2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
Gesetz
zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Vom 25. September 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 569) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die
Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach
Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit
nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenz-
antrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1
anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt
unberührt.“
3. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. September 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2017
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023
(Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV)
Vom 21. September 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- rung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die
satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von dem nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festge-
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom stellte Gemeinde.
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, ver-
(2) Personell veranlagte Einkommensteuerfälle ge-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
hen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohn-
§1
steuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die
(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommen-
steuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ist die Bun- §3
desstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für
das Jahr 2016 maßgebend. Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem
Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach
(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die
dem Komma zu runden.
Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuer-
gesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur
Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuer- §4
gesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind
nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuer- die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden
gesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflich- von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu
tigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maß- festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines
gebend. Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem
Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
§2 sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden
(1) Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge- den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Ver-
meinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person hältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und
zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklä- Einwohnerinnen zuzurechnen.
rung 2016 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung
maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Haupt- §5
wohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt
maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezem-
oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklä- ber 2023 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. September 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
Verordnung
über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die
Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am
Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes
(Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV)
Vom 21. September 2020
Auf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeinde-
des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5a finanzreformgesetzes ein negativer Wert, so wird von
Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) ausgegangen.
eingefügt worden ist und § 5c durch Artikel 3 Nummer 5
(3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)
§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanz-
zuletzt geändert worden ist und des § 17 Absatz 2 des
reformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der so-
Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001
zialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe-
sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversiche-
rium der Finanzen:
rungspflichtig Beschäftigten nach § 281 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – für die
§1
Jahre 2016 bis 2018 jeweils mit Stand vom 30. Juni
Länderschlüsselzahlen maßgebend.
Der Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach § 5a (4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach
Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz-
sich auf die Länder nach folgenden Schlüsselzahlen: reformgesetzes zu Grunde zu legende Summe der so-
Baden-Württemberg 0,138454877 zialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind
die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungs-
Bayern 0,170812448 pflichtigen Entgelte nach § 281 des Dritten Buches
Berlin 0,039740186 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – für die Jahre
2015 bis 2017 als Jahressumme maßgebend.
Brandenburg 0,019699043
(5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken die
Bremen 0,011309512 Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftig-
Hamburg 0,037783008 ten und die Beträge der sozialversicherungspflichtigen
Entgelte insgesamt zu Grunde gelegt. Nicht zu berück-
Hessen 0,084795378
sichtigen sind dabei die nach der Klassifikation der
Mecklenburg-Vorpommern 0,013682749 Wirtschaftszweige WZ 2008 des Statistischen Bundes-
amtes den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841,
Niedersachsen 0,085892771
842, 843, 851, 852, 853, 854, 910 und 990 zugeord-
Nordrhein-Westfalen 0,235090621 neten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und
Rheinland-Pfalz 0,040787564 Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.
(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhe-
Saarland 0,011770473
bungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5a Ab-
Sachsen 0,042224573 satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanz-
Sachsen-Anhalt 0,019781070 reformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor,
so ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die
Schleswig-Holstein 0,027232624 Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für
Thüringen 0,020943103 Arbeit schätzt.
§2 §3
Ermittlung der Gewichtung der
Gemeindeschlüsselzahlen den Gemeindeschlüsselzahlen
(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach zu Grunde liegenden Merkmale
§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanz- (1) Für die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Ab-
reformgesetzes zu Grunde zu legende Summe des satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformge-
Gewerbesteueraufkommens sind die Jahre 2013 bis setzes wird zunächst der Gewerbesteuer-Grundbetrag
2018 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 der Gemeinde für die einzelnen Jahre 2016 bis 2018
des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend. ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewer-
(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen eines nega- besteueraufkommens, das auf der Grundlage des Real-
tiven Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjah- steuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und
ren für die Summe des Gewerbesteueraufkommens Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2019
den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1
Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der
Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. Der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusam-
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer- menschluss herangezogen werden, frühestens jedoch
Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind
des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens die- diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu
ser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbe- vertretendem Aufwand zu ermitteln, so wird das Ge-
steuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der werbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde nach
gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe- der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufge-
steuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der teilt.
Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser (5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren
Jahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewer- Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-
besteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemein- reich größer null bis unter 200 Prozent, so ist für die
den dividiert wird. Für die Gewichtung des Merkmals Berechnung des gewogenen durchschnittlichen ört-
nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeinde- lichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heran-
finanzreformgesetzes werden der gewogene durch- zuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null
schnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz und der in einem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines
gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe- dieser Jahre für die Berechnung des gewogenen durch-
steuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2015 bis 2017 schnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes
entsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet. herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Be-
(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Ab- richtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor,
satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformge- so liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Ge-
setzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen werbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei null.
Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde,
indem der Anteil der Gemeinde an der Summe des §4
Bundesaufkommens für dieses Merkmal mit dem Quo- Aufteilung der
tienten aus gewogenem durchschnittlichen örtlichen Merkmale bei Gebietsstandsänderung
Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2
und gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Ge- Die Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Ge-
werbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 meindefinanzreformgesetzes werden bei Gebiets-
multipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach standsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl
§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz- auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
reformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht
die Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte §5
als Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden Neufestsetzung der
alle Anteilswerte durch die abweichende Bundes- Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen
summe dividiert, so dass sich eine Bundessumme von
(1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem
eins ergibt.
31. Dezember 2019 sind die Schlüsselzahlen nach
(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemein- § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgeset-
deeingliederungen während des Erfassungszeitraums zes für die betroffenen Gemeinden von dem auf die
der Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2019 wird Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene
der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbe- Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Be-
steuer-Hebesatz aus der Summe des Gewerbesteuer- ginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen
aufkommens und der Grundbeträge des Gewerbe- ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufest-
steueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde setzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Ge-
gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehen- meinden den neugegliederten Gemeinden im Verhältnis
den Jahre nach Absatz 1 berechnet. Bei Gemeindeteil- der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Ein-
ausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen wohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1
werden das jährliche Gewerbesteueraufkommen und bleiben unberührt.
die Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für (2) Bei Neugliederungen von Gemeinden zwischen
die Jahre, in denen der ausgegliederte oder umgeglie- Ländern sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Ge-
derte Gemeindeteil noch Teil einer anderen Gemeinde meinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden
war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Ge- umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1
meinden aufgeteilt; anschließend wird aus der Summe sind entsprechend anzupassen.
der Beträge und Grundbeträge über die entsprechen-
den Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Ge- §6
werbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 errechnet.
Rundung und
(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab Änderung der Schlüsselzahlen
dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Ge-
meinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz (1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle
vorliegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zu- nach dem Komma zu runden.
sammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheit- (2) Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen
liches Gewerbesteueraufkommen der zusammen- eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige
geschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer- in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den §7
Wert eins ergibt. Weicht die Summe der Länderschlüs- Inkrafttreten; Außerkrafttreten
selzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl
des Landes, auf das der größte Anteil des Bundes ent- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
fällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüs- (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezem-
selzahlen den Wert eins ergibt. ber 2023 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. September 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2021
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
– Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
(GntVDDVCSVDV)
Vom 23. September 2020
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 § 28 Module des Hauptstudiums II
des Bundesbeamtengesetzes – Absatz 1 Nummer 2 ge- § 29 Qualitätsmanagement
ändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) – in Verbindung mit Unterabschnitt 3
den §§ 10, 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 22 Berufspraktische Studienzeiten
und Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung, von de- § 30 Gliederung, Organisation und Durchführung
nen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord- § 31 Spezialmodule
nung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert § 32 Ausbildungsleitung
und Anlage 2 Nummer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der § 33 Ausbildende
Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) § 34 Ausbildungsplan
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium § 35 Bewertung der Praktika
des Innern, für Bau und Heimat: § 36 Rangpunktzahl der Praktika
Inhaltsübersicht
Abschnitt 4
Abschnitt 1 Laufbahnprüfung
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1
§ 1 Studium
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Dienstbehörde § 37 Diplomprüfung
§ 4 Ausbildungsbehörden § 38 Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 5 Dienstaufsicht § 39 Zuständigkeiten
§ 6 Erholungsurlaub § 40 Durchführung der Modulprüfungen
§ 7 Nachteilsausgleich § 41 Durchführung der Klausuren
§ 8 Mitwirkungspflichten der Studierenden § 42 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen § 43 Prüfende
§ 44 Abweichende Bewertungen
Abschnitt 2
Unterabschnitt 2
Auswahlverfahren
Zwischenprüfung
§ 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens
§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren § 45 Zweck
§ 12 Auswahlkommission § 46 Gegenstände der Zwischenprüfung
§ 13 Teile des Auswahlverfahrens § 47 Prüfende für die Zwischenprüfung
§ 14 Festlegungen der Hochschule § 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung
des zweiten Semesters
§ 15 Schriftlicher Teil
§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung
§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung
§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil
§ 51 Zwischenprüfungszeugnis
§ 18 Mündlicher Teil
§ 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung
§ 19 Bestehen des mündlichen Teils
§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
§ 21 Täuschung
Unterabschnitt 3
Abschnitt 3 Modulprüfungen des Hauptstudiums
Studium § 54 Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums
§ 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums
Unterabschnitt 1 § 56 Bestehen der Modulprüfungen des Hauptstudiums
Allgemeine Vorschriften § 57 Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums
§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums § 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums
§ 23 Vertiefungsrichtung
§ 24 Module Unterabschnitt 4
§ 25 Modulhandbuch Diplomarbeit
§ 59 Zweck der Diplomarbeit
Unterabschnitt 2 § 60 Bestandteile der Diplomarbeit
Fachstudien § 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
§ 26 Module des Grundstudiums § 62 Formale Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung
§ 27 Module des Hauptstudiums I § 63 Prüfende für die Diplomarbeit
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
§ 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbei- lichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat so-
tung wie zur Zusammenarbeit und im föderalen und euro-
§ 65 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung päischen Raum befähigen.
§ 66 Zulassung zu Präsentation und Disputation
§ 67 Zweck der Präsentation und der Disputation §3
§ 68 Durchführung der Präsentation und der Disputation
Dienstbehörde
§ 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der
Disputation (1) Dienstbehörde ist die Hochschule. Für die zur Ver-
§ 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit wendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen
§ 71 Protokoll zu Präsentation und Disputation Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die
§ 72 Bestehen der Diplomarbeit Dienstbehörde. Für Studierende, die den Vorbereitungs-
§ 73 Wiederholung der Diplomarbeit dienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 37
Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es
Unterabschnitt 5 bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde.
Bestehen der (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen
Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidun-
Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung gen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden
§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote übertragen werden.
§ 75 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
§ 76 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung §4
Ausbildungsbehörden
Unterabschnitt 6
(1) Ausbildungsbehörden sind die Bundesbehörden,
Weitere Prüfungsvorschriften
die von der Hochschule als Ausbildungsbehörden be-
§ 77 Verhinderung stimmt worden sind.
§ 78 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 79 Prüfungsakte und Einsichtnahme
(2) Für Studierende, deren Dienstbehörde der Bun-
desnachrichtendienst ist, ist der Bundesnachrichten-
Abschnitt 5 dienst die Ausbildungsbehörde.
Anerkennung anderer Studienleistungen (3) Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im
Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, ist in der Regel
§ 80 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
die Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde. § 30 Ab-
satz 4 bleibt unberührt.
Abschnitt 6
Schlussvorschrift §5
§ 81 Inkrafttreten Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
Abschnitt 1
Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienst-
Allgemeine Vorschriften behörde.
(2) Daneben unterstehen
§1
1. die Studierenden, deren Dienstbehörde die Hoch-
Studium schule ist, während der berufspraktischen Studien-
(1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den zeiten der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Lei-
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des ters der jeweiligen Ausbildungsbehörde,
Bundes wird der Vorbereitungsdienst „gehobener 2. die Studierenden, deren Dienstbehörde der Bundes-
nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes – Fach- nachrichtendienst ist, während der Fachstudien der
richtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –“ Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten
eingerichtet. der Hochschule,
(2) Der Diplom-Studiengang „Digital Administration 3. die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im
and Cyber Security“ an der Hochschule des Bundes Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, während der
für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vor- Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder
bereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen des Präsidenten der Hochschule,
Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbe-
reich „digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit“. 4. die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im
Rahmen eines Aufstiegs absolvieren und für die die
§2 Hochschule nach § 30 Absatz 4 eine andere Behörde
als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde be-
Ziele des Studiums stimmt hat, während der jeweiligen berufsprakti-
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von schen Studienzeit der Dienstaufsicht der Leiterin
Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Me- oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
thoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der §6
Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Dienst des Erholungsurlaub
Bundes im Verwendungsbereich „digitale Verwaltung
und Cyber-Sicherheit“ erforderlich sind. Es soll die Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheit- 1. während der Fachstudien die Hochschule,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2023
2. während der berufspraktischen Studienzeiten die Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein
Ausbildungsbehörde. ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert
werden. Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.
§7
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prü-
Nachteilsausgleich fungsakte (§ 79 Absatz 1) zu dokumentieren.
(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigun-
gen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kennt- §8
nisse einschränken, im Auswahlverfahren (§ 10) und bei Mitwirkungspflichten der Studierenden
Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, der Hoch-
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-
schule Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift
scheidet
unverzüglich anzuzeigen.
1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl-
verfahren durchführt, (2) Die Studierenden erhalten von der Hochschule
ein persönliches E-Mail-Postfach und Zugang zu einer
2. bei Prüfungen die Hochschule. Online-Lernplattform. Mitteilungen und Auskünfte der
(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Hochschule, die elektronisch übermittelt werden, wer-
Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehin- den in der Regel über diese elektronischen Mitteilungs-
derten Menschen und bei gleichgestellten behinderten wege vermittelt. Die Studierenden sind verpflichtet,
Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der regelmäßig zu prüfen, ob sie neue elektronische Mit-
Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene teilungen der Hochschule erhalten haben.
§9
Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen
(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
Rangpunkte/
erreichten Punktzahl an der Note Notendefinition
Rangpunktzahl
erreichbaren Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut (1) rem Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut (2)
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend (3)
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend (4)
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft (5) gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
14 33,39 bis 25,00 2 gel in absehbarer Zeit behoben werden können
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
16 12,49 bis 0,00 0 ungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte
zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu be-
rücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.
(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie
das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(4) Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu
einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen
sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
Abschnitt 2 § 12
Auswahlverfahren Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
§ 10 richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durch-
Zweck und führt, eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können
Durchführung des Auswahlverfahrens mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle
(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ent- Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaß-
scheidet die Dienstbehörde stab anlegen.
1. über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
2. über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Rahmen eines Aufstiegs. Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungs-
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Dienstes einer Ausbildungsbehörde und
Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird
festgestellt, ob sie verfügen über 3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
oder des höheren Dienstes der Hochschule oder
1. das erforderliche Allgemeinwissen, der Ausbildungsbehörden.
2. die erforderlichen kognitiven, methodischen und Mitglieder der Auswahlkommission können auch ver-
sozialen Kompetenzen, gleichbare Angestellte sein. Mindestens ein Mitglied
3. das erforderliche technische Grundverständnis und der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamt-
liche Lehrkraft der Hochschule sein.
4. die erforderliche Leistungsmotivation.
(3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durch-
(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt: führt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission
1. für die Studienplätze, die von der Hochschule an- und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
geboten werden, von der Hochschule und (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
2. für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichten- ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
dienst angeboten werden, vom Bundesnachrichten- gebunden.
dienst. (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
§ 11 Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-
Zulassung zum Auswahlverfahren sitzenden den Ausschlag.
(1) Die Dienstbehörde lässt zum Auswahlverfahren § 13
zu, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der
Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Teile des Auswahlverfahrens
(2) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberin- Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
nen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebo- lichen und einem mündlichen Teil.
tenen Studienplätze, so kann die Zahl derjenigen, die
zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt § 14
werden. In diesem Fall sind jedoch mindestens dreimal
Festlegungen der Hochschule
so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie
Studienplätze angeboten werden. Zugelassen wird, wer (1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durch-
nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet führt, legt fest:
ist. § 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt
1. die zu bearbeitenden Aufgaben,
unberührt.
2. den Ablauf und die Dauer der Teile,
(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Be- 3. falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben be-
werber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei steht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leis-
dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen tungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von
und Bewerber und gleichgestellter behinderter Be- der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszu-
werberinnen und Bewerber ist die Schwerbehinderten- schließen,
vertretung anzuhören.
4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
5. die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen
wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ableh-
(Mindestpunktzahlen).
nung. Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss
des Auswahlverfahrens zu vernichten. Elektronisch ein- (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Aus-
gereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu wahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfah-
löschen. rens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2025
§ 15 § 18
Schriftlicher Teil Mündlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer- (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-
den insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhan- den insbesondere geprüft:
densein eines technischen Grundverständnisses geprüft.
1. die kognitiven Fähigkeiten,
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungs-
test. 2. das Vorhandensein eines technischen Grundver-
ständnisses und
(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2
können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente 3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hin-
angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente kön- sichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.
nen sein: (2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstruk-
1. ein weiterer Leistungstest, turierten Interview.
2. ein Persönlichkeitstest oder (3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview
nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahl-
3. Simulationsaufgaben. instrumente angewendet werden. Weitere Auswahl-
instrumente können sein:
(4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils kön-
nen Dritte betraut werden. Die Gesamtverantwortung 1. ein Referat,
für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahl-
kommission. 2. eine Präsentation,
(5) Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstru- 3. eine Gruppenaufgabe oder
mente angewendet werden, kann von der Teilnahme 4. eine Gruppendiskussion.
ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest
nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat.
Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und § 19
Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberin- Bestehen des mündlichen Teils
nen und Bewerber.
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-
§ 16 standen, wenn im halbstrukturierten Interview und im
Fall der Anwendung weiterer Auswahlinstrumente bei
Bestehen des den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindest-
schriftlichen Teils und Rangfolge punktzahl erreicht worden ist.
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist
bestanden, wenn in dem Leistungstest nach § 15 Ab- § 20
satz 2 und im Fall der Ergänzung durch weitere Aus- Gesamtergebnis und Rangfolge
wahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumen-
ten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-
berin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen
(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rang- Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das
folge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
haben, festgelegt.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Behörde,
§ 17 die das Auswahlverfahren durchführt, eine Rangfolge
der Bewerberinnen und Bewerber fest. Die festgelegte
Zulassung zum mündlichen Teil Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird (3) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-
zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. men hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die
Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind nach Ab-
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-
schluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. Elektro-
werber, die den schriftlichen Teil bestanden haben,
nisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind end-
die Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als
gültig zu löschen.
das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil
Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch min-
destens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber § 21
zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In Täuschung
diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge,
die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung
festgelegt worden ist, am besten geeignet ist. versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täu-
schungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren
(3) Haben schwerbehinderte Bewerberinnen und Be- ausgeschlossen.
werber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen
und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so (2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen an-
werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen. zuhören.
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
Abschnitt 3 6. in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule
eingerichtet sind,
Studium
7. die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlpflicht-
Unterabschnitt 1 module,
Allgemeine Vorschriften 8. weitere Vorgaben zu Inhalt, Organisation und Durch-
führung der Prüfungen,
§ 22 9. grundlegende Anforderungen zur inhaltlichen und
organisatorischen Ausgestaltung der Praktika.
Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Unterabschnitt 2
(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an Fachstudien
der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische
Studienzeiten. § 26
(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienab- Module des Grundstudiums
schnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt
(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden
auf die Semester:
Fachgebieten zu absolvieren:
Semester Studienabschnitt 1. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
1 2 2. betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grund-
1 1. Semester Grundstudium lagen des Verwaltungshandelns,
2 2. Semester Grundstudium 3. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns,
3 3. Semester Berufspraktische Studienzeit I 4. Grundlagen der Mathematik,
4 4. Semester Hauptstudium I 5. Grundlagen der theoretischen Informatik,
5 5. Semester Berufspraktische Studienzeit II 6. Grundlagen der technischen Informatik.
(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben
6 6. Semester Hauptstudium II zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grund-
studiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist
nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule
verpflichtend.
des Bundes für öffentliche Verwaltung.
§ 23
§ 27
Vertiefungsrichtung
Module des Hauptstudiums I
In der berufspraktischen Studienzeit II sowie im Im Hauptstudium I sind Module aus folgenden Fach-
Hauptstudium II ist entweder die Vertiefungsrichtung gebieten zu absolvieren:
„Digital Administration“ oder die Vertiefungsrichtung
„Cyber Security“ zu absolvieren. Welche Studierenden 1. Verwaltungsmanagement,
welche Vertiefungsrichtung absolvieren, gibt die Hoch- 2. theoretische Informatik,
schule mit der Einstellungszusage bekannt. 3. technische Informatik,
§ 24 4. praktische Informatik.
Module § 28
Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Module des Hauptstudiums II
Im Hauptstudium II sind Module aus folgenden Fach-
§ 25
gebieten zu absolvieren:
Modulhandbuch
1. in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration“
(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Mo-
a) IT-gestütztes Verwaltungsmanagement,
dulhandbuch.
b) praktische Informatik,
(2) Das Modulhandbuch regelt,
c) angewandte Informatik und
1. welche Module angeboten werden,
2. in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security“
2. welche Pflichtmodule in welchen Studienabschnit-
ten zu absolvieren sind, a) rechtliche Grundlagen der Informationssicherheit,
3. welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung b) technische Informatik,
„Digital Administration“ und welche Pflichtmodule c) praktische Informatik.
in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security“ zu ab-
solvieren sind, § 29
4. die Inhalte der Pflichtmodule, Qualitätsmanagement
5. die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule Die Einzelheiten der Evaluation der Fachstudien im
(§ 31), Rahmen eines Qualitätsmanagements nach § 3 Absatz 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2027
der Grundordnung der Hochschule des Bundes für (3) Die Ausbildungsleitung berät
öffentliche Verwaltung regelt eine Evaluationsordnung. 1. die Studierenden während der berufspraktischen
Studienzeiten und
Unterabschnitt 3
2. die Ausbildenden.
Berufspraktische Studienzeiten
§ 33
§ 30 Ausbildende
Gliederung, (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufs-
Organisation und Durchführung praktischen Studienzeiten Ausbildende.
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus (2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer
über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver-
1. Praktika und fügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.
2. einem oder mehreren Spezialmodulen. (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende
(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-
Gestaltung und Organisation der berufspraktischen nen. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen
Studienzeiten. Dienstgeschäften entlastet.
(4) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungslei-
(3) Für jede Studierende und jeden Studierenden,
tung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
deren oder dessen Dienstbehörde die Hochschule ist,
bestimmt die Hochschule die Ausbildungsbehörde,
§ 34
nachdem sie sich mit der Behörde zuvor ins Benehmen
gesetzt hat. Bei der Bestimmung der Ausbildungs- Ausbildungsplan
behörde berücksichtigt die Hochschule die Belange (1) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen
der oder des Studierenden. mit der Hochschule für jede Studierende und jeden
(4) Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, kann die Hoch- (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer des
schule eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Praktikums und im Fall der Aufteilung auf mehrere
Ausbildungsbehörde bestimmen. Die Bestimmung be- Praktikumsstationen Ort und Dauer der einzelnen Prak-
darf des Einvernehmens der Dienstbehörde und der tikumsstationen zu bestimmen.
Behörde, die zur Ausbildungsbehörde bestimmt wer- (3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studie-
den soll. Die Belange der oder des Studierenden sind renden bekannt gegeben.
zu berücksichtigen.
§ 35
§ 31
Bewertung der Praktika
Spezialmodule (1) Die Ausbildungsleitung bewertet nach Anhörung
(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltun- der Ausbildenden in einer Beurteilung die Leistungen
gen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren. der Studierenden für jedes Praktikum mit Rangpunkten.
(2) Spezialmodule sind zu absolvieren (2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden
zu besprechen.
1. während der berufspraktischen Studienzeit I im Um-
fang von mindestens fünf Arbeitstagen und § 36
2. während der berufspraktischen Studienzeit II im Um- Rangpunktzahl der Praktika
fang von mindestens zehn Arbeitstagen.
Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische
(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Be- Mittel der Einzelbewertungen der Praktika.
zug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem
Studierenden während des jeweiligen Praktikums über- Abschnitt 4
tragen sind.
Laufbahnprüfung
§ 32 Unterabschnitt 1
Ausbildungsleitung Allgemeine Vorschriften
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen
mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten § 37
des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungs- Diplomprüfung
leitung sowie eine Vertretung. Als Ausbildungsleitung
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
oder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte
oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.
§ 38
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Bestandteile der Laufbahnprüfung
Ausbildung der Studierenden während der berufsprak-
tischen Studienzeiten. Sie legt fest, welche Spezial- Die Laufbahnprüfung besteht aus
module zu absolvieren sind. 1. der Zwischenprüfung,
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
2. den Modulprüfungen des Hauptstudiums und Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst,
3. der Diplomarbeit. wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht mar-
kiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und
§ 39 die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.
In allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.
Zuständigkeiten
(4) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-
(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwi- Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte
schenprüfung ist das Prüfungsamt für das Grundstudium vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden
am Zentralen Lehrbereich der Hochschule zuständig. ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl
(2) Für die Organisation und Durchführung der Mo- erreicht, wenn
dulprüfungen des Hauptstudiums und der Diplomarbeit 1. sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte er-
ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwal- reicht hat oder
tung zuständig.
2. die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durch-
§ 40 schnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen
und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent
Durchführung der Modulprüfungen unterschreitet.
(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbeson-
(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest-
dere in Form punktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
1. einer Klausur,
Überschreiten
2. einer mündlichen Prüfung, um … Prozent
3. eines Vortrags, der Differenz zwischen Rangpunkte
erreichbarer Punktzahl
4. einer Präsentation, und Mindestpunktzahl
5. einer Hausarbeit, 1 2
6. einer Projektarbeit oder 1 87,50 15
7. einer IT-Anwendung.
2 75,00 14
(2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin
oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hoch- 3 66,67 13
schule. 4 58,33 12
(3) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet,
5 50,00 11
können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, be-
arbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewähr- 6 41,67 10
leistet die Integrität und Authentizität der Daten und die
automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die 7 33,33 9
Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und 8 25,00 8
dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.
9 16,67 7
(4) An einem Tag darf nur eine Modulprüfung ab-
gelegt werden. 10 8,33 6
11 0 5
§ 41
Durchführung der Klausuren Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest-
(1) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt punktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
mindestens 120 und höchstens 240 Minuten. Unterschreiten der
(2) Eine Klausur kann auch ganz oder teilweise aus Mindestpunktzahl Rangpunkte
Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. bis … Prozent
(3) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer 1 2
Kennziffer zu versehen. Dafür erstellt das Prüfungsamt 1 16,67 4
eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen der
Studierenden zugeordnet sind. Die Übersicht ist ge- 2 33,33 3
heim zu halten. 3 50,00 2
§ 42 4 75,00 1
Multiple-Choice-Aufgaben 5 100,00 0
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehrfach- (6) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-
Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden. Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die
Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend
(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösun-
wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist. gen nach § 9. Aus beiden Aufgabenteilen wird entspre-
(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, chend ihrer Gewichtung die Rangpunktzahl der Klausur
wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind berechnet, und zwar auf zwei Nachkommastellen ohne
und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Rundung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2029
(7) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch § 48
gestellt, bearbeitet und ausgewertet werden. Die Inte- Zulassung zu den Modulprüfungen
grität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Zwischenprüfung des zweiten Semesters
der Prüfung sind zu gewährleisten.
Zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des
zweiten Semesters wird zugelassen, wer in mindestens
§ 43
zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung des ersten
Prüfende Semesters jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens
(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelor- 5,00 erreicht hat.
abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
§ 49
(2) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig
Rangpunktzahl
und nicht weisungsgebunden.
für die Zwischenprüfung
(3) Sind für die Bewertung einer Prüfung oder eines
Aus den Bewertungen der Modulprüfungen der
Prüfungsteils zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewer-
Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet,
ten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder
die das arithmetische Mittel der Bewertungen der ein-
der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der
zelnen Modulprüfungen ist.
oder des Erstprüfenden haben.
§ 50
§ 44
Bestehen der Zwischenprüfung
Abweichende Bewertungen
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei
1. wer in mindestens sechs Modulprüfungen jeweils
Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der
eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht
beiden Bewertungen gebildet.
hat und
Unterabschnitt 2 2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
mindestens 5,00 beträgt.
Zwischenprüfung
§ 51
§ 45 Zwischenprüfungszeugnis
Zweck Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen- Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
prüfung ab. 1. der Rangpunkte und der Noten der Modulprüfungen
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden sowie
nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnis- 2. der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.
stand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres
Studium erwarten lässt. § 52
Bescheid über die
§ 46 nicht bestandene Zwischenprüfung
Gegenstände der Zwischenprüfung Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus acht Modul- vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht be-
prüfungen, von denen je vier im ersten und im zweiten standene Zwischenprüfung. Aus dem Bescheid müs-
Semester abgelegt werden. sen das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absol-
vierten Module hervorgehen.
(2) Jeweils im ersten und im zweiten Semester
werden § 53
1. zwei Modulprüfungen in Form einer Klausur zu den Wiederholung der Zwischenprüfung
Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fach-
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden
gebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu ab-
die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.
solvieren sind, und
(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwi-
2. zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen
schenprüfung findet frühestens einen Monat nach
geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Ab-
Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf
satz 1 Nummer 4 bis 6 zu absolvieren sind.
Monate nach Ende des jeweiligen Semesters statt.
§ 47 (3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wie-
derholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
Prüfende für die Zwischenprüfung
(4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von
(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprü- zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung be-
fung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet. stellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende
(2) Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt-
Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte (5) Sind zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung
der Hochschule sein. endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4
Modulprüfungen Diplomarbeit
des Hauptstudiums
§ 59
§ 54 Zweck der Diplomarbeit
Gegenstand der Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden
Modulprüfungen des Hauptstudiums nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vor-
gegebenen Frist eine für die Studienziele relevante
(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden
Prüfung abzulegen. In Spezialmodulen sind keine Prü- selbständig zu bearbeiten.
fungen abzulegen.
(2) Höchstens jeweils zwei Modulprüfungen des § 60
Hauptstudiums können in einer Prüfung zusammen- Bestandteile der Diplomarbeit
gefasst werden. Die Diplomarbeit besteht aus
1. der schriftlichen Ausarbeitung,
§ 55
2. der Präsentation und
Prüfende für die
3. der Disputation.
Modulprüfungen des Hauptstudiums
(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem § 61
Prüfenden bewertet. Thema und
(2) Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen (1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungs-
haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule amt bestimmt. Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hoch-
sein. schule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Der
oder dem Studierenden ist während des Hauptstudiums I
§ 56 Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsbe-
rechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.
Bestehen der Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie
Modulprüfungen des Hauptstudiums die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vor-
Eine Modulprüfung des Hauptstudiums ist bestan- schlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten.
den, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbei-
erreicht wurde. tung beträgt zwölf Wochen.
(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor dem Be-
§ 57 ginn der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben.
Rangpunktzahl der (4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplom-
Modulprüfungen des Hauptstudiums arbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des
Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
Aus den Bewertungen der Modulprüfungen wird eine
Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel (5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der
der Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist. Ausgabe sind aktenkundig zu machen.
§ 58 § 62
Formale Anforderungen
Wiederholung einer an die schriftliche Ausarbeitung
Modulprüfung des Hauptstudiums
Die formalen Anforderungen an die schriftliche Aus-
(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wie- arbeitung legt das Prüfungsamt fest.
derholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben
Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung. § 63
(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spä- Prüfende für die Diplomarbeit
testens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnis- (1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das
ses statt. Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfen-
(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wieder- den sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfen-
holung der Modulprüfung nicht ausgesetzt. den. Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:
1. mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst
(4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung
an,
von zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung
bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprü- 2. die weitere Person gehört mindestens dem gehobe-
fende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- nen Dienst an und
oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 3. mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft
(5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht be- der Hochschule.
standen, ist das Studium beendet. Prüfende können auch Angestellte sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2031
(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen § 69
abgeschlossen werden. Zuhörerinnen und Zuhörer
bei der Präsentation und der Disputation
§ 64
(1) Die Präsentation und die Disputation sind hoch-
Betreuung und Freistellung schulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre
bei der schriftlichen Ausarbeitung oder seine Ausbildungsbehörde dem nicht widerspricht.
(1) Bei der schriftlichen Ausarbeitung wird die oder der (2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zu-
Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
hörerinnen oder Zuhörer anwesend sein. Das Prüfungs-
(2) Zur Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung amt kann allgemein oder in Einzelfällen gestatten, dass
werden die Studierenden vier Wochen von der Ableis- mit der Ausbildung befasste Personen als Zuhörerinnen
tung des Praktikums der berufspraktischen Studien- oder Zuhörer anwesend sind.
zeit II freigestellt.
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während
der Präsentation und der Disputation keine Aufzeich-
§ 65
nungen machen.
Abgabe der
(4) Bei den Beratungen der Prüfenden dürfen nur die
schriftlichen Ausarbeitung
Prüfenden anwesend sein.
(1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt
festgelegt. § 70
(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bewertung, Rangpunktzahl
(3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende und Note der Diplomarbeit
schriftlich zu erklären, dass sie oder er (1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln
1. die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mit- bewertet.
wirkung verfasst hat und (2) Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rang-
2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt punktzahl der Diplomarbeit berechnet. In die Rang-
hat. punktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Be-
Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch über- wertungen mit der genannten Gewichtung ein:
mittelt wird, kann die Versicherung auch elektronisch 1. die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung
abgegeben werden. mit 75 Prozent,
(4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Ab- 2. die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent
gabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rang- und
punkten bewertet.
3. die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.
§ 66 (3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note
zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.
Zulassung zu
Präsentation und Disputation
§ 71
Zu Präsentation und Disputation wird zugelassen,
Protokoll zu
wer in der schriftlichen Ausarbeitung eine Rangpunkt-
Präsentation und Disputation
zahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
(1) Über die Präsentation und Disputation ist ein
§ 67 Protokoll anzufertigen.
Zweck der (2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf
Präsentation und der Disputation und Ergebnis der Präsentation und Disputation hervor-
Durch die Präsentation und die Disputation sollen die gehen.
Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen (3) Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.
auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass
sie fähig sind, § 72
1. die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen, Bestehen der Diplomarbeit
2. die erzielten Ergebnisse zu erläutern und Die Diplomarbeit hat bestanden, wer in jedem Be-
3. sich mit Einwänden auseinanderzusetzen. standteil der Diplomarbeit eine Rangpunktzahl von
mindestens 5,00 erreicht hat.
§ 68
§ 73
Durchführung der
Präsentation und der Disputation Wiederholung der Diplomarbeit
(1) Die Präsentation und die Disputation werden als (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestan-
Einzelprüfungen durchgeführt. den haben, können sie einmal wiederholen.
(2) Die Präsentation dauert in der Regel 20 Minuten. (2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein
(3) Die Disputation ist an die Präsentation anzu- neues Thema aus.
schließen. Die Disputation soll mindestens 20 Minuten (3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. Die
und höchstens 30 Minuten dauern. Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des
Dauer. Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und
(4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit Cyber-Sicherheit –“ absolviert hat,
und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Stu- 2. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
dierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zu- Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung
gewiesen. für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
(5) Für die Dauer von vier Wochen werden die Stu- dienst des Bundes erworben hat,
dierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten 3. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die
freigestellt. Abschlussnote sowie
(6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der 4. das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der
Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor er- Diplomarbeit.
reichten.
§ 76
Unterabschnitt 5
Bestehen der Bescheid über die
Laufbahnprüfung, nicht bestandene Prüfung
Abschlusszeugnis, Bescheid über Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält
die nicht bestandene Laufbahnprüfung vom Prüfungsamt
1. einen Bescheid über die nicht bestandene Lauf-
§ 74
bahnprüfung und
Bestehen der
Laufbahnprüfung und Abschlussnote 2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studien-
leistungen.
(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl
der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Aus der Bescheinigung müssen das Ergebnis der
Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen
Bewertung hervorgehen.
die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewich-
tung ein:
Unterabschnitt 6
1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Pro-
zent, Weitere Prüfungsvorschriften
2. die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,
§ 77
3. die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Haupt-
studiums mit 50 Prozent und Verhinderung
4. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent. (1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prü-
fungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinde-
1. die Zwischenprüfung bestanden hat, rung genehmigt wird.
2. höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums (2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,
nicht bestanden hat, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der
3. die Diplomarbeit bestanden hat und oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt
4. in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunkt- werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorge-
zahl 5,00 erreicht hat. legt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein
amtsärztliches Attest vorzulegen.
(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die
Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf (3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die
eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunkt- Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht
zahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem
Abschlussnote festgesetzt. Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der
§ 75 Diplomarbeit oder einer anderen Prüfungsleistung, für
Abschlusszeugnis und Diplomurkunde die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen
vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungs-
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
amt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung.
1. ein Abschlusszeugnis, Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehe-
2. eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades nen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. Überschreitet
„Diplom-Verwaltungswirtin (FH) oder Diplom-Ver- die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt
waltungswirt (FH), die Prüfungsleistung als nicht begonnen. Es wird ein an-
deres Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festge-
3. ein Transcript of Records und
legt.
4. ein Diploma Supplement.
(5) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt
(2) Das Abschlusszeugnis enthält die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in
1. die Angabe, dass die oder der Studierende das diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt
Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2033
§ 78 fünf Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsakte ist nach Ablauf
Täuschung, Ordnungsverstoß dieser Frist zu vernichten, es sei denn, dass die weitere
Aufbewahrung aus besonderen Gründen, insbesondere
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher In-
Prüfungsteil täuschen, zu täuschen versuchen oder an teressen, erforderlich ist.
einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mit-
wirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll (4) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder
die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils un- des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-
ter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre
des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheb- Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prü-
lichen Verstoß können die Studierenden von der weite- fungsakte ist aktenkundig zu machen.
ren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil
ausgeschlossen werden. Abschnitt 5
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord- Anerkennung anderer Studienleistungen
nungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. Das Prü-
fungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes § 80
1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs- Anerkennung von
teils anordnen, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können
punkten bewerten oder
folgende Leistungen anerkannt werden:
3. die Prüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig
1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus an-
nicht bestanden erklären.
deren Studiengängen staatlicher Hochschulen oder
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer staatlich anerkannter Hochschulen sowie
Prüfung oder eines Prüfungsteils, nach Abgabe der
Diplomarbeit oder nach der Präsentation und Disputa- 2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden
tion festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend. sind
(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
Vorbereitungsdienstes bekannt oder kann sie erst dann b) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrich-
nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die tung oder
Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
c) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht be-
standen erklären. (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien-
(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor-
zulegen.
§ 79 (3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn
Prüfungsakte und Einsichtnahme sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach die-
ser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. We-
(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prü- sentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
fungsakte geführt.
(4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der
1. die schriftlichen Prüfungsleistungen, Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt
2. die Prüfungsprotokolle, die Hochschule in einer Richtlinie.
3. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,
Abschnitt 6
4. die Einzelbewertungen der Praktika,
5. die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie Schlussvorschrift
6. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
§ 81
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-
prüfung. Inkrafttreten
(3) Die Prüfungsakte wird von der Hochschule nach Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens in Kraft.
Berlin, den 23. September 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
Verordnung
über die technischen und organisatorischen
Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen
des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Online-Wahl-Verordnung)
Vom 23. September 2020
Auf Grund des § 194c des Fünften Buches Sozial- (7) Die Online-Stimme ist eine Datenstruktur zur Ab-
gesetzbuch, der durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes bildung der Wahlentscheidung.
vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im §3
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Allgemeine technische
Informationstechnik:
und organisatorische Anforderungen
Teil 1 (1) Die nach § 194a Absatz 2 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gebildete Arbeitsgemein-
Allgemeines schaft bereitet die Ausschreibung der Beauftragung
eines Online-Dienstleisters mit der Bereitstellung und
§1 dem Betrieb des Online-Wahlsystems vor. Die an der
Anwendungsbereich Online-Wahl teilnehmenden Krankenkassen (teilneh-
mende Krankenkassen) beauftragen auf der Grundlage
Diese Verordnung regelt die technischen und organi- der Ausschreibung einen Online-Dienstleister mit der Be-
satorischen Vorgaben für die Durchführung der Online- reitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems.
Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a Ab-
satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Bei der Bereitstellung und dem Betrieb des On-
line-Wahlsystems sind die Standards des Bundesamtes
§2 für Sicherheit in der Informationstechnik zu Manage-
mentsystemen für Informationssicherheit einschließlich
Begriffsbestimmungen der Vorgaben für Kommunikations- und Meldewege bei
(1) Das Online-Wahlsystem umfasst die erforderlichen Sicherheitsvorfällen, zur IT-Grundschutz-Methodik und
informationstechnischen Komponenten zur Durchfüh- zum Risikomanagement (BSI IT-Grundschutz) in ihrer
rung der Online-Wahl. Es beinhaltet die Wahlplattform, jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
die elektronische Wahlurne, die elektronische Liste mit (3) Der Online-Dienstleister ist von den teilnehmen-
den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme den Krankenkassen vertraglich zu verpflichten, bei der
abgegeben wurde, den Zeitserver sowie die Anwen- Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsys-
dungssoftware zur Einrichtung und Durchführung der tems diese Rechtsverordnung und die in § 4 Satz 1 ge-
Wahl und zur Ermittlung des Wahlergebnisses. nannte Technische Richtlinie vollständig umzusetzen
(2) Die Wahlkennzeichen sind die personenbezoge- sowie den BSI IT-Grundschutz und die nach Absatz 4
nen Kennzeichnungen, durch die die Wahlberechtigung festgelegten Schutzbedarfe zu beachten.
nachgewiesen wird. (4) Für die einzelnen Geschäftsprozesse des Online-
(3) Der Online-Dienstleister ist der mit der Bereitstel- Wahlverfahrens ist die Schutzbedarfsermittlung gemäß
lung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems beauf- BSI IT-Grundschutz von den teilnehmenden Kranken-
tragte Dienstleister. kassen gemeinsam und einheitlich durchzuführen. Die
teilnehmenden Krankenkassen ergreifen die zur Sicher-
(4) Das Online-Wahlverfahren umfasst die für die stellung des ermittelten Schutzbedarfs erforderlichen
Online-Wahl erforderlichen Geschäftsprozesse im Rah- Maßnahmen. Die Schutzbedarfsfeststellung ist dem
men der Vorbereitung der Wahl, der Durchführung der Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Wahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses und der auf Anforderung vorzulegen.
Nachbereitung der Wahl.
(5) Der Wahlausschuss und die Online-Wahlleitung
(5) Der Online-Stimmzettel ist ein elektronisches können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des
Formular für die Stimmabgabe per Online-Wahl. Online-Wahlverfahrens externen und unabhängigen
(6) Die elektronische Wahlurne ist eine Datenstruk- Sachverstand hinzuziehen. Nicht hinzugezogen werden
tur, in der die Online-Stimmen gespeichert sind. darf der Online-Dienstleister.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2035
§4 Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren
Technische Richtlinie des Bundesamtes Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüp-
für Sicherheit in der Informationstechnik fungen mit einer anderen Internetseite oder einer ande-
ren Datei.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die
Informationstechnik des Online-Wahlverfahrens sind (3) Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von
nach dem Stand der Technik in der vom Bundesamt gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen.
für Sicherheit in der Informationstechnik für das Modell- Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem
projekt erlassenen Technischen Richtlinie TR-03162 keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer
festgelegt. Die jeweils geltende Fassung der Techni- abgegebenen Online-Stimmen erhalten.
schen Richtlinie TR-03162 wird auf der Internetseite
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- §7
technik veröffentlicht und durch einen Verweis auf diese
Wahlzeitraum und Verfügbarkeit
Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(1) Der Wahlzeitraum für die Stimmabgabe per
§5 Online-Wahl beginnt am 51. Tag vor dem Wahltag um
00:00:00 Uhr und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr.
Informationssicherheitskonzept und Notfallkonzept
Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die
(1) Die teilnehmenden Krankenkassen haben ge- Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem ein-
meinsam und einheitlich das Sicherheitskonzept für wählen. Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeit-
die Online-Wahlen unter Anwendung des BSI IT-Grund- raums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme
schutzes in der jeweils gültigen Fassung zu erstellen. aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die
Wird für einzelne Prozessschritte oder zu schützende Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. Sie sind
Informationen gemäß BSI IT-Grundschutz ein hoher durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu
oder ein sehr hoher Schutzbedarf für mindestens eines informieren. Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten
der Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Inte- ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten
grität festgestellt, ist von den teilnehmenden Kranken- müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem ab-
kassen für diese Prozessschritte oder zu schützenden gemeldet werden.
Informationen eine Risikoanalyse unter Anwendung
des BSI-Standards zum Risikomanagement in der je- (2) Die Aktivierung und die Deaktivierung des Online-
weils gültigen Fassung vorzunehmen. Wahlsystems durch den Online-Dienstleister dürfen nur
bei Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des
(2) Die teilnehmenden Krankenkassen erarbeiten ge- Wahlausschusses erfolgen. Die Autorisierungen nach
meinsam und einheitlich ein Notfallkonzept unter An- Satz 1 sind vom Wahlausschuss zu protokollieren.
wendung des BSI-Standards zum Notfallmanagement
in der jeweils gültigen Fassung. Das Notfallkonzept ist (3) Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 3
von den teilnehmenden Krankenkassen im Hinblick auf Absatz 4 Satz 1 ermittelten Schutzbedarf entsprechend
ihre spezifischen Vorgaben und Anforderungen anzu- ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahl-
passen. phase sicherstellen. Im Fall einer Störung dürfen bereits
abgegebene Stimmen nicht verloren gehen.
Teil 2
§8
Wahl der Mitglieder
und der stellvertretenden Überprüfung des Online-Wahlsystems
Mitglieder der Verwaltungsräte (1) Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen ge-
der Krankenkassen durch Online-Stimmabgabe meinsam einen Testfallkatalog. Unter Berücksichtigung
dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen
Abschnitt 1 des Online-Wahlsystems, insbesondere
Vorbereitung der Wahl 1. die Einwahl in das Online-Wahlsystem,
2. die Stimmabgabe per Online-Wahl,
§6
Wählerverzeichnis und Online-Stimmzettel 3. die Abläufe zum Ende der Wahl und
(1) Das von der teilnehmenden Krankenkasse er- 4. die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.
stellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahl- Die Überprüfung muss Simulationen von Störungen im
system übertragen werden. Das Wählerverzeichnis ist Wahlverlauf sowie störungsbehebende Maßnahmen
gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung umfassen.
und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen.
Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar (2) Nach Abschluss der Überprüfung haben die teil-
sein und dokumentiert werden. nehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig
aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. Sie haben
(2) Der von der teilnehmenden Krankenkasse er-
die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig
stellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahl-
zu protokollieren.
system übertragen werden. Darstellung und Inhalt des
Online-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3 (3) Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätz-
Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Ab- lich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicher-
weichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen heitstest durch einen externen und unabhängigen
Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. Der Sachverständigen durchführen zu lassen. Für den Um-
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
fang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 und die Stimmabgabe per Online-Wahl auch technisch
Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. Die ungeübten Wahlberechtigten und wahlberechtigten
Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu Menschen mit Behinderungen möglich sind.
protokollieren. (2) Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass
die Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig techni-
§9 sche Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen.
Prüfung der (3) Die Wahlberechtigten sind mit der Übersendung
Einrichtung und Freigabe des der Wahlunterlagen über geeignete Sicherungsmaß-
Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss nahmen zu informieren, mit denen das für die Wahl-
(1) Der Wahlausschuss einer teilnehmenden Kran- handlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter
kenkasse hat vor der Freigabe des Online-Wahlsys- nach dem Stand der Technik geschützt werden kann.
tems die Einrichtung des Online-Wahlsystems im Hin- Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der
blick auf die spezifischen Vorgaben und Anforderungen Stimmabgabe per Online-Wahl durch die Wahlberech-
der teilnehmenden Krankenkasse für die Durchführung tigten im Online-Wahlsystem verbindlich zu bestätigen.
des Online-Wahlverfahrens zu prüfen.
(4) Die Verantwortung für den Einsatz geeigneter
(2) Bei der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahl- Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 liegt bei den
systems ist insbesondere zu prüfen, ob Wahlberechtigten.
1. der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie
die Wahlphase nach den Vorgaben des § 7 Absatz 1 Abschnitt 2
gesetzt und nicht mehr veränderbar sind, Durchführung der Wahl
2. der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 6 Ab-
satz 2 entspricht und nicht mehr veränderbar ist, § 11
3. das Wählerverzeichnis nach § 6 Absatz 1 ordnungs- Stimmabgabe per Online-Wahl
gemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem
(1) Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis
übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,
eingetragen sind, dürfen ihre Stimme per Online-Wahl
4. die elektronische Wahlurne leer ist, abgeben. Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung
5. die Texte und Systemmeldungen des Online-Wahl- erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses
systems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig in das Online-Wahlsystem nach § 6 Absatz 1 festge-
und nicht veränderbar sind, stellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen.
6. das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr (2) Eine Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten
veränderbar ist und alle relevanten Komponenten möglich sein, die noch keine Stimme per Online-Wahl
des Online-Wahlsystems vollständig und manipula- abgegeben haben.
tionsfrei überwacht werden, (3) Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat
7. die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert grundsätzlich mit einem Authentisierungsmittel zu er-
sind, folgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des
Grades substantiell nach der Technischen Richtlinie
8. die erforderlichen Berechtigungen für die Durchfüh-
TR-03107 des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
rung der Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet
mationstechnik bewertet ist. Erfüllt das Authentisie-
sind und
rungsmittel diese Voraussetzungen nicht, stellen die
9. die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus teilnehmenden Krankenkassen auf der Grundlage einer
allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen Risikoanalyse unter Anwendung des BSI IT-Grund-
des Online-Wahlsystems entfernt sind. schutzes durch weitere geeignete Maßnahmen sicher,
(3) Das Online-Wahlsystem ist durch den Wahlaus- dass die durch das niedrigere Vertrauensniveau des
schuss freizugeben, wenn es korrekt eingerichtet Authentisierungsmittels entstehenden Risiken eines
wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und Missbrauchs auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungs- (4) Nach der Anmeldung wird den Wahlberechtigten
gemäß durchgeführt wurden. Die Freigabe ist manipu- der Online-Stimmzettel angezeigt. Die Wahlberechtig-
lationssicher durchzuführen. ten geben auf dem Online-Stimmzettel ihre Wahlent-
(4) Nach der Freigabe dürfen keine Veränderungen scheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und
des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden senden die Online-Stimme an die elektronische Wahl-
können. urne. Mit dem Absenden der Online-Stimme ist diese
abgegeben. Bevor die Online-Stimme abgegeben wird,
(5) Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden.
Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entschei- Die Abgabe der Online-Stimme muss für den Wahl-
dung über die Freigabe nach Absatz 3 sind in der Nie- berechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahl-
derschrift des Wahlausschusses zu protokollieren. systems erkennbar sein. Auf dem Bildschirm muss der
Online-Stimmzettel nach der Abgabe der Online-
§ 10 Stimme unmittelbar ausgeblendet werden.
Nutzbarkeit und (5) Die Wahlberechtigten können die Stimmabgabe
Barrierefreiheit des Online-Wahlsystems per Online-Wahl abbrechen und sich vom Online-Wahl-
(1) Das Online-Wahlsystem ist benutzerfreundlich system ohne Stimmabgabe abmelden. In diesem Fall
und barrierefrei zu gestalten, so dass die Anmeldung können sie sich bis zum Ende des Wahlzeitraums
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2037
erneut im Online-Wahlsystem anmelden und die Abschnitt 3
Stimmabgabe per Online-Wahl vornehmen. Ermittlung des Wahlergebnisses
(6) Eine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch
das Online-Wahlsystem muss ausgeschlossen sein. § 14
Bestellung einer Online-Wahlleitung
(7) Mit der Stimmabgabe per Online-Wahl muss die
abgegebene Online-Stimme unveränderbar sein und Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung
sowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahl- oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Die Sitzungen
urne als auch nach der Speicherung in der elektro- der Online-Wahlleitung sind öffentlich.
nischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen
Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Verände- § 15
rungen geschützt sein. Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
(1) Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßig-
§ 12 keit der Online-Wahl zu prüfen. Die Prüfung darf erst
erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-
Entgegennahme der Online-Stimme Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr
darauf haben. Zu prüfen ist insbesondere, ob
(1) Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnis-
se, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert 1. das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht ver-
werden, sind technisch voneinander zu trennen. Die ändert und alle relevanten Komponenten in der
elektronischen Übertragungswege sind so zu gestalten, Wahlphase vollständig und manipulationsfrei über-
dass eine Zuordnung der Online-Stimme zu den indivi- wacht wurden,
dualisierten Wahlberechtigten ausgeschlossen ist. 2. die Anwendungs- und Systemprotokolle in der ge-
samten Wahlphase aktiviert waren,
(2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der
elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen 3. die erforderlichen Berechtigungen für die Durchfüh-
eine Online-Stimme abgegeben wurde, darf die Reihen- rung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahl-
folge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erken- systems nicht verändert wurden,
nen lassen. 4. die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen,
gespeichert und nicht manipuliert wurden und
(3) In der elektronischen Wahlurne muss eine Ver-
änderung von Online-Stimmen, das unbefugte Hin- 5. die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der
zufügen, die Entnahme und der Austausch von elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahl-
Online-Stimmen erkennbar sein. kennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgege-
ben wurde, übereinstimmt.
(4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines (2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1
Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen. sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung
aufzunehmen.
(5) Es muss sichergestellt sein, dass die abgegebe-
nen Online-Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des
§ 16
Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden
können. Ermittlung des
Online-Wahlergebnisses
durch die Online-Wahlleitung
§ 13
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-
Abgleich der Wahl darf erst nach Abschluss der Prüfung nach § 15
Briefwahl- und der Online-Stimmen und nur durch die Online-Wahlleitung eingeleitet wer-
den. Eine Ermittlung des Wahlergebnisses durch an-
(1) Der Online-Dienstleister übermittelt die elektroni- dere Personen und durch eine fehlerhafte Bedienung
sche Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine des Online-Wahlsystems muss systemseitig ausge-
Online-Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahl- schlossen werden. Die Ermittlung des Wahlergebnisses
leitung. Hierbei haben der Online-Dienstleister und die ist manipulationssicher durchzuführen. Für die Ermitt-
Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen lung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst
Veränderungen und Löschungen sowie gegen Aus- die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem
tausch und Diebstahl geschützt werden. durchzuführende Auszählung der abgegebenen Online-
Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der fol-
(2) Alle Wahlkennzeichen, für die eine Stimme per
genden Ergebnisdaten:
Briefwahl eingegangen ist und zusätzlich eine Online-
Stimme abgegeben wurde, werden von der Briefwahl- 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen per
leitung ausgewiesen. Damit die Wahlbriefe als doppelte Online-Wahl,
Stimmabgabe nach § 194b Absatz 3 Nummer 2 des 2. die Zahl der gültigen Stimmen per Online-Wahl,
Fünften Buches Sozialgesetzbuch identifiziert werden
können, hat die Briefwahlleitung vor der Ermittlung 3. die Zahl der ungültigen Stimmen per Online-Wahl
des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen differenziert nach dem Grund für die Ungültigkeit
eine Stimme per Briefwahl abgegeben wurde, mit den sowie
Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine Stimme 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
per Online-Wahl abgegeben wurde. gültigen Stimmen per Online-Wahl.
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
(2) Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis mindestens ein technisches Verfahren und die notwen-
der Online-Wahl durch einen Ausdruck der in Absatz 1 digen Wahldaten zur Verfügung, um den Auszählungs-
Satz 4 genannten Ergebnisdaten, der von den Mitglie- prozess für die Online-Wahl für jeden Wahlberechtigten
dern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben ist, fest. reproduzierbar zu machen.
Das Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Wahl- (4) Im Hinblick auf die Regelungen nach den Absät-
niederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen. zen 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass die zur Kontrolle
(3) Die Richtigkeit der in Absatz 1 Satz 4 genannten vorliegenden Daten keinen Rückschluss auf die Iden-
Ergebnisdaten muss durch mindestens ein weiteres tität der Wahlberechtigten zulassen.
Auswertungsverfahren durch die Online-Wahlleitung
überprüft werden. Das Online-Wahlsystem muss diese Abschnitt 4
Überprüfung und die Nachvollziehbarkeit des Wahl-
Nachbereitung der Wahl
ergebnisses ermöglichen.
(4) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahl- § 18
ergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt
aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Daten- Aufbewahrung der Wahlunterlagen
sätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor (1) Der Online-Dienstleister kann folgende Daten
Veränderungen und Löschung geschützt sein. nach den Vorgaben des § 91 Satz 2 der Wahlordnung
(5) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlaus- für die Sozialversicherung vernichten:
schuss unverzüglich die Wahlniederschrift. 1. die System- und Anwendungsprotokolle,
2. die Protokolldateien des Online-Wahlsystems,
§ 17
Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses 3. die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu
denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, und
(1) Der Ablauf der Online-Wahl muss durch das
Online-Wahlsystem in nachvollziehbarer und vor Verän- 4. den Inhalt der elektronischen Wahlurne.
derungen geschützter Form protokolliert werden. In der Die Vernichtung der Daten nach Satz 1 ist zu protokol-
Protokollierung müssen technische Unregelmäßigkei- lieren.
ten sowie versuchte und vollendete Angriffe auf das (2) Das Freigabeprotokoll für das Online-Wahlsys-
Online-Wahlsystem und Manipulationen des Online- tem, die Niederschriften des Wahlausschusses, das
Wahlsystems erkennbar sein. Wahlergebnis der Online-Wahl sowie die Vernichtungs-
(2) Der Bundeswahlbeauftragte hat die Ordnungs- protokolle der in Absatz 1 genannten Daten sind bei
mäßigkeit des Wahlablaufs zu kontrollieren und die den Krankenkassen bis zum Ablauf der Amtsdauer der
Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses unter Be- gewählten Organe revisionssicher aufzubewahren.
rücksichtigung der technischen Besonderheiten der
(3) Der Online-Dienstleister darf die in Absatz 1
Online-Wahl für die Öffentlichkeit herzustellen. Er ist
genannten Daten erst nach schriftlicher Freigabe durch
befugt, auf alle hierfür erforderlichen Daten und Doku-
die jeweilige Krankenkasse vernichten. Bei der Ver-
mente und insbesondere auf alle Wahlniederschriften,
nichtung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben
die Wahldaten und die vom Online-Wahlsystem erstell-
der DIN 66399 zu beachten. Die nach der DIN 66399
ten Protokolle zuzugreifen. Zur Erfüllung der Aufgaben
notwendigen Festlegungen sind von allen teilnehmen-
nach Satz 1 darf der Bundeswahlbeauftragte geeignete
den Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zu tref-
und unabhängige Dritte hinzuziehen. Die Ergebnisse
fen. Alle Datenträger und internen Speicher des Online-
der Kontrolle und der Herstellung der Nachvollziehbar-
Wahlsystems sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
keit des Wahlergebnisses nach Satz 1 sind innerhalb
vom Online-Dienstleister sicher zu löschen.
von sechs Monaten nach dem Ende des Wahlzeitraums
durch den Bundeswahlbeauftragten in geeigneter Weise
§ 19
zu veröffentlichen.
(3) Die teilnehmenden Krankenkassen stellen für die Inkrafttreten
Dauer von einem Monat nach dem Tag der öffentlichen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses in Kraft.
Bonn, den 23. September 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2039
Verordnung
zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach
§ 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung – WissBdVV)
Vom 23. September 2020
Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und For-
schung:
§1
Verlängerung der zulässigen
Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, insgesamt zulässige
Befristungsdauer verlängert sich über die in § 7 Absatz 3 Satz 1 des Wissen-
schaftszeitvertragsgesetzes genannte Verlängerung hinaus um weitere sechs
Monate. Für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitver-
tragsgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021
begründet werden, verlängert sich die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes insgesamt zulässige Befristungsdauer um
sechs Monate.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. September 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 –
2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
Anlage IV (Tabelle West) zu § 37 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
31. August 2006 geltenden Fassung vom 15. Dezember 2004 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 3390) und Anlage V (Tabelle West) zu § 39 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 10. September
2003 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1798, 1834) sowie
Anlage IV (Tabelle West) zu § 37 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen und Anlage V (Tabelle West) zu § 39 des Über-
geleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai
2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Sei-
ten 234, 236),
jeweils in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Anpassung des Familien-
zuschlags für dritte und weitere Kinder vom 20. Dezember 2007 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seiten 750, 752), das
Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008
im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 750), das Gesetz über die
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nord-
rhein-Westfalen vom 10. November 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen Seite 570), das Gesetz zur Anpassung der
Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen
vom 5. April 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen Seite 202), das Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Ver-
sorgungsbezüge 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 486)
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versor-
gungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 11. Novem-
ber 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Seite 734) sowie durch das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versor-
gungsbezüge 2015/2016 im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 836)
gefunden haben,
sind, soweit sie im Jahr 2013 die Bezüge von Richtern und Staatsanwälten
der Besoldungsgruppe R 2 des Landes Nordrhein-Westfalen mit drei Kindern
und in den Jahren 2014 und 2015 die Bezüge von Richtern und Staatsanwälten
der Besoldungsgruppe R 2 des Landes Nordrhein-Westfalen mit vier Kindern
regeln, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.
Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat spätestens bis zum
31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. September 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020 2041
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „900 Jahre Freiburg“)
Vom 20. August 2020
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite stellt die Bürgerschaft Freiburgs vor
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- dem Stadtwappen in den Mittelpunkt. Auf der rechten
regierung beschlossen, zum Thema „900 Jahre Frei- Seite werden die markanten historischen Gebäude und
burg“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert auf der linken Seite die naturverbundenen Elemente der
von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze würdigt das ökologischen Stadt gezeigt. Der Blick öffnet sich nach
900. Stadtjubiläum von Freiburg. Im Jahre 1120 wurde oben zum Schlossbergturm und thematisiert unten die
Freiburg mit dem Marktrecht ausgestattet und zur Stadt Freiburger Bächle.
erhoben. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Stück, „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanzqualität. Die Wertbezeichnung, das Prägezeichen „G“ der Staatlichen
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe, die
Württemberg, Prägestätte Karlsruhe (Prägezeichen G). Jahreszahl 2020 sowie die zwölf Europasterne. Zusätz-
Die Münze wird ab dem 9. Juli 2020 in den Verkehr lich ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Inschrift:
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von
18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben „DER BUERGER WOHL SEI OBERSTES GESETZ +“.
und wird von einem schützenden, glatten Randstab Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
umgeben. Bastian Prillwitz aus Berlin.
Berlin, den 20. August 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz