2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
Gesetz
zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
Vom 6. Oktober 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Mecklenburg-Vorpommern 108 Millionen Euro
rates das folgende Gesetz beschlossen: Niedersachsen 476 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen 1 381 Millionen Euro
Artikel 1
Rheinland-Pfalz 209 Millionen Euro
Gesetz
Saarland 84 Millionen Euro
zum Ausgleich von Gewerbesteuer-
Sachsen 275 Millionen Euro
mindereinnahmen der Gemeinden infolge
der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder Sachsen-Anhalt 137 Millionen Euro
Schleswig-Holstein 183 Millionen Euro
§1 Thüringen 146 Millionen Euro.
Pauschaler Ausgleich von In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen
Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Ge-
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen werbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Ab-
Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwar- schläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundes-
ergänzungszuweisungen enthalten.
tete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauscha-
len Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. (3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die
Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finan-
einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden zen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern
zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbe- §2
steuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszu- Verteilung auf die Gemeinden
weisungen enthalten.
(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich
(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zah-
auf die Länder verteilt: lungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pau-
Baden-Württemberg 841 Millionen Euro schalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnah-
Bayern 1 052 Millionen Euro men 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:
Berlin 282 Millionen Euro Baden-Württemberg 1 881 Millionen Euro
Brandenburg 127 Millionen Euro Bayern 2 398 Millionen Euro
Bremen 71 Millionen Euro Brandenburg 186 Millionen Euro
Hamburg 210 Millionen Euro Bremen 126 Millionen Euro
Hessen 552 Millionen Euro Hessen 1 213 Millionen Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2073
Mecklenburg-Vorpommern 120 Millionen Euro 3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Niedersachsen 814 Millionen Euro a) In Satz 6 wird die Angabe „49 Prozent“ jeweils
Nordrhein-Westfalen 2 720 Millionen Euro durch die Angabe „74 Prozent“ ersetzt.
Rheinland-Pfalz 412 Millionen Euro
b) In Satz 7 wird die Angabe „49 Prozent“ durch die
Saarland 129 Millionen Euro Angabe „74 Prozent“ ersetzt.
Sachsen 312 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 162 Millionen Euro Artikel 3
Schleswig-Holstein 330 Millionen Euro
Änderung der
Thüringen 165 Millionen Euro. Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020
(2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich
an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und § 3 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung
obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten 2020 vom 15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt
dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens geändert:
Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Wei- 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemein-
den, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und ins- „(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-
besondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-
Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemein- 77,1 Prozent für Baden-Württemberg,
descharf für 2020.
72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
(3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgan-
69,8 Prozent für Berlin,
gene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Ge-
meinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundes- 66,4 Prozent für Brandenburg,
beiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch 73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
das Land gegenüber dem Bundesministerium der Fi- 78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
nanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Aus-
74,0 Prozent für Hessen,
gleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die
Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Ge- 67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
meinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrück- 74,3 Prozent für Niedersachsen,
lich der Kompensation von Gewerbesteuerminderein- 70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
nahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das
81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,
Land unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1
ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend. 76,4 Prozent für das Saarland,
68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
§3 68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
Sondervorschriften für Berlin und Hamburg 73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Ab- 71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.“
satz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine Anwen-
dung. 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-
Artikel 2 ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-
Änderung des ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 75,6 Prozent für Baden-Württemberg,
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund- 70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be- 68,3 Prozent für Berlin,
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094),
64,9 Prozent für Brandenburg,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Au-
gust 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird 71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
wie folgt geändert: 77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „49 Prozent“ 72,5 Prozent für Hessen,
durch die Angabe „74 Prozent“ ersetzt. 66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 72,8 Prozent für Niedersachsen,
„(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er- 69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
höhen sich jeweils 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte, 74,9 Prozent für das Saarland,
2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte, 67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte, 66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,
4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie 71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.“ 70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.“
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
Artikel 4 versorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22
verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert
Änderung des Anspruchs-
ab dem Jahr 2021.“
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-
Artikel 5
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 304 der Ver- Inkrafttreten
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) Die Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
„Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu
erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatz- (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2075
Neunundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
Vom 9. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: nehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.“
Artikel 1 3. § 201a wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Lebens-
Strafgesetzbuches
bereichs“ die Wörter „und von Persönlichkeits-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- rechten“ eingefügt.
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
folgt geändert: gefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger
a) Nach der Angabe zu § 184j wird folgende Angabe Weise eine verstorbene Person zur Schau
eingefügt: stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,“.
„§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
Bildaufnahmen“. die Angabe „1 oder 2“ wird durch die Angabe
b) Die Angabe zu § 201a wird wie folgt gefasst: „1 bis 3“ ersetzt.
„§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Le- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
bensbereichs und von Persönlichkeits- die Angabe „1 oder 2“ wird durch die Angabe
rechten durch Bildaufnahmen“. „1 bis 3“ ersetzt und nach dem Wort „und“
werden die Wörter „in den Fällen der Num-
2. Nach § 184j wird folgender § 184k eingefügt:
mern 1 und 2“ eingefügt.
„§ 184k
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Verletzung des
Intimbereichs durch Bildaufnahmen „Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen
auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbe-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit nen Person.“
Geldstrafe wird bestraft, wer
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 2“ durch
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien,
die Wörter „Nummer 2 bis 4“ und werden die
dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese
Wörter „Nummer 3 oder Nummer 4“ durch die
Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer an-
Wörter „Nummer 5 oder 6“ ersetzt.
deren Person unbefugt eine Bildaufnahme her-
stellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen 4. Dem § 205 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Anblick geschützt sind, „In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77
Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Per- Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.“
son zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Artikel 2
Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt Änderung der
einer dritten Person zugänglich macht. Strafprozessordnung
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
besonderen öffentlichen Interesses an der Straf- die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli
verfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie
geboten hält. folgt geändert:
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in
1. In § 255a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen
Angabe „184j“ durch die Angabe „184k“ ersetzt.
erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissen-
schaft, der Forschung oder der Lehre, der Bericht- 2. In § 374 Absatz 1 Nummer 2a werden nach dem
erstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder Wort „Lebensbereichs“ die Wörter „und von Persön-
der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. lichkeitsrechten“ eingefügt.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder 3. In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „184i
andere technische Mittel, die der Täter oder Teil- und 184j“ durch die Angabe „184i bis 184k“ ersetzt.
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
4. In § 397a Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
„184i, 184j“ durch die Angabe „184i bis 184k“ er- ist, wird nach der Angabe „184i,“ die Angabe „184k,“
setzt. eingefügt.
(5) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Artikel 3
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Folgeänderungen Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
(1) In § 44 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes in der 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Ver- S. 960) geändert worden ist, wird nach der Angabe
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert „184i,“ die Angabe „184k,“ eingefügt.
worden ist, wird die Angabe „184i, 184j“ durch die An- (6) In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches
gabe „184i bis 184k“ ersetzt. Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von
(2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas- Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) ge-
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I ändert worden ist, wird die Angabe „184i, 184j“ durch
S. 1648) geändert worden ist, wird die Angabe „184j“ die Angabe „184i bis 184k“ ersetzt.
durch die Angabe „184k“ ersetzt.
(7) In § 75 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches
(3) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird die
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 Angabe „184i, 184j“ durch die Angabe „184i bis 184k“
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) ge- ersetzt.
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „184i, 184j“
durch die Angabe „184i bis 184k“ ersetzt. Artikel 4
(4) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-
Inkrafttreten
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2077
Verordnung
über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich
Vom 5. Oktober 2020
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- (2) Diese Verordnung gilt im Zuständigkeitsbereich
struktur verordnet auf Grund des Eisenbahn-Bundesamtes. Im Anerkennungsverfah-
ren nach dieser Verordnung werden Vorschriften des
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f in Verbindung
Landesrechts nicht geprüft.
mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einlei- (3) Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des All-
tenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 gemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbah-
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes nen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichts-
vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert, § 26 behörden der Länder oder Eisenbahnaufsichtsbehörden
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f durch Artikel 1 Nummer 7 der Länder nach dieser Verordnung anerkannte Prüf-
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom sachverständige, so sind die Prüfsachverständigen
28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) eingefügt und § 26 auch im Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen
Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buch- der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22
stabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I dieser Verordnung unterworfen.
S. 2191) neu gefasst worden ist,
§2
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung
mit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 Fachbereiche und
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch (1) Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in fol-
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gende Fachgebiete:
des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824),
1. der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hoch-
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 2
bau in
Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. Au-
gust 2016 (BGBl. I S. 2082), § 26 Absatz 1a zuletzt a) das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 aa) das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des
(BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt konstruktiven Ingenieurbaus und
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch-
bb) das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,
stabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I
S. 754) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch b) das Fachgebiet Oberbau und
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom c) das Fachgebiet Hochbau,
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden
2. der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
und Elektrotechnik in
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie: a) das Fachgebiet Signaltechnik,
b) das Fachgebiet Telekommunikation und
Artikel 1 c) das Fachgebiet Elektrotechnik.
Verordnung Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete er-
zur Anerkennung, zum folgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften.
Einsatz und zur Überwachung (2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten
von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich ausüben:
(Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung – 1. bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieur-
EPSV) bau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,
2. Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder
Teil 1 elektrotechnischen Anlagen nach § 10,
Allgemeine Vorschriften 3. Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations-
oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,
§1
4. Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von
Anwendungsbereich Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bau-
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, den arten nach § 12,
Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen 5. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicher-
nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem heit wie bei der Einhaltung von nationalen techni-
Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie schen Vorschriften oder von den zu beachtenden
in dem Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Ver-
und Elektrotechnik. gleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikan-
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
ten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 die die Anerkennung als Prüfsachverständiger bean-
und tragt wird.
6. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicher- (3) Dem Antrag auf erstmalige Anerkennung als
heit wie bei der Einhaltung von nationalen techni- Prüfsachverständiger, auf Erweiterung einer vorhan-
schen Vorschriften oder von den zu beachtenden denen Anerkennung und auf eine projektspezifische
behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von ex- Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende
pliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Unterlagen beizufügen:
Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
§3 2. eine Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses oder
Zuständige Behörde des Zeugnisses über eine vergleichbare Ausbildung
nach § 4 Absatz 2 Nummer 1,
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Be-
hörde für die Anerkennung und Überwachung der 3. Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit
Prüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5. unter Darlegung der Sachkunde nach § 4 Absatz 2
Nummer 2 und 3, insbesondere
Teil 2 a) Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber und
Anerkennung b) Nachweise über die Fachkunde in dem Fach-
gebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,
§4
4. bereits vorhandene staatliche Anerkennungen,
Anerkennungsvoraussetzungen
5. bei Antragstellern, die in einem Arbeits- oder Beam-
(1) Prüfsachverständige bedürfen vor Aufnahme ihrer
tenverhältnis stehen, eine Erklärung des Arbeit-
Tätigkeit der Anerkennung durch die zuständige Behör-
gebers, dass der Arbeitgeber den Antragsteller für
de.
die Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf stellt,
deren Antrag als Prüfsachverständigen an, wenn diese
6. soweit der Schul- oder Hochschulabschluss nicht in
Person
deutscher Sprache abgelegt worden ist, ein Nach-
1. ein Studium an einer deutschen Hochschule oder weis über die notwendigen deutschen Sprachkennt-
eine vergleichbare Ausbildung in einem Mitgliedstaat nisse nach § 4 Absatz 2 Nummer 5,
der Europäischen Union in einer Fachrichtung erfolg-
reich abgeschlossen hat, die einschlägig ist für das 7. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate
Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird, ist, und
2. über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1 8. ein Nachweis, der auf die Feststellung der körper-
verfügt, lichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 be-
schränkt ist.
3. über eine ausreichende Berufserfahrung in den Tä-
tigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen (4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4
Teilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die An- Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen,
erkennung beantragt wird, so ist im Rahmen einer Prüfung nach der Eisenbahn-
Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung festzustel-
4. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfsachver-
len, ob der Antragsteller über die erforderliche Sach-
ständiger weisungsfrei ist, so dass sie ihre Aufgaben
kunde verfügt.
unabhängig und unparteiisch wahrnehmen kann,
5. über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 (5) Dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung
des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens als Prüfsachverständiger sind folgende Nachweise bei-
für Sprachen1 verfügt, zufügen:
6. zuverlässig ist und 1. Nachweise über Arbeitsergebnisse, die der Antrag-
steller nach der Erteilung der vorhandenen Anerken-
7. körperlich geeignet ist.
nung in demjenigen Fachgebiet erbracht hat, für das
er die Verlängerung der Anerkennung beantragt,
§5
2. Nachweise über relevante Lehr- oder Fortbildungs-
Antragsverfahren
veranstaltungen, die der Antragsteller nach der Er-
(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfsachverstän- teilung der vorhandenen Anerkennung besucht hat,
diger, die Verlängerung der Anerkennung, die Er-
weiterung einer vorhandenen Anerkennung und eine 3. Nachweise über Prüfungen, die der Antragsteller
projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverstän- nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung
diger erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde. bestanden hat,
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die 4. Nachweise über Veränderungen bei der bisherigen
zuständige Behörde zu richten. Im Antrag sind die beruflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 3 und
Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für bei bereits vorhandenen staatlichen Anerkennungen
nach Absatz 3 Nummer 4, die nach der Erteilung der
1
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem vorhandenen Anerkennung eingetreten sind,
Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen,
Begleitband mit neuen Deskriptoren“, ISBN: 978-3-12-676999-0, 5. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate
© Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020. ist, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2079
6. ein Nachweis, der auf die Feststellung der körper- 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr er-
lichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 be- füllt,
schränkt ist. 2. nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16
Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüf- verfügt oder
sachverständiger ist spätestens sechs Monate vor Ab- 3. gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt
lauf der Anerkennung zu stellen. Die Verlängerung der oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere
Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung als Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat.
vorläufig erteilt, bis die Entscheidung über den Antrag
unanfechtbar ist. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt
voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4 eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglich-
Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4 keit eines Widerrufes hingewiesen worden ist.
zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.
(4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwal-
(7) Bei einem Antrag auf Erweiterung einer vorhan- tungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
denen Anerkennung als Prüfsachverständiger oder bei
(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an
einem Antrag auf eine projektspezifische Anerkennung
die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die
als Prüfsachverständiger kann die zuständige Behörde
Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder
auf die Vorlage einzelner Nachweise nach Absatz 3 ver-
widerrufen wird.
zichten oder zur Berücksichtigung besonderer Verhält-
nisse Ausnahmen von den Anforderungen nach § 4
Teil 3
zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.
Beauftragung und
§6 Aufgaben der Prüfsachverständigen
Anerkennung als Prüfsachverständiger §8
(1) Der Prüfsachverständige erhält über seine An- Beauftragung
erkennung einen Bescheid. In dem Bescheid sind fest-
zulegen: (1) Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden
1. die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der
Prüfsachverständige anerkannt ist, Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vor-
2. die Geltungsdauer der Anerkennung und schriften.
3. die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden (2) In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbe-
Stempel. sondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzu-
legen.
(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden. §9
(3) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie Bautechnische Prüfung der Nachweise von
kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden. Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer (1) Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüf-
Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der sachverständige die erforderlichen Nachweise von In-
anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und genieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie
beruflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Voll-
Tätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige ständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationa-
anerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige len technischen Vorschriften zu prüfen. Hierbei sind,
der Veröffentlichung zugestimmt hat. soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wär-
me- und Schallschutzes sowie des baulichen und kon-
§7 struktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.
Erlöschen, Rücknahme (2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichpro-
und Widerruf der Anerkennung benartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:
(1) Die Anerkennung erlischt 1. die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den
1. durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem
Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Prüfbericht sowie
Behörde, 2. die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher
Abnahmen.
2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüf-
sachverständigen oder
§ 10
3. mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung.
Planprüfung von
(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung Signal-, Telekommunikations-
zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerken- oder elektrotechnischen Anlagen
nung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht (1) Bei der Planprüfung von Signal-, Telekommuni-
vorgelegen hat. kations- oder elektrotechnischen Anlagen hat der Prüf-
(3) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung sachverständige Ausführungsunterlagen auf Vollstän-
widerrufen, wenn der Prüfsachverständige digkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
technischen Vorschriften und den vorhandenen Plan- Teil 4
feststellungen zu prüfen. Pflichten der Prüfsachverständigen
(2) Ausführungsunterlagen, die für den Endzustand
der Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechni- § 14
schen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem Unabhängigkeit,
Prüfbericht nach § 20 Absatz 2 beizufügen. Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
(1) Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung sei-
§ 11 ner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines
Auftraggebers nicht gebunden. Er erfüllt die ihm oblie-
Abnahmeprüfung von genden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wis-
Signal-, Telekommunikations- sen und Gewissen.
oder elektrotechnischen Anlagen (2) Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtun-
(1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachver- gen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffen-
ständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, den Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen.
Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prü-
auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung fen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausfüh-
und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen. rung er beteiligt war.
(3) Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten
(2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dür- unter Beachtung der nationalen technischen Vorschrif-
fen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung ten mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. Er
nach § 10 sie nicht beteiligt waren. hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforder-
lichen Sorgfalt zu ermitteln.
§ 12
§ 15
Zulassungsprüfung Persönliche Aufgabenerfüllung
Bei der Zulassungsprüfung von generischen Produk- und Beschäftigung von Hilfskräften
ten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder (1) Der Prüfsachverständige hat die zu erbringenden
Bauarten hat der Prüfsachverständige die Übereinstim- Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Eine
mung mit den nationalen technischen Vorschriften zu zeitweise Vertretung ist nur durch Prüfsachverständige
prüfen und zu bewerten. mit gleicher Anerkennung zulässig.
(2) Vor der Vollendung des 70. Lebensjahres hat der
§ 13 Prüfsachverständige laufende Prüfaufträge im Einver-
nehmen mit seinen Auftraggebern an geeignete Prüf-
Prüfung bei festgestellten sachverständige zu übergeben.
Abweichungen von nationalen technischen (3) Erbringen mehrere Prüfsachverständige ein ge-
Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen meinschaftliches Prüfergebnis, muss zweifelsfrei erkenn-
Wenn eine Abweichung von den nationalen techni- bar sein, wer für welche Teile des Prüfergebnisses, der
schen Vorschriften oder den zu beachtenden behörd- Feststellungen und der Beurteilungen verantwortlich ist.
lichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der (4) Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften ein-
Prüfsachverständige, zelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren
Tätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann. Der Prüf-
1. ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit ge- sachverständige trägt die Verantwortung für die
führt worden ist, Auswahl und die Überwachung der Hilfskräfte. Erfor-
derliche Beurteilungen muss der Prüfsachverständige
2. ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem ange-
persönlich vornehmen.
stellt worden ist und ob das gleiche Sicherheits-
niveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der
§ 16
geltenden nationalen technischen Vorschriften oder
Haftpflichtversicherung
3. ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt
(1) Der Prüfsachverständige hat eine Haftpflichtver-
worden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdun-
sicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschä-
gen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden. den abzuschließen und während der Dauer der Aner-
Dies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Risiko- kennung aufrechtzuerhalten. Die Pflicht nach Satz 1
managementverfahrens wegen einer signifikanten ist erfüllt, wenn das Unternehmen, das den Prüfsach-
Änderung nach der Durchführungsverordnung (EU) verständigen beschäftigt, eine Haftpflichtversicherung
Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über abgeschlossen hat, die den Prüfsachverständigen na-
die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluie- mentlich einbezieht. Die Haftpflichtversicherung muss
rung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Mil-
der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom lionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindes-
3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung tens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr auf-
(EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; weisen.
L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, erfor- (2) Die Versicherung muss eine fünfjährige Nachhaf-
derlich ist. tung vorsehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2081
§ 17 L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
Berufsgeheimnis L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung die Daten vor unbefugter Einsichtnahme
(1) Dem Prüfsachverständigen ist es untersagt, die schützen und sicherstellen, dass die Daten
bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse
Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Vor- oder Nach- 1. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfüg-
teil Dritter unbefugt zu verwenden. Diese Pflicht des bar sind,
Prüfsachverständigen zur Geheimhaltung besteht über 2. innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht
die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie werden können und
gilt auch nach dem Erlöschen oder nach dem Widerruf 3. nicht nachträglich geändert werden können.
der Anerkennung.
(2) Für Hilfskräfte des Prüfsachverständigen gilt Ab- § 21
satz 1 entsprechend. Anzeigepflichten zur
Person und zur beruflichen oder
§ 18 gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
Anzeigepflicht Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Be-
Erkennt der Prüfsachverständige, dass eine Gefahr hörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
für die öffentliche Sicherheit oder für die ordnungsge- 1. die Änderung seiner Wohn- oder Niederlassungs-
mäße Durchführung seiner Prüftätigkeit besteht, so hat adresse,
er dies unverzüglich dem betreffenden Auftraggeber
und der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde anzu- 2. die Änderung seiner beruflichen oder gewerblichen
zeigen. Tätigkeit und die Aufnahme einer weiteren beruf-
lichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere
§ 19 den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder in ein Beam-
tenverhältnis,
Verantwortung für die eingesetzten
Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen 3. rechtskräftige Verurteilungen in einem gegen ihn ge-
richteten Strafverfahren,
Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung
seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Ein- 4. die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenz-
richtungen und Ausrüstungen verantwortlich. verfahrens über sein Vermögen oder über das Ver-
mögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäfts-
führer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines
§ 20
Insolvenzverfahrens und die Abweisung der Eröff-
Aufzeichnungs- und nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
5. die dauerhafte Verschlechterung seines Gesund-
(1) Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm heitszustands, aufgrund derer er unfähig ist, die Tä-
durchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen. tigkeit des Prüfsachverständigen ordnungsgemäß
Die Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit auszuüben, und
dem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu un-
6. das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 16.
terzeichnen.
(2) Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner § 22
Prüfung in einem Prüfbericht fest. Der Prüfbericht ist
Auskunftspflichten
nachvollziehbar zu fassen. Er ist zu unterzeichnen so-
wie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde
nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu
Stempel zu versehen. erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die
zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung
(3) Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende
seiner Pflichten erforderlich sind.
Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren:
1. die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und § 23
2. sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Prüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverstän-
diger beziehen. Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebie-
ten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Ka- einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaus-
lenderjahres, in dem der betreffende Prüfauftrag abge- tausch zu pflegen.
schlossen worden ist.
(4) Werden die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 auf Teil 5
Datenträgern gespeichert, muss der Prüfsachverstän- Überwachung
dige durch technische und organisatorische Maßnah- der Prüfsachverständigen
men nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des § 24
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Überwachung
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- (1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsach-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. verständigen regelmäßig.
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prü-
Form fer und Gutachter gegenüber der zuständigen Behörde
1. einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen, bis zum Ablauf des 1. März 2021 eine schriftliche oder
elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten
2. einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfun- nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künfti-
gen, gen Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestim-
3. einer Befragung, mungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nach-
4. einer Auditierung oder weise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit
der Erklärung nach Satz 1 einzureichen.
5. einer Auswertung von elektronisch gespeicherten
Arbeitsergebnissen. (2) Absatz 1 gilt für unbefristete Anerkennungen mit
der Maßgabe, dass diese Anerkennungen längstens bis
Teil 6 zum 1. Dezember 2025 gelten.
Schlussbestimmungen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prü-
§ 25 fer und Gutachter im Fachbereich Signaltechnik, Tele-
kommunikation und Elektrotechnik, die am 1. Dezem-
Übergangsvorschriften ber 2020 Tätigkeiten nach § 12 oder § 13 ausüben und
(1) Anerkennungen von Prüfern und Gutachtern, die die bislang keine Anerkennung beim Eisenbahn-Bun-
am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 desamt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2083
Anlage 1
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
Fachkunde im Eisenbahnwesen
1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht
1.1 Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren,
1.2 vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren,
1.3 vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch
in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens,
1.4 Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik.
2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik
Grundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung.
3. Technik des Fach- und Teilgebietes
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet,
für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
4. Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen)
4.1 Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, ob mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist,
4.2 für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte
Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die anhand eines Vergleichs mit einem Referenzsystem ge-
führt worden sind,
4.3 für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte
Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die über eine explizite Risikoabschätzung geführt worden
sind.
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
Anlage 2
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
Berufserfahrung
1. Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau-
und Hochbau-Anlagen
Übersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete
Besondere
Anerkennungsvoraussetzungen Ingenieurbau
Teilgebiet
Brückenbau Hochbau
Teilgebiet einschließ- Teilgebiet (vorbeu-
Brückenbau lich des Geotechnik gender
konstruk- Teilgebiet und Oberbau
einschließ- baulicher
Erstmalige Anerkennung: N tiven Inge- Geotechnik Tunnelbau
lich des Brand-
Erweiterung der Anerkennung: E nieurbaus und
konstruk- Tätigkeits- schutz)
Tunnelbau
tiven Inge- Tätigkeits- bereich:
nieurbaus bereich: Felsbau
Schweiß-
technik
Praktische Berufserfahrung
mehr als 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre
Berufserfahrung bei der Anfertigung von
Standsicherheitsnachweisen von sta-
tisch und konstruktiv schwierigen Bau- N, E N, E N, E
vorhaben
Berufserfahrung bei der bautechnischen
Prüfung als Mitarbeiter einer Bauauf-
sichtsbehörde, eines Prüfamtes oder ei- N, E N, E N, E N, E
nes anerkannten Prüfers für bautechni-
sche Nachweise im Eisenbahnbau
Berufserfahrung bei der Bauleitung oder
der Überwachung statisch und kon- N, E N, E N, E N, E
struktiv schwieriger Bauvorhaben
Anerkennung als Prüfingenieur eines
Bundeslandes für das Teilgebiet, für
das die Anerkennung als Prüfsachver- N, E
ständiger beantragt wird (fakultativ)
Anerkennung als Schweißfachingenieur N, E
Anerkennung als Prüfsachverständiger
für das Teilgebiet Felsbau oder Nach- N, E
weis über eine Qualifikation als Geologe
Berufserfahrung in der Planung, Prüfung
und Ausführung von Oberbauanlagen N
Berufserfahrung in der brandschutz-
technischen Planung, Prüfung und Aus-
führung von Gebäuden im Bereich:
– des abwehrenden Brandschutzes,
– des Brandverhaltens von Bauproduk-
ten und N
– des anlagentechnischen Brandschut-
zes
sowie Kenntnis des einschlägigen Re-
gelwerks und der Nachweisverfahren in
diesen Bereichen
2. Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechni-
schen Anlagen
2.1 Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
2.1.1 dreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2085
2.1.2 Bearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick
auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt
wird.
In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Pro-
jekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden.
2.2 Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.
2.3 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
2.3.1 zweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,
2.3.2 Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und
2.3.3 erfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkann-
ten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.
3. Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektro-
technischen Anlagen
3.1 Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
3.1.1 zweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fach-
gebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen“ an zehn geeigneten Projekten und
3.1.2 erfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die
Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.
In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Pro-
jekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden.
3.2 Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.
3.3 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
3.3.1 zweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,
3.3.2 Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und
3.3.3 erfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines an-
erkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.
4. Für die Zulassungsprüfung
4.1 Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
4.1.1 dreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen
Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und
4.1.2 erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten
Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.
4.2 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
4.2.1 zweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und
4.2.2 erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht
eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.
5. Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen
Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
5.1 Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
5.1.1 dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die
Prüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und
5.1.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten
Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.
5.2 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
5.2.1 zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fach-
gebiet durchführt, und
5.2.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht
eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
Artikel 2 §4
Verordnung Ausschluss
über die Prüfung zum Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demsel-
Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich ben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht
(Eisenbahn-Prüfsachverständigen- Mitglied der Prüfungskommission sein.
Prüfungsverordnung – EPSPV)
§5
Teil 1 Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der
Ziel der Prüfung;
Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis
Zulassungsvoraussetzungen
der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu
wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zu-
§1 ständigen Behörde.
Ziel der Prüfung
§6
In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisen-
bahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüf- Unabhängigkeit; Unparteilichkeit
sachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer
Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachver- Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an
ständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden.
Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigen- Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.
verordnung verfügt.
Teil 3
§2 Durchführung der Prüfung
Zulassungsvoraussetzungen
§7
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungs-
voraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsach- Prüfungstermine und Prüfungsorte
verständigenverordnung mit Ausnahme der Anerken- (1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr
nungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 durchgeführt werden.
und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Ein-
hinreichend belegen kann. vernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungs-
kommission die Prüfungstermine und -orte fest und
Teil 2 gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn
Prüfungskommission den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektro-
nisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch
über den Ablauf der Prüfung.
§3
Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung §8
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder Prüfung
der Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfun- (1) Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfun-
gen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden gen der Fächer
jeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen. Sie
1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und
für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. 2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisen-
bahntechnik und
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend
1. dem Leiter der Prüfungskommission, den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisen-
2. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Eisen- bahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die
bahn- und Verwaltungsrecht, Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt
wird.
3. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Grund-
lagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahn- Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach
technik und § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüf-
sachverständigenverordnung beantragt haben, werden
4. mindestens einem Fachprüfer für jedes der Fach- zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der
gebiete, für das die Anerkennung als Prüfsachver- Sicherheit geprüft.
ständiger beantragt wird.
(2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission
Ein nicht stimmberechtigter Schriftführer unterstützt abgenommen.
den Leiter der Prüfungskommission bei der ordnungs- (3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier
gemäßen Durchführung der Prüfung. Hat ein Prüfling in Prüflinge geprüft werden.
einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten die
notwendigen Kenntnisse nachgewiesen, kann das (4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.
Eisenbahn-Bundesamt von einer Berufung der Fach- (5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststel-
prüfer für diese Fächer oder Fachgebiete absehen. lung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2087
schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. „nicht bestanden“. Bei wesentlichen Bewertungsunter-
Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskom- schieden zwischen den Mitgliedern der Prüfungskom-
mission und dem Schriftführer zu unterzeichnen. mission in Bezug auf das Bestehen der Teilprüfungen in
den einzelnen Fächern entscheidet der Leiter der Prü-
§9 fungskommission.
Nichtöffentlichkeit
(2) Die Prüfung ist insgesamt als „bestanden“ zu er-
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können Ver- klären, wenn in jeder Teilprüfung mindestens eine Leis-
treter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein. tung erbracht worden ist, die zwar Mängel aufweist,
(2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht
an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungs- (ausreichende Leistung). Wird die Leistung einer Teil-
fächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommis- prüfung als „nicht bestanden“ bewertet, ist auch die
sion und der Schriftführer teilnehmen. Gesamtprüfung als „nicht bestanden“ zu bewerten.
§ 10
§ 14
Ausweispflicht
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters Bestehen der Prüfung
der Prüfungskommission auszuweisen.
Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bun-
§ 11 desamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1
Täuschungshandlungen und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.
und Ordnungsverstöße; Belehrung
(1) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über § 15
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungs-
verstößen zu belehren. Nichtbestehen der Prüfung
(2) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen
oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stö- Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so er-
ren, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung teilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprü-
einer Prüfung und die Folgen entscheidet die Prüfungs- fungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausrei-
kommission nach Anhörung des Prüflings. In schwer- chende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Be-
wiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten dingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist
Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs-
für „nicht bestanden“ erklärt werden. belehrung zu versehen.
§ 12 § 16
Rücktritt und Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann vor der Bekanntgabe der ersten Wiederholungsprüfung
Prüfungsaufgabe von der Prüfung zurücktreten, indem
er eine schriftliche Erklärung abgibt oder eine Erklärung (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wie-
zu Protokoll gibt. In diesem Fall gilt die Prüfung als derholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Mo-
nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling aus nate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
wichtigem Grund nicht zur Prüfung erscheint.
(2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.
wichtigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prü-
fung insgesamt als „nicht bestanden“. Liegt ein wich- (3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüf-
tiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich ab- ling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien,
geschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; wenn er
in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen
Termin fortzusetzen. 1. in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen
(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent- Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leis-
scheidet der Leiter der Prüfungskommission. tung erbracht hat und
Teil 4 2. innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht
Prüfungsergebnis bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung be-
und Wiederholungsprüfung antragt hat.
§ 13 (4) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich
auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend
Feststellen des Prüfungsergebnisses den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisen-
(1) Die Prüfungskommission stellt das Bestehen bahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die An-
oder Nichtbestehen der Prüfung fest. Sie bewertet die erkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von frühe-
Prüfungsleistung in jedem Fach mit „bestanden“ oder ren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
Teil 5 Teil 6
Einsicht in die Schlussbestimmungen
Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
§ 19
§ 17 Übergangsvorschriften
Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Wer vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der zum Prüfsachverständigen insgesamt nicht bestanden
Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu ge- hat, jedoch einzelne Teilprüfungen bestanden hat, kann
währen. innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem 1. Dezember
2020, frühestens jedoch sechs Kalendermonate nach
(2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüf-
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung einen er-
ling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche
neuten Antrag auf Prüfung unter Anrechnung der be-
Verfahren ausgehändigt werden.
reits bestandenen Teilprüfungen stellen. Sofern in der
Mitteilung des Prüfungsergebnisses abweichende Fris-
§ 18 ten angeordnet waren, werden diese durch die vorste-
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen hende Fristenregelung ersetzt.
Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des (2) Für Antragsteller, die vor dem 1. Dezember 2020
Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und einen Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverstän-
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüg- diger gestellt haben, aber erst nach dem 1. Dezember
lich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automa- 2020 zur Prüfung zugelassen werden, gelten die Rege-
tisiert, zu löschen. lungen dieser Verordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2089
Anlage
(§ 8 Absatz 4)
Prüfungsdauer
1. Fächer
1.1 Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
1.2 Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik,
1.3 Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-
Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird,
1.4 Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2
Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen).
2. Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau
Prüfungsdauer in Minuten
Erweiterung der
Erweiterung der Erweiterung der
Anerkennung auf ein
Fach Erstmalige Anerkennung Anerkennung auf ein Anerkennung innerhalb
weiteres Teilgebiet im
weiteres Fachgebiet desselben Teilgebietes
Fachgebiet
1 45 bis zu 15* bis zu 15* bis zu 15*
2 45 45 45 15
3 45 45 45 45
4 30 30 30 20
* Im Einzelfall vor der Prüfung festzulegen.
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung
als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung an-
gemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling
ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
3. Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik
Prüfungsdauer in Minuten
Erweiterung der
Erweiterung der Erweiterung der
Anerkennung auf ein
Fach Erstmalige Anerkennung Anerkennung auf ein Anerkennung innerhalb
weiteres Teilgebiet im
weiteres Fachgebiet desselben Teilgebietes
Fachgebiet
1 45 15 15 15
2 45 15 15 15
3 60 60 60 40
4 30 30 30 20
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung
als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung an-
gemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling
ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
Artikel 3
Änderung der
Bundeseisenbahngebührenverordnung
Die Anlage 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Teil I Abschnitt 1 wird die Nummer 1.20 aufgehoben.
2. Nach Teil I Abschnitt 11 werden die folgenden Abschnitte 12 und 13 angefügt:
„Abschnitt 12
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
12.1 Anerkennung mit mündlichem Prüfungs- §§ 4 und 24 EPSV 5 800 Euro zuzüglich Auslagen
verfahren und Überwachung eines Prüf- für externe Prüfer
sachverständigen
12.2 Anerkennung ohne mündliches Prüfungs- §§ 4 und 24 EPSV 3 400 Euro
verfahren und Überwachung eines Prüf-
sachverständigen
12.3 Verlängerung einer Anerkennung und § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und 2 800 Euro
Überwachung eines Prüfsachverständigen § 24 EPSV
12.4 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüf- § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 3 000 Euro zuzüglich Auslagen
sachverständigen mit mündlichem Prü- EPSV für externe Prüfer
fungsverfahren
12.5 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüf- § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 1 800 Euro
sachverständigen ohne mündliches Prü- EPSV
fungsverfahren
Abschnitt 13
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSPV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
13.1 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 16 EPSPV
a) Wiederholungsprüfung mit drei oder a) 3 000 Euro zuzüglich Aus-
mehr Prüfungsfächern lagen für externe Prüfer
b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prü- b) 2 100 Euro zuzüglich Aus-
fungsfächern lagen für externe Prüfer
c) Wiederholungsprüfung mit einem Prü- c) 1 200 Euro zuzüglich Aus-
fungsfach lagen für externe Prüfer“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Oktober 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2091
Zweite Verordnung
zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung*
Vom 5. Oktober 2020
Es verordnet auf Grund cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ent-
sorgungsträger“ das Komma und die Wörter
– des § 8 Absatz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und
„soweit sie Altöl entsorgen, und“ durch einen
des § 25 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 des Kreis-
Punkt ersetzt.
laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
– des § 65 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das
jeweils in Verbindung mit § 67 Satz 1 des Kreislaufwirt- Wort „Nummer“ ersetzt.
schaftsgesetzes, die Bundesregierung, unter Berück-
sichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 2. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das
2. Juli 2020: Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das
Wort „Nummer“ ersetzt.
Artikel 1 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „(1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat
Altölverordnung Vorrang vor der energetischen Verwertung und der
Beseitigung, soweit dies technisch möglich und
Die Altölverordnung in der Fassung der Bekannt- wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stoff-
machung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zu- lichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor
letzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
wird wie folgt geändert: schaftsgesetzes.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammler“ aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
durch das Wort „Sammler“ ersetzt. bb) In Satz 1 wird das Wort „aufbereitet“ durch
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende die Wörter „stofflich verwertet“ ersetzt.
durch das Wort „und“ ersetzt. cc) In Satz 2 werden die Wörter „das Aufberei-
tungsverfahren“ durch die Wörter „stoffliche
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 Verwertung“ und das Wort „Aufbereitung“
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom durch die Wörter „stofflichen Verwertung“
14.6.2018, S. 109). ersetzt.
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das
5. § 4 wird wie folgt geändert: Wort „Absatz“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das c) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch
Wort „Absatz“ ersetzt. das Wort „Nummer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 6 werden die Wörter „der §§ 30
und 31“ durch die Angabe „des § 30“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einsammlern“ durch
das Wort „Sammlern“ ersetzt und werden 8. In § 7 wird nach dem Wort „Lösemitteln,“ das Wort
die Wörter „getrennt von anderen Altölen ge- „Benzin,“ eingefügt.
halten, getrennt eingesammelt“ durch die 9. § 8 wird wie folgt geändert:
Wörter „getrennt gesammelt“ ersetzt. a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „1a“ durch
bb) In Satz 2 wird das Wort „Getrennthaltung“ die Angabe „2“ ersetzt.
durch das Wort „Getrenntsammlung“ ersetzt. b) Die Absätze 1a bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Aufberei-
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
tung,“ durch die Wörter „stofflichen und“
wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Ver-
ersetzt.
brennungsmotoren- und Getriebeölen an End-
bb) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Getrennt- verbraucher Fernkommunikationsmittel verwen-
haltung“ durch das Wort „Getrenntsamm- det werden.“
lung“ ersetzt.
10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1“ ge-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einsammler“ durch strichen und wird das Wort „aufbereitet“ durch
das Wort „Sammler“ und das Wort „Ge- die Wörter „stofflich verwertet“ ersetzt.
trennthaltung“ durch das Wort „Getrennt-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht getrennt
sammlung“ ersetzt.
hält,“ gestrichen und wird das Wort „einsam-
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An- melt“ durch das Wort „sammelt“ ersetzt.
gabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und
c) In Nummer 5 wird das Wort „hält“ durch das
die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
Wort „sammelt“ ersetzt.
ersetzt.
11. § 11 wird aufgehoben.
e) In Absatz 6 wird das Wort „Einsammlern“ durch
das Wort „Sammlern“, das Wort „halten“ durch 12. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zu-
das Wort „sammeln“, wird jeweils die Angabe ordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammel-
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe kategorie wird wie folgt geändert:
„Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt. a) Nach der sechsten Ziffer eines jeden Abfall-
6. § 5 wird wie folgt geändert: schlüssels der Sammelkategorien 1 bis 4 wird
jeweils ein Sternchen „*“ eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In der Sammelkategorie 3 werden jeweils die
aa) In Satz 1 wird das Wort „aufbereitet“ durch
Wörter „, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr
das Wort „stofflich“ ersetzt.
als 50 mg/kg“ durch folgende Fußnote 1 ersetzt:
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„1 Mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als
„Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungs- 50 mg/kg.“
anlage die Untersuchung nicht selbst vor, ist
sie von einer notifizierten Untersuchungs- 13. Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3) Probenahmen und Unter-
stelle durchzuführen. Grundlage für diese suchung von Altöl wird wie folgt geändert:
Notifizierung ist eine Akkreditierung nach a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
DIN EN ISO 17025. Nimmt der Betreiber einer aa) In Satz 1 werden die Wörter „DIN 51 750
Altölentsorgungsanlage die Untersuchung Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2,
selbst vor, ohne regelmäßig mit Erfolg an Ausgabe März 1984“ durch die Wörter
Ringversuchen teilzunehmen, kann die zu- „DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004 (und
ständige Behörde die Untersuchung durch DIN EN ISO 3170 Berichtigung 1, Ausgabe
eine bestimmte Untersuchungsstelle vor- Dezember 2007) und DIN EN ISO 3171, Aus-
schreiben.“ gabe November 2000“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge- bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN 51 750“
strichen und wird das Wort „Altöleinsammlers“ durch die Angabe „DIN EN ISO 3170 und
durch das Wort „Altölsammlers“ ersetzt. DIN EN ISO 3171“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 1.8 werden die Wörter „DIN 51 848,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Ausgabe März 1984“ durch die Wörter „DIN EN
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Aufarbeitung“ ISO 4259-2, Ausgabe Februar 2020“ ersetzt.
durch das Wort „stofflichen“ ersetzt. c) Nummer 3.3.2.1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Aufbereitung“ aa) In der Überschrift werden die Wörter „nach
durch das Wort „stofflichen“ ersetzt. Wickbold“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2093
bb) In Satz 1 werden die Wörter „in einer Wick- „Hier ist die Nummer des Begleitscheins ein-
bold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN zutragen, soweit der Erklärungspflichtige nach
ISO 24 260, Mai 1994“ durch die Wörter „in § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in
Anlehnung an das Verbrennungsverfahren Verbindung mit der Nachweisverordnung Be-
zur Bestimmung des Halogen- und Schwe- gleitscheine auszufüllen hat.“
felgehalts in Materialien durch Verbrennung b) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
in einem geschlossenen, Sauerstoff enthal-
tenen System nach DIN EN 14 582, Ausgabe „1.4 Dem Altöl wurden im Betrieb weder Fremd-
Dezember 2016“ und im letzten Halbsatz stoffe, wie synthetische Öle auf der Basis
wird die Angabe „April 1995“ durch die An- von PCB oder deren Ersatzprodukte, bei-
gabe „Juli 2009“ ersetzt. gefügt noch Abfälle, die dazu führen, dass
Altöle nicht mehr stofflich verwertet werden
d) In Nummer 3.3.2.2 werden die Wörter „DIN 51 577 können.“
Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw. DIN 51 577 c) In Nummer 2.1 wird das Wort „aufbereiten“
Teil 3, Ausgabe Juni 1990“ durch die Wörter durch das Wort „stofflich“ ersetzt.
„DIN ISO 15 597, Ausgabe Januar 2006“ ersetzt.
14. Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2) Erklärung über die Artikel 2
Entsorgung von Altölen wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Der Wortlaut rechts unter der Begleitschein-Nr. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wird wie folgt gefasst: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Oktober 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
Verordnung
über Sicherheitsanforderungen und
vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
Vom 6. Oktober 2020
Auf Grund des § 26 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Abschnitt 5
Absatz 4 und des § 27 Absatz 6 in Verbindung mit § 27 Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers
Absatz 7 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai
§ 15 Errichtung des Endlagers
2017 (BGBl. I S. 1074) verordnet das Bundesministe-
§ 16 Probebetrieb des Endlagers
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
§ 17 Sicherheit während der Errichtung, des Betriebs und der
unter Wahrung der Rechte des Bundestages: Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände
§ 18 Einlagerung von radioaktiven Abfällen
Artikel 1 § 19 Stilllegung des Endlagers
Verordnung Abschnitt 6
über Sicherheitsanforderungen
Weitere Vorschriften
an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
§ 20 Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung
(Endlagersicherheitsanforderungsverordnung –
§ 21 Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfäl-
EndlSiAnfV) len am selben Standort
Inhaltsübersicht Anlage Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen §1
Abschnitt 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen des Bundes
Langzeitsicherheit
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3
§ 3 Bewertungszeitraum; Entwicklungen des Endlagersys- Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-
tems machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
§ 4 Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni
§ 5 Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Ge- 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der
birgsbereichs als wesentlicher Barriere
jeweils geltenden Fassung, die zur Endlagerung hoch-
§ 6 Integrität und Robustheit der technischen und geotech-
radioaktiver Abfälle bestimmt sind. Sie ist im Ge-
nischen Barrieren als wesentliche Barrieren
nehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des
§ 7 Dosiswerte im Bewertungszeitraum
Atomgesetzes in Verbindung mit der Atomrechtlichen
§ 8 Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen
Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die
Abschnitt 3
zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. No-
Erkundung des vember 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, in
Endlagerstandortes und Planung des Endlagers der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Der
§ 9 Erkundung des Endlagerstandortes Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
§ 10 Sicherheitskonzept Atomgesetzes hat die Einhaltung der Regelungen dieser
§ 11 Auslegung des Endlagers Verordnung zu gewährleisten.
§ 12 Optimierung des Endlagersystems (2) Erfolgt am selben Standort eine zusätzliche End-
lagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle nach
Abschnitt 4 § 1 Absatz 6 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai
2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der
Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
§ 13 Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, so
§ 14 Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagerge- sind für die Endlagerung dieser weiteren radioaktiven
binde Abfälle die Bestimmungen des § 21 zu beachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2095
§2 (3) Als zu erwartende Entwicklungen einzuordnen
Begriffsbestimmungen sind diejenigen Entwicklungen, die sicher oder in der
Regel eintreten werden, insbesondere hinsichtlich der
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: geologischen und klimatischen Situation, der geologi-
1. wesentliche Barrieren schen, technischen und geotechnischen Barrieren so-
die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der wie der einzulagernden Abfälle.
radioaktiven Abfälle beruht; (4) Als abweichende Entwicklungen einzuordnen
2. weitere Barrieren sind diejenigen Entwicklungen, die nicht zu erwarten
sind, aber hinsichtlich der geologischen und klimati-
die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen
schen Situation, der technischen und geotechnischen
Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine
Barrieren sowie der einzulagernden Abfälle eintreten
Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;
können.
3. Bewertungszeitraum
(5) Zusätzlich zu den zu erwartenden und den ab-
der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des weichenden Entwicklungen sind hypothetische Ent-
Endlagers zu prüfen und darzustellen ist; wicklungen und Entwicklungen auf der Grundlage
4. Endlagergebinde zukünftiger menschlicher Aktivitäten zu beschreiben,
soweit deren Berücksichtigung der weiteren Optimie-
die zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit ra-
rung des Endlagersystems oder der Überprüfung der
dioaktiven Abfällen;
Robustheit des Endlagersystems dienen kann.
5. Integrität
(6) Hypothetische Entwicklungen sind Entwicklun-
der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radio- gen, die selbst unter ungünstigen Annahmen nach
aktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrie- menschlichem Ermessen auszuschließen sind.
ren des Endlagersystems;
(7) Entwicklungen auf der Grundlage zukünftiger
6. Langzeitsicherheit menschlicher Aktivitäten sind Entwicklungen, die durch
der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es zukünftige menschliche Aktivitäten, insbesondere durch
um den langfristigen Schutz der menschlichen unbeabsichtigtes menschliches Eindringen in das End-
Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen lager, ausgelöst werden können und die für die Sicher-
Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle; heit des Endlagersystems relevant werden können. Als
Referenzentwicklungen hierfür dienen solche Entwick-
7. Sicherheitsbericht
lungen, die durch derzeit übliche menschliche Aktivitä-
der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ten ausgelöst werden können.
der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;
8. Sicherheitsfunktion §4
eine Eigenschaft einer Komponente des Endlager- Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle
systems oder ein im Endlagersystem ablaufender (1) Die einzulagernden radioaktiven Abfälle sind im
Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforde- Endlagersystem mit dem Ziel zu konzentrieren und si-
rungen an ein sicherheitsbezogenes System oder cher einzuschließen, die darin enthaltenen Radionuklide
Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt; mindestens im Bewertungszeitraum von der Biosphäre
9. Robustheit fernzuhalten.
die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des (2) Das vorgesehene Endlagersystem hat den siche-
Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber in- ren Einschluss der radioaktiven Abfälle passiv und
neren und äußeren Einflüssen und Störungen. wartungsfrei durch ein robustes, gestaffeltes System
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 verschiedener Barrieren mit unterschiedlichen Sicher-
des Standortauswahlgesetzes anzuwenden. heitsfunktionen zu gewährleisten.
(3) Die wesentlichen Barrieren zum Erreichen des si-
Abschnitt 2 cheren Einschlusses der radioaktiven Abfälle sind
Langzeitsicherheit 1. ein oder mehrere einschlusswirksame Gebirgsberei-
che oder
§3
2. im Fall des Wirtsgesteins Kristallingestein, sofern
Bewertungszeitraum; kein einschlusswirksamer Gebirgsbereich ausgewie-
Entwicklungen des Endlagersystems sen werden kann, für die jeweilige geologische Um-
(1) Der Bewertungszeitraum beträgt eine Million gebung geeignete technische und geotechnische
Jahre ab dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers. Barrieren.
(2) Die für die Auslegung des Endlagers und die (4) Der sichere Einschluss muss innerhalb der we-
Bewertung der Langzeitsicherheit relevanten Entwick- sentlichen Barrieren nach Absatz 3 so erfolgen, dass
lungen des Endlagersystems und der geologischen die Radionuklide aus den radioaktiven Abfällen weitest-
Situation am Endlagerstandort innerhalb des Bewer- gehend am Ort ihrer ursprünglichen Einlagerung ver-
tungszeitraumes sind systematisch zu ermitteln, zu bleiben.
beschreiben und einzuordnen als (5) Für die zu erwartenden Entwicklungen ist zu prü-
1. zu erwartende Entwicklungen oder fen und darzustellen, dass im Bewertungszeitraum
2. abweichende Entwicklungen. 1. insgesamt höchstens ein Anteil von 10–4 und
Die Einordnung ist zu begründen. 2. jährlich höchstens ein Anteil von 10–9
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
sowohl der Masse als auch der Anzahl der Atome aller Es ist zu prüfen und darzustellen, dass die Herstellung
ursprünglich eingelagerten Radionuklide aus dem Be- und Errichtung der Barrieren nach diesen Spezifikatio-
reich der wesentlichen Barrieren ausgetragen wird. In nen in der erforderlichen Anzahl qualitätsgesichert
diesen Anteilen sind auch radioaktive Zerfallsprodukte möglich sind. Die vorgesehene Qualitätssicherung
der ursprünglich eingelagerten Radionuklide zu berück- muss dem Stand von Wissenschaft und Technik ent-
sichtigen. sprechen. Die Herstellung, die Errichtung und die Funk-
(6) Für die abweichenden Entwicklungen ist zu tion der Barrieren müssen erfolgreich erprobt sein, so-
prüfen und darzustellen, dass das Endlagersystem im weit ihre Robustheit nicht anderweitig nachgewiesen
Bewertungszeitraum seine Funktion nach den Absät- werden kann und keine Sicherheitsreserven in einem
zen 1 bis 4 beibehält. Umfang bestehen, die den Verzicht auf eine Erprobung
erlauben.
§5
§6
Integrität und
Robustheit des einschlusswirksamen Integrität und
Gebirgsbereichs als wesentlicher Barriere Robustheit der technischen und
geotechnischen Barrieren als wesentliche Barrieren
(1) Im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 1 ist für die zu
erwartenden Entwicklungen im Bewertungszeitraum die (1) Im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 2 ist für die zu
Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zu erwartenden Entwicklungen im Bewertungszeitraum die
prüfen und darzustellen und seine Robustheit zu be- Integrität des Systems der wesentlichen technischen
gründen. Der einschlusswirksame Gebirgsbereich ist und geotechnischen Barrieren zu prüfen und darzustel-
unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklun- len und seine Robustheit zu begründen. Die für den
gen räumlich eindeutig zu definieren. Es ist zu prüfen sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten
und darzustellen, dass die für den sicheren Einschluss Eigenschaften der weiteren Barrieren des Endlager-
der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der systems und insbesondere des Gebirges im Einlage-
technischen und geotechnischen Barrieren mindestens rungsbereich sind zu spezifizieren. Es ist zu prüfen
in dem Zeitraum erhalten bleiben, in dem diese Barrie- und darzustellen, dass diese Eigenschaften mindestens
ren nach dem Sicherheitskonzept erforderlich sind. in dem Zeitraum erhalten bleiben, in dem sie nach dem
Sicherheitskonzept erforderlich sind.
(2) Hinsichtlich der Integrität des einschlusswirk-
samen Gebirgsbereichs ist zu prüfen und darzustellen, (2) Hinsichtlich der Integrität des Systems der we-
dass sentlichen technischen und geotechnischen Barrieren
ist zu prüfen und darzustellen, dass die Sicherheits-
1. die Ausbildung von Fluidwegsamkeiten, die zum
funktionen der wesentlichen technischen und geotech-
Eindringen oder Austreten von erheblichen Mengen
nischen Barrieren nicht erheblich beeinträchtigt werden
an Flüssigkeiten oder Gasen führen können, inner-
durch
halb des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs aus-
geschlossen ist; dafür dürfen 1. die im Einlagerungsbereich möglicherweise ablaufen-
den hydraulischen, chemischen und physikalischen
a) die Dilatanzfestigkeiten der Gesteinsformationen
Prozesse, insbesondere Korrosion und Erosion,
des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs außer-
halb der auffahrungsbedingten Auflockerungs- 2. im umgebenden Gebirge auftretende Spannungen,
zonen auf Grund von zu erwartenden Beanspru- Drücke und mögliche Gebirgsbewegungen und
chungen nicht überschritten werden und 3. die Temperaturentwicklung.
b) die zu erwartenden Fluiddrücke die Fluiddruck- (3) Bei der Prüfung und Darstellung sind die geolo-
belastbarkeiten der Gesteinsformationen des ein- gische und hydrogeologische Umgebung, die Eigen-
schlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht in einer schaften der weiteren Barrieren des Endlagersystems
Weise überschreiten, die zu einer erheblichen sowie die Eigenschaften der einzulagernden Abfälle zu
Zunahme von Fluidwegsamkeiten im einschluss- berücksichtigen.
wirksamen Gebirgsbereich führt;
(4) Die für die Langzeitsicherheit erforderlichen
2. durch die Temperaturentwicklung die Barrierewir- Eigenschaften der wesentlichen technischen und geo-
kung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs technischen Barrieren sind im Sicherheitskonzept zu
nicht erheblich beeinträchtigt wird und spezifizieren. Es ist zu prüfen und darzustellen, dass
3. die möglichen Änderungen der chemischen Verhält- die Herstellung und Errichtung der Barrieren nach die-
nisse im Einlagerungsbereich, insbesondere auf sen Spezifikationen in der erforderlichen Anzahl quali-
Grund der in das Endlagerbergwerk eingebrachten tätsgesichert möglich sind. Die vorgesehene Qualitäts-
Materialien, die Barrierewirkung des einschlusswirk- sicherung muss dem Stand von Wissenschaft und
samen Gebirgsbereichs nicht erheblich beeinträch- Technik entsprechen. Die Herstellung und Errichtung
tigen. der Barrieren muss unter realistischen Bedingungen
(3) Bei der Prüfung und Darstellung sind sämtliche erfolgreich erprobt sein. Ihre Funktion unter diesen Be-
im Endlagerbereich aufzufahrenden oder bereits beste- dingungen ist zu prüfen und darzustellen.
henden Hohlräume und die zu ihrer Abdichtung und
ihrem Verschluss vorgesehenen technischen und geo- §7
technischen Barrieren zu berücksichtigen. Dosiswerte im Bewertungszeitraum
(4) Die für die Langzeitsicherheit erforderlichen Ei- (1) Es ist zu prüfen und darzustellen, dass Expositio-
genschaften von technischen oder geotechnischen nen auf Grund von Austragungen von Radionukliden
Barrieren sind im Sicherheitskonzept zu spezifizieren. aus den eingelagerten radioaktiven Abfällen geringfügig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2097
im Vergleich zur natürlichen Strahlenexposition sind. im Endlagerbereich, insbesondere des einschlusswirk-
Hierzu ist darzustellen, in welchem Gebiet zusätzliche samen Gebirgsbereichs im Fall des § 4 Absatz 3 Num-
Strahlenexpositionen auftreten können. Es ist als Indi- mer 1, erhalten bleiben.
kator die zusätzliche jährliche effektive Dosis für Einzel-
(3) Alle geschaffenen oder bereits bestehenden
personen der Bevölkerung abzuschätzen, die während
Hohlräume und Bohrungen sind zu dokumentieren.
des Bewertungszeitraums durch Austragungen von
Dies gilt auch für solche Hohlräume und Bohrungen,
Radionukliden aus den eingelagerten radioaktiven
die nur vorübergehend bestehen oder die nur einen ge-
Abfällen auftreten kann. Bei der Abschätzung sind die
ringfügigen Umfang haben.
Lebensbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung
für den gesamten Bewertungszeitraum zu unterstellen. (4) Die Arbeiten sind so zügig durchzuführen, wie
(2) Die Abschätzung ist sowohl für die zu erwarten- dies unter Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit
den Entwicklungen als auch für die abweichenden Ent- möglich ist.
wicklungen vorzunehmen. Expositionen auf Grund von
Austragungen von Radionukliden aus den eingelager- § 10
ten radioaktiven Abfällen sind geringfügig im Sinne Sicherheitskonzept
von Absatz 1 Satz 1, wenn
1. für die zu erwartenden Entwicklungen die abge- (1) In einem Sicherheitskonzept ist darzulegen, wie
schätzte zusätzliche effektive Dosis für Einzelperso- das Ziel der Konzentration und des sicheren Einschlus-
nen der Bevölkerung höchstens im Bereich von ses der radioaktiven Abfälle nach § 4 Absatz 1 erreicht
10 Mikrosievert pro Kalenderjahr liegt und werden soll. Dabei ist das gesamte Endlagersystem
während der Errichtung, des Betriebs und der Stillle-
2. für die abweichenden Entwicklungen die abge- gung sowie im Bewertungszeitraum zu berücksichtigen.
schätzte zusätzliche effektive Dosis für Einzelperso-
nen der Bevölkerung 100 Mikrosievert pro Kalender- (2) Basis für die Erstellung des Sicherheitskonzeptes
jahr nicht überschreitet. sind die zu erwartenden Entwicklungen des Endlager-
systems im Bewertungszeitraum. Die abweichenden
§8 Entwicklungen sind einzubeziehen.
Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen (3) Im Sicherheitskonzept sind die Ergebnisse der
(1) Es ist zu prüfen und darzustellen, dass sich umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchung
selbst tragende Kettenreaktionen während des Be- nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Standortauswahlgeset-
triebs und der Stilllegung des Endlagers sowie für die zes zu berücksichtigen. Insbesondere sind Änderungen
zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen gegenüber dem in der umfassenden vorläufigen Sicher-
im Bewertungszeitraum ausgeschlossen sind. heitsuntersuchung zu Grunde gelegten vorläufigen
Sicherheitskonzept auszuweisen und zu begründen.
(2) Um eine sich selbst tragende Kettenreaktion aus-
schließen zu können, muss der berechnete Neutronen- (4) Es ist darzustellen, dass die Optimierung des
multiplikationsfaktor kleiner sein als Sicherheitskonzeptes nach § 12 Absatz 2 abgeschlos-
sen ist.
1. 0,95 im Zeitraum von 500 Jahren nach dem geplan-
ten Verschluss des Endlagers und (5) Das Sicherheitskonzept muss eine Darstellung
2. 0,98 während des übrigen Bewertungszeitraumes. aller vorgesehenen Barrieren des Endlagersystems,
insbesondere der wesentlichen Barrieren nach § 4 Ab-
Die Berechnung erfolgt nach der Anlage. satz 3, ihrer jeweiligen Sicherheitsfunktionen und ihres
Zusammenwirkens, enthalten. Die Darstellung muss
Abschnitt 3 auch ein Verschlusskonzept zur Abdichtung von Hohl-
Erkundung räumen, die mit radioaktiven Abfällen beladen worden
des Endlagerstandortes sind, umfassen. Es ist darzulegen, dass die Sicher-
und Planung des Endlagers heitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Bar-
rieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und
§9 Störungen unempfindlich sind und dass das Verhalten
Erkundung des Endlagerstandortes der Barrieren gut prognostizierbar ist.
(1) Bei der Erkundung des Endlagerstandortes sind (6) Das Sicherheitskonzept hat im Übrigen zu enthal-
die Daten über die Eigenschaften des Standortes, die ten:
für die Sicherheit des Endlagers wesentlich sind, quali- 1. einen Ablaufplan für die Errichtung, den Betrieb und
tätsgesichert und in einem für den Sicherheitsbericht die Stilllegung des Endlagers, der darlegt, wie die
ausreichenden Umfang zu erheben. Die vorgesehene Sicherheit des Endlagers nach § 17 sichergestellt
Qualitätssicherung muss dem Stand von Wissenschaft werden kann und wie die radioaktiven Abfälle in ei-
und Technik entsprechen. Die Variationsbreite der er- nem sicheren Zustand gehalten werden können,
hobenen Daten ist zu ermitteln und ihre mögliche Ver-
änderung während der Errichtung, des Betriebs und der 2. eine Darstellung der Maßnahmen, mit denen die
Stilllegung des Endlagers sowie im Bewertungszeit- Rückholbarkeit der eingelagerten radioaktiven Ab-
raum ist abzuschätzen. fälle nach § 13 bis zum Beginn der Stilllegung ge-
währleistet wird, und
(2) Alle untertägigen Hohlräume sind gebirgsscho-
nend aufzufahren und nach Gebrauch so zu verschlie- 3. eine Darstellung der Vorkehrungen, die zur Ermög-
ßen, dass die für den sicheren Einschluss der radio- lichung einer Bergung der eingelagerten radioaktiven
aktiven Abfälle relevanten Eigenschaften des Gebirges Abfälle nach § 14 getroffen werden.
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
(7) Im Sicherheitskonzept zu berücksichtigen sind des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbe-
Maßnahmen, die bis zum Abschluss der Stilllegung er- reichs, mit Schächten, Auffahrungen oder Bohrungen
forderlich sind ist auf das für die sichere Errichtung, den sicheren Be-
1. zur Gewährleistung des erforderlichen Schutzes des trieb und die sichere Stilllegung des Endlagers unver-
Endlagers vor Störmaßnahmen und sonstigen Ein- meidliche Ausmaß zu beschränken.
wirkungen Dritter und (5) Für alle vorgesehenen technischen Komponen-
2. zur Überwachung von Kernmaterial. ten des Endlagers sind die Bedingungen für einen
sicheren Betrieb zu dokumentieren, zu begründen und
§ 11 bei der Auslegung des Endlagers zu berücksichtigen.
Auslegung des Endlagers
(1) Die technische Auslegung des Endlagers ist aus § 12
dem Sicherheitskonzept abzuleiten und zu optimieren.
Optimierung des Endlagersystems
Sie hat insbesondere Folgendes zu umfassen:
1. die Definition der wesentlichen Barrieren nach § 4 Ab- (1) Das Sicherheitskonzept und die technische Aus-
satz 3 unter Berücksichtigung der Endlagergebinde, legung des Endlagers sind unter Berücksichtigung aller
der Einlagerungstechnik und der Einlagerungsgeo- Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der
metrie, dabei Ausgewogenheit der Maßnahmen zur Erreichung fol-
gender Ziele zu optimieren:
a) im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Lage und Ab-
messungen des einschlusswirksamen Gebirgs- 1. die Langzeitsicherheit des Endlagers, insbesondere
bereichs oder die Qualität des sicheren Einschlusses der radioak-
b) im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 2 Spezifikatio- tiven Abfälle und Robustheit des Endlagersystems,
nen der wesentlichen technischen und geotech- sowie
nischen Barrieren,
2. die Betriebssicherheit des Endlagers.
2. die Definition der weiteren Barrieren des Endlager-
systems unter Berücksichtigung der Endlagergebin- (2) Die Optimierung ist abgeschlossen, wenn eine
de, der Einlagerungstechnik und der Einlagerungs- weitere Verbesserung der Sicherheit nur mit unverhält-
geometrie, nismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
3. die Positionierung und technische Ausführung aller
(3) Bei der Optimierung des Endlagers sind neben
untertägigen Hohlräume, insbesondere der für die
den zu erwartenden und den abweichenden Entwick-
Einlagerung von Endlagergebinden bestimmten Be-
lungen nach § 3 Absatz 3 und 4 auch die hypotheti-
reiche, sowie aller Tageszugänge,
schen Entwicklungen und Entwicklungen auf der
4. die Spezifikation der Einbauten und Geräte, die der Grundlage zukünftiger menschlicher Aktivitäten nach
Handhabung von Endlagergebinden dienen, § 3 Absatz 6 und 7 zu berücksichtigen. Es ist sicher-
5. die sicherheitstechnischen Anforderungen an die zustellen, dass Maßnahmen zur Optimierung des End-
Endlagergebinde sowie die Vorgaben für die Be- lagersystems, die aus abweichenden Entwicklungen
handlung der darin enthaltenen Abfälle nach § 3 abgeleitet werden, die Sicherheit des Endlagers für
Absatz 1 Satz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungs- die zu erwartenden Entwicklungen nicht erheblich be-
verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I einträchtigen. Maßnahmen, die aus hypothetischen
S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung, Entwicklungen abgeleitet werden, dürfen die Sicherheit
des Endlagers für die zu erwartenden und für die ab-
6. das Einlagerungskonzept, insbesondere Anordnung weichenden Entwicklungen nicht erheblich beeinträch-
sowie Handhabung und Kontrolle der Endlagerge- tigen. Die Optimierung zur Verringerung möglicher Aus-
binde, wirkungen von zukünftigen menschlichen Aktivitäten
7. die Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückhol- auf das Endlagersystem ist nachrangig durchzuführen.
barkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde und
(4) Im Rahmen der periodischen Sicherheitsüberprü-
8. die Stilllegungsmaßnahmen einschließlich der Ver- fungen nach § 9h Nummer 1 des Atomgesetzes in Ver-
schlussmaßnahmen. bindung mit § 19a Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes ist
(2) Es ist darzustellen, dass die Optimierung der eine erneute Optimierung auf der Grundlage umfassen-
Auslegung des Endlagers nach § 12 Absatz 2 abge- der Sicherheitsanalysen vorzunehmen. Dabei ist das
schlossen ist. Sicherheitskonzept des Endlagersystems nach dem
(3) Bei der Auslegung der untertägigen Bereiche des Stand von Wissenschaft und Technik grundlegend zu
Endlagers, insbesondere bei der Festlegung der Gren- überprüfen und ist eine Untersuchung möglicher Alter-
zen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs oder im nativen zum aktuellen Endlagersystem und seinen
Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Einlagerungsbe- Komponenten durchzuführen. Aus den Ergebnissen
reichs, sind alle Ergebnisse der Erkundung des Endla- der Überprüfung und der Untersuchung sind mögliche
gerstandortes, insbesondere die geologischen Befunde Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des End-
der untertägigen Erkundung, einschließlich ihrer Unge- lagers abzuleiten. Erkenntnisse aus der Errichtung, dem
wissheiten und deren Relevanz für die Sicherheit und Betrieb und der Stilllegung des Endlagers sind zu be-
Robustheit des Endlagersystems, zu berücksichtigen. rücksichtigen.
(4) Die Verletzung des Gebirges im Endlagerbereich, (5) § 8 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni
und im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 1 insbesondere 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 248
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2099
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) Abschnitt 5
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Errichtung, Betrieb
bleibt unberührt. und Stilllegung des Endlagers
Abschnitt 4 § 15
Rückholbarkeit und Errichtung des Endlagers
Ermöglichung einer Bergung (1) Die Errichtung des Endlagers umfasst alle Auf-
fahrungen sowie die weiteren über- und untertägigen
§ 13 baulichen und technischen Maßnahmen, durch die
das Endlager so vorbereitet wird, dass anschließend
Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde
die Einlagerung von radioaktiven Abfällen erfolgen kann.
(1) Endlagergebinde, die in das Endlager eingelagert (2) Zur Errichtung des Endlagers zählen insbeson-
wurden, müssen bis zum Beginn der Stilllegung des dere
Endlagers rückholbar sein.
1. die Errichtung der übertägigen Betriebs- und Infra-
(2) Die Rückholung ist so zu planen, dass der dafür strukturgebäude sowie die Errichtung der Einrich-
voraussichtlich erforderliche technische und zeitliche tungen zur zeitweiligen Lagerung und Handhabung
Aufwand den für die Einlagerung erforderlichen Auf- von Endlagergebinden,
wand nicht unverhältnismäßig übersteigt. Die für eine
2. die Errichtung der Zugangs- und Bewetterungsbau-
Rückholung erforderlichen technischen Einrichtungen
werke,
sind während des Betriebs vorzuhalten.
3. das Auffahren der untertägigen Infrastrukturbereiche
(3) Maßnahmen, die der Gewährleistung der Rück- und das Auffahren der Ansatzpunkte für Zugangs-
holbarkeit dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des strecken zu den Bereichen des Endlagerbergwerks,
Endlagers nicht gefährden. die für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen
vorgesehen sind,
§ 14 4. die Installation aller technischen Einrichtungen, die
Ermöglichung einer für die untertägige Handhabung und Einlagerung
Bergung eingelagerter Endlagergebinde von Endlagergebinden erforderlich sind, und
(1) Es sind ausreichende Vorkehrungen dafür zu tref- 5. die Bereitstellung aller technischen Einrichtungen,
fen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagerge- die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten
binde während der Stilllegung und für einen Zeitraum Endlagergebinden erforderlich sind.
von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss (3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
des Endlagers möglich ist.
§ 16
(2) Die Vorkehrungen sind ausreichend, wenn
Probebetrieb des Endlagers
1. für die zu erwartenden Entwicklungen des Endlager-
systems die eingelagerten Endlagergebinde für einen (1) Vor der erstmaligen Annahme von radioaktiven
Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Abfällen zum Zweck der Endlagerung muss der Betrieb
Verschluss des Endlagers des Endlagers erfolgreich erprobt worden sein.
(2) Bei der Erprobung des Betriebs
a) individuell aufgefunden und identifiziert werden
können, 1. muss die Errichtung des Endlagers nach § 15 abge-
schlossen sein,
b) mechanisch so stabil sind, dass eine Hand-
habung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und 2. muss die Handhabung und Einlagerung von End-
lagergebinden ohne radioaktive Beladung durchge-
c) bei ihrer Handhabung keine Freisetzung von radio- führt werden,
aktiven Aerosolen erwarten lassen und 3. muss die Funktionsfähigkeit aller technischen Ein-
2. eine umfassende Dokumentation angelegt wird über richtungen, die für eine mögliche Rückholung von
eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind,
a) das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließ-
sichergestellt werden und
lich seiner Stilllegung,
4. müssen die vorgesehenen technischen Stilllegungs-
b) sämtliche eingelagerten Endlagergebinde ein- und Verschlussmaßnahmen nach § 11 Absatz 1
schließlich ihrer jeweiligen Beladung und Position Satz 2 Nummer 8 verfügbar sein.
im Endlagerbergwerk und
(3) Zum Abschluss der Erprobung ist der Sicher-
c) die zu erwartenden und die abweichenden Ent- heitsbericht zu überprüfen.
wicklungen des Endlagersystems. (4) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Dokumentation muss an mindestens zwei räum-
lich und organisatorisch voneinander getrennten § 17
Stellen möglichst langfristig verfügbar und lesbar Sicherheit während
gehalten werden. der Errichtung, des Betriebs und
(3) Maßnahmen, die der Ermöglichung einer Bergung der Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände
dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers (1) Die für die Sicherheit des Endlagers relevanten
nicht gefährden. Anlagenzustände während der Errichtung, des Betriebs
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
und der Stilllegung sind systematisch zu ermitteln, zu § 19
beschreiben und einzuordnen als Stilllegung des Endlagers
1. Normalbetrieb, (1) Nach Abschluss der Einlagerung von radioakti-
ven Abfällen ist das Endlager so stillzulegen, dass das
2. anomaler Betrieb, Endlagersystem den sicheren Einschluss der radioakti-
3. Auslegungsstörfälle oder ven Abfälle nach § 4 während des Bewertungszeit-
raumes passiv und wartungsfrei gewährleistet.
4. auslegungsüberschreitende Unfälle und Ereignisse.
(2) Die Stilllegung des Endlagers umfasst insbeson-
(2) Für diese Anlagenzustände sind entsprechend dere die möglichst vollständige Verfüllung aller unter-
gestaffelte Abwehr- und Schutzmaßnahmen als Teil tägigen Hohlräume und ihren Verschluss sowie den
des Sicherheitskonzeptes zu entwickeln und umzuset- Rückbau der die Langzeitsicherheit beeinträchtigenden
zen. technischen Einrichtungen.
(3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) In dem Sicherheitskonzept sind
1. für den Normalbetrieb Maßnahmen vorzusehen, die Abschnitt 6
den bestimmungsgemäßen Betrieb des Endlagers Weitere Vorschriften
gewährleisten und das Eintreten anderer Anlagenzu-
stände vermeiden, § 20
2. für den anomalen Betrieb Maßnahmen vorzusehen, Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung
die das Eintreten von Störfällen verhindern und das (1) Das Endlager und seine Umgebung sind im Rah-
Endlager in den Normalbetrieb zurückführen, men eines Monitorings kontinuierlich zu überwachen.
3. für Auslegungsstörfälle Maßnahmen entsprechend Das Monitoring hat insbesondere solche beobachtba-
§ 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strahlenschutzver- ren Parameter zu überwachen, die frühzeitig auf Abwei-
ordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, chungen von den zu erwartenden Entwicklungen des
2036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom Endlagersystems hindeuten können. Bei der Festlegung
27. März 2020 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, der zu überwachenden Parameter sind die Ergebnisse
in der jeweils geltenden Fassung vorzusehen, die der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14
den Störfall beherrschen und das Endlager in einen Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 18 Absatz 1
sichereren Anlagenzustand zurückführen, Satz 2 des Standortauswahlgesetzes sowie die abseh-
baren zukünftigen Informationsbedürfnisse zu berück-
4. für auslegungsüberschreitende Unfälle und Ereig- sichtigen.
nisse Maßnahmen vorzusehen, die die Auswirkun- (2) Das Monitoring ist vom Betreiber möglichst früh-
gen des Ereignisses auf die Umgebung soweit wie zeitig einzurichten. Es beginnt spätestens mit der
möglich begrenzen. Erkundung des Endlagerstandortes nach § 9. Die Er-
(4) Die Maßnahmen dürfen die Langzeitsicherheit gebnisse des Monitorings sind zu dokumentieren.
des Endlagersystems nicht erheblich und nicht mehr (3) Das Monitoring ist ab seinem Beginn in zehnjäh-
als unvermeidlich beeinträchtigen. rigen Abständen systematisch fortzuschreiben. Nach
der Erteilung der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a
§ 18 des Atomgesetzes erfolgt die Fortschreibung im Rah-
men der periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach
Einlagerung von radioaktiven Abfällen § 9h des Atomgesetzes in Verbindung mit § 19a
Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes. In jeder Fortschrei-
(1) Es dürfen nur solche Endlagergebinde in das
bung sind die jeweils bestehenden Zugangsmöglich-
Endlagerbergwerk eingebracht werden, deren End-
keiten zu den radioaktiven Abfällen sowie mögliche
lagerfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Atomrecht-
Fortentwicklungen der Erkenntnismethoden und Er-
lichen Entsorgungsverordnung festgestellt worden ist.
kenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen. In jeder
(2) Der für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen Fortschreibung ist auch aufzuzeigen, welcher Entwick-
genutzte Bereich des Endlagerbergwerkes ist auf das lungsbedarf für die verwendeten und möglichen neuen
notwendige Maß zu beschränken. Dieser Bereich ist Monitoring-Methoden besteht und wie dieser berück-
jeweils zügig aufzufahren, zu beladen, zu verfüllen und sichtigt werden soll.
gemäß dem Verschlusskonzept gegen das restliche (4) Die Maßnahmen des Monitorings dürfen zu kei-
Endlagerbergwerk zu verschließen. ner sicherheitsrelevanten Beeinträchtigung des Endla-
(3) Die Handhabung von Endlagergebinden ist von gersystems führen.
den bergmännischen Arbeiten im Endlagerbergwerk
und sonstigen baulichen Arbeiten auf dem Gelände § 21
des Endlagers zu trennen. Endlagerung von schwach- und
mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort
(4) Während des Betriebs muss gewährleistet sein,
dass jederzeit die personellen Voraussetzungen für eine (1) Durch eine zusätzliche Endlagerung von schwach-
eventuell notwendige Teilumsetzung des Stilllegungs- und mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort
konzeptes, die das Endlager in einen passiv sicheren 1. darf die Robustheit des Endlagersystems für hoch-
Zustand versetzt, bestehen. Die dazu erforderlichen radioaktive Abfälle für zu erwartende Entwicklungen
technischen Einrichtungen sind vorzuhalten. nicht beeinträchtigt werden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2101
2. dürfen sich mögliche Austragungen von Radionukli- gehende Anforderungen an die Betriebs- und Langzeit-
den nach § 4 Absatz 5 und 6 für die zu erwartenden sicherheit des Endlagers für schwach- und mittelradio-
und die abweichenden Entwicklungen nicht erhöhen. aktive Abfälle sind nicht Gegenstand dieser Verord-
nung.
(2) Soll am selben Standort eine zusätzliche Endla-
(3) Absatz 2 gilt nicht für geringe Mengen schwach-
gerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen
und mittelradioaktiver Abfälle, deren Volumen deutlich
erfolgen, so ist für diese Abfälle ein separates Endla- geringer ist als das Volumen der am selben Standort
gerbergwerk aufzufahren. Zwischen der technischen einzulagernden hochradioaktiven Abfälle. Für diese ge-
Infrastruktur dieses Endlagerbergwerkes und der tech- ringen Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle
nischen Infrastruktur des Endlagerbergwerkes für gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Aus-
hochradioaktive Abfälle dürfen keine sicherheitsrele- nahme der §§ 13 und 14 entsprechend. Insbesondere
vanten wechselseitigen Abhängigkeiten oder nachteili- ist im Sicherheitsbericht darzulegen, dass diese gerin-
gen Beeinflussungen bestehen. Die übertägige Hand- gen Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle
habung und Behandlung der hochradioaktiven Abfälle die Integrität der technischen, geotechnischen und
und der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle sind geologischen Barrieren entsprechend Absatz 1 nicht
voneinander zu trennen. Über die Sätze 1 bis 3 hinaus- nachteilig beeinflussen.
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
Anlage
(zu § 8 Absatz 2)
Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors
Teil A
Anforderungen an die Bestimmung der reaktivsten Anordnung
Zum Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion ist jeweils die reaktivste Anordnung der Abfälle zu
berücksichtigen. Die reaktivste Anordnung ist die Anordnung, die zum größten Wert des berechneten Neutronen-
multiplikationsfaktors keff, calc zuzüglich der Summe σk aller seiner Ungewissheiten führt.
Bei der Ermittlung der reaktivsten Anordnung sind die Bandbreiten
– der element- und isotopenweisen Zusammensetzungen,
– der physikalischen und chemischen Beschaffenheiten der hochradioaktiven Abfälle und
– der in Teil B genannten reaktivitätsrelevanten Gebindeparameter
zu berücksichtigen. Außerdem sind alle zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems
mit den damit verbundenen geologischen, geophysikalischen und geochemischen Prozessen über den gesamten
Bewertungszeitraum auf die Reaktivität der eingelagerten Spaltstoffe hin zu untersuchen und bei der Ermittlung der
reaktivsten Anordnung zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der reaktivsten Anordnung ist die Veränderung der hochradioaktiven Abfälle während des Be-
wertungszeitraumes, insbesondere auf Grund des radioaktiven Zerfalls und der im betrachteten Endlagersystem
ablaufenden Prozesse, zu berücksichtigen. Zu diesen Prozessen gehören auch der Stofftransport und die mögli-
che daraus resultierende Akkumulation von Spaltstoffen.
Abdeckende oder andere konservative Annahmen dürfen für den gesamten Bewertungszeitraum oder abschnitts-
weise verwendet werden, wenn diese Annahmen für den jeweils unterstellten Zeitraum hinreichend begründet sind.
Die eingesetzten Berechnungsprogramme und Stoffdatenbanken müssen dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik entsprechen und diesbezüglich qualifiziert sein.
Teil B
Berechnung zum Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion
Eine sich selbst tragende Kettenreaktion im Bewertungszeitraum gilt als ausgeschlossen, wenn der berechnete
Neutronenmultiplikationsfaktor keff, calc zuzüglich der Summe σk aller seiner Ungewissheiten für die reaktivste zu
betrachtende Anordnung von hochradioaktiven Abfällen das Akzeptanzkriterium nach § 8 Absatz 2 erfüllt.
Das Rechenmodell zur Berechnung von keff, calc hat relevante reaktivitätsbeeinflussende Größen der realen Anord-
nung zu berücksichtigen. Die relevanten Größen umfassen mindestens:
1. die Menge der Spaltstoffe sowie ihre element- und isotopenweise Zusammensetzung,
2. Neutronen moderierende oder reflektierende Stoffe in den Spaltstoffanordnungen, zwischen den Spaltstoffan-
ordnungen und um die Spaltstoffanordnungen,
3. die geometrische Anordnung aller beteiligten Materialien und
4. die Temperatur der Anordnung.
Die Berücksichtigung von reaktivitätsmindernden Einflussfaktoren ist in dem Maße zulässig, wie ihr Vorhandensein
im jeweils unterstellten Zeitraum gewährleistet werden kann.
Folgende Größen des jeweils zu Grunde liegenden Rechenmodells sind bei der Ermittlung der Summe der Unge-
wissheiten σk mindestens zu berücksichtigen:
1. Ungewissheiten bei den eingesetzten Wirkungsquerschnitten,
2. Ungewissheiten hinsichtlich der Spaltstoffmenge,
3. Ungewissheiten hinsichtlich der element- und isotopenweisen Zusammensetzung der Spaltstoffe,
4. Ungewissheiten hinsichtlich der Art, Zusammensetzung und Konzentration der übrigen Materialien, insbeson-
dere der Neutronen moderierenden, reflektierenden oder absorbierenden Stoffe,
5. Auswirkungen von Ungewissheiten in der Berechnung der für den Ausschluss von Kritikalität wesentlichen
geologischen, geophysikalischen und geochemischen Prozesse im Endlagersystem und
6. bekannte systematische Abweichungen in den verwendeten Berechnungsprogrammen.
Die Ungewissheiten sowie ihre wechselseitigen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen sind durch Unsicherheits-
und Sensitivitätsanalysen zu untersuchen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2103
Artikel 2 (4) Für jeden Untersuchungsraum ist nur ein vorläu-
figes Sicherheitskonzept vorzusehen und eine vorläufige
Verordnung Sicherheitsuntersuchung durchzuführen.
über Anforderungen
an die Durchführung §4
der vorläufigen Sicherheitsunter- Allgemeine Anforderungen an
suchungen im Standortauswahlverfahren die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (1) Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung muss
(Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung – mindestens die in den §§ 5 bis 12 aufgeführten Inhalte
EndlSiUntV) umfassen. Der Umfang dieser Inhalte ist jeweils an die
Erfordernisse der Vorschläge des Vorhabenträgers
§1 nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3
des Standortauswahlgesetzes anzupassen.
Anwendungsbereich (2) Zu den endzulagernden radioaktiven Abfällen
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die vorläufi- müssen alle Informationen herangezogen werden, die
gen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahl- für die Durchführung der jeweiligen vorläufigen Sicher-
verfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle. heitsuntersuchungen erforderlich sind. Hierzu gehören
Der Vorhabenträger nach § 3 des Standortauswahlge- insbesondere Informationen zu Menge, Art, Zusam-
setzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt mensetzung und Aktivität der radioaktiven Abfälle.
durch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (3) Die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsun-
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils tersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortaus-
geltenden Fassung hat die Einhaltung der Regelungen wahlgesetzes bauen auf den repräsentativen vorläufi-
dieser Verordnung zu gewährleisten. gen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1
des Standortauswahlgesetzes für den jeweiligen Unter-
§2 suchungsraum auf; die umfassenden vorläufigen Sicher-
heitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 1 des Standort-
Begriffsbestimmungen auswahlgesetzes bauen auf den weiterentwickelten
vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Ab-
Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmun- satz 1 des Standortauswahlgesetzes für den jeweiligen
gen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes und nach Untersuchungsraum auf. Wesentliche Änderungen,
§ 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung insbesondere am vorläufigen Sicherheitskonzept und
vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2094) in der jeweils an der vorläufigen Auslegung des Endlagers, sind zu
geltenden Fassung anzuwenden. dokumentieren, zu begründen und in ihren Auswirkun-
gen zu beschreiben.
§3 (4) In allen repräsentativen, allen weiterentwickelten
und allen umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersu-
Untersuchungsraum
chungen ist bei den Teilschritten nach den §§ 5 bis 12
(1) In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und bei den Annahmen jeweils auf eine konsistente
sind die Untersuchungsräume auszuweisen. Untersu- Vorgehensweise zu achten, insbesondere ist bei den
chungsräume sind diejenigen räumlichen Bereiche, die weiterentwickelten und umfassenden vorläufigen Sicher-
zur Bewertung als möglicher Endlagerstandort vorge- heitsuntersuchungen jeweils eine einheitliche Berech-
sehen sind. nungsgrundlage für die Dosisabschätzung nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 anzuwenden.
(2) Für jedes Teilgebiet, jede Standortregion und je-
(5) Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung ist in ei-
den Standort ist mindestens ein Untersuchungsraum
nem Bericht zusammenzufassen. Die Berichte zu allen
auszuweisen. Überlagern sich in einem Teilgebiet, einer
repräsentativen, allen weiterentwickelten und allen um-
Standortregion oder an einem Standort mehrere poten-
fassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sind
zielle Wirtsgesteine, für die jeweils eigene vorläufige
jeweils einheitlich zu strukturieren und so aufzuberei-
Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt werden sol-
ten, dass sie als Grundlage für eine vergleichende
len, oder sollen für ein Wirtsgestein mehrere vorläufige
Bewertung der Untersuchungsräume nutzbar sind.
Sicherheitskonzepte untersucht werden, so ist die Aus-
Bezüge zu nachgeordneten Unterlagen sind in einem
weisung mehrerer Untersuchungsräume erforderlich.
Dokumentstrukturplan darzustellen.
(3) Die für die repräsentativen vorläufigen Sicher-
heitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standort- §5
auswahlgesetzes ausgewiesenen Untersuchungsräume Geosynthese
müssen zusammen alle Teilgebiete räumlich abdecken.
Die für die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheits- (1) Für jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung ist
untersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortaus- eine Geosynthese zu erstellen.
wahlgesetzes ausgewiesenen Untersuchungsräume (2) Die Geosynthese enthält die Dokumentation und
müssen zusammen alle Standortregionen räumlich ab- Interpretation aller geowissenschaftlichen Informatio-
decken. Die für die umfassenden vorläufigen Sicher- nen zu einem Untersuchungsraum. Ziel der Geosyn-
heitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 1 des Standort- these ist eine konsistente Darstellung insbesondere
auswahlgesetzes ausgewiesenen Untersuchungsräume der für die Sicherheit des Endlagers relevanten geowis-
müssen zusammen alle Standorte räumlich abdecken. senschaftlichen Gegebenheiten. Der Umfang der doku-
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
mentierten geowissenschaftlichen Informationen muss (2) Die zu erwartenden und die abweichenden
das für die jeweilige vorläufige Sicherheitsuntersuchung Entwicklungen des Endlagersystems im Bewertungs-
erforderliche Maß abdecken. zeitraum sind entsprechend § 3 Absatz 2 der Endlager-
(3) Informationen, die außerhalb des Untersuchungs- sicherheitsanforderungsverordnung zu ermitteln, zu
raums gewonnen wurden, sind zu kennzeichnen. Ihre beschreiben und einzuordnen; hypothetische Entwick-
Übertragbarkeit auf den Untersuchungsraum und die lungen und Entwicklungen auf der Grundlage zukünf-
Notwendigkeit der Übertragung sind zu begründen. tiger menschlicher Aktivitäten sind entsprechend § 3 Ab-
satz 5 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung
zu beschreiben.
§6
Vorläufiges Sicherheitskonzept; (3) Die betriebliche Sicherheit und die Langzeitsicher-
vorläufige Auslegung des Endlagers heit des Endlagers sind nach den §§ 8 und 9 zu ana-
lysieren.
(1) Für den Untersuchungsraum ist in der repräsen-
tativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchung nach § 14 (4) Für den Untersuchungsraum ist darzulegen, wel-
Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ein vorläufiges che Relevanz die einzelnen Abwägungskriterien nach
Sicherheitskonzept entsprechend § 10 der Endlager- den Anlagen 1 bis 11 des Standortauswahlgesetzes für
sicherheitsanforderungsverordnung zu erstellen. Dieses die Beurteilung des jeweiligen Endlagersystems haben.
vorläufige Sicherheitskonzept ist in der weiterentwickel- Dabei ist zu unterscheiden nach:
ten und der umfassenden vorläufigen Sicherheitsunter- 1. der Bedeutung des Kriteriums für die Sicherheits-
suchung nach § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 des funktionen des vorgesehenen Endlagersystems und
Standortauswahlgesetzes weiterzuentwickeln. seiner Komponenten,
(2) Auf der Grundlage des vorläufigen Sicherheits- 2. der aktuellen Kenntnis der lokalen Sachverhalte zum
konzeptes ist eine vorläufige Auslegung des Endlagers jeweiligen Abwägungskriterium und
entsprechend § 11 der Endlagersicherheitsanforde-
3. dem Potenzial für den Erkenntnisgewinn zum jewei-
rungsverordnung zu entwickeln.
ligen Kriterium aufgrund künftiger Erkundungstätig-
(3) In jeder vorläufigen Sicherheitsuntersuchung ist keiten.
das Endlagersystem entsprechend § 12 der Endlager-
sicherheitsanforderungsverordnung zu optimieren. Es (5) Es ist auch zu beurteilen, inwiefern die zusätz-
ist darzustellen, welche Optimierungsmaßnahmen in die liche Endlagerung größerer Mengen schwach- und
vorläufige Auslegung des Endlagers im jeweils aktuellen mittelradioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der
Stand eingegangen sind. Anforderungen nach § 21 der Endlagersicherheitsanfor-
derungsverordnung im gleichen Untersuchungsraum
(4) Für die repräsentativen vorläufigen Sicherheits- möglich ist. Indikator kann insbesondere ein ausrei-
untersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standort- chendes Volumen der im Untersuchungsraum vorkom-
auswahlgesetzes ist abweichend von Absatz 2 in Über- menden potenziellen Wirtsgesteine sein.
einstimmung mit dem vorläufigen Sicherheitskonzept
folgende vorläufige Auslegung des Endlagers ausrei- (6) Für die repräsentativen vorläufigen Sicherheits-
chend: untersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standortaus-
wahlgesetzes ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3
1. die Beschreibung der wesentlichen Barrieren nach und 5 folgendes Vorgehen zu wählen:
§ 4 Absatz 3 der Endlagersicherheitsanforderungs-
verordnung, deren grundlegende Eigenschaften und 1. auf Basis der geowissenschaftlichen Langzeitprog-
deren räumliche Erstreckung sowie die Beschrei- nose sind geogene Einwirkungen und Prozesse zu
bung der weiteren Barrieren des Endlagersystems, identifizieren und zu bewerten sowie daraus zu er-
wartende und abweichende Entwicklungen abzulei-
2. die maximale Größe eines möglichen Endlagerberg- ten;
werkes, einschließlich der Zugangs- und Bewette-
rungsbauwerke und der Infrastrukturbereiche, sowie 2. es ist davon auszugehen, dass technische und geo-
die geplante Tiefenlage, technische Barrieren ihre Funktion grundsätzlich in
dem jeweils vorgesehenen Zeitraum erfüllen, sofern
3. die geplante Art der Einlagerung, dies nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft
4. mögliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Rück- und Technik nicht ausgeschlossen erscheint;
holbarkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde,
3. in Verbindung mit der vorläufigen Auslegung des
5. mögliche Verschluss- und Versatzmaßnahmen und Endlagers sind für den Bewertungszeitraum anhand
6. mögliche Maßnahmen zur Geringhaltung der Schä- überschlägiger Abschätzungen und Analogiebe-
digung der wesentlichen Barrieren während der trachtungen folgende Aspekte zu bewerten:
Erkundung, der Errichtung, dem Betrieb und der a) die räumliche Charakterisierbarkeit des Endlager-
Stilllegung des Endlagers. systems,
b) die langfristige Stabilität der geologischen Ver-
§7
hältnisse,
Analyse des Endlagersystems
c) die thermischen Verhältnisse im Endlagersystem,
(1) Grundlage für die Analyse des geplanten End-
lagersystems im Untersuchungsraum sind die Geo- d) der Flächenbedarf zur Realisierung des Endlager-
synthese nach § 5, das vorläufige Sicherheitskonzept bergwerkes,
nach § 6 Absatz 1 und die vorläufige Auslegung des e) die Möglichkeit zur Ausweisung eines einschluss-
Endlagers nach § 6 Absatz 2. wirksamen Gebirgsbereichs und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2105
f) für die zu erwartenden Entwicklungen die Endlagersicherheitsanforderungsverordnung so-
Möglichkeit des sicheren Einschlusses der Radio- wie die Robustheit der weiteren Barrieren und
nuklide nach § 4 der Endlagersicherheitsanfor- sonstigen Komponenten des Endlagersystems,
derungsverordnung durch Zusammenwirken ver- 3. die Abschätzung der Dosiswerte entsprechend § 7
schiedener Sicherheitsfunktionen innerhalb der der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung und
wesentlichen Barrieren;
4. den Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktio-
4. es ist die grundsätzliche Möglichkeit eines sicheren nen entsprechend § 8 der Endlagersicherheitsanfor-
Betriebs darzustellen, jedoch keine vollständige be- derungsverordnung.
triebliche Sicherheitsanalyse durchzuführen;
Bei der Langzeitsicherheitsanalyse ist das Verhalten
5. es ist keine Abschätzung der zusätzlichen jährlichen des Endlagersystems als Ganzes zu betrachten und
effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung entsprechend der zu erwartenden und der abweichen-
vorzunehmen; den Entwicklungen des Endlagersystems darzustellen.
6. für die Beurteilung nach Absatz 5 ist als Indikator nur (2) Für die Analyse des Verhaltens des Endlager-
das Volumen der im Untersuchungsraum vorkom- systems im Bewertungszeitraum sind hinreichend
menden potenziellen Wirtsgesteine heranzuziehen. qualifizierte numerische Modellierungen auf Grundlage
realitätsnaher Annahmen durchzuführen.
§8
Betriebliche Sicherheitsanalyse § 10
(1) Die betriebliche Sicherheitsanalyse hat alle Anla- Umfassende Bewertung des Endlagersystems
genzustände des Endlagers, einschließlich der über- Ausgehend von den Ergebnissen der Analyse des
tägigen Anlagen, während der Errichtung, des Betriebs Endlagersystems nach § 7 sind die Sicherheit des End-
und der Stilllegung entsprechend § 17 der Endlager- lagersystems sowie seine Robustheit zu bewerten. Ins-
sicherheitsanforderungsverordnung zu erfassen. besondere ist zu bewerten, inwiefern für den jeweiligen
(2) Bei der betrieblichen Sicherheitsanalyse Untersuchungsraum in Verbindung mit dem ihm zuge-
ordneten vorläufigen Sicherheitskonzept zu erwarten
1. ist die Wahrscheinlichkeit von äußeren und inneren
ist, dass die Anforderungen an den sicheren Einschluss
Einwirkungen auf die sicherheitsbezogenen Systeme,
der radioaktiven Abfälle nach § 4 der Endlagersicher-
Teilsysteme und Einzelkomponenten, von Ausfällen
heitsanforderungsverordnung erfüllt werden können.
dieser Systeme, Teilsysteme und Einzelkomponenten
und von Abweichungen dieser Systeme, Teilsysteme
§ 11
und Einzelkomponenten vom Normalbetrieb nach
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 der Endlagersicherheits- Bewertung von Ungewissheiten
anforderungsverordnung abzuschätzen, (1) Die zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen
2. sind die Auswirkungen der Einwirkungen, Ausfälle vorläufigen Sicherheitsuntersuchung bestehenden Un-
und Abweichungen nach Nummer 1 auf die jeweils gewissheiten sind systematisch auszuweisen und da-
zugehörigen Sicherheitsfunktionen zu analysieren hingehend zu charakterisieren, auf welchen Sachver-
und halten oder Kenntnisdefiziten sie beruhen. Hierbei sind
auch Verknüpfungen von Ungewissheiten untereinan-
3. sind die Auswirkungen der Einwirkungen, Ausfälle
der sowie Ungewissheiten der Modellierung nach
und Abweichungen nach Nummer 1 auf die Be-
§ 9 Absatz 2 zu berücksichtigen. Aufgrund von Unge-
triebs- und Langzeitsicherheit darzustellen.
wissheiten getroffene Annahmen sind darzulegen und
zu begründen.
§9
(2) Der Umgang mit den Ungewissheiten und deren
Langzeitsicherheitsanalyse Auswirkungen auf die Aussagekraft des Ergebnisses
(1) Die Langzeitsicherheitsanalyse muss den gesam- der vorläufigen Sicherheitsuntersuchung, insbesondere
ten Bewertungszeitraum von einer Million Jahren ab der Einfluss auf die Zuverlässigkeit der sicherheitsge-
dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers umfas- richteten Aussagen, sind zu dokumentieren.
sen und mindestens die folgenden Bereiche abdecken: (3) Es ist darzulegen, ob und in welchem Umfang Un-
1. den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle gewissheiten durch weitere Erkundungs-, Forschungs-
entsprechend § 4 der Endlagersicherheitsanforde- und Entwicklungsmaßnahmen reduziert werden können
rungsverordnung, und in welchem Maß dadurch die Zuverlässigkeit der
2. im Fall sicherheitsgerichteten Aussagen erhöht werden kann.
a) des § 4 Absatz 3 Nummer 1 der Endlagersicher- § 12
heitsanforderungsverordnung die Integrität und
Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbe- Ableitung des Erkundungs-,
reichs entsprechend § 5 der Endlagersicherheits- Forschungs- und Entwicklungsbedarfs
anforderungsverordnung sowie die Robustheit (1) Anhand der Bewertung des Endlagersystems und
der weiteren Barrieren und sonstigen Komponen- der Ungewissheiten nach den §§ 10 und 11 sind
ten des Endlagersystems oder 1. aufbauend auf den identifizierten geowissenschaft-
b) des § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Endlagersicher- lichen Kenntnisdefiziten im Untersuchungsraum
heitsanforderungsverordnung die Integrität und standortbezogene Erkundungsbedarfe zu identifizie-
Robustheit der wesentlichen technischen und ren, darzustellen und hinsichtlich ihrer Relevanz für
geotechnischen Barrieren entsprechend § 6 der die Sicherheit des Endlagersystems zu priorisieren,
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020
2. sonstige Forschungs- und Entwicklungsbedarfe zu auswahlgesetzes ist zusätzlich darzustellen, welche der
identifizieren, darzustellen und hinsichtlich ihrer Erkundungsbedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Relevanz für die Sicherheit des Endlagersystems zu als Prüfkriterium nach § 16 Absatz 2 Satz 3 des Stand-
priorisieren. ortauswahlgesetzes geeignet erscheinen.
Zu den Erkundungs-, Forschungs- und Entwicklungs-
bedarfen nach den Nummern 1 und 2 ist jeweils darzu- Artikel 3
stellen, welche Zeitdauer für ihre Bearbeitung voraus-
sichtlich erforderlich ist. Inkrafttreten
(2) In den weiterentwickelten vorläufigen Sicher- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
heitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standort- in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 2020
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze