2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
Erstes Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Vom 11. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. ihre regionale Strategie, falls sie von Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/40 Gebrauch machen, sowie
Artikel 1 2. ihre geänderte regionale Strategie, falls sie
Änderung des von Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten
Landwirtschaftserzeugnisse- Verordnung (EU) 2017/40 Gebrauch machen.
Schulprogrammgesetzes Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
Das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammge-
setz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) wird wie (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium
folgt geändert: für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 3
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 Fol-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
gendes mit:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 1. für das laufende Schuljahr
„3. nach der Durchführungsverordnung (EU) a) die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen
2017/39 der Kommission vom 3. November gesamten Betrag der endgültigen Mittel-
2016 mit Durchführungsbestimmungen zur zuweisung zu verwenden, sofern nach Arti-
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro- kel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungs-
päischen Parlaments und des Rates hinsicht- verordnung (EU) 2017/39 zusätzliche Mittel
lich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für zur Verfügung gestellt werden,
die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen
und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 b) die Übertragung zwischen den endgültigen
vom 10.1.2017, S. 1) (Durchführungsverord- Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Ab-
nung (EU) 2017/39) in der jeweils geltenden satz 4 Satz 3 Buchstabe b der Verordnung
Fassung,“. (EU) Nr. 1308/2013,
c) den Betrag der endgültigen Mittelzuweisung,
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
der nicht beantragt werden wird, sofern
„4. nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 keine Bereitschaft besteht, den gesamten
der Kommission vom 3. November 2016 zur Betrag der endgültigen Mittelzuweisung zu
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwenden, sowie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2. für das kommende Schuljahr
hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbei-
hilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, a) die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen
Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzu-
und zur Änderung der Delegierten Verord- weisung zu verwenden, einschließlich der
nung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. Höhe des Betrages, der beantragt werden
L 5 vom 10.1.2017, S. 11) (Delegierte Verord- wird, sofern nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 1
nung (EU) 2017/40) in der jeweils geltenden der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 in Ver-
Fassung sowie“. bindung mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39
c) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kommis- zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt
sion“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fas- werden,
sung“ eingefügt.
b) den Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung,
2. In § 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur“ ge- der nicht beantragt werden wird, sofern
strichen. keine Bereitschaft besteht, den gesamten
3. § 3 wird wie folgt geändert: Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu
verwenden.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Land“ durch
Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer
die Wörter „von den Ländern“ ersetzt.
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Länder übermitteln dem Bundesminis- a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Unionsbei-
terium für Ernährung und Landwirtschaft als hilfe“ durch die Wörter „vorläufigen Mittelzu-
zentraler nationaler Anlaufstelle gemäß Artikel 2 weisung“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/40 zum Zweck der Weiterleitung an die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Europäische Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Unions-
und 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) beihilfe“ durch die Wörter „endgültigen Mit-
2017/40 telzuweisung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2881
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a
Satz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 wie folgt gefasst:
Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt. „§ 221a Übermittlung von Daten durch die land-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: wirtschaftliche Berufsgenossenschaft“.
„(4) Bei einer Änderung der endgültigen Mit- 2. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
telzuweisung nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der „§ 221a
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt
Übermittlung von Daten durch die
eine erneute Verteilung der Unionsbeihilfe auf
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
die Länder, die eine Mitteilung nach § 3 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgegeben ha- Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf
ben. Die Verteilung nach Satz 1 erfolgt in Anwen- der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.
dung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 1. Das auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Ab-
schaft gibt den Ländern das Ergebnis der er- satz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächen-
neuten Verteilung der Unionsbeihilfen bekannt. bezogene Prämien gestellt haben, sowie deren
Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.“ Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene
Prämien des Bundes erforderlich ist. Die Befugnis
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
zur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezem-
5. § 5 wird wie folgt gefasst: ber 2021. Das Nähere zum Verfahren der Daten-
„§ 5 übermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in
einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.“
Sonstige Mitteilungspflichten
(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Land- Artikel 3
wirtschaft und Ernährung bis zum 15. Dezember Weitere Änderung des
jeden Kalenderjahres die Überwachungsergeb- Siebten Buches Sozialgesetzbuch
nisse für das vorangegangene Schuljahr nach Arti-
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
kel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte
wird wie folgt geändert:
nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/40. Die Länder übersenden der Bundes- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum wie folgt gefasst:
15. September des Kalenderjahres, das auf das be- „§ 221a (weggefallen)“.
treffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach
2. § 221a wird aufgehoben.
Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/40.
Artikel 4
(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministe- Gesetz
rium für Ernährung und Landwirtschaft den Bewer- über die Durchführung von Maßnahmen
tungsbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der Durchfüh- aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt
rungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 1. Februar und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder
des Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichts-
zeitraumes folgt.“ §1
6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zweck dieses Gesetzes ist es, zur Durchführung von
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum
Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wäl-
„Das Bundesministerium für Ernährung und
der die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-
mit Verwaltungsaufgaben zu beleihen.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mit-
§2
teilungen nach § 3 Absatz 1 und 3, die Übermitt-
lung nach § 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.
nach § 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 nimmt als Beliehene im Rahmen des § 1 Verwaltungs-
vorzunehmen sind.“ aufgaben auf dem Gebiet einer waldflächenbezogenen
Prämie, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
b) In Satz 2 werden die Wörter „und zur Übermitt-
wird, im eigenen Namen und in den Handlungsformen
lung nach Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
des öffentlichen Rechts wahr. Sie unterliegt der Auf-
sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Land-
Artikel 2 wirtschaft.
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch §3
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- schaft hat dem Deutschen Bundestag bis spätestens
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2d 31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand
des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) von drei Jahren zu berichten, ob und gegebenenfalls
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: inwieweit die Regelungen in den §§ 1 und 2 dieses
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
Gesetzes weiterhin erforderlich sind, um zu gewähr- Artikel 5
leisten, dass die Fachagentur Nachwachsende Roh- Inkrafttreten
stoffe e. V. die Verwaltungsaufgaben, mit denen sie
durch dieses Gesetz beliehen ist, im eigenen Namen (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts am Tag nach der Verkündung in Kraft.
wahrnehmen kann. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2883
Verordnung
zur Ablösung der Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Vom 9. Dezember 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung Abschnitt 2
mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundespoli- Studienordnung
zeibeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 Satz 3
Unterabschnitt 1
durch Artikel 52 Nummer 2 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Allgemeines
verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau § 9 Ziel des Studiums
und Heimat: § 10 Dauer des Studiums
§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 2
Artikel 1 Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den
gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV) Module
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und § 12 Verteilung und Inhalt der Module
Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes § 13 Durchführungsort
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 14 Gestaltung und Organisation der praxisintegrierenden
Studienzeiten
Artikel 1 § 15 Ausbildungsplan für die praxisintegrierenden Studien-
zeiten
Verordnung § 16 Ausbildungsverantwortliche für die praxisintegrierenden
über die Vorbereitungsdienste für Studienzeiten
den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Unterabschnitt 3
(GKrimDVDV)
Polizeispezifische Trainings
Inhaltsübersicht § 17 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings
Teil 1 § 18 Praktische Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings
Allgemeines
Abschnitt 3
§ 1 Vorbereitungsdienste
Laufbahnprüfung
§ 2 Dienstbehörde
§ 3 Dienstaufsicht Unterabschnitt 1
§ 4 Erholungsurlaub Allgemeines und Organisatorisches
§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen § 19 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung
Teil 2 § 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung
Studium
Unterabschnitt 2
Abschnitt 1
Modulprüfungen
Auswahlverfahren für das Studium
§ 22 Module mit Modulprüfungen
§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten
§ 7 Auswahlkommission § 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischen-
§ 8 Einstellung prüfung
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien- § 63 Verteilung und Inhalt der Module
zeiten § 64 Durchführungsort
§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen § 65 Dienstliche Beurteilung für Modul 5
§ 27 Bestehen einer Modulprüfung § 66 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings
§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen § 67 Praktische Prüfungen
Unterabschnitt 3 Abschnitt 3
Bachelorarbeit Modulprüfungen
§ 29 Bestandteile der Bachelorarbeit § 68 Prüfungsamt
§ 30 Zweck der Thesis § 69 Module mit Modulprüfungen
§ 31 Thema der Thesis § 70 Zeitpunkt der Modulprüfung
§ 32 Abgabetermin und Bearbeitungszeit für die Thesis § 71 Klausur
§ 33 Prüfende für die Thesis § 72 Kennzeichnung der Klausuren
§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis § 73 Prüfende für die Klausuren
§ 35 Freistellung vom Dienst § 74 Bestehen einer Modulprüfung
§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis § 75 Wiederholung von Modulprüfungen
§ 37 Abgabe der Thesis
§ 38 Bestehen der Thesis Abschnitt 4
§ 39 Wiederholung der Thesis Mündliche Abschlussprüfung
§ 40 Zulassung zur Verteidigung
§ 76 Prüfungsamt
§ 41 Termin für die Verteidigung
§ 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 42 Prüfungskommission
§ 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
§ 79 Prüfungskommission
§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung
§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 45 Protokoll über die Verteidigung
§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschluss-
§ 46 Bewertung der Verteidigung prüfung
§ 47 Bestehen der Verteidigung § 82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 48 Wiederholung der Verteidigung § 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit § 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4
Weitere Prüfungsbestimmungen Abschnitt 5
§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung Abschluss der
§ 51 Akademischer Grad kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote § 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen
§ 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen Qualifizierung
§ 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement § 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
§ 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
§ 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme § 88 Abschlusszeugnis
§ 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
Abschnitt 4 § 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Anerkennung anderer
Studien- und Prüfungsleistungen Teil 4
§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung Qualifizierungsmaßnahme
„Ausbildungsverkürzung“
Teil 3 Abschnitt 1
Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Auswahlverfahren
für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für die Qualifizierungsmaßnahme
„Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 1
§ 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
Auswahlverfahren für
die kriminalpolizeifachliche § 92 Auswahlkommission
Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich § 93 Einstellung
„Cyberkriminalität“
Abschnitt 2
§ 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 59 Einstellung Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme
„Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 2 § 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme
Inhalt der § 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
kriminalpolizeifachlichen § 96 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich § 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme
„Cyberkriminalität“ § 98 Verteilung und Inhalt der Module
§ 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer § 99 Durchführungsort
§ 61 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst § 100 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings
§ 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung § 101 Praktische Prüfungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2885
Abschnitt 3 §2
Modulprüfungen Dienstbehörde
§ 102 Prüfungsamt
(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte
§ 103 Module mit Modulprüfungen
des Bundeskriminalamts.
§ 104 Zeitpunkt der Modulprüfungen
§ 105 Klausur (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der krimi-
§ 106 Kennzeichnung der Klausuren nalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung
§ 107 Prüfende für die Klausuren im Bereich „Cyberkriminalität“ sind während der Dauer
§ 108 Bestehen einer Modulprüfung der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. Falls sie
§ 109 Wiederholung von Modulprüfungen bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bun-
deskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhält-
Abschnitt 4 nis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich
Mündliche Abschlussprüfung „Cyberkriminalität“ fort.
§ 110 Prüfungsamt (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Quali-
§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung fizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind
§ 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
§ 113 Prüfungskommission
§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung §3
§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschluss-
prüfung Dienstaufsicht
§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung (1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht
§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundes-
§ 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung kriminalamts
§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
1. während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13
Abschnitt 5 Absatz 1) und
Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme 2. während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizei-
„Ausbildungsverkürzung“ dienststelle einer Landespolizei und beim Bundes-
§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme kriminalamt (§ 13 Absatz 2).
§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Ge-
Während der praxisintegrierenden Studienzeiten bei
samtnote
einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterste-
§ 122 Abschlusszeugnis
hen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser
§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
Dienststelle.
§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der krimi-
Teil 5 nalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung
Verhinderung und im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienst-
Ordnungsverstöße bei Prüfungen aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des
Bundeskriminalamts
§ 125 Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
§ 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prü- 1. während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64
fungsteil Absatz 1) und
Teil 1 2. während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt
(§ 64 Absatz 2).
Allgemeines
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Quali-
fizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unter-
§1
stehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des
Vorbereitungsdienste Präsidenten des Bundeskriminalamts
Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobe- 1. während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99
nen Kriminaldienstes des Bundes sind Absatz 1) und
1. das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im 2. während der Ausbildung bei den Kriminalpolizei-
Bundeskriminalamt“, dienststellen der Länder und beim Bundeskriminal-
2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine amt (§ 99 Absatz 2).
Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für den
Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskrimi-
„Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“
nalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der
oder
Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.
3. die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvoll-
zugsdienst im Bundeskriminalamt“. §4
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wer-
Erholungsurlaub
den die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durch- Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der
geführt. Hochschule bestimmt.
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
§5
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl Rangpunkte/
Note Notendefinition
an der erreichbaren Rangpunktzahl
Punktzahl
1 2 3 4
1 93,70 bis 100,00 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut rem Maß entspricht
2 87,50 bis 93,69 14
3 83,40 bis 87,49 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 79,20 bis 83,39 12 gut
5 75,00 bis 79,19 11
6 70,90 bis 74,99 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
7 66,70 bis 70,89 9 befriedigend
8 62,50 bis 66,69 8
9 58,40 bis 62,49 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 54,20 bis 58,39 6 ausreichend
11 50,00 bis 54,19 5
12 41,70 bis 49,99 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
13 33,40 bis 41,69 3 mangelhaft gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
14 25,00 bis 33,39 2 gel in absehbarer Zeit behoben werden können
15 12,50 bis 24,99 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
ungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
16 0,00 bis 12,49 0 nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu
berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet oder werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu
einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Bei der Bewertung
durch zwei Prüfende ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden einzelnen Bewertungen.
(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Teil 2 (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
Studium schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und
Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen,
Abschnitt 1
so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-
Auswahlverfahren für das Studium menden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen
beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen,
wer nach den eingereichten Unterlagen am besten ge-
§6 eignet ist.
Auswahlverfahren (4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
und Zulassung zum Auswahlverfahren wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die
Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er
die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis- die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu ver-
sen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für nichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunter-
das Studium geeignet sind. lagen sind endgültig zu löschen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskrimi- (5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den
nalamt durchgeführt. Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2887
Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der Abschnitt 2
körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum
Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Studienordnung
Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos
teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung. Unterabschnitt 1
Allgemeines
§7
§9
Auswahlkommission
Ziel des Studiums
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommis- Das Studium hat insbesondere zum Ziel,
sion ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis- 1. den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden
sionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das und akademischen Standards sowie die berufsprak-
Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommis- tischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln,
sionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen
Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind,
(2) Die Auswahlkommission soll geschlechterpari-
tätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer 2. die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen
Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes Handeln im freiheitlichen, demokratischen und so-
und einer Beamtin oder einem Beamten des geho- zialen Rechtsstaat zu befähigen,
benen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Aus-
3. die Studierenden zur Zusammenarbeit im euro-
wahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den
päischen und internationalen Raum zu befähigen
gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
und
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden 4. die Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompe-
vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann tenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsen-
widerrufen werden. den Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fach- gerecht zu werden.
bereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt,
am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied § 10
der Auswahlkommission teilzunehmen. Dauer des Studiums
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei (1) Das Studium dauert nach § 13 Absatz 1 Satz 1
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs- der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs
gebunden. Semester.
(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die
§8 Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach
dem Europäischen System zur Übertragung und Akku-
Einstellung
mulierung von Studienleistungen erwerben können.
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt wer-
den, wer § 11
1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, Gliederung des
Studiums und Teilnahmepflicht
2. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundes-
beamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung (1) Das Studium gliedert sich in
erfüllt und 1. Module und
3. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen 2. polizeispezifische Trainings.
gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im (2) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modul-
Polizeivollzugsdienst gestellt werden. handbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminal-
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt amt“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen
werden, wer Qualifizierung gilt.
1. über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des (3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Module und an den polizeispezifischen Trainings ist
Sprachen verfügt und verpflichtend.
2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Unterabschnitt 2
(3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, Module
aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische
Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Be- § 12
werber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die
Verteilung und Inhalt der Module
Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernich-
ten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen (1) Die Module des Studiums verteilen sich wie folgt
sind endgültig zu löschen. auf die Studienabschnitte:
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
Fachstudien I Modul 1 Staatsrechtliche und (2) Die Einzelheiten der Studieninhalte und des
politische Grundlagen Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modul-
des Verwaltungshandelns handbuch fest. Das Modulhandbuch wird auf der Web-
site des Bundeskriminalamts veröffentlicht.
Modul 2 Rechtliche Grundlagen
des Verwaltungshan- (3) Die Module 1 bis 14 sind interdisziplinär auszu-
delns, soweit nicht in richten.
Modul 4
(4) Der Inhalt der Module 1 bis 14 richtet sich nach
Modul 3 Ökonomische Grund-
dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im
lagen des Verwaltungs-
handelns Bundeskriminalamt“. Der Inhalt der Module 1 bis 4 ent-
spricht dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichs-
Modul 4 Sozialwissenschaftliche übergreifenden Grundstudiums der Hochschule.
und dienstrechtliche
Grundlagen des Verwal-
tungshandelns § 13
Fachstudien II Modul 5 Maßnahmen der Strafver- Durchführungsort
folgung und Gefahrenab-
wehr, (1) Die Fachstudien I werden als gemeinsames
Teil 1: Grundlagen zu den fachbereichsübergreifendes Grundstudium am Zentral-
Aufgaben, zur Organisa- bereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die
tion und zum Handeln der Fachstudien II und III sowie die Bachelorarbeit werden
Polizei am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchge-
Modul 6 Grundlagen zu Krimina- führt.
lität und Strafbarkeit,
(2) Die praxisintegrierenden Studienzeiten I werden
Massen- und Straßenkri-
bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei
minalität und besonderen
Tätergruppen durchgeführt. Die praxisintegrierenden Studienzeiten II
werden beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
Modul 7 Maßnahmen der Strafver-
folgung und Gefahrenab-
wehr, § 14
Teil 2: Allgemeine und
besondere Formen der Gestaltung und Organisation
Gewaltkriminalität der praxisintegrierenden Studienzeiten
Praxisinte- Modul 8 Polizeiliche Aufgabener- Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge-
grierende füllung in der Praxis – staltung und die Organisation der praxisintegrierenden
Studienzeiten I Landespolizei Studienzeiten.
Fachstudien III Modul 9 Das Bundeskriminalamt
im nationalen, euro- § 15
päischen und internatio-
nalen Kontext: Zustän- Ausbildungsplan für
digkeiten, Zentralstellen- die praxisintegrierenden Studienzeiten
tätigkeit und Zusammen-
arbeit auf nationaler, Für die praxisintegrierenden Studienzeiten erstellt
europäischer und interna- die Hochschule für jede Studierende und jeden Studie-
tionaler Ebene renden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder
dem Studierenden bekannt.
Modul 10 Maßnahmen der Straf-
verfolgung und der
Gefahrenabwehr, § 16
Teil 3: Polizeiliche Infor-
mationserhebung und Ausbildungsverantwortliche
Informationsverwendung für die praxisintegrierenden Studienzeiten
sowie Phänomen
Cybercrime (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen
mit der Hochschule
Modul 11 Schwere Kriminalität,
organisierte Kriminalität 1. eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungs-
sowie Wirtschafts- und verantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen
Finanzkriminalität für die praxisintegrierenden Studienzeiten und
Modul 12 Politisch motivierte
Kriminalität 2. eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.
Praxisinte- Modul 13 Polizeiliche Aufgabener- (2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die
grierende füllung in der Praxis – ordnungsgemäße Durchführung der praxisintegrieren-
Studienzeiten II Bundeskriminalamt den Studienzeiten verantwortlich. Während der praxis-
Bachelorarbeit Modul 14 Thesis der Bachelorarbeit integrierenden Studienzeiten beraten sie die Studieren-
den und die Ausbildenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2889
Unterabschnitt 3 (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
Polizeispezifische Trainings 1. den Modulprüfungen und
2. der Bachelorarbeit.
§ 17
Durchführung und Inhalt § 21
der polizeispezifischen Trainings
Prüfungsamt der Laufbahnprüfung
(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modul-
begleitend in den fachtheoretischen Studienzeiten II (1) Für die Organisation und Durchführung der
und III durchgeführt. Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prü-
fungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der
(2) In den polizeispezifischen Trainings werden den
Hochschule zuständig.
Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen
Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und (2) Für die Organisation und Durchführung der
Einsatztrainings und hinsichtlich der Dienstkunde ver- Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prü-
mittelt. fungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings rich- (3) Für die Organisation und Durchführung der
ten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugs- Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim
dienst im Bundeskriminalamt“. Bundeskriminalamt zuständig.
§ 18 (4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann
seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
Praktische Prüfungen
in den polizeispezifischen Trainings (5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prü-
fungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die oder
der Studierende vor der praxisintegrierenden Studien-
Unterabschnitt 2
zeit I zwei praktische Prüfungen abzulegen.
(2) Die Prüfungen finden nach den Lehrblocks des Modulprüfungen
polizeispezifischen Trainings statt. Je eine Prüfung ist
§ 22
1. die Überprüfung der Leistungen des Situations-
oder Einsatztrainings und Module mit Modulprüfungen
2. die Kontrollübung Schießen. (1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der
(3) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestan- Studierende eine Modulprüfung abzulegen.
den“ oder „nicht bestanden“ bewertet. (2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine
(4) Für die Studierende oder den Studierenden, die Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abge-
oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt schlossen sein.
das Prüfungsamt im Bundeskriminalamt einen quali-
fizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regel- § 23
mäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings
Modulprüfungen in
und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.
den fachtheoretischen Studienzeiten
(5) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminal-
vollzugsdienst im Bundeskriminalamt“. (1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die
Modulprüfung durchgeführt in Form
(6) Das Bestehen der beiden Prüfungen ist Voraus-
setzung für die Teilnahme an der praxisintegrierenden 1. einer Klausur,
Studienzeit I. 2. einer Präsentation,
3. einer Hausarbeit,
Abschnitt 3
4. eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder
Laufbahnprüfung
5. eines Kurzvortrags.
Unterabschnitt 1 (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prü-
Allgemeines und Organisatorisches fungsteilen bestehen.
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminal-
§ 19
vollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
Zweck der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und § 24
Befähigung der oder des Studierenden für den geho- Zwischenprüfung und
benen Kriminaldienst des Bundes festzustellen. Bescheinigung über die Zwischenprüfung
§ 20 (1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ent-
sprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen
Bestandteile der Laufbahnprüfung fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hoch-
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. schule.
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
(2) Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungs- (3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 nicht bestan-
amt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem den hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbes-
Studierenden eine gesonderte Bescheinigung. In der sern.
gesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte an- (4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modul-
zugeben, die die oder der Studierende in den Modul- prüfung ist das Studium beendet.
prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.
Unterabschnitt 3
§ 25
Bachelorarbeit
Modulprüfungen in
den praxisintegrierenden Studienzeiten § 29
(1) Im Modul 8 besteht die Modulprüfung aus Bestandteile der Bachelorarbeit
1. der Erstellung eines Praktikumsberichts und Die Bachelorarbeit besteht aus
2. der dienstlichen Bewertung. 1. der Thesis und
(2) Im Modul 13 ist die Modulprüfung die dienstliche 2. der Verteidigung der Thesis.
Bewertung.
§ 30
(3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder
dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbil- Zweck der Thesis
dungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche In der Thesis soll die oder der Studierende nach-
Bewertung enthält neben den Rangpunkten die we- weisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vor-
sentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der gegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele
oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Stu- relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Me-
dierenden zu besprechen. thoden und wissenschaftlichen Standards selbständig
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminal- zu bearbeiten.
vollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
§ 31
§ 26 Thema der Thesis
Prüfende für die Modulprüfungen (1) In Modul 13 hat die oder der Studierende einen
Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei
(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen
der Hochschule einzureichen.
erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prü-
fungsamt Prüfende. (2) Der eingereichte Themenvorschlag und das ein-
gereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft
(2) Für eine Modulprüfung wird eine Prüfende oder
und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt
ein Prüfender bestellt. Ist die Modulprüfung jedoch
weitergeleitet.
eine Präsentation oder ein Kurzvortrag, so werden zwei
Prüfende bestellt. (3) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt
das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem
(3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu
Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfun- machen.
gen in den Modulen 8 und 13 sind die Ausbildenden
und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden. (4) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen
Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim
(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie Bundeskriminalamt geändert werden.
unabhängig voneinander.
(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentschei- § 32
dungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Abgabetermin und
Bearbeitungszeit für die Thesis
§ 27
(1) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der
Bestehen einer Modulprüfung erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit Themas folgenden Kalendermonats.
mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. (2) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf
Wochen. Sie beginnt erst fünf Wochen vor dem Abga-
§ 28 betermin.
Wiederholung von Modulprüfungen (3) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Ter-
min für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt
(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1
beim Bundeskriminalamt fest.
bis 7 und 9 bis 12 nicht bestanden hat, kann sie einmal
wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestan- (4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminal-
den worden, so ist eine zweite Wiederholung in einer vollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
der Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer
der Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich. § 33
(2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist Prüfende für die Thesis
von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zu- (1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden
ständigen Prüfungsamt bestellt. ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2891
eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine § 38
Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Be- Bestehen der Thesis
wertung der Thesis.
Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens
(2) Als Prüfende können bestellt werden: fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
1. hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
§ 39
2. nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kri-
minalpolizei der Hochschule tätig sind, Wiederholung der Thesis
3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder (1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie ein-
vergleichbare Arbeitnehmer, oder mal wiederholen.
4. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes (2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim
oder vergleichbare Arbeitnehmer, die Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es
der oder dem Studierenden bekannt.
a) einen Masterabschluss oder einen gleichwerti-
gen Abschluss haben oder (3) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der
erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des
b) mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Themas folgenden Kalendermonats.
Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig
sind. (4) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf
Wochen. Sie beginnt fünf Wochen vor dem Abgabeter-
Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss min.
einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder
Nummer 4 Buchstabe a angehören. (5) Der Beginn der Bearbeitungszeit und der Termin
für die Abgabe der Thesis werden vom Prüfungsamt
(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig beim Bundeskriminalamt festgelegt.
voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf jedoch
Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen- (6) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der
den haben. Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskri-
minalamts zugewiesen. In diesem Zeitraum ist sie oder
(4) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungs- er jedoch vom Dienst freigestellt.
entscheidungen unabhängig und nicht weisungsge-
(7) Für die Person, die die Thesis auch bei der
bunden.
Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium be-
endet.
§ 34
Betreuung bei Anfertigung der Thesis § 40
Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei Zulassung zur Verteidigung
der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
betreut zu werden.
1. die Thesis bestanden,
§ 35 2. die Modulprüfungen bestanden und
Freistellung vom Dienst 3. während des Studiums 180 Leistungspunkte erwor-
ben
Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die
oder der Studierende vom Dienst freigestellt. hat.
§ 36 § 41
Vorgaben für die Form der Thesis Termin für die Verteidigung
Die Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prü- (1) Der Termin für die Verteidigung wird vom
fungsamt beim Bundeskriminalamt fest. Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studi-
§ 37 ums abgeschlossen sein.
Abgabe der Thesis
§ 42
(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskri-
minalamt abzugeben. Prüfungskommission
(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt
(2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende
beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission
schriftlich versichern, dass sie oder er
ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
1. die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerk-
2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel be- schaften und Berufsverbände des öffentlichen Diens-
nutzt hat. tes können geeignete Personen vorschlagen.
Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden (2) Die Prüfungskommission besteht aus
kann, kann auch die Versicherung elektronisch abge- 1. einer oder einem Angehörigen des höheren Diens-
geben werden. tes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundes- 2. einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis
kriminalamt ist aktenkundig zu machen. und
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
3. einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 § 46
als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt wer- Bewertung der Verteidigung
den darf.
(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Prä-
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehr- sentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen
kraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen
sein. einzeln.
(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist (2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithme-
ein Ersatzmitglied zu bestellen. tische Mittel aus
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden 1. der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und
vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann
widerrufen werden. 2. der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in
§ 47
ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht
weisungsgebunden. Bestehen der Verteidigung
(6) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim- Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 43 § 48
Durchführung und Wiederholung der Verteidigung
Bestandteile der Verteidigung (1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden
(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchge- hat, kann sie einmal wiederholen.
führt. (2) Die Wiederholung muss innerhalb von zwei
(2) Die Verteidigung besteht aus Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Ver-
1. einer Präsentation der Thesis und teidigung stattfinden.
2. einem Prüfungsgespräch. (3) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung wird die
oder der Studierende einer Organisationseinheit des
(3) In der Präsentation soll die oder der Studierende Bundeskriminalamts zugewiesen.
nachweisen, dass sie oder er
(4) Für die Person, die die Verteidigung auch bei der
1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten be- Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium be-
sitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und endet.
2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden
und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu be- § 49
gründen. Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit
Die Präsentation soll 15 Minuten dauern. (1) Für die Studierende oder den Studierenden, die
(4) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prü- oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden
fungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit be-
Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet rechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
werden. Weiterführende Fragestellungen und Bezüge (2) In die Berechnung gehen ein
zu anderen Wissensgebieten sind zulässig. Das Prü-
fungsgespräch soll 30 Minuten dauern. 1. die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und
2. die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.
§ 44
(3) Für die Festsetzung der Note wird die den Leis-
Zuhörerinnen und tungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt.
Zuhörer bei der Verteidigung Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zuge-
(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei ordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
denn, die oder der Studierende, die oder der die Ver-
teidigung absolviert, widerspricht dem. Unterabschnitt 4
(2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Weitere Prüfungsbestimmungen
Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über
die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende § 50
des Prüfungsausschusses. Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modul-
§ 45
prüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der
Protokoll über die Verteidigung Thesis bestanden hat.
(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzuferti-
gen. § 51
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf Akademischer Grad
und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen. Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat,
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts“
der Prüfungskommission zu bestätigen. (B. A.) verliehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2893
§ 52 § 54
Rangpunktzahl der Abschlusszeugnis
Laufbahnprüfung und Gesamtnote und Diploma Supplement
(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden
bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bun- hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein
deskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprü- Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.
fung und setzt die Gesamtnote fest. (2) Das Abschlusszeugnis enthält
(2) In die Berechnung gehen ein 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
1. die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studien- Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für
zeiten mit 65 Prozent, den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt
hat,
2. die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden Studi-
enzeiten mit 20 Prozent und 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die
Gesamtnote sowie
3. die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit
mit 15 Prozent. 3. die Rangpunktzahl des Moduls 14 und die Note der
Bachelorarbeit.
Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze
Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunkt- (3) Das Diploma Supplement enthält
zahl der Laufbahnprüfung. 1. die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst
(3) Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studi- im Bundeskriminalamt (B. A.)“ und
enzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der 2. die relative Note nach der Bewertungsskala des
Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 Europäischen Systems zur Übertragung und Akku-
berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Be- mulierung von Studienleistungen bezogen auf die
wertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der absoluten Noten der oder des einzelnen Studieren-
Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen den im Vergleich zu allen Studierenden des Studien-
Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rang- jahrgangs:
punktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Run-
dung berechnet. a) die Note „A“ für die besten 10 Prozent,
b) die Note „B“ für die nächsten 25 Prozent,
(4) Die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden
Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen c) die Note „C“ für die nächsten 30 Prozent,
der Modulprüfungen zu den Modulen 8 und 13 berech- d) die Note „D“ für die nächsten 25 Prozent und
net. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung
der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung e) die Note „E“ für die nächsten 10 Prozent.
ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungs- Das Diploma Supplement wird in deutscher und in
punkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl englischer Sprache ausgestellt.
wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung be-
rechnet. § 55
(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird Bescheid bei
die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamt- Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
note festgesetzt.
Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht
bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundes-
§ 53
kriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene
Bescheinigung über Laufbahnprüfung aus.
die erbrachten Studienleistungen
(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt § 56
das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Be- Prüfungsakten und Einsichtnahme
scheinigung über die erbrachten Studienleistungen
aus. (1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prü-
fungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studi-
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
enleistungen sind anzugeben:
1. die Thesis der Bachelorarbeit,
1. zu jedem absolvierten Modul
2. das Protokoll über die Verteidigung der Bachelor-
a) die Bezeichnung des Moduls,
arbeit und
b) die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht
3. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
worden sind, und
des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
c) die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim
sowie
Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchs-
2. anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen. tens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studien- (4) Die Betroffenen können nach Beendigung des
leistungen wird in deutscher und englischer Sprache Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte
ausgestellt. nehmen.
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
Abschnitt 4 Teil 3
Anerkennung anderer Kriminalpolizeifachliche
Studien- und Prüfungsleistungen Qualifizierung für eine Verwendung
im Bereich „Cyberkriminalität“
§ 57
Voraussetzungen für die Anerkennung
Abschnitt 1
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden Auswahlverfahren für die
folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt: kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für
eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in
anderen Studiengängen (staatliche und staatlich an-
§ 58
erkannte Hochschulen) erbracht worden sind,
Auswahlverfahren
2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden und Zulassung zum Auswahlverfahren
sind
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob
a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung, die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-
b) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrich- sen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für
tung oder den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet
sind.
c) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskri-
3. Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht wor- minalamt durchgeführt.
den sind
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
a) außerhalb einer staatlichen Hochschule oder nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
b) außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und (4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberin-
4. Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der nen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Ver-
Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind fügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am
Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache
a) an einer staatlichen Hochschule oder der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen be-
b) an einer staatlich anerkannten Hochschule. schränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen am besten geeig-
(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die net ist.
für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzu-
legen. (5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den
Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen
(3) Über die Anerkennung entscheidet Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der
1. bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum
entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen
Hochschule, Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos
teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
2. bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13
entsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskri- (6) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
minalamt und wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die
Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem
3. bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskri- Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er
minalamt. die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu ver-
(4) Anerkannt werden Leistungen, bei denen kein nichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunter-
wesentlicher Unterschied besteht zu den Leistungen, lagen sind endgültig zu löschen.
die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im (7) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind. Bei Leistungen, richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommis-
die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland er- sion ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-
bracht worden sind, dürfen höchstens 50 Prozent der sionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das
Leistungen, die im Bachelorstudiengang „Kriminalvoll- Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommis-
zugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind, sionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
anerkannt werden.
(8) Die Auswahlkommission soll geschlechterpari-
(5) Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar tätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer
sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistun- Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes
gen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme und einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung benen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Aus-
eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zu- wahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den
geordnet. gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(6) Die übernommenen und die zugeordneten Be- (9) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden
wertungen sind in die Berechnung der entsprechenden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann
Rangpunktzahlen einzubeziehen. widerrufen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2895
(10) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des § 61
Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist be- Präsenzlehrveranstaltungen
rechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes und Freistellung vom Dienst
Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifach-
(11) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei lichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs- „Cyberkriminalität“ sind Präsenzlehrveranstaltungen.
gebunden.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtin-
nen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskri-
§ 59
minalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der
Einstellung kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren
(1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als Dienstpflichten freizustellen.
Qualifizierungsmaßnahme „Cyberkriminalistik“ durchge-
führt wird, kann zugelassen werden, wer § 62
1. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundes- Gliederung der
beamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
erfüllt, Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine
Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert
2. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen
sich in
gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im
Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und 1. Module und
3. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. 2. polizeispezifische Trainings.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt § 63
werden, wer
Verteilung und Inhalt der Module
1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Ge-
meinsamen Europäischen Referenzrahmens für (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in
Sprachen nachweist und folgenden Modulen durchgeführt:
2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Modul 1 Grundlagen des Verwaltungshandelns
(3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Modul 2 Grundlagen polizeilichen Handelns sowie
Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Aufgabe, Organisation und Handeln der
Wunsch zurückzusenden. Polizei
(4) Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber
Modul 3 Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rück-
sendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten.
Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind Modul 4 Ausgewählte Formen der Kriminalität, Ge-
waltkriminalität
endgültig zu löschen. Die Auswahlkommission ent-
scheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und
des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Modul 5 Begleitende Berufspraxis
Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird.
Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der kör- Modul 6 Aufgaben und Befugnisse des Bundes-
perlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder kriminalamts sowie nationale, europäische
daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektro- und internationale polizeiliche Zusammen-
nische Mitteilung. arbeit
Abschnitt 2 Modul 7 Phänomen Organisierte Kriminalität und
Wirtschaftskriminalität
Inhalt der kriminalpolizeifachlichen
Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität
„Cyberkriminalität“
Modul 9 Polizeiliche Informationserhebung und
§ 60 Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime
Ziel der kriminalpolizeifachlichen
Qualifizierung und Dauer
(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fach-
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für theoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt.
eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modul-
das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, handbuch „Cyberkriminalität“, welches bei Beginn der
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminal- kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Die Einzel-
polizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln heiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt
und dabei ihre technischen Vorkenntnisse und Studi- die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches
enleistungen zu berücksichtigen. bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
(2) Die kriminalpolizeiliche Qualifizierung dauert 24 gilt. Das Modulhandbuch wird auf der Website des
Monate. Bundeskriminalamts veröffentlicht.
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
(3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätig- (6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die
keit. oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt
das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qua-
§ 64 lifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regel-
mäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings
Durchführungsort und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.
(1) Die Module 1 bis 4 und 6 bis 9 werden an der
Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesba- Abschnitt 3
den durchgeführt. Modulprüfungen
(2) Das Modul 5 wird beim Bundeskriminalamt
durchgeführt. § 68
Prüfungsamt
§ 65
(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prü-
Dienstliche Beurteilung für Modul 5 fungsamt beim Bundeskriminalamt.
(1) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchge- (2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann
führt. seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modul-
(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine
prüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.
dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teil-
nehmers.
§ 69
§ 66 Module mit Modulprüfungen
Durchführung und In jedem der Module 1 bis 4 und 6 bis 9 hat die
Inhalt der polizeispezifischen Trainings Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizei-
fachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im
(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modul- Bereich „Cyberkriminalität“ eine Modulprüfung abzule-
begleitend durchgeführt. gen.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in
der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine § 70
Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei poli- Zeitpunkt der Modulprüfung
zeispezifische Trainings absolvieren, nämlich (1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls
1. „Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“, statt.
2. Dienstkunde und (2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu
Beginn des Moduls fest.
3. „Polizeirelevantes Englisch“.
(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings rich- § 71
ten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“. Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchge-
§ 67 führt.
Praktische Prüfungen (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
240 Minuten.
(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die Teil-
nehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei prakti-
§ 72
sche Prüfungen abzulegen.
Kennzeichnung der Klausuren
(2) Je eine Prüfung ist
(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer
1. die Überprüfung der Leistungen des Situations- Kennziffer zu versehen.
oder Einsatztrainings und
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der
2. die Kontrollübung Schießen. Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.
(3) Die beiden Prüfungen müssen bis zum Ab- (3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung
schluss des Moduls 9 durchgeführt sein. der Klausuren geheim zu halten.
(4) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestan- (4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klau-
den“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere re- suren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gege-
gelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“. ben werden.
(5) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie § 73
wiederholen. Bei jeder der beiden Prüfungen sind zwei
Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine die- Prüfende für die Klausuren
ser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die (1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das
kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwen- Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur
dung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet. hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2897
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfen- (2) Die Prüfungskommission besteht aus
den bewertet. 1. einer oder einem Angehörigen des höheren Diens-
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung un- tes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
abhängig und nicht weisungsgebunden. 2. einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fach-
bereichs ist.
§ 74
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehr-
Bestehen einer Modulprüfung kraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit min- sein.
destens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei-
§ 75 sungsgebunden.
Wiederholung (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
von Modulprüfungen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, § 80
kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederho-
lung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt Inhalt der
höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wieder- mündlichen Abschlussprüfung
holungsprüfung zulässig. (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als inter-
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei disziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.
Prüfenden bewertet. (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.
nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche
Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyber- § 81
kriminalität“ beendet. Durchführung
und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 4 (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel-
Mündliche Abschlussprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
§ 76
§ 82
Prüfungsamt
Protokoll zur
(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprü- mündlichen Abschlussprüfung
fung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die münd- § 83
liche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird. Bewertung der
mündlichen Abschlussprüfung
§ 77
Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten
Zulassung zur Leistungen werden von der Prüfungskommission be-
mündlichen Abschlussprüfung wertet.
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen,
wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen in § 84
den polizeispezifischen Trainings bestanden hat. Bestehen der
mündlichen Abschlussprüfung
§ 78 Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,
Zeitpunkt der wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet
mündlichen Abschlussprüfung worden ist.
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Ab- § 85
schluss des Moduls 9 durchgeführt.
Wiederholung der
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest. mündlichen Abschlussprüfung
(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht be-
§ 79
standen hat, kann sie einmal wiederholen.
Prüfungskommission
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprü-
(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine fung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpo-
Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundes- lizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im
kriminalamt bestellt. Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
Abschnitt 5 liche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat,
stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen
Abschluss der Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen
kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung aus.
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studien-
§ 86 leistungen sind anzugeben:
Erfolgreiche Teilnahme 1. die absolvierten Module mit ihrem Namen,
an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
2. die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der ab-
An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für solvierten Module erreicht worden sind und
eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat 3. die Rangpunkte für die mündliche Abschluss-
erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Ab-
prüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung
schlussprüfung bestanden hat.
abgelegt worden ist.
§ 87 § 90
Rangpunktzahl der kriminalpolizei- Prüfungsakten und Einsichtnahme
fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der
(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminal- kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Ver-
polizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im wendung im Bereich „Cyberkriminalität“ führt das
Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, berech- Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungs-
net das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die akte.
Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizie- (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind
rung und setzt die Gesamtnote fest.
1. die Klausuren der Modulprüfungen,
(2) In die Berechnung gehen ein
2. das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
1. die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfun- 3. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
gen (Module 1 bis 4 und 6 bis 8) mit 11,4 Prozent des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
und
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim
2. die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchs-
mit 20 Prozent. tens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine (4) Die Betroffenen können nach Beendigung der
ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rang- kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Ver-
punktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung. wendung im Bereich „Cyberkriminalität“ Einsicht in ihre
(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Prüfungsakte nehmen.
Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet
und als Gesamtnote festgesetzt. Teil 4
Qualifizierungsmaßnahme
§ 88 „Ausbildungsverkürzung“
Abschlusszeugnis
Abschnitt 1
(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpo-
lizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Auswahlverfahren für
Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt die Qualifizierungsmaßnahme
das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus. „Ausbildungsverkürzung“
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
§ 91
1. die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der
Auswahlverfahren
kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Ver-
und Zulassung zum Auswahlverfahren
wendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilge-
nommen und die Befähigung für den gehobenen (1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob
Kriminaldienst des Bundes erlangt hat, die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-
sen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für
2. die Rangpunkte für jede Modulprüfung, den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet
3. die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprü- sind.
fung sowie (2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskrimi-
4. die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen nalamt durchgeführt.
Qualifizierung und die Gesamtnote. (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die
für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaft-
§ 89 lichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein
mit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen
Bescheid bei
Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen
endgültigem Nichtbestehen
Abschluss nachgewiesen hat und nach den eingereich-
(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, eine ten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten
Prüfung im polizeispezifischen Training oder die münd- Voraussetzungen erfüllt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2899
(4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberin- 3. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
nen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Ver-
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt
fügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am
werden, wer
Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache
der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen be- 1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Ge-
schränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer meinsamen Europäischen Referenzrahmens für
nach den eingereichten Unterlagen am besten geeig- Sprachen nachweist und
net ist. 2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den (3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische
Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Be-
körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum werber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die
Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernich-
Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos ten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen
teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung. sind endgültig zu löschen.
(6) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Abschnitt 2
Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem
Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme
die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu ver- „Ausbildungsverkürzung“
nichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterla-
gen sind endgültig zu löschen. § 94
Ziel der
§ 92 Qualifizierungsmaßnahme
Auswahlkommission Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkür-
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens zung“ hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer
richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommis- Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterab-
sion ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis- schluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss
sionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das erworben haben und daher über Kenntnisse und
Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommis- Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken ver-
sionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. fügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kri-
minalpolizeiichen Vollzugsdienst des Bundes zu ver-
(2) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitä- mitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaft-
tisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer liche Abschluss Berücksichtigung finden.
Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes
und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe- § 95
nen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahl-
kommission soll die Laufbahnbefähigung für den geho- Dauer der
benen oder höheren Kriminaldienst besitzen. Qualifizierungsmaßnahme
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkür-
vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann zung“ dauert 24 Monate.
widerrufen werden.
§ 96
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fach-
bereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, Präsenzlehrveranstaltungen
am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied und Freistellung vom Dienst
der Auswahlkommission teilzunehmen. (1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungs-
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei maßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Präsenz-
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs- lehrveranstaltungen.
gebunden. (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtin-
nen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
§ 93 nehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebe-
nenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
Einstellung
von ihren Dienstpflichten freizustellen.
(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizie-
rungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchge- § 97
führt wird, kann eingestellt werden, wer
Gliederung der
1. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bun- Qualifizierungsmaßnahme
desbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnveror-
dung erfüllt, Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkür-
zung“ gliedert sich in
2. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen
1. Module und
gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Po-
lizeivollzugsdienst gestellt werden, und 2. polizeispezifische Trainings.
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
§ 98 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in
der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkür-
Verteilung und Inhalt der Module
zung“ drei polizeispezifische Trainings absolvieren,
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsver- nämlich
kürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:
1. „Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
Modul 1 Grundlagen des Verwaltungshandelns 2. Dienstkunde und
Modul 2 Grundlagen polizeilichen Handelns sowie 3. „Polizeirelevantes Englisch“.
Aufgabe, Organisation und Handeln der (3) Die Inhalte der beiden polizeispezifischen Trai-
Polizei nings richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbil-
dungsverkürzung im Bundeskriminalamt“.
Modul 3 Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
Modul 4 Ausgewählte Formen der Kriminalität § 101
Praktische Prüfungen
Modul 5 Fachpraxis
(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die Teil-
Modul 6 Aufgaben und Befugnisse des Bundes- nehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei prakti-
kriminalamts sowie nationale, europäische sche Prüfungen abzulegen.
und internationale polizeiliche Zusammen- (2) Je eine Prüfung ist
arbeit
1. die Überprüfung der Leistungen des Situations-
Modul 7 Phänomen Organisierte Kriminalität und oder Einsatztrainings und
Wirtschaftskriminalität 2. die Kontrollübung Schießen.
Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität (3) Die beiden Prüfungen müssen bis zum Ab-
schluss des Moduls 9 durchgeführt sein.
Modul 9 Polizeiliche Informationserhebung und
(4) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestan-
Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime den“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere
regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung
Modul 10 Fachpraxis Bundeskriminalamt im Bundeskriminalamt“.
(5) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fach- wiederholen. Bei jeder der beiden Prüfungen sind zwei
theoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine die-
Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich ser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die
nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaß- Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ be-
nahme „Ausbildungsverkürzung“ in der Fassung, die endet.
bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbil-
(6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die
dungsverkürzung“ gilt.
oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt
(3) In den Modulen 5 und 10 werden berufsprak- das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qua-
tische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse lifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regel-
vermittelt. mäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings
und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.
(4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchge-
führt.
Abschnitt 3
(5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetz-
ten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder Modulprüfungen
des Teilnehmers.
§ 102
§ 99 Prüfungsamt
Durchführungsort (1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prü-
(1) Die Module 1 bis 4 und 6 bis 9 werden an der fungsamt beim Bundeskriminalamt.
Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesba- (2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann
den durchgeführt. seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(2) Das Modul 5 wird bei einer Kriminalpolizeidienst- (3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modul-
stelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul 10 prüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.
wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
§ 103
§ 100
Module mit Modulprüfungen
Durchführung und Inhalt
In jedem der Module 1 bis 4 und 6 bis 9 hat die
der polizeispezifischen Trainings
Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungs-
(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modul- maßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprü-
begleitend durchgeführt. fung abzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2901
§ 104 Abschnitt 4
Zeitpunkt der Modulprüfungen Mündliche Abschlussprüfung
(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls
§ 110
statt.
Prüfungsamt
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu
(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprü-
Beginn des Moduls fest.
fung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann
§ 105
seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei
Klausur der Hochschule übertragen.
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchge- (3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die münd-
führt. liche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur § 111
240 Minuten.
Zulassung zur
mündlichen Abschlussprüfung
§ 106
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelas-
Kennzeichnung der Klausuren sen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfun-
gen in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.
(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer
Kennziffer zu versehen.
§ 112
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zeitpunkt der
Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. mündlichen Abschlussprüfung
(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Ab-
der Klausuren geheim zu halten. schluss des Moduls 9 durchgeführt.
(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klau- (2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
suren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gege-
ben werden. § 113
Prüfungskommission
§ 107 (1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine
Prüfende für die Klausuren Prüfungskommission bestellt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das
Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur 1. einer oder einem Angehörigen des höheren Diens-
hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule. tes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2. einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fach-
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfen-
bereichs ist.
den bewertet.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehr-
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung un- kraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule
abhängig und nicht weisungsgebunden. sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in
§ 108 ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei-
Bestehen einer Modulprüfung sungsgebunden.
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit min- (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
destens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 114
§ 109
Inhalt der
Wiederholung mündlichen Abschlussprüfung
von Modulprüfungen (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdiszip-
(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, linär.
kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederho- (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung
lung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.
höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wieder-
holungsprüfung zulässig. § 115
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Durchführung und Dauer
Prüfenden bewertet. der mündlichen Abschlussprüfung
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel-
nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme oder Gruppenprüfung durchgeführt.
„Ausbildungsverkürzung“ beendet. (2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
§ 116 (4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaß-
nahme wird die entsprechende Note zugeordnet und
Protokoll zur
als Gesamtnote festgesetzt.
mündlichen Abschlussprüfung
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem § 122
Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
Abschlusszeugnis
§ 117 (1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizie-
rungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenom-
Bewertung der
men hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis
mündlichen Abschlussprüfung
aus.
Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten (2) Das Abschlusszeugnis enthält
Leistungen werden von der Prüfungskommission be-
wertet. 1. die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der
Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
§ 118 teilgenommen hat und die Befähigung für den ge-
hobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
Bestehen der
mündlichen Abschlussprüfung 2. die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, 3. die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprü-
wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet fung sowie
worden ist. 4. die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme
„Ausbildungsverkürzung“ und die Gesamtnote.
§ 119
Wiederholung der § 123
mündlichen Abschlussprüfung Bescheid bei
endgültigem Nichtbestehen
(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht be-
standen hat, kann sie einmal wiederholen. (1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaß-
nahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung,
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprü-
eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die
fung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizie-
mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestan-
rungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
den hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über
die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
Abschnitt 5
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studien-
Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme leistungen sind anzugeben:
„Ausbildungsverkürzung“
1. die absolvierten Module mit ihrem Namen,
§ 120 2. die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der ab-
solvierten Module erreicht worden sind, und
Erfolgreiche Teilnahme
an der Qualifizierungsmaßnahme 3. die Rangpunkte für die mündliche Abschluss-
prüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung
An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsver- abgelegt worden ist.
kürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die münd-
liche Abschlussprüfung bestanden hat. § 124
§ 121 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Rangpunktzahl der (1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der
Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsver-
kürzung“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminal-
(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Quali- amt eine Prüfungsakte.
fizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilge-
nommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizie- 1. die Klausuren der Modulprüfungen,
rungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.
2. das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
(2) In die Berechnung gehen ein
3. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
1. die Bewertung von jeder der acht Modulprüfungen des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
mit 10 Prozent und
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim
2. die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchs-
mit 20 Prozent. tens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine (4) Die Betroffenen können nach Beendigung der
ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rang- Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
punktzahl der Qualifizierungsmaßnahme. Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2903
Teil 5 (3) Das zuständige Prüfungsamt oder die zustän-
dige Prüfungskommission kann je nach Schwere des
Verhinderung und
Verstoßes
Ordnungsverstöße bei Prüfungen
1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-
§ 125 teils anordnen,
Verhinderung bei 2. die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestan-
einer Prüfung oder einem Prüfungsteil den erklären oder
(1) Tritt eine Person von einer Prüfung oder einem 3. die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
Prüfungsteil ohne Genehmigung zurück oder bleibt (4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung
dieser ohne Genehmigung fern, so gilt diese Prüfung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Ab-
oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden. gabe der Thesis der Bachelorarbeit festgestellt, so gilt
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh- Absatz 3 entsprechend.
migt, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als nicht (5) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des
begonnen. Vorbereitungsdienstes festgestellt, so kann das zu-
(3) Über die Genehmigung entscheidet das zustän- ständige Prüfungsamt
dige Prüfungsamt. 1. beim Studium die Laufbahnprüfung innerhalb von
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der
wichtige Gründe vorliegen. Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären und
(5) Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der 2. bei der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für
Regel nur erteilt werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
unverzüglich durch Vorlage eines qualifizierten ärzt- den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizei-
lichen Attests nachgewiesen wird. Aus dem qualifizier- fachlichen Qualifizierung innerhalb von fünf Jahren
ten ärztlichen Attest müssen sich die Umstände erge- nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung
ben, die zur Prüfungsunfähigkeit geführt haben. Auf zurücknehmen und
Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches 3. bei der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsver-
Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arz- kürzung“ den erfolgreichen Abschluss der Quali-
tes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt fizierungsmaßnahme innerhalb von fünf Jahren nach
worden ist, vorzulegen. dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurück-
nehmen.
§ 126 (6) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung
Ordnungsverstöße bei nach den Absätzen 2 bis 5 anzuhören.
einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
(1) Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvie- Artikel 2
rende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungs- Änderung der
teil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt
für den höheren Kriminaldienst des Bundes
oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die
Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 15. Ja-
Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen nuar 2011 (BGBl. I S. 43) wird wie folgt geändert:
Verstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der 1. § 3 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
Prüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
„(3) Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- des Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat,
daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent- erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewer-
scheidet bungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kos-
1. im Studium ten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung
verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektro-
a) bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
nisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind end-
b) bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prü- gültig zu löschen.
fungskommission und
(4) Das Auswahlverfahren wird von einer beim
2. in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommis-
eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sion durchgeführt. Die Auswahlkommission soll ge-
a) bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und schlechterparitätisch besetzt sein und besteht aus
b) bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prü- mindestens einer Beamtin und einem Beamten des
fungskommission und höheren Dienstes. Mindestens ein Mitglied soll die
Laufbahnbefähigung für den höheren Kriminaldienst
3. in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsver- besitzen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht
kürzung“ weisungsgebunden. Die Mitglieder werden vom
a) bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann wi-
b) bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prü- derrufen werden.“
fungskommission. 2. § 10 wird aufgehoben.
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
Artikel 3 (3) Die §§ 1 bis 19 und 21 bis 27 der Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kri-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
minaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I
(1) In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 S. 98, 100), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3514) geändert
gehobenen Kriminaldienst des Bundes mit Wirkung worden ist, treten mit Wirkung vom 1. April 2020 außer
vom 1. April 2020 in Kraft. Kraft. § 20 der in Satz 1 genannten Verordnung tritt am
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer
der Verkündung in Kraft. Kraft.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2905
Verordnung
zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1
Vom 9. Dezember 2020
Auf Grund des (2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht
– § 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikations- aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung
gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Prü-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und fungsteilnehmer nachzuweisen, dass er über die je-
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun- weils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und
desministerium für Wirtschaft und Energie und dem Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kennt-
Bundesministerium für Bildung und Forschung, nisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen
verfügt.
– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und
Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsgeset- (3) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des
zes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Num- Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Han-
mer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a delskammer abgelegt. Die Industrie- und Handelskam-
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Novem- mer kann für den praktischen Teil amtlich anerkannte
ber 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, ver- Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- kehr hinzuziehen. Die Industrie- und Handelskammer
tale Infrastruktur, muss für den praktischen Teil in Satz 2 bezeichnete
– § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die
Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 4 des Straßen- Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes
verkehrsgesetzes, von denen § 6a Absatz 1 Num- Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei
mer 1 Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 7 Buch- Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handels-
stabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I kammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prü-
S. 3313) und § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 fungstermin festsetzen. Der Prüfungsteilnehmer kann
Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie- und
(BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, verordnet Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb ei-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- nes Vierteljahres weniger als drei Prüfungsteilnehmer
struktur, zur Prüfung anstehen oder dem Prüfungsteilnehmer
andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
– § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit
Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a zuletzt durch Ar- tischen und theoretischen Teil mindestens ausrei-
tikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August chende Leistungen erbracht sind.
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verord-
(5) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach
net das Bundesministerium für Verkehr und digitale
§ 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für
Infrastruktur:
den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7
der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftver-
Artikel 1 kehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit be-
Verordnung freit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand
zur Durchführung des der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkür-
zen.
(Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung –
BKrFQV)
§2
§1 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
Erwerb der Grundqualifikation
(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten
(1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifika- Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jewei-
tion ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaub- ligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
nis nicht erforderlich.
(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichts-
2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April einheit). Während des Unterrichts sind jeweils die
2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundquali- erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertig-
fikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG keiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisberei-
über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29). chen zu vermitteln.
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
(3) Der Prüfungsteilnehmer muss im Verlauf des (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens
Unterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein ausreichende Leistungen erbracht sind.
Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht
(9) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach
einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis
§ 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für
für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrleh-
den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7
rergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweili-
der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
gen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6
sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung
bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung
insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Ge-
entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen
genstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist.
der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Ver-
Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Unterrichtseinheiten,
ordnung entsprechen, sofern der Prüfungsteilnehmer
von denen zehn Unterrichtseinheiten auf das Führen
die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse
eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse entfallen.
noch nicht besitzt.
Die Prüfung ist entsprechend zu verkürzen.
(4) Von den Unterrichtseinheiten nach Absatz 3
Satz 1 können bis zu vier Unterrichtseinheiten auch §3
auf Übungen auf einem besonderen Gelände im
Unterrichts- und
Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungs-
Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
fähigen Simulator entfallen.
(1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rech-
den Personenkraftverkehr ausweiten, oder Fahrer im
net andere abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaß-
Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güter-
nahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im
kraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine
Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten sind die
Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der
1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1
2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraft-
Rates vom 24. September 2008 über die Beförde- fahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grund-
rung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 qualifikation sind.
vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt (2) Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqua-
durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 lifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichts-
vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und einheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das
2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen
mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen
Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen. Die theoretische
den Schutz von Tieren beim Transport und damit Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in Anlage 1 ge-
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Ände- nannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge
rung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG betreffen, die Gegenstand der neuen beschleunigten
und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 Grundqualifikation sind.
vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, §4
S. 1) geändert worden ist. Weiterbildung
Die nach Satz 1 abgeschlossenen speziellen Aus- (1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1
bildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzu-
Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation ange- frischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der
rechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnis-
bildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist bereich abgedeckt sein. Besondere Schwerpunkte
eine Anrechnung nicht mehr zulässig. sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der
(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prü- Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzie-
fung von 90 Minuten Dauer. Sie umfasst mindestens rung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden.
eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisberei-
Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzu- chen unter Einhaltung von Satz 2 ist zulässig.
weisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unter-
Kenntnisbereiche beherrscht werden. richtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungs-
einheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichts-
(7) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des
einheiten erteilt werden. Die Unterrichtseinheiten
Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Han-
können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absol-
delskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige
viert werden. Eine Ausbildungseinheit kann auf zwei
Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im
aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.
Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Prü-
fungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine (3) Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst
andere Industrie- und Handelskammer verwiesen wer- einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkennt-
den, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als nisbereich. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übun-
drei Prüfungsteilnehmer zur Prüfung anstehen oder gen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines
dem Prüfungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simula-
Nachteile entstehen. tor entfallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2907
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rech- oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere
net andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Wei- als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachge-
terbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. An- wiesen werden.
zurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten (2) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elek-
sind die tronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer
1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie Bestimmungen sind zu benennen:
2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des 1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,
Rates vom 24. September 2008 über die Beförde-
2. die zugelassenen Ausbilder,
rung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260
vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt 3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach
durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Berufskraftfah-
vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und rerqualifikationsgesetzes durchgeführt werden darf,
und
2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung
mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) 4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl.
Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen
den Schutz von Tieren beim Transport und damit verbunden werden.
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Ände-
rung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG §6
und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 Anforderungen an den Unterricht
vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, (1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur be-
S. 1) geändert worden ist. schleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung
ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu be-
Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungs- schränken. Die Durchführung von Unterricht mit einer
maßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.
des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet.
(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass
Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Wei-
in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für
terbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen,
alle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lern-
ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.
mittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visuali-
sierung vorhanden sind.
§5
Anerkennung von Ausbildungsstätten §7
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungs- Fortbildung der Ausbilder
stätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die (1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten
Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständi- Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen,
gen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindes-
Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der tens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbil-
Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterla- dung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche
gen beizufügen, insbesondere Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fort-
bildung hat einen Gesamtumfang von mindestens
1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrich- 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spä-
teten Themengebiete auf der Grundlage der in An- testens alle vier Jahre zu absolvieren.
lage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die
geplante Durchführung des Unterrichts und die (2) Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an
Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind, der sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wo-
chen nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahme-
2. Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und bescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen.
die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich
(3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf
eines Nachweises über ihre didaktischen und päda-
nur von Ausbildern durchgeführt werden, die sich
gogischen Kenntnisse,
regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.
3. Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehr- (4) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der
mitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereit- letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der
gestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den einge- Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht
setzten Ausbildungsfahrzeugen und Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu
4. die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der
jeweiligen Unterrichtsraum. nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgeset-
Für Ausbilder im praktischen Teil muss eine Berufs- zes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
erfahrung als
1. Berufskraftfahrer, §8
2. Fachkraft im Fahrbetrieb, Ausstellung des
Fahrerqualifizierungsnachweises
3. Kraftverkehrsmeister oder
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt
4. Meister für Kraftverkehr auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus,
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
wenn der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder (2) Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen
als grundqualifiziert gilt. Sind seit der Erlangung der Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhande-
Grundqualifikation mehr als fünf Jahre vergangen, nen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind
muss der Fahrer nachweislich über eine abgeschlos- der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen:
sene Weiterbildung verfügen. Der Fahrerqualifizie-
1. bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises
rungsnachweis folgt dem Muster der Anlage 5.
eine schriftliche Erklärung über den Verlust,
(2) Der Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizie-
2. bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises
rungsnachweises ist bei der nach Landesrecht zustän-
der Nachweis einer Anzeige,
digen Behörde durch den Fahrer in schriftlicher oder in
elektronischer Form zu stellen. Der Fahrer hat auf Ver- 3. bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnach-
langen der Behörde persönlich zu erscheinen. Sie oder weises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungs-
er hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachweis.
nachzuweisen:
Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4
1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die nach Lan-
der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht, desrecht zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit
2. Anschrift, der mitgeteilten Daten. Sie holt zu diesem Zweck eine
Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein.
3. Staatsangehörigkeit und Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft das
4. Art des Ausweisdokuments. Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbil-
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: dung nach § 8 Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine
Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregis-
1. ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt, ter ein.
2. ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8 (3) Der Fahrer hat auf Verlangen der nach Landes-
der Passverordnung erfüllt, recht zuständigen Behörde, die den neuen Fahrerqua-
3. ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grund- lifizierungsnachweis ausstellt, eine Versicherung an Ei-
qualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation des statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen
oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnis- der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht zurückgege-
klasse vermerkt ist, ben werden kann.
4. ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohn- (4) Mit Ausstellung des neuen Fahrerqualifizierungs-
sitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der nachweises verliert der ersetzte Fahrerqualifizierungs-
Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik nachweis seine Gültigkeit. Ein wiederaufgefundener
Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutsch- Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landes-
land erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen recht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzuge-
Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Er- ben.
werbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufent-
haltsgesetzes), und § 10
5. sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Ordnungswidrigkeiten
Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5
oder § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2
diesbezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraft- Nummer 7 Buchstabe a des Berufskraftfahrerqualifika-
fahrerqualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich tionsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
vorgeschriebener Nachweis über den Abschluss 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 3
der jeweiligen Maßnahme. Unterricht durchführt oder
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft 2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die
die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Fahrer mit- dort genannten Lernmittel vorhanden sind.
geteilten Daten und vorgelegten Unterlagen. Sie holt zu
diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahr- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2
erlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht zuständige Nummer 7 Buchstabe b des Berufskraftfahrerqualifika-
Behörde überprüft das Vorliegen einer Grundqualifika- tionsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
tion oder einer Weiterbildung nach Absatz 1. Sie holt 1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebe-
zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraft- scheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
fahrerqualifikationsregister ein. vorlegt oder
§9 2. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder
Ausstellung eines neuen nicht rechtzeitig ausstellt.
Fahrerqualifizierungsnachweises bei
Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung
§ 11
(1) Bei Änderungen der den Angaben auf dem
Übergangsvorschriften
Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden
Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrerqualifizie- (1) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den
rungsnachweis auszustellen. Der alte Fahrerqualifizie- bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vor-
rungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen schriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum
Behörde zurückzugeben. Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2909
(2) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer
bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vor- der Unterrichtsteilnahme und
schriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-
Ablauf des 23. August 2022 gültig. chen nach Anlage 1,
(3) Bescheinigungen, die auf Grundlage der Anla- 3. die Bescheinigung über Teilleistungen und den Ab-
gen 2a und 2b der bis zum Ablauf des 16. Dezember schluss der Weiterbildung nach dem Muster der An-
2020 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, lage 4 auszustellen und dem Teilnehmer auszuhän-
bleiben gültig. digen; die Bescheinigung muss enthalten:
(4) Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie
Industrie- und Handelskammern und für die anerkann- Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und
ten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifika- Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen
tionsregister ist anstelle eines Eintrags in das Berufs- des Anerkennungsbescheides,
kraftfahrerqualifikationsregister b) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilneh-
1. eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten mers,
Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer
dem Teilnehmer auszuhändigen von der Unterrichtsteilnahme und
a) der Industrie- und Handelskammer unmittelbar d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-
nach dem Bestehen der Prüfung und chen nach Anlage 1.
b) der Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 ist im Origi-
Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der be- nal von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte
schleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss berechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheini-
von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teil- gung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Original von einer
leistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbil- zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Per-
dung, son und von der zur Durchführung des Unterrichts ein-
gesetzten Person zu unterschreiben. Die eigenhändige
2. die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts
Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte
zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
berechtigten Person kann bei automatisierter Erstel-
nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen und
lung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wieder-
dem Teilnehmer auszuhändigen; die Bescheinigung
gabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt nicht,
muss enthalten:
wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person
a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie durchgeführt wurde.
Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und (5) Bescheinigungen nach Absatz 4 Satz 1 Num-
Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen
mer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 sind
des Anerkennungsbescheides,
fünf Jahre ab dem Abschluss der Teilleistung oder ge-
b) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilneh- samten Weiterbildung gültig. Sie sind zusätzlich zu den
mers, in § 8 Absatz 3 genannten Unterlagen vorzulegen.
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1)
Liste der Kenntnisbereiche
Die Kenntnisse müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Anwärter für den
Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Fahrerlaubnis-
klasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen.
Das Mindestqualifikationsniveau muss mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II
der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Euro-
päischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1) vergleichbar sein.
1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
1.1* Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, insbesondere:
– Drehmomentkurven,
– Leistungskurven,
– spezifische Verbrauchskurven eines Motors,
– optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers und
– optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.
1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das
Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen,
insbesondere:
– Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage,
– kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,
– bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung,
– Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs,
– Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle,
– Verhalten bei Defekten,
– Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm
(ESP),
– vorausschauende Notbremssysteme (AEBS),
– Antiblockiersystem (ABS),
– Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) und
– andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.
1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, insbesondere:
– Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1
und 1.2,
– Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses,
– geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik,
– konstante Geschwindigkeit,
– ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck und
– Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung
ermöglichen.
1.3a Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen, ins-
besondere:
– sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran
anpassen,
– künftige Ereignisse vorhersehen,
– ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen ge-
troffen werden müssen,
– die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst ma-
chen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden
muss,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2911
– sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ab-
lenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme
usw.),
– Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen,
vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und auf schwächere Verkehrsteilnehmer,
beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder, und
– mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell
gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr ver-
mieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheits-
abstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen
Gefahren auftreten sollten.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
1.4 Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige
Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
– bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
– Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
– Nutzung von Automatikgetrieben,
– Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
– Berechnung des Nutzvolumens,
– Verteilung der Ladung,
– Auswirkungen der Überladung auf die Achse,
– Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt,
– Arten von Verpackungen und Lastträgern,
– wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist,
– Feststell- und Verzurrtechniken,
– Verwendung der Zurrgurte,
– Überprüfung der Haltevorrichtungen,
– Einsatz des Umschlaggeräts und
– Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts, insbesondere:
– richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs,
– rücksichtsvolles Verkehrsverhalten,
– Positionierung auf der Fahrbahn,
– sanftes Abbremsen; Beachtung der Überhänge,
– Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern
vorbehaltene Verkehrswege),
– angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfül-
lung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben,
– Umgang mit den Fahrgästen und
– besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen,
Kinder).
1.6 Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige
Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
– bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
– Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
– Nutzung von Automatikgetrieben,
– Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
– Verteilung der Ladung,
– Auswirkungen der Überladung auf die Achse und
– Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
2. Anwendung der Vorschriften
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbe-
sondere:
– höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche,
– Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU)
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
– Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird
und
– Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güter- oder Personenkraftverkehr:
Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere:
– Beförderungsgenehmigungen,
– im Fahrzeug mitzuführende Dokumente,
– Fahrverbote für bestimmte Straßen,
– Straßenbenutzungsgebühren,
– Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,
– Erstellen von Beförderungsdokumenten,
– Genehmigungen im internationalen Verkehr,
– Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internatio-
nalen Straßengüterverkehr),
– Erstellen des internationalen Frachtbriefs,
– Überschreiten der Grenzen,
– Verkehrskommissionäre und
– besondere Begleitdokumente für die Güter.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr, insbesondere:
– Beförderung bestimmter Personengruppen,
– Sicherheitsausstattung in Bussen,
– Sicherheitsgurte und
– Beladen des Fahrzeugs.
3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
3.1* Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere:
– Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche,
– Verkehrsunfallstatistiken,
– Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen und
– menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
3.2* Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere:
– allgemeine Informationen,
– Folgen für die Kraftfahrer,
– Vorbeugungsmaßnahmen,
– Checkliste für Überprüfungen und
– Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.
3.3* Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere:
– Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen,
– physische Kondition,
– Übungen für den Umgang mit Lasten und
– individueller Schutz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2913
3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesonde-
re:
– Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,
– Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewir-
ken kann,
– Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress und
– grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.
3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, insbesondere:
– Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage,
– Vermeidung von Nachfolgeunfällen,
– Verständigung der Hilfskräfte,
– Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,
– Reaktion bei Brand,
– Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses,
– Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste,
– Vorgehen bei Gewalttaten und
– Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
3.6* Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbeson-
dere:
– Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des
Kraftfahrers für das Unternehmen,
– unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers,
– unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers,
– Wartung des Fahrzeugs,
– Arbeitsorganisation und
– kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
3.7* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:
– Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),
– unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transport-
hilfstätigkeiten),
– Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,
– unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter,
Tiertransporte usw.) und
– Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Sub-
unternehmer usw.).
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
3.8* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung, insbeson-
dere:
– Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Per-
sonen (Bahn, Personenkraftwagen),
– unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr,
– Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
– Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) und
– Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenkraftverkehr.
* Diese Unterkenntnisbereiche stehen nicht im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit.
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils
gleichen Teilen aus
a) Multiple-Choice-Fragen,
b) Fragen mit direkter Antwort und
c) einer Erörterung von Praxissituationen.
Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein.
Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.
2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen
Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen. Sofern im
Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prü-
fungsfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, muss der
Prüfungsteilnehmer von einer Person begleitet werden, die eine gültige
Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaub-
nisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des
Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des
Prüfungsteilnehmers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb ge-
schlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situa-
tionen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu
nutzen, um die Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers in allen verschiedenen
Verkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.
Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4
(Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1,
D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prü-
fungsteil dauert 30 Minuten.
Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherr-
schung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je
nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser
Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem
leistungsfähigen Simulator statt. Die Dauer dieses Prüfungsteils ist so zu
bestimmen, dass der Prüfer die genannten Bewertungen vornehmen kann;
sie darf 60 Minuten nicht überschreiten.
Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jewei-
ligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und
2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2915
Anlage 3
(zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2)
Musterbescheinigung
über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
Kopfbogen der Ausbildungsstätte , den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4
des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit
§ 2 Absatz 9 der Berufskraftfahrer- § 3 der Berufskraftfahrer-
§ 2 der Berufskraftfahrer- qualifikationsverordnung qualifikationsverordnung
qualifikationsverordnung (BKrFQV)* – (BKrFQV)* –
(BKrFQV)* Quereinsteiger Umsteiger
Güterkraftverkehr*
Personenkraftverkehr*
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat in der Zeit vom bis
mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen
Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
(bei Grundqualifikation im Güterkraftverkehr)* bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenkraft-
verkehr)* zugeordnet sind.*
mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in
hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der
Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr* oder nach § 5 der Berufs-
zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr* sind.*
mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an
denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betref-
fen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*
Unterschrift Ausbildungsstätte**
Stempel
II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grund-
qualifikation
1. Anwendungshinweise:
* Nichtzutreffendes bitte streichen
** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige
Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wie-
dergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht
ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
2. Verteiler:
Original – Teilnehmer/in
Kopie – Ausbildungsstätte
3. Angabe zur Ausbildungsstätte:
Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2917
Anlage 4
(zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3)
Musterbescheinigung
über die Teilnahme an einer Weiterbildung
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
Kopfbogen der Ausbildungsstätte , den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß den §§ 5 und 30 des Berufskraftfahrer-
qualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Berufskraftfahrerqualifikations-
verordnung (BKrFQV)
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom _______________ bis _______________ an einer mehr-
tägigen Weiterbildung (Abschluss der Weiterbildung) mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unter-
richtseinheiten zu je 60 Minuten)*
hat am _______________ an einer Weiterbildung mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichtsein-
heiten zu je 60 Minuten)*
hat an einer Weiterbildung, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am _______________ mit ___ Unterrichts-
einheiten und am _______________ mit ___ Unterrichtseinheiten (insgesamt mindestens 7 Unterrichtseinheiten
zu je 60 Minuten) stattfand,*
mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:
Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*
1.1 1.2 1.3 1.3a
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 1.6
Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*
2.1
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3
Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 3.7
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.8
Die unterstrichenen Unterkenntnisbereiche stehen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit nach
§ 4 Absatz 1 BKrFQV.
Unterschrift Ausbildungsstätte** Unterschrift Ausbilder/in**
Stempel
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
1. Anwendungshinweise:
* Nichtzutreffendes bitte streichen
** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige
Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wie-
dergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht
ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.
2. Verteiler:
Original – Teilnehmer/in
Kopie – Ausbildungsstätte
3. Angabe zur Ausbildungsstätte:
Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2919
Anlage 5
(zu § 8 Absatz 1 Satz 3)
Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises
1. Vorbemerkungen
Fahrerqualifizierungsnachweise werden als Kunststoffkarten nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG in der
Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 hergestellt und im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde
durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die
Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise
erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdru-
ckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
2. Beschreibung des Fahrerqualifizierungsnachweises
a) Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält:
aa) Die Bezeichnung „FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS“ sowie deren Wiederholung in den Sprachen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als blaufarbener Unterdruck auf dem Fahrerqualifizierungs-
nachweis.
bb) Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf
goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
cc) Folgende Daten zum Inhaber des Fahrerqualifizierungsnachweises und zu seiner Fahrerlaubnis entspre-
chend der auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebrachten Nummerierung. Die Nummern 4d
(andere Nummer als die Führerscheinnummer), 8 (Wohnort) und 11 (Angaben zum Verwaltungsverfah-
ren) sind nicht vorhanden, da die Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der
Richtlinie (EU) 2018/645 fakultativ sind und im deutschen Fahrerqualifizierungsnachweis nicht ausge-
wiesen werden.
1. Name des Inhabers
2. Vorname des Inhabers
3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers
4a. Ausstellungsdatum
4b. Ablaufdatum
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5a. Führerscheinnummer
5b. Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, die sich aus „FQN“ als festem Wert, aus dem
Behördenschlüssel der nach Landesrecht zuständigen Behörde, aus einer laufenden Nummer, aus
einer Prüfziffer und aus einer Ausfertigungskennziffer des Fahrerqualifizierungsnachweises zusam-
mensetzt.
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung
erfüllt.
b) Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält:
aa) Folgende Daten zur Qualifizierung des Inhabers entsprechend der auf dem Fahrerqualifizierungsnach-
weis aufgebrachten Nummerierung:
9. Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung
erfüllt. Klassen, für die die Qualifizierungsverpflichtung nicht erfüllt wurde, werden durch einen Strich
entwertet.
10. die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
bb) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 bis 7 sowie 9 und 10.
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
3. Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises
Vorderseite
Rückseite
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach
Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen“.“
Artikel 3
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)“ durch die Wör-
ter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I
S. 2575)“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2921
5. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 BKrFQG“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 2 BKrFQG“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung“ ein Komma und das
Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung“ eingefügt.
b) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort „Führerschein“ ein Komma und
das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweis“ eingefügt.
c) Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„119.5 Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver-
teilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer-
scheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket-
ten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten
beteiligt sind 2 659,00 bis 3 477,00“.
d) Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„119.7 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-
sungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali-
fizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern,
Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh-
men 1 483,00 bis 2 399,00“.
e) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Auskünfte“ die Wörter „und
Mitteilungen“ eingefügt.
f) Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„146 Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer-
qualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen 5,00“.
2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe „FeV“ ein Komma und die
Angabe „BKrFQV“ angefügt.
b) In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „§ 5 StVG“ ein Komma
und die Angabe „§ 9 Absatz 3 BKrFQV“ eingefügt.
c) Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:
„Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)“.
d) Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„343 Fahrerqualifizierungsnachweis
343.1 Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie-
rungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach-
weises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei-
dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV) 15,80
343.2 Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua-
lifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV) 20,20
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
343.3 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand innerhalb Deutschlands 11,70
343.4 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand in EU-Mitgliedstaaten 12,80
343.5 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex-
pressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie-
rungsnachweises 17,10
344 Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse-
ner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4
BKrFQV) 7,00“.
e) Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„345 Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus-
bildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung
von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder
Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun-
de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG 51,10 bis 511,00
346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1
und 2 BKrFQG 30,70 bis 511,00“.
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung
ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnte.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Ver-
ordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer
Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleich-
zeitig treten die Gebührennummern 343 und 344 der Anlage der Gebührenord-
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98),
die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2923
Verordnung
über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz
und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz
Vom 10. Dezember 2020
Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die §4
Errichtung des Bundesamts für Justiz, der durch Ar- Erstellung elektronischer
tikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 Dokumente durch das Bundesamt
(BGBl. I S. 1474) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- (1) Elektronische Dokumente sind in druckbarer, ko-
schutz: pierbarer und, soweit technisch möglich, elektronisch
durchsuchbarer Form zu erstellen.
§1 (2) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente sind
Elektronische Aktenführung die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne
der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
(1) Die elektronische Aktenführung beim Bundesamt
12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch
für Justiz (Bundesamt) kann bei deren Einführung auf
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I
einzelne Verfahren oder Bereiche beschränkt werden.
S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Das Bundesamt führt ein Verzeichnis darüber, in wel-
Fassung zu beachten.
chen Verfahren oder Bereichen und ab welchem Zeit-
punkt die Akten jeweils elektronisch geführt werden. (3) Wird ein elektronisches Dokument mit einer qua-
(2) Akten, die vor Einführung der elektronischen Ak- lifizierten elektronischen Signatur versehen, so muss
tenführung in Papierform angelegt wurden, können diese den nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 bekanntge-
auch danach in Papierform weitergeführt werden. machten Vorgaben entsprechen. An oder in jedem
elektronischen Dokument, das qualifiziert elektronisch
§2 zu signieren ist, sind qualifizierte elektronische Signa-
turen einzeln anzubringen.
Übermittlung
elektronischer Dokumente (4) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente
durch Übertragung aus der Papierform ist der Stand
Elektronische Dokumente sind dem Bundesamt in der Technik im Sinne des § 5 Absatz 2 des Gesetzes
druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, über die Errichtung des Bundesamts für Justiz insbe-
elektronisch durchsuchbarer Form zu übermitteln. sondere dann gewahrt, wenn den Anforderungen der
Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen
§3 (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der In-
Weitere sichere formationstechnik in der zum Zeitpunkt der Übertra-
Übermittlungswege gung geltenden Fassung genügt wird. Eingescannte
(1) Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 des Gesetzes Leerseiten müssen nicht gespeichert werden.
über die Errichtung des Bundesamts für Justiz aufge- (5) Wird ein elektronisches Dokument unter Einsatz
führten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer einer Datenverarbeitungsanlage erstellt, so können die
Übermittlungsweg auch dann vor, wenn Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. In die-
1. ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grund- sem Fall muss das Dokument den Hinweis enthalten,
lage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach dass es nicht zu unterzeichnen ist und unter Einsatz
dem Stand der Technik vergleichbaren Standards einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde. Satz 1
genutzt wird und gilt nicht für behördeninterne Verfügungen.
2. das Bundesamt für diesen Übermittlungsweg fest-
§5
gestellt hat, dass die Integrität und Authentizität
der Daten gewährleistet ist. Elektronische Formulare
(2) Das Bundesamt gibt weitere sichere (1) Das Bundesamt kann zur Nutzung seiner Verfah-
Übermittlungswege auf seiner Internetseite ren elektronische Formulare zur Verfügung stellen. Es
www.bundesjustizamt.de bekannt. führt ein Verzeichnis über die bereitgestellten Formu-
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020
lare. Es gibt in dem Verzeichnis auch an, für welche Authentizität und Integrität des elektronischen Doku-
elektronischen Formulare eine Identifikation des For- ments enthalten.
mularverwenders durch Nutzung des elektronischen
Identitätsnachweises nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 §7
Buchstabe c des Gesetzes über die Errichtung des
Bekanntmachung
Bundesamts für Justiz erfolgen kann.
technischer Anforderungen
(2) Das Bundesamt gibt auf seiner Internetseite
www.bundesjustizamt.de bekannt, auf welcher Kom- (1) Das Bundesamt macht die folgenden techni-
munikationsplattform die Formulare im Internet zur Nut- schen Anforderungen an die ihm zur Bearbeitung
zung bereitgestellt werden. übersandten Dokumente auf seiner Internetseite
www.bundesjustizamt.de bekannt:
(3) Die in den Formularen enthaltenen Angaben sind
dem Bundesamt ganz oder teilweise in strukturierter 1. die zulässigen Dateiformate und Versionen;
und maschinenlesbarer Form zu übermitteln. 2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der
Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren
§6 Datensatzes im Format XML zu nutzen sind;
Abschriften und beglaubigte 3. die Einzelheiten zur Anbringung qualifizierter elektro-
Abschriften durch das Bundesamt nischer Signaturen an oder in elektronischen Doku-
(1) Abschriften und beglaubigte Abschriften können menten.
in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt (2) Das Bundesamt macht auf seiner Internetseite
werden. ferner die technischen Anforderungen an die Übermitt-
(2) Elektronisch beglaubigte Abschriften müssen mit lungswege bekannt.
einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglau- (3) Die Gültigkeit der technischen Anforderungen
bigenden Person versehen sein. kann zeitlich befristet werden.
(3) Wird eine beglaubigte Abschrift eines elek-
tronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten §8
elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem
sicheren Übermittlungsweg übermittelt wurde, durch Inkrafttreten
Übertragung in die Papierform erstellt, so muss der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2925
Neunte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 10. Dezember 2020
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
§ 1 Absatz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. Mai 2020 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 11“ durch die Angabe „§ 3
Nummer 11a“ ersetzt.
2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
„13. die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen
Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem
2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Be-
trieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und De-
zemberhilfe),
14. die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundespro-
gramms Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Dezember 2020
bis Juni 2021 gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse für
Soloselbständige.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil