2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
Vom 12. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1
sen: Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig
im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanun-
Artikel 1 gen auszuführen sind. Sie umfassen insbesondere
auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnah-
Änderung des
mendurchführung sowie Leistungen im Zusammen-
Gesetzes zur Regelung von
hang mit Vergabeverfahren.“
Ingenieur- und Architektenleistungen
2. § 2 wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architek-
tenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 3. § 3 wird § 2.
1749), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Novem-
ber 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie Artikel 2
folgt geändert: Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuches
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
In § 650q Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
„§ 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
Ermächtigung zum 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
Erlass einer Honorarordnung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020
für Ingenieur- und Architektenleistungen (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, werden die
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- „Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.“
rates eine Honorarordnung für Ingenieur- und
Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes Artikel 3
zu regeln: Änderung des
1. die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
von Honoraren, § 114 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
2. Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grund- beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
leistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
Leistungen, durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni
2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
3. eine Regelung, wonach bestimmte in den Hono- folgt geändert:
rartafeln angegebene Honorarsätze für Grund-
leistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass 1. Die Wörter „alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Feb-
keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen ruar“ werden durch die Wörter „auf Anforderung“ er-
wurde, setzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
4. die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende
Form und die zu beachtenden Hinweispflichten. „Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten
drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausge-
Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Hono- gangen sind.“
rarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist zur
Ermittlung angemessener Honorare den berechtig- Artikel 4
ten Interessen der Ingenieure und Architekten und
der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Änderung der
Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe Vergabeverordnung
sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architek- Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
ten auszurichten. S. 624), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2393
25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird folgender
wird wie folgt geändert: Absatz 3 angefügt:
1. § 17 wird wie folgt geändert: „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
a) In Absatz 6 werden nach dem Wort „beträgt“ die stabe b ist der öffentliche Auftraggeber von den
Wörter „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnah- Verpflichtungen des § 30 Absatz 1 und 2 befreit.“
mewettbewerb“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 15 wird angefügt: Artikel 6
„(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Änderung der
Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Num- Sektorenverordnung
mer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den § 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016
Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des
sowie der §§ 54 und 55 befreit.“ Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert
2. In § 73 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „vom worden ist, wird wie folgt geändert:
10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)“ gestrichen. 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
3. § 76 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teil-
„Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Ge- nahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 Nummer 4
bühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.“ darf die Kommunikation im Vergabeverfahren auch
mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen.“
Artikel 5
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Änderung der
Vergabeverordnung
Artikel 7
Verteidigung und Sicherheit
Inkrafttreten
Dem § 12 der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
Einunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 14. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. In § 29 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Leistun-
sen: gen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz oder
entsprechende“ gestrichen und werden nach dem
Artikel 1 Wort „Regelungen“ die Wörter „zu Jahressonder-
Änderung des zahlungen“ eingefügt.
Abgeordnetengesetzes 5. In § 32 Absatz 8 Satz 2 werden das Semikolon und
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be- die Wörter „§ 33 gilt entsprechend“ gestrichen.
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), 6. § 34 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai
2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Amtlichen
folgt geändert: Handbuch des Deutschen Bundestages“ ge-
strichen.
1. In § 12 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt: b) In Absatz 3 werden die Wörter „in einer Anlage
zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Hand-
„(3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätig-
buch des Deutschen Bundestages“ gestrichen.
keiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung
bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit 7. In § 44a Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausge- „Tätigkeiten“ ein Komma und das Wort „Spenden“
übt werden dürfen. Das Präsidium kann gegen ein eingefügt und werden nach dem Wort „angezeigt“
Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt, die Wörter „oder wird gegen die Pflichten aus Ab-
ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jähr- satz 2 verstoßen“ eingefügt.
lichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der 8. § 44b wird wie folgt geändert:
Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwal-
tungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere a) In Nummer 4 werden die Wörter „im Amtlichen
bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.“ Handbuch und“ gestrichen.
2. § 25b Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „bei“ die
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „Verstößen gegen Regeln der Mitarbeiter-
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. beschäftigung nach § 12 Absatz 3a und“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehen“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaften“ und nach
Artikel 2
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt. Inkrafttreten
3. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Zustellung“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2395
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 14. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: werden können, bis zu einer Zahl von drei unbe-
rücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Ab-
Artikel 1 satz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.“
Änderung des b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Bundeswahlgesetzes aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), „Zahl der in den Wahlkreisen des Landes von
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Ok- der Partei errungenen Sitze“ durch die Wör-
tober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert worden ist, wird ter „nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte
wie folgt geändert: Sitzzahl“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
folgt gefasst: gefügt:
„§ 55 Reformkommission“. „In den Wahlkreisen errungene Sitze ver-
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „299“ durch die bleiben einer Partei auch dann, wenn sie die
Angabe „280“ ersetzt. nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In
diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der
3. § 6 wird wie folgt geändert:
Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl;
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet
„(5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 ver- nicht statt.“
bleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede 4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Angabe „Satz 7“ ersetzt.
Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der
5. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3
gefügt:
zugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Lan-
desliste der höhere Wert aus entweder der Zahl „Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffen-
der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Land Mandate gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4
den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder innehat.“
dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert 6. § 55 wird wie folgt gefasst:
zwischen diesen und den für die Landesliste der „§ 55
Partei nach der ersten Verteilung nach den Ab-
sätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. Reformkommission
Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Beim Deutschen Bundestag wird eine Reform-
Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre kommission eingesetzt, die sich mit Fragen des
Landeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie
bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab
nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und ent-
die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet wickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parla-
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
mentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber Artikel 2
hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichbe-
rechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf Inkrafttreten
den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum am Tag nach der Verkündung in Kraft.
30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere
regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2024 in
zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2397
Drittes Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 18. November 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates de; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt
das folgende Gesetz beschlossen: erst mit Ablauf des ersten Tages nach Ver-
öffentlichung der Feststellung durch das
Inhaltsübersicht Robert Koch-Institut im Internet unter der
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.“
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 2a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 2b Änderung des Arzneimittelgesetzes a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „§ 14
Artikel 2c Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
Artikel 2d Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung satz 1 Satz 7“ ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „schwerwie-
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genden“ durch das Wort „bedrohlichen“ er-
Artikel 4a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes setzt.
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
weite
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von na- „(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epi-
tionaler Tragweite demische Lage von nationaler Tragweite fest-
Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten stellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4
Artikel 8 Inkrafttreten vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die
Feststellung der epidemischen Lage von natio-
Artikel 1 naler Tragweite wieder auf, wenn die Voraus-
Änderung des setzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.
Infektionsschutzgesetzes Die Feststellung und die Aufhebung sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
epidemische Lage von nationaler Tragweite
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die
setzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert
öffentliche Gesundheit in der gesamten Bun-
worden ist, wird wie folgt geändert:
desrepublik Deutschland besteht, weil
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 28 folgende Angabe eingefügt: 1. die Weltgesundheitsorganisation eine ge-
sundheitliche Notlage von internationaler
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin-
Tragweite ausgerufen hat und die Einschlep-
derung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19)“. pung einer bedrohlichen übertragbaren
Krankheit in die Bundesrepublik Deutsch-
2. § 2 wird wie folgt geändert: land droht oder
a) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch
2. eine dynamische Ausbreitung einer bedroh-
ein Komma ersetzt.
lichen übertragbaren Krankheit über meh-
b) Folgende Nummer 17 wird angefügt: rere Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
„17. Risikogebiet land droht oder stattfindet.
ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Solange eine epidemische Lage von nationaler
Deutschland, für das vom Bundesminis- Tragweite festgestellt ist, unterrichtet die Bun-
terium für Gesundheit im Einvernehmen desregierung den Deutschen Bundestag regel-
mit dem Auswärtigen Amt und dem Bun- mäßig mündlich über die Entwicklung der
desministerium des Innern, für Bau und epidemischen Lage von nationaler Tragweite.“
Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infek-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
tion mit einer bestimmten bedrohlichen
übertragbaren Krankheit festgestellt wur- aa) Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
bb) In Nummer 9 werden nach der Angabe 8. § 10 wird wie folgt geändert:
„§ 14“ die Wörter „sowie zum Aufbau oder a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör-
zur Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten ter „nach Absatz 4“ durch die Wörter „nach
im Sinne der Anlage 1 Teil B der Interna- Absatz 3“ ersetzt.
tionalen Gesundheitsvorschriften (2005)
(BGBl. 2007 II S. 930, 932), auf Flughäfen, b) Absatz 3 wird aufgehoben.
in Häfen und bei Landübergängen, soweit c) Absatz 4 wird Absatz 3.
dies in die Zuständigkeit der Länder fällt,“ 9. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
aa) In Buchstabe g werden die Wörter „Land-
„(8) Aufgrund einer epidemischen Lage von
kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder“
nationaler Tragweite kann das Bundesministe-
durch die Wörter „Gemeinde mit zugehö-
rium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben
rigem amtlichem achtstelligem Gemein-
des Bundes insbesondere das Deutsche Rote
deschlüssel,“ ersetzt.
Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Mal-
teser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund aa1) In Buchstabe j werden nach dem Wort
und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesell- „Behandlungsergebnis“ die Wörter „und
schaft gegen Auslagenerstattung beauftragen, Angaben zur Anzahl der Kontaktperso-
bei der Bewältigung der epidemischen Lage nen, und jeweils zu diesen Angaben zu
von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten.“ Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht,
zuständigem Gesundheitsamt, Beginn
5. § 7 Absatz 4 wird aufgehoben.
und Ende der Absonderung und darüber,
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ob bei diesen eine Infektion nachgewie-
a) In Nummer 2 werden vor dem Komma am sen wurde“ eingefügt.
Ende die Wörter „sowie Zahnärzte und Tierärz- bb) In Buchstabe l werden die Wörter „§ 54a
te, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die
nach § 24 Satz 3 Nummer 2 befugt sind, im Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5“
Rahmen einer Labordiagnostik den direkten ersetzt.
oder indirekten Nachweis eines Krankheits-
erregers zu führen“ eingefügt. cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „m) Gemeinde mit zugehörigem amtli-
chem achtstelligem Gemeindeschlüs-
„7. im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, sel der Hauptwohnung oder des ge-
2 und 5 die Leiter von den in § 36 Absatz 1 wöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls
Nummer 1 bis 7 genannten Einrichtungen abweichend, des derzeitigen Aufent-
und Unternehmen,“. haltsortes,“.
7. § 9 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden die Wörter „mit zuge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hörigem amtlichen achtstelligen Gemeinde-
aa) In Nummer 1 Buchstabe r werden die Wör- schlüssel“ gestrichen.
ter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ 10. § 13 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Num-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
mer 1 bis 5“ ersetzt.
aa) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kon-
taktdaten“ die Wörter „sowie die lebens- „Das Bundesministerium für Gesundheit
lange Arztnummer (LANR) und die wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Betriebsstättennummer (BSNR)“ eingefügt. mit Zustimmung des Bundesrates festzule-
gen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach
Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen
dem Wort „Kontaktdaten“ die Wörter „sowie
sowie Einrichtungen des öffentlichen Ge-
die lebenslange Arztnummer (LANR) und die
sundheitsdienstes, in denen Untersu-
Betriebsstättennummer (BSNR)“ eingefügt.
chungsmaterial und Isolate von Krankheits-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: erregern untersucht werden, verpflichtet
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch sind, Untersuchungsmaterial und Isolate
die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt. von Krankheitserregern zum Zwecke weite-
rer Untersuchungen und der Verwahrung
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
an bestimmte Einrichtungen der Spezial-
„Abweichend von Satz 1 haben Meldungen diagnostik abzuliefern (molekulare und
nach Absatz 2 an das Gesundheitsamt zu virologische Surveillance).“
erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ih-
ren Sitz haben, wenn den Einsendern keine bb) In Satz 11 werden nach dem Wort „mole-
Angaben zum Aufenthalt der betroffenen kularen“ die Wörter „und virologischen“
Person vorliegen.“ eingefügt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 54a Absatz 1 b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 54a Ab- „Das Bundesministerium für Gesundheit wird
satz 1 Nummer 1 bis 5“ ersetzt. ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2399
Zustimmung des Bundesrates festzulegen, 11. § 14 wird wie folgt geändert:
dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem
Robert Koch-Institut in pseudonymisierter aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu „Das Robert Koch-Institut ist der Verant-
übermitteln: wortliche im Sinne des Datenschutz-
1. Angaben über von ihnen untersuchte Pro- rechts.“
ben in Bezug auf bestimmte Krankheitserre- bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie
ger (Krankheitserregersurveillance) oder folgt gefasst:
2. Angaben über das gemeinsame Vorliegen „Die Gesellschaft für Telematik nach § 306
von verschiedenen Krankheitszeichen (syn- Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozi-
dromische Surveillance).“ algesetzbuch unterstützt das Robert Koch-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Institut bei der Entwicklung und dem Be-
trieb des elektronischen Melde- und Infor-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mationssystems. Bei der Gesellschaft für
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, Telematik unmittelbar für die Erfüllung der
soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, Aufgabe nach Satz 5 entstehende Fremd-
die für die Durchführung von Impfleis- kosten aus der Beauftragung Dritter wer-
tungen eingerichteten Impfzentren haben den vom Robert Koch-Institut getragen.“
für Zwecke der Feststellung der Inan-
spruchnahme von Schutzimpfungen und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zu mel-
Robert Koch-Institut und für Zwecke der de- und benachrichtigungspflichtigen Tat-
Überwachung der Sicherheit von Impfstof- beständen“ gestrichen.
fen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „von § 12“
Institut in von diesen festgelegten Zeitab- durch die Wörter „der §§ 4 und 12“ ersetzt.
ständen folgende Angaben zu übermitteln:
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
1. Patienten-Pseudonym,
„Die Kontrolle der Durchführung des Daten-
2. Geburtsmonat und -jahr, schutzes obliegt nach § 9 Absatz 1 des Bun-
3. Geschlecht, desdatenschutzgesetzes ausschließlich der
4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
des Patienten, schutz und die Informationsfreiheit.“
5. Landkreis des behandelnden Arztes d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgen-
oder des Impfzentrums, den Absätze 8 bis 10 ersetzt:
6. Fachrichtung des behandelnden Arztes, „(8) Ab dem 1. Januar 2021 haben die
zuständigen Behörden der Länder das elektro-
7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsor-
nische Melde- und Informationssystem zu
geuntersuchung, des Arzt-Patienten-
nutzen. Ab dem 1. Januar 2023 müssen Mel-
Kontaktes und Quartal der Diagnose,
de- und Benachrichtigungspflichtige ihrer Ver-
8. antigenspezifische Dokumentations- pflichtung zur Meldung und Benachrichtigung
nummer der Schutzimpfung, bei Vor- durch Nutzung des elektronischen Melde- und
sorgeuntersuchungen die Leistung Informationssystems nachkommen. Melde-
nach dem einheitlichen Bewertungs- pflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen
maßstab, abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur
9. Diagnosecode nach der Internationalen Meldung des direkten oder indirekten Nach-
statistischen Klassifikation der Krank- weises einer Infektion mit dem in § 7 Absatz 1
heiten und verwandter Gesundheits- Satz 1 Nummer 44a genannten Krankheitserre-
probleme (ICD), Diagnosesicherheit ger durch Nutzung des elektronischen Melde-
und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- und Informationssystems ab dem 1. Januar
oder Dauerdiagnose, 2021 nachkommen. Meldepflichtige nach § 8
10. bei Schutzimpfungen gegen Severe- Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend von
Acute-Respiratory-Syndrome-Corona- Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des di-
virus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die rekten oder indirekten Nachweises einer Infek-
impfstoffspezifische Dokumentations- tion mit den sonstigen in § 7 Absatz 1 Satz 1
nummer, die Chargennummer, die In- genannten Krankheitserregern durch Nutzung
dikation sowie den Beginn oder den des elektronischen Melde- und Informations-
Abschluss der Impfserie.“ systems ab dem 1. Januar 2022 nachkommen.
Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Impf- müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflich-
surveillance“ die Wörter „und der Pharma- tung zur Meldung des direkten oder indirekten
kovigilanz“ eingefügt. Nachweises einer Infektion mit den in § 7 Ab-
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern satz 3 Satz 1 genannten Krankheitserregern
„Robert Koch-Institut“ die Wörter „und durch Nutzung des elektronischen Melde-
das Paul-Ehrlich-Institut“ eingefügt. und Informationssystems ab dem 1. April 2022
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
nachkommen. Das Robert Koch-Institut be- 1. Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-
stimmt das technische Format der Daten und vitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe
das technische Verfahren der Datenübermitt- Schnelltests bei Testung auf weitere Krank-
lung. heiten oder Krankheitserreger verwendet
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit werden, sowie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 2. abweichend von Satz 1 auch ein Zahnarzt
ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labor-
festzulegen: diagnostik den direkten oder indirekten
1. in welchen Fällen Ausnahmen von der Ver- Nachweis eines in § 7 genannten Krank-
pflichtung zur Nutzung des elektronischen heitserregers führen kann.
Melde- und Informationssystems nach Ab- In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann
satz 8 Satz 1 bis 5 bestehen, auch geregelt werden, dass Veterinärmedizi-
2. die im Hinblick auf die Zweckbindung ange- nisch-technische Assistentinnen und Veteri-
messenen Fristen für die Löschung der im närmedizinisch-technische Assistenten bei
elektronischen Melde- und Informationssys- der Durchführung laboranalytischer Untersu-
tem gespeicherten Daten, chungen zum Nachweis eines in § 7 genannten
3. welche funktionalen und technischen Vor- Krankheitserregers die in § 9 Absatz 1 Num-
gaben einschließlich eines Sicherheitskon- mer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkei-
zepts dem elektronischen Melde- und Infor- ten ausüben dürfen und dass in diesem Fall
mationssystem zugrunde liegen müssen, der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten
durch Medizinisch-technische Laboratoriums-
4. welche notwendigen Test-, Authentifizie- assistentinnen und Medizinisch-technische La-
rungs- und Zertifizierungsmaßnahmen si- boratoriumsassistenten nicht gilt. In dringen-
cherzustellen sind und den Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung
5. welches Verfahren bei der Bildung der fall- die Rechtsverordnung nach Satz 3 ohne Zu-
bezogenen Pseudonymisierung nach Ab- stimmung des Bundesrates erlassen werden.
satz 3 Nummer 1 anzuwenden ist; hierzu Eine nach Satz 5 erlassene Verordnung tritt
kann festgelegt werden, dass bei nicht- ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;
namentlichen Meldungen andere als die in ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des
§ 10 Absatz 1 und 2 genannten Angaben Bundesrates verlängert werden.“
übermittelt werden, die sofort nach Herstel-
16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lung der fallbezogenen Pseudonymisierung
zu löschen sind. a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 29 bis 31“
(10) Abweichungen von den in dieser Vor- durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 und in den
schrift getroffenen Regelungen des Verwal- §§ 29 bis 31“ ersetzt.
tungsverfahrens durch Landesrecht sind aus- b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Grund-
geschlossen.“ rechte“ die Wörter „der körperlichen Un-
12. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: versehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes),“ eingefügt.
„Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere
übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger 17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krank- „§ 28a
heiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
meldepflichtige Nachweise von Krankheitserre- Besondere
gern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vor- Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
schriften für diese entsprechend.“ der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19)
13. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne
zuständigen Behörde personenbezogene Daten des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung
erhoben werden; diese dürfen nur von der zustän- der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
digen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes ver- (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung
arbeitet werden.“ einer epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deut-
14. In § 20 Absatz 12 Satz 5 wird das Wort „gesetzli- schen Bundestag insbesondere sein
chen“ gestrichen.
1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffent-
15. § 24 wird wie folgt geändert:
lichen Raum,
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Hepatitis-C-
Virus“ ein Komma und werden die Wörter 2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-
„Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona- Bedeckung (Maskenpflicht),
virus-2 (SARS-CoV-2)“ eingefügt. 3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: privaten sowie im öffentlichen Raum,
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird 4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrich-
stimmung des Bundesrates festzulegen, dass tungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2401
5. Untersagung oder Beschränkung von Frei- 3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs
zeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstal- von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Num-
tungen, mer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflege-
heimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe,
6. Untersagung oder Beschränkung des Be-
Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäu-
triebs von Einrichtungen, die der Freizeit-
sern für enge Angehörige von dort behandel-
gestaltung zuzurechnen sind,
ten, gepflegten oder betreuten Personen.
7. Untersagung oder Beschränkung von Kultur-
veranstaltungen oder des Betriebs von Kultur- Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15
einrichtungen, dürfen nicht zur vollständigen Isolation von
einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein
8. Untersagung oder Beschränkung von Sport- Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewähr-
veranstaltungen und der Sportausübung, leistet bleiben.
9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten be-
schränktes Verbot der Alkoholabgabe oder (3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen
des Alkoholkonsums auf bestimmten öffent- zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavi-
lichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich rus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in
zugänglichen Einrichtungen, Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbeson-
10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen dere an dem Schutz von Leben und Gesundheit
für das Abhalten von Veranstaltungen, An- und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-
sammlungen, Aufzügen, Versammlungen so- tems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen
wie religiösen oder weltanschaulichen Zu- unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektions-
sammenkünften, geschehens regional bezogen auf die Ebene der
11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an
dies gilt insbesondere für touristische Reisen, den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4
bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsge-
12. Untersagung oder Beschränkung von Über- schehen innerhalb eines Landes nicht regional
nachtungsangeboten, übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder
13. Untersagung oder Beschränkung des Be- Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
triebs von gastronomischen Einrichtungen, gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Sat-
zes 2. Maßstab für die zu ergreifenden Schutz-
14. Schließung oder Beschränkung von Betrie-
maßnahmen ist insbesondere die Anzahl der
ben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-
15. Untersagung oder Beschränkung des Betre- CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sie-
tens oder des Besuchs von Einrichtungen ben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellen-
des Gesundheits- oder Sozialwesens, wertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000
16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind um-
im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschu- fassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die
lischen Einrichtungen der Erwachsenenbil- eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-
dung oder ähnlichen Einrichtungen oder Ertei- hens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines
lung von Auflagen für die Fortführung ihres Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je
Betriebs oder 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergrei-
17. Anordnung der Verarbeitung der Kontakt- fen, die eine schnelle Abschwächung des Infekti-
daten von Kunden, Gästen oder Veranstal- onsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines
tungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
mögliche Infektionsketten nachverfolgen und kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Be-
unterbrechen zu können. tracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens
(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaß- unterstützen. Vor dem Überschreiten eines
nahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jewei-
Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berück- ligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnah-
sichtigung aller bisher getroffenen anderen men insbesondere bereits dann angezeigt, wenn
Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung die Infektionsdynamik eine Überschreitung des
der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit
(COVID-19) erheblich gefährdet wäre: wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten
Überschreitung eines Schwellenwertes von über
1. Untersagung von Versammlungen oder Aufzü- 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner inner-
gen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
halb von sieben Tagen sind bundesweit abge-
und von religiösen oder weltanschaulichen Zu-
stimmte umfassende, auf eine effektive Eindäm-
sammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,
mung des Infektionsgeschehens abzielende
2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer lan-
Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen desweiten Überschreitung eines Schwellenwertes
des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner
Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig innerhalb von sieben Tagen sind landesweit ab-
ist, und gestimmte umfassende, auf eine effektive Ein-
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
dämmung des Infektionsgeschehens abzielende heit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne so-
Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unter- ziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Berei-
schreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten che, die für die Allgemeinheit von besonderer Be-
Schwellenwertes können die in Bezug auf den je- deutung sind, können von den Schutzmaßnah-
weiligen Schwellenwert genannten Schutzmaß- men ausgenommen werden, soweit ihre Einbezie-
nahmen aufrechterhalten werden, soweit und so- hung zur Verhinderung der Verbreitung der Coro-
lange dies zur Verhinderung der Verbreitung der navirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwin-
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforder- gend erforderlich ist.
lich ist. Die in den Landkreisen, Bezirken oder (7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen
kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen wer- Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestell-
den zur Bestimmung des nach diesem Absatz je- ten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
weils maßgeblichen Schwellenwertes durch das können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet
Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden werden, soweit und solange sich die Corona-
Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI- virus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen
Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de Ländern ausbreitet und das Parlament in einem
im Internet veröffentlicht. betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-
(4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung sätze 1 bis 6 dort feststellt.“
nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Ver- 18. § 36 wird wie folgt geändert:
antwortlichen nur personenbezogene Angaben
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden vor dem
sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des
Komma am Ende die Wörter „oder vergleich-
Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden,
bare Einrichtungen“ eingefügt.
soweit dies zur Nachverfolgung von Kontakt-
personen zwingend notwendig ist. Die Verant- b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „schwerwie-
wortlichen haben sicherzustellen, dass eine gende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das
Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbe- Wort „schwerwiegender“ durch das Wort „be-
fugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht drohlicher“ ersetzt.
zu einem anderen Zweck als der Aushändigung c) In Absatz 7 wird jeweils das Wort „schwerwie-
auf Anforderung an die nach Landesrecht für die gende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das
Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwen- Wort „schwerwiegenden“ durch das Wort „be-
det werden und sind vier Wochen nach Erhebung drohlichen“ ersetzt.
zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3
d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgen-
sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufor-
den Absätze 8 bis 13 ersetzt:
dern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung
nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verant- „(8) Die Bundesregierung wird, sofern der
wortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen ver- Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
pflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die eine epidemische Lage von nationaler Trag-
erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe weite festgestellt hat, ermächtigt, durch
der übermittelten Daten durch die zuständigen Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung desrates festzulegen, dass Personen, die in die
durch diese zu anderen Zwecken als der Kontakt- Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen
nachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zu- oder eingereist sind und bei denen die Mög-
ständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten lichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infek-
Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel tionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren,
zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnach- die zur Feststellung der epidemischen Lage
verfolgung nicht mehr benötigt werden. von nationaler Tragweite geführt hat, insbe-
sondere, weil sie sich in einem entsprechen-
(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Ver-
den Risikogebiet aufgehalten haben, aus-
bindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1
schließlich zur Feststellung und Verhinderung
erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Be-
der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet
gründung zu versehen und zeitlich zu befristen.
sind, der zuständigen Behörde ihre personen-
Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wo-
bezogenen Angaben, das Datum ihrer voraus-
chen; sie kann verlängert werden.
sichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte bis zu
(6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Ver- zehn Tage vor und nach der Einreise und das
bindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 für die Einreise genutzte Reisemittel durch
Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach
auch kumulativ angeordnet werden, soweit und Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde-
solange es für eine wirksame Verhinderung der und Informationssystems mitzuteilen. In der
Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (CO- Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in
VID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflich-
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei- tung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt
tung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) werden, dass, soweit eine Ausnahme vorliegt,
sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-In-
Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allge- stitut nach Absatz 9 eingerichteten elektroni-
meinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, schen Melde- und Informationssystems eine
soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhin- schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zu-
derung der Verbreitung der Coronavirus-Krank- ständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2403
satz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen
nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Verpflich- Gründen zu untersagen ist,
tung entsprechend.
b) Beförderungen aus einem Risikogebiet in
(9) Das Robert Koch-Institut richtet für die die Bundesrepublik Deutschland nur
Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektroni- dann durchzuführen, wenn die zu beför-
sches Melde- und Informationssystem ein und dernden Personen den nach Nummer 1
ist verantwortlich für dessen technischen Be- auferlegten Verpflichtungen vor der Be-
trieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT- förderung nachgekommen sind,
Dienstleister mit der technischen Umsetzung
c) Reisende über die geltenden Einreise-
beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverord-
und Infektionsschutzbestimmungen und
nung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten
-maßnahmen in der Bundesrepublik
dürfen von der zuständigen Behörde nur für
Deutschland und die Gefahren der in Ab-
Zwecke der Überwachung der Absonderung
satz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie
und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet
die Möglichkeiten zu deren Verhütung
werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach
und Bekämpfung barrierefrei zu informie-
dem mitgeteilten Datum der Einreise der je-
ren und in diesem Rahmen auf die Reise-
weils betroffenen Person zu löschen.
und Sicherheitshinweise des Auswärti-
(10) Die Bunderegierung wird, sofern der gen Amts hinzuweisen,
Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
d) die zur Identifizierung einer Person oder
eine epidemische Lage von nationaler Trag-
zur Früherkennung von Kranken, Krank-
weite festgestellt hat, ermächtigt, durch
heitsverdächtigen, Ansteckungsverdäch-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
tigen und Ausscheidern notwendigen per-
desrates festzulegen,
sonenbezogenen Angaben zu erheben
1. dass die in einer Rechtsverordnung nach und an die für den Aufenthaltsort der be-
Absatz 8 Satz 1 genannten Personen ver- treffenden Person nach diesem Gesetz
pflichtet sind, gegenüber den Beförderern, zuständige Behörde zu übermitteln,
gegenüber der zuständigen Behörde oder
gegenüber den diese Behörde nach Maß- e) bestimmte Schutzmaßnahmen zur Ver-
gabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützen- hinderung der Übertragung der in Ab-
den, mit der polizeilichen Kontrolle des satz 8 Satz 1 genannten Krankheit im
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag- Rahmen der Beförderung vorzunehmen,
ten Behörden f) die Beförderung von Kranken, Krank-
a) einen Nachweis über die Erfüllung der in heitsverdächtigen, Ansteckungsverdäch-
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 tigen und Ausscheidern der zuständigen
Satz 1 festgelegten Verpflichtung oder Behörde zu melden,
die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 g) Passagierlisten und Sitzpläne auf Nach-
vorzulegen, frage der zuständigen Behörde zu über-
b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der mitteln,
in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit h) den Transport von Kranken, Krankheits-
vorzulegen, verdächtigen, Ansteckungsverdächtigen
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Test- oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus
ergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens oder in eine andere geeignete Einrich-
der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krank- tung durch Dritte zu ermöglichen,
heit vorzulegen, i) gegenüber dem Robert Koch-Institut eine
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen für Rückfragen der zuständigen Behörden
Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 erreichbare Kontaktstelle zu benennen;
genannte Krankheit vorhanden sind; 3. dass Anbieter von Telekommunikations-
2. dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, diensten und Betreiber öffentlicher Mobil-
Schiffs- oder Flugverkehr Reisende beför- funknetze verpflichtet sind, Einreisende bar-
dern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Per- rierefrei über elektronische Nachrichten
sonenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen über die geltenden Einreise- und Infektions-
im Rahmen ihrer betrieblichen und techni- schutzbestimmungen und -maßnahmen in
schen Möglichkeiten ausschließlich zur der Bundesrepublik Deutschland zu infor-
Feststellung und Verhinderung der Verbrei- mieren.
tung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, die kein aufgrund der Rechtsverord-
Krankheit, bei der Durchführung der nung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches
Rechtsverordnung nach Nummer 1 mitzu- ärztliches Zeugnis oder erforderliches Test-
wirken haben, und verpflichtet sind, ergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärzt-
a) Beförderungen aus einem entsprechen- liche Untersuchung auf Ausschluss der in Ab-
den Risikogebiet in die Bundesrepublik satz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.
Deutschland zu unterlassen, sofern eine § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsver-
Rückreise von Personen mit Wohnsitz in ordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten
Deutschland weiterhin möglich ist, deren Verpflichtungen entsprechend.
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
(11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des 1. Angehörige des Geschäftsbereiches des Bun-
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten desministeriums der Verteidigung während
Behörden können anlässlich der grenzpolizei- ihrer Dienstausübung,
lichen Aufgabenwahrnehmung als unter- 2. Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung,
stützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1
Nummer 1 stichprobenhaft von den in der 3. Personen, während sie sich in Liegenschaften
Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ge- der Bundeswehr oder in ortsfesten oder mobi-
nannten Personen verlangen, dass sie ihnen len Einrichtungen aufhalten, die von der Bun-
die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a deswehr oder im Auftrag der Bundeswehr be-
bis c genannten Nachweise oder Dokumente trieben werden,
vorlegen oder ihnen Auskunft nach Absatz 10 4. Angehörige dauerhaft in der Bundesrepublik
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die un- Deutschland stationierter ausländischer Streit-
terstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 kräfte im Rahmen von Übungen und Aus-
Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüg- bildungen, sofern diese ganz oder teilweise au-
lich die zuständigen Behörden über die Ein- ßerhalb der von ihnen genutzten Liegenschaf-
reise der in der Rechtsverordnung nach Ab- ten durchgeführt werden,
satz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit
diese ihren den unterstützenden Behörden ge- 5. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der
genüber bestehenden in der Rechtsverord- Durchreise sowie im Rahmen von gemeinsam
nung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 fest- mit der Bundeswehr stattfindenden Übungen
gelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht und Ausbildungen,
nachkommen. Zu diesem Zweck dürfen bei 6. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und
den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und
Satz 1 genannten Personen ihre personen- 7. Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich
bezogenen Angaben, Angaben zu ihren Auf- der Bundeswehr.
enthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach
der Einreise und Angaben zu dem von ihnen (2) Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem
genutzten Reisemittel erhoben und der zustän- 3. Abschnitt bleiben unberührt. Die zivilen Stellen
digen Behörde übermittelt werden. Die nach unterstützen die zuständigen Stellen der Bundes-
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wehr.
zuständigen Behörden und die unterstützen- (3) Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die
den Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Num- sich dauernd oder vorübergehend außerhalb der
mer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen
die zuständigen Behörden über die Einreise aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Num-
der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 mer 2, sind die Maßnahmen der zuständigen Stel-
Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten len der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im
Personen. Zu diesem Zweck dürfen bei diesen Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen. Bei
Personen ihre personenbezogenen Angaben Differenzen ist die Entscheidung der zuständigen
erhoben und der zuständigen Behörde über- Stellen der Bundeswehr maßgebend.
mittelt werden. Die von den Behörden nach
(4) Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbe-
den Sätzen 1, 3 und 5 erhobenen Daten dürfen
reiches des Bundesministeriums der Verteidigung
mit den Daten vorgelegter Reisedokumente
außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnah-
abgeglichen werden.
men der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im
(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bun-
oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene deswehr zu treffen.
Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der (5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrecht-
Feststellung der epidemischen Lage von natio- liche Verträge über die Stationierung ausländi-
naler Tragweite durch den Deutschen Bundes- scher Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutsch-
tag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft, an- land unberührt.“
sonsten spätestens mit Ablauf des 31. März
2021. 20. § 56 wird wie folgt geändert:
(13) Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden die Grundrechte der körperlichen Un- aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „wurde,“
versehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des die Wörter „oder durch Nichtantritt einer
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Arti- vermeidbaren Reise in ein bereits zum
kel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge- Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risiko-
schränkt.“ gebiet“ eingefügt.
19. § 54a wird wie folgt gefasst: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 54a „Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 ver-
meidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise
Vollzug durch die Bundeswehr keine zwingenden und unaufschiebbaren
(1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr Gründe für die Reise vorlagen.“
obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er be- b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach dem
trifft: Wort „Betreten“ ein Komma und werden die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2405
Wörter „auch aufgrund einer Absonderung,“ 24. In § 74 werden die Wörter „oder einen in § 7 ge-
eingefügt. nannten Krankheitserreger“ durch ein Komma
und die Wörter „einen in § 7 genannten Krank-
21. § 57 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
heitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung
„Für Personen, denen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte
eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Krankheit oder einen dort genannten Krankheits-
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- erreger“ ersetzt.
versicherung, in der sozialen Pflegeversicherung
25. Dem § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt:
und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch so-
wie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der „(3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach
Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1 den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1
oder § 12 des Aufwendungsausgleichsgesetzes Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach
und nach § 358 des Dritten Buches Sozialgesetz- dem 18. November 2020 rechtshängig werden,
buch zu entrichtenden Umlagen fort.“ sind § 58 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung, § 70 Absatz 1 Satz 1 der Verwal-
21a. In § 58 Satz 1 werden die Wörter „der zuständi- tungsgerichtsordnung und § 75 Satz 2 der
gen Behörde“ durch die Wörter „dem nach § 66 Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe
Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichteten Land“ anzuwenden, dass die Fristen frühestens am
ersetzt. 19. November 2020 zu laufen beginnen.“
21b. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten
sich gegen das Land, in dem das Verbot erlassen Weitere Änderung
oder die Schließung beziehungsweise das Betre- des Infektionsschutzgesetzes
tungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 gegen das (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist. Ansprüche nach § 65 richten sich ge- 1. § 5 Absatz 8 wird Absatz 3.
gen das Land, in dem der Schaden verursacht
worden ist.“ 2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
21c. § 68 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
„(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach
den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 c) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Ver- „Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer
waltungsrechtsweg gegeben. Für Streitigkeiten Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der ver-
über Ansprüche nach § 65 ist der ordentliche botenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonde-
Rechtsweg gegeben.“ rung bei der zuständigen Behörde zu stellen.“
22. In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird nach den 3. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.
Wörtern „Absatz 6 Satz 2“ ein Komma eingefügt 4. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „und 1a“ gestrichen.
und werden die Wörter „und Absatz 7 Satz 2“
5. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die
durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10
Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot
Satz 2“ ersetzt.
veranlasst“ gestrichen.
23. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
6. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 a) Nummer 1 wird aufgehoben.
Nummer 1, 2 oder 6“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt. b) In Nummer 24 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder
b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Rechts- Nummer 8 Buchstabe c,“ gestrichen.
verordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Num-
mer 2, 4 bis 6 oder 7 oder“ durch die Wörter Artikel 2a
„§ 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer
Änderung des
Rechtsverordnung nach“ ersetzt.
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
c) Nummer 8 wird aufgehoben. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
d) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
„19. entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden
Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz,
ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz oder Ab-
satz 10 Satz 2 eine ärztliche Untersu- 1. § 21 wird wie folgt geändert:
chung nicht duldet,“. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
e) In Nummer 24 wird nach der Angabe „§ 5 Ab- fügt:
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und wer- „(1a) Soweit die nach den Sätzen 2 und 4
den nach der Angabe „32 Satz 1,“ die Wörter bestimmten zugelassenen Krankenhäuser zur
„§ 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 3 oder Ab- Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren in-
satz 10 Satz 1,“ eingefügt. tensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe planung zuständige Landesbehörde Kranken-
verschieben oder aussetzen, erhalten sie für Aus- häuser in den angrenzenden Landkreisen oder
fälle von Einnahmen, die seit dem 18. November den angrenzenden kreisfreien Städten bestim-
2020 bis zum 31. Januar 2021 dadurch entste- men, die die Voraussetzungen nach Satz 2 Num-
hen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2- mer 1 erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen
Pandemie nicht so belegt werden können, wie kann sie auch Krankenhäuser bestimmen, die
es geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Li- die Kriterien nach Satz 2 Nummer 2 erfüllen. Die
quiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Sofern Krankenhäuser nach den Sätzen 2 und 4 sind un-
in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ter Berücksichtigung der regionalen Gegebenhei-
die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS- ten grundsätzlich nach dem Umfang ihrer
CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Ein- intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
wohner über 70 liegt und sich auf Grund der nach und ihrer Erfahrung in der intensivmedizinischen
Satz 8 übermittelten Angaben ergibt, dass der Beatmungsbehandlung zu bestimmen. Sind die
Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Voraussetzungen nach Satz 2 in dem Landkreis
Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder oder in der kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge
der kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen nicht mehr erfüllt, hat die für die Krankenhauspla-
Zeitraum von sieben Tagen durchschnittlich nung zuständige Landesbehörde die Bestim-
mung nach den Sätzen 2 und 4 am 15. Tag auf-
1. unter 25 Prozent liegt, kann die für die Kran-
zuheben. Der Anspruch auf die Ausgleichszah-
kenhausplanung zuständige Landesbehörde
lungen endet am 14. Tag nach der Aufhebung.
Krankenhäuser in dem Landkreis oder in der
Das Robert Koch-Institut übermittelt, auf der
kreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichs-
Grundlage der von den Krankenhäusern an das
zahlungen nach Satz 1 erhalten, wenn diese
DIVI IntensivRegister übermittelten Angaben, an
a) einen Zuschlag für die Teilnahme an der die für die Krankenhausplanung zuständigen
umfassenden oder erweiterten Notfallver- Landesbehörden wöchentlich, erstmals für die
sorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 47. Kalenderwoche des Jahres 2020, für die
des Krankenhausentgeltgesetzes für das Landkreise und kreisfreien Städte des Landes
Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 verein- sowie für die Länder Berlin, Bremen und Ham-
bart haben oder burg für die Stadtbezirke eine tagesbezogene
b) noch keine Zu- oder Abschläge für die Teil- Übersicht über das Verhältnis der im Durch-
nahme oder Nichtteilnahme an der Notfall- schnitt der der Übermittlung vorausgehenden
versorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 sieben Tage freien betreibbaren intensivmedizini-
des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart schen Behandlungskapazitäten zu den ins-
haben und eine Versorgungsstruktur auf- gesamt betreibbaren intensivmedizinischen Be-
weisen, die nach Feststellung der für die handlungskapazitäten.“
Krankenhausplanung zuständigen Landes-
behörde mindestens den Anforderungen b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
des Beschlusses des Gemeinsamen Bun- fügt:
desausschusses nach § 136c Absatz 4
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- „(2a) Die vom Land nach Absatz 1a Satz 2
buch über ein gestuftes System von Not- oder Satz 4 bestimmten Krankenhäuser ermitteln
fallstrukturen in Krankenhäusern für eine die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Ab-
Teilnahme an der erweiterten Notfallversor- satz 1a Satz 1, indem sie täglich, erstmals für
gung entspricht, den 18. November 2020, vom Referenzwert nach
Absatz 2 Satz 1 die Zahl der am jeweiligen Tag
2. unter 15 Prozent liegt, kann die für die Kran-
behandelten Patientinnen und Patienten abzie-
kenhausplanung zuständige Landesbehörde
hen. Ist das Ergebnis größer als Null, sind für
nachrangig zu den Krankenhäusern nach
die nach Absatz 1a bestimmten Krankenhäuser
Nummer 1 und nachrangig zu Krankenhäu-
90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für
sern in den angrenzenden Landkreisen oder
das Krankenhaus in der Anlage zur COVID-
kreisfreien Städten, die die Voraussetzungen
19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
nach Nummer 1 erfüllen, weitere Krankenhäu-
ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multi-
ser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt
plizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für
bestimmen, die Ausgleichszahlungen nach
sie nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert
Satz 1 erhalten, wenn diese gemäß § 9 Ab-
nach Kalendertagen wöchentlich an die für die
satz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltge-
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
setzes einen Zuschlag für die Teilnahme an
die die von den Krankenhäusern im Land gemel-
der Basisnotfallversorgung für das Jahr 2019
deten Beträge prüft und summiert. Die Ermittlung
oder für das Jahr 2020 vereinbart haben.
nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Januar 2021
Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 1 Buch- durchzuführen. Absatz 2 Satz 5 gilt entspre-
stabe b entfaltet keine bindende Wirkung für die chend. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszah-
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2. Befindet lungen nach Absatz 1a erhalten, gilt gegenüber
sich im Fall des Satzes 2 Nummer 1 in dem Land- den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
kreis oder in der kreisfreien Stadt kein Kranken- das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Satz 1
haus, das die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Ver-
Nummer 1 erfüllt, kann die für die Krankenhaus- ordnung für das Jahr 2021 als nachgewiesen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2407
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- 2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30. Sep-
fügt: tember 2020“ durch die Angabe „31. Januar 2021“
ersetzt.
„(4a) Die Länder übermitteln die für ihre Kran-
kenhäuser aufsummierten Beträge nach Ab- 3. § 23 wird wie folgt geändert:
satz 2a Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
desamt für Soziale Sicherung. Zur Sicherstellung
der Liquidität der Krankenhäuser können die b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Länder ab dem 19. November 2020 beim Bun- „(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
desamt für Soziale Sicherung Abschlagszahlun- kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
gen beantragen. Das Bundesamt für Soziale mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne
Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 Zustimmung des Bundesrates
angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das 1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberech-
jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kranken- tigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a
häuser aus der Liquiditätsreserve des Gesund- entsprechend der Entwicklung der Zahl von
heitsfonds. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“ mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: und dem Schweregrad ihrer Erkrankung ab-
weichend regeln,
aa) Die Angabe „10. April 2020“ wird durch die
Angabe „3. Dezember 2020“ ersetzt. 2. den in § 21 Absatz 2a Satz 2 genannten Pro-
zentsatz abweichend regeln,
bb) Die Angabe „Absatz 2“ wird durch die An-
gabe „Absatz 2a“ ersetzt. 3. einen von § 21 Absatz 1a Satz 1 abweichen-
den Zeitraum für die Berücksichtigung von
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge- Einnahmeausfällen der Krankenhäuser und ei-
fügt: nen von § 21 Absatz 2a Satz 4 abweichenden
„(8a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung Zeitraum für die Durchführung der Ermittlun-
teilt dem Bundesministerium für Gesundheit un- gen nach § 21 Absatz 2a Satz 1 vorsehen,
verzüglich die Höhe des nach Absatz 4a Satz 3 der spätestens am 31. März 2022 endet, so-
an jedes Land gezahlten Betrags mit. Der Bund wie von § 21 Absatz 9a Satz 3 abweichende
erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des Zeitpunkte für die Übermittlung der kranken-
Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche hausbezogenen Aufstellungen vorsehen,
nach der Mitteilung gemäß Satz 1.“ 4. von den Vorgaben des § 21 Absatz 10 und 11
f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Ende des abweichende Regelungen für die Durchfüh-
darauffolgenden Kalendermonats“ durch die An- rung eines Ausgleichs von Erlösrückgängen
gabe „31. Dezember 2020“ ersetzt. für das Jahr 2021 vorsehen und Vorgaben für
die Durchführung eines Ausgleichs von Erlös-
g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge- anstiegen für das Jahr 2021 regeln, ein-
fügt: schließlich der Regelung weiterer Zeiträume
„(9a) Die Länder übermitteln dem Bundesmi- für die Durchführung dieser Ausgleiche,
nisterium für Gesundheit wöchentlich eine Auf- 5. den in § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeit-
stellung über die nach Absatz 1a Satz 2 und 4 raum längstens bis zum 31. März 2022 verlän-
bestimmten Krankenhäuser sowie über die Auf- gern und
hebung der Bestimmung nach Absatz 1a Satz 6.
Die Länder veröffentlichen diese Angaben zu- 6. vorsehen, dass die Übermittlung der Daten
sätzlich in geeigneter Weise auf der Internetseite nach § 24 Absatz 2 Satz 1 auch für das Jahr
der für die Sozialversicherung zuständigen 2022 erfolgt.“
obersten Landesbehörde. Die Länder übermitteln 4. § 24 wird wie folgt geändert:
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis
zum 31. Januar 2021 für das Jahr 2020 und bis aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum 30. Juni
zum 28. Februar 2021 für das Jahr 2021 eine 2020“ gestrichen.
krankenhausbezogene Aufstellung der nach Ab- bb) In Satz 2 wird das Wort „setzt“ durch das
satz 4a Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel. Der Wort „kann“ und das Wort „ein“ durch das
Spitzenverband Bund der Krankenkassen über- Wort „einberufen“ ersetzt.
mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Ab-
satz 1a, die einem Krankenhaus ausgezahlt wur- aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
den, differenziert nach den Jahren 2020 und „1. bis zum 15. Januar 2021 für Patientinnen
2021, wenn eine der Vertragsparteien verlangt, und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
dass eine Vereinbarung zu einem Erlösausgleich nuar 2020 und dem 31. Dezember 2020
nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach nach voll- oder teilstationärer Behand-
§ 23 Absatz 2 Nummer 4 getroffen wird.“ lung aus dem Krankenhaus entlassen
h) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab- worden sind,“.
satz 1“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und
und 1a, soweit sie das Jahr 2020 betreffen“ die Angabe „2020“ wird jeweils durch die An-
ersetzt. gabe „2021“ ersetzt.
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die 6. Nach § 26a werden die folgenden §§ 26b und 26c
Angabe „2020“ wird jeweils durch die An- eingefügt:
gabe „2021“ ersetzt und der Punkt am Ende „§ 26b
wird durch ein Komma und das Wort „und“
ersetzt. Kostentragung für
durch den Bund beschaffte
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir
„4. bis zum 15. Januar 2022 für Patientinnen (1) Die Beschaffung von Arzneimitteln mit dem
und Patienten, die zwischen dem 1. Ja- Wirkstoff Remdesivir für den Zeitraum Oktober 2020
nuar 2021 und dem 31. Dezember 2021 bis März 2021 erfolgt zentral über den Bund im Rah-
nach voll- oder teilstationärer Behand- men des Joint Procurement Agreement der Europä-
lung aus dem Krankenhaus entlassen ischen Kommission.
worden sind.“
(2) Die Kosten für nach Absatz 1 beschaffte
c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „nach“ Arzneimittel sind aus der Liquiditätsreserve des
die Wörter „Absatz 2 in der am 31. Oktober 2020 Gesundheitsfonds sowie von den privaten Kranken-
geltenden Fassung und nach“ eingefügt und wer- versicherungsunternehmen zu erstatten. Das Bun-
den die Wörter „das Jahr 2019“ durch die Wörter desministerium für Gesundheit teilt dem Bundesamt
„den entsprechenden Erhebungszeitraum des für Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten
Vorjahres“ ersetzt. Krankenversicherung die Höhe der für die
5. § 25 wird wie folgt geändert: Beschaffung nach Absatz 1 entstandenen Kosten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: mit. Auf Grundlage des nach Satz 2 mitgeteilten Be-
trages zahlen
„§ 25
1. das Bundesamt für Soziale Sicherung 93 Prozent
Ausnahmen von des Betrages nach Satz 2 aus der Liquiditäts-
Prüfungen bei Krankenhaus- reserve des Gesundheitsfonds und
behandlung und von der Prüfung von
Strukturmerkmalen, Verordnungsermächtigung“. 2. der Verband der Privaten Krankenversicherung 7
Prozent des Betrages nach Satz 2
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
innerhalb von fünf Wochen nach Mitteilung des Be-
aa) Nach der Angabe „30. Juni 2020“ werden trages nach Satz 2 an das Bundesministerium für
jeweils die Wörter „sowie zwischen dem Gesundheit. Die privaten Krankenversicherungsun-
1. November 2020 und einschließlich dem ternehmen zahlen an den Verband der Privaten
30. Juni 2021“ eingefügt. Krankenversicherung Beträge in der Gesamthöhe
bb) Folgender Satz wird angefügt: des Betrages nach Satz 3 Nummer 2. Der Verband
„Die Ausnahme von der Prüfung der erbrach- der Privaten Krankenversicherung bestimmt das
ten Leistungen erstreckt sich jeweils auf den Nähere zur Zahlung dieser Beträge der privaten
gesamten Behandlungsfall unabhängig vom Krankenversicherungsunternehmen.
Datum der Aufnahme, der Entlassung oder (3) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
der Verlegung der Patientin oder des Patien- Satz 1 vereinbaren bis zum 26. November 2020
ten in ein anderes Krankenhaus.“ 1. den Zeitpunkt, ab dem die Krankenhäuser die
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Anwendung der nach Absatz 1 beschafften Arz-
„Ab dem 1. Januar 2021 kann die Liste nach neimittel zu dokumentieren haben,
Satz 1 auch Strukturmerkmale enthalten.“ 2. das Nähere zur Dokumentation der Anwendung
d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und der nach Absatz 1 beschafften Arzneimittel bei
4 ersetzt: voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen
und Patienten, insbesondere zur Dokumentation
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit der angewendeten Mengen und der jeweiligen
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Kostenträger in maschinenlesbarer Form, und
des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fris-
ten um bis zu insgesamt zwölf Monate verlän- 3. das Verfahren zur Erstellung einer über alle Kran-
gern. kenhäuser zusammengefassten Statistik, insbe-
sondere über die angewendeten Mengen der
(4) Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerk- nach Absatz 1 beschafften Arzneimittel und die
malen sind die in Absatz 1 genannten Zeiträume Verteilung nach Kostenträgern.
von dem Nachweis auszunehmen, dass ein in
Absatz 1 genanntes Krankenhaus die Struktur- Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1
merkmale einhält, die in der Liste nach Absatz 2 übermitteln bis zum 31. Oktober 2021 die nach
genannt sind. Das Nähere ist in der Richtlinie Satz 1 Nummer 3 erstellte Statistik dem Bundes-
nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünf- ministerium für Gesundheit.
ten Buches Sozialgesetzbuch zu regeln. Ist der (4) Auf der Grundlage der Statistik nach Absatz 3
Nachweis eines Strukturmerkmals wegen der Satz 2 ermittelt das Bundesministerium für Ge-
Vorgaben in Satz 1 nicht zu erbringen, darf der sundheit die Kosten für die gesetzliche Kranken-
Medizinische Dienst nicht nach § 275d Absatz 1 versicherung und die privaten Krankenversiche-
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- rungsunternehmen und teilt den jeweiligen Betrag
gutachten, ob das Krankenhaus dieses Struktur- dem Bundesamt für Soziale Sicherung und dem
merkmal einhält.“ Verband der Privaten Krankenversicherung mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2409
Liegt der nach Satz 1 ermittelte jeweilige Betrag Artikel 2b
unter dem nach Absatz 2 Satz 3 gezahlten Betrag,
Änderung des
erstattet das Bundesministerium für Gesundheit Arzneimittelgesetzes
dem Bundesamt für Soziale Sicherung oder dem
Verband der Privaten Krankenversicherung den je- Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
weiligen Differenzbetrag. Liegt der nach Satz 1 er- machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
mittelte jeweilige Betrag über dem nach Absatz 2 das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
Satz 3 gezahlten Betrag, zahlt das Bundesamt für vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
Soziale Sicherung oder der Verband der Privaten ist, wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung dem Bundesministerium für 1. § 71 wird wie folgt geändert:
Gesundheit den jeweiligen Differenzbetrag. Die bis
zu dem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vereinbar- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ten Zeitpunkt angewendeten und nach Absatz 1 be- „Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und
schafften Arzneimittel werden auf Grundlage der Absatz 8 vorgeschriebene Angabe des Verfall-
von den Krankenhausapotheken an die Kranken- datums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an
häuser abgegebenen Mengen ermittelt. Die Kosten die Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für
für die Arzneimittel nach Satz 4 werden nach den Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes an
Anteilen nach Absatz 2 Satz 3 von dem Bundesamt Bund oder Länder abgegeben oder die nach § 79
für Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten Absatz 4a vom Bundesministerium beschafft und
Krankenversicherung an das Bundesministerium für in den Verkehr gebracht werden.“
Gesundheit erstattet. Der Verband der Privaten
Krankenversicherung erstattet den privaten Kran- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des
kenversicherungsunternehmen den an ihn gezahlten Zivil- und Katastrophenschutzes“ durch ein
Betrag nach Satz 2. Die privaten Krankenversiche- Komma und die Wörter „des Zivilschutzes, des
rungsunternehmen erstatten dem Verband der Pri- Katastrophenschutzes und für Aufgaben des
vaten Krankenversicherung die von ihm zu zahlen- Bundesministeriums nach § 79 Absatz 4a“ er-
den Beträge nach den Sätzen 3 und 5. Der Verband setzt.
der Privaten Krankenversicherung bestimmt das 2. § 79 wird wie folgt geändert:
Nähere zu den Erstattungen nach den Sätzen 6
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
und 7.
fügt:
„(4a) Wenn im Fall einer bestehenden oder
§ 26c drohenden bedrohlichen übertragbaren Krank-
heit die notwendige Versorgung der Bevölkerung
Kostenerstattung für mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre,
durch den Bund beschaffte Produkte kann das Bundesministerium unbeschadet der
Aufgaben anderer zur Sicherstellung der Versor-
(1) Für nicht anderweitig finanzierte Kosten, die gung der Bevölkerung Arzneimittel sowie Wirk-,
den Krankenhäusern für Produkte entstehen, die Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie Packmittel von
während einer vom Deutschen Bundestag nach § 5 Arzneimitteln selbst oder durch beauftragte Stel-
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fest- len herstellen, beschaffen, lagern und in Verkehr
gestellten epidemischen Lage von nationaler Trag- bringen. Von den Abnehmern der Arzneimittel,
weite durch den Bund zentral beschafft, vorfinan- Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe und Packmittel
ziert und kostenpflichtig an die Krankenhäuser ab- von Arzneimitteln soll ein angemessener Ersatz
gegeben werden, berechnen die Krankenhäuser bei der Aufwendungen verlangt werden. Durch die
Patientinnen und Patienten, die zur voll- oder teil- Regelung bleiben haushaltsrechtliche Vorgaben
stationären Krankenhausbehandlung in das Kran- unberührt.“
kenhaus aufgenommen werden und bei deren b) In Absatz 5 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Versorgung die Produkte zum Einsatz kommen, Zu- Ende die Wörter „oder wenn die zuständige
satzentgelte nach Absatz 2. Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass die
Qualität der Arzneimittel gewährleistet ist und
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ihre Anwendung nach den Erkenntnissen der me-
Satz 1 vereinbaren innerhalb von zwei Wochen, dizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-
nachdem das Bundesministerium für Gesundheit ih- Risiko-Verhältnis zur Vorbeugung oder
nen die Beschaffung der Produkte mitgeteilt hat, die Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten
Höhe und die näheren Einzelheiten zur Abrechnung lässt“ eingefügt.
eines Zusatzentgelts nach Absatz 1. Die Höhe der
Zusatzentgelte entspricht den nicht anderweitig fi- Artikel 2c
nanzierten Kosten, die den Krankenhäusern durch
Änderung der
den Bezug der Produkte entstanden sind. Kommt
Arzneimittelhandelsverordnung
eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb die-
ser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelhandels-
Absatz 6 die Höhe und die näheren Einzelheiten zur verordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370),
Abrechnung eines Zusatzentgelts ohne Antrag einer die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. August
Vertragspartei innerhalb von zwei weiteren Wochen 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird fol-
fest.“ gender Satz eingefügt:
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
„Abweichend von Satz 1 dürfen Lieferungen von Arz- „(4a) Sofern der Deutsche Bundestag nach
neimitteln auch an das Bundesministerium für Gesund- § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
heit oder an von diesem beauftragte Stellen erfolgen, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite
wenn das Bundesministerium für Gesundheit oder eine festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die
von ihm beauftragte Stelle Arzneimittel nach § 79 Ab- für den direkten oder indirekten Nachweis eines
satz 4a des Arzneimittelgesetzes beschafft hat.“ Krankheitserregers für die Feststellung einer in
§ 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ge-
Artikel 2d nannten Krankheit oder einer Infektion mit einem
in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ge-
Änderung der
nannten Krankheitserreger bestimmt sind, ab-
AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
weichend von Absatz 4 auch an folgende Einrich-
Die AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom tungen und Unternehmen abgegeben werden:
17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 1. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2
S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Infektionsschutzgesetzes,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23
Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektions-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bereichen, ein- schutzgesetzes oder nach § 36 Absatz 1
schließlich der Teilnahme an internationalen Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, ein-
Hilfsaktionen, des Zivil- und Katastrophenschut- schließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7
zes, der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgeset-
der Bereitschaftspolizeien der Länder“ durch die zes genannten Angebote zur Unterstützung
Wörter „Bereichen der Bundeswehr, der im Alltag, und
Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der
Länder, des Zivilschutzes, des Katastrophen- 3. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.“
schutzes sowie des § 79 Absatz 4a des Arznei- b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“
mittelgesetzes, einschließlich der Teilnahme an durch die Wörter „den Absätzen 4 und 4a“
internationalen Hilfsaktionen,“ ersetzt. ersetzt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Bereiche 2. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe
des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bun- „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
deswehr, der Bundespolizei oder der Bereit-
schaftspolizeien der Länder“ durch die Wörter Artikel 4
„für die in Absatz 1 genannten Aufgaben“ ersetzt.
Änderung des
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „der Aufgaben
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundes-
wehr, der Bundespolizei oder der Bereitschaftspoli- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
zeien der Länder“ durch die Wörter „der in § 1 Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Absatz 1 genannten Aufgaben“ ersetzt. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(BGBl. I S. 2220) geändert worden ist, wird wie folgt
„(3) § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes fin- geändert:
det keine Anwendung auf die zuständigen obersten
1. § 20i wird wie folgt geändert:
Bundes- oder Landesbehörden oder die von ihnen
beauftragten Stellen.“ a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 5 durch die
4. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- folgenden Sätze ersetzt:
fügt: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird,
„(1a) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Ab-
Arzneimittelgesetzes und § 11 Absatz 1 des Arznei- satz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine
mittelgesetzes dürfen die von § 1 Absatz 2 erfassten epidemische Lage von nationaler Tragweite
Fertigarzneimittel auch mit einer Kennzeichnung festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsver-
und einer Packungsbeilage in einer anderen als ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht bestimmen, dass
werden.“ 1. Versicherte Anspruch auf
a) bestimmte Schutzimpfungen oder auf
Artikel 3
bestimmte andere Maßnahmen der spezi-
Änderung der fischen Prophylaxe haben, im Fall einer
Medizinprodukte-Abgabeverordnung Schutzimpfung gegen das Coronavirus
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Arti- sie aufgrund ihres Alters oder Gesund-
kel 3a des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I heitszustandes ein signifikant erhöhtes
S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Risiko für einen schweren oder tödlichen
Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche
1. § 3 wird wie folgt geändert: Personen behandeln, betreuen oder pfle-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- gen oder wenn sie in zentralen Bereichen
fügt: der Daseinsvorsorge und für die Aufrecht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2411
erhaltung zentraler staatlicher Funktionen bringung eingerichteten Testzentren und
eine Schlüsselstellung besitzen, Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung
b) bestimmte Testungen für den Nachweis der Leistungen und Kosten sowie zum Zah-
des Vorliegens einer Infektion mit einem lungsverfahren,
bestimmten Krankheitserreger oder auf 3. zur Organisation der Versorgung einschließ-
das Vorhandensein von Antikörpern gegen lich der Mitwirkungspflichten der Kassenärzt-
diesen Krankheitserreger haben, lichen Vereinigungen und der Kassenärztli-
c) bestimmte Schutzmasken haben, wenn chen Bundesvereinigung bei der Versorgung
sie zu einer in der Rechtsverordnung fest- mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ge-
zulegenden Risikogruppe mit einem signi- nannten Leistungen,
fikant erhöhten Risiko für einen schweren 4. zur vollständigen oder anteiligen Finanzie-
oder tödlichen Krankheitsverlauf nach rung der Leistungen und Kosten aus der Li-
einer Infektion mit dem Coronavirus quiditätsreserve des Gesundheitsfonds,
SARS-CoV-2 gehören, 5. zur anteiligen Kostentragung durch die priva-
2. Personen, die nicht in der gesetzlichen Kran- ten Krankenversicherungsunternehmen nach
kenversicherung versichert sind, Anspruch Satz 6, insbesondere zum Verfahren und zu
auf Leistungen nach Nummer 1 haben. den Zahlungsmodalitäten, und
Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte 6. zur Erfassung und Übermittlung von anony-
Teilleistungen beschränkt werden. Ein Anspruch misierten Daten insbesondere an das
nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b besteht Robert Koch-Institut über die aufgrund der
nicht, wenn die betroffene Person bereits einen Rechtsverordnung durchgeführten Maßnah-
Anspruch auf die in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe men.
b genannten Leistungen hat oder einen An- Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1
spruch auf Erstattung der Aufwendungen für Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve des Ge-
diese Leistungen hätte. Sofern in der Rechtsver- sundheitsfonds finanziert werden, sind diese
ordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ein aus Bundesmitteln zu erstatten; eine Erstattung
Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist für weitere aus der Liquiditätsreserve des Ge-
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium sundheitsfonds finanzierte Leistungen nach
der Finanzen herzustellen und kann eine Zuzah- Satz 2 bleibt unberührt. Eine aufgrund des Sat-
lung durch den berechtigten Personenkreis vor- zes 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der
gesehen werden. Sofern in der Rechtsverord- Aufhebung der Feststellung der epidemischen
nung nach Satz 2 ein Anspruch auf eine Schutz- Lage von nationaler Tragweite durch den Deut-
impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
auch für Personen, die nicht in der gesetzlichen Infektionsschutzgesetzes außer Kraft, ansons-
Krankenversicherung versichert sind, festgelegt ten spätestens mit Ablauf des 31. März
wird, beteiligen sich die privaten Krankenversi- 2021. Soweit und solange eine aufgrund des
cherungsunternehmen anteilig in Höhe von Satzes 1 erlassene Rechtsverordnung oder des
7 Prozent an den Kosten, soweit diese nicht Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft
von Bund oder Ländern getragen werden. Die ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss Ein-
Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhö- zelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang
rung des Spitzenverbandes Bund der Kranken- von Schutzimpfungen auf die ein Anspruch nach
kassen und der Kassenärztlichen Bundesverei- der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, nach
nigung zu erlassen. Sofern in der Rechtsverord- Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem Außer-
nung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimp- krafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung zu
fungen oder andere Maßnahmen der spezifi- bestimmen; Absatz 1 Satz 5 gilt nicht.“
schen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem
Erlass auch die Ständige Impfkommission beim 1a. § 111d wird wie folgt geändert:
Robert Koch-Institut anzuhören. Sofern in der a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach
Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch § 111 Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 111a
auf Schutzmasken festgelegt wird, ist vor ihrem Absatz 1“ eingefügt und werden die Wörter „seit
Erlass auch der Deutsche Apothekerverband dem 16. März 2020“ durch die Wörter „zwischen
anzuhören. Sofern die Rechtsverordnung nach dem 16. März und dem 30. September 2020 so-
Satz 2 Regelungen für Personen enthält, die pri- wie seit dem 18. November 2020“ ersetzt.
vat krankenversichert sind, ist vor Erlass der
Rechtsverordnung auch der Verband der Priva- b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „30. Septem-
ten Krankenversicherung anzuhören. In der ber 2020“ durch die Angabe „31. Januar 2021“
Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das ersetzt.
Nähere geregelt werden c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. zu den Voraussetzungen, zur Art und zum „Die tagesbezogene Pauschale für ab dem
Umfang der Leistungen nach Satz 2 Num- 18. November 2020 gemeldete Beträge beträgt
mer 1, 50 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten
2. zu den zur Erbringung der in Satz 2 genann- durchschnittlichen Vergütungssatzes der Ein-
ten Leistungen berechtigten Leistungserbrin- richtung nach § 111 Absatz 5.“
gern, einschließlich der für die Leistungser- d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
„(8) Das Bundesamt für Soziale Sicherung c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
teilt dem Bundesministerium für Gesundheit un- „11. Unterstützung des Robert Koch-Instituts
verzüglich die Höhe des jeweils nach Absatz 4 bei der Entwicklung und dem Betrieb des
Satz 2 ab dem 18. November 2020 an die Län- elektronischen Melde- und Informations-
der oder die benannte Krankenkasse überwie- systems nach § 14 des Infektionsschutzge-
senen Betrags mit. Das Bundesministerium für setzes.“
Gesundheit übermittelt dem Bundesministerium
der Finanzen wöchentlich die Mitteilungen des 4. In § 352 Nummer 16 werden die Wörter „nach dem
Bundesamtes für Soziale Sicherung nach Infektionsschutzgesetz“ gestrichen.
Satz 1. Der Bund erstattet den Betrag an die 5. § 417 wird wie folgt geändert:
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds inner- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
halb von einer Woche nach der Mitteilung ge-
mäß Satz 1.“ „§ 417
e) Folgender Absatz 9 wird angefügt: Übergangsregelung
zur Zahlungsfrist von Kranken-
„(9) Das Bundesministerium für Gesundheit hausrechnungen, Verordnungsermächtigung“.
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrats die in Absatz 2 Satz 4 b) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2020“
genannte Frist um bis zu neun Monate verlän- durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
gern.“ c) Folgender Satz wird angefügt:
2. Nach § 275 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b „Das Bundesministerium für Gesundheit kann
eingefügt: durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
„(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizini- des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist
schen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben verlängern.“
nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische
Dienst, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Artikel 4a
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine Änderung des
epidemische Lage von nationaler Tragweite fest- Krankenhausentgeltgesetzes
gestellt hat, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4
übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung
des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220)
des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zuge-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
lassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines
nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen 1. Dem § 10 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers so- „Satz 3 findet keine Anwendung, sofern rechtliche
wie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeein- Regelungen getroffen werden, die dazu dienen, ei-
richtung im Sinne des § 72 des Elften Buches be- nen Leistungsrückgang, der zu einer niedrigeren
fristet, höchstens für die Zeit der Feststellung nach Summe der effektiven Bewertungsrelationen führt,
§ 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, eine auszugleichen.“
unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Ein-
2. In § 15 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
richtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die
„146,55 Euro“ durch die Angabe „163,09 Euro“ er-
hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden
setzt.
Personal- und Sachkosten sind von der Behörde,
der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem
Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung Artikel 5
erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Änderung
Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Ver- des Gesetzes
fahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren zum Schutz der Bevölkerung bei einer
der Medizinische Dienst und die um Unterstützung epidemischen Lage von nationaler Tragweite
bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Un- Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer
terstützung bittende Einrichtungsträger oder Leis- epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
tungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemit- 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) wird wie folgt geändert:
teln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung
der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. 1. Artikel 2 wird aufgehoben.
Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfü- 2. Artikel 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
gung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser inner-
halb einer Woche nach Vorlage widersprechen Artikel 6
kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Änderung
Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beein- des Zweiten Gesetzes
trächtigt wäre.“ zum Schutz der Bevölkerung bei einer
3. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert: epidemischen Lage von nationaler Tragweite
a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei
durch ein Komma ersetzt. einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) wird wie folgt geändert:
das Wort „und“ ersetzt. 1. Artikel 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2413
2. Artikel 18 Absatz 7 und 8 wird aufgehoben. Artikel 8
Artikel 7 Inkrafttreten
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), (2) Artikel 4a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgeset- 18. November 2020 in Kraft.
zes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grund-
gesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- (3) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. stabe bb und Artikel 2 treten am 1. April 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn