1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Gesetz
zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Vom 12. August 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und
Körperschaften.
Artikel 1 (3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Er-
Änderung des hebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten
Verdienststatistikgesetzes werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn
Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei
2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 13 jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgen-
des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ge- den Erhebungsmerkmalen erfasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 2. für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
„§ 1 a) Geschlecht,
Zwecke der Verdienststatistik b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,
Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer c) Staatsangehörigkeit,
Planungsentscheidungen, insbesondere zur regel-
mäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindest- d) Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungs-
lohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten einheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des
nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struk- e) ausgeübte Tätigkeit,
tur der Arbeitskosten durchgeführt.“
f) höchster Bildungsabschluss,
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,
„Die Statistik umfasst
h) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt
1. die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und ausgewiesenen Überstunden,
2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten i) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Ver-
(§ 5).“ dienstbestandteilen.
3. § 3 wird aufgehoben. (4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen
4. § 4 wird wie folgt gefasst: nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buch-
„§ 4 stabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des
Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerk-
Erhebung der Arbeitsverdienste malen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h
(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den ge-
Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat samten Kalendermonat beziehen.
April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich (5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalender-
durchgeführt. jahr 2025, werden die Bezeichnungen der ange-
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt- wandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäf-
schaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) tigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermo-
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung nats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige 20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jewei-
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung ligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord- wird.“
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
5. § 5 wird wie folgt geändert:
tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von fasst:
1. Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidi- „Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, begin-
gung; Sozialversicherung, nend für das Berichtsjahr 2008, bei höchs-
2. Abschnitt T – Private Haushalte mit Hausperso- tens 34 000 Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
nal; Herstellung von Waren und Erbringung von satz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen
Dienstleistungen durch private Haushalte für den Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhe-
Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt, bungsmerkmalen:“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1873
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der geleis- rungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung
teten und“ gestrichen. gelöscht.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt- „§ 7
schaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich aus- Hilfsmerkmale
genommen sind die Wirtschaftszweige nach Ab-
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
schnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.“
1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für
„§ 6 Rückfragen zur Verfügung stehen,
Verdienstverlaufsstatistik 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4
(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti- einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine
schen Ämter der Länder führen eine Verdienstver- Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeit-
laufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungs- verlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der
einheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 Beschäftigten.“
erhoben werden. 8. In § 10 Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
(2) Das jeweils zuständige statistische Landes- durch das Wort „Union“ ersetzt.
amt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäf- 9. § 11 wird wie folgt gefasst:
tigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht „§ 11
rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der
Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerk- Übergangsregelung
malen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die
wird spätestens nach Abschluss der statistischen vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der
Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember
diese Hilfsmerkmale gelöscht. 2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl
der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr
(3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudony-
2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4
men auf einem nach dem Stand der Technik siche-
in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fas-
ren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank
sung durchgeführt.“
des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort
gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an
Artikel 2
die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.
Bekanntmachungserlaubnis
(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelan-
gaben mit den entsprechenden Einzelangaben zu- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
rückliegender Monate von den statistischen Ämtern kann den Wortlaut des Verdienststatistikgesetzes in
des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zu- der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bun-
ständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um desgesetzblatt bekannt machen.
Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.
Artikel 3
(5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der
letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten ge- Inkrafttreten
löscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenfüh- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Gesetz
zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte*
Vom 12. August 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzern-
Artikel 1 abschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu
Änderung des versichern, dass der Konzernabschluss nach bes-
Handelsgesetzbuchs tem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermit-
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz- telt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich- enthält.“
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 184
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) 4. § 315 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
1. § 264 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzern-
Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels- lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung
gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im zu versichern, dass im Konzernlagebericht nach
Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahres- bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich
abschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu des Geschäftsergebnisses und die Lage des Kon-
versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem zerns so dargestellt sind, dass ein den tatsäch-
Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- lichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risi-
oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“ ken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.“
2. § 289 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: 5. Dem § 316 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für dieje-
einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent nige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des La-
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) geberichts, des Konzernabschlusses und des Kon-
Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels- zernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft,
gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wert-
Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Lagebe- papierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1
richt beizufügenden schriftlichen Erklärung zu ver- des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine
sichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für
der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäfts- Zwecke der Offenlegung erstellt hat.“
ergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft
so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Ver- 6. Nach § 317 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
hältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und eingefügt:
dass die wesentlichen Chancen und Risiken im „(3b) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als In-
Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.“ landsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhan-
3. § 297 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: delsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapital-
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der
eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung
Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels- erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und
*
die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wieder-
Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 gabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328
zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla- Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft
ments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderun- im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des
gen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere
zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richt-
Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch
linie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betref- zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung
fend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wieder-
Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmun-
gen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. gabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des
L 294 vom 6.11.2013, S. 13; L 14 vom 18.1.2014, S. 35). § 328 Absatz 1 entsprechen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1875
7. § 320 wird wie folgt geändert: päischen Parlaments und des Rates im
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Hinblick auf technische Regulierungs-
standards für die Spezifikation eines ein-
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell- heitlichen elektronischen Berichtsformats
schaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145
des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils gelten-
(§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) den Fassung;
begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch 2. den Konzernabschluss mit Auszeichnun-
die für Zwecke der Offenlegung nach den Vor- gen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der
gaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe Delegierten Verordnung (EU) 2019/815.“
des Jahresabschlusses und die nach diesen
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vorgaben erstellte Wiedergabe des Lageberichts
vorzulegen.“ aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vorge-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: schriebenen Form“ die Wörter „oder dem
vorgeschriebenen Format“ und nach den
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-
Wörtern „gesetzlichen Form“ die Wörter
schaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14
„oder dem gesetzlichen Format“ eingefügt.
des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere
(§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“
begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne ein Komma und die Wörter „wenn die Ab-
des § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch schlüsse nicht in der nach Absatz 1 vorge-
die für Zwecke der Offenlegung nach den Vor- schriebenen Form wiedergegeben werden“
gaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe eingefügt.
des Konzernabschlusses und die nach diesen
Vorgaben erstellte Wiedergabe des Konzernla- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
geberichts vorzulegen.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
8. Dem § 322 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist auf den Vorschlag
„Über das Ergebnis der Prüfung nach § 317 Ab- für die Verwendung des Ergebnisses und
satz 3b ist in einem besonderen Abschnitt zu be- den Beschluss über seine Verwendung ent-
richten.“ sprechend anzuwenden.“
9. In § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unterla-
dem Wort „Lagebericht“ ein Komma und die Wörter
gen“ die Wörter „oder der Lage- oder Kon-
„die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und
zernlagebericht“ eingefügt.
§ 289 Absatz 1 Satz 5“ eingefügt.
10. § 328 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 5 werden die Wörter „gilt Absatz 1“
durch die Wörter „gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
und Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.
„Form“ ein Komma und das Wort „Format“ ein-
gefügt. 11. § 334 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Konzern- „Form“ ein Komma und das Wort „Format“ ein-
abschlusses oder des Lage- oder Konzern- gefügt.
lageberichts sind diese Abschlüsse und La-
geberichte“ durch die Wörter „des Konzern- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
abschlusses, des Lage- oder Konzernlage- „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
berichts oder der Erklärungen nach § 264 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
§ 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 zes 1 bei Kapitalgesellschaften, die einen orga-
Satz 5 sind diese Abschlüsse, Lageberichte nisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des
und Erklärungen“ ersetzt. Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihnen aus-
bb) Folgender Satz wird angefügt: gegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch
„Eine Kapitalgesellschaft, die als Inlands-
nehmen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
emittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhan-
tungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für
delsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
Justiz. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Ab-
Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist,
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig,
hat offenzulegen:
in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt
1. die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Un- für Justiz.“
terlagen in dem einheitlichen elektro-
nischen Berichtsformat nach Maßgabe 12. § 335a wird wie folgt geändert:
des Artikels 3 der Delegierten Verord- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung (EU) 2019/815 der Kommission
vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung aa) Nach dem Wort „aus“ werden die Wörter
der Richtlinie 2004/109/EG des Euro- „Satz 2 oder“ eingefügt.
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
bb) Folgender Satz wird angefügt: Artikel 2
„Die Beschwerde hat aufschiebende Wir- Änderung des
kung, wenn sie die Festsetzung eines Ord- Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
nungsgeldes zum Gegenstand hat.“
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst: der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gel-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
ten entsprechend.“
2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie
13. Dem § 336 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: folgt geändert:
„Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im 1. In Artikel 83 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „291,
Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließ- 314, 315a, 324, 325, 325a, 329 und 341s“ durch die
lich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt Wörter „314, 315a, 324 und 325 Absatz 2a“ ersetzt.
die Frist nach Satz 2 vier Monate.“
2. Folgender Fünfundvierzigster Abschnitt wird ange-
14. § 339 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „La- „Fünfundvierzigster Abschnitt
gebericht“ ein Komma und die Wörter „die Erklä-
rungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Absatz 1 Satz 5“ eingefügt. weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „2a“ elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
ein Komma und die Angabe „4“ eingefügt.
15. In § 340l Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort Artikel 84
„Behörde“ durch das Wort „Börse“ ersetzt.
Die §§ 264, 289, 297, 315, 316, 317, 320, 322,
16. In § 340n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem 325, 328, 334, 336, 339, 340n, 341n, 341w und 342b
Wort „Form“ ein Komma und das Wort „Format“ des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 19. August
eingefügt. 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-,
Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Kon-
17. In § 341n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem
zernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Ab-
Wort „Form“ ein Komma und das Wort „Format“
satz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2
eingefügt.
Satz 4 und § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsge-
18. In § 341w Absatz 3 werden die Wörter „die §§ 328 setzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2019 be-
und 329 Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter „§ 328 ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1
Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt. 18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals
anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzern-
19. § 342b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: abschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie
„Die Prüfstelle prüft, ob folgende Abschlüsse und Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Ab-
Berichte, jeweils einschließlich der zugrundeliegen- satz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 und § 315 Ab-
den Buchführung, eines Unternehmens im Sinne satz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor
des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften ein- dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr.“
schließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
führung oder den sonstigen durch Gesetz zugelas- Artikel 3
senen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
Änderung des
1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und Genossenschaftsgesetzes
der zugehörige Lagebericht,
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
der zugehörige Lagebericht, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli
3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie
§ 325 Absatz 2a und der zugehörige Lagebe- folgt geändert:
richt, 1. § 53 wird wie folgt geändert:
4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 316 Abs. 3“
zugehörige Konzernlagebericht,
durch die Wörter „§ 316 Absatz 3 Satz 1 und 2“
5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und ersetzt.
der zugehörige Konzernlagebericht,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss
und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie „(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die
als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpa-
7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder pierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1
Konzernzahlungsbericht.“ des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1877
schließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die
begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Ab- Prüfstelle im Sinne des § 342b Absatz 1 des Han-
satz 3b Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 delsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist.“
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erster
Halbsatz“ gestrichen.
2. Folgender § 172 wird angefügt:
3. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1
„§ 172 Satz 1, 3 und 6“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Satz 1, 2 und 6“ ersetzt.
weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches 4. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
elektronisches Format für Jahresfinanzberichte a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresfinanz-
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden bericht“ die Wörter „nach Maßgabe der Delegier-
Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und La- ten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission
geberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“ Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick auf technische
Artikel 4 Regulierungsstandards für die Spezifikation eines
einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl.
Änderung des L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019,
Wertpapierhandelsgesetzes S. 85) in der jeweils geltenden Fassung“ und nach
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „Nummer 1
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I bis 3“ eingefügt.
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: „Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wert-
1. § 106 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: papiere begibt und der Verpflichtung nach Satz 1
unterliegt, hat außerdem unverzüglich, jedoch
„1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung
Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse nach Satz 2, den Jahresfinanzbericht an das Un-
und zugehörige Lageberichte, offengelegte Ein- ternehmensregister zur Speicherung zu übermit-
zelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Han- teln.“
delsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte,
gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige 5. In § 120 Absatz 2 Nummer 15 und Absatz 12 Num-
Konzernlageberichte oder offengelegte Konzern- mer 5 werden jeweils nach den Wörtern „einen Zah-
abschlüsse und zugehörige Konzernlageberich- lungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht“ ein
te,“. Komma sowie die Wörter „nicht in der vorgeschrie-
benen Weise“ eingefügt.
2. § 107 wird wie folgt geändert:
6. Folgender § 140 wird angefügt:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt: „§ 140
„Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Berichte:
weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches
der zugehörige Lagebericht, elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem
der zugehörige Lagebericht, 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals
3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie
§ 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach
der zugehörige Lagebericht, dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden
der zugehörige Konzernlagebericht, Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Ein-
5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss zel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzbe-
und der zugehörige Konzernlagebericht, richte mit Abschlüssen für das vor dem 1. Januar
2020 beginnende Geschäftsjahr.“
6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss
und der zugehörige Zwischenlagebericht so-
wie Artikel 5
7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht Änderung des
oder Konzernzahlungsbericht. Vermögensanlagengesetzes
Unbeschadet dessen darf die Bundesanstalt im Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
Fall des § 108 Absatz 1 Satz 2 den Abschluss 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert: „Die Daten werden wie folgt gespeichert:
1. § 23 wird wie folgt geändert: 1. strukturiert in Form der Extensible Markup
Language (XML),
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. in einem nach dem Stand der Technik vergleich-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 328 baren Format oder
und 329“ durch die Wörter „§ 328 Absatz 1 Satz 1
bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329“ ersetzt. 3. in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsfor-
mat bei Jahresfinanzberichten oder Rechnungs-
2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ein- legungsunterlagen eines Unternehmens, das als
zuhalten“ die Wörter „sowie dem Jahresabschluss Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapier-
und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Ab- handelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
satz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Han- Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, wenn die
delsgesetzbuchs beizufügen“ eingefügt. Daten in diesem Format vorliegen.“
3. Dem § 32 wird folgender Absatz 16 angefügt: 2. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgen“ ein
Komma und die Wörter „wenn die Daten nicht in ei-
„(16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19. August
nem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat
2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-
vorzuliegen haben“ eingefügt.
berichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Er-
klärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das gefügt:
nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Ge- „Der Betreiber übermittelt Rechnungslegungsunter-
schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten lagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent
Vorschriften in der bis einschließlich 18. August (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte gesetzes) begibt, in dem gesetzlich festgelegten
sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und Offenlegungsformat, wenn sie in diesem Format vor-
§ 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für liegen.“
das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäfts- 4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
jahr.“
„Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten
Offenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in
Artikel 6 diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt § 10
Änderung der Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.“
Unternehmensregisterverordnung
Artikel 7
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-
ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 11 Inkrafttreten
Absatz 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1879
Gesetz
zur Einführung der Grundrente
für langjährige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen
und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen
(Grundrentengesetz)
Vom 12. August 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
Artikel 1
b) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Zeit“ das
Änderung des Wort „und“ eingefügt.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
c) Folgende Nummer 11 wird eingefügt:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- „11. Zuschläge an Entgeltpunkten für langjäh-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, rige Versicherung“.
3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom d) Folgender Satz wird angefügt:
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, „Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Num-
wird wie folgt geändert: mer 11 sind für die Anwendung von § 97a von
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: den übrigen persönlichen Entgeltpunkten ge-
a) Nach der Angabe zu § 76f wird folgende An- trennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Ent-
gabe eingefügt: geltpunkten für langjährige Versicherung mit
dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.“
„§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
jährige Versicherung“. 3. Nach § 76f wird folgender § 76g eingefügt:
„§ 76g
b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende An-
gabe eingefügt: Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
„§ 97a Einkommensanrechnung beim Zu-
schlag an Entgeltpunkten für langjäh- (1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-
rige Versicherung“. telt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrenten-
zeiten vorhanden sind und sich aus den Kalender-
c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An- monaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein
gabe eingefügt: Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der
„§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Ent- unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchst-
geltpunkten für langjährige Versiche- wert liegt.
rung“. (2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit
anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1
d) Nach der Angabe zu § 151a werden die folgen-
Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.
den Angaben eingefügt:
Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit
„§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalen-
Zuschlag an Entgeltpunkten für lang- dermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrech-
jährige Versicherung nungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosen-
geld keine Grundrentenzeiten.
§ 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von
Einkünften aus Kapitalvermögen beim (3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalen-
Zuschlag an Entgeltpunkten für lang- dermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf
jährige Versicherung“. diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den
Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte
e) Nach der Angabe zu § 307d werden die folgen-
betragen. Berücksichtigt werden für die Grundren-
den Angaben eingefügt:
tenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgelt-
„§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für lang- punkten nach den §§ 76e und 76f.
jährige Versicherung bei Rentenbeginn
(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-
in den Jahren 1992 bis 2020
telt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten
§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für lang- aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbe-
jährige Versicherung bei Rentenbeginn wertungszeiten und umfasst zunächst diesen
vor dem 1. Januar 1992 Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache die-
ses Durchschnittswertes den jeweils maßgeb-
§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgelt-
lichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den
punkten für langjährige Versicherung
Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Diffe-
§ 307h Evaluierung“. renzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt
Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längs-
wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. tens jedoch für zehn Jahre.
Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre
Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert
grundsätzlich die von den Trägern der Rentenver-
nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit
sicherung nach § 151b automatisiert abzurufen-
Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte
den, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum
erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen
30. September für das vorvergangene Kalender-
zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit
jahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde
Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert
zu legen. Liegen für das vorvergangene Kalender-
0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe
jahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Num-
des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach
mer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1
den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert
Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalen-
mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der
derjahres maßgeblich. Liegen keine Festsetzungs-
Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbe-
daten des vorvorvergangenen Kalenderjahres
wertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalen-
nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind
dermonaten, vervielfältigt.
(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den 1. die jeweils in entsprechender Anwendung von
Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungs- § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des
zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei wer- Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22
den Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.“ stabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes,
4. Dem § 77 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend 2. die jeweils in entsprechender Anwendung von
für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten
§ 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach
persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an § 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.“ Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes,
5. Dem § 88 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird die Rente unter Anwendung der Ab- 3. die in entsprechender Anwendung von § 18b
sätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5
der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Ein-
der Rente enthalten war, aus der sich der Besitz- kommensteuergesetzes sowie
schutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.“ 4. das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3
5a. In § 93 Absatz 1 werden nach dem Wort „Einkom- des vorvergangenen Kalenderjahres zu berück-
mensanrechnung“ die Wörter „nach § 97 dieses sichtigen. Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hin-
Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten terbliebenenleistungen für die Bestimmung des
Buches“ eingefügt. maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn
6. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebe-
„§ 97a nenleistung abgeleitet wurde. Die Träger der Ren-
tenversicherung sind an die übermittelten Festset-
Einkommensanrechnung beim Zuschlag
zungsdaten gebunden. Von dem Einkommen nach
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach
(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Ren-
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird tenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten
Einkommen des Berechtigten und seines Ehegat- für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.
ten angerechnet.
(3) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel
(2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berück-
1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Ab- sichtigen ist. Für Berechtigte mit Wohnsitz oder
satz 5 des Einkommensteuergesetzes, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleich-
2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Num- bare ausländische Einkommen haben, gilt Ab-
mer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa satz 2 sinngemäß. Berechtigte und deren Ehegat-
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie ten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 im Ausland haben vergleichbare ausländische Ein-
Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuer- kommen durch geeignete Unterlagen gegenüber
gesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungs- dem Träger der Rentenversicherung nachzu-
bezügen und weisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Renten-
anteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für
3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermö-
langjährige Versicherung zu zahlen.
gen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes,
soweit diese nicht bereits in dem Einkommen (4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des
nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich
Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1881
einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge schrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten
übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkom- Buches).
men des Berechtigten monatlich das 36,56fache (7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgelt-
des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hun- punkten für langjährige Versicherung enthalten,
dert angerechnet, solange das anrechenbare sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die
Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie
aktuellen Rentenwertes beträgt. Übersteigt das zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen
anrechenbare Einkommen des Berechtigten das Todes nicht anzuwenden. Auf diesen Rentenanteil
46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwen-
diesen Betrag übersteigende anrechenbare Ein- dung.“
kommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt
unberührt. Ist neben dem Einkommen des Berech- 7. Nach § 98 Satz 1 Nummer 4 wird folgende Num-
tigten auch Einkommen seines Ehegatten zu be- mer 4a eingefügt:
rücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maß- „4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an
gabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen Entgeltpunkten für langjährige Versiche-
des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des rung,“.
aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fa- 8. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
chen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache
des aktuellen Rentenwertes tritt. Änderungen der a) In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch ein
Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden Komma ersetzt.
mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu des- b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch
sen Beginn Einkommensänderungen nach Ab- das Wort „und“ ersetzt.
satz 5 zu berücksichtigen sind. c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
(5) Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann „12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für lang-
abschließend zu berücksichtigen, wenn die Ein- jährige Versicherung.“
kommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der 9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung
der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei „§ 117a
denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbe- Besonderheiten beim Zuschlag
scheides wurde ausgesetzt. Einkommensände- an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
rungen, die dem Träger der Rentenversicherung Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich
jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des
darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Ver-
Absatz 6 bleibt unberührt. sicherung entschieden werden.“
(6) Die jährliche Einkommensanrechnung ist 10. In § 120f Absatz 2 wird in Nummer 2 der Punkt am
zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkom- Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende
men nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch- Nummer 3 angefügt:
zuführen. Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag „3. die in der Rentenversicherung als Zuschläge
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für langjährige Versicherung gewährten Ent-
zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehe- geltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.“
gatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Be- 11. Nach § 151a werden die folgenden §§ 151b
kanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil und 151c eingefügt:
aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjäh- „§ 151b
rige Versicherung dem Träger der Rentenversiche- Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag
rung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen
Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe (1) Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung
nachzuweisen. Der Berechtigte ist auf die Über- des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür
prüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. Erfolgt notwendige Datenaustausch zwischen den Trä-
keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach gern der Rentenversicherung und den zustän-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. Teilen digen Finanzbehörden in einem automatisierten
der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen Abrufverfahren. Die Anfrage der Träger der Ren-
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt tenversicherung und die Antwort der zuständigen
sich nach erneuter Einkommensprüfung ein verän- Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebe-
derter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgelt- nem Datensatz durch Datenfernübertragung über
punkten für langjährige Versicherung, ist der Be- die Datenstelle der Rentenversicherung und über
scheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuer-
Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrich- licher Daten bei der Deutschen Rentenversiche-
tigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des rung Bund zu übermitteln. § 30 der Abgabenord-
Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach nung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen.
Satz 1 aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren
wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu er- nicht anzuwenden.
statten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches (2) Die Träger der Rentenversicherung sind be-
bleibt unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vor- rechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommen-
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
steuergesetzes erhobene steuerliche Identifikati- für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1
onsnummer nach § 139b der Abgabenordnung Buchstabe g der Abgabenordnung ersuchen, bei
des Berechtigten für die Ermittlung des Ein- Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der
kommens nach § 97a zu nutzen. Das Bundes- Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Be-
zentralamt für Steuern hat den Trägern der Ren- rechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. § 93
tenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche Absatz 8a bis 10 und § 93b Absatz 2 bis 4 der
Identifikationsnummer des Ehegatten des Berech- Abgabenordnung gelten entsprechend. Ein Abruf
tigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Num- nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in
mer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicher- § 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist
ten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den zulässig. Die Träger der Rentenversicherung dür-
nach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten fen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen,
Daten über die Koordinierende Stelle zu übermit- Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und
teln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Er- seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für
mittlung des Einkommens nach § 97a genutzt Steuern übermitteln. Das Bundeszentralamt für
werden. Steuern darf die ihm nach Satz 4 vom Träger der
(3) Die Träger der Rentenversicherung erheben Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur
die nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum
erforderlichen und bei den Finanzbehörden vor- Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. Die
handenen Daten bei den zuständigen Finanz- Träger der Rentenversicherung dürfen die vom
behörden unter Angabe der steuerlichen Iden- Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten
tifikationsnummer des Berechtigten sowie seines nur für die Ermittlung des Einkommens nach
Ehegatten. Werden von der zuständigen Finanz- § 97a nutzen. Für das Verfahren nach diesem Ab-
behörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 satz gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten
Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermit- Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es
telt, können die Träger der Rentenversicherung einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehn-
unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnum- ten Buches nicht bedarf.
mer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die (2) Die Träger der Rentenversicherung sind be-
für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2 rechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1
Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei
Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten,
des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach
Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuerge- § 20 des Einkommensteuergesetzes von Berech-
setzes anfordern. tigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern de-
(4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach ren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach
den Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 § 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgelt-
des Zehnten Buches entsprechend mit der Maß- punkten für langjährige Versicherung erforderlich
gabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab- ist. Die Träger der Rentenversicherung dürfen
satz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf. hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und An-
schrift des Berechtigten und seines Ehegatten an
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
das betroffene Kreditinstitut übermitteln. Das nach
ziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-
Satz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist ver-
desministerium der Finanzen den Inhalt und Auf-
pflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichne-
bau der für die Durchführung des automatisierten
ten Daten an den um Auskunft ersuchenden
Datenabrufs zu übermittelnden Datensätze. Das
Träger der Rentenversicherung zu übermitteln.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
Der Berechtigte und sein Ehegatte sind über die
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Durchführung der Datenerhebung und deren
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Ergebnis zu informieren.“
mung des Bundesrates das Nähere bestimmen,
insbesondere über 12. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. die Einrichtung und „Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019
2. das Verfahren des automatisierten Abrufs. und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr
2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um
§ 151c 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023
bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht;
Auskunftsrechte zur diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen
Überprüfung von Einkünften des Bundeszuschusses in den darauf folgenden
aus Kapitalvermögen beim Zuschlag Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu be-
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung rücksichtigen.“
(1) Die Träger der Rentenversicherung können
13. Dem § 244 wird folgender Absatz 5 angefügt:
für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Ein-
kommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem „(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Ver- sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem
sicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen
im Wege des automatisierten Datenabgleichs bei nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b
einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinrei- glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt
chenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1883
senhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grund- 2. sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Num-
rentenzeiten.“ mer 1 einschließlich des Zuschlags an persön-
14. Nach § 307d werden die folgenden §§ 307e lichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des
bis § 307h eingefügt: Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermo-
natlicher Durchschnittswert ergibt, der unter
„§ 307e 0,0625 Entgeltpunkten liegt.
Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermit-
bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 telt, wenn die Rente nicht geleistet wird.
(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch (2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von min-
31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 destens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach
ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn § 76g Absatz 2 als erfüllt.
1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und (3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-
telt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten
2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundren- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zu-
tenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein nächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das
Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Ent-
der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgeben- geltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenz-
den Höchstwert liegt. betrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und
Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermit- dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Zur
telt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grund- Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgelt-
rentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind punkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermit-
auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor telte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalen-
dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen dermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen
Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leis- Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreform-
tungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur gesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.
Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Das gilt
auch bei Folgerenten. Bei der Ermittlung von (4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Ent-
Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungs- geltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformge-
zeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeb- setzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Ren-
lich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zu- tenversicherung als auch der knappschaftlichen
grunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundren- Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Ab-
tenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an satz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ge-
persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung trennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Ent-
nach § 307d berücksichtigt. geltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung
und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen
(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zu- Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten ge-
schlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 mäß § 307 aufzuteilen.
und 5 entsprechend.
(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der (5) Bei einer Rente nach § 307a gelten die Ar-
Zugangsfaktor nach § 77. Wird der Zuschlag zu beitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrenten-
einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem zeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne
der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der von § 76g Absatz 2 und 3. Bei den Grundrenten-
Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu
zu begrenzen. berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale
beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kin-
(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezem- dern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern
ber 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente
das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zu- berücksichtigt worden sind. Für die Höhe des Zu-
schlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden. schlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durch-
§ 307f schnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalender-
Zuschlag an monate mit Grundrentenbewertungszeiten be-
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung stimmt aus der Summe der nach § 307a ermittel-
bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 ten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der
Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre
(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließ-
auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem lich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten
1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder
Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener
1. für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezem- Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für
ber 1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgelt- Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte Zu-
punkten nach Artikel 82 des Rentenreform- schlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag
gesetzes 1992 ermittelt wurde und an Entgeltpunkten (Ost).
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
(6) Bei einer nach § 307b berechneten Rente Artikel 3
wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Ent- Änderung des
geltpunkten ermittelt, wenn Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 314 der Ver-
2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundren- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
tenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein worden ist, wird wie folgt geändert:
Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82
der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgeben-
folgende Angabe eingefügt:
den Höchstwert liegt.
„§ 82a Freibetrag für Personen mit Grundrenten-
Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und zeiten oder entsprechenden Zeiten aus an-
Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten derweitigen Alterssicherungssystemen“.
und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu be-
rechneten Rente oder der Vergleichsrente nach 2. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
§ 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020 „§ 82a
zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grund-
Freibetrag für Personen mit
rentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge
Grundrentenzeiten oder entsprechenden
an persönlichen Entgeltpunkten für Kinderer-
Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
ziehung nach § 307d berücksichtigt. Für die Höhe
und die Zuordnung des Zuschlags an Entgelt- (1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-
punkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für
der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist da- Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrenten-
bei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost). zeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches
erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro mo-
(7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach natlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Pro-
den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entspre- zent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens
chend. aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach
§ 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Be-
(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar trag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1
1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das nach der Anlage zu § 28.
nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zu-
schlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die
mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten ver-
gleichbaren Zeiten in
§ 307g
1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes
Prüfung des Zuschlags über die Alterssicherung der Landwirte haben,
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versiche-
Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an rungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung be- und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder
steht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6
Die Träger der Rentenversicherung sollen vorran- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches
gig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen. bestand, haben oder
3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige
§ 307h
bestimmter Berufe errichtet ist, haben.
Evaluierung Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zu-
sammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1
Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die
bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2
Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einfüh-
des Sechsten Buches erfüllt werden. Je Kalender-
rung der Grundrente formulierten Ziele erreicht
monat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach
wurden.“
Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.“
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundesversorgungsgesetzes
In § 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der
Nach § 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialge- Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 nung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1222) geändert
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des worden ist, wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c
Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert eingefügt:
worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(3c) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-
„(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.“ halt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1885
Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe Buches Sozialgesetzbuch.
von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zu-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zu berücksich-
züglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden
tigende Haushaltsmitglieder, die mindestens 33 Jahre
Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkom-
an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
men nach § 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens je-
doch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemes- 1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes
sungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a. über die Alterssicherung der Landwirte,
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens
2. einer Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit
33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
nach § 5 Absatz 1 oder Befreiung von der Versi-
1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes cherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
über die Alterssicherung der Landwirte haben, mer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versiche- bestand, oder
rungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches Sozialge- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige
setzbuch oder eine Befreiung von der Versiche- bestimmter Berufe errichtet ist,
rungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand, erreicht haben. Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre
haben oder durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten
3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige be- gesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird
stimmter Berufe errichtet ist, haben. eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleich-
Satz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusam- bare Zeit angerechnet.
menrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt
und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so
Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen
nach Satz 2 vergleichbare Zeit angerechnet.“ über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum
vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die
Artikel 5 Wohngeldbehörde erstmals davon Kenntnis erlangt,
Änderung des dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 im
Wohngeldgesetzes Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Der Zeit-
punkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
Satz 1 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1b des Ge-
des § 24 Absatz 2. Die Entscheidung nach Satz 1
setzes vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 1015) geändert
folgt der Entscheidung nach § 42c Absatz 1 nach.
worden ist, wird wie folgt geändert:
(4) Wurde der Freibetrag bei der Wohngeldbewil-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17
ligung bereits berücksichtigt, so werden im laufen-
folgende Angabe eingefügt:
den Bewilligungszeitraum Änderungen der Höhe des
„§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haus- Freibetrages nach Absatz 1 oder 2 nur unter den
haltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder Voraussetzungen des § 27 berücksichtigt.“
entsprechenden Zeiten aus anderweitigen
Alterssicherungssystemen“. 4. In § 28 Absatz 6 wird vor der Angabe „§ 27“ die
Angabe „§ 17a Absatz 3,“ eingefügt.
2. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 17)“ durch die
5. In § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die
Wörter „(die §§ 17 und 17a)“ ersetzt.
Angabe „§ 17“ durch die Angabe „den §§ 17, 17a“
3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ersetzt.
„§ 17a
Artikel 6
Freibetrag für zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder Änderung des
mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Einkommensteuergesetzes
Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
(1) Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmit- kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
glied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzei- 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
ten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches So- 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
zialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung wird wie folgt geändert:
des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag
1. Dem § 22a wird folgender Absatz 6 angefügt:
abzuziehen. Dieser beträgt 1 200 Euro vom jähr-
lichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zu- „(6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in
züglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigen- § 151b Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches
den jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen Sozialgesetzbuch genannten Fällen die Renten-
Rente, höchstens jedoch ein mit zwölf zu multiplizie- bezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen
render Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbe- Rentenversicherung zu übermitteln.“
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
1a. In § 39e Absatz 10 werden nach der Angabe „ab c) Folgender Buchstabe g wird eingefügt:
2005“ die Wörter „und zur Ermittlung des Einkom- „g) des Zuschlags an Entgeltpunkten für lang-
mens nach § 97a des Sechsten Buches Sozial- jährige Versicherung nach dem Sechsten
gesetzbuch“ eingefügt. Buch Sozialgesetzbuch“.
2. § 100 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 139b Absatz 4 wird folgender Satz 2 ange-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „144 Euro“ fügt:
durch die Angabe „288 Euro“ ersetzt. „Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Da-
ten werden auch zur Ermittlung des Einkommens
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Buchstaben a
nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bis d wie folgt gefasst:
gespeichert und können von den Trägern der ge-
„a) 85,84 Euro bei einem täglichen Lohnzah- setzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck
lungszeitraum, verarbeitet werden.“
b) 600,84 Euro bei einem wöchentlichen Lohn-
Artikel 7a
zahlungszeitraum,
Änderung des
c) 2 575 Euro bei einem monatlichen Lohn- Finanzverwaltungsgesetzes
zahlungszeitraum oder
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
d) 30 900 Euro bei einem jährlichen Lohnzah- in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
lungszeitraum;“. (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „480 Euro“ Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ge-
durch die Angabe „960 Euro“ ersetzt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 44 wird der Punkt am Ende durch ein
Artikel 7 Semikolon ersetzt.
Änderung der 2. Folgende Nummer 45 wird angefügt:
Abgabenordnung „45. die Übermittlung von Daten im Rahmen des
automatisierten Datenabrufverfahrens mit den
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
in den in § 151b Absatz 2 Satz 2 und § 151c
S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,
buch genannten Fällen.“
wird wie folgt geändert:
1. § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- Artikel 8
ändert: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
a) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Ende (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
durch ein Komma ersetzt. am 1. Januar 2021 in Kraft.
b) Dem Buchstaben f wird das Wort „und“ am Ende (2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkün-
angefügt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1887
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Vom 12. August 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: kosten im Zusammenhang mit den Leistungen
zur Deckung spezifischer Bedarfe und der För-
Artikel 1 derung der Kompetenzzentren die Mittel nach
Änderung des § 4 Absatz 1 Nummer 2;“.
Conterganstiftungsgesetzes 3. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der „Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer
Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizini-
das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 12. De- scher Kompetenzzentren und die jährlichen Sonder-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, zahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel
wird wie folgt geändert: nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsver-
1. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: mögen vorhanden sind.“
„2. den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich, 4. Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
die der Bund für die Leistungen zur Deckung Sätze eingefügt:
spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidis-
ziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur „Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach
Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zu- diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprü-
sammenhang mit diesen Leistungen und der che auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich un-
Förderung der Kompetenzzentren einschließlich vollständigen Angaben der leistungsberechtigten
der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus Person beruhen. Die Anrechnung von Zahlungen ge-
diesem Betrag gezahlt;“. mäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt.“
2. § 11 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Be-
Inkrafttreten
darfe und für die Förderung multidisziplinärer
medizinischer Kompetenzzentren einschließlich Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungs- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Verordnung
zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 6. August 2020
Auf Grund „Abschnitt 3b
Vereinbarungen und Beschlüsse
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 5a bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des § 7
Absatz 1, des § 8 Absatz 3 und des § 9 Absatz 1 § 13d
Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 9 Absatz 4,
des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 Mitteilungen zu
(BGBl. I S. 917), von denen § 4 Absatz 1 im Satzteil Vereinbarungen und Beschlüssen
vor Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
Artikel 396 Nummer 2 des Gesetzes vom 31. August (1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Euro-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 5a Absatz 1 durch päischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1 der
Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Januar Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von an-
2016 (BGBl. I S. 52) sowie § 5a Absatz 3 und § 9 erkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Ver-
Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 5 und 8 des Geset- einigungen gegenüber den deutschen Behörden vor,
zes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612) eingefügt wor- sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt
den sind, verordnet das Bundesministerium für Er- 1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt be-
nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit stimmten Fristen vorzunehmen oder
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und 2. bei Fehlen solcher Fristen unverzüglich vorzuneh-
men.
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin- (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind
dung mit Absatz 4 des Marktorganisationsgesetzes im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem- einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des
ber 2017 (BGBl. I S. 3746) verordnet das Bundes- jeweiligen Beschlusses vorzunehmen.
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im (3) Ist eine in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- durch eine natürliche Person, sondern eine juris-
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und tische Person oder eine Personenvereinigung vorzu-
Energie: nehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund
eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu
Artikel 1 erfolgen. Der zur Mitteilung Verpflichtete kann sich
durch andere Personen vertreten lassen, soweit die
Änderung der Bevollmächtigung mit der erstmaligen Mitteilung
Agrarmarktstrukturverordnung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 ge-
Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. Novem- nannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder
ber 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, be-
der Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) ge- reithalten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind
diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundes-
a) Nach der Angabe zu § 13c werden folgende An- kartellamt über die in Absatz 1 genannten Mitteilun-
gaben eingefügt: gen unter Beifügung der in Absatz 2 bezeichneten
Vereinbarungen oder Beschlüsse unverzüglich nach
„Abschnitt 3b dem jeweiligen Eingang einer Mitteilung. Die Bun-
desanstalt stellt fest, ob die übermittelten Verein-
Vereinbarungen und Beschlüsse barungen und Beschlüsse die Voraussetzungen
bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten des Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
und des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchfüh-
§ 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Be-
rungsrechtsaktes erfüllen, und unterrichtet den Mit-
schlüssen bei schweren Ungleichgewich-
ten auf den Märkten“. teilenden sowie das Bundeskartellamt unverzüglich
über diese Feststellung. Erfüllen die der Mitteilung
b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt ersetzt: beigefügten Vereinbarungen und Beschlüsse die
„§ 15a (weggefallen)“. Voraussetzungen nicht, ist der Mitteilende verpflich-
tet, die Einhaltung der Voraussetzungen unverzüg-
2. Nach § 13c wird folgender Abschnitt 3b eingefügt: lich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1889
sicherzustellen. Insbesondere ist die Vereinbarung 3. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 4 und 5
oder der Beschluss unverzüglich entsprechend zu angefügt:
ändern. Für die geänderte Vereinbarung oder den „(4) Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 und 4
geänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kom-
die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“ mission vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom
3. § 15a wird aufgehoben. 25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
wird die Frist zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen
4. § 22 Absatz 4 wird aufgehoben. auf sechs Monate verlängert, wenn eine Erzeugeror-
ganisation im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zu-
Artikel 2 sammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen,
nicht in der Lage ist, innerhalb der dafür gesetzten
Änderung der Obst-Gemüse-
Fristen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Er-
Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
zeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh- Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in
rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu er-
S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung greifen.
vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert (5) Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Dele-
worden ist, wird wie folgt geändert: gierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die Frist für
1. Nach § 5 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf 18 Monate
fügt: ab dem Datum des Eingangs des Warnschreibens
bei der Erzeugerorganisation, jedoch nicht über
„(3a) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert, wenn
können die dort genannten Obergrenzen im Jahr eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 während
2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der der Aussetzung der Anerkennung aus Gründen, die
COVID-19-Pandemie stehen, überschritten werden, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
wenn sichergestellt ist, dass die Rechte und Interes- stehen, nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu
sen der Minderheit gewahrt bleiben. Die Erzeuger- ergreifen. Die Erzeugerorganisation hat der zustän-
organisation teilt im Fall des Satzes 1 die neue Ober- digen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund
grenze und die Gründe, aus denen sich ein Schutz derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfe-
der Rechte und Interessen der Minderheiten ergibt, maßnahmen zu ergreifen.“
der zuständigen Stelle mit.“
2. Nach § 12 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Artikel 3
fügt: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„(3a) Eine vollständige oder teilweise Aussetzung (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
der operationellen Programme für das Jahr 2020 ist dung in Kraft.
schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen (2) Sie tritt mit Ablauf des 18. Februar 2021 außer
Stelle zu beantragen. Dem Antrag sind die erforder- Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
lichen Unterlagen beizufügen.“ etwas Anderes bestimmt wird.
Bonn, den 6. August 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Dritte Verordnung
zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Vom 12. August 2020
Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von
denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und
Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli
2018 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Anlage 24 folgende An-
gaben eingefügt:
„Anlage 25 KPL
Anlage 26 ILAAP“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Überwachung“ die Wörter
„sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanage-
ment“ eingefügt und es wird die Angabe „24“ durch die Angabe „26“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ gestrichen.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
7. Die Anlagen 3 und 13 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
8. Die Anlagen 14 und 15 sowie 18 bis 24 erhalten die aus dem Anhang zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
9. Die Anlagen 25 und 26 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 2020
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1891
Anhang
Anlage 3
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)
SAKI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Sonstige Angaben –
Institutsnummer:
Prüfziffer:
Name:
Ort:
Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
010 Stille Reserven
020 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)
030 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
040 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 040
darunter: 050 kurzfristig realisierbar 050
060 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 060
darunter: 070 kurzfristig realisierbar 070
darunter: 080 in offenen Spezial-AIF2 080
(040 + 060) 030
090 in Derivaten 090
(030 + 090) 020
100 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3
110 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
120 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 120
130 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 130
(120 + 130) 110
140 in Derivaten 140
(110 + 140) 100
(020 + 100) 010
150 Stille Lasten
160 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)
170 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
180 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 180
190 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 190
darunter: 200 in offenen Spazial-AIF2 200
(180 + 190) 170
210 in Derivaten 210
(170 + 210) 160
220 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3
230 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
240 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 240
250 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 250
(240 + 250) 230
260 in Derivaten 260
(230 + 260) 220
(160 + 220) 150
(2) Angaben zum Kreditgeschäft
270 Höhe des Kreditvolumens 270
darunter: 280 Kredite an Nichtbanken 280
290 Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich) 290
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
300 In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet
wurde) 300
310 hierfür bestehende Sicherheiten 310
320 Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen 320
330 hierfür bestehende Sicherheiten 330
340 Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen 340
350 Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 350
360 Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 360
370 Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung 370
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4
379 Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1) 379
380 Zinsbuchbarwert 380
390 Barwertänderung bei Zinserhöhung5 – Standardtest 390
400 Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5 (in %) – Standardtest 400
410 Barwertänderung bei Zinssenkung5 – Standardtest 410
420 Zinskoeffizient bei Zinssenkung5 (in %) – Standardtest 420
421 Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5 – Frühwarnindikator (FWI) 421
422 Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5 (in %) – FWI 422
423 Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5 – FWI 423
424 Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5 (in %) – FWI 424
425 Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5 – FWI 425
426 Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5 (in %) – FWI 426
427 Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5 – FWI 427
428 Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5 (in %) – FWI 428
429 Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5 – FWI 429
431 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5 (in %) – FWI 431
432 Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5 – FWI 432
433 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5 (in %) – FWI 433
435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435
(4) Weitere Angaben
440 Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6 440
450 Konditionenbeitrag5 450
460 Aktivgeschäft5 460
470 Passivgeschäft5 470
480 Strukturbeitrag5 480
1
Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungs-
regel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
2
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
3
Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
4
Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch
machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende
Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berück-
sichtigung finden.
5
Vorzeichen angeben.
6
Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1893
Anlage 13
(zu § 6 Absatz 1)
QSA
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanz-
holding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
Institutsnummer:
Prüfziffer:
Ort:
Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3
378 Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers
(= 1) 378
380 Zinsbuchbarwert 380
390 Barwertänderung bei Zinserhöhung4 – Standardtest 390
400 Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %)– Standardtest 400
410 Barwertänderung bei Zinssenkung4 – Standardtest 410
420 Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) – Standardtest 420
421 Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4 – Frühwarnindikator (FWI) 421
422 Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4 (in %) – FWI 422
423 Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4 – FWI 423
424 Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4 (in %) – FWI 424
425 Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4 – FWI 425
426 Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4 (in %) – FWI 426
427 Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4 – FWI 427
428 Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4 (in %) – FWI 428
429 Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4 – FWI 429
431 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4 (in %) – FWI 431
432 Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4 – FWI 432
433 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4 (in %) – FWI 433
435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435
(2) Weitere Angaben
450 Konditionenbeitrag4 450
460 Aktivgeschäft4 460
470 Passivgeschäft4 470
480 Strukturbeitrag4 480
490 Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2) 490
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungs-
regel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
3
Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin.
4
Vorzeichen angeben.
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Anlage 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1895
Anlage 15
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1897
Anlage 18
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1899
Anlage 19
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1901
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Anlage 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1903
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1905
Anlage 21
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1907
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Anlage 22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1909
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Anlage 23
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1911
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1913
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1915
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1917
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Anlage 24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1919
Anlage 25
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1921
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1923
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1925
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Anlage 26
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1927
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1929
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1931
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
– 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
1. a) § 113 des Telekommunikationsgesetzes,
b) § 22a Absatz 1 Satz 1, soweit er nicht auf § 21 Absatz 2 Nummer 2 ver-
weist, und Absatz 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizei-
gesetz),
c) § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zoll-
fahndungsdienstgesetz),
d) § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zu-
sammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz),
e) § 2b Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Ge-
setz) und § 4b Satz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst
(MAD-Gesetz), soweit sie auf § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
Bundesverfassungsschutzgesetz verweisen,
alle in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikations-
gesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni
2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1602) sowie
f) § 4 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Ge-
setz), soweit er auf § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Bundes-
verfassungsschutzgesetz verweist, in der Fassung des Gesetzes zur Aus-
land-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom
23. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 3346) und
g) § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1, soweit er
nicht auf § 39 Absatz 2 Nummer 2 verweist, und Absatz 2 des Gesetzes
über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamt-
gesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundes-
kriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354)
sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Bis zur Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021, bleiben die
für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften nach Maßgabe
der Gründe weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 3. August 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020
– 2 BvL 4/18 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind
a) Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom
10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798 – Grundgehaltssätze
der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),
soweit sie gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 1. Januar 2009
bis zum 31. Juli 2010 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin
betrifft,
b) Anlage 1 Nummer 4 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur
Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli
2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 362 – Grundgehalts-
sätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2010),
Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin
vom 29. Juni 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 306 –
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2011),
Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des
Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land
Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für Berlin Seite 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsord-
nung R ab 1. August 2012) und
Anlage 16 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpas-
sung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom
21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291 –
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2013),
soweit sie vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2014 die Besoldungs-
gruppen R 1 und R 2 betreffen, sowie
c) Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ge-
setzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin
2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 –
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2014)
und
Anlage 15 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpas-
sung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und
zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli
2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 – Grundgehalts-
sätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2015),
soweit sie vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 die Besol-
dungsgruppen R 1 und R 2 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2015 die Besoldungsgruppe R 3 betreffen.
2. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen
mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 11. August 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1933
Berichtigung
der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
Vom 5. August 2020
Die Anlage zur Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 19. März 2020
(BGBl. I S. 715) ist wie folgt zu berichtigen:
Abschnitt D laufende Nummer 6 muss wie folgt lauten:
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
„6 Elektronische Geschäftspro- a) E-Business-Systeme zur Ressourcenplanung und
zesse (E-Business) Verwaltung von Kundenbeziehungen in den Ge-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6) schäftsprozessen anwenden und Ziele, Funktionen
und Schnittstellen dieser Systeme darstellen
b) Zusammenhänge zwischen Daten- und Warenfluss
bei betrieblichen Prozessen herstellen und berück-
sichtigen
c) externe und interne elektronische Informations- und
Kommunikationsquellen aus E-Business-Systemen 10
für die Informationsbeschaffung auswählen und bei
betrieblichen Prozessen nutzen sowie Standardsoft-
ware und betriebsspezifische Software anwenden
d) Daten und Informationen, insbesondere im Zusam-
menhang mit Stammdatenmanagement, beschaffen,
erfassen, vervollständigen, sichern und pflegen
e) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit einhalten
f) Daten aus dem Warenwirtschaftssystem analysieren
und Ergebnisse zur Steuerung des Warenflusses nut-
zen 8
g) Kennzahlen mit elektronischen Anwendungen ermit-
teln
“.
Berlin, den 5. August 2020
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
S. Halbach