Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2657
Gesetz
zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes
nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur
Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,
3956), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „minus 11 481 407 683 Euro“ durch die
Wörter „minus 12 181 407 683 Euro“ und die Angabe „7 806 407 683 Euro“
durch die Angabe „8 506 407 683 Euro“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „minus 20 380 856 907 Euro“ durch die
Wörter „minus 20 533 717 472 Euro“ und die Angabe „15 706 074 350 Euro“
durch die Angabe „15 858 934 915 Euro“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhal-
ten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergän-
zungszuweisungen:
Berlin 58 671 000 Euro,
Brandenburg 80 674 000 Euro,
Bremen 60 332 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 71 959 000 Euro,
Rheinland-Pfalz 48 337 000 Euro,
Saarland 66 309 000 Euro,
Sachsen 47 371 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 70 993 000 Euro,
Schleswig-Holstein 66 308 000 Euro,
Thüringen 71 432 000 Euro.“
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das
zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)
geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2659
Gesetz
zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts
und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses
sen: Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder
sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen
Artikel 1 Person,
Änderung des wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz,
Versicherungsteuergesetzes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der tungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn,
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. März die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der
2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4
folgt geändert: sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug
im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Register eines EWR-Staates eingetragen oder
§ 10b folgende Angabe eingefügt:
die zur Entstehung des Versicherungsverhältnis-
„ Geschäftstätigkeit von Lloyd’s § 10c“. ses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ vorgenommen.“
die Angabe „(EWR-Staat)“ und werden nach c) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
dem Wort „Steuerpflicht“ die Wörter „unabhän- „Gegenstände“ ein Komma und die Wörter „ins-
gig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- besondere nicht registrierungspflichtige oder
enthalt des Versicherungsnehmers“ eingefügt. nicht registrierte Fahrzeuge,“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
„Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
in einem EWR-Staat niedergelassenen Ver- geändert:
sicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht
aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Versicherung „5. für eine Versicherung, durch die Ansprü-
1. von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im che auf Kapital-, Renten- oder sonstige
Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich au- Leistungen begründet werden
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- a) im Fall des Todes, des Erlebens oder
zes befinden, des Alters oder
2. von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im b) im Fall der Krankheit, der Pflege-
Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amt- bedürftigkeit, der Berufs- oder der
liches Register eines Staates außerhalb des Erwerbsunfähigkeit oder der vermin-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutra- derten Erwerbsfähigkeit, sofern diese
gen oder eingetragen sind, Ansprüche der Versorgung der natür-
3. von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne lichen Person, bei der sich das
des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Ver- versicherte Risiko realisiert (Risiko-
sicherungsnehmer die zur Entstehung des person), oder der Versorgung von
Versicherungsverhältnisses erforderlichen deren nahen Angehörigen im Sinne
Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vor- von deren Angehörigen im Sinne des
genommen hat, oder § 15 der Abgabenordnung dienen.
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Die Ausnahme von der Besteuerung b) In Absatz 4 werden die Wörter „Sitz oder Be-
nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallver- triebsstätte“ durch die Wörter „Wohnsitz oder
sicherung, die Haftpflichtversicherung Sitz“ ersetzt.
und sonstige Sachversicherungen. Num- c) In Absatz 5 werden die Wörter „Wohnsitz, Sitz
mer 3 bleibt unberührt;“. oder Betriebsstätte“ durch die Wörter „Wohnsitz
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: oder Sitz“ ersetzt.
„7. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 d) In Absatz 6 werden die Wörter „Wohnsitz, sei-
Absatz 1, soweit sie die Gewährung von nen Sitz oder seine Betriebsstätte“ durch die
Unterstützungen bei Arbeitskampfmaß- Wörter „Wohnsitz oder seinen Sitz“ ersetzt.
nahmen oder Maßregelung zum Gegen- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
stand hat oder soweit sie die Gewährung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von Rechtsschutz durch Gewerkschaf-
ten und Vereinigungen von Arbeitgebern aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
oder durch Zusammenschlüsse dieser „1. eine Steuererklärung nach amtlich vor-
Berufsverbände für ihre Mitglieder oder geschriebenem Datensatz durch Daten-
für andere Berufsverbände mit vergleich- fernübertragung zu übermitteln, in der er
barer Ausrichtung und deren Mitglieder die im Anmeldungszeitraum entstan-
zum Gegenstand hat. Dies gilt auch, dene Steuer selbst zu berechnen hat
wenn die Gewährung von Rechtsschutz (Steueranmeldung), und“.
durch eine juristische Person erfolgt,
bb) Folgender Satz wird angefügt:
deren Anteile sämtlich im wirtschaft-
lichen Eigentum einer der genannten „Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für
Organisationen stehen und die aus- Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten
schließlich Rechtsschutz für die Organi- auf eine elektronische Übermittlung verzich-
sation und ihre Mitglieder entsprechend ten; in diesem Fall hat der Steuerentrich-
deren Satzung durchführt;“. tungsschuldner die Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
geben.“
„(2) Treten nach Zahlung eines Versiche- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
rungsentgelts Umstände ein, die im Falle ihres
Vorliegens bei Zahlung des Versicherungsent- „(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7
gelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so hat er in-
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer nerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats,
Steuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder er- in dem das Versicherungsentgelt gezahlt wor-
lischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Ein- den ist, eine Steueranmeldung nach amtlich
tritts der Umstände. Erlischt die Steuerbefrei- vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
ung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf übertragung zu übermitteln und die selbst be-
des Kalenderjahres, in dem der Steuerentrich- rechnete Steuer zu entrichten. Absatz 1 Satz 2
tungsschuldner oder die Finanzbehörde von gilt entsprechend.“
dem Umstand Kenntnis erlangt, der zum Erlö- c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schen der Steuerbefreiung führt.“ „Für Verspätungszuschläge gilt § 152 der Abga-
4. § 5 wird wie folgt geändert: benordnung mit der Maßgabe, dass unabhängig
vom konkreten Anmeldungszeitraum bei der Be-
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
messung des Verspätungszuschlags die Dauer
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: und die Häufigkeit der Fristüberschreitung so-
„Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit wie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen
Fälligkeit des Versicherungsentgelts als ent- sind.“
standen.“ 8. § 9 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird Absatz 3. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
5. In § 6 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „in „Ist das Versicherungsentgelt ganz oder
das deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist,“ zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Ver-
gestrichen. sicherung vorzeitig endete oder weil das
Versicherungsentgelt oder die Versiche-
6. § 7 wird wie folgt geändert: rungssumme herabgesetzt worden ist, so
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet,
als sie bei Berücksichtigung dieser Um-
„(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz stände nicht zu erheben gewesen wäre.“
oder Sitz in der Europäischen Union oder im
Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Be- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
vollmächtigter mit Wohnsitz oder Sitz in den „Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die
genannten Gebieten zur Entgegennahme des Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert
Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser war. Ein Erstattungsanspruch ist nur gege-
Steuerentrichtungsschuldner.“ ben, wenn die Steuer tatsächlich an das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2661
Bundeszentralamt für Steuern entrichtet dung und Steuerentrichtung insoweit nicht zu
wurde.“ berücksichtigen, als sie zu einer niedrigeren
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 Steuer führen würde.“
bis 5 ersetzt: c) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.
„(2) Treten nach Zahlung des Versicherungs- 11. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:
entgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung „§ 10c
nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b be-
gründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, Geschäftstätigkeit von Lloyd’s
soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum (1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd’s hat
nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden für alle der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer
ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als
(3) Entfallen bei der Versicherung von Schif- Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu
fen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich
Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und die die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat.
Steuerpflicht, so wird die Steuer auf Antrag er- (2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend.
stattet, soweit Versicherungsentgelt für einen (3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der
Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbe-
worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre- sondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel
chend. auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wir-
(4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des ken für und gegen die an einem konkreten Ver-
§ 5 Absatz 1 Satz 2 ist die auf nicht verein- sicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer.
nahmte Versicherungsentgelte bereits entrich- Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Ver-
tete Steuer zu erstatten. mögenswerte aller bei Lloyd’s vereinigten Einzel-
(5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuer- versicherer sind zulässig, soweit diese Vermögens-
befreiung, so ist die Steuer nachzuentrichten, werte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet
soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum werden.“
nach Entfallen der Steuerbefreiung gezahlt wor- 12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den ist.“ a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Zustimmung
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. des Bundesrates Rechtsverordnungen“ durch
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: die Wörter „Rechtsverordnungen, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen,“ er-
„(7) Ist Steuer nach den Absätzen 5 und 6
setzt.
nachzuentrichten, so ist der Versicherer zum
Zweck der Steuerentrichtung berechtigt, die b) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
Steuer beim Versicherungsnehmer nachträglich „4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere
einzufordern oder im Leistungsfall die Versiche- die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden
rungsleistung entsprechend zu kürzen.“ Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
9. § 10 wird wie folgt geändert: 5. Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 6. Mitteilungspflichten von Behörden und Ge-
aa) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie richten,
das zurückgezahlte und nicht erhaltene Ver- 7. die Steuerberechnung
sicherungsentgelt,“ angefügt.
a) bei Einrechnung der Steuer in das Versi-
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch cherungsentgelt,
ein Komma ersetzt.
b) nach der Versicherungsleistung,
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
c) bei Werten in fremder Währung,“.
„9. bei der offenen Mitversicherung die vor-
13. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4
liegenden Informationen über die übri-
angefügt:
gen Mitversicherer sowie deren jeweilige
Anteile am Vertrag.“ „(3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes
Wörter „Nachzuentrichtende Steuerbeträge“ er- vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erst-
setzt. mals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die
nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wur-
10. § 10b wird wie folgt geändert: den. Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Ja-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: nuar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Num-
„Satz 1 gilt entsprechend für geänderte oder mer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des
aufgehobene Befreiungsvorschriften.“ Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431)
anzuwenden. Als Vertragsschluss im Sinne des
b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines
„Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts bestimmten Risikos der Risikoperson durch den
geändert für Zeitpunkte, ab denen eine Rechts- Versicherer. Bei Gruppenversicherungsverträgen
änderung in Kraft tritt, so ist die Änderung die- gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum
ser Fälligkeit im Hinblick auf die Steueranmel- des Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risiko-
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
person in den Gruppenversicherungsvertrag aufge- 1. Deutschen Motoryachtverbandes e. V.,
nommen worden ist.
2. Deutschen Segler-Verbandes e. V. und
(4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Arti-
kels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 3. Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V.
2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für (5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Ab-
Steueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 satz 2 Satz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung
abgegeben werden. Auf Steueranmeldungen, die für fremde Rechnung der materielle Versicherungs-
vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist nehmer, also die Person, deren Risiken durch die
§ 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Versicherung gedeckt werden.
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431)
anzuwenden.“ (6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der
Versorgung der Risikoperson oder von deren na-
Artikel 2
hen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeit-
Änderung der gesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung des § 15 der Abgabenordnung, wenn die Versiche-
Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung rungsleistung den genannten Personen zugute-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar kommen soll. Dies ist der Fall, wenn
1996 (BGBl. I S. 28), die zuletzt durch Artikel 11 des 1. der Risikoperson oder deren Angehörigen ein
Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) ge- unbedingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zu-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: steht,
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: 2. die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des
„Verordnung Satzes 1 des Versicherungsnehmers ist und der
zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung
(Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung – für den Angehörigen beanspruchen kann,
VersStDV)“. 3. der Versicherung eine entsprechende gesetzliche
2. § 1 wird wie folgt gefasst: oder vertragliche Verpflichtung des Versiche-
rungsnehmers gegenüber der Risikoperson,
„§ 1 einschließlich der Zusage einer Invaliditätsver-
Begriffsbestimmungen sorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
zugrunde liegt,
(1) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Gesetzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der 4. der Versicherungsnehmer die Versicherung zur
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags- Abdeckung der Risiken einer Personengruppe
staats des Abkommens über den Europäischen nimmt und er die Versicherungsleistung nur für
Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist ein Ver- die Gruppenmitglieder beanspruchen kann,
sicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz in dem ge-
5. die Risikoperson eine vom Versicherer finan-
nannten Gebiet hat (EWR-Versicherer).
zierte Naturalleistung erhalten soll oder
(2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Gesetzes, der außerhalb des Gebiets der Mitglied- 6. die Versicherungsleistung in der Anleitung einer
staaten der Europäischen Union oder anderer Ver- Person oder in der Finanzierung einer Anleitung
tragsstaaten des Abkommens über den Euro- einer Person zur Erbringung von Naturalleistun-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist gen gegenüber der Risikoperson besteht.
ein Versicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz Sicherungsabtretung und Verpfändung des An-
außerhalb des genannten Gebiets hat (Drittlandver- spruchs aus einer Versicherung im Sinne des
sicherer), auch wenn er über eine zur Aufnahme § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes
seiner Tätigkeit erforderliche Zulassung eines Mit- lassen einen bestehenden Versorgungszweck un-
gliedstaats verfügt. berührt; das Gleiche gilt für eine Versicherung, mit
(3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2 der das Risiko der Krankheit, der Pflegebedürftig-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere keit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der
verminderten Erwerbsfähigkeit eines Kreditneh-
1. für Kraftfahrzeuge das zentrale Fahrzeugregis- mers zugunsten des Kreditinstituts versichert wird.
ter,
(7) Als zur Entgegennahme des Versicherungs-
2. für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten entgelts Bevollmächtigter im Sinne des § 7 Ab-
Schiffsregister, satz 3 des Gesetzes gilt der nach den Vorschriften
3. für Luftfahrzeuge die Luftfahrzeugrolle und des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versiche-
rungsunternehmen eines Drittstaats für die Auf-
4. für Schienenfahrzeuge das Fahrzeugeinstel-
nahme des Geschäftsbetriebs im Inland bestellte
lungsregister.
Hauptbevollmächtigte, es sei denn, der Versicherer
(4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des bestimmt eine andere Person mit Wohnsitz oder
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind Sitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Euro-
insbesondere die in § 5 der Binnenschifffahrt- päischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Kennzeichnungsverordnung genannten Register Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
des raum.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2663
3. § 2 wird wie folgt geändert: Steuerpflicht der Zahlung von Versicherungs-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: entgelt führen;
„§ 2 2. die Höhe eines der Versicherungsteuer unterlie-
genden Verkaufsaufschlags bei auf Vermark-
Anzeigepflichten für Versicherer“. tung durch den Versicherungsnehmer angeleg-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten Gruppenversicherungen, es sei denn, der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Versicherungsnehmer nimmt die Anmeldung
und die Entrichtung der Steuer für den gesam-
„Ein EWR-Versicherer hat die Aufnahme des ten Gruppenversicherungsvertrag selbst vor;
Versicherungsgeschäfts im Geltungsbereich
des Gesetzes binnen zwei Wochen gegen- 3. der Eintritt der für die Nachversteuerung im
über dem Bundeszentralamt für Steuern an- Sinne des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes
zuzeigen.“ maßgebenden Umstände;
bb) In Satz 2 wird das Wort „gleiche“ durch das 4. die Versicherungsteuernummer eines beteiligten
Wort „Gleiche“ ersetzt. Mitversicherers, auch wenn er durch einen Mak-
ler vertreten wird.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anmeldung“
durch das Wort „Anzeige“, das Wort „anzuzei- 5. Im Abschnitt B wird die Zwischenüberschrift „I. Ent-
gen“ durch die Wörter „zu erklären“ und das richtung der Steuer durch den Versicherer“ durch
Wort „Empfangnahme“ durch das Wort „Entge- die Zwischenüberschrift „I. Allgemeines“ ersetzt.
gennahme“ ersetzt. 6. Nach der Zwischenüberschrift „I. Allgemeines“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „den in der An- werden die folgenden §§ 6 und 7 eingefügt:
meldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2)“ „§ 6
durch die Wörter „den in der Anzeige nach den Empfangsbevollmächtigter in
Absätzen 1 und 2“ und wird das Wort „anzuzei- den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes
gen“ durch die Wörter „zu erklären“ ersetzt.
(1) Für Zusammenschlüsse von Personen und
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Personenvereinigungen, die eine Vereinbarung im
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes treffen, ist
für eine inländische Zweigniederlassung eines ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter zu
Drittlandversicherers im Sinne des Versiche- bestellen, der für alle Beteiligten die Verwaltungs-
rungsaufsichtsgesetzes, der die Leitung des akte und Mitteilungen in Empfang nimmt, die mit
Geschäfts im Geltungsbereich des Gesetzes dem Besteuerungsverfahren und einem gegebe-
übertragen ist.“ nenfalls sich anschließendem Rechtsbehelfsver-
4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 einge- fahren zusammenhängen.
fügt: (2) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Ab-
„§ 3 satz 1 nicht vorhanden, so gilt als Empfangsbevoll-
mächtigter, wer zur Vertretung des Zusammen-
Anzeigepflicht für schlusses, zur Verwaltung der Versicherung oder
Versicherungsnehmer und Vermittler zur Organisation der tatsächlichen Durchführung
Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versiche- der Vereinbarung berechtigt ist.
rung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur (3) Ist weder ein Empfangsbevollmächtigter
Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevoll- nach Absatz 1 noch ein Berechtigter nach Absatz 2
mächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines vorhanden, fordert das Bundeszentralamt für Steu-
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines ern die Beteiligten auf, innerhalb einer bestimmten
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benen-
Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so nen. Die Aufforderung ist mit einem Vorschlag
muss der Versicherungsnehmer den Abschluss und dem Hinweis zu versehen, dass der vorge-
der Versicherung gegenüber dem Bundeszentral- schlagenen Person die in Absatz 1 genannten Ver-
amt für Steuern unverzüglich anzeigen. Das Glei- waltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und
che gilt für einen Vermittler, der den Abschluss gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden,
der Versicherung vermittelt hat. sofern nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter
benannt wird. Die Bekanntgabe an Empfangsbe-
§4 vollmächtigte erfolgt mit Wirkung für und gegen
Informationsanspruch des alle Beteiligten.
Steuerentrichtungsschuldners
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen §7
Besteuerungsverfahrens ist der Steuerentrich- Steuerberechnung bei
tungsschuldner berechtigt, von allen an der Be- Werten in fremder Währung
gründung oder Durchführung eines Versicherungs- Werte in fremder Währung sind zur Berechnung
verhältnisses Beteiligten Informationen über die für der Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der
die Besteuerung erheblichen Tatsachen zu verlan- Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den
gen. Hierzu gehören insbesondere das Bundesministerium der Finanzen als Durch-
1. der Eintritt von Umständen nach Begründung schnittskurs für die jeweilige Währung für denje-
des Versicherungsverhältnisses, die zu einer nigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollver- pflichtige von Umständen Kenntnis erlangt, die
steuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem zum Entfallen der Steuerbarkeit geführt haben.
durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewie-
senen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für § 11
Steuern gestattet werden.“ Steuererstattung bei nicht
7. Nach § 7 wird folgende Zwischenüberschrift einge- vereinnahmtem Versicherungsentgelt
fügt: Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Ge-
„II. Erstattung der Steuer“. setzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für
den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer
8. Nach der Zwischenüberschrift „II. Erstattung der
die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang
Steuer“ werden die folgenden §§ 8 bis 11 einge-
gestellt hat. Die für das nicht vereinnahmte Ver-
fügt:
sicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist
„§ 8 erkennbar von der für den genannten Anmeldungs-
Steuererstattung bei Rückzahlung zeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.“
von unverdientem Versicherungsentgelt 9. Nach § 11 wird folgende Zwischenüberschrift ein-
(1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes gefügt:
erfolgt die Steuererstattung im Rahmen der Steuer- „III. Nachentrichtung der Steuer
anmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem und Entrichtung im Pauschverfahren“.
der Rückzahlungserfolg eingetreten ist. Die für 10. Nach der Zwischenüberschrift „III. Nachentrich-
das zurückgezahlte Versicherungsentgelt bereits tung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfah-
entrichtete Steuer ist von der für den genannten ren“ wird folgender § 12 eingefügt:
Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzu-
ziehen. Der erkennbar vorgenommene Steuerab- „§ 12
zug gilt zugleich als Antrag auf Steuererstattung Nachentrichtung
im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen
(2) Hat ein Versicherungsnehmer selbst die des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rah-
Steuer angemeldet und an das Bundeszentralamt men der Steueranmeldung für den Anmeldungs-
für Steuern entrichtet, wird ihm die Steuer auf zeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrich-
Antrag erstattet. Im Antrag ist der Grund für die tungspflichtige von den Umständen Kenntnis er-
Rückzahlung von Versicherungsentgelt anzuge- langt, die die Steuerpflicht begründen.“
ben. Dem Antrag sind Nachweise über das an 11. Der bisherige § 10 wird § 13 und die Überschrift
den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Ver- wird wie folgt gefasst:
sicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der
Rückzahlung beizufügen. „§ 13
Berechnung und Entrichtung
§9 der Steuer im Pauschverfahren“.
Steuererstattung bei 12. Die Zwischenüberschrift „II. Entrichtung der Steuer
nachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung durch den Versicherungsnehmer“ sowie der bishe-
rige § 11 werden aufgehoben.
Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des
Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der
Artikel 3
auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts
entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der die Änderung des
Steuerbefreiung begründenden Umstände geleis- Bundesbesoldungsgesetzes
tet worden ist. Die Steuererstattung erfolgt durch Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes in der
erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rah- Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
men der Steueranmeldung für den Anmeldungs- (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
zeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geän-
von den die Steuerbefreiung begründenden Um- dert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu diesem
ständen Kenntnis erlangt. Gesetz ersichtliche Fassung.
§ 10 Artikel 4
Steuererstattung bei nachträglichem Entfallen Änderung des
der Steuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen Gesetzes zur Verbesserung
Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 3 des Ge- der personellen Struktur beim
setzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf Bundeseisenbahnvermögen und
den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts in den Postnachfolgeunternehmen
entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der In § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
Umstände geleistet worden ist, die das Entfallen personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen
der Steuerbarkeitsvoraussetzungen und der Steu- und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. De-
erpflicht begründen. Die Steuererstattung erfolgt zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325),
durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni
Rahmen der Steueranmeldung für den Anmel- 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, wird die
dungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungs- Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2665
Artikel 5 (2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Inkrafttreten nuar 2013 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Anhang zu Artikel 3
Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. August 2020
Anwärtergrundbetrag
Grundbetrag
Laufbahnen (Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes 1 196,40
des mittleren Dienstes 1 268,99
des gehobenen Dienstes 1 511,86
des höheren Dienstes 2 317,52
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2667
Gesetz
zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
Die Artikel 10 und 13 Absatz 2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungs-
gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3
des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
§ 13 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt
durch Artikel 21 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Gesetz
zur Digitalisierung von
Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund
Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im
Artikel 1 Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwal-
Änderung des tungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich
Onlinezugangsgesetzes identifizieren und authentifizieren können. Das
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(BGBl. I S. 3122, 3138), das durch Artikel 77 der Ver- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert stimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche
worden ist, wird wie folgt geändert: staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheit-
liches Organisationskonto bereitstellen. Über das
1. § 2 wird wie folgt geändert: Organisationskonto können sich Nutzer im Sinne
a) In Absatz 2 wird das Wort „Das“ durch das Wort des § 2 Absatz 5 Satz 4 für die im Portalverbund
„Ein“ ersetzt. verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: von Bund und Ländern einheitlich über ein nach
§ 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuer-
„(4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind
verwaltung eingesetztes sicheres Verfahren iden-
1. natürliche Personen, tifizieren und authentisieren. Der Einsatz von
2. juristische Personen, Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln für
natürliche Personen ist dadurch nicht ausge-
3. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zuste-
schlossen. Die besonderen Anforderungen einzelner
hen kann, und
Verwaltungsleistungen an die Identifizierung und
4. Behörden.“ Authentifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksich-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: tigen.“
„(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Iden- 3. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
tifizierungs- und Authentifizierungskomponente, 4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „den Nutzern“
die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur durch die Wörter „natürlichen Personen“ ersetzt.
einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und
Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der In- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
anspruchnahme von Verwaltungsleistungen der a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Ein Nutzer- „(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers
konto kann als Bürger- oder Organisationskonto eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen
angeboten werden. Ein „Bürgerkonto“ ist ein Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Ver-
Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Ver- wendung des für das jeweilige Verwaltungs-
fügung steht. Ein „Organisationskonto“ ist ein verfahren erforderlichen Vertrauensniveaus er-
Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereini- möglichen. Zur Feststellung der Identität des
gungen, denen ein Recht zustehen kann, natür- Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrie-
lichen Personen, die gewerblich oder beruflich rung und Nutzung folgende Daten verarbeitet
tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht. werden:
Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die
Nutzer freiwillig.“ 1. bei einer natürlichen Person
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: a) Familienname,
„(7) Ein „Postfach“ ist eine IT-Komponente, b) Geburtsname,
über die eine Behörde Nutzern mit deren Zu- c) Vornamen,
stimmung elektronische Dokumente und Infor- d) akademischer Grad,
mationen bereitstellen kann. Das Postfach ist
Bestandteil eines Nutzerkontos. Die Nutzung e) Tag der Geburt,
eines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig.“ f) Ort der Geburt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2669
g) Geburtsland, Daten im Sinne des Satzes 2 Nummern 1 und 2
h) Anschrift, dürfen mit Einwilligung des Nutzers auch zwi-
schen den Nutzerkonten von Bund und Ländern
i) Staatsangehörigkeit, ausgetauscht werden.“
j) bei Nutzung der elektronischen Identitäts-
funktion im Sinne des § 18 des Personal- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
ausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte- „(2) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers
Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obers-
Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“ für ten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
Bundesrepublik Deutschland, die Doku- das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der
mentenart sowie das dienste- und karten- Abgabenordnung betreibt,
spezifische Kennzeichen,
1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8
k) die eindeutige Kennung sowie die spezifi- und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8
schen Daten, die von notifizierten elektro- und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9
nischen Identifizierungsmitteln nach der und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Da-
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli ten des Bundeszentralamts für Steuern sowie
2014 über elektronische Identifizierung und entsprechende, für das Besteuerungsverfah-
Vertrauensdienste für elektronische Trans- ren gespeicherte Daten der Finanzämter bei
aktionen im Binnenmarkt und zur Aufhe- diesen Finanzbehörden im automatisierten
bung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 Verfahren mit Einwilligung des Nutzers ab-
vom 28.8.2014, S. 73) übermittelt werden, rufen und
l) die eindeutige Kennung, die von sonstigen
anerkannten elektronischen Identifizierungs- 2. die abgerufenen Daten mit Einwilligung des
mitteln übermittelt wird, und Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln.“
m) die Postfachreferenz des Nutzerkontos; c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der
eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste- „(3) Zur Kommunikation mit dem Nutzer kön-
und kartenspezifische Kennzeichen und die nen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:
Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse
Identifizierungsmitteln nach den Buchstaben k oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes
und l nur die jeweilige eindeutige Kennung; eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verord-
2. bei einer juristischen Person oder Vereinigun- nung (EU) Nr. 910/2014, E-Mail-Adresse, Tele-
gen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fon- oder Mobilfunknummer, Telefaxnummer.“
a) Firma, d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
b) Name oder Bezeichnung, Wörter „gespeichert und“ werden gestrichen.
c) Rechtsform oder Art der Organisation, e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
d) Registergericht, sätze 5 und 6 und dem Absatz 6 wird folgender
Satz angefügt:
e) Registerart,
„Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgaben-
f) Registernummer,
ordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im
g) Registerort, soweit vorhanden, Falle der Identifizierung und Authentifizierung am
h) Anschrift des Sitzes oder der Niederlassun- Organisationskonto eine durch Rechtsvorschrift
gen, angeordnete Schriftform.“
i) die eindeutige Kennung sowie spezifische f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
Daten, die von notifizierten elektronischen
Identifizierungsmitteln nach der Verord- „(7) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 werden
nung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden, die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in
der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. De-
j) die eindeutige Kennung, die von sonstigen zember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren
anerkannten elektronischen Identifizierungs- bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem
mitteln übermittelt wird, Vertrauensniveau „substantiell“ anerkannt. Satz 1
k) die Postfachreferenz des Nutzerkontos und gilt nicht für Verwaltungsleistungen im Anwen-
l) Namen der Mitglieder des Vertretungsor- dungsbereich der Abgabenordnung.
gans oder der gesetzlichen Vertreter; (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
der gesetzliche Vertreter eine juristische Per- Bundesrates festzulegen, welche elektronischen
son, so sind deren Daten nach den Buchsta- Identifizierungsmittel im Rahmen der Interopera-
ben a bis f und h bis k zu erheben; soweit eine bilität der Nutzerkonten von Bund und Ländern
natürliche Person für eine Organisation han- zum Nachweis der Identität eingesetzt werden
delt, sind die gespeicherten personenbezoge- können, die Details eines Anerkennungsverfah-
nen Daten nach Nummer 1 mit Ausnahme der rens festzulegen und die technischen Rahmen-
„Anschrift“ und die Daten nach Absatz 3 zu bedingungen zur Sicherstellung der Interopera-
verwenden. bilität der Nutzerkonten zu bestimmen.“
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
6. Folgender § 9 wird angefügt: 5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c einge-
fügt:
„§ 9
„§ 9a
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Verwaltungsportal und Nutzerkonto
des Bundes; Verordnungsermächtigung
(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektro-
nischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben (1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1
werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevoll- Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. Au-
mächtigten über öffentlich zugängliche Netze von gust 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) und das Nutzer-
dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil konto des Bundes nach § 3 Absatz 2 des Onlinezu-
eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen gangsgesetzes werden durch die dafür zuständigen
wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der öffentlichen Stellen zur fachunabhängigen und fach-
Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten übergreifenden Unterstützung der elektronischen
Person möglich ist und dass der elektronische Ver- Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur
waltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Verfügung gestellt.
Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktions- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
wirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der bedarf, die für das Verwaltungsportal und das
Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Nutzerkonto des Bundes zuständigen öffentlichen
Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Be- Stellen zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils
reitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungs-
von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit leistungen bleibt davon unberührt.
des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor
(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt
einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes,
Basisdienste bereit, um
bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang
maßgeblich. 1. eine elektronische Suche nach Verwaltungsleis-
tungen des Bundes, der Länder und der Kommu-
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deut- nen im Portalverbund anzubieten,
schen Bundestag und dem Bundesrat bis spätes-
2. den elektronischen Identitätsnachweis über das
tens 10. Dezember 2025 über die Erfahrungen in der
Nutzerkonto Bund zu ermöglichen,
Praxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
über das Postfach.“ 3. Online-Antragsformulare für die elektronische
Beantragung von Verwaltungsleistungen, die in
der Zuständigkeit des Bundes liegen und von
Artikel 2 Behörden des Bundes ausgeführt werden, be-
reitzustellen und
Änderung des
E-Government-Gesetzes 4. für die Behörden des Bundes, die an das Ver-
waltungsportal des Bundes angeschlossen sind,
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg
(BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Ar- bereitzustellen, mit dem sie
tikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
a) Online-Antragsformulare empfangen und he-
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
runterladen können sowie
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu b) Bescheide, elektronische Dokumente und In-
§ 9 die folgenden Angaben eingefügt: formationen hochladen und elektronisch an
das Nutzerkonto des Antragstellers übermit-
„§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bun- teln können, wenn die antragstellende Person
des; Verordnungsermächtigung diesen Kommunikationskanal gewählt hat.
§ 9b Verarbeitung personenbezogener Daten im
Verwaltungsportal des Bundes § 9b
Verarbeitung personenbezogener
§ 9c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit“. Daten im Verwaltungsportal des Bundes
2. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetz“ die (1) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrens-
Wörter „mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c“ eingefügt. daten, die im Verwaltungsportal des Bundes über
ein Online-Antragsformular einer Behörde erhoben
3. § 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben. werden, dürfen bereits vor Abschluss der Antrag-
stellung gespeichert werden (zwischengespeicherte
4. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Antragsdaten), wenn die antragstellende Person
eingewilligt hat.
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 159 Absatz 1
Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 159 Ab- (2) Die Verarbeitung der zwischengespeicherten
satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt. Antragsdaten ist nur zulässig, um der antragstellen-
den Person die Möglichkeit zu bieten, den Antrag zu
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1“ die Wör- einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, ihn
ter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt. zu korrigieren oder ihn zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2671
(3) Durch technische und organisatorische Maß- Artikel 3
nahmen ist sicherzustellen, dass vor Antragstellung Änderung der
auch die jeweils zuständige Behörde nicht auf Personenstandsverordnung
die zwischengespeicherten Antragsdaten zugreifen
kann. Die zwischengespeicherten Antragsdaten § 57 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom
sind nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Be- 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch
arbeitung, die durch die antragstellende Person er- Artikel 89 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
folgt ist, zu löschen. Die antragstellende Person ist S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
über eine automatische Löschung der zwischenge- 1. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
speicherten Daten zu ihrem Antrag zu informieren. Komma ersetzt.
(4) Die Antragsdaten, die im Verwaltungsportal 2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
des Bundes über ein Online-Antragsformular er- „8. der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt be-
hoben werden, dürfen nach Antragstellung gespei- kannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld ge-
chert werden, soweit dies erforderlich ist, um der stellt worden ist, und wenn die antragstellende
zuständigen Behörde den Antrag über einen siche- Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.“
ren Übermittlungsweg zum Abruf bereitzustellen.
Sobald die zuständige Behörde den Antrag aus Artikel 4
dem Verwaltungsportal des Bundes abgerufen hat,
Änderung des
sind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Ver-
Einkommensteuergesetzes
waltungsportal des Bundes zu löschen. Ruft die
zuständige Behörde den Antrag nicht spätestens § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der
innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
ab, so ist der Antrag ausschließlich zum Zwecke des (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
Abrufs durch die jeweils zuständige Behörde in des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)
einer gesonderten Datenbank abzulegen und aufzu- geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
bewahren. Durch technische und organisatorische „Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in der geson- schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antrag-
derten Datenbank nur die jeweils zuständige Be- stellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
hörde auf die Antragsdaten zugreifen kann. Nach über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zu-
Ablauf von neun Monaten ab Ablage in der geson- lässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.“
derten Datenbank ist der Antrag aus der gesonder-
ten Datenbank zu löschen. Nimmt der Antragsteller Artikel 5
den Antrag zurück, sind die Antragsdaten unverzüg-
lich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu Änderung der
löschen. Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
§ 9c
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Geset-
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Da- 1. Dem § 122a wird folgender Absatz 5 angefügt:
ten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Ab-
satz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1 „(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den
und 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bun- Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach
des datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereit-
Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffent- zustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3
liche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbei- bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen
ter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) des Absatzes 4.“
2016/679 des Europäischen Parlaments und des 2. § 139b wird wie folgt geändert:
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
fügt:
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, „(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen
23.5.2018, S. 2). Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Ab-
satz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch
(2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses
des Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verar- Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen
beitung personenbezogener Daten in eigener daten- elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt wer-
schutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus. den, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung
eingewilligt hat.“
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Ab- b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
satz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle „Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit für die in den Absätzen 4 und 4a genannten
aus.“ Zwecke verarbeitet werden.“
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
3. Nach § 139c Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein- geboren oder vor dem 1. Januar 2022 zur Adoption
gefügt: aufgenommen worden sind, angewendet werden.“
„(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 auf-
geführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 Artikel 7
und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juris- Änderung des
tischen Person oder bei einer Personengesellschaft, Vierten Buches Sozialgesetzbuch
die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos ge-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
speichert; diese Daten dürfen elektronisch an das
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer
durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. November 2020
zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.“
(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 6
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Änderung des
§ 108 folgende Angabe eingefügt:
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
„§ 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Übermittlung von Entgeltbescheinigungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
daten für Elterngeld“.
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden 2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
ist, wird wie folgt geändert: § 123 folgende Angabe eingefügt:
1. § 9 wird wie folgt geändert: „§ 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. elektronischen Abfrage und Übermittlung
von Entgeltbescheinigungsdaten für Eltern-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: geld“.
„(2) Für den Nachweis des Einkommens aus 3. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zu-
ständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 „§ 108a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgese- Verfahren zur
hene Verfahren zur elektronischen Abfrage und elektronischen Abfrage und Übermittlung
Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
nutzen. Sie darf dieses Verfahren nur nutzen,
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt
wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der be-
im Auftrag der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern-
troffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung
geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde
eingewilligt hat. Wenn der betroffene Arbeit-
bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeseltern-
geber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-
geld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen
programm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen
Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erfor-
Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a
derlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der
Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der
vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.“
Gewerbeordnung durch gesicherte und verschlüs-
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe selte Datenübertragung ab und übermittelt die erho-
„§ 9“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. benen Daten an die beauftragende Behörde durch
3. § 25 wird wie folgt gefasst: gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.
Die von der Datenstelle der Rentenversicherung ab-
„§ 25
gefragten Daten hat der Arbeitgeber unverzüglich,
Datenübermittlung durch die Standesämter spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung
Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertra-
die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zustän- gung aus systemgeprüften Programmen an die Da-
dige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen tenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkun- (2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen
dung der Geburt eines Kindes elektronisch übermit- und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen
teln, wenn die antragstellende Person zuvor in die den Arbeitgebern und der Datenstelle der Renten-
elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.“ versicherung bestimmt die Deutsche Rentenver-
4. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: sicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen.
„(4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder an- Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des
wendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 gebo- Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ein-
ren oder nach dem 31. Dezember 2021 mit dem Ziel vernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
der Adoption aufgenommen worden sind. Zur Er- Senioren, Frauen und Jugend; die Bundesver-
probung des Verfahrens können diese Regelungen einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesminis- vorher anzuhören.
teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, (3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entste-
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales henden Kosten sind der Deutschen Rentenversiche-
und des Bundesministeriums des Innern, für Bau rung Bund von den nach § 12 Absatz 1 Bundeseltern-
und Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022 geld- und Elternzeitgesetz zuständigen Behörden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2673
oder den für die Durchführung des Bundeseltern- digen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des
geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landes- Elterngeldes oder des Erziehungsgeldes unverzüglich
regierungen zu erstatten. zu übermitteln.
(4) Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Ver- (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich
fahren der Kostenerstattung sowie zu den Über- der Information über die Erteilung der Einwilligung
tragungswegen zwischen der Datenstelle der Ren- und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder
tenversicherung und den nach § 12 Absatz 1 des Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustän- und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
digen Behörden regeln die für die Durchführung
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustän- (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
digen Landesregierungen und die Deutsche Renten- legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des Bun-
versicherung Bund im Einvernehmen mit dem desministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Jugend bedürfen, fest:
und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein 1. den Übertragungsweg und
bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“
2. die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie
4. Nach § 123 wird folgender § 124 angefügt: den Aufbau der Datensätze für
„§ 124
a) die elektronischen Aufforderungen einschließlich
Übergangsregelung für das Verfahren der elektronischen Information über die Erteilung
zur elektronischen Abfrage und Übermittlung der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1
von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle zuständigen Behörden nach Absatz 1,
der Rentenversicherung in geeigneten Fällen an b) die elektronischen Übermittlungen der Kranken-
Pilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundes- kassen nach Absatz 1 und
elterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. Die
hierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen c) die elektronischen Übermittlungen der nach § 12
Rentenversicherung Bund zu erstatten. Das Nähere Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
zur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfah- gesetzes zuständigen Behörden oder der nach
ren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behör-
in Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwort- den nach Absatz 2.“
lichen.“
Artikel 9
Artikel 8
Änderung des
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 37 Absatz 2a und 2b des Zehnten Buches Sozial-
§ 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge- gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset- datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. No- Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
vember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt gefasst:
„(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektro-
„§ 203 nische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, in-
dem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zu-
Meldepflichten bei Leistung von gängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung
Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der
nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Eltern- Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Per-
zeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf son möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt
deren Aufforderung hin die Angaben zum Zeitraum von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereit-
und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes, gestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Ab-
wenn sendung der elektronischen Benachrichtigung über die
1. die Empfängerin des Mutterschaftsgeldes Eltern- Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abruf-
geld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes berechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel
beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung ge- hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung
genüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abruf-
Behörde eingewilligt hat und berechtigten Person bestrittenen Zugang der Benach-
richtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an
2. die zuständige Krankenkasse über die nach Num- dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abruf-
mer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforde- berechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat.
rung zur Datenübermittlung informiert wird. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person un-
(2) Die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- widerlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht inner-
und Elternzeitgesetzes oder die nach dem jeweiligen halb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu
Landesrecht zuständigen Behörden haben der zustän- haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise Artikel 10
bleibt unberührt.
Inkrafttreten
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abwei-
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
chend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektro-
nischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsge- (2) Die Artikel 3 und 8 treten am 1. Januar 2022 in
setzes.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2675
Gesetz
zur Verschiebung des Zensus in das
Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3
anzuordnen,
Artikel 1
4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3
Änderung des anzuordnen,
Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von
Das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März
einer Verschiebung des Zensusstichtags durch
2017 (BGBl. I S. 388), das durch Artikel 1 des Gesetzes
Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zen-
vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert
susgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchfüh-
worden ist, wird wie folgt geändert:
rung des Zensus 2022 zu erreichen.“
1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die
Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
Artikel 2
2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt. Änderung des
Zensusgesetzes 2021
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe Das Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019
„2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt. (BGBl. I S. 1851) wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2018 und 2020“ 1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die An-
durch die Angabe „2018, 2020 und 2021“ ersetzt. gabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
4. § 9a wird wie folgt geändert: 2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „16. Mai 2021“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe durch die Angabe „15. Mai 2022“ ersetzt.
„2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
b) In Absatz 6 wird das Wort „zwei“ durch das Wort ber 2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
„drei“ ersetzt. ersetzt.
5. In § 12 Absatz 3 wird das Wort „einmalig“ ge-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
strichen und werden nach dem Wort „Aufforderung“
die Wörter „sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
von vier Wochen“ eingefügt. Angabe „2022“ ersetzt und werden nach der An-
6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: gabe „(BGBl. I S. 388)“ ein Komma und die Wör-
ter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
„§ 16a
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)“ eingefügt.
Verordnungsermächtigung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
rates eingefügt:
1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 „1a. zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede
anzuordnen, gemeldete Person die Daten zu den
2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1
anzuordnen, bis 17, 23 und 27,“.
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15. Novem- Artikel 3
ber 2020“ durch die Angabe „14. Novem- Änderung des
ber 2021“ ersetzt. Aufenthaltsgesetzes
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „15. August Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
2021“ durch die Angabe „14. August 2022“ machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
ersetzt. zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni
5. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
„bis“ ersetzt. folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17“
§ 62b folgende Angabe eingefügt:
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird die An-
gabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“ „§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft“.
ersetzt.
2. Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt:
7. In § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 wird
jeweils die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „§ 62c
„Nummer 1a“ ersetzt. Ergänzende Vorbereitungshaft
8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: (1) Ein Ausländer, der sich entgegen einem be-
stehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach
„§ 36a § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und
Verordnungsermächtigung keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 be-
sitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandro-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch hung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine
rates erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder
1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschie- bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit
ben, ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwer-
wiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Ab-
2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern, satz 1 ausgewiesen worden ist. Die Haft darf nicht
3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebe- angeordnet werden, wenn sie zur Vorbereitung der
hörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgeset-
ändern, zes nicht erforderlich ist.
4. eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehör- (2) Die Haft nach Absatz 1 endet mit der Zustel-
den im Umfang der Übermittlung nach § 5 Ab- lung der Entscheidung des Bundesamtes für Migra-
satz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass tion und Flüchtlinge, spätestens jedoch vier Wochen
die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt für
bereits termingerecht erfolgt ist und diese Über- Migration und Flüchtlinge, es sei denn, der Asylan-
mittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 trag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Num-
neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Mo- mer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich un-
nate zurückliegen würde, begründet abgelehnt. In den Fällen, in denen der
Asylantrag als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Num-
5. festzulegen, dass für die Stichprobenziehung mer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich un-
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 begründet abgelehnt wurde, endet die Haft nach
gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermitt- Absatz 1 mit dem Ablauf der Frist nach § 36 Ab-
lung der Meldebehörden anstelle der Übermitt- satz 3 Satz 1 des Asylgesetzes, bei rechtzeitiger An-
lung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich tragstellung mit der gerichtlichen Entscheidung. In
ist, den Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Absatz 5
6. festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Ab-
Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbe- schiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht ab-
reitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 gelehnt worden ist, endet die Haft spätestens eine
dieses Gesetzes maßgeblich ist und Woche nach der gerichtlichen Entscheidung.
7. festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung (3) Die Haft wird grundsätzlich in speziellen Haft-
nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebe- einrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrich-
nenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der tungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht
Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib
§ 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der
inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haft-
soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsge- anstalten vollzogen werden; der Ausländer ist in
mäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewähr- diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzu-
leisten.“ bringen. § 62 Absatz 1 sowie § 62a Absatz 2 bis 5
9. In § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 24 finden entsprechend Anwendung.
Absatz 3, § 27 Satz 1 und 2, § 28 Einleitungssatz (4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde
und Nummer 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Satz 1 kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche
und 2 wird jeweils die Angabe „2021“ durch die An- Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam
gabe „2022“ ersetzt. nehmen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2677
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Artikel 4
Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,
Einschränkung von Grundrechten
2. die richterliche Entscheidung über die Anord-
Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
nung der Haft nach Absatz 1 nicht vorher einge-
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 3
holt werden kann und
Nummer 2 eingeschränkt.
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der
Ausländer der Anordnung der Haft nach Absatz 1 Artikel 5
entziehen will.
Inkrafttreten
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Ent-
scheidung über die Anordnung der Haft nach Ab- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
satz 1 vorzuführen.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von
Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dieses Gesetzes liegt, ist die Kontaktstelle des Landes
rates das folgende Gesetz beschlossen: zuständig, in dem der Online-Marktplatz seinen inlän-
dischen Geschäftssitz hat. Zuständig für die Entgegen-
Artikel 1 nahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer oder
gewerblichen Verwender nach Artikel 9 Absatz 5 der
Gesetz
Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des
zur Durchführung der Landes, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder
EU-Verordnung über die der betreffende Diebstahl begangen wurde.
Vermarktung und Verwendung
von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (3) Jede Kontaktstelle nach Absatz 1 muss jeweils
(Ausgangsstoffgesetz – AusgStG) eine eindeutig festgelegte E-Mail-Adresse und eine
bestimmte Telefonnummer für die Annahme der Mel-
§1 dungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148
bereitstellen. Die Kontaktstellen haben die E-Mail-
Zweck des Gesetzes Adresse und die Telefonnummer für Wirtschafts-
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord- teilnehmer, Online-Marktplätze und gewerbliche Ver-
nung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments wender leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Ver- ständig verfügbar zu halten.
marktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für
Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG)
§4
Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 Datenverarbeitung
vom 6.9.2019, S. 30) sowie der von der Europäischen durch die Kontaktstellen
Kommission zu dieser Verordnung erlassenen dele-
gierten Rechtsakte. Die Kontaktstellen dürfen in den Meldungen nach
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 enthaltene
§2 personenbezogene Daten speichern, mit automatisiert
Begriffsbestimmungen geführten Dateien abgleichen, in sonstiger Weise ver-
arbeiten und an andere in- oder ausländische Gefah-
Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Be-
renabwehrbehörden übermitteln, soweit dies
griffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU)
2019/1148. Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses 1. zur Verhinderung der Verwendung von Ausgangs-
Gesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangs- stoffen für die unerlaubte Herstellung von Explosiv-
stoffe für Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereit- stoffen oder
stellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen. 2. zur Verhütung von Straftaten unter Verwendung von
Ausgangstoffen für Explosivstoffe
§3
erforderlich ist. Weitergehende Befugnisse der Kon-
Kontaktstellen
taktstellen aufgrund der Strafprozessordnung sowie
(1) Die Landesregierungen bestimmen jeweils eine der Landesgesetze zum Schutz der öffentlichen
Kontaktstelle gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt. Die Rege-
(EU) 2019/1148. lungen über die internationale Rechtshilfe in Straf-
(2) Zuständig für die Entgegennahme der Meldun- sachen bleiben unberührt.
gen der Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle
§5
des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer seinen
Geschäftssitz hat. Zuständig für die Entgegennahme Inspektionsbehörden
der Meldungen der Online-Marktplätze nach Artikel 9
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kon- Die Landesregierungen haben für den Vollzug der
taktstelle des Landes, in dem die vom Besteller ange- Verordnung (EU) 2019/1148 zuständige Inspektions-
gebene Lieferadresse liegt. Sofern die Lieferadresse im behörden gemäß Artikel 11 dieser Verordnung zu be-
Falle des Satzes 2 außerhalb des Geltungsbereichs nennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2679
§6 §7
Befugnisse der Mitwirkung der
Inspektionsbehörden Zolldienststellen
(1) Die Inspektionsbehörden sind befugt, von Wirt- (1) Die Zolldienststellen wirken bei der Überwa-
schaftsteilnehmern, Online-Marktplätzen, gewerblichen chung der Einhaltung des Artikels 5 Absatz 1 und 2
Verwendern und Mitgliedern der Allgemeinheit alle zur der Verordnung (EU) 2019/1148 beim Verbringen von
Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Stoffen nach Anlage 1 der Verordnung (EU) 2019/1148
2019/1148 erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, in den
nach Satz 1 Auskunftspflichtigen können die Auskunft Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Die Zolldienst-
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie stellen können
selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 1. Waren der in Satz 1 genannten Art sowie deren
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehö- Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Ver-
rigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat packungsmittel beim Verbringen anhalten,
oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Sie sind
über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
Beschränkungen nach diesem Gesetz oder den un-
(2) Die von den Inspektionsbehörden mit der Über- mittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
wachung beauftragten Personen können zur Überwa- Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
chung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148 Anwendungsbereich dieses Gesetzes den nach § 5
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zuständigen Behörden mitteilen sowie
1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die
der nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen be- Waren der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und
treten und besichtigen, Gefahr des Verfügungsberechtigten den nach § 5
zuständigen Behörden vorgeführt werden.
2. bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen
nach ihrer Auswahl von den nach Absatz 1 Satz 1 (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 stellen
Auskunftspflichtigen Proben von Stoffen, Ge- die Zolldienststellen die Waren sicher.
mischen und Erzeugnissen verlangen, selbst ent-
(3) Hat die Zolldienststelle der nach § 5 zuständigen
nehmen, prüfen und auf Kosten des nach Absatz 1
Behörde den Verdacht eines Verstoßes mitgeteilt,
Satz 1 Auskunftspflichtigen durch einen von der Be-
nimmt die zuständige Behörde die Waren in amtliche
hörde zu bestimmenden Sachverständigen prüfen
Verwahrung und informiert die mitteilende Zolldienst-
lassen sowie
stelle unverzüglich. Die Sicherstellung nach Absatz 2
3. in die geschäftlichen Unterlagen der nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde die
Satz 1 Auskunftspflichtigen Einsicht nehmen. Waren in amtliche Verwahrung genommen hat. Die zu-
ständige Behörde entscheidet über weitere Maßnah-
Die beauftragten Personen sind befugt, verdeckte men, einschließlich der Beschlagnahme oder Vernich-
Testkäufe durchzuführen. Zur Verhütung dringender tung der Waren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art
Gefahren durch den Missbrauch von Ausgangsstoffen und teilt diese der Person mit, die die Waren verbracht
für Explosivstoffe können die Maßnahmen nach Satz 1 oder verbringen lassen hat. Die zuständige Behörde
auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nacht- informiert die mitteilende Zolldienststelle über ihre Ent-
zeit getroffen werden. Das Grundrecht des Artikels 13 scheidung.
des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung
wird insoweit eingeschränkt. (4) Für die Mitwirkung der Zollverwaltung nach den
Absätzen 1 und 2 wird das Brief- und Postgeheimnis
(3) Die den nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflich- nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt.
tigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Ge-
mischen und Erzeugnissen entstehenden eigenen Auf- §8
wendungen haben diese selbst zu tragen.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze sowie ge-
oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses werbliche Verwender sind verpflichtet,
Gesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 er- 1. ihre Kontaktangaben, einschließlich einer E-Mail-
forderlich sind. Adresse sowie einer Telefonnummer, für die Inspek-
tionsbehörden und für die von diesen beauftragten
(5) Wird einer Anordnung nach Absatz 4 nicht nach-
Personen jederzeit einsehbar zu halten;
gekommen, so kann die zuständige Behörde auch die
von der Anordnung betroffene Bereitstellung oder Ver- 2. Auskunftsersuchen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 unver-
bringung ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der An- züglich zu beantworten;
ordnung untersagen, wenn die Untersagung zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. 3. Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu dulden und bei
der Durchführung der Überwachung mitzuwirken,
(6) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Unter- insbesondere auf Verlangen der mit der Über-
sagung nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wir- wachung beauftragten Personen die Stellen zu
kung. bezeichnen, an denen sie den Verkehr mit Aus-
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
gangsstoffen durchführen, umfriedete Grundstücke, die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öff- 2019/1148 erforderlichen Informationen über
nen, Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme 1. die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen
von Proben zu ermöglichen. und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl
Die Pflicht zur Duldung und Mitwirkung nach Satz 1 erheblicher Mengen,
Nummer 3 gilt auch für Mitglieder der Allgemeinheit. 2. die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten
Sensibilisierungsmaßnahmen und
§9
3. die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1148
Identitätsnachweis beim Erwerb durchgeführten Inspektionen, einschließlich der An-
von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschafts-
(1) Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze teilnehmer.
sind berechtigt, sich vor der Überlassung eines regu-
lierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe an Mitglieder § 13
der Allgemeinheit zur Überprüfung der Identität des Er- Strafvorschriften
werbers einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu
lassen. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Ab-
(2) Für die Zwecke der Meldung verdächtiger oder satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 des Euro-
versuchter verdächtiger Transaktionen nach Artikel 9 päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen Wirt- über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangs-
schaftsteilnehmer und Online-Marktplätze die zur Fest- stoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verord-
stellung der Identität des Erwerbers erforderlichen per- nung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Ver-
sonenbezogenen Daten erheben und bis zur Abgabe ordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019,
der Meldung speichern. S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) einen beschränkten
Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, verbringt,
§ 10 besitzt oder verwendet.
Genehmigungssystem (2) Der Versuch ist strafbar.
Ein Genehmigungssystem im Sinne von Artikel 5 Ab- (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 wird nicht er- Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
richtet. Genehmigungen für den Erwerb, den Besitz gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
oder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstof- die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
fen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemein- bunden hat.
heit dürfen nicht erteilt werden. Genehmigungen, die
durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilt § 14
wurden, haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes
keine Gültigkeit. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§ 11 fahrlässig
Schulungs- und 1. entgegen § 8 Satz 1 Nummer 1 Kontaktdaten nicht,
Sensibilisierungsmaßnahmen nicht richtig oder nicht vollständig einsehbar hält,
(1) Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2. entgegen § 8 Satz 1 Nummer 2 ein Auskunftsersu-
2019/1148 vorgesehenen chen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
1. Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 rechtzeitig beantwortet oder
Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie 3. entgegen § 8 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung
2. Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Ab- mit Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder bei der
satz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz Durchführung der Überwachung nicht mitwirkt.
in dem jeweiligen Land (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
als eigene Angelegenheit durch. nung (EU) 2019/1148 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
(2) Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des
Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt. 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Unterrichtung
An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Be- rechtzeitig vornimmt,
hörden der Länder teilnehmen. 2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht gewährleistet,
dass die im Verkauf tätigen Mitarbeiter über dort
§ 12 genanntes Wissen verfügen oder auf die dort ge-
Berichterstattung nannten Pflichten hingewiesen werden,
Zuständig für die Berichterstattung gegenüber der 3. entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Vor-
Europäischen Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 kehrung nicht oder nicht vor Bereitstellung des Aus-
der Verordnung (EU) 2019/1148 ist das Bundeskrimi- gangsstoffes trifft,
nalamt. Ab dem Jahr 2022 übermitteln die Länder 4. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 um eine dort ge-
dem Bundeskriminalamt jeweils spätestens am 10. Ja- nannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
nuar eines jeden Jahres in zusammengefasster Form ständig oder nicht rechtzeitig ersucht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2681
5. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort ge- Artikel 2
nannte Information nicht oder nicht mindestens
Änderung der
18 Monate aufbewahrt oder
Strafprozessordnung
6. entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 In § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der
Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
ständig oder nicht rechtzeitig macht. (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600)
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Nummer 5a eingefügt:
„5a. aus dem Ausgangsstoffgesetz:
§ 15
Straftaten nach § 13 Absatz 3,“.
Verordnungsermächtigung
Artikel 3
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Einschränkung eines Grundrechts
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten bezüglich Durch Artikel 2 wird das Fernmeldegeheimnis (Ar-
des Verfahrens der Übermittlung und Entgegennahme tikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU)
2019/1148 zu regeln. In der Verordnung kann insbe- Artikel 4
sondere bestimmt werden, dass für die Entgegen-
nahme der Meldungen ein zentrales, bundeseinheit- Inkrafttreten
liches Online-Portal errichtet wird. Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Gesetz
zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „See“ die
Artikel 1 Wörter „insbesondere unter Berücksichtigung
Änderung des des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der
Windenergie-auf-See-Gesetzes Offshore-Anbindungsleitungen“ eingefügt.
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2
aa) In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die
des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) ge-
Angabe „20“ ersetzt und werden nach der
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Angabe „2030“ die Wörter „und auf insge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: samt 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040“ ein-
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe gefügt.
eingefügt: bb) In Satz 2 wird das Wort „stetig,“ gestrichen.
„§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Untersuchungen“.
„Der Ausbau von Windenergieanlagen auf
b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe See, die an das Netz angeschlossen wer-
eingefügt: den, ist mit dem Ausbau der für die Übertra-
„§ 23a Evaluierung des Losverfahrens“. gung des darin erzeugten Stroms erforder-
lichen Offshore-Anbindungsleitungen unter
c) In der Überschrift zu Teil 4 werden die Wörter
Berücksichtigung der Netzverknüpfungs-
„, die an das Netz angeschlossen werden,“ ge-
punkte an Land zu synchronisieren. Ziel ist
strichen.
ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen,
d) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe Zulassungen, Errichtungen und Inbetrieb-
eingefügt: nahmen.“
„§ 54a Rechtsbehelfe“. 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
eingefügt:
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „See“ die
„§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neu- Wörter „, sonstigen Energiegewinnungsanlagen“
erteilung von Planfeststellungsbeschlüs- eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein
sen oder Plangenehmigungen“. Komma und das Wort „und“ ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
zum Abschnitt 3 eingefügt:
„4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen
„Abschnitt 3 Ermittlung der Antragsberechtigten für sons-
Sonstige Energiegewinnung tige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a.“
§ 67a Ausschreibung der Bereiche zur sons- 4. In § 3 Nummer 8 werden nach dem Wort „können“
tigen Energiegewinnung“. die Wörter „und die dem Zulassungsverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2683
nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen“ ge- nahme der bezuschlagten Windenergieanlagen
strichen. auf See auf dieser Fläche müssen mindestens
5. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: so viele Monate liegen, dass die Realisierungs-
fristen nach § 59 eingehalten werden können.“
„1. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu
erreichen, wobei die bis zum Jahr 2030 instal- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
lierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten darf,“. a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Um-
6. § 5 wird wie folgt geändert: weltberichts“ durch die Wörter „zu dem Umwelt-
bericht“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„(10) Sind Informationen im Sinn von § 39
„4. die Kalenderjahre einschließlich des
Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-
Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in verträglichkeitsprüfung oder der Planentwurf
denen auf den festgelegten Flächen und der Umweltbericht im Sinn des Absatzes 5
jeweils die bezuschlagten Windenergie- Satz 1 oder des § 40 des Gesetzes über die
anlagen auf See und die entsprechende
Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet ver-
Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb öffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2
genommen werden sollen sowie die des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in
prüfung vorgesehene Bereitstellung von Infor-
welchen der Kabeleinzug der Innerpark- mationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes
verkabelung der bezuschlagten Wind- über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor-
energieanlagen auf See an die Konver-
gesehene Bereitstellung des Planentwurfs und
ter- oder die Umspannplattform erfolgen des Umweltberichts durch Mitteilung der Ver-
soll,“. fügbarkeit der Informationen und Unterlagen im
bb) Folgender Satz wird angefügt: Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen
„Darüber hinaus kann der Flächenentwick- werden die Informationen und Unterlagen durch
lungsplan wesentliche Zwischenschritte für Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird
den gemeinsamen Realisierungsfahrplan in der Mitteilung hingewiesen.“
nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschafts- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
gesetzes vorgeben.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „40“ durch
aa) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch das
die Angabe „25“ ersetzt und werden die Wörter
Wort „soll“ ersetzt.
„Vorgaben für Leitungen“ durch die Wörter „so-
wie technische Vorgaben für sonstige Energie- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
gewinnungsanlagen für Leitungen oder Kabel“ cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
ersetzt und werden nach dem Wort „machen“ „abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1“
die Wörter „oder bei einer Knappheit der Tras- gestrichen und werden die Wörter „von
sen solche Leitungen oder Kabel ausschließen“ 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich
eingefügt. 840 Megawatt“ gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge- b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“
fasst: die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und werden
„5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 die Wörter „die jeweils maßgeblichen Ausbau-
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 das Ge- ziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“
biet oder die Fläche in einem nach § 57 des durch die Wörter „das Ausbauziel für 2040 nach
Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen § 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Schutzgebiet liegt oder“. c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „Änderung“ die Wörter „oder Fortschreibung“
eingefügt.
„(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die
Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Rei- 9. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
henfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 a) Nach den Wörtern „in diesem Kalenderjahr“
so festgelegt, dass zum Gebotstermin nach § 17 werden die Wörter „und im darauffolgenden
Flächen ausgeschrieben werden können mit Kalenderjahr“ gestrichen.
einer voraussichtlich zu installierenden Leistung
von etwa 1 Gigawatt pro Jahr in den Jahren b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
2021 bis 2023, etwa 3 Gigawatt im Jahr 2024 „Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung
und etwa 4 Gigawatt im Jahr 2025, wobei Ab- der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach
weichungen zulässig sind, solange das Ausbau- § 19 die Voruntersuchung auch derjenigen
ziel für 2030 nach § 1 Absatz 2 erreicht wird. Die Flächen abgeschlossen sein, die nach dem
Festlegungen im Flächenentwicklungsplan stel- Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden
len sicher, dass in den Gebotsterminen ab dem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen.
Jahr 2026 Flächen ausgeschrieben werden, die Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach
einen stetigen Zubau gewährleisten. Zwischen den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die
dem Kalenderjahr der Ausschreibung für eine Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grund-
Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetrieb- lage eines Entwurfs des Flächenentwicklungs-
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
plans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 begonnen wer- (4) Weist der Inhaber des Projekts die Kosten
den.“ nach Absatz 3 nach, stellt das Bundesamt für See-
10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: schifffahrt und Hydrographie spätestens zwei
Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung
„§ 10a einer Fläche nach § 19 durch feststellenden Ver-
Erstattung von waltungsakt fest, welche der übermittelten Unter-
notwendigen Kosten für Untersuchungen suchungsergebnisse und Unterlagen bezüglich der
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- Fläche die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
graphie erstattet dem Inhaber eines Projekts, füllen und in welcher Höhe Kosten für die Untersu-
dessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmi- chungen dieser Fläche bei Abgabe einer Erklärung
gungsverfahren nach § 46 Absatz 3 Satz 1 beendet nach Absatz 5 erstattet werden können.
wurde oder dessen nach der Seeanlagenverord-
(5) Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von
nung erteilte Genehmigung durch das Wind-
zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwal-
energie-auf-See-Gesetz seine Wirkung verloren
tungsakts nach Absatz 4 gegenüber dem Bundes-
hat, auf Antrag die notwendigen Kosten für Unter-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ein-
suchungen für das Vorhaben, soweit
räumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an
1. das Vorhaben in einem der Cluster 9 bis 13 des den übermittelten Untersuchungsergebnissen und
Bundesfachplans Offshore für die deutsche Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die
ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erklären.
2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt Er hat zu versichern, dass die übermittelten Unter-
und Hydrographie geplant war, suchungsergebnisse und Unterlagen frei von
2. die Untersuchungen für die Planfeststellung Rechten Dritter sind, die die Nutzung durch das
oder Genehmigung des Vorhabens nach der Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar und andere Vorhabenträger beschränken oder
2017 geltenden Fassung notwendig waren und verhindern. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann für die Erklärung Formulare
3. die Ergebnisse und Unterlagen aus den Unter-
bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vor-
suchungen nach Nummer 2 für die Vorunter-
geben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser
suchung einer Fläche, die im Flächenent-
Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
wicklungsplan zur Ausschreibung vor dem
31. Dezember 2030 vorgesehen ist, verwertet (6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
werden können, was insbesondere voraussetzt, graphie entscheidet innerhalb von zwei Monaten
dass die Untersuchungen zum Zeitpunkt der nach Zugang der Erklärung nach Absatz 5 über
nach diesem Gesetz für die Ausschreibung den Antrag auf Kostenerstattung. Bei Wirksamkeit
erforderlichen Voruntersuchung der Rechtseinräumung erstattet das Bundesamt für
a) von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und Seeschifffahrt und Hydrographie dem Inhaber des
b) dem Stand von Wissenschaft und Technik Projekts die notwendigen Kosten in der nach Ab-
nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre- satz 4 festgestellten Höhe.
chen. (7) Sobald feststeht, dass für übermittelte
(2) Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1 Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen keine
kann bis zum 30. Juni 2021 beim Bundesamt für Kosten erstattet werden, sind diese vom Bundes-
Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf amt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüg-
Erstattung der notwendigen Kosten stellen. Der lich zu löschen.“
Inhaber des Projekts übermittelt mit dem Antrag
die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für 11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Num-
die er eine Erstattung beantragt. Für die Übermitt- mer 1 wie folgt gefasst:
lung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen „Sie kann die Voruntersuchung nach Maßgabe
kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahr-
graphie zu verwendende interoperable Daten- nehmen lassen“.
formate vorgeben.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- 12. § 12 wird wie folgt geändert:
graphie fordert den Inhaber eines Projekts, das die a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, auf, die fügt:
notwendigen Kosten für die Erstellung der über-
mittelten Untersuchungsergebnisse und Unterla- „(2a) Sind Informationen im Sinn von § 39
gen im Einzelnen nachzuweisen. Das Bundesamt Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-
für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die verträglichkeitsprüfung im Internet veröffent-
Aufforderung, die notwendigen Kosten nachzu- licht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Ge-
weisen, auf einen Teil der überlassenen Unter- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
suchungsergebnisse und Unterlagen beschränken, vorgesehene Bereitstellung von Informationen
sofern Untersuchungsergebnisse und Unterlagen durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informa-
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen. tionen im Internet ersetzt werden. In begrün-
Der Inhaber eines Projekts muss der Aufforderung deten Fällen werden die Informationen durch
des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro- Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird
graphie innerhalb von vier Monaten nachkommen. in der Mitteilung hingewiesen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2685
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an- betreibern werden Maßnahmen mit dem Ziel er-
gefügt: arbeitet, weitere Verzögerungen sicher auszu-
„Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im schließen und dadurch die Ausschreibung der
Sinn des § 40 des Gesetzes über die Umwelt- Fläche schnellstmöglich nachholen zu können.
verträglichkeitsprüfung im Internet veröffent- (3) Bei der Auswahl der Flächen, die nach
licht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise abwei-
die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene chend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem
Bereitstellung des Planentwurfs und des Um- Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, be-
weltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit achtet die Bundesnetzagentur
der Informationen und Unterlagen im Internet 1. die übrigen Festlegungen im Flächenent-
ersetzt werden. In begründeten Fällen werden wicklungsplan sowie
die Informationen und Unterlagen durch Ver-
sendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in 2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur
der Mitteilung hingewiesen.“ zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Passt die Bundesnetzagentur das Ausschrei-
bungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an,
aa) In Satz 2 werden die Wörter „insbesondere so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8
zu Art und Umfang der Bebauung der geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er
Fläche und ihrer Lage auf der Fläche,“ ge- andernfalls in den Folgejahren aufgrund der
strichen. Anpassungen nicht mehr eingehalten werden
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: könnte. Die Fläche, die in einem Kalenderjahr
„Die Vorgaben für das spätere Vorhaben nicht ausgeschrieben werden konnte, wird im
nach Satz 2 können insbesondere die Bau- darauffolgenden Kalenderjahr ausgeschrieben,
ausführung, die Art und den Umfang der Be- sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2
bauung der Fläche, die Lage der Bebauung Satz 1 nicht mehr vorliegen.“
auf der Fläche sowie den Betrieb der Wind- 15. § 19 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
energieanlagen auf See betreffen.“ „5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-
13. In § 17 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach Anbindungsleitung und das Kalenderjahr ein-
dem Wort „ein“ das Wort „bestimmtes“ eingefügt schließlich des Quartals im jeweiligen Kalen-
und werden die Wörter „von 700 bis 900 Mega- derjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
watt“ gestrichen. in dem die Offshore-Anbindungsleitung in
14. § 18 wird wie folgt geändert: Betrieb genommen werden soll, sowie das
Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an
„(2) Die Bundesnetzagentur muss das Aus- die Konverter- oder die Umspannplattform er-
schreibungsvolumen verringern oder die Vertei- folgen soll,“.
lung des Ausschreibungsvolumens auf die Flä- 16. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
chen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit „(3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzu-
graphie ändern, wenn bis zum Zeitpunkt der Be- wenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht
kanntmachung der Ausschreibung ein anbin- negativ sein darf.“
dungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber
17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. den voraussichtlichen Fertigstellungstermin
der Offshore-Anbindungsleitung zu einer „(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergie-
Fläche, die nach dem Flächenentwick- anlagen auf See beträgt
lungsplan in diesem Kalenderjahr zur Aus- 1. für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro
schreibung kommen soll, nicht nach § 17d Kilowattstunde,
Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgeset- 2. für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro
zes gegenüber der Regulierungsbehörde be- Kilowattstunde und
kannt gemacht und auf seiner Internetseite
veröffentlicht hat oder 3. für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent
pro Kilowattstunde.“
2. gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stel-
lungnahme nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des 18. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Energiewirtschaftsgesetzes abgibt. „Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilo-
In diesen Fällen wird die Fläche, zu der die be- wattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche
troffene Offshore-Anbindungsleitung führen soll, abgegeben werden, entscheidet das Los über den
in diesem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben. Zuschlag.“
Die Gründe für die Verzögerung der Fertigstel- 19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
lung der Offshore-Anbindungsleitung legt die „§ 23a
Bundesnetzagentur unverzüglich in Form eines
Berichtes an die Bundesregierung dar. Im Rah- Evaluierung des Losverfahrens
men des Offshore-Controllings zwischen Bund, Die Bundesregierung prüft im Jahr 2022, ob ge-
betroffenen Ländern und Übertragungsnetz- setzlicher Anpassungsbedarf besteht, um mehrere
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen
dieselbe ausgeschriebene Fläche differenzieren zu werden.
können. Darüber hinaus beobachtet die Bundes-
(6) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Geset-
regierung die Ausschreibungsmodelle für Wind-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
energie auf See in anderen europäischen Ländern,
Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1
um möglichen Anpassungsbedarf identifizieren zu
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
können.“
prüfung geforderte Übermittlung des UVP-Be-
20. In der Überschrift zu Teil 4 werden die Wörter „, die richts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des
an das Netz angeschlossen werden,“ gestrichen. UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. In be-
21. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gründeten Fällen wird der Bericht durch Versen-
dung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der
a) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 Mitteilung hingewiesen.“
nach den Wörtern „Änderung von Windenergie-
anlagen auf See“ die Wörter „, sonstige Energie- 24. § 48 wird wie folgt geändert:
gewinnungsanlagen“ eingefügt. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird aufgehoben. aa) Die Wörter „für deren Erfüllung“ werden ge-
22. § 46 wird wie folgt geändert: strichen.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für den Antrag auf Durchführung des Plan- „Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann
feststellungsverfahrens zur Errichtung und zum die Planfeststellungsbehörde eine ange-
Betrieb von Windenergieanlagen auf See und messene Frist für den Beginn der Errichtung
sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die je- oder die Inbetriebnahme des Vorhabens
weils nicht an das Netz angeschlossen werden, setzen.“
ist eine Antragsberechtigung nach § 67a erfor-
derlich.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort
„See“ die Wörter „oder auf sonstige Ener-
„(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb giegewinnungsanlagen“ eingefügt.
von Windenergieanlagen auf See oder von
sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 oder „Der Plan darf zudem nur festgestellt wer-
über eine Antragsberechtigung nach § 67a ver- den, wenn der Vorhabenträger
fügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der
zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die 1. bei Windenergieanlagen auf See über ei-
Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam er- nen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34
klärt wurde.“ für die Fläche, auf die sich der Plan be-
zieht, verfügt oder
23. § 47 wird wie folgt geändert:
2. bei Windenergieanlagen auf See und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: jeweils nicht an das Netz angeschlossen
„1. den Nachweis über die Erteilung eines werden, über eine Antragsberechtigung
Zuschlags auf der betreffenden Fläche für den Bereich, auf den sich der Plan be-
oder über die Erteilung einer Antrags- zieht, verfügt.“
berechtigung auf dem betreffenden c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „See“
Bereich, wenn sich der Plan auf Wind- die Wörter „oder für eine Anlage zur sonstigen
energieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnung“ eingefügt.
Energiegewinnungslagen bezieht,“.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „kön-
nen,“ die Wörter „sofern für das Vorhaben „(9) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Hydrographie errichtet und betreibt ein elektro-
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, an- nisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der
derenfalls ist eine umweltfachliche Stellung- ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten
nahme einzureichen,“ eingefügt. Anlagen und Bauwerke. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann die tech-
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange- nischen Maßgaben für die Datenübermittlung
fügt: sowie die zu übermittelnden und bei Änderun-
„(5) Im Planfeststellungsverfahren bezüglich gen an den Einrichtungen die zu aktualisieren-
Offshore-Anbindungsleitungen kann auf eine den Daten vorgeben. Der Träger des Vorhabens
Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 des Ver- teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
waltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden. Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen
Soll ein ausgelegter Plan in einem Planfeststel- Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
lungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitun- und Hydrographie kann die gespeicherten In-
gen nach Durchführung des Erörterungstermins formationen veröffentlichen. Für die Veröffent-
geändert werden, so kann im Regelfall von einer lichung der Daten sind die Informationszu-
erneuten Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 gangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und
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§ 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformations- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
gesetzes entsprechend anzuwenden.“ fügt:
25. In § 50 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion „(2a) Der Bieter kann eine Verlängerung der
Wasserstraßen und Schifffahrt“ durch die Wörter Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des mer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur be-
Bundes“ ersetzt. antragen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist
26. § 51 wird wie folgt geändert: nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt wer-
den. Die Bundesnetzagentur verlängert die
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „See“ die Wör-
Realisierungsfristen einmalig, wenn
ter „oder von sonstigen Energiegewinnungs-
anlagen“ eingefügt. 1. über das Vermögen eines Herstellers von
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „See“ die Wör- Windenergieanlagen auf See ein Insolvenz-
ter „oder eine sonstige Energiegewinnungs- verfahren eröffnet worden ist und
anlage“ eingefügt. 2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über
27. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch die Lieferung von Windenergieanlagen auf
das Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort „ein- See des Herstellers abgeschlossen wurden.
richten“ durch das Wort „ein“ ersetzt.
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr
28. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: als 18 Monate verlängert werden.“
„§ 54a 31. § 60 wird wie folgt geändert:
Rechtsbehelfe
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „30 Pro-
(1) Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der zent“ durch die Angabe „100 Prozent“ ersetzt.
Planfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungs-
leitungen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen, b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsge- gefügt:
richtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Num- „(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach
mer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach
anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vor- § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um
läufige Anordnungen und Veränderungssperren. die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Ab-
(2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfest- satz 2a.“
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschafts- 32. § 63 Absatz 5 wird aufgehoben.
gesetzes anzuwenden.“ 33. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
29. Nach § 56 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz ein- „§ 63a
gefügt:
„Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt für Rechtsfolgen der Änderung oder
Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen.“ Neuerteilung von Planfeststellungs-
beschlüssen oder Plangenehmigungen
30. § 59 wird wie folgt geändert:
Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, be-
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fun- rührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach
damente,“ die Wörter „sofern für das ge- § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zu-
wählte Anbindungskonzept erforderlich,“ ein- schlags verändert sich nicht.“
gefügt.
34. § 66 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor
„4. spätestens zum verbindlichen Fertigstel- dem Wort „vorsehen“ die Wörter „oder von
lungstermin gegenüber der Bundesnetz- sonstigen Energiegewinnungsbereichen“ ein-
agentur den Nachweis erbringen, dass gefügt.
die technische Betriebsbereitschaft min- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Windener-
destens einer Windenergieanlage auf gieanlagen auf See und die zugehörigen“
See einschließlich der zugehörigen park- gestrichen.
internen Verkabelung hergestellt worden
ist, und“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „18“ durch aa) In Satz 1 werden die Wörter „Windenergie-
das Wort „sechs“ ersetzt. anlage auf See und die zugehörigen An-
ee) Folgender Satz wird angefügt: lagen“ durch das Wort „Einrichtungen“ er-
setzt.
„Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisie-
rungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der bb) In Satz 2 werden die Wörter „Windenergie-
am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anlagen auf See oder der zugehörigen“ ge-
anzuwenden.“ strichen.
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
35. Nach § 67 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni
„Abschnitt 3 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Sonstige Energiegewinnung
1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden der Nummer 4a die
§ 67a Wörter „soweit nicht die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6
Ausschreibung der begründet ist,“ angefügt.
Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort
Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan fest- „Bundesbedarfsplangesetz“ ein Komma und die
gelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen Wörter „dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschafts-
in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt gesetzes, dem § 54a Absatz 1 des Windenergie-auf-
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- See-Gesetzes“ eingefügt.
graphie gemäß den Vorgaben in der nach § 71
Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den Artikel 2
für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten
durch Ausschreibung.“ Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
36. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
„(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbe- (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
triebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2464)
zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungs-
1. § 17d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bericht über die Erprobung der Innovation und die
gewonnenen Erkenntnisse einzureichen.“ a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
37. § 71 wird wie folgt geändert: „Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz-
betreiber beauftragt die Offshore-Anbindungs-
a) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „und“
leitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungs-
am Ende gestrichen.
termine in den im Flächenentwicklungsplan und
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Ka-
Komma ersetzt. lenderjahren einschließlich des Quartals im je-
c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange- weiligen Kalenderjahr liegen.“
fügt: b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„5. zur Ausschreibung von sonstigen Energie- „Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des
gewinnungsbereichen oder deren Teilberei- § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist,
chen und zur Sicherstellung der Errichtung
1. um die Offshore-Anbindungsleitung unmittel-
von Windenergieanlagen und sonstigen
bar ausgehend vom Netzverknüpfungspunkt
Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht
an das bestehende landseitige Übertragungs-
an das Netz angeschlossen werden, ein
netz anzubinden und
Verfahren für die Vergabe nach objek-
tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs- 2. um mindestens 70 Prozent der Kapazität der
freien und effizienten Kriterien, wobei ins- Offshore-Anbindungsleitung im Kalenderjahr
besondere Mindestanforderungen an die nach dem voraussichtlichen Fertigstellungs-
Eignung der Teilnehmer und den Nachweis termin übertragen zu können,
der Erfüllung der Anforderungen zu regeln hat der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
sind, und netzbetreiber gegenüber der Regulierungsbe-
6. die Ausschreibung von Windenergieanlagen hörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
auf See, die an ein Netz angeschlossen wer- der Ausschreibung eine Stellungnahme abzu-
den, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit geben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b
einem von § 10 abweichenden Umfang und Absatz 2 Satz 1 zum voraussichtlichen Fertig-
mit einem Teil der für das entsprechende stellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung
Kalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungs- nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten
menge.“ Alternativen umsetzbar sind.“
38. § 79 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: c) In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort
„Windenergie-auf-See-Gesetzes“ die Wörter „und
a) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des
gestrichen. Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenent-
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: wicklungsplan“ eingefügt.
„d) nach § 67a und“. 2. In § 17e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „elften“
durch die Angabe „91.“ ersetzt.
Artikel 1a 3. § 43e Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1
Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2689
Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 „8. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem je-
Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzu- weiligen Zieldatum keine Kohle mehr ver-
wenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungs- feuern dürfen.“
gerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese 4. § 14 wird wie folgt geändert:
Energieleitungen und auf für deren Betrieb not-
wendige Anlagen bezogene Zulassungen des vor- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissions- aaa) In Buchstabe a wird das Komma am
schutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Energieleitungen notwendig sind.“
bbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort
„(Bevollmächtigter)“ das Wort „, und“
Artikel 3
gestrichen.
Änderung des ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
Seeanlagengesetzes
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ver-
Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I fügt“ die Wörter „und die Zuordnung bei der
S. 2258, 2348), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden wird“ eingefügt.
ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Num-
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, insbe- mer 5 muss stets der gesamten Nettonennleis-
sondere der Gewinnung von Energie aus Wind- tung der Steinkohleanlage entsprechen.“
energieanlagen auf See ohne Netzanschluss und 5. Dem § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:
sonstigen Energiegewinnungsanlagen,“ durch die
Wörter „, die keine Einrichtungen im Sinn des „(6) Die Bundesnetzagentur kann für das Ver-
§ 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind,“ fahren der Reihung Formatvorgaben machen.“
ersetzt. 6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt: a) In Satz 1 werden die Wörter „als Anlagever-
mögen“ durch die Wörter „erstmalig als fertig-
„Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher gestellte Sachanlagen des Anlagevermögens“
Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
3. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion gefügt:
Wasserstraßen und Schifffahrt“ durch die Wörter „Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind,
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jah-
Bundes“ ersetzt. res aktiviert. Berücksichtigungsfähig sind nur
4. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt: Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3
Nummer 17.“
„(7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-
7. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ gestrichen.
Artikel 3a b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
Änderung des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom „7. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt ge- jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr ver-
ändert: feuern dürfen.“
1. In § 3 Nummer 23 wird die Angabe „40“ durch die 8. § 51 wird wie folgt geändert:
Angabe „34“ ersetzt und wird das Wort „maxima- a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis h wird
len“ gestrichen. jeweils vor dem Wort „Bekanntgabe“ das Wort
„öffentlichen“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von dem
jährlichen Zielniveau“ durch die Wörter „bei der Er- b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
mittlung der verbleibenden Nettonennleistung der ber“ durch die Angabe „1. April“ ersetzt.
Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen 9. § 52 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Zielniveau“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder wieder-
3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: herstellen“ gestrichen.
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Erhal-
Komma ersetzt. tungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsaus-
lagen und die Erzeugungsauslagen“ durch die
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Wörter „angemessene Vergütung“ ersetzt und
Wort „und“ ersetzt.
werden dem Punkt am Ende die Wörter „, dabei
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungs- satz 8, § 20 Absatz 1, §§ 21 und 23, die Regelungen
netzes geltend machen, in dessen Regelzone zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohle-
die Anlage einspeist“ vorangestellt. anlagen nach Artikel 1 §§ 44 und 45 und die Änderun-
10. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Arti-
kel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit
a) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Euro-
Komma ersetzt. päische Kommission vorliegt oder wenn und soweit
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die
das Wort „sowie“ ersetzt. beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Ab-
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt: schluss gebracht werden kann.“
„11. die Aufgaben der Reduzierung und Be-
Artikel 3c
endigung der Braunkohleverstromung nach
Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Änderung des
Aufgaben des auf Grundlage des § 49 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
geschlossenen öffentlich-rechtlichen Ver- In § 291 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches
trages, soweit die Zuständigkeit für diese Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
Aufgaben nicht explizit anderweitig ge- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
regelt ist.“ 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I
Artikel 3b S. 1879) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
Änderung des „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
Kohleausstiegsgesetzes amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Ent- Inkrafttreten
stehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Ab- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2691
Gesetz
zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
(Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG)
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu
sen: Grunde gelegt.
(2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli
Artikel 1 2023 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die
Änderung des Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen
Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Pro-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des zent, mit 250 und weniger als 2 500 Beschäftigten
Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder mehr
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit
der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die An-
a) Die Angabe zu § 106a wird wie folgt gefasst: wendung des § 82 ist ausgeschlossen.
„ § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbil- (3) Ausgeschlossen von der Erstattung der
dung während Kurzarbeit“. Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und
b) Die Angabe zu § 421d wird wie folgt gefasst: der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2
ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durch-
„ § 421d Vorübergehende Sonderregelungen
führung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder
zum Arbeitslosengeld“.
landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.“
2. Dem § 82 wird folgender Absatz 9 angefügt:
4. In § 323 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„(9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und „Sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „und
Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Lehrgangskosten“ eingefügt.
Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis
zum 31. Juli 2023 ausgeschlossen.“ 5. In § 324 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „und
3. § 106a wird wie folgt gefasst: Lehrgangskosten“ eingefügt.
„§ 106a 6. In § 325 Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozial-
Erstattungen bei versicherungsbeiträgen“ die Wörter „und Lehr-
beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit gangskosten“ eingefügt.
(1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für 7. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat „Sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „und
50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Bei- Lehrgangskosten“ eingefügt.
träge zur Sozialversicherung in pauschalierter
8. In § 333 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem
Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er-
Wort „Sozialversicherungsbeiträgen“ die Wörter
stattet, wenn diese
„und Lehrgangskosten“ eingefügt.
1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen
9. In § 360 wird die Angabe „0,15“ durch die Angabe
und
„0,12“ ersetzt.
2. an einer während der Kurzarbeit begonnenen
10. Nach § 368 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilneh-
eingefügt:
men, die
„(2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt
a) insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und
zu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von
die Maßnahme und der Träger nach den Vor-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern,
schriften des Fünften Kapitels zugelassen
prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb
sind oder
eines Weiterbildungsportals. Abhängig von den Er-
b) auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfort- gebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbil-
bildungsförderungsgesetzes förderfähiges dungsportal probeweise entwickeln und betreiben.
Fortbildungsziel vorbereitet und von einem Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung
für die Durchführung dieser Maßnahme nach des Weiterbildungsportals einschließlich der Prü-
§ 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsge- fung nach Satz 1 beteiligen.“
setzes geeigneten Träger durchgeführt wird.
11. § 421c wird wie folgt geändert:
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeit-
nehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für „(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum
die Pauschalierung wird die Sozialversicherungs- Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt
pauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aus einer geringfügigen Beschäftigung nach
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die Artikel 3
während des Bezugs von Kurzarbeitergeld
aufgenommen worden ist, abweichend von Änderung des
§ 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzuge- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
rechnet.“ Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert wor-
Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ den ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden 1. In § 2b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-
nach dem Wort „wenn“ die Wörter „der An- ber 2020“ durch die Wörter „zum Ablauf des 31. De-
spruch auf Kurzarbeitergeld bis zum zember 2021“ ersetzt.
31. März 2021 entstanden ist und wenn“ 2. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
„(4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3
12. § 421d wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Kindes und berechnen sich die anzurechnenden
Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens,
„§ 421d
das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbs-
Vorübergehende tätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund
Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld“. der COVID-19-Pandemie weggefallen ist, so ist
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des
31. Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeb-
fügt: lichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages
„(2) Für Zeiten, in denen die durchschnitt- zwischen dem durchschnittlichen monatlichen
liche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungs-
oder des Arbeitslosen auf Grund einer kollektiv- zeitraum und dem Bemessungseinkommen der
rechtlichen Beschäftigungssicherungsverein- anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung
barung, die ab dem 1. März 2020 geschlossen freigestellt.“
oder wirksam geworden ist, vorübergehend ver-
mindert war, gilt ergänzend zu § 151 Absatz 3, Artikel 4
dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu
Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeits- Änderung des
lose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehr- Gesetzes zur Förderung der beruflichen
arbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2 Weiterbildung im Strukturwandel und
Satz 1 Nummer 5 nicht. Satz 1 gilt nur für Zeiten zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitraum Artikel 19 des Gesetzes zur Förderung der beruf-
vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022. lichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur
Sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld vor dem Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom
10. Dezember 2020 entstanden, so sind die 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert:
Sätze 1 und 2 anzuwenden, wenn die oder der
Arbeitslose dies verlangt und die zur Ermittlung 1. In Absatz 6 werden die Wörter „die Artikel 4, 6, 8,
des Bemessungsentgelts erforderlichen Tatsa- 10, 12 und 14“ durch die Angabe „Artikel 4“ ersetzt.
chen nachweist.
2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
(3) Abweichend von § 146 Absatz 2 besteht
für das Kalenderjahr 2020 der Anspruch auf „(7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 treten am
Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens 1. Juli 2021 in Kraft.“
für 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen
längstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird 3. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
insgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für allein-
erziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70 Artikel 5
Tage fortgezahlt. Satz 1 ist nur anzuwenden,
wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt Änderung des
und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.“ Gesetzes zu sozialen Maßnahmen
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
(Sozialschutz-Paket II)
Artikel 2
Weitere Änderung des Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes zu sozialen Maß-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch nahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozi-
alschutz-Paket II) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055)
In § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar- wird wie folgt gefasst:
beitsförderung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird die Angabe „0,12“ „(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2021 in
durch die Angabe „0,15“ ersetzt. Kraft. Artikel 11 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2693
Artikel 6 Artikel 7
Änderung des
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2018/957 des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Europäischen Parlaments und des Rates vom und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.
28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG
über die Entsendung von Arbeitnehmern (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10
im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und 12 sowie die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Umsetzung der der Verkündung in Kraft.
Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der
Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeit- (4) § 368 Absatz 2b des Dritten Buches Sozialge-
nehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistun- setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
gen vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) wird wie folgt vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
gefasst: durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
„(4) Artikel 2b tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.“ tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Gesetz
zur Beschleunigung von Investitionen
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
„(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium
Artikel 1
des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass
Änderung der ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach
Verwaltungsgerichtsordnung Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der ist, für dieses nach einer Änderung der Ge-
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), schäftsverteilung zuständig bleibt.“
die zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. De- 2. § 50 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: „(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist
§ 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“
1. § 48 wird wie folgt geändert:
3. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num- a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird folgende
mern 3a und 3b eingefügt: Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Errichtung, den Betrieb und die „3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen
Änderung von Anlagen zur Nutzung Verwaltungsakte, die die Zulassung von
von Windenergie an Land mit einer Ge- Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege
samthöhe von mehr als 50 Metern, und Mobilfunknetze zum Gegenstand ha-
ben und die nicht unter Nummer 3 fallen,“.
3b. die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungs- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2
anlagen im Sinne des Kraft-Wärme- Nr. 4“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-
Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungs- mer 4“ ersetzt.
wärmeleistung von 50 Megawatt,“. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 2
bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bun- Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1
desfernstraßen“ die Wörter „und Landesstra- Nummer 1 bis 3a“ und die Angabe „Absatzes 2
ßen“ eingefügt. Nr. 4“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-
cc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende mer 4“ ersetzt.
durch ein Komma ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2
dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch Nr. 1“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-
ein Komma ersetzt. mer 1“ ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden 4. In § 80a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird je-
angefügt: weils die Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter
„11. Planfeststellungsverfahren nach § 68 „Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes 5. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
oder nach landesrechtlichen Vorschrif-
„Die mündliche Verhandlung soll so früh wie mög-
ten für die Errichtung, die Erweiterung
lich stattfinden.“
oder die Änderung von Häfen, die
für Wasserfahrzeuge mit mehr als 6. § 176 wird wie folgt gefasst:
1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich „§ 176
sind, unbeschadet der Nummer 9,
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum
12. Planfeststellungsverfahren nach § 68
Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei
für die Errichtung, die Erweiterung oder
einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
die Änderung von Wasserkraftanlagen
mit einer elektrischen Nettoleistung von 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
mehr als 100 Megawatt und 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und ent-
13. Planfeststellungsverfahren nach dem weder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft
Bundesberggesetz.“ Auftrags.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2695
7. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
„(3) In den Ländern Berlin und Bremen treten an gefügt:
die Stelle der Landesstraßen im Sinne des § 48 „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Straßen I. Ordnung den Bau oder die Änderung von Betriebsanla-
nach § 20 Nummer 1 des Berliner Straßengesetzes gen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner
und die Straßen der Gruppe A nach § 3 Absatz 1 vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmi-
Nummer 1 des Bremischen Landesstraßengeset- gung, sofern keine Pflicht zur Durchführung
zes.“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
8. Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b 1. die Ausstattung einer bestehenden Bahn-
eingefügt: strecke mit einer Oberleitung einschließlich
„§ 188a dafür notwendiger räumlich begrenzter bau-
licher Anpassungen, insbesondere von Tun-
Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts neln mit geringer Länge oder von Kreuzungs-
können besondere Kammern oder Senate gebildet bauwerken,
werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate).
Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirt- 2. die im Rahmen der Digitalisierung einer
schaftslenkung, Marktordnung und Außenwirt- Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
schaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fern- insbesondere die Ausstattung einer Bahn-
melde- und Telekommunikationsrechts sollen in den strecke mit Signal- und Sicherungstechnik
Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zu- des Standards European Rail Traffic Ma-
sammengefasst werden. Darüber hinaus können nagement System (ERTMS),
den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten
3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder
weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirt-
die Verlängerung von Bahnsteigen,
schaftsrecht zugewiesen werden.
4. die Errichtung von Lärmschutzwänden
§ 188b zur Lärmsanierung,
Für Angelegenheiten des Planungsrechts können 5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleis-
besondere Kammern oder Senate gebildet werden wechselbetriebe,
(Planungskammern, Planungssenate). Die Sachge-
6. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis
biete der Raumordnung und Landesplanung sowie
2 000 Meter und von Zuführungs- und Indus-
des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebau-
triestammgleisen bis 3 000 Meter.
förderungsrechts sollen in den Planungskammern
oder Planungssenaten zusammengefasst werden. Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
In anderen Sachgebieten können die Planungskam- Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurecht-
mern oder Planungssenate insbesondere über Strei- liche Zulassung erforderlich; landesrechtliche
tigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsver- Regelungen bleiben unberührt. Werden durch
fahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte das Vorhaben private oder öffentliche Belange
Genehmigungen betreffen.“ einschließlich der Belange der Umwelt berührt,
kann der Träger des Vorhabens die Feststellung
Artikel 2 des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.
Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vor-
Änderung des
habens vor Durchführung einer Einzelmaß-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
nahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 vor der Durchführung bestätigen zu lassen,
(BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird wie folgt dass keine militärischen Belange entgegenste-
geändert: hen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur
1. Nach § 2 Absatz 7e wird folgender Absatz 7f ein- Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
gefügt: fung bestehen, hat der Träger des Vorhabens
bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag
„(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Geset-
Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur an-
bestehenden Betriebsanlage einschließlich der zuwenden, wenn die zuständige Behörde fest-
Anpassung an geltendes Recht oder die anerkann- stellt, dass Vorgaben über die Errichtung und
ten Regeln der Technik.“ über wesentliche Änderungen von Anlagen ein-
2. § 18 wird wie folgt geändert: gehalten sind, die in einer elektrische, magneti-
sche oder elektromagnetische Felder betreffen-
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: den und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1
„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b
Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Ände- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
rung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grund- Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-
riss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder ber 2002 erlassenen Rechtsverordnung ent-
beides wesentlich geändert wird.“ halten sind.“
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes
„(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen kei- Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwal-
ner vorherigen Planfeststellung oder Plange- tungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird
nehmigung.“ diese Planergänzung oder dieses ergänzende Ver-
fahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durch-
2a. § 18c Nummer 4 wird wie folgt gefasst: führung des Vorhabens zulässig, soweit es von der
„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzen- Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzen-
des Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 den Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“
des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforder-
lich und wird diese Planergänzung oder dieses Artikel 2b
ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, Änderung des
so bleibt die Durchführung des Vorhabens zu- Bundeswasserstraßengesetzes
lässig, soweit es von der Planergänzung oder § 14c Nummer 4 des Bundeswasserstraßengesetzes
dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
offensichtlich nicht berührt ist.“ (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch
3. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 8 und 9 Artikel 335 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
angefügt: S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entspre- „4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes
chend für Grundstücke, die für Unterhaltungs- Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Ver-
maßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungs- waltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird
maßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Plan- diese Planergänzung oder dieses ergänzende
feststellung oder Plangenehmigung. Über die Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die
vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 ent- Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es
scheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Ent- von der Planergänzung oder dem Ergebnis des
eignungsbehörde. ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht be-
rührt ist.“
(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze
der Länder.“ Artikel 3
4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Ent- sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
eignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss S. 1274), das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung
zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festge- vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
stellten oder genehmigten Bauvorhabens notwen- ist, wird wie folgt geändert:
dig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässig-
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 63
keit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2
bis 65 wie folgt gefasst:
nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit „§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Fest- §§ 64 bis 65 (weggefallen)“.
legung in einem genehmigten oder festgestellten 2. § 63 wird wie folgt gefasst:
Plan getroffen ist.“
„§ 63
5. § 22b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Entfall der aufschiebenden Wirkung
„(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebs-
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
anlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben
gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu
Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastruk-
haben keine aufschiebende Wirkung.“
turbetreibers die Grundstücke betreten oder vor-
übergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unver-
Artikel 4
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Änderung des
Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigen- Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
tümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ange- Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
kündigt werden.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der
Artikel 2a Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 17c Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes in a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 eingefügt:
(BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- „§ 14a Besondere Änderungen zur Moderni-
setzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert sierung und Digitalisierung von Schie-
worden ist, wird wie folgt gefasst: nenwegen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2697
b) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, so-
eingefügt: weit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst.“
„§ 67a Zulassung des vorzeitigen Baube- 3a. § 27 wird wie folgt geändert:
ginns“.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6
bis 14“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14a“ ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in
einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffent-
„§ 14a lichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan
Besondere über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet
Änderungen zur Modernisierung werden und das Ergebnis des Verfahrens mit
und Digitalisierung von Schienenwegen Begründung und einer Information über Rechts-
behelfe kann entsprechend dem in § 19 Ab-
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf
satz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich
die Änderung eines Schienenwegs oder einer
ausgelegt werden.“
sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Num-
mern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit 3b. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen
„§ 67a
besteht:
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
1. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahn-
strecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbe- (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangeneh-
sondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit migungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Ab-
Signal- und Sicherungstechnik des Standards satz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7
European Rail Traffic Management System kann die für die Feststellung des Plans oder für die
(ERTMS), Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be-
2. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung hörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststel-
oder Verlängerung eines Bahnsteigs, lung des Plans oder der Erteilung der Plangeneh-
migung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung
3. der technischen Sicherung eines Bahnüber- der Rohrleitungsanlage einschließlich der Vorar-
gangs, beiten begonnen wird, wenn
4. der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs, 1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der
5. der Erneuerung und Änderung eines Durchlas- Träger öffentlicher Belange einschließlich der
ses sowie Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung
im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-
6. der Herstellung von Überleitstellen für Gleis- verfahren zugunsten des Vorhabenträgers ge-
wechselbetriebe. rechnet werden kann,
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entspre-
2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein
chend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-
öffentliches Interesse an der Zulassung des
Pflicht durchgeführt für
vorzeitigen Baubeginns darlegt,
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke
3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt,
mit einer Oberleitung auf einer Länge von weni-
die reversibel sind,
ger als 15 Kilometern einschließlich dafür not-
wendiger räumlich begrenzter baulicher Anpas- 4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen
sungen, insbesondere von Tunneln mit geringer notwendigen privaten Rechte verfügt und
Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärm-
sanierung, a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Ent-
scheidung im Planfeststellungs- oder Plan-
3. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit genehmigungsverfahren durch die Maßnah-
einer Flächeninanspruchnahme von weniger men verursacht worden sind, und
als 5 000 Quadratmetern.
b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder
(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren
§ 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht Zustand wiederherzustellen.
durchgeführt für
Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche
mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Ab- Schäden verursachen und für diese Schäden eine
satz 2 Nummer 1 erfasst, Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulas-
2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach sung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und
Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächen- unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
inanspruchnahme von 5 000 Quadratmetern oder (2) Die für die Feststellung des Plans oder für
mehr, die Erteilung der Plangenehmigung zuständige
3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlan-
oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach gen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Ab- c) Folgende Nummer 19.13 wird angefügt:
satz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 zu sichern.
Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die „19.13 Errichtung und Be-
Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzu- trieb einer Bahn-
lässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber stromfernleitung mit
dem Träger des Vorhabens an, den früheren einer Nennspannung
Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn von 110 kV bis
der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmi- weniger als 220 kV,
gung zurückgenommen wurde. soweit nicht von
Nummer 14.7
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des erfasst,
vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Ge-
meinden und den Beteiligten zuzustellen. 19.13.1 mit einer Länge von A
15 km oder mehr
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben 19.13.2 mit einer Länge von S“.
keine aufschiebende Wirkung.“ weniger als 15 km
4. Die Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ wird
wie folgt geändert: Artikel 5
a) Nummer 14.7 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„14.7 Bau eines Schienen- X“. Raumordnungsgesetzes
wegs von Eisenbah- Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
nen mit den dazuge- (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Ver-
hörigen Betriebsan- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
lagen sowie Bahn- worden ist, wird wie folgt geändert:
stromfernleitungen
auf dem Gelände der 1. § 15 wird wie folgt geändert:
Betriebsanlage oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft“
entlang des Schie-
nenwegs die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Ab-
sätze“ eingefügt.
b) Nummer 14.8 wird wie folgt gefasst: b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„14.8 Soweit der Bau nicht
„Die Verfahrensunterlagen sollen in einem ver-
Teil des Baus eines
Schienenwegs nach kehrsüblichen elektronischen Format eingereicht
Nummer 14.7 oder werden.“
einer Bahnstrom- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fernleitung nach
Nummer 19.13 ist aa) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich aus-
zulegen“ durch die Wörter „im Internet zu
14.8.1 Bau von Gleisan- S veröffentlichen“ ersetzt.
schlüssen mit einer bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
Länge bis 2 000 m
den Sätze ersetzt:
14.8.2 Bau von Zuführungs- S „Der Träger der raumbedeutsamen Planung
und Industriestamm- oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass
gleisen mit einer seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Länge bis 3 000 m von der Behörde nicht unbefugt offenbart
werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung
14.8.3 Bau einer sonstigen sind mindestens eine Woche vor Beginn der
Betriebsanlage von Veröffentlichung öffentlich bekannt zu ma-
Eisenbahnen, insbe- chen; dabei ist unter Angabe einer angemes-
sondere einer inter-
senen Frist, die zumindest der Veröffent-
modalen Umschlag-
anlage oder eines lichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen,
Terminals für Eisen- dass Stellungnahmen abgegeben werden
bahnen, wenn diese können und bei der Abgabe elektronische In-
eine Fläche formationstechnologien genutzt werden sol-
len. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist
14.8.3.1 von 5 000 m2 oder A darauf hinzuweisen, dass und wo die Ver-
mehr in Anspruch öffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt.
nimmt, Als zusätzliches Informationsangebot nach
Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung
14.8.3.2 von 2 000 m2 bis S“. im Internet andere leicht zu erreichende Zu-
weniger als 5 000 m2 gangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung
in Anspruch nimmt. oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur
Verfügung zu stellen, soweit dies nach Fest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2699
stellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständi- scheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser
gen Behörde angemessen und zumutbar ist. Stelle oder Person.“
Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen.“ pflichtung, Raumordnungsverfahren durchzufüh-
cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe ren,“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfah-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
rens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsver-
„(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach fahrens gegen die nachfolgende Zulassungsent-
Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb scheidung überprüft werden.“
einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. 2. § 18 wird wie folgt gefasst:
Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des
„§ 18
Raumordnungsverfahrens an der Realisierung
der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme Beteiligung bei der Aufstellung
nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die von Raumordnungsplänen des Bundes
Durchführung des hierfür erforderlichen Zulas- (1) Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans
sungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vor- nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Aus-
gesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der legung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche
Planung und Linienführung beantragen. Die nach vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und
Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach
Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.
die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne
waren, unverzüglich nach der Antragstellung nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Aus-
des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen legung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche
elektronischen Format übermitteln. Im Zulas- vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und
sungsverfahren soll die Prüfung auf Belange be- auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach
schränkt werden, die nicht Gegenstand des § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.“
Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vor-
haben abschnittsweise zugelassen, können das Artikel 6
Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungs-
verfahren oder, sofern dies gesetzlich vorge- Änderung der
sehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Raumordnungsverordnung
Planung und Linienführung insoweit aufeinander § 1 Satz 1 der Raumordnungsverordnung vom
abgestimmt werden.“ 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Pla- „Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
nung oder Maßnahme kann die Durchführung erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15
eines Raumordnungsverfahrens bei der für Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf
Raumordnung zuständigen Landesbehörde be- Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5
antragen. Stellt der Träger der raumbedeut- Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfol-
samen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, gend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn
zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche
Landesbehörde unter Beifügung der für die Bedeutung haben.“
Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Un-
terlagen vor Einleitung eines Zulassungsver- Artikel 7
fahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen Änderung des
ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Pla- Planungssicherstellungsgesetzes
nung und Linienführung an. In diesem Fall soll
§ 1 des Planungssicherstellungsgesetzes vom
die für Raumordnung zuständige Landesbehörde
20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) wird wie folgt geändert:
ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie
befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme 1. In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein
im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Semikolon ersetzt.
Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeut- 2. Folgende Nummer 24 wird angefügt:
samen Konflikten führen wird. Die für Raum- „24. dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
ordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640), das durch
Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020
Planung oder Maßnahme innerhalb von vier (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist.“
Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah- Artikel 8
men von öffentlichen Stellen des Bundes, von
anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Änderung des
Bundes tätig sind, sowie von Personen des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raum- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bundeseisen-
ordnung zuständige Landesbehörde die Ent- bahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist
des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) keine weitere baurechtliche Zulassung erforder-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: lich; landesrechtliche Regelungen bleiben unbe-
„7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe- rührt. Werden durch das Vorhaben private oder
stehens der Pflicht zur Durchführung einer Um- öffentliche Belange einschließlich der Belange
weltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5 der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 be-
Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit antragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unter-
§ 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahn- nehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme
gesetzes,“. im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleitungen der Bundeswehr vor der
Artikel 9
Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine
Änderung der militärischen Belange entgegenstehen. Kann für
Bundeseisenbahngebührenverordnung das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer
Dem Teil I Abschnitt 2 der Anlage 1 (Gebührenver- Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der
zeichnis) zur Bundeseisenbahngebührenverordnung Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde
vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Artikel 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
S. 2077) geändert worden ist, wird folgende Num- prüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist
mer 2.19 angefügt: nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde
feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und
„2.19 Feststellung der § 18 Abs. 1a nach Zeit- über wesentliche Änderungen von Anlagen ein-
UVP-Pflicht auf Satz 5 AEG aufwand“. gehalten sind, die in einer elektrische, magneti-
Antrag des Vor- i. V. m. § 5 sche oder elektromagnetische Felder betref-
habenträgers, Abs. 1 Satz 2 fenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1
wenn keine fach- Nr. 1 UVPG Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des
planungsrechtliche
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
Entscheidung
nachfolgt sung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten
sind.“
Artikel 10 c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Trä-
Personenbeförderungsgesetzes gers des Vorhabens“ durch das Wort „Unter-
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung nehmers“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I bb) In Satz 6 und werden die Wörter „Träger des
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmer“
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 8 wird das Wort „Vorhabenträger“
1. § 28 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer „(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen kei-
Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Ände- ner vorherigen Planfeststellung oder Plangeneh-
rung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss migung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten
oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funk-
wesentlich geändert wird.“ tionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: einschließlich der Anpassung an geltendes Recht
oder die anerkannten Regeln der Technik.“
„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den
Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für 2. In § 28b Satz 1 wird das Wort „Vorhabenträgers“
Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vor- durch das Wort „Unternehmers“ ersetzt.
herigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, 3. In § 28c Satz 1 werden die Wörter „Träger des
sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
4. § 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Trägers des
Oberleitung,
Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmers“
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer ersetzt.
Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaß- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
nahmen,
„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzen-
3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder des Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2
Verlängerung von Bahnsteigen und des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfor-
4. die Errichtung von Schallschutzwänden zur derlich und unverzüglich betrieben, bleibt
Lärmsanierung. die Durchführung des Vorhabens insoweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2701
zulässig, als es von der Planergänzung oder zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Ent-
dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens eignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungs-
offensichtlich nicht berührt ist.“ maßnahme keine Feststellung in einem genehmig-
5. Dem § 29a werden die folgenden Absätze 8 und 9 ten oder festgestellten Plan getroffen ist.
angefügt: (2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Länder.“
Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen be- 7. § 36a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen be-
„(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebs-
darf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder
anlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben
Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinwei-
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu
sung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungs-
dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die
maßnahmen die Enteignungsbehörde.
Grundstücke betreten oder vorübergehend benut-
(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der zen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Woh-
Länder.“ nung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
6. § 30 wird wie folgt gefasst: insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten müssen dem
Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
„§ 30
angekündigt werden.“
Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Artikel 11
Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten Inkrafttreten
oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhal-
tungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteig- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
nungsverfahren zugrunde zu legen und für die Ent- (2) Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 6 treten am 9. Juni
eignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Gesetz
zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
sen: „Der Hinweis muss schriftlich oder elektronisch er-
folgen.“
Artikel 1
5. § 17 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch „1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohn-
Artikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019 ort des Antragstellers, Datum der Emp-
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt fangsbestätigung, Datum der Vollstän-
geändert: digkeit der vorzulegenden Unterlagen,“.
1. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von
„3. Datum der Entscheidung, Gegenstand
Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
und Art der Entscheidung, Besonderheit
Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem
im Verfahren,“.
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder an- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
erkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im ein Komma ersetzt.
Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unter-
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
lagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbil-
dungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch „3. Datensatznummer.“
die Antragstellerin oder den Antragsteller auffor- 6. § 19 wird wie folgt gefasst:
dern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche
Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach „§ 19
§ 13 Absatz 3 nicht.“ Ausschluss abweichenden Landesrechts
2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Ab-
„Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antrag- satz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10, 12 Absatz 1, 4
stellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten und 6, in § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 sowie
Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit in den §§ 14 und 15 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 ge-
ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entschei- troffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
det auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Be- kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“
rufsqualifikation.“
Artikel 2
3. § 14a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung Änderung des
der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Aus- Fernunterrichtsschutzgesetzes
länderbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthalts- Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
gesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
der antragstellenden Person.“ S. 1670), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2703
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „mit einer Erklärung in Text-
form“ ersetzt.
1. In § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die
Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Text- 3. In § 7 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftliche“
form“ ersetzt. gestrichen und werden nach dem Wort „Belehrung“
die Wörter „in Textform“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“
gestrichen und werden nach dem Wort „Veran- Inkrafttreten
stalter“ die Wörter „in Textform“ eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe
und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung1
Vom 16. November 2020
Es verordnen auf Grund (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundes-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d, e, ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
g, h, j, k, q, v, w, x und y des Straßenverkehrsgeset- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
zes, von denen Absatz 1 im einleitenden Satzteil zu- und nukleare Sicherheit,
letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppel- – des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-
buchstabe aa des Gesetzes vom 28. November mer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes,
2014 (BGBl. I S. 1802), Absatz 1 Nummer 1 Buch- von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 im einleitenden
stabe b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe
stabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1748), Buchstabe d zuletzt durch Artikel 1 S. 3313) und Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 durch Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. De- Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
zember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Num- (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundes-
mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset- ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
Buchstabe h zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buch- – des § 68 Absatz 1 Nummer 6, 10, 19 des Fahrlehrer-
stabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)
(BGBl. I S. 2008), Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. De- Infrastruktur:
zember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Num-
mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset- Artikel 1
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Änderung der
Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Fahrerlaubnis-Verordnung
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Ge-
setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
Buchstabe x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
stabe c des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geän-
(BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, das Bundes- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 17
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und Ab- folgende Angabe eingefügt:
satz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Ar- „§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatik-
getriebe“.
tikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 2. § 17 Absatz 6 wird aufgehoben.
S. 1802) und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325
Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
„§ 17a
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom
Beschränkung auf
30.12.2006, S. 18) und der Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L (1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahr-
141 vom 5.5.2020, S. 9). zeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2705
Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen 2. im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von
mit Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt,
nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim
und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gang-
D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits wechsel bedienen muss.“
Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schalt-
4. In § 30 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 17
getriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B,
Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 1
BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist.
und 2“ ersetzt.
(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1
5. In § 31 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 17
Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber
Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 1
der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prü-
und 2“ ersetzt.
fer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er
zur sicheren, verantwortungsvollen und umwelt- 6. § 76 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
bewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit
Schaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über „11. § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Be-
die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungs- schränkung)
ordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Ja-
Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen nuar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrer-
mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der laubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,
Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltge-
einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landes- triebe aufgehoben, sofern der Inhaber die
recht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Be- Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug
scheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Aus- mit Schaltgetriebe erworben hat.“
bildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren,
verantwortungsvollen und umweltbewussten Füh- 7. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
rung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schalt- a) Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:
getriebe befähigt ist. Satz 3 findet keine An-
wendung, wenn die Beschränkung im Sinne des „ 2.2.2 Für Klasse A2:
Absatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln Krafträder ohne Beiwagen
für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schalt-
getriebe erfolgt ist. a) Motorleistung mindestens 20 kW, je-
doch nicht mehr als 35 kW,
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die
Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen b) Verhältnis Leistung/Leermasse von
mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der nicht mehr als 0,2 kW/kg,
Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer
c) mit Verbrennungsmotor Hubraum min-
Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Aus-
destens 250 cm3,
bildungsordnung dem Sachverständigen oder Prü-
fer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/
nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvol- Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.“
len und umweltbewussten Führung eines Kraftfahr-
b) Nummer 2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist.
Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der „Bei der Aufhebung der Beschränkung einer
Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter An- Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeu-
gabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1 gen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) ver-
genannten Nachweises über die praktische Ausbil- kürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um
dung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltge- 10 Minuten.“
triebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahr-
schule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetrie- 8. In der Anlage 9 Buchstabe B Ziffer II werden die
bes bestellte Person erfolgen. laufenden Nummern 26 und 27 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Schlüsselzahl
(4) Der Nachweis über die Befähigung zur siche-
ren, verantwortungsvollen und umweltbewussten „26 196 Im Inland Krafträder (auch mit Bei-
Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe wagen) mit einem Hubraum von bis
der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in zu 125 cm3, einer Motorleistung
Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des von nicht mehr als 11 kW, bei de-
Führerscheins. nen das Verhältnis der Leistung
zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über-
(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt steigt.
ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausge-
stattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt 27 197 Die Prüfung wurde auf einem Kraft-
ein Kraftfahrzeug, das fahrzeug mit Automatikgetriebe ab-
gelegt und eine praktische Ausbil-
1. über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer dung zum Führen von Fahrzeugen
jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des der Klasse B mit Schaltgetriebe
Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen wurde absolviert (§ 17a FeV).“
muss, oder
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Artikel 2 „Anlage 7 Nachweis über die praktische
Weitere Änderungen (zu § 5a Absatz 4) Ausbildung zum Führen von
der Fahrerlaubnis-Verordnung Kraftfahrzeugen mit Schalt-
getriebe der Klasse B“.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
„§ 5a
geändert:
Praktische Ausbildung
1. In § 66 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz
auf Kraftfahrzeugen mit
„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch Ver-
Schaltgetriebe der Klasse B
lautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geän-
gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
dert worden ist,“ eingefügt.
(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der
2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stun-
„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch Ver- den (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit
lautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) ge- Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Aus-
ändert worden ist,“ eingefügt. bildung soll die Kompetenzen für das sichere,
3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen
Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)“ eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln.
durch die Wörter „, die zuletzt durch Verlautbarung Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prü-
vom 10. Februar 2020 (VkBl. S. 164) geändert wor- fungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnis-
den ist,“ ersetzt. prüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der
Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahr-
4. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
a) In Nummer 1 werden nach dem Klammerzusatz (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11
„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch gilt entsprechend.
Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217)
geändert worden ist,“ eingefügt. (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Ab-
satz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder
b) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzusatz Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B
„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb
Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326) und außerhalb geschlossener Ortschaften nachge-
geändert worden ist,“ eingefügt. wiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug
c) In Nummer 3 werden nach dem Klammerzusatz mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und
„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch umweltbewusst zu führen.
Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inha-
geändert worden ist,“ eingefügt. ber der Fahrschule oder die für die verantwortliche
5. In Anlage 4 werden in Nummer 11.4 in der Spalte Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person
„Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“ dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten
jeweils die Wörter „Begutachtungs-Leitlinien zur Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der An-
Kraftfahreignung“ durch die Wörter „Begutach- lage 7 zu bescheinigen:
tungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ ersetzt. 1. die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und
6. In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter 2. das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.
„Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung“ (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem
durch die Wörter „Begutachtungsleitlinien zur Kraft- Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwort-
fahreignung“ ersetzt. liche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten
Person nach Abschluss der Ausbildung zu unter-
Artikel 3 zeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der be-
Änderung der schränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen.
Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni § 5b
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 6 der
Evaluierung
Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick
auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alter-
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: nativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für
a) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Anga- Straßenwesen in nicht personenbezogener Form eva-
ben eingefügt: luiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das
Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024
„ § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeu-
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
gen mit Schaltgetriebe der Klasse B ge-
frastruktur in nicht personenbezogener Form vor.“
mäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 17
§ 5b Evaluierung“. Absatz 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17a Absatz 2“
b) Folgende Angabe wird angefügt: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2707
4. Folgende Anlage 7 wird angefügt:
„Anlage 7
(zu § 5a Absatz 4)
Nachweis über die praktische Ausbildung
zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Name, Vorname
...........................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wurde vom . . . . . . . . . . . bis zum . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . Stunden à 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug
mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 FahrschAusbO) ausgebildet und hat am . . . . . . . . . . . . . . . . in
einer mindestens 15-minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 FahrschAusbO) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage
ist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.
Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgehändigt am ...................
Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/ Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oder
des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Leitung
“.
Artikel 4
Änderung der
Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Gebühren-Nummer 202.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
Angabe „33,20“ durch die Angabe „34,50“ ersetzt.
2. In der Gebühren-Nummer 202.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
Angabe „25,60“ durch die Angabe „26,90“ ersetzt.
3. In der Gebühren-Nummer 202.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
Angabe „33,20 bis 256,00“ durch die Angabe „34,50 bis 257,30“ ersetzt.
4. In der Gebühren-Nummer 202.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
Angabe „17,90 bis 35,80“ durch die Angabe „19,20 bis 37,10“ ersetzt.
5. In der Gebühren-Nummer 202.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
Angabe „23,00“ durch die Angabe „24,30“ ersetzt.
6. In der Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
Angabe „7,70“ durch die Angabe „9,00“ ersetzt.
7. In der Gebühren-Nummer 216 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe
„96 und 196“ durch die Angabe „96, 196 und 197“ ersetzt.
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und Artikel 2 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nummer 1 bis 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. November 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2709
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2021
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2021 – AELV 2021)
Vom 30. November 2020
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium vielfältigt wird und
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
wird.
§1
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Ermittlung des Arbeitseinkommens
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen
Wirtschaftswert von mehr als 38 000 Deutsche Mark
für das Jahr 2021 maßgebende Arbeitseinkommen aus
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
nehmens
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
Testbetriebe und rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- vielfältigt wird und
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
S. 1). aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
vielfältigt wird.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Un- Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Geset- schaftswert über 38 000 Deutsche Mark und unter
zes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
zu legen ist Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
einkommen ermittelt, indem
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der An-
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- lage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächst-
vielfältigt wird und höheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren
Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver- dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
vielfältigt wird. spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu
wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu wert der Anlage entspricht, addiert wird.
ermitteln, indem Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage einkommen das 0,1841fache des Wirtschaftswerts. Für
durch den Wert 1 000 dividiert wird, Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße
kommen das 0,1598fache des Wirtschaftswerts. dieses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 verviel-
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das fältigt wird und
Arbeitseinkommen ermittelt, indem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-
wird.
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits- wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
einkommen 2) ergeben würden,
2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe- §2
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Inkrafttreten
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2711
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,1642
26 000 1,1511
27 000 1,1378
28 000 1,1245
29 000 1,1111
30 000 1,0978
31 000 1,0847
32 000 1,0716
33 000 1,0587
34 000 1,0461
35 000 1,0336
36 000 1,0213
37 000 1,0093
38 000 0,9975
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,6952
26 000 0,6999
27 000 0,7032
28 000 0,7052
29 000 0,7061
30 000 0,7061
31 000 0,7054
32 000 0,7041
33 000 0,7022
34 000 0,6999
35 000 0,6972
36 000 0,6941
37 000 0,6909
38 000 0,6873
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
38 000 0,9975
100 000 0,5824
150 000 0,4450
200 000 0,3640
250 000 0,3099
300 000 0,2711
350 000 0,2416
400 000 0,2184
450 000 0,1997
500 000 0,1841
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
38 000 0,6873
100 000 0,4631
150 000 0,3652
200 000 0,3039
250 000 0,2617
300 000 0,2308
350 000 0,2070
400 000 0,1881
450 000 0,1727
500 000 0,1598
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2713
Neunte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 1. Dezember 2020
Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamten- § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Kran-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des kenhäusern“.
Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium eingefügt:
des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der „§ 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für
Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung die letzte Lebensphase“.
und dem Bundesministerium für Gesundheit: g) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Künstliche Befruchtung“.
Artikel 1
h) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
Änderung der eingefügt:
Bundesbeihilfeverordnung „§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar Schwangerschaftsabbruch“.
2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 4a des i) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert
„Anlage 7 (weggefallen)“.
worden ist, wird wie folgt geändert:
j) In der Angabe zu Anlage 14a wird die Angabe
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „41a“ durch die Angabe „41“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst: k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 18a Gemeinsame Vorschriften für psycho- „Anlage 15 (weggefallen)“.
analytisch begründete Verfahren, Ver- l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe
haltenstherapie und Systemische The- „§ 51a“ durch die Angabe „§ 51a Absatz 2“ er-
rapie“. setzt.
b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „anderes“ durch das
eingefügt: Wort „Anderes“ ersetzt.
„§ 20a Systemische Therapie“. 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerin-
nen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Perso-
„§ 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinpro-
nen sind berücksichtigungsfähig.“
dukte“.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstver-
„§ 24 Komplextherapie, integrierte Versor- hältnis“ die Wörter „oder ein Anspruch auf Leis-
gung und Leistungen psychiatrischer tungen der Krankenfürsorge in entsprechender
und psychosomatischer Institutsambu- Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtin-
lanzen“. nen und Beamte“ eingefügt.
e) Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
folgt gefasst: fügt:
„§ 26 Behandlung in zugelassenen Kranken- „(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
häusern gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils
auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind, angepassten Betrag durch Rundschreiben be-
1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach kannt.“
§ 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslands- b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Ab-
dienstort lebt und sätze 3 bis 8.
2. auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfe- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
berechtigung verzichtet. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzu- aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Piercings“
weisen.“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. wird das Wort „und“ gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab- b) In Absatz 3 werden nach dem zweiten Wort „so-
satz 4“ ersetzt. wie“ die Wörter „gesondert ausgewiesene“ ein-
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. gefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
und 2 vorangestellt: ein Komma ersetzt.
„(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendun- ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-
gen gefügt.
1. die Beihilfeberechtigung besteht oder cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
2. die Voraussetzungen für die Berücksichti- „4. berücksichtigungsfähige Personen nach
gungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind. § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 bei-
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt hilfeberechtigten Person am Auslands-
entstanden, zu dem die sie begründende Leis- dienstort in häuslicher Gemeinschaft
tung erbracht wird. leben und dort auf Grund einer eigenen
Berufstätigkeit entweder pflichtversichert
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 sind oder einen Anspruch auf beitrags-
berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfe- freie Krankenfürsorge haben.“
fähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte
(§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Einkommensteuergesetzes) einschließlich ver- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gleichbarer ausländischer Einkünfte oder der „Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberech-
Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländi- tigte Personen, die dem Gemeinsamen Krank-
schen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor heitsfürsorgesystem der Organe der Euro-
Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht päischen Union angehören.“
übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden
Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestri-
oder des Lebenspartners unter Vorbehalt be- chen.
reits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Le- ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-
benspartnerin oder dem Lebenspartner der bei- gefügt.
hilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen
einer durch Auslandsverwendung der beihilfe- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
berechtigten Person aufgenommenen oder fort- „4. Leistungsansprüche berücksichtigungs-
geführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländi- fähiger Personen nach § 4 Absatz 1,
schen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf die mit einer nach § 3 beihilfeberech-
Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Ge- tigten Person am Auslandsdienstort in
samtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer häuslicher Gemeinschaft leben und dort
Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit
nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere entweder pflichtversichert sind oder ei-
geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der nen Anspruch auf beitragsfreie Kranken-
Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Ein- fürsorge haben.“
künfte nicht vollständig aus, können andere 8. In § 12 Satz 3 und § 14 Satz 4 wird jeweils das
Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Wort „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ durch
Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der das Wort „Dienstunfähigkeitsbescheinigungen“ er-
Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbe- setzt.
stimmungsverordnung erhöht, angepasst und
auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung er- 9. § 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
folgt mit Wirkung für das auf das Inkraft- a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort
treten der Rentenwertbestimmungsverordnung „Dysfunktion“ durch einen Punkt ersetzt und
folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium wird das Wort „und“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2715
b) Nummer 4 wird aufgehoben. 13. § 20 wird wie folgt geändert:
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 Pro- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
zent“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
11. § 18 wird wie folgt geändert: 14. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Verhaltens- „§ 20a
therapie“ durch die Wörter „, Verhaltenstherapie Systemische Therapie
und Systemische Therapie“ ersetzt.
(1) Aufwendungen für eine Systemische Thera-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: pie sind je Krankheitsfall für Personen, die das
„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeu- 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Um-
tische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie fang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu Einzel- Gruppen-
24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro behandlung behandlung
beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, und Personen im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen
mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen in Ausnahme- weitere weitere
für eine psychotherapeutische Akutbehandlung fällen 12 Sitzungen 12 Sitzungen
unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu
30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine (2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.“
Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, 15. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Relaxations-
durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das therapie nach Jacobson“ durch die Wörter „pro-
Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 gressive Muskelrelaxation nach Jacobson“ ersetzt.
bis 20a anzurechnen.“
16. § 22 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das
„Vor einer Behandlung durch Psychotherapeu- Wort „Medizinprodukte“ angefügt.
tinnen oder Psychotherapeuten oder durch b) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „20“
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen durch die Angabe „22“ ersetzt.
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten muss eine somatische Abklärung spätestens c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nach den probatorischen Sitzungen oder vor der „(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die
Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfol- Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des
gen.“ Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt
sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge bei-
d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „den
hilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel
§§ 19 bis 21“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2
und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des
und den §§ 19 bis 21“ ersetzt.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet
12. § 18a wird wie folgt geändert: veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel
nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
beihilfefähig, wenn die Arzneimittel
„§ 18a 1. in medizinisch begründeten Einzelfällen ver-
Gemeinsame Vorschriften ordnet worden sind oder
für psychoanalytisch begründete Verfahren, 2. in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2
Verhaltenstherapie und Systemische Therapie“. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem stimmt sind.“
Wort „hat“ die Wörter „, es sei denn, dass es 17. § 24 wird wie folgt geändert:
sich um eine Kurzzeittherapie handelt“ einge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
fügt.
„§ 24
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt: Komplextherapie,
integrierte Versorgung
„(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind und Leistungen psychiatrischer
ohne Genehmigung durch die Festsetzungs- und psychosomatischer Institutsambulanzen“.
stelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Grup-
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
penbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzun-
gen im Rahmen der psychotherapeutischen „Komplextherapie ist eine aus verschiedenen,
Akutbehandlung werden mit der Anzahl der sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte
Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird
bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der von einem interdisziplinären Team erbracht.“
Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungs- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
pflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a an- fügt:
zurechnen.“
„(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatri-
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. scher oder psychosomatischer Institutsambu-
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lanzen sind entsprechend § 118 des Fünften c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur fügt:
Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit „(2) Ist bei einer stationären Behandlung die
dem Verband der privaten Krankenversiche- Anwesenheit einer Begleitperson aus medizini-
rung e. V., mit einem Landesverband der Kran- schen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme
kenkassen, mit einem privaten Krankenversi- in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind
cherungsunternehmen oder mit Sozialversiche- Aufwendungen für die Unterbringung und Ver-
rungsträgern in einer Vereinbarung getroffen pflegung der Begleitperson auch außerhalb des
hat.“ Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Mitaufnahme der Begleitperson in das Kranken-
haus beihilfefähig.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
dem Wort „Krankenversicherung“ werden die d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Wörter „oder Beihilfeträgern“ eingefügt. 20. § 26a wird wie folgt geändert:
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei chronisch Kranken oder schwerst- „§ 26a
kranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in Behandlung
besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Le- in nicht zugelassenen Krankenhäusern“.
bensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Auf-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wendungen für sozialmedizinische Nachsorge-
maßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
1. durchgeführt werden im Anschluss an
„1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern
a) eine Behandlung in einem Krankenhaus, mit einer Zulassung nach § 108 des
das nach § 108 des Fünften Buches Sozial- Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit
gesetzbuch zugelassen ist, Fallpauschalen nach dem Krankenhaus-
b) eine Behandlung in einem Krankenhaus, entgeltgesetz abgerechnet werden:
das die Voraussetzungen des § 107 Ab- a) die Aufwendungen für die allgemei-
satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- nen Krankenhausleistungen (§ 26 Ab-
buch erfüllt, aber nicht nach § 108 des satz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag,
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuge- der sich bei Anwendung des Fallpau-
lassen ist, oder schalenkatalogs nach § 9 Absatz 1
c) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme Nummer 1 des Krankenhausentgelt-
im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Num- gesetzes unter Zugrundelegung des
mer 1 oder Nummer 3 und einheitlichen Basisfallwertes nach
§ 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Kran-
2. erforderlich sind, um den stationären Aufent-
kenhausentgeltgesetzes für die Haupt-
halt zu verkürzen oder die anschließende am-
abteilung ergibt,
bulante ärztliche Behandlung zu sichern.“
b) die nach § 17b Absatz 4 des Kran-
18. § 25 wird wie folgt geändert: kenhausfinanzierungsgesetzes aus-
a) In Absatz 3 werden die Wörter „und diese sich gegliederten Pflegepersonalkosten,
dadurch erübrigt“ gestrichen. und zwar für jeden Belegungstag die
maßgebliche Bewertungsrelation aus
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b
„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen Absatz 4 Satz 5 des Krankenhaus-
für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen finanzierungsgesetzes multipliziert mit
Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverlet- dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des
zungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte Krankenhausentgeltgesetzes genann-
oder berücksichtigungsfähige Person selbst ten Betrag, und
nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der c) Zusatzentgelte bis zu der im Zu-
Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten satzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1
Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion
Satz 1 Nummer 2 des Krankenhaus-
durch Stichverletzungen, insbesondere durch entgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;
Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder
angenommen werden kann.“ 2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern
mit einer Zulassung nach § 108 des
19. § 26 wird wie folgt geändert: Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dem pauschalierenden Entgeltsystem
für psychiatrische und psychosomatische
„§ 26
Einrichtungen nach § 17d des Kran-
Behandlung kenhausfinanzierungsgesetzes und in
in zugelassenen Krankenhäusern“. psychosomatischen Einrichtungen ab-
b) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden gerechnet werden:
nach dem Wort „Zweibettzimmers“ die Wörter a) das nach Anlage 1a oder Anlage 2a
„der jeweiligen Fachabteilung“ eingefügt. des PEPP-Entgeltkatalogs berech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2717
nete Entgelt bei Anwendung des pau- 2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes
schalen Basisentgeltwertes in Höhe Krankenhaus,
von 300 Euro, 3. anlässlich einer ambulanten Operation und
b) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 damit in Zusammenhang stehenden Vor-
des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewie- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch
senen Beträgen und eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt
oder vermieden wird,
c) ergänzende Tagesentgelte nach An-
lage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei 4. mit einem Krankentransportwagen, wenn
Anwendung des pauschalen Basis- während der Fahrt eine fachliche Betreuung
entgeltwertes von 300 Euro; oder eine fachgerechte Lagerung benötigt
wird,
maßgebend ist die jeweils geltende, auf
der Internetseite des Instituts für das 5. zur ambulanten Behandlung einer Erkran-
Entgeltsystem im Krankenhaus veröf- kung; die Versorgung einschließlich Diagnos-
fentlichte Fassung des PEPP-Entgelt- tik in einer geriatrischen Institutsambulanz im
katalogs,“. Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch ist einer ambulanten Behandlung
bb) In Nummer 4 wird das Wort „zur“ durch die
gleichzusetzen oder
Wörter „bei einer“ ersetzt.
6. um ein untergebrachtes, schwer erkranktes
c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Kind der beihilfeberechtigten oder berück-
„(2) Ist bei einer stationären Behandlung die sichtigungsfähigen Person zu besuchen, das
Anwesenheit einer Begleitperson aus medizini- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
schen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme und bei dem zur Sicherung des Therapie-
in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind erfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig
Aufwendungen für die Unterbringung und Ver- sind.
pflegung der Begleitperson auch außerhalb des
Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch
Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine
Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch
Mitaufnahme der Begleitperson in das Kranken-
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten
haus beihilfefähig.“
nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab- Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn
sätze 3 bis 6. die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahn-
21. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ärztlichen oder psychotherapeutischen Behand-
lung stehen.
„Aufwendungen für medizinische Behandlungs-
pflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungs- (2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwen-
fähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches dungen beihilfefähig für
Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Ein- 1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine
richtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für be- stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
hinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften 2. notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse,
Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn onkologischen Strahlentherapie, parentera-
ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Be- len antineoplastischen Arzneimitteltherapie
handlungspflege besteht und die Leistungserbrin- oder parenteralen onkologischen Chemo-
gung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen therapie,
oder Räumlichkeiten gehört.“
3. Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bei-
22. § 30a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: hilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähi-
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran- ger Personen
gestellt. a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit
„1. Psychotherapeutinnen oder Psychothera- dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder
peuten,“. b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder
b) Die bisherigeren Nummern 1 bis 3 werden die 4. Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein an-
Nummern 2 bis 4 und die neue Nummer 4 wie deres Krankenhaus, wenn die Festsetzungs-
folgt gefasst: stelle der Verlegung zugestimmt hat.
„4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu- Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht
tinnen oder Kinder- und Jugendlichen- ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nach-
psychotherapeuten,“. zuweisen.
23. § 31 wird wie folgt geändert: (3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem
jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtig-
„(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärzt- ten oder berücksichtigungsfähigen Person und
lich verordnete Fahrten dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten
1. im Zusammenhang mit einer stationären Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein
Krankenbehandlung einschließlich einer vor- zwingender medizinischer Grund für die Be-
und nachstationären Krankenbehandlung, handlung an einem entfernteren Ort.
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
(4) Erstattet werden: „(5) Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-
1. bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei schließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefä-
Fahrten mit Krankentransportwagen der nach hig
dem jeweiligem Landes- oder Kommunal- 1. bei einem aus medizinischen Gründen not-
recht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt wendigen Transport mit einem Krankentrans-
§ 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6, portwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Be- 2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Be-
förderungsmittel die Kosten in Höhe der förderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen
niedrigsten Beförderungsklasse, Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der
3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden
die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des Kosten,
Bundesreisekostengesetzes; bei gemeinsa- 3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs
mer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder be- entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreise-
rücksichtigungsfähigen Person mit weiteren kostengesetzes, jedoch nicht mehr als
beihilfeberechtigten oder berücksichtigungs- 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
fähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug
sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal 4. bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der
beihilfefähig, Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen
Bestätigung die Notwendigkeit der Beförde-
4. bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffent- rung nachgewiesen wird und die Fest-
liches Verkehrsmittel nicht benutzt werden setzungsstelle die Aufwendungen vorher an-
kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der erkannt hat.“
jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- folgt gefasst:
fügt:
„(6) Werden unter den Voraussetzungen des
„(5) Nicht beihilfefähig sind
Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
1. die Kosten für die Rückbeförderung wegen satz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrich-
Erkrankung während einer Urlaubsreise oder tungen durchgeführt, mit denen kein Versor-
einer anderen privaten Reise, gungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des
2. die Kosten für die Beförderung anderer Per- Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind
sonen als der erkrankten beihilfeberechtigten Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13,
oder berücksichtigungsfähigen Person, es 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2
sei denn, die Beförderung von Begleitperso- Nummer 2 bis 4 beihilfefähig.“
nen ist medizinisch notwendig, 25. § 35 wird wie folgt geändert:
3. die Kosten für andere als die in Absatz 1 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 genannten Besuchsfahrten,
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „be-
4. die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten an- steht“ die Wörter „oder in Vorsorge- oder
lässlich von Untersuchungen und Behand- Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mit-
lungen außerhalb der Europäischen Union. gliedstaaten der Europäischen Union, die im
Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahms- jeweiligen nationalen System der Kranken-
weise beihilfefähig, wenn zwingende medizi- versicherung zur Versorgung der Versicher-
nische Gründe für Untersuchungen und Be- ten berechtigt sind“ angefügt.
handlungen außerhalb der Europäischen Union
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „in Gruppen
vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in
unter ärztlicher Betreuung und Überwa-
Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obers-
chung“ durch die Wörter „entsprechend
ten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustim-
der Rahmenvereinbarung über den Reha-
mung bedarf des Einvernehmens des Bundes-
bilitationssport und das Funktionstraining
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat.“
der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. bilitation“ ersetzt.
24. § 34 wird wie folgt geändert: cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 111 „Das Bundesministerium des Innern, für Bau
Absatz 2 Satz 1“ die Angabe „oder § 111c“ ein- und Heimat gibt die Übersicht der anerkann-
gefügt. ten Heilbäder und Kurorte durch Rund-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: schreiben bekannt.“
„(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2 b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a „(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
und b gelten entsprechend, jedoch ohne die satz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den
zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Num-
Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.“ mer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistun-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bei-
fügt: hilfefähig:
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1. Fahrtkosten für die An- und Abreise ein- wird die medizinische Notwendigkeit der Beglei-
schließlich Gepäckbeförderung tung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1
a) bei einem aus medizinischen Gründen Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrt-
notwendigen Transport mit einem Kran- kosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für
kentransportwagen nach § 31 Absatz 4 die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die
Nummer 1, Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie
Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung
b) bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen
Beförderungsmitteln in Höhe der tatsäch- motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1
lichen Aufwendungen bis zu den in der des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.
niedrigsten Beförderungsklasse anfallen- Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1
den Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages
als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungs-
c) bei Benutzung eines privaten Kraftfahr- einheit beihilfefähig.
zeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, je- (3) Ist bei einer stationären Rehabilitations-
doch nicht mehr als 200 Euro für die Ge- maßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson
samtmaßnahme, aus medizinischen Gründen notwendig, eine
d) bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen Mitaufnahme in der stationären Rehabilitations-
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder einrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwen-
§ 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung dungen für Unterbringung und Verpflegung der
des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, Begleitperson außerhalb der Rehabilitationsein-
richtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2
2. nachgewiesener Verdienstausfall einer Be-
Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.“
gleitperson,
3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Be- 26. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
gleitperson, a) In Nummer 2 wird das zweite Wort „und“ durch
4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schluss- ein Komma ersetzt.
bericht, b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „kann“ der
5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden
gung die Wörter „dies gilt nicht, wenn eine beihilfe-
berechtigte oder berücksichtigungsfähige Per-
a) bei stationären Rehabilitationsmaßnah- son eine Angehörige oder einen Angehörigen
men einschließlich der pflegerischen Leis- pflegt,“ angefügt.
tungen bis zur Höhe des niedrigsten Sat-
zes der Einrichtung für höchstens 21 Tage c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
ohne An- und Abreisetage, es sei denn, fügt:
eine Verlängerung ist aus gesundheit- „4. eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2
lichen Gründen dringend erforderlich, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch
b) der Begleitperson bei stationären Rehabi- notwendig ist, und
litationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage 5. eine Begleitperson medizinisch notwendig
ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe ist.“
des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine
Verlängerung ist aus gesundheitlichen 27. § 38a wird wie folgt geändert:
Gründen der oder des Begleiteten drin- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch
gend erforderlich, das Wort „Beträge“ ersetzt.
c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabi- b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Pflegebe-
litationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage dürftigen“ durch die Wörter „pflegebedürftigen
ohne An- und Abreisetage in Höhe der Personen“ ersetzt.
Entgelte, die die Einrichtung einem Sozial-
leistungsträger in Rechnung stellt, c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „oder der
Pflegebedürftige“ durch die Wörter „pflegebe-
d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnah-
dürftige Person“ ersetzt.
men nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 28. In § 39 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
21 Tage ohne An- und Abreisetage und durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
e) der Begleitperson bei ambulanten Rehabi- 29. § 39a wird wie folgt gefasst:
litationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
„§ 39a
Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für
höchstens 21 Tage ohne An- und Abreise- Einrichtungen der Behindertenhilfe
tage. Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
beihilfefähig, wenn die medizinische Notwen- in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des
digkeit einer Begleitung aus dem Gutachten § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozial-
nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Per- gesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben,
sonen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schuli-
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sche Ausbildung oder die Erziehung behinderter 33. § 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a er-
Menschen im Vordergrund des Einrichtungs- setzt:
zwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften „§ 43
Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Satz 1 gilt
auch für pflegebedürftige Personen in Räumlich- Künstliche Befruchtung
keiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des (1) Aufwendungen für eine künstliche Befruch-
Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistun- tung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusam-
gen der Eingliederungshilfe für Menschen mit menhang damit verordnet werden, sind beihilfe-
Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches fähig, wenn
Sozialgesetzbuch erbracht werden.“
1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Fest-
30. § 40 wird wie folgt geändert: stellung erforderlich ist,
a) In Absatz 2 wird das Wort „palliativ-medizini- 2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende
sche“ durch das Wort „palliativmedizinische“ Aussicht besteht, dass durch die künstliche Be-
ersetzt. fruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt
wird,
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „palliativ-
pflegerischer“ durch das Wort „palliativpflegeri- 3. die Personen, die eine künstliche Befruchtung in
scher“ ersetzt. Anspruch nehmen wollen, miteinander verheira-
tet sind,
31. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet
„§ 40a haben,
Gesundheitliche 5. die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann
Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(1) Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des 6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehe-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen gatten verwendet werden,
für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für 7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künst-
die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeein- lichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem
richtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst
Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Einglie- durchführt, über eine solche Behandlung unter
derungshilfe für behinderte Menschen. Berücksichtigung ihrer medizinischen, psy-
chischen und sozialen Aspekte haben unterrich-
(2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen
ten lassen und
richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der
Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband 8. die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder
und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtun- einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt
gen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für wird, der oder dem eine Genehmigung nach
Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-
20171 in Verbindung mit den Vergütungsvereinba- setzbuch erteilt worden ist.
rungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit (2) Die Aufwendungen für eine künstliche Be-
den Landesverbänden der Krankenkassen und den fruchtung werden der Person zugeordnet, bei der
Verbänden der Ersatzkassen. die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die
Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der
1
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuord-
hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/ nen:
gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp“.
1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewin-
32. § 41 wird wie folgt geändert: nung, Untersuchung und Aufbereitung gegebe-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „25“ nenfalls einschließlich der Kapazitation des
ein Komma und die Angabe „25a“ eingefügt. männlichen Samens,
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- 2. notwendige Laboruntersuchungen und
fügt: 3. Beratung der Ehegatten über die speziellen
Risiken der künstlichen Befruchtung und für
„(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr
die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang
vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfe-
erfolgende humangenetische Beratung.
fähig für
(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleis-
1. ärztliche Beratungen zu Fragen der medika- tungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau
mentösen Präexpositionsprophylaxe zur Ver- zuzuordnen:
hütung einer Ansteckung mit HIV,
1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang
2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für mit der Zusammenführung von Eizellen und
die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe Samen und
zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.“
2. Beratung der Ehegatten über die individuellen
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- medizinischen, psychischen und sozialen As-
sätze 6 und 7. pekte der künstlichen Befruchtung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2721
(4) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
Anzahl der
Nr. Behandlungsmethode Indikationen beihilfefähigen Versuche
1 intrazervikale, intrauterine oder – somatische Ursachen (zum Beispiel acht
intratubare Insemination im Spon- Impotentia coeundi, retrograde Ejaku-
tanzyklus, gegebenenfalls nach lation, Hypospadie, Zervikalkanaste-
Auslösung der Ovulation durch nose, Dyspareunie)
HCG-Gabe, gegebenenfalls nach
Stimulation mit Antiöstrogenen – gestörte Spermatozoen-Mukus-Inter-
aktion
– Subfertilität des Mannes
– Immunologisch bedingte Sterilität
2 intrazervikale, intrauterine oder – Subfertilität des Mannes drei
intratubare Insemination nach hor-
moneller Stimulation mit Gonado- – Immunologisch bedingte Sterilität
tropinen
3 In-vitro-Fertilisation mit Embryo- – Zustand nach Tubenamputation drei;
Transfer, gegebenenfalls als
Zygoten-Transfer oder als – anders, auch mikrochirurgisch, nicht der dritte Versuch ist nur
Embryo-Intrafallopian-Transfer behandelbarer Tubenverschluss beihilfefähig, wenn in ei-
nem von zwei Behand-
– anders nicht behandelbarer tubarer lungszyklen eine Befruch-
Funktionsverlust, auch bei Endo- tung stattgefunden hat
metriose
– idiopathische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft sind
– Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben sind
– immunologisch bedingte Sterilität,
sofern Behandlungsversuche nach
Nummer 2 keinen Erfolg versprechen
oder erfolglos geblieben sind
4 intratubarer Gameten-Transfer – anders nicht behandelbarer tubarer zwei
Funktionsverlust, auch bei Endo-
metriose
– idiopatische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft sind
– Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben sind
5 Intracytoplasmatische Spermien- schwere männliche Fertilitätsstörung, drei;
injektion dokumentiert durch zwei aktuelle
Spermiogramme, die auf der Grund- der dritte Versuch ist nur
lage des Handbuchs der Weltgesund- beihilfefähig, wenn in ei-
heitsorganisation zu „Examination and nem von zwei Behand-
processing of human semen“ erstellt lungszyklen eine Befruch-
worden sind; die Untersuchung des tung stattgefunden hat
Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit
der Zusatzbezeichnung „Andrologie“
muss der Indikationsstellung voraus-
gehen
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Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro- 35. § 46 wird wie folgt geändert:
Fertilisation als auch für einen intratubaren Game- a) In Absatz 2 wird das Wort „anderes“ durch das
ten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen Wort „Anderes“ ersetzt.
für eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche
gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro- b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen „Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte
Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisa- Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen,
tionsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro- beträgt 70 Prozent.“
Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intra-
36. § 47 wird wie folgt geändert:
cytoplasmatische Spermieninjektion für maximal
zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig. a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Ab- „(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksich-
satz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig. tigungsfähigen Personen, die freiwillig in der ge-
setzlichen Krankenversicherung versichert sind,
(6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Pro-
nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht zent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich
medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig. nach Anrechnung der Leistungen und Erstattun-
(7) Aufwendungen für Maßnahmen, die über die gen der gesetzlichen Krankenversicherung er-
künstliche Befruchtung hinausgehen, insbeson- geben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwen-
dere die Kryokonservierung von Samenzellen, im- dungen, wenn für diese keine Leistungen oder
prägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Erstattungen von der gesetzlichen Krankenver-
Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 sicherung erbracht werden.“
nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryo- b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-
konservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryo- sätze 6 bis 9.
konservierung unmittelbar durch eine Krankheit 37. § 49 wird wie folgt geändert:
bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Bei-
hilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat „1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Ab-
vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem satz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinpro-
herzustellen. dukten nach Anlage 4,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 43a
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
Sterilisation, Empfängnis- eingefügt:
regelung und Schwangerschaftsabbruch
„4. Leistungen im Zusammenhang mit einer
(1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin künstlichen Befruchtung nach § 43 ein-
oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind schließlich der dabei verwendeten Arz-
beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer neimittel,“.
Krankheit notwendig ist. bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
(2) Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu Nummern 5 und 6.
Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
und der ärztlich verordneten empfängnisregelnden
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich
der Punkt durch ein Komma ersetzt.
verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie
für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtig- ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
ten und berücksichtigungsfähigen Personen bis „9. Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund
zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es eines Arzneimittelrückrufs oder einer
sei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestäti- von der zuständigen Behörde vorge-
gung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. nommenen Einschränkung der Verwend-
Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung barkeit eines Arzneimittels erneut ein
oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig. Arzneimittel verordnet werden musste.“
(3) Für einen nicht rechtswidrigen Schwanger- 38. In § 50 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“
schaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben
39. § 51 wird wie folgt geändert:
sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung
über die Erhaltung der Schwangerschaft und die a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Fest- „(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig
stellung der Voraussetzungen eines nicht rechts- durch automatisierte Einrichtungen erlassen wer-
widrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.“ den, sofern kein Anlass dazu besteht, den Ein-
34. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe zelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.“
„Kapitel 2“ die Wörter „und § 7 Absatz 1 des Bun- b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab-
desreisekostengesetzes“ eingefügt. sätze 7 bis 9.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2723
40. Dem § 51a wird folgender Absatz 3 angefügt: ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„(3) Besteht die Möglichkeit eines elektroni- „12. Visusverbessernde Maßnahmen
schen Datenaustauschs zwischen den Dritten und a) Austausch natürlicher Linsen
der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag
Bei einer reinen visusverbessernden
der beihilfeberechtigten Person direkt an die
Operation sind Aufwendungen nur
Leistungserbringer oder von diesen beauftragten
beihilfefähig, wenn der Austausch
Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die bei-
die einzige Möglichkeit ist, um eine
hilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige
Verbesserung des Visus zu er-
Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung
reichen. Die Aufwendungen für die
erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von
Linsen sind dabei nur bis zur Höhe
der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt
der Kosten einer Monofokallinse,
hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
höchstens bis zu 270 Euro pro Linse
41. § 56 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für
Linsen bei einer Kataraktoperation.
42. § 58 wird wie folgt geändert:
b) Chirurgische Hornhautkorrektur
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch Laserbehandlung
„(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Aufwendungen sind nur beihilfe-
Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 4 und 5 fähig, wenn eine Korrektur durch
des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Be- eine Brille oder Kontaktlinsen nach
antragung der Beihilfe im Jahr 2024.“ augenärztlicher Feststellung nicht
b) Absatz 2 wird aufgehoben. möglich ist.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. c) Implantation einer additiven Linse,
auch einer Add-on-Intraokularlinse
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Aufwendungen sind nur beihilfe-
„(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kin- fähig, wenn die Implantation die ein-
dern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung zige Möglichkeit ist, um eine Ver-
befinden und deren Schul- oder Berufsab- besserung des Visus zu erreichen.
schluss sich im Jahr 2020 durch die COVID- d) Implantation einer phaken Intra-
19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den okularlinse
Zeitraum der Verzögerung.“
Aufwendungen sind nur beihilfe-
43. Anlage 1 wird wie folgt geändert: fähig, wenn die Implantation die
a) Abschnitt 1 Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst: einzige Möglichkeit ist, um eine Ver-
besserung des Visus zu erreichen.
„8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrek-
tur der Presbyopie“. Aufwendungen für visusverbessernde
Maßnahmen sind nur dann beihilfe-
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: fähig, wenn die Festsetzungsstelle
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. den Maßnahmen vor Aufnahme der
Behandlung zugestimmt hat.“
bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1
44. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
wird das Wort „therapiefraktäre“ durch das
Verordnung ersichtliche Fassung.
Wort „therapierefraktäre“ ersetzt.
45. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser
cc) Die Nummern 4 bis 9 werden die Num- Verordnung ersichtliche Fassung.
mern 3 bis 8.
46. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser
dd) Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt Verordnung ersichtliche Fassung.
gefasst:
47. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
„10. Radiale extrakorporale Stoßwellen- a) In Nummer 6 werden die Wörter „schwerwiegen-
therapie (r-ESWT) der allergischer Rhinitis“ durch die Wörter „per-
Aufwendungen sind nur beihilfefähig sistierender allergischer Rhinitis mit schwer-
im orthopädischen und schmerzthera- wiegender Symptomatik“ ersetzt.
peutischen Bereich bei Behandlung b) In Nummer 19 wird das Wort „Gingko-biloba-
der therapierefraktären Epicondylitis Blätter-Extrakt“ durch das Wort „Ginkgo-biloba-
humeri radialis oder einer therapiere- Blätter-Extrakt“ ersetzt.
fraktären Fasciitis plantaris. Auf der
c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ein-
Grundlage des Beschlusses der Bun-
gefügt:
desärztekammer zur Analogbewertung
der r-ESWT sind Gebühren nach Num- „20. Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Be-
mer 302 der Anlage zur Gebührenord- handlung bei persistierender allergischer
nung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik“.
sind nicht beihilfefähig.“ d) Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die
ee) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 21 bis 28.
die Nummern 10 und 11. 48. Anlage 7 wird aufgehoben.
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
49. Anlage 8 wird wie folgt geändert: ver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im
a) Nummer 9 wird aufgehoben. Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt,
insbesondere bei:
b) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die
Nummern 9 und 10. 1. Chemotherapie,
50. Anlage 10 wird wie folgt geändert: 2. Strahlenbehandlung,
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 3. vorübergehender oder dauerhafter Medika-
mentengabe,
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
4. Operationen,
„b) Sprachtherapeutin oder Sprachthera-
5. Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,
peut,“.
6. Stoffwechselerkrankungen,
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
7. psychischen Erkrankungen mit oder durch
„d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheil-
Haarverlust,
pädagoge,“.
8. sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,
b) In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buch-
stabe a nach dem Wort „Beschäftigungstherapie“ 9. Deformation des Kopfes mit entstellender
die Wörter „einschließlich Bereich Kälte- und Wirkung,
Wärmebehandlung“ eingefügt. 10. Unfallfolgen.
51. Anlage 11 wird wie folgt geändert: Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teil-
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: perücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig,
wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein
aa) In Nummer 3.3 wird das Wort „Sprach- Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für
störungen“ durch das Wort „Sprechstörun- die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teil-
gen“ ersetzt. perücke sind beihilfefähig, wenn
bb) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 4.1 1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer
eingefügt: Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr
„4.1 Defibrillatorweste“. vergangen ist,
cc) Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.4 werden 2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer
die Nummern 4.2 bis 4.5. Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei
dd) In Nummer 8.8 wird der Klammerzusatz nach Jahre vergangen sind oder
dem Wort „Hörgeräte“ wie folgt gefasst: 3. sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten
„(Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] so- Zeiträume die Kopfform geändert hat.
wie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] ein- Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwen-
schließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hör- dungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.“
brillen, Schallsignale überleitende Geräte c) Dem Abschnitt 3 wird folgende Nummer 4 an-
[C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of gefügt:
Signals], drahtlose Hörhilfen)“.
„4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elek-
ee) Nummer 20.5 wird wie folgt gefasst: tronische Systeme zur Informationsverarbei-
„20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinder- tung und Informationsausgabe für Blinde
ten oder Personen mit Hüfttotal- sind beihilfefähig.“
endoprothese“. d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
ff) Nummer 21.1 wird wie folgt gefasst: aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
„21.1 Übertragungsanlagen – zur Befrie- aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
dung von allgemeinen Grundbedürf-
bbb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Num-
nissen des täglichen Lebens zusätz-
mern 1 bis 4.
lich zu einem Hörgerät oder einem
Cochlea-Implantat oder wenn bei bb) Unterabschnitt 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie
peripherer Normalhörigkeit auf Grund folgt gefasst:
einer auditiven Verarbeitungs- und „Bei Vorliegen einer Indikation nach Num-
Wahrnehmungsstörung eine patho- mer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine
logische Einschränkung des Sprach- Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von
verstehens im Störschall besteht“. Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig.“
b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: cc) In Unterabschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe e
„Abschnitt 2 Satz 1 wird jeweils das Symbol „≥“ durch
das Wort „ab“ ersetzt.
Perücken
52. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder
Teilperücken einschließlich Befestigungselemen- a) In Nummer 1.3 werden die Wörter „Anti-Aller-
ten wie Klebestreifen und Spangen sowie Mate- gene-Matrazen, Matrazenbezüge“ durch die
rialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag Wörter „antiallergene Matratzen, Matratzenbe-
von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorüberge- züge“ ersetzt.
hend oder langfristig, großflächiger und massi- b) Nummer 23.3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2725
53. In Anlage 13 werden die Nummern 1.2.4 und 2.3 m) Kiel
aufgehoben. Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des
54. Anlage 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
„4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums n) Köln
a) Berlin Zentrum Familiärer Brust- und Eierstock-
krebs
Charité – Universitätszentrum Berlin, Brust-
zentrum o) Leipzig
b) Dresden Institut für Humangenetik der Universität
Leipzig
Medizinische Fakultät der Technischen
Universität Dresden Zentrum für familiären Brust- und Eierstock-
krebs
Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde
p) Mainz
und Geburtshilfe
Zentrum für familiären Brust- und Eier-
c) Düsseldorf
stockkrebs der Universitätsmedizin Mainz,
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Institut für Humangenetik und Klinik für
Brustzentrum Frauengesundheit
d) Erlangen q) München
Universitätsklinikum Erlangen Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximi-
Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum lians-Universität München-Großhadern
e) Frankfurt Universitätsfrauenklinik der Technischen Uni-
versität München am Klinikum rechts der
Universitätsklinikum Frankfurt Isar
Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe r) Münster
f) Freiburg Institut für Humangenetik der Universität
Institut für Humangenetik des Universitäts- Münster
klinikums Freiburg s) Regensburg
g) Göttingen Institut für Humangenetik, Universität
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzen- Regensburg
trum, Gynäkologisches Krebszentrum t) Tübingen
h) Greifswald Universität Tübingen, Institut für Human-
genetik
Institut für Humangenetik der Universitäts-
medizin Greifswald u) Ulm
i) Halle Frauenklinik und Poliklinik der Universität
Ulm
Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poli-
klinik für Gynäkologie v) Würzburg
j) Hamburg Institut für Humangenetik der Universität
Würzburg“.
Brustzentrum Klinik und Poliklinik für
Gynäkologie 55. Anlage 14a erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
56. Anlage 15 wird aufgehoben.
k) Hannover
57. In Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe
Institut für Humangenetik, Medizinische „§ 51a“ durch die Angabe „§ 51a Absatz 2“ ersetzt.
Hochschule Hannover
l) Heidelberg Artikel 2
Institut für Humangenetik der Universität Inkrafttreten
Heidelberg Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 44)
Anlage 3
(zu den §§ 18 bis 21)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen
und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Familientherapie,
b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
d) Gestalttherapie,
e) Körperbezogene Therapie,
f) Konzentrative Bewegungstherapie,
g) Logotherapie,
h) Musiktherapie,
i) Heileurhythmie,
j) Psychodrama,
k) Respiratorisches Biofeedback,
l) Transaktionsanalyse.
2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,
c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
einer Fachärztin oder einem Facharzt für
a) Allgemeinmedizin,
b) Augenheilkunde,
c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,
e) Innere Medizin,
f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,
g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
h) Neurologie,
i) Phoniatrie und Pädaudiologie,
j) Psychiatrie und Psychotherapie,
k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
l) Urologie.
2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation
nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
a) einer Ärztin oder einem Arzt,
b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
d) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Inter-
vention verfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2727
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psycho-
therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht
werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachse-
nen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren.
2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psycho-
therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen
erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und
Jugendlichen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugend-
lichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer
vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychotherapeutische Medizin,
b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs-
bezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder
Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung
„Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebühren-
ordnung für Ärzte) durchführen.
4. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4)
ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Thera-
peuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei
der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird,
kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf
erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach
§ 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsycho-
logisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen
des Behandlungsziels erlaubt.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
1. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von
folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachse-
nen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren.
2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur
von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und
Jugendlichen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugend-
lichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer
vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
b) Psychiatrie und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte
sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiter-
bildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
Abschnitt 5
Systemische Therapie
1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren,
c) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die
die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.
2. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychiatrie und Psychotherapie,
b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
c) Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“
mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
Abschnitt 6
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Per-
sonen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3
oder 4,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.
2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psycho-
therapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kennt-
nisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder
Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder
Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
a) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-
and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-
Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person
a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und
b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in
der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2729
Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 45)
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
0
1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1
1.1 ALCON BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
1.2 AMO Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirur-
ENDOSOL gischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische
Maßnahmen.
1.3 Ampuwa Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluft-
für Spülzwecke befeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in
medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die aus-
schließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
1.4 Amvisc Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
1.5 Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
1.6 Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtam-
ponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchläs-
sigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.
2
2.1 Bausch & Lomb Balanced Salt Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Solution
2.2 BD PosiFlushSP Ausschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen;
nicht in einem sterilen Umfeld verwendbar.
2.3 BD PosiFlushXS Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei
Verwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld.
2.4 belAir Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Ver-
NaCl 0,9 % neblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der
Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des
arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
2.5 BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
anderer intraokularer Eingriffe.
2.6 BSS PLUS Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
(Alcon Pharma GmbH) bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.
2.7 BSS STERILE SPÜLLÖSUNG Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
(Alcon Pharma GmbH)
3 unbesetzt
4
4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
4.2 Dk-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.
4.3 DuoVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
5
5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
5.2 Eye-Lotion Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Balanced Salt Solution
6
6.1 Freka-Clyss Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
6.2 Freka Drainjet NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3 Freka Drainjet Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
Purisole SM verdünnt schen Eingriffen.
7 unbesetzt
8
8.1 Healon Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
8.2 Healon5 Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.3 Healon GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.4 Hedrin Once Liquid Gel Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebens-
jahr vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
8.5 HSO Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2731
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
8.6 HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
8.7 Hylo-Gel Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
9
9.1 InstillaGel Lubri Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
9.2 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
9.3 ISOMOL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
9.4 Isotonische Kochsalzlösung zur Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
Inhalation (Eifelfango) oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
10 unbesetzt
11
11.1 Kinderlax elektrolytfrei Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften
Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet
haben.
11.2 Klistier Fresenius Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
11.3 Kochsalz 0,9 % Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
Inhalat Pädia oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorge-
sehen ist.
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
12 unbesetzt
13
13.1 Macrogol AbZ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.2 Macrogol dura Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.3 Macrogolratiopharm Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.4 Macrogolratiopharm flüssig Orange Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2733
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
13.5 Macrogol TAD Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.6 Medicoforum Laxativ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.7 Microvisc plus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
13.8 Mosquito med Läuse-Shampoo Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.9 Mosquito med Läuse-Shampoo 10 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.10 MOVICOL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
13.11 MOVICOL aromafrei Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.12 MOVICOL flüssig Orange Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.13 MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch
nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.14 MOVICOL Junior Schoko Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.15 MOVICOL Schoko Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.16 MOVICOL V Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2735
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.17 MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
13.18 myVISC Hyal 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
14
14.1 NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wund-
tamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durch-
lässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augen-
spülung.
14.2 NaCl 0,9 % Fresenius Kabi Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen
Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im
Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wund-
behandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.
14.3 Natriumchlorid-Lösung Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
6 % zur Inhalation bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
14.4 Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
14.5 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.6 NYDA Läusespray Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
15
15.1 OcuCoat Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
15.2 Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
15.3 Okta-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.
15.4 Optyluron NHS 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
15.5 Optyluron NHS 1,4 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
15.6 Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
15.7 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
16
16.1 PädiaSalin 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
16.2 Paranix ohne Nissenkamm Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
16.3 PARI NaCl Inhalationslösung Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.4 ParkoLax Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
16.5 Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
16.6 Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
16.7 POLYVISC 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
16.8 POLYSOL Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.9 ProVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
16.10 PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.11 Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die
einmalige Anwendung geeignet ist.
17 unbesetzt
18
18.1 Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und
postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
18.2 Ringer Fresenius Spüllösung Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2737
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
19
19.1 Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen.
19.2 Sentol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.3 Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
20
20.1 TauroSept Als Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäß-
kathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für paren-
teral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vor-
handenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen
in der Vorgeschichte.
20.2 TP SalineFlush Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen.
21 unbesetzt
22
22.1 VISCOAT Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implan-
tation einer Intraokularlinse.
22.2 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
22.3 VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
23 unbesetzt
24 unbesetzt
25 unbesetzt
26
26.1 Z-HYALIN Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augen-
abschnitt bei Kataraktoperationen.
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 46)
Anlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Abschnitt 1
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 Amfepramon REGENON
TENUATE Retard
A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 Cathin ALVALIN
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 Sibutramin
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin
A 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon Mysimba
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen
A 08 AX 01 Rimonabant
A 08 AX 02 Liraglutid Saxenda
A 10 BJ 02
(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion
A 08 AH 02 Fucus vesiculosus Fucus-Gastreu S R59
Gracia
Redumax
A 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar) Cefamadar
Abschnitt 2
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AB 01 Orlistat alli
XENICAL
alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel
Abschnitt 3
Behandlung der sexuellen Dysfunktion
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 01 Alprostadil CAVERJECT
(außer als Diagnostikum) CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
Vitaros HEXAL
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2739
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 Sildenafil VIAGRA
alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel
G 04 BE 04 Yohimbin YOCON GLENWOOD
V 03 AB 36 Phentolamin
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel-
len Dysfunktion)
C 04 AB 01
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel-
len Dysfunktion)
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 Apomorphin
G 04 BE 08 Tadalafil CIALIS
(außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen alle generischen Tadalafil-Fertigarzneimittel
Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben)
G 04 BE 09 Vardenafil LEVITRA
alle generischen Vardenafil-Fertigarzneimittel
G 04 BE 10 Avanafil SPEDRA
N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain Fortacin
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy
Turnera diffusa Cefagil
DESEO
Neradin
Turnera diffusa Kombinationen Damiana N Oligoplex
Virilis – Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex
Abschnitt 4
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
N 07 BA 01 Nicotin NIQUITIN
Nicopass
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon
N 07 BA 02 Bupropion ZYBAN
N 06 AX 12
(gilt nur bei Anwendung zur Behandlung der Nikotin-
abhängigkeit)
N 07 BA 03 Varenicline Champix
Abschnitt 5
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 03 BA 03 Testosteron
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
Turnera diffusa Cefagil
DESEO
Neradin
Remisens
Turnera diffusa Kombinationen Damiana N Oligoplex
Virilis – Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex
Abschnitt 6
Verbesserung des Haarwuchses
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
D 11 AX 01 Minoxidil ALOPEXY 5 %
REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma
Minoxicutan
D 11 AX 10 Finasterid PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure ALPICORT F
Alfatradiol ELL CRANELL
PANTOSTIN
Dexamethason; Alfatradiol
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; Pantovigar
L-Cystin; Keratin
H 02 AB 01 Betamethasonacetat Celestan
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) alle generischen Betamethasonacetat-Fertigarzneimittel
H 02 AB 08 Triamcinolon Volon
(Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid) Lederlon
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)
alle generischen Triamcinolon-Fertigarzneimittel
Abschnitt 7
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2741
Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 55)
Anlage 14a
(zu § 41a Absatz 1)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem er-
höhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2. Tumorgewebsdiagnostik,
3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation),
4. Früherkennungsmaßnahmen
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in
Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person
erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung ein-
schließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe
von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das
Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
2. Tumorgewebsdiagnostik
Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der
Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse
und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die
Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchun-
gen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebs-
diagnostik.
3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
Aufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht iden-
tifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchen-
den Verdachtsfall sind in Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine
abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Auf-
wendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte
Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
4. Früherkennungsmaßnahmen
Unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine
jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und
Videoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig.
5. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
a) Berlin
Charité – Universitätsmedizin Berlin
b) Bochum
Ruhr-Universität Bochum
Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
c) Bonn
Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
d) Dresden
Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
e) Düsseldorf
Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
f) Halle
Universitätsklinikum Halle
g) Hannover
Medizinische Hochschule
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
h) Heidelberg
Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
i) Köln
Universitätsklinikum Köln
j) Leipzig
Universität Leipzig
k) Lübeck
Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
l) München
Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
Medizinisch-Genetisches Zentrum
m) Münster
Universitätsklinikum Münster
n) Tübingen
Universität Tübingen
o) Ulm
Universitätsklinikum Ulm
p) Wuppertal
HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal