2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
Vom 16. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen
sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und
Artikel 1 die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kom-
Änderung des mission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung
Kraftfahrzeugsteuergesetzes der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin-
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I sichtlich der Emissionen von leichten Perso-
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird und Euro 6) und über den Zugang zu Fahr-
wie folgt geändert: zeugreparatur- und -wartungsinformationen,
1. § 3d wird wie folgt geändert: zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-
„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulas- sion sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
sung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom der Kommission und zur Aufhebung der Ver-
18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn ordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils
gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezem- geltenden Fassung;“.
ber 2030.“
4. In § 10a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe Fahrzeugschein“ durch die Wörter „in der Zulas-
„31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. De- sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.
zember 2025“ ersetzt.
5. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
2. § 5 wird wie folgt geändert:
„§ 10b
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
neuen oder geänderten Fahrzeugscheins“ durch Sonderregelung für besonders
die Wörter „der neuen oder geänderten Zulas- emissionsreduzierte Personenkraftwagen
sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt. (1) Die Steuer für das Halten von beson-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Fahr- ders emissionsreduzierten Personenkraftwagen mit
zeugschein“ durch die Wörter „in der Zulas- Fremd- oder Selbstzündungsmotor und Kohlen-
sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt. dioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer
wird für fünf Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zu-
3. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: lassung zum Verkehr in Höhe von jährlich 30 Euro
a) In Buchstabe b werden die Wörter „ab dem nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom
1. Juli 2009“ durch die Wörter „vom 1. Juli 2009 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals
bis 31. Dezember 2020“ ersetzt. zugelassen wird.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt: (2) Für die Feststellung der Kohlendioxidemis-
„c) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar sionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbe-
2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum hörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd- Satz 2 entsprechend.
zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst- (3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt
zündungsmotoren zuzüglich für jedes auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den
das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem
vom Emissionswert jeweils auf dem Kennzeichen angegebenen Be-
über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, triebszeitraum ergibt. Sie endet spätestens am
31. Dezember 2025.
über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR,
(4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem
über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie
über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, dem neuen Halter gewährt.
über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, (5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines
über 195 g/km 4,00 EUR. Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem
Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen haben keine Auswirkungen auf die Steuervergüns-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- tigung.
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 (6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote
vom 17.9.2015, S. 1). Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.“
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5a. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der
„(§ 10a)“ durch die Angabe „(§§ 10a und 10b)“ er- Verwaltungsrechtsweg gegeben.“
setzt. 8. In § 15 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Bei-
6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: standspflicht“ durch das Wort „Mitwirkungspflicht“
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Fahrzeug- ersetzt.
schein“ durch die Wörter „in der Zulassungsbe- 9. § 18 Absatz 12 und 14 wird aufgehoben.
scheinigung Teil I“ ersetzt.
b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„2. im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Änderung des
Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
die Voraussetzungen nachgewiesen oder Das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni
glaubhaft gemacht sind.“ 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch Artikel 1 des
7. § 14 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 14
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Außerbetriebsetzung von Amts wegen
a) Nummer 7 Buchstabe b wird aufgehoben.
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die
Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Aus- b) Nummer 12 Buchstabe f wird aufgehoben.
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu- 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
ständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des
Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerver- Absatzes 2“ gestrichen.
zeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kenn-
zeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen
Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt. Artikel 3
(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung Inkrafttreten
von Amts wegen richtet sich nach dem Ver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
waltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020
Gesetz
zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Vom 16. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
In § 28 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli
2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter „am 1. November
2020“ durch die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2023“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2187
Gesetz
zur Förderung der Elektromobilität und
zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften
(Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)
Vom 16. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Stellplätze gelten als Räume im Sinne des
Artikel 1
Satzes 1.“
Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent- „(2) Das Sondereigentum kann auf einen au-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des
des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken die-
nenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nicht die Hauptsache.“
„Gesetz
über das Wohnungseigentum c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
und das Dauerwohnrecht wie folgt gefasst:
(Wohnungseigentumsgesetz – WEG)“. „(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt
2. Die Überschrift des I. Teils wird durch die folgenden werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen
Überschriften ersetzt: Räume in sich abgeschlossen sind und Stell-
„Teil 1 plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende
Teile des Grundstücks durch Maßangaben im
Wohnungseigentum Aufteilungsplan bestimmt sind.“
Abschnitt 1 6. § 5 wird wie folgt geändert:
Begriffsbestimmungen“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1“ wird durch die Wör-
„(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne ter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter
dieses Gesetzes sind das Grundstück und das „nach § 14 zulässige“ werden durch die
Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder Wörter „bei einem geordneten Zusammen-
im Eigentum eines Dritten stehen.“ leben unvermeidliche“ ersetzt.
4. Der bisherige 1. Abschnitt wird Abschnitt 2. bb) Folgender Satz wird angefügt:
5. § 3 wird wie wird folgt geändert: „Soweit sich das Sondereigentum auf außer-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: halb des Gebäudes liegende Teile des Grund-
stücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen
aa) Das Wort „Sondereigentum“ wird durch das
Gesetzbuchs entsprechend.“
Wort „Eigentum“ ersetzt und nach dem Wort
„Gebäude“ wird die Angabe „(Sondereigen- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Räume“ die
tum)“ eingefügt. Wörter „oder Teile des Grundstücks“ eingefügt.
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unter- aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorschriften
einander“ die Wörter „und Beschlüsse auf- des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1,
grund einer solchen Vereinbarung“ eingefügt 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
und werden die Wörter „2. und 3. Ab- Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2
schnitts“ durch die Angabe „Abschnitts 4“ sowie die §§ 5 bis 7“ ersetzt.
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu der Verein-
barung“ gestrichen. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
cc) Satz 3 wird aufgehoben. „(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von
Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigen-
7. § 7 wird wie folgt geändert:
tümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft
„(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im der Wohnungseigentümer und den anderen
Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Wohnungseigentümern anstelle des teilenden
Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald
wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, ihm der Besitz an den zum Sondereigentum ge-
bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 hörenden Räumen übergeben wurde.“
bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt 9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren
nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. a) Nummer 2 wird aufgehoben.
Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft b) Nummer 3 wird Nummer 2.
der Wohnungseigentümer.“
10. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 3
aa) Nach dem Wort „Eintragungsbewilligung“
werden die Wörter „oder einen Nachweis ge- Rechtsfähige
mäß Absatz 2 Satz 1“ eingefügt. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
bb) Folgender Satz wird angefügt:
§ 9a
„Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die
Haftung von Sondernachfolgern für Geld- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
schulden sind jedoch ausdrücklich einzutra- (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
gen.“ kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten einge-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: hen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht
mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung
„1. eine von der Baubehörde mit Un- „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder
terschrift und Siegel oder Stempel „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von
versehene Bauzeichnung, aus der der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen
die Aufteilung des Gebäudes und Grundstücks.
des Grundstücks sowie die Lage
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
und Größe der im Sondereigentum
übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum
und der im gemeinschaftlichen Ei-
ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Woh-
gentum stehenden Teile des Ge-
nungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechts-
bäudes und des Grundstücks er-
verfolgung erfordern, und nimmt die entsprechen-
sichtlich ist (Aufteilungsplan); alle
den Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
zu demselben Wohnungseigentum
gehörenden Einzelräume und Teile (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Woh-
des Grundstücks sind mit der je- nungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten
weils gleichen Nummer zu kenn- § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
zeichnen;“. (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigen-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab- tumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlich-
satz 3“ ersetzt. keiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
bb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben. die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder
während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für
8. § 8 wird wie folgt geändert: die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigen-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Sonder- tums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs entspre-
eigentum an einer bestimmten Wohnung oder chend anzuwenden. Er kann gegenüber einem
an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimm- Gläubiger neben den in seiner Person begründeten
ten Räumen in einem auf dem Grundstück er- auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
richteten oder zu errichtenden Gebäude“ durch mer zustehenden Einwendungen und Einreden gel-
das Wort „Sondereigentum“ ersetzt. tend machen, nicht aber seine Einwendungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2189
Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Woh- 13. § 11 wird wie folgt geändert:
nungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbar-
a) In der Überschrift wird das Wort „Unauflöslich-
keit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürger-
keit“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemein-
schaftsvermögen findet nicht statt. „(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft
bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach
§ 9b dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungs-
Vertretung eigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Ge-
meinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigen-
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren
wird durch den Verwalter gerichtlich und außerge- Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen
richtlich vertreten, beim Abschluss eines Grund- hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der
stückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur auf- Berechnung des Wertes dieses Anteils außer
grund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Betracht.“
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungs- 14. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
eigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Be- a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Stimmen-
schränkung des Umfangs der Vertretungsmacht mehrheit“ gestrichen.
ist Dritten gegenüber unwirksam.
b) Die Sätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsit-
zende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Be- c) Folgender Satz wird angefügt:
schluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer „§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.“
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.“
15. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:
11. Der bisherige 2. Abschnitt wird Abschnitt 4 und die
Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13
„Abschnitt 4 Rechte des
Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
Rechtsverhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander und (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit
zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“. nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Son-
dereigentum nach Belieben verfahren, insbeson-
12. § 10 wird wie folgt geändert:
dere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder
a) Absatz 1 wird aufgehoben. in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwir-
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän- kungen ausschließen.
dert: (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmä-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unter- ßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung)
einander“ die Wörter „und zur Gemeinschaft des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit
der Wohnungseigentümer“ eingefügt. der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestat-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. tung bedarf, soweit keinem der anderen Woh-
nungseigentümer über das bei einem geordneten
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein
fügt: Nachteil erwächst.
„(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine
vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder § 14
die Anpassung einer Vereinbarung verlangen,
Pflichten des Wohnungseigentümers
soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung
aus schwerwiegenden Gründen unter Berück- (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der
sichtigung aller Umstände des Einzelfalles, ins- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
besondere der Rechte und Interessen der ande- 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen
ren Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.“ und Beschlüsse einzuhalten und
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. das Betreten seines Sondereigentums und an-
aa) Die Wörter „sowie die Abänderung oder Auf- dere Einwirkungen auf dieses und das gemein-
hebung solcher Vereinbarungen“ werden schaftliche Eigentum zu dulden, die den Verein-
durch die Wörter „die Abänderung oder Auf- barungen oder Beschlüssen entsprechen oder,
hebung solcher Vereinbarungen sowie Be- wenn keine entsprechenden Vereinbarungen
schlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über
gefasst werden,“ ersetzt. das bei einem geordneten Zusammenleben un-
bb) Folgender Satz wird angefügt: vermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
„Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber
Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
eines Wohnungseigentümers nicht der Ein- 1. deren Sondereigentum nicht über das in Ab-
tragung in das Grundbuch.“ satz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu be-
e) Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben. einträchtigen und
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2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 eingefügt und werden die Wörter „können
Nummer 2 zu dulden. die anderen Wohnungseigentümer“ durch
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung die Wörter „kann die Gemeinschaft der Woh-
zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, nungseigentümer“ ersetzt.
kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld bb) Satz 2 wird aufgehoben.
verlangen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 15 „(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungs-
Pflichten Dritter eigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröb-
Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Woh- lich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2
nungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Ge- obliegenden Pflichten verstößt.“
meinschaft der Wohnungseigentümer und anderen c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Wohnungseigentümern zu dulden:
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bür- „(4) Das Urteil, durch das ein Wohnungs-
gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs-
2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinaus- eigentums verurteilt wird, berechtigt zur
gehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Be- Zwangsvollstreckung entsprechend den Vor-
ginn in Textform angekündigt wurden; § 555c schriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Ge- verwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im
setzbuchs gelten entsprechend.“ Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch
die sich der Wohnungseigentümer zur Veräuße-
16. § 16 wird wie folgt geändert: rung seines Wohnungseigentums verpflichtet.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 19. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
„§ 16 „§ 18
Nutzungen und Kosten“. Verwaltung und Benutzung
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nutzungen des tums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
gemeinschaftlichen Eigentums“ durch die tümer.
Wörter „Früchte des gemeinschaftlichen (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der
Eigentums und des Gemeinschaftsvermö- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
gens“ ersetzt.
1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
bb) Folgender Satz wird angefügt: tums sowie
„Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitge- 2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigen-
brauch des gemeinschaftlichen Eigentums tums und des Sondereigentums
nach Maßgabe des § 14 berechtigt.“
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
„(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Woh- (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und,
nungseigentümer, insbesondere der Verwaltung soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelun-
und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Woh- (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,
nungseigentümer nach dem Verhältnis seines ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentü-
Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Woh- mer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung
nungseigentümer können für einzelne Kosten eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittel-
oder bestimmte Arten von Kosten eine von bar drohenden Schadens notwendig sind.
Satz 1 oder von einer Vereinbarung abwei-
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der
chende Verteilung beschließen.“
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht
d) Die Absätze 3 bis 8 werden durch folgenden Ab- in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“
satz 3 ersetzt:
20. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird gestrichen.
„(3) Für die Kosten und Nutzungen bei bau-
21. Die §§ 19 bis 22 werden wie folgt gefasst:
lichen Veränderungen gilt § 21.“
„§ 19
17. § 17 wird aufgehoben.
Regelung der Verwaltung
18. § 18 wird § 17 und wird wie folgt geändert: und Benutzung durch Beschluss
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftli-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Woh- chen Eigentums und die Benutzung des gemein-
nungseigentümern“ die Wörter „oder der schaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2191
geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer meinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt
eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Be- Nur ihm gebühren die Nutzungen.
nutzung gehören insbesondere (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle
1. die Aufstellung einer Hausordnung, Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen
2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemein- Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16
schaftlichen Eigentums, Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
3. die angemessene Versicherung des gemein- 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen
schaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Stimmen und der Hälfte aller Miteigentums-
Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grund- anteile beschlossen wurde, es sei denn, die bau-
besitzerhaftpflicht, liche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen
4. die Ansammlung einer angemessenen Erhal- Kosten verbunden, oder
tungsrücklage, 2. deren Kosten sich innerhalb eines angemesse-
5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Ab- nen Zeitraums amortisieren.
satz 1 Satz 1 sowie
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.
6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters
nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1
als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungs- und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen ha-
eigentümer wurde zum Verwalter bestellt und ben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen
weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Ab-
(§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zer- satz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nut-
tifizierten Verwalters. zungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berech-
§ 20 tigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass
Bauliche Veränderungen ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemes-
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Er- senen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteili-
haltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus- gung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3
gehen (bauliche Veränderungen), können be- entsprechend.
schlossen oder einem Wohnungseigentümer durch (5) Die Wohnungseigentümer können eine ab-
Beschluss gestattet werden. weichende Verteilung der Kosten und Nutzungen
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemes- beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen
sene bauliche Veränderungen verlangen, die einem Wohnungseigentümer, der nach den vorste-
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinde- henden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine
rungen, Kosten auferlegt werden.
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
§ 22
3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz Wiederaufbau
mit sehr hoher Kapazität Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ord- Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch
nungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt,
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder
Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine verlangt werden.“
bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle 22. § 23 wird wie folgt geändert:
Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die
bauliche Veränderung über das bei einem geordne- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
„Die Wohnungseigentümer können beschließen,
beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
dass Wohnungseigentümer an der Versammlung
(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen
grundlegend umgestalten oder einen Wohnungs- und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz
eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber oder teilweise im Wege elektronischer Kommu-
anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht be- nikation ausüben können.“
schlossen und gestattet werden; sie können auch
nicht verlangt werden. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter
§ 21 „in Textform“ ersetzt.
Nutzungen und Kosten
bei baulichen Veränderungen bb) Folgender Satz wird angefügt:
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die „Die Wohnungseigentümer können beschlie-
einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf ßen, dass für einen einzelnen Gegenstand die
sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Ge- Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.“
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020
23. § 24 wird wie folgt geändert: 26. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
a) In Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die „§ 26a
Wörter „in Textform“ ersetzt. Zertifizierter Verwalter
b) In Absatz 3 werden die Wörter „auch, falls ein (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeich-
Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vor- nen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer
sitzenden oder seinem Vertreter“ durch die Wör- durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über
ter „auch durch den Vorsitzenden des Verwal- die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen recht-
tungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch lichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse
Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer“ verfügt.
ersetzt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
das Wort „drei“ ersetzt. verordnung nähere Bestimmungen über die
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbe-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort
sondere festgelegt werden:
„unverzüglich“ eingefügt.
1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
der Prüfung;
24. § 25 wird wie folgt geändert: 2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische
„Beschlussfassung“. Personen und Personengesellschaften als zerti-
fizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund an-
„(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet
derweitiger Qualifikationen von der Prüfung be-
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“
freit sind, insbesondere weil sie die Befähigung
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit
Absatz 3 ersetzt: immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine
„(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobi-
der Textform.“ lienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder
einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.“
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-
dert: 27. Die §§ 27 bis 29 werden wie folgt gefasst:
aa) Die Wörter „der anderen Wohnungseigentü- „§ 27
mer“ werden gestrichen. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
bb) Die Angabe „§ 18“ wird durch die Angabe (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemein-
„§ 17“ ersetzt. schaft der Wohnungseigentümer berechtigt und
verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Ver-
25. § 26 wird wie folgt gefasst:
waltung zu treffen, die
„§ 26
1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu
Bestellung und Abberufung des Verwalters erheblichen Verpflichtungen führen oder
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Ver- 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung
walters beschließen die Wohnungseigentümer. eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte
vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestel- und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss ein-
lung nach der Begründung von Wohnungseigentum schränken oder erweitern.
aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte
Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten § 28
Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühes-
Wirtschaftsplan,
tens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst
Jahresabrechnung, Vermögensbericht
werden kann.
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über
(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen wer-
die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach
den. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätes-
§ 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vor-
tens sechs Monate nach dessen Abberufung.
gesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirt-
öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wer- schaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die vo-
den muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift raussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unter-
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen
schriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Perso-
die Wohnungseigentümer über die Einforderung von
nen öffentlich beglaubigt sind.
Nachschüssen oder die Anpassung der beschlosse-
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter
nicht zulässig.“ eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahres-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2193
abrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die 4. Beschlussklagen gemäß § 44.
Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschlie- § 44
ßen, wann Forderungen fällig werden und wie sie Beschlussklagen
zu erfüllen sind.
(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungs-
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalen-
eigentümers einen Beschluss für ungültig erklären
derjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der
(Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststel-
den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
len (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige
Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen
Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage ei-
Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögens-
nes Wohnungseigentümers den Beschluss fassen
bericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfü-
(Beschlussersetzungsklage).
gung zu stellen.
(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der
§ 29 Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat
Verwaltungsbeirat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer
Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere
(1) Wohnungseigentümer können durch Be- Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und
schluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats be- Entscheidung zu verbinden.
stellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere
Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Woh-
zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem nungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (4) Die durch eine Nebenintervention verursach-
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und über- ten Kosten gelten nur dann als notwendig zur
wacht den Verwalter bei der Durchführung seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im
Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresab- Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die
rechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Nebenintervention geboten war.
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst wer-
den, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen § 45
Stellungnahme versehen werden.
Fristen der Anfechtungsklage
(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats un-
entgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Mo-
Fahrlässigkeit zu vertreten.“ nats nach der Beschlussfassung erhoben und in-
nerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung
28. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 5.
begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilpro-
29. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst: zessordnung gelten entsprechend.“
„§ 30 33. Der IV. Teil wird Teil 4.
Wohnungserbbaurecht“.
34. § 61 wird § 46 und die Überschrift wird wie folgt
30. Der II. Teil wird Teil 2. gefasst:
31. § 32 Absatz 2 Satz 4 bis 7 werden aufgehoben. „§ 46
32. Der III. Teil wird wie folgt gefasst:
Veräußerung
„Teil 3 ohne erforderliche Zustimmung“.
Verfahrensvorschriften 35. Die §§ 62 bis 64 werden durch die folgenden §§ 47
bis 49 ersetzt:
§ 43
„§ 47
Zuständigkeit
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Auslegung von Altvereinbarungen
hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Ge- Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020
richt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei getroffen wurden und die von solchen Vorschriften
diesem Gericht kann auch die Klage gegen Woh- dieses Gesetzes abweichen, die durch das Woh-
nungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 nungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Ok-
erhoben werden. tober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, ste-
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grund- hen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom
stück liegt, ist ausschließlich zuständig für 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht
entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht
1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der
ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der
Wohnungseigentümer untereinander,
Regel nicht anzunehmen.
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten
zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigen- § 48
tümer und Wohnungseigentümern,
Übergangsvorschriften
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des
Verwalters einschließlich solcher über Ansprü- (1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3
che eines Wohnungseigentümers gegen den in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fas-
Verwalter sowie sung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020
diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche hender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Ge-
Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon setz geschaffenen Rechtsformen getroffen wer-
bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses den.“
im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfol-
ger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Ab- Artikel 2
satz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden
Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum Änderung des
31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigen- Bürgerlichen Gesetzbuchs
tümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen,
dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bür- kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert
(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. De- worden ist, wird wie folgt geändert:
zember 2020 geltenden Fassung weiter für Verein-
barungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeit- 1. § 554 wird wie folgt gefasst:
punkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen
vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen er- „§ 554
teilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt
Barrierereduzierung,
geltenden Vorschriften erforderlich waren.
E-Mobilität und Einbruchsschutz
(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarun-
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Ver-
gen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember
mieter bauliche Veränderungen der Mietsache er-
2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Ver-
laubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit
einbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes
Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener
1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2
Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der
nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, er-
Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Verände-
folgt die ausdrückliche Eintragung in allen Woh-
rung dem Vermieter auch unter Würdigung der Inte-
nungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Woh-
ressen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
nungseigentümers oder der Gemeinschaft der
Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der
Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sonder-
baulichen Veränderung zur Leistung einer besonde-
nachfolgern für Geldschulden entgegen der Vor-
ren Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt ent-
gabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich
sprechend.
im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung
gegen den Sondernachfolger eines Wohnungsei- (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
gentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge Vereinbarung ist unwirksam.“
bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.
2. § 554a wird aufgehoben.
(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. De-
zember 2022 anwendbar. Eine Person, die am 3. § 556a wird wie folgt geändert:
1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zer- „(3) Ist Wohnungseigentum vermietet und
tifizierter Verwalter. haben die Vertragsparteien nichts anderes ver-
einbart, sind die Betriebskosten abweichend von
(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen
Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften den Wohnungseigentümern jeweils geltenden
des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab
geltenden Fassung weiter anzuwenden. billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 49
Überleitung 4. In § 578 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 550“ durch
bestehender Rechtsverhältnisse die Angabe „§§ 550, 554“ ersetzt.
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein
Artikel 3
Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses
Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in Änderung des
solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Ge- Justizaktenaufbewahrungsgesetzes
schäftswert für die Berechnung der hierdurch ver-
anlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Das Justizaktenaufbewahrungsgesetz vom 22. März
Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwan- 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch Artikel 4
zigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geän-
Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigs- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
tel des Wertes des Rechtes anzunehmen.
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Namensverzeich-
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur nisse und“ durch die Wörter „Namens- und sonstige
Überleitung bestehender, auf Landesrecht beru- Verzeichnisse sowie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2195
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 6
„(3) Die Länder können allgemein oder für ein- Änderung der
zelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten, Grundbuchordnung
Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Ver- In § 150 Absatz 6 der Grundbuchordnung in der Fas-
zeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Ver- sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
ordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs- 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden
und Speicherungsfristen fortgelten.“ ist, wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Artikel 7
Gerichtsverfassungsgesetzes Änderung der
Grundbuchverfügung
In § 23 Nummer 2 Buchstabe c und § 72 Absatz 2
Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas- In § 113 Absatz 3 Satz 3 der Grundbuchverfügung in
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge- 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 12 des
setzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-
worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 43 Nr. 1 bis 4 ändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember
und 6“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 2“ ersetzt. 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt.
Artikel 5 Artikel 8
Änderung des Änderung der
Gesetzes über die Wohnungsgrundbuchverfügung
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung § 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fas-
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (BGBl. I S. 134), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig- 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist,
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes wird wie folgt geändert:
vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden 1. In Absatz 1 Buchstabe c werden die Wörter „an be-
ist, wird wie folgt geändert: stimmten Räumen“ gestrichen.
1. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 156 Ab- 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
satz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 und 5“ „(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts
durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt. des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbe-
2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: willigung und einen Nachweis nach § 7 Absatz 2
Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Bezug ge-
a) Satz 1 wird aufgehoben. nommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Woh-
b) In dem neuen Satz 1 werden nach den Wörtern nungseigentumsgesetzes); vereinbarte Veräuße-
„Für die Vollstreckung“ die Wörter „mit dem rungsbeschränkungen (§ 12 des Wohnungseigen-
Range nach Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt. tumsgesetzes) und Vereinbarungen über die Haftung
von Sondernachfolgern für Geldschulden sind je-
3. In § 45 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Woh- doch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Absatz 3 Satz 2
nungseigentümer“ gestrichen. des Wohnungseigentumsgesetzes).“
Artikel 9
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49 und 49a durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz“.
2. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller
Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses
des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht
übersteigen.“
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020
3. § 49a wird aufgehoben.
4. Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Nummer 9020 angefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9020 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert
worden ist, wird folgende Nummer 2016 angefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„2016 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
Artikel 11
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter
„im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt
die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €“ eingefügt.
2. Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„31017 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
Artikel 12
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 717 angefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„717 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
Artikel 13 Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert
Änderung des worden ist, werden die Wörter „Eigentumswohnungen
Grunderwerbsteuergesetzes im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
In § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Grunderwerbsteuer- nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)“ durch die Wörter
durch Artikel 196 der Verordnung vom 19. Juni 2020 „Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigen-
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör- tumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ er-
ter „im Sinne des § 15“ durch die Wörter „nach den setzt.
Vorschriften“ ersetzt.
Artikel 14 Artikel 15
Änderung des Änderung der
Gewerbesteuergesetzes Verordnung über Formblätter für die Gliederung
des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
In § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober In § 1 Absatz 3 der Verordnung über Formblätter für
2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2197
unternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I wird jeweils die Angabe „nach § 20“ durch die Wörter
S. 1334), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Ge- „im Sinne“ ersetzt.
setzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Ersten Artikel 17
Teils des Wohnungseigentumsgesetzes“ durch die Bekanntmachungserlaubnis
Wörter „im Sinne des Teil 1 des Wohnungseigentums-
gesetzes“ ersetzt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Wohnungseigen-
tumsgesetzes in der vom 1. Dezember 2020 an gelten-
Artikel 16 den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Änderung des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Artikel 18
In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Inkrafttreten
§ 19a Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Artikel 3, 6 und 9 Num-
durch Artikel 57 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. De- mer 4 sowie die Artikel 10 bis 12 treten am Tag nach
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 14. Oktober 2020
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zu-
letzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 15
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
In § 1 Absatz 1 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. Septem-
ber 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „an den Flughäfen“ die Wörter „Berlin Brandenburg,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2199
Zweite Verordnung
zur Änderung der Passverordnung,
der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
Vom 15. Oktober 2020
Es verordnet das Bundesministerium des Innern, für b) Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende An-
Bau und Heimat auf Grund gabe eingefügt:
– des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Passgesetzes, der „Kapitel 11 Schlussvorschriften“.
zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 19. Juni c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende An-
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, des § 31 gabe eingefügt:
Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 80 der Verordnung vom 19. Juni 2020 „Anhang 3a Muster der eID-Karte“.
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und des § 23 3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 „(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetrei-
(BGBl. I S. 846) sowie ber gelten folgende Fristen:
– des § 34 Nummer 1, 7 und 9 Buchstabe c des Per- 1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens
sonalausweisgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 8 zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintra-
des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gung aus der Referenzliste zu löschen;
gefasst worden ist, und des § 25 Nummer 1 bis 9
2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespei-
und 11 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019
chert, damit eine Sperrung oder Entsperrung
(BGBl. I S. 846) im Benehmen mit dem Auswärtigen
von elektronischen Identitätsnachweisen nachge-
Amt:
wiesen werden kann; solche Aktualisierungen der
Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei
Artikel 1 Monate nach ihrer Speicherung gelöscht;
Änderung der 3. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der
Passverordnung Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim
19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I wenn die Personalausweisbehörde eine Entsper-
S. 162) geändert worden ist, wird aufgehoben. rung vorgenommen hat.
(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die
Artikel 2 im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder
Änderung der erzeugt worden sind und der antragstellenden Per-
Personalausweisverordnung son zugeordnet werden können, höchstens so lan-
ge, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der
Die Personalausweisverordnung vom 1. November Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Per-
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der sonalausweisbehörde den Eingang des Sperrkenn-
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän- worts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten
dert worden ist, wird wie folgt geändert: sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperr-
summen von hergestellten Personalausweisen. Die
„Verordnung
Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn
über Personalausweise, eID-Karten
Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu
für Unionsbürger und Angehörige
löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-
des Europäischen Wirtschaftsraums und
gesetzes bleibt unberührt.“
den elektronischen Identitätsnachweis
(Personalausweisverordnung – PAuswV)“. 4. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift
glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hier-
a) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst: bei können die Besonderheiten der ausländischen
„Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und An- Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese tech-
gehörige des Europäischen Wirt- nisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuord-
schaftsraums“. nung der Anschrift ermöglichen.“
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020
5. Nach § 36a wird folgendes Kapitel 10 eingefügt: 1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
„Kapitel 10 mer 2 Buchstabe a,
eID-Karte für Unionsbürger 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4,
und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums 3. § 7,
§ 36b 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
Entsprechende Anwendung 5. § 9,
der Vorschriften über den Personalausweis 6. § 11,
(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Re- 7. § 12,
gelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betref-
fenden Angelegenheiten die Vorschriften der Ka- 8. § 12a,
pitel 1 bis 9 entsprechend. 9. § 19 Absatz 1 und 4 sowie
(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber 10. § 22.
treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der
Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Be- § 36d
hörden, an die Stelle des Personalausweisregisters
tritt das eID-Kartenregister. Muster der eID-Karte
Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abge-
§ 36c druckten Muster herzustellen. Für die einzutragen-
Nicht auf die eID-Karte den Daten gelten die formalen Anforderungen des
entsprechend anwendbare Vorschriften Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.“
Auf die eID-Karte finden keine Anwendung: 6. Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11.
7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt:
„Anhang 3a
Muster der eID-Karte
Vorderseite
Rückseite
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2201
Artikel 3 land nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalaus-
Änderung der weisverordnung erstatten.“
Personalausweisgebührenverordnung 4. § 2 wird wie folgt gefasst:
Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. No- „§ 2
vember 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) Gebühr für die eID-Karte
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbür-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ger und Angehörige des Europäischen Wirtschafts-
„Verordnung raums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.“
über Gebühren für Personalausweise und 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
eID-Karten für Unionsbürger und
Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums „§ 2a
(Personalausweis- und Auslagen für eID-Karten
eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)“.
Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: für den Versand des Briefes in das Ausland nach
„2. 37 Euro in allen anderen Fällen.“ § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der
3. § 1a wird wie folgt gefasst: Personalausweisverordnung erstatten.“
„§ 1a
Artikel 4
Auslagen für Ausweise
Inkrafttreten
Die Personalausweisbehörden lassen sich die
Auslagen für den Versand des Briefes in das Aus- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020
Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
Vom 16. Oktober 2020
Auf Grund des § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buch-
stabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) wird
wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort
„Beschaffungsverfahren“ die Wörter „– vorbehaltlich einer Präzisierung
oder Änderung nach Absatz 4 –“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der
Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisie-
rung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf
das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich
erscheint.“
2. In § 42 Nummer 2 werden nach dem Wort „Präzisierung“ die Wörter „oder
ausnahmsweise Änderung“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier