142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
Viertes Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Februar 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: betriebs zu stellen. Bis zum Vollzug der Eintragung
in die Handwerksrolle aufgrund eines Antrags nach
Artikel 1 Satz 1 oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung
Änderung der über eine ablehnende Entscheidung ist abweichend
Handwerksordnung von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks
als handwerklicher Nebenbetrieb ab dem 14. Februar
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- 2020 gestattet.
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes (3) Der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen
worden ist, wird wie folgt geändert: ist oder umgetragen wurde, bleibt in der Handwerks-
rolle eingetragen, auch wenn einzelne Eigentümer
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünften oder Gesellschafter nach dem 13. Februar 2020 aus-
Teil Dritter Abschnitt wie folgt gefasst: scheiden.
„Schlussvorschriften §§ 125 – 126“. (4) Wird ab dem 14. Februar 2020 der Inhaber
2. § 124a wird wie folgt geändert: eines Betriebs, der nach Absatz 1 Satz 1 von Amts
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder
umgetragen wurde, um einen weiteren Eigentümer
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen
„(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Voll- der Anforderung für die Eintragung in die Hand-
versammlung einer Handwerkskammer, deren werksrolle nach § 7 Absatz 1a, 2, 3, 7 oder 9 inner-
laufende Wahlperiode nach dem 14. Februar halb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch
2020 und spätestens zum Ablauf des 31. Dezem- Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zu-
ber 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend.“ ständigen Handwerkskammer nachgewiesen wer-
3. Folgender § 126 wird angefügt: den. Liegt der Nachweis gegenüber der zuständigen
Handwerkskammer innerhalb der vorgenannten Frist
„§ 126 nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebs in der
(1) Wer am 13. Februar 2020 einen Betrieb eines Handwerksrolle zu löschen. Im Übrigen bleibt § 4
zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B unberührt.“
Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 4. Anlage A wird wie folgt gefasst:
44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden
„Anlage A
Fassung aufgeführt ist, ist abweichend von § 7 Ab-
satz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung Verzeichnis der Gewerbe,
des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk die als zulassungspflichtige
von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen. Handwerke betrieben werden können
Bis zum Vollzug der Umtragung nach Satz 1 ist ab- (§ 1 Absatz 2)
weichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des
Handwerks ab dem 14. Februar 2020 gestattet. Nummer
(2) Wer am 13. Februar 2020 einen handwerk- 1 Maurer und Betonbauer
lichen Nebenbetrieb eines zulassungsfreien Hand- 2 Ofen- und Luftheizungsbauer
werks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Num-
mer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 3 Zimmerer
in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung auf- 4 Dachdecker
geführt ist, und nicht in das Verzeichnis nach § 19
Satz 1 eingetragen ist, ist abweichend von § 7 Ab- 5 Straßenbauer
satz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk
auf Antrag in die Handwerksrolle einzutragen. Der 7 Brunnenbauer
Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 14. Feb- 8 Steinmetzen und Steinbildhauer
ruar 2020 bei der zuständigen Handwerkskammer
9 Stuckateure
unter Beifügen oder Vorlegen geeigneter Nachweise
für das Innehaben eines handwerklichen Neben- 10 Maler und Lackierer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020 143
11 Gerüstbauer 5. Anlage B wird wie folgt gefasst:
12 Schornsteinfeger „Anlage B
Verzeichnis der Gewerbe,
13 Metallbauer
die als zulassungsfreie
14 Chirurgiemechaniker Handwerke oder handwerksähnliche
Gewerbe betrieben werden können
15 Karosserie- und Fahrzeugbauer
(§ 18 Absatz 2)
16 Feinwerkmechaniker
Abschnitt 1
17 Zweiradmechaniker Zulassungsfreie Handwerke
18 Kälteanlagenbauer Nummer
19 Informationstechniker 1 entfällt
20 Kraftfahrzeugtechniker 2 entfällt
21 Landmaschinenmechaniker 3 entfällt
22 Büchsenmacher 4 entfällt
23 Klempner 5 Uhrmacher
24 Installateur und Heizungsbauer 6 Graveure
25 Elektrotechniker 7 Metallbildner
26 Elektromaschinenbauer 8 Galvaniseure
27 Tischler 9 Metall- und Glockengießer
28 Boots- und Schiffbauer 10 Schneidwerkzeugmechaniker
29 Seiler 11 Gold- und Silberschmiede
30 Bäcker 12 entfällt
31 Konditoren 13 entfällt
32 Fleischer 14 Modellbauer
33 Augenoptiker 15 entfällt
34 Hörakustiker 16 Holzbildhauer
35 Orthopädietechniker 17 entfällt
36 Orthopädieschuhmacher 18 Korb- und Flechtwerkgestalter
37 Zahntechniker 19 Maßschneider
38 Friseure 20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler,
Posamentierer, Stricker)
39 Glaser
21 Modisten
40 Glasbläser und Glasapparatebauer
22 (weggefallen)
41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisations-
technik 23 Segelmacher
42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 24 Kürschner
43 Betonstein- und Terrazzohersteller 25 Schuhmacher
44 Estrichleger 26 Sattler und Feintäschner
45 Behälter- und Apparatebauer 27 entfällt
46 Parkettleger 28 Müller
47 Rollladen- und Sonnenschutztechniker 29 Brauer und Mälzer
30 Weinküfer
48 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holz-
spielzeugmacher 31 Textilreiniger
49 Böttcher 32 Wachszieher
50 Glasveredler 33 Gebäudereiniger
51 Schilder- und Lichtreklamehersteller 34 entfällt
52 Raumausstatter 35 Feinoptiker
53 Orgel- und Harmoniumbauer“. 36 Glas- und Porzellanmaler
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
37 Edelsteinschleifer und -graveure 20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
38 Fotografen 21 Muldenhauer
39 Buchbinder 22 Holzreifenmacher
40 Drucker 23 Holzschindelmacher
41 Siebdrucker
24 Einbau von genormten Baufertigteilen
42 Flexografen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen,
Regale)
43 Keramiker
25 Bürsten- und Pinselmacher
44 entfällt
45 Klavier- und Cembalobauer 26 Bügelanstalten für Herren-Oberbeklei-
dung
46 Handzuginstrumentenmacher
27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterde-
47 Geigenbauer koration)
48 Bogenmacher 28 Fleckteppichhersteller
49 Metallblasinstrumentenmacher 29 (weggefallen)
50 Holzblasinstrumentenmacher
30 Theaterkostümnäher
51 Zupfinstrumentenmacher
31 Plisseebrenner
52 Vergolder
32 (weggefallen)
53 entfällt
33 Stoffmaler
54 Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz
und Holzimprägnierung in Gebäuden) 34 (weggefallen)
55 Bestatter 35 Textil-Handdrucker
Abschnitt 2 36 Kunststopfer
Handwerksähnliche Gewerbe 37 Änderungsschneider
Nummer
38 Handschuhmacher
1 Eisenflechter
39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen
2 Bautentrocknungsgewerbe
40 Gerber
3 Bodenleger
41 Innerei-Fleischer (Kuttler)
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)
42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Spei-
5 Fuger (im Hochbau) seeis mit üblichem Zubehör)
6 entfällt
43 Fleischzerleger, Ausbeiner
7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen
im Wasserbau) 44 Appreteure, Dekateure
8 Betonbohrer und -schneider 45 Schnellreiniger
9 Theater- und Ausstattungsmaler 46 Teppichreiniger
10 Herstellung von Drahtgestellen für Deko- 47 Getränkeleitungsreiniger
rationszwecke in Sonderanfertigung
48 Kosmetiker
11 Metallschleifer und Metallpolierer
49 Maskenbildner
12 Metallsägen-Schärfer
50 entfällt
13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von
Öltanks für Feuerungsanlagen ohne che- 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanferti-
mische Verfahren) gung)
14 Fahrzeugverwerter 52 Klavierstimmer
15 Rohr- und Kanalreiniger 53 Theaterplastiker
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne An-
schlussarbeiten) 54 Requisiteure
17 Holzschuhmacher 55 Schirmmacher
18 Holzblockmacher 56 Steindrucker
19 Daubenhauer 57 Schlagzeugmacher“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020 145
Artikel 2 vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zuletzt
Änderung des durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Dem § 229 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der 1. In Satz 1 werden die Wörter „und Nummer 39 Gla-
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, ser“ durch ein Komma und die Wörter „Nummer 39
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes Glaser, Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikle-
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert ger, Nummer 43 Betonstein- und Terrazzohersteller,
worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder-
„(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am und Lichtreklamehersteller“ ersetzt.
13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 ver- 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten
Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein „Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits-
aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerks- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Ge-
ordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig rüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung darf
würden.“ auch das Gewerbe Nummer 33 Gebäudereiniger der
Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aus-
Artikel 3 üben, mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 1
der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden
Änderung des ist.“
Übergangsgesetzes
aus Anlass des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Handwerksordnung Artikel 4
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Inkrafttreten
§ 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass des
Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksord- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes1, 2
Vom 6. Februar 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: baut wird, muss einen Empfänger nach dem je-
weiligen Stand der Technik enthalten, der zumin-
Artikel 1 dest den Empfang und die Wiedergabe von Hör-
Änderung des funkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über di-
Telekommunikationsgesetzes gitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt wer-
den. Bei Empfängern, die den harmonisierten
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 Normen oder Teilen davon entsprechen, deren
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
setzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2005) geän- veröffentlicht worden sind, wird die Konformität
dert worden ist, wird wie folgt geändert: mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betref-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie fenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt,
folgt gefasst: angenommen.
„§ 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogerä- (5) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstma-
ten“. lig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf
2. § 43a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge- dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den
fasst: Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radioge-
rät, das den Programmnamen anzeigen kann und
„1. inwiefern die Anbieter von öffentlich zugäng-
nicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger
lichen Telekommunikationsdiensten die Informa-
enthalten, der zumindest den Empfang und die
tionen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2
Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht.
und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkan-
2015/2120 des Europäischen Parlaments und
lagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Ama-
des Rates vom 25. November 2015 über Maß-
teurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der
nahmen zum Zugang zum offenen Internet und
Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.“
zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-
Kommunikation sowie zur Änderung der Richt- 5. In § 116 wird die Angabe „Artikel 5“ durch die Wörter
linie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) „den Artikeln 5 und 5a“ ersetzt.
Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), 6. § 149 wird wie folgt geändert:
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971
(ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert wor- a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
den ist, in der jeweils geltenden Fassung erfor- aa) In dem Wortlaut vor der Aufzählung werden
derlich sind,“. die Wörter „zur Änderung der Richtlinie
3. § 47a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 2002/22/EG über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunika-
„3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der tionsnetzen und -diensten sowie der Verord-
Verordnung (EU) 2015/2120,“. nung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in
4. § 48 wird wie folgt geändert: öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)“ durch die
Wörter „zu Endkundenentgelten für regulierte
„§ 48 intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung
Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten“. der Richtlinie 2002/22/EG und der Verord-
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: nung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom
26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
„(4) Jedes Autoradio, das in ein neues für die ordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom
Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist,“ er-
Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern einge- setzt.
1
Notifizierungspflichtig gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein durch ein Komma ersetzt.
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
L 241 vom 17.9.2015, S. 1). das Wort „oder“ ersetzt.
2
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 113 Absatz 1 und 2
der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des dd) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für gefügt:
die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom
17.12.2018, S. 36). Zudem dient dieses Gesetz der Umsetzung der „5. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht voll-
Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum
offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU- ständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet
Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und oder
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 6. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1 als
17.12.2018, S. 1) geändert worden ist. Anbieter regulierter intra-EU-Kommunika-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020 147
tion eine dort genannte Obergrenze nicht c) Der bisherige Absatz 1c wird Absatz 1d.
oder nicht richtig festlegt.“
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-
fügt: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „1c“ durch die
Angabe „1d“ ersetzt.
„(1c) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbie-
ter regulierter intra-EU-Kommunikation nach Arti- bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1
kel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) bis 4 und des Absatzes 1b Nummer 2“ durch
2015/2120 vorsätzlich oder fahrlässig die Wörter „Nummer 1 bis 4, des Absatzes 1b
Nummer 2 und 5 und des Absatzes 1c“ er-
1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkun-
setzt.
denpreis berechnet, der den in Artikel 5a Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 ge- 7. Dem § 150 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
nannten Endkundenpreis überschreitet,
„§ 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem
2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Ab- 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.“
satz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 ge-
nannter Tarifwechsel durchgeführt wird oder Artikel 2
3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß
Inkrafttreten
Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU)
2015/2120 aus einem oder in einen dort ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nannten Tarif kostenfrei wechseln kann.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
Gesetz
für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
(Masernschutzgesetz)
Vom 10. Februar 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risiko-
bewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut
Artikel 1 zu beteiligen. Auf Ersuchen der zuständigen
Änderung des obersten Landesgesundheitsbehörde kann
Infektionsschutzgesetzes das Robert Koch-Institut den zuständigen Stel-
len bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhü-
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 tung und Bekämpfung von schwerwiegenden
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 46 des Ge- übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen meh-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän- rerer zuständiger oberster Landesgesundheits-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: behörden auch länderübergreifend, Amtshilfe
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe
a) Die Angabe zur Überschrift des 3. Abschnitts erforderlich ist, darf es personenbezogene Da-
wird wie folgt gefasst: ten verarbeiten. Es arbeitet mit den jeweils zu-
ständigen Bundesbehörden, den zuständigen
„3. Abschnitt – Überwachung“.
Landesbehörden, den nationalen Referenzzen-
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: tren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtun-
„§ 22 Impfdokumentation“. gen und Fachgesellschaften zusammen.“
c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Feststellung und Heilbehandlung über-
tragbarer Krankheiten, Verordnungser- „(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den
mächtigung“. in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken mit aus-
ländischen Stellen und supranationalen Or-
2. § 2 wird wie folgt geändert: ganisationen sowie mit der Weltgesundheits-
a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch organisation und anderen internationalen
ein Komma ersetzt. Organisationen zusammen. Im Rahmen dieser
b) Die folgenden Nummern 15 und 16 werden an- Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten,
gefügt: insbesondere einer möglichen grenzüber-
schreitenden Ausbreitung von übertragbaren
„15. Leitung der Einrichtung Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Ge-
die Person, die mit den Leitungsaufgaben fahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen
in der jeweiligen Einrichtung beauftragt ist; zur Verhinderung einer möglichen grenz-
das betrifft auch überschreitenden Weiterverbreitung einzulei-
a) die selbständig tätige Person für ihren ten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere
Zuständigkeitsbereich selbst, eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammen-
arbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die
b) die Person, die einrichtungsübergrei-
Ausbildung von Personal der Partnerstaaten
fend mit den Leitungsaufgaben beauf-
sowie Unterstützungsleistungen im Bereich
tragt ist,
der epidemiologischen Lage- und Risikobewer-
16. personenbezogene Angabe tung und des Krisenmanagements umfassen,
Name und Vorname, Geschlecht, Geburts- auch verbunden mit dem Einsatz von Personal
datum, Anschrift der Hauptwohnung oder des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, es zur Abwendung von Gefahren von Dritten
falls abweichend, Anschrift des derzeiti- und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen
gen Aufenthaltsortes der betroffenen Per- im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Ver-
son sowie, soweit vorliegend, Telefon- hinderung der Weiterverbreitung von schwerwie-
nummer und E-Mail-Adresse.“ genden übertragbaren Krankheiten, der Unter-
3. § 4 wird wie folgt geändert: stützung bei der Ausbruchsuntersuchung und
-bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfol-
a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden gung oder der medizinischen Evakuierung von
Sätze ersetzt: Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erfor-
„Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell derlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rah-
bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das men seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- personenbezogene Daten verarbeiten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020 149
3a. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a“ ersetzt
gefasst: und wird das Wort „leiden“ durch die Wör-
„3. Abschnitt ter „erkrankt sind“ ersetzt.
Überwachung“. cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„Die Meldung nach Satz 1“ durch die Wör-
4. § 6 wird wie folgt geändert: ter „Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 5. § 7 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe r wird folgender a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe s eingefügt:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
„s) zoonotische Influenza,“. eingefügt:
bbb) Nach der Aufzählung werden die Wör- „3a. humanpathogene Bornaviren; Melde-
ter „sowie die Erkrankung und der pflicht nur für den direkten Nachweis“.
Tod an einer behandlungsbedürftigen
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
Tuberkulose, auch wenn ein bakterio-
eingefügt:
logischer Nachweis nicht vorliegt,“
gestrichen. „6a. Chikungunya-Virus“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a cc) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
eingefügt: mer 10a eingefügt:
„1a. die Erkrankung und der Tod in Bezug „10a. Dengue-Virus“.
auf folgende Krankheiten: dd) Nach Nummer 31 wird folgende Num-
a) behandlungsbedürftige Tuberkulose, mer 31a eingefügt:
auch wenn ein bakteriologischer „31a. Middle-East-Respiratory-Syndrome-
Nachweis nicht vorliegt, Coronavirus (MERS-CoV)“.
b) Clostridioides-difficile-Infektion mit ee) Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a
klinisch schwerem Verlauf; ein kli- eingefügt:
nisch schwerer Verlauf liegt vor,
„45a. Streptococcus pneumoniae; Melde-
wenn
pflicht nur für den direkten Nachweis
aa) der Erkrankte zur Behandlung aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder
einer ambulant erworbenen Clo- anderen normalerweise sterilen Sub-
stridioides-difficile-Infektion in straten“.
eine medizinische Einrichtung
ff) Nummer 48 wird wie folgt gefasst:
aufgenommen wird,
„48. Vibrio spp., humanpathogen; soweit
bb) der Erkrankte zur Behandlung
ausschließlich eine Ohrinfektion vor-
der Clostridioides-difficile-In-
liegt, nur bei Vibrio cholerae“.
fektion oder ihrer Komplikatio-
nen auf eine Intensivstation ver- gg) Nach Nummer 48 wird folgende Num-
legt wird, mer 48a eingefügt:
cc) ein chirurgischer Eingriff, zum „48a. West-Nil-Virus“.
Beispiel Kolektomie, auf Grund hh) Nach Nummer 50 wird folgende Num-
eines Megakolons, einer Perfo- mer 50a eingefügt:
ration oder einer refraktären
Kolitis erfolgt oder „50a. Zika-Virus und sonstige Arboviren“.
dd) der Erkrankte innerhalb von ii) In Nummer 51 wird der Punkt am Ende ge-
30 Tagen nach der Feststellung strichen.
der Clostridioides-difficile-In- jj) Folgende Nummer 52 wird angefügt:
fektion verstirbt und die Infek- „52. der direkte Nachweis folgender Krank-
tion als direkte Todesursache heitserreger:
oder als zum Tode beitragende
Erkrankung gewertet wurde,“. a) Staphylococcus aureus, Methicil-
lin-resistente Stämme; Meldepflicht
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nur für den Nachweis aus Blut
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- oder Liquor
stellt: b) Enterobacterales bei Nachweis ei-
„Dem Gesundheitsamt ist über die Mel- ner Carbapenemase-Determinante
dung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit verminderter Empfind-
Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Per- lichkeit gegenüber Carbapenemen
sonen an einer subakuten sklerosierenden außer bei natürlicher Resistenz;
Panenzephalitis infolge einer Maserninfek- Meldepflicht nur bei Infektion oder
tion erkranken oder versterben.“ Kolonisation
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Ab- c) Acinetobacter spp. bei Nachweis
satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 einer Carbapenemase-Determi-
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
nante oder mit verminderter Emp- desministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
findlichkeit gegenüber Carbape- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
nemen außer bei natürlicher Re- desrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Ab-
sistenz; Meldepflicht nur bei Infek- satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen
tion oder Kolonisation.“ sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: dienstes, in denen Untersuchungsmaterial und Iso-
late von Krankheitserregern untersucht werden,
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende ge- verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial, aus dem
strichen. meldepflichtige Nachweise von bestimmten Krank-
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: heitserregern gewonnen wurden, sowie Isolate der
„6. Neisseria gonorrhoeae mit verminderter entsprechenden Erreger zum Zwecke weiterer Un-
Empfindlichkeit gegenüber Azithromy- tersuchungen und der Verwahrung an bestimmte
cin, Cefixim oder Ceftriaxon.“ Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern
(molekulare Surveillance). Die Sätze 3 bis 7 gelten
6. § 9 wird wie folgt geändert:
entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 8
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: kann insbesondere bestimmt werden,
aa) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 23 Ab- 1. in welchen Fällen die Ablieferung zu erfolgen
satz 5“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 hat,
Satz 1“ ersetzt.
2. welche Verfahren bei der Bildung der Pseudo-
bb) Folgender Buchstabe q wird angefügt:
nymisierung nach Satz 3 und bei den Maßnah-
„q) Zugehörigkeit zu den in § 70 Absatz 1 men nach Satz 6 anzuwenden sind,
Nummer 1 bis 3 genannten Personen-
gruppen,“. 3. dass Angaben zu Art und Herkunft des Unter-
suchungsmaterials sowie zu Zeitpunkt und
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Umständen der Probennahme zu übermitteln
„(6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflich- sind und
tigen Krankheiten und Nachweisen von Krank-
heitserregern werden jeweils fallbezogen mit 4. in welchem Verfahren und in welcher Höhe die
den Daten der zu diesem Fall geführten Ermitt- durch die Ablieferungspflicht entstehenden
lungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung
den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch und den Versand der Proben erstattet werden
an die zuständigen Stellen der Bundeswehr und welcher Kostenträger diese Kosten über-
übermittelt, sofern die betroffene Person einer nimmt.
Personengruppe im Sinne des § 70 Absatz 1 Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der
Nummer 1 bis 3 angehört.“ molekularen Surveillance treffen.
6a. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f (4) Für Zwecke der Überwachung der Verbrei-
werden die Wörter „nach § 23 Absatz 5“ durch die tung von Krankheitserregern, insbesondere solcher
Wörter „nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 mit Resistenzen, und der entsprechenden Thera-
Satz 1“ ersetzt. pie- und Bekämpfungsmaßnahmen können die in
7. § 13 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen unter-
bis 6 ersetzt: einander pseudonymisierte Falldaten übermitteln.
„(3) Für Zwecke weiterer Untersuchungen und Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der
der Verwahrung können die in § 23 Absatz 3 Satz 1 übermittelten pseudonymisierten Daten ist für
genannten Einrichtungen sowie Laboratorien Unter- den jeweiligen Empfänger der Daten auszuschlie-
suchungsmaterial und Isolate von Krankheitser- ßen.
regern an bestimmte Einrichtungen der Spezial- (5) Für Zwecke der Feststellung der Inanspruch-
diagnostik abliefern, insbesondere an nationale nahme von Schutzimpfungen und Impfeffekten
Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das haben die Kassenärztlichen Vereinigungen dem
Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige Robert Koch-Institut in von diesem festgelegten
Landeslaboratorien. Die Einrichtungen der Spe- Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln
zialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und (Impfsurveillance):
Isolate von Krankheitserregern für den gleichen
Zweck untereinander abliefern. Gemeinsam mit 1. Patienten-Pseudonym,
dem abgelieferten Material können pseudony- 2. Geburtsmonat und -jahr,
misierte Falldaten übermittelt werden. Die Er-
gebnisse der Untersuchungen können an die 3. Geschlecht,
abliefernden Einrichtungen übermittelt werden. Eine
4. dreistellige Postleitzahl und Landkreis des Pa-
Wiederherstellung des Personenbezugs der über-
tienten,
mittelten pseudonymisierten Daten ist für die Ein-
richtungen der Spezialdiagnostik auszuschließen. 5. Landkreis des behandelnden Arztes,
Enthält das Untersuchungsmaterial humangeneti-
6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,
sche Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen
zu treffen, die eine Identifizierung betroffener Per- 7. Datum der Impfung, der Vorsorgeuntersu-
sonen verhindern. Humangenetische Analysen des chung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und
Untersuchungsmaterials sind verboten. Das Bun- Quartal der Diagnose,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020 151
8. antigenspezifischer Abrechnungscode der Imp- durchführen. Die Berechtigung zur Durchfüh-
fung, Diagnosecode nach der internationalen rung von Schutzimpfungen nach anderen bun-
statistischen Klassifikation der Krankheiten desrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“
und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
sowie Leistung nach dem einheitlichen Be-
wertungsmaßstab, aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
9. Diagnosesicherheit, „Personen, die auf Grund einer medizini-
schen Kontraindikation nicht an Schutz-
10. Diagnosetyp. impfungen oder an anderen Maßnahmen
Das Robert Koch-Institut bestimmt die techni- der spezifischen Prophylaxe teilnehmen
schen Übermittlungsstandards für die im Rahmen können, können durch Rechtsverordnung
der Impfsurveillance zu übermittelnden Daten nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an
sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten- Schutzimpfungen oder an anderen Maß-
Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. Eine Wie- nahmen der spezifischen Prophylaxe ver-
derherstellung des Personenbezugs der übermit- pflichtet werden.“
telten pseudonymisierten Daten ist für das Robert bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Koch-Institut auszuschließen.
d) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
(6) Für Zwecke der Feststellung einer über-
durchschnittlichen Sterblichkeit hat das zustän- e) Die folgenden Absätze 8 bis 14 werden ange-
dige Standesamt der zuständigen Landesbehörde fügt:
spätestens am dritten Arbeitstag nach der Eintra- „(8) Folgende Personen, die nach dem
gung in das Sterberegister und hat die zuständige 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen ent-
Landesbehörde am folgenden Arbeitstag dem weder einen nach den Maßgaben von Satz 2
Robert Koch-Institut anonymisiert den Tod, die ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder
Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung ab der Vollendung des ersten Lebensjahres
der Todeszeit einer im Inland verstorbenen Person eine Immunität gegen Masern aufweisen:
mit folgenden Angaben zu übermitteln (Morta-
1. Personen, die in einer Gemeinschaftsein-
litätssurveillance):
richtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut
1. Daten zum übermittelnden Standesamt, werden,
2. Geschlecht der verstorbenen Person, 2. Personen, die bereits vier Wochen
3. Jahr und Monat der Geburt der verstorbenen a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach
Person, § 33 Nummer 4 betreut werden oder
4. Todestag oder Todeszeitraum, b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1
5. Sterbeort, Nummer 4 untergebracht sind, und
6. Landkreis oder kreisfreie Stadt des letzten 3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23
Wohnsitzes der verstorbenen Person. Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder
Für die Übermittlungen von den zuständigen Lan- § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
desbehörden an das Robert Koch-Institut be- Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern be-
stimmt das Robert Koch-Institut die technischen steht, wenn ab der Vollendung des ersten
Übermittlungsstandards. Die im Rahmen der Mor- Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung
talitätssurveillance übermittelten Daten können und ab der Vollendung des zweiten Lebensjah-
durch das Robert Koch-Institut anderen obersten res mindestens zwei Schutzimpfungen gegen
und oberen Bundesbehörden für den gleichen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt
Zweck übermittelt werden.“ wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung
8. § 20 wird wie folgt geändert: von Impfschutz gegen Masern ausschließlich
Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: die auch Impfstoffkomponenten gegen andere
„(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht für Per-
Aufklärung, die obersten Landesgesundheits- sonen, die auf Grund einer medizinischen Kont-
behörden und die von ihnen beauftragten Stel- raindikation nicht geimpft werden können.
len sowie die Gesundheitsämter informieren die (9) Personen, die in Gemeinschaftseinrich-
Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die tungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder
Bedeutung von Schutzimpfungen und andere in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe über- § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Num-
tragbarer Krankheiten. Bei der Information der mer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung
Bevölkerung soll die vorhandene Evidenz zu der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Be-
bestehenden Impflücken berücksichtigt wer- treuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nach-
den.“ weis vorzulegen:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1
„(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in
ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Form einer Dokumentation nach § 26 Ab-
Schutzimpfungen unabhängig von den Gren- satz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
zen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit gesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 nehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel im-
ausreichender Impfschutz gegen Masern portierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit
besteht, einer Masernkomponente bleiben unberück-
2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen sichtigt. Eine Person, die einer gesetzlichen
eine Immunität gegen Masern vorliegt oder Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von
sie aufgrund einer medizinischen Kontrain- Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach
dikation nicht geimpft werden können oder § 33 Nummer 3 betreut werden.
3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle (10) Personen, die am 1. März 2020 bereits
oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33
Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrich-
ein Nachweis nach Nummer 1 oder Num- tungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Num-
mer 2 bereits vorgelegen hat. mer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig
sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-
Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis
die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Ab-
dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Lei- satz 9 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe ent-
tung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem sprechende Anwendung, dass eine Benach-
Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen richtigung des zuständigen Gesundheitsamtes
Stelle gegenüber zu erbringen ist. Die Behörde, und eine Übermittlung personenbezogener An-
die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 gaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nach-
Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch weis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf
zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem des 31. Juli 2021 vorgelegt wird.
Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kinderta-
(11) Personen, die bereits vier Wochen in
gespflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegen-
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-
über zu erbringen ist. Wenn der Nachweis nach
mer 4 betreut werden oder in Einrichtungen
Satz 1 von einer Person, die aufgrund einer
nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht
nach Satz 8 zugelassenen Ausnahme oder
sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-
nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen
tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie
nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Ein-
folgt vorzulegen:
richtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33
Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder,
beschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorge- 2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut
legt wird oder wenn sich ergibt, dass ein Impf- werden oder untergebracht sind, bis zum
schutz gegen Masern erst zu einem späteren Ablauf des 31. Juli 2021.
Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt wer-
den kann, hat Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maß-
gabe entsprechende Anwendung, dass eine
1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder Benachrichtigung des zuständigen Gesund-
2. die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 heitsamtes und eine Übermittlung personenbe-
zogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn
unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen
der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zu
Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber
dem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ge-
zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt
nannten Zeitpunkt vorgelegt wird.
personenbezogene Angaben zu übermitteln.
Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, (12) Folgende Personen haben dem Ge-
wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jewei-
oder der anderen Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 lige Einrichtung befindet, auf Anforderung
bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzu-
den Fall bereits informiert ist. Eine Person, die legen:
ab der Vollendung des ersten Lebensjahres 1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtun-
keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf gen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wer-
nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 den,
Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen
2. Personen, die bereits acht Wochen
nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4
oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt wer- a) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33
den. Eine Person, die über keinen Nachweis Nummer 4 betreut werden oder
nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, b) in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1
darf in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Nummer 4 untergebracht sind und
§ 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1
Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste 3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23
Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder
bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
von den Sätzen 6 und 7 zulassen, wenn das Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht
Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt
einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass
einer Masernkomponente, die für das Inver- ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem
kehrbringen in Deutschland zugelassen oder ge- späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervoll-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020 153
ständigt werden kann, kann das Gesundheits- Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann je-
amt die zur Vorlage des Nachweises verpflich- der Arzt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5
tete Person zu einer Beratung laden und hat vornehmen oder hat das zuständige Gesundheits-
diese zu einer Vervollständigung des Impf- amt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vor-
schutzes gegen Masern aufzufordern. Das zunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesund-
Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz heitsamt eine frühere Impfdokumentation über
der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt
innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, wird.
untersagen, dass sie die dem Betrieb einer (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen
in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung die- auf
nenden Räume betritt oder in einer solchen
Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer 1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhn-
gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in lichen Impfreaktionen,
Abweichung von Satz 3 nicht untersagt wer- 2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64
den, die dem Betrieb einer Einrichtung nach ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impf-
§ 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. schadens sowie
Einer Person, die einer gesetzlichen Unterbrin- 3. Stellen, bei denen die sich aus einem Impf-
gungspflicht unterliegt, kann in Abweichung schaden ergebenden Ansprüche geltend ge-
von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem macht werden können.
Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach
§ 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach (4) In der Impfdokumentation ist über notwen-
§ 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume dige Folge- und Auffrischimpfungen mit Termin-
zu betreten. Widerspruch und Anfechtungs- vorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte
klage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.“
Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschie- 10. § 23 wird wie folgt geändert:
bende Wirkung. a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 aa) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am
verpflichtete Person minderjährig ist, so hat Ende gestrichen.
derjenige für die Einhaltung der diese Person
bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Ver-
durch ein Komma und das Wort „und“ er-
pflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für
setzt.
diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung
trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Per- „12. Rettungsdienste.“
son, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtun-
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende
(14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das
durch ein Komma ersetzt.
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
eingeschränkt.“ durch ein Komma und das Wort „und“ er-
setzt.
9. § 22 wird wie folgt gefasst:
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„§ 22
„9. Rettungsdienste.“
Impfdokumentation
c) Nach Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz ein-
(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen gefügt:
Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht „Für Rettungsdienste können die Landesregie-
vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu do- rungen erforderliche Maßnahmen nach den
kumentieren (Impfdokumentation). Sätzen 1 und 2 regeln.“
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder 10a. § 24 wird wie folgt gefasst:
Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
„§ 24
1. Datum der Schutzimpfung,
Feststellung und
2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Heilbehandlung übertragbarer
Impfstoffes, Krankheiten, Verordnungsermächtigung
3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer
in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in
4. Name und Anschrift der für die Durchführung
§ 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder
der Schutzimpfung verantwortlichen Person
einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krank-
sowie
heitserreger oder einer sonstigen sexuell über-
5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer tragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt
Form mit einer qualifizierten elektronischen Sig- erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung
natur oder einem qualifizierten elektronischen von In-vitro-Diagnostika, die für patienten-
Siegel durch die für die Durchführung der nahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-
Schutzimpfung verantwortliche Person. C-Virus und Treponema pallidum verwendet
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
werden. Das Bundesministerium für Gesundheit 13. § 73 wird wie folgt geändert:
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit a) Nach Absatz 1a Nummer 7 werden die folgen-
Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass den Nummern 7a bis 7d eingefügt:
Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-
vitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe „7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1,
Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2
oder Krankheitserreger verwendet werden.“ oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrich-
tigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
11. In § 28 Absatz 2 werden die Wörter „ärztliche oder nicht rechtzeitig vornimmt,
Bescheinigung“ durch die Wörter „ärztliches
Zeugnis“ ersetzt. 7b. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7
eine Person betreut oder beschäftigt oder
12. § 33 wird wie folgt gefasst: in einer dort genannten Einrichtung tätig
„§ 33 wird,
Gemeinschaftseinrichtungen 7c. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses
Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig,
Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwie-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gend minderjährige Personen betreut werden; dazu
vorlegt,
gehören insbesondere:
7d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20
1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit
2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, zu-
Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kinder- widerhandelt,“.
tagespflege, b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1a
3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtun- Nr. 8, 9b, 11a, 17a und 21“ durch die Wörter
gen, „Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a,
17a und 21“ ersetzt.
4. Heime und
5. Ferienlager.“ Artikel 2
12a. § 36 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„1. die in § 33 genannten Gemeinschaftsein- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
richtungen mit Ausnahme der Gemein- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
schaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2,“. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, wird wie folgt
„(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei geändert:
denen die Möglichkeit besteht, dass durch 1. In § 20a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krank- „fördern“ die Wörter „im Zusammenwirken mit dem
heitserreger übertragen werden, sowie Ge- öffentlichen Gesundheitsdienst“ eingefügt.
meinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2
können durch das Gesundheitsamt infektions- 2. In § 20f Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach
hygienisch überwacht werden.“ dem Wort „Jugendhilfe“ die Wörter „sowie über
deren Information über Leistungen der Kranken-
12b. § 43 wird wie folgt geändert: kassen nach § 20a Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 20i wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in münd- a) Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.
licher und schriftlicher Form“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
bb) In Nummer 2 wird das Wort „schriftlich“
„(4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistun-
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
gen für Schutzimpfungen haben, schließt dieser
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Europäischen Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumen-
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen tation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes
Union“ ersetzt. ein. Die Krankenkassen können die Versicherten
12c. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: in geeigneter Form über fällige Schutzimpfun-
gen, für die sie einen Anspruch auf Leistungen
„Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 haben, versichertenbezogen informieren.“
erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer
Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spe- 4. Nach § 26 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-
zifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrie- gefügt:
ben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufent- „In der ärztlichen Dokumentation über die Unter-
haltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen suchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf
wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bis- Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung
herigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne
vermeiden können.“ von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020 155
satz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
ermöglichen.“ „Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gel-
4a. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ten auch Vereinigungen zur Unterstützung von
Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i
„Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen durchführen. Es sind insbesondere Verträge ab-
zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, ein- zuschließen mit
schließlich der erforderlichen Dokumentation sowie
Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen 1. den an der vertragsärztlichen Versorgung
Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei teilnehmenden Ärzten oder deren Gemein-
Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschä- schaften,
den, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen 2. den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten
Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexu- mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
ellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein kön- die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
nen.“ teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und
4b. Nach § 31 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- 3. den obersten Landesgesundheitsbehörden
gefügt: oder den von ihnen bestimmten Stellen.
„(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeits-
Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel medizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Be-
benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen triebsmedizin“ und sonstigen Ärzten, die nicht
ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt oder deren Gemeinschaften sind insbesondere
ist. Die Verordnungen sind besonders zu kenn- Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der
zeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Aus- Durchführung von Schutzimpfungen, insbeson-
stellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Kran- dere durch die pauschale Bereitstellung von
kenkasse durch Apotheken beliefert werden.“ Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfach-
ten Abrechnung, insbesondere durch die Erstat-
4c. § 65a wird wie folgt geändert: tung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vor-
und 1a ersetzt: zusehen.“
„(1) Die Krankenkasse bestimmt in ihrer c) In dem neuen Satz 5 werden in dem Satzteil vor
Satzung, unter welchen Voraussetzungen Ver- der Aufzählung die Wörter „den Verträgen mit
sicherte, die Leistungen zur Erfassung von den Behörden der Länder, die für die Durchfüh-
gesundheitlichen Risiken und Früherkennung rung von Schutzimpfungen nach dem Infek-
von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 tionsschutzgesetz zuständig sind,“ durch die
oder Leistungen für Schutzimpfungen nach Wörter „Verträgen mit den obersten Landes-
§ 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen gesundheitsbehörden oder den von ihnen
Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 bestimmten Stellen“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belas- 5a. Nach § 132i werden die folgenden §§ 132j und 132k
tungsgrenze zu gewähren ist. eingefügt:
(1a) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung „§ 132j
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Regionale
Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Modellvorhaben zur Durchführung
Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prä- von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
vention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen
oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten (1) Die Krankenkassen oder ihre Landesver-
Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbe- bände haben mit Apotheken, Gruppen von Apothe-
wussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf ken oder mit den für die Wahrnehmung der wirt-
einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in schaftlichen Interessen maßgeblichen Organisatio-
§ 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten nen der Apotheker auf Landesebene, wenn diese
Belastungsgrenze zu gewähren ist.“ sie dazu auffordern, Verträge über die Durchfüh-
rung von Modellvorhaben in ausgewählten Regio-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ nen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen
durch die Angabe „Absatz 1a“ ersetzt. bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-
5. § 132e Absatz 1 wird wie folgt geändert: ben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung
der Impfquote abzuschließen. In den Verträgen ist
a) In Satz 1 werden die Wörter „geeigneten Ärzten zu den Grippeschutzimpfungen in Apotheken ins-
einschließlich Betriebsärzten, deren Gemein- besondere Folgendes zu regeln:
schaften, Einrichtungen mit geeignetem ärzt-
1. die Voraussetzungen für deren Durchführung,
lichem Personal oder den Behörden der Länder,
die für die Durchführung von Schutzimpfungen 2. deren Durchführung,
nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig 3. deren Vergütung und
sind“ durch die Wörter „Ärzten, Einrichtungen
mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften, 4. deren Abrechnung.
den obersten Landesgesundheitsbehörden oder § 63 Absatz 3, 3a Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3
den von ihnen bestimmten Stellen“ ersetzt. und 4 ist entsprechend anzuwenden.
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
(2) Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 tungen oder Ärzten Verträge über die Erbringung
sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellung- von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Satz 6. In den
nahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul- Verträgen sind insbesondere die Einzelheiten zu Art
Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen und Umfang der Leistungen, die Voraussetzungen
sind zu berücksichtigen. für die Ausführung und Abrechnung sowie die
Vergütung und Form und Inhalt des Abrechnungs-
(3) Die Verträge nach Absatz 1 sind der für die
verfahrens zu regeln. Die Leistungen werden unmit-
Krankenkasse oder den Landesverband zuständi-
telbar mit den Krankenkassen abgerechnet, die
gen Aufsichtsbehörde und der für die Über-
Vergütung kann pauschaliert werden. Das Abrech-
wachung der Apotheken zuständigen Behörde vor
nungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Ano-
Beginn der Durchführung des Modellvorhabens
nymität des Versicherten gewährleistet ist. Kommt
vorzulegen.
ein Vertrag ganz oder teilweise nicht binnen sechs
(4) Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apo- Monaten nach Antragstellung durch das Land zu-
thekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfun- stande, gilt § 132i Satz 3 bis 5 entsprechend mit
gen bei Personen durchführen, die das 18. Lebens- den Maßgaben, dass Widerspruch und Klage ge-
jahr vollendet haben, gen die Bestimmung der Schiedsperson keine auf-
schiebende Wirkung haben.“
1. soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht
und 6. In § 285 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
2. wenn „Sozialgesetzbuchs“ die Wörter „oder nach § 13
Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.
a) die Apothekerinnen und Apotheker hierfür
ärztlich geschult sind und ihnen die erfolgrei- 6a. In § 295 Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „§ 73b“
che Teilnahme an der Schulung bestätigt durch die Wörter „den §§ 73b, 132e oder 132f“ er-
wurde und setzt.
b) in der jeweiligen Apotheke eine geeignete
Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden Artikel 3
ist, die für die Durchführung einer Grippe- Aufhebung der
schutzimpfung erforderlich ist. IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung
(5) Die ärztliche Schulung, an der Apothekerin-
Die IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung vom
nen und Apotheker teilnehmen müssen, um Grippe-
18. März 2016 (BGBl. I S. 515) wird aufgehoben.
schutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbe-
sondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen: Artikel 3a
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Änderung der
Durchführung von Grippeschutzimpfungen ein- Medizinprodukte-Abgabeverordnung
schließlich der Aufklärung und Einholung der
Einwilligung der zu impfenden Person, In § 3 Absatz 4 Satz 1 der Medizinprodukte-Abgabe-
verordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die
2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig- zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Septem-
keiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und ber 2018 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, werden
jeweils in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter
3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen
akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und „oder Satz 2“ gestrichen und werden in Nummer 5
das Komma und die Wörter „in denen Tests unter ärzt-
Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfall-
licher Aufsicht angeboten werden“ gestrichen.
maßnahmen.
(6) Über die Schulung schließen die Vertrags-
Artikel 3b
partner nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam Verträge
mit Anbietern der Schulung. Vor Abschluss der Ver- Änderung des
träge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stel- Heilmittelwerbegesetzes
lungnahmen des Robert Koch-Instituts und des
Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnah- § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes in
men sind zu berücksichtigen. der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 5 des
(7) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) ge-
längstens fünf Jahre zu befristen. Sie sind nach all- ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
gemein anerkannten wissenschaftlichen Standards
zu begleiten und auszuwerten. „Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genann-
ten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht
§ 132k wie folgt geworben werden:
Vertrauliche Spurensicherung 1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch
vergleichende Darstellung des Körperzustandes
Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff oder
schließen gemeinsam und einheitlich auf Antrag
des jeweiligen Landes mit dem Land sowie mit 2. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder
einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrich- überwiegend an Kinder und Jugendliche richten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020 157
Artikel 3c 2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(3) Die wiederholte Abgabe eines zur Anwen-
Arzneimittelgesetzes dung bei Menschen bestimmten verschreibungs-
§ 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Arzneimittelge- pflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bedarf der Anordnung der verschreibenden Person.
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Die verschreibende Person kann eine Verschreibung
Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe sich
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die
gefasst: Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wie-
„5. zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf derholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wieder-
dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben wer- holten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das
den darf,“. verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Pa-
ckungsgröße abzugeben, die die verschreibende
Artikel 3d Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschrei-
bung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines
Änderung der
zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschrei-
Arzneimittelverschreibungsverordnung
bungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Ver-
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom schreibung über die verschriebene Menge hinaus
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch ist unzulässig.“
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2019 (BGBl. I
S. 1490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4
1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
mer 6a eingefügt: Inkrafttreten
„6a. sofern das Arzneimittel zur wiederholten Ab- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
gabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein 1. März 2020 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 7 tritt § 13
soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wieder- Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes am 1. November
holungen,“. 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Februar 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
Vierte Verordnung
zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
Vom 10. Februar 2020
Auf Grund des § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzte- 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
„§ 3a
20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (BGBl. I Gebühren für tierärztlichen Notdienst
S. 1066) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-
(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenen-
gierung:
den und an Feiertagen im Rahmen eines tierärzt-
lichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich
Artikel 1
die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf
Die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2
(BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt
nung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696) geändert wor- abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe
den ist, wird wie folgt geändert: von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1
1. § 2 wird wie folgt geändert: und 2 gelten nicht für die instrumentelle Samenüber-
tragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage).
„Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach
billigem Ermessen und unter Berücksichtigung (2) Die Notdienstgebühr nach Absatz 1 Satz 2
der besonderen Umstände des einzelnen Falles darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erho-
zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichti- ben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhal-
gung ters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt
werden müssen.
1. der Schwierigkeit der Leistungen,
(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann
2. des Zeitaufwandes,
im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
3. des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen
gemäß des Satzes 4, (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und
für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstge-
4. des Wertes des Tieres und bühr nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2
5. der örtlichen Verhältnisse.“ entsprechend.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: (5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt.“
„Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist 4. § 4 wird wie folgt geändert:
besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung
in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
und soweit in der Anlage keine besonderen Ge- „§ 4
bühren für diese Leistungen bei Nacht, am Wo-
chenende oder an Feiertagen vorgesehen sind: Sonstige abweichende Gebührensätze“.
1. im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
des jeweils folgenden Tages (Nacht), „Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr
2. im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 nach § 3a Absatz 1 Satz 2.“
Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochen-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
ende) sowie
fügt:
3. im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines
gesetzlichen Feiertages. „(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für Betreu-
ungsverträge für Tiere in einem nicht geschlosse-
Satz 4 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen nen Tierbestand, sofern die Tiere im Eigentum
der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tier- Nummer 3 stehen und dort gehalten werden.“
ärztlichen Einrichtung erbracht werden.“
5. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgt gefasst:
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „bei Nacht (zwi-
schen 19.00 und 7.00 Uhr), an Wochenenden (sams- „Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen
tags 13.00 bis montags 7.00 Uhr)“ durch die Wörter Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, min-
„bei Nacht, an Wochenenden“ ersetzt. destens jedoch 13,00 Euro.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020 159
6. In der Anlage (zu den §§ 1 und 2) wird in Teil A ärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen
Grundleistungen der Einleitungssatz wie folgt ge- tierärztlichen Einrichtung sowie an Feiertagen er-
fasst: bracht werden.“
„Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirt-
schaftlich genutzten Tieren bemessen sich nach Artikel 2
dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht
für Leistungen, die bei Nacht und an Wochenenden Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
außerhalb der regulären Sprechstunden einer tier- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Februar 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner