1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020
Bekanntmachung
der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 12. August 2020
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 600)
wird nachstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in
der seit dem 1. August 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Juni 2016
(BGBl. I S. 1450),
2. den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 73 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
3. den am 1. August 2018 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147),
4. den am 1. September 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048),
5. den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
6. den am 1. August 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 12. August 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020 1937
Gesetz
zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)
Erster Abschnitt (3) Maßnahmen sind förderfähig
Förderungsfähige Maßnahmen 1. in Vollzeitform, wenn
a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
§1
(Mindestdauer),
Ziel der Förderung
b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz schlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrah-
ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen men) und
der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu
den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen
finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensun- mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden
terhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. 2. in Teilzeitform, wenn
§2 a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
(Mindestdauer),
Anforderungen an förderfähige
Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs- schlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrah-
maßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in men) und
einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbil- c) im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstun-
dungsziele vorbereiten: den je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungs-
1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich gere- dichte).
gelten Prüfungen auf der Grundlage Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b
a) der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsge- sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu
setzes, öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grund-
b) der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Hand- lage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des
werksordnung oder § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige
Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform för-
c) der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksord- derfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden
nung weiter anzuwendenden Prüfungsregelun- umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten ab-
gen, geschlossen werden.
2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes-
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten
oder landesrechtlichen Regelungen oder
als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden
3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkann- sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltun-
ten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich gen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich
genehmigter Prüfungsordnungen. vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelun- müssen die nach den Fortbildungsregelungen und
gen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaß- Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten,
nahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungs- Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte
abschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. För-
Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. derfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen
Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unter-
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffent-
richtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des
lich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach
Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausuren-
der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehr-
kurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent
plans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und
der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden
Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbe-
der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden,
dingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung er-
als förderfähig anerkannt.
warten lassen. Dies wird in der Regel angenommen,
sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der (5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbst-
Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung ständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) beste-
nach Absatz 1 entgegenstehen. hen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann
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vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet 4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des
oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungs- Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und
entscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt
mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb oder
des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahme- 5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Re-
abschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen habilitationsträger im Sinne des Neunten Buches
sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungs- Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht
dichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert werden.
bestimmt.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindes-
auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt,
tens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-
wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten
Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Pro- Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäf-
zent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier tigungszeit übernommen werden.
Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden statt-
finden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienab-
§4
schnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei
vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht. Fernunterrichtslehrgänge
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teil-
Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildun- nahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet,
gen bleiben außer Betracht. wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichts-
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem schutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die
Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangs- Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu
ablauf. fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-
staltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt
werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die
§ 2a
Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 sind
Anforderungen nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbei-
an Träger der Maßnahmen tung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und
Der Träger muss für die Durchführung der Fortbil- der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unter-
dungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor, richtsstunden zu bemessen.
wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine
Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht § 4a
oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat Mediengestützte Lehrgänge
nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrich-
tung (1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz me-
diengestützter Kommunikation durchgeführt wird und
1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverord- die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunter-
nung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I richtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird ge-
S. 504) anerkannt worden ist oder fördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird
2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt wer-
auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der den.
Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegen- (2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen
stehen. Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform
durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess
§3 von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt
Ausschluss der Förderung regelmäßig von ihr kontrolliert wird.
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem (3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die För-
Gesetz nicht gefördert, wenn derungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemes-
sen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der
1. für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits
Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vor-
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförde-
gesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für
rungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der
die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.
Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewil-
ligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem
§5
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und
hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen Fortbildung im In- und Ausland
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ver- (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die
zichtet, Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt
2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbil- werden.
dung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig
nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungs- oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
gesetzes geleistet wird, päischen Union durchgeführt werden, wird gefördert,
3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in
Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprü-
um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, fungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.
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§6 züglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder
Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung
wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die
(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.
Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die
Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes (3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes
geleistet. Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die
Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger
(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von Grund maßgebend war.
§ 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein
(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen
weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1
Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichti-
gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf
gen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme
dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies
fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase be-
ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbil-
steht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf
dungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne
Förderung.
des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a
der Handwerksordnung angestrebt wird. (4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen
Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird,
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung
wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate
auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert
und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weiterge-
werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls
leistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch
dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbe-
von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu
sondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der
vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschrei-
Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem
ten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbro-
die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung
chen.
qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel
für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforder- (4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer
lich ist. Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der aus-
drücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit
(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maß-
auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Be-
nahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förder-
hörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuld-
antrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den
haftes Zögern erfolgt ist.
Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehalt-
lich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme
Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungs- wird nur einmal gefördert, wenn
prüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnah- 1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies
meabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbil- rechtfertigen und
dungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn
2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fort-
sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren
bildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der
Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbil-
Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1
dungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels
nachzuholen.
führen.
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits
(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.
von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert,
wenn der Maßnahmeabschnitt (7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnah-
meabschnitte entsprechend.
1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen
Maßnahmeabschnitt entspricht oder (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin
unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die
2. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahme- Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 ent-
abschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weit- sprechend.
gehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Zweiter Abschnitt
Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und
Persönliche Voraussetzungen
die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2
nicht überschritten wird.
§8
§7 Staatsangehörigkeit
Kündigung, Abbruch, (1) Förderung wird geleistet
Unterbrechung und Wiederholung 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im
Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie
vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilneh- anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaub-
merin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. nis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach
(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teil- 3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unions-
nehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, bürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab-
eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unver- satz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemein-
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schaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufs-
denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zu- ausbildungsverhältnis.
stehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von (4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegat-
ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspart- ten oder Lebenspartner persönlich förderungsberech-
nern keinen Unterhalt erhalten, tigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht
4. Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die
Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind, Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist,
unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf-
Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt halten.
sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen
5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben
im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan- unberührt.
den haben, dessen Gegenstand mit dem der Fort-
bildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, §9
6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates Vorqualifikation
des Abkommens über den Europäischen Wirt- der Teilnehmer und Teilnehmerinnen
schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num- (1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor
mern 2 bis 5, Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen
7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erfor-
Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets derliche berufliche Vorqualifikation verfügen.
als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Ab-
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 schluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der je-
(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der weiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rah-
Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge- men eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle
hend zum Aufenthalt berechtigt sind, anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichts-
8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über tag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun- werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maß-
desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- nahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten
derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erwor-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset- ben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahme-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). abschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maß-
nahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss
(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt
wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab- 1. ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbil-
satz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, dungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksord-
den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, nung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem
§ 104a oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich gere-
eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine gelten Beruf oder
Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
2. ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Ab-
des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
satz 1.
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4 Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu er-
Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes werbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Ein-
oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines stellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb
Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent- eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Ab-
haltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder schlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung
§ 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausge-
mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbro- schlossen.
chen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufs-
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthalts- praxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu
gesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten
haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann
mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. wird.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, (4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teil-
wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insge- nehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als
samt drei Jahre im Inland höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bache-
1. aufgehalten haben und lorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hoch-
schulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet,
2. rechtmäßig erwerbstätig waren. wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs- einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren
ausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbil- Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder
dungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleich-
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wertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für
Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235
Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen An-
dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungs- spruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-
maßnahme erworben wird. setz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235
(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und
Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin
entgegen. und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Le-
benspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.
§ 9a (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kin-
Regelmäßige dern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollen-
Teilnahme; Teilnahmenachweis det haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhal-
ten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf
(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regel-
des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht ab-
mäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die
gehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in
Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.
müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maß-
nahme erfolgreich abschließt. Dies wird in der Regel
angenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig § 11
und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich Förderungsdauer
um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine regel-
mäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an (1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform
70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunter- wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit-
richtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehr- form nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer
gängen (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2
nachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten
der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter gefördert (Förderungshöchstdauer).
dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung ge-
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungs-
leistet.
höchstdauer angemessen verlängert, sofern
(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat sechs
Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der 1. dies gerechtfertigt ist durch
Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über a) eine Schwangerschaft,
die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Bei längeren
Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maß- b) die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur
nahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert
c) die Betreuung eines behinderten Kindes,
werden.
(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei d) eine Behinderung oder schwere Krankheit des
Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei medienge- Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
stützten Lehrgängen (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme e) die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen
am Präsenzunterricht und die regelmäßige Bearbeitung nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflege-
der bei solchen Maßnahmen regelmäßig durchzufüh- zeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15
renden Leistungskontrollen nachzuweisen. des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens
in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
Dritter Abschnitt
2. andere besondere Umstände des Einzelfalles dies
Leistungen rechtfertigen oder
§ 10 3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-
dungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
Umfang der Förderung
(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förde-
ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maß- rungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate
nahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck verlängert werden.
Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber (3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungs-
oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird zuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet,
der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird,
geminderten Kosten bemessen. frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Bei- planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für
trag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhalts- Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich
beitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wer-
für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Be- den diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des
darfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt,
Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförde- jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungs-
rungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für vorbereitungsphase).
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020
(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen (2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als
zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich
neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats des Gleichbleibens der Rechtslage – der European
aufgenommen. Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaf-
fung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten
§ 12 der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit
von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und
Förderungsart
1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-
(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht schlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2
aus einem Anspruch auf genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein
1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste fest-
bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und gelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzah-
lungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Dar-
2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit lehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum
in der Meisterprüfung des Handwerks sowie ver- 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche
gleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei- Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein
chen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung
oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, muss einen Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle
höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von des Satzes 4 gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der
2 000 Euro. Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibun-
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von gen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung ent-
50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus be- sprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskos-
steht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus tenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab
einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensver- Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen
trags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maß- sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen
gabe des § 13. Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.
(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maß-
einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten nahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei
Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreu- Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von
ungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Dar-
Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden lehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.
bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem
planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird. (4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 1 ist mit Aus-
nahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis zu der
(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchs-
§ 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den tens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar in einem
Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Prüfungsgebühr
sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 Satz 4. Über
Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehens- die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt
vertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der
Maßgabe des § 13. Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berück-
(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den sichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.
Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei (5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit
Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die innerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleich-
Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat. bleibens der Rechtslage – in monatlichen Raten von
grundsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen.
§ 13 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung
Darlehensbedingungen für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem
Betrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensneh-
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Ver- mer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monat-
langen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit liche Ratenzahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei
diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Mo-
ein Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu nats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am
schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungs-
von dem Antragsteller oder der Antragstellerin be- betrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im
stimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen
geschlossen werden. Soweit das im Bescheid ange- kann auch in Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt wer-
gebene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag ent- den.
sprechend angepasst. Im Falle einer Änderung zuguns-
ten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies (6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt
nur, soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehens-
gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die nehmer oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet
Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Ab-
Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 satz 3 – die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem
und § 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen ent- Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monat-
halten. lichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020 1943
(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der liegen, sind die gestundeten Darlehensraten und die auf
Darlehensnehmerin erlischt die verbliebene Darlehens- sie angefallenen vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen.
schuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen.
(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer
(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzver- oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass
fahrens über das Vermögen einer natürlichen Person
1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Ab-
oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung
satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die
nicht übersteigt und
Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen
Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie 2. er oder sie
§ 13b finden keine Anwendung.
a) ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, erzieht oder
§ 13a
b) ein behindertes Kind betreut oder
Einkommensabhängige Rückzahlung
c) einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder
Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Dar- eine pflegebedürftige nahe Angehörige nach § 7
lehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die
oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederauf- nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozial-
bau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den gesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 ein-
Betrag nach § 18a Absatz 1 und 2 des Bundesaus- gestuft ist, pflegt,
bildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern
der übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich werden auf Antrag die Darlehensrate und die Zinsen
zurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die nach § 13 Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von
Rückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu zwölf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder
reduzieren. Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der
die Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag Dauer der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der
und der Mindestrate beschränkt. § 18a Absatz 3 und 4 Antragstellung eintretende Änderung der Verhältnisse
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist ent- nach Satz 1 Nummer 1 und 2 der Kreditanstalt für
sprechend anzuwenden. Eine Freistellung von der Ver- Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
pflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensneh-
Jahre erfolgen. merin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder
sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne
§ 13b Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des Stundungszeit-
raums werden auf Antrag die gestundeten Raten erlas-
Erlass und Stundung sen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehens-
(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens- nehmerin nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antrag-
nehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, werden stellung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1
ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses und 2 noch gegeben sind. Kind des Darlehensnehmers
50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig oder der Darlehensnehmerin ist ein Kind, für das er
gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prü- oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Ein-
fungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeld-
erlassen. gesetz hat, soweit das Kind das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im Sinne des
(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens- § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommensteuergeset-
nehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung zes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Bundes-
der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine kindergeldgesetzes.
freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen
oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und (4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der
trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehme- Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entschei-
rische Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen det in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt
Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu die- für Wiederaufbau.
sem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Rest- § 14
darlehen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in voller Kreditanstalt für Wiederaufbau
Höhe erlassen, wenn er oder sie
(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der
1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat und
Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wieder-
2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder aufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld
den erweiterten Gewerbebetrieb mit der Absicht, eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin
dieses Unternehmen, diese Existenz oder diesen erstattet, von dem oder von der eine termingerechte
Gewerbebetrieb als Haupterwerb zu betreiben, min- Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere
destens drei Jahre führt. der Fall, wenn
Darlehensraten und Zinsen, die in den ersten drei Jah- 1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin
ren nach der Existenzgründung fällig sind, werden auf die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende
Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensneh- Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum
merin gestundet. Wenn die Voraussetzungen für einen mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monat-
Erlass nach Satz 1 nach Ablauf der drei Jahre nicht vor- lichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020
2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wieder- das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist;
aufbau entsprechend den geltenden Bestimmungen Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-
wirksam gekündigt worden ist, gungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.
3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- (2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter
oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewil-
mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert ligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilneh-
oder unmöglich geworden ist, mer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistun-
4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin gen insoweit zu erstatten.
zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebens- (3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in
unterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regel-
oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- mäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann
halts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch er- die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maß-
hält oder nahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilli-
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar- gungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder
lehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu er-
ermittelt werden konnte. statten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die
Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus
zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenom-
dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
men, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Um-
(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden jeweils fang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilneh-
zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezem- merin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu
ber eines Jahres erstattet: erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebüh-
1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer ren noch nicht fällig geworden sind.
oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 frei- (4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach
gestellt ist, sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des
2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat, Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der
Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach,
3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch
4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzah- erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilli-
lungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem
geltenden EURIBOR-Satzes, weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die
5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zustän-
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin dige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilneh-
nach § 13 Absatz 7 erloschen sind. merin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt
und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnah-
Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13
menachweises hin.
Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die
Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsent- (5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren
schädigung in Höhe des ihr entstandenen Wiederan- Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbe-
lageschadens. scheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag
(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen
nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig
neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung teilgenommen hat.
jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpau-
schale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdar- Vierter Abschnitt
lehens, höchstens jedoch 128 Euro. Einkommens-
und Vermögensanrechnung
§ 15
Aufrechnung § 17
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen Einkommens- und Vermögensanrechnung
kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistun-
gen in voller Höhe aufgerechnet werden. (1) Für die Anrechnung des Einkommens und des
Vermögens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme
§ 16 des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-
Rückzahlungspflicht nungen in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie
Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermo- die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen
nats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3
außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des
aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz
der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des
Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020 1945
rungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der § 19b
Rückforderung entschieden wird. § 11 Absatz 4 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend (weggefallen)
anzuwenden.
§ 20
(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses
Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehe- Mitteilungspflicht
gatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die
zuständige Behörde über den Abschluss eines Dar-
lehensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige
§ 17a
Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt
Freibeträge vom Vermögen für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Ge-
setz führen.
1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst
45 000 Euro,
§ 21
2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner
2 300 Euro, Auskunftspflichten
3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehme- (1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den
rin 2 300 Euro. zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite- erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichti-
rer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. gung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind
verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen
Fünfter Abschnitt ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Ein-
Organisation stellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige
Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Ab-
§ 18 bruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die
Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor
Übergegangene Darlehensforderungen Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegange- zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald
nen Darlehensforderungen werden von der Kreditan- ihnen diese Umstände bekannt werden.
stalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für den-
Sechster Abschnitt jenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu er-
Verfahren statten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebens-
partner des Antragstellers oder der Antragstellerin.
§ 19 (3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen
Antrag personenbezogene Daten, die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung
(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der
dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Ver-
Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige
langen übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige
Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag,
Belange der betroffenen Person oder der betroffenen
der den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1
Personen nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-
oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
liche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der betrof-
chen muss. Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag
fenen Person oder der betroffenen Personen überwiegt.
müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei
Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem besondere ge-
mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum
setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt
werden. (4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen erforderlich ist, hat
nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vor- 1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teil-
drucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen. nehmer oder der Teilnehmerin und dem jeweiligen
Ehegatten oder Lebenspartner sowie der zuständigen
§ 19a Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn
Örtliche Zuständigkeit und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten
Freibetrag auszustellen,
Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen
ist die von den Ländern für die Durchführung dieses 2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des
Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zu-
in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei satzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zustän-
Antragstellung seinen oder ihren ständigen Wohnsitz digen Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete
hat. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Teilneh-
keinen ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zustän- mers oder der Teilnehmerin und des jeweiligen Ehe-
dig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt. gatten oder Lebenspartners zu erteilen.
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020
(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absät- 6. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge
zen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers
eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des
und Vorlage von Urkunden setzen. jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach
§ 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.
§ 22 Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für
Ersatzpflicht den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 an-
des Ehegatten oder Lebenspartners zugeben.
Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilneh- Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbe-
mers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung reitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
an diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er 1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder
2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für
unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige
den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.
nach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie
den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu erset- (3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnah-
zen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht meabschnitten, kann die Förderung auf einen oder
erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Ba- mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden (Be-
siszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs willigungszeitraum). Auch in diesem Fall erfolgt die För-
für das Jahr zu verzinsen. derung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt
der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme ein-
§ 23 schließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Ab-
satz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans.
Bescheid
(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem
entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme
Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder
nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher
elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid
und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem
über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird
Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorlie-
dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme
gen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung
einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6
nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht
Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans ent-
binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen
schieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Ab-
wird.
satz 3 festgesetzt.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben: § 24
1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebei- Zahlweise
trag nach § 12 Absatz 1 Satz 2,
(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach
2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Ab- § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreu-
satz 1 Satz 1 und 3, ung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar
3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum
Absatz 3, Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis
4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Ab- zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis
schluss eines Darlehensvertrags verlangt werden zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag ge-
kann, zahlt werden. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter
Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren
5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Der
6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der För-
sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der derbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit
nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a. nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei
Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzuge- Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des
ben: Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der
Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdar-
1. die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Absatz 2 lehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kredit-
Satz 1, anstalt für Wiederaufbau.
2. die Höhe des Erhöhungsbetrages für Kinder nach (2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbei-
§ 10 Absatz 2 Satz 3, trag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach
3. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträ-
der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder gen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei
Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.
des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17, (3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10 Euro wer-
4. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens den nicht geleistet.
berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung (4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für
der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für
§ 17, eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag
5. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalender-
und 17a, wochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020 1947
innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, 1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-
so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung ge- schlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des
leistet: ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus-
1. der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhalts- ses und der beruflichen Vorqualifikation, vorhandene
beitrag für vier Monate und Hochschulabschlüsse, Fortbildungsziel und Fortbil-
dungsstufe, Fortbildungsstätte nach Art und recht-
2. der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der licher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des
Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Endes der Förderungshöchstdauer, Art, Höhe und
Kosten der Lehrveranstaltung nachweist. Zusammensetzung des Maßnahmebeitrages nach
§ 12 Absatz 1,
§ 25 2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-
Änderung des Bescheides nahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,
Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe
Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maß-
und Zusammensetzung des monatlichen Gesamt-
geblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
bedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf
1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-
vom Beginn des Monats, in dem die Änderung ein- men und Vermögen des Teilnehmers oder der Teil-
getreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die nehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes
drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zustän- des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammen-
digen Behörde mitgeteilt wurde, setzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während
2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin der Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während
vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Än- der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3,
derung folgt, gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammenset-
zung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag
wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minde- nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermö-
rung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebei- gensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens
trags um wenigstens 10 Euro führt. Nicht als Änderung nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Ab-
im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen ge- satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
setzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen- 3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehme-
dung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten rinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung
Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird des Kinderbetreuungszuschlags,
der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums 4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner
geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Maßnah-
des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungs- men in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung
gesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilneh- des Einkommens und des Freibetrags vom Einkom-
mers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten men und der vom Einkommen auf den Bedarf des
oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Ab- Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende
satz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Betrag.
Änderung des Freibetrags eingetreten ist. (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zu-
ständigen Behörden.
§ 26 (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-
Rechtsweg kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen
Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten
§ 27a
aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-
§ 27 gen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67
Statistik des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte
Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz werden auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut
eine halbjährliche und eine jährliche Bundesstatistik überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos
durchgeführt. § 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entspre-
(2) Die Statistik erfasst zur Mitte des Jahres für das chend.
vorausgegangene Kalenderhalbjahr und jährlich für das
vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförder- Siebter Abschnitt
ten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewil- Aufbringung der Mittel
ligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnun-
gen, der Abbrüche und Unterbrechungen, der bewilligten § 28
und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe der
nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach Aufbringung der Mittel
§ 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen (1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließ-
und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerk- lich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederauf-
male: bau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020
Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert ge- § 30
tragen. Übergangsvorschriften
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom (1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbil-
Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezo- dung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlos-
genen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der sen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes
Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fas-
oder ihren Wohnsitz hat. sung weiterhin anzuwenden.
(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbil-
Achter Abschnitt dung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch
nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften
Bußgeld-, dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020
Übergangs- und Schlussvorschriften geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a
weiterhin anzuwenden.
§ 29 (3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli
2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsab-
Bußgeldvorschriften schlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder auf Grundlage
fahrlässig 1. der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden
1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht Fassung sowie
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig 2. der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fas-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- sung
zeitig macht oder solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbil-
dungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der
2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbil-
Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Ab- dungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden
satz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Hand-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- werksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden
zeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht Fassung erlassen worden sind.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt. (4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem
1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 gel-
bis zu dreitausend Euro geahndet werden. tenden Fassung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020 1949
Hausordnung
des Deutschen Bundestages
Vom 7. August 2002
in der Fassung vom 29. Juni 2020
Auf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Ver- 2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige
bindung mit § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Mitglieder des Deutschen Bundestages,
Deutschen Bundestages habe ich im Einvernehmen 3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung die Hausordnung vom 7. August a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen
2002 in der Fassung vom 18. Oktober 2018 (BGBl. I Bundestages und des Bundesrates, wenn diesen
S. 2246) geändert und mache die geänderte Hausord- kein elektronischer Dienstausweis ausgestellt
nung in der Fassung vom 29. Juni 2020 bekannt: wurde,
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktio-
§1 nen,
Geltungsbereich c) die mit einem Arbeitsvertrag oder als Praktikantin
oder Praktikant beschäftigten Mitarbeiterinnen
Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der
und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen
Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer
Bundestages,
oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäu-
deteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 der Geschäfts- d) die in den Büros im Deutschen Bundestag be-
ordnung des Deutschen Bundestages) dienen der par- schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
lamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des deutschen Mitglieder des Europäischen Parla-
Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Poli- ments,
zeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung. e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interpar-
lamentarischen Arbeitsgemeinschaft,
§2 4. die Mitglieder der G 10-Kommission,
Zutrittsberechtigung 5. der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentari-
(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugäng- schen Kontrollgremiums.
lichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben (3) Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten
1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages, 1. Inhaber eines
b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun- a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder
desrates sowie deren Beauftragte, Landesbehörde,
c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen b) Protokollausweises (Kennzeichnung „D“) des
Bundestages, Auswärtigen Amtes,
2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bun- c) Dienstausweises des Sekretariats des Euro-
destag ausgegebenen Bundestagsausweises, päischen Parlaments oder der EU‑Kommission,
3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Ab- wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche
sätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgege- besteht,
benen Ausweises. 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form
(2) Einen Bundestagsausweis erhalten eines Bundestagspresseausweises (Kurzzeit- oder
Jahresakkreditierung durch die Stabsstelle Presse
1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises
und Medien).
a) die deutschen Mitglieder des Europäischen Par- Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung ei-
laments, nes amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein
b) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kom- Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausge-
missionen, geben.
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020
(4) Andere Personen können für einen nicht nur 3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buch-
gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem stabe a gelten in der Regel für die Dauer des
Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeits- Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum
dauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufen- Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.
den Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vor-
4. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wer-
schriften erhalten. Für gelegentliche Besuche wird
den mit einer Gültigkeit als Kurzzeit- oder Jahres-
gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils
ausweise ausgegeben.
an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweili-
gen Tage ausgegeben. 5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag,
an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit
(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amt-
Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zu-
lichen Ausweises erhalten auch
rückzugeben.
1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige
deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments, (8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in
den Gebäuden des Deutschen Bundestages grund-
2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder sätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.
der deutschen Länderparlamente,
(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheits-
3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht aufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in den Büros beim Deutschen Bundestag beschäf- haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundes-
tigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deut- tagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deut-
schen Mitglieder des Europäischen Parlaments. schen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung
(6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsbe- nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechti-
rechtigt auf Grund gung nicht aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt, den Zweck
1. einer Einlasskarte, ihres Aufenthaltes anzugeben.
2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst ge- (10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Beglei-
gen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises aus- tung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages be-
gegeben wird und zu einem einmaligen befristeten ziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der
Zutritt berechtigt. Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der
Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien
(6a) Die Ausstellung eines Bundestagsausweises er-
zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung
folgt auf Antrag. Der Antrag kann abgelehnt werden,
für Besuchergruppen bleiben unberührt.
wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der an-
tragstellenden Person bestehen. Bei antragstellenden (11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit
Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, des Ab- erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.
satzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 (12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeits-
(Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 überprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen,
wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. haben keinen Zutritt.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilli-
gung der Betroffenen insbesondere durch Einsicht-
§3
nahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei
beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem Plenarsaal
der Polizei und in das Bundeszentralregister. (1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundesta-
(6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen wer- ges haben während der Sitzungen
den, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit
1. a) die Mitglieder des Bundestages,
der Inhaberin oder des Inhabers bestehen.
b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundes-
(6c) Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3
rates sowie deren Beauftragte,
Satz 1 Nummer 2 (Kurzzeitakkreditierung), des Absat-
zes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen
Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüber- Bundestages,
prüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung 2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediens-
erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vor- teten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
gangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen
Bundestag sowie in das Informationssystem der Poli- 3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder
zei. Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.
(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich
sichtbar vermerkt. (2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte
Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse,
1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis
Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste
zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie
2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buch- diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Grup-
stabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Aus- pen zur Verfügung.
weise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d
Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt
gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnis-
ses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahl- a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen
periode des Deutschen Bundestages beziehungs- Bundestages, des Europäischen Parlaments und der
weise des Europäischen Parlaments. Länderparlamente,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020 1951
b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen §5
oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deut-
Besondere Verhaltensregeln
schen Bundestages ausgegeben werden,
für die Besucher von Sitzungen des
c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Be- Deutschen Bundestages und seiner Gremien
sucherdienst eingeladen oder zugelassen worden
sind. (1) Einzelbesucher und Angehörige von Besucher-
gruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme,
(3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung,
sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild
besichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an
Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet. den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Hand-
(4) Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzun- taschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen
gen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben auch die worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnah-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und men zugelassen werden.
Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die
zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten (2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zuge-
des Deutschen Bundestages. wiesenen Sitzplätze einzunehmen.
(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Miss-
§4 fallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von
Verhalten in Gebäuden Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet
sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.
(1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages
sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher ha-
ben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit §6
im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Bild- und Tonaufnahmen, Medien
Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die
Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, (1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertra-
Organe und Einrichtungen zu stören. gung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit
Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundes-
(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Trans- tages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Aus-
parente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen
übung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur
oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zu-
Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautori-
gelassen. Das Anbringen von Aushängen, insbeson- sierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise,
dere Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an
dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.
Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugäng-
lichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie (2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzun-
an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von gen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien
außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus
Das Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten erfolgen.
Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon un-
(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbe-
berührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der
sondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten
Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder
Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbe-
Fenstern, unterbleibt.
trieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude
(3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in
Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Ver- Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier
anstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. Die zu
Deutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonauf-
den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Au- nahmen dürfen nur privat und nichtkommerziell ver-
tomaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für breitet werden. Dies schließt private Internetseiten und
den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebe- internetbasierte soziale Medien ein. Die Bild- und Ton-
nen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen. aufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht
(4) Das Mitbringen von Waffen, Munition, Spreng- werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, por-
stoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und gefähr- nografische, rassistische oder antisemitische Inhalte
lichen Werkzeugen sowie sonstigen Gegenständen, aufweist.
die dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 3 verwendet zu werden, ist grundsätz- §7
lich nicht gestattet. Näheres bestimmen ergänzende
Regelungen des Präsidenten gemäß § 10 Absatz 2. Anordnungen des
Ordnungspersonals, Hausverbot
(5) Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blin-
denführhunde – ist nicht gestattet. (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit
(6) Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den
erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben
Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen fin-
durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
den die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
entsprechende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder (2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zu-
sind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen der erteil- widerhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundes-
ten Berechtigung gestattet. tages verwiesen werden.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020
(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann (4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von
bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Haus- Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind
verbot verhängen. die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen
maßgebend.
§8
Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe §9
Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen
(1) Über die Überlassung von Räumen des Bundes-
tages für Veranstaltungen von Behörden, Organisatio- Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und
nen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden
Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Ver- Benutzungsordnungen maßgebend.
gabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt
unberührt. § 10
(2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundes- Schlussbestimmungen
tages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deut- (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann
sche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von
hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder
Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Ein- versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Be-
trittskarte befinden. stimmungen dieser Hausordnung.
(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Haus- (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann
ordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderver- in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelun-
anstaltungen des Deutschen Bundestages. gen erlassen.
Berlin, den 29. Juni 2020
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020 1953
Anhang zur Hausordnung
§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
„§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Ge-
setzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über
das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehöri-
gen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im
Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages
noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren
Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder
seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses
Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.“
§ 106b des Strafgesetzbuches
„§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bun-
des oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im
Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grund-
stück allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetz-
gebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetz-
gebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder
des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesre-
gierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetz-
gebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung
und ihre Beauftragten.“
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
Vom 19. August 2020
Nach § 8 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom
30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Ver-
ordnung am Tag nach der Bekanntgabe der Bescheinigungsstellen nach § 2
Absatz 1 und somit am 1. August 2020 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 19. August 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Th. Klubertz
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 20. Juli 2020
Tag Inhalt Seite
10. 7. 2020 Zweite Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
16. 6. 2020 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
17. 6. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-43) . . . . 475
17. 6. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „ITility, L.L.C.“ (Nr. DOCPER-AS-140-02) . . . . . . . . . . . . . 478
17. 6. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „ITA International, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-160-01) . . . . . 481
17. 6. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Tuvli, LLC“ (Nr. DOCPER-IT-28-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
17. 6. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „ManTech Advanced Systems International, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-29-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
17. 6. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-30-01) . . . . . . . . . . . . . . . . 490
17. 6. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-12) . . . . . . . . . . . . . . . 493
17. 6. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-69) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
29. 6. 2020 Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft für die
Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
13. 7. 2020 Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500