Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2929
Verordnung
zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts
an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Vom 10. Dezember 2020
Auf Grund
– des § 40 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland, der durch Artikel 141 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie
– des § 206 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt
durch Artikel 139 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
In der Anlage des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird
die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
In der Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2015 (BGBl. I S. 2074) geändert
worden ist, wird nach der Zeile „– in Venezuela: Abogado“ die Zeile „– im Ver-
einigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Verordnung
zur Verlängerung der Maßnahmen
zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern
im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung,
der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung
und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung – COV19KFVV)
Vom 10. Dezember 2020
Auf Grund des § 12 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der
Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Verlängerung von Maßnahmen
Die Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funk-
tionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) wird bis
zum 31. Dezember 2021 verlängert.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2931
Zweiundsechzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 11. Dezember 2020
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 754 987 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
– in Berlin 1 745 719 Euro,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Num- – insgesamt 75 630 084 Euro.
mer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom
14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
Bundesministerium der Finanzen: Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-
den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – je-
§1 weils gerundet –:
Höhe der – Nordrhein-Westfalen 15 512 547 Euro,
Entschädigungsaufwendungen und
Lastenanteile des Bundes und der elf alten – Bayern 14 013 062 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2019 – Hessen 7 784 106 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
– Rheinland-Pfalz 41 488 564 Euro,
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschä-
digungsausgaben nach Abzug der mit diesen Aus- – Berlin 9 892 407 Euro,
gaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im
– insgesamt 88 690 686 Euro.
Rechnungsjahr 2019 – jeweils gerundet –:
– in den Ländern (außer Berlin) 141 949 667 Euro, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungs-
aufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
– in Berlin 11 638 126 Euro,
nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge
– insgesamt 153 587 793 Euro. ab – jeweils gerundet –:
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä- – Baden-Württemberg 1 897 053 Euro,
digungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – Niedersachsen 3 709 819 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 70 974 833 Euro, – Schleswig-Holstein 2 793 562 Euro,
– in Berlin 6 982 876 Euro, – Saarland 616 467 Euro,
– insgesamt 77 957 709 Euro. – Hamburg 1 236 209 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- – Bremen 479 870 Euro,
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
– insgesamt 10 732 980 Euro.
– in Nordrhein-Westfalen 19 797 075 Euro,
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
– in Bayern 14 473 794 Euro,
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-
– in Baden-Württemberg 12 249 573 Euro, renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet,
– in Niedersachsen 8 824 642 Euro, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschä-
digungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Hessen 6 935 746 Euro, worden sind.
– in Rheinland-Pfalz 4 517 462 Euro,
§2
– in Schleswig-Holstein 3 204 021 Euro,
Inkrafttreten
– im Saarland 1 089 965 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 2 037 100 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Zweite Verordnung
zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren
nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 14. Dezember 2020
Auf Grund des § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales:
§1
Neufestsetzung
der Neurenten-Faktoren nach § 178
Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich
zu tragen sind, betragen das 5,8fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und
das 3,4fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufs-
krankheiten.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2933
Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
Vom 15. Dezember 2020
Auf Grund 2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „235“ durch die
– des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung Angabe „237“ ersetzt.
mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – 3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung –, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beeinträchti-
des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) gungen“ die Wörter „sowie unter entsprechender
geändert worden ist, verordnet das Bundesminis- Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Ein-
terium für Arbeit und Soziales und kommensteuergesetzes“ eingefügt.
– des Artikels VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten b) In Satz 2 wird die Angabe „4,12“ durch die An-
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des gabe „4,16“ und wird die Angabe „3,37“ durch
Besoldungsrechts in Bund und Ländern, der zuletzt die Angabe „3,40“ ersetzt.
durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-
Artikel 2
net das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Änderung der
Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminis- Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
terium der Finanzen:
§ 1 der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
Artikel 1 vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2658) wird wie
folgt geändert:
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung 1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ er-
Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 setzt.
(BGBl. I S. 1997) geändert worden ist, wird wie folgt 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 4
geändert: des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung“ er-
a) In Satz 1 wird die Angabe „258“ durch die An- setzt.
gabe „263“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „54“ durch die Inkrafttreten
Angabe „55“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
bb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„102“ jeweils durch die Angabe „104“ er-
setzt. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte
Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk
(Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung – RestMAProRestPrV)
Vom 15. Dezember 2020
Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Übergangsvorschriften
Absatz 2 und mit § 42a Absatz 1 und § 42d der § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; Anlage 2 Zeugnisinhalte
2006 I S. 2095), die durch Artikel 2 Nummer 17 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522)
§1
neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit Ziel der Prüfung zum Erwerb des
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-
instituts für Berufsbildung: erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaura-
tor im Handwerk–Master Professional für Restaurierung
Inhaltsübersicht im Handwerk“ oder „Geprüfte Restauratorin im Hand-
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlus- werk–Master Professional für Restaurierung im
ses und dessen Bezeichnung Handwerk“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg ab-
§ 2 Handwerke zielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung keit auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe der
§ 4 Gliederung und Zeitraum der Prüfung höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der
§ 5 Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben“ handwerklichen Restaurierung nachgewiesen.
§ 6 Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurie-
rung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und (2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerks-
weiterentwickeln“ ordnung zuständigen Stelle durchgeführt.
§ 7 Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rah- (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu
men des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“
prüfende Person dadurch, dass sie die Fertigkeiten,
§ 8 Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurierungs- und
Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel mit
Konservierungskonzepte entwickeln“
der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der
§ 9 Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen, Prozesse lei-
ten und koordinieren“ zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft und
§ 10 Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qua- neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erwor-
litätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Scha- ben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche
densprävention sicherstellen“ Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung
§ 11 Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellun-
§ 12 Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ gen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten
§ 13 Prüfungsteil „Projektarbeit“ und somit in der Lage ist, insbesondere in Handwerks-
§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen
§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen und in privaten Institutionen
§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote 1. eigenständig und verantwortlich handwerklich-
§ 17 Zeugnisse immaterielles und materielles Kulturerbe auf der
§ 18 Wiederholung der Prüfung Grundlage handwerklicher Kompetenzen und wis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2935
senschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu unter- nannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt
suchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, wei- wurde.
terzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren,
2. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs- §2
konzepte zu entwickeln, Handwerke
3. Erhaltungsprozesse für handwerklich-immaterielles Die Prüfung nach dieser Verordnung kann in einem
Kulturerbe sowie Restaurierungs- und Konservie- der folgenden Handwerke abgelegt werden:
rungsprozesse für materielles Kulturerbe zu gestal- 1. Buchbinderhandwerk,
ten und zu steuern.
2. Gold- und Silberschmiedehandwerk,
(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des
3. Graveurhandwerk,
Absatzes 3 folgende Aufgaben:
4. Holzbildhauerhandwerk,
1. historische und traditionelle handwerkliche Verfah-
ren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung 5. Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,
dieser Verfahren bewerten, 6. Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,
2. den Zustand von Restaurierungsobjekten und de- 7. Maler- und Lackiererhandwerk,
ren kulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von 8. Maurer- und Betonbauerhandwerk,
Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen
bewerten, 9. Metallbauerhandwerk,
3. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs- 10. Metallbildnerhandwerk,
konzepte unter Berücksichtigung von kultureller 11. Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk,
Nachhaltigkeit und von Qualitätssicherung entwi- 12. Parkettlegerhandwerk,
ckeln,
13. Raumausstatterhandwerk,
4. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-
14. Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,
maßnahmen mit historischen und traditionellen
handwerklichen Verfahren sowie mit wissenschaft- 15. Stuckateurhandwerk,
lichen Methoden durchführen, 16. Tischlerhandwerk,
5. handwerklich-immaterielles und materielles Kultur- 17. Uhrmacherhandwerk,
erbe weitergeben und vermitteln, 18. Vergolderhandwerk oder
6. Verläufe und Ergebnisse von Erhaltungs-, Restau- 19. Zimmererhandwerk.
rierungs- und Konservierungsprozessen dokumen-
tieren, §3
7. Maßnahmen zur Pflege und Wartung von Objekten Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
planen, empfehlen und durchführen,
(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab-
8. mit unterschiedlichen Fachdisziplinen und Projekt- schluss Geprüfter Restaurator im Handwerk–Master
beteiligten kooperieren, Erhaltungs-, Restaurie- Professional für Restaurierung im Handwerk und zur
rungs- und Konservierungsprozesse leiten sowie Geprüften Restauratorin im Handwerk–Master Profes-
die Öffentlichkeit für handwerklich-immaterielles sional für Restaurierung im Handwerk in einem der in
und materielles Kulturerbe sensibilisieren, § 2 genannten Handwerke ist zuzulassen, wer die An-
9. unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf forderungen des § 42d der Handwerksordnung erfüllt
die Besonderheiten des Kulturerbeerhalts treffen und in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abge-
und umsetzen, legte Meisterprüfung nachweist.
10. Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitäts- (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
und Nachhaltigkeitsaspekten und von rechtlichen zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
und steuerlichen Rahmenbedingungen gestalten auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkei-
und steuern. ten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(5) Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit
Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und
§4
Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs
von insgesamt mindestens 1 600 Stunden. Der Lernin- Gliederung und Zeitraum der Prüfung
halt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungs-
Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10 teile:
genannten Handlungsbereiche.
1. Übergreifende Qualifikationen,
(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 2. Spezifische Qualifikationen und
bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss
„Master Professional für Restaurierung im Handwerk“, 3. Projektarbeit.
ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten (2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“
Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde. sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche
Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Ab- nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu
schlussbezeichnung „Geprüfter Restaurator im Hand- beziehen. Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“
werk“ oder „Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ vo- sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche
rangestellt, ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 ge- nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelas- 2. Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und
sen wurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezo-
sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche gen analysieren, entwickeln und anwenden,
nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für 3. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung
welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelas- des Kulturerbes gewährleisten,
sen wurde, umzusetzen.
4. Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten,
(3) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“
gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 5. handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und
handwerksgeschichtlich einordnen und sichern so-
1. Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5, wie unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbe-
2. Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Kon- reiten und an die nächste Handwerksgeneration
servierung von Kulturerbe anwenden und weiterent- weitergeben,
wickeln nach § 6 und 6. Kommunikationsprozesse gestalten und pädago-
3. unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kultur- gische Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes
erbeerhalts gestalten und steuern nach § 7. von handwerklich-immateriellem und von materiel-
lem Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und
(4) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ durchführen,
umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach
7. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel
§ 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in fol-
entwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kul-
gende Handlungsbereiche:
turerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des
1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs- handwerklich-immateriellen und materiellen Kultur-
konzepte entwickeln nach § 8, erbes herauszustellen, sowie diese Maßnahmen
2. Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordi- anwenden.
nieren nach § 9 sowie
§6
3. Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten
dokumentieren sowie Risiko- und Schadenspräven- Handlungsbereich
tion sicherstellen nach § 10. „Methoden zum Erhalt,
zur Restaurierung und Konservierung
(5) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ umfasst Qualifi- von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“
kationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den
(1) Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur
§§ 5 bis 10.
Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe an-
(6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 wenden und weiterentwickeln“ soll durch die zu prü-
müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. fende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden,
Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung des diesbezügliche Methoden systematisch und eigen-
zuerst abzulegenden Prüfungsteils. Wird im Einzelfall ständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwir-
die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies ken zu können. In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-,
die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewer-
Beachtung der Frist zu Ende zu führen. tet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können
und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet wer-
§5 den können.
Handlungsbereich (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
„Kulturerbe pflegen und weitergeben“ Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Im Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und 1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-
weitergeben“ soll durch die zu prüfende Person die Fä- methoden vergleichend analysieren, deren Eignung
higkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen zur Zielerreichung abwägen und für die strategische
Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklich- Planung nutzen,
immateriellen und des materiellen Kulturerbes leisten 2. historische Quellen und wissenschaftliche For-
zu können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage schungsergebnisse projektbezogen und objekt-
handwerklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichti- bezogen analysieren und bewerten,
gung restauratorischer, handwerklicher und denkmal-
3. historische Methoden durch empirische und expe-
pflegerischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie
rimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle
rechtlicher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmal-
Methoden erhalten und weiterentwickeln,
schutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste
Generation weitergeben zu können. Des Weiteren 4. neue Methoden entwickeln und in bestehende Ver-
sollen der gesellschaftliche Wert des handwerklichen fahren integrieren,
Kulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmal- 5. neue Anwendungen für historische und traditio-
pflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Be- nelle Techniken konzipieren und erproben,
deutung erläutert und weitergegeben werden können.
6. handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben
Qualifikationsinhalte geprüft werden: und als Informationsquelle für spätere Generatio-
1. Aufgaben eines Restaurators und einer Restaurato- nen verfügbar machen,
rin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im 7. Gutachten bewerten und unter Einhaltung recht-
Kontext der Handwerksgeschichte reflektieren, licher Bestimmungen erstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2937
8. Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Ent- Konservierungsprozesse mit wissenschaftlichen Me-
wicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung thoden und auf der Grundlage eigener handwerklicher
von Forschungsprojekten mitwirken, Erfahrungen planen zu können. Dabei sollen Abläufe
9. Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertre- von Maßnahmen unter Beteiligung von Fachbehörden,
terinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie Experten und Expertinnen sowie Objekteigentümern
mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen festgelegt und organisiert sowie abgestimmte Kon-
zusammenarbeiten, zepte präsentiert werden können.
10. Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
präsentieren und veröffentlichen. Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. eingesetzte Handwerkstechniken identifizieren, Ist-
§7 zustände, bauzeitliche Zustände und Primärbefunde
Handlungsbereich sichern sowie Zustand von Restaurierungsobjekten
„Unternehmerische Prozesse im Rahmen unter Berücksichtigung der objektbezogenen Res-
des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“ taurierungsgeschichte feststellen und bewerten,
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Pro- 2. Objekte sowie eingesetzte Materialien und Hand-
zesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und werkstechniken kultur- und kunstgeschichtlich ein-
steuern“ sollen durch die zu prüfende Person die ordnen,
Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-im- 3. Ziele von Maßnahmen unter Einhaltung rechtlicher
materielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Bestimmung und unter Berücksichtigung von Kon-
Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie ventionen und Normen vor dem Hintergrund des
Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirt- Kulturerbediskurses erörtern, begründen und fest-
schaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse legen,
nachhaltig steuern zu können.
4. Eignung traditioneller und zeitgemäßer Materialien
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende sowie Umsetzbarkeit historischer und zeitgemäßer
Qualifikationsinhalte geprüft werden: Handwerkstechniken prüfen,
1. gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie be- 5. Maßnahmen aus abgestimmten Zielen entwickeln
triebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren, sowie Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser
2. Unternehmensstrategien und -ziele definieren und Maßnahmen prüfen,
optimieren, 6. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs-
3. historische und traditionelle Handwerkstechniken und Transportprozesse sowie Lagerung von Kultur-
zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt gut planen,
nutzen, 7. Konzepte im Hinblick auf die Erhaltung und Nutzung
4. Darstellungen von handwerklich-immateriellem und von Handwerkstechniken und Objekten unter Ab-
materiellem Kulturerbe in handwerksorientierter, wägung von Alternativen erarbeiten, begründen
allgemeinverständlicher und erzählender Form ziel- und zielgruppenspezifisch präsentieren,
gruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen, 8. Leistungsprozesse in Kooperation mit beteiligten
5. Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und Gewerken und Fachdisziplinen planen, abstimmen
Verfahren konzipieren und gestalten, und festlegen,
6. Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie 9. Konzeptionen zur Präsentation handwerklich-imma-
Kunden beraten, teriellen und materiellen Kulturerbes entwickeln.
7. Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und
adressatengerecht erstellen und präsentieren, §9
8. internationale Aktivitäten und Kooperationen unter Handlungsbereich
Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch „Maßnahmen umsetzen,
unter Einsatz englischer Fachsprache, planen und Prozesse leiten und koordinieren“
umsetzen, (1) Im Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen,
9. kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lern- Prozesse leiten und koordinieren“ soll durch die zu
prozesse zur individuellen Entwicklung und zur Un- prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden,
ternehmensentwicklung gestalten. den Gesamtprozess zur Erhaltung des Kulturerbes un-
ter Berücksichtigung von handwerklichen und denk-
§8 malpflegerischen Zusammenhängen, von rechtlichen
und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie von
Handlungsbereich Nachhaltigkeits- und Qualitätsaspekten gestalten,
„Erhaltungs-, Restaurierungs- steuern und optimieren zu können. Es sollen unter Ein-
und Konservierungskonzepte entwickeln“ satz historischer und traditioneller Materialien, Werk-
(1) Im Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurie- und Hilfsstoffe sowie historischer und handwerklicher
rungs- und Konservierungskonzepte entwickeln“ sollen Verfahren im jeweiligen Handwerk nach § 2, für wel-
durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachge- ches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen
wiesen werden, unter Berücksichtigung handwerkli- wurde, objektbezogene Erhaltungs-, Restaurierungs-
cher und denkmalpflegerischer Grundsätze Bestands- und Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden
und Befundaufnahmen durchführen zu können sowie können. Dabei sollen abgestimmte Konzepte kunden-
darauf aufbauend Erhaltungs-, Restaurierungs- und und dienstleistungsorientiert in Kooperation mit Fach-
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
behörden, mit Experten und Expertinnen unterschied- 5. historische, traditionelle und zeitgemäße Hand-
licher Fachdisziplinen sowie mit weiteren Projektbetei- werkstechniken mit analogen und digitalen Metho-
ligten umgesetzt werden können. den dokumentieren,
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende 6. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung
Qualifikationsinhalte geprüft werden: von Schäden und Schadensphänomenen planen
1. Originalsubstanz sichern und erhalten, und durchführen sowie kontrollieren und dokumen-
tieren,
2. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs-
und Transportprozesse sowie Lagerung von Kultur- 7. restaurierte und konservierte Objekte mit Dokumen-
gut sicherstellen, tationen sowie mit Empfehlungen zur Pflege und
Wartung übergeben.
3. Erscheinungsbild und Funktionalität von Objekten
erhalten und wiederherstellen sowie ergänzen oder § 11
anpassen,
Prüfungsteil
4. Materialien sowie Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich „Übergreifende Qualifikationen“
physikalischer, chemischer und biologischer Eigen-
schaften, Wirkungen und Wechselwirkungen beur- (1) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“
teilen und einsetzen, wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Be-
schreibung praxisbezogener Situationen durchgeführt.
5. Materialien und Mischungen herstellen und wert-
erhaltend lagern, (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter
Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
6. Geräte und Werkzeuge objektbezogen anfertigen
und einsetzen, (3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt
mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle
7. vorgefundene und nachgewiesene handwerkliche drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens
Be- und Verarbeitungstechniken objektbezogen 360 Minuten.
anwenden und weiterentwickeln,
(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Be-
8. mit Projektbeteiligten kooperieren, unterschiedliche schreibung der praxisbezogenen Situationen abge-
Fachdisziplinen koordinieren und Kommunikations- leitet sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person
prozesse kunden- und dienstleistungsorientiert ge- ermöglichen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lö-
stalten, sungen zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbe-
9. Realisierung von Konzepten im laufenden Prozess reiche „Kulturerbe pflegen und weitergeben“, „Metho-
überprüfen, bei Bedarf strategiekonform anpassen. den zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung
von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“ und
§ 10 „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturer-
beerhalts gestalten und steuern“ ist eine Auf-
Handlungsbereich gabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich
„Maßnahmen und Prozesse unter als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. Die
Qualitätsaspekten dokumentieren sowie jeweils anderen Handlungsbereiche können berück-
Risiko- und Schadensprävention sicherstellen“ sichtigt werden.
(1) Im Handlungsbereich „Maßnahmen und Pro-
zesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie § 12
Risiko- und Schadensprävention sicherstellen“ soll
Prüfungsteil
durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewie-
„Spezifische Qualifikationen“
sen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des
Qualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von (1) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“
Prozessen bewerten und optimieren zu können. Zur Si- wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der
cherung relevanter Informationen über handwerkliche Beschreibung einer praxisbezogenen Situation durch-
Techniken und Projekte sollen unterschiedliche Doku- geführt.
mentationsmethoden und -verfahren eingesetzt wer- (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter
den können. Im Anschluss an durchgeführte Maßnah- Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
men an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konser-
(3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt
vierung, zur Wartung sowie zur Risiko- und Schaden-
mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle
sprävention entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen
drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens
werden können.
360 Minuten.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende
(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Be-
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
schreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet
1. Verläufe und Zielerreichung umgesetzter Konzepte sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermögli-
bewerten und für zukünftige Projekte optimieren, chen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lösungen
2. Dokumentationsmethoden und -verfahren auswäh- zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbereiche
len, entwickeln und anwenden, „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskon-
zepte entwickeln“, „Maßnahmen umsetzen, Prozesse
3. Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen leiten und koordinieren“ und „Maßnahmen und Pro-
dokumentieren, zesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie
4. Prozesse unter Angabe verwendeter Materialien Risiko- und Schadensprävention sicherstellen“ ist eine
und Verfahren dokumentieren, Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2939
reich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. die Ergebnisse dar. Der Prüfungsausschuss legt den
Die jeweils anderen Handlungsbereiche können be- Umfang der Projektdokumentation fest.
rücksichtigt werden.
(7) Die Projektpräsentation besteht aus der Dar-
stellung und Begründung der Projektierung, der ausge-
§ 13
führten Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservie-
Prüfungsteil rungsmaßnahmen sowie der Ergebnisse gegenüber
„Projektarbeit“ dem Prüfungsausschuss.
(1) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ besteht aus (8) Das Fachgespräch schließt sich der Projektprä-
1. einer Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- sentation an. Im Fachgespräch soll die zu prüfende
und Konservierungsmaßnahmen, Person, ausgehend von der Projektdokumentation
und der Projektpräsentation, nachweisen, dass sie in
2. der Ausführung von Erhaltungs-, Restaurierungs- der Lage ist, vertiefende und erweiterte Fragestellun-
und Konservierungsmaßnahmen, gen im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und
3. einer Projektdokumentation, Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maß-
gebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, strategie-
4. einer Projektpräsentation und
konform zu bewerten und Schlussfolgerungen zu
5. einem Fachgespräch. ziehen. Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prü-
fungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen
(2) Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfäng-
aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10
liche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhal-
stellen.
tung des handwerklich-immateriellen Kulturerbes und
zur Restaurierung und Konservierung des materiellen (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prü-
Kulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. Bei fungszeiten nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden. Die
der Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche Projektdokumentation ist dem Prüfungsausschuss
Verfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwen- innerhalb von 150 Kalendertagen nach Genehmigung
den. Dabei können bereichsübergreifende, regionale der Projektierung vorzulegen. Die Projektpräsentation
und überregionale sowie kulturelle Aspekte berück- soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Fachge-
sichtigt werden. spräch dauert nicht weniger als 20 Minuten und nicht
(3) Vor Beginn des Prüfungsteils „Projektarbeit“ hat länger als 30 Minuten.
die zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen
beim Prüfungsausschuss einzureichen. Die Projektthe- § 14
men müssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
für die Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Defi-
nition der Ziele und eine Festlegung der wesentlichen Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2
Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurie- der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner
rungs- und Konservierungsmaßnahmen. Der Prüfungs- Prüfungsbestandteile befreit, erhöhen sich die Pro-
ausschuss legt das Projektthema in Abstimmung mit zentsätze nach § 15 für die übrigen Prüfungsbestand-
der zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag teile entsprechend ihres Verhältnisses zueinander, so
der zu prüfenden Person berücksichtigt werden soll. dass sich allein aus diesen Prüfungsbestandteilen die
(4) Nach der Festlegung des Projektthemas entwi- Gesamtleistung errechnet. Wird in Folge der Befreiung
ckelt die zu prüfende Person eine Projektierung von nur noch ein Prüfungsbestandteil abgelegt, entspricht
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaß- die Gesamtleistung dem Ergebnis in diesem Prüfungs-
nahmen. Sie enthält die einzelnen Schritte für die bestandteil.
Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Kon-
servierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. Der § 15
Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung
Bewerten der Prüfungsleistungen
und die Frist für die Einreichung der Projektierung fest.
Die Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-
Genehmigung vorzulegen. Bei Genehmigung der Pro- lage 1 mit Punkten zu bewerten.
jektierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang
der Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und (2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“
Konservierungsmaßnahmen fest. Bei Nichtgenehmi- sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgaben-
gung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss stellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Be-
die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden wertungen wird als zusammengefasste Bewertung für
Person Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ab- den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel
lehnung zu geben. berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewich-
tet:
(5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservie-
rungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Pro- 1. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem
jektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen Schwerpunkt „Kulturerbe pflegen und weitergeben“
auszuführen. mit 30 Prozent,
(6) Von der zu prüfenden Person ist eine Projekt- 2. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem
dokumentation der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Schwerpunkt „Methoden zum Erhalt, zur Restaurie-
Konservierungsmaßnahmen zu erstellen. Diese stellt rung und Konservierung von Kulturerbe anwenden
die Umsetzung der Projektierung in allen Phasen sowie und weiterentwickeln“ mit 50 Prozent,
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
3. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
Schwerpunkt „Unternehmerische Prozesse im Rah- Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
men des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“ kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit
mit 20 Prozent. einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
(3) Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und der
sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgaben- Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
stellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Be- gleichbaren Prüfung anzugeben.
wertungen wird als zusammengefasste Bewertung für (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
(4) Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prü- ten, insbesondere
fungsleistungen für die Projektdokumentation, die 1. über den erworbenen Abschluss oder
Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu
bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zu- 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
sammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewer- oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
tungen werden wie folgt gewichtet: higkeiten.
1. die Projektdokumentation mit 50 Prozent, § 18
2. die Projektpräsentation mit 15 Prozent,
Wiederholung der Prüfung
3. das Fachgespräch mit 35 Prozent.
(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht
bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wieder-
§ 16
holt werden.
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungs-
jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: leistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen
1. in der zusammengefassten Bewertung des Prü- Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausrei-
fungsteils „Übergreifende Qualifikationen“, chend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb
2. in der zusammengefassten Bewertung des Prü- von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung
fungsteils „Spezifische Qualifikationen“, der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-
prüfung angemeldet hat.
3. in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projekt-
arbeit“. (3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An-
trag einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusam-
Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend.
mengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile
„Übergreifende Qualifikationen“, „Spezifische Qualifi-
§ 19
kationen“ und „Projektarbeit“ jeweils kaufmännisch
auf eine ganze Zahl gerundet. Übergangsvorschriften
(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen (1) Jede Prüfung nach auf der Grundlage der Hand-
für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“ werksordnung in Kraft gesetzten Vorschriften der
und „Spezifische Qualifikationen“ sowie „Projektarbeit“ Handwerkskammern für einen Abschluss als Restaura-
ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl tor oder Restauratorin in einem der in § 2 genannten
zuzuordnen. Handwerke, die vor Ablauf des 17. Dezember 2019 an-
(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamt- gemeldet wurde, ist bis zum Ablauf des 1. Dezember
punktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei 2022 nach den bis zum Ablauf des 17. Dezember 2019
Prüfungsteile zu berechnen. Dabei werden die Punkte- geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
bewertungen wie folgt gewichtet: (2) Für eine Prüfung, die bis zum Ablauf des 1. Au-
1. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Über- gust 2022 angemeldet wird, kann die zu prüfende
greifende Qualifikationen“ mit 25 Prozent, Person die Anwendung der in Absatz 1 genannten
jeweiligen Vorschriften der Handwerkskammer bean-
2. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifi-
tragen. Die Prüfung ist im Fall des Satzes 1 bis zum
sche Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.
3. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projekt-
(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wiederho-
arbeit“ mit 50 Prozent.
lungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person nach
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der dieser Verordnung durchzuführen. Die Wiederholungs-
gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die prüfung ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu
Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord- Ende zu führen. § 18 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
net. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(4) Nach der Verordnung über die Prüfung zum
§ 17 anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restau-
rator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im
Zeugnisse Handwerk vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2542)
(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vor-
hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse schriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu
nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat auf Antrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2941
der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederho- § 20
lungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(5) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-
nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
durchzuführen. Nach der in Absatz 4 Satz 1 bezeich- Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
neten Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungs- Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte
bestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erfor- Restauratorin im Handwerk vom 3. Dezember 2019
derlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen. (BGBl. I S. 2542) außer Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Anlage 1
(zu den §§ 15 und 16)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl in Worten Definition
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
gut
85 und 86 2,0 spricht
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2943
Note Note
Punkte als Dezimalzahl in Worten Definition
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Anlage 2
(zu § 17)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit § 2,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-
rücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person
der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1. zum Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie
b) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungs-
leistungen in den drei Aufgabenstellungen,
2. zum Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie
b) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungs-
leistungen in den drei Aufgabenstellungen,
3. zum Prüfungsteil „Projektarbeit“
a) Benennung dieses Prüfungsteils,
b) Benennung der Projektdokumentation nach § 13 Absatz 6 und Bewertung in Punkten und als Note,
c) Benennung der Projektpräsentation nach § 13 Absatz 7 und Bewertung in Punkten und als Note,
d) Benennung des Fachgespräches nach § 13 Absatz 8 und Bewertung in Punkten und als Note sowie
e) Benennung der Projektarbeit nach § 13 unter Angabe des Themas und zusammengefasste Bewertung der
Projektarbeit in Punkten und als Note,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten,
7. Befreiungen nach § 14.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2945
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und
Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional
für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung
(Handwerksfachwirt-Bachelor Professional
für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung – HwFwBAProKaufmMFV)
Vom 15. Dezember 2020
Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- § 12 Schriftliche Prüfung
satz 2 und mit den §§ 42a und 42c der Handwerks- § 13 Mündliche Prüfung
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom § 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), § 15 Bewerten der Prüfungsleistungen
die durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom § 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) neu gefasst wor- § 17 Zeugnisse
den sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung § 18 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen
und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundes- kaufmännischen Qualifikationen
ministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung § 19 Übergangsvorschriften
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bildung: Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 Zeugnisinhalte
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses §1
und dessen Bezeichnung
§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Ziel der Prüfung zum Erwerb des
§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifi- (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-
kationen
erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmän-
§ 5 Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kauf-
männischen Qualifikationen
nischer Fachwirt nach der Handwerksordnung-Bachelor
§ 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unterneh-
Professional für Kaufmännisches Management nach
men analysieren und fördern“ der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische
§ 7 Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vor- Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor
gaben gestalten“ Professional für Kaufmännisches Management nach
§ 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Con- der Handwerksordnung wird die auf einen beruflichen
trolling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“ Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal lungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbil-
führen dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung
§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analy- nachgewiesen.
sieren und optimieren“
§ 11 Gliederung der Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf- (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
männischen Qualifikationen durchgeführt.
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu führung nach der Handwerksordnung und zur
prüfende Person in der Lage ist, in kaufmännisch- Geprüften Fachfrau für kaufmännische Betriebs-
administrativen Bereichen von Handwerksbetrieben führung nach der Handwerksordnung,
sowie anderen kleinen und mittleren Unternehmen ent- 4. eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem
sprechend den jeweiligen Unternehmenszielen Fach- zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Hand-
und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen werk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe,
zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig ge-
steuert werden, eigenständig ausgeführt werden und 5. einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach
dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgeset-
Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende zes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin
Aufgaben: oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fach-
meisterin oder einen Abschluss zum Staatlich ge-
1. gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedin- prüften Techniker oder zur Staatlich geprüften
gungen und Entwicklungen analysieren sowie Vor- Technikerin,
schläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbs-
fähigkeit zu optimieren, 6. den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten
nach dem Europäischen System zur Übertragung
2. die Entwicklung und Umsetzung strategischer und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS)
Unternehmensziele unterstützen, in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine
3. Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kun- mindestens zweijährige Berufspraxis oder
denmanagement und Vertrieb daran ausrichten, 7. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
4. betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Die Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche
Finanzierung und Investitionen gestalten, Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Auf-
5. Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungs- gaben haben.
prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
optimieren, zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
6. Personalwesen gestalten, auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die
7. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren
der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind
und fördern und
und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
8. Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen
und abschließen. §3
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Teile des Fortbildungsabschlusses
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften
der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindes-
Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerks-
tens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach
ordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches
den Anforderungen der in § 5 in Verbindung mit den
Management nach der Handwerksordnung und zur
§§ 6 bis 10 genannten Handlungsbereiche.
Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Hand-
(5) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und werksordnung-Bachelor Professional für Kaufmän-
die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1 nisches Management nach der Handwerksordnung ist
Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fort- Folgendes erforderlich:
bildungsabschluss „Bachelor Professional für Kauf-
1. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
männisches Management nach der Handwerks-
pädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des
ordnung“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere
§ 4 und
Abschlussbezeichnung „Geprüfter Kaufmännischer
Fachwirt nach der Handwerksordnung“ oder „Geprüfte 2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-
Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerks- ordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifi-
ordnung“ vorangestellt. schen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.
(2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen
§2 nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn
Voraussetzung der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2
für die Zulassung zur Prüfung vorzulegen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach
Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person inner-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun- halb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prü-
gen des § 42c der Handwerksordnung erfüllt und fungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2
Folgendes nachweist: nachzuweisen. Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in Tag, der auf den letzten Tag der Prüfung für die erste
einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Prüfungsleistung folgt.
Ausbildungsberuf,
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in §4
einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen Nachweis der
Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufs- berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
praxis, Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
3. den anerkannten Fortbildungsabschluss zum Ge- Qualifikationen hat die zu prüfende Person nach-
prüften Fachmann für kaufmännische Betriebs- zuweisen durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2947
1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 §7
und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung,
Handlungsbereich
2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“
Ausbilder-Eignungsverordnung oder
(1) Im Handlungsbereich „Marketing nach strate-
3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare
gischen Vorgaben gestalten“ soll die zu prüfende
Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Bedeutung des Marketings einzuschätzen und bei
Prüfungsausschuss.
der Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken.
Dazu gehört, die Entwicklung eines Marketing-
§5
konzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse
Handlungsbereiche bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nach-
der fortbildungsspezifischen steuerung durchführen zu können.
kaufmännischen Qualifikationen
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft
In der Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf- werden:
männischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft: 1. mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unter-
1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren nehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und
und fördern, begründen,
2. Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten, 2. Marketingstrategien unter Verwendung von Marke-
tinginstrumenten vorbereiten und Marketingkon-
3. Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie
zepte entwickeln,
Finanzierung und Investitionen gestalten,
4. Personalwesen gestalten und Personal führen und 3. Marketingstrategien und -funktionen sowie Marke-
tinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte
5. Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und umsetzen sowie die Chancen des digitalen Marke-
optimieren. tings und des E-Business nutzen,
§6 4. beim Vertriebscontrolling mitwirken und
Handlungsbereich 5. ein Customer-Relationship-Management aufbauen,
„Wettbewerbsfähigkeit von umsetzen und pflegen.
Unternehmen analysieren und fördern“
(1) Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von §8
Unternehmen analysieren und fördern“ soll die zu
prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Handlungsbereich
grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling
und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“
beurteilen. Sie soll betriebliche Funktionen und Funk- (1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungs-
tionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Be- wesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen
trieb verstehen. Des Weiteren soll sie rechtliche Zu- gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen,
sammenhänge begreifen und beachten. dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und
werden: Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirt-
1. Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaft- schaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungs-
lichen Leistungsstellung berücksichtigen, wesen zu gestalten.
2. volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft
deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unter- werden:
nehmensziele bewerten,
1. Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grund-
3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter- sätze ordnungsgemäßer Buchführung gestalten
nehmensziele unterstützen, und entscheidungsreif aufbereiten,
4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zu- 2. Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und
sammenwirken im Kontext der Unternehmensziele deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten,
interpretieren,
3. Planungsrechnung durchführen und daraus ab-
5. Unternehmensgründungen und verschiedene Formen
geleitete Analysen erstellen,
der Kooperation unterstützen sowie insbesondere
Unternehmensrechtsformen bei der Weiterentwick- 4. Controlling als wesentliches Instrument der Unter-
lung des Unternehmens berücksichtigen und nehmensführung einsetzen,
6. Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des 5. Investitionsrechnung durchführen sowie Finan-
Gewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels- zierungsvorschläge erarbeiten und erläutern und
und des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in
den Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie 6. Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditäts-
Grundzüge des Steuerrechts beachten und an- sicherung insbesondere mittels Forderungs-
wenden. management gewährleisten.
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
§9 (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft
werden:
Handlungsbereich
„Personalwesen gestalten und Personal führen“ 1. betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und
Verbesserungspotenziale aufzeigen,
(1) Im Handlungsbereich „Personalwesen gestalten
und Personal führen“ soll die zu prüfende Person nach- 2. Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und
weisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mit- entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Be-
arbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und rücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten
zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des und reflektieren,
Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen 3. Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhal-
und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber tung sowie zur strategischen Verbesserung und
hinaus soll sie nachweisen, dass sie Mitarbeiter und Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen
Mitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und Daten vorbereiten.
betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Be-
achtung der Unternehmensziele führen, motivieren, § 11
auswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.
Gliederung der Prüfung
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft der fortbildungsspezifischen
werden: kaufmännischen Qualifikationen
1. Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unter- Die Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf-
nehmenskultur entwickeln, für den Entscheidungs- männischen Qualifikationen gliedert sich in
prozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse
1. eine schriftliche Prüfung und
unterstützen,
2. eine mündliche Prüfung.
2. Personalbedarfsplanung unter Beachtung strate-
gischer Unternehmensziele ausrichten und durch-
§ 12
führen,
Schriftliche Prüfung
3. Personalmarketingkonzept entwickeln und umset-
zen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prü-
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen, fungsbestandteilen. Die Aufgaben der drei schriftlichen
Prüfungsbestandteile werden als offene Aufgaben
4. Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Perso- formuliert und leiten sich aus der Beschreibung be-
nalbedarfs schließen und beenden, trieblicher Situationen ab. Die Aufgabenstellungen
5. Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen beziehen sich
und des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Be- 1. im ersten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-
achtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durch- bereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem
führen, Handlungsbereich des § 10,
6. Personalentwicklung auf die strategischen Unter- 2. im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-
nehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale bereiche des § 8 in Kombination mit dem Hand-
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und lungsbereich des § 10 und
fördern, 3. im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-
7. Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter bereiche des § 9 in Kombination mit dem Hand-
Berücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen, lungsbereich des § 10.
unter Beachtung der dazu geltenden steuer- und (2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungs-
sozialrechtlichen Bestimmungen durchführen und bestandteils beträgt 180 Minuten.
8. Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiter- (3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die
führung beherrschen und in die betriebliche Praxis Prüfungsleistung jedes Prüfungsbestandteils mit min-
umsetzen. destens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(4) Wurde in höchstens einem schriftlichen Prü-
§ 10 fungsbestandteil eine mangelhafte Leistung erbracht,
Handlungsbereich so ist in diesem Prüfungsbestandteil eine mündliche
„Prozesse betriebswirt- Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügen-
schaftlich analysieren und optimieren“ den oder mehreren mangelhaften oder ungenügenden
schriftlichen Prüfungsleistungen ist keine Ergänzungs-
(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirt- prüfung möglich. Die Aufgabe muss aus dem Hand-
schaftlich analysieren und optimieren“ soll die zu lungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prü-
prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, fungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung
unter Berücksichtigung betrieblicher und produktions- soll anwendungsbezogen sein und nicht länger als
abhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- 20 Minuten dauern. Die Bewertung der Leistung in
und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebs- der mündlichen Ergänzungsprüfung und die der
wirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Be-
aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betrieb- wertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
liche Prozessverbesserungen auszuarbeiten. der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2949
§ 13 § 16
Mündliche Prüfung Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung
(1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist,
in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-
dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestand-
tens 50 Punkte erreicht worden sind:
teilen abgelegt wurde.
1. in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schrift-
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen- lichen Prüfung und
tation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch.
Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie 2. in der mündlichen Prüfung.
in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Be-
kommunizieren und zu präsentieren. wertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf
eine ganze Zahl gerundet.
(3) Für die mündliche Prüfung wählt die zu prüfende
Person als Prüfungsthema die Handlungsbereiche (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-
eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Satz 3 samtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den
Nummer 1 bis 3. Die Aufgabenstellung für die Präsen- Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile
tation wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsaus- der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der
schuss am Prüfungstermin vorgegeben. mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunkt-
zahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(4) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1
beträgt 30 Minuten. Die mündliche Prüfung soll nicht eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zu-
länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten zuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation ver-
wendet werden.
§ 17
Zeugnisse
§ 14
(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden
Befreiung von hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
einzelnen Prüfungsbestandteilen nach der Anlage 2 Teil A und B.
Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der An-
der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner lage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die
Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs- Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkomma-
bestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 stelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach
außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prü-
erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 fungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung
oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zu- anzugeben.
einander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
zu legen.
ten, insbesondere
§ 15 1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
Bewerten der Prüfungsleistungen anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. keiten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 § 18
sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prü-
fungsbestandteile einzeln zu bewerten. Wiederholen der Prüfung
der fortbildungsspezifischen
(3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 kaufmännischen Qualifikationen
sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zwei-
1. die Präsentation und mal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die
Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu
2. das Fachgespräch. beantragen.
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und (2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung
des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Be- innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nicht-
wertung der mündlichen Prüfung das gewichtete bestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungs-
arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Be- bestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen
wertungen wie folgt zu gewichten: Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet
wurden.
1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel
und (3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines
nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein
2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln. bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der (2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem
Wiederholungsprüfung. 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag
der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser
§ 19 Verordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 1
Übergangsvorschriften Satz 1 bezeichneten Handwerksfachwirtfortbildungs-
prüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungs-
(1) Hat sich die zu prüfende Person vor Inkrafttreten bestandteile sind auf die nach dieser Verordnung
dieser Verordnung bereits zur Prüfung zum anerkann- erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.
ten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer
Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte
Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksord- § 20
nung angemeldet, ist die Prüfung nach der Handwerks- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fachwirtfortbildungsprüfungsverordnung vom 1. März
2016 (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 8 der Verord- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) ge- in Kraft. Die Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungs-
ändert worden ist, zu Ende zu führen. Die zuständige verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331), die
Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2019
erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Ver- (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, tritt gleichzeitig
ordnung durchzuführen. außer Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2951
Anlage 1
(zu den §§ 15 und 16)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2953
Anlage 2
(zu § 17)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift
einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. die Handlungsbereiche nach § 5,
2. die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 14,
7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeits-
pädagogischen Qualifikationen nach § 4.
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Erste Verordnung
zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
(Erste Windenergie-auf-See-Verordnung – 1. WindSeeV)
Vom 15. Dezember 2020
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie § 18 Verkehrssicherung während der Bauphase
verordnet auf Grund des § 15 der Erneuerbare-Energien- § 19 Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte
Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der
durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai Unterabschnitt 4
2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt worden ist, in Ver-
Besondere Vorschriften für die
bindung mit § 11 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310)
im Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasser- § 20 Hubschrauberwindenbetrieb
straßen und Schifffahrt: § 21 Hubschrauberlandedeck
§ 22 Flugkorridore
Inhaltsübersicht § 23 Turmanstrahlung
§ 24 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 5
§ 1 Anwendungsbereich
Sicherheit der
§ 2 Begriffsbestimmungen
Landes- und Bündnisverteidigung
Teil 2 § 25 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes-
und Bündnisverteidigung
Feststellung der Eignung
Kapitel 1 Unterabschnitt 6
Eignungsfeststellung
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 3 Feststellung der Eignung
§ 26 Grundsatz
Kapitel 2 § 27 Brand- und Explosionsschutz
Vorgaben für das spätere Vorhaben § 28 Eingriff in den Baugrund
§ 29 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicher-
Abschnitt 1 heit und zum Gesundheitsschutz
Allgemeines § 30 Sonstige Pflichten
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 7
Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§ 4 Monitoring Vereinbarkeit mit
§ 5 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen See- bestehenden und geplanten
kabelsystemen Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
§ 6 Vermeidung oder Verminderung von Emissionen § 31 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln
§ 7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der sowie Rohrleitungen und Einrichtungen
Installation und dem Betrieb von Anlagen § 32 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen
§ 8 Abfälle § 33 Einspeisung am Netzanschlusspunkt
§ 9 Korrosionsschutz
§ 10 Anlagenkühlung Unterabschnitt 8
§ 11 Abwasser
Sonstige Verpflichtungen
§ 12 Drainagesystem
des Trägers des Vorhabens
§ 13 Dieselgeneratoren
§ 14 Kolk- und Kabelschutz § 34 Konstruktion
§ 35 Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und
Unterabschnitt 2 errichteten Anlagen
Allgemeine Vorschriften für die
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs Abschnitt 2
§ 15 Kennzeichnung Besondere
Vorgaben für die Fläche N-3.7
Unterabschnitt 3
§ 36 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt
Besondere Vorschriften für die
§ 37 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs des Schiffsverkehrs
§ 16 Seeraumbeobachtung § 38 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit
§ 17 Bauweise des Luftverkehrs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2955
Abschnitt 3 Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232)
Besondere geändert worden ist,
Vorgaben für die Fläche N-3.8 2. „Anlage“ eine Einrichtung im Sinne des § 44 Ab-
§ 39 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit Aus-
§ 40 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit nahme von Konverterplattformen und Offshore-
des Schiffsverkehrs Anbindungsleitungen,
§ 41 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit der im
Flächenentwicklungsplan festgelegten Kabeltrasse 3. „Basisaufnahme“ die der Umweltverträglichkeits-
studie für das Planfeststellungsverfahren zur Er-
Abschnitt 4 richtung und zum Betrieb eines Offshore-Wind-
parks zugrunde liegenden Untersuchungen gemäß
Besondere
Kapitel 10.1 des „Standards Untersuchungen der
Vorgaben für die Fläche O-1.3
Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen
§ 42 Besondere Bestimmungen zum Schutz mariner Säugetiere auf die Meeresumwelt“2,
§ 43 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Avifauna
4. „Emissionen“ unmittelbar oder mittelbar der
§ 44 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit
des Schiffsverkehrs Meeresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie,
§ 45 Besondere internationale militärische Bestimmungen etwa Wärme, Schall, Erschütterung, Licht, elek-
§ 46 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit bestehen- trische oder elektromagnetische Strahlung,
den und geplanten Standorten von Umspannplattformen 5. „FATO“ die festgelegte Endanflug- und Startfläche,
über der das Endanflugverfahren zum Schweben
Teil 3 oder Landen eines Luftfahrtzeugs beendet wird
Feststellung der und von der das Startverfahren eines Luftfahrt-
zu installierenden Leistung zeugs begonnen wird,
§ 47 Feststellung der zu installierenden Leistung 6. „Flugkorridor“ der Bereich des Luftraums, der für
den Anflug auf und den Abflug von Offshore-Platt-
Teil 4 formen durch Hubschrauber genutzt wird,
Schlussbestimmungen 7. „Fundmunition“ Fundmunition im Sinne des § 3
§ 48 Inkrafttreten Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-
Teil 1 tember 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch
Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020
Allgemeine Bestimmungen (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
§1 8. „MARPOL“ das internationale Übereinkommen zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Anwendungsbereich mit seinen sechs Anlagen (BGBl. II 1977, S. 1492),
Für die im Flächenentwicklungsplan vom 28. Juni 9. „Offshore-Plattform“ eine Anlage im Sinne der
20191 festgelegten Flächen N-3.7 und N-3.8 in der Nummer 2, die eine künstliche Standfläche im
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nord- Meer mit allen erforderlichen Infrastrukturkompo-
see und O-1.3 in der deutschen ausschließlichen Wirt- nenten und Sicherheitsausrüstungen unabhängig
schaftszone der Ostsee werden durch diese Verord- von ihrer Konstruktionsform und der Art ihrer
nung Nutzung, aber keine Windenergieanlage ist,
1. die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Wind- 10. „TLOF“ die festgelegte Aufsetz- und Abhebefläche
energie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder von der
(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 ein Hubschrauber abheben kann; dabei sind auf
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I einem Hubschrauberlandedeck FATO und TLOF
S. 2682) geändert worden ist, festgestellt, deckungsgleich,
2. Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Ab- 11. „Träger des Vorhabens“ unbeschadet der Rege-
satz 5 Satz 2 und Satz 3 des Windenergie-auf-See- lung des § 56 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Gesetzes festgelegt und
a) die natürliche oder juristische Person, die in der
3. die auf den Flächen zu installierende Leistung nach Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den
des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. Zuschlag und damit nach § 24 des Windener-
gie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein
§2 Planfeststellungsverfahren auf der jeweiligen
Begriffsbestimmungen Fläche zu führen,
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind b) der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung im Sinne des § 56
1. „Abfälle“ Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 Gesetzes oder
(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des
2
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
1
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht- Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
Straße 78, 20359 Hamburg. archivmäßig gesichert niedergelegt.
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
c) der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juris- §5
tischen Person nach Buchstabe a oder b. Verlegung und Dimensionierung
von parkinternen Seekabelsystemen
Teil 2
(1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensio-
Feststellung der Eignung nierung und Verlegung der parkinternen Seekabel-
systeme den Planungsgrundsatz des Flächenentwick-
Kapitel 1 lungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten.
Eignungsfeststellung (2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen
Seekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überde-
§3 ckung, die zur Einhaltung der maximalen Sedimenter-
wärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, mit möglichst
Feststellung der Eignung geringen Umweltauswirkungen erreicht wird.
Die im Flächenentwicklungsplan vom 28. Juni 2019
festgelegten Flächen N-3.7 und N-3.8 in der deutschen §6
ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee und Vermeidung oder
O-1.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschafts- Verminderung von Emissionen
zone der Ostsee sind nach dem Ergebnis der Vorunter-
suchung dieser Flächen gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des (1) Der Träger des Vorhabens hat Emissionen zu
Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für vermeiden oder, soweit sie unvermeidlich sind, zu ver-
voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 2 des mindern.
Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet. (2) Hierfür hat der Träger des Vorhabens insbeson-
dere
Kapitel 2 1. die Anlagen in einer Weise zu planen und umzuset-
Vorgaben zen, dass weder bei der Errichtung noch bei dem
Betrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare
für das spätere Vorhaben
Emissionen verursacht werden oder, soweit die
Verursachung solcher Emissionen durch die zur Er-
Abschnitt 1 füllung der Sicherheitsanforderungen des Schiffs-
Allgemeines und Luftverkehrs zwingend gebotenen Handlungen
unvermeidlich ist, möglichst geringe Beeinträchti-
Unterabschnitt 1 gungen der Meeresumwelt hervorgerufen werden,
Auswirkungen des 2. zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträg-
Vorhabens auf die Meeresumwelt liche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch ab-
baubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu bevor-
§4 zugen,
Monitoring 3. sämtliche auf der Anlage eingesetzten technischen
Installationen durch bauliche Sicherheitssysteme
(1) Der Träger des Vorhabens hat während der Bau- und -maßnahmen nach dem Stand der Technik so
phase und mindestens während der drei ersten Jahre abzusichern und so zu überwachen, dass Schad-
des Betriebes der Anlagen ein Monitoring zu den bau- stoffunfälle und Umwelteinträge vermieden werden
und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen als und im Schadensfall sichergestellt ist, dass der
Grundlage für durch die Planfeststellungsbehörde oder Träger des Vorhabens jederzeit unmittelbar ein-
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie greifen kann, sowie
als zuständige Überwachungsbehörde gegebenenfalls
anzuordnende Maßnahmen zum Schutz der Meeres- 4. für Betriebsstoffwechsel und Betankungsmaßnah-
umwelt nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie- men organisatorische und technische Vorsichts-
auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2, 3 oder 5 maßnahmen zu treffen, um Schadstoffunfälle und
des Windenergie-auf-See-Gesetzes durchzuführen. Umwelteinträge zu vermeiden.
(2) Als Grundlage für das Monitoring ist das Ergeb- §7
nis der Basisaufnahme auf der Grundlage der Ergeb-
nisse eines vor Baubeginn durchzuführenden dritten Vermeidung von
Untersuchungsjahres zu aktualisieren, wenn zwischen Schallemissionen bei der Gründung,
dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn der Installation und dem Betrieb von Anlagen
nicht mehr als fünf Jahre liegen. Liegen zwischen (1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage
dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn hat der Träger des Vorhabens diejenige Arbeits-
mehr als fünf Jahre, so ist die Basisaufnahme vor Bau- methode nach dem Stand der Technik anzuwenden,
beginn vollständig zu wiederholen. die nach den vorgefundenen Umständen so geräusch-
(3) Die Untersuchungen der Meeresumwelt sind arm wie möglich ist.
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch- (2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schall-
zuführen. Die Einhaltung des Stands der Wissenschaft emissionen dürfen für den Schalldruck den Wert von
und Technik wird vermutet, wenn die Untersuchungen 160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel den
unter Beachtung des „Standards – Untersuchung der Wert von 190 Dezibel, jeweils referenziert auf Mikro-
Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf pascal pro Sekunde, in einer Entfernung von 750 Me-
die Meeresumwelt“ durchgeführt werden. tern nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2957
(3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvor- Nachweis, dass ein Einzelfall nach Satz 1 vorliegt, ist
gangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindest- durch den Träger des Vorhabens im Rahmen des
maß zu begrenzen. Planfeststellungsverfahrens zu führen. Die Abwasser-
(4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige Anla- behandlungsanlage muss dem Stand der Technik ent-
genkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der sprechen.
Technik so betriebsschallarm wie möglich ist. (4) Bei nach Absatz 3 zulässigen Abwasserbehand-
(5) Jede Sprengung ist zu unterlassen. lungsanlagen hat der Träger des Vorhabens
1. sämtliches Abwasser aus sanitären Einrichtungen,
§8 Sanitätseinrichtungen, Küchen und Wäschereien zu
Abfälle behandeln,
Das Einbringen und Einleiten von Abfall in die 2. geeignete Probenahmestellen an Zu- und Ablauf
Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach vorzusehen und
den Vorschriften dieser Verordnung zulässig. 3. das Abwasser regelmäßig zu beproben und zu
analysieren.
§9
Die Chlorierung von Abwässern ist nicht zulässig.
Korrosionsschutz
(1) Der vom Träger des Vorhabens eingesetzte § 12
Korrosionsschutz der Anlage muss möglichst schad-
stofffrei und emissionsarm sein. Drainagesystem
(2) An Gründungsstrukturen sind nach Möglichkeit (1) Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders
Fremdstromsysteme als kathodischer Korrosionsschutz darf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von
einzusetzen. 5 Milligramm je Liter nicht überschreiten.
(3) Sollte der Einsatz von galvanischen Anoden un- (2) Der Träger des Vorhabens hat den Ölgehalt des
vermeidbar sein, ist dieser nur in Kombination mit Be- Drainagewassers im Ablauf durch den Träger des Vor-
schichtungen an den Gründungsstrukturen zulässig. habens mittels Sensoren kontinuierlich zu überwachen.
Der Gehalt an Nebenbestandteilen der Anodenlegie- Die mit den Sensoren gemessenen aktuellen Werte
rungen, insbesondere von Cadmium, Blei, Kupfer und müssen durch den Träger des Vorhabens aus der
Quecksilber, ist so weit wie möglich zu reduzieren. Der Ferne auslesbar sein.
Einsatz von Zinkanoden ist untersagt. (3) Der Träger des Vorhabens hat durch auto-
(4) Die Verwendung von Bioziden zum Schutz der matische Ventile sicherzustellen, dass bei einem Über-
technischen Oberflächen vor der unerwünschten An- schreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainage-
siedlung von Organismen ist untersagt. wasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird.
(5) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage im Be- (4) Bei der Aktivierung der Brandbekämpfungs-
reich der Spritzwasserzone mit einem ölabweisenden anlage anfallender Löschschaum darf nicht über das
Anstrich zu versehen. Drainagesystem in die Meeresumwelt eingeleitet
werden. Um dies zu vermeiden, müssen an Hub-
§ 10 schrauberlandedecks angeschlossene Drainagesys-
Anlagenkühlung teme Bypass-Systeme besitzen, die sicherstellen, dass
der anfallende Löschschaum unter Umgehung der
Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühl-
Leichtflüssigkeitsabscheider automatisch in einen Sam-
system eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühl-
meltank abgeleitet wird.
wassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Ein-
leitungen in die Meeresumwelt kommt.
§ 13
§ 11 Dieselgeneratoren
Abwasser (1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Diesel-
(1) Der Träger des Vorhabens hat das Abwasser aus generatoren müssen bezüglich der Emissionswerte
sanitären Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Küchen nach MARPOL Anhang VI Tier III oder nach nachweis-
und Wäschereien vorbehaltlich des Absatzes 3 fach- lich mindestens gleichwertigen Emissionsstandards
gerecht zu sammeln, an Land zu verbringen und dort zertifiziert sein.
nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen (2) Auf Windenergieanlagen sind fest installierte
zu entsorgen. Dieselgeneratoren nicht zulässig.
(2) Die Installation und der Betrieb einer Abwasser- (3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist mög-
behandlungsanlage auf einer Offshore-Plattform sind lichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.
nicht zulässig.
(3) Auf einer dauerhaft bemannten Offshore-Platt- § 14
form ist eine Abwasserbehandlungsanlage entgegen
Kolk- und Kabelschutz
Absatz 2 im Einzelfall zulässig, insbesondere dann,
wenn die mit dem Verbringen des Abwassers an Land (1) Bei Kolk- und Kabelschutzmaßnahmen hat der
verbundenen negativen Auswirkungen auf die Meeres- Träger des Vorhabens das Einbringen von Hartsubstrat
umwelt die mit dem Einleiten des behandelten Ab- auf das zur Herstellung des Schutzes der jeweiligen
wassers verbundenen Auswirkungen übersteigen. Der Anlage erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
(2) Als Kolkschutz sind ausschließlich Schüttungen Unterabschnitt 3
aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia-
Besondere
lien einzusetzen. Der Einsatz von Kunststoff oder
Vorschriften für die Sicherheit
kunststoffähnlichen Materialien ist nicht zulässig.
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
(3) Als Kabelschutz sind grundsätzlich Schüttungen
aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia- § 16
lien einzusetzen. Der Einsatz von Kabelschutzsyste- Seeraumbeobachtung
men, die Kunststoff enthalten, ist nur im Ausnahmefall
Der Träger des Vorhabens hat eine Seeraumbeob-
zulässig und auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
achtung für die Fläche nach dem Stand der Technik
durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen
Unterabschnitt 2 zur Vermeidung von Kollisionen zu ergreifen. Die Ein-
haltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn
Allgemeine Vorschriften für die Vorgaben der Durchführungsrichtlinie „Seeraum-
die Sicherheit und Leichtigkeit beobachtung Offshore-Windparks“ des Bundesminis-
des Schiffs- und Luftverkehrs teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Stand
April 20146 eingehalten werden.
§ 15 § 17
Kennzeichnung Bauweise
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage in einer
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen bis zu Weise zu konstruieren und zu errichten, dass im Fall
ihrer Entfernung aus dem Seegebiet nach den gelten- einer Schiffskollision der Schiffskörper so wenig wie
den Regelwerken der Wasserstraßen- und Schifffahrts- möglich beschädigt wird. Die Anforderungen des
verwaltung des Bundes und nach dem Stand der Tech- Standards „Mindestanforderungen an die konstruktive
nik mit Einrichtungen auszustatten, die die Sicherheit Ausführung von Offshore-Bauwerken in der aus-
des Schiffs- und Luftverkehrs gewährleisten. Die Ein- schließlichen Wirtschaftszone (AWZ)“ (Standard Kon-
haltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn struktion)7 sind zu berücksichtigen.
bei der Planung, Realisierung und im Normalbetrieb
der visuellen und funktechnischen Kennzeichnung der (2) Die Bebauung der Fläche soll zusammen-
Einrichtungen des Offshore-Windparks die folgenden hängend erfolgen. Die zu errichtenden Anlagen sollen
Regelwerke eingehalten werden: sich in die Bebauungssituation des Gebiets, in dem die
Fläche liegt, integrieren.
1. „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“, § 18
Version 3.0 vom 1. Juli 20193, Verkehrssicherung während der Bauphase
2. „WSV-Rahmenvorgaben Kennzeichnung Offshore- (1) Zur Sicherung des Umfeldes der Baustelle und
Anlagen“, Version 3.0 vom 1. Juli 20194 und zur Vermeidung von Kollisionen mit Schiffen hat der
Träger des Vorhabens ab Installationsbeginn oder
3. „IALA Recommendation O-139 on The Marking of gegebenenfalls bereits ab Beginn erforderlicher bau-
Man-Made Offshore Structures“, Edition 2 vom vorbereitender Maßnahmen während der gesamten
13. Dezember 2013 und „IALA Recommendation Bauphase ein Verkehrssicherungsfahrzeug im Bau-
A-126 On The Use of the Automatic Identification stellenumfeld einzusetzen, durch das bei Bedarf
System (AIS) in Marine Aids to Navigation Services“, verkehrssichernde Maßnahmen ergriffen werden. Das
Edition 1.5 vom 24. Juni 2011 der International Verkehrssicherungsfahrzeug ist ausschließlich für diesen
Association of Marine Aids to Navigation and Light- Zweck einzusetzen. Die Anforderungen der Nummer 6.2.1
house Authorities5. der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“
(2) Bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks Version 3.0 vom 1. Juli 20198 sind einzuhalten.
unmittelbar angrenzend an die Fläche hat der Träger (2) Bis zur Inbetriebnahme der regulären Kennzeich-
des Vorhabens die Kennzeichnung zur Sicherung des nung hat der Träger des Vorhabens die Anlagen gemäß
Schiffs- und Luftverkehrs nach Absatz 1 in Abstim- den Nummern 6.2.2 und 6.2.4 der „Richtlinie Offshore-
mung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leich-
entsprechend der gesamten Bebauungssituation im tigkeit des Schiffsverkehrs“, Version 3.0 vom 1. Juli
Verkehrsraum anzupassen.
6
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
3
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invaliden-
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, straße 44, 10115 Berlin.
53121 Bonn. 7
4 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
53121 Bonn.
5
archivmäßig gesichert niedergelegt.
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen über:
8
International Association of Marine Aids to Navigation and Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Lighthouse Authorities, IALA-AISM HEADQUARTERS, 10 rue des Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
Gaudines, 78100, St Germain en Laye, France. 53121 Bonn.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2959
2019 behelfsmäßig visuell und funktechnisch zu kenn- § 21
zeichnen. Hubschrauberlandedeck
(3) Der Träger des Vorhabens hat das Baufeld ge- (1) Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer
mäß Nummer 6.2.3 der „Richtlinie Offshore-Anlagen Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerich-
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit tet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die
des Schiffsverkehrs“, Version 3.0 vom 1. Juli 2019 Regelungen des Anhangs 14 Band II zum Abkommen
durch Auslegung befeuerter Kardinaltonnen als allge- über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
meine Gefahrenstelle zu kennzeichnen. 1944 (BGBl. 1956 II S. 412), das zuletzt durch das Pro-
tokoll vom 6. Oktober 2016 (BGBl. 2018 II S. 306, 307)
§ 19 geändert worden ist, oder die Bestimmungen der
Anforderungen Folgeregelungen für die deutsche ausschließliche Wirt-
an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte schaftszone einzuhalten.
Alle eingesetzten Arbeitsgeräte und Fahrzeuge ein- (2) Durch bauliche und betriebliche Maßnahmen hat
schließlich des Verkehrssicherungsfahrzeugs müssen der Träger des Vorhabens den sicheren Betrieb des
Hubschrauberlandedecks zu gewährleisten.
1. in Bezug auf ihre Kennzeichnung und ihr Verkehrs-
verhalten der Verordnung zu den Internationalen
§ 22
Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), Flugkorridore
die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom (1) Der Träger des Vorhabens hat mindestens zwei
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden Flugkorridore, jeweils bestehend aus einem Innen-
ist, entsprechen, korridor und zwei ihn flankierenden Außenkorridoren,
2. in Bezug auf Ausrüstung und Besatzung dem für die vorzusehen, für deren Einrichtung nachfolgende Rege-
Bundesflagge erforderlichen oder einem nachweis- lungen oder nach dessen Inkrafttreten die Bestimmun-
lich gleichen Sicherheitsstandard genügen. gen des „Standards Offshore-Luftfahrt für die deut-
sche ausschließliche Wirtschaftszone“9 einzuhalten
Unterabschnitt 4 sind. Die Flugkorridore sind grundsätzlich von jeglicher
Bebauung oberhalb der Wasseroberfläche freizuhalten.
Besondere In begründeten Ausnahmefällen kann die Errichtung
Vorschriften für die Sicherheit von Hindernissen im Flugkorridor oder die Einrichtung
und Leichtigkeit des Luftverkehrs eines Flugkorridors trotz vorhandener Hindernisse
durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
§ 20 phie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ver-
Hubschrauberwindenbetrieb kehr und digitale Infrastruktur zugelassen werden. Der
Träger des Vorhabens hat durch Vorlage einer Ge-
(1) Auf einer Offshore-Plattform kann eine Winden- fährdungsbeurteilung eines Luftfahrtsachverständigen
betriebsfläche für den Notfall (Rettungsfläche) einge- gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
richtet werden. Ihre Nutzung ist grundsätzlich auf die Hydrographie nachzuweisen, dass die Hindernisse für
Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Perso- einen sicheren Betrieb des Hubschrauberlandedecks
nen (Notfall) oder auf erforderliche hoheitliche Maß- unbedenklich sind. Flugkorridore dürfen nicht über
nahmen beschränkt. Grenzen der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
Eine ausnahmsweise Nutzung der Rettungsfläche ist zone hinaus angelegt werden.
zulässig, wenn ein technischer Störfall im weiteren Ver- (2) Bei der Planung eines Flugkorridors zu oder von
lauf zu einem Notfall führen kann und nebeneinander einer Offshore-Plattform ist die jeweilige Korridorachse
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: derart auszurichten, dass An- oder Abflüge mit Rücken-
1. eine Einflussnahme von Land aus ist nicht möglich wind vermieden und Querwindbedingungen minimiert
oder eingeleitete Gegenmaßnahmen sind ohne Er- werden können sowie ein sicheres Durchstarten mög-
folg geblieben, lich ist. Ein Flugkorridor ist auf seiner gesamten Länge
geradlinig zu planen, dabei sind Überschneidungen
2. das Gefahrenpotential muss innerhalb eines kurzen
mit benachbarten Flugkorridoren nicht zulässig. Die
Zeitraums reduziert werden, um den Eintritt eines
jeweilige Korridorachse beginnt im Mittelpunkt der
Notfalls zu verhindern,
FATO.
3. es stehen temporär keine geeigneteren Zugangs-
(3) Die Länge des Flugkorridors ist entlang der je-
möglichkeiten zur Offshore-Plattform zur Verfügung.
weiligen Korridorachse auf Höhe der FATO zu bestim-
Ein Regelzugang von Personen zur Offshore-Plattform men. Diese Strecke beginnt am Innenrand nach Ab-
mittels Hubschrauberwindenbetrieb ist nicht gestattet. satz 4 Nummer 1 und endet an dem Punkt, an dem
eine ebenfalls an dieser Stelle beginnende und mit ei-
(2) Die Windenbetriebsfläche auf einer Windenergie-
ner konstanten Neigung von 4,5 Prozent ansteigende
anlage ist durch den Träger des Vorhabens nach
Gerade einen der folgenden Vertikalabstände von der
den Regelungen der „Gemeinsamen Grundsätze des
Korridorachse aufweist; maßgeblich ist hierbei der
Bundes und der Länder über Windenbetriebsflächen
größere der beiden folgenden Überhöhungswerte:
auf Windenergieanlagen“ vom 18. Januar 2012 (BAnz.
Nr. 16, S. 338) oder nach den Folgeregelungen für die 9
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim
deutsche ausschließliche Wirtschaftszone auszuge- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
stalten, zu kennzeichnen und zu betreiben. Straße 78, 20359 Hamburg.
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
1. eine Überhöhung von 152 Metern oder § 24
2. eine Überhöhung, die der Summe aus dem höchs- Kennzeichnung
ten Hindernis in dem für den An- oder Abflug rele- von Luftfahrthindernissen
vanten Bereich und einem Sicherheitszuschlag von Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luft-
mindestens 61 Metern entspricht. fahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der
Umgebung des Hubschrauberlandedecks entspre-
(4) Die Begrenzungen des Innenkorridors bestehen
chend den Vorgaben des „Standards Offshore-Luftfahrt,
aus
Teil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der
1. einem horizontalen Innenrand in der Breite der AWZ“ vom 17. August 202011 zu kennzeichnen.
FATO, der am Außenrand der FATO beginnt und
rechtwinklig zur Korridorachse verläuft, Unterabschnitt 5
2. zwei Seitenrändern, die mit einer Divergenz von Sicherheit der
15 Prozent bis zu einer Breite von 200 Metern aus- Landes- und Bündnisverteidigung
einanderlaufen,
§ 25
3. einem horizontalen Außenrand, der in einer fest-
Vorgaben zur Gewährleistung der
gelegten Höhe relativ zur FATO rechtwinklig zur Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
Korridorachse verläuft.
(1) Die errichteten Anlagen sind an geeigneten Eck-
(5) Die Breite der Außenkorridore beträgt jeweils positionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen.
mindestens 200 Meter. Besteht die Hinderniskulisse § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
entlang der Flugkorridore aus Windenergieanlagen,
(2) Der Einsatz von akustischen, optischen, optro-
so beträgt die Breite beider Außenkorridore jeweils
nischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektro-
drei Rotorradien der größten an den Flugkorridor
nischen, elektromagnetischen oder seismischen
angrenzenden Windenergieanlagen, mindestens aber
Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unter-
200 Meter.
wasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-
(6) Die An- und Abfluggrundlinien entsprechen dem Messeinrichtungen ist auf das erforderliche Maß zu be-
Verlauf der jeweiligen Korridorachse. schränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werk-
tage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.
§ 23
Unterabschnitt 6
Turmanstrahlung Sicherheit
(1) Wenn das Hubschrauberlandedeck nachts be- und Gesundheitsschutz
trieben werden soll, hat der Träger des Vorhabens die
eigenen Windenergieanlagen entlang der Flugkorridore § 26
mit einer Turmanstrahlung gemäß den „WSV-Rahmen- Grundsatz
vorgaben Kennzeichnung Offshore-Anlagen“10 zu ver-
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder
sehen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die die
Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen,
Aktivierung und Deaktivierung der Turmanstrahlung
dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und
zusammen mit der übrigen aeronautischen Befeuerung
zum Gesundheitschutz bei der Arbeit eingehalten wer-
des Hubschrauberlandedecks sicherstellen.
den können.
(2) Soweit Flugkorridore Dritter in der Fläche liegen
oder unmittelbar an diese angrenzen, hat der Träger § 27
des Vorhabens die Installation von Turmanstrahlungen Brand- und Explosionsschutz
an den betroffenen Windenergieanlagen zu dulden und
den Fernzugriff zum Zweck der Steuerung der Turm- (1) Die Umsetzung der Vorgaben für und die Anfor-
anstrahlung zu ermöglichen. Dem Dritten ist als Be- derungen an den baulichen, anlagentechnischen und
treiber der Turmanstrahlung zum Zweck des geregel- organisatorischen Brand- und Explosionsschutz und
ten Betriebs, der Wartung während der üblichen das Entfluchtungskonzept sind so aufeinander abzu-
Betriebs- und Geschäftszeiten und zur Störungsbehe- stimmen, dass eine rechtzeitige Entfluchtung möglich
bung Zugang zu den betreffenden Windenergieanlagen ist.
zu gewähren, soweit keine anderweitigen Vereinbarun- (2) Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen,
gen über Wartung und Betrieb einschließlich der dass er bei der Konzeption der Umsetzung der Anfor-
Störungsbehebung getroffen wurden. Die Kosten, die derungen nach Absatz 1 fachkundig beraten wurde.
für die Installation, den Betrieb und der Störungsbehe- Die Anforderungen des § 3 Absatz 3 der Arbeitsstätten-
bung sowie die Wartung der Turmanstrahlung anfallen, verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die
sind ausschließlich vom Dritten als Betreiber dieser zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni
Systeme zu tragen. Die Vorgabe zur Hindernisfreiheit 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, gelten ent-
von Flugkorridoren sind für Flugkorridore benachbarter sprechend.
Vorhaben auf der Fläche entsprechend anzuwenden.
11
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
10
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
53121 Bonn. archivmäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2961
(3) Für eine Offshore-Plattform sind mindestens boden vorgenommen werden. Von Satz 1 Abweichen-
zwei für den Zweck der Flucht und Rettung geeignete des ist mit dem Eigentümer des Seekabels oder der
Zu- und Abgangsmöglichkeiten vorzusehen, die unter- Rohrleitung zu vereinbaren.
schiedliche Verkehrssysteme nutzen sollen.
§ 32
§ 28
Abstand zu
Eingriff in den Baugrund Windenergieanlagen benachbarter Flächen
Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergiean-
in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vor- lagen müssen einen Abstand von mindestens dem
habens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers
von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt wer- zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhal-
den und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des ten.
Arbeitsschutzes ergriffen werden. Satz 1 ist auch an-
zuwenden, wenn während der Planung oder der Errich- § 33
tung der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen
oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht be- Einspeisung am Netzanschlusspunkt
kannte Fundmunition aufgefunden wird. Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die
bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.
§ 29
Überwachung der Unterabschnitt 8
Einhaltung der Vorschriften Sonstige Verpflichtungen
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz des Trägers des Vorhabens
Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 26 bis 28
hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Be- § 34
hörde und ihren Beauftragten die für die Überwachung
Konstruktion
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderli-
chen Unterlagen einzureichen. Zur Wahrnehmung der (1) Die Planung, die Errichtung, der Betrieb und der
Überwachungsaufgaben dürfen Betriebsstätten, An- Rückbau sowie die Konstruktion und Ausstattung der
lagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zu- Anlagen müssen dem Stand der Technik oder hilfs-
ständigen Behörden während der üblichen Betriebs- weise dem Stand von Wissenschaft und Technik ent-
und Geschäftszeiten betreten werden. Der Träger des sprechen. Die Einhaltung des Standes der Technik
Vorhabens hat den Transport der Beauftragten der oder des Standes von Wissenschaft und Technik wird
zuständigen Behörden zu den Anlagen auf See vor- für die dort geregelten Bereiche vermutet, wenn fol-
zunehmen oder die Kosten für den Transport zu über- gende Standards eingehalten werden:
nehmen. 1. „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an
die konstruktive Ausführung von Offshore-Bau-
§ 30 werken in der ausschließlichen Wirtschaftszone
Sonstige Pflichten (AWZ)“12 auch in Bezug auf den Korrosionsschutz
der Türme von Windenergieanlagen,
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Ge-
währleistung der Sicherheit und des Gesundheits- 2. Standard „Mindestanforderungen an die Baugrund-
schutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeit- erkundung und -untersuchung für Offshore-Wind-
geber bleiben unberührt. energieanlagen, Offshore-Stationen und Strom-
kabel“,13
Unterabschnitt 7 3. „VGB/BAW-Standard: Korrosionsschutz von Off-
Vereinbarkeit mit shore-Bauwerken zur Nutzung der Windenergie“
bestehenden und geplanten Kabeln, Teile 1 bis 3.14
Rohrleitungen sowie Einrichtungen (2) Der Träger des Vorhabens hat mindestens die
Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion die Integrität
§ 31 der Anlagen, die Sicherheit des Verkehrs oder die
Vereinbarkeit mit Meeresumwelt gefährden können, so auszuführen,
bestehenden und geplanten Seekabeln dass bei einem Ausfall oder einer Fehlfunktion sowohl
sowie Rohrleitungen und Einrichtungen eine Überwachung als auch ein vollständiger Zugriff
(1) Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten auch vom Land aus möglich sind.
im Umfeld von bestehenden und geplanten Seekabeln 12
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
oder Rohrleitungen sowie sonstiger Einrichtungen Drit- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
ter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit dieser Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
Seekabel, Rohrleitungen und Einrichtungen zu berück- archivmäßig niedergelegt.
13
sichtigen. Kreuzungen der parkinternen Seekabel mit Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind, wenn mög- Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
lich, zu vermeiden. archivmäßig niedergelegt.
14
(2) In einem Schutzbereich von 500 Metern beid- Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
seits von Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter dürfen Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeres- archivmäßig niedergelegt.
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
§ 35 auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt.
Ermittlung, Dokumentation
und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen
§ 38
(1) Der Träger des Vorhabens hat vor Beginn der
Besondere Bestimmungen
Planung und Realisierung der Anlagen vorhandene
zur Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
Kabel, Leitungen, Wracks, Fundmunition, Kultur- und
Sachgüter sowie sonstige Objekte auf der Fläche Der Träger des Vorhabens hat die Flugkorridore der
zu ermitteln und alle daraus gegebenenfalls resultie- folgenden benachbarten Vorhaben von Bebauung frei-
renden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das Auf- zuhalten:
finden von Objekten ist unverzüglich zu dokumentieren
und der Planfeststellungsbehörde zu melden. Sollte 1. Gode Wind 01, definiert durch die Fläche, die durch
bei der Planung oder Errichtung der Anlagen Fund- einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beider-
munition aufgefunden werden, hat der Träger des seits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordina-
Vorhabens entsprechende Schutzmaßnahmen zu er- ten N54,024821° E007,008792° und N54,057500°
greifen. Munitionsfunde und der weitere Umgang da- E007,060667° aufgespannt wird,
mit sind dem Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven
zu melden. Bei der Standort- oder Trassenwahl 2. Gode Wind 02, definiert durch die Fläche, die durch
sind etwaige Fundstellen von Objekten zu berück- einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beider-
sichtigen. seits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordina-
ten N54,055717° E007,038377° und N54,087197°
(2) Der Träger des Vorhabens hat die genauen E007,092050° aufgespannt wird, sowie
Positionen aller tatsächlich gebauten Anlagen innerhalb
3. Gode Wind 03, in der Form wie dieser planfest-
von sechs Monaten nach Abschluss der Errichtung ein-
gestellt wird.
zumessen und an das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie zu übermitteln.
Abschnitt 3
Abschnitt 2 Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.8
Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.7
§ 39
§ 36 Besondere Bestimmungen
zum Schutz der Meeresumwelt
Besondere Bestimmungen
zum Schutz der Meeresumwelt (1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung
von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung parallel fertigzustellender Offshore-Windparks in der
von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab
parallel fertigzustellender Offshore-Windparks in der zeitlich abzustimmen.
ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab
zeitlich abzustimmen. (2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger
des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter
des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Werte des
von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter Schallschutzkonzeptes notwendig ist.
Abstimmung zur Einhaltung der Grenzwerte des
Schallschutzkonzeptes notwendig ist.
§ 40
§ 37 Besondere Bestimmungen
zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Besondere Bestimmungen
zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungs-
behörde als Grundlage für die Zulassungsentscheidung
Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungs- mit den Planunterlagen ein Gutachten einzureichen,
behörde als Grundlage für die Zulassungsentscheidung welches die der Eignungsfeststellung nach dieser Ver-
mit den Planunterlagen ein Gutachten einzureichen, ordnung zugrunde liegende flächenbezogene quantita-
welches die der Eignungsfeststellung nach dieser Ver- tive Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller Zahlen
ordnung zugrunde liegende flächenbezogene quantita- zum Aufkommen des Schiffsverkehrs überprüft. Die
tive Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller Zahlen Planfeststellungsbehörde kann etwaige danach zu-
zum Aufkommen des Schiffsverkehrs überprüft. Die sätzlich erforderliche Minderungsmaßnahmen, wie die
Planfeststellungsbehörde kann etwaige danach Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch den
zusätzlich erforderliche Minderungsmaßnahmen, wie Träger des Vorhabens, anordnen. Anderweitige Ver-
die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch pflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen
den Träger des Vorhabens, anordnen. Anderweitige Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Winden-
Verpflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen ergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5
Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie- des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2963
§ 41 Die Windenergieanlagen sind mit geeigneten Geräten
Besondere Bestimmungen auszustatten, die eine Erfassung der Zugintensitäten
zur Vereinbarkeit mit der im in Echtzeit auch unter den genannten Gegebenheiten
Flächenentwicklungsplan festgelegten Kabeltrasse ermöglichen.
Der Träger des Vorhabens hat den im Flächenent- (4) Solange aufgrund der Datenerfassung nach Ab-
wicklungsplan festgelegten Trassenkorridor zur Ver- satz 1 erkennbar ist, dass das Kollisionsrisiko für die in
bindung von Umspannplattform und Konverterplatt- Absatz 2 und 3 bezeichneten Vogelarten signifikant er-
form von einer Bebauung freizuhalten. Innerhalb dieses höht ist, sind die Windenergieanlagen abzuschalten
Trassenkorridors dürfen keine parkinternen See- und aus dem Wind zu drehen. Soweit andere gleich
kabelsysteme verlegt werden. Der Träger des Vor- geeignete Minderungsmaßnahmen umgesetzt werden,
habens hat sicherzustellen, dass die parkinternen kann von einer Abschaltung abgesehen werden.
Seekabelsysteme den Trassenkorridor nicht kreuzen. (5) Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag
auf Planfeststellung ein konkretes Konzept zur Daten-
Abschnitt 4 erfassung nach Absatz 1 sowie zur Umsetzung und
Besondere Vorgaben für die Fläche O-1.3 Erfolgskontrolle der Abschaltung oder sonstiger ge-
eigneter Maßnahmen nach Absatz 4 bei der Planfest-
stellungsbehörde vorzulegen.
§ 42
Besondere Bestimmungen § 44
zum Schutz mariner Säugetiere
Besondere Bestimmungen
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung
zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben
parallel fertigzustellender Offshore-Windparks in der (1) Der Träger des Vorhabens hat der Planfest-
ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee vorab stellungsbehörde als Grundlage für die Zulassungs-
zeitlich abzustimmen. entscheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten
einzureichen, welches die der Eignungsfeststellung
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger
nach dieser Verordnung zu Grunde liegende flächen-
des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung
bezogene quantitative Risikoanalyse auf Grundlage
von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter
aktueller Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs
Abstimmung im Vorfeld notwendig ist.
überprüft. Die Planfeststellungsbehörde kann etwaige
danach zusätzlich erforderliche Minderungsmaßnah-
§ 43
men, wie die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität
Besondere durch den Träger des Vorhabens anordnen. Ander-
Bestimmungen zum Schutz der Avifauna weitige Verpflichtungen zur Aktualisierung von gutach-
(1) Der Träger des Vorhabens hat für diejenigen terlichen Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des
europäischen Vogelarten, die über die Fläche ziehen Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab-
und für die die Gefahr eines signifikant erhöhten satz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes blei-
Kollisionsrisikos mit Windenergieanlagen besteht, ben unberührt.
während des Herbst- und Frühjahrszugs im Rahmen (2) Die Sicherheitszone der Fläche ist entsprechend
eines Risikomanagements ab der Inbetriebnahme von Nummer 6.2.3 der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur
Windenergieanlagen mindestens die folgenden Daten Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des
durchgehend in geeigneter Weise zu erfassen: Schiffsverkehrs“ Version 3.0 vom 1. Juli 2019 durch
1. Zugraten und Zugintensitäten, Auslegung befeuerter Kardinaltonnen als allgemeine
Gefahrenstelle zu kennzeichnen.
2. die Vertikalverteilung des Zugs sowie
3. die Wetterbedingungen und Sichtweiten. § 45
(2) In Bezug auf den Kranich ist während Ereignis- Besondere
sen mit sehr hohen Zugintensitäten über der Fläche internationale militärische Bestimmungen
O-1.3 von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko
durch die Windenergieanlagen auszugehen. Die Daten- Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche
erfassung nach Absatz 1 ist mit Beobachtungen der liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140
Rastplätze in Südschweden für den Herbstzug sowie bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des
in der Rügen-Bock-Region und auf dem Darß für den Vorhabens zu berücksichtigen.
Frühjahrszug zu verbinden, um so Informationen über
den Zugbeginn zu erhalten. § 46
(3) Insbesondere für Greifvögel, Gänse, Watvögel Besondere Bestimmungen
sowie Singvögel ist während Ereignissen mit sehr ho- zur Vereinbarkeit mit bestehenden und
hen Zugintensitäten über der Fläche O-1.3 unter den geplanten Standorten von Umspannplattformen
folgenden Gegebenheiten von einem signifikant er-
höhten Kollisionsrisiko durch die Windenergieanlagen Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergiean-
auszugehen: lagen müssen einen Abstand von mindestens 500 Me-
tern zu dem im Flächenentwicklungsplan festgelegten
1. in der Nacht oder Standort der Umspannplattform des Netzbetreibers
2. am Tag bei Sichtweiten unter 500 Metern. einhalten.
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Teil 3 (3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leis-
tung beträgt 300 Megawatt.
Feststellung der
zu installierenden Leistung
Teil 4
§ 47
Schlussbestimmungen
Feststellung der
zu installierenden Leistung
§ 48
(1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leis-
tung beträgt 225 Megawatt. Inkrafttreten
(2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leis- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
tung beträgt 433 Megawatt. in Kraft.
Hamburg, den 15. Dezember 2020
Die Präsidentin
des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
Dr. K a r i n K a m m a n n - K l i p p s t e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2965
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media
(Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung –
MFBAProMediaFPrV)
Vom 17. Dezember 2020
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Abschnitt 4
satz 2 und mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungs- Bewerten der Prüfungsleistungen,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesmi- § 26 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
nisterium für Bildung und Forschung im Einvernehmen § 27 Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie § 28 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- § 29 Zeugnisse
instituts für Berufsbildung: § 30 Wiederholung der Prüfung
Inhaltsübersicht Abschnitt 5
Abschnitt 1
Schlussvorschriften
Allgemeines § 31 Übergangsvorschriften
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und dessen Bezeichnung
Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
Anlage 2 Zeugnisinhalte
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädago-
gischen Qualifikationen
§ 4 Gliederung der Prüfung Abschnitt 1
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Allgemeines
Prüfungsteilen
§1
Abschnitt 2
Prüfungsteil Ziel der Prüfung
„Grundlegende Qualifikationen“ zum Erwerb des Fortbildungs-
abschlusses und dessen Bezeichnung
§ 6 Prüfungsbereiche
§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum
§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Medi-
§ 9 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ enfachwirt-Bachelor Professional in Media“ und „Ge-
§ 10 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ prüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Me-
§ 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Informa- dia“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende
tion, Kommunikation und Planung“ Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der
§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifi-
zierenden Berufsbildung nachgewiesen.
Abschnitt 3 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu
Prüfungsteil prüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen un-
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ terschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Berei-
§ 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte chen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach-
§ 14 Gliederung des Prüfungsteils und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu
§ 15 Schriftlicher Teil verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausge-
§ 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medien- führt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
produktion“ nen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen,
§ 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der ob die zu prüfende Person
Print- und Digitalmedienproduktion“
1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-
§ 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“
nehmen kann,
§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien“
§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung 2. sich einstellen kann auf
und Organisation“
a) Änderungen von Methoden und Systemen in der
§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“
Produktion,
§ 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftspro-
zesse“ b) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und
§ 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“ c) neue Methoden der Organisationsentwicklung
§ 25 Projektarbeit und des Personalmanagements sowie
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unter- 2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
nehmen mitgestalten kann. pädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des
§ 3.
(3) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des
Absatzes 2 folgende Aufgaben:
§3
1. Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren
Nachweis des Erwerbs der
vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print-, Digi-
berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
tal- und intermedialen Medienprodukten; Mitwirken
bei der Entwicklung innovativer Print- und Digital- (1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
medienprodukte; Vorbereiten von Investitionsent- schen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person
scheidungen; Planen, Einleiten und Überprüfen von nachzuweisen durch
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher- 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der
heit, des Gesundheitsschutzes und des Umwelt- Ausbilder-Eignungsverordnung oder
schutzes;
2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare
2. Beurteilen, Planen und Optimieren von Gestaltungs- Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner-
und Produktionsprozessen der Print- und Digital- kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
medienproduktion unter Berücksichtigung interme- lichen Prüfungsausschuss.
dialer Gesichtspunkte; Auswählen und Einsetzen
(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und ar-
von Produktionsmitteln; Beurteilen von Produk-
beitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des
tionsergebnissen; Durchführen qualitätssichernder
letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach § 2
Maßnahmen;
Nummer 1 vorzulegen.
3. Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien;
Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur §4
Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und Gliederung der Prüfung
Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten
rechtlicher Vorschriften; Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei
aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
4. Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen
zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwen- 1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach
den von Kalkulationsverfahren und Methoden der § 6 und
Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Bud- 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
gets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten nach § 13.
der Betriebsabrechnung;
5. Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des §5
Personaleinsatzes und einer systematischen Per- Voraussetzungen für die
sonalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungs- Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
potenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-
Festlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaß- gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und
nahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbil- Folgendes nachweist:
dung.
1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
(4) Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 be- lenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
zeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet
bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von ins- ist, oder
gesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt
bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungs- 2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
bereiche und Qualifikationsschwerpunkte in §§ 9 lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-
bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-
gende mindestens einjährige Berufspraxis oder
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num-
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
mer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis
nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsab- Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Prüfungsteil
schluss „Bachelor Professional in Media“. Der Ab- „Grundlegende Qualifikationen“ abgelegt werden.
schlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbe- (2) Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
zeichnung „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte kationen“ kann nur ablegen, wer nachweist, dass er
Medienfachwirtin“ vorangestellt. oder sie den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-
nen“ abgelegt hat. Die Zulassung zur Prüfung darf
§2 nicht länger als fünf Jahre vor dem Beginn der Prüfung
Teile des Fortbildungsabschlusses im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
erfolgt sein. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2
Für den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüf- nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle
ter Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist
oder Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional zu Ende zu führen.
in Media ist Folgendes erforderlich:
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver- soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Ge-
ordnung geregelten Prüfung sowie prüften Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2967
oder einer Geprüften Medienfachwirtin-Bachelor Pro- §9
fessional in Media nach § 1 Absatz 2 und 3 aufweisen. Prüfungsbereich
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung „Rechtsbewusstes Handeln“
auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen (1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berück-
der in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen sichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der
Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulas- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht-
sung zur Prüfung rechtfertigen. lichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicher-
heit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz
Abschnitt 2 nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und
Prüfungsteil die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institu-
„Grundlegende Qualifikationen“ tionen sicherzustellen.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
§6 tionsinhalte geprüft werden:
Prüfungsbereiche 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wer- Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
den folgende Prüfungsbereiche geprüft: beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9, beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10, Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun-
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu- gen,
nikation und Planung nach § 11 und 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12. fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
§7 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hin-
Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer sichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung
(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungs- sowie der Arbeitsförderung,
bezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Aufgaben mit heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
Antwortvorgaben sind nicht zulässig. Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- lichen Institutionen,
gaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll ins- 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
gesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen. denschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftrein-
haltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschut-
§8 zes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor
Mündliche Ergänzungsprüfung gefährlichen Stoffen und
(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergän- Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
zungsprüfung beantragen. sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
tung sowie des Datenschutzes.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 § 10
die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet Prüfungsbereich
worden ist und „Betriebswirtschaftliches Handeln“
2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prü- (1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
fungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen,
ist. dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Ge-
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in sichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen
dem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusam-
Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden menhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen
ist. darzustellen. Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachge-
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän- wiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaft-
zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die lichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beein-
mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als flussen zu können.
20 Minuten dauern. (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü- tionsinhalte geprüft werden:
fungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän- 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-
zungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-
für den Prüfungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu gewich- wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-
ten. kungen,
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- Berufsweges und unter Berücksichtigung persön-
bau- und Ablauforganisation, licher und sozialer Gegebenheiten,
3. Anwenden von Methoden der Organisationsent- 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der
wicklung, Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-
der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren
Verbesserung,
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen-
und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkula- 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
tionsverfahren. das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit
sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
§ 11 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
Prüfungsbereich rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
„Anwenden von Methoden der zen,
Information, Kommunikation und Planung“ 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und
zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen nen zu fördern, und
und transparent zu machen. Dazu gehört, Daten auf- 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
bereiten, technische Unterlagen erstellen sowie ent- Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
sprechende Planungstechniken einsetzen zu können. Probleme und sozialer Konflikte.
Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
angemessene Präsentationstechniken anwenden zu Abschnitt 3
können.
Prüfungsteil
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
„Handlungsspezifische
tionsinhalte geprüft werden:
Qualifikationen“
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
und Produktionsdaten mittels Informationstechnik- § 13
Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
Handlungsbereiche und
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme- Qualifikationsschwerpunkte
thoden sowie von deren Anwendungsmöglichkei-
ten, (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
kationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:
3. Anwenden von Präsentationstechniken,
1. Medienproduktion und
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
Statistiken, Tabellen und Diagrammen, 2. Führung und Organisation.
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ ent-
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und hält
Kommunikationsformen sowie von Informations- 1. den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Pro-
und Kommunikationsmitteln. zesse der Print- und Digitalmedienproduktion“,
2. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte
§ 12
a) Printmedien und
Prüfungsbereich
„Zusammenarbeit im Betrieb“ b) Digitalmedien.
(1) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be- Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqua-
trieb“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass lifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem
sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialver- sie geprüft werden soll.
haltens zu erkennen, die Auswirkungen dieser Zusam-
(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-
menhänge auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und
tion“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte
durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientier-
te, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hin- 1. Personalmanagement,
zuwirken. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der 2. Vertriebs- und Geschäftsprozesse und
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb-
liche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. 3. Kostenmanagement.
Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh-
rungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene § 14
Führungstechniken anwenden zu können. Gliederung des Prüfungsteils
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
Der Prüfungsteil besteht aus
tionsinhalte geprüft werden:
1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen 2. einer Projektarbeit nach § 25.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2969
§ 15 (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifika-
Schriftlicher Teil tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des
Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbe-
(1) Der schriftliche Teil besteht aus ziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen
1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus
„Medienproduktion“ nach § 17 und dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“
sein.
2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
„Führung und Organisation“ nach § 21.
§ 18
Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus
dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach Qualifikationsschwerpunkt
§ 6 berücksichtigen. „Produkte und Prozesse der
Print- und Digitalmedienproduktion“
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und
reich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll
270 Minuten und die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
Lage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print-
2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organi-
reich „Führung und Organisation“ nach § 21 min- sieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammenhänge
destens 240 Minuten. und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und Maß-
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht nahmen einleiten zu können.
mehr als 10 Stunden dauern.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden:
§ 16
Mündliche Ergänzungsprüfung 1. Analysieren und Bewerten von Print- und Digital-
medienprodukten und von deren Produktionspro-
(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem zessen,
der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine münd-
liche Ergänzungsprüfung beantragen. 2. Analysieren von Auftragsanforderungen unter Be-
rücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produkt-
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
spezifikationen sowie Umsetzen dieser Auftrags-
1. in höchstens einem der Handlungsbereiche nach anforderungen in die Planung von Produktionspro-
§ 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ zessen,
bewertet worden ist und
3. Optimieren von vernetzten Prozessen,
2. in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Ab-
satz 1 die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ be- 4. Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen
wertet worden ist. Print- und Digitalmedienprodukten unter Berück-
sichtigung intermedialer Gesichtspunkte,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für
den Handlungsbereich beantragt werden, in dem die 5. Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und
Situationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden
6. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen
ist.
zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Ge-
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän- sundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die
mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als § 19
20 Minuten dauern.
(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü- Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt
fungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän- „Printmedien“
zungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses (1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Print-
für den Handlungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu ge- medien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass
wichten. sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen
und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktions-
§ 17 prozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu
Situationsaufgabe aus dem optimieren. Dazu gehört das auftrags- und prozess-
Handlungsbereich „Medienproduktion“ bezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und
Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbe-
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- urteilung und -sicherung.
bereich „Medienproduktion“ bildet der von der zu prü-
fenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“ tionsinhalte geprüft werden:
oder „Digitalmedien“ den Kern. Darüber hinaus ist der
1. Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwick-
Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse
lung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte
der Print- und Digitalmedienproduktion“ in die Situa-
und intermediale Medienprodukte,
tionsaufgabe einzubeziehen. Die in der Situationsauf-
gabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen 2. projektbezogenes Beraten von Kunden unter Be-
sich nach den §§ 18 bis 20. rücksichtigung von Marketingkonzepten,
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
3. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen ständigen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikations-
zur Herstellung von Printmedienprodukten in Ab- schwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte be-
stimmung mit Kunden und nachgelagerten Produk- stimmen sich nach den §§ 22 bis 24.
tionsstufen,
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-
4. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und fikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt
Software, „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedien-
5. Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und produktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduk-
Produktionsprozessen, auch unter Berücksichti- tion“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikations-
gung intermedialer Konzepte, inhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsauf-
gabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“
6. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter sein.
Berücksichtigung der Anforderungen nachgelager-
ter Prozesse, und § 22
7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden
Qualifikationsschwerpunkt
Maßnahmen.
„Personalmanagement“
§ 20 (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-
ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass
Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln,
„Digitalmedien“ den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen
(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digi- sicherzustellen und eine systematische Personalent-
talmedien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, wicklung durchzuführen. Dazu gehört, die Mitarbeiter
dass sie in der Lage ist, Gestaltungs-, Struktur- und und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem
Funktionskonzepte zu beurteilen und zu kommunizie- Handeln hinzuführen. Weiterhin soll die Fähigkeit
ren sowie Gestaltungs- und Produktionsprozesse für nachgewiesen werden, Entwicklungspotenziale von
Digitalmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qua-
Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene lifizierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete
Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software so- Maßnahmen sicherzustellen.
wie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
-sicherung.
tionsinhalte geprüft werden:
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
tionsinhalte geprüft werden:
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksich-
1. Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwick- tigung technischer und organisatorischer Verände-
lung von Gestaltungs-, Struktur- und Funktions- rungen sowie Planen von Maßnahmen zur Per-
konzepten für digitale und intermediale Medienpro- sonalgewinnung,
dukte,
2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
2. projektbezogenes Beraten von Kunden unter Be- gen und Stellenbeschreibungen sowie von Funk-
rücksichtigung von Marketingkonzepten, tionsbeschreibungen,
3. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen 3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach
zur Herstellung von Digitalmedienprodukten in Ab- vorgegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mit-
stimmung mit Kunden und nachgelagerten Produk- arbeitern und Mitarbeiterinnen,
tionsstufen,
4. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-
4. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-
Software, lichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen
5. Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und sowie der betrieblichen Anforderungen, dabei
Produktionsprozessen, auch unter Berücksichti- Berücksichtigung von rechtlichen und organisa-
gung intermedialer Konzepte, und torischen Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz
von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
6. Testen und Implementieren von Digitalmedienpro-
dukten sowie Durchführen spezifischer qualitäts- 5. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln
sichernder Maßnahmen, auch unter Berücksichti- zur zielgerichteten Motivation unter Berücksich-
gung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse. tigung des betrieblichen Bedarfs und des Arbeits-
klimas sowie der Interessen der Mitarbeiter und
§ 21 Mitarbeiterinnen, Lösen von Problemen und Kon-
flikten,
Situationsaufgabe aus dem
Handlungsbereich „Führung und Organisation“ 6. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-
und Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
und der damit verbundenen Verantwortung, För-
reich „Führung und Organisation“ sollen mindestens
dern der Kommunikations- und Kooperationsbe-
zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalma-
reitschaft,
nagement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und
„Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfen- 7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an
den Qualifikationsschwerpunkte werden von der zu- kontinuierlichen Verbesserungsprozessen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2971
8. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso- Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück-
nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung sichtigen zu können.
der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderun- (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
gen, tionsinhalte geprüft werden:
9. Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von
von Maßnahmen der Personalentwicklung unter Kosten,
Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und
der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin- 2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-
nen, Verantworten der betrieblichen Ausbildung jektkosten,
und 3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-
10. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei- rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und
tern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf- bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
lichen Entwicklung. 4. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich
der Deckungsbeitragsrechnung,
§ 23
5. Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeit-
Qualifikationsschwerpunkt wirtschaft,
„Vertriebs- und Geschäftsprozesse“
6. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-
Geschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nach- trägerrechnung und
weisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu
7. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter
entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definie-
und Mitarbeiterinnen.
ren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung
sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft rele-
vanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. § 25
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika- Projektarbeit
tionsinhalte geprüft werden: (1) Die Projektarbeit umfasst
1. Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und 1. eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorien-
Dienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von tierte Gesamtplanung anzufertigen ist,
Vertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen 2. eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung
von Vertriebskanälen, und
2. Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung
3. ein Fachgespräch.
für die Kundenberatung,
(2) Das Thema der Hausarbeit wird unter Berück-
3. Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforde-
sichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes
rungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,
nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungs-
4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti- ausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende
nuierlichen Verbesserung der Qualität, insbeson- Person Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungs-
dere der Produktqualität, und zur Steigerung der ausschuss soll mit der Genehmigung des Projektan-
Kundenzufriedenheit, trages eine höchstzulässige Seitenanzahl festlegen
5. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits, und Formatvorgaben bestimmen.
6. Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Per- (3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Fol-
sönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts, gendes aufweisen:
7. Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-, 1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,
Handels- und Steuerrechts und 2. Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,
8. Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und 3. Material- und Kostenplanung einschließlich Pro-
der Vorschriften des Datenschutzes. duktkalkulation,
4. marketing-, vertriebs- und medienrechtliche As-
§ 24
pekte,
Qualifikationsschwerpunkt
„Kostenmanagement“ 5. Kosten- und Qualitätsmanagement.
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage- (4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorien-
ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass tierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person
sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammen- nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche
hänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben-
Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu stellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und
beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbe- zu lösen.
einflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum (5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person
bewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisie- nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamt-
ren und überwachen zu können. Ferner soll die Fähig- planung auch mündlich darzustellen. Die Form der
keit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Präsentation und der Medieneinsatz stehen der zu prü-
Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisa- fenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind
torische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer dem Prüfungsausschuss zu überlassen.
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person § 28
nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im
Zusammenhang stehende weiterführende Fragestel- (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung
lungen zu beantworten. in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-
tens 50 Punkte erreicht worden sind:
(7) Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen
1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grund-
30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung.
legende Qualifikationen“,
Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran
anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht län- nen“
ger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsauf-
Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Haus- gaben und
arbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. b) im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen
Hausarbeit sowie in der zusammengefassten
Abschnitt 4 Bewertung für die Präsentation und das Fach-
Bewerten der gespräch.
Prüfungsleistungen, Gesamtnote, (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-
Zeugnisse und Wiederholung den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
Zahl gerundet:
§ 26 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende
Befreiung von Qualifikationen“,
einzelnen Prüfungsbestandteilen 2. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durch-
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner geführt wurde,
Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs- 3. die zusammengefasste Bewertung für die Präsen-
bestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 tation und das Fachgespräch sowie
außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile
4. die zusammengefasste Bewertung für die Projekt-
erhöhen sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2
arbeit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.
oder § 28 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhält-
nis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundle-
den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu- gende Qualifikationen“, den Bewertungen jeder der
grunde zu legen. beiden schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungs-
teils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der
§ 27 zusammengefassten Bewertung der Projektarbeit des
Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Bewerten der ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl
Prüfungsleistungen und der Projektarbeit zuzuordnen.
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. samtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu
(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt
sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich gewichtet:
gesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertun- 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende
gen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithme- Qualifikationen“ mit 30 Prozent,
tische Mittel zu berechnen. 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- nen“
tionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: a) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach
1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17, § 17 mit 15 Prozent,
2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach
§ 21 mit 15 Prozent und
3. die Bestandteile der Projektarbeit:
c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit
a) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Num- 40 Prozent.
mer 1,
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze
b) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
c) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3. nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note
in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
(4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zu- Gesamtnote.
nächst aus der Bewertung der Präsentation und der
Bewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste § 29
Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus
dieser zusammengefassten Bewertung und der Bewer- Zeugnisse
tung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das (1) Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden
arithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit. nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2973
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Abschnitt 5
Teil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als
Schlussvorschriften
Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Ge-
samtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle
und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 26 § 31
ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungs- Übergangsvorschriften
gremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzu-
geben. (1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete
Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter
(3) Die Zeugnisse können zusätzlich nicht amtliche
Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin“ nach der
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009
ten, insbesondere
(BGBl. I S. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11 der
1. über den erworbenen Abschluss oder Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geän-
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder dert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Mai 2023
anlässlich der Fortbildung erworbene besondere nach den Vorschriften zu Ende zu führen, die zum Zeit-
oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und punkt der Anmeldung zur Prüfung galten.
Fähigkeiten. (2) Nach der Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungs-
verordnung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1963)
§ 30 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vor-
Wiederholung der Prüfung schriften der vorstehend bezeichneten Medienfach-
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- wirt-Fortbildungsprüfungsverordnung zu Ende zu füh-
mal wiederholt werden. ren. Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfen-
den Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-
nach dieser Verordnung durchzuführen.
prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prü- (3) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-
fungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der
Prüfungsbestandteilen befreit, wenn zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verord-
nung durchzuführen. Nach der in Absatz 2 Satz 1 be-
1. die darin in einer vorangegangenen Prüfung er- zeichneten Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsver-
brachten Leistungen mindestens ausreichend sind ordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile
und sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen
2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah- Prüfungsbestandteile anzurechnen.
ren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht
bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs- § 32
prüfung angemeldet hat.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zu-
sammengefasste Bewertung für die Präsentation und Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
das Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so in Kraft. Gleichzeitig tritt die Medienfachwirt-Fort-
ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue bildungsprüfungsverordnung vom 27. November 2019
Gesamtplanung anzufertigen. (BGBl. I S. 1963) außer Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Anlage 1
(zu den §§ 27 und 28)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2975
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Anlage 2
(zu § 29)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift
einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in
Punkten und als Note sowie
b) Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in
Punkten,
2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils,
b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung
in Punkten und als Note,
c) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung
in Punkten und als Note,
d) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewer-
tung in Punkten und als Note; Angabe des nach § 13 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 26,
7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
gischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2977
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und
Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik
(Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional
für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung – VTMBAProVTFPrV)
Vom 17. Dezember 2020
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- § 18 Projektantrag
satz 2 und mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungs- § 19 Bestandteile des Prüfungsteils
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 20 Qualifikationsinhalte
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und des § 42 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 und mit den §§ 42a und 42c Abschnitt 5
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Bewerten der Prüfungsleistungen,
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung
2006 I S. 2095), die durch Artikel 2 Nummer 17 des
§ 21 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522)
§ 22 Bewerten der Prüfungsleistungen
neugefasst worden sind, verordnet das Bundesminis-
§ 23 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
terium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit
§ 24 Zeugnisse
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
§ 25 Wiederholung der Prüfung
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung:
Abschnitt 6
Inhaltsübersicht Schlussvorschriften
Abschnitt 1 § 26 Übergangsvorschriften
Allgemeines § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel
und dessen Bezeichnung Anlage 2 Zeugnisinhalte
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogi- Abschnitt 1
schen Qualifikationen
§ 4 Gliederung der Prüfung
Allgemeines
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den
Prüfungsteilen §1
Ziel der Prüfung zum Erwerb des
Abschnitt 2
Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
Prüfungsteil
„Veranstaltungsprozesse“ (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-
§ 6 Prüfungsbereiche
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister
§ 7 Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer
für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für
Veranstaltungstechnik“ und „Geprüfte Meisterin für
§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung
Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Ver-
§ 9 Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungs-
technischer Projekte“ anstaltungstechnik“ wird die auf einen beruflichen Auf-
§ 10 Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung ver- stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
anstaltungstechnischer Projekte“ lungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbil-
dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung
Abschnitt 3 nachgewiesen.
Prüfungsteil (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
„Betriebliches Management“ durchgeführt.
§ 11 Prüfungsbereiche
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu
§ 12 Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer
prüfende Person in der Lage ist,
§ 13 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 14 Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“ 1. Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in
§ 15 Prüfungsbereich „Personalorganisation“ denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Or-
§ 16 Prüfungsbereich „Personalführung“ ganisationen eigenständig gesteuert werden, eigen-
ständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter
Abschnitt 4 und Mitarbeiterinnen geführt werden und
Prüfungsteil 2. in Betrieben unterschiedlicher Art und mit unter-
„Veranstaltungsprojekt“ schiedlicher Aufgabenstellung für verschiedene Ver-
§ 17 Gegenstand des Prüfungsteils anstaltungsformen
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
a) die technische Umsetzung von Veranstaltungen der Sicherheit und Funktionsbereitschaft, insbe-
zu konzipieren, zu planen, zu leiten und zu eva- sondere bei sicherheitstechnischen Einrichtun-
luieren sowie gen; Überwachen der Verfügbarkeit der Arbeits-
b) die Betriebsorganisation mitzugestalten und Füh- mittel und des Materials sowie von deren Be-
rungsaufgaben wahrzunehmen. schaffung, Transport, Lagerung und Entsorgung,
(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des e) Beobachten und Bewerten der Entwicklung der
Absatzes 3 folgende Aufgaben: Veranstaltungsmärkte, insbesondere der Tech-
nik, der Veranstaltungs- und Darstellungsformen
1. Realisieren veranstaltungstechnischer Projekte:
sowie des Verhaltens von Wettbewerbern am
a) Erstellen, Kommunizieren und Präsentieren von Markt.
technischen Veranstaltungskonzepten zur Um-
setzung der Veranstaltungsintention unter Be- (5) Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit
rücksichtigung der künstlerischen, gestalteri- Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und
schen, technischen, wirtschaftlichen sowie Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs
rechtlichen Anforderungen und unter Einbezie- von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lernin-
hung der Beteiligten sowie aktueller fachlicher halt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prü-
Entwicklungen, fungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungspro-
zesse“ nach den §§ 6 bis 10, der Prüfungsbereiche
b) verantwortliches Planen der Umsetzung eines
des Prüfungsteils „Betriebliches Management“ nach
technischen Veranstaltungskonzeptes aus tech-
den §§ 11 bis 16 sowie den Anforderungen des Prü-
nischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und
fungsteils „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17
rechtlicher Sicht in Zusammenarbeit mit den Be-
bis 20.
teiligten und unter Berücksichtigung des Arbeits-
schutzes und der Sicherheit, (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num-
c) Leiten der Umsetzung der technischen Planun- mer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis
gen in allen Veranstaltungsphasen, insbesondere nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsab-
bei Aufbau, Durchführung und Abbau, mit dem schluss „Bachelor Professional für Veranstaltungstech-
Ziel, die Vorgaben zu erfüllen, die Sicherheit der nik“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Ab-
Beteiligten zu erreichen sowie die Motivation und schlussbezeichnung „Geprüfter Meister für Veranstal-
Arbeitsbereitschaft der Beteiligten zu fördern, tungstechnik“ oder „Geprüfte Meisterin für Veranstal-
unter Berücksichtigung sich ändernder Gege- tungstechnik“ vorangestellt.
benheiten,
d) Abschließen von technischen Veranstaltungspro- §2
jekten durch Nachbereiten, Evaluieren und Doku- Teile des Fortbildungsabschlusses
mentieren der technischen, organisatorischen
und wirtschaftlichen Abläufe, Für den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüf-
2. Gestalten der Betriebs- und Unternehmensorgani- ter Meister für Veranstaltungstechnik-Bachelor Profes-
sation: sional für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meiste-
rin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für
a) Steuern, Überwachen und Optimieren der be- Veranstaltungstechnik ist Folgendes erforderlich:
trieblichen Abläufe, dabei die Qualitätssicherung
berücksichtigen und Unternehmensziele verfol- 1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-
gen; Analysieren von betrieblichen Bedarfen und ordnung geregelten Prüfung sowie
Risiken, Planen von Einnahmen, Ausgaben und
2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
Investitionen sowie Begleiten unternehmerischer
pädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des
Entscheidungsprozesse,
§ 3.
b) Organisieren der Arbeitssicherheit und des Ge-
sundheitsschutzes im Betrieb, einschließlich
§3
Sicherstellen der Einhaltung der Arbeitsschutz-
vorschriften, Erstellen von Gefährdungsbeurtei- Nachweis des Erwerbs der
lungen und Umsetzen daraus resultierender berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
Maßnahmen,
(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
c) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
schen Qualifikationen hat die zu prüfende Person
und Zuordnen von Aufgaben unter Berücksichti-
nachzuweisen durch
gung ihrer individuellen Voraussetzungen und
betrieblicher Vorgaben; Anleiten von Mitarbeitern 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der
und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verant- Ausbilder-Eignungsverordnung oder
wortlichem Handeln, Fördern der Motivation von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Beteiligen der 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Entschei- Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner-
dungsprozessen; Vorbereiten und Organisieren kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter lichen Prüfungsausschuss.
und Mitarbeiterinnen, (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und ar-
d) Organisieren der Prüfung und Instandhaltung von beitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der
Anlagen und Arbeitsmitteln zur Gewährleistung Prüfung des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.
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§4 Abschnitt 2
Gliederung der Prüfung Prüfungsteil
„Veranstaltungsprozesse“
Die Prüfung nach § 2 gliedert sich in drei Prüfungs-
teile:
§6
1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ nach den
Prüfungsbereiche
§§ 6 bis 10,
Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ werden
2. Prüfungsteil „Betriebliches Management“ nach den folgende Prüfungsbereiche geprüft:
§§ 11 bis 16 sowie
1. Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer
3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17 Projekte (§ 9) und
bis 20.
2. Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungs-
technischer Projekte (§ 10).
§5
Voraussetzungen für die §7
Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun- (1) Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prü-
gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder des fungsbereichen „Konzeption und Planung veranstal-
§ 42c der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes tungstechnischer Projekte“ und „Technische Leitung
nachweist: und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur gestellt. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben ohne
Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Antwortvorgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbei-
ten. Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert
2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.
lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-
dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol- (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
gende mindestens einjährige Berufspraxis oder gaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je
Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchs-
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
tens 240 Minuten betragen.
Nach der Zulassung zur Prüfung können die Prüfungs-
teile „Veranstaltungsprozesse“ und „Betriebliches Ma- §8
nagement“ abgelegt werden. Mündliche Ergänzungsprüfung
(2) Den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ kann (1) Die zu prüfende Person kann für eine der beiden
nur ablegen, wer nachweist, dass er oder sie schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1
1. den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ abge- eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
legt hat und (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
2. über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 ge- 1. höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7
nannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein Absatz 1 mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und
weiteres Jahr Berufspraxis erworben hat.
2. keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit
(3) Alle Prüfungsteile müssen innerhalb von fünf „ungenügend“ bewertet worden ist.
Jahren gerechnet ab dem ersten Tag der Prüfung des
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für
ersten Prüfungsbestandteils abgelegt werden. Wird im
den Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die
Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und
Situationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden
hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prü-
ist.
fung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Er-
(4) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll gänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als
Meisters für Veranstaltungstechnik-Bachelor Profes- 20 Minuten dauern.
sional für Veranstaltungstechnik“ oder einer „Geprüf-
ten Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Pro- (5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung
fessional für Veranstaltungstechnik“ nach § 1 Absatz 3 für den Prüfungsbereich, für den die mündliche Ergän-
und 4 aufweisen. Im Fall der Zulassung nach Absatz 1 zungsprüfung durchgeführt wurde, und das Ergebnis
Satz 1 Nummer 2 oder 3 soll zusätzlich nachgewiesen der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Er-
werden, dass die zu prüfende Person Tätigkeiten aus- mittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im
geübt hat, die für die berufliche Handlungsfähigkeit ei- Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
ner Fachkraft für Veranstaltungstechnik notwendig ist.
§9
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung
auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen Prüfungsbereich
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, „Konzeption und Planung
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die veranstaltungstechnischer Projekte“
der in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen (1) Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung
Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulas- veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit
sung zur Prüfung rechtfertigen. nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hin-
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sichtlich der räumlichen, technischen und sicherheits- sichtlich rechtlicher, technischer und räumlicher
technischen Realisierbarkeit bewerten zu können, Lö- Voraussetzungen,
sungen für die Umsetzung und Alternativen entwickeln
zu können sowie technische Planungsunterlagen 3. Ermitteln von notwendigen Genehmigungen und
erstellen zu können. Dabei sollen unterschiedliche Ver- Anzeigen,
anstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen,
Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden. 4. Ausarbeiten technischer Lösungen und Durchfüh-
ren notwendiger Berechnungen zur Umsetzung der
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende
Planung, insbesondere zur Beschallungs- und Be-
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
leuchtungstechnik, zu temporären und szenischen
1. Bewerten von Konzepten und Entwickeln von Aufbauten sowie zur Energieversorgung,
Varianten,
2. Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durch- 5. Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von
führung von Veranstaltungen, insbesondere im Angeboten sowie Auswertung dieser Angebote
Hinblick auf baurechtliche und sicherheitstechni- unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-
sche Anforderungen, punkten,
3. Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umset- 6. Erstellen von Zeit- und Ablaufplänen unter Berück-
zung von Veranstaltungskonzepten und der künst- sichtigung des Arbeitsrechts,
lerischen Idee,
4. Projektieren von nicht stationären elektrischen An- 7. Auswählen und Beauftragen von geeignetem Per-
lagen der Veranstaltungstechnik, sonal unter Beachtung des Vertrags-, des Arbeits-
und des Sozialrechts,
5. Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und
Szenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs- 8. Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen,
und Medientechnik, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Be-
6. Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahmeein- rücksichtigen von Prioritäten, Budgets, Terminen
richtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge sowie und Qualitätszielen,
an Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen
und Bewerten statischer Nachweise, 9. Koordinieren der Arbeiten von eigenem Personal
und von Dienstleistern,
7. Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschal-
lungs- und Medienkonzepten sowie von besonde-
10. Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des
ren szenischen Vorgängen und Effekten hinsicht-
Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen,
lich ihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbar-
keit, 11. Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des
8. Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Abbaus sowie Überwachen von szenentechni-
Leistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Auf- schen und veranstaltungstechnischen Einrichtun-
wandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz, gen, temporären Bauten sowie von Traversensys-
Material, Dienstleistungen und Logistik von Veran- temen,
staltungen,
12. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Ab-
9. Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger
leiten und Durchsetzen notwendiger Maßnahmen,
Vorgänge und
insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,
10. Erstellen von Kostenschätzungen.
13. Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsicht-
§ 10 lich ihrer Sicherheit sowie Veranlassen von techni-
Prüfungsbereich schen Prüfungen und von Funktions- und Sicher-
„Technische Leitung und heitsprüfungen,
Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“
14. Überwachen von maschinentechnischen Einrich-
(1) Im Prüfungsbereich „Technische Leitung und tungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitsein-
Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll richtungen,
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorga-
ben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausfüh- 15. Freigeben der Szenenfläche sowie der technischen
rungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern Aufbauten und Einrichtungen, Überwachen und
zu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungs- Gewährleisten von veranstaltungstechnischen Ab-
planung überwachen zu können. Dazu gehört, Kom- läufen, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
munikation gewährleisten und Absprachen treffen zu
können sowie das Sicherheitsmanagement zu beherr- 16. Unterweisen des technischen und des künstleri-
schen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten. schen Personals hinsichtlich szenischer Abläufe
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende und
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
17. Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens
1. Auswerten von Planungsunterlagen und techni- von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Mitwirken-
schen Vorgaben, den sowie von Besuchern und Besucherinnen hin-
2. Beurteilen von Versammlungsstätten und von an- sichtlich Sicherheit, Durchsetzen sicherheitsge-
deren Veranstaltungs- und Produktionsstätten hin- rechten Verhaltens.
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Abschnitt 3 § 14
Prüfungsteil Prüfungsbereich
„Betriebliches Management“ „Betriebsorganisation“
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“ soll
§ 11 die Fähigkeit nachgewiesen werden, Betriebs- und Ar-
Prüfungsbereiche beitsprozesse unter wirtschaftlichen, qualitativen und
rechtlichen Aspekten organisieren zu können.
Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ werden
folgende Prüfungsbereiche geprüft: (2) In diesem Prüfungsbereich können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Betriebsorganisation (§ 14),
1. Planen und Bewerten betrieblicher Entwicklungen
2. Personalorganisation (§ 15) und
sowie notwendiger Investitionen unter Berücksichti-
3. Personalführung (§ 16). gung der Veranstaltungsmärkte,
2. Erarbeiten von Vorschlägen zur Organisation be-
§ 12
trieblicher Prozesse und Arbeitsabläufe,
Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer
3. Mitwirken bei der Festlegung von Qualitätszielen
(1) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ und Durchführen von Maßnahmen zu ihrer Errei-
wird chung,
1. eine Situationsaufgabe gestellt, die die zu prüfende 4. Beurteilen der Sicherheit der Arbeitsstätten und Ab-
Person schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten hat, leiten von notwendigen Maßnahmen, insbesondere
sowie von Sicherheitsunterweisungen,
2. die Simulation und die Reflexion eines Konfliktge- 5. Planen, Organisieren und Dokumentieren der Be-
sprächs mit der zu prüfenden Person durchgeführt. schaffung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeits-
(2) In der schriftlichen Situationsaufgabe nach Ab- mitteln und Einrichtungen zum Betrieb der Arbeits-
satz 1 Nummer 1 ist der zu prüfenden Person eine Auf- stätte und
gabe zu stellen, die Qualifikationsinhalte aus den Prü- 6. Organisieren des betrieblichen Arbeits-, Umwelt-
fungsbereichen „Betriebsorganisation“ und „Personal- und Gesundheitsschutzes im Zuständigkeitsbe-
organisation“ integrativ enthält. Die Bearbeitungsdauer reich.
für die schriftliche Situationsaufgabe soll mindestens
180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen. § 15
(3) Gegenstand der Simulation nach Absatz 1 Num- Prüfungsbereich
mer 2 ist ein Konfliktgespräch über eine komplexe be- „Personalorganisation“
triebliche Situation mit den Qualifikationsinhalten des (1) Im Prüfungsbereich „Personalorganisation“ soll
Prüfungsbereichs „Personalführung“ nach § 16. Ziel
die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-
des Konfliktgesprächs ist, den Konflikt zu lösen. Ge-
bedarf ermitteln zu können, den Personaleinsatz ent-
genstand der Reflexion nach Absatz 1 Nummer 2 ist sprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforde-
die Beurteilung der Gesprächsführung der zu prüfen- rungen sicherstellen zu können und eine systematische
den Person im Konfliktgespräch und die Frage, ob Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu ge-
und wie der Konflikt gelöst werden konnte. Der zu prü-
hört die Fähigkeit, Entwicklungspotenziale der Mitar-
fenden Person steht nach Übergabe der Aufgabenstel- beiter und Mitarbeiterinnen einschätzen zu können,
lung eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten Qualifizierungsziele festlegen zu können sowie deren
zur Verfügung. Die Simulation und die Reflexion sollen
Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherstel-
insgesamt mindestens 20 Minuten und höchstens len zu können.
30 Minuten dauern.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
§ 13 onsinhalte geprüft werden:
Mündliche Ergänzungsprüfung 1. Ermitteln des zukünftigen quantitativen und qualita-
tiven Personalbedarfes sowie notwendiger Perso-
(1) Die zu prüfende Person kann für die schriftliche nalbeschaffungs- und -entwicklungsmaßnahmen
Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine unter Berücksichtigung von Fremdleistungen,
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die in der gen und -beschreibungen,
Situationsaufgabe erbrachte Prüfungsleistung mit
„mangelhaft“, jedoch nicht schlechter, bewertet wor- 3. Planen der Personalgewinnung und der Auswahl der
den ist. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
(3) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän- 4. Festlegen der Zuständigkeiten und Verantwortungs-
zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die bereiche, Übertragen von Aufgaben und Pflichten
mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entspre-
20 Minuten dauern. chend ihrer persönlichen und fachlichen Eignung,
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung 5. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung und
sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für die Situati- 6. Planen von Schulungen und Einweisungen von Mit-
onsaufgabe im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. arbeitern und Mitarbeiterinnen.
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§ 16 (3) Der Projektantrag muss mindestens Folgendes
Prüfungsbereich enthalten:
„Personalführung“ 1. den Titel des Projekts,
(1) Im Prüfungsbereich „Personalführung“ soll die 2. eine Beschreibung des Projekts einschließlich des
Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben technischen Umfangs,
wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusst- 3. die Funktion der zu prüfenden Person nach § 17 Ab-
sein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu satz 2 und
können sowie Konflikte lösen und das eigene Füh-
rungsverhalten reflektieren zu können. 4. den Verantwortungsbereich der zu prüfenden Per-
son.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden: (4) Bei Nichtgenehmigung des Projektantrags hat
der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen
1. Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieb- und der zu prüfenden Person einmalig Gelegenheit
lichen Situationen und von deren Auswirkungen, zur Einreichung eines weiteren Projektantrags zu ge-
2. Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit ben. Wird auch der weitere Projektantrag nicht geneh-
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, migt, ist der Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nicht
bestanden.
3. zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mit-
arbeitern und Mitarbeiterinnen und
§ 19
4. Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und
Ableiten von Schlussfolgerungen. Bestandteile des Prüfungsteils
(1) Bestandteile des Prüfungsteils „Veranstaltungs-
Abschnitt 4 projekt“ sind
Prüfungsteil 1. ein Bericht in Form einer Hausarbeit über das ver-
„Veranstaltungsprojekt“ anstaltungstechnische Projekt,
2. eine Präsentation des veranstaltungstechnischen
§ 17 Projekts und
Gegenstand des Prüfungsteils 3. ein Fachgespräch über das veranstaltungstechni-
(1) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die sche Projekt.
zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifika- (2) Der Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 muss min-
tionsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstech- destens Folgendes enthalten:
nischen Projekt aus ihrer betrieblichen Praxis nach-
1. eine Beschreibung des veranstaltungstechnischen
weisen.
Projekts und der Funktion der zu prüfenden Person
(2) Die zu prüfende Person muss an der Durchfüh- sowie eine Analyse der Projektanforderungen,
rung des Projekts in einer der folgenden Funktionen
2. eine Beschreibung der technischen, räumlichen und
beteiligt gewesen sein:
organisatorischen Schnittstellen, eine Darstellung
1. als technischer Gesamtleiter oder technische Ge- des eigenen und der angrenzenden Verantwor-
samtleiterin der Produktion, tungsbereiche,
2. als technischer Gesamtleiter oder technische Ge- 3. Planungsunterlagen zu technischen Lösungen und
samtleiterin der Veranstaltungsstätte, zu möglichen Alternativen, zu Arbeitsabläufen, zu
3. als technischer Fachbereichsleiter oder technische Kosten, zu Anforderungen an das Personal sowie
Fachbereichsleiterin, insbesondere für Bühnentech- zum Personaleinsatz,
nik, Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik 4. Gefährdungsbeurteilungen einschließlich Risiko-
oder Medientechnik, oder quantifizierungen und Darstellung der daraus abge-
4. in anderer technischer Leitungsfunktion, die einer leiteten Maßnahmen und
der vorgenannten Funktionen in Breite und Tiefe 5. Reflexion des Projektablaufs sowie Bewertung des
gleichwertig ist. Projektresultats.
Der Prüfungsausschuss soll mit der Genehmigung des
§ 18 Projektantrages den Umfang des Berichts begrenzen.
Projektantrag Die zu prüfende Person hat den Bericht nach Absatz 1
(1) Die zu prüfende Person hat in einem Antrag Nummer 1 dem Prüfungsausschuss spätestens 42 Ka-
dem Prüfungsausschuss das veranstaltungstechni- lendertage nach dem Tag der Genehmigung des Pro-
sche Projekt, das der Prüfung zugrunde gelegt werden jektantrags einzureichen.
soll (Projektantrag), zur Genehmigung vorzulegen. Die (3) Sind die Inhalte nach Absatz 2 nicht vollständig
Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Projekt geeig- im Bericht vorhanden, dann ist der Prüfungsteil „Ver-
net ist, den nach § 17 Absatz 1 verlangten Nachweis anstaltungsprojekt“ nicht bestanden.
führen zu können, und die Voraussetzungen der Ab- (4) Die Präsentation des Veranstaltungsprojekts
sätze 2 und 3 erfüllt sind. nach Absatz 1 Nummer 2 soll mindestens zehn Minu-
(2) Das veranstaltungstechnische Projekt soll zum ten und höchstens 15 Minuten dauern. Die Form der
Zeitpunkt der Antragstellung vor nicht mehr als 12 Mo- Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen
naten abgeschlossen worden sein. der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unter-
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lagen sind dem Prüfungsausschuss nach der Präsen- das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei
tation zu überlassen. sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(5) Der Präsentation schließt sich das Fachgespräch 1. die Bewertung der Situationsaufgabe mit 60 Prozent
nach Absatz 1 Nummer 3 an, das auf der Grundlage und
des Berichts und der Präsentation geführt wird. Das 2. die Bewertung der Simulation einschließlich Refle-
Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und höchs- xion des Konfliktgesprächs mit 40 Prozent.
tens 30 Minuten dauern.
(4) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ stellen
§ 20 der Bericht, die Präsentation und das Fachgespräch
insgesamt eine Prüfungsleistung dar. Sie ist ganzheit-
Qualifikationsinhalte lich zu bewerten.
Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die zu
prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, § 23
1. Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
auftretende komplexe Probleme zu erarbeiten, (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung
2. technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren, in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-
3. die Sicherheit der technischen Einrichtungen und tens 50 Punkte erreicht worden sind:
der Mitwirkenden zu gewährleisten, 1. in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbe-
reiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“,
4. Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesse-
rungen vorzuschlagen und 2. im Prüfungsteil „Betriebliches Management“:
5. Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu doku- a) in der Situationsaufgabe und
mentieren, zu kommunizieren und zu begründen. b) in der Simulation einschließlich Reflexion des
Konfliktgesprächs,
Abschnitt 5
3. in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstal-
Bewerten der tungsprojekt“.
Prüfungsleistungen, Gesamtnote,
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden
Zeugnisse und Wiederholung
Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
Zahl zu runden:
§ 21
1. die zusammengefasste Bewertung für den Prü-
Befreiung von
fungsteil „Veranstaltungsprozesse“,
einzelnen Prüfungsbestandteilen
2. die zusammengefasste Bewertung für den Prü-
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des
fungsteil „Betriebliches Management“ sowie
Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42h Absatz 2 der
Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü- 3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-
fungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs- projekt“.
bestandteile für die Anwendung der §§ 22 und 23 (3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewer-
außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile tungen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“
erhöhen sich die Anteile nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und „Betriebliches Management“ sowie der gerunde-
oder Absatz 3 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 2 ent- ten Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-
sprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese projekt“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezi-
Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des malzahl zuzuordnen.
Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-
samtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu
§ 22 berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu
Bewerten der Prüfungsleistungen gewichten:
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An- 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-
lage 1 mit Punkten zu bewerten. prozesse“ mit 25 Prozent,
(2) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ sind 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches
die Prüfungsleistungen beider Prüfungsbereiche ein- Management“ mit 25 Prozent und
zeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist 3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-
als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil projekt“ mit 50 Prozent.
das arithmetische Mittel zu berechnen.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der
(3) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die
sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuord-
1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Ab- nen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
satz 1 Nummer 1,
2. die Simulation des Konfliktgesprächs einschließlich § 24
Reflexion nach § 12 Absatz 1 Nummer 2. Zeugnisse
Aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgabe (1) Wer die Prüfung nach § 23 Absatz 1 bestanden
und der Simulation einschließlich Reflexion des Kon- hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
fliktgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
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(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 nuar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 1
Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach- der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I
kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2023
einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. zu Ende zu führen.
Jede Befreiung nach § 21 ist mit Ort, Datum und Be- (2) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete
zeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver- Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss
gleichbaren Prüfung anzugeben. „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Meisterin für Veranstaltungstechnik“ sind nach der
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbil-
ten, insbesondere dungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungs-
1. über den erworbenen Abschluss oder technik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die zuletzt
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018
anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
(BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni
oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
2023 zu Ende zu führen.
higkeiten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wieder-
§ 25 holungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person
nach der Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungs-
Wiederholung der Prüfung
prüfungsverordnung vom 25. Oktober 2019 (BGBl. I
(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal S. 1567; 2020 I S. 100) durchzuführen. Im Falle eines
wiederholt werden. Antrages nach Satz 1 ist die Wiederholungsprüfung bis
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs- zum 30. Juni 2025 zu Ende zu führen. Wird im Einzelfall
prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. die Frist des Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies
(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne
wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungs- Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
leistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegan- (4) Nach der Veranstaltungstechnikmeister-Fort-
genen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens aus- bildungsprüfungsverordnung vom 25. Oktober 2019
reichend sind und die zu prüfende Person sich inner- (BGBl. I S. 1567; 2020 I S. 100) begonnene Prüfungs-
halb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendi- verfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend
gung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder- bezeichneten Veranstaltungstechnikmeister-Fortbil-
holungsprüfung angemeldet hat. dungsprüfungsverordnung zu Ende zu führen. Die zu-
(4) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An- ständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person
trag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser
Ergebnis der letzten Prüfung. Verordnung durchzuführen.
(5) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-
Abschnitt 6 nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu
Schlussvorschriften prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung
durchzuführen. Nach der in Absatz 4 Satz 1 bezeich-
§ 26 neten Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprü-
fungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbe-
Übergangsvorschriften
standteile sind auf die nach dieser Verordnung erfor-
(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete derlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.
Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter
Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin § 27
für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Büh-
ne/Studio, Beleuchtung, Halle sind nach der Verord- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte in Kraft. Gleichzeitig tritt die Veranstaltungstechnik-
Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrich- meister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 25. Ok-
tungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Ja- tober 2019 (BGBl. I S. 1567; 2020 I S. 100) außer Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2985
Anlage 1
(zu § 22 Absatz 1)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020 2987
Anlage 2
(zu § 24 Absatz 1)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name, Geburtsort und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift
einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in
Punkten und als Note sowie
b) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und jeweilige Be-
wertung in Punkten,
2. zum Prüfungsteil „Betriebliches Management“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in
Punkten und als Note,
b) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung der schriftlichen Situati-
onsaufgabe in Punkten sowie
c) Benennung des Themas der Simulation und Reflexion eines Konfliktge-
sprächs und Bewertung der Simulation und Reflexion in Punkten,
3. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und als Note
sowie
b) Benennung der Funktion der zu prüfenden Person im veranstaltungstech-
nischen Projekt nach § 17 Absatz 2 und Titel des veranstaltungstechni-
schen Projekts nach § 18 Absatz 3 Nummer 1,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten,
7. Befreiungen nach § 21.
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Änderung
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 1. Dezember 2020
Nach Nummer 2 Satz 2 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages vom 7. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2563)
wird hiermit bekannt gemacht, dass Nummer 1 dieser Bekanntmachung mit
dem Inkrafttreten des Einunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeord-
netengesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2394) somit am 19. Novem-
ber 2020 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 1. Dezember 2020
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble