2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
Gesetz
zur aktuellen Anpassung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht*
Vom 12. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Arbeitsweise der Europäischen Union nach-
haltig Gebrauch gemacht haben.
Artikel 1 (2) Im Sinne dieses Gesetzes
Änderung des 1. sind Unionsbürger Staatsangehörige anderer
Freizügigkeitsgesetzes/EU Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 nicht Deutsche sind,
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 172 2. ist Lebenspartner einer Person
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
a) ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nerschaftsgesetzes sowie
1. § 1 wird wie folgt gefasst: b) eine Person, die auf der Grundlage der
„§ 1 Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines EWR-Staates
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
eine eingetragene Partnerschaft eingegangen
(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den ist,
Aufenthalt von 3. sind Familienangehörige einer Person
1. Unionsbürgern, a) der Ehegatte,
2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht b) der Lebenspartner,
Unionsbürger sind,
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie
3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs der Person oder des Ehegatten oder des Le-
Großbritannien und Nordirland nach dessen benspartners, die das 21. Lebensjahr noch
Austritt aus der Europäischen Union, denen nicht vollendet haben oder denen von diesen
nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Ein- Unterhalt gewährt wird, und
reise und zum Aufenthalt gewährt werden,
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie
4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 der Person oder des Ehegatten oder des Le-
genannten Personen, benspartners, denen von diesen Unterhalt
gewährt wird,
5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1
bis 3 genannten Personen sowie 4. sind nahestehende Personen einer Person
6. Familienangehörigen und nahestehenden Perso- a) Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürger-
nen von Deutschen, die von ihrem Recht auf lichen Gesetzbuchs und die Verwandten des
Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über Ehegatten oder des Lebenspartners, die nicht
Familienangehörige der Person im Sinne der
* Artikel 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes dient der Um- Nummer 3 sind,
setzung des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 8 Absatz 5 Buchstabe e
und f sowie des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe e und f der Richtlinie b) ledige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch
2004/38/EG. nicht vollendet haben, unter Vormundschaft
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von oder in einem Pflegekindverhältnis zu der bürger und ihr mindestens zwei Jahre bestan-
Person stehen und keine Familienangehö- den hat oder
rigen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe c c) nicht nur vorübergehend schwerwiegende
sind, sowie gesundheitliche Gründe zum Antragszeit-
c) eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefähr- punkt die persönliche Pflege von ihr durch
te, mit der oder dem die Person eine glaub- den Unionsbürger zwingend erforderlich ma-
haft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemein- chen,
schaft eingegangen ist, die keine weitere 2. es sich um eine nahestehende Person im Sinne
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b han-
wenn die Personen beide weder verheiratet delt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesge-
noch Lebenspartner einer Lebenspartner- biet für längere Zeit in familiärer Gemeinschaft
schaft im Sinne der Nummer 2 sind, zusammenleben wird und sie vom Unionsbürger
5. ist das Austrittsabkommen das Abkommen über abhängig ist oder
den Austritt des Vereinigten Königreichs Groß- 3. es sich um eine nahestehende Person im Sinne
britannien und Nordirland aus der Europäischen des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c handelt
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet
(ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) und nicht nur vorübergehend zusammenleben wird.
6. sind britische Staatsangehörige die in Artikel 2
(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung
Buchstabe d des Austrittsabkommens genann-
eines Rechts nach Absatz 1 ist nach einer einge-
ten Personen.“
henden Untersuchung der persönlichen Umstände
2. § 2 wird wie folgt geändert: maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort der nahestehenden Person unter Berücksichtigung
„Familienangehörige“ die Wörter „und naheste- ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von an-
hende Personen“ eingefügt. deren Gesichtspunkten, wie dem Grad der finan-
ziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an- Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem
gefügt: Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1 ge-
„Für die Ausstellung des Visums an naheste- nannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.
hende Personen werden Gebühren erhoben. (3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwen-
Die Gebühren entsprechen denjenigen, die von dung.“
Ausländern erhoben werden, für die das Aufent-
haltsgesetz gilt.“ 5. § 4a wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-
angehörigen“ die Wörter „und nahestehen-
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- den Personen, die Inhaber eines Rechts
sätze 2 bis 4. nach § 3a Absatz 1 sind,“ eingefügt.
c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) In dem neuen Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Familienan-
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: gehörige“ die Wörter „und nahestehende Perso-
nen“ eingefügt.
„§ 3a
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Familienan-
Aufenthalt
gehörigen“ die Wörter „und die nahestehenden
nahestehender Personen
Personen“ eingefügt.
(1) Einer nahestehenden Person eines Unions-
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Familienangehö-
bürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht
rige nach § 3 Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter
nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist,
„Familienangehörige nach § 3 Absatz 2 bis 4
kann auf Antrag das Recht zur Einreise und zum
und nahestehende Personen nach § 3a Absatz 3“
Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden,
ersetzt.
wenn
1. es sich um eine nahestehende Person im Sinne 6. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a handelt „(7) Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Ab-
und satz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufent-
a) der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erst- haltskarte für nahestehende Personen, die nicht
maligen Antragstellung seit mindestens zwei Unionsbürger sind, aus, die fünf Jahre gültig sein
Jahren und nicht nur vorübergehend Unter- soll. Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbs-
halt gewährt, tätigkeit ausüben. Absatz 5 Satz 2 findet entspre-
chende Anwendung.“
b) der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem
sie vor der Verlegung des Wohnsitzes in das 7. § 5a wird wie folgt geändert:
Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häus- a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3
licher Gemeinschaft gelebt hat und die häus- Abs. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Num-
liche Gemeinschaft zwischen dem Unions- mer 3“ ersetzt.
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b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 11. § 11 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Behörde verlangt in den „§ 11
Fällen des § 3a für die Ausstellung der Aufent- Anwendung des
haltskarte über die in Absatz 2 genannten Nach- allgemeinen Aufenthaltsrechts;
weise hinaus Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
1. ein durch die zuständige Behörde des Ur- (1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufent-
sprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes halt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz gere-
Dokument, aus dem hervorgeht, gelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8, die
§§ 13, 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a,
a) in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 46 Absatz 2, § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1
Buchstabe a, dass und seit wann die na- Satz 6 und 7, die §§ 69, 73, 74 Absatz 2, § 77 Ab-
hestehende Person vom Unionsbürger Un- satz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, die §§ 85 bis 88, 90,
terhalt bezieht, 91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Num-
mer 2, Absatz 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 Num-
b) in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 mer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5
Buchstabe b, dass und wie lange die na- sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende
hestehende Person mit dem Unionsbürger Anwendung.
in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
(2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur
2. in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch- Feststellung von Gründen gemäß § 6 Absatz 1,
stabe c den Nachweis schwerwiegender ge- hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8
sundheitlicher Gründe, die die persönliche Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschrän-
Pflege der nahestehenden Person durch den kung anzuwenden.
Unionsbürger zwingend erforderlich machen, (3) § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die
3. in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 den Ausstellung von Aufenthaltskarten, Daueraufent-
urkundlichen Nachweis des Bestehens der haltskarten, Aufenthaltsdokumenten-GB und Auf-
Vormundschaft oder des Pflegekindverhält- enthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB entspre-
nisses sowie einen Nachweis der Abhängig- chend anzuwenden. Sie tragen die nach Maßgabe
keit der nahestehenden Person vom Unions- der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a
bürger und Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-
verordnung festgelegten Bezeichnungen. In der
4. in den Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 Zone für das automatische Lesen wird anstelle der
den Nachweis über die Umstände für das Be- Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
stehen einer dauerhaften Beziehung nach § 1 des Aufenthaltsgesetzes in Aufenthaltskarten und
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c zwischen Daueraufenthaltskarten die Abkürzung „AF“ und in
dem Unionsbürger und der nahestehenden Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdoku-
Person.“ menten für Grenzgänger-GB die Abkürzung „AR“
verwendet.
8. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Ab-
a) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wort satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist auf Antrag aus-
„werden“ durch einen Punkt ersetzt und werden zustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts
die Wörter „und wenn die Krankheit innerhalb wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdoku-
der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.“ ment-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenz-
gestrichen. gänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsme-
b) Folgender Satz wird angefügt: dium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber
„Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei bereitsteht. In Fällen, in denen ein Recht auf Ein-
Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftre- reise und Aufenthalt nach diesem Gesetz nur auf
ten, stellen keinen Grund für eine Feststellung Antrag besteht, findet § 81 des Aufenthaltsgeset-
nach Satz 1 dar.“ zes entsprechende Anwendung.
(5) § 5 Absatz 1, 2 und 4, § 6 Absatz 3 Satz 2
9. In § 8 Absatz 1 und 1a werden jeweils die Wörter und 3, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 1 und 2
„Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ des Aufenthaltsgesetzes sowie § 82 Absatz 3 des
durch die Wörter „Die Personen, deren Einreise Aufenthaltsgesetzes, soweit er sich auf § 82 Ab-
und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Ge- satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezieht, sind in
setz geregelt ist,“ ersetzt. den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden.
10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (6) § 82 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist in
den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absat-
a) Nach dem Wort „Daueraufenthaltskarte“ wird zes 12 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
(7) Die Mitteilungspflichten nach § 87 Absatz 2
b) Nach dem Wort „Daueraufenthaltsrecht“ werden Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes
ein Komma und die Wörter „ein Aufenthalts- bestehen insoweit entsprechend, als die dort ge-
dokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument nannten Umstände auch für die Feststellung nach
für Grenzgänger-GB“ eingefügt. § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 ent-
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scheidungserheblich sein können. Sie bestehen in (12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des
den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absat- Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens ent-
zes 12 Satz 2 ohne diese Einschränkung. sprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, auf
(8) Auf den Aufenthalt von Personen, die Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts
eines Inhabers eines Rechts nach § 16 erfolgt oder
1. sich selbst als Familienangehörige im Bundes- durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangs-
gebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2 zeitraums stattgefunden hat. Im Übrigen findet hin-
nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufent- sichtlich der Beendigung des Aufenthalts von Inha-
haltsrecht behalten, bern eines Rechts nach § 16 das Aufenthaltsgesetz
2. nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegat- Anwendung. § 52 des Verwaltungsverfahrensgeset-
ten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufge- zes findet entsprechende Anwendung.
halten haben, und die nach der Scheidung oder
(13) § 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufent-
Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebens-
haltsgesetzes findet entsprechende Anwendung,
partnerschaft nach § 3 Absatz 4 ein Aufenthalts-
soweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen
recht behalten, und
Daten im Rahmen der Durchführung von Integra-
3. als nahestehende Personen eines Unionsbürgers tionskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthalts-
ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 haben, gesetzes, zur Überwachung einer Eingliederungsver-
sind die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden. Insoweit einbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
findet das Aufenthaltsgesetz entsprechende An- oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens
wendung. Auf den Aufenthalt von Familienange- erforderlich ist.
hörigen der in Satz 1 genannten Personen ist § 3
(14) Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann An-
Absatz 1 nicht anzuwenden. Insoweit sind die Re-
wendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung
gelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familien-
vermittelt als dieses Gesetz. Hat die Ausländer-
nachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen
behörde das Nichtbestehen oder den Verlust des
aus familiären Gründen entsprechend anzuwenden.
Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt, findet das
(9) § 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Fa- Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Ge-
milienangehörigen von Personen nicht anzuwen- setz keine besonderen Regelungen trifft.
den, die selbst Familienangehörige oder naheste-
hende Personen und nicht Unionsbürger sind und (15) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach
nach § 4a Absatz 1 Satz 2 ein Daueraufenthalts- diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den
recht haben. Insoweit sind die Vorschriften des Auf- Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis.
enthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU entspre- Gesetz über fünf Jahren entsprechen dem Besitz
chend anzuwenden. einer Niederlassungserlaubnis.“
(10) Sofern Familienangehörige von Personen, die 12. § 11a wird wie folgt gefasst:
ein in § 16 Absatz 1 und 2 genanntes Recht zum „§ 11a
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus-
üben, kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepu- Verordnungsermächtigung
blik Deutschland haben, das nach dem Austrittsab- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
kommen geregelt ist, finden die Vorschriften des Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug entspre- mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
chende Anwendung. Dabei werden gleichgestellt der Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Ab-
1. Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Ar- satz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, Daueraufent-
tikel 15 des Austrittsabkommens den Inhabern haltskarten nach § 5 Absatz 5 Satz 2, Aufenthalts-
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, dokumenten-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und
2. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB nach
dem Austrittsabkommen, die britische Staatsan- § 16 Absatz 3 entsprechend § 99 Absatz 1 Num-
gehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte mer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Ein-
EU und zelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34
Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Ein-
3. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach zelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis
dem Austrittsabkommen, die weder britische entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personal-
Staatsangehörige noch Unionsbürger sind, den ausweisgesetzes festzulegen.“
Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären
Gründen. 13. § 12 wird wie folgt gefasst:
(11) § 3a und die übrigen Bestimmungen dieses „§ 12
Gesetzes und des Aufenthaltsgesetzes, die in Fäl-
Staatsangehörige der EWR-Staaten
len des § 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf nahe-
stehende Personen britischer Staatsangehöriger Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Fa-
entsprechend anzuwenden, wenn die britischen milienangehörige von Unionsbürgern und naheste-
Staatsangehörigen ein in § 16 Absatz 1 genanntes hende Personen von Unionsbürgern geltenden Re-
Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und gelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige
wenn und solange die Voraussetzungen des Ar- der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und
tikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkom- für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehen-
mens erfüllt sind. den Personen Anwendung.“
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: britannien und Nordirland aus der Europäischen
„§ 12a Union kein Recht nach § 2 Absatz 1 mehr besitzt.
Sie verlieren ab dem 1. Januar 2022 auf jeden Fall
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ihre Gültigkeit.“
Auf Familienangehörige und nahestehende Per-
sonen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Artikel 2
Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über
Änderung der
die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhal-
Aufenthaltsverordnung
tig Gebrauch gemacht haben, finden die nach die-
sem Gesetz für Familienangehörige und für nahe- Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
stehende Personen von Unionsbürgern geltenden (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 170 der Ver-
Regelungen entsprechende Anwendung.“ ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
15. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusam-
menhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthalts- „(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
rechten.“ (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügig-
16. Folgender § 16 wird angefügt: keitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte
„§ 16 (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Ab-
Rechtsstellung britischer satz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgän-
(1) Das in Teil Zwei Titel II Kapitel 1 des Aus- ger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgeset-
trittsabkommens vorgesehene Recht auf Einreise zes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für
und Aufenthalt im Bundesgebiet kann ausgeübt die Ausstellung von Personalausweisen an Deut-
werden, ohne dass es hierfür eines Antrages be- sche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon ab-
darf. Dieses Recht ist ein Aufenthaltsrecht im Sinne weichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an
des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens. bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte ge-
(2) Denjenigen, bührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte
oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person
1. die das Recht nach Absatz 1 ausüben oder ausgestellt, die
2. die das nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbin-
1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforder-
dung mit Artikel 25 Absatz 2, des Austrittsab-
lichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
kommens bestehende Recht ausüben, im Bun-
§ 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeits-
desgebiet zu wohnen,
gesetzes/EU oder
wird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument im
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Ab-
Sinne des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkom-
satz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11
mens (Aufenthaltsdokument-GB) ausgestellt. Sie ha-
Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
ben ihren Aufenthalt spätestens innerhalb von sechs
EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Auf-
Monaten nach dem Ende des Übergangszeitraums
enthaltsgesetzes
im Sinne des Teils Vier des Austrittsabkommens
bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr
wenn sie nicht bereits Inhaber einer Aufenthaltskarte jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Per-
oder Daueraufenthaltskarte sind. Die Vorschriften sonalausweisen an Deutsche dieses Alters erho-
des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b ben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2
Satz 2 Buchstabe c sowie i bis n des Austrittsab- sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung
kommens finden entsprechende Anwendung. der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des
(3) Britische Staatsangehörige, die nach Teil Zwei
Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus
Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens Rechte
den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen not-
als Grenzgänger haben, sind verpflichtet, ein Doku-
wendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend.
ment (Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB)
Für die Ausstellung einer Bescheinigung des
zu beantragen, mit dem diese Rechte bescheinigt
Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizü-
werden.
gigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von
(4) § 2 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 und § 5 10 Euro zu erheben.“
Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
(5) Für die Anwendung anderer Gesetze als des
Aufenthaltsgesetzes und dieses Gesetzes stehen 2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 4“
Aufenthaltsrechte, auf die in den Absätzen 1 und 2 gestrichen.
Bezug genommen wird, dem Freizügigkeitsrecht 3. In § 58 Satz 1 Nummer 13 und 14 werden jeweils die
nach § 2 gleich, sofern im Austrittsabkommen oder Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 11
durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
(6) Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskar- 4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Ab-
ten werden eingezogen, sobald der Inhaber infolge satz 1“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1“ er-
des Austritts des Vereinigten Königreichs Groß- setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2421
Artikel 3
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Ar-
tikel 168 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird in Abschnitt I Allgemeiner
Datenbestand Nummer 12 wie folgt gefasst:
„ A A1*) B**) C D
12 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
in Verbindung mit § 2 Absatz 2 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des
Nummer 3 AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem
FreizügG/EU
a) Aufenthaltskarte nach § 5 (1) (2)* – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
Absatz 1 FreizügG/EU mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
(Angehörige von ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88 Ab-
EU-/EWR-Bürgern) schriften betraute öffent- satz 3 des Asylgesetzes
erteilt am liche Stellen
– Bundesamt für Migration
b) Daueraufenthaltskarte (2)* und Flüchtlinge
nach § 5 Absatz 5 Satz 2 – Bundespolizei
FreizügG/EU (Angehörige
von EU-/EWR-Bürgern) – andere mit der polizeilichen
erteilt am Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs be-
c) Aufenthaltskarte nach (2)* auftragte Behörden
§ 3a FreizügG/EU (nahe- – oberste Bundes- und Lan-
stehende Personen von desbehörden, die mit der
EU-Bürgern)
Durchführung ausländer-,
erteilt am asyl- und passrechtlicher
d) Aufenthaltsdokument-GB (2)* Vorschriften als eigener
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Aufgabe betraut sind
FreizügigG/EU (britische – sonstige Polizeivollzugs-
Staatsangehörige und behörden der Länder
ihre Familienangehörigen
nach Artikel 18 Absatz 4 – Bundesagentur für Arbeit
des Austrittsabkommens) zur Aufgabenerfüllung
nach § 18 Absatz 1 des
erteilt am
AZR-Gesetzes
e) Aufenthaltsdokument für (2)* – deutsche Auslandsvertre-
Grenzgänger-GB nach tungen und andere öffent-
§ 16 Absatz 3 FreizügigG/ liche Stellen im Visaver-
EU (britische Staatsange- fahren
hörige nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Aus- – Statistisches Bundesamt
trittsabkommens) – Zentralstelle für Finanz-
erteilt am transaktionsuntersuchun-
gen zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach § 28 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes
II) – für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicherheits-
behörden und für die Zu-
verlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomge-
setzes zuständige atom-
rechtliche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
A A1*) B**) C D
12 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in Spalte D
Nummer I oder II aufgeführte
Polizeivollzugsbehörden des
Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach
§ 18b des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach
§ 23a des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeit-
suchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Träger der Deutschen
Rentenversicherung
– Staatsangehörigkeits-
behörden
– Zollkriminalamt
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23
Nummer 3 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem
FreizügG/EU
Bescheinigung des Dauerauf- (3) – wie vor- – wie vorstehend – – nur die zu Personenkreis (1)
enthaltsrechts EU-/EWR-Bür- stehend – in Spalte D Nummer I
ger nach § 4a Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen
FreizüG/EU
erteilt am
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2423
Artikel 4 Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 421d folgende Angabe eingefügt:
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 § 421e Vorübergehende Sonderregelungen im Zu-
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar- sammenhang mit dem Austritt des Vereinig-
tikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) ten Königreichs Großbritannien und Nord-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: irland aus der Europäischen Union
2. Nach § 421d wird folgender § 421e eingefügt:
1. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3
Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
und 3“ ersetzt. „§ 421e
Vorübergehende
2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt: Sonderregelungen im
Zusammenhang mit dem Austritt des
„§ 66b Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Endes des (1) Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für
Übergangszeitraums nach dem Arbeit nach § 172 Absatz 1 ist entsprechend für in-
Abkommen über den Austritt des solvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Ver-
Vereinigten Königreichs Großbritannien einigten Königreich Großbritannien und Nordirland
und Nordirland aus der Europäischen tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß
Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Ver-
Auszubildenden, die bis zum Ende des Über- einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
gangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über aus der Europäischen Union und der Europäischen
den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritan- Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29
nien und Nordirland aus der Europäischen Union und vom 31.1.2020, S. 7) liegt.
der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar (2) Leistungsberechtigten Personen, die
2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbil-
dungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Ver- 1. laufende Geldleistungen nach diesem Buch be-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland reits vor dem Tag nach dem Ende des Über-
beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung gangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum über den Austritt des Vereinigten Königreichs
Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsab- Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
schnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach päischen Union und der Europäischen Atomge-
Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden meinschaft bezogen haben und
sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Geset- 2. ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten
zes gewährt.“ Königreich Großbritannien und Nordirland bereits
vor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeit-
raums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens
Artikel 5 über den Austritt des Vereinigten Königreichs
Änderung des Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes päischen Union und der Europäischen Atomge-
meinschaft hatten,
In § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- werden Geldleistungen abweichend von § 337 Ab-
chung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936) werden satz 1 Satz 1 ohne Abzug der dadurch veranlassten
die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtig-
Absatz 1 und 3“ ersetzt. ten Personen die laufende Geldleistung beziehen
und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
Artikel 6 irland haben.“
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- Inkrafttreten
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des Kraft.
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2425
Drittes Gesetz
zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Vom 14. November 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen
rates das folgende Gesetz beschlossen: Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Ab-
satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Artikel 1 Europäischen Union auf Vereinbarungen und
Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Änderung
anordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes
des Agrarmarktstrukturgesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche
Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechts-
(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- verordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung
setzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert mit Absatz 2, können auch für die Durchführung
worden ist, wird wie folgt geändert: des Satzes 1 erlassen werden. In Rechtsverord-
1. § 1 wird wie folgt geändert: nungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur
Mitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Freistel- an die zuständige Behörde vorgesehen werden.“
lung“ durch das Wort „Freistellungen“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
auf Freistellungen
aaa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern
1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
„§ 7 Absatz 1 Satz 1“ das Wort „oder“
2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirt- durch ein Komma ersetzt.
schaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht aner- bbb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern
kannter Vereinigungen solcher Vereinigungen „§ 6a Absatz 1 Nummer 1“ das Wort
(sonstiger Vereinigungen), „oder“ eingefügt.
soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unions- stabe c eingefügt:
rechtlich zwingend ist.“
„c) § 5a Absatz 3 Satz 3“.
2. § 5a wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Rechtsakten der Europäischen Union zu-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium widerhandelt, die inhaltlich einer Regelung
für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord- entspricht, zu der die in Nummer 2 Buch-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates stabe c genannten Vorschriften ermächti-
bedarf, soweit dies während schwerer Ungleich- gen, soweit eine Rechtsverordnung nach
gewichte auf den Märkten zur Durchführung von Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand
Rechtsakten der Europäischen Union über die auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, aner- soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
kannten Agrarorganisationen oder sonstigen Ver- der Europäischen Union erforderlich ist, durch
einigungen erforderlich ist, Vorschriften über das Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geo- desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
grafischen Anwendungsbereich der Vereinbarun- Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3
gen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die ge- geahndet werden können.“
nannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder 4. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
begrenzt sind. Die Bundesanstalt für Landwirt- „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
schaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die (Bundesanstalt)“ durch das Wort „Bundesanstalt“
Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen ersetzt.
nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass An-
ordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt Artikel 2
des Benehmens oder des Einvernehmens des
Änderung
Bundeskartellamts bedürfen.“
des Weingesetzes
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
das Wort „Union“ ersetzt. chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
geändert: sichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für
1. In § 7d wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vor-
gefügt: gezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom
4.5.2020, S. 46) genannt wird.“
„(1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder
§ 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, wel- 2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der
che im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.
werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in An-
spruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3 Artikel 3
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der
Inkrafttreten
Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlich-
keitsmaßnahmen zur Abweichung von den Arti- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
keln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2427
Verordnung
zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung
(Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2021 – AgrStatEBV 2021)
Vom 10. November 2020
Auf Grund des § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes, der durch Ar-
tikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft:
§1
Erhebung über die Viehbestände
(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes
werden zu Schweinen im November 2021 zusätzlich zu den in § 20 Nummer 2
des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmalen die folgenden Erhebungs-
merkmale erhoben:
1. die Zahl der ausgemästeten Schweine,
2. deren durchschnittliches Lebendgewicht bei Mastbeginn und Mastende
sowie deren durchschnittliche Mastdauer,
3. die Zahl der Fütterungsphasen und
4. der Rohproteingehalt der Futtermischung je Fütterungsphase.
Die Erhebung erfolgt jeweils nach Fütterungsvariante.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 werden bei allen Erhebungs-
einheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten
werden.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
Verordnung
zum Erlass einer Verordnung
über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder
im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung1
Vom 11. November 2020
Auf Grund 2. für die zentralen Internetportale der Länder, die nach
– des § 20 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 27 § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt-
Satz 2 und § 59 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über verträglichkeitsprüfung einzurichten sind.
die Umweltverträglichkeitsprüfung, von denen § 20 (2) Verpflichtungen nach den Bestimmungen des
Absatz 4 und § 27 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Bundes und der Länder über den Zugang zu Umwelt-
und § 59 Absatz 4 und 5 durch Artikel 1 Nummer 28 informationen bleiben unberührt.
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
eingefügt worden ist, und des § 10 Absatz 10 Satz 1 §2
in Verbindung mit Satz 2 des Bundes-Immissions- Begriffsbestimmungen
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(1) Daten im Sinne dieser Verordnung sind
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die
Bundesregierung und 1. der Inhalt der Bekanntmachung
– des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 in Ver- a) zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 19
bindung mit § 54 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-
des Atomgesetzes, von denen § 7 Absatz 4 Satz 3 lichkeitsprüfung,
zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom b) der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 54 Absatz 1 des Vorhabens nach § 27 Satz 1 des Gesetzes
Satz 3 durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe a der über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) c) bei ausländischen Vorhaben nach § 59 Absatz 1
geändert worden ist, verordnet das Bundesminis- und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes
terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher- über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
heit:
d) der Entscheidung der ausländischen Behörde
nach § 59 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 des
Artikel 1 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
Verordnung soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der
über zentrale Internetportale Länder für die Form der Bekanntmachung nicht
des Bundes und der Länder im etwas Abweichendes regeln,
Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 2. der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die
(UVP-Portale-Verordnung – UVPPortV) Umweltverträglichkeitsprüfung,
3. die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheb-
§1 lichen Berichte und Empfehlungen nach § 19 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Um-
Anwendungsbereich weltverträglichkeitsprüfung,
(1) Diese Verordnung gilt 4. die übermittelten Unterlagen nach § 59 Absatz 3 in
1. für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach Verbindung mit Absatz 1 und 4 des Gesetzes über
§ 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt- die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
verträglichkeitsprüfung einzurichten ist, und 5. der Bescheid
1
a) zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 nach § 27 des Gesetzes über die Umweltverträg-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen lichkeitsprüfung und
und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) ge- b) der ausländischen Behörde, der nach § 59 Ab-
ändert worden ist. satz 5 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2429
die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegen ist, ternetportals nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 sicher,
soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der dass die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Geset-
Länder für die Form der Zugänglichmachung zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige
des Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln. Behörde ihre Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllen kann.
(2) Portalbetreibende Behörde im Sinne dieser Ver-
ordnung ist §5
1. für den Bund nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Geset-
Dauer der Zugänglichkeit der Daten
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Um-
weltbundesamt und (1) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
2. für die Länder die Behörde, die dafür zuständig ist, stabe a und c sowie Nummer 2 bis 4 sind von der im
das zentrale Internetportal des Landes aufzubauen Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
und zu betreiben. Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde
bis zum Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 18 Ab-
§3 satz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1
Funktionen der zentralen Internetportale
des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf dem zentralen
(1) Zur Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu Internetportal zugänglich zu halten.
den Daten werden die zentralen Internetportale von
der portalbetreibenden Behörde so aufgebaut und be- (2) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
trieben, dass sie die folgenden Funktionen umfassen: stabe b und d sowie Nummer 5 sind von der im Sinne
des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Um-
1. einen kosten- und anmeldefreien Zugang,
weltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde bis
2. eine interaktive Kartenansicht, auf der die Vorhaben zum Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist gemäß
markiert sind, § 70 oder § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Ver-
3. eine Listenansicht aller Vorhaben, in der zu jedem waltungsgerichtsordnung auf dem zentralen Internet-
Vorhaben angezeigt werden portal zugänglich zu halten.
a) die jeweilige Bezeichnung des Vorhabens und (3) Wird der Antrag auf Zulassungsentscheidung vor
b) die allgemein verständliche Bezeichnung der Ka- Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vom Vorhaben-
tegorie des Vorhabens, träger zurückgenommen oder erledigt er sich auf an-
4. eine Vorhaben-Detailseite, auf der gesammelt zu dere Weise, so sind die Unterlagen nur bis zum Ablauf
einem Vorhaben angezeigt werden des Tages der Rücknahme des Antrags oder der ander-
weitigen Erledigung zugänglich zu halten.
a) die in Nummer 3 genannten Bezeichnungen,
b) eine kurze Beschreibung des Vorhabens und §6
c) die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Speicherung der Daten
zuständige Behörde sowie ihre Kontaktdaten,
Die portalbetreibende Behörde kann die Daten so
5. eine Suchfunktion in der Listenansicht aller Vorha- lange speichern,
ben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenbezeich-
nung gesucht werden können, und 1. wie sie für die Öffentlichkeit über das zentrale Inter-
netportal zugänglich sind und
6. eine Filterfunktion in der Listenansicht aller Vorha-
ben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenkategorie 2. wie es zum Zweck der Berichterstattung an die
gefiltert werden können. Europäische Kommission nach § 73 des Gesetzes
(2) Die portalbetreibende Behörde kann weitere über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
Funktionen im zentralen Internetportal zur Verfügung ist; sie darf die Daten jedoch längstens speichern
stellen, insbesondere um dem technischen Fortschritt jeweils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem
Rechnung zu tragen und den Zugang zu den Daten Zeitpunkt, zu dem die Angaben im Sinne des § 73
weiter zu erleichtern. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung dem für Umweltschutz zuständigen Bundes-
§4 ministerium mitgeteilt worden sind.
Art und Weise
der Zugänglichmachung der Daten Artikel 2
(1) Die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Ge-
Änderung der Verordnung
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zustän-
dige Behörde stellt sicher, dass die Daten über das über das Genehmigungsverfahren
zentrale Internetportal in einer solchen Art und Weise In § 8 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Ge-
zugänglich gemacht werden und zugänglich bleiben, nehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntma-
dass sie von den Nutzern des zentralen Internetportals chung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt
gespeichert und ausgedruckt werden können. § 23 des durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird der Punkt
unberührt. am Ende durch die Wörter „; dabei gelten die Vorgaben
(2) Die portalbetreibende Behörde stellt durch einen der UVP-Portale-Verordnung vom 11. November 2020
entsprechenden Aufbau und Betrieb des zentralen In- (BGBl. I S. 2428) entsprechend.“ ersetzt.
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
Artikel 3 Portale-Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I
S. 2428) entsprechend.“
Änderung der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Dem § 6 Absatz 5 der Atomrechtlichen Verfahrens- Artikel 4
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Ar- Inkrafttreten
tikel 14 der Verordnung vom 29. November 2018
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird folgender (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
Satz angefügt: zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„Für die Zugänglichmachung über das einschlägige
zentrale Internetportal gelten die Vorgaben der UVP- (2) Artikel 1 § 3 tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2431
Dritte Verordnung
zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Vom 16. November 2020
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin- 5c. Verarbeitungszucker: raffinierter Weiß-
dung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über zucker, bei Einsatz im chemisch-pharma-
Marktordnungswaren, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt zeutischen Bereich auch Zuckersirup mit
durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015 mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, ge-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das liefert als Bulkware,
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe- 5d. Melasse: Sirup mit weniger als 70 Prozent
hörden: Zuckergehalt bei Herstellung aus Zucker-
rüben oder mit weniger als 75 Prozent
Zuckergehalt bei Herstellung aus Zucker-
Artikel 1
rohr, geliefert als Bulkware,“.
Änderung der
Marktordnungswaren-Meldeverordnung e) Die bisherige Nummer 5b wird Nummer 5e.
Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch gefügt:
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2018 (BGBl. I
S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „7a. natives Olivenöl extra: aus der Frucht
des Ölbaumes ausschließlich durch phy-
1. § 1 wird wie folgt geändert: sikalische Verfahren gewonnenes Erzeug-
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- nis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII
mern 2a und 2b eingefügt: Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung
„2a. Haushaltsmehl: Weizenmehl Type 405 im (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Par-
Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe laments und des Rates vom 17. De-
November 2017, zember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche
2b. Verarbeitungsmehl: Weizenmehl Type 550 Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ver-
im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Aus- ordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
gabe November 2017,“. Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
b) In Nummer 5 werden nach der Angabe „(ABl. Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
L 171 vom 4.7.2017, S. 113)“ die Wörter „, die S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,
2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6) S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zu-
geändert worden ist,“ eingefügt. letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393
(ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geän-
c) In Nummer 5a werden die Wörter „in der jeweils
dert worden ist, in der jeweils geltenden
geltenden Fassung“ gestrichen.
Fassung,“.
d) Nach Nummer 5a werden die folgenden Num-
mern 5b bis 5d eingefügt: g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„5b. Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker „9. fettangereichertes Pulver: Zubereitung in
gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerar- Pulverform, bestehend aus einem Gemisch
tenverordnung vom 23. Oktober 2003 aus Magermilch und pflanzlichen Fetten,
(BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 wobei die Mischung höchstens 30 Prozent
der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß
S. 2272) geändert worden ist, enthält,“.
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
h) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num- 22. Unternehmen des Verarbeitenden Gewer-
mern 9a bis 9d eingefügt: bes: Unternehmen im Sinne von Abschnitt C
der Klassifikation der Wirtschaftszweige
„9a. Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes ent-
des Statistischen Bundesamtes in der je-
beintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil
weils geltenden Fassung,
von höchstens 20 Prozent und einem Salz-
anteil von höchstens 1 Prozent, 23. kurzfristige Verträge: Verträge über einma-
9b. Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes lige Lieferungen und Verträge mit einer
entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettan- Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten,
teil von höchstens 30 Prozent und einem 24. Bulkware: Ware, die in Großverbraucher-
Salzanteil von höchstens 1 Prozent, packungen, Tank- oder Silofahrzeugen ge-
9c. ganze Hähnchen der Klasse A: Geflügel- liefert wird.“
schlachtkörper im Sinne von Artikel 1 Num- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
mer 1 Buchstabe a, erster Anstrich und Ar-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
der Kommission vom 16. Juni 2008 mit „(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3
Durchführungsvorschriften zur Verordnung bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich die dort genannten Angaben nach Maßgabe des
der Vermarktungsnormen für Geflügel- § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unterneh-
fleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; men nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des
L 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom § 6 Absatz 3 zu melden.“
23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch die Ver-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
ordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom
fügt:
10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, „(2a) Mühlen mit einer jährlichen Verarbei-
tung von mehr als 200 000 Tonnen Brotgetreide
9d. Hähnchenbrustfilets: Teilstücke im Sinne
haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Num-
von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der
mer 2 den im Vormonat erzielten durchschnitt-
Verordnung (EG) Nr. 543/2008,“.
lichen Verkaufspreis zu melden für
i) Nach Nummer 19 werden die folgenden Num-
1. Haushaltsmehl,
mern 20 bis 24 angefügt:
„20. Verkaufspreis: Preis ab Werk 2. Verarbeitungsmehl.
a) ohne die auf der Rechnung ausgewie- Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht
sene Umsatzsteuer, anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Erzeug-
nisse aus konventioneller Erzeugung.“
b) ohne Kosten für Transport, Verladen,
Handhabung, Lagerung, Paletten, Ver- c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
sicherung, fügt:
c) ohne weitere Warenbezugskosten, so- „(7a) Hersteller von Mischfutter für Nutztiere,
fern diese auf der Rechnung gesondert die jährlich mehr als 5 000 Tonnen Melasse als
ausgewiesen sind, und Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maß-
gabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat ge-
d) gemindert um Preisnachlässe, sofern zahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Me-
diese in Bezug auf das Erzeugnis auf lasse zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne
der Rechnung ausgewiesen sind; Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht
der für die Preisermittlung maßgebliche gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeu-
Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstel- gung.“
lung durch den Verkäufer; d) In Absatz 10 wird nach den Wörtern „Unterab-
21. Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis satz 1 Buchstabe“ die Angabe „b“ durch die An-
gabe „c“ ersetzt.
a) ohne die auf der Rechnung ausgewie-
sene Umsatzsteuer, 3. § 3 wird wie folgt geändert:
b) einschließlich Kosten für Transport, Ver- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
laden, Handhabung, Lagerung, Pa- „(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7
letten, Versicherung, und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils
c) einschließlich weiterer Warenbezugs- zu melden:
kosten, sofern diese auf der Rechnung 1. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
gesondert ausgewiesen sind, und stabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
d) gemindert um Preisnachlässe, sofern bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach
diese in Bezug auf das Erzeugnis auf Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,
der Rechnung ausgewiesen sind;
2. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
der für die Preisermittlung maßgebliche stabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und
Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungsein- Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Ab-
gangs beim Käufer, satz 3.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2433
b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und
„4. für Weißzucker ab Fabrik nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vor-
woche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis
a) den durchschnittlichen Verkaufspreis je für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch
Tonne und die verkaufte Menge, angege- mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter
ben in Tonnen Weißzuckerwert, nach zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm
Maßgabe von Anhang II Nummer 3 Unter- Produktgewicht anzugeben.
absatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4
Buchstabe a der Durchführungsverord- (4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung
nung (EU) 2017/1185, von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wö-
chentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und
b) bei Verkäufen im Rahmen kurzfristiger
nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vor-
Verträge die Angaben nach Buchstabe a
woche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis
in Form gesonderter Mitteilungen; Ver-
für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettge-
käufe an Tochterunternehmen im Rah-
halt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von
men kurzfristiger Verträge sind nicht mel-
mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist
depflichtig.“
in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzu-
c) Absatz 2a wird aufgehoben. geben.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 1 Un- (5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung
terabsatz 1 Buchstabe b“ durch die Wörter von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozza-
„Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie rella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilo-
Unterabsatz 4 Buchstabe b“ ersetzt. gramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3
den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen
„(8) Die Hersteller von chemischen oder
Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit min-
pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich
destens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit
mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, be-
mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu
zogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff be-
melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Pro-
ziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7
duktgewicht anzugeben.
Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durch-
schnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs- (6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5
zucker zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung,
Produktgewicht anzugeben.“ unabhängig davon, ob die Anforderungen für die
4. § 4 wird wie folgt geändert: Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränder-
ten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Er-
„(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5 zeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter
aufgeführten Unternehmen haben jeweils die speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen
dort genannten Angaben nach Maßgabe des wird, beispielsweise Weidemilch.“
§ 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unterneh- 6. In § 5a Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Unter-
men nach Absatz 4 haben die dort genannten absatz“ die Angabe „11“ durch die Angabe „10“
Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu ersetzt.
melden.“
7. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b und 5c ein-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„(4) Unternehmen, die fettangereichertes Pul-
„§ 5b
ver herstellen, haben zu melden:
Meldepflichten des
1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
Lebensmitteleinzelhandels
die im Vormonat erzeugte Menge an fettange-
reichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilo- (1) Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels
gramm abgepackt ist, und haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7
nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. Unter-
2. wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3
nehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne
den in der Vorwoche erzielten durchschnitt-
dieser Verordnung sind Unternehmen mit einem
lichen Verkaufspreis für fettangereichertes
inländischen Jahresumsatz von mehr als
Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abge-
7 000 000 000 Euro, die mehr als ein Drittel davon
packt ist.
durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endver-
Die Menge ist in Tonnen anzugeben. Der Preis braucher erzielen. Von der Meldepflicht ausgenom-
ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht men sind Erzeugnisse, die die meldepflichtigen
anzugeben. Die Meldepflicht für den wöchent- Unternehmen an Wiederverkäufer oder die Gastro-
lichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unter- nomie liefern.
nehmen jährlich mehr als 5 000 Tonnen fettan-
gereichertes Pulver herstellt.“ (2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht auch
für Gruppen von selbständigen Einzelunterneh-
5. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 an- mern und juristischen Personen, die unter einheit-
gefügt: licher Leitung gemeinsam wirtschaftlich am Markt
„(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung tätig sind und deren gemeinsamer inländischer
von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben Jahresumsatz zu mehr als einem Drittel durch den
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher er- über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
zielt wird. Eine einheitliche Leitung liegt auch dann Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die
vor, wenn nur einzelne Tätigkeitsbereiche gemein- zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl.
sam geleitet werden, insbesondere wenn eine ge- L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in
meinsame Sortiments- und Preispolitik verfolgt der jeweils geltenden Fassung.
wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist. (7) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genann-
In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a ten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zu-
und 3b. gekauft werden, sondern von Betrieben, die zum
(3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch aus- gleichen Unternehmen gehören, bezogen werden
geschlossen, dass das Unternehmen oder die und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit ver-
Unternehmensgruppe die Erzeugnisse über eine einbart werden, sind stattdessen die unterneh-
Einkaufskooperation mit weiteren Unternehmen mensinternen Bezugs- oder Verrechnungspreise
bezieht. zu melden. Diese Preise sind ebenfalls in Euro je
(4) Die Unternehmen haben monatlich nach Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht an-
Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat ge- zugeben.
zahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden
für § 5c
1. Haushaltsmehl in Packungen mit 1,0 Kilo- Meldepflichten bestimmter
gramm, Hersteller von Nahrungsmitteln
2. Haushaltszucker in Packungen mit 1,0 Kilo- (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 auf-
gramm. geführten Unternehmen des Verarbeitenden Ge-
werbes haben jeweils die dort genannten Meldun-
Die Preise sind in Euro je Tonne Produktgewicht gen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.
anzugeben.
(2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
(5) Die Unternehmen haben wöchentlich nach des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten
Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vor- durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-
woche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zucker zu Nahrungszwecken zu melden:
zu melden für
1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
1. natives Olivenöl extra in Abfüllungen bis zu
1,0 Liter, 2. Hersteller von Fertiggerichten,
2. Tomaten, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nekta- 3. Hersteller von Süßwaren,
rinen lose oder in Gebinden bis zu drei Kilo- 4. Hersteller von Speiseeis,
gramm, 5. Hersteller von Erfrischungs- und Fruchtsaft-
3. Hackfleisch rein vom Rind, gekühlt, unter getränken.
Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
in Packungen bis zu 500 Gramm, des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
4. Hackfleisch rein vom Schwein, gekühlt, unter (3) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten
in Packungen bis zu 500 Gramm, durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-
5. Deutsche Markenbutter, geformt, in Packungen mehl zu melden:
von 250 Gramm, 1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
6. schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Pro- 2. Hersteller von gefrorener oder auf andere Weise
zent Trockenmasse, gerieben, in Scheiben oder haltbar gemachter Pizza.
am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
7. Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe“, Em- des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
mentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“
(4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe
und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“,
des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten
gerieben, in Scheiben oder am Stück, in
durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu
Packungen bis zu 500 Gramm,
melden.
8. ganze Hähnchen der Klasse A, gekühlt oder tief-
(5) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
gefroren,
des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten
9. Hähnchenbrustfilets, gekühlt, in Packungen bis durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne
zu 500 Gramm. des Anhangs VII Teil VII Anlage II Buchstabe A Num-
Die Preise sind in Euro je 100 Kilogramm Produkt- mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ungesal-
gewicht anzugeben. zen, lose, in Blöcken zu 25 Kilogramm, zu melden:
(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 4 und 5 1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeu- 2. Hersteller von Fertiggerichten,
gung. Von der Meldepflicht nach Absatz 5 Satz 1 3. Hersteller von Speiseeis,
Nummer 6 und 7 ausgenommen sind Erzeugnisse
mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der 4. Hersteller von Schmelzkäse.
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2435
(6) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe 2. nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum
des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten Weiterverkauf an Endverbraucher oder als
durchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiter- Rohstoffe zur Weiterverarbeitung von Liefe-
verarbeitung verwendeten Käse der Sorten schnitt- ranten entweder innerhalb Deutschlands
fester Mozzarella mit mindestens 45 Prozent oder aus dem Ausland bezogen werden.“
Trockenmasse, Edamer der Fettgehaltsstufe „Fett-
stufe“, Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfett- d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
stufe“ und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfett- und 3b eingefügt:
stufe“ in Form von Blockware, getrennt nach „(3a) Die Meldung für eine Unternehmens-
diesen Sorten, zu melden: gruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetz-
1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren, lichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in
2. Hersteller von Fertiggerichten einschließlich ge- Deutschland abzugeben, die den gemeinschaft-
frorener oder auf andere Weise haltbar gemach- lichen Wareneinkauf für die gesamte Unterneh-
ter Pizza, mensgruppe durchführt. Findet kein gemeinsa-
mer Wareneinkauf statt, so hat der gesetzliche
3. Hersteller von Schmelzkäse. Vertreter des Unternehmens der Unternehmens-
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz gruppe, durch das die einheitliche Leitung in
des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt. Von Deutschland erfolgt, die Meldung abzugeben.
der Meldepflicht ausgenommen ist Käse mit einer Werden verschiedene Leitungsaufgaben durch
Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verord- verschiedene Gesellschaften der Unterneh-
nung (EU) Nr. 1151/2012. mensgruppe wahrgenommen, so haben die ge-
(7) Hersteller von Fertiggerichten haben nach setzlichen Vertreter der Leitungsgesellschaft in
Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche Deutschland die Meldung gemeinschaftlich ab-
gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für zugeben.
Hackfleisch vom Rind, Hackfleisch vom Schwein, (3b) Sind innerhalb einer Unternehmens-
ganze Hähnchen der Klasse A und Hähnchenbrust- gruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unterneh-
filets zu melden. Die Meldepflicht gilt nur, soweit men ganz oder zum Teil für die Beschaffung
der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000 eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5
Euro übersteigt. genannten Erzeugnisse zuständig, so können
(8) Die Meldepflicht nach den Absätzen 2 bis 7 diese einkaufenden Unternehmen die Meldun-
gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeu- gen für die entsprechenden Erzeugnisse auch
gung. Bei Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 getrennt abgeben. Meldepflichtig sind in diesem
sind die Preise in Euro je Tonne Produktgewicht Fall die gesetzlichen Vertreter der einkaufenden
anzugeben. Bei Meldungen nach den Absätzen 5 Unternehmen und die des leitenden Unterneh-
bis 7 sind die Preise in Euro je 100 Kilogramm Pro- mens gemeinschaftlich.“
duktgewicht anzugeben.
e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
(9) Soweit die in den Absätzen 2 bis 7 genann- Wort „sowie“ die Wörter „Name, Rufnummer
ten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zu- und Adresse für elektronische Post“ eingefügt.
gekauft werden, sondern von Unternehmen, die zur
gleichen Unternehmensgruppe gehören, bezogen f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise fügt:
explizit vereinbart werden, sind stattdessen die
unternehmensgruppeninternen Bezugs- oder Ver- „(4a) Beabsichtigt eine Unternehmensgrup-
rechnungspreise zu melden. Absatz 8 gilt entspre- pe, ihre Meldungen nach Absatz 3b getrennt ab-
chend.“ zugeben, so hat das leitende Unternehmen der
Unternehmensgruppe der zuständigen Behörde
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2 1. die Übertragung der Meldepflicht auf die ein-
Absatz 8“ die Wörter „oder § 3 Absatz 3 oder § 3 kaufenden Unternehmen und den Umfang
Absatz 8“ eingefügt. der übertragenen Meldepflicht anzuzeigen
sowie
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: 2. die Stammdaten der einkaufenden Unterneh-
„(1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach men gemäß Absatz 4 Satz 1 mitzuteilen.
§ 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehalt- Anzeige und Mitteilung müssen spätestens zwei
lich des Absatzes 3b eine zusammengefasste Wochen vor Abgabe der ersten Meldung durch
Meldung für die ganze Gruppe abzugeben.“ die einkaufenden Unternehmen bei der zustän-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: digen Behörde eingegangen sein.“
„Unabhängig vom Unternehmenssitz des Mel- g) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „§ 3 Ab-
depflichtigen gelten die Meldepflichten satz 2 bis 4“ die Wörter „, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5
1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3“
Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsge- durch die Wörter „oder Absatz 8, § 4 Absatz 2
biets der Bundesrepublik Deutschland er- bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3,
zeugt, hergestellt oder verarbeitet werden, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7“
und ersetzt.
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 11
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den Wör- Mengenangaben
tern „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch- zur Wägung von Preisen
stabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 (1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Mel-
Nummer 1“ die Angabe „, Absatz 4“ gestrichen. depflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Ab-
satz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Ab-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
satz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung
„2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Ab- über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Ab-
satz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 satz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und
Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Num- § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Ka-
mer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 lenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge
und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3
bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019,
Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzuge-
Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 ben.
Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und (2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Ab-
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 satz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Ab-
Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, satz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens
§ 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 ab- zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die
zugebenden monatlichen Meldungen spä- einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugs-
testens am 20. Tag nach Ablauf des Be- menge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Er-
richtsmonats,“. zeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: auf jedes der meldenden einkaufenden Unterneh-
men entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert
„3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Tonnen.
Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c
Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchent- (3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen,
lichen Meldungen am Montag der folgenden die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig wer-
Woche.“ den, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten
Meldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabe-
10. In § 9 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 2 und menge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalen-
§ 5a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5, derjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig wer-
§ 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1“ den, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.“
ersetzt.
11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „oder Ab- Artikel 2
satz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Inkrafttreten
Absatz 2 oder § 5a Absatz 1“ durch ein Komma (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
und die Wörter „§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, dung in Kraft.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Melde-
oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1
pflichten nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8,
Satz 1, § 5c Absatz 1“ ersetzt.
§ 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 4 und 5
12. § 11 wird wie folgt gefasst: und § 5c Absatz 2 bis 7 ab dem 1. Januar 2021.
Bonn, den 16. November 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2437
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk
(Gebäudereinigermeisterverordnung – GebrMstrV)
Vom 17. November 2020
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- 5. Leistungen erbringen, insbesondere
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Reinigungs-, Pflege-, Hygiene- und Wiederauf-
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), bereitungsmaßnahmen an Außenanlagen, Denk-
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom mälern sowie an und in Gebäuden, Ge-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bäudeteilen, Verkehrsmitteln und Gegenständen
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und objektbezogen planen, durchführen sowie die
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausführung der Arbeiten bewerten,
für Bildung und Forschung:
b) den Einsatz von Oberflächenbehandlungsmit-
§1 teln zur Reinigung, Pflege, Konservierung und
Aufbereitung von Oberflächen planen und über-
Gegenstand wachen sowie
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- c) Maßnahmen vor und nach einer Schädlings-
bild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der bekämpfung durchführen sowie die Ausführung
Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk zu stel- der Arbeiten bewerten,
lenden Anforderungen.
6. technische, organisatorische und rechtliche Ge-
§2 sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-
sichtigen, insbesondere
Meisterprüfungsberufsbild
a) die unterschiedlichen Reinigungsarten, -verfah-
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ge- ren und -methoden,
bäudereiniger-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner
beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der b) die Beschaffenheit der Oberflächen, der Unter-
sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforder- gründe sowie die Art und den Grad der Ver-
lichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grund- schmutzung sowie
lage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: c) die objektspezifischen Eigenschaften und die
1. einen Gebäudereiniger-Betrieb führen und orga- Voraussetzungen für den Einsatz von Höhen-
nisieren und dabei technische, kaufmännische zugangstechniken,
und personalwirtschaftliche Entscheidungen tref- d) die objektspezifischen Vorgaben des Auftragge-
fen und begründen, insbesondere unter Berück- bers sowie allgemeine und spezifische Hygiene-
sichtigung anforderungen,
a) der Kostenstrukturen, e) außergewöhnliche Anforderungen, insbesondere
b) der Wettbewerbssituation, im Rahmen von Umwelt-, Natur- und Gesund-
heitsnotlagen,
c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
f) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und
d) der Betriebsorganisation, technischen Normen sowie die Vorschriften
e) des Qualitätsmanagements, des Denkmalschutzes,
f) des Arbeitsschutzrechtes, g) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
g) des Datenschutzes, h) das benötigte Personal, die Reinigungsgeräte,
h) der Datenverarbeitung, -maschinen und -anlagen sowie Materialien und
i) des Umweltschutzes, i) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-
den,
j) der Ressourceneffizienz und
7. Schädlingsbefall erkennen, Maßnahmen zum Fest-
k) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent- stellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge
wicklungen, insbesondere digitaler Technologien, der Schädlinge durch Begehungen oder durch
2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be- digitale Überwachung (Schädlingsmonitoring) vor
triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische einer Schädlingsbekämpfung festlegen und planen
Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und sowie dem Kunden Möglichkeiten zur Prophylaxe
umsetzen, vorschlagen,
3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun- 8. Maßnahmen zum Beseitigen der Hinterlassen-
gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden schaften und Kadaver von Schädlingen, zum
beraten, Dienstleistungen anbieten, Lösungen ent- Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung
wickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, sowie die Beseitigung von Reststoffen (Dekonta-
Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen so- mination) nach einer Schädlingsbekämpfung fest-
wie Verträge schließen, legen und planen,
4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungs- 9. Leistungsbeschreibungen, -verzeichnisse, Raum-
erbringung planen, organisieren und überwachen, bücher und Aufmaßskizzen, auch unter Einsatz
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
von Informations- und Kommunikationstechno- und toxikologischer Gefährdungen auszuwählen und
logien, anfertigen, bewerten und korrigieren, durchzuführen.
10. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden (3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungs-
Oberflächen und zu verwendenden Materialien be- projekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsaus-
rücksichtigen, schuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll
11. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichti- dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
gung von Qualität und Rechtsvorschriften, ver- (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf-
geben und deren Ausführung kontrollieren, ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag
einschließlich einer Zeitplanung und einer Material-
12. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel
bedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
nisse bewerten und dokumentieren sowie Maß-
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-
nahmen zur Fehlervermeidung entwickeln und
legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das
dokumentieren,
Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
13. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
und übergeben sowie Nachkalkulationen durch-
stehen dem Prüfling drei Arbeitstage zur Verfügung.
führen, Auftragsabwicklung auswerten und Ab-
nahmeprotokolle erstellen sowie (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
14. Leistungsspektrum des Betriebs konzeptionieren
und anpassen. 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter-
lagen, bestehend aus der Objektbeschreibung, der
§3 Aufmaßskizze, der Leistungsbeschreibung, der Män-
gelliste, der Gefährdungsanalyse, der Bedarfspla-
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I nung und der Kalkulation, mit 40 Prozent,
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng- 2. die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-
Gebäudereiniger-Handwerks meisterhaft verrichtet. hand des Arbeitsberichtes mit 10 Prozent.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü- §5
fungsbereiche:
Fachgespräch
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
2. eine Situationsaufgabe nach § 6.
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
§4 dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
Meisterprüfungsprojekt 2. den Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick
auf den jeweiligen Kundenwunsch, dabei hat der
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch- Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie recht-
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das liche und technische Anforderungen in das Bera-
Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durch- tungsgespräch einzubeziehen,
führungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgen- des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
den Arbeiten durchzuführen:
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be-
1. eine Bauschlussreinigung oder eine Grundreinigung rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen
eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder eines darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im
Verkehrsmittels, die mindestens vier verschiedene Gebäudereiniger-Handwerk zu berücksichtigen.
Oberflächenarten aufweisen, planen, durchführen,
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
kontrollieren und dokumentieren oder
dauern.
2. eine Grundreinigung einer Fassade, die aus mindes-
tens zwei unterschiedlichen Oberflächen besteht, §6
einschließlich konservierender Maßnahmen planen,
durchführen, kontrollieren und dokumentieren sowie Situationsaufgabe
dabei Höhenzugangstechnik einsetzen. (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem
Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der
Bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü-
sind eine Objektbeschreibung, eine Aufmaßskizze, eine
fung im Gebäudereiniger-Handwerk.
Leistungsbeschreibung, eine Mängelliste, eine Gefähr-
dungsanalyse, eine Bedarfsplanung und eine Kalkula- (2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprü-
tion zu erstellen. Dabei sind vorhandene Mängel oder fungsausschuss festgelegt. Der Ausschuss wählt für
Schäden an den zu bearbeitenden Oberflächen oder die Situationsaufgabe zwei der folgenden Arbeiten aus:
Untergründen zu dokumentieren. Oberflächenbehand- 1. eine nicht-textile Oberfläche aufbereiten,
lungs- und Reinigungsverfahren sind unter Berücksich-
tigung der Beschaffenheit der Oberflächen und Unter- 2. eine textile Oberfläche aufbereiten,
gründe, einzusetzender Reinigungsmittel, ökologischer 3. eine Desinfektionsmaßnahme durchführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2439
4. reinigen und pflegen von einem Teil oder mehreren Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungs-
Teilen oder der Gesamtheit feldübergreifend verknüpft werden.
a) einer Außenanlage, (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
b) einer Fassade oder (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
c) einer Industrieanlage und Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur
Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an
5. reinigen von einem Teil oder mehreren Teilen oder einem Tag darf nicht überschritten werden.
der Gesamtheit
a) eines Verkehrsmittels oder §9
b) einer Verkehrsleiteinrichtung. Handlungsfeld
Bei der Aufgabenstellung sind Arbeiten zu wählen, die „Anforderungen von Kunden
nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts waren. eines Gebäudereiniger-Betriebs
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe
stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung. (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen
(4) Jede der beiden Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2
erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzu-
Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Ge-
weisen, dass er in der Lage ist, in einem Gebäude-
samtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem
reiniger-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und
arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführ-
qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Infor-
ten Arbeiten nach Absatz 2.
mations- und Kommunikationstechnologien, zu analy-
sieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat
§7 er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente,
Gewichtung; reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichts-
Bestehen der Prüfung in Teil I punkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufga-
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. benstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten
Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Qualifikationen verknüpft werden.
Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach- eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen
gesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Quali-
wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung fikationen:
der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be- deren Erfüllung analysieren und bewerten und
standen, wenn daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen ins-
1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch besondere:
und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
30 Punkten bewertet worden ist und Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe-
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- dingungen erläutern und bewerten, insbesondere
reichend“ ist. unter Berücksichtigung von Faktoren für eine
zielorientierte Gesprächsführung,
§8 b) Ausschreibungen öffentlicher oder privater Auf-
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II traggeber analysieren und bewerten,
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um- c) Messverfahren zur Feststellung der Rahmen-
fängliche und zusammenhängende berufliche Auf- bedingungen erläutern, auswählen und Auswahl
gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die begründen sowie Ergebnisse bewerten, daraus
besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Gebäude- Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
reiniger-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den d) fehlerhafte Leistungen oder Vorleistungen erken-
Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden nen und dokumentieren sowie
Handlungsfeldern:
e) Arten und Eigenschaften von Oberflächen sowie
1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden deren Verschmutzung beurteilen und Schäd-
eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösun- lingsbefall erkennen und bewerten sowie
gen erarbeiten und anbieten“,
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und
2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Gebäude- begründen, hierzu zählen insbesondere:
reiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und über-
geben“ und a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat-
zes von Personal, Reinigungs- und Behandlungs-
3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Gebäudereiniger- mitteln, sonstigen Materialien, Maschinen, Gerä-
Betrieb führen und organisieren“. ten, Reinigungstechniken und -verfahren sowie
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungs- Höhenzugangstechniken unter Berücksichtigung
felder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu der baulichen Gegebenheiten und rechtlichen
bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 Voraussetzungen darstellen, erläutern und be-
entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die gründen,
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken Behandlungsverfahren und -methoden den Ein-
bewerten und daraus Folgen ableiten, satz von Personal, Material, Geräten und Maschi-
c) Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse, nen planen,
Skizzen und Pläne unter Berücksichtigung von b) mögliche Störungen, auch in der Zusammen-
Kundenanforderungen und behördlichen Vorga- arbeit mit anderen Gewerken, vorhersehen und
ben erstellen, bewerten und korrigieren, Auswirkungen bewerten sowie Lösungen ent-
d) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest- wickeln,
legen, insbesondere unter Berücksichtigung von c) Handhabungshinweise und Produktinformatio-
Qualität und Rechtsvorschriften, darauf auf- nen für Geräte, Maschinen und Reinigungs- und
bauend Ausschreibungen erstellen sowie An- Behandlungsmittel leistungsbezogen auswerten
gebote auf Ausschreibungen bewerten und und erläutern und
e) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög- d) Arbeitspläne, Schadensprotokolle, Materiallisten
lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen sowie und Gefährdungsanalysen unter Berücksich-
Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen tigung der Gegebenheiten beim Kunden erarbei-
und anschließend eine Lösung auswählen sowie ten und bewerten,
diese Auswahl begründen und 2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson-
3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie dere:
Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbeson- a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-
dere:
sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln
a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der der Technik anwenden und beurteilen,
Grundlage der Planungen kalkulieren,
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich- seitigung erläutern und daraus Folgen ableiten,
keiten Angebotspositionen bestimmen und zu An-
c) Fehler und Mängel bei dem Erbringen der Leis-
gebotspaketen zusammenfassen, Preise kalku-
tungen erläutern sowie Maßnahmen zur Be-
lieren,
seitigung ableiten,
c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von
d) Vorgehensweise zum Erbringen von Leistungen
Haftungsbestimmungen formulieren und beurtei-
unter Berücksichtigung geeigneter Maßnahmen
len,
zur Reinigung, Pflege, Aufbereitung und Hygiene
d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er- erläutern und begründen sowie
stellen und
e) Verfahren zum Schädlingsmonitoring vor einer
e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen Schädlingsbekämpfung und zur Dekontamina-
gegenüber Kunden erläutern und begründen tion nach einer Schädlingsbekämpfung erläutern,
sowie Leistungen vereinbaren. bewerten und auswählen sowie
3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren und
§ 10
abrechnen sowie das gereinigte Objekt ordnungs-
Handlungsfeld gemäß zu übergeben, hierzu zählen insbesondere:
„Leistungen eines Gebäudereiniger-
a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-
Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“
brachten Leistungen erläutern,
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäude-
b) Leistungen dokumentieren,
reiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und über-
geben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
Lage ist, Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs d) Vorgehensweise zur Übergabe des gereinigten
erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Objekts erläutern und Kunden über Handhabung,
Anwendung von Informations- und Kommunikations- Pflege und Werterhalt des gereinigten Objekts
technologien, zu erbringen und zu kontrollieren sowie informieren,
das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben.
e) Leistungen abrechnen,
Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourcen-
effiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh-
Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Re- ren und daraus Folgen ableiten sowie
geln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie-
Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 ge- denheit und Kundenbindung erläutern und be-
nannten Qualifikationen verknüpft werden. urteilen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäude-
reiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und über- § 11
geben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: Handlungsfeld
1. das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu „Einen Gebäudereiniger-Betrieb
zählen insbesondere: führen und organisieren“
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation (1) Im Handlungsfeld „Einen Gebäudereiniger-Betrieb
unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vor- führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzu-
schriften und Vorschriften zur Unfallverhütung weisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebs-
erläutern, auswählen und Auswahl begründen, führung und der Betriebsorganisation in einem
dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Gebäudereiniger-Betrieb unter Berücksichtigung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2441
Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Infor- e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-
mations- und Kommunikationstechnologien, wahrzu- besondere unter Berücksichtigung des Berufs-
nehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieb- laufbahnkonzepts im Gebäudereiniger-Handwerk,
licher Kooperationen, insbesondere den Nutzen ge- planen und
werbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und
zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sol- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-
len mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen nen, hierzu zählen insbesondere:
verknüpft werden.
a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung un-
(2) Das Handlungsfeld „Einen Gebäudereiniger- ter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschrif-
Betrieb führen und organisieren“ besteht aus folgen- ten und Vorschriften zur Unfallverhütung er-
den Qualifikationen: läutern,
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-
b) die Ausstattung des Lagers und der Fahrzeuge,
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu
der Lagerung von Oberflächenbehandlungsmit-
zählen insbesondere:
teln und Gefahrstoffen unter Berücksichtigung
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, Buchstabe a planen und begründen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei- zum Arbeitsschutz, zur Lagerung von Oberflächen-
chen, behandlungsmitteln und Gefahrstoffen unter Be-
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und rücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungs-
beurteilung nach Buchstabe a, der Ressourcen-
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe-
effizienz sowie des Umweltschutzes planen und
ner Parameter berechnen,
begründen,
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und
-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: d) Instandhaltung von Reinigungsgeräten, -maschi-
nen und -anlagen planen,
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb-
Leistungsangebot darstellen und begründen, lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal,
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- Material und Fahrzeugen, Reinigungsgeräten,
len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin- -maschinen und -anlagen sowie
nung und -pflege entwickeln,
f) Betriebs-, Lager- und Fahrzeugausstattung unter
c) Informationen zum Leistungsspektrum des Be- Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte pla-
triebs erstellen und nen.
d) informations- und kommunikationsgestützte Ver-
triebswege ermitteln und bewerten, § 12
3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hier-
zu zählen insbesondere: Gewichtung;
Bestehen der Prüfung in Teil II
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
ments darstellen und beurteilen, (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-
beurteilen, tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
bilden.
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
der Leistungen erläutern, begründen und be- (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfel-
werten, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
technischen Normen, mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
d) Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung von wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
bewerten und Maßnahmen zur Fehlervermeidung
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
entwickeln und dokumentieren sowie
bestanden, wenn
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-
scher Bedingungen planen und anleiten, Personal- 1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: 30 Punkten bewertet worden ist,
a) Einsatz von Personal disponieren, 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-
b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger
betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, als 50 Punkten bewertet worden ist und
c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und reichend“ ist.
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
§ 13 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf
Allgemeine Prüfungs- des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften weiter
und Verfahrensregelungen, anzuwenden.
weitere Regelungen zur Meisterprüfung (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- lauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 31. Dezember 2022 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungs-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
2020 geltenden Vorschriften ablegen.
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschrift Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 be- Gleichzeitig tritt die Gebäudereinigermeisterverord-
gonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bishe- nung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I S. 151), die zuletzt
rigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmel- durch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 12. April
dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, so 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 17. November 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2443
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe
(Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung – BürstPiMstrV)
Vom 17. November 2020
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- j) der Ressourceneffizienz und
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep- k) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent-
tember 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zu- wicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
letzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet 2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Prozesse entwickeln und umsetzen,
und Forschung: 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun-
gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden be-
§1 raten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen ent-
Gegenstand wickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen so-
bild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der wie Verträge schließen jeweils auch unter Einsatz
Meisterprüfung im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe von Informations- und Kommunikationstechno-
zu stellenden Anforderungen. logien,
4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Produkt-
§2 herstellung planen, organisieren und überwachen,
Meisterprüfungsberufsbild 5. Produkte herstellen, insbesondere
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bürsten- a) Materialien prüfen und auswählen,
und Pinselmacher-Gewerbe hat der Prüfling den Teil
seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, b) Maschinen einrichten,
der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die er- c) Störungen im Herstellungsprozess beheben,
forderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht.
d) Bestückungsmaterialien für Pinsel und Besatz-
Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt-
material für Bürsten zurichten,
nisse:
1. einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen e) Bürsten durch Einziehen, Drehen, Setzen und
und organisieren und dabei technische, kaufmän- Stanzen herstellen sowie
nische und personalwirtschaftliche Entscheidun- f) Pinsel durch Einringen, Einzwingen und Stanzen
gen treffen und begründen, insbesondere unter herstellen,
Berücksichtigung
6. technische, organisatorische und rechtliche Aspekte
a) der Kostenstrukturen, bei der Produktherstellung berücksichtigen, insbe-
b) der Wettbewerbssituation, sondere
c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, a) den Verwendungszweck und die Umgebungs-
d) der Betriebsorganisation, bedingungen bei der Verwendung der Pinsel
oder der Bürsten zur Bestimmung von An-
e) des Qualitätsmanagements, forderungen an Materialeigenschaften und Ver-
f) des Arbeitsschutzrechtes, arbeitung,
g) des Datenschutzes, b) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und
h) der Datenverarbeitung, technischen Normen,
i) des Umweltschutzes, c) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
d) das einzusetzende Personal und das einzuset- prozess einzugehen, dafür Lösungsalternativen vorzu-
zende Material sowie die benötigten Maschinen schlagen und Konsequenzen für eine mögliche Serien-
und Werkzeuge sowie herstellung des Produkts zu begründen. Anschließend
e) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden- sind das entwickelte Produkt zu testen, die Qualität
den, des Produkts im Hinblick auf Kundenanforderungen
und Qualitätskriterien zu prüfen und die Testergeb-
7. Pläne, Skizzen, Zeichnungen auch unter Einsatz nisse zu dokumentieren.
von Informations- und Kommunikationstechno-
logien, anfertigen, bewerten und korrigieren, (3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungs-
8. Arten und Eigenschaften von zu be- und ver- projekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungs-
arbeitenden Materialien berücksichtigen, ausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss
soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
9. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Qualität und Rechtsvorschriften, verge- (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf-
ben und deren Ausführung kontrollieren, ling ein Umsetzungskonzept für die Herstellung oder
10. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler oder Mängel Optimierung der Produkte einschließlich einer Zeitpla-
von Produkten sowie Störungen im Herstellungs- nung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umset-
prozess analysieren und beseitigen, Ergebnisse zungskonzept hat er vor der Durchführung des Meister-
daraus bewerten und dokumentieren, prüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur
Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsaus-
11. hergestellte Produkte kontrollieren, dokumentieren
schuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den An-
und übergeben sowie Nachkalkulationen durchfüh-
forderungen entspricht.
ren, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahme-
protokolle erstellen, (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
12. Marktsituation für die Entwicklung neuer Produkte stehen dem Prüfling 15 Arbeitstage zur Verfügung.
und Modelle beurteilen sowie
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
13. Prototypen von Bürsten oder Pinseln entwickeln werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
und testen.
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter-
§3 lagen, bestehend aus dem Entwurf, der Begründung
der Materialauswahl, den technischen Zeichnungen
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
und den Berechnungen sowie der Preiskalkulation,
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng- mit 40 Prozent,
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des 2. die Durchführungsarbeiten, bestehend aus der Her-
Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbes meisterhaft ver- stellung eines Prototypen, mit 40 Prozent und
richtet.
3. die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meister- der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus der
prüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Dokumentation und Beurteilung der Testergebnisse,
Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt mit 20 Prozent.
und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.
§4 §5
Meisterprüfungsprojekt Fachgespräch
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
durchzuführen, das einer Produktentwicklung oder
dass er in der Lage ist,
einer Produktoptimierung entspricht. Das Meisterprü-
fungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist unter Berücksich-
2. einen Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick
tigung vorgegebener Kundenanforderungen eines der
auf den individuellen Kundenwunsch, und dabei
folgenden Produkte mit erhöhten Anforderungen an
wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und
die Herstellung oder Verwendung zu entwickeln oder
technische Anforderungen in das Beratungsgespräch
zu verbessern:
einzubeziehen,
1. einen Pinsel,
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
2. einen Satz verschiedener Pinsel,
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
3. eine Bürste oder
4. einen Satz verschiedener Bürsten. 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be-
rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen dar-
Die Planungsarbeiten für das nach Satz 1 gewählte zustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im
Produkt bestehen aus dem Entwurf, der Begründung Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe zu berück-
der Materialauswahl sowie Berechnungen, technischen sichtigen.
Zeichnungen und der Preiskalkulation. Auf dieser
Grundlage hat der Prüfling einen Prototypen herzustel- (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
len. Er hat auf mögliche Störungen im Herstellungs- dauern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2445
§6 wendungszweckbezogene, gestalterische, material-
Gewichtung; bezogene und rechtliche Gesichtspunkte sowie Ge-
Bestehen der Prüfung in Teil I sichtspunkte der Nachhaltigkeit und die allgemein an-
erkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei
(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge- der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in
spräch werden gesondert bewertet. Für das Gesamt- Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
ergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist
die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu ge- eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren,
wichten. Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgen-
den Qualifikationen:
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be-
standen, wenn 1. Kundenwünsche und Rahmenbedingungen zu deren
1. das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch Erfüllung analysieren und bewerten und daraus An-
forderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden
ist und a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmen-
reichend“ ist. bedingungen erläutern und bewerten, insbeson-
dere unter Berücksichtigung von Faktoren für
§7 eine zielorientierte Gesprächsführung im Sinne
der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung,
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
b) Anfragen analysieren und bewerten,
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling
umfängliche und zusammenhängende berufliche Auf- c) Marktsituation produktbezogen analysieren,
gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die
d) Schutzrechte bestehender Produkte analysieren
besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Bürsten-
und bewerten sowie
und Pinselmacher-Gewerbe zur Lösung komplexer
beruflicher Aufgaben anwendet. Grundlage für den e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus
Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
Handlungsfeldern:
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und
1. nach Maßgabe des § 8 „Anforderungen von Kunden begründen, hierzu zählen insbesondere:
eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysie-
a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Ein-
ren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
satzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen
2. nach Maßgabe des § 9 „Produkte eines Bürsten- und Personal, auch unter Berücksichtigung ein-
und Pinselmacher-Betriebs herstellen, kontrollieren zusetzender Verfahren der Bürsten- und Pinsel-
und übergeben“ und herstellung, darstellen, erläutern und begründen,
3. nach Maßgabe des § 10 „Einen Bürsten- und Pinsel- b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken
macher-Betrieb führen und organisieren“. bewerten und Konsequenzen ableiten,
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungs-
c) Skizzen sowie technische Zeichnungen für Bürs-
felder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu be-
ten und Pinsel unter Berücksichtigung von Anfor-
arbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 ent-
derungen erstellen, bewerten und korrigieren,
spricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifi-
kationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldüber- d) Prototypen entwickeln und zur Überprüfung von
greifend verknüpft werden. Machbarkeit und Anwendbarkeit Testverfahren
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. auswählen, Auswahl erläutern und Testergeb-
nisse bewerten,
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur e) die Wertschöpfungskette vom Bezug der Roh-
Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an stoffe bis zur Lieferung der Produkte an den
einem Tag darf nicht überschritten werden. Kunden unter Berücksichtigung von Automatisie-
rungsmöglichkeiten planen, darstellen und be-
§8 werten,
Handlungsfeld f) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen, ins-
„Anforderungen von Kunden eines besondere unter Berücksichtigung von Qualität
Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs und Rechtsvorschriften, festlegen und Angebote
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ bewerten,
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden g) Vor- und Nachteile verschiedener Produktvor-
eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, schläge im Hinblick auf Anforderungen, Kosten-
Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling gesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem auswählen sowie begründen,
Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb Anforderungen er-
h) Personal-, Material- und Maschinenaufwand
folgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter
kalkulieren sowie
Anwendung von Informations- und Kommunikations-
technologien, zu analysieren, Lösungen zu planen i) Produktpreise unter Berücksichtigung von Ziel-
und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ver- kosten kalkulieren und
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
3. Produkte präsentieren, hierzu zählen insbesondere: c) Störungen, Fehler und Mängel in der Herstellung
a) Konzepte zur Produktpräsentation, zur Produkt- der Bürsten sowie Pinsel erläutern und Maß-
verpackung und zur Verpackungsgestaltung ent- nahmen zur Beseitigung ableiten,
wickeln und begründen, d) Vorgehensweise zur Herstellung von Produkten
b) Produktkennzeichnungen aufgrund rechtlicher unter Berücksichtigung von Herstellungsverfah-
Vorgaben oder sonstige Kennzeichnung nach ren, insbesondere auch automatisierten und ad-
Kundenanforderungen erläutern und begründen, ditiven Verfahren, erläutern und begründen sowie
c) Vorgehensweise zur Empfehlung der Produkte e) Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Herstel-
erläutern, Produktschulungen, Bedienungs-, Ge- lungsprozess bewerten und dokumentieren so-
brauchs- und Pflegeanleitungen entwickeln, wie Schlussfolgerungen für die Weiterentwick-
lung des Herstellungsprozesses ableiten und
d) auf der Grundlage entwickelter Produktvorschläge
Angebotspositionen bestimmen und zu Ange- 3. Produkte während des gesamten Produktionspro-
botspaketen zusammenfassen, Angebotsunter- zesses fortlaufend kontrollieren, nach Fertigstellung
lagen vorbereiten, Angebote erstellen und übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbeson-
dere:
e) Bildung von Produktpreisen erläutern.
a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der her-
§9 gestellten Produkte erläutern,
Handlungsfeld b) Produkte kennzeichnen,
„Produkte eines Bürsten- und Pinselmacher- c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
Betriebs herstellen, kontrollieren und übergeben“ d) Vorgehensweise bei Übergabe der Produkte und
(1) Im Handlungsfeld „Produkte eines Bürsten- und Information der Kunden über Handhabung,
Pinselmacher-Betriebs herstellen, kontrollieren und Pflege und Wartung erläutern,
übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in e) Produkte gegenüber dem Kunden abrechnen,
der Lage ist, Produkte eines Bürsten- und Pinsel-
macher-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorien- f) Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalt von Kun-
tiert, auch unter Anwendung von Informations- und denzufriedenheit und Kundenbindung erläutern
Kommunikationstechnologien, herzustellen, zu kontrol- und beurteilen sowie
lieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, g) Serviceleistungen als Instrumente zur Kunden-
verwendungszweckbezogene, gestalterische, material- zufriedenheit und Kundenbindung erläutern und
bezogene und rechtliche Gesichtspunkte sowie Ge- bewerten.
sichtspunkte der Nachhaltigkeit und die allgemein an-
erkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei § 10
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Handlungsfeld
Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden. „Einen Bürsten- und
(2) Das Handlungsfeld „Produkte eines Bürsten- Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“
und Pinselmacher-Betriebs herstellen, kontrollieren (1) Im Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinsel-
und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: macher-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüf-
1. Produktherstellung vorbereiten, hierzu zählen ins- ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben
besondere: der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb unter Berücksich-
erläutern, auswählen und Auswahl begründen tigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung
sowie dabei unter Berücksichtigung einzusetzen- von Informations- und Kommunikationstechnologien,
der Herstellungsverfahren, der betrieblichen Ka- wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischen-
pazitäten und der Auftragslage den Einsatz von betrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen
Personal, Material, Maschinen und Werkzeugen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen
planen, und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung
sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifika-
b) mögliche Störungen im Herstellungsprozess, tionen verknüpft werden.
auch in der Zusammenarbeit mit anderen Ar-
beitsbereichen innerhalb des Betriebs und Ge- (2) Das Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinsel-
werben, vorhersehen und Auswirkungen bewer- macher-Betrieb führen und organisieren“ besteht aus
ten sowie Lösungen entwickeln, folgenden Qualifikationen:
c) technische Arbeitspläne, Fertigungsskizzen, 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-
Zeichnungen, Montageanweisungen und Prüf- gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu
pläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, zählen insbesondere:
2. Bürsten und Pinsel herstellen, hierzu zählen ins- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
besondere schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und tech- b) Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen
nische Normen sowie allgemein anerkannte daraus ableiten,
Regeln der Technik anwenden, c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be- d) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei-
seitigung erläutern sowie Folgen ableiten, chen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2447
e) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kos- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe
tenanalyse ableiten, planen, hierzu zählen insbesondere:
f) Preise für Produkte und standardisierte Leistun- a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung un-
gen kalkulieren und anpassen sowie ter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschrif-
ten und Vorschriften zur Unfallverhütung er-
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und
läutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
b) Ausstattung des Betriebs und des Lagers, insbe-
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, sondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a,
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das der Gefahrgutlagerung, der Ressourceneffizienz
Leistungsangebot darstellen und begründen, sowie des Umweltschutzes planen und begrün-
b) Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und den,
-pflege entwickeln, c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,
c) ein Geschäftsmodell entwickeln, insbesondere zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und
unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten zur Ressourceneffizienz sowie zum Umwelt-
der Kundenberatung, schutz unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a
d) Informationen über Produkte und das Leistungs- planen und begründen,
spektrum des Betriebs erstellen,
d) Instandhaltung von Maschinen und Werkzeugen
e) informations- und kommunikationsgestützte Ver- sowie Fahrzeugen planen, Prüffristen für Be-
triebswege ermitteln und bewerten und triebsausstattung einhalten,
f) Messeauftritte planen und vorbereiten, e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter
3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hier- Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb-
zu zählen insbesondere: lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal,
Material, Werkzeugen, Maschinen und Fahr-
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage- zeugen sowie
ments darstellen und beurteilen,
f) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattaus-
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und stattung unter Berücksichtigung logistischer Ge-
beurteilen, sichtspunkte planen.
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
der Produkte erläutern, begründen und bewer- § 11
ten, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewichtung;
Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech- Bestehen der Prüfung in Teil II
nischen Normen,
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen tungen der drei Handlungsfelder nach den §§ 8 bis 10
und bewerten, insbesondere mit Blick auf Auto- zu bilden.
matisierung von Produktionsprozessen unter Be-
rücksichtigung von Ressourceneffizienz, (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs-
felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von einge- erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
setzten Produkten, Produktionsmitteln und Ma- mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
terialien erläutern und wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
f) Prüfpläne für Herstellungsprozesse oder Pro- Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
dukte erarbeiten sowie (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
g) Vorgehensweise bei Reklamationen gegenüber bestanden, wenn
Lieferanten und von Kunden erläutern, 1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi- 30 Punkten bewertet worden ist,
scher Bedingungen planen und anleiten sowie Per- 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-
sonalentwicklung planen, hierzu zählen insbeson- satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger
dere: als 50 Punkten bewertet worden ist und
a) Einsatz von Personal disponieren, 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
reichend“ ist.
b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des
betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
§ 12
c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
Allgemeine
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und Prüfungs- und Verfahrensregelungen,
e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
besondere unter Berücksichtigung des Berufs- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
laufbahnkonzepts im Bürsten- und Pinselmacher- verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
Gewerbe, planen und in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister- lauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. 31. Dezember 2022 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungs-
§ 13 prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember
Übergangsvorschrift 2020 geltenden Vorschriften ablegen.
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 be- § 14
gonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bishe-
rigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmel- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, so Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf Gleichzeitig tritt die Bürsten- und Pinselmachermeis-
des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften weiter terverordnung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S.1414) außer
anzuwenden. Kraft.
Berlin, den 17. November 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2449
Verordnung
zur Änderung der Mitteilungsverordnung
Vom 18. November 2020
Auf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 und 2 und 3. Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungs-
Absatz 3 der Abgabenordnung, von denen Absatz 1 strukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 Satz 1 (BAnz. AT 04.05.2020 V1) sowie
zuletzt durch Artikel 70 Nummer 12 des Gesetzes vom 4. Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsge-
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden setz.
sind, verordnet die Bundesregierung:
(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben
den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung
Artikel 1
genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
Änderung der 1. die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
Mitteilungsverordnung
2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde, und
Der 4. Teil der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep-
3. das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanord-
tember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Arti-
nung.
kel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausge-
zahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1
„4. Teil Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung
des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der
Besondere Vorschriften zu Mitteilungen über Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum
Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise 30. April 2021 zu übermitteln. Das Bundesministerium
der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten
§ 13 Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch
ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes
Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des
Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraus-
Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise
setzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht
(1) Behörden und andere öffentliche Stellen des rechtzeitig vorliegen.
Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestim-
Stellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den mungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1
Finanzbehörden folgende als Subvention oder ähnliche Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt.“
Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich Artikel 2
bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung mitzuteilen: Weitere Änderung
der Mitteilungsverordnung
1. Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen,
Die Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1
Soloselbstständige und Angehörige der Freien Be-
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
rufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser
geändert:
Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Behörden
2. Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mit- (§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung) und öffentlich-
telständische Unternehmen, Soloselbstständige und rechtliche Rundfunkanstalten“ durch die Wörter „Be-
Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäfts- hörden und andere öffentliche Stellen einschließlich
betrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu we- öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Ab-
sentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, satz 1 bis 1c der Abgabenordnung)“ ersetzt.
oder
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder ver-
„(1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit
gleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des
Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbststän-
haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzutei-
dige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich
len. Satz 1 gilt nicht, soweit
der Corona-Krise.
1. der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für aufgrund der Corona- einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerbli-
Krise gewährte chen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehan-
1. Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen delt hat,
der Gemeinden oder Gemeindeverbände, 2. die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto
2. Hilfsleistungen nach dem Fünften und Elften Buch des Zahlungsempfängers erfolgt,
Sozialgesetzbuch, 3. ein Steuerabzug durchgeführt wird oder
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
4. die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvor- c) der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zah-
schriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind. lung gewährt wird, sowie
Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Zahlungen an d) das Datum der Zahlung oder der Zahlungs-
Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes anordnung;
über das Verfahren in Familiensachen und in den 2. bei Mitteilungen über Verwaltungsakte der Ge-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit so- genstand und der Umfang der Genehmigung,
wie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmet- Erlaubnis oder gewährten Leistung.
scher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des
(2) Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abwei-
Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes.“
chend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgaben-
3. In § 4 werden die Wörter „Die Behörden“ durch die ordnung unverzüglich zu übermitteln. Mitteilungen
Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen mit nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend
Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
ersetzt. mindestens vierteljährlich zu übermitteln.
4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Die Behörden“ (3) Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle
durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in
Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rund- dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat,
funkanstalten“ ersetzt. zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektro-
5. § 7 wird wie folgt geändert: nische Übermittlung nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung verzichten. In diesem Fall sind
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden, juristi-
die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem
sche Personen des öffentlichen Rechts,“ durch
Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder
die Wörter „Behörden und andere öffentliche
die von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu über-
Stellen,“ ersetzt.
senden.“
b) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
7. Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben.
„Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu über-
8. Der 4. Teil wird wie folgt gefasst:
mitteln, wenn die an denselben Empfänger ge-
leisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als „4. Teil
1 500 Euro betragen;“.
Anwendungsbestimmung
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 13
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
Anwendungszeitpunkt
„§ 8
Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen § 8 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung
(1) Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im
nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amt- der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu ver-
lich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Zur öffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt
Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024
§ 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
genannten Angaben auch folgende Angaben zu
übermitteln: Artikel 3
1. bei Mitteilungen über Zahlungen: Inkrafttreten
a) der Grund der Zahlung oder die Art des der (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs, Kraft.
b) die Höhe der jeweils gewährten Zahlung, (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020 2451
Dritte Verordnung
zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung*
Vom 18. November 2020
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“
Absatz 2 Nummer 3, 4, 9 und 11 jeweils in Verbindung durch das Wort „Fahrzeug-Zulassungsverord-
mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom nung“ ersetzt.
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 25 f) In Nummer 22 wird nach dem Wort „Hersteller“
Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 3, 4, 9 das Wort „und“ durch ein Komma und die Wör-
und 11 durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom ter „deren Bevollmächtigte,“ ersetzt.
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) eingefügt worden
ist und § 67 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes g) In Nummer 23 werden in den Spiegelstrichen
vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert wor- jeweils nach dem Wort „Fahrzeugbrief“ die Wör-
den ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung ter „oder Zulassungsbescheinigung Teil I“ ein-
der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte gefügt.
des Bundestages: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
Artikel 1 ersetzt:
Änderung der
„Satz 1 gilt im Fall der Bevollmächtigung nach
Altfahrzeug-Verordnung
§ 10a für den Bevollmächtigten mit der Maßga-
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der be, dass alle Altfahrzeuge der Marke des jeweils
Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), vertretenen Herstellers vom Letzthalter zurück-
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom zunehmen sind. Die Hersteller von Fahrzeugen
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a
ist, wird wie folgt geändert: die Bevollmächtigten müssen die in Satz 1 be-
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ zeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine
durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. anerkannte Rücknahmestelle oder an einen an-
erkannten Demontagebetrieb, der vom Herstel-
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ler oder im Fall der Bevollmächtigung nach
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fahr- § 10a vom Bevollmächtigten zur Rücknahme
zeugbrief“ die Wörter „oder laut Zulassungsbe- bestimmt worden ist, unentgeltlich zurückneh-
scheinigung Teil II“ eingefügt. men.“
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gefügt: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeu-
„3a. „Bevollmächtigter“ ist jede im Geltungs- gen“ die Wörter „oder deren Bevollmächtig-
bereich der Verordnung niedergelassene te“ eingefügt.
natürliche oder juristische Person oder Per-
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hersteller“
sonengesellschaft, die ein Hersteller ohne
die Wörter „oder von seinem Bevollmächtig-
Niederlassung im Geltungsbereich der Ver-
ten“ eingefügt.
ordnung beauftragt hat, in eigenem Namen
sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um c) In Absatz 4 Nummer 5 werden nach dem Wort
die Herstellerpflichten nach dieser Verord- „Fahrzeugbrief“ ein Komma und die Wörter „die
nung zu erfüllen;“. Zulassungsbescheinigung Teil II“ eingefügt.
c) In Nummer 15 werden die Wörter „Hersteller d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
oder durch ihn beauftragte Dritte“ durch die aa) Nach dem Wort „Fahrzeugen“ werden die
Wörter „Hersteller, dessen Bevollmächtigten Wörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-
oder durch von diesen beauftragte Dritte“ er- fügt.
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
d) In Nummer 20 wird nach dem Wort „Fahrzeu-
„Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren
gen“ das Wort „und“ durch die Wörter „oder
Bevollmächtigte sind verpflichtet, die Letzt-
deren Bevollmächtigten und von den“ ersetzt.
halter über ihre Verpflichtung nach § 4 Ab-
e) In Nummer 21 werden nach dem Wort „Fahr- satz 1 zur Entsorgung von Altfahrzeugen,
zeugbrief“ die Wörter „oder in der Zulassungs- über die Erfassung der Altfahrzeuge durch
bescheinigung Teil II“ eingefügt und wird das anerkannte Annahmestellen, anerkannte
Rücknahmestellen oder anerkannte Demon-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 tagebetriebe und über die Bedeutung des
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom Verwertungsnachweises nach § 4 Absatz 2
14.6.2018, S. 109). zu informieren.“
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: 8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„(8) Die Hersteller von Fahrzeugen sind ver- „§ 10a
pflichtet, die finanziellen und organisatorischen Bevollmächtigung
Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach die-
ser Verordnung nachzukommen. Zur Bewertung Hersteller von Fahrzeugen, die keine Nieder-
ihrer Finanzverwaltung haben sie geeignete lassung im Geltungsbereich dieser Verordnung
Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.“ haben, können einen Bevollmächtigten mit der
Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3
4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10
„Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevoll- beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Be-
mächtigte veröffentlichen jährlich Daten über die vollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder
Erreichung der Zielvorgaben nach Satz 1.“ Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauf-
5. § 7 wird wie folgt geändert: tragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schrift-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 27 lich und in deutscher Sprache zu erfolgen.“
Abs. 3 der Nachweisverordnung vom 10. Sep- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
tember 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860)“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 der Nachweis-
verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in
des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I Verbindung mit Satz 2, oder entgegen
S. 2232) geändert worden ist,“ ersetzt. § 3 Absatz 1 Satz 3 ein Altfahrzeug
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
zurücknimmt,“.
aa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 27
Abs. 3 der Nachweisverordnung“ durch die bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
Wörter „§ 28 Absatz 1 der Nachweisverord- cc) In Nummer 15 wird das Wort „Fahrzeuge,“
nung“ ersetzt. gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Herstel- b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Num-
lern“ die Wörter „oder deren Bevollmächtig- mer 3.2.3.3 Satz 1“ durch die Wörter „Num-
ten“ und nach dem Wort „Hersteller“ die mer 3.2.4.1 Satz 6“ ersetzt.
Wörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-
10. § 12 wird wie folgt geändert:
fügt.
6. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
„Fahrzeugen“ die Wörter „oder ihre Bevollmächtig- stellt:
ten“ eingefügt. „(1) § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die
7. § 10 wird wie folgt geändert: Daten des Kalenderjahres 2019.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Her-
steller von Fahrzeugen“ die Wörter „oder 11. Im Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 10 wird die An-
deren Bevollmächtigte“ eingefügt. gabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die
Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Herstel-
b“ ersetzt.
lern“ die Wörter „oder deren Bevollmächtig-
ten“ eingefügt.
Artikel 2
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Fahrzeugen“ die Wörter „oder dessen Bevoll- Inkrafttreten
mächtigter“ eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 18. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze