2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Erstes Gesetz
zur Änderung des Batteriegesetzes*
Vom 3. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
eingefügt:
Artikel 1 „§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahme-
Änderung des stellen“.
Batteriegesetzes f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I „§ 16 Sammelziel“.
S. 1582), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Ge- g) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
„§ 18 Hinweis- und Informationspflichten“.
worden ist, wird wie folgt geändert:
h) Die Angaben zu Abschnitt 4 bis § 23 werden
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: durch die folgenden Angaben ersetzt:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4
„§ 4 Registrierung der Hersteller“. Zuständige Behörde
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: § 19 Zuständige Behörde
„§ 6 (weggefallen)“. § 20 Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 21 Befugnisse der zuständigen Behörde
c) In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Hersteller-
eigene“ gestrichen. § 22 Vollständig automatisierter Erlass von
Verwaltungsakten
d) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt: Abschnitt 5
„§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge“. Beleihung
*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des § 23 Ermächtigung zur Beleihung
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Ände- § 24 Aufsicht
rung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 109). § 25 Beendigung der Beleihung
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Abschnitt 6 sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder jede
Beauftragung Dritter, öffentliche Einrichtung, das oder die an der
Verordnungsermächtigung, Vollzug Rücknahme von Geräte-Altbatterien mitwirkt, in-
dem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-
§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächti- Altbatterien oder Geräte-Altbatterien anderer
gung Endnutzer zurücknimmt, ohne hierzu verpflichtet
§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- zu sein.“
verordnungen e) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:
§ 28 Vollzug „(19) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz,
den die Masse der in einem Kalenderjahr einer
Abschnitt 7 ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung zuge-
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen führten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der
§ 29 Bußgeldvorschriften in diesem Kalenderjahr gesammelten Altbatte-
rien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses
§ 30 Einziehung Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung aus-
§ 31 Übergangsvorschriften“. geführte Altbatterien sind nur insoweit zu be-
2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: rücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14
Absatz 3 entsprochen worden ist.“
„Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt f) Absatz 20 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 „(20) „Recyclingeffizienz“ eines Verwertungs-
(BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils verfahrens ist der Quotient aus der Masse der
geltenden Fassung, das Produktsicherheitsgesetz mit dem Verwertungsverfahren hergestellten
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; Stoffe, die ohne weitere Behandlung kein Abfall
2012 I S. 131), das durch Artikel 301 der Verord- mehr sind oder die für ihren ursprünglichen
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert Zweck oder für andere Zwecke verwendet wer-
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den, mit Ausnahme der energetischen Verwer-
die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be- tung, und der Masse der dem Verwertungs-
kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), verfahren zugeführten Altbatterien.“
die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 4. § 3 wird wie folgt geändert:
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-
rührt.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt geändert: „(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen,
a) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wenn sie oder deren Bevollmächtigte
„„Vertreiber“ ist, wer, unabhängig von der Ver-
1. nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen
triebsmethode, im Geltungsbereich dieses Ge-
Behörde ordnungsgemäß registriert sind und
setzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnut-
zer anbietet.“ 2. durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Ver-
bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Geräte-
b) Absatz 15 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
batterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8
„„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industrie-
Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im batterien jeweils obliegenden Rücknahme-
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in pflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach
Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben
die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Her- werden können.“
stellern anbieten, die oder deren Bevollmäch-
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4
Absatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Her- „Das Anbieten von Batterien ist untersagt, wenn
steller im Sinne dieses Gesetzes.“ deren Hersteller oder deren Bevollmächtigte ent-
gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ord-
c) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-
nungsgemäß registriert sind.“
gefügt:
d) In Absatz 5 wird nach dem Wort „in“ das Wort
„(15a) „Bevollmächtigter“ ist jede im Gel- „den“ gestrichen.
tungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene
natürliche oder juristische Person oder Perso- 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
nengesellschaft, die ein Hersteller ohne Nieder- „§ 4
lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Registrierung der Hersteller
beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche
Aufgaben wahrzunehmen, um die Hersteller- (1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbe-
pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.“ reich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder
im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2
d) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein- sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zu-
gefügt: ständigen Behörde mit der Marke und der jeweili-
„(16a) „Freiwillige Rücknahmestelle“ ist jedes gen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren
gemeinnützige Unternehmen, gewerbliche oder zu lassen. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vor-
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liegen aller Voraussetzungen nach Absatz 2 und pflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1
§ 20 Absatz 1 zu erteilen. Der Registrierungsantrag Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die
muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Ände- von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach
rungen von im Registrierungsantrag enthaltenen § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen
Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Inver- Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen
kehrbringens sind der zuständigen Behörde unver- Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen
züglich mitzuteilen. und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten.“
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 7. § 6 wird aufgehoben.
sind folgende Angaben zu machen: 8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des „§ 7
Bevollmächtigten, insbesondere Postleitzahl
und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Tele- Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
fon- und Faxnummer, Internetadresse sowie (1) Jeder Hersteller von Gerätebatterien oder
E-Mail-Adresse; im Fall der Bevollmächtigung dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner
auch Name und Kontaktdaten des Herstellers, Rücknahmepflichten nach § 5 ein eigenes Rück-
der vertreten wird, nahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten
2. Vor- und Nachname einer vertretungsberechtig- und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb
ten natürlichen Person, des Rücknahmesystems bedürfen der Genehmi-
gung durch die zuständige Behörde. Die Genehmi-
3. Handelsregisternummer oder vergleichbare amt- gung ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2
liche Registernummer des Herstellers, einschließ- und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb
lich der europäischen oder der nationalen Steuer- einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung
nummer des Herstellers, entschieden, gilt diese als erteilt. Die Frist nach
4. im Fall der Bevollmächtigung: die Beauftragung Satz 4 beginnt mit Eingang der vollständigen Unter-
durch den Hersteller, lagen bei der zuständigen Behörde.
5. Marke, unter der der Hersteller die Batterien in (2) Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt
Verkehr zu bringen beabsichtigt, werden, wenn nachgewiesen ist, dass das in § 16
6. Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Her- vorgeschriebene Sammelziel erreicht wird. Die Ge-
steller in Verkehr zu bringen beabsichtigt, nehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Rück-
nahmesystem
7. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: Name
und Anschrift des Rücknahmesystems nach § 7 1. allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Ent-
sowie im Fall der Beauftragung eines Dritten sorgungsträgern, allen Behandlungsanlagen nach
nach § 7 Absatz 3 Name und Handelsregister- § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rück-
nummer oder vergleichbare amtliche Register- nahmestellen die unentgeltliche Abholung von
nummer des beauftragten Dritten, Geräte-Altbatterien anbietet,
8. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- oder 2. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-
Industriebatterien: eine Erklärung über die er- Altbatterien bei allen Vertreibern, allen öffent-
folgte Einrichtung einer den Anforderungen nach lich-rechtlichen Entsorgungsträgern, allen Be-
§ 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit und handlungsanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2
über die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabebe- und allen freiwilligen Rücknahmestellen, die
rechtigten auf das Angebot, vom Angebot nach Nummer 1 Gebrauch ge-
macht haben (angeschlossene Rücknahmestel-
9. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit ent- len), gewährleistet,
sprechen.
3. den angeschlossenen Rücknahmestellen unent-
(3) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 geltlich geeignete Rücknahmebehälter und den
Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Ab- gefahrgutrechtlichen Anforderungen entspre-
satz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der chende Transportbehälter bereitstellt,
zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elek-
tronische Datenverarbeitungssystem nach Maß- 4. die von den angeschlossenen Rücknahme-
gabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung stellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, un-
für das elektronische Datenverarbeitungssystem. abhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von oder Herkunft, innerhalb von 15 Werktagen un-
Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommu- entgeltlich abholt, sobald
nikation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll- a) Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen
mächtigten die elektronische Übermittlung, eine eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht
bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung und gemeldet haben und
eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und
Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung Behandlungsanlagen nach § 12 Absatz 1
nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 und 2 eine Abholmasse von 180 Kilogramm
sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde erreicht und gemeldet haben,
zu veröffentlichen.“
sofern keine geringere Abholmasse vereinbart
6. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ist; bei der Festlegung der Abholmassen zwi-
„Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung schen dem Rücknahmesystem und der ange-
nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind ver- schlossenen Rücknahmestelle sind die Lager-
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kapazität und die Gefährlichkeit der Lagerung gabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung
von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen; er- für das elektronische Datenverarbeitungssystem.
reicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
geforderte Abholmasse nicht, so kann er vom Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommu-
Rücknahmesystem dennoch die einmalige Ab- nikation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll-
holung der zurückgenommenen Altbatterien for- mächtigten und mit den Rücknahmesystemen die
dern; sowie elektronische Übermittlung, eine bestimmte Ver-
5. die bei den angeschlossenen Rücknahmestellen schlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs
abgeholten Geräte-Altbatterien einer Verwertung für die Übermittlung elektronischer Dokumente ver-
nach § 14 oder einer Beseitigung zuführt. langen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und
die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Inter-
Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen netseite der zuständigen Behörde zu veröffent-
für die voraussichtliche Erreichung des Ziels nach lichen.
Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2
sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens § 7a
durch Gutachten eines unabhängigen Sachverstän-
digen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung Ökologische Gestaltung der Beiträge
eines Rücknahmesystems kann auch nachträglich Die Rücknahmesysteme sind verpflichtet, im
mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich Rahmen der Bemessung der Beiträge der Hersteller
sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforde- oder der Bevollmächtigten Anreize dafür zu schaf-
rungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 fen, dass bei der Herstellung von Gerätebatterien
dauerhaft sicherzustellen. die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert
(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknah- wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind auch die
mesystems nach Absatz 1 Satz 1 können mehrere Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die
Hersteller oder deren Bevollmächtigte zusammen- Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien zu berück-
wirken. Wirken mehrere Hersteller oder deren Be- sichtigen. Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an
vollmächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres den einzelnen chemischen Systemen der Geräte-
Rücknahmesystems durch Beauftragung eines batterien zu orientieren.“
Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach 9. § 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusam- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
menwirkenden Hersteller oder deren Bevollmäch-
tigte erteilt werden. Der Genehmigungsantrag muss aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Herstel-
die zusammenwirkenden Hersteller oder deren Be- ler von Fahrzeug- und Industriebatterien“ die
vollmächtigte eindeutig benennen. Der gemein- Wörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-
same Dritte hat die Geheimhaltung der ihm vorlie- fügt.
genden Daten insoweit sicherzustellen, als es sich bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
um herstellerspezifische Informationen oder um In- „Die Hersteller von Fahrzeug- und Industrie-
formationen handelt, die einzelnen Herstellern oder batterien oder deren Bevollmächtigte sind
deren Bevollmächtigten unmittelbar zurechenbar verpflichtet, die finanziellen und organisato-
sind oder zugerechnet werden können. rischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht
(4) Der Betreiber eines Rücknahmesystems hat nach Satz 1 nachzukommen.“
der zuständigen Behörde Änderungen von im Ge- cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
nehmigungsantrag enthaltenen Angaben sowie die „Hersteller“ die Wörter „oder an deren Be-
dauerhafte Aufgabe des Betriebs unverzüglich mit- vollmächtigte“ eingefügt.
zuteilen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hersteller“
(5) Die Rücknahmesysteme haben unter Wah- die Wörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-
rung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die fügt.
folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf
des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffent- c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Hersteller“
lichen: die Wörter „oder von deren Bevollmächtigten“
eingefügt.
1. die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
10. § 9 wird wie folgt geändert:
2. die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen
Beiträge je in Verkehr gebrachter Gerätebatterie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder je in Verkehr gebrachter Masse an Geräte- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Handels-
batterien, geschäft“ durch die Wörter „des Handelsge-
3. das Verfahren für die Auswahl der Entsorgungs- schäfts“ ersetzt.
leistung sowie bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Art“ die
4. die im eigenen System erreichten Recyclingeffi- Wörter „im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6“
zienzen. eingefügt.
(6) Der Genehmigungsantrag nach Absatz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Ab- „(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind
satz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatte-
zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elek- rien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1
tronische Datenverarbeitungssystem nach Maß- Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rück-
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nahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Mo- 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a er-
nate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei setzt:
Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit „§ 13
oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei
Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Mitwirkung der
Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
um mindestens zwölf weitere Monate. Die sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß
Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmi- § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronik-
gung des Rücknahmesystems während der gerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro-
Laufzeit entfällt.“ oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich
zurückzunehmen. Diese Geräte-Altbatterien sind
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1
zu überlassen. Satz 2 gilt auch, sofern sich öffent-
„(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot nach
lich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der
§ 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahr-
Rücknahme sonstiger Geräte-Altbatterien beteili-
zeug- und Industriebatterien selbst verwertet
gen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt
oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er
für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist
sicherzustellen, dass die Anforderungen des
nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein-
§ 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-
barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart
batterien, die der Vertreiber einem gewerblichen
ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate.
Altbatterieentsorger mit dem Ziel der Verwertung
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder
überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 zu
keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit
Gunsten des Vertreibers als erfüllt. Satz 2 gilt
um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 3
auch für Fahrzeugbatterien, die der Vertreiber
und 4 gelten nicht, sofern die Genehmigung des
einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.
mit dem Ziel der Verwertung überlässt.“
(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kön-
11. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: nen sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbat-
terien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt,
„Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand er- sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbat-
hebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige terien nach § 14 zu verwerten.
Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die
Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf § 13a
Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektro-
nisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Mitwirkung von
Pfanderstattung erfolgt ist.“ freiwilligen Rücknahmestellen
Freiwillige Rücknahmestellen haben die anfallen-
12. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: den und zurückgenommenen Geräte-Altbatterien
einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1
„(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesys-
über Rücknahmestellen, die den Rücknahmesyste- tem erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kün-
men nach § 7 Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind, digung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf
erfasst.“ der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit
13. § 12 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf
Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten
„(1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtun- oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die
gen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronik- Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die
gerätegesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmi-
anfallende Geräte-Altbatterien einem Rücknahme- gung des Rücknahmesystems während der Lauf-
system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. zeit entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen
Rücknahmesystem sind mindestens Regelungen
(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.“
für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung
15. § 14 wird wie folgt geändert:
sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende
Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
(3) Die Bindung an ein Rücknahmesystem er-
folgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung „Die Behandlung muss mindestens die Ent-
ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der ver- fernung aller Flüssigkeiten und Säuren um-
einbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit verein- fassen. Es sind die folgenden Recyclingeffi-
bart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. zienzen zu erreichen:
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder 1. 65 Prozent der durchschnittlichen Masse
keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit von Blei-Säure-Altbatterien beim höchs-
um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 ten Maß an stofflicher Verwertung des
und 2 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar
Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.“ und technisch erreichbar ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2285
2. 75 Prozent der durchschnittlichen Masse 4. die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System
von Nickel-Cadmium-Altbatterien beim erreichte Sammelquote für Geräte-Altbatterien,
höchsten Maß an stofflicher Verwertung 5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen
des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich System erreichte Verwertungsquote für Geräte-
zumutbar und technisch erreichbar ist, Altbatterien sowie
3. 50 Prozent der durchschnittlichen Masse 6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs-
sonstiger Altbatterien.“ und Beseitigungsergebnisse.
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: Jeder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ist
„Dabei ist insbesondere die Berechnung der verpflichtet, dem Rücknahmesystem, das er be-
Recyclingeffizienzen zu beachten, die durch treibt, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach
die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kom- Satz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen
mission vom 11. Juni 2012 mit Durchfüh- des Rücknahmesystems bereitzustellen. Die Doku-
rungsbestimmungen zur Berechnung der mentation nach Satz 1 ist durch die Rücknahme-
Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in einer von
für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß einem unabhängigen Sachverständigen geprüften
der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen und bestätigten Fassung vorzulegen. Die Rücknah-
Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom mesysteme haben sicherzustellen, dass spätestens
12.6.2012, S. 9) vorgegeben ist.“ nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch
denselben Sachverständigen ein anderer unabhän-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- giger Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung
fügt: der Dokumentation durchführt. Jedes Rücknahme-
„(2a) Die Behandlung und die Lagerung von system veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende
Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vor-
erfolgen lage beim Umweltbundesamt auf seiner Internet-
1. an Standorten mit undurchlässigen Ober- seite. Im Fall der Beleihung nach § 23 übermittelt
flächen und geeigneter, wetterbeständiger das Umweltbundesamt die Dokumentationen der
Abdeckung oder Rücknahmesysteme nach deren Erhalt an die Belie-
hene.
2. in geeigneten Behältnissen.
(2) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1
Satz 1 gilt auch für eine nur vorübergehende La- Satz 1 haben dem Umweltbundesamt jährlich bis
gerung.“ zum Ablauf des 30. April über die ökologische Ge-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Nummer 3“ staltung der Beiträge ihrer Hersteller oder von
durch die Angabe „§ 27 Nummer 2“ ersetzt. deren Bevollmächtigten zu berichten, insbesondere
berichten sie, wie sie die Vorgaben nach § 7a bei
16. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: der Bemessung der Beiträge umgesetzt haben.
„§ 15 (3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Indus-
Erfolgskontrolle triebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5
und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über
(1) Jedes Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1
die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-
Satz 1 hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum
und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Die
Ablauf des 30. April eine Dokumentation gemäß
Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbun-
Satz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über
desamtes in einer von einem unabhängigen Sach-
1. die Masse der Gerätebatterien, die im vorange- verständigen geprüften und bestätigten Fassung
gangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im vorzulegen. Hersteller von Fahrzeug- und Industrie-
Fall der Bevollmächtigung von den durch die Be- batterien oder deren Bevollmächtigte können für
vollmächtigten jeweils vertretenen Hersteller im mehrere Vertreiber gemeinsam eine Dokumentation
Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr ge- vorlegen. Sie haben jährlich bis zum Ablauf des
bracht wurden und im Geltungsbereich dieses 31. Mai die Daten über die im vorangegangenen
Gesetzes verblieben sind, untergliedert nach Jahr erreichten Verwertungsquoten für Fahrzeug-
chemischen Systemen und Typengruppen, und Industrie-Altbatterien auf Ihrer Internetseite zu
2. die Masse der von ihm im vorangegangenen veröffentlichen.
Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, (3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffent-
untergliedert nach chemischen Systemen und lich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1
Typengruppen; dabei sind selbst zurückgenom- Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden,
mene Massen und Massen, die von anderen dass über die Rücknahme und Verwertung von
Rücknahmesystemen zurückgenommen und die- Fahrzeug-Altbatterien zu berichten ist.
sen abgekauft wurden, getrennt auszuweisen, (4) Das Umweltbundesamt kann im Bundes-
3. die Masse der von ihm im vorangegangenen anzeiger Empfehlungen für das Format und den
Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1
untergliedert nach chemischen Systemen und und 2 veröffentlichen. Das Umweltbundesamt ist
Typengruppen; dabei sind ausgeführte und befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszu- heit Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den unab-
weisen, hängigen Sachverständigen bei der Prüfung und
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Bestätigung der Dokumentationen nach Absatz 1 zer in angemessenem Umfang zu informieren
zu beachten sind. über
1. die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Ent-
§ 16 sorgung von Geräte-Altbatterien,
Sammelziel 2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung
(1) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 von Geräte-Altbatterien,
Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Ge- 3. die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie
räte-Altbatterien eine Sammelquote von mindes-
tens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstel- 4. die Rücknahmestellen.
len. Die Information nach Satz 1 hat in regelmäßigen
(2) Zur Berechnung der Sammelquote nach Ab- Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale
satz 1 ist die Masse der Geräte-Altbatterien, die im als auch überregionale Maßnahmen beinhalten.
Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalen- Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die
derjahr zurückgenommen wurde, ins Verhältnis zu Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1
setzen zu der Masse an Gerätebatterien, die im gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.
Durchschnitt des betreffenden und der beiden vor- Der beauftragte Dritte hat einen Beirat einzurich-
angegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich ten, dem folgende Vertreter angehören:
dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht wor- 1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsor-
den ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes für gungsträger,
eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht. Bei 2. Vertreter der Verbraucherschutzorganisatio-
der Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der nen,
zurückgenommenen Blei-Säure-Geräte-Altbatte-
rien nur insoweit herangezogen werden, als sie die 3. Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
Masse der erstmals in Verkehr gebrachten Blei- 4. Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich die- 5. Vertreter der Länder und des Bundes.
ses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Ver-
fügung steht, nicht übersteigt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1
(3) Bei einem Wechsel eines Herstellers von tragen die Kosten entsprechend dem Marktan-
einem Rücknahmesystem zu einem anderen Rück- teil der in Verkehr gebrachten Masse an Geräte-
nahmesystem wird die in Verkehr gebrachte Masse batterien der jeweils bei ihnen selbst oder über
an Gerätebatterien bei der Berechnung der Sam- einen Bevollmächtigten beteiligten Hersteller.
melquote nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt
des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem (4) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1
zugerechnet. Zuvor in Verkehr gebrachte Geräte- Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche
batterien verbleiben für die Berechnung der Sam- Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu ent-
melquote beim bisherigen Rücknahmesystem.“ werfen, diese den Rücknahmestellen unentgelt-
lich zur Verfügung zu stellen und bei den Rück-
17. In § 17 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Num- nahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu
mer 4“ durch die Angabe „§ 27 Nummer 3“ ersetzt. werben. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Ab-
18. § 18 wird wie folgt geändert: satz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich ei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus
Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entspre-
„§ 18
chend.“
Hinweis- und Informationspflichten“.
19. Nach § 18 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: eingefügt:
„(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die End- „Abschnitt 4
nutzer zu informieren über
Zuständige Behörde
1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmun-
gen, § 19
2. Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maß- Zuständige Behörde
nahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
3. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wie-
derverwendung von Altbatterien, § 20
4. die möglichen Auswirkungen der in Batterien Aufgaben der zuständigen Behörde
enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die
menschliche Gesundheit, insbesondere über (1) Die zuständige Behörde registriert den Her-
die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen steller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma,
Batterien, sowie dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der An-
schrift und dem Namen des Vertretungsberechtig-
5. die Bedeutung der getrennten Sammlung und ten sowie der Batterieart im Sinne von § 2 Absatz 4
der Verwertung von Altbatterien für Umwelt bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungs-
und Gesundheit. nummer. Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die
(3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 zuständige Behörde den Bevollmächtigten mit den
Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnut- in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kon-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2287
taktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je 1. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ent-
vertretenen Hersteller eine Registrierungsnummer. gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Rücknahmesys-
Herstellern von Gerätebatterien oder deren Bevoll- tem einrichtet und betreibt,
mächtigten darf die Registrierung nur erteilt wer-
den, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte 2. der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Bat-
ein Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 terien wiederholt nicht oder nicht richtig kenn-
eingerichtet hat und betreibt, das mit Wirkung für zeichnet oder
ihn genehmigt ist.
3. über das Vermögen des Herstellers oder von
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Rück- dessen Bevollmächtigten das Insolvenzverfah-
nahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag ren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insol-
des Herstellers oder des Bevollmächtigten oder auf venzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Antrag des beauftragten Dritten nach Maßgabe des
§ 7 Absatz 2 und 3. Die zuständige Behörde über- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist bei Eröff-
prüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt wer- des Herstellers die Registrierung einschließlich der
den. Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der
Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigen-
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die fol- verwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegen-
genden Angaben zu den registrierten Herstellern über der zuständigen Behörde verbindlich erklärt,
und den registrierten Bevollmächtigten auf ihrer In- den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nach-
ternetseite: zukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall
1. Name, Anschrift und Internetadresse des Her- der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über
stellers oder von dessen Bevollmächtigten, das Vermögen des Bevollmächtigten eröffnet wird.
2. im Fall der Bevollmächtigung: Name und An- (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet
schrift des vertretenen Herstellers, des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7
3. die Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn
Hersteller in Verkehr bringt,
1. der Betreiber des Rücknahmesystems seine
4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien
Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwie-
in Verkehr bringt,
gend verletzt,
5. bei Gerätebatterien: Name und Rechtsform des
Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1, 2. der Betreiber des Rücknahmesystems nicht nur
das der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Ab-
eingerichtet hat und betreibt, satz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28
Absatz 1 verstößt,
6. bei Fahrzeug- oder Industriebatterien: die Erklä-
rung über die erfolgte Einrichtung von Rück- 3. im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein
gabemöglichkeiten und die Zugriffsmöglichkei- Bevollmächtigter das Rücknahmesystem mehr
ten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot. betreibt oder
Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Her- 4. der Betreiber des Rücknahmesystems das Sam-
stellern von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatte- melziel nach § 16 in einem Kalenderjahr nicht
rien und muss für jeden Hersteller die Angaben erreicht.
nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung
enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausge- Die zuständige Behörde soll die Genehmigung
treten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaus- eines Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1
tritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind drei widerrufen, wenn über das Vermögen des Rück-
Jahre nach dem Datum des angezeigten Marktaus- nahmesystems das Insolvenzverfahren eröffnet
tritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung mangels Masse abgelehnt wird. Die Genehmigung
mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmäch- eines Rücknahmesystems ist zu widerrufen, wenn
tigten je vertretenen Hersteller zu veröffentlichen die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb
sind. des Rücknahmesystems eingestellt wurde.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht den
Namen und die Anschrift der genehmigten Rück- § 22
nahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf ihren
Vollständig automatisierter
Internetseiten.
Erlass von Verwaltungsakten
§ 21 Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach
den §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbescha-
Befugnisse der zuständigen Behörde
det des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsver-
(1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet fahrensgesetzes vollständig durch automatische
des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass
Registrierung einschließlich der Registrierungs- besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bear-
nummer widerrufen, wenn beiten.
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Abschnitt 5 § 25
Beleihung Beendigung der Beleihung
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene auf-
§ 23 gelöst ist.
Ermächtigung zur Beleihung (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elek- Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die über-
tro- und Elektronikgerätegesetz mit den Aufgaben tragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6,
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Be-
den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die
leihung jederzeit schriftlich von der zuständigen
Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rück-
Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb
nahme und den Widerruf der hierzu ergehenden
einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung
Verwaltungsakte ein. Die zu Beleihende hat die not-
der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Ab-
wendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung
satz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die
der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Dies ist
zuständige Behörde erforderlich ist, zu entspre-
gewährleistet, wenn
chen.“
1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Ge-
20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.
sellschaftsvertrag oder nach der Satzung die
Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zu- 21. Der bisherige § 19 wird § 26 und wird wie folgt ge-
verlässig und fachlich geeignet sind, fasst:
2. die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufga- „§ 26
ben notwendige Ausstattung und Organisation Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
hat und
(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen;
Schutz personenbezogener Daten sowie zum § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis- gilt entsprechend.
sen eingehalten werden.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Gel-
(2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen tungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen
die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Ab- Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Ver-
satz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Ausla- pflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1,
gen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen.
und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten
vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur
bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftra-
Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht indivi- gung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher
duelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder Sprache zu erfolgen.“
sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die
Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen 22. Der bisherige § 20 wird § 27 und wird wie folgt ge-
gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 ändert:
nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Be- a) Das Wort „, Bau“ wird gestrichen und das Wort
hörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Auf- „Reaktorsicherheit“ wird durch die Wörter „nu-
gaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und kleare Sicherheit“ ersetzt.
Auslagen.
b) Nummer 1 wird aufgehoben.
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Be-
c) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
hörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
bis 4.
§ 24 d) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter
„, Quoten für die zu erreichende Verwertungs-
Aufsicht
effizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung“
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und gestrichen.
Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
23. Der bisherige § 21 wird § 28 und wird wie folgt ge-
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen ändert:
Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zu-
ständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauf- „(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber
tragten durchführen zu lassen. den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1
(3) Die zuständige Behörde kann von der Belie- Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich
henen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7
die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 ent- Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen
stehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.“
Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 47 und 62“
der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Ein- durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 bis 6 und § 62“
nahmen nicht übersteigen. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2289
24. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und wird 26. Nach dem neuen § 29 wird folgender § 30 einge-
wie folgt gefasst: fügt:
„Abschnitt 7 „§ 30
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen“. Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1
25. Der bisherige § 22 wird § 29 und wird wie folgt ge- begangen worden, so können Gegenstände einge-
ändert: zogen werden,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 oder Absatz“ braucht worden oder bestimmt gewesen sind.
durch das Wort „oder“ ersetzt und wird das § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Wort „den“ gestrichen. anzuwenden.“
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „in“ das 27. Der bisherige § 23 wird § 31 und wird wie folgt ge-
Wort „den“ gestrichen. fasst:
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge- „§ 31
fasst: Übergangsvorschriften
„4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, (1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für
rechtzeitig registrieren lässt, Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in
5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Ände- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erst-
rungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht mals in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 1
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“. gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen auf-
gebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt
dd) In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 oder von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem
Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord- 1. Oktober 2015 erstmals in Verkehr gebracht wor-
nung nach § 20 Nummer 2“ durch die Wörter den sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien,
„Satz 1, 2 oder 3“ ersetzt. die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerk-
zeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar
ee) In Nummer 7 wird die Angabe „3“ durch die
2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.
Angabe „7“ ersetzt.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 müssen Her-
ff) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben. steller, die das Inverkehrbringen bereits nach § 4
gg) In Nummer 10 werden die Wörter „dem Ge- Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni
meinsamen Rücknahmesystem nicht zur Ab- 2009 in Verbindung mit der Verordnung zur Durch-
holung bereitstellt“ durch die Wörter „einem führung des Batteriegesetzes vom 12. November
Rücknahmesystem nicht überlässt“ ersetzt. 2009, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2020 geltenden Fassung, beim Umweltbundes-
hh) In Nummer 14 werden die Wörter „Satz 1 amt angezeigt haben, erst ab dem 1. Januar 2022
Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung nach § 4 bei der zuständigen Behörde registriert
mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den ange-
Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 zeigten Angaben Änderungen ergeben haben.
Nummer 7“ durch die Wörter „Satz 1, auch
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht bis zum
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Ablauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis
ii) Nach Nummer 14 werden die folgenden zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den ange-
Nummern 14a und 14b eingefügt: zeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mitge-
„14a. entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht teilten Daten auf seinen Internetseiten:
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
1. Name und Rechtsform des Herstellers,
14b. entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen
der dort genannten Sammelquote 2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Post-
nicht sicherstellt,“. leitzahl, Ort und Staat,
3. Internetadresse des Herstellers,
jj) In Nummer 16 werden nach der Angabe
„Absatz 6“ ein Komma und das Wort „auch“ 4. Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der
eingefügt und wird die Angabe „§ 20 Num- Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsich-
mer 4“ durch die Angabe „§ 27 Nummer 3“ tigt, und Marke, unter der er dabei tätig ist,
ersetzt. 5. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: eine
Erklärung über die Einrichtung eines hersteller-
b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
eigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbat-
Komma ersetzt und nach der Angabe „14“ die
terien durch den Hersteller sowie Name und
Angabe „und 14b“ eingefügt.
Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb
c) In Absatz 3 wird die Angabe „5, 8 und 14“ durch seines herstellereigenen Rücknahmesystems
die Wörter „5 und 14 bis 14b“ ersetzt. beauftragten Dritten,
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
6. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- und In- gabe, dass die Masse der im zweiten Kalenderjahr
dustriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Masse
Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 der im Durchschnitt der ersten beiden Kalender-
entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Alt- jahre der Tätigkeit des Rücknahmesystems erst-
batterien sowie Angaben über die Art der einge- mals in Verkehr gebrachten Gerätebatterien ins
richteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff Verhältnis zu setzen ist.“
der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.
(4) Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Artikel 2
Satz 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020
Änderung des
bereits durch die am Sitz des Herstellers für Abfall-
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
wirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von
dieser bestimmten Behörde genehmigt sind, gelten Dem § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerä-
längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 tegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
weiterhin als genehmigt. Änderungen von bereits zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
erteilten Genehmigungen sowie Anordnungen nach 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird folgen-
§ 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. De- der Satz angefügt:
zember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für
„Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach
Abfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch
dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582),
eine von dieser bestimmten Behörde vorgenom-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. No-
men.
vember 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in
(5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach
1. Januar 2023 anzuwenden. Satz 1 Beliehene auch die im Batteriegesetz genannten
(6) Für die Ermittlung der Sammelquote nach und durch die Beleihung nach dem Batteriegesetz
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben wahrnehmen.“
gilt § 16 für das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als
Rücknahmesystem mit der Maßgabe, dass die Artikel 3
Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenom-
menen Geräte-Altbatterien zur Masse der in diesem Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Gerätebatterien ins Verhältnis zu setzen ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des
(7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit Batteriegesetzes vom 12. November 2009 (BGBl. I
eines Rücknahmesystems gilt § 16 mit der Maß- S. 3783) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2291
Erstes Gesetz
zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom 3. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2728) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 38 Absatz 1,“ die Angabe
„§ 40 Absatz 1,“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „anschließt;“ die Wörter „in den
Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes tritt der Dritte
(Einlagerer) als Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers;“
eingefügt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Kombinierte Nomenklatur:
die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom
7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987,
S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom
31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;“.
3. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Nachhaltigkeitsnachweis“
die Wörter „sowie Klärschlämme“ eingefügt.
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „30. Septem-
ber“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ und die Angabe „60“
durch die Angabe „65“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar
2022“ gestrichen und werden die Wörter „EU-weiten und internationalen“
durch das Wort „grenzüberschreitenden“ ersetzt.
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2293
Verordnung
zur Durchführung des Leistungsanspruchs für den Aufbau
und die Unterhaltung der Beratungsstellen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(Beratungsstellenverordnung – BStV)
Vom 3. November 2020
Auf Grund des § 23b in Verbindung mit § 23a des 3. den Leistungszeitraum,
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, die durch Artikel 1
Nummer 16a des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 4. die Zustimmung zur Weiterleitung der Leistung an
S. 1657) eingefügt worden sind, verordnet das Bun- Dritte, sofern diese beantragt wurde und erteilt wird,
desministerium für Arbeit und Soziales: und
5. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§1
Der Leistungsbescheid kann Näheres zur Verwendung
Antragsverfahren
der Leistung regeln.
(1) Die Gewährung einer Leistung aufgrund des
Anspruchs nach § 23a des Arbeitnehmer-Entsende- (3) Änderungsanträge, die der Deutsche Gewerk-
gesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschafts- schaftsbund stellt, nachdem der Leistungsbescheid
bund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestandskräftig geworden ist, sind nur zulässig, wenn
bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeit- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der An-
raum beantragt werden. Leistungszeitraum ist das je- tragstellung zustimmt. Die Zustimmung liegt im Ermes-
weils folgende Kalenderjahr. Für das Kalenderjahr 2021 sen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt Die Entscheidung über die Zustimmung kann gleich-
werden. zeitig mit der Entscheidung über den Änderungsantrag
erfolgen. Die Entscheidung über einen Änderungs-
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:
antrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antrag-
1. Angaben zur Höhe der beantragten Mittel, stellung erfolgen.
2. Angaben zur Höhe des Eigenanteils,
(4) Die Auszahlung der Mittel an den Deutschen
3. die Beschreibung des geplanten Vorhabens unter Gewerkschaftsbund soll zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli
Berücksichtigung des Leistungszwecks nach § 23a und 1. Oktober für das jeweils beginnende Quartal er-
Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, folgen. Fällt der Tag der Auszahlung auf einen Sonn-
4. den Finanzierungsplan, abend, einen Sonntag oder nach dem Gesetz über die
Sonn- und Feiertage Berlin vom 28. Oktober 1954
5. Angaben zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
(GVBl. S. 615), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
6. die Erklärung, dass der Wirtschaftlichkeits- und vom 30. Januar 2019 (GVBl. S. 22) geändert worden
Sparsamkeitsgrundsatz eingehalten werden wird, ist, in der jeweils geltenden Fassung auf einen all-
und gemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächst-
7. eine Bestätigung des Deutschen Gewerkschafts- folgende Werktag. Eine Auszahlung der Mittel für den
bundes, dass die für den Leistungszweck einge- Leistungszeitraum erfolgt frühestens an dem auf den
setzten Beschäftigten nicht bessergestellt werden Tag des Eintritts der Bestandskraft des Leistungs-
als vergleichbare Bundesbedienstete. bescheids folgenden Tag. Die Verwendung der bereits
ausgezahlten Teilbeträge im Leistungszeitraum ist dem
(3) Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatz-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens
satzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, darf
einen Monat nach Auszahlung der Mittel in summari-
nicht Teil der beantragten Leistung sein. Auf Verlangen
scher Form nachzuweisen. Hierfür sollen die ausge-
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind
zahlten Teilbeträge entsprechend der Gliederung des
die Angaben im Antrag insoweit durch geeignete
Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden.
Unterlagen zu belegen.
(5) Im Leistungszeitraum nicht verbrauchte Mittel
§2 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Leistungsgewährung unverzüglich nach Ende des Leistungszeitraums zu
erstatten. Für die Zeit zwischen dem Ende des Leis-
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
tungszeitraums und der Erstattung können Zinsen
entscheidet über den Antrag in Form eines Leistungs-
entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungs-
bescheids. Über den Antrag soll bis spätestens acht
verfahrensgesetzes verlangt werden.
Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums entschie-
den werden.
§3
(2) Der Leistungsbescheid muss mindestens ent-
halten: Weiterleitung der Leistung an Dritte
1. die Höhe der Leistung und des Eigenanteils des (1) Die Weiterleitung der Leistung an Dritte ist mit
Deutschen Gewerkschaftsbunds, dem Antrag auf Gewährung der Leistung nach § 1 zu
2. die Bezeichnung des Leistungszwecks entspre- beantragen. Die Entscheidung des Bundesministe-
chend § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsende- riums für Arbeit und Soziales über die Weiterleitung
gesetzes, der Leistung an Dritte erfolgt im Leistungsbescheid.
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
(2) Die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt in ist eine Belegliste in tabellarischer Form beizufügen.
Form eines privatrechtlichen Vertrages (Weiterleitungs- Auf der Grundlage des Ergebnisberichts führt das
vertrag). Dieser muss mindestens enthalten: Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ver-
1. die Art und Höhe der weitergeleiteten Leistung, tiefte Prüfung der rechtmäßigen und zweckentspre-
chenden Verwendung der Mittel durch.
2. den Leistungszweck,
3. den Leistungszeitraum, (2) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat die Origi-
nalbelege über die Einzelzahlungen fünf Jahre nach
4. die zur Erreichung des Leistungszwecks veran- Vorlage des Ergebnisberichts aufzubewahren. Diese
schlagten Ausgaben oder Kosten, Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Verträge über die
5. die Voraussetzungen, die beim Dritten erfüllt sein Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Leis-
müssen, um die Leistung an ihn weiterleiten zu tung zusammenhängenden Unterlagen. Zur Aufbewah-
können, und rung können auch Bild- oder Datenträger verwendet
6. eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag aus wich- werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss
tigem Grund wie dem Wegfall der Voraussetzungen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder
für den Vertragsabschluss. einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelas-
senen Regelung entsprechen. Vorschriften, die eine
Die Weiterleitungsverträge sind dem Bundesminis- längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, bleiben von
terium für Arbeit und Soziales spätestens am Tag Satz 1 unberührt.
vor dem Beginn des Leistungszeitraums vorzulegen.
Andernfalls kann das Bundesministerium für Arbeit (3) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für die
und Soziales die Ermächtigung zur Weiterleitung der Stichprobenprüfungen nach § 23a Absatz 6 Satz 1
Leistung an Dritte widerrufen. des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen.
§4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Kontrolle der Mittelverwendung kann Dritte mit der Kontrolle der Mittelverwendung be-
(1) Der Ergebnisbericht nach § 23 Absatz 6 Satz 2 auftragen.
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht aus einem (5) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der von der prüfenden Stelle in einem Prüfungsvermerk
Einnahmen und Ausgaben. In dem Sachbericht sind niederzulegen.
die Verwendung der Leistung sowie die erzielten Er-
gebnisse im Einzelnen darzustellen. Es ist außerdem (6) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim
auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Deutschen Gewerkschaftsbund zu prüfen.
Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und
Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. In §5
dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und
Inkrafttreten
Ausgaben in zeitlicher Folge ihrer Verwendung und
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
des Finanzierungsplans auszuweisen. Dem Nachweis in Kraft.
Berlin, den 3. November 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2295
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin
und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung
zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Vom 4. November 2020
Auf Grund des § 66 Absatz 1 des Anästhesietechni- § 15 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fach-
sche- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes prüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen
Prüfung
vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) und auf
§ 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsaus-
Grund des § 11 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes schusses an Teilen der staatlichen Prüfung
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bun-
§ 17 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachte-
desministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem rinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung
Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 19 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
Artikel 1 § 20 Prüfungsort der staatlichen Prüfung
Ausbildungs- und § 21 Nachteilsausgleich
Prüfungsverordnung § 22 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 23 Versäumnisfolgen
über die Ausbildung zur
§ 24 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
Anästhesietechnischen Assistentin
§ 25 Niederschrift
und zum Anästhesietechnischen § 26 Vornoten
Assistenten und über die Ausbildung § 27 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
zur Operationstechnischen Assistentin
und zum Operationstechnischen Assistenten Unterabschnitt 2
(Anästhesietechnische- und Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- § 28 Inhalt des schriftlichen Teils
und -Prüfungsverordnung – ATA-OTA-APrV)1 § 29 Durchführung des schriftlichen Teils
§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
Inhaltsübersicht
§ 31 Bestehen des schriftlichen Teils
Teil 1
§ 32 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
Ausbildung und staatliche Prüfung § 33 Note für den schriftlichen Teil
Abschnitt 1
Unterabschnitt 3
Ausbildung
Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 1 Inhalt der Ausbildung
§ 34 Inhalt des mündlichen Teils
§ 2 Gliederung der Ausbildung
§ 35 Durchführung des mündlichen Teils
§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht
§ 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte
§ 4 Praktische Ausbildung
Leistung
§ 5 Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums
§ 37 Bestehen des mündlichen Teils
§ 6 Nachtarbeit
§ 38 Wiederholung des mündlichen Teils
§ 7 Noten für praktische Einsätze
§ 8 Jahreszeugnisse Unterabschnitt 4
§ 9 Qualifikation der Praxisanleitung
Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
§ 10 Praxisbegleitung
§ 39 Inhalt des praktischen Teils
§ 11 Inhalt der Kooperationsverträge
§ 40 Durchführung des praktischen Teils
Abschnitt 2 § 41 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer
§ 42 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte
Staatliche Prüfung Leistung
Unterabschnitt 1 § 43 Bestehen des praktischen Teils
Allgemeines und Organisatorisches § 44 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher
Praxiseinsatz
§ 12 Bestandteile der staatlichen Prüfung
§ 13 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses Unterabschnitt 5
§ 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Abschluss des Prüfungsverfahrens
1
§ 45 Gesamtnote der staatlichen Prüfung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 § 46 Bestehen der staatlichen Prüfung
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom § 47 Zeugnis über die staatliche Prüfung
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, § 48 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 § 49 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsicht-
vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist. nahme
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Teil 2 Unterabschnitt 2
Erlaubnisurkunde Anpassungslehrgang
§ 50 Ausstellung der Erlaubnisurkunde § 81 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
§ 82 Durchführung des Anpassungslehrgangs
Teil 3 § 83 Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
§ 84 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpas-
Anerkennung sungslehrgangs
ausländischer Berufsqualifikationen § 85 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehr-
und erforderliche Anpassungsmaßnahmen gangs
Abschnitt 1 § 86 Bescheinigung
Verfahren Abschnitt 4
§ 51 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragsein- Nachweise der Zuverlässigkeit
gangs und der gesundheitlichen Eignung
§ 52 Erforderliche Unterlagen durch Inhaberinnen und Inhaber von
§ 53 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag Berufsqualifikationen aus einem anderen
§ 54 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 2 § 87 Nachweise der Zuverlässigkeit
§ 88 Nachweise der gesundheitlichen Eignung
Anpassungsmaßnahmen nach
§ 89 Aktualität von Nachweisen
§ 47 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
Abschnitt 5
Unterabschnitt 1 Verfahren bei
Eignungsprüfung der Erbringung
von Dienstleistungen durch
§ 55 Zweck der Eignungsprüfung Inhaberinnen und Inhaber
§ 56 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung von Berufsqualifikationen
§ 57 Inhalt der Eignungsprüfung aus einem anderen Mitgliedstaat
§ 58 Prüfungsort der Eignungsprüfung der Europäischen Union oder einem
§ 59 Durchführung der Eignungsprüfung anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 60 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung
§ 61 Wiederholung § 90 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
§ 62 Bescheinigung
Teil 4
Unterabschnitt 2 Nachprüfung
Anpassungslehrgang Abschnitt 1
§ 63 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs Ziel und Verfahren der Nachprüfung
§ 64 Durchführung des Anpassungslehrgangs § 91 Ziel der Nachprüfung
§ 65 Bescheinigung § 92 Zulassung zur Nachprüfung
§ 93 Bestandteile der Nachprüfung
Abschnitt 3 § 94 Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
Anpassungsmaßnahmen nach Abschnitt 2
§ 48 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes Praktischer Teil der Nachprüfung
§ 95 Praktischer Teil der Nachprüfung
Unterabschnitt 1
§ 96 Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
Kenntnisprüfung § 97 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nach-
prüfung
§ 66 Zweck der Kenntnisprüfung
§ 98 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der
§ 67 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
Nachprüfung
§ 68 Bestandteile
§ 99 Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung
§ 69 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 70 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Abschnitt 3
§ 71 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Mündlicher Teil der Nachprüfung
§ 72 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der
Kenntnisprüfung § 100 Mündlicher Teil der Nachprüfung
§ 73 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 101 Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
§ 74 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 102 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der
Nachprüfung
§ 75 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 103 Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
§ 76 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 77 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der
Kenntnisprüfung Abschnitt 4
§ 78 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung Abschluss des Nachprüfungsverfahrens
§ 79 Bestehen der Kenntnisprüfung § 104 Bestehen der Nachprüfung
§ 80 Bescheinigung § 105 Bescheinigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2297
Anlage 1 Theoretischer und praktischer Unterricht in der Aus- nehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbil-
bildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder dungsplan nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2
zum Anästhesietechnischen Assistenten abzustimmen.
Anlage 2 Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen
Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis- (4) Die Länder können ein Rahmencurriculum und ei-
tenten nen Rahmenausbildungsplan verbindlich erlassen.
Anlage 3 Theoretischer und praktischer Unterricht in der Aus-
bildung zur Operationstechnischen Assistentin oder §3
zum Operationstechnischen Assistenten
Anlage 4 Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen
Theoretischer und praktischer Unterricht
Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis- (1) Während des theoretischen und praktischen Un-
tenten terrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs
Anlage 5 Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen
und praktischen Unterricht und an der praktischen
Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des
Ausbildung
Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8
Anlage 6 Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der
Berufsbezeichnung und 10 des Anästhesietechnische- und Operations-
Anlage 7 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs- technische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, so-
bezeichnung wie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln
Anlage 8 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs- zu fördern. Zu vermitteln sind
bezeichnung 1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen
Anlage 9 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
Anlage 10 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs- tenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im
lehrgang
Umfang von 2 100 Stunden und
Anlage 11 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Anlage 12 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs- 2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen
lehrgang Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
Anlage 13 Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung tenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im
Umfang von 2 100 Stunden.
Teil 1 (2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind
die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche
Ausbildung und staatliche Prüfung
der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Abschnitt 1 (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder
E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Ausbildung Konzeption des theoretischen und praktischen Unter-
richts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
§1 werden. Das Nähere regeln die Länder. Die Teilnahme
an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubilden-
Inhalt der Ausbildung
den gegenüber der Schule nachzuweisen.
(1) In der Ausbildung zur Anästhesietechnischen As-
sistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten §4
sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des
Praktische Ausbildung
Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesie-
technische- und Operationstechnische-Assistenten- (1) Während der praktischen Ausbildung sind die
Gesetzes mindestens die in der Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des
Kompetenzen zu vermitteln. jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder
§§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Opera-
(2) In der Ausbildung zur Operationstechnischen As- tionstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.
sistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten Die oder der Auszubildende wird befähigt, die im theo-
sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des retischen und im praktischen Unterricht erworbenen
Ausbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhe- Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu
sietechnische- und Operationstechnische-Assistenten- verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen
Gesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten
Kompetenzen zu vermitteln. zu erwerben.
§2 (2) Die Bereiche der praktischen Ausbildung sind
1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen
Gliederung der Ausbildung
Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnit- tenten die in Anlage 2 genannten Versorgungs- und
ten des theoretischen und praktischen Unterrichts und Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden
der praktischen Ausbildung. und
(2) Der theoretische und praktische Unterricht und 2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen
die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustim- Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
men. tenten die in Anlage 4 genannten Versorgungs- und
(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden.
der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des (3) Die praktische Ausbildung soll mit einem in An-
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-As- lage 2 oder 4 genannten Orientierungseinsatz im Um-
sistenten-Gesetzes haben im gegenseitigen Einver- fang von 80 Stunden bei der verantwortlichen Einrich-
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
tung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 (4) Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird
des Anästhesietechnische- und Operationstechnische- von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizier-
Assistenten-Gesetzes beginnen. ten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 fest-
gelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines
§5 Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berück-
Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums sichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahres-
note für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit
(1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbil- der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Aus-
dung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Opera- bildung festzulegen.
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen
Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen.
§9
(2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick
über die pflegerische Versorgung von Patientinnen Qualifikation der Praxisanleitung
und Patienten vor und nach anästhesiologischen oder (1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
operativen Eingriffen.
1. über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung
§6
Nachtarbeit a) nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69
Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und
Ab dem zweiten Ausbildungsdrittel hat die oder der Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ver-
Auszubildende in der praktischen Ausbildung mindes- fügt oder
tens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen von
Nachtarbeit (Volldienst oder Bereitschaftsdienst) unter b) nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder
unmittelbarer Aufsicht zu absolvieren. Dies gilt nicht für nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und
jugendliche Auszubildende. Auszubildende, die über eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst
einen anteiligen Zeitraum der letzten beiden Ausbil- oder eine Fachweiterbildung für die Intensiv-
dungsdrittel minderjährig sind, haben die Nachtarbeits- pflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder
stunden zu einem entsprechenden Anteil zu absolvie- eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich
ren. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben absolviert hat,
unberührt. 2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld
von mindestens einem Jahr verfügt,
§7
3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im
Noten für praktische Einsätze Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert
(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat hat und
die Leistung, die die oder der Auszubildende im Rah- 4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im
men des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol-
erbracht hat, einzuschätzen. viert.
(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-
praktischen Einsatzes
pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4
1. der oder dem Auszubildenden die qualifizierte Leis- zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.
tungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
2. der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung (2) Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Per-
und die Zeiten, die die oder der Auszubildende son, die
während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mit-
zuteilen. 1. zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxis-
anleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesie-
§8 technischen oder in der operationstechnischen
Assistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die
Jahreszeugnisse
Qualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember
(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt,
oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstel-
2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld
len.
von mindestens einem Jahr verfügt und
(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben
3. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im
1. die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theo- Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol-
retischen und praktischen Unterrichts, viert.
2. die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-
Einsätze,
pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3
3. etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.
praktischen Unterrichts und Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
4. etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbil- (3) Während der praktischen Ausbildung im ambu-
dung. lanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die
(3) Die Jahresnote für den theoretischen und prak- Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische-
tischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lern- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch
bereiche gebildet. durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2299
tung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 § 14
oder 2 verfügen, sichergestellt werden. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 10 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgen-
den Mitgliedern:
Praxisbegleitung
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi-
Für die Zeit der praktischen Ausbildung hat die gen Behörde oder einer anderen geeigneten Person,
Schule durch ihre Lehrkräfte zu gewährleisten, dass die von der zuständigen Behörde mit der Wahrneh-
eine Praxisbegleitung in den Einrichtungen der prakti- mung dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsit-
schen Ausbildung in angemessenem Umfang erfolgt. zende oder Vorsitzender,
Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede Auszu-
2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für
bildende und jeden Auszubildenden mindestens drei
die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schullei-
Besuche einer Lehrkraft im Rahmen der allgemeinen
tung,
Pflichteinsätze, zwei Besuche im Rahmen der Pflicht-
einsätze in Funktions- und Versorgungsbereichen und 3. mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern,
ein Besuch im Rahmen der Wahlpflichteinsätze gemäß von denen
der Anlagen 2 und 4 erfolgen. a) mindestens zwei Personen schulische Fachprüfe-
rinnen und Fachprüfer sein müssen und
§ 11 b) mindestens eine Person eine praktische Fachprü-
Inhalt der Kooperationsverträge ferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
(1) In den Kooperationsverträgen zwischen der (2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schuli-
Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbil- schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der
dung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Schule unterrichtet.
Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es, (3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum prakti-
eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum
praktischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende
zu gewährleisten. Person tätig ist. Mindestens eine Person der prakti-
(2) Die Kooperationsverträge müssen insbesondere schen Fachprüferinnen und Fachprüfer muss in der Ein-
Vorgaben enthalten richtung tätig sein, in der der überwiegende Teil der
praktischen Ausbildung durchgeführt worden ist.
1. zum Ausbildungsplan,
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die
2. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Ein- Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt
richtung der praktischen Ausbildung mit weiteren werden, die die Prüfungskandidatinnen und Prüfungs-
Einrichtungen abzuschließen hat, um die in den An- kandidaten überwiegend unterrichtet oder ausgebildet
lagen 2 und 4 vorgegebenen Einsatzbereiche sicher- haben.
zustellen,
(5) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag
3. zur Durchführung der Praxisanleitung und der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses
4. zur Durchführung der Praxisbegleitung. sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall
der Verhinderung.
Abschnitt 2
§ 15
Staatliche Prüfung
Bestimmung der einzelnen
Fachprüferinnen und Fachprüfer für
Unterabschnitt 1 die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
Allgemeines und Organisatorisches Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des
§ 12 Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen
Bestandteile der staatlichen Prüfung Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen
und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung je-
Die staatliche Prüfung besteht aus weils
1. einem schriftlichen Teil, 1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
2. einem mündlichen Teil und 2. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
3. einem praktischen Teil.
§ 16
§ 13 Teilnahme der oder
des Vorsitzenden des Prüfungs-
Bildung und
ausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt,
ist verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen
wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsge- der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforder-
mäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig. lich ist. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht fung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder
nicht. elektronisch.
§ 17 § 19
Teilnahme von Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
Sachverständigen sowie von Beobachterinnen (1) Für die zugelassenen Prüfungskandidatinnen und
und Beobachtern an der staatlichen Prüfung Prüfungskandidaten muss die oder der Vorsitzende des
(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige Prüfungsausschusses die Prüfungstermine im Beneh-
sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme men mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest-
an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung legen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht
entsenden. früher als fünf Monate vor dem Ende der Ausbildung
(2) Die Teilnahme an einer realen operativen oder liegen.
anästhesiologischen Situation ist nur zulässig, wenn (2) Werden nach § 28 Absatz 6 bei einer Aufsichts-
die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine arbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwen-
vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt det, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichts-
haben. arbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
(3) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskan-
§ 18 didaten werden in der Regel die Prüfungstermine spä-
Zulassung zur staatlichen Prüfung testens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prü-
(1) Auf Antrag der oder des Auszubildenden ent- fung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder
scheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- elektronisch.
schusses, ob die oder der Auszubildende zur staatli-
chen Prüfung zugelassen wird. § 20
(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, Prüfungsort der staatlichen Prüfung
wenn (1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der
1. die folgenden Nachweise vorliegen: staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder
der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder
a) ein Identitätsnachweis der oder des Auszubilden- er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,
den in amtlich beglaubigter Abschrift, in deren Bereich der schriftliche und der mündliche Teil
b) die Bescheinigung über die regelmäßige und abgelegt werden sollen, kann aus wichtigem Grund
erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und Ausnahmen zulassen.
praktischen Unterricht sowie der praktischen (2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt
Ausbildung nach Anlage 5, die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in
c) der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbil- der Regel in der verantwortlichen Einrichtung der prak-
dungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 tischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesie-
des Anästhesietechnische- und Operationstech- technische- und Operationstechnische-Assistenten-
nische-Assistenten-Gesetzes, Gesetzes ab.
d) die Jahreszeugnisse nach § 8,
§ 21
2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindes-
tens „ausreichend“ ist und Nachteilsausgleich
3. die Fehlzeiten, (1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungs-
kandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung
a) die nach § 25 des Anästhesietechnische- und wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.
die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht
überschritten worden sind oder (2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die
Schule an die zuständige Behörde zu stellen. Die
b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach Schule leitet den Antrag gegebenenfalls zusammen
§ 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anäs- mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde
thesietechnische- und Operationstechnische-As- weiter. Der Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch.
sistenten-Gesetzes absolviert und nachgewiesen
worden ist. (3) Die zuständige Behörde kann von der antragstel-
lenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeig-
(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungs-
nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote beeinträchtigende Auswirkung der Beeinträchtigung
des theoretischen und praktischen Unterrichts und die oder Behinderung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein
Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahres- amtsärztliches Attest verlangt werden.
zeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.
(4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteils-
(4) Die zuständige Behörde stellt eine Bescheini- ausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei ihrer
gung über die absolvierte Verlängerung der Ausbil- Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Be-
dungsdauer nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b aus. lange von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandi-
(5) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatli- daten mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um
chen Prüfung wird der oder dem Auszubildenden spä- deren Chancengleichheit bei der Durchführung der
testens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prü- staatlichen Prüfung zu wahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2301
(5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteils- jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen
ausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geän- Prüfung beendet worden ist.
derten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche
Festlegung der geänderten Form kann auch eine Ver-
Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab-
längerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fachlichen
schluss der staatlichen Prüfung zulässig.
Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch
den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
§ 25
(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde
rechtzeitig und in geeigneter Weise der Prüfungskandi- Niederschrift
datin oder dem Prüfungskandidaten bekannt. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü-
§ 22 fung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten
Rücktritt von der staatlichen Prüfung hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder
elektronischer Form erfolgen.
(1) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-
kandidat nach ihrer oder seiner Zulassung von der Prü-
fung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so § 26
hat sie oder er den Grund für ihren Rücktritt unverzüg- Vornoten
lich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
ses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vor-
(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs- schlag der Schule jeweils eine Vornote für den schrift-
kandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich lichen, den mündlichen und den praktischen Teil der
mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staat- staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung
lichen Prüfung nicht bestanden. sind die Jahreszeugnisse nach § 8 Absatz 1.
(3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen
schusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rück- Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist
tritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der jeweils das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten
staatlichen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit der drei Jahresnoten für den theoretischen und prakti-
ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlan- schen Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt
gen. auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
(4) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note
schusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rück- nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
tritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prü-
staatlichen Prüfung nicht bestanden. fung.
(3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen
§ 23 Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel
Versäumnisfolgen aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die
praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung er-
(1) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prü-
folgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
fungskandidat einen Prüfungstermin, gibt sie eine Auf-
Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende
sichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unter-
Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist
bricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so
die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen
gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung
Prüfung.
als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund
vorliegt. Die §§ 32, 38 und 44 gelten entsprechend. (4) Die drei Vornoten sind der oder dem Auszubil-
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung denden spätestens drei Werktage vor Beginn der staat-
oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begon- lichen Prüfung mitzuteilen.
nen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungs- § 27
ausschusses. § 22 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entspre- Benotung von
chend. Leistungen in der staatlichen Prüfung
§ 24 Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen
werden wie folgt benotet:
Störung der staatlichen
Prüfung und Täuschungsversuch Berechneter
Note in
Worten Notendefinition
(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungs- Zahlenwert
(Zahlenwert)
kandidat die ordnungsgemäße Durchführung der staat-
lichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine 1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den An-
Täuschung versucht, so kann die oder der Vorsitzende (1) forderungen in besonde-
des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der rem Maß entspricht
staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den An-
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Ent- (2) forderungen voll entspricht
scheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Note in
(4) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechni-
Berechneter schen Assistentin oder zum Operationstechnischen As-
Worten Notendefinition
Zahlenwert sistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben
(Zahlenwert)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im All- 1. im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufga-
(3) gemeinen den Anforde- ben im ambulanten und stationären Bereich eigenver-
rungen entspricht antwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kom-
petenzschwerpunkt 1 der Anlage 3),
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar
(4) Mängel aufweist, aber im 2. im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen
Ganzen den Anforderun- Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche An-
gen noch entspricht ordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenz-
schwerpunkt 2 der Anlage 3) und
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den
(5) Anforderungen nicht ent- 3. gemeinsam in den Kompetenzschwerpunkten „Das
spricht, jedoch erkennen eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qua-
lässt, dass die notwen- litätskriterien ausrichten“ und „Hygienische Arbeits-
digen Grundkenntnisse weisen umfassend beherrschen und beachten“
vorhanden sind und die (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 3).
Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können (5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden
von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den An- ausgewählt.
(6) forderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst (6) Die zuständige Behörde kann auch zentrale Auf-
die Grundkenntnisse so gaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen
lückenhaft sind, dass die Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erar-
Mängel in absehbarer Zeit beitet worden sein.
nicht behoben werden
(7) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minu-
können
ten.
Unterabschnitt 2 § 29
Schriftlicher Teil Durchführung des schriftlichen Teils
der staatlichen Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht ge-
§ 28 schrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der
Schulleitung bestellt.
Inhalt des schriftlichen Teils
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei
(1) Im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung hat aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat
nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompe-
§ 30
tenz verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich ist.
(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung be- Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
steht aus drei Aufsichtsarbeiten. (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei
(3) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechni- Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.
schen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fach-
Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben prüfer legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
1. im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Auf- schusses im Benehmen mit den jeweiligen Fachprüfe-
gaben im ambulanten und stationären Bereich ei- rinnen und Fachprüfern, die die Aufsichtsarbeit benotet
genverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ haben, die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit fest.
(Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 1),
§ 31
2. im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen
Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche An- Bestehen des schriftlichen Teils
ordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenz- Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist be-
schwerpunkt 2 der Anlage 1) und standen, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit min-
3. gemeinsam in den beiden Kompetenzschwerpunk- destens „ausreichend“ benotet worden ist.
ten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben
und Qualitätskriterien ausrichten“ und „Hygienische § 32
Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beach-
Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
ten“ (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 1).
Die Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit im Kom- (1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils
petenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im am- der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
bulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich einmal wiederholen.
planen und strukturiert ausführen“ muss so gestaltet (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
sein, dass die in Anlage 1 Kompetenzschwerpunkt 1 kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
Buchstabe c genannte Kompetenz in angemessenem dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
Umfang geprüft wird. lich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2303
§ 33 berufliches Selbstverständnis entwickeln und beruf-
Note für den schriftlichen Teil liches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenz-
schwerpunkt 4 der Anlage 3) sowie
(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungs-
kandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der 3. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen
staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die soziologischer, psychologischer, kognitiver, kulturel-
Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung. ler und ethischer Aspekte kommunizieren und inter-
agieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 3).
(2) In die Note fließt ein:
1. der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsar- § 35
beiten mit jeweils 25 Prozent und Durchführung des mündlichen Teils
2. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind
mit 25 Prozent. die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem einzeln oder zu zweit zu prüfen.
Komma ohne Rundung.
(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskan-
(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre- didatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens
chende Note nach § 27 zuzuordnen. 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine
angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu
Unterabschnitt 3 gewährleisten.
Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung (3) Der mündliche Teil wird von mindestens zwei
Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Die
§ 34 oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist be-
rechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.
Inhalt des mündlichen Teils
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung hat ses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhöre-
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat rinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten,
nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompe- wenn
tenz und über die personale Kompetenz, die zur Be-
rufsausübung erforderlich ist, verfügt. Die personale 1. im Fall
Kompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz a) der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder
zu selbständigem Handeln mit ein. der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder
(2) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechni- b) der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatin-
schen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen As- nen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt
sistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage haben und
einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bear-
beitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kom- 2. ein berechtigtes Interesse besteht.
petenzschwerpunkte erstrecken:
§ 36
1. „Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln
verantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwer- Benotung und Note für die
punkt 3 der Anlage 1), im mündlichen Teil erbrachte Leistung
2. „Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Per- (1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
sönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und
berufliches Selbstverständnis entwickeln und beruf- Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil ab-
liches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenz- genommen worden ist.
schwerpunkt 4 der Anlage 1) sowie
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
3. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen oder Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des
und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fach-
soziologischer, psychologischer, kognitiver, kulturel- prüferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet
ler und ethischer Aspekte kommunizieren und inter- haben, die Note für die im mündlichen Teil der staat-
agieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 1). lichen Prüfung erbrachte Leistung.
(3) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechni- (3) In die Note fließt ein:
schen Assistentin oder zum Operationstechnischen As-
1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil
sistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage
der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Pro-
einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bear-
zent und
beitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kom-
petenzschwerpunkte erstrecken: 2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil
mit 25 Prozent.
1. „Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln
verantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwer- Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
punkt 3 der Anlage 3), Komma ohne Rundung.
2. „Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Per- (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-
sönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), chende Note nach § 27 zuzuordnen.
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
§ 37 erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle an-
Bestehen des mündlichen Teils fallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durch-
zuführen, zu begründen und in einem Reflexionsge-
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist be- spräch zu evaluieren.
standen, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit
„ausreichend“ benotet worden ist. (5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu
gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der
§ 38 Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die
erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle
Wiederholung des mündlichen Teils anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren,
(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexions-
nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. gespräch zu evaluieren.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs- (6) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder Assistenz oder der operativen Assistenz nach Absatz 2
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder- soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksich-
lich. tigen, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prü-
fungskandidat den überwiegenden Teil der praktischen
Unterabschnitt 4 Ausbildung absolviert hat.
Praktischer Teil (7) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen
der staatlichen Prüfung Assistenz oder der operativen Assistenz wird auf
Vorschlag der Schule durch die Fachprüferinnen und
§ 39 Fachprüfer bestimmt. Die jeweilige Aufgabe darf unter
Inhalt des praktischen Teils Beteiligung einer Patientin oder eines Patienten nur
durchgeführt werden, wenn die betroffenen Patientin-
(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung hat
nen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat
Person darin eingewilligt haben. Die verantwortliche
nachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen
Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchfüh-
verfügt, die
rung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.
1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen
Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis- § 40
tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen
Durchführung des praktischen Teils
Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-
fischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich (1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist
der ambulanten oder stationären Versorgung oder jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat
einzeln zu prüfen.
2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen
Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis- (2) Der praktische Teil muss
tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen 1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen
Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi- Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
fischen Aufgaben im operativen Bereich der ambu- tenten in einer realen und komplexen anästhesiolo-
lanten oder stationären Versorgung. gischen Situation durchgeführt werden und
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be- 2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen
steht Assistentin und zum Operationstechnischen Assis-
1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen tenten in einer realen und komplexen operativen
Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis- Situation durchgeführt werden.
tenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorberei- (3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei
tung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhe- Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen wer-
siologischen Maßnahme und den, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt
2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Die
Assistentin oder zum Operationstechnischen As- oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im
sistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vor- praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.
bereitung, Instrumentation und Nachbereitung eines
operativen Eingriffs. § 41
(3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf Bestandteile des praktischen Teils und Dauer
1. die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 1 im (1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be-
Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen As- steht aus
sistentin oder zum Anästhesietechnischen Assisten- 1. der Erstellung eines umfassenden perioperativen
ten und Ablaufplans,
2. die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3 im 2. der Fallvorstellung,
Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen As-
sistentin oder zum Operationstechnischen Assisten- 3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor-
ten. derlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
(4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz 4. einem Reflexionsgespräch.
ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter
der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die Aufsicht zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2305
(2) Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll ein- Unterabschnitt 5
schließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf Abschluss des Prüfungsverfahrens
und höchstens sechs Stunden dauern. Der Ablaufplan
ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu
§ 45
erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten
dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minu- Gesamtnote der staatlichen Prüfung
ten dauern. (1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungs-
(3) Der praktische Teil darf maximal für die Dauer kandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen
eines Werktages unterbrochen werden. Prüfung bestanden hat, bildet die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staat-
lichen Prüfung.
§ 42
(2) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus
Benotung und Note für die dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebil-
im praktischen Teil erbrachte Leistung det. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung Komma ohne Rundung.
erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und (3) Dem berechneten Notenwert ist die entspre-
Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil ab- chende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete
genommen worden ist. Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des § 46
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprü- Bestehen der staatlichen Prüfung
ferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet ha- Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Ge-
ben, die Note für die im praktischen Teil der staatlichen samtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils
Prüfung erbrachte Leistung. und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindes-
(3) In die Note fließt ein: tens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil § 47
der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Pro-
zent und Zeugnis über die staatliche Prüfung
(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.
mit 25 Prozent.
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung. 1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen
Prüfung,
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-
2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prü-
chende Note nach § 27 zuzuordnen.
fung,
§ 43 3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prü-
fung und
Bestehen des praktischen Teils
4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist be- Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkomma-
standen, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit stellen.
„ausreichend“ benotet worden ist.
§ 48
§ 44 Mitteilung bei
Wiederholung des praktischen Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, er-
hält von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
(1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung
Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektroni-
nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
sche Mitteilung, in der die Noten der drei Teile der
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs- staatlichen Prüfung angegeben sind.
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder- § 49
lich. Aufbewahrung der
(3) Vor der Wiederholung hat die Prüfungskandidatin Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
oder der Prüfungskandidat einen zusätzlichen Praxis- (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzube-
einsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxis- wahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich
einsatzes sind von der oder dem Vorsitzenden des der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzube-
Prüfungsausschusses zu bestimmen. wahren.
(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der
wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betref-
Praxiseinsatz beigefügt hat. fenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Teil 2 ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu
einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechni-
Erlaubnisurkunde schen Assistentin und des Anästhesietechnischen
Assistenten oder der Operationstechnischen Assis-
§ 50 tentin und des Operationstechnischen Assistenten
Ausstellung der Erlaubnisurkunde entspricht, und die Ausbildungsnachweise, die den
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbe- Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
zeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die er-
„Anästhesietechnischer Assistent“ oder die Berufs- worbene Berufserfahrung oder Nachweise über
bezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges
„Operationstechnischer Assistent“ zu führen, stellt die Lernen erworben worden sind und
zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus. 5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf
(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster nach An- Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
lage 7 zu verwenden. Dies gilt auch bei Bestehen der (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
Nachprüfung nach § 104. sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzu-
(3) Im Fall eines Antrags nach § 69 Absatz 2 des legen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unter-
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-As- lagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzun-
sistenten-Gesetzes ist für die Erlaubnisurkunde das gen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus
Muster nach Anlage 8 zu verwenden. kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach
Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterla-
Teil 3 gen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten
Anerkennung ausländischer oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder
Berufsqualifikationen und einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmet-
erforderliche Anpassungsmaßnahmen scher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab-
Abschnitt 1 satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku-
Verfahren mente zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin
§ 51 oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-
Frist der Behörde für die messenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer
Bestätigung des Antragseingangs der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu
sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies
Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechni- Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Eu-
sche- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ropäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des
erworben hat, die Erlaubnis die Berufsbezeichnung Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesie- oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat
technischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die
„Operationstechnische Assistentin“ oder „Operations- zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
technischer Assistent“ zu führen, so bestätigt die zu-
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
ständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Ein-
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter-
gang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr
lagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-
erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
messenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder wei-
tere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen,
§ 52
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Erforderliche Unterlagen einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Be- den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder
rufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im
des Anästhesietechnische- und Operationstechnische- Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
Assistenten-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder
Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Ope- Anerkennungsstaats wenden, als auch die Antragstel-
rationstechnische-Assistenten-Gesetzes erworbenen lerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Ko-
Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag fol- pien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht
gende Unterlagen beizufügen: den Fristlauf nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Anästhe-
sietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- Gesetzes.
bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkei-
ten in deutscher Sprache, (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
durch geeignete Unterlagen darzulegen, im jeweiligen
2. einen Identitätsnachweis, Bundesland eine den Berufsqualifikationen entspre-
3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqua- chende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete
lifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsquali- Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der
fikation in dem Staat, in dem sie erworben worden Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2307
der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen ten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die
Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfah-
Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in rung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem und
weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den 5. die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Ab- Unterschiede erforderlichen Anpassungsmaßnah-
kommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsange- men nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.
hörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich,
sofern keine besonderen Gründe gegen eine entspre- (3) Die Länder können vereinbaren, für die Feststel-
chende Absicht sprechen. lung oder Bewertung der Gleichwertigkeit der im Aus-
land erworbenen Berufsqualifikationen eine einheitliche
§ 53 Bewertungsgrundlage zugrunde zu legen.
Frist der Behörde für Abschnitt 2
die Entscheidung über den Antrag
Anpassungsmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig
über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach
nach § 47 des Anästhesietechnische-
Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antrag- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
stellende Person.
Unterabschnitt 1
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll
die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Eignungsprüfung
§ 54 § 55
Bescheide bei Zweck der Eignungsprüfung
Feststellung wesentlicher Unterschiede In der Eignungsprüfung hat die Prüfungskandidatin
oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie
(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig-
oder er über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten-
keit der außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhe-
zen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen
sietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede er-
Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation wesentliche
forderlich sind.
Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden
Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
§ 56
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifika-
(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung
tion und das Niveau der von der antragstellenden
durchgeführt.
Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-
fizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können
Europäischen Parlaments und des Rates vom die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen
7. September 2005 über die Anerkennung von Be- Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der
rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicher-
L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, zustellen, dass die antragstellende Person die Eig-
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der
24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegier- Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietech-
ten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom nische- und Operationstechnische-Assistenten-Geset-
24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils zes ablegen kann.
geltenden Fassung, (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21
bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt bis 25 und 49 entsprechend.
worden sind,
§ 57
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-
schiede sowie eine Begründung, warum diese dazu Inhalt der Eignungsprüfung
führen, dass die antragstellende Person nicht in aus- (1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung,
reichender Form über die Kompetenzen verfügt, die die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.
in Deutschland erforderlich sind
(2) Die praktische Prüfung umfasst
a) zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni- 1. im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen
Assistenten oder Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assis-
b) zur Ausübung des Berufs der Operationstechni- tenten beantragt hat, mindestens zwei und höchs-
schen Assistentin oder des Operationstechnischen tens vier anästhesiologische Situationen oder
Assistenten, 2. im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen
4. eine Begründung, warum die antragstellende Person der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assis-
die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 45 des tentin oder Operationstechnischer Assistent bean-
Anästhesietechnische- und Operationstechnische- tragt hat, mindestens zwei und höchstens vier ope-
Assistenten-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähigkei- rative Situationen.
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
(3) Jede anästhesiologische oder operative Situation § 61
ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden. Wiederholung
(4) Jede anästhesiologische oder operative Situation (1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative
soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prü- Situation der Eignungsprüfung nicht bestanden hat,
fung einer konkreten Behandlungssituation an einer darf sie einmal wiederholen.
Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die
betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
eine vertretungsberechtigte Person sowie die verant- kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
wortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
darin eingewilligt haben. lich.
(5) Die zuständige Behörde legt nach Absatz 2 die § 62
Anzahl der anästhesiologischen oder operativen Situa-
Bescheinigung
tionen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kom-
petenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 gemäß den (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. ses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden
hat, eine Bescheinigung auszustellen.
§ 58 (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
lage 9 zu verwenden.
Prüfungsort der Eignungsprüfung
(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und ope- Unterabschnitt 2
rativen Situationen der Eignungsprüfung legt die zu-
Anpassungslehrgang
ständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 63
§ 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Opera- Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der
zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Un-
§ 59
terschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).
Durchführung der Eignungsprüfung (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
(1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Personen ab- Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
genommen, von denen eine Person schulische Fach- Lehrgangsziel erreicht werden kann.
prüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere (3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpas-
Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fach- sungslehrgangs können die Länder gemeinsame Emp-
prüfer ist. fehlungen abgeben.
(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden
Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat- § 64
tet, die sich auf das praktische Vorgehen der Prüfungs- Durchführung des Anpassungslehrgangs
kandidatin oder des Prüfungskandidaten beziehen.
(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anäs-
thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-
§ 60 technischen Assistenten oder der Operationstech-
Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung nischen Assistentin oder des Operationstechnischen
Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die
(1) Die in der Eignungsprüfung gezeigte Leistung ist über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufs-
von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend
bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen ha- dem Lehrgangsziel begleitet durch
ben.
1. theoretischen und praktischen Unterricht,
(2) Für jede anästhesiologische oder operative
2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter-
Situation der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Be-
weisung oder
wertung vorzunehmen.
3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan- praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-
den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sung.
sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesie-
(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach- technische- und Operationstechnische-Assistenten-
prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als ver-
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im gleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fach-
(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen
prüfern die Bewertung festzulegen.
nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und
(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an
Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologi- von der zuständigen Behörde als vergleichbar aner-
sche oder operative Situation mit „bestanden“ bewerten. kannten Einrichtungen durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2309
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis- § 69
anleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt
§ 65 sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte der
Anlage 1 oder 3:
Bescheinigung
1. „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und sta-
(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilge- tionären Bereich eigenverantwortlich planen und
nommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),
den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Beschei-
2. „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-
nigung auszustellen.
wirken und ärztliche Anordnungen eigenständig
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An- durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2),
lage 10 zu verwenden. 3. „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und
Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwer-
Abschnitt 3 punkt 5),
Anpassungsmaßnahmen 4. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen
nach § 48 des Anästhesietechnische- und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung
und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes soziologischer, psychologischer, kognitiver, kulturel-
ler und ethischer Aspekte kommunizieren und inter-
agieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6) und
Unterabschnitt 1
5. „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen
Kenntnisprüfung und beachten“ (Kompetenzschwerpunkt 8).
(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandida-
§ 66
tin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 45 Minu-
Zweck der Kenntnisprüfung ten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die
§ 70
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die Prüfungsort des
erforderlich sind mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
1. zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni- (1) Für die einzelnen anästhesiologischen und ope-
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen rativen Situationen der Kenntnisprüfung legt die zu-
Assistenten oder ständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.
2. zur Ausübung des Berufs der Operationstechni- (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
schen Assistentin oder des Operationstechnischen § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operati-
Assistenten. onstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.
§ 67 § 71
Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung Durchführung des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von
durchgeführt.
zwei Personen abgenommen, von denen eine Person
(2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können als schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprü-
die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen fer tätig ist.
Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicher- § 72
zustellen, dass die antragstellende Person die Kennt-
Bewertung und Bestehen des
nisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietech-
nische- und Operationstechnische-Assistenten-Geset- (1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ge-
zes ablegen kann. zeigte Leistung ist von den beiden Personen zu beno-
ten, von denen der mündliche Teil abgenommen wor-
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes den ist.
bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 21
bis 25 und 49 entsprechend. (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-
den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
§ 68 sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
Bestandteile
(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-
Die Kenntnisprüfung besteht aus prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
1. einem mündlichen Teil und
Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fach-
2. einem praktischen Teil. prüfern die Bewertung festzulegen.
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
§ 73 § 77
Wiederholung des Bewertung und Bestehen des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung
nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen. gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs- und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder abgenommen haben.
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder- (2) Für jede anästhesiologische oder operative Si-
lich. tuation der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewer-
tung vorzunehmen.
§ 74
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-
Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
1. im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assis- (4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-
tentin oder Anästhesietechnischer Assistent bean- prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
tragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
anästhesiologischen Situationen oder Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fach-
prüfern die Bewertung festzulegen.
2. im Fall einer Person, die das Führen der Berufsbe-
zeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin (5) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist be-
oder des Anästhesietechnischen Assistenten bean- standen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer
tragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier jede anästhesiologische oder operative Situation mit
operativen Situationen. „bestanden“ bewerten.
(2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der an-
§ 78
ästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die
sich die praktische Prüfung erstreckt, und die Kompe- Wiederholung des
tenzschwerpunkte der Anlagen 1 und 3 fest. praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(3) Jede anästhesiologische oder operative Situation (1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative
soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prü- Situation des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
fung einer konkreten Behandlungssituation an einer nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
eine vertretungsberechtigte Person sowie die verant-
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
wortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen
lich.
darin eingewilligt haben.
§ 79
§ 75
Bestehen der Kenntnisprüfung
Prüfungsort des
praktischen Teils der Kenntnisprüfung Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den münd-
(1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder ope- lichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
rativen Situationen des praktischen Teils der Kenntnis- bestanden hat.
prüfung legt die zuständige Behörde die Prüfungsorte
fest. § 80
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach Bescheinigung
§ 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Opera- (1) Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist. hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
§ 76
lage 11 zu verwenden.
Durchführung des
praktischen Teils der Kenntnisprüfung Unterabschnitt 2
(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von Anpassungslehrgang
zwei Personen abgenommen, von denen eine Person
schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer
§ 81
und die andere Person praktische Fachprüferin oder
praktischer Fachprüfer ist. Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprü- (1) Ziel des Anpassungslehrgangs zusammen mit
fung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern dem Abschlussgespräch ist die Feststellung, dass die
Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vor- antragstellende Person über die erforderlichen Kennt-
gehen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskan- nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt (Lehr-
didaten beziehen. gangsziel), die erforderlich sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2311
1. zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni- lischer Fachprüfer sein muss und die andere Person
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen eine praxisanleitende Person nach § 9, die die an-
Assistenten oder tragstellende Person während des Anpassungslehr-
gangs betreut hat.
2. zur Ausübung des Berufs der Operationstechni-
schen Assistentin oder des Operationstechnischen
(3) Während des Abschlussgesprächs sind den bei-
Assistenten.
den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet.
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel (4) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im An-
des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann. passungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen.
(3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpas-
sungslehrgangs können die Länder gemeinsame Emp-
fehlungen abgeben. § 84
§ 82 Bewertung und erfolgreiches
Absolvieren des Anpassungslehrgangs
Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anäs- (1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist
thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie- von den beiden Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.
technischen Assistenten oder der Operationstech-
(2) Bewertet wird das Abschlussgespräch entweder
nischen Assistentin oder des Operationstechnischen
mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „be-
Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die
standen“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den An-
über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufs-
forderungen genügt und damit mindestens der Note
bezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend
„ausreichend (4)“ entspricht.
dem Lehrgangsziel begleitet durch
1. theoretischen und praktischen Unterricht, (3) Kommen die beiden Prüferinnen und Prüfer zu
einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder
2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter-
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Beneh-
weisung oder
men mit den beiden Prüferinnen und Prüfern die Bewer-
3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine tung festzulegen.
praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-
sung. (4) Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehr-
gang, wenn das Abschlussgespräch mit „bestanden“
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
bewertet worden ist.
an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesie-
technische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als § 85
vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
Verlängerung und
(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen
Wiederholung des Anpassungslehrgangs
nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an (1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht
von der zuständigen Behörde als vergleichbar aner- erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin
kannten Einrichtungen durchgeführt. oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanlei-
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis- tenden Person über eine angemessene Verlängerung
anleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9 des Anpassungslehrgangs.
erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der
(5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prü- Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
fung ab.
(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlän-
§ 83 gerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die teil-
Durchführung und nehmende Person den Anpassungslehrgang einmal
Inhalt des Abschlussgesprächs wiederholen.
(1) Die Prüfung, mit der der Anpassungslehrgang
abschließt, ist in Form eines Abschlussgesprächs § 86
durchzuführen.
Bescheinigung
(2) Das Abschlussgespräch mit der antragstellenden
Person wird von zwei Personen geführt, von denen (1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilge-
1. im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 1 beide Personen nommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person
eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Beschei-
nigung auszustellen.
Fachprüfer sein müssen oder
2. im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 eine (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
Person eine schulische Fachprüferin oder ein schu- lage 12 zu verwenden.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Abschnitt 4 in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Straf-
registerauszüge ausgestellt, noch die nach Absatz 2
Nachweise der Zuverlässigkeit oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen
und der gesundheitlichen gemacht, kann die antragstellende Person sie ersetzen
Eignung durch Inhaberinnen und durch Vorlage einer Bescheinigung über
Inhaber von Berufsqualifikationen aus 1. die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen über der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat oder
2. die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in
§ 87 dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung
Nachweise der Zuverlässigkeit gibt.
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus § 88
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-
staat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die Nachweise der gesundheitlichen Eignung
eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus
nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anäs- einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-
thesietechnische- und Operationstechnische-Assisten- staat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die
ten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anäs-
Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operations- thesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-
technische-Assistenten-Gesetzes genannte Vorausset- ten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei
zung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2
Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Beschei- Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operations-
nigung oder einen von einer solchen Behörde ausge- technische-Assistenten-Gesetzes genannte Vorausset-
stellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher zung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres
Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die an- Herkunftsstaates vorlegen.
tragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis
vorlegen. (2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-
Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 nen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2
genannten Dokumente, so kann sie von der zuständi- Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhe-
gen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung sietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellen- Gesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.
den Person die Ausübung des Berufs, der dem Beruf
der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anäs-
§ 89
thesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der
Operationstechnischen Assistentin oder des Opera- Aktualität von Nachweisen
tionstechnischen Assistenten entspricht, nicht aufgrund
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens Die Nachweise nach den §§ 87 und 88 dürfen von
oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde
dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung
der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt wor-
(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige den sind, höchstens drei Kalendermonate zurückliegt.
Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Ope- Abschnitt 5
rationstechnische-Assistenten-Gesetzes eingetreten
sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1 Verfahren
Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 2 des bei der Erbringung
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-As- von Dienstleistungen durch
sistenten-Gesetzes von Bedeutung sein können, so Inhaberinnen und Inhaber von
hat sie
Berufsqualifikationen aus einem anderen
1. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
diese Tatsachen zu unterrichten und einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
2. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu bitten,
a) diese Tatsachen zu überprüfen und § 90
b) ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zu- Verfahren bei der
ständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich Erbringung von Dienstleistungen
der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und
Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. (1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifika-
tion der meldenden Person nach § 56 des Anästhesie-
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Her- technische- und Operationstechnische-Assistenten-
kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die Gesetzes und teilt der meldenden Person spätestens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2313
einen Monat nach vollständigem Eingang der in § 53 Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen er-
des Anästhesietechnische- und Operationstechnische- langt worden ist.
Assistenten-Gesetzes genannten Meldung und Doku-
mente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung § 93
der Dienstleistung berechtigt ist oder die meldende Bestandteile der Nachprüfung
Person eine Eignungsprüfung ablegen muss.
(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung
(2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung inner- durchgeführt.
halb eines Monats nach Eingang der Meldung und der
(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen
Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unterrich-
Teil und einem mündlichen Teil.
tet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist über
die Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung zu- § 94
grunde liegenden Schwierigkeiten werden binnen eines
Monats nach dieser Mitteilung behoben. Die Entschei- Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
dung nach § 56 des Anästhesietechnische- und Opera- Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist,
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes ergeht binnen gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung
zwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zu- entsprechend.
grunde liegenden Schwierigkeiten.
(3) Bleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 oder Ab- Abschnitt 2
satz 2 binnen der genannten Fristen aus, darf die Praktischer Teil der Nachprüfung
Dienstleistung erbracht werden.
§ 95
Teil 4 Praktischer Teil der Nachprüfung
Nachprüfung (1) Im praktischen Teil der Nachprüfung hat die Prü-
fungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuwei-
sen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt,
Abschnitt 1
die
Ziel und Verfahren der Nachprüfung 1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen
Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
§ 91 tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen
Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-
Ziel der Nachprüfung
fischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich
Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die der ambulanten oder stationären Versorgung oder
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über 2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
die erforderlich sind tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen
1. zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni- Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen fischen Aufgaben im operativen Bereich der ambu-
Assistenten oder lanten oder stationären Versorgung.
2. zur Ausübung des Berufs der Operationstechni- (2) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht
schen Assistentin oder des Operationstechnischen 1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen
Assistenten. Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
tenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorberei-
§ 92 tung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhe-
siologischen Maßnahme oder
Zulassung zur Nachprüfung
2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen
(1) Personen, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
des Anästhesietechnische- und Operationstechnische- tenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorberei-
Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen ausgebil- tung, Instrumentation und Nachbereitung eines ope-
det sind, können einen Antrag auf Zulassung zur Nach- rativen Eingriffs.
prüfung bei der zuständigen Behörde stellen, um die
(3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechni- 1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen
sche- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
zu erlangen. Über den Antrag entscheidet die zuständige tenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der
Behörde. Anlage 1 oder
(2) Die Zulassung zur Nachprüfung ist zu erteilen, 2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen
wenn die folgenden Nachweise vorliegen: Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
tenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der
1. ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person Anlage 3.
in amtlich beglaubigter Abschrift und
(4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz
2. ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifika- ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder
tion, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die
Anästhesietechnische- und Operationstechnische- erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, § 98
durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexions- Bewertung und Bestehen des
gespräch zu evaluieren. praktischen Teils der Nachprüfung
(5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu (1) Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte
gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fach-
Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die prüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprü-
erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle an- fung abgenommen haben.
fallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durch- (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-
zuführen, zu begründen und in einem Reflexions- den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
gespräch zu evaluieren. sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
§ 96 (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-
prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
Durchführung des
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Be-
praktischen Teils der Nachprüfung
nehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprü-
(1) Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prü- fern die Bewertung festzulegen.
fungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu (4) Der praktische Teil der Nachprüfung ist erfolg-
prüfen. reich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und
(2) Der praktische Teil muss Fachprüfer den praktischen Teil mit „bestanden“ be-
werten.
1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen
Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis- § 99
tenten in einer realen und komplexen anästhesiolo- Wiederholung des
gischen Situation durchgeführt werden oder praktischen Teils der Nachprüfung
2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen (1) Wer den praktischen Teil der Nachprüfung nicht
Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis- bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
tenten in einer realen und komplexen operativen (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
Situation durchgeführt werden. kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
(3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei
lich.
Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen wer-
den, von denen mindestens eine oder einer zum Zeit-
punkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Abschnitt 3
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist Mündlicher Teil der Nachprüfung
im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stel-
len. § 100
(4) Die betroffenen Patientinnen und Patienten oder Mündlicher Teil der Nachprüfung
eine vertretungsberechtigte Person müssen in die Teil- (1) Im mündlichen Teil der Nachprüfung hat die
nahme an der Prüfungssituation eingewilligt haben. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzu-
verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt weisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und
kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung
Gründen ablehnen. erforderlich ist, verfügt. Die personale Kompetenz
schließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbstän-
§ 97 digem Handeln mit ein.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf die folgen-
Bestandteile des den Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:
praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung
1. „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und sta-
(1) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus tionären Bereich eigenverantwortlich planen und
strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),
1. der Erstellung eines umfassenden perioperativen
Ablaufplanes, 2. „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-
wirken und ärztliche Anordnungen eigenständig
2. der Fallvorstellung, durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2) und
3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor- 3. „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und
derlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwer-
punkt 5).
4. einem Reflexionsgespräch.
§ 101
(2) Die gesamte Dauer der Prüfung soll einschließlich
des Reflexionsgespräches maximal drei Stunden betra- Durchführung des
gen. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit mündlichen Teils der Nachprüfung
von 60 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind
maximal 10 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
darf maximal 10 Minuten dauern. einzeln oder zu zweit zu prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2315
(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandida- § 103
tin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minu-
Wiederholung des
ten und höchstens 45 Minuten dauern.
mündlichen Teils der Nachprüfung
(3) Der mündliche Teil wird von mindestens zwei
Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Die (1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist be- bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
rechtigt, Prüfungsfragen zu stellen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
§ 102 dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
Bewertung und Bestehen des lich.
mündlichen Teils der Nachprüfung
(1) Die im mündlichen Teil der Nachprüfung gezeigte Abschnitt 4
Leistung wird von den beiden Fachprüferinnen und Abschluss des Nachprüfungsverfahrens
Fachprüfern bewertet, die den mündlichen Teil der
Nachprüfung abgenommen haben.
§ 104
(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-
den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird Bestehen der Nachprüfung
sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ be-
(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach- wertet wurde.
prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Be- § 105
nehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprü- Bescheinigung
fern die Bewertung festzulegen.
(1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung
(4) Der mündliche Teil der Nachprüfung ist erfolg-
bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
reich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und
Fachprüfer den mündlichen Teil mit „bestanden“ be- (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
werten. lage 13 zu verwenden.
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung
zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:
1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich 880 Stunden
planen und strukturiert ausführen
Die Auszubildenden
a) verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen
dazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,
b) unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und
nach anästhesiologischen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und
psychischen Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,
c) überwachen und unterstützen postoperativ und postanästhesiologisch eigenständig Patientinnen und Patien-
ten aller Altersstufen in Aufwacheinheiten, beurteilen kontinuierlich gewonnene Parameter und Erkenntnisse,
erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen und reagieren situativ angemessen,
d) kennen Medikamente umfassend, die zur und im Rahmen der Anästhesie angewendet werden sowie anästhe-
siologische Verfahren und Maßnahmen einschließlich deren Abläufe und mögliche Komplikationen,
e) bereiten eigenständig geplant und strukturiert anästhesiologische Maßnahmen in unterschiedlichen operativen
und diagnostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,
f) assistieren geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnis-
sen von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller
Krankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie bei anästhesiologischen Verfahren und Maßnahmen in den
verschiedenen operativen und diagnostischen Bereichen,
g) koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter
Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische
Felder,
h) bereiten fachkundig anästhesiologische Verfahren und Maßnahmen nach, die auch Prozeduren der Reinigung
und Aufrüstung des Arbeitsplatzes einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie
die Organisation des Patientenwechsels umfassen,
i) setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im Bereich der Anästhesie auf Grundlage von Kenntnissen
des Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten
notwendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,
j) verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, In-
strumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei
die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,
k) wirken über den anästhesiologischen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen
in Ambulanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben
eigenständig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,
l) führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der
Dokumentation des gesundheitlichen Zustands und dessen Verlaufs von Patientinnen und Patienten aller
Altersstufen.
2. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und 340 Stunden
ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen
Die Auszubildenden
a) wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,
b) führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,
c) kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen
Durchführung ärztlicher Anordnungen,
d) verfügen über grundlegende Kenntnisse der Schmerzentstehung und der Schmerzarten, kennen und nehmen
die Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen wahr und unterstützen Patientinnen und
Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen durch Information und Beratung,
e) führen die medikamentöse postoperative und postinterventionelle Schmerztherapie nach ärztlicher Anord-
nung eigenständig auf Grundlage pharmakologischer Kenntnisse durch und überwachen diese, berücksich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2317
tigen dabei patientenbezogene und situative Erfordernisse, kennen Schmerzerfassungsinstrumente und
wenden diese situationsgerecht an,
f) kennen nichtmedikamentöse Schmerztherapieformen und setzten sie nach ärztlicher Rücksprache patienten-
gerecht ein,
g) planen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt den Intra- und Interhospitaltransport von
Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und wirken bei der Durchführung mit,
h) kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und
therapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und
berücksichtigen diese.
3. Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten 120 Stunden
Die Auszubildenden
a) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und
beachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begründet
mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,
b) übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versor-
gung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungs-
kontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,
c) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im
Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,
d) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,
e) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und
bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,
f) bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren
fachsprachlich,
g) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und
beraten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,
h) kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im anästhesiologischen Versorgungsbereich und
wirken bei der anästhesiologischen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
4. Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges 120 Stunden
Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen
Die Auszubildenden
a) verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe, ent-
wickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes berufliches
Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,
b) verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,
c) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, über-
nehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informa-
tions- und Kommunikationstechnologien,
d) reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmenden
Einsatz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren
Lernbedarf ab,
e) schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit
der digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,
f) erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewälti-
gung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder
fordern diese aktiv ein.
5. Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten 140 Stunden
Die Auszubildenden
a) üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbil-
dungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,
b) kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in diesem
Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,
c) berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökono-
mische und ökologische Prinzipien,
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
d) verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wir-
ken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen
und externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,
e) erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen
diese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und
setzen diese gezielt ein,
f) kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,
g) kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen
diese in ihrer Tätigkeit.
6. Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter 120 Stunden
Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer
Aspekte kommunizieren und interagieren
Die Auszubildenden
a) richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren
sich an berufsethischen Werten,
b) gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und
Wertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständi-
gungsorientiert gestaltet sind,
c) nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und
Patienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten
ihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und soziokul-
turelle Aspekte,
d) beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie
ihrer Angehörigen,
e) erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstüt-
zende und kompensierende Maßnahmen ein,
f) informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugsperso-
nen im beruflichen Kontext.
7. In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln 40 Stunden
Die Auszubildenden
a) erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und
leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder
des Arztes ein,
b) wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patien-
ten aller Altersstufen mit,
c) erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Um-
setzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,
d) wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller
Altersstufen mit.
8. Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten 140 Stunden
Die Auszubildenden
a) verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und der Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-orga-
nisatorischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,
b) kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien, beachten um-
fassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären Be-
reich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,
c) beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen
Tätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,
d) arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung
nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen
sie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,
e) gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,
f) reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektions-
schutzes und des Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezo-
gen unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.
9. Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte 200 Stunden
Stundenanzahl insgesamt: 2 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2319
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)
Praktische Ausbildung
zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:
Stunden
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz 80*
● Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der
praktischen Ausbildung
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen
● Anästhesie in der Viszeralchirurgie 280
● Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie 280
● Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie 220
● Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis) 100
● Aufwacheinheiten 240
Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen 400
(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)
● Anästhesie in der Thoraxchirurgie
● Anästhesie in der Neurochirurgie
● Anästhesie in der HNO
● Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
● Anästhesie in der Augenchirurgie
● Anästhesie in der Gefäßchirurgie
● Anästhesie bei Kindern
● Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie)
● Anästhesie in anderen Fachrichtungen
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen
● Pflegepraktikum 120
● zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte 80
● Operationsdienst 140
● Schmerzambulanz/Schmerzdienst 120
● Notaufnahme und Ambulanz 200
● Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.) 160
Stunden zur freien Verteilung 80*
Stundenzahl insgesamt 2 500
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur
freien Verteilung.
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung
zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:
1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich 880 Stunden
planen und strukturiert ausführen
Die Auszubildenden
a) verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen
dazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,
b) unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und nach
operativer Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen
Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,
c) kennen umfassend auf der Grundlage medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissen-
schaftlicher Erkenntnisse unterschiedliche Operationsverfahren einschließlich Möglichkeiten und Einsatz
radiologischer Diagnostik und weiterer bildgebender Verfahren sowie deren Abläufe und mögliche Kompli-
kationen,
d) bereiten eigenständig geplant und strukturiert operative Eingriffe in unterschiedlichen operativen und diag-
nostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,
e) führen geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnissen
von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller
Krankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie die Instrumentiertätigkeit in den verschiedenen operativen
und diagnostischen Bereichen eigenständig durch und koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die
Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen
auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische Felder,
f) bereiten fachkundig operative Eingriffe berufsbezogen nach, unter Beachtung von Prozeduren der Reinigung
und Aufrüstung der Eingriffsräume einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie
die Organisation des Patientenwechsels,
g) führen im Rahmen der Springertätigkeit alle notwendigen Maßnahmen fach- und sachgerecht aus und unter-
stützen dabei durch Koordinierung von Arbeitsprozessen das operierende Team,
h) setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im operativen Bereich auf Grundlage von Kenntnissen des
Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten not-
wendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,
i) verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, In-
strumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei
die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,
j) wirken über den operativen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen in Ambu-
lanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben eigenstän-
dig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,
k) führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der
Dokumentation des operativen Verlaufs.
2. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen 340 Stunden
eigenständig durchführen
Die Auszubildenden
a) wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen mit,
b) führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,
c) wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung des
Strahlenschutzes mit,
d) kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen
Durchführung ärztlicher Anordnungen,
e) kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und
therapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und
berücksichtigen diese.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2321
3. Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten 120 Stunden
Die Auszubildenden
a) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und
beachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begrün-
det mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,
b) übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versor-
gung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungs-
kontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,
c) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im
Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,
d) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,
e) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und
bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,
f) bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren
fachsprachlich,
g) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und
beraten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,
h) kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im operativen Versorgungsbereich und wirken bei
der perioperativen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
4. Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges 120 Stunden
Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen
Die Auszubildenden
a) verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe,
entwickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes beruf-
liches Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,
b) verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,
c) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, über-
nehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informa-
tions- und Kommunikationstechnologien,
d) reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmende Ein-
satz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren
Lernbedarf ab,
e) schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit
der digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,
f) erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewälti-
gung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder
fordern diese aktiv ein.
5. Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten 140 Stunden
Die Auszubildenden
a) üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbil-
dungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,
b) kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in die-
sem Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,
c) berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökono-
mische und ökologische Prinzipien,
d) verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wir-
ken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen
und externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,
e) erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen
diese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und
setzen diese gezielt ein,
f) kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,
g) kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen
diese in ihrer Tätigkeit.
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
6. Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter 120 Stunden
Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer
Aspekte kommunizieren und interagieren
Die Auszubildenden
a) richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren
sich an berufsethischen Werten,
b) gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und
Wertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungs-
orientiert gestaltet sind,
c) nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und
Patienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten
ihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und sozio-
kulturelle Aspekte,
d) beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie
ihrer Angehörigen,
e) erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstützende
und kompensierende Maßnahmen ein,
f) informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugsperso-
nen im beruflichen Kontext.
7. In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln 40 Stunden
Die Auszubildenden
a) erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und
leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder
des Arztes ein,
b) wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patien-
ten aller Altersstufen mit,
c) erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Um-
setzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,
d) wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller
Altersstufen mit.
8. Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten 140 Stunden
Die Auszubildenden
a) verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-organisa-
torischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,
b) kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien und beachten
umfassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären
Bereich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,
c) beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen
Tätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,
d) arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung
nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen
sie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,
e) gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,
f) reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektions-
schutzes und Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezogen
unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.
9. Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte 200 Stunden
Stundenanzahl insgesamt: 2 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2323
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 2 Nummer 2)
Praktische Ausbildung
zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:
Stunden
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz 80*
● Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der
praktischen Ausbildung
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden operativen Einsatzbereichen
● Viszeralchirurgie 480
● Unfallchirurgie oder Orthopädie 480
● Gynäkologie oder Urologie 200
● Ambulantes Operieren (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis) 120
Wahlpflichteinsätze in folgenden Disziplinen und Einsatzbereichen 400
(davon mindestens 200 Stunden je Disziplin)
● Thoraxchirurgie
● Neurochirurgie
● HNO
● Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
● Augenchirurgie
● Gefäßchirurgie
● Operative Eingriffe bei Kindern
● und andere Disziplinen
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen
● Pflegepraktikum 120
● zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte 80
● Anästhesie 140
● Notaufnahme und Ambulanz 200
● Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.) 120
Stunden zur freien Verteilung 80*
Stundenzahl insgesamt 2 500
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur
freien Verteilung.
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Anlage 5
(zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)
Bescheinigung
über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht
und an der praktischen Ausbildung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ mit Erfolg an dem theoretischen und prakti-
schen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für
[…] Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
[…] Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
gemäß § 13 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung
mit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht* – über die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden.
Ort, Datum
(Stempel)
Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der Schulleitung
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2325
Anlage 6
(zu § 47 Absatz 1)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung
„______________________________________________“
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _______________ die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1* – § 2 Absatz 2 Nummer 1* des
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vor dem Prüfungsausschuss bei der
(Bezeichnung der Schule)
in bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „ “
2. im mündlichen Teil der Prüfung „ “
3. im praktischen Teil der Prüfung „ “
Gesamtnote der staatlichen Prüfung (auf der Grundlage der Prüfungsnoten der Nummern 1 bis 3)
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Anlage 7
(zu § 50 Absatz 2)
Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1* – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-
ten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„______________________________________________“
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2327
Anlage 8
(zu § 50 Absatz 3)
Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1* – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-
ten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„______________________________________________“
zu führen.
Die Berufsqualifikation wurde auf Grundlage von
erworben.
Die auf dieser Grundlage erteilte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wurde am ____________________
erteilt.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
* Nichtzutreffendes streichen.
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Anlage 9
(zu § 62 Absatz 2)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
„______________________________________________“
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _______________________ die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 55 ff. der Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2329
Anlage 10
(zu § 65 Absatz 2)
__________________________________________
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-
lehrgang teilgenommen, der nach den §§ 63 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift(en) oder qualifizierte
elektronische Signatur(en) der Einrichtung)
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Anlage 11
(zu § 80 Absatz 2)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
„______________________________________________“
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _____________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 66 ff. der Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische
Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2331
Anlage 12
(zu § 86 Absatz 2)
__________________________________________
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-
lehrgang teilgenommen, der nach den §§ 81 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift(en) oder qualifizierte
elektronische Signatur(en) der Einrichtung)
* Nichtzutreffendes streichen.
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Anlage 13
(zu § 105 Absatz 2)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Nachprüfung
„______________________________________________“
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am __________________________ die staatliche Nachprüfung nach den §§ 91 ff. der Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2333
Artikel 2 amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss
die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde
Änderung der
Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung hervorgehen.
für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
(4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Not- geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung
fallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezem- zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten
ber 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 41 Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib-
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert wer-
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: den.
aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde
„200“ durch die Angabe „300“ ersetzt und wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise
nach dem Wort „verfügen“ werden die Wörter bekannt gegeben.“
„und kontinuierlich berufspädagogische Fort-
bildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich 3. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) wird wie folgt
absolvieren“ eingefügt. geändert:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 a) Der Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:
Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungs- „Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-
verordnung für die Berufe in der Kranken- Abteilung nicht vollständig im direkten Patien-
pflege“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 der tenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt
Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsver- werden, hat die Schule oder das Krankenhaus
ordnung“ ersetzt. ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simu-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: latorgestütztes Training anzubieten. Das simulator-
„Die Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 gestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden
Buchstabe c gelten als erfüllt, wenn als Praxis- umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrich-
anleitung Personen eingesetzt werden, die zum tung der praktischen Ausbildung wirken bei der
31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur Entwicklung und Durchführung des simulator-
Praxisanleitung verfügen und kontinuierlich be- gestützten Trainings auf der Grundlage von Ko-
rufspädagogische Fortbildungen im Umfang von operationsverträgen zusammen.“
24 Stunden jährlich absolvieren.“ b) Der Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
c) In Satz 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen
„zehn“ ersetzt. Abteilung nicht vollständig im direkten Patien-
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: tenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt
„§ 6a werden, hat die Schule oder das Krankenhaus
ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simu-
Nachteilsausgleich latorgestütztes Training anzubieten. Das simula-
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden torgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stun-
Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung den umfassen. Die Schule und die jeweilige
sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken
Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. bei der Entwicklung und Durchführung des simu-
(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsaus- latorgestützten Trainings auf der Grundlage von
gleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung Kooperationsverträgen zusammen.“
zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zu-
ständigen Behörde zu beantragen. Artikel 3
(3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem Inkrafttreten
schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nach-
weisführung ein amtsärztliches Attest oder andere (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. November 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Zweite Verordnung
zur Änderung der Sechzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV)
Vom 4. November 2020
Auf Grund des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutz- „§ 3a
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundes- Festlegung der
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und Straßendeckschichtkorrektur
unter Wahrung der Rechte des Bundestages: (1) Für eine Bauweise, die keinem Straßendeck-
schichttyp entspricht, der aufgeführt ist in der
Artikel 1 jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabel-
len 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz
Änderung der
an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019,
Verkehrslärmschutzverordnung
Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), legt das Bundesminis-
Die Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-
1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Straßen-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: deckschichtkorrektur fest, wenn
01. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „und“ 1. die Bauweise mindestens den allgemein aner-
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort kannten Regeln der Technik entspricht und
„Mischgebieten“ werden die Wörter „und Urbanen 2. die Bundesanstalt für Straßenwesen eine Stra-
Gebieten“ angefügt. ßendeckschichtkorrektur nach den Technischen
1. § 3 wird wie folgt gefasst: Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung
der Geräuschemission von Straßendeckschich-
„§ 3 ten – Ausgabe 2019 – TP KoSD-19 (VkBl. 2019,
Berechnung des Heft 20, lfd. Nr. 140, S. 698) ermittelt hat.
Beurteilungspegels für Straßen (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach tale Infrastruktur gibt die Straßendeckschichtkor-
Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der rektur im Verkehrsblatt bekannt. Die Bekanntgabe
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Aus- erfolgt durch die Ergänzung oder Änderung der
gabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärm-
Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung schutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19
hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698). Ab dem
(6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßen-
Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen. deckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3
einzustellen.
(2) Bei der Berechnung sind insbesondere fol-
gende Rahmenbedingungen zu beachten: (3) Ändert sich die Bauweise für einen Straßen-
deckschichttyp, der aufgeführt ist in der jeweils
1. die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeu- jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a
gen, oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Stra-
2. die akustischen Eigenschaften der Straßendeck- ßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20,
schicht und lfd. Nr. 139, S. 698), kann das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einverneh-
3. die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.
men mit dem Bundesministerium für Umwelt,
(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßen- Naturschutz und nukleare Sicherheit festlegen,
deckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden be- dass die bisherige Straßendeckschichtkorrektur an-
achtet, indem die Bauweise einem Straßendeck- zuwenden ist, wenn die geänderte Bauweise
schichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in 1. mindestens den allgemein anerkannten Regeln
der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der der Technik entspricht und
Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärm-
schutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 2. die akustischen Eigenschaften der Straßendeck-
(VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit schicht nicht verschlechtert.
der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Die bisherige Straßendeckschichtkorrektur ist so-
Berechnung eingestellt wird.“ lange anzuwenden, bis für die geänderte Bauweise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2335
eine neue Straßendeckschichtkorrektur nach Maß- satz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fas-
gabe der Absätze 1 und 2 festgelegt und bekannt- sung der Bekanntmachung vom 3. November
gemacht wird.“ 2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich
3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: bekannt gemacht worden ist.“
„§ 6 4. Anlage 1 wird aufgehoben.
Übergangsregelung für die
Artikel 2
Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Bekanntmachungserlaubnis
Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Ab-
schnitt eines Straßenbauvorhabens berechnet sich Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis frastruktur kann den Wortlaut der Verkehrslärmschutz-
zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fas- verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
sung, wenn vor dem Ablauf des 1. März 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
1. der Antrag auf Durchführung des Planfeststel-
lungs- oder Plangenehmigungsverfahrens ge-
stellt worden ist oder Artikel 3
2. für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Plan- Inkrafttreten
feststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Ab- Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020
Bekanntmachung
der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-,
Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 29. Oktober 2020
Nach
– § 34 Absatz 2 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Patentgesetzes, die
durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden sind,
– § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Gebrauchsmuster-
gesetzes, die durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden sind,
– § 32 Absatz 1 Satz 2, der durch Artikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 33 Absatz 1
Satz 2 des Markengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 der Verordnung
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden ist, und
– § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122)
wird hiermit bekannt gemacht, dass das
Patent- und Normenzentrum
Hochschule Bremen
Neustadtswall 30
28199 Bremen
ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als Patentinformationszentrum im Sinne von
– § 34 Absatz 2 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Patentgesetzes,
– § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Gebrauchsmuster-
gesetzes,
– § 32 Absatz 1 Satz 2 und § 33 Absatz 1 Satz 2 des Markengesetzes,
– § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes,
– Artikel II § 4 Absatz 1 Satz 1 und Artikel III § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II
S. 649), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist,
zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Design-
anmeldungen bestimmt ist.
Die Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2599) wird insoweit
aufgehoben.
Berlin, den 29. Oktober 2020
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. C h r i s t i a n M e y e r - S e i t z