellung 240 Minuten.
einem anerkannten kaufmännischen oder verwal- (4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der
tenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbil- Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet
dungsdauer von drei Jahren, und aufeinander abgestimmt sein sowie der zu prüfen-
2. einen der folgenden Abschlüsse: den Person eigenständige Lösungen ohne Antwort-
vorgaben ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind
a) einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Handlungs-
einer Regelung auf Grund des Berufsbildungs- bereich nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen
gesetzes als Fachwirt oder Fachwirtin oder als Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungs-
Fachkaufmann oder Fachkauffrau, bereiche nach § 4 Absatz 2 insgesamt mindestens ein-
b) einen Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebs- mal in den drei Aufgabenstellungen situationsbezogen
wirt oder als Staatlich geprüfte Betriebswirtin thematisiert werden.
oder
c) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder §6
Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich Mündliche Prüfung
anerkannten Hochschule oder einer Berufsakade-
(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen,
mie oder eines akkreditierten betriebswirtschaft-
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
lichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie
und eine darauf folgende, mindestens einjährige (2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei
Berufspraxis oder Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der schrift-
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. lichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der
Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.
Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c und Nummer 3 muss inhaltlich wesentliche (3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende
Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemes-
haben und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- sen und sachgerecht zu kommunizieren und Fach-
und Rechnungswesen erworben worden sein. inhalte zu präsentieren.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder tation und einem sich unmittelbar anschließenden
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Fachgespräch.
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die (5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person
der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes
und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, dar-
zustellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende
§4 Person wählt selbst ein Thema für die Präsentation;
Gliederung und das Thema muss aus dem Handlungsbereich „Jahres-
Handlungsbereiche der Prüfung abschlüsse aufbereiten und auswerten“ stammen. Sie
hat das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Pro-
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil blems und einer inhaltlichen Gliederung dem Prüfungs-
und einem mündlichen Teil. ausschuss zum Termin der dritten schriftlichen Prü-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden fungsleistung einzureichen. Die Präsentation soll nicht
Handlungsbereiche: länger als 15 Minuten dauern.
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, 8. bilanzielle Auswirkungen unterschiedlicher Gesell-
ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass schaftsformen im Handels- und Steuerrecht berück-
sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis sichtigen.
zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Be- (2) Im Handlungsbereich „Jahresabschlüsse auf-
achtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewer- bereiten und auswerten“ soll die zu prüfende Person
ten. Im Fachgespräch sind neben dem Handlungsbe- nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Zusammen-
reich „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“ hänge in der Rechnungslegung zu erkennen sowie
andere Handlungsbereiche einzubeziehen. Das Fach- Jahresabschlüsse für unternehmerische Zwecke zu
gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. analysieren und zu interpretieren. In diesem Hand-
lungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte ge-
§7 prüft werden:
Handlungsbereiche 1. Jahresabschlüsse aufbereiten,
(1) Im Handlungsbereich „Geschäftsvorfälle erfas- 2. Jahresabschlüsse mit Hilfe von Kennzahlen und
sen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Ab- Cashflow-Rechnungen analysieren und interpretie-
schlüssen führen“ soll die zu prüfende Person nach- ren,
weisen, dass sie in der Lage ist, nach deutschem
3. zeitliche und betriebliche Vergleiche von Jahres-
Recht eine ordnungsgemäße Buchführung durchzufüh-
abschlüssen durchführen und die Einhaltung von
ren, den Jahresabschluss zu erstellen und die wesent-
Plan- und Normwerten überprüfen und
lichen Regelungen des internationalen Bilanzrechts
nach den International Financial Reporting Standards 4. Bedeutung von Ratings erkennen und Maßnahmen
darzustellen. In diesem Handlungsbereich können fol- zur Verbesserung für das Unternehmen vorschla-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: gen.
1. Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht (3) Im Handlungsbereich „Betriebliche Sachverhalte
und geordnet nach nationalen handels- und steuer- steuerlich darstellen“ soll die zu prüfende Person nach-
rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfassen weisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Sachver-
und daraus Buchungen ableiten, halte steuerlich zu bearbeiten. In diesem Handlungs-
bereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
2. die Buchführung so organisieren, dass sie einem werden:
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und 1. steuerliches Ergebnis aus dem handelsrechtlichen
die Lage des Unternehmens vermitteln kann, Ergebnis ableiten,
3. Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach von 2. Datensätze für das Verfahren zur elektronischen
Vermögensgegenständen, Schulden, Eigenkapital Übermittlung von Jahresabschlüssen nach dem
und Rechnungsabgrenzungsposten nach nationalen Einkommensteuergesetz ableiten,
handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungs- 3. den zu versteuernden Gewinn nach den einzelnen
vorschriften durchführen, Gewinnermittlungsarten bestimmen,
4. die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungs- 4. das körperschaftsteuerlich zu versteuernde Ein-
unterschiede zwischen nationalem und internationa- kommen, die festzusetzende Körperschaftsteuer
lem Recht gegenüberstellen; das umfasst den je- sowie die Abschlusszahlung und Erstattung der
weiligen Geltungsbereich sowie die Unterschiede Körperschaftsteuer berechnen,
zwischen den Zielen und Grundprinzipien in der Erst- 5. Regelungen des Körperschaftsteuerrechts und des
und Folgebewertung von Sachanlagen, immateriellen Einkommensteuerrechts in Abhängigkeit von der
Vermögenswerten und Finanzinstrumenten, in der Rechtsform eines Unternehmens erläutern,
Bewertung von Vorräten, in der Behandlung von
6. die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage
Fertigungsaufträgen, latenten Steuern, Eigenkapital,
entwickeln und für die Gewerbesteuererklärung
Rückstellungen und Verbindlichkeiten,
aufbereiten sowie die Gewerbesteuer und die Ge-
5. Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Ver- werbesteuerrückstellung berechnen,
lustrechnung nach nationalen handels- und steuer-
7. Geschäftsvorfälle auf ihre umsatzsteuerliche Rele-
rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie die
vanz und auf ihre Vorsteuer prüfen sowie die
Ergebnisauswirkungen der Bewertungsmaßnahmen
Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-
darstellen,
erklärungen vorbereiten,
6. Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und 8. Vorschriften zum Verfahrensrecht anwenden und
Aussagen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrech-
notwendige Anträge stellen,
nung, der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapital-
spiegels und des Anhanges beherrschen und den 9. grundlegende nationale und binationale Verfahren
Lagebericht erstellen sowie hierzu die Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Er-
nach den International Financial Reporting Standards tragsteuerrecht gegenüberstellen sowie Verfahren
und den International Accounting Standards zuord- zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Er-
nen und den Segmentbericht im Überblick erläutern, tragsteuerrecht beschreiben und
7. Grundzüge der Konzernrechnungslegung nach natio- 10. Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer
nalen und internationalen Rechnungslegungsvor- in das betriebliche Geschehen einordnen.
schriften erkennen und die Buchungen für die (4) Im Handlungsbereich „Finanzmanagement des
Kapitalkonsolidierung nach nationalem Bilanzrecht Unternehmens wahrnehmen, gestalten und über-
durchführen und wachen“ soll die zu prüfende Person nachweisen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3073
dass sie in der Lage ist, die Methoden und Instrumente Unternehmung zu identifizieren, zu bewerten und Maß-
der Finanzierung und der Investitionsrechnungen an- nahmen zur Risikominderung aufzuzeigen. In diesem
zuwenden. Dabei soll sie zeigen, dass sie die Be- Handlungsbereich können folgende Qualifikations-
deutung der betrieblichen Finanzwirtschaft als Erfolgs- inhalte geprüft werden:
faktor der Unternehmensführung in nationalen und 1. Arten von Risiken identifizieren und dokumentieren,
internationalen Märkten erkennt. Des Weiteren soll sie
Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und 2. ein internes Kontrollsystem aufbauen,
Investitionsplanung erstellen und einsetzen. In diesem 3. Methoden zur Beurteilung von Risiken einsetzen
Handlungsbereich können folgende Qualifikations- und
inhalte geprüft werden: 4. Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken ableiten.
1. Ziele, Aufgaben und Instrumente des Finanz- (7) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung
managements beschreiben und deren Einhaltung und Zusammenarbeit mit internen und externen Part-
anhand ausgewählter Kennzahlen und Finanzie- nern sicherstellen“ soll die zu prüfende Person nach-
rungsregeln beurteilen, weisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit
2. Finanz- und Liquiditätsplanungen erstellen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden,
Finanzkontrollen zur Sicherung der Zahlungsbereit- Geschäftspartnern sowie Kunden zu kommunizieren
schaft durchführen, und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation
3. Finanzierungsarten beherrschen sowie die Möglich- und des Konfliktmanagements situationsgerecht ein-
keiten und Methoden zur Kapitalbeschaffung unter zusetzen, ethische Grundsätze zu berücksichtigen
Berücksichtigung der Rechtsform des Unterneh- und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende
mens auswählen und einsetzen, und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen
und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unter-
4. Investitionsbedarf feststellen und die optimale In- nehmensziele zu führen und zu motivieren. In diesem
vestition mit Hilfe von Investitionsrechnungen er- Handlungsbereich können folgende Qualifikations-
mitteln, inhalte geprüft werden:
5. Kreditrisiken erkennen sowie Instrumente zur Risiko- 1. mit internen und externen Partnern situationsge-
begrenzung bewerten und einsetzen, recht kommunizieren sowie Präsentationstechniken
6. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter zielgerichtet einsetzen,
Einbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und 2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und be-
einer Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen so- gründen sowie bei der Personalrekrutierung mit-
wie Kreditkonditionen verhandeln und wirken,
7. die Formen des in- und ausländischen Zahlungs- 3. den Personaleinsatz planen und steuern,
verkehrs auswählen und geschäftsvorgangsbezo-
gen festlegen. 4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,
(5) Im Handlungsbereich „Kosten- und Leistungs- 5. Berufsausbildung planen und durchführen,
rechnung zielorientiert anwenden“ soll die zu prüfende 6. die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von
Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Kos- Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern und
ten- und Leistungsrechnung zur Steuerung betrieb- 7. den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.
licher Prozesse, zur Vorbereitung unternehmerischer
Entscheidungen sowie zu Bilanzierungszwecken einzu- §8
setzen. Dabei soll sie besonders den Zusammenhang
zwischen Buchführung, Bilanzierung, Kosten- und Befreiung von
Leistungsrechnung und Controlling darstellen. In die- einzelnen Prüfungsbestandteilen
sem Handlungsbereich können folgende Qualifika- Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des
tionsinhalte geprüft werden: Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
1. Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kos- Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-
ten und Leistungen auswählen und anwenden, bestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhö-
2. Verfahren zur Verrechnung der Kosten auf betrieb- hen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder
liche Funktionsbereiche und auf Leistungen aus- Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ih-
wählen und anwenden, rem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbe-
3. Methoden der kurzfristigen Erfolgsrechnung für standteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-
betriebliche Analyse- und Steuerungszwecke aus- schusses zugrunde zu legen.
wählen und anwenden,
4. Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung zur §9
Lösung unterschiedlicher Problemstellungen und Bewerten der Prüfungsleistungen
zur Entscheidungsvorbereitung zielorientiert anwen- (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
den und Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
5. Grundzüge des Kostencontrollings und des Kosten- (2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufga-
managements für die Zusammenarbeit im betrieb- benstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten.
lichen Controlling erläutern. Sind in den drei Aufgabenstellungen jeweils mindes-
(6) Im Handlungsbereich „Ein internes Kontroll- tens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzel-
system sicherstellen“ soll die zu prüfende Person nen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen
nachweisen, dass sie in der Lage ist, Risiken in der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
(3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten: (3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung
1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der
nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der
2. das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6. schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der
Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der vorangegangenen schriftlichen Prüfung erbrachte
mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet
Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: worden ist.
1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel (4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer
und nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestan-
2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln. dene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur
das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 10
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 13
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder der drei Ausbildereignung
Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung und in Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
der nicht gerundeten Bewertung der mündlichen hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbil-
Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden der-Eignungsverordnung befreit.
sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden § 14
Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl Anpassungsfortbildungsabschluss
gerundet: „Geprüfter Bilanzbuchhalter International
1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung und oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“
2. die Bewertung für die mündliche Prüfung. (1) Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann eine
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge- Prüfung zu dem Anpassungsfortbildungsabschluss
samtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte
Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung Bilanzbuchhalterin International“ abgelegt werden.
das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamt- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass
punktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits
runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach 1. die Prüfung zum Bilanzbuchhalter oder zur Bilanz-
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in buchhalterin auf Grund einer Regelung einer zu-
Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die ständigen Stelle erfolgreich abgelegt hat,
Gesamtnote.
2. den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
§ 11 Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanz-
buchhaltung oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin-
Zeugnisse Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung oder
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden einen gleichwertigen Abschluss erworben hat oder
hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse 3. einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss an
nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. einer Hochschule erworben hat.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
(2) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung auf
Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen
kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit
Situation durchgeführt.
einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der (3) Sie besteht aus zwei unter Aufsicht zu be-
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver- arbeitenden Aufgabenstellungen.
gleichbaren Prüfung anzugeben. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche stellung 240 Minuten.
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal- (5) Die beiden Aufgabenstellungen müssen aus
ten, insbesondere der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet
1. über den erworbenen Abschluss oder und aufeinander abgestimmt sein sowie eigenständige
2. auf Antrag der geprüften Person über während Lösungen ermöglichen.
oder anlässlich der Fortbildung erworbene beson- (6) In der Prüfung hat die zu prüfende Person nach-
dere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und zuweisen, dass sie in der Lage ist,
Fähigkeiten.
1. die Bilanzierung und Bewertung nach den in der
Europäischen Union geltenden International Financial
§ 12
Reporting Standards und International Accounting
Wiederholung der Prüfung Standards durchzuführen,
(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung 2. alle weiteren erforderlichen Teile eines Abschlusses
nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt nach den jeweils geltenden Standards zu erstellen,
werden. unter Verwendung der englischsprachigen Fach-
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs- begriffe darzustellen und die Abschlüsse nach den
prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. anerkannten Methoden zu analysieren und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3075
3. außensteuerliche Sachverhalte sowie Sachverhalte (9) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum
der internationalen Finanzierung und des interna- anerkannten Anpassungsfortbildungsabschluss „Ge-
tionalen Zahlungsverkehrs zu bearbeiten. prüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- Bilanzbuchhalterin International“.
inhalte geprüft werden: (10) Ist die Prüfung bestanden worden, stellt die zu-
ständige Stelle Zeugnisse in entsprechender Anwen-
1. Bilanzen erstellen,
dung des § 11 in Verbindung mit der Anlage 2 aus.
2. unterschiedliche Verfahren zur Ermittlung des
Gesamtergebnisses anwenden, § 15
3. Ergebnis je Aktie ermitteln, Übergangsvorschriften
4. Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen, (1) Nach der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung
5. Kapitalflussrechnung erstellen, vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819), die durch Ar-
tikel 76 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
6. Anhang erstellen, S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsver-
7. Lagebericht erstellen, fahren sind nach den Vorschriften der vorstehend be-
8. Segmente auswählen und den Segmentbericht er- zeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zustän-
stellen, dige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine
erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Ver-
9. im Rahmen der Konzernrechnungslegung not- ordnung durchzuführen. § 12 Absatz 3 findet in diesem
wendige Konsolidierungen durchführen und einen Fall Anwendung, wenn in jeder der drei Aufgabenstel-
Konzernabschluss erstellen, lungen der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte
10. internationale Abschlüsse im Hinblick auf die Ver- erreicht worden sind.
mögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter- (2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem
nehmens analysieren und interpretieren sowie 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag
Zwischenberichterstattung durchführen, der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Ver-
11. Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen im ordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 1 Satz 1
Außenhandel ermitteln und Finanzierungsarten auf bezeichneten Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung er-
internationalen Märkten auswählen und anwenden, folgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die
nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungs-
12. Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteue-
bestandteile anzurechnen. Die schriftliche Prüfung wird
rung im Ertragsteuerrecht unter Beachtung des
dabei nur angerechnet, wenn in jeder der drei Auf-
Außensteuerrechts darstellen,
gabenstellungen der schriftlichen Prüfung mindestens
13. umsatzsteuerliche Vorschriften bei grenzüber- 50 Punkte erreicht worden sind.
schreitendem Waren- und Dienstleistungsverkehr
beachten. § 16
(7) Jede Prüfungsleistung ist mit Punkten nach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Maßgabe der Anlage 1 zu bewerten; die Prüfung ist Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung jeweils min- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bilanzbuchhalterprüfungs-
destens 50 Punkte erreicht worden sind. verordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819),
(8) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. die durch Artikel 76 der Verordnung vom 9. Dezember
Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer
bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Anlage 1
(zu den §§ 9, 10 und 14)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
gut
85 und 86 2,0 spricht
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3077
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Anlage 2
(zu den §§ 11 und 14)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift
einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
2. Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in
der schriftlichen Prüfung,
3. Angabe der Prüfungsergebnisse der Präsentation und des Fachgesprächs in
der mündlichen Prüfung,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten,
7. Befreiungen nach § 8,
8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der
Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 13.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3079
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt
nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte
Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master
Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz
(Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business
Management-Fortbildungsverordnung – GepBetrWMAProBusManFV)
Vom 18. Dezember 2020
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- §2
satz 2 und mit den §§ 53a und 53d des Berufsbil-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Ziel der Prüfung zum Erwerb des
vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), verordnet das Bun- Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
desministerium für Bildung und Forschung im Einver- (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Be-
Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des triebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Pro-
Bundesinstituts für Berufsbildung: fessional in Business Management nach dem Berufs-
bildungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebswirtin nach
Inhaltsübersicht dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in
§ 1 Gegenstand Business Management nach dem Berufsbildungsge-
§ 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses setz“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende
und dessen Bezeichnung Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung dritten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifi-
§ 4 Handlungsbereiche zierenden Berufsbildung nachgewiesen.
§ 5 Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefel-
der erkennen und ausgestalten“
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
durchgeführt.
§ 6 Handlungsbereich „Normenbestimmte und finanzwirt-
schaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unter- (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu
nehmensstrategie bewerten“
prüfende Person in der Lage ist, selbständig oder
§ 7 Handlungsbereich „Nationale und internationale Leistungs-
prozesse organisieren“
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für
Unternehmen und Organisationen unterschiedlicher
§ 8 Handlungsbereich „Unternehmensorganisation zur Sicher-
stellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Art, Größe und Wirtschaftszweige unter Berücksichti-
Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten“ gung der ökonomischen, ökologischen und ethischen
§ 9 Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Überwachung Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens
von Unternehmensprozessen wahrnehmen“ eigenständig und verantwortlich strategische Entschei-
§ 10 Durchführung der Prüfung dungen vorzubereiten und umzusetzen und damit die
§ 11 Schriftlicher Prüfungsteil Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der
§ 12 Mündlicher Prüfungsteil Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungs-
§ 13 Projektbezogener Prüfungsteil prüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat,
§ 14 Bewerten von Prüfungsleistungen vertieft und neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote keiten erworben hat, die erforderlich sind für die ver-
§ 16 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen antwortliche Führung von Organisationen oder zur
§ 17 Zeugnisse Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und
§ 18 Wiederholung der Prüfung Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren
§ 19 Übergangsvorschriften und Produkten. Zu diesen Aufgaben gehören
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Strategien unter Berücksichtigung der Unterneh-
Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel mensziele im Rahmen der Unternehmensführung
Anlage 2 Zeugnisinhalte entwickeln,
§1 2. Leistungsprozesse im nationalen und internatio-
nalen Marktumfeld unter Beachtung regulativer und
Gegenstand finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestal-
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkann- ten,
ten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt 3. organisatorische Rahmenbedingungen weiterentwi-
nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional
ckeln sowie
in Business Management nach dem Berufsbildungs-
gesetz“ und „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Be- 4. Strategien umsetzen, Unternehmensprozesse steu-
rufsbildungsgesetz-Master Professional in Business ern, überwachen und notwendige Anpassungen
Management nach dem Berufsbildungsgesetz“. vornehmen.
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten §4
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in
Handlungsbereiche
der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindes-
tens 1 600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand-
den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den lungsbereiche:
§§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche.
1. unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- und ausgestalten,
erkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional 2. normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rah-
in Business Management nach dem Berufsbildungs- menbedingungen im Hinblick auf die Unterneh-
gesetz“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere mensstrategie bewerten,
Abschlussbezeichnung „Geprüfter Betriebswirt nach
dem Berufsbildungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebs- 3. nationale und internationale Leistungsprozesse or-
wirtin nach dem Berufsbildungsgesetz“ vorangestellt. ganisieren,
4. Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der
§3 Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Be-
rücksichtigung der strategischen Vorgaben gestal-
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
ten,
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-
5. Planung, Steuerung und Überwachung von Unter-
gen des § 53d des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und
nehmensprozessen wahrnehmen.
Folgendes nachweist:
1. eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abge- §5
legte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, die
Handlungsbereich
zu einem Abschluss mit der Abschlussbezeichnung
„Unternehmensspezifische
Fachwirt oder Fachwirtin, Fachkaufmann oder
Strategiefelder erkennen und ausgestalten“
Fachkauffrau führt, oder zu einem vergleichbaren
kaufmännischen Fortbildungsabschluss nach dem (1) Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische
Berufsbildungsgesetz, Strategiefelder erkennen und ausgestalten“ soll die zu
prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
2. eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abge-
Entscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit wel-
legte Prüfung nach der Handwerksordnung
chen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgs-
a) zum „Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach potentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert
der Handwerksordnung“ oder zur „Geprüften werden können. Dabei sind wirtschaftliche und gesell-
Kaufmännischen Fachwirtin nach der Hand- schaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeits-
werksordnung“ oder marktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu
bewerten.
b) zum „Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach
der Handwerksordnung-Bachelor Professional (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
für Kaufmännisches Management nach der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-
Handwerksordnung“ oder zur „Geprüften Kauf- knüpft werden:
männischen Fachwirtin nach der Handwerksord- 1. eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unter-
nung-Bachelor Professional für Kaufmännisches nehmenspolitik formulieren,
Management nach der Handwerksordnung“,
2. Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparen-
3. eine erfolgreich abgelegte staatliche oder staatlich ten und auf eine langfristige Steigerung des Unter-
anerkannte Prüfung an einer auf eine Berufsausbil- nehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung
dung aufbauenden kaufmännischen Fachschule einhalten,
und eine nach dem Abschluss mindestens einjäh-
rige Berufspraxis oder 3. aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele
ableiten,
4. einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Mas-
ter- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder 4. Maßstäbe und Standards als strategische Elemente
staatlich anerkannten Hochschule oder einer nach für ein integriertes Managementsystem festlegen,
Landesrecht den Hochschulen gleichgestellten Aka- 5. Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie
demie und eine nach dem Abschluss mindestens berücksichtigen,
einjährige Berufspraxis.
6. Formen der Marktforschung anwenden und Markt-
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 analysen entsprechend den Gegebenheiten des
muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Ab- Unternehmens entwickeln, durchführen und die Er-
satz 3 genannten Aufgaben haben. gebnisse nutzen,
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch 7. Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefel-
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder der berücksichtigen,
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
8. aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Perso-
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die
nalmanagement ausgestalten,
der beruflichen Handlungsfähigkeit der in Absatz 1 be-
zeichneten Personen vergleichbar sind und die Zulas- 9. Logistik als unterstützendes Element in der Unter-
sung zur Prüfung rechtfertigen. nehmensstrategie berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3081
§6 (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-
Handlungsbereich
knüpft werden:
„Normenbestimmte
und finanzwirtschaftliche 1. Marketingstrategien und Marketinginstrumente ent-
Rahmenbedingungen im Hinblick sprechend den Anforderungen nationaler und inter-
auf die Unternehmensstrategie bewerten“ nationaler Märkte entwickeln und einsetzen,
(1) Im Handlungsbereich „Normenbestimmte und 2. Möglichkeiten der Finanzierung internationaler Ge-
finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick schäfte analysieren und passende Finanzierungsin-
auf die Unternehmensstrategie bewerten“ soll die strumente einsetzen,
zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage
ist, Unternehmensstrategien im nationalen und inter- 3. Leistungsprozesse unter Beachtung der Einflüsse
nationalen Zusammenhang regelnder und finanz- der nationalen und internationalen Märkte gestalten
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu bewerten. und organisieren,
Insbesondere sind hier rechtliche und steuerliche Rah-
4. Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf
menbedingungen sowie kulturelle Besonderheiten bei
das Unternehmen berücksichtigen und darauf bezo-
Auslandsaktivitäten zu beachten sowie Entscheidun-
gene Maßnahmen umsetzen,
gen der Finanzierung und Investition unter wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten zu optimieren. Die Unterneh- 5. qualitatives und quantitatives Personalmanagement
mensführung ist so auszugestalten, dass sie den sowie Personalführung gestalten,
Grundsätzen eines verantwortungsvollen, transparen-
ten und auf eine langfristige Steigerung des Unterneh- 6. im Rahmen des Projektmanagements Projekte pla-
menswertes ausgerichteten Handelns entspricht. nen, steuern und kontrollieren.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver- §8
knüpft werden: Handlungsbereich
1. kulturelle, rechtliche und wirtschaftliche Besonder- „Unternehmensorganisation zur
heiten bei der Umsetzung von Strategien auf Aus- Sicherstellung der Leistungs- und
landsmärkten beachten, Unternehmensprozesse unter Berück-
sichtigung der strategischen Vorgaben gestalten“
2. grundlegende Entscheidungen vorbereiten,
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensorgani-
3. Finanzierung und Liquidität im Hinblick auf strategi-
sation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unter-
sche Entscheidungen sicherstellen,
nehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategi-
4. Möglichkeiten der Rechtsanwendung, insbesondere schen Vorgaben gestalten“ soll die zu prüfende Person
auch der Gestaltung des Jahresabschlusses sowie nachweisen, dass sie in der Lage ist, die entsprechen-
des Lageberichtes, für strategische Entscheidungen den Handlungsfelder so zu gestalten, dass die Unter-
aufzeigen und bewerten, nehmensorganisation nachhaltig dazu beiträgt, die
strategischen Ziele des Unternehmens zu erreichen.
5. Auswirkungen steuerlicher Regularien auf die Unter-
Dabei sind insbesondere die getroffenen Entscheidun-
nehmensstrategie aufzeigen und bewerten,
gen hinsichtlich des Personals, der Strukturen und der
6. Ergebnisse des Controllings für strategische Ent- Prozesse auf Strategiekonformität zu überprüfen und
scheidungen nutzen. notwendige Anpassungen abzuleiten und umzusetzen.
Damit steht eine an strategischen Vorgaben und Rah-
§7 menbedingungen ausgerichtete Flexibilisierung der
verschiedenen Ausprägungen der Unternehmensorga-
Handlungsbereich nisation im Fokus dieses Handlungsbereichs.
„Nationale und internationale
Leistungsprozesse organisieren“ (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-
(1) Im Handlungsbereich „Nationale und internatio-
knüpft werden:
nale Leistungsprozesse organisieren“ soll die zu prü-
fende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, 1. Beschlussvorlagen für strukturelle Entscheidungen,
unter den Einflüssen der nationalen und internationalen insbesondere hinsichtlich des Standortes, vorberei-
Märkte die Leistungsprozesse des Unternehmens so ten,
zu gestalten, dass diese der strategischen Ausrichtung
des Unternehmens entsprechen. Insbesondere sollen 2. Maßnahmen der strategischen Personalressourcen-
dabei die entsprechenden Marketingstrategien und und Nachfolgeplanung steuern,
-instrumente ausgewählt und eingesetzt werden. Wei- 3. Ausrichtung der Unternehmensorganisation an die
terhin sind Entscheidungen zu treffen entsprechend Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparen-
der Unternehmensstrategie im Hinblick auf die Unter- ten und auf eine langfristige Steigerung des Unter-
nehmensorganisation und das Management der Unter- nehmenswerts orientierten Unternehmensführung
nehmensprozesse mit besonderem Augenmerk auf sicherstellen,
Personalmanagement und -führung, Projektmanage-
ment, internationaler Finanzierung der Leistungs- 4. Organisationsentwicklung unter besonderer Berück-
prozesse und die Einflüsse der technologischen Ent- sichtigung interkultureller und ethischer Aspekte
wicklungen. ausrichten und überwachen.
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
§9 (4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Be-
Handlungsbereich schreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und
„Planung, Steuerung und Überwachung aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu prü-
von Unternehmensprozessen wahrnehmen“ fenden Person eigenständige Lösungen ohne Antwort-
vorgaben ermöglichen. Jede Aufgabenstellung ist so
(1) Im Handlungsbereich „Planung, Steuerung und zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4
Überwachung von Unternehmensprozessen wahrneh- situationsbezogen thematisiert wird.
men“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie
(5) Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die
in der Lage ist, Managementaufgaben bei Unter-
Aufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in eng-
nehmensprozessen im Verständnis eines integrierten
lischer Sprache formuliert sein. Diese Aufgaben sind in
Managementsystems zur Einhaltung von Anforderun-
englischer Sprache zu bearbeiten.
gen, insbesondere von Qualität, Arbeitsschutz, Um-
weltschutz, Datenschutz, in einer einheitlichen Struktur
§ 12
verantwortlich wahrzunehmen, zu überwachen und
weiterzuentwickeln. Dafür sind die Werkzeuge des Mündlicher Prüfungsteil
strategischen Controllings unter besonderer Beach- (1) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelas-
tung von Risiken zu beherrschen, dabei aber auch die sen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat.
strategischen Chancen für das Wertschöpfungspoten-
(2) Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von
zial des Unternehmens, insbesondere durch Innova-
zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungs-
tionsmanagement und modernes Informationsmanage-
teils durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist der
ment, zu nutzen.
schriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen. § 10 Ab-
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der satz 3 gilt entsprechend.
nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver- (3) In dem mündlichen Prüfungsteil soll die zu prü-
knüpft werden: fende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
1. integrierte Managementsysteme ausgerichtet an Fachinhalte angemessen und sachgerecht zu kommu-
den strategischen Vorgaben implementieren und nizieren. Dabei sollen Probleme der betrieblichen
weiterentwickeln, Praxis analysiert und bewertet werden, um Vorschläge
2. strategisches Controlling gestalten, überwachen zur Lösung der Probleme zu entwickeln und für den
und weiterentwickeln, betrieblichen Einsatz zu beurteilen.
(4) Der mündliche Prüfungsteil umfasst alle Hand-
3. Informationssysteme an technologischen Entwick-
lungsbereiche nach § 4, wobei der Schwerpunkt auf
lungen ausrichten,
dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll.
4. Personalmanagement gestalten, überwachen und
(5) Der mündliche Prüfungsteil soll nicht länger als
weiterentwickeln,
45 Minuten dauern.
5. Prozesse eines an ethischen Aspekten ausgerichte-
ten Wertemanagements überwachen. § 13
Projektbezogener Prüfungsteil
§ 10
(1) Zum projektbezogenen Prüfungsteil wird nur zu-
Durchführung der Prüfung gelassen, wer den schriftlichen und den mündlichen
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prü- Prüfungsteil bestanden hat.
fungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem (2) Der projektbezogene Prüfungsteil besteht aus
projektbezogenen Prüfungsteil. einer schriftlichen Projektarbeit, einer Präsentation
(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei und einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungs- (3) Zur Präsentation und dem projektarbeitsbezoge-
leistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist nen Fachgespräch wird nur zugelassen, wer die schrift-
müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt wer- liche Projektarbeit bestanden hat.
den.
(4) Die schriftliche Projektarbeit ist so zu gestalten,
(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1 dass
nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu 1. eine zukunfts- und praxisorientierte betriebliche Auf-
vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu gabenstellung bearbeitet wird, die auch eine Unter-
Ende zu führen. nehmensgründung thematisieren kann, und
§ 11 2. die Aufgabenstellung nach Nummer 1 als Entschei-
dungsvorlage für unternehmerische Entscheidun-
Schriftlicher Prüfungsteil gen aufbereitet ist.
(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grund- Dabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche
lage der Beschreibung einer betrieblichen Situation nach § 4 zu berücksichtigen.
durchgeführt.
(5) Die schriftliche Projektarbeit ist als Hausarbeit
(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus drei anzufertigen. Die Hausarbeit ist innerhalb von 30 Kalen-
unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. dertagen anzufertigen.
Jede Aufgabenstellung umfasst mehrere Aufgaben. (6) Die zu prüfende Person schlägt dem Prüfungs-
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben- ausschuss ein Thema vor. Das Thema der schriftlichen
stellung 240 Minuten. Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3083
soll den Vorschlag der zu prüfenden Person berück- 3. in der projektbezogenen Prüfung
sichtigen. Wird kein Themenvorschlag eingereicht, legt a) in der schriftlichen Projektarbeit,
der Prüfungsausschuss das Thema der schriftlichen
Projektarbeit fest. b) in der Präsentation und
(7) Die zu prüfende Person soll in der Präsentation c) im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
die schriftliche Projektarbeit gegenüber dem Prüfungs- (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-
ausschuss darstellen und die Ergebnisse erläutern. den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
Hierbei sind insbesondere die Analyse und die Einord- Zahl gerundet:
nung des betrieblichen Handlungsauftrages sowie die 1. die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils
Entwicklung und Strukturierung des Lösungsweges zu sowie
berücksichtigen.
2. die Punktebewertung des projektbezogenen Prü-
(8) Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten fungsteils.
dauern.
(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen
(9) An die Präsentation schließt sich das projekt- Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den
arbeitsbezogene Fachgespräch unmittelbar an. Im projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die
projektarbeitsbezogenen Fachgespräch soll die zu jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
prüfende Person, ausgehend von der Präsentation,
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-
nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und
samtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu
erweiternde Fragestellungen der betrieblichen Praxis
berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie
im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und
folgt gewichtet:
Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maß-
gebenden Einflussfaktoren zu entwickeln und zu be- 1. des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,
werten. 2. des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie
(10) Die Dauer des projektarbeitsbezogenen Fach- 3. des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.
gespräches soll 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der
gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die
§ 14
Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord-
Bewerten von Prüfungsleistungen net. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-
lage 1 mit Punkten zu bewerten. § 16
(2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufga- Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
benstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Beste- Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des
hens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-
berechnet. bestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15
(3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile
Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2
1. die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4
entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese
bis 6,
Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des
2. die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
3. das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach
§ 13 Absatz 10. § 17
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung Zeugnisse
des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden
arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewich- hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
tet nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
30 Prozent, Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
2. die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit
einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
3. die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fach- Jede Befreiung im Sinne des § 16 ist mit Ort, Datum
gesprächs mit 60 Prozent. und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der an-
deren vergleichbaren Prüfung anzugeben.
§ 15
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung ten, insbesondere
in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes- 1. über den erworbenen Abschluss oder
tens 50 Punkte erreicht worden sind:
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
1. in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prü- anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
fungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2, oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
2. in der mündlichen Prüfung sowie Fähigkeiten.
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
§ 18 werden, kann die zu prüfende Person beantragen,
Wiederholung der Prüfung dass die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Ver-
ordnung anzuwenden sind. Die Prüfung ist bis zum Ab-
(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal lauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen.
wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs- (3) In Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wieder-
prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. holungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person
nach dieser Verordnung durchzuführen. Die Wieder-
(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung des schrift- holungsprüfung ist bis zum Ablauf des 31. März 2024
lichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von zu Ende zu führen. § 56 Absatz 2 des Berufsbildungs-
den Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorange- gesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
gangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ be-
wertet wurden. Bei der Wiederholung sind nur die nicht (4) Wird im Einzelfall ein Termin, zu dem eine Prü-
bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. § 16 fung spätestens zu Ende zu führen ist, nicht eingehal-
ist nicht anzuwenden. ten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist
die Prüfung ohne Beachtung des Termins zu Ende zu
§ 19 führen.
Übergangsvorschriften (5) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-
(1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu
Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung
anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Ge- durchzuführen.
prüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4 § 20
der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. März Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2024 nach den Vorschriften der genannten Verordnung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zu Ende zu führen. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geprüfter-Betriebswirt-
(2) Bei Prüfungen, die nach dem 30. Dezember 2019 Fortbildungsverordnung vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 angemeldet S. 2552) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3085
Anlage 1
(zu den §§ 15 und 16)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
gut
85 und 86 2,0 spricht
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3087
Anlage 2
(zu § 17 Absatz 1)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift
einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1. zum schriftlichen Prüfungsteil
a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note
sowie
b) Benennung und jeweilige Punktebewertung der drei Aufgabenstellungen
dieses Prüfungsteils,
2. zum mündlichen Prüfungsteil Benennung und Bewertung dieses Prüfungs-
teils in Punkten und als Note,
3. zum projektbezogenen Prüfungsteil
a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,
b) Benennung und Punktebewertung der schriftlichen Projektarbeit,
c) Benennung und Punktebewertung der Präsentation sowie
d) Benennung und Punktebewertung des situationsbezogenen Fachge-
sprächs,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten sowie
7. gegebenenfalls Befreiung nach § 16.
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Neunte Verordnung
zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 18. Dezember 2020
Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3
und Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen § 142
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 4. November
2016 (BGBl. I S. 2473) neu gefasst und § 142 Absatz 4 durch Artikel 1 Num-
mer 108 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt
worden ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührenge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-
Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), verordnet die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Frequenzgebührenverordnung
Die Anlage zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I
S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern B.9.6 und B.9.7 wird in der Gebührenspalte jeweils nach
dem Wort „Versorgungsfläche“ die Angabe „*)“ durch die Angabe „1“ er-
setzt.
2. In Nummer B.9.8 wird in der Gebührenspalte nach dem Wort „Versorgungs-
fläche“ die Angabe „*)“ durch die Angabe „1“ ersetzt und wird nach der
Angabe „450“ die Angabe „*“ gestrichen.
3. In den Nummern B.9.9, B.9.10 und B.9.11 wird in der Gebührenspalte
jeweils nach dem Wort „Versorgungsfläche“ die Angabe „*)“ durch die An-
gabe „1“ ersetzt.
4. In den Nummern B.10.1 und B.10.2 wird in der Gebührenspalte jeweils die
Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
5. In Nummer B.10.3 wird in der Gebührenspalte die Angabe „*“ durch die
Angabe „2“ ersetzt.
6. Der Nummer B.10 werden die folgenden Nummern B.10.4 und B.10.5 an-
gefügt:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„B.10.4 Frequenzzuteilung zur lokalen, 1 000 + B ∙ t ∙ 0,63 ∙ (6a1 + a2) 2
breitbandigen Nutzung für den
drahtlosen Netzzugang in dem
Frequenzbereich 24,25 bis 27,5
GHz (einschließlich der Festset-
zung funktechnischer Parameter)
B.10.5 Frequenzzuteilung zur bundes- B ∙ 600 000 ∙ t 2 “.
weiten Nutzung für den draht-
losen Netzzugang in den Fre-
quenzbereichen 451 bis 455,74
MHz und 461 bis 465,74 MHz
(einschließlich der Festsetzung
funktechnischer Parameter)
7. Fußnote *) wird Fußnote 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3089
8. Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2 und wird wie folgt gefasst:
„2 Hierbei sind:
B zugeteilte Bandbreite in MHz;
t Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren
bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels
einer Jahresgebühr erhoben;
a1 Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen
ist;
a2 Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzu-
ordnen ist.“
9. Fußnote * wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2020
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Jochen Homann
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2020
zur Änderung des Beschlusses vom 3. Dezember 2019
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 1. allgemeines Persönlichkeitsrecht;
17. November 2020 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundes- 2. Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be- (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. No- 3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informa-
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, tions-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5
beschlossen: GG);
4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Na-
I. mens-, Personenstands- und Transsexuellen-
recht);
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungs-
gerichts vom 24. November 2015 (BGBl. 2016 I S. 118), 5. Recht des geistigen Eigentums;
zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums vom 6. Recht des Datenschutzes;
3. Dezember 2019 (BGBl. 2020 I S. 112), wird wie folgt 7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Ab-
geändert: satz 3 GG);
Die Abschnitte A. II. und III. erhalten folgende Fas- 8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
sung:
9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
„II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbe-
10. Recht der selbständig und vorwiegend persön-
schwerden, die in dem Geschäftsjahr 2021 einge-
lich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der
hen, aus den Rechtsbereichen
berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
1. des Vertriebenenrechts; 11. Erbrecht;
2. des Körperschaftsteuerrechts und des Um- 12. Mietrecht;
wandlungssteuerrechts;
13. Wettbewerbsrecht;
3. des Waffenrechts;
14. grundstücks- und unternehmensbezogene Ver-
4. des Petitionsrechts; mögensfragen im Zusammenhang mit der Her-
5. des Rechts der Zwangsversteigerung und stellung der Deutschen Einheit;
Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um 15. Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschlie-
Erkenntnisverfahren handelt); ßungs- und Enteignungsrecht;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, 16. Gesellschaftsrecht einschließlich Genossen-
in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG ge- schaftsrecht;
rügt wird); 17. Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
7. des Wohnungseigentumsrechts; 18. Kreditrecht einschließlich des Rechts der Siche-
8. des Kaufrechts; rungen;
9. des Dienst- und Werkvertragsrechts mit Aus- 19. Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließ-
nahme des Anwaltsvertragsrechts; lich Enteignungen;
10. des Rechts des Versicherungswesens und 20. Regulierungsrecht;
21. Anwaltsvertragsrecht;
11. des sonstigen Deliktsrechts.
22. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen
III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Ge- Krankenversicherung;
schäftsjahr 2021 eingehen, aus dem Bereich der
Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechts- 23. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderun-
bereiche (einschließlich der dazugehörigen Amts- gen.“
haftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-,
Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie II.
Verfahren zu Befangenheitsanträgen): Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Karlsruhe, den 23. November 2020
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. S t e p h a n H a r b a r t h