Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2769
Anordnung
über die Bundestagswahl 2021
Vom 8. Dezember 2020
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594) ordne ich an:
Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag findet am
26. September 2021
statt.
Berlin, den 8. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
Gesetz
zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung
rates das folgende Gesetz beschlossen: übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch ge-
währt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbe-
Artikel 1 trag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.
Änderung des § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
Einkommensteuergesetzes b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1“
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- die Wörter „und der Anspruchsvoraussetzungen
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, nach Absatz 2a“ eingefügt.
3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. § 33b wird wie folgt geändert:
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert:
„§ 33b
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33b wie
Pauschbeträge für
folgt gefasst:
Menschen mit Behinderungen,
„ § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behin- Hinterbliebene und Pflegepersonen“.
derungen, Hinterbliebene und Pflegeper-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „behinderte
sonen“.
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
2. § 3 wird wie folgt geändert: hinderungen“ ersetzt.
a) In Nummer 10 Satz 1 wird das Wort „behinder- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ten“ durch die Wörter „Menschen mit Behinde-
„(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen,
rungen“ ersetzt.
deren Grad der Behinderung auf mindestens 20
b) In Nummer 26 Satz 1 wird nach dem Wort „kran- festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im
ker“ das Wort „Menschen“ eingefügt und werden Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.“
die Wörter „behinderter Menschen“ durch die
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pauschbe-
3. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Behin-
trags“ die Wörter „nach Satz 2“ eingefügt.
derte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit
Behinderungen“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
4. § 33 wird wie folgt geändert: „Als Pauschbetrag werden gewährt bei
einem Grad der Behinderung von mindes-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- tens:
fügt:
20 384 Euro,
„(2a) Abweichend von Absatz 1 wird für Auf- 30 620 Euro,
wendungen für durch eine Behinderung veran- 40 860 Euro,
lasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (be- 50 1 140 Euro,
hinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). Die 60 1 440 Euro,
Pauschale erhalten: 70 1 780 Euro,
1. Menschen mit einem Grad der Behinderung 80 2 120 Euro,
von mindestens 80 oder mit einem Grad der 90 2 460 Euro,
Behinderung von mindestens 70 und dem 100 2 840 Euro.“
Merkzeichen „G“, cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
2. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit setzt:
dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4
„TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“. sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen
Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall
nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zu-
900 Euro. Bei Erfüllung der Anspruchsvorausset- sätzlich in Anspruch genommen werden. Hilf-
zungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pau- los ist eine Person, wenn sie für eine Reihe
schale 4 500 Euro. In diesem Fall kann die Pau- von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
schale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönli-
genommen werden. Über die Fahrtkostenpau- chen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
schale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraus-
behinderungsbedingten Fahrtkosten als außer- setzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in
gewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berück- Form einer Überwachung oder einer Anlei-
sichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei der tung zu den in Satz 4 genannten Verrichtun-
Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne gen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2771
nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch 7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Ab-
eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung satz 2 Nummer 4a Buchstabe e werden jeweils die
erforderlich ist.“ Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
„Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 Artikel 2
ist die Angabe der erteilten Identifikationsnum-
mer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes Änderung der
in der Einkommensteuererklärung des Steuer- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
pflichtigen.“ Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
f) § 33b Absatz 6 wird wie folgt gefasst: der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
„(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastun-
nung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert
gen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege
worden ist, wird wie folgt geändert:
einer Person erwachsen, kann er anstelle einer
Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbe- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 64
trag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), und 65 wie folgt gefasst:
wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr
„ § 64 Nachweis von Krankheitskosten und der
erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entwe-
Voraussetzungen der behinderungsbeding-
der in seiner Wohnung oder in der Wohnung des
ten Fahrtkostenpauschale
Pflegebedürftigen persönlich durchführt und
diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Euro- § 65 Nachweis der Behinderung und des Pflege-
päischen Union oder in einem Staat gelegen ist, grads“.
auf den das Abkommen über den Europäischen 2. § 64 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Zu den Einnah-
men nach Satz 1 zählt unabhängig von der Ver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wendung nicht das von den Eltern eines Kindes „§ 64
mit Behinderungen für dieses Kind empfangene
Pflegegeld. Als Pflege-Pauschbetrag wird ge- Nachweis von Krankheitskosten
währt: und der Voraussetzungen der
behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale“.
1. bei Pflegegrad 2 600 Euro,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
2. bei Pflegegrad 3 1 100 Euro,
„(3) Für den Nachweis der Anspruchsvoraus-
3. bei Pflegegrad 4 oder 5 1 800 Euro.
setzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkos-
Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 tenpauschale sind die Vorschriften des § 65 an-
wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person zuwenden.“
hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.
3. § 65 wird wie folgt geändert:
Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder
Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalender- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
jahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem „§ 65
höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr
festgestellt war. Gleiches gilt, wenn die Person Nachweis der
die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. Sind Behinderung und des Pflegegrads“.
die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2
nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. „2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weni-
Voraussetzung für die Gewährung des Pflege- ger als 50, aber mindestens 20 festgestellt
Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Iden- ist, durch Vorlage einer Bescheinigung oder
tifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1
der gepflegten Person in der Einkommensteuer- des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu-
erklärung des Steuerpflichtigen. Wird ein Pflege- ständigen Behörde.“
bedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im c) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-
Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege- setzt:
Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen,
„Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als
bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4
pflegebedürftige Person mit schwersten Beein-
vorliegen, geteilt.“
trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fä-
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt: higkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem
„(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften
Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.“ Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entspre-
chenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.“
6. Nach § 52 Absatz 33b wird folgender Absatz 33c
eingefügt: d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 „(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen
(BGBl. I S. 2770) sind erstmals für den Veranla- Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
gungszeitraum 2021 anzuwenden.“ buch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
diesen entsprechenden gesetzlichen Bestim- grammierarbeiten für das elektronische Datenüber-
mungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage mittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das Bun-
des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.“ desministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen
e) In Absatz 3a Satz 4 Nummer 5 werden die Wörter mit den obersten Finanzbehörden der Länder im
„Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III“ Bundessteuerblatt Teil I den Veranlagungszeitraum
durch die Wörter „pflegebedürftige Person mit bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a
schwersten Beeinträchtigungen der Selbständig- erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von
keit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 nicht weiter an-
oder 5“ ersetzt. zuwenden. Zu diesem Zeitpunkt noch gültige und
dem Finanzamt vorliegende Feststellungen über
f) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinderte eine Behinderung werden bis zum Ende ihrer Gültig-
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behinde- keit weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststel-
rungen“ ersetzt. lungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.“
4. § 84 Absatz 3g wird wie folgt gefasst:
„(3g) § 65 Absatz 1 in der am 15. Dezember 2020 Artikel 3
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla- Inkrafttreten
gungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzu- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
wenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
in dem die für die Anwendung erforderlichen Pro- (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2773
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur
Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor
(Risikoreduzierungsgesetz – RiG)*
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- diese Instrumente nur teilweise als Eigenmittel an-
sen: erkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des
Satzes 1 sind auch Forderungen, für die ein vertrag-
Inhaltsübersicht licher Nachrang vereinbart wurde, der sie mit Forde-
rungen aus Eigenmittelinstrumenten gleichstellt.
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes Darüber hinaus gelten als andere Forderungen auch
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes die Beteiligungen an einem Tochterunternehmen
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes von 10 Prozent oder weniger des Kapitals oder der
Artikel 4 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Stimmrechte, die sich nicht im Eigentum des Mut-
Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes terunternehmens befinden, sofern diese Beteiligun-
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes gen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages
Artikel 7 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes nicht als Eigenmittelinstrumente anerkannt sind.
Artikel 8 Änderung anderer Rechtsvorschriften Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten werden
Artikel 9 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften in folgender Rangfolge berichtigt:
Artikel 10 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
1. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit
Artikel 11 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
vertraglicher Nachrangklausel, die als Instru-
Artikel 12 Aufhebung des Kreditinstitute-Reorganisationsge-
setzes mente des Ergänzungskapitals anrechenbar sind,
Artikel 13 Inkrafttreten 2. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit
vertraglicher Nachrangklausel, die als Instru-
Artikel 1 mente des zusätzlichen Kernkapitals anrechen-
bar sind,
Änderung des
Kreditwesengesetzes 3. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit
oder ohne vertraglicher Nachrangklausel, die als
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- Instrumente des harten Kernkapitals anrechen-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), bar sind.“
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes
vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden
Artikel 2
ist, wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung
1. In § 1 wird nach Absatz 16b folgender Absatz 16c des Kreditwesengesetzes
eingefügt:
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1
„(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System geändert:
berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembe-
treiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegen- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
partei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verord- a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:
nung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen,
Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 „ § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr.
Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.“ 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU)
2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit-
2. In § 46f wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein- und Finanzdienstleistungsinstitute“.
gefügt:
b) Nach der Angabe zu § 2e werden die folgenden
„(7a) Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten Angaben eingefügt:
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verord-
„ § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesell-
nung (EU) Nr. 575/2013 werden erst nach allen an-
schaften und gemischten Finanzholding-
deren Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern
Gesellschaften
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des § 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Än-
derung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung
EU-Mutterunternehmens bei Mutterun-
ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, ge- ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat“.
mischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnah-
men und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 c) Nach der Angabe zu § 6b werden die folgenden
vom 7.6.2019, S. 253) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Euro- Angaben eingefügt:
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung
der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und „ § 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfir-
men und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296). § 6d Eigenmittelempfehlung“.
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
d) Die Angabe zu § 7c wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ § 7c (weggefallen)“. „CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes
e) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4
eingefügt: Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
„ § 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusam- und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
mengefasster Basis“. sichtsanforderungen an Kreditinstitute und
f) Nach der Angabe zu § 8f werden die folgenden Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-
Angaben eingefügt: nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
„ § 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
Zweigstellen und Kreditinstitute, die der- L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
selben Drittstaatengruppe angehören 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch
§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehör- die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
den“. 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.“
g) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende An- c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Rechts-
gabe eingefügt: verordnung nach Absatz 3“ durch die Wörter
„ § 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderun- „Rechtsverordnung nach Absatz 5“ ersetzt.
gen zu anderen Kapitalanforderungen d) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
und zur Eigenmittelempfehlung“.
„(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren be-
h) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst: rufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risiko-
„ § 10i Kombinierte Kapitalpufferanforderung“. profil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger
i) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2
eingefügt: sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans im Sinne des § 25d.“
„ § 12 Potentiell systemrelevante Institute“.
e) Absatz 30 wird aufgehoben.
j) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
f) In Absatz 35 wird die Angabe „29 bis 31, 33“
„ § 25 Finanzinformationen, Informationen zur durch die Angabe „26, 29 bis 33“ ersetzt, wird
Risikotragfähigkeit und zur Liquiditäts- nach der Angabe „48,“ die Angabe „49,“ einge-
steuerung, Refinanzierungspläne; Ver- fügt, wird nach der Angabe „82“ das Wort „und“
ordnungsermächtigung“. durch ein Komma ersetzt und wird nach der An-
k) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: gabe „86“ die Angabe „und 94“ eingefügt.
„ § 25n (weggefallen)“. 3. § 1a wird wie folgt geändert:
l) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ § 64a Übergangsvorschrift zum Risikoredu- „§ 1a
zierungsgesetz“. Geltung der Verordnungen (EU)
m) Die Angaben zu den §§ 64s bis 64u werden wie Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009,
folgt gefasst: (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402
„ §§ 64s bis 64u (weggefallen)“. für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“.
n) Die Angabe zu § 64w wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom
17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
„ § 64w (weggefallen)“. nung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
2. § 1 wird wie folgt geändert: 31.5.2013, S. 1)“ durch die Wörter „vom
a) Absatz 3c wird wie folgt gefasst: 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59;
L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom
„(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Ver-
Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen ordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom
Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen 28.12.2017, S. 35)“ ersetzt.
Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten
hat. Als bedeutende Institute gelten stets c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß „(4) Für Kreditinstitute, die zwar über eine
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verord- Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte im Sinne
nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu
15. Oktober 2013 zur Übertragung besonde- betreiben, die aber weder CRR-Kreditinstitute
rer Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf- noch Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1
sicht über Kreditinstitute auf die Europäische Satz 1 sind, gelten die Meldeanforderungen
Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäi-
S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen, schen Zentralbank vom 17. März 2015 über die
Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen
2. Institute, die als potentiell systemrelevant im (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13;
Sinne des § 12 eingestuft wurden, und L 65 vom 8.3.2018, S. 48), die zuletzt durch die
3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Ab- Verordnung (EU) 2020/605 (ABl. L 145 vom
satz 1.“ 7.5.2020, S. 1) geändert worden ist, so, als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2775
seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute. zugangsbedingungen für den grenz-
Die für die Bestimmung des Meldeumfangs er- überschreitenden Stromhandel und
forderliche Einstufung als bedeutendes oder zur Aufhebung der Verordnung (EG)
weniger bedeutendes Kreditinstitut erfolgt auf Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
der Grundlage des Größenkriteriums „Gesamt- 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch
wert der Aktiva“ nach Artikel 50 der Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 543/2013
(EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentral- (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)
bank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines geändert worden ist, der Verord-
Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwi- nung (EG) Nr. 715/2009 des Euro-
schen der Europäischen Zentralbank und den päischen Parlaments und des Rates
nationalen zuständigen Behörden und den na- vom 13. Juli 2009 über die Be-
tionalen benannten Behörden innerhalb des ein- dingungen für den Zugang zu den
heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rah- Erdgasfernleitungsnetzen und zur
menverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 Aufhebung der Verordnung (EG)
vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
S. 64; L 65 vom 8.3.2018, S. 49). Die Meldungen 14.8.2009, S. 36; L 229 vom
sind der Deutschen Bundesbank elektronisch 1.9.2009, S. 29; L 309 vom
einzureichen.“ 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
4. § 2 wird wie folgt geändert: die Verordnungen (EU) 2018/1999
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115
aa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst: vom 25.4.2013, S. 39) geändert
„3a. die öffentliche Schuldenverwaltung worden ist, oder gemäß den nach
des Bundes oder eines Landes, eines diesen Verordnungen erlassenen
ihrer Sondervermögen oder eines Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-
anderen Staates des Europäischen men,
Wirtschaftsraums, sofern diese nicht b) Personen, die in ihrem Namen als
fremde Gelder als Einlagen oder an- Dienstleister handeln, um die Auf-
dere rückzahlbare Gelder des Publi- gaben eines Übertragungsnetzbe-
kums annimmt und das Kreditgeschäft treibers gemäß diesen Gesetzge-
betreibt;“. bungsakten sowie gemäß den nach
bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: diesen Verordnungen erlassenen
Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
„13. folgende Unternehmen, sofern sie das
nehmen, sowie
Finanzkommissionsgeschäft und das
Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in gieausgleichssystems, eines Rohr-
Bezug auf Warenderivate betreiben leitungsnetzes oder eines Systems
und sofern diese Geschäfte mit der zum Ausgleich von Energieangebot
jeweiligen Haupttätigkeit der Unterneh- und -verbrauch bei der Wahrneh-
men in Zusammenhang stehen und die mung solcher Aufgaben;“.
Unternehmen weder einen Sekundär-
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
markt noch eine Plattform für den
Sekundärhandel mit finanziellen Über- aa) In Nummer 17 werden die Wörter „für ein
tragungsrechten betreiben: einzelnes Leasingobjekt“ durch die Wörter
„für ein oder mehrere Leasingobjekte eines
a) Übertragungsnetzbetreiber gemäß
einzelnen Leasingnehmers“ ersetzt.
Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie
(EU) 2019/944 des Europäischen bb) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
Parlaments und des Rates vom
„21. folgende Unternehmen, sofern sie
5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vor-
Finanzdienstleistungen im Sinne des
schriften für den Elektrizitätsbin-
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4
nenmarkt und zur Änderung der
in Bezug auf Warenderivate erbringen
Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158
und sofern diese Finanzdienstleistun-
vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom
gen mit der jeweiligen Haupttätigkeit
20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Num-
der Unternehmen in Zusammenhang
mer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
stehen und die Unternehmen weder
wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-
einen Sekundärmarkt noch eine Platt-
sen Richtlinien, gemäß der Verord-
form für den Sekundärhandel mit finan-
nung (EU) 2019/943 des Europäi-
ziellen Übertragungsrechten betreiben:
schen Parlaments und des Rates
vom 5. Juni 2019 über den Elektrizi- a) Übertragungsnetzbetreiber gemäß
tätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie
14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EU) 2019/944 des Europäischen
(EG) Nr. 714/2009 des Europäi- Parlaments und des Rates vom
schen Parlaments und des Rates 5. Juni 2019 mit gemeinsamen
vom 13. Juli 2009 über die Netz- Vorschriften für den Elektrizitätsbin-
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
nenmarkt und zur Änderung der e) In Absatz 9a werden die Wörter „und Kapitel 2
Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 der Verordnung (EU) 2017/2402“ gestrichen.
vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom f) Nach Absatz 9h wird folgender Absatz 9i einge-
20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Num- fügt:
mer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
wenn sie ihre Aufgaben gemäß „(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Ab-
diesen Richtlinien, gemäß der Ver- satz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU
ordnung (EU) 2019/943 des Euro- namentlich genannt werden, sind § 26a dieses
päischen Parlaments und des Rates Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Ver-
vom 5. Juni 2019 über den Elektri- ordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
zitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke
14.6.2019, S. 54), der Verordnung des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Instituts-
(EG) Nr. 714/2009 des Europäi- vergütungsverordnung nicht als bedeutende In-
schen Parlaments und des Rates stitute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen,
vom 13. Juli 2009 über die Netzzu- wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den
gangsbedingungen für den grenz- jeweiligen Stichtagen der letzten vier abge-
überschreitenden Stromhandel und schlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro
zur Aufhebung der Verordnung (EG) nicht überschritten hat.“
Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 5. § 2c wird wie folgt geändert:
14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Verordnung (EU) Nr. 543/2013
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Institut“
(ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)
die Wörter „direkt oder indirekt“ eingefügt.
geändert worden ist, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 715/2009 des bb) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „vom
Europäischen Parlaments und des Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
Rates vom 13. Juli 2009 über die cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
Bedingungen für den Zugang zu eingefügt:
den Erdgasfernleitungsnetzen und
„Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteili-
zur Aufhebung der Verordnung (EG)
gung an einem Institut erwirbt oder eine be-
Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
deutende Beteiligung so erhöht, dass die
14.8.2009, S. 36; L 229 vom
Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder
1.9.2009, S. 29; L 309 vom
50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-
24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
tals erreicht oder überschritten werden,
die Verordnungen (EU) 2018/1999
oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht,
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
dass das Institut unter seine Kontrolle
und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115
kommt, hat dies der Bundesanstalt und der
vom 25.4.2013, S. 39) geändert
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-
worden ist, oder gemäß den nach
zeigen, sobald er von dem Erwerb oder der
diesen Verordnungen erlassenen
Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt
Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-
auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung
men,
so zurückzuführen, dass sie erneut unter
b) Personen, die in ihrem Namen als eine der Schwellen fällt, sofern die Beteili-
Dienstleister handeln, um die Auf- gung nicht unverzüglich nach Kenntnis von
gaben eines Übertragungsnetzbe- dem Erwerb oder der Erhöhung zurückge-
treibers gemäß diesen Gesetzge- führt wird.“
bungsakten sowie gemäß den nach
dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
diesen Verordnungen erlassenen
„Satz 1 oder Satz 6“ durch die Wörter
Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
„Satz 1, 6 oder 7“ ersetzt.
nehmen, sowie
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
gieausgleichssystems, eines Rohr- aa) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
leitungsnetzes oder eines Systems Angabe „Satz 9“ ersetzt.
zum Ausgleich von Energieangebot bb) Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
und -verbrauch bei der Wahrneh- „2. eine natürliche Person oder ein Unter-
mung solcher Aufgaben;“. nehmen ist, die oder das nicht der Be-
c) In Absatz 7a wird die Angabe „25a Absatz 5,“ aufsichtigung unterliegt nach
durch die Wörter „25a Absatz 5 und 5b, § 25d a) der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
Absatz 7 Satz 2, die“ ersetzt und werden die päischen Parlaments und des Rates
Wörter „und Kapitel 2 der Verordnung (EU) vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
2017/2402“ gestrichen. der Rechts- und Verwaltungsvor-
d) In Absatz 8a werden nach der Angabe „89 schriften betreffend bestimmte Orga-
bis 386“ ein Komma sowie die Wörter „429 nismen für gemeinsame Anlagen in
bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302
stabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom
der Artikel 430a und 430b“ eingefügt. 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2777
die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder
L 328 vom 18.12.2019, S. 29) ge- Satz 6“ eingefügt.
ändert worden ist, bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
b) der Richtlinie 2009/138/EG des Euro- „2. das Institut nicht in der Lage sein
päischen Parlaments und des Rates oder bleiben wird, den Aufsichts-
vom 25. November 2009 betreffend anforderungen insbesondere nach
die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und der Rückver- a) der Richtlinie 2013/36/EU,
sicherungstätigkeit (Solvabilität II) b) der Verordnung (EU) Nr.
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; 575/2013,
L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108
c) der Richtlinie 2014/65/EU,
vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2018/843 d) der Richtlinie 2009/110/EG des
(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) ge- Europäischen Parlaments und
ändert worden ist, des Rates vom 16. September
2009 über die Aufnahme, Aus-
c) der Richtlinie 2014/65/EU des übung und Beaufsichtigung der
Europäischen Parlaments und des Tätigkeit von E-Geld-Instituten,
Rates vom 15. Mai 2014 über zur Änderung der Richtlinien
Märkte für Finanzinstrumente so- 2005/60/EG und 2006/48/EG
wie zur Änderung der Richtlinien sowie zur Aufhebung der Richt-
2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. linie 2000/46/EG (ABl. L 267
L 173 vom 12.6.2014, S. 349; vom 10.10.2009, S. 7), die durch
L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 die Richtlinie (EU) 2015/2366
vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom (ABl. L 337 vom 23.12.2015,
8.10.2016, S. 35; L 64 vom S. 35) geändert worden ist,
10.3.2017, S. 116; L 278 vom
27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch e) der Richtlinie (EU) 2015/2366
die Richtlinie (EU) 2019/2115 (ABl. des Europäischen Parlaments
L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert und des Rates vom 25. Novem-
worden ist, oder ber 2015 über Zahlungsdienste
im Binnenmarkt, zur Änderung
d) der Richtlinie 2013/36/EU des Euro- der Richtlinien 2002/65/EG,
päischen Parlaments und des Rates 2009/110/EG und 2013/36/EU
vom 26. Juni 2013 über den Zugang und der Verordnung (EU)
zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhe-
die Beaufsichtigung von Kreditinstitu- bung der Richtlinie 2007/64/EG
ten und Wertpapierfirmen, zur Ände- (ABl. L 337 vom 23.12.2015,
rung der Richtlinie 2002/87/EG und S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
zur Aufhebung der Richtlinien S. 18; L 102 vom 23.4.2018,
2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. S. 97; L 126 vom 23.5.2018,
L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 S. 10) und
vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom
25.1.2017, S. 1; L 203 vom f) der Richtlinie 2002/87/EG des
26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch Europäischen Parlaments und
die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. des Rates vom 16. Dezember
L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert 2002 über die zusätzliche
worden ist.“ Beaufsichtigung der Kredit-
institute, Versicherungsunter-
cc) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt: nehmen und Wertpapierfirmen
„Wird der interessierte Erwerber von der eines Finanzkonglomerats und
Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Be- zur Änderung der Richtlinien
urteilung nach Satz 1 auf Grund eines An- 73/239/EWG, 79/267/EWG,
trags nach § 2f oder in den Fällen des § 8 92/49/EWG, 92/96/EWG,
Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle 93/6/EWG und 93/22/EWG des
in einem Staat des Europäischen Wirt- Rates und der Richtlinien
schaftsraums auf Grund eines Antrags nach 98/78/EG und 2000/12/EG des
Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU be- Europäischen Parlaments und
urteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den des Rates (ABl. L 35 vom
Beurteilungszeitraum unterbrechen, bis das 11.2.2003, S. 1), die zuletzt
Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der durch die Richtlinie 2013/36/EU
Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.“ (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 338) geändert worden ist,
c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
zu genügen oder das Institut durch
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: die Begründung oder Erhöhung der
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden bedeutenden Beteiligung mit dem
nach dem Wort „kann“ die Wörter „in Inhaber der bedeutenden Beteili-
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
gung in einen Unternehmensver- e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
bund eingebunden würde, der fügt:
durch die Struktur des Beteili-
„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fäl-
gungsgeflechtes oder mangelhafte
len des Absatzes 2 auch gegenüber einem die
wirtschaftliche Transparenz eine
bedeutende Beteiligung begründenden Unter-
wirksame Aufsicht über das Institut
nehmen anordnen, Weisungen des Inhabers
oder einen wirksamen Austausch
einer bedeutenden Beteiligung, der an dem
von Informationen zwischen den
begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht
zuständigen Stellen oder die Fest-
zu befolgen.“
legung der Aufteilung der Zustän-
digkeiten zwischen diesen beein- f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
trächtigt;“.
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
„Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
des Satzes 1, statt den beabsichtigten
„Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer be-
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder
deutenden Beteiligung an einem Institut un-
ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen,
absichtlich seine bedeutende Beteiligung
sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7
aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden
innerhalb des Beurteilungszeitraums auch
Beteiligung unter die Schwellen von 20 Pro-
Anordnungen gegenüber dem Anzeige-
zent, 30 Prozent oder 50 Prozent der
pflichtigen treffen, die geeignet und erfor-
Stimmrechte oder des Kapitals absenkt
derlich sind, um das Eintreten der in Satz 1
oder die Beteiligung so verändert, dass das
Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungs-
Institut nicht mehr kontrolliertes Unterneh-
gründe auszuschließen.“
men ist.“
cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
„untersagen“ die Wörter „oder Anordnungen g) Absatz 4 wird aufgehoben.
nach Satz 3 zu erlassen“ eingefügt. 6. In § 2d Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 10a
dd) Der neue Satz 6 wird durch die folgenden Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 als übergeordnetes
Sätze ersetzt: Unternehmen bestimmt worden sind“ durch die
Wörter „die übergeordnete Unternehmen einer
„Bemerkungen und Vorbehalte der für den Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Fi-
Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind nanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2
in der Entscheidung wiederzugeben. Die sind“ ersetzt.
Untersagung darf nur aus den in den Sät-
zen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen, 7. § 2e wird wie folgt geändert:
die Anordnung nur aus den in Satz 1 ge- a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Euro-
nannten Gründen.“ päischen Parlaments und des Rates vom
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichts- Finanzkonglomerats und zur Änderung der
behörde“ und werden die Wörter „von ihm Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
kontrollierten“ durch die Wörter „seine be- 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und
deutende Beteiligung begründenden“ er- 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
setzt. 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „vor- Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom
herigen“ die Wörter „oder zur unverzüg- 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
lichen“ eingefügt und werden die Wörter 2013/36/EU geändert worden ist“ gestrichen
„einer von ihr“ durch das Wort „der“ und und wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
Komma ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch „(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-
ein Komma ersetzt. Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
dd) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an- risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen
gefügt: Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie
2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG,
„4. der Inhaber der bedeutenden Beteili-
so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen
gung den Erwerb oder die Erhöhung
mit der für die Gruppenaufsicht im Versiche-
der Beteiligung innerhalb des Beurtei-
rungswesen zuständigen Stelle auf die ge-
lungszeitraums nach Absatz 1a vollzo-
mischte Finanzholding-Gesellschaft nur die
gen hat oder
Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die
5. der Inhaber der bedeutenden Beteili- sich auf die am stärksten vertretene Finanz-
gung eine vollziehbare Anordnung nach branche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkon-
Absatz 1b Satz 3 nicht erfüllt hat.“ glomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2779
8. Nach § 2e werden die folgenden §§ 2f und 2g ein- eine angemessene Aufgabenverteilung zwi-
gefügt: schen den Tochterinstituten,
„§ 2f b) Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern
Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften oder zu entschärfen oder zu lösen und
und gemischten Finanzholding-Gesellschaften c) die vom Antragsteller für die Gruppe insge-
(1) Mutterfinanzholding-Gesellschaften und ge- samt festgelegten Strategien innerhalb der
mischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie gesamten Gruppe durchzusetzen;
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und ge- 2. der organisatorische Aufbau der Gruppe die
mischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, wirksame Aufsicht über die gruppenange-
die an der Spitze einer Gruppe stehen, die von hörigen Institute auf Einzelbasis, zusammen-
der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Ba- gefasster oder teilkonsolidierter Basis nicht be-
sis beaufsichtigt wird, bedürfen der schriftlichen einträchtigt;
Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Die Zulas-
3. die Geschäfte des Antragstellers von mindes-
sungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-
tens zwei Personen im Sinne des § 2d Absatz 1
Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Ge-
geführt werden, diese Personen zuverlässig sind
sellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur
und die zur Führung der Geschäfte des Antrag-
Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz
stellers erforderliche fachliche Eignung haben
oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und
verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für
die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf 4. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
zusammengefasster Basis zuständig ist. einem CRR-Kreditinstitut der Gruppe oder, so-
(2) Der Zulassungsantrag muss enthalten: fern keine bedeutende Beteiligung an diesem
CRR-Kreditinstitut gehalten wird, die maximal 20
1. eine vollständige Darstellung des organisato- größten Anteilseigner an diesem CRR-Kreditin-
rischen Aufbaus der Gruppe mit eindeutiger stitut zuverlässig sind und auch ansonsten den
Angabe aller Mutter- und Tochterunternehmen im Interesse einer soliden und umsichtigen
sowie Informationen über den Sitz und die Art Führung des CRR-Kreditinstituts zu stellenden
der Tätigkeit der einzelnen Unternehmen der Ansprüchen genügen.
Gruppe;
Bei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus
2. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver- nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Auf-
lässigkeit und der fachlichen Eignung der in § 2d sichtsbehörde insbesondere die Stellung des
Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind; Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere
3. sofern ein CRR-Kreditinstitut Teil der Gruppe Konzernebenen erstreckenden Gruppe, die Be-
ist, die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 teiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers
Nummer 6 oder 6a; innerhalb der Gruppe.
4. eine vollständige Darstellung der internen Orga- (4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
nisation und der Aufgabenverteilung innerhalb derlich, wenn
der Gruppe;
1. die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug
5. alle sonstigen Angaben, die erforderlich sind, auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und
um die Bewertung nach den Absätzen 3 und 4 im Halten von Beteiligungen an Tochterunter-
durchzuführen. nehmen besteht,
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen 2. es sich bei dem Antragsteller nicht um eine
anfordern, die für die Beurteilung des Antrags not- Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Ab-
wendig sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in satz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie
einem anderen Staat des Europäischen Wirt- 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
schaftsraums, reicht er die Unterlagen nach Satz 1 des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
auch bei der zuständigen Behörde dieses Staates eines Rahmens für die Sanierung und Abwick-
ein. Hat der Antragsteller seinen Sitz im Inland und lung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
ist die für die Aufsicht auf zusammengefasster Ba- und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG
sis zuständige Behörde die Europäische Zentral- des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,
bank, so sind die Unterlagen nach Satz 1 auch 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG,
bei der Bundesanstalt einzureichen. 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und
(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
nach Absatz 1, wenn Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173
1. die internen Vereinbarungen und die Aufgaben-
vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die
verteilung innerhalb der Gruppe für die Einhal-
Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom
tung der Anforderungen nach diesem Gesetz
18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, handelt,
sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter 3. ein CRR-Kreditinstitut als übergeordnetes
Basis angemessen sind und insbesondere dazu Unternehmen für die Einhaltung der Pflichten
geeignet sind, auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist,
a) alle Tochterunternehmen des Antragstellers 4. der Antragsteller nicht an der Führung der Ge-
zu steuern, erforderlichenfalls auch durch schäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
5. auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirk- Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in
same Aufsicht über die Gruppe auf zusammen- dem die Finanzholding-Gesellschaft oder ge-
gefasster Basis besteht. mischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1
ihren Sitz hat. Dazu übermittelt die Aufsichtsbe-
Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zu-
hörde der zuständigen Behörde dieses Staates
lassung nach Absatz 1 benötigen, sind dennoch
eine Bewertung der Angelegenheit sowie einen
weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung
Entscheidungsvorschlag diesbezüglich. Beide Be-
nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU)
hörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Mona-
Nr. 575/2013 einzubeziehen.
ten nach der Übermittlung eine gemeinsame
(5) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend, Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Fi-
ob der Antragsteller die Voraussetzungen von Ab- nanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-
satz 3 oder 4 einhält. Der Antragsteller übermittelt holding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. Ist
der Aufsichtsbehörde alle Informationen, die für es den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb
diese fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. Hat der Frist nach Satz 3 eine gemeinsame Entschei-
der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen dung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verord-
übermittelt die Aufsichtsbehörde die Informationen nung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parla-
auch an die zuständige Aufsichtsbehörde des ments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(6) Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Ände-
mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Auf- Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der
sichtsbehörde Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12;
L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die
1. dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zu- Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom
gelassenen Gesellschaft die Ausübung der 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Euro-
Stimmrechte an CRR-Instituten der Gruppe päische Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre
untersagen; gemeinsame Entscheidung im Einklang mit dem
2. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Ab- Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts-
satz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die behörde. Ist die Gesellschaft nach Absatz 1 eine
jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Instituten gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist für
der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu über- eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die
tragen; Zustimmung des gemäß Artikel 10 der Richtlinie
2002/87/EG zuständigen Koordinators des Finanz-
3. ein CRR-Institut oder eine andere Finanzhol- konglomerats erforderlich. Erteilt dieser die Zu-
ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzhol- stimmung nicht, überweist die Aufsichtsbehörde
ding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend die Angelegenheit an die zuständige europäische
zum übergeordneten Unternehmen der Gruppe Aufsichtsbehörde, also die Europäische Banken-
bestimmen; aufsichtsbehörde oder die Europäische Aufsichts-
4. die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an behörde für das Versicherungswesen und die be-
Anteilseigner beschränken oder untersagen; triebliche Altersversorgung.
5. gegenüber dem Antragsteller oder der nach (9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragstel-
Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, ler innerhalb von vier Monaten nach Eingang der
die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder vollständigen Unterlagen, spätestens aber inner-
anderen Unternehmen der Finanzbranche zu halb von sechs Monaten nach Eingang des Zulas-
verringern oder zu veräußern; sungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt
oder versagt wird.
6. anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wieder-
herstellung der Voraussetzungen vorzulegen,
die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 § 2g
geführt haben. Einrichtung eines zwischen-
Die Aufsichtsbehörde kann außerdem gegenüber geschalteten EU-Mutterunternehmens bei
den Inhabern und Geschäftsleitern des Antrag- Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
stellers oder der nach Absatz 1 zugelassenen (1) Haben zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz
Gesellschaft einstweilige Maßnahmen treffen, um in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Gefahren für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Anforderungen, denen die Gruppe auf zusammen- Drittstaat (Drittstaatengruppe) und übersteigt der
gefasster Basis unterliegt, abzuwehren. Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaaten-
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 gruppe innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
nicht mehr vor, ist unverzüglich ein Zulassungs- raums 40 Milliarden Euro, so haben diese CRR-
antrag nach Absatz 2 zu stellen. Institute ein gemeinsames zwischengeschaltetes
EU-Mutterunternehmen einzurichten.
(8) In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbei-
tet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Auf-
den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung sichtsbehörde die Einrichtung von zwei zwischen-
mit der zuständigen Behörde des Staates des geschalteten EU-Mutterunternehmen genehmigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2781
wenn die Einrichtung eines einzigen zwischenge- 2. Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im Euro-
schalteten EU-Mutterunternehmens entweder päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweig-
stelle dieser Unternehmensgruppe.
1. mit einer zwingenden Regelung des Drittstaates,
in dem das oberste Mutterunternehmen der (5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen
Unternehmensgruppe seinen Hauptsitz hat, Bankenaufsichtsbehörde für jede Drittstaaten-
oder einer zwingenden Anforderung der dort gruppe mit:
zuständigen Behörde zur Trennung der Ge- 1. den Namen und den Gesamtwert der Vermö-
schäftsbereiche unvereinbar wäre, oder genswerte der beaufsichtigten CRR-Institute
2. die Abwicklungsfähigkeit der Drittstaatengruppe mit Sitz im Inland,
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 2. den Namen und den Gesamtwert der Ver-
nach Einschätzung der zuständigen Abwick- mögenswerte, die den Zweigstellen nach § 53
lungsbehörde im Vergleich zur Situation mit insgesamt zuzuordnen sind, und für welche
zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunterneh- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
men schwächen würde. diese Zweigstellen zugelassen sind sowie
Sind neben der Aufsichtsbehörde weitere Stellen in 3. den Namen und die Art des zwischengeschalte-
anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts- ten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 3 so-
raums für die Beaufsichtigung von CRR-Instituten wie den Namen der Drittstaatengruppe, der das
mit dem gleichen Mutterunternehmen mit Sitz in zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen
einem Drittstaat zuständig, trifft die Aufsichts- angehört.
behörde die Entscheidung nach Satz 1 im Einver- (6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass
nehmen mit den weiteren zuständigen Stellen. jedes CRR-Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich,
dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem
(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunter-
Drittstaat hat, entweder
nehmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 muss ein
CRR-Kreditinstitut oder eine nach Maßgabe des 1. ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterneh-
Artikels 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene men hat,
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi- 2. ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterneh-
nanzholding-Gesellschaft sein. Auch eine gemäß men ist,
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zu-
3. das einzige CRR-Institut dieser Unternehmens-
gelassene Wertpapierfirma, die der Richtlinie
gruppe innerhalb des Europäischen Wirt-
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
schaftsraums ist oder
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines
Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von 4. einer Drittstaatengruppe angehört, deren Ge-
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Än- samtwert der Vermögenswerte innerhalb des
derung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 4
Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, weniger als 40 Milliarden Euro beträgt.“
2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU 9. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) ter „die in den Kategorien als zu Handelszwecken
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäi- und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermö-
schen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom genswerte eingestuften Positionen im Sinne des
12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie Artikels 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39
(EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008
geändert worden ist, unterliegt, kann zwischenge- der Europäischen Kommission vom 3. November
schaltetes EU-Mutterunternehmen sein, wenn eine 2008 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
der beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt ist: Wörter „die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeit-
1. bei keinem der in Absatz 1 genannten CRR-In- wert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirk-
stitute handelt es sich um ein CRR-Kreditinstitut sam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finan-
oder ziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1.
des International Financial Reporting Standard 9 in
2. die Wertpapierfirma wird als zweites zwischen- der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur
geschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerich- Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission
tet, um eine zwingende Regelung im Sinne des vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter
Absatzes 2 Satz 1 zu erfüllen. internationaler Rechnungslegungsstandards ge-
mäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-
(4) Der Gesamtwert der Vermögenswerte der
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320
Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen
vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32;
Wirtschaftsraums nach Absatz 1 ergibt sich aus
L 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013,
der Summe der folgenden Gesamtwerte:
S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
1. Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR- 2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) ge-
Instituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im ändert worden ist,“ ersetzt.
Europäischen Wirtschaftsraum, der in ihrer 10. § 6 wird wie folgt geändert:
konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem
CRR-Institut keine Konsolidierung der Bilanz er- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgt, in dessen Einzelbilanz ausgewiesen ist, aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Europäi-
und schen Zentralbank vom 16. April 2014 zur
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zu- 12. Nach § 6b werden die folgenden §§ 6c und 6d ein-
sammenarbeit zwischen der Europäischen gefügt:
Zentralbank und den nationalen zuständigen „§ 6c
Behörden und den nationalen benannten
Behörden innerhalb des einheitlichen Auf- Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
sichtsmechanismus (SSM-Rahmenverord- (1) Die Aufsichtsbehörde ordnet an, dass ein
nung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-
14.5.2014, S. 1)“ gestrichen. Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-
Gruppe über die Anforderungen der Verordnung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arti-
(EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel
kels 458“ durch die Wörter „von Artikel 124 vorhalten muss, wenn sie im Rahmen des aufsicht-
Absatz 2, Artikel 164 Absatz 6 und Arti-
lichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens
kel 458“ ersetzt.
nach § 6b und der nach § 10 Absatz 1 erlassenen
b) In Absatz 1e wird die Angabe „§ 5 Absatz 11“ Rechtsverordnung feststellt, dass
durch die Angabe „§ 5 Absatz 12“ ersetzt. 1. Risiken oder Risikoelemente nicht oder nicht
11. § 6b wird wie folgt geändert: ausreichend durch die Eigenmittelanforderun-
gen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (EU) Nr. 575/2013 und nach Kapitel 2 der Ver-
„Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die ordnung (EU) 2017/2402 sowie nach der
Aufsichtsbehörde Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 abge-
deckt sind,
1. die Regelungen, Strategien, Verfahren und
2. die Risikotragfähigkeit nicht gewährleistet ist
Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der
oder die in Artikel 393 der Verordnung (EU)
aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat,
Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zur
und
Ermittlung und Steuerung von Großkrediten
2. die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist nicht eingehalten werden und es unwahrschein-
oder sein könnte, insbesondere auch die lich ist, dass andere Aufsichtsmaßnahmen
Risiken, die unter Berücksichtigung der Art, ausreichen, um sicherzustellen, dass diese
des Umfangs und der Komplexität der Ge- Anforderungen innerhalb eines angemessenen
schäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests Zeitraums erfüllt werden können,
festgestellt wurden.“ 3. die auf Grund von Artikel 105 der Verordnung
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewer-
tungskorrekturen wahrscheinlich nicht ausrei-
aa) In Nummer 14 wird das Semikolon am Ende chen, um die Positionen des Handelsbuchs
durch einen Punkt ersetzt. unter normalen Marktbedingungen kurzfristig
bb) Nummer 15 wird aufgehoben. ohne wesentlichen Verlust veräußern oder ab-
sichern zu können,
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt: 4. die Anforderungen für die Anwendung des
genehmigten internen Ansatzes nicht erfüllt
„Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Über- werden und dies wahrscheinlich zu einer unzu-
prüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den reichenden Eigenmittelausstattung führt,
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maß-
5. das Institut, die Institutsgruppe, die Finanz-
gabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an.“
holding-Gruppe oder die gemischte Finanzhol-
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ding-Gruppe wiederholt keine zusätzlichen
Eigenmittel in angemessener Höhe bildet oder
„(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Methode
beibehält, um der Eigenmittelempfehlung nach
der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1
§ 6d zu entsprechen, oder
anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Ri-
sikoprofil Rechnung zu tragen. Die angepasste 6. andere institutsspezifische Situationen vorlie-
Methode gen, die zu wesentlichen aufsichtlichen Beden-
ken führen.
1. kann risikoorientierte Referenzwerte und
quantitative Indikatoren einschließen, Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Satz 1
darf nur für die Zwecke der Deckung der Risiken
2. hat die angemessene Berücksichtigung spe- angeordnet werden, die sich aus der Geschäfts-
zifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein tätigkeit des einzelnen Instituts ergeben. Dies
Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und schließt die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts-
3. darf den institutsspezifischen Charakter von und Marktentwicklungen nur ein, wenn sie sich im
Anordnungen, die im Zusammenhang mit Risikoprofil des Instituts widerspiegeln.
dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Be- (2) Das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel auf
urteilungsverfahren, der laufenden Über- Grund einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 1
prüfung der Erlaubnis zur Verwendung inter- Nummer 1 kann nur angeordnet werden, wenn die
ner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals,
gegen dieses Gesetz oder gegen die Anfor- die die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung
derungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der aufsichtlichen Überprüfung der Verfahren zur
erlassen wurden, nicht beeinträchtigen.“ Ermittlung und Sicherstellung der Risikotrag-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2783
fähigkeit als angemessen betrachtet, über die in die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung
den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2
Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) als angemessen betrachteten Kapital und den in
2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr.
hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde bewertet dazu 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU)
insbesondere auch 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen.
1. die institutsspezifischen Risiken oder Risikoele- (5) Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanz-
mente, die von den in den Teilen 3, 4 und 7 der holding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanfor-
der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten derung, um andere Risiken als das Risiko einer
Eigenmittelanforderungen ausdrücklich ausge- übermäßigen Verschuldung abzudecken, zu min-
nommen oder von diesen nicht erfasst werden, destens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen.
2. die institutsspezifischen Risiken oder Risikoele- Das Kernkapital nach Satz 1 muss zu mindestens
mente, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen. Das
und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-
Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 fest- Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe
gelegten Anforderungen wahrscheinlich unter- hat die zusätzliche Eigenmittelanforderung, um das
schätzt werden, Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzu-
decken, mit Kernkapital zu erfüllen. Die Aufsichts-
3. die wesentlichen Zinsänderungsrisiken aus Po- behörde kann gegenüber dem Institut anordnen,
sitionen des Anlagebuchs gemäß Absatz 3. dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit
Bei Risiken und Risikoelementen, die den Über- einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem
gangsregelungen oder Bestandsschutzklauseln Kernkapital zu erfüllen ist, soweit dies unter Be-
gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verord- rücksichtigung der Situation des Instituts erforder-
nung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist grundsätz- lich ist.
lich keine Unterschätzung der Risiken oder Risiko-
(6) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätz-
elemente gegeben. Für die Zwecke des Satzes 1
lichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden,
deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle
um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung
gemäß Satz 2 als wesentlich ermittelten Risiken
abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92
oder Risikoelemente ab, die nicht oder nicht
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der
Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfül-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der
lung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt
Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigen-
werden:
mittelanforderungen abgedeckt sind.
(3) Zinsänderungsrisiken aus Positionen des 1. der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Ver-
Anlagebuchs können insbesondere als wesentlich ordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigen-
gelten, wenn mittelanforderung,
1. sich der Barwert eines Instituts auf Grund einer 2. der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Ab-
plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deckung von Risiken und Risikoelementen nach
wie sie sich aus einem der sechs aufsichtlichen § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der Ver-
Zinsschockszenarien ergibt, um mehr als ordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,
15 Prozent seines Kernkapitals verringert oder 3. der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach
2. der Nettozinsertrag eines Instituts auf Grund ei- § 10 Absatz 4,
ner plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, 4. der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU)
wie sie sich aus einem der zwei aufsichtlichen Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den
Zinsschockszenarien ergibt, stark rückläufig ist. Puffer der Verschuldungsquote,
Wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Über-
5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern
prüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b zu
sich diese Empfehlung auf die Risiken einer
dem Ergebnis kommt, dass die Steuerung des sich
übermäßigen Verschuldung bezieht.
aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden
Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemes- Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen
sen ist und dass das Institut diesem Zinsände- Eigenmittelanforderung für sonstige Risiken einge-
rungsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist, werden setzt werden, dürfen nicht zur Erfüllung einer der
diese Risiken als nicht wesentlich betrachtet. folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
(4) Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanfor- 1. der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c
derungen, die zur Abdeckung des Risikos einer der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten
übermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das Eigenmittelanforderungen,
nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buch-
2. der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Ab-
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abge-
sicherung von Risiken und Risikoelementen
deckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen
nach § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der
dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,
Kapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittel- 3. der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach
anforderungen. In allen anderen Fällen richtet sich § 10 Absatz 4,
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
4. der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
bis 10g, gefügt:
5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern „1a. zu den Zweigstellen eines Unternehmens
sich diese Empfehlung auf andere Risiken als mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des
das Risiko einer übermäßigen Verschuldung be- § 53:
zieht. a) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32
Absatz 1 an die Zweigstelle sowie alle
§ 6d Änderungen dieser Erlaubnis,
b) die gemeldeten gesamten Vermögens-
Eigenmittelempfehlung
werte und Verbindlichkeiten der Zweig-
(1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage stelle,
der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach c) den Namen der Drittstaatengruppe, der
§ 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes eine Zweigstelle angehört,“.
Institut die angemessene Gesamthöhe der Eigen-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1
mittel und spricht auf dieser Grundlage gegenüber
bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“
dem Institut eine Eigenmittelempfehlung aus. Die
ersetzt.
Höhe dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich
aus der Differenz der vom Institut einzuhaltenden c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4 „5. die Anpassung der Methode nach § 6b
und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 Absatz 5 bei CRR-Instituten,“.
der Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ 6c, 10i
d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
und Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 und der nach Satz 1 ermittelten ange- „8. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10
messenen Gesamthöhe der Eigenmittel. Absatz 6 unter Angabe der Gründe,“.
e) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende
(2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die
durch ein Komma ersetzt.
durch die nach § 6c Absatz 1 angeordnete zusätz-
liche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur f) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken ersetzt.
abdeckt, die nicht bereits durch die zusätzliche g) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden an-
Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 abge- gefügt:
deckt werden.
„11. die von ihr erhobenen Angaben zu den In-
(3) Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmit- formationen, die nach Artikel 435 Absatz 2
telempfehlung eingesetzt werden, um das Risiko Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dür- 575/2013 offengelegt worden sind, und
fen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittel- 12. den Verdacht, dass im Zusammenhang mit
anforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden, diesem CRR-Institut Geldwäsche oder
um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung Terrorismusfinanzierung stattfindet oder
abzudecken, verwendet werden und auch nicht stattgefunden hat oder diese Straftaten
zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 versucht wurden oder ein erhöhtes Risiko
bis 4 aufgezählten Anforderungen. Eigenmittel, die hierfür besteht, wenn sich dieser Verdacht
zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlungen einge- auf Grund der Überprüfung, insbesondere
setzt werden, um sonstige Risiken abzudecken, der Evaluierung der Unternehmensfüh-
dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigen- rungsregelung, des Geschäftsmodells oder
mittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet der Tätigkeiten eines CRR-Instituts erge-
wurden, um andere Risiken als das Risiko einer ben hat.“
übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwen-
15. § 7c wird aufgehoben.
det werden und auch nicht zur Erfüllung der in
§ 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten 16. § 7d wird wie folgt geändert:
Anforderungen. a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ver-
(4) Solange ein Institut die in den Teilen 3, 4 ordnung (EU) Nr. 1092/2010“ die Wörter „des
und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Europäischen Parlaments und des Rates vom
Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festge- 24. November 2010 über die Finanzaufsicht
legten Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittel- der Europäischen Union auf Makroebene und
anforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpuf- zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses
feranforderung nach § 10i und die Anforderung an für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2176
Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146) geändert
löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung worden ist,“ eingefügt.
nicht in voller Höhe keine der Beschränkungen b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach § 10i Absatz 1a bis 3 aus.“ „Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen
13. § 7a Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. Ausschuss für Systemrisiken jede Änderung
der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
14. § 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: nach § 10d, die Berechnungsgrundlagen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2785
Quote nach der Rechtsverordnung nach § 10 des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten ei-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie die Anwen- nes CRR-Kreditinstituts, der begründete Ver-
dungsdauer der Quote und informiert über die dacht, dass im Zusammenhang mit diesem
Tatsache, dass die Bundesanstalt bei der Fest- CRR-Kreditinstitut Geldwäsche oder Terroris-
legung der Quote für den antizyklischen Kapital- musfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat
puffer Variablen im Sinne der Rechtsverordnung oder diese Straftaten versucht wurden oder
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berück- dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so mel-
sichtigt und die Quote ohne deren Berücksichti- det die Bundesanstalt diesen Verdacht unver-
gung niedriger ausgefallen wäre.“ züglich der Behörde oder Stelle, die das Institut
17. § 8 wird wie folgt geändert: gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsich-
tigt und die Einhaltung dieser Richtlinie sicher-
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein- zustellen hat. Besteht der Verdacht auf ein er-
gefügt: höhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismus-
„Wird der interessierte Erwerber einer bedeu- finanzierung und ist die Bundesanstalt die zu-
tenden Beteiligung gleichzeitig mit der Beurtei- ständige Behörde, so nimmt die Bundesanstalt
lung nach § 2c Absatz 1a auch auf Grund eines zusammen mit der Behörde oder Stelle, die das
Antrags auf Erteilung einer Zulassung nach Arti- CRR-Kreditinstitut gemäß der Richtlinie (EU)
kel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist,
stimmt sich die Bundesanstalt ab die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen,
Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichts-
1. mit der Stelle, die für die Beaufsichtigung der
behörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung
Gruppe auf zusammengefasster Basis zu-
unverzüglich zu übermitteln. Ist die Bundesan-
ständig ist, der das Institut, an dem eine be-
stalt die zuständige Behörde, so ergreift sie
deutende Beteiligung erworben werden soll,
Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist.“
angehört, und
18. § 8a wird wie folgt geändert:
2. auch mit der zuständigen Stelle des Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
der interessierte Erwerber seinen Sitz hat.“ „(3) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein- zusammengefasster Basis über eine Instituts-
gefügt: gruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine
„(3b) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen gemischte Finanzholding-Gruppe, an deren
ihrer Aufsicht über Institute eng mit den zentra- Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutter-
len Meldestellen und den Behörden in anderen finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, zu-
zusammen, die gemäß der Richtlinie (EU) ständig, so soll sie mit den für die Beaufsichti-
2015/849 des Europäischen Parlaments und gung der gruppenangehörigen Unternehmen
des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-
der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke schaftsraum eine gemeinsame Entscheidung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinan- treffen,
zierung, zur Änderung der Verordnung (EU) 1. ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments auf zusammengefasster Basis ihrer Finanz-
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie lage und ihrem Risikoprofil angemessen ist,
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
2. welche zusätzlichen Eigenmittelanforderun-
des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der
gen für jedes gruppenangehörige Unterneh-
Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73),
men und auf zusammengefasster Basis er-
die durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl.
forderlich sind,
L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden
ist, für die Überwachung der in Artikel 2 Absatz 1 3. welche Maßnahmen im Rahmen der Liqui-
Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten ditätsaufsicht und über institutsspezifische
Verpflichteten zuständig sind. Sie stellt den Liquiditätsanforderungen beabsichtigt sind
zentralen Meldestellen und den genannten Be- und
hörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben 4. in welcher Höhe zusätzliche Eigenmittel emp-
relevanten Informationen bereit, sofern hier- fohlen werden.
durch keine laufenden Ermittlungen gefährdet
werden. Beinhalten diese Informationen per- Bei der Entscheidung ist die von den jeweils
sonenbezogene Daten im Sinne der Verordnung zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewer-
(EU) 2016/679, sind die Informationen zu über- tung der Tochterunternehmen angemessen zu
mitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von berücksichtigen. Die Entscheidung ist umfas-
Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU, der send schriftlich zu begründen. Die Bundesan-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richt- stalt gibt die Entscheidung dem übergeordneten
linie (EU) 2015/849 erforderlich sind.“ Unternehmen der Gruppe bekannt. Stimmen
nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppen-
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt: angehörigen Unternehmen zuständigen Stellen
„(11) Ergibt sich für die Bundesanstalt auf im Europäischen Wirtschaftsraum der Entschei-
Grund der Überprüfung, insbesondere der Eva- dung der Bundesanstalt zu, so beteiligt die Bun-
luierung der Unternehmensführungsregelung, desanstalt von sich aus oder auf Antrag einer
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
der anderen zuständigen Stellen die Europäi- tutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut
sche Bankenaufsichtsbehörde. Deren Stellung- zuständig ist;
nahme ist im weiteren Verfahren zu berücksich- 2. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpa-
tigen. Erhebliche Abweichungen hiervon sind in pierfirma oder eine Mutterwertpapierfirma mit
der Entscheidung zu begründen. Sitz im Inland ist, der kein CRR-Kreditinstitut
(4) Kommt in den Fällen des Absatzes 3 als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, und
Satz 1 innerhalb von vier Monaten nach der die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für
Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe die Aufsicht über die CRR-Wertpapierfirma zu-
an die zuständigen Stellen keine gemeinsame ständig ist;
Entscheidung zustande, so entscheidet die 3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpa-
Bundesanstalt allein und gibt die Entscheidung pierfirma oder Mutterwertpapierfirma mit Sitz in
dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
bekannt. Dabei berücksichtigt die Bundes- raums ist, der mindestens ein CRR-Kreditinstitut
anstalt in angemessener Weise die von den je- nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf
weils zuständigen Stellen durchgeführten Risi- Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das
kobewertungen der Tochterunternehmen. Die CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme
Entscheidung ist umfassend schriftlich zu be- zuständig ist;
gründen. Hat die Bundesanstalt oder eine
zuständige Stelle eines anderen Staates des 4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanz-
Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb der holding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
Frist von vier Monaten gemäß Satz 1 nach Maß- Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte
Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf- EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
sichtsbehörde um Hilfe ersucht, so stellt die gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft
Bundesanstalt ihre Entscheidung bis zu einem mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts- schaftsraums ist, der ein CRR-Institut mit Sitz
behörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Ver- im Inland nachgeordnet ist, und die Bundesan-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und ent- stalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht
scheidet dann in Übereinstimmung mit dem über das nachgeordnete Institut zuständig ist;
Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts- 5. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanz-
behörde. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 holding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
getroffen wurde, kann die Europäische Banken- Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte
aufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
werden. Die Bundesanstalt übermittelt ihre ge- gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft
mäß Absatz 3 Satz 1 getroffenen Festlegungen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
hinsichtlich der gruppenangehörigen Unterneh- schaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-In-
men, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzel- stitute mit Sitz innerhalb des Europäischen
basis oder teilkonsolidierter Basis beaufsichtigt Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die
werden, an die jeweils zuständige Stelle. Erhält Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zustän-
die Bundesanstalt von einer anderen zuständi- dig ist für die Aufsicht über
gen Stelle eine begründete Entscheidung, die
der Risikobewertung und den Auffassungen a) das einzige nachgeordnete CRR-Kreditin-
Rechnung trägt, die die anderen zuständigen stitut,
Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Mona- b) das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bi-
ten nach Satz 1 durchgeführt und geäußert ha- lanzsumme oder
ben, so übermittelt sie dieses Dokument allen
c) die CRR-Wertpapierfirma mit der größten
betroffenen zuständigen Stellen sowie dem
Bilanzsumme, soweit kein CRR-Kreditinstitut
übergeordneten Unternehmen der Gruppe.“
nachgeordnet ist.
b) Absatz 6 wird aufgehoben. (2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen
19. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt: gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe b
CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staa-
„§ 8b
ten des Europäischen Wirtschaftsraums nachge-
Zuständigkeit für die ordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht
Aufsicht auf zusammengefasster Basis auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn
die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zu-
CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf
sammengefasster Basis über eine Institutsgruppe,
Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zu-
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzhol-
ständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils
ding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2
von den sonstigen zuständigen Behörden auf Ein-
in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU)
zelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten
Nr. 575/2013 aus, wenn
CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sind dem Mutter-
1. das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditin- unternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Num-
stitut oder ein Mutterkreditinstitut mit Sitz im mer 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz
Inland ist und die Bundesanstalt auf Einzelinsti- in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2787
schaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesan- oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft der
stalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis Gruppe und den zuständigen Stellen des Aufnah-
zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanz- memitgliedstaates einer bedeutenden Zweigstelle
summe der nachgeordneten CRR-Wertpapierfir- kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme
men, für deren Beaufsichtigung sie nach diesem von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem
Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bi- Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über
lanzsumme der jeweils von den sonstigen zustän- Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach
digen Behörden auf Einzelinstitutsebene beauf- Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen
sichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen den Vorschriften des Titels VII Kapitel I Abschnitt II
übersteigt. der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.“
(3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht 22. Nach § 8f werden die folgenden §§ 8g und 8h ein-
nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 der Verord- gefügt:
nung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zu-
„§ 8g
ständig für die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der gruppen- Zusammenarbeit bei der Aufsicht
angehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beauf- über Zweigstellen und Kreditinstitute,
sichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach die- die derselben Drittstaatengruppe angehören
sem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme
Ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht
der jeweils von den sonstigen zuständigen Be-
über Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne
hörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten
des § 53 mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kredit-
gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute über-
institute, die derselben Drittstaatengruppe angehö-
steigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut
ren, so tauscht sie mit den anderen für die Beauf-
angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die
sichtigung von gruppenangehörigen Unternehmen
Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie
oder Zweigstellen zuständigen Behörden innerhalb
nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig
des Europäischen Wirtschaftsraums alle Informa-
für die Aufsicht über die gruppenangehörige CRR-
tionen aus, die für die Beaufsichtigung erforderlich
Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist.“
sind, um eine Umgehung der für die Drittstaaten-
20. § 8c Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gruppen nach diesem Gesetz und der Verordnung
„(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsich- (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen zu
tigung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe verhindern. Die Bundesanstalt hat hierbei der
oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne Stabilität des Finanzsystems des Europäischen
des § 10a absehen und die Aufsicht auf zusam- Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.
mengefasster Basis widerruflich auf eine andere
zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirt- § 8h
schaftsraums übertragen, Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
1. wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesan- Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen
stalt im Hinblick auf die betreffenden Institute Abwicklungsbehörden
und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in
dem anderen Staat unangemessen wäre oder 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die ge-
genüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet
2. um eine fortlaufende Überwachung auf zusam-
wurden, und
mengefasster Basis durch dieselbe zuständige
Stelle zu gewährleisten, wenn Institutsgruppen, 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-
Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanz- Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.“
holding-Gruppen von der zuständigen Stelle 23. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des anderen Staates des Europäischen Wirt-
schaftsraums auf zusammengefasster Basis a) Satz 4 wird wie folgt geändert:
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be- aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder mit
aufsichtigt werden. der Geldwäscheprävention“ gestrichen.
Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das über- bb) Die Nummern 16 und 17 werden wie folgt
geordnete Unternehmen widerruflich von den Vor- gefasst:
schriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung
auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistel- „16. die Bank für Internationalen Zahlungs-
lung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das ausgleich für die Zwecke quantitativer
übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die Euro- Folgenabschätzungen sowie an den
päische Kommission und die Europäische Banken- Rat für Finanzstabilität für die Zwecke
aufsichtsbehörde sind über den Abschluss und seiner Überwachungsaufgaben,
den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu un- 17. den Internationalen Währungsfonds
terrichten.“ oder die Weltbank für die Zwecke der
21. § 8e Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Bewertungen im Rahmen des Pro-
gramms zur Bewertung des Finanzsek-
„Neben den für die Beaufsichtigung von Tochter-
tors,“.
unternehmen der Gruppe zuständigen Stellen, der
zuständigen Stelle im Sitzstaat einer nach § 2f cc) In Nummer 19 wird das Wort „oder“ am
Absatz 3 zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft Ende gestrichen.
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
dd) Nach Nummer 20 werden die folgenden 24. § 10 wird wie folgt geändert:
Nummern 21 bis 23 eingefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird
„21. Behörden, die für die Überwachung das Wort „unterkonsolidierter“ durch das Wort
der Einhaltung der Richtlinie (EU) „teilkonsolidierter“ ersetzt.
2015/849 des Europäischen Parla- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ments und des Rates durch die in Arti-
kel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Richtlinie aufgeführten Verpflichteten „Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
zuständig sind, und zentrale Meldestel- ein Institut, eine Institutsgruppe, eine
len oder andere Behörden, die kraft Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte
Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforde-
mit der Bekämpfung, Aufklärung und rungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1
Verhinderung von Geldwäsche oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste
von Terrorismusfinanzierung betraut Risiken und Risikoelemente einhalten muss,
sind, die über die Eigenmittelanforderungen nach
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die
22. zuständige Behörden oder Stellen, die
zusätzliche Eigenmittelanforderung nach
für die Anwendung der Regelungen zur
§ 6c und nach einer nach Absatz 1 erlas-
strukturellen Trennung innerhalb einer
senen Rechtsverordnung hinausgehen. Die
Bankengruppe verantwortlich sind,
Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigen-
oder
mittelanforderungen nach Satz 1 insbeson-
23. das Bundesamt für Sicherheit in der In- dere anordnen,
formationstechnik,“.
1. um einer besonderen Geschäftssituation
b) In Satz 5 wird nach der Angabe „1 bis 11“ ein des Instituts, der Institutsgruppe, der
Komma eingefügt und werden die Wörter „und Finanzholding-Gruppe oder der gemisch-
13 bis 19“ durch die Wörter „13 bis 19, 21 ten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Auf-
und 23“ ersetzt. nahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung
zu tragen oder
c) In Satz 6 wird nach der Angabe „1 bis 11“ ein
Komma eingefügt und werden die Wörter „und 2. wenn das Institut, die Institutsgruppe,
16 bis 18“ durch die Wörter „16 bis 18, 21 die Finanzholding-Gruppe oder die ge-
und 22“ ersetzt. mischte Finanzholding-Gruppe nicht über
eine ordnungsgemäße Geschäftsorgani-
d) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze einge- sation im Sinne des § 25a Absatz 1 ver-
fügt: fügt.“
„Eine Weitergabe an die in Satz 4 Nummer 16 bb) Satz 3 wird aufgehoben.
und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen,
wenn c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
1. die Anfrage unter Berücksichtigung der über-
„(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr
tragenen spezifischen Aufgaben hinreichend
als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet
begründet und hinreichend genau in Bezug
die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche
auf Art, Umfang und Format der angeforder-
Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für
ten Informationen und in Bezug auf die Mittel
die das Institut als Originator gilt, zur Berück-
für deren Übermittlung ist,
sichtigung zu erwartender weiterer stillschwei-
2. die angeforderten Informationen gender Unterstützungen nicht oder nur teilweise
bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmit-
a) unbedingt erforderlich sind, damit die an-
tel anerkannt wird.“
fragende Stelle ihre spezifischen Aufga-
ben wahrnehmen kann, und d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 254 des
Aktiengesetzes“ durch die Wörter „die §§ 254,
b) nicht über die der anfragenden Stelle
297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5
übertragenen gesetzlichen Aufgaben hin-
Satz 4 des Aktiengesetzes“ ersetzt.
ausgehen und
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
3. die Informationen ausschließlich den Perso-
nen übermittelt werden, die bei der anfragen- aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das
den Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt und die
der spezifischen Aufgabe befasst sind, für Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“
deren Erfüllung die angeforderten Informatio- werden gestrichen.
nen unbedingt erforderlich sind. bb) Folgender Satz wird angefügt:
Andere Informationen als aggregierte und ano- „Die Aufsichtsbehörde darf häufigere oder
nymisierte Informationen dürfen mit den in umfangreichere Meldungen nach Satz 1 nur
Satz 4 Nummer 16 und 17 genannten Stellen anordnen, wenn die Anordnung für den
nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde Zweck, für den die Angaben erforderlich
und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht sind, verhältnismäßig ist und die verlangten
werden.“ Angaben nicht schon vorhanden sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2789
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: ten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Bundes-
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt anstalt hat gegenüber einem übergeordneten
und werden die Wörter „in der jeweils gel- Unternehmen nach Satz 2 und seinen Organen
tenden Fassung“ gestrichen. alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut
als übergeordnetem Unternehmen und dessen
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ Organen zustehen.“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
25. § 10a wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 10 wird das Wort „Unterkonsolidie-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
rung“ durch das Wort „Teilkonsolidierung“ er-
„(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem setzt.
übergeordneten Unternehmen und einem oder
mehreren nachgeordneten Unternehmen. Über- 26. § 10b wird wie folgt gefasst:
geordnete Unternehmen sind CRR-Institute, „§ 10b
die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen Verhältnis der
haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbin- Kapitalpufferanforderungen zu
dung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. anderen Kapitalanforderungen
575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen und zur Eigenmittelempfehlung
haben. Nachgeordnete Unternehmen sind Un- Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen
ternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein
(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist
freiwillig konsolidiert werden; Institute, die nach zur
§ 1a als CRR-Institute gelten und die nicht aus-
schließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tä- 1. Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach
tigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Ver-
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gel- ordnung (EU) Nr. 575/2013,
ten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18 2. Unterlegung der risikobasierten Komponente
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Abweichend der Anforderungen nach den Artikeln 92a
von Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
des übergeordneten Unternehmens ein anderes
gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes 3. Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforde-
Unternehmen bestimmen; das gruppenange- rungen nach § 6c,
hörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei
4. Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach
wechselseitigen Beteiligungen kein Unterneh-
§ 6d,
men der Institutsgruppe die Voraussetzungen
des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das 5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderun-
übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Ist gen nach § 10 Absatz 3,
das übergeordnete Unternehmen ein Kreditinsti-
tut, das ausschließlich über eine Erlaubnis ver- 6. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderun-
gen nach § 10 Absatz 4,
fügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 7. Einhaltung einer der anderen anwendbaren
auszuüben, oder ein Finanzdienstleistungsinsti- Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c
tut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen bis 10g und
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Insti- 8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß
tutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwick-
ihm mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im lungsgesetzes.
Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen,
ist. Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanz-
(2) Eine Finanzholding-Gruppe oder eine ge- holding-Gruppen, denen mindestens ein Institut
mischte Finanzholding-Gruppe besteht aus ei- angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Ein-
nem übergeordneten Unternehmen und einem zelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute
oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU)
Übergeordnetes Unternehmen ist das Unterneh- Nr. 575/2013.“
men, das nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 27. § 10c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
hat. Nachgeordnete Unternehmen sind Unter- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung
„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital
(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder
bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhal-
freiwillig konsolidiert werden. Institute, die nach
ten.“
§ 1a als CRR-Institute gelten und die nicht aus-
schließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tä- b) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungsbe-
tigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des trags“ durch das Wort „Gesamtrisikobetrags“
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gel- ersetzt.
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
28. § 10d wird wie folgt geändert: Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschafts-
raums behindert wird. Der Kapitalpuffer für syste-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu
„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital überprüfen. Für Risikopositionen, die in einem an-
bestehenden institutsspezifischen antizyklischen deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Kapitalpuffer vorhalten.“ belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemi-
sche Risiken nur angeordnet werden, sofern dies
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtforderungs- des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
betrags“ durch das Wort „Gesamtrisikobe- erfolgt. Davon ausgenommen sind die Fälle des
trags“ ersetzt. Absatzes 9.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und quartals- (3) Vor der Veröffentlichung eines Kapitalpuffers
weise bewertet“ gestrichen. für systemische Risiken nach Absatz 7 zeigt die
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze Bundesanstalt diese Anordnung dem Europäi-
eingefügt: schen Ausschuss für Systemrisiken an. Ist ein
Institut, für das ein Kapitalpuffer für systemische
„Die Bundesanstalt bewertet quartalsweise Risiken angeordnet wird, ein Tochterunternehmen
die Intensität des zyklischen Systemrisikos eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen
und beurteilt, welche Quote des inländi- Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so zeigt
schen antizyklischen Kapitalpuffers ange- die Bundesanstalt die Entscheidung auch der zu-
messen ist. Sie setzt diese Quote entspre- ständigen Behörde dieses Staates des Europäi-
chend ihrer Beurteilung fest oder passt sie schen Wirtschaftsraums an. Betrifft die Anordnung
erforderlichenfalls an.“ des Kapitalpuffers für systemische Risiken in Dritt-
29. § 10e wird wie folgt gefasst: staaten belegene Risikopositionen, so zeigt die
Bundesanstalt dies dem Europäischen Ausschuss
„§ 10e für Systemrisiken ebenfalls an. Bei einem Kapital-
Kapitalpuffer für systemische Risiken puffer für systemische Risiken oder einer Kombina-
tion von Kapitalpuffern für systemische Risiken,
(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle der oder die eine Höhe von 3 Prozent für jede be-
Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von troffene Risikoposition nicht überschreitet, muss
Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehen- die Anzeige einen Monat vor der Veröffentlichung
den Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhal- nach Absatz 7 erfolgen. Die Anzeige soll jeweils
ten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische mindestens folgende Angaben enthalten:
Risiken kann angeordnet werden für alle Risiko-
positionen, die im Inland, in einem anderen Staat 1. eine genaue Beschreibung der systemischen
des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem oder makroprudenziellen Risiken, die durch die
Drittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe Anordnung des Kapitalpuffers für systemische
dieser Risikopositionen. Die Quote wird von der Risiken abgewehrt oder vermindert werden sol-
Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten len;
oder einem Vielfachen davon festgesetzt. Die
2. eine Begründung, warum die Risiken nach Num-
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Instituts-
mer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf
gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte
nationaler Ebene in einem Ausmaß darstellen,
Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein
das den Kapitalpuffer für systemische Risiken
CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderun-
in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt;
gen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelinstituts-
ebene erfüllt, sowie für Kreditinstitute im Sinne 3. eine Begründung, warum der Kapitalpuffer für
des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. systemische Risiken als voraussichtlich geeig-
(2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken net und verhältnismäßig erachtet wird, um die
kann angeordnet werden, um systemische oder Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu
makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder ab- vermindern;
zuwehren, die 4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven
1. zu einer Störung mit schwerwiegenden negati- und negativen Auswirkungen der Anordnung
ven Auswirkungen auf das nationale Finanzsys- des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf
tem und die Realwirtschaft im Inland führen den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller
können und der Bundesanstalt zugänglichen Informationen;
2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 5. die Höhe des Kapitalpuffers für systemische
oder die Kapitalpuffer gemäß den §§ 10d, 10f Risiken, die die Bundesanstalt anzuordnen be-
und 10g abgedeckt sind. absichtigt, die Risikopositionen, für die dieser
gelten soll, sowie die Institute, die von der An-
Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapital- ordnung erfasst werden sollen;
puffer für systemische Risiken keine unverhältnis-
mäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder 6. sofern der Kapitalpuffer für alle Risikopositionen
von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staa- gilt, eine Begründung, weshalb keine Über-
tes oder des Europäischen Wirtschaftsraums ins- schneidung mit dem Kapitalpuffer nach § 10g
gesamt darstellt, so dass das Funktionieren des gegeben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2791
(4) Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risi- 2. die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten,
ken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für die den Kapitalpuffer für systemische Risiken
systemische Risiken, der oder die für eine der be- einhalten müssen,
troffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3 3. die Risikopositionen oder Teilgruppen von Risi-
Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die kopositionen, für die der Kapitalpuffer für syste-
Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Ab- mische Risiken gilt,
satz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen
Kommission. Einen Kapitalpuffer für systemische 4. eine Begründung der Anordnung des Kapital-
Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern puffers für systemische Risiken,
für systemische Risiken nach Satz 1 für Risikopo- 5. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für sys-
sitionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen temische Risiken einzuhalten ist,
sind, kann die Bundesanstalt anordnen, nachdem
6. die Staaten, in denen Risikopositionen belegen
1. die Europäische Kommission eine zustimmende sind, die in die Anordnung des Kapitalpuffers für
Empfehlung abgegeben hat oder systemische Risiken einfließen.
2. die Bundesanstalt, sofern die Europäische Die Veröffentlichung der Angabe nach Nummer 4
Kommission eine ablehnende Empfehlung ab- hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass
gegeben hat, gegenüber der Europäischen dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet
Kommission begründet hat, dass die Anordnung werden könnte.
des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung
(8) Für die Aufhebung oder Neufestsetzung der
der Europäischen Kommission erforderlich ist.
Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische
Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für sys- Risiken gelten die Absätze 6 und 7 Satz 1 und 2
temische Risiken nach Satz 1 auch Institute betrof- entsprechend. Führt die Neufestsetzung eines
fen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem ande- Kapitalpuffers für systemische Risiken zu einer
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, Verringerung seiner Höhe für einzelne Risikopo-
so kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für sitionen, so sind die Absätze 4 und 5 nicht anzu-
systemische Risiken nur anordnen, wenn sie in wenden.
der Anzeige gemäß Absatz 3 die Europäische
Kommission und den Europäischen Ausschuss für (9) Die Bundesanstalt kann einen Kapitalpuffer
Systemrisiken um eine Empfehlung ersucht hat. für systemische Risiken, der in einem anderen
Widerspricht die zuständige Behörde eines betrof- Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ange-
fenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ordnet wurde, anerkennen. Hierzu ordnet sie an,
der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von In-
Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, des- stituten den in diesem anderen Staat des Europäi-
sen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, schen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuf-
oder geben sowohl die Europäische Kommission fer für systemische Risiken anzuwenden haben,
als auch der Europäische Ausschuss für Systemri- soweit dieser sich auf Risikopositionen bezieht,
siken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die die in diesem anderen Staat des Europäischen
Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind. Die Absätze 6 und 7
Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines gelten für die Anerkennung entsprechend. Bei der
Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschie- Entscheidung über die Anerkennung hat die Bun-
denheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) desanstalt die Angaben zu berücksichtigen, die
Nr. 1093/2010 vorlegen. Im Fall einer Vorlage nach von dem anderen Staat des Europäischen Wirt-
Satz 4 setzt die Bundesanstalt die Entscheidung schaftsraums bei der Anordnung des Kapitalpuf-
über die Festsetzung des Kapitalpuffers aus, bis fers für systemische Risiken veröffentlicht worden
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen sind. Die Bundesanstalt hat den Europäischen
Beschluss gefasst hat. Ausschuss für Systemrisiken von der Anerkennung
zu unterrichten. Für die Zwecke der Absätze 3, 4
(5) Für einen Kapitalpuffer für systemische Risi- und 5 ist die Höhe eines nach Satz 1 anerkannten
ken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für Kapitalpuffers nicht zu berücksichtigen.
systemische Risiken, der oder die eine Höhe von
mehr als 5 Prozent für eine der betroffenen Risiko- (10) Die Bundesanstalt kann den Europäischen
positionen erreicht, holt die Bundesanstalt die Er- Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, gegenüber
laubnis der Europäischen Kommission nach Arti- einem oder mehreren anderen Staaten des Euro-
kel 133 Absatz 12 Unterabsatz 3 der Richtlinie päischen Wirtschaftsraums eine Empfehlung nach
2013/36/EU ein. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur
Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische
(6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken Risiken abzugeben.
kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorhe-
rige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt (11) Erkennt die Bundesanstalt einen Kapital-
gegeben werden. puffer für systemische Risiken, der in einem an-
deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
(7) Die Anordnung des Kapitalpuffers für syste- angeordnet wurde, gemäß Absatz 9 an, so kann
mische Risiken ist auf der Internetseite der Bun- dieser Kapitalpuffer für systemische Risiken zu-
desanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung sätzlich zu einem Kapitalpuffer für systemische
soll mindestens folgende Angaben enthalten: Risiken nach Absatz 1 gelten, sofern diese Kapital-
1. die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Deckt
systemische Risiken, der gemäß Absatz 9 anerkannte Kapitalpuffer die-
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
selben Risiken ab wie der angeordnete Kapitalpuf- e) In Absatz 5 werden die Wörter „die Europäische
fer nach Absatz 1, ist nur der höhere Kapitalpuffer Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen
für systemische Risiken einzuhalten. Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische
Kommission“ durch die Wörter „den Europäi-
(12) Das Nähere regelt eine gemäß § 10 Absatz 1
schen Ausschuss für Systemrisiken“ ersetzt
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b erlassene Rechts-
und wird die Angabe „1 bis 3“ durch die An-
verordnung.“
gabe „1, 2 und 3“ ersetzt.
30. § 10f wird wie folgt geändert:
31. § 10g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass
„Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein glo- ein anderweitig systemrelevantes Institut einen
bal systemrelevantes Institut einen aus aus hartem Kernkapital bestehenden Kapital-
hartem Kernkapital bestehenden Kapital- puffer für anderweitig systemrelevante Institute
puffer für global systemrelevante Institute in Höhe von bis zu 3 Prozent des nach Artikel 92
auf konsolidierter Ebene vorhalten muss.“ Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
mittelten Gesamtrisikobetrags auf zusammen-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungs- gefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf
betrags“ durch das Wort „Gesamtrisikobe- Einzelinstitutsebene vorhalten muss.“
trags“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort fügt:
„Vernetztheit“ durch das Wort „Verflechtungen“
ersetzt. „(1a) Vorbehaltlich der Einwilligung der Euro-
päischen Kommission kann die Bundesanstalt
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- ein anderweitig systemrelevantes Institut dazu
fügt: verpflichten, einen aus hartem Kernkapital be-
„(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich min- stehenden Kapitalpuffer für anderweitig system-
destens jährlich eine quantitative Analyse der relevante Institute von mehr als 3 Prozent des
Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanz- nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
holding-Gesellschaften und gemischten EU- Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags
Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter
Inland auf zusammengefasster Basis durch. Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorzuhal-
Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesan- ten.“
stalt c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
genannten Kategorien; „Die Bundesanstalt bestimmt im Einver-
2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der nehmen mit der Deutschen Bundesbank
Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der mindestens jährlich, welche Institute, EU-
Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. Gesellschaften, gemischten EU-Mutterfi-
806/2014. nanzholding-Gesellschaften, Mutterinstitu-
te, Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 ge-
gemischten Finanzholding-Gesellschaften
nannten Kategorien entsprechen den Indika-
mit Sitz im Inland auf konsolidierter oder
toren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt
teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinsti-
werden. Die Institute sind verpflichtet, der
tutsebene als anderweitig systemrelevant
Bundesanstalt die zur Durchführung der quanti-
eingestuft werden (anderweitig systemrele-
tativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich
vante Institute).“
zu melden.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem einleitenden Satzteil vor Num-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestri- mer 1 werden die Wörter „qualitativen
chen. und quantitativen Analyse“ durch die
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch Wörter „quantitativen und hilfsweise
ein Komma ersetzt und wird das Wort auch qualitativen Analyse“ ersetzt.
„oder“ eingefügt. bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Vernetzt-
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: heit“ durch das Wort „Verflechtungen“
ersetzt.
„3. das global systemrelevante Institut von
einer höheren Größenklasse in eine d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
niedrigere Größenklasse umstufen, so- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Europäi-
fern sie dabei den einheitlichen Abwick- schen Bankenaufsichtsbehörde, dem Euro-
lungsmechanismus berücksichtigt und päischen Ausschuss für Systemrisiken und
das Gesamtergebnis der quantitativen der Europäischen Kommission sowie den
Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde zuständigen Aufsichtsbehörden gegebenen-
legt.“ falls betroffener Staaten des Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2793
Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „dem in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“ Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach
ersetzt. § 10g Absatz 1a.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
„Sofern die Bundesanstalt beabsichtigt, 33. § 10i wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1a anzuordnen, dass ein an- a) In der Überschrift wird das Wort „Kapitalpuffer-
derweitig systemrelevantes Institut einen Anforderung“ durch das Wort „Kapitalpufferan-
aus hartem Kernkapital bestehenden Kapi- forderung“ ersetzt.
talpuffer für anderweitig systemrelevante In-
stitute in Höhe von mehr als 3 Prozent des b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
(EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisiko- „Kapitalpuffer-Anforderung“ durch das Wort
betrags auf zusammengefasster oder teil- „Kapitalpufferanforderung“ und das Wort
konsolidierter Basis oder auf Einzelinstituts- „Kapitalpuffer-Anforderungen“ durch das
ebene vorhalten muss, so hat sie dies dem Wort „Kapitalpufferanforderungen“ ersetzt.
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
mindestens drei Monate vor der beabsich-
tigten Veröffentlichung der Anordnung anzu- aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
zeigen.“ „b) des § 10h Absatz 2 der Summe aus
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Kapital- einem Kapitalpuffer für global sys-
puffern, die Europäische Bankenaufsichtsbe- temrelevante Institute nach § 10f
hörde, den Europäischen Ausschuss für Sys- oder einem Kapitalpuffer für ander-
temrisiken und die Europäische Kommission“ weitig systemrelevante Institute
durch die Wörter „Kapitalpuffern und den nach § 10g und einem Kapitalpuf-
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“ fer für systemische Risiken nach
ersetzt. § 10e.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: bbb) Die Buchstaben c und d werden auf-
gehoben.
„(6) Ist das anderweitig systemrelevante
Institut Tochterunternehmen eines global sys- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
temrelevanten Instituts oder eines EU-Mutter- fügt:
instituts in einem anderen Staat des europäi- „(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann an-
schen Wirtschaftsraums, das ein anderweitig wendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmit-
systemrelevantes Institut im Sinne des Arti- tel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt,
kels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferan-
und einem Kapitalpuffer für anderweitig system- forderung zu erfüllen und zusätzlich die Anfor-
relevante Institute auf zusammengefasster Ba- derungen gemäß
sis unterliegt, so darf der Kapitalpuffer des
1. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
Absatzes 1 nicht den niedrigeren der folgenden
nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Beträge überschreiten:
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-
1. die Summe aus der höheren der beiden für derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-
die Gruppe auf zusammengefasster Basis gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6;
geltenden Quoten des Puffers für global sys-
2. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
temrelevante Institute oder des Puffers für
nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
anderweitig systemrelevante Institute und 1
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-
Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der
derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6
Gesamtrisikobetrags und
sowie
2. 3 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten 3. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
Gesamtrisikobetrags oder die von der Kom- nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
mission gemäß Absatz 1a für die Gruppe auf Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-
zusammengefasster Basis genehmigte Höhe derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-
des Kapitalpuffers.“ gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6.“
32. § 10h wird wie folgt geändert: d) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kapitalpuffer-
Anforderung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: anforderung“ ersetzt.
„(2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
global systemrelevante Institute nach § 10f oder
einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrele- aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-An-
vante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer forderung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-
für systemische Risiken nach § 10e, so sind anforderung“ und das Wort „Bundesanstalt“
diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Führt durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Inland potentiell systemrelevant sind. Die vorge-
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort nannten Institute und Gesellschaften sind potentiell
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt. systemrelevant, wenn sie
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder 1. ein global systemrelevantes Institut nach § 10f
eine“ durch die Wörter „und keine“ und sind oder
wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforde- 2. ein anderweitig systemrelevantes Institut nach
rung“ durch das Wort „Kapitalpuffer- § 10g sind oder
anforderung“ ersetzt. 3. aus sonstigen Gründen, insbesondere auf
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Grund der Größe, der Verflechtung, des Um-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort fangs und der Komplexität oder der Art der Ge-
„Kapitalpuffer-Anforderung“ durch das Wort schäftstätigkeit, als solches zu bestimmen
„Kapitalpufferanforderung“ und das Wort sind.“
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichts- 35. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
behörde“ ersetzt.
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
bb) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wör- das Wort „und“ ersetzt.
ter „Anforderung an Kapitalpuffer“ durch
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
das Wort „Kapitalpufferanforderung“ er-
setzt. c) Nummer 5 wird Nummer 4.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 36. § 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalpuf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fer-Anforderung“ durch das Wort „Kapital- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
pufferanforderung“ und das Wort „Bundes-
aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
ersetzt. „5. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ und Eltern der in den Nummern 1
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. bis 4 genannten Personen,“.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: bbb) In Nummer 7 werden nach dem Wort
„Instituts“ die Wörter „oder dessen
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „Kapital- Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder El-
puffer-Anforderung“ durch das Wort ternteil“ eingefügt.
„Kapitalpufferanforderung“ ersetzt.
ccc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe- „9. Unternehmen, an denen das Insti-
hörde“ ersetzt. tut oder eine der in den Nummern 1
bis 5 genannten Personen eine be-
h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- deutende Beteiligung hält oder bei
fügt: denen das Institut oder eine der in
„(6a) Die Absätze 1 bis 6 gelten entspre- den Nummern 1 bis 5 genannten
chend für Institutsgruppen, Finanzholding- Personen persönlich haftender Ge-
Gruppen und gemischte Finanzholding-Grup- sellschafter ist,“.
pen.“ ddd) In Nummer 12 werden die Wörter „Le-
i) Absatz 7 wird wie folgt geändert: benspartner und minderjährigen Kin-
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan- der“ durch die Wörter „Lebenspartner,
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ Kinder und Eltern“ ersetzt.
und das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
durch das Wort „Kapitalpufferanforderung“
„Geschäftsleiter und Mitglieder des Auf-
ersetzt.
sichtsorgans, bei denen ein Interessenkon-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ flikt besteht, dürfen an der Fassung der Be-
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. schlüsse nach Satz 1 und deren Vorberei-
j) In Absatz 8 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bun- tung nicht mitwirken.“
desanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
ersetzt. „Nr. 9 bis“ durch die Wörter „Nummer 10
34. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: und“ ersetzt.
„§ 12 b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Le-
Potentiell systemrelevante Institute benspartner und minderjährigen Kinder“ durch
die Wörter „Lebenspartner, Kinder und Eltern“
Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im ersetzt.
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank,
welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanz- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
holding-Gesellschaften, gemischten Finanzhol- „(6) Für Geschäfte des Instituts, die keine
ding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mut- Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit
terfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten Personen oder Unternehmen nach Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2795
Satz 1 Nummer 1 bis 12 und für Ausbuchungen -praktiken im Sinne des Artikels 75 Ab-
von Forderungen an diese Personen oder Unter- satz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU
nehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Ab- erforderlich sind; der Vergleich umfasst
sätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 auch die Vergütungstrends und -prakti-
Nummer 1 entsprechend.“ ken in Bezug auf die Mitglieder des
37. § 24 wird wie folgt geändert: Verwaltungs- und Aufsichtsorgans so-
wie die von den Instituten übermittelten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Informationen zum geschlechtsspezifi-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: schen Lohngefälle;“.
„1. die Absicht der Bestellung eines Ge- cc) Nummer 8 wird Nummer 6.
schäftsleiters und die Absicht der c) In Absatz 1c werden die Wörter „die durch die
Ermächtigung einer Person zur Einzel- Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl.
vertretung des Instituts in dessen ge- L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist“
samtem Geschäftsbereich, jeweils unter durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
Angabe der Tatsachen, die für die Be- sung“ ersetzt.
urteilung der Zuverlässigkeit, der fach-
lichen Eignung und der ausreichenden d) In Absatz 2a werden die Wörter „von erheblicher
zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahr- Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8“
nehmung der jeweiligen Aufgaben we- durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1
sentlich sind, und des Ergebnisses der Absatz 3c“ ersetzt.
Beurteilung dieser Kriterien durch das e) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
anzeigende Institut, sowie den Vollzug, aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
die Aufgabe oder die Änderung einer
solchen Absicht; neue Tatsachen, die „1. die Absicht der Bestellung einer Person,
sich auf die ursprüngliche Beurteilung die die Geschäfte der Finanzholding-Ge-
der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eig- sellschaft tatsächlich führen soll, unter
nung und der ausreichenden zeitlichen Angabe der Tatsachen, die für die Beur-
Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind teilung der Zuverlässigkeit, der fachli-
ebenfalls unverzüglich nach Kenntniser- chen Eignung und der ausreichenden
langung anzuzeigen;“. zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahr-
nehmen seiner Aufgaben wesentlich
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: sind, und des Ergebnisses der Beur-
„4. einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des teilung dieser Kriterien durch die anzei-
harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 der gende Finanzholding-Gesellschaft, so-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“. wie den Vollzug einer solchen Absicht;
cc) Nummer 11 wird aufgehoben. neue Tatsachen, die sich auf die ur-
sprüngliche Beurteilung der Zuverlässig-
dd) In Nummer 15 werden am Ende die Wörter keit, der fachlichen Eignung und der
„neue Tatsachen, die sich auf die ursprüng- ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
liche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der erheblich auswirken, sind ebenfalls un-
fachlichen Eignung und der ausreichenden verzüglich nach Kenntniserlangung an-
zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswir- zuzeigen;“.
ken, sind ebenfalls unverzüglich nach
Kenntniserlangung anzuzeigen;“ angefügt. bb) In Nummer 4 werden am Ende die Wörter
„neue Tatsachen, die sich auf die ursprüng-
ee) Nummer 16 wird aufgehoben. liche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der
ff) In Nummer 17 Buchstabe b wird der Punkt fachlichen Eignung und der ausreichenden
am Ende durch ein Semikolon ersetzt. zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswir-
gg) Folgende Nummer 18 wird angefügt: ken, sind ebenfalls unverzüglich nach
Kenntniserlangung anzuzeigen;“ angefügt.
„18. soweit es sich um ein CRR-Institut
handelt, auf Verlangen die gemäß f) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der aa) Nach dem Wort „Instituts“ wird das Komma
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzu- gestrichen.
legenden Informationen.“ bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: „Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten
aa) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden,
bb) Nummer 7 wird Nummer 5 und wird wie wenn die Anordnung für den Zweck, für
folgt gefasst: den die Angaben erforderlich sind, verhält-
nismäßig ist und die verlangten Angaben
„5. soweit es sich um ein CRR-Institut han- nicht schon vorhanden sind.“
delt, das ein bedeutendes Institut im
Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das g) Nach Absatz 3d werden die folgenden Ab-
von der Aufsichtsbehörde oder der sätze 3e und 3f eingefügt:
Deutschen Bundesbank dazu aufgefor- „(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1
dert wurde, die Informationen, die für ei- und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4
nen Vergleich der Vergütungstrends und kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der 3. eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach
ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch In- Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für be-
terviews mit den angezeigten Personen führen. stimmte Arten oder Gruppen von Instituten,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
(3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das über-
Bundesanstalt erforderlich ist.
geordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,
einer Finanzholding-Gruppe oder einer ge- Die Angaben können sich auch auf nachgeord-
mischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR- nete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf
Kreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder
unverzüglich das Erreichen und das erneute Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zu-
Unterschreiten eines Schwellenwertes nach § 3 sammengefasster Basis einbezogen sind, sowie
Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen.“ auf gemischte Holdinggesellschaften mit nach-
geordneten Instituten beziehen; die gemischten
38. § 25 wird wie folgt geändert:
Holdinggesellschaften haben den Instituten die
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Risi- erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das
kotragfähigkeit“ die Wörter „und zur Liquiditäts- Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
steuerung, Refinanzierungspläne“ eingefügt. mächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
ersetzt: mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
„Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich Bundesbank ergeht.“
einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt
festgelegten Stichtag der Deutschen Bundes- 39. § 25a wird wie folgt geändert:
bank einzureichen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Ver-
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
fahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
„Risiken“ ein Komma und die Wörter
(Risikotragfähigkeitsinformationen),
„der potentiellen Verluste, die sich auf
2. Informationen zur Liquiditätssteuerung und Grund von Stressszenarien ergeben,
3. Refinanzierungspläne. einschließlich derjenigen, die nach
dem aufsichtlichen Stresstest nach
Die Bundesanstalt bestimmt den Kreis der nach § 6b Absatz 3 ermittelt werden,“ einge-
Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Insti- fügt.
tute jährlich im Einklang mit Artikel 16 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Grundlage bbb) In Nummer 5 wird das Wort „Notfall-
der diesbezüglichen Leitlinien der Europäischen konzepts“ durch das Wort „Notfallma-
Bankenaufsichtsbehörde.“ nagements“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Risiko- bb) In Satz 6 Nummer 3 werden die Wörter
tragfähigkeitsinformationen der Gruppe“ durch „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die zuletzt
die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
die Informationen zur Risikotragfähigkeit der L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom
Gruppe auf“ ersetzt. 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016,
S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83)“ durch
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: die Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1;
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom
kann im Benehmen mit der Deutschen Bundes- 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016,
bank durch Rechtsverordnung, die nicht der S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)“
Bestimmungen treffen über ersetzt.
1. Art und Umfang der Finanzinformationen, der b) Absatz 5b wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genann- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
ten Informationen sowie der Refinanzierungs- setzt:
pläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, ins-
„In einem CRR-Institut sowie in einem Insti-
besondere, um Einblick in die Entwicklung
tut, das kein CRR-Institut, aber bedeutend
der Vermögens- und Ertragslage der Institute
gemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgen-
sowie die Entwicklung der Risikolage und die
den Personengruppen zwingend als Risiko-
Verfahren der Risikosteuerung der Kredit-
träger:
institute einschließlich Liquiditätssteuerung
und Refinanzierungsplanung zu erhalten, so- 1. Mitarbeiter der unmittelbar der Ge-
wie über die zulässigen Datenträger, Übertra- schäftsleitung nachgelagerten Führungs-
gungswege und Datenformate für die Über- ebene;
mittlung,
2. Mitarbeiter mit Managementverantwor-
2. die Bekanntmachung der nach Absatz 1 tung für die Kontrollfunktionen oder die
Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen wesentlichen Geschäftsbereiche des In-
Kreditinstitute und stituts;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2797
3. Mitarbeiter, die im oder für das vorher- „(1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Ge-
gehende Geschäftsjahr Anspruch auf samtheit über ein angemessen breites Spektrum
eine Vergütung in Höhe von mindestens von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen
500 000 Euro hatten, sofern verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten
des Instituts einschließlich seiner Hauptrisiken
a) diese Vergütung mindestens der
notwendig sind.“
durchschnittlichen Vergütung der Ge-
schäftsleiter, der Mitglieder des Ver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
waltungs- oder Aufsichtsorgans sowie aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
der Mitarbeiter der unmittelbar der
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
Geschäftsleitung nachgelagerten Füh-
die Wörter „CRR-Instituts, das von
rungsebene des Instituts im Sinne von
erheblicher Bedeutung im Sinne des
Nummer 1 entspricht, und
Satzes 6 ist“ durch die Wörter „be-
b) die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit deutenden Instituts im Sinne des § 1
in einem wesentlichen Geschäftsbe- Absatz 3c“ ersetzt.
reich ausüben und sich diese Tätigkeit bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
erheblich auf das Risikoprofil des be- „Aufsichtsorgans“ die Wörter „oder im
treffenden Geschäftsbereichs aus- Fall einer Europäischen Gesellschaft
wirkt. (SE) mit monistischem System Vorsit-
Ein bedeutendes Institut hat darüber hinaus zender oder nicht geschäftsführendes
auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenver- Mitglied des Verwaltungsrates“ einge-
antwortlich alle weiteren Risikoträger zu er- fügt.
mitteln.“ bb) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der „1. die derselben Gruppe im Sinne des Arti-
Kommission vom 4. März 2014 zur Ergän- kels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verord-
zung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäi- nung (EU) Nr. 575/2013 angehören,“.
schen Parlaments und des Rates im Hin- cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
blick auf technische Regulierungsstandards eingefügt:
in Bezug auf qualitative und angemessene
„Mehrere Mandate gelten auch dann im
quantitative Kriterien zur Ermittlung der
Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich
Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tä-
darunter sowohl Mandate als Geschäfts-
tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil
leiter als auch Mandate als Mitglied des Ver-
eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom
waltungs- oder Aufsichtsorgans befinden.
6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte
Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein
Verordnung (EU) 2016/861 vom 18. Februar
Geschäftsleitermandat.“
2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geän-
dert worden ist,“ durch die Wörter „in der dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 6 werden nach den ee) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
Wörtern „Delegierten Verordnung (EU) „Das zusätzliche Mandat darf erst nach Er-
Nr. 604/2014“ die Wörter „in der jeweils teilung der Gestattung durch die Aufsichts-
geltenden Fassung“ eingefügt. behörde angenommen werden.“
dd) Folgender Satz wird angefügt: 41. § 25d wird wie folgt geändert:
„Für die Zwecke dieser Vorschrift gelten die a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Begriffsbestimmungen sowie die Berech- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
nungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
Vergütung nach der Delegierten Verordnung die Wörter „von erheblicher Bedeutung
(EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden im Sinne des Satzes 8 ist“ durch die
Fassung.“ Wörter „bedeutend im Sinne des § 1
c) In Absatz 5c werden nach den Wörtern „Dele- Absatz 3c ist,“ ersetzt.
gierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014“ die bbb) Der Nummer 1 werden die Wörter „im
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ein- Fall einer Europäischen Gesellschaft
gefügt. (SE) mit monistischem System gilt dies
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satzteil nach mit der Maßgabe, dass ein geschäfts-
Buchstabe c werden die Wörter „gruppenange- führender Direktor nicht zugleich Vor-
hörigen Unternehmen,“ durch die Wörter „Un- sitzender oder geschäftsführendes
ternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung Mitglied des Verwaltungsrates sein
(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder kann;“ angefügt.
freiwillig konsolidiert werden,“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 10a Ab-
satz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder“ durch die
40. § 25c wird wie folgt geändert:
Wörter „übergeordnetes Unternehmen ge-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- mäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach“
fügt: ersetzt.
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
cc) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
„1. die derselben Gruppe im Sinne des Arti- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
kels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verord- bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
nung (EU) Nr. 575/2013 angehören,“. eingefügt:
dd) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze „Der Vorsitzende des Risikoausschusses
eingefügt: soll weder Vorsitzender des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender
„Mehrere Mandate gelten auch dann im eines anderen Ausschusses sein.“
Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich
darunter sowohl Mandate als Geschäftslei- f) Absatz 9 Satz 1 wird aufgehoben.
ter als auch Mandate als Mitglied des Ver- g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
waltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1
Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein und 2“ durch die Wörter „Absatz 3a Satz 1“
Geschäftsleitermandat.“ ersetzt.
ee) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
eingefügt: „Die Gründe für eine Zusammenlegung sind
„Das zusätzliche Mandat darf erst nach Er- von dem Unternehmen zu dokumentieren.“
teilung der Gestattung durch die Aufsichts- h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
behörde angenommen werden.“ aa) Satz 1 wird aufgehoben.
ff) Der neue Satz 11 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 1 Nummer 3 werden die
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: Wörter „der Nominierungsausschuss achtet
dabei darauf, dass die Entscheidungsfin-
aa) In dem Satzteil vor Satz 1 werden die Wörter dung innerhalb der Geschäftsleitung durch
„nicht CRR-Institut von erheblicher Bedeu- einzelne Personen oder Gruppen nicht in
tung im Sinne des Absatzes 3 Satz 8“ durch einer Weise beeinflusst wird, die dem Unter-
die Wörter „kein CRR-Institut ist, das be- nehmen schadet;“ gestrichen.
deutend im Sinne des § 1 Absatz 3c“ er- cc) Nach dem neuen Satz 1 werden die folgen-
setzt. den Sätze eingefügt:
bb) In Nummer 1 wird das Komma durch ein Se- „Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach
mikolon ersetzt und werden die Wörter „im Satz 1 Nummer 3 achtet der Nominierungs-
Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) ausschuss darauf, dass die Entscheidungs-
mit monistischem System gilt dies mit der findung innerhalb der Geschäftsleitung
Maßgabe, dass ein geschäftsführender durch einzelne Personen oder Gruppen
Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder nicht in einer Weise beeinflusst wird, die
geschäftsführendes Mitglied des Verwal- dem Unternehmen schadet. Der Umstand,
tungsrates sein kann,“ angefügt. ein Organmitglied eines verbundenen Unter-
c) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden nehmens oder einer verbundenen Organi-
Sätze eingefügt: sation zu sein, stellt an sich kein Hindernis
für das erforderliche unvoreingenommene
„Die Vergütung ist geschlechtsneutral. Eine Ent- Handeln der Mitglieder der Geschäftsleitung
geltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
unzulässig.“ dar.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: i) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „aus sei-
ner Mitte“ ein Komma und die Wörter „im bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) „Geschäftsleiter dürfen nicht zu den Tages-
mit monistischem System aus dem Kreis ordnungspunkten an Sitzungen des Vergü-
der nicht geschäftsführenden Mitglieder tungskontrollausschusses teilnehmen, unter
des Verwaltungsrates,“ eingefügt. denen über ihre Vergütung beraten wird.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 42. § 25n wird aufgehoben.
„Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ei- 43. In § 26a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „433
nes bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 und 434“ durch die Angabe „433 bis 434“ ersetzt.
Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2 44. § 28 wird wie folgt geändert:
genannten Unternehmens hat aus seiner a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Mitte, im Fall einer Europäischen Gesell-
schaft (SE) mit monistischem System aus aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
dem Kreis der nicht geschäftsführenden „Die Bundesanstalt kann die Bestellung
Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend eines anderen Prüfers oder den Wechsel
einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nomi- des verantwortlichen Prüfungspartners auch
nierungs- und einen Vergütungskontrollaus- dann verlangen, wenn ihr Tatsachen be-
schuss zu bestellen.“ kannt werden, die die Annahme rechtferti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2799
gen, dass der Prüfer seine Pflichten nach mischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 29 Absatz 3 verletzt hat.“ innerhalb der Gruppe und
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter c) die Angaben, die für die Beurteilung der
„Satz 2 oder Satz 3“ durch die Wörter „den ordnungsgemäßen Geschäftsorganisa-
Sätzen 2, 3 und 4“ ersetzt. tion des Instituts gemäß § 25a Absatz 1
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach den einschließlich der geplanten internen
Wörtern „Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „oder 4“ Kontrollverfahren erforderlich sind;“.
eingefügt. b) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 „1. das Eigengeschäft von einem Unterneh-
gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genos- men, das keine Bankgeschäfte betreibt
senschaftlichen Prüfungsverband angehören oder Finanzdienstleistungen erbringt,
oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkas- betrieben wird
sen- und Giroverbandes geprüft werden. Ab- a) als Mitglied oder Teilnehmer eines or-
satz 1 Satz 3 bis 5 gelten gegenüber diesen ganisierten Marktes oder eines multi-
Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, lateralen Handelssystems oder
dass die Bundesanstalt den Wechsel des ver-
antwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.“ b) mit einem direkten elektronischen
Zugang zu einem Handelsplatz,
45. § 29 wird wie folgt geändert:
um objektiv messbar die Risiken aus der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prü- und Finanzmanagement des Unterneh-
fung des Jahresabschlusses“ durch die mens oder der Gruppe, dem das Unter-
Wörter „Als Teil der Prüfung des Jahresab- nehmen angehört, zu reduzieren,“.
schlusses“ ersetzt. bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
bb) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden „Bankgeschäft“ durch das Wort „Eigenge-
die Wörter „nach den Artikeln 387 bis 403“ schäft“ ersetzt.
durch die Wörter „nach den Artikeln 387 48. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bis 403 und 411 bis 430b“ ersetzt.
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Wörter „und dem Zahlungskontengesetz“ durch
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
ein Komma und die Wörter „der Verordnung
nicht den im Interesse der Gewährleistung
(EU) 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und
einer soliden und umsichtigen Führung des
den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiens-
Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt,
teaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
insbesondere, dass eines der in § 2c Ab-
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: satz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten
„Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Kriterien erfüllt ist;“.
Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „bean-
die Art und den Umfang seines Vorgehens dar- tragt“ ein Komma und die Wörter „insbesondere
zustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene gemäß § 25a Absatz 1“ eingefügt.
Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ord- 49. In § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe
nungsgemäße Durchführung der Geschäfte des „Artikeln 92“ durch die Angabe „Artikeln 92, 93“
Instituts sprechen.“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge- 50. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
fasst:
„(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Ge-
„3. den Inhalt und die Form der Prüfungsbe- schäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Be-
richte“. stimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU)
46. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29 Abs. 2 Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
Satz 2“ durch die Wörter „29 Absatz 2 Satz 3“ er- der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung
setzt. (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.
909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der
47. § 32 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge- Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geld-
fasst: wäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs,
„5. einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteauf-
Geschäftsplan muss hervorgehen: sichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgeset-
zes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27
a) die Art der geplanten Geschäfte, Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
b) der organisatorische Aufbau des Instituts gegen die zur Durchführung der genannten Ge-
unter Angabe von Mutterunternehmen, setze erlassenen Verordnungen, die zur Durchfüh-
Finanzholding-Gesellschaften und ge- rung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
(EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur 4. die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, § 10i,
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung 5. die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
(EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die
909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Anforderung an das Verlustabsorptionskapital
Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und
(EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen Abwicklungsgesetzes oder
Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.
Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung 6. die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder
des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und Absatz 2 oder des § 51b
des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Auf- nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht er-
sichtsbehörde kann auch die Abberufung eines füllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber
Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäfts- dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung
leiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten der Anforderungen anordnen.
oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristi- (2) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere
schen Person untersagen, wenn dieser gegen die
in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anord- 1. anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbe-
nungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und hörde und der Deutschen Bundesbank eine be-
trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vor- gründete Darstellung der Entwicklung der
sätzlich oder leichtfertig fortsetzt.“ wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren, ein-
51. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt: schließlich Planbilanzen, Plangewinn- und
„(4) Soweit und solange Tatsachen die An- -verlustrechnungen sowie der bankaufsicht-
nahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unter- lichen Kennzahlen, vorlegt,
nehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder 2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundes- besseren Abschirmung oder Reduzierung der
anstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Na- vom Institut als wesentlich identifizierten Risi-
mens oder der Firma des Unternehmens über die- ken und damit verbundener Risikokonzentra-
sen Verdacht oder diese Feststellung informieren. tionen prüft und der Aufsichtsbehörde und der
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Deutschen Bundesbank darüber berichtet, wo-
Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte bei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzel-
nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienst- nen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung
leistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen
den Anschein erweckt, dass es diese Bankge- werden sollen,
schäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen 3. anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbe-
erbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffent- hörde und der Deutschen Bundesbank über
lichung der Information ist das Unternehmen an- geeignete Maßnahmen zur Erhöhung seines
zuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt Kernkapitals, seiner Eigenmittel und seiner
veröffentlichten Informationen als falsch oder die Liquidität berichtet,
zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wieder-
gegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt 4. anordnen, dass das Institut ein Konzept zur
die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Abwendung einer möglichen Gefahrenlage
Weise, wie sie die betreffende Information zuvor nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 entwickelt und
bekannt gegeben hat.“ der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-
desbank vorlegt,
52. Dem § 44c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
5. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesell-
„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten schafter sowie die Ausschüttung von Gewin-
Unternehmen und Personen Weisungen zur Siche- nen untersagen oder beschränken,
rung von Kundengeldern, Daten und Vermögens- 6. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-
werten erteilen.“ schränken, die dazu dienen, einen entstande-
53. § 45 wird wie folgt gefasst: nen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen
Bilanzgewinn auszuweisen,
„§ 45
7. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von
Maßnahmen zur Verbesserung gewinnabhängigen Erträgen auf Eigenmittel-
der Eigenmittelausstattung und der Liquidität instrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertrags- entfällt, wenn die gewinnabhängigen Erträge
entwicklung eines Instituts oder andere Umstände nicht vollständig durch einen erzielten Jahres-
die Annahme rechtfertigen, dass das Institut überschuss gedeckt sind,
1. die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der 8. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 10 Absatz 1 untersagen oder beschränken,
Absatz 3 und 4, 9. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
Reduzierung von Risiken, einschließlich der
2. die Anforderungen der Artikel 412 und 413 der
mit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 11,
verbundenen Risiken, ergreift, soweit sich
3. die Anforderungen des § 6c, diese aus bestimmten Arten von Geschäften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2801
und Produkten oder der Nutzung bestimmter (4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 7 und 9
Systeme ergeben, bis 12 sind auf übergeordnete Unternehmen nach
§ 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der
10. anordnen, dass das Institut den Jahresgesamt-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidie-
betrag, den es für die variable Vergütung aller
rung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden,
Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Ge-
wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezähl-
samtbetrag der variablen Vergütungen), auf ei-
ten Anforderungen auf zusammengefasster Basis
nen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich
beschränkt oder vollständig streicht, soweit
nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem grup-
diese variablen Vergütungsbestandteile nicht
penangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1
durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-
freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anord-
bereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-
nen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403
tragsparteien über die Anwendung der tarifver-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der
traglichen Regelungen oder auf Grund eines
Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwen-
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-
den sind.
einbarung vereinbart sind,
(5) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2
11. die Auszahlung variabler Vergütungsbestand-
Nummer 5 bis 13 und Absatz 4 bezeichneten An-
teile untersagen oder auf einen bestimmten
ordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die
Anteil des Jahresergebnisses beschränken, so-
gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel
weit diese variablen Vergütungsbestandteile
nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu
nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-
bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur
tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeits-
Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden
vertragsparteien über die Anwendung der tarif-
Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder
vertraglichen Regelungen oder auf Grund eines
Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 er-
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-
forderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach
einbarung vereinbart sind,
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ergriffen wurden, sind
12. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in solche Anordnungen auch ohne vorherige Andro-
welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten hung zulässig.
Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt wer-
den können (Restrukturierungsplan), und es (6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung
der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun- sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Ab-
desbank regelmäßig über den Fortschritt der satz 2 oder 4 widersprechen. Aus Regelungen in
hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet, und Verträgen über Eigenmittelinstrumente können
keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer
13. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 13 oder
mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanie- Absatz 4 widersprechen.
rungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes umsetzt. (7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der
variablen Vergütung oder einer Untersagung der
(3) Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2 Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen
Nummer 12 muss transparent, plausibel und be- nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Auf-
gründet sein. Im Restrukturierungsplan sind sichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf
1. konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz
Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu be- oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung
nennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums
werden können, von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung
2. Verantwortlichkeiten zuzuweisen, 1. das Institut außerordentliche staatliche Unter-
stützung in Anspruch nimmt und die Vorausset-
3. Berichtswege aufzuzeigen, zungen für die Untersagung der Auszahlung bis
4. die Auswirkungen des Restrukturierungsplans zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder
auf die Eigenmittelausstattung einschließlich allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen
einer mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen sind,
und 2. eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Ab-
5. die bestehende Vermögens- und Ertragslage satz 2 Nummer 1 bis 7 besteht oder getroffen
und deren geplante Entwicklung darzustellen. wird oder
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den 3. Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder
Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unter- eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77
lagen nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Än- des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes er-
derung des Restrukturierungsplans verlangen und gangen ist.
hierfür Vorgaben machen, soweit sie die angege-
Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen,
benen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen
wenn
für nicht ausreichend hält oder wenn sich für den
Restrukturierungsplan wesentliche Umstände ge- 1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergü-
ändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischen- tungsbestandteile auf Grund solcher Regelun-
ziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann. gen eines Vergütungssystems eines Instituts
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
entstanden sind, die den Anforderungen nach 54. § 45b wird wie folgt geändert:
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widerspre- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
chen, oder
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
2. anzunehmen ist, dass ohne die außerordent- stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
liche staatliche Unterstützung das Institut nicht ersetzt.
in der Lage gewesen wäre, die variablen Ver-
gütungsbestandteile zu gewähren. bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ und die
Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der Angabe „Nummer 10“ durch die Angabe
variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren „Nummer 2“ ersetzt.
können, sind die variablen Vergütungsbestandteile
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesan-
angemessen zu kürzen.
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
(8) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7 setzt.
Satz 1 und 2 vor, kann die Aufsichtsbehörde
55. § 45c wird wie folgt geändert:
gegenüber dem Institut auch anordnen, dass das
Institut sämtliche nach § 25a Absatz 5 Satz 4 die- a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
ses Gesetzes und nach § 20 Absatz 1 und 2 der stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
Institutsvergütungsverordnung zurückbehaltenen setzt.
variablen Vergütungen von Geschäftsleitern und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Mitarbeitern kürzt oder streicht. Die Aufsichtsbe-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
hörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Num-
mer 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
mer 10 und 11 und nach Absatz 7 Satz 1 auch tref-
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
fen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche
Unterstützung in Anspruch nimmt und die Anord- bb) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlage-
nung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder buchs“ durch das Wort „Kapitalanlagege-
Liquiditätsausstattung oder zu einer frühzeitigen setzbuchs“ und das Wort „Bundesanstalt“
Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
ist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in cc) In Nummer 6 wird das Wort „Bundesanstalt“
Anspruch, kann die Aufsichtsbehörde außerdem durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
die Auszahlung von variablen Vergütungsbestand-
dd) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 45 Ab-
teilen an Geschäftsleiter des Instituts ganz oder
satz 1 Satz 3 oder Absatz 2“ durch die An-
teilweise untersagen und das Erlöschen der ent-
gabe „§ 45 Absatz 1“ und die Wörter „§ 45
sprechenden Ansprüche anordnen. Ansprüche auf
Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter
variable Vergütung, die vor dem 1. Januar 2011
„§ 45 Absatz 3 Satz 3 und 4“ ersetzt.
entstanden sind, können weder nach Absatz 7
noch nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt oder gestri- ee) In den Nummern 7a und 8 wird jeweils das
chen werden. Satz 3 ist nicht auf Ansprüche auf Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Auf-
variable Vergütung anwendbar, die vor dem 1. Ja- sichtsbehörde“ ersetzt.
nuar 2012 entstanden sind. c) Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
(9) Institute müssen der Möglichkeit einer An- ersetzt:
ordnung nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und „Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im
nach den Absätzen 7 und 8 Satz 1 bis 3 in vertrag- Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7,
lichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern 7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maß-
und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertrag- nahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen,
liche Vereinbarungen über die Gewährung einer für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Son-
variablen Vergütung einer Anordnung nach Satz 1 derbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder
entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte Nummer 8 ausschließlich für die Überwachung
abgeleitet werden. von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber
(10) Die Aufsichtsbehörde kann eine Maßnahme dem Institut, für die Überwachung von Maßnah-
nach den Absätzen 1 bis 8 gegenüber einem in men des Instituts zur Abwendung einer Gefahr
§ 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Unternehmen im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des
oder einer dort aufgeführten Gruppe auch anord- § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung
nen, wenn dieses oder diese die nach § 10 Absatz 4 der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesan-
angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht stalt nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vor-
erfüllt. satz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauf-
tragte nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen
(11) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Ab- einer von der Bundesanstalt festgelegten Be-
satz 8 oder § 10 Absatz 4 gelten für Beschluss- tragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs-
fassungen der Anteilsinhaberversammlung des In- und Zahlungsverbot genehmigt.“
stituts, die Kapitalmaßnahmen betreffen, die §§ 7
bis 7f, 9, 10, 12, 13 und 15 des Wirtschaftsstabili- 56. In § 46 Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Absatz 2
sierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Satz 3 und 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
Dies gilt auch dann, wenn andere private oder durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisie- 57. In § 46a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils
rungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderun- das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Auf-
gen teilweise oder vollständig beitragen.“ sichtsbehörde“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2803
58. § 49 wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„§ 49 aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„oder Satz 6“ durch ein Komma und
Sofortige Vollziehbarkeit die Wörter „6 oder Satz 7“ ersetzt.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- bbb) In Buchstabe f wird nach der Angabe
nahmen der Bundesanstalt einschließlich der An- „12,“ die Angabe „14, 14a, 14b,“ ein-
drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf gefügt.
der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, ccc) Nach Buchstabe h wird folgender
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4, Buchstabe i eingefügt:
des § 6 Absatz 1b, der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3
bis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des § 12a Ab- „i) § 24 Absatz 1a Nummer 7 oder
satz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25c Ab- Nummer 8,“.
satz 4c, des § 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2 ddd) Die bisherigen Buchstaben i bis m wer-
Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der §§ 36, 37 den die Buchstaben j bis n.
und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, eingefügt:
der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Ab-
„2a. entgegen § 2c Absatz 1b Satz 7 inner-
satz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1
halb des Beurteilungszeitraums eine
und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n
bedeutende Beteiligung an einem Insti-
Absatz 1 sowie der §§ 53p und 53q Absatz 2 haben
tut erwirbt oder erhöht,“.
keine aufschiebende Wirkung.“
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
59. § 51 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-
60. In § 51c Absatz 4 wird nach der Angabe „§§ 6b,“ tern „Absatz 1b Satz 1“ die Wörter
die Angabe „6c und 6d,“ eingefügt. „oder Satz 3“ eingefügt.
61. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 erster Halbsatz bbb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
wird die Angabe „Artikel 71“ durch die Wörter „den „k) § 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5
Artikeln 61 und 71“ ersetzt. bis 9,“.
62. § 53b wird wie folgt geändert: dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ „3a. entgegen
ersetzt. a) § 2f Absatz 1 Satz 1 einen Antrag
nicht oder nicht rechtzeitig stellt
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
oder bei einem Antrag nach § 2f Ab-
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze satz 1 Satz 1 die nach § 2f Absatz 1
ersetzt: Satz 2 erforderlichen Angaben unter
Beachtung des § 2f Absatz 1 Satz 4
„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Ar-
oder Satz 5 nicht, nicht richtig oder
tikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU
nicht vollständig macht oder in dem
wird die Entscheidung der Stelle, die für die
Zulassungsverfahren nach § 2f we-
Beaufsichtigung auf zusammengefasster
sentliche Umstände gegenüber der
Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt
Aufsichtsbehörde verschweigt,
als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstituts- b) § 2f Absatz 4 Satz 2 die erforder-
ebene oder auf teilkonsolidierter Basis für lichen Informationen nicht, nicht
die Beaufsichtigung von Tochterunter- richtig oder nicht vollständig der
nehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU- Aufsichtsbehörde anzeigt,“.
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer ee) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesell- aaa) In Buchstabe a werden jeweils nach
schaft zuständig, für deren Beaufsichtigung den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 1“
auf zusammengefasster Basis sie nicht zu- und den Wörtern „Absatz 2 Satz 1“
ständig ist, und kommt es in den Fällen des die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.
§ 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 inner-
halb der viermonatigen Frist nach § 8a Ab- bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b
satz 4 Satz 1 nicht zu einer gemeinsamen werden nach den Wörtern „eine
Entscheidung aller zuständigen Stellen, so Finanzinformation,“ die Wörter „eine
entscheidet die Bundesanstalt allein.“ Risikotragfähigkeitsinformation,“ ein-
gefügt.
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
ff) Nach Nummer 17 wird folgende Num-
„ihre Entscheidung nach Satz 1“ durch die
mer 17a eingefügt:
Wörter „ihre Entscheidung nach Satz 2“ er-
setzt. „17a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 48t Absatz 1 zuwiderhandelt,“.
63. § 56 wird wie folgt geändert:
gg) Die bisherige Nummer 17a wird Num-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mer 17b.
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 10. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das
„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver- Vorhandensein von Systemen nicht, nicht
ordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen richtig oder nicht vollständig nachweist,
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 11. entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute Gebrauchmachen von der in Satz 1 genann-
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der ten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom vollständig mitteilt,
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
12. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichter-
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
füllung der Anforderungen nicht oder nicht
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
rechtzeitig mitteilt,
L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 13. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen
gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
(EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich nachweist,
oder fahrlässig 14. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch
1. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung
Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwi- eingeht,
schengewinne oder Gewinne zum harten 15. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die
Kernkapital rechnet, Höhe der Überschreitung und den Namen
2. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 des betreffenden Kunden nicht, nicht rich-
Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
Kapitalinstrumente als Instrumente des meldet,
harten Kernkapitals einstuft, 16. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den
3. Kapitalinstrumente als Instrumente des har- Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht
ten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die vollständig oder nicht unverzüglich meldet,
spätere Emission geltenden Bestimmungen
17. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wie-
nicht im Wesentlichen identisch mit den Be-
derholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in
stimmungen sind, die für die Emissionen
der dort bezeichneten Höhe nicht hält,
gelten, für die das Institut bereits eine Er-
laubnis erhalten hat, oder entgegen Arti- 18. entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt
kel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht oder oder fortgesetzt stabile Instrumente der Re-
nicht rechtzeitig mitteilt, bevor Kapitalinstru- finanzierung in der dort bezeichneten Höhe
mente als Instrumente des harten Kernkapi- nicht hält,
tals eingestuft werden, 19. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halb-
4. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h satz einen Plan nicht, nicht richtig, nicht
Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru- vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
mente des harten Kernkapitals vornimmt, 20. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
5. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Buchstabe a und Absatz 2 über die Ver-
Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Pos- pflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht
ten Ausschüttungen auf Instrumente des richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
harten Kernkapitals vornimmt oder ent- tig Meldung erstattet,
gegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 21. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe l Ziffer i aus nicht ausschüt- Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht rich-
tungsfähigen Posten Ausschüttungen auf tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals erstattet,
vornimmt,
22. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den
6. entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a dort bezeichneten Genehmigungen enthal-
bei Eintreten eines Auslöseereignisses die tenen Informationen nicht, nicht richtig,
zuständige Behörde nicht unverzüglich in nicht vollständig oder nicht rechtzeitig of-
Kenntnis setzt, fenlegt oder
7. entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b
23. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3
oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigen-
Satz 2 und 3 die dort genannten Informatio-
mittel oder berücksichtigungsfähige Ver-
nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig
bindlichkeiten verringert,
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.“
8. entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfül-
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
lung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1
Buchstabe a oder b nicht oder nicht recht- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
zeitig mitteilt, „1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
9. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buch-
der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht stabe a und f, Nummer 4 und 12, der
vollständig oder nicht hinreichend nach- Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7,
weist, 15, 18, 19, 21 bis 23 und der Absätze 5b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2805
bis 5d mit einer Geldbuße bis zu fünf Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapi-
Millionen Euro,“. talpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440,
bis 10, 13, 14 und 17a,“ durch die Wörter 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451
„Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17a und 17b,“ und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind
ersetzt. nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Ab-
satz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes
64. In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und ist anzuwenden.“
deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem 2. § 10 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Gesetz erforderlich,“ gestrichen.
„(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
65. § 64a wird wie folgt gefasst: ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere
„§ 64a oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als
in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
Übergangsvorschrift
b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den
zum Risikoreduzierungsgesetz
Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU)
(1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Nr. 575/2013 vorgesehen.“
Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1
kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung 3. § 10a Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. In „(9) Gruppen sind von der Anwendung der Anfor-
dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und derungen nach den Artikeln 11 bis 23 der Verord-
dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde nung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster
gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach Basis befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen
Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch Institute die Artikel 92 bis 386, 429 bis 429g so-
gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanz- wie 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e
holding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanz- bis g und Absatz 2 bis 5 sowie die Artikel 430a
holding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt auf Einzelinstitutsebene anzuwenden haben, es sei
hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende denn, sie wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU)
Maßnahmen nach § 2f Absatz 6. Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92
(2) CRR-Institute, die nach § 2g Absatz 1 ein bis 386, 429 bis 429g, des Artikels 430 Absatz 1
zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen be- Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2
nötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verord-
Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen nung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene
Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen freigestellt.“
Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindes-
4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum
30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes a) In Satz 1 wird die Angabe „bis 428“ durch die
EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g Angabe „bis 428az“ ersetzt.
Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mut-
b) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3“
terunternehmen verfügen.
durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute
sind und die in den Anwendungsbereich der Ver- 5. In § 13 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „der nach
ordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU)
26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel“ durch die
§ 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis Wörter „des Kernkapitals nach Artikel 25 der Ver-
zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzu- ordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
wenden.“ 6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „oder 10 vom Hun-
66. § 64r Absatz 1 bis 12 und 15 wird aufgehoben. dert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der
67. § 64s wird aufgehoben. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren
Eigenkapitals des Instituts“ durch die Wörter „oder
68. § 64t wird aufgehoben. 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der
69. § 64u wird aufgehoben. Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
70. § 64w wird aufgehoben. 7. In § 25a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Barwert“ die Wörter „und die Erträge“ eingefügt.
Artikel 3
8. § 48t wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung
des Kreditwesengesetzes a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf die besser mit
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 2 nationalen Maßnahmen reagiert werden soll“
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt durch die Wörter „auf die mit anderen Instru-
geändert: menten der Makroaufsicht gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie
1. § 2 Absatz 9c wird wie folgt gefasst: 2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden
„(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, kann wie durch die Umsetzung strengerer natio-
die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 naler Maßnahmen“ ersetzt.
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: spätere Emission geltenden Bestimmungen
„1. sie der Europäischen Kommission und dem nicht im Wesentlichen identisch mit den Be-
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken stimmungen sind, die für die Emissionen gel-
ten, für die das Institut bereits eine Erlaubnis
a) die für die Gefährdung der Finanzstabilität erhalten hat oder entgegen Artikel 26 Ab-
auf nationaler Ebene erforderlichen Nach- satz 3 Unterabsatz 2 nicht oder nicht recht-
weise nach Artikel 458 Absatz 2 Buch- zeitig mitteilt, bevor Kapitalinstrumente als
stabe a bis f der Verordnung (EU) Instrumente des harten Kernkapitals einge-
Nr. 575/2013 einschließlich der in Absatz 1 stuft werden,
vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die
Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d der Ver- 4. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
ordnung (EU) Nr. 575/2013 umsetzen, an- Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-
gezeigt hat und mente des harten Kernkapitals vornimmt,
b) dargelegt hat, dass andere nach der Ver- 5. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
ordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt- Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
linie 2013/36/EU zur Verfügung stehende ten Ausschüttungen auf Instrumente des har-
Instrumente der Makroaufsicht weniger ten Kernkapitals vornimmt oder entgegen Ar-
geeignet und weniger wirksam wären, um tikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l
der Gefährdung der Finanzstabilität auf Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
nationaler Ebene zu begegnen, und“. ten Ausschüttungen auf Instrumente des zu-
sätzlichen Kernkapitals vornimmt,
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in der je-
weils geltenden Fassung“ gestrichen und werden 6. entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a bei
die Wörter „um jeweils ein Jahr“ durch die Wörter Eintreten eines Auslöseereignisses die zu-
„jeweils um bis zu zwei weitere Jahre“ ersetzt. ständige Behörde nicht unverzüglich in
Kenntnis setzt,
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Zweigstellen von
Instituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland, 7. entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b
auf die dieses Gesetz gemäß § 53 Anwendung oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigen-
findet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassun- mittel oder berücksichtigungsfähige Verbind-
gen im Sinne von § 53b nach Maßgabe des Ar- lichkeiten verringert,
tikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
8. entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfül-
durch die Wörter „Institute mit Sitz im Inland,
lung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1
die Zweigstellen oder Risikopositionen in dem
Buchstabe a oder b nicht oder nicht rechtzei-
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ha-
tig mitteilt,
ben, der die Maßnahme nach Artikel 458 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat,“ er- 9. entgegen Artikel 146 die Nichterfüllung der
setzt. Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
9. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 10. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung
der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht
„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- vollständig oder nicht hinreichend nachweist,
nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über 11. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Vorhandensein von Systemen nicht, nicht
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver- richtig oder nicht vollständig nachweist,
ordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 12. entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das Ge-
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; brauchmachen von der in Satz 1 genannten
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; vollständig mitteilt,
L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 13. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfül-
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder ge- lung der Anforderungen nicht oder nicht
gen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU) rechtzeitig mitteilt,
Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder 14. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das
fahrlässig dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen
1. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig nach-
Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwi- weist,
schengewinne oder Gewinne zum harten 15. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch in
Kernkapital rechnet, Verbindung mit Satz 2, eine Forderung ein-
2. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 geht,
Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis Kapi- 16. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die
talinstrumente als Instrumente des harten Höhe der Überschreitung und den Namen
Kernkapitals einstuft, des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig,
3. Kapitalinstrumente als Instrumente des har- nicht vollständig oder nicht unverzüglich mel-
ten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die det,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2807
17. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den bis 29 und der Absätze 5b bis 5d mit einer
Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht voll- Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“.
ständig oder nicht unverzüglich meldet,
18. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wieder- Artikel 4
holt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der dort Weitere Änderung
bezeichneten Höhe nicht hält, des Kreditwesengesetzes
19. entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 3
oder fortgesetzt stabile Instrumente der Re- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
finanzierung in der dort bezeichneten Höhe geändert:
nicht hält, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
20. entgegen Artikel 414 Satz 1 erster Halbsatz § 10i folgende Angabe eingefügt:
die Nichteinhaltung oder das erwartete „ § 10j Anforderung an den Puffer der Verschul-
Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht dungsquote“.
richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-
2. In § 6d Absatz 4 werden die Wörter „§ 10i Absatz 1a
lich mitteilt,
bis 3“ durch die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3
21. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 10j Absatz 2 und 3“ ersetzt.
einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
3. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird folgender
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Buchstabe f angefügt:
22. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 „f) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Be-
Buchstabe a und Absatz 2 über die Verpflich- rechnung des maximal ausschüttungsfähigen
tungen nach Artikel 92 nicht, nicht richtig, Betrags für die Anforderung an den Puffer der
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Mel- Verschuldungsquote nach § 10j,“.
dung erstattet,
4. Nach § 10i wird folgender § 10j eingefügt:
23. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht rich- „§ 10j
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- Anforderung an den
stattet, Puffer der Verschuldungsquote
24. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Ein global systemrelevantes Institut muss zu-
Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht rich- sätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1
stattet, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung
25. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung
Buchstabe d die dort bezeichneten Informa-
nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 erforder-
tionen über die Liquiditätslage nicht, nicht
lich ist, einen aus Kernkapital bestehenden Puffer
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a
tig meldet,
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhalten.
26. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
(2) Ein global systemrelevantes Institut, das die
Buchstabe e die genannten Daten nicht,
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem Kernkapital
rechtzeitig übermittelt,
oder auf Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vor-
27. entgegen Artikel 431 Absatz 1 die dort be- nehmen, wenn dadurch sein Kernkapital so stark
zeichneten Informationen nicht, nicht richtig, abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puf-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröf- fer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.
fentlicht,
(3) Ein global systemrelevantes Institut, das die
28. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
bezeichneten Genehmigungen enthaltenen nicht erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähi-
Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll- gen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote
ständig oder nicht rechtzeitig offenlegt, berechnen und der Aufsichtsbehörde anzeigen.
29. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3 Das global systemrelevante Institut muss Vorkeh-
Satz 2 und 3 die dort genannten Informatio- rungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe
nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maxi-
nicht rechtzeitig veröffentlicht oder mal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die
Verschuldungsquote genau berechnet werden. Es
30. entgegen Artikel 451 Absatz 1 die dort ge- muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde die
nannten Informationen nicht, nicht richtig, Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzu-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen- weisen. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde
legt.“ über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans
b) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global system-
„1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 relevante Institut
Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a 1. keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital
und f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h, oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Ab-
5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 22 satz 5 vornehmen,
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
2. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen vante Institut festgestellt hat, dass es die Anforde-
Vergütung oder von freiwilligen Altersvorsorge- rung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht
leistungen übernehmen oder eine variable Vergü- erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
tung zahlen, wenn die entsprechende Verpflich- Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage
tung in einem Zeitraum übernommen worden ist, auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn
in dem das global systemrelevante Institut die dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des
Anforderung an den Puffer der Verschuldungs- Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätig-
quote nicht erfüllt hat, und keit angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungs-
3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapital- plan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6
instrumenten vornehmen. Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen,
die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorge-
Das Nähere regelt eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 schriebene Bewertung als notwendig erachtet.
Nummer 5 Buchstabe f erlassene Rechtsverord-
nung. (7) Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitaler-
haltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auf-
(4) Ein global systemrelevantes Institut, das die fassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote wahrscheinlich ausreichend Kernkapital erhalten
nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung oder aufgenommen wird, damit das global system-
ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maß- relevante Institut die Anforderung an den Puffer der
nahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durch- Verschuldungsquote innerhalb des von der Auf-
zuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde sichtsbehörde als angemessen erachteten Zeit-
unter Angabe der folgenden Informationen mit: raums erfüllen kann. Die Aufsichtsbehörde ent-
1. von dem global systemrelevanten Institut vorge- scheidet über die Genehmigung innerhalb von 14
haltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans.
a) hartem Kernkapital, (8) Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungs-
b) zusätzlichem Kernkapital; plans ist das global systemrelevante Institut berech-
tigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Ge-
2. Höhe der Zwischengewinne und der Gewinne winne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3
zum Jahresende; Nummer 1 bis 3 bis zur Höhe des maximal aus-
3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Be- schüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Ver-
trags in Bezug auf die Verschuldungsquote; schuldungsquote durchzuführen.
4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und (9) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapital-
deren beabsichtigte Aufteilung auf: erhaltungsplan nicht,
a) Dividendenzahlungen, 1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Aus-
schüttungsbeschränkungen des Absatzes 2 fort-
b) Aktienrückkäufe,
gelten, oder
c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapi-
talinstrumente, 2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global system-
relevanten Institut die Durchführung von Maß-
d) Zahlung einer variablen Vergütung oder frei- nahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Num-
williger Altersvorsorgeleistungen, entweder mer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal
auf Grund der Übernahme einer neuen Zah- ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die
lungsverpflichtung oder auf Grund einer Zah- Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.
lungsverpflichtung, die in einem Zeitraum
übernommen wurde, in dem das global sys- Daneben kann die Aufsichtsbehörde von dem global
temrelevante Institut die Anforderung an den systemrelevanten Institut verlangen, seine Eigenmit-
Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt tel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine
hat. bestimmte Höhe aufzustocken.
(5) Eine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder (10) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2
auf Kernkapitalinstrumente umfasst und 3 finden ausschließlich Anwendung
1. eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder 1. auf Zahlungen und Ausschüttungen, die zu einer
auf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Ab- Verringerung des Kernkapitals oder der Gewinne
satz 5, führen, und
2. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den 2. sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine
Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 51 Absatz 1 versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Voraussetzung für die Einleitung eines Ver-
eingezahlten Beträge und fahrens nach den für das global systemrelevante
Institut geltenden Insolvenzvorschriften dar-
3. eine Ausschüttung der in Artikel 51 Absatz 1 stellt.“
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Position. 5. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird
die Angabe „10i“ durch die Angabe „10j“ ersetzt.
(6) Ein global systemrelevantes Institut, das die
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote 6. In § 45 Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende
nicht erfüllt, muss einen Kapitalerhaltungsplan er- Nummer 4a eingefügt:
stellen. Der Kapitalerhaltungsplan ist innerhalb von „4a. die Anforderung an den Puffer der Verschul-
fünf Arbeitstagen nachdem das global systemrele- dungsquote nach § 10j,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2809
7. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 51 Berichterstattung und Offenlegung der
a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: Anforderung
„c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder § 10j § 52 Berichterstattung der Abwicklungsbe-
Absatz 9 Satz 1 Nummer 1,“. hörde an die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
§ 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung
„4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 an Eigenmittel und berücksichtigungsfä-
Nummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4 hige Verbindlichkeiten
Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung vor-
nimmt,“. § 54 Übergangsregelungen und Regelungen
nach Abwicklung“.
Artikel 5 c) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe
Änderung des eingefügt:
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes „§ 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom Ausschüttungen“.
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch d) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt „§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befug-
geändert: nissen zur vorübergehenden Ausset-
zung von Beendigungsrechten“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
e) Die Angaben zu den §§ 65 und 66 werden durch
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM- „§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des
Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen Instruments der Beteiligung der Inhaber
des Ausschusses“. relevanter Kapitalinstrumente und be-
b) Die Angaben zu den §§ 49 bis 54 werden durch rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
die folgenden Angaben ersetzt: § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die
„§ 49 Anwendung und Berechnung der Min- Anwendung des Instruments der Beteili-
destanforderung an Eigenmittel und be- gung der Inhaber relevanter Kapitalin-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten strumente und berücksichtigungsfähiger
§ 49a Ausnahme von der Mindestanforderung Verbindlichkeiten bei gruppenangehöri-
an Eigenmittel und berücksichtigungsfä- gen Unternehmen
hige Verbindlichkeiten § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher
§ 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkei- Pflichten bei Bestandsgefährdung“.
ten für Abwicklungseinheiten f) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
§ 49c Festlegung der Mindestanforderung an „§ 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige der Durchsetzung von Sicherungsrech-
Verbindlichkeiten ten“.
§ 49d Festlegung der Mindestanforderung an g) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten für Abwicklungseinhei- „§ 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten“.
ten von global systemrelevanten Institu- h) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
ten und in der Union ansässige bedeu-
„§ 96 Festlegung des Betrags der herabzu-
tende Tochterunternehmen von global
schreibenden oder umzuwandelnden
systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
relevanten Kapitalinstrumente und Ver-
§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an bindlichkeiten“.
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
i) Nach der Angabe „§ 149 Anordnung eines
Verbindlichkeiten auf Abwicklungsein-
Rechtsformwechsels“ werden die Angaben zu
heiten
Unterabschnitt 5 und zu den §§ 150 bis 152 ge-
§ 49f Anwendung der Mindestanforderung an strichen.
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die j) Nach der Angabe zu § 178 werden die folgen-
selbst keine Abwicklungseinheit sind den Angaben angefügt:
§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation „Teil 9
und für CRR-Kreditinstitute, die einer Rechtsbehelf und
Zentralorganisation ständig zugeordnet Ausschluss anderer Maßnahmen
sind
§ 179 Rechtsschutz
§ 50 Gemeinsame Entscheidung über die
§ 180 Unterbrechung von gerichtlichen Ver-
Mindestanforderung an Eigenmittel und
fahren in Zivilsachen
berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
ten § 181 Haftungsbeschränkung“.
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
2. § 1 wird wie folgt gefasst: der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt
„§ 1 hiervon unberührt.
(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Aus-
Anwendungsbereich;
führung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung
Verhältnis zur SRM-Verordnung;
(EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allge-
Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
meinen Anweisungen des Ausschusses.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unter-
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts-
nehmen, soweit nicht die Verordnung (EU)
behörde berücksichtigen Empfehlungen des Aus-
Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und
schusses bei ihren Entscheidungen.“
des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung ein-
heitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Ver- 3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines mern 3a und 3b eingefügt:
einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines
„3a. Abwicklungseinheit ist
einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. a) eine in der Union niedergelassene juris-
L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom tische Person, die von der Abwicklungs-
18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung behörde gemäß § 46 als ein Unter-
(EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226) nehmen bestimmt wurde, für das im
geändert worden ist, maßgeblich ist: Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnah-
men vorgesehen sind, oder
1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme b) ein Institut,
der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 aa) das nicht Teil einer Gruppe ist, die
Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Euro- einer Beaufsichtigung auf konsoli-
päischen Parlaments und des Rates vom dierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit des Kreditwesengesetzes unterliegt,
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung und
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur
bb) für das in einem nach Maßgabe von
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
§ 40 erstellten Abwicklungsplan
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
eine Abwicklungsmaßnahme vorge-
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338;
sehen ist.
L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017,
S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt 3b. Abwicklungsgruppe ist
durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 a) eine Abwicklungseinheit und ihre Toch-
vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, terunternehmen, die nicht selbst Ab-
2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Ab- wicklungseinheiten, Tochterunterneh-
satz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die men anderer Abwicklungseinheiten oder
gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- in einem Drittstaat niedergelassene
stabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Unternehmen sind, die gemäß dem Ab-
Anfangskapital im Gegenwert von mindestens wicklungsplan nicht der Abwicklungs-
730 000 Euro auszustatten sind, gruppe angehören, und deren Tochter-
unternehmen, oder
3. übergeordnete Unternehmen einer Instituts-
gruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer b) CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralor-
gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a ganisation ständig zugeordnet sind, und
Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und die Zentralorganisation selbst, wenn
deren nachgeordnete Unternehmen gemäß mindestens eines dieser Kreditinstitute
§ 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes oder die Zentralorganisation eine Ab-
mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unterneh- wicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen
men im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 Tochterunternehmen.“
der Richtlinie 2013/36/EU und b) Nach Nummer 10a werden die folgenden Num-
4. inländische Unionszweigstellen. mern 10b und 10c eingefügt:
(2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Arti- „10b. Bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind die
kel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerich- in § 91 Absatz 1 näher bestimmten Ver-
tete Beschlüsse des Ausschusses, die der Aus- bindlichkeiten.
schuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß 10c. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Ab- ten sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten
satz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie im Sinne des § 91 Absatz 1, die die in
Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses § 49b oder in § 49f Absatz 2 Nummer 1
nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwen- genannten Voraussetzungen erfüllen,
dung der ihr nach nationalem Recht zustehenden sowie Instrumente des Ergänzungs-
Befugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und kapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1
Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
des Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwen- 575/2013 genannten Voraussetzungen
digkeit der Zustimmung des Bundesministeriums erfüllen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2811
c) In Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee 6. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
werden die Wörter „berücksichtigungsfähige „Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwi-
Verbindlichkeiten“ durch die Wörter „bail-in- schen der Abwicklungsbehörde und dem Bundes-
fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt. ministerium der Finanzen, soweit Informationen
d) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundes-
eingefügt: ministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben
erforderlich sind.“
„26a. Global systemrelevantes Institut ist ein
Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 7. § 7 wird wie folgt geändert:
Nummer 133 der Verordnung (EU) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 575/2013.“
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
e) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt:
eingefügt:
„2a. dem Bundesministerium der Finan-
„30a. Hartes Kernkapital ist hartes Kernkapital, zen,“.
das gemäß Artikel 50 der Verordnung bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
(EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.“
„3. Behörden, deren Urteil für die Abwick-
f) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a lungsbehörde erforderlich ist,“.
eingefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„34a. Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist
eine kombinierte Kapitalpufferanforde- „(3) Bei Weitergabe von Informationen nach
rung im Sinne von § 10i Absatz 1 des Absatz 1 und 2 liegt kein unbefugtes Offenbaren
Kreditwesengesetzes.“ oder Verwerten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes vor.“
g) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 40a
8. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „152“ durch die
eingefügt:
Angabe „181“ ersetzt.
„40a. Nachrangige berücksichtigungsfähige In-
9. § 12 wird wie folgt geändert:
strumente sind Instrumente, die die
Bedingungen gemäß Artikel 72a der Ver- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzlage“
ordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und durch die Wörter „Vermögens-, Finanz- oder
nicht gemäß Artikel 72b Absatz 3 bis 5 Ertragsentwicklung“ ersetzt.
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuge- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
lassen worden sind.“
„Institute haben ihren Sanierungsplan zu aktua-
4. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: lisieren und der Aufsichtsbehörde und der Deut-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: schen Bundesbank zu übermitteln nach jeder
Änderung der Rechts- oder Organisationsstruk-
„2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 tur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder
Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung
Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49 oder nach jeder Änderung der allgemeinen Risi-
bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 kosituation, die sich wesentlich auf den Sanie-
auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 rungsplan des Instituts auswirken könnte oder
Nummer 3b angewandt, gelten als Tochter- aus anderen Gründen dessen Änderung erfor-
unternehmen auch CRR-Kreditinstitute, die derlich macht, mindestens jedoch jährlich zu
einer Zentralorganisation ständig zugeord- übermitteln.“
net sind, die Zentralorganisation selbst und
ihre jeweiligen Tochterunternehmen, sofern 10. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Vorbehaltlich
die Abwicklungsgruppen die Anforderung vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1
des § 49e Absatz 3 erfüllen;“. Nummer 1 hat der Sanierungsplan insbesondere
folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:“
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- durch die Wörter „Neben den Anforderungen an
gefügt: die Sanierungsplanung der Delegierten Verordnung
„2a. bedeutendes Tochterunternehmen im (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März
Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“. des Europäischen Parlaments und des Rates durch
technische Regulierungsstandards, in denen der
5. § 5 wird wie folgt geändert: Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf- und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkrite-
sichtsbehörde“ ein Komma und die Wörter „bei rien, anhand deren die zuständige Behörde Sanie-
dem Bundesministerium der Finanzen“ einge- rungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten
fügt. hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finan-
zielle Unterstützung, die Anforderungen an die
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-
Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche
sichtsbehörde“ ein Komma und die Wörter „das
Anerkennung von Herabschreibungs- und Um-
Bundesministerium der Finanzen“ eingefügt.
wandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte
c) In Absatz 5 wird die Angabe „152“ durch die von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntma-
Angabe „181“ ersetzt. chungen und die konkrete Arbeitsweise der Ab-
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
wicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
8.7.2016, S. 1) hat der Sanierungsplan insbeson- d) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Die
dere folgende wesentliche Bestandteile zu enthal- Sätze 2 bis 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 2
ten:“ ersetzt. gilt“ ersetzt.
11. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ein- 14. § 36 wird wie folgt geändert:
vernehmen“ durch die Wörter „in Abstimmung“ er-
setzt. a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe g wer-
den nach dem Wort „Einberufung“ ein Komma
12. § 19 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „einschließlich der erforderlichen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Einverneh- Bekanntmachungen, Einladungen, Veröffent-
men“ durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt. lichungen und sonstigen Handlungen,“ einge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fügt.
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „hätte“ b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
ein Komma und die Wörter „insbesondere, „(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf übergeord-
ob das Institut potentiell systemrelevant im nete Unternehmen im Sinne des § 10a des Kre-
Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes ditwesengesetzes sowie auf Institute, die nach
ist“ eingefügt. Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Abwicklung“ Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entspre-
durch das Wort „Liquidation“ ersetzt. chend anzuwenden, wenn auf konsolidierter
Ebene gegen die Anforderungen des Absatzes 1
cc) Folgender Satz wird angefügt:
Satz 1 verstoßen wird oder ein solcher Verstoß
„Hinsichtlich der Kriterien, die einer Be- in naher Zukunft droht.“
urteilung der Auswirkungen nach Satz 1
15. Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind,
Sätze eingefügt:
wird auf die Delegierte Verordnung (EU)
2019/348 der Kommission vom 25. Okto- „Der vorläufige Verwalter muss über die für die
ber 2018 zur Ergänzung der Richtlinie Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifi-
2014/59/EU des Europäischen Parlaments kationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Bei
und des Rates durch technische Regulie- ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein.
rungsstandards zur Festlegung der Krite- Insbesondere muss er von Gläubigern und dem
rien, anhand deren die Auswirkungen eines Institut unabhängig sein.“
Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf 16. § 40 wird wie folgt geändert:
andere Institute und auf die Finanzierungs-
bedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63 a) Absatz 3 Nummer 16 wird durch die folgenden
vom 4.3.2019, S. 1), verwiesen.“ Nummern 16 und 16a ersetzt:
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „16. die Anforderungen gemäß den §§ 49e und
49f sowie eine Frist, bis wann diese Anfor-
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen derungen gemäß § 54 zu erreichen sind,
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 16a. in einem Fall von § 49b Absatz 4, 5 oder 7
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank einen Zeitplan für die Einhaltung durch die
nähere Bestimmungen zu erlassen zur Einrei- Abwicklungseinheit gemäß § 54,“.
chung der Sanierungspläne, für die vereinfachte b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt wur- gefügt:
den und die gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 bei der
„Die Überprüfung erfolgt auch nach der Durch-
Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundes-
führung der Abwicklungsmaßnahmen oder nach
bank einzureichen sind. Dies umfasst insbeson-
der Anwendung des Instruments der Beteiligung
dere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und
Form der Angaben in den Sanierungsplänen, zur
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ge-
Häufigkeit ihrer Einreichung und zu den zulässi-
mäß § 65 Absatz 1 und § 89. Bei Festlegung
gen Datenträgern, Datenformaten, Übertra-
der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 unter den
gungswegen und Adressaten. Das Bundesmi-
in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt
nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung
die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfül-
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
lung der Anforderung nach § 6d des Kredit-
für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maß-
wesengesetzes.“
gabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes- 17. § 41 wird wie folgt geändert:
bank ergeht.“ a) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Abwick-
13. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: lung“ durch das Wort „Liquidation“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt. „(3) Hinsichtlich der Kriterien, die einer Be-
b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „poten- urteilung der Auswirkungen nach Absatz 2
tiell systemgefährdend“ durch die Wörter „po- Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird
tentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348
Kreditwesengesetzes“ ersetzt. verwiesen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2813
18. § 46 wird wie folgt geändert: 19. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Grup-
„Im Gruppenabwicklungsplan sind für jede penabwicklung zuständig, so entscheidet sie ge-
Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Ab- meinsam mit den für die Tochterunternehmen
wicklungsgruppen zu bestimmen.“ zuständigen Abwicklungsbehörden über den Grup-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 1 bis 6 penabwicklungsplan. Besteht eine Gruppe aus
wie folgt gefasst: mehr als einer Abwicklungsgruppe, wird die in
§ 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz
„1. werden die Abwicklungsmaßnahmen, die genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in
nach den in § 40 Absatz 2 Nummer 2 ge- die gemeinsame Entscheidung nach Satz 1 aufge-
nannten Szenarien in Bezug auf Abwick- nommen.“
lungseinheiten zu treffen sind, sowie die
Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnah- 20. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
men auf das EU-Mutterunternehmen, auf
das Tochterunternehmen und auf sonstige „(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem
gruppenangehörige Unternehmen darge- Zeitpunkt, an dem die für die Gruppenabwicklung
legt; dabei werden, sofern eine in Absatz 2 zuständige Behörde die in § 46 Absatz 5 genann-
genannte Gruppe mehr als eine Abwick- ten Informationen und Analysen übermittelt hat,
lungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaß- keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungs-
nahmen für die Abwicklungseinheiten einer behörden über einen Gruppenabwicklungsplan
jeden Abwicklungsgruppe dargelegt ein- vor, so trifft die Abwicklungsbehörde, sofern sie
schließlich der Auswirkungen dieser Maß- für ein Tochterunternehmen zuständig ist und
nahmen auf andere Unternehmen der Grup- dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre
pe, die derselben Abwicklungsgruppe ange- eigene Entscheidung. Sie bestimmt dafür gegebe-
hören, und auf andere Abwicklungsgruppen; nenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die
Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren
2. wird analysiert, inwieweit bei in einem Mit-
Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zu-
gliedstaat niedergelassenen Abwicklungs-
sammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält
einheiten in koordinierter Weise die Ab-
diesen auf dem aktuellen Stand. Die Entscheidung
wicklungsinstrumente angewandt und die
ist umfassend zu begründen. Es sind insbesondere
Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden
die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen
können, unter anderem, indem einem Dritten
Gruppenabwicklungsplans darzulegen und es ist
der Erwerb folgender Teile erleichtert wird:
den Standpunkten und Vorbehalten der anderen
a) der Gruppe als Ganzes, Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden
b) bestimmter abgegrenzter Geschäftsbe- Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt
reiche oder -tätigkeiten, die von mehre- ihre eigene Entscheidung nach Satz 1 den anderen
ren Unternehmen der Gruppe erbracht Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.“
werden,
21. Die §§ 49 bis 54 werden wie folgt gefasst:
c) bestimmter Unternehmen der Gruppe
oder „§ 49
d) bestimmter Abwicklungsgruppen; Anwendung und Berechnung der
3. werden etwaige Hindernisse für eine koordi- Mindestanforderung an Eigenmittel und
nierte Abwicklung aufgezeigt; berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen (1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-
angehören, die ihren Sitz in Drittstaaten ha- men haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde
ben, zum einen angemessene Verfahren für die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
die Zusammenarbeit und die Abstimmung rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß
mit den jeweils zuständigen Behörden der Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.
betreffenden Drittstaaten festgelegt und
zum anderen die Auswirkungen einer Ab- (2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigen-
wicklung in der Union aufgezeigt; mittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-
5. werden Maßnahmen, einschließlich einer lichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7
rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bis 9 berechnet und ausgedrückt als prozentualer
bestimmter Funktionen oder Geschäftsbe- Anteil
reiche, dargestellt, die erforderlich sind, um
1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-
(EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobe-
gen eine Abwicklung auf Gruppenebene zu
trags des Instituts oder gruppenangehörigen
erleichtern;
Unternehmens und
6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen be-
schrieben, die die Abwicklungsbehörde in 2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der
Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Ge-
jeden Abwicklungsgruppe zu treffen beab- samtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder
sichtigt;“. gruppenangehörigen Unternehmens.
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
§ 49a steigt und nicht höher ist als der ursprünglich
eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
Ausnahme von der
Mindestanforderung an Eigenmittel und Schuldtitel, einschließlich ihrer eingebetteten Deri-
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unter-
liegen und werden nicht nach § 93 Absatz 3 be-
(1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen fi- wertet. Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit ein-
nanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine gebetteten Derivaten dürfen nur für den Teil, der
Einlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Nennwert oder
Mindestanforderung an Eigenmittel und berück- dem in Satz 1 Nummer 2 genannten festgelegten
sichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenom- oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag
men, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Ver-
im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch bindlichkeiten enthalten sein.
Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt
wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von (3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der
den Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das
und von den Inhabern der gedeckten Schuldver- Teil derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwick-
schreibungen getragenen Verluste den Abwick- lungseinheit ist, an einen seiner Anteilseigner, der
lungszielen entsprechen. nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, bege-
ben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag
(2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Ab- der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Ver-
satzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung bindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten
nach § 49e Absatz 1 einbezogen. sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
§ 49b 1. die Begebung der Verbindlichkeiten erfüllt die
Berücksichtigungsfähige Voraussetzungen nach § 49f Absatz 2 Num-
Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten mer 1,
(1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der 2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das
Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbind- Tochterunternehmen durch die Ausübung der
lichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann ent- Befugnis zur Herabschreibung oder Umwand-
halten sein, wenn sie die in den Artikeln 72a, 72b lung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach
und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ge- den §§ 65 und 66 wird nicht beeinträchtigt und
nannten Voraussetzungen mit Ausnahme der in 3. die begebenen Verbindlichkeiten nicht den nach
Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d genannten § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag überstei-
Voraussetzungen erfüllen. Soweit gemäß den §§ 49 gen, von dem die Summe der Verbindlichkeiten,
bis 54 Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU) die entweder direkt oder indirekt über andere
Nr. 575/2013 Anwendung findet, sind berücksich- Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an
tigungsfähige Verbindlichkeiten solche im Sinne die Abwicklungseinheit begeben und von dieser
des Artikels 72k und des Teils 2 Titel I Kapitel 5a erworben werden, und der Betrag der gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigen-
(2) Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buch- mittel abzuziehen ist.
stabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen (4) Unbeschadet der Anforderung nach § 49c
Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebet- Absatz 5 oder § 49d Absatz 1 Nummer 1 ist ein Teil
teten Derivaten, wie zum Beispiel strukturierten der in § 49e genannten Anforderung in Höhe von
Schuldtiteln, die im Übrigen die in Absatz 1 Satz 1 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten, ein-
genannten Voraussetzungen erfüllen, im Betrag der schließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinhei-
Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbind- ten, die ein global systemrelevantes Institut sind,
lichkeiten enthalten sein, wenn oder durch Abwicklungseinheiten, die den An-
forderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unter-
1. der Nennwert der Verbindlichkeit, die aus dem
liegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen
Schuldtitel erwächst, zum Zeitpunkt der Emis-
berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit
sion bereits bekannt ist, festgelegt ist oder an-
Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen. Die
steigt und von keiner eingebetteten Derivatkom-
Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Ni-
ponente betroffen ist, und der Gesamtbetrag
veau, das unter 8 Prozent der gesamten Verbind-
der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbind-
lichkeiten einschließlich Eigenmitteln, aber über
lichkeit einschließlich der eingebetteten Derivat-
dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung
komponente täglich mit Bezug auf einen aktiven
der Formel (1 – X1 / X2) x 8 Prozent der gesamten
und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden
Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, er-
Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne
gibt, durch Abwicklungseinheiten, die ein global
Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104
systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwick-
und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-
lungseinheiten, die den Anforderungen gemäß
wertet werden kann oder
§ 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln
2. der Schuldtitel eine Vertragsklausel enthält, in und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen
der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Ab-
im Fall eines Insolvenzverfahrens und einer Ab- satz 3 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen
wicklung des Emittenten festgelegt ist oder an- nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2815
Nr. 575/2013 erfüllt sind. Hierbei sind hinsichtlich senden Forderungen größere Verluste zu tragen
der gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung haben als bei einer Liquidation nach dem Insol-
(EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung X1 = venzverfahren;
3,5 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver- 3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachran-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtri- gigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Be-
sikobetrags und X2 = die Summe aus 18 Prozent trag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten,
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) dass die in Nummer 2 genannten Gläubiger
Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer
und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferan- Liquidation nach dem Insolvenzverfahren der
forderung anzusetzen. Ergibt sich durch die Fest- Fall gewesen wäre.
legung gemäß den Sätzen 1 und 2 für Abwick-
lungseinheiten, die § 49c Absatz 5 unterliegen, eine Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb
Anforderung von mehr als 27 Prozent des Gesamt- eines Insolvenzranges von Verbindlichkeiten, der
risikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbe- berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ein-
hörde für die betreffende Abwicklungseinheit den schließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die ge-
Teil der Anforderung nach § 49e, der durch den mäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der
Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen be- Anwendung der Herabschreibungs- und Umwand-
rücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von lungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hin-
Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, reichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
auf einen Betrag in Höhe von 27 Prozent des Ge- werden könnten, insgesamt über 10 Prozent dieser
samtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungs-
zu der Einschätzung gelangt ist, dass behörde das in Satz 1 Nummer 2 genannte Risiko.
1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsme- (6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 um-
chanismus im Abwicklungsplan nicht als Option fassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Deri-
zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit be- vatverbindlichkeiten, sofern die Saldierungsrechte
trachtet wird und der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt wer-
den. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die
2. wenn Nummer 1 nicht zutrifft, die Abwicklungs- zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanfor-
einheit die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 derung verwendet werden, sind für die Zwecke
und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes, je der Erfüllung der Anforderungen nach den Absät-
nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung zen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.
nach § 49e erfüllen kann.
(7) Abweichend von Absatz 4 hat die Abwick-
Bei der Einschätzung gemäß Satz 4 ist zudem das lungsbehörde die Befugnis, zu entscheiden, dass
Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das die Anforderung nach § 49e von Abwicklungsein-
Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungs- heiten, die ein global systemrelevantes Institut
einheit zu berücksichtigen. Satz 4 gilt nicht für Ab- sind, oder von Abwicklungseinheiten, die den An-
wicklungseinheiten, für die § 49c Absatz 6 Anwen- forderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 unter-
dung findet. liegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berück-
(5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder sichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbind-
global systemrelevante Institute sind noch Abwick- lichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, soweit die
lungseinheiten, auf die § 49c Absatz 5 oder 6 An- Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Ver-
wendung findet, kann die Abwicklungsbehörde bindlichkeiten auf Grund der Verpflichtung der
entscheiden, dass ein Teil der in § 49e genannten Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpuf-
Anforderung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der feranforderungen sowie den Anforderungen nach
gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
einschließlich Eigenmitteln oder bis zu dem Betrag, § 49c Absatz 5 und § 49e nachzukommen, den
der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errech- höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
net, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigen- 1. 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des
mitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähi- Unternehmens, einschließlich der Eigenmittel,
gen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach oder
Absatz 3 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Vo-
2. den Betrag, der sich anhand der Formel
raussetzungen erfüllt sind:
A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C
1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht die folgenden Beträge sind:
nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der a) A = der Betrag, der sich auf Grund der Anfor-
Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie Ver- derung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c
bindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt,
§ 92 Absatz 1 von den Herabschreibungs- und
Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind; b) B = der Betrag, der sich auf Grund der Anfor-
derung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-
2. es besteht ein Risiko, dass auf Grund des ge- gesetzes ergibt,
planten Gebrauchs von Herabschreibungs- und
Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangi- c) C = der Betrag, der sich auf Grund der kom-
gen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 91 Ab- binierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
satz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung (8) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7
dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubi- genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungsein-
ger von aus diesen Verbindlichkeiten erwach- heiten, die ein global systemrelevantes Institut sind
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt,
eine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, für zu dem die Entscheidung gefasst wird, um
bis zu höchstens 30 Prozent aller Abwicklungsein- quantitative Anpassungen an den Anforderun-
heiten ausüben, die ein global systemrelevantes gen nach den Absätzen 5 und 7 vorzunehmen,
Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unter- 3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instru-
liegen und für die die Abwicklungsbehörde die mente, die alle in Artikel 72a der Verordnung
Anforderung nach § 49e festlegt. Die folgenden (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen
Voraussetzungen werden von der Abwicklungs- – mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2
behörde bei Ausübung der Befugnis berücksich- Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
tigt: genannten Voraussetzungen – erfüllen,
1. in der vorangegangenen Bewertung der Ab-
4. die Frage, ob der Betrag der gemäß § 91 Ab-
wicklungsfähigkeit wurden wesentliche Abwick-
satz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung
lungshindernisse für die Abwicklungsfähigkeit
der Herabschreibungs- und Umwandlungsbe-
ermittelt und
fugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten,
a) nach Einleitung der Maßnahmen zum Abbau die in regulären Insolvenzverfahren denselben
der Abwicklungshindernisse nach § 59 Ab- Rang wie oder einen niedrigeren Rang einneh-
satz 6 wurden innerhalb des von der Abwick- men als die höchstrangigen berücksichtigungs-
lungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans fähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er
keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfä-
b) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt higen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit
sich durch keine der Maßnahmen zum Abbau verglichen wird; übersteigt der Betrag der aus-
der Abwicklungshindernisse nach § 59 Ab- geschlossenen Verbindlichkeiten 5 Prozent des
satz 6 beseitigen und die Ausübung der Be- Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungs-
fugnis nach Absatz 7 würde die negativen fähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungsein-
Auswirkungen des wesentlichen Hindernis- heit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag
ses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellen-
oder vollständig aufwiegen; werts wird die Erheblichkeit der ausgeschlosse-
nen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbe-
2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, hörde bewertet,
dass die Umsetzbarkeit und Glaubhaftigkeit
der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Ab- 5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmo-
wicklungseinheit angesichts ihrer Größe, ihrer dell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit
Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risi- sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen
kos und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, ihrer Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und
Rechtsform sowie ihrer Beteiligungsstruktur ein- 6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungs-
geschränkt sind oder kosten auf die Rekapitalisierung der Abwick-
3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des lungseinheit.
Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Ab-
wicklungseinheit, die ein global systemrelevan- § 49c
tes Institut ist oder den Bestimmungen gemäß Festlegung der
§ 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Pro- Mindestanforderung an Eigenmittel
zent der Institute mit dem höchsten Risiko ge- und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
hört, für die die Abwicklungsbehörde die Anfor-
derung nach § 49 Absatz 1 festlegt. (1) Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von
der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Auf-
Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sät- sichtsbehörde anhand folgender Kriterien be-
zen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das stimmt:
berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze
Zahl auf. 1. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die
Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Ab-
(9) Die Abwicklungsbehörde fasst die in den Ab- wicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des
sätzen 5 und 7 genannten Entscheidungen nach Instruments der Gläubigerbeteiligung, auf die
Anhörung der Aufsichtsbehörde. Bei diesen Ent- Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen ent-
scheidungen berücksichtigt die Abwicklungsbe- sprechend abgewickelt werden kann;
hörde zudem
2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustel-
1. die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der len, dass die Abwicklungseinheit und ihre Toch-
Abwicklungseinheit und die nachrangigen be- terunternehmen, bei denen es sich um Institute
rücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebe- oder gruppenangehörige Unternehmen aber
nenfalls die Bepreisung dieser Instrumente und nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über
die Zeit, die für die Umsetzung der Entschei- ausreichende Eigenmittel und berücksichti-
dung erforderlichen Transaktionen benötigt gungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit
wird, für den Fall, dass bei ihnen vom Instrument der
2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungs- Gläubigerbeteiligung beziehungsweise von den
fähiger Verbindlichkeiten, die alle in Artikel 72a Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten sen Gebrauch gemacht wird, Verluste absor-
Voraussetzungen erfüllen, mit einer Restlaufzeit biert werden können und weiterhin die Möglich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2817
keit besteht, zu einer Gesamtkapitalquote und rens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob
gegebenenfalls der Verschuldungsquote der be- es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte
treffenden Unternehmen auf ein Niveau zurück- Anforderung für dieses Unternehmen zu beschrän-
zukehren, das erforderlich ist, damit sie auch ken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorp-
weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen ge- tion ausreichenden Betrag hinausgeht. Bei der
nügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Be-
der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie schränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger
2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die
können; Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.
3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fäl- (3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der aus
len, in denen der Abwicklungsplan bereits die der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 resultie-
Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien be- rende Betrag
rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
§ 92 Absatz 1 vom Instrument der Gläubigerbe-
nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
teiligung auszunehmen oder im Rahmen einer
satz 2 Nummer 1 der Summe aus
teilweisen Übertragung vollständig auf einen
übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden
die Abwicklungseinheit über ausreichende Ei- Verlusten, die den Anforderungen des Arti-
genmittel und andere berücksichtigungsfähige kels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absor- nung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Ab-
biert werden können und die Gesamtkapital- satz 1 des Kreditwesengesetzes an die
quote und gegebenenfalls die Verschuldungs- Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis
quote der Abwicklungseinheit wieder auf ein auf Ebene der Abwicklungsgruppe entspre-
Niveau angehoben werden können, das erfor- chen, und
derlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulas- b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der
sungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkei- aus der Abwicklung hervorgehenden Abwick-
ten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU lungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende
oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, Anforderung an die Gesamtkapitalquote
weiter ausüben kann; nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der
4. von Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungs- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für
modell und Risikoprofil des Unternehmens; sie gemäß § 6c Absatz 1 des Kreditwesenge-
5. des Umfangs, in dem der Ausfall des Unterneh- setzes geltende Anforderung auf konsolidier-
mens die Finanzstabilität beeinträchtigen wür- ter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe
de, unter anderem durch Ansteckung anderer nach Durchführung der bevorzugten Abwick-
Institute oder Unternehmen auf Grund seiner lungsstrategie wieder zu erfüllen, und
Verflechtungen mit anderen Instituten oder Un- 2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
ternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem. nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die satz 2 Nummer 2 der Summe aus
Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem in § 40 Ab- a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden
satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Szenario zu Verlusten, die der Anforderung an die Ver-
treffen sind oder dass von den Befugnissen, rele- schuldungsquote der Abwicklungseinheit
vante Kapitalinstrumente und berücksichtigungs- nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der
fähige Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsoli-
herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch dierter Basis auf Ebene der Abwicklungs-
zu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte gruppe entsprechen, und
Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu
gewährleisten: b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der
aus der Abwicklung hervorgehenden Abwick-
1. die erwarteten Verluste, die das Unternehmen lungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an
zu tragen hat, werden vollständig absorbiert die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Ab-
(Verlustabsorption); satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunter- Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf
nehmen, bei denen es sich um Institute oder Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durch-
gruppenangehörige Unternehmen, aber nicht führung der bevorzugten Abwicklungsstrate-
um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf gie wieder zu erfüllen.
ein Niveau rekapitalisiert, das es ihnen ermög- Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird
licht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der
zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie ge- gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustab-
mäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie sorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt
2014/65/EU oder vergleichbaren Zulassungsvo- durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert
raussetzungen zugelassen sind, für einen ange- ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2
messenen Zeitraum, der nicht länger als ein Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte An-
Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung). forderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berech-
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen nete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikoposi-
eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfah- tionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
der Festlegung der individuellen Anforderung nach (5) Für Abwicklungseinheiten, die nicht den An-
Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungs- forderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung
behörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und die Teil einer
und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert
der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt,
(4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genann- entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten An-
ten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwick- forderung mindestens
lungsbehörde wie folgt:
1. 13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Num-
1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte mer 1 berechnet, und
für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die
2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Num-
relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße für
mer 2 berechnet.
die Verschuldungsquote nach Anpassung an
jegliche Änderungen infolge der im Abwick- Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungsein-
lungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnah- heiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigen-
men und mitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen
Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne
2. sie passt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde von § 49b Absatz 3.
den Betrag, der den nach § 6c Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes bestehenden Anforderun- (6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhö-
gen entspricht, nach unten oder oben an, um rung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anfor-
die nach Durchführung der bevorzugten Ab- derungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungsein-
wicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit heit anzuwenden, die den Anforderungen gemäß
anzuwendende Anforderung zu bestimmen. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist,
(4a) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforde- bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter
rung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 100 Milliarden Euro liegt, und bei der die Abwick-
um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist, lungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie
um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach bei einem Ausfall mit hinreichender Wahrschein-
der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, lichkeit ein Systemrisiko darstellt. Bei ihrer Ent-
der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, aus- scheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
reichendes Marktvertrauen in das Unternehmen die folgenden Kriterien:
aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbe-
1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen
hörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird der
von Schuldtiteln im Refinanzierungsmodell,
Betrag der nach Anwendung der Abwicklungs-
instrumente anzuwendenden kombinierten Kapital- 2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für
pufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten be-
aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 schränkt ist und
des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Be- 3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rück-
trag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst, griff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um
wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der die Anforderung nach § 49e einzuhalten.
Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und
Liegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so blei-
glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht,
ben Entscheidungen nach § 49b Absatz 5 hiervon
um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und
unberührt. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Aus-
sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des
schuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es
Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-
sich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der
mens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln
Ausschuss zuständig ist.
sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der
Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finan- (7) Für Unternehmen, die selbst keine Abwick-
zielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln er- lungseinheiten sind, entspricht die in Absatz 2
forderlich wäre, die über die Beiträge aus den Satz 1 genannte Anforderung
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a 1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restruktu- nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
rierungsfondsgesetzes hinausgeht. Dieser Betrag satz 2 Nummer 1 der Summe aus
wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach
Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass a) den zu absorbierenden Verlusten, die den
ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen an- Anforderungen an das Unternehmen nach
gemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzu- nung (EU) Nr. 575/2013 und § 6c Absatz 1
erhalten und sowohl die Fortführung kritischer des Kreditwesengesetzes entsprechen, und
Funktionen des Instituts oder des gruppenange- b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem
hörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Unternehmen ermöglicht, die für es geltende
Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über Anforderung an die Gesamtkapitalquote
die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungs- nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der
mechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Ab- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anfor-
satz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes derung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-
hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstüt- gesetzes nach Ausübung der Befugnis zur
zung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre. Herabschreibung oder Umwandlung von re-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2819
levanten Kapitalinstrumenten und berück- ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhal-
sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß ten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforde-
§ 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Ab- rung nach Satz 1, so wird der Betrag, der nach
wicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 65, 77
2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungs-
nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab- gruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpuf-
satz 2 Nummer 2 der Summe aus feranforderung abzüglich des Betrags, der sich
aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2
a) den zu absorbierenden Verlusten, die der des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Die in
Anforderung an die Verschuldungsquote des Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten an-
Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buch- gepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach An-
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es
entsprechen, und umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicher-
Unternehmen ermöglicht, die Anforderung an zustellen und sowohl die Fortführung kritischer
die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Ab- Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen
satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanz-
Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis mitteln sicherzustellen, ohne dass eine außeror-
zur Herabschreibung oder Umwandlung von dentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen
relevanten Kapitalinstrumenten und berück- Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus
sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach
§ 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Ab- § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Re-
wicklungsgruppe wieder zu erfüllen. strukturierungsfondsgesetzes hinausgeht, nach-
dem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65,
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird 77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwick-
die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der lung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser
gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde
durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt,
ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für
Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte An- einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger
forderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berech- als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen
nete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikoposi- aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kri-
tionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei tischer Funktionen des Instituts oder gruppenan-
der Festlegung der individuellen Anforderung nach gehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang
Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungs- zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über
behörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsme-
und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes. chanismen gemäß § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3
(8) Bei der Festlegung der in Absatz 7 genann- und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus
ten Rekapitalisierungsbeträge hat die Abwick- eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus
lungsbehörde öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
1. die jüngsten gemeldeten Werte für den relevan- (10) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus,
ten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Ge- dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähi-
samtrisikomessgröße nach Anpassung an alle ger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahr-
Änderungen infolge der im Abwicklungsplan scheinlichkeit gemäß § 92 Absatz 1 vollständig
vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden und oder teilweise vom Instrument der Gläubigerbetei-
2. nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Be- ligung ausgeschlossen werden oder im Rahmen ei-
trag, der der in § 6c Absatz 1 des Kreditwesen- ner partiellen Übertragung vollständig auf einen
gesetzes genannten Anforderung entspricht, übernehmenden Rechtsträger übertragen werden
nach unten oder oben anzupassen, um die An- könnten, so wird die in § 49 Absatz 1 genannte
forderung zu bestimmen, die nach Ausübung Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen be-
der Befugnis zur Herabschreibung oder Um- rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt,
wandlung von relevanten Kapitalinstrumenten die ausreichen, um
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten 1. die gemäß § 92 Absatz 1 ausgeschlossenen
gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Verbindlichkeiten zu decken und
Abwicklungsgruppe für das entsprechende Un-
ternehmen anzuwenden ist. 2. die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraus-
setzungen zu gewährleisten.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforde-
rung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b (11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehör-
um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist, de, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und
um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzu-
Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder schreiben, umfasst eine entsprechende Begrün-
Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten dung samt einer vollständigen Bewertung der in
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten den Absätzen 2 bis 8 genannten Elemente und wird
gemäß § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeit- unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde über-
raum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage prüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
§ 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festge- die einzige Abwicklungseinheit des global system-
setzten Anforderung Rechnung zu tragen. relevanten Instituts.
(12) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 sind für (5) Zusammen mit der Entscheidung der Ab-
die Kapitalanforderungen die Übergangsbestim- wicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Nummer 2
mungen maßgeblich, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 2 eine zusätzliche Anforde-
und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den rung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Verbindlichkeiten vorzuschreiben, ist eine Begrün-
Optionen, die den Aufsichtsbehörden im Rahmen dung einschließlich einer vollständigen Bewertung
dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festge- der in Absatz 3 genannten Elemente vorzulegen.
legt sind. Die Entscheidung wird unverzüglich durch die
Abwicklungsbehörde überprüft, um Änderungen in
§ 49d Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das
bedeutende Unions-Tochterunternehmen eines
Festlegung der global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts gel-
Mindestanforderung an Eigenmittel und tende Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kredit-
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wesengesetzes festgesetzten Anforderung Rech-
für Abwicklungseinheiten von global nung zu tragen.
systemrelevanten Instituten und in der Union
ansässige bedeutende Tochterunternehmen § 49e
von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
Anwendung der Mindestanforderung an
(1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
global systemrelevantes Institut oder einen Teil
eines global systemrelevanten Instituts handelt, (1) Abwicklungseinheiten kommen den in den
besteht aus §§ 49b bis 49d festgelegten Anforderungen auf
konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungs-
1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung gruppe nach.
(EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen
(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49
und
Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwick-
2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel lungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, der Abwicklungsgruppe gemäß § 50 auf der
die von der Abwicklungsbehörde gemäß Ab- Grundlage der Anforderungen nach den §§ 49b
satz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde. bis 49d und abhängig davon fest, ob die Tochter-
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung unternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem
an ein in der Union ansässiges bedeutendes Toch- Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln
terunternehmen eines global systemrelevanten sind.
Nicht-EU-Instituts besteht aus (3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß
1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, ent-
(EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen scheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe
und wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsverein-
barungen und der bevorzugten Abwicklungsstrate-
2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel gie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, § 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1 nach-
die von der Abwicklungsbehörde für dieses be- kommen müssen, um zu gewährleisten, dass die
deutende Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderun-
festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und gen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und
Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem
§§ 49f und 159 Absatz 2 genannten Bedingun- Abwicklungsplan erfüllen sollen.
gen genügen.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt eine zusätz- § 49f
liche Anforderung an Eigenmittel und berücksichti- Anwendung der
gungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Mindestanforderung an
Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 fest, wenn die Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Verbindlichkeiten auf Unternehmen,
genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in die selbst keine Abwicklungseinheit sind
§ 49c genannten Bedingungen zu erfüllen. Die
(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Ab-
Festlegung erfolgt in der Höhe, die erforderlich ist, wicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens
um die Erfüllung der Bedingungen nach § 49c
mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine
sicherzustellen.
Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforde-
(4) Besteht die Gruppe des global systemre- rungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach. Nach
levanten Instituts aus mehreren Abwicklungsein- Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwick-
heiten, berechnet die Abwicklungsbehörde den in lungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein
Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das
§ 50 Absatz 2 für jede Abwicklungseinheit und für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit
das Mutterunternehmen in der Union, als wäre es aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. Abwei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2821
chend von Satz 1 kommen EU-Mutterunterneh- ßer im Fall der Insolvenz oder Liquidation
men, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber des Unternehmens vorzeitig kündigen, tilgen,
Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und
Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen das Unternehmen auch anderweitig keinen
gemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis dahingehenden Hinweis gibt,
nach. Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9
g) für die Bestimmungen gelten, die den In-
kommen auf Einzelbasis nach:
haber nicht berechtigen, die planmäßige
1. Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 künftige Zahlung von Zinsen oder des Kapi-
Nummer 3b bestimmt wurden, talbetrags zu beschleunigen, außer im Fall
2. CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisa- der Insolvenz oder Liquidation des diesem
tion ständig zugeordnet aber selbst keine Ab- Paragraphen unterliegenden Unternehmens,
wicklungseinheiten sind, h) für die gilt, dass die Höhe der auf die Ver-
3. eine Zentralorganisation, die keine Abwick- bindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins-
lungseinheit ist, sowie oder Dividendenzahlungen nicht auf Grund
der Bonität des Unternehmens oder seines
4. alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anfor-
Mutterunternehmens angepasst wird,
derungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.
Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die 2. Eigenmittel mit hartem Kernkapital und
Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 3. sonstige Eigenmittel, die
die §§ 49c, 50 und 159.
a) an Unternehmen derselben Abwicklungs-
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung gruppe begeben und von diesen erworben
an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit werden oder
einer oder mehreren der folgenden Positionen er-
füllt: b) an Unternehmen begeben und von diesen er-
worben werden, die nicht derselben Abwick-
1. Verbindlichkeiten, lungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle
a) die an die Abwicklungseinheit entweder di- der Abwicklungseinheit über das Tochterun-
rekt oder indirekt über andere Unternehmen ternehmen durch die Ausübung der Befugnis
derselben Abwicklungsgruppe begeben oder zur Herabschreibung oder Umwandlung nach
von dieser erworben wurden, die die Ver- den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht
bindlichkeiten von dem diesem Paragraphen beeinträchtigt wird.
unterliegenden Unternehmen erworben ha-
(3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich
ben, oder an einen vorhandenen Anteils-
nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann
eigner, der nicht Teil derselben Abwicklungs-
von der zuständigen Abwicklungsbehörde von
gruppe ist, begeben und von diesem er-
den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
worben werden, sofern die Kontrolle der
ausgenommen werden, wenn
Abwicklungseinheit über das Tochterunter-
nehmen durch die Ausübung der Befugnis 1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die
zur Herabschreibung oder Umwandlung nach Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen
den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
beeinträchtigt wird, 2. die Abwicklungseinheit die Anforderung nach
b) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) § 49e erfüllt,
Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Be-
3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches
rücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Aus-
Hindernis für die unverzügliche Übertragung
nahme derer des Artikels 72b Absatz 2 Buch-
von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Ver-
stabe b, c, k, l und m und des Absatz 3 bis 5
bindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an
jener Verordnung,
das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine
c) die in regulären Insolvenzverfahren einen Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen
niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlich- wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbe-
keiten, die die Bedingung gemäß Buchstabe a sondere, wenn in Bezug auf die Abwicklungs-
nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforde- einheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen wer-
rungen nicht berücksichtigt werden können, den,
d) die der Befugnis zur Herabschreibung oder 4. die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsich-
Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89 tige Führung des Tochterunternehmens die An-
und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Ab- forderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und
wicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für
im Einklang stehen und insbesondere die die von seinem Tochterunternehmen eingegan-
Kontrolle der Abwicklungseinheit über das genen Verpflichtungen haftet, oder die durch
Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen, das Tochterunternehmen verursachten Risiken
e) deren Erwerb weder direkt noch indirekt unerheblich sind,
durch das Unternehmen finanziert wird, 5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risiko-
f) für die Bestimmungen gelten, die weder kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich
explizit noch implizit erkennen lassen, dass auch auf das Tochterunternehmen erstrecken
das Unternehmen die Verbindlichkeiten au- und
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
6. die Abwicklungseinheit mehr als 50 Prozent der men eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66
mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunter- getroffen wurde,
nehmens verbundenen Stimmrechte hält oder 3. die Garantie wird in Höhe von mindestens
zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit 50 Prozent durch eine Finanzsicherheit im Sinne
der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochter- von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-
unternehmens berechtigt ist. linie 2002/47/EG unterlegt,
(4) Ebenfalls von der Mindestanforderung an 4. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist,
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind- erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der
lichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach
Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um angemessen konservativen Sicherheitsabschlä-
eine Abwicklungseinheit handelt, von der Abwick- gen aus, um den gemäß Nummer 3 besicherten
lungsbehörde ausgenommen werden, wenn Garantiebetrag zu decken,
1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein 5. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist,
Mutterunternehmen im Inland niedergelassen ist unbelastet und dient insbesondere nicht als
und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, Sicherheit für andere Garantien,
2. das Mutterunternehmen die Anforderung nach 6. die Sicherheit verfügt über eine effektive Lauf-
§ 49 Absatz 1 auf konsolidierter Basis erfüllt, zeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit
erfüllt wie die in Artikel 72c Absatz 1 der Verord-
3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches
nung (EU) Nr. 575/2013 genannte, und
Hindernis für die unverzügliche Übertragung
von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Ver- 7. es bestehen keine rechtlichen, regulatorischen
bindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an oder operativen Hindernisse für die Übertragung
das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an
Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen das betreffende Tochterunternehmen, auch
wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbe- dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungs-
sondere, wenn in Bezug auf das Mutterunter- einheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen wer-
nehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder den.
Befugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2 Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die
ausgeübt werden, Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwick-
4. das Mutterunternehmen in Bezug auf die um- lungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und
sichtige Führung des Tochterunternehmens die mit einer Begründung versehenes Rechtsgutach-
Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und ten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft
mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder
die von seinem Tochterunternehmen eingegan- operative Hindernisse für die Übertragung der
genen Verpflichtungen haftet, oder die durch Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das be-
das Tochterunternehmen verursachten Risiken treffende Tochterunternehmen bestehen.
unerheblich sind,
§ 49g
5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risiko-
Ausnahmen für
kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich
eine Zentralorganisation
auch auf das Tochterunternehmen erstrecken
und CRR-Kreditinstitute, die einer
und
Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
6. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der
Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorga-
mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunter-
nisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zen-
nehmens verbundenen Stimmrechte hält oder
tralorganisation ständig zugeordnet ist, von der
zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit
Anwendung des § 49f teilweise oder ganz ausneh-
der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochter-
men, wenn
unternehmens berechtigt ist.
1. das CRR-Kreditinstitut und die Zentralorganisa-
(5) Wenn sowohl das Tochterunternehmen als tion
auch die Abwicklungseinheit im Inland niederge-
lassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind a) der Beaufsichtigung durch dieselbe Auf-
und die Abwicklungseinheit die Anforderung nach sichtsbehörde unterliegen,
§ 49e erfüllt, kann die für das Tochterunternehmen b) im Inland niedergelassen sind und
zuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass c) Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
die Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teil-
2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation
weise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der
und der ihr ständig zugeordneten CRR-Kredit-
Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende
institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind
Voraussetzungen erfüllt:
oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeord-
1. die Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest neten Kreditinstitute von der Zentralorganisation
der zu deckenden Anforderung, in vollem Umfang garantiert werden,
2. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunter- 3. die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
nehmen seine Schulden oder andere Verbind- rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie
lichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann die Anforderungen an die Solvabilität und Liqui-
oder wenn in Bezug auf das Tochterunterneh- dität der Zentralorganisation sowie aller ihr stän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2823
dig zugeordneten CRR-Kreditinstitute insge- Absatz 2 genügen. Wird innerhalb von vier Mona-
samt auf der Grundlage konsolidierter Ab- ten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so
schlüsse dieser Institute überwacht werden, wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
4. im Fall von Ausnahmen für ein einer Zentralor- (2) Handelt es sich bei mehr als einer Einheit ei-
ganisation ständig zugeordnetes CRR-Kreditin- nes global systemrelevanten Instituts desselben
stitut die Leitung der Zentralorganisation befugt global systemrelevanten Instituts um eine Abwick-
ist, der Leitung der ihr ständig zugeordneten lungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in
Institute Weisungen zu erteilen, Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden unter
5. die betreffende Abwicklungsgruppe die Anfor- Berücksichtigung der Abwicklungsstrategie des
derung nach § 49e Absatz 3 erfüllt und global systemrelevanten Instituts die Anwendung
von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
6. kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest mög-
Hindernis für die unverzügliche Übertragung von lichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz
Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbind- zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 und
lichkeiten zwischen der Zentralorganisation und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
den ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinsti- genannten Beträge für einzelne Abwicklungsein-
tuten im Fall der Abwicklung vorhanden oder heiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 und
abzusehen ist. der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Beträge. Eine Anpassung kann erfol-
§ 50 gen, indem die Höhe der Anforderung angepasst
Gemeinsame Entscheidung über wird, wenn die Anpassung mit Rücksicht auf
die Mindestanforderung an Eigenmittel Unterschiede bei der Berechnung der Gesamt-
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten risikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten
(1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige vorgenommen wird. Eine Anpassung darf nicht er-
Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwick- folgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich
lung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgrup-
nicht identisch sind, und die für die Tochterunter- pen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4
nehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anfor- und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr.
derungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen, 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten ge-
zuständigen Abwicklungsbehörden streben eine nannten Beträge darf nicht geringer sein als die
gemeinsame Entscheidung an über Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
1. den Betrag der Anforderung, die an die Abwick- Beträge. Wird innerhalb von vier Monaten keine
lungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß
der Abwicklungsgruppe gestellt wird, und den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
2. den Betrag der Anforderung, die an ein Unter- (3) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-
nehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es heit über eine konsolidierte Anforderung für die
sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier
auf Einzelbasis gestellt wird. Monaten keine gemeinsame Entscheidung getrof-
Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderun- fen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit
gen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen, zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anfor-
ist zu begründen und zu übermitteln derung unter Berücksichtigung
1. von der zuständigen Abwicklungsbehörde an 1. der von den zuständigen Abwicklungsbehörden
die Abwicklungseinheit; vorgenommenen Bewertung der Unternehmen
2. von den jeweils für sie zuständigen Abwick- der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht
lungsbehörden an die Unternehmen einer Ab- um eine Abwicklungseinheit handelt, und
wicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um 2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwick-
eine Abwicklungseinheit handelt; lung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit
3. von der für die Abwicklungseinheit zuständigen der für die Abwicklungseinheit zuständigen Ab-
Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunter- wicklungsbehörde identisch ist.
nehmen der Gruppe, falls dieses Mutterunter- Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der be-
nehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit treffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19
derselben Abwicklungsgruppe ist. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäi-
In der gemeinsamen Entscheidung kann vorgese- sche Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegen-
hen werden, dass die Anforderungen nach § 49c heit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit
Absatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entschei-
Einklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instru- dung in Erwartung eines Beschlusses der Europäi-
menten erfüllt werden können, die an Unternehmen schen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19
begeben und von diesen erworben werden, die Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und
nicht der Abwicklungsgruppe angehören. Die Erfül- trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang
lung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrate- mit dem Beschluss der Europäischen Banken-
gie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder aufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als
direkt noch indirekt ausreichende Instrumente er- Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)
worben haben, die den Anforderungen des § 49f Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf der
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame ben, verbindlich. Die gemeinsame Entscheidung
Entscheidung getroffen worden ist, kann die Euro- und die in Ermangelung einer gemeinsamen Ent-
päische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit scheidung getroffenen Entscheidungen werden
der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Euro- regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktuali-
päische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines siert.
Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit be- (7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und
fasst wurde keinen Beschluss, so findet die Ent- überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zustän-
scheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung, digen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unterneh-
die für die Abwicklungseinheit zuständig ist. men die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten,
(4) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden- und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur
heit über die Höhe der Anforderung, die nach § 49f Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwick-
für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf lungsplänen.
Einzelbasis gilt, innerhalb von vier Monaten keine
gemeinsame Entscheidung getroffen, so entschei- § 51
det die Abwicklungsbehörde, die für dieses Unter- Berichterstattung und
nehmen zuständig ist, unter der Voraussetzung, Offenlegung der Anforderung
dass
(1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach
1. die von der Abwicklungsbehörde der Abwick- § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwick-
lungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte lungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
und Vorbehalte gebührend berücksichtigt wur-
1. die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingun-
den und
gen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und
2. falls die für die Gruppenabwicklung zuständige die Beträge der berücksichtigungsfähigen Ver-
Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der bindlichkeiten, einschließlich einer Angabe die-
Abwicklungseinheit identisch ist, die schriftlich ser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49
geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechne-
für die Gruppenabwicklung zuständigen Be- ten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der
hörde gebührend berücksichtigt wurden. Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit 2. die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbind-
oder die für die Gruppenabwicklung zuständige lichkeiten und
Behörde befasst die Europäische Bankenauf- 3. für die in den Nummern 1 und 2 genannten Be-
sichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer träge
bindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres
für das Tochterunternehmen zuständigen Abwick- Fälligkeitsprofils,
lungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren
auf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2 und
Prozent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 c) wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat
und die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 es sich handelt und ob sie die Vertragsklau-
erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende sel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1
Anwendung. Fasst die Europäische Bankenauf- Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buch-
sichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen stabe n und o der Verordnung (EU) Nr.
Beschluss, so finden die Entscheidungen der 575/2013 enthalten.
Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen
Anwendung. Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-
fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt
(5) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden- nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der
heit über die Höhe der konsolidierten Anforderung Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln
für die Abwicklungsgruppe und über die Höhe der und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in
für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforde-
Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von rung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung
vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung ge- der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.
troffen, ist eine Entscheidung über die Höhe
(2) Die Unternehmen melden mindestens halb-
1. der für die Tochterunternehmen der Abwick- jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1
lungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforde- und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1
rung gemäß Absatz 4 zu treffen und Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann
2. eine Entscheidung über die Höhe der konsoli- verlangen, dass die Unternehmen die Angaben
dierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach Absatz 1 häufiger melden.
gemäß Absatz 3 zu treffen. (3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich
(6) Die gemeinsame Entscheidung oder die in folgende Angaben offen:
Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung 1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls
von den Abwicklungsbehörden getroffenen Ent- die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2
scheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Ver-
die Abwicklungsbehörden, die diese getroffen ha- bindlichkeiten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2825
2. die Zusammensetzung der in Nummer 1 ge- § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich
nannten Eigenmittel und berücksichtigungsfä- auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5
higen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres oder 7 ergibt, zu erfüllen. Die Übergangsfrist für
Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Institute und gruppenangehörige Unternehmen zur
Insolvenzverfahren; Erfüllung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1
3. die anzuwendende Anforderung nach § 49e endet am 1. Januar 2024.
oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2. (2) Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele
Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Ja- für die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder
nuar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2 für Anforderungen fest, die sich auf Grund der
sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben.
erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen Die Zwischenziele müssen die Institute oder grup-
festgesetzten Termin offenzulegen. penangehörigen Unternehmen bis zum 1. Januar
2022 erreichen, um zu gewährleisten, dass ein li-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unter-
nearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands
nehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass
an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur
das Unternehmen im Wege eines regulären Insol-
Erfüllung der Anforderungen erfolgt.
venzverfahrens liquidiert werden kann.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchge- (2a) Die Abwicklungsbehörde kann einen Über-
führt oder wurde die Abschreibungs- oder Um- gangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Januar
wandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in
und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungs- Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begrün-
pflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten det und angemessen ist unter Berücksichtigung
Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach 1. der Entwicklung der Finanzlage des Unterneh-
§ 49e oder § 49f. mens,
2. der Aussicht, dass das Unternehmen in der
§ 52
Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen
Berichterstattung Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforde-
der Abwicklungsbehörde an rungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anfor-
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde derung, die sich auf Grund der Anwendung von
Die Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden,
Bankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung und
an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver- 3. der Fähigkeit des Unternehmens, Verbindlich-
bindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen keiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b
in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
§ 49f festgelegt hat. in § 49b oder § 49f Absatz 2 festgelegten Krite-
rien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder
§ 53 Laufzeit nicht mehr erfüllen.
Verstöße gegen die
Wenn die Bedingung nach Satz 1 Nummer 3 nicht
Mindestanforderung an Eigenmittel und
erfüllt ist, hat die Abwicklungsbehörde zu bewer-
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
ten, ob dies auf unternehmensinterne Entwicklun-
(1) Bei einem Verstoß gegen die Mindestanfor- gen oder auf marktweite Störungen zurückzuführen
derung an Eigenmittel und berücksichtigungs- ist.
fähige Verbindlichkeiten nach § 49e oder § 49f
können die Aufsichtsbehörde und die Abwick- (3) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfül-
lungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zustän- lung der Mindesthöhe der Anforderungen nach
digkeit von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58, § 49c Absatz 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.
58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kredit- (4) Die Höhen der Anforderungen nach § 49c
wesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwick- Absatz 5 oder 6 gelten nicht für einen Zeitraum
lungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im von zwei Jahren ab dem Tag,
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß
1. an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument
den §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vor-
der Gläubigerbeteiligung angewandt hat und
nehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vorliegen. 2. an dem hinsichtlich der Abwicklungseinheit eine
(2) Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichts- alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach
behörden informieren sich über die Ausübung ihrer § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1. durchgeführt wurde, durch die Kapitalinstru-
mente und andere Verbindlichkeiten herab-
§ 54 geschrieben oder in Instrumente des harten
Kernkapitals umgewandelt wurden oder an
Übergangsregelungen dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbe-
und Regelungen nach Abwicklung fugnisse gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und
(1) Die Abwicklungsbehörde legt für Institute § 89 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit aus-
oder gruppenangehörige Unternehmen abwei- geübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne
chend von § 49 Absatz 1 angemessene Über- Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu
gangszeiträume fest, um die Anforderungen nach rekapitalisieren.
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
(5) Die Anforderungen nach § 49b Absatz 4 rung an Eigenmittel und berücksichtigungs-
und 7 sowie § 49c Absatz 5 und 6 gelten nicht für fähige Verbindlichkeiten nach § 49 Absatz 1
einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 49c Ab-
dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der satz 2 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Erfolgt eine
die Abwicklungseinheit angehört, als ein global Festlegung nach Satz 1, sind die Verbindlich-
systemrelevantes Institut identifiziert wurde oder keiten nicht auf die Mindestanforderung an
seitdem die Abwicklungseinheit die Bedingungen Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-
nach § 49c Absatz 5 erfüllt oder auf Grund ei- bindlichkeiten anrechenbar.“
ner Entscheidung der Abwicklungsbehörde nach c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „berücksichti-
§ 49c Absatz 6 zu erfüllen hat. gungsfähige“ gestrichen.
(6) Die Abwicklungsbehörde legt abweichend
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
von § 49 Absatz 1 für ein Institut oder gruppenan-
gehöriges Unternehmen, auf das Abwicklungsin- „(5) Die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 3 sowie
strumente oder die Befugnis zur Herabschreibung die Absätze 3a und 4 sind auf das Instrument
oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
und § 89 angewandt wurden, einen angemessenen instrumente entsprechend anzuwenden.“
Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
nach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die
sich auf Grund der Anwendung von § 49b Ab- „(6) Fehlt eine gemäß Absatz 1 erforderliche
satz 4, 5 oder 7 ergibt, zu erfüllen. Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen ei-
ner Verbindlichkeit, die nicht nach Absatz 3 oder
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilt die Absatz 4 vom Anwendungsbereich des Absat-
Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppen- zes 1 ausgenommen ist, und ist es für ein Insti-
angehörigen Unternehmen während des Über- tut oder gruppenangehöriges Unternehmen aus
gangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils rechtlichen oder sonstigen Gründen undurch-
zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung führbar, eine entsprechende Vereinbarung in
an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver- die Vertragsbestimmung dieser Verbindlichkeit
bindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen aufzunehmen, teilt das Institut oder gruppenan-
Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitali- gehörige Unternehmen diesen Umstand der Ab-
sierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des wicklungsbehörde mit. In dieser Mitteilung sind
Übergangszeitraums entspricht die Mindestanfor- auch die Haftungsklasse der betreffenden Ver-
derung an Eigenmittel und berücksichtigungs- bindlichkeit und der Grund anzugeben, aus dem
fähige Verbindlichkeiten jeweils dem gemäß § 49b die Aufnahme einer Vereinbarung nach Absatz 1
Absatz 4, 5 oder 7, § 49c Absatz 5 oder 6, § 49e nicht möglich ist. Die Abwicklungsbehörde kann
oder § 49f festgesetzten Betrag. unter Berücksichtigung der nach Artikel 55 Ab-
(8) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums satz 8 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen
berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, ob beim technischen Regulierungsstandards nähere Vor-
Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen gaben für die Form und den Inhalt der Mitteilung
die vorhandenen Einlagen überwiegen und Schuld- nach Satz 1 machen. Nach erfolgter Mitteilung
titel in dem Refinanzierungsmodell fehlen. Weiter- ist die Verpflichtung des Instituts oder gruppen-
hin ist der Zugang des Instituts oder gruppenange- angehörigen Unternehmens nach Absatz 1 für
hörigen Unternehmens zu den Kapitalmärkten für diese Verbindlichkeiten ausgesetzt. Absatz 11
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu be- bleibt unberührt.“
rücksichtigen und inwieweit die Abwicklungs- f) Die folgenden Absätze 7 bis 13 werden ange-
einheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital fügt:
angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e
einzuhalten. „(7) Innerhalb eines angemessenen Zeit-
raums nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Ab-
(9) Die Abwicklungsbehörde kann den nach Ab-
satz 6 kann die Abwicklungsbehörde von einem
satz 1 Satz 1 oder nach Absatz 6 festgelegten
Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
Übergangszeitraum nachträglich ändern.“
sämtliche Informationen verlangen, die sie be-
22. § 55 wird wie folgt geändert: nötigt, um die Umstände, die dazu führen, dass
a) In Absatz 1 wird das Wort „berücksichtigungs- die Aufnahme der gemäß Absatz 1 erforder-
fähigen“ gestrichen und folgender Satz wird an- lichen Vereinbarung in die Vertragsbestimmun-
gefügt: gen einer Verbindlichkeit aus rechtlichen oder
anderen Gründen undurchführbar ist, sowie die
„Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Satzes 1 Auswirkungen der Mitteilung auf die Abwick-
hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, lungsfähigkeit des Instituts oder gruppenange-
das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf hörigen Unternehmens zu überprüfen.
die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden.“
(8) Gelangt die Abwicklungsbehörde unter
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ab-
fügt: wicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppen-
„(3a) Die Abwicklungsbehörde kann festle- angehörigen Unternehmens sicherzustellen, zu
gen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1 der Einschätzung, dass keine rechtlichen oder
nicht für Institute oder gruppenangehörige Un- sonstigen Gründe entgegenstehen, in die ver-
ternehmen gilt, bei denen die Mindestanforde- traglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2827
erforderliche Vereinbarung aufzunehmen, ver- ner Verbindlichkeit oder besteht die Verpflich-
langt sie innerhalb eines angemessenen Zeit- tung nach Absatz 1 gemäß Absatz 6 Satz 4 auf
raums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Grund der angezeigten Undurchführbarkeit
Absatz 6 die Aufnahme der nach Absatz 1 erfor- nicht fort, ist diese Verbindlichkeit nicht für die
derlichen Vereinbarung. Die Abwicklungsbe- Mindestanforderung an Eigenmittel und berück-
hörde kann darüber hinaus das Institut oder sichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechen-
gruppenangehörige Unternehmen auffordern, bar.
seine Vorgehensweise bezüglich der Befreiung
von der vertraglichen Anerkennung des Instru- (13) Die Abwicklungsbehörde kann unter Be-
rücksichtigung der nach Artikel 55 Absatz 6 der
ments der Gläubigerbeteiligung zu ändern.
Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen
(9) Absatz 6 gilt ausschließlich für Verbind- Regulierungsstandards Kategorien von Verbind-
lichkeiten, die im Rahmen eines regulären Insol- lichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder
venzverfahrens im Rang vor Schuldtiteln gemäß gruppenangehöriges Unternehmen zu der Fest-
§ 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kredit- stellung im Sinne des Absatzes 6 gelangen
wesengesetzes berichtigt werden, sofern sie kann.“
nicht gemäß Absatz 3 aus dem Anwendungsbe-
reich des Absatzes 1 ausgenommen sind. Keine 23. § 58 wird wie folgt geändert:
Anwendung findet Absatz 6 auf relevante Kapi- a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in
talinstrumente, unbesicherte nachrangige Ver- denen Gruppenunternehmen ihren Sitz haben“
bindlichkeiten, die in einem regulären Insolvenz- durch die Wörter „in denen sich Unternehmen
verfahren im Rang nach den Schuldtiteln gemäß der Gruppe oder bedeutende Zweigniederlas-
§ 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kredit- sungen befinden“ ersetzt.
wesengesetzes berichtigt werden, und auf
Schuldtitel gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Absatz 9 des Kreditwesengesetzes. fügt:
(10) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zu- „(2a) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Be-
sammenhang mit der Bewertung der Abwick- hörde bewertet in Fällen, in denen eine Gruppe
lungsfähigkeit eines Instituts oder eines grup- aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht,
penangehörigen Unternehmens oder zu einem die Abwicklungsfähigkeit jeder Abwicklungs-
anderen Zeitpunkt fest, dass mindestens 10 Pro- gruppe. Die Bewertung wird zusätzlich zu der
zent der Verbindlichkeiten einer Haftungsklasse, Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der ge-
einschließlich der Verbindlichkeiten dieser Haf- samten Gruppe durchgeführt und findet im
tungsklasse, sich zusammensetzt aus Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48
statt.“
1. Verbindlichkeiten, deren Vertragsbestimmun-
gen im Einklang mit Absatz 6 die Vereinba- 24. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
rung nach Absatz 1 nicht enthalten, und
„§ 58a
2. den Verbindlichkeiten, die von der Anwen-
dung des Instruments der Gläubigerbeteili- Befugnis zur
gung nach § 91 Absatz 2 ausgeschlossen Untersagung bestimmter Ausschüttungen
sind oder nach § 92 voraussichtlich ausge- (1) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis,
schlossen werden, einem Unternehmen zu untersagen, Ausschüttun-
so bewertet die Abwicklungsbehörde umge- gen vorzunehmen, die den nach Absatz 4 berech-
hend die Auswirkungen auf die Abwicklungsfä- neten maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Be-
higkeit dieses Instituts oder gruppenangehöri- zug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und
gen Unternehmens. Dabei bewertet die Abwick- berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten über-
lungsbehörde auch die Auswirkungen auf die steigen, wenn das Unternehmen die kombinierte
Abwicklungsfähigkeit, die sich bei Ausübung Kapitalpufferanforderung unter Einbeziehung der
der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbind- in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kredit-
lichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, wesengesetzes genannten Anforderungen zwar er-
auf Grund des Risikos ergeben, gegen die Gläu- füllt, jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den
bigerschutzbestimmungen nach § 68 Absatz 1 Anforderungen nach den §§ 49c und 49d betrach-
Nummer 1 zu verstoßen. tet wird, sofern diese nach § 49 Absatz 2 Nummer 1
berechnet werden. Im Fall einer Untersagung darf
(11) Kommt die Abwicklungsbehörde auf die Ausschüttung nicht erfolgen durch
Grund der Bewertung nach Absatz 10 zu dem
Schluss, dass durch einen oder mehrere Ver- 1. eine mit hartem Kernkapital verbundene Aus-
träge über Verbindlichkeiten, die im Einklang schüttung,
mit Absatz 6 keine Vereinbarung im Sinne des
2. eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen
Absatzes 1 enthalten, ein wesentliches Hinder-
Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleis-
nis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, kann
tungen oder Zahlung einer variablen Vergütung,
sie von den Befugnissen nach § 59 oder § 60
wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer
Gebrauch machen.
Zeit eingegangen wurde, in der das Unterneh-
(12) Fehlt eine nach Absatz 1 erforderliche men die kombinierte Kapitalpufferanforderung
Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen ei- nicht erfüllte, oder
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapital- dern auch zu einer vollständigen oder teilweisen
instrumente. Marktschließung, was das Unternehmen daran
Erfüllt ein Unternehmen die kombinierten Kapital- hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente
pufferanforderungen im Sinne des Satzes 1 nicht, berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an
teilt es dies der Abwicklungsbehörde unverzüglich jenen Märkten zu begeben,
mit. 3. die Marktschließung nach Nummer 2 ist nicht
(2) Werden die Anforderungen nach Absatz 1 nur für das betreffende Unternehmen, sondern
Satz 1 nicht erfüllt, entscheidet die für das Unter- auch für mehrere andere Unternehmen zu beob-
nehmen zuständige Abwicklungsbehörde nach An- achten,
hörung der zuständigen Aufsichtsbehörde unver- 4. die Störung nach Nummer 1 hindert das be-
züglich unter Beachtung insbesondere folgender treffende Unternehmen daran, Eigenmittelin-
Kriterien, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 strumente und Instrumente berücksichtigungs-
Satz 1 Gebrauch macht: fähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die
1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung Nichterfüllung abzustellen, oder
und deren Auswirkungen auf die Abwicklungs- 5. eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1
fähigkeit; Satz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten
2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens auf Teile des Bankensektors, wodurch die
und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Finanzstabilität untergraben werden könnte.
Zeit die Voraussetzung nach § 62 Absatz 1 Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Beurtei-
Satz 1 Nummer 1 erfüllen wird; lung zu dem Ergebnis, dass sie von ihrer Befugnis
3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage der Untersagung bestimmter Ausschüttungen kei-
sein wird, innerhalb einer angemessenen Frist nen Gebrauch macht, teilt sie das der zuständigen
sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Behörde schriftlich mit und begründet dies. Ab-
Absatz 1 erfüllt werden; satz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, (4) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag
Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den gemäß Absatz 1 Satz 1 wird berechnet durch
Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten
Nr. 575/2013, in § 49b oder § 49f Absatz 2 fest- Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten
gelegten Kriterien für die Berücksichtigungs- Faktor. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag
fähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der reduziert sich durch jede nach Absatz 1 Satz 2
Frage, ob dieses Unvermögen auf unterneh- Nummer 1, 2 oder 3 durchgeführte Maßnahme.
mensinterne Entwicklungen oder auf generelle (5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende
Marktstörungen zurückzuführen ist; Summe umfasst
5. Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maß- 1. Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Ab-
nahme nach Absatz 1 sowie die möglichen Aus- satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
wirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedin- dem harten Kernkapital zugerechnet wurden,
gungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder
des betreffenden Unternehmens. Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach
Die Abwicklungsbehörde überprüft innerhalb des Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, zuzüglich
Zeitraums, in dem das Unternehmen die Anforde- der
rung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, mindestens 2. Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Ab-
monatlich, ob die Untersagung der Ausschüttun- satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
gen erforderlich ist. dem harten Kernkapital zugerechnet wurden,
(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 neun Monate Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach
nach der Mitteilung des Unternehmens nach Ab- Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, abzüglich
satz 1 Satz 3 weiterhin nicht erfüllt werden, unter- der
sagt die zuständige Abwicklungsbehörde nach An- 3. Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen
hörung der Aufsichtsbehörde die Ausschüttung wären, wenn die Gewinne nach den Nummern 1
nach Absatz 1, es sei denn, sie stellt nach einer und 2 einbehalten würden.
Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgen- (6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie
den Voraussetzungen erfüllt sind: folgt bestimmt:
1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende 1. Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene
Störung des Funktionierens der Finanzmärkte und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-
zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Span- gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)
nungen in verschiedenen Finanzmarktsegmen- Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d
ten führt, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als
2. die Störung nach Nummer 1 führt nicht nur zu Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der
erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstru- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
menten und Instrumenten berücksichtigungsfä- Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten, das
higer Verbindlichkeiten des Unternehmens oder heißt des untersten, Quartils der kombinierten
zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, son- Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2829
2. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene halb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach
und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun- Absatz 1 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnah-
gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) men und einen Zeitplan für deren Durchführung
Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen
verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als den Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f sowie
Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten kommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die
Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situa-
Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforde- tionen zurückzuführen ist:
rung, so ist der Faktor 0,2; 1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapi-
3. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene talpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich
und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun- zu den in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des
gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen
Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapital-
verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als pufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zu-
Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der sätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten und 49d – sofern nach § 49 Absatz 2 Nummer 1
Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten berechnet – betrachtet wird, oder
Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforde- 2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen
rung, so ist der Faktor 0,4; nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung
4. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach
und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun- den §§ 49c und 49d nicht.
gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Ab-
Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d satz 2 Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen hat
verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als den Gründen für das wesentliche Hindernis Rech-
Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der nung zu tragen.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach An-
Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten,
hörung der Aufsichtsbehörde, ob die nach Absatz 2
das heißt des obersten, Quartils der kombinier-
vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die
ten Kapitalpufferanforderung, so ist der Fak-
Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder abzu-
tor 0,6.
bauen.
(7) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil (4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Be-
der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlage-
wie folgt berechnet: nen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage ste-
Kombinierte henden Abwicklungshindernisse zu beseitigen
Kapitalpufferanforderung
oder zumindest abzubauen, ordnet die Abwick-
Quartiluntergrenze = x (Qn – 1)
4 lungsbehörde an, dass das Unternehmen die nach
Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüg-
Kombinierte lich umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Ab-
Kapitalpufferanforderung
Quartilobergrenze = x Qn
wicklungsbehörde an, dass das Unternehmen an-
4 dere von der Abwicklungsbehörde festgelegte
alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum
wobei Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quar-
Abbau der in Frage stehenden Abwicklungshinder-
tils.“
nisse umzusetzen hat, und legt im Zusammenhang
25. § 59 wird wie folgt gefasst: mit dieser Anordnung dar, warum sie die vom Un-
„§ 59 ternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht
geeignet zur Beseitigung des Abwicklungshinder-
Abbau und Beseitigung nisses hält. Das Unternehmen erstellt innerhalb
von Abwicklungshindernissen eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von
bei Instituten; Verordnungsermächtigung der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen
(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Be- umgesetzt werden sollen.
wertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Ab- (5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuord-
wicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche nenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4
Abwicklungshindernisse entgegenstehen, so teilt Satz 2 müssen erforderlich und verhältnismäßig
sie dies dem betreffenden Unternehmen und den sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshin-
nach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich dernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei
unter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit. der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Ab-
(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer wicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der
Mitteilung nach Absatz 1 hat das Unternehmen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätig-
Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vor- keit, die Stabilität und die Fähigkeit des Unterneh-
zuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach mens, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten,
Absatz 1 genannten Abwicklungshindernisse be- Rechnung tragen.
seitigt oder abgebaut werden können. Das Unter- (6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maß-
nehmen schlägt der Abwicklungsbehörde inner- gabe von Absatz 5 anordnen, dass das Unterneh-
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men eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen dass Entscheidungen der Abwicklungsbe-
umsetzt: hörde nach dem maßgeblichen Recht Aner-
1. den Abschluss oder die Änderung von Ver- kennung finden,
einbarungen über eine gruppeninterne finan- 9a. die Änderung des Fälligkeitsprofils der Ei-
zielle Unterstützung, genmittelinstrumente, sofern die Zustimmung
2. den Abschluss von Dienstleistungsverein- der Abwicklungsbehörde vorliegt, und der
barungen über die Sicherstellung kritischer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Funktionen, nach den §§ 49c und 49f Absatz 2 Nummer 1
zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhal-
3. die Begrenzung der maximalen individuellen tung der Anforderungen gemäß § 49e oder
und aggregierten Risikopositionen; dies gilt, § 49f und
unbeschadet der Regelungen über Großkre-
dite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten, 10. wenn es sich bei einem Unternehmen um ein
die gegenüber anderen Unternehmen beste- Tochterunternehmen einer gemischten Hol-
hen, es sei denn, es handelt sich um Verbind- dinggesellschaft handelt, die Errichtung einer
lichkeiten gegenüber einem gruppenange- getrennten Finanzholding-Gesellschaft durch
hörigen Unternehmen, die gemischte Holdinggesellschaft zur Kon-
trolle des Unternehmens, soweit dies erfor-
4. die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der derlich ist, um die Abwicklung des Unterneh-
Abwicklungsplanung relevanter Informations- mens zu erleichtern und zu verhindern, dass
pflichten in regelmäßigen oder unregelmäßi- die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen
gen Abständen, Abwicklungsinstrumente und -befugnisse
5. die Veräußerung von Vermögensgegenstän- sich negativ auf die nicht im Finanzsektor
den, operierenden Teile der Gruppe auswirkt.
6. die Einschränkung oder die Einstellung der (7) Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen
Entwicklung bestehender oder geplanter Ge- nach Absatz 6 Nummer 5 bis 7 nur anordnen, wenn
schäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer dem Unternehmen zuvor erneut Gelegenheit ge-
oder existierender Produkte, geben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der
7. die Änderung der rechtlichen oder operativen Abwicklungshindernisse vorzuschlagen, und die
Strukturen des Unternehmens oder eines vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung
unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die
unterstehenden Unternehmens der Gruppe, Abwicklungshindernisse wirksam zu beseitigen.
um die Komplexität zu reduzieren und um zu (8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maß-
gewährleisten, dass kritische Funktionen nahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie
durch die Anwendung der Abwicklungsinstru- nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, der Deut-
mente rechtlich und operativ von anderen schen Bundesbank und gegebenenfalls gemein-
Funktionen getrennt werden können, sam mit der Behörde, die mit der Durchführung
8. die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding- der makroprudentiellen Politik nach der Emp-
Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mut- fehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Euro-
terfinanzholding-Gesellschaft oder einer EU- päischen Ausschusses für Systemrisiken vom
Finanzholding-Gesellschaft, 22. Dezember 2011 zu dem makroprudentiellen
Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3)
8a. die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhal- (ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1) betraut ist, die
tung der in § 49e oder § 49f genannten Anfor- potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maß-
derungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz nahme auf
des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisiko- 1. das jeweilige Unternehmen,
betrags, sowie gegebenenfalls der kombinier- 2. den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleis-
ten Kapitalpufferanforderung und der in § 49e tungen,
oder § 49f genannten Anforderungen, aus- 3. die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten
gedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisiko- und der Union insgesamt.
positionsmessgröße nach den Artikeln 429
und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, (9) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6
erreicht werden soll, gelten entsprechend, wenn das Unternehmen in-
nerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Absatz 2
9. die Begebung berücksichtigungsfähiger Ver- keine Vorschläge unterbreitet.
bindlichkeiten, um die Anforderungen von
§ 49e oder § 49f zu erfüllen oder die Vor- (10) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der
nahme alternativer Maßnahmen, um die Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwick-
Mindestanforderungen an Eigenmittel und lungsplans nach § 40 soweit und solange ausge-
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten setzt, bis das Verfahren nach Absatz 4, einschließ-
gemäß § 49e oder § 49f zu erfüllen; zu den lich einer entsprechenden Anwendung des Ab-
alternativen Maßnahmen gehört insbeson- satzes 4 nach Absatz 8, beendet wurde und die
dere der Versuch, die Bedingungen ausste- entsprechenden Hindernisse beseitigt oder zumin-
hender berücksichtigungsfähiger Verbindlich- dest abgebaut wurden.
keiten, Kernkapital oder Ergänzungskapitalin- (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird
strumente mit dem Ziel nachzuverhandeln, ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
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der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere 2. die für die Tochterunternehmen zuständigen
Bestimmungen für den Abschluss oder die Ände- Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochter-
rung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne unternehmen weiterleiten, für die sie zuständig
finanzielle Unterstützung, den Abschluss von sind, und
Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstel- 3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten,
lung kritischer Funktionen, die Begrenzung der in denen sich bedeutende Zweigniederlassun-
maximalen individuellen und aggregierten Risiko- gen befinden.
positionen, die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke
der Abwicklungsmaßnahmen relevanter Informatio- (3) In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden
nen, die Veräußerung von Vermögensgegenstän- 1. etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse
den, die Einschränkung oder die Erstellung der für eine effektive Anwendung der Abwicklungs-
Entwicklung bestehender oder geplanter Ge- instrumente und für eine Ausübung der Abwick-
schäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder lungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in
existierender Produkte, die Änderung der recht- Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer
lichen oder operativen Strukturen des Unterneh- Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf
mens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner die Abwicklungsgruppen analysiert und
Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Grup-
2. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen
pe, die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-
formuliert, die nach Auffassung der für die Grup-
Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanz-
penabwicklung zuständigen Behörde geeignet
holding-Gesellschaft oder einer EU-Finanzholding-
und erforderlich sind, um Abwicklungshinder-
Gesellschaft, die Vorlage eines Plans, mit dem die
nisse nach Nummer 1 zu beseitigen.
Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten An-
forderungen erreicht werden soll, die Begebung Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. Ist ein Ab-
Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelin- wicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit
strumente und die Errichtung einer getrennten Fi- der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 ange-
nanzholding-Gesellschaft durch die gemischte führte Situation eines Unternehmens der Gruppe
Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unterneh- zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwick-
mens im Sinne der in Absatz 6 genannten Voraus- lung zuständige Behörde dem EU-Mutterunter-
setzungen, unter denen die Maßnahmen jeweils nehmen nach Abstimmung mit der für die Abwick-
angeordnet werden können, zu treffen. Das Bun- lungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und
desministerium der Finanzen kann die Ermächti- den für deren Tochterunternehmen zuständigen
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwick- Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses
lungsbehörde übertragen.“ Abwicklungshindernisses mit.
26. § 60 wird wie folgt gefasst: (4) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang
des Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutter-
„§ 60
unternehmen Stellung nehmen und der Abwick-
Abbau und Beseitigung lungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-
von Abwicklungshindernissen bei Gruppen ständige Behörde alternative Maßnahmen vor-
(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunterneh- schlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten
men zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut
Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Ab- werden können. Beruhen die im Bericht aufgezeig-
wicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ten Abwicklungshindernisse auf Situationen im
sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das
soweit das Abwicklungshindernis für die bedeu- EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenab-
tende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft wicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei
die für die Gruppenabwicklung zuständige Be- Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3
hörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und
von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwick- einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um si-
lungskollegiums und unternimmt alle geeigneten cherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe
Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen,
über die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermit- ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der
telten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Ge-
und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Un- samtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombi-
ternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe nierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den
sind. §§ 49e und 49f genannten Anforderungen, ausge-
drückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositions-
(2) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für messgröße nach den Artikeln 429 und 429a der
die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. Der
Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Auf- Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2
sichtsbehörde und der Europäischen Bankenauf- vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen
sichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 für das wesentliche Abwicklungshindernis Rech-
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach An- nung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach
hörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maß-
Bericht. Diesen übermittelt sie an nahmen geeignet sind, das wesentliche Abwick-
1. das EU-Mutterunternehmen, lungshindernis effektiv abzubauen beziehungs-
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weise zu beseitigen. Die für die Gruppenabwick- Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die
lung zuständige Behörde unterrichtet die kon- Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Arti-
solidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer
Bankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunter- in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten
nehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie Angelegenheit befasst, so stellt die für die Grup-
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in penabwicklung zuständige Behörde ihre Entschei-
denen sich bedeutende Zweigniederlassungen be- dung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der
finden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Ar-
für die bedeutende Zweigniederlassung von Be- tikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück
deutung sind, über die vom EU-Mutterunterneh- und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung
men vorgeschlagenen Maßnahmen. dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-
(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Grup- sichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgeb-
penabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie liche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne
an, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten.
und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeb-
und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweig- lichen Zeitraums oder nach Erreichen einer ge-
stellen befinden, mit den für die Tochterunter- meinsamen Entscheidung kann die Europäische
nehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Ange-
gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich legenheit befasst werden. Fasst die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
1. der Identifizierung der wesentlichen Abwick- keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für
lungshindernisse und, soweit erforderlich, die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungs-
2. der Bewertung der von dem EU-Mutterunter- behörde.
nehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie
(8) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten
der von den Behörden verlangten Maßnahmen
maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Ent-
zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehen-
scheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde
den wesentlichen Abwicklungshindernisse.
als die für die betreffende Abwicklungseinheit
Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswir- zuständige Behörde selbst über die nach § 59
kungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaa- Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu
ten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt treffenden geeigneten Maßnahmen. Die Entschei-
werden. dung nach Satz 1 muss umfassend begründet
(6) Die gemeinsame Entscheidung nach Ab- werden und den Standpunkten und Vorbehalten
satz 5 wird innerhalb von vier Monaten nach Vor- der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen
lage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterun- derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die
ternehmens getroffen. Hat das EU-Mutterunter- Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rech-
nehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die nung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde
gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats übermittelt die Entscheidung der Abwicklungs-
nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Vier- einheit. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf
monatsfrist getroffen. Gemeinsame Entscheidun- des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeit-
gen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf raums die Europäische Bankenaufsichtsbe-
eine der in § 59 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen hörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8
von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellung- und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt
nahmen des EU-Mutterunternehmens gemäß Ab- die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwick-
satz 4 getroffen. Gemeinsame Entscheidungen lungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung ei-
sind zu begründen und in einem Dokument festzu- nes etwaigen Beschlusses der Europäischen Ban-
halten, das die für die Gruppenabwicklung zustän- kenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3
dige Behörde dem EU-Mutterunternehmen über- der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer
mittelt. Die Abwicklungsbehörde kann die Europäi- anschließenden Entscheidung dem Beschluss der
sche Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Ab-
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 satz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als
um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)
ersuchen. Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in
Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder
(7) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung
maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Ent- kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
scheidung, so entscheidet die Abwicklungsbe- nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
hörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in-
Behörde allein über die auf Gruppenebene nach nerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die
§ 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. Die Ent- Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zu-
scheidung muss umfassend begründet werden ständigen Abwicklungsbehörde.
und den Standpunkten und Vorbehalten anderer
Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für (9) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zu-
die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt stande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als
die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. für die Tochterunternehmen, die keine Abwick-
Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in lungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbe-
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hörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die rungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern
von den Tochterunternehmen auf Einzelunterneh- die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen
mensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind. enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenan-
Die Entscheidung muss umfassend begründet wer- gehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garan-
den und den Standpunkten und Vorbehalten der tiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt
anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. wird. Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Insti-
Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochter- tute oder Finanzinstitute sind. § 10a Absatz 8 des
unternehmen und der Abwicklungseinheit dersel- Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Diese Ver-
ben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde pflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei oder Unternehmen, die als Wertpapierfirmen anzu-
nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die sehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mit-
Gruppenabwicklung zuständigen Behörde über- gliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.
mittelt. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf
(3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die
des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeit-
raums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde 1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue
gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. Verpflichtung schaffen oder eine bestehende
1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 Verpflichtung wesentlich ändern und
und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt
die für das Tochterunternehmen zuständige Ab- 2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungs-
wicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung rechte oder Rechte zur Durchsetzung von Si-
eines etwaigen Beschlusses der Europäischen cherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82
Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanz-
der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer kontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unter-
anschließenden Entscheidung dem Beschluss der läge.
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Ab- (4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen
satz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die
Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach
Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den
Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.
nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung
kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (5) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten
nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungs-
Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in- akts durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermes-
nerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die sens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere
Entscheidung der für das Tochterunternehmen zu- berücksichtigen:
ständigen Abwicklungsbehörde.“ 1. die Besonderheiten des Geschäftsmodells,
27. § 60a wird wie folgt gefasst:
2. die Besonderheiten des betroffenen ausländi-
„§ 60a schen Marktes,
Vertragliche Anerkennung von 3. die Besonderheiten des betroffenen Vertrags-
Befugnissen zur vorübergehenden typs,
Aussetzung von Beendigungsrechten
4. die Systemrelevanz des betroffenen Instituts
(1) Institute und gruppenangehörige Unterneh- oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie
men sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem
Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertrag- 5. die zu erwartenden Auswirkungen auf die Ab-
liche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die wicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts
Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur oder gruppenangehörigen Unternehmens, im
vorübergehenden Aussetzung von Beendigungs- Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen
rechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach Unternehmens mit Sitz im Inland.“
den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 28. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens angewendet „(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
werden können, und sich mit einer in Ausübung auf ein Institut liegen vor, wenn
der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 er- 1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist,
gehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des 2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme
§ 144 Absatz 3 einverstanden erklärt. zur Erreichung eines oder mehrerer Abwick-
lungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist
(2) EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass
und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts
ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Dritt-
im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens
staat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestim-
nicht im selben Umfang der Fall wäre und
mungen aufnehmen, durch welche ausgeschlos-
sen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach 3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur
Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso
Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrech- sicher durch andere Maßnahmen als durch
nungsrechten oder eine Durchsetzung von Siche- Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt, wo-
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
bei als andere Maßnahmen in Betracht kom- 4. diese Holdinggesellschaft eine Abwicklungs-
men: einheit ist.
a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließ- (4) Die Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft ist
lich Maßnahmen eines Institutssicherungs- im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit auszu-
systems, weisen und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck
b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbe- einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder
sondere Maßnahmen des frühzeitigen Ein- Absatz 3 dürfen nur für die Zwischen-Finanz-
greifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maß- holding-Gesellschaft und nicht für die gemischte
nahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kredit- Holdinggesellschaft angeordnet werden, wenn die
wesengesetzes oder Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesell-
schaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-
c) Herabschreibung oder Umwandlung rele-
Finanzholding-Gesellschaft gehalten werden.
vanter Kapitalinstrumente und berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 (5) Die Abwicklungsbehörde kann Abwicklungs-
Absatz 4. maßnahmen in Bezug auf eine Zentralorganisation
Keine Voraussetzung für den Erlass von Abwick- und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute,
lungsmaßnahmen ist die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergrei-
fen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes
1. die vorhergehende Anwendung von Maßnah- die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 erfüllt.“
men frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36
bis 38, 30. § 65 wird wie folgt gefasst:
2. die vorhergehende Anwendung von Maßnah- „§ 65
men gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesen-
gesetzes oder Voraussetzungen für die
Anwendung des Instruments der Beteiligung
3. die Herabschreibung oder Umwandlung rele- der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
vanter Kapitalinstrumente und berücksichti- und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
gungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65
Absatz 4.“ (1) Außer in den Fällen des § 89 kann die Ab-
wicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung
29. In § 64 werden die Absätze 2 bis 4 durch die
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß
folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
§ 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstru-
„(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug mente und auf berücksichtigungsfähige Verbind-
auf eine Finanzholding-Gesellschaft, eine ge- lichkeiten nach Absatz 4 anwenden, die
mischte Finanzholding-Gesellschaft, eine ge-
mischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanz- 1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben
holding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine werden und die auf Einzelbasis oder auf konso-
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine ge- lidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der
mischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn
Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutter- die Abwicklungsbehörde und die für die Fest-
finanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in stellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats
§ 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in des Tochterunternehmens in Form einer ge-
Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesell- meinsamen Entscheidung gemäß § 166 Absatz 3
schaften erfüllt sind. und 4 nach Maßgabe des § 66 feststellen, dass
in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwick- des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vor-
lungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen liegen;
für eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft
anordnen, wenn 2. von einem inländischen Mutterunternehmen
1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzun- ausgegeben werden und die auf Einzelbasis
gen in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder auf der Ebene des inländischen Mutterunterneh-
mehrere Tochterunternehmen dieser Holdingge- mens oder auf konsolidierter Basis für die Zwe-
sellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei den cke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen
Tochterunternehmen um Institute handelt, die anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde
selbst keine Abwicklungseinheiten sind, feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die
Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1
2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nummer 1 und 3 vorliegen;
Tochterunternehmens oder der Tochterunter-
nehmen nach Nummer 1 so beschaffen sind, 3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn
dass deren Ausfall eine Bestandsgefährdung diesem eine außerordentliche finanzielle Unter-
der Abwicklungsgruppe als Ganzes auslösen stützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird,
könnte, außer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 3 oder
3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese
Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines 4. von einem Institut oder gruppenangehörigen
Tochterunternehmens oder mehrerer Tochter- Unternehmen ausgegeben werden, wenn die
unternehmen nach Nummer 1 oder für die Ab- Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraus-
wicklung der Abwicklungsgruppe als Ganzes setzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
erforderlich ist und und 3 vorliegen.
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(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1, 2 § 49f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von
und 4 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe dem Unternehmen, das § 49f Absatz 1 unter-
vor, wenn die Gruppe gegen die Aufsichtsanforde- liegt, erworben haben.
rungen auf konsolidierter Ebene in einer Weise ver-
(2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in
stößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des
Bezug auf ein Tochterunternehmen, das rele-
Kreditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde
vante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel-
in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsich-
basis oder auf konsolidierter Basis zur Erfüllung
tigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder
der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind
wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen,
oder das berücksichtigungsfähige Verbindlich-
dass ein Verstoß nach Absatz 1 Nummer 1 zumin-
keiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der
dest in naher Zukunft bevorsteht.
Anforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt,
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die die Feststellung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1
Bewertung nach § 146 vorgenommen und § 147 genannten Voraussetzungen, so teilt sie diese
findet Anwendung. Absicht umgehend der Aufsichtsbehörde des
(4) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Tochterunternehmens mit, auf dessen relevante
dürfen nach Absatz 1 herabgeschrieben oder um- Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfä-
gewandelt werden, sofern diese die in § 49f Ab- hige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 das
satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen er- Instrument der Beteiligung der Inhaber relevan-
füllen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug ter Kapitalinstrumente angewendet wird.“
auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013. § 68 Absatz 1 Nummer 1 „(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach
findet Anwendung.“ Abstimmung mit den Behörden, denen eine Mit-
teilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gemacht
31. § 66 wird wie folgt geändert: wurde, ob eine oder mehrere alternative Maß-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nahmen durchführbar sind, durch die sich die
Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung
„§ 66 der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und
Feststellung der berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach
Voraussetzungen für die Anwendung § 65 Absatz 4 sicherstellen lassen. Als alter-
des Instruments der Beteiligung der native Maßnahmen sind insbesondere Früh-
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und interventionsmaßnahmen nach § 36, die in Arti-
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten kel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU
bei gruppenangehörigen Unternehmen“. genannten Maßnahmen oder eine Mittel- oder
Kapitalübertragung des Mutterunternehmens in
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Betracht zu ziehen.“
„(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in
Bezug auf ein Tochterunternehmen, das rele- d) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Inhabern
vante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel- relevanter Kapitalinstrumente“ die Wörter „und
basis und auf konsolidierter Basis zur Erfüllung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach
der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind § 65 Absatz 4“ eingefügt.
oder das berücksichtigungsfähige Verbindlich- 32. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
keiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der An-
„§ 66a
forderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt,
die Feststellung der in § 62 Absatz 1 Satz 1 Befugnis zur Aussetzung
Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen, vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,
Kapitalinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung
dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferver-
der Abwicklungsziele ausreichen würde, oder
pflichtungen eines Instituts oder gruppenangehöri-
die Feststellung nach § 65 Absatz 1 Nummer 3,
gen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es
so teilt sie diese Absicht nach Anhörung der für
Vertragspartei ist, ausgesetzt werden, wenn
die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen
Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden 1. das Institut oder das gruppenangehörige Unter-
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Ist nehmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht für in seinem Bestand gefährdet ist;
die Feststellung hinsichtlich des übergeordne-
2. es keine sofort verfügbaren Maßnahmen des
ten Unternehmens zuständig, so teilt die Ab-
privaten Sektors im Sinne des § 62 Absatz 1
wicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gibt, mit denen
Feststellung zuständigen Behörde des Mitglied-
sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder
staats mit. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre
gruppenangehörigen Unternehmens abwenden
Absicht nach Anhörung der Abwicklungsbehör-
ließe;
de, die für die betreffende Abwicklungseinheit
zuständig ist, innerhalb von 24 Stunden auch 3. die Anordnung erforderlich ist, um die weitere
den Abwicklungsbehörden mit, die für andere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts
Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungs- oder gruppenangehörigen Unternehmens zu
gruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in verhindern; und
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
4. die Anordnung erforderlich ist, Rechtsvorschriften sowie Befugnissen von Gerich-
a) um zu den in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ten, Justiz- und Verwaltungsbehörden Rechnung,
vorgesehenen Feststellungen zu gelangen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleich-
behandlung in regulären Insolvenzverfahren zu
b) um zu entscheiden, welche Abwicklungs- gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde berück-
maßnahmen geeignet sind, oder sichtigt dabei insbesondere, ob möglicherweise in-
c) um die wirksame Anwendung eines oder folge der Feststellung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1
mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzu- Nummer 2 ein Insolvenzverfahren über das Vermö-
stellen. gen des Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
Vor der Ausübung der Befugnis hört die Abwick- nehmens angewandt werden könnte, und trifft die
lungsbehörde die Aufsichtsbehörde an. Die Auf- Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig erachtet, um
sichtsbehörde nimmt unverzüglich zum Inhalt der eine angemessene Abstimmung mit den Gerichten,
Anhörung Stellung. Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann eine Ausset- (8) Im Rahmen des nach Absatz 6 festgelegten
zung auch dann anordnen, wenn dies in Umset- Zeitraums erstreckt sich die Aussetzung auch auf
zung eines Beschlusses des Ausschusses erfor- die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Ver-
derlich ist oder der Ausschuss das Vorliegen der tragspartei der von der Aussetzung betroffenen
Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt und Verträge.
der Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat. Die Fest- (9) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die
stellungen und Vorgaben des Beschlusses oder während des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums
der Mitteilung des Ausschusses hat die Abwick- fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf
lungsbehörde bei der Anordnung der Aussetzung dieses Zeitraums fällig.
zugrunde zu legen. In diesem Fall findet Absatz 1 (10) Die Abwicklungsbehörde informiert das In-
Satz 2 keine Anwendung auf Unternehmen im stitut oder das gruppenangehörige Unternehmen
Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen
Verordnung (EU) Nr. 806/2014. unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung.
(3) Von einer Aussetzung ausgenommen sind Die Information erfolgt nach der Feststellung der
Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Ab-
Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kredit- wicklungsanordnung. § 140 Absatz 5 Satz 2 und 3
wesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des gilt entsprechend.
§ 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentra- (11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die
len Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen
Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Ab-
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zuge- satz 4 genannten Wege.
lassen sind, sowie von der Europäischen Wertpa-
(12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aus-
pier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25
setzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des
der genannten Verordnung anerkannten zentralen
Kreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung
Gegenparteien aus Drittländern und Zentralban-
betroffene Institut oder gruppenangehörige Unter-
ken.
nehmen während des Zeitraums der Aussetzung
(4) Bei der Festlegung des Umfangs einer Aus- nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde an-
setzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde zuwenden.
die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewertet die
(13) Wenn die Abwicklungsbehörde die Ausset-
Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die Erstre-
zung anordnet, kann sie für den Zeitraum der Aus-
ckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige
setzung von ihren Befugnissen zur Beschränkung
Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die
von Sicherungsrechten entsprechend § 83 und zur
von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen so-
vorübergehenden Aussetzung von Beendigungs-
wie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten
rechten entsprechend § 84 Gebrauch machen.“
werden, angemessen ist.
33. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(5) Im Fall einer Erstreckung der Aussetzung auf
entschädigungsfähige Einlagen hat die Abwick- „(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbe-
lungsbehörde für jeden Tag der Aussetzung einen hörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergü-
angemessenen Betrag festzusetzen, der von der tung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde
Aussetzung ausgenommen ist. festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen
Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unab-
(6) Der Zeitraum der Aussetzung ist so kurz wie
hängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den
möglich festzulegen. Die Aussetzung kann höchs- Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.“
tens für einen Zeitraum ab der öffentlichen Be-
kanntgabe der Aussetzung bis zum Ablauf des auf 34. § 71 wird wie folgt geändert:
diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages an- a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „rele-
geordnet werden. § 137 Absatz 1 gilt entspre- vanten Kapitalinstrumente“ die Wörter „und be-
chend. rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
(7) Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei § 65 Absatz 4“ eingefügt.
einer Aussetzung die möglichen Auswirkungen b) In Nummer 4 werden die Wörter „berücksichti-
der Aussetzung auf das ordnungsgemäße Funktio- gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
nieren der Finanzmärkte und trägt den geltenden ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.
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35. § 77 wird wie folgt geändert: Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungs-
a) Absatz 1a wird aufgehoben. fähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Ein-
lagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunter-
b) Absatz 1b wird Absatz 1a und nach den Wörtern nehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen
„Absatz 1 Nummer 2“ werden die Wörter „und gehalten werden, angemessen ist. Im Fall einer
entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a“ Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungs-
gestrichen. fähige Einlagen hat die Abwicklungsbehörde für
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: jeden Tag der Aussetzung einen angemessenen
„(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Betrag festzusetzen, der von der Aussetzung aus-
§ 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Ab- genommen ist. Die Anordnung nach Satz 1 kann
wicklungsanordnung nach § 136 das Instrument nicht bezüglich eines Instituts oder gruppenange-
der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin- hörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern
strumente für relevante Kapitalinstrumente und von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach wurde.
§ 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben die- (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1
ser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungs- ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflich-
befugnisse ausüben, die zur Ausübung des tungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1
Instruments der Beteiligung der Inhaber relevan- Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, System-
ter Kapitalinstrumente erforderlich sind.“ betreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kredit-
36. § 78 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: wesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne
des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die
„3. die Fälligkeit der von einem Institut oder grup- gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
penangehörigen Unternehmen ausgegebenen 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie ge-
Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Ver- genüber von der Europäischen Wertpapier- und
bindlichkeiten oder den auf Grund der entspre- Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der ge-
chenden Schuldtitel und der anderen bail-in-fä- nannten Verordnung anerkannten zentralen Ge-
higen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag genparteien aus Drittstaaten und gegenüber Zen-
oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu tralbanken.“
zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine
zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;“. 39. § 83 wird wie folgt gefasst:
37. § 79 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 83
„(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufga- Befugnis zur zeitweiligen Untersagung
ben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde der Durchsetzung von Sicherungsrechten
den Handel von Finanzinstrumenten aussetzen (1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-
oder einstellen, die an einem Handelsplatz im gen kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern
Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandels- eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder
gesetzes oder durch einen systematischen Inter- gruppenangehörigen Unternehmens, deren Forde-
nalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Num- rungen besichert sind, die Durchsetzung von Si-
mer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgeset- cherungsrechten untersagen für den Zeitraum von
zes gehandelt werden oder gemäß der Richtlinie der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschrän-
2001/34/EG des Europäischen Parlaments und kung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des
des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages.
von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung Bei der Untersagung berücksichtigt die Abwick-
und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu lungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf
veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz-
6.7.2001, S. 1) amtlich notiert sind und die das von märkte. Die Untersagung kann nicht bezüglich
Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausge- eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
geben hat.“ mens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung
38. § 82 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.
„(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, (2) Von einer zeitweiligen Untersagung der
dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Liefer- Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Siche-
verpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen rungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung
Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens befindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-
aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, aus- nehmen gegenüber Systemen im Sinne des § 1
gesetzt werden für den Zeitraum von der öffent- Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder System-
lichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß betreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kredit-
§ 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Be- wesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne
kanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes,
Anordnung der Aussetzung berücksichtigt die die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von
auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Fi- der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
nanzmärkte. Bei der Festlegung des Umfangs einer behörde gemäß Artikel 25 der genannten Verord-
Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbe- nung anerkannten zentralen Gegenparteien aus
hörde die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewer- Drittstaaten und Zentralbanken an seinen Ver-
tet die Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die mögenswerten bestellt hat.“
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
40. § 84 wird wie folgt geändert: Ebene anderer Mutterunternehmen ausgeübt, die
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: keine Abwicklungseinheiten sind.
„(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 (3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 in Bezug
erfolgt nicht gegenüber auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahme-
fällen und abweichend vom Abwicklungsplan in
1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwick-
Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, lungseinheit ist, wird der Betrag, der auf Ebene
2. Systembetreibern im Sinne des § 1 Ab- eines solchen Unternehmens gemäß § 96 verrin-
satz 16a des Kreditwesengesetzes, gert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird,
3. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß
Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die § 7a Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes
gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) für das betreffende Unternehmen gelten.“
Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, 42. § 90 wird wie folgt geändert:
4. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die a) In Nummer 1 werden die Wörter „berücksichti-
von der Europäischen Wertpapier- und gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt
b) In Nummer 2 werden die Wörter „berücksichti-
sind, und
gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
5. Zentralbanken.“ ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 43. § 91 wird wie folgt geändert:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
für sämtliche Beendigungstatbestände, die sich
„§ 91
aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung be-
findlichen Institut oder gruppenangehörigen Un- Bail-in-fähige Verbindlichkeiten“.
ternehmen ergeben. Die Aussetzung kann nicht b) In Absatz 1 werden die Wörter „berücksichti-
erfolgen, wenn bezüglich des Instituts oder des gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
gruppenangehörigen Unternehmens bereits von ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wurde.“
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „die Ab-
41. § 89 wird wie folgt gefasst:
wicklungsbehörde kann das Instrument der
„§ 89 Gläubigerbeteiligung nach § 90 auf einen
Instrument der Beteiligung der Teil der besicherten Verbindlichkeit, der
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente den Wert der Sicherung oder Deckung über-
(1) Liegen bei einem Institut oder einem grup- steigt, anwenden;“ angefügt.
penangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvo- bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
raussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat „6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nach- von weniger als sieben Tagen gegen-
folgenden Bestimmungen anzuordnen, dass rele- über Systemen im Sinne des § 1 Ab-
vante Kapitalinstrumente des Instituts oder des satz 16 des Kreditwesengesetzes, Sys-
gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder tembetreibern im Sinne des § 1 Ab-
andere Instrumente des harten Kernkapitals am In- satz 16a des Kreditwesengesetzes,
stitut oder am gruppenangehörigen Unternehmen wenn diese Verbindlichkeiten aus einer
umgewandelt werden oder im Fall des § 96 Ab- Teilnahme an dem System resultieren,
satz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der oder gegenüber zentralen Gegenpartei-
ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalin- en, die in der Europäischen Union ge-
strumenten des Instituts oder des gruppenange- mäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
hörigen Unternehmens ganz oder teilweise herab- Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zen-
geschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann tralen Gegenparteien aus Drittstaaten,
eine Herabschreibung ohne Durchführung einer die von der Europäischen Wertpapier-
Umwandlung erfolgen. Eine Umwandlung oder He- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Arti-
rabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen kel 25 der genannten Verordnung aner-
der Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf kannt wurden;“.
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne
des § 65 Absatz 4 zu erstrecken. cc) In Nummer 7 Buchstabe c wird der Punkt
am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
(2) Soweit bei Abwicklungsgruppen relevante
Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Verbindlichkeiten im Sinne von § 65 Absatz 4 von „8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten
der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unter- oder gruppenangehörigen Unterneh-
nehmen in derselben Abwicklungsgruppe erwor- men, die Teil derselben Abwicklungs-
ben wurden, wird die Herabschreibung oder Um- gruppe, selbst aber keine Abwicklungs-
wandlung zusammen mit der Herabschreibung einheiten sind, unabhängig von ihrer
oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunterneh- Laufzeit; dies gilt nicht, wenn diese Ver-
mens des betreffenden Unternehmens oder auf der bindlichkeiten im Rahmen des regulären
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2839
Insolvenzverfahrens einen gleichen oder lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähi-
einen niedrigeren Rang einnehmen als gen Verbindlichkeiten des Instituts oder des
Verbindlichkeiten gemäß § 46f Absatz 6 gruppenangehörigen Unternehmens, die in An-
und 9 des Kreditwesengesetzes; in die- teile oder andere Instrumente des harten Kern-
sem Fall bewertet die Abwicklungsbe- kapitals am Institut oder am gruppenangehöri-
hörde des betreffenden Tochterunter- gen Unternehmen umzuwandeln sind, um
nehmens, das keine Abwicklungseinheit a) die erforderliche Quote für das harte Kernka-
ist, ob der Betrag der Posten, die die pital des Instituts oder gruppenangehörigen
Anforderungen des § 49f Absatz 2 erfül- Unternehmens wiederherzustellen oder
len, ausreicht, um die Durchführung der
bevorzugten Abwicklungsstrategie zu b) die erforderliche Quote für das harte Kern-
unterstützen.“ kapital des Brückeninstituts zu erreichen.
44. § 92 wird wie folgt geändert: (2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts
oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor
a) In Absatz 1 werden die Wörter „berücksichti- der Anwendung des Instruments der Beteiligung
gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör- der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt. des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- größer als null sein und drohen keine in Absatz 1
gefügt: Nummer 1 Buchstabe b genannten Verluste, ord-
„(2a) Bei der Ausübung des Ermessens nach net die Abwicklungsbehörde die Umwandlung ge-
Absatz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbe- mäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an.
hörde ferner, ob Verbindlichkeiten gegenüber (3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2
Instituten und gruppenangehörigen Unterneh- genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde
men, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, folgende weitere Beträge fest:
selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, 1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im
ausgeschlossen werden sollten, um die wirk- Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der
same Durchführung der Abwicklungsstrategie erforderlichen Quote für das harte Kernkapital
sicherzustellen. Bei der Ausübung des Ermes- erforderlich ist,
sens nach Satz 1 werden nur solche Verbind-
lichkeiten berücksichtigt, die nicht von der 2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag,
Anwendung der Herabschreibungs- und Um- um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in
wandlungsbefugnisse nach § 91 Absatz 2 Num- Abwicklung befindliche Institut oder gruppenan-
mer 8 ausgenommen sind.“ gehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut
sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen,
45. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „be- über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu er-
die Wörter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ er- füllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen
setzt. der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie
46. § 96 wird wie folgt gefasst: 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
„§ 96 Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restruktu-
Festlegung des Betrags rierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des
der herabzuschreibenden Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berück-
oder umzuwandelnden relevanten sichtigen.
Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten (4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(1) Vor der Anwendung des Instruments der Be- wird ein von einem Tochterunternehmen ausgege-
teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente benes relevantes Kapitalinstrument oder eine be-
oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt rücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65
die Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß Absatz 4 nicht zu einem höheren Betrag oder zu
§ 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben
fest: oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Ka-
pitalinstrumente oder eine berücksichtigungsfähige
1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru- Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 auf der Ebene
mente und berücksichtigungsfähigen Verbind- des Mutterunternehmens.
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähi-
gen Verbindlichkeiten des Instituts oder des (5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-
gruppenangehörigen Unternehmens, die herab- gung in Kombination mit dem Instrument der Über-
zuschreiben sind, um tragung auf eine Vermögensverwaltungsgesell-
schaft angewendet, so ist bei der Festlegung der
a) sicherzustellen, dass der Nettovermögens- Höhe der herabzuschreibenden bail-in-fähigen Ver-
wert des Instituts oder des gruppenange- bindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der
hörigen Unternehmens gleich null ist, oder Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungs-
b) im Fall eines drohenden Verlustes sicherzu- gesellschaft zu berücksichtigen.
stellen, dass der Nettovermögenswert null (6) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder
nicht unterschreitet, und eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten
2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru- gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausge-
mente und berücksichtigungsfähigen Verbind- schlossen, so kann der Umfang, in dem andere
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht nach § 65 Absatz 4 oder dieser bail-in-fähigen Ver-
werden. Dabei sind die Grundsätze gemäß § 68 bindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu
Absatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten. ihrem Nennwert herab oder wandelt sie diese im
(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert
relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichti- um. Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustver-
gungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 teilung innerhalb von Verbindlichkeiten des glei-
oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des chen Ranges gemäß § 92 Absatz 1 zulässig ist.“
Absatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform 48. In § 98 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh- eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit“ die
mens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel Wörter „nach § 65 Absatz 4 oder eine bail-in-fähige
gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann Verbindlichkeit“ eingefügt.
bei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt
49. § 99 wird wie folgt gefasst:
werden, dass eine Wandlung im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herab- „§ 99
schreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den Weitere Wirkungen der
in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufge- Anwendung des Instruments der Beteiligung
führten Zwecken erfolgt. Die Festlegung ist eben- der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
falls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen, und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsform-
(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-
wechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativ-
wert oder den geschuldeten Restbetrag eines rele-
modell vorsieht.“
vanten Kapitalinstruments oder einer berücksichti-
47. § 97 wird wie folgt gefasst: gungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4
„§ 97 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Aus-
Haftungskaskade übung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2
genannten Befugnisse auf null herab, gelten die
(1) Anteile, andere Instrumente des harten betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus re-
Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und be- sultierende Verpflichtungen oder Ansprüche ge-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 genüber dem Institut oder gruppenangehörigen
Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als
werden in folgender Reihenfolge zur Haftung erfüllt.
herangezogen:
(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-
1. Anteile und andere Instrumente des harten wert oder den ausstehenden Restbetrag eines
Kernkapitals, relevanten Kapitalinstruments oder einer berück-
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, sichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Ab-
3. Instrumente des Ergänzungskapitals, satz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter
Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten
4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach
Befugnisse nur teilweise herab,
§ 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlich-
keiten. 1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und et-
waige daraus resultierende Verpflichtungen
Dabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 ge-
oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder
nannten Kategorien erst herangezogen, wenn
gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren
durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in
Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabge-
der jeweils vorhergehenden Kategorie der betref-
schriebenen Betrags beglichen;
fende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht
erreicht wurde. Innerhalb der berücksichtigungs- 2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüng-
fähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und liche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbe-
bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 ent- haltlich einer der Herabschreibung des Nenn-
sprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten werts entsprechenden Änderung des zahlbaren
als Insolvenzforderungen eingenommen hätten. Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen
(2) Bei der Anwendung des Instruments der Be- der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde
teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Ausübung der in § 78 Absatz 1 Nummer 3
oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin
weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in auf den verbleibenden Nennwert oder den noch
dem betreffenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit
Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der anwendbar.
Haftungskaskade gleichmäßig den Anteilen oder (3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder
anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hier-
des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergän- von unberührt bleibt die Befugnis der Abwick-
zungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen lungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der
Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in- herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu
fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu. Zu erhöhen. Wenn die Voraussetzungen des § 75 Ab-
diesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser satz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde
Anteile und den Nennwert oder den noch ausste- außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe
henden Restbetrag der anderen Kapitalinstrumente die Einziehung von Anteilen oder die Löschung
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anderer Instrumente des harten Kernkapitals rück- (8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalin-
gängig zu machen. Auch die Rechtsposition der strumente und berücksichtigungsfähiger Verbind-
Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder der Gläubiger
des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte,
wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befug- die für Verbindlichkeiten des Instituts oder grup-
nisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in penangehörigen Unternehmens haften, werden
der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung durch die Anwendung des Instruments der Betei-
bekannt gemacht wird. ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung
ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesell- nicht berührt. Das Institut oder gruppenangehörige
schaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zu- Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger wer-
stimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwen- den jedoch durch die Anwendung der in Satz 1
dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuld-
relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments ner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder an-
der Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind. deren Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise
Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maß- befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter
nahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrecht- Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger
lichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschrie- Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dem
benen Form bewirkt. Die Abwicklungsanordnung Gläubiger.“
ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen 50. § 100 wird wie folgt geändert:
der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesell- a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Inhaber
schaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind. relevanter Kapitalinstrumente“ die Wörter „und
(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins- nach § 65 Absatz 4“ eingefügt.
besondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz- b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 120 Absatz 2“
ordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalin- durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
strumente und berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger nicht 51. § 101 Satz 2 wird wie folgt geändert:
anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „be-
Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ die
wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden Wörter „nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen
sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument Verbindlichkeiten“ eingefügt.
der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
instrumente oder das Instrument der Gläubiger-
beteiligung angewendet wurde. „6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Ver-
(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbind- bindlichkeiten in Anteile oder andere Instru-
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähige mente des harten Kernkapitals umwan-
Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instru- deln;“.
mente des harten Kernkapitals am Institut oder
am gruppenangehörigen Unternehmen umgewan- 52. § 109 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
delt, kann das Institut oder gruppenangehörige „Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehler- bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkun-
haften Bewertung der umgewandelten Verbindlich- dung; der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist
keiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber der Einwilligung als Anlage beizufügen.“
relevanter Kapitalinstrumente und berücksichti- 53. In § 111 Absatz 5 werden die Sätze 6 und 7 durch
gungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 die folgenden Sätze ersetzt:
geltend machen.
„§ 142 Nummer 1 bleibt unberührt. Abzüge nach
(7) Erlangt ein oder erlangen mehrere Inhaber dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach
relevanter Kapitalinstrumente und berücksichti- Satz 4 oder Satz 5 Empfangsberechtigten schuld-
gungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 befreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden
oder Gläubiger auf Grund der Anwendung des In- Rechtsträger im Fall des Satzes 4 die Anteilsin-
struments der Beteiligung der Inhaber relevanter haber nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung
Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläu- in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2
bigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.“
Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanz- 54. § 124 wird wie folgt gefasst:
dienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwick- „§ 124
lungsbehörde die betroffenen Anteilsinhaber von
Maßnahmen
1. der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Ab- beim übertragenden Rechtsträger
satz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über- (1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Ab-
nahmegesetzes und satz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden
2. der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertra-
§ 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- genden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die
und Übernahmegesetzes. Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbe-
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
hörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt Bezug auf eine Maßnahme gemäß Absatz 2
hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine nach § 124 Absatz 1 aus, kann der übertra-
Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder gende Rechtsträger gegen den Beschluss
anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnah- Klage erheben.“
menziels beim übernehmenden Rechtsträger fest-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
gestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des in Abwicklung befindlichen In- „Die vorstehenden Regelungen gelten ent-
stituts gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegen- sprechend für die in § 124 Absatz 3 und 4
über dem Insolvenzverwalter. Die Abwicklungs- genannten Anteilsinhaber und Gläubiger.“
behörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte 56. § 144 wird wie folgt geändert:
wahrzunehmen. Sie haftet nicht für die Wahrneh-
mung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimm- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤤 82
rechte. bis 84“ durch die Wörter „§§ 66a und 82 bis 84“
ersetzt.
(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Ab-
satz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger „Eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Maß-
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der nahme nach § 66a oder eine Krisenmanage-
Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden mentmaßnahme, einschließlich eines unmittel-
Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger bar mit der Anwendung einer solchen Maß-
verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine nahme verbundenen Ereignisses, berechtigen
Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat. nicht dazu,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemali-
1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zu-
gen Anteilsinhaber im Sinne von § 111 Absatz 5
rückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Auf-
Satz 4 entsprechend.
rechnungsrechte gegenüber einem Institut
(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili- oder gruppenangehörigen Unternehmen aus-
gung dahingehend angewandt, dass die betroffe- zuüben,
nen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der
2. Eigentum des betreffenden Instituts oder
ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten
gruppenangehörigen Unternehmens zu er-
gemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an ei-
langen, Kontrolle darüber auszuüben oder
nem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1
Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu
und 2 für diese Gläubiger entsprechend.
machen und
(5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des übertra- 3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden
genden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers mens zu beeinträchtigen.“
voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des 57. Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.
Verfahrens zu decken, ist der übernehmende
58. In § 152n wird die Angabe „150“ durch die An-
Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung
gabe „179“ ersetzt.
des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu
leisten.“ 59. § 156 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
55. § 125 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppen-
fügt: abwicklung eines Instituts oder übergeordneten
„(1a) In den Fällen einer Übertragung nach Unternehmens zuständig, richtet sie vorbehalt-
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und lich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein,
Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60
Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Aus- und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahr-
übung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1 nimmt und die Zusammenarbeit und Koordinie-
Nummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2 rung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten
erforderlich sind. Insbesondere kann die Ab- sicherstellt.“
wicklungsbehörde den übernehmenden Rechts- b) In Satz 2 Nummer 9 wird die Angabe „§§ 49
träger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen bis 54“ durch die Angabe „§§ 49 bis 50“ ersetzt.
oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbe-
hörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt 60. § 159 wird wie folgt gefasst:
hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine „§ 159
Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat,
oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Europäische Abwicklungskollegien
Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechts- (1) Hat ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat
träger festgestellt hat.“ oder ein Drittstaatsmutterunternehmen
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. Tochterunternehmen, die in der Union niederge-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: lassen sind,
„Übt die Abwicklungsbehörde das Stimm- 2. EU-Mutterunternehmen, die in mindestens zwei
recht des übertragenden Rechtsträgers in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2843
3. mindestens zwei Unionszweigstellen, die von Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verste-
mindestens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend hen. Der Verzicht der Errichtung eines europä-
eingestuft werden, ischen Abwicklungskollegiums bedarf des Einver-
richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwick- nehmens mit den Behörden, welche Mitglieder in
lungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in dem europäischen Abwicklungskollegium wären.
denen diese Unternehmen niedergelassen sind (5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156
oder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein entsprechend.“
einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.
61. § 172 wird wie folgt geändert:
(2) Das europäische Abwicklungskollegium
nimmt die in § 156 genannten Funktionen und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten aa) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende
Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von durch ein Komma ersetzt.
Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Unions-
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
zweigstellen wahr. Zu den Aufgaben zählt auch
das Wort „oder“ ersetzt.
die Festlegung der Mindestanforderung an Eigen-
mittel und berücksichtigungsfähige Verbindlich- cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
keiten gemäß den §§ 49 bis 50. Bei der Festlegung „9. gegen die Mindestanforderung an Ei-
der Mindestanforderung an Eigenmittel und be- genmittel und berücksichtigungsfähige
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berück- Verbindlichkeiten nach § 45e oder § 45f
sichtigt die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls verstößt.“
die von den Abwicklungsbehörden von Drittstaaten
festgelegte globale Abwicklungsstrategie. Sind b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
Tochterunternehmen, die in der Europäischen „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
Union niedergelassen sind, oder ein EU-Mutterun- nach der Angabe „Nummer 8“ die Wörter „oder
ternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der Nummer 9“ eingefügt.
globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungs- 62. Folgender Teil 9 wird angefügt:
einheiten und stimmen die Mitglieder des europä-
ischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, „Teil 9
so haben die Tochterunternehmen, die in der Union Rechtsbehelf und
niedergelassen sind, oder auf konsolidierter Basis Ausschluss anderer Maßnahmen
das EU-Mutterunternehmen den Anforderungen
des § 49f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die § 179
in § 49f Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten In-
strumente an das in einem Drittstaat niedergelas- Rechtsschutz
sene Mutterunternehmen oder ihre im selben Dritt- (1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ab-
staat wie das Mutterunternehmen niedergelassene wicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine
Tochterunternehmen oder andere Unternehmen Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen
unten den Bedingungen gemäß § 49f Absatz 2 der Abwicklungsbehörde einschließlich der Andro-
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 ausgeben. hung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach
(3) Unterstehen alle in der Union niedergelasse- diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
nen Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in (1a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
einem Drittstaat oder Drittstaatsmutterunterneh- Verwaltungsakte einschließlich der Androhung
mens einem einzigen EU-Mutterunternehmen, so und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der
führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungs- Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36
kollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitglied- bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben
staats, in dem das EU-Mutterunternehmen nieder- keine aufschiebende Wirkung.
gelassen ist. Ist Satz 1 nicht anwendbar, führt den
Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums (2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen
die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterunterneh- eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den
mens oder des Tochterunternehmens, das insge- Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Ober-
samt über die meisten bilanzwirksamen Vermö- verwaltungsgericht im ersten und letzten Rechts-
genswerte verfügt. zug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu
einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert an-
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflich- fechtbar.
tet, ein europäisches Abwicklungskollegium einzu-
richten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein (3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen
anderes Kollegium die in den Absätzen 1 bis 3 der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer
und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahr- Abwicklungsmaßnahme unberührt. Die Beseiti-
nimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5 und in gung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht ver-
§ 160 festgelegten Bedingungen erfüllt und die langt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgen-
Verfahren einhält, einschließlich derjenigen, die beseitigung
die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an euro- 1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
päischen Abwicklungskollegien betreffen. In die-
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedro-
sem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthalte-
hen würde und
nen Bezugnahmen auf ein europäisches Abwick-
lungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere 3. nicht unmöglich ist.
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen so erhöht, dass die Schwelle von 20 Pro-
nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht zent, 30 Prozent oder 50 Prozent der
den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht
durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen oder überschritten wird oder dass über
Nachteile zu. das Versicherungsunternehmen Kontrolle
ausgeübt wird; dies gilt auch, wenn er
§ 180 beabsichtigt, die Beteiligung so zurück-
Unterbrechung von zuführen, dass sie erneut unter den
gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen Schwellenwert fällt, sofern die Beteili-
gung nicht unverzüglich nach Kenntnis
Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaß- von dem Erwerb oder der Erhöhung zu-
nahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut rückgeführt wird, oder
oder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit
Sitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an 2. seine bedeutende Beteiligung an einem
dem das Institut oder das gruppenangehörige Un- Versicherungsunternehmen aufgibt oder
ternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als den Betrag seiner bedeutenden Beteili-
Streitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1 gung unter die Schwellen von 20 Prozent,
Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-
beteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbe- rechte oder des Kapitals absenkt oder
hörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme die Beteiligung so verändert, dass über
gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat. das Versicherungsunternehmen keine
Kontrolle mehr ausgeübt wird.
§ 181 Die Anzeigen nach Satz 2 haben unverzüg-
Haftungsbeschränkung lich zu erfolgen, sobald der Anzeigepflich-
tige von den Umständen, die eine solche
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bun- Anzeigepflicht begründen, Kenntnis erlangt
desbeamtengesetzes haben Beamtinnen und hat.“
Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem
Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die mer 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, ver- Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1“ er-
ursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie setzt.
die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließ- mer 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1
lich der Tarifbeschäftigten.“ Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Num-
mer 1“ ersetzt.
Artikel 6
bb) Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„S. 32),“ durch die Wörter „S. 32;
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- zuletzt durch die Richtlinie (EU)
setzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019,
worden ist, wird wie folgt geändert: S. 29) geändert worden ist,“ ersetzt.
1. § 17 wird wie folgt geändert: bbb) Die Buchstaben b und c werden wie
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die „b) 2014/65/EU des Europäischen
Wörter „Jede natürliche oder juristische Per- Parlaments und des Rates vom
son und jede Personenhandelsgesellschaft“ 15. Mai 2014 über Märkte für Fi-
durch das Wort „Jeder“ und die Wörter nanzinstrumente sowie zur Ände-
„wenn sie“ durch die Wörter „wenn er“ er- rung der Richtlinien 2002/92/EG
setzt. und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ver- 12.6.2014, S. 349; L 74 vom
sicherungsunternehmen“ die Wörter „direkt 18.3.2015, S. 38; L 188 vom
oder indirekt“ eingefügt und werden die 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
Wörter „Unterlagen vorzulegen und Tat- 8.10.2016, S. 35; L 64 vom
sachen“ durch die Wörter „Tatsachen und 10.3.2017, S. 116; L 278 vom
Unterlagen anzugeben oder vorzulegen“ 27.10.2017, S. 56), die zuletzt
ersetzt. durch die Verordnung (EU)
2019/2115 (ABl. L 320 vom
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: 11.12.2019, S. 1) geändert worden
„Jeder hat der Aufsichtsbehörde anzuzei- ist,
gen, wenn er unabsichtlich c) 2013/36/EU des Europäischen
1. eine bedeutende Beteiligung an einem Parlaments und des Rates vom
Versicherungsunternehmen erwirbt oder 26. Juni 2013 über den Zugang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2845
zur Tätigkeit von Kreditinstituten Verbindung mit Satz 3 zur vorherigen oder
und die Beaufsichtigung von Kre- unverzüglichen Unterrichtung der Aufsichts-
ditinstituten und Wertpapierfirmen, behörde nicht nachgekommen ist und diese
zur Änderung der Richtlinie Unterrichtung innerhalb einer von der Auf-
2002/87/EG und zur Aufhebung sichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachge-
der Richtlinien 2006/48/EG und holt hat,
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 3. die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß
27.6.2013, S. 338; L 208 vom § 18 Absatz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder
2.8.2013, S. 73; L 20 vom trotz einer vollziehbaren Untersagung nach
25.1.2017, S. 1; L 203 vom § 18 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht
26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch worden ist,
die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.
L 314 vom 5.12.2019, S. 64) ge- 4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den
ändert worden ist, oder“. Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung in-
nerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 17
2. § 18 wird wie folgt geändert: Absatz 4 vollzogen hat oder
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
5. der Inhaber eine vollziehbare Anordnung
mer 1 nach dem Wort „kann“ die Wörter „in
gemäß § 18 Absatz 2a nicht erfüllt hat.“
den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2“ eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 „(3) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen
Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 17 Ab- des Absatzes 1 auch gegenüber einem die be-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt. deutende Beteiligung vermittelnden Unterneh-
men anordnen, Weisungen des Inhabers einer
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
bedeutenden Beteiligung, der an dem vermit-
fügt:
telnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu be-
„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fäl- folgen.“
len des Absatzes 1, statt den beabsichtigten
4. § 221 wird wie folgt geändert:
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre
beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gefügt:
innerhalb des Beurteilungszeitraums auch An- „Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds
ordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begrün-
Tatsachen zu schaffen, die die Annahme der in dende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt
Absatz 1 genannten Untersagungsgründe nicht und auch keinen Versicherungsbestand mehr
mehr rechtfertigen.“ abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu un- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
tersagen“ die Wörter „oder eine Anordnung „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
nach Absatz 2a zu erlassen“ eingefügt.
5. § 222 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Bemerkungen und Vorbehalte der für den
Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde aa) Die Wörter „Sofern andere Maßnahmen zur
sind in der Entscheidung wiederzugeben; Wahrung der Belange der Versicherten nicht
eine Untersagung darf nur aus den in den ausreichend sind“ werden durch die Wörter
Absätzen 1 und 2 genannten Gründen erfol- „Wenn es zur Wahrung der Belange der Ver-
gen; eine Anordnung nach Absatz 2a darf sicherten erforderlich ist“ und das Wort
nur aus den in Absatz 1 aufgezählten Grün- „Versicherungsverträgen“ durch das Wort
den erfolgen.“ „Erstversicherungsverträgen“ ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Anordnung entfaltet hinsichtlich der
betroffenen Vermögenswerte dingliche Wir-
„(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber
kung.“
einer bedeutenden Beteiligung sowie den seine
bedeutende Beteiligung vermittelnden Unter- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nehmen die Ausübung der Stimmrechte unter- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sagen und anordnen, dass über die Anteile nur
mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn „Der Sicherungsfonds verwaltet die über-
nommenen Verträge, die nach einzelnen
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungs- übernommenen Versicherungsbeständen ge-
verfügung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vor- trennt zu führen sind, gesondert von seinem
liegen, restlichen Vermögen und legt über sie im
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung Rahmen des nach § 227 Absatz 1 aufzu-
seiner Pflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 stellenden Geschäftsberichts gesondert
Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 in Rechnung.“
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er- 9. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
setzt: sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 genannten Personen sowie auf die
„§ 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6,
Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats
§ 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie
oder der Person, die die Funktion der internen
die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88
Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden
Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142, 143
einer dieser Personen bezieht, und
zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336
sowie die auf Grundlage des § 39 Absatz 1 10. § 47 Nummer 5 bis 7 und 12.“
Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen 7. Dem § 227 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Rechtsverordnungen gelten insoweit ent-
sprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit der Maß- „Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
gabe, dass die Risiken, denen das Unter- gelten für die Rechnungslegung der übernomme-
nehmen tatsächlich oder möglicherweise nen Verträge die Vorschriften des Zweiten Unter-
ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu abschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung
dokumentieren sind. § 29 Absatz 1 gilt mit mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
der Maßgabe, dass keine Compliance- schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
Funktion vorzuhalten ist. § 140 Absatz 2 buchs entsprechend.“
und 3 findet auf die von den Sicherungs- 8. Dem § 228 wird folgender Absatz 5 angefügt:
fonds verwalteten Versicherungsverträge
„(5) Hat das Unternehmen, dessen Bestand
Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde
übertragen wird, passive Rückversicherungsver-
festgestellt hat, dass die Sanierung eines
träge abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds
übernommenen Versicherungsbestandes ab-
anstelle des Unternehmens in die Verträge ein-
geschlossen ist und das dem Sicherungs-
treten. Der Sicherungsfonds hat den Eintritt un-
fonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital
verzüglich nach der Übertragung des Versiche-
an die einzahlenden Versicherungsunter-
rungsbestandes gegenüber dem betroffenen
nehmen zurückgewährt wurde.“
Rückversicherer zu erklären. Der Eintritt wirkt auf
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: den Zeitpunkt der Übertragung des Versicherungs-
bestandes zurück. § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
„Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass das
buchs ist nicht anzuwenden.“
vorhandene Sicherungsvermögen nach § 226
Absatz 3 zusammen mit dem nach § 226 Ab- 9. § 303 wird wie folgt geändert:
satz 5 Satz 5 zu erhebenden Sonderbeitrag oder a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
der nach § 226 Absatz 6 Satz 2 zu erhebende „wenn das Versicherungsunternehmen“ die
Sonderbeitrag nicht ausreicht, um die Fortfüh- Wörter „oder die Person als Geschäftsleiter“
rung der Verträge zu gewährleisten, setzt die eingefügt.
Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsver-
trägen die Verpflichtungen aus den Verträgen b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vor-
um maximal 5 Prozent der vertraglich garantier- sätzlich oder leichtfertig“ gestrichen und werden
ten Leistungen herab.“ nach dem Wort „Verhalten“ die Wörter „vorsätz-
lich oder leichtfertig“ eingefügt.
6. Dem § 224 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„Auf eine juristische Person des Privatrechts, die
„(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberu-
mit den Rechten und Pflichten eines Sicherungs-
fung der verantwortlichen Geschäftsleiter auch
fonds beliehen wurde, finden folgende Vorschriften
verlangen und diesen Geschäftsleitern die Aus-
entsprechend Anwendung:
übung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie
1. § 23 Absatz 1 und 2 bis 6; zuvor auf Grund eines Verstoßes des Versiche-
rungsunternehmens verwarnt wurden und das
2. § 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung
Versicherungsunternehmen erneut nachhaltig
nach Absatz 1 Satz 1 nur auf die Mitglieder des
gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechts-
Aufsichtsrats sowie auf die Person, die die
akte oder Anordnungen verstoßen hat.“
Funktion der internen Revision wahrnimmt, be-
zieht; 10. In § 304 Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
3. § 25;
„§ 199 Absatz 3 findet keine Anwendung.“
4. § 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe,
dass die Risiken, denen das Unternehmen tat- 11. § 305 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, a) In Satz 1 werden die Wörter „Versicherungs-
regelmäßig angemessen zu dokumentieren geschäfte (§ 308 Absatz 1 Satz 1)“ durch die
sind; Wörter „Versicherungsgeschäfte nach § 308
5. § 28 Absatz 2; Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
6. § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine
Compliance-Funktion vorzuhalten ist; „Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genann-
ten Unternehmen und Personen Weisungen zur
7. § 30;
Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-
8. § 32; mögenswerten erteilen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2847
12. § 308 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
„Soweit und solange Tatsachen die Annahme eingefügt:
rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen „§ 25a Verordnungsermächtigung zur Aufhe-
unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt, kann bung der Beleihung und zur Rückgän-
die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nen- gigmachung der Errichtung“.
nung des Namens oder der Firma des Unterneh- b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
mens über diesen Verdacht oder diese Feststellung
informieren.“ „§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonder-
beiträgen und Sonderzahlungen; Rück-
13. § 309 wird wie folgt geändert: flüsse aus Insolvenzverfahren“.
a) In Absatz 5 wird nach Nummer 12 folgende c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
Nummer 13 eingefügt: eingefügt:
„13. das Bundesamt für Sicherheit in der Infor- „§ 32a Inanspruchnahme einer gesetzlichen
mationstechnik,“. Entschädigungseinrichtung im Rahmen
b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10 bis 12“ einer Abwicklung“.
durch die Angabe „10 bis 13“ ersetzt. 2. In § 6 Nummer 11 werden nach dem Wort „Sola-
14. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: wechseln“ die Wörter „außer Namensschuld-
„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen scheine und Namensschuldverschreibungen, die
Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbe- Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 sind“ eingefügt.
hörde einschließlich der Androhung und Festset- 3. Nach § 7 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
zung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, gefügt:
den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36,
„(4a) Handelt der Kontoinhaber für Rechnung
66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134
eines Dritten, ist für die Deckungssumme nach
Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den
§ 8 auf den Dritten abzustellen, sofern das Konto
§§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser in Verbin-
in der Kontobezeichnung als offenes Treuhand-
dung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2
konto eindeutig gekennzeichnet ist oder als sol-
oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach
ches hätte gekennzeichnet werden müssen und
§ 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304
das Bestehen des Treuhandverhältnisses nachge-
Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305
wiesen wird.“
Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1
sowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine 4. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aufschiebende Wirkung.“ a) In Satz 2 werden die Wörter „Berechnung – auf
15. § 332 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Quartalsbasis – des“ durch die Wörter „Berech-
nung auf Quartalsbasis des“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder oder“
durch das Wort „oder“ ersetzt. b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die zusam-
mengefassten Meldungen der CRR-Kreditinsti-
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
tute“ die Wörter „sowie die Höhe der verfügba-
gefügt:
ren Finanzmittel“ eingefügt.
„1a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 innerhalb
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
des Beurteilungszeitraums eine bedeu-
tern „zur Entschädigung der Einleger“ die Wörter
tende Beteiligung erwirbt oder erhöht,“.
„und zur Finanzierung der Entschädigung der Ein-
c) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter leger“ eingefügt.
„§ 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3“
6. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „zu-
durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, 2 erster Halb-
zuweisen“ das Wort „(Beleihung)“ eingefügt.
satz, Absatz 2a oder Absatz 3“ ersetzt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
16. In § 334 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist
deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht und 3 eingefügt:
erforderlich“ gestrichen. „(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädi-
17. § 349 Satz 3 wird wie folgt gefasst: gungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinsti-
tute dieser Entschädigungseinrichtung zugeord-
„Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März
net.
2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.“
(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020
Artikel 7 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen
oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der
Änderung des CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1
Einlagensicherungsgesetzes nach den Kriterien, die das Bundesministerium
Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
(BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 95 des der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest-
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) legt.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sätze 4 bis 7.
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
8. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ditinstituts nach § 8 Absatz 1 an den gesamten
durch die Angabe „§ 24 Absatz 6“ ersetzt. Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungsein-
9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: richtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute. Zur
Ermittlung des zu übertragenden Anteils ist der
„§ 25a Wert der gedeckten Einlagen aller der ehemaligen
Verordnungsermächtigung Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-
zur Aufhebung der Beleihung und Kreditinstitute zum Zeitpunkt der letzten Beitrags-
zur Rückgängigmachung der Errichtung berechnung vor dem Übertritt zu dem institutsbe-
zogenen Sicherungssystem maßgeblich.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- (5) Die Zugehörigkeit zu einem institutsbezoge-
mung des Bundesrates bedarf, nen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 2 muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
1. die Beleihung einer Entschädigungseinrichtung
Verordnung nach Absatz 1 wirksam werden. Dies
nach § 23 Absatz 1 Satz 1 aufheben oder
ist der Bundesanstalt von dem aufnehmenden
2. die Errichtung einer Entschädigungseinrichtung institutsbezogenen Sicherungssystem vor der
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 23 Übertragung der Finanzmittel nach Absatz 4
Absatz 2 rückgängig machen. nachzuweisen. Dazu sind der Bundesanstalt die
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 legt das entsprechenden Nachweise, wie Beschlüsse,
Bundesministerium der Finanzen fest, welche ge- Beitrittserklärungen oder anderweitig gemäß Sat-
setzliche Entschädigungseinrichtung (nachfolgende zung erforderliche Rechtsakte, unverzüglich vorzu-
Entschädigungseinrichtung) derjenigen gesetzli- legen.
chen Entschädigungseinrichtung nach den Vorga- (6) Die Einzelheiten der Rechtsnachfolge regeln
ben der Absätze 3 bis 7 nachfolgt, deren Beleihung die nachfolgende und die ehemalige Entschädi-
aufgehoben oder deren Errichtung rückgängig ge- gungseinrichtung durch Vertrag, der der Zustim-
macht wird (ehemalige Entschädigungseinrich- mung der Bundesanstalt bedarf.
tung). Die betroffenen Entschädigungseinrichtun-
gen sind vor Erlass der Verordnung nach Absatz 1 (7) Die Bundesanstalt kann die zur Durchfüh-
anzuhören. rung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Anordnun-
gen treffen.“
(3) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Verord-
nung nach Absatz 1 tritt die nachfolgende Entschä- 10. In § 27 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
digungseinrichtung in Bezug auf die verfügbaren „höhere Sonderbeiträge“ die Wörter „und höhere
Finanzmittel der ehemaligen Entschädigungsein- Sonderzahlungen“ eingefügt.
richtung und die zur Deckung von Verwaltungs- 11. § 31 wird wie folgt geändert:
und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nach § 26 Absatz 1 im Wege der Rechtsnachfolge
in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Ent- „§ 31
schädigungseinrichtung ein. Von der Rechtsnach- Berichtspflicht; Erstattung von
folge ausgenommen sind die verfügbaren Finanz- Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen;
mittel, die nach Absatz 4 auf ein institutsbezogenes Rückflüsse aus Insolvenzverfahren“.
Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu
übertragen sind. Die nachfolgende Entschädi- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gungseinrichtung tritt mit dem Inkrafttreten der „(3) Rückflüsse aus Insolvenzverfahren ge-
Verordnung nach Absatz 1 in sämtliche hoheit- mäß § 46f Absatz 4 des Kreditwesengesetzes
lichen Rechte und Pflichten der ehemaligen Ent- sind den verfügbaren Finanzmitteln der jeweili-
schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz ein. gen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord- gemäß § 20 zuzurechnen.“
nung nach Absatz 1 anhängigen Verwaltungs- 12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
verfahren, Widerspruchsverfahren und Verwal-
tungsstreitverfahren der ehemaligen Entschädi- „§ 32a
gungseinrichtung werden von der nachfolgenden Inanspruchnahme einer
Entschädigungseinrichtung aus eigenem Recht gesetzlichen Entschädigungs-
und in eigenem Namen fortgesetzt. einrichtung im Rahmen einer Abwicklung
(4) Schließt sich ein CRR-Kreditinstitut, das vor Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruch-
dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 nahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrich-
der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zuge- tung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145
ordnet war, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ent-
der Verordnung nach Absatz 1 einem institutsbe- sprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren
zogenen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus
Nummer 2 an, so ist die ehemalige Entschädi- § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
gungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich einen ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.“
Anteil ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung nach Absatz 1 verfügbaren Finanzmit- 13. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1“
tel an das institutsbezogene Sicherungssystem zu durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
übertragen. Der zu übertragende Anteil entspricht 14. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Ab-
dem Anteil der gedeckten Einlagen des CRR-Kre- satz 1“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2849
15. § 48 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie rele-
„2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, vante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des
dass die verfügbaren Finanzmittel nicht ausrei- Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privat-
chen, um im Entschädigungsfall die Einleger zu kunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindest-
entschädigen oder im Abwicklungsfall die stückelung von 50 000 Euro veräußert werden. Für
Pflichten aus der Haftung nach § 145 des relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu er- Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen
füllen;“. und nicht komplexen Instituten im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU)
16. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Nr. 575/2013 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
„Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2 diese an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit
aufgeschoben werden.“ einer Mindeststückelung von 25 000 Euro veräußert
17. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden dürfen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Verbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente
a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die angefal- im Sinne dieser Vorschrift, die vor dem 28. Dezem-
lenen Kosten des Entschädigungsverfahrens“ ber 2020 begeben wurden.“
gestrichen.
4. In § 122 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und ist
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden
„Das Einlagensicherungssystem des Herkunfts- Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach die-
mitgliedstaats erstattet dem inländischen Ein- sem Gesetz erforderlich,“ gestrichen.
lagensicherungssystem die Kosten des Ent-
schädigungsverfahrens.“ (2) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch
18. In § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Ab-
Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
satz 1“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt
19. Dem § 63 wird folgender Absatz 6 angefügt: geändert:
„(6) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die 1. § 7a wird wie folgt geändert:
am 29. Dezember 2020 nach § 43 als Einlagen-
sicherungssysteme anerkannt waren, müssen bis a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zum 29. Dezember 2021 ihre Satzung anpassen, „(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß
um im Abwicklungsfall Sonderbeiträge nach § 48 § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-
Absatz 2 Nummer 2 zur Erfüllung der Pflichten gesetzes eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder
aus der Haftung nach § 145 des Sanierungs- und eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten
Abwicklungsgesetzes erheben zu können.“ ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbe-
reich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
Artikel 8 aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge
Änderung nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs
anderer Rechtsvorschriften der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten
(1) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung angewandten Herabschreibung oder Umwand-
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I lung ausgeglichen, so kann der Restrukturie-
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom rungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an die von
12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-
wird wie folgt geändert: Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht leisten, um
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 1. gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanie-
§ 65a folgende Angabe eingefügt: rungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzu-
stellen, dass der Nettovermögenswert der
„§ 65b Veräußerungen nachrangiger berücksichti-
CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht
gungsfähiger Verbindlichkeiten und relevan-
gleich null ist, oder
ter Kapitalinstrumente an Privatkunden“.
2. In § 2 Absatz 4 Nummer 7 werden nach den Wörtern 2. Anteile oder andere Instrumente des harten
„erteilt worden ist“ ein Komma und die Wörter „oder Kernkapitals der betroffenen CRR-Wertpa-
von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richt- pierfirma unter Einzelaufsicht zu erwerben
linie 2013/36/EU namentlich genannten Kreditinsti- und diese CRR-Wertpapierfirma in dem von
tut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs-
im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und Abwicklungsgesetzes verlangten Umfang
des Kreditwesengesetzes zu betreiben“ eingefügt. zu rekapitalisieren.“
3. Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt: b) In Absatz 3 werden die Wörter „berücksichti-
„§ 65b gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.
Veräußerung nachrangiger
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten 2. § 12 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden „Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass
Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts neben einer möglichst großen Sicherheit und einer
dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Ver- ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der
bindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des angelegten Mittel angestrebt wird.“
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
3. § 13 wird wie folgt geändert: satz 1 genannten Regelungen ganz oder teil-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: weise nicht anzuwenden sind.“
„(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- c) In Absatz 9 werden die Wörter „§§ 16 bis 19
tungsaufsicht stellt für den Restrukturierungs- des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-
fonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres gesetzes“ durch die Wörter „§§ 16 bis 18 und 20
die Rechnung über die Einnahmen und Ausga- des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
ben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haus- gesetzes“ ersetzt.
haltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- d) In Absatz 11 wird das Wort „Finanzmarktstabili-
und Verlustrechnung nach den Vorschriften des sierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.“ Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. gesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „in der nach § 3a 4. In § 8b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8a
Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlas- Absatz 5, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 5,
senen Satzung“ gestrichen. 5a, 7 und 9“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 9
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung
anderer Rechtsvorschriften aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Milliarden“
durch die Angabe „30 Milliarden“ ersetzt.
(1) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des bb) Die Sätze 2 bis 7 werden aufgehoben.
Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert b) In Absatz 5 werden die Wörter „dieses Gesetzes“
worden ist, wird wie folgt geändert: gestrichen und wird die Angabe „30 Milliarden“
1. § 3e wird wie folgt geändert: durch die Angabe „60 Milliarden“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 wer- 6. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
den jeweils die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 4 7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs- ersetzt:
gesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 bis 4
des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs- „Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der
gesetzes“ ersetzt. Finanzagentur entsprechend. Die §§ 3d und 3e Ab-
satz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kre-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.“
„(4) Soweit dies im Zusammenhang mit Kos-
(2) Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
tenerstattungen, die die Finanzagentur und die
gesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
Anstalt nach Absatz 1 verlangen können, erfor-
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli
derlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen
2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie
zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach
folgt geändert:
§ 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die
von der Bundeskasse ausgeführt werden. Die 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung fügt:
und die dazu erlassenen Ausführungsbestim- „§ 20 Erwerb von Risikopositionen“.
mungen sind entsprechend anzuwenden.“
2. Folgender § 20 wird angefügt:
2. In § 6a Absatz 6 wird die Angabe „§§ 16 und 17
des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge- „§ 20
setzes“ durch die Angabe „§§ 16 und 20 des Wirt- Erwerb von Risikopositionen
schaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ er-
setzt. (1) Übertragungen von Risikopositionen und
Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich
3. § 8a wird wie folgt geändert: nicht anfechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfor-
„Auf Abwicklungsanstalten, deren Statut das Be- dernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der
treiben von Bankgeschäften und das Erbringen Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht
von Finanzdienstleistungen im Sinne des Kredit- entgegen. Die Übertragung einer Forderung oder
wesengesetzes untersagt, sind die Sätze 2 bis 4 eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt kei-
nicht anzuwenden.“ nen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des
§ 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und keine Ver-
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- tragsverletzung dar. Die Übertragung einer gesell-
fügt: schaftsrechtlichen Beteiligung auf den Fonds stellt
„(5a) Soweit eine Abwicklungsanstalt wegen keinen Grund für die Einziehung oder Kündigung
der Art und des Umfangs der von ihr betriebenen der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar.
Geschäfte nicht mehr der Aufsicht bedarf, kann Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind
sicht auf Antrag der Abwicklungsanstalt, welcher auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm
der Genehmigung der Anstalt bedarf, im Einzel- verwendeten Vertragsbedingungen nicht anwend-
fall bestimmen, dass die in Absatz 5 Satz 2 Halb- bar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2851
(2) Die an einer Übertragung von Risikopositio- Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
nen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezo- linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20
dies zur Übertragung erforderlich ist. § 203 des vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die
Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Infor- zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314
mationen im Rahmen der Übertragung von Risiko- vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt
positionen an den Fonds nicht entgegen. werden“ ersetzt.
(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds (6) In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Finanz-
übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002
die Insolvenzmasse des Treuhänders.“ (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8
(3) Die Sanierungsplanmindestanforderungsverord- des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633)
nung vom 12. März 2020 (BGBl. I S. 644) wird wie folgt geändert worden ist, werden die Wörter „oder einer
geändert: Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-
wesengesetzes“ gestrichen.
1. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen“
durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt. (7) Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016
(BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Arti-
2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen“ kel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt. S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Satzteil 1. In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1“
vor Nummer 1 werden die Wörter „im Einverneh- durch die Angabe „§ 46 Absatz 2“ ersetzt.
men“ durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.
2. In § 43 Absatz 3 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 46
4. In § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Absatz 1“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 2“ ersetzt.
Wörter „im Einvernehmen“ durch die Wörter „in Ab-
(8) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
stimmung“ ersetzt.
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt
(4) Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 1 der (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt
Verordnung vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1725) geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 10a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des
fasst:
§ 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes“
durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Ab- „3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Ab-
satz 3c des Kreditwesengesetzes“ ersetzt. satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelas-
2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
sen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende ge- Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des
strichen. Europäischen Parlaments und des Rates
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tä-
tigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-
„3. die Darstellung der geplanten Regelungen sichtigung von Kreditinstituten und Wertpa-
zur Geschäftsorganisation des Instituts ge- pierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
mäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengeset- 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
zes einschließlich der internen Kontrollver- linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.
fahren des Instituts und“. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1;
„4. die Angabe des Mutterunternehmens sowie L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt
aller Finanzholding-Gesellschaften und ge- durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.
mischten Finanzholding-Gesellschaften in- L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert
nerhalb der Gruppe.“ worden ist, namentlich genannten Unter-
nehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbrin-
(5) In § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Anlegerentschä- gen;“.
digungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. De- b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
zember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ durch die Wör-
werden die Wörter „und denen keine Erlaubnis zum ter „in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richt-
Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1 linie 2013/36/EU namentlich genannten Unter-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge- nehmen“ ersetzt.
setzes erteilt ist“ durch ein Komma und die Wörter „so- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
weit sie keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 a) In Absatz 6 werden die Wörter „§§ 10 bis 18 und
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und 25“ durch die Wörter „§§ 10 bis 18, 21 Absatz 1
nicht in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie und 3 bis 5 sowie § 25“ ersetzt.
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kre- „(7) Auf Institute, die eine Erlaubnis nach § 32
ditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ha-
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
ben, sind die §§ 14, 19, 20, 22, 23, 26, 28 und 30 bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „30
nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesen- und 36“ durch die Wörter „30, 36, 45, 46
gesetz eine inhaltsgleiche Regelung enthält.“ und 48 bis 55“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-
fungsberichte“ die Wörter „sowie die Form ihrer
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Einreichung“ eingefügt.
„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genann-
10. In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1“
ten Unternehmen und Personen Weisungen zur
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-
mögenswerten erteilen.“ 11. In § 34 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
eingefügt:
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
dacht“ die Wörter „oder diese Feststellung“ ein- „(5a) Die Bundesanstalt hat die Registrierung im
gefügt. Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
4. In § 9 werden die Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1 (9) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
und 2 und Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2c (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Ab- setzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert
satz 2a“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
5. § 11 wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 19 Nummer 9 wird folgender Satz
angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 58“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt. „Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlas-
sung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „2, 3 und 5“ 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Ab-
durch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt. satz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4
6. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab- des Aktiengesetzes nicht anzuwenden.“
satz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch 2. § 16 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
7. § 20 wird wie folgt geändert:
„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Unternehmen und Personen Weisungen zur
fügt: Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-
„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann einen Ge- mögenswerten erteilen.“
schäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwä- „(8) Soweit und solange Tatsachen die An-
schegesetzes oder die zur Durchführung dieser
nahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein
Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Unternehmen unerlaubte Investmentgeschäfte
Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlich-
Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung
keit unter Nennung des Namens oder der Firma
des entscheidungserheblichen Sachverhaltes des Unternehmens über diesen Verdacht oder
und des hierdurch begründeten Verstoßes.“ diese Feststellung informieren. Satz 1 ist ent-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vorsätzlich oder sprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen
leichtfertig gegen Bestimmungen dieses Geset- die unerlaubten Investmentgeschäfte zwar nicht
zes, des Geldwäschegesetzes oder die zur betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entspre-
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Ver- chenden Anschein erweckt. Vor der Entschei-
ordnungen“ durch die Wörter „gegen die in Ab- dung über die Veröffentlichung der Information
satz 2a genannten Rechtsakte“ und die Wörter ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die
„Verwarnung durch die Bundesanstalt“ durch von der Bundesanstalt veröffentlichten Informa-
die Wörter „Verwarnung nach Absatz 2a durch tionen als falsch oder die zugrundeliegenden
die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig“ Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus,
ersetzt. so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit
hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie
8. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
die betreffende Information zuvor bekannt ge-
„Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines an- geben hat.“
deren Prüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tat-
3. In § 341 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist
sachen bekannt werden, die die Annahme rechtfer-
deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden
tigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 24
Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach
Absatz 2 verletzt hat.“
diesem Gesetz erforderlich“ gestrichen.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 10
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prü- Weitere Änderung
fung des Jahresabschlusses“ durch die anderer Rechtsvorschriften
Wörter „Als Teil der Prüfung des Jahresab- (1) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-
schlusses“ ersetzt. stellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2853
Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kredit-
über das Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I wesengesetzes, die auf Vorgaben der
S. 322) wird wie folgt geändert: Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergän-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: lassene Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht
„1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429
anzuwenden sind und“.
bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun- Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter
gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen „sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430
und zur Änderung der Verordnung (EU) bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; gefügt.
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
„3. die Vorgaben der Artikel 411 bis 428az der
17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf
ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und
die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430
der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-
bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
akte sowie die zugehörigen Vorgaben der
die Bestimmungen des Kreditwesengeset-
Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
zes, die auf Vorgaben der Artikel 411 bis 428
Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kredit-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen,
wesengesetzes, die auf Vorgaben der Arti-
sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)
kel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr.
Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung
575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung
nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesen-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene
gesetzes nicht anzuwenden sind.“
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden 2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-
sind und“. zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter Nr. 575/2013“ eingefügt.
„sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 (3) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-
bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein- stellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von
gefügt. Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom
2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset- 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323) wird wie folgt
zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben geändert:
der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ eingefügt. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
stellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vor-
„1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429
schriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom
bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323), die durch Arti-
des Europäischen Parlaments und des Rates
kel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2018 (BGBl. I S. 660)
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
1. § 1 wird wie folgt geändert: und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
„1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
des Europäischen Parlaments und des Rates 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun- ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und
und zur Änderung der Verordnung (EU) der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; akte sowie die zugehörigen Vorgaben der Ar-
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom tikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kre-
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom ditwesengesetzes, die auf Vorgaben der
17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver- Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU)
ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergän-
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts- lassene Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
akte sowie die zugehörigen Vorgaben der Ar- satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht
tikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) anzuwenden sind und“.
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322,
Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter 323), die durch Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes
„sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a bis 10i“
bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein- durch die Angabe „§§ 10a bis 10j“ ersetzt.
gefügt.
2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset- Artikel 12
zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben Aufhebung des
der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung“ ein- Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz vom
gefügt. 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I
Artikel 11 S. 2565) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Weitere Änderung
anderer Rechtsvorschriften Artikel 13
(1) In § 2 der Verordnung über die Freistellung der Inkrafttreten
Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Verei- (1) Die Artikel 1, 5 und 8 treten am 28. Dezember
nigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Ge- 2020 in Kraft.
setzes über das Kreditwesen vom 30. Januar 2014
(BGBl. I S. 322), die durch Artikel 10 Absatz 1 dieses (2) Die Artikel 2, 6, 7, 9 und 12 treten am 29. Dezem-
Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a ber 2020 in Kraft.
bis 10i“ durch die Angabe „§§ 10a bis 10j“ ersetzt. (3) Die Artikel 3 und 10 treten am 28. Juni 2021 in
(2) In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Freistel- Kraft.
lung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in (4) Die Artikel 4 und 11 treten am 1. Januar 2023 in
Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2855
Gesetz
zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollen-
das folgende Gesetz beschlossen: dung des 18. Lebensjahres.
Artikel 1 §3
Gesetz Auszuschließende Haushalte
zur Ermittlung der Regelbedarfe (1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Be-
nach § 28 des Zwölften Buches stimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte
Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben,
(Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG) die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistun-
gen bezogen haben:
§1
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
Grundsatz des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für be- 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
darfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetz- nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
liche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 Sozialgesetzbuch,
bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonder-
auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstich- 3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zwei-
probe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Ver- ten Buch Sozialgesetzbuch,
brauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte 4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum
Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.
und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbe-
darfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
§4
§2 Bestimmung der
Referenzhaushalte; Referenzgruppen
Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der An- (1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden
lage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3
liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushalts- verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2
typen zugrunde: Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen
aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden be-
1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein rücksichtigt:
lebt (Einpersonenhaushalte) und
1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Pro-
2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjäh- zent der Haushalte und
rigen Kind lebt (Familienhaushalte).
2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren
Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der
20 Prozent der Haushalte.
Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die
Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, (2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden
vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Le- jeweils eine Referenzgruppe.
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
§5 Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
Regelbedarfsrelevante kation) 24,14 Euro
Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenz- und Kultur) 44,16 Euro
gruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regel- Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,49 Euro
bedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einperso- Gaststättendienstleistungen) 3,11 Euro
nenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstich-
probe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regel- Abteilung 12 (Andere Waren und
bedarfsrelevant): Dienstleistungen) 10,37 Euro
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, 2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung
Getränke, Tabakwaren) 150,93 Euro des 14. Lebensjahres:
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,09 Euro Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie Getränke, Tabakwaren) 118,02 Euro
und Wohnungsinstandhaltung) 36,87 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,49 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus- Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-
haltsgeräte und -gegenstände, laufende gie und Wohnungsinstandhaltung) 13,90 Euro
Haushaltsführung) 26,49 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 16,60 Euro haltsgeräte und -gegenstände,
laufende Haushaltsführung) 12,89 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 39,01 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,94 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunika-
tion) 38,89 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 23,99 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
Kultur) 42,44 Euro kation) 26,10 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,57 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
und Kultur) 43,13 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen) 11,36 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,56 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienst- Abteilung 11 (Beherbergungs- und
leistungen) 34,71 Euro Gaststättendienstleistungen) 6,81 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Ver- Abteilung 12 (Andere Waren und
brauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Ab- Dienstleistungen) 10,34 Euro
satz 1 beträgt 434,96 Euro.
3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung
§6 des 18. Lebensjahres:
Regelbedarfsrelevante Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte Getränke, Tabakwaren) 160,38 Euro
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgrup- Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 43,38 Euro
pen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener- 19,73 Euro
Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen fol-
gie und Wohnungsinstandhaltung)
gende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen
aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als haltsgeräte und -gegenstände,
regelbedarfsrelevant berücksichtigt: laufende Haushaltsführung) 16,59 Euro
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 10,73 Euro
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Abteilung 7 (Verkehr) 22,92 Euro
Getränke, Tabakwaren) 90,52 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 44,15 Euro kation) 26,05 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener- Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
gie und Wohnungsinstandhaltung) 8,63 Euro und Kultur) 38,19 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus- Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,64 Euro
haltsgeräte und -gegenstände,
laufende Haushaltsführung) Abteilung 11 (Beherbergungs- und
15,83 Euro Gaststättendienstleistungen) 10,26 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 8,06 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und
Abteilung 7 (Verkehr) 25,39 Euro Dienstleistungen) 14,60 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2857
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Ver- 2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede er-
brauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern wachsene Person, die
und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt a) in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des
1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollen- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem
dung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro, Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähn-
licher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-
2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des meinschaft mit einem Partner zusammenlebt
siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
301,17 Euro und
b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder
3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Be- mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohn-
ginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebens- raum und mit weiteren Personen zusätzliche
jahres 363,47 Euro. Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemein-
schaftlichen Nutzung überlassen sind,
§7
3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine
Fortschreibung der erwachsene Person, deren notwendiger Lebens-
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben unterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches
(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 stationären Einrichtung),
Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der 4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches So- 5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind
zialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 14. Lebensjahres und
2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten 6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind
Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitneh- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
mer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnun-
gen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum §9
Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende Ausstattung mit
Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent. persönlichem Schulbedarf
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem
in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Ab- Schulbedarf beläuft sich
satz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1. für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste
beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Schulhalbjahr auf 103 Euro und
Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach
§ 5 Absatz 2 auf 446 Euro. 2. für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite
Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und
in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Ab- Artikel 2
satz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten
Änderung des
Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3
2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I
14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
309 Euro und 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu
§ 142 folgende Angabe eingefügt:
3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Le-
bensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf
373 Euro. „§ 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für
Grundrentenzeiten und vergleichbare Zei-
ten“.
§8
Regelbedarfsstufen 1a. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich
zum 1. Januar 2021 aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede
erwachsene Person, die in einer Wohnung nach bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt, cc) Nummer 4 wird Nummer 3.
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
b) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An- 3. 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
gabe „3“ ersetzt.
4. 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
c) In Satz 7 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von
2. § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch
eine separate Messeinrichtung nachgewiesen
„Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Ab- werden.“
grenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind
zu berücksichtigen: d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
1. bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte „(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler
Unterschiede, aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Be-
stimmungen oder schulischen Vorgaben Auf-
2. bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der wendungen zur Anschaffung oder Ausleihe
sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen von Schulbüchern oder gleichstehenden Ar-
oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Ab- beitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuer-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Er- kennen.“
wachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder
ohne Paarbeziehung zusammenleben.“ 3a. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2
Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
3. § 30 wird wie folgt geändert: satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der 12. Schwan- 3b. § 141 wird wie folgt geändert:
gerschaftswoche“ durch die Wörter „der zwölf-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“
ten Schwangerschaftswoche bis zum Ende des
durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
Monats, in welchen die Entbindung fällt,“ er-
setzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 3c. § 142 wird wie folgt geändert:
„(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März
bedarf anerkannt, wenn deren Ernährungs- 2020 bis 31. Juli 2020“ durch die Wörter
bedarf aus medizinischen Gründen von allge- „1. März 2020 bis 31. März 2021“ ersetzt.
meinen Ernährungsempfehlungen abweicht und
die Aufwendungen für die Ernährung deshalb b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
unausweichlich und in mehr als geringem Um- „(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf
fang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für
für Ernährung liegen (ernährungsbedingter den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. De-
Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus zember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin
medizinischen Gründen erforderliche Aufwen- anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar
dungen für Produkte zur erhöhten Versorgung 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der
des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe
Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar
Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die
nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grund- nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden
lage aktueller medizinischer und ernährungs- Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu
wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. legen sind. Abweichend von § 42b Absatz 2
Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehr- Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai
aufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des 2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Ge-
anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehr- meinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und
bedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Ein- die Essenseinnahme in der Verantwortung des
zelfall kein abweichender Bedarf besteht.“ Leistungsanbieters an.“
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 4. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
„(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr- „§ 143
bedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in
der Wohnung, in der besonderen Wohnform Übergangsregelung zum Freibetrag
oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Ab- für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
satz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen
(dezentrale Warmwassererzeugung) und denen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grund-
deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf be- ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetra-
trägt für jede leistungsberechtigte Person ent- ges nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht
sprechend der für sie geltenden Regelbedarfs- durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträ-
stufe nach der Anlage zu § 28 jeweils gers oder berufsständischer Versicherungs- oder
1. 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass
die Voraussetzungen für die Einräumung des Frei-
2. 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, betrages vorliegen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2859
5. Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende
Zeile angefügt:
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
gültig ab bedarfsstufe 1 bedarfsstufe 2 bedarfsstufe 3 bedarfsstufe 4 bedarfsstufe 5 bedarfsstufe 6
„1. Januar 2021 446 401 357 373 309 283“.
6. Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile angefügt:
Teilbetrag Teilbetrag
gültig im für das im jeweiligen Kalenderjahr für das im jeweiligen Kalenderjahr
Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr beginnende zweite Schulhalbjahr
„2021 103 Euro 51,50 Euro“.
Artikel 3 Artikel 4
Änderung des Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas- Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge- machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
setzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober
worden ist, wird wie folgt geändert: 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „150 Euro“ durch a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „162 Euro“ ersetzt.
„§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für
b) In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch Grundrentenzeiten und vergleichbare Zei-
die Angabe „146 Euro“ ersetzt. ten“.
b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 3 wird die Angabe „120 Euro“ durch
die Angabe „130 Euro“ ersetzt. „§ 70 (weggefallen)“.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „79 Euro“ durch c) Folgende Angabe wird angefügt:
die Angabe „110 Euro“ ersetzt. „§ 83 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Ermittlung der Regelbedarfe und
e) In Nummer 5 wird die Angabe „97 Euro“ durch
zur Änderung des Zwölften Buches Sozial-
die Angabe „108 Euro“ ersetzt. gesetzbuch sowie weiterer Gesetze“.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „84 Euro“ durch 2. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
die Angabe „104 Euro“ ersetzt. fasst:
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: „2. Ausländerinnen und Ausländer,
a) In Nummer 1 wird die Angabe „194 Euro“ durch a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
die Angabe „202 Euro“ ersetzt. b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
Zweck der Arbeitsuche ergibt,
b) In Nummer 2 wird die Angabe „174 Euro“ durch
die Angabe „182 Euro“ ersetzt. und ihre Familienangehörigen,“.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 3 wird die Angabe „155 Euro“ durch
die Angabe „162 Euro“ ersetzt. a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der zwölf-
ten Schwangerschaftswoche“ die Wörter „bis
d) In Nummer 4 wird das Wort „sonstige“ ge- zum Ende des Monats, in welchen die Entbin-
strichen und wird die Angabe „196 Euro“ durch dung fällt,“ eingefügt.
die Angabe „213 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinder-
e) In Nummer 5 wird die Angabe „171 Euro“ durch ten Leistungsberechtigten“ durch die Wörter
die Angabe „162 Euro“ ersetzt. „Leistungsberechtigten mit Behinderungen“ und
die Wörter „§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
f) In Nummer 6 wird die Angabe „130 Euro“ durch
des Zwölften Buches“ durch die Wörter „§ 112
die Angabe „143 Euro“ ersetzt.
des Neunten Buches“ ersetzt.
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf
Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisba-
Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von rer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen
174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein
für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Num- Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise
mer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs
den Betrag von 174 Euro übersteigt.“ nicht möglich ist.“
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- 9. Folgender § 83 wird angefügt:
fügt: „§ 83
„(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler Übergangsregelung aus Anlass
aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestim- des Gesetzes zur Ermittlung der
mungen oder schulischen Vorgaben Aufwendun- Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften
gen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schul- Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
büchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, (1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. De-
sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“ zember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbs-
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: fähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen,
bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Einglie-
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: derungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und des-
aaa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende wegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem
durch einen Punkt ersetzt. 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter
anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnah-
bbb) Der Satzteil nach Nummer 4 wird aufge-
menbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf
hoben.
kann auch nach Beendigung der Maßnahme wäh-
bb) Folgender Satz wird angefügt: rend einer angemessenen Übergangszeit, vor allem
einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.
„Höhere Aufwendungen sind abweichend
(2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember
von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit
2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige
sie durch eine separate Messeinrichtung
Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen
nachgewiesen werden.“
bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe
4. § 23 wird wie folgt geändert: nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar
2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwen-
aa) Die Wörter „behinderten Menschen“ werden den, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbe-
durch die Wörter „Menschen mit Behinderun- scheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch
gen“ ersetzt. nach Beendigung der Maßnahme während einer
bb) Die Wörter „§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Ein-
des Zwölften Buches“ werden durch die arbeitungszeit, anerkannt werden.“
Wörter „§ 112 des Neunten Buches“ ersetzt.
Artikel 5
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 54 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches“ durch die Änderung des
Wörter „§ 112 des Neunten Buches“ ersetzt. Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches
5. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
6. § 67 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“ vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert wor-
durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt. den ist, wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 5 wird aufgehoben. „2. Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
7. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März
bis 31. Juli 2020“ durch die Wörter „1. März 2020 b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
bis 31. März 2021“ ersetzt. Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem
Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung
8. § 69 wird wie folgt gefasst: oder des Studiums ergibt,
und ihre Familienangehörigen,“.
„§ 69
Übergangsregelung zum Freibetrag Artikel 6
für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Änderung des
Über die Erbringung der Leistungen zur Siche- Bundesversorgungsgesetzes
rung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksich- Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
tigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Au-
Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine gust 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird
Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder wie folgt geändert:
einer berufsständischen Versicherungs- oder Ver-
sorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die 1. § 88a wird wie folgt geändert:
Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetra- a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“
ges vorliegen.“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2861
b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. Die folgenden Sätze werden angefügt:
2. § 88b wird wie folgt geändert: „Die Wohngeldbehörde entscheidet über Wohn-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Juli geldleistungen ohne Berücksichtigung eines mög-
2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt. lichen Freibetrages nach Absatz 1 oder 2, solange
sie nicht durch eine Mitteilung des Rentenversiche-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: rungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 er-
„(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf gebenden Träger Kenntnis davon hat, dass die Vo-
nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit raussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
§ 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Satz 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet von Amts
Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser wegen neu, wenn sie erstmals Kenntnis davon er-
für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. De- langt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
zember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Der
anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach
bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, Satz 1 oder 4 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im
dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbe- Sinne des § 24 Absatz 2.“
darfs die Anzahl der für Februar 2020 berück-
sichtigten Arbeitstage und die sich nach § 27a Artikel 8
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8
und § 42b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Änderung des
Sozialgesetzbuch ergebenden Mehraufwendun- Bundeskindergeldgesetzes
gen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abwei-
chend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung § 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in
mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5
kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)
31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme „(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Ab-
in der Verantwortung des Leistungsanbieters satz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der
an.“ Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 beginnen,
3. Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt: Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
„§ 88c das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass
Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leis- kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die
tungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag
ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetra- erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verord-
ges nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange nungsermächtigung nach § 67 Absatz 6 des Zweiten
ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversiche- Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert
rungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-
oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, setzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1
dass die Voraussetzungen für die Einräumung des genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung
Freibetrages vorliegen.“ findet, entsprechend.“
Artikel 7 Artikel 9
Änderung des Änderung des
Wohngeldgesetzes Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
§ 17a Absatz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. Sep- Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März
tember 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Ar- 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Ge-
tikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I setzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert
S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt
worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilli- a) Die Wörter „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
gungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so von“ werden durch das Wort „durch“ ersetzt.
ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen b) Nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ wer-
über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum den die Wörter „beeinträchtigt sind und“ einge-
vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die fügt.
Wohngeldbehörde erstmals durch eine Mitteilung
des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger davon Kenntnis
a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem maßgeb-
erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
lichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2“ durch die Wörter
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 im Zeitraum ab
„für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleis-
dem 1. Januar 2021 vorliegen.“
ter durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beein-
2. Satz 2 wird aufgehoben. trächtigt sind“ ersetzt.
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Für das Verwaltungsverfahren nach die-
„Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein sem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetz-
Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 buch anzuwenden, soweit das zwischen dem
bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger
§ 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2
wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Mo- Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetz-
nat Februar 2020 begründet, werden die letzten buches folgt.“
zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt.“ sätze 2 und 3.
c) Satz 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
d) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Mo- durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
nat“ durch die Wörter „zwölf Monate“ ersetzt.
e) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein- Artikel 10
gefügt: Änderung des
„Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss ge- Aufenthaltsgesetzes
leistet, kann für Folgeanträge der gleiche Mo- In § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Aufenthalts-
natsdurchschnitt zugrunde gelegt werden.“ gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
f) Folgender Satz wird angefügt: 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
„Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung S. 2744) geändert worden ist, werden die Wörter
der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüg- „Nummer 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „Nummer 2
lich mitzuteilen.“ oder 3“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 11
a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschusszah-
lung“ die Wörter „des maßgeblichen Zeitraumes Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Zuschussgewährung“ eingefügt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft:
„Ab dem 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zeit-
raum der Zuschussgewährung.“ 1. das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3159), das zuletzt durch
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I
a) In Satz 3 wird die Angabe „30. September 2020“ S. 530) geändert worden ist, und
durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
2. die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
b) Satz 4 wird aufgehoben. 2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452).
5. § 7 wird wie folgt geändert: (2) Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie Num-
a) Der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungs- mer 4 Buchstabe a und b treten mit Wirkung vom
verfahren und“ vorangestellt. 1. Januar 2020 in Kraft.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie Num-
stellt: mer 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2863
Gesetz
zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „2. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Euro-
rates das folgende Gesetz beschlossen: päischen Parlaments und des Rates über
Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom
Artikel 1 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3;
L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom
Änderung des Ernährungs- 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3),
sicherstellungs- und -vorsorgegesetzes die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009
Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorge- (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert
gesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), das durch worden ist,
Artikel 275 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
3. der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Euro-
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
päischen Parlaments und des Rates mit Vor-
1. In § 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter schriften für die Futtermittelhygiene (ABl.
„Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008,
18.7.2009, S. 14)“ durch die Wörter „Verordnung S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)“ er- 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
setzt. geändert worden ist,“.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wird
„Bearbeiten“ durch das Wort „Behandeln“ ersetzt. wie folgt gefasst:
3. In § 9 Satz 1 wird das Wort „bearbeiteten“ durch „4. dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tier-
das Wort „behandelten“ ersetzt. seuchengesetz in der bis zum 30. April 2014
4. In § 10 werden in der Überschrift die Wörter geltenden Fassung,“.
„Rechtsverordnungen und“ gestrichen.
e) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
5. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nummern 5 bis 7.
a) Nach den Wörtern „auf deren Anforderung“ wer-
den die Wörter „, im Fall der Nummer 5 auf Artikel 2
Anforderung der zuständigen obersten Landes- Änderung des Gesetzes
behörde,“ eingefügt. über Meldungen über Marktordnungswaren
b) Nach den Wörtern „zu übermitteln, die“ werden
§ 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktord-
die Wörter „erhoben und“ gestrichen.
nungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom
c) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num- 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch
mern 2 und 3 eingefügt: Artikel 104 des Gesetzes vom 20. November 2019
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt 3. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und die
geändert: Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben“ ge-
1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: strichen.
„Einzelangaben dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6
Artikel 3
und des § 15a sowie vorbehaltlich des § 13 des Er-
nährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes Inkrafttreten
nicht bekannt gegeben werden.“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. Absatz 5 wird aufgehoben. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2865
Gesetz
zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
(Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastruk-
turausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkin-
§1 der“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen
Errichtung des Sondervermögens Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember
2020 nicht verausgabten Betrag.
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Be-
zeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreu- (2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten
ungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet. Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsange-
bote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie
§2 stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur
Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung
Zweck des Sondervermögens
von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basis-
Aus dem Sondervermögen werden den Ländern mittel für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021
Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investi- abgerufen haben. Diese Länder können maximal die
tionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der
in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau Laufzeit ab dem Jahr 2022 abrufen. Falls bis zum 31. De-
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur zember 2021 mehr Basismittel abgerufen worden sind,
Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreu- als ab dem 1. Januar 2022 Bonusmittel zur Verfügung
ung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen wer- stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel
den durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch
des Grundgesetzes gewährt. einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen
Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den ins-
§3 gesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2021
Stellung des abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.
Sondervermögens im Rechtsverkehr (3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Num-
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das mer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am
Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im 31. Dezember 2021 noch ein Restbetrag, so wird er
Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. den Bonusmitteln zugeführt.
Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens
(4) Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr gel-
ist der Sitz der Bundesregierung.
tend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2022
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, an den Bundeshaushalt abzuführen.
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung verwalten das Sondervermögen. §5
Sie können sich bei der Verwaltung des Sondervermö-
gens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen. Rücklagen des Sondervermögens
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver- Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des ge-
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich- setzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
keiten zu trennen.
§6
§4
Wirtschaftsplan für
Finanzierung des
das Sondervermögen, Haushaltsrecht
Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel
(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgen- (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonder-
den Beträge zur Verfügung: vermögens werden in einem Wirtschaftsplan ver-
anschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem
1. Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der
a) 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr
b) 1 Milliarde Euro im Jahr 2021, 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem
Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17
2. Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnah-
Euro und men und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sonder-
3. zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungs- vermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis
vereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sonderver- §9
mögen ausgezahlt.
Auflösung des Sondervermögens
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen
ist nicht zulässig. (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des
Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung
§7 seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht
Jahresrechnung für das Sondervermögen sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen (2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.
und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermö-
Forschung stellen am Schluss eines jeden Rechnungs- gens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundes-
jahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausga- regierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der
ben des Sondervermögens auf und fügen sie den Über- Zustimmung des Bundesrates bedarf.
sichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
§ 10
§8
Verwaltungskosten des Sondervermögens Inkrafttreten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermö- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gens trägt der Bund. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2867
Anlage
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
Wirtschaftsplan des Sondervermögens
„Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grund-
schulalter“ dient der Vorbereitung der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislatur-
periode vereinbarten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Um ein entsprechendes bedarfs-
gerechtes Angebot zu gewährleisten, sind gemeinsame Anstrengungen aller staatlichen Ebenen notwendig. Der Bund stellt daher
Finanzhilfen auf der Basis von Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Förderung von gesamt-
staatlich bedeutsamen Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der
kommunalen Bildungsinfrastruktur zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung. Der quantitative
und qualitative investive Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ist in zweifacher
Hinsicht wichtig. Zum einen bietet die Ganztagsbetreuung Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder. Zum anderen erleichtern
die Ganztagsangebote bei den Eltern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und fördern damit die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Infolgedessen haben
ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote positive Effekte auf den Arbeitsmarkt und auf das Wirtschaftswachstum.
Um diese Ziele zu erreichen, wurden und werden große Anstrengungen unternommen, die Angebote für Erziehung, Bildung und
Betreuung zu verbessern. Betreuungsplätze wurden und werden quantitativ und qualitativ ausgebaut. Ab dem vollendeten ersten
Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der
Kindertagespflege. Einen vergleichbaren bundesweiten Anspruch für Kinder im Grundschulalter gibt es jedoch bisher nicht.
Damit stellt die Einschulung der Kinder eine Herausforderung für berufstätige Eltern dar. Nach wie vor sind die Elternwünsche
nach ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für ihre Grundschulkinder nicht bedarfsdeckend erfüllt.
Damit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Grundschulkinder ab dem Jahr 2025 erfüllt werden kann, gilt es, vor Ort ein
bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in den hierfür notwen-
digen quantitativen und qualitativen investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf. Um diesen Umständen Rechnung zu
tragen, errichtet der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame
Investitionen und führt diesem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Basismittel in Höhe von je 1 Milliarde Euro zu.
Zur Umsetzung des umfassenden Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes, das als Reaktion auf die Corona-Krise beschlos-
sen worden ist, werden dem Sondervermögen weitere Investitionsmittel in Höhe von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 als Bonus-
mittel zugeführt. Darüber hinaus wird zum 31. Dezember 2020 dem Sondervermögen zur weiteren Umsetzung des Konjunktur-
und Krisenbewältigungspaketes der Betrag, der aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleu-
nigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ bis dahin nicht verausgabt worden ist, zugeführt. Der
nach Ende des Förderzeitraums (31. Dezember 2021) verbleibende Restbetrag fließt den Bonusmitteln zu. Ziel des Konjunktur-
und Krisenbewältigungspaketes insgesamt ist es,
– die Konjunktur zu stärken, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands zu beleben,
– im weiteren Verlauf auftretende wirtschaftliche und soziale Härten abzufedern,
– Länder und Kommunen zu stärken und
– junge Menschen und Familien zu unterstützen.
Einnahmen Soll 2020 in T€
Verwaltungseinnahmen
119 99-141 Vermischte Einnahmen
Haushaltsvermerk:
1. Mehreinnahmen für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganz-
tägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sind
nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung
der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 611 01 und 882 01.
2. Mehreinnahmen aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket für die För-
derung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen und
der Ganztagsbetreuung sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebun-
den. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 611 01
und 882 02.
Übrige Einnahmen
154 01-141 Zinseinnahmen aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sind nach dem
Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehr-
ausgaben bei folgendem Titel: 611 01.
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
331 01-141 Zuweisung aus dem Bundeshaushalt für die Förderung von Investitionen zum quan- 1 000 000
titativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungs-
angebote für Kinder im Grundschulalter
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen
nur zur Leistung der Ausgaben bei folgendem Titel: 882 01.
Erläuterung:
Der Titel dient als Verbuchungsstelle für Zuweisungen aus Kapitel 1702 Titel 884 04
und Kapitel 3002 Titel 884 40.
331 02-141 Zuweisung aus dem Bundeshaushalt im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewäl- 750 000
tigungspaketes für die Förderung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von
Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz sowie nach der Verwal-
tungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum
beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in
Verbindung mit dem Haushaltsgesetz 2020 zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leis-
tung der Ausgaben bei folgendem Titel: 882 02.
Erläuterung:
Der Titel dient als Verbuchungsstelle für Zuweisungen aus Kapitel 3002 Titel 884 41.
Dieser Titel dient zusätzlich als Verbuchungsstelle für die Zuweisungen aus dem Bun-
deshaushalt 2020 aus Kapitel 1702 Titel 884 06 (nicht verausgabte Finanzhilfen aus
Kapitel 1702 Titel 882 01). Dadurch können sich die Einnahmen um bis zu 750 000 T€
erhöhen.
Ausgaben Soll 2020 in T€
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
611 01-820 Abführung an den Bundeshaushalt
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei fol-
genden Titeln geleistet werden: 119 99 und 154 01.
Erläuterung:
Abführungen von Zinsen aus Titel 154 01 sowie von Restmitteln ausgelaufener Pro-
gramme aus Titel 119 99 an Kapitel 1702 Titel 234 02.
Ausgaben für Investitionen
882 01-141 Finanzhilfen nach Artikel 104c GG an die Länder zum quantitativen und qualitativen 1 000 000
investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei
folgendem Titel geleistet werden: 119 99.
3. Ausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Ist-Einnahmen bei folgen-
dem Titel geleistet werden: 331 01.
882 02-141 Finanzhilfen nach Artikel 104c GG an die Länder im Rahmen des Konjunktur- und 750 000
Krisenbewältigungspaketes für die Förderung von Investitionen zum beschleunigten
Ausbau von Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind gesperrt.
2. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 02.
Dies gilt auch für gesperrte Ausgaben.
3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei
folgendem Titel geleistet werden: 119 99.
4. Ausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Ist-Einnahmen bei folgen-
dem Titel geleistet werden: 331 02.
Erläuterung:
Die Mittel sind bestimmt für Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganz-
tagsschulen und der Ganztagsbetreuung. Länder, die Basismittel nach § 4 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2869
Nummer 1 GaFG für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abrufen, erhalten
gemäß § 4 Absatz 2 GaFG die gleiche Summe in den späteren Jahren der Laufzeit ab
dem Jahr 2022 zusätzlich.
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01-850 Zuführung an die Rücklage für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet
werden: 882 01.
919 02-850 Zuführung an die Rücklage aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket für
die Förderung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen
und der Ganztagsbetreuung
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet
werden: 882 02.
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
Gesetz
zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- von Verstößen gegen ihre Verpflichtungen
sen: nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3
Satz 3 zuständige Stelle oder die zustän-
Artikel 1 digen Stellen und regeln das Nähere zur Ein-
Änderung des leitung und Durchführung des Verfahrens,
Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Verwendung der verein-
nahmten Vertragsstrafen. Kommt eine Re-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche gelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom zum 30. Juni 2021 zustande, entscheidet
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt die Schiedsstelle nach Absatz 8.“
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt c) In Absatz 5c Satz 6 wird nach dem Wort „Arznei-
geändert: mittelgesetz“ ein Komma und werden die Wörter
„nach Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.
1. (weggefallen)
d) Nach Absatz 5d werden die folgenden Absätze
2. § 129 wird wie folgt geändert:
5e bis 5g eingefügt:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt: „(5e) Versicherte haben Anspruch auf phar-
mazeutische Dienstleistungen durch Apotheken,
„Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an die über die Verpflichtung zur Information und
Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsord-
können unmittelbar mit den Krankenkassen nur nung hinausgehen und die die Versorgung der
abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie Versicherten verbessern. Diese pharmazeuti-
Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter schen Dienstleistungen umfassen insbesondere
Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung
sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimit-
Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der teltherapie, insbesondere bei
nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen 1. der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die
und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten nur in besonderen Therapiesituationen verord-
keine Zuwendungen gewähren.“ net werden,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2. der Behandlung chronischer schwerwiegen-
der Erkrankungen,
aa) In Satz 2 werden die Wörter „erstmals bis
zum 1. Januar 2016“ und die Wörter „inner- 3. der Behandlung von Patienten mit Mehr-
halb der Frist“ gestrichen. facherkrankungen und Mehrfachmedikation und
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: 4. der Behandlung bestimmter Patientengrup-
„Ferner ist vorzusehen, dass Apotheken bei pen, die besondere Aufmerksamkeit und fach-
einem gröblichen oder einem wiederholten liche Unterstützung bei der Arzneimittelthera-
Verstoß gegen Absatz 3 Satz 3 Vertragsstra- pie benötigen.
fen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß Diese pharmazeutischen Dienstleistungen kön-
erhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für nen auch Maßnahmen der Apotheken zur Ver-
gleichgeartete und in unmittelbarem zeit- meidung von Krankheiten und deren Verschlim-
lichem Zusammenhang begangene Verstöße merung sein und sollen insbesondere die phar-
250 000 Euro nicht überschreiten darf. Wird mazeutische Betreuung von Patientinnen und
eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgespro- Patienten in Gebieten mit geringer Apotheken-
chen, kann vorgesehen werden, dass die Be- dichte berücksichtigen. Die für die Wahrneh-
rechtigung zur weiteren Versorgung bis zur mung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
ausgesetzt wird. Die Vertragspartner bestim- vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der
men im Rahmenvertrag die für die Ahndung Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2871
der Privaten Krankenversicherung die pharma- 2. Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b einge-
zeutischen Dienstleistungen nach den Sätzen 1 fügt:
bis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen An-
„1b. unzulässige Formen der Bereitstellung, Aus-
spruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der er-
händigung und Ausgabe von Arzneimitteln,“.
brachten Dienstleistungen und zu deren Abrech-
nung. Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum
30. Juni 2021 zu treffen. Kommt eine Verein- Artikel 3
barung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teil- Änderung der
weise nicht zustande, entscheidet die Schieds- Apothekenbetriebsordnung
stelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der
Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer § 17 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung
neuen Vereinbarung fort. der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
(5f) Das Bundesministerium für Gesundheit vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2260) geändert wor-
evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesmi- den ist, wird wie folgt geändert:
nisterium für Wirtschaft und Energie bis zum
31. Dezember 2023 die Auswirkungen der Rege- 1. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
lung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Markt- „(1b) Automatisierte Ausgabestationen sind zur
anteile von Apotheken und des Versandhandels Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arz-
mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. neimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der
(5g) Apotheken können bei der Abgabe ver- Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zu-
schreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des griff von außen für den Empfänger ermöglichen,
Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätz- sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten
lichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Per-
Umsatzsteuer erheben.“ sonal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem
3. § 130a wird wie folgt geändert: 1. die Bestellung des Arzneimittels oder der Arznei-
mittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der
aa) In Satz 6 wird die Angabe „§ 129 Abs. 5a“
Telekommunikation durch diese Apotheke erfol-
durch die Wörter „§ 129 Absatz 3 Satz 3 oder
gen kann, stattgefunden hat und
Absatz 5a“ ersetzt.
3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen,
„Die Krankenkassen erhalten den Abschlag die Verschreibung im Original gemäß den Doku-
nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parente- mentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6
ralen Zubereitungen, für Fertigarzneimittel, geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.
aus denen Teilmengen entnommen und ab-
gegeben werden, sowie für Arzneimittel, die Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt
nach § 129a abgegeben werden, auf den zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und
Abgabepreis des pharmazeutischen Unter- Anschrift zu versehen. Abweichend von Satz 1 sind
nehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung,
Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preis- Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für
vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz den zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln
oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt.“ zulässig, wenn sie bestückt werden, nachdem die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt
cc) In Satz 8 wird das Wort „zubereitet“ durch sind. § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelge-
das Wort „abgerechnet“ ersetzt. setzes bleibt unberührt.“
b) In Absatz 2 Satz 7 werden nach dem Wort „Arz- 2. Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
neimittelgesetzes“ die Wörter „oder nach § 129
Absatz 3 Satz 3“ eingefügt. „Satz 1 gilt auch beim Versand aus einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Artikel 2 Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum nach Deutschland.“
Änderung des
Apothekengesetzes Artikel 4
§ 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der Fas-
Änderung des
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
Heilmittelwerbegesetzes
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) ge- § 7 Absatz 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes in
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des
1. In Nummer 1a werden nach den Wörtern „Anforde-
Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert
rungen an den Versand,“ die Wörter „einschließlich
worden ist, wird wie folgt geändert:
an den Versand aus einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat 1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- gesetzes“ die Wörter „oder des Fünften Buches
schaftsraum,“ eingefügt. Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
2. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arzneimittel- Artikel 7
gesetzes“ die Wörter „oder des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt. Änderung des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Artikel 5 Nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arz-
Änderung des neimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262,
Arzneimittelgesetzes 2275), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom
§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in der 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember ist, wird folgender Satz eingefügt:
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2b „Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren,
des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1
S. 2397) geändert worden ist, wird aufgehoben. Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbracht wurde.“
Artikel 6
Änderung der Artikel 8
Arzneimittelpreisverordnung
Inkrafttreten
In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverord-
nung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2019 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, werden (2) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt § 129
nach dem Wort „Notdienstes“ die Wörter „zuzüglich Absatz 5g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am
20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeu- 1. Januar 2021 in Kraft.
tischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. (3) Artikel 6 tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2873
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006*
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten
Artikel 1 Informationen unter Angabe seines Namens
Änderung des sowie des Namens des Eigentümers der
Gesetzes zur Ausführung des Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal
Protokolls über Schadstofffreisetzungs- für das Jahr 2019 elektronisch und nach dem
und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU)
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 2019/1714 der Kommission vom 23. Septem-
Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über ber 2019 zur Festlegung, in welcher Form
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und mit welcher Häufigkeit die Mitglied-
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verord- staaten Daten für die Berichterstattung
nung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
S. 1002) wird wie folgt geändert: des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Schaffung eines Europäischen
1. § 2 wird wie folgt geändert: Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: registers und zur Änderung der Richtlinien
aa) Nummer 4 wird aufgehoben. 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates
zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom
bb) Nummer 5 wird Nummer 4. 21.10.2019, S. 3) an die nach Landesrecht
cc) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze zuständige Behörde.“
angefügt: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Format der
„§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Das Um- elektronischen Form“ durch die Wörter „elek-
weltbundesamt gibt in dem Register an, wel- tronische Format“ ersetzt.
che Art von Information aus welchem Grund b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register
eingestellt wurde.“ aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai“ durch die
Angabe „30. April“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch
Nummer 1 bis 4“ und die Angabe „15“ durch die die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
Angabe „13“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „30. April“ durch
2. § 3 wird wie folgt geändert: die Angabe „31. März“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung
„§ 5
– von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Übermittlung der Informationen an das
Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit
Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Umweltbundesamt; Einstellung in das Register“.
Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parla- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG,
2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Par- „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-
laments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und
(EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG
den übermitteln die Berichte der Betreiber elek-
des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) sowie tronisch zur Einstellung in das Register und für
– des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 der Kommission die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verord-
vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit nung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundes-
welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstat-
tung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen
amt. Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der
Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Absätze 2 und 3 und für
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Än-
derung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu 1. die administrativen Informationen nach den
übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 3). Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs des Durch-
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
führungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
31. August des dem jeweiligen Berichtsjahr „Die nach Landesrecht zuständige Behörde
folgenden Jahres und entscheidet, ob das öffentliche Interesse an
2. die thematischen Informationen nach den der Bekanntgabe überwiegt.“
Abschnitten 5 bis 10 des Anhangs des Durch- ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:
führungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum
31. Oktober des dem jeweiligen Berichtsjahr „Die Entscheidung, dass das öffentliche Inte-
folgenden Jahres, wobei die Information nach resse an der Bekanntgabe einer Information
Abschnitt 4.1 des Anhangs des Durchfüh- nach Satz 1 das Geheimhaltungsinteresse
rungsbeschlusses (EU) 2019/1741 erneut bei- überwiegt, wird der betroffenen Person be-
zufügen ist. kannt gegeben. Bei der Übermittlung an das
Umweltbundesamt gibt die nach Landes-
Für die Übermittlung ist das spätestens bis zum recht zuständige Behörde an, hinsichtlich
1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden welcher Informationen das Geheimhaltungs-
Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte interesse das öffentliche Interesse an der
elektronische Format zu verwenden.“ Bekanntgabe überwiegt und bezeichnet die
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gründe, weshalb das Umweltbundesamt
aa) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die diese Informationen nicht in das Register ein-
Wörter „werden nicht an das Umweltbundes- stellen darf.“
amt übermittelt, es sei denn, das öffentliche e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“ „(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für
durch die Wörter „werden unter Angabe des die Nichteinstellung einer Information in das Re-
jeweiligen Schutzgrundes an das Umwelt- gister vor, sind die hiervon nicht betroffenen In-
bundesamt übermittelt.“ ersetzt. formationen in das Register einzustellen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt: f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Umweltbundesamt stellt eine Informa- „(5) Unter Berücksichtigung des Standes der
tion nach Satz 1 nur dann in das Register ein, Technik trifft das Umweltbundesamt geeignete
wenn nach Feststellung der nach Landes- technische und organisatorische Maßnahmen,
recht zuständigen Behörde das öffentliche um für die Informationen, die nach den Absätzen
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“ 2 und 3 nicht in das Register einzustellen sind,
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleis-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden diese ten.“
nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, 4. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt „Bei der Übermittlung gibt das Umweltbundesamt
oder das öffentliche Interesse an der Be- an, welche Informationen durch die nach Landes-
kanntgabe überwiegt.“ durch die Wörter recht zuständige Behörde als vertraulich beschie-
„werden diese Informationen unter Angabe den wurden, und bezeichnet die Gründe, weshalb
des jeweiligen Schutzgrundes an das Um- die Kommission diese Informationen der Öffentlich-
weltbundesamt übermittelt.“ ersetzt. keit nicht zugänglich machen soll.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„Das Umweltbundesamt stellt eine Informa- „§ 7
tion nach Satz 1 nur dann in das Register ein,
wenn Bußgeldvorschriften
1. der Betroffene zugestimmt hat oder (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Par-
2. das öffentliche Interesse an der Bekannt- laments und des Rates vom 18. Januar 2006 über
gabe der Information überwiegt und die in die Schaffung eines Europäischen Schadstofffrei-
Satz 5 genannte Entscheidung bestands- setzungs- und -verbringungsregisters und zur Än-
kräftig geworden ist.“ derung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die zuletzt
„Die Einstellung von Informationen über die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198
Freisetzung von Schadstoffen darf nicht aus vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, ver-
den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Gründen unterbleiben.“ 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
„Steht das öffentliche Interesse an der Be- dig oder nicht rechtzeitig macht oder
kanntgabe einer Information nach Satz 1
dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist 2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-
die betroffene Person von der nach Landes- nannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-
recht zuständigen Behörde vor der Entschei- tens fünf Jahre verfügbar hält.
dung über die Einstellung der Information in (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
das Register anzuhören.“ buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2875
6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
„§ 8 ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelun- den ist, gelten entsprechend.“
gen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch
(3) Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Über-
Landesrecht abgewichen werden.
wachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 254 der Verord-
§9
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
Übergangsvorschrift worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Bußgeldvorschriften nach § 7 gelten ab dem 1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Berichtsjahr 2020.“
„§ 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung
Artikel 2 des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur
Folgeänderungen
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
(1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Arti-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I kel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.“
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 2. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des
Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
„§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-
S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
den ist, gelten entsprechend.“
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-
den ist, gelten entsprechend.“ 3. § 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
2. § 61 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Geset-
„§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Geset- zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-
zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff- freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-
2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent- sprechend.“
sprechend.“ (4) § 4 Absatz 2 Nummer 4 der Oberflächengewäs-
(2) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom serverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch durch Artikel 255 der Verordnung vom 19. Juni 2020
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gefasst:
1. Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des
„§ 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Geset- Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff- Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert
2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent- worden ist, sowie“.
sprechend.“
Artikel 3
2. Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des
Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Kraft.
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2877
Verordnung
zur Änderung beamtenrechtlicher
Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
Vom 3. Dezember 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und S. 2272) geändert worden ist, wird § 1 und wie folgt
des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes geändert:
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch
Artikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I „§ 1
S. 1328) geändert worden ist und § 10 Absatz 1 zuletzt Monatliche Sonderzahlung“.
durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2. In Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit von Okto-
2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, verordnet ber 2013“ gestrichen und die Angabe „Mai 2020“
das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung durch die Angabe „Dezember 2022“ ersetzt.
des Vorstands der Deutschen Post AG im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau Artikel 3
und Heimat:
Änderung der
Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 1
§ 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom
Änderung der 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204) wird wie folgt ge-
Postleistungsentgeltverordnung ändert:
§ 13 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. De- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 3 a) In Nummer 2 wird die Angabe „2020“ durch die
der Verordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204) Angabe „2025“ und die Angabe „2031“ durch die
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Angabe „2036“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
„§ 13 c) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3
Übergangsregelung und 4.
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsent-
„2021“ durch die Angabe „2026“ und die Angabe
gelt nach § 1 gezahlt.“
„2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Inkrafttreten
Postsonderzahlungsverordnung (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
§ 3 der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. Au- zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
gust 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in
der Verordnung vom 28. November 2018 (BGBl. I Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020
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Berichtigung
des Vierten Gesetzes zur Änderung
des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 4. Dezember 2020
Artikel 2e des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und
anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ist wie folgt zu be-
richtigen:
1. Nummer 1 Buchstabe c muss wie folgt lauten:
„c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtin-
nen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen.““
2. Folgende Nummer 1 Buchstabe d ist einzufügen:
„d) Folgender Satz wird angefügt:
„Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dür-
fen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden.““
Berlin, den 4. Dezember 2020
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Michael Lobemeier