2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
Dritte Verordnung
zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
Vom 3. November 2020
Auf Grund des § 1612a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
§ 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2188),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2019 (BGBl. I
S. 1393) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 393 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 451 Euro,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 528 Euro.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 3. November 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2345
Achte Verordnung
zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Vom 6. November 2020
Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 10 des Energiewirtschafts-
gesetzes sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis
zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 91 Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durch
Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 91 Absatz 8
Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe e des Gesetzes vom 26. Juli
2011 (BGBl. I S. 1554) gefasst worden ist und § 91 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 6
Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 4.16 bis 4.19 werden wie folgt gefasst:
„4.16 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 1 GasNEV 20 000 – 180 000
4.17 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 2 GasNEV 20 000 – 180 000
4.18 (weggefallen)
4.19 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 ARegV 1 000 – 180 000“.
2. Die Nummer 4.21 wird wie folgt gefasst:
„4.21 Festlegung und Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 10 und 500 – 50 000“.
§ 26 Abs. 2 ARegV
3. Die Nummer 4.36 wird wie folgt gefasst:
„4.36 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV 10 000 – 180 000“.
4. Die Nummer 4.44 wird wie folgt gefasst:
„4.44 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und 500 – 50 000“.
§ 26 Absatz 3 bis 5 ARegV
5. Nach Nummer 4.47 werden folgende Nummern 4.48 bis 4.53 eingefügt:
„4.48 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4b ARegV 1 000 – 100 000
4.49 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 8b ARegV 15 000 – 50 000
4.50 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV 30 000 – 100 000
4.51 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 10 und § 26 Abs. 6 500 – 50 000
ARegV
4.52 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 19a Abs. 2 S. 2 EnWG 500 – 50 000
4.53 Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 9 Abs. 4 GasNZV 30 000“.
6. Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EnWG 15“.
7. Die Nummern 12.1, 12.2 und 12.3 werden wie folgt gefasst:
„12.1 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach § 8 EnWG 80 000
12.2 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach § 9 EnWG 80 000
12.3 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach den §§ 10 80 000“.
bis 10e EnWG
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8. Die Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Festlegung nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 12c Abs. 7 EnWG 1 000 – 100 000“.
9. Die Nummern 21, 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
„21. Zustimmung zur Änderung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach § 17d 1 000 – 100 000
Abs. 2 Satz 8 EnWG
22. Abstellen der Zuwiderhandlung nach Einleitung eines Verfahrens nach § 30 Abs. 2 1 250 – 90 000
EnWG, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist
23. (weggefallen) “.
10. Die Nummern 25, 26 und 27 werden wie folgt gefasst:
„25. Festlegung nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 17d Abs. 7 EnWG 1 000 – 100 000
26. Aufsichtsmaßnahme nach § 17d Abs. 8 EnWG 500 – 180 000
27. Entscheidungen über Vorschläge zur Schaffung oder zum Ausbau von permanenten 5 000 – 30 000“.
physischen bidirektionalen Kapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen Mit-
gliedstaaten oder über Ersuchen um Gewährung oder Verlängerung einer entspre-
chenden Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 4 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU)
2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über
Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) i. V. m. § 54a Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG
11. Die Nummern 30 und 30.1 werden wie folgt gefasst:
„30. Entscheidungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. der Verord-
nung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 1) geändert worden ist; der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kom-
mission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen
für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verord-
nung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273
vom 15.10.2013, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2017/459 (ABl. L 72 vom
17.3.2017, S. 1) aufgehoben wurde; der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kom-
mission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzie-
rung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15); der Verordnung (EU)
2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit
Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom
1.5.2015, S. 13); der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März
2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuwei-
sung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013
(ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) sowie der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommis-
sion vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fern-
leitungsentgeltstrukturen (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 29)
30.1 Genehmigung konkurrierender Kapazitätszuweisung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 8 500“.
Nummer 2 EnWG i. V. m. Art. 6 und 23 der Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m. Art. 8
Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur
Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in
Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013
12. Nach der Nummer 30.7 werden folgende Nummern 30.8 bis 30.16 eingefügt:
„30.8 Genehmigung des genauen Anteils der nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG 25 000 – 150 000
i. V. m. den Artikeln 6 und 23 der Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m. Artikel 8
Absatz 9 der Verordnung (EU) 984/2013 zurückzuhaltenden Kapazität
30.9 Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von festgestellten Be- 500 – 180 000
schränkungen des grenzübergreifenden Handels auf Grund unterschiedlicher
Odorierungspraktiken nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. den
Artikeln 6 und 23 der Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m. Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2015/703
30.10 Festlegung einer Referenzpreismethode sowie der weiteren in Art. 26 Absatz 1 der 80 000
Verordnung (EU) 2017/460 genannten Punkte für alle in einem Marktgebiet tätigen
Fernleitungsnetzbetreiber nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. den
Artikeln 6 und 23 der Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m. Artikel 27 Absatz 4 Satz 1
der Verordnung (EU) 2017/460
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2347
30.11 Festlegung zur Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen den 20 000
Fernleitungsnetzbetreibern eines Marktgebiets nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 EnWG i. V. m. den Artikeln 6 und 23 der Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m.
Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460
30.12 Festlegung nach Artikel 41 Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG des 30 000
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) i. V. m. Artikel 28 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2017/460
30.13 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verfahren für neu zu schaffende 30 000 – 100 000
Kapazitäten nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. den Artikeln 6 und
23 der Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m. Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/459
30.14 Genehmigung des genauen Anteils der zurückzuhaltenden Kapazität nach § 56 25 000 – 150 000
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. den Artikeln 6 und 23 der Verordnung (EG)
715/2009 i. V. m. Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/459
30.15 Genehmigung eines Überbuchungs- und Rückkaufsystems nach Punkt 2.2.2. Nr. 1 25 000 – 100 000
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der Fassung des Beschlusses
2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 231 vom
28.8.2012, S. 16)
30.16 Wahl einer einzigen Buchungsplattform nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG i. V. 5 000 – 20 000“.
m. den Artikeln 6 und 23 der Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m. Artikel 37 Absatz 3
Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/459
13. In den Nummern 32, 32.1, 32.2 und 32.3 werden jeweils die Wörter „§ 56 Absatz 1 EnWG Nummer 1“ durch die
Wörter „§ 56 Absatz 1 Nummer 1 EnWG“ ersetzt.
14. Die Nummer 33 wird wie folgt gefasst:
„33. Entscheidungen nach § 28a Absatz 3 Satz 1 EnWG 80 000“.
15. Die Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
„35. Genehmigung oder Genehmigung zur Änderung der Geschäftsbedingungen oder 5 000 – 180 000“.
Methoden nach § 56 Absatz 2 Satz 1 EnWG i. V. m. Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a
bis m, Absatz 7 Buchstabe a bis h, Absatz 8 Buchstabe a bis f und Artikel 9 Absatz 13
Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur
Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
(ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24)
16. Nach der Nummer 35 werden die folgenden Nummern 36 bis 47.3 angefügt:
„36. Entscheidungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. den Artikeln 59 und 61 5 000 – 180 000
der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 54) i. V. m. Artikel 5 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 1
und Artikel 70 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger
(ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1)
37. Genehmigung oder Genehmigung zur Änderung der Modalitäten oder Methoden 5 000 – 180 000
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. den Artikeln 59 und 61 der Verordnung
(EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über
den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) i. V. m.
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a bis g und Absatz 7 Buchstabe a bis e, Artikel 4
Absatz 12 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September
2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259
vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom 18.10.2017, S. 17)
38. Genehmigung oder Genehmigung zur Änderung der Modalitäten oder Methoden 5 000 – 180 000
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. den Artikeln 59 und 61 der Verordnung
(EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über
den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) i. V. m.
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c, Absatz 3 Buchstabe a bis g und Absatz 4
Buchstabe a bis i und Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 der
Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungs-
netzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1)
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
39. Genehmigung oder Genehmigung zur Änderung der Modalitäten oder Methoden 5 000 – 180 000
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. den Artikeln 59 und 61 der Verordnung
(EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über
den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) i. V. m.
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis j, Absatz 3 Buchstabe a bis o und Absatz 4
Buchstabe a bis i und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2195 der
Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den
Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6)
40. Genehmigung oder Genehmigung zur Änderung der Vorschläge nach § 56 Absatz 1 5 000 – 180 000
Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. den Artikeln 59 und 61 der Verordnung (EU) 2019/943 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitäts-
binnenmarkt (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) i. V. m. Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe a bis g und Artikel 4 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2196 der
Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den
Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom
28.11.2017, S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108)
41. Prüfung des Umsetzungsberichts der Übertragungsnetzbetreiber nach § 12d EnWG 10 000
42. Prüfung des Umsetzungsberichts der Fernleitungsnetzbetreiber nach § 15b EnWG 10 000
43. Prüfung des Offshore-Umsetzungsberichts der Übertragungsnetzbetreiber nach 10 000 – 20 000
§ 17c Abs. 3 EnWG
44. Feststellung nach § 19a Absatz 2 Satz 3 EnWG 500 – 50 000
45. Entscheidungen nach § 28b Absatz 1 und 5 EnWG 80 000
46. Änderungsverlangen zum Netzentwicklungsplan Strom nach § 12c Abs. 1 Satz 2 25 000
EnWG
47. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Abs. 3 EnWG
47.1 Bestätigung nach § 12g Abs. 3 EnWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ÜNSchutzV 500 – 5 000
47.2 Beanstandung nach § 12g Abs. 3 EnWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ÜNSchutzV 500 – 5 000
47.3 Aufforderung nach § 12g Abs. 3 EnWG i. V. m. § 5 Abs. 3 ÜNSchutzV 500“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. November 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2349
Verordnung
zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung
Vom 9. November 2020
Es verordnen Abschnitt 1
– das Bundesministerium des Innern, für Bau und Allgemeines
Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen auf Grund des § 33 Absatz 5 des §1
Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Ar-
tikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember Persönlicher Geltungsbereich
2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, und Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienst-
– das Bundesministerium der Verteidigung im Einver- unfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes ver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für letzten
Bau und Heimat und dem Bundesministerium der 1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,
Finanzen auf Grund des § 69a Absatz 7 des Bundes-
besoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
S. 2163) eingefügt worden ist: Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt
diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richter-
Artikel 1 gesetzes entsprechend.
Verordnung
über die Durchführung von Heilverfahren §2
nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes Rechtsanspruch
(Heilverfahrensverordnung – HeilVfV) (1) Eine durch einen Dienstunfall verletzte Person
Inhaltsübersicht hat Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens
mit dem Ziel, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen
Abschnitt 1
oder zu lindern und eine möglichst rasche Rehabilita-
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich tion zu erreichen.
§ 2 Rechtsanspruch
(2) Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfah-
§ 3 Notwendigkeit und Angemessenheit
rens wird dadurch erfüllt, dass der verletzten Person
§ 4 Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische
Behandlung die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für
§ 5 Gutachten notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens erstattet
werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren
Abschnitt 2 selbst durchführt.
Erstattung von Aufwendungen
§3
§ 6 Erstattungsfähige Aufwendungen
§ 7 Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung Notwendigkeit und Angemessenheit
§ 8 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkon- (1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem
trolle, Körperersatzstücke Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psy-
§ 9 Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen chotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer
§ 10 Pflege Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten
§ 11 Haushaltshilfe oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um
§ 12 Fahrten die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu
§ 13 Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß lindern. § 6 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung gilt
§ 14 Kraftfahrzeughilfe entsprechend.
§ 15 Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung
§ 16 Überführung und Bestattung
(2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6
Absatz 3 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung entspre-
Abschnitt 3
chend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Verfahren (3) Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Angemes-
senheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Be-
§ 17 Erstattungsverfahren
grenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung
ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Abschnitt 4
(4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und
Übergangsvorschriften
über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwen-
§ 18 Übergangsvorschriften dungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
§4 brauchten Stoffe, soweit letztere nach § 23 Absatz 1
Durchgangsärztliche und der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind,
besondere unfallmedizinische Behandlung 4. die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur
(1) Ist auf Grund einer Verletzung mit einer vorüber- Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie
gehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus mit Körperersatzstücken (§ 8),
oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen, so 5. Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnah-
hat sich die verletzte Person von einer Durchgangs- men (§ 9),
ärztin oder einem Durchgangsarzt untersuchen und be- 6. Pflege (§ 10),
handeln zu lassen. Dabei hat die verletzte Person die
7. Haushaltshilfen (§ 11) sowie
freie Wahl unter den am Unfall-, Dienst- oder Wohnort
niedergelassenen oder an einem dortigen Krankenhaus 8. Fahrten (§ 12).
tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten. (2) Erstattungsfähig sind auch
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt bei 1. ein erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13),
1. Verletzungen, die ausschließlich die Augen, die 2. Aufwendungen infolge bewilligter Kraftfahrzeughilfe
Zähne, den Hals, die Nase oder die Ohren betreffen, (§ 14),
2. rein psychischen Gesundheitsstörungen, 3. Aufwendungen infolge bewilligter Anpassung des
3. medizinischen Notfällen sowie Wohnumfelds (§ 15) sowie
4. Unfällen im Ausland. 4. Aufwendungen für Überführung und Bestattung
(§ 16).
(3) Sofern wegen der Art und Schwere der Verlet-
zung eine besondere unfallmedizinische Behandlung (3) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder
erforderlich ist, hat die Dienstunfallfürsorgestelle dafür Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Un-
Sorge zu tragen, dass die verletzte Person in einem fallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese
Krankenhaus im Sinne des § 34 Absatz 2 des Siebten Maßnahme nur der Feststellung diente, ob ein Dienst-
Buches Sozialgesetzbuch behandelt wird. unfall vorliegt oder ob Dienstunfallfolgen eingetreten
sind.
§5 (4) Bei dienstunfallbedingten Aufwendungen, die im
Ausland entstanden sind, gilt § 11 Absatz 1 und 2 der
Gutachten
Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. Für verletzte
Sofern nach dieser Verordnung ein ärztliches Gut- Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland
achten oder ein Gutachten zur Feststellung eines ur- haben oder in das Ausland abgeordnet sind, gelten
sächlichen Zusammenhangs eingeholt wird, beauftragt § 11 Absatz 3, § 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 2
die Dienstunfallfürsorgestelle Satz 1, § 26a Absatz 5, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Ab-
1. eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem satz 5, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Ab-
Gutachterverzeichnis der Deutschen Gesetzlichen satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.
Unfallversicherung, (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die
2. eine Gutachterin oder einen Gutachter eines medizi- Dienstunfallfürsorgestelle mit vorheriger Zustimmung
nischen Gutachteninstituts oder des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei-
mat und des Bundesministeriums der Finanzen von
3. eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt, dieser Verordnung abweichen.
die oder der über umfangreiche Erfahrungen auf dem
Gebiet der unfallrechtlichen Begutachtung verfügt. §7
Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht in Fällen Erstattungsfähige
des § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie bei Begutachtungen, Aufwendungen bei Traumatisierung
die im Ausland erfolgen müssen.
(1) Nach einem traumatischen Ereignis, das von der
Abschnitt 2 verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungs-
gesetzes angezeigt worden ist, werden zur psy-
Erstattung von Aufwendungen chischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung
der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für
§6 bis zu fünf Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie
Erstattungsfähige Aufwendungen erstattet. Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Fest-
stellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert.
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für
Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durch-
1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische gangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt
Maßnahmen sowie Maßnahmen von Heilpraktike- die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.
rinnen und Heilpraktikern einschließlich Berichts- (2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehö-
gebühren, ren auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für
2. die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklä-
verbrauchten und die ärztlich oder zahnärztlich ver- ren der Notwendigkeit weiterführender Behandlungs-
ordneten Arznei- und Verbandmittel, maßnahmen.
3. die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 (3) Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1
ärztlich oder zahnärztlich verordneten Heilmittel Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische
und die bei der Anwendung der Heilmittel ver- Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2351
weitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung
nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstat- ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Altersein-
tungsfähig. Vor Beginn der Therapie ist von der Dienst- schränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind
unfallfürsorgestelle ein Gutachten zu Art und Umfang bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
der Therapie einzuholen. (4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blinden-
(4) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Sit- hundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforder-
zungen bei lich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Er-
1. Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie und stattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
Psychiatrie,
§9
2. Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie,
Krankenhausleistungen
3. Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie und und Rehabilitationsmaßnahmen
Psychotherapie,
(1) Erstattungsfähig sind die dienstunfallbedingten
4. Fachärztinnen oder Fachärzten für psychosoma- Aufwendungen für
tische Medizin und Psychotherapie,
1. Krankenhausbehandlungen bis zur Höhe der Auf-
5. Fachärztinnen oder Fachärzten für psychotherapeu- wendungen, wie sie in Krankenhäusern im Sinne
tische Medizin, der §§ 26 und 26a der Bundesbeihilfeverordnung
6. ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutin- ohne Abzug von Eigenbehalten entstanden wären,
nen oder Psychotherapeuten sowie 2. die gesondert berechnete Unterkunft ohne Abzug
7. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten von Eigenbehalten
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutenge- a) bis zur Höhe der Aufwendungen für ein Zweibett-
setzes in der jeweils geltenden Fassung. zimmer der jeweiligen Abteilung oder
b) in einem Einbettzimmer, wenn dies auf Grund be-
§8
sonderer dienstlicher oder medizinischer Gründe
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung erforderlich ist,
und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
3. ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen als
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Ver- medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bis zur
sorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehand- Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationsein-
lung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken richtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach
nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu gesetzbuch besteht, entstanden wären,
den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmit-
4. ärztlich verordnete stationäre Rehabilitationsmaß-
teln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
nahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in
sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versor-
höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die
gungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünf-
Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwen-
ten Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden
dungen nur erstattet, wenn
wären, sofern die Dienstunfallfürsorgestelle vor
1. die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher Beginn der Maßnahme die Erstattungsfähigkeit an-
zugesagt hat oder erkannt hat,
2. die Verordnung und eine gegebenenfalls erforder- 5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaß-
liche Anpassung während einer stationären Kran- nahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder in
kenhausbehandlung erfolgt sind. wohnortnahen Einrichtungen,
(2) Die Versorgung umfasst 6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
1. die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung (2) Die Erstattungsfähigkeit von Maßnahmen nach
und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Absatz 1 Nummer 4 darf nur anerkannt werden, wenn
Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der die Maßnahmen nach durchgangsärztlicher Stellung-
verletzten Person bedingt ist, nahme zur Behebung oder Minderung der Dienstunfall-
2. die Ausbildung im Gebrauch, folgen notwendig sind. Ort, Zeit und Dauer der Maß-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bestimmt dann die
3. die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Dienstunfallfürsorgestelle. Bei dienstlichem Wohnsitz
Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder im Ausland oder bei einer Abordnung in das Ausland
Batterien, ist abweichend von Satz 1 eine fachärztliche Stellung-
4. dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an nahme erforderlich; die Kosten einer erforderlichen
Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegen- Übersetzung werden erstattet.
ständen des täglichen Lebens. (3) Die verletzte Person hat der Dienstunfallfürsorge-
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeein- stelle den Beginn einer geplanten Krankenhausbehand-
trächtigung erstmals eingetreten oder eine bereits be- lung oder einer Rehabilitationsmaßnahme unverzüglich
stehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, anzuzeigen. Nach Beendigung der Maßnahme hat die
so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für verletzte Person der Dienstunfallfürsorgestelle einen
von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verord- ärztlichen Schlussbericht vorzulegen; die dadurch ent-
nete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach stehenden Aufwendungen werden erstattet.
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
(4) Die Dienstunfallfürsorgestelle weist die verletzte Anschluss an den in Satz 2 genannten Zeitraum werden
Person vor Beginn einer stationären Krankenhausbe- Betten- und Platzfreihaltegebühren für die restliche
handlung oder einer stationären Rehabilitationsmaß- Dauer der stationären Behandlung erstattet.
nahme darauf hin, dass die Aufwendungen, die die nach (7) Die erstattungsfähigen Beträge können monat-
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erstattungsfähigen Auf- lich im Voraus gezahlt werden. Die pflegebedürftige
wendungen übersteigen, grundsätzlich nicht erstattet Person ist verpflichtet, der Dienstunfallfürsorgestelle
werden. jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für
die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unver-
§ 10 züglich anzuzeigen. Erfolgt die Pflege nicht für den ge-
Pflege samten Kalendermonat, ist der Erstattungsbetrag durch
(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden die Dienstunfallfürsorgestelle entsprechend zu mindern.
erstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienst- (8) Der Bund beteiligt sich an den personenbezoge-
unfalls mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 nen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach
Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozial- § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
gesetzbuch zugeordnet worden ist. Die Dienstunfallfür-
sorgestelle hat bei einer geeigneten Stelle ein Gutach- § 11
ten über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit Haushaltshilfe
und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach
(1) Eine Haushaltshilfe ist notwendig, solange und
§ 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetz-
soweit der verletzten Person die Weiterführung des
buch einzuholen.
Haushalts nicht möglich ist wegen
(2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pfle-
1. eines dienstunfallbedingten außerhäuslichen Heil-
gekräfte im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 des
verfahrens oder
Elften Buches Sozialgesetzbuch werden Pflegekosten
bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches 2. der Art und Schwere des dienstunfallbedingten Kör-
Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Nach- perschadens, insbesondere nach einem stationären
gewiesene höhere Aufwendungen, die erforderlich sind, Heilverfahren, einer ambulanten Operation oder ei-
um die notwendige häusliche Pflege zu erhalten, kön- ner ambulanten Krankenhausbehandlung.
nen zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag erstat- (2) Aufwendungen für eine Haushaltshilfe werden
tet werden. nur erstattet, wenn und solange keine im Haushalt le-
(3) Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch bende Person den Haushalt weiterführen kann und im
andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen Haushalt der verletzten Person eine der folgenden Per-
erbracht, werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 sonen lebt:
Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genann- 1. ein Kind (§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-
ten Beträge erstattet. Haben die in Satz 1 genannten steuergesetzes), das zu Beginn des Zeitraums, für
Personen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege aus- den die Haushaltshilfe gewährt wird, das zwölfte
üben zu können, so wird das ausgefallene Arbeitsein- Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
kommen bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften
2. eine pflegebedürftige Ehegattin oder ein pflegebe-
Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich
dürftiger Ehegatte oder
des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet.
Wird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pfle- 3. ein Kind der verletzten Person, das
gekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1 a) pflegebedürftig ist oder
genannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten
b) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
anteilig erstattet. Behinderung außerstande ist, sich selbst zu un-
(4) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, terhalten.
Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Einer alleinstehenden verletzten Person werden Auf-
Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine wendungen für eine Haushaltshilfe nach einem statio-
notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften nären Heilverfahren, nach einer ambulanten Operation
Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig. Kann die oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung
häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht erstattet.
im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht
auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendun- (3) Werden Leistungen nach § 34 des Beamtenver-
gen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften sorgungsgesetzes gewährt, besteht kein Anspruch auf
Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig. Erstattung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe.
(5) Muss die verletzte Person in einer stationären (4) Bei einem dienstunfallbedingten außerhäuslichen
Einrichtung gepflegt werden, weil eine geeignete Pflege Heilverfahren (Absatz 1 Nummer 1) sind Aufwendungen
sonst nicht gewährleistet werden kann, werden die Kos- für eine Haushaltshilfe zu erstatten, solange das
ten bis zu der Höhe erstattet, die für eine angemessene außerhäusliche Heilverfahren andauert. Ist eine Haus-
Unterbringung in einer zugelassenen oder in einer ver- haltshilfe nach einem stationären Heilverfahren, einer
gleichbaren Einrichtung am Wohnort der verletzten Per- ambulanten Operation oder einer ambulanten Kranken-
son oder in dessen Nähe aufgewendet werden müssen. hausbehandlung (Absatz 1 Nummer 2) notwendig, so
werden die Aufwendungen erstattet für
(6) Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten
ruht bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern 1. höchstens 28 Tage oder
und Rehabilitationseinrichtungen. Dies gilt nicht für die 2. höchstens sechs Monate, sofern gleichzeitig die
ersten vier Wochen einer stationären Behandlung. Im Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2353
(5) Der Dienstunfallfürsorgestelle ist eine fachärzt- psychotherapeutischer Leistungen sind bis zu einem
liche Bescheinigung über die Notwendigkeit und den Betrag von 80 Euro erstattungsfähig. Satz 1 gilt ent-
zeitlichen Umfang der Haushaltshilfe vorzulegen. Die sprechend für Aufwendungen für Übernachtungen ei-
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind pro Stunde ner Begleitperson im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Num-
bis zur Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 Ab- mer 3 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3
satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergeben- Satz 1 Nummer 4.
den monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle (5) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Euro, erstattungsfähig. Aufwendungen für notwendige
Fahrten der Haushaltshilfe werden in sinngemäßer
§ 13
Anwendung des § 12 Absatz 1 Satz 1 erstattet. § 3 Ab-
satz 3 gilt entsprechend. Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß
Aufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt
§ 12 erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen,
Fahrten werden von Amts wegen mit einem monatlichen
Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 15
(1) Aufwendungen der verletzten Person für notwen-
des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der
dige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehand-
Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundes-
lung werden wie folgt erstattet:
versorgungsgesetzes erstattet. Die Entscheidung trifft
1. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärzt-
Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungs- lichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer
klasse zuzüglich der Aufwendungen einer notwendi- des Zustands beinhaltet. Die in Sonderfällen den
gen Gepäckbeförderung, Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwen-
2. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines an- dungen werden jeweils für das abgelaufene Kalender-
deren motorbetriebenen Fahrzeuges in Höhe von jahr auf Antrag erstattet.
20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke der Hin-
und Rückfahrt, § 14
3. Aufwendungen für ein Taxi, wenn nach Bescheini- Kraftfahrzeughilfe
gung durch die behandelnde Ärztin oder den behan- Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn
delnden Arzt aus zwingenden medizinischen Grün-
den öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates 1. der verletzten Person infolge des Dienstunfalls nicht
Kraftfahrzeug nicht benutzt werden können. nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, dass sie die
zur Dienstausübung erforderlichen Wege zu Fuß oder
Die Aufwendungen werden nur bis zur Höhe der Auf- mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, und
wendungen für Fahrten zum nächstgelegenen geeigne-
ten Behandlungs- oder Untersuchungsort erstattet. 2. die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der
Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat.
(2) Aufwendungen für Fahrten zu Begutachtungen
oder Untersuchungen, die von der Dienstunfallfürsorge- § 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozial-
stelle veranlasst worden sind, werden erstattet. gesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der
(3) Erstattungsfähig sind ferner Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.
1. Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge,
2. Aufwendungen für ärztlich verordnete Krankentrans- § 15
portfahrten Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung
a) im Zusammenhang mit einem stationären Heilver- (1) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte
fahren oder Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der
b) bei einer medizinisch notwendigen Verlegung in bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen
ein anderes Krankenhaus, für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung wer-
den nach Maßgabe des § 41 Absatz 4 des Siebten
3. Aufwendungen einer Begleitperson, wenn die Be-
Buches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maß-
gleitung der verletzten Person nach Stellungnahme
nahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorüber-
durch die behandelnde Ärztin oder den behandeln-
gehend erforderlich ist.
den Arzt erforderlich war, und
(2) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1
4. bei einer stationären Krankenhausbehandlung Auf-
werden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorge-
wendungen von Angehörigen für Besuchsfahrten,
stelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Maß-
wenn die Besuche nach Stellungnahme der behan-
nahmen ab 5 000 Euro hat die verletzte Person zwei
delnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Si-
Vergleichsangebote beizubringen.
cherung des Heilerfolgs dringend erforderlich waren.
Angehörige im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind: § 16
1. die Ehegattin oder der Ehegatte, Überführung und Bestattung
2. Kinder, (1) Ist die verletzte Person an den Folgen des Dienst-
3. Eltern. unfalls verstorben, so werden erstattet die Aufwendun-
(4) Aufwendungen für eine notwendige Übernach- gen für
tung der verletzten Person anlässlich notwendiger 1. die Überführung der verstorbenen Person an den Ort
auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder der Bestattung und
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
2. die Bestattung, die Todesanzeigen, Trauerkarten sind, ist die Heilverfahrensverordnung vom 25. April
und Danksagungen, die Trauerfeier und die Bewir- 1979 (BGBl. I S. 502) in der bis zum 13. November 2020
tung der Trauergäste sowie die Herrichtung einer geltenden Fassung weiter anzuwenden. Entstanden im
Grabstätte einschließlich des Grabmals und des ers- Sinne von Satz 1 sind Aufwendungen für
ten Grabschmucks bis zu einem Siebtel der sich im
1. ärztliche Untersuchungen und Behandlungen ein-
Zeitpunkt des Todes aus § 18 Absatz 1 des Vierten
schließlich der dabei verbrauchten Arznei- und
Buches Sozialgesetzbuch ergebenden jährlichen
Verbandmittel sowie der bei der Anwendung der
Bezugsgröße.
Heilmittel verbrauchten Stoffe am Behandlungstag,
(2) Auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 1 Num-
mer 2 ist ein Sterbegeld nach § 18 Absatz 1 und 2 des 2. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel am Tag der
Beamtenversorgungsgesetzes mit 40 Prozent seines ärztlichen Verordnung.
Bruttobetrages anzurechnen. (2) Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen
für Krankenhausbehandlungen sowie für Rehabilita-
Abschnitt 3 tionsmaßnahmen, die bereits vor dem Inkrafttreten
Verfahren dieser Verordnung begonnen worden sind, ist die Heil-
verfahrensverordnung in der bis zum 13. November
§ 17 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Erstattungsverfahren (3) Übersteigt der nach § 12 der Heilverfahrensver-
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Auf- ordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der bis
wendungen nur erstattet, wenn die verletzte Person zum 13. November 2020 geltenden Fassung zu erstat-
dies bei der Dienstunfallfürsorgestelle schriftlich oder tende Betrag die erstattungsfähigen Pflegekosten nach
elektronisch beantragt und die Aufwendungen nach- § 10, wird die Differenz als Pauschale weitergezahlt.
weist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene, Ändern sich die für die Erstattung der Pflegekosten
wenn die verletzte Person an den Folgen des Dienst- maßgebenden Verhältnisse wesentlich, ist die Erstat-
unfalls verstorben ist. tung von Pflegekosten nach § 10 neu festzusetzen.
(2) Auf Antrag kann die Dienstunfallfürsorgestelle
Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewähren. Artikel 2
(3) Die Dienstunfallfürsorgestelle kann bei Zweifeln Änderung der
an der Notwendigkeit oder an der Dienstunfallbedingt- Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
heit einer Maßnahme oder bei Zweifeln an der wirt-
Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom
schaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen ein
11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die durch Ar-
ärztliches Gutachten einholen.
tikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
(4) In Fällen, in denen sich die Anerkennung eines S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dienstunfalls aus Gründen verzögert, die die verletzte
Person nicht zu vertreten hat, können die Aufwendun- 1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
gen zunächst unter Vorbehalt erstattet werden. Dies gilt „(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10
auch während anhängiger Verfahren auf Anerkennung der Heilverfahrensverordnung anzuwenden.“
eines Dienstunfalls. Wird nachträglich festgestellt, dass
2. In § 28 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 12“ durch
kein Dienstunfall vorliegt, ist der Erstattungsbetrag zu-
die Angabe „§ 10“ ersetzt.
rückzuzahlen.
Abschnitt 4 Artikel 3
Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heilverfahrensverordnung
Übergangsvorschriften vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch
(1) Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen, Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 9. November 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2355
Verordnung
über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung
in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes
(Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung – BEStrafAktEV)
Vom 9. November 2020
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung, der durch
Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei
1. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
2. den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2
der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
3. dem Bundesgerichtshof.
§2
Einführung der elektronischen Akte
(1) Die Akten können ab dem 14. November 2020 elektronisch geführt wer-
den.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der General-
bundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die
jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter derjenigen Finanzbehörden des Bun-
des, die Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und
§ 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen, bestimmen jeweils für
ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten
elektronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin
oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungs-
anordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internet-
seite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
Dritte Verordnung
zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
(Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3)
Vom 9. November 2020
Auf Grund des § 11 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1348) verordnet die Bundesregierung:
§1
Höhe des Mindestlohns
Der Mindestlohn beträgt
1. ab 1. Januar 2021 9,50 Euro brutto je Zeitstunde,
2. ab 1. Juli 2021 9,60 Euro brutto je Zeitstunde,
3. ab 1. Januar 2022 9,82 Euro brutto je Zeitstunde,
4. ab 1. Juli 2022 10,45 Euro brutto je Zeitstunde.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite
Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876)
außer Kraft.
Berlin, den 9. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2357
Verordnung
zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen
in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021
(Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV)
Vom 9. November 2020
Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung 1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte
mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von
Gesetzliche Krankenversicherung –, der zuletzt durch mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
Artikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die die „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit
des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helfer-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium berufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3)
für Gesundheit: erfüllt, die von der Arbeits- und Sozialministerkon-
ferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonfe-
§1 renz 2013 als Mindestanforderungen beschlossen
Anwendungsbereich wurden,
(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von 2. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Aus-
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Be- bildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Alten-
reichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften pflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer ab-
Buches Sozialgesetzbuch. geschlossen haben oder
(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe 3. denen auf der Grundlage des Krankenpflegegeset-
von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der am
festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaub-
Inneren Medizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, allge- nis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflege-
meinen Chirurgie, Kardiologie, Neurologie, Pädiatrie, helfer erteilt worden ist.
pädiatrischen Intensivmedizin oder Herzchirurgie er- Zu den Pflegehilfskräften im Sinne dieser Verordnung
bracht werden. zählen außerdem
(3) Die Pflegepersonaluntergrenzen in den pflege- 1. Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine
sensitiven Bereichen Pädiatrie und pädiatrische Inten- Ausbildung nach der Verordnung über die Berufs-
sivmedizin gelten nicht für die Bereiche Frauenheil- ausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/
kunde und Geburtshilfe eines Krankenhauses sowie in zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen
den Bereichen, die die Mindestanforderungen an die haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser
perinatologische Versorgung nach den Versorgungs- Ausbildung entspricht,
stufen des § 3 Absatz 2 der Richtlinie des Gemein-
samen Bundesausschusses über Maßnahmen zur 2. Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesie-
Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und technische Assistenten, die erfolgreich eine Ausbil-
Reifegeborenen nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 des dung nach der „Empfehlung der Deutschen Kran-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit kenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Fünften Buches von Operationstechnischen und Anästhesietech-
Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und gemäß nischen Assistentinnen/Assistenten“, die auf der In-
§ 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ternetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft
im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung erfül- veröffentlicht ist, in der jeweils geltenden Fassung
len. Unberührt durch die Pflegepersonaluntergrenzen abgeschlossen haben, und
bleiben die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger 3. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf
bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Grundlage des Notfallsanitätergesetzes eine Erlaub-
Bundesausschusses, in denen eine niedrigere Anzahl nis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeich-
von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer nung erteilt worden ist.
Pflegekraft festgelegt ist.
(2) Schichten im Sinne dieser Verordnung sind die
§2 Tagschicht und die Nachtschicht. Die Tagschicht um-
fasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr. Die Nacht-
Begriffsbestimmungen schicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die
(1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht
Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. Pflegefachkräfte nach den Sätzen 2 und 3 lässt die Schichteinteilungen
sind Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer unberührt, die in den Krankenhäusern insbesondere
Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 zur Gewährleistung familienfreundlicher und flexibler
oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder Arbeitszeiten vorgenommen werden. Führt die Arbeits-
deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zeitgestaltung eines Krankenhauses dazu, dass eine
nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezem- Schicht sowohl der Tagschicht als auch der Nacht-
ber 2019 geltenden Fassung oder nach dem Alten- schicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann
pflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden das für diese Schicht vorgehaltene Personal anteilig
Fassung oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes der Tagschicht und der Nachtschicht zugeordnet
fortgilt. Pflegehilfskräfte sind Personen, werden.
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
(3) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne b) in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset-
dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 der Verein- zes übermittelten Daten des Vorjahres die An-
barung über die Definition von Standorten der Kran- zahl an Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs
kenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August der neurologischen Frührehabilitation mindes-
2017, die zwischen dem Spitzenverband Bund der tens 3 000 beträgt,
Krankenkassen und der Deutschen Krankenhaus- 2. einen pflegesensitiven Bereich der neurologischen
gesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhaus- Schlaganfalleinheit, wenn
finanzierungsgesetzes geschlossen wurde und die auf
der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesell- a) ein pflegesensitiver Bereich der Neurologie ge-
schaft veröffentlicht ist. mäß Absatz 2 ermittelt wurde und
b) in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset-
(4) Eine Station im Sinne dieser Verordnung ist die
zes übermittelten Daten des Vorjahres mindestens
kleinste bettenführende organisatorische Einheit in
200 Fälle mit einem Operationen- und Prozedu-
der Patientenversorgung am Standort eines Kranken-
renschlüssel der neurologischen Komplexbehand-
hauses, die räumlich ausgewiesen ist und die anhand
lung des akuten Schlaganfalls oder der anderen
einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung auch
neurologischen Komplexbehandlung des akuten
für Dritte identifizierbar ist. Auf einer Station werden
Schlaganfalls (8-981.* oder 8-98b.*) nach dem
Patientinnen und Patienten entweder in einem medizi-
Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten
nischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiede-
sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften
nen medizinischen Fachgebieten behandelt. Das einer
Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesinstitut für
Station zugeordnete Personal sowie seine Leitungs-
Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des
struktur lassen sich den Organisations- und Dienst-
Bundesministeriums für Gesundheit herausgege-
plänen des Krankenhauses entnehmen. Zu einer in-
ben wird und auf der Internetseite des Instituts
tensivmedizinischen Behandlungseinheit einer Station
veröffentlicht ist,
zählt jedes Bett, das der intensivmedizinischen Patien-
tenversorgung dient. 3. einen pflegesensitiven Bereich der Intensivmedizin,
wenn in den nach § 21 des Krankenhausentgelt-
§3 gesetzes übermittelten Daten des Vorjahres mindes-
tens fünf Fälle mit einem Operationen- und Proze-
Ermittlung pflegesensitiver durenschlüssel der intensivmedizinischen Komplex-
Bereiche in den Krankenhäusern behandlung oder der aufwendigen intensivmedizini-
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- schen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*)
haus ermittelt die pflegesensitiven Bereiche in den nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel
Krankenhäusern auf Grundlage enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundes-
1. der nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes über-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte im
mittelten Daten des jeweiligen Vorjahres und
Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit
2. der in der Anlage enthaltenen Zusammenstellung herausgegeben wird und auf der Internetseite des
der Diagnosis Related Groups (Indikatoren-DRGs). Instituts veröffentlicht ist,
(2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflege- 4. einen pflegesensitiven Bereich der pädiatrischen
sensitiven Bereich, wenn gemäß den nach § 21 des Intensivmedizin, wenn eine Fachabteilung der
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des pädiatrischen Intensivmedizin ausgewiesen ist oder
Vorjahres wenn in den nach § 21 des Krankenhausentgelt-
gesetzes übermittelten Daten des Vorjahres min-
1. eine Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie,
destens fünf Fälle mit einem Operationen- und
der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin,
Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Kom-
der allgemeinen Chirurgie oder der Herzchirurgie
plexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) nach dem
oder eine Fachabteilung mit einer entsprechenden
Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten
Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist,
sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften
2. mindestens 40 Prozent der Fälle einer Fachabtei- Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesinstitut für
lung in die jeweiligen Indikatoren-DRGs entweder Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des
der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, Bundesministeriums für Gesundheit herausgegeben
der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemei- wird und auf der Internetseite des Instituts ver-
nen Chirurgie oder der Herzchirurgie einzugruppie- öffentlicht ist, und
ren sind oder 5. einen pflegesensitiven Bereich der Pädiatrie, wenn
3. die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen eine Fachabteilung der Pädiatrie ausgewiesen ist
Indikatoren-DRGs der Geriatrie, der Unfallchirurgie, oder in den nach § 21 des Krankenhausentgelt-
der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, gesetzes übermittelten Daten des Vorjahres eines
der allgemeinen Chirurgie oder der Herzchirurgie Krankenhauses in einer Fachabteilung mehr als
mindestens 5 000 beträgt. 50 Prozent der Patientinnen und Patienten Kinder
im Alter unter 18 Jahren gewesen sind oder die An-
(3) Ein Krankenhaus verfügt über
zahl an Belegungstagen durch Kinder im Alter unter
1. einen pflegesensitiven Bereich der neurologischen 18 Jahren auf einer Fachabteilung mindestens 3 000
Frührehabilitation, wenn beträgt.
a) ein pflegesensitiver Bereich der Neurologie ge- (4) Ein nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2
mäß Absatz 2 ermittelt wurde und ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst die jewei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2359
lige Fachabteilung mit ihren Stationen für jeden Stand- die Mitteilung über das Erreichen des jeweiligen
ort des Krankenhauses gesondert. Ein nach Absatz 2 Schwellenwertes sowie die jeweils zugehörigen Be-
Nummer 3 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst rechnungsgrundlagen enthalten.
sämtliche Fachabteilungen, deren Anzahl an Belegungs- (2) Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die Er-
tagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs mindestens gebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so hat
3 000 beträgt, jeweils mit ihren Stationen für jeden es diese Einwände dem Institut für das Entgeltsystem
Standort des Krankenhauses gesondert. Erstreckt sich im Krankenhaus jährlich bis zum 30. November, erst-
eine Fachabteilung, die als pflegesensitiver Bereich er- mals bis zum 30. November 2020, mitzuteilen. Das In-
mittelt wird, über mehrere Standorte eines Kranken- stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt dem
hauses, so gilt die Fachabteilung mit ihren Stationen betroffenen Krankenhaus jährlich bis zum 15. Dezem-
an jedem Standort des Krankenhauses als gesonderter ber, erstmals bis zum 15. Dezember 2020, mit, ob und
pflegesensitiver Bereich. Ein nach Absatz 3 Nummer 1 inwieweit es unter Berücksichtigung der Einwände zu
oder Nummer 2 ermittelter pflegesensitiver Bereich einem anderen Ergebnis gelangt.
umfasst sämtliche Stationen, auf denen die entspre-
chenden Leistungen erbracht oder die entsprechenden (3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut
Fälle dokumentiert worden sind, für jeden Standort für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den jewei-
gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 3 ermittelter ligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent-
pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche intensiv- geltgesetzes jährlich bis zum 15. Dezember, erstmals
medizinische Behandlungseinheiten für jeden Standort bis zum 15. Dezember 2020, Folgendes mitzuteilen:
des Krankenhauses gesondert. Ein nach Absatz 3 1. für die nach § 3 Absatz 2 ermittelten pflegesensitiven
Nummer 4 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten Na-
sämtliche pädiatrische intensivmedizinischen Behand- men der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen
lungseinheiten für jeden Standort des Krankenhauses Fachabteilungen gehörende Stationen,
gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 5 ermittelter 2. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten
pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf
auf denen die entsprechenden Leistungen erbracht denen die Leistungen in den jeweiligen Indikatoren-
oder die entsprechenden Fälle dokumentiert worden DRGs der neurologischen Frührehabilitation er-
sind, für jeden Standort gesondert. bracht worden sind,
(5) Die vom Institut für das Entgeltsystem im Kran- 3. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 ermittelten
kenhaus im Jahr 2019 für das Jahr 2020 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf
pflegesensitiven Bereiche bestehen unberührt bis zum denen Fälle mit den in § 3 Absatz 3 Nummer 2
31. Januar 2021 fort. Für diese pflegesensitiven Be- Buchstabe b genannten Operationen- und Prozedu-
reiche gilt Absatz 4 entsprechend. renschlüsseln dokumentiert worden sind,
4. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 ermittelten
§4
pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf
Ermittlung des denen die Merkmale und Strukturbedingungen der
Pflegeaufwands zur Festlegung Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensiv-
risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen medizinischen Komplexbehandlung oder der auf-
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wendigen intensivmedizinischen Komplexbehand-
ermittelt den Pflegeaufwand in den pflegesensitiven lung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die
Bereichen in den Krankenhäusern. Der Pflegeaufwand entsprechenden Operationen- und Prozeduren-
wird für jeden pflegesensitiven Bereich in den Kranken- schlüssel grundsätzlich verschlüsselt werden kön-
häusern für jeden Standort eines Krankenhauses ge- nen; dies gilt unabhängig davon,
sondert ermittelt. Die Ermittlung erfolgt auf der Grund- a) ob im Einzelfall ein Operationen- und Prozedu-
lage des aktuellen vom Institut für das Entgeltsystem renschlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* verschlüs-
im Krankenhaus entwickelten Katalogs zur Risiko- selt werden kann,
adjustierung des Pflegeaufwands. b) wie hoch der Anteil der Fälle mit einem Opera-
tionen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980.*
§5 oder 8-98f.* an allen Fällen ist und
Übermittlung der c) ob gegebenenfalls für Teile einer Station typi-
Ergebnisse der Ermittlung pflegesensitiver scherweise keine Operationen- und Prozeduren-
Bereiche in Krankenhäusern an die schlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* erfasst wer-
betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten den,
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- 5. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 ermittelten
haus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen von
§ 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche ermittelt Fachabteilungen mit einem Fachabteilungsschlüssel
wurden, das sie betreffende Ergebnis der Ermittlung, der pädiatrischen Intensivmedizin sowie sämtliche
soweit möglich standortbezogen, jährlich bis zum Stationen, auf denen die Merkmale und Struktur-
15. November, erstmals bis zum 15. November 2020. bedingungen der Operationen- und Prozeduren-
Das zu übermittelnde Ergebnis muss für jede betrof- schlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehand-
fene Fachabteilung des Krankenhauses die Zuordnung lung im Kindesalter (8-98d.*) erfüllt sind, so dass
zu einem oder mehreren pflegesensitiven Bereichen die entsprechenden Operationen- und Prozeduren-
und für den Fall, dass ein pflegesensitiver Bereich nach schlüssel grundsätzlich verschlüsselt werden kön-
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ermittelt wird, nen; dies gilt unabhängig davon,
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
a) ob im Einzelfall ein Operationen- und Prozeduren- 4. allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie ab dem
schlüssel aus 8-98d.* verschlüsselt werden kann, 1. Februar 2021:
b) wie hoch der Anteil der Fälle mit einem Opera- a) in der Tagschicht: 10 zu 1,
tionen- und Prozedurenschlüssel aus 8-98d.* an b) in der Nachtschicht: 20 zu 1,
allen Fällen ist und
5. Innere Medizin und Kardiologie ab dem 1. Februar
c) ob gegebenenfalls für Teile einer Station typi- 2021:
scherweise keine Operationen- und Prozeduren-
a) in der Tagschicht: 10 zu 1,
schlüssel aus 8-98d.* erfasst werden,
b) in der Nachtschicht: 22 zu 1,
6. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 5 ermittelten
pflegesensitiven Bereiche: die vom Krankenhaus ver- 6. Herzchirurgie ab dem 1. Februar 2021:
wendeten Namen der Fachabteilungen und sämt- a) in der Tagschicht: 7 zu 1,
liche zu diesen Fachabteilungen gehörenden Statio- b) in der Nachtschicht: 15 zu 1,
nen.
7. Neurologie ab dem 1. Februar 2021:
Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 haben
standortbezogen und unter Nennung der jeweils zu- a) in der Tagschicht: 10 zu 1,
gehörigen Bettenanzahl zu erfolgen. b) in der Nachtschicht: 20 zu 1,
(4) Sind nach Absatz 3 mitzuteilende Fachabteilun- 8. neurologische Schlaganfalleinheit ab dem 1. Februar
gen oder Stationen oder sind pflegesensitive Bereiche, 2021:
die das Institut für das Entgeltsystem nach § 3 Absatz 3 a) in der Tagschicht: 3 zu 1,
Nummer 3 bis 5 ermittelt hat, ersatzlos weggefallen, so
b) in der Nachtschicht: 5 zu 1,
zeigt das Krankenhaus dies jährlich bis zum 15. Dezem-
ber, erstmals bis zum 15. Dezember 2020, gegenüber 9. neurologische Frührehabilitation ab dem 1. Februar
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an. 2021:
Das Krankenhaus hat für sämtliche nach Absatz 3 a) in der Tagschicht: 5 zu 1,
mitzuteilenden Fachabteilungen oder Stationen Nach-
b) in der Nachtschicht: 12 zu 1,
folgeeinheiten zu benennen, wenn gegenüber dem
Vorjahr 10. Pädiatrie ab dem 1. Februar 2021:
1. Umbenennungen erfolgt sind oder a) in der Tagschicht: 6 zu 1,
2. strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, b) in der Nachtschicht: 10 zu 1.
auf Grund derer die betroffenen Leistungen unter (2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamt-
Auflösung der früheren Fachabteilungen oder Statio- zahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in
nen in anderen Versorgungseinheiten des Kranken- den folgenden pflegesensitiven Bereichen in den Kran-
hauses erbracht werden. kenhäusern nicht überschreiten:
(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- 1. Intensivmedizin bis zum 31. Januar 2021:
haus kann Bestimmungen zur Vereinheitlichung der a) in der Tagschicht: 8 Prozent,
Verfahrensabläufe nach den Absätzen 2 bis 4 treffen.
b) in der Nachtschicht: 0 Prozent,
§6 2. Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin
ab dem 1. Februar 2021:
Festlegung
der Pflegepersonaluntergrenzen a) in der Tagschicht: 5 Prozent,
(1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche in b) in der Nachtschicht: 5 Prozent,
Krankenhäusern werden die folgenden Pflegepersonal- 3. Geriatrie:
untergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Pa- a) in der Tagschicht: 15 Prozent,
tientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft fest-
gelegt, die unter Berücksichtigung der in Absatz 2 ge- b) in der Nachtschicht: 20 Prozent,
nannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften auf den 4. allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie ab dem
Stationen oder für die betroffenen intensivmedizini- 1. Februar 2021:
schen Behandlungseinheiten, die einem pflegesensiti- a) in der Tagschicht: 10 Prozent,
ven Bereich angehören, stets einzuhalten sind:
b) in der Nachtschicht: 10 Prozent,
1. Intensivmedizin bis zum 31. Januar 2021:
5. Innere Medizin und Kardiologie ab dem 1. Februar
a) in der Tagschicht: 2,5 zu 1, 2021:
b) in der Nachtschicht: 3,5 zu 1, a) in der Tagschicht: 10 Prozent,
2. Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin b) in der Nachtschicht: 10 Prozent,
ab dem 1. Februar 2021: 6. Herzchirurgie ab dem 1. Februar 2021:
a) in der Tagschicht: 2 zu 1, a) in der Tagschicht: 5 Prozent,
b) in der Nachtschicht: 3 zu 1, b) in der Nachtschicht: 0 Prozent,
3. Geriatrie: 7. Neurologie ab dem 1. Februar 2021:
a) in der Tagschicht: 10 zu 1, a) in der Tagschicht: 8 Prozent,
b) in der Nachtschicht: 20 zu 1, b) in der Nachtschicht: 8 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2361
8. neurologische Schlaganfalleinheit ab dem 1. Februar zes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aus-
2021: nahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.
a) in der Tagschicht: 0 Prozent,
§8
b) in der Nachtschicht: 0 Prozent,
Personalverlagerungen
9. neurologische Frührehabilitation ab dem 1. Februar
(1) Personalverlagerungen aus anderen Bereichen
2021:
in der unmittelbaren Patientenversorgung auf betten-
a) in der Tagschicht: 10 Prozent, führenden Stationen in die pflegesensitiven Bereiche
b) in der Nachtschicht: 10 Prozent, in Krankenhäusern sind unzulässig, wenn
10. Pädiatrie ab dem 1. Februar 2021: 1. sich die Anzahl der Pflegefachkräfte, in Vollkräften
gerechnet, in den anderen Bereichen in der unmit-
a) in der Tagschicht: 5 Prozent,
telbaren Patientenversorgung im Vergleich zum Vor-
b) in der Nachtschicht: 5 Prozent. jahr im Jahresdurchschnitt um mehr als 3 Prozent
(3) Führt die Anwendung der Pflegepersonalunter- reduziert hat und
grenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station 2. sich in den anderen Bereichen in der unmittelbaren
oder in einer intensivmedizinischen Behandlungs- Patientenversorgung zugleich das Verhältnis von
einheit zu versorgenden Patientenanzahl weniger als Pflegekräften, in Vollkräften gerechnet, zu Bele-
eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die gungstagen um mehr als 3 Prozent reduziert hat.
Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicher- Bei der Ermittlung der Belegungstage der Fachabtei-
zustellen. lungen gilt der Entlassungstag aus einer Fachabteilung
(4) Sind auf einer Station verschiedene Pflegeperso- nicht als Belegungstag der entlassenden Fachabtei-
naluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen lung.
die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten An- (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
zahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu haus stellt jährlich zum 30. Juni fest, ob in einem Kran-
einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für kenhaus mit pflegesensitiven Bereichen unzulässige
den Anteil von Pflegehilfskräften. Abweichend von Personalverlagerungen gemäß Absatz 1 stattgefunden
Satz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Ab- haben. Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
satz 1 Nummer 1 und 2 neben den Pflegepersonal- haus übermittelt dem betroffenen Krankenhaus das Er-
untergrenzen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 10 anzu- gebnis der Feststellung nach Satz 1. Das betroffene
wenden. Krankenhaus hat das ihm übermittelte Ergebnis an
(5) Die Krankenhäuser ermitteln anhand monatlicher die jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-
Durchschnittswerte, ob die Pflegepersonaluntergren- hausentgeltgesetzes weiterzuleiten.
zen eingehalten werden. (3) Sind für ein Krankenhaus unzulässige Personal-
verlagerungen gemäß Absatz 1 festgestellt worden,
§7 vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
Ausnahmetatbestände kenhausentgeltgesetzes geeignete Maßnahmen, die
das Krankenhaus zur Vermeidung von Personalverla-
Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den fol-
gerungen zu ergreifen hat.
genden Fällen nicht eingehalten werden:
1. bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalaus- §9
fällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß Inkrafttreten, Außerkrafttreten
hinausgehen oder
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie bei- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflegepersonalunter-
spielsweise bei Epidemien oder bei Großschadens- grenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I
ereignissen. S. 1492), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Ver- vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1701) geändert worden
tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset- ist, außer Kraft.
Bonn, den 9. November 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Indikatoren-DRGs
Folgende DRGs des German Diagnosis Related Groups Fallpauschalen-Katalogs 2020, der auf der Internetseite
des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, gelten als Indikatoren für das Vorhandensein
eines pflegesensitiven Bereiches in Krankenhäusern:
Allgemeine Chirurgie
DRG DRG-Bezeichnung
A01B Lebertransplantation ohne kombinierte Dünndarmtransplantation mit Beatmung > 59 und < 180 Stun-
den oder mit Transplantatabstoßung oder mit kombinierter Nierentransplantation oder mit kombinierter
Pankreastransplantation oder Alter < 6 Jahre
A01C Lebertransplantation ohne kombinierte Dünndarmtransplantation, ohne Beatmung > 59 Stunden, ohne
Transplantatabstoßung, ohne kombinierte Nierentransplantation, ohne kombinierte Pankreastransplan-
tation, Alter > 5 Jahre
A02Z Transplantation von Niere und Pankreas
A16A Transplantation von Darm oder Pankreas
A16B Injektion von Pankreasgewebe
B05Z Dekompression bei Karpaltunnelsyndrom oder kleine Eingriffe an den Nerven
F08F Rekonstruktive Gefäßeingriffe ohne komplizierende Konstellation, ohne komplexe Vakuumbehandlung,
ohne komplexen Aorteneingriff, ohne komplexen Eingriff, ohne bestimmten Aorteneingriff, mit bestimm-
tem Eingriff
F08G Rekonstruktive Gefäßeingriffe ohne komplizierende Konstellation, ohne komplexe Vakuumbehandlung,
ohne komplexen Aorteneingriff, ohne komplexen Eingriff, ohne bestimmten Aorteneingriff, ohne be-
stimmten Eingriff
F13A Amputation bei Kreislauferkrankungen an oberer Extremität und Zehen mit äußerst schweren CC und
mehrzeitigen Revisions- oder Rekonstruktionseingriffen
F13B Amputation bei Kreislauferkrankungen an oberer Extremität und Zehen mit äußerst schweren CC, ohne
mehrzeitige Revisions- oder Rekonstruktionseingriffe
F13C Amputation bei Kreislauferkrankungen an oberer Extremität und Zehen ohne äußerst schwere CC
F14A Komplexe oder mehrfache Gefäßeingriffe außer große rekonstruktive Eingriffe mit äußerst schweren CC
F14B Komplexe oder mehrfache Gefäßeingriffe außer große rekonstruktive Eingriffe mit äußerst schweren CC
F20Z Beidseitige Unterbindung und Stripping von Venen mit bestimmter Diagnose oder äußerst schweren
oder schweren CC
F27A Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, mit Gefäßeingriff oder bestimmter
Amputation
F27C Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, ohne Gefäßeingriff, ohne best. Ampu-
tation, ohne äußerst schwere CC, ohne komplexe Arthrodese des Fußes, ohne komplexen Hauteingriff,
ohne best. Gefäßeingriff, mit mäßig komplexem Eingriff
F28A Amputation mit zusätzlichem Gefäßeingriff oder mit Hauttransplantation, mit äußerst schweren oder
schweren CC
F28B Amputation bei Kreislauferkrankungen außer an oberer Extremität und Zehen, ohne Gefäßeingriff, ohne
Hauttransplantation, mit äußerst schweren oder schweren CC
F28C Amputation bei Kreislauferkrankungen außer an oberer Extremität und Zehen, ohne Gefäßeingriff, ohne
äußerst schwere oder schwere CC
F39A Unterbindung und Stripping von Venen mit beidseitigem Eingriff oder bestimmter Diagnose oder
äußerst schweren oder schweren CC
F39B Unterbindung und Stripping von Venen ohne beidseitigen Eingriff, ohne bestimmte Diagnose, ohne
äußerst schwere oder schwere CC
F59A Mäßig komplexe Gefäßeingriffe mit äußerst schweren CC
F59C Mäßig komplexe Gefäßeingriffe ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Gefäßintervention, mit
aufwendigem Eingriff oder Mehrfacheingriff oder bestimmter Diagnose oder Alter < 16 Jahre, mehr
als ein Belegungstag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2363
DRG DRG-Bezeichnung
F59D Mäßig komplexe Gefäßeingriffe ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Gefäßintervention, mit
bestimmtem Eingriff oder anderem Mehrfacheingriff, Alter > 15 Jahre oder ein Belegungstag oder mit
pAVK mit Gangrän, mehr als ein Belegungstag
F59E Mäßig komplexe Gefäßeingriffe ohne äußerst schwere CC, ohne aufwend. Gefäßinterv., mit bestimm-
tem anderen Eingriff oder PTA, mehr als ein Belegungstag, ohne aufwendigen oder bestimmten Eingr.,
ohne Mehrfacheingr., Alter > 15 Jahre oder ein Belegungstag
F59F Mäßig komplexe Gefäßeingriffe ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Gefäßintervention, ohne
aufwendigen, bestimmten oder bestimmten anderen Eingriff, ohne Mehrfacheingriff, Alter > 15 Jahre
oder ein Belegungstag
G01Z Eviszeration des kleinen Beckens
G02A Bestimmte Eingriffe an den Verdauungsorganen bei angeb. Fehlbildung, Alter < 2 Jahre oder sehr
komplexe Eingriffe an Dünn- und Dickdarm, Alter < 10 Jahre oder best. Eingriffe an Dünn- und Dick-
darm mit kompliz. Diagnose, mit bestimmten kompliz. Faktoren
G02B Bestimmte komplexe Eingriffe an Dünn- und Dickdarm oder andere Eingriffe an den Verdauungsorga-
nen bei angeb. Fehlbildung, Alter < 2 Jahre oder bestimmte Eingriffe an Dünn- und Dickdarm mit kom-
plizierender Diagnose, ohne bestimmte komplizierende Faktoren
G02C Andere komplexe Eingriffe an Dünn- und Dickdarm oder andere Eingriffe an Dünn- und Dickdarm mit
komplizierender Diagnose, ohne Eingriffe an den Verdauungsorganen bei angeborener Fehlbildung,
Alter < 2 Jahre
G03A Große Eingriffe an Magen, Ösophagus und Duodenum oder bestimmte Eingriffe an Dünn- und Dick-
darm oder an Magen, Ösophagus und Duodenum mit komplexer Prozedur mit hochkomplexem Eingriff
oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > -/368/- Aufwandsp.
G03B Große Eingriffe an Magen, Ösophagus und Duodenum oder bestimmte Eingriffe an Magen, Ösophagus
und Duodenum mit komplexer Prozedur ohne hochkomplexen Eingriff, ohne intensivmedizinische Kom-
plexbehandlung > -/368/- Aufwandspkt., mit komplexem Eingriff
G03C Große Eingriffe an Magen, Ösophagus und Duodenum oder bestimmte Eingriffe an Magen, Ösophagus
und Duodenum mit komplexer Prozedur ohne hochkomplexen Eingriff, ohne intensivmedizinische Kom-
plexbehandlung > -/368/- Aufwandspkt., ohne komplexen Eingriff
G04Z Adhäsiolyse am Peritoneum, Alter < 4 Jahre od. mit äuß. schw. od. schw. CC oder kleine Eingriffe an
Dünn- und Dickdarm oder best. Eingriffe an abd. Gefäßen mit äuß. schw. CC oder Implantation eines
Antireflux-Stimulationssystems od. best. Gastrektomie
G07B Appendekt. od. laparoskop. Adhäsiolyse bei Peritonitis mit äuß. schw. od. schw. CC od. kl. Eingriffe an
Dünn-/Dickdarm, oh. äußerst schwere CC od. best. Anorektoplastik, Alt. > 2 Jahre u. Alter < 14 Jahre
od. mit laparoskop. Adhäsiolyse od. Rektopexie
G07C Appendektomie bei Peritonitis mit äußerst schweren oder schweren CC oder kleine Eingriffe an Dünn-
und Dickdarm ohne äußerst schwere CC oder bestimmte Anorektoplastik, Alter > 13 Jahre, ohne lapa-
roskopische Adhäsiolyse, ohne Rektopexie
G08A Komplexe Rekonstruktion der Bauchwand, Alter > 0 Jahre, mit äußerst schweren CC
G08B Komplexe Rekonstruktion der Bauchwand, Alter > 0 Jahre, ohne äußerst schwere CC
G09Z Beidseitige Eingriffe bei Leisten- und Schenkelhernien, Alter > 55 Jahre oder komplexe Herniotomien
oder Operation einer Hydrocele testis oder andere kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm
G10Z Bestimmte Eingriffe an hepatobiliärem System, Pankreas, Niere und Milz
G11B Pyloromyotomie oder Anoproktoplastik und Rekonstruktion von Anus und Sphinkter außer bei Anal-
fissuren und Hämorrhoiden, Alter > 5 Jahre
G12A Andere OR-Prozeduren an den Verdauungsorganen mit komplexer OR-Prozedur
G12B Andere OR-Prozeduren an den Verdauungsorganen mit mäßig komplexer OR-Prozedur, mehr als ein
Belegungstag
G12C Andere OR-Prozeduren an den Verdauungsorganen mit wenig komplexer OR-Prozedur, mehr als ein
Belegungstag
G12D Andere OR-Prozeduren an den Verdauungsorganen ohne komplexe OR-Prozedur, ein Belegungstag
oder ohne mäßig komplexe OR-Prozedur, mit bestimmtem Eingriff oder Alter < 14 Jahre oder bei bös-
artiger Neubildung der Verdauungsorgane
G12E Andere OR-Prozeduren an den Verdauungsorganen ohne komplexe OR-Prozedur, ein Belegungstag
oder ohne mäßig komplexe OR-Prozedur, ohne bestimmten Eingriff, Alter > 13 Jahre, außer bei bös-
artiger Neubildung der Verdauungsorgane
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
G13A Implantation und Wechsel von Neurostimulatoren und Neurostimulationselektroden bei Krankheiten
und Störungen der Verdauungsorgane ohne Implantation oder Wechsel eines permanenten Elektroden-
systems
G13B Implantation und Wechsel von Neurostimulatoren und Neurostimulationselektroden bei Krankheiten
und Störungen der Verdauungsorgane mit Implantation oder Wechsel eines permanenten Elektroden-
systems
G15Z Strahlentherapie mit großem abdominellen Eingriff
G16A Komplexe Rektumresektion od. andere Rektumresektion mit best. Eingriff od. komplexer Diagnose od.
mehrzeitige Enterostomaanlage und -rückverlagerung, mit kompliz. Konstell. od. plastischer Rekon-
struktion mit myokutanem Lappen od. IntK > -/368/- P.
G16B Komplexe Rektumresektion od. andere Rektumresektion mit best. Eingriff od. komplexer Diagnose od.
mehrz. Enterostomaanlage und -rückverlagerung, ohne kompliz. Konstell., ohne plastische Rekonstruk-
tion mit myokutanem Lappen, ohne IntK > -/368/- Punkte
G17A Andere Rektumresektion ohne bestimmten Eingriff oder Implantation eines künstlichen Analsphinkters,
bei bösartiger Neubildung
G17B Andere Rektumresektion ohne bestimmten Eingriff oder Implantation eines künstlichen Analsphinkters,
außer bei bösartiger Neubildung
G18A Bestimmte Eingriffe an Dünn-/Dickdarm od. Anlegen eines Enterostomas od. andere Eingriffe am Darm
mit äuß. schw. CC mit hochkompl. Eingr. od. kompliz. Diag. od. mit sehr kompl. Eingr. od. aufwendigem
Eingr. mit äuß. schw. CC, mit Komplexbehandlung MRE
G18B Bestimmte Eingriffe an Dünn-/Dickdarm oder Anlegen eines Enterostomas oder anderer Eingriff am
Darm mit äußerst schweren CC mit sehr komplexem Eingr. oder aufwendigem Eingriff mit äußerst
schweren CC, ohne Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern
G18C Bestimmte Eingriffe an Dünn- und Dickdarm ohne hochkomplexen oder sehr komplexen Eingriff, ohne
aufwendigen Eingriff oder ohne äußerst schwere CC, ohne komplizierende Diagnose, mit komplexem
Eingriff
G18D Bestimmte Eingriffe an Dünn- und Dickdarm ohne komplexen Eingriff, ohne komplizierende Diagnose
G19A Andere Eingriffe an Magen, Ösophagus und Duodenum außer bei angeborener Fehlbildung oder Alter
> 1 Jahr, mit komplizierender Konstellation oder bei bösartiger Neubildung oder Alter < 16 Jahre
G19B Andere Eingriffe an Magen, Ösophagus und Duodenum außer bei angeborener Fehlbildung oder Alter
> 1 Jahr, ohne komplizierende Konstellation, außer bei bösartiger Neubildung, Alter > 15 Jahre, mit
komplexem Eingriff
G19C Andere Eingriffe an Magen, Ösophagus und Duodenum außer bei angeborener Fehlbildung oder Alter
> 1 Jahr, ohne komplizierende Konstellation, außer bei bösartiger Neubildung, Alter > 15 Jahre, ohne
komplexen Eingriff
G21B Komplexe Adhäsiolyse am Peritoneum, Alter > 3 Jahre, ohne äußerst schwere oder schwere CC oder
andere Eingriffe an Darm und Enterostoma oder bestimmte Eingriffe am Pharynx, mit äußerst schweren
CC oder aufwendigem Eingriff am Darm, Alter > 15 Jahre
G21C Andere Eingriffe an Darm und Enterostoma oder bestimmte Eingriffe am Pharynx ohne äußerst schwere
CC, ohne aufwendigen Eingriff am Darm
G22A Appendektomie oder laparoskopische Adhäsiolyse bei Peritonitis oder mit äußerst schweren oder
schweren CC, Alter < 10 Jahre oder bei bösartiger Neubildung
G22B Appendektomie oder laparoskopische Adhäsiolyse bei Peritonitis oder mit äußerst schweren oder
schweren CC, Alter > 9 Jahre, mit laparoskopischer Adhäsiolyse oder Alter < 16 Jahre, außer bei bös-
artiger Neubildung
G22C Appendektomie oder laparoskopische Adhäsiolyse bei Peritonitis oder mit äußerst schweren oder
schweren CC, Alter > 15 Jahre, außer bei bösartiger Neubildung
G23A Appendektomie oder laparoskopische Adhäsiolyse außer bei Peritonitis, ohne äußerst schwere oder
schwere CC, Alter < 10 Jahre oder bei bösartiger Neubildung
G23B Appendektomie oder laparoskopische Adhäsiolyse außer bei Peritonitis, ohne äußerst schwere oder
schwere CC, Alter > 9 Jahre, außer bei bösartiger Neubildung
G24A Eingriffe bei Hernien mit plastischer Rekonstruktion der Bauchwand
G24B Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, mit beidseitigem oder kom-
plexem Eingriff oder Alter < 14 Jahre mit äußerst schweren oder schweren CC
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2365
DRG DRG-Bezeichnung
G24C Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, ohne beidseitigen Eingriff, ohne
komplexen Eingriff, Alter > 13 Jahre oder ohne äußerst schwere oder schwere CC
G26A Andere Eingriffe am Anus oder Anoproktoplastik und Rekonstruktion von Anus und Sphinkter bei Anal-
fissuren und Hämorrhoiden, Alter < 16 Jahre oder bei bestimmter bösartiger Neubildung oder mit
kleinem Eingriff am Rektum
G26B Andere Eingriffe am Anus oder Anoproktoplastik und Rekonstruktion von Anus und Sphinkter bei Anal-
fissuren und Hämorrhoiden, Alter > 15 Jahre, außer bei bestimmter bösartiger Neubildung, ohne kleinen
Eingriff am Rektum
G33Z Mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren oder hochaufwendiges Implantat bei Krankheiten und Störungen
der Verdauungsorgane
G35Z Komplexe Vakuumbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane
G36B Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 1176/1104/1104 Aufwandspunkte und < 1471/1381/- Auf-
wandspunkte bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane
G36C Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/552/- Aufwandspunkte und < 1177/1105/- Aufwands-
punkte bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane
G37Z Multiviszeraleingriff bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane
G38Z Komplizierende Konstellation mit bestimmtem operativen Eingriff bei Krankheiten und Störungen der
Verdauungsorgane oder mehrzeitiger komplexer Eingriff am Gastrointestinaltrakt und anderem Organ-
system
H01A Eingriffe an Pankreas und Leber und portosystemische Shuntoperationen mit großem Eingriff oder
Strahlentherapie oder komplexer Eingriff an Gallenblase und Gallenwegen, Alter < 14 J., mit kompl.
Eingriff oder intensivmed. Komplexbeh. > 392/368/- P.
H01B Eingriffe an Pankreas und Leber und portosystemische Shuntoperationen mit großem Eingriff oder
Strahlentherapie oder komplexer Eingriff an Gallenblase und Gallenwegen, Alter < 14 J., ohne kompl.
Eingriff, ohne intensivmed. Komplexbeh. > 392/368/- P.
H02A Komplexe Eingriffe an Gallenblase und Gallenwegen, Alter > 13 Jahre, bei bösartiger Neubildung oder
mit bestimmter biliodigestiver Anastomose
H02B Komplexe Eingriffe an Gallenblase und Gallenwegen, Alter > 13 Jahre, außer bei bösartiger Neubildung,
ohne bestimmte biliodigestive Anastomose
H05Z Laparotomie und mäßig komplexe Eingriffe an Gallenblase und Gallenwegen
H06A Andere OR-Prozeduren an hepatobiliärem System und Pankreas mit aufwendigem Eingriff und be-
stimmten komplizierenden Faktoren
H07A Cholezystektomie und wenig komplexe Eingriffe an Gallenblase, Gallenwegen, Leber mit sehr kom-
plexer Diagnose oder komplizierender Konstellation
H07B Cholezystektomie und wenig komplexe Eingriffe an Gallenblase, Gallenwegen, Leber ohne sehr kom-
plexe Diagnose, ohne komplizierende Konstellation
H08A Laparoskopische Cholezystektomie mit komplexer Diagnose oder komplizierender Konstellation
H08B Laparoskopische Cholezystektomie ohne komplexe Diagnose, ohne komplizierende Konstellation,
Alter < 12 Jahre oder mit laparoskopischer Steinentfernung
H08C Laparoskopische Cholezystektomie ohne komplexe Diagnose, ohne komplizierende Konstellation,
Alter > 11 Jahre, ohne laparoskopische Steinentfernung
H09A Eingriffe an Pankreas und Leber und portosystemische Shuntoperationen, ohne großen Eingriff, ohne
Strahlentherapie, mit äußerst schweren CC, mit bestimmtem Eingriff an Leber, Pankreas und Gallen-
gängen
H09B Eingriffe an Pankreas und Leber und portosystemische Shuntoperationen, ohne großen Eingriff, ohne
Strahlentherapie, mit äußerst schweren CC oder ohne äußerst schwere CC, mit bestimmtem Eingriff am
Pankreas oder bei bösartiger Neubildung
H09C Eingriffe an Pankreas und Leber und portosystemische Shuntoperationen, ohne großen Eingriff, ohne
Strahlentherapie, ohne äußerst schwere CC, ohne bestimmten Eingriff am Pankreas, außer bei bös-
artiger Neubildung
H12B Verschiedene Eingriffe am hepatobiliären System oder Eingriffe an abdominalen oder pelvinen Gefäßen
ohne äußerst schwere CC, mit komplexem Eingriff
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
H12C Verschiedene Eingriffe am hepatobiliären System oder Eingriffe an abdominalen oder pelvinen Gefäßen
ohne äußerst schwere CC, ohne komplexen Eingriff
H33Z Mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren bei Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem System und
Pankreas
H38A Bestimmte komplizierende Konstellation mit bestimmtem operativen Eingriff bei Krankheiten und
Störungen an hepatobiliärem System und Pankreas
H38B Andere komplizierende Konstellation mit bestimmtem operativen Eingriff bei Krankheiten und Störun-
gen an hepatobiliärem System und Pankreas
I02D Kleinflächige oder großflächige Gewebe-/Hauttransplantation außer an der Hand, mit äußerst schwe-
ren CC
I03B Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes mit kompl. Diagnose od. Arthrodese od. Alter < 16 Jahre oder
beidseitige od. mehrere gr. Eingr. an Gelenken der unt. Extr. mit kompl. Eingriff, ohne äuß. schw. CC,
ohne mehrzeit. Wechsel, ohne Eingr. an mehr. Lok.
I07A Amputation bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe
I07B Bestimmte Amputation am Fuß
I14Z Revision eines Amputationsstumpfes
I20C Eingriffe am Fuß ohne mehrere komplexe Eingriffe, ohne hochkomplexen Eingriff, mit bestimmten kom-
plizierenden Faktoren
I20D Eingriffe am Fuß ohne bestimmte komplizierende Faktoren, mit Knochentransplantation oder schwerem
Weichteilschaden oder bestimmtem Eingriff am Fuß oder Implantation einer Vorfuß- oder Zehen-
endoprothese oder Kalkaneusfraktur
I24B Arthroskopie oder andere Eingriffe an den Extremitäten oder Eingriffe am Weichteilgewebe ohne kom-
plexen Eingriff, Alter > 15 Jahre
I27A Eingriffe am Weichteilgew. od. kleinfl. Gewebe-Tx m. best. Diagn. u. best. Eingr. od. m. äuß. schw. CC
od. b. BNB m. schw. CC, m. best. Diagn. u. kompl. Eingr. od. Nephrekt. od. best. BNB m. best. Eingr.
Abdomen od. Thorax od. Tx e. Zehe als Fingerersatz
I30C Komplexe Eingriffe am Kniegelenk ohne bestimmte komplexe Eingriffe am Kniegelenk, Alter > 17 Jahre
oder ohne äußerst schwere oder schwere CC
I75B Schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk ohne CC oder
Entzündungen von Sehnen, Muskeln und Schleimbeuteln ohne äußerst schwere oder schwere CC
J02A Hauttransplantation oder Lappenplastik an der unteren Extremität bei Ulkus oder Infektion/Entzündung
oder ausgedehnte Lymphadenektomie oder Gewebetransplantation mit mikrovaskulärer Anastomose,
mit äußerst schweren CC, mit komplexem Eingriff
J02B Hauttransplantation oder Lappenplastik an der unteren Extr. bei Ulkus od. Infektion/Entzündung od.
ausgedehnte Lymphadenekt. oder Gewebetransplant. mit mikrovask. Anastomose, mit äuß. schw. CC,
oh. kompl. Eingr. od. oh. äuß. schw. CC, m. kompl. Eingr.
J02C Hauttransplantation oder Lappenplastik an der unteren Extremität bei Ulkus oder Infektion/Entzündung
oder ausgedehnte Lymphadenektomie, ohne äußerst schwere CC, ohne komplexen Eingriff
J03Z Eingriffe an der Haut der unteren Extremität bei Ulkus oder Infektion/Entzündung
J09A Eingriffe bei Sinus pilonidalis und perianal, Alter < 16 Jahre
J09B Eingriffe bei Sinus pilonidalis und perianal, Alter > 15 Jahre
J11D Andere Eingriffe an Haut, Unterhaut und Mamma ohne kompliz. Diag., ohne mäßig kompl. Proz. od.
Diag., Alter > 17 J. od. ohne äuß. schw. oder schw. CC, ohne best. Eingr., ohne Hidradenitis suppura-
tiva, auß. b. BNB od. Pemphigoid, oh. kl. Eingr. an d. Haut
J35Z Komplexe Vakuumbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut und Mamma
J64C Andere Infektion/Entzündung der Haut und Unterhaut, Alter > 5 Jahre
K04Z Große Eingriffe bei Adipositas
K06A Eingriffe an Schilddrüse, Nebenschilddrüse und Ductus thyreoglossus mit IntK > 392/368/- Punkte oder
bei BNB, mit äußerst schweren CC oder Parathyreoidektomie oder äußerst schwere oder schwere CC,
mit Thyreoidektomie durch Sternotomie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2367
DRG DRG-Bezeichnung
K06B Eingriffe an Schilddrüse, Nebenschilddrüse und Ductus thyreoglossus ohne IntK > 392/368/- Punkte,
bei BNB oder mit äuß. schw. oder schw. CC oder Eingr. an der Schilddrüse außer kl. Eingr., mit
Thyreoidektomie durch Sternotomie oder Alter < 16 Jahre
K06C Eingriffe an Schilddrüse, Nebenschilddrüse u. Ductus thyreoglossus ohne IntK > 392/368/- Punkte,
außer bei BNB, oh. äuß. schw. oder schw. CC, mit Eingr. an der Schilddrüse außer kl. Eingriffe, ohne
Thyreoidektomie durch Sternotomie, Alter > 15 Jahre
K06D Kleine Eingriffe an Schilddrüse, Nebenschilddrüse und Ductus thyreoglossus ohne IntK > 392/368/-
Punkte, außer bei bösartiger Neubildung, ohne äußerst schwere oder schwere CC
K07Z Andere Eingriffe bei Adipositas
K14Z Andere Eingriffe an der Nebenniere oder ausgedehnte Lymphadenektomie
K33Z Mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
L02C Operatives Einbringen eines Peritonealdialysekatheters, Alter > 9 Jahre, ohne akute Niereninsuffizienz,
ohne chronische Niereninsuffizienz mit Dialyse
Q01Z Eingriffe an der Milz
X01A Rekonstruktive Operation bei Verletzungen mit komplizierender Konstellation, Eingriff an mehreren
Lokalisationen, freier Lappenplastik mit mikrovaskulärer Anastomosierung oder komplizierender Diag-
nose oder komplexer Prozedur, mit äußerst schweren CC
X01B Rekonstruktive Operation bei Verletzungen ohne komplizierende Konstellation, ohne Eingriff an mehre-
ren Lokalisationen, ohne freie Lappenplastik mit mikrovask. Anastomosierung, mit komplexer Diagnose
oder Prozedur oder äußerst schw. CC, mehr als 1 BT
Z02Z Leberspende (Lebendspende)
Z03Z Nierenspende (Lebendspende)
Geriatrie
DRG DRG-Bezeichnung
B44A Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
mit neurologischer Komplexbehandlung oder anderer neurologischer Komplexbehandlung des akuten
Schlaganfalls bei schwerer motorischer Funktionseinschränkung
B44B Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
mit anderer neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder schwerer motorischer
Funktionseinschränkung
B44C Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
ohne Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne schwere motorische Funktionseinschrän-
kung
E42Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane
F48Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislauf-
systems
G14Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und
Störungen der Verdauungsorgane
G52Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Verdauungs-
organe
H44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem
System und Pankreas
I34Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und
Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe
I41Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-
System und Bindegewebe
J44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut
und Mamma
K01Z Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, mit Frührehabilitation oder geriatri-
scher frührehabilitativer Komplexbehandlung
K44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechsel-
krankheiten
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
L44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Harnorgane
T44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei infektiösen und parasitären Krankheiten
U40Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei psychischen Krankheiten und Störungen
Herzchirurgie
DRG DRG-Bezeichnung
A03A Lungentransplantation mit Beatmung > 179 Stunden
A03B Lungentransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden
A05A Herztransplantation mit Beatmung > 179 Stunden oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung
> 2646/2484/- Aufwandspunkte
A05B Herztransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung
> 2646/2484/- Aufwandspunkte
A62Z Evaluierungsaufenthalt vor Herztransplantation
F03A Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, mit bestimmter komplizierender Konstellation oder be-
stimmtem Zweifacheingriff
F03B Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, mit Mehrfacheingriff oder Alter < 1 Jahr oder Eingriff in
tiefer Hypothermie oder IntK > 392/368/- Aufwandspunkte oder bestimmter anderer komplizierender
Konstellation oder pulmonale Endarteriektomie
F03C Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 J., IntK > 196/184/- P. und IntK < 393/369/- P.,
mit Zweifacheingriff od. bei angeborenem Herzfehler, mit kompl. Eingr. od. best. Herzklappeneingriff
oder andere komplizierende Konstellation
F03E Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 J., IntK < 197/185/- P., mit Zweifacheingr. od.
bei angeb. Herzfehler, oh. kompl. Eingr. od. oh. Zweifacheingr., auß. bei angeb. Herzfehler, Alter > 15 J.,
mit Impl. klappentragende Gefäßprothese
F03F Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompliz. Konst., Alter > 0 J., ohne Eingr. in tiefer
Hypoth., IntK < 197/185/- P., ohne Zweifacheingr., auß. bei Endokarditis, auß. b. angeb. Herzfehler,
Alter > 15 J., ohne Impl. klappentr. Gefäßpr.
F05Z Koronare Bypass-Operation mit invasiver kardiologischer Diagnostik oder intraoperativer Ablation, mit
komplizierender Konstellation oder Karotiseingriff oder bestimmte Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine
in tiefer Hypothermie
F06A Koronare Bypass-Operation mit bestimmten mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, mit komplizieren-
der Konstellation oder Karotiseingriff oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 392/368/- Auf-
wandspunkte
F06B Koronare Bypass-Operation mit anderen mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, ohne komplizierende
Konstellation, ohne Karotiseingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/- Auf-
wandspunkte
F06C Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, mit kompl. Konstellation oder
IntK > 392/368/- Aufwandspunkte oder Karotiseingriff
F06D Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Kon-
stellation, mit invasiver kardiologischer Diagnostik oder mit intraoperativer Ablation oder schwersten
CC oder Implantation eines herzunterstützenden Systems
F06E Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Kon-
stellation, ohne invasive kardiologische Diagnostik, ohne intraoperative Ablation, ohne schwerste CC,
ohne Implantation eines herzunterstützenden Systems
F07A Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter < 1 Jahr oder mit best. kompliz. Konst. oder komp.
Operation oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > -/368/- Aufwandspunkte oder < 18 J. mit
Reop. od. and. kompliz. Konst., mit best. komp. Eingr.
F07B Andere Eingriffe mit HLM, Alter < 1 J. od. mit best. kompliz. Konst. od. IntK > -/368/- P., ohne best.
komp. Eingr. oder Alter > 0 J., IntK < -/369/- P., mit and. kompl. Eingr. mit Reop. an Herz oder Perikard
oder mit best. and. kompliz. Konst.
F07C Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, IntK < -/369/- P. oder Alter > 17 Jahre oder
ohne Reop. oder ohne and. kompliz. Konst., ohne and. kompl. Eingriffe oder ohne Reop. an Herz oder
Perikard oder ohne best. andere kompliz. Konst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2369
DRG DRG-Bezeichnung
F09A Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter < 16 Jahre, mit komplizierender
Konstellation oder Exzision am Vorhof
F36A Intensivmedizinische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems mit
komplizierenden Faktoren, > 1176/1380/- Aufwandspunkte oder > 588/828/1104 Aufwandspunkte mit
aufwendigem Eingriff
F36B Intensivmed. Komplexbeh. bei Krankh. und Störungen d. Kreislaufsyst. m. kompliz. Fakt., > 588/828/- P.
od. > -/-/1104 P. m. best. OR-Proz., ohne aufwend. Eingr. od. > -/552/552 P. m. best. Aortenstent od.
minimalinv. Eingr. an mehrer. Herzkl.
F36C Intensivmedizinische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems mit
komplizierenden Faktoren, > -/552/552 Aufwandspunkte ohne bestimmte OR-Prozedur, ohne bestimm-
ten Aortenstent oder bestimmter mehrzeitiger komplexer Eingriff
F98A Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, mit hochkomplexem Eingriff oder komplexer Diagnose oder Alter < 30 Jahre oder Implan-
tation eines Wachstumsstents
Innere Medizin
DRG DRG-Bezeichnung
A15A Knochenmarktransplantation/Stammzelltransfusion, autogen, mit zweiter Knochenmarktransplantation/
Stammzelltransfusion im selben Aufenthalt
B12Z Implantation eines Herzschrittmachers bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems oder per-
kutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen
B82Z Andere Erkrankungen an peripheren Nerven
E37Z Längerer stationärer Aufenthalt vor Transplantation bei hoher Dringlichkeitsstufe bei Krankheiten und
Störungen der Atmungsorgane
E40B Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane mit Beatmung > 24 Stunden, mehr als 2 Belegungs-
tage, mit komplexer Prozedur, mit äußerst schweren CC, Alter > 15 Jahre oder bei Para-/Tetraplegie
E40C Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane mit Beatmung > 24 Stunden, mehr als 2 Belegungs-
tage, mit komplexer Prozedur, ohne äußerst schwere CC, außer bei Para-/Tetraplegie
E41Z Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane
E63B Schlafapnoesyndrom oder Polysomnographie oder kardiorespiratorische Polygraphie bis 2 Belegungs-
tage, Alter > 17 Jahre, ohne bestimmte invasive kardiologische Diagnostik
E64A Respiratorische Insuffizienz, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder Lungenembolie
E64C Respiratorische Insuffizienz, mehr als ein Belegungstag, ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre
E64D Respiratorische Insuffizienz, ein Belegungstag
E65A Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit äuß. schw. CC od. mit komplizierender Diagnose od.
best. hochaufw. Behandlung od. Bronchitis u. Asthma bronchiale, mehr als ein Belegungstag, mit äuß.
schw. od. schw. CC, Alter < 1 J., mit RS-Virus-Infekt.
E65B Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung ohne äußerst schwere CC, ohne komplizierende Diagnose,
mit FEV1 < 35 % und mehr als ein Belegungstag oder Alter < 1 Jahr oder mit bestimmter mäßig auf-
wendiger/aufwendiger Behandlung
E65C Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung ohne äußerst schwere CC, ohne komplizierende Diagnose,
ohne FEV1 < 35 % oder ein Belegungstag oder Alter > 1 Jahr, ohne bestimmte mäßig aufwendige/
aufwendige Behandlung
E69A Bronchitis und Asthma bronchiale, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren oder schweren CC
oder bestimmte aufwendige/hochaufwendige Behandlung, Alter < 1 Jahr ohne RS-Virus-Infektion oder
bei Para-/Tetraplegie
E69B Bronchitis und Asthma bronchiale, mehr als 1 BT u. Alter > 55 J. od. mit äuß. schw. od. schw. CC,
Alt. > 0 J. od. 1 BT od. oh. äuß. schw. od. schw. CC, Alt. < 1 J. od. flex. Bronchoskopie, Alt. < 16 J. od.
best. mäßig aufw. Beh., m. RS-Virus-Infekt.
E69C Bronchitis und Asthma bronchiale, ein Belegungstag oder ohne äuß. schw. oder schw. CC oder
Alter < 56 Jahre oder Beschwerden und Symptome der Atmung oder Störungen der Atmung mit
Ursache in der Neonatalperiode, ohne bestimmte aufw./hochaufw. Behandlung
E71A Neubildungen der Atmungsorgane, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
E71C Neubildungen der Atmungsorgane, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, ohne Broncho-
skopie, ohne bestimmte Lungenbiopsie, mit endoskopischer Biopsie am Respirationstrakt, ohne
Chemotherapie
E73A Pleuraerguss mit äußerst schweren CC
E73B Pleuraerguss ohne äußerst schwere CC
E74Z Interstitielle Lungenerkrankung
E75B Andere Krankheiten der Atmungsorgane mit äußerst schweren CC, Alter > 15 Jahre
E75C Andere Krankheiten der Atmungsorgane ohne äußerst schwere CC oder Beschwerden und Symptome
der Atmung mit komplexer Diagnose
E76B Tuberkulose bis 14 Belegungstage oder Alter < 18 Jahre mit äußerst schweren oder schweren CC
E77A Bestimmte andere Infektionen und Entzündungen der Atmungsorgane mit intensivmedizinischer Kom-
plexbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte
E77C Bestimmte andere Infektionen und Entzündungen der Atmungsorgane mit and. kompliz. Konst. od.
schwersten CC oder äuß. schw. CC mit kompl. Diagnose od. mit Komplexbeh. MRE od. best. hoch-
aufwend. Behandlung od. angeb. Fehlbildungssyndrom od. Alter < 10 J.
E77D Bestimmte andere Infektionen und Entzündungen der Atmungsorgane, Alter > 9 Jahre
E78Z Kontrolle oder Optimierung einer bestehenden häuslichen Beatmung, bis 2 Belegungstage
E79A Infektionen und Entzündungen der Atmungsorgane mit komplexer Diagnose oder äußerst schweren
CC, mehr als ein Belegungstag oder mit äußerst schweren CC mit bestimmten Infektionen oder Ent-
zündungen
E79B Infektionen und Entzündungen der Atmungsorgane ohne komplexe Diagnose, ohne äußerst schwere
CC oder ein Belegungstag, bei Para-/Tetraplegie oder mit bestimmter mäßig aufwendiger Behandlung
oder mit bestimmter Pneumonie, mehr als ein Belegungstag
E79C Infektionen und Entzündungen der Atmungsorgane ohne komp. Diagnose, ohne äußerst schwere CC
od. ein Belegungstag, außer bei Para-/Tetraplegie, ohne best. mäßig aufwend. Behandlung
F01B Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Zweikammer-Stimulation mit komplizierenden Faktoren
oder neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mehr als 24 Stunden mit komplizie-
renden Faktoren
F01E Impl. Kardioverter/Defibrillator (AICD), Zweikammer-Stimulation od. aufwendige Sondenentfernung od.
Aggregatwechsel S-ICD ohne Änderung der Sonde, ohne Impl. Drucksens. in Pulmonalarterie, ohne
Impl. eines intrakardialen Pulsgenerators, Alter > 17 J.
F01F Impl. Kardioverter/Defibrillator (AICD), Einkammer-Stimulation, ohne zusätzl. Herz- od. Gefäßeingriff,
ohne IntK > 392/368/- P., ohne äuß. schw. CC, ohne aufw. Sondenentf., ohne Impl. Drucksens. in
Pulmonalart., ohne Impl. Pulsgen., Alter > 17 J.
F12D Implantation eines Herzschrittmachers, Zweikammersystem, ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre,
mit äußerst schweren CC oder isolierter offen chirurgischer Sondenimplantation oder aufwendiger
Sondenentfernung oder mäßig komplexer PTCA
F12E Implantation eines Herzschrittmachers, Einkammersystem, Alter > 15 Jahre, mit invasiver kardiologi-
scher Diagnostik bei bestimmten Eingriffen
F12F Impl. HSM, Zweikammersys., oh. äuß. schwere CC, oh. isol. offen chir. Sondenimpl., oh. aufw. Sonden-
entf., oh. mäßig kompl. PTCA od. Impl. HSM, Einkammersys., oh. invasive kardiol. Diag. bei best.
Eingr., mit Impl. Ereignisrekorders, Alter > 15 J.
F12G Implantation eines Herzschrittmachers, Einkammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei
bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation eines Ereignisrekorders
F17B Wechsel eines Herzschrittmachers, Einkammer- oder Zweikammersystem, Alter > 15 Jahre
F18D Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, ohne komplexen
Eingriff
F24A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
bestimmten Rekanalisationsverfahren, Alter > 15 Jahre, mit äußerst schweren CC
F24B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
bestimmten Rekanalisationsverfahren, Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2371
DRG DRG-Bezeichnung
F37Z Längerer stationärer Aufenthalt vor Transplantation bei hoher Dringlichkeitsstufe bei Krankheiten und
Störungen des Kreislaufsystems
F41B Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt ohne äußerst schwere CC
F43C Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter > 15 Jahre, ohne
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/552 Aufwandspunkte, ohne komplizierende Kon-
stellation, ohne bestimmte OR-Prozedur
F45Z Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems
F49B Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkten, ohne komplexen Eingriff, Alter > 9 Jahre
F49D Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 17 Jahre, mit schweren CC, mehr als ein Belegungstag
F49F Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 17 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei
BT > 1, ohne best. kompl. Diagnose, mit best. Eingr.
F49G Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 17 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei
BT > 1, ohne komplexe Diagnose, ohne best. Eingriff
F52A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, mit äußerst schweren CC
F52B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, ohne äußerst schwere CC oder mit intrakoro-
narer Brachytherapie oder bestimmte Intervention
F56A Perkutane Koronarangioplastie mit bestimmter hochkomplexer Intervention, mit äußerst schweren CC
F56B Perkutane Koronarangioplastie mit hochkomplexer Intervention, ohne bestimmte hochkomplexe Inter-
vention oder ohne äußerst schwere CC oder Kryoplastie
F58A Perkutane Koronarangioplastie mit äußerst schweren CC
F58B Perkutane Koronarangioplastie ohne äußerst schwere CC
F60A Akuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik mit äußerst schweren CC
F60B Akuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik ohne äußerst schwere CC
F61A Infektiöse Endokarditis mit komplizierender Diagnose oder mit komplizierender Konstellation
F61B Infektiöse Endokarditis ohne komplizierende Diagnose, ohne komplizierende Konstellation
F62A Herzinsuffizienz und Schock mit äußerst schweren CC, mit Dialyse oder komplizierender Diagnose
oder mit bestimmter hochaufwendiger Behandlung mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung
> 196/184/368 Punkte oder komplizierender Konstellation
F62B Herzinsuff. und Schock mit äuß. schw. CC, mit Dialyse oder kompliz. Diag. od. mit best. hochaufw. Beh.
od. ohne kompliz. Konst., ohne best. hochaufw. Beh., mehr als 1 BT bei best. akuten Nierenvers. mit
äuß. schw. CC od. Komplexbeh. des akut. Schlaganf.
F62C Herzinsuffizienz und Schock ohne äuß. schw. CC od. ohne Dialyse, ohne kompliz. Diagnose, ohne
kompliz. Konst., ohne best. hochaufw. Beh., mehr als 1 Belegungstag, ohne best. akut. Nierenvers.
od. ohne äuß. schw. CC. ohne Komplexbeh. des akut. Schlaganf.
F62D Herzinsuffizienz und Schock ohne äußerst schwere CC oder ohne Dialyse, ohne komplizierende
Diagnose, ohne komplizierende Konstellation, ohne bestimmte hochaufwendige Behandlung, ein Be-
legungstag
F63A Venenthrombose mit äußerst schweren CC
F63B Venenthrombose ohne äußerst schwere CC
F66A Koronararteriosklerose mit äußerst schweren CC
F66B Koronararteriosklerose ohne äußerst schwere CC
F67A Hypertonie mit äußerst schweren CC oder bestimmter hochaufwendiger Behandlung
F67B Hypertonie mit komplizierender Diagnose oder schweren CC oder bestimmter mäßig aufwendiger/auf-
wendiger Behandlung
F67D Hypertonie ohne komplizierende Diagnose, ohne äußerst schwere oder schwere CC, ohne bestimmte
mäßig aufwendige/aufwendige Behandlung, Alter > 17 Jahre
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
F69A Herzklappenerkrankungen mit äußerst schweren oder schweren CC
F70B Schwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC
F71A Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen mit äußerst schweren CC, mehr als
ein Belegungstag oder mit kathetergestützter elektrophysiologischer Untersuchung des Herzens oder
bestimmter hochaufwendiger Behandlung
F71B Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen ohne äußerst schwere CC oder ein
Belegungstag, ohne kathetergestützte elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, ohne be-
stimmte hochaufwendige Behandlung
F72A Angina pectoris mit äußerst schweren CC
F72B Angina pectoris ohne äußerst schwere CC
F73B Synkope und Kollaps, Alter > 13 Jahre oder mehr als ein Belegungstag
F74Z Thoraxschmerz und sonstige und nicht näher bezeichnete Krankheiten des Kreislaufsystems
F75A Andere Krankheiten des Kreislaufsystems mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag
F77Z Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei Krankheiten und Störungen des Kreislauf-
systems
G40A Bestimmte komplizierende Konstellation mit bestimmtem endoskopischen Eingriff bei Krankheiten und
Störungen der Verdauungsorgane
G40B Andere komplizierende Konstellation mit bestimmtem endoskopischen Eingriff bei Krankheiten und
Störungen der Verdauungsorgane
G46A Komplexe therapeutische Gastroskopie bei schweren Krankheiten der Verdauungsorgane, mit äußerst
schweren CC oder mit schweren CC oder andere Gastroskopie bei schw. Krankh. der Verd.organe, mit
äußerst schweren CC, Alter < 15 Jahre, mehr als ein BT
G46B Komplexe therapeutische Gastroskopie mit schw. CC od. and. Gastroskopie bei äuß. schw. CC, bei
schw. Krankh. der Verd.organe, Alter > 14 J., mehr als 1 BT od. best. Gastroskopie, Alter < 15 J. od. mit
kompliz. Faktoren od. ERCP mit and. endoskop. Eingr.
G46C Verschiedenartige komplexe und andere Gastroskopie, ohne komplexe therapeutische Gastroskopie
bei schw. Krankheiten der Verdauungsorgane und äuß. schw. oder schw. CC, ohne bestimmte Gastro-
skopie mit kompliz. Faktoren, ohne ERCP mit and. endoskop. Eingr.
G47A Andere Gastroskopie oder bestimmte koloskopische Eingriffe, Alter < 16 Jahre oder mit endoskopi-
scher submukosaler Dissektion am Dickdarm, ein Belegungstag
G47B Andere Gastroskopie oder bestimmte koloskopische Eingriffe, Alter > 15 Jahre, ohne endoskopische
submukosale Dissektion am Dickdarm oder mehr als ein Belegungstag
G48A Koloskopie mit äußerst schweren oder schweren CC, komplizierendem Eingriff oder Alter < 15 Jahre
oder mehrzeitige endoskopische Blutstillung, mit schwerer Darminfektion oder bei Zustand nach
Organtransplantation
G48B Koloskopie mit äußerst schweren oder schweren CC, komplizierendem Eingriff oder Alter < 15 Jahre
oder mehrzeitige endoskopische Blutstillung, ohne schwere Darminfektion, außer bei Zustand nach
Organtransplantation
G50Z Komplexe therapeutische Gastroskopie und bestimmte andere Gastroskopie bei nicht schweren Krank-
heiten der Verdauungsorgane, mit äußerst schweren oder schweren CC, mehr als ein Belegungstag,
Alter > 14 Jahre
G60A Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane, mehr als ein Belegungstag mit äußerst schweren CC
oder bestimmte hochaufwendige Behandlung
G60B Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, ohne
bestimmte hochaufwendige Behandlung
G64A Entzündliche Darmerkrankung oder andere schwere Erkrankungen der Verdauungsorgane, mit äußerst
schweren CC oder Alter < 16 Jahre mit schweren CC
G64B Entzündliche Darmerkrankung oder andere schwere Erkrankungen der Verdauungsorgane, ohne
äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre oder ohne schwere CC
G66Z Abdominalschmerz oder mesenteriale Lymphadenitis, Alter > 55 Jahre und mit CC
G67A Ösophagitis, Gastroenteritis, gastrointestinale Blutung, Ulkuserkrankung und verschiedene Erkrankun-
gen der Verdauungsorgane oder Obstruktion des Verdauungstraktes mit bestimmten komplizierenden
Faktoren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2373
DRG DRG-Bezeichnung
G67B Ösophagitis, Gastroenteritis, gastrointestinale Blutung, Ulkuserkrankung und verschiedene Erkrankun-
gen der Verdauungsorgane oder Obstruktion des Verdauungstraktes mit anderen komplizierenden Fak-
toren oder mit äußerst schweren CC
G67C Ösophagitis, Gastroenteritis, gastrointestinale Blutung, Ulkuserkrankung und verschiedene Erkrankun-
gen der Verdauungsorgane ohne bestimmte oder andere komplizierende Faktoren, ohne äußerst
schwere CC
G70B Andere schwere Erkrankungen der Verdauungsorgane ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre
G71Z Andere mäßig schwere Erkrankungen der Verdauungsorgane
G73Z Gastrointestinale Blutung oder Ulkuserkrankung mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag
G74Z Hämorrhoiden oder andere wenig schwere Erkrankungen der Verdauungsorgane
G77A Bestimmte Komplexbehandlung bei isolationspflichtigen Erregern bei Krankheiten und Störungen der
Verdauungsorgane
G77B Andere Komplexbehandlung bei isolationspflichtigen Erregern bei Krankheiten und Störungen der Ver-
dauungsorgane
H06B Andere OR-Prozeduren an hepatobiliärem System und Pankreas mit bestimmtem Eingriff und komple-
xer Diagnose, Dialyse, komplexer OR-Prozedur oder komplizierender Konstellation
H06C Andere OR-Prozeduren an hepatobiliärem System und Pankreas ohne bestimmten Eingriff und kom-
plexe Diagnose, Dialyse, komplexe OR-Prozedur oder komplizierende Konstellation
H40A Endoskopische Eingriffe bei Ösophagusvarizenblutung mit äußerst schweren CC
H40B Endoskopische Eingriffe bei Ösophagusvarizenblutung ohne äußerst schwere CC
H41A Bestimmte ERCP mit äußerst schweren CC oder mit schweren CC oder komplexer Eingriff oder Alter
< 16 Jahre, mit komplexer Prozedur, mit Zugang durch retrograde Endoskopie
H41B Bestimmte ERCP mit schweren CC oder komplexer Eingriff oder Alter < 16 Jahre, mit komplexer Pro-
zedur, ohne Zugang durch retrograde Endoskopie
H41C Bestimmte ERCP mit schweren CC oder komplexer Eingriff oder Alter < 16 Jahre, ohne komplexe
Prozedur oder andere ERCP, ohne äußerst schwere oder schwere CC, ohne komplexen Eingriff, mit
Radiofrequenzablation und endoskopischer Stentimplantation
H41D Andere aufwendige ERCP ohne bestimmte ERCP, ohne äußerst schwere oder schwere CC,
Alter > 15 Jahre, ohne komplexen Eingriff, ohne Radiofrequenzablation mit endoskopischer Stentim-
plantation oder bestimmte endoskopische Eingriffe
H41E Andere ERCP ohne bestimmte ERCP, ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter > 15 Jahre, ohne
komplexen Eingriff, ohne Radiofrequenzablation mit endoskopischer Stentimplantation
H60Z Leberzirrhose und bestimmte nichtinfektiöse Hepatitiden mit äußerst schweren CC
H61A Bösartige Neubildung an hepatobiliärem System und Pankreas, mehr als ein Belegungstag, mit kom-
plexer Diagnose, mit äußerst schweren CC oder Pfortaderthrombose
H61C Bösartige Neubildung an hepatobiliärem System und Pankreas, ein Belegungstag oder ohne komplexe
Diagnose oder ohne äußerst schwere CC, ohne Pfortaderthrombose, Alter > 16 Jahre
H62B Erkrankungen des Pankreas außer bösartige Neubildung, mit akuter Pankreatitis oder Leberzirrhose
oder bestimmter nichtinfektiöser Hepatitis, Alter > 15 Jahre
H62C Erkrankungen des Pankreas außer bösartige Neubildung, ohne akute Pankreatitis, ohne Leberzirrhose,
ohne bestimmte nichtinfektiöse Hepatitis
H63A Erkrankungen der Leber außer bösartige Neubildung, Leberzirrhose und best. nichtinfekt. Hepatitiden,
mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose und äußerst schw. oder schw. CC oder mit kompl.
Diagnose oder äußerst schw. oder schw. CC, Alter < 1 J.
H63B Erkrankungen der Leber außer bösartige Neubildung, Leberzirrhose und bestimmte nichtinfektiöse
Hepatitiden, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose oder äußerst schweren oder schwe-
ren CC, Alter > 0 Jahre
H63C Erkrankungen der Leber außer bösartige Neubildung, Leberzirrhose und bestimmte nichtinfektiöse
Hepatitiden, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnose und ohne äußerst schwere oder schwere CC
H64Z Erkrankungen von Gallenblase und Gallenwegen
H77Z Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem
System und Pankreas
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
H78Z Komplizierende Konstellation bei bestimmten Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem System
und Pankreas
I66B Andere Erkrankungen des Bindegewebes, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder
intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
I79Z Fibromyalgie
J64A Infektion/Entzündung der Haut und Unterhaut oder Hautulkus mit äußerst schweren CC
K60C Diabetes mellitus und schwere Ernährungsstörungen, Alter > 17 Jahre oder ohne multimodale Kom-
plexbehandlung bei Diabetes mellitus oder schwerste Ernährungsstörungen oder äußerst schwere CC,
mehr als ein Belegungstag
K60E Diabetes mellitus mit schweren CC oder mit komplexer Diagnose, Alter > 15 Jahre, mehr als ein Be-
legungstag
K60F Diabetes mellitus, Alter > 10 Jahre, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere oder schwere CC
oder ohne komplexe Diagnose
K62A Verschiedene Stoffwechselerkrankungen bei Para-/Tetrapleg. oder mit kompliz. Diagnose oder endo-
skopischer Einlage eines Magenballons oder Alter < 16 Jahre, mit äußerst schweren CC oder best.
aufwendiger/hochaufw. Behandlung, mehr als ein Belegungstag
K62B Verschiedene Stoffwechselerkrankungen bei Para-/Tetrapleg. oder mit kompliz. Diagnose oder endo-
skop. Einlage eines Magenballons oder Alter < 16 Jahre, ein Belegungstag od. ohne äußerst schwere
CC od. ohne best. aufwendige/hochaufwendige Behandlung
K62C Verschiedene Stoffwechselerkrankungen außer bei Para-/Tetraplegie, ohne kompliz. Diagnose, ohne
endoskopische Einlage eines Magenballons, ohne äußerst schwere CC oder ein Belegungstag, ohne
best. aufwendige/hochaufwendige Behandlung, Alter > 15 Jahre
K64C Endokrinopathien mit komplexer Diagnose oder äußerst schweren CC, Alter > 5 Jahre oder mit be-
stimmter komplexer Diagnose oder mit invasiver endokrinologischer Diagnostik oder Alter < 18 Jahre
bei bösartiger Neubildung
K64D Endokrinopathien ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmte Diagnose, ohne äußerst schwere CC,
ohne invasive endokrinologische Diagnostik, Alter > 17 Jahre oder außer bei bösartiger Neubildung
K77Z Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrank-
heiten
L36B Intensivmedizinische Komplexbehandlung > -/-/552 Aufwandspunkte bei Krankheiten und Störungen
der Harnorgane
L60A Niereninsuffizienz, mehr als ein Belegungstag, mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 392/368/-
Aufwandspunkte oder mit Dialyse und akutem Nierenversagen und äußerst schweren CC oder mit
Dialyse und komplizierenden Faktoren, Alter < 16 Jahre
L60B Niereninsuffizienz, mehr als ein Belegungstag, mit Dialyse und komplizierenden Faktoren oder äußerst
schweren CC, Alter > 15 Jahre
L60C Niereninsuffizienz, mehr als ein Belegungstag, mit Dialyse oder äußerst schweren CC oder Alter < 18 Jahre
mit schweren CC oder mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
L60D Niereninsuffizienz, mehr als ein Belegungstag, ohne Dialyse, ohne äußerst schwere CC, Alter > 17 Jahre
oder ohne schwere CC, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
L63B Infektionen der Harnorgane mit äußerst schweren CC, mit Komplexbehandlung bei multiresistenten
Erregern oder bestimmter hochaufwendiger Behandlung, Alter > 5 Jahre
L63C Infektionen der Harnorgane mit äußerst schweren CC, ohne bestimmte hochaufwendige Behandlung,
ohne Komplexbeh. bei multiresistenten Erregern, Alter > 5 Jahre oder ohne äußerst schwere CC, mit
Komplexbeh. bei multiresistenten Erregern od. best. aufw. Beh.
L63E Infektionen der Harnorgane oh. äuß. schwere CC, oh. bestimmte mäßig aufwendige/aufwendige/hoch-
aufwendige Behandl., oh. Komplexbehandlung MRE, oh. best. schwere Infektionen, Alter > 2 J. und < 6 J.
oder Alter < 18 J. mit schweren CC oder Alter > 89 J.
L69B Andere schwere Erkrankungen der Harnorgane, mehr als ein Belegungstag, Alter > 15 Jahre
Q61A Andere Erkrankungen der Erythrozyten mit äußerst schweren CC
Q61B Andere Erkrankungen der Erythrozyten, ohne äußerst schwere CC
Q62Z Andere Anämie
Q63B Aplastische Anämie, Alter > 15 Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2375
DRG DRG-Bezeichnung
R60F Akute myeloische Leukämie ohne Chemotherapie, ohne Dialyse, ohne äußerst schwere CC, ohne Kom-
plexbehandlung bei multiresistenten Erregern
R61D Lymphom u. nicht akute Leukämie mit Agranuloz., Portimpl., Komplexbeh. MRE od. kompl. Diag. b.
Leuk., Alt. > 15 J., m. intens. Chemoth. od. Alt. < 18 J. od. m. äuß. schw. CC od. Tumorlyse-Syndr. od.
Blastenkr., oh. kompl. Diag. b. Leuk., oh. schwerste CC
R61E Lymphom und nicht akute Leukämie ohne Sepsis, ohne komplizierende Konstellation, mit Agranulozy-
tose oder Portimplant. oder Komplexbehandlung MRE oder komplexer Diagnostik bei Leukämie, ohne
äußerst schwere CC, Alter > 17 Jahre, oh. intensive Chemoth.
R61G Lymphom und nicht akute Leukämie oh. bestimmte kompliz. Faktoren, oh. äuß. schw. CC, Alter < 16 Jahre
od. mit kompl. Diagnose od. kompliz. Prozedur, Alter > 15 Jahre, oh. best. Lymphom mit best. Chemoth.,
oh. kompl. Diagnose, oh. andere Komplexbeh. MRE
R61H Lymphom und nicht akute Leukämie ohne bestimmte komplizierende Faktoren, ohne äußerst schwere
CC, ohne komplexe Diagnose, ohne komplizierende Prozedur, Alter > 15 Jahre
R62B Andere hämatologische und solide Neubildungen ohne kompliz. Diagnose, ohne Dialyse, ohne Port-
implantation, mit Knochenaffektionen oder bestimmten Metastasen oder äußerst schweren CC oder
Alter < 1 Jahr, ohne komplexe Diagnose, ohne kompliz. Konstellation
R65Z Hämatologische und solide Neubildungen, ein Belegungstag
S60Z HIV-Krankheit, ein Belegungstag
S62Z Bösartige Neubildung bei HIV-Krankheit
S63A Infektion bei HIV-Krankheit mit komplexer Diagnose und äußerst schweren CC oder mit komplizieren-
der Konstellation
S63B Infektion bei HIV-Krankheit ohne komplexe Diagnose oder ohne äußerst schwere CC, ohne komplizie-
rende Konstellation
S65A Andere Erkrankungen bei HIV-Krankheit oder andere HIV-Krankheit mit Herzinfarkt oder bei chronisch
ischämischer Herzkrankheit oder äußerst schweren CC
S65B Andere Erkrankungen bei HIV-Krankheit oder andere HIV-Krankheit ohne Herzinfarkt, außer bei chro-
nisch ischämischer Herzkrankheit, ohne äußerst schwere CC
T60A Sepsis mit komplizierender Konstellation oder bei Zustand nach Organtransplantation, mit äußerst
schweren CC oder intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte
T60C Sepsis m. kompliz. Konst. od. b. Z.n. Organ-Tx, oh. äuß. schw. CC, oh. IntK > 392/368/- Punkte od. oh.
kompliz. Konst., auß. b. Z.n. Organ-Tx, m. kompl. Diag. od. äuß. schw. CC, Alt. > 17 J., oh. Para-/
Tetrapl., oh. kompliz. ERCP, oh. schwerste CC
T60E Sepsis ohne komplizierende Konstellation, außer bei Zustand nach Organtransplantation, ohne kom-
plexe Diagnose, ohne äußerst schwere CC, Alter > 9 Jahre, ohne intensivmedizinische Komplex-
behandlung > 196/184/- Aufwandspunkte, mehr als ein Belegungstag
T60F Sepsis, verstorben < 5 Tage nach Aufnahme, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196/184/-
Aufwandspunkte
T60G Sepsis ohne komplizierende Konstellation, außer bei Zustand nach Organtransplantation, ohne kom-
plexe Diagnose, ohne äußerst schwere CC, Alter > 9 Jahre, ohne intensivmedizinische Komplex-
behandlung > 196/184/- Aufwandspunkte, ein Belegungstag
T62A Fieber unbekannter Ursache mit äußerst schweren oder schweren CC, Alter > 5 Jahre
T64C Andere infektiöse und parasitäre Krankheiten mit komplexer Diagnose, Alter > 15 Jahre, ein Belegungs-
tag oder ohne komplexe Diagnose
T77Z Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei infektiösen und parasitären Krankheiten
U60B Psychiatrische Behandlung, ein Belegungstag, Alter > 15 Jahre
U63Z Schwere affektive Störungen
V40Z Qualifizierter Entzug
V60A Alkoholintoxikation und Alkoholentzug oder Störungen durch Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängig-
keit mit psychotischem Syndrom oder HIV-Krankheit
V60B Alkoholintoxikation und Alkoholentzug oder Störungen durch Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängig-
keit ohne psychotisches Syndrom, ohne HIV-Krankheit
V61Z Drogenintoxikation und -entzug
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
V63Z Störungen durch Opioidgebrauch und Opioidabhängigkeit
V64Z Störungen durch anderen Drogengebrauch und Medikamentenmissbrauch und andere Drogen- und
Medikamentenabhängigkeit
Z01C OR-Prozeduren bei anderen Zuständen, die zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen ohne
komplexen Eingriff, ohne komplizierende Konstellation, ohne bestimmten Eingriff
Z65Z Beschwerden, Symptome, andere Anomalien und Nachbehandlung
Kardiologie
DRG DRG-Bezeichnung
B12Z Implantation eines Herzschrittmachers bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems oder
perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen
F01A Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Dreikammer-Stimulation oder Defibrillator mit kompliz.
Faktoren oder myokardstimulierendes System oder aufwendige Sondenentf. mit kompliz. Faktoren
oder Zweikammer-Stimulation mit kompliz. Faktoren
F01B Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Zweikammer-Stimulation mit komplizierenden Faktoren
oder neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mehr als 24 Stunden mit komplizie-
renden Faktoren
F01C Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Dreikammer-Stimulation oder Defibrillator mit subkutaner
Elektrode, ohne komplizierende Faktoren oder Impl. eines Drucksensors in die Pulmonalarterie oder
Impl. eines intrakardialen Pulsgenerators
F01D Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Zwei- oder Einkammer-Stim. mit äußerst schweren CC
oder Einkammer-Stim. mit zusätzlichem Herz- oder Gefäßeingriff oder mit IntK > 392/368/- AP oder
best. Sondenentfernung oder Alter < 18 Jahre
F01E Impl. Kardioverter/Defibrillator (AICD), Zweikammer-Stimulation od. aufwendige Sondenentfernung od.
Aggregatwechsel S-ICD ohne Änderung der Sonde, ohne Impl. Drucksens. in Pulmonalarterie, ohne
Impl. eines intrakardialen Pulsgenerators, Alter > 17 J.
F01F Impl. Kardioverter/Defibrillator (AICD), Einkammer-Stimulation, ohne zusätzl. Herz- od. Gefäßeingriff,
ohne IntK > 392/368/- P., ohne äuß. schw. CC, ohne aufw. Sondenentf., ohne Impl. Drucksens. in
Pulmonalart., ohne Impl. Pulsgen., Alter > 17 J.
F02A Aggregatwechsel eines Kardioverters/Defibrillators (AICD), Zwei- oder Dreikammer-Stimulation
F02B Aggregatwechsel eines Kardioverters/Defibrillators (AICD), Einkammer-Stimulation
F09B Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierende
Konstellation, ohne Exzision am Vorhof, mit mäßig komplexen kardiothorakalen Eingriffen, mit äußerst
schweren CC
F09C Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierende
Konstellation, ohne Exzision am Vorhof, ohne äußerst schwere CC oder ohne mäßig komplexen kar-
diothorakalen Eingriffen
F12A Implantation eines Herzschrittmachers, Dreikammersystem mit äuß. schw. CC oder ablativ. Maßnah-
men oder PTCA oder mit aufwendiger Sondenentfernung mit kompliz. Faktoren oder mit Revision eines
Herzschrittm. oder AICD ohne Aggregatw. mit kompliz. Faktoren
F12B Implantation eines Herzschrittmachers, Dreikammersystem ohne äußerst schwere CC, ohne ablative
Maßnahme, ohne PTCA oder Implantation eines Herzschrittmachers ohne aufwendige Sondenentfer-
nung mit komplizierenden Faktoren
F12C Implantation eines Herzschrittmachers, Zweikammersystem, mit komplexem Eingriff oder Alter < 16 Jahre
F12D Implantation eines Herzschrittmachers, Zweikammersystem, ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre,
mit äußerst schweren CC oder isolierter offen chirurgischer Sondenimplantation oder aufwendiger
Sondenentfernung oder mäßig komplexer PTCA
F12E Implantation eines Herzschrittmachers, Einkammersystem, Alter > 15 Jahre, mit invasiver kardiologi-
scher Diagnostik bei bestimmten Eingriffen
F12F Impl. HSM, Zweikammersys., oh. äuß. schwere CC, oh. isol. offen chir. Sondenimpl., oh. aufw. Sonden-
entf., oh. mäßig kompl. PTCA od. Impl. HSM, Einkammersys., oh. invasive kardiol. Diag. bei best.
Eingr., mit Impl. Ereignisrekorders, Alter > 15 J.
F12G Implantation eines Herzschrittmachers, Einkammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei
bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation eines Ereignisrekorders
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2377
DRG DRG-Bezeichnung
F15Z Perkutane Koronarangioplastie mit komplizierender Konstellation mit komplexer Diagn. u. hochkompl.
Intervention od. m. best. Rekanalisationsverf., Alt. < 16 J. od. inv. kardiolog. Diagnostik, mit kompliz.
Konst. od. Endokarditis, mehr als 2 Belegungstage
F17A Wechsel eines Herzschrittmachers, Dreikammersystem oder Alter < 16 Jahre
F17B Wechsel eines Herzschrittmachers, Einkammer- oder Zweikammersystem, Alter > 15 Jahre
F18A Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter < 16 Jahre oder mit äußerst schweren CC, mit komplexem Eingriff oder mit aufwendiger Sonden-
entfernung
F18B Revision Herzschrittmacher od. Kardioverter/Defibrillator (AICD) oh. Aggregatw., Alt. < 16 J. od. mit
äuß. schw. CC, oh. kompl. Eingr., oh. aufwend. Sondenentf. od. Alt. > 15 J., oh. äuß. schw. CC mit
kompl. Eingr., mit intralum. exp. Extraktionshilfe
F18C Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, mit komplexem Ein-
griff, ohne intraluminale expandierende Extraktionshilfe
F18D Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, ohne komplexen
Eingriff
F19A Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen mit äußerst schweren CC
F19B Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen ohne äußerst schwere CC
F24A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
bestimmten Rekanalisationsverfahren, Alter > 15 Jahre, mit äußerst schweren CC
F24B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
bestimmten Rekanalisationsverfahren, Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC
F37Z Längerer stationärer Aufenthalt vor Transplantation bei hoher Dringlichkeitsstufe bei Krankheiten und
Störungen des Kreislaufsystems
F41A Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt mit äußerst schweren CC
F41B Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt ohne äußerst schwere CC
F43A Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter < 6 Jahre oder
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/552/552 Aufwandspunkte
F43B Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems ohne IntK > 392/552/552
Punkte, Alter > 5 Jahre und Alter < 16 Jahre oder mit komplizierender Konstellation oder bestimmter
OR-Prozedur oder IntK > -/368/- Punkte
F43C Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter > 15 Jahre, ohne
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/552 Aufwandspunkte, ohne komplizierende Kon-
stellation, ohne bestimmte OR-Prozedur
F49A Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkten, mit komplexem Eingriff oder Alter < 10 Jahre
F49B Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkten, ohne komplexen Eingriff, Alter > 9 Jahre
F49D Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 17 Jahre, mit schweren CC, mehr als ein Belegungstag
F49E Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne IntK > 196/184/368 Auf-
wandspunkte, Alter > 17 Jahre, ohne schwere CC bei BT > 1, mit kardialem Mapping oder bestimmter
komplexer Diagnose
F49F Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 17 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei
BT > 1, ohne best. kompl. Diagnose, mit best. Eingr.
F49G Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 17 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei
BT > 1, ohne komplexe Diagnose, ohne best. Eingriff
F50A Ablative Maßnahmen bei Herzrhythmusstörungen mit komplexer Ablation im linken Vorhof oder hoch-
komplexer Ablation oder Implantation eines Ereignisrekorders oder Alter < 16 Jahre
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
F50B Ablative Maßnahmen bei Herzrhythmusstörungen mit komplexer Ablation, ohne komplexe Ablation im
linken Vorhof, ohne hochkomplexe Ablation, ohne Implantation eines Ereignisrekorders, Alter > 15 Jahre
F50C Ablative Maßnahmen bei Herzrhythmusstörungen ohne komplexe Ablation, ohne komplexe Ablation im
linken Vorhof, ohne hochkomplexe Ablation, ohne Implantation eines Ereignisrekorders, Alter > 15 Jahre
F52A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, mit äußerst schweren CC
F52B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, ohne äußerst schwere CC oder mit intrakoro-
narer Brachytherapie oder bestimmte Intervention
F56A Perkutane Koronarangioplastie mit bestimmter hochkomplexer Intervention, mit äußerst schweren CC
F56B Perkutane Koronarangioplastie mit hochkomplexer Intervention, ohne bestimmte hochkomplexe Inter-
vention oder ohne äußerst schwere CC oder Kryoplastie
F58A Perkutane Koronarangioplastie mit äußerst schweren CC
F58B Perkutane Koronarangioplastie ohne äußerst schwere CC
F60A Akuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik mit äußerst schweren CC
F60B Akuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik ohne äußerst schwere CC
F61A Infektiöse Endokarditis mit komplizierender Diagnose oder mit komplizierender Konstellation
F61B Infektiöse Endokarditis ohne komplizierende Diagnose, ohne komplizierende Konstellation
F62A Herzinsuffizienz und Schock mit äußerst schweren CC, mit Dialyse oder komplizierender Diagnose
oder mit bestimmter hochaufwendiger Behandlung mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung
> 196/184/368 Punkte oder komplizierender Konstellation
F62B Herzinsuff. und Schock mit äuß. schw. CC, mit Dialyse oder kompliz. Diag. od. mit best. hochaufw. Beh.
od. ohne kompliz. Konst., ohne best. hochaufw. Beh., mehr als 1 BT bei best. akuten Nierenvers. mit
äuß. schw. CC od. Komplexbeh. des akut. Schlaganf.
F62C Herzinsuffizienz und Schock ohne äuß. schw. CC od. ohne Dialyse, ohne kompliz. Diagnose, ohne
kompliz. Konst., ohne best. hochaufw. Beh., mehr als 1 Belegungstag, ohne best. akut. Nierenvers.
od. ohne äuß. schw. CC. ohne Komplexbeh. des akut. Schlaganf.
F62D Herzinsuffizienz und Schock ohne äußerst schwere CC oder ohne Dialyse, ohne komplizierende
Diagnose, ohne komplizierende Konstellation, ohne bestimmte hochaufwendige Behandlung, ein Be-
legungstag
F66A Koronararteriosklerose mit äußerst schweren CC
F66B Koronararteriosklerose ohne äußerst schwere CC
F68B Angeborene Herzkrankheit ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196/-/- Aufwandspunkte,
Alter > 5 Jahre und Alter < 16 Jahre, ohne äußerst schwere oder schwere CC oder Alter > 15 Jahre
F69A Herzklappenerkrankungen mit äußerst schweren oder schweren CC
F69B Herzklappenerkrankungen ohne äußerst schwere oder schwere CC
F70A Schwere Arrhythmie und Herzstillstand mit äußerst schweren CC
F70B Schwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC
F71A Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen mit äußerst schweren CC, mehr als
ein Belegungstag oder mit kathetergestützter elektrophysiologischer Untersuchung des Herzens oder
bestimmter hochaufwendiger Behandlung
F71B Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen ohne äußerst schwere CC oder ein
Belegungstag, ohne kathetergestützte elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, ohne be-
stimmte hochaufwendige Behandlung
F72A Angina pectoris mit äußerst schweren CC
F72B Angina pectoris ohne äußerst schwere CC
F74Z Thoraxschmerz und sonstige und nicht näher bezeichnete Krankheiten des Kreislaufsystems
F75C Andere Krankheiten des Kreislaufsystems ohne äußerst schwere CC oder ein Belegungstag, Alter > 9 Jahre
und Alter < 16 Jahre, ohne schwere CC oder Alter > 15
F95A Interventioneller Septumverschluss, Alter < 18 Jahre oder Vorhofohrverschluss
F95B Interventioneller Septumverschluss, Alter > 17 Jahre, ohne Vorhofohrverschluss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2379
DRG DRG-Bezeichnung
F98B Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 29 Jahre, ohne Implan-
tation eines Wachstumsstents, mit sehr komplexem Eingriff
F98C Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 29 Jahre, ohne Implan-
tation eines Wachstumsstents, ohne sehr komplexen Eingriff
Neurologie
DRG DRG-Bezeichnung
A07F Beatmung > 999 Stunden ohne komplexe OR-Prozedur, ohne Polytrauma, Alter > 15 Jahre, ohne kom-
plexe Diagnose, ohne komplizierende Konstellation, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung
> 392/184/368 Aufwandspunkte, ohne Beatmung > 1799 Stunden
A43Z Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom
B02E Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-Operation, ohne bestimmten komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre,
ohne bestimmte komplizierende Faktoren
B04A Interventionelle oder beidseitige Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen mit äußerst schweren CC
B04B Beidseitige Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen ohne äußerst schwere CC oder mehrzeitige Ein-
griffe an den extrakraniellen Gefäßen oder äußerst schwere CC
B11Z Frührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur
B13Z Epilepsiechirurgie mit invasivem präoperativen Video-EEG
B17A Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff bei
zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, mit komplexer Diagnose oder Implantation
eines Ereignis-Rekorders
B17B Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und and. Teilen des Nervensystems oder Eingr. bei zerebr.
Lähmung, Muskeldystr. od. Neurop., mit best. kompl. Eingr., Alter < 16 J. oder mit mäßig kompl. Eingr.,
Alter < 19 J. oder mit äuß. schw. oder schw. CC
B21A Implantation eines Neurostimulators zur Hirnstimulation, Mehrelektrodensystem, mit Sondenimplan-
tation
B39A Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, mehr als
72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mit komplizierender Konstellation oder intensivmedizinischer
Komplexbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte
B39B Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, bis
72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mehr als 72 Stunden, ohne kompl. Eingriff, ohne kompliz.
Konst., ohne intensivmed. Komplexbehandlung > 392/368/- Punkte
B39C Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit best. OR-Prozedur, bis 72 Std., ohne
kompl. Eing., ohne kompliz. Konst., ohne intensivmed. Komplexbeh. > 392/368/- P. oder and. neurolog.
Komplexbeh. des akuten Schlaganf., mehr als 72 Std.
B42A Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit
neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B42B Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B43Z Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage
B45Z Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/828 Aufwandspunkte bei Krankheiten und Stö-
rungen des Nervensystems
B48Z Frührehabilitation bei Multipler Sklerose und zerebellarer Ataxie, nicht akuter Para-/Tetraplegie oder
anderen neurologischen Erkrankungen
B49Z Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson
B60A Nicht akute Paraplegie/Tetraplegie, mehr als ein Belegungstag
B60B Nicht akute Paraplegie/Tetraplegie, ein Belegungstag
B63Z Demenz und andere chronische Störungen der Hirnfunktion
B66B Neubildungen des Nervensystems mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag, Alter > 9 Jahre,
ohne komplizierende Konstellation
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
B66D Neubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre
B67A Morbus Parkinson mit äußerst schweren CC oder schwerster Beeinträchtigung
B67B Morbus Parkinson ohne äußerst schwere CC, ohne schwerste Beeinträchtigung
B68A Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag
B68C Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre,
mit komplexer Diagnose
B68D Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre,
ohne komplexe Diagnose
B69A Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Kom-
plexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden
B69B Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Kom-
plexbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Stunden, mit äußerst schweren CC
B69C Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurol. Komplex-
behandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Std., ohne äußerst schw. CC oder mit anderer neurol.
Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls oder mit äuß. schw. CC
B69D Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des
akuten Schlaganfalls, ohne äußerst schwere CC
B70A Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, mit
komplizierender Diagnose
B70B Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden,
ohne komplizierende Diagnose oder mit komplexem zerebrovaskulären Vasospasmus oder intensiv-
medizinischer Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
B70C Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlag-
anfalls bis 72 Std., mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse oder mit anderer
neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Std.
B70D Apoplexie ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose oder
systemische Thrombolyse, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Stunden oder
mit anderer neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std.
B70E Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurol.
Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplexen zerebrovask. Vaso-
spasmus, mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse
B70F Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neuro-
logische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne komplexen zerebrovaskulären Vaso-
spasmus, ohne komplizierende Diagnose, ohne systemische Thrombolyse
B70G Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder mit anderer neuro-
logischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme
B70H Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neuro-
logische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme
B70I Apoplexie, ein Belegungstag
B71A Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose oder Komplexbehandlung
der Hand, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder bei Para-/Tetraplegie mit äußerst
schweren oder schweren CC
B71B Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose, mit schweren CC oder
bei Para-/Tetraplegie oder mit Komplexbehandlung der Hand oder ohne komplexe Diagnose, mit
äußerst schweren oder schweren CC, bei Para-/Tetraplegie
B71C Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne Komplexbehandlung der Hand oder mit
kompl. Diagnose, ohne schw. CC oder außer bei Para-/Tetraplegie oder ohne komplexe Diagnose,
mit äußerst schweren oder schweren CC, außer bei Para-/Tetraplegie
B71D Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne komplexe Diagnose, ohne Komplexbehand-
lung der Hand, ohne äußerst schwere oder schwere CC
B72B Infektion des Nervensystems außer Virusmeningitis, mehr als ein Belegungstag
B73Z Virusmeningitis oder Infektion des Nervensystems, Alter > 15 Jahre oder ein Belegungstag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2381
DRG DRG-Bezeichnung
B74Z Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
B76A Anfälle, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnostik und Therapie
B76B Anfälle, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mehr als ein Belegungstag mit äußerst schweren CC
oder Alter < 3 Jahre oder komplexer Diagnose oder EEG, Alter < 1 Jahr, mehr als ein Belegungstag oder
mit bestimmter Diagnose, mit komplexer Diagnose
B76C Anfälle, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mehr als ein Belegungstag, mit schweren CC,
Alter > 2 Jahre, ohne komplexe Diagnose oder EEG, Alter < 1 Jahr, mehr als ein Belegungstag oder
mit bestimmter Diagnose, ohne komplexe Diagnose
B76D Anfälle, Alter < 6 Jahre oder komplizierende Diagnose oder EEG, mehr als ein Belegungstag
B76E Anfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder
schwere CC, ohne EEG, ohne bestimmte Diagnose, Alter > 5 Jahre, ohne komplexe Diagnose
B77Z Kopfschmerzen
B81A Andere Erkrankungen des Nervensystems mit komplexer Diagnose oder bestimmter aufwendiger/hoch-
aufwendiger Behandlung
B81B Andere Erkrankungen des Nervensystems ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmte aufwendige/
hochaufwendige Behandlung
B84Z Vaskuläre Myelopathien
B85A Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit hochkomplexer Diagnose oder mit äußerst schweren
oder schweren CC, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose oder bestimmter aufwendiger/
hochaufwendiger Behandlung
B85B Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit äußerst schweren oder schweren CC, mehr als ein
Belegungstag, ohne komplexe Diagnose, ohne hochkomplexe Diagnose, ohne bestimmte aufwendige/
hochaufwendige Behandlung
B85C Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere
oder schwere CC oder ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose, zerebrale Lähmungen oder Delirium
B85D Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere
oder schwere CC oder ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnose
B86Z Rückenmarkkompression, nicht näher bezeichnet und Krankheit des Rückenmarkes, nicht näher be-
zeichnet
C61Z Neuro-ophthalmologische und vaskuläre Erkrankungen des Auges
D61Z Gleichgewichtsstörung, Hörverlust und Tinnitus
K43Z Frührehabilitation bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
T64B Andere infektiöse und parasitäre Krankheiten mit komplexer Diagnose, Alter > 15 Jahre, mehr als ein
Belegungstag
U61Z Schizophrene, wahnhafte und akut psychotische Störungen
U64Z Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störungen
W01A Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder komplexen Eingriffen oder intensivmedizinische Kom-
plexbehandlung > 392/368/552 Aufwandspunkte, mit Frührehabilitation
W40Z Frührehabilitation bei Polytrauma
Neurologische Frührehabilitation
DRG DRG-Bezeichnung
A43Z Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom
B11Z Frührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur
B42A Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit
neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B42B Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B43Z Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
W01A Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder komplexen Eingriffen oder intensivmedizinische Kom-
plexbehandlung > 392/368/552 Aufwandspunkte, mit Frührehabilitation
W40Z Frührehabilitation bei Polytrauma
Unfallchirurgie
DRG DRG-Bezeichnung
B80Z Andere Kopfverletzungen
E66A Schweres Thoraxtrauma mit komplizierender Diagnose
E66B Schweres Thoraxtrauma ohne komplizierende Diagnose
I01Z Beidseitige Eingriffe oder mehrere große Eingriffe an Gelenken der unteren Extremität mit komplexer
Diagnose
I02A Großfl. Gewebe-/Hauttransplantation außer an der Hand, mit komplizierender Konstellation, Eingriff an
mehreren Lokalisationen oder mit schwerem Weichteilschaden, mit äußerst schweren CC und kom-
plexer OR-Prozedur
I02B Großfl. Gewebe-/Hauttransplantation m. kompliz. Konst., Eingr. an mehr. Lokal. od. schw. Weich-
teilsch., m. äuß. schw. CC od. kompl. OR-Proz. od. mit hochkompl. Gewebe-Tx od. Vakuumbeh. od.
BNB u. kompl. OR-Proz. od. kompl. Gewebe-Tx m. äuß. schw. CC
I02C Großfl. Gewebe-/Hauttransplantation außer an der Hand, mit kompliz. Konst., Eingriff an mehreren
Lokalisationen oder schw. Weichteilschaden, bei BNB und kompl. OR-Proz. m. äußerst schweren oder
schweren CC od. komplexer Gewebe-Tx m. äußerst schweren CC
I03A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes mit kompl. Diagnose od. Arthrodese od. Alter < 16 Jahre oder
beidseitige od. mehrere gr. Eingr. an Gelenken der unt. Extr. mit kompl. Eingriff, mit äuß. schw. CC oder
mehrzeitigem Wechsel oder Eingr. an mehr. Lok.
I05A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne kom-
plexen Eingriff, mit äußerst schweren CC
I05B Implantation oder Wechsel einer inversen Endoprothese am Schultergelenk oder Implantation einer
Sprunggelenkendoprothese
I05C Anderer großer Gelenkersatz ohne Implantation oder Wechsel einer inversen Endoprothese am Schul-
tergelenk, ohne Implantation einer Sprunggelenkendoprothese
I08A And. Eingr. Hüftgel. mit kompl. Proz. od. Eingr. in Komb. Hüftg. und ob. Extr. od. WS od. best. kompl.
Fakt. mit best. Eingriffen mit best. Diag. od. best. Beckenrepos. od. kompl. Fakt. od. kompl. Proz. od.
Diag. od. äuß. schw. CC bei BNB WS und Becken
I08B And. Eingr. Hüftgel. mit kompl. Proz. od. Eingr. in Komb. Hüftg. und ob. Extr. od. WS od. best. kompl.
Fakt., oh. best. Eingriffe mit best. Diag., oh. best. Beckenrepos., oh. kompl. Fakt. od. kompl. Proz. od.
Diag. od. äuß. schw. CC oh. BNB WS und Becken
I08C And. Eingr. Hüftgel. mit mäßig kompl. Eingriff ohne best. kompl. Faktoren, ohne best. kompl. Proz. od.
m. kompl. Proz. od. Diagn. od. Alter < 6 J. od. Eingr. in Komb. Hüftgel. und ob. Extr. od. WS od. m.
offener Rep. Beckenringfraktur od. m. Komplexbeh.
I08D Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit komplexer Diagnose oder mit komplexer Prozedur oder
mit äußerst schweren CC, Alter > 5 Jahre, ohne Eingriffe in Kombination Hüftgelenk und obere Extre-
mität oder Wirbelsäule, ohne Komplexbehandlung
I08E Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur ohne Eingriffe in Kombination Hüftgelenk und obere Extre-
mität oder Wirbelsäule, ohne best. komplizierende Faktoren, mit bestimmten Eingriffen Becken und
Femur oder bestimmten komplizierenden Diagnosen
I08F Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur ohne Eingr. in Komb. Hüftgel. und obere Extremität oder
Wirbelsäule, ohne best. kompliz. Faktoren, mit best. and. Eingr. an Hüftgel. und Femur oder best.
kompl. Eingr. Femur und Becken ohne best. Diagn., > 1 BT
I08G Andere Eingriffe Hüftgelenk u. Femur oh. best. kompliz. Faktoren, oh. best. andere Eingr. an Hüftgel. u.
Femur oder best. Eingr. Femur u. Becken oh. best. Diag. oder komplexe Diag. oder beids. Eingr., oh.
best. komplexen Eingr. Femur u. Becken, > 1 BT
I09I Bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule ohne komplizierende Faktoren
I11Z Eingriffe zur Verlängerung einer Extremität
I12A Knochen- und Gelenkinfektion/-entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System
und Bindegewebe mit äußerst schweren CC
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2383
DRG DRG-Bezeichnung
I12B Knochen- und Gelenkinfektion/-entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System
und Bindegewebe mit schweren CC, mit Revision des Kniegelenkes oder Osteomyelitis, Alter < 16 Jahre
I12C Knochen- und Gelenkinfektion/-entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System und
Bindegewebe mit schweren CC, ohne Revision des Kniegelenkes, ohne Osteomyelitis, Alter > 15 Jahre
I13A Bestimmte Eingriffe an den Extremitäten mit komplexem Mehrfacheingriff, mit komplizierendem Eingriff
an Humerus und Tibia oder aufwendiger Osteosynthese
I13B Bestimmte Eingriffe an den Extremitäten mit best. Mehrfacheingriff oder kompliz. Diagnose oder bei
Endoprothese der oberen Extremität oder mit Fixateur ext., mit best. BNB od. mit Einbringen von
Abstandshalt od. Alter < 18 J. mit äuß. schw. od. schw. CC
I13C Bestimmte Eingriffe an den Extremitäten mit best. Mehrfacheingr. od. kompliz Diag. od. bei Endopr. der
oberen Extrem. od. m. Fix. ext., m. kompl. Eingr. od. schw. Weichteilsch., m. best. kompl. Osteot. od.
BNB od. Alter < 18 J. m. äuß. schw. od. schw. CC
I13D Bestimmte Eingriffe an den Extremitäten od. bei Endoproth. am Knie m. kompl. Eingr. od. schw. Weich-
teilsch. od. Pseudarthrose od. best. Osteotom. od. best. Eingr. Knieproth. od. Epiphyseodese od. bei
BNB od. Alter > 17 J. od. ohne äuß. schw. od. schw. CC
I13E Bestimmte Eingriffe an den Extremitäten mit bestimmter offener Reposition oder mit Implantation
alloplastischer Knochenersatz oder bei BNB oder mit bestimmter Knochentransplantation oder
Alter < 18 Jahre mit äußerst schweren oder schweren CC
I13F Bestimmte Eingriffe an den Extremitäten ohne bestimmte offene Reposition, ohne Implantation
alloplastischer Knochenersatz, außer bei BNB ohne bestimmte Knochentransplantation oder Al-
ter > 17 Jahre oder ohne äußerst schwere oder schwere CC
I16A Andere Eingriffe an der Schulter und bestimmte Eingriffe an der oberen Extremität mit bestimmtem
Eingriff an Schulter, Oberarm und Ellenbogen
I18A Wenig komplexe Eingriffe an Kniegelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm, Alter < 16 Jahre oder mit
mäßig komplexem Eingriff oder mit beidseitigem Eingriff am Kniegelenk
I20A Eingriffe am Fuß mit mehreren hochkomplexen Eingriffen oder Teilwechsel Endoprothese des unteren
Sprunggelenks, mit hochkomplexem Eingriff und komplexer Diagnose oder bestimmter Arthrodese
I20B Eingriffe am Fuß mit mehreren komplexen Eingriffen oder hochkomplexem Eingriff oder Teilwechsel
Endoprothese d. unteren Sprunggelenks oder bei Zerebralparese oder mit komplexem Eingriff und
komplexer Diagnose oder mit Eingriff an Sehnen des Rückfußes
I20E Andere Eingriffe am Fuß oder chronische Polyarthritis oder Diabetes Mellitus mit Komplikationen oder
Alter < 16 Jahre
I20F Eingriffe am Fuß ohne komplexe Eingriffe oder komplizierende Faktoren, Alter > 15 Jahre
I21Z Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule oder
komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte Eingriffe an der Klavikula
I22A Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit großfläch. Gewebetransplantation, mit kompli-
zierender Konstellation, Eingriff an mehreren Lokalisationen, schwerem Weichteilschaden oder kom-
plexer Gewebetransplantation mit schweren CC
I22B Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit kleinflächiger Gewebetransplantation od. mit
großflächiger Gewebetransplantation ohne kompliz. Konst., oh. Eingr. an mehreren Lokal., oh. schw.
Weichteilschaden, oh. kompl. Gewebetranspl. m. schw. CC
I23A Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbel-
säule, mit komplizierendem Eingriff am Knochen oder Alter < 18 Jahre mit äußerst schweren oder
schweren CC
I23B Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk und Femur und
Wirbelsäule ohne komplizierenden Eingriff am Knochen, Alter > 17 Jahre oder ohne äußerst schwere
oder schwere CC, mit bestimmtem Eingriff am Knochen
I23C Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk und Femur und
Wirbelsäule ohne komplizierenden Eingriff am Knochen, Alter > 17 Jahre oder ohne äußerst schwere
oder schwere CC, ohne bestimmten Eingriff am Knochen
I27D Eingriffe am Weichteilgewebe ohne bestimmte kleine Eingriffe oder kleinflächige Gewebetransplan-
tationen, ohne schwere CC, außer bei bösartiger Neubildung, ohne bestimmten Eingriff am Weichteil-
gewebe
I27E Bestimmte kleine Eingriffe am Weichteilgewebe oder ein Belegungstag
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
DRG DRG-Bezeichnung
I29A Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder bestimmte Osteosynthesen an der Klavikula, bei kompli-
zierender Diagnose oder Eingriff an mehreren Lokalisationen
I29B Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder best. Osteosynthesen an der Klavikula ohne kompliz.
Diagnose, ohne Eingriff an mehreren Lokalisationen oder sonst. arthroskopische Rekonstruktion der
Rotatorenmanschette mit bestimmten Eingriffen an der Schulter
I31A Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand, mit aufwendigen Eingriffen am Unterarm
I31B Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand oder bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur der
Patella, mit bestimmten komplexen Eingriffen am Unterarm
I31C Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm ohne gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand, ohne bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur
der Patella, ohne bestimmte komplexe Eingriffe am Unterarm
I32A Eingr. an Handgelenk u. Hand mit mehrzeitigem kompl. od. mäßig kompl. Eingr. od. mit Komplex-
behandl. Hand od. mit aufwendigem rekonstruktivem Eingr. bei angeborener Fehlbildung der Hand
oder mit best. gefäßgestielten Knochentx. bei Pseudarthrose der Hand
I32E Bestimmte mäßig komplexe Eingriffe an Handgelenk und Hand, mehr als ein Belegungstag oder
Alter < 6 Jahre
I32F Eingriffe an Handgelenk und Hand ohne komplexe oder mäßig komplexe Eingriffe oder mit bestimmtem
mäßig komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre, ein Belegungstag oder mit anderem mäßig komplexen Ein-
griff, Alter > 5 Jahre
I46A Prothesenwechsel am Hüftgelenk mit äußerst schweren CC oder Eingriff an mehreren Lokalisationen
I46B Prothesenwechsel am Hüftgelenk ohne äußerst schwere CC, ohne Eingriff an mehreren Lokalisationen,
mit periprothetischer Fraktur
I47A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst
schwere CC, Alter > 15 Jahre, mit komplizierendem Eingriff
I47B Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne best. kompliz. Faktoren, mit kompl. Diagnose an Becken/
Oberschenkel, mit best. endoproth. oder gelenkplast. Eingr. od. m. Impl. od. Wechsel Radiuskopfproth.
od. m. kompl. Erstimpl. od. m. Entf. Osteosynthesemat.
I50A Gewebe-/Haut-Transplantation außer an der Hand, ohne bestimmte komplizierende Faktoren, mit be-
stimmtem Eingriff oder bestimmter Vakuumbehandlung mit kontinuierlicher Sogbehandlung ab 8 Tagen
I50B Gewebe-/Haut-Transplantation außer an der Hand, ohne bestimmte komplizierende Faktoren, ohne
bestimmten Eingriff, mit bestimmter Vakuumbehandlung oder Alter < 16 Jahre
I59Z Andere Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk oder mäßig kompl. Eingr. Kniegelenk,
Ellenbogengelenk und Unterarm od. best. geschl. Reposition einer Gelenkluxation m. Osteosynthese
od. Einbringen Osteosynthesemat. bei OP am Weichteilgewebe
I66C Frakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder
intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
I66F Frakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, ohne äußerst schwere CC, ohne
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
I68B Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als 1 BT, mit
äuß. schw. oder schw. CC od. bei Para-/Tetraplegie, mit kompl. Diagn. oder ohne äuß. schw. oder
schw. CC, ohne Para-/Tetraplegie bei Diszitis
I68C Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen WS, > 1 BT od. and. Femurfraktur, bei Para-/
Tetraplegie od. mit äuß. schw. CC od. schw. CC od. Alter > 65 J., oh. kompl. Diagn. od. Kreuzbein-
fraktur od. best. mäßig aufw., aufw. od. hochaufw. Beh.
I74C Verletzungen an Unterarm, Handgelenk, Hand oder Fuß oder leichte bis moderate Verletzungen von
Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter
> 9 Jahre
I75A Schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk mit CC
I77Z Mäßig schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk
I98Z Komplexe Vakuumbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Binde-
gewebe
J65A Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma, mehr als 1 Belegungstag
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DRG DRG-Bezeichnung
J65B Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma, ein Belegungstag
W01B Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder komplexen Eingriffen oder IntK > 392/368/552 Aufwands-
punkte, ohne Frührehabilitation, mit Beatmung > 263 Stunden oder mit komplexer Vakuumbehandlung
oder mit IntK > 588/552/- Aufwandspunkte
W01C Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder komplexen Eingriffen oder IntK > 392/368/552 Aufwands-
punkte, ohne Frührehabilitation, ohne Beatmung > 263 Stunden, ohne komplexe Vakuumbehandlung,
ohne IntK > 588/552/- Aufwandspunkte
W02A Polytrauma mit anderen komplexen Eingriffen mit komplizierender Konstellation oder Eingriffen an meh-
reren Lokalisationen oder mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte
W02B Polytrauma mit anderen komplexen Eingriffen ohne komplizierende Konstellation, ohne Eingriffe an
mehreren Lokalisationen, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte
W04A Polytrauma mit anderen Eingriffen oder Beatmung > 24 Stunden, mit komplizierender Konstellation
oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen
W04B Polytrauma mit anderen Eingriffen oder Beatmung > 24 Stunden, ohne komplizierende Konstellation,
ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen, mit bestimmten anderen Eingriffen oder Beatmung mehr als
24 Stunden
W04C Polytrauma mit anderen Eingriffen oder Beatmung > 24 Stunden, ohne komplizierende Konstellation,
ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen, ohne bestimmte andere Eingriffe, ohne Beatmung > 24 Stun-
den
W36Z Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 784/828/828 Aufwandspunkte bei Polytrauma oder Poly-
trauma mit Beatmung oder Kraniotomie mit endovaskulärer Implantation von Stent-Prothesen an der
Aorta
W60Z Polytrauma, verstorben < 5 Tage nach Aufnahme, ohne komplizierende Konstellationen, ohne Be-
atmung > 24 Stunden, ohne komplexe oder bestimmte andere Eingriffe
W61A Polytrauma ohne signifikante Eingriffe mit komplizierender Diagnose oder mit intensivmedizinischer
Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
W61B Polytrauma ohne signifikante Eingriffe, ohne komplizierende Diagnose, ohne intensivmedizinische
Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
X04Z Andere Eingriffe bei Verletzungen der unteren Extremität
X05A Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, mit komplexem Eingriff
X05B Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, ohne komplexen Eingriff
X07A Replantation bei traumatischer Amputation, mit Replantation mehr als einer Zehe oder mehr als eines
Fingers
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
Verordnung
zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats
für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle
(Expertenrat-Verordnung – ExpertenratV)
Vom 9. November 2020
Auf Grund des § 11 Absatz 5 des Bundes-Klima- und sonstigen Regelungen wahrgenommen. Das Ein-
schutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) vernehmen des Expertenrats für Klimafragen ist insbe-
verordnet die Bundesregierung: sondere bei der Auswahl der Leitung der Geschäfts-
stelle und der wissenschaftlichen Angehörigen der
§1 Geschäftsstelle erforderlich.
Sitz des Expertenrats für Klimafragen (5) Zur Bearbeitung der Prüfungen, Stellungnahmen
und Sondergutachten im Auftrag der Bundesregierung
Der Expertenrat für Klimafragen hat seinen Sitz in
nach § 12 Absatz 2 und 3 des Bundes-Klimaschutzge-
Berlin.
setzes übermittelt das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit für die Bundes-
§2 regierung der Geschäftsstelle die erforderlichen Unter-
Geschäftsstelle lagen und Daten.
(1) Zur Unterstützung der Arbeiten des Expertenrats (6) Die Leitung der Geschäftsstelle stimmt Bearbei-
für Klimafragen wird eine Geschäftsstelle beim Umwelt- tungs- und Vorlagetermine für die Aufgaben des Exper-
bundesamt eingesetzt. Sitz der Geschäftsstelle ist tenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 2 und 3 des
Berlin. Bundes-Klimaschutzgesetzes mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(2) Die Geschäftsstelle untersteht fachlich dem
oder dem Deutschen Bundestag ab.
Expertenrat für Klimafragen. Weisungen zur Aufgaben-
erfüllung kann ausschließlich der Expertenrat für Klima-
fragen erteilen. §3
(3) Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Unvereinbarkeit von
Vorbereitung der Sitzungen des Expertenrats für Klima- Ämtern und Verschwiegenheitspflicht
fragen, die Vorbereitung der Anhörung von Behörden
und Sachverständigen und die Koordination der Über- (1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen
mittlung erforderlicher Daten von öffentlichen Stellen dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgeben-
des Bundes nach § 12 Absatz 4 des Bundes-Klima- den Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch
schutzgesetzes, die wissenschaftliche Zuarbeit zu den dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes
Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Tätigkeiten oder einer sonstigen juristischen Person des öffent-
des Expertenrats für Klimafragen sowie die Kommuni- lichen Rechts angehören. Hiervon ausgenommen sind
kations- und Öffentlichkeitsarbeit. Lehrende einer Hochschule und Beschäftigte eines
wissenschaftlichen Instituts.
(4) Das Umweltbundesamt stellt der Geschäftsstelle
zur Wahrnehmung der Aufgaben Personal und Sach- (2) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen
mittel nach Maßgabe der im Bundeshaushalt veran- dürfen ferner nicht einen Interessenverband repräsen-
schlagten Personal- und Sachmittelausgaben zur tieren, der in einem oder mehreren der in § 4 Absatz 1
Verfügung. Die Personal-, Haushalts- und Organisa- Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten
tionsangelegenheiten werden vom Umweltbundesamt Sektoren oder im Bereich der Klimaschutzpolitik tätig
im Einvernehmen mit dem Expertenrat für Klimafragen ist, oder zu diesem in einem ständigen Dienst- oder
auf Basis der jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen; sie dürfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020 2387
auch nicht während des letzten Jahres vor der Beru- gesetzes zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden
fung zum Mitglied des Expertenrats für Klimafragen oder Sachverständige, insbesondere Vertreter und Ver-
eine derartige Stellung innegehabt haben. treterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der
(3) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen Umweltverbände, anzuhören und zu befragen. Das
und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur nähere Verfahren hierzu legt der Expertenrat für Klima-
Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Ex- fragen in der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 2
pertenrat für Klimafragen als vertraulich bezeichneten Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes fest.
Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Ver-
schwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, §7
die dem Expertenrat für Klimafragen gegeben und als Datenübermittlung
vertraulich bezeichnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für sachkundige Dritte, wenn diese an Veranstal- (1) Enthalten Daten, die nach § 12 Absatz 4 des
tungen oder Sitzungen des Expertenrats für Klimafra- Bundes-Klimaschutzgesetzes zur Wahrnehmung der
gen teilnehmen oder anderweitig Einblick in Beratungs- Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen benötigt
unterlagen des Expertenrats für Klimafragen erhalten. werden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist die
übermittelnde Stelle des Bundes im Sinne des § 2 Ab-
§4 satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Geset-
Ausscheiden eines Mitglieds
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
des Expertenrats für Klimafragen
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Ge-
(1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen schäftsstelle des Expertenrats für Klimafragen darauf
sind berechtigt, ihr Amt durch schriftliche Erklärung hin.
gegenüber der Bundesregierung niederzulegen.
(2) Der Expertenrat für Klimafragen und die Ge-
(2) Erklärt ein Mitglied sein Ausscheiden, scheidet es schäftsstelle sind für den Schutz der Vertraulichkeit
erst nach dem Ablauf des übernächsten Monats nach der übermittelten Daten verantwortlich.
Eingang der Mitteilung aus.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein (3) Entwürfe, die zur Bearbeitung der Aufgaben nach
neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit § 12 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bundes-Klimaschutz-
des ausgeschiedenen Mitglieds durch die Bundesregie- gesetzes übermittelt werden, stellen vertrauliche Infor-
rung benannt. mationen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dar.
§5 §8
Beschlussfassung des Aufwandsentschädigung
Expertenrats für Klimafragen und Reisekostenerstattung
(1) Der Expertenrat für Klimafragen strebt einver- (1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen
nehmliche Beschlüsse an. Ist dies nicht erreichbar, sind ehrenamtlich tätig.
bedürfen Beschlüsse der Zustimmung von mindestens
drei Mitgliedern. Die Beschlüsse sind zu veröffentlichen. (2) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen
Minderheitsvoten sind auf Verlangen der betroffenen erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die
Mitglieder ebenfalls zu veröffentlichen. Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
(2) Der Expertenrat für Klimafragen fasst seine Be- Sicherheit festgesetzt.
schlüsse unverzüglich. Dies gilt insbesondere für die
Überprüfung der ihm zugeleiteten Entwürfe von Sofort- (3) Den Mitgliedern des Expertenrats für Klimafragen
programmen, die im Verlauf der Abstimmungen vor Er- werden die Reisekosten erstattet. Für die Erstattung
stellung der Beschlussvorlage nach § 12 Absatz 2 des von Reisekosten finden die für die Beamtinnen und Be-
Bundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt werden. Der amten des Bundes geltenden Bestimmungen entspre-
Expertenrat für Klimafragen leitet die Ergebnisse dieser chend Anwendung, sofern sich aus den Richtlinien für
Überprüfung dem Bundesministerium für Umwelt, die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüs-
Naturschutz und nukleare Sicherheit, den nach § 4 sen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im
Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes verantwort- Bereich des Bundes nichts Abweichendes ergibt. Die
lichen Bundesministerien, den weiteren ständigen Mit- Erstattung der Reisekosten nach den Sätzen 1 und 2
gliedern des Kabinettsausschusses Klimaschutz sowie gilt auch für sachkundige Dritte, wenn diese auf Veran-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung lassung des Expertenrats für Klimafragen an dessen
unverzüglich zu. Veranstaltungen oder Sitzungen teilnehmen.
(3) Nähere Einzelheiten der Beschlussfassung legt
der Expertenrat für Klimafragen in der Geschäftsord- §9
nung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Klima- Schiedsrichterliches Verfahren
schutzgesetzes fest.
In der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 2
§6 des Bundes-Klimaschutzgesetzes kann mit Zustim-
mung aller Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen
Anhörung und Befragung auch geregelt werden, dass alle Streitigkeiten der Mit-
von Behörden oder Sachverständigen glieder des Expertenrats für Klimafragen untereinander,
Der Expertenrat für Klimafragen hat die Möglichkeit soweit diese Rechte und Pflichten der Mitglieder des
nach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Klimaschutz- Expertenrats für Klimafragen aus dieser Verordnung
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020
betreffen und schiedsfähig im Sinne von § 1030 Ab- § 10
satz 1 der Zivilprozessordnung sind, in einem schieds-
Inkrafttreten
richterlichen Verfahren entsprechend den §§ 1025
bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
des Rechtswegs endgültig entschieden werden. in Kraft.
Berlin, den 9. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze