2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Gesetz
zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze1, 2
Vom 19. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 4
Melde- und Abhilfeverfahren
Artikel 1 der Videosharingplattform-Anbieter
Änderung des
§ 10a Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwer-
Telemediengesetzes
den
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
§ 10b Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden
S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden § 10c Allgemeine Geschäftsbedingungen
ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 5
1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht
vorangestellt: Datenschutz
„Inhaltsübersicht § 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
§ 12 Grundsätze
Abschnitt 1 § 13 Pflichten des Diensteanbieters
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Bestandsdaten
§ 1 Anwendungsbereich § 14a Verarbeitung personenbezogener Daten Min-
§ 2 Begriffsbestimmungen derjähriger
§ 2a Europäisches Sitzland § 15 Nutzungsdaten
§ 2b Listen der audiovisuellen Mediendienste- § 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kennt-
anbieter und Videosharingplattform-Anbieter niserlangung von Daten
§ 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde Abschnitt 6
§ 3 Herkunftslandprinzip Bußgeldvorschriften
Abschnitt 2 § 16 Bußgeldvorschriften“.
Zulassungsfreiheit, Informationspflichten 2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
§ 4 Zulassungsfreiheit „(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Ge-
§ 5 Allgemeine Informationspflichten setzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht
für Dienste, die
§ 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kom-
munikationen 1. ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten be-
stimmt sind und
Abschnitt 3 2. weder unmittelbar noch mittelbar von der All-
Verantwortlichkeit gemeinheit mit handelsüblichen Verbraucher-
§ 7 Allgemeine Grundsätze endgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen
werden.“
§ 8 Durchleitung von Informationen
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten
Übermittlung von Informationen a) In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein
Komma ersetzt und wird der nachfolgende Satz-
§ 10 Speicherung von Informationen teil gestrichen.
b) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter folgender Satzteil angefügt:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die „dies umfasst auch solche unabhängig und
Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audio-
visuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Markt- insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung
gegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69). oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen
2
Artikel 4 dieses Gesetzes notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) gemachten Angaben, die eine unmittelbare Ver-
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Sep- bindung zu einem Nutzerkonto von weiteren
tember 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der natürlichen Personen bei Diensteanbietern er-
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). möglichen,“.
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c) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 14. ist nutzergeneriertes Video eine von einem
bis 19 ersetzt: Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bil-
dern mit oder ohne Ton, die unabhängig
„6. sind audiovisuelle Mediendienste von ihrer Länge einen Einzelbestandteil
a) audiovisuelle Mediendienste auf Abruf darstellt und die von diesem oder einem
und anderen Nutzer auf einen Videosharing-
plattform-Dienst hochgeladen wird,
b) die audiovisuelle kommerzielle Kommuni-
kation, 15. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der
Europäischen Union und jeder andere Ver-
7. ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein tragsstaat des Abkommens über den Euro-
Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, päischen Wirtschaftsraum, für den die
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Par-
8. sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
laments und des Rates vom 10. März 2010
nichtlineare audiovisuelle Mediendienste,
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
bei denen der Hauptzweck des Dienstes
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
oder eines trennbaren Teils des Dienstes da-
über die Bereitstellung audiovisueller Medien-
rin besteht, unter der redaktionellen Verant-
dienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien-
wortung eines audiovisuellen Mediendienste-
dienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1;
anbieters der Allgemeinheit Sendungen zur
L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die
Information, Unterhaltung oder Bildung zum
Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom
individuellen Abruf zu einem vom Nutzer
28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
16. ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitglied-
9. ist audiovisuelle kommerzielle Kommunika-
staat ist,
tion jede Form der Kommunikation mit Bil-
dern mit oder ohne Ton, die einer Sendung 17. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen,
oder einem nutzergenerierten Video gegen das ein oder mehrere Tochterunternehmen
Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegen- kontrolliert,
leistung oder als Eigenwerbung beigefügt
oder darin enthalten ist, wenn die Kommu- 18. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen,
nikation der unmittelbaren oder mittelbaren das unmittelbar oder mittelbar von einem
Förderung des Absatzes von Waren und Mutterunternehmen kontrolliert wird,
Dienstleistungen oder der Förderung des Er- 19. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunter-
scheinungsbilds natürlicher oder juristischer nehmen, allen seinen Tochterunternehmen
Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit und allen anderen mit dem Mutterunterneh-
nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring men und seinen Tochterunternehmen wirt-
und Produktplatzierung, schaftlich und rechtlich verbundenen Unter-
10. sind Videosharingplattform-Dienste nehmen.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Telemedien, bei denen der Hauptzweck
oder eine wesentliche Funktion darin be- a) Der Fußnotenhinweis wird gestrichen und die
steht, Sendungen oder nutzergenerierte Fußnote wird aufgehoben.
Videos, für die der Diensteanbieter keine
redaktionelle Verantwortung trägt, der b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der „(1) Sitzland des Diensteanbieters im Sinne
Diensteanbieter die Organisation der Sen- dieses Gesetzes ist der Mitgliedstaat, in dessen
dungen und der nutzergenerierten Videos, Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelas-
auch mit automatischen Mitteln, be- sen ist.
stimmt,
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei audio-
b) trennbare Teile von Telemedien, wenn für visuellen Mediendiensten ein Mitgliedstaat als
den trennbaren Teil der in Buchstabe a Sitzland des Diensteanbieters, in dem die
genannte Hauptzweck vorliegt, Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und
11. ist Videosharingplattform-Anbieter ein die redaktionellen Entscheidungen über den
Diensteanbieter, der Videosharingplattform- audiovisuellen Mediendienst getroffen werden.
Dienste betreibt, Werden die redaktionellen Entscheidungen über
den audiovisuellen Mediendienst in einem
12. ist redaktionelle Verantwortung die Aus- anderen Mitgliedstaat als dem Sitz der Haupt-
übung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich verwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des
der Zusammenstellung der Sendungen und Diensteanbieters
ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
1. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in
13. ist Sendung eine Abfolge von bewegten dem ein erheblicher Teil des Personals des
Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig Diensteanbieters, das mit der Durchführung
von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von der programmbezogenen Tätigkeiten des
einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans audiovisuellen Mediendienstes betraut ist,
oder Katalogs ist, tätig ist,
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2. der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwal- (5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das
tung des Diensteanbieters liegt, wenn ein Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen
erheblicher Teil des Personals des audio- oder die anderen Unternehmen der Gruppe
visuellen Mediendiensteanbieters, das mit der jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten nieder-
Ausübung der sendungsbezogenen Tätig- gelassen, so gilt der Videosharingplattform-
keiten betraut ist, in jedem dieser Mitglied- Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelas-
staaten tätig ist oder sen,
3. der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter 1. in dem sein Mutterunternehmen niedergelas-
zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des sen ist oder
Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat,
sofern eine dauerhafte und tatsächliche Ver- 2. mangels einer solchen Niederlassung in dem
bindung mit der Wirtschaft dieses Mitglied- sein Tochterunternehmen niedergelassen ist,
staats fortbesteht, wenn ein erheblicher Teil oder
des Personals des audiovisuellen Medien- 3. mangels einer solchen Niederlassung in dem
diensteanbieters, das mit der Ausübung der das oder die anderen Unternehmen der
sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, Gruppe niedergelassen ist oder sind.
in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig ist.
(6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und
Werden die redaktionellen Entscheidungen über ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem
den audiovisuellen Mediendienst in einem Dritt- anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt
staat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitz- der Videosharingplattform-Anbieter als in dem
land, in dem die Hauptverwaltung des Dienste- Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der
anbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit auf-
Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden genommen hat, sofern eine dauerhafte und
die redaktionellen Entscheidungen über den tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft
audiovisuellen Mediendienst in einem Mitglied- dieses Mitgliedstaats besteht.
staat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitz-
land, in dem ein erheblicher Teil des mit der Be- (7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die
reitstellung des audiovisuellen Mediendienstes Teil der Gruppe sind und von denen jedes in
betrauten Personals tätig ist. einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in
(3) Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter, dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines
die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit auf-
der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen, genommen hat, sofern eine dauerhafte und
gilt ein Mitgliedstaat als Sitzland, wenn sie tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft
1. eine in diesem Mitgliedstaat gelegene dieses Mitgliedstaats besteht.
Satelliten-Bodenstation für die Aufwärts- (8) Treten zwischen der zuständigen Behörde
strecke nutzen oder und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats
Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher
2. zwar keine in diesem Mitgliedstaat gele-
Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach
gene Satelliten-Bodenstation für die Auf-
wärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so
bringt die zuständige Behörde dies der Euro-
zugewiesene Übertragungskapazität eines
päischen Kommission unverzüglich zur Kennt-
Satelliten nutzen.
nis.“
Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt der
5. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c ein-
Mitgliedstaat auch als Sitzland für einen audio-
gefügt:
visuellen Diensteanbieter, in dem dieser gemäß
den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die „§ 2b
Arbeitsweise der Europäischen Union nieder-
gelassen ist.“ Listen der
audiovisuellen Mediendiensteanbieter
c) Die folgenden Absätze 4 bis 8 werden angefügt: und Videosharingplattform-Anbieter
„(4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter (1) Die zuständige Behörde erstellt jeweils eine
nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Liste der audiovisuellen Mediendiensteanbieter
niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat und der Videosharingplattform-Anbieter, deren
abweichend von Absatz 1 als Sitzland, in dessen Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland
Hoheitsgebiet als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audio-
1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter- visuellen Mediendiensteanbieter und Videosharing-
plattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach
nehmen des Videosharingplattform-Anbieters
§ 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben.
oder
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die
2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von
Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter
welcher der Videosharingplattform-Anbieter
ein Teil ist, und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktua-
lisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien
niedergelassen ist. zuständigen obersten Bundesbehörde.
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(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)
Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen geändert worden ist, für die Regelungen
der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und über das auf Versicherungsverträge an-
Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktua- wendbare Recht sowie für Pflichtversiche-
lisierungen dieser Listen an die Europäische Kom- rungen.“
mission weiter.
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:
§ 2c
„(5) Das Angebot und die Verbreitung von
Auskunftsverlangen Telemedien, bei denen es sich nicht um audio-
der zuständigen Behörde
visuelle Mediendienste handelt, durch einen
(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Diensteanbieter, der in einem anderen Mitglied-
Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, staat niedergelassen ist, unterliegen den Ein-
der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte schränkungen des deutschen Rechts, soweit
über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien
1. dies dem Schutz folgender Schutzziele vor
zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Auf-
Beeinträchtigungen oder ernsthaften und
gaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 er-
schwerwiegenden Gefahren dient:
forderlich ist.
a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
insbesondere
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 aa) im Hinblick auf die Verhütung, Ermitt-
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange- lung, Aufklärung, Verfolgung und Voll-
hörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer streckung
Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. aaa) von Straftaten und Ordnungs-
Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung widrigkeiten, einschließlich des
zu belehren. Die Tatsache, auf die der Auskunfts- Jugendschutzes und der Be-
pflichtige die Verweigerung der Auskunft nach kämpfung der Verunglimpfung
Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu ma- aus Gründen der Rasse, des Ge-
chen. Es genügt die eidliche Versicherung des schlechts, des Glaubens oder der
Auskunftspflichtigen.“ Nationalität,
6. § 3 wird wie folgt geändert:
bbb) von Verletzungen der Menschen-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: würde einzelner Personen oder
„(1) In Deutschland nach § 2a niedergelas- bb) im Hinblick auf die Wahrung nationaler
sene Diensteanbieter und ihre Telemedien unter- Sicherheits- und Verteidigungsinteres-
liegen den Anforderungen des deutschen Rechts sen,
auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des
b) der öffentlichen Gesundheit oder
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom c) der Interessen der Verbraucher und der
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte Interessen der Anleger und
der Dienste der Informationsgesellschaft, ins- 2. die Maßnahmen, die auf der Grundlage des
besondere des elektronischen Geschäftsver- deutschen Rechts in Betracht kommen, in
kehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elek- einem angemessenen Verhältnis zu diesen
tronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom Schutzzielen stehen.
17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU
in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zu-
angeboten oder verbreitet werden. lässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buch-
stabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Tele-
erforderlichen Verfahren eingehalten werden;
medien, die innerhalb des Geltungsbereichs
davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren
der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie
einschließlich etwaiger Vorverfahren und die
2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbie-
Verfolgung von Straftaten einschließlich der
tern, die in einem anderen Mitgliedstaat nieder-
Strafvollstreckung und von Ordnungswidrig-
gelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder
keiten.
verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Ab-
sätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.“ (6) Der freie Empfang und die Weiterver-
breitung von audiovisuellen Mediendiensten
b) Absatz 4 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend
„9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt wer-
bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 den, wenn diese audiovisuellen Mediendienste
und 306 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das 1. in offensichtlicher, ernster und schwer-
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom wiegender Weise Folgendes enthalten:
19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert wor- a) eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass
den ist, und von der Versicherungsberichter- gegen eine Gruppe von Personen oder
stattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 gegen ein Mitglied einer Gruppe von Per-
(BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Ge- sonen aus einem der in Artikel 21 der
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Charta der Grundrechte der Europäischen 10. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1)
„Abschnitt 4
genannten Gründe,
b) eine öffentliche Aufforderung zur Bege- Melde- und Abhilfeverfahren
hung einer terroristischen Straftat gemäß der Videosharingplattform-Anbieter
Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des
Europäischen Parlaments und des Rates § 10a
vom 15. März 2017 zur Terrorismusbe-
Verfahren
kämpfung und zur Ersetzung des Rahmen-
zur Meldung von Nutzerbeschwerden
beschlusses 2002/475/Jl des Rates und
zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl (1) Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder
des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6), der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und
c) einen Verstoß gegen die Vorgaben zum soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht
Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zu-
letzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni
2. eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der
und schwerwiegende Gefahr der Beeinträch- jeweils geltenden Fassung ergibt, sind Video-
tigung darstellen für sharingplattform-Anbieter verpflichtet, ein Verfah-
a) die öffentliche Gesundheit, ren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden
(Nutzerbeschwerden) über rechtswidrige audio-
b) die öffentliche Sicherheit oder visuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplatt-
c) die Wahrung nationaler Sicherheits- und form-Dienst des Videosharingplattform-Anbieters
Verteidigungsinteressen. bereitgestellt werden, elektronisch melden können.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn (2) Das Meldeverfahren muss
die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2
bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.“ 1. bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkenn-
bar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und
7. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt ge- ständig verfügbar sein,
fasst:
2. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben,
„Abschnitt 2 die Nutzerbeschwerde näher zu begründen und
Zulassungsfreiheit, Informationspflichten“.
3. gewährleisten, dass der Videosharingplattform-
8. In § 5 Absatz 1 Nummer 7 wird der Punkt am Ende Anbieter Nutzerbeschwerden unverzüglich zur
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 Kenntnis nehmen und prüfen kann.
angefügt:
„8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die § 10b
Angabe
Verfahren
a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden
oder als Sitzland gilt sowie
Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der
b) der zuständigen Regulierungs- und Auf- Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und so-
sichtsbehörden.“ weit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht
9. § 6 wird wie folgt geändert: bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz er-
gibt, müssen Videosharingplattform-Anbieter ein
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: wirksames und transparentes Verfahren nach Satz 2
„§ 6 zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1
gemeldeten Nutzerbeschwerden vorhalten. Das
Besondere Pflichten
Verfahren muss gewährleisten, dass der Video-
bei kommerziellen Kommunikationen“.
sharingplattform-Anbieter
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt: 1. unverzüglich nach Eingang der Nutzerbe-
schwerde prüft, ob ein rechtswidriger Inhalt
„(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen vorliegt,
eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die
nutzergenerierte Videos hochladen, erklären 2. unverzüglich nach Eingang der Nutzerbe-
können, ob diese Videos audiovisuelle kommer- schwerde einen rechtswidrigen Inhalt entfernt
zielle Kommunikation enthalten. oder den Zugang zu diesem Inhalt sperrt,
(4) Videosharingplattform-Anbieter sind ver- 3. im Falle der Entfernung eines rechtswidrigen
pflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommu- Inhalts den Inhalt zu Beweiszwecken sichert
nikation, die Nutzer auf den Videosharingplatt- und für die Dauer von zehn Wochen speichert,
form-Dienst hochgeladen haben, als solche zu
4. den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den
kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder
der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, un-
anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.“
verzüglich über seine Entscheidung informiert
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. und diese begründet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2461
5. den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den 11. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die Ab-
der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, schnitte 5 und 6.
über die Möglichkeit der Teilnahme an einem 12. In § 14 Absatz 3 werden nach den Wörtern „die
unparteiischen Schlichtungsverfahren informiert, von“ die Wörter „§ 10a Absatz 1 dieses Gesetzes
6. dem Beschwerdeführer und dem Nutzer, für oder“ eingefügt.
den der beanstandete Inhalt gespeichert 13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
wurde, die Gelegenheit gibt, unter Angabe von
Gründen eine Überprüfung der ursprünglichen „§ 14a
Entscheidung zu verlangen, wenn der Antrag Verarbeitung
auf Überprüfung (Gegenvorstellung) innerhalb personenbezogener Daten Minderjähriger
von zwei Wochen nach Information über die
Hat ein Diensteanbieter zur Wahrung des Jugend-
Entscheidung gestellt wird,
schutzes personenbezogene Daten von Minderjäh-
7. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellung- rigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifika-
nahme des Nutzers, für den der beanstandete tion oder andere technische Maßnahmen, oder
Inhalt gespeichert wurde, an den Beschwerde- anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht
führer sowie der Inhalt einer Stellungnahme des für kommerzielle Zwecke verarbeiten.“
Beschwerdeführers an den Nutzer, für den der 14. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
beanstandete Inhalt gespeichert wurde, weiter-
gegeben werden kann, a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
8. im Falle einer Gegenvorstellung des Beschwer-
deführers den Nutzer, für den der beanstandete „1. entgegen § 2c Absatz 1 in Verbindung mit
Inhalt gespeichert wurde, und im Falle einer § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 eine Aus-
Gegenvorstellung des Nutzers, für den der be- kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
anstandete Inhalt gespeichert wurde, den Be- oder nicht rechtzeitig erteilt,“.
schwerdeführer im Falle der Abhilfe über den b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Inhalt der Gegenvorstellung unverzüglich infor- Nummern 2 bis 6.
miert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
innerhalb einer angemessenen Frist gibt,
gefügt:
9. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich
„2a. entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1
einer Überprüfung unterzieht, das Ergebnis
ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht
dem Beschwerdeführer und dem Nutzer, für
richtig oder nicht vollständig vorhält,“.
den der beanstandete Inhalt gespeichert
wurde, unverzüglich übermittelt und einzelfall-
Artikel 2
bezogen begründet,
Änderung des Gesetzes
10. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität
gegen den unlauteren Wettbewerb
des Beschwerdeführers und des Nutzers, für
den der beanstandete Inhalt gespeichert Nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
wurde, nicht erfolgt und bewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 5
11. jede Beschwerde, das Ergebnis ihrer Prüfung,
des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) ge-
die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme sowie
ändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:
jede verlangte Überprüfung der Entscheidung
und deren Ergebnis dokumentiert.
„§ 8a
§ 10c Anspruchsberechtigte bei
einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei
(1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflich- einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
tet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass des Europäischen Parlaments und des Rates vom
diesen die Verbreitung unzulässiger audiovisueller 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Trans-
kommerzieller Kommunikation verboten ist. parenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungs-
(2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kom- diensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend
munikation im Sinne dieser Vorschrift ist audio- von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und
visuelle kommerzielle Kommunikation, die gegen öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Arti-
folgende Vorschriften verstößt: kels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150
1. § 20 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April erfüllen.“
2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 96
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Artikel 3
S. 1328) geändert worden ist, oder Änderung des
2. § 10 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fas- Tabakerzeugnisgesetzes
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist,
geändert worden ist.“ wird wie folgt geändert:
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie (2) Die Deutsche Welle erstattet dem Rundfunkrat
folgt gefasst: alle drei Jahre, beginnend mit dem 1. November
„§ 20 Verbot der audiovisuellen kommerziellen 2022, Bericht über die im Bereich Barrierefreiheit ge-
Kommunikation“. troffenen Maßnahmen und leitet diesen der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde
2. § 20 wird wie folgt geändert: zu. Diese übermittelt die Berichte anschließend der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Europäischen Kommission.“
„§ 20 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Verbot der a) In Satz 1 werden die Wörter „Herstellung ihrer
audiovisuellen kommerziellen Kommunikation“. Sendungen“ durch die Wörter „Erfüllung ihrer
b) Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele“ ersetzt.
aa) Nach den Wörtern „Artikels 1 Absatz 1 Buch- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
stabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Euro- „Die Zusammenarbeit mit den inländischen öffent-
päischen Parlaments und des Rates vom lich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt sie in
10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter öffentlich-rechtlichen Verträgen.“
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
6. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über „Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audio-
audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom visueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2
15.4.2010, S. 1)“ werden ein Komma und die Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes sicher,
Wörter „die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30
(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt
worden ist,“ eingefügt. werden.“
bb) Die Wörter „von Tabakerzeugnissen“ werden 7. § 10 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „dieser Erzeugnisse“ er- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
setzt. und 2 vorangestellt:
„(1) Werbung ist jede Äußerung, die der un-
Artikel 4 mittelbaren oder mittelbaren Förderung des
Änderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, ein-
Deutsche-Welle-Gesetzes schließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Be- Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds
kanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), natürlicher oder juristischer Personen, die einer
das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. No- wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
wird wie folgt geändert: oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in
einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-
ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsern
schnitt 1 Unterabschnitt 2 die Angabe „7“ durch
und Produktplatzierung.
die Angabe „7a“ ersetzt.
(2) Werbung darf nicht die Menschenwürde
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“
verletzen oder Diskriminierungen aufgrund von
durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.
Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft,
3. § 6a wird wie folgt geändert: Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Be-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: hinderung, Alter oder sexueller Orientierung
„(4) Die Deutsche Welle hat den Nutzern aus- beinhalten oder fördern.“
reichende Informationen über Inhalte zu geben, b) Die bisherigen Absätze 1 bis 14 werden die Ab-
die die körperliche, geistige oder sittliche Ent- sätze 3 bis 16.
wicklung von Kindern oder Jugendlichen be- c) Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz ange-
einträchtigen können. Hierzu nutzt sie ein System, fügt:
mit dem die potentielle Schädlichkeit der An-
„Werbung darf daher nicht
gebote beschrieben wird.“
1. direkte Aufrufe zum Kauf oder zur Miete von
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder
sätze 5 bis 10.
Jugendliche enthalten, die deren Unerfahren-
c) In dem neuen Absatz 10 werden die Wörter heit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
„Absatz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 1
und 4 gelten“ ersetzt. 2. Kinder oder Jugendliche unmittelbar dazu auf-
fordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu
„§ 7a bewegen,
Barrierefreiheit 3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kin-
(1) Die Deutsche Welle wird im Rahmen ihrer der oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und
technischen und finanziellen Möglichkeiten stetig anderen Personen haben oder
und schrittweise weitere barrierefreie Angebote für 4. Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten
Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen. Grund in gefährlichen Situationen zeigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2463
d) Dem neuen Absatz 6 wird folgender Satz ange- munikation ermöglichen, einschließlich der
fügt: Adresse der elektronischen Post,
„Entsprechendes gilt für die Übernahme von in 3. die Angabe, dass die Deutsche Welle der
Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen.“ Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland
e) In dem neuen Absatz 16 werden die Wörter unterworfen ist und
„Absätze 1 bis 13“ durch die Wörter „Absätze 2 4. Angaben über die zuständige Aufsicht.“
bis 15“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
8. § 11 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Deutsche Welle stellt der für Kultur
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rundfunk-
und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
tätigkeiten“ ein Komma und die Wörter „an der
hörde die Informationen zur Verfügung, die diese
Bereitstellung von Telemedien“ und nach dem
zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflich-
Wort „Finanzierung“ die Wörter „von Telemedien
ten nach den folgenden Vorschriften benötigt:
oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“ 1. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU
durch das Wort „Angeboten“ ersetzt. des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. März 2010 zur Koordinierung be-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „einer gesponser- stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ten Sendung“ durch die Wörter „eines gespon- der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
serten Angebots“ ersetzt. audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über
d) In Absatz 4 wird das Wort „Sendungen“ durch audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom
das Wort „Angebote“ ersetzt. 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15),
e) Absatz 5 wird aufgehoben. die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl.
L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und das ist, und
Wort „Sendungen“ wird durch das Wort „Ange-
bote“ ersetzt. 2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19
des Europäischen Übereinkommens über das
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und die An-
grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai
gabe „6“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
1989 (BGBl. 1994 II S. 638), geändert durch
9. § 23 wird wie folgt geändert: das Protokoll des Europarates vom 9. Septem-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ber 1998 (BGBl. 2000 II S. 1090), in Kraft ge-
„Die Deutsche Welle hat ferner folgende Informa- treten am 1. März 2002.“
tionen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht,
unmittelbar und ständig zugänglich zu machen: Artikel 5
1. Name und Anschrift, Inkrafttreten
2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kontaktaufnahme und eine effiziente Kom- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen*
Vom 22. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1
festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient
Artikel 1 ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen aus-
Änderung des nehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur
Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. De-
zember 2020 ohne Anhörung. Gewährt sie eine Aus-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 nahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des alle drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis.
Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: (5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Aus-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu nahmen nach Absatz 4 festlegt, hat sie die Spezi-
§ 12g folgende Angabe eingefügt: fikationen und technischen Anforderungen der
transparenten, diskriminierungsfreien und markt-
„§ 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenz- gestützten Beschaffung der jeweiligen Systemdienst-
gebundener Systemdienstleistungen“.
leistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29
2. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt: Absatz 1 festzulegen. Die Spezifikationen und tech-
„§ 12h nischen Anforderungen müssen sicherstellen, dass
sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminie-
Marktgestützte Beschaffung nicht
rungsfrei beteiligen können; dies schließt Anbieter
frequenzgebundener Systemdienstleistungen
erneuerbarer Energien, Anbieter dezentraler Erzeu-
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel- gung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespei-
zonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitäts- cherung sowie Anbieter ein, die in der Aggregierung
verteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges tätig sind. Die Spezifikationen und technischen An-
Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien forderungen sollen sicherstellen, dass die markt-
und marktgestützten Verfahren folgende System- gestützte Beschaffung der jeweiligen Systemdienst-
dienstleistungen zu beschaffen: leistung nicht zu einer Reduzierung der Einspeisung
1. Dienstleistungen zur Spannungsregelung, vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifika-
2. Trägheit der lokalen Netzstabilität, tionen und technischen Anforderungen wirken auf
eine größtmögliche Effizienz der Beschaffung und
3. Kurzschlussstrom, des Netzbetriebs hin.
4. dynamische Blindstromstützung,
(6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die
5. Schwarzstartfähigkeit und Bundesnetzagentur die Betreiber von Übertragungs-
6. Inselbetriebsfähigkeit. und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam
Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleis- Spezifikationen und technische Anforderungen in
tungen nur erfolgen, soweit diese für einen sicheren, einem transparenten Verfahren, an dem alle relevan-
zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforder- ten Netznutzer und Betreiber von Elektrizitätsversor-
lich sind. gungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder
zu überarbeiten. Diese Spezifikationen und techni-
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben schen Anforderungen sind der Bundesnetzagentur
diese Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, so- zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anfor-
weit sie diese in ihrem eigenen Netz benötigen oder derungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend
die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat von ihr ge-
Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonen- nehmigte Spezifikationen und technische Anforde-
verantwortung beschafft werden. rungen zu veröffentlichen.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist
(7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Be-
nicht für Systemdienstleistungen aus vollständig
schaffung von Systemdienstleistungen nach Ab-
integrierten Netzkomponenten anzuwenden.
satz 1 sind ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur
(4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von die Spezifikationen und technischen Anforderungen
der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung erstmals nach Absatz 5 festgelegt oder nach Ab-
satz 6 genehmigt hat.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 6 bis 8 und
Artikel 40 Absatz 5 bis 7 i. V. m. Absatz 1 und 4 der Richtlinie (EU) (8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni netzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Infor-
2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom mationen untereinander auszutauschen und sich ab-
14.6.2019, S. 125). zustimmen, damit die Ressourcen optimal genutzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2465
sowie die Netze sicher und effizient betrieben wer- erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder
den und die Marktentwicklung erleichtert wird. Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
(9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienst- gefährdet wäre. Im Falle der Verpflichtung nach
leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage
Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Ener-
sie von einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine gie eine angemessene Vergütung geltend machen,
Spezifikationen und technischen Anforderungen die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird.
nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 geneh- § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
migt, sind die Betreiber von Übertragungsnetzen mit 3. In § 110 Absatz 1 Satz 1 wird der Angabe „§ 14
Regelzonenverantwortung und die Betreiber von Absatz 1b“ die Angabe „§ 12h,“ vorangestellt.
Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von
Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung Artikel 2
elektrischer Energie zur Vorhaltung der Schwarz-
startfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. Die Ver- Inkrafttreten
pflichtung der Betreiber der Erzeugungsanlagen oder Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ist Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Gesetz
zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos
und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes
(Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG)
Vom 22. November 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 2. In § 788 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 765a, 811a,
tes das folgende Gesetz beschlossen: 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b“ durch die
Wörter „§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a,
Artikel 1 851b, 900 und 904 bis 907“ ersetzt.
Änderung der 3. § 811 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgen-
Zivilprozessordnung den Nummern 10 und 10a ersetzt:
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- „10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; und seiner Familie in der Schule oder einer
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind;
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 10a. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner
und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: oder Weltanschauung dienen oder für sie Ge-
a) Die Angaben zu den §§ 850k und 850l werden genstand religiöser oder weltanschaulicher
wie folgt gefasst: Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht
„§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfän- übersteigt;“.
dungsschutzkontos 4. § 835 wird wie folgt geändert:
§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos“. a) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter
b) Die Angabe zu Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 wird „vier Wochen“ durch die Wörter „einen Monat“
wie folgt gefasst: ersetzt.
„Titel 5 b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Zwangsvollstreckung in Sachen, c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „vier Wo-
die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen“. chen“ werden durch die Wörter „einen Monat“
c) Die Angabe zu Buch 8 Abschnitt 4 wird wie folgt ersetzt.
gefasst: 5. § 840 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 4 a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 850l“ durch die
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos Angabe „§ 907“ und das Wort „angeordnet“
durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
§ 900 Moratorium bei Überweisung an den
Gläubiger „5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben
gepfändet worden ist, um ein Pfändungs-
§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrech- schutzkonto im Sinne des § 850k oder ein
nung
Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l
§ 902 Erhöhungsbeträge handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist
zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur
§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge gemeinsam mit einer oder mehreren anderen
§ 904 Nachzahlung von Leistungen Personen verfügungsbefugt ist.“
§ 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge 6. § 850c wird wie folgt geändert:
durch das Vollstreckungsgericht a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfän- Absätze 1 bis 5 ersetzt:
dungsfreien Betrages durch das Voll- „(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn
streckungsgericht es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt
§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von wird, nicht mehr als
Kontoguthaben auf dem Pfändungs- 1. 1 178,59 Euro monatlich,
schutzkonto
2. 271,24 Euro wöchentlich oder
§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts
3. 54,25 Euro täglich
§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
beträgt.
§ 910 Verwaltungsvollstreckung
(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer
§§ 911 gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten,
bis 915h (weggefallen)“. einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspart-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2467
ner, einem früheren Lebenspartner, einem Ver- 3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natür-
wandten oder nach den §§ 1615l und 1615n liche Zahl ergibt.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 erge-
Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Ab-
benden Beträge sind in der Pfändungsfreigren-
satz 1 für die erste Person, der Unterhalt ge- zenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im
währt wird, und zwar um Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme
1. 443,57 Euro monatlich, auf die Tabelle.“
2. 102,08 Euro wöchentlich oder b) Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter „Absatz 3
3. 20,42 Euro täglich. Satz 2“ werden durch die Wörter „Absatz 5
Satz 3“ ersetzt.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt
gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Ab- 7. § 850f wird wie folgt geändert:
satz 1 um je a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. 247,12 Euro monatlich, aa) Buchstabe a wird Nummer 1 und wird wie
2. 56,87 Euro wöchentlich oder folgt gefasst:
3. 11,37 Euro täglich. „1. der Schuldner nachweist, dass bei An-
wendung der Pfändungsfreigrenzen ent-
(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Be- sprechend § 850c der notwendige Le-
trag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des bensunterhalt im Sinne des Dritten und
überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln Vierten Kapitels des Zwölften Buches
unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Ab- Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3
satz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozial-
weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte gesetzbuch für sich und für die Perso-
Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. nen, denen er gesetzlich zum Unterhalt
Der Teil des Arbeitseinkommens, der verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,“.
1. 3 613,08 Euro monatlich, bb) Die Buchstaben b und c werden die Num-
2. 831,50 Euro wöchentlich oder mern 2 und 3.
3. 166,30 Euro täglich b) Absatz 3 wird aufgehoben.
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des un- 8. Die §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst:
pfändbaren Betrages unberücksichtigt. „§ 850k
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Einrichtung und
Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbe-
kanntmachung): (1) Eine natürliche Person kann jederzeit von
dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort
1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkom- geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutz-
mens nach Absatz 1, konto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zah-
2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Ab- lungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen
satz 2, negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutz-
konto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenba-
3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten sis geführt werden.
Höchstbeträge.
(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung
Jahres entsprechend der im Vergleich zum je- dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum
weiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden
prozentualen Entwicklung des Grundfreibetra- Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis
ges nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut
Einkommensteuergesetzes angepasst; der Be- bleibt im Übrigen unberührt.
rechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen
Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 (3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutz-
Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergeset- konto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Ab-
zes zugrunde zu legen. satz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut
zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungs-
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil schutzkonto unterhält.
des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das
Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug (4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3
des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungs-
auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszah- schutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht
lung für auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von
dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zah-
1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natür- lungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutz-
liche Zahl ergibt, konto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand,
2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zah-
natürliche Zahl ergibt, lungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält,
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
durch Vorlage entsprechender Erklärungen der 10. § 882a wird wie folgt geändert:
Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Minister“
des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.
unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen
Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Schuld-
Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto ners“ durch die Wörter „eines in Absatz 1
bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfän- Satz 1 bezeichneten Schuldners“ ersetzt.
dungsschutzkonten.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der zuständige
(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von Minister“ durch die Wörter „das zuständige
mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende Ministerium“ ersetzt.
von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort ge-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern
führte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto
„Zwangsvollstreckung gegen“ das Wort „sonsti-
ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2
ge“ eingefügt.
Satz 2 gilt entsprechend.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 850l „(4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher
Pfändung des Gemeinschaftskontos Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt
werden, die im Eigentum eines Dritten steht,
(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die
Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforde-
einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit rung gemäß § 766 für unzulässig erklären. An-
von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird tragsberechtigt sind
Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf
1. der Schuldner und
das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Mo-
nat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses 2. der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt
aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künfti- Voraussetzung für die Antragsberechtigung
ges Guthaben. nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben
kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsbe-
Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehen- rechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das
des oder künftiges Guthaben von dem Gemein- zuständige Ministerium zu hören.“
schaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein 11. Buch 8 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu
übertragen. Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen „Abschnitt 4
und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als
Pfändungsschutzkonto geführt wird, so ist auf das § 899
übertragene Guthaben § 899 Absatz 1 Satz 1 und 3
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
entsprechend anzuwenden. Für die Übertragung
nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinha- (1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutz-
ber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der konto des Schuldners gepfändet, kann der Schuld-
Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil ner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus
des Schuldners an dem Guthaben. Sämtliche Kon- dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen
toinhaber und der Gläubiger können sich auf eine Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Frei-
von Satz 4 abweichende Aufteilung des Über- betrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit
tragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag
dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen. ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der
Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche
Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuld-
Personen, mit denen der Schuldner das Gemein-
ners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat
schaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.
seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses
(4) Die Wirkungen von Pfändung und Überwei- an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto
sung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.
setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein (2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalen-
Einzelkonto des Schuldners übertragenen Gutha- dermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesam-
ben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben ten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages ver-
fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.“ fügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in
9. Die Überschrift von Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 wird den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätz-
wie folgt gefasst: lich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben
nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind
„Titel 5
jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zu-
Zwangsvollstreckung in Sachen, erst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben
die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen“. wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2469
(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfän- § 902
dungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kre- Erhöhungsbeträge
ditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten
auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899
Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbe-
Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur träge nicht von der Pfändung des Guthabens auf
Einwendungen geltend machen, deren verspätete einem Pfändungsschutzkonto erfasst:
Geltendmachung er nicht zu vertreten hat. 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Ab-
satz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der
§ 900 Schuldner
Moratorium bei a) einer Person oder mehreren Personen auf
Überweisung an den Gläubiger Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt
gewährt;
(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfän-
dungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölf-
überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ab- ten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ent-
lauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gut- gegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsge-
schrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Be- meinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des
trag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in
Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27,
nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstre- 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches
ckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz ab- Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht
weichende Anordnung treffen, wenn sonst unter auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unter-
Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuld- halt verpflichtet ist;
ners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte ent- c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleis-
stünde. tungsgesetz für Personen entgegennimmt,
(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt
des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet zusammenlebt und denen er nicht auf Grund
oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt ver-
werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden pflichtet ist;
Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Ab- 2. Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder
satz 1 Satz 1. Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch;
§ 901
3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Geset-
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung zes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“;
(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kre-
ditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungs- 4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach
konto, das einen negativen Saldo aufweist, als dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-
Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kre- buch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz
ditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen For- gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese
derungen gegen Forderungen des Kontoinhabers den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1
aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoin- Satz 1 übersteigen;
habers bestehenden Saldo mit einem zugunsten 5. das Kindergeld nach dem Einkommensteuer-
des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, gesetz und andere gesetzliche Geldleistungen
soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unter-
Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht haltsforderung des Kindes, für das die Leistun-
von der Pfändung erfasst sein würde. gen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt
(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrech- werden, gepfändet wird;
nung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf 6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landes-
das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem rechtlichen oder anderen als in den Nummern 1
Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvor-
Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Ver- schriften gewährt werden, in welchen die Un-
rechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht pfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.
gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das
Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899
wird. Absatz 2 entsprechend.
(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die § 903
nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung
und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben Nachweise über Erhöhungsbeträge
auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im (1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit
Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befrei-
nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 ender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den
Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfän- Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditin-
dungsschutzkonto geführt wird. stitut nachweist, dass es sich um Guthaben han-
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
delt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst (2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozial-
wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage gesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, so-
einer Bescheinigung wie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3
1. der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers werden von der Pfändung des Guthabens auf dem
oder einer mit der Gewährung von Geldleistun- Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der
gen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Ein- nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.
richtung, (3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei
2. des Arbeitgebers oder denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro über-
steigt, werden von der Pfändung des Guthabens
3. einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, so-
des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzord- weit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Be-
nung. trag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu
(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die
Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungs-
sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen zeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist
hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die
zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.
Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Konto- (4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den
inhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und
Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Be- Absatz 4 entsprechend.
scheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 ge-
nannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine (5) Für die Festsetzung der Höhe des pfän-
neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche dungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3
Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfer- ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entschei-
tigen, dass die Angaben in der Bescheinigung un- dungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des
richtig sind oder nicht mehr zutreffen. Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach
Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903
(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge-
Absatz 1 Satz 2.
nannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Num-
§ 905
mer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungs-
konto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Festsetzung der Erhöhungsbeträge
Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach durch das Vollstreckungsgericht
Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Be-
Die Bescheinigung muss folgende Angaben ent- scheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2,
halten: um deren Erteilung er
1. die Höhe der Leistung, 1. zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2
2. in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine
§ 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c so- Leistung bezieht, und nachfolgend
wie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten 2. bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der
gehört, Bescheinigung berechtigt ist,
3. für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird. nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstre-
genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis ckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Er-
hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen: höhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die
Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestim-
1. die Anzahl der Personen, denen der Schuldner
men. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt
Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines
gewährt,
Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen,
2. das Geburtsdatum der minderjährigen unter- wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter
haltsberechtigten Personen. Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen
(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Be- die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein
scheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts
auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Ge- nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des
schäftstag zu beachten. § 903 Absatz 1 Satz 2.
§ 904 § 906
Nachzahlung von Leistungen Festsetzung eines
(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem abweichenden pfändungsfreien
späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich Betrages durch das Vollstreckungsgericht
die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden (1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d
sie von der Pfändung des Guthabens auf dem oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen
Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Ab-
um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 satz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge
Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt. der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2471
schluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die
Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Ab-
Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungs- satz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Mo-
freien Betrag festlegen. nate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorlie-
(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag gende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen
einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abwei- will, mitzuteilen.
chenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich
aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift § 909
eine solche Abweichung ergibt.
Datenweitergabe; Löschungspflicht
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des
Absatzes 2 (1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Über-
prüfung der Richtigkeit der Versicherung nach
1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern, § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass
2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto
der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnun- führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien
gen zu erlassen ist, und diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage
anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die
3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend.
Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit
(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den
§ 907 Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditin-
stitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1
Festsetzung der Unpfändbarkeit von eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu un-
Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto terrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt die-
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre- ser Unterrichtung die Angabe über die Führung des
ckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.
dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis
zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen § 910
ist, wenn der Schuldner
Verwaltungsvollstreckung
1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs
Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen die-
nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wor- ses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von
den sind, und Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege
der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht
2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der
beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des
nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur
§ 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und
die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten
des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die
ist.
Stelle des Vollstreckungsgerichts.“
Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwie-
gende Belange des Gläubigers entgegenstehen. 12. In § 954 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 850k
Absatz 4 und § 850l“ durch die Wörter „§ 906 Ab-
(2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festset- satz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907“ ersetzt.
zung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die 13. Die Anlage wird aufgehoben.
Festsetzung den überwiegenden Belangen des
den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Artikel 2
Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesent-
liche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse un- Änderung der
verzüglich hinzuweisen. Insolvenzordnung
§ 36 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
§ 908 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Ab-
Aufgaben des Kreditinstituts satz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leis-
tung aus dem nicht von der Pfändung erfassten 1. In Satz 2 werden die Wörter „850g bis 850k, 851c
Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten und 851d“ durch die Wörter „850g bis 850l, 851c,
verpflichtet. 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906
(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise 2. Folgender Satz wird angefügt:
über
„Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das
1. das im laufenden Kalendermonat noch verfüg- nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über
bare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht
und von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer
2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalen- Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontogutha-
dermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. bens durch den Insolvenzverwalter.“
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Artikel 3 2. § 309 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Folgeänderungen „(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos
(1) In § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errich- des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinsti-
tung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des un- tut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessord-
geborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntma- nung entsprechend.“
chung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt 3. § 314 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter „gilt a) In Absatz 3 werden die Wörter „gilt § 835 Absatz 3
bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Satz 2 und Absatz 4“ durch die Wörter „gelten
Zivilprozessordnung entsprechend“ durch die Wörter § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1“ er-
„gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über setzt.
das Pfändungsschutzkonto“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 835 Absatz 5“
(2) § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgeset- durch die Angabe „§ 835 Absatz 4“ ersetzt.
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Au-
gust 2020 (BGBl. I S. 1936), das durch Artikel 5 des 4. § 316 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 850l“ durch die
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Angabe „§ 907“ und das Wort „angeordnet“
durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
„§ 27a
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Anwendung des Sozialgesetzbuches
„5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-
gepfändet worden ist, um ein Pfändungs-
gen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des
schutzkonto im Sinne von § 850k der Zivil-
Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch
prozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto
Sozialgesetzbuch anzuwenden.“
im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung
(3) In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 des Über- handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist
schuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011 zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur
(BGBl. I S. 3083) wird die Angabe „§ 850k Absatz 5“ gemeinsam mit einer anderen Person oder
durch die Wörter „§ 903 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. mehreren anderen Personen verfügungsbe-
(4) In § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Justizbeitrei- fugt ist.“
bungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 5. In § 318 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Zwangsver-
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 walterordnung“ durch das Wort „Zwangsverwalter-
des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) ge- verordnung“ ersetzt.
ändert worden ist, werden nach der Angabe „§§ 841 bis
886“ ein Komma und die Angabe „899 bis 910“ einge- 6. In § 319 wird die Angabe „§§ 850 bis 852“ durch die
fügt. Wörter „den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907“ er-
(5) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be- setzt.
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes Artikel 4
vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert wor- Inkrafttreten
den ist, wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
1. In § 295 Satz 1 werden die Wörter „§§ 811 bis 812
am 1. Dezember 2021 in Kraft.
und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ durch
die Wörter „§§ 811 bis 812, 813 Absatz 1 bis 3 und (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. August 2021 in
§ 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2473
Drittes Gesetz
zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Vom 22. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Dem § 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014
(BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2021 für Deutschland anzuwenden-
den nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanzierte
Förderung bereitgestellt, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht
entgegensteht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 23. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: e) Nach der Angabe zu § 96 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
Artikel 1 „Elfter Teil
Änderung des Gesetzes
Durchführungsvorschriften
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
zur Verordnung (EU) 2018/1805
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in des Europäischen Parlaments und
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom des Rates vom 14. November 2018
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti- über die gegenseitige Anerkennung von
kel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 96a Grundsatz
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 96b Zuständigkeit und Verfahren für einge-
a) Die Angabe zu § 87h wird wie folgt gefasst: hende Ersuchen
„§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Ein-
§ 96c Vollstreckung
spruch oder auf Antrag des Betroffe-
nen“. § 96d Rechtsbehelf
b) Nach der Angabe zu § 87n wird folgende An- § 96e Ausgehende Ersuchen“.
gabe eingefügt: f) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die
„§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach Angabe zum Zwölften Teil.
§ 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3“.
g) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der
c) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die Überschrift „Auslieferungs- und Durchliefe-
Angabe zu § 87p. rungsverkehr mit der Republik Island und dem
d) Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch Königreich Norwegen“ wird die Angabe zum
folgende Angabe ersetzt: Dreizehnten Teil.
„§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; h) In der Angabe zu § 98 wird das Wort „Elften“
Ruhen der Verjährung“. durch das Wort „Dreizehnten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2475
i) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der fahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung
Überschrift „Schlussvorschriften“ wird die An- des Gerichts ist unanfechtbar.“
gabe zum Vierzehnten Teil.
8. § 87i wird wie folgt geändert:
2. In § 73 Satz 2 wird das Wort „Elften“ durch das
Wort „Dreizehnten“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Ist die Entscheidung des anderen Mit-
gliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Ab-
„Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Um- satz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen
ständen unmöglich, die sich dem Einfluss der be- Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im
teiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist,
zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit
von zehn Tagen zu erfolgen hat.“ die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung
4. § 87c wird wie folgt geändert: der Entscheidung durch das Gericht.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen „(3) Soweit die Vollstreckung der Entschei-
ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in dung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist
§ 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden.“ und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Bewilligungshindernis geltend zu machen, feh-
fügt: lerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für
vollstreckbar erklärt. Eine gegen einen Jugend-
„(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 lichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Ab-
Satz 1 kann vollständig durch automatische Ein- satz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in
richtungen erstellt werden.“ eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige
5. Dem § 87f werden die folgenden Absätze 5 und 6 Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen
angefügt: Heranwachsenden entsprechend, wenn nach
„(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vor- das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
geschriebenen Form oder sonst nicht wirksam ein- Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion
gelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.“
unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird wie folgt
stellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der
gefasst:
Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 87g stellen. „Soweit die Entscheidung des anderen Mitglied-
(6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewil- staates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich
ligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Voll- für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Be-
streckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch schlussformel auch die Höhe der zu vollstre-
des Betroffenen abhilft.“ ckenden Geldsanktion anzugeben.“
6. § 87g Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 4 Nummer 2
wird wie folgt gefasst:
„Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und ge-
gen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1 „2. die Aufforderung an den Betroffenen, spä-
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten testens zwei Wochen nach Zustellung ent-
eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Ein- weder die Geldsanktion an die zuständige
spruch des Betroffenen nicht ab oder beantragt Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen
der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach oder der Sanktion nach dem Jugendge-
§ 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach richtsgesetz nachzukommen, in die die
Absatz 2 zuständige Amtsgericht.“ Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umge-
wandelt wurde.“
7. § 87h wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 9. In § 87j Absatz 1 Satz 1 und § 87k Absatz 4 wird
jeweils die Angabe „§ 87i Absatz 5“ durch die An-
„§ 87h gabe „§ 87i Absatz 4“ ersetzt.
Gerichtliche Entscheidung nach 10. § 87n wird wie folgt geändert:
Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen“.
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 87i Ab-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: satz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 87i Ab-
„(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit satz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 ent-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 87i Ab-
scheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die
satz 4“ durch die Angabe „§ 87i Absatz 3“ er-
§§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die
setzt.
§§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der
Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie c) In Absatz 5 Satz 4 wird nach den Wörtern „mit
die Vorschriften der Strafprozessordnung über dem ersuchenden Mitgliedstaat“ das Wort „ins-
die Auferlegung der Kosten des Beschwerdever- besondere“ eingefügt.
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
11. Nach § 87n wird folgender § 87o eingefügt: durch die Wörter „Außerhalb des Anwendungsbe-
reichs der Verordnung Sicherstellung und Ein-
„§ 87o
ziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen
Übergangsvorschrift für Verfahren nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI
nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung
von Entscheidungen über die Sicherstellung von
§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden
Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in
auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020
der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003,
beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für
S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805
Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundes-
(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden
amt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86
ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwen-
bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November
den“ ersetzt.
2020 geltenden Fassung.“
17. Nach § 96 wird folgender Elfter Teil eingefügt:
12. Der bisherige § 87o wird § 87p.
„Elfter Teil
13. Der bisherige § 87p wird § 87q und wird wie folgt
geändert: Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EU) 2018/1805
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. November 2018
„§ 87q
über die gegenseitige Anerkennung von
Inländisches Vollstreckungsverfahren; Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
Ruhen der Verjährung“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. § 96a
Grundsatz
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen
„(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Straf- enthält, ist § 77 anzuwenden.
gesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit
§ 96b
der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjäh-
rung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleich- Zuständigkeit und
terung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Verfahren für eingehende Ersuchen
päischen Union bewilligt wurde.“ (1) Über die Anerkennung und Vollstreckung ein-
14. § 88 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gehender Sicherstellungsentscheidungen entschei-
det das nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsge-
„Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verord- richt; § 51 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird
nung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit
und des Rates vom 14. November 2018 über die einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so ent-
gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- scheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige
und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom Landgericht.
28.11.2018, S. 1) (Verordnung Sicherstellung und
(2) Über die Anerkennung und Vollstreckung ein-
Einziehung) richtet sich die Vollstreckungshilfe für
gehender Einziehungsentscheidungen entscheidet
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Land-
Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
gericht.
2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen (3) Die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige
Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. Staatsanwaltschaft nimmt eingehende Sicherstel-
L 328 vom 24.11.2006, S. 59), der durch den Rah- lungs- und Einziehungsentscheidungen entgegen
menbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, und bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.
S. 24) und die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 (4) Sofern die Staatsanwaltschaft unter den Vor-
vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rah- aussetzungen des Artikels 18 Absatz 5 der Verord-
menbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f.“ nung Sicherstellung und Einziehung geeignete und
15. § 91a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicher-
stellung der einzuziehenden Vermögenswerte vor-
„Für die Sicherstellung von Vermögensgegenstän- genommen hat, gibt sie dem Betroffenen sowie
den zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte
bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung an dem Gegenstand geltend machen können, Ge-
Sicherstellung und Einziehung gilt.“ legenheit, sich zu äußern.
16. In § 94 Absatz 1 werden die Wörter „§ 58 Abs. 3 (5) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des
und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des Verfahrens anwaltlichen Beistands bedienen.
Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom
22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entschei- § 96c
dungen über die Sicherstellung von Vermögens-
gegenständen oder Beweismitteln in der Euro- Vollstreckung
päischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45) (1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und
(Rahmenbeschluss Sicherstellung) Anwendung“ Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einzie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2477
hungsentscheidung beschlossen hat, führt die waltschaft zur Bestätigung vorzulegen. Hierfür ist
Staatsanwaltschaft die Vollstreckung durch. die Bescheinigung gemäß Abschnitt N der Sicher-
(2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über stellungsbescheinigung aus Anhang I der Verord-
die Aussetzung der Vollstreckung einer Sicher- nung Sicherstellung und Einziehung zu verwenden.
stellungs- und Einziehungsentscheidung nach den Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei
Artikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwal-
und Einziehung sowie über die Unmöglichkeit der tungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können
Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einzie- die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach
hungsentscheidung nach den Artikeln 13 und 22 Satz 1 einem Gericht zuweisen oder die örtliche Zu-
der Verordnung Sicherstellung und Einziehung. ständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 3 ab-
weichend regeln.
(3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer
(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt,
Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung,
nachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach
die sich gegen einen Jugendlichen oder Heran-
Absatz 2 Satz 4 bestimmte Gericht festgestellt hat,
wachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vor-
dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersu-
schriften des Jugendgerichtsgesetzes.
chens vorliegen, insbesondere, dass
§ 96d 1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit entspricht und
Rechtsbehelf
2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungs-
(1) Betroffene können nach Maßgabe des Arti- maßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-
kels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einzie- lichen Fall unter denselben Bedingungen ange-
hung gegen die Entscheidung über die Anerken- ordnet werden könnte.
nung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder
Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde (4) Ist die Anordnung einer Maßnahme dem
einlegen. Richter vorbehalten, so kann die Bestätigung nach
den Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit be-
(2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen fasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vor-
die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das sehen.
weitere Verfahren § 42 entsprechend.
(5) § 96b Absatz 5 gilt entsprechend.“
§ 96e 18. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.
Ausgehende Ersuchen 19. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Aus-
lieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Re-
(1) Für die Ausstellung und Übermittlung von publik Island und dem Königreich Norwegen“ wird
Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung von der Dreizehnte Teil.
Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen
an einen anderen Mitgliedstaat ist die Staatsan- 20. § 98 wird wie folgt geändert:
waltschaft zuständig. Dies gilt vorbehaltlich des Ar- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
tikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii Satz 3 der „§ 98
Verordnung Sicherstellung und Einziehung.
Vorrang des Dreizehnten Teils“.
(2) Wird von einer für die Verfolgung von b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“ die
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbe- Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“
hörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a ersetzt.
Ziffer ii der Verordnung Sicherstellung und Ein-
ziehung ein Ersuchen um Anerkennung und Voll- c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“
streckung einer Sicherstellungsentscheidung aus die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt, so satz 6“ ersetzt.
ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den er- 21. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift
suchten Mitgliedstaat der zuständigen Staatsan- „Schlussvorschriften“ wird der Vierzehnte Teil.
Artikel 2
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Feb-
ruar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3910 wird folgende Nummer 3911 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„3911 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG:
Der Antrag wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €“.
2. Die bisherige Nummer 3911 wird die Nummer 3912.
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Artikel 2a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 64 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und
besonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung
schriftlich abstimmen.“
Artikel 2b
Weitere Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Ar-
tikel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2
und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2479
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund*
(GtDITZBundVDV)
Vom 13. November 2020
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 § 9 Auswahlkommission
des Bundesbeamtengesetzes – Absatz 1 Nummer 2 § 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen
geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom § 11 Gesamtergebnis und Rangfolge
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) – in Verbindung mit den
§§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 28 der Bun- Abschnitt 3
deslaufbahnverordnung, von denen Vorbereitungsdienst
– § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord- § 12 Aufbau des Vorbereitungsdienstes
nung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert § 13 Einführungsveranstaltung
worden ist, § 14 Bachelorstudium
– § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verord- § 15 Berufspraktische Studienzeiten
nung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt § 16 Ausbildungsleitung
worden ist und § 17 Ausbildende
§ 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten,
– Anlage 2 Nummer 28 durch Artikel 1 Nummer 11 der Bescheinigung
Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) § 19 Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten,
eingefügt worden ist, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 4
Inhaltsübersicht Laufbahnprüfung
Abschnitt 1 § 20 Laufbahnprüfung
Allgemeines § 21 Prüfungskommission
§ 22 Mündliche Abschlussprüfung
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 23 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
§ 24 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschluss-
§ 3 Dienstbehörde prüfung, Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
§ 4 Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter § 25 Verhinderung
§ 5 Nachteilsausgleich § 26 Ordnungsverstoß
§ 6 Bewertung der Leistungen § 27 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 7 Erholungsurlaub § 28 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der
Laufbahnprüfung, Abschlussnote
Abschnitt 2 § 29 Abschlusszeugnis
Auswahlverfahren § 30 Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
§ 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 31 Prüfungsakte
Abschnitt 5
* Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Vorbereitungs-
dienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Schlussvorschrift
Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom 18. September
2020 (BGBl. I S. 2002). § 32 Inkrafttreten
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Abschnitt 1 3. Prozess- und Projektmanagement.
Allgemeines (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum
Selbststudium verpflichtet.
§1
Vorbereitungsdienst §3
(1) Das Bachelorstudium im Studiengang Verwal- Dienstbehörde
tungsinformatik (Bachelor of Science) an der Universität
Dienstbehörde der Anwärterinnen und Anwärter ist
der Bundeswehr München (Universität) und die berufs-
das Informationstechnikzentrum Bund.
praktischen Studienzeiten beim Informationstechnik-
zentrum Bund sind der Vorbereitungsdienst für den
gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bun- §4
des im Informationstechnikzentrum Bund. Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der An-
drei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung wärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter
des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Informa- des Informationstechnikzentrums Bund. Dies gilt auch
tionstechnikzentrum Bund im Benehmen mit der Uni- während des Bachelorstudiums.
versität.
§5
§2
Nachteilsausgleich
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in enger Ver- (1) Auf Antrag gewährt das Informationstechnik-
bindung von Wissenschaft und Praxis die wissen- zentrum Bund Menschen mit Beeinträchtigungen, die
schaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die be- die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder
rufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Fähigkeiten einschränken, im Auswahlverfahren und in
Aufgaben des gehobenen technischen Verwaltungs- der mündlichen Abschlussprüfung einen angemesse-
dienstes im Informationstechnikzentrum Bund erforder- nen Nachteilsausgleich. Hierauf werden die Betroffenen
lich sind. rechtzeitig hingewiesen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxis- (2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit
orientiert mit den IT-Dienstleistungen für die Bundes- den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbe-
verwaltung vertraut gemacht. Sie lernen, informations- hinderten und diesen gleichgestellten behinderten
technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Menschen wird die Schwerbehindertenvertretung an
Zusammenhänge zu erkennen und die erworbenen der Erörterung beteiligt, sofern die betroffene Person
Kompetenzen entsprechend den technischen Erforder- nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder
nissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die er- ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die
forderlichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kosten für das Gutachten trägt der Bund.
Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere (3) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen,
auf folgenden Gebieten: dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt
1. Verfassungsrecht, Privatrecht, Verwaltungsrecht werden.
und Datenschutzrecht, (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig
2. Kostenrechnung und Controlling sowie zu machen.
§6
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl Rangpunkte/
Note Notendefinition
an der erreichbaren Rangpunktzahl
Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend
8 66,69 bis 62,50 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2481
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl Rangpunkte/
Note Notendefinition
an der erreichbaren Rangpunktzahl
Punktzahl
1 2 3 4
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
14 33,39 bis 25,00 2 absehbarer Zeit behoben werden können
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
ungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
16 12,49 bis 0,00 0 nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und die Klarheit der Darstellung
sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen
mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-
rechnet. Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Rangpunktzahlen das arithmetische
Mittel der Einzelwertungen und werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
§7 es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet.
Erholungsurlaub Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen
und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter
Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der vor- Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehinder-
lesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt. tenvertretung anzuhören.
(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehema-
Abschnitt 2
lige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulas-
Auswahlverfahren sungsschein gelten § 10 Absatz 4 des Soldatenversor-
gungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung.
§8 (5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
Auswahlverfahren wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mittei-
und Zulassung zum Auswahlverfahren lung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen
sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob
Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten.
die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-
Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind
sen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für
endgültig zu löschen.
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen techni-
schen Verwaltungsdienst des Bundes im Informations-
§9
technikzentrum Bund geeignet sind. Insbesondere wird
festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwis- Auswahlkommission
sen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungs- richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Aus-
motivation verfügen. wahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Aus-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer wahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be- (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studi- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
enplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsit-
Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch zendem,
mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Be-
werber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten wer- 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
den. Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh- Dienstes des Bundes und
menden beschränkt, so wird zugelassen, wer nach 3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Dienstes des Bundes.
(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber Mitglieder einer Auswahlkommission können auch ver-
und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen gleichbare Tarifbeschäftigte sein, die über eine ent-
und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, sprechende Qualifikation verfügen.
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
(3) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt Abschnitt 3
für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Aus-
wahlkommission und eine ausreichende Zahl von Er- Vorbereitungsdienst
satzmitgliedern. Bei der Besetzung der Auswahlkom-
mission sind Frauen und Männer in einem ausgewoge- § 12
nen Verhältnis zu berücksichtigen.
Aufbau des Vorbereitungsdienstes
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
gebunden. Abschnitt Ausbildungsort Dauer
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- 1 2 3
menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des 1 Bachelorstudium Universität 27 Monate
Vorsitzenden den Ausschlag.
2 berufspraktische Informations- insgesamt
§ 10 Studienzeiten technikzentrum 9 Monate
Bund während der
Durchführung des vorlesungs-
Auswahlverfahrens, Täuschungen freien Zeiten
des Bachelor-
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift- studiums
lichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil
kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Infor-
mationstechnik durchgeführt werden. Mit der Durch- § 13
führung des schriftlichen Teils können Dritte betraut Einführungsveranstaltung
werden. Die Gesamtverantwortung für die Bewertung
der Leistungen trägt die Auswahlkommission. Vor dem Bachelorstudium erhalten die Anwärterin-
nen und Anwärter in einer ein- bis zweiwöchigen Ein-
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die führungsveranstaltung des Informationstechnikzen-
Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf trums Bund einen Überblick über die Aufgaben des
des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewich- Informationstechnikzentrums Bund, den Ablauf des
tungssystematik sowie die für das Bestehen erforder- Vorbereitungsdienstes sowie über ihre Rechtstellung
lichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept als Beamtinnen und Beamte des Bundes.
fest.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täu- § 14
schung versucht oder bei einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren Bachelorstudium
ausgeschlossen. Vor der Entscheidung über den Aus- (1) Das Bachelorstudium richtet sich nach den Stu-
schluss wird die Bewerberin oder der Bewerber ange- dien- und Prüfungsordnungen der Universität. Diese
hört. sind auf der Internetseite der Universität veröffentlicht.
§ 11 (2) Das Informationstechnikzentrum Bund ordnet die
Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium
Gesamtergebnis und Rangfolge an die Universität ab.
(1) Der schriftliche und der mündliche Teil des Aus-
wahlverfahrens ist bestanden, wenn die im Auswahl- § 15
konzept jeweils festgelegte Mindestpunktzahl erreicht Berufspraktische Studienzeiten
wurde.
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten werden vom
(2) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die
Informationstechnikzentrum Bund organisiert und durch-
oder der am schriftlichen und am mündlichen Teil des
geführt und finden während der vorlesungsfreien Zeiten
Auswahlverfahrens erfolgreich teilgenommen hat, er-
des Bachelorstudiums statt. Sie untergliedern sich in
mittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis
Ausbildungsabschnitte.
nach der im Auswahlkonzept festgelegten Bewertungs-
und Gewichtungssystematik. (2) Während der berufspraktischen Studienzeiten
sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufsprak-
(3) Anhand des Gesamtergebnisses legt das Infor-
tische Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bache-
mationstechnikzentrum Bund eine Rangfolge der
lorstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in
Bewerberinnen und Bewerber fest. Die festgelegte
der Praxis anzuwenden. Sie lernen die Aufgabenbe-
Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
reiche des Informationstechnikzentrums Bund kennen,
(4) Wer am Auswahlverfahren erfolglos teilgenom- machen sich mit den Arbeitsabläufen und Arbeits-
men hat, erhält einen schriftlichen Bescheid mit techniken vertraut und entwickeln ihre Fähigkeiten zur
Rechtsmittelbelehrung. Die Bewerbungsunterlagen Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur
sind auf Wunsch nach Abschluss des Auswahlverfah- Teamarbeit im beruflichen Kontext weiter. Je nach Aus-
rens zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elek- bildungsstand und organisatorischen Möglichkeiten
tronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind end- sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Aufga-
gültig zu löschen. ben oder Aufgabenteile eigenständig erledigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2483
§ 16 Abschnitt 4
Ausbildungsleitung Laufbahnprüfung
(1) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt
eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen § 20
Dienstes des Bundes als Ausbildungsleitung und eine Laufbahnprüfung
Vertretung.
Die Laufbahnprüfung besteht aus
(2) Die Ausbildungsleitung ist für die konzeptionelle
1. der Bachelorprüfung und
Gestaltung und die Organisation der Ausbildungsab-
schnitte zuständig und stellt eine sorgfältige Aus- 2. der mündlichen Abschlussprüfung.
bildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
§ 21
§ 17 Prüfungskommission
Ausbildende (1) Für die Durchführung der mündlichen Abschluss-
(1) Die Ausbildenden für die berufspraktischen Stu- prüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund
dienzeiten werden von der Ausbildungsleitung bestellt. eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf kann es meh-
(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin- rere Prüfungskommissionen einrichten. In diesem Fall
nen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg- ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen
falt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. (2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungs- 1. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Diens-
leitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungs- tes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz
stand der Anwärterinnen und Anwärter. innehat, und
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
§ 18
Dienstes des Bundes.
Bewertung der
Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss
berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung
eine Beamtin oder ein Beamter des technischen Verwal-
(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts tungsdienstes sein. Als Mitglieder der Prüfungskommis-
bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistun- sion können auch vergleichbare Arbeitnehmerinnen und
gen sowie die methodischen und die sozialen Kompe- Arbeitnehmer bestellt werden. Das Informationstechnik-
tenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und zentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang
erteilt hierüber eine Bescheinigung. die Mitglieder der Prüfungskommission und eine aus-
(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch reichende Anzahl von Ersatzmitgliedern. Bei der Beset-
anzugeben: zung der Prüfungskommission sind Frauen und Männer
in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.
1. die Dauer und die Unterbrechungen des Aus-
bildungsabschnitts sowie (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
2. die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungs- ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-
abschnitts. gebunden.
(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-
Anwärter zu besprechen. menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 19 § 22
Zeugnis über die Mündliche Abschlussprüfung
berufspraktischen Studienzeiten, (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelas-
Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten sen, wer die Bachelorprüfung bestanden hat.
(1) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärte- (2) Die mündliche Abschlussprüfung ist auf die Prü-
rin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufsprak- fung der fachlichen Kompetenzen und der metho-
tischen Studienzeiten. dischen und sozialen Handlungsfähigkeit ausgerichtet.
(2) In dem Zeugnis über die berufspraktischen Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen,
Studienzeiten sind anzugeben dass sie in der Lage sind, in konkreten berufsbezoge-
nen Situationen selbständig zu handeln und auch ihnen
1. die Rangpunkte und die Noten jedes Ausbildungs-
unbekannte Aufgaben und Problemstellungen zu erfas-
abschnitts der berufspraktischen Studienzeiten und
sen, zu beurteilen und in vertretbarer Form zu bewäl-
2. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studien- tigen. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Inhalte des
zeiten. Vorbereitungsdienstes:
Die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten 1. Informatik,
wird aus den Rangpunkten der Ausbildungsabschnitte
der berufspraktischen Studienzeiten gebildet. 2. Systemtechnik (Systems Engineering) und
(3) Spätestens vor Beginn der mündlichen Ab- 3. Grundlagen des Verwaltungshandelns nach § 2 Ab-
schlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter satz 2 Satz 3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufsprak- (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel-
tischen Studienzeiten. prüfung durchgeführt.
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus § 25
1. einem Vortrag der Anwärterin oder des Anwärters Verhinderung
und
(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Ab-
2. einem Prüfungsgespräch. legung der mündlichen Abschlussprüfung ganz oder
(5) Das Thema des Vortrags wird von der oder dem teilweise gehindert, so können sie beim Informations-
Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und technikzentrum Bund beantragen, dass die Verhinde-
der Anwärterin oder dem Anwärter zu Beginn der Prü- rung genehmigt wird.
fung bekannt gegeben. Die Vorbereitungszeit für den (2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,
Vortrag beträgt 30 Minuten. Der Vortrag soll höchstens wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der
10 Minuten dauern. Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung
(6) Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Vor- nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches
trag und auf ausgewählte Schwerpunkte des Vorberei- Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Informations-
tungsdienstes. Es soll 20 Minuten nicht unterschreiten technikzentrums Bund ist ein amtsärztliches Attest vor-
und 30 Minuten nicht überschreiten. zulegen. Die Kosten für das amtsärztliche Attest trägt
der Bund.
§ 23 (3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die
Durchführung der mündliche Abschlussprüfung als nicht begonnen. Das
mündlichen Abschlussprüfung Informationstechnikzentrum Bund bestimmt, zu wel-
chem Zeitpunkt die mündliche Abschlussprüfung nach-
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis- geholt wird.
sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwär-
terinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft wer- (4) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt
den. die Zeit der Verhinderung als Prüfungszeit. Wird in die-
sem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die
(2) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung mündliche Abschlussprüfung als mit null Rangpunkten
werden von einem Mitglied der Prüfungskommission bewertet.
protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vor-
sitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
§ 26
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
lich. Die Prüfungskommission kann unabhängig vom Ordnungsverstoß
Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter allge- (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der münd-
mein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen lichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung
und Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, versuchen, an einer Täuschung oder einem Täu-
des Informationstechnikzentrums Bund und in Ausnah- schungsversuch mitwirken oder sonst gegen die
mefällen auch andere mit der Ausbildung der Anwärte- Ordnung verstoßen, soll im Regelfall die vorläufige
rinnen und Anwärter befasste Personen in der münd- Fortsetzung der Prüfung gestattet werden. Bei einem
lichen Abschlussprüfung anwesend sind. Zuhörerinnen erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und An-
und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Auf- wärter von der weiteren Teilnahme an der mündlichen
zeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Perso- Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
nalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der
Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt. (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
§ 24 an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei der
Bewertung und Bestehen mündlichen Abschlussprüfung oder einem Teil der
der mündlichen Abschlussprüfung, mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prü-
Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung fungskommission, die für die jeweilige Prüfung zustän-
(1) Bei den Beratungen über die Bewertung der Prü- dig ist. Die Prüfungskommission kann abhängig von
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs- der Schwere des Verstoßes
kommission anwesend sein. 1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-
(2) Nach gemeinsamer Erörterung gibt jedes Mit- teils anordnen,
glied der Prüfungskommission jeweils für den Vortrag 2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-
und für das Prüfungsgespräch eine Bewertung in Rang- punkten bewerten oder
punkten ab. Aus den sechs Einzelbewertungen wird die
Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung be- 3. die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
rechnet. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Informations-
wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschluss- technikzentrum Bund die Laufbahnprüfung innerhalb
prüfung mindestens 5,00 beträgt. von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Ab-
schlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
fung teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder (4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind
dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf vor den Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3
Wunsch. anzuhören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2485
§ 27 Note Rangpunktzahl
Wiederholung der 2,2 11,4
mündlichen Abschlussprüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die mündliche 2,3 11,1
Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie 2,4 10,8
einmal wiederholen. Auf Antrag kann das Bundesminis-
terium der Finanzen in Ausnahmefällen eine zweite Wie- 2,5 10,5
derholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen. 2,6 10,2
(2) Auf Vorschlag der Prüfungskommission be-
2,7 9,9
stimmt das Informationstechnikzentrum Bund, wie lang
die Wiederholungsphase sein soll. Die Wiederholungs- 2,8 9,6
phase soll nicht kürzer als einen Monat und nicht länger
als drei Monate sein. Der Vorbereitungsdienst wird bis 2,9 9,3
zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert. 3,0 9,0
(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er- 3,1 8,7
reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt 3,2 8,4
werden. 3,3 8,1
§ 28 3,4 7,8
Bestehen der 3,5 7,5
Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl
3,6 7,0
der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 3,7 6,5
1. die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und 3,8 6,0
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 3,9 5,5
5,00 beträgt.
4,0 5,0
(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
fung errechnet die Prüfungskommission die Rang- (4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die
punktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei sind die erreich- entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und
ten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten: als Abschlussnote festgesetzt.
1. die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Ab-
satz 3 mit 75 Prozent, § 29
2. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studien- Abschlusszeugnis
zeiten mit 5 Prozent, (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
3. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü- vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschluss-
fung mit 20 Prozent. zeugnis.
Das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl (2) Das Abschlusszeugnis enthält
gerundet. 1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der
(3) Der Note der Bachelorprüfung entspricht die Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die
folgende Rangpunktzahl: Befähigung für den gehobenen technischen Verwal-
tungsdienst des Bundes erlangt hat,
Note Rangpunktzahl
2. die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprü-
1,0 15,0 fung,
1,1 14,7 3. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studien-
1,2 14,4 zeiten,
4. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü-
1,3 14,1 fung sowie
1,4 13,8 5. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die
1,5 13,5 Abschlussnote.
1,6 13,2 § 30
1,7 12,9 Bescheid über die
nicht bestandene Laufbahnprüfung
1,8 12,6
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
1,9 12,3 erhält vom Informationstechnikzentrum Bund
2,0 12,0 1. einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestan-
dene Laufbahnprüfung und
2,1 11,7
2. eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen 4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
enthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-
sowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlosse- prüfung und
nen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen 5. sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.
Studienzeiten.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch
auf Einsicht in ihre Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist
§ 31 zu vermerken.
Prüfungsakte (4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes
wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbe-
(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für
wahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind: Abschnitt 5
Schlussvorschrift
1. eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,
2. eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des § 32
Zeugnisses über die berufspraktischen Aus- Inkrafttreten
bildungszeiten,
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Septem-
3. das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung, ber 2020 in Kraft.
Berlin, den 13. November 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2487
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 13. November 2020
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal- § 25 Hauptzollamt Landshut
tungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch- § 26 Hauptzollamt Lörrach
stabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I § 27 Hauptzollamt Magdeburg
S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 § 28 Hauptzollamt München
Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Hauptzollamt Münster
§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der § 30 Hauptzollamt Nürnberg
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 § 31 Hauptzollamt Oldenburg
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes- § 32 Hauptzollamt Osnabrück
ministerium der Finanzen: § 33 Hauptzollamt Potsdam
§ 34 Hauptzollamt Regensburg
Inhaltsübersicht § 35 Hauptzollamt Rosenheim
Abschnitt 1 § 36 Hauptzollamt Saarbrücken
§ 37 Hauptzollamt Schweinfurt
Allgemeine Vorschriften
§ 38 Hauptzollamt Singen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 39 Hauptzollamt Stuttgart
§ 40 Hauptzollamt Ulm
Abschnitt 2
Zuständigkeitsübertragungen Abschnitt 3
§ 2 Hauptzollamt Aachen Schlussbestimmungen
§ 3 Hauptzollamt Augsburg § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Hauptzollamt Berlin
§ 5 Hauptzollamt Bielefeld Abschnitt 1
§ 6 Hauptzollamt Braunschweig Allgemeine Vorschriften
§ 7 Hauptzollamt Bremen
§ 8 Hauptzollamt Darmstadt §1
§ 9 Hauptzollamt Dresden
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 10 Hauptzollamt Duisburg
§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
§ 12 Hauptzollamt Erfurt ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung
§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen
§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder) die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer-
§ 15 Hauptzollamt Gießen gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt
§ 16 Hauptzollamt Hamburg nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft-
§ 17 Hauptzollamt Hannover fahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter
§ 18 Hauptzollamt Heilbronn und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen-
§ 19 Hauptzollamt Itzehoe den Fällen:
§ 20 Hauptzollamt Karlsruhe 1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer
§ 21 Hauptzollamt Kiel Fahrzeuge im Inland,
§ 22 Hauptzollamt Koblenz 2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer
§ 23 Hauptzollamt Köln Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr-
§ 24 Hauptzollamt Krefeld zeugsteuergesetzes sowie
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs- 2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die
anträge durch das jeweilige Sachgebiet B. Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen tung beweglicher Sachen.
umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung
von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellun- Abschnitt 2
gen ergebenden Maßnahmen. Zuständigkeitsübertragungen
(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf
dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung §2
des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren Hauptzollamt Aachen
oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro- Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig-
päischen Union. keiten übertragen für
(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Rechts der Europäischen Union. bung in Suchverfahren,
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-
auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehr- burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
steuern.
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-
Prüfungen der Einhaltung verfahren befasst ist,
1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord- Köln sowie
nungen sowie
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Haupt-
2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission zollamts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen
der Europäischen Union im Bereich des Außenwirt- Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der
schaftsrechts. kreisfreien Stadt Leverkusen.
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-
fungen der Einhaltung §3
1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Hauptzollamt Augsburg
Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht- Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-
lich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so- keiten übertragen für
wie
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
erlassenen Rechtsverordnungen.
2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
fungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt- Landshut, München und Rosenheim sowie
lichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-
3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
rechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
Landshut, München und Rosenheim.
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbst-
kosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prü- §4
fungen der wirtschaftlichen Lage.
Hauptzollamt Berlin
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkei-
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon- ten übertragen für
trolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der
den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga- 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
ben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Haupt-
zollämter bundesweit,
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung auf-
geführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und 2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-
Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen
Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ord- von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
nungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz- 3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-
arbeit. zollämter bundesweit,
(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die
ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe- Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfun-
reich Vollstreckung umfassen gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam
Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga- sowie
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden 5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
obliegen, sowie Potsdam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2489
§5 Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün-
Hauptzollamt Bielefeld dung in der Nordsee,
Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
amts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die
übertragen. Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und
Stade,
§6 5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Hauptzollamt Braunschweig Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg
Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu- und Osnabrück,
ständigkeiten übertragen für
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven,
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen Rotenburg (Wümme) und Stade sowie
des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-
stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa- 7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
chung des Zahlungseingangs obliegt, Oldenburg und Osnabrück.
2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- §8
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- Hauptzollamt Darmstadt
bung in Suchverfahren, Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zustän-
a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde- digkeiten übertragen für
burg, Oldenburg und Osnabrück, 1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Suchverfahren befasst ist, Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Aus-
Landkreis Gifhorn, nahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und
Nidda,
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Hameln-Pyrmont und Holzminden, Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Frankfurt am Main und Gießen sowie
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt
maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
Landkreis Holzminden,
§9
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont Hauptzollamt Dresden
und Holzminden, Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter keiten übertragen für
Hannover und Magdeburg sowie 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
amts Hannover. von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
bung in Suchverfahren,
§7 a) des Hauptzollamts Erfurt,
Hauptzollamt Bremen b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig- Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Such-
keiten übertragen für verfahren befasst ist,
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57
des Hauptzollamts Oldenburg, des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit
2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Land- der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am
kreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karls-
und des Hauptzollamts Osnabrück für die Ge- ruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen,
meinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, Stralsund, Stuttgart und Ulm,
der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bre- zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-
men, kreise Meißen und Mittelsachsen sowie
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des 4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter- Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-
weser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in gen des Hauptzollamts Erfurt.
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
§ 10 Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Prä-
Hauptzollamt Duisburg zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der
Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom
Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig- 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101
keiten übertragen für vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Dele-
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit
des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
Zahlungseingangs obliegt, 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
Wesel, sichtlich der Übergangsbestimmungen für be-
stimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
den Fall, dass die entsprechenden elektronischen
des Hauptzollamts Düsseldorf,
Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Än-
4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- derung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
amts Krefeld für den Kreis Wesel sowie (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177;
amts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises L 281 vom 31.10.2017, S. 34), die durch die Dele-
Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom
Kreis Borken. 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit
§ 11 sowie
Hauptzollamt Düsseldorf 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Gießen.
Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-
digkeiten übertragen für
§ 14
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa- Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
chen, Duisburg, Köln und Krefeld, Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-
2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, ständigkeiten übertragen für
Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57
Münster sowie des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Haupt- § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
zollamts Köln für den Oberbergischen Kreis, den der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braun-
Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt schweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf,
Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster,
Rhein-Kreis Neuss. Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
§ 12 zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam
Hauptzollamt Erfurt und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der
Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Über-
§ 15
wachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden
übertragen. Hauptzollamt Gießen
Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkei-
§ 13 ten übertragen für
Hauptzollamt Frankfurt am Main 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
Zuständigkeiten übertragen für von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im bung in Suchverfahren,
Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Euro- Main, Koblenz und Saarbrücken,
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such-
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, verfahren befasst ist,
S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main
geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199 und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Taunus-Kreis,
Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der 3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2491
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main 9. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter
Main westlich der Flüsse Main und Nidda, Itzehoe, Kiel und Stralsund,
4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der 10. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen,
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
Darmstadt und Frankfurt am Main,
11. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
ämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem § 17
Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft- Hauptzollamt Hannover
verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-
weit, wenn Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-
keiten übertragen für
a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des
Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuer- 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
lichen Beauftragten benannt haben oder der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück
b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem
und Potsdam,
steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicher-
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
heiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
der Bundespolizei gegen ausländische Luftver-
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
kehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundes-
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
weit.
Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zah-
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
§ 16
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Hauptzollamt Hamburg
zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig- Landkreis Rotenburg (Wümme),
keiten übertragen für
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä- Gifhorn,
gen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt
5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen
Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis-
aller Hauptzollämter bundesweit sowie
trierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des
Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des 6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Zahlungseingangs obliegt, Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabga- Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg
ben aller Hauptzollämter bundesweit, und Osnabrück.
3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions- § 18
erstattungen für die Verwendung von Zucker aller
Hauptzollämter bundesweit, Hauptzollamt Heilbronn
4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-
Milchsektor, keiten übertragen für
5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
gaben für Marktordnungswaren nach dem Markt- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
organisationsgesetz aller Hauptzollämter bundes- von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
weit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für bung in Suchverfahren,
die Entgegennahme der Anmeldung und des An- a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,
trags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle Stuttgart und Ulm,
zuständig ist,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-
der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
verfahren befasst ist,
7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
Landkreis Ludwigsburg,
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom 3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah- Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, Kreis,
8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Stadtgebiet Hamburg, maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
maßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm, zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm, Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-
7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- aufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
ämter Stuttgart und Ulm sowie
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Haupt-
zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den
zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-
Kreis Rendsburg-Eckernförde,
gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko- 5. das Konsultationsverfahren und den weiteren
holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch- Schriftwechsel zwischen der deutschen Zoll-
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt- verwaltung und den Verwaltungen der übrigen
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde. Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zu-
sammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesell-
§ 19 schaften auf Erteilung einer Bewilligung zur Ein-
richtung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung
Hauptzollamt Itzehoe
vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren
Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständig- im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
keiten übertragen für
6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme Stadtgebiets Hamburg,
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
bung in Suchverfahren, 7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der
a) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund, Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-
Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Such- schließlich zur Bundesautobahn 7,
verfahren befasst ist,
8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-
zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege- der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg
für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Land- 9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
kreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, We- Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
sermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Hamburg sowie
Landkreis Cuxhaven sowie 10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger
Kiel. Stadtgebiets.
§ 20 § 22
Hauptzollamt Karlsruhe Hauptzollamt Koblenz
Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig- Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-
keiten übertragen für keiten übertragen für
1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- 1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saar-
maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin- brücken sowie
gen sowie
2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter amts Saarbrücken.
Lörrach und Singen.
§ 23
§ 21
Hauptzollamt Köln
Hauptzollamt Kiel
Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten Dem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für
übertragen für die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- maßnahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen.
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
gen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zoll-
§ 24
zahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung
des Zahlungseingangs obliegt, Hauptzollamt Krefeld
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei-
der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund, ten übertragen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2493
1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein- 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
schließlich der Überwachungsmaßnahmen, des der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-
Hauptzollamts Duisburg, heim,
2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa- 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
chungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
und Düsseldorf, zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa- Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
chen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zah-
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Duisburg und Düsseldorf. 3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-
samtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher-
§ 25 heitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48
Hauptzollamt Landshut
bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein
Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig- gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom
keiten übertragen für 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) ge-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Ro-
zollämter Augsburg, München und Rosenheim, senheim sowie
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die 4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie Augsburg, Landshut und Rosenheim.
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme
des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts § 29
Augsburg und des Hauptzollamts München für die Hauptzollamt Münster
Städte Garching bei München und Unterschleiß- Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-
heim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, keiten übertragen für
Kirchheim bei München, Oberschleißheim und
Unterföhring des Landkreises München und das 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
Gebiet des Flughafens München. der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,
Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und
§ 26 Krefeld,
Hauptzollamt Lörrach 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig- zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
keiten übertragen für sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti- Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
kel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zah-
für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech- lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
tenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungs-
zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-
aufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter
dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der
Singen und Ulm,
kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-
2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der feld für den Kreis Warendorf,
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und
haben, sowie
Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen
ämter Karlsruhe und Singen. außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die
Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzoll-
§ 27 ämter bundesweit,
Hauptzollamt Magdeburg 5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig- Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
keit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen. 6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
§ 28 maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und
Hauptzollamt München Dortmund sowie
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig- 7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
keiten übertragen für Bielefeld und Dortmund.
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
§ 30 § 33
Hauptzollamt Nürnberg Hauptzollamt Potsdam
Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig- keiten übertragen für
keiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl- bung in Suchverfahren,
stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa- a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
chung des Zahlungseingangs obliegt,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs zollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfah-
der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schwein- ren befasst ist,
furt, 2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver- der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen und Frankfurt (Oder),
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden 3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zah- der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-
zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den tungsverfahrens, sowie
Landkreis Forchheim, 5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im
Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem
5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re-
bundesweit.
gensburg und Schweinfurt sowie
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, § 34
Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Hauptzollamt Regensburg
Schweinfurt.
Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-
digkeiten übertragen für
§ 31
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Hauptzollamt Oldenburg Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit zollämter Nürnberg und Schweinfurt,
für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des
zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des
Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl-
Hauptzollamts München für das Gebiet des Flugha-
stelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung
fens München,
des Zahlungseingangs obliegt.
3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
§ 32
Nürnberg und Schweinfurt sowie
Hauptzollamt Osnabrück 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän- ämter Nürnberg und Schweinfurt.
digkeiten übertragen für
§ 35
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Hauptzollamt Rosenheim
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den
Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden- Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-
burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland, digkeiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit bung in Suchverfahren,
Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg
(Wümme) und Stade, a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und
München,
3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
amts Hannover für die Landkreise Diepholz und Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem
Nienburg/Weser sowie Suchverfahren befasst ist,
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- 2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-
ämter Bremen und Oldenburg. genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2495
der Europäischen Union des Hauptzollamts Mün- § 39
chen, Hauptzollamt Stuttgart
3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr- Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-
zollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land- keiten übertragen für
kreis Rottal-Inn,
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsru-
des Hauptzollamts München sowie he, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- Ulm,
amts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und München sowie die Stadt München, einschließ- und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
lich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie
Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die die Vollstreckung der daraus resultierenden Geld-
in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemein- forderungen im Zusammenhang mit dem vom
den betroffen sind. Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zah-
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
§ 36 3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die
Hauptzollamt Saarbrücken Annahme von Anzeigen über die Verwendung von
Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alko-
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän- holgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Ab-
digkeiten übertragen für findungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der bundesweit,
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko- 4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkohol-
blenz sowie steuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23
Darmstadt und Koblenz. Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,
5. die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung,
§ 37 Lagerung und Beförderung von Alkohol in einer
Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung aller
Hauptzollamt Schweinfurt
Hauptzollämter bundesweit,
Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän- 6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung
digkeiten übertragen für an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos-
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- senschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme 7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-
bung in Suchverfahren, gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,
a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-
holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-
Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
Suchverfahren befasst ist, sowie
8. die Überwachung der allgemein zugelassenen
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und
Nürnberg und Regensburg. Ulm.
§ 38 § 40
Hauptzollamt Singen Hauptzollamt Ulm
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkei- Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten
ten übertragen für übertragen für
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach, zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des
Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-
2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmel-
kreises Ludwigsburg,
dern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein,
die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach 2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge- Hauptzollamts Augsburg
geben haben und die sich aus den Zollprüfungen a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der
ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr- Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,
abgaben, sowie Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel- sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Bur-
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm tenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Halden-
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben wang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kam-
haben. meltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach,
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Land- Augsburg für den Bodensee und den grenznahen
kreises Günzburg, Raum zur Schweiz.
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher
Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum Abschnitt 3
zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg, Schlussbestimmungen
4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel- § 41
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
haben, sowie Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeits-
5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter verordnung vom 18. November 2019 (BGBl. I S. 1781)
Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts außer Kraft.
Berlin, den 13. November 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2497
Sechste Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Vom 18. November 2020
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung –
ElektroGGebV)“ durch die Wörter „und zum Batteriegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterie-
gesetz-Gebührenverordnung – ElektroGBattGGebV)“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebührenerhebung
(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder
nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen
Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach
1. dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist,
2. den nachfolgenden Bestimmungen und
3. dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis.
Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr
hinzugerechnet.
(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronik-
gerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1
Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch
automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu
bearbeiten.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach
§ 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter
Berücksichtigung
1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz
unverhältnismäßig wäre. Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 ent-
halten.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 7“ durch die Angabe „1.4 bis 1.7“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „1.4 bis 1.6“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 143,60
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
1.2 (weggefallen)
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG 134,40
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 3 898,80
1.4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 221,00
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 34,70
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 39,10
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht-
lich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver- 79,50
bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2499
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
1.8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 111,30
ElektroG
je Benennung
1.9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 50,00
je Änderungsmitteilung
1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 36,10
je Beendigungsmitteilung
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.11 (weggefallen)
1.12 (weggefallen)
1.13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 138,50
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr
1.14 (weggefallen)
1.15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- 74,00
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 1 986,60
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines 295,50
(nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung
von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- 137,40
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
1.19 (weggefallen)
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 16,70
1.21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 16,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 65,90
nung mitgeteilter Mengen bis 290,20
je Mengenmitteilung
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG 141,70
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG 148,90
je Hersteller und Batterie oder bis 4 320,70
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- 22,00
satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG 2 407,50
je Rücknahmesystem bis 28 890,30
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 109,70
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung
für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
2.6 Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- 109,00
nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 bis 2 071,40
Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG 680,60
je Rücknahmesystem und Überprüfung
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 131,20
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
2.9 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 27,70
bis 526,90
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- 184,60
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung
von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungs-
berechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Her-
stellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder je Bevollmächtigten
3.2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- 5,50
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2501
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
3.3 Erhöhung der Gebühr 26,70
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der bis 240,50“.
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
Absatz 6 BattG
oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bonn, den 18. November 2020
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Zweite Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom 20. November 2020
Auf Grund des § 175 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), dessen Satzteil vor Nummer 1 durch
Artikel 248 Nummer 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Strahlenschutzverordnung
In § 197 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018
(BGBl. I S. 2034, 2036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 748) geändert worden ist, wird die Angabe „2021“ durch die Angabe
„2025“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. November 2020
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze