2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Zweites Gesetz
zur steuerlichen Entlastung von Familien
sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
(Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)
Vom 1. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Angabe „11 900 Euro“ durch die Angabe
„12 250 Euro“ ersetzt.
Artikel 1
7. § 51a wird wie folgt geändert:
Änderung des
Einkommensteuergesetzes a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- „dieses Gesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, des § 36a“ eingefügt.
3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steu-
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 586 Euro“ erabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage
durch die Angabe „2 730 Euro“ und die Angabe die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufen-
„1 320 Euro“ durch die Angabe „1 464 Euro“ ersetzt. den Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist
die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be- den doppelten Kinderfreibetrag sowie den dop-
trägt im Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich pelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie-
der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in hungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steu-
Euro für zu versteuernde Einkommen erklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den
1. bis 9 744 Euro (Grundfreibetrag): Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1)
0;
für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kür-
2. von 9 745 Euro bis 14 753 Euro: zung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Ab-
(995,21 · y + 1 400) · y; satz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“
3. von 14 754 Euro bis 57 918 Euro: c) Absatz 2e Satz 4 wird wie folgt gefasst:
(208,85 · z + 2 397) · z + 950,96;
„Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
4. von 57 919 Euro bis 274 612 Euro: für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein
0,42 · x – 9 136,63; Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das
5. von 274 613 Euro an: Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapital-
ertragsteuer Name und Anschrift des Kirchen-
0,45 · x – 17 374,99. steuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absat-
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden zes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10 mitgeteilt wor-
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel den ist.“
des 14 753 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden 8. § 52 wird wie folgt geändert:
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ raum 2020“ durch die Angabe „Veranla-
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe gungszeitraum 2021“ ersetzt.
„9 408 Euro“ durch die Angabe „9 744 Euro“ ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe gabe „31. Dezember 2019“ durch die Angabe
„10 898 Euro“ durch die Angabe „11 237 Euro“, „31. Dezember 2020“ ersetzt.
die Angabe „28 526 Euro“ durch die Angabe
„28 959 Euro“ und die Angabe „216 400 Euro“ b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
durch die Angabe „219 690 Euro“ ersetzt. „§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S.
Angabe „11 900 Euro“ durch die Angabe 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwen-
„12 250 Euro“ und die Angabe „22 600 Euro“ durch den, die Zeiträume betreffen, die nach dem
die Angabe „23 350 Euro“ ersetzt. 31. Dezember 2020 beginnen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2617
9. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: pitalertragsteuer bei Begründung einer recht-
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das lichen Verbindung beim Bundeszentralamt für
erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das Steuern anzufragen, ob der Schuldner der
dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist
weitere Kind jeweils 250 Euro.“ (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeit-
raum vom 1. September bis 31. Oktober beim
Artikel 2 Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob
der Schuldner der Kapitalertragsteuer am
Weitere Änderung 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag)
des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).“
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: „Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugs-
verpflichtete eine Anlassabfrage auf Veran-
1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lassung des Schuldners der Kapitalertrag-
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich steuer an das Bundeszentralamt für Steuern
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be- richten.“
trägt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehalt-
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen „Bei Begründung einer rechtlichen Verbin-
1. bis 9 984 Euro (Grundfreibetrag): dung ist der Schuldner der Kapitalertrag-
steuer vom Kirchensteuerabzugsverpflich-
0; teten auf die Datenabfrage sowie das
2. von 9 985 Euro bis 14 926 Euro: Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeig-
(1 008,70 · y + 1 400) · y; neter Form hinzuweisen.“
3. von 14 927 Euro bis 58 596 Euro: dd) Satz 9 wird aufgehoben.
(206,43 · z + 2 397) · z + 938,24; b) In Absatz 2e Satz 4 werden die Wörter „Absat-
zes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10“ durch die
4. von 58 597 Euro bis 277 825 Euro:
Wörter „Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9“
0,42 · x – 9 267,53; ersetzt.
5. von 277 826 Euro an: 7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
0,45 · x – 17 602,28. a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den raum 2021“ durch die Angabe „Veranlagungs-
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen zeitraum 2022“ ersetzt.
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. De-
des 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen zember 2021“ ersetzt.
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Artikel 3
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den Weitere Änderung
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ des Einkommensteuergesetzes
2. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe Dem § 51a Absatz 2b des Einkommensteuergeset-
„9 696 Euro“ durch die Angabe „9 984 Euro“ ersetzt. zes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
„11 237 Euro“ durch die Angabe „11 480 Euro“, „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge
die Angabe „28 959 Euro“ durch die Angabe zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
„29 298 Euro“ und die Angabe „219 690 Euro“ Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus
durch die Angabe „222 260 Euro“ ersetzt. Vermietung und Verpachtung gehören.“
4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
Artikel 4
Angabe „12 250 Euro“ durch die Angabe
„12 550 Euro“ und die Angabe „23 350 Euro“ durch Änderung des
die Angabe „23 900 Euro“ ersetzt. Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
die Angabe „12 250 Euro“ durch die Angabe der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
„12 550 Euro“ ersetzt. S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden
6. § 51a wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geän-
dert: 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „5 172 Euro“
durch die Angabe „5 460 Euro“, die Angabe
aa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2 640 Euro“ durch die Angabe „2 928 Euro“, die
„der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat Angabe „2 586 Euro“ durch die Angabe „2 730 Euro“
unter Angabe der Identifikationsnummer und und die Angabe „1 320 Euro“ durch die Angabe
des Geburtsdatums des Schuldners der Ka- „1 464 Euro“ ersetzt.
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 22 angefügt: geld in der Höhe anzusetzen, in der es voraus-
„(22) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2021 gel- sichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen
tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar- wäre.“
beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 4. § 8 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeit-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kindergel-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
des“ die Wörter „und des Kinderzuschlags“ ein-
nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.“
gefügt.
Artikel 5 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In Satz 1 werden die Wörter „, in einem
Bundeskindergeldgesetzes Pauschbetrag, der zwischen der Bundes-
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der regierung und der Bundesagentur vereinbart
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, wird“ gestrichen.
3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom bb) Folgender Satz wird angefügt:
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden
„Näheres wird durch Verwaltungsvereinba-
ist, wird wie folgt geändert:
rung geregelt.“
1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Nürnberg“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Bayern Nord“ ersetzt.
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kindergeld“
erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das
die Wörter „und Kinderzuschlag einheitlich“ ein-
dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes
gefügt.
weitere Kind jeweils 250 Euro.“
6. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember
b) In Absatz 2 wird die Angabe „204 Euro“ durch die
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ er-
Angabe „219 Euro“ ersetzt.
setzt.
3. § 6a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
7. In § 22 wird die Angabe „31. Juli 2022“ durch die
„3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebe- Angabe „31. Juli 2023“ ersetzt.
dürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe
Artikel 6
nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung Inkrafttreten
der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antrags- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
monat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.
Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit
Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohn- (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2619
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2021
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021)
Vom 1. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- teriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
sen: sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
lichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu
§1 einem Gesamtbetrag von 3 000 000 000 Euro zu Las-
Feststellung des ten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirt-
das Jahr 2021, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt schaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften,
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs- Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerech-
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert net, soweit das ERP-Sondervermögen noch in An-
durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 spruch genommen werden kann oder in Anspruch ge-
(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Ein- nommen worden ist und für die erbrachten Leistungen
nahmen und Ausgaben auf keinen Ersatz erlangt hat.
769 710 000 Euro
festgestellt. (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-
währleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe an-
§2 zurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wie- betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
deraufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 gelegt wird.
festgestellten Betrages aufzunehmen.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
§3 spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Zulässige für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge mehr anzurechnen.
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
§5
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt-
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet Vom
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§4 Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veran-
schlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen
Übernahme von Gewährleistungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwal-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- tungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausge-
gie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesminis- nommen.
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
§6 §7
Befristung
Inkrafttreten
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2621
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2019
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2021 2020 2019
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 800 46 400 12 898
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital ein-
gesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 100 T€
davon fällig:
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 700 T€
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 600 T€
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 600 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 200 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2020 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . 167 900 224 300 190 603
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 297 800 T€
davon fällig:
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 900 T€
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 800 T€
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 100 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und euro-
päischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und
mittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 700 9 700 7 519
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
683 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2623
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 682 01
Der Titelansatz umfasst Mittel für
– die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteili-
Erläuterungen gungstochter „KfW Capital“.
– Insbesondere für das „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“
der KfW Capital.
6
Die KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital
und Venture-Debt-Fonds spezialisiert.
Zu Tit. 892 01
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh-
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel-
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten
der gewerblichen Wirtschaft dienen. Des Weiteren können Förderbei-
träge zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen geleistet werden.
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungs-
zwecke mit einem Volumen von rd. 7 420 Mio. Euro zinsbegünstigt
werden:
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . 600 Mio. Euro
b) Existenzgründungen und Wachstums-
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 760 Mio. Euro
c) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. Euro
d) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio. Euro
e) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange-
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer-
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2021 geplante
Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden
soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungs-
finanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den regionalen
Fördergebieten.
b) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe, einschließlich des ERP-Start-
fonds.
c) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem
Kapital erleichtern.
d) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer
Markteinführung.
e) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-
waltungskosten geleistet werden.
Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließ-
lich 31. Dezember 2020.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 1 297,8 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2022 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146,9 Mio. Euro
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,8 Mio. Euro
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,1 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921,0 Mio. Euro.
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2021 2020 2019
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen.
Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01
geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des
BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . . 500 000 500 000 333 267
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 826 300 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 826 300 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler
sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/
jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 590 2 700 2 689
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 810 T€
davon fällig:
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 270 T€
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 270 T€
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 270 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 600 3 600 2 611
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 000 T€
davon fällig:
Jahr 2022 bis zu ............................................ 2 000 T€
Jahr 2023 bis zu ............................................ 1 700 T€
Jahr 2024 bis zu ............................................ 1 300 T€
Jahr 2025 bis zu ............................................ 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01
und 682 01 geleistet werden.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 733 590 786 700 549 587
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 190 6 300 5 300
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724 400 780 400 544 287
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 733 590 786 700 549 587
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2625
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
Erläuterungen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell ge-
fördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
6 Wirtschaft und Energie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen mit
dem Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
Zu Tit. 682 02
tigung in Höhe von insgesamt 6 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
Der Ansatz umfasst insbesondere: Jahren 2022 bis 2025, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständi- nen.
schen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so- Der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen werden einmalig
wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch aufgestockt, da zahlreiche transatlantische Projekte in 2020 aufgrund
in der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu er- der Corona Pandemie nicht realisiert werden können und daher in die
leichtern; folgenden Haushaltsjahre verschoben werden.
– die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I, II Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
und III sowie des HTGF Deep-Tech-Fonds; kosten geleistet werden.
– die Bedienung von Kapitalabrufen des coparion-Fonds, an dem
Zu Tit. 870 01
neben dem ERP-Sondervermögen auch die KfW Capital und die
Europäische Investitionsbank (EIB) Gesellschafter sind. Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Frühphasen- Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften. aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts- Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
jahr 2021 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus- 2019 rund 1 800 Mio. Euro.
zahlung in den Jahren 2022 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab
zu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob
die Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Aus-
zahlungen im Haushaltsjahr 2021 oder in Folgejahren tätigen.
Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
belaufen sich auf rund 1 826 Mio. Euro.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio.
Euro für neue Förderansätze gewährt werden.
Zu Tit. 681 02
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,97 Mio. Euro auf
Stipendienprogramme, und zwar
– 1,040 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland
ermöglicht wird,
– bis zu 1,43 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit
dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Mög-
lichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hoch-
schule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
– bis zu 0,5 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic
Scholarship Program.
Der Ansatz wurde einmalig aufgestockt, da Stipendien im Jahr 2020
aufgrund der Corona-Pandemie nicht wahrgenommen und daher in
das Jahr 2021 verschoben werden.
Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in
Mittel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendien-
programme finanziert werden.
Bis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerika-
nischen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich
an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern
zu machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungser-
mächtigung in Höhe von insgesamt 6,81 Mio. Euro veranschlagt, fällig
in den Jahren 2022 bis 2024, um die Verlängerung des MOE/GUS-
Stipendienprogramms sowie des deutsch/jüdisch-amerikanischen
Begegnungsprojekts Germany Close Up bewilligen zu können.
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2021 2020 2019
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch
für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamt-
lich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200 86
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 250 0
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 0
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 620 – 0
Summe Sonstige Ausgaben 36 120 500 86
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 120 500 86
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 36 120 500 86
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2627
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 427 09
Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal
zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-Sonder-
vermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungsgesetz.
Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Beteiligung
des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergeben
und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen.
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-
den.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen sowie
praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Tagungen
u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2020 aufgenommenen Mittel vorgesehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der
Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für
die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forde-
rungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in An-
spruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich
des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von ausge-
reichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz
dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben durch einen
Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs
im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung
der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2021 2020 2019
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 169
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 390 359 215 625 992
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382 853 192 553 156 202
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 179 265 0
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen
dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 167 56 167 50 835
a) ERP-Innovationsfinanzierung: 34 420 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 60 T€
c) ERP-Startfonds: 400 T€
d) Strategische Wagniskapitalfinanzierung: 21 287 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaus-
halt für den Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung, für das ERP-Umwelt-
und Energieeffizienzprogramm (Sonderfonds Energieeffizienz/Investitionsdarlehen),
des ERP-Startfonds, der Strategischen Wagniskapitalfinanzierung bei folgenden
Titeln: 892 01, 683 01 und 682 02.
272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . . 20 300 0 0
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen
Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 769 710 787 200 833 198
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769 710 787 200 833 198
Gesamteinnahmen 769 710 787 200 833 198
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2629
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 100 T€
b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II . . . . . . . . . . . 81 390 T€
c) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 24 650 T€
d) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 250 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 390 T€
Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-
Wirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr ein-
gesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der
risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-
Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu ge-
währleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung abge-
schlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwert-
aufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen werden. Die
zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zusammenhang
mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sondervermögens ermit-
telt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381 800 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382 853 T€
Zu Tit. 129 01
Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzie-
rungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -über-
nahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen
sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01 (Förderkosten
aus Zusagen bis zum 31.12.2020 sowie sonstige Verpflichtungen aus der
Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des ERP-Wirtschaftsplans im
Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen und
den im Rahmen des Energie-Effizienzprogramms sowie des ERP-Start-
fonds gewährten Zinsverbilligungen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-
Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel verein-
nahmt. Neuzusagen ab 2012 werden aus dem Bundeshaushalt nur noch in
der ERP-Innovationsfinanzierung bezuschusst; im Übrigen handelt es sich
um die Ausfinanzierung von Altzusagen. Darüber hinaus beteiligt sich der
Bundeshaushalt an den aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projek-
ten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von
haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) gewährten Anlauf-
kosten für neue Förderansätze, z. B. den Aufbau einer strategisch orien-
tierten Wagniskapitalfinanzierungsstruktur. Bei dem neuen Förderansatz
handelt es sich um Anlaufkosten wie z. B. Studien sowie die Dotierung
von Pilotinvestitionsvorhaben.
Zu Tit. 272 01
Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden, bei
denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund von
EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERP-Sonder-
vermögen über den Bundeshaushalt.
2013 wurde vom ERP-Sondervermögen gemeinsam mit dem ESF der
Mikromezzaninfonds aufgelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel
682 02 (Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen
Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere
Unternehmen) des ERP-Wirtschaftsplans finanziert wird.
Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden
Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite be-
schafft werden.
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 769 710 733 590 36 120 9 190 724 400
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 36 120
769 710 769 710 36 120 9 190 724 400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2631
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 11
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2019
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2021 fällig ab 2021 2021 2022 2023 2024 2025 ff.
(stichwortartig)
b) VE 2020
c) VE 2021
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7 8
892 01 Mittelständische Unterneh-
men, Exportfinanzierung . . . 46,8 a) – – – – – –
b) – – – – – –
c) 208,100 – 40,700 36,600 30,600 100,200
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 167,9 a) 337,300 79,900 62,800 47,900 36,400 110,300
b) 206,300 39,800 37,900 31,800 25,000 71,800
c) 1 297,800 – 146,900 124,800 105,100 921,000
682 01 Förderkosten für die
KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . 9,7 a) 32,883 7,000 7,300 9,396 9,187 –
b) 89,500 9,700 10,800 11,500 11,700 45,800
c) 0 0 0 0 0 0
681 02 Gewährung von Stipendien
und Förderung von
Informationsreisen . . . . . . . . . 3,6 a) 1,660 1,660 – – – –
b) 3,120 1,040 1,040 1,040 – –
c) 6,810 – 2,270 2,270 2,270 –
681 03 Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlan-
tische Begegnung . . . . . . . . . 5,6 a) 1,971 1,337 0,484 0,150 – –
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000 –
c) 6,000 – 2,000 1,700 1,300 1,000
Summe 233,6 a) 373,814 89,897 70,584 57,446 45,587 110,300
b) 304,020 52,040 51,040 45,640 37,700 117,600
c) 1 518,710 – 191,870 165,370 139,270 1 022,200
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 500,0 a) 1 831,200 2020 ff. : 1 831,200
b) 1 929,400 2021 ff. : 1 929,400
c) 1 826,300 2022 ff. : 1 826,300
1
Die Übersicht zu den Titeln 892 01 und 683 01 ist gegenüber den Vorjahren aufgrund einer geänderten Kostenberechnungssystematik nicht vergleichbar.
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Aktivseite
2019 2018
EUR EUR
A. Barreserve und Anlagen
1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . 381 665 224,46 690 535 399,83
2. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . . 1 206 259 063,96 1 006 259 329,00
3. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 711 319 332,26 720 207 131,28
4. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland I“ . . . . 50 974 976,18 53 022 415,86
5. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland II“ . . . 72 762 837,44 2 422 981 434,30 36 887 011,81
B. Darlehensforderungen 754 779 983,15 586 257 437,90
C. Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
D. Sonstige Forderungen 0,00 2 067,18
E. Beteiligungen
1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . . 1 082 876 331,12 1 082 876 331,12
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des
ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 190 752 106,00 1 190 752 106,00
3. Sonstige Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . 864 280 731,32 614 280 731,32
4. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 365 363 733,24 1 192 408 090,64
5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985 558 653,21 767 397 941,58
6. ERP-Gewinnrücklage II (alt) . . . . . . . . . . . . . . 0,00 72 950 713,72
7. ERP-Gewinnrücklage II (vorher GR III) . . . 667 104 807,67 569 155 986,64
8. ERP-Gewinnrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 451 135 858,29
9. ERP-DtA-Gewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 816 910 075,71
10. ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 850 000 000,00 0,00
11. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . 2 771 567 397,40 1 992 449 797,04
12. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 900 000 000,00 0,00
13. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 4 650 000 000,00
14. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 250 000 000,00
15. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 1 000 000 000,00
16. ERP-Förderrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 1 250 000 000,00
17. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . 615 270 642,68 615 270 642,68
18. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . . 50 126 335,05 55 730 124,20
19. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . . 75 951 996,89 80 461 676,24
20. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . . 18 312 100,70 6 652 731,76
21. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 500 170,29 39 375 918,26
22. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs
KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 965 008,99 2 385 883,24
23. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 354 569,51 4 715 843,67
24. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 505 127,08 0,00
25. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . . –8 662 662,00 12 148 795,96
26. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 995 847,27 17 516 822 896,42 19 878 387,27
Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 694 584 313,87 19 830 108 428,20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2633
nach dem Stand vom 31. Dezember 2019
Passivseite
2019 2018
EUR EUR
A. Rückstellungen
1. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . 572 440 590,29 662 140 274,70
2. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . . 0,00 0,00
3. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
4. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 073 595,89 575 514 186,18 170 499,81
B. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . . . . . . 5 167 760,87 5 539 466,36
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 974 976,18 53 022 415,86
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 762 837,44 36 887 011,81
Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 128 905 574,49 0,00
C. Vermögen des ERP-Sondervermögens
Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 072 348 759,66 18 326 914 434,11
Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917 815 793,54 745 434 325,55
Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 990 164 553,20 19 072 348 759,66
Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 694 584 313,87 19 830 108 428,20
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2019 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,5 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 211,0 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklagen I, II, III und IV sowie das ERP-Nachrangdarlehen werden im
Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der
risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte
Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2019 vertragsgemäß ver-
gütet. Das eingebrachte Kapital wurde für das Jahr 2019 wie folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage I gemäß § 2 des „Anpassungsvertrags ERP-För-
derrücklage“ und der ERP-Förderrücklagen II, III und IV gemäß § 2 der jeweiligen
Einbringungsverträge durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung
des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnis-
ses der KfW.
• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergeb-
nisse werden separaten Gewinnrücklagen zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I und II),
die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können. Darüber hinaus
hat das ERP-Sondervermögen in den Jahren 2015 bis 2018 die ERP-Gewinnrück-
lage IV in Höhe von insgesamt 400,0 Mio. EUR, davon 200,0 Mio. EUR aus der ERP-
Gewinnrücklage I, dotiert. Die ERP-Gewinnrücklage IV dient der Abdeckung von
Förderlasten aus dem Programm „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“. Die
Rücklage nimmt ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen ver-
bleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen
sich für das Geschäftsjahr 2019 auf 505,1 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf
die ERP-Rücklagen:
• 278,2 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage I
• 15,0 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage II
• 59,8 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage III
• 74,8 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage IV
• 45,9 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 4,4 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage II
• 27,0 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage IV.
Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2019 zur Verfügung stehenden Erträge aus
dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:
1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2019 in Höhe von
211,0 Mio. EUR:
• Lasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung (ohne ERP-Startfonds 2011 und ERP-
Venture Capital-Fondsinvestments) in Höhe von 200,6 Mio. EUR.
• Förderlasten aus dem ERP-Startfonds 2011 in Höhe von 2,9 Mio. EUR.
• Förderlasten aus den ERP-Venture Capital-Fondsinvestments in Höhe von
7,5 Mio. EUR.
2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 294,1 Mio. EUR wurden gemäß der
vertraglichen Regelungen den jeweiligen ERP-Gewinnrücklagen zugeführt:
• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 258,2 Mio. EUR. Der Saldo der
ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich nach der Zuführung auf 1 025,6 Mio. EUR.
• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage II in Höhe von 16,4 Mio. EUR. Der Saldo der
ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich nach der Zuführung auf 89,3 Mio. EUR.
• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von 19,5 Mio. EUR. Der Saldo der
ERP-Gewinnrücklage IV beläuft sich nach der Zuführung auf 470,6 Mio. EUR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2635
Das ERP-Sondervermögen und die KfW haben am 12./17.12.2019 den Vertrag gemäß
Artikel 1 § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung in der im Jahr
2019 novellierten Fassung (Durchführungsvertrag 2019) abgeschlossen, der unter an-
derem die Vereinfachung der ERP-Anteile am KfW-Eigenkapital für Förderung sowie die
Schaffung einer Risikodeckungsmasse regelt. Diese Regelungen wurden zum
31.12.2019 wie folgt umgesetzt:
• Die ERP-Förderrücklage II mit einem Bestand von 250,0 Mio. EUR geht in der sons-
tigen Kapitalrücklage des ERP-Sondervermögens auf, deren Vergütung nicht für die
Finanzierung der ERP-Wirtschaftsförderung steht. Zum Ausgleich wird ein Betrag
von 250,0 Mio. EUR aus Mitteln der Sonderrücklage II des ERP-Sondervermögens,
der bislang nicht für ERP-Wirtschaftsförderung zur Verfügung stand, in die ERP-
Gewinnrücklage II umgebucht. Die ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich hiernach
auf 339,3 Mio. EUR.
• Die ERP-Förderrücklage I, III und IV wurden zu der ERP-Förderrücklage zusammen-
gefasst. Der Saldo der ERP-Förderrücklage beläuft sich zum 31.12.2019 auf
6 900,0 Mio. EUR.
• Die ERP-Gewinnrücklagen I, II und IV werden zu der ERP-Gewinnrücklage I zusam-
mengefasst.
• Bildung einer Risikodeckungsmasse als gesonderte Gewinnrücklage (ERP-Risiko-
deckungsmasse). Die Initialausstattung in Höhe von 850,0 Mio. EUR erfolgte zu
Lasten der ERP-Gewinnrücklage I. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beträgt
zum 31.12.2019 985,6 Mio. EUR, der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse
850,0 Mio. EUR.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-
rung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2019 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer
geprüft und bestätigt.
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Erste Verordnung
zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 2. Dezember 2020
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Re- Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und
gelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht
4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), der durch abschließend. Die Besonderen Leistungen können
Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. November auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, de-
2020 (BGBl. I S. 2392) neu gefasst worden ist, verord- nen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden,
net die Bundesregierung: soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets
Artikel 1 zu beachten.“
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 4. § 5 wird wie folgt geändert:
vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) wird wie folgt ge-
ändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Ob-
jekt- oder Fachplanungen werden zur Berech-
„§ 1 nung der Honorare nach den jeweiligen Pla-
Anwendungsbereich nungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet,
die von der Honorarzone I aus ansteigend den
Diese Verordnung gilt für Honorare für Inge-
Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.“
nieur- und Architektenleistungen, soweit diese
Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Die Regelungen dieser Verordnung können zum c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden
Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarver- nach der Angabe „4“ die Wörter „und der An-
einbarung zugrunde gelegt werden.“ lage 1“ eingefügt.
2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
„§ 2a a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Honorartafeln und Basishonorarsatz „(1) Bei der Ermittlung des Honorars für
(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind
Orientierungswerte aus, die an der Art und dem zugrunde zu legen
Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausge- 1. das Leistungsbild,
richtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden
2. die Honorarzone und
Leistungsbereich Honorarspannen vom Basis-
honorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, ge- 3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorar-
gliedert nach den einzelnen Honorarzonen und orientierung.
den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, an- Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 er-
rechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten. mittelt sich das Honorar
(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der
den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der
Honorarsatz.“ Fläche,
3. § 3 wird wie folgt gefasst: 2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und
„§ 3 der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach
den anrechenbaren Kosten des Objekts auf
Leistungen und Leistungsbilder der Grundlage der Kostenberechnung oder,
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regel- sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf
mäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder der Grundlage der Kostenschätzung,
Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ord- 3. für das Leistungsbild der Anlage 1 Num-
nungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allge- mer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.“
meinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst.
Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungs- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
phasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
und der Anlage 1. aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
(2) Neben Grundleistungen können Besondere Wort „Leistungen“ durch das Wort
Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der „Grundleistungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2637
bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kos-
„Honorartafel“ die Wörter „zur Hono- ten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern,
rarorientierung“ eingefügt. ist das Honorar für diese Grundleistungen entspre-
chend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungs-
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „4“ die
phase in Textform zu vereinbaren.“
Wörter „und in Anlage 1 Nummer 1.2“ ein-
gefügt. 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „(1) Honorare für Grundleistungen bei Instand-
setzungen und Instandhaltungen von Objekten
„Sofern keine Vereinbarung in Textform ge-
sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorar-
troffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Pro-
zone, den Leistungsphasen und der Honorartafel
zent ab einem durchschnittlichen Schwierig-
zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs-
keitsgrad als vereinbart.“
oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist,
c) Absatz 3 wird aufgehoben. zu ermitteln.“
6. § 7 wird wie folgt gefasst: 10. In § 13 werden die Wörter „Die Mindest- und
„§ 7 Höchstsätze für“ gestrichen und nach dem Wort
„Flächen“ die Wörter „oder Verrechnungseinhei-
Honorarvereinbarung ten“ eingefügt.
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinba- 11. § 14 wird wie folgt geändert:
rung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.
Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fassung der
Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
als vereinbart, der sich bei der Anwendung der (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2
Honorargrundlagen des § 6 ergibt. des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1030) geändert worden ist“ durch die
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber,
Wörter „jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von des-
sen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorar- bb) In Satz 2 werden die Wörter „bei Auftrags-
vereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass erteilung schriftlich“ durch die Wörter „in
ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in Textform“ ersetzt.
den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bei Auf-
Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis tragserteilung“ gestrichen und wird das Wort
nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ er-
zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grund- setzt.
leistungen anstelle eines höheren Honorars ein
Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorar- 12. § 15 wird wie folgt gefasst:
satzes als vereinbart.“ „§ 15
7. § 9 wird wie folgt geändert: Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Num- Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser
mer 2 werden dem Wort „herangezogen“ die Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Ab-
Wörter „zum Zweck der Honorarberechnung“ satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
vorangestellt. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen,
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
„Leistungsbewertung der Objektüberwachung“ chend.“
die Wörter „zum Zweck der Honorarberech- 13. § 17 wird wie folgt geändert:
nung“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Fassung der Be-
8. § 10 wird wie folgt gefasst: kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
„§ 10 S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert
Berechnung des worden ist,“ durch die Wörter „jeweils geltenden
Honorars bei vertraglichen Fassung“ ersetzt.
Änderungen des Leistungsumfangs
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftrag-
nehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, „(2) Leistungen beim Städtebaulichen Ent-
dass der Umfang der beauftragten Leistung ge- wurf sind Besondere Leistungen.“
ändert wird, und ändern sich dadurch die an- 14. § 20 wird wie folgt geändert:
rechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungs-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
einheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage
und Höchstsätze der Honorare für die in § 18
für die Grundleistungen, die infolge des veränder-
und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei
ten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch
Flächennutzungsplänen sind in der folgenden
Vereinbarung in Textform anzupassen.
Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für
(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragneh- die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleis-
mer über die Wiederholung von Grundleistungen, tungen bei Flächennutzungsplänen sind die in
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
der nachstehenden Honorartafel aufgeführten und Entwicklungsplänen sind in der folgenden
Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt. Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für
b) In Absatz 6 werden die Wörter „so ist das die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistun-
Honorar frei zu vereinbaren“ durch die Wörter gen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die
„kann das Honorar auch abweichend von den in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten
Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden“ Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.
ersetzt. 21. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
15. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und
und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grund-
Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebau- leistungen für Gebäude und Innenräume sind in der
ungsplänen sind in der folgenden Honorartafel folgenden Honorartafel festgesetzt:“ durch die
festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 19 und Wörter „Für die in § 34 und der Anlage 10 Num-
Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebau- mer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude
ungsplänen sind die in der nachstehenden Honorar- und Innenräume sind die in der nachstehenden
tafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungs- Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orien-
werte:“ ersetzt. tierungswerte:“ ersetzt.
22. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Rah-
16. § 28 wird wie folgt geändert:
men der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest- und gestrichen.
Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und An-
23. In § 40 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
lage 4 aufgeführten Grundleistungen bei Land-
und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und
schaftsplänen sind in der folgenden Honorar-
der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grund-
tafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in
leistungen für Freianlagen sind in der folgenden
§ 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen
Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für
bei Landschaftsplänen sind die in der nach-
die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 ge-
stehenden Honorartafel aufgeführten Honorar-
nannten Grundleistungen für Freianlagen sind die
spannen Orientierungswerte:“ ersetzt.
in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten
b) In Absatz 6 werden die Wörter „so ist das Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.
Honorar frei zu vereinbaren“ durch die Wörter
24. § 44 wird wie folgt geändert:
„kann das Honorar abweichend von den Grund-
sätzen des Absatzes 2 vereinbart werden“ er- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
setzt. und Höchstsätze der Honorare für die in § 43
und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten
17. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind
und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und
in der folgenden Honorartafel für den An-
Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grün-
wendungsbereich des § 41 festgesetzt:“ durch
ordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel
die Wörter „Für die in § 43 und der Anlage 12
festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 24 und
Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei
Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünord-
Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehen-
nungsplänen und Landschaftsplanerischen Fach-
den Honorartafel aufgeführten Honorarspannen
beiträgen sind die in der nachstehenden Honorar-
Orientierungswerte:“ ersetzt.
tafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungs-
werte:“ ersetzt. b) Absatz 7 wird aufgehoben.
18. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest- 25. In § 46 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort
und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und „frei“ durch die Wörter „abweichend von den
Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Land- Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4
schaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorar- und der §§ 47 und 48“ ersetzt.
tafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 25 26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Land- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und
schaftsrahmenplänen sind die in der nachstehen- der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grund-
den Honorartafel aufgeführten Honorarspannen leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgen-
Orientierungswerte:“ ersetzt. den Honorartafel für den Anwendungsbereich des
19. In § 31 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest- § 45 festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 47
und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grund-
Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Land- leistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der
schaftspflegerischen Begleitplänen sind in der fol- nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorar-
genden Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter spannen Orientierungswerte:“ ersetzt.
„Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grund- 27. § 52 wird wie folgt geändert:
leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleit- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
plänen sind die in der nachstehenden Honorartafel und Höchstsätze der Honorare für die in § 51
aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:“ und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten
ersetzt. Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind
20. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest- in der folgenden Honorartafel festgesetzt:“
und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und durch die Wörter „Für die in § 51 und der An-
Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- lage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2639
tungen der Tragwerksplanungen sind die in leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
der nachstehenden Honorartafel aufgeführten können anhand der folgenden Honorartafel
Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt. bestimmt werden:“ durch die Wörter „Für
b) Absatz 5 wird aufgehoben. die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleis-
tungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
28. § 56 wird wie folgt geändert: sind die in der nachstehenden Honorartafel
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest- aufgeführten Honorarspannen Orientierungs-
und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 werte:“ ersetzt.
und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistun- bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch die
gen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Wörter „berechnet sich“ ersetzt und werden
Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die Wörter „berechnet werden“ gestrichen.
die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 ge-
nannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen cc) In Absatz 3 werden das Wort „können“
sind die in der nachstehenden Honorartafel auf- durch das Wort „sind“ und die Wörter
geführten Honorarspannen Orientierungswerte:“ „zugeordnet werden“ durch das Wort „zu-
ersetzt. zuordnen“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben. dd) In Absatz 4 werden das Wort „kann“ durch
das Wort „ist“ und die Wörter „ermittelt
29. § 57 wird wie folgt geändert:
werden“ durch die Wörter „zu ermitteln“ er-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm werden setzt.
die Wörter „vor ihrem Inkrafttreten“ durch die
Wörter „vor dem 17. Juli 2013“ ersetzt. ee) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(5) Sind für eine Umweltverträglichkeits-
studie Bewertungsmerkmale aus mehreren
„(2) Die durch die Erste Verordnung zur Än- Honorarzonen anwendbar und bestehen
derung der Honorarordnung für Architekten und deswegen Zweifel, welcher Honorarzone
Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I die Umweltverträglichkeitsstudie zugeord-
S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf net werden kann, ist die Anzahl der Be-
diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, wertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln;
die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begrün- die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach
det worden sind.“ der Summe der Bewertungspunkte folgen-
30. Anlage 1 wird wie folgt geändert: den Honorarzonen zuzuordnen:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeits-
„Anlage 1 studien mit bis zu 16 Punkten,
(zu § 3 Absatz 1) 2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeits-
studien mit 17 bis 30 Punkten,
Weitere
3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeits-
Fachplanungs- und Beratungsleistungen“.
studien mit 31 bis 42 Punkten.“
b) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
ff) In Absatz 6 wird das Wort „können“ durch
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
„(1) Die Grundleistungen bei Umweltver- den Wörtern „wie folgt gewichtet“ das Wort
träglichkeitsstudien sind in vier Leistungs- „werden“ gestrichen.
phasen unterteilt und werden wie folgt in gg) In Absatz 7 werden das Wort „kann“ durch
Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 das Wort „ist“ und die Wörter „berechnet
bewertet: werden“ durch die Wörter „zu berechnen“
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Auf- ersetzt.
gabenstellung und Ermitteln des Leis- d) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
tungsumfangs) mit 3 Prozent,
aa) In Absatz 1 wird das Wort „können“ gestri-
2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagen-
chen.
ermittlung) mit 37 Prozent,
bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fas-
Wort „umfassen“ ersetzt und wird nach
sung) mit 50 Prozent,
den Wörtern „fachübergreifende Energie-
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte bilanzierung“ das Wort „umfassen“ gestri-
Fassung) mit 10 Prozent.“ chen.
bb) In Absatz 2 werden das Wort „kann“ durch cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-
setzen“ durch das Wort „zusammen“ er- „(3) Die Bauakustik umfasst den Schall-
setzt. schutz von Objekten zur Erreichung eines
regelgerechten Luft- und Trittschallschut-
c) Nummer 1.1.2 wird wie folgt geändert: zes und zur Begrenzung der von außen ein-
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Min- wirkenden Geräusche sowie der Geräusche
dest- und Höchstsätze der Honorare für von Anlagen der Technischen Ausrüstung.
die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grund- Dazu gehört auch der Schutz der Um-
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
gebung vor schädlichen Umwelteinwirkun- „(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzu-
gen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).“ wenden.“
dd) In Absatz 4 wird das Wort „kann“ durch das ff) In Absatz 7 wird das Wort „können“ durch
Wort „umfasst“ ersetzt und wird nach dem das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
Wort „Anforderungen“ das Wort „umfas- dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“
sen“ gestrichen. gestrichen.
e) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert: h) Nummer 1.2.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
wird das Wort „können“ durch das Wort Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort
„sind“ ersetzt, wird nach dem Wort „und“ „richten“ gestrichen.
das Wort „werden“ eingefügt und wird nach bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dem Wort „bewertet“ das Wort „werden“
gestrichen. „Für Grundleistungen der Raumakustik sind
die Kosten für Baukonstruktionen und
bb) In Absatz 2 werden das Wort „kann“ durch Technische Ausrüstung sowie die Kosten
das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen- für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12,
setzen“ durch das Wort „zusammen“ er- Kostengruppe 610) des Innenraums anre-
setzt. chenbar.“
f) Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert: cc) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Min-
aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das dest- und Höchstsätze der Honorare für
Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten
„richten“ gestrichen. Grundleistungen der Raumakustik können
anhand der folgenden Honorartafel be-
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Min-
stimmt werden:“ durch die Wörter „Für die
dest- und Höchstsätze der Honorare für
in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grund-
die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten
leistungen der Raumakustik sind die in
Grundleistungen für Wärmeschutz und Ener-
der nachstehenden Honorartafel aufgeführ-
giebilanzierung können anhand der folgen-
ten Honorarspannen Orientierungswerte:“
den Honorartafel bestimmt werden:“ durch
ersetzt.
die Wörter „Für die in Nummer 1.2.2 Ab-
satz 2 genannten Grundleistungen für Wär- dd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zu-
meschutz und Energiebilanzierung sind die schlag“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2
in der nachstehenden Honorartafel auf- Satz 3“ und nach dem Wort „Honorar“ die
geführten Honorarspannen Orientierungs- Wörter „in Textform“ eingefügt.
werte:“ ersetzt. ee) In Absatz 5 wird das Wort „können“ durch
cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zu- das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
schlag“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2 dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“
Satz 3“ eingefügt. gestrichen.
g) Nummer 1.2.4 wird wie folgt geändert: ff) In Absatz 6 werden die Wörter „Für die Zu-
ordnung zu den Honorarzonen können fol-
aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gende Bewertungsmerkmale herangezogen
„Für Grundleistungen der Bauakustik sind werden“ durch die Wörter „Die Leistungen
die Kosten für Baukonstruktionen und Anla- der Raumakustik werden den Honorar-
gen der Technischen Ausrüstung anrechen- zonen anhand folgender Bewertungsmerk-
bar.“ male zugeordnet“ ersetzt.
bb) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Min- gg) In Absatz 7 wird das Wort „können“ durch
dest- und Höchstsätze der Honorare für das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“
Grundleistungen der Bauakustik können gestrichen.
anhand der folgenden Honorartafel be- i) Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:
stimmt werden:“ durch die Wörter „Für die
in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grund- aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“
leistungen der Bauakustik sind die in durch das Wort „umfassen“ ersetzt und
der nachstehenden Honorartafel aufgeführ- wird nach dem Wort „Gründungsempfeh-
ten Honorarspannen Orientierungswerte:“ lung“ das Wort „umfassen“ gestrichen.
ersetzt. bb) In Absatz 2 wird das Wort „können“ durch
cc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zu- das Wort „umfassen“ ersetzt und wird nach
schlag“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2 dem Wort „Klassifikationsmerkmalen“ das
Satz 3“ eingefügt. Wort „umfassen“ gestrichen.
dd) In Absatz 5 wird das Wort „können“ durch j) Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
das Wort „werden“ ersetzt und wird nach aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“ Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort
gestrichen. „richten“ gestrichen.
ee) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2641
k) Nummer 1.3.3 wird wie folgt geändert: cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Abhängig von der Punktdichte wer-
den die Flächen den nachstehenden Ver-
„(1) Grundleistungen umfassen die Be-
rechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zu-
schreibung und Beurteilung der Baugrund-
geordnet:
und Grundwasserverhältnisse sowie die
daraus abzuleitenden Empfehlungen für Flächenklasse 1
die Gründung einschließlich der Angabe (bis 50 Punkte/ha) 40 VE
der Bemessungsgrößen für eine Flächen- Flächenklasse 2
oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstel- (51 – 73 Punkte/ha) 50 VE
lung und Trockenhaltung der Baugrube und Flächenklasse 3
des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung (74 – 100 Punkte/ha) 60 VE
des Bauwerks auf die Umgebung und auf Flächenklasse 4
Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bau- (101 – 131 Punkte/ha) 70 VE
ausführung. Die Darstellung der Inhalte er- Flächenklasse 5
folgt im Geotechnischen Bericht.“ (132 – 166 Punkte/ha) 80 VE
bb) In Absatz 2 wird das Wort „können“ durch Flächenklasse 6
das Wort „werden“ ersetzt und wird nach (167 – 203 Punkte/ha) 90 VE
dem Wort „bewertet“ das Wort „werden“ Flächenklasse 7
gestrichen. (204 – 244 Punkte/ha) 100 VE
cc) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch Flächenklasse 8
das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen- (245 – 335 Punkte/ha) 120 VE
setzen“ durch das Wort „zusammen“ er- Flächenklasse 9
setzt. (336 – 494 Punkte/ha) 150 VE
l) Nummer 1.3.4 wird wie folgt geändert: Flächenklasse 10
(495 – 815 Punkte/ha) 200 VE
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Honorare
für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführ- Flächenklasse 11
ten Grundleistungen können nach der fol- (816 – 1 650 Punkte/ha) 300 VE
genden Honorartafel bestimmt werden:“ Flächenklasse 12
durch die Wörter „Für die in Nummer 1.3.3 (1 651 – 4 000 Punkte/ha) 500 VE
Absatz 3 genannten Grundleistungen sind Flächenklasse 13
die in der nachstehenden Honorartafel auf- (4 001 – 9 000 Punkte/ha) 800 VE.“
geführten Honorarspannen Orientierungs-
werte:“ ersetzt. dd) In Absatz 4 wird das Wort „können“ durch
das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 dem Wort „berechnet“ das Wort „werden“
wird das Wort „kann“ durch das Wort gestrichen.
„wird“ ersetzt und wird das Wort „werden“
o) Nummer 1.4.3 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wort „wird“ ersetzt und wird das Wort „wer-
„(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzu- den“ gestrichen.
wenden.“ bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das
dd) In Absatz 4 werden das Wort „können“ Wort „ergibt“ ersetzt und wird das Wort „er-
durch das Wort „sind“ und die Wörter „be- geben“ gestrichen.
rücksichtigt werden“ durch die Wörter „zu p) Nummer 1.4.4 wird wie folgt geändert:
berücksichtigen“ ersetzt. aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
m) Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert: Wort „umfasst“ ersetzt und wird das Wort
„umfassen“ gestrichen.
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „kön-
nen“ durch das Wort „beziehen“ und das bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
Wort „einbeziehen“ durch das Wort „ein“ wird das Wort „können“ durch das Wort
ersetzt. „sind“ ersetzt, wird nach dem Wort „und“
das Wort „werden“ eingefügt und wird nach
bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 dem Wort „bewertet“ das Wort „werden“
wird das Wort „können“ gestrichen. gestrichen.
n) Nummer 1.4.2 wird wie folgt geändert: cc) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch
aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-
Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort setzen“ durch das Wort „zusammen“ er-
„richten“ gestrichen. setzt.
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „können“ q) Nummer 1.4.5 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „berechnen“ ersetzt und aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
wird nach dem Wort „Punktdichte“ das Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort
Wort „berechnen“ gestrichen. „richten“ gestrichen.
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der folgenden Honorartafel richten:“ durch
„(2) Anrechenbare Kosten sind die Her- die Wörter „Für die in Nummer 1.4.4 Ab-
stellungskosten des Objekts. Diese werden satz 3 genannten Grundleistungen der Pla-
entsprechend § 4 Absatz 1 und nungsbegleitenden Vermessung sind die in
der nachstehenden Honorartafel aufgeführ-
1. bei Gebäuden entsprechend § 33, ten Honorarspannen Orientierungswerte:“
2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend ersetzt.
§ 42,
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Hono-
3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46 rare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grund-
ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieur- leistungen der Bauvermessung können sich
bauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und nach der folgenden Honorartafel richten:“
Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten durch die Wörter „Für die in Nummer 1.4.7
Kosten.“ Absatz 3 genannten Grundleistungen der
cc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Bauvermessung sind die in der nachstehen-
den Honorartafel aufgeführten Honorar-
r) Nummer 1.4.6 wird wie folgt geändert:
spannen Orientierungswerte:“ ersetzt.
aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
Wort „wird“ ersetzt und wird das Wort „wer- u) In Nummer 1.4.9 werden die Wörter „ergänzend
den“ gestrichen. frei“ durch die Wörter „abweichend von den
Grundsätzen gemäß Nummer 1.4“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das
Wort „ergibt“ ersetzt und wird das Wort „er- 31. In § 4 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 8
geben“ gestrichen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 9
s) Nummer 1.4.7 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
Satz 2, § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Nummer 6,
aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
§ 36 Absatz 1 und 2, § 43 Absatz 3, § 44 Absatz 6,
Wort „umfasst“ ersetzt und wird das Wort
§ 48 Absatz 6, § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 4, § 54
„umfassen“ gestrichen.
Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 5, in Anlage 1 Num-
bb) In Absatz 2 wird das Wort „können“ durch mer 1.2.3 Absatz 3 und Nummer 1.2.4 Absatz 4
das Wort „werden“ ersetzt und wird nach wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter
dem Wort „bewertet“ das Wort „werden“ „in Textform“ ersetzt.
gestrichen.
cc) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch Artikel 2
das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-
setzen“ durch das Wort „zusammen“ er- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
setzt. kann den Wortlaut der Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden
t) Nummer 1.4.8 wird wie folgt geändert:
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Hono-
rare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 auf- Artikel 3
geführten Grundleistungen der Planungs-
begleitenden Vermessung können sich nach Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2643
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege
oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege
(Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung – FABaumPflPrV)
Vom 2. Dezember 2020
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Abschnitt 5
satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 Bewertungen
Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in den Prüfungen, Befreiung von
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
(BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für § 19 Bewertungen in den Prüfungen
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit § 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung § 21 Bestehen der Prüfung
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- § 22 Zeugnisse
instituts für Berufsbildung:
Abschnitt 6
Inhaltsübersicht Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
Abschnitt 1 § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 24 Wiederholung der Prüfung
Allgemeines
§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Abschnitt 7
Fortbildungsabschlusses
Schlussvorschriften
§ 2 Qualifizierungsbereiche
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung § 25 Übergangsvorschriften
§ 4 Gliederung der Prüfung § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Bewerten der Prüfung Anlage 1 Bewertungsmaßstab für die Leistungen
(zu § 5)
Abschnitt 2 Anlage 2 Zeugnisinhalte
(zu § 22)
Prüfungsteil
Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen Abschnitt 1
§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte Allgemeines
§ 7 Prüfungsbestandteile
§ 8 Arbeitsprojekt §1
§ 9 Arbeitsprobe
Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe
§ 10 Schriftliche Prüfung
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Abschnitt 3 (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum
anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fach-
Prüfungsteil
Betriebs- und Unternehmensführung
agrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baum-
pflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege –
§ 11 Anforderungen und Prüfungsinhalte Bachelor Professional Baumpflege wird die auf einen
§ 12 Prüfungsbestandteile beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf-
§ 13 Fallstudie lichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbil-
§ 14 Schriftliche Prüfung dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung
nach § 53 in Verbindung mit § 53a Absatz 1 Nummer 2
Abschnitt 4 und § 53c des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
Prüfungsteil (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
Mitarbeiterführung und Personalmanagement erkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional
§ 15 Anforderungen und Prüfungsinhalte Baumpflege. Der Abschlussbezeichnung wird die wei-
§ 16 Prüfungsbestandteile tere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachagrarwirt
§ 17 Fallstudie Baumpflege“ oder „Geprüfte Fachagrarwirtin Baum-
§ 18 Schriftliche Prüfung pflege“ vorangestellt.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
§2 2. Betriebswirtschaft:
Qualifizierungsbereiche a) Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingun-
gen und Strukturen von Unternehmen sowie von
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüf-
Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes
ling in der Lage ist, die den Qualifizierungsbereichen
und der Landschaftspflege, die baumpflegerische
1. Baumpflege, Arbeiten durchführen, vergeben und überwachen,
2. Betriebswirtschaft sowie b) Märkte beobachten, bewerten und erschließen,
3. Personal und Qualifizierung c) Unternehmensziele formulieren,
nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zugeordneten d) Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,
Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich e) Maßnahmen des Qualitätsmanagements planen
strukturierten Unternehmen, in Behörden und in Ein- und umsetzen,
richtungen des Naturschutzes und der Landschafts-
f) Betriebs- und Arbeitsorganisation planen, be-
pflege zu übernehmen, in denen zu verantwortende
werten und fortschreiben,
Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden,
eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter g) Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirt-
und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Fachagrar- schaftlicher Prozesse prüfen und umsetzen,
wirt oder die Fachagrarwirtin soll auch die in Satz 1 h) Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten-
bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtun- sicherheit anwenden,
gen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen i) betriebswirtschaftliche Kalkulationen durchfüh-
können sowie auf sich verändernde Anforderungen ren,
und Rahmenbedingungen reagieren können.
j) Betriebsergebnisse erfassen, analysieren und
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen jeweils bewerten,
folgende Fach- und Führungsfunktionen:
k) Betriebsentwicklung, Investitionen, Finanzierung
1. Baumpflege: und Liquidität planen,
a) Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters l) Steuerarten und Steuerverfahren unterscheiden,
und ihrer Entwicklung erfassen und ihren Zu- steuerliche Buchführung anwenden,
stand einschließlich des Umfeldes unter Berück-
m) Ausschreibungs- und Vergabearten unterschei-
sichtigung der Verkehrssicherheit beurteilen und
den, Ausschreibungen und Angebote erstellen
dokumentieren,
und prüfen,
b) Schaderreger, Krankheiten, Schäden und deren n) Verträge unter Beachtung des Vertrags- und
Ursachen analysieren, bewerten und dokumen- Haftungsrechts abschließen sowie
tieren,
o) Abnahme von Dienstleistungen durchführen und
c) natur- und artenschutzrechtliche sowie pla- Mängelansprüche abwickeln;
nungsrechtliche Aspekte prüfen und beurteilen,
3. Personal und Qualifizierung:
d) Sachwerte von Bäumen ermitteln,
a) Vorgaben des Arbeitsrechts, insbesondere des
e) Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Tarifrechts, und des Sozialrechts umsetzen,
Berücksichtigung der Standort- und Pflege- b) Konzepte der Mitarbeiterführung und der Perso-
ansprüche, der Funktionen sowie der klima- nalplanung anwenden sowie Führungsverhalten
tischen Anforderungen verwenden, reflektieren,
f) baumpflegerische Maßnahmen unter Berück- c) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, ein-
sichtigung der Nachhaltigkeit und der anerkann- stellen und einarbeiten,
ten Regeln der Technik und des Umweltrechts,
insbesondere des Natur- und Artenschutzes, d) Eignung, Leistungsfähigkeit und Qualifikation
planen, umsetzen und bewerten, von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen
und diese entsprechend einsetzen,
g) Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheits-
e) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und
schutzes und der Verkehrssicherheit von Bau-
motivieren,
stellen vorbereiten und durchführen,
f) Teamarbeit unterstützen und fördern,
h) Pflanzungen beurteilen und Maßnahmen zur
Baumumfeldverbesserung planen, umsetzen und g) Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und
bewerten, Mitarbeiterinnen feststellen und beurteilen,
i) betriebliche Qualitätsstandards umsetzen, h) Mitarbeitergespräche führen und den Mitarbei-
tern und Mitarbeiterinnen Entwicklungsmöglich-
j) Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen keiten aufzeigen,
Abläufen nutzen,
i) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und
k) Produkte und Dienstleistungen kalkulieren und fördern,
vermarkten,
j) Konflikte erkennen und gezielt lösen sowie
l) Auftraggeber informieren und beraten sowie k) Konzepte und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
m) Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit und zum Gesundheitsschutz in Abstimmung mit
baumpflegerischen Vorhaben und Maßnahmen den hierfür zuständigen Stellen planen und um-
planen und durchführen; setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2645
(3) Für den Erwerb der in Absatz 2 bezeichneten 1. Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in ihrer Entwicklung zu erfassen und ihren Zustand
der Regel eines Lernumfangs von insgesamt min- einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung
destens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich anerkannter Methoden und Parameter der Baum-
nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile kontrolle, der Baumdiagnose und der Verkehrs-
nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und sicherheit zu beurteilen und zu dokumentieren,
Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und 15. 2. die ökologische Bedeutung von Bäumen unter
Berücksichtigung naturschutz-, artenschutz- und pla-
§3 nungsrechtlicher Aspekte zu erfassen und zu beur-
Voraussetzungen teilen,
für die Zulassung zur Prüfung 3. Sachwerte von Bäumen zu ermitteln,
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun- 4. Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Be-
gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und rücksichtigung rechtlicher, funktionaler, gestalteri-
Folgendes nachweist: scher und ökologischer Aspekte sowie der Klima-,
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den Standort- und Pflegeansprüche zu verwenden,
anerkannten Ausbildungsberufen Forstwirt/Forst- 5. baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksich-
wirtin, Gärtner/Gärtnerin oder Landwirt/Landwirtin, tigung der Nachhaltigkeit, des Naturschutz-, des
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in Artenschutz- und des Umweltrechts, der anerkann-
einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und ten Regeln der Technik, betrieblicher Qualitäts-
eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens standards und wirtschaftlicher Gesichtspunkte so-
dreijährige Berufspraxis oder wie der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-
und Gesundheitsschutzes zu planen, umzusetzen
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
und zu bewerten,
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
6. Pflanzungen unter Berücksichtigung der Gütebe-
muss in Unternehmen, Behörden, Einrichtungen oder
stimmungen, der anerkannten Regeln der Technik
Teilen von diesen abgeleistet worden sein, die über-
und der jeweils anzuwendenden Qualitätsstandards
wiegend Arbeiten in der Baumpflege durchführen. Die
zu beurteilen,
Berufspraxis muss in Bezug auf baumpflegerische
Tätigkeiten einschlägig sein. Die Dauer und der Inhalt 7. Maßnahmen am Baum sowie zur Baumumfeldver-
der Berufspraxis ist durch eine Bescheinigung der besserung zu planen, umzusetzen und zu bewerten,
beschäftigenden Stelle nachzuweisen. 8. Produkte und Dienstleistungen der Baumpflege un-
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 ter Berücksichtigung von Arbeitskräften, Maschi-
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu- nen, Geräten und Betriebseinrichtungen sowie von
zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf Betriebsstoffen und Arbeitsmitteln zu kalkulieren
andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand- und zu vermarkten sowie
lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung 9. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit projektbezo-
zur Prüfung rechtfertigt. gen zu planen und umzusetzen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
§4
1. botanische Systematik, Funktion, Aufbau, ins-
Gliederung der Prüfung besondere Kronenarchitektur, Entwicklung und
Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile: Altersphasen von Bäumen einschließlich baum-
1. Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen, biologischer Prozesse,
2. Betriebs- und Unternehmensführung und 2. biotische und abiotische Standortfaktoren sowie
ihre Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung
3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement. von Bäumen,
3. fachliche und rechtliche Grundlagen zur Beurtei-
§5
lung der Verkehrssicherheit von Bäumen,
Bewerten der Prüfung
4. Methoden, Techniken und Parameter der Baum-
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist kontrolle und der Baumdiagnose,
der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungs-
5. Sachwerte von Bäumen,
maßstab anzuwenden.
6. naturschutz-, artenschutz- und planungsrechtliche
Abschnitt 2 Aspekte der Erfassung, der Pflege und der Erhal-
tung von Bäumen,
Prüfungsteil
Baumdiagnose und 7. Aufgaben und Ziele sowie Techniken, Maschinen,
Baumpflegemaßnahmen Geräte und Arbeitsprozesse der Baumpflege,
8. Baumschutz auf Baustellen,
§6 9. Pflanzensortimente, Pflanzenauswahl und -qualität
Anforderungen und Prüfungsinhalte für Baumpflanzungen unter besonderer Berück-
(1) Im Prüfungsteil Baumdiagnose und Baumpflege- sichtigung des Klimawandels,
maßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in 10. Pflanzensortimente, Pflanzenauswahl und -qualität
der Lage ist, für die Gestaltung von Baumpflanzungen, insbe-
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
sondere die Begrünung des Baumumfeldes unter § 10
besonderer Berücksichtigung des Klimawandels Schriftliche Prüfung
und des Artenschutzes,
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
11. bau- und vegetationstechnische Anforderungen an Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-
Baumpflanzungen und an das Baumumfeld, bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
12. Maßnahmen zur Standortverbesserung, § 6 Absatz 2.
13. Vorschriften und Maßnahmen des Arbeits- und Ge- (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
sundheitsschutzes und der Verkehrssicherung auf beträgt 180 Minuten.
Baustellen,
14. Leistungsverzeichnisse und Angebotskalkulationen, Abschnitt 3
15. Erfassung, Dokumentation und Bewertung von Prüfungsteil
Bau-, Schutz- und Pflegemaßnahmen am Baum Betriebs- und Unternehmensführung
und im Baumumfeld sowie
§ 11
16. Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit baum-
pflegerischen Vorhaben und Maßnahmen. Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmens-
§7 führung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wirt-
Prüfungsbestandteile schaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge
im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie
Die Prüfung besteht aus Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
1. einem Arbeitsprojekt nach § 8, (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2. einer Arbeitsprobe nach § 9 sowie 1. Unternehmensformen,
3. einer schriftlichen Prüfung nach § 10. 2. Rahmenbedingungen und Strukturen eines Baum-
pflegebetriebes,
§8
3. Marketing einschließlich Kommunikation und Öffent-
Arbeitsprojekt lichkeitsarbeit,
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat 4. Qualitätsmanagement und Controlling,
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, aus-
5. Betriebs- und Arbeitsorganisation,
gehend von einer konkreten betrieblichen Situation die
komplexen Zusammenhänge der Baumpflege zu erfas- 6. Ausschreibungs- und Vergabewesen,
sen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für 7. Angebotserstellung, Auftragserfassung und -ab-
betriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzu- wicklung,
setzen.
8. Abnahme von Dienstleistungen, Mängelansprüche,
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf
9. betriebswirtschaftliche Kalkulationen und Aus-
den laufenden Betrieb eines Unternehmens, einer Be-
wertungen,
hörde oder einer Einrichtung des Naturschutzes und
der Landschaftspflege oder auf Teile von diesen be- 10. Betriebsentwicklung, insbesondere Investition und
ziehen und muss einen konkreten Objektbezug auf- Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,
weisen. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt 11. Digitalisierung,
sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
12. Datenschutz und Datenmanagement,
(3) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu
13. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbei-
Vertragsrecht und Haftungsrecht, Arbeitsrecht und
tung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in
Sozialrecht,
einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch
erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des 14. steuerliche Buchführung unter Beachtung von
Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prü- Steuerarten und -verfahren,
fungsinhalte nach § 6 Absatz 2. 15. Unternehmensgründung sowie
(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht 16. Unternehmensabsicherung und Versicherungen.
dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur
Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als § 12
60 Minuten dauern. Prüfungsbestandteile
§9 Die Prüfung besteht aus
Arbeitsprobe 1. einer Fallstudie nach § 13 und
(1) In der Arbeitsprobe hat der Prüfling nachzu- 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 14.
weisen, dass er in der Lage ist, eine Baumschadens-
diagnose durchzuführen und das Ergebnis in einem § 13
Fachgespräch zu erläutern. Fallstudie
(2) Für die Durchführung der Arbeitsprobe ein- (1) In der Fallstudie hat der Prüfling eine betriebs-
schließlich des Fachgesprächs stehen 60 Minuten zur wirtschaftlich relevante unternehmerische Entschei-
Verfügung. dungssituation zu bearbeiten. Die Situation wird vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2647
Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die 13. Kommunikation und Teamarbeit zu organisieren
in § 11 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen. und zu unterstützen,
(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu 14. Führungsstile zu kennen und das eigene Führungs-
analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, dies verhalten kritisch zu beurteilen sowie
schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachge-
spräch zu erläutern. 15. Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden.
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen zwei (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Tage zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht
länger als 45 Minuten dauern. 1. Gewinnen, Einarbeiten und Anleiten von Mitarbei-
tern und Mitarbeiterinnen,
§ 14 2. Weiterbilden von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
Schriftliche Prüfung
3. Motivation und betriebliche Bindung von Mitarbei-
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter tern und Mitarbeiterinnen,
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach 4. betriebliche Kommunikation und Unternehmens-
§ 11 Absatz 2. kultur,
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung 5. Konfliktlösungsstrategien,
beträgt 180 Minuten.
6. Führungsstile und Führungsverhalten,
Abschnitt 4 7. Personalentwicklung,
Prüfungsteil 8. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sowie
Mitarbeiterführung
und Personalmanagement 9. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere aus
dem Arbeitsrecht, einschließlich dem Tarifrecht,
§ 15 und dem Sozialrecht.
Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 16
(1) Im Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personal-
management hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in Prüfungsbestandteile
der Lage ist,
Die Prüfung besteht aus
1. Vorgaben des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im
Betrieb umzusetzen, 1. einer Fallstudie nach § 17 und
2. Vorschriften zum personenbezogenen Datenschutz 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 18.
und zur Datensicherheit umzusetzen,
3. Personalplanung durchzuführen, § 17
4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen, aus- Fallstudie
zuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,
(1) In der Fallstudie hat der Prüfling eine Situation
5. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
der Mitarbeiterführung zu bearbeiten. Die Situation
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu beurteilen
wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss
und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurtei-
sich auf die in § 15 Absatz 2 beschriebenen Inhalte
lung zu übertragen,
beziehen.
6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Arbeitssicher-
heit und zum Gesundheitsschutz anzuleiten und (2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu
entsprechende Maßnahmen zu organisieren, analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, diese
schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachge-
7. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuleiten, spräch zu erläutern.
8. Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen
Mitarbeiterinnen festzustellen und zu bewerten, so-
180 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll
weit erforderlich unter Hinzuziehung von Leis-
nicht länger als 30 Minuten dauern.
tungsbeurteilungen Dritter,
9. Personal- und Beurteilungsgespräche zu führen § 18
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
Schriftliche Prüfung
10. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und
zu fördern, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
11. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fall-
und bei der Weiterbildung zu unterstützen, bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
§ 15 Absatz 2.
12. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen und zu bewerten, Maßnahmen zur Lösung (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
von Konflikten anzuwenden, beträgt 150 Minuten.
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Abschnitt 5
Bewertungen
in den Prüfungen, Befreiung von
Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 19
Bewertungen in den Prüfungen
(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 bis 3, § 12 Nummer 1 und 2 sowie
§ 16 Nummer 1 und 2 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl nach Anlage 1 zu bewerten.
(2) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen“ errechnet sich
aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8), Arbeitsprobe (§ 9) und schriftliche Prüfung (§ 10)
nach folgender Formel:
(3) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus
den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 13) und schriftliche Prüfung (§ 14) nach folgender Formel:
(4) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ errechnet
sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 17) und schriftliche Prüfung (§ 18) nach folgender
Formel:
(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung errechnet sich aus den Bewertungen der Prüfungsteile
„Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen“ (Absatz 2), „Betriebs- und Unternehmensführung“ (Absatz 3) und
„Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ (Absatz 4) nach folgender Formel:
§ 20 § 21
Befreiung Bestehen der Prüfung
von Prüfungsbestandteilen (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „aus-
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbe-
reichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
standteilen nach
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungs-
2. § 12 Nummer 1 oder 2 sowie bestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 mit „unge-
nügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
3. § 16 Nummer 1 oder 2
2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistun-
ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzu- gen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet wor-
wenden. den ist.
(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufs-
§ 22
bildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile nach Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der
1. § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der
2. § 12 Nummer 1 oder 2 sowie Anlage 2.
3. § 16 Nummer 1 oder 2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwen- kommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben
dung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prü- für
fungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 1. jeden Prüfungsteil nach § 4,
Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinan-
der. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent- 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 12 und 16
scheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu sowie
legen. 3. die Gesamtleistung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2649
Jede Befreiung nach § 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum 1. die entsprechenden Leistungen in einer voran-
und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der an- gegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“
deren vergleichbaren Prüfung anzugeben. nach Anlage 1 bewertet worden sind und
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche 2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal- net vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der
ten, insbesondere nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-
1. über den erworbenen Abschluss oder prüfung anmeldet.
2. auf Antrag des Prüflings über während oder anläss-
lich der Fortbildung erworbene besondere oder zu- Abschnitt 7
sätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Schlussvorschriften
Abschnitt 6
§ 25
Ergänzungs- und
Wiederholungsprüfung Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 be-
§ 23 gonnenen Prüfungsverfahren sind nach den Vor-
Mündliche Ergänzungsprüfung schriften der Verordnung über die Prüfung zum an-
(1) Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen erkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte
Prüfungen nach den §§ 10, 14 und 18 schlechter als Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baumsanierung
mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet, ist auf An- vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) zu Ende zu führen.
trag des Prüflings eine dieser Prüfungen durch eine (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Aus- Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften
schlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben nicht bestanden haben und die sich innerhalb von
kann. zwei Jahren ab dem 1. Januar 2021 zu einer Wieder-
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht holungsprüfung anmelden, legen die Wiederholungs-
länger als 30 Minuten dauern. prüfung nach den Vorschriften der Verordnung über
(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänz- die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
ten schriftlichen Prüfung ist die bisherige Note der Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege
schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Er- und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114)
gänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ab.
§ 24 § 26
Wiederholung der Prüfung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
zweimal wiederholt werden. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/
Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und ein- Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baum-
zelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 sanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) außer
zu befreien, wenn Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Anlage 1
(zu § 5)
Bewertungsmaßstab für die Leistungen
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den
Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden.
Benotung
Definition des Leistungsniveaus
Note als Note in der beruflichen Handlungsfähigkeit
Dezimalzahl Worten
1,0 bis 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in beson-
derem Maße entspricht
1,5 bis 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
2,5 bis 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allge-
meinen entspricht
3,5 bis 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,5 bis 5,4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige
Grundlagen für die berufliche Handlungsfähig-
keit vorhanden sind
5,5 bis 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundlagen für die
berufliche Handlungsfähigkeit fehlen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2651
Anlage 2
(zu § 22)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum des Prüflings,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 2,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen
Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten
als Dezimalzahl und in Worten,
2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den
§§ 7, 12 und 16 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,
3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimal-
zahl und in Worten,
4. Befreiungen nach § 20 Absatz 1.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September
2020 – 1 BvR 1550/19 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind dadurch in ihrem Grundrecht aus Artikel 14
Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt, dass der Gesetzgeber auch für den
Zeitraum nach dem 30. Juni 2018 weder durch das Sechzehnte Gesetz zur
Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1122) noch durch ein anderes Gesetz eine Neuregelung in Kraft ge-
setzt hat, die eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kern-
kraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizi-
tätsmengen sicherstellt oder einen angemessenen Ausgleich für nicht mehr
verstrombare Teile dieser Elektrizitätsmengen gewährt (vgl. BVerfGE 143,
246 <248, Nummer 1 der Entscheidungsformel>).
2. Der Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 26. November 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020 2653
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes
sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
Vom 2. Dezember 2020
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 2. Dezember
2020 getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteu-
ergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr
2021 gewährt werden können.
Berlin, den 2. Dezember 2020
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann