1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020
Verordnung
zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei
Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntGMeldStellV)
Vom 27. August 2020
Auf Grund des § 13b Absatz 4 und des § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes, von denen § 13b Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 11 des
Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Zuständige Behörde
Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne
von § 13b Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I S. 3000),
die durch Artikel 9 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 27. August 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1977
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften
(Waffenrechtsänderungsverordnung – WaffRÄndV)1
Vom 1. September 2020
Auf Grund 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
– des § 25 des Waffengesetzes, der durch Artikel 1 a) Die Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 2
Nummer 13 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 166) neu gefasst worden ist, des § 36 „Unterabschnitt 2
Absatz 5 des Waffengesetzes, der zuletzt durch Ar-
Ersatzdokumentation
tikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, des § 39a des Waffen- § 17 Grundsätze für das Führen der Ersatz-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Geset- dokumentation
zes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) eingefügt § 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatz-
worden ist, des § 39c des Waffengesetzes, der zu- dokumentation
letzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom
17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden § 18 Führung der Ersatzdokumentation in ge-
ist, und des § 47 des Waffengesetzes, der zuletzt bundener Form
durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 § 19 Führung der Ersatzdokumentation in Kar-
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, teiform
– des § 8a Absatz 3 und des § 14 Absatz 2 Satz 1 § 20 Führung der Ersatzdokumentation in elek-
Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 und 5 tronischer Form“.
Buchstabe a des Beschussgesetzes, von denen
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende An-
§ 8a Absatz 3 und § 14 Absatz 2 Satz 1 durch Arti-
gabe eingefügt:
kel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden sind, „Abschnitt 7a
– des § 32 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes vom Bestimmungen in Bezug auf
17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184), unbrauchbar gemachte Schusswaffen
– des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldege- § 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf
setzes, der durch Artikel 82 der Verordnung vom den Umgang mit unbrauchbar gemach-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ten Schusswaffen
verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau § 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter
und Heimat: Schusswaffen
§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar
Artikel 1 gemachten Schusswaffen, die nicht
den Vorgaben der Verordnung (EU)
Änderung der
2015/2403 entsprechen“.
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom Angabe „42 Zentimeter“ durch die Angabe „40 Zen-
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch timeter“ ersetzt.
Artikel 229 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2a. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 15a Absatz 1“ ersetzt.
1
Artikel 1 Nummer 5 dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 3. § 13 wird wie folgt geändert:
(EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Fest-
legung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuer- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
waffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter
91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Be- „oder Juli 2012“ durch die Wörter „, Juli 2012
sitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18). Artikel 2 Num-
mer 5 Buchstabe a dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie oder Juli 2019“ ersetzt.
(EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen ge-
mäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er- „bis 1.3.4“ durch die Angabe „bis 1.3.3“ er-
werbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22). setzt.
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020
4. Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 wird wie folgt ge- wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergan-
fasst: gen sind.
„Unterabschnitt 2
§ 18
Ersatzdokumentation
Führung der
Ersatzdokumentation in gebundener Form
§ 17
(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebunde-
Grundsätze für das
ner Form geführt, so sind die Seiten laufend zu
Führen der Ersatzdokumentation
nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem
(1) Die Ersatzdokumentation ist in gebundener Titelblatt anzugeben.
Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektro- (2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdo-
nischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem kumentation hat folgende Angaben zu enthalten:
Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt
werden, zu führen und gegen Abhandenkommen, 1. laufende Nummer der Eintragung,
Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert 2. Datum des Eingangs,
aufzubewahren.
3. Waffentyp,
(2) Alle Eintragungen im Rahmen der Ersatz-
4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe
dokumentation sind unverzüglich in dauerhafter
angebracht sind,
Form und in deutscher Sprache vorzunehmen;
§ 239 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches gilt ent- 5. Herstellungsnummer,
sprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht 6. Name und Anschrift des Überlassers,
werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu
7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
vermerken.
Verlustes,
(3) Die Ersatzdokumentation ist zum 31. De-
8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art
zember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel
des Verlustes,
des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des
Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzu- 9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber
schließen, dass nachträglich Eintragungen nicht nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes über-
mehr vorgenommen werden können. Der beim lassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsbe-
Abschluss der Ersatzdokumentation verbliebene rechtigung unter Angabe der ausstellenden
Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen Behörde und des Ausstellungsdatums, und
vorgenommen werden. Eine Ersatzdokumenta- 10. sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach
tion, die nicht mehr verwendet wird, ist unter An- § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes
gabe des Datums abzuschließen. überlassen oder an ihn versandt wird, Be-
zeichnung und Datum der Bestätigung der An-
§ 17a zeige durch das Bundesverwaltungsamt.
Vorlage und Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf
Aufbewahrung der Ersatzdokumentation den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7
(1) Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebunde-
der zuständigen Behörde auch in deren Diensträu- nen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.
men oder den Beauftragten der Behörde vorzule- (3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für
gen. jede Waffe gesondert vorzunehmen.
(2) Der zur Anzeige nach § 37 Absatz 1 und
§ 37d Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes Ver- § 19
pflichtete hat die Ersatzdokumentation im Betrieb Führung der
oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen Ersatzdokumentation in Karteiform
aufbewahrt werden, bis zum Ablauf von zehn Jah- (1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform
ren, von dem Tage der letzten Eintragung an ge- geführt, so können die Eintragungen für mehrere
rechnet, aufzubewahren. Will der Verpflichtete die Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Ab-
Ersatzdokumentation nach Ablauf der in Satz 1 satz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Kartei-
genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat karte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2
er sie der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung Nummer 1 eingetragen werden. Neueingänge dür-
zu übergeben. Gibt der Verpflichtete das Gewerbe fen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen
auf, so hat er die Ersatzdokumentation seinem werden, wenn der eingetragene Waffenposten
Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den
Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. Der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert ein-
Verpflichtete oder sein Nachfolger hat die Ersatz- zutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes
dokumentation zu vernichten, wenn seit der letz- Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der
ten Eintragung 30 Jahre vergangen sind. Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe
(3) Die zuständigen Behörden haben die nach angebracht sind, zu vermerken sind. Die Kartei-
Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Er- blätter sind der zuständigen Behörde zur Abstem-
satzdokumentationen aufzubewahren. Sie haben pelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Ge-
die Ersatzdokumentation jeweils zu vernichten, samtzahl vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1979
(2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat derzeit in Klarschrift ausgedruckt werden kön-
folgende Angaben zu enthalten: nen.“
1. bei der Eintragung des Eingangs: 5. § 21 wird wie folgt gefasst:
a) laufende Nummer der Eintragung, „§ 21
b) Datum des Eingangs, Kennzeichnung von Schusswaffen
c) Stückzahl, (1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich des
d) Herstellungsnummern sowie Waffengesetzes herstellt oder in diesen verbringt,
e) Name und Anschrift des Überlassers, hat folgende in § 24 Absatz 1 bis 3 des Waffenge-
setzes genannte Angaben auf folgenden wesent-
2. bei der Eintragung von Abgängen: lichen Teilen der Schusswaffen anzubringen:
a) laufende Nummer der Eintragung, 1. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des mer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 des
Verlustes, Waffengesetzes auf dem führenden wesent-
c) Stückzahl, lichen Teil der Schusswaffe;
d) Herstellungsnummern, 2. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 5 des Waffengesetzes auf den we-
e) Name und Anschrift des Empfängers oder sentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine
Art des Verlustes, führenden wesentlichen Teile sind;
f) die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung
3. die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
unter Angabe der ausstellenden Behörde
mer 3 des Waffengesetzes auf dem Lauf und
und des Ausstellungsdatums,
auf dem Patronenlager.
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber
Bei Schusswaffen, deren Bauart nach § 8 des Be-
nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffenge-
schussgesetzes zugelassen ist, sind die nach § 24
setzes überlassen oder an ihn versandt wird,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung
Bezeichnung und Datum der Bestätigung
mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Waffenge-
der Anzeige durch das Bundesverwaltungs-
setzes anzubringenden Angaben nur auf dem füh-
amt.
renden wesentlichen Teil anzubringen. Auf Druck-
luft- und Federdruckwaffen nach Anlage 1 Ab-
§ 20
schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9 des Waf-
Führung der fengesetzes ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwen-
Ersatzdokumentation in elektronischer Form den.
(1) Wird die Ersatzdokumentation in elektroni- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
scher Form geführt, so müssen die gespeicherten und Satz 3 sind wesentliche Teile erlaubnispflich-
Datensätze die nach § 19 Absatz 2 geforderten tiger Schusswaffen mit den Angaben nach § 24
Angaben enthalten. Die Datensätze sind unver- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Waf-
züglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu num- fengesetzes zu kennzeichnen, wenn sie einzeln
merieren. gehandelt werden. Bei Wechsel- oder Einsteck-
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach systemen ist der Lauf gemäß Absatz 1 Satz 1
Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudru- Nummer 1 und 3 und der Verschluss sowie zuge-
cken. Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die hörige Gehäuseteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-
Angaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdo- mer 2 zu kennzeichnen.
kumentation in Karteiform nach § 19 Absatz 2 ent- (3) Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen
sprechen. Der Name des Überlassers, des Erwer- Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer
bers und die Erwerbsberechtigung können auch in Seriennummer gekennzeichnet sind, so sind diese
verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In die- wesentlichen Teile abweichend von Absatz 1
sem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizu- Satz 1 Nummer 1 und 2 lediglich mit der Angabe
geben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffen-
bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände gesetzes zu kennzeichnen. Es ist jedoch sicherzu-
sind auf den nächsten Monat vorzutragen. stellen, dass auf dem führenden wesentlichen Teil
(3) Der Ausdruck der nach dem letzten Monats- alle Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
abschluss gespeicherten Datensätze ist auf Ver- angebracht sind. Deuten Angaben auf der
langen der zuständigen Behörde auch in deren Schusswaffe auf einen anderen Hersteller hin, so
Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde sind diese durch zwei waagerecht dauerhaft ein-
auch während des laufenden Monats jederzeit gebrachte Striche zu entwerten, wobei die Anga-
vorzulegen. ben weiterhin lesbar bleiben müssen. Angaben auf
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen der Schusswaffe, die auf eine andere Munition
von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der oder auf ein anderes Laufkaliber hindeuten, sind
Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden zu entwerten.
Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in (4) Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe
Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche
ist, dass die während des Jahres gespeicherten Teil wie in Absatz 1 bestimmt zu kennzeichnen.
Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde je- Absatz 3 gilt entsprechend.
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020
(5) Wer eine Schusswaffe umbaut, hat auf allen anzuzeigen. § 37b Absatz 5 des Waffengesetzes
wesentlichen Teilen, die beim Umbau verändert gilt entsprechend.
wurden, die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1
(2) Wer eine unbrauchbar gemachte Schuss-
Nummer 1 des Waffengesetzes anzubringen. Be-
waffe führt oder transportiert, ist verpflichtet, da-
reits vorhandene Angaben müssen weiterhin les-
bei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine
bar bleiben. Hat der Umbau zur Folge, dass die
amtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu
Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule
führen.
überschreitet, so sind alle wesentlichen Teile ent-
sprechend Absatz 1 zu kennzeichnen. Das Kenn- (3) Das dauerhafte Überlassen im Geltungsbe-
zeichen nach § 24 Absatz 2 des Waffengesetzes reich des Waffengesetzes sowie das Verbringen
ist zu entfernen. Auf dem führenden wesentlichen und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten
Teil ist der Buchstabe „U“ anzubringen. Schusswaffen
(6) Bei Aussonderung von Schusswaffen aus 1. in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
staatlicher Verfügung und dauerhafter Überfüh- 2. durch den Geltungsbereich des Waffengeset-
rung in zivile Verwendung sind die Angaben nach zes oder
§ 24 Absatz 3 des Waffengesetzes durch zwei
waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu 3. aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche in einen anderen Mitgliedstaat
nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes ist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivie-
bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die rungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3
Schusswaffe war. Vor der dauerhaften Überfüh- des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer
rung in zivile Verwendung hat die überführende entsprechenden Bescheinigung eines anderen
Stelle sicherzustellen, dass die Schusswaffe ge- Mitgliedstaates auf Grundlage des Anhangs III
mäß Absatz 1 gekennzeichnet ist. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403
der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur
(7) Die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1
Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deakti-
bis 6 hat eine Schriftgröße von mindestens 1,6 Mil-
vierungsstandards und -techniken, die gewähr-
limetern aufzuweisen. Von der Mindestgröße ge-
leisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung
mäß Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies
endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L
aufgrund der geringen Größe des zu kennzeich-
333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die
nenden wesentlichen Teils erforderlich ist. Für
Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L
die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6
65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist.
sind lateinische Buchstaben sowie das arabische
und das römische Zahlensystem zulässig. Wird
eine Schusswaffe in den Geltungsbereich des § 25b
Waffengesetzes verbracht, werden auch Kenn- Vernichtung
zeichnungen in griechischer oder kyrillischer unbrauchbar gemachter Schusswaffen
Schrift als ordnungsgemäß anerkannt, sofern die
Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe
übrigen Vorgaben erfüllt sind.
vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung
(8) Besteht das gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ab-
kennzeichnende Gehäuse einer Schusswaffe aus lichtungen und dergleichen der Deaktivierungs-
Kunststoff, kann die Kennzeichnung gemäß den bescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48
Absätzen 1 bis 7 auf einer Metallplatte angebracht Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen
werden, die fest mit dem Material des Gehäuses Behörde abzugeben.
verbunden ist, sodass bei ihrer Entfernung ein Teil
des Gehäuses zerstört würde.“ § 25c
6. Nach § 25 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt: Erwerb und Besitz
von unbrauchbar gemachten
„Abschnitt 7a
Schusswaffen, die nicht den Vorgaben
Bestimmungen in Bezug auf der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen
unbrauchbar gemachte Schusswaffen (1) Für Schusswaffen, die
§ 25a 1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anfor-
derungen des § 7 der Ersten Verordnung zum
Besondere Bestimmungen Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in Bezug auf den Umgang mit in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
unbrauchbar gemachten Schusswaffen sung unbrauchbar gemacht worden sind,
(1) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten 2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anfor-
Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungs- derungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
bescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Be- schnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Ge-
schussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die setzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970,
Deaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht
er dies der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des worden sind und die ein Zulassungszeichen
Waffengesetzes zuständigen Behörde unverzüg- nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussver-
lich nach Feststellung des Abhandenkommens ordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1981
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3
aufweisen oder des Waffengesetzes,
3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den An- b) Name, Firma oder eingetragenes Mar-
forderungen der Durchführungsverordnung kenzeichen des Herstellers,
(EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden c) Modellbezeichnung,
sind,
d) Kaliber,
besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei
denn, die Schusswaffen werden in einen anderen e) Herstellungsnummer und
Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;
Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen
5. über die Munition:
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-
gesetzes. a) Anzahl und Art der Munition,
(2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz ei- b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen
ner dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, des Herstellers, Kaliber und
kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 c) sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzei-
Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des chen;
Waffengesetzes gelten entsprechend.
6. über die Lieferanschrift:
(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Anschrift, an die die Waffen oder die Muni-
Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sach- tion versandt oder transportiert werden;
kunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein 7. über die Art und Weise der Verbringung im
Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waf- Fall des Verbringens aus dem Geltungsbe-
fengesetzes erforderlich. reich des Waffengesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat:
(4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für
die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaf- a) das Beförderungsmittel,
fen entsprechend.“ b) den Tag der Absendung,
7. § 29 wird wie folgt geändert: c) den voraussichtlichen Ankunftstag und
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Erlaubnis d) die Durchgangsländer.
oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31“
durch die Wörter „Eine Erlaubnis nach § 29 Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder
oder § 30“ ersetzt. durch den Geltungsbereich des Waffengeset-
zes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstel-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf
„(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach die Angabe des Kalibers und der Herstellungs-
§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat nummer verzichtet werden, wenn besondere
der Antragsteller folgende Angaben zu ma- Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im
chen: Fall des Satzes 2 müssen die genannten Anga-
ben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengeset-
1. über den Versender- und den Empfänger- zes zuständigen Überwachungsbehörden beim
mitgliedstaat: Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Ver-
bringen aus einem Drittstaat erfolgt.“
jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. über die Person des Überlassers und des
Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
oder Munition ohne Besitzwechsel in einen ändert:
anderen Mitgliedstaat verbringt: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“
a) Vor- und Familienname, durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
b) Geburtsdatum und -ort, bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Anschrift, 8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
d) bei Unternehmen auch Telefon- oder Te-
lefaxnummer und „(1) Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waf-
fengesetzes an das Bundesverwaltungsamt
e) die Angabe, ob es sich um einen Waffen- muss folgende Angaben enthalten:
händler oder um eine Privatperson han-
delt; 1. über die Beförderung:
3. über die Waffen: a) die Bezeichnung des Versender- und des
Empfängermitgliedstaates,
Anzahl und Art der Waffen;
b) die Bezeichnung der Durchgangsländer,
4. über Schusswaffen zusätzlich zu den Anga-
c) die Beförderungsart und
ben nach Nummer 3 die folgenden weiteren
Angaben: d) den Beförderer;
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020
2. zu dem Versender, dem Erklärungspflich- (3) Im Fall der Verwendung des amtlichen
tigen und dem Empfänger jeweils: Vordrucks bestätigt das Bundesverwaltungs-
a) den Namen oder bei Unternehmen, so- amt den Eingang der vollständigen Anzeige
fern vorhanden, die Firma, auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch.
Im Fall der elektronischen Anzeige bestätigt
b) Anschrift und das Bundesverwaltungsamt den Eingang der
c) Telefon- oder Telefaxnummer; vollständigen Anzeige elektronisch.“
3. zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffenge- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
setzes: sätze 4 und 5.
a) Ausstellungsdatum, 9. § 32 wird wie folgt geändert:
b) Ausstellungsnummer, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) ausstellende Behörde, „(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bun-
d) Geltungsdauer; desverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteil-
4. zu der Erlaubnis oder der Freistellung von ten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen
der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates: oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat
in den Geltungsbereich des Waffengesetzes
a) Ausstellungsdatum,
und aus dem Geltungsbereich des Waffenge-
b) ausstellende Behörde, setzes in einen anderen Mitgliedstaat nach
c) Geltungsdauer, § 29 des Waffengesetzes unter Angabe des
Datums der Erlaubniserteilung und des Ablauf-
d) Angaben zu den von der Erlaubnis um-
datums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mit-
fassten Waffen;
teilung muss unverzüglich, im Fall des Verbrin-
5. über die Waffen: gens aus dem Geltungsbereich des Waffen-
Anzahl und Art der Waffen; gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spä-
6. über Schusswaffen zusätzlich zu den Anga- testens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1
ben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, er-
Angaben: folgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29
Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten.
a) die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der
des Waffengesetzes, Mitteilung beizufügen.“
b) den Namen, die Firma oder das eingetra- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gene Markenzeichen des Herstellers,
„(2) Das Bundesverwaltungsamt
c) die Modellbezeichnung,
1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die
d) das Kaliber,
Angaben nach § 31 Absatz 1 und die nach
e) die Herstellungsnummer und Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maß-
f) das CIP-Beschusszeichen, sofern vor- gabe der Delegierten Verordnung (EU)
handen; 2019/686 der Kommission vom 16. Januar
7. zu der Munition: 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrun-
gen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Ra-
a) Art und Anzahl, tes für den systematischen elektronischen
b) Name, Firma, oder eingetragenes Mar- Austausch von Informationen im Zusam-
kenzeichen des Herstellers, menhang mit der Verbringung von Feuer-
c) Kaliber, waffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom
3.5.2019, S. 1);
d) CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhan-
den, 2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die
Angaben nach § 31 Absatz 4;
e) Anschrift, an die die Waffen oder die Mu-
nition versandt oder transportiert werden. 3. übermittelt an die zuständige Behörde
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige a) die von anderen Mitgliedstaaten in den
eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung Fällen des § 29 Absatz 1 und 2 des Waf-
beizufügen.“ fengesetzes erhaltenen Angaben,
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 b) die von anderen Mitgliedstaaten erhalte-
und 3 eingefügt: nen Angaben über die Erteilung von Er-
„(2) Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des laubnissen zum Verbringen von Schuss-
Waffengesetzes an das Bundesverwaltungs- waffen oder Munition in das Hoheitsge-
amt hat unter Verwendung des hierfür vorgese- biet des anderen Mitgliedstaates aus dem
henen amtlichen Vordrucks oder elektronisch Geltungsbereich des Waffengesetzes, es
zu erfolgen. Für die elektronische Anzeige kann sei denn, es besteht für diese Verbrin-
das Bundesverwaltungsamt Abweichungen gung eine Erlaubnis nach § 30 des Waf-
von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtli- fengesetzes, und
chen Vordrucks, zulassen. Das Bundesverwal- c) die von anderen Mitgliedstaaten erhalte-
tungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende nen Angaben über das Überlassen von
seine Identität auf geeignete Weise nachweist. Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1983
mer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) des „24. entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauch-
Waffengesetzes oder von Munition an bar gemachte Schusswaffe dauerhaft
Personen und den Besitz von solchen überlässt, verbringt oder mitnimmt oder
Waffen oder Munition durch Personen, 25. entgegen § 25b ein dort genanntes Doku-
die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt ment nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.“
im Geltungsbereich des Waffengesetzes
haben; Artikel 2
4. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten Änderung der
des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 Beschussverordnung
über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes
von Schusswaffen durch Einzelpersonen Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
(BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilun- S. 1474), die zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung
gen über das Verbringen oder das Überlas- vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
sen der in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffen- ist, wird wie folgt geändert:
gesetzes genannten Schusswaffen erhalte- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nen Angaben an die zuständige Behörde; a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
5. soll den Erwerb von Schusswaffen und Mu- „Abschnitt 3
nition durch die in § 34 Absatz 5 Satz 1 des
Waffengesetzes genannten Personen der Bauartzulassung und
zuständigen zentralen Behörde des Heimat- Zulassung für besondere Schusswaffen
oder Herkunftsstaates des Erwerbers mittei- und besondere Munition; Einzelzulassung
len, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.
die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten.“
„§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaf-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3“ fen, pyrotechnische Munition und Schuss-
durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt. apparate; Einzelzulassung von unbrauchbar
10. § 34 wird wie folgt geändert: gemachten Schusswaffen“.
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: c) Nach der Angabe zu § 21 werden folgende Anga-
ben eingefügt:
aa) Nach den Wörtern „§ 10 Abs. 2 Satz 1
oder 3“ wird das Wort „oder“ durch ein „Abschnitt 4a
Komma ersetzt. Verfahren bei der Prüfung
bb) Nach der Angabe „Abs. 3 Satz 3“ werden von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
die Wörter „oder § 25a Absatz 1 Satz 2“ § 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der ge-
eingefügt. prüften Schusswaffen
b) In Nummer 6 werden die Wörter „das dort ge- § 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerle-
nannte Dokument“ durch die Wörter „oder gens
§ 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument“
ersetzt. § 21c Bescheinigung über die Unbrauchbar-
machung“.
c) Die Nummern 14 bis 17 werden wie folgt ge-
fasst: 2. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„14. entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Ab-
satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumen- „Abschnitt 3
tation oder ein dort genanntes Verzeichnis Bauartzulassung und Zulassung
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, für besondere Schusswaffen und
15. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort besondere Munition; Einzelzulassung
genannte Ersatzdokumentation nicht oder von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.
nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. § 11 wird wie folgt geändert:
16. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
genannte Ersatzdokumentation nicht oder „§ 11
nicht rechtzeitig übergibt,
Bauartzulassung für besondere
17. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort Schusswaffen, pyrotechnische Munition
genannte Ersatzdokumentation nicht oder und Schussapparate; Einzelzulassung
nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.
nicht rechtzeitig aushändigt,“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 22 wird nach dem Wort „auf-
bewahrt“ das Wort „oder“ durch ein Komma „Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach
ersetzt. § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Ab-
satz 1 des Gesetzes, unbrauchbar gemachte
e) In Nummer 23 wird nach dem Wort „einstellt“ Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
der Punkt durch ein Komma ersetzt. abschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes so-
f) Die folgenden Nummern 24 und 25 werden an- wie pyrotechnische Munition nach § 10 des Ge-
gefügt: setzes müssen den technischen Anforderungen
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020
nach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entspre- vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe
chen.“ mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe
4. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt: übereinstimmt.
„Abschnitt 4a
§ 21c
Verfahren bei der Prüfung
Bescheinigung über
von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
die Unbrauchbarmachung
§ 21a Hat die zuständige Behörde die ordnungsgemäße
Prüfverfahren und Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nach § 21a
Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen Absatz 1 festgestellt und hat der Antragsteller nach-
gewiesen, dass er ausreichende Maßnahmen zur
(1) Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, so stellt
die ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes ihm die zuständige Behörde eine Bescheinigung
vorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der An- über die erfolgreiche Unbrauchbarmachung nach
lage I Nummer 7 ordnungsgemäß unbrauchbar ge- dem Muster in Anhang III der Durchführungsverord-
macht wurden. nung (EU) 2015/2403 aus.“
(2) Für den Antrag gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 5. Anlage I wird wie folgt geändert:
entsprechend. Der Antrag muss mindestens den Na-
men und die Anschrift des Antragstellers sowie die a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Bezeichnung der vorgelegten Schusswaffe enthal- aa) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
ten. Wird der Antragsteller für einen Dritten tätig, so
aaa) Der Nummer 4.2.1 wird folgender Satz
hat er bei Einreichung des Antrags eine Vollmacht
angefügt:
vorzulegen und den Namen und die Anschrift des
Dritten anzugeben. „Die Sperren müssen eine Härte von
(3) Für die Kennzeichnung der geprüften Schuss- mindestens 610 HV30 aufweisen.“
waffen gilt Artikel 5 der Durchführungsverordnung bbb) Nummer 4.2.2 Satz 1 wird wie folgt ge-
(EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember fasst:
2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über „In Kartuschenlagern darf Patronenmu-
Deaktivierungsstandards und -techniken, die ge- nition nach den Maßtafeln nicht abzu-
währleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung feuern sein.“
endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333
vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durch- ccc) Der Nummer 4.2.7 wird folgende Num-
führungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom mer 4.2.8 angefügt:
8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. Dabei hat die „4.2.8 Bei Schreckschusswaffen, die
zuständige Behörde als Ländercode die Buchsta- ausschließlich zum Abfeuern
ben DE und als Symbol der Stelle, die die Deaktivie- von Kartuschenmunition zur
rung der Schusswaffe bescheinigt hat, das Ortszei- akustischen Signalgebung die-
chen der zuständigen Behörde nach Anlage II Abbil- nen, müssen die unter Num-
dung 3 zu verwenden. mer 4.2.1 genannten Sperren
(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die das dem Lauf entsprechende
Schusswaffe nicht ordnungsgemäß unbrauchbar ge- Rohr vollständig blockieren, mit
macht worden ist, kann diese Schusswaffe nur bei Ausnahme eines oder mehrerer
derselben Behörde erneut zur Prüfung vorgelegt Austrittsöffnungen für den Gas-
werden, es sei denn, dass die Behörde der Vorlage druck. Die Waffe muss so be-
bei einer anderen Behörde zustimmt. schaffen sein, dass der Gas-
druck nicht an der Vorderseite
§ 21b der Waffe entweichen kann. Ab-
weichend von Nummer 4.2.1
Maßnahmen zur
müssen die Sperren eine Härte
Verhinderung des Zerlegens
von mindestens 700 HV30 auf-
(1) Nachdem die zuständige Behörde die ord- weisen.“
nungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt
bb) Der Nummer 4.3 wird folgender Satz ange-
hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schuss-
fügt:
waffe verschweißen oder kleben oder durch eine an-
dere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der „Die wesentlichen Teile müssen konstruktiv
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhin- durch ihr Material und ihre Formgebung so
dern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. Der beschaffen sein, dass sie nicht bestimmungs-
Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Ver- gemäß als wesentliche Bestandteile von
hinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1
der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, bei- in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
spielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nach- abschnitt 1 Nummer 1.1 des Waffengesetzes
weisen. verwendet werden können.“
(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragstel- cc) In Nummer 4.4.2 werden nach den Wörtern
ler verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darü- „auseinander fallen“ die Wörter „oder zerstört
ber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2 werden“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1985
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2a
„6 Technische Anforderungen an umgebaute Datenübermittlung
Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Ge- an die Waffenbehörden
setzes“.
(1) Das automatisierte Fachverfahren wird von
bb) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrie-
aaa) In der bisherigen Nummer 6.1.1 wird die ben. Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.
Bezeichnung der Nummerierung „6.1.1“
gestrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 1 (2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ die Datenübermittlung über
ersetzt. 1. ein Meldeportal (Web-Portal) und
bbb) Nummer 6.1.2 wird aufgehoben. 2. eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).
cc) In Nummer 6.2 wird im einleitenden Teil die
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Ab-
Angabe „Nummer 6.1.1“ durch die Angabe
satz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waf-
„Nummer 6.1“ ersetzt.
fenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zu-
dd) Nummer 6.3 wird aufgehoben. gangsdaten zu beantragen und seine Identität so-
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: wie die Identität derjenigen, die in seinem Namen
„7 Technische Anforderungen an die Unbrauch- elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzu-
barmachung von Schusswaffen weisen. Die Zugangsdaten haben dem aktuellen
Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entspre-
Die technischen Anforderungen an die Un- chen. Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt
brauchbarmachung von Schusswaffen richten über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.
sich nach Anhang I der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/2403.“ (4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend.
Artikel 3 (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
Änderung der und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation
NWRG-Durchführungsverordnung zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens
Die NWRG-Durchführungsverordnung vom 31. Juli nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger be-
2012 (BGBl. I S. 1765), die durch Artikel 231 der Ver- kannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspe-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert zifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspe-
worden ist, wird wie folgt geändert: zifikation zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für
Änderungen der Schnittstellenspezifikation. Die
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell
„Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. Die Bekannt-
zur Durchführung des Waffenregistergesetzes machungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer
(Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung – Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich
WaffRGDV)“. und archivmäßig gesichert niedergelegt.“
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„Die Registerbehörde vergibt für die Person die
„§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehör- Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der
den“.
Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermit-
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: telt unter Bezugnahme auf die Personen-Ord-
„§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersu- nungsnummer die Daten, die nach den Spei-
chen berechtigten Stellen“. cheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2,
Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8
c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu
„§ 8 Inkrafttreten“. übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu
d) Die Angabe zu § 9 wird gestrichen. diesen Daten die waffenrechtliche Entschei-
dungs-Ordnungsnummer und teilt diese der
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermit-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datenüber- telt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche
mittlung“ die Wörter „der Waffenbehörden“ ein- Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grundda-
gefügt. ten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der
Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen-
„Die Datenübermittlung zwischen dem Bund und
oder Waffenteil-Ordnungsnummer.“
den Ländern erfolgt gemäß § 3 des Gesetzes zur
Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4 des
gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, Nationalen-Waffenregister-Gesetzes“ durch die
2706) in der jeweils geltenden Fassung über das Angabe „§ 7 Absatz 1 des Waffenregistergeset-
Verbindungsnetz.“ zes“ ersetzt.
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregis- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ter-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregister- aaa) Die Wörter „die Stellen nach § 10 Num-
gesetzes“ ersetzt. mer 2 bis 6 des Nationalen-Waffenre-
gister-Gesetzes“ werden durch die
6. § 4 wird wie folgt geändert: Wörter „die zum Ersuchen berechtigten
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Ab- Stellen“ ersetzt.
satz 1 Nummer 3 des Nationalen-Waffenregis-
bbb) Die Wörter „gespeicherten oder abge-
ter-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1
rufenen“ werden durch das Wort „ver-
Nummer 3 des Waffenregistergesetzes“ ersetzt.
arbeiteten“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe 㤤 13 und 14
bb) In Satz 2 werden die Wörter „an das Natio-
des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes“ durch
nale Waffenregister zu übermittelnden, der
die Angabe 㤤 20 und 21 des Waffenregisterge-
gespeicherten oder der abgerufenen“ durch
setzes“ ersetzt.
das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
9. § 8 wird aufgehoben.
„§ 6
10. § 9 wird § 8.
Identitätsfeststellung durch
die zum Ersuchen berechtigten Stellen Artikel 4
Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche
Änderung der
juristische Personen, ähnliche Personenvereinigun-
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
gen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Ab-
satz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, de- In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 der Ersten Bundesmel-
ren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregister- dedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember
gesetzes oder abweichende Namensschreibweisen 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 83 der
mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergeset- dert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „2602,“
zes übereinstimmen oder nur geringfügig davon die Angabe „2603, 2604,“ eingefügt.
abweichen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Natio- Inkrafttreten
nalen Waffenregister gespeicherten“ durch das Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Wort „verarbeiteten“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. September 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1987
Verordnung
zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
Vom 4. September 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und des § 10 Absatz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes, von denen
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppel-
buchstabe dd des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert
worden ist und
– § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands
der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der
Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
§ 1 Absatz 1 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März
2013 (BGBl. I S. 594), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann
den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
die Anspruch auf Besoldung haben, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit
auch bewilligt werden, wenn“.
2. In Nummer 3 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. September 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung*
Vom 4. September 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 2. in den Vorbereitungsdienst für den höheren
und 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das
Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§ 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundes- „(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskrimi-
regierung: nalamt.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 6
Änderung der
Kriminallaufbahnverordnung Gehobener Kriminaldienst
Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kri-
2009 (BGBl. I S. 3042), die durch Artikel 1 der Verord- minaldienst wird an der Hochschule des Bundes für
nung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578) geändert öffentliche Verwaltung durchgeführt
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. in einem Bachelorstudiengang,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für
a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Angaben eingefügt: (§ 6b) oder
„§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine 3. in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungs-
Verwendung im Bereich Cyberkriminalität verkürzung“ nach Teil 4 der Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminal-
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für
dienst.“
eine Verwendung im Bereich Cyberkrimi-
nalität 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst fügt:
für eine Verwendung im Bereich Cyber- „§ 6a
kriminalität“.
Voraussetzungen für die Einstellung
b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
eingefügt:
(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldiens-
„§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für tes für eine Verwendung im Bereich Cyberkrimina-
Beamtinnen und Beamte des gehobenen lität können abweichend von § 17 Absatz 4 Num-
Kriminaldienstes mit abgeschlossenem mer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen
Hochschulstudium“. und Bewerber zugelassen werden, die
c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestri- 1. ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in
chen. dem informationstechnische, ingenieurwissen-
2. § 5 wird wie folgt geändert: schaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte
überwiegen, mit einem Bachelor oder einem
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben
„(2) Eingestellt werden kann und
1. in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen 2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach
Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.
42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und
Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifach-
* Artikel 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9 und Artikel 2 Absatz 1 dieser
Verordnung ersetzen die Verordnung zur Änderung der Kriminallauf- lichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet
bahnverordnung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578). haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1989
§ 6b können zum Vorbereitungsdienst für den höheren
Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber
vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilge-
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nommen haben.
kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den
in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen ab- (2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberin-
solviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenver- nen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungs-
hältnis. dienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie
ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.
(2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
dauert 24 Monate. Sie besteht aus einer fachtheore- (3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
tischen Ausbildung und einer mit dieser eng ver- vollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren
zahnten berufspraktischen Tätigkeit. Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen,
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abge-
Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des schlossen haben.“
Bundes für öffentliche Verwaltung. 6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
(4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Orga- „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
nisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit 7. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert mindes-
„Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizei-
tens zwölf Monate. Nach ihrer Schwierigkeit muss
sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten fachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn
des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen. das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.“
(5) Voraussetzung für den erfolgreichen Ab- 8. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.
schluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung 9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
ist das Bestehen der Modulprüfungen und der ab-
a) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 9*“ wird durch
schließenden mündlichen Prüfung.
die Angabe „Besoldungsgruppe A 91“ ersetzt.
§ 6c b) Nach der Angabe „Besoldungsgruppe A 10“ wird
Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst die Angabe „2“ eingefügt.
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität c) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 13*“ wird
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine durch die Angabe „Besoldungsgruppe A 131“ er-
Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt setzt.
wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin d) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten
oder des Kriminaloberkommissars eingestellt wer- ersetzt:
den, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht
„1 Eingangsamt.
entgegenstehen.“
2 Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Cyberkriminalität.“
„§ 7a
Zugang zum höheren Artikel 2
Kriminaldienst für Beamtinnen und
Inkrafttreten
Beamte des gehobenen Kriminaldienstes
mit abgeschlossenem Hochschulstudium (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8 tritt mit Wirkung vom
zugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die 1. April 2020 in Kraft.
ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben, der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. September 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 15. September 2020
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, von denen
§ 26 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 56 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Kopfzeile der Tabelle wird wie folgt gefasst:
„Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)“.
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
„2 Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt und Bundesministerium
und mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Innern, für Bau und Heimat“.
des Bundes
3. Nummer 5 wird aufgehoben.
4. Die Nummern 6 bis 15 werden die Nummern 5 bis 14.
5. Nummer 16 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:
Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
„15 Gehobener Dienst im Bundesnachrichten- Bundeskanzleramt und Bundesministerium
dienst und gehobener Dienst im Verfassungs- des Innern, für Bau und Heimat“.
schutz des Bundes
6. Die Nummern 17 bis 20 werden die Nummern 16 bis 19.
7. Nummer 21 wird aufgehoben.
8. Die Nummern 22 und 23 werden die Nummern 20 und 21.
9. Nach der neuen Nummer 21 wird folgende Nummer 22 eingefügt:
Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
„22 Gehobener nichttechnischer Verwaltungs- Bundesministerium des Innern, für Bau und
dienst des Bundes – Fachrichtung digitale Heimat“.
Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
10. Die Nummern 24 bis 28 werden die Nummern 23 bis 27.
11. Nach der neuen Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:
Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
„28 Gehobener technischer Verwaltungsdienst im Bundesministerium der Finanzen“.
Informationstechnikzentrum Bund
12. Nummer 37 wird aufgehoben.
13. Die Nummern 38 bis 43 werden die Nummern 37 bis 42.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1991
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. September 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020
– 2 BvR 696/12 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7
und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3
Nummer 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ände-
rung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März
2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sind in Verbindung mit § 3 Absatz 2
Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung vom 27. Dezember
2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3022) mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und
Satz 3 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes un-
vereinbar.
2. Die Vorschriften sind bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. De-
zember 2021, weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. August 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1993
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2020
– 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
1. Das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Arti-
kel 2 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus
erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuer-
baren Energien vom 13. Oktober 2016 <Bundesgesetzblatt I Seite 2258>,
auch in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020
<Bundesgesetzblatt I Seite 1070> geänderten Fassung) ist insoweit mit Ar-
tikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes
unvereinbar, als nach Maßgabe der Entscheidungsgründe eine Ausgleichs-
regelung erforderlich ist.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2021 eine entsprechende
Ausgleichsregelung zu treffen. Das Gesetz zur Entwicklung und Förderung
der Windenergie auf See ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. August 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht