2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
Gesetz
für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser
(Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG)
Vom 23. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
Artikel 1 „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
Änderung des dd) In den Sätzen 7 und 8 wird jeweils das Wort
Krankenhausfinanzierungsgesetzes „Bundesversicherungsamts“ durch die Wörter
„Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I 4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b
S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom eingefügt:
14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, „§ 14a
wird wie folgt geändert:
Krankenhauszukunftsfonds
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „leistungs-
fähigen“ die Wörter „digital ausgestatteten“ einge- (1) Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird
fügt. aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von ins-
2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert: gesamt 3 Milliarden Euro errichtet. Die Mittel werden
a) In Satz 6 wird das Wort „Bundesversicherungs- der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag
amts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale im Jahr 2021 vom Bund zur Verfügung gestellt.
Sicherung“ ersetzt. (2) Zweck des Krankenhauszukunftsfonds ist die
b) Folgender Satz wird angefügt: Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäu-
sern in
„Fördermittel, die nach Durchführung des Verfah-
rens nach Absatz 1 Satz 5 verbleiben, werden der 1. die technische und insbesondere die informa-
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zuge- tionstechnische Ausstattung der Notaufnahmen,
führt.“ 2. die digitale Infrastruktur zur Förderung der inter-
3. § 12a wird wie folgt geändert: nen, innersektoralen und sektorenübergreifenden
Versorgung von Patientinnen und Patienten, ins-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver- besondere, um die Ablauforganisation, Doku-
sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt mentation und Kommunikation zu digitalisieren,
für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden die sowie zur Einführung oder Verbesserung von Tele-
Wörter „2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu medizin, Robotik und Hightechmedizin,
500 Millionen Euro jährlich“ durch die Wörter
„2024 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis 3. die Informationssicherheit und
zu 2 Milliarden Euro“ ersetzt. 4. die gezielte Entwicklung und die Stärkung wett-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versor-
gungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022 jährlich“ sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten
durch die Angabe „2024 insgesamt“ ersetzt. konzeptionell aufeinander abzustimmen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Gefördert werden können auch Vorhaben von Hoch-
cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „31. De- schulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkli-
zember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem- niken beteiligt sind. Für die Förderung der in Satz 2
ber 2024“ ersetzt. genannten Vorhaben darf ein Land höchstens
10 Prozent des ihm nach Absatz 3 Satz 1 zustehen-
dd) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „jährlich“
den Anteils der Fördermittel verwenden.
gestrichen.
(3) Von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag,
ee) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 6 Satz 3
ff) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter und der dem Bundesministerium für Gesundheit für
„Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022“ durch die Auswertung nach § 14b entstehenden Aufwen-
die Wörter „Satz 3 bis zum 31. Dezember dungen, kann jedes Land den Anteil beantragen, der
2024“ ersetzt. sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Oktober 2018 ergibt. Mit dem Betrag nach Satz 1
können auch länderübergreifende Vorhaben geför-
aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die An- dert werden. Die einem Land nach Satz 1 zustehen-
gabe „2022“ durch die Angabe „2024“ und den Fördermittel, die nicht durch die von einem Land
die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“ bis zum 31. Dezember 2021 vollständig gestellten
ersetzt. Anträge ausgeschöpft werden, werden mit Ablauf
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die des Jahres 2023 durch das Bundesamt für Soziale
Angabe „2024“ ersetzt. Sicherung an den Bund zurückgeführt. Fördermittel
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können auch für die Finanzierung der Zinsen, der Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag gedeckt. Für die
Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen Rechnungslegung des Krankenhauszukunftsfonds
gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung för- gelten die für die Rechnungslegung der Sozialver-
derungsfähiger Vorhaben aufgenommen worden sicherungsträger geltenden Vorschriften entspre-
sind. Mindestens 15 Prozent der gewährten Förder- chend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann
mittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der nähere Bestimmungen zur Durchführung des För-
Informationssicherheit zu verwenden. derverfahrens und zur Übermittlung der nach § 22
Absatz 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
(4) Die Krankenhausträger melden ihren Förder-
vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen
bedarf, unter Angabe insbesondere des Vorhabens
Format oder in einer maschinell auswertbaren Form
und der Fördersumme, unter Nutzung der vom
treffen.
Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten,
bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern an (7) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
(Bedarfsanmeldung). Die Länder können weitere An- in der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 auch
forderungen an die Ausgestaltung der Förderanträge das Nähere zu
der Krankenhausträger festlegen. Die Länder, bei 1. den Voraussetzungen für die Gewährung von
länderübergreifenden Vorhaben die betroffenen Län- Fördermitteln und zum Verfahren der Vergabe
der gemeinsam, treffen die Entscheidung, für welche der Fördermittel, einschließlich der Verwaltungs-
Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für So- aufgaben des Bundesamtes für Soziale Siche-
ziale Sicherung beantragt werden soll, innerhalb von rung sowie der Beauftragung der Kreditanstalt
drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung; für Wiederaufbau mit einem den Krankenhauszu-
vor der Entscheidung ist den Landesverbänden der kunftsfonds begleitenden Kreditprogramm durch
Krankenkassen und den Ersatzkassen Gelegenheit das Bundesamt für Soziale Sicherung,
zur Stellungnahme zu geben. Ein Anspruch auf För-
derung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweck- 2. dem Nachweis der Fördervoraussetzungen nach
entsprechende Verwendung der Fördermittel. So- Absatz 5 Satz 1 und
weit dies für die Prüfungen nach Satz 5 erforderlich 3. dem Nachweis der zweckentsprechenden Ver-
ist, sind die Länder befugt, Unterlagen einzusehen wendung der Fördermittel und zur Rückzahlung
und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-
die Geschäftsräume, insbesondere Serverräume, wendeter Fördermittel.
des geförderten Krankenhauses nach Ankündigung
zu betreten und zu besichtigen. § 14b
(5) Voraussetzung für die Zuteilung von Förder- Evaluierung des Reifegrades der
mitteln nach Absatz 3 ist, dass Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung
1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens frü- Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt
hestens am 2. September 2020 begonnen hat, bis zum 28. Februar 2021 eine Forschungseinrich-
tung mit einer den Krankenhauszukunftsfonds be-
2. das antragstellende Land, der Krankenhausträger gleitenden Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung
oder beide gemeinschaftlich mindestens 30 Pro- aller Krankenhäuser und insbesondere der nach
zent der Fördersumme tragen, § 14a geförderten Vorhaben. Aus der Auswertung soll
3. das antragstellende Land sich verpflichtet, sich ergeben, inwieweit die Digitalisierung der Kran-
kenhäuser und die Versorgung von Patientinnen und
a) in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haus- Patienten durch die Förderung verbessert werden
haltsmittel für die Investitionsförderung der konnten. Im Rahmen dieser Auswertung ist der Rei-
Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereit- fegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisie-
zustellen, die dem Durchschnitt der in den rung jeweils zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni
Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hier- 2023 unter Berücksichtigung von Bewertungskriterien
für ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht, anerkannter Reifegradmodelle festzustellen. Die
und Krankenhäuser, denen Fördermittel nach § 14a ge-
b) die in Buchstabe a genannten Haushaltsmittel währt worden sind, übermitteln der vom Bundesmi-
um den Betrag der von dem Land nach Num- nisterium für Gesundheit beauftragten Forschungs-
mer 2 zu tragenden Kosten zu erhöhen und einrichtung auf deren Anforderung in elektronischer
Form die für die Auswertung erforderlichen struktu-
4. die auf Grundlage des Absatzes 7 geregelten rierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Um-
Voraussetzungen erfüllt sind. setzungsstands digitaler Maßnahmen.“
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft 5. § 21 wird wie folgt geändert:
die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab-
satz 3 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge- a) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze ange-
schöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete fügt:
oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bun- „Innerhalb der in Satz 1 genannten Frist übermit-
desamt für Soziale Sicherung zurückzuzahlen, wenn teln die Länder zudem dem Spitzenverband Bund
eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung der Krankenkassen eine krankenhausbezogene
von Fördermitteln nicht möglich ist. Die für die Ver- Aufstellung über die ausgezahlten Ausgleichs-
waltung der Mittel und für die Durchführung der zahlungen nach Absatz 1. Der Spitzenverband
Förderung notwendigen Aufwendungen des Bun- Bund der Krankenkassen übermittelt den Ver-
desamtes für Soziale Sicherung werden aus dem in tragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der
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Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, die einem § 18 Absatz 2 multiplizieren den ermittelten Erlös-
Krankenhaus ausgezahlt wurden, wenn der Kran- rückgang mit dem nach Absatz 10 Satz 1 Num-
kenhausträger verlangt, dass eine Vereinbarung mer 4 vereinbarten oder nach Absatz 10 Satz 4
nach Absatz 11 Satz 1 getroffen wird.“ festgelegten Ausgleichssatz. Der nach Satz 3 er-
b) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange- rechnete Ausgleichsbetrag wird durch Zuschläge
fügt: auf die Entgelte des laufenden oder eines folgen-
den Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Kommt
„(10) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht
vereinbaren bis zum 31. Dezember 2020 das vollständig zustande, entscheidet die Schieds-
Nähere über den Ausgleich eines aufgrund des stelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer der
Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlös- Vertragsparteien nach Satz 1 innerhalb von sechs
rückgangs, insbesondere Wochen. Die Genehmigung der Vereinbarung
1. Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für nach Satz 1 oder der Festsetzung nach Satz 5
allgemeine stationäre und teilstationäre Kran- ist von einer der Vertragsparteien nach Satz 1
kenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2020, bei der zuständigen Landesbehörde zu beantra-
gen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die
2. Kriterien, anhand derer ein im Jahr 2020 ge- Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach
genüber dem Jahr 2019 aufgrund des Corona- Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung
virus SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang oder die Festsetzung den Regelungen in diesem
festgestellt wird, Absatz und in Absatz 10 sowie sonstigem Recht
3. Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der entspricht. § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Ab-
nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien und satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt ent-
sprechend. Unabhängig davon, ob eine Verein-
4. die Höhe des Ausgleichssatzes für einen im
barung nach Satz 1 getroffen wird, sind Erlös-
Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund
ausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Kranken-
des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen
hausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der
Erlösrückgang.
Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 2020
Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2020 ausgeschlossen.“
sind auch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1
6. § 24 wird wie folgt geändert:
zu berücksichtigen, soweit sie entgangene Erlöse
für allgemeine stationäre und teilstationäre Kran- a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „übermit-
kenhausleistungen ersetzen; variable Sachkosten telten und“ gestrichen und werden vor dem Punkt
sind bei der Erlösermittlung für die Jahre 2019 am Ende die Wörter „und für die Veröffentlichung
und 2020 mindernd zu berücksichtigen. Die Be- von Daten in zusammengefasster Form nach Ab-
träge nach Absatz 5 Satz 1, die Zuschläge nach satz 4“ eingefügt.
Absatz 6 Satz 1 und die Zusatzentgelte nach § 26 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Absatz 1 Satz 1 sowie die tagesbezogenen Pfle-
geentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a „(4) Das Institut für das Entgeltsystem im
des Krankenhausentgeltgesetzes sind nicht zu Krankenhaus veröffentlicht im Benehmen mit
berücksichtigen. Kommt eine Vereinbarung nach dem Bundesministerium für Gesundheit die Daten
Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die nach Absatz 2 Satz 1 in anonymisierter und zu-
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt sammengefasster Form auf seiner Internetseite.“
der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Ver- 7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
tragspartei bis zum Ablauf des 14. Januar 2021
fest. Das Institut für das Entgeltsystem im Kran- „§ 26a
kenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Sonderleistung an
Erlöse nach Absatz 11 Satz 1 um die variablen Pflegekräfte aufgrund von besonderen
Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pau- Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
schalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b (1) Zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum
und 17d für die Jahre 2019 und 2020 barrierefrei vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 durch die
auf seiner Internetseite. voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem
(11) Auf Verlangen eines Krankenhausträgers Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen
sind die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 und Patienten besonders belastet waren, haben für
Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichtet, mit dem ihre im genannten Zeitraum beschäftigten Pflege-
Krankenhausträger aufgrund der Vereinbarung kräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
nach Absatz 10 Satz 1 oder der Festlegung nach bettenführenden Stationen, soweit diese durch die
Absatz 10 Satz 4 die Erlöse für die Jahre 2019 Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
und 2020, den im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten
2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, Anspruch auf
entstandenen Erlösrückgang sowie einen Aus- eine Auszahlung aus den in Absatz 3 Satz 1 genann-
gleich für den Erlösrückgang zu vereinbaren. Die ten Mitteln, mit der sie diesen Beschäftigten eine
Vereinbarung nach Satz 1 kann unabhängig von Prämie als einmalige Sonderleistung zu zahlen ha-
den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ben. Als besonders belastet gelten Krankenhäuser
des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 Ab- mit weniger als 500 Betten mit mindestens 20 voll-
satz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung oder teilstationär behandelten Patientinnen und Pa-
getroffen werden. Die Vertragsparteien nach tienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi-
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ziert waren, sowie Krankenhäuser ab 500 Betten mit (4) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 3
mindestens 50 voll- oder teilstationär behandelten Satz 2 und 3 durch das Bundesamt für Soziale
Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavi- Sicherung und durch den Verband der Privaten Kran-
rus SARS-CoV-2 infiziert waren. Der Betrag nach kenversicherung übermittelt der Spitzenverband
Absatz 3 Satz 1 wird unter den nach den Sätzen 1 Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium
und 2 anspruchsberechtigten Krankenhäusern zu für Gesundheit bis zum 31. März 2021 eine kranken-
50 Prozent nach der jeweiligen Anzahl der voll- oder hausbezogene Aufstellung der ausgezahlten Mittel
teilstationär behandelten Patientinnen und Patien- und stellt diese Übersicht auch dem Bundesamt für
ten, die im Zeitraum nach Satz 1 mit dem Coronavi- Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten
rus SARS-CoV-2 infiziert waren, sowie zu 50 Prozent Krankenversicherung zur Verfügung.
nach der Anzahl der im Jahr 2019 beschäftigten (5) Die Krankenhausträger haben die Prämien
Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversor- nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2020 an die
gung auf bettenführenden Stationen, umgerechnet Beschäftigten nach Absatz 2 auszuzahlen. Den Ver-
in Vollkräfte, verteilt. Der jedem anspruchsberechtig- tragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder
ten Krankenhaus nach Maßgabe des Satzes 3 zu- Nummer 2 ist bis zum 30. September 2021 eine
stehende Betrag wird durch das Institut für das Ent- Bestätigung über die zweckentsprechende Verwen-
geltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der dung der Mittel des Jahresabschlussprüfers vorzu-
Daten ermittelt, die dem Institut für das Entgeltsys- legen. Werden die Bestätigungen nicht oder nicht
tem im Krankenhaus nach § 24 Absatz 2 Satz 1 vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel nicht
Nummer 1 sowie nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 zweckentsprechend verwendet, ist der entspre-
Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes zur chende Betrag an den Spitzenverband Bund der
Verfügung stehen. Das Institut für das Entgeltsystem Krankenkassen zurückzuzahlen. Dieser zahlt 93 Pro-
im Krankenhaus veröffentlicht für jedes anspruchs- zent des Betrags über das Bundesamt für Soziale
berechtigte Krankenhaus unter Angabe des Namens Sicherung an die Liquiditätsreserve des Gesund-
und des Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des heitsfonds und 7 Prozent des Betrags über den
Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Prämienvolu- Verband der Privaten Krankenversicherung an die
men nach Satz 3 bis zum 5. November 2020 barrie- privaten Krankenversicherungsunternehmen zurück.“
refrei auf seiner Internetseite.
(2) Die Auswahl der Prämienempfängerinnen und Artikel 2
Prämienempfänger sowie die Bemessung der indivi- Änderung der
duellen Prämienhöhe entsprechend der Belastung Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
durch die Versorgung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
obliegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch
mit der Arbeitnehmervertretung. Zudem sollen ne- Artikel 57 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
ben den in Absatz 1 Satz 1 Genannten auch andere 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie
Beschäftigte für die Zahlung einer Prämie ausge- folgt geändert:
wählt werden, die aufgrund der Versorgung von mit 1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-
dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin- sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
nen und Patienten besonders belastet waren. für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(3) Zur Finanzierung der Prämien nach Absatz 1 2. In § 8 Absatz 4 wird das Wort „Bundesversiche-
werden folgende Mittel zur Verfügung gestellt: rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
1. 93 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Sicherung“ ersetzt.
Gesundheitsfonds und 3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. zusätzlich 7 Millionen Euro von den privaten Kran- a) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
kenversicherungsunternehmen. „der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen
nach § 291a des Fünften Buches“ durch die Wör-
Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Be-
ter „und Anwendungen der Telematikinfrastruktur
trag nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 12. November
nach dem Fünften Buch“ ersetzt.
2020 an den Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits- b) In Nummer 5 werden die Wörter „eines integrier-
fonds. Der Verband der Privaten Krankenversiche- ten Notfallzentrums“ durch die Wörter „integrier-
rung zahlt den Betrag nach Satz 1 Nummer 2 bis ter Notfallstrukturen insbesondere durch bauliche
zum 12. November 2020 an den Spitzenverband Maßnahmen“ ersetzt.
Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund 4. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „sowie“
der Krankenkassen leitet die Beträge nach den Sät- durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Se-
zen 2 und 3 auf Grundlage der Veröffentlichung nach mikolon die Wörter „und die Kosten für die erforder-
Absatz 1 Satz 5 an die anspruchsberechtigten Kran- lichen personellen Maßnahmen einschließlich der
kenhäuser weiter. Das Bundesamt für Soziale Siche- Kosten für die Schulungen der Mitarbeiterinnen und
rung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Zah- Mitarbeiter“ eingefügt.
lung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds nach Satz 2. Der Verband der Privaten Kran- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
kenversicherung bestimmt das Nähere zur Zahlung a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesversi-
der Beträge der privaten Krankenversicherungsun- cherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
ternehmen nach Satz 3. für Soziale Sicherung“ ersetzt.
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort 2. die Einrichtung von Patientenportalen für ein di-
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter gitales Aufnahme- und Entlassmanagement, die
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. einen digitalen Informationsaustausch zwischen
den Leistungserbringern und den Leistungsemp-
6. § 14 wird wie folgt geändert:
fängern sowie zwischen den Leistungserbringern,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember und den Kostenträgern vor, während und nach
2022“ durch die Angabe „31. Dezember der Behandlung im Krankenhaus ermöglichen,
2024“ ersetzt. 3. die Einrichtung einer durchgehenden, struktu-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember rierten elektronischen Dokumentation von Pfle-
2022“ durch die Angabe „31. Dezember ge- und Behandlungsleistungen sowie die Ein-
2024“ ersetzt. richtung von Systemen, die eine automatisierte
und sprachbasierte Dokumentation von Pflege-
b) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „der und Behandlungsleistungen unterstützen,
Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen
4. die Einrichtung teil- oder vollautomatisierter
nach § 291a des Fünften Buches“ durch die Wör-
klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme,
ter „und Anwendungen der Telematikinfrastruktur
die klinische Leistungserbringer mit dem Ziel der
nach dem Fünften Buch“ ersetzt.
Steigerung der Versorgungsqualität bei Behand-
7. § 15 wird wie folgt geändert: lungsentscheidungen durch automatisierte Hin-
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesversi- weise und Empfehlungen unterstützen,
cherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes 5. die Einrichtung eines durchgehenden digitalen
für Soziale Sicherung“ ersetzt. Medikationsmanagements zur Erhöhung der
b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesversiche- Arzneimitteltherapiesicherheit, das Informationen
rungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes für zu sämtlichen arzneibezogenen Behandlungen
Soziale Sicherung“ ersetzt. über den gesamten Behandlungsprozess im
Krankenhaus zur Verfügung stellt; zu diesen Ein-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: richtungen zählen auch robotikbasierte Stellsys-
„Wird der Abdruck des Förderbescheids des Lan- teme zur Ausgabe von Medikation,
des dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht 6. die Einrichtung eines krankenhausinternen digi-
innerhalb von 15 Monaten nach dem Erhalt des talen Prozesses zur Anforderung von Leistun-
Auszahlungsbescheids übermittelt, kann das gen, der sowohl die Leistungsanforderung als
Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszah- auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behand-
lungsbescheid aufheben und die Fördermittel zu- lung der Patientinnen und Patienten in elektroni-
rückfordern.“ scher Form mit dem Ziel ermöglicht, die kran-
8. In § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 vor der Auf- kenhausinternen Kommunikationsprozesse zu
zählung und § 18 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bun- beschleunigen,
desversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes- 7. wettbewerbsrechtlich zulässige Maßnahmen, die
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt. zur Abstimmung des Leistungsangebots mehre-
9. Folgender Teil 3 wird angefügt: rer Krankenhäuser erforderlich sind, eine ausge-
wogene gemeinsame Angebotsstruktur, die eine
„Teil 3 flächendeckende Versorgung sicherstellt und
Förderung nach § 14a Spezialisierung ermöglicht, zu entwickeln; zu
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Maßnahmen zählt auch die Bereitstellung
von sicheren Systemen, die IT-Infrastrukturen
§ 19 über ein Servernetz zur Verfügung stellen, ohne
dass diese auf dem lokalen Server installiert sind
Förderungsfähige Vorhaben (Cloud-Computing-Systeme),
(1) Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhaus- 8. die Einführung und Weiterentwicklung eines
finanzierungsgesetzes werden folgende Vorhaben, onlinebasierten Versorgungsnachweissystems für
insbesondere zur Digitalisierung der Prozesse und Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit
Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthalts zwischen Krankenhäusern und anderen Versor-
von Patientinnen und Patienten, gefördert: gungsbereichen,
1. die Anpassung der technischen und insbeson- 9. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder
dere der informationstechnischen Ausstattung Entwicklung informationstechnischer, kommuni-
der Notaufnahme eines Krankenhauses, das die kationstechnischer und robotikbasierter Anla-
Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsa- gen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher
men Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4 Maßnahmen, die erforderlich sind, um Ärztinnen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen
Teilnahme an der Basisnotfallversorgung, der er- und Patienten, insbesondere im Rahmen von
weiterten Notfallversorgung oder der umfassen- Operationen, zu unterstützen oder um telemedi-
den Notfallversorgung oder die Anforderungen zinische Netzwerkstrukturen zwischen Kranken-
für das Modul Notfallversorgung Kinder dieses häusern oder zwischen Krankenhäusern und
Beschlusses erfüllt, an den jeweils aktuellen ambulanten Einrichtungen aufzubauen und den
Stand der Technik, Einsatz telemedizinischer Verfahren in der statio-
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nären Versorgung von Patientinnen und Patien- 1. die Kosten für erforderliche technische und infor-
ten zu ermöglichen, mationstechnische Maßnahmen einschließlich der
10. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Kosten für Beratungsleistungen bei der Planung
Entwicklung informationstechnischer oder kom- des konkreten Vorhabens,
munikationstechnischer Anlagen, Systeme oder 2. die Kosten für erforderliche personelle Maßnah-
Verfahren, um die nach dem Stand der Technik men einschließlich der Kosten für Schulungen
angemessenen organisatorischen und techni- der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
schen Vorkehrungen zur Vermeidung von Stö- 3. die Kosten für räumliche Maßnahmen, soweit sie
rungen der Verfügbarkeit, der Integrität und der für die technischen, informationstechnischen und
Vertraulichkeit der informationstechnischen Sys- personellen Maßnahmen erforderlich sind; bei
teme, Komponenten oder Prozesse des Kran- den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10
kenhausträgers zu treffen, die für die Funktions- genannten Vorhaben dürfen die Kosten für räum-
fähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die liche Maßnahmen jedoch höchstens 10 Prozent
Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformatio- der gewährten Fördermittel ausmachen und
nen maßgeblich sind, wenn das Vorhaben nicht
nach § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 des Kran- 4. die Kosten für die Beschaffung von Nachweisen
kenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit nach § 25 Absatz 1 Nummer 2.
§ 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a förderfähig (2) Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
ist, sowie genannten Vorhaben können bei erforderlichen
11. Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern technischen und informationstechnischen Maßnah-
an die besonderen Behandlungserfordernisse im men insbesondere die Kosten für die Bereitstellung
Fall einer Epidemie, insbesondere durch Um- des Systems und für die Anbindung des Kranken-
wandlung von Zimmern mit mehr als zwei Betten hauses oder anderer Leistungserbringer an das Sys-
in Ein- oder Zweibettzimmer, sofern das Vorha- tem, einschließlich der für die Nutzung erforderlichen
ben zu einer entsprechenden Verringerung der Software, erstattet werden. Bei den in § 19 Absatz 1
Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Satz 1 Nummer 9 und 10 genannten Vorhaben wer-
Betten führt. den bei erforderlichen technischen und informati-
onstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kos-
Vorhaben an Hochschulkliniken und Vorhaben, an ten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errich-
denen Hochschulkliniken beteiligt sind, sind förder- tung, Erweiterung oder Entwicklung informations-
fähig. Für Vorhaben nach Satz 2 dürfen maximal oder kommunikationstechnischer Anlagen erstattet.
10 Prozent der nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Kran- Die Kosten für die Errichtung nach Satz 2 umfassen
kenhausfinanzierungsgesetzes zustehenden Mittel auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser
verwendet werden. für die sichere Anbindung an die ambulante Einrich-
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und 9 tung.
genannten Vorhaben werden nur gefördert, wenn (3) § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt
1. international anerkannte technische, syntaktische entsprechend.
und semantische Standards zur Herstellung einer
durchgehenden einrichtungsinternen und einrich- § 21
tungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste Verwaltungsaufgaben des
verwendet werden, Bundesamtes für Soziale Sicherung
2. sie die Vorgaben zur Integration offener und stan- (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröf-
dardisierter Schnittstellen nach Maßgabe von fentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Ab-
§ 291d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch satz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
berücksichtigen, zes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile,
3. generierte, für Patientinnen und Patienten rele- die sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand
vante Dokumente und Daten in die elektronische vom 1. Oktober 2018 abzüglich des Betrags nach
Patientenakte übertragbar sind, Absatz 3 ergeben.
4. Maßnahmen zur Gewährleistung der Informations- (2) Für die Förderung der in § 19 Absatz 1 Satz 1
sicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik Nummer 2 bis 6 genannten Vorhaben erlässt das
durchgehend berücksichtigt werden und Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. No-
vember 2020 Förderrichtlinien zur Konkretisierung
5. datenschutzrechtliche Vorschriften eingehalten
der Voraussetzungen für die Förderung. Zur Vorbe-
werden.
reitung dieser Richtlinie kann es sich der Unterstüt-
(3) Bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Num- zung externer Sachverständiger bedienen.
mer 2 bis 6 und 9 sind im Rahmen der geförderten
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt
Strukturen Dienste und Anwendungen der Telematik-
bis zum 31. Dezember 2020 die ihm bis zum 31. De-
infrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-
zember 2023 voraussichtlich entstehenden Auf-
buch zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen.
wendungen nach § 14a Absatz 6 Satz 3 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese
§ 20 Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen
Förderungsfähige Kosten Aufwendungen an.
(1) Bei den in § 19 Absatz 1 genannten Vorhaben (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröf-
können folgende Kosten erstattet werden: fentlicht auf seiner Internetseite erstmals bis zum
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
31. März 2022 mit Stand vom 31. Dezember 2021 2. Nachweise darüber, dass mindestens 15 Pro-
und anschließend jährlich bis zum 31. März jeweils zent der für das Vorhaben beantragten Förder-
mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres die fol- mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der
genden Angaben: Informationssicherheit eingesetzt werden, und
1. die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und Nachweise, um welche Maßnahmen zur Verbes-
serung der Informationssicherheit es sich handelt,
differenziert nach Ländern und länderübergrei-
fenden Vorhaben sowie den Gegenstand der ge- 3. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-
stellten Anträge, differenziert nach Ländern und nannten Vorhaben Nachweise über die Anschaf-
länderübergreifenden Vorhaben, fung oder Anpassung von technischer Ausstat-
tung oder Software und deren Anbindung an die
2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt
Notaufnahme des Krankenhauses sowie über
und differenziert nach Ländern und länderüber-
durchgeführte oder geplante Schulungen,
greifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der
durch die Länder bereitgestellten Mittel sowie 4. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
genannten Vorhaben die Bestätigung des nach
3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt
§ 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des
und differenziert nach Ländern und länderüber-
zu beauftragenden IT-Dienstleisters oder des zu
greifenden Vorhaben.
beauftragenden Dienstleisters, dass das Vorha-
Im Fall von Satz 1 Nummer 3 sind die Fördermittel ben der Einrichtung eines digitalen Dienstes im
für Vorhaben und Vorhaben, an denen Hochschul- Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
kliniken beteiligt sind, gesondert auszuweisen. Die dienen soll und die Voraussetzungen nach § 19
veröffentlichten Angaben dürfen keinen Bezug zu Absatz 2 erfüllt,
den betroffenen Vorhaben haben.
5. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ge-
(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech- nannten Vorhaben die Bestätigung des antrag-
tigt ab dem 1. Januar 2021 Mitarbeiterinnen und Mit- stellenden Landes, dass das Konzept zur Ab-
arbeiter von IT-Dienstleistern, die über die notwen- stimmung des Leistungsangebotes mehrerer
dige Eignung verfügen, festzustellen, ob informati- Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist,
onstechnische Maßnahmen, die bei einem Vorhaben,
6. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ge-
für das Fördermittel beantragt werden, vorgesehen
nannten Vorhaben die Bestätigung des nach
sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von
§ 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des
Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
zu beauftragenden IT-Dienstleisters oder der zu
bis 6, 8 und 10 und dem Krankenhausfinanzierungs-
beauftragenden Dienstleister, dass die techni-
gesetz erfüllen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
schen Voraussetzungen für die Anbindung und
entwickelt zum Erwerb der Berechtigung nach Satz 1
Nutzung des Systems gegeben sind,
bis zum 31. Dezember 2020 ein Schulungsprogramm,
welches es kostenlos auf seiner Internetseite bereit- 7. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ge-
stellt. Hierfür kann es sich der Unterstützung Dritter nannten Vorhaben eine Bestätigung des Kran-
bedienen. kenhausträgers, dass die Dienste und Anwen-
dungen der Telematikinfrastruktur nach dem
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauf-
Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet wer-
tragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit einem
den, sobald diese zur Verfügung stehen und
den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kredit-
dass diese die Anforderungen nach § 19 Ab-
programm, das Krankenhausträger bei der Zahlung
satz 2 erfüllen,
des von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden 8. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ge-
Anteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt. nannten Vorhaben die Bestätigung des nach
§ 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des
§ 22 IT-Dienstleisters oder der zu beauftragenden
Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich
Antragstellung
sind, um die informationstechnischen Systeme
(1) Die Länder können bis zum 31. Dezember des Krankenhauses an den Stand der Technik
2021 Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach anzupassen,
§ 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
9. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 ge-
rungsgesetzes aus dem Krankenhauszukunftsfonds
nannten Vorhaben den Bescheid der für die
an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-
(2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1 de, aus dem sich die Verringerung der Betten,
Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen sowie die mit denen das Krankenhaus in den Kranken-
folgenden Unterlagen beizufügen: hausplan aufgenommen ist, ergibt,
1. die Erklärung des antragstellenden Landes zur 10. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6,
Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a 8 und 10 genannten Vorhaben den Nachweis
Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzie- über die Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1
rungsgesetzes einzuhalten, sowie die Erklärung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters des zu
des antragstellenden Landes oder des Kranken- beauftragenden IT-Dienstleisters, die oder der
hausträgers zur Verpflichtung, die Vorausset- die Bestätigung nach Nummer 4, 6 oder 8 aus-
zungen des § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Kran- stellt; bei Anträgen, die vor der Bereitstellung
kenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten, des Schulungsprogramms nach § 21 Absatz 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2215
Satz 2 gestellt werden, ist der Nachweis unver- Absatz 2 genannten Fälle vorliegt. Legt das Land
züglich nach der Bereitstellung des Schulungs- seinen Bescheid über die Förderung eines Vorha-
programms nachzureichen, bens nicht in der in § 23 Absatz 3 genannten Frist
11. die Berechnung des Barwerts nach § 20 Absatz 3 dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor, kann das
in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 ein- Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungs-
schließlich einer Erläuterung der zu Grunde ge- bescheid aufheben und die gewährten Fördermittel
legten versicherungsmathematischen Annahmen, zurückfordern. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Auf- Absatz 3 gilt entsprechend.
nahme eines Darlehens des Krankenhausträgers (3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt
finanziert werden soll, sowie § 9 entsprechend.
12. bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich
die Erklärung der beteiligten Länder, § 25
a) in welchem Verhältnis sie den von ihnen nach Nachweis über die
§ 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhaus- zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
finanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil der (1) Die Länder übermitteln dem Bundesamt für
förderungsfähigen Kosten zahlen, Soziale Sicherung zum 1. April eines Jahres, erst-
b) in welchem Verhältnis die Fördermittel an sie mals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die
auszuzahlen sind und das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel
gewährt hat, die folgenden Angaben:
c) in welchem Verhältnis sie die zurückgeforder-
ten Fördermittel erstatten. 1. Angaben zu dem Stand der Umsetzung und dem
voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,
§ 23 2. einen Nachweis des beauftragten und berechtig-
Auszahlungsbescheide des ten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förder-
Bundesamtes für Soziale Sicherung richtlinien des Bundesamtes für Soziale Sicherung
eingehalten wurden,
(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundes-
amtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 ent- 3. die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der
sprechend. zweckentsprechenden Verwendung der Förder-
mittel oder die begründete Erklärung, dass eine
(2) Die Auszahlungsbescheide sind mit einem entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist,
Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen,
dass 4. Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel,
1. die Voraussetzungen für die Gewährung der För- 5. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich er-
dermittel von Anfang an nicht bestanden haben gibt, dass die Voraussetzungen nach § 14a
oder nachträglich entfallen sind, Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
insbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Ab-
2. der Finanzierungsanteil des Krankenhauszu- satz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-
kunftsfonds höher als 70 Prozent liegt, gesetzes, eingehalten worden sind und
3. die Fördermittel nicht zweckentsprechend ver- 6. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die
wendet worden sind, Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehen-
4. die Angaben nach § 25 Absatz 1 nicht, nicht den Erfüllungsaufwands.
rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wer- (2) Die Länder überprüfen durch geeignete Maß-
den oder nahmen die Richtigkeit eines Verwendungsnachwei-
5. die Unterlagen nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 er- ses der Krankenhausträger. Die Länder teilen dem
geben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Ab- Bundesamt für Soziale Sicherung Prüfungsbemer-
satz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs- kungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden
gesetzes nicht erfüllt worden sind. mit. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die
(3) Die Länder legen dem Bundesamt für Soziale Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies
Sicherung unverzüglich, spätestens jedoch 15 Mo- für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwen-
nate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbe- dung der Fördermittel erforderlich ist.“
scheides ihren Bescheid über die Förderung des
jeweiligen Vorhabens vor. Artikel 3
Änderung des
§ 24 Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Rückforderung, Verzinsung Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
und Bewirtschaftung von Fördermitteln Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020
Soziale Sicherung und für die Erstattung von Förder- (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt
mitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches geändert:
Sozialgesetzbuch. 1. Nach § 45 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht fügt:
Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
durch Bescheid geltend, wenn einer der in § 23 der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für Versicherten in seinem Wohnbereich zwin-
15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte gend erforderlich ist.“
längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach
Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. September
35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
nicht mehr als 70 Arbeitstage.“ c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
2. In § 136a Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „30. Sep- „(6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistun-
tember 2020“ durch die Angabe „30. September gen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem
2021“ und die Angabe „1. Januar 2021“ durch die 31. März 2021 gestellt werden.“
Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt und wird das Wort
„bettenbezogene“ gestrichen. 3. § 150 wird wie folgt geändert:
3. In § 271 Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „2022 a) In Absatz 5a Satz 1 und Absatz 5b Satz 1 werden
Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jeweils die Wörter „bis zum 30. September 2020“
jährlich“ durch die Wörter „2024 Finanzmittel in Höhe gestrichen.
von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 5c werden die Wörter „zum 30. Septem-
Artikel 4 ber 2020“ durch die Wörter „zu dem in Absatz 6
Satz 1 genannten Datum“ ersetzt.
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch c) Absatz 5d wird wie folgt geändert:
§ 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetz- aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 zählung die Wörter „in dem Zeitraum vom
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September
2482), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge- 2020“ gestrichen.
ändert worden ist, wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5 cc) In den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden je-
Änderung des weils die Wörter „in dem Zeitraum vom
Elften Buches Sozialgesetzbuch 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September
2020“ gestrichen.
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai dd) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(6) Die Absätze 1 bis 5b gelten bis einschließ-
1. § 114 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: lich 31. Dezember 2020. Absatz 5d gilt in dem
Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich
„Abweichend von Satz 1 ist im Zeitraum vom 1. Ok- 31. Dezember 2020.“
tober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in allen zu-
gelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal 4. Nach § 150a wird folgender § 150b eingefügt:
eine Prüfung durchzuführen.“ „§ 150b
2. § 147 wird wie folgt geändert:
Nichtanrechnung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von Arbeitstagen mit Bezug
aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. September von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe
2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
und wird der Punkt am Ende durch ein Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld
Komma ersetzt und werden nach dem gemäß § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe gemäß
Komma die Wörter „wenn dies zur Verhin- § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung ge-
derung des Risikos einer Ansteckung des mäß § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen
Versicherten oder des Gutachters mit dem worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die
Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforder- Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3,
lich ist.“ eingefügt. Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder
bb) Folgender Satz wird angefügt: Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in
Anspruch genommen werden kann, nicht angerech-
„Der Medizinische Dienst des Spitzenverban-
net.“
des Bund der Krankenkassen entwickelt im
Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020 Artikel 6
bundesweit einheitliche Maßgaben dafür,
Änderung des
unter welchen Schutz- und Hygieneanforde- Krankenhausentgeltgesetzes
rungen eine Begutachtung durch eine Unter-
suchung des Versicherten in seinem Wohn- Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
bereich stattfindet und in welchen Fällen, (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des
insbesondere bei welchen Personengruppen, Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) ge-
eine Begutachtung ohne Untersuchung des ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2217
1. Dem § 4 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: „9. bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zu-
„Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegres- schläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung
sionsabschlag, der von nicht anderweitig finanzierten Mehrkos-
ten, die den Krankenhäusern auf Grund des
1. für das Jahr 2018 vereinbart wurde, nur in den Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang
Jahren 2018 und 2019 zu erheben, mit der voll- oder teilstationären Behandlung
2. für das Jahr 2019 vereinbart wurde, nur in den von Patientinnen und Patienten entstehen;
Jahren 2019 und 2021 zu erheben, insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten
durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu
3. sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem finanzieren sind und Anforderungen an den
Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksich- Nachweis des Vorliegens der Kosten und ge-
tigten Leistungen bezieht, die mit Fallpauschalen ben Empfehlungen für die Kalkulation der
bewertet werden, nur in den Jahren 2021 und Kosten.“
2022 zu erheben,
4. für das Jahr 2021 vereinbart wurde, auf die mit Artikel 7
Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwen- Änderung der
den, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Bundespflegesatzverordnung
Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksich-
tigt werden.“ Dem § 5 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
2. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I
a) Nach Absatz 3g werden die folgenden Absätze S. 2115) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6
3h und 3i eingefügt: angefügt:
„(3h) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba- „(6) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für
ren für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Ab- die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe
schlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rech- von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden
nungsbetrags für jeden voll- und teilstationären voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus
Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Kranken- der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezähl-
hausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digi- ten digitalen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge
talen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 7 Satz 1 Num-
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei mer 3 und Satz 3 sind bei der Berechnung des Ab-
der Berechnung des Abschlags nicht zu berück- schlags nicht zu berücksichtigen. Das Nähere zur Um-
sichtigen. Das Nähere zur Umsetzung des Ab- setzung des Abschlags regeln der Spitzenverband
schlags nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kranken-
Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran- hausgesellschaft in der Vereinbarung nach § 291a Ab-
kenhausgesellschaft in der Vereinbarung nach satz 7a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 291a Absatz 7a Satz 3 des Fünften Buches Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, die
Sozialgesetzbuch. Dabei haben sie auch Rege- die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen,
lungen zu vereinbaren, die die konkrete Höhe wie viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
des Abschlags danach festlegen, wie viele der in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Kran- digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die
kenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten bereitgestellten Dienste tatsächlich genutzt werden.“
digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und
wie oft die bereitgestellten digitalen Dienste tat- Artikel 8
sächlich genutzt werden. Änderung des
(3i) Für die Finanzierung von nicht anderweitig Familienpflegezeitgesetzes
finanzierten Mehrkosten, die auf Grund des Coro- Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
navirus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- oder (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a
teilstationären Behandlung von Patientinnen und des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-
Patienten entstehen, die vom 1. Oktober 2020 bis ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
einschließlich 31. Dezember 2021 in das Kran-
1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
kenhaus aufgenommen werden, vereinbaren die
Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichti- „§ 2b
gung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Num- Erneute Familienpflegezeit nach
mer 9 einen Zuschlag je voll- oder teilstationären Inanspruchnahme einer Freistellung
Fall.“ auf Grundlage der Sonderregelungen
b) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Wörter „das Jahr 2009“ durch die Wörter „die (1) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be-
Jahre 2020 und 2021“ ersetzt. schäftigte einmalig nach einer beendeten Familien-
3. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert: pflegezeit zur Pflege und Betreuung desselben pfle-
gebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut,
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2
Semikolon ersetzt. Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamt-
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt: dauer von 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht über-
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
schritten wird und die Inanspruchnahme der be- lig nach einer beendeten Familienpflegezeit zur
endeten Familienpflegezeit auf der Grundlage der Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pan- Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch ins-
demie erfolgte. gesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1
(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von
sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ab-
Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn die Freistel- lauf des 31. Dezember 2020 endet.“
lung aufgrund der Sonderregelungen aus Anlass
der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen Artikel 9
wurde und die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von Weitere Änderung des
24 Monaten nicht überschritten wird. Familienpflegezeitgesetzes
(3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss § 16 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezem-
sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 ber 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 8
des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Fa- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
milienpflegezeit anschließen, wenn die Inanspruch-
nahme der Familienpflegezeit aufgrund der Sonder- Artikel 10
regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie er- Änderung des
folgte und die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von Pflegezeitgesetzes
24 Monaten ab Beginn der ersten Freistellung nicht
Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
überschritten wird.“
S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a
2. In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „bis des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-
30. September 2020“ durch die Wörter „bis 31. De- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zember 2020“ ersetzt.
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
3. Folgender § 16 wird angefügt: „§ 4a
„§ 16 Erneute Pflegezeit nach
Sonderregelungen aus Inanspruchnahme einer Freistellung
Anlass der COVID-19-Pandemie auf Grundlage der Sonderregelungen
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass aus Anlass der COVID-19-Pandemie
die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochen- (1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3
stunden vorübergehend unterschritten werden darf, können Beschäftigte einmalig nach einer beendeten
längstens jedoch für die Dauer von einem Monat. Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben
pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit erneut,
(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für
Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen, wenn die
2020 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber
Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht über-
dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor
dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen muss. schritten wird und die Inanspruchnahme der been-
deten Pflegezeit auf der Grundlage der Sonderrege-
(3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss lungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.
sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die
(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
sich die Familienpflegezeit oder eine Freistellung
Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitge-
nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes
ber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2
nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, wenn
von 24 Monaten nicht überschritten wird und die
die Pflegezeit auf Grund der Sonderregelungen aus
Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. De-
Anlass der COVID-19-Pandemie in Anspruch genom-
zember 2020 endet. Die Ankündigung muss abwei-
men wurde und die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1
chend von § 2a Absatz 1 Satz 5 spätestens zehn
Satz 4 nicht überschritten wird.
Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss
(4) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss
sich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familien-
sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5
pflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5
des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die
des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn
Familienpflegezeit anschließen, wenn der Arbeitge-
die Familienpflegezeit oder Freistellung auf Grund
ber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2
der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-
von 24 Monaten nicht überschritten wird und die
Pandemie erfolgte und die Gesamtdauer nach § 4
Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember
Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird.“
2020 endet. Die Inanspruchnahme ist dem Arbeit-
geber spätestens zehn Tage vor Beginn der Frei- 2. Folgender § 9 wird angefügt:
stellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des „§ 9
Pflegezeitgesetzes in Textform anzukündigen. Sonderregelungen aus
(5) Abweichend von § 2a Absatz 2 Satz 1 gilt, Anlass der COVID-19-Pandemie
dass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist. (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 haben Beschäf-
(6) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be- tigte das Recht, in dem Zeitraum vom 29. Oktober
schäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers einma- 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 bis zu 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2219
Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember
Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie 2020 endet.“
aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet.
(2) § 2 Absatz 3 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember Artikel 11
2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Weitere Änderung
Anspruch auch nach § 150 Absatz 5d Satz 1 und 2 des Pflegezeitgesetzes
des Elften Buches Sozialgesetzbuch richtet. § 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt, dass S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Geset-
die Ankündigung in Textform erfolgen muss. zes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(4) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss
sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung Artikel 12
nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes Änderung des
nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, Bundeskindergeldgesetzes
wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer Nach § 20 Absatz 6 des Bundeskindergeldgesetzes
nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
und die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9
§ 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes spätes- des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ge-
tens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet. Die ändert worden ist, wird folgender Absatz 6a eingefügt:
Ankündigung muss abweichend von § 3 Absatz 3
„(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Ab-
Satz 5 spätestens zehn Tage vor Beginn der Fami-
satz 5 Satz 1 wird bei Anträgen, die in der Zeit vom
lienpflegezeit erfolgen.
1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 eingehen, Ver-
(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss mögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
sich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familien- buch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das
pflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5 Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein er-
des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn hebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antrag-
der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach stellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“
§ 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und
die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezem- Artikel 13
ber 2020 endet; die Inanspruchnahme ist dem
Inkrafttreten
Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der
Pflegezeit in Textform anzukündigen. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(6) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt, dass
die Vereinbarung in Textform zu treffen ist. (2) Artikel 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, c Dop-
pelbuchstabe aa und cc, Buchstabe d und Artikel 8
(7) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in
können Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitge- Kraft.
bers einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur
Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen (3) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuch-
Angehörigen Pflegezeit erneut, jedoch insgesamt stabe bb und dd tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in
nur bis zur Höchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Kraft.
in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer nach (4) Die Artikel 4, 5 Nummer 4, die Artikel 9 und 11
§ 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
Gesetz
zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und
medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG)
Vom 23. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Fachkompetenz. Bei Versicherten, die beatmet
sen: werden oder tracheotomiert sind, sind mit jeder
Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege
Artikel 1 das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit
Änderung des bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Dekanülierung sowie die zu deren Umsetzung
notwendigen Maßnahmen zu erheben, zu doku-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche mentieren und auf deren Umsetzung hinzuwirken.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Zur Erhebung und Dokumentation nach Satz 6
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt sind auch nicht an der vertragsärztlichen Versor-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 gung teilnehmende Ärztinnen oder Ärzte oder
(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
geändert: nehmende Krankenhäuser berechtigt; sie nehmen
1. In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach dem zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Ver-
Wort „Krankenpflege“ ein Komma und werden die sorgung teil. Der Gemeinsame Bundesausschuss
Wörter „außerklinische Intensivpflege“ eingefügt. bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1
1a. In § 37 Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Punkt am Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2021 je-
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „§ 37c weils für Kinder und Jugendliche bis zur Vollen-
Absatz 3 gilt entsprechend“ eingefügt. dung des 18. Lebensjahres, für junge Volljährige,
bei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Ju-
2. Nach § 37b wird folgender § 37c eingefügt:
gendalters weiterbesteht oder ein typisches
„§ 37c Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu
Außerklinische Intensivpflege auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender
psychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt,
(1) Versicherte mit einem besonders hohen Be-
und für volljährige Versicherte getrennt das Nä-
darf an medizinischer Behandlungspflege haben
here zu Inhalt und Umfang der Leistungen sowie
Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ein
die Anforderungen
besonders hoher Bedarf an medizinischer Be-
handlungspflege liegt vor, wenn die ständige An- 1. an den besonders hohen Bedarf an medizini-
wesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur in- scher Behandlungspflege nach Satz 2,
dividuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder 2. an die Zusammenarbeit der an der medizini-
ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflege- schen und pflegerischen Versorgung beteilig-
fachkraft erforderlich ist. Der Anspruch auf außer- ten ärztlichen und nichtärztlichen Leistungser-
klinische Intensivpflege umfasst die medizinische bringer, insbesondere zur Sicherstellung der
Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels ärztlichen und pflegerischen Versorgungskonti-
der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie nuität und Versorgungskoordination,
eine Beratung durch die Krankenkasse, insbeson-
dere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts 3. an die Verordnung der Leistungen einschließ-
nach Absatz 2. Die Leistung bedarf der Verord- lich des Verfahrens zur Feststellung des Thera-
nung durch eine Vertragsärztin oder einen Ver- pieziels nach Satz 5 sowie des Verfahrens zur
tragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser Erhebung und Dokumentation des Entwöh-
Versicherten besonders qualifiziert ist. Die verord- nungspotenzials bei Versicherten, die beatmet
nende Vertragsärztin oder der verordnende Ver- werden oder tracheotomiert sind und
tragsarzt hat das Therapieziel mit dem Versicher- 4. an die besondere Qualifikation der Vertrags-
ten zu erörtern und individuell festzustellen, bei ärztinnen oder Vertragsärzte, die die Leistung
Bedarf unter Einbeziehung palliativmedizinischer verordnen dürfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2221
(2) Versicherte erhalten außerklinische Intensiv- der medizinischen Behandlungspflege in der Ein-
pflege richtung unter Anrechnung des Leistungsbetrags
nach § 43 des Elften Buches, die betriebsnotwen-
1. in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leis-
digen Investitionskosten sowie die Entgelte für
tungen nach § 43 des Elften Buches erbringen,
Unterkunft und Verpflegung nach § 87 des Elften
2. in Einrichtungen im Sinne des § 43a Satz 1 in Buches. Entfällt der Anspruch auf außerklinische
Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Ge-
Elften Buches oder Räumlichkeiten im Sinne sundheitszustandes, sind die Leistungen nach
des § 43a Satz 3 in Verbindung mit § 71 Ab- Satz 1 für sechs Monate weiter zu gewähren,
satz 4 Nummer 3 des Elften Buches, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2,
3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4
3. in einer Wohneinheit im Sinne des § 132l Ab- Nummer 2 bis 5 des Elften Buches festgestellt ist.
satz 5 Nummer 1 oder Die Krankenkassen können in ihrer Satzung be-
4. in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie oder stimmen, dass die Leistungen nach Satz 1 unter
sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere den in Satz 2 genannten Voraussetzungen auch
in betreuten Wohnformen, in Schulen, Kinder- über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus
gärten und in Werkstätten für behinderte Men- weitergewährt werden.
schen. (4) Kann die Krankenkasse keine qualifizierte
Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu Pflegefachkraft für die außerklinische Intensiv-
entsprechen. Hierbei ist zu prüfen, ob und wie pflege stellen, sind dem Versicherten die Kosten
die medizinische und pflegerische Versorgung für eine selbstbeschaffte Pflegefachkraft in ange-
am Ort der Leistung nach Satz 1 sichergestellt messener Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der
ist oder durch entsprechende Nachbesserungs- Leistungserbringung im Rahmen eines persön-
maßnahmen in angemessener Zeit sichergestellt lichen Budgets nach § 2 Absatz 2 Satz 2, § 11
werden kann; dabei sind die persönlichen, familiä- Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches in
ren und örtlichen Umstände zu berücksichtigen. Verbindung mit § 29 des Neunten Buches bleibt
Über die Nachbesserungsmaßnahmen nach Satz 3 davon unberührt.
schließt die Krankenkasse mit dem Versicherten (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
eine Zielvereinbarung, an der sich nach Maßgabe det haben, leisten als Zuzahlung an die Kranken-
des individuell festgestellten Bedarfs weitere Leis- kasse den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden
tungsträger zu beteiligen haben. Zur Umsetzung Betrag, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage
der Zielvereinbarung schuldet die Krankenkasse der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr.
nur Leistungen nach diesem Buch. Die Feststel- Versicherte, die außerklinische Intensivpflege an
lung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 und einem Leistungsort nach Absatz 2 Satz 1 Num-
den Sätzen 1 bis 3 erfüllt sind, wird durch die mer 4 erhalten und die das 18. Lebensjahr voll-
Krankenkasse nach persönlicher Begutachtung endet haben, leisten als Zuzahlung an die Kran-
des Versicherten am Leistungsort durch den Me- kenkasse abweichend von Satz 1 den sich nach
dizinischen Dienst getroffen. Die Krankenkasse § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die
hat ihre Feststellung jährlich zu überprüfen und für die ersten 28 Kalendertrage der Leistungsinan-
hierzu eine persönliche Begutachtung des Medi- spruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten.
zinischen Dienstes zu veranlassen. Liegen der (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Krankenkasse Anhaltspunkte vor, dass die Voraus- sen legt über das Bundesministerium für Gesund-
setzungen nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 3 heit dem Deutschen Bundestag bis Ende des
nicht mehr vorliegen, kann sie die Überprüfung Jahres 2026 einen Bericht über die Erfahrungen
nach Satz 7 zu einem früheren Zeitpunkt durch- mit der Umsetzung des Anspruchs auf außerklini-
führen. Ist die Feststellung nach Satz 6 oder die sche Intensivpflege vor. Darin sind insbesondere
Überprüfung nach den Sätzen 7 und 8 nicht mög- aufzuführen:
lich, weil der oder die Versicherte oder eine andere
an den Wohnräumen berechtigte Person sein oder 1. die Entwicklung der Anzahl der Leistungsfälle,
ihr Einverständnis zu der nach den Sätzen 6 bis 8 2. Angaben zur Leistungsdauer,
gebotenen Begutachtung durch den Medizini-
schen Dienst in den Wohnräumen nicht erteilt hat, 3. Angaben zum Leistungsort einschließlich An-
so kann in den Fällen, in denen Leistungen der gaben zur Berücksichtigung von Wünschen
außerklinischen Intensivpflege an einem Leis- der Versicherten,
tungsort nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 4. Angaben zu Widerspruchsverfahren in Bezug
erbracht oder gewünscht werden, die Leistung an auf die Leistungsbewilligung und deren Ergeb-
diesem Ort versagt und der oder die Versicherte nis sowie
auf Leistungen an einem Ort im Sinne des Satzes 1 5. Angaben zu Satzungsleistungen der Kranken-
Nummer 1 oder Nummer 2 verwiesen werden. kassen nach Absatz 3 Satz 3.“
(3) Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in 3. § 39 wird wie folgt geändert:
einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leis-
tungen nach § 43 des Elften Buches erbringt, um- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
fasst der Anspruch die pflegebedingten Aufwen- „Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine
dungen einschließlich der Aufwendungen für die qualifizierte ärztliche Einschätzung des Be-
Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen atmungsstatus im Laufe der Behandlung und
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
vor der Verlegung oder Entlassung von Be- den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung
atmungspatienten.“ mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: Rehabilitationsträger nach dem Neunten
Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unbe-
aa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: rührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss
„Das Entlassmanagement umfasst auch die regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum
Verordnung einer erforderlichen Anschluss- 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl
versorgung durch Krankenhausbehandlung und Einsatz geeigneter Abschätzungsin-
in einem anderen Krankenhaus.“ strumente im Sinne des Satzes 2 und zum
erforderlichen Nachweis von deren Anwen-
bb) In dem bisherigen Satz 10 wird die Angabe
dung nach Satz 3 und legt fest, in welchen
„bis 7“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.
Fällen Anschlussrehabilitationen nach Ab-
4. § 40 wird wie folgt geändert: satz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung
a) In Absatz 2 Satz 4 werden im ersten Halbsatz der Krankenkasse erbracht werden kön-
nach den Wörtern „entstehenden Mehrkosten“ nen.“
die Wörter „zur Hälfte“ eingefügt und wird im bb) Der neue Satz 13 wird durch die folgenden
zweiten Halbsatz das Wort „angemessen“ Sätze ersetzt:
durch die Wörter „von der Krankenkasse zu „Leistungen nach Absatz 1 sollen für längs-
übernehmen“ ersetzt. tens 20 Behandlungstage, Leistungen nach
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Absatz 2 für längstens drei Wochen er-
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze bracht werden, mit Ausnahme von Leistun-
eingefügt: gen der geriatrischen Rehabilitation, die als
ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der
„Von der Krankenkasse wird bei einer Regel für 20 Behandlungstage oder als
vertragsärztlich verordneten geriatrischen stationäre Leistungen nach Absatz 2 in
Rehabilitation nicht überprüft, ob diese der Regel für drei Wochen erbracht werden
medizinisch erforderlich ist, sofern die ger- sollen. Eine Verlängerung der Leistungen
iatrische Indikation durch dafür geeignete nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus
Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich medizinischen Gründen dringend erforder-
überprüft wurde. Bei der Übermittlung der lich ist.“
Verordnung an die Krankenkasse ist die
cc) In dem neuen Satz 15 wird die Angabe
Anwendung der geeigneten Abschätzungs-
„Satz 4“ durch die Angabe „Satz 13“ er-
instrumente nachzuweisen und das Er-
setzt.
gebnis der Abschätzung beizufügen. Von
der vertragsärztlichen Verordnung anderer dd) In dem neuen Satz 16 werden nach den
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf Wörtern „Leistungen nach den Absätzen 1
die Krankenkasse hinsichtlich der medizini- und 2 können“ die Wörter „für Versicherte,
schen Erforderlichkeit nur dann abweichen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,“
wenn eine von der Verordnung abwei- eingefügt.
chende gutachterliche Stellungnahme des ee) In dem neuen Satz 19 wird die Angabe
Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gut- „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 18“ er-
achterliche Stellungnahme des Medizini- setzt.
schen Dienstes ist den Versicherten und
ff) Folgender Satz wird angefügt:
mit deren Einwilligung in Textform auch
den verordnenden Ärztinnen und Ärzten „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse kassen legt über das Bundesministerium
teilt den Versicherten und den verordnen- für Gesundheit dem Deutschen Bundestag
den Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni
ihrer Entscheidung in schriftlicher oder 2022 und danach jährlich bis zum 30. Juni
elektronischer Form mit und begründet die 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfah-
Abweichungen von der Verordnung. Mit rungen mit der vertragsärztlichen Verord-
Einwilligung der Versicherten in Textform nung von geriatrischen Rehabilitationen
übermittelt die Krankenkasse ihre Entschei- wiedergegeben werden.“
dung schriftlich oder elektronisch den 5. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Angehörigen und Vertrauenspersonen der „§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Ab-
Versicherten sowie Pflege- und Betreu- satz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
ungseinrichtungen, die die Versicherten
versorgen. Vor der Verordnung informieren 6. § 61 wird wie folgt geändert:
die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „stationäre
über die Möglichkeit, eine Einwilligung Maßnahmen“ die Wörter „und zur außerklini-
nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versi- schen Intensivpflege in vollstationären Pflege-
cherten, ob sie in eine Übermittlung der einrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlich-
Krankenkassenentscheidung durch die keiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in
Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften
Personen oder Einrichtungen einwilligen Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l
und teilen der Krankenkasse anschließend Absatz 5 Nummer 1“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2223
b) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein zahnärztliche Vereinigung“ eingefügt und
Komma ersetzt und werden nach dem Wort wird die Angabe „§ 83“ durch die Angabe
„Krankenpflege“ die Wörter „und außerklini- „den §§ 83, 85“ ersetzt.
scher Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 dd) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende
Satz 1 Nummer 4 genannten Orten“ eingefügt. die Wörter „oder der Landesausschuss der
7. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden vor Zahnärzte und Krankenkassen“ eingefügt.
dem Komma am Ende die Wörter „und außerklini-
10. § 111 wird wie folgt geändert:
scher Intensivpflege“ eingefügt.
8. § 92 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird nach dem „Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
Wort „Krankenpflege“ das Wort „und“ durch b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort Sätze eingefügt:
„Soziotherapie“ die Wörter „und außerklini-
„Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71
scher Intensivpflege“ eingefügt.
nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur
b) Nach Absatz 7f wird folgender Absatz 7g ein- Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie ent-
gefügt: sprechender Vergütungen nach kirchlichen
„(7g) Vor der Entscheidung über die Richt- Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirt-
linien zur Verordnung außerklinischer Intensiv- schaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen der
pflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütun-
in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisa- gen nachzuweisen.“
tionen der Leistungserbringer sowie den für die c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Wahrnehmung der Interessen der betroffenen
Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisatio- „(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
nen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stel- kassen und die für die Erbringer von Leistun-
lungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind gen zur medizinischen Rehabilitation maßgeb-
in die Entscheidung einzubeziehen.“ lichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren
unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
9. § 105 wird wie folgt geändert:
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmen-
a) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze empfehlungen
angefügt:
1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität
„Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung der Leistungen nach Absatz 1,
kann zur Finanzierung von Fördermaßnahmen
zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen 2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-
Versorgung einen Strukturfonds bilden, für gütung und ihrer Strukturen und
den sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 ver- 3. die Anforderungen an das Nachweisver-
einbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung fahren nach Absatz 5 Satz 4.
stellt. Die Sätze 2, 3 Nummer 1 bis 4 sowie
Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben
die Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entspre-
unberührt. Die Inhalte der Rahmenempfeh-
chend.“
lungen sind den Versorgungsverträgen nach
b) Dem Absatz 1c wird folgender Satz angefügt: Absatz 2 und den Vergütungsverträgen nach
„Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistun- Absatz 5 zugrunde zu legen. Kommen Rah-
gen, die in diesen Einrichtungen erbracht wer- menempfehlungen ganz oder teilweise nicht
den, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e zustande, können die Rahmenempfehlungs-
anzuwenden.“ partner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: anrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten
den Rahmenempfehlungsinhalt fest.“
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen“ die Wörter „oder der Landesaus- 11. § 111a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“, „§ 111 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7
nach dem Wort „Vereinigung“ die Wörter sowie § 111b gelten entsprechend.“
„oder der Kassenzahnärztlichen Vereini-
12. § 111b wird wie folgt geändert:
gung“ und nach dem Wort „vertragsärzt-
liche“ die Wörter „oder vertragszahnärzt- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
liche“ eingefügt. „§ 111b
bb) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
Landesschiedsstelle für
„vertragsärztlichen“ die Wörter „oder ver-
Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen
tragszahnärztlichen“ und nach dem Wort
zwischen Krankenkassen und Trägern von
„Krankenkassen“ die Wörter „oder der Lan-
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
desausschuss der Zahnärzte und Kranken-
und Bundesschiedsstelle für Rahmen-
kassen“ eingefügt.
empfehlungen, Verordnungsermächtigung“.
cc) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort
„Vertragsarzt“ die Wörter „oder den Ver- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
tragszahnarzt“ und jeweils nach dem Wort „(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
„Vereinigung“ die Wörter „oder die Kassen- kassen und die für die Erbringer von Leistun-
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
gen zur medizinischen Rehabilitation maßgeb- lungen sind den Versorgungsverträgen nach
lichen Verbände auf Bundesebene bilden erst- Absatz 1 und den Vergütungsverträgen nach
mals bis zum 1. Mai 2021 eine gemeinsame Absatz 3 zugrunde zu legen. Kommen Rah-
Schiedsstelle, die in Angelegenheiten nach menempfehlungen ganz oder teilweise nicht
§ 111 Absatz 7, § 111a Absatz 1 Satz 2 in Ver- zustande, können die Rahmenempfehlungs-
bindung mit § 111 Absatz 7 sowie nach § 111c partner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6
Absatz 5 entscheidet. Die Schiedsstelle be- anrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten
steht aus einem unparteiischen Vorsitzenden den Rahmenempfehlungsinhalt fest.“
und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern
sowie aus Vertretern der jeweiligen Rahmen- 14. Nach § 132k wird folgender § 132l eingefügt:
empfehlungspartner nach § 111 Absatz 7 Satz 1 „§ 132l
oder § 111c Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl;
für den Vorsitzenden und die unparteiischen Versorgung mit außerklinischer
Mitglieder können Stellvertreter bestellt wer- Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
den. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die
jeweiligen Rahmenempfehlungspartner sollen (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sich über den Vorsitzenden und die zwei wei- sen und die Vereinigungen der Träger von vollsta-
teren unparteiischen Mitglieder sowie deren tionären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,
Stellvertreter einigen. Kommt eine Einigung die Leistungen nach § 43 des Elften Buches er-
nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des bringen, die für die Wahrnehmung der Interessen
unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren un- der Erbringer von Leistungen nach Absatz 5 Num-
parteiischen Mitglieder und von deren Stell- mer 3 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf
vertretern durch das Bundesministerium für Bundesebene und die für die Wahrnehmung der
Gesundheit, nachdem es den Rahmenempfeh- Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spit-
lungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt zenorganisationen auf Bundesebene haben unter
hat und diese Frist abgelaufen ist. Das Bundes- Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund
ministerium für Gesundheit kann durch Rechts- und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Ok-
das Nähere über die Zahl und die Bestellung tober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen
der Mitglieder, die Erstattung der baren Aus- über die einheitliche und flächendeckende Versor-
lagen und die Entschädigung für den Zeitauf- gung mit außerklinischer Intensivpflege zu verein-
wand der Mitglieder, das Verfahren sowie über baren. Vor Abschluss der Vereinbarung ist der
die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
und 10 Satz 1 gilt entsprechend.“ Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen
13. § 111c wird wie folgt geändert: sind in den Entscheidungsprozess der Partner der
Rahmenempfehlungen einzubeziehen. Die Inhalte
a) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden
der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen
Sätze eingefügt:
nach Absatz 5 zugrunde zu legen.
„Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71
(2) In den Rahmenempfehlungen sind im Hin-
nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur
blick auf den jeweiligen Leistungsort nach § 37c
Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie ent-
Absatz 2 Satz 1 insbesondere zu regeln:
sprechender Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirt- 1. personelle Anforderungen an die pflegerische
schaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen der Versorgung einschließlich der Grundsätze zur
Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütun- Festlegung des Personalbedarfs,
gen nachzuweisen.“
2. strukturelle Anforderungen an Wohneinheiten
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: nach Absatz 5 Nummer 1 einschließlich bau-
„(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken- licher Qualitätsanforderungen,
kassen und die für die Erbringer von Leistun- 3. Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Zusam-
gen zur medizinischen Rehabilitation maßgeb- menarbeit des Leistungserbringers mit der ver-
lichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren ordnenden Vertragsärztin oder dem verordnen-
unter Berücksichtigung der Richtlinien nach den Vertragsarzt, dem Krankenhaus und mit
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmen- weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern,
empfehlungen
4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließ-
1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität
lich von Anforderungen an ein einrichtungs-
der Leistungen nach § 40 Absatz 1,
internes Qualitätsmanagement und Maßnah-
2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver- men zur Fortbildung,
gütung und ihrer Strukturen und
5. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leis-
3. die Anforderungen an das Nachweisver- tungserbringung einschließlich deren Prüfung,
fahren nach Absatz 3 Satz 4.
6. Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der
Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben Leistungspflicht der Krankenkassen sowie
unberührt. Die Inhalte der Rahmenempfeh- zum Abrechnungsverfahren einschließlich der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2225
für diese Zwecke nach § 302 jeweils zu über- Verträge mit zuverlässigen Leistungserbringern,
mittelnden Daten, die
7. Grundsätze der Vergütungen und ihrer Struktu- 1. eine Wohneinheit für mindestens zwei Ver-
ren einschließlich der Transparenzvorgaben für sicherte betreiben, die Leistungen nach § 37c
die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis in Anspruch nehmen,
der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Ar- 2. Leistungen nach § 43 des Elften Buches er-
beitsentgelte und bringen,
8. Maßnahmen bei Vertragsverstößen. 3. Leistungen nach § 103 Absatz 1 des Neunten
Buches in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
(3) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Ab- im Sinne des § 43a des Elften Buches in Ver-
satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, können bindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle erbringen oder
nach Absatz 4 anrufen. Die Schiedsstelle kann
auch vom Bundesministerium für Gesundheit 4. außerklinische Intensivpflege an den in § 37c
angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten
Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungs- erbringen.
inhalt fest. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe ta-
rifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
sen, die Vereinigungen der Träger von vollstatio- Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als un-
nären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die wirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen
Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbrin- der Landesverbände der Krankenkassen und der
gen, die für die Wahrnehmung der Interessen von Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die
Leistungserbringern nach Absatz 5 Nummer 3 Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. Die
maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundes- Leistungserbringer sind verpflichtet, ein einrich-
ebene und die für die Wahrnehmung der Inte- tungsinternes Qualitätsmanagement durchzu-
ressen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzen- führen, das den Anforderungen des Absatzes 2
organisationen auf Bundesebene bilden eine Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Ab-
gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus sechs rechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen;
Vertretern der Krankenkassen, je zwei Vertretern § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unbe-
der vollstationären Pflegeeinrichtungen, der Leis- rührt. Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so
tungserbringer nach Absatz 5 Nummer 3 und der lange fort, bis sie durch Verträge nach Satz 1 ab-
Pflegedienste sowie aus einem unparteiischen gelöst werden, längstens jedoch für zwölf Monate
Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen
Mitglied. Für jedes Mitglied werden zwei Stellver- nach Absatz 1.
treter bestellt. Die beiden unparteiischen Mitglie-
der haben je drei Stimmen. Jedes andere Mitglied (6) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt des
hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist unzu- Versorgungsvertrages nach Absatz 5 durch eine
lässig. Die gemeinsame Schiedsstelle trifft ihre von den Vertragspartnern zu bestimmende unab-
Entscheidung mit der einfachen Mehrheit der hängige Schiedsperson innerhalb von drei Mona-
Stimmen ihrer Mitglieder. Ergibt sich keine Mehr- ten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
heit, geben die Stimmen des Vorsitzenden den nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom
Ausschlag. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines
vier Jahre. Die Rahmenempfehlungspartner nach Monats bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfah-
Absatz 1 Satz 1 sollen sich über den Vorsitzenden rens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
und das weitere unparteiische Mitglied sowie de- (7) Die Krankenkassen informieren die für die
ren Stellvertreter einigen. Kommt eine Einigung infektionshygienische Überwachung nach § 23
nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des un- Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des Infek-
parteiischen Vorsitzenden, des weiteren unpar- tionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheits-
teiischen Mitglieds und deren Stellvertreter durch ämter über jeden Leistungserbringer, der in ihrem
das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem Auftrag Leistungen der außerklinischen Intensiv-
es den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur pflege erbringt.
Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen
ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann (8) Die Landesverbände der Krankenkassen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des und die Ersatzkassen erstellen gemeinsam und
Bundesrates das Nähere über die Bestellung der einheitlich eine Liste der Leistungserbringer, mit
Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und denen Verträge nach Absatz 5 bestehen und ver-
die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit- öffentlichen sie barrierefrei auf einer eigenen Inter-
glieder, das Verfahren sowie über die Verteilung netseite. Die Liste ist einmal in jedem Quartal zu
der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 Satz 1 bis 3 aktualisieren. Sie hat Angaben zu Art, Inhalt und
und 7 sowie Absatz 10 Satz 1 gilt entsprechend. Umfang der mit dem Leistungserbringer vertrag-
lich vereinbarten Leistungen der außerklinischen
(5) Über die außerklinische Intensivpflege ein- Intensivpflege zu enthalten; sie kann personenbe-
schließlich deren Vergütung und Abrechnung zogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme
schließen die Landesverbände der Krankenkassen mit dem Leistungserbringer enthalten. Die Liste
und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich darf keine versichertenbezogenen Angaben ent-
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
halten und leistungserbringerbezogene Angaben § 132l Absatz 5 Nummer 2 abgeschlossen
nur, soweit diese für die Kontaktaufnahme mit haben“ eingefügt.
dem Leistungserbringer erforderlich sind. Versi- bb) In Satz 3 werden die Wörter „dieser Wohn-
cherte, die Anspruch auf Leistungen der außerkli- einheit“ durch die Wörter „der Wohneinhei-
nischen Intensivpflege nach § 37c haben, erhalten ten und vollstationären Pflegeeinrichtungen
auf Anforderung von ihrer Krankenkasse einen nach Satz 2“ ersetzt.
barrierefreien Auszug aus der Liste nach Satz 1
für den Einzugsbereich, in dem die außerklinische cc) In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils nach
Intensivpflege stattfinden soll.“ der Angabe „§ 132a Absatz 4“ die Wörter
„oder nach § 132l Absatz 5“ eingefügt.
14a. In § 140f Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 21
d) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Abs. 2,“ die Wörter „§ 111 Absatz 7 Satz 1, § 111c
Absatz 5 Satz 1,“ eingefügt und werden nach der Ende die Wörter „und der außerklinischen In-
Angabe „§ 132d Abs. 2,“ die Wörter „§ 132l Ab- tensivpflege“ eingefügt.
satz 1 Satz 1,“ eingefügt. 16a. In § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden vor
dem Komma am Ende die Wörter „und bei der
15. § 275 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Verlegung von Versicherten, die beatmet werden,
a) In Nummer 1 erster Halbsatz wird nach der An- die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie
gabe „41“ ein Komma und werden die Wörter bei der Entlassung von Versicherten, die beatmet
„mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung
Absatz 3 Satz 2,“ eingefügt. geplant ist“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein 17. In § 303 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 301
Komma ersetzt. Abs. 1“ durch die Wörter „§ 301 Absatz 1 und 4“
ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. den Anspruch auf Leistungen der außer- Artikel 2
klinischen Intensivpflege nach § 37c Ab-
Weitere Änderung des
satz 2 Satz 1.“
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
16. § 275b wird wie folgt geändert: Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
a) In der Überschrift werden nach dem Wort Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
„Krankenpflege“ die Wörter „und außerklini- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
schen Intensivpflege“ eingefügt. durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 132a
Absatz 4“ die Wörter „oder nach § 132l a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Absatz 5“ eingefügt. „Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Ver-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: sicherte mit einem besonders hohen Bedarf an
medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch
„Abweichend von Satz 1 haben die Lan- auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese
desverbände der Krankenkassen und die Leistungen tatsächlich erbracht werden.“
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
auch Regelprüfungen bei Leistungserbrin- b) Satz 8 wird aufgehoben.
gern zu veranlassen, mit denen die Landes- 2. § 132a wird wie folgt geändert:
verbände der Krankenkassen und die Er- a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
satzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5
Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen b) Absatz 4 Satz 14 wird aufgehoben.
haben und die einer Regelprüfung nach 3. § 275b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 114 Absatz 2 des Elften Buches unterlie- „Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungserbringern,
gen.“ mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132l
cc) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen
„§ 132a Absatz 4“ die Wörter „oder die haben, sind grundsätzlich unangemeldet durchzu-
Landesverbände der Krankenkassen und führen.“
Ersatzkassen Verträge nach § 132l Ab-
satz 5“ und nach der Angabe „§ 37“ die Artikel 3
Wörter „oder nach § 37c“ eingefügt. Änderung des
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Elften Buches Sozialgesetzbuch
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 12“ durch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
die Angabe „Satz 14“ ersetzt und wird vor versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
dem Punkt am Ende ein Semikolon und 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
werden die Wörter „dies gilt auch für Prü- des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208)
fungen bei Leistungserbringern, die Wohn- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
einheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 1. In § 7a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird vor dem
betreiben, und bei Leistungserbringern, mit Komma am Ende ein Komma und werden die Wörter
denen die Krankenkassen Verträge nach „insbesondere hinsichtlich einer Empfehlung zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2227
medizinischen Rehabilitation gemäß § 18 Absatz 1 4. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
Satz 3“ eingefügt. „informiert sie“ die Wörter „schriftlich oder elektro-
2. In § 17 Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern nisch“ eingefügt und werden die Wörter „den behan-
„des Fünften Buches“ die Wörter „oder die Leistun- delnden Arzt“ durch die Wörter „schriftlich oder
gen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der elektronisch die behandelnde Ärztin oder den be-
außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünf- handelnden Arzt sowie Angehörige, Personen des
ten Buches“ eingefügt. Vertrauens der Versicherten oder Pflege- und Be-
treuungseinrichtungen, die den Versicherten ver-
3. § 18a wird wie folgt geändert: sorgen,“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
5. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
fügt:
„Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pfle- a) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch
gekasse die Präventions- und Rehabilitations- ein Komma ersetzt.
empfehlung und die Informationen nach Satz 2 b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
auch seinen Angehörigen, Personen seines Ver- fügt:
trauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
die den Antragsteller versorgen, oder der behan- „5. sich verpflichten, die ordnungsgemäße
delnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Durchführung von Qualitätsprüfungen zu er-
schriftlich oder elektronisch zu. Sobald der möglichen;“.
Pflegekasse die Information über die Leistungs- 6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1
entscheidung des zuständigen Rehabilitations- werden jeweils die Wörter „Krankenpflege nach § 37
trägers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, leitet des Fünften Buches“ durch die Wörter „außerklini-
sie diese Information unverzüglich dem Medizini- sche Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches“
schen Dienst sowie mit Einwilligung des Antrag- ersetzt.
stellers auch an die behandelnde Ärztin oder den
behandelnden Arzt sowie an Angehörige des An- 7. Nach § 114 Absatz 2 Satz 9 werden die folgenden
tragstellers, Personen seines Vertrauens oder an Sätze eingefügt:
Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den
„In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leis-
Antragsteller versorgen, schriftlich oder elektro-
tungen der außerklinischen Intensivpflege nach
nisch weiter. Über die Möglichkeiten nach den
§ 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage
Sätzen 3 und 4 und das Erfordernis der Ein-
eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen
willigung ist der Antragsteller durch den Medi-
gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Bu-
zinischen Dienst oder die von der Pflegekasse
ches erbracht werden, unabhängig davon, ob von
beauftragten Gutachterinnen und Gutachter im
der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 er-
Rahmen der Begutachtung zu informieren. Die
bracht werden. In den Fällen nach Satz 10 ist in die
Einwilligung ist schriftlich oder elektronisch zu
Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistun-
dokumentieren.“
gen der außerklinischen Intensivpflege an einem der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen.“
aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Wi-
dersprüche“ das Wort „und“ durch ein Artikel 4
Komma ersetzt. Änderung des
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende Krankenhausentgeltgesetzes
durch ein Komma ersetzt.
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
ccc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des
angefügt: Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208)
„5. die Gründe, warum Versicherte nicht geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
in die Weiterleitung einer Mitteilung 1. Nach § 5 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f einge-
über den Rehabilitationsbedarf an fügt:
den Rehabilitationsträger nach § 31
Absatz 3 Satz 1 einwilligen, soweit „(3f) Sind die Voraussetzungen für die nach § 9
diese der Pflegekasse bekannt sind, Absatz 1a Nummer 8 vereinbarten Abschläge erfüllt,
und inwiefern die zuständige Pflege- ist der Abschlagsbetrag vom Krankenhaus in der
kasse hier tätig geworden ist und Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine
6. die Maßnahmen, die die Pflegekas- Rechnungsminderung durch das Krankenhaus er-
folgt, von der Krankenkasse einzubehalten.“
sen im jeweiligen Einzelfall regelmä-
ßig durchführen, um ihren Aufgaben 2. Dem § 6 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
nach Absatz 1 und § 31 Absatz 3
nachzukommen.“ „Solange für eine längerfristige Beatmungsentwöh-
nung noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1
bb) Folgender Satz wird angefügt: Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür
„Die für die Aufsicht über die Pflegekasse ab dem Jahr 2021 ein gesondertes krankenhaus-
zuständige Stelle erhält von der jeweiligen individuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2
Pflegekasse ebenfalls den Bericht.“ gilt entsprechend.“
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
3. § 9 wird wie folgt geändert: b) im Falle einer erforderlichen An-
schlussversorgung zur Beatmungsent-
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: wöhnung entgegen § 39 Absatz 1a
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch Satz 7 des Fünften Buches Sozialge-
ein Semikolon ersetzt. setzbuch keine Verordnung vorneh-
men.“
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt: b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
„8. bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den „Nummer 5“ die Wörter „oder Nummer 8“ einge-
Voraussetzungen, zur Höhe und zur Aus- fügt.
gestaltung von Abschlägen für Kranken-
häuser, die Artikel 5
Inkrafttreten
a) entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
keine Einschätzung des Beatmungs- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
status vornehmen oder (2) Artikel 2 tritt am 31. Oktober 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2229
Zweites Gesetz
zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Vom 23. Oktober 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder
rates das folgende Gesetz beschlossen: zur Verwendung auf dem Gemeinschafts-
markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
Artikel 1 umfasst,“.
Änderung des 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Tabakerzeugnisgesetzes a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I fügt:
S. 569), das zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung „9. Außenwerbung: jede Werbung außerhalb
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden geschlossener Räume einschließlich Schau-
ist, wird wie folgt geändert: fensterwerbung,“.
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
§ 20 die folgenden Angaben eingefügt:
4. § 14 wird wie folgt geändert:
„§ 20a Verbot der Außenwerbung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der „Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter“
Ausspielung“. die Wörter „, die Nikotin enthalten,“ eingefügt.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Elektro-
„1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des nische Zigaretten“ die Wörter „, die Nikotin ent-
Europäischen Parlaments und des Rates vom halten,“ eingefügt.
3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und 5. Dem Wortlaut des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über stabe a werden die Wörter „von elektronischen
die Herstellung, die Aufmachung und den Ver- Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin ent-
kauf von Tabakerzeugnissen und verwandten halten,“ vorangestellt.
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) 6. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b
mit folgenden Maßgaben: eingefügt:
a) die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe, „§ 20a
dass die dort bezeichneten Begriffe auch Verbot der Außenwerbung
nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeug-
und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter um- nisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehäl-
fassen, ter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an
b) die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fenster-
Bereitstellung von Produkten jede Abgabe flächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
§ 20b 2. den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vor-
Verbot der schriften entsprechen,
kostenlosen Abgabe und der Ausspielung dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr ge-
(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum bracht werden oder im Verkehr bleiben.“
Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb
von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbs- Artikel 2
mäßig kostenlos abzugeben. Änderung des
(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektroni- Jugendschutzgesetzes
sche Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmä- Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
ßig auszuspielen.“ S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 11 des
7. § 22 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
„(3) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz
ausschließlich von nicht nikotinhaltigen elektro- a) In Absatz 5 werden die Wörter „Tabakwaren
nischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen oder“ gestrichen.
Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Ver- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
braucher in der Europäischen Union betreiben
will, muss abweichend von Absatz 2 Nummer 1 „(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für
und 2 nur bei der zuständigen Behörde im Inland Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder
registriert sein.“ Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dür-
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab- fen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt
sätze 4 bis 7. werden, die
8. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern 1. von der obersten Landesbehörde oder einer
„in den Fällen des Buchstaben f“ das Wort „auch“ Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
eingefügt. im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6
9. § 35 wird wie folgt geändert: mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2
gekennzeichnet sind oder
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes
aa) In Nummer 9 werden die Wörter „audio-
gekennzeichnet sind.“
visuelle kommerzielle Kommunikation“ durch
die Wörter „oder § 20a Satz 1 audiovisuelle 2. In § 28 Absatz 1 Nummer 14a wird die Angabe
kommerzielle Kommunikation oder Außen- „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 5 oder 6“ ersetzt.
werbung“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num- Artikel 3
mern 10 und 11 eingefügt: Änderung des
„10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis Tabaksteuergesetzes
abgibt, Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
ausspielt,“. vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden
die Nummern 12 bis 15. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-
gabe „oder 10“ durch die Angabe „oder 12“ er- „§ 29 (weggefallen)“.
setzt. 2. § 29 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „und 10“ durch die 3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Angabe „und 12“ ersetzt.
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
10. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 8 und 9 das Wort „oder“ ersetzt.
angefügt:
b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
„(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhit- durch einen Punkt ersetzt.
zer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung
für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter c) Nummer 5 wird aufgehoben.
ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen
ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Artikel 4
(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten Änderung der
oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die Tabakerzeugnisverordnung
1. vor dem 1. Januar 2021 Dem § 24 Absatz 4 der Tabakerzeugnisverordnung
vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch
a) hergestellt oder Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 (BGBl. I
b) in den freien Verkehr gebracht und gekenn- S. 547) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
zeichnet wurden und fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2231
„Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Artikel 5
Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den
Inkrafttreten
Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung inner-
halb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
Gesetz
zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union*, 1
Vom 23. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gung der nach Gebrauch der Erzeug-
nisse entstandenen Abfälle, Kosten-
Artikel 1 beteiligungen für die Reinigung der
Änderung des Umwelt; Obhutspflicht“.
Kreislaufwirtschaftsgesetzes g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 „§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung
(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 der Produktverantwortung“.
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge- h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende An-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: gabe eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 26a Freistellung von Nachweispflichten bei
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe freiwilliger Rücknahme gefährlicher Ab-
eingefügt: fälle“.
„§ 7a Chemikalien- und Produktrecht“. i) Folgende Angabe wird angefügt:
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 Beispiele für wirtschaftliche
(zu § 6 Absatz 3) Instrumente und andere Maß-
„§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung
nahmen zur Schaffung von
von Abfällen zur Verwertung“. Anreizen für die Anwendung
c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe der Abfallhierarchie“.
eingefügt: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
gefährlicher Abfälle“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit diesem Gesetz soll außerdem das
„§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben
für Bioabfälle und Klärschlämme“.
der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: Parlaments und des Rates vom 19. November
„§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschrän- 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimm-
kungen, Kennzeichnungen, Beratung, ter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008,
Information und Obhutspflicht“. S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom
f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: 13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851
„§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert
Rückgabepflichten, die Wiederverwen- worden ist, gefördert werden.“
dung, die Verwertung und die Beseiti-
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- gefügt:
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 „3. Stoffe, die
vom 17.9.2015, S. 1).
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des a) bestimmt sind für die Verwendung als
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Ab-
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 satz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG)
vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom
13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43), die zuletzt durch die Nr. 767/2009 des Europäischen Parla-
Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert ments und des Rates vom 13. Juli 2009
worden ist, der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/849 über das Inverkehrbringen und die Ver-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie wendung von Futtermitteln, zur Ände-
2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien rung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- des Europäischen Parlaments und des
und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93), der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Par-
Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
laments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richt- 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG
linie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. der Kommission, 82/471/EWG des Ra-
L 150 vom 14.6.2018, S. 141) sowie der Umsetzung der Richtlinie tes, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG
(EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter des Rates, 93/113/EG des Rates und
Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1). 96/25/EG des Rates und der Entschei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2233
dung 2004/217/EG der Kommission und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens-
(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 mittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),
vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228
die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert wor-
L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert den ist, die zu Abfall geworden sind.
worden ist, und (7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes
b) weder aus tierischen Nebenprodukten sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Ver-
bestehen noch tierische Nebenprodukte wertung von Abfällen gewonnen worden sind
enthalten,“. oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die und für die Herstellung von Erzeugnissen ge-
Nummern 4 bis 6. eignet sind.“
4. § 3 wird wie folgt geändert: e) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- „(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses
gefügt: Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlas-
sung, die Sammlung, die Beförderung sowie
„(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Ab- die Verwertung und die Beseitigung von Ab-
satz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 fällen; die beiden letztgenannten Verfahren
Buchstabe b sind gemischt und getrennt ge- schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur
sammelte Abfälle Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwa-
1. aus privaten Haushaltungen, insbesondere chung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne
Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungs-
Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, anlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Maklern durchgeführt werden.“
und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, ein- f) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a ein-
schließlich Matratzen und Möbel, und gefügt:
2. aus anderen Herkunftsbereichen, wenn „(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses
diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit
und Zusammensetzung mit Abfällen aus Ausnahme der energetischen Verwertung und
privaten Haushaltungen vergleichbar sind. der Aufbereitung zu Materialien, die für die Ver-
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 wendung als Brennstoff oder als anderes Mittel
sind der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur
a) Abfälle aus Produktion, stofflichen Verwertung zählen insbesondere
die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das
b) Abfälle aus Landwirtschaft,
Recycling und die Verfüllung.“
c) Abfälle aus Forstwirtschaft,
g) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a ein-
d) Abfälle aus Fischerei, gefügt:
e) Abfälle aus Abwasseranlagen, „(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes
f) Bau- und Abbruchabfälle und ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeig-
g) Altfahrzeuge.“ nete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung
von Abgrabungen oder zu bautechnischen
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein- Zwecken bei der Landschaftsgestaltung ver-
gefügt: wendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1
„(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne sind solche, die Materialien ersetzen, die keine
dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- Abfälle sind, die für die vorstehend genannten
und Abbruchtätigkeiten entstehen.“ Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfül-
c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: lung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen
Mengen beschränkt werden.“
„3. Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus
privaten Haushaltungen, aus dem Gast- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
stätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „endet,
aus Büros und aus dem Groß- und Einzel- wenn dieser ein“ die Wörter „Recycling oder
handel sowie mit den genannten Abfällen ein anderes“ eingefügt.
vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittel- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
verarbeitungsbetrieben und“.
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
d) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68)
und 7b eingefügt: durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
„(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1
Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 genannten Anforderungen die Bedingungen
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro- näher zu bestimmen, unter denen für be-
päischen Parlaments und des Rates vom stimmte Stoffe und Gegenstände die Abfallei-
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei- genschaft endet. Diese Bedingungen müssen
nen Grundsätze und Anforderungen des Le- ein hohes Maß an Schutz für Mensch und
bensmittelrechts, zur Errichtung der Euro- Umwelt sicherstellen und die umsichtige, spar-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit same und effiziente Verwendung der natür-
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
lichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechts- Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten
verordnung ist insbesondere zu bestimmen: oder zu beseitigen.“
1. welche Abfälle der Verwertung zugeführt d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
werden dürfen, fügt:
2. welche Behandlungsverfahren und -metho- „(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen
den zulässig sind, ist nicht erforderlich, wenn
3. die Qualitätskriterien, soweit erforderlich 1. die gemeinsame Sammlung der Abfälle de-
auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und ren Potential zur Vorbereitung zur Wieder-
Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die verwendung, zum Recycling oder zu sonsti-
Qualitätskriterien müssen im Einklang mit gen Verwertungsverfahren unter Beachtung
den geltenden technischen Anforderungen, der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beein-
Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeug- trächtigt und wenn in diesen Verfahren mit
nisse stehen, einer gemeinsamen Sammlung verschiede-
4. die Anforderungen an Managementsysteme, ner Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird,
mit denen die Einhaltung der Kriterien für dessen Qualität mit dem Abfallstrom ver-
das Ende der Abfalleigenschaft nachgewie- gleichbar ist, der mit einer getrennten
sen wird, einschließlich der Anforderungen Sammlung erreicht wird,
a) an die Qualitätskontrolle und die Eigen- 2. die getrennte Sammlung der Abfälle unter
überwachung und Berücksichtigung der von ihrer Bewirt-
schaftung ausgehenden Umweltauswirkun-
b) an eine Akkreditierung oder sonstige Form
gen den Schutz von Mensch und Umwelt
der Fremdüberwachung der Management-
nicht am besten gewährleistet,
systeme, soweit dies erforderlich ist, so-
wie 3. die getrennte Sammlung unter Berücksich-
tigung guter Praxis der Abfallsammlung
5. das Erfordernis und die Inhalte einer Kon-
technisch nicht möglich ist oder
formitätserklärung.“
4. die getrennte Sammlung im Vergleich zur
6. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gemeinsamen Sammlung für den Verpflich-
„(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschlie- teten unverhältnismäßig hohe Kosten ver-
ßende Liste von Beispielen für Maßnahmen und ursachen würde; dabei sind zu berücksich-
wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von An- tigen:
reizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von
a) die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf
Verwertungsverfahren.“
Mensch und Umwelt, die mit einer ge-
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: meinsamen Sammlung und der nachfol-
„§ 7a genden Behandlung der Abfälle verbun-
den sind,
Chemikalien- und Produktrecht
b) die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen
(1) Natürliche oder juristische Personen, die
bei der Abfallsammlung und -behandlung
Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft
und
beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in
Verkehr bringen, haben dafür zu sorgen, dass c) die Möglichkeit, aus der Vermarktung der
diese Stoffe oder Gegenstände den geltenden An- getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu
forderungen des Chemikalien- und Produktrechts erzielen.
genügen. (4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur
(2) Bevor für Stoffe und Gegenstände die in Wiederverwendung oder zum Recycling ge-
Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur An- trennt gesammelt worden sind, ist eine energe-
wendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft tische Verwertung nur zulässig für die Abfall-
gemäß den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 be- fraktionen, die bei der nachgelagerten Behand-
endet sein.“ lung der getrennt gesammelten Abfälle angefal-
len sind, und nur soweit die energetische
8. § 9 wird wie folgt geändert:
Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: von Mensch und Umwelt unter Berück-
„§ 9 sichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3
festgelegten Kriterien am besten oder in gleich-
Getrennte Sammlung
wertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wie-
und Behandlung von Abfällen zur Verwertung“.
derverwendung oder das Recycling gewähr-
b) In Absatz 1 werden die Wörter „getrennt zu hal- leistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.“
ten“ durch die Wörter „getrennt zu sammeln“
9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 9a
„(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter Vermischungsverbot
den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und Behandlung gefährlicher Abfälle
gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile (1) Die Vermischung, einschließlich der Verdün-
aus den Abfällen zu entfernen und nach den nung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2235
von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Ab- b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
fällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig. fasst:
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermi- „(1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung
schung ausnahmsweise zulässig, wenn und das Recycling von Siedlungsabfällen sol-
len betragen:
1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zuge- 1. spätestens ab dem 1. Januar 2020 insge-
lassenen Anlage erfolgt, samt mindestens 50 Gewichtsprozent,
2. spätestens ab dem 1. Januar 2025 insge-
2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße
samt mindestens 55 Gewichtsprozent,
und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3
eingehalten werden und schädliche Auswirkun- 3. spätestens ab dem 1. Januar 2030 insge-
gen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und samt mindestens 60 Gewichtsprozent und
Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt 4. spätestens ab dem 1. Januar 2035 insge-
werden und samt mindestens 65 Gewichtsprozent.“
3. das Vermischungsverfahren dem Stand der c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 2 und 3
Technik entspricht. werden aufgehoben.
(3) Sind gefährliche Abfälle in unzulässiger 13. § 15 wird wie folgt geändert:
Weise vermischt worden, sind die Erzeuger und a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Besitzer der Abfälle verpflichtet, diese unverzüg-
aa) In Satz 1 wird das Wort „halten“ durch das
lich zu trennen, soweit die Trennung zur ord-
Wort „sammeln“ ersetzt.
nungsgemäßen und schadlosen Verwertung der
Abfälle nach § 7 Absatz 3 erforderlich ist. Ist eine bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Trennung zum Zweck der ordnungsgemäßen und „§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten ent-
schadlosen Verwertung nicht erforderlich oder sprechend.“
zwar erforderlich, aber technisch nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Er- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
zeuger und Besitzer der gemischten Abfälle ver- „(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen
pflichtet, diese unverzüglich in einer Anlage zu be- auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar
handeln, die nach diesem Gesetz oder nach dem 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des ge-
Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelas- samten Siedlungsabfallaufkommens betragen.“
sen ist.“ 14. In § 16 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „das
10. § 10 wird wie folgt geändert: Getrennthalten“ durch die Wörter „die getrennte
Sammlung“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2
gabe „und § 9“ durch die Wörter „, der §§ 9 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2
und 9a“ ersetzt. Nummer 8“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „das Ge- b) In Nummer 2 werden die Wörter „Freistellungs-
trennthalten“ durch die Wörter „die getrennte oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3
Sammlung, die Behandlung“ ersetzt. oder Absatz 6“ durch die Wörter „Feststel-
b) In Absatz 4 in dem Wortlaut vor Nummer 1 wer- lungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26
den die Wörter „und des § 9“ durch die Wörter Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
„, der §§ 9 und 9a“ ersetzt. 15a. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
11. § 11 wird wie folgt geändert: „(8) Der von der gewerblichen Sammlung be-
troffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerb-
„§ 11 liche Sammlungen geltenden Bestimmungen des
Anzeigeverfahrens eingehalten werden.“
Anforderungen an
16. § 20 wird wie folgt geändert:
die Kreislaufwirtschaft für
Bioabfälle und Klärschlämme“. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
„(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach träger sind verpflichtet, folgende in ihrem Ge-
Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 20 Absatz 2 biet in privaten Haushaltungen angefallenen
Nummer 1“ ersetzt. und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und 1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3
des § 9“ durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a“ und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
ersetzt. 2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
12. § 14 wird wie folgt geändert: 3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 effizient, mehrfach verwendbar, technisch
sowie Absatz 4 gilt entsprechend, langlebig, reparierbar und nach Gebrauch zur
6. Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwer-
tigen Verwertung sowie zur umweltverträg-
7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsor- lichen Beseitigung geeignet sind,
gungsträger sammeln Sperrmüll in einer
Weise, welche die Vorbereitung zur Wieder- 2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Ab-
verwendung und das Recycling der einzel- fällen oder sekundären Rohstoffen, insbeson-
nen Bestandteile ermöglicht und dere Rezyklaten, bei der Herstellung von Er-
zeugnissen,
8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich 3. den sparsamen Einsatz von kritischen Roh-
die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung stoffen und die Kennzeichnung der in den Er-
nicht mit anderen Abfällen vermischen. zeugnissen enthaltenen kritischen Rohstoffe,
um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse zu
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung Abfall werden sowie sicherzustellen, dass die
von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt kritischen Rohstoffe aus den Erzeugnissen
ab dem 1. Januar 2025.“ oder den nach Gebrauch der Erzeugnisse ent-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in standenen Abfällen zurückgewonnen werden
Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsverord- können,
nung“ die Wörter „oder auf Grund eines Ge- 4. die Stärkung der Wiederverwendung von Er-
setzes“ eingefügt. zeugnissen, insbesondere die Unterstützung
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. von Systemen zur Wiederverwendung und
Reparatur,
17. § 21 wird wie folgt gefasst:
5. die Senkung des Gehalts an gefährlichen
„§ 21
Stoffen sowie die Kennzeichnung von schad-
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen stoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustel-
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im len, dass die nach Gebrauch der Erzeugnisse
Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte entstandenen Abfälle umweltverträglich ver-
und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbeson- wertet oder beseitigt werden,
dere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und 6. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwen-
das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem dungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmög-
Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden lichkeiten oder -pflichten und Pfandregelun-
Abfälle zu erstellen; dabei werden die betriebenen gen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse,
und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung,
insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Ab- 7. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach
fallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirt- Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Ab-
schaftskonzepten und Abfallbilanzen sind zudem fälle sowie deren nachfolgende umweltver-
die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung trägliche Verwertung oder Beseitigung,
darzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfall- 8. die Übernahme der finanziellen oder der finan-
vermeidungsmaßnahmen sind die Maßnahmen ziellen und organisatorischen Verantwortung
des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 zu für die Bewirtschaftung der nach Gebrauch
berücksichtigen. Die Anforderungen an Abfallwirt- der Erzeugnisse entstandenen Abfälle,
schaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich
9. die Information und Beratung der Öffentlich-
nach Landesrecht.“
keit über Möglichkeiten der Vermeidung, Ver-
18. Die §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefasst: wertung und Beseitigung von Abfällen, insbe-
„§ 23 sondere über Anforderungen an die Getrennt-
sammlung sowie Maßnahmen zur Verhinde-
Produktverantwortung rung der Vermüllung der Umwelt,
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- 10. die Beteiligung an Kosten, die den öffentlich-
oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen
der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktver- juristischen Personen des öffentlichen Rechts
antwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu ge- für die Reinigung der Umwelt und die an-
stalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Ge- schließende umweltverträgliche Verwertung
brauch das Entstehen von Abfällen vermindert und Beseitigung der nach Gebrauch der aus
wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem den von einem Hersteller oder Vertreiber in
Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstande-
verwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der nen Abfälle entstehen sowie
Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Ge-
brauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht 11. eine Obhutspflicht hinsichtlich der vertriebe-
zu Abfall werden. nen Erzeugnisse, insbesondere die Pflicht,
beim Vertrieb der Erzeugnisse, auch im Zu-
(2) Die Produktverantwortung umfasst insbe- sammenhang mit deren Rücknahme oder
sondere Rückgabe, dafür zu sorgen, dass die Ge-
1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inver- brauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten
kehrbringen von Erzeugnissen, die ressourcen- bleibt und diese nicht zu Abfall werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2237
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach schluss an die Rücknahme zu sichern oder zu
den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnis- fördern,
mäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7 6. bestimmte Erzeugnisse wegen der im Erzeug-
Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften nis enthaltenen kritischen Rohstoffe, sonstiger
ergebenden Regelungen zur Produktverantwor- Materialien oder des Schadstoffgehalts der
tung und zum Schutz von Mensch und Umwelt nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden
sowie die Festlegungen des Unionsrechts über Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Ver-
den freien Warenverkehr zu berücksichtigen. kehr gebracht werden dürfen, die insbeson-
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- dere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe
verordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche an die Hersteller, Vertreiber oder bestimmte
Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Dritte hinweist,
Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt 7. für bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe-
zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in wel- stelle oder der Stelle des Inverkehrbringens
cher Art und Weise die Produktverantwortung Hinweise zu geben oder die Erzeugnisse zu
wahrzunehmen ist. kennzeichnen sind im Hinblick auf
a) die Vermeidung der nach Gebrauch der Er-
§ 24
zeugnisse entstandenen Abfälle und die
Anforderungen an Verbote, Wiederverwendbarkeit der Erzeugnisse,
Beschränkungen, Kennzeichnungen,
b) die Vermeidung der Vermüllung der Umwelt
Beratung, Information und Obhutspflicht
durch die nach Gebrauch der Erzeugnisse
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 entstandenen Abfälle,
wird die Bundesregierung ermächtigt, nach An- c) den Einsatz von sekundären Rohstoffen, ins-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts- besondere Rezyklaten, sowie die Recycling-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu fähigkeit der nach Gebrauch der Erzeug-
bestimmen, dass nisse entstandenen Abfälle,
1. bestimmte Erzeugnisse nur ressourceneffizient, d) die umweltverträgliche Verwertung und Be-
insbesondere in einer Form, die die mehrfache seitigung der nach Gebrauch der Erzeug-
Verwendung, die technische Langlebigkeit nisse entstandenen Abfälle und
und die Reparierbarkeit erleichtert, sowie in
bestimmter, die Abfallbewirtschaftung spürbar e) die Rückgabemöglichkeit im Falle einer
entlastender Weise in Verkehr gebracht wer- verordneten Rücknahme- oder Rückgabe-
den dürfen, pflicht nach § 25,
2. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Be- 8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung
schaffenheit oder Form oder für bestimmte eines Pfandes nach § 25 verordnet wurde,
Verwendungen in Verkehr gebracht werden entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebe-
dürfen, bei denen eine umweltverträgliche nenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes,
Verwertung oder Beseitigung der nach Ge- 9. für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere
brauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle solche, deren Verwendung in erheblichem
gewährleistet werden kann, Umfang zur Vermüllung der Umwelt beiträgt,
die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der
3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die
Vermüllung der Umwelt, die Möglichkeiten
Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise
der Vermeidung und der Bewirtschaftung der
in Verkehr gebracht werden dürfen, insbeson-
nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden
dere in einer Form, die die mehrfache Verwen-
Abfälle zu beraten und zu informieren ist,
dung oder die Verwertung erleichtert,
10. beim Vertrieb bestimmter Erzeugnisse, auch
4. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr ge-
im Zusammenhang mit deren Rücknahme
bracht werden dürfen, wenn
oder Rückgabe, dafür zu sorgen ist, dass die
a) bei der Verwertung oder Beseitigung der Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhal-
nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehen- ten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.
den Abfälle die Freisetzung von Schadstof-
fen nicht oder nur mit unverhältnismäßig § 25
hohem Aufwand verhindert werden könnte
Anforderungen an
und die umweltverträgliche Verwertung
Rücknahme- und Rückgabe-
oder Beseitigung nicht auf andere Weise
pflichten, die Wiederverwendung,
sichergestellt werden kann,
die Verwertung und die Beseitigung
b) ihre Verwendung in erheblichem Umfang der nach Gebrauch der Erzeugnisse
zur Vermüllung der Umwelt beiträgt und entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen
dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht
hohem Aufwand verhindert werden kann,
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23
5. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise wird die Bundesregierung ermächtigt, nach An-
zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Er- hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-
füllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
§ 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 und 3 im An- bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer werden, ob und in welcher Weise der Bericht
für den jeweiligen Bereich flächendeckenden durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen
Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise
umweltverträglichen Verwertung oder Beseiti- zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklä-
gung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, rung einer in das EMAS-Register eingetrage-
2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und nen Organisation erfüllt die Anforderungen an
die Rückgabe sowie die umweltverträgliche den Bericht, soweit sie die erforderlichen Ob-
Verwertung und Beseitigung durch geeignete hutspflichten adressiert.
Maßnahmen sicherzustellen haben, insbeson- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
dere durch die Einrichtung von Rücknahme- zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 so-
systemen, die Beteiligung an Rücknahme- wie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten
systemen, die Erhebung eines Pfandes oder sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen
die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize, als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder träger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter
Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebe- bestimmt werden,
nen Stelle zurückzunehmen haben, 1. wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme,
4. sich an Kosten zu beteiligen haben, die den Verwertung und Beseitigung, die Kennzeich-
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und nung, die Datenerhebung und -übermittlung
sonstigen juristischen Personen des öffent- sowie die Beratung und Information nach
lichen Rechts für die Reinigung der Umwelt § 24 Nummer 9 zu tragen hat,
und die anschließende umweltverträgliche Ver- 2. wie die Kosten festgelegt werden, insbeson-
wertung und Beseitigung der nach Gebrauch dere, dass bei der Festlegung der Kosten der
der von einem Hersteller oder Vertreiber in Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksich-
Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E tigen ist,
des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 3. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,
des Europäischen Parlaments und des Rates einen Nachweis darüber zu erbringen hat,
vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der dass er über die erforderlichen finanziellen
Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte oder finanziellen und organisatorischen Mittel
auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen
entstehen, der Produktverantwortung nachzukommen,
5. bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung insbesondere durch Leisten einer Sicherheit
eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen oder Bilden betrieblicher Rücklagen,
dürfen, der im Geltungsbereich dieses Geset- 4. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,
zes niedergelassen ist und für die mit der eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten
Produktverantwortung verbundenen Pflichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Be-
verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund wertung
der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnun-
gen ergeben, wenn der Hersteller oder Ver- a) seiner Finanzen, einschließlich der Kosten-
treiber in einem anderen Mitgliedstaat nieder- verteilung, und
gelassen ist, b) der Qualität der Daten, für die eine Nach-
6. bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förde- weisführung nach Absatz 1 Nummer 7 ver-
rung der Wiederverwendung und Reparatur zu ordnet wurde,
unterstützen haben, 5. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,
7. einen Nachweis zu führen haben eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Num-
mer 4 durch einen von der zuständigen Be-
a) über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, hörde bekannt gegebenen Sachverständigen,
deren Eigenschaften und Mengen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene
b) über die Rücknahme von Abfällen und die Stelle oder eine sonstige Person, die über die
Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt,
c) über Art, Menge und Bewirtschaftung der durchführen zu lassen hat,
zurückgenommenen Erzeugnisse oder der 6. dass die Besitzer von Abfällen diese den
nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehen- nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Ver-
den Abfälle, treibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 einge-
8. Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzube- richteten Rücknahmesystemen zu überlassen
halten, aufzubewahren oder auf Verlangen vor- haben,
zuzeigen haben sowie 7. auf welche Art und Weise die Abfälle über-
9. zur Gewährleistung einer angemessenen Trans- lassen werden, einschließlich der Maßnahmen
parenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern
fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen und des jeweils gebotenen Umfangs sowie
haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten
insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Besitzer von Abfällen,
Entsorgung, sowie die getroffenen und geplan- 8. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
ten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhuts- träger im Sinne des § 20 durch Erfassung der
pflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2239
Rücknahme mitzuwirken und die erfassten (4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers
Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu wird die Feststellung der Wahrnehmung der Pro-
überlassen haben, duktverantwortung auch auf nicht gefährliche
9. welche Form, welchen Inhalt und welches Ver- Abfälle von Erzeugnissen erstreckt, die nicht von
fahren die Bestellung eines Bevollmächtigten dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt
nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig oder vertrieben wurden, wenn
Bevollmächtigten einzuhalten hat, 1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1
10. welche Anforderungen an die Verwertung ein- Nummer 2 bis 4 erfüllt sind,
gehalten werden müssen, insbesondere durch 2. die Erzeugnisse derselben Gattung oder Pro-
Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und duktart angehören wie die vom Hersteller oder
11. dass Daten über die Einhaltung der abfall- Vertreiber selbst hergestellten oder vertriebe-
wirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie nen Erzeugnisse,
weitere Daten über die Organisation und 3. die Rücknahme in einem engen Zusammen-
Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben hang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des
und in geeigneter Weise zu veröffentlichen Herstellers oder Vertreibers steht,
sind.“ 4. die Menge der zurückgenommenen Abfälle in
19. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a er- einem angemessenen Verhältnis zur Menge
setzt: der vom Hersteller oder Vertreiber hergestellten
„§ 26 und vertriebenen Erzeugnisse steht und
Freiwillige Rücknahme, 5. sichergestellt ist, dass die Rücknahme und die
Wahrnehmung der Produktverantwortung Verwertung mindestens für einen Zeitraum von
drei Jahren durchgeführt werden.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt,
§ 26a
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Freistellung von Nachweispflichten
desrates Ziele für die freiwillige Rücknahme von bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeug- (1) Soweit vom Hersteller oder Vertreiber in
nisse entstandenen Abfällen festzulegen, die in- Wahrnehmung der Produktverantwortung die nach
nerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen Gebrauch ihrer Erzeugnisse verbleibenden gefähr-
sind. lichen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtun-
(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse gen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von
und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstan- ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurückgenom-
denen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtun- men werden, soll die zuständige Behörde den
gen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von Hersteller oder Vertreiber auf Antrag von der
ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurückneh- Nachweispflicht nach § 50 bis zum Abschluss
men, haben dies der zuständigen Behörde vor der Rücknahme der Abfälle freistellen. Als abge-
Beginn der Rücknahme anzuzeigen. schlossen gilt die Rücknahme mit der Annahme
der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsor-
(3) Die im Sinne von Absatz 2 zuständige Be-
gung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlage-
hörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Ver-
rung der Abfälle, wenn im Freistellungsbescheid
treibers fest, dass die angezeigte Rücknahme
kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverant-
wortung nach § 23 erfolgt, wenn (2) Für die Freistellung nach Absatz 1 gelten
die in § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 fest-
1. die Abfälle, die vom Hersteller oder Vertreiber
zurückgenommen werden, von Erzeugnissen gelegten Voraussetzungen entsprechend. Die An-
träge auf Feststellung der Wahrnehmung der Pro-
stammen, die vom Hersteller oder Vertreiber
duktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 und
selbst hergestellt oder vertrieben wurden,
der Antrag nach Absatz 1 können mit der Anzeige
2. durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der nach § 26 Absatz 2 verbunden werden.
Produktverantwortung nach § 23 umgesetzt
werden, (3) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 2
und die Feststellung der Wahrnehmung der Pro-
3. die umweltverträgliche Verwertung oder Be- duktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 gel-
seitigung der Abfälle gewährleistet bleibt und ten für die Bundesrepublik Deutschland, soweit
4. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft keine beschränkte Geltung beantragt oder ange-
gefördert wird. ordnet wird. Die jeweils für die Freistellung oder
Eine Förderung der Kreislaufwirtschaft ist an- Feststellung zuständige Behörde übersendet je
zunehmen, wenn die geplante Rücknahme und eine Kopie des Freistellungs- und des Feststel-
Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so lungsbescheides an die zuständigen Behörden
hochwertig erfolgen wie die Rücknahme und der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen
Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich- werden.
rechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm be- (4) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Ent-
auftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder sorger gefährlicher Abfälle, die diese Abfälle an
gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder
angeboten wird. § 26a Absatz 3 gilt entsprechend. in dessen Auftrag entsorgen, sind bis zum Ab-
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
schluss der Rücknahme von der Nachweispflicht die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150
nach § 50 für diese Abfälle befreit, soweit der vom 14.6.2018, S. 100) geändert wor-
Hersteller oder Vertreiber von der Pflicht zur den ist, oder die in anderen für das
Nachweisführung für solche Abfälle freigestellt ist. jeweilige Land geltenden strategischen
Die zuständige Behörde kann die Rückgabe oder Dokumenten festgelegt sind,
Entsorgung von Bedingungen abhängig machen, 5. eine Beurteilung
sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorse-
hen, soweit dies erforderlich ist, um die umwelt- a) der bestehenden Abfallsammelsys-
verträgliche Verwertung und Beseitigung sicher- teme, einschließlich der Abfälle, die
zustellen.“ getrennt gesammelt werden, der
geografischen Gebiete, in denen die
20. § 30 wird wie folgt geändert:
getrennte Sammlung erfolgt, und der
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vor den Maßnahmen zur Verbesserung der
Wörtern „die bestehende Situation“ die Wörter getrennten Sammlung,
„die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermei-
b) der Darlegung der Voraussetzungen
dung und“ eingefügt.
nach § 9 Absatz 3, sofern keine ge-
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Ab- trennte Sammlung erfolgt, und
satz 6“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 4“ er-
setzt. c) der Notwendigkeit neuer Sammel-
systeme,“.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7
„2. Angaben über
und der Punkt am Ende wird durch ein
a) bestehende Abfallsammelsysteme Komma ersetzt.
und bedeutende Beseitigungs- und
ff) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden
Verwertungsanlagen, einschließlich
angefügt:
spezieller Vorkehrungen für Altöl, für
gefährliche Abfälle und für Abfälle, „8. Maßnahmen zur Bekämpfung und Ver-
die erhebliche Mengen kritischer hinderung jeglicher Form von Vermül-
Rohstoffe enthalten, oder lung sowie zur Reinigung der Umwelt
b) Abfallströme, für die besondere Be- von Abfällen jeder Art,
stimmungen nach diesem Gesetz 9. geeignete qualitative und quantitative
oder auf Grund dieses Gesetzes er- Indikatoren und Zielvorgaben, auch in
lassener Rechtsverordnungen gelten, Bezug auf
c) Abfallströme, für die besondere Ge- a) die Menge des anfallenden Abfalls
setze über das Inverkehrbringen und und seine Behandlung und
die Rücknahme bestimmter Abfall-
b) die Siedlungsabfälle, die energetisch
ströme oder auf Grund dieser Ge-
verwertet oder beseitigt werden.“
setze erlassener Rechtsverordnungen
gelten,“. 21. § 33 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Beurteilung der Notwendigkeit der „2. sieht mindestens die folgenden Abfallver-
Stilllegung bestehender oder der Er- meidungsmaßnahmen vor:
richtung zusätzlicher Abfallentsorgungs-
a) die Förderung und Unterstützung nach-
anlagen nach Absatz 1 Satz 3 Num-
haltiger Produktions- und Konsum-
mer 1; die Länder stellen sicher, dass
modelle,
die Investitionen und andere Finanzmit-
tel, auch für die zuständigen Behörden, b) die Förderung der Entwicklung, der Her-
bewertet werden, die für die im Ein- stellung und der Verwendung von Pro-
klang mit dem ersten Halbsatz ermittel- dukten, die ressourceneffizient und auch
ten notwendigen Maßnahmen benötigt in Bezug auf ihre Lebensdauer und den
werden; die Bewertung wird in die Ausschluss geplanter Obsoleszenz lang-
entsprechenden Abfallwirtschaftspläne lebig, reparierbar sowie wiederverwend-
oder andere für das jeweilige Land gel- bar oder aktualisierbar sind,
tende strategische Dokumente aufge- c) die gezielte Identifizierung von Produk-
nommen,“. ten, die kritische Rohstoffe enthalten,
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden um zu verhindern, dass diese Materia-
Nummern 4 und 5 eingefügt: lien zu Abfall werden,
„4. Informationen über die Maßnahmen zur d) die Unterstützung der Wiederverwen-
Erreichung der Zielvorgaben entspre- dung von Produkten und der Schaffung
chend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie von Systemen zur Förderung von Tätig-
1999/31/EG des Rates vom 26. April keiten zur Reparatur und Wiederver-
1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 wendung, insbesondere von Elektro-
vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch und Elektronikgeräten, Textilien, Möbeln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2241
Verpackungen sowie Baumaterialien und der Meeresverschmutzung zu vermei-
-produkten, den und deutlich zu reduzieren sowie
e) unbeschadet der Rechte des geistigen m) die Entwicklung und Unterstützung von
Eigentums die Förderung der Verfüg- Informationskampagnen, in deren Rah-
barkeit von Ersatzteilen, Bedienungsan- men für Abfallvermeidung und Vermül-
leitungen, technischen Informationen lung sensibilisiert wird,“.
oder anderen Mitteln und Geräten sowie
Software, die es ermöglichen, Produkte b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität bis 7 eingefügt:
und Sicherheit zu reparieren und wie- „(4) Bei der Festlegung der Abfallvermei-
derzuverwenden, dungsmaßnahmen ist Folgendes zu berück-
f) die Verringerung der Abfallerzeugung sichtigen:
bei Prozessen im Zusammenhang mit 1. die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
der industriellen Produktion, bei der entsprechend § 7 Absatz 4,
Gewinnung von Mineralien, bei der Her-
stellung, bei Bau- und Abbruchtätig- 2. andere Rechtsvorschriften zur Verwendung
keiten, jeweils unter Berücksichtigung von Erzeugnissen, zur Produktverantwor-
der besten verfügbaren Techniken, tung sowie zum Schutz von Mensch und
Umwelt und
g) die Verringerung der Verschwendung
von Lebensmitteln in der Primärerzeu- 3. Festlegungen des Unionsrechts über den
gung, Verarbeitung und Herstellung, im freien Warenverkehr.
Einzelhandel und bei anderen Formen
(5) Bei der Erstellung des Abfallvermei-
des Vertriebs von Lebensmitteln, in
dungsprogramms
Gaststätten und bei Verpflegungsdienst-
leistungen sowie in privaten Haushal- 1. sind die bestehenden Abfallvermeidungs-
tungen, um zu dem Ziel der Vereinten maßnahmen und ihr Beitrag zur Abfallver-
Nationen für nachhaltige Entwicklung meidung zu beschreiben,
beizutragen, bis 2030 die weltweit im
2. ist die Zweckmäßigkeit der in der Anlage 4
Einzelhandel und bei den Verbrauchern angegebenen oder anderer geeigneter Abfall-
pro Kopf anfallenden Lebensmittelab-
vermeidungsmaßnahmen zu bewerten und
fälle zu halbieren und die Verluste von
Lebensmitteln entlang der Produktions- 3. ist, soweit relevant, der Beitrag zu beschrei-
und Lieferkette einschließlich Nachernte- ben, den die in der Anlage 5 aufgeführten
verlusten zu reduzieren, Instrumente und Maßnahmen zur Abfall-
h) die Förderung vermeidung leisten.
aa) von Lebensmittelspenden und an- (6) Das Abfallvermeidungsprogramm nimmt
deren Formen der Umverteilung auf spezielle Programme zur Vermeidung von
von Lebensmitteln für den mensch- Lebensmittelabfällen Bezug und gibt deren Ab-
lichen Verzehr, damit der Verzehr fallvermeidungsziele und -maßnahmen an.
durch den Menschen Vorrang ge- (7) Das Abfallvermeidungsprogramm kann
genüber dem Einsatz als Tierfutter sich auf andere umweltpolitische Programme
und der Verarbeitung zu sonstigen oder stoffstromspezifische Programme bezie-
Erzeugnissen hat, hen. Wird auf ein solches Programm Bezug ge-
bb) von Sachspenden, nommen, sind dessen Abfallvermeidungsziele
und -maßnahmen im Abfallvermeidungspro-
i) die Förderung der Senkung des Gehalts
gramm deutlich auszuweisen.“
an gefährlichen Stoffen in Materialien
und Produkten, c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
j) die Reduzierung der Entstehung von d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wird
Abfällen, insbesondere von Abfällen, die wie folgt geändert:
sich nicht für die Vorbereitung zur Wie-
derverwendung oder für das Recycling aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
eignen, „Bestehende Abfallvermeidungsprogramme
k) die Ermittlung von Produkten, die Haupt- sind bis zum Ablauf des 12. Dezember 2025
quellen der Vermüllung insbesondere an die Anforderungen nach Absatz 3 Num-
der Natur und der Meeresumwelt sind, mer 2, den Absätzen 4 und 5 anzupassen,
und die Durchführung geeigneter Maß- alle sechs Jahre auszuwerten und bei Be-
nahmen zur Vermeidung und Reduzie- darf fortzuschreiben.“
rung des durch diese Produkte ver- bb) In Satz 3 werden die Wörter „, Bau und
ursachten Müllaufkommens, Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
l) die Vermeidung und deutliche Reduzie- nukleare Sicherheit“ ersetzt.
rung von Meeresmüll als Beitrag zu dem
22. § 45 wird wie folgt geändert:
Ziel der Vereinten Nationen für nach-
haltige Entwicklung, jegliche Formen a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- 23. § 46 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
„(2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 haben, und 3 eingefügt:
insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 6 „(2) Für die Beratung über Möglichkeiten der
bis 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, Abfallvermeidung sind insbesondere die in § 33
bei der Beschaffung oder Verwendung von Absatz 3 Nummer 2 genannten Vermeidungs-
Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorha- maßnahmen und die Festlegungen des gelten-
ben und sonstigen Aufträgen, ohne damit den Abfallvermeidungsprogramms des Bundes
Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Er- und des jeweiligen Landes zugrunde zu legen.
zeugnissen den Vorzug zu geben, die Bei der Beratung ist insbesondere auf Einrich-
1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, tungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
wassersparenden, schadstoffarmen oder ab- trägers und so weit wie möglich sonstiger
fallarmen Produktionsverfahren hergestellt natürlicher oder juristischer Personen hinzu-
worden sind, weisen, durch die Erzeugnisse, die kein Abfall
sind, erfasst und einer Wiederverwendung zu-
2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung
geführt werden.
oder durch Recycling von Abfällen, insbe-
sondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder (3) Im Rahmen der Beratung über die Abfall-
aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt verwertung ist insbesondere auf die Pflicht zur
worden sind, getrennten Sammlung von Abfällen und die
Rücknahmepflichten hinzuweisen. Die Bera-
3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreund- tung umfasst auch die Beratung über die mög-
lichkeit, Wiederverwendbarkeit und Re- lichst ressourcenschonende Bereitstellung von
cyclingfähigkeit auszeichnen oder Sperrmüll sowie über Maßnahmen zur Ver-
4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu meidung der Vermüllung der Umwelt.“
weniger oder schadstoffärmeren Abfällen b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
führen oder sich besser zur umweltverträg-
lichen Abfallbewirtschaftung eignen. 24. In § 47 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „, Bau
und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
Die Pflicht des Satzes 1 gilt, soweit die Erzeug- nukleare Sicherheit“ ersetzt.
nisse für den vorgesehenen Verwendungs-
25. Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
zweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung
eingefügt:
oder Verwendung keine unzumutbaren Mehr-
kosten entstehen, ein ausreichender Wett- „Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwen-
bewerb gewährleistet wird und keine anderen dung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen,
Rechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit ver- die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung,
gaberechtliche Bestimmungen anzuwenden aus dem Recycling oder einem sonstigen Ver-
sind, sind diese zu beachten. § 7 der Bundes- wertungsverfahren hervorgegangen sind.“
haushaltsordnung bleibt unberührt. Abweichend 26. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, Bau
von der Pflicht des Satzes 1 ist bei der Be- und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
schaffung oder Verwendung von Material und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
Gebrauchsgütern und bei Bauvorhaben sowie
sonstigen Aufträgen, die verteidigungs- oder 27. In § 60 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, Bau
sicherheitsspezifische Aufträge sind oder die und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfas- nukleare Sicherheit“ ersetzt.
sen sowie bei sonstigen Aufträgen, soweit 28. § 66 wird wie folgt geändert:
diese für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
erforderlich sind, zu prüfen, ob und in welchem verordnungen“ die Wörter „für Material, das
Umfang die in Satz 1 genannten Erzeugnisse zur Verwendung für militärische Zwecke be-
eingesetzt werden können.“ stimmt ist, sowie“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ermäch-
wie folgt gefasst: tigt,“ die Wörter „für Material, das zur Ver-
„(3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 wirken wendung für militärische Zwecke bestimmt ist,
im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, sowie“ eingefügt.
dass die Gesellschaften des privaten Rechts, 29. § 69 wird wie folgt geändert:
an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach den Absätzen 1 und 2 beachten.“
aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird mern 1 und 1a vorangestellt:
wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Ab-
„(4) Die öffentliche Hand hat im Rahmen fälle vermischt,
ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Re-
gelungen für die Verwendung von Erzeugnis- 1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht
sen oder Materialien sowie zum Schutz von oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht
Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvor- oder nicht rechtzeitig behandelt,“.
schriften zu berücksichtigen.“ bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1b.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2243
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 10 Ab- satz 3 Satz 2 Nummer 1,“ eingefügt und wer-
satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 den die Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 4 oder
oder 4 Nummer 2“, werden die Wörter „§ 11 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 7 oder 8 oder Absatz 2 Nummer 3, 9
Nummer 1, 2 oder Nummer 3“ durch die oder 11“ ersetzt.
Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder
30. § 72 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2
Nummer 2“ und werden die Wörter „§ 25 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, „(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfall-
Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4“ wirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli
durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 1 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des
bis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
oder 10“ ersetzt. 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Okto-
b) In Absatz 2 Nummer 15 werden die Wörter ber 2020 geltenden Fassung anzuwenden.“
„§ 11 Absatz 3 Nummer 4“ durch die Wörter
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
„§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt, wer-
den nach den Wörtern „§ 43 Absatz 5, nach“ c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3
die Wörter „§ 10 Absatz 4 Nummer 1, § 11 Ab- und 4.
31. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 6 Absatz 3)
Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen
zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
1. Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und die Verbrennung von
Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien
die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt,
2. verursacherbezogene Gebührensysteme, in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsäch-
lich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die getrennte
Sammlung recycelbarer Abfälle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen,
3. steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln und Textilien,
4. Produktverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirk-
samkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Produktverantwortung,
5. Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Erzeug-
nisse, Materialien und Stoffe,
6. solide Planung von Investitionen in die Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unions-
fonds,
7. ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Ab-
fallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Erzeugnissen, Materialien und Stoffen,
8. schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind,
9. Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Erzeugnissen,
Materialien und Stoffen, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden,
10. Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderner Recycling- und Generalüberholungs-
technologie,
11. Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung,
12. wirtschaftliche Anreize für Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärk-
ten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der
Ablagerung von Abfällen auf Deponien und der Verbrennung von Abfällen,
13. Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf die Abfallvermeidung, die
getrennte Sammlung und die Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser
Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung,
14. Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller für die Abfallbewirtschaftung zuständigen
Behörden,
15. Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Ab-
fallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über
Abfälle durch Unternehmen.“
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
Artikel 2 4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Satz 3 werden die Wörter „eines der in Absatz 2
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Satz 1“ durch die Wörter „einer der in Absatz 2
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Ok- Satz 1 und 2“ und die Wörter „ist die Quote“
tober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 durch die Wörter „sind die Quoten“ ersetzt.
des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) ge- b) Folgender Satz wird angefügt:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Wenn die Hauptmaterialkomponente einen
1. § 18 wird wie folgt geändert: Masseanteil von 95 Prozent an der Verbundver-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über“ packung überschreitet, kann die nach Satz 3
die Wörter „Abfallvermeidungsmaßnahmen so- einer Verwertung zugeführte Verbundverpackung
wie“ eingefügt. vollständig auf die Quote der Hauptmaterialart
angerechnet werden.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug Artikel 4
auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben Änderung des
nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröf- Chemikaliengesetzes
fentlichen.“
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
„(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom
Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und orga- 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
nisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten wird wie folgt geändert:
nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu kön- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
nen.“ § 16e folgende Angabe eingefügt:
„§ 16f Informationspflicht der Lieferanten“.
Artikel 3
2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:
Änderung des
Verpackungsgesetzes „§ 16f
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Informationspflicht der Lieferanten
S. 2234), das durch Artikel 139 der Verordnung vom (1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Num-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeug-
wird wie folgt geändert: nisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Infor-
mationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verord-
a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
nung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemi-
fügt:
kalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
„Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt
den im Geltungsbereich dieses Gesetzes an- nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestim-
fallenden Verpackungsabfällen jährlich mindes- mung.
tens 65 Masseprozent zu recyceln, bis spätes-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
tens 31. Dezember 2030 mindestens 70 Masse-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
prozent. Dabei muss das Recycling der einzelnen
rates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise
Verpackungsmaterialien bis spätestens 31. Dezem-
und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach
ber 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium
Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unions-
und Kunststoffe 50, für Eisenmetalle und Glas 70
ebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu
sowie für Papier und Karton 75 Masseprozent
erfüllen ist.“
erreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030
mindestens für Holz 30, für Kunststoffe 55, für
Artikel 5
Aluminium 60, für Glas 75, für Eisenmetalle 80
sowie für Papier und Karton 85 Masseprozent.“ Folgeänderungen
b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 3“ (1) In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgeset-
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt. zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 248 der Verordnung vom 19. Juni 2020
2. § 3 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „dazu“ die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter
Wörter „konzipiert und“ eingefügt. „§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (2) Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017
„(5) Verbundverpackungen sind Verpackun- (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
gen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen setzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert
Materialarten bestehen, die nicht von Hand ge- worden ist, wird wie folgt geändert:
trennt werden können.“ 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „oder Ver- a) In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für
wertung“ die Wörter „, einschließlich des Recyclings, die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfall-
im Einklang mit der Abfallhierarchie“ eingefügt. fraktionen nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2245
schaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungs- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
pflicht haben“ gestrichen, wird nach dem Wort „(weiß)“ sowie in Nummer 2 die Angabe „(gelb)“
„Siedlungsabfällen“ das Wort „haben“ und wer- gestrichen.
den nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die Wörter
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(weiß)“ sowie
„und § 9 Absatz 4“ eingefügt.
in Satz 2 die Angabe „(gelb)“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 9a“ ersetzt. 2. Dem § 24 wird folgender Absatz 8 angefügt:
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2“ „(8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und
durch die Angabe „§ 20 Absatz 3“ ersetzt. lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur
Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zu-
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien
a) In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wieder-
die in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfallfrak- verwendung, aus dem Recycling oder aus einem
tionen geltenden Pflichten zur Getrenntsammlung sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, in-
nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsge- dem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede
setzes haben“ gestrichen, wird nach den Wörtern Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in wel-
„Bau- und Abbruchabfällen“ das Wort „haben“ chem sie
und werden nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die
Wörter „und § 9 Absatz 4“ eingefügt. 1. als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder
Stoffart angeben,
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 9a“ ersetzt. 2. die Menge der aus der Vorbereitung zur Wieder-
(3) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Altfahrzeug-Verord- verwendung, aus dem Recycling oder aus einem
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegange-
2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der nen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge- und
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 20 Absatz 3“ 3. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus
durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt. der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-,
(4) In § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwa- Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Ka-
chungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) lendertage nach Abschluss der Behandlung ihre
werden die Wörter „§ 26 Absatz 3 bis 5“ durch die Menge und das Datum, an dem das Ende der Ab-
Wörter „§ 26 Absatz 2 bis 4“ ersetzt. falleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese
Angaben unterschreiben. Absatz 6 Satz 2 bis 4
(5) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006
gilt entsprechend.“
(BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 121 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 6
1. § 12 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Durch- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schreibverfahren“ gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
Verordnung
über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung
Vom 13. Oktober 2020
Auf Grund Abschnitt 3
– des § 7g Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung, Verwahrungsverzeichnis
der zuletzt durch Artikel 136 der Verordnung vom § 21 Verwahrungsverzeichnis
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden § 22 Angaben im Verwahrungsverzeichnis
ist, § 23 Massenummer und Buchungsnummer
§ 24 Angaben zu den Beteiligten
– des § 7i der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch
§ 25 Angaben zu Einnahmen und Ausgaben
Artikel 136 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 26 Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten
§ 27 Angaben zu Schecks und Sparbüchern
– des § 36 der Bundesnotarordnung, der durch Arti- § 28 Angaben zu Notaranderkonten
kel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 § 29 Export der Eintragungen
(BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist, und § 30 Persönliche Bestätigung
– des § 59 des Beurkundungsgesetzes, der durch Ar-
tikel 2 Nummer 19 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 Abschnitt 4
(BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist, Urkundensammlung, Erbvertragssammlung
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für § 31 Urkundensammlung
Verbraucherschutz: § 32 Erbvertragssammlung
§ 33 Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
Artikel 1
Abschnitt 5
Verordnung Elektronische
über die Führung Urkundensammlung, Sondersammlung
notarieller Akten und Verzeichnisse § 34 Elektronische Urkundensammlung
(NotAktVV) § 35 Einstellung von Dokumenten
§ 36 Löschung von Dokumenten
Inhaltsübersicht § 37 Sondersammlung
§ 38 Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
Abschnitt 1
§ 39 Behandlung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die
Allgemeine Bestimmungen Urkundensammlung
§ 1 Verzeichnisse
§ 2 Akten Abschnitt 6
§ 3 Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften Nebenakten
§ 4 Form und Übergabe elektronischer Aufzeichnungen § 40 Nebenakten
§ 5 Sicherheit elektronischer Aufzeichnungen § 41 Sonderbestimmungen für Verwahrungsgeschäfte
§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen § 42 Führung in Papierform
§ 43 Elektronische Führung
Abschnitt 2 § 44 Führung in Papierform und elektronische Führung
Urkundenverzeichnis
Abschnitt 7
§ 7 Urkundenverzeichnis
§ 8 Führung des Urkundenverzeichnisses Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste
§ 9 Angaben im Urkundenverzeichnis § 45 Sammelakte
§ 10 Ortsangabe
§ 11 Angaben zur Amtsperson Abschnitt 8
§ 12 Angabe der Beteiligten Generalakte
§ 13 Angabe des Geschäftsgegenstands
§ 46 Generalakte
§ 14 Angabe der Urkundenart
§ 47 Elektronische Führung
§ 15 Angaben zu Ausfertigungen
§ 16 Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen
Abschnitt 9
§ 17 Sonstige Angaben
§ 18 Zeitpunkt der Eintragungen Sonstige Aufzeichnungen
§ 19 Export der Eintragungen § 48 Hilfsmittel
§ 20 Persönliche Bestätigung § 49 Ersatzaufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2247
Abschnitt 10 allgemein gebräuchlichen Datenträger zu übergeben.
Aufbewahrungsfristen Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, die
§ 50 Aufbewahrungsfristen im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektro-
§ 51 Aufbewahrungsfristen für Altbestände nischen Notaraktenspeicher vorliegen, so hat die bisher
§ 52 Sonderbestimmungen für Nebenakten
zuständige Stelle an der Einräumung des Zugangs für
§ 53 Sonderbestimmungen beim Übergang der Verwahrzustän-
die künftig zuständige Stelle mitzuwirken, soweit dies
digkeit erforderlich ist.
Abschnitt 1 §5
Allgemeine Bestimmungen Sicherheit
elektronischer Aufzeichnungen
§1 (1) Systeme, die zum Umgang mit elektronischen
Verzeichnisse Aufzeichnungen verwendet werden, sind durch ge-
Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse: eignete und dem Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen gegen unbefugten Zugang zu schützen.
1. das Urkundenverzeichnis,
(2) Elektronische Aufzeichnungen sind durch ge-
2. das Verwahrungsverzeichnis. eignete Vorkehrungen gegen unzulässigen Verlust,
unzulässige Veränderung und unzureichende Verfüg-
§2 barkeit zu sichern.
Akten (3) Körperliche Zugangsmittel, die der Notar für den
Der Notar führt die folgenden Akten: Zugang zum Elektronischen Urkundenarchiv verwen-
1. die Urkundensammlung, det, sind sicher zu verwahren. Sie dürfen keiner ande-
ren Person überlassen werden.
2. die Erbvertragssammlung,
(4) Der Notar darf Wissensdaten, die er für den
3. die elektronische Urkundensammlung, Zugang zum Elektronischen Urkundenarchiv benutzt,
4. die Sondersammlung, keiner anderen Person preisgeben.
5. die Nebenakten, (5) Der Notar muss durch geeignete Vorkehrungen
6. die Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste sicherstellen, dass die bei ihm beschäftigten Perso-
und nen mit den ihnen überlassenen Zugangsmitteln und
mit ihren Wissensdaten den Absätzen 3 und 4 entspre-
7. die Generalakte.
chend umgehen.
§3
§6
Urschriften,
Technische und
Ausfertigungen und Abschriften
organisatorische Maßnahmen
(1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Ab-
schriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie Die Bundesnotarkammer präzisiert durch Verhal-
gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. tensregeln nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe h der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
(2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
nichts unleserlich gemacht werden. natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
(3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
und die Jahreszahl anzugeben. verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
§4 die technischen und organisatorischen Maßnahmen,
die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu
Form und Übergabe
treffen sind, um die Sicherheit der personenbezogenen
elektronischer Aufzeichnungen
Daten zu gewährleisten, die in den elektronischen Auf-
(1) Ist die Verwendung eines bestimmten Datei- zeichnungen und den zu ihrer Führung verwendeten
formats oder eines bestimmten Systems nicht durch elektronischen Hilfsmitteln verarbeitet werden.
andere oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften vor-
geschrieben, so sind elektronische Akten und Verzeich- Abschnitt 2
nisse (elektronische Aufzeichnungen) in einem Datei-
format zu führen, das allgemein gebräuchlich ist. Urkundenverzeichnis
Elektronische Aufzeichnungen können auch in einem
anderen Dateiformat geführt werden, wenn dieses ohne §7
erheblichen zeitlichen oder finanziellen Aufwand in ein Urkundenverzeichnis
allgemein gebräuchliches Dateiformat überführt werden
(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind
kann.
(2) Geht die Zuständigkeit für die Verwahrung von 1. Niederschriften (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungs-
Akten und Verzeichnissen auf eine andere Stelle über, gesetzes),
so hat die bisher zuständige Stelle der künftig zustän- 2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungs-
digen Stelle elektronische Aufzeichnungen auf einem gesetzes, die Folgendes enthalten:
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
a) die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines 5. die Urkundenart (§ 14),
Handzeichens, 6. gegebenenfalls Angaben zu Ausfertigungen (§ 15),
b) die Beglaubigung der Zeichnung einer Namens-
7. gegebenenfalls weitere Angaben zu Verfügungen
unterschrift, von Todes wegen (§ 16) und
c) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine
8. gegebenenfalls sonstige Angaben (§ 17).
Privaturkunde vorgelegt worden ist,
d) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 § 10
des Beurkundungsgesetzes,
Ortsangabe
3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Be-
urkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten: Ist das Amtsgeschäft in der Geschäftsstelle vorge-
nommen worden, genügt als Ortsangabe die Angabe
a) die Beglaubigung einer elektronischen Signatur, „Geschäftsstelle“. Andernfalls ist die genaue Bezeich-
b) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine nung des Ortes oder der Orte, an dem oder an denen
Privaturkunde vorgelegt worden ist, das Amtsgeschäft vorgenommen wurde, einzutragen.
c) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 Hierbei ist soweit möglich die Anschrift anzugeben.
des Beurkundungsgesetzes,
§ 11
4. Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und
§ 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und Angaben zur Amtsperson
5. Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkun- Zur Amtsperson sind anzugeben
dungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Ab- 1. der Familienname,
satz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2
Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereini- 2. der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im
gungsgesetzes. Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise ver-
wendet werden, und
(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen
sind insbesondere 3. die Amtsbezeichnung.
1. Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste, § 12
2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsge-
Angabe der Beteiligten
setzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Be-
urkundung erstellt und auf die betreffende Urschrift (1) Als Beteiligte sind einzutragen
oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit 1. bei Niederschriften nach den §§ 8 und 38 des Be-
zu verbindendes Blatt gesetzt werden, und urkundungsgesetzes die Erschienenen, deren Erklä-
3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Be- rungen beurkundet worden sind,
urkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit 2. bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungs-
einer anderen Beurkundung erstellt werden und gesetzes) diejenigen, welche die Unterschrift, die
deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Aus- elektronische Signatur, das Handzeichen oder die
fertigung der Urkunde verbunden wird. Zeichnung vollzogen oder anerkannt haben,
§8 3. bei Vollstreckbarerklärungen (§ 796c Absatz 1 und
§ 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung) die Par-
Führung des teien,
Urkundenverzeichnisses
4. bei Amtshandlungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und
(1) Das Urkundenverzeichnis wird getrennt nach Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99
Kalenderjahren geführt. Die Eintragungen jedes Kalen- Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die
derjahres sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Beteiligten im Sinne des Sachenrechtsbereinigungs-
(2) Die Beurkundungen und sonstigen Amtshandlun- gesetzes,
gen sind in der Reihenfolge des Datums ihrer Vornahme 5. bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a
einzutragen. Ist eine Eintragung versehentlich unter- und 43 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, wel-
blieben, so ist sie unter der nächsten fortlaufenden che die Beurkundung veranlasst haben.
Nummer nachzutragen. Ist eine Eintragung versehent-
lich mehrfach erfolgt, so ist die wiederholte Eintragung Sind mehr als 20 Beteiligte einzutragen, genügt auch
als gegenstandslos zu kennzeichnen. eine zusammenfassende Bezeichnung, es sei denn,
dass die Beteiligten in den Fällen der §§ 8 oder 38
§9 des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zur Nieder-
schrift abgegeben haben.
Angaben im Urkundenverzeichnis
(2) Zu den Beteiligten sind anzugeben
Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält fol-
gende Angaben: 1. der Vorname oder die Vornamen,
1. das Datum und den Ort oder die Orte der Beurkun- 2. der Familienname,
dung oder der sonstigen Amtshandlung (§ 10), 3. der Geburtsname, wenn dieser nicht der Familien-
2. die Amtsperson (§ 11), name ist,
3. die Beteiligten (§ 12), 4. das Geburtsdatum und
4. den Geschäftsgegenstand (§ 13), 5. der Wohnort.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2249
Sofern dies zur Unterscheidung der Beteiligten erfor- § 16
derlich ist, sind weitere Angaben aufzunehmen. Haben Weitere Angaben
Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehan- bei Verfügungen von Todes wegen
delt und wurde dabei in eine Niederschrift statt des
Wohnorts eines Beteiligten ein Dienst- oder Geschäfts- (1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung
ort aufgenommen, so tritt dieser auch im Urkundenver- von Todes wegen, die der Notar dem Amtsgericht zur
zeichnis an die Stelle des Wohnorts. Bei Beteiligten, die besonderen amtlichen Verwahrung abliefert (§ 34 Ab-
keine natürlichen Personen sind, sind statt der in Satz 1 satz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), ist zu ver-
genannten Angaben ihr Name und ihr Sitz anzugeben. merken, wann die Verfügung von Todes wegen abge-
liefert wurde.
(3) Zu den Beteiligten kann angegeben werden
(2) Ist Gegenstand der Eintragung ein notariell ver-
1. die Anschrift, wahrter Erbvertrag, so ist dies zu vermerken.
2. die steuerliche Identifikationsnummer, (3) Zu der Eintragung eines notariell verwahrten Erb-
vertrags sind jeweils unter Angabe des Datums zu
3. die Wirtschafts-Identifikationsnummer und vermerken
4. die Registernummer. 1. dessen nachträgliche Verbringung in die besondere
amtliche Verwahrung des Amtsgerichts,
(4) Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere
Person gehandelt, sind neben den Beteiligten auch 2. dessen Rückgabe aus der notariellen Verwahrung
die vertretenen Personen aufzuführen. Absatz 1 Satz 2, und
Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 gelten insoweit 3. dessen Ablieferung an das Amtsgericht nach Eintritt
entsprechend. Vertretende und vertretene Personen des Erbfalls.
sollen jeweils als solche gekennzeichnet werden.
§ 17
(5) In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist
die Gesellschaft auch dann einzutragen, wenn sie nicht Sonstige Angaben
Beteiligte ist. Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gelten ent- (1) Wird durch eine Urkunde der Inhalt einer anderen
sprechend. Urkunde berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgeho-
ben, so ist bei den Eintragungen zu diesen Urkunden
§ 13 auf die jeweils andere Eintragung zu verweisen.
Angabe des Geschäftsgegenstands (2) Zu jeder Eintragung können weitere Angaben
aufgenommen werden, soweit diese der Erfüllung der
Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hin- Amtspflichten dienen. Solche Angaben sind strukturiert
reichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die zu erfassen, soweit die Urkundenarchivbehörde dies
Urkundenarchivbehörde für den Geschäftsgegenstand vorsieht.
eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese
zu verwenden. § 18
Zeitpunkt der Eintragungen
§ 14
Eintragungen in das Urkundenverzeichnis sind zeit-
Angabe der Urkundenart nah, spätestens 14 Tage nach der Beurkundung oder
der sonstigen Amtshandlung vorzunehmen. Sofern
(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden technische Probleme dies verhindern, sind die Eintra-
1. Beglaubigungen von Unterschriften oder Hand- gungen unverzüglich nach Behebung der technischen
zeichen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs, Probleme vorzunehmen.
2. Beglaubigungen von Unterschriften oder Hand- § 19
zeichen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
Export der Eintragungen
3. Verfügungen von Todes wegen, (1) Nach Abschluss jedes Kalenderjahres sind die
4. Vermittlungen von Auseinandersetzungen und Eintragungen, die für dieses Kalenderjahr im Urkunden-
verzeichnis vorgenommen wurden, zeitnah in eine Datei
5. sonstige Beurkundungen und Beschlüsse. zu exportieren. Die Datei ist mit der qualifizierten elek-
(2) Die Urkundenarchivbehörde kann innerhalb der tronischen Signatur des Notars zu versehen.
in Absatz 1 genannten Urkundenarten weitere Differen- (2) Die in die Datei exportierten Eintragungen sind
zierungen vorsehen. bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Aufbewahrungsfristen
zu speichern. Die Speicherung hat im Elektronischen
§ 15 Urkundenarchiv zu erfolgen, wenn die Urkundenarchiv-
behörde eine besondere Funktion dafür vorsieht.
Angaben zu Ausfertigungen
(3) Werden an den Eintragungen im Urkundenver-
Wird von einer Urkunde eine Ausfertigung erteilt, so zeichnis Änderungen vorgenommen, so dass diese
ist zu vermerken, wem und an welchem Tag die Aus- nicht mehr mit den in die Datei exportierten Eintragun-
fertigung erteilt worden ist. Handelt es sich bei der gen übereinstimmen, sind die Eintragungen erneut zu
Ausfertigung um eine vollstreckbare Ausfertigung oder exportieren. Die Absätze 1 und 2 gelten insoweit ent-
eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, so ist dies sprechend. Die Datei mit den früher exportierten Ein-
ebenfalls zu vermerken. tragungen bleibt gespeichert. Es genügt, wenn der
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
erneute Export nur die Eintragungen umfasst, an denen 5. die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
die Änderungen vorgenommen wurden. 6. den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.
§ 20 § 23
Persönliche Bestätigung Massenummer
(1) Durch den Notar persönlich bestätigt werden und Buchungsnummer
müssen (1) Die Massenummer setzt sich zusammen aus der
1. Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Jahreszahl des Jahres, in dem die Verwahrungsmasse
Urkundenverzeichnis betreffen, und in das Verwahrungsverzeichnis eingetragen wird, und
einer für dieses Jahr fortlaufenden Nummer.
2. Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig da-
von, wann diese erteilt werden. (2) Die Buchungsnummern werden für jede Verwah-
rungsmasse gesondert und in fortlaufender Reihenfolge
Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das vergeben.
Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert
werden. § 24
(2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 Angaben zu den Beteiligten
bedürfen nicht
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben
1. die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.
der Aufbewahrungsfrist,
2. die Hinzufügung von Angaben im Sinne des § 9 § 25
Nummer 8 oder Angaben
3. Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Aus- zu Einnahmen und Ausgaben
fertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeich- (1) Die Einnahmen und die Ausgaben sind jeweils
nis jederzeit nachvollziehbar ist, gesondert einzutragen für
a) durch wen sie erfolgt sind, 1. Wertpapiere und Kostbarkeiten, die zur Aufbewah-
b) wann sie erfolgt sind und rung oder Ablieferung an Dritte entgegengenommen
wurden,
c) welchen Inhalt sie haben.
2. Schecks oder Sparbücher, die zur Einlösung ent-
gegengenommen wurden,
Abschnitt 3
3. Schecks, die zur Auszahlung ausgestellt wurden,
Verwahrungsverzeichnis und
§ 21 4. jedes Notaranderkonto.
Verwahrungsverzeichnis (2) Jede Einnahme und jede Ausgabe ist im Ver-
wahrungsverzeichnis unverzüglich unter Angabe der
Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundes- Buchungsnummer einzutragen. Einnahmen werden mit
notarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Be- positivem Vorzeichen, Ausgaben mit negativem Vor-
urkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind zeichen eingetragen. Eintragungen erfolgen unter dem
in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald Datum ihrer Vornahme. Weicht in den Fällen des Ab-
dem Notar Werte zugeflossen sind. Nicht eingetragen satzes 1 Nummer 1 bis 3 das Datum der Einnahme oder
werden müssen der Ausgabe oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 4
1. Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter emp- das Datum der Wertstellung vom Datum der Eintragung
fangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtig- ab, so ist auch das abweichende Datum einzutragen.
ten herausgegeben werden, (3) Zu jeder Einnahme ist anzugeben, wer die auf-
2. Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung traggebende Person ist; zu jeder Ausgabe ist anzu-
des Protestes übergeben wurden, und geben, wer die empfangende Person ist. Ist an einer
Einnahme oder einer Ausgabe eine dritte Person unmit-
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe. telbar beteiligt, so soll auch diese mit den in § 12 Ab-
satz 2 genannten Angaben eingetragen werden; § 12
§ 22 Absatz 3 gilt entsprechend.
Angaben im Verwahrungsverzeichnis (4) Zu jeder Eintragung können weitere Angaben
Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält aufgenommen werden, sofern diese der Erfüllung der
folgende Angaben: Amtspflichten dienen. Solche Angaben sind strukturiert
zu erfassen, soweit die Urkundenarchivbehörde dies
1. die Massenummer,
vorsieht.
2. wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem
Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis einge- § 26
tragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andern-
Angaben
falls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
zu Wertpapieren und Kostbarkeiten
3. die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24), (1) Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des
4. das Datum des Tages, an dem der Notar die Ver- Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Num-
wahrungsanweisung angenommen hat, mern einzutragen. Zins-, Renten- und Gewinnanteil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2251
scheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe (2) § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu be-
zeichnen. § 30
(2) Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen Persönliche Bestätigung
und mit einem Schätzwert einzutragen.
(1) Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im
§ 27 Verwahrungsverzeichnis betreffen, müssen durch den
Notar persönlich bestätigt werden. Der Inhalt der Ände-
Angaben
rung oder des Zusatzes und das Datum ihrer Vornahme
zu Schecks und Sparbüchern
müssen dauerhaft dokumentiert werden.
(1) Werden Schecks oder Sparbücher als Zahlungs-
(2) Absatz 1 gilt nicht für
mittel entgegengenommen, so werden sie hierbei als
Einnahme eingetragen. Dabei sind der Nennbetrag so- 1. die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf
wie die Nummer des Schecks und die Bezeichnung des der Aufbewahrungsfrist,
Kreditinstituts oder die Bezeichnung des Sparbuchs
2. die Hinzufügung eines Verweises auf eine andere
und dessen Nummer anzugeben.
Einnahme oder Ausgabe und
(2) Ein Scheck oder ein Sparbuch ist als Ausgabe
einzutragen, wenn die Einlösung erfolgt ist. Dabei ist 3. Änderungen und Zusätze, bei denen aus dem Ver-
auf die entsprechende Eintragung der Einnahme auf wahrungsverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist,
dem Notaranderkonto zu verweisen. a) durch wen sie erfolgt sind,
(3) Stellt sich ein Scheck als ungedeckt heraus, ist er b) wann sie erfolgt sind und
als Ausgabe einzutragen.
c) welchen Inhalt sie haben.
(4) Ein zur Auszahlung ausgestellter Scheck ist als
Ausgabe einzutragen, wenn er zur Auszahlung weiter-
Abschnitt 4
gegeben worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt hierbei ent-
sprechend. Wird der Scheck zulasten des Notar- Urkundensammlung,
anderkontos eingelöst, ist er als Einnahme einzutragen. Erbvertragssammlung
Dabei ist auf die entsprechende Eintragung der Aus-
gabe auf dem Notaranderkonto zu verweisen. § 31
§ 28 Urkundensammlung
Angaben zu Notaranderkonten (1) In der Urkundensammlung sind zu verwahren
(1) Zu jedem Notaranderkonto sind einzutragen 1. bei Niederschriften über eine Verfügung von Todes
1. das Kreditinstitut unter Angabe des Sitzes und des wegen
Bank Identifier Codes (BIC), a) eine beglaubigte Abschrift, wenn die Beteiligten
2. die International Bank Account Number (IBAN), dies wünschen, und
3. die Währung, in der das Notaranderkonto geführt b) ein Ausdruck der Bestätigung oder der Be-
wird, sowie stätigungen über die Registrierung im Zentralen
Testamentsregister,
4. die Angabe, ob es sich um ein Giro- oder um ein
Festgeldkonto handelt. 2. bei sonstigen Niederschriften, die in das Urkunden-
(2) Umbuchungen zwischen Notaranderkonten sind verzeichnis einzutragen sind, die Urschrift,
jeweils wechselseitig als Einnahmen und als Ausgaben 3. bei Vermerken im Sinne des § 39 des Beurkundungs-
einzutragen. Anstelle der auftraggebenden Person und gesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutra-
der empfangenden Person ist anzugeben, dass eine gen sind,
Umbuchung stattgefunden hat.
a) die Urschrift, wenn diese in notarieller Verwah-
(3) Werden Notaranderkonten elektronisch geführt, rung verbleibt,
so sind die von den Kreditinstituten übermittelten Konto-
auszüge, Umsatzdaten und sonstigen Mitteilungen, die b) eine Abschrift, wenn die Urschrift ausgehändigt
die Führung der Notaranderkonten betreffen, und dies- wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,
bezügliche Aufträge und Mitteilungen an Kreditinstitute c) in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars
im Verwahrungsverzeichnis zu speichern, soweit die eine Abschrift,
Urkundenarchivbehörde dies vorsieht.
4. bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne
§ 29 des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die in das
Urkundenverzeichnis einzutragen sind, ein Ausdruck
Export der Eintragungen des elektronischen Dokuments,
(1) Nach Abschluss jedes Kalenderjahres sind alle
5. bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1
Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis, die sich auf
der Zivilprozessordnung die Urschrift mit der Urschrift
ein Verwahrungsgeschäft beziehen, das nicht bereits
des Vergleichs,
vor Beginn dieses Kalenderjahres abgeschlossen war,
zeitnah in eine Datei zu exportieren. Die Datei ist mit der 6. bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4
qualifizierten elektronischen Signatur des Notars zu der Zivilprozessordnung die Urschrift mit einer be-
versehen. glaubigten Abschrift des Schiedsspruchs,
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
7. bei Einigungen, Abschlussprotokollen, Vertragsbe- Abschnitt 5
urkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96
Elektronische
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2
Urkundensammlung, Sondersammlung
Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes die Urschrift.
§ 34
(2) Die Urkundensammlung ist nach der Reihenfolge
der Eintragungen im Urkundenverzeichnis zu ordnen. Elektronische Urkundensammlung
(3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die (1) In der elektronischen Urkundensammlung wer-
nach § 12 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift den die Dokumente in elektronischer Form verwahrt,
beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt die nach § 31 in der Urkundensammlung verwahrt wer-
und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. den.
(4) Einem in der Urkundensammlung verwahrten (2) Dokumente, die in Papierform erstellt wurden,
Dokument können andere Urschriften oder Unterlagen können verwahrt werden als
beigefügt und mit ihm verwahrt werden, wenn 1. elektronische Fassung (§ 56 des Beurkundungsge-
1. diese mit dem verwahrten Dokument inhaltlich derart setzes),
zusammenhängen, dass das verwahrte Dokument
2. elektronisch beglaubigte Abschrift, wenn es sich bei
ohne die anderen Urschriften oder Unterlagen nicht ihnen um Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften
in zweckdienlicher Weise verwendet werden kann, oder einfache Abschriften handelt, oder
oder
3. elektronische Abschriften, wenn es sich bei ihnen
2. sie für die Rechtswirksamkeit oder die Durchführung
um einfache Abschriften handelt.
des beurkundeten Rechtsvorgangs bedeutsam sind.
(3) Dokumente, die in elektronischer Form erstellt
(5) Anstelle der Urschrift ist eine Ausfertigung oder
wurden, können in dieser Form oder als elektronische
eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung
Fassung des Ausdrucks, der in der Urkundensammlung
zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz
verwahrt wird, verwahrt werden.
die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift an die
Stelle der Urschrift tritt. (4) Tritt nach dem Beurkundungsgesetz eine Ausfer-
tigung oder eine beglaubigte Abschrift an die Stelle der
§ 32 Urschrift, so ist die elektronische Fassung der Urschrift
zu verwahren. Ist eine Verwahrung der elektronischen
Erbvertragssammlung
Fassung der Urschrift nicht möglich, so ist eine elektro-
Erbverträge, deren besondere amtliche Verwahrung nische Fassung der Ausfertigung oder der beglaubigten
ausgeschlossen wurde, werden nach der Nummern- Abschrift zu verwahren, die an die Stelle der Urschrift
folge der Eintragungen im Urkundenverzeichnis in der getreten ist.
Erbvertragssammlung verwahrt.
(5) In der elektronischen Urkundensammlung kann
neben einer Niederschrift auch eine vollständige oder
§ 33 auszugsweise Reinschrift von dieser verwahrt werden.
Sonderbestimmungen
für Verfügungen von Todes wegen § 35
(1) Wird ein Erbvertrag aus der notariellen Verwah- Einstellung von Dokumenten
rung zurückgegeben, so ist anstelle des Erbvertrags
ein Vermerk mit den Angaben nach § 9 Nummer 1 bis 3 (1) Dokumente, die nach § 34 in der elektronischen
und der Urkundenverzeichnisnummer zur Erbvertrags- Urkundensammlung zu verwahren sind, sollen unver-
sammlung zu nehmen. züglich nach der Eintragung in das Urkundenverzeich-
nis in die elektronische Urkundensammlung eingestellt
(2) Wird über die Rückgabe des Erbvertrags keine werden.
Niederschrift errichtet, soll der Notar in dem Vermerk
die Erfüllung der ihm nach § 2300 Absatz 2 Satz 3 in (2) Elektronische Dokumente, die nach dem Beurkun-
Verbindung mit § 2256 Absatz 1 Satz 2 des Bürger- dungsgesetz zusammen mit der elektronischen Fas-
lichen Gesetzbuchs obliegenden Pflichten aktenkundig sung einer Urschrift oder Abschrift in der elektroni-
machen. Die Personen, an die der Erbvertrag zurück- schen Urkundensammlung zu verwahren sind, sollen
gegeben wurde, sind mit den in § 12 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich in die elektronische Urkundensammlung
und 2 genannten Angaben zu bezeichnen. eingestellt werden.
(3) Der Notar hat den Vermerk zu unterschreiben. (3) Nachdem ein Dokument in elektronischer Form in
die elektronische Urkundensammlung eingestellt wurde,
(4) Auf Antrag aller Beteiligten ist diesen die in der
dürfen auf der Urschrift oder Abschrift, die in der Ur-
Urkundensammlung verwahrte beglaubigte Abschrift
kundensammlung verwahrt wird, keine Vermerke mehr
einer Verfügung von Todes wegen auszuhändigen.
angebracht werden. Ergibt sich aus einer Rechts-
(5) Wird bei einer Verfügung von Todes wegen vor vorschrift die Pflicht, auf der Urschrift oder Abschrift,
deren Registrierung im Zentralen Testamentsregister die in der Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu
die Aushändigung der Urschrift zum Zwecke des Wider- vermerken, so ist der Vermerk auf einem gesonderten
rufs durch Vernichtung verlangt, so sind die Absätze 1 Blatt niederzulegen, das mit der Urschrift oder Ab-
bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass schrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird,
der Vermerk zur Urkundensammlung zu nehmen ist. zu verbinden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2253
(4) Die Einstellung von Dokumenten in die elektro- § 39
nische Urkundensammlung hat in einer für die Lang- Behandlung nach Ablauf der
zeitarchivierung geeigneten Variante des PDF-Formats Aufbewahrungsfrist für die Urkundensammlung
zu erfolgen. Hat die Urkundenarchivbehörde im Ver-
kündungsblatt der Bundesnotarkammer weitere Vorga- Erhält oder erstellt der Notar in Papierform ein Doku-
ben zu dem Dateiformat, das bei der Einstellung in die ment, für das die Frist zur Aufbewahrung in der Urkun-
elektronische Urkundensammlung zu verwenden ist, densammlung bereits abgelaufen ist, so ist dieses
bekannt gemacht, so sind diese zu beachten. Dokument in elektronischer Form in die elektronische
Urkundensammlung einzustellen und dort zu verwah-
ren. Das in Papierform vorliegende Dokument darf nach
§ 36 der Einstellung in die elektronische Urkundensammlung
Löschung von Dokumenten vernichtet werden, es sei denn, dass das Interesse
der Beteiligten oder Dritter an dessen Erhaltung eine
Die Löschung von Dokumenten, die in der elektro- weitere Aufbewahrung gebietet.
nischen Urkundensammlung verwahrt werden, muss
durch den Notar persönlich bestätigt werden. Dies gilt Abschnitt 6
nicht für die Löschung von Dokumenten nach Ablauf
Nebenakten
der Aufbewahrungsfrist.
§ 40
§ 37
Nebenakten
Sondersammlung (1) Zu allen Amtsgeschäften können Nebenakten
(1) Wenn die Übertragung in ein elektronisches Doku- geführt werden. Eine Nebenakte muss geführt werden,
ment aufgrund der Beschaffenheit des Dokuments soweit dies zur Vornahme eines Amtsgeschäfts ge-
unmöglich oder unzumutbar ist, unterbleibt die Einstel- boten ist. Die Nebenakten können als Sammelakten ge-
lung in die elektronische Urkundensammlung. Die Über- führt werden, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht
tragung von Dokumenten, die nicht größer als das und die geordnete Aktenführung sichergestellt ist.
Format DIN A3 sind, ist nicht allein wegen ihrer Größe (2) Nebenakten können insbesondere enthalten
unzumutbar.
1. die Kontaktdaten der Beteiligten,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 soll der Notar 2. Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten erfor-
in einem elektronischen Vermerk nach § 39a des Be- derlich sind, einschließlich Kopien vorgelegter Aus-
urkundungsgesetzes das Dokument bezeichnen und weisdokumente,
feststellen, dass die Übertragung in ein elektronisches
3. Schriftverkehr mit den Beteiligten, mit den Gerichten
Dokument unmöglich oder unzumutbar ist. Der Vermerk
und den Behörden sowie andere Dokumente, die
soll mit einer elektronisch beglaubigten Abschrift des
nicht zur Urkundensammlung zu nehmen sind,
Dokuments verbunden werden, wenn deren Herstel-
lung nicht unmöglich oder unzumutbar ist. Der Vermerk 4. personenbezogene Daten besonderer Kategorien,
und gegebenenfalls die elektronische Abschrift sollen insbesondere Informationen zur Gesundheit der Be-
in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt teiligten, soweit diese zur Erfüllung von Amtspflich-
werden. ten erforderlich sind, und
(3) Dokumente, deren Übertragung in ein elektro- 5. weitere Informationen, die zur Erfüllung der beurkun-
nisches Dokument unterblieben ist, sind nach der dungsrechtlichen Pflichten oder sonst zur Vornahme
Reihenfolge ihrer Eintragung im Urkundenverzeichnis des Amtsgeschäfts erforderlich sind.
in einer gesonderten Sammlung zu verwahren (Sonder-
sammlung). Auf den Dokumenten ist zu vermerken, zu § 41
welcher Urkundenverzeichnisnummer sie gehören. Eine Sonderbestimmungen
vollständige oder auszugsweise Abschrift der Doku- für Verwahrungsgeschäfte
mente kann in die Urkundensammlung aufgenommen (1) Zu jedem Verwahrungsgeschäft ist eine Neben-
werden. Auf der Abschrift ist zu vermerken, dass es akte zu führen. Die Führung von Sammelakten ist für
sich um die Abschrift eines Dokuments aus der Son- Verwahrungsgeschäfte nicht zulässig.
dersammlung handelt.
(2) Zu den Nebenakten für Verwahrungsgeschäfte
sind insbesondere zu nehmen
§ 38
1. sämtliche Verwahrungsanträge und -anweisungen
Sonderbestimmungen (§ 57 Absatz 2 bis 4 des Beurkundungsgesetzes),
für Verfügungen von Todes wegen
2. die Treuhandaufträge und die Verwahrungsanwei-
(1) Wird den Beteiligten nach § 33 Absatz 4 die in sungen, die dem Notar im Zusammenhang mit dem
der Urkundensammlung verwahrte beglaubigte Abschrift Vollzug desjenigen Geschäfts erteilt worden sind,
einer Verfügung von Todes wegen ausgehändigt, so ist das der Verwahrung zugrunde liegt (§ 57 Absatz 6
auch die elektronisch beglaubigte Abschrift, die in der des Beurkundungsgesetzes),
elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, zu 3. Änderungen oder Ergänzungen der Verwahrungs-
löschen. anweisungen und der Treuhandaufträge,
(2) Ein Vermerk nach § 33 Absatz 5 ist auch in die 4. Annahmeerklärungen (§ 57 Absatz 2 Nummer 3 und
elektronische Urkundensammlung aufzunehmen. Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes) und
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
5. Belege, Kontoauszüge und Abschriften von Abrech- das für Dokumente in der elektronischen Urkunden-
nungen und Kostenberechnungen, die die Verwah- sammlung vorgeschrieben ist.
rung betreffen.
(3) Sämtliche Nebenakten zu laufenden Verwahrungs- § 44
geschäften sind einheitlich in Papierform oder elektro- Führung
nisch zu führen. Ein Wechsel der Form der Aktenfüh- in Papierform und elektronische Führung
rung ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
(1) Werden die Nebenakten zu einzelnen Amtsge-
Für Verwahrungsmassen, die vor einem Wechsel nach
schäften in Papierform und zu anderen Amtsgeschäften
Satz 2 in das Verwahrungsverzeichnis eingetragen wur-
elektronisch geführt, so ist durch geeignete Vorkehrun-
den, kann es abweichend von Satz 1 bei der früheren
gen sicherzustellen, dass die jeweiligen Nebenakten
Form der Aktenführung verbleiben. Ist das Verwah-
problemlos auffindbar und zugänglich sind.
rungsverhältnis beendet, so ist es zulässig, zunächst
in Papierform geführte Nebenakten nur noch elektro- (2) Wird die Nebenakte zu einem Amtsgeschäft teil-
nisch aufzubewahren. Die Aufsichtsbehörde kann Aus- weise in Papierform und teilweise elektronisch geführt,
nahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 zu- so ist durch geeignete Vorkehrungen die Transparenz,
lassen. die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit des Akten-
inhalts sicherzustellen.
(4) Kontoauszüge sind mit der Massenummer zu
versehen. Belege für Einnahmen und Ausgaben sind
jeweils mit der Massenummer und der Buchungsnum- Abschnitt 7
mer zu versehen. Führt der Notar aufgrund einer Über- Sammelakte
tragung der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 für Wechsel- und Scheckproteste
und 3 der Bundesnotarordnung die Verwahrungsge-
schäfte eines anderen Notars fort, so soll der Buchungs- § 45
nummer ein Zusatz vorangestellt werden, der eine
Unterscheidung zwischen den vor und den nach der Sammelakte
Übertragung der Verwahrzuständigkeit zu den Neben- (1) Beglaubigte Abschriften von Protesturkunden, die
akten genommenen Dokumenten erlaubt. bei der Aufnahme von Wechsel- oder Scheckprotesten
(5) Kontoauszüge und sonstige Mitteilungen von zurückbehalten wurden, und Vermerke, die über den
Kreditinstituten und an Kreditinstitute, die die Führung Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des
der Notaranderkonten betreffen, müssen nicht in den Schecks aufgenommen wurden (Artikel 85 Absatz 2
Nebenakten aufbewahrt werden, wenn sie elektronisch Satz 2 und 3 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Absatz 3
im Verwahrungsverzeichnis gespeichert sind. Im Übrigen des Scheckgesetzes), sind in einer Sammelakte zu ver-
sind Belege und Kontoauszüge sowie Erklärungen einigen.
nach Absatz 2 Nummer 4 im Original aufzubewahren, (2) Die beglaubigten Abschriften der Protesturkunden
sofern sie nicht aufgrund der für die Führung der und die Vermerke sind möglichst auf dasselbe Blatt
Nebenakte gewählten Form in eine andere Form über- zu setzen und nach der Reihenfolge ihrer Erstellung zu
tragen werden müssen. ordnen. Die beglaubigten Abschriften der Protesturkun-
den sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
§ 42 (3) Anstelle der in Absatz 1 bezeichneten Abschriften
Führung in Papierform und Vermerke können auch elektronisch beglaubigte
Abschriften in dem Dateiformat aufbewahrt werden,
Werden die Nebenakten in Papierform geführt, müs-
das für Dokumente in der elektronischen Urkunden-
sen die aufgenommenen Dokumente nachvollziehbar
sammlung vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrung muss
geordnet sein. Werden Sammelakten geführt, so ist er-
für die in einem Kalenderjahr angefallenen Urkunden
forderlichenfalls durch besondere Vorkehrungen dafür
einheitlich in Papierform oder in elektronischer Form
zu sorgen, dass die Verfügbarkeit aller Inhalte sicher-
erfolgen.
gestellt ist und die Dokumente, die zu einzelnen Amts-
geschäften gehören, aufgefunden werden können.
Abschnitt 8
§ 43 Generalakte
Elektronische Führung
§ 46
(1) Werden die Nebenakten elektronisch geführt,
müssen die Nebenakten und die darin aufgenommenen Generalakte
Dokumente durch einen strukturierten Datensatz be- (1) Für Vorgänge, die die Amtsführung im Allgemei-
schrieben sein. Hat die Bundesnotarkammer in ihrem nen betreffen, ist eine Generalakte zu führen. Sie ent-
Verkündungsblatt nähere Angaben zu dem strukturier- hält insbesondere
ten Datensatz sowie zu den Dateiformaten bekannt
1. Schriftverkehr mit den Aufsichtsbehörden, insbe-
gemacht, die bei der Führung der Nebenakten zu ver-
sondere zu Nebentätigkeiten, Verhinderungsfällen
wenden sind, so sind diese zu beachten. Die Bekannt-
und Vertretungsbestellungen,
machung im Verkündungsblatt kann zu technischen
Einzelheiten auf eine Veröffentlichung im Internet Be- 2. Berichte über die Prüfung der Amtsführung und den
zug nehmen. dazugehörigen Schriftverkehr,
(2) Eine elektronisch geführte Nebenakte muss je- 3. Schriftverkehr mit der Notarkammer sowie der
derzeit in das Dateiformat überführt werden können, Notarkasse und der Ländernotarkasse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2255
4. Unterlagen über die Einhaltung der datenschutz- gen unverzüglich nachzutragen und anschließend zu
rechtlichen Vorgaben, vernichten oder zu löschen.
5. Unterlagen über die Einhaltung der geldwäsche-
rechtlichen Vorgaben, Abschnitt 10
Aufbewahrungsfristen
6. Originale oder Kopien der Unterlagen über die
Berufshaftpflichtversicherung einschließlich des Ver-
§ 50
sicherungsscheins und der Belege über die
Prämienzahlung, soweit nicht eine Gruppenberufs- Aufbewahrungsfristen
haftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 3 Num- (1) Für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2022 er-
mer 3 der Bundesnotarordnung besteht, stellt werden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
7. Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der 1. für Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre,
Bundesnotarordnung,
2. für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis 30 Jahre,
8. Verträge im Sinne des § 26a Absatz 3 der Bundes- 3. für die in der Urkundensammlung verwahrten Doku-
notarordnung und Nachweise über Verpflichtungen mente 30 Jahre,
im Sinne des § 26a Absatz 6 Satz 1 der Bundes-
notarordnung, 4. für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Doku-
mente 100 Jahre,
9. Anzeigen nach § 27 der Bundesnotarordnung,
5. für die in der elektronischen Urkundensammlung
10. Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare verwahrten Dokumente 100 Jahre,
Erklärungen,
6. für die in der Sondersammlung verwahrten Doku-
11. mit einer Zertifizierung verbundene Schriftstücke mente 100 Jahre,
und
7. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente
12. generelle Bestimmungen über die Verlängerung der 7 Jahre,
Aufbewahrungsfrist von Nebenakten. 8. für die in der Sammelakte für Wechsel- und Scheck-
(2) Die Generalakte ist entweder nach Sachgebieten proteste verwahrten Dokumente 7 Jahre und
geordnet zu gliedern oder mit fortlaufenden Seiten- 9. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente
zahlen und einem Inhaltsverzeichnis zu versehen. 30 Jahre.
(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen:
§ 47
1. für Eintragungen im Urkundenverzeichnis mit dem
Elektronische Führung
Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt,
(1) Soll die Generalakte teilweise in Papierform und
2. für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis mit
teilweise elektronisch geführt werden, so ist die je-
dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Ver-
weilige Form auf ganze Jahrgänge, ganze Sachgebiete
wahrungsgeschäfts folgt,
oder ganze Jahrgänge ganzer Sachgebiete zu er-
strecken. 3. für Dokumente, die in der Urkundensammlung, der
Erbvertragssammlung, der elektronischen Urkunden-
(2) Im Übrigen gilt für die elektronische Führung der sammlung, der Sondersammlung oder der Sammel-
Generalakte § 43 entsprechend. akte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrt wer-
den, mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung
Abschnitt 9 oder die sonstige Amtshandlung folgt,
Sonstige Aufzeichnungen 4. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente mit
dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Amts-
§ 48 geschäfts folgt, zu dem die Nebenakte geführt
Hilfsmittel wurde, und
Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen 5. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit
Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elek- dem Kalenderjahr, das auf die Aufnahme in die
tronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entspre- Generalakte folgt.
chend.
§ 51
§ 49 Aufbewahrungsfristen für Altbestände
Ersatzaufzeichnungen (1) Für Unterlagen, die zwischen dem 1. Januar 1950
und dem 31. Dezember 2021 erstellt wurden, gelten
(1) Ist ein Zugriff auf das Elektronische Urkundenar-
folgende Aufbewahrungsfristen:
chiv oder auf andere für die elektronische Verzeichnis-
führung verwendete Systeme nicht möglich, so sind die 1. für die Urkundenrolle, das Erbvertragsverzeichnis und
für diese Systeme bestimmten Aufzeichnungen ersatz- das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle 100 Jahre,
weise in Papierform oder in elektronischer Form vor- 2. für das Verwahrungsbuch, das Massenbuch, das
zunehmen. Namensverzeichnis zum Massenbuch und die An-
(2) Sobald ein Zugriff auf das Elektronische Urkun- derkontenliste 30 Jahre,
denarchiv oder auf andere für die elektronische Ver- 3. für die in der Urkundensammlung verwahrten Doku-
zeichnisführung verwendete Systeme wieder möglich mente einschließlich der gesondert aufbewahrten
ist, sind die ersatzweise vorgenommenen Aufzeichnun- Erbverträge 100 Jahre,
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
4. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente die Nebenakten bestimmen, wenn er hieran ein berech-
7 Jahre, tigtes Interesse hat oder ein berechtigtes Interesse der
Beteiligten oder des Rechtsverkehrs anzunehmen ist.
5. für die in Sammelbänden für Wechsel- und Scheck-
Der Notar hat eine solche Aufbewahrungsfrist nach
proteste verwahrten Dokumente 7 Jahre und
pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen; sie darf
6. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente höchstens 30 Jahre betragen. Eine nachfolgend für
30 Jahre. die Verwahrung zuständige Stelle ist an die Bestim-
(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mung einer längeren Aufbewahrungsfrist gebunden.
1. für die Urkundenrolle, das Erbvertragsverzeichnis, (3) Ordnet der Notar nach § 35 Absatz 6 der Bun-
das Namensverzeichnis, das Verwahrungsbuch, das desnotarordnung an, dass eine Nebenakte nach Ablauf
Massenbuch, das Namensverzeichnis zum Massen- der Aufbewahrungsfrist im Einzelfall weiter aufzube-
wahren ist, so ist dies mit dem Grund der weiteren
buch und die Anderkontenliste mit dem Kalender-
Aufbewahrung auf der Akte zu vermerken. Wird die
jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für das sie ge-
Nebenakte elektronisch geführt, sind die Anordnung
führt wurden,
der weiteren Aufbewahrung und der Grund für die An-
2. für die in der Urkundensammlung verwahrten Doku- ordnung in einer dem Vermerk gleichwertigen Form zu
mente einschließlich der gesondert aufbewahrten dokumentieren.
Erbverträge mit dem Kalenderjahr, das auf die Be-
urkundung folgt, § 53
3. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente mit Sonderbestimmungen
dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Amts- beim Übergang der Verwahrzuständigkeit
geschäfts folgt, zu dem die Nebenakte geführt
wurde, Ist die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten
und Verzeichnissen auf eine andere Stelle über-
4. für die in Sammelbänden für Wechsel- und Scheck- gegangen, so darf diese die Akten und Verzeichnisse
proteste verwahrten Dokumente mit dem Kalender- mindestens bis zum Ende des siebten Kalenderjahres
jahr, das auf die Amtshandlung folgt, und aufbewahren, das auf die Übernahme der Verwahr-
5. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit zuständigkeit für diese Akten und Verzeichnisse folgt.
dem Kalenderjahr, das auf die Aufnahme in die Satz 1 gilt nicht
Generalakte folgt. 1. für Akten und Verzeichnisse, die im elektronischen
(3) Werden bei den Nebenakten beglaubigte Abschrif- Urkundenarchiv geführt werden,
ten von Verfügungen von Todes wegen aufbewahrt, die 2. für andere elektronisch geführten Akten und Ver-
auf Wunsch des Erblassers oder der Vertragsschließen- zeichnisse, zu denen die Aufbewahrungsfristen so
den zurückbehalten wurden und von denen keine be- strukturiert erfasst wurden, dass eine Löschung
glaubigte Abschrift in der Urkundensammlung verwahrt ohne größeren Aufwand möglich ist, und
wird, so gelten für diese abweichend von Absatz 1
Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3 die Bestimmungen 3. für den Fall, dass die Zuständigkeit an die Stelle
des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Num- zurückfällt, die ursprünglich für die Verwahrung zu-
mer 2 entsprechend. ständig war.
(4) Vor dem 1. Januar 1950 entstandene Unterlagen Fällt die Zuständigkeit an eine sonstige Stelle zurück,
sind dauernd aufzubewahren. Eine Pflicht zur Konser- die bereits einmal für die Verwahrung zuständig war, so
vierung besteht nicht. Werden solche Unterlagen nach reduziert sich für diese die Frist nach Satz 1 um die
§ 119 der Bundesnotarordnung in die elektronische Zeit, die sie bereits für die Verwahrung zuständig war.
Form übertragen, sind die elektronischen Dokumente
dauernd aufzubewahren. Für die übertragenen Doku- Artikel 2
mente gelten die Fristen, die anwendbar wären, wenn
die Dokumente zum Zeitpunkt der Übertragung erst- Änderung der
mals zu den Unterlagen der verwahrenden Stelle ge- Notarfachprüfungsverordnung
langt wären. Die Landesjustizverwaltung kann ab- Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010
weichend von Satz 1 eine Aufbewahrungsfrist anordnen, (BGBl. I S. 576), die durch Artikel 138 der Verordnung
wenn die Belange der Rechtspflege und die Rechte der vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
Betroffenen gewahrt sind. Die Aufbewahrungsfrist darf den ist, wird wie folgt geändert:
nicht vor dem Ablauf des 31. Dezember 2049 enden.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 52 a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Sonderbestimmungen für Nebenakten b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bestimmt
eines seiner Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum
(1) Werden die Nebenakten für mehrere Amtsge-
Vorsitzenden“ durch die Wörter „überträgt einem
schäfte gemeinsam geführt, darf ihr gesamter Inhalt
seiner Mitglieder den Vorsitz“ ersetzt.
bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist des letzten
Amtsgeschäfts aufbewahrt werden. 2. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Notar kann im Einzelfall, für einzelne Arten „Die Aufgabenkommission überträgt jeweils einem
von Rechtsgeschäften oder für einzelne Arten von ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertreten-
Amtsgeschäften eine längere Aufbewahrungsfrist für den Vorsitz.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2257
3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „acht“ durch scheide über das Ergebnis der notariellen Fach-
das Wort „zehn“ ersetzt. prüfung betreffen.
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Sonstige Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aufzubewahren und anschließend zu vernichten, so-
fern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungs-
„Für jeden Prüfungsort überträgt die Leitung des dauer erforderlich ist. Gleiches gilt für die zu Mitglie-
Prüfungsamtes für jeden Prüfungstermin einer dern der Aufgabenkommission, Prüferinnen und
Person mit Befähigung zum Richteramt die örtli- Prüfern, Prüfungsleitungen sowie Aufsichtspersonen
che Prüfungsleitung.“ geführten Akten.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Die örtliche Prü- (3) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1
fungsleitung“ durch das Wort „Diese“ ersetzt. und des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Ablauf des Jah-
5. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert: res, in dem das Prüfungsergebnis dem Prüfling be-
a) In Satz 2 wird das Wort „nehmen“ durch das Wort kanntgegeben worden ist. In den Fällen des Absat-
„sollen“ und das Wort „teil“ durch das Wort „teil- zes 2 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ablauf des
nehmen“ ersetzt. Jahres, in dem die Person aus dem Amt ausgeschie-
den ist.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig.“
„Prüfungsgespräche sind spätestens nach Ablauf
von etwa 90 Minuten durch eine angemessene
Pause zu unterbrechen.“
Artikel 3
6. § 21 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„§ 21 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
Aufbewahrungsfristen
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
(1) Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis
der notariellen Fachprüfung sowie die zugehörigen 1. in Artikel 1 die §§ 4, 5 Absatz 1 und 2, § 6, Ab-
Zustellungsnachweise sind 50 Jahre aufzubewahren schnitt 6, mit Ausnahme des § 41 Absatz 4 und 5,
und anschließend zu vernichten. Gleiches gilt für die sowie Abschnitt 8 der Verordnung über die Führung
dem Prüfungsamt übermittelten Ausfertigungen oder notarieller Akten und Verzeichnisse;
Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die Be- 2. Artikel 2.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Oktober 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(GesRGenRCOVMVV)
Vom 20. Oktober 2020
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569, 570) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz:
§1
Verlängerung von Maßnahmen
Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2259
Erste Verordnung
zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Vom 21. Oktober 2020
Auf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung –, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493)
eingefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „31. Dezember 2020“ durch
die Wörter „31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021
Kurzarbeit eingeführt haben,“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurz-
arbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein
zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundes-
agentur für Arbeit für Arbeitsausfälle
1. vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und
2. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent
in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021
Kurzarbeit eingeführt hat.“
3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2020 ausschließen“
durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Be-
trieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
Verordnung
zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung
und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 21. Oktober 2020
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit Artikel 1
auf Grund Änderung der
– des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung Arzneimittelverschreibungsverordnung
mit Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des- Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. De-
sen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 zember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Arti-
Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des kel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2020 (BGBl. I
Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) ge- S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
desministerium für Wirtschaft und Energie,
fügt:
– des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
„(3a) Bei Arzneimitteln, die den Wirkstoff Esketamin
Nummer 3 und 6 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2
enthalten und die zur intranasalen Anwendung be-
und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des-
stimmt sind, ist auf der Verschreibung durch die
sen Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Num-
verschreibende Person zu vermerken, dass das
mer 12 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August
Arzneimittel nicht an die Patientin oder den Patien-
2015 (BGBl. I S. 1474) und dessen Absatz 2 Satz 2
ten, sondern nur an die Arztpraxis oder die Klinik,
durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom 19. Ok-
der die verschreibende Person angehört, abgegeben
tober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, im
werden darf. Fehlt auf der Verschreibung der Ver-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
merk nach Satz 1, so kann der Apotheker oder die
schaft und Energie und nach Anhörung von Sach-
Apothekerin die Verschreibung um die Angaben
verständigen,
nach Satz 1 ergänzen, wenn nach den für ihn oder
– des § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 sie erkennbaren Umständen ein dringender Fall vor-
und 1a des Apothekengesetzes, dessen Absatz 1 liegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden
Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom Person nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.“
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
dessen Absatz 2 Nummer 1a durch Artikel 20 Num-
mer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ge- a) Die Position
setzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) „Almotriptan
eingefügt worden ist, – ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopf-
und das Bundesministerium für Ernährung und Land- schmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne
wirtschaft auf Grund Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jah-
ren, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch
– des § 48 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen
Nummer 1 und 2 Buchstabe c und Satz 2 des Arznei- Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg je
mittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Dop- 25 mg je Packung –“
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. August 2019
wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1202), dessen Absatz 2 Satz 2 durch Ar-
tikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober „Almotriptan
2012 (BGBl. I S. 2192) und dessen Absatz 4 durch – ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopf-
Artikel 52 Nummer 12 Buchstabe b der Verordnung schmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen
terium für Gesundheit und dem Bundesministerium Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg je
für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von
Sachverständigen, 25 mg je Packung –“.
– des § 45 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 b) Die Position „Carzinophillin“ wird wie folgt ge-
und Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Ab- fasst:
satz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 52 Nummer 9 Buch- „Carzinophilin (Carzinophilin A)“.
stabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I c) Die Position
S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem „Fluorescein
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und – zur parenteralen Anwendung –“
nach Anhörung von Sachverständigen: wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020 2261
„Fluorescein j) Die Position
– zur parenteralen Anwendung – „Zubereitung aus
– zur Anwendung bei Tieren –“. Imidacloprid
d) In der Position „Ibuprofen“ wird im fünften An- und
strich die Angabe „6 Monaten“ durch die Angabe Permethrin
„3 Monaten“ ersetzt. – zur Anwendung bei Hunden –“
e) Die Position wird gestrichen.
„Lithium k) Die Position
– zur Behandlung von Geisteskrankheiten und
„Zubereitung aus
Psychosen –“
Methopren
wird wie folgt gefasst: und
„Lithium Fipronil
– zur Prophylaxe und Behandlung von psychia- – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –“
trischen Erkrankungen (z. B. bipolaren Störungen, wird gestrichen.
Depressionen) und Cluster-Kopfschmerzen –“.
l) Die folgenden Positionen werden jeweils alpha-
f) Die Position betisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Naratriptan „Allogene mesenchymale Stammzellen
– ausgenommen zur Behandlung des Migräne- – zur Anwendung bei Tieren –“,
kopfschmerzes bei Erwachsenen zwischen 18
und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose einer Mi- „Apalutamid“,
gräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen „Dacomitinib“,
zur oralen Anwendung in Konzentrationen bis „Gilteritinib“,
2,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamt-
menge von 5 mg je Packung –“ „Lactulose
– zur Anwendung bei Hunden und Katzen –“,
wird wie folgt gefasst:
„Larotrectinib und seine Ester“,
„Naratriptan
– ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopf- „Lorlatinib“,
schmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne „Natriumthiosulfat
Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch – als Antidot –“,
einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen An-
„Neratinib“,
wendung in Konzentrationen bis 2,5 mg je abge-
teilter Form und in einer Gesamtmenge von 5 mg „Netarsudil“,
je Packung –“. „Pegvaliase“,
g) Die Position „Ropeginterferon alfa-2b“,
„Phenylephrin „Sotagliflozin und seine Ester“,
– zur Anwendung am Auge, ausgenommen in
flüssigen Zubereitungen bis zu 2,5 % –“ „Talazoparib“,
wird wie folgt gefasst: „Upadacitinib“,
„Phenylephrin „Volanesorsen“.
– zur Anwendung am Auge, ausgenommen in
flüssigen Zubereitungen bis zu einer Konzentra- Artikel 2
tion von 2,5 Prozent – Änderung der
– zur parenteralen Anwendung –“. Apothekenbetriebsordnung
h) Die Position „Sumatriptan“ Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
wird wie folgt gefasst: Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
„Sumatriptan
13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist,
– ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopf-
wird wie folgt geändert:
schmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne
Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch 1. Dem § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die
einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen An- Wörter „sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an
wendung in Konzentrationen von 50 mg je abge- die verschreibende Person abgegeben wird,“ ange-
teilter Form und in einer Gesamtmenge von 100 mg fügt.
je Packung –“. 2. § 17 wird wie folgt geändert:
i) Die Position a) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
„Zubereitung aus durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Flumethrin b) In Absatz 6a Satz 2 werden in dem Satzteil
und vor der Aufzählung nach dem Wort „sind“ die
Imidacloprid Wörter „bei der Abgabe von Arzneimitteln zur
– zur Anwendung bei der Katze –“ spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen
wird gestrichen. bei Hämophilie“ eingefügt.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Artikel 3 „Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination
Änderung der mit Ameisensäure 0,5 Prozent
Verordnung über apothekenpflichtige – zur Behandlung der Varroatose der Bienen –“.
und freiverkäufliche Arzneimittel
In der Verordnung über apothekenpflichtige und frei- Artikel 4
verkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekannt- Inkrafttreten
machung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150;
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
zes 2 am 1. November 2020 in Kraft.
nung vom 26. September 2018 (BGBl. I S. 1386) ge-
ändert worden ist, wird in Anlage 1a folgende Position (2) Artikel 2 Nummer 1 tritt am 1. November 2020 in
alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner