2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 104a und 143h)
Vom 29. September 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- malig einen pauschalen Ausgleich für Minderein-
tes das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Ab- nahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der
satz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem je-
weiligen Land. Der Ausgleich wird von den Län-
Artikel 1 dern an die Gemeinden auf Grundlage der erwar-
Änderung des Grundgesetzes teten Mindereinnahmen weitergeleitet. Bestehen in
einem Land keine Gemeinden, so steht der Aus-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- gleich durch den Bund dem Land zu. Der den
land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Be-
nummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, trag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. No- Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Ab-
vember 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, schläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107
wird wie folgt geändert: Absatz 2. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
1. Dem Artikel 104a Absatz 3 wird folgender Satz an- das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
gefügt: Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der
„Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberück-
und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für sichtigt. Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entspre-
Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des chend.“
Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der
Ausgaben oder mehr trägt.“
Artikel 2
2. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h einge-
fügt: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„Artikel 143h Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Kraft. Artikel 143h des Grundgesetzes tritt am 31. De-
Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 ein- zember 2020 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. September 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2049
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Vom 30. September 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
In § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
maßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 19 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden
ist, wird die Angabe „25“ durch die Angabe „75“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 30. September 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
Verordnung
zur Aussetzung der Datenübermittlungen
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021
Vom 29. September 2020
Auf Grund des § 5 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) verordnet die Bun-
desregierung:
§1
Aussetzung von Datenübermittlungen
Die Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes
2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) werden ausgesetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. September 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2051
Verordnung
über die Erstattung von Kosten,
die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen
(Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung – WSF-KostV)
Vom 1. Oktober 2020
Auf Grund des § 19 Absatz 2 und 3 des Stabilisie- es sei denn, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kredit-
rungsfondsgesetzes, von denen Absatz 2 durch Artikel 2 anstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Juli agentur GmbH (Finanzagentur) legen einen anderen
2020 (BGBl. I S. 1633) geändert und Absatz 3 durch Zeitpunkt fest.
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom (2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur
10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) eingefügt worden ist, Kostenerstattung, im Zeitpunkt der bestandskräftigen
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein- Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft eines Antrags oder wenn eine Leistung aus Gründen,
und Energie: die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festge-
setzten Termin erbracht werden kann oder abgebro-
§1 chen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung
Kostenschuldner der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt
des Abbruchs der Leistung.
(1) Zur Erstattung der nach § 19 des Stabilisierungs-
fondsgesetzes zurechenbaren Kosten ist verpflichtet, (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht
wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Ver- die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflich-
pflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat tungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach
oder für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses
gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für Vertrages. Soweit die Verpflichtungserklärung oder der
die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht
gesetzlich haftet. der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1
und 2.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner. §3
Kostenfestsetzung
§2
und Kosteneinziehung
Entstehung der (1) Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kre-
Kostenerstattungspflicht ditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Sta-
(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit dem bilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kos-
Bewirken der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. tenschuldnern an den Bund zu erstatten. Sie können
Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden.
sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese
Bewirken. Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese
zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder
und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraus- eines Vertrages erheben. Die festgesetzten Kosten sind
sichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr er- von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder
strecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
(2) Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirt- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
schaft und Energie und dem Bundesministerium der Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammen- schaft und Energie für die zu erstattenden Kosten von
hang mit Entscheidungen des interministeriellen Aus- Kreditanstalt, Finanzagentur, Bundesministerium für
schusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfonds- Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finan-
gesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) zen und Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss
anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. einheitliche und umfassende Kostenpauschalen und
Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erho- Anwendungsregelungen festlegen. In den Regelungen
ben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und zu den Kostenpauschalen nach den Absätzen 2 und 3
Energie oder das Bundesministerium der Finanzen kön- sowie nach Satz 1 kann der Entstehungszeitpunkt für
nen diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festgelegt
oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklä- werden.
rung oder eines Vertrages erheben. Die festgesetzten (5) Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpau-
Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an schalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätig-
den Bund oder im Rahmen einer einheitlichen Kosten- keiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der
erhebung an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistun-
zu zahlen. gen abhängig gemacht werden.
(3) Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem
Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 §5
oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten Fälligkeit
an, können diese Kosten auch von Finanzagentur oder
(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage
Kreditanstalt in voller Höhe im Auftrag der jeweils an-
nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kosten-
deren Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend
schuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium
gemacht werden. Die Modalitäten dieser einheitlichen
der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft
Kostenerhebung sowie die interne Verteilung der
und Energie, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur
vereinnahmten Kosten sind zwischen Kreditanstalt,
legen einen anderen Zeitpunkt fest.
Finanzagentur, dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch
zu regeln. Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser
Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
§4
Umfang der zu §6
erstattenden Kosten; Kostenpauschale Vorschusszahlung
(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind solche, und Sicherheitsleistung
die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Ein- (1) Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bun-
zel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere desministerium für Wirtschaft und Energie oder das
Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kos- Bundesministerium der Finanzen können von einem
ten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschus-
Rechts- und Fachaufsicht. Zu den zu erstattenden Kos- ses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der
ten gehören auch Kosten, die in Vorbereitung, während voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. Bei
der Laufzeit oder anlässlich der Beendigung einer Maß- Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum
nahme sowie durch Beauftragung Dritter entstehen. erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder
Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(2) Die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt und
Finanzagentur können in Form von kostendeckenden (2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung
und angemessenen Kostenpauschalen berechnet wer- des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu
den. Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzel- setzen.
heiten der Kostenpauschalen erstellen die Kreditanstalt (3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch
und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines
Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach
(3) Die zu erstattenden Kosten des Bundesministe-
dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
riums für Wirtschaft und Energie können in Form von
kostendeckenden und angemessenen Kostenpauscha-
len durch das Bundesministerium für Wirtschaft und §7
Energie berechnet werden. Die zu erstattenden Kosten Festsetzungsverjährung
des Bundesministeriums der Finanzen können in Form (1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen sowie
von kostendeckenden und angemessenen Kostenpau- ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig,
schalen durch das Bundesministerium der Finanzen wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festset-
berechnet werden. Die zu erstattenden Kosten des zungsverjährung).
Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses können
in Form von kostendeckenden und angemessenen (2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
Kostenpauschalen durch das Bundesministerium der (3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstat-
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium tungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
für Wirtschaft und Energie berechnet werden. Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 entstanden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2053
(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die 5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird
Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letz- oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung
ten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
kann. 6. die Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts-
(5) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Fest- ortes des Zahlungspflichtigen beendet ist.
setzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt (3) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Be-
ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden trags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-
ist. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach handlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in
Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue
der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten An- Verjährungsfrist.
spruchs gehemmt. Für vor dem Ablauf der Festset-
(4) Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung
zungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Ände-
oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungs-
rung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend.
ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten,
nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist
§8
oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.
Zahlungsverjährung Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunter-
(1) Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten brechende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen
Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zah- werden.
lungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erst- § 10
mals fällig geworden ist. Säumniszuschlag
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange (1) Werden Kostenerstattungsbeträge nicht bis zum
der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letz- Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
ten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis-
werden kann. zuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückstän-
digen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird
§9 nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro
Unterbrechung übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage be-
der Zahlungsverjährung trägt.
(1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist
der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
(3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag
2. Zahlungsaufschub, gilt als entrichtet
3. Stundung, 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmit-
4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung, teln am Tag des Eingangs bei der dem Kosten-
schuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des
5. Aussetzung der Vollziehung,
Vertrages oder der Verpflichtungserklärung zustän-
6. Sicherheitsleistung, digen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige
7. Vollstreckungsaufschub, Kasse) oder
8. eine Vollstreckungsmaßnahme, 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der
zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag
9. Anmeldung im Insolvenzverfahren, der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.
10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge- (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säum-
richtlichen Schuldenbereinigungsplan, niszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamt-
11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld- schuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumnis-
befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder zuschlag zu entrichten, als zu zahlen wäre, wenn die
Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten
12. Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts-
wäre.
ortes des Zahlungspflichtigen.
(2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch § 11
eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort,
Stundung,
bis
Niederschlagung und Erlass
1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschie-
Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter
bende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung
Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundes-
oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
haushaltsordnung.
2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,
Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs- § 12
recht auf Befriedigung das entsprechende Recht Erstattung überzahlter oder
erloschen ist, zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen
3. das Insolvenzverfahren beendet ist, (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten-
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schulden- erstattungen, die nicht auf der Erhebung einer Voraus-
bereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird, zahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
den Bund zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostener- § 13
stattungen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch Übergangsregelung
anfechtbar ist.
Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf
(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsver-
im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungsein- fahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die
gang nach § 10 Absatz 3. Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.
(3) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt § 14
durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des
dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf Inkrafttreten
die Entstehung des Anspruchs folgt. Die Verjährung be- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung. in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2055
Verordnung
zur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung
von Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes
(Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung – WSF-ÜV)
Vom 1. Oktober 2020
Auf Grund des § 20 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbin- (2) Dem Bundesministerium der Finanzen sind zur
dung mit Satz 5, und Absatz 6 des Stabilisierungsfonds- Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes terium für Wirtschaft und Energie vorzulegen:
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) eingefügt worden 1. Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgeset-
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im zes ab einer Garantiesumme von 100 Millionen Euro
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie: 2. alle Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des
Stabilisierungsfondsgesetzes durch
§1 a) Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybrid-
anleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen
Anwendungsbereich
und Wandelanleihen, oder
(1) Diese Verordnung regelt, in welchen Fällen die b) Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die
Entscheidung über Anträge zu Stabilisierungsmaßnah- Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigen-
men nach den §§ 21 und 22 des Stabilisierungsfonds- kapitals dieser Unternehmen,
gesetzes auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über-
tragen wird, und in welchen Fällen diese Entscheidung 3. Entscheidungen über Garantien nach § 21 des Stabi-
bei anderen Entscheidungsorganen verbleibt. lisierungsfondsgesetzes, die das Bundesministerium
der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirt-
(2) Sie regelt ferner, wie die Entscheidung über die schaft und Energie nach § 2 Absatz 4 an sich ge-
Anträge gefällt werden, welche Institutionen zu beteili- zogen haben,
gen sind und welche Informationspflichten bestehen.
soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Wirtschafts-
Sie regelt in diesem Zusammenhang ferner die Zusam-
stabilisierungsfonds-Ausschuss nach Absatz 1 fallen.
menarbeit der Kreditanstalt für Wiederaufbau mit den
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Behörden, denen Aufgaben nach dem Stabilisierungs-
fondsgesetz übertragen sind. (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau entscheidet
über alle Anträge von Unternehmen auf Übernahme
§2 von Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsge-
setzes, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen.
Bestimmung der Entscheidungsorgane Vor einer Entscheidung hat die Kreditanstalt für Wieder-
(1) Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss aufbau dem Bundesministerium der Finanzen sowie
sind zur Entscheidung vorzulegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
1. Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes
mit einer Garantiesumme von mindestens 500 Millio- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
nen Euro sowie Anträge von Unternehmen nach § 21 gie und das Bundesministerium der Finanzen können
Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes die Entscheidung über Anträge nach Absatz 3 an sich
ziehen.
2. Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabi-
lisierungsfondsgesetzes durch den (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss
kann sich im Rahmen des § 20 Absatz 1 Satz 2 des
a) Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybrid- Stabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbe-
anleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen halten.
und Wandelanleihen von insgesamt mindestens
200 Millionen Euro oder §3
b) Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Antragsregistrierung
Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigen-
(1) Anträge von Unternehmen auf Maßnahmen nach
kapitals dieser Unternehmen mit einem Erwerbs-
dem Stabilisierungsfondsgesetz sind bei dem Bundes-
preis von mindestens 200 Millionen Euro sowie
ministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen.
3. Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 Absatz 2 Anträge, die durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes. zu prüfen sind, werden ihr unmittelbar durch das Bun-
Bei mehreren parallelen Maßnahmen aufgrund eines desministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet.
Antrages wird für jede Maßnahme die Gesamtsumme (2) Es wird eine Arbeitsplattform eingerichtet, auf der
der parallelen Maßnahmen (Garantiesumme und Er- alle Anträge und alle vom Antragsteller übermittelten
werbspreise) zu Grunde gelegt. Dokumente unverzüglich eingestellt werden und der
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
Bearbeitungsstand ersichtlich ist. Das Bundesminis- satz 2 und 4 dem Bundesministerium der Finanzen Ent-
terium der Finanzen, das Bundeskanzleramt und die scheidungsvorschläge vor und setzt die Finanzagentur
Finanzagentur erhalten Zugriff auf diese Plattform. Die hierüber in Kenntnis. Das Bundesministerium der Finan-
Kreditanstalt für Wiederaufbau erhält nur für die ihr zu- zen entscheidet über diesen Vorschlag im Einverneh-
gewiesenen Anträge Zugriff auf die Plattform. Bis zur men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Einführung der Plattform erhalten das Bundesminis- Energie.
terium der Finanzen, das Bundeskanzleramt und die (3) Zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Absatz 1
Finanzagentur die entsprechenden Informationen auf sowie zu Anträgen, über die der Wirtschaftsstabilisie-
andere geeignete Weise. rungsfonds-Ausschuss nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- § 22 Absatz 2 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes
gie kann eine Antragstellung über die Kreditanstalt für entscheidet, legt das Bundesministerium für Wirtschaft
Wiederaufbau auf Maßnahmen nach § 21 des Stabili- und Energie dem Ausschuss Entscheidungsvorschläge
sierungsfondsgesetzes zulassen, wenn die beantragte vor.
Garantiesumme unter dem in § 2 Absatz 2 Nummer 1 (4) Entscheidungsvorschläge nach den Absätzen 2
genannten Wert liegt. und 3 sind zu begründen. Die Begründung soll insbe-
(4) Soweit die Anträge nicht von der Kreditanstalt für sondere enthalten:
Wiederaufbau bearbeitet werden, nimmt das Bundes- 1. eine Bewertung der Geschäftspolitik des antragstel-
ministerium für Wirtschaft und Energie die Prüfung der lenden Unternehmens,
Anträge vor und erstellt die Entscheidungsvoten sowie
die Vorbereitung für den Wirtschaftsstabilisierungs- 2. eine Bewertung der Angemessenheit von Vergütun-
fonds-Ausschuss. Das Bundesministerium für Wirt- gen und Vergütungssystemen,
schaft und Energie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben 3. eine Erläuterung zu den Grundsätzen der Ausgestal-
Dritte mandatieren. tung von vertraglichen Beziehungen oder von Ver-
waltungsakten,
§4 4. eine Erläuterung zu den Unterrichtungspflichten des
Antragsbearbeitung antragstellenden Unternehmens, sowie
durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau 5. eine Begründung, wenn der Vorschlag Ausnahmen
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau informiert das von Vorgaben der auf Grund von § 19 Absatz 2,
Bundesministerium der Finanzen und das Bundesminis- § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 3, § 25 Absatz 3 und
terium für Wirtschaft und Energie sowie die Finanz- § 26 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes er-
agentur über Anträge auf Gewährung von Stabilisie- lassenen Rechtsverordnungen enthält.
rungsmaßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfonds- (5) Entscheidungsvorschläge nach Absatz 3 sind
gesetzes, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanz-
oder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der agentur zur Kenntnis zu geben. Dem Wirtschaftsstabi-
Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Stabili- lisierungsfonds-Ausschuss sind sie nach § 20 Absatz 4
sierungsfondsgesetzes. Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit einer die
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist bei der Sitzung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschus-
Wahrnehmung der ihr nach § 2 Absatz 3 übertragenen ses vorbereitenden Unterlage zuzuleiten. Die Kredit-
Aufgaben auch an die im Einvernehmen mit dem Bun- anstalt für Wiederaufbau und die Finanzagentur neh-
desministerium für Wirtschaft und Energie ergehenden men auf Anforderung an den Sitzungen des Ausschus-
Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeri- ses mit beratender Stimme teil.
ums der Finanzen gebunden, die auf der Grundlage des
Stabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung oder §6
auf der Grundlage der nach § 19 Absatz 2, § 21 Ab- Zusammenarbeit von
satz 2, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des Stabilisie- Finanzagentur und Kreditanstalt für Wiederaufbau
rungsfondsgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen
(1) Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der
sind, sowie an die Beschlüsse des Wirtschaftsstabili-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Finanzagentur
sierungsfonds-Ausschusses.
regelt eine zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und der Finanzagentur zu schließende Verwaltungs-
§5
vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministe-
Entscheidungsvorschläge des riums der Finanzen bedarf.
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(2) Verträge mit den Antragstellern zur Umsetzung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- bewilligter Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 des
gie bereitet die Entscheidungen über die Anträge vor Stabilisierungsfondsgesetzes werden für den Fonds
und legt dem Entscheidungsorgan einen entschei- durch die Finanzagentur erstellt und geschlossen. Die
dungsreifen Vorschlag vor. Das Bundesministerium für Fachaufsicht über die vertragliche Umsetzung bewillig-
Wirtschaft und Energie kann auf einen Entscheidungs- ter Maßnahmen wird vom Bundesministerium der Finan-
vorschlag verzichten, soweit die Entscheidung nach zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
dieser Verordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau Wirtschaft und Energie ausgeübt.
übertragen ist. Der Verzicht kann generell oder im Ein- (3) Die Finanzagentur kann das Recht, für den Wirt-
zelfall widerrufen werden. schaftsstabilisierungsfonds alle zur Umsetzung bewil-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- ligter Maßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfonds-
gie legt zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Ab- gesetzes erforderlichen Verträge mit den antragstellenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2057
Unternehmen abzuschließen, teilweise auf die Kredit- gabe des Bundesministeriums der Finanzen bei der Er-
anstalt für Wiederaufbau übertragen, soweit die Ent- füllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geeig-
scheidung über diese Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 neter Dritter bedienen. Soweit es sich hier nicht um
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau liegt. Diese Aufgaben nach § 7 dieser Verordnung handelt, ergehen
Übertragung umfasst das Recht, im Namen und für die Maßgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Rechnung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach terium für Wirtschaft und Energie.
Maßgabe der Finanzagentur die zur Umsetzung der (2) Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig,
Entscheidungen erforderlichen wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmun-
1. Selbstverpflichtungserklärungen der Antragsteller gen des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes, die-
oder Dritter entgegenzunehmen sowie ser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergan-
2. Daten, Verträge und Unterlagen, die für die Erfül- genen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf
lung der begründeten Verpflichtungen erforderlich vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.
sind, der Finanzagentur, dem Bundesministerium (3) Die beteiligten Institutionen dürfen personen-
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt- bezogene Daten verarbeiten und untereinander oder
schaft und Energie zu übermitteln. mit beauftragten Dritten austauschen, soweit dies nach
(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ermäch- § 25 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes für
tigt, Verwaltungsakte über die von den begünstigten Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes bzw. der
Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen nach § 25 Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft er-
Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit Zustim- forderlich ist.
mung der Finanzagentur in Vertretung des Wirtschafts- (4) § 3b Absatz 1 bis 3 des Stabilisierungsfondsge-
stabilisierungsfonds zu erlassen. setzes gilt entsprechend.
§7
§9
Weitere Aufgaben
der Kreditanstalt für Wiederaufbau Sonstige Befugnisse
des Bundesministeriums der Finanzen
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau nimmt in den
vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
Fällen für das Bundesministerium der Finanzen die vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Führung der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnah- und Energie der Kreditanstalt für Wiederaufbau hin-
men erworbenen Beteiligungen und die Verwahrung sichtlich der dieser nach § 4 übertragenen Aufgaben
und Verwaltung der anderen im Rahmen von Rekapita- 1. Weisungen erteilen,
lisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungs-
2. Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsge-
fondsgesetzes übernommenen Instrumente wahr.
setz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt, Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen
in welchen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau und
die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt und in welchen
Fällen diese Aufgabe im Bundesministerium verbleibt. 3. sonstige Durchführungshinweise und Vorgaben für
Es kann hierzu Grundsätze festlegen und Weisungen die Wahrnehmung der an die Kreditanstalt für
erteilen. Wiederaufbau übertragenen Aufgaben festlegen.
§8 § 10
Zusammenarbeit mit Dritten Inkrafttreten
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Finanz- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
agentur können sich mit Zustimmung und nach Maß- in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
Verordnung
zur Gewährung und Durchführung von Maßnahmen aus dem
Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz
(Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung – WSF-DV)
Vom 1. Oktober 2020
Auf Grund des § 20 Absatz 6 Satz 1, des § 21 Ab- kunftspflicht besteht gegenüber dem Bundesministe-
satz 2, des § 22 Absatz 3 und des § 25 Absatz 3 des rium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirt-
Stabilisierungsfondsgesetzes, die durch Artikel 1 Num- schaft und Energie und dem Gremium nach § 10a des
mer 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Auskunftsfähigkeit
eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministe- seitens der Finanzagentur ist jederzeit zu gewährleis-
rium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes- ten. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind
ministerium für Wirtschaft und Energie: vom Abschlussprüfer der Finanzagentur nach den Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Weiterge-
§1 hende Anforderungen zur Darstellung der Vermögens-
situation des Wirtschaftsstabilisierungsfonds können
Verwaltung des durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen
Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.
(1) Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungs-
(4) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung ihrer
fonds obliegt der Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
Aufgaben an die Grundsätze der ordentlichen Haus-
agentur GmbH (Finanzagentur) nach Maßgabe von § 18
haltsführung gebunden. Die Finanzagentur stellt am
des Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Verwaltung um-
Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrech-
fasst nicht die Entgegennahme von Anträgen auf Leis-
nung für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds entspre-
tungen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder
chend den Vorgaben in § 11 des Stabilisierungsfonds-
die Entscheidung über diese Anträge.
gesetzes auf.
(2) Die Finanzagentur ist befugt, im Namen des Wirt-
(5) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der
schaftsstabilisierungsfonds Verträge mit den Unterneh-
ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestim-
men zur Umsetzung bewilligter Maßnahmen nach den
mungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und der dazu
§§ 21 und 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes zu
erlassenen Verordnungen sowie an die Weisungen und
schließen, die Garantieleistungen oder Rekapitalisie-
Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen
rungsmaßnahmen nach dieser Verordnung in Anspruch
gebunden. Diese Weisungen und Entscheidungen wer-
nehmen. Die Verträge sind so abzufassen, dass die aus
den entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten im
dem Fonds gewährten Leistungen abgesichert sind und
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
die Einhaltung von mit der Gewährung dieser Leistun-
und Energie getroffen. Die Finanzagentur hat bei der
gen verbundenen Auflagen gewährleistet ist.
Umsetzung von Maßnahmen aus dem Wirtschafts-
(3) Die Finanzagentur stellt ferner innerhalb der ers- stabilisierungsfonds und bei deren vertraglicher Ab-
ten sechs Monate nach Abschluss eines Geschäfts- sicherung nach Absatz 2 Beschlüsse des Europäischen
jahres für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen Rates und Vorgaben der Europäischen Kommission,
Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts päischen Union zu berücksichtigen, sowie die Vor-
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf. Aus- gaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2059
1. der Mitteilung C(2020) 1863 der Kommission vom übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten
19. März 2020 – Befristeter Rahmen für staatliche Unternehmens in der Krise infolge des COVID-19-Aus-
Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts bruchs zu beheben oder dessen Refinanzierung am Ka-
des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. pitalmarkt zu unterstützen oder beides. Zu sonstigen
C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), Kreditformen nach Nummer 2 zählen zum Beispiel
2. der Mitteilung C(2020) 2215 der Kommission vom Avale, Akkreditive oder Derivate. Maßnahmen nach
3. April 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens Nummer 2 stehen unter dem Vorbehalt der Geneh-
für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft an- migung durch die Europäischen Kommission.
gesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (2) Es sollen in der Regel nur Garantien für solche
(ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1), Verbindlichkeiten gewährt werden, für die unter ande-
3. der Mitteilung C(2020) 3156 der Kommission vom ren Programmen, insbesondere auch den Sonder-
12. Mai 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, keine
für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft an- oder keine ausreichende staatliche Absicherung erlangt
gesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 werden kann. Dies gilt nicht, wenn mit dem Antrag nach
(ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), Absatz 1 zugleich Rekapitalisierungsinstrumente nach
§ 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes beantragt wer-
4. der Mitteilung C(2020) 4509 der Kommission vom
den.
29. Juni 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens
für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft an- (3) Die Verbindlichkeiten, für die Garantien nach Ab-
gesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 satz 1 übernommen werden, müssen mindestens fünf
(ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3) Millionen Euro betragen.
(Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen). (4) In Abstimmung mit dem antragstellenden Unter-
(6) Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Kre- nehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer
ditanstalt für Wiederaufbau und Finanzagentur werden als der ursprünglich beantragten Form erfolgen, wenn
nach § 6 Absatz 1 der Stabilisierungsfondsgesetz- eine andere Form der Garantie besser geeignet ist,
Übertragungsverordnung geregelt. Liquiditätsengpässe zu beheben oder dessen Refinan-
zierung am Kapitalmarkt zu unterstützen.
(7) Die Finanzagentur kann sich bei der Erfüllung ih-
rer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritter bedie-
nen. § 8 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungs- §3
verordnung gilt entsprechend. Bedingungen für die Garantieübernahme
(8) Soweit Maßnahmen nach dieser Verordnung be- (1) Die Bedingungen, zu denen eine Garantie nach
antragt werden, die nicht vom Befristeten Rahmen für § 21 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes über-
staatliche Beihilfen umfasst sind, oder Maßnahmen nommen wird, legt die für die Entscheidungen über den
beantragt werden, die über die Bestimmungen dieser Antrag nach § 2 der Stabilisierungsfondsgesetz-Über-
Verordnung hinausgehen, stehen diese unter dem Vor- tragungsverordnung zuständige Stelle fest. Die zustän-
behalt der Genehmigung durch die Europäische Kom- digen Stellen haben die in den Absätzen 2 bis 5 fest-
mission. Dies gilt für Rekapitalisierungsinstrumente im gelegten Vorgaben zu berücksichtigen.
Sinne von § 5 insbesondere, wenn eine Einzelbeihilfe
den Schwellenwert von 250 Millionen Euro über- (2) Die Garantie oder sonstige Gewährleistung um-
schreitet. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 finden fasst sowohl den Kapitalbetrag als auch die Zinsen.
grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn Stabilisie- Modifizierte Ausfallbürgschaften werden in bank-
rungsmaßnahmen aufgrund von Vorgaben der Euro- üblicher Form gestellt. Ausfälle der Forderung werden
päischen Kommission zur Vereinbarkeit mit den Ar- vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds und den Gläu-
tikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise bigern anteilig und zu gleichen Bedingungen getragen.
der Europäischen Union und des Befristeten Rahmens Die Garantie wird grundsätzlich in Euro ausgestellt.
für staatliche Beihilfen unter Vorbehalt der Geneh- Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer
migung durch die Europäische Kommission stehen. Währung hat der Wirtschaftsstabilisierungsfonds eben-
Eine Abweichung von diesen Vorschriften ist zulässig, falls mit abzusichern. Die Kosten der Absicherung nach
soweit dies hinsichtlich der mit der Maßnahme verfolg- Satz 4 werden dem begünstigten Unternehmen aufer-
ten Zwecke als geboten erscheint und eine Geneh- legt.
migung durch die Europäische Kommission vorliegt. (3) Für die Übernahme der Garantie ist mit dem an-
tragstellenden Unternehmen vertraglich eine angemes-
§2 sene Gegenleistung (Vergütung) zu vereinbaren. Die
Garantieübernahme Angemessenheit richtet sich nach § 4.
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann auf An- (4) In den Bedingungen ist jeweils festzulegen, dass
trag von Unternehmen Garantien oder sonstige Ge- Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Ga-
währleistungen in jeder geeigneten Form für rantiebegünstigte seine Rechte nicht unverzüglich nach
1. nicht nachrangige Schuldtitel oder sonstige Verbind- Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spätestens je-
lichkeiten wie Bankkredite und Kreditlinien im Sinne doch nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des
des Abschnitts 3.2 des Befristeten Rahmens für Garantiefalles.
staatliche Beihilfen oder (5) Garantien oder sonstige Gewährleistungen dür-
2. sonstige Kreditformen unter Berücksichtigung der fen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahr-
jeweils anwendbaren beihilferechtlichen Bestimmun- scheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Bundes
gen, einschließlich einer Einzelfallgenehmigung, gerechnet werden muss.
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
§4
Angemessene Gegenleistung und Obergrenze für Garantien
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhält vom begünstigten Unternehmen eine Vergütung für die Über-
nahme der Garantie. Die Ermittlung der Angemessenheit hat unter Anwendung marktüblicher Kriterien unter Be-
rücksichtigung der Art des Produktes, wie zum Beispiel Schuldtitel, Bankkredit, Kreditlinie, Darlehen oder Aval,
dem Rang der Forderung, des Ausfallrisikos und der Höhe der Absicherung durch die Garantie zu erfolgen. Die
Verwendung von Instrumenten, die nicht von Abschnitt 3.2 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen um-
fasst sind, steht dabei unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.
(2) Die Gegenleistung wird fällig mit Inanspruchnahme der Garantie.
(3) Die angemessene Gegenleistung nach Absatz 1 bemisst sich aus dem Produkt, dem Ausfallrisiko, dem
garantierten Betrag und der Garantieprämie zuzüglich sonstiger Vergütungsbestandteile. Die Prämie hat folgende
Mindestprämien einzuhalten, die sich aus den angegebenen Prozentsätzen der Garantiesumme ergeben:
Prämie für eine Garantie Prämie für eine Garantie Prämie für eine Garantie
Art des Unternehmens mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr ab dem 2. Jahr der Laufzeit ab dem 4. Jahr der Laufzeit
(pro Jahr) (pro Jahr) (pro Jahr)
KMU 0,25 Prozent 0,5 Prozent 1,0 Prozent
Großunternehmen 0,5 Prozent 1,0 Prozent 2,0 Prozent
Die Bezeichnung als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) bestimmt sich nach Anhang 1 Artikel 2 Nummer 1
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimm-
ter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch
die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist.
(4) Die Absicherung mit Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann unter dem Vorbehalt der beihilferecht-
lichen Einzelfallgenehmigung durch die Europäische Kommission im Rahmen der Vereinbarkeit mit den Vorgaben
des europäischen Beihilferechts im Einzelfall mehr als 90 Prozent betragen. Dies gilt insbesondere für kurzfristige
Kreditlinien und Kreditformen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr. Soweit eine Absicherung von mehr als
90 Prozent erfolgt, hat die Vergütung einen besonderen marktgerechten Aufschlag gegenüber den Vorgaben des
Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen nach § 1 Absatz 5 Satz 3 zu enthalten.
(5) Sofern der Nominalbetrag des zugrundeliegenden Schuldtitels oder der zugrundeliegenden Verbindlichkeit
sich während der Laufzeit der Garantie vermindert, ist die Garantiehöhe entsprechend anzupassen.
(6) Garantien mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus, können nur gewährt werden bis zur Höhe
der doppelten jährlichen Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen für das Jahr 2019 oder das letzte verfüg-
bare Jahr. In die Lohnsumme sind Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für Personal einzurechnen, das am
Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht. Bei
Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die
voraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen. Garantien mit einer
Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus können unabhängig von der Lohnsumme auch gewährt werden bis zu
einer Höhe von 25 Prozent des Gesamtumsatzes des begünstigten Unternehmens im Jahr 2019. In gegenüber der
Europäischen Kommission angemessen begründeten Fällen kann der Garantiebetrag auf der Grundlage einer
Selbstauskunft des begünstigten Unternehmens, die beispielsweise vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu
bestätigen ist, erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU oder für die
kommenden 12 Monate bei Großunternehmen, jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der Gewährung, zu decken.
(7) Bei Garantien mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 kann der Garantiebetrag in gegenüber der
Europäischen Kommission angemessen begründeten Fällen höher sein als nach Absatz 5, sofern die Verhältnis-
mäßigkeit gewahrt bleibt und dies gegenüber der Europäischen Kommission nachgewiesen wird.
§5
Rekapitalisierungsinstrumente
(1) Auf Antrag von Unternehmen kann sich der Wirtschaftsstabilisierungsfonds in den unter § 22 Absatz 1 des
Stabilisierungsfondsgesetzes genannten Formen an deren Rekapitalisierung beteiligen. In Abstimmung mit dem
jeweiligen Antragsteller kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen.
(2) Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung sind im Einzelfall festzulegen. Dabei ist zu unterscheiden
zwischen
1. der Beteiligung in Form von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und sonstigen Vorzugsbeteiligungen ohne Stimm-
recht an Unternehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaften (Vorzugsbeteiligungen),
2. stillen Beteiligungen, Nachrangdarlehen und sonstigen hybriden Finanzinstrumenten (hybride Finanzinstrumente)
und
3. Übernahme oder Erwerb von Aktien mit Stimmrecht oder von Beteiligungen mit vollem Stimmrecht an Unter-
nehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaft (Beteiligung mit Vollstimmrecht).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2061
(3) Rekapitalisierungsinstrumente nach Absatz 2 sind insbesondere dann zu wählen, wenn bei krisenbedingtem
Verlust von Eigenkapital die Zufuhr von Nachrangkapital oder Eigenkapital erforderlich ist, um die Kreditfähigkeit
wiederherzustellen. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Kreditfähigkeit durch die Bereitstellung von Eigen-
kapital oder Nachrangkapital ist insbesondere dann gegeben, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die für
die Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaf-
fen. Die Wiederherstellung der Kreditfähigkeit muss im Hinblick auf das Allgemeinwohl geboten sein. Das ist ins-
besondere der Fall, wenn die Bestandsgefährdung des Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft,
die technologische Souveränität, die Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.
(4) Eine Rekapitalisierungsmaßnahme darf nur gewährt werden, wenn das Unternehmen zum 31. Dezember
2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt hat und unter Berücksichtigung der
Stabilisierungsmaßnahmen eine positive wirtschaftliche Fortführungsprognose für das Unternehmen vorliegt. Die
Rekapitalisierung soll eine auf absehbare Zeit angemessene Kapitalausstattung zum Ziel haben. Angemessen ist,
was für die nachhaltige Sicherstellung der Kreditwürdigkeit erforderlich ist. Dabei soll vermieden werden, dass die
Stabilisierungsmaßnahmen unmittelbar dazu führen, dass die Kapitalausstattung des Unternehmens voraussicht-
lich nicht nur kurzfristig deutlich besser ist als im Vorfeld der COVID-19-Krise.
(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll im Einzelfall darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung gegebe-
nenfalls nur nach möglichen Eigenleistungen von Anteilseignern des begünstigten Unternehmens erfolgt. Diese
Eigenleistungen bleiben bei dem Vergleich der Kapitalausstattung vor der COVID-19-Krise und nach der Gewäh-
rung der Stabilisierungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 4, außer Betracht.
(6) Rekapitalisierungmaßnahmen nach Absatz 2 können auch zusammen mit Maßnahmen nach § 21 des
Stabilisierungsfondsgesetzes angewendet werden.
§6
Bedingungen für hybride Finanzinstrumente
(1) Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die Anforderungen nach den
Absätzen 2 bis 7 zu erfüllen. Die Erfüllung ist gegebenenfalls vertraglich abzusichern.
(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhält eine angemessene Vergütung durch das begünstigte Unterneh-
men. Diese Vergütung geht den Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafter des begünstigten Unter-
nehmens vor. Die Vergütung kann insbesondere in Form einer bevorzugten Gewinn- oder Zinszuweisung erfolgen.
(3) Die Angemessenheit der Vergütung wird anhand marktüblicher Kriterien ermittelt. Dabei sind die Merkmale
des Instrumentes, insbesondere der Rang der Forderung, das Ausfallrisiko sowie alle Zahlungsmodalitäten, die
Anreize zur Beendigung der Stützung und ein geeigneter Basiszins zu berücksichtigen. Die Mindestvergütung
verzinslicher hybrider Instrumente bestimmt sich im Regelfall aus der Summe von Basiszins und aus der Übersicht
ersichtlichen Aufschlägen. Basiszins ist der 1-Jahres-IBOR oder ein von der Europäischen Kommission veröffent-
lichter gleichwertiger Zinssatz.
Art des Empfängers 1. Jahr 2. und 3. Jahr 4. und 5. Jahr 6. und 7. Jahr 8. Jahr und danach
KMU 2,25 Prozent 3,25 Prozent 4,5 Prozent 6,0 Prozent 8,0 Prozent
Großunternehmen 2,5 Prozent 3,5 Prozent 5,0 Prozent 7,0 Prozent 9,5 Prozent
(4) Bei Nachrangdarlehen mit vom Gewinn unabhängigem Festzins, ohne Verlustbeteiligung und ohne Wand-
lungsrecht (Nachrangdarlehen) richtet sich die Mindestvergütung abweichend von Absatz 3 nach der Summe aus
dem Basiszinssatz nach Nummer 27 Buchstabe a, des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen, den Mindest-
beträgen für die Garantieprämien in § 4 Absatz 3 sowie jeweils einem Zuschlag in Höhe von 2,0 Prozentpunkten für
Großunternehmen und von 1,50 Prozentpunkten für KMU. Dies gilt soweit der Betrag des Nachrangdarlehens bei
Großunternehmen eine Höhe von zwei Dritteln der jährlichen Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei
KMU die gesamte jährliche Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei Großunternehmen 8,4 Prozent-
punkte und bei KMU 12,5 Prozentpunkte des Gesamtumsatzes des begünstigten Unternehmens im Jahr 2019
nicht übersteigt. In die jährliche Lohnsumme nach Satz 2 sind Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für Per-
sonal einzurechnen, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von
Subunternehmen steht.
(5) Vorzugsbeteiligungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 sollen grundsätzlich ausschließlich an den Wirtschafts-
stabilisierungsfonds ausgegeben werden, so dass sie eine eigene Gattung bilden. Der Ausgabebetrag bestimmt
sich nach § 7 Absatz 4 und 5. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rekapitalisierungsinstrumente, die ein Recht
zur Wandlung in Unternehmensbeteiligungen mit Stimmrechten vorsehen. Bei Vorzugsbeteiligungen kann ab-
weichend von Absatz 3 auch eine nicht aufsteigende Vergütung oder eine niedrigere Vergütung vereinbart werden,
wenn bei der Bestimmung des Ausgabebetrags ein deutlicher Abschlag vom Marktwert vorgenommen wird.
(6) Übernimmt der Fonds stille Beteiligungen, Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht oder sonstige Finanzin-
strumente mit Wandlungsrecht, kann er nach Festlegung des Inhalts der Stabilisierungsmaßnahme, insbesondere
der Auflagen nach § 9, bereits Vorauszahlungen zum Zweck der Erfüllung der Einlageverpflichtung leisten, wenn
die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt
sind. Diese Vorauszahlungen befreien den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 5 Absatz 5 des Wirtschafts-
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes in Höhe des gezahlten Betrags von seiner Einlagepflicht.
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
(7) Bei Ausübung eines Wandlungsrechts soll von dem nach § 7 Absatz 4, 5 und 6 ermittelten Ausgabebetrag
ein Abschlag in Höhe von mindestens 5 Prozent vorgenommen werden. Bei den in Ausübung des Wandlungs-
rechts gewährten Aktien oder sonstigen Beteiligungen ist die Erfüllung einer der in § 7 Absatz 6 genannten Anfor-
derungen sicherzustellen.
§7 2. die Vornahme eines umfangreichen Abschlags von
dem nach Maßgabe von Absatz 4 oder Absatz 5 er-
Bedingungen für
mittelten Basiswerts nach Maßgabe von Absatz 8
Beteiligungen mit Vollstimmrecht
oder
(1) Beim Erwerb von Beteiligungen mit Vollstimm- 3. die Vornahme eines erheblichen Abschlags von dem
recht nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 sind die Anforde- nach Maßgabe von Absatz 4 oder Absatz 5 ermittel-
rungen nach den Absätzen 3 bis 6 zu erfüllen. Die Er- ten Basiswert und die Gewährung von Rechten zum
füllung ist gegebenenfalls vertraglich abzusichern. Bezug weiterer Aktien durch den Fonds nach Maß-
(2) Der Erwerb einer Beteiligung mit Vollstimmrecht gabe von Absatz 9.
soll insbesondere dann erfolgen, wenn das Vertrauen (7) Für die vom Fonds gezeichneten Aktien wird eine
des Marktes in die Fortführung des Unternehmens mit eigene Aktiengattung ausgegeben, für die ein kumula-
anderen Mitteln nicht hergestellt werden kann. tiver oder im Zeitablauf ansteigender Gewinnvorzug
(3) Eine Beteiligung mit Vollstimmrecht hat grundsätz- vereinbart werden soll oder eine feste gewinnabhän-
lich in der Zeichnung neuer Aktien oder neuer Gesell- gige Verzinsung, deren Höhe sich an den in der Tabelle
schaftsanteile zu bestehen. Der Erwerb von Beteiligun- in § 6 Absatz 3 vorgesehenen Vorgaben orientiert. § 6
gen von Altgesellschaftern soll nur ausnahmsweise Absatz 5 gilt entsprechend. Dabei ist ein Entschädi-
erfolgen, wenn der Zweck der Stabilisierungsmaß- gungsanspruch für entgangene Gewinnvorzüge vorzu-
nahme in anderer Weise nicht erreicht werden kann. sehen, auf die der Fonds grundsätzlich nicht verzichten
darf.
(4) Bei börsennotierten Gesellschaften soll sich der
Basiswert für den Ausgabebetrag eng an dem Börsen- (8) Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein
kurs des Unternehmens zu dem Zeitpunkt orientieren, umfangreicher Abschlag von dem nach Maßgabe von
zu dem die Rekapitalisierungsmaßnahme bekannt wird. Absatz 4 oder Absatz 5 ermittelten Basiswert vorge-
§ 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nommen. Der Abschlag ist umfangreich im Sinne dieser
sowie § 5 der WpÜG-Angebotsverordnung gelten ent- Vorschrift, wenn der Ausgabebetrag um mindestens
sprechend mit der Maßgabe, dass der Gegenleistung 50 Prozent unter dem Basiswert liegt.
der Durchschnittskurs der letzten 15 Tage vor der ers- (9) Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein
ten schriftlichen Anfrage des Unternehmens betreffend Abschlag von dem nach Maßgabe von Absatz 4 oder
die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen zu- Absatz 5 ermittelten Basiswert vorgenommen. Der
grunde zu legen ist. Bei der Festlegung des Ausgabe- Fonds zahlt einen Aufschlag in entsprechender Höhe
betrags sind zusätzlich das Risikoprofil des Unterneh- auf den Ausgabebetrag als Agio ein. Im Gegenzug wer-
mens, die Besonderheiten des gewählten Instruments, den ihm Bezugsrechte auf weitere Aktien eingeräumt.
Sondereffekte bei der Börsenpreisbildung sowie An- Ein Bezugsrecht im Volumen von mindestens 10 Pro-
reize für die Beendigung der Maßnahme zu berücksich- zent des Nennwerts der vom Fonds gezeichneten Ak-
tigen. Dies kann dazu führen, dass beim Ausgabe- tien wird nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der
betrag ein angemessener Abschlag vom Basiswert Beteiligung durch den Fonds fällig, wenn bis zu diesem
vorzunehmen ist. Zeitpunkt der Fonds nicht mindestens 40 Prozent
(5) Bei nicht börsennotierten Gesellschaften ist der seiner Beteiligung veräußert hat, sowie nach sechs
Basiswert für den Ausgabetrag durch Sachverstän- Jahren, wenn die Beteiligung des Fonds nicht vollstän-
digengutachten unter Anwendung von anerkannten dig abgebaut wurde. Die Bezugsrechte hat das Un-
Methoden der Unternehmensbewertung zu ermitteln. ternehmen aus einer bedingten Kapitalerhöhung zu
Ab einer Rekapitalisierung in Höhe von 250 Millionen bedienen. Das eingezahlte Agio gilt dabei als auf die
Euro ist grundsätzlich eine Bewertung nach den Grund- Einlageverpflichtung anrechenbare Vorleistung im Sinne
sätzen des Wirtschaftsprüferstandards IDW S1 vorzule- von § 5 Absatz 5 und § 7 Absatz 4 des Wirtschafts-
gen. Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.
unter 250 Millionen Euro kann eine vereinfachte Bewer- (10) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann auch
tungsmethode angewandt werden, wie zum Beispiel Beteiligungen mit Vollstimmrecht zu marktkonformen
eine Bewertung auf der Grundlage von Multiplikatoren. Bedingungen erwerben, um eine drohende Übernahme
§ 5 Absatz 1 Satz 2 der WpÜG-Angebotsverordnung zu verhindern oder zu erschweren, wenn die Übernahme
gilt entsprechend. durch einen Investor, der nach Maßgabe von § 2 Ab-
satz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes als unionsfremd
(6) Bei Beteiligungen mit Vollstimmrecht müssen die
anzusehen ist, erfolgen soll und das Unternehmen in
Bedingungen für die Ausgabe der Anteile so gestaltet
einem der in § 55 Absatz 1 Satz 2 der Außenwirt-
sein, dass sie dazu beitragen, sicherzustellen, dass die
schaftsverordnung genannten Geschäftsbereich tätig
Beteiligung nicht länger aufrechterhalten wird, als im
ist oder eine vergleichbare Bedeutung für die öffent-
Hinblick auf die Stabilisierung des Unternehmens und
liche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik
das Gebot der Wirtschaftlichkeit geboten. Dies hat zu
Deutschland hat. Bei der sektorübergreifenden Prüfung
erfolgen durch
ist § 55 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung
1. die Ausgabe von Aktien mit einem Gewinnvorzug mit § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ent-
nach Maßgabe von Absatz 7 oder sprechend anzuwenden. § 7 Absatz 2 ist auf diesen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2063
Erwerb von Beteiligungen von Dritten nicht anzu- oder mit ihnen verbundene Unternehmen leisten. Ver-
wenden. Wenn diese Maßnahme nicht mit anderen bundene Unternehmen sind im Verhältnis zueinander in
Maßnahmen nach § 21 oder § 22 des Stabilisierungs- Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehr-
fondsgesetzes kombiniert wird, kann zudem von den heit beteiligte Unternehmen nach Maßgabe der §§ 15
Vorgaben dieser Verordnung, insbesondere § 7 Ab- und 16 des Aktiengesetzes.
sätze 3 bis 5 und den Auflagen nach § 9, 10 und 11 (4) Unternehmen, die Teil einer multinationalen Un-
abgesehen werden. Für die Entscheidungen ist der ternehmensgruppe im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 4
Wirtschaftsstabilisierungsfondsausschuss zuständig. der Abgabenordnung sind, sind verpflichtet, die tat-
Das vom Wirtschaftsstabilisierungsfondsausschuss sächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unter-
nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Stabilisierungsfondsge- nehmensteile gegenüber dem Wirtschaftsstabilisie-
setzes berufene Expertengremium kann zuvor angehört rungsfonds offenzulegen. Wenn sie verpflichtet sind,
werden. einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 1
der Abgabenordnung zu erstellen, haben sie auch die-
§8 sen Bericht gegenüber dem Wirtschaftsstabilisierungs-
Auflagen und fonds offenzulegen. Unternehmen nach Satz 1 haben
Bedingungen für Unternehmen, die zu bestätigen, dass Mittel des Wirtschaftsstabilisie-
Stabilisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen rungsfonds nicht in nicht kooperative Jurisdiktionen
(1) Auflagen und Bedingungen für Stabilisierungs- im Sinne der EU-Liste nicht kooperativer Länder und
maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz Gebiete für Steuerzwecke, Anhang I1, abfließen. Unter-
müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ent- nehmen mit Sitz in nicht kooperativen Jurisdiktionen
sprechen und haben sich insbesondere an der Art, der können nicht Empfänger von Stabilisierungsmaßnah-
Höhe und der Dauer der in Anspruch genommenen men sein.
Stabilisierungsmaßnahme sowie an der wirtschaftlichen (5) Unternehmen müssen dem Wirtschaftsstabilisie-
Situation des Unternehmens auszurichten. rungsfonds innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage
(2) Ferner sollen die Auflagen so gestaltet werden, des Rückzahlungsplans und danach regelmäßig alle
dass sie Anreize für eine zügige Beendigung der Sta- zwölf Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung
bilisierungsmaßnahme setzen. des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der Voraus-
setzungen nach den Nummern 71 bis 78 des Befriste-
§9 ten Rahmens für staatliche Beihilfen Bericht erstatten.
Auflagen und Bedingungen (6) Während der Dauer der Stabilisierungsmaß-
bei Stabilisierungsmaßnahmen nahme haben Großunternehmen innerhalb von zwölf
nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes Monaten ab dem Datum der Beihilfegewährung und da-
nach regelmäßig alle zwölf Monate Informationen über
(1) Solange das Unternehmen Stabilisierungsmaß- die Verwendung erhaltener Beihilfen zu veröffentlichen.
nahmen des Fonds in Anspruch nimmt, dürfen Organ- Hierzu gehören Informationen darüber, inwieweit die er-
mitgliedern und Geschäftsleitern unter Einbeziehung haltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den
von etwaigen Konzernbezügen Boni, andere variable EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht ge- hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wan-
währt werden. Ebenso dürfen Sonderzahlungen in dels, etwa dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050,
Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere unterstützen.
gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt, sons-
tige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte (7) Börsennotierte Unternehmen dürfen von den
Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Abfindungen nicht gewährt werden. Kodex nur mit Genehmigung des Wirtschaftsstabilisie-
rungsfonds und nur bei Vorliegen eines sachlichen
(2) Solange nicht mindestens 75 Prozent der Maß- Grundes abweichen.
nahme zurückgeführt sind, darf kein Mitglied der Ge-
schäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung er- (8) Zudem sollen dem Unternehmen insbesondere
halten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds folgende Auflagen erteilt werden,
zum 31. Dezember 2019 hinausgeht. Bei Personen, 1. eine Überprüfung ihre Geschäftspolitik und deren
die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied wirtschaftlicher Nachhaltigkeit, um die Gewähr für
der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu bie-
Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ten;
derselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember 2. Nachweis eines Beitrags zur wirtschaftlichen Leis-
2019. tungsfähigkeit, zur Stabilisierung von Produktions-
(3) Um Anreize für eine zügige Beendigung der Sta- ketten und zur dauerhaften Sicherung von Arbeits-
bilisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der plätzen;
Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich 3. Vergütungsbeschränkungen nach Absatz 1 auch für
keine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder ge- Mitarbeitern der nachgelagerten Führungsebene.
setzlich nicht geschuldete, Gewinnausschüttungen an Sofern variable Vergütungen gewährt werden, darf
andere Gesellschafter als den Wirtschaftsstabilisie- von Erfolgszielen und anderen Parametern für er-
rungsfonds geleistet werden. Weiterhin darf das Unter- folgsabhängige Vergütungen nicht nachträglich zu
nehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der Lasten des Unternehmens abgewichen werden.
haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen
und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht 1
Aktuelle Version jeweils abrufbar unter: https://www.consilium.europa.
geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
§ 10 nahmen (2008/C 267/01) (ABl. C 267 vom 22.10.2008,
Auflagen und Bedingungen S. 1) vorgesehen sind.
für Stabilisierungsmaßnahmen
nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes § 12
Bei Garantien ab einem Umfang von § 2 Absatz 1 Vertraglich abzusichernde
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Stabilisierungs- Rechte des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
fondsgesetz-Übertragungsverordnung, gelten die Auf- (1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im
lagen nach § 9 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. Die Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem be-
Vorschriften des § 9 Absatz 1, 3 und 4 sollen auch auf günstigten Unternehmen folgende vertraglichen Rechte
garantierte Verbindlichkeiten von geringerem Umfang einräumen zu lassen.
angewendet werden. (2) Zu den Rechten nach Absatz 1 gehört ein unbe-
schränktes Erhebungsrecht für den Bundesrechnungs-
§ 11 hof bei den betroffenen Unternehmen.
Auflagen zur Verhinderung (3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat von dem
von Wettbewerbsverzerrungen begünstigten Unternehmen zu verlangen, dass die Er-
durch Rekapitalisierungsmaßnahmen füllung der Anforderungen nach den §§ 9, 10 und 11
(1) Sofern durch die Rekapitalisierungsmaßnahmen durch den Abschlussprüfer überprüft und in den Prüf-
Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind, kann bericht aufgenommen wird.
der Fonds dem begünstigten Unternehmen Bedingun- (4) Begünstigte Unternehmen haben ihr Einverständ-
gen für die Geschäftstätigkeit auferlegen, die geeignet nis zur individuellen Veröffentlichung der gewährten
sind, derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Stabilisierungsmaßnahmen nach Randziffer 86 des Be-
(2) Insbesondere dürfen Empfänger von Rekapita- fristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zu erteilen.
lisierungsmaßnahmen mit diesem Umstand nicht zu (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im
kommerziellen Zwecken werben. Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem be-
(3) Solange nicht mindestens 75 Prozent der Reka- günstigten Unternehmen angemessene Informations-
pitalisierungsmaßnahme zurückgeführt worden sind, rechte durch vertragliche Vereinbarung einräumen zu
dürfen begünstigte Großunternehmen, keine Beteiligung lassen.
von mehr als 10 Prozent an Wettbewerbern oder ande- (6) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann von dem
ren Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld erwerben. begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflich-
Dazu zählt auch der Erwerb von vor- und nachgelager- tungserklärung der geschäftsführungsberechtigten Or-
ten Geschäftstätigkeiten. Großunternehmen dürfen eine gane verlangen, in die etwaige nach den §§ 9, 10 und 11
Beteiligung von mehr als 10 Prozent an anderen Unter- festgelegte Auflagen und Bedingungen aufzunehmen
nehmen in ihrem Geschäftsfeld nur unter außergewöhn- sind. Diese Auflagen und Bedingungen können auch
lichen Umständen und unbeschadet der Fusions- vertraglich vereinbart werden.
kontrolle erwerben. Außergewöhnliche Umstände (7) Soweit Bedingungen vertraglich vereinbart wer-
liegen vor, wenn die Übernahme erforderlich ist, um den, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch
die Rentabilität des begünstigten Unternehmens zu er- das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. Als
halten und kein anderer Käufer zur Verfügung steht. Ein vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kün-
solcher Erwerb steht unter dem Vorbehalt der Ge- digungsrechte, Schadensersatzansprüche und Ver-
nehmigung durch die Europäische Kommission und tragsstrafen vorgesehen werden.
darf ohne diese Genehmigung nicht durchgeführt wer-
den. § 13
(4) Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nicht zur Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme
Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten ver-
bundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktien- (1) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnah-
gesetzes, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in men sollen unter Berücksichtigung der Dauer der Stö-
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, eingesetzt rung im Wirtschaftsleben gestaltet werden.
werden. In verbundenen Unternehmen muss eine klar (2) Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des
getrennte Buchführung eingeführt werden, um zu ge- Stabilisierungsfondsgesetzes soll grundsätzlich eine
währleisten, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme innerhalb
derartigen Tätigkeiten nicht zugutekommt. von sechs Jahren nach Gewährung der Maßnahme an-
(5) Verfügt das begünstigte Unternehmen auf min- gestrebt werden. Die Beendigung der Stabilisierungs-
destens einem der relevanten Märkte nach § 18 des maßnahme durch Verkauf an einen Drittinvestor oder
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über bisherigen Gesellschafter hat zum Marktpreis und unter
beträchtliche Marktmacht und überstieg die Rekapita- Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der
lisierungsmaßnahme 250 Millionen Euro, sind weitere Diskriminierungsfreiheit zu erfolgen. Soweit es rechtlich
Bedingungen zur Wahrung eines wirksamen Wett- zulässig und wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Rück-
bewerbs auf diesen Märkten festzulegen. Diese Bedin- kauf durch das Unternehmen selbst als weitere Mög-
gungen können insbesondere strukturelle oder ver- lichkeit neben der Veräußerung am Markt zu prüfen.
haltensbezogene Verpflichtungen betreffen, die in der (3) Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundes-
Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
(EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) für Wirtschaft und Energie spätestens zwölf Monate
Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaß- nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2065
eine mit der Finanzagentur abgestimmte Strategie für rung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
die Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme vorzule- (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) zur
gen. Diese soll insbesondere Überlegungen zur Fort- Genehmigung vorgelegt werden. Bei KMU oder nicht
führung des Unternehmens und einen Plan für die Er- börsennotierten Unternehmen muss der Umstrukturie-
bringung der Vergütung der Stabilisierungsmaßnahme rungsplan erst sieben Jahre nach der Gewährung der
und von Rückzahlungen an den Fonds enthalten. Groß- Rekapitalisierungsmaßnahme zur Genehmigung vorge-
unternehmen, die eine Stabilisierungsmaßnahme in legt werden.
Höhe von mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals, be- (5) Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 des Sta-
zogen auf den Zeitpunkt der Gewährung, erhalten ha- bilisierungsfondsgesetzes sind spätestens zehn Jahren
ben, müssen eine nachvollziehbare Strategie für die nach ihrer Gewährung zu beenden. Darüber hinaus
Rückführung der Maßnahme aufzeigen, außer wenn kann eine Stabilisierungsmaßnahme nur fortgeführt
die Beteiligung des Fonds innerhalb von zwölf Monaten werden, wenn ihre Beendigung unwirtschaftlich wäre,
nach Gewährung der Maßnahme auf weniger als die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die technolo-
25 Prozent des Eigenkapitals zurückgeführt wird. gische Souveränität in High-Tech-Bereichen oder die
(4) Wenn nach Ablauf von sechs Jahren seit der Fortführung des Unternehmens unmittelbar gefährden
Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen das würde oder erhebliche negative Auswirkungen auf die
Gesamtvolumen der Rekapitalisierungsmaßnahmen Gesamtwirtschaft hätte.
nicht auf einen Wert unter 15 Prozent des Eigenkapitals
des Unternehmens zurückgeführt wurde, muss der § 14
Europäischen Kommission nach Randnummer 85 des
Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen ein Um- Inkrafttreten
strukturierungsplan in Einklang mit den Leitlinien für Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturie- in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
(BMFBDGAnO)
Vom 14. September 2020
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Ab- §4
satz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinar- Widerspruchsbescheide
gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und nach
§ 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bun- bescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundes-
desministerium der Finanzen an: disziplinargesetzes gilt § 1 der Anordnung zur Über-
tragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
§1 und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im
Dienstvorgesetzte Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar- zen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entspre-
gesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen chend.
oder dem Bundesminister der Finanzen
1. die Präsidentin oder der Präsident der Generalzoll- §5
direktion, Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszen- Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-
tralamtes für Steuern, hörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestands-
3. die Direktorin oder der Direktor des Informations- beamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinarge-
technikzentrums Bund, setzes werden auf die Präsidentin oder den Präsiden-
ten der Generalzolldirektion übertragen.
4. die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
5. die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter. §6
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
§2
Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik
Kürzung der Dienstbezüge Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie
Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bun- W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
desdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3
bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
§3 §7
Erhebung der Disziplinarklage Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgrup- die Anordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-
pen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 nargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des
Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten über- Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2016
tragen. (BGBl. I S. 493) außer Kraft.
Berlin, den 14. September 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020 2067
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 17. September 2020
In § 126a Absatz 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt
geändert laut Bekanntmachung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 764), wird die
Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
Berlin, den 17. September 2020
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
28. 9. 2020 Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittel-
versorgungsverordnung BAnz AT 30.09.2020 V1 1. 10. 2020
FNA: 2126-13-12
29. 9. 2020 Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-
Schutzverordnung BAnz AT 30.09.2020 V2 1. 10. 2020
FNA: 2126-13-13