2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020
Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Vom 28. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mungen dieses Gesetzes, der Bundeswahlordnung
und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in
Artikel 1 Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Ge-
setz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fris-
Änderung des ten und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist,
Bundeswahlgesetzes ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,
§ 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der 1. um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, für die Vertreterversammlungen unter Verringe-
1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom rung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in
25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) geändert worden ist, der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine
wird wie folgt geändert: Mitgliederversammlung durch eine Vertreterver-
1. In der Überschrift wird das Wort „Bundeswahlord- sammlung durchführen zu können,
nung“ durch die Wörter „Erlass von Rechtsverord- 2. um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in
nungen“ ersetzt. der Form mehrerer miteinander im Wege der elek-
tronischen Kommunikation verbundener gleichzei-
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten
a) In Satz 1 wird das Wort „erläßt“ durch das Wort durchführen zu können,
„erlässt“ ersetzt. 3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitglieder-
rechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Beschlußfähig-
über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zu-
keit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ er-
sätzlich im Wege elektronischer Kommunikation
setzt.
ermöglichen zu können,
bb) In Nummer 11 wird das Wort „Wahlzellen“ 4. um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern
durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt. für die Vertreterversammlungen im Wege der
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt: Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl
und Briefwahl durchführen zu können.“
„(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Naturka- Artikel 2
tastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer
Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Änderung
des Bundestages von den Bestimmungen über die des Gesetzes über
Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Rege- Maßnahmen im Gesellschafts-,
lungen zu treffen und Abweichungen der Parteien Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Sat- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
zungen zuzulassen, um die Benennung von Wahl- der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
bewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-
zu ermöglichen, wenn der Deutsche Bundestag zu schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswir-
dem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 kungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt, (BGBl. I S. 569, 570) wird wie folgt geändert:
feststellt, dass die Durchführung von Versammlun- 1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Vereine“ das
gen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem Wort „, Parteien“ eingefügt.
rechtzeitigen Zusammentritt des Deutschen Bun-
destages unüberwindliche Hindernisse entgegen 2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der „(4) Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Ver-
nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Aus- treter in den sonstigen Organen und Gliederungen
schuss des Deutschen Bundestages über die Fest- der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt
stellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sons-
getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei tigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die
Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Beschlussfassung über die Satzung und die
Abweichung von den entgegenstehenden Bestim- Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4
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des Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mit- Artikel 3
gliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl
oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an ver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Partei- Kraft. Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021
engesetzes bleibt unberührt.“ außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020
Erste Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung*
Vom 21. Oktober 2020
Auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch
Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie:
Artikel 1
Änderung der
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
„§ 4a
Erweiterte Nährwertkennzeichnung
(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage
abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektiv-
marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen
ist, in den Verkehr bringen.
(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.
(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der
Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 insbesondere
1. die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
2. die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.
(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im
Bundesanzeiger veröffentlichen:
1. Musterformulare in deutscher Sprache,
2. Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so ein-
gestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Marken-
inhaber weitergeleitet werden.“
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020 2267
2. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 4a Absatz 1)
Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 27. Oktober 2020
Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I
S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo,
Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis ein-
schließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Be-
schäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden,
wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen
deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten ge-
stellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis
zu 25 000 je Kalenderjahr begrenzt. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden,
wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. § 9 findet keine Anwen-
dung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Oktober 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020 2269
Verordnung
zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen
in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom 30. Oktober 2020
Auf Grund des § 18 Absatz 3, des § 24 Satz 1 Num- 2. Dem § 32 wird folgender Absatz angefügt:
mer 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3
„(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netz-
und 4 sowie Satz 3 und des § 29 Absatz 3 des Ener-
entgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum
giewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde
3621), von denen § 24 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1
angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung
Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli
rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020
2017 (BGBl. I S. 2503), § 24 Satz 1 Nummer 3 zuletzt
ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung in-
durch Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe a in Verbindung
dividueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen
mit Nummer 28a Buchstabe a des Gesetzes vom
im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786), § 24 Satz 2 Nummer 1
Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Ab-
durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuch-
satz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
stabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4
S. 1554), § 24 Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-
für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen
mer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016
auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte
(BGBl. I S. 1786) sowie § 24 Satz 2 Nummer 4 zuletzt
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihil-
durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c des Gesetzes
ferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung
vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden
nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die
sind, verordnet die Bundesregierung:
Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen
Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Ge-
Artikel 1
nehmigung angewendet werden; das Bundesminis-
Änderung der terium für Wirtschaft und Energie macht den Tag
Stromnetzentgeltverordnung einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Be-
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 kanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- jeweils im Bundesanzeiger bekannt.“
nung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. § 17 Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt: Änderung der
„Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling Niederdruckanschlussverordnung
durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im
Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. No-
Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative,
vember 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch
wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben,
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I
wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der
S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer
Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise 1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird
über eine andere, galvanisch verbundene Entnah- das Wort „schriftlich“ jeweils durch die Wörter „in
mestelle abgegeben wird.“ Textform“ ersetzt.
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2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird
a) In Satz 1 wird das Wort „auszuhändigen“ durch das Wort „schriftlich“ jeweils durch die Wörter „in
die Wörter „in Textform zur Verfügung zu stellen“ Textform“ ersetzt.
ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt: a) In Satz 1 wird das Wort „auszuhändigen“ durch
die Wörter „in Textform zur Verfügung zu stellen“
„Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die
ersetzt.
Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszu-
händigen.“ b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die
Artikel 3 Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszu-
Änderung der händigen.“
Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 4
Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Ar- Inkrafttreten
tikel 3 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Oktober 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020 2271
Anordnung
über Ort und Zeit der 17. Bundesversammlung
Vom 2. November 2020
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten
durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist,
bestimme ich:
Die 17. Bundesversammlung findet am
13. Februar 2022 in Berlin statt.
Berlin, den 2. November 2020
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble