2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
Gesetz
zur Stärkung der Sicherheit im Pass-,
Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- für Passinhaber männlichen Geschlechts
rates das folgende Gesetz beschlossen: und das Zeichen „<“ für Passinhaber an-
deren Geschlechts,“.
Artikel 1 bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
Änderung des eingefügt:
Passgesetzes „9a. Versionsnummer des Passmusters,“.
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), 3. § 5 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, a) In Absatz 2 werden die Wörter „sechs Jahre“
wird wie folgt geändert: durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Le-
1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bensjahres“ die Wörter „um jeweils ein Jahr“ ein-
„(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau gefügt.
und Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den
4. In § 6 Absatz 2a wird Satz 2 durch die folgenden
Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektro-
Sätze ersetzt:
nischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese
durch die Passbehörde gefertigt werden, und von „Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1
Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bun- Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personen-
desanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur standseintrag abweichenden Geschlechts, hat er
Aufnahme und elektronischen Erfassung von Licht- die von dem Standesbeamten beurkundete Erklä-
bildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim rung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vor-
Auswärtigen Amt gefertigt werden.“ zulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass,
die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Personenstandsregister abweichen, kommt keine
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: weitere Rechtswirkung zu.“
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 5. § 6a wird wie folgt geändert:
„Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
oder männlich angegeben, wird im Pass das
„§ 6a
Geschlecht mit „X“ bezeichnet.“
Form und Verfahren
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“
der Passdatenerfassung, -prüfung
durch die Wörter „den Sätzen 3 und 4“ er-
und -übermittlung; Verordnungsermächtigung“.
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium des Innern, für
„Passbewerbern, deren Angabe zum Ge- Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-
schlecht nach § 45b des Personenstands- verordnung, die der Zustimmung des Bundes-
gesetzes geändert wurde, kann auf Antrag rates bedarf, Regelungen zu treffen
abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch
ein Pass mit der Angabe des vorherigen 1. über das Verfahren und die technischen An-
Geschlechts ausgestellt werden, wenn die forderungen für die Aufnahme, die elektro-
vorherige Angabe männlich oder weiblich nische Erfassung, die Echtheitsbewertung
war.“ und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 2. zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an
die Passbehörde sowie zu einer Registrierung
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: und Zertifizierung von Dienstleistern, welche
„8. die Abkürzung „F“ für Passinhaber weib- Lichtbilder für die Passproduktion an die
lichen Geschlechts, die Abkürzung „M“ Passbehörde übermitteln,
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3. über das Verfahren und die technischen An- 7. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
forderungen für die Aufnahme, die elektroni- „(3) Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021
sche Erfassung, die Echtheitsbewertung und beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis
die Qualitätssicherung der Fingerabdrücke, einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fas-
die Reihenfolge der zu speichernden Finger- sung weiterhin anzuwenden. Für deren Verlänge-
abdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, unge- rung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem
nügender Qualität des Fingerabdrucks oder 1. Januar 2021 geltenden Fassung.“
Verletzungen der Fingerkuppe,
4. über die Änderung von Daten des Passes, Artikel 2
5. über die Form und die Einzelheiten für das Änderung des
Verfahren der Übermittlung sämtlicher Pass- Personalausweisgesetzes
antragsdaten von den Passbehörden an den Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
Passhersteller, (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 80 der Ver-
6. zur Durchführung von automatisierten Abrufen ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der worden ist, wird wie folgt geändert:
zu übermittelnden Daten und 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
7. über die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach „vollzogen wird“ ein Komma und die Wörter „wenn
Absatz 2 Satz 2. deren Vollzug noch länger als drei Monate andau-
ert“ eingefügt.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Be-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsver- 2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ordnungen nach Satz 1 Nummer 2 zusätzlich im „(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- und Heimat bestimmt
schaft und Energie.“ 1. den Ausweishersteller,
6. § 16 wird wie folgt geändert: 2. den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge- elektronischen Erfassung von Lichtbildern, so-
fügt: fern diese durch die Personalausweisbehörde
gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
„Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Ab-
satz 7 bleibt davon unberührt.“ 3. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
sowie
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
4. den Sperrlistenbetreiber
„(4) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger
automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur
bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und
Verknüpfung personenbezogener Daten verwen-
elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach
det werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die
Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstel-
Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfah-
lung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.“
ren zum Abruf verwenden
3. In § 5 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Hauptwoh-
1. die Passbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga-
nung“ durch das Wort „Wohnung“ ersetzt.
ben,
4. § 16 wird aufgehoben.
2. die Polizeibehörden des Bundes und der Län-
der, der Militärische Abschirmdienst, der Bun- 5. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
desnachrichtendienst, die Verfassungsschutz- „(3) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe
behörden des Bundes und der Länder, die automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Ver-
Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der knüpfung personenbezogener Daten verwendet
Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter werden. Abweichend hiervon dürfen die Seriennum-
zur Klärung, mern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf
a) wer Inhaber des Passes ist für den Fall, verwenden
dass eine ausländische öffentliche Stelle 1. die Personalausweisbehörden zur Erfüllung ihrer
die Seriennummer des Passdokumentes Aufgaben,
übermittelt hat und anhand der übrigen 2. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
von der ausländischen Stelle übermittelten der Militärische Abschirmdienst, der Bundes-
Daten eine Feststellung des Inhabers des nachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehör-
Passes nicht möglich ist, den des Bundes und der Länder, die Steuerfahn-
b) ob der Pass durch einen Nichtberechtigten dungsdienststellen der Länder, der Zollfahn-
genutzt wird oder dungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,
c) ob der Pass für ungültig erklärt oder abhan- a) wer Inhaber des Personalausweises ist für den
dengekommen ist.“ Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle
die Seriennummer des Personalausweises
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
übermittelt hat und anhand der übrigen von
„(7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen der ausländischen Stelle übermittelten Daten
auf deren Verlangen die ausstellende Behörde eine Feststellung des Ausweisinhabers nicht
mitzuteilen.“ möglich ist,
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
b) ob der Personalausweis durch einen Nichtbe- Artikel 3
rechtigten genutzt wird oder Änderung des
c) ob der Personalausweis für ungültig erklärt Bundesmeldegesetzes
oder abhandengekommen ist. Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
Der Ausweishersteller hat öffentlichen Stellen auf S. 1084), das zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung
deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzutei- vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
len. Nichtöffentliche Stellen dürfen die Seriennum- ist, wird wie folgt geändert:
mern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter „und
nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automa- gültigen“ gestrichen.
tisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine 2. § 13 wird wie folgt geändert:
Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht
für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diens- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
teanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elek- „außerdem“ die Wörter „die Daten nach § 3 Ab-
tronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.“ satz 1 Nummer 17 und“ eingefügt.
6. § 34 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„sichern“ ein Komma und die Wörter „es sei
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „im Beneh- denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor“ ein-
men mit dem Auswärtigen Amt und“ gestrichen. gefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„3. die Einzelheiten zu regeln
„Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf
a) über das Verfahren und die technischen
Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweis-
Anforderungen für die Aufnahme, die elek-
dokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen.“
tronische Erfassung, die Echtheitsbewer-
tung und die Qualitätssicherung des Licht- 4. In § 38 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „und
bilds, gültigen“ gestrichen.
b) zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds Artikel 4
an die Personalausweisbehörde sowie zu
einer Registrierung und Zertifizierung von Änderung der
Dienstleistern, welche Lichtbilder für die Abgabenordnung
Personalausweisproduktion an die Perso- § 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
nalausweisbehörde übermitteln, kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
c) über das Verfahren und die technischen
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert wor-
Anforderungen für die Aufnahme, die elek-
den ist, wird wie folgt geändert:
tronische Erfassung, die Echtheitsbe-
wertung und Qualitätssicherung der 1. Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu „In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer
speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein
eines Zeigefingers, ungenügender Qualität elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des
des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-
Fingerkuppe und Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
d) über die Form und die Einzelheiten für das gesetzes erfolgen.“
Verfahren der Übermittlung sämtlicher 2. In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Perso-
Ausweisantragsdaten von den Personal- nalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter
ausweisbehörden an den Ausweisher- „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
steller,“.
c) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „und“ ge- Artikel 5
strichen. Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
d) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt. § 77 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni
2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das durch Arti-
e) Folgende Nummer 12 wird angefügt: kel 152 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
„12. die Einzelheiten zur Durchführung von auto- S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
matisierten Abrufen nach § 25 sowie zur 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
Form und zum Inhalt der zu übermittelnden die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Daten zu regeln.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
f) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „drei Jahre“
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im die Wörter „sowie bei der Verhütung und Verfol-
Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechts- gung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des
verordnungen nach Satz 1 Nummer 3 Buch- Völkerstrafgesetzbuches bei Erwachsenen zehn
stabe b zusätzlich im Benehmen mit dem Bun- Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre“ einge-
desministerium für Wirtschaft und Energie.“ fügt.
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b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insge- „Auf Antrag kann in der Zone für das auto-
samt drei Jahre, bei der Verhütung und Verfol- matische Lesen bei einer Änderung des
gung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbin- Geschlechts nach § 45b des Personen-
dung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs standsgesetzes die Angabe des vorherigen
fünf Jahre sowie bei der Verhütung und Verfol- Geschlechts aufgenommen werden, wenn
gung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des die vorherige Angabe männlich oder weiblich
Völkerstrafgesetzbuchs zehn Jahre nicht über- war. Dieser abweichenden Angabe kommt
schreiten.“ keine weitere Rechtswirkung zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma
Artikel 6 durch die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Per-
Änderung des sonen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen
eID-Karte-Gesetzes männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen
Fällen,“ ersetzt.
In § 19 Absatz 1 des eID-Karte-Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das durch Artikel 154a c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „darf“
Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 die Wörter „neben der Erlaubnis nach § 81 Ab-
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden nach satz 5a“ eingefügt.
den Wörtern „über die“ die Wörter „beantragten und“ 3. In § 81 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a ein-
eingefügt. gefügt:
„(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in
Artikel 7
dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt
Änderung des nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Er-
Aufenthaltsgesetzes werbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5
2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird wie aufzunehmen.“
folgt geändert: 4. § 99 wird wie folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 3 Nummer 16 wird das Komma durch „13. für die bei der Ausführung dieses Ge-
die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Perso- setzes zu verwendenden Vordrucke
nen weiblichen Geschlechts, „M“ für Perso- festzulegen:
nen männlichen Geschlechts und „X“ in allen a) Näheres über die Anforderungen an
anderen Fällen,“ ersetzt. Lichtbilder und Fingerabdrücke,
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: b) Näheres über das Verfahren und die
„Auf Antrag können Dokumente nach den technischen Anforderungen für die
Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Ge- Aufnahme, elektronische Erfassung,
schlechts nach § 45b des Personenstands- Echtheitsbewertung und Qualitäts-
gesetzes mit der Angabe des vorherigen sicherung des Lichtbilds,
Geschlechts ausgestellt werden, wenn die c) Regelungen für die sichere Übermitt-
vorherige Angabe männlich oder weiblich lung des Lichtbilds an die zuständige
war. Dieser abweichenden Angabe kommt Behörde sowie einer Registrierung
keine weitere Rechtswirkung zu.“ und Zertifizierung von Dienstleistern
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: zur Erstellung des Lichtbilds,
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein d) Näheres über Form und Inhalt der
Komma und das Komma am Ende durch die Muster und über die Ausstellungs-
Wörter „und das Zeichen „<“ in allen anderen modalitäten,
Fällen,“ ersetzt. e) Näheres über die Aufnahme und die
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a Einbringung von Merkmalen in ver-
eingefügt: schlüsselter Form nach § 78a Ab-
satz 4 und 5,“.
„9a. die Versionsnummer des Dokumenten-
musters,“. bb) Nummer 13a Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
2. § 78a wird wie folgt geändert:
„a) das Verfahren und die technischen Anfor-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: derungen für die Aufnahme, elektro-
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch die nische Erfassung, Echtheitsbewertung
Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Personen und Qualitätssicherung des Lichtbilds
weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen und der Fingerabdrücke sowie Regelun-
männlichen Geschlechts und das Zeichen gen für die sichere Übermittlung des
„<“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt. Lichtbilds an die zuständige Behörde so-
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
wie für die Registrierung und Zertifizie- automatisierten Verfahren an die zuständige Aus-
rung von Dienstleistern zur Erstellung landsvertretung. Die Dokumente nach § 3 Ab-
des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz satz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit
auf die im elektronischen Speicher- und den Daten nach Satz 1 durch die Registerbe-
Verarbeitungsmedium abgelegten Da- hörde an das Auswärtige Amt, die deutschen
ten,“. Auslandsvertretungen und das Bundesamt für
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „An- Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit
gaben“ die Wörter „zur lichtbildaufnehmenden sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforder-
Stelle und“ eingefügt. lich sind. Zu diesem Zweck können das Auswär-
tige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen
Artikel 7a und das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-
heiten zum Abruf von Daten und Dokumenten
Änderung des der betroffenen Person im automatisierten Ver-
AZR-Gesetzes fahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entspre-
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung chend.“
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Artikel 7b
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21
Änderung der
die Wörter „und im beschleunigten Fachkräftever-
AZRG-Durchführungsverordnung
fahren“ angefügt.
2. Nach § 2 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein- Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
gefügt: 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416)
„(2b) Zum Zweck der Durchführung eines be-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
schleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des
Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten 1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 20 wird folgende
ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Ertei- Nummer 20a eingefügt:
lung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1
Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zuge- „20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach
stimmt wurde.“ § 81a des Aufenthaltsgesetzes,“.
3. § 3 wird wie folgt geändert: 2. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „2a“ durch die Komma ersetzt.
Angabe „2b“ ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
bb) In Nummer 7 werden nach der Angabe „10“
die Wörter „sowie Absatz 2b“ eingefügt. „4. nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Doku-
b) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge- mente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit
fügt: § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes.“
„(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b wer-
3. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-
den zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die
stand wie folgt geändert:
Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der
nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des a) In Nummer 1 Spalte D Ziffer I werden nach den
Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustim- Wörtern „– deutsche Auslandsvertretungen, das
mung zur Fortführung des beschleunigten Fach- Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und
kräfteverfahrens erforderlich sind.“ andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ die
4. § 6 wird wie folgt geändert: Wörter „– Auswärtiges Amt, deutsche Auslands-
vertretungen und das Bundesamt für Auswärtige
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach
„und 12“ ein Komma und die Angabe „Absatz 2b“
§ 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A
eingefügt.
Buchstabe a“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach der
Angabe „Absatz 3“ ein Komma und die Angabe b) In den Nummern 2 und 3 Spalte D Ziffer I werden
„3c“ eingefügt. jeweils nach den Wörtern „– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige An-
5. § 21 wird wie folgt geändert: gelegenheiten und andere öffentliche Stellen im
a) Der Überschrift werden die Wörter „und im be- Visaverfahren“ die Wörter „– Auswärtiges Amt,
schleunigten Fachkräfteverfahren“ angefügt. deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabener-
füllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes“
„(8) Die Registerbehörde übermittelt bei Spei- eingefügt.
cheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung
eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach c) In Nummer 9 Spalte A Buchstabe p wird die An-
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach gabe „§ 20a AufenthG“ durch die Angabe „§ 18e
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem Absatz 1 AufenthG“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2749
d) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b eingefügt:
A A1*) B**) C D
„9b Übermittlung
Bezeichnung der Daten Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
(§ 3 des AZR-Gesetzes) nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 §§ 15, 21 Absatz 8 des
und Absatz 3c in Verbindung AZR-Gesetzes
mit § 2 Absatz 2b
Beschleunigtes Fachkräftever-
fahren nach § 81a AufenthG
a) Vorabzustimmung nach (1) (2) Ausländerbehörden die Ausländerbehörden,
§ 81a Absatz 3 Satz 1 das Auswärtige Amt, deut-
Nummer 6 AufenthG sche Auslandsvertretun-
erteilt am gen und das Bundesamt
gültig bis für Auswärtige Angelegen-
zuständige Auslands- heiten“.
vertretung
b) erforderliche Dokumente
zur Information nach
§ 81a Absatz 3 Satz 1
Nummer 5 AufenthG, ins-
besondere:
– Vorabzustimmung der
Ausländerbehörde
– Urkunde über die
erfolgreich abgeschlos-
sene Berufs- oder
Hochschulausbildung
– Heiratsurkunde und/
oder Geburtsurkunden
von Kindern bei Famili-
ennachzug nach § 81a
Absatz 4 AufenthG
– Namensänderungs-
urkunden und Sprach-
zertifikate
e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 18d Absatz 7 AufenthG“ durch die Angabe
„§ 18d Absatz 6 AufenthG“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe vv werden die Wörter „vv) § 20b Absatz 1 AufenthG erteilt am
befristet bis“ gestrichen.
ccc) Der bisherige Buchstabe b Doppelbuchstabe zz wird Doppelbuchstabe yy.
ddd) In Buchstabe e Doppelbuchstabe oo wird die Angabe „§ 4 Absatz 5 AufenthG“ durch die Angabe
„§ 4 Absatz 2 AufenthG“ ersetzt.
bb) In Spalte B wird zu dem gestrichenen Doppelbuchstaben vv aus Spalte A Buchstabe b die Angabe „(2)*“
gestrichen.
Artikel 8
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „sechs Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Lebensjahres“ die Wörter „um jeweils ein Jahr“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma durch die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen
Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des
Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts
ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden
Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und das Komma am Ende der Aufzählung
durch die Wörter „und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,“.
2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der
Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem
Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten
drei Wochen liegt.“
Artikel 9
Weitere Änderung
des Bundesmeldegesetzes
In § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort „Passersatzpapiers“ ein Komma und die
Wörter „Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte“ sowie nach den
Wörtern „Sperrsumme des Personalausweises“ die Wörter „und der eID-Karte“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter 1700 bis 1709,
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer 1715 bis 1717,
und Seriennummer der eID-Karte“.
2. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter 1700 bis 1709,
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer 1715 bis 1717,
und Seriennummer der eID-Karte“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2751
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweises“ die Wörter „oder der eID-Karte“ und nach
der Angabe „1711“ die Wörter „oder 1718 und 1719“ eingefügt.
Artikel 11
Weitere Änderung des
Personalausweisgesetzes zum 2. August 2021
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. Versionsnummer des Ausweismusters,“.
b) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente,
die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit aus-
üben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei
Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten
Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert.“
2. § 9 Absatz 3 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.
Artikel 12
Weitere Änderung
des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person
1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Ver-
fahren an die Passbehörde zu übermitteln oder
2. durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme
verfügt.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschrif-
ten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.“
b) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine
unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Passbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart
eines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist.“
2. § 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der
Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde
an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden,
die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.“
3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. lichtbildaufnehmende Stelle.“
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
Artikel 13
Weitere Änderung des
Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person
1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Ver-
fahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder
2. durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Licht-
bildaufnahme verfügt.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschrif-
ten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.“
b) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine
unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in
Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist.“
2. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der
Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten von der Personal-
ausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile
eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen.“
3. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 19 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2.“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2 und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
„20. lichtbildaufnehmende Stelle.“
Artikel 14
Weitere Änderung
der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung
1. für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
2. für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgeset-
zes sowie
3. für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
und 4.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zu-
lässig.“
2. In § 65 Nummer 7 werden nach dem Wort „Lichtbild“ die Wörter „und die lichtbildaufnehmende Stelle“ ein-
gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2753
Artikel 15
Änderung der
Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
Muster des Personalausweises
Vorderseite
Rückseite
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
“.
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
2. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
Muster des vorläufigen Personalausweises
Vorderseite
Rückseite
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2755
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Mai 2021 in Kraft.
(3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in Kraft.
(4) Die Artikel 12 bis 14 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
Gesetz
über die Umwandlung des
Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 7. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Die mit der Betriebskonsolidierung Bund verfolg-
ten Ziele gelten grundsätzlich auch für die obersten
Artikel 1 Bundesgerichte, das Bundespatentgericht und den
Generalbundesanwalt. Diese werden im Rahmen der
Gesetz Betriebskonsolidierung Bund Auftraggeber der Bun-
über die Umwandlung des desanstalt, sofern Vorkehrungen getroffen werden,
Informationstechnikzentrums Bund in eine die die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grund-
nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unab-
(ITZBund-Umwandlungsgesetz – ITZBundG) hängigkeit garantieren. Die genauen Anforderungen
dafür definieren die jeweils zuständigen Bundesminis-
§1 terien gemeinsam mit den obersten Bundesgerichten,
dem Bundespatentgericht und dem Generalbundes-
Errichtung, Sitz, Außenstellen
anwalt.
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen wird das Informationstechnikzentrum Bund in (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann der
eine bundesunmittelbare nichtrechtsfähige Anstalt des Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen. Die Bun-
öffentlichen Rechts umgewandelt (Bundesanstalt). Sie desanstalt kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
ist eine Bundesoberbehörde und trägt die Bezeichnung weitere Aufgaben mit Zustimmung des Bundesminis-
„Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)“. teriums der Finanzen übernehmen.
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie (5) Die Bundesanstalt kann sich zur Aufgabenerfül-
kann Außenstellen als Hauptstellen oder Nebenstellen lung Dritter bedienen. Die Einbindung Dritter bei einer
einrichten. Tätigkeit der Bundesanstalt im Anwendungsbereich
der Abgabenordnung richtet sich nach § 10 Absatz 3.
§2 (6) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen in
Aufgaben und Leistungen der Bundesanstalt einem Auftraggeber-/Auftragnehmer-Verhältnis im Re-
gelfall auf der Grundlage standardisierter Prozesse.
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, IT-Leistun-
gen für Behörden und Organisationen des Bundes be-
reitzustellen und deren Funktionsfähigkeit, Sicherheit, §3
Qualität, Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit zu ge- Organe der Bundesanstalt
währleisten. Dazu gehören insbesondere die Software-
entwicklung, Bereitstellung von Basis- und Quer- (1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium
schnittsdiensten und IT-Arbeitsplätzen, Werkzeugen und der Verwaltungsrat.
für Anwendungsentwicklung, Infrastruktur- und Hard- (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt
wareleistungen, der IT-Betrieb in Rechenzentren und die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz ge-
Beratungsleistungen. regelt sind.
(2) Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über,
die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Informations- §4
technikzentrum Bund übertragen sind. Die Bundes-
Direktorium der Bundesanstalt
anstalt übernimmt weitere Aufgaben als zentraler
Dienstleister der IT-Konsolidierung Bund (Betriebs- (1) Das Direktorium verantwortet das operative Ge-
und Dienstekonsolidierung). Ausgenommen sind die schäft. Es unterrichtet den Verwaltungsrat über den
Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Stand der Geschäftsführung. Dies beinhaltet auch die
Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bun- Auftrags- und Ressourcenentwicklung in der Bundes-
desrechnungshof. anstalt. Näheres regelt die Satzung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2757
(2) Mitglieder des Direktoriums sind eine Direktorin/ ministerium der Finanzen für die Dauer von bis zu vier
ein Direktor und bis zu zwei Vizedirektorinnen bezie- Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind mög-
hungsweise Vizedirektoren. Die Direktoriumsmitglieder lich. Die in Absatz 3 genannten obersten Bundes-
werden vom Bundesministerium der Finanzen auf der behörden haben das Recht, ihr Mitglied sowie dessen
Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abbe- Vertreterin oder Vertreter zu benennen. Das Bundes-
rufen. Die Bestellung der Direktoriumsmitglieder bedarf ministerium der Finanzen kann Mitglieder abberufen,
der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Dauer des wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr
Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu acht Jahre. Die vorliegen. Einzelheiten regelt die Satzung.
Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig. (5) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Ver-
(3) Die §§ 67 bis 69, 71 und 105 des Bundesbeam- treter können durch schriftliche oder elektronische Er-
tengesetzes gelten entsprechend. klärung gegenüber dem Bundesministerium der Finan-
(4) Die Direktoriumsmitglieder dürfen ohne Zustim- zen ihr Amt niederlegen.
mung des Bundesministeriums der Finanzen neben (6) Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein
ihrer Tätigkeit kein anderes besoldetes Amt, kein Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der oder ein Nachfolger zu bestellen. Hierfür gilt Absatz 4.
Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens (7) Zur Unterstützung des Verwaltungsrats wird in
noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder der Bundesanstalt eine Geschäftsstelle eingerichtet.
einem anderen Gremium eines öffentlichen oder priva-
ten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer §6
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines
Kundenbeirat der Bundesanstalt
Landes angehören.
Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der
(5) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der
Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete
Direktoriumsmitglieder im jeweiligen Anstellungsver-
Kundenbeirat fortgeführt. Der Kundenbeirat kann sich
trag geregelt, den das Bundesministerium der Finan-
eine Geschäftsordnung geben.
zen mit ihnen schließt. Der Anstellungsvertrag bedarf
des Einvernehmens des Bundesministeriums des In-
§7
nern, für Bau und Heimat.
Satzung
(6) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundes-
beamter zum Direktoriumsmitglied bestellt, wird sie (1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die
oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses be- Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie
urlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der
Die Sätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter Finanzen. Die Satzung wird im Bundesanzeiger ver-
und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entspre- öffentlicht.
chend. (2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen
aufzunehmen über
§5 1. die Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums,
Verwaltungsrat der Bundesanstalt 2. die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat und seiner Mitglieder, die Beschlussfassung und
gebildet. Er entscheidet über die strategische Ausrich- Stimmverteilung im Verwaltungsrat und Einzelheiten
tung der Bundesanstalt. Das Direktorium und jedes der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des
Mitglied des Verwaltungsrats können dem Verwal- Verwaltungsrats sowie
tungsrat Vorschläge zur Entscheidung unterbreiten. 3. den Wirtschaftsplan.
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
des Direktoriums und gibt den Wirtschaftsplan frei. §8
Der Verwaltungsrat handelt im Rahmen der Vorgaben
Aufsicht
der Beschlüsse der Gremien der IT-Steuerung des
Bundes. (1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsord-
Die fachliche Zuständigkeit für die jeweiligen Fachver-
nung geben. Diese bedarf des einstimmigen Beschlus-
fahren verbleibt bei den Auftraggebern.
ses aller Mitglieder.
(2) Die Grundlinien der Fachaufsicht stimmt das
(3) Alle Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, Bundesministerium der Finanzen mit dem Verwal-
die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
tungsrat ab. Auf Antrag des Verwaltungsrats oder Vor-
Medien und das Presse- und Informationsamt der schlag des Bundesministeriums der Finanzen übt die-
Bundesregierung erhalten jeweils einen Sitz mit einer ses die Fachaufsicht in Einzelfragen im Einvernehmen
Stimme im Verwaltungsrat. Den Vorsitz im Verwal- mit dem Verwaltungsrat aus.
tungsrat hat das Bundesministerium der Finanzen.
Beschlüsse fasst der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit
§9
von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Entscheidungen
des Verwaltungsrats, die den Vollzug von Steuergeset- Anwendung des
zen betreffen, bedürfen eines einstimmigen Beschlus- Haushaltsrechts, Finanzierung und Wirtschaftsplan
ses aller Mitglieder. Einzelheiten regelt die Satzung. (1) Das Haushaltsrecht gilt uneingeschränkt.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Ver- (2) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die
treterinnen oder Vertreter werden durch das Bundes- ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den für sie
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmitteln Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffent-
sowie aus den mit den Kunden vereinbarten Entgelten. lichen Dienst besonders verpflichtet sind,
(3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Kalenderjahr 4. die dem Auftragsverarbeiter überlassenen Daten,
rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan die von ihm für eine Bundesfinanzbehörde verarbei-
auf. Der Wirtschaftsplan enthält die zu erwartenden teten Daten sowie die Protokolldaten dürfen nicht
Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausga- für andere Zwecke verarbeitet werden,
ben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungs-
ermächtigungen sowie eine verbindliche Übersicht 5. die Verarbeitung nach § 30 der Abgabenordnung
über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten dem Steuergeheimnis unterliegender Daten durch
und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- den Auftragsverarbeiter muss im Inland stattfinden,
nehmer. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirt- 6. der Auftragsverarbeiter muss im Rahmen der Arti-
schaftsplan bedarf der Genehmigung durch das kel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein
Bundesministerium der Finanzen. vom Bundesministerium der Finanzen freizugeben-
des IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des
§ 10 aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesam-
Tätigkeit der Bundesanstalt tes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt
im Steuerbereich, Auftragsverarbeitung haben,
(1) Soweit die Bundesanstalt für andere Bundes- 7. der Auftragsverarbeiter muss die ihm überlassenen
finanzbehörden Daten entsprechend der vertraglich festgelegten
Frist nach Abschluss der Leistung löschen und
1. automatisierte Verfahren zur Verarbeitung von Da-
ten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem 8. das Ergebnis der Datenverarbeitung muss vom Auf-
Steuergeheimnis unterliegen, entwickelt oder tragsverarbeiter protokolliert werden und diese Pro-
tokolldaten müssen entsprechend der vertraglich
2. technische Hilfstätigkeiten im Sinne des § 20 Ab- festgelegten Frist an die Bundesanstalt oder die
satz 3 Satz 3 bis 5 des Finanzverwaltungsgesetzes von ihr benannte Stelle übermittelt werden.
erbringt,
Der Auftragsverarbeiter der Bundesanstalt darf sich
unterliegt sie als Bundesfinanzbehörde allein den
nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. § 8
Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle der Bun-
Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
desfinanzverwaltung und unter Einhaltung der in Satz 1
(2) Geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abga- bezeichneten Voraussetzungen eines weiteren Auf-
benordnung dürfen in der Bundesanstalt ausschließlich tragsverarbeiters bedienen.
durch Amtsträger im Sinne des § 7 der Abgabenord-
nung oder durch solche Personen verarbeitet werden, § 11
die nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetz-
buchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflich- Dienstsiegel
tet sind. Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine
(3) Zur Erbringung von Leistungen im Sinne des Ab- Bundessiegel mit der Umschrift „Informationstechnik-
satzes 1 für andere Bundesfinanzbehörden darf sich zentrum Bund – ITZBund“.
die Bundesanstalt nur unter folgenden Voraussetzungen
eines Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 4 Num- Artikel 2
mer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Änderung des
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung Bundesbesoldungsgesetzes
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- In Anlage I Gliederungseinheit Besoldungsgruppe
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gel- der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
tenden Fassung bedienen: S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) geändert wor-
1. das Bundesministerium der Finanzen oder die von den ist, werden die Wörter „Direktor des Informations-
ihm bestimmte Stelle der Bundesfinanzverwaltung technikzentrums Bund“ gestrichen.
muss der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters
zugestimmt haben,
Artikel 3
2. die technische Hilfstätigkeit kann weder von der
Bundesverwaltung noch durch automatische Ein- Änderung der
richtungen der Behörden eines Landes oder eines Abgabenordnung
anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich ver-
In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in
tretbarer Weise geleistet werden,
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
3. nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheim- 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
nis unterliegende Daten dürfen beim Auftragsverar- Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
beiter ausschließlich durch Amtsträger im Sinne des S. 2744) geändert worden ist, werden nach dem Wort
§ 7 der Abgabenordnung oder durch solche Per- „Steuern“ ein Komma und die Wörter „das Informa-
sonen verarbeitet werden, die nach § 11 Absatz 1 tionstechnikzentrum Bund“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2759
Artikel 4 ändert worden ist, werden nach dem Wort „Steuern“
ein Komma und die Wörter „das Informationstechnik-
Änderung des
zentrum Bund“ eingefügt.
Finanzverwaltungsgesetzes
In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in Artikel 5
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7a des Inkrafttreten
Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) ge- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
Gesetz
zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der
Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 7. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkula-
tion sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des
Artikel 1 Haushaltsjahres bekannt gegeben werden.“
Änderung des 3. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „mit der Be-
Standortauswahlgesetzes kanntgabe“ durch die Wörter „einen Monat nach
der Zustellung“ ersetzt.
Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung 4. § 33 wird wie folgt geändert:
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert:
„Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach
1. § 21 wird wie folgt geändert: § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlage-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: betrag anzurechnen.“
„(3) Nach Veröffentlichung des Zwischenbe- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
richts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2 c) Absatz 4 wird Absatz 3.
nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von
mehr als 100 Metern anzuwenden, die in den fol- 5. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
genden Gebieten durchgeführt werden sollen a) In Satz 1 werden die Wörter „mit der folgenden
oder sich auf solche Gebiete auswirken können: Vorauszahlung zu verrechnen“ durch die Wörter
1. identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 „unverzinst zu erstatten“ ersetzt.
oder b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
Halbsatz 2, die aufgrund nicht hinreichender
geologischer Daten nicht eingeordnet werden „§ 35a
können. Abschließende Berechnung
Ab diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prü- Nach der Standortentscheidung nach § 20 Ab-
fung auf das Vorhandensein der in Absatz 2 satz 2 wird eine abschließende Berechnung der
Satz 1 genannten Gesteinsformationen durch die Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit
zuständige Behörde. Absatz 2 ist nicht mehr der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1
anzuwenden, wenn das Bundesamt für die Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32,
Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Siche- 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende
rung einer zukünftigen Erkundung oder Fortset- Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021
zung einer begonnenen Erkundung das Gebiet festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum
als zu schützendes Gebiet nach Absatz 5 be- 31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge,
kannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs soweit
Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach
1. die Festsetzungen bis zum 31. Dezember 2020
§ 15 Absatz 3.“
nicht bestandskräftig geworden sind oder
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
2. die Voraussetzungen der Rücknahme gemäß
„(4) Wird der Beginn von Bohrarbeiten, die in § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-
den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genann- gesetzes vorliegen.“
ten Gebieten durchgeführt werden oder sich auf
7. § 37 wird wie folgt geändert:
solche Gebiete auswirken können, nach § 127
Absatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
der zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Anzeige dem Bundesamt für die Sicherheit
der nuklearen Entsorgung unverzüglich nach
Artikel 2
deren Eingang zu übermitteln.“
Änderung der
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
Endlagervorausleistungsverordnung
sätze 5 und 6.
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April
2. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 240 der
„(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für dert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kos-
1. § 4 wird wie folgt geändert:
tenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für
das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2761
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(1b) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Ent-
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des scheidungen von Landesbehörden über Anträge auf
dritten Quartals“ durch die Wörter „des vier- Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang
ten Quartals“ ersetzt. mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II
nach § 57b Absatz 2 Satz 2, einschließlich einer
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit dem nächs- Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zu-
ten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet sammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Still-
oder mit Zustimmung des Vorausleistungs- legung. Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Ab-
pflichtigen diesem“ durch die Wörter „dem satz 5 Anwendung.“
Vorausleistungspflichtigen“ ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „Die „§ 23
Vorausleistung wird“ werden durch die Wörter Ausstattung der zuständigen Behörden
„Die Vorausleistung und der Vorausleistungsab- Die für die Ausführung dieses Gesetzes zustän-
schlag werden“ ersetzt. digen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstat-
„(2) Werden die Vorausleistungen und die Vo- tung an Finanzmitteln und eine angemessene Per-
rausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei sonalausstattung.“
Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages ent-
richtet, ist für jeden angefangenen Monat der Artikel 4
Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent Änderung des
des rückständigen Betrages zu entrichten. Der Bundeszentralregistergesetzes
Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der
rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralregis-
Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom
Säumniszuschläge unberührt.“ 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 „12. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
Änderung des Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den
Atomgesetzes zuständigen Landesbehörden im Rahmen der
atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässig-
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
keitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
Strahlenschutzgesetz,“.
durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
Artikel 5
geändert:
1. Nach § 21 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- Inkrafttreten
gefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
Verordnung
zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2021
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2021 – LuftVStAbsenkV 2021)
Vom 1. Dezember 2020
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt
durch Artikel 198 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Steuersätze 2021
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-
sionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
des Gesetzes für das Jahr 2021 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für
Flüge mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,88 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 32,62 Euro,
3. in anderen Ländern: 58,73 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2763
Verordnung
über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines
Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG
(Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung – DBBATZV)
Vom 1. Dezember 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden
des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundes-
von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch beamtengesetzes angerechnet. § 92 Absatz 4 Satz 2
Artikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung
S. 1328) und § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Num- von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
mer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium §2
der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deut- Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag
schen Bank AG im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat: (1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit
nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhe-
gehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der
§1
Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Alters-
Altersteilzeit teilzeitzuschlag).
(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bun- (2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des
desbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Absatzes 1 zählen:
Bank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die
1. das Grundgehalt,
Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeit-
beschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bis- 2. der Familienzuschlag,
herigen Arbeitszeit auch bewilligt werden, wenn 3. die Amtszulagen,
1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr 4. die Stellenzulagen,
vollendet haben, 5. die Überleitungszulagen,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters- 6. die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls
teilzeit drei Jahre oder der Verminderung der Bezüge nach den Num-
a) mindestens teilzeitbeschäftigt waren oder mern 1 bis 5 zustehen,
b) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses 7. die vermögenswirksamen Leistungen,
nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgeset- 8. das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleis-
zes beurlaubt waren, tungsentgeltverordnung,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt 9. die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und -Zula-
wird und genverordnung.
4. keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist an-
Belange entgegenstehen. zuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen
(2) Zwischen der Antragstellung und dem Beginn Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen,
der Altersteilzeit müssen mindestens drei Monate bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Alters-
liegen. Altersteilzeit kann höchstens für acht Jahre be- teilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für
willigt werden. Der Antrag muss sich auf die gesamte Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1
Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Block- §3
modell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung
bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsver- Inkrafttreten
ordnung ist anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2021
Vom 9. Dezember 2020
Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2021 beträgt weiterhin in der allgemeinen
Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung 24,7 Prozent.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Thomas Kaulisch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2765
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2021
Vom 9. Dezember 2020
Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 monatlicher
und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Einkommensklasse
Zuschussbetrag
Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt
13 421 bis 13 940 Euro 41 Euro,
durch Artikel 17 Nummer 13 Buchstabe b und Num-
mer 23 Buchstabe b geändert und § 120 durch Arti- 13 941 bis 14 460 Euro 31 Euro,
kel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April 2007
14 461 bis 14 980 Euro 21 Euro,
(BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, sowie § 114
zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 14 981 bis 15 500 Euro 10 Euro.
12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,
4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitritts-
wird bekannt gemacht:
gebiet für das Kalenderjahr 2021 wird wie folgt fest-
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- gesetzt:
trägt für das Kalenderjahr 2021 monatlich 258 Euro.
monatlicher
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- Einkommensklasse
Zuschussbetrag (Ost)
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr
bis 8 220 Euro 147 Euro,
2021 monatlich 245 Euro.
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalender- 8 221 bis 8 740 Euro 137 Euro,
jahr 2021 wird wie folgt festgesetzt: 8 741 bis 9 260 Euro 127 Euro,
monatlicher 9 261 bis 9 780 Euro 118 Euro,
Einkommensklasse
Zuschussbetrag
bis 8 220 Euro 155 Euro, 9 781 bis 10 300 Euro 108 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 144 Euro, 10 301 bis 10 820 Euro 98 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 134 Euro, 10 821 bis 11 340 Euro 88 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 124 Euro, 11 341 bis 11 860 Euro 78 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 114 Euro, 11 861 bis 12 380 Euro 69 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 103 Euro, 12 381 bis 12 900 Euro 59 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 93 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 49 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 83 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 39 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 72 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 29 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 62 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 20 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 52 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 10 Euro.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Birgit Mimietz
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Berichtigung
der Beratungsstellenverordnung
Vom 26. November 2020
Die Beratungsstellenverordnung vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2293) ist
wie folgt zu berichtigen:
In § 4 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 23a“ zu
ersetzen.
Berlin, den 26. November 2020
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Florian Schierle