106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020
Verordnung
zu den Innovationsausschreibungen
und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
Vom 20. Januar 2020
Es verordnen neuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektrische Energie umwandeln,
auf Grund des wovon mindestens eine erneuerbare Energie Wind-
– § 87 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 energie an Land oder solare Strahlungsenergie ist,
und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom und der über einen gemeinsamen Netzverknüp-
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) sowie in Verbindung fungspunkt einspeist,
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge- 2. „fixe Marktprämie“ die Zahlung eines festen Betrags
setzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), pro erzeugter Kilowattstunde im Sinne des § 8,
– § 88c Nummer 1 und 3 des Erneuerbare-Energien- 3. „Innovationsausschreibung“ eine nach den Vor-
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der schriften dieser Verordnung durchgeführte Aus-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes schreibung.
vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geän-
dert worden ist, unter Berücksichtigung des Be-
§3
schlusses des Deutschen Bundestages vom
12. Dezember 2019, Anwendung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
– § 111f Nummer 1, 2, 6, 7, 9 und 11 des Energie-
wirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I (1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Ge-
S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 3 Num- setzes sind bei Innovationsausschreibungen entspre-
mer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 chend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht
(BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, sowie etwas Abweichendes geregelt ist.
– die Bundesregierung aufgrund des § 88d Nummer 1 (2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die
bis 5 und 7 bis 9 des Erneuerbare-Energien-Geset- allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29,
zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-
Artikel 1 Nummer 46 des Gesetzes vom 17. Dezem- Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle
ber 2018 (BGBl. I S. 2549) neu gefasst worden ist, des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-
unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deut- Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1
schen Bundestages vom 12. Dezember 2019: tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes
regelt, anzuwenden.
Artikel 1 (3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4
Verordnung und die §§ 53b bis 54 des Erneuerbare-Energien-
zu den Innovationsausschreibungen Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(Innovationsausschreibungs- die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden
verordnung – InnAusV) Wertes tritt.
(4) Die Bestimmungen für Zahlungsberechtigungen
§1 nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-
Anwendungsbereich Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung regelt die Innovationsausschrei- (5) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
bungen nach § 39j des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch der Zahlungen auf null sinkt.
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I (6) Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-
S. 1719) geändert worden ist. Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden,
dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des
§2 Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8
Begriffsbestimmungen Absatz 1 tritt.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
§4
1. „Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss
Teilnahmeberechtigte Anlagen
a) von mehreren Anlagen verschiedener erneuer-
barer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuer- Gebote können in den Innovationsausschreibungen
bare-Energien-Gesetzes oder für folgende Anlagen abgegeben werden:
b) von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischen- 1. im Jahr 2019 für Anlagen, sofern ansonsten ihre
gespeicherte Energie, die ausschließlich aus er- Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuer-
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bare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen er- Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile
mittelt würde, der Anlagenkombination, für die ansonsten die Markt-
2. im Jahr 2020 für Anlagen, sofern ansonsten ihre prämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-
Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuer- Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt
bare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen er- würde.
mittelt würde, sowie für Anlagenkombinationen und (3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anla-
3. im Jahr 2021 für Anlagenkombinationen. gen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land,
Solaranlagen und Biomasseanlagen sind, sind diese
§5 Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register
zu registrieren.
Gebote der
Innovationsausschreibungen (4) Gebote für Anlagenkombinationen dürfen nicht
für Anlagen abgegeben werden, für die im selben Ge-
(1) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung botstermin ein Gebot nach § 5 Absatz 3 abgegeben
muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in wird.
Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen
enthalten. Die gebotene fixe Marktprämie darf den (5) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuer-
Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten. bare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombi-
nationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multi-
(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung
pliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender
muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-
Leistung.
Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1
Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-
§7
sprechen.
(3) Auf ein Gebot, das nicht für Anlagenkombina- Zusätzliche Bekanntmachung
tionen abgegeben wird, sind folgende weitere Bestim- bei Innovationsausschreibungen
mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzu- Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2
wenden: des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bun-
1. die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergie- desnetzagentur bei den Innovationsausschreibungen
anlagen an Land der §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i die Höchstwerte nach § 10 bekannt.
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
§8
2. die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen
der §§ 37, 37a, 37c und 37d des Erneuerbare- Fixe Marktprämie
Energien-Gesetzes sowie (1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinatio-
3. die Ausschreibungsbestimmungen für Biomasse- nen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung er-
anlagen der §§ 39, 39a, 39c bis 39g und 39h Ab- halten haben, haben für den in diesen Anlagen oder
satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den
Netzbetreiber einen Anspruch auf die fixe Marktprämie.
§6 Der Anspruch kann sich in entsprechender Anwendung
von § 23 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Weitere Anforderungen
verringern.
an Gebote für Anlagenkombinationen
(2) Die Umsatzsteuer ist in der fixen Marktprämie
(1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für
nicht enthalten.
Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen
Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit
der Betreiber für den Strom kein vermiedenes Netzent-
(2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination ab-
gelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgelt-
gegeben wird, muss
verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die
1. für jede Anlage der Kombination die jeweils ein- zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
schlägigen Anforderungen der §§ 36, 36a, 36c (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Anspruch
bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d oder der §§ 39, 39a, nimmt.
39c bis 39e und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes erfüllen, (4) Bei Anlagenkombinationen, die auch Einrichtun-
gen enthalten, die zwischengespeicherte Energie, die
2. die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Gruben-
Energien oder technischen Einrichtungen zur Spei- gas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie um-
cherung von Strom elektrische Energie erzeugt wer- wandeln, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht
den soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für für den Strom, der vor der Einspeisung in ein Netz
welche erneuerbare Energie geboten wird, zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht
3. eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem
Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüp- Stromspeicher in das Netz eingespeist wird.
fungspunkt einspeisen werden, (5) Die fixe Marktprämie ist ab der Inbetriebnahme
4. die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als einer Anlage für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen.
Projekte im Register registriert wurden, enthalten, Für bestehende Biomasseanlagen ist § 39f Absatz 3
auch wenn die Anlagenkombination Anlagen um- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend an-
fasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solar- zuwenden. Bei Anlagenkombinationen beginnt der An-
anlagen und Biomasseanlagen sind. spruch auf die fixe Marktprämie abweichend von Ab-
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020
satz 1, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 3. Die Bundesnetzagentur erteilt allen nach Nummer 2
erfüllt sind. separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres
Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 200 Megawatt
§9 durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
erstmalig überschritten ist.
Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen 4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits
nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben,
Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zu-
werden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Geset-
schlags in der Innovationsauschreibung erhalten, ver-
zes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie
ringert sich die fixe Marktprämie für einen Zeitraum, in
den Gebotswert ersetzt.
dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone
für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der 5. Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe
vortägigen Auktion negativ ist, auf null. angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht
80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen
§ 10 und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote,
wenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und
Höchstwert nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weni-
Der Höchstwert beträgt: ger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge
und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebots-
1. für ein Gebot, das nicht für eine Anlagenkombination
menge entspricht.
abgegeben wird, 3 Cent pro Kilowattstunde,
6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach
2. für ein Gebot, das für eine Anlagenkombination ab-
Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,
gegeben wird, 7,5 Cent pro Kilowattstunde.
bis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Num-
mer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener
§ 11 Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Ge-
Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung botsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot
erreicht oder überschritten ist.
(1) Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der
Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare- (4) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot,
Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter
weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich der Ab- übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zu-
sätze 2 und 3 der § 32 des Erneuerbare-Energien- schlagswert.
Gesetzes entsprechend anwendbar.
§ 12
(2) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zuge-
lassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge Bekanntgabe der
des Gebotstermins liegt, führt die Bundesnetzagentur Zuschläge und Werte
abweichend von Absatz 1 das folgende Zuschlagsver- (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit
fahren durch: folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
1. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem oder der
nach dem Gebotstermin und sortiert diese nach Energieträger, für den oder die die Zuschläge jeweils
§ 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die erteilt werden,
gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.
2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten
2. Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge haben, mit
nach allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im
a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort
Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereich-
der Anlage,
ten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote erreicht
oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter meh-
(Zuschlagsbegrenzung). rere Gebote abgegeben hat, und
3. Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer.
kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zu- (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent-
schlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben
erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Ge- anzusehen.
bot abgegeben worden ist.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter,
(3) Zum Gebotstermin 1. September 2020 erfolgt die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über
das Zuschlagsverfahren abweichend von Absatz 1 wie die Zuschlagserteilung und die fixe Marktprämie.
folgt:
1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der § 13
Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare- Weitere Bestimmungen
Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. zu Anlagenkombinationen
2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen (1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen
Gebote, die für Anlagenkombinationen abgegeben 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-
wurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des schlags, soweit nicht mindestens zwei Anlagen, für die
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene das Gebot abgegeben wurde, in Betrieb genommen
fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt. wurden, so dass die Anlagenkombination die Voraus-
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setzungen des § 2 Nummer 1 erfüllt. Sofern die An- 2. auf welchen Anlagen ihre Stromerzeugung entfallen
lagenkombination Solaranlagen umfasst, ist der Antrag ist.
auf Zahlungsberechtigung innerhalb dieses Zeitraums
zu stellen. § 15
(2) Anlagenkombinationen müssen technisch so be- Abweichender erster Gebotstermin
schaffen sein, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer
installierten Leistung positive Sekundärregelleistung Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 des Erneuer-
erbringen können, ansonsten verringert sich die fixe bare-Energien-Gesetzes wird der Gebotstermin im Jahr
Marktprämie auf null. Die Voraussetzungen von Satz 1 2019 von der Bundesnetzagentur bestimmt. Der Ge-
gelten als erbracht, wenn 25 Prozent der installierten botstermin soll unter Beachtung aller erforderlichen
Leistung der Anlagenkombination auf eine Biomasse- Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden.
anlage, eine Geothermieanlage oder einen Speicher
entfallen. Sofern kein Fall des Satzes 2 vorliegt, sind Artikel 2
die Voraussetzungen jährlich durch einen Umweltgut-
achter zu bestätigen und entsprechende Nachweise Änderung der
dem Anschlussnetzbetreiber vorzulegen. Ausschreibungsgebührenverordnung
(3) Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Feb-
Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbe- ruar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Arti-
treiber eine Pönale in Höhe der nach § 6 Absatz 5 kel 1 der Verordnung vom 5. März 2018 (BGBl. I S. 224)
hinterlegten Sicherheit leisten, soweit mehr als 5 Pro- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
einer Anlagenkombination nach § 35a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes entwertet werden. § 55 Absatz 6 „Verordnung
bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entspre- über Gebühren und Auslagen
chend. der Bundesnetzagentur im
Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem
(4) Sofern die Anlagenkombination auch Speicher
Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen
enthält, ist der zwischengespeicherte Strom aus-
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
schließlich in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen.
(EEG- und Ausschreibungsgebühren-
(5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen verordnung – EEGAusGebV)“.
während der gesamten Dauer der Zahlungen der fixen
Marktprämie nach § 8 erfüllt sein. 2. § 1 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
§ 14 „(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und
Evaluierung Auslagen
(1) Die Bundesregierung evaluiert die Innovations- 1. im Rahmen der Durchführung von Ausschreibun-
ausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021. Die gen nach
Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung a) Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-
bei der Evaluierung. Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),
(2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen ange- das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
schlossen sind, die durch die Innovationsausschrei- 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert
bungen gefördert werden, müssen der Bundesnetz- worden ist,
agentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung b) der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-
nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 gien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I
übermitteln: S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes
1. die eingespeisten Strommengen der in den Innova- vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
tionsauschreibungen geförderten Anlagen in denje- worden ist,
nigen Stunden, in denen der Wert der Stunden-
c) der Verordnung zu den gemeinsamen Aus-
kontrakte für die Preiszone für Deutschland am
schreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I
Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion
S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Geset-
negativ ist,
zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)
2. die Zahlungen für die fixe Marktprämie und die am geändert worden ist,
Spotmarkt zum Zeitpunkt der Einspeisung erziel-
baren Vermarktungserlöse, d) der Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) und
3. die Zahlungen für die fixe Marktprämie sowie die am
Spotmarkt erzielbaren, nach Technologien aufge- e) den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopp-
schlüsselten Vermarktungserlöse. lungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des
(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagen- Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
tur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach S. 1719) geändert worden ist, in Verbindung
Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 über- mit der KWK-Ausschreibungsverordnung vom
mitteln: 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt
1. ob sie am Regelenergiemarkt teilgenommen haben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai
und welche Erlöse sie dort erzielt haben und 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020
2. für die Entscheidung über die Bewilligung von soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts an-
Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nacht- deres regeln.“
kennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach
2. In § 9 werden die Wörter „und Solaranlagen“ und die
§ 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-
Wörter „, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt
Gesetzes.
worden ist“ gestrichen.
(1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen
3. In § 16 wird jeweils die Angabe „§ 36b Absatz 2“
nach der Innovationsausschreibungsverordnung für
durch die Angabe „§ 36b“ ersetzt.
eine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die
Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der
Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten.“ Artikel 4
3. Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Änderung der
fügt: Marktstammdatenregisterverordnung
„(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage er- Die Marktstammdatenregisterverordnung vom
mäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskos- 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
tengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9 kel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (BGBl. I
Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes S. 1891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfs-
gesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ist.“ a) Der Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme
4. Die Anlage wird wie folgt geändert: der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
a) In den Nummern 1 und 3 werden in Spalte 2 je- des § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
weils nach den Wörtern „nach § 7 der Verord- gesetzes,“ angefügt.
nung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“
ein Komma und die Wörter „nach § 11 der Inno- b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Transport-
vationsausschreibungsverordnung“ eingefügt. kunden“ die Wörter „, die Gas unter Nutzung
eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Num-
b) In Nummer 4 werden in Spalte 2 nach den Wör- mer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern“
tern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Geset- eingefügt.
zes“ die Wörter „oder nach § 11 der Innovations-
ausschreibungsverordnung“ eingefügt und werden 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
die Wörter „eine Biomasseanlage“ durch das Wort „registrieren“ ein Semikolon und die Wörter „§ 38b
„Biomasseanlagen“ ersetzt. Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein
„6. Bewilligung der Ausnahme von 1 736 Euro“. Marktakteur,“ die Wörter „der eine natürliche Person
der bedarfsgesteuerten Nacht- ist und“ eingefügt.
kennzeichnung
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen
Artikel 3 vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40
Änderung der Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
Verordnung zu den Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb
gemeinsamen Ausschreibungen eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüch-
tigten Anlage eintragen.“
Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibun-
gen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die 5. § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 gefasst:
(BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt „b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils
geändert: vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist ge-
1. § 3 wird wie folgt gefasst: sondert auszuweisen:
„§ 3 aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren
anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wor-
Ausschreibungsbestimmungen
den ist, hiervon ist gesondert auszuweisen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
der Wert von Freiflächenanlagen, deren an-
Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die zulegender Wert nicht durch Ausschreibun-
Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gen ermittelt worden ist,
entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verord-
bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren
nung nicht etwas Abweichendes geregelt worden
anzulegender Wert durch Ausschreibungen
ist. Die Ausschreibungsbestimmungen für Wind-
bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert
energieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c
auszuweisen der Wert von Solaranlagen,
bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
deren anzulegender Wert durch Sonderaus-
und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaran-
schreibungen bestimmt worden ist,“.
lagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote 6. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ansprü-
der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, che auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020 111
Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs- b) In Nummer II.2.5.1 wird in der vorletzten Spalte
gesetz“ durch die Wörter „Ansprüche auf Zahlungen die Angabe „NP“ eingefügt.
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“ ersetzt.
7. In der Anlage wird Tabelle II wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Nummer II.1.1.13 werden in der letzten Spalte Inkrafttreten
die Wörter „NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
den Netzbetreiber“ eingefügt. in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2019
zur Änderung des Beschlusses vom 20. November 2018
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informa-
3. Dezember 2019 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundes- tions-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be- GG);
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), 4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Na-
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. No- mens-, Personenstands- und Transsexuellen-
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, recht);
beschlossen:
5. Recht des geistigen Eigentums;
I. 6. Recht des Datenschutzes;
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungs- 7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Ab-
gerichts vom 24. November 2015 (BGBl. 2016 I S. 118), satz 3 GG);
zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums vom
8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
20. November 2018 (BGBl. I 2019 S. 44), wird wie folgt
geändert: 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
Die Abschnitte A. II. und III. erhalten folgende Fas- 10. Recht der selbständig und vorwiegend persön-
sung: lich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der
„II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbe- berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
schwerden, die in dem Geschäftsjahr 2020 einge- 11. Erbrecht;
hen, aus den Rechtsbereichen 12. Mietrecht;
1. des Vertriebenenrechts;
13. Wettbewerbsrecht;
2. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwand-
14. grundstücks- und unternehmensbezogene Ver-
lungssteuerrechts;
mögensfragen im Zusammenhang mit der Her-
3. des Waffenrechts; stellung der Deutschen Einheit;
4. des Petitionsrechts; 15. Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschlie-
5. des Rechts der Zwangsversteigerung und ßungs- und Enteignungsrecht;
Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um 16. Gesellschaftsrecht einschließlich Genossen-
Erkenntnisverfahren handelt); schaftsrecht;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in
17. Recht des Versicherungswesens;
denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt
wird); 18. Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
7. des Wohnungseigentumsrechts; 19. Kreditrecht einschließlich des Rechts der Si-
cherungen;
8. des Kaufrechts;
9. des Dienst- und Werkvertragsrechts mit Aus- 20. Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließ-
nahme des Anwaltsvertrags- und Arztvertrags- lich Enteignungen;
rechts. 21. Regulierungsrecht;
III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Ge- 22. Anwaltsvertrags- und Arztvertragsrecht;
schäftsjahr 2020 eingehen, aus dem Bereich der
23. sonstiges Deliktsrecht;
Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechts-
bereiche (einschließlich der dazugehörigen Amts- 24. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen
haftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Krankenversicherung;
Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie 25. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderun-
Verfahren zu Befangenheitsanträgen): gen.“
1. allgemeines Persönlichkeitsrecht;
2. Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit II.
(Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG); Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Karlsruhe, den 3. Dezember 2019
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Dres. h. c. A n d r e a s V o ß k u h l e