2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020
Verordnung
zur Verlängerung des besonderen
Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
(Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Verlängerungsverordnung – SodEGVerlV)
Vom 16. September 2020
Auf Grund des § 5 Satz 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578) verordnet die Bundesregierung:
§1
Verlängerung des Zeitraums für den besonderen
Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
Der in § 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, genannte Zeitraum wird bis zum 31. De-
zember 2020 verlängert.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. September 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung
Vom 16. September 2020
Auf Grund
– des § 67 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 575) neu gefasst worden ist,
– des § 68 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 13 Nummer 3 des Gesetzes vom
20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) neu gefasst worden ist,
– des § 141 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 575) eingefügt worden ist,
– des § 142 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der durch Artikel 17 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) eingefügt worden ist,
– des § 88a Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) eingefügt worden ist, sowie
– des § 88b Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 12
des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 1 Absatz 1 bis 3 und § 2 Satz 2 der Vereinfachter-Zugang-Verlänge-
rungsverordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1509) wird jeweils die Angabe
„30. September 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. September 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
(GtDITZBundVDV)
Vom 18. September 2020
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Abschnitt 3
des Bundesbeamtengesetzes – Absatz 1 Nummer 2
Vorbereitungsdienst
geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) – in Verbindung mit den § 12 Aufbau des Vorbereitungsdienstes
§§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 28 der Bun- § 13 Einführungsveranstaltung
deslaufbahnverordnung, von denen § 14 Bachelorstudium
– § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord- § 15 Berufspraktische Studienzeiten
nung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert § 16 Ausbildungsleitung
worden ist, § 17 Ausbildende
§ 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Beschei-
– § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verord- nigung
nung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt § 19 Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rang-
worden ist und punktzahl der berufspraktischen Studienzeiten
– Anlage 2 Nummer 28 durch Artikel 1 Nummer 11 der
Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) Abschnitt 4
eingefügt worden ist,
Laufbahnprüfung
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 20 Laufbahnprüfung
Inhaltsübersicht § 21 Prüfungskommission
Abschnitt 1 § 22 Mündliche Abschlussprüfung
§ 23 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
Allgemeines
§ 24 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschluss-
§ 1 Vorbereitungsdienst prüfung, Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes § 25 Verhinderung
§ 3 Dienstbehörde § 26 Ordnungsverstoß
§ 4 Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter § 27 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 5 Nachteilsausgleich § 28 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Lauf-
§ 6 Bewertung der Leistungen bahnprüfung, Abschlussnote
§ 7 Erholungsurlaub § 29 Abschlusszeugnis
§ 30 Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 2 § 31 Prüfungsakte
Auswahlverfahren
§ 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren Abschnitt 5
§ 9 Auswahlkommission
Schlussvorschrift
§ 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen
§ 11 Gesamtergebnis und Rangfolge § 32 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020 2003
Abschnitt 1 3. Prozess- und Projektmanagement.
Allgemeines (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum
Selbststudium verpflichtet.
§1
Vorbereitungsdienst §3
(1) Das Bachelorstudium im Studiengang Verwal- Dienstbehörde
tungsinformatik (Bachelor of Science) an der Universität
Dienstbehörde der Anwärterinnen und Anwärter ist
der Bundeswehr München (Universität) und die berufs-
das Informationstechnikzentrum Bund.
praktischen Studienzeiten beim Informationstechnik-
zentrum Bund sind der Vorbereitungsdienst für den
gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bun- §4
des im Informationstechnikzentrum Bund. Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der An-
drei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung wärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter
des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Informa- des Informationstechnikzentrums Bund. Dies gilt auch
tionstechnikzentrum Bund im Benehmen mit der Uni- während des Bachelorstudiums.
versität.
§5
§2
Nachteilsausgleich
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in enger Ver- (1) Auf Antrag gewährt das Informationstechnik-
bindung von Wissenschaft und Praxis die wissen- zentrum Bund Menschen mit Beeinträchtigungen, die
schaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die be- die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder
rufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Fähigkeiten einschränken, im Auswahlverfahren und in
Aufgaben des gehobenen technischen Verwaltungs- der mündlichen Abschlussprüfung einen angemesse-
dienstes im Informationstechnikzentrum Bund erforder- nen Nachteilsausgleich. Hierauf werden die Betroffenen
lich sind. rechtzeitig hingewiesen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxis- (2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit
orientiert mit den IT-Dienstleistungen für die Bundes- den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbe-
verwaltung vertraut gemacht. Sie lernen, informations- hinderten und diesen gleichgestellten behinderten
technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Menschen wird die Schwerbehindertenvertretung an
Zusammenhänge zu erkennen und die erworbenen der Erörterung beteiligt, sofern die betroffene Person
Kompetenzen entsprechend den technischen Erforder- nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder
nissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die er- ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die
forderlichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kosten für das Gutachten trägt der Bund.
Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere (3) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen,
auf folgenden Gebieten: dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt
1. Verfassungsrecht, Privatrecht, Verwaltungsrecht werden.
und Datenschutzrecht, (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig
2. Kostenrechnung und Controlling sowie zu machen.
§6
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl Rangpunkte/
Note Notendefinition
an der erreichbaren Rangpunktzahl
Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend
8 66,69 bis 62,50 8
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl Rangpunkte/
Note Notendefinition
an der erreichbaren Rangpunktzahl
Punktzahl
1 2 3 4
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
14 33,39 bis 25,00 2 absehbarer Zeit behoben werden können
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
ungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
16 12,49 bis 0,00 0 nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und die Klarheit der Darstellung
sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen
mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-
rechnet. Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Rangpunktzahlen das arithmetische
Mittel der Einzelwertungen und werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
§7 es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet.
Erholungsurlaub Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen
und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter
Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der vor- Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehinder-
lesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt. tenvertretung anzuhören.
(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehema-
Abschnitt 2
lige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulas-
Auswahlverfahren sungsschein gelten § 10 Absatz 4 des Soldatenversor-
gungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung.
§8 (5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
Auswahlverfahren wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mittei-
und Zulassung zum Auswahlverfahren lung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen
sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob
Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten.
die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-
Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind
sen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für
endgültig zu löschen.
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen techni-
schen Verwaltungsdienst des Bundes im Informations-
§9
technikzentrum Bund geeignet sind. Insbesondere wird
festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwis- Auswahlkommission
sen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungs- richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Aus-
motivation verfügen. wahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Aus-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer wahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be- (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studi- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
enplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsit-
Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch zendem,
mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Be-
werber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten wer- 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
den. Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh- Dienstes des Bundes und
menden beschränkt, so wird zugelassen, wer nach 3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Dienstes des Bundes.
(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber Mitglieder einer Auswahlkommission können auch ver-
und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen gleichbare Tarifbeschäftigte sein, die über eine ent-
und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, sprechende Qualifikation verfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020 2005
(3) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt Abschnitt 3
für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Aus-
wahlkommission und eine ausreichende Zahl von Er- Vorbereitungsdienst
satzmitgliedern. Bei der Besetzung der Auswahlkom-
mission sind Frauen und Männer in einem ausgewoge- § 12
nen Verhältnis zu berücksichtigen.
Aufbau des Vorbereitungsdienstes
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
gebunden. Abschnitt Ausbildungsort Dauer
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- 1 2 3
menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des 1 Bachelorstudium Universität 27 Monate
Vorsitzenden den Ausschlag.
2 berufspraktische Informations- insgesamt
§ 10 Studienzeiten technikzentrum 9 Monate
Bund während der
Durchführung des vorlesungs-
Auswahlverfahrens, Täuschungen freien Zeiten
des Bachelor-
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift- studiums
lichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil
kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Infor-
mationstechnik durchgeführt werden. Mit der Durch- § 13
führung des schriftlichen Teils können Dritte betraut Einführungsveranstaltung
werden. Die Gesamtverantwortung für die Bewertung
der Leistungen trägt die Auswahlkommission. Vor dem Bachelorstudium erhalten die Anwärterin-
nen und Anwärter in einer ein- bis zweiwöchigen Ein-
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die führungsveranstaltung des Informationstechnikzen-
Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf trums Bund einen Überblick über die Aufgaben des
des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewich- Informationstechnikzentrums Bund, den Ablauf des
tungssystematik sowie die für das Bestehen erforder- Vorbereitungsdienstes sowie über ihre Rechtstellung
lichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept als Beamtinnen und Beamte des Bundes.
fest.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täu- § 14
schung versucht oder bei einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren Bachelorstudium
ausgeschlossen. Vor der Entscheidung über den Aus- (1) Das Bachelorstudium richtet sich nach den Stu-
schluss wird die Bewerberin oder der Bewerber ange- dien- und Prüfungsordnungen der Universität. Diese
hört. sind auf der Internetseite der Universität veröffentlicht.
§ 11 (2) Das Informationstechnikzentrum Bund ordnet die
Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium
Gesamtergebnis und Rangfolge an die Universität ab.
(1) Der schriftliche und der mündliche Teil des Aus-
wahlverfahrens ist bestanden, wenn die im Auswahl- § 15
konzept jeweils festgelegte Mindestpunktzahl erreicht Berufspraktische Studienzeiten
wurde.
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten werden vom
(2) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die
Informationstechnikzentrum Bund organisiert und durch-
oder der am schriftlichen und am mündlichen Teil des
geführt und finden während der vorlesungsfreien Zeiten
Auswahlverfahrens erfolgreich teilgenommen hat, er-
des Bachelorstudiums statt. Sie untergliedern sich in
mittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis
Ausbildungsabschnitte.
nach der im Auswahlkonzept festgelegten Bewertungs-
und Gewichtungssystematik. (2) Während der berufspraktischen Studienzeiten
sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufsprak-
(3) Anhand des Gesamtergebnisses legt das Infor-
tische Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bache-
mationstechnikzentrum Bund eine Rangfolge der
lorstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in
Bewerberinnen und Bewerber fest. Die festgelegte
der Praxis anzuwenden. Sie lernen die Aufgabenbe-
Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
reiche des Informationstechnikzentrums Bund kennen,
(4) Wer am Auswahlverfahren erfolglos teilgenom- machen sich mit den Arbeitsabläufen und Arbeits-
men hat, erhält einen schriftlichen Bescheid mit techniken vertraut und entwickeln ihre Fähigkeiten zur
Rechtsmittelbelehrung. Die Bewerbungsunterlagen Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur
sind auf Wunsch nach Abschluss des Auswahlverfah- Teamarbeit im beruflichen Kontext weiter. Je nach Aus-
rens zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elek- bildungsstand und organisatorischen Möglichkeiten
tronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind end- sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Aufga-
gültig zu löschen. ben oder Aufgabenteile eigenständig erledigen.
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020
§ 16 Abschnitt 4
Ausbildungsleitung Laufbahnprüfung
(1) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt
eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen § 20
Dienstes des Bundes als Ausbildungsleitung und eine Laufbahnprüfung
Vertretung.
Die Laufbahnprüfung besteht aus
(2) Die Ausbildungsleitung ist für die konzeptionelle
1. der Bachelorprüfung und
Gestaltung und die Organisation der Ausbildungsab-
schnitte zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbil- 2. der mündlichen Abschlussprüfung.
dung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
§ 21
§ 17 Prüfungskommission
Ausbildende (1) Für die Durchführung der mündlichen Abschluss-
(1) Die Ausbildenden für die berufspraktischen Stu- prüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund
dienzeiten werden von der Ausbildungsleitung bestellt. eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf kann es meh-
(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin- rere Prüfungskommissionen einrichten. In diesem Fall
nen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg- ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen
falt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, wer- die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
den sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. (2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungs- 1. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Diens-
leitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungs- tes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz
stand der Anwärterinnen und Anwärter. innehat, und
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
§ 18
Dienstes des Bundes.
Bewertung der
Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss
berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung
eine Beamtin oder ein Beamter des technischen Verwal-
(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts tungsdienstes sein. Als Mitglieder der Prüfungskommis-
bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistun- sion können auch vergleichbare Arbeitnehmerinnen und
gen sowie die methodischen und die sozialen Kompe- Arbeitnehmer bestellt werden. Das Informationstechnik-
tenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und zentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang
erteilt hierüber eine Bescheinigung. die Mitglieder der Prüfungskommission und eine aus-
(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch reichende Anzahl von Ersatzmitgliedern. Bei der Beset-
anzugeben: zung der Prüfungskommission sind Frauen und Männer
in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.
1. die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbil-
dungsabschnitts sowie (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
2. die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungs- ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-
abschnitts. gebunden.
(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-
Anwärter zu besprechen. menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 19 § 22
Zeugnis über die Mündliche Abschlussprüfung
berufspraktischen Studienzeiten, (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelas-
Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten sen, wer die Bachelorprüfung bestanden hat.
(1) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärte- (2) Die mündliche Abschlussprüfung ist auf die Prü-
rin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufsprak- fung der fachlichen Kompetenzen und der metho-
tischen Studienzeiten. dischen und sozialen Handlungsfähigkeit ausgerichtet.
(2) In dem Zeugnis über die berufspraktischen Stu- Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen,
dienzeiten sind anzugeben dass sie in der Lage sind, in konkreten berufsbezoge-
nen Situationen selbständig zu handeln und auch ihnen
1. die Rangpunkte und die Noten jedes Ausbildungs-
unbekannte Aufgaben und Problemstellungen zu erfas-
abschnitts der berufspraktischen Studienzeiten und
sen, zu beurteilen und in vertretbarer Form zu bewäl-
2. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studien- tigen. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Inhalte des
zeiten. Vorbereitungsdienstes:
Die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten 1. Informatik,
wird aus den Rangpunkten der Ausbildungsabschnitte
der berufspraktischen Studienzeiten gebildet. 2. Systemtechnik (Systems Engineering) und
(3) Spätestens vor Beginn der mündlichen Ab- 3. Grundlagen des Verwaltungshandelns nach § 2 Ab-
schlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter satz 2 Satz 3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufsprak- (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel-
tischen Studienzeiten. prüfung durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020 2007
(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus § 25
1. einem Vortrag der Anwärterin oder des Anwärters Verhinderung
und
(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Ab-
2. einem Prüfungsgespräch. legung der mündlichen Abschlussprüfung ganz oder
(5) Das Thema des Vortrags wird von der oder dem teilweise gehindert, so können sie beim Informations-
Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und technikzentrum Bund beantragen, dass die Verhinde-
der Anwärterin oder dem Anwärter zu Beginn der Prü- rung genehmigt wird.
fung bekannt gegeben. Die Vorbereitungszeit für den (2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,
Vortrag beträgt 30 Minuten. Der Vortrag soll höchstens wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der
10 Minuten dauern. Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung
(6) Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Vor- nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches
trag und auf ausgewählte Schwerpunkte des Vorberei- Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Informations-
tungsdienstes. Es soll 20 Minuten nicht unterschreiten technikzentrums Bund ist ein amtsärztliches Attest vor-
und 30 Minuten nicht überschreiten. zulegen. Die Kosten für das amtsärztliche Attest trägt
der Bund.
§ 23 (3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die
Durchführung der mündliche Abschlussprüfung als nicht begonnen. Das
mündlichen Abschlussprüfung Informationstechnikzentrum Bund bestimmt, zu wel-
chem Zeitpunkt die mündliche Abschlussprüfung nach-
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis- geholt wird.
sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwär-
terinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft wer- (4) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt
den. die Zeit der Verhinderung als Prüfungszeit. Wird in die-
sem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die
(2) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung mündliche Abschlussprüfung als mit null Rangpunkten
werden von einem Mitglied der Prüfungskommission bewertet.
protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vor-
sitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
§ 26
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
lich. Die Prüfungskommission kann unabhängig vom Ordnungsverstoß
Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter allge- (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der münd-
mein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen lichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung
und Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, versuchen, an einer Täuschung oder einem Täu-
des Informationstechnikzentrums Bund und in Ausnah- schungsversuch mitwirken oder sonst gegen die
mefällen auch andere mit der Ausbildung der Anwärte- Ordnung verstoßen, soll im Regelfall die vorläufige
rinnen und Anwärter befasste Personen in der münd- Fortsetzung der Prüfung gestattet werden. Bei einem
lichen Abschlussprüfung anwesend sind. Zuhörerinnen erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und An-
und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Auf- wärter von der weiteren Teilnahme an der mündlichen
zeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Perso- Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
nalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der
Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt. (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
§ 24 an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei der
Bewertung und Bestehen mündlichen Abschlussprüfung oder einem Teil der
der mündlichen Abschlussprüfung, mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prü-
Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung fungskommission, die für die jeweilige Prüfung zustän-
(1) Bei den Beratungen über die Bewertung der Prü- dig ist. Die Prüfungskommission kann abhängig von
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs- der Schwere des Verstoßes
kommission anwesend sein. 1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-
(2) Nach gemeinsamer Erörterung gibt jedes Mit- teils anordnen,
glied der Prüfungskommission jeweils für den Vortrag 2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-
und für das Prüfungsgespräch eine Bewertung in Rang- punkten bewerten oder
punkten ab. Aus den sechs Einzelbewertungen wird die
Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung be- 3. die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
rechnet. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Informations-
wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschluss- technikzentrum Bund die Laufbahnprüfung innerhalb
prüfung mindestens 5,00 beträgt. von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Ab-
schlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
fung teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder (4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind
dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf vor den Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3
Wunsch. anzuhören.
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020
§ 27 Note Rangpunktzahl
Wiederholung der 2,2 11,4
mündlichen Abschlussprüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die mündliche 2,3 11,1
Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie 2,4 10,8
einmal wiederholen. Auf Antrag kann das Bundesminis-
terium der Finanzen in Ausnahmefällen eine zweite Wie- 2,5 10,5
derholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen. 2,6 10,2
(2) Auf Vorschlag der Prüfungskommission be-
2,7 9,9
stimmt das Informationstechnikzentrum Bund, wie lang
die Wiederholungsphase sein soll. Die Wiederholungs- 2,8 9,6
phase soll nicht kürzer als einen Monat und nicht länger
als drei Monate sein. Der Vorbereitungsdienst wird bis 2,9 9,3
zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert. 3,0 9,0
(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er- 3,1 8,7
reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt 3,2 8,4
werden. 3,3 8,1
§ 28 3,4 7,8
Bestehen der 3,5 7,5
Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl
3,6 7,0
der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 3,7 6,5
1. die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und 3,8 6,0
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 3,9 5,5
5,00 beträgt.
4,0 5,0
(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
fung errechnet die Prüfungskommission die Rang- (4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die
punktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei sind die erreich- entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und
ten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten: als Abschlussnote festgesetzt.
1. die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Ab-
satz 3 mit 75 Prozent, § 29
2. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studien- Abschlusszeugnis
zeiten mit 5 Prozent, (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
3. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü- vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschluss-
fung mit 20 Prozent. zeugnis.
Das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl (2) Das Abschlusszeugnis enthält
gerundet. 1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der
(3) Der Note der Bachelorprüfung entspricht die fol- Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die
gende Rangpunktzahl: Befähigung für den gehobenen technischen Verwal-
tungsdienst des Bundes erlangt hat,
Note Rangpunktzahl
2. die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprü-
1,0 15,0 fung,
1,1 14,7 3. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studien-
1,2 14,4 zeiten,
4. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü-
1,3 14,1 fung sowie
1,4 13,8 5. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die
1,5 13,5 Abschlussnote.
1,6 13,2 § 30
1,7 12,9 Bescheid über die
nicht bestandene Laufbahnprüfung
1,8 12,6
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
1,9 12,3 erhält vom Informationstechnikzentrum Bund
2,0 12,0 1. einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestan-
dene Laufbahnprüfung und
2,1 11,7
2. eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020 2009
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen 4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
enthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-
sowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlosse- prüfung und
nen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Stu- 5. sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.
dienzeiten.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch
auf Einsicht in ihre Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist
§ 31 zu vermerken.
Prüfungsakte (4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes
wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbe-
(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für
wahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind: Abschnitt 5
Schlussvorschrift
1. eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,
2. eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des § 32
Zeugnisses über die berufspraktischen Ausbil- Inkrafttreten
dungszeiten,
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
3. das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung, in Kraft.
Berlin, den 18. September 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „300. Geburtstag Freiherr von Münchhausen“)
Vom 20. August 2020
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt den Ritt auf der Kanonenkugel,
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- der durch die stark perspektivische Tiefenwirkung und
regierung beschlossen, zum Thema „300. Geburtstag Klarheit wie ein Flug durch Raum und Zeit erscheint.
Freiherr von Münchhausen“ eine deutsche Euro-Ge- Dramaturgisch wird dieser Flug Münchhausens zum
denkmünze im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. farbigen Höhepunkt des Münzraumes. Das farbig ge-
Die Münze würdigt den begnadeten Geschichtenerzähler staltete Motivelement verstärkt die visuelle Attraktivität.
Hieronymus Carl Friedrich Freiherr von Münchhausen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
(1720 – 1797). „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Stück, Wertbezeichnung, das Prägezeichen „A“ der Staatlichen
davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanzqualität. Die Münze Berlin, die Jahreszahl 2020 sowie die zwölf Eu-
Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin (Prä- ropasterne. Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“
gezeichen A). aufgeprägt.
Die Münze wird ab dem 7. Mai 2020 in den Verkehr Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Inschrift:
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von „MIT TAPFERKEIT UND
18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben GEGENWART DES GEISTES ●“.
und wird von einem schützenden, glatten Randstab Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
umgeben. Frantisek Chochola aus Hamburg.
Berlin, den 20. August 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020 2011
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Weißstorch“ der Serie „Heimische Vögel“)
Vom 20. August 2020
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
regierung beschlossen, in den Jahren 2016 bis 2021 von 17,5 Millimetern und eine Masse von 3,89 Gramm.
eine Serie von Goldmünzen im Nennwert von 20 Euro Der Münzrand ist geriffelt.
zum Thema „Heimische Vögel“ prägen zu lassen. Im
Jahr 2020 wird die Ausgabe mit der Münze „Weißstorch“ Der Entwurf stammt von der Künstlerin Adelheid
fortgesetzt. Die Münze wird ab dem 22. Juni 2020 in den Fuss aus Geltow.
Verkehr gebracht.
Auf der Bildseite wird ein Weißstorch dargestellt.
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze „Weiß-
storch“ beträgt maximal 180 000 Stück. Die Münze wird Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzei- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
chen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münz- pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
zeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg wie die Jahreszahl „2020“ und – je nach Münzstätte –
(Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt. das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 20. August 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 5 Euro
(Gedenkmünze „Subpolare Zone“)
Vom 20. August 2020
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt die Weite der subpolaren Land-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- schaft. Das ins Zentrum gesetzte Rentier charakterisiert
regierung beschlossen, eine 5-Euro-Sammlermünze die Klimazone. Durch die stärkere Textur der Land-
„Subpolare Zone“ mit einem türkisfarbenen Kunststoff- schaftselemente wird die Dreidimensionalität hervorge-
ring prägen zu lassen. Die Münze ist die vierte Ausgabe hoben, ohne die relative Leere subarktischer Land-
einer fünfteiligen Serie „Klimazonen der Erde“, in der von schaft zu überdecken.
2017 bis 2021 jeweils eine Ausgabe pro Jahr erscheint. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt 3,4 Millionen Stück, „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
davon 400 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Münze Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2020, die zwölf Euro-
wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin, Mün- pasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münzzei-
chen, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg geprägt. Sie be- chen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart), „G“
steht aus drei Komponenten: Einem äußeren Ring und (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
einem inneren Kern (Pille) aus Metall (CuNi25/CuNi19)
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sowie einem prägbaren, zwischen Ring und Pille einge-
Inschrift:
fügten, Polymerring. Die Münze hat einen Durchmesser
von 27,25 Millimetern und eine Masse von 9 Gramm. „KLIMAZONEN DER ERDE •“.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Bildseite stammt von der Künstlerin
von einem schützenden, glatten Randstab umgeben. Natalie Tekampe aus Egenhofen. Die Wertseite, die für
Die Münze wird ab dem 10. September 2020 in den alle Münzen der Serie verwendet wird, wurde von der
Verkehr gebracht. Künstlerin Stefanie Radtke aus Leipzig gestaltet.
Berlin, den 20. August 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2020 2013
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro
(Goldmünze „Orchesterhorn“)
Vom 20. August 2020
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Jordi Truxa aus Neuenhagen. Die Wertseite wurde von
regierung beschlossen, in den Jahren 2018 bis 2022 dem Künstler Erich Ott aus München gestaltet.
eine Serie von Goldmünzen im Nennwert von 50 Euro
Die Bildseite zeigt in besonders gelungener Weise
zum Thema „Musikinstrumente“ prägen zu lassen. Im
das Orchesterhorn, das als Blasinstrument seit Beginn
Jahr 2020 wird die Ausgabe mit der Münze „Orchester-
des 19. Jahrhunderts fester Bestandteil des Orchesters
horn“ fortgesetzt. Die Münze wird ab dem 10. August
ist. Durch die Gestaltung des Instrumentes und insbe-
2020 in den Verkehr gebracht.
sondere des Schallstückes wird die Klanglichkeit und
Die Auflage der 50-Euro-Goldmünze „Orchesterhorn“ die musikalische Ausdrucksstärke visualisiert.
beträgt maximal 150 000 Stück. Die Münze wird zu glei-
chen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münzzei- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
chen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2020“, die zwölf
(Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt. Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart), „G“
Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
(Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
von 22 Millimetern und eine Masse von 7,78 Gramm. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 20. August 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz