2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Verordnung
zur Novellierung des Fertigpackungsrechts1, 2
Vom 18. November 2020
Es verordnen auf Grund Abschnitt 2
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin- Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
dung mit Satz 3, Absatz 2 und 4, des § 41 Nummer 1, mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
2, 4, 5 und 6 und des § 44 des Mess- und Eichge- § 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), von oder Volumen
denen die §§ 41 und 44 zuletzt durch Artikel 1 Num- § 5 Abtropfgewicht
mer 4 und 5 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I § 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht
S. 718) geändert worden sind, die Bundesregierung oder Volumen
§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln
– des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom
§ 8 Herstellerangabe
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), der durch Ar-
§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
tikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015
§ 10 Besondere Nennfüllmengenanforderungen
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundes-
§ 11 ℮-Zeichen
ministerium für Wirtschaft und Energie
– des § 60 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom Abschnitt 3
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), der durch Ar-
tikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 11. April 2016 EG-Düngemittel
(BGBl. I S. 718) eingefügt worden ist, das Bundes- im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
ministerium für Wirtschaft und Energie und § 12 Anforderungen an EG-Düngemittel
– des § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas- Abschnitt 4
sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I Kosmetische Mittel
S. 1426), der zuletzt durch Artikel 67 Nummer 6 der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 13 Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
geändert worden ist, das Bundesministerium für Er-
§ 14 Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Arti-
nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
kels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Abschnitt 5
Artikel 1
Vorverpackte Lebensmittel
Verordnung und nicht vorverpackte Lebensmittel
über Fertigpackungen § 15 Allgemeine Vorschriften
und andere Verkaufseinheiten § 16 Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
(Fertigpackungsverordnung – FPackV) § 17 Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des
Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Inhaltsübersicht § 18 Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Abschnitt 1 § 19 Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel
Allgemeine Bestimmungen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011
§ 1 Anwendungsbereich § 20 Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 21 Kennzeichnung der Stückzahl
§ 3 Kennzeichnung der Nennfüllmenge § 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkenn-
zeichnung
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung § 23 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und
– der Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Spirituosen
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fla-
schen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14),
Abschnitt 6
– der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nationale Vorschriften
Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1),
mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche
– der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmen- § 24 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
gen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richt-
linien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung
§ 25 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, § 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung
S. 17). nach Stückzahl
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen § 27 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- oder Fläche
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 § 28 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung
vom 17.9.2015, S. 1). nach Länge oder Fläche
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Abschnitt 7 Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen,
Andere Verkaufseinheiten Länge, Fläche oder Stückzahl.
und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und
§ 29 Offene Packungen diese Verordnung gelten nicht für
§ 30 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung 1. Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge nach Fläche
§ 31 Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüll- oder Stück gekennzeichnet ist und die an End-
menge
verbraucher abgegeben werden, die diese Fertig-
§ 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nenn-
füllmenge
packungen in ihrer selbstständigen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit für sich verwenden,
Abschnitt 8 2. Gratisproben,
Fertigpackungen mit Füllmengen 3. Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Gel-
von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes oder für
oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind,
§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen
oder 5 Milliliter nach § 11,
§ 34 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilo-
gramm oder mehr als 10 Liter 4. konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörpe-
rungen oder
Abschnitt 9 5. Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1,
Maßbehältnisse die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außer-
§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
halb der Europäischen Union verkauft werden.
§ 36 Genauigkeitsanforderungen
§2
§ 37 Herstellerzeichen
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 10 Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Be-
Formvorschriften, Kontroll- und griffsbestimmungen anzuwenden:
Dokumentationspflichten sowie Marktüberwachung
1. Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge enthalten
§ 38 Lesbarkeit und Schriftgröße Erzeugnisse mit einem im Voraus festgelegten ein-
§ 39 Mehrere Packungen, Sammelpackungen heitlichen Wert für die Nennfüllmenge.
§ 40 Marktüberwachung
2. Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge ent-
§ 41 Kontroll- und Dokumentationspflichten
halten Erzeugnisse mit einem für jede einzelne
§ 42 Bezugstemperatur
Packung ermittelten Wert für die Nennfüllmenge,
ohne dass dieser im Voraus festgelegt ist.
Abschnitt 11
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
3. Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind Fertig-
packungen, die Lebensmittel enthalten und die
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
nicht unter die Nummern 8 und 9 fallen.
§ 44 Übergangsvorschriften
4. Gratisproben sind Fertigpackungen, die als Proben
Anlage 1 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fer- oder Muster unentgeltlich an Wirtschaftsakteure
tigpackungen mit Wein und Spirituosen
oder Endverbraucher abgegeben werden und als
Anlage 2 Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für
solche gekennzeichnet sind.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Anlage 3 Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht 5. Losgröße ist die Gesamtmenge der Fertigpackun-
oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen gen oder anderer Verkaufseinheiten gleicher Nenn-
und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen füllmenge oder gleichen Nenngewichts sowie glei-
Behörden cher Aufmachung und gleicher Herstellung, die an
Anlage 4 Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, demselben Ort abgefüllt sind.
Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpa-
ckungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher 6. Minusabweichung einer Fertigpackung ist die
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung Menge, um die die Füllmenge dieser Fertigpackung
durch die zuständigen Behörden die Nennfüllmenge unterschreitet.
Anlage 5 Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und
andere Verkaufseinheiten 7. Nicht zum Einzelverkauf bestimmte Packungen
Anlage 6 Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen sind Packungen, die sich in einer Fertigpackung
durch die zuständigen Behörden befinden und auf denen die für Fertigpackungen er-
Anlage 7 Anforderungen an Messgeräte forderlichen Pflichtangaben nicht aufgebracht sein
müssen.
Abschnitt 1 8. Vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten
Allgemeine Bestimmungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 des Europäischen
§1 Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Anwendungsbereich Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(1) Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen glei- (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
cher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse Europäischen Parlaments und des Rates und zur
und andere Verkaufseinheiten. Sie regelt insbesondere Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
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mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der muss sicherstellen, dass
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
1. die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Ab-
und 2008/5/EG der Kommission und der Verord-
satzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,
nung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18) in der jeweils gelten- 2. die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben
den Fassung. nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekenn-
9. Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufs- zeichnet sind,
einheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1, erster 3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zei-
Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011. chen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und
10. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt, in dem
4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10
das Erzeugnis mit der Umverpackung vereint und
erfüllt.
diese geschlossen wird sowie die erforderlichen
Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, so- (3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind
weit in nachstehenden Vorschriften und in Anlage 2 nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeug-
nichts anderes bestimmt ist. nissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4
Für andere Verkaufseinheiten ist abweichend von Satz 1 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften
Nummer 10 der Zeitpunkt der Herstellung, der Zeit- nichts anderes geregelt ist oder nicht eine ab-
punkt, an dem die erforderlichen Kennzeichnungsmerk- weichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Ver-
male aufgebracht werden, soweit in nachstehenden kehrsauffassung geboten ist. Im Zweifel hat die Angabe
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.
(4) Die Nennfüllmenge ist
§3
1. bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilo-
Kennzeichnung der Nennfüllmenge
gramm und
(1) Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufsein-
heiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- 2. bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder
und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder Liter
sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, in Ziffern anzugeben. Der Name der Einheit oder das
dass die Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht Einheitenzeichen ist anzufügen.
oder Volumen angegeben ist. Satz 1 gilt nicht, sofern
nach anderen Vorschriften eine Kennzeichnung mit den
§5
Größen Stückzahl, Länge oder Fläche bestimmt oder
der Verzicht auf eine Kennzeichnung vorgesehen ist. Abtropfgewicht
(2) Soweit nach anderen Vorschriften weder die (1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Auf-
Kennzeichnung mit einer der Größen Gewicht, Volu- gussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der
men, Stückzahl, Länge oder Fläche noch der Verzicht Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Le-
einer Größenkennzeichnung vorgegeben ist, hat die bensmittels anzugeben.
Angabe der Größe der allgemeinen Verkehrsauffassung
zu entsprechen. (2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeug-
nisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestand-
(3) Unbestimmte Nennfüllmengenangaben, die An- teilen der betreffenden Zubereitung nur eine unter-
gabe eines Nennfüllmengenbereichs oder die zusätz- geordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht
liche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig. ausschlaggebend sind:
Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist. 1. Wasser,
2. wässrige Salzlösungen,
Abschnitt 2
Fertigpackungen 3. Salzlake,
gleicher Nennfüllmenge mit Kenn- 4. Genusssäure in wässriger Lösung,
zeichnung nach Gewicht oder Volumen
5. Essig,
§4 6. wässrige Zuckerlösungen,
Allgemeine Vorschriften
7. wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen
bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
oder -mitteln sowie
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für
nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertig- 8. Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
packungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse, Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit
die nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht
größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. Satz 1 gilt 1. Bestandteil in Mischungen,
nicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorver- 2. gefroren oder
packte Lebensmittel.
3. tiefgefroren
(2) Wer Fertigpackungen herstellt, in den Geltungs-
bereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2507
§6 3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der
Besondere Vorschriften Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002
bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosol- geändert worden ist, gekennzeichnet sind und
form sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn
für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich 4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen
eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. das Steuerzeichen nach § 35 Absatz 1 der Tabak-
Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzuge- steuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
ben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
der Packung anzugeben. Die Angabe nach Satz 3 ist so ordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) ge-
zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nenn- ändert worden ist, entwertet ist.
volumens des Inhalts deutlich unterscheidet.
§9
(2) Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungs-
mitteln sowie Putz- und Pflegemitteln Allgemeine
Nennfüllmengenanforderungen
1. in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen
und (1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete
Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden,
2. in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht
dass zum Zeitpunkt der Herstellung
zu kennzeichnen. Weiche Seifen sind nach Gewicht zu
1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert
kennzeichnen.
der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unter-
(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Ge- schreitet und
wicht zu kennzeichnen.
2. die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für
(4) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht
sind nach Volumen zu kennzeichnen. Mittels Farb- überschreitet.
mischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte
(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete
Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben kön-
Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich
nen auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. Satz 2
des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn
gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke
zum Zeitpunkt der Herstellung
und Anstrichfarben in Fertigpackungen.
(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere 1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert
und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unter-
zu kennzeichnen. schreitet und
(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Er- 2. die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für
zeugnissen und mit chemischen und technischen Stan- die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht
dardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der überschreitet.
Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen
Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des In-
Untersuchungen angegeben werden. verkehrbringens.
(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
§7
Nennfüllmenge QN Zulässige Minusabweichung
Fertigpackungen mit Lebensmitteln
in g oder ml in % von QN in g oder ml
Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die
§§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden. 5 bis 50 9 –
§8 50 bis 100 – 4,5
Herstellerangabe 100 bis 200 4,5 –
(1) Auf Fertigpackungen sind der Name oder die
Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung 200 bis 300 – 9
des Herstellers der Fertigpackung, im Falle eingeführter
300 bis 500 3 –
Fertigpackungen des Einführers, anzugeben. Die An-
gabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt 500 bis 1 000 – 15
werden, sofern das Unternehmen für die zuständige
Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht 1 000 bis 10 000 1,5 –
zu ermitteln ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Ge-
wichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der
1. Fertigpackungen, die nach § 38 Absatz 7 gekenn- zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert an-
zeichnet sind, gegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzu-
2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebs- runden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens
nummer gekennzeichnet sind, die nach saatgut- zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten
verkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist, werden.
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete § 11
Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht ℮-Zeichen
oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung (1) Das Zeichen „℮“ in der in Anhang II Nummer 3
von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Ta- der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parla-
belle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht ments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend
überschreitet: gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie
über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106
Nennfüllmenge QN Werte der Verkehrsfähigkeit vom 28.4.2009, S. 7) dargestellten Form darf nur auf-
in g oder ml in % von QN in g oder ml gebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6,
8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind.
5 bis 50 18 – Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht
50 bis 100 – 9 anzugeben, so bezieht sich das Zeichen nur auf die
Nennfüllmenge.
100 bis 200 9 – (2) Das Zeichen muss in einer Größe von mindestens
3 Millimeter Höhe und im gleichen Sichtfeld wie die An-
200 bis 300 – 18 gabe der Nennfüllmenge aufgebracht werden.
300 bis 500 6 –
Abschnitt 3
500 bis 1 000 – 30 EG-Düngemittel im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
1 000 bis 10 000 3 –
§ 12
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Ge-
wichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der Anforderungen an EG-Düngemittel
Verkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind, (1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit EG-
auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Düngemitteln richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-
stabe a Spiegelstrich 9 bis 11 Buchstabe b zweiter Un-
§ 10 terabsatz und den Artikeln 10 und 11 der Verordnung
Besondere (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und
Nennfüllmengenanforderungen des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel
(ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), soweit nachstehend
(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig- keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der
packungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bestimmt sind.
nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das
angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet. (2) EG-Düngemittel dürfen über die Anforderungen
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9
(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig- bis 11, Artikel 10 Absatz 1 und 2 und Artikel 11 der
packungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 hinaus nur durch den
Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der Hersteller nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung
nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das (EG) Nr. 2003/2003 in den Geltungsbereich des Mess-
angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet. und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht
(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig- oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
packungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder 1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt
sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die und
Anforderungen des § 9 Absatz 4 erfüllt sind. Abwei-
2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41
chend von Satz 1 bestimmen sich bei Fertigpackungen,
eingehalten werden.
die überwiegend von Hand hergestellt werden oder
natürlich gewachsene Lebensmittel enthalten, die An- (3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-
forderungen nach dem Dreifachen der in der zweiten nete EG-Düngemittel sind die §§ 11, 34 Absatz 5 und
und dritten Spalte der Tabelle des § 9 Absatz 3 fest- § 42 entsprechend anzuwenden.
gelegten Werte der zulässigen Minusabweichung.
Abschnitt 4
(4) Bei Fertigpackungen mit glasierten Lebensmit-
teln darf das Überzugsmittel nicht in der angegebenen Kosmetische Mittel im Sinne
Nennfüllmenge des Lebensmittels enthalten sein. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tief- § 13
gefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 9 der Verord-
nung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni Anforderungen
2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung an vorverpackte kosmetische Mittel
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Ver- (1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit kos-
marktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom metischen Mitteln richten sich nach Artikel 19 Absatz 1
17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Buchstabe a und Buchstabe b erster Halbsatz der Ver-
Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 ordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, ments und des Rates vom 30. November 2009 über
gelten die dort in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Füll- kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59),
mengenanforderungen. die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2228 vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2509
4. Dezember 2017 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 2; an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und
L 326 vom 9.12.2017, S. 55) geändert worden ist, so- nicht vorverpackten Lebensmitteln,
weit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 be- 1. die für den Endverbraucher bestimmt sind, ein-
stimmt sind. schließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Ge-
meinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder
(2) Vorverpackte kosmetische Mittel dürfen über die
Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a 2. die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschafts-
und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verpflegung bestimmt sind,
hinaus durch die nach Absatz 4 verantwortliche Person
richten sich nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, so-
nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 Ab-
satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4 erfüllt (2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22
und und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig anzuwen-
2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 den.
eingehalten werden.
(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeich- § 16
nete vorverpackte kosmetische Mittel sind § 4 Absatz 4,
§ 6 Absatz 1 und die §§ 11 und 42 entsprechend an- Allgemeine Vorschriften
zuwenden. für vorverpackte Lebensmittel
(4) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Ab- (1) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
satz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 be- kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nannte Person. muss sicherstellen, dass ein vorverpacktes Lebensmit-
tel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füll-
§ 14 menge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26, 32
Anforderungen an oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19
(2) Für vorverpackte Lebensmittel gelten § 6 Ab-
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
satz 1, die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41
(1) Für Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, und 42 entsprechend.
die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers
verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen
§ 17
Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verord-
nung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die durch Obst und Gemüse ohne
Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I Vorverpackung im Sinne des Artikels 44
S. 108) geändert worden ist, anzuwenden. Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten (1) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel, kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
die auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im muss sicherstellen, dass offene Packungen mit Obst
Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, oder Gemüse, die in Abwesenheit des Endverbrauchers
ist § 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden. verpackt worden sind und deren Inhalt verändert
(3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 werden kann, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der
dürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind.
nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
(2) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder
1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt neben der Verpackung anzugeben und mit den Auf-
und schriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
2. die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Satz 2 zu kennzeichnen.
stabe a entsprechend eingehalten wird.
(3) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
(4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
und 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzu- muss sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Ab-
wenden. satz 1 nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füll-
(5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Ab- menge die Anforderungen nach § 9, § 29 Absatz 3 oder
satz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 be- § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.
nannte Person.
(4) Für Obst und Gemüse nach Absatz 1 gelten
§ 26, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1,
Abschnitt 5
§ 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die
Vorverpackte Lebensmittel §§ 40, 41 und 42 entsprechend.
und nicht vorverpackte Lebensmittel
(5) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
§ 15 kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss abweichend von den Anforderungen der Verord-
Allgemeine Vorschriften nung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass Obst und
(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vor- Gemüse nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 21 Ab-
verpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und satz 1 und des § 22 Absatz 1 gekennzeichnet sind.
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
§ 18 den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel
Backwaren ohne nach Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 20, 21 und 22
Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 gekennzeichnet sind.
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
§ 20
(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Weitere Bestimmungen
muss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenn- zur Füllmengenkennzeichnung
gewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum (1) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln
Verkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1 sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen
Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge- mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.
kennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Brot ohne Vor- (2) Abweichend von Absatz 1 sind zu kennzeichnen
verpackung über 250 Gramm.
1. nach Gewicht Fertigpackungen mit
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 a) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung
muss sicherstellen, dass Brot ohne Vorverpackung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,
gleichen Nenngewichts über 250 Gramm nach Artikel 9 b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milch-
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mischgetränke,
gekennzeichnet ist. c) Essigessenz,
(3) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder d) Würzen,
neben der Backware anzugeben und mit den Aufschrif-
ten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 2. nach Volumen Fertigpackungen mit
entsprechend zu kennzeichnen. a) Feinkostsoßen und Senf,
(4) Der Verantwortliche im Sinne des Artikels 8 Ab- b) Speiseeis,
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicher- 3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen,
stellen, dass Backwaren ohne Vorverpackung nur in Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen
den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge die der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milli-
Anforderungen des § 9 entsprechend erfüllt. liter,
(5) Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die 4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit
§§ 38, 40 und 41 entsprechend. dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung
(6) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti- die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,
muss abweichend von den Anforderungen der Ver- 5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 Backwaren ohne Vor- Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees,
verpackung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der
des § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 22 Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erfor-
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 und derlich ist.
Satz 2 kennzeichnen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
§ 19 ist bei
Für den unmittel- 1. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in
baren Verkauf vorverpackte anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben
Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 abgefüllt sind, das Gewicht und das Volumen,
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 2. Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das
(1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im Volumen
Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt anzugeben.
werden, ist die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buch- (4) Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für End-
stabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflich- verbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer
tend. selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti- keit verwenden, kann die verantwortliche Person im
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)
muss sicherstellen, dass ein für den unmittelbaren Ver- Nr. 1169/2011 bei der Kennzeichnung von den An-
kauf vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr forderungen der Absätze 1 bis 3 abweichen.
gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen
nach den §§ 9, 10, 26 und § 32 Absatz 1 oder § 34 § 21
Absatz 3 und 5 entsprechend erfüllt. Kennzeichnung der Stückzahl
(3) Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte (1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 darf die
Lebensmittel gelten darüber hinaus die §§ 38, 39, 40, verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
41 und 42 entsprechend. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fertigpackun-
(4) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti- gen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Stückzahl angeben, wenn die Erzeugnisse der all-
muss abweichend von den Anforderungen der Ver- gemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass für Stückzahl gehandelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2511
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti- nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nenn-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf füllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführ-
die Stückzahl ferner bei folgenden Lebensmitteln ange- ten Werte entspricht.
ben, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem
Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger Abschnitt 6
als 100 Gramm beträgt
Nationale Vorschriften
1. bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokola- für Fertigpackungen gleicher
denwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauer- Nennfüllmenge mit Kennzeichnung
backwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als
nach Stückzahl, Länge oder Fläche
5 Gramm,
2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzucker- § 24
waren.
Allgemeine Vorschriften
(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist nur
bei Kennzeichnung nach Stückzahl
die Stückzahl anzugeben.
Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekenn-
§ 22 zeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des
Befreiung oder Erleichterung Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr
von der Füllmengenkennzeichnung bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss
sicherstellen, dass
(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach 1. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe
Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und
§ 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der 2. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 er-
Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar füllt.
und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis han-
delsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den
§ 25
Verkehr gebracht wird.
(2) Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht Besondere Vorschriften
erforderlich bei Fertigpackungen mit bei Kennzeichnung nach Stückzahl
1. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als (1) Nach Stückzahl dürfen abweichend von § 4 Ab-
10 Gramm oder Milliliter, satz 2 Nummer 1 gekennzeichnet werden
2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder 1. Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem
Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm Gewicht von weniger als 50 Gramm je Stück,
oder Milliliter,
2. Mittel für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackun-
3. Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen gen,
Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerback-
waren und Knabbererzeugnissen mit einer Füll- 3. Futtermittel für Heimtiere und freilebende Vögel,
menge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrs-
mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm, auffassung entsprechend nur nach Stückzahl ge-
handelt werden,
4. Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerback-
waren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem 4. Klebstifte,
Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm
5. Lackstifte mit einer Nennfüllmenge von weniger als
oder weniger,
50 Milliliter.
5. Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder
weniger, (2) Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich,
wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder
6. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes
des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger. Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach
Satz 1 Nummer 3 und 4 von der Kennzeichnung der § 26
Nennfüllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und be-
trägt die gesamte Nennfüllmenge mehr als 100 Gramm, Anforderungen an die
so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Nenn- Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. (1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-
gen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weni-
§ 23 ger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des
Verbindliche Werte Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr ge-
für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen bracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,
wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.
Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittel-
baren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in An- (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-
lage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen gen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück
in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Num- dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des
mer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr ge-
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
bracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, Für Reißverschlüsse gelten die anerkannten Regeln der
wenn Technik.
1. der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert
der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge Abschnitt 7
nicht unterschreitet und Andere
2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Verkaufseinheiten und Fertig-
Stück auf jedes angefangene Hundert nicht über- packungen ungleicher Nennfüllmenge
schreitet.
§ 29
§ 27 Offene Packungen
Allgemeine Vorschriften (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertig-
bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche packungen sind auf offene Packungen, die in Ab-
(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder wesenheit des Käufers hergestellt werden, entspre-
Fläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Gel- chend anzuwenden.
tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, (2) Wer offene Packungen herstellt, in den Geltungs-
in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit- bereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den
stellt, muss sicherstellen, dass Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
1. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe muss sicherstellen, dass
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind, 1. die offene Packung mit der Nennfüllmenge unter Be-
2. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und achtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
Zeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und gekennzeichnet ist,
3. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 er- 2. die offene Packung mit den erforderlichen Angaben
füllt. nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet ist,
(2) Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat 3. die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Ab-
die Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zenti- satz 4 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und
meter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, 26
Quadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34
kennzeichnen. Der Name der Einheit oder das Ein- Absatz 3 erfüllt.
heitenzeichen ist anzufügen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 4 dürfen
offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch in
§ 28
einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Geltungs-
Anforderungen an die Nennfüllmenge bereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht oder
bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die
(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig- Füllmenge zu diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen
packungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der festgelegte Verkehrsfähigkeitsgrenze von der Nenn-
nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der füllmenge nicht überschreitet.
Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeit-
punkt der Herstellung nicht unterschreitet. § 30
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig- Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
packungen dürfen nur in den Geltungsbereich des (1) Wer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen
Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nenn-
nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der fläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und
Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeit- Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder
punkt der Herstellung nicht unterschreitet. sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen,
(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig- dass
packungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder 1. diese mit der Nennfüllmenge nach den Größen Ge-
sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die wicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des
Minusabweichung den Wert bei einer Kennzeichnung § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekenn-
1. nach Länge zwei vom Hundert, zeichnet sind,
2. nach Fläche drei vom Hundert, 2. diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Ab-
nicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minus- satz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen
abweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder
100 Meter und weniger den Wert vier vom Hundert § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und
nicht überschreiten. 3. die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3
(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekenn- und 4 erfüllt.
zeichneter Länge und Breite. (2) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind
(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wund- 1. Bänder, Litzen und Garne jeder Art,
schnellverbände gelten nur die Anforderungen der Ab- 2. Draht,
sätze 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch
nach § 55 des Arzneimittelgesetzes Anforderungen an 3. Kabel,
die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. 4. Schläuche,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2513
5. Tapeten, den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt
6. flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Her-
als 0,4 Quadratmeter, stellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge
die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht über-
7. Geflechte und Gewebe jeder Art oder schreitet.
8. vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.
(3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4 Abschnitt 8
Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf Fertigpackungen
die angegebene Nennfüllmenge bei Verkaufseinheiten mit Füllmengen von
ohne Umhüllung zum Zeitpunkt der Herstellung nicht weniger als 5 Gramm
unterschreiten. oder 5 Milliliter oder mehr als
(4) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung dürfen nur in 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereit-
gestellt werden, wenn ihr Gewicht die in § 9 oder ihre § 33
Länge oder ihre Fläche die in § 28 Absatz 1 bis 3 und 5
Fertigpackungen
Satz 1 festgelegten Minusabweichungen nicht über-
mit Füllmengen von weniger
schreitet.
als 5 Gramm oder 5 Milliliter
(5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38,
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger
39 und 41 sind anzuwenden.
als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmen-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufsein- genangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des
heiten, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr ge-
sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruf- bracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,
lichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen
Vorschriften anzubringen ist.
§ 31
Anforderungen an § 34
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Fertigpackungen
Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge her- mit Füllmengen von mehr
stellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eich- als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als
1. diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden, soweit in
§ 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt
sind, ist.
2. diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ge- (2) Wer Kohle, Koks oder Briketts als Fertigpackun-
kennzeichnet sind, gen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm
3. diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Ab- oder Lacke, Anstrichfarben, Düngemittel, die nicht
satz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie Boden-
genannten Angaben gekennzeichnet sind und hilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel als
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als
4. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 er-
10 Litern im Geltungsbereich des Mess- und Eich-
füllt.
gesetzes herstellt, dorthin verbringt, dort in den Ver-
kehr bringt oder sonst bereitstellt, muss sicherstellen,
§ 32
dass
Minusabweichungen
bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge 1. die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach
Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Ab-
(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen satzes 4 und des § 6 Absatz 4 gekennzeichnet sind,
ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr
gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt wer- 2. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe
den, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusab- nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
weichung von der Nennfüllmenge die in der nachste- 3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zei-
henden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet: chen nach § 4 Absatz 4 gekennzeichnet sind und
Nennfüllmenge QN Werte der Verkehrsfähigkeit 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen des Absat-
in g in g zes 3 einhält.
weniger als 100 1,0 Bei Lacken und Anstrichfarben gilt Satz 1 für Fertig-
100 bis weniger als 500 2,0 packungen bis einschließlich 20 Liter. Bei Lacken und
Anstrichfarben, die gemäß § 6 Absatz 4 nach Ge-
500 bis weniger als 2 000 5,0 wicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 11 ist für Lacke und Anstrichfarben nicht anzu-
2 000 bis 10 000 10,0
wenden.
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig- (3) Bei Fertigpackungen nach Absatz 2 darf die nach
packungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in Anlage 3 Nummer 7 festgestellte Minusabweichung
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
von der angegebenen Nennfüllmenge, die in der Abschnitt 9
Tabelle festgelegten Werte nicht überschreiten: Maßbehältnisse
Werte der Verkehrsfähigkeit
Nennfüllmenge QN § 35
in kg oder l in g
in % von QN oder ml Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus
10 bis 15 – 150
Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifig-
15 bis 50 1,0 – keit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt
wie Glas, und
50 bis 100 – 500 1. die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbe-
wahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssig-
Mehr als 100 0,5 – keiten bestimmt sind,
2. deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und
Bei Fertigpackungen mit Düngemitteln, die nicht als nicht mehr als 5 Liter beträgt und
EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie Bodenhilfsstof-
3. die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit
fen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf die
ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigen-
festgestellte Minusabweichung von der angegebenen
schaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse ver-
Nennfüllmenge drei vom Hundert nicht überschreiten.
wendet werden können.
(4) Die Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder (2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Gel-
Briketts dürfen im Geltungsbereich des Mess- und tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in
Eichgesetzes nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-
oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht oder sonst stellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-
auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Nenn- Flaschen
füllmenge kann in den Begleitpapieren angegeben wer-
den. Die nach Anlage 3 Nummer 7 ermittelte Minus- 1. mit den Aufschriften und Zeichen nach den Ab-
abweichung dieser Fertigpackungen darf in allen Han- sätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und
delsstufen die Verkehrsfähigkeitsgrenze der Tabelle 2. sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 ent-
nicht überschreiten: sprechen.
(3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an
Nennfüllmenge QN Werte der Verkehrsfähigkeit
der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich
in kg in % von QN in g lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
10 bis 15 – 300 1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Ein-
15 bis 50 2,0 – heitenzeichens,
2. das Herstellerzeichen nach § 37 und
50 bis 100 – 1 000
3. das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)
Mehr als 100 1,0 –
(5) Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eich-
pflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete
Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3
Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die muss mindestens 3 mm hoch sein. Bei Maßbehältnis-
Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche an-
die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte gegebene Volumen.
überschreitet. Abweichend von Satz 1 kann eine Kon- (4) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschen-
trolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter boden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich
Methoden der Statistik erfolgen. Bei Fertigpackungen lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die
Dichte mit einem geeigneten Dichtemessgerät zu be- 1. das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne
stimmen. das Einheitenzeichen cl oder
2. den Abstand zwischen der dem Nennvolumen ent-
Werte der Verkehrsfähigkeit sprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in
Nennfüllmenge QN
in kg oder l in g Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.
in % von QN oder ml Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die
10 bis 15 – 150 Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene
gefüllt ist.
15 bis 50 1,0 – (5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maß-
50 bis 100 – 500 behältnis-Flaschen, wenn sie
Mehr als 100 0,5 – 1. am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der
Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2515
2. ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes (5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen
Nennvolumen haben, sollen den Größenwerten nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen.
Nennvolumen in ml Randvollvolumen in ml
20 21,5 § 37
Herstellerzeichen
25 27
(1) Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren
30 32,5 Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht
mehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-
40 42,5 Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektro-
nisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu be-
3. ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten antragen.
Größenwerten entspricht und (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann
4. sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Ab- vom Antragsteller verlangen,
satz 1 bis 3 entsprechen. 1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder
(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen 2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Hersteller-
sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und zeichen anzubringen,
Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder
sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnun- wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Hersteller-
gen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 zeichen zu befürchten sind.
nicht aufbringen oder aufbringen lassen. (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt un-
terrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der ande-
§ 36 ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die
Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach
Genauigkeitsanforderungen der Erteilung eines Herstellerzeichens. Die Physika-
(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maß- lisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer
behältnis-Flaschen Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten
Herstellerzeichen.
1. den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und
dem Randvollvolumen oder (4) Einem von der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstel-
2. die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen ent- lerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat
sprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene. der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hin- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
reichend konstant sein. schaftsraum erteilt worden ist.
(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvoll-
Abschnitt 10
volumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom
angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Formvorschriften,
Werte abweichen: Kontroll- und Dokumentations-
pflichten sowie Marktüberwachung
% des
Nennvolumen Nennvolu- ml
in ml mens § 38
bis 50 6 – Lesbarkeit und Schriftgröße
(1) Wer eine Fertigpackung herstellt, in den Gel-
50 bis 100 – 3 tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt,
in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-
100 bis 200 3 – stellt, muss die Fertigpackung nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 6 leicht erkennbar, deutlich lesbar und
200 bis 300 – 6 unverwischbar kennzeichnen.
300 bis 500 2 – (2) Die Zahlenangaben der Nennfüllmenge müssen,
soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt,
500 bis 1 000 – 10 mindestens folgende Schriftgrößen haben:
1 000 bis 5 000 1 – Nennfüllmenge in g oder ml Schriftgröße in mm
5 bis 50 2
(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung
angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung mehr als 50 bis 200 3
begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Ab-
satz 2 festgelegten Werte abweichen. mehr als 200 bis 1 000 4
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht plan- mehr als 1 000 6
mäßig ausgenutzt werden.
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
(3) Die Zahlen- und Schriftangaben nach § 35 Ab- Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens
satz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 und 5 müssen auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.
mindestens folgende Schriftgrößen haben: (4) Bei Sammelpackungen aus mehreren Fertig-
Nennfüllmenge in ml Schriftgröße in mm packungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23
gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nenn-
5 bis 200 3 füllmengen für jede einzelne Fertigpackung. Bei Fertig-
packungen aus mehreren nicht zum Einzelverkauf be-
mehr als 200 bis 1 000 4
stimmten Packungen gelten die in Anlage 1 Nummer 1
mehr als 1 000 6 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
(4) Die Zahlenangaben auf Sammelpackungen nach § 40
§ 39 Absatz 3 und 4 müssen mindestens eine Schrift- Marktüberwachung
größe von 4 Millimetern haben.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen an-
(5) Das Abtropfgewicht nach § 5 muss in unmittel- hand von Stichproben auf geeignete Weise und in dem
barer Nähe der Nennfüllmenge und mindestens in erforderlichen Umfang die Einhaltung:
gleicher Schriftgröße wie diese angegeben werden.
1. der Anforderungen an Fertigpackungen und an
(6) Abweichend von Absatz 2 muss die Schriftgröße andere Verkaufseinheiten nach dieser Verordnung,
der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher
Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit 2. des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der
Gewichtsabdruck verwendet werden, mindestens 2 Milli- Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungs-
meter betragen. vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
Rates hinsichtlich Vermarktungsnormen für Ge-
(7) Wer Fertigpackungen im Hinblick auf ihren unmit- flügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die
telbaren Verkauf überwiegend von Hand herstellt und zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der
anbietet, darf die Nennfüllmenge durch ein Schild auf Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom
oder neben der Fertigpackung angeben. 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
(8) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln mit einem 3. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9
Gewicht über 10 Kilogramm oder einem Volumen über bis 11, Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG)
10 Liter ist in den Fällen des Artikel 8 Absatz 7 der Ver- Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Nennfüllmenge auf der des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel
Fertigpackung oder auf einem mit ihr verbundenen (ABl. L Nr. 304 vom 21.11.2003, S. 1) im Hinblick auf
Etikett zu kennzeichnen oder aber auf den Handels- EG-Düngemittel,
papieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, so-
fern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere 4. des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, nung (EG) Nr. 1223/2009 im Hinblick auf kosmeti-
beiliegen oder aber vor- oder gleichzeitig mit der Liefe- sche Mittel und
rung versendet werden. 5. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit
§ 39 Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Arti-
Mehrere Packungen, Sammelpackungen
kels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)
(1) Wer eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Nr. 1169/2011.
Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Er-
zeugnisses herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann bei der Herstel-
lung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des
und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder
sonst auf dem Markt bereitstellt, muss diese mit der Mess- und Eichgesetzes und in allen Stufen des Han-
gesamten Nennfüllmenge und der Anzahl der einzelnen dels erfolgen. Es ist das Verfahren zur Prüfung der
Packungen kennzeichnen. Die Angabe der Anzahl der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder
Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sicht- Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum
bar und leicht zählbar sind. bestimmen sich nach Anlage 5.
(2) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht (3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der
zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit ver- zuständigen Behörde durch Stichproben in den Be-
schiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertig- trieben geprüft werden, die Maßbehältnis-Flaschen
packung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert ab- herstellen, in den Geltungsbereich des Mess- und
gefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse Eichgesetzes verbringen oder in den Verkehr bringen.
anzugeben. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maß-
behältnis-Flaschen der Anlage 6 anzuwenden.
(3) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackun-
gen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur § 41
Angabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen Fertig-
packungen auf der Umhüllung der Sammelpackung Kontroll- und Dokumentationspflichten
die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertig- (1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit
packungen anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben Gewichtskennzeichnung oder Volumenkennzeichnung
sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertig- herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-
packungen sichtbar und leicht zählbar sind und die gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf
Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2517
deren Abfüllung mit einem für den vorgesehenen Ver- Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeug-
wendungszweck geeigneten Messgerät, das den An- nisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeich-
forderungen des Mess- und Eichgesetzes genügt, net wird.
1. die Einhaltung der Nennfüllmenge nach den Anfor-
derungen dieser Verordnung und Maßgabe des Ab- Abschnitt 11
satzes 3 Ordnungswidrigkeiten,
a) gemessen oder Übergangsvorschriften
b) kontrolliert
§ 43
wird und
Ordnungswidrigkeiten
2. die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach
Maßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbe- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Num-
wahrt werden. mer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
(2) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit
Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche 1. entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort
herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eich- genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,
gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf 2. entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort
dem Markt bereitstellt, muss die Einhaltung der Nenn- genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr ge-
füllmenge bracht wird,
1. nach Maßgabe des Absatzes 3 messen oder kon- 3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht
trollieren sowie sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder
2. nach Maßgabe des Absatzes 4 die Ergebnisse der dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,
Messungen oder Kontrollen aufzeichnen und aufbe- 4. entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine
wahren. dort genannte Backware in den Verkehr gebracht
(3) Im Rahmen der Messung oder Kontrolle der Füll- wird,
mengen sind allgemein anerkannte Messverfahren oder
5. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht
anerkannte statistische Grundsätze anzuwenden. Die
sicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeich-
zur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte
net ist,
müssen den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.
(4) Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeich- 6. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Ab-
nen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden satz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nenn-
Prüfung nach § 40 aufzubewahren. füllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt
oder
(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das
℮-Zeichen nach § 11 aufgebracht ist, überwiegend 7. entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht
von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Um-
auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulas- hüllung gekennzeichnet ist.
sen, wenn dadurch die Einhaltung der Nennfüllmengen-
anforderungen nicht gefährdet wird. § 44
(6) Zur Kontrolle der Füllmengen von Maßbehältnis- Übergangsvorschriften
Flaschen und der Gewichte von Garnen können an (1) Sammelpackungen, die vor dem 1. November
Stelle von Messgeräten andere geeignete Kontrollein- 2021 hergestellt wurden, dürfen abweichend von § 38
richtungen oder Mittel zur Überprüfung verwendet wer- Absatz 4 in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-
den. Das Gleiche gilt für die Prüfung von Füllmengen gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder auf
nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter dem Markt bereitgestellt werden.
Fertigpackungen sowie für nicht EG-Düngemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfs- (2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021
mittel. nach § 27 oder § 31 der Fertigpackungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994
§ 42 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 27 der
Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert
Bezugstemperatur worden ist, zum Kontrollieren verwendet worden sind,
Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich brauchen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 noch
des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. nicht den Anforderungen der Anlage 7 zu entsprechen.
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4)
Verbindliche Werte für die
Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)
Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die acht nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 – 187 – 250 – 375 – 500 – 750 – 1 000 – 1 500
Gelbwein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml ist ausschließlich die nachste-
hende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
Schaumwein Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die fünf nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 – 200 – 375 – 750 – 1 500
Likörwein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 – 200 – 375 – 500 – 750 – 1 000 – 1 500
Aromatisierter Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 – 200 – 375 – 500 – 750 – 1 000 – 1 500
Spirituosen Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind ausschließlich die neun nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 – 200 – 350 – 500 – 700 – 1 000 – 1 500 – 1 750 – 2 000
Shochu Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind auch die folgenden Nennfüll-
mengen zulässig:
ml: 720 – 1 800
2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse
Wein Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l in Verbindung mit Anhang I, Teil XII,
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 (ABl. L 350 vom
29.12.2017, S. 15); KN-Code ex 2204
Gelbwein Französischer Wein im Sinne von Artikel 56 in Verbindung mit Anhang VII Ziffer 3
Buchstabe b mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L’Etoile“ und
„Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang VII Ziffer 3 Buchstabe a der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben
und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen
der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes
sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2)
Schaumwein Weinbauerzeugnis im Sinne des Anhangs VII, Teil II Nummer 4, 7, 8 und 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013; KN-Code 2204 10
Likörwein Wein im Sinne des Anhangs VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
KN-Code 2204 21 – 2204 29
Aromatisierter Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffs-
bestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Wein-
erzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeug-
nisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom
20.3.2014, S. 14); KN-Code 2205
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2519
Spirituosen Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geo-
grafischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 1576/89
(ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16; KN-Code 2208), zuletzt geändert durch Verordnung
(EU) Nr. 787/2019 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1); KN-Code 2208
Shochu Spirituosen im Sinne von Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Anlage 2
(zu § 2 Satz 1 Nummer 10)
Festlegung abweichender
Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Erzeugnis Zeitpunkt der Herstellung
a) Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufs-
Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt wer- fertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung,
den (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten) Anbringen von Plomben usw.
b) schnittfeste Rohwürste Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu
Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliber-
durchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt
c) tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlacht- Nach dem Schockgefrieren
geflügel
d) Speiseeis Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger
Gefrierhauslagerung
e) stückige Seife 1 Stunde nach der Ausformung
2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis Zeitpunkt der Herstellung
a) Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanz- 30 Tage nach dem Sterilisieren
liche Lebensmittel als Konserve
b) Bratfischmarinaden 48 Stunden nach dem Aufgießen
c) Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse 5 Tage nach dem Sterilisieren
d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer 5 Tage nach Abfüllung
Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2521
Anlage 3
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2,
§ 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2)
Verfahren zur Prüfung
der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen
gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden
0. Vorbemerkungen
Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach
den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der
Europäischen Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.
Die vorgenannten Anforderungen werden insbesondere durch den nachfolgenden Prüfplan abgedeckt.
1. Umfang der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5,
d) der Feststellung des Mittelwertes,
e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen,
f) der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.
2. Feststellung der Losgröße
Werden die Fertigpackungen unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der
Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Los-
umfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die
Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
3. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Der
Stichprobenumfang bemisst sich nach Tabelle a, b oder f bei zerstörungsfreier Prüfung und nach Tabelle c, d
oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Bei einer Losgröße von weniger als
10 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Ver-
kehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.
Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 5.
a) Nicht-zerstörende Prüfung: normale Einfach-Stichprobenprüfung
N n c d k
100 bis 500 50 3 4 0,379
501 bis 3 200 80 5 6 0,295
3 201 bis 10 000 125 7 8 0,234
10 001 und mehr 160 8 9 0,207
b) Nicht-zerstörende Prüfung: Vollprüfung
N
10 bis 99
Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf
sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).
c) Zerstörende Prüfung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang
N n c d k
10 bis 99 5 0 1 2,058
100 bis 500 8 0 1 1,237
501 bis 3 200 13 1 2 0,847
3 201 bis 10 000 20 1 2 0,640
10 001 und mehr 30 2 3 0,503
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
d) Zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem
Stichprobenumfang
N n c d k
10 bis 99 5 – – 2,058
100 bis 500 8 – – 1,237
501 bis 3 200 13 – – 0,847
3 201 bis 10 000 20 – – 0,640
10 001 und mehr 30 – – 0,503
e) Zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem
Zeichen „℮“ nach § 11 gekennzeichnet sind
N n c d k
Unabhängig vom Losumfang 20 1 2 0,640
(N ≥ 100)
f) Nicht zerstörende Prüfung für Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Dünge-
mittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter
N n
Unabhängig vom Losumfang 20
(N ≥ 20)
In den Tabellen bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
c Annahmezahl
d Rückweisezahl
k Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs;
mit t als Zufallsvariable der Studentverteilung
兹苵
4. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen:
a) Gewichte durch Wägung,
b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern
und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von
Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG
und 2008/121/EG des Europäischen Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) nach den allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und
ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung be-
dingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
aufgeführten Fasern,
c) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,
d) Volumen bei Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet
sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter durch Wägung in
Verbindung mit einer Bestimmung der Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.
5. Zusätzliche Feststellungen
a) Messunsicherheit
Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.
b) Bestimmung der mittleren Tara
Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der
Nennfüllmenge beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2523
Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 10 Tara-
proben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen
der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.
Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in
den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.
In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
c) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen
Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe
nach Nummer 3 Buchstabe a und b zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss
mindestens 35 Gramm betragen.
6. Feststellung des Mittelwertes
a) Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄
der Füllmengen xi,
aa) aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e vermehrt um den Betrag k * s oder
bb) bei einer Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 3; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi
der Stichprobe.
冪莥莥莥莥莥莥莥莥 兺
b) Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen
Von dem festgestellten Mittelwert x̄ der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der Stichprobe
wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im Übrigen gilt Nummer 6 Buchstabe a.
7. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
a) Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe a
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-
weisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
b) Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H.
der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
c) Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe c und e
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-
weisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
d) Prüfung des Abtropfgewichtes
Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nummer 1 bis 6
gelten entsprechend.
8. Ungleiche Nennfüllmenge
Die Regelungen der Nummern 4 und 5 Buchstabe a und b gelten auch für Fertigpackungen mit ungleicher
Nennfüllmenge.
9. Prüfung anderer Verkaufseinheiten
Die Nummern 1 bis 7 dieser Anlage sind auf die Prüfung anderer Verkaufseinheiten entsprechend anzuwenden.
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Anlage 4
(zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2,
§ 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2)
Verfahren zur Prüfung der Füllmenge
nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen
und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche
ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden
0. Vorbemerkungen:
Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach
den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der
Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.
1. Umfang der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5, soweit erforderlich,
d) der Feststellung des Mittelwertes,
e) der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.
2. Feststellung der Losgröße
Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs
geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne
Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen
begrenzt.
Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die
Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
3. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung von Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten muss es sich um eine
Zufallsstichprobe handeln. Bei einer Losgröße von weniger als 26 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder
nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertig-
packungen vorgenommen werden.
Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:
N n a
26 bis 50 3 1,0
51 bis 150 5 0,35
151 bis 500 8 0,2
501 bis 3 200 13 0,15
3 201 bis 10 000 20 0,1
10 001 und mehr 30 0,085
In der Tabelle bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
4. Bestimmung der Füllmengen
a) Es sind in der Regel zu bestimmen:
aa) Längen durch Längenmessung,
bb) Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
cc) Flächen durch Längenmessung,
dd) Stückzahl durch Zählung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2525
b) Abweichend von Nummer 4 Buchstabe a Unterbuchstabe aa, cc und dd können bestimmt werden:
aa) Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach
Nummer 5 Buchstabe b, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
aaa) Die Wägewerte der nach Nummer 5 Buchstabe b ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten
Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
bbb) Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge
entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
bb) Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
nach Nummer 5 Buchstabe c, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
aaa) Die Wägewerte der 10 Mittelwerte xī die nach Nummer 5 Buchstabe c bestimmt sind, dürfen von
dem Gesamtmittelwert x̄ um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
bbb) Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung
entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
Für die Feststellungen nach Nummer 4 Buchstabe b sind in der Regel Netto-Wägungen vorzu-
nehmen.
5. Zusätzliche Feststellungen
a) Messunsicherheit
Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.
b) Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse
Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen
von je mindestens 1 Meter Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als ,
brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 Meter zu sein.
c) Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen.
Die Gesamtzahl der Einzelstücke muss dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen
betragen.
d) Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen
Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die
mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen
sind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.
6. Feststellung des Mittelwertes
Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄
der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R“, größer oder gleich der Nennfüllmenge
ist.
Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.
7. Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung
Die Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Anlage 5
(zu § 40 Absatz 2)
Abweichende Prüfzeiträume
für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung
Erzeugnis Prüfzeitraum
a) Backwaren ohne Vorverpackung Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofen-
entnahme
b) Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c) Lösungsmittelhaltige Klebstoffe Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung
2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis Prüfzeitraum
a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebens- Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung
mittel als Konserve
b) Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauer-
konserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme
Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder
Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Er-
zeugnisse
c) Bratfischmarinaden Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2527
Anlage 6
(zu § 40 Absatz 3)
Verfahren zur Prüfung von
Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden
0. Vorbemerkungen
Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach
den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der
Richtlinie 75/107/EWG in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.
1. Entnahme der Zufallsstichprobe
Es wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stunden-
produktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen
durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Liefe-
rung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.
2. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe
Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von
20 °C randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden
gefüllt gewogen.
Die Messunsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens ein Fünftel der nach § 36 Absatz 2 zu-
lässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.
3. Auswertung der Ergebnisse
a) Zu berechnen sind der Mittelwert x̄ der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe, die Standard-
abweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
b) Es werden folgende Grenzwerte berechnet:
obere Toleranzgrenze To als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung
begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3,
untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Ent-
fernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3.
c) Annahmekriterien
Das Los genügt den Vorschriften des § 35 Absatz 2 oder 3, wenn die Werte x̄ und s gleichzeitig folgende drei
Ungleichungen erfüllen:
x̄ + k · s ≤ To
x̄ – k · s ≥ Tu
s ≤ F (To – Tu)
mit k = 1,57 und F = 0,266
d) Berechnung der Werte x̄ und s
35
兺X
i=1
i
X=
Der Mittelwert der Stichprobe ist: 35
Die Standardabweichung der Stichprobe ist:
冪莥莥莥莥莥莥莥 兺
Wenn das Kontrollergebnis zu Beanstandungen führt, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stich-
probe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die
Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten oder in geeigneten Kontrollaufzeichnungen des Herstellers zu berück-
sichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Anlage 7
(zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2)
Anforderungen an Messgeräte
1. Allgemein
a) Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2
geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
b) Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrs-
fehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertig-
packung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne
Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Ab-
satz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
aa) Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser
entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung größter zulässiger Eichwert
in [g] oder [ml] in [g]
von 5 bis weniger als 10 0,1
von 10 bis weniger als 25 0,2
von 25 bis weniger als 150 0,5
von 150 bis weniger als 350 1,0
von 350 bis weniger als 1 750 2,0
von 1 750 bis weniger als 3 500 5,0
von 3 500 bis weniger als 7 000 10,0
von 7 000 bis weniger als 25 000 20,0
von 25 000 bis weniger als 50 000 50,0
von 50 000 bis weniger als 100 000 100,0
von 100 000 bis weniger als 600 000 200,0
von 600 000 bis 1 500 000 500,0
bb) Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder
besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung größter zulässiger Eichwert
in [g] oder [ml] in [g]
von 5 bis weniger als 20 0,1
von 20 bis weniger als 50 0,2
von 50 bis weniger als 175 0,5
von 175 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 5 000 2,0
von 5 000 bis weniger als 10 000 5,0
von 10 000 bis weniger als 15 000 10,0
von 15 000 bis weniger als 50 000 20,0
von 50 000 bis 100 000 50,0
2. Ausnahmen
Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel über-
wiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.
3. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von
Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von
Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2529
Artikel 2
Änderung
der Mess- und Eichgebührenverordnung
Die Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I
S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
„Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
H 16-1 Hinweis:
Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17
und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne
Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüber-
wachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort
und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.
1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-
mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stich-
probenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Voll-
prüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren
16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 99,60
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 115,60
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 148,10
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 178,20
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 208,40
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 250,50
2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab-
satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den
Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig-
packungsverordnung
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr
je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 208,80
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 241,60
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 268,00
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 287,80
zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stich-
probenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3
Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 235,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 266,50
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 398,80
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 445,80
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a
und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,60
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 349,30
16.1.3.3 von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 427,20
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 487,60
zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung gemäß Anlage 3 Num-
mer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 305,30
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 359,80
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 391,30
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen 436,00
zerstörende Prüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,
bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen 351,30
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 460,20
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 678,30
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen 896,10
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie
der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom-
men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10
der Fertigpackungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2531
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der
Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9
und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nennge-
wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,
Gebühr je Vollprüfung)
16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 103,40
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 112,60
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 148,10
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge
oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1
bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) 136,60
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 170,60
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 304,00
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 408,40
3. Sonderfälle
a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37
sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord-
nung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 466,40
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m.
Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29
i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32
Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig-
packungsverordnung
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 136,60
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 170,60
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 304,00
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 408,40
c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe f der Fertigpackungsverordnung
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen
oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig-
packungsverordnung
16.6.4.1 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen nach Aufwand
Verkaufseinheiten entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
5. Weitere Prüfungen
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
16.7.1.1 beim Hersteller 110,30
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertig-
packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge-
mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 143,80
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mitt-
leren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten
Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m.
Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30
i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 60,70
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 72,00
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 54,00
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 143,80
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 143,80
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2533
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl,
Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
§ 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne
Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor-
verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der
Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2,
§ 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1
bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34
Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs-
verordnung
16.8.2.1 Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und nach Aufwand
Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…“.
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Artikel 3
Weitere Änderungen
der Mess- und Eichgebührenverordnung
Die Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I
S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
„Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
H 16-1 Hinweis:
Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17
und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne
Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüber-
wachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort
und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.
1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-
mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stich-
probenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Voll-
prüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren
16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 106,40
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 123,50
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 158,20
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 190,30
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 222,60
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 267,50
2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab-
satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den
Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig-
packungsverordnung
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr
je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 223,00
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 258,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2535
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 286,20
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,40
zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stich-
probenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3
Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 251,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 284,60
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 426,00
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 476,10
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a
und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 328,50
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 373,10
16.1.3.3 von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 456,20
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 520,80
zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der
Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 326,10
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 384,30
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 417,90
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen 465,60
zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,
bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen 375,20
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 491,50
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 724,40
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen 957,00
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie
der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom-
men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10
der Fertigpackungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der
Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9
und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nennge-
wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,
Gebühr je Vollprüfung)
16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 110,40
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 120,30
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 158,20
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge
oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1
bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) 145,90
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 182,20
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 324,70
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 436,20
3. Sonderfälle
a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37
sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord-
nung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 498,10
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m.
Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29
i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32
Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig-
packungsverordnung
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 145,90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2537
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 182,20
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 324,70
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 436,20
c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe f der Fertigpackungsverordnung
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen
oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig-
packungsverordnung
16.6.4.1 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen nach Aufwand
Verkaufseinheiten entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
5. Weitere Prüfungen
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
16.7.1.1 beim Hersteller 117,80
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertig-
packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge-
mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 153,60
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mitt-
leren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten
Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m.
Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30
i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 64,80
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 76,90
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 57,70
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 153,60
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 153,60
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl,
Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
§ 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne
Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor-
verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der
Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2,
§ 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1
bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34
Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs-
verordnung
16.8.2.1 Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und nach Aufwand
Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2539
Artikel 4
Änderung der
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2272), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
3. In § 6 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 5 Satzteil vor dem
zweiten Halbsatz,“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fertigpackungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt
durch Artikel 27 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert
worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Zweite Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung*
Vom 24. November 2020
Auf Grund
– des § 1 Absatz 2, des § 3a Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b sowie Nummer 5 und 6, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 Buchstabe a bis d
und f, des § 14b Absatz 2 Nummer 1, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2,
des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 2, des § 22a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 und des § 26 des
Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3041) und § 3a Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1, § 14a in dem Satzteil vor Nummer 1, § 14b Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 15a Absatz 2
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22a Satz 1 und § 26 Satz 1
zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
– des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, sowie
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8, 10 und 16 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und d
sowie Nummer 2 Buchstabe a bis d und g des Pflanzenschutzgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 in dem Satzteil
vor Nummer 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Nummer 2 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:<Revision">
„2 Gemüsearten außer für Zierzwecke
(einschließlich aller Hybriden der nachfolgend aufgeführten Arten und Gruppen)
Art Gruppe nach ICNCP* deutsche
botanische Bezeichnung oder Sorte Bezeichnung
2.1 Allium cepa L. – Cepa-Gruppe – Zwiebel, Echalion
– Aggregatum-Gruppe – Schalotte
2.2 Allium fistulosum L. alle Sorten Winterheckenzwiebel
2.3 Allium porrum L. alle Sorten Porree
2.4 Allium sativum L. alle Sorten Knoblauch
2.5 Allium schoenoprasum L. alle Sorten Schnittlauch
2.6 Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. alle Sorten Kerbel
2.7 Apium graveolens L. – Sellerie-Gruppe – Sellerie
– Knollensellerie-Gruppe – Knollensellerie
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/990 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates, in Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG des Rates und im Anhang der Richtlinie
93/61/EWG der Kommission (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 14);
2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,
68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der
Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungs-
material (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1);
3. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/432 der Kommission vom 23. März 2020 zur Änderung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der
Begriffsbestimmung von Gemüse sowie der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (ABl. L 88 vom 24.3.2020, S. 3).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2541
Art Gruppe nach ICNCP* deutsche
botanische Bezeichnung oder Sorte Bezeichnung
2.8 Asparagus officinalis L. alle Sorten Spargel
2.9 Beta vulgaris L. – Rote-Rüben-Gruppe – Rote Rübe, Rote Bete
– Blattmangold-Gruppe – Mangold
2.10 Brassica oleracea L. – Grünkohl-Gruppe – Grünkohl
– Blumenkohl- oder – Blumenkohl
Karfiol-Gruppe
– Capitata-Gruppe – Rotkohl, Weißkohl
– Rosenkohl- oder – Rosenkohl
Kohlsprossen-Gruppe
– Kohlrabi-Gruppe – Kohlrabi
– Wirsing- oder – Wirsing
Wirsingkohl-Gruppe
– Brokkoli-Gruppe – Brokkoli
– Palmkohl-Gruppe – Palmkohl
– Tronchuda-Gruppe – portugiesischer Kohl
2.11 Brassica rapa L. – Chinakohl-Gruppe – Chinakohl
– Herbstrüben-, Mairüben- – Herbstrübe, Mairübe,
oder Stoppelrüben-Gruppe Stoppelrübe
2.12 Capsicum annuum L. alle Sorten Chili, Paprika, Pfefferoni
2.13 Cichorium endivia L. alle Sorten Endivie
2.14 Cichorium intybus L. – Chicorée- oder – Chicorée, Zichorie
Zichorie-Gruppe
– Blattzichorie-Gruppe – Blattzichorie
– Wurzelzichorie- oder – Wurzelzichorie,
Industriezichorie-Gruppe Industriezichorie
2.15 Citrullus lanatus alle Sorten Wassermelone
(Thunb.) Matsum. et Nakai
2.16 Cucumis melo L. alle Sorten Melone, Zuckermelone
2.17 Cucumis sativus L. – Gurken- oder – Gurke, Salatgurke
Salatgurken-Gruppe
– Einlegegurken-Gruppe – Einlegegurke
2.18 Cucurbita maxima Duchesne alle Sorten Riesenkürbis
2.19 Cucurbita pepo L. alle Sorten Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson
2.20 Cynara cardunculus L. – Artischocken-Gruppe – Artischocke
– Cardy- oder Kardonen- – Cardy, Kardonenartischocke
artischocken-Gruppe
2.21 Daucus carota L. alle Sorten Karotte, Möhre, Futtermöhre
2.22 Foeniculum vulgare Mill. Azoricum-Gruppe Knollenfenchel
2.23 Lactuca sativa L. alle Sorten Salat
2.24 Petroselinum crispum – Blattpetersilien-Gruppe – Blattpetersilie
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill – Wurzelpetersilien-Gruppe – Wurzelpetersilie
2.25 Phaseolus coccineus L. alle Sorten Prunkbohne, Feuerbohne
2.26 Phaseolus vulgaris L. – Stangenbohnen-Gruppe – Stangenbohne
– Buschbohnen-Gruppe – Buschbohne
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Art Gruppe nach ICNCP* deutsche
botanische Bezeichnung oder Sorte Bezeichnung
2.27 Pisum sativum L. – Schalerbsen-Gruppe – Schalerbse
– Markerbsen- oder – Markerbse
Runzelerbsen-Gruppe
– Zuckererbsen-Gruppe – Zuckererbse
2.28 Raphanus sativus L. – Radieschen-Gruppe – Radieschen
– Rettich-Gruppe – Rettich
2.29 Rheum rhabarbarum L. alle Sorten Rhabarber
2.30 Scorzonera hispanica L. alle Sorten Schwarzwurzel
2.31 Solanum lycopersicum L. alle Sorten Tomate
2.32 Solanum melongena L. alle Sorten Aubergine, Eierfrucht
2.33 Spinacia oleracea L. alle Sorten Spinat
2.34 Valerianella locusta (L.) Laterr. alle Sorten Rapunzel, Feldsalat
2.35 Vicia faba L. alle Sorten Dicke Bohne, Puffbohne
2.36 Zea mays L. – Zuckermais-Gruppe – Zuckermais
– Puffmais-Gruppe – Puffmais
* ICNCP – Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants).“
Artikel 2
Änderung der
Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verord-
nungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom
7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung;“.
b) In Nummer 6 Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben aa bis dd durch die folgenden Doppelbuch-
staben aa bis ff ersetzt:
„aa) Gräser- und Leguminosensaatgut,
bb) Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen,
cc) Getreidesaatgut,
dd) Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut,
ee) Maissaatgut,
ff) Sorghumsaatgut,“.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Besondere Anforderungen
bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschrie-
benen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender
Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit
RNQPs:
1. Brassica napus L. (partim),
2. Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2543
3. Glycine max (L.) Merr.,
4. Helianthus annuus L.,
5. Linum usitatissimum L.,
6. Medicago sativa L. und
7. Sinapis alba L.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in
Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der
Vermehrungsfläche festgelegt sind.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im
Einklang stehen mit
1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und
RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.“
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Besondere Anforderungen
bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderun-
gen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in An-
lage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
1. Allium cepa L.,
2. Allium porrum L.,
3. Capsicum annuum L.,
4. Phaseolus coccineus L.,
5. Phaseolus vulgaris L.,
6. Pisum sativum L.,
7. Solanum lycopersicum L. und
8. Vicia faba L.
(2) Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Num-
mer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums
der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
gen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im
Einklang stehen mit
1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und
RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.“
4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Pflanzenpass
(1) Für Saatgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017
zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets
der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb
dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Saatgut, das
als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt
werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
(2) Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach
den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett
zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erfor-
derlichen Angaben.
(3) Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU)
2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst. Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1
genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten
Rechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und
Saatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können.“
5. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Vorstufensaatgut und Basissaatgut von“
eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den
Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn
1. sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide, außer
Mais und Sorghum, enthalten und
2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.
Den Saatgutmischungen kann zusätzlich anerkanntes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Mais und
Sorghum hinzugefügt werden.“
6. § 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach
§ 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Ab-
schnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfer-
nung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Auf-
sicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer
anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den
Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden
ist.“
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 5 die Angabe „15“ jeweils
durch die Angabe „16“ ersetzt.
b) Nummer 3.2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht
als Befall.“
c) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:
„3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus
dipsaci.“
d) In Nummer 5.1.6 wird in Spalte 4 die Angabe „15“ jeweils durch die Angabe „16“ ersetzt und werden in
Spalte 15 jeweils die Fußnotenzeichen „8)“ gestrichen.
e) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 wird Fußnote 8) wie folgt gefasst:
„8) (weggefallen)“.
f) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Phoma exigua var. linicola“ jeweils durch die Wörter „Boeremia exigua
var. linicola“ ersetzt und nach den Wörtern „Fusarium spp.“ werden die Wörter „, außer Fusarium oxysporum
f. sp. albedinis und Fusarium circinatum“ eingefügt.
g) Nummer 5.2.5 einschließlich der Nummern 5.2.5.1 und 5.2.5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von
Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.“
h) Nach Nummer 5.2.5 wird folgende Nummer 5.2.6 angefügt:
„5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2545
i) In Nummer 7.2 wird das Wort „Gesundheitszustand“ durch die Wörter „Gesundheitszustand – Ergänzend
zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten
folgende Anforderungen:“ ersetzt.
8. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 3a und 3b eingefügt:
„Anlage 3a
(zu § 6a Absatz 1 und 2)
Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand
bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
1. Medicago sativa L. – Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A
Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1 Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter
michiganensis ssp. insidiosus sind, oder
1.2 der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der
Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Ver-
mehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus
festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit
Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden
oder
1.3 die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist,
und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;
2. Medicago sativa L. – Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
2.1 Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit
Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden
auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es
wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern,
oder
2.2 auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit
Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein
Ditylenchus dipsaci gefunden oder
2.3 das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus
dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde
kein Ditylenchus dipsaci gefunden;
3. Helianthus annuus L. – Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1 Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara
halstedii sind, oder
3.2 auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten
während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder
3.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens
zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen
Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii
aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschlie-
ßenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara
halstedii aufwiesen, oder
3.4 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens
zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara
halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der
abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit
Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht
und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung
unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;
4. Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr.,
Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G
Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max
(L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der
Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde
einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:
Art Zulässige
botanische Bezeichnung Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr. Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L. Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L. Alternaria linicola;
Boeremia exigua var. linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell
Anlage 3b
(zu § 20a)
Besondere Anforderungen
bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
1. Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/2072)
1.1 Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genann-
ten Pflanzenkrankheiten sind, oder
1.2 bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je
Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder
1.3 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe
wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten fest-
gestellt:
Pflanzenart Bakterien- und Viruskrankheiten
Capsicum annuum L. Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Potato spindle tuber viroid
Phaseolus vulgaris L. Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Solanum lycopersicum L. Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Pepino mosaic virus
Potato spindle tuber viroid
1.4 Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion
durch Säure) gewonnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2547
2. Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender
Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:
Pflanzenart Insekten
Phaseolus coccineus L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L. Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L. Bruchus rufimanus L.
3. Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1 Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je
Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder
3.2 das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder
3.3 das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei be-
funden.
Pflanzenart Nematoden
Allium cepa L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev“.
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
„(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)“.
b) In den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 wird das Wort „EG-Norm“ jeweils durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3a eingefügt:
„7.3a Partienummer 5)“.
d) Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:
„7.6 „Nur für Tests und Versuche“ 5)“.
e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union
erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben“.
10. In Anlage 6 wird in Nummer 2.2.1 das Wort „EG-Norm“ durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.
11. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Muster 1 werden die Bezeichnungen der Zertifikate wie folgt gefasst:
„Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Gräser- und Legumino-
sensaatgut*), Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen*), Getreidesaatgut*), Zucker-
rüben- und Futterrübensaatgut*), Maissaatgut*), Sorghumsaatgut*), das für den internationalen Handel be-
stimmt ist
Certificate
Issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Grass and Legume Seed*), Crucifer Seed
and Other Oil or Fibre Species*), Cereal Seed*), Sugar Beet and Fodder Beet Seed*), Maize Seed*),
Sorghum Seed*), Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au Système de l'OCDE pour la certification variétale des semences de plantes her-
bagères et légumineuses*), semences de plantes crucifères et autres espèces oléagineuses ou à fibres*),
semences de céréales*), semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs*), Semences
de sorgho*), destinées au commerce international“.
b) In den Mustern 1 und 2 werden die Wörter „Reference number“ jeweils durch die Wörter „Lot reference
number“ und die Wörter „Numero de reference“ jeweils durch die Wörter „Numéro de référence du lot“
ersetzt.
c) In Muster 3 werden die Wörter „Numéro de référence“ durch die Wörter „Numéro de référence du lot“
ersetzt.
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
12. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.1.5 „Referenznummer“
„Lot reference number“
„Numéro de référence du lot““.
b) Nach Nummer 1.1.5 wird folgende Nummer 1.1.6 eingefügt:
„1.1.6 „Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“
„Declared net or gross weight or declared number of seeds“
„Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré““.
c) Die bisherigen Nummern 1.1.6 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9.
d) In Nummer 1.4.1 wird die Angabe „1.1.8“ durch die Angabe „1.1.9“ ersetzt.
e) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:
„1.4.3 Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation“.
Artikel 3
Änderung der
Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG,
2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51),
die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322
vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Knollenkrankheiten“ durch das Wort „Quarantäneschadorganismen“
ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Schadorganismen“ durch das Wort „RNQPs“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis e eingefügt:
„c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),
d) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),
e) Potato spindle tuber viroid (PSTVd),“.
cc) Die bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k.
3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Pflanzenpass
(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017
zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets
der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses
Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2549
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das
als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt
werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1
genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das ge-
meinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden durch die folgenden Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 ersetzt:
Vorstufenpflanzgut1) Basispflanzgut Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse der Klasse der Klasse
Anforderung
PBTC PB S SE E A B
1 2 3 4 5 6 7 8
„3.1.1 Schwarzbeinigkeit
(Pectobacterium spp.,
Dickeya spp.);
als schwarzbeinige Pflanze
gilt auch jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegengeblieben sind 0 0 0,1 0,4 0,6 1,0 1,2
3.1.2 Candidatus Liberibacter
solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip) 0 0 0 0 0 0 0
3.1.3 Candidatus Phytoplasma
solani Quaglino et al. (Stolbur) 0 0 0 0 0 0 0
3.1.4 Viruskrankheiten (Anzeichen
des Befalls mit Mosaikvirus
und Blattrollvirus); als virus-
kranke Pflanze gilt, außer im
Fall des § 9 Absatz 3 auch der
Nachwuchs nicht entfernter
Knollen herausgereinigter
Pflanzen sowie jede Stelle,
an der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegen-
geblieben sind 0 0,1 0,2 0,4 0,6 1,0 2,0
3.1.5 Potato spindle tuber viroid
(PSTVd) 0 0 0 0 0 0 0“.
b) Nummer 3.2 wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4 Schadorganismen
4.1 Quarantäneschadorganismen
4.1.1 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs
befallen sein.
4.1.2 Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.
4.2 RNQPs
Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend
Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):
4.2.1 RNQP nach Nummer 3.1.2:
a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus
Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung
zu tragen oder
b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten ab-
geschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum
festgestellt.
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
4.2.2 RNQP nach Nummer 3.1.3:
a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten ab-
geschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani fest-
gestellt oder
b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen
inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und
Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie
keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.
4.2.3 RNQP nach Nummer 3.1.5:
Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen
Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.“
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:
„1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrank-
heit befallen sein.“
b) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 eingefügt:
Zertifiziertes
Basispflanzgut Pflanzgut
Vorstufenpflanzgut der Klasse der Klasse der Klasse
Krankheit oder Mangel
PBTC PB S, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
„2.2.3 Candidatus Liberibacter solanacearum 0 0 0 0
Liefting et al. (Zebra-Chip)
2.2.4 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino 0 0 0 0
et al. (Stolbur)
2.2.5 Ditylenchus destructor Thorne 0 0 0 0“.
c) Die bisherigen Nummern 2.2.3 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.6 bis 2.2.11.
d) In den neuen Nummern 2.2.6 und 2.2.7 werden die „Krankheit oder Mangel“ betreffenden Spalten wie folgt
gefasst:
Krankheit oder Mangel
„2.2.6 Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind
2.2.7 Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind“.
e) Nach der unter Nummer 2.2 stehenden Tabelle wird folgender Hinweis angefügt:
„Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.“
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
„(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)“.
b) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a eingefügt:
„2.3a Partienummer“.
c) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
„2.6 „Nur für Tests und Versuche““.
d) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union
erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2551
Artikel 4
Änderung der
Rebenpflanzgutverordnung
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verord-
nungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom
7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung.“
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.2“ durch die Angabe „Nummer 2.3.2“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.3“ durch die Angabe „Nummer 2.3.3“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2.4“ durch die Angabe „Nummer 2.3.4“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2.5“ durch die Angabe „Nummer 2.4.2 Buchstabe c“ ersetzt.
3. Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung
erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. Aus der Be-
scheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Num-
mer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die
Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vor-
hergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von
der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der
Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließ-
lich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und
für Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung
der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.
(4) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist
auch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt
wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der
erstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. Die
Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
4. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Rebenbestand“ die Wörter „, einschließlich der Anforderungen hinsicht-
lich des Befalls mit RNQPs,“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen“ durch die Wörter
„Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren“ ersetzt und das Wort
„Virosen“ im letzten Satzteil wird durch das Wort „Viren“ ersetzt.
7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Pflanzenpass
(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit
RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017
zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets
der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das
als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standardpflanzgut erzeugt oder auf dem
Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Ab-
satz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst.
Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
(3) Ein Pflanzenpass ist auch Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierreben und
Tafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten
RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. Beim Inverkehrbringen ist dieses Pflanz-
gut mit einem Pflanzenpass zu kennzeichnen, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforder-
lichen Angaben enthält. Sofern in einem Unternehmen oder auf Produktionsstätten sowohl anerkanntes
Pflanzgut als auch Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben hergestellt oder vermehrt wird, ist der Pflanzen-
pass von der zuständigen Behörde auszustellen.“
8. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „außerhalb der EG“ durch die Wörter „außerhalb der EU“ ersetzt.
9. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht
werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die
Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzu-
wenden.“
10. § 23 wird aufgehoben.
11. Der bisherige § 24 wird § 23.
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:
„1.4 Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden
jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstums-
bedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. RNQPs
2.1 Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Num-
mern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen:
a) Insekten: Viteus vitifoliae Fitch
b) Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.
c) Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:
aa) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
bb) Arabis mosaic virus
cc) Grapevine fanleaf virus
dd) Grapevine leafroll associated virus 1
ee) Grapevine leafroll associated virus 3
ff) Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)
2.2 Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standard-
pflanzgut
Die für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und
Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf
das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen.
2.3 Beprobung und Untersuchung
2.3.1 Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor
einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.
2.3.2 Vorstufenpflanzgut
In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle
Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2553
bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder
ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Unter-
suchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen.
2.3.3 Basispflanzgut
In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben
im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee
genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs
Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen.
2.3.4 Zertifiziertes Pflanzgut
In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein
repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Unter-
suchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wieder-
holen.
2.4 Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs
2.4.1 Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut
a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus
Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Ver-
mehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
gefunden oder
cc) alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen,
wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basis-
pflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Ver-
mehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das
Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte
Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung
gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unter-
zogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani
Quaglino et al.
b) Xylophilus ampelinus Willems et al.
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus
ampelinus Willems et al., oder
bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Ver-
mehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder
cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanz-
gut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. auf-
weisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und
Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al.
aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustel-
len, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehr-
bringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. auf-
weist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen
geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkann-
ten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus
ampelinus Willems et al.
c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine
leafroll associated virus 3
aa) An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basis-
pflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und
befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die
Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome
eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Ver-
mehrung ausgeschlossen oder
bb) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das
Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicher-
zustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll
associated Virus 3 sind.
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
d) Viteus vitifoliae Fitch
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae
Fitch sind, oder
bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch
sind, oder
cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das
Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während
der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit
Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut
Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Be-
gasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß
den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um
sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.
2.4.2 Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut
a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend.
b) Xylophilus ampelinus Willems et al.
Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend.
c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine
leafroll associated virus 3
Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der
Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben
wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.
d) Viteus vitifoliae Fitch
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae
Fitch sind, oder
bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch
sind, oder
cc) wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch auf-
weist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder
einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen interna-
tional anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von
Viteus vitifoliae Fitch ist.“
13. Anlage 2 Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4 Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/2072)
1.4.1 Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus
Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1,
Grapevine leafroll associated virus 3.
1.4.2 Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss prak-
tisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein
von Grapevine fleck virus.
1.4.3 Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 er-
lassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031
erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“
14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
„(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)“.
b) In Nummer 1.1 wird das Wort „EG-Norm“ durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass
Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Stan-
dardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1
genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort
geregelten Vorgaben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2555
Artikel 5
Änderung der
Anbaumaterialverordnung
Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen“.
b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt:
„Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von
Zierpflanzen
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf
dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal
zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:
„16. Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsge-
regelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG,
93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom
23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95
vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung;
17. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;
18. praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschäd-
lingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung.“
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 13n der Pflanzenbeschauverordnung“ durch die Wörter „Artikel 66 der
Verordnung (EU) 2016/2031“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
2. auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten
Schadorganismen,
3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von
a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni
1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen
von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993,
S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
4. im Fall von Obstarten auf das Auftreten von
a) RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der
Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hin-
sichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und
Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Be-
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
stimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020,
S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und,
soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durch-
führungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
während der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,
5. im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von
a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli
1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsever-
mehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl.
L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom
13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
6. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.“
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat
1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten
RNQPs dienen, und
2. im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs
dienen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes
anzuzeigen:
1. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,
2. das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens
eines RNQP, der aufgeführt ist
a) in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,
b) in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und
c) in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.“
d) Absatz 9 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort „entfernen“ die Wörter „oder
geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das
Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt“ eingefügt.
f) Absatz 11 wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anforderungen
an Standardmaterial von Obstpflanzen“.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“
eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
a) den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schad-
organismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchfüh-
rungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2557
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktions-
fläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und
Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu über-
prüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“
eingefügt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Es muss dem Augenschein nach
a) frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durch-
führungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und
b) praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herab-
setzen.
2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an
die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet
für CAC-Material erfüllen.“
cc) Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. Es muss
a) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und
gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder
b) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes
zugehören.
5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung
(EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“
f) In den Absätzen 6 bis 8 werden nach dem Wort „Standardmaterial“ jeweils die Wörter „von Obstpflanzen“
eingefügt.
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
„§ 6a
Anforderungen
an Anbaumaterial von Zierpflanzen
(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss
1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens fol-
gende Anforderungen erfüllen:
1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
a) den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und
b) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schad-
organismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungs-
material von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.
3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anfor-
derungen erfüllen.
4. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-
weisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
5. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen
zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat
der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2
Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende
Anforderungen erfüllen:
1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufge-
führten RNQPs nicht überschreiten.
2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in
Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbau-
materials herabsetzen.
3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
5. Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den
Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe
oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
§ 6b
Anforderungen
an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss
1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens
folgende Anforderungen erfüllen:
1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
a) den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und
b) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut
und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 erfüllen.
3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-
weisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen
zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat
der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2
Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens fol-
gende Anforderungen erfüllen:
1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufge-
führten RNQPs nicht überschreiten.
2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf
das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials
herabsetzen.
3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
5. Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe
oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2559
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss
1. dem Augenschein nach frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsricht-
linie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durch-
führungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,
2. die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die An-
forderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie
2014/98/EU erfüllen und
3. den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Schadorganismen gemäß Anlage 6“ durch die Wörter „RNQPs
gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schad-
organismen“ durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende
Gattung oder Art aufgeführten RNQPs“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Schadorganismus“ durch das Wort „RNQPs“ und wird die Angabe
„Anlage 6“ durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „, soweit nicht anders angegeben“ angefügt.
8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den Anlagen 2 und 4“ durch die Wörter „den
Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
9. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe
„Anlage 3“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den
Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommis-
sion vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die
Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet
und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden
Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. Die Anforderungen der in
Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird das Wort „Ausstellungsdatum“ durch die Wörter „Jahr der Ausstellung“
ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit
dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. Die Angaben bei der Kenn-
zeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils
deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. Das
mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzu-
bringen. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.
(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der
Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig.“
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Anlagen 2, 4 und 6“ durch die Wörter „Anhängen I, II und III der Durch-
führungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Wörter „Anlage 4 Spalte 2“ durch die Wörter
„Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Wörter „Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“
ersetzt.
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den An-
hängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt
sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials der-
selben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie
2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt.“
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der
Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial
gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und
4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das
die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und
d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten
Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise
untersucht:
1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5,
2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,
3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und
4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5.“
14. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 6“ durch die Angabe „§§ 4, 6, 6a und 6b“ ersetzt.
15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:
„Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte Deutsche Bezeichnung
1 2“.
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B) Gemüsearten und deren Hybriden
1 2
1.1 1.2 1.3
Art Gruppe nach ICNCP* Deutsche
Botanische Bezeichnung bzw. Sorte Bezeichnung
1 Allium cepa L. – Cepa-Gruppe – Zwiebel, Echalion
– Aggregatum-Gruppe – Schalotte
2 Allium fistulosum L. alle Sorten Winterheckenzwiebel
3 Allium porrum L. alle Sorten Porree
4 Allium sativum L. alle Sorten Knoblauch
5 Allium schoenoprasum L. alle Sorten Schnittlauch
6 Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. alle Sorten Kerbel
7 Apium graveolens L. – Sellerie-Gruppe – Sellerie
– Knollensellerie-Gruppe – Knollensellerie
8 Asparagus officinalis L. alle Sorten Spargel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2561
1 2
1.1 1.2 1.3
Art Gruppe nach ICNCP* Deutsche
Botanische Bezeichnung bzw. Sorte Bezeichnung
9 Beta vulgaris L. – Rote-Rüben-Gruppe – Rote Rübe, Rote Bete
– Blattmangold-Gruppe – Mangold
10 Brassica oleracea L. – Grünkohl-Gruppe – Grünkohl
– Blumenkohl- oder – Blumenkohl
Karfiol-Gruppe
– Capitata-Gruppe – Rotkohl, Weißkohl
– Rosenkohl- oder – Rosenkohl
Kohlsprossen-Gruppe
– Kohlrabi-Gruppe – Kohlrabi
– Wirsing- oder – Wirsing
Wirsingkohl-Gruppe
– Brokkoli-Gruppe – Brokkoli
– Palmkohl-Gruppe – Palmkohl
– Tronchuda-Gruppe – portugiesischer Kohl
11 Brassica rapa L. – Chinakohl-Gruppe – Chinakohl
– Herbstrüben-, Mairüben- – Herbstrübe, Mairübe,
oder Stoppelrüben-Gruppe Stoppelrübe
12 Capsicum annuum L. alle Sorten Chili, Paprika, Pfefferoni
13 Cichorium endivia L. alle Sorten Endivie
14 Cichorium intybus L. – Chicorée- oder – Chicorée, Zichorie
Zichorie-Gruppe
– Blattzichorie-Gruppe – Blattzichorie
– Wurzelzichorie- oder – Wurzelzichorie,
Industriezichorie-Gruppe Industriezichorie
15 Citrullus lanatus alle Sorten Wassermelone
(Thunb.) Matsum. et Nakai
16 Cucumis melo L. alle Sorten Melone, Zuckermelone
17 Cucumis sativus L. – Gurken- oder – Gurke, Salatgurke
Salatgurken-Gruppe
– Einlegegurken-Gruppe – Einlegegurke
18 Cucurbita maxima Duchesne alle Sorten Riesenkürbis
19 Cucurbita pepo L. alle Sorten Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson
20 Cynara cardunculus L. – Artischocken-Gruppe – Artischocke
– Cardy- oder – Cardy, Kardonenartischocke
Kardonenartischocken-
Gruppe
21 Daucus carota L. alle Sorten Karotte, Möhre, Futtermöhre
22 Foeniculum vulgare Mill. Azoricum-Gruppe Knollenfenchel
23 Lactuca sativa L. alle Sorten Salat
24 Petroselinum crispum – Blattpetersilien-Gruppe – Blattpetersilie
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill – Wurzelpetersilien-Gruppe – Wurzelpetersilie
25 Phaseolus coccineus L. alle Sorten Prunkbohne, Feuerbohne
26 Phaseolus vulgaris L. – Stangenbohnen-Gruppe – Stangenbohne
– Buschbohnen-Gruppe – Buschbohne
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
1 2
1.1 1.2 1.3
Art Gruppe nach ICNCP* Deutsche
Botanische Bezeichnung bzw. Sorte Bezeichnung
27 Pisum sativum L. – Schalerbsen-Gruppe – Schalerbse
– Markerbsen- oder – Markerbse
Runzelerbsen-Gruppe
– Zuckererbsen-Gruppe – Zuckererbse
28 Raphanus sativus L. – Radieschen-Gruppe – Radieschen
– Rettich-Gruppe – Rettich
29 Rheum rhabarbarum L. alle Sorten Rhabarber
30 Scorzonera hispanica L. alle Sorten Schwarzwurzel
31 Solanum lycopersicum L. alle Sorten Tomate
32 Solanum melongena L. alle Sorten Aubergine, Eierfrucht
33 Spinacia oleracea L. alle Sorten Spinat
34 Valerianella locusta (L.) Laterr. alle Sorten Rapunzel, Feldsalat
35 Vicia faba L. alle Sorten Dicke Bohne, Puffbohne
36 Zea mays L. – Zuckermais-Gruppe – Zuckermais
– Puffmais-Gruppe – Puffmais
* ICNCP – Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants).“
16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben.
17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)
Besondere Anforderungen
an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen“.
b) Spalte 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)
2. Blumenzwiebel-Arten“.
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
18. Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 3.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. November 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2563
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 7. Oktober 2020
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 182. Sitzung d) § 5 wird wie folgt gefasst:
am 7. Oktober 2020 beschlossen, die Geschäftsord- „§ 5
nung des Deutschen Bundestages in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), Missbräuchliche
die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. Sep- Hinweise auf die Mitgliedschaft
tember 2020 (BGBl. I S. 2067) geändert worden ist, Missbräuchliche Hinweise auf die Mitglied-
wie folgt zu ändern: schaft im Bundestag in beruflichen oder ge-
schäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.
1. Anlage 1 (Verhaltensregeln für Mitglieder des Deut-
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag
schen Bundestages) wird wie folgt geändert:
sind missbräuchlich, wenn sie geeignet sind, auf-
a) § 1 wird wie folgt geändert: grund der Mitgliedschaft im Deutschen Bundes-
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort tag einen Vorteil in beruflichen oder geschäftli-
„schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ chen Angelegenheiten zu erzeugen.“
eingefügt. e) § 8 wird wie folgt geändert:
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden „(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten
„oder in Textform“ eingefügt. nach den Verhaltensregeln oder Regeln der
Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Abs. 3a
bbb) In Nummer 1 werden nach der Angabe
des Abgeordnetengesetzes verletzt hat
„1 000 Euro“ die Wörter „einmalig oder
(Pflichtverstoß), kann der Präsident von dem
regelmäßig“ eingefügt.
betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte
ccc) Folgender Satz wird angefügt: zur Erläuterung und Aufklärung des Sachver-
„Für das Jahr der Bundestagswahl halts verlangen und den Vorsitzenden der
werden die Zeiträume der jeweils en- Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um
denden Wahlperiode und der neuen Stellungnahme bitten.“
Wahlperiode getrennt voneinander be- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
handelt.“
aaa) In Satz 3 werden die Wörter „Verstoß
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gegen die Verhaltensregeln“ durch das
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort Wort „Pflichtverstoß“ ersetzt.
„diese“ die Wörter „einmalig oder regel- bbb) In Satz 4 werden die Wörter „seine
mäßig“ eingefügt. Pflichten nach den Verhaltensregeln
bbb) Folgender Satz wird angefügt: verletzt“ durch die Wörter „gegen
Pflichten verstoßen“ ersetzt und werden
„Tatsächlich entstandene Aufwendun- nach den Wörtern „Sanktionen nach“
gen, die zur Durchführung der Tätigkeit die Wörter „§ 12 Abs. 3a sowie“ einge-
durch den Vertragspartner oder Arbeit- fügt.
geber erstattet werden, gelten nicht als
Einkünfte.“ ccc) In Satz 5 werden die Wörter „eine Ver-
letzung nicht“ durch die Wörter „kein
b) § 3 wird wie folgt geändert: Pflichtverstoß“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Amtlichen cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Handbuch und“ gestrichen.
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „eine
bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Größenord- Pflichtverletzung“ durch die Wörter
nung von“ das Wort „über“ eingefügt. „einen Pflichtverstoß“ ersetzt.
c) § 4 wird wie folgt geändert: bbb) In Satz 3 werden die Wörter „seine
aa) In Absatz 3 werden die Wörter „im Amtlichen Pflichten nach den Verhaltensregeln
Handbuch und“ gestrichen. verletzt“ durch die Wörter „gegen
Pflichten verstoßen“ ersetzt.
bb) In Absatz 7 werden die Wörter „im Benehmen
dd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mit dem Präsidium“ gestrichen.
„Das Präsidium kann gemäß § 12 Abs. 3a
cc) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Satz 2 oder § 44a Abs. 4 Satz 2 des Abge-
„(8) Anzeigen nach dieser Vorschrift sind ordnetengesetzes nach erneuter Anhörung
schriftlich oder in Textform zu übermitteln.“ ein Ordnungsgeld festsetzen.“
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020
ee) Absatz 5 wird wie folgt geändert: die Wörter „im Wege eines Verwal-
tungsakts“ durch die Wörter „durch
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fäl-
Verwaltungsakt“ ersetzt.
len“ die Wörter „des § 12 Abs. 3a und“
eingefügt. eee) In Satz 8 wird nach den Wörtern „Sank-
tionen nach“ die Angabe „§ 12 Abs. 3a
bbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Ab- und“ eingefügt.
geordnetengesetzes“ die Wörter „oder
ein Fall des § 12 Abs. 3a des Abgeord- fff) In Satz 9 werden die Wörter „eine Ver-
netengesetzes“ eingefügt. letzung nicht“ durch die Wörter „kein
Verstoß“ ersetzt.
ccc) In Satz 6 werden nach dem Wort „Ab-
2. Die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen
geordnetengesetzes“ die Wörter „oder
Bundestages tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
gegen Regeln der Mitarbeiterbeschäf-
Einunddreißigste Gesetz zur Änderung des Abge-
tigung“ eingefügt.
ordnetengesetzes in Kraft tritt. Der Präsident des
ddd) In Satz 7 werden nach dem Wort Deutschen Bundestages gibt den Tag des Inkraft-
„macht“ die Wörter „Ansprüche nach tretens in der Bekanntmachung der Änderung der
§ 12 Abs. 3a und“ eingefügt und werden Geschäftsordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Berlin, den 7. Oktober 2020
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble