1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020
Verordnung
zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern
und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Vom 14. August 2020
Auf Grund Absatz 4 Nummer 1, des § 32 Absatz 5 Nummer 1
sowie des § 35 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buch-
– des § 66 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5
stabe a bis d und g des Tabaksteuergesetzes, von
Buchstabe a und b, Nummer 6 Buchstabe a und c,
denen § 6 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe a
mer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember
und d, Nummer 10 Buchstabe a und d, Nummer 11
2010 (BGBl. I S. 2221) und § 35 Absatz 1 Nummer 5
Buchstabe a, Nummer 12, 14 und 20a Satz 1 Buch-
durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. Au-
stabe a bis d und g des Energiesteuergesetzes, von
gust 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden sind,
denen § 66 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a durch
Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und § 66 Absatz 1 – des § 5 Absatz 3 Nummer 1, des § 6 Absatz 4, des
Nummer 5 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Num- § 7 Absatz 4, des § 21 Absatz 8, des § 23a Absatz 4
mer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 Nummer 1 Buchstabe a, des § 25 Absatz 4 Num-
(BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 6 Buch- mer 1, des § 28 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a bis d
stabe a und c durch Artikel 6 Nummer 38 Buch- und g, des § 29 Absatz 3 sowie des § 32 Ab-
stabe a Doppelbuchstabe ee Buchstabe a und b satz 2 Nummer 2 des Schaumwein- und Zwischen-
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) und erzeugnissteuergesetzes, von denen § 5 Absatz 3
Nummer 10 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Nummer 1 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezem-
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert, Num- ber 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 23a Absatz 4
mer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 4 Nummer 3
Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090)
neu gefasst und Nummer 20a durch Artikel 1 Num- eingefügt und § 28 Nummer 5 durch Artikel 6 Num-
mer 32 Buchstabe h des Gesetzes vom 27. August mer 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I
2017 (BGBl. I S. 3299) eingefügt worden sind, S. 3299) geändert sowie § 32 Absatz 2 Nummer 2
– des § 11 Satz 1 Nummer 5, 7, 8 Buchstabe a, Num- durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Juni
mer 10 und Nummer 16 Satz 1 Buchstabe a bis d 2011 (BGBl. I S. 1090) neu gefasst worden sind,
und g des Stromsteuergesetzes, von denen § 11
– des § 6 Absatz 3 Nummer 1, des § 7 Absatz 4, des
Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-
§ 17 Absatz 8, des § 18 Absatz 7, des § 20 Absatz 2,
stabe b und § 11 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a
des § 21 Absatz 4 Nummer 1 und 3 sowie des § 23
durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuch-
Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a bis d und g
stabe aa des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
des Kaffeesteuergesetzes, von denen § 6 Absatz 3
S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 10 durch Artikel 8
Nummer 1 durch Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe c
Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
und § 18 Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 6 des
(BGBl. I S. 1885) geändert und Nummer 16 durch
Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221)
Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes
geändert und § 23 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 7
vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt wor-
Nummer 1 des Gesetzes vom 27. August 2017
den sind,
(BGBl. I S. 3299) neu gefasst worden sind, auch
– des § 6 Absatz 4 Nummer 1, des § 7 Absatz 4, des in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Alkopopsteuerge-
§ 8 Absatz 4, des § 17 Absatz 4 Nummer 2, des § 31 setzes,
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– des § 5 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a und f, des (2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verord-
§ 6 Absatz 4, des § 7 Absatz 4, des § 9 Absatz 4 nung keine Anwendung auf die elektronische Übermitt-
Nummer 5, des § 10 Absatz 5 Nummer 2, des § 25 lung von Erklärungen im Rahmen der Beförderung ver-
Absatz 7, des § 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, brauchsteuerpflichtiger Waren.
des § 30 Absatz 4 sowie des § 37 Nummer 5 Satz 1
Buchstabe a bis d und g des Alkoholsteuergesetzes, §2
von denen § 37 Nummer 5 durch Artikel 8 Nummer 1 Begriffsbestimmungen
des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
neu gefasst worden ist, auch in Verbindung mit § 3 Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Absatz 1 des Alkopopsteuergesetzes, sowie 1. Erklärungen: Steuererklärungen oder sonstige Er-
– des § 18 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 sowie Absatz 3 klärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis d und g des Luft- Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Ver-
verkehrsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 3 fahren erforderliche Daten;
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. August 2017 2. zuständiges Hauptzollamt: das jeweils zuständige
(BGBl. I S. 3299) neu gefasst worden ist, Hauptzollamt nach den Gesetzen oder Verordnun-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: gen nach § 1 Absatz 1.
Inhaltsübersicht §3
Elektronische Datenübermittlung
Artikel 1 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten
für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer (1) Erklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem
(Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermitt- Datensatz durch Datenfernübertragung an das zustän-
lungs-Verordnung – VStDÜV) dige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Daten-
Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord- übermittlung), wenn bei der Zollverwaltung für die
nung
jeweilige Erklärung die dafür erforderlichen organisato-
Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
rischen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
Artikel 4 Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 5 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis- (2) Der Zeitpunkt des Beginns der elektronischen
steuerverordnung Datenübermittlung nach Absatz 1 wird jeweils durch
Artikel 6 Änderung der Kaffeesteuerverordnung Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen ge-
Artikel 7 Änderung der Alkoholsteuerverordnung sondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Artikel 8 Änderung der Luftverkehrsteuer-Durchführungsverord- (3) Enthalten die Gesetze oder Verordnungen nach
nung § 1 Absatz 1 Vorschriften, nach denen eine Erklärung
Artikel 9 Inkrafttreten nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, schriftlich
oder formlos abzugeben ist oder abgegeben werden
Artikel 1 kann, so geht Absatz 1 diesen Vorschriften nach Be-
Verordnung kanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 2 vor, soweit
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
zur elektronischen Übermittlung von Daten für
die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer (4) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 2
(Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten- ist neben der elektronischen Datenübermittlung nach
Absatz 1 eine Abgabe der Erklärung in der in den Ge-
Übermittlungs-Verordnung – VStDÜV)
setzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgese-
henen Form bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe
§1 folgenden dritten Jahres möglich.
Anwendungsbereich (5) Nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 kann
(1) Diese Verordnung gilt für die elektronische Über- das zuständige Hauptzollamt zur Vermeidung unbilliger
mittlung von Erklärungen der besonderen Verbrauch- Härten auf Antrag auf eine elektronische Datenüber-
steuern und der Luftverkehrsteuer an die Zollverwal- mittlung nach Absatz 1 verzichten. § 150 Absatz 8 der
tung im Rahmen der folgenden Gesetze oder Verord- Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall des Ver-
nungen: zichts ist die Erklärung in der Form abzugeben, wie
1. Energiesteuergesetz und Energiesteuer-Durchfüh- sie in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Ab-
rungsverordnung, satz 1 vorgesehen ist. Der Verzicht kann durch das
zuständige Hauptzollamt mit Nebenbestimmungen ver-
2. Stromsteuergesetz und Stromsteuer-Durchführungs- sehen werden.
verordnung,
(6) Die Generalzolldirektion kann Einzelheiten der
3. Tabaksteuergesetz und Tabaksteuerverordnung, elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch
4. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz Verfahrensanweisungen bestimmen. Die Verfahrens-
und Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer- anweisungen werden von der Generalzolldirektion im
verordnung, Internet unter www.zoll.de veröffentlicht.
5. Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung,
§4
6. Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung, Datenübermittlungen im Auftrag
7. Alkopopsteuergesetz, (1) Mit der elektronischen Datenübermittlung nach
8. Luftverkehrsteuergesetz und Luftverkehrsteuer- § 3 Absatz 1 können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt
Durchführungsverordnung. werden.
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020
(2) Der Auftragnehmer muss sich vor Übermittlung Artikel 3
der Daten Gewissheit über die Person und die Anschrift
seines Auftraggebers verschaffen (Identifizierung) und Änderung der
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form fest- Stromsteuer-Durchführungsverordnung
halten. Von einer Identifizierung kann abgesehen wer- In § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 der
den, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai
bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 des
erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) ge-
der Auftragnehmer muss auf Grund der äußeren Um- ändert worden ist, wird jeweils das Wort „schriftlich“
stände bezweifeln, dass die bei der früheren Identifizie- durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
rung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jeder- Artikel 4
zeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber
der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen nach Änderung der
Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewah- Tabaksteuerverordnung
rungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
Datenübermittlung. Die Pflicht zur Herstellung der Aus-
(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 7 der
kunftsbereitschaft nach Satz 3 endet mit Ablauf der
Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geän-
Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung §§ 54 bis 59 wie folgt gefasst:
zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die ihm
zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Voll- „§ 54 (weggefallen)
ständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. § 55 (weggefallen)
§ 56 (weggefallen)
§5
§ 57 (weggefallen)
Schnittstellen § 58 (weggefallen)
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 59 (weggefallen)“.
§ 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1, § 14
der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnitt-
Absatz 3 Satz 1 und § 46 Absatz 1 Satz 1 wird
stellen ordnungsgemäß zu bedienen.
jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter
(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
über das Internet zur Verfügung gestellt. 3. Die §§ 54 bis 59 werden aufgehoben.
Artikel 2 Artikel 5
Änderung der Änderung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 5 Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302),
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Januar
2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 14 geändert:
Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Satz 5, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1,
§§ 42a bis 42f wie folgt gefasst:
§ 38 Absatz 3 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 1, § 53
Satz 1, § 62 Absatz 4, § 66 Absatz 1 Satz 1, § 73 „§ 42a (weggefallen)
Absatz 1 Satz 1 und § 84 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils § 42b (weggefallen)
das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich
oder elektronisch“ ersetzt. § 42c (weggefallen)
2. In § 78 Absatz 4 wird das Wort „schriftlichen“ durch § 42d (weggefallen)
die Wörter „schriftlichen oder elektronischen“ er- § 42e (weggefallen)
setzt.
§ 42f (weggefallen)“.
3. Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt: 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1, § 13
„(8) Absatz 2 Satz 2, 5 und 6 ist ab dem Zeitpunkt Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1, § 38a Ab-
des Beginns der elektronischen Datenübermitt- satz 1 Satz 1, § 46 Absatz 2 Satz 1, § 48 Absatz 2
lung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das
der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermitt- Wort „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder
lungs-Verordnung für diese Steuerentlastung nicht elektronisch“ ersetzt.
mehr anwendbar.“ 3. Die §§ 42a bis 42f werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020 1963
4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 „§ 71 (weggefallen)
bis 42f“ durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42“ § 72 (weggefallen)
ersetzt.
§ 73 (weggefallen)
Artikel 6 § 74 (weggefallen)
Änderung der § 75 (weggefallen)
Kaffeesteuerverordnung § 76 (weggefallen)“.
Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4, § 16
(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 9 der Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1
Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geän- Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 3 Satz 1
dert worden ist, wird wie folgt geändert: und § 59 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder elek-
§§ 38 bis 43 wie folgt gefasst: tronisch“ ersetzt.
„§ 38 (weggefallen) 3. Die §§ 71 bis 76 werden aufgehoben.
§ 39 (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)
Artikel 8
§ 41 (weggefallen) Änderung der
§ 42 (weggefallen)
Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
§ 43 (weggefallen)“. Die Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom
22. August 2012 (BGBl. I S. 1812), die zuletzt durch
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1, § 25 Artikel 199 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1, § 30 Absatz 4 S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 1 und § 32 Absatz 3 wird jeweils das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder elek- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
tronisch“ ersetzt. §§ 4 bis 6 wie folgt gefasst:
3. Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben. „§ 4 (weggefallen)
§5 (weggefallen)
Artikel 7 §6 (weggefallen)“.
Änderung der 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die
Alkoholsteuerverordnung Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 3. Die §§ 4 bis 6 werden aufgehoben.
(BGBl. I S. 431), die durch Artikel 10 der Verordnung
vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden
Artikel 9
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Inkrafttreten
§§ 71 bis 76 wie folgt gefasst: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 14. August 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020
Verordnung
zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung
(WDO-Bezügeverordnung – WDOBezV)
Vom 17. August 2020
Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung, der 2. für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst
durch Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätz-
2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet lichen Wehrdienst im Anschluss an den Grund-
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh- wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder
men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Vertei-
und Heimat: digungsfall leisten,
a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungs-
§1 gesetzes,
Dienstbezüge und Wehrsold
b) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Unterhaltssicherungsgesetzes und
Wehrdisziplinarordnung sind
c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhalts-
1. das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 sicherungsgesetzes.
und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der
2. die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Solda-
und IX des Bundesbesoldungsgesetzes, tenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
3. die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des (4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinar-
Bundesbesoldungsgesetzes, ordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende
4. der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesol-
1. der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des
dungsgesetzes,
Wehrsoldgesetzes,
5. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des
2. die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldge-
Bundesbesoldungsgesetzes sowie
setzes,
6. bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizier-
anwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbe- 3. die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach
züge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag § 9 des Wehrsoldgesetzes und
des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Sol- 4. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des
datengesetzes. Wehrsoldgesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdiszi-
plinarordnung sind §2
1. für Reservistendienst Leistende Übergangsvorschrift
a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungs- Die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016
gesetzes, (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem
1. September 2020
b) der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des
Unterhaltssicherungsgesetzes, 1. ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig
c) der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem geworden ist,
Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgeset- 2. eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder
zes, 3. ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anord-
d) das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssiche- nung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten
rungsgesetzes, worden ist.
e) der Zuschlag für herausgehobene Funktionen
nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes, §3
f) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Unterhaltssicherungsgesetzes und Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
g) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhalts- in Kraft. Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung
sicherungsgesetzes; vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) außer Kraft.
Bonn, den 17. August 2020
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020 1965
Verordnung
zu den nach dem Geldwäschegesetz
meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich
(Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)
Vom 20. August 2020
Auf Grund des § 43 Absatz 6 des Geldwäschegeset- Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-
zes, der durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe d des zierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis- des Europäischen Parlaments und des Rates und
terium der Justiz und für Verbraucherschutz: der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73) ermittelten Drittstaat
§1 mit hohem Risiko, der im Anhang der Delegierten
Regelungsbereich Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom
14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU)
Diese Verordnung bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sach- 2015/849 des Europäischen Parlaments und des
verhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunder- Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem
werbsteuergesetzes, die von Verpflichteten nach § 2 Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl.
Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes L 254 vom 20.9.2016, S. 1) in der jeweils geltenden
stets nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu Fassung aufgeführt ist, oder
melden sind. Sie begründet für diese Verpflichteten
keine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tat- 2. einem sonstigen Staat, der in den jeweils aktuel-
sachen, die eine Meldepflicht begründen können. len Informationsberichten „High-Risk Jurisdictions
subject to a Call for Action“ und „Jurisdictions under
§2 Increased Monitoring“ der Financial Action Task
Begriffsbestimmungen Force als Staat mit strategischen Mängeln eingestuft
wird.1
Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
1. Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num- (2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein
mer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes; Geschäftsgegenstand oder ein Bankkonto, das im Rah-
men des Erwerbsvorgangs eingesetzt wird oder werden
2. am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner
soll, einen engen Bezug zu einem in Absatz 1 genann-
des Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbs-
ten Staat aufweist.
vorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes
sowie die für diese auftretenden Personen; (3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem
3. wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte Erwerbsvorgang Beteiligter oder ein wirtschaftlich Be-
nach § 3 des Geldwäschegesetzes; rechtigter in einer der folgenden Quellen aufgeführt ist:
4. Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesell- 1. In einem Anhang zu einem unmittelbar geltenden
schaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
§ 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen; der Europäischen Union, der der Durchführung einer
5. Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geld- vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
wäschegesetzes; Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
6. Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren dient, oder
Vorbereitung. 2. in einer im Bundesanzeiger veröffentlichten Allge-
meinverfügung des Bundesministeriums für Wirt-
§3 schaft und Energie nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in
Meldepflichten wegen eines Bezugs Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und
zu Risikostaaten oder Sanktionslisten Absatz 2 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes.1
(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
Erwerbsvorgang Beteiligter oder ein wirtschaftlich Be- suchungen stellt den Verpflichteten eine Liste der nach
rechtigter ansässig ist in oder einen gleichermaßen Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigenden Staaten in
engen Bezug aufweist zu deutscher Übersetzung sowie Informationen zu den
1. einem von der Europäischen Kommission nach Arti- nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Personen über
kel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen ihre Internetseite zur Verfügung.
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum 1
https://www.zoll.de/fiu-international-gelistete-risikostaaten.
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020
§4 der Gesellschaft keinen offensichtlichen wirtschaft-
Meldepflichten wegen Auffälligkeiten lichen oder sonstigen rechtmäßigen Zweck hat.
im Zusammenhang mit den beteiligten (7) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Er-
Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten werbsvorgang mit einer grenzüberschreitenden Steuer-
(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem gestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 der Abgaben-
Erwerbsvorgang Beteiligter seine Mitwirkungspflicht ordnung in Zusammenhang steht, die ein Kennzeichen
nach § 11 Absatz 6 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Sinne des § 138e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f
oder seine Auskunfts- und Nachweispflicht nach § 11 oder Nummer 3 der Abgabenordnung aufweist, und der
Absatz 6 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes nicht Verpflichtete als Intermediär nach § 138d Absatz 1 der
erfüllt hat. Abgabenordnung mitteilungspflichtig ist.
(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen §5
darauf hindeuten, dass wissentlich nicht richtige oder
nicht vollständige Angaben zur Identität eines am Meldepflichten wegen Auffälligkeiten
Erwerbsvorgang Beteiligten oder eines wirtschaftlich im Zusammenhang mit Stellvertretung
Berechtigten gemacht worden sind. Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem
(3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen Erwerbsvorgang Beteiligter
darauf hindeuten, dass 1. aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der
1. der Geschäftsgegenstand treuhänderisch gehalten Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Voll-
wird oder gehalten werden soll oder macht nicht innerhalb von zwei Monaten nach des-
sen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,
2. ein Treuhandverhältnis anlässlich des Rechtsge-
schäfts beendet wird oder werden soll, 2. eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder
verfälscht ist,
und das Treuhandverhältnis keinen offensichtlichen
wirtschaftlichen oder sonstigen rechtmäßigen Zweck 3. aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundver-
hat. hältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist,
oder
(4) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn
4. aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitar-
1. gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten
beiter der konsularischen Vertretung der Bundes-
oder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer
republik Deutschland in einem Drittstaat nach § 3
rechtswidrigen Tat nach § 261 des Strafgesetz-
Absatz 1 beglaubigt wurde.
buches ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhän-
gig oder rechtshängig ist oder eine solche Person
wegen einer solchen Tat innerhalb der letzten fünf §6
Jahre verurteilt wurde und ein Zusammenhang Meldepflichten wegen
zwischen der Tat und dem Erwerbsvorgang nicht Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem
ausgeschlossen werden kann oder Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
2. gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten (1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Ge-
oder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer genleistung
rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Absatz 1
1. vollständig oder teilweise wie folgt bezahlt wird oder
Satz 2 des Strafgesetzbuches ermittelt wird oder
bezahlt werden soll:
ein Strafverfahren anhängig oder rechtshängig ist
oder eine solche Person wegen einer solchen Tat a) Mittels Barmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
innerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt wurde und Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 des
ein Zusammenhang zwischen dem Tatertrag oder Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem Tatprodukt der Tat und dem Erwerbsvorgang 23. Oktober 2018 über die Überwachung von
nicht ausgeschlossen werden kann. Barmitteln, die in die Union oder aus der Union
verbracht werden, und zur Aufhebung der Verord-
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn sich der an dem
nung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom
Erwerbsvorgang Beteiligte oder der wirtschaftlich Be-
12.11.2018, S. 6) oder gleichgestellten Zahlungs-
rechtigte im Rahmen des Ermittlungs- oder Strafver-
mitteln im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 4 des Zoll-
fahrens des Verpflichteten als Verteidiger bedient oder
verwaltungsgesetzes, sofern der Betrag mehr als
bedient hat oder der Verpflichtete an der Verteidigung
10 000 Euro beträgt,
im Ermittlungs- oder Strafverfahren mitwirkende Person
im Sinne von § 203 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ist. b) mittels Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11
Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, oder
(5) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen
darauf hindeuten, dass der Erwerbsvorgang in einem c) über ein Bankkonto in einem Drittstaat, es sei
groben Missverhältnis zu dem legalen Einkommen und denn, ein Sitz, ein Wohnsitz oder der gewöhn-
Vermögen eines Veräußerers, Erwerbers oder wirt- liche Aufenthalt der Vertragspartei, die das Bank-
schaftlich Berechtigten steht. konto verwendet, befindet sich in diesem Dritt-
staat,
(6) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Stel-
lung als wirtschaftlich Berechtigter über eine Gesell- 2. erheblich von dem tatsächlichen Verkehrswert des
schaft mit Sitz in einem Drittstaat vermittelt wird oder Geschäftsgegenstandes abweicht, soweit die Diffe-
werden soll, der wirtschaftlich Berechtigte nicht in die- renz nicht auf einer dem Verpflichteten offengeleg-
sem Drittstaat ansässig ist und die Zwischenschaltung ten unentgeltlichen Zuwendung beruht,
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3. vollständig oder teilweise bereits vor Abschluss des 1. innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem
Rechtsgeschäftes gezahlt wurde oder gezahlt wer- Erwerb zu einem Preis weiterveräußert wird oder
den soll, sofern der bezahlte oder noch zu bezah- werden soll, der erheblich von dem vorherigen Preis
lende Betrag mehr als 10 000 Euro beträgt und die abweicht, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer
veräußernde Person keine juristische Person des Grund besteht, oder
öffentlichen Rechts ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem
4. vollständig oder teilweise von einer oder an eine Erwerb wieder an den vorherigen Eigentümer oder
Person gezahlt wird oder werden soll, die weder einen vorherigen Anteilsinhaber veräußert wird oder
am Erwerbsvorgang Beteiligter noch wirtschaftlich werden soll, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer
Berechtigter ist, es sei denn, diese Person Grund besteht.
a) ist Partei kraft Amtes, Für die Fristbestimmung nach Satz 1 ist maßgeblich
b) ist der derzeitige oder frühere Ehepartner oder
1. für den Erwerb der Zeitpunkt des dinglichen Rechts-
eingetragene Lebenspartner einer Vertragspartei
erwerbs und
des Erwerbsvorgangs,
c) ist ein Verwandter ersten Grades, dessen Ehe- 2. für die Veräußerung der Zeitpunkt des Abschlusses
partner oder eingetragener Lebenspartner einer des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts.
Vertragspartei des Erwerbsvorgangs, (3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Zah-
d) ist ein Verwandter zweiten Grades, dessen Ehe- lung über ein Anderkonto erfolgen soll, ohne dass ein
partner oder eingetragener Lebenspartner einer berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Satz 1 gilt
Vertragspartei des Erwerbsvorgangs, nicht für Anderkonten des Notars.
e) ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne des
§7
§ 15 des Aktiengesetzes,
f) ist ein im Grundbuch eingetragener und abzu- Ausnahme von der Meldepflicht
lösender Gläubiger oder ein abzulösender Gläu- Liegen Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3
biger, dem nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzei-
oder 2 des Gesetzes über die Zwangsversteige- chen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus
rung und die Zwangsverwaltung bei einer einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der
Zwangsvollstreckung ein Recht auf Befriedigung Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbs-
aus dem Geschäftsgegenstand gewährt werden vorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzie-
würde, rung steht, so besteht keine Pflicht zur Meldung. Die
g) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Tatsachen, aufgrund derer nach Satz 1 von einer Mel-
oder dung abgesehen wird, sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen.
h) unterliegt der Aufsicht der zuständigen Aufsichts-
Die Dokumentation ist für Zwecke der aufsichtlichen
behörde nach § 50 Nummer 1 und 2 des Geld-
Prüfung aufzubewahren.
wäschegesetzes.
Bei Nutzung von Anderkonten gilt die Regelung des §8
Absatzes 3.
Inkrafttreten
(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Ge-
schäftsgegenstand Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Berlin, den 20. August 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020
Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV-Ausnahmeverordnung – FZVAusnV)
Vom 20. August 2020
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Post-
und Nummer 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 jeweils in fach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen
Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden. Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzei-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 chenfolie müssen dem Muster und den Angaben der
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Anlage entsprechen.
Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (4) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt,
(BGBl. I S. 1221) und § 6 Absatz 2 durch Artikel 325 muss gewährleisten, dass der Verbund aus der Kenn-
Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I zeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine
S. 1328) geändert worden sind, verordnen das Bundes- hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist. Durch
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das verwen-
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe- dete Material entsprechende Eigenschaften aufweist.
hörden:
(5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Ver-
klebung auf der Trägerplatte muss so beschaffen sein,
§1
dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch
Versicherungskennzeichen Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der
(1) Versicherungskennzeichen nach § 26 der Fahr- Kennzeichenfolie nach einem Entfernen aufgetreten
zeug-Zulassungsverordnung dürfen sich abweichend sein, so dass diese nicht wiederverwendbar wird.
von § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Ver-
bindung mit Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5 der (6) Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal
Fahrzeug-Zulassungsverordnung aus einer Kennzei- in Form eines transparenten diffraktiven Hologramm-
chenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusam- motivs vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzei-
mensetzen, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 6 chenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Be-
erfüllt sind. schriftung der Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt.
Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines
(2) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines
muss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand
aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trä- des Versicherungskennzeichens transparent auszu-
gerplatte den Anforderungen gemäß Nummer 4 Satz 7 gestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hell-
der Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug- grauen Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“,
Zulassungsverordnung entspricht. Dies ist durch das der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal
Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sach- als auch horizontal mittig zwischen den Rahmen-
verständigen nachzuweisen. innenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug
(3) Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“ ist in der Schriftart
nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in Großbuchstaben
(fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift). Die Be- auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden
schriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz- Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination rechtsbün-
Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können dig in Form eines transparenten Hologramms der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020 1969
Schriftzug „GDV“, gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl (7) Im Übrigen bleiben die Regelungsinhalte der An-
des Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster lage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulas-
„Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende sungsverordnung unberührt.
Schrift – FE-Schrift) in einer Schrifthöhe von 8 Milli-
metern angebracht sein. Auf der Kennzeichenfolie §2
muss zudem ein verdecktes Sicherheitsmerkmal nach
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden
sein; es ist so zu wählen, dass die automatische Erfas- Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Sie
sung des Kennzeichens nicht erschwert wird. tritt am 29. Februar 2024 außer Kraft.
Berlin, den 20. August 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020
Anlage
Kennzeichenfolie auf Trägerplatte
als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,
motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
1. Schematische Darstellung mit Maßen der Beschriftung
Größtmaß 105,5
Mindestmaß Mindestmaß
9,0 21,0 8,25 21,0 8,25 21,0 9,0 Radius = 10,0
4,0
6,0
49,0
130,0 12,0
49,0
6,0
6,0 24,5 6,0 24,5 6,0 24,5 6,0
Mindestmaß Mindestmaß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020 1971
2. Schematische Darstellung des Hologramms
Schrift
4,0
VERSICHERUNGSKENNZEICHEN
2,5 8,0
2,0
8,0
2,0
1,3
35,0 4,8
Hologramm