118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020
Verordnung
zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes
(Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung – FZulBV)
Vom 30. Januar 2020
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt ge-
Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Forschungszulagen- stellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1
gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. Sofern er-
verordnet das Bundesministerium für Bildung und For- forderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. Der
schung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft zuständigen Stelle veröffentlicht.
und Energie: (2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann
vor oder während der Durchführung eines Forschungs-
§1 und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirt-
Gegenstand, Anwendungsbereich schaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt
Diese Verordnung regelt das Bescheinigungsverfahren werden soll, beantragt werden.
nach § 6 des Gesetzes. (3) Der Antrag muss enthalten:
1. Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsvor-
§2 haben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; ins-
Zuständige Stelle besondere
(1) Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Auf- a) eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche
gaben nach dieser Verordnung ist das Bundesminis- Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungs-
terium für Bildung und Forschung. Zur Durchführung vorhabens,
werden eine oder mehrere Stellen bestimmt und soweit b) die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche
erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Forschung, Auftragsforschung oder ein Koopera-
Aufgabenwahrnehmung bieten (Bescheinigungsstellen). tionsvorhaben handelt,
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt
die Bescheinigungsstellen im Gemeinsamen Ministerial- c) den zeitlichen, personellen und den finanziellen
blatt (GMBl) amtlich bekannt. Das Bundesministerium für Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvor-
Bildung und Forschung bestimmt im Falle mehrerer habens;
Bescheinigungsstellen die Zuständigkeitsverteilung und 2. den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsform-
veröffentlicht diese ebenso im Gemeinsamen Ministerial- zusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnum-
blatt (GMBl). mer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antrag-
(2) Das Bundesministerium für Bildung und For- stellers);
schung führt die Rechts- und Fachaufsicht über die 3. die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;
Bescheinigungsstellen und stellt eine einheitliche Durch- 4. soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;
führung des Bescheinigungsverfahrens sicher.
5. Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Un-
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschei- ternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes:
nigungsstellen sind zur Geheimhaltung besonders zu
verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungs- a) Name und Anschrift von verbundenen Unterneh-
gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das men,
durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August b) Steuernummer von verbundenen Unternehmen,
1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt ent- die ebenfalls einen Antrag nach § 6 des For-
sprechend. schungszulagengesetzes für dasselbe Kalender-
jahr gestellt haben oder noch stellen werden.
§3
Antragsverfahren §4
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung Antragsprüfung
nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe- (1) Die zuständige Bescheinigungsstelle prüft auf der
nem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Grundlage einheitlicher Vorgaben, ob ein Forschungs-
Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1
Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die bis 3 des Gesetzes vorliegt.
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(2) Die Prüfung eines Antrags erfolgt auf Grundlage stand der Geschäftsstatistik sind die in Absatz 2
der vom Antragsteller im Antrag nach § 3 gemachten bestimmten Angaben und Merkmale.
Angaben. Die Bescheinigungsstelle kann im Rahmen (2) Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie
der Prüfung ergänzende Unterlagen anfordern und bei zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes
Bedarf Vorortprüfungen durchführen. werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbeson-
(3) Soweit die Bescheinigungsstelle es in Ausnah- dere folgende Angaben von den Antragstellern erho-
mefällen für erforderlich hält, kann sie für die inhaltliche ben:
Prüfung eines Forschungs- und Entwicklungsvorha- 1. die Angaben nach § 3 Absatz 3,
bens auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2
Absatz 1 bis 3 des Forschungszulagengesetzes externe 2. der Wirtschaftszweig des Antragstellers,
Gutachterinnen und Gutachter hinzuziehen, wenn der 3. der Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirtschafts-
Antragsteller der Hinzuziehung nicht bei der Antragstel- jahr (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schät-
lung widersprochen hat. zung),
(4) Den externen Gutachterinnen und Gutachtern 4. die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen insge-
sind in Fällen des Absatzes 3 die Antragsunterlagen samt sowie die Zahl der Beschäftigten im Bereich
durch die zuständige Bescheinigungsstelle zur Prüfung Forschung und Entwicklung zum Zeitpunkt der An-
zur Verfügung zu stellen. Die Gutachterinnen und Gut- tragstellung in Vollzeitäquivalenten,
achter sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflich- 5. die Gesamtaufwendungen für Forschung und Ent-
ten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes wicklung im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),
Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I unterteilt nach Personal- und Sachaufwendungen
S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. Vor- sowie internen und externen Aufwendungen.
handene oder potentielle Interessenkonflikte schließen
eine Verpflichtung als Gutachterin oder Gutachter aus. Bei verbundenen Unternehmen sollen die Angaben zu 2.
bis 5. grundsätzlich für den gesamten Unternehmens-
(5) Die Kosten der externen Gutachten trägt die Be- verbund gemacht werden. Ersatzweise können Anga-
scheinigungsstelle. ben für das jeweils rechtlich selbstständige Unterneh-
men gemacht werden, das den Antrag stellt. In diesem
§5 Fall sind zusätzlich Angaben zur Zahl der Beschäftigten
Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes und zum Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirt-
schaftsjahr für den Unternehmensverbund zu machen
(1) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Be-
(gegebenenfalls vorläufige Werte oder Schätzungen).
scheinigungsstelle für alle in einem Antrag nach § 3
aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (3) Nach näherer Bestimmung der zuständigen
ausgestellt, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Stelle (§ 2) stellen die Bescheinigungsstellen für statis-
bis 3 des Gesetzes erfüllen. tische Zwecke oder zu Zwecken der Evaluierung und
Erfolgskontrolle weitere Erhebungen bei den Antrag-
(2) Die Bescheinigung hat jeweils getrennt für jedes
stellern ohne Auskunftspflicht an und teilen die An-
Vorhaben die Feststellung und die Begründung zu ent-
gaben der zuständigen Stelle und, auf Weisung der
halten, dass es sich um ein begünstigtes Forschungs-
zuständigen Stelle, den für die Evaluierung beziehungs-
und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1
weise für die Durchführung der in § 7 Absatz 3 genann-
bis 3 des Gesetzes handelt.
ten Erhebungen zuständigen Stellen mit.
(3) Die Bescheinigung soll innerhalb von drei Mona-
(4) Zum Zwecke der Geschäftsstatistik, der Evaluie-
ten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen dem
rung sowie der wissenschaftlichen Forschung dürfen
Antragsteller bekanntgegeben und dem zuständigen
die Bescheinigungsstellen sowie die zuständige Stelle
Finanzamt übermittelt werden. Das nach § 6 Absatz 2
Angaben zu demselben Antragsteller aus verschiede-
des Gesetzes vorgeschriebene Muster der Bescheini-
nen Bescheinigungsverfahren zusammenführen.
gung wird vom Bundesministerium der Finanzen in Ab-
stimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder
§7
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Datenübermittlung
Bildung und Forschung erstellt und im Bundessteuer- (1) Für die weitere Bearbeitung des Antrags auf
blatt bekannt gemacht. Forschungszulage nach § 5 des Gesetzes sowie zum
(4) Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Zwecke der Erfolgskontrolle, Evaluierung und Gesetzes-
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 des Ge- folgenabschätzung übermitteln die Bescheinigungs-
setzes nicht erfüllen, ist der Antrag auf Ausstellung einer stellen Daten aus dem Bescheinigungsverfahren an
Bescheinigung abzulehnen. die Finanzverwaltung.
(5) Gegen die Bescheinigung und die Ablehnung (2) Zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Ge-
einer Bescheinigung ist der Widerspruch zulässig. setzes verarbeiten die zuständige Stelle sowie die Be-
scheinigungsstellen auf Weisung durch die zuständige
§6 Stelle die erhobenen Einzelangaben der Antragsteller.
Sie übermitteln die Angaben nach Satz 1 einschließlich
Geschäftsstatistik identifizierender Merkmale (insbesondere den Namen,
(1) Über die Anträge, die Bescheinigungen und die die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Handelsregister-
Ablehnungen nach dieser Verordnung führen die Be- Nummer, die Steuernummer) sowie der jeweiligen Ent-
scheinigungsstellen eine Geschäftsstatistik. Gegen- scheidung über den betreffenden Antrag an die mit der
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Evaluierung betraute Stelle bzw. betrauten Stellen zur Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und
weiteren Verarbeitung, sofern die Angaben für die des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemein-
Durchführung der Evaluierung erforderlich sind. schaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie
(3) Die zuständige Stelle sowie die Bescheinigungs- (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) durchführenden
stellen dürfen die erhobenen Einzelangaben der Antrag- Stellen zur weiteren Verarbeitung übermitteln.
steller einschließlich identifizierender Merkmale (insbe-
sondere den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, §8
die Handelsregister-Nummer, die Steuernummer) sowie
Inkrafttreten
der jeweiligen Entscheidung über den betreffenden
Antrag verarbeiten und zum Zweck der Evaluierung, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekannt-
weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Quali- gabe der Bescheinigungsstellen nach § 2 Absatz 1 in
tätssicherung unionsrechtlicher Erhebungen an die die Kraft, frühestens am 1. Januar 2020. Der Tag des In-
Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) krafttretens ist durch das Bundesministerium für Bil-
Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 dung und Forschung im Bundesgesetzblatt gesondert
mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Januar 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
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Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
(Bankkaufleuteausbildungsverordnung – BankkflAusbV)*
Vom 5. Februar 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Abschnitt 1
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Gegenstand, Dauer und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Gliederung der Berufsausbildung
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem §1
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Staatliche
Inhaltsübersicht Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Der Ausbildungsberuf des Bankkaufmanns und der
Gegenstand, Dauer und
Bankkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-
Gliederung der Berufsausbildung dungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§2
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Dauer der Berufsausbildung
menplan Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan §3
Abschnitt 2 Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Abschlussprüfung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 7 Inhalt von Teil 1
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 9 Inhalt von Teil 2
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 11 Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absi-
chern
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 12 Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten
§ 13 Prüfungsbereich Kunden beraten (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ver-
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für mittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
das Bestehen der Abschlussprüfung Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Abschnitt 3 Durchführen und Kontrollieren ein.
Schlussvorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §4
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Struktur der
zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Fähigkeiten sowie
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in §8
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- Prüfungsbereich von Teil 1
bildes gebündelt.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
bereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
statt.
1. Serviceleistungen anbieten,
(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaf-
2. Kunden ganzheitlich beraten, fungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass
3. Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen inten- er in der Lage ist,
sivieren, 1. Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,
4. Liquidität sicherstellen, 2. kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu
5. Vermögen bilden mit Sparformen, erörtern,
6. Vermögen bilden mit Wertpapieren, 3. Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen auf-
7. zu Vorsorge und Absicherung informieren, zuzeigen sowie
8. Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vor- 4. rechtliche Regelungen einzuhalten.
bereiten, (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
9. Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten, Gebiete zugrunde zu legen:
10. an gewerblichen Finanzierungen mitwirken, 1. Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungs-
verkehr,
11. Instrumente der kaufmännischen Steuerung und
Kontrolle nutzen sowie 2. Anlage auf Konten sowie
12. projektorientiert arbeiten. 3. Konsumentenkredite.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- (4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
1. Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen, (5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
2. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
§9
3. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Inhalt von Teil 2
4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
sowie (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
5. Umweltschutz. 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§5 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Ausbildungsplan stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- entspricht.
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu- (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-
bildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-
Abschnitt 2 soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
Abschlussprüfung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§6 § 10
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Prüfungsbereiche von Teil 2
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
und 2. Prüfungsbereichen statt:
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, 1. Vermögen aufbauen und Risiken absichern,
Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen 2. Finanzierungsvorhaben begleiten,
Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
3. Kunden beraten sowie
§7 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Inhalt von Teil 1
§ 11
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Prüfungsbereich
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15
Vermögen aufbauen und Risiken absichern
Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sowie (1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan er in der Lage ist,
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei- 1. komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituatio-
ten entspricht. nen zu analysieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020 123
2. kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen, 3. Vermögen aufbauen,
3. kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur 4. Risiken absichern und
Optimierung von Vermögen zu entwickeln und zu
erörtern, 5. Baufinanzierungsvorhaben im Privatkundengeschäft
begleiten.
4. Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vor-
sorge und Absicherung zu informieren sowie (3) Mit dem Prüfling wird ein Beratungsgespräch als
Gesprächssimulation geführt.
5. rechtliche Regelungen einzuhalten.
(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungs-
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
ausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Auf-
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
gaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. zur Auswahl. Bei den zur Auswahl gestellten Aufgaben
ist eine Kombination von Tätigkeiten nach Absatz 2
§ 12 Nummer 1 und 3 oder 2 und 5 nicht zulässig. Der
Prüfungsbereich Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die
Finanzierungsvorhaben begleiten Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die
Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten
(1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben be-
zur Verfügung.
gleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, (5) Die Gesprächssimulation dauert 30 Minuten.
1. Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu
den Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzube- § 14
reiten und zu bewerten, Prüfungsbereich
2. Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen, Wirtschafts- und Sozialkunde
3. Konditionen zu begründen, insbesondere unter Be- (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
rücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
sowie der Rentabilität der Kundenverbindung, Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-
4. Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
Immobilienerwerbs zu beschreiben, zustellen und zu beurteilen.
5. Signale für die Gefährdungen von Kreditengage- (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
ments zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten so- sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-
wie beiten.
6. rechtliche Regelungen einzuhalten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. § 15
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
§ 13 für das Bestehen der Abschlussprüfung
Prüfungsbereich (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Kunden beraten sind wie folgt zu gewichten:
(1) Im Prüfungsbereich Kunden beraten hat der Prüf- 1. Konten führen und Anschaffungen
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, finanzieren mit 20 Prozent,
1. Beratungsgespräche ganzheitlich, systematisch, si-
2. Vermögen aufbauen
tuationsgerecht und zielorientiert zu führen,
und Risiken absichern mit 20 Prozent,
2. sich kundenorientiert zu verhalten,
3. Finanzierungsvorhaben begleiten mit 20 Prozent,
3. analoge oder digitale vertriebs- und beratungsunter-
stützende Hilfsmittel einzusetzen, 4. Kunden beraten mit 30 Prozent sowie
4. Kunden und Kundinnen über Nutzen und Konditio- 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
nen von Bankleistungen zu informieren sowie recht- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
liche Regelungen einzuhalten, Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung
5. auf Kundenfragen und -einwände einzugehen, einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie
6. über den Gesprächsanlass hinausgehende Kunden- folgt bewertet worden sind:
bedarfe zu erkennen und anzusprechen, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
7. fachliche Hintergründe und Zusammenhänge zu be- tens „ausreichend“,
rücksichtigen sowie 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
8. Gespräche kundenorientiert abzuschließen. chend“,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
Tätigkeiten zugrunde zu legen: mindestens „ausreichend“ und
1. Konten führen, 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
2. Anschaffungen finanzieren, gend“.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020
§ 16 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
Mündliche Ergänzungsprüfung ten dauern.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2:1 zu gewichten.
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
a) Vermögen aufbauen und Risiken absichern, Abschnitt 3
b) Finanzierungsvorhaben begleiten oder Schlussvorschriften
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als § 17
mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das
Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge- Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
ben kann. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem bildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau vom
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 51) außer Kraft.
Berlin, den 5. Februar 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020 125
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Serviceleistungen anbieten a) Kunden willkommen heißen und in den Mittelpunkt
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) stellen
b) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
c) Kommunikation service- und kundenorientiert, ver-
kaufsfördernd und situationsgerecht gestalten, dabei
die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie
soziokulturelle Aspekte berücksichtigen
d) Kundenanliegen mittels analoger oder digitaler Kom-
munikationsformen und -wege aufnehmen und Kun-
denwünsche ermitteln
e) Kundenfragen beantworten, Kundenaufträge bear-
beiten
f) Kundenanliegen zur Bearbeitung und Beantwortung
an zuständige Stellen weiterleiten
g) Kunden bei der Nutzung analoger oder digitaler Zu- 12
gangskanäle zu Bankgeschäften unterstützen, Nut-
zen für den Kunden herausstellen und sicherheitsre-
levante Informationen geben
h) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbei-
ten, dabei kundenorientiert handeln und die betrieb-
lichen Vorgaben einhalten
i) eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufrieden-
heit und zur Kundenbindung reflektieren und
Schlussfolgerungen daraus ziehen
j) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
k) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
2 Kunden ganzheitlich beraten a) Bedeutung eines ganzheitlichen Beratungsprozesses
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) als Grundlage für dauerhafte Kundenbeziehungen
aufzeigen
b) Kundenbestand unter Nutzung betrieblicher Systeme
auf Beratungsanlässe prüfen, Kunden zur Beratung
auswählen, einladen und Nutzen für den Kunden er-
läutern
c) Kundengespräche systematisch und kundenorientiert
vorbereiten
d) im Kundengespräch durch wertschätzenden Umgang
positive Atmosphäre schaffen und Gesprächsrahmen
abstimmen
e) Kundensituation ganzheitlich analysieren, aktuelle
und künftige Bedarfe ermitteln
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) kundengerechte Lösungen unter Nutzung analoger 12
oder digitaler vertriebs- und beratungsunterstützen-
der Hilfsmittel erarbeiten, anbieten und erläutern,
auf Fragen und Einwände eingehen, über Konditio-
nen informieren sowie einen Abschluss erreichen
g) Gesprächsverlauf mit dem Kunden reflektieren, auch
mit dem Ziel, vom Kunden weiterempfohlen zu wer-
den
h) Kundengespräche systematisch nachbereiten, insbe-
sondere Gesprächsergebnisse dokumentieren, und
Abschlüsse umsetzen
i) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
j) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
3 Kunden gewinnen und a) Gewinnung von Neukunden zielgruppenorientiert
Kundenbeziehungen vorbereiten, durchführen und bewerten
intensivieren
b) Kundendaten erheben, zielgerichtet aufbereiten und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
mit Hilfe digitaler Medien verarbeiten und pflegen
c) eigene Produkte und Lösungen mit denen der Mit-
bewerber vergleichen
d) Methoden der aktiven Kundenansprache und des
Kundendialogs auswählen und einsetzen, dabei ana-
loge oder digitale Kommunikationskanäle nutzen
e) Maßnahmen zur Kundengewinnung unter Einsatz ge-
eigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie 10
bei der Erfolgskontrolle mitwirken
f) Methoden der aktiven Kundenansprache hinsichtlich
ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaß-
nahmen ableiten
g) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
h) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
4 Liquidität sicherstellen a) Kunden zu Kontoarten und -modellen, Verfügungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) berechtigungen sowie Vollmachten beraten und pas-
sende Lösungen anbieten
b) Kunden über die Besonderheiten der digitalen Nut-
zung der Konten aufklären und sicherheitsrelevante
Informationen geben
c) Kunden zu Möglichkeiten des Zahlungsverkehrs im
Inland aus Sicht des Zahlungspflichtigen und des
Zahlungsempfängers beraten und passende Lösun-
gen anbieten
d) verschiedene Formen des Zahlungsverkehrs abwi-
ckeln
e) zu Überziehungsmöglichkeiten und Dispositionskre-
diten beraten und passende Lösungen anbieten
f) Konten eröffnen, führen und schließen 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020 127
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Kunden zu Möglichkeiten des internationalen Zah-
lungsverkehrs beraten und passende Lösungen an-
bieten
h) Kunden die Risiken im Zusammenhang mit Fremd-
währungen und die Möglichkeiten der bankmäßigen
Absicherung in Grundzügen erläutern
i) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
j) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
5 Vermögen bilden a) Kunden zu Anlagemöglichkeiten auf Konten, ein-
mit Sparformen schließlich der Sonderformen, beraten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Kunden zu Bausparverträgen beraten und beim Ab-
schluss mitwirken
c) Kunden zu Verfügungsberechtigungen und Voll-
machten beraten
d) Kunden über Zinsgutschriften und über deren steuer-
liche Auswirkungen informieren
e) Kunden über staatliche Fördermöglichkeiten infor-
mieren
16
f) Anlagekonten eröffnen, führen und schließen
g) Kunden über die Besonderheiten der digitalen Nut-
zung der Konten aufklären und sicherheitsrelevante
Informationen geben
h) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
i) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
6 Vermögen bilden a) Kunden über Anlagemöglichkeiten, insbesondere
mit Wertpapieren über Anlage in Aktien, Renten, Fonds und Zertifi-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) katen, informieren
b) Kunden über Kursnotierungen und Preisfeststellun-
gen Auskunft geben
c) Chancen und Risiken der Anlage in Wertpapieren
einschätzen und erläutern
d) kursbeeinflussende Faktoren beschreiben
e) Kunden zu allen mit der Anlage verbundenen Kosten
beraten und Kundenanfragen zu Wertpapierabrech-
nungen beantworten
f) Kunden zu Verwahrung und Verwaltung von Wert-
papieren beraten
g) Kunden über Ertragsgutschriften und deren steuer-
liche Auswirkungen informieren 26
h) Finanzderivate und deren Risiken in Grundzügen
beschreiben
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
i) bei der Abwicklung von Wertpapierorders mitwirken
j) Kunden über digitalen Wertpapierhandel aufklären
und sicherheitsrelevante Informationen geben
k) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
l) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
m) Risiken und Anzeichen des Marktmissbrauchs dar-
stellen und Marktmissbrauch entgegenwirken
7 Zu Vorsorge und a) Grundzüge sozialer Sicherungssysteme veranschau-
Absicherung informieren lichen und die Bedeutung von privater Vorsorge und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Absicherung herausstellen
b) Produkte zur Vorsorge und Absicherung und deren
Verwendungsmöglichkeiten unterscheiden
c) Kunden anlassbezogen über Möglichkeiten und Pro-
dukte der Vorsorge, Absicherung und Kapitalanlage
8
informieren
d) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
e) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
8 Konsumentenkredite anbieten a) Kreditarten und deren Verwendungsmöglichkeiten
und Abschlüsse vorbereiten unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Anlässe, mit Kunden über Finanzierungen zu spre-
chen, erkennen und nutzen
c) Kreditgespräche vorbereiten und führen
d) Kunden über Finanzierungsmöglichkeiten informie-
ren
e) Kosten und Provisionen für die einzelnen Kreditarten
berechnen und darlegen
f) Sicherheiten unterscheiden, deren Sicherungswert
und Risiken erklären sowie den Einsatz der Sicher-
heiten kundengerecht begründen
g) persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraus-
setzungen für Kreditaufnahmen prüfen und unter 16
Berücksichtigung der Risiken Entscheidungen vor-
bereiten
h) Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit Kredit-
engagements und Kreditrückführungen bearbeiten
i) Signale für Gefährdungen von laufenden Finanzie-
rungen erkennen und Maßnahmen zur Abwehr der
Gefährdungen prüfen und einleiten
j) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
k) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020 129
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Baufinanzierungen a) verschiedene Elemente einer Baufinanzierung, deren
vorbereiten und bearbeiten Verwendungsmöglichkeiten und die in diesem Rah-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) men möglichen Kreditarten unterscheiden
b) Anlässe, mit Kunden über Baufinanzierungen zu
sprechen, erkennen und nutzen
c) Anfragen für Baufinanzierungen bearbeiten und Bera-
tungsgespräche vorbereiten
d) Verfahren des Immobilienerwerbs erläutern und ein-
zureichende Unterlagen für Baufinanzierungen kun-
dengerecht erklären
e) Methoden der Grundstücks- und Gebäudebewertung
anwenden und erläutern
f) bei Baufinanzierungsgesprächen mitwirken
g) Aufbau, Inhalt und Funktion des Grundbuchs in
Grundzügen erklären 12
h) persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraus-
setzungen für Kreditaufnahmen prüfen, Sicherheiten
auswählen und unter Berücksichtigung der Risiken
Entscheidungen vorbereiten
i) Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit Krediten-
gagements und Kreditrückführungen bearbeiten
j) Signale für Gefährdungen von laufenden Finanzierun-
gen erkennen und Maßnahmen zur Abwehr der Ge-
fährdungen prüfen und einleiten
k) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
l) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
10 An gewerblichen a) Rechtsformen bei gewerblichen Kunden und deren
Finanzierungen mitwirken Vertretung unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) Finanzierungsarten für gewerbliche Kunden und
deren Verwendungsmöglichkeiten unterscheiden
c) Unterlagen, insbesondere Ergebnisse aus Kunden-
bilanzen, und wesentliche Kennzahlen zur Vorberei-
tung der Kreditwürdigkeitsprüfung einschätzen
d) Wertverluste und Abschreibungen sowie deren Aus-
wirkungen berücksichtigen
e) persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraus-
setzungen für Kreditaufnahmen bewerten
12
f) Sicherheiten unterscheiden, deren Sicherungswert
und Risiken erklären sowie den Einsatz der Sicher-
heiten kundengerecht begründen
g) Signale für die Gefährdung von Finanzierungen nen-
nen
h) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und
Aufsichtsrecht, einhalten
i) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
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11 Instrumente der a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und
kaufmännischen Steuerung Leistungsrechnung darstellen
und Kontrolle nutzen
b) Auswirkungen von Geschäftsvorfällen auf den Be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
triebserfolg bewerten und bei Entscheidungen be-
rücksichtigen
c) Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse von Ge- 4
schäftsverbindungen mit Kunden bewerten und für
die Gestaltung der Konditionen nutzen
d) statistische Daten aufbereiten und auswerten
e) Aufgaben des Controllings als Informations- und
Steuerungsinstrument beschreiben
12 Projektorientiert arbeiten a) Projekte von Linienaufgaben unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) b) Grundlagen der Projektarbeit beschreiben
6
c) projektorientierte Arbeitsweisen anwenden, Abläufe
und Ergebnisse dokumentieren und reflektieren
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Prozesse und a) Nutzen von definierten Prozessen und regelmäßiger
Wechselwirkungen Prozessoptimierung beschreiben
einschätzen
b) Zusammenhang zwischen Prozessqualität und Kun-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
denzufriedenheit berücksichtigen
c) Prozessabläufe in der Prozessdokumentation nach-
vollziehen
d) Organisationseinheiten in die Wertschöpfungskette
einordnen und Bedeutung von Schnittstellen be-
schreiben
8
e) Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung im Interesse
sachbezogener Ergebnisse anwenden
f) digitale oder analoge Prozesse analysieren und be-
werten sowie Ideen zur Verbesserung vorschlagen
g) über Aufgaben interner Revisionen und externer Prü-
fungen berichten
h) Aufgaben von Kontrollen beschreiben und bei Kon-
trollarbeiten mitwirken
2 Berufsbildung sowie a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
Arbeits- und Tarifrecht dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrages nen-
nen
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020 131
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden
f) Bedeutung des lebensbegleitenden Lernens, insbe-
sondere der beruflichen Fortbildung, für die eigene
Entwicklung einschätzen
3 Aufbau und Organisation a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Zuständigkeiten sowie Zusammenhänge zwischen
den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- während
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben der gesamten
Ausbildung
4 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
bei der Arbeit Vermeidung ergreifen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Brandenburg“)
Vom 22. Januar 2020
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Länderbezeichnung „BRANDENBURG“ verknüpft das
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- abgebildete Bauwerk mit dem Bundesland. Auf dem in-
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze neren Kern befinden sich ferner das Ausgabejahr 2020,
„Brandenburg“ im Rahmen einer Serie „Bundesländer“ die Kennzeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundes-
prägen zu lassen. republik Deutschland, das Münzzeichen der jeweiligen
Die Münze wird ab dem 28. Januar 2020 in den Ver- Prägestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie die
kehr gebracht. Initialen des Künstlers. Der äußere Ring der nationalen
Seite zeigt die zwölf Europasterne.
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech- beträgt 30 Millionen Stück.
nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf-
münze. Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
Die nationale Seite zeigt einen Ausschnitt der stammt von dem Künstler Jordi Truxa aus Neuen-
Schlossanlage Sanssouci mit ihren Weinterrassen. Die hagen.
Berlin, den 22. Januar 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020 133
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „250. Geburtstag Ludwig van Beethoven“)
Vom 22. Januar 2020
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Auf der Bildseite wird eine sehr kraftvolle und prä-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- sente Darstellung des Komponisten Ludwig van Beet-
regierung beschlossen, zum Thema „250. Geburtstag hoven mit einer Geste umgesetzt, die verschiedene
Ludwig van Beethoven“ eine deutsche Euro-Gedenk- Deutungen zulässt. Gezeigt wird der Jubilar, wie er
münze im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die konzentriert zuhört und das Gehörte verinnerlicht.
Münze würdigt Ludwig van Beethoven (1770 – 1827), Gleichzeitig wird der Betrachter eingeladen zu hören.
den großen deutschen Komponisten und Pianisten.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „F“ der Staat-
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stutt-
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart gart, die Jahreszahl 2020 sowie die zwölf Europasterne.
(Prägezeichen F). Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
Die Münze wird ab dem 20. Februar 2020 in den Ver-
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, Inschrift:
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „WAHRE KUNST BLEIBT UNVERGAENGLICH ●“.
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
Randstab umgeben. Hannes Dauer aus Schönbrunn-Steinsdorf.
Berlin, den 22. Januar 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „Der Wolf und die sieben Geißlein“)
Vom 22. Januar 2020
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt die dominierende Wolfsfigur sowie
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- die zu Tode erschrockenen Geißlein. Durch das flie-
regierung beschlossen, zum Thema „Der Wolf und die hende Geißlein wird gleichzeitig auf den Fortgang der
sieben Geißlein“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Geschichte verwiesen.
Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze ist
die neunte Ausgabe im Rahmen der 2012 begonnenen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Serie „200 Jahre Grimms Märchen“. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- schen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl
qualität. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische 2020 sowie die zwölf Europasterne. Zusätzlich ist die
Hauptmünzamt, München. Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
Die Münze wird ab dem 16. Januar 2020 in den Ver- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Inschrift:
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „DU BIST DER WOLF *“.
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf der Münze stammt von der Künstlerin
Randstab umgeben. Adelheid Fuss aus Potsdam.
Berlin, den 22. Januar 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020 135
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der
Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen
Vom 4. Februar 2020
Die Verschmelzung der Deutschen Postbank AG auf die Deutsche Bank
Privat- und Geschäftskunden AG ist am 25. Mai 2018 in das Handelsregister
des Sitzes der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG eingetragen
worden. Somit wird hiermit bekannt gemacht, dass die Verordnung zur Bestim-
mung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolge-
unternehmen vom 18. Mai 2018 (BGBl. I S. 618) nach ihrem § 3 mit Wirkung
vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. Februar 2020
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Klas