2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
Gesetz
zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Vom 26. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4a“ durch
die Angabe „§ 4e“ ersetzt.
Artikel 1 2. Nach § 8a werden die folgenden §§ 8b und 8c ein-
Änderung des Gesetzes gefügt:
gegen den unlauteren Wettbewerb „§ 8b
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht
zes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456) geändert sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Inter-
worden ist, wird wie folgt geändert: netseite.
1. § 8 wird wie folgt geändert: (2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen sat-
zungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: oder selbstständige berufliche Interessen zu verfol-
„(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: gen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren
Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird
1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienst- auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
leistungen in nicht unerheblichem Maße und
nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, 1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindes-
2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förde-
tens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben
rung gewerblicher oder selbstständiger beruf-
wahrgenommen hat,
licher Interessen, die in der Liste der qualifizier-
ten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen 3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner
sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-
Unternehmern angehört, die Waren oder tung gesichert erscheint, dass er
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig
auf demselben Markt vertreiben, und die Zu- dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen
widerhandlung die Interessen ihrer Mitglieder wird und
berührt,
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend
3. den qualifizierten Einrichtungen, die in der machen wird, um für sich Einnahmen aus Ab-
Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 mahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen 4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem
sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus Verbandsvermögen gewährt werden und Perso-
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Uni- nen, die für den Verband tätig sind, nicht durch
on, die in dem Verzeichnis der Europäischen unangemessen hohe Vergütungen oder andere
Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richt- Zuwendungen begünstigt werden.
linie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über Unter- (3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des
lassungsklagen zum Schutz der Verbraucherin- Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend
teressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die anzuwenden.
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302
(ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden § 8c
ist, eingetragen sind, Verbot der missbräuchlichen
Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
4. den Industrie- und Handelskammern, den nach
der Handwerksordnung errichteten Organisa- (1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8
tionen und anderen berufsständischen Körper- Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksich-
schaften des öffentlichen Rechts im Rahmen tigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Ge- (2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im
werkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Zweifel anzunehmen, wenn
Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger
1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend
beruflicher Interessen.
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von
können die Ansprüche nicht geltend machen, so- Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung
lange ihre Eintragung ruht.“ einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
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2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Ver- 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatz-
stößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch anspruch geltend gemacht wird und wie sich
Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl dieser berechnet,
der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis 4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsäch-
zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht lichen Umstände,
oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber
das wirtschaftliche Risiko seines außergericht- 5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch
lichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
trägt, (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den
3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der
Abmahnung unangemessen hoch ansetzt, Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erfor-
derlichen Aufwendungen verlangen.
4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen verein-
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auf-
bart oder gefordert werden,
wendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberech-
5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung tigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen
offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverlet- bei
zung hinausgeht,
1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Tele-
6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hät- medien begangenen Verstößen gegen gesetzliche
ten abgemahnt werden können, einzeln abge- Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
mahnt werden oder
2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU)
7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die An- Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
sprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
sachlichen Grund nicht zusammen geltend ge- ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
macht werden. hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidi- S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Un-
gung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weiter- ternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, so-
gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“ fern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter
beschäftigen.
3. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „12 Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „13 Absatz 3“ ersetzt. (5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder
nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht
4. § 12 wird wie folgt geändert: oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der
„§ 12 Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen An-
spruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung
Einstweiliger Rechtsschutz; erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach
Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung“. Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwen-
b) Absatz 1 wird aufgehoben. dungsersatzanspruchs, die der Abmahnende gel-
c) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. tend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung
ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den
Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht
ersetzt. erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche
5. Die §§ 13 und 14 werden durch die folgenden §§ 13 bleiben unberührt.
bis 14 ersetzt:
„§ 13 § 13a
Vertragsstrafe
Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Ver-
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlas-
tragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Um-
sungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner
stände zu berücksichtigen:
vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit 1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ver- 2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei
tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des
beizulegen. Verschuldens,
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich 3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit
angegeben werden: des Abgemahnten sowie
1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im 4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an
Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma erfolgten und zukünftigen Verstößen.
des Vertreters, (2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach
2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Ab-
nach § 8 Absatz 3, satz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung
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bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, 6. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Wettbe-
wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als werbshandlungen“ durch die Wörter „geschäftlichen
100 Mitarbeiter beschäftigt. Handlungen“ ersetzt.
(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung
angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Fol- „§ 15a
gen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern Überleitungsvorschrift zum
und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerhebli- Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
chem Maße beeinträchtigt und wenn der Abge-
mahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter (1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden
beschäftigt. auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits
rechtshängig sind.
(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des
Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertrags- (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht
strafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in an- anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. De-
gemessener Höhe. zember 2020 bereits zugegangen sind.“
(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, 8. § 20 wird wie folgt gefasst:
deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Ab- „§ 20
gemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne
Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle Bußgeldvorschriften
nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Ab- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in fahrlässig
angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor
der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach 1. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Ab-
Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht satz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf
zulässig. oder unter Verwendung einer automatischen An-
rufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne
§ 14 dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
Sachliche und örtliche 2. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b
Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengeset-
geltend gemacht wird, sind die Landgerichte aus- zes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht
schließlich zuständig. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet oder
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit
denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes gel- 3. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in
tend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlas-
dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Ge- sungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren
richtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitig- Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
keiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwider- diese Bußgeldvorschrift verweist.
handlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Tele- dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
medien oder einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-
det werden.
2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Ab-
satz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
gemacht werden, rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen all- die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
gemeinen Gerichtsstand. kommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übri-
gen Fällen das Bundesamt für Justiz.“
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
Artikel 2
Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wett-
bewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Änderung des
Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Unterlassungsklagengesetzes
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
tungen übertragen. Die Länder können außerdem
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6
durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes
des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) ge-
obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen
Landes übertragen.“ 1. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2571
„Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im 1. er mindestens drei Verbände, die im gleichen
Zweifel anzunehmen, wenn Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens
75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten
Vertragsstrafe verlangt wird, 2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindes-
tens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen
2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung
ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufga-
offensichtlich über die abgemahnte Rechtsver-
ben wahrgenommen hat,
letzung hinausgeht,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie sei-
3. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen
ner personellen, sachlichen und finanziellen
hätten abgemahnt werden können, einzeln ab-
Ausstattung gesichert erscheint, dass er
gemahnt werden oder
a) seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künf-
4. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere
tig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfül-
Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die An-
len wird und
sprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne
sachlichen Grund nicht zusammen geltend ge- b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend
macht werden.“ machen wird, um für sich Einnahmen aus Ab-
mahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem
„(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprü- Vereinsvermögen gewährt werden und Perso-
che auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Besei- nen, die für den Verein tätig sind, nicht durch
tigung stehen zu: unangemessen hohe Vergütungen oder andere
1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste Zuwendungen begünstigt werden.
nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizier- Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucher-
ten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten zentralen sowie andere Verbraucherverbände,
der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln ge-
der Europäischen Kommission nach Artikel 4 fördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen
sind, (3) Über die Eintragung wird durch einen schrift-
lichen Bescheid entschieden, der dem antrag-
2. den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in stellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage
die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den un- eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter
lauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständi-
ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern gen Registergerichts, der Registernummer und des
angehört, die Waren und Dienstleistungen glei- satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
cher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interes- (4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz
sen ihrer Mitglieder berührt, einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste ein-
getragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintra-
3. den Industrie- und Handelskammern, den nach gung.
der Handwerksordnung errichteten Organisatio-
nen und anderen berufsständischen Körper- § 4a
schaften des öffentlichen Rechts sowie den
Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Überprüfung der Eintragung
Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger be- (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts
ruflicher Interessen. wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Sat- Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungs-
zes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Num- voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
mer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend 1. nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erst-
machen, solange ihre Eintragung ruht.“ eintragung und danach jeweils nach Ablauf von
fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprü-
3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt:
fung oder
„§ 4
2. unabhängig von den Fristen nach Nummer 1,
Liste der qualifizierten Einrichtungen wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Ein-
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der tragungsvoraussetzungen bestehen.
qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie (2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begrün-
in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internet- dete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung,
seite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Ja- die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintra-
nuar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die gungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1
Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz
Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG. zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen sat- Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung
zungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der aussetzen.
Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklä- (3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizier-
rung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen ten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder
Antrag in die Liste eingetragen, wenn zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Über-
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prüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines (4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für
Zwangsgelds anhalten. Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse
daran hat, dass die Eintragung einer qualifizierten
§ 4b Einrichtung in der Liste nach § 4 ruht oder aufge-
Berichtspflichten und Mitteilungspflichten hoben worden ist.
(1) Die qualifizierten Einrichtungen, die in der § 4d
Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind
verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalender- Verordnungsermächtigung
jahres dem Bundesamt für Justiz für das voran- Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
gegangene Kalenderjahr zu berichten über braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Ab-
die Einzelheiten zu regeln
mahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige
Verfügungen und erhobene Klagen zur Durch- 1. zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in
setzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und
Durchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten
Zuwiderhandlungen, Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich
der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs-
2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen
und Nachweispflichten und
vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsver-
pflichtungen unter Angabe der Höhe der darin 2. zu den Berichtspflichten der qualifizierten Ein-
vereinbarten Vertragsstrafe, richtungen nach § 4b Absatz 1.“
3. die Höhe der entstandenen Ansprüche auf 4. Der bisherige § 4a wird § 4e und in Absatz 2 Satz 3
wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „und 3“
a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,
eingefügt.
b) Erstattung der Kosten der gerichtlichen
5. In § 5 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5“
Rechtsverfolgung und
durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13
c) verwirkte Vertragsstrafen sowie Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a“ ersetzt.
4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember 6. § 13 wird wie folgt geändert:
und deren Bezeichnung. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf quali- „(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommu-
fizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach nikations- oder Telemediendienste erbringt oder
§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt. an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
(2) Das Bundesamt für Justiz kann die quali- anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1
fizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglie- Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die
der zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekom-
die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. munikations- oder Telemediendiensten Beteilig-
(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz ten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich
Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt versichern, dass sie die Angaben zur Durch-
wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der setzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a
Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig
missbräuchlich geltend gemacht hat. beschaffen können.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4a“ durch
§ 4c die Angabe „§ 4e“ ersetzt.
Aufhebung der Eintragung 7. In § 13a wird die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe
„§ 4e“ ersetzt.
(1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung
in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft 8. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
aufzuheben, wenn fasst:
1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder „Abschnitt 6
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4 Bußgeldvorschriften“.
Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen 9. § 16 wird wie folgt gefasst:
sind.
„§ 16
(2) Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte da- Bußgeldvorschriften
mit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1
Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der fahrlässig
Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anord- 1. entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit
nen. Das Ruhen darf für längstens drei Monate einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2,
angeordnet werden. Ruht die Eintragung, ist dies einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig,
in der Liste nach § 4 zu vermerken. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen oder
Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 2. einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1
haben keine aufschiebende Wirkung. oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2573
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, zes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) geändert
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm- worden ist, wird wie folgt geändert:
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist. 1. § 36b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- „Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1
buße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die
rigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.“ Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende
vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Auf-
10. Nach § 16 wird folgende Überschrift eingefügt: wendungen verlangen.“
„Abschnitt 7
2. § 97a wird wie folgt geändert:
Überleitungsvorschriften“.
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
11. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 „4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe
einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist,
Überleitungsvorschriften zu dem
anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlas-
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
sungsverpflichtung erheblich über die abge-
(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 mahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“
sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifi-
zierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden „(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder
und die am 2. Dezember 2020 schon länger als unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der
zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Auf-
vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. De- wendungen verlangen, es sei denn, es war für
zember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu über- den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmah-
prüfen. nung nicht erkennbar, dass die Abmahnung un-
(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche
erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.“ bleiben unberührt.“
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des
Gerichtskostengesetzes Änderung des
Designgesetzes
§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-
S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-
23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert worden letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzunehmen“ 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40
das Komma und die Wörter „auch wenn diese folgende Angabe eingefügt:
Ansprüche nebeneinander geltend gemacht wer-
„§ 40a Reparaturklausel“.
den“ gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: 2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem „§ 40a
Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung
angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Reparaturklausel
Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbe- (1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein
werbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes
unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Design, das ein Bauelement eines komplexen Er-
Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch zeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet
maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses
die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches
nebeneinander geltend gemacht werden.“ Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn
2. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Absatz 4“ durch der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bau-
die Angabe „§ 12 Absatz 3“ ersetzt. element auf den Markt gebracht wird, ein anderer
als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.
Artikel 4
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die
Änderung des Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung
Urheberrechtsgesetzes des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnis-
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 ses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- in einer anderen geeigneten Form unterrichtet wer-
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
den, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter 1. In § 32e Absatz 6 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1
miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 3“ ersetzt.
für Reparaturzwecke wählen können.“
2. In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“
3. § 73 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus Artikel 8
einem eingetragenen Design, das vor dem 2. De- Änderung des
zember 2020 angemeldet wurde.“ Buchpreisbindungsgesetzes
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab- § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Buchpreis-
sätze 3 bis 5. bindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I
4. In § 74 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 72 Ab- S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
satz 2“ durch die Angabe „§ 72 Absatz 3“ ersetzt. vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 „2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-
Änderung des licher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
In § 7 Absatz 1 Satz 1 des EU-Verbraucherschutz- nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren
durchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I Wettbewerb eingetragen sind,“.
S. 3367), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Artikel 9
wird die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe „§ 4e“ ersetzt. Inkrafttreten
Artikel 7 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2) Folgende Änderungen treten am 1. Dezember
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in 2021 in Kraft:
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 1. In Artikel 1 Nummer 1 § 8 Absatz 3,
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des
2. Artikel 2 Nummer 2 sowie
Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. Artikel 8.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2575
Gesetz
über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht*
Vom 26. November 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizie-
rungsnachweises
Inhaltsübersicht § 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den
Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiter-
bildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für § 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch
den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraft- den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
fahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG) § 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines nach Landesrecht zuständigen Behörden
Kraftfahrt-Bundesamtes § 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
Artikel 3a Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes § 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
§ 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und an Behörden in den
Artikel 1 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Gesetz Wirtschaftsraum
§ 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
über die Grundqualifikation und die
§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahr- Verfahren
zeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr § 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
(Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG) § 26 Löschung der Daten
Inhaltsübersicht Abschnitt 5
Abschnitt 1 Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich § 27 Verordnungsermächtigung
§ 1 Anwendungsbereich § 28 Bußgeldvorschriften
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Übergangsvorschriften
Abschnitt 2 Anlage Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum
Qualifikation, Weiterbildung städtischen oder ländlichen Raum
§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten
Grundqualifikation Abschnitt 1
§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer Anwendungsbereich
§ 4 Besitzstand
§ 5 Weiterbildung §1
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Nachweis der Qualifikation Anwendungsbereich
§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die
1. deutsche Staatsangehörige sind,
Abschnitt 3
Ausbildungsstätten 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
§ 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
schaftsraum oder der Schweiz sind, oder
§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in
Abschnitt 4 einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
Berufskraftfahrerqualifikationsregister der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
raum oder in der Schweiz beschäftigt oder einge-
§ 13 Registerführende Behörde
setzt werden,
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personen-
2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April kraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahr-
2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifi- zeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der
kation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforder-
über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29). lich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine mens verwendet oder von diesem ohne Fahrer an-
Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt. gemietet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit (3) Im Sinne des Absatzes 2
1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte 1. bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine
Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer
nicht überschreitet, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist,
2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt,
um damit Einnahmen zu erzielen,
a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Ge-
folge der Europäischen Union und der anderen 2. bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum
städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Ge-
b) den Polizeien des Bundes und der Länder, setz als Anlage beigefügt ist,
c) dem Zolldienst, 3. erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eige-
d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder nen Unternehmens, wenn
e) der Feuerwehr a) die beförderten Güter im Eigentum des Unter-
nehmens stehen oder von diesem verkauft, ge-
oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen,
kauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt,
wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diens-
gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt wor-
ten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,
den sind und
3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht an-
b) die Beförderung der Anlieferung dieser Güter
erkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung ein-
zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unter-
gesetzt werden,
nehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum
4. Kraftfahrzeugen, die Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens
a) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- dient,
oder Wartungszwecken oder zur technischen 4. erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie
Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder
b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt wer- dauerhaft erfolgt.
den, die den Sachverständigen oder Prüfern
im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigen- Abschnitt 2
gesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßen- Qualifikation, Weiterbildung
verkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind,
oder §2
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb ge- Erwerb der Grundqualifikation
nommen worden sind, und der beschleunigten Grundqualifikation
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, (1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur
1. das Bestehen einer theoretischen und einer prakti-
Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des
schen Prüfung bei einer Industrie- und Handels-
Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des
kammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
Fahrers darstellt,
auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder
6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und
2. den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufs-
Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis
kraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder
oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1
in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 ein-
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
gesetzt werden,
zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen
7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförde- auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
rung von Gütern oder Personen,
(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird er-
8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn worben durch Teilnahme am Unterricht bei einer an-
a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen erkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer
Unternehmens des Fahrers erfolgt, theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Han-
delskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Haupt- auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.
beschäftigung des Fahrers darstellt,
(3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte
c) die Beförderung gelegentlich erfolgt und Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf be-
d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen stimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifika-
oder tion oder der beschleunigten Grundqualifikation ein
9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Garten- Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die
bau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene
zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person be-
unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von gleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis
bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unterneh- nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2577
ten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a
im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des voll-
muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung endeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Le-
zugelassenen Fahrzeugs genügen. bensjahres.
(4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1
§3 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit
Mindestalter und Qualifikation der Fahrer Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der
Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht er-
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
füllt.
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
(5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1
der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durch-
oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche
führen, wer
Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund- Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der
qualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat dort vorgesehenen Nachweise.
oder
(6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleu- genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiter-
nigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 er- bildung nach § 5 Absatz 1 und 2.
worben hat;
(7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Ab-
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis satz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht einge-
der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durch- halten werden; an die Stelle des Nachweises über das
führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleu-
Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine be- nigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Ab-
schleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 satz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10
erworben hat. Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-
(2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf Verordnung bleibt unberührt.
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis §4
der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durch-
führen, wer Besitzstand
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund- Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifika-
qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor- tion und der beschleunigten Grundqualifikation finden
ben hat oder keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis
besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund- ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben
qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es
die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die
Absatz 2 erworben hat,
1. vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige
und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Klasse gilt;
Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert wer-
den; 2. vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für
die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis Klasse gilt.
der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durch-
Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.
führen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund- §5
qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor-
Weiterbildung
ben hat oder
(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund-
Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten
qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der
eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2
Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem frü-
Absatz 2 erworben hat;
heren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden,
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durch- der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE über-
führen, wer einstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht
a) das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grund- kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre
qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor- ist.
ben hat, (2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund- jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erwor- (3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an
ben hat oder einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungs-
c) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleu- stätte.
nigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 er- (4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch
worben hat. die Grundqualifikation oder die durch die beschleu-
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
nigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist,
Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt oder
für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur 2. erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95
Weiterbildung besteht. der Europäischen Union in den Führerschein.
(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleu- (3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
nigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbil- mer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen,
dung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht können die Grundqualifikation und die Weiterbildung
mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5
beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro-
sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder auf- päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
nimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum
Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt ent- Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
sprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf
Fällen des § 4. der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im
(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unterneh- Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
men, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzu- (4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Ab-
rechnen. satz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grund-
lage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit An-
§6 hang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenz-
Ausbildungs- und Prüfungsort überschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des
Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August
2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt
§ 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepu-
nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer
blik Deutschland haben oder Inhaber einer in der
Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmi- multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2
oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt
gung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erken-
werden.
nen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a
Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
§8
1. die Grundqualifikation in der Bundesrepublik
Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Deutschland erwerben,
Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der
2. die Weiterbildung abschließen
jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzu-
a) in der Bundesrepublik Deutschland, führen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur
b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union Prüfung auszuhändigen.
oder dem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Abschnitt 3
in dem sie beschäftigt sind, oder Ausbildungsstätten
c) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.
§9
§7 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Nachweis der Qualifikation (1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grund-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt qualifikation und die Weiterbildung müssen von der
auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt
über sein.
1. den Erwerb der Grundqualifikation, (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde er-
kennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie
2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
über die personellen und sächlichen Voraussetzungen
sowie
für die Vermittlung der für die beschleunigte Grund-
3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung. qualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kennt-
(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Ab- nisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
satz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mit- 1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus-
gliedstaat der Europäischen Union, einem anderen und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehr-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen personal beschäftigt,
Wirtschaftsraum oder der Schweiz 2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teil-
1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem nehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für
Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals ge-
15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Wei- währleistet wird und
terbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Ände- 4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persön-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates liche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur (3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerken-
Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, nungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durch-
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. geführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2579
(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, (3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle
dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifika- zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der nach
tion oder zur Weiterbildung weder anbieten noch Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre ver-
durchführen. längert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden
Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel
§ 10 festgestellt worden sind.
Widerruf der (4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf
Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur be-
schleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiter-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
bildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen,
schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person
in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes 1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht statt-
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen finden soll,
Rechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde. Verwal-
tungsrechtliche Vorschriften über den Widerruf von 2. das Datum,
Verwaltungsakten bleiben unberührt. 3. den Beginn und das Ende der geplanten Unter-
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat richtseinheiten,
die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu wider- 4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der
rufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbil- Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und
dungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfah-
rerqualifikationsregister zum Nachweis der Teilnahme 5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
der Fahrer an der beschleunigten Grundqualifikation Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zustän-
oder einer Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl digen Behörde und von den zur Durchführung der
1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Überwachung beauftragten Personen oder Stellen
Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraft- spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unter-
fahrerqualifikationsregister angegeben, oder richts zu löschen.
2. der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister
erfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unter- Abschnitt 4
richt teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag Berufskraftfahrer-
angegeben. qualifikationsregister
(3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertre-
tung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen so- § 12
wie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten
Personen. Berufskraftfahrerqualifikationsregister
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein
die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungs- Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich
stätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder sind, um feststellen zu können,
durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche 1. ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungs-
Anerkennung erfolgt ist. nachweises ist und von welcher Behörde dieser
(5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 haben Wider- ausgestellt wurde,
spruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende 2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur
Wirkung. Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifika-
tion und Weiterbildung erfüllt wurde,
§ 11
3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi-
Überwachung kationsverordnung vorgeschriebenen Unterkennt-
anerkannter Ausbildungsstätten nisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleu-
(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungs- nigten Grundqualifikation und der Weiterbildung
stätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Be- vermittelt wurden und in welchem Umfang und in
hörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,
Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlan- 4. ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spe-
gen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäfts- zieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten
zeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbil-
und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und dung stattgefunden hat,
Besichtigungen durchführen und am Unterricht teil-
nehmen können. 5. ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlan-
gung der Grundqualifikation oder der beschleunig-
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
ten Grundqualifikation abgelegt hat und
sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter
Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des 6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf
Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durch- deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrer-
zuführen. Eine alleinige Überprüfung der Räume ist qualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifi-
mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen. zierungsnachweise zurückgenommen wurden.
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
§ 13 b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und
Registerführende Behörde Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge-
schlecht des Teilnehmers,
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraft-
fahrerqualifikationsregister. c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer
der Unterrichtsteilnahme,
§ 14 d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-
Inhalt des chen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi-
Berufskraftfahrerqualifikationsregisters kationsverordnung und zu anderen abgeschlos-
senen speziellen Maßnahmen im Sinne des
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung § 12 Nummer 4,
des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende
Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: e) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
1. Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von f) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoreti-
Fahrern: schen Prüfung,
a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und g) die Art der Prüfung, nämlich
Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge- aa) Regelprüfung,
schlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungs- bb) Umsteigerprüfung oder
nachweises,
cc) Quereinsteigerprüfung,
b) Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültig-
keit des Fahrerqualifizierungsnachweises, h) Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte
Grundqualifikation erworben wurde, und
c) die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstel-
lende Behörde, 4. Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
d) Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie
Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und
Angabe zum Statusdatum,
Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen
e) die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifi- des Anerkennungsbescheides,
zierungsnachweises mitteilende Behörde,
b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und
f) Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge-
Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises schlecht des Teilnehmers,
gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabe-
c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer
staat des Führerscheins,
der Unterrichtsteilnahme,
g) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnach-
d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-
weises,
chen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi-
h) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaub- kationsverordnung und zum Vorliegen anderer
nis-Verordnung, abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne
i) Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl des § 12 Nummer 4,
95 Gültigkeit hat, e) Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifi-
2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern: zierungsnachweises, soweit ein solcher bereits
a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und ausgestellt wurde.
Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge-
schlecht des Teilnehmers, § 15
b) Name und Anschrift der prüfenden Stelle, Datenübermittlung an den
Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
c) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoreti-
schen und praktischen Prüfung, Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über-
mitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
d) die Art der Prüfung, nämlich
1. die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifi-
aa) Regelprüfung, zierungsnachweises erforderlich sind, und
bb) Umsteigerprüfung, 2. die Daten, die für die Übermittlung an das Berufs-
cc) Quereinsteigerprüfung, kraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
dd) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbil-
dung zum Berufskraftfahrer oder § 16
ee) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbil- Datenerhebung,
dung zur Fachkraft im Fahrbetrieb, -speicherung und -verwendung durch den
Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
e) Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifika-
tion erworben wurde, (1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis
des Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises be-
3. Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von fugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu
Fahrern: verwenden:
a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie 1. die Seriennummer,
Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und
Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen 2. die ausstellende Behörde und
des Anerkennungsbescheides, 3. den Tag des Versandes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2581
(2) Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der mern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde
übrigen im Fahrerqualifizierungsnachweis enthaltenen unverzüglich mit. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die
Daten beim Hersteller ist zulässig, soweit und solange Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1
sie ausschließlich der Herstellung des Fahrerqualifizie- Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifi-
rungsnachweises und der Datenübermittlung an das kationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Be-
Berufskraftfahrerqualifikationsregister dient. rufsbildungsgesetzes durchführt.
(3) Die Daten nach Absatz 2 sind vom Hersteller
nach der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundes- § 19
amt zur dortigen Speicherung in dem Berufskraft- Datenübermittlung an das
fahrerqualifikationsregister unverzüglich zu löschen. Kraftfahrt-Bundesamt durch die
zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
§ 17 Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und
Datenübermittlung an das Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7
Kraftfahrt-Bundesamt durch den der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach
Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die
Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-
Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bun- Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich
desamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4
vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifi- im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern
kationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach
Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Lan- § 14 Nummer 2 bis 4 führen.
desrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung
des Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt wor- § 20
den sind. Überwachungsbefugnis
des Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 18 Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des
Datenübermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontakt-
Kraftfahrt-Bundesamt durch die daten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden,
nach Landesrecht zuständigen Behörden Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu spei-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden chern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der
übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automa- Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten
zu kontrollieren.
tisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrer-
qualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1
im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern § 21
sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach Datenübermittlung an
§ 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht be- inländische Behörden und Stellen
reits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifika-
Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister ge-
tionsregister übermittelt worden sind.
speicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisier-
(2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlosse- ten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt
ner Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermit- werden, die zuständig sind für
teln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem
1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf
Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren
Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm
unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buch-
beruhenden Rechtsvorschriften,
stabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden
Daten. 2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie
für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Ge-
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für
setzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvor-
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Ab-
schriften,
satz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle
in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbil- 3. die Überwachung der anerkannten Ausbildungs-
dungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von stätten von Fahrern,
Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung 4. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegen-
im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen über Fahrern,
werden. Änderungen hinsichtlich der anerkannten Aus-
bildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige 5. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern ver-
Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit. übt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den
Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für
die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern 6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von
teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständig- Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstre-
keitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern ckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und
mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraft- Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur
fahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Ände- Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforder-
rungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskam- lich ist.
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
§ 22 2. die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnun-
Datenübermittlung an Behörden gen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrol-
in den anderen Mitgliedstaaten der liert werden kann.
Europäischen Union und an Behörden (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermit-
in den Vertragsstaaten des Abkommens telten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgen-
über den Europäischen Wirtschaftsraum des enthalten müssen:
(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach 1. die übermittelten Daten,
§ 14 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bun-
2. den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,
desamt an die zuständigen Behörden in den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die 3. die Kennung der übermittelnden Stelle und
zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Ab- 4. den Übermittlungsanlass.
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zuläs-
werden, soweit dies erforderlich ist sigkeit der Übermittlung verwertet werden. Sie sind
durch geeignete technische und organisatorische
1. zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaß-
Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und ge-
nahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten
gen Missbrauch zu sichern. Am Ende des Kalender-
Grundqualifikation und der Weiterbildung oder
halbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt,
2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge- sind die Aufzeichnungen zu löschen oder zu vernich-
setzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifi- ten.
kationsverordnung.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Daten-
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in übermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzu-
§ 21 Satz 1 Nummer 4 genannten Behörden die in Ab- fertigen, die Folgendes enthalten müssen:
satz 1 erster Halbsatz genannten Daten an die zustän-
1. die bei der Durchführung der Datenübermittlung
digen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der
oder der Abrufe verwendeten Daten,
Europäischen Union und an die zuständigen Behörden
in den Vertragsstaaten des Abkommens über den 2. den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder
Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln. der Abrufe,
(3) Die zuständigen Behörden in den anderen Mit- 3. die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle
gliedstaaten der Europäischen Union und die zuständi- oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und
gen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens
4. die übermittelten oder die abgerufenen Daten.
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind darauf
hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zu Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkon-
dem Zweck erheben, speichern und verwenden dürfen, trolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungs-
anlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür
(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie
vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder
schutzwürdige Interessen des betroffenen Fahrers be-
Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen
einträchtigt würden.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Aufzeich-
§ 23
nungen auch für diesen Zweck verwendet werden, so-
Ausführungsregeln fern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter
für das automatisierte Verfahren Verwendung von Daten eines bestimmten Fahrers ge-
Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem je- stellt wird. Die Aufzeichnungen sind durch geeignete
weiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das technische und organisatorische Maßnahmen gegen
automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechts- zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu
konformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen.
gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betrof- (4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifika-
fenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form be- tionsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere
kannt. Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass
des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den
§ 24 Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
Zulässigkeit der
Datenübermittlung im automatisierten Verfahren § 25
(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenüber- Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
mittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf
wenn gewährleistet ist, dass schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikations-
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz registers unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektro-
und Datensicherheit getroffen werden, die insbe- nischen Antrag muss der Fahrer seine Identität unter
sondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Nutzung eines elektronischen Identifizierungsnach-
Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allge- weises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach
mein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
anzuwenden sind, und des Aufenthaltsgesetzes nachweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2583
(2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Ver- § 28
langen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch er- Bußgeldvorschriften
teilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunfts-
erteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend. (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Ab-
satz 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
§ 26 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
Löschung der Daten
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch
(1) Die Daten zu den Fahrerqualifizierungsnach-
in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durch-
weisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit
führt,
des Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem Berufs-
kraftfahrerqualifikationsregister gelöscht. 2. entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis
nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht
(2) Die Daten zu der Grundqualifikation, der be-
rechtzeitig aushändigt,
schleunigten Grundqualifikation und den Weiterbildun-
gen werden elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen 3. entgegen § 9 Absatz 4 Unterricht anbietet oder
Grundqualifikations- oder Weiterbildungsmaßnahme durchführt,
automatisiert aus dem Berufskraftfahrerqualifikations- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4
register gelöscht. zuwiderhandelt,
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die im 5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht,
Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Da- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
ten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betrof- schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
fenen Person zu löschen. 6. entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
Abschnitt 5 nicht rechtzeitig übermittelt oder
Schlussbestimmungen 7. einer Rechtsverordnung nach
a) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder
§ 27
b) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Verordnungsermächtigung
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
und dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Bundesrates Regelungen zu treffen über Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den
1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grund- übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
qualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation Euro geahndet werden.
und der Weiterbildung, insbesondere über
(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
a) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, oder nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 bei einer Kon-
die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und trolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt
die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Un- wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das
terrichtsräume und Ausbilder, seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt für
b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prü- Güterverkehr Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
fungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
Vorlage von Bescheinigungen; rigkeiten.
2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Han-
§ 29
delskammern;
Verkündung von Rechtsverordnungen
3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren
der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Rechtsverordnungen können abweichend von § 2
beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbil- Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungs-
dung; gesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungs-
§ 30
stätten und das Überwachungsverfahren;
Übergangsvorschriften
5. die Fahrerqualifizierungsnachweise.
(1) Die bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Nummer 1 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmi- Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das
gung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, gesetzlich an-
durch Rechtsverordnung die für die Durchführung erkannten Ausbildungsstätten gelten bis zu ihrer
dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung Behörde als anerkannt im Sinne des § 9 Absatz 1,
auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022.
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
(2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 vom 14.11.2009, S. 72), insbesondere gemäß dessen
der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis
Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausge-
der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiter- stellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit
bildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit. anerkannt.
(3) § 10 Absatz 2 Nummer 2 findet bis zur Inbetrieb- (7) Vor dem 2. Dezember 2020 ausgestellte Fahrer-
nahme der Schnittstelle für die anerkannten Ausbil- qualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer
dungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregis- Gültigkeit.
ter mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle (8) Fahrer haben die Nachweise nach den Ab-
der Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikations- sätzen 5 bis 7 bei der Durchführung von Fahrten mit-
register die Ausstellung von Teilnahmebescheinigun- zuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen
gen tritt. zur Prüfung auszuhändigen.
(4) § 7 Absatz 1 findet bis zur Inbetriebnahme des (9) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Berufskraftfahrerqualifikationsregisters mit der Maß- durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung beson-
gabe Anwendung, dass durch die nach Landesrecht derer regionaler Bedürfnisse hinsichtlich Fahrern, die
zuständige Behörde statt der Ausstellung des Fahrer-
qualifizierungsnachweises der Eintrag der Schlüssel- 1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
zahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
in den Führerschein vorgenommen wird, sofern ein den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
deutscher Führerschein erteilt werden kann. Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
(5) Bescheinigungen zum Nachweis der Grund- 2. in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind
qualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und
und der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 3. in der Bundesrepublik Deutschland ihre Weiterbil-
der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom dung absolvieren
22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch (Grenzgänger), abweichend von den bundesrechtli-
Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I chen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraftfahrer-
S. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des qualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Perso- dem Muster der Anlage 5 der Berufskraftfahrerqualifi-
nenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit. kationsverordnung vorzusehen und die zur Ausstellung
(6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüs- dieses Nachweises erforderlichen Vorschriften, auch
selzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5 zum Verfahren, zu erlassen. Dieser Fahrerqualifizie-
der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen rungsnachweis steht einem Nachweis nach § 7 gleich.
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 obersten Landesbehörden übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2585
Anlage
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)
Liste über die Zuordnung der
Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum
Zugrunde liegt die Zuordnung, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Rahmen seiner
Aufgabenwahrnehmung nach § 22 Raumordnungsgesetz zum Stand 31. Dezember 2017 vorgenommen hat.
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Baden-Württemberg
Alb-Donau-Kreis Ländlicher Raum
Baden-Baden, Stadt Städtischer Raum
Biberach Ländlicher Raum
Böblingen Städtischer Raum
Bodenseekreis Städtischer Raum
Breisgau-Hochschwarzwald Städtischer Raum
Calw Städtischer Raum
Emmendingen Städtischer Raum
Enzkreis Städtischer Raum
Esslingen Städtischer Raum
Freiburg im Breisgau, Stadt Städtischer Raum
Freudenstadt Ländlicher Raum
Göppingen Städtischer Raum
Heidelberg, Stadt Städtischer Raum
Heidenheim Städtischer Raum
Heilbronn, Stadt Städtischer Raum
Heilbronn, Landkreis Städtischer Raum
Hohenlohekreis Ländlicher Raum
Karlsruhe Städtischer Raum
Karlsruhe, Stadt Städtischer Raum
Konstanz Städtischer Raum
Lörrach Städtischer Raum
Ludwigsburg Städtischer Raum
Main-Tauber-Kreis Ländlicher Raum
Mannheim, Stadt Städtischer Raum
Neckar-Odenwald-Kreis Ländlicher Raum
Ortenaukreis Städtischer Raum
Ostalbkreis Städtischer Raum
Pforzheim, Stadt Städtischer Raum
Rastatt Städtischer Raum
Ravensburg Städtischer Raum
Rems-Murr-Kreis Städtischer Raum
Reutlingen Städtischer Raum
Rhein-Neckar-Kreis Städtischer Raum
Rottweil Städtischer Raum
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Schwäbisch Hall Ländlicher Raum
Schwarzwald-Baar-Kreis Städtischer Raum
Sigmaringen Ländlicher Raum
Stuttgart, Stadt Städtischer Raum
Tübingen Städtischer Raum
Tuttlingen Städtischer Raum
Ulm, Stadt Städtischer Raum
Waldshut Ländlicher Raum
Zollernalbkreis Städtischer Raum
Bayern
Aichach-Friedberg Ländlicher Raum
Altötting Städtischer Raum
Amberg, Stadt Ländlicher Raum
Amberg-Sulzbach Ländlicher Raum
Ansbach, Stadt Ländlicher Raum
Ansbach, Landkreis Ländlicher Raum
Aschaffenburg, Stadt Städtischer Raum
Aschaffenburg, Landkreis Städtischer Raum
Augsburg, Stadt Städtischer Raum
Augsburg, Landkreis Städtischer Raum
Bad Kissingen Ländlicher Raum
Bad Tölz-Wolfratshausen Ländlicher Raum
Bamberg, Stadt Ländlicher Raum
Bamberg, Landkreis Ländlicher Raum
Bayreuth, Stadt Ländlicher Raum
Bayreuth, Landkreis Ländlicher Raum
Berchtesgadener Land Ländlicher Raum
Cham Ländlicher Raum
Coburg, Stadt Ländlicher Raum
Coburg, Landkreis Ländlicher Raum
Dachau Städtischer Raum
Deggendorf Ländlicher Raum
Dillingen a. d. Donau Ländlicher Raum
Dingolfing-Landau Ländlicher Raum
Donau-Ries Ländlicher Raum
Ebersberg Städtischer Raum
Eichstätt Ländlicher Raum
Erding Ländlicher Raum
Erlangen, Stadt Städtischer Raum
Erlangen-Höchstadt Städtischer Raum
Forchheim Ländlicher Raum
Freising Städtischer Raum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2587
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Freyung-Grafenau Ländlicher Raum
Fürstenfeldbruck Städtischer Raum
Fürth, Stadt Städtischer Raum
Fürth, Landkreis Städtischer Raum
Garmisch-Partenkirchen Ländlicher Raum
Günzburg Ländlicher Raum
Haßberge Ländlicher Raum
Hof, Stadt Ländlicher Raum
Hof, Landkreis Ländlicher Raum
Ingolstadt, Stadt Städtischer Raum
Kaufbeuren, Stadt Ländlicher Raum
Kelheim Ländlicher Raum
Kempten (Allgäu), Stadt Ländlicher Raum
Kitzingen Ländlicher Raum
Kronach Ländlicher Raum
Kulmbach Ländlicher Raum
Landsberg am Lech Ländlicher Raum
Landshut, Stadt Ländlicher Raum
Landshut, Landkreis Ländlicher Raum
Lichtenfels Ländlicher Raum
Lindau (Bodensee) Städtischer Raum
Main-Spessart Ländlicher Raum
Memmingen, Stadt Ländlicher Raum
Miesbach Ländlicher Raum
Miltenberg Städtischer Raum
Mühldorf a. Inn Ländlicher Raum
München, Stadt Städtischer Raum
München, Landkreis Städtischer Raum
Neuburg-Schrobenhausen Ländlicher Raum
Neumarkt i. d. OPf. Ländlicher Raum
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Ländlicher Raum
Neustadt a. d. Waldnaab Ländlicher Raum
Neu-Ulm Städtischer Raum
Nürnberg, Stadt Städtischer Raum
Nürnberger Land Städtischer Raum
Oberallgäu Ländlicher Raum
Ostallgäu Ländlicher Raum
Passau, Stadt Ländlicher Raum
Passau, Landkreis Ländlicher Raum
Pfaffenhofen a. d. Ilm Ländlicher Raum
Regen Ländlicher Raum
Regensburg, Stadt Städtischer Raum
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Regensburg, Landkreis Ländlicher Raum
Rhön-Grabfeld Ländlicher Raum
Rosenheim, Stadt Städtischer Raum
Rosenheim, Landkreis Städtischer Raum
Roth Ländlicher Raum
Rottal-Inn Ländlicher Raum
Schwabach, Stadt Ländlicher Raum
Schwandorf Ländlicher Raum
Schweinfurt, Stadt Ländlicher Raum
Schweinfurt, Landkreis Ländlicher Raum
Straubing, Stadt Ländlicher Raum
Starnberg, Landkreis Städtischer Raum
Straubing-Bogen Ländlicher Raum
Tirschenreuth Ländlicher Raum
Traunstein Ländlicher Raum
Unterallgäu Ländlicher Raum
Weiden i. d. OPf., Stadt Ländlicher Raum
Weilheim-Schongau Ländlicher Raum
Weißenburg-Gunzenhausen Ländlicher Raum
Wunsiedel i. Fichtelgebirge Ländlicher Raum
Würzburg, Stadt Städtischer Raum
Würzburg, Landkreis Städtischer Raum
Berlin
Berlin, Stadt Städtischer Raum
Brandenburg
Barnim Ländlicher Raum
Brandenburg an der Havel, Stadt Ländlicher Raum
Cottbus, Stadt Ländlicher Raum
Dahme-Spreewald Ländlicher Raum
Elbe-Elster Ländlicher Raum
Frankfurt (Oder), Stadt Ländlicher Raum
Havelland Ländlicher Raum
Märkisch-Oderland Ländlicher Raum
Oberhavel Ländlicher Raum
Oberspreewald-Lausitz Ländlicher Raum
Oder-Spree Ländlicher Raum
Ostprignitz-Ruppin Ländlicher Raum
Potsdam, Stadt Städtischer Raum
Potsdam-Mittelmark Ländlicher Raum
Prignitz Ländlicher Raum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2589
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Spree-Neiße Ländlicher Raum
Teltow-Fläming Ländlicher Raum
Uckermark Ländlicher Raum
Bremen
Bremen, Stadt Städtischer Raum
Bremerhaven, Stadt Städtischer Raum
Hamburg
Hamburg, Stadt Städtischer Raum
Hessen
Bergstraße Städtischer Raum
Darmstadt, Stadt Städtischer Raum
Darmstadt-Dieburg Städtischer Raum
Frankfurt am Main, Stadt Städtischer Raum
Fulda Ländlicher Raum
Gießen Städtischer Raum
Groß-Gerau Städtischer Raum
Hersfeld-Rotenburg Ländlicher Raum
Hochtaunuskreis Städtischer Raum
Kassel, Stadt Städtischer Raum
Kassel, Landkreis Städtischer Raum
Lahn-Dill-Kreis Städtischer Raum
Limburg-Weilburg Städtischer Raum
Main-Kinzig-Kreis Städtischer Raum
Main-Taunus-Kreis Städtischer Raum
Marburg-Biedenkopf Ländlicher Raum
Odenwaldkreis Städtischer Raum
Offenbach am Main, Stadt Städtischer Raum
Offenbach, Landkreis Städtischer Raum
Rheingau-Taunus-Kreis Städtischer Raum
Schwalm-Eder-Kreis Ländlicher Raum
Vogelsbergkreis Ländlicher Raum
Waldeck-Frankenberg Ländlicher Raum
Werra-Meißner-Kreis Ländlicher Raum
Wetteraukreis Städtischer Raum
Wiesbaden, Stadt Städtischer Raum
Mecklenburg-Vorpommern
Landkreis Rostock Ländlicher Raum
Ludwigslust-Parchim Ländlicher Raum
Mecklenburgische Seenplatte Ländlicher Raum
Nordwestmecklenburg Ländlicher Raum
Rostock, Stadt Städtischer Raum
Schwerin, Stadt Ländlicher Raum
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Vorpommern-Greifswald Ländlicher Raum
Vorpommern-Rügen Ländlicher Raum
Niedersachsen
Ammerland Städtischer Raum
Aurich Ländlicher Raum
Braunschweig, Stadt Städtischer Raum
Celle Ländlicher Raum
Cloppenburg Ländlicher Raum
Cuxhaven Ländlicher Raum
Delmenhorst, Stadt Ländlicher Raum
Diepholz Ländlicher Raum
Emden, Stadt Ländlicher Raum
Emsland Ländlicher Raum
Friesland Städtischer Raum
Gifhorn Ländlicher Raum
Goslar Ländlicher Raum
Göttingen Städtischer Raum
Grafschaft Bentheim Ländlicher Raum
Hameln-Pyrmont Ländlicher Raum
Harburg Städtischer Raum
Heidekreis Ländlicher Raum
Helmstedt Ländlicher Raum
Hildesheim Städtischer Raum
Holzminden Ländlicher Raum
Leer Ländlicher Raum
Lüchow-Dannenberg Ländlicher Raum
Lüneburg Ländlicher Raum
Nienburg (Weser) Ländlicher Raum
Northeim Ländlicher Raum
Oldenburg (Oldenburg), Stadt Städtischer Raum
Oldenburg, Landkreis Ländlicher Raum
Osnabrück, Landkreis Ländlicher Raum
Osnabrück, Stadt Städtischer Raum
Osterholz Städtischer Raum
Peine Städtischer Raum
Region Hannover Städtischer Raum
Rotenburg (Wümme) Ländlicher Raum
Salzgitter, Stadt Städtischer Raum
Schaumburg Städtischer Raum
Stade Ländlicher Raum
Uelzen Ländlicher Raum
Vechta Ländlicher Raum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2591
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Verden Ländlicher Raum
Wesermarsch Ländlicher Raum
Wilhelmshaven, Stadt Städtischer Raum
Wittmund Ländlicher Raum
Wolfenbüttel Ländlicher Raum
Wolfsburg, Stadt Städtischer Raum
Nordrhein-Westfalen
Bielefeld, Stadt Städtischer Raum
Bochum, Stadt Städtischer Raum
Bonn, Stadt Städtischer Raum
Borken Städtischer Raum
Bottrop, Stadt Städtischer Raum
Coesfeld Städtischer Raum
Dortmund, Stadt Städtischer Raum
Duisburg, Stadt Städtischer Raum
Düren Städtischer Raum
Düsseldorf, Stadt Städtischer Raum
Ennepe-Ruhr-Kreis Städtischer Raum
Essen, Stadt Städtischer Raum
Euskirchen Städtischer Raum
Gelsenkirchen, Stadt Städtischer Raum
Gütersloh Städtischer Raum
Hagen, Stadt Städtischer Raum
Hamm, Stadt Städtischer Raum
Heinsberg Städtischer Raum
Herford Städtischer Raum
Herne, Stadt Städtischer Raum
Hochsauerlandkreis Ländlicher Raum
Höxter Ländlicher Raum
Kleve Städtischer Raum
Köln, Stadt Städtischer Raum
Krefeld, Stadt Städtischer Raum
Leverkusen, Stadt Städtischer Raum
Lippe Städtischer Raum
Märkischer Kreis Städtischer Raum
Mettmann Städtischer Raum
Minden-Lübbecke Städtischer Raum
Mönchengladbach, Stadt Städtischer Raum
Mülheim an der Ruhr, Stadt Städtischer Raum
Münster, Stadt Städtischer Raum
Oberbergischer Kreis Städtischer Raum
Oberhausen, Stadt Städtischer Raum
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Olpe Städtischer Raum
Paderborn Städtischer Raum
Recklinghausen Städtischer Raum
Remscheid, Stadt Städtischer Raum
Rhein-Erft-Kreis Städtischer Raum
Rheinisch-Bergischer Kreis Städtischer Raum
Rhein-Kreis Neuss Städtischer Raum
Rhein-Sieg-Kreis Städtischer Raum
Siegen-Wittgenstein Städtischer Raum
Soest Städtischer Raum
Solingen, Stadt Städtischer Raum
Städteregion Aachen Städtischer Raum
Steinfurt Städtischer Raum
Unna Städtischer Raum
Viersen Städtischer Raum
Warendorf Städtischer Raum
Wesel Städtischer Raum
Wuppertal, Stadt Städtischer Raum
Rheinland-Pfalz
Ahrweiler Ländlicher Raum
Altenkirchen (Westerwald) Städtischer Raum
Alzey-Worms Städtischer Raum
Bad Dürkheim Städtischer Raum
Bad Kreuznach Ländlicher Raum
Bernkastel-Wittlich Ländlicher Raum
Birkenfeld Ländlicher Raum
Cochem-Zell Ländlicher Raum
Donnersbergkreis Ländlicher Raum
Eifelkreis Bitburg-Prüm Ländlicher Raum
Frankenthal (Pfalz), Stadt Städtischer Raum
Germersheim Städtischer Raum
Kaiserslautern, Stadt Städtischer Raum
Kaiserslautern, Landkreis Städtischer Raum
Koblenz, Stadt Städtischer Raum
Kusel Ländlicher Raum
Landau in der Pfalz, Stadt Städtischer Raum
Ludwigshafen am Rhein, Stadt Städtischer Raum
Mainz, Stadt Städtischer Raum
Mainz-Bingen Städtischer Raum
Mayen-Koblenz Städtischer Raum
Neustadt an der Weinstraße, Stadt Städtischer Raum
Neuwied Städtischer Raum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2593
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Pirmasens, Stadt Ländlicher Raum
Rhein-Hunsrück-Kreis Ländlicher Raum
Rhein-Lahn-Kreis Städtischer Raum
Rhein-Pfalz-Kreis Städtischer Raum
Speyer, Stadt Städtischer Raum
Südliche Weinstraße Städtischer Raum
Südwestpfalz Ländlicher Raum
Trier, Stadt Städtischer Raum
Trier-Saarburg Ländlicher Raum
Vulkaneifel Ländlicher Raum
Westerwaldkreis Städtischer Raum
Worms, Stadt Städtischer Raum
Zweibrücken, Stadt Ländlicher Raum
Saarland
Merzig-Wadern Städtischer Raum
Neunkirchen Städtischer Raum
Regionalverband Saarbrücken Städtischer Raum
Saarlouis Städtischer Raum
Saarpfalz-Kreis Städtischer Raum
St. Wendel Städtischer Raum
Sachsen
Bautzen Ländlicher Raum
Chemnitz, Stadt Städtischer Raum
Dresden, Stadt Städtischer Raum
Erzgebirgskreis Städtischer Raum
Görlitz Ländlicher Raum
Leipzig, Stadt Städtischer Raum
Leipzig, Landkreis Ländlicher Raum
Meißen Ländlicher Raum
Mittelsachsen Ländlicher Raum
Nordsachsen Ländlicher Raum
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Ländlicher Raum
Vogtlandkreis Ländlicher Raum
Zwickau Städtischer Raum
Sachsen-Anhalt
Altmarkkreis Salzwedel Ländlicher Raum
Anhalt-Bitterfeld Ländlicher Raum
Börde Ländlicher Raum
Burgenlandkreis Ländlicher Raum
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Dessau-Roßlau, Stadt Ländlicher Raum
Halle (Saale), Stadt Städtischer Raum
Harz Ländlicher Raum
Jerichower Land Ländlicher Raum
Magdeburg, Stadt Städtischer Raum
Mansfeld-Südharz Ländlicher Raum
Saalekreis Ländlicher Raum
Salzlandkreis Ländlicher Raum
Stendal Ländlicher Raum
Wittenberg Ländlicher Raum
Schleswig-Holstein
Dithmarschen Ländlicher Raum
Flensburg, Stadt Ländlicher Raum
Herzogtum Lauenburg Ländlicher Raum
Kiel, Stadt Städtischer Raum
Lübeck, Stadt Städtischer Raum
Neumünster, Stadt Ländlicher Raum
Nordfriesland Ländlicher Raum
Ostholstein Ländlicher Raum
Pinneberg Städtischer Raum
Plön Ländlicher Raum
Rendsburg-Eckernförde Ländlicher Raum
Schleswig-Flensburg Ländlicher Raum
Segeberg Ländlicher Raum
Steinburg Ländlicher Raum
Stormarn Städtischer Raum
Thüringen
Altenburger Land Ländlicher Raum
Eichsfeld Ländlicher Raum
Eisenach, Stadt Ländlicher Raum
Erfurt, Stadt Städtischer Raum
Gera, Stadt Städtischer Raum
Gotha Ländlicher Raum
Greiz Städtischer Raum
Hildburghausen Ländlicher Raum
Ilm-Kreis Ländlicher Raum
Jena, Stadt Städtischer Raum
Kyffhäuserkreis Ländlicher Raum
Nordhausen Ländlicher Raum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020 2595
Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Saale-Holzland-Kreis Ländlicher Raum
Saale-Orla-Kreis Ländlicher Raum
Saalfeld-Rudolstadt Ländlicher Raum
Schmalkalden-Meiningen Ländlicher Raum
Sömmerda Ländlicher Raum
Sonneberg Ländlicher Raum
Suhl, Stadt Ländlicher Raum
Unstrut-Hainich-Kreis Ländlicher Raum
Wartburgkreis Ländlicher Raum
Weimar, Stadt Städtischer Raum
Weimarer Land Städtischer Raum
Artikel 2 1. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Gesetzes über die fügt:
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes „(1a) Der Auftraggeber händigt dem Unter-
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gesetzes nehmer, der für ihn die Beförderung eines Con-
über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in tainers oder eines Wechselaufbaus durchführt,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses
9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist.
letzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Dezember Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese
2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird wie Erklärung während der Beförderung mitgeführt
folgt gefasst: wird.“
„f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,“.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.
Artikel 3
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1
Änderung des Satz 1 Nummer 3“ die Wörter „oder die Er-
Straßenverkehrsgesetzes klärung nach Absatz 1a“ eingefügt.
In § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Stra- 2. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- gefügt:
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 „(1a) Das Bundesamt kann zur Überprüfung der
(BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird das Wort Echtheit eines EU- oder EWR-Führerscheins und
„Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz“ durch das des Bestehens einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz“ ersetzt. des Fahrpersonals die Daten auf dem Führerschein
an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
Artikel 3a* der Europäischen Union und an die zuständigen
Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens
Änderung des über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln
Güterkraftverkehrsgesetzes und die dort zu den Fahrerlaubnissen gespeicherten
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 Daten abrufen, soweit dies zur Durchführung der
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 141 des Aufgaben nach § 11 Absatz 2 erforderlich ist.“
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) 3. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die folgen-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: den Nummern 4a und 4b eingefügt:
* Artikel 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie „4a. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung
96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
zulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im inner- rechtzeitig aushändigt,
staatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber- 4b. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür
schreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996 S. 59), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, sorgt, dass die Erklärung während der Beför-
S. 202) geändert worden ist. derung mitgeführt wird,“.
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020
Artikel 4 (2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt
am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
außer Kraft.
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig (3) Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3
tritt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 außer
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Kraft.
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I (4) Die Artikel 2, 3 und 3a treten am Tag nach der
S. 2162) geändert worden ist, außer Kraft. Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer