2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020
Sechzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Modernisierung des Schriftenbegriffs und
anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach
den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
Vom 30. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) in den Fällen des § 130 Absatz 2 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,
Artikel 1 wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Ab-
Änderung des satz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3)
Strafgesetzbuches in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, im Inland
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- wahrnehmbar verbreitet oder der inländi-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), schen Öffentlichkeit zugänglich gemacht
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober wird und der Täter Deutscher ist oder
2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie seine Lebensgrundlage im Inland hat;“.
folgt geändert:
3. In § 6 Nummer 6 wird das Wort „Schriften“ durch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
das Wort „Inhalte“ ersetzt und werden nach den
a) In der Angabe zu § 74d wird das Wort „Schrif- Wörtern „§ 184c Absatz 1 und 2“ das Komma und
ten“ durch die Wörter „Verkörperungen eines die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 184d
Inhalts“ ersetzt. Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
b) In den Angaben zu den §§ 184 bis 184c wird 4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
jeweils das Wort „Schriften“ durch das Wort
„(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf
„Inhalte“ ersetzt.
diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schrif-
c) Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst: ten, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern,
„§184d (weggefallen)“. Abbildungen oder anderen Verkörperungen ent-
halten sind oder auch unabhängig von einer
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Speicherung mittels Informations- oder Kommuni-
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: kationstechnik übertragen werden.“
aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden 5. In § 20 wird das Wort „Schwachsinns“ durch die
Buchstaben a und b vorangestellt: Wörter „einer Intelligenzminderung“ und das Wort
„a) in den Fällen des § 86 Absatz 1, wenn „Abartigkeit“ durch das Wort „Störung“ ersetzt.
Propagandamittel im Inland wahrnehm- 6. § 74d wird wie folgt geändert:
bar verbreitet oder der inländischen Öf-
fentlichkeit zugänglich gemacht werden a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
und der Täter Deutscher ist oder seine durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“
Lebensgrundlage im Inland hat, ersetzt.
b) in den Fällen des § 86a Absatz 1 Num- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wahrnehmbar verbreitet oder in einer der
„Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Ab-
inländischen Öffentlichkeit zugänglichen
satz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung
Weise oder in einem im Inland wahr-
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirk-
nehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Ab-
lichen würde, werden eingezogen, wenn der
satz 3) verwendet wird und der Täter
Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet
Deutscher ist oder seine Lebensgrund-
oder zur Verbreitung bestimmt worden ist.“
lage im Inland hat,“.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Schriften“ durch
bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden
das Wort „Verkörperungen“ ersetzt.
die Buchstaben c und d.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Stücke“ durch das
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
Wort „Verkörperungen“ und das Wort „ihrer“
gefügt:
durch das Wort „der“ ersetzt.
„5a. Widerstand gegen die Staatsgewalt und
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) in den Fällen des § 111, wenn die Auf- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
forderung im Inland wahrnehmbar ist „Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperun-
und der Täter Deutscher ist oder seine gen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen
Lebensgrundlage im Inland hat, und vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten
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weiterer Tatumstände den Tatbestand eines b) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Schrift“
Strafgesetzes verwirklichen würde.“ durch die Wörter „einen Inhalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Stücke“ 14. In § 111 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften
durch das Wort „Verkörperungen“ ersetzt. (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Absatz 3)“ ersetzt.
„(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 15. § 130 wird wie folgt geändert:
bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
wird.“
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
7. § 76a wird wie folgt geändert: den jeweils die Wörter „eine Schrift“
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriften“ durch die Wörter „einen Inhalt“ und
durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“ wird das Wort „die“ durch das Wort
ersetzt. „der“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe d wird bbb) In Buchstabe c wird das Komma am
das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“ Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
ersetzt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
8. In § 80a werden die Wörter „von Schriften (§ 11 cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt
Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Ab- gefasst:
satz 3)“ ersetzt.
„2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c
9. § 86 wird wie folgt geändert: bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) her-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-
tet, bewirbt oder es unternimmt, diesen
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Propaganda-
ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne
mittel,“ gestrichen.
der Nummer 1 zu verwenden oder einer
bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach anderen Person eine solche Verwendung
den Wörtern „im Inland verbreitet“ die Wör- zu ermöglichen.“
ter „oder der Öffentlichkeit zugänglich
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
macht“ eingefügt und werden die Wörter
„oder in Datenspeichern öffentlich zugäng- „(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Ab-
lich macht“ gestrichen. sätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Ab-
satz 3).“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
„(2) Propagandamittel im Sinne des Absat-
zes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), d) In Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 5, und“
der gegen die freiheitliche demokratische durch die Wörter „den Absätzen 5 und 6, sowie“
Grundordnung oder den Gedanken der Völker- ersetzt.
verständigung gerichtet ist.“ 16. § 130a wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Propagan- a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Schrift (§ 11
damittel oder“ gestrichen. Abs. 3), die“ durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11
10. § 86a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 3), der“ und die Wörter „nach ihrem
Inhalt“ durch das Wort „dazu“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „von ihm ver-
breiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „eine
Wörter „einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Schrift (§ 11 Abs. 3), die“ durch die Wörter
Absatz 3)“ ersetzt. „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Gegenstände, c) Absatz 3 wird aufgehoben.
die derartige Kennzeichen darstellen oder ent- d) Absatz 4 wird Absatz 3.
halten“ durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11 Ab- 17. § 131 wird wie folgt geändert:
satz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt
oder enthält“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. In § 90 Absatz 1, § 90a Absatz 1 in dem Satzteil vor aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 und § 90b Absatz 1 werden jeweils die aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „eine
Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wör- Schrift (§ 11 Absatz 3), die“ durch die
ter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt. Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3),
12. In § 90c Absatz 1 werden die Wörter „von Schrif- der“ ersetzt.
ten“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt. bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
13. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Schrift folgt gefasst:
(§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt“ durch die „2. einen in Nummer 1 bezeichneten
Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“ und Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, be-
wird das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ zieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ersetzt. bewirbt oder es unternimmt, diesen
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ein- oder auszuführen, um ihn im führen, um ihn im Sinne der Nummer 1“ er-
Sinne der Nummer 1 zu verwenden setzt.
oder einer anderen Person eine sol- 25. § 184b wird wie folgt geändert:
che Verwendung zu ermöglichen.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestri- durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
chen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Num-
mer 1 Buchstabe b“ das Komma und die Wörter aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„Nummer 2 Buchstabe a“ gestrichen. aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
18. In § 140 Nummer 2 werden die Wörter „von Schrif- den die Wörter „eine kinderpornogra-
ten (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts phische Schrift“ durch die Wörter
(§ 11 Absatz 3)“ ersetzt. „einen kinderpornographischen Inhalt“
und die Wörter „eine pornographische
19. In § 165 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie“ durch
Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines In- die Wörter „ein pornographischer Inhalt
halts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt. (§ 11 Absatz 3), wenn er“ ersetzt.
20. In § 166 werden jeweils die Wörter „von Schriften bbb) In Buchstabe b wird das Wort „un-
(§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 natürlich“ durch das Wort „aufreizend“
Absatz 3)“ ersetzt. ersetzt.
21. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz
a) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a an einer kinderpornographischen Schrift,
wird das Wort „Schriften“ durch die Wörter die“ durch die Wörter „einen kinderporno-
„eines Inhalts“ ersetzt und werden die Wörter graphischen Inhalt, der“ und die Wörter
„oder mittels Informations- oder Kommunika- „wiedergibt, zu verschaffen“ durch die Wör-
tionstechnologie“ gestrichen. ter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: den Besitz daran zu verschaffen“ ersetzt.
„4. auf ein Kind mittels eines pornographischen cc) In Nummer 3 werden die Wörter „eine kinder-
Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder durch entspre- pornographische Schrift, die“ durch die Wör-
chende Reden einwirkt.“ ter „einen kinderpornographischen Inhalt,
der“ ersetzt.
22. In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „einer porno-
graphischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die“ dd) In Nummer 4 werden die Wörter „eine kinder-
durch die Wörter „eines pornographischen Inhalts pornographische Schrift“ durch die Wörter
(§ 11 Absatz 3) zu machen, der“ ersetzt. „einen kinderpornographischen Inhalt“ und
die Wörter „diese Schrift ein- oder auszufüh-
23. § 184 wird wie folgt geändert: ren, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke
a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“ im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des
durch das Wort „Inhalte“ ersetzt. § 184d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im
Sinne der Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „eine pornographische Schrift“ durch c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift“
die Wörter „einen pornographischen Inhalt“ durch die Wörter „der Inhalt“ ersetzt.
ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bb) In den Nummern 8 und 9 werden jeweils die „(3) Wer es unternimmt, einen kinderporno-
Wörter „sie oder aus ihr gewonnene Stücke“ graphischen Inhalt, der ein tatsächliches oder
durch das Wort „diesen“ ersetzt. wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzu-
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch rufen oder sich den Besitz an einem solchen
die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt. Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen
Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
24. § 184a wird wie folgt geändert: drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“ e) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
durch das Wort „Inhalte“ ersetzt. „eine kinderpornographische Schrift bezieht,
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: die“ durch die Wörter „einen kinderpornographi-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die schen Inhalt bezieht, der“ ersetzt.
Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11 26. § 184c wird wie folgt geändert:
Absatz 3), die“ durch die Wörter „einen por- a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
nographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“ durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „diese
Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1“ den die Wörter „eine jugendpornogra-
durch die Wörter „diesen ein- oder auszu- phische Schrift“ durch die Wörter „einen
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jugendpornographischen Inhalt“ und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“
Wörter „eine pornographische Schrift durch die Wörter „in einer Versammlung oder
(§ 11 Absatz 3), wenn sie“ durch die dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Ab-
Wörter „ein pornographischer Inhalt satz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
(§ 11 Absatz 3), wenn er“ ersetzt. lich gemacht worden ist“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „durch
am Ende durch ein Komma ersetzt. Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen
ccc) In Buchstabe b wird das Wort „un- einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung
natürlich“ durch das Wort „aufreizend“ oder durch eine Darbietung im Rundfunk began-
und das Komma am Ende durch das gen“ durch die Wörter „in einer Versammlung
Wort „oder“ ersetzt. oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11
Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zu-
ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt: gänglich gemacht worden ist“ ersetzt.
„c) die sexuell aufreizende Wiedergabe 30. § 200 wird wie folgt geändert:
der unbekleideten Genitalien oder
a) In Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften
des unbekleideten Gesäßes einer
(§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts
vierzehn, aber noch nicht achtzehn
(§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.
Jahre alten Person,“.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Veröffent-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz
lichung in einer Zeitung oder Zeitschrift began-
an einer jugendpornographischen Schrift,
gen, so ist auch die Bekanntmachung in eine
die“ durch die Wörter „einen jugendporno-
Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar,
graphischen Inhalt, der“ und die Wörter
wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung
„wiedergibt, zu verschaffen“ durch die Wör-
enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die
ter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder
Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk
den Besitz daran zu verschaffen“ ersetzt.
begangen ist“ durch die Wörter „Verbreiten eines
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „eine ju- Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Be-
gendpornographische Schrift, die“ durch kanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art
die Wörter „einen jugendpornographischen erfolgen“ ersetzt.
Inhalt, der“ ersetzt. 31. In § 219a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „eine ju- werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“
gendpornographische Schrift“ durch die durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ er-
Wörter „einen jugendpornographischen In- setzt.
halt“ und die Wörter „diese Schrift ein- oder
auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Artikel 2
Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder Änderung der
des § 184d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör- Strafprozessordnung
ter „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im
Sinne der Nummer 1 oder 2“ ersetzt. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift“ 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
durch die Wörter „der Inhalt“ ersetzt. 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„(3) Wer es unternimmt, einen jugendporno- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111q
graphischen Inhalt, der ein tatsächliches Ge- das Wort „Schriften“ durch die Wörter „Verkörperun-
schehen wiedergibt, abzurufen oder sich den gen eines Inhalts“ ersetzt.
Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, 2. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Schrift-
oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit stücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- und anderen Darstellungen“ durch die Wörter „Ver-
strafe bestraft.“ körperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Straf-
e) In Absatz 4 werden die Wörter „solche jugend- gesetzbuches)“ ersetzt.
pornographischen Schriften, die“ durch die Wör- 3. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g, § 100b
ter „einen solchen jugendpornographischen In- Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und § 100g Ab-
halt, den“ ersetzt. satz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird jeweils
27. § 184d wird aufgehoben. das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“ er-
setzt.
28. In den §§ 186, 187 und 188 Absatz 1 werden je-
weils die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch 4. § 111q wird wie folgt geändert:
die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“ durch
29. § 194 wird wie folgt geändert: die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch b) In Absatz 1 wird das Wort „Schrift“ durch die
Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen Wörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3
einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
oder dadurch begangen, dass beleidigende c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schrift“ durch
Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der das Wort „Verkörperung“ ersetzt.
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020
d) In Absatz 3 werden die Wörter „der Schrift“ durch d) In dem Satzteil nach der Nummer 2 werden die
die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt. Wörter „Stücke und die in Nummer 2 bezeichne-
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ten Gegenstände“ durch die Wörter „Verkörpe-
rungen und Vorrichtungen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Schrift“ durch die
Wörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Ab-
satz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt. Artikel 4
bb) In Satz 2 werden die Wörter „anderen Schrift“ Änderung des
durch die Wörter „Verkörperung eines an- Betäubungsmittelgesetzes
deren Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetz-
buches)“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Betäubungs-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
cc) In Satz 4 werden die Wörter „sind die Stellen vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch
der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
geben“ durch die Wörter „ist der genaue S. 1691) geändert worden ist, werden die Wörter „von
Inhalt, der zur Beschlagnahme Anlass gibt“ Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)“ durch
ersetzt. die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafge-
setzbuches)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 5
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Änderung des
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
Vereinsgesetzes
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Ver- In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vereinsgeset-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert zes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt
worden ist, wird wie folgt geändert: durch Artikel 149 der Verordnung vom 19. Juni 2020
1. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Schwachsinns“ (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-
durch die Wörter „einer Intelligenzminderung“ und ter „Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder
das Wort „Abartigkeit“ durch das Wort „Störung“ er- Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbrei-
setzt. tung bestimmt sind“ durch die Wörter „einem Inhalt
(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet
2. In § 116 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften,
wird oder zur Verbreitung bestimmt ist“ ersetzt.
Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen
oder Darstellungen“ durch die Wörter „eines Inhalts
(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt. Artikel 6
3. § 119 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „durch Versammlungsgesetzes
Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,
Abbildungen oder Darstellungen oder durch das In § 23 des Versammlungsgesetzes in der Fassung
öffentliche Zugänglichmachen von Datenspei- der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I
chern“ durch die Wörter „dadurch, dass er einen S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung
Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) ver- vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
breitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,“ ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bild-
ersetzt. trägern, Abbildungen oder anderen Darstellungen“
durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des
b) In Absatz 3 werden die Wörter „öffentlich Schrif- Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
ten, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbil-
dungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an
Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst“ Artikel 7
durch die Wörter „einen sexuellen Inhalt (§ 11 Ab- Änderung des
satz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öf- Prostituiertenschutzgesetzes
fentlichkeit“ ersetzt.
4. § 123 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 32 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch
a) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Wörter „Schriften, Ton- und Bildträgern, Daten- S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
speichern, Abbildungen und Darstellungen“
durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts 1. In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt. Wörter „von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Daten-
b) In Nummer 1 wird das Wort „Stücke“ durch das speichern, Abbildungen oder Darstellungen“ durch
Wort „Verkörperungen“ ersetzt. die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafge-
setzbuches)“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Vorrichtun-
gen“ das Komma und die Wörter „wie Platten, 2. In Satz 2 werden die Wörter „öffentliche Ausstellen,
Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche“
Matrizen,“ gestrichen. durch die Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2605
Artikel 8 S. 2057), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
Änderung des 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,
Rennwett- und Lotteriegesetzes werden die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1 und 3
des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter „§ 130 Ab-
In § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotte-
satz 2 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
riegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fas- (2) In § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsge-
sung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom setzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020
ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bild- (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden nach
trägern, Abbildungen oder Darstellungen“ durch die der Angabe „184b“ die Wörter „in Verbindung mit
Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetz- 184d“ gestrichen.
buches)“ ersetzt.
Artikel 9 Artikel 10
Folgeänderungen
Inkrafttreten
(1) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der FIDE-
Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
(18. AufenthVÄndV)
Vom 26. November 2020
Auf Grund 3. § 52 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2, 13 und 13a des 4. § 58 wird wie folgt geändert:
Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummern 1 und 2 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar a) Nummer 13 wird aufgehoben.
2008 (BGBl. I S. 162) neugefasst worden sind,
b) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die
dessen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buch-
Nummern 13 und 14.
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und dessen c) In der neuen Nummer 13 werden die Wörter
Nummer 13a durch Artikel 169 der Verordnung vom „und die Daueraufenthaltskarte für Familien-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, angehörige von Unionsbürgern oder von Staats-
auch in Verbindung angehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5
– mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen
der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsge-
12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert wor- setzes/EU“ gestrichen.
den ist, und d) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe
– mit § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli „Anlage D16“ durch die Angabe „Anlage D15“
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), der zuletzt durch ersetzt.
Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, e) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe
„Anlage D17“ durch die Angabe „Anlage D16“
verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau ersetzt.
und Heimat:
5. § 59 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
Änderung der „Daueraufenthaltskarten,“ die Wörter „Aufent-
Aufenthaltsverordnung haltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 für Grenzgänger-GB,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset- b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
zes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: „(8) Sofern die Ausländerbehörde auf Antrag
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf
Daueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkom-
a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: mens über den Austritt des Vereinigten König-
„§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fik- reichs Großbritannien und Nordirland aus der
tionsbescheinigungen im Zusammen- Europäischen Union und der Europäischen
hang mit einem Dokumentenmuster“. Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020,
b) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Dauer-
eingefügt: aufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Aus-
länderbehörde das Wort „Daueraufenthalt“ in
„§ 80a Übergangsregelungen für britische Staats- der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf
angehörige im Zusammenhang mit dem der Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB
Austritt des Vereinigten Königreichs Groß- einträgt.“
britannien und Nordirland aus der Euro-
päischen Union“. 6. § 80 wird wie folgt gefasst:
2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 80
„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass Übergangsregelung für
das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaub- bestimmte Fiktionsbescheinigungen im
nis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster
des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaub-
nis auf Antrag als Dokument mit elektronischem Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktions-
Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.“ bescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2607
des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach
§ 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember
werden, auch mit Trägervordrucken nach dem 2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach
Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten
3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
war.“ Europäischen Union und der Europäischen Atom-
gemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) ha-
7. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
ben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März
„§ 80a 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
und können einen für den weiteren Aufenthalt
Übergangsregelungen für
in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis
britische Staatsangehörige im
zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine
Zusammenhang mit dem Austritt des
im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 aus-
Vereinigten Königreichs Großbritannien
geübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung
und Nordirland aus der Europäischen Union
über den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1
Britische Staatsangehörige im Sinne des § 1 Ab- Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Auf-
satz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, enthaltstitel weiterhin ausgeübt werden.“
8. Anlage D3 wird wie folgt geändert:
a) Das Bild nach den Wörtern „– Trägervordruck; Vorderseite –“ wird durch folgendes Bild ersetzt:
„
“.
b) Das Bild am Ende wird durch folgendes Bild ersetzt:
„
“.
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020
9. Der Anlage D14a werden die folgenden Bilder angefügt:
„
“.
10. Anlage D15 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2609
11. Anlage D16 wird Anlage D15 und wird wie folgt gefasst:
„Anlage D15
Bescheinigung des Daueraufenthalts
(§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU)
– Vorderseite –
– Rückseite –
“.
12. Anlage D17 wird Anlage D16.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020
Verordnung
über die Freistellung von Behörden,
Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften
(Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV)
Vom 30. November 2020
Auf Grund des § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffen- §2
gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; Nicht anwendbare
2003 I S. 1957) verordnet die Bundesregierung: Vorschriften des Waffenrechts
§1 Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienst-
stellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete,
Freigestellte Behörden,
soweit diese dienstlich tätig werden:
Dienststellen und Gerichte des Bundes
1. aus dem Waffengesetz:
Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften
nach dieser Verordnung gilt a) § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Um-
1. für die Behörden gangs mit Waffen oder Munition und die Waffen-
liste,
a) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Finanzen, b) § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Er-
werb, Besitz, Führen und Schießen,
b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat, c) § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaub-
nispflichten,
c) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung und d) § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
d) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für e) § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstel-
Ernährung und Landwirtschaft; lung,
2. für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich f) § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau- Schießstätten und das Schießen durch Minder-
cherschutz; jährige auf Schießstätten,
3. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für g) § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von
den Bundesnachrichtendienst; Schießstätten,
4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für h) die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über
Wirtschaft und Energie für das Verbringen und die Mitnahme von Waffen
a) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- oder Munition in den, durch den oder aus dem
kontrolle, Geltungsbereich des Waffengesetzes,
b) die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie
c) die Bundesanstalt für Materialforschung und Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
-prüfung; j) § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
5. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für k) § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Füh-
Verkehr und digitale Infrastruktur für rens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
a) die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff- und Verordnungsermächtigungen für Verbots-
fahrtsverwaltung des Bundes, zonen,
b) die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft l) § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von
Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, Gegenständen und
c) die Behörden der Luftaufsicht des Bundes. m) § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2611
2. aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung: §3
a) die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schieß- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
stätten, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zum
b) § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder
Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117),
Munition und
die zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom
c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Ver- 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
teidigung mit Schusswaffen. außer Kraft.
Berlin, den 30. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021)
Vom 30. November 2020
Auf Grund Vorschriften für die Sozialversicherung –, dessen
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom
Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin- 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
dung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des les:
§ 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von de-
nen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 §1
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 Durchschnittsentgelte
(BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt in der Rentenversicherung
durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
mer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 be-
S. 2742) sowie § 228b, § 255b Absatz 2 und § 275a trägt 39 301 Euro.
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19
Buchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind, 2021 beträgt 41 541 Euro.
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, buch wird entsprechend ergänzt.
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 §2
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 Bezugsgrößen
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, in der Sozialversicherung
verordnet die Bundesregierung und auf Grund (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2613
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Ab- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt lich 99 000 Euro und monatlich 8 250 Euro.
im Jahr 2021 jährlich 37 380 Euro und monatlich
3 115 Euro. Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird für den Zeitraum „1. 1. 2021 – 31. 12. 2021“ um
§3 die Jahresbeträge ergänzt.
Beitragsbemessungs-
§4
grenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahresarbeitsentgelt-
Jahr 2021 grenzen in der Krankenversicherung
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6
85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr- 2021 beträgt 64 350 Euro.
lich 104 400 Euro und monatlich 8 700 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
wird für den Zeitraum „1. 1. 2021 – 31. 12. 2021“ um 2021 beträgt 58 050 Euro.
die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen §5
im Jahr 2021
Inkrafttreten
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 30. November 2020
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2021 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2021
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7.726,6260,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7.316,8807,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001294226,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001366703,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10.260,6270,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.716,5028,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000974599,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001029177.
Berlin, den 30. November 2020
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Birgit Mimietz