1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Gesetz
zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts
für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 8. August 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
sen: §5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
§6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebs-
kosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformatio-
Artikel 1 nen
Gesetz § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
zur Einsparung von Energie und § 7 Regeln der Technik
zur Nutzung erneuerbarer Energien § 8 Verantwortliche
§ 9 Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und
zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden bestehende Gebäude
(Gebäudeenergiegesetz – GEG)*
Teil 2
Inhaltsübersicht Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Teil 1 Abschnitt 1
Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil
§1 Zweck und Ziel § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
§2 Anwendungsbereich § 11 Mindestwärmeschutz
§3 Begriffsbestimmungen § 12 Wärmebrücken
§ 13 Dichtheit
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie § 14 Sommerlicher Wärmeschutz
2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) Abschnitt 2
(ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.13; L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und
der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Jahres-Primärenergiebedarf
Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und baulicher Wärmeschutz
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie bei zu errichtenden Gebäuden
2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75)
und der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und Unterabschnitt 1
des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie
2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210)
Wohngebäude
und der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und § 15 Gesamtenergiebedarf
des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von § 16 Baulicher Wärmeschutz
Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82). § 17 Aneinandergereihte Bebauung
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Unterabschnitt 2 Abschnitt 2
Nichtwohngebäude Nutzung erneuerbarer
Energien zur Wärmeerzeugung
§ 18 Gesamtenergiebedarf bei bestehenden öffentlichen Gebäuden
§ 19 Baulicher Wärmeschutz
§ 52 Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem
bestehenden öffentlichen Gebäude
Abschnitt 3 § 53 Ersatzmaßnahmen
Berechnungsgrundlagen und -verfahren § 54 Kombination
§ 55 Ausnahmen
§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines § 56 Abweichungsbefugnis
Wohngebäudes
§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Teil 4
Nichtwohngebäudes
§ 22 Primärenergiefaktoren Anlagen
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
§ 25 Berechnungsrandbedingungen Abschnitt 1
§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes Aufrechterhaltung der
§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude energetischen Qualität bestehender Anlagen
§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
Unterabschnitt 1
§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des
Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Veränderungsverbot
Bebauung von Wohngebäuden
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechts-
§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsantei- vorschriften
len bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Unterabschnitt 2
Wohngebäude
§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichten- Betreiberpflichten
des Nichtwohngebäude § 58 Betriebsbereitschaft
§ 33 Andere Berechnungsverfahren § 59 Sachgerechte Bedienung
§ 60 Wartung und Instandhaltung
Abschnitt 4
Abschnitt 2
Nutzung
von erneuerbaren Energien Einbau und Ersatz
zur Wärme- und Kälteerzeugung
Unterabschnitt 1
bei einem zu errichtenden Gebäude
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 34 Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme-
und Kälteenergiebedarfs § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie
Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
§ 35 Nutzung solarthermischer Anlagen
§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah-
§ 36 Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien
oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
§ 37 Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
§ 38 Nutzung von fester Biomasse
§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
§ 39 Nutzung von flüssiger Biomasse
§ 40 Nutzung von gasförmiger Biomasse Unterabschnitt 2
§ 41 Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 42 Nutzung von Abwärme
§ 43 Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
§ 44 Fernwärme oder Fernkälte § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
§ 45 Maßnahmen zur Einsparung von Energie § 67 Regelung der Volumenströme
§ 68 Wärmerückgewinnung
Unterabschnitt 3
Teil 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Bestehende Gebäude
§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Ar-
maturen
Abschnitt 1
§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Arma-
Anforderungen an bestehende Gebäude turen
§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegen-
Unterabschnitt 4
stehende Rechtsvorschriften
§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes Nachrüstung
§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Ände- bei heizungstechnischen
rung Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten § 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserlei-
§ 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes tungen
§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erwei- § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
terung und Ausbau § 73 Ausnahme
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Abschnitt 3 § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
Energetische Inspektion von Klimaanlagen § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieauswei-
sen
§ 74 Betreiberpflicht
§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung
§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche
§ 76 Zeitpunkt der Inspektion Institut für Bautechnik
§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern Anlage 1 Technische Ausführung des Referenzgebäudes
(Wohngebäude)
Teil 5 Anlage 2 Technische Ausführung des Referenzgebäudes
Energieausweise (Nichtwohngebäude)
§ 79 Grundsätze des Energieausweises Anlage 3 Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffi-
zienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(Nichtwohngebäude)
§ 81 Energiebedarfsausweis
Anlage 4 Primärenergiefaktoren
§ 82 Energieverbrauchsausweis
Anlage 5 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errich-
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten tendes Wohngebäude
§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Anlage 6 Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnun-
§ 85 Angaben im Energieausweis gen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim verein-
§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes fachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes
§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige Nichtwohngebäude
§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise Anlage 7 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von
Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Ge-
bäuden
Teil 6
Anlage 8 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohr-
Finanzielle Förderung leitungen und Armaturen
der Nutzung erneuerbarer Anlage 9 Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Energien für die Erzeugung von Wärme Anlage 10 Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die
§ 89 Fördermittel Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Ener-
gien
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
Teil 1
Allgemeiner Teil
Teil 7
Vollzug
§1
§ 92 Erfüllungserklärung
§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung Zweck und Ziel
§ 94 Verordnungsermächtigung
(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsa-
§ 95 Behördliche Befugnisse
mer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich
§ 96 Private Nachweise
einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den
§ 98 Registriernummer Gebäudebetrieb.
§ 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und In-
spektionsberichten über Klimaanlagen (2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirt-
§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten schaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klima-
§ 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Län- schutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der
der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu
§ 102 Befreiungen beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der
§ 103 Innovationsklausel Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des An-
teils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch
Teil 8 für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige
Besondere Gebäude, Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen §2
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte
Bausubstanz Anwendungsbereich
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
§ 107 Wärmeversorgung im Quartier
§ 108 Bußgeldvorschriften 1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung
§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt wer-
den, und
Teil 9
2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Übergangsvorschriften
Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie
§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und der Warmwasserversorgung.
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und
an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäu-
§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften den ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
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(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz 6. „einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohnge-
nicht anzuwenden auf bäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Pro-
oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, zent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder
ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltempe-
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwen- ratur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,
dungszweck großflächig und lang anhaltend offen
gehalten werden müssen, 7. „Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die
weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V
3. unterirdische Bauten, 18599-9: 2018-09*,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, 8. „Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der
Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
5. Traglufthallen und Zelte, ausgestellt wird,
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufge- 9. „Energieverbrauchsausweis“ ein Energieausweis,
stellt und zerlegt zu werden, und provisorische Ge- der auf der Grundlage des erfassten Energiever-
bäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu brauchs ausgestellt wird,
zwei Jahren,
10. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohn-
7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen reli- gebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt
giösen Zwecken gewidmet sind, oder gekühlt wird,
8. Wohngebäude, die 11. „gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner
a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Mo- Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund
naten jährlich bestimmt sind oder gekühlt wird,
b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer be- 12. „Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe dieses
stimmt sind und deren zu erwartender Energie- Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf
verbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungs- a) eines Wohngebäudes für Heizung, Warmwas-
dauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden serbereitung, Lüftung sowie Kühlung oder
Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung be-
trägt, und b) eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warm-
wasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie einge-
9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, ge- baute Beleuchtung,
werbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke
genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbe- 13. „Geothermie“ die dem Erdboden entnommene
stimmung Wärme,
a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 14. „Heizkessel“ ein aus Kessel und Brenner bestehen-
12 Grad Celsius beheizt werden oder der Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die
Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärme-
b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie träger zu übertragen,
jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
15. „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Ge-
(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, samtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich
Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserver- zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger
sorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten
mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befin- Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung,
den, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Speicherung und Verteilung mittels Primärenergie-
faktoren einbezieht,
§3
16. „Kälte aus erneuerbaren Energien“ die dem Erdbo-
Begriffsbestimmungen den oder dem Wasser entnommene und technisch
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist nutzbar gemachte oder aus Wärme nach Absatz 2
1. „Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus techni- Nummer 1 bis 5 technisch nutzbar gemachte Kälte,
schen Prozessen und aus baulichen Anlagen stam- 17. „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als
menden Abluft- und Abwasserströmen entnommen 50 Quadratmetern Nutzfläche,
wird, 18. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäu-
2. „Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solar- detechnischen Anlage gehörenden Anlagenbe-
thermischen Anlage, standteile, die für eine Raumluftbehandlung erfor-
3. „Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes derlich sind, durch die die Temperatur geregelt
Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte wird,
Gebäudemehrheit, 19. „Nah-/Fernwärme“ die Wärme, die mittels eines
4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird,
Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund 20. „Nah-/Fernkälte“ die Kälte, die mittels eines Kälte-
beheizt wird, trägers durch ein Kältenetz verteilt wird,
5. „Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energeti-
sche Nutzung des in den Abgasen enthaltenen * Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind im
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen
Wasserdampfes durch Kondensation des Wasser- Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niederge-
dampfes im Betrieb vorsieht, legt.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
21. „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und S. 2346) oder auf der Grundlage anderer Rechts-
im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Herstel- vorschriften oder anerkannter Regeln der Technik
ler angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar ga- zur Berechnung von Wohnflächen ermittelt worden
rantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilo- ist,
watt, 33. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner
22. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nicht- Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflege-
beheizt oder gekühlt wird, heimen sowie ähnlicher Einrichtungen,
23. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter 34. „zweiseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohn-
Nummer 33 fällt, gebäude, von dessen nach zwei unterschiedlichen
24. „Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel, der Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen
kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an
35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben wer- ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohnge-
den kann und in dem es unter bestimmten Umstän- bäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindes-
den zur Kondensation des in den Abgasen enthal- tens 19 Grad Celsius angrenzt.
tenen Wasserdampfes kommen kann, (2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes
25. „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine ist oder sind
sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und 1. Geothermie,
dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit
2. Umweltwärme,
möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch
Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden 3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zu-
soll, sammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
26. „Nutzfläche“
energie oder durch solarthermische Anlagen zur
a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte
oder Energie,
b) bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrund- 4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraft-
fläche, anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar
27. „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ die öf- gemachte Energie,
fentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer 5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse
Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Men- erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem
schen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der
sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer Biomasse in den Wärmeerzeuger; oder
privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche,
freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche 6. Kälte aus erneuerbaren Energien.
Zwecke genutzt wird, (3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist
28. „oberste Geschossdecke“ die zugängliche Decke oder sind
beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum, 1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom
29. „Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten Erzeu- 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der bis zum 31. De-
gung von Raumwärme durch Ausnutzung des elek- zember 2011 geltenden Fassung,
trischen Widerstands auch in Verbindung mit Fest- 2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Num-
körper-Wärmespeichern, mer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung
30. „Umweltwärme“ die der Luft, dem Wasser oder der vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt
aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020
stammenden Abwasserströmen entnommene und (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
technisch nutzbar gemachte Wärme oder Kälte 3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus
mit Ausnahme der aus technischen Prozessen und Haushalten und Industrie,
baulichen Anlagen stammenden Abluftströmen ent-
4. Deponiegas,
nommenen Wärme,
5. Klärgas,
31. „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ die Summe aus
6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung
a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung
vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zu-
und Warmwasserbereitung jährlich benötigten
letzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni
Wärmemenge, einschließlich des thermischen
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der
Aufwands für Übergabe, Verteilung und Spei-
jeweils geltenden Fassung oder
cherung der Energiemenge und
7. Pflanzenölmethylester.
b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raum-
kühlung jährlich benötigten Kältemenge, ein-
schließlich des thermischen Aufwands für Über- §4
gabe, Verteilung und Speicherung der Energie- Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
menge, (1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum
32. „Wohnfläche“ die Fläche, die nach der Wohnflä- der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde
chenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. § 13 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1733
satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. De- 4. die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte
zember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt. Technik einem Stand der Technik entsprechen
(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohnge- muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Inter-
bäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder operabilität gewährleistet, und
einer grundlegenden Renovierung gemäß § 52 Absatz 2 5. bei einem Wechsel des Abrechnungsdienstleisters
unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang oder einer Übernahme der Abrechnung durch den
Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren Gebäudeeigentümer die für die Abrechnung notwen-
räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen- digen Daten dem neuen Abrechnungsdienstleister
den Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah- oder dem Gebäudeeigentümer zugänglich gemacht
lungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur werden müssen.
Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt wer- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
den können. die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von
(3) Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften
der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeig- des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und es
nete Weise; dies kann im Rahmen der Information der kann näher bestimmt werden, wie diese Regelungen
Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteilig-
und der Länder über den Zugang zu Umweltinformatio- ten auswirken.
nen geschehen. Der Bund berichtet über die Erfüllung (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist vor-
der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundes- zusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten von den
regierung. Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im
Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen un-
§5 angemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu ei-
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ner unbilligen Härte führen.
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Ge- (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die
setz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-
Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrich- des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
tungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Ein- (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
sparungen erwirtschaftet werden können. Bei beste- S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
henden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die den Fassung zur Sicherstellung von Datenschutz und
noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichti- Datensicherheit bei der Verarbeitung der für die in Ab-
gen. satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Zwecke erforder-
lichen personenbezogenen Daten festzulegen.
§6 (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat vorzu-
Verordnungsermächtigung sehen, dass der Stand der Technik nach Absatz 1
zur Verteilung der Betriebskosten und Nummer 4 jeweils in Technischen Richtlinien und
zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der In-
formationstechnik festgelegt wird.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 6a
vorzuschreiben, dass
Verordnungsermächtigung
1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, zur Versorgung mit Fernkälte
kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen An-
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
lagen oder Einrichtungen erfasst wird,
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-
2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtun- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allge-
gen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem meinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte
Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte
wird, ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener
3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu be- Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
stimmenden Abständen auf klare und verständliche 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festset-
Weise Informationen erhalten über Daten, die für die zen,
Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des 2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegen-
Energieverbrauchs und der Betriebskosten von hei- stand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
zungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der
Versorgung mit Warmwasser dienenden gemein- 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest-
schaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant legen.
sind, und über Stellen, bei denen weitergehende In- Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-
formationen und Dienstleistungen zum Thema Ener- rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Aus-
gieeffizienz verfügbar sind, nahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
§7 §8
Regeln der Technik Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- zes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, so-
gie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium des weit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer
Innern, für Bau und Heimat durch Bekanntmachung im Verantwortlicher bezeichnet ist.
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständi-
ger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinwei- (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-
sen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug zes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises
genommen wird. auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des
Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik
auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige in Gebäuden tätig werden.
Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und anderer Vertragsstaaten des Ab- §9
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Überprüfung der
sowie der Republik Türkei, wenn ihre Einhaltung das
Anforderungen an zu
geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinspa-
errichtende und bestehende Gebäude
rung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
(3) Wenn eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen gie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieses Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende
Gesetzes auf Grund anerkannter Regeln der Technik Gebäude nach Teil 2 und die Anforderungen an beste-
nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen hende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 nach Maßgabe
oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der von § 5 und unter Wahrung des Grundsatzes der Tech-
nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforder- nologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach
lichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vor- Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb
zulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Baustoffe, von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung
Bauteile und Anlagen, einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwick-
lung der Anforderungen an zu errichtende und beste-
1. wenn für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die hende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bau-
Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne ens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher
dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Eckpunkt.
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmo- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
nisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bau- gie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
produkten und zur Aufhebung der Richtlinie Heimat werden unter Wahrung der Maßgaben des Ab-
89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, satzes 1 bis zum Jahr 2023 prüfen, auf welche Weise
S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energie-
8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Delegierte träger in flüssiger oder gasförmiger Form bei der Erfül-
Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom lung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude
28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, oder durch nach Teil 2 und bei der Erfüllung der Anforderungen
nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 Be-
Durchführung von Rechtsvorschriften der Euro- rücksichtigung finden können.
päischen Union gewährleistet wird, erforderliche
CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach Teil 2
den genannten Vorschriften zulässige Klassen und
Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher
Anforderungen
Vorschriften eingehalten werden oder an zu errichtende Gebäude
2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschrif- Abschnitt 1
ten über die Verwendung von Bauprodukten auch
die Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird. Allgemeiner Teil
(4) Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwenden- § 10
den datierten technischen Regeln auf undatierte tech-
Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
nische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden,
die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der da- (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Nied-
tierten technischen Regel entspricht. rigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu
errichten.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
gie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat werden dem Deutschen Bundestag bis zum 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwas-
31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die serbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohn-
Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken gebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den je-
zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nicht- weiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich
wohngebäuden vorlegen. nach § 15 oder § 18 ergibt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1735
2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch bau- ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach
lichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen
§ 19 vermieden werden und Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversor-
3. der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest an- gung unberührt.
teilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach (2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz
Maßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt wird. nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach
(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden
Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwen- und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenener-
dung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtli- gieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude
chen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brand- (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02
schutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht
zum Schutz der Gesundheit entgegensteht. überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu er-
(4) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist richtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2:
die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Ge- 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu be-
bäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzu- stimmen.
wenden, die durch dezentrale Gebläse oder Strah- (3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz
lungsheizungen beheizt werden. nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Be-
(5) Die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 ist rechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Ab-
nicht auf ein Gebäude, das der Landesverteidigung schnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann,
dient, anzuwenden, soweit ihre Erfüllung der Art und dass unter den dort genannten Randbedingungen die
dem Hauptzweck der Landesverteidigung entgegen- für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02
steht. Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-
Gradstunden nicht überschritten werden.
§ 11 (4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die
Mindestwärmeschutz Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche
(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bautei- Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß
le, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzuse-
Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentempera- hen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maß-
turen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderun- nahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch
gen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrun-
2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden. delegung der im Gebäude installierten Anlagen zur
Kühlung erwirtschaften lassen.
(2) Ist bei einem zu errichtenden Gebäude bei anei-
nandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht (5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4
gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anfor- kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2
derungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.
genügen.
Abschnitt 2
§ 12
Wärmebrücken Jahres-Primärenergiebedarf
und baulicher Wärmeschutz
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss
bei zu errichtenden Gebäuden
konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwär-
mebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik
und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich ver- Unterabschnitt 1
tretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten Wohngebäude
wird.
§ 13 § 15
Dichtheit Gesamtenergiebedarf
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärme- (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu er-
übertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fu- richten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Hei-
gen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten zung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung
Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtli- das 0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezoge-
che Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit nen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Re-
und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel blei- ferenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäu-
ben unberührt. denutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende
Gebäude aufweist und der technischen Referenzaus-
§ 14 führung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.
Sommerlicher Wärmeschutz (2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebe-
(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Son- darfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Ab-
neneintrag durch einen ausreichenden baulichen som- satz 1 ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24,
merlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des
der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines § 31 und des § 33 zu berechnen.
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
§ 16 fassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten wer-
Baulicher Wärmeschutz den.
Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errich-
ten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die Abschnitt 3
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des ent- Berechnungsgrundlagen und -verfahren
sprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes
nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet. § 20
§ 17 Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs
Aneinandergereihte Bebauung
eines Wohngebäudes
Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleich-
zeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderun- (1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das
gen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behan- Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf
delt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
unberührt.
(2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu er-
richtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der
Unterabschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6:
Nichtwohngebäude 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1:
2004-03, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 er-
§ 18 mittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird.
Gesamtenergiebedarf Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-
Heizwärmebedarf ist nach dem Monatsbilanzverfahren
(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V
errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Hei- 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, mit den dort in An-
zung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und hang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln.
eingebaute Beleuchtung das 0,75fache des auf die Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6:
Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Pri- 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1:
märenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die 2004-03, das Klima nach DIN V 18599-10: 2018-09 An-
gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und hang E zu verwenden. Der Nutzwärmebedarf für die
Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungs- Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08
einheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäu-
und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 denutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur Berücksichti-
entspricht, nicht überschreitet. Die technische Refe- gung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
renzausführung in der Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist sind die methodischen Hinweise in DIN V 4701-10:
nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort ge- 2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten.
nannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude
ausgeführt wird. (3) Die Berechnungen sind für das zu errichtende
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebe- Gebäude und das Referenzgebäude mit demselben
darfs nach Absatz 1 eines zu errichtenden Nichtwohn- Verfahren durchzuführen.
gebäudes ist nach Maßgabe der §§ 21 bis 24, des § 25
(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 sind
Absatz 1, 2 und 4 bis 8, der §§ 26 und 27, des § 30 und
bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen
der §§ 32 und 33 zu berechnen.
Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittel-
(3) Wird ein zu errichtendes Nichtwohngebäude für barem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude ge-
die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach wonnene solare Strahlungsenergie sowie Umwelt-
unterschiedlichen Nutzungen unterteilt und kommt für wärme gedeckt werden.
die unterschiedlichen Nutzungen jeweils das Berech-
nungsverfahren nach § 21 Absatz 1 und 2 mit deren (5) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ist bei
jeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss der Berechnung des Primärenergiebedarfs der End-
die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der ver- energiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in
wendeten Berechnungsverfahren und Randbedingun- der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.
gen beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden
(6) Werden in den Berechnungen nach den Absät-
Gebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung hin-
zen 1 und 2 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet,
sichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der
sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die
durch die technische Ausführung des zu errichtenden 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die
Gebäudes bedingt sind. Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
§ 19 2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO
Baulicher Wärmeschutz 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile
und
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu er-
richten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärme- 3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transpa-
durchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Um- renter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1737
§ 21 abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht
Berechnung des erneuerbaren Anteil
Jahres-Primärenergiebedarfs a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nut-
eines Nichtwohngebäudes zung des Biomethans in einem Brennwertkessel
(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und erfolgt, oder
das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebe- b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nut-
darf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln. zung des Biomethans in einer hocheffizienten
(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des
Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. De-
Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung zember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch
mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Ge- Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020
bäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Ver- (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfolgt,
bindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach und wenn
Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen c) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biome-
zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der thans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Num-
Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von mer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Ener-
tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: gien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I
2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort an- S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
gegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nicht- sung erfüllt worden sind, und
wohngebäude verwendet werden. d) die Menge des entnommenen Biomethans im
(3) Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres
2018-09 aufgeführt sind, kann der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das
1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist wor-
2018-09 verwendet werden oder den ist, und Massenbilanzsysteme für den ge-
samten Transport und Vertrieb des Biomethans
2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10:
von seiner Herstellung über seine Einspeisung in
2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen
das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgas-
Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet
netz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz
werden.
verwendet worden sind,
Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die
3. für gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt
Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1
worden ist (biogenes Flüssiggas) und in zu errichten-
Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1
den Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend
Nummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu be-
von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren
gründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei
Anteil
der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone
keine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-in- a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nut-
direkte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflam- zung des biogenen Flüssiggases in einem Brenn-
pen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit wertkessel erfolgt, oder
einem elektronischen Vorschaltgerät anzunehmen. b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nut-
(4) § 20 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwen- zung des biogenen Flüssiggases in einer hoch-
den. effizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Num-
mer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 22 erfolgt, und wenn
Primärenergiefaktoren c) die Menge des entnommenen Gases am Ende
eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus
(1) Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
Biomasse entspricht, das an anderer Stelle her-
nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Ab-
gestellt worden ist, und Massenbilanzsysteme für
satz 1 und 2 sind als Primärenergiefaktoren die Werte
den gesamten Transport und Vertrieb des bioge-
für den nicht erneuerbaren Anteil der Anlage 4 mit fol-
nen Flüssiggases von seiner Herstellung über
genden Maßgaben zu verwenden:
seine Zwischenlagerung und seinen Transport
1. für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abwei- bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank
chend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht verwendet worden sind,
erneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden,
4. für die Versorgung eines neu zu errichtenden Ge-
a) wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im bäudes mit aus Erdgas oder Flüssiggas erzeugter
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wärme darf abweichend von Anlage 4 Nummer 15
dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne
im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
wird und setzes erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren
b) diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn
gasförmigen Biomasse versorgt werden; mehrere a) die Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende
Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden, Gebäude und ein oder mehrere bestehende Ge-
2. für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das bäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in
Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan) und einem räumlichen Zusammenhang stehen, dauer-
in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann haft mit Wärme versorgt und
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
b) vorhandene mit fossilen Brennstoffen beschickte die Umstellung des Berechnungsverfahrens auf ein
Heizkessel des oder der mitversorgten bestehen- Verfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für
den Gebäude außer Betrieb genommen werden. die Wärmeerzeugung untersucht, das der in DIN EN
15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebe-
Durch eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 4 darf die
nen Methode entspricht. In die Untersuchung wird die
Wärmeversorgung des oder der mitversorgten beste-
Ermittlung eines Faktors einbezogen, mit dem der An-
henden Gebäude nicht in der Weise verändert werden,
teil bestehender Gebäude an den an ein Fernwärme-
dass die energetische Qualität dieses oder dieser Ge-
netz angeschlossenen Gebäuden berücksichtigt wird.
bäude verschlechtert wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
(2) Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für
versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärener- Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag bis zum
giebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach 31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis
§ 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert der Überprüfung vorzulegen. Der Bericht enthält einen
für den nicht erneuerbaren Anteil nach Maßgabe der Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zur Umstellung
Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 3 verwendet werden, des Berechnungsverfahrens ab dem Jahr 2030.
den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den
Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude § 23
angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat.
Anrechnung von
Der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1
Strom aus erneuerbaren Energien
kann verwendet werden, wenn das Fernwärmeversor-
gungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergie- (1) Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem
faktors die zur Erzeugung und Verteilung der Wärme zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der
in einem Wärmenetz eingesetzten Brennstoffe und Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu er-
Strom, einschließlich Hilfsenergien, ermittelt, mit den richtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2
Primärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet und auf und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Ab-
die abgegebene Wärmemenge bezogen sowie die An- sätze 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er
wendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröf- 1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu
fentlichung angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz dem Gebäude erzeugt wird und
Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird,
kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeu-
verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungs- gung oder nach vorübergehender Speicherung
unternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors selbst genutzt und nur die überschüssige Strom-
der Wärme aus der KWK-Anlage das Berechnungsver- menge in das öffentliche Netz eingespeist wird.
fahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Ab- (2) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebe-
schnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 darfs des zu errichtenden Wohngebäudes dürfen vom
angewendet und die Anwendung dieser Methode in der Ausgangswert in Abzug gebracht werden:
Veröffentlichung angegeben hat.
1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-
(3) Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des erbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemi-
Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem schen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt in-
Wert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert von stallierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße
0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein er- mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des
mittelter und veröffentlichter Wert, der unter 0,3 liegt, 0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch
verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse
von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 0,7fa-
Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in che des jährlichen absoluten elektrischen Endener-
einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird giebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt
und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in höchstens 30 Prozent des Jahres-Primärenergiebe-
der Veröffentlichung angegeben hat. darfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1,
(4) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen und
den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem 2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-
Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude ange- erbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemi-
schlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann schen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde
als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuer- Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung
baren Anteil verwendet werden, der in den nach § 20 der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilo-
Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 watt installierter Nennleistung und ab einer Anlagen-
zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu ver- größe mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des
wendenden Berechnungsverfahren für die genutzte 0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die
Fernwärme aufgeführt ist. Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 1,0fa-
gie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium des che des jährlichen absoluten elektrischen Endener-
Innern, für Bau und Heimat das Berechnungsverfahren giebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt
zur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärme- höchstens 45 Prozent des Jahres-Primärenergiebe-
netzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-An- darfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1.
lagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird unter Als Ausgangswert ist der Jahres-Primärenergiebedarf
Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 zu verwenden, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1739
sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 genannten
Energien nach Absatz 1 ergibt. Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Soweit dabei
(3) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebe- Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für
darfs des zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die
vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden: angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangsko-
effizienten aufweisen als in den Musterlösungen der
1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu- DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zugrunde gelegt sind.
erbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemi- Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhal-
schen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt tung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09
installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V
von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 sind nach DIN 4108 Bei-
Nettogrundfläche zuzüglich das 0,7fache des jähr- blatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V
lichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berich-
der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens tigung 1: 2004-03 kann bei Nachweis der Gleichwertig-
30 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des keit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale
Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleich- Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kate-
zeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilan- gorie B verwendet werden.
zierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage,
und § 25
2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu- Berechnungsrandbedingungen
erbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemi-
schen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde (1) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder
der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilo- Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu
watt installierter Nennleistung und ab einer Anlagen- errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem
größe von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratme- System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach
ter Nettogrundfläche zuzüglich das 1,0fache des DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Ge-
jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs bäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V
der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden,
45 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des wenn das zu errichtende Gebäude mit einem System
Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleich- einer dieser Klassen ausgestattet ist.
zeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilan- (2) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
zierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage. Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder
Als Ausgangswert ist der Jahres-Primärenergiebedarf Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu
nach § 21 Absatz 1 und 2 zu verwenden, der sich ohne errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein
Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen, soweit
nach Absatz 1 ergibt. die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksich-
tigt werden.
(4) Wenn in einem zu errichtenden Gebäude Strom
aus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen (3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
genutzt wird oder in einem zu errichtenden Nichtwohn- Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 sind
gebäude die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung, für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errich-
Beleuchtung und Warmwasserversorgung die Energie- tende Wohngebäude und das Referenzgebäude die
nutzung für die Beheizung überwiegt, ist abweichend Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4
von den Absätzen 2 und 3 der monatliche Ertrag der zu verwenden.
Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren (4) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Energien dem tatsächlichen Strombedarf gegenüber- Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2
zustellen. Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in
nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anla- DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten
gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwen-
energie sind die monatlichen Stromerträge unter den; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müs-
Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsin- sen die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthalte-
tensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN nen Werte angesetzt werden.
V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standard- (5) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
werte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovol- Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2
taikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das
zu ermitteln. Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von
4 Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß DIN V
§ 24 18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen
Einfluss von Wärmebrücken in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein Abschalt-
Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verblei- betrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30
bende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung zugrunde zu legen, jeweils mit einer Dauer gemäß
des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 den Nutzungsrandbedingungen in DIN V 18599-10:
oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer 2018-09 Tabelle 5.
der in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezem- (6) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
ber 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die
Referenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zu- genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhal-
grunde zu legen, soweit die Verbauung nicht genau ten.
nach DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt (2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pas-
wird. cal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro
(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Stunde darf
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das
ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens
das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen des Gebäudes in Kubikmetern betragen und
der Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10:
2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 an- 2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das
zusetzen. 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolu-
mens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.
(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 (3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit
darf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über
zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenz- 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz
gebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09 von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikme-
Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuch- ter pro Stunde
tungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das
Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadrat-
der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim metern betragen und
Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die
2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das
Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V
2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadrat-
18599-4: 2018-09 zu berechnen.
metern betragen.
(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Trans-
(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit ledig-
missionswärmeverlusts nach § 16 ist die wärmeüber-
lich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben
tragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in
sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 un-
Quadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09
terschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis
Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzu-
der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt
legen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühl-
werden.
ten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume
sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die (5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von
bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Mes-
in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den sung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO
Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind. 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser
Nutzeinheiten begrenzt werden.
(10) Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohnge-
bäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der
§ 27
nach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfas-
sungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche Gemeinsame
eines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09 Heizungsanlage für mehrere Gebäude
Gleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus
die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09 einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere
Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es ab-
Geschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von weichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum
der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08
Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr zulässig, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergie-
als 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt. bedarfs des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale
(11) Abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 sind Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeiche-
die Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 rung oder Warmwasserbereitung anzunehmen, die hin-
Nutzung 32 und 33 als unbeheizt und ungekühlt anzu- sichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Be-
nehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnun- triebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen
gen und Anforderungen nach diesem Gesetz. entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung je-
doch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt
§ 26 sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und
Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten
Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste
(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Ge- anteilig zu berücksichtigen.
bäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO
9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemes- § 28
sene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Anrechnung
Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz ge- (1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1
bracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen
sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1741
regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur Absätze 2 bis 7 in die Ermittlung des Jahres-Primär-
zulässig, wenn energiebedarfs einer Zone einzubeziehen.
1. die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung (2) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem
mit § 26 nachgewiesen wird, und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage
2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des
ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall
jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durch-
schnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung
3. sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene
auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten
Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitge-
pro Jahr vorgesehen ist.
stellten Wärme genutzt wird.
(3) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und
(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewin-
die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu
nung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage
bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäude-
sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu be-
zone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und
stimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zu-
eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudeküh-
lassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.
lung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Mo-
(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei naten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vor-
Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Qua- gesehen sind.
dratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Num-
mer 2 nicht anzuwenden. (4) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversor-
gung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder
§ 29 eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des
Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Ab-
Berechnung des satz 3 für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro
Jahres-Primärenergiebedarfs und Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen
des Transmissionswärmeverlustes bei ist.
aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
(5) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu
(1) Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergie- bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwas-
bedarfs nach § 20 und des Transmissionswärmeverlus- ser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche
tes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigs-
Gebäudetrennwände zwischen tens 0,2 Kilowattstunden pro Person und Tag oder
1. Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf 0,2 Kilowattstunden pro Beschäftigtem und Tag be-
Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius trägt.
beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig ange-
(6) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu
nommen und bei der Ermittlung der wärmeübertra-
bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Ge-
genden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt,
bäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens
2. Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Ver- 75 Lux erforderlich ist und eine durchschnittliche Nut-
wendungszweck auf Innentemperaturen von min- zungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und
destens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des
(7) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu
Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Tempera-
bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und bei der
tur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2: 2018-09
Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim
oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V
Kühlsystem und bei der Kühlfunktion der raumlufttech-
4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Be-
nischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der
richtigung 1: 2004-03, gewichtet und
Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der
3. Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für
in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 3 Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche
Absatz 1 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berech- Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei
nung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag
Temperaturfaktor in Höhe von 0,5 gewichtet. vorgesehen ist.
(2) Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt
berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß für die § 31
Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen anzuwen- Vereinfachtes
den. Nachweisverfahren
für ein zu errichtendes Wohngebäude
§ 30
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die An-
Zonenweise
forderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den
Berücksichtigung von
§§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45, wenn
Energiebedarfsanteilen bei einem
zu errichtenden Nichtwohngebäude 1. es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1
erfüllt und
(1) Ist ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach
§ 21 Absatz 2 für die Berechnung des Jahres-Primär- 2. seine Ausführung einer der in Anlage 5 Nummer 2
energiebedarfs nach § 21 Absatz 1 in Zonen zu unter- beschriebenen Ausführungsvarianten unter Berück-
teilen, sind Energiebedarfsanteile nach Maßgabe der sichtigung der Beschreibung der Wärmeschutz- und
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anlagenvarianten nach Anlage 5 Nummer 3 ent- (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das
spricht. vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein
gie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium des Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und
Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger be- die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils
kannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Ab- 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf
satz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung
Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwen- bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im
den sind. Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens
§ 32 sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchst-
Vereinfachtes wert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergie-
Berechnungsverfahren für bedarfs pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadrat-
ein zu errichtendes Nichtwohngebäude meter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrund-
fläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der
oder der Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im
Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nicht-
Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für Küh-
wohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Ver-
lung auszuweisen.
wendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden,
wenn (6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung
1. die Summe der Nettogrundflächen aus der typi- darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung be-
schen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des rechnet werden, der die geringste Tageslichtversor-
Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Netto- gung aufweist.
grundfläche des Gebäudes beträgt, (7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-
2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwas- Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18
serbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfol- Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Pro-
gen, zent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchst-
wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errich-
3. das Gebäude nicht gekühlt wird, tenden Gebäudes.
4. höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche des Ge-
(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
bäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder
durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V
18599: 2018-09 beleuchtet werden und § 33
5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechni- Andere Berechnungsverfahren
sche Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagen-
spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die technische Komponenten eingesetzt, für deren energe-
entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 tische Bewertung weder anerkannte Regeln der Tech-
und 6.2 überschreiten. nik noch nach § 50 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte
(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann an- gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die
gewandt werden für energetischen Eigenschaften dieser Komponenten un-
1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, ter Verwendung derselben Randbedingungen wie in
einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte, den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den
§§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulations-
2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit rechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür
höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energe-
wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, tische Eigenschaften besitzen und für deren ener-
Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind, getische Bewertung anerkannte Regeln der Technik
3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Qua- oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte
dratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der vorliegen.
Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Ver-
kehrsflächen vorhanden sind, Abschnitt 4
4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und
Nutzung von
eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrich-
tung, erneuerbaren Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung
5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle,
bei einem zu errichtenden Gebäude
Sauna oder Wellnessbereich oder
6. eine Bibliothek. § 34
(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens
Nutzung
sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2
erneuerbarer Energien zur
bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für
den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 (1) Der Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne
zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzu- des § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist nach den Vorschriften
wenden. des § 20, des § 21 und der §§ 24 bis 29 zu ermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1743
(2) Die Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 können wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
miteinander kombiniert werden. Die prozentualen An- Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren
teile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnah- Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der
men im Verhältnis der jeweils nach den §§ 35 bis 45 Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheiz-
vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 Pro- ten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1:
zent Erfüllungsgrad ergeben. 2018-09 beträgt.
(3) Wenn mehrere zu errichtende Nichtwohnge-
bäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand § 37
befinden und von mindestens einer Behörde genutzt Nutzung von
werden, in einer Liegenschaft stehen, kann die Anfor- Geothermie oder Umweltwärme
derung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch
erfüllt werden, dass der Wärme- und Kälteenergiebe- Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist
darf dieser Gebäude insgesamt in einem Umfang ge- erfüllt, wenn durch die Nutzung von Geothermie, Um-
deckt wird, der der Summe der einzelnen Maßgaben weltwärme oder Abwärme aus Abwasser, die mittels
der §§ 35 bis 45 entspricht. elektrisch oder mit fossilen Brennstoffen angetriebener
Wärmepumpen technisch nutzbar gemacht wird, der
(4) § 31 bleibt unberührt. Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Pro-
zent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien ge-
§ 35 deckt wird.
Nutzung solarthermischer Anlagen
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 § 38
ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von solarer Strah- Nutzung von fester Biomasse
lungsenergie mittels solarthermischer Anlagen der Wär-
me- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent (1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3
gedeckt wird. ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von fester Biomasse
nach Maßgabe des Absatzes 2 der Wärme- und Kälte-
(2) Die Anforderung bezüglich des Mindestanteils
energiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.
nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn
(2) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Ver-
1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen
ordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
solarthermische Anlagen mit einer Fläche von min-
vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch
destens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Qua-
Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
dratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wer-
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
den und
Fassung betrieben wird, müssen folgende Vorausset-
2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen zungen erfüllt sein:
solarthermische Anlagen mit einer Fläche von min-
destens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Qua- 1. die Biomasse muss genutzt werden in einem
dratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wer- a) Biomassekessel oder
den.
b) automatisch beschickten Biomasseofen mit Was-
(3) Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssig- ser als Wärmeträger,
keiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin ent-
haltenen Kollektoren oder das System mit dem euro- 2. es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1
päischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung
solange und soweit die Verwendung einer CE-Kenn- über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einge-
zeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechts- setzt werden.
aktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 39
21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für Nutzung von flüssiger Biomasse
die Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
rechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Pro- (1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3
dukte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von flüssiger Bio-
durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom masse nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme-
14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, nicht zwingend und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent ge-
vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den deckt wird.
anerkannten Regeln der Technik erfolgen. (2) Die Nutzung muss in einer KWK-Anlage oder in
einem Brennwertkessel erfolgen.
§ 36
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 muss die zur Wär-
Nutzung von meerzeugung eingesetzte Biomasse den Anforderun-
Strom aus erneuerbaren Energien gen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige
Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeits-
erfüllt, wenn durch die Nutzung von Strom aus erneuer- verordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die
baren Energien nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 der zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni
Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Pro- 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der je-
zent gedeckt wird. Wird bei Wohngebäuden Strom aus weils geltenden Fassung stellt, genügen. § 10 der Bio-
solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht anzu-
bezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als erfüllt, wenden.
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
§ 40 Energieträger geltende Anteil von 50 Prozent am Wär-
Nutzung von gasförmiger Biomasse me- und Kälteenergiebedarf maßgebend.
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 (2) Die Kälte muss technisch nutzbar gemacht wer-
ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von gasförmiger den
Biomasse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 der Wär- 1. durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erd-
me- und Kälteenergiebedarf mindestens zu dem Anteil boden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser
nach Absatz 2 Satz 2 gedeckt wird. oder
(2) Die Nutzung muss in einer hocheffizienten KWK- 2. durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus
Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme- erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2
Kopplungsgesetzes oder in einem Brennwertkessel er- Nummer 1 bis 5.
folgen. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss
(3) Die Kälte muss zur Deckung des Kältebedarfs für
1. zu mindestens 30 Prozent gedeckt werden, wenn Raumkühlung nach § 3 Absatz 1 Nummer 31 Buch-
die Nutzung in einer KWK-Anlage nach Satz 1 erfolgt stabe b genutzt werden. Der Endenergieverbrauch für
oder die Erzeugung der Kälte, für die Rückkühlung und für
2. zu mindestens 50 Prozent gedeckt werden, wenn die Verteilung der Kälte muss nach der jeweils besten
die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt. verfügbaren Technik gesenkt worden sein.
(3) Wenn Biomethan genutzt wird, müssen unbe- (4) Die für die Erfüllung der Anforderung nach Ab-
schadet des Absatzes 2 folgende Voraussetzungen er- satz 1 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die
füllt sein: Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 nutzbar gemachte Kälte,
nicht jedoch die zum Antrieb thermischer Kälteerzeu-
1. bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biome-
gungsanlagen genutzte Wärme.
thans müssen die Voraussetzungen nach Anlage 1
Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Ener- (5) Die technischen Anforderungen nach den §§ 35
gien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I bis 40 sind entsprechend anzuwenden, solange und
S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach
erfüllt worden sein und Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der
Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend
2. die Menge des entnommenen Biomethans im Wär-
vorgeschrieben ist.
meäquivalent am Ende eines Kalenderjahres muss
der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen,
das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist § 42
worden ist, und es müssen Massenbilanzsysteme Nutzung von Abwärme
für den gesamten Transport und Vertrieb des Biome-
(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und
thans von seiner Herstellung über seine Einspeisung
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgas-
Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2
netz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch
verwendet worden sein.
die Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Ab-
(4) Wenn biogenes Flüssiggas genutzt wird, muss sätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf
die Menge des entnommenen Gases am Ende eines direkt oder mittels Wärmepumpen zu mindestens
Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse ent- 50 Prozent gedeckt wird.
sprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist,
(2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage
und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten
technisch nutzbar gemacht wird, der Abwärme unmit-
Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von
telbar zugeführt wird, ist § 41 Absatz 3 und 4 entspre-
seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und
chend anzuwenden.
seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Ver-
brauchstank verwendet worden sein. (3) Sofern Abwärme durch eine andere Anlage ge-
nutzt wird, muss die Nutzung nach dem Stand der
§ 41 Technik erfolgen.
Nutzung von
Kälte aus erneuerbaren Energien § 43
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Kälte aus erneu- (1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und
erbaren Energien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2
Höhe des Anteils nach Satz 2 gedeckt wird. Maßgeb- Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass
licher Anteil ist der Anteil, der nach den §§ 35 bis 40 für
1. durch die Nutzung von Wärme aus einer hocheffi-
diejenige erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte er-
zienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a
zeugt wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der Wärme-
Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von
und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent
Wärme erzeugt, ist der Anteil maßgebend, der auch
gedeckt wird oder
im Fall einer reinen Wärmeerzeugung aus dem gleichen
Energieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch Nut- 2. durch die Nutzung von Wärme aus einer Brennstoff-
zung von Geothermie oder Umweltwärme bereitge- zellenheizung der Wärme- und Kälteenergiebedarf
stellt, so ist der auch bei Wärmeerzeugung aus diesem zu mindestens 40 Prozent gedeckt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1745
(2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bau-
technisch nutzbar gemacht wird, der unmittelbar teile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der
Wärme aus einer KWK-Anlage zugeführt wird, muss jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
die KWK-Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 (2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude
Nummer 1 genügen. § 41 Absatz 3 und 4 ist entspre- nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre
chend anzuwenden. Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schall-
§ 44 schutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Ge-
Fernwärme oder Fernkälte sundheit entgegensteht.
(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer § 47
Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch
(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentü-
den Bezug von Fernwärme oder Fernkälte nach Maß-
mer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweck-
gabe von Absatz 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf
bestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innen-
mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2
temperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt
und 3 gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil,
werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschoss-
der nach den §§ 35 bis 40 oder nach den §§ 42 und 43
decken, die nicht den Anforderungen an den Mindest-
für diejenige Energie anzuwenden ist, aus der die Fern-
wärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so
wärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei
gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient
der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene
der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadrat-
Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet,
meter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach
die rechnerisch aus erneuerbaren Energien, aus Anla-
Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Ge-
gen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen
schossdecke das darüber liegende Dach entsprechend
stammt.
gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindest-
(2) Die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt wärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
verteilte Wärme oder Kälte muss stammen zu
(2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1
1. einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Ener- durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt
gien, und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maß-
2. mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung nahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten
von Abwärme, die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkann-
3. mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder ten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschicht-
dicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der
4. mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kel-
in den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen. vin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Be-
§ 35 und die §§ 37 bis 43 sind entsprechend anzuwen- messungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt
den. pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmate-
rialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmateria-
§ 45 lien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet wer-
Maßnahmen zur Einsparung von Energie den. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als
Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die
Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Beklei-
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer dung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1
Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 und 2 entsprechend anzuwenden.
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem
Wohngebäude die Anforderungen nach § 16 sowie bei (3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung
§ 19 um mindestens 15 Prozent unterschritten werden. am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht
nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels
nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer
Teil 3
zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei
Bestehende Gebäude Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem
1. Februar 2002.
Abschnitt 1 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, so-
Anforderungen an bestehende Gebäude weit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwen-
dungen durch die eintretenden Einsparungen nicht
§ 46 innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden
können.
Aufrechterhaltung
der energetischen Qualität;
§ 48
entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes Anforderungen an
dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die ein bestehendes Gebäude bei Änderung
energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines
wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneu-
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
ert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um
Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flä- nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
chen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffi-
zienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenom- 2. das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
men sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht
mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweili- a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
gen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrund-
zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 fläche bezogenen Wert des Jahres-Primärener-
und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwen- giebedarfs eines Referenzgebäudes, das die glei-
dung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Ge- che Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung
bäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, und Nutzung, einschließlich der Anordnung der
hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleis- Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude
tungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit ei- aufweist und der technischen Referenzausfüh-
ner nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen rung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als
berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Bera- 40 Prozent überschreitet und
tungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich an-
geboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fa-
Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigen- che der Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-
tümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots gangskoeffizienten der wärmeübertragenden
auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht
schriftlich hinzuweisen. mehr als 40 Prozent überschreitet.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 49
Berechnung des (2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Wärmedurchgangskoeffizienten Buchstabe b beträgt
(1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils
1. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Ge-
nach § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und
bäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern
der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die
0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:
1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die 2. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Ge-
Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile, bäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern
2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile
und 3. bei einem einseitig angebauten Wohngebäude
0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder
3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transpa-
renter Bauteile sowie von Vorhangfassaden. 4. bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro
(2) Werden bei Maßnahmen nach § 48 Gefälledächer Quadratmeter und Kelvin.
durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht
aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient (3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berech-
nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Ver- nungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
bindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maß-
muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswi- gaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und
derstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4
den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen. entsprechend anzuwenden.
§ 50 (4) Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessun-
gen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes
Energetische Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kenn-
Bewertung eines bestehenden Gebäudes werte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponen-
(1) Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, ten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für
wenn Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer
1. das geänderte Wohngebäude insgesamt Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den
vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenauf-
auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des
nahme und die Ermittlung der energetischen Eigen-
Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzge-
schaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet
bäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäude-
werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte
Energie und vom Bundesministerium des Innern, für
Gebäude aufweist und der technischen Referenz-
Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger be-
ausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht
kannt gemacht worden sind.
mehr als 40 Prozent überschreitet und
b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärme- (5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 48 sowie
übertragende Umfassungsfläche bezogenen des § 51 angewendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1747
§ 51 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens
Anforderungen 15 Prozent durch erneuerbare Energien nach folgenden
an ein bestehendes Maßgaben gedeckt wird:
Gebäude bei Erweiterung und Ausbau 1. bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie
(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Ge- durch solarthermische Anlagen ist § 35 Absatz 2
bäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf entsprechend anzuwenden,
1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärme- 2. bei der Nutzung von fester Biomasse ist § 38 Ab-
übertragende Umfassungsfläche bezogene Trans- satz 2 entsprechend anzuwenden,
missionswärmeverlust der Außenbauteile der neu 3. bei der Nutzung von flüssiger Biomasse ist § 39 Ab-
hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden,
das 1,2fache des entsprechenden Wertes des
4. bei der Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Ener-
Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht über-
gien ist § 41 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwen-
schreiten oder
den.
2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurch-
(5) Wenn mehrere bestehende Nichtwohngebäude,
gangskoeffizienten der wärmeübertragenden Um-
die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden
fassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzu-
und von mindestens einer Behörde genutzt werden, in
kommenden beheizten oder gekühlten Räume das
einer Liegenschaft stehen, kann die Pflicht nach Ab-
auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der
satz 1 auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärme-
Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschrei-
und Kälteenergiebedarf dieser Gebäude insgesamt in
ten.
einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der ein-
(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende zelnen Maßgaben der Absätze 3 und 4 entspricht.
Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem
die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz § 53
nach § 14 einzuhalten.
Ersatzmaßnahmen
Abschnitt 2 (1) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch da-
durch erfüllt werden, dass
Nutzung erneuerbarer
Energien zur Wärmeerzeugung 1. der Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten
bei bestehenden öffentlichen Gebäuden Gebäudes zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird
aus
§ 52 a) einer Anlage zur Nutzung von Abwärme nach
Pflicht zur Nutzung Maßgabe von § 42 Absatz 2 und 3 oder
von erneuerbaren Energien b) einer KWK-Anlage nach Maßgabe von § 43,
bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude 2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maß-
(1) Wenn die öffentliche Hand ein bestehendes gabe von Absatz 2 getroffen werden oder
Nichtwohngebäude, das sich in ihrem Eigentum befin-
3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe von § 44
det und von mindestens einer Behörde genutzt wird,
bezogen wird.
gemäß Absatz 2 grundlegend renoviert, muss sie den
Wärme- und Kälteenergiebedarf dieses Gebäudes § 41 Absatz 1 Satz 3 und § 52 Absatz 5 sind entspre-
durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien chend anzuwenden.
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 decken. Auf die (2) Bei Maßnahmen zur Einsparung von Energie
Berechnung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ist muss das auf eine Nachkommastelle gerundete
§ 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-
(2) Eine grundlegende Renovierung ist jede Maßnah- gangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfas-
me, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen sungsfläche nach Anlage 3 um mindestens 10 Prozent
Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren unterschritten werden. Satz 1 gilt auch dann als erfüllt,
wenn das Gebäude nach der grundlegenden Renovie-
1. ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsan-
rung insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des
lage auf einen fossilen Energieträger oder auf einen
Referenzgebäudes nach Anlage 2 und das auf eine
anderen fossilen Energieträger als den bisher einge-
Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchst-
setzten umgestellt wird und
werte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten
2. mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäude- der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach An-
hülle renoviert werden. lage 3 einhält.
(3) Bei der Nutzung von gasförmiger Biomasse wird (3) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch
die Pflicht nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wär- dadurch erfüllt werden, dass auf dem Dach des öffent-
me- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent lichen Gebäudes solarthermische Anlagen mit einer
durch gasförmige Biomasse gedeckt wird. Die Nutzung Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Brutto-
von gasförmiger Biomasse muss in einem Heizkessel, Kollektorfläche je Quadratmeter Nettogrundfläche von
der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in dem Eigentümer oder einem Dritten installiert und be-
einer KWK-Anlage erfolgen. Im Übrigen ist § 40 Ab- trieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte
satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und
(4) Bei Nutzung sonstiger erneuerbarer Energien Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung ge-
wird die Pflicht nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass stellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung der
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 genutzt Teil 4
wird. § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anlagen
§ 54 der Heizungs-,
Kühl- und Raumlufttechnik
Kombination
sowie der Warmwasserversorgung
Zur Erfüllung der Pflicht nach § 52 Absatz 1 können
die Maßnahmen nach § 52 Absatz 3 und 4 und die Er- Abschnitt 1
satzmaßnahmen nach § 53 untereinander und mitei-
nander kombiniert werden. Die prozentualen Anteile Aufrechterhaltung der
der einzelnen Maßnahmen an der nach § 52 Absatz 3 energetischen Qualität bestehender Anlagen
und 4 sowie nach § 53 vorgesehenen Nutzung müssen
in der Summe mindestens 100 ergeben. Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot
§ 55
Ausnahmen § 57
(1) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht nicht, so- Verbot von Veränderungen;
weit ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Um- entgegenstehende Rechtsvorschriften
stände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
(1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl-
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Dies ist
oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung
insbesondere der Fall, wenn jede Maßnahme, mit der
darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
die Pflicht nach § 52 Absatz 1 erfüllt werden kann, mit
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu
Mehrkosten verbunden ist und diese Mehrkosten auch
berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert
unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht uner-
werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes
heblich sind. Bei der Berechnung sind alle Kosten und
verschlechtert wird.
Einsparungen zu berücksichtigen, auch solche, die in-
nerhalb der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der (2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen
Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind. nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre
Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
(2) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht ferner
zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schall-
nicht bei einem Gebäude im Eigentum einer Gemeinde
schutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Ge-
oder eines Gemeindeverbandes, wenn
sundheit entgegensteht.
1. die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Zeit-
punkt des Beginns der grundlegenden Renovierung Unterabschnitt 2
überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht
nach § 52 Absatz 1 und die Durchführung von Er- Betreiberpflichten
satzmaßnahmen nach § 53 überschuldet würde,
§ 58
2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 52 Ab-
satz 1 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten ver- Betriebsbereitschaft
bunden ist, die auch unter Berücksichtigung der (1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anla-
Vorbildfunktion nicht unerheblich sind; im Übrigen gen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raum-
ist Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwen- lufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom
den, und Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungs-
3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Be- gemäß zu nutzen.
schluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach (2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1
Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechni-
Beschlussfassung bleiben unberührt. sche oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss
(3) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht nicht für einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den
ein Gebäude, das der Landesverteidigung dient, soweit Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.
ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landes-
verteidigung entgegensteht. § 59
Sachgerechte Bedienung
§ 56
Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl-
Abweichungsbefugnis oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung
Die Länder können ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.
1. für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme
§ 60
der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Rege-
lungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 Wartung und Instandhaltung
treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften (1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss
dieses Abschnitts abweichen und auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen
2. für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Ge- der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
bäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von erneuerba- Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber re-
ren Energien festlegen. gelmäßig zu warten und instand zu halten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1749
(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fach- der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht
kunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung anzuwenden auf
und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und 1. eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als
Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt un- sechs Quadratmetern Nutzfläche oder
berührt.
2. ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder
Abschnitt 2 flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.
(2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Grup-
Einbau und Ersatz
pen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Grup-
penregelung zulässig.
Unterabschnitt 1
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Aus-
Verteilungseinrichtungen
stattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vor-
und Warmwasseranlagen
handen ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend
§ 61
anzuwenden.
Verringerung und
(4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie
2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Ab-
Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
satz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen An-
(1) Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude einge- passung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestat-
baut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge tet werden.
zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbst-
tätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Ab- § 64
schaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Aus-
schaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen An- (1) Eine Umwälzpumpe, die im Heizkreis einer Zen-
triebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit von tralheizung mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung ein-
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten gebaut wird, ist so auszustatten, dass die elektrische
Führungsgröße und Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbe-
darf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst
2. der Zeit. wird, soweit die Betriebssicherheit des Heizkessels
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstat- dem nicht entgegensteht.
tung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden (2) Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in
Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden
sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten. Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet
(3) Wird in einem Wohngebäude, das mehr als fünf werden. Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.
Wohnungen hat, eine Zentralheizung eingebaut, die
jede einzelne Wohnung mittels Wärmeübertrager im Unterabschnitt 2
Durchlaufprinzip mit Wärme für die Beheizung und die
Klimaanlagen und
Warmwasserbereitung aus dem zentralen System ver-
sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
sorgt, kann jede einzelne Wohnung mit den Einrichtun-
gen nach Absatz 1 ausgestattet werden.
§ 65
§ 62 Begrenzung der elektrischen Leistung
Wasserheizung, die Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleis-
ohne Wärmeübertrager an eine Nah- tung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat,
oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Ab-
Bei einer Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager luftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von
an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlos- wenigstens 4 000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist,
sen ist, kann die Pflicht nach § 61 hinsichtlich der Ver- in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem
ringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen An-
ohne entsprechende Einrichtung in der Haus- und Kun- lage muss diese Anlage so ausgeführt werden, dass
denanlage dadurch erfüllt werden, dass die Vorlauftem- bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die
peratur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängig- spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3:
keit von der Außentemperatur und der Zeit durch eine 2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird von
entsprechende Einrichtung in der zentralen Erzeu- 1. der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen
gungsanlage geregelt wird. Leistung der Einzelventilatoren oder
2. dem gewichteten Mittelwert der auf das jeweilige
§ 63 Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung al-
Raumweise Regelung der Raumtemperatur ler Zu- und Abluftventilatoren.
(1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser Der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung der
als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Kategorie 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 16798:
Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 für Gas- und Schwebstoff-
dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbst- filter- sowie Wärmerückführungsbauteile der Klasse H2
tätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung nach DIN EN 13053: 2012-02 erweitert werden.
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
§ 66 Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von
Regelung der Be- und Entfeuchtung Rohrleitungen und Armaturen
(1) Soweit eine Anlage nach § 65 Satz 1 dazu be- § 69
stimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu ver-
Wärmeverteilungs- und
ändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude
Warmwasserleitungen sowie Armaturen
und bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher
Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungs- Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitun-
einrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte gen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude einge-
Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt baut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der
werden können und als Führungsgröße mindestens die Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeab-
direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. gabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8
begrenzt wird.
(2) Sind solche Einrichtungen in einer bestehenden
Anlage nach § 65 Satz 1 nicht vorhanden, muss der § 70
Betreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf Kälteverteilungs- und
der Frist des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
sonstige raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 ent- Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
sprechend anzuwenden. sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen
Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1
gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder wer-
§ 67
den sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer
dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der
Regelung der Volumenströme
eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kalt-
wasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 be-
(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in grenzt wird.
Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes
oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss Unterabschnitt 4
diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Re-
gelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den Nachrüstung
thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung bei heizungstechnischen
der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit aus- Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
gestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser
Anlage höher ist als § 71
Dämmung von
1. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter ver- Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes (1) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge
oder zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bis-
her ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und
2. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter ver- Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räu-
sorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes. men befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen
nach Anlage 8 begrenzt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit in den ver- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die für
sorgten Räumen auf Grund des Arbeits- und Gesund- eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch
heitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforder- die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb ange-
lich oder Laständerungen weder messtechnisch noch messener Frist erwirtschaftet werden können.
hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs erfassbar sind.
§ 72
§ 68 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkes-
Wärmerückgewinnung sel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn-
stoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991
Wird eine Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude ein- eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr be-
gebaut oder ein Zentralgerät einer solchen Anlage er- treiben.
neuert, muss diese mit einer Einrichtung zur Wärme- (2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkes-
rückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die sel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn-
rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden stoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 ein-
oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich voll- gebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von
ständig getrennt. Die Einrichtung zur Wärmerückgewin- 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr be-
nung muss mindestens der DIN EN 13053: 2007-11 treiben.
Klassifizierung H3 entsprechen. Für die Betriebsstun-
denzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
V 18599-10: 2018-09 und für den Luftvolumenstrom 1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel
der Außenluftvolumenstrom maßgebend. sowie
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2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung Abschnitt 3
weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt
beträgt. Energetische Inspektion von Klimaanlagen
(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit § 74
Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt Betreiberpflicht
werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Ge-
(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude einge-
bäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur auf-
bauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den
gestellt werden, wenn
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kom-
1. ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet binierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleis-
wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach tung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energeti-
Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht sche Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte
durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu las-
wird, sen.
(2) Der Betreiber kann die Pflicht nach Absatz 1
2. ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Satz 1 durch eine stichprobenweise Inspektion nach
Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, Maßgabe von § 75 Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr
dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig als zehn Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den
durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Ki-
§ 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht lowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und Lüf-
nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaß- tungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebe-
nahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird, darf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt
betreibt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude einge-
3. ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geän- baut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig
dert worden ist oder geändert wird, dass der Wär- sind. Ein Nichtwohngebäude ist vergleichbar, wenn es
me- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuer- nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere
bare Energien gedeckt wird, oder Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten er-
stellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichar-
4. bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an tige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüf-
ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmever- tungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher
teilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gas- Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter
versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder Nettogrundfläche.
kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungs-
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
unternehmens am Grundstück anliegt und eine an-
eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüf-
teilige Deckung des Wärme- und Kälteenergie-
tungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist,
bedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht
das mit einem System für die Gebäudeautomation
möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
und Gebäuderegelung nach Maßgabe von Satz 2 aus-
gestattet ist. Das System muss in der Lage sein,
Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach
§ 52 Absatz 1 bleiben unberührt. 1. den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich
zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren
(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die und dessen Anpassung zu ermöglichen,
Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem 2. einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energie-
fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Ein- effizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienz-
bau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossi- verluste der vorhandenen gebäudetechnischen
lem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen Systeme zu erkennen und die für die gebäudetech-
besonderer Umstände durch einen unangemessenen nischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Verwaltung zuständige Person zu informieren und
Härte führen.
3. die Kommunikation zwischen den vorhandenen, mit-
einander verbundenen gebäudetechnischen Syste-
§ 73 men und anderen gebäudetechnischen Anwendun-
gen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und
Ausnahme gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetech-
nischer Systeme betrieben zu werden.
(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung
eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüf-
am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflich-
tungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das
ten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle
ausgestattet ist mit
eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002
von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. 1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwa-
chungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen
(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigen-
ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Feb- tümer oder Verwalter des Gebäudes darüber infor-
ruar 2002. miert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlech-
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
tert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäu- § 77
detechnischen Systeme erforderlich ist, und Fachkunde des Inspektionspersonals
2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewähr- (1) Eine Inspektion darf nur von einer fachkundigen
leistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Person durchgeführt werden.
Speicherung oder Nutzung von Energie.
(2) Fachkundig ist insbesondere
1. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hoch-
§ 75
schulabschluss in einer der Fachrichtungen Versor-
Durchführung und Umfang der Inspektion gungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung
mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Pla-
(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer nung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechni-
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maß- scher Anlagen,
nahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wir-
2. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hoch-
kungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagen-
schulabschluss in einer der Fachrichtungen Maschi-
dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des
nenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder
Gebäudes.
Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen
(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt
bei der Versorgungstechnik oder der Technischen
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Be-
für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, rufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung
insbesondere Veränderungen der Raumnutzung raumlufttechnischer Anlagen,
und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren
3. eine Person, die für ein zulassungspflichtiges anla-
Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikali-
gentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur
schen Eigenschaften des Gebäudes und der vom
Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luft-
mengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie 4. eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk
Toleranzen, und in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meis-
tertitel erworben hat,
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Kom-
5. eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung berech-
ponenten.
tigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem
(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nenn- der Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel selb-
leistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ständig auszuüben,
oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit 6. eine Person, die staatlich anerkannter oder geprüfter
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch
70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durch- die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
zuführen. umfasst.
(4) In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem (3) Eine gleichwertige Aus- oder Fortbildung, die in
Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte An- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
lage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaan- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
lagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen. erworben worden ist und durch einen entsprechenden
Nachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 2 ge-
nannten Aus- und Fortbildungen gleichgestellt.
§ 76
Zeitpunkt der Inspektion § 78
Inspektionsbericht; Registriernummern
(1) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach
der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher (1) Die inspizierende Person hat einen Inspektions-
Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kälte- bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und
maschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen
eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüf- Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Ver-
tungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn besserung der energetischen Eigenschaften der An-
Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen lage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen
wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erst- zu erstellen.
mals einer Inspektion zu unterziehen. (2) Die inspizierende Person hat den Inspektionsbe-
(2) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage richt unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und
wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspek- Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion
tion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage oder der und des Ausstellungsdatums eigenhändig zu unter-
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der erst- schreiben oder mit einem Faksimile der Unterschrift zu
maligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden versehen. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu
Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden übergeben.
oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine (3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den
Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der An- Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98
lagendimensionierung nicht wiederholt werden. Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1753
(4) Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektions- 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebe-
pflicht nach § 74 Absatz 1 hat der Betreiber den Inspek- darfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwen-
tionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Be- den, wenn das Wohngebäude
hörde auf Verlangen vorzulegen. 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungs-
niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August
Teil 5 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
Energieausweise 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in
Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau ge-
§ 79 bracht worden ist.
Grundsätze des Energieausweises Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des
(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Infor- Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen
mation über die energetischen Eigenschaften eines Ge- über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Ab-
bäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von satz 4 angewendet werden.
Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als (4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines
Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchs- Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäu-
ausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. fer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer
Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis
Energieverbrauch anzugeben. oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht
(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausge- wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang
stellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Be-
wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behan- sichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, ha-
deln sind. ben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Ener-
gieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen
(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer
Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis
von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon ver-
oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüg-
liert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein
lich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vor-
neuer Energieausweis erforderlich wird.
lage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des
(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilien-
dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenk- makler dem Käufer den Energieausweis oder eine Ko-
mal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden. pie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines
Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat
§ 80 der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein
Ausstellung und informatorisches Beratungsgespräch zum Energieaus-
Verwendung von Energieausweisen weis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energie-
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebe- ausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein
darfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung un-
Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszu- entgeltlich angeboten wird.
stellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der (5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder ei-
Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des nes Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den
Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den
oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend
und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwen- anzuwenden.
den, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des (6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Pu-
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlan- blikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung
gen vorzulegen. beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Ände- Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat
rungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebe- den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer
darfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhän-
Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, gen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder
wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so
das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Ab- trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises
satz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck
entsprechend anzuwenden. den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu über-
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grund- geben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es aus-
stück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein reichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug
Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.
oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder (7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Pu-
verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis blikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher
auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energie- Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für
ausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen,
Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.
Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
§ 81 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den
Energiebedarfsausweis Nummern 1 und 2.
Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindes-
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes
tens die Abrechnungen aus einem zusammenhängen-
Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energie-
den Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der
bedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den
die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren
§§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderli-
Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei
chen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen
der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände
des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden,
rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maß-
die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der
gebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche
jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen
Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
sind.
(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergie-
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Ge-
verbrauchs und die angemessene rechnerische Be-
bäude auf der Grundlage des berechneten Energiebe-
rücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berech-
darfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnun-
nung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage
gen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den aner-
kannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren
§ 82 anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln
Energieverbrauchsausweis der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung
des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet
(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des
werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft
erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der
und Energie und vom Bundesministerium des Innern,
witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergie-
für Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam be-
verbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu be-
kannt gemacht worden sind.
rechnen. Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die
vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzu-
wenden. § 83
(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergie- Ermittlung und Bereitstellung von Daten
verbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fäl-
ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadrat- len des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie
meter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung
dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohnge- mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2
bäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für
ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder
20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäu- verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des
denutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat
Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Da-
und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um ten richtig sind.
eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und (2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und
Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhö- stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die
hen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder
sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Be-
mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen rechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur
Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energiever-
mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt brauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller
werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergie- keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an,
verbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Küh- hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom
lung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Nettogrundfläche anzugeben. (3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten
bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten
(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist ei- richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer
ner Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primär- bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die
energieverbrauch wird auf der Grundlage des Endener- Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen,
gieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
errechnet.
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die § 84
folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
Empfehlungen für
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten die Verbesserung der Energieeffizienz
nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober
das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu bege-
2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
hen oder sich für eine Beurteilung der energetischen
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes
Abrechnungen von Energielieferanten oder sachge- zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis
recht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1755
Verbesserung der energetischen Eigenschaften des 20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Aus-
Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten stellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des
fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsemp- Ausstellers.
fehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat (2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81
ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 min-
Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf destens folgende Angaben enthalten:
Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Au-
ßenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im 1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes:
Sinne dieses Gesetzes. Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforder-
lichen Berechnungen, einschließlich der Anforde-
(2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die
rungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2
vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzu-
die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 ge-
wenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht
nannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6
möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu
die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf erge-
vermerken.
benden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als
äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm
§ 85
pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche
Angaben im Energieausweis bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Nichtwohngebäuden,
Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten: 2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden
1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der
Energieausweis erstellt wird, nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen,
einschließlich der Anforderungswerte, und nach
2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder
Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Pri-
Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit
märenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissio-
Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Aus-
nen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemis-
weisart über die energetische Qualität des Gebäu-
sionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der
des,
Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der
3. Ablaufdatum des Energieausweises, Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
4. Registriernummer, 3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes:
5. Anschrift des Gebäudes, Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohn- 4. das für die Energiebedarfsrechnung verwendete
gebäude, Verfahren:
7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp, a) Verfahren nach den §§ 20, 21,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder b) Modellgebäudeverfahren nach § 31,
Gebäudekategorie,
c) Verfahren nach § 32 oder
9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
d) Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,
10. Baujahr des Gebäudes,
5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für
11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Wärme,
Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabesta-
tion, 6. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für End-
energie,
12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen
und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäu- 7. bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebe-
denutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Ab- darf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
satz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen, 8. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit
13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche, jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der
gesamten Nettogrundfläche,
14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warm-
wasser, 9. bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährli-
chen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser,
15. bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren
eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung ein-
Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme-
schließlich Befeuchtung.
und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur
Pflichterfüllung; alternativ: Maßnahmen nach den (3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82
§§ 42, 43, 44 oder 45, muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 min-
16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Küh- destens folgende Angaben enthalten:
lung, 1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primär-
17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombi- energieverbrauch des Gebäudes für Heizung und
nierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach
§ 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion, § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowatt-
stunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutz-
18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises, fläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus
19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentü- dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treib-
mer oder Aussteller, hausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und § 87
Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch
(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Ver-
des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch
pachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer
für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nut-
und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung
zungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen
eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein
entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1,
Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Ver-
2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr
mieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der
und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maß-
Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Ver-
gabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergie-
öffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet,
verbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen,
sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende
ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissio-
Pflichtangaben enthält:
nen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Netto-
grundfläche des Gebäudes, 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsaus-
weis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsaus-
3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich An- weis im Sinne von § 82,
gaben zu Leerständen,
2. den im Energieausweis genannten Wert des End-
4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung, energiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für
5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für End- das Gebäude,
energie, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen
6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesmi- 4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis ge-
nisterium für Wirtschaft und Energie gemeinsam nannte Baujahr und
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht 5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis ge-
worden sind. nannte Energieeffizienzklasse.
(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind (2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Ener-
Bestandteil der Energieausweise. giebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchs-
ausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2
(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter An- der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch so-
gabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbe- wohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt auf-
zeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig zuführen.
oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unter-
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. Septem-
schreiben.
ber 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden
(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2
die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Ab- sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe
satz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der
Anlage 9 anzuwenden. § 88
(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieaus- Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
weises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach
§ 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. (1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur
eine Person berechtigt,
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der
gie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium des
Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen
Innern, für Bau und Heimat Muster zu den Energiebe-
Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energie-
darfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach de-
einsparung bei der Errichtung von Gebäuden be-
nen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster
rechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisbe-
für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Ab-
rechtigung,
satz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger be-
kannt. 2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschul-
§ 86 abschluss erworben hat
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenar-
chitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Techni-
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse sche Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik,
des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
b) in einer anderen technischen oder naturwissen-
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 er- schaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbil-
geben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch dungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a
oder Endenergiebedarf. genannten Gebiet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1757
3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen 1. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für
erfüllt und die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits be-
stehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,
a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder
anlagentechnisches Gewerbe oder für das 2. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für
Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu er-
zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, richtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,
wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,
b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der
Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel er- 3. Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffi-
worben hat oder zienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maß-
nahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16
c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zu- sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden,
lassungspflichtiges Handwerk in einem der Berei- und
che nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbstän-
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
dig auszuüben, oder
bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit
4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach
erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61
Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch bis 73 übererfüllt werden.
die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungs-
von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen vorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und
oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanla- Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
gen umfasst. der Finanzen geregelt.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist § 90
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt Geförderte Maßnahmen
im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach zur Nutzung erneuerbarer Energien
einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt (1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zu-
eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in we- sammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien
sentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeits- zur Bereitstellung von Wärme oder Kälte, insbesondere
bereichen des Hochbaus, die Errichtung oder Erweiterung von
2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energie- 1. solarthermischen Anlagen,
sparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten 2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
der Anlage 11 entspricht, oder
3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umwelt-
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachver- wärme sowie
ständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energie- 4. Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für
sparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den
anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hoch- Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
baus.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 die Förderung in den Regelungen nach § 89 Satz 3 ist
Nummer 2 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der er- 1. eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als
folgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthal-
Energieausweise für Wohngebäude auszustellen. tenen Kollektoren oder das System mit dem europä-
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im ischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind
Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend oder ist,
anzuwenden. 2. eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur
förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad
Teil 6 mindestens folgende Werte erreicht:
Finanzielle a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder
Förderung der Nutzung Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der An-
forderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder der
erneuerbarer Energien für die Pflicht nach § 52 Absatz 1 dient,
Erzeugung von Wärme oder Kälte
b) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung
und von Energieeffizienzmaßnahmen
oder Warmwasserbereitung dient,
§ 89 3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie,
Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn
Fördermittel sie die Anforderungen der Richtlinie 2009/28/EG er-
Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeu- füllt.
gung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage
energieeffizienter und die Verbesserung der Energieef- mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“
fizienz bestehender Gebäude können durch den Bund muss nach den anerkannten Regeln der Technik
nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert wer- erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Bio-
den. Gefördert werden können massekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 er-
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
mittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswir- b) im Falle des § 56 höher als der landesrechtlich
kungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN vorgeschriebene Mindestanteil ist,
14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wir- 5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Stei-
kungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1 gerung der Energieeffizienz verbunden werden,
Nummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Tech-
nik berechnete Wirkungsgrad. 6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen
auch für die Heizung eines Gebäudes und
§ 91 7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
Verhältnis zu den (3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2
Anforderungen an ein Gebäude auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, so- (4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach
weit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Ab- § 89 Satz 3 geregelt.
satz 2, der Pflicht nach § 52 Absatz 1 oder einer lan- (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch
desrechtlichen Pflicht nach § 56 dienen. ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land be-
(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen teiligt sind, bleiben unberührt.
anzuwenden:
Teil 7
1. die Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem
Vollzug
a) der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das
§ 92
0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezo-
genen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs Erfüllungserklärung
eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geome- (1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr
trie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen
zu errichtende Gebäude aufweist und der techni- Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen
schen Referenzausführung der Anlage 1 ent- oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses
spricht, nicht überschreitet und Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung
b) der Höchstwert des spezifischen, auf die wärme- ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, so-
übertragende Umfassungsfläche bezogenen weit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der
Transmissionswärmeverlustes das 0,7fache des Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur
entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenz- Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.
gebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet, (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Ände-
2. die Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem rungen im Sinne des § 48 Satz 1 ausgeführt, hat der
Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Be-
a) der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, hörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und der energetischen Eigenschaften des geänderten Ge-
eingebaute Beleuchtung das 0,7fache des auf bäudes abzugeben, wenn unter Anwendung des § 50
die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jah- Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnun-
res-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäu- gen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Die
des, das die gleiche Geometrie, Nettogrundflä- Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des
che, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich § 51. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das den.
zu errichtende Gebäude aufweist und der techni-
schen Referenzausführung der Anlage 2 ent- § 93
spricht, nicht überschreitet und
Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
b) die Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-
In der Erfüllungserklärung sind für das gesamte
gangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Gebäude oder, soweit die Berechnungen für unter-
Umfassungsfläche der Anlage 3 unterschritten
schiedliche Zonen zu erfolgen haben, stattdessen für
werden,
jede Zone, unter Beachtung der sich aus diesem Ge-
3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforde- setz ergebenden Berechnungsvorgaben, technischen
rungen erfüllen, die Anforderungen und Randbedingungen die zur Überprü-
a) im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3 anspruchs- fung erforderlichen Angaben zu machen. Erforderliche
voller als die Anforderungen nach den §§ 35 Berechnungen sind beizufügen. Das Landesrecht be-
bis 41 oder stimmt den näheren Umfang der Nachweispflicht.
b) im Falle des § 56 anspruchsvoller als die Anfor- § 94
derungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
Verordnungsermächtigung
4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebe-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
darf zu einem Anteil decken, der
Rechtsverordnung das Verfahren zur Erfüllungserklä-
a) im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder des rung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungs-
§ 52 Absatz 1 um 50 Prozent höher als der Min- erklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
destanteil nach den §§ 35 bis 41 oder dem § 52 und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, einen von
Absatz 3 und 4 ist oder § 92 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt für die
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Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen und wei- lung von Raumwärme und, soweit die Zentral-
tere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen heizung mit einer zentralen Warmwasserbereitung
und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen. Die Landes- verbunden ist, auch die Aufwandszahl für die Warm-
regierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechts- wasserbereitung,
verordnung zu bestimmen, dass Aufgaben des Vollzugs 2. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der
dieses Gesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Förder-
und Absatz 2 Satz 1 einer geeigneten Stelle, einer volumen bezogenen elektrischen Leistung aller
Fachvereinigung oder einem Sachverständigen über- Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerück-
tragen werden. Die Landesregierungen können die Er- gewinnungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68
mächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechts- einzuhalten sind.
verordnung auf andere Behörden übertragen.
Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können
§ 95 nach anerkannten technischen Regeln berechnet wer-
den oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage
Behördliche Befugnisse solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Er- Angaben aus Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4
füllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfor- verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2
derlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bau- ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.
herren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung (4) Wer Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasför-
oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anla- miger oder flüssiger Biomasse zum Zweck der Erfüllung
gen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss
der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar dem Eigentümer des Gebäudes mit der Abrechnung
zu befolgen. bestätigen, dass
§ 96 1. im Falle der Nutzung von Biomethan die Anforderun-
gen nach § 40 Absatz 3 erfüllt sind,
Private Nachweise
2. im Falle der Nutzung von biogenem Flüssiggas die
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehen- Anforderungen nach § 40 Absatz 4 erfüllt sind,
den Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer
unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden 3. im Falle der Nutzung von flüssiger Biomasse nach
Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geän- § 39 die Brennstoffe die Anforderungen an einen
derten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstel-
Anforderungen der in den Nummern 1 bis 8 genannten lung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-
Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung): ordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen
oder
1. Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 48,
4. es sich im Falle der Nutzung von fester Biomasse
2. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von nach § 38 um Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Num-
§ 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, mer 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und
3. Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63, mittlere Feuerungsanlagen handelt.
4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungs- (5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die
einrichtungen nach den §§ 61 bis 63, Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach den
5. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und §§ 38 bis 40 nachgewiesen. In den Fällen des Ab-
Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach satzes 4 Nummer 1 bis 3 sind die Abrechnungen und
§ 64, Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetrieb-
nahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer
6. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzube-
von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen wahren. Der Eigentümer hat die Abrechnungen und
nach den §§ 69 und 71 oder von Kälteverteilungs- Bestätigungen der nach Landesrecht zuständigen Be-
und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sons- hörde auf Verlangen vorzulegen.
tigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,
(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primär-
7. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen energiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22
oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwen-
Anlagen nach den §§ 65 bis 68 oder dung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei
8. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Ein- Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
richtung zur Feuchteregelung nach § 66. 1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderun-
(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der gen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften stabe c und d erfüllt oder
ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer min- 2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas
destens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht mer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Liefervertrags erfüllt.
(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde inner-
zusätzlich anzugeben: halb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäu-
1. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die des vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch,
Aufwandszahl der Zentralheizung für die Bereitstel- wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die
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Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von (4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehen-
biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des den Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte
Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der
Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht
Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet
nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüg-
Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrech- lich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
nungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab
(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absät-
dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
zen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vor-
lage der Unternehmererklärungen gegenüber dem be-
§ 97 vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen
Aufgaben des werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der
§ 98
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener
im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des Registriernummer
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. Novem- (1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 78 oder
ber 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 57
einen Energieausweis nach § 79 ausstellt, hat für
Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der
S. 2652) geändert worden ist, ob Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen.
1. ein Heizkessel, der nach § 72 Absatz 1 bis 3, auch in Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen.
Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen wer- Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit
den musste, weiterhin betrieben wird, die elektronische Antragstellung für den Antragsteller
eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antrag-
2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die
stellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 an-
nach § 71, auch in Verbindung mit § 73, gedämmt
tragstellenden Person, das Land und die Postleitzahl
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und
der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum
3. ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen § 72 des Inspektionsberichts oder des Energieausweises
Absatz 4 und 5 eingebaut ist. anzugeben sowie
(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein 1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspi-
bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevoll- zierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima-
mächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der und Lüftungsanlage,
bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder,
2. in den Fällen des § 79
wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als
Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-
nach dem Einbau außerdem, ob oder Energieverbrauchsausweis und
1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind, b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohnge-
bäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.
2. eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig
wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Ab- (2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für je-
schaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Aus- den neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energie-
schaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1 ausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernum-
ausgestattet ist, mer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.
3. eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer
§ 99
Vorrichtung zur selbsttätigen Anpassung der elektri-
schen Leistungsaufnahme nach § 64 Absatz 1 aus- Stichprobenkontrollen
gestattet ist und von Energieausweisen und
Inspektionsberichten über Klimaanlagen
4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 be- (1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht
grenzt ist. Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kom-
binierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgen-
weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten
den Absätze einer Stichprobenkontrolle.
oder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf (2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch
diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine ange- signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr
messene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseiti- neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestell-
gung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die ten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen.
Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die
oder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Juli
unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- 2021 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften
ger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Be- dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem
hörde. 31. Juli 2021 durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1761
(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Kontrollstelle darf hierfür ein Datenformat vorgeben.
Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit
§ 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen die elektronische Übermittlung für den Antragsteller
und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land bele- eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Ei-
gene Gebäude und Klimaanlagen verarbeiten, soweit gentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kon-
dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stich- trollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung
probenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Werden
der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Da- die in Satz 6 genannten Angaben von der Kontrollstelle
ten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigen-
löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle tümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des
zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Aus- Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung
weisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermitt-
oder 21 oder gegen die inspizierende Person nach lung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung
§ 108 Absatz 1 Nummer 11 oder 21, so sind abwei- von Angaben nach Satz 6 in Verbindung mit Satz 2 hat
chend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer
im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.
erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüg- (7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten
lich zu löschen. Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen
(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten,
wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nach- von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der
stehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Buß-
überprüft: geldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 108
1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 verarbeitet werden,
zur Ausstellung des Energieausweises verwendet soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in
wurden, und der im Energieausweis angegebenen Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen
Ergebnisse, nur so lange gespeichert oder aufbewahrt werden, wie
dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und
2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprü- der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie
fung der im Energieausweis angegebenen Ergeb- sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und
nisse einschließlich der abgegebenen Modernisie- bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechts-
rungsempfehlungen, kräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich
3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, zu löschen oder zu vernichten. Im Übrigen bleiben die
die zur Ausstellung des Energieausweises verwen- Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzge-
det wurden, vollständige Überprüfung der im Ener- setz und die Datenschutzgesetze der Länder in der je-
gieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich weils geltenden Fassung unberührt.
der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen (8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der
und, falls dies insbesondere auf Grund des Einver- Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über
ständnisses des Eigentümers des Gebäudes mög- Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.
lich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur
Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im § 100
Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit
dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
wurde. (1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezo-
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis genen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99
gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landes- Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8
recht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfül-
unterzogen wurde, und ist die Überprüfung einer der lung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
Optionen nach Satz 1 gleichwertig, findet insofern (2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen
keine erneute Überprüfung statt. insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflich- 1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder
tet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieaus- Energieverbrauchsausweis,
weise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach
und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum § 80 Absatz 1 bis 6,
des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren, um
die Durchführung von Stichprobenkontrollen und Buß- 3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude,
geldverfahren zu ermöglichen. Neubau oder bestehendes Gebäude,
(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der 4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der
Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und
Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung ei- die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen
ner Kopie des Energieausweises und die zu dessen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung,
Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlan- bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung
gen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der und die Zonierung,
Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis 5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs so-
sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle wie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für
grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die das Gebäude,
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warm- (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
wasser, gen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
7. Einsatz erneuerbarer Energien und
(4) Die Länder berichten der Bundesregierung erst-
8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes
mals zum 1. März 2024, danach alle drei Jahre, über die
ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Haus-
wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrol-
nummer.
len nach § 99. Die Berichte dürfen keine personenbe-
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberich- zogenen Daten enthalten.
ten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende
Merkmale beziehen: § 102
1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, Befreiungen
2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ha-
und ben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von
den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, so-
3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, weit
ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Haus-
nummer. 1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in die-
sem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen
Umfang erreicht werden oder
§ 101
2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer
Verordnungsermächtigung;
Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
Erfahrungsberichte der Länder
oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte füh-
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu ren.
den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Re- Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die
gelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektions- erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen
berichten und Energieausweisen sowie zur nicht perso- Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Ge-
nenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und bäude innerhalb angemessener Frist durch die eintre-
gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Rege- tenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden kön-
lungen zu erlassen nen.
1. zur Art der Durchführung der Erfassung und Kon- (2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht
trolle von Inspektionsberichten und Energieauswei- anzuwenden.
sen sowie zur nicht personenbezogenen Auswer-
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1
tung der hierbei erhobenen und gespeicherten
Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr
Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in
darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht
den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen hinaus-
zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers
gehen, sowie
oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfül-
2. zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den lung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
§§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen abweichen mer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.
können.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch § 103
Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur Innovationsklausel
Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und (1) Bis zum 31. Dezember 2023 können die nach
Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach
Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Daten, die in § 78 und in den §§ 98 bis 100 und in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind, auf fol- 1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien,
gende Stellen zu regeln: wenn
a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die
1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf
Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleich-
bestehende Körperschaften oder Anstalten des öf-
wertig begrenzt werden und der Höchstwert des
fentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen
Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warm-
Landes unterstehen, oder
wasserbereitung, Lüftung und Kühlung das
2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Belei- 0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezo-
hung). genen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs ei-
Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die nes Referenzgebäudes, das die gleiche Geome-
Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach trie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das
Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das zu errichtende Gebäude aufweist und der techni-
Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sicherge- schen Referenzausführung der Anlage 1 ent-
stellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen spricht, nicht überschreitet oder
Stelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98 b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die
bis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverord- Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleich-
nung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. Belie- wertig begrenzt werden und der Höchstwert des
hene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warm-
Behörde. wasserbereitung, Lüftung, Kühlung und einge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1763
baute Beleuchtung das 0,75fache des auf die (3) Bis zum 31. Dezember 2025 können Bauherren
Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jah- oder Eigentümer bei Änderung ihrer Gebäude, die in
res-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung
das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen
Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der An- nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 treffen,
ordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu er- wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung
richtende Gebäude aufweist und der technischen erfassten geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die
Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, Anforderungen nach § 50 Absatz 1 erfüllen. Jedes ge-
nicht überschreitet oder änderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst
wird, muss eine Mindestqualität der Anforderungen an
2. von den Anforderungen des § 50 Absatz 1 in Verbin- die wärmeübertragende Umfassungsfläche einhalten.
dung mit § 48 befreien, wenn Die Mindestqualität nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn
a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Au-
Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleich- ßenbauteile jedes einzelnen Gebäudes die Höchstwerte
wertig begrenzt werden und der Jahres-Endener- der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 48 in Ver-
giebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, bindung mit Anlage 7 um nicht mehr als 40 Prozent
Lüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die überschreiten.
Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jah- (4) Einer Vereinbarung nach Absatz 3 muss eine ein-
res-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, heitliche Planung zugrunde liegen, die eine Realisierung
das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche der Maßnahmen an allen von der Vereinbarung erfass-
und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude auf- ten Gebäuden in einem zeitlichen Zusammenhang von
weist und der technischen Referenzausführung nicht mehr als drei Jahren vorsieht. Der zuständigen
der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder Behörde ist die Vereinbarung anzuzeigen. § 107 Ab-
satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
b) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass
die Treibhausgasemissionen des Gebäudes
gleichwertig begrenzt werden und der Jahres- Teil 8
Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasser- Besondere
bereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Gebäude, Bußgeldvorschriften,
Beleuchtung das 1,4fache des auf die Netto- Anschluss- und Benutzungszwang
grundfläche bezogenen Wertes des Jahres-End-
energiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die
§ 104
gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrich-
tung und Nutzung, einschließlich der Anordnung Kleine Gebäude
der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Ge- und Gebäude aus Raumzellen
bäude aufweist und der technischen Referenz- Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude
ausführung der Anlage 2 entspricht, nicht über- die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwenden-
schreitet. den Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Die technische Referenzausführung in den Num- der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die
mern 1.13 bis 9 der Anlage 2 ist nur insoweit zu berück- Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist
sichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für
dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird oder in eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren be-
dem geänderten Gebäude ausgeführt ist. In den Fällen stimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Qua-
des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf dratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden § 105
Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden Baudenkmäler und sonstige
Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1 besonders erhaltenswerte Bausubstanz
und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fa-
che der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangs- Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von
koeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungs- Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts beson-
fläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten. ders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger be-
sonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der
(2) Der Antragsteller hat der nach Landesrecht zu- Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das
ständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Abschluss Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnah-
der Maßnahme nach Absatz 1 einen Bericht mit den men zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand füh-
wesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung der ren, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes ab-
Regelung, insbesondere über Investitionskosten, Ener- gewichen werden.
gieverbräuche und, soweit synthetisch erzeugte Ener-
gieträger in flüssiger oder gasförmiger Form genutzt § 106
werden, über die Herkunft, die Erzeugung und die
Gemischt genutzte Gebäude
Kosten dieser Energieträger sowie die Bestimmung
der Treibhausgasemissionen, vorzulegen. Die Länder (1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich
können der Bundesregierung Daten der Berichte nach der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen
Satz 1 zum Zwecke der Auswertung zur Verfügung Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unter-
stellen. scheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nicht- § 108
wohngebäude zu behandeln.
Bußgeldvorschriften
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Woh-
nen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohn- leichtfertig
gebäude zu behandeln. 1. entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenn- oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig
decken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den errichtet,
Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1. 2. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt
§ 107 ist,
Wärmeversorgung im Quartier 3. entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maß-
(1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 50 nahme nicht richtig ausführt,
Absatz 1 in Verbindung mit § 48 können Bauherren 4. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge
oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zu- trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort ge-
sammenhang stehen, Vereinbarungen über eine ge- nannten Einrichtung ausgestattet ist,
meinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder
Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach 5. entgegen § 61 Absatz 2 eine dort genannte Aus-
§ 10 Absatz 2 oder nach § 50 Absatz 1 in Verbindung stattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
mit § 48 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nachrüstet,
nach Satz 1 können insbesondere sein:
6. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge
1. die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anla- trägt, dass eine heizungstechnische Anlage mit
gen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Ver- Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten
teilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Einrichtung ausgestattet ist,
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-
7. entgegen § 69, § 70 oder § 71 Absatz 1 nicht dafür
Kopplung,
Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärme-
2. die gemeinsame Erfüllung der Anforderung nach aufnahme dort genannter Leitungen oder Armatu-
§ 10 Absatz 2 Nummer 3, ren begrenzt wird,
3. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten 8. entgegen § 72 Absatz 1 oder 2 einen Heizkessel
und die Führung von Leitungen über Grundstücke. betreibt,
(2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Verein- 9. entgegen § 72 Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel
barung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach einbaut oder aufstellt,
§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 50 Absatz 1
in Verbindung mit § 48 für jedes Gebäude, das von der 10. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht
Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3 richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
bleibt unberührt. 11. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
(3) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Verein-
12. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
barung zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderung
mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieaus-
nach § 10 Absatz 2 Nummer 3, muss der Wärme- und
weis oder eine Kopie übergeben wird,
Kälteenergiebedarf ihrer Gebäude insgesamt in einem
Umfang durch Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 ge- 13. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch
deckt werden, der mindestens der Summe entspricht, in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis
die sich aus den einzelnen Deckungsanteilen nach den oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
§§ 35 bis 45 ergibt. dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(4) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunter- 14. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung
nehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Ab- mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie
satzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(5) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig übergibt,
auf Verlangen vorzulegen. 15. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1
(6) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 be- nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten
darf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvor- richtig sind,
schriften eine andere Form vorgeschrieben ist. 16. entgegen § 87 Absatz 1, auch in Verbindung mit
(7) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 sind entspre- Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Immobilienan-
chend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumli- zeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
chen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1
17. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis aus-
bis 4 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes
stellt,
erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der
Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Doku- 18. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht,
mentation des Eigentümers, die der zuständigen Be- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
hörde auf Verlangen vorzulegen ist. schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1765
19. entgegen § 96 Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmi-
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, gungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den
20. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
mit Satz 2, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, (2) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Ände-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen rung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung
lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand ha-
nicht rechtzeitig vorlegt oder ben, ist dieses Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bau-
21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 antragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwider- Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist
handelt. entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht geneh-
migungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Be-
Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu
hörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zu-
Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
ständigen Behörde und für sonstige nicht genehmi-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
gungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzei-
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
ge- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt
des Beginns der Bauausführung abzustellen.
§ 109
(3) Auf Verlangen des Bauherren ist abweichend von
Anschluss- und Benutzungszwang
den Absätzen 1 und 2 das jeweils neue Recht anzu-
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von wenden, wenn über den Bauantrag oder über den An-
einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Be- trag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch
gründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkäl-
teversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima-
§ 112
und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Übergangsvorschriften für Energieausweise
Teil 9 (1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energie-
Übergangsvorschriften ausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein
Gebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten die-
§ 110 ses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften anzuwenden
sind, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des
Anforderungen an
Energieausweises in geeigneter Form die angewandte
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und
Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Rechtsvorschrift anzugeben.
und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes an (2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energie-
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik so- ausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6
wie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Satz 1 für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschrif-
Nutzung erneuerbarer Energien gelten, solange und so- ten der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021
weit ein Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der weiter anzuwenden.
Richtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes vor- (3) § 87 ist auf Energieausweise, die nach dem
schreibt. 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausge-
stellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzu-
§ 111 wenden. Als Pflichtangabe nach § 87 Absatz 1 Num-
Allgemeine Übergangsvorschriften mer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an- 1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der
zuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Än- Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des
derung, die grundlegende Renovierung, die Erweite- Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maß-
rung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand geblichen Muster angegeben ist,
haben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf
2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude
Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten
der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3
dieses Gesetzes erfolgte. Für diese Vorhaben sind die
des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses Geset-
maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im Energie-
zes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvor-
verbrauchskennwert der Energieverbrauch für
schriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung
Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energiever-
oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige
brauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilo-
jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Die
wattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäude-
Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf alle
nutzfläche zu erhöhen,
Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vor-
haben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der 3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohnge-
zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist bäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der
dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis- Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Aus-
gabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige stellung maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohnge- zend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April
bäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im
der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Ener- Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und
gieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeb- eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum
lichen Muster zu entnehmen sind. Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1, der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist entspre-
bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angege- chend auf Personen anzuwenden, die eine solche Wei-
ben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei terbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben,
sich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem End- nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
energieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Ge- (3) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-
bäudes ergibt. hende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergän-
(4) In den Fällen des § 80 Absatz 4 und 5 sind be- zend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April
gleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch gel- 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der
tenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Ener-
1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft ge- gieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist ent-
tretenen Fassung der Energieeinsparverordnung aus- sprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche
gestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben,
Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.
und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energie-
ausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Über-
§ 114
gabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 4
und 5 entsprechend anzuwenden. Übergangsvorschrift über
die vorläufige Wahrnehmung
§ 113 von Vollzugsaufgaben der Länder
Übergangsvorschriften durch das Deutsche Institut für Bautechnik
für Aussteller von Energieausweisen
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste- landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertra-
hende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergän- gung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vor-
zend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem läufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrier-
25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bun- stelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr.
desministeriums für Wirtschaft und Technologie über Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle
die Förderung der Beratung zur sparsamen und ratio- nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von
nellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4
vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsbe- Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder
rechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben
kontrolle registriert worden sind. elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1
(2) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste- und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten die-
hende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergän- ser Regelung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1767
Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1)
Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Nummer Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten,
wie Rollladenkästen), Geschossdecke Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K)
gegen Außenluft
1.2 Außenwand gegen Erdreich, Boden-
platte, Wände und Decken zu unbe- Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K)
heizten Räumen
1.3 Dach, oberste Geschossdecke,
Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K)
1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K)
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
Gesamtenergiedurchlassgrad
g⊥ = 0,60
der Verglasung
• DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
1.5 Dachflächenfenster, Glasdächer und Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K)
Lichtbänder
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
Gesamtenergiedurchlassgrad
g⊥ = 0,60
der Verglasung
• DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K)
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
Gesamtenergiedurchlassgrad
g⊥ = 0,64
der Verglasung
• DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,64
1.7 Außentüren; Türen gegen unbeheizte
Räume Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K)
2 Bauteile nach den Nummern 1.1
bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m2·K)
3 Solare Wärmegewinne über opake
Bauteile wie das zu errichtende Gebäude
4 Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
• DIN V 18599-2: 2018-09:
nach Kategorie I
5 Sonnenschutzvorrichtung keine Sonnenschutzvorrichtung
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Nummer Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
6 Heizungsanlage • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der
Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstel-
lung:
– für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb
der thermischen Hülle
– für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche
außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem in-
nerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen
liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungs-
längen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe
auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz aus-
schließlich statisch hydraulisch abgeglichen
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anord-
nung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Propor-
tionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler
(nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09
7 Anlage zur Warmwasserbereitung • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach
Nummer 6
• bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:
allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-
09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie
Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Ab-
schnitt 6.4.3
• bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:
Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trink-
wassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V
4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt be-
heizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,
– kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspei-
cher
– große Solaranlage bei AN > 500 m2
• Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertra-
genden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN
V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2
8 Kühlung keine Kühlung
9 Lüftung zentrale Abluftanlage, nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-
Ventilator,
• DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1
• DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußen-
luftwechsel nNutz: 0,55 h-1
10 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1769
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1)
Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Nummer Bauteile/Systeme
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
1.1 Außenwand (einschließlich Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Einbauten, wie Rollladen-
kästen), Geschossdecke
gegen Außenluft
1.2 Vorhangfassade Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m2·K) U = 1,9 W/(m2·K)
(siehe auch Nummer 1.14)
Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,48 g = 0,60
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der τv,D65,SNA = 0,72 τv,D65,SNA = 0,78
Verglasung
1.3 Wand gegen Erdreich, Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Bodenplatte, Wände und
Decken zu unbeheizten
Räumen (außer Abseiten-
wände nach Nummer 1.4)
1.4 Dach (soweit nicht unter Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Nummer 1.5), oberste Ge-
schossdecke, Wände zu
Abseiten
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,63 g = 0,63
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der τv,D65,SNA = 0,76 τv,D65,SNA = 0,76
Verglasung
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m2·K) UW = 2,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,55 g = 0,55
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der τv,D65,SNA = 0,48 τv,D65,SNA = 0,48
Verglasung
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,64 g = 0,64
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der τv,D65,SNA = 0,59 τv,D65,SNA = 0,59
Verglasung
1.8 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
(siehe auch Nummer 1.14)
Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60 g = 0,60
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der τv,D65,SNA = 0,78 τv,D65,SNA = 0,78
Verglasung
1.9 Dachflächenfenster Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
(siehe auch Nummer 1.14)
Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60 g = 0,60
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der τv,D65,SNA = 0,78 τv,D65,SNA = 0,78
Verglasung
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Nummer Bauteile/Systeme
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
1.10 Außentüren; Türen gegen Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K) U = 2,9 W/(m2·K)
unbeheizte Räume; Tore
1.11 Bauteile in den Nummern 1.1 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = ΔUWB =
und 1.3 bis 1.10 0,05 W/(m2·K) 0,1 W/(m2·K)
1.12 Gebäudedichtheit Kategorie nach DIN V 18599-2: Kategorie I
2018-09 Tabelle 7
1.13 Tageslichtversorgung bei Tageslichtversorgungsfaktor • kein Sonnen- oder Blendschutz
Sonnen- oder Blendschutz CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: vorhanden: 0,70
oder bei Sonnen- und 2018-09
• Blendschutz vorhanden: 0,15
Blendschutz
1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung
des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenen-
falls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14
oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Nummer 1.2
– Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g g = 0,35
– Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τv,D65,SNA τv,D65,SNA = 0,58
• anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:
– Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g g = 0,35
– Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τv,D65,SNA τv,D65,SNA = 0,62
2 Solare Wärmegewinne über Wie beim zu errichtenden Gebäude
opake Bauteile
3.1 Beleuchtungsart direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger
Leuchtstofflampe
3.2 Regelung der Beleuchtung Präsenzkontrolle:
– in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31*: mit Präsenzmelder
– im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
– in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40*:
Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6
– in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschal-
tend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich
Konstantlichtkontrolle)
– im Übrigen: manuell
4.1 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09,
– Wärmeerzeuger Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt
> 0,15 l/kW
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1771
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Nummer Bauteile/Systeme
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
4.2 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in
– Wärmeverteilung RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Sys-
temtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abge-
glichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-
tierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den
Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln.
– bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch
hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für
den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohr-
leitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.3 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – bei statischer Heizung:
– Wärmeübergabe freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgegli-
chen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie
– bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
4.4 Heizung (Raumhöhen > 4 m) Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52:
– Dezentraler Warmlufterzeuger
– nicht kondensierend
– Leistung 25 bis 50 kW je Gerät
– Energieträger Erdgas
– Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne An-
passung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Ta-
belle 22:
– Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung,
Raumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert)
5.1 Warmwasser Wärmeerzeuger:
– zentrales System allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6,
Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwas-
sererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß
Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral
warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m2
Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach
DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die
Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Nummer Bauteile/Systeme
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
5.2 Warmwasser hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und
– dezentrales System 6 Meter Leitungslänge
pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchs-
tens 200 Wh / (m2 · d) aufweisen
6.1 Raumlufttechnik spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
– Abluftanlage
6.2 Raumlufttechnik – Luftvolumenstromregelung:
– Zu- und Abluftanlage Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40*
eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsab-
hängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V
18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
– Spezifische Leistungsaufnahme:
– Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
– Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Ab-
schnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückfüh-
rungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11
angerechnet werden.
– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:
Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,6
Zulufttemperatur 18 °C
Druckverhältniszahl fP = 0,4
– Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
– bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C,
keine indirekte Verdunstungskühlung
6.3 Raumlufttechnik für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu
– Luftbefeuchtung errichtenden Gebäude anzunehmen
6.4 Raumlufttechnik als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
– Nur-Luft-Klimaanlagen Druckverhältniszahl: fP = 0,4
konstanter Vordruck
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
7 Raumkühlung – Kältesystem:
Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
Kaltwassertemperatur 14/18 °C
– Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung 10 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach
DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1773
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Nummer Bauteile/Systeme
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
8 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt,
kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0
Kaltwassertemperatur:
– bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für diesen
Konditionierungsanteil 14/18 °C
– im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-
7: 2018-09, Anhang D,
Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8,
10, 16, 18 bis 20 und 31* nur zu 50 % angerechnet werden.
9 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09
* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anlage 3
(zu § 19)
Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten
der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Nummer Bauteile Zonen mit Zonen mit
Raum-Solltemperaturen Raum-Solltemperaturen
im Heizfall ≥ 19 °C im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1 Opake Außenbauteile, soweit nicht in
Bauteilen der Nummern 3 und 4 ent- Ū = 0,28 W/(m2·K) Ū = 0,50 W/(m2·K)
halten
2 Transparente Außenbauteile, soweit
nicht in Bauteilen der Nummern 3 Ū = 1,5 W/(m2·K) Ū = 2,8 W/(m2·K)
und 4 enthalten
3 Vorhangfassade Ū = 1,5 W/(m2·K) Ū = 3,0 W/(m2·K)
4 Glasdächer, Lichtbänder, Licht-
kuppeln Ū = 2,5 W/(m2·K) Ū = 3,1 W/(m2·K)
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils
zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräu-
men) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an
das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren
Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im
Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2:
2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946:
2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von
Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1775
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Primärenergiefaktoren
Primärenergiefaktoren
Nummer Kategorie Energieträger
nicht erneuerbarer Anteil
1 Heizöl 1,1
2 Erdgas 1,1
3 Fossile Brennstoffe Flüssiggas 1,1
4 Steinkohle 1,1
5 Braunkohle 1,2
6 Biogas 1,1
7 Biogene Brennstoffe Bioöl 1,1
8 Holz 0,2
9 netzbezogen 1,8
10 gebäudenah erzeugt (aus Photo- 0,0
Strom voltaik oder Windkraft)
11 Verdrängungsstrommix für KWK 2,8
12 Erdwärme, Geothermie, Solar- 0,0
thermie, Umgebungswärme
13 Erdkälte, Umgebungskälte 0,0
14 Abwärme 0,0
Wärme, Kälte
15 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert nach Verfahren B gemäß
oder gebäudenah DIN V 18599-9: 2018-09
Abschnitt 5.2.5 oder
DIN V 18599-9: 2018-09
Abschnitt 5.3.5.1
16 Siedlungsabfälle 0,0
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anlage 5
(zu § 31 Absatz 1)
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewen-
det werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude
nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfah-
ren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet
werden.
b) Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.
c) Die Wärmebrücken, die im Rahmen von rechnerischen Nachweisen zu berücksichtigen wären, sind so aus-
zuführen, dass sie mindestens gleichwertig mit den Musterlösungen nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 sind;
die §§ 12 und 24 bleiben unberührt.
d) Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.
e) Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden
kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:
aa) beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fenster-
flächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,
bb) sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus)
sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausge-
stattet.
f) Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude
1 darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und
nicht größer als 2 300 Quadratmeter sein.
g) Die mittlere Geschosshöhe2 nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und
nicht größer als 3 Meter sein.
h) Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche
ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Brut-
toumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten
Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoum-
fang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.
i) Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen
aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine
kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.3
j) Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.
k) Der Fensterflächenanteil des Gebäudes4 darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Pro-
zent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes
betragen.
l) Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freiste-
henden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäu-
den 5,5 Prozent nicht überschreiten.
m) Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten5 Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittel-
wert der Fensterflächen anderer Orientierungen.
n) Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich
darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.
o) Die Gesamtfläche aller Außentüren6 darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Pro-
zent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.
1
Die „beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF“ ist die Summe der Bruttogrundflächen aller beheizten Geschosse, wobei bei Gebäuden mit
zwei oder mehr beheizten Geschossen nur 80 Prozent der Bruttogrundfläche des obersten beheizten Geschosses eingerechnet werden.
2
Die „mittlere Geschosshöhe des Gebäudes“ ist der flächengewichtete Durchschnitt der Geschosshöhen aller beheizten Geschosse des Gebäu-
des.
3
Kellerabgänge und Kellervorräume sind keine beheizten Geschosse im Sinne dieser Regelung, soweit sie nur indirekt beheizt sind.
4
Der Fensterflächenanteil ist der Quotient aus Fensterfläche und der Summe aus Fensterfläche und Außenwand-/Fassadenfläche. Die Fenster-
fläche ist einschließlich Fenstertüren und spezieller Fenstertüren zu ermitteln; spezielle Fenstertüren sind barrierefreie Fenstertüren gemäß DIN
18040-2: 2011-09 sowie Schiebe-, Hebe-Schiebe-, Falt- und Faltschiebetüren.
5
Fenster sind in nördliche Richtungen orientiert, wenn die Senkrechte auf die Fensterfläche nicht mehr als 22,5 Grad von der Nordrichtung
abweicht.
6
Öffnungsmaße von Fenstern und Türen werden gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 mit den lichten Rohbaumaßen innen ermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1777
2. Ausführungsvarianten
Bei den Angaben in den Tabellen 1 bis 3 handelt es sich um Mindestqualitäten für die energetische Qualität des
Wärmeschutzes und der Anlagen; die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz ergeben sich aus Num-
mer 3 Buchstabe a; die Anforderungen an die jeweilige Anlage ergeben sich aus Nummer 3 Buchstabe b.
Durchkreuzte graue Tabellenfelder geben an, dass das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1
für die jeweilige Anlagenvariante bei diesen Gebäudegrößen nicht anwendbar ist.
a) Ausführungsvarianten für ein freistehendes Wohngebäude
Bei einem freistehenden Gebäude erfüllen die Ausführungsvarianten nach Maßgabe von Tabelle 1 die Anfor-
derungen des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45.
Tabelle 1
Ausführungsvarianten für ein freistehendes Gebäude
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Anlagenvariante
1400 1101 1800 1401 2300 1801
von 115 141 166 196 236 281 341 406 491 581 701 881
Beheizte Bruttogrundfläche
des Gebäudes ABGF in m2
Nummer
bis 140 165 195 235 280 340 405 490 580 700 880 1100
Anlagenvariante Erforderliche Wärmeschutzvariante
1 Kessel für feste Biomasse, Puffer-
speicher und zentrale Trinkwasser- D
erwärmung
2 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser- B A
erwärmung, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
3 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser-
erwärmung und Heizungsunter- C
stützung (Kombianlage), Puffer-
speicher, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
4 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung, D C B
zentrale Trinkwassererwärmung
5 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung,
zentrale Trinkwassererwärmung, D
Lüftungsanlage mit Wärmerück-
gewinnung
6 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
7 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung D C B A
8 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung,
Lüftungsanlage mit Wärmerück- D C
gewinnung
9 Wasser-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
10 Sole-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
b) Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Wohngebäude
Bei einem einseitig angebauten Gebäude gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 erfüllen die Ausführungsvarianten
nach Maßgabe von Tabelle 2 die Anforderungen des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und
den §§ 34 bis 45.
Tabelle 2
Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Gebäude
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Anlagenvariante
1400 1101 1800 1401 2300 1801
von 115 141 166 196 236 281 341 406 491 581 701 881
Beheizte Bruttogrundfläche
des Gebäudes ABGF in m2
Nummer
bis 140 165 195 235 280 340 405 490 580 700 880 1100
Anlagenvariante Erforderliche Wärmeschutzvariante
1 Kessel für feste Biomasse, Puffer-
speicher und zentrale Trinkwasser- D
erwärmung
2 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser- B A
erwärmung, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
3 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser-
erwärmung und Heizungsunter- C
stützung (Kombianlage), Puffer-
speicher, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
4 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung, D C B A
zentrale Trinkwassererwärmung
5 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung,
zentrale Trinkwassererwärmung, D
Lüftungsanlage mit Wärmerück-
gewinnung
6 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
7 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung D C B A
8 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung,
Lüftungsanlage mit Wärmerück- D C
gewinnung
9 Wasser-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
10 Sole-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1779
c) Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Wohngebäude
Bei einem zweiseitig angebauten Gebäude gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 34 erfüllen die Ausführungsvari-
anten nach Maßgabe von Tabelle 3 die Anforderungen des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17
und den §§ 34 bis 45.
Tabelle 3
Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Gebäude
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Anlagenvariante
1400 1101 1800 1401 2300 1801
von 115 141 166 196 236 281 341 406 491 581 701 881
Beheizte Bruttogrundfläche
des Gebäudes ABGF in m2
Nummer
bis 140 165 195 235 280 340 405 490 580 700 880 1100
Anlagenvariante Erforderliche Wärmeschutzvariante
1 Kessel für feste Biomasse, Puffer-
speicher und zentrale Trinkwasser- D
erwärmung
2 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser- B A
erwärmung, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
3 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser-
erwärmung und Heizungsunter- C D
stützung (Kombianlage), Puffer-
speicher, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
4 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung, D B A
zentrale Trinkwassererwärmung
5 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung,
zentrale Trinkwassererwärmung, D
Lüftungsanlage mit Wärmerück-
gewinnung
6 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
7 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung D B A
8 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung,
Lüftungsanlage mit Wärmerück- D C B
gewinnung
9 Wasser-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
10 Sole-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
3. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten
a) Baulicher Wärmeschutz
Der bauliche Wärmeschutz genügt dann einer der in der Tabelle Spalte 3 genannten Wärmeschutzvarianten,
wenn sämtliche der dort genannten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Für die Be-
stimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten des ausgeführten Wohngebäudes ist § 20 Absatz 6 entspre-
chend anzuwenden.
Tabelle
Varianten des baulichen Wärmeschutzes
Spalte 1 2 3
Wärmeschutz-Variante
Bauteil Eigenschaft
Nummer A B C D
Außenwände, Geschossdecke nach
1 unten gegen Außenluft 0,15 0,19 0,23 0,28
Außenwände gegen Erdreich,
2 Bodenplatte, Wände und Decken 0,20 0,26 0,29 0,35
nach unten zu unbeheizten Räumen
Dach, oberste Geschossdecke,
3 Wände zu Abseiten Höchstwert des Wärme- 0,11 0,14 0,16 0,20
durchgangskoeffizienten U
4 Fenster, Fenstertüren [W/(m2∙K)] 0,90 0,95 1,1 1,3
5 Dachflächenfenster 1,4 1,4 1,4 1,4
6 Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile 1,8 1,8 1,8 1,8
7 Außentüren 1,8 1,8 1,8 1,8
8 Spezielle Fenstertüren7 1,6 1,6 1,6 1,6
b) Anforderung an die Anlagenvarianten
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 ist nur für Wohngebäude mit Zentralheizungen nach
Maßgabe der Nummer 2 Tabelle 1 bis 3 bei Ausstattung des Gebäudes mit den dort beschriebenen Anlagen-
varianten anwendbar. Dabei sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:
aa) Die Auslegungstemperatur des Heizkreises darf 55/45 Grad Celsius nicht überschreiten. Alle Steige- und
Anbindungsleitungen der Heizung und Warmwasserversorgung sind innerhalb des beheizten Gebäude-
volumens zu verlegen.
bb) Wenn die Ausführungsvariante eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorsieht, darf der verbes-
serte Standardwert für den Gesamt-Temperaturänderungsgrad nach DIN V 18599-6: 2018-09 Ab-
schnitt 5.2.2.2 nicht unterschritten werden.
cc) Wenn die Ausführungsvariante einen Kessel für feste Biomasse vorsieht, muss dieser über eine auto-
matische Beschickung verfügen. Die Vorgaben der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla-
gen sind einzuhalten. Die Kennwerte des Kessels dürfen die in DIN V 18599-5: 2018-09 Ab-
schnitt 6.5.4.3.7 angegebenen Standardwerte nicht unterschreiten.
dd) Wenn die Ausführungsvariante ein Brennwertgerät zur Verfeuerung von Erdgas oder leichtem Heizöl
vorsieht, dürfen die Kennwerte des Kessels die in DIN V 18599-5: 2018-09 Abschnitt 6.5.4.3.7 angege-
benen verbesserten Standardwerte nicht unterschreiten.
ee) Wenn die Ausführungsvariante eine Solaranlage zur Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung
(Kombianlage) vorsieht, muss der Solarkollektor mindestens eine Kollektorfläche in Höhe des 0,17fachen
der mit 0,8 potenzierten Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude aufweisen. Das Speichervolumen
darf nicht weniger als 70 Liter je Quadratmeter Kollektorfläche betragen.
ff) Wenn die Ausführungsvariante eine Solaranlage zur Trinkwassererwärmung vorsieht, muss der Solarkol-
lektor mindestens eine Kollektorfläche in Höhe des 0,09fachen der mit 0,8 potenzierten Bruttogrund-
fläche des Gebäudes ABGF, Gebäude aufweisen. Das Speichervolumen darf nicht weniger als 77 Liter je
Quadratmeter Kollektorfläche betragen.
gg) Wenn die Ausführungsvariante eine Wärmeversorgung aus einem Nah-/Fernwärmenetz oder eine Wär-
meversorgung über ein lokales Gerät zur Kraft-Wärme-Kopplung vorsieht, muss ein Primärenergiefaktor
für die Wärme von 0,60 oder besser dauerhaft eingehalten werden.
7
Spezielle Fenstertüren sind Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1781
hh) Wenn die Ausführungsvariante eine Luft-Wasser-Wärmepumpe vorsieht, muss die Wärmepumpe min-
destens die in DIN V 18599-5: 2018-09 Anhang C.1 Tabelle 60 bis 62 angegebenen Leistungszahlen
aufweisen.
ii) Wenn die Ausführungsvariante eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe vorsieht, muss die Wärmepumpe
mindestens die in DIN V 18599-5: 2018-09 Anhang C.1 Tabelle 64 angegebenen Leistungszahlen auf-
weisen.
jj) Wenn die Ausführungsvariante eine Sole-Wasser-Wärmepumpe vorsieht, muss die Wärmepumpe min-
destens die in DIN V 18599-5: 2018-09 Anhang C.1 Tabelle 63 angegebenen Leistungszahlen aufweisen.
kk) Eine zentrale Trinkwassererwärmungsanlage ist gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 ein Heizungssystem, bei
dem die Wärme in einem Gerät erzeugt und über Verteilleitungen an mehrere Räume eines Gebäudes
transportiert wird. Wenn eine Ausführung eine zentrale Trinkwassererwärmung vorsieht, erfolgt diese
über den Wärmeerzeuger der Heizung; bei den Anlagenvarianten 2 und 3 über den Wärmeerzeuger der
Heizung in Kombination mit der Solaranlage.
ll) Eine dezentrale Trinkwassererwärmungsanlage ist gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 ein System, bei dem
die Wärme zur Trinkwassererwärmung in einem Gerät erzeugt und im gleichen Raum übergeben wird.
Wenn eine Ausführungsvariante eine dezentrale Trinkwassererwärmung vorsieht, erfolgt diese über di-
rekt-elektrische Systeme.
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anlage 6
(zu § 32 Absatz 3)
Zu verwendendes Nutzungsprofil
für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs
beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Nutzenergiebedarf
Nummer Gebäudetyp und Hauptnutzung Nutzung
Warmwasser*
1 Bürogebäude mit der Hauptnutzung Einzelbüro 0
Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro,
Besprechung, Sitzung, Seminar
2 Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung Einzelbüro 0
oder Gewerbebetrieb und der Haupt-
nutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,
Großraumbüro, Besprechung, Sitzung,
Seminar
3 Bürogebäude mit Gaststätte und der Einzelbüro 1,5 kWh je Sitzplatz in der
Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Gaststätte und Tag
Großraumbüro, Besprechung, Sitzung,
Seminar
4 Gebäude des Groß- und Einzelhandels Einzelhandel/Kaufhaus 0
bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche
mit der Hauptnutzung Groß-, Einzel-
handel/Kaufhaus
5 Gewerbebetriebe bis 1 000 Quadratmeter Gewerbliche und industrielle 1,5 kWh je Beschäftigten und
Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Hallen – leichte Arbeit, über- Tag
Gewerbe wiegend sitzende Tätigkeit
6 Schule, Kindergarten und -tagesstätte, Klassenzimmer/Gruppenraum Ohne Duschen: 65 Wh je
ähnliche Einrichtungen mit der Haupt- Quadratmeter und Tag,
nutzung Klassenzimmer, Gruppenraum 200 Nutzungstage
7 Turnhalle mit der Hauptnutzung Turnhalle Turnhalle 1,5 kWh je Person und Tag
8 Beherbergungsstätte ohne Schwimm- Hotelzimmer 250 Wh je Quadratmeter und
halle, Sauna oder Wellnessbereich mit Tag, 365 Nutzungstage
der Hauptnutzung Hotelzimmer
9 Bibliothek mit der Hauptnutzung Bibliothek, Lesesaal 0
Lesesaal, Freihandbereich
* Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes; der monatliche Nutzenergiebedarf für Trinkwarm-
wasser ist nach DIN V 18599-10: 2018-09, Tabelle 7, Fußnote a zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1783
Anlage 7
(zu § 48)
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Wohngebäude
Zonen von
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
Nichtwohngebäuden
Erneuerung, mit Raum-Solltemperatur
mit Raum-Solltemperatur
Nummer Ersatz oder erstmaliger von 12 bis < 19 °C
≥ 19 °C
Einbau von Außenbauteilen
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
Bauteilgruppe: Außenwände
1a1 Außenwände: U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
– Ersatz oder
– erstmaliger Einbau
1b1, 2 Außenwände: U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
– Anbringen von Bekleidungen (Platten oder
plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauer-
vorsatzschalen oder Dämmschichten auf der
Außenseite einer bestehenden Wand oder
– Erneuerung des Außenputzes einer bestehen-
den Wand
Bauteilgruppe:
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden
2a Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Uw = 1,3 W/(m2·K) Uw = 1,9 W/(m2·K)
Fenstertüren:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
– Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster
2b Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen- Uw = 1,4 W/(m2·K) Uw = 1,9 W/(m2·K)
fenster:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
– Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster
2c3 Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster- Ug = 1,1 W/(m2·K) Keine Anforderung
türen und Dachflächenfenster:
– Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel-
rahmen
2d Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, Uc = 1,5 W/(m2·K) Uc = 1,9 W/(m2·K)
deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent-
spricht:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils
2e3 Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer: Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) Uw/Ug = 2,7 W/(m2·K)
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
– Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel-
rahmen
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Wohngebäude
Zonen von
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
Nichtwohngebäuden
Erneuerung, mit Raum-Solltemperatur
mit Raum-Solltemperatur
Nummer Ersatz oder erstmaliger von 12 bis < 19 °C
≥ 19 °C
Einbau von Außenbauteilen
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
2f Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Uw = 1,6 W/(m2·K) Uw = 1,9 W/(m2·K)
Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils
3a4 Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster- Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) Uw/Ug = 2,8 W/(m2·K)
türen und Dachflächenfenster mit Sonderver-
glasung:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
– Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster
3b4 Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster- Ug = 1,6 W/(m2·K) Keine Anforderung
türen und Dachflächenfenster mit Sonderver-
glasung:
– Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster
Flügelrahmen
3c3, 4 Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, Uc = 2,3 W/(m2·K) Uc = 3,0 W/(m2·K)
deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent-
spricht, mit Sonderverglasung:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils
4 Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Tür- U = 1,8 W/(m2·K) U = 1,8 W/(m2·K)
anlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbe- (Türfläche) (Türfläche)
tätigte Türen)
Bauteilgruppe:
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
5a1 Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein- U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
schließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte
Dachräume abgrenzende Decken (oberste Ge-
schossdecken) und Wände (einschließlich Absei-
tenwände):
– Ersatz oder
– erstmaliger Einbau
Anzuwenden nur auf opake Bauteile
5b1, 5 Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein- U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
schließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte
Dachräume abgrenzende Decken (oberste Ge-
schossdecken) und Wände (einschließlich Absei-
tenwände):
– Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung ein-
schließlich der darunter liegenden Lattungen
und Verschalungen oder
– Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen
oder Verschalungen oder Einbau von Dämm-
schichten auf der kalten Seite von Wänden oder
– Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen
oder Verschalungen oder Einbau von Dämm-
schichten auf der kalten Seite von obersten Ge-
schossdecken
Anzuwenden nur auf opake Bauteile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1785
Wohngebäude
Zonen von
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
Nichtwohngebäuden
Erneuerung, mit Raum-Solltemperatur
mit Raum-Solltemperatur
Nummer Ersatz oder erstmaliger von 12 bis < 19 °C
≥ 19 °C
Einbau von Außenbauteilen
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
5c1, 5 Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit U = 0,20 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Abdichtung:
– Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Ge-
bäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue
Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkon-
struktionen einschließlich darunter liegender
Lattungen)
Anzuwenden nur auf opake Bauteile
Bauteilgruppe:
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen)
sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume
6a1 Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume U = 0,30 W/(m2·K) Keine Anforderung
(mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und
Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-
reich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:
– Ersatz oder
– erstmaliger Einbau
6b1, 5 Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume U = 0,30 W/(m2·K) Keine Anforderung
(mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und
Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-
reich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:
– Anbringen oder Erneuern von außenseitigen
Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig-
keitssperren oder Drainagen oder
– Anbringen von Deckenbekleidungen auf der
Kaltseite
6c1, 5 Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd- U = 0,50 W/(m2·K) Keine Anforderung
reich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen
abgrenzen:
– Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenauf-
bauten auf der beheizten Seite
6d1 Decken, die beheizte Räume nach unten zur U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Außenluft abgrenzen:
– Ersatz oder
– Erstmaliger Einbau
6e1, 5 Decken, die beheizte Räume nach unten zur U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Außenluft abgrenzen,
– Anbringen oder Erneuern von außenseitigen
Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig-
keitssperren oder Drainagen oder
– Anbringen von Deckenbekleidungen auf der
Kaltseite
1
Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser
Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik
höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist.
Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohl-
räume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine
Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen
Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile
anzuwenden.
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Wohngebäude
Zonen von
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
Nichtwohngebäuden
Erneuerung, mit Raum-Solltemperatur
mit Raum-Solltemperatur
Nummer Ersatz oder erstmaliger von 12 bis < 19 °C
≥ 19 °C
Einbau von Außenbauteilen
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
2
Werden Maßnahmen nach Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand
nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
3
Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhan-
dene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen
nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen
Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens
1,3 W/(m2·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderun-
gen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.
4
Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind
– Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder
einer vergleichbaren Anforderung,
– Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln
der Technik oder
– Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder
einer vergleichbaren Anforderung.
5
Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten
werden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert
worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1787
Anlage 8
(zu den §§ 69, 70 und 71 Absatz 1)
Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des
§ 69 und § 71 Absatz 1
a) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:
aa) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Min-
destdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,
20 Millimeter.
bb) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 22 Millimetern und bis zu
35 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von
0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 30 Millimeter.
cc) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 35 Millimetern und bis zu
100 Millimetern ist die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von
0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser.
dd) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und
Kelvin, 100 Millimeter.
ee) Bei Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die sich in Wand- und Decken-
durchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen
Leitungsnetzverteilern befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärme-
leitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppel-
buchstaben aa bis dd.
ff) Bei Wärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in
Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden, beträgt die Mindestdicke
der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte
des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
gg) Bei Leitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich in einem Fußbodenaufbau befinden,
beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro
Meter und Kelvin, 6 Millimeter.
hh) Soweit in den Fällen des § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, be-
trägt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter
und Kelvin, das Zweifache des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
b) In den Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen
eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden
kann.
c) In Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt
von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausge-
stattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und
Kelvin, 6 Millimeter.
3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken
der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämm-
materials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu
verwenden.
4. Gleichwertige Begrenzung
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die
Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleich-
wertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnun-
gen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anlage 9
(zu § 85 Absatz 6)
Umrechnung in Treibhausgasemissionen
1. Angabe in Energiebedarfsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe
in Energiebedarfsausweisen wie folgt:
a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei
Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des
Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen
Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und
flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.
b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist
der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Rege-
lungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder
nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert
des Gebäudes zu multiplizieren.
c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder
teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emis-
sionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung
der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden
und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multi-
plizieren.
d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder
teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen
Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brenn-
stoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21
ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen
Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann
ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro
Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor ange-
wendet werden.
f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energie-
trägern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21
ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energie-
träger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
g) Wird Strom aus gebäudenaher erneuerbarer Erzeugung nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 3 bilanziell bei der
Ermittlung des Primärenergiebedarfs angerechnet, sind zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen des Ge-
bäudes zunächst die Emissionen nach Buchstabe a zu ermitteln, die sich ohne Anrechnung von Strom aus
gebäudenaher Erzeugung ergeben würden. Der nach Satz 1 ermittelte Wert ist durch den Endenergiebedarf
des Gebäudes zu dividieren. Der nach Satz 2 ermittelte mittlere Emissionsfaktor des Gebäudes ist mit dem
durch 1,8 dividierten, nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten primärenergetisch anrechenbaren Anteil
des Stroms aus gebäudenaher Erzeugung zu multiplizieren. Die Treibhausgasemissionen des Gebäudes
ergeben sich nach Abzug des nach Satz 3 ermittelten Werts von den nach Satz 1 ermittelten Emissionen
des Gebäudes.
h) Für Gebäude, auf die § 23 Absatz 4 anzuwenden ist, ist abweichend von Buchstabe g das in § 23 Absatz 4
bestimmte Verfahren zur Bestimmung des endenergetischen Strombedarfswerts nach Anrechnung des ge-
bäudenah erzeugten erneuerbaren Stroms anzuwenden. Der nach Satz 1 ermittelte Wert ist dann zur Ermitt-
lung der Treibhausgasemissionen des Gebäudes nach Buchstabe a oder Buchstabe f zu verwenden.
2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energie-
verbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert
mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1789
3. Emissionsfaktoren
Emissionsfaktor
Nummer Kategorie Energieträger
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1 Heizöl 310
2 Erdgas 240
3 Fossile Brennstoffe Flüssiggas 270
4 Steinkohle 400
5 Braunkohle 430
6 Biogas 140
7 Biogas, gebäudenah erzeugt 75
8 Biogenes Flüssiggas 180
Biogene Brennstoffe
9 Bioöl 210
10 Bioöl, gebäudenah erzeugt 105
11 Holz 20
12 netzbezogen 560
13 gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik 0
Strom oder Windkraft)
14 Verdrängungsstrommix 860
15 Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, 0
Umgebungswärme
16 Erdkälte, Umgebungskälte 0
17 Abwärme aus Prozessen 40
Wärme, Kälte
18 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder nach DIN V 18599-9:
gebäudenah 2018-09
19 Wärme aus Verbrennung von Siedlungs- 20
abfällen (unter pauschaler Berücksichti-
gung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)
20 Nah-/Fernwärme aus KWK mit Brennstoff: Stein-/Braunkohle 300
21 Deckungsanteil der KWK an der Gasförmige und flüssige Brennstoffe 180
Wärmeerzeugung von mindes-
22 tens 70 Prozent Erneuerbarer Brennstoff 40
23 Brennstoff: Stein-/Braunkohle 400
24 Nah-/Fernwärme aus Heizwer- Gasförmige und flüssige Brennstoffe 300
ken
25 Erneuerbarer Brennstoff 60
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anlage 10
(zu § 86)
Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Endenergie
Energieeffizienzklasse [Kilowattstunden pro
Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr]
A+ ≤ 30
A ≤ 50
B ≤ 75
C ≤ 100
D ≤ 130
E ≤ 160
F ≤ 200
G ≤ 250
H > 250
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1791
Anlage 11
(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2)
Anforderungen an die Inhalte der Schulung
für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
1. Zweck der Schulung
Die nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll die Aussteller von Energieausweisen in die Lage
versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des
technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Schulung soll praktische
Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.
2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden
a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte
der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von
Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit
verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Kom-
ponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und
von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.
b) Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie zum Beispiel
Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust,
Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen
Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und
Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärme-
schutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung
der Luftdichtheitsrate.
c) Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung,
Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik,
Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der
alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.
d) Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichti-
gung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berech-
nungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.
e) Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere
des Mindestwärmeschutzes, die Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärener-
giebedarfs, die Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Wit-
terungsbereinigung und über die Ausstellung eines Energieausweises.
f) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit
und Wirtschaftlichkeit
Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bau-
teile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirt-
schaftlich rentable, im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente
Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter
Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen
(zum Beispiel bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förder-
programme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie zum Beispiel Wärme-
brücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse
und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der
Luftdichtheit nach den Gesichtspunkten der Verträglichkeit der Wirksamkeit sowie der Dauerhaftigkeit und
über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung
erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentabler, im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfeh-
lungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden
Zusätzlich zu den unter Nummer 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Schulung insbesondere die nachfol-
genden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:
a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Energetische Modellierung eines Gebäudes – hierzu gehören beheiztes oder gekühltes Volumen, konditio-
nierte oder nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik –, Ermittlung der System-
grenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung
von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammen-
wirken von Gebäude und Anlagentechnik mit Verrechnung von Bilanzanteilen, Anwendung vereinfachter
Verfahren, zum Beispiel die Anwendung des Ein-Zonen-Modells, Bestimmung von Wärmequellen und -sen-
ken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen
Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.
b) Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen,
insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärme-
schutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.
c) Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in
den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung
erneuerbarer Energien.
d) Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung
Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung,
Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen,
Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebe-
darfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewer-
tung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und
DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.
e) Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen
Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnut-
zung, zum Beispiel der Fenster, der Tageslichtsysteme, des Beleuchtungsniveaus, des Wartungswertes so-
wie der Beleuchtungsstärke, der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung, zum Beispiel der Art, der Kontroll-
strategie, des Funktionsumfangs, sowie des Schaltsystems und der Kunstlichtbeleuchtung, zum Beispiel der
Lichtquelle, der Vorschaltgeräte sowie der Leuchten.
f) Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbeson-
dere den Mindestwärmeschutz, Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergie-
bedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungs-
bereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
g) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit
und Wirtschaftlichkeit
Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentablen, im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Moderni-
sierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohn-
gebäude.
4. Umfang der Schulung
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforde-
rungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1793
Artikel 2 „Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des Gebäu-
deenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
Änderung des S. 1728) bleiben unberührt.“
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Artikel 5
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
Änderung des
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Gesetzes über Energiedienstleistungen
ändert: und andere Energieeffizienzmaßnahmen
1. In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a werden die In § 3 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über Energie-
Wörter „der Energieeinsparverordnung“ durch die dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnah-
Wörter „des Gebäudeenergiegesetzes oder der men vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zu-
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November
S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verord- 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, werden die
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert Wörter „in der Energieeinsparverordnung“ durch die
worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Wörter „im Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020
Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist,“ (BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 6
2. § 249 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(3) Die Länder können durch Landesgesetze be-
stimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorha- Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
ben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom
der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch
wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Artikel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindest-
1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 21
abstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter
Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der je-
von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage
weils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 88
bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeich-
Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom
neten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken be-
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.
tragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur
Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der 2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „der Ener-
festgelegten Abstände auf Ausweisungen in gelten- gieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
den Flächennutzungsplänen und Raumordnungs- S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
plänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert
regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der worden ist,“ durch die Wörter „dem Gebäudeener-
bis zum 14. August 2020 geltenden Fassung erlas- giegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)“ er-
sene Landesgesetze gelten fort; sie können geän- setzt.
dert werden, sofern die wesentlichen Elemente der
in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Re- Artikel 7
gelung beibehalten werden.“
Änderung
der Verordnung über
Artikel 3
die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Änderung des Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
Hochbaustatistikgesetzes § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b der Ver-
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikge- ordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
setzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151), die durch Artikel 11
S. 1839) geändert worden ist, werden die Wörter „des der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes“ durch die Wör- S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
ter „der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach „b) Gebäudeenergiegesetz,“.
dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.
Artikel 8
Artikel 4 Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
§ 19a Absatz 3 Satz 8 des Energiewirtschaftsgeset- Artikel 265 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch Artikel 249 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt 1. Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
gefasst: 2. Absatz 7 wird Absatz 5.
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Artikel 9 Artikel 10
Änderung der
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom (1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft.
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 Gleichzeitig treten außer Kraft:
der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I
1. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-
S. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
nahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1“ ge-
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden
strichen.
ist,
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der
b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6. Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
3. § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ändert worden ist und
a) Buchstabe c wird aufgehoben.
3. das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-
b) Die Buchstaben d und e werden die Buchstaben c gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti-
und d. kel 261 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
4. § 23 wird wie folgt geändert: S. 1328) geändert worden ist.
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 2
b) Absatz 3 wird Absatz 2. Nummer 2, die Artikel 8 und 9 am Tag nach der Ver-
5. § 25 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1795
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
Vom 8. August 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- mer 2 und 3 des Grundgesetzes in Höhe von bis zu
tes das folgende Gesetz beschlossen: 14 Milliarden Euro, längstens bis 2038.
(2) Die Finanzhilfen dienen im Rahmen der Förder-
Artikel 1 ziele nach Absatz 1 insbesondere der Bewältigung
des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäf-
Investitionsgesetz Kohleregionen
tigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleab-
(Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG) bau und der Verstromung von Braunkohle.
(3) Die Länder haben sich für die Fördergebiete nach
Kapitel 1
§ 2 Leitbilder nach den Anlagen 1 bis 3 gegeben, die
Finanzhilfen zum Ausgleich sich auf eine nachhaltige Entwicklung in einem umfas-
unterschiedlicher Wirtschaftskraft senden ökonomischen, ökologischen und sozialen
und zur Förderung des wirtschaftlichen Verständnis beziehen. Die Leitbilder beschreiben in
Wachstums in den Braunkohlerevieren Umsetzung der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2
nach Artikel 104b des Grundgesetzes Ansatzpunkte für die regionale Entwicklung und die
Verwendung der Finanzhilfen. Sie können im Einver-
§1 nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie weiterentwickelt und an die Strukturent-
Förderziele, Fördervolumen und Leitbilder wicklung der Reviere angepasst werden.
(1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft (4) Die Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 sind
und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums auch für die Maßnahmen der Kapitel 3 und 4 maßge-
unterstützt der Bund die Länder Brandenburg und bend.
Nordrhein-Westfalen, den Freistaat Sachsen und das
Land Sachsen-Anhalt in den Fördergebieten nach § 2. §2
Hierzu gewährt der Bund diesen Ländern nach Maß-
gabe des § 27 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Fördergebiete
Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden und Fördergebiete sind das Lausitzer Revier, das Rhei-
Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Num- nische Revier und das Mitteldeutsche Revier, die sich
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
jeweils aus den folgenden Gemeinden und Gemeinde- 2. Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstra-
verbänden zusammensetzen: ßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrs-
verhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen,
1. das Lausitzer Revier aus den Gemeinden und Ge- die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen
meindeverbänden: des öffentlichen Personennahverkehrs,
a) in Brandenburg: Landkreis Elbe-Elster, Landkreis 3. öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschafts-
Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Dahme- bezogener Standortbedingungen, insbesondere
Spreewald, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugend-
Stadt Cottbus, liche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultur-
b) im Freistaat Sachsen: Landkreis Bautzen, Land- einrichtungen sowie altersgerechter Umbau und
kreis Görlitz; Barriereabbau,
4. Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
2. das Rheinische Revier aus den Gemeinden und Ge-
meindeverbänden Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, 5. Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruk-
Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heins- tur,
berg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach; 6. touristische Infrastruktur,
3. das Mitteldeutsche Revier aus den Gemeinden und 7. Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Tech-
Gemeindeverbänden: nologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus-
und Weiterbildung,
a) im Freistaat Sachsen: Landkreis Leipzig, Stadt
Leipzig, Landkreis Nordsachsen, 8. Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitio-
nen zur energetischen Sanierung von Infrastruk-
b) in Sachsen-Anhalt: Burgenlandkreis, Saalekreis, turen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
kreisfreie Stadt Halle, Landkreis Mansfeld-Süd-
9. Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere
harz, Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung
ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Auffors-
§3 tung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach
Verteilung Bergrecht bleiben unberührt.
(2) Die Investitionen nach Absatz 1 sollen insbeson-
(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt
dere nach den folgenden Kriterien ausgewählt werden:
sich wie folgt:
1. Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungs-
1. 43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon plätzen in den Fördergebieten nach § 2 oder
a) 60 Prozent für Brandenburg und 2. Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbes-
serung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts in
b) 40 Prozent für den Freistaat Sachsen,
den Fördergebieten nach § 2.
2. 37 Prozent für das Rheinische Revier und (3) Die geförderten Investitionen sollen auch unter
3. 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklun-
gen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltig-
a) 60 Prozent für Sachsen-Anhalt und keitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeits-
strategie stehen.
b) 40 Prozent für den Freistaat Sachsen.
(4) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden
(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätz-
Ländern: lichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbe-
1. 25,8 Prozent für Brandenburg, zogen gegeben sein.
2. 37 Prozent für Nordrhein-Westfalen, §5
3. 25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie Doppelförderung
4. 12 Prozent für Sachsen-Anhalt. (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung
nach den Artikeln 91a, 91b, 104b, 104c des Grund-
§4
gesetzes oder durch andere Förderprogramme des
Förderbereiche Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig
Finanzhilfen nach diesem Kapitel gewährt werden.
(1) Die Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundge-
setzes werden den Ländern trägerneutral für Investitio- (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden
nen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Haupt-
insbesondere in folgenden Bereichen gewährt: maßnahmen nach § 4 stehen.
1. wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Ver- §6
kehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung
von Flächen für Unternehmen sowie die energe- Förderperioden,
tische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Förderbedingung und Förderzeitraum
Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden (1) Die Finanzhilfen werden im Zeitraum von 2020
Gebäuden zur Nachnutzung, bis einschließlich 2038 gewährt. Der Zeitraum nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1797
Satz 1 wird in die folgenden drei Förderperioden aufge- verbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am
teilt: Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils
der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition.
1. Förderperiode 1 von 2020 bis einschließlich 2026, in
der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 5,5 Milliarden (2) Der Bund stellt den Ländern die Finanzhilfe zur
Euro gewährt werden, eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zustän-
digen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszah-
2. Förderperiode 2 von 2027 bis einschließlich 2032, in lung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur
der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden anteiligen Begleichung erforderlicher und fälliger Zah-
Euro gewährt werden und lungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanz-
hilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger
3. Förderperiode 3 von 2033 bis einschließlich 2038, in weiter.
der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4 Milliarden Euro
gewährt werden. (3) Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den
landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der
(2) In der Förderperiode 1 können Investitionen Investitionsvorhaben. Diese sind unter enger Einbezie-
gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2020 hung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu ent-
begonnen werden. Vor dem 1. Januar 2020 begonnene wickeln und vorzuschlagen. Die Länder teilen dem Bun-
Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maß- desministerium für Wirtschaft und Energie mit,
nahmen können gefördert werden, wenn gegenüber
1. in welchen Fördergebieten nach § 2 die Investitionen
dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige
getätigt werden,
Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Dies
gilt insbesondere für Investitionen aus dem Sofortpro- 2. welche Förderbereiche nach § 4 Absatz 1 adressiert
gramm der Bundesregierung, die im Rahmen des Bun- werden sowie
deshaushalts 2019 insbesondere durch Kapitel 6002
Titel 686 01 „Verstärkung von Zuschüssen für Maßnah- 3. welche Kriterien nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegen,
men regionaler Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepo- anhand derer die Auswahl der Investitionen getrof-
litik“ gefördert wurden. fen wurde.
(4) Die Länder stellen sicher, dass die geförderten
(3) Im Jahr 2038 können Finanzhilfen nur für Inves-
Investitionen dauerhaft nach außen erkennbar als durch
titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von
Finanzhilfen des Bundes geförderte Vorhaben gekenn-
Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum
zeichnet werden.
31. Dezember 2040 vollständig abgenommen wurden
und bis 31. Dezember 2041 vollständig abgerechnet
werden. §8
(4) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei Prüfung der Mittelverwendung
denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind
der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft
Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rah- und Energie die zur Durchführung des Gesetzes erfor-
men einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Da- derlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte
bei kann sie dem privaten Vertragspartner für den in- des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2
vestiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Ab-
Vorabfinanzierung gewähren als Öffentlich-Private satz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben
Partnerschaft (Vorabfinanzierungs-ÖPP). Fördermittel unberührt.
für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum
31. Dezember 2038 beantragt werden, wenn bis zum (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
31. Dezember 2042 die Abnahme und Abrechnung senden dem Bundesministerium für Wirtschaft und
des Investitionsvorhabens erfolgt. Energie halbjährlich jeweils bis zum 1. April und zum
1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweck-
(5) Die Finanzhilfen der Förderperioden 2 und 3 wer- entsprechende Verwendung der Bundesmittel der ab-
den nur gewährt, wenn die Überprüfung des Bundes- geschlossenen Maßnahmen. Das Nähere regelt die
ministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 49 des Verwaltungsvereinbarung nach § 10.
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt, dass
in der jeweils vorausgehenden Förderperiode in den (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
Revieren nach § 2 Stilllegungen von Braunkohleanlagen senden dem Koordinierungsgremium nach § 25 jährlich
in dem nach § 4 des Kohleverstromungsbeendigungs- zum 1. Oktober einen Bericht zur Umsetzung der Maß-
gesetzes in Verbindung mit Teil 5 des Kohleverstro- nahmen. Dieser enthält insbesondere Informationen zur
mungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Umfang er- Erreichung der in § 1 genannten Förderziele und der in
folgt oder rechtsverbindlich vereinbart worden sind. § 4 Absatz 1 genannten Förderbereiche.
§9
§7
Rückforderung
Förderquote und Bewirtschaftung
(1) Der Bund kann von den Ländern die zugewiese-
(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die nen Finanzhilfen zurückfordern, wenn geförderte ein-
Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeinde- zelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 2
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
sowie der §§ 4 bis 8 erfüllen und der zurückzuzahlende 3. bis zu 52,5 Millionen für Mecklenburg-Vorpommern,
Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Die zurück-
geforderten Mittel können vorbehaltlich des Absat- 4. bis zu 128,5 Millionen für das Saarland.
zes 2 Satz 1 dem jeweiligen Land erneut zur Verfügung
Niedersachsen erhält darüber hinaus für das ehemalige
gestellt werden.
Braunkohlerevier im Landkreis Helmstedt bis zu 90 Mil-
(2) Nach dem 31. Dezember 2042 dürfen Bundes- lionen Euro. Der Freistaat Thüringen erhält für den
mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. Landkreis Altenburger Land bis zu 90 Millionen Euro
Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt un- aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß
berührt. § 3 Absatz 1 Nummer 3.
(3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind mit (3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förder-
5 Prozent über dem Refinanzierungszinssatz des Bun- ziele nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere der Be-
des, mindestens aber mit 1 Prozent zu verzinsen. Wer- wältigung des Strukturwandels und der Sicherung der
den Mittel entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstro-
angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur mung von Steinkohle sowie der Beendigung des
zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Braunkohletagebaus und der Verstromung von Braun-
kohle in den Landkreisen Helmstedt und Altenburger
(4) Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Land.
Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht
und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei
§ 12
allen Behörden durchführen. Die Prüfungsrechte des
Bundesrechnungshofes bleiben unberührt. Förderfähige
Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 10
(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbän-
Verwaltungsvereinbarung den als strukturschwache Standorte von Steinkohle-
kraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erheb-
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung der liche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Struktur-
Finanzhilfen nach diesem Kapitel werden durch eine hilfemaßnahmen gefördert werden:
Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der zustimmen-
den Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und 1. Stadt Wilhelmshaven,
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deut-
2. Kreis Unna,
schen Bundestages bedarf. Die Inanspruchnahme der
Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungs- 3. Stadt Hamm,
vereinbarung gebunden.
4. Stadt Herne,
Kapitel 2 5. Stadt Duisburg,
Strukturhilfen für 6. Stadt Gelsenkirchen,
strukturschwache Standorte
von Steinkohlekraftwerken und das 7. Stadt Rostock und Landkreis Rostock,
ehemalige Braunkohlerevier Helmstedt
8. Landkreis Saarlouis und
§ 11 9. Regionalverband Saarbrücken.
Förderziel und Fördervolumen (2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an
die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Ge-
(1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft meinden und Gemeindeverbänden können gefördert
und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unter- werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die
stützt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Ge-
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, meindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und
Nordrhein-Westfalen und Saarland und ihre Gemeinden im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemein-
und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 12. deverbänden durchgeführt werden.
Hierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe
des § 27 in Höhe von bis zu 1,09 Milliarden Euro, längs-
tens bis 2038. § 13
(2) Die für die Steinkohlekraftwerkstandorte in den Verwaltungsvereinbarungen
Ländern gemäß Absatz 1 vorgesehenen Mittel verteilen
Die Einzelheiten zur Gewährung der Strukturhilfen
sich auf Grundlage des Umfangs der voraussichtlich
nach diesem Kapitel werden durch Verwaltungsver-
entfallenden oder bereits entfallenen Beschäftigung
einbarungen geregelt, die der zustimmenden Kennt-
und Wertschöpfung an den betroffenen Standorten
nisnahme des Haushaltsausschusses und des Aus-
wie folgt:
schusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen
1. bis zu 157 Millionen Euro für Niedersachsen, Bundestages bedürfen. Die Inanspruchnahme der
Strukturhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungs-
2. bis zu 662 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen, vereinbarungen gebunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1799
Kapitel 3 (3) Zur Weiterentwicklung der Fördergebiete nach
§ 2 hin zu zukunftsorientierten Energieregionen werden
Weitere Maßnahmen des Bundes im Jahr 2020 zusätzliche Einrichtungen des Deutschen
Zentrums für Luft- und Raumfahrt eingerichtet:
§ 14
1. ein Institut zur Erforschung alternativer, insbeson-
Förderung von dere solarer Brennstoffe in Jülich für das Rheinische
Wissenschaft, Forschung, Lehre Revier,
und Bildung in den Fördergebieten nach § 2
2. ein Institut zur Erforschung emissionsärmerer Flug-
Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, triebwerke in Cottbus für das Lausitzer Revier und
Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten
nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie 3. Einrichtungen im Rahmen eines institutionellen For-
der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von schungsprogramms zu den Themen des elektrischen
Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundge- Fliegens in Aachen, Merzbrück und Cochstedt für
setzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen das Rheinische Revier und das Mitteldeutsche Re-
bleiben unberührt. vier.
§ 15 § 17
Bundesförderprogramm Erweiterung und
Einrichtung von Programmen und Initiativen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- des Bundes zur Förderung der Gebiete nach § 2
gie wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfen-
rechts ein Bundesförderprogramm auflegen. Das Pro- Der Bund wird unter Einhaltung des europäischen
gramm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in Beihilfenrechts und vorrangig zur Stärkung des wirt-
den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Ge- schaftlichen Wachstums und zur Schaffung von Ar-
meindeverbände zu bundesweiten Modellregionen beitsplätzen in den Gebieten nach § 2 insbesondere
einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und folgende Programme, Initiativen und Einrichtungen ein-
nachhaltigen Entwicklung zu wandeln. Die Länder sind richten, ausweiten oder aufstocken:
verpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für 1. Auflage eines Förderprogramms der Beauftragten
die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und der Bundesregierung für Kultur und Medien zum
der Sozialpartner einzurichten. Die Einzelheiten, wie Erhalt und zur Umgestaltung herausragender In-
dies durch das Bundesprogramm unterstützt werden dustriegebäude und -anlagen zu lebendigen Kultur-
kann, werden durch eine Förderrichtlinie des Bundes- denkmälern,
ministeriums für Wirtschaft und Energie geregelt.
2. Erweiterung des Programms mFUND um ein
(2) Im Rahmen des Förderprogramms werden auch Programmmodul „Digitalisierung und datenbasierte
lokale Bündnisse zwischen Gemeinden und Sozial- Innovationen für Mobilität 4.0 und Daseinsvorsorge
partnern, insbesondere Revierbegleitausschüsse, ge- in den Braunkohlerevieren“,
fördert, die bei der Erarbeitung und Umsetzung der
regionalen Entwicklungspläne und -maßnahmen einge- 3. Aufstockung bestehender Förderprogramme des
bunden werden. Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Bereich alternativer Antriebe und Kraft-
§ 16 stoffe oder Elektromobilität sowohl für die Straße
als auch die Schiene,
Maßnahmen zur Unterstützung
der Energiewende und des Klimaschutzes 4. Fortführung und Weiterentwicklung des Pro-
gramms „Unternehmen Revier“ zur Förderung von
(1) Zur Unterstützung der Wärmewende, insbeson- Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohle-
dere in der leitungsgebundenen Wärmeversorgung, regionen,
wird in einem der Fördergebiete nach § 2 ein „Kompe-
tenzzentrum Wärmewende“ eingerichtet. Das Kompe- 5. Ausfinanzierung, Aufstockung und Verstetigung
tenzzentrum unterstützt als zentrale Anlaufstelle Ge- des Förderprogramms „Kommunale Modellvor-
meinden, Gemeindeverbände und Unternehmen bei haben zur Umsetzung der ökologischen Nachhal-
der Erstellung von kommunalen Wärmeplänen sowie tigkeitsziele in Strukturwandelregionen“,
bei Planung, Neubau und Transformation von Wärme- 6. Verstärkung investiver Maßnahmen im Klimaschutz
netzen. auf kommunaler Ebene im Rahmen der Nationalen
(2) Die Forschungsinitiative „Reallabore der Energie- Klimaschutzinitiative,
wende“ wird um ein Sonderelement zum Strukturwan- 7. Aufstockung des Programms „WIR! – Wandel durch
del aufgestockt. Mit dem Fokus auf Energieinnovatio- Innovation in der Region“,
nen in den Fördergebieten nach § 2 werden zusätzliche
Mittel bereitgestellt, um vorhandene energietechnische 8. Aufbau von regionalen Kompetenzzentren der
Kompetenzen und Infrastrukturen zukunftssicher wei- Arbeitsforschung im Rahmen der Programmlinie
terzuentwickeln, das Innovationspotenzial der Regio- „Zukunft der Arbeit“ des Programms „Innovationen
nen gezielt zu stärken und zukunftsfähige energietech- für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von
nologische Wertschöpfung zu generieren. morgen“,
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
9. Einrichtung eines neuen Programms für die Kom- 23. Forschungsvorhaben „Inkubator nachhaltige erneu-
munen zur Weiterentwicklung der kommunalen erbare Wertschöpfungsketten“ im Rheinischen Re-
Bildungslandschaft im Rahmen des Strukturför- vier,
derprogramms „Transferinitiative Kommunales Bil-
dungsmanagement“, 24. weitere Förderung des Forschungsvorhabens
„Neuro-inspirierte Technologien der künstlichen
10. Einrichtung eines Modellvorhabens zur proaktiven Intelligenz für die Elektronik der Zukunft“
Unternehmensberatung, mit der die Unternehmen (NEUROTEC) im Rheinischen Revier,
ihr Wachstumspotenzial besser ausschöpfen kön- 25. Ausbau der Förderung von existierenden Projekten
nen, und Standorten des Spitzensports in den Förderge-
bieten nach § 2,
11. Ausbau der Unterstützungsleistungen der Außen-
wirtschaftsförderagentur des Bundes „Germany 26. Einrichtung eines Kompetenzzentrums für die nach-
Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft haltige Erzeugung und Nutzung von Power-to-X
und Standortmarketing mbH“ zur Anwerbung von inklusive einer Demonstrationsanlage in der Lausitz,
Investitionen aus dem Ausland und zur Vermark-
tung von Standortvorteilen im Ausland, 27. Einrichtung eines Entwicklungs- und Testzentrums
für klimafreundliche elektrische Nutzfahrzeuge,
12. Erweiterung der Infrastrukturmaßnahmen mit zu-
sätzlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der 28. ein Innovationszentrum Universitätsmedizin Cott-
bus (IUC) soll als Kern der Modellregion Gesundheit
Entwicklung einer „Modellregion Bioökonomie“ im
Rheinischen Revier, Lausitz aufgebaut werden. Forschung, Lehre und
Versorgung sollen in neuartiger Weise unter der
13. verstärkte Investitionen in die kulturelle Infrastruk- Nutzung der Digitalisierung verknüpft und in einem
tur und Förderung von Kultureinrichtungen und „Reallabor“ für digitale Gesundheitsversorgung
-projekten mit gesamtstaatlich-repräsentativer Be- umgesetzt werden. Zugleich sollen die Mediziner-
deutung, ausbildung neu strukturiert und die Gesundheits-
versorgung „aus einem Guss“ neu gedacht werden,
14. Einrichtung eines wissenschaftlichen Monitoring- 29. Gründung je eines neuen institutionell geförderten
zentrums für Biodiversität, Großforschungszentrums nach Helmholtz- oder
vergleichbaren Bedingungen in der sächsischen
15. weiterer Aufbau und Verstetigung des Betriebs des
Lausitz und im mitteldeutschen Revier auf Grund-
Kompetenzzentrums Klimaschutz in energieinten-
lage eines Wettbewerbsverfahrens,
siven Industrien mit Sitz in Cottbus zur Umsetzung
des Förderprogramms zur Dekarbonisierung in der 30. Aufbau eines Helmholtz-Clusters für nachhaltige
Industrie, Aufwuchs der Mittel für das Förderpro- und infrastrukturkompatible Wasserstoffwirtschaft
gramm zur Dekarbonisierung in der Industrie, am Forschungszentrum Jülich einschließlich Auf-
bau von Forschungsverwertungsketten,
16. Einrichtung eines Umwelt- und Naturschutzdaten-
zentrums Deutschland zum Aufbau und Betrieb 31. Maßnahmen zur Förderung der Bewahrung und
eines nutzer- und anwenderorientierten fach- und Fortentwicklung der Sprache, Kultur und Traditio-
behördenübergreifenden nationalen Online-Infor- nen des sorbischen Volkes als nationaler Minder-
mations- und Partizipationsangebotes im Mittel- heit,
deutschen Revier,
32. Stärkung eines Fahrzeuginstandhaltungswerks in
17. Realisierung eines Forschungs- und Demonstra- Cottbus.
tionsfeldes für innovative Wasser- und Abwasser- Die Bundesregierung wird innerhalb des Finanzrah-
technik an einem Klärwerkstandort im Lausitzer mens weitere Maßnahmen vorrangig zur Stärkung des
Revier, wirtschaftlichen Wachstums und zur Schaffung von
neuen Arbeitsplätzen in den Gebieten nach § 2 realisie-
18. Ansiedlung eines „Center for Advanced System ren. Maßnahmen, die sich als nicht zielführend erwie-
Understanding“ im Freistaat Sachsen, sen haben, können beendet werden.
19. Aufbau eines Fraunhofer-Instituts für Geothermie
und Energieinfrastrukturen, § 18
Ansiedlung von
20. Aufbau eines Fraunhofer-Zentrums für Digitale
Einrichtungen des Bundes in den Revieren
Energie im Rheinischen Revier,
(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeit-
21. Ausbau des Ernst-Ruska-Centrums für Mikroskopie raums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028
und Spektroskopie mit Elektronen am Forschungs- mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in
zentrum Jülich, Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrich-
tungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
22. weitere Förderung des Innovationscampus „Elek- nach § 2 einrichten.
tronik und Mikrosensorik Cottbus“ an der Branden-
burgischen Technischen Universität Cottbus-Senf- (2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Ein-
tenberg, richtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1801
teilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel (2) Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten
nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen so- Projekte. Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nut-
wie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb zen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung
jedes Reviers anzustreben. gegeben. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Plan-
feststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundes-
§ 19 schienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzu-
wenden.
Einrichtung einer
Beratungs- und Koordinierungsstelle
zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben § 22
(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Finanzierung
Heimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle weiterer Bedarfsplanmaßnahmen
zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerich- (1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die
tet. in Anlage 5 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbau-
(2) Die Stelle nimmt mit Blick auf die Ansiedlung und vorhaben nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die Finan-
Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen zierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und
Bundeseinrichtungen sowie zur Erreichung des Ziels nach Maßgabe des Straßenbauplans nach Artikel 3 Ab-
nach § 18 folgende Aufgaben wahr: satz 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,
1. Beratung der Bundesministerien zu Fragen der An- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
siedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I
und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesge- S. 3122) geändert worden ist, für die Bundesfern-
biet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, straßen erfolgen. Eine Vorrangwirkung gegenüber an-
darunter auch in den Fördergebieten nach § 2, deren Projekten des Straßenbauplans besteht insoweit
2. zentrale Erfassung der Daten zur Ansiedlung und nicht.
Verstärkung von Behörden des Bundes und sons- (2) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die
tigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbe- in Anlage 5 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastruk-
sondere in strukturschwachen Gebieten, darunter turen nach der Anlage des Bundesschienenwegeaus-
auch in den Fördergebieten nach § 2, baugesetzes nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die
3. Bericht und Information über Entscheidungen über Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grund-
die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des lage und nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bun-
Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie desschienenwege erfolgen; eine Vorrangwirkung ge-
über weitere Planungen der Bundesministerien zur genüber anderen Projekten des Bedarfsplans besteht
dezentralisierten Wahrnehmung von Bundesaufga- insoweit nicht.
ben. (3) Für die Maßnahmen des Kapitels 4 besteht keine
Nachschusspflicht des Bundes für den Fall, dass die
Kapitel 4 Kosten der Vorhaben die bereitgestellten Mittel über-
Zusätzliche Investitionen schreiten. Für die Inanspruchnahme der Mittel ist aus-
in die Bundesfernstraßen schließlich der Nachweis des wirtschaftlichen Einsatzes
und Bundesschienenwege zur dieser Mittel erforderlich.
Förderung der Gebiete nach § 2
§ 23
§ 20 Sofortvollzug
Zusätzliche Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den
Investitionen in die Bundesfernstraßen §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e Ab-
Zur Förderung der Gebiete nach § 2 wird ergänzend satz 2 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und des
zu den Vorhaben der Anlage des Fernstraßenausbau- § 18e Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Eisenbahnge-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom setzes entsprechend anzuwenden.
20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I § 24
S. 3354) geändert worden ist, das Netz der Bundes- Transparenz zur Sicherstellung
fernstraßen durch die in Anlage 4 Abschnitt 1 enthalte- ausreichender Planungskapazitäten
nen Bau- und Ausbauvorhaben zusätzlich ausgebaut.
(1) Vor Beginn der Planung und Umsetzung einer der
§ 21 in Kapitel 4 genannten Maßnahmen, die nicht Bestand-
teil des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes und
Zusätzliche Investitionen keine Maßnahmen nach Anlage 4 Abschnitt 2 Num-
in die Bundesschienenwege mer 25 bis 28 sind, legt das Bundesministerium für Ver-
(1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden er- kehr und digitale Infrastruktur dem Ausschuss für Ver-
gänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundes- kehr und digitale Infrastruktur und dem Haushaltsaus-
schienenwegeausbaugesetzes vom 15. November schuss des Deutschen Bundestages einen Bericht vor.
1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Dieser Bericht enthält neben einer Beschreibung der
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) ge- Maßnahme eine Stellungnahme, ob und in welchem
ändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthalte- Umfang ausreichend Planungskapazitäten und Haus-
nen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut. haltsmittel für die jeweilige Maßnahme vorhanden sind,
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
die eine Umsetzung der jeweiligen Maßnahme ohne kann sich vertreten lassen. Das Koordinierungsgremium
Konkurrenz zu anderen Maßnahmen des Bedarfsplans kann bei Bedarf weitere Ressorts und Bundesbehörden
für die Bundesfernstraßen gemäß der Anlage des Fern- sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen
straßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekannt- Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen.
machung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das (3) Jedes Land hat eine Stimme. Das Koordinie-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember rungsgremium beschließt mit der Stimme des Bundes
2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, und des und mindestens der Hälfte der Stimmen der Länder.
Bedarfsplans für die Bundeschienenwege gemäß der
Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom (4) Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Ge-
15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch schäftsordnung.
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3221) geändert worden ist, gewährleisten. § 26
(2) Nimmt der Ausschuss für Verkehr und digitale In- Evaluierung
frastruktur und der Haushaltsausschuss des Deutschen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend gie evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses
zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche
und digitale Infrastruktur dem jeweiligen Vorhabenträ- Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftli-
ger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der cher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni
in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen. Liegt keine 2023. Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maß-
zustimmende Kenntnisnahme vor, kann der Bericht nahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach
überarbeitet und erneut vorgelegt werden. Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wert-
(3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1 schöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommu-
kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale nale Steueraufkommen zu untersuchen. Es berichtet
Infrastruktur von der Autobahn GmbH des Bundes, hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem
den Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die betrof-
dem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn- fenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind
Bundesamt die dafür notwendigen Informationen ein- zur Mitwirkung verpflichtet.
holen. (2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushalts-
ausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis
Kapitel 5 zum 31. Oktober über die zweckentsprechende Ver-
Gemeinsame wendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz veraus-
Vorschriften und Grundsätze gabten Mittel.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss
§ 25 für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Inneres
Bund-Länder-Koordinierungsgremium und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deut-
schen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über
(1) Die Bundesregierung und die Regierungen der
den Stand der Umsetzung von § 18.
Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Freistaat
Sachsen und Sachsen-Anhalt bilden ein Koordinie- (4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss
rungsgremium. Dieses begleitet und unterstützt die für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Verkehr
Bundesregierung und die Regierungen der Länder bei und digitale Infrastruktur sowie dem Haushaltsaus-
der Durchführung und Umsetzung der Maßnahmen ins- schuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum
besondere nach § 4 und stellt den Projektfluss sicher. 31. Oktober über den Stand der Umsetzung der Maß-
Es prüft die Umsetzung entsprechend den Leitbildern, nahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5.
Förderzielen und Förderbereichen. Hierzu analysiert es (5) Die Bundesregierung berichtet dem Haushalts-
aktuelle Entwicklungen, berichtet und empfiehlt bei Be- ausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie
darf entsprechende Anpassungen. Die Empfehlungen sowie dem Ausschuss für Finanzen des Deutschen
sind nicht bindend. Das Koordinierungsgremium ist für Bundestages einmalig zum 31. Oktober 2021 über die
die in den Kapiteln 1, 3 und 4 genannten Förderberei- Wirkung der degressiven Abschreibung für Abnutzung
che zuständig. für bewegliche Wirtschaftsgüter als zusätzlicher Inves-
(2) Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der titionsanreiz. Auf dieser Grundlage entscheidet der
fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zu- Deutsche Bundestag über eine Verlängerung dieser
ständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärs- Regelungen in den Gebieten gemäß § 2 ab 2022.
ebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
gie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bun- § 27
desministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Finanzierung
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur, des Bundesministeriums für Bildung und (1) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 wer-
Forschung, des Bundesministeriums für Umwelt, Natur- den im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht
schutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeri- veranschlagt. Dabei wird die Bundesregierung eine
ums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.
für Ernährung und Landwirtschaft sowie einer Vertre- (2) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 wer-
tung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Die Ver- den in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis
tretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und zum Jahr 2038 realisiert. § 3 ist entsprechend anzu-
Energie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. Jedes Mitglied wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1803
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 3)
Leitbild zum Lausitzer Revier
(Freistaat Sachsen/Land Brandenburg)
vom 14. März 2019
Strukturentwicklung in der Lausitz
Das Lausitzer Revier ist seit Jahrzehnten Energieregion im Herzen Europas und ein Garant für Versorgungssicher-
heit in Deutschland. Es ist geprägt durch seine geografische Lage in Nachbarschaft zu Polen und Tschechien.
Angesichts des bundespolitisch geplanten Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung und der fortschreitenden
Transformation des deutschen Energiesystems gilt es, es für den zunehmend globalen Wettbewerb der Regionen
mit Bundesmitteln zukunftsfähig aufzustellen und zu einer lebenswerten und innovativen Wirtschaftsregion weiter-
zuentwickeln. Besondere Bedeutung kommt dabei der zügigen, raumwirksamen Vernetzung des gesamten Reviers
mit den Metropolen Berlin, Leipzig und Dresden sowie den regionsinternen Zentren zu. An bestehende Kompe-
tenzen anknüpfend sollen vorhandene Standorte in ihrer Entwicklung gefördert oder innovativ revitalisiert werden,
um die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lausitzer Reviers insgesamt nachhaltig zu sichern.
Europäische Modellregion für den Strukturwandel
Proaktiv die Zukunft gestalten
Eine grundständige Anzahl hochwertiger Industrie- und Dienstleistungsarbeitsplätze in Wissenschaft und For-
schung, bei bestehenden und neuen Unternehmen sowie durch die Ansiedlung von Behörden soll das Revier in
seiner Wertschöpfung stärken. Voraussetzung ist eine zügige, raumwirksame Vernetzung des gesamten Reviers
mit den Metropolen Berlin, Leipzig und Dresden sowie eine rasche Erreichbarkeit innerhalb des Reviers. Die Lau-
sitz soll als eine „Europäische Modellregion“ beispielgebend für einen gelungenen Strukturwandel sein.
Zentraler, europäischer Verflechtungsraum
Neue Verbindungen im Herzen Europas schaffen
Die zentrale innereuropäische Lage und die Mehrsprachigkeit der Region zwischen den Metropolen Dresden,
Leipzig, Berlin, Wrocław/Breslau, Poznań/Posen und Praha/Prag verleiht ihr ein Alleinstellungsmerkmal. Die Grenz-
lage birgt Risiken und Nachteile, die es zu kompensieren gilt, und Chancen, die es zu nutzen gilt. Der Verbesserung
der infrastrukturellen Anbindung an die umliegenden Metropolräume wird hohe Priorität eingeräumt. Über die Ver-
bindungsachsen Dresden – Görlitz – Breslau sowie Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz soll eine Anknüpfung
an übergeordnete europäische Verbindungskorridore geschaffen werden.
Innovative und leistungsfähige Wirtschaftsregion
Die Rahmenbedingungen für Industrie, Innovationen, Wohlstand und Beschäftigung verbessern
Die Energiewirtschaft stellt die industrielle Basis der Region dar. Diese hat ihr zusammen mit der Textil- und Glas-
industrie in der Vergangenheit Wohlstand verschafft. Um die regionale Wertschöpfung zu sichern und zu steigern,
sollen anknüpfend an bestehende Kompetenzen industriell geprägte Standorte innovativ revitalisiert und in ihrer Ent-
wicklung gefördert werden. Die industriellen Strukturen, sowohl auf kleinteiliger Ebene als auch auf Ebene der Groß-
betriebe sollen gestärkt und Neuansiedlungen gezielt unterstützt werden. Regionale Wirtschaftsschwerpunkte sind
hierbei der Energiesektor, Kreislaufwirtschaft, Mobilität, Bioökonomie, Ressourceneffizienz, Gesundheit und Touris-
mus sowie die Halbleiter-, Chemie-, Glas-, Metall-, Maschinenbau- sowie die multisektorale Textil- und Kunststoff-
industrie.
Zusätzlich soll sich die Lausitz als fortschrittlicher Standort für zukunftsweisende Antriebssysteme, innovative
Verkehrskonzepte, moderne Produktionsverfahren (zum Beispiel additive Fertigung) sowie im Bereich der Kreis-
laufwirtschaft (unter anderem durch die Entwicklung biobasierter Kunststoffe) etablieren. Der engen Verzahnung
von Wirtschaft und Wissenschaft kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Grundlage für die Steigerung der In-
novations- und Wettbewerbsfähigkeit der Region sind die Sicherung und Anziehung von hoch qualifizierten Fach-
kräften, der Ausbau tragender Infrastrukturen (Verkehr, Wissenschaft, digitale Netze, Daseinsvorsorge), die Bereit-
stellung von geeigneten Entwicklungsflächen sowie die Etablierung als Testregion und Reallabor für innovative
Verkehrskonzepte (autonomes und vernetztes Fahren, Drohnen, E-Flugzeuge, E-Taxis und so weiter).
Moderne und nachhaltige Energieregion
Den umfangreichen Erfahrungsschatz für künftige Energiesysteme nutzen
Die Lausitz soll auch nach dem Ausstieg aus der Kohleverstromung Energieregion bleiben. Aufbauend auf der
vorhandenen Fachkompetenz und bestehenden Strukturen in den Bereichen Energieerzeugung und -technik wird
die Lausitz das Energiesystem umbauen und auch künftig einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Energiever-
sorgung Deutschlands leisten. In enger Zusammenarbeit von Wissenschaft, Forschung und zahlreichen in der
Energiebranche beheimateten Unternehmen soll die Region zum Vorreiter werden. Ein zentraler Baustein für die
Lausitz auf dem Weg zur weitgehenden Dekarbonisierung der Energieerzeugung wird die Sektorkopplung, also die
Nutzung von erneuerbarem Strom mittels Power-to-X-Technologie zur Herstellung von Wärme, Verkehrsleistun-
gen, E-Fuels oder der Produktion von regenerativ erzeugtem „grünem“ Gas (Wasserstoff) sein sowie weitere nach-
sorgefreie Energiesysteme. Die Power-to-X-Anlagen sollen in der Lausitz auch in industriellem Maßstab produziert
werden.
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Forschung, Innovation, Wissenschaft und Gesundheitsvorsorge
Den digitalen Wandel nutzen und neue Wachstumspfade eröffnen
Der digitale Wandel durchzieht alle Lebens- und Gesellschaftsbereiche und ist daher auch in der Lausitz Motor für
Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Der Ausbau von 5G-Netzen und von Breitbandverbindungen soll voran-
getrieben werden. Die Wissenschaftslandschaft soll neben den bestehenden Universitäten und Fachhochschulen
insbesondere durch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gestärkt werden. Der Aufbau einer digitalen,
nachhaltigen medizinischen Versorgung und Ausbildung wird mit einem Next-Generation-Hospital und einer me-
dizinischen Hochschulausbildung komplementiert. Die auf vorhandenen Kompetenzen aufbauenden Forschungs-
schwerpunkte wie die Entwicklung von Energiesystemen oder Energiespeichersystemen, alternativen und
klimafreundlichen Antriebstechniken, Rekultivierung sowie künstliche Intelligenz werden ausgebaut, Wissens-
und Technologietransfer intensiviert und das Gründungsgeschehen gestärkt. Der Ausbau der bestehenden Hoch-
schuleinrichtungen in Görlitz und Zittau sowie der bereits bedeutsamen Brandenburgischen Technischen Univer-
sität Cottbus-Senftenberg wird nachhaltig regional neue Impulse setzen.
Region mit hoher Lebensqualität und kultureller Vielfalt
Kultur-, Natur- und Tourismuspotenziale hervorheben und die regionale Identität stärken
Die Lausitz bietet eine hervorragende Lebensqualität für Bewohner und Besucher. Touristisch und kulturell ist die
Lausitz durch eine facettenreiche Tradition, insbesondere durch die sorbisch-wendische Kultur, die Bergbau- und
Industriekultur sowie historische Schloss- und Parkanlagen geprägt. Zusammen mit den ausgedehnten Bergbau-
folgelandschaften, ihren zahlreichen Seen und multifunktionalen Wäldern bietet sie hohe Lebensqualität und viel-
fältige Freizeitmöglichkeiten. Wellness, Gesundheitssektor und Tourismus verbinden sich in der Lausitz mit der
Kultur- und Kreativwirtschaft und schaffen so Arbeitsplätze. Die Region will zudem für Familien attraktiver werden
mit einem umfassenden Bildungsangebot, guten Betreuungs- und Studienbedingungen, einem vielseitigen Kultur-
angebot sowie Offenheit für digital-industrielle Arbeitsmodelle.
Anmerkung:
Aus diesem Leitbild für das Lausitzer Revier zeichnen sich derzeit folgende besondere Handlungs- oder Projekt-
felder ohne Anspruch einer abschließenden Priorisierung ab:
1. Verkehrsinfrastrukturentwicklung (Neukonzeption und Realisierung),
2. Energie- oder Wasserstoff, insbesondere auch Power-to-X-Anlagenbau,
3. Siedlungsentwicklung,
4. Wirtschaftsentwicklung und -förderung,
5. Digitalinfrastruktur,
6. Innovation, Forschung und Entwicklung (FuE),
7. Bildung und Fachkräfte,
8. Daseinsvorsorge und Gesundheit,
9. Kultur- und Kreativwirtschaft und Tourismus,
10. Umwelt- und Lebensqualität,
11. Ansiedlung und Ausbau von Einrichtungen, Behörden und Instituten (Bund, FuE und so weiter).
Diese Handlungs- und Projektfelder sind offen für eine Weiterentwicklung im Dialog mit den Regionen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1805
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)
Leitbild zum Mitteldeutschen Revier
(Freistaat Sachsen/Land Sachsen-Anhalt)
vom 14. März 2019
Zukunftsbild für das Mitteldeutsche Revier
Die Nutzung von Braunkohle als Rohstoff für produktive Prozesse und Energielieferant hat in den letzten 150
Jahren das Mitteldeutsche Revier geprägt. Hier liegt die Basis für eine Reihe von industriellen Entwicklungen
und symbiotischen Verflechtungen, wie zum Beispiel zur chemischen und energieintensiven Industrie bis hin zur
Ernährungswirtschaft. Das Mitteldeutsche Revier ist durch seine Nähe zu den Wissenschafts- und Wirtschafts-
standorten in Leipzig, Halle/Saale, Merseburg, Magdeburg, Jena, Chemnitz, Freiberg und Dresden geprägt. Cha-
rakteristisch ist auch immer noch ein sehr starkes Stadt-Umland-Gefälle. Vor diesem Hintergrund wird für das
Mitteldeutsche Revier nachfolgendes Zukunftsbild entworfen, das im Lichte der weiteren Entwicklungen und unter
Berücksichtigung von Innovationen, neuen Erkenntnissen und sich ändernden Rahmenbedingungen im Dialog mit
der Region stetig fortzuschreiben ist:
In der Zukunft ist das Mitteldeutsche Revier attraktiver Wirtschaftsstandort und als zentraler Industrie-
standort der Metropolregion Leipzig/Halle (Mitteldeutschland) internationales Vorbild für eine erfolgreiche
Industrietransformation und für eine nachhaltige Industriegesellschaft. Die Chemie- und Energiewirtschaft
sind strukturprägend und zentrales Standbein im Mitteldeutschen Revier. Die Entwicklung einer weitgehend
kohlendioxid-neutralen Energieversorgung und die Entstehung zirkulärer Wirtschaftsprozesse sind Motor
für neue Wertschöpfungspotenziale und Industriearbeitsplätze.
Durch Innovation und Digitalisierung werden im Mitteldeutschen Revier Energiesysteme der Zukunft entwickelt und
etabliert. Dazu sind die Standorte der Braunkohlewirtschaft in zukunftsweisende Standorte für die Erzeugung von
erneuerbaren Energien als Grundstein für eine nachhaltige Energieregion umzubauen und Möglichkeiten zur Mo-
dellierung der Sektorenkopplung von Industrie und Energiewirtschaft zu erforschen. Dabei werden auch die vor-
handenen Infrastrukturen an die Bedarfe der Zukunft angepasst sowie Netzanbindungen und Transportmöglich-
keiten von Stoffen und Produkten ausgebaut.
Die chemische Industrie ist für das Mitteldeutsche Revier ein tragender und unverzichtbarer Wirtschaftszweig, der
wie die Ernährungswirtschaft eng mit der Energiewirtschaft verbunden ist. Der Verlust des preisgünstigen Prozess-
dampfes und der Wärme aus der Braunkohleverstromung wird kompensiert werden, indem alternative und preis-
günstige, kohlendioxid-neutrale Versorgungskonzepte für die Unternehmen entwickelt und unterstützt werden.
Dazu werden industrielle Cluster nachhaltig und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technologi-
scher Erkenntnisse weiterentwickelt und eine zirkuläre Kohlenstoffwirtschaft etabliert. Im Rahmen gemeinsamer
Forschungen und Entwicklungen von Wirtschaft und Wissenschaft sind die Entwicklung neuer, verwendungsoffe-
ner Technologien mit Anschlussfähigkeit an das vorhandene industrielle Erbe als Entwicklungspotenziale für die
Zukunft, der Aufbau von Demonstrationsanlagen bis hin zu technologischen Systemen mit Nachweis der Funk-
tionstüchtigkeit im Einsatzbereich (Reallabore), die Hebung von Potenzialen und Kooperationen der angewandten
außeruniversitären und universitären Forschungslandschaft im Mitteldeutschen Revier und die Förderung innova-
tiver und nachhaltiger Technologien sowie Geschäftsmodelle voranzubringen. Die im Rahmen des BioEconomy-
Clusters laufenden Forschungen zur verstärkten Nutzung der Biomasse als Rohstoff werden intensiviert.
Mit der modernen Glasbranche verfügt das Mitteldeutsche Revier über eine zukunftsträchtige Branche. Um den
wirtschaftlichen Schwerpunkt des Glasbaus mit seinen Werten und Expertisen zu stärken, ist die Gründung des
Glascampus Torgau – Professional School – für die Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie im Mitteldeutschen
Revier zu unterstützen.
Auch die ländlich geprägten Regionen des Mitteldeutschen Reviers können sich als Wirtschaftsstandorte positio-
nieren.
Die Stärkung des Logistik- und Automobilsektors ist Motor für neue Verkehrs- und Mobilitätskonzepte. Das
Mitteldeutsche Revier entwickelt sich zum europäischen Logistikhub.
Mit der Logistikdrehscheibe Leipzig/Halle, mit den führenden internationalen Mobilitätsunternehmen sowie der
umliegenden Zulieferindustrie wird an der Mobilität der Zukunft geforscht, entwickelt und gebaut. Die bestehenden
Wertschöpfungsketten im Automobil- und Mobilitätssektor werden ausgeweitet. Dies schließt die Entwicklung von
neuen Antriebskonzepten (Batteriezellen, wasserstoffbasierte Brennstoffzelle und so weiter) – auch im Hinblick auf
die Biologistik – ebenso mit ein wie die Entwicklung von Speichertechnologien sowie neuer Verkehrs‑, Elektromo-
bilitäts- und Logistikkonzepte. Das Mitteldeutsche Revier bietet aufgrund seiner zentralen Lage ideale Vorausset-
zungen für den weiteren Ausbau als europäischen Logistikhub.
Das Mitteldeutsche Revier ist ein führender Innovationshub in Deutschland und Europa und stellt sich als
Modell- und Laborregion den Fragen, wie wir in Zukunft leben wollen.
Durch die Entstehung eines lebendigen Innovationssystems kann ein qualitativer Wachstumsvorteil erwachsen,
der von Flexibilität, Dynamik und Gründungskultur gekennzeichnet ist. Da Landflucht, Abwanderung und demogra-
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
phischer Wandel das Mitteldeutsche Revier vor große Herausforderungen stellen, ist diese Region prädestiniert,
als Modell- oder Laborregion im besonderen Maße an der Entstehung neuer technologischer Lösungen teilzuha-
ben und aktiv mitzuwirken. Hierbei ist die Frage, wie wir in Zukunft leben wollen, sowohl vom ländlichen Raum her
als auch im Kontext der Stadt-Umland-Beziehung zu denken. Es bedarf dafür an Experimentierfeldern und Real-
laboren, um technologische Potenziale zur Gestaltung des Lebens von morgen auszureizen. Es soll eine Modell-
und Laborregion Deutschlands und Europas entstehen, in der neue Technologien, Produkte und Dienstleistungen
für das Leben von morgen entwickelt und erprobt werden. Mit einem Zentrum für regionale Entwicklung Zeitz (ZRZ)
soll ein Ort geschaffen werden, in dem das Leben von morgen auf Basis neuer technologischer Werkzeuge neu
gedacht und entwickelt werden soll. Es soll Antworten darauf finden, wie in der Zukunft auch außerhalb der Metro-
polen gelebt werden kann. Um Regionalentwicklung neu denken zu können, soll sich das ZRZ auch mit der Frage
auseinandersetzen, wie der ländliche Raum besser mit der Stadt vernetzt werden kann – und umgekehrt. Ziel ist es
unter anderem, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum auch im 21. Jahrhundert mit seinen
ökologischen und meteorologischen Bedingungen in Einklang zu bringen. Das Zentrum zeichnet sich durch einen
hohen fachlichen Anspruch, Internationalität, Praxisnähe aus und gibt den notwendigen Freiraum, kreativ, quer-
denkend und innovativ zukunftsweisende Lebenskonzepte zu entwickeln und zu erproben. Es leistet damit einen
Beitrag zur Landesentwicklung. Mit einem interdisziplinären Institut für Strukturwandel und Biodiversität wird unter
Einbindung von Naturwissenschaften, Umweltwissenschaften, Technik, Recht und Ökonomie der anstehende
Strukturwandel auf wissenschaftlicher Basis begleitet.
Digitalisierung, Bildung und Kreativität sind Triebfedern für die Entstehung neuer Geschäftsmodelle, hohe
Wertschöpfung und ein qualifiziertes Fachkräftepotenzial im Mitteldeutschen Revier.
Mitteldeutschland soll bei der Digitalisierung unter anderem der industriellen Wertschöpfungsketten Vorreiter wer-
den. Daraus entstehen Fabriken der Zukunft, in denen mit möglichst geringem Energieverbrauch, einer optimierten
Kohlendioxid-Bilanz, digital-smarten Produktionslösungen und 5G/6G-Konnektiviät rationell und ressourcenscho-
nend die vierte industrielle Revolution stattfindet. Als Wissens-, Forschungs-, Transfer- und Bildungsregion verfügt
das Mitteldeutsche Revier hierfür über ideale Voraussetzungen. Mit den Hochschulen sowie den außeruniversitä-
ren Forschungs- und Bildungseinrichtungen im Revier existiert ein hohes Zukunftspotenzial, welches es zu nutzen
und auszubauen gilt. Oberzentren werden sich künftig als Smart City etablieren, die insbesondere entlang der
Entwicklungsachsen aber auch generell Strahlkraft in die Region entfalten werden. Sie werden sich durch eine
intelligente, 5G-basierte Verkehrsleittechnik, Park- und Verkehrsvorrang für E-Mobilität, eine flächendeckende
Ladeinfrastruktur und eine digital vernetzte Urbanität auszeichnen. Grundlagen für einen autonomen und hoch-
automatisierten öffentlichen Personennahverkehr werden geschaffen.
Das Zusammenwirken von Forschung und Entwicklung einerseits und einer leistungsfähigen Kliniklandschaft so-
wie Unternehmen andererseits schafft zusätzliche Synergien für einen hochentwickelten Life-Science-Cluster, der
sich insbesondere im Bereich E-Health, Biotech und Künstliche-Intelligenz-basierter Diagnostik als besonders
leistungsfähig erweist.
Um die Region als lebendiges Zentrum der Medienwirtschaft mit nationaler und internationaler Strahlkraft weiter-
zuentwickeln, werden die bestehenden Strukturen am Medienstandort Halle/Leipzig als innovativer und kreativer
Ausbildungs- und Lernort verstärkt, der Medienschaffenden der Zukunft praxisnah und interdisziplinär Fähigkeiten
und Kenntnisse für die Herausforderungen der Gestaltung der sich rasant verändernden Medienwelt vermittelt.
Multifunktionale Zentren verbinden Kultur, Kreativwirtschaft und Gesellschaft und fördern kreative Entwicklungs-
potenziale.
Bildungs-, Qualifizierungs-, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten schaffen die Basis für zukünftige hochwertige
Industriearbeitsplätze und unterstützen ein lebenslanges Lernen über vernetzte Angebote, Initiativen für digitale
Lehr- und Lernmethoden und -kompetenzen vor allem in den Mittel- und Grundzentren des Reviers.
Die Regionen des Mitteldeutschen Reviers sind Heimat, Anziehungspunkte und lebenswerte Orte.
Das Revier gewinnt eine hohe Lebensqualität aus dem Ineinandergreifen und der Vernetzung städtischer und
ländlicher Räume mit urban-vitalen Quartieren und einer vielseitigen Kulturlandschaft sowie Bergbaufolgeland-
schaft mit einer hohen Umwelt-, Lebens- und Wohnqualität, was es nicht nur zu einer lebenswerten Wachstums-
region, sondern auch touristisch und für Naherholung anziehend macht. Vielfältige Kultur- und Tourismusangebote
zwischen Tradition und Moderne, Landschaft und Landwirtschaft, Genuss und Gesundheit machen die Region als
Lebens- und Urlaubsort über die Reviergrenzen hinaus attraktiv. Internationale Großveranstaltungen wie Messen
und Sportereignisse sind Werbung, Wirtschaftsfaktor und Identitätsförderung zugleich. Traditionsbewusstsein und
Geschichte werden befördert und schaffen Identifizierung mit dem Revier.
Der Auf- und Ausbau vernetzter Mobilitätsangebote und attraktiver Verkehrsinfrastrukturen sollen den Zugang zu
Wohn- und Arbeitsorten, Kultur, Wissenschaft, Informationen und Märkten eröffnen. Modernste Ausstattungen in
Arztpraxen und Krankenhäusern sowie telemedizinische Angebote sichern die Gesundheitsversorgung zuverlässig
ab. Zeitgemäße und flexible Kinderbetreuung sowie Schul- und Bildungsangebote nach internationalen und
modernsten Standards bilden wichtige Ankerpunkte für junge Familien.
Dieses Bild des Mitteldeutschen Reviers steht einer laufenden Überprüfung und Weiterentwicklung im Dialog mit
der Region offen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1807
Anmerkung:
Für das Mitteldeutsche Revier zeichnen sich derzeit ohne Ableitung einer näheren Priorisierung folgende beson-
dere Handlungs- oder Projektfelder ab, die wie das Leitbild ebenfalls weiterzuentwickeln sind:
1. Verkehrsinfrastruktur und Mobilität (Verkehrskonzeption und Verkehrsneukonzeption und Realisierung),
2. Wirtschaftsentwicklung,
3. Fachkräftesicherung,
4. Digitalisierung,
5. Energie,
6. Innovation, Forschung und Entwicklung (FuE),
7. Siedlungsentwicklung,
8. Modell- und Laborregion „Zukunft“,
9. Kultur und Kreativwirtschaft,
10. Landwirtschaft,
11. Umwelt- und Lebensqualität,
12. Tourismus,
13. Lernen, Daseinsvorsorge, Gesundheit,
14. Ansiedlung von Einrichtungen (Bundes-, FuE-Einrichtungen und so weiter).
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)
Leitbild zum Rheinischen Revier
(Land Nordrhein-Westfalen)
vom 14. März 2019
Leitbild für das Rheinische Zukunftsrevier:
Europäische Modellregion für Energieversorgungs- und Ressourcensicherheit
Als Europäische Modellregion für Energieversorgungs- und Ressourcensicherheit setzt das Rheinische Zukunfts-
revier auf die nachhaltige Weiterentwicklung der industriellen Wertschöpfungsketten im Rheinischen Revier. Ziel ist
es, für die sinkende oder wegfallende Wertschöpfung aus der Kohle adäquaten Ersatz bei Wertschöpfung und
Beschäftigung zu schaffen. Das Rheinische Zukunftsrevier leistet so auch einen Beitrag für die nachhaltige Mo-
dernisierung des Industrielandes Deutschland.
Zur Schaffung neuer Wertschöpfungsketten und zukunftssicherer Arbeitsplätze bestehen im Rheinischen Revier
Ansatzpunkte in folgenden Zukunftsfeldern:
– Energie und Industrie: Das Rheinische Revier soll sich als Energierevier der Zukunft positionieren und ein
Modellstandort im künftigen Energiesystem werden. Das Rheinische Revier weist eine hohe Lagekompetenz
für die Investition in das durch die Energiewende neu zu konzipierende Produkt „Versorgungssicherheit“ auf.
– Innovation und Bildung: Das Revier soll eine wegweisende Kultur für Gründung und Wachstum durch syste-
matischen Wissens- und Technologietransfer entwickeln („Innovation Valley Rheinland“). Ausgründungen und
Impulse aus Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen führen zu neuen Ansiedlungen im Revier.
– Ressourcen und Agrobusiness: Die Region entwickelt sich zu einer Modellregion für geschlossene Stoffkreis-
läufe und Kreislaufwirtschaft, die neue Wertschöpfungen im Bereich der Bioökonomie etabliert.
– Raum und Infrastruktur: Die großen Herausforderungen sollen als Möglichkeit für eine zukunftsfähige, ambi-
tionierte und dynamische Raumentwicklung genutzt werden. Dabei benötigen sowohl die Tagebaurandkommu-
nen als auch die durch Neu- oder Umplanung vormals geplanter Abbaugebiete betroffenen Kommunen beson-
dere Unterstützung. Die Neuordnung und -gestaltung des Raums und die Weiterentwicklung der Siedlungen als
ORTE DER ZUKUNFT in einem MOBILITÄTSREVIER DER ZUKUNFT soll mit dem Anspruch verknüpft werden,
wegweisende Schritte in eine innovative und klimafreundliche Zukunft mit hoher Lebensqualität zu gehen. Eine
gute infrastrukturelle Anbindung des Rheinischen Reviers zu den umliegenden Oberzentren und zur Entlastung
dieser Oberzentren ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen dieses Konzepts. Das Mobilitätsrevier
der Zukunft besteht aus mehr als aus infrastrukturellen Maßnahmen – es wird zur Modellregion für Mobilität 4.0,
unter anderem Digitales Mobilitätssystem Rheinisches Revier, Mobilitätszentrale Rheinisches Revier, innovative
Personenmobilität und Stadtlogistik, Startup- und Transferzentrum digitalisierte und vernetzte Mobilität.
Es soll eine Internationale Bau- und Technologieausstellung Rheinisches Zukunftsrevier ausgerufen werden, die
als Klammer und Schaufenster die Maßnahmen in den Zukunftsfeldern präsentiert.
Zuständig für den Strukturwandel im Rheinischen Revier ist die Zukunftsagentur Rheinisches Revier. Die Zukunfts-
agentur muss in Zusammenarbeit mit Bund und Land sicherstellen, dass in der Region eine auf den Stärken der
Region aufbauende Entwicklung mit wirkungsvollen Impulsen versehen wird. Dazu arbeitet sie mit allen Akteuren
der Region zusammen, mit den Kommunen, der Wirtschaft, den Sozialpartnern und Verbänden und der Zivilgesell-
schaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1809
Anlage 4
(zu den §§ 20 und 21)
Verkehrsvorhaben nach den §§ 20 und 21
Abschnitt 1
Bau- und Ausbauvorhaben nach § 20
Lfd.
Bezeichnung Projektziel
Nr.
1 Bundesautobahn A 4 Autobahndreieck Erweiterung auf sechs Fahrstreifen
Dresden-Nord (A 13) – Bundesgrenze
Deutschland-Polen
2 Bundesstraßenverbindung Mittel- Neubau oder Erweiterung einer Bundesstraße
deutschland – Lausitz (MiLau)
3 Bundesstraße 2, Tunnel im Bereich des Erneuerung mit Neubau einer Tunnelquerung im Bereich AGRA Park/
Kulturdenkmals AGRA-Park Leipzig/ Leipzig/Markkleeberg
Markkleeberg
4 Bundesstraße 176, Verlegung westlich zweistreifiger Neubau
Neukieritzsch
5 Innerlausitzer Bundesfernstraßen Aus- Aus-/Neubau Verbindung A 4 – A 15 (B 96, B 156, B 115)
und Neubau Bundestraßenverbindung
A 4 – A 15
6 Bundestraße 86 Ortsumgehung Neubau einer Bundesstraße
Annarode-Siebigerode
Abschnitt 2
Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 21
Lfd.
Bezeichnung Projektziel
Nr.
1 Bahnhof Berlin-Schönefeld Neubau 740m-Gleis
2 Bahnhof Berlin-Grünau Spurplanoptimierung
3 Strecke Berlin-Grünau – Königs Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde, viergleisiger Ausbau
Wusterhausen Zeuthen – Königs Wusterhausen, Entflechtung S-Bahn und zwei-
gleisige Fernbahndurchbindung Bahnhof Königs Wusterhausen
4 Bahnhof Königs Wusterhausen Neubau 740m-Gleis und Anpassung Nordkopf
5 Bahnhof Lübbenau Elektrifizierung der Nebengleise und Spurplanänderung
6 Strecke Lübbenau – Cottbus zweigleisiger Ausbau, Anpassung Spurplan Bahnhof Cottbus
7 Bahnhof Cottbus Schaffung eines 740m-Gleises
8 Bahnhof Eisenhüttenstadt Erhöhung Durchfahrgeschwindigkeit auf bis zu 100 Kilometer pro
Stunde und Modernisierung Behandlungsanlagen
9 Bahnhof Bischdorf Schaffung eines 740m-Gleises und Errichtung eines ESTW/DSTW
10 Strecke Cottbus – Forst Elektrifizierung
11 Strecke Graustein – Spreewitz Elektrifizierung und Reaktivierung von Verbindungskurven, Schaf-
fung von 740m-Gleisen in Spreewitz
12 Strecke Leipzig – Falkenberg – Cottbus Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde und Errichtung von
ESTW/DSTW, zweigleisige Einbindung in den Knoten Leipzig
13 Knoten Falkenberg DSTW-Errichtung, 740m-Gleise und Spurplanoptimierung ein-
schließlich Zulaufstrecken im künftigen Bedienbereich, Geschwin-
digkeitserhöhung auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde (Strecke
6345) oder 120 Kilometer pro Stunde (Strecken 6133 und 6207)
14 Strecke Cottbus – Priestewitz – Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde, zweigleisiger Begeg-
Dresden nungsabschnitt zwischen Ruhland und Priestewitz, Blockverdich-
tung, Schaffung 740m-Gleise in Senftenberg
15 Knoten Ruhland Ausbau einschließlich Schwarzheide/Lauchhammer
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Lfd.
Bezeichnung Projektziel
Nr.
16 Strecke Weißkollm Süd – Lohsa West Neubau elektrifizierte Verbindungskurve
17 Strecke Cottbus – Guben – Grünberg Elektrifizierung Guben – Grenze Deutschland/Polen
18 Strecke Naumburg – Halle Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde
19 Strecke Berlin – Cottbus – Weißwasser zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung für 160 oder 200 Kilo-
– Görlitz (– Breslau) meter pro Stunde
20 Strecke Dresden – Bautzen – Görlitz – Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde und Elektrifizierung
Grenze Deutschland/Polen (– Zittau)
21 Strecke Dresden – Bischofswerda – Ausbau für Flügelverkehre Dresden – Görlitz/Zittau und Elektrifizie-
Wilthen – Zittau rung
22 Strecke Arnsdorf – Kamenz – Hosena Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde und Elektrifizierung,
(– Hoyerswerda – Spremberg) Verbindungskurve Hosena
23 Strecke Leipzig – Bad Lausick Elektrifizierung und Begegnungsabschnitte
(– Geithain – Chemnitz)
24 Strecke Aachen – Köln dreigleisiger Ausbau Aachen – Düren
25 Bahnhof Leuna-Werke Nord Verlegung der Station außerhalb des Werksgeländes mit barriere-
freier Zuwegung zu den Bahnsteigen
26 Strecke Merseburg – Querfurt Herstellung barrierefreier, moderner Bahnsteige und Verbesserung
der Anbindungen an den öffentlichen Raum in Merseburg-Berg-
mannsring, Beuna, Frankleben, Braunsbedra Ost, Braunsbedra,
Krumpa, Mücheln Stadt, Mücheln Bahnhof, Langeneichstädt und
Nemsdorf-Göhrendorf
27 Strecke Weißenfels – Zeitz Herstellung moderner, barrierefreier Bahnsteige und Verbesserung
der Anbindungen an Mittelbahnsteige und den öffentlichen Raum
28 Bahnhof Bitterfeld Neubau des Empfangsgebäudes unter Berücksichtigung der Anfor-
derungen der Barrierefreiheit und eines modernen Bahn- und Kun-
denbetriebs
29 S 11-Ergänzungspaket Angebotserweiterung und Qualitätssteigerung im Knoten Köln unter
anderem Ausbau Köln Hauptbahnhof und Köln-Deutz mit einem
neuen S-Bahnsteig mit zwei Gleisen
30 S-Bahn Köln, Köln – Mönchengladbach Verlagerung von Regionalbahnleistungen auf S-Bahn, zweigleisiger
Ausbau zwischen Rheydt Hauptbahnhof und Rheydt-Odenkirchen
und Neubau von drei Haltepunkten
31 Ausbau des mitteldeutschen Neuanlage weiterer Stationen im S-Bahn-Netz in den Landkreisen
S-Bahn Netzes und Ausweitung von Burgenland, Saalekreis, Anhalt-Bitterfeld und der kreisfreien Stadt
Regionalexpressverbindungen im Halle (Saale)
Süden Sachsen-Anhalts
32 Verbindungskurve Großkorbetha Neubau einer Verbindungskurve zwischen den Strecken Leipzig –
Großkorbetha und Halle – Großkorbetha
33 S-Bahn Leipzig – Merseburg Ausbau und Ertüchtigung der S-Bahn-Verbindung Leipzig – Mark-
ranstädt – Merseburg/Naumburg auf bis zu 160 Kilometer pro
Stunde
34 S-Bahn Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera Ausbau und Ertüchtigung der S-Bahn-Verbindung Leipzig – Pegau –
Zeitz – Gera auf bis zu 120 Kilometer pro Stunde und Elektrifizie-
rung
35 S-Bahn-Verknüpfungspunkt Südsehne Anpassung bestehender S-Bahnstationen zur Einbindung des
Leipzig Straßenbahnprojekts Südsehne Leipzig
36 Strecke Leipzig – Grimma (– Döbeln) Machbarkeitsstudie Elektrifizierung
37 Strecke Karlsruhe – Stuttgart dreigleisiger Ausbau Böhlen – Neukieritzsch
– Nürnberg – Leipzig/Dresden
38 S-Bahn-Netz Rheinisches Revier Angebotserweiterung und Qualitätssteigerung an der Rheinschiene
unter anderem durch abschnittsweise Elektrifizierung, zweigleisigen
Ausbau mit der Herstellung moderner, barrierefreier Bahnsteige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1811
Abschnitt 3
Begriffsbestimmungen
Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach dieser Anlage sind folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:
1. A: Bundesautobahn,
2. AD: Autobahndreieck,
3. AK: Autobahnkreuz,
4. AS: Anschlussstelle,
5. B: Bundesstraße,
6. BA: Bauabschnitt,
7. DSTW: Digitales Stellwerk,
8. ESTW: Elektronisches Stellwerk,
9. OU: Ortsumfahrung,
10. 740m-Gleis: Gleis, welches der Sicherstellung der Befahrbarkeit des Netzes für 740 Meter lange Güterzüge
dient; 740 Meter lange Güterzüge benötigen für eine reibungslose Betriebsabwicklung eine
Überholgleislänge von mindestens 750 Metern (700 Meter Zuglänge + 2 Loks je 20 Meter
+ 10 Meter Bremsreserve).
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anlage 5
(zu § 22)
Verkehrsvorhaben nach § 22
Abschnitt 1
Bau- und Ausbauvorhaben nach § 22 Absatz 1
Lfd.
Nr. Bezeichnung
1 B 97, OU Groß Oßnig
2 B 97, OU Cottbus (A 15 – B 168), 2. BA
3 B 97, OU Cottbus, 3. BA
4 B 101, OU Elsterwerda
5 B 169, OU Elsterwerda
6 B 169, OU Plessa
7 B 169, OU Schwarzheide-Ost
8 B 169, OU Allmosen
9 B 169, OU Lindchen
10 B 169, OU Neupetershain Nord
11 B 169, OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
12 A 13, AK Schönefeld (A 10/A 113) – AD Spreewald (A 15)
13 B 97, OU Ottendorf-Okrilla mit AS
14 B 115, OU Krauschwitz
15 B 156, OU Malschwitz/Niedergurig
16 B 156, OU Bluno
17 B 178, Nostitz – A 4 (BA 1.1)
18 B 178, Zittau – Niederoderwitz (BA 3.3)
19 A 4, AD Nossen (A 14) – AD Dresden-Nord (A 13)
20 B 51, Köln/Meschenich
21 B 56, OU Euskirchen
22 B 56, OU Swisttal/Miel (m AS A 61)
23 B 56, Jülich – AS Düren (A 4)
24 B 57, OU Baal
25 B 57, OU Gereonsweiler
26 B 59, OU Allrath
27 B 221, OU Scherpenseel
28 B 221, Geilenkirchen – AS Heinsberg
29 B 221, OU Unterbruch
30 B 264, OU Golzheim
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1813
Lfd.
Nr. Bezeichnung
31 B 265, OU Liblar – OU Hürth/Hermülheim
32 B 266, OU Mechernich/Roggendorf
33 B 399, N-OU Düren
34 B 477, OU Niederaußem
35 B 477, Bergheim/Rheidt
36 A 14, Leipzig-Ost – AD Parthenaue (A 38)
37 A 72, Borna-Nord – AD A 38/A 72 (BA 5.2 AS Rötha – AD A 38/A 72)
38 B 2, OU Groitzsch/Audigast
39 B 2, Verlegung bei Zwenkau
40 B 2, OU Hohenossig
41 B 2, OU Wellaune
42 B 7, Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen - Freistaat Sachsen – A 72)
43 B 87n, Leipzig (A 14) – Landesgrenze Freistaat Sachsen - Brandenburg
44 B 107, OU Grimma (3. BA)
45 B 169, AS Döbeln-Nord (A 14) – Salbitz
46 B 169, Salbitz – B 6
47 B 181, Neu- und Ausbau westlich Leipzig
48 B 186, Verlegung westlich Markranstädt
49 B 6, OU Großkugel
50 B 6, OU Gröbers
51 B 6, OU Bruckdorf
52 B 6, AS B 6n (A 9) – B 184
53 B 80, OU Aseleben
54 B 86, OU Mansfeld
55 B 87, OU Weißenfels (Südtangente)
56 B 87, OU Wethau
57 B 87, OU Naumburg
58 B 87, OU Bad Kösen
59 B 87, OU Taugwitz/ OU Poppel – OU Gernstedt
60 B 87, OU Eckartsberga
61 B 91, OU Naundorf
62 B 180, OU Aschersleben/Süd – Quenstedt
63 B 180, OU Farnstädt
64 B 181, OU Zöschen-Wallendorf – Merseburg
Abschnitt 2
Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 22 Absatz 2
Lfd.
Nr. Bezeichnung
1 Elektrifizierung ABS (Leipzig –) Geithain – Chemnitz
2 Knoten Köln, Westspange
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Abschnitt 3
Begriffsbestimmungen
1. A: Bundesautobahn,
2. ABS: Ausbaustrecke,
3. AD: Autobahndreieck,
4. AK: Autobahnkreuz,
5. AS: Anschlussstelle,
6. B: Bundesstraße,
7. BA: Bauabschnitt,
8. N-OU: Nord-Ost-Umgehung,
9. OU: Ortsumfahrung.
Artikel 2
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 17e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Verkehrsengpässe“ das Wort „oder“ eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes
Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)“.
2. Die Tabelle der Anlage wird wie folgt gefasst:
„
Lfd.
Bezeichnung
Nr.
1 A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg
2 A 1 Neuenkirchen/Vörden – Münster-Nord
3 A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen
4 A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)
5 A 1 Westhofener Kreuz (A 45)
6 A 1 Blankenheim – Kelberg
7 A 2 Kreuz Bottrop (A 31)
8 A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40)
9 A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/ A 516)
10 A 3 Köln-Mülheim – Kreuz Leverkusen (A 1)
11 A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)
12 A 3 Kreuz Biebelried (A 7) – Kreuz Fürth/Erlangen (A 73)
13 A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555)
14 A 4 AD Nossen (A 14) – Bundesgrenze Deutschland/Polen
15 A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West
16 A 6 Heilbronn/Untereisesheim – Heilbronn/Neckarsulm
17 A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Kreuz Feuchtwangen/Crailsheim (A 7)
18 A 7 Hamburg/Heimfeld – Hamburg/Volkspark
19 A 7 Kreuz Rendsburg – Rendsburg/Büdelsdorf
20 A 8 Mühlhausen – Hohenstadt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1815
Lfd.
Bezeichnung
Nr.
21 A 8 Kreuz München Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland – Österreich
22 A 14 AS Leipzig-Ost – AD Parthenaue
23 A 20 Westerstede (A 28) – Weede
24 A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
25 A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
26 A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm
27 A 39 Lüneburg – Wolfsburg
28 A 40 Duisburg-Homberg – Duisburg-Häfen
29 A 44 Ratingen (A 3) – Velbert
30 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)
31 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)
32 A 49 Bischhausen – A 5
33 A 52 AK Mönchengladbach (A 61) – AK Neersen (A 44)
34 A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40)
35 A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz - Baden-Württemberg
36 A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden
37 A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost
38 A 94 Malching – Pocking (A 3)
39 A 99 Dreieck München Süd-West (A 96) – Kreuz München Süd (A 8)
40 A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße
41 A 111 Landesgrenze Berlin – Brandenburg – einschließlich Rudolf-Wissell-Brücke (A 100)
42 A 281 Eckverbindung in Bremen
43 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
44 A 553 AK Köln-Godorf (A 555) – AD Köln-Lind (A 59)
45 A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach
46 B 6 OU Bruckdorf
47 B 6 OU Gröbers
48 B 6 OU Großkugel
49 B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen – Freistaat Sachsen – nördlich
Frohburg)
50 B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen – Freistaat Sachsen
51 B 19 OU Meiningen
52 B 85 Altenkreith – Wetterfeld
53 B 87 OU Naumburg − Wethau
54 B 101 OU Elsterwerda
55 B 112 OU Frankfurt (Oder)
56 B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
57 B 169 OU Plessa
58 B 178 Nostitz – A 4 (AS Weißenberg)
59 B 87 OU Weißenfels
60 B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)
61 B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Lfd.
Bezeichnung
Nr.
62 B 221 OU Scherpenseel
63 B 221 OU Unterbruch
64 E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
(Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)
65 B 402/B 213/ B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)“.
Artikel 3
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Verkehrsengpässe“ das Wort „oder“ eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes
Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)“.
2. In der Anlage 1 wird der Tabelle folgende Nummer 42 angefügt:
„42 ABS Leipzig – Chemnitz“.
Artikel 4 8. den Neubau der Eisenbahnstrecke zwischen den
Strecken von Leipzig nach Großkorbetha und
Änderung des
von Halle/Saale nach Großkorbetha,
Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz vom 9. den Ausbau und Neubau der Westspange im
22. März 2020 (BGBl. I S. 640) wird wie folgt geändert: Rahmen des Eisenbahnknotens Köln,
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 10. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Köln
„§ 2a nach Aachen,
Verkehrswegeinfrastrukturprojekte 11. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahn-
zur Strukturstärkung strecke von Kerpen-Horrem nach Bedburg,
Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwal- 12. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Köln nach
tungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend Mönchengladbach,
von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-
zes und von § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßenge- 13. den Bau- und Ausbau einer Bundesstraßenver-
setzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit bindung Mitteldeutschland – Lausitz vom Mittel-
dem Ziel der Strukturförderung der ehemaligen Koh- deutschen Revier bis Weißwasser/Bundes-
leregionen zulassen: grenze Polen,
1. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisen- 14. den Neubau und Ausbau einer Bundesstraßen-
bahnstrecke von Berlin über Cottbus, Weißwas- verbindung zwischen den Autobahnen A 4 und
ser nach Görlitz, A 15,
2. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisen-
15. den Bau und Ausbau der Bundesstraße 97 –
bahnstrecke von Dresden über Bautzen nach
Ortsumgehung Cottbus, 3. Bauabschnitt und
Görlitz,
Ortsumgehung Groß Ossnig – und
3. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig
über Falkenberg nach Cottbus, 16. den Ausbau der A 13 Autobahnkreuz Schönefel-
der Kreuz – Autobahndreieck Spreewald.
4. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Cottbus
über Priestewitz nach Dresden, Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jewei-
5. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig ligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen mit ein.“
über Bad Lausick und Geithain nach Chemnitz, 2. § 3 wird wie folgt geändert:
6. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Leipzig über
Makranstädt nach Merseburg/Naumburg, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahn- aa) Nach der Angabe „§ 2 Satz 1“ werden die
strecke von Leipzig über Pegau und Zeitz nach Wörter „und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12“
Gera, eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1817
bb) Folgender Satz wird angefügt: cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„Für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16
„4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstra-
genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist
ßengesetzes.“
Träger die Autobahn GmbH des Bundes.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2 die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.
Satz 1 Nummern 1 bis 7“ die Wörter „oder
§ 2a Nummer 1 bis 12“ eingefügt und das 5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 2
Wort „und“ am Ende durch ein Komma er- Satz 1“ die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.
setzt.
6. In § 11 Absatz 2 wird nach dem Wort „Bundeswas-
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch serstraßen“ das Wort „Bundesfernstraßen“ einge-
das Wort „und“ ersetzt. fügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
7. § 14 wird wie folgt geändert:
„3. für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16
genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“
das Fernstraßen-Bundesamt.“ die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2
die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.
Satz 1“ die Wörter „und § 2a Satz 1“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
Inkrafttreten
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 14. August 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Gesetz
zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
und zur Änderung weiterer Gesetze
(Kohleausstiegsgesetz)
Vom 8. August 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Teil 3
sen: Ausschreibungen zur
Reduzierung der Steinkohleverstromung
Inhaltsübersicht § 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung
Artikel 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der
Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungs- § 12 Teilnahmeberechtigung
gesetz – KVBG) § 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Aus-
Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsge- schreibungen
setzes § 14 Anforderungen an Gebote
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 15 Rücknahme von Geboten
Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes § 16 Ausschluss von Bietern
Artikel 5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Ge- § 17 Ausschluss von Geboten
bührenverordnung § 18 Zuschlagsverfahren
Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes § 19 Höchstpreis
Artikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes § 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
Artikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung § 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissions-
Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt schutzgesetzes zuständigen Behörden
Artikel 11 Inkrafttreten § 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitäts-
Artikel 1 reserve
Gesetz § 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
zur Reduzierung und Teil 4
zur Beendigung der Kohleverstromung
Gesetzliche Reduzierung
(Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)* der Steinkohleverstromung
§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
Inhaltsübersicht § 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
Teil 1
§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die ge-
Allgemeine Bestimmungen setzliche Reduzierung
§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 33 Anordnungsverfahren
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung
der gesetzlichen Reduzierung
Teil 2 § 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aus-
setzung
Zielniveau,
§ 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitäts-
Ausschreibungsvolumen und
reserve
Umfang der gesetzlichen Reduzierung
§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen
§ 4 Zielniveau und Zieldaten Reduzierung
§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die § 38 Steinkohle-Kleinanlagen
gesetzliche Reduzierung § 39 Härtefälle
§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs
der gesetzlichen Reduzierung Teil 5
§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetz- Reduzierung und
agentur Beendigung der Braunkohleverstromung
§ 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohle-
anlagen § 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohle- § 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad
verfeuerungsverbotsanzeige § 42 Netzreserve
§ 43 Braunkohle-Kleinanlagen
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen § 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- § 45 Auszahlungsmodalitäten
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der § 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1). § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1819
§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit gen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Ein-
des Tagebaus Garzweiler II satz von Kohle betreffen, bleiben unberührt, soweit
§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 50 Sicherheitsbereitschaft (3) Soweit sich aus diesem Gesetz Rechte, Pflichten
oder Verbote für den Anlagenbetreiber ergeben, sind
Teil 6 diese auch für und gegen den Rechtsnachfolger des
Anlagenbetreibers anzuwenden.
Verbot der
Kohleverfeuerung, Neubauverbot
§2
§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung
§ 52 Vermarktungsverbot Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- (1) Zweck des Gesetzes ist es, die Erzeugung elek-
und Braunkohleanlagen
trischer Energie durch den Einsatz von Kohle in
Teil 7
Deutschland sozialverträglich, schrittweise und mög-
lichst stetig zu reduzieren und zu beenden, um dadurch
Überprüfungen Emissionen zu reduzieren, und dabei eine sichere,
§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versor-
§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgüns- gung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleis-
tigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für ten.
stromkostenintensive Unternehmen
§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums (2) Um den Zweck des Gesetzes nach Absatz 1 zu
erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere das
Teil 8 Ziel, die verbleibende elektrische Nettonennleistung
Anpassungsgeld von Anlagen am Strommarkt zur Erzeugung elektri-
scher Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutsch-
§ 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
land schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren:
Teil 9 1. im Kalenderjahr 2022 auf 15 Gigawatt Steinkohle
Förderprogramm und 15 Gigawatt Braunkohle,
zur treibhausgasneutralen 2. im Kalenderjahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und
Erzeugung und Nutzung von Wärme
9 Gigawatt Braunkohle und
§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und
Nutzung von Wärme 3. spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038
auf 0 Gigawatt Steinkohle und 0 Gigawatt Braunkohle.
Teil 10 (3) Die schrittweise und möglichst stetige Reduzie-
Sonstige Bestimmungen rung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Ener-
§ 59 Bestehende Genehmigungen gie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland ist
§ 60 Verordnungsermächtigungen Grund und Bedingung für die strukturpolitische Unter-
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur stützung des Bundes für die Regionen nach Kapitel 2
§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August
§ 63 Gebühren und Auslagen 2020 (BGBl. I S. 1795).
§ 64 Rechtsschutz
§ 65 Bußgeldvorschriften §3
§ 66 Fristen und Termine Begriffsbestimmungen
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohle-
anlagen 1. „Anordnungstermin“ der Termin, der jeweils 31 Mo-
nate vor den jeweiligen Zieldaten gemäß § 4 liegt
Teil 1 und zu dem die Anordnung der gesetzlichen Redu-
zierung erfolgt,
Allgemeine Bestimmungen
2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum
§1 eine Steinkohleanlage oder eine Braunkohleanlage
für die Erzeugung von elektrischer Energie durch
Anwendungsbereich
den Einsatz von Kohle nutzt,
(1) Das Gesetz ist für Anlagen zur Erzeugung elek-
3. „Ausgangsniveau“ die Summe der Nettonennleis-
trischer Energie durch den Einsatz von Kohle in
tung von Steinkohleanlagen, die der Ermittlung des
Deutschland anzuwenden. Es regelt die schrittweise
Ausschreibungsvolumens zugrunde gelegt wird,
und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung
der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz 4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminie-
von Kohle in Deutschland. rungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur
(2) Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsge- Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der Höhe des Steinkohlezuschlags,
jeweils geltenden Fassung, des Kraft-Wärme-Kopp- 5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der Netto-
lungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I nennleistung in Megawatt, für die der Anspruch
S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und weitere auf einen Steinkohlezuschlag zu einem Gebotster-
energiewirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die Anla- min ausgeschrieben wird,
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
6. „bedarfsdimensionierender Netznutzungsfall“ der- jahren vor dem 1. Januar 2020 eingesetzte Brenn-
jenige Netznutzungsfall eines Betrachtungszeit- stoff,
raums, welcher nach der jeweils aktuellen Reserve- 19. „Höchstpreis“ der gesetzlich nach § 19 festgelegte
bedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur nach Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
§ 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Ar- 20. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung
tikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I einer Stein- oder Braunkohleanlage zum Zweck
S. 706) geändert worden ist, für einen Betrach- der kommerziellen Erzeugung elektrischer Energie
tungszeitraum den höchsten Bedarf an Erzeu- nach Herstellung der technischen Betriebsbereit-
gungskapazität für die Netzreserve aufweist, schaft der Stein- oder Braunkohleanlage; der Aus-
tausch technischer oder baulicher Teile der Stein-
7. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das im Rahmen kohleanlage nach der erstmaligen Inbetriebnahme
einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat, führt vorbehaltlich der Regelung in § 31 nicht zu
8. „Braunkohle“ Rohbraunkohle, Koks, Kohlebriketts einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme;
oder Kohlestaub, die jeweils aus Braunkohle herge- im Fall eines Dampfsammelschienenblocks nach
stellt werden oder durch den Einsatz von Braun- Nummer 12 steht die Inbetriebnahme des ältesten
kohle entstehen, Dampferzeugers der Inbetriebnahme des Blocks
9. „Braunkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von gleich,
elektrischer Energie durch den Einsatz von Braun- 21. „Kohle“ Braunkohle, Steinkohle, Koks, Kohlebri-
kohle; wobei jedenfalls die in Anlage 2 aufgeführten ketts, Kohlestaub, Torfbriketts oder Brenntorf,
Anlagen Braunkohleanlagen in diesem Sinne sind; 22. „Nettonennleistung“ die höchste elektrische Netto-
im Übrigen gilt die Begriffsbestimmung der Stein- dauerleistung als Wirkleistung unter Nennbedin-
kohleanlage entsprechend, gungen, die eine Anlage zur Erzeugung elektrischer
10. „Braunkohle-Kleinanlage“ eine Braunkohleanlage Energie erreicht,
mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 23. „rechnerisch ermittelte Nettonennleistung“ der klei-
150 Megawatt, nere Wert eines Vergleichs der Feuerungswär-
11. „Dampfsammelschiene“ eine Einrichtung zur lei- meleistung sämtlicher Dampferzeuger einer Stein-
tungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an der kohleanlage in Megawatt multipliziert mit einem
mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampf- durchschnittlichen elektrischen Wirkungsgrad von
turbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampf- 40 Prozent einerseits und der maximalen Dauer-
turbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammel- wirkleistung sämtlicher Generatoren abzüglich 10
schienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Num- Prozent für den Kraftwerkseigenbedarf anderer-
mer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und seits,
Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des 24. „Steinkohle“ Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub,
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die jeweils aus Steinkohle hergestellt werden oder
12. „Dampfsammelschienenblock“ eine thermodyna- durch den Einsatz von Steinkohle entstehen,
misch abgrenzbare Einheit einer Steinkohleanlage, 25. „Steinkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von
die über eine Dampfsammelschiene verfügt; jeder elektrischer Energie durch den Einsatz von Stein-
Block muss über mindestens einen Dampferzeuger, kohle; die Anlage umfasst insbesondere alle Haupt-
der kein Steinkohle-Reservedampferzeuger ist, eine anlagenteile und Steinkohle-Reservedampferzeu-
Turbine und einen Generator verfügen und auch ger, die mechanisch oder thermodynamisch vor
ohne die anderen Blöcke elektrische Energie erzeu- dem Übergang zu einem Wärmenetz im Sinne des
gen und die angegebene Nettonennleistung errei- § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
chen können, zes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz
13. „Gebotsmenge“ die Nettonennleistung in Mega- im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-
watt, für die der Bieter unter Berücksichtigung von Kopplungsgesetzes miteinander verbunden sind;
§ 14 Absatz 2 ein Gebot abgegeben hat, verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-
sammelschiene und wurde nach § 13 eine wirk-
14. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist
same Abgrenzung zu Dampfsammelschienenblö-
für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung
cken vorgenommen, gelten die Dampfsammel-
endet,
schienenblöcke zur Erzeugung von elektrischer
15. „Gebotswert“ der Betrag in Euro pro Megawatt Energie durch den Einsatz von Steinkohle jeweils
Nettonennleistung, den der Bieter in seinem Gebot als Steinkohleanlage im Sinne dieses Gesetzes,
angegeben hat, 26. „Steinkohle-Kleinanlage“ eine Steinkohleanlage mit
16. „gesetzliche Reduzierung“ die aufgrund einer ge- einer Nettonennleistung bis zu einschließlich
setzlichen Regelung angeordnete Reduzierung der 150 Megawatt,
Steinkohleverstromung mit der Rechtsfolge des 27. „Steinkohle-Reservedampferzeuger“ ein Dampfer-
Verbots der Kohleverfeuerung, zeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Ein-
17. „Hauptanlagenteile“ Dampferzeuger, die keine satz von Steinkohle, der in den letzten drei Kalen-
Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, Turbinen derjahren vor dem 1. Januar 2020 durchschnittlich
und Generatoren, mit weniger als 500 Vollbenutzungsstunden genutzt
18. „Hauptenergieträger“ der von einer Anlage zur Er- wurde,
zeugung elektrischer Energie überwiegend, min- 28. „Steinkohlezuschlag“ der Betrag in Euro, den die
destens zu 51 Prozent, in den letzten drei Kalender- Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1821
nach Teil 3 ermittelt und auf den ab Zuschlagsertei- §5
lung nach § 23 einmalig ein Anspruch entsteht,
Erreichen
29. „verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige“ die des Zielniveaus durch
Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2, Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
30. „verbindliche Stilllegungsanzeige“ die Anzeige (1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:
31. „verkürztes Verfahren“ verkürzte Ausschreibungs- 1. bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschrei-
verfahren für die Jahre 2020 und 2021, bung nach Teil 3,
32. „Zielniveau“ die in § 4 geregelte höchstens zuge- 2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2027 jähr-
lassene Summe der Nettonennleistung der in der lich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei
Bundesrepublik Deutschland bis zum jeweiligen Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Ab-
Zieldatum am Strommarkt befindlichen Braun- und satz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Stein-
Steinkohleanlagen. kohle nach Teil 4 und
3. ab dem Zieldatum 2031 bis zu dem Zieldatum 2038
Teil 2 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung
nach Teil 4.
Zielniveau,
Ausschreibungsvolumen und (2) Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer
Umfang der gesetzlichen Reduzierung Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach
§ 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags.
§4 Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 ange-
ordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetz-
Zielniveau und Zieldaten lichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber
(1) Das Zielniveau für die Reduzierung und Beendi- keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags.
gung der Kohleverstromung ist bis zum 31. Dezember § 39 bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags
2022 (Zieldatum 2022) 30 Gigawatt, bis zum 1. April nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Redu-
2030 (Zieldatum 2030) 17 Gigawatt und spätestens zierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung
bis zum 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038) 0 Giga- nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.
watt verbleibende Nettonennleistung Steinkohleanla-
gen und Braunkohleanlagen am Strommarkt. Dieses §6
Zielniveau sinkt zwischen den Zieldaten 2022 und 2030 Ermittlung des
sowie zwischen den Zieldaten 2030 und 2038 jeweils Ausschreibungsvolumens und
jährlich um gleich große Mengen Nettonennleistung. des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
Die jährlichen Reduktionsschritte erfolgen zum 1. Juli
2023 (Zieldatum 2023), zum 1. Juli 2024 (Zieldatum (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Absatz 2
2024), danach jährlich jeweils zum 1. April, erstmals ausschließlich im öffentlichen Interesse für jeden Ge-
zum 1. April 2025 (Zieldatum 2025) bis zum 1. April botstermin das Ausschreibungsvolumen und für jeden
2037 (Zieldatum 2037), und spätestens endend am Anordnungstermin die Reduktionsmenge für die ge-
31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038). setzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung.
(2) Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau (2) Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen und
von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Netto- die zu ermittelnde Reduktionsmenge nach Absatz 1 in
nennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt ver- Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen
bleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am dem Ausgangsniveau nach § 7 für das jeweilige Zielda-
Strommarkt zusammen. Zum Zieldatum 2030 ist das tum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am
Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau Strommarkt nach § 4 für das jeweilige Zieldatum.
von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Stein- (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt in
kohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt ver- den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021
bleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am keine Ermittlung des Ausschreibungsvolumens. Das
Strommarkt. Soweit die verbleibende Nettonennleis- Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im ver-
tung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht aus- kürzten Verfahren für das Jahr 2020 beträgt 4 Gigawatt
drücklich in Satz 1 genannt ist, ermittelt sich die ver- Nettonennleistung und das Ausschreibungsvolumen für
bleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr
dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für 2021 beträgt 1,5 Gigawatt Nettonennleistung.
die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem
(4) In der Ausschreibung für das Zieldatum 2027 ist
von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils
das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen abwei-
die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanla-
chend von Absatz 2 die Differenz aus dem Ausgangs-
gen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 so-
niveau nach § 7 für das Zieldatum 2027 und dem Ziel-
wie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum
niveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt für das
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zielda-
Zieldatum 2030 nach § 4.
tum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz
von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. (5) In den Ausschreibungen für das Zieldatum 2023,
Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufge- das Zieldatum 2024 und das Zieldatum 2025 wird zu
führt sind, werden von dem jährlichen Zielniveau nicht dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Ausschrei-
abgezogen. bungsvolumen jeweils 1 Gigawatt addiert.
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
§7 (4) Für die Ermittlung der Steinkohleanlagen nach
Ermittlung des den Absätzen 2 und 3 bezieht die Bundesnetzagentur
Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Be-
kanntmachung der Ausschreibung nach § 11 oder der
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt vor jedem Ge- Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 bei
bots- oder Anordnungstermin das Ausgangsniveau für ihr eingegangen sind.
die Ausschreibungen und für die gesetzliche Reduzie-
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 findet in
rung für das jeweils nächste Zieldatum, indem sie das
den verkürzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021
Verfahren nach den folgenden Absätzen durchführt.
keine Ermittlung des Ausgangsniveaus statt.
(2) Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wird zu-
nächst die Summe der Nettonennleistung der Steinkoh- §8
leanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung
ermittelt Beschleunigtes Verfahren
zur Erfassung der Steinkohleanlagen
1. für die Zieldaten 2022 und 2023, indem die Bundes-
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermitt-
netzagentur die Nettonennleistung der im beschleu-
lung des Ausgangsniveaus für die Ausschreibungen für
nigten Verfahren nach § 8 ermittelten Kraftwerke
die Zieldaten 2022 und 2023 auf Grundlage des Moni-
addiert und
torings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschafts-
2. für die Zieldaten ab dem Zieldatum 2024, indem die gesetzes spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen
Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der Kraft- Gebotstermin, beginnend spätestens mit dem 30. Sep-
werke auf der Liste nach § 29 Absatz 4 in Verbin- tember 2020, eine Liste der Steinkohleanlagen in
dung mit § 32 addiert. Deutschland, die eine rechtswirksame Genehmigung
(3) Von der Summe der nach Absatz 2 ermittelten nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzge-
installierten Nettonennleistung subtrahiert die Bundes- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
netzagentur die Summe der Nettonennleistung der 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Arti-
Steinkohleanlagen, kel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)
geändert worden ist, zur Verfeuerung von Steinkohle
1. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie haben,
nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutz- mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite:
gesetzes verloren haben,
1. den Namen,
2. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohle- 2. die Adresse,
verfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt 3. die Zuordnung zu einem Hauptenergieträger und
wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der
4. die Nettonennleistung.
Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zielda-
tum wirksam wird, Bereits endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes stillgelegte Erzeugungsanlagen
3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b des
sind von der Erhebung ausgenommen.
Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und
denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Ab- (2) Soweit für Steinkohleanlagen eine Korrektur oder
satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten Ergänzung der zugrunde gelegten Angaben nach Ab-
wurde, satz 1 erforderlich ist, muss der Anlagenbetreiber, der
dem Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirt-
4. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom schaftsgesetzes unterliegt, die Angaben sowie die ent-
28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag er- sprechenden Unterlagen, aus denen sich der Korrektur-
halten haben und für die ein wirksamer Vertrag im bedarf oder die Ergänzung ergibt, innerhalb einer Frist
Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben
gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln.
Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristge- Anlagenbetreiber, die nicht vom Monitoring nach § 35
recht geleistet worden ist, wenn der Erbringungs- Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind,
zeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies müssen die Daten nach Absatz 1 nach Aufforderung
ist auch anzuwenden, wenn die vertragliche Ver- durch die Bundesnetzagentur unmittelbar oder ohne
pflichtung bereits beendet wurde, Aufforderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen
5. denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde, ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an
die Bundesnetzagentur übermitteln. Die Angaben nach
6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 ange-
den Sätzen 1 und 2 sind verbindlich, vorbehaltlich der
ordnet wurde und
wirksamen Zuordnung zu Dampfsammelschienenblö-
7. für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangs- cken nach § 13.
niveaus ein Antrag auf Zulassung für den Kohleer-
satzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme- §9
Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020
geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wär- Verbindliche
me-Kopplungsgesetzes beim Bundesamt für Wirt- Stilllegungsanzeige und
schaft und Ausfuhrkontrolle gestellt und bereits eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und (1) Der Anlagenbetreiber einer Steinkohleanlage mit
Ausfuhrkontrolle erteilt und nicht zurückgenommen einer Nettonennleistung von 10 Megawatt oder mehr
wurde. kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1823
1. bei der Anzeige der endgültigen Stilllegung nach 4. mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem
§ 13b Absatz 1 und 3 Satz 2 des Energiewirtschafts- Zieldatum,
gesetzes erklären, dass er sich verpflichtet, die 5. mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem
Steinkohleanlage zu dem angezeigten Stilllegungs- Zieldatum,
zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzei-
ge, endgültig stillzulegen (verbindliche Stilllegungs- 6. mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem
anzeige) oder Zieldatum,
2. gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er 7. mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem
sich verpflichtet, in der Steinkohleanlage ab dem an- Zieldatum und
gezeigten Zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach 8. mit dem Zieldatum 2027 liegt 34 Monate vor diesem
dieser Anzeige, keine Kohle mehr zu verfeuern (ver- Zieldatum.
bindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige); in die- (3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolu-
sem Fall ist § 51 Absatz 1 anzuwenden. mens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2027,
(2) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind unwiderruflich. dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist,
Im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige muss führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein
der Anlagenbetreiber in der Stilllegungsanzeige den Ausschreibungsverfahren durch.
Kalendertag mitteilen, zu dem die endgültige Stillle- (4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach
gung der Steinkohleanlage erfolgen soll. Im Fall einer Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Ge-
verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige muss nehmigung durch die Europäische Kommission zu den
der Anlagenbetreiber den Kalendertag bestimmen und Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die
mitteilen, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den
wirksam werden soll. Die Pflicht zur Anzeige von Still- §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Aus-
legungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt- schreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020
schaftsgesetzes und die damit verbundenen Bestim- ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020
mungen nach den §§ 13b bis 13d des Energiewirt- erreicht wird.
schaftsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Eine Steinkohleanlage, für die der Anlagenbetrei- § 11
ber die Stilllegung nach Absatz 1 Nummer 1 angezeigt Bekanntmachung der Ausschreibung
oder sich nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet hat, in
der Steinkohleanlage keine Kohle mehr zu verfeuern, (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschrei-
bung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wo-
1. darf nicht an dem Ausschreibungsverfahren nach chen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Inter-
Teil 3 teilnehmen, netseite bekannt. Abweichend von Satz 1 macht die
2. darf an den Beschaffungsverfahren der Kapazitäts- Bundesnetzagentur die Ausschreibung im verkürzten
reserve nach § 13e Absatz 2 in Verbindung mit § 13h Verfahren für das Jahr 2020 und die Ausschreibung im
des Energiewirtschaftsgesetzes teilnehmen. verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 spätestens vier
Wochen vor dem Gebotstermin bekannt. Die Bekannt-
Der Anspruch auf den erhöhten Zuschlag für KWK-
machung muss folgende Angaben enthalten:
Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes in der am Tag vor dem 13. August 2020 1. den Gebotstermin,
geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme- 2. das Ausschreibungsvolumen,
Kopplungsgesetzes bleibt für den Anlagenbetreiber
3. den Höchstpreis,
nach Satz 1 unberührt.
4. den Netzfaktor nach § 18 Absatz 5, sofern dieser in
Teil 3 dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren anzuwen-
den ist,
Ausschreibungen
zur Reduzierung 5. die Formatvorgaben, die nach Absatz 3 von der
der Steinkohleverstromung Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgese-
hen sind, und
§ 10 6. die Festlegungen nach § 62, soweit sie die Gebots-
abgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
Gegenstand der
Ausschreibungen, Gebotstermine (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt aus-
schließlich im öffentlichen Interesse.
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Aus-
schreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und (3) Die Bundesnetzagentur kann für die Ausschrei-
den Steinkohlezuschlag. bungsverfahren Formatvorgaben machen. Die Aus-
schreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz
(2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung
oder teilweise im Wege eines elektronischen Verfahrens
1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der durchgeführt werden.
1. September 2020,
2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der § 12
erste Werktag des Monats, der vier Monate nach Teilnahmeberechtigung
dem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt, (1) Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Stein-
3. mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem kohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach
Zieldatum, Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. Für die (2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind
Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende An- Steinkohleanlagen,
forderungen erfüllt sein: 1. die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine ver-
1. die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im bindliche Stilllegungsanzeige oder nach § 9 Absatz 1
Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohlean- Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeue-
lage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die rungsverbotsanzeige abgegeben haben,
wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblö- 2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung
cken nach § 13 maßgeblich, einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirk-
samer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve
2. die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem je- dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweit-
weiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechts- sicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreser-
wirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des veverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits
von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektri- beendet wurde,
scher Energie,
3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Ab-
3. Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkoh- satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ange-
leanlage, zeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt
4. der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach
nach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohle- § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
anlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder boten wurde,
sind,
4. die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Ener-
5. der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer ge- giewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind,
meinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner
5. denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen
nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein
Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder
Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine
Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den 6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 ange-
Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage ordnet wurde.
betrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohlever- (3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Aus-
feuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zu- schreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberech-
schlag nach § 21 erfolgt, tigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Krei-
sen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz
6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirt-
befinden.
schaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer ver-
bindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die
§ 13
Steinkohleanlage, für die er ein Gebot in der Aus-
schreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Zuordnung zu
Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Dampfsammelschienenblöcken
der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder für die Ausschreibungen
nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für (1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-
den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft sammelschiene, kann der Anlagenbetreiber, vorbehalt-
des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte lich § 29 Absatz 3 Satz 2, die Hauptanlagenteile dieser
Verzichtserklärung), Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken zuordnen
und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken
7. der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der an-
derselben Anlage abgrenzen. Die Abgrenzung wird nur
gestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohle-
wirksam, wenn
anlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der
Kohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständ- 1. die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,
nis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nut- 2. mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagen-
zung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die teile demselben Dampfsammelschienenblock zuge-
Bundesnetzagentur veröffentlicht werden und ordnet sind,
8. der Anlagenbetreiber weist der Bundesnetzagentur 3. jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-Reser-
durch Eigenerklärung nach, dass er sich für den Fall, vedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammel-
dass dieses Gebot einen Zuschlag erhält, verpflich- schienenblock zugeordnet ist,
tet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber 4. sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf
mit Regelverantwortung den oder die Generatoren durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem
der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Be- der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,
triebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurz-
schlussleistung umrüsten zu lassen und den Über- 5. sämtliche Steinkohle-Reservedampferzeuger Dampf-
tragungsnetzbetreibern nach § 12 Absatz 1 und sammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen
nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als
für maximal acht Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem Hauptanlagenteil Dampf durch den Einsatz von
das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezu- Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und
schlagte Steinkohleanlage wirksam wird, zur Verfü- 6. für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche
gung zu stellen. Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1825
den Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle- § 14
Reservedampferzeuger sind, ausreichend dimensio- Anforderungen an Gebote
niert sind, um mit diesen die jeweils angegebene
Nettonennleistung des Dampfsammelschienen- (1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abge-
blocks erreichen zu können, oder die Nettonennleis- ben und hierbei jeweils die folgenden Angaben ma-
tung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 chen:
Satz 3 rechnerisch ermittelt wurde. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natür-
(2) Nimmt der Anlagenbetreiber für eine Steinkohle- liche Person ist, sind auch anzugeben:
anlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, a) der Unternehmenssitz,
eine Abgrenzung von Dampfsammelschienenblöcken
nach Absatz 1 vor, teilt er dies der Bundesnetzagentur b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kom-
bei seiner Gebotsabgabe mit und belegt die Erfüllung munikation mit der Bundesnetzagentur und zur
der Anforderungen nach Absatz 1 durch geeignete Un- Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach
terlagen. In der Mitteilung nach Satz 1 muss der Anla- diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmäch-
genbetreiber zusätzlich für jeden Dampfsammelschie- tigter), und,
nenblock mindestens angeben und durch geeignete c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte
Unterlagen nachweisen: oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen
Personengesellschaften oder juristischen Perso-
1. die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks, nen liegen, deren Name und Sitz,
2. den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot
2. die Nettonennleistung des Dampfsammelschienen- abgegeben wird,
blocks,
3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken,
3. den Hauptenergieträger des Dampfsammelschie- soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsam-
nenblocks, melschiene verfügt,
4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das
4. die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige Gebot abgegeben wird,
Steinkohle-Reservedampferzeuger einschließlich ei-
5. die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung
ner Darstellung, wie diese mechanisch oder thermo-
mit drei Nachkommastellen,
dynamisch miteinander verbunden und in der Stein-
kohleanlage angeordnet sind, 6. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastel-
len pro Megawatt Nettonennleistung,
5. das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammel- 7. den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das
schienenblocks, Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Land-
kreis, Gemeinde und postalischer Adresse,
6. die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergie-
träger der einzelnen Dampferzeuger und 8. den regelverantwortlichen Betreiber des Übertra-
gungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Stein-
7. die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren. kohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befin-
det, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die
(3) Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen des Spannungsebene,
Gebotsverfahrens die Angaben und Unterlagen nach 9. die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmi-
Absatz 2. Eine ordnungsgemäße Zuordnung nach gung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgeneh-
Absatz 1 wird mit Abschluss des Gebotsverfahrens migung,
wirksam. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Net- 10. die gesamten testierten historischen Kohlendioxid-
tonennleistung nicht gemäß den Anforderungen nach emissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei
Absatz 1 erreicht werden kann, steht die von der Bun- abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebots-
desnetzagentur gemäß den Anforderungen nach Ab- termin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Me-
satz 1 rechnerisch ermittelte Nettonennleistung der gawatt Nettonennleistung,
Nettonennleistung der Steinkohleanlage gleich. Die
durch den Anlagenbetreiber einmalig getroffene ord- 11. die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger
nungsgemäße Zuordnung behält dauerhaft ihre Wirk- und die Dauerwirkleistung der Generatoren der
samkeit, auch für eine Teilnahme an weiteren Aus- Steinkohleanlage,
schreibungen und behält ihre Wirksamkeit auch für die 12. die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohlean-
gesetzliche Reduzierung nach Teil 4. lage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, so-
(4) Gibt ein Anlagenbetreiber mehrere Gebote in ei- fern vorhanden, und
nem oder in verschiedenen Ausschreibungsverfahren 13. eine aktuelle Bankverbindung.
ab, ist die Abgrenzung der Dampfsammelschienenblö-
cke nur bei der ersten Gebotsabgabe vorzunehmen. (2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5
Werden für diesen Dampfsammelschienenblock in wei- muss sich stets auf die gesamte Nettonennleistung ei-
teren Ausschreibungsverfahren Gebote abgegeben, ner Steinkohleanlage beziehen.
behält die einmal vorgenommene Abgrenzung ihre (3) Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen
Wirksamkeit. Der Anlagenbetreiber hat eindeutig zu der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und
kennzeichnen, welchem Gebot die Unterlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. Gibt
Satz 1 zugeordnet sind. ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die zur Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach
Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, wel- Aufforderung zur Nachbesserung zu geben.
che Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spä- § 18
testens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. Nicht Zuschlagsverfahren
fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberück-
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschrei-
sichtigt. Gebote müssen den Formatvorgaben nach
bung ein Zuschlagsverfahren durch. Hierbei öffnet sie
§ 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetz-
die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Ge-
agentur Formatvorgaben gemacht hat.
botstermin. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässig-
keit der Gebote nach den §§ 16 und 17 und schließt
§ 15 unzulässige Gebote von dem weiteren Zuschlagsver-
Rücknahme von Geboten fahren aus.
(1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem je- (2) Soweit die Summe der zulässigen Gebote in ei-
weiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zu- ner Ausschreibung das Ausschreibungsvolumen über-
gang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetz- steigt (Überzeichnung der Ausschreibung), wendet die
agentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte Bundesnetzagentur das Verfahren nach den Absätzen 3
und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die bis 8 an. Abweichend von Satz 1 werden die Absätze 4
sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. Die Rück- bis 6 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für
nahmeerklärung bedarf der Schriftform. das Jahr 2020 nicht angewendet.
(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebots- (3) Die Bundesnetzagentur errechnet für jedes zuläs-
termin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, sige Gebot eine Kennziffer. Die Kennziffer bestimmt
gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mit- sich aus dem Gebotswert geteilt durch die durch-
geteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten schnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemis-
hat. sionen pro Megawatt Nettonennleistung der Steinkoh-
leanlage. Für die Ermittlung der durchschnittlichen jähr-
§ 16 lichen historischen Kohlendioxidemissionen der Stein-
Ausschluss von Bietern kohleanlage teilt die Bundesnetzagentur die Angaben
des Bieters nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 durch drei.
Die Bundesnetzagentur kann einen Bieter und des-
sen Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt den Betrei-
wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Ge- bern der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwor-
bot oder mehrere Gebote unter falschen Angaben oder tung unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens
unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer nach Absatz 1 die Namen der Steinkohleanlagen, für
vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat. Die die zulässige Gebote abgegeben wurden. Die Betreiber
Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen der Übertragungsnetze nehmen gegenüber der Bun-
Gebote von dem Ausschreibungsverfahren aus, wenn desnetzagentur innerhalb von zwei Wochen nach Über-
er mit anderen Bietern Absprachen über die Gebots- mittlung der Informationen nach Satz 1 gemeinsam
werte der in dieser oder einer vorangegangenen Aus- dazu Stellung, welche der nach Satz 1 übermittelten
schreibung abgegebenen Gebote getroffen hat. Steinkohleanlagen für eine Erhöhung der Wirkleistungs-
einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirt-
§ 17 schaftsgesetzes in der zuletzt erstellten Systemanalyse
nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung erforder-
Ausschluss von Geboten lich waren. Erforderlich im Sinne von Satz 2 sind alle
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zu- Steinkohleanlagen, die
schlagsverfahren aus, wenn 1. in einem bedarfsdimensionierenden Netznutzungs-
1. die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die For- fall für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung
matvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforde- nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
rungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt eingesetzt werden mussten,
sind, 2. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznut-
2. das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist, zungsfälle marktgetrieben Energie erzeugen, aber
3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung
Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
Gesetz ergeben, hätten eingesetzt werden müssen, wenn sie nicht
bereits Energie erzeugt hätten, oder
4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegun-
gen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese 3. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznut-
die Gebotsabgabe betreffen, zungsfälle für eine Erhöhung der Wirkleistungsein-
speisung nicht verfügbar waren, aber deren Stillle-
5. das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkoh- gung den Bedarf an Erzeugungskapazität für die
leanlage bezieht oder Netzreserve nach § 3 Absatz 1 der Netzreservever-
6. sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleis- ordnung erhöhen würde.
tung einer Steinkohleanlage bezieht. Bei der gemeinsamen Stellungnahme nach Satz 2 be-
Ist ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich rücksichtigen die Betreiber der Übertragungsnetze alle
fehlerhaften oder fehlenden Angaben auszuschließen, bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle aller
hat die Bundesnetzagentur dem Bieter die Möglichkeit künftigen Betrachtungszeiträume, welche in der zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1827
erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 Satz 1 wert unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach
Nummer 2 der Netzreserveverordnung analysiert und § 19 multipliziert mit der jeweiligen Gebotsmenge.
von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der
Netzreserveverordnung bestätigt wurden. Die Bundes- § 19
netzagentur berücksichtigt die gemeinsame Stellung-
nahme der Betreiber der Übertragungsnetze mit Regel- Höchstpreis
zonenverantwortung.
(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist
(5) Die Bundesnetzagentur errechnet für die Aus-
schreibungen bis zum Zieldatum 2026 auf Basis von 1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000
Absatz 4 Satz 2 und 3 eine modifizierte Kennziffer für Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
die Steinkohleanlagen, die nach Absatz 4 Satz 3 als 2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000
erforderlich eingestuft wurden, indem sie in der Berech- Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
nung nach Absatz 3 Satz 2 zu dem Gebotswert im Zäh-
ler einen Netzfaktor zu dem Gebotswert nach Absatz 3 3. für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt
Satz 2 addiert. Der Netzfaktor entspricht, soweit nicht Nettonennleistung,
durch Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 1 etwas an-
4. für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt
deres geregelt wurde, den durchschnittlichen jährlichen
Nettonennleistung,
Betriebsbereitschaftsauslagen in Euro pro Megawatt
Nettonennleistung aller Erzeugungsanlagen, welche 5. für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt
gemäß § 13d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energie- Nettonennleistung,
wirtschaftsgesetzes in dem vorletzten Kalenderjahr vor
dem jeweiligen Gebotstermin in der Netzreserve vorge- 6. für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt
halten wurden, multipliziert mit: Nettonennleistung,
1. 4,5 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für 7. für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt
das Jahr 2021, Nettonennleistung und
2. vier in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022, 8. für das Zieldatum 2027 89 000 Euro pro Megawatt
3. 3,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023, Nettonennleistung.
4. drei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024, (2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweili-
5. 2,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 gen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach
und Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über
6. zwei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026. dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abge-
gebene Gebotswert.
Sofern für eine Steinkohleanlage eine modifizierte
Kennziffer ermittelt wurde, ersetzt die modifizierte
§ 20
Kennziffer die nach Absatz 3 für diese Steinkohleanlage
ermittelte Kennziffer. Verfahren bei
(6) Soweit eine Berechnung des Netzfaktors nach Unterzeichnung der Ausschreibung
Absatz 5 erfolgt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur
(1) Soweit in einer Ausschreibung die Summe der
den Netzfaktor für jede Ausschreibung, für die ein Netz-
Gebotsmenge der zugelassenen Gebote das Aus-
faktor anzuwenden ist. Die Veröffentlichung erfolgt je-
schreibungsvolumen nicht übersteigt (Unterzeichnung
weils mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.
der Ausschreibung), erteilt die Bundesnetzagentur je-
(7) Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote ent- dem nach § 18 Absatz 1 zugelassenen Gebot einen
sprechend der Kennziffer nach Absatz 3 und, mit Aus- Zuschlag in Höhe des Gebotswerts unter Berücksichti-
nahme der Ausschreibungen im verkürzten Verfahren gung des Höchstpreises nach § 19.
für das Jahr 2020 und für das Zieldatum 2027, der mo-
difizierten Kennziffer nach Absatz 5 gemeinsam in auf- (2) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die in ei-
steigender Reihenfolge. Wenn die Kennziffern mehrerer ner Ausschreibung nicht bezuschlagten Mengen des
Gebote gleich sind, dann entscheidet das Los über die Ausschreibungsvolumens bei der Ermittlung des Aus-
Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge schreibungsvolumens nach § 6 für die jeweils folgende
ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. Ausschreibung. Soweit die Ausschreibung im verkürz-
ten Verfahren für das Jahr 2020 unterzeichnet ist, be-
(8) Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge rücksichtigt die Bundesnetzagentur die nicht bezu-
nach Absatz 7 beginnend mit der niedrigsten Kennziffer schlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei
allen Geboten im Umfang ihrer Gebotsmenge einen Zu- der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr
schlag nach § 21, bis das Ausschreibungsvolumen 2021 indem sie die nicht bezuschlagten Mengen auf
erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht das Ausschreibungsvolumen von 1,5 Gigawatt nach
oder überschritten wird. Das Gebot, durch dessen Be- § 6 Absatz 3 addiert.
zuschlagung das Ausschreibungsvolumen erstmals er-
reicht oder überschritten wird, wird noch bezuschlagt. (3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Unter-
Den übrigen Geboten wird kein Zuschlag erteilt. Die zeichnung der Ausschreibung ab der Ausschreibung
Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das für das Zieldatum 2024 für die Differenz aus dem Aus-
ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermit- schreibungsvolumen und der Summe der Gebotsmen-
telten Angaben und Nachweise sowie den Steinkohle- gen der bezuschlagten Gebote die gesetzliche Redu-
zuschlag. Der Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezu- zierung entsprechend der Bestimmungen nach Teil 4
schlags bestimmt sich in der Höhe nach dem Gebots- anzuwenden.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
§ 21 Der Zuschlag ist eine Woche nach der Veröffentlichung
Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge nach Satz 1 als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frü-
§ 25
hestens acht Wochen und spätestens drei Monate
nach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zu- Verhältnis der
schlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
Internetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbe- Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach § 21 er-
treiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüg- teilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach
lich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlags- § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung
erteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zu- mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im
schlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags
Zuschlagsnummer. nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagen- Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das
betreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.
dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht er-
folgten Zuschlag der Steinkohleanlage. § 26
Gewährleistung der
§ 22 Netzsicherheit bei der Ausschreibung
Unterrichtung der (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen
für den Vollzug des Bundes-
der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten ha-
Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden ben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Ver-
Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Voll- bot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit
zug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüg-
Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und lich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern
Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
für die jeweilige Steinkohleanlage. Die für den Vollzug tung.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Be-
(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5
hörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16,
des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c
17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-
und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung
schutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
§ 23
1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzo-
Anspruch auf
nenverantwortung in den Ausschreibungen im ver-
den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
kürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 je-
Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21 weils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach
erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen An- Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen,
spruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertre- welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab
ten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermark-
Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn tungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b
das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
Steinkohleanlage wirksam wird. sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere wer-
§ 24 den Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohle-
Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge anlagen unter Berücksichtigung auch technischer
Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarte-
Die Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Aus-
ter Kosten geprüft;
schreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Inter-
netseite bekannt: 2. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzo-
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die nenverantwortung ab der Ausschreibung für das
Zuschläge bekanntgegeben werden, Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächst-
möglichen auf die Übermittlung der Informationen
2. den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen, nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2
die einen Zuschlag erhalten haben, mit der Netzreserveverordnung prüfen, welche der über-
a) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge, mittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im
b) der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter meh- Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-
rere Gebote abgegeben hat, schaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und
die Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus
c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, Nummer 1 entsprechen, und
d) Angaben zu der angestrebten Nutzung des 3. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Be-
Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirk- treibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmi-
samwerden des Verbots der Kohleverfeuerung gung der Ausweisung einer Anlage als systemrele-
und vant unter Berücksichtigung der Alternativen im
3. dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist
einen Zuschlag erhalten haben. von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1829
den Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Ab- (2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduk-
satz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unbe- tionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre
rührt bleibt. 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduk-
tionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung
(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Stein-
der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.
kohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot
der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam
wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des § 29
Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige Verfahren der Reihung
der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Stein- durch die Bundesnetzagentur
kohleanlage. Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermitt-
ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläu- lung der Reihung auf Grundlage der Erfassung nach § 8
fige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage und des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energie-
vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohle- wirtschaftsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021
verfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland mit fol-
§ 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von genden Informationen auf ihrer Internetseite:
den Sätzen 1 und 2 anzuwenden.
1. Name der Steinkohleanlage,
(4) Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die
2. Adresse der Steinkohleanlage,
Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Stein-
kohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 ver- 3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,
langen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des 4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage und
Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt wer-
den soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung 5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage.
als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des Die Bundesnetzagentur informiert die Betreiber der
Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre. Steinkohleanlagen, die in der Liste nach Satz 1 genannt
Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines werden, unverzüglich über die Veröffentlichung.
Übertragungsnetzes Anspruch (2) Bis spätestens einen Monat nach der Veröffent-
1. auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die lichung der Liste nach Absatz 1 müssen der Bundes-
Umrüstung seiner Anlage und netzagentur durch den Betreiber der jeweiligen Stein-
kohleanlage folgende Informationen zur Verfügung
2. auf eine angemessene Vergütung entsprechend
gestellt werden:
§ 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.
1. Angaben zu einer erforderlichen Berichtigung oder
§ 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist ent- Ergänzung der Angaben nach Absatz 1 einschließ-
sprechend anzuwenden. lich der entsprechenden Unterlagen, aus denen sich
die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung
Teil 4 ergibt; dabei sind diese Angaben verbindlich,
Gesetzliche Reduzierung 2. Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, wenn
der Steinkohleverstromung Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35
Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst
§ 27 sind,
Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine 3. Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprü-
fertestat über zu berücksichtigende Investitionen
(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils 31 Monate
nach § 31 Absatz 1 und
vor dem jeweiligen Zieldatum und beginnend für das
Zieldatum 2031 durch Anordnung der gesetzlichen Re- 4. rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Geneh-
duzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Stein- migung nach § 4 Absatz 1 und § 6 des Bundes-Im-
kohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohle- missionsschutzgesetzes für die jeweilige Steinkohle-
verstromung jeweils wirksam wird. anlage.
(2) Abweichend von Absatz 1 legt die Bundesnetz- Unterbleibt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
agentur bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3,
§ 20 Absatz 3 für die Zieldaten 2024 bis 2027 bereits werden bei der Reihung nach Absatz 4 auch in Bezug
am Tag der Zuschlagserteilung durch Anordnung der auf das Datum der Inbetriebnahme und die Nettonenn-
gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für leistung die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 1
welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung veröffentlichten Daten verwendet.
der Kohleverstromung jeweils wirksam wird. (3) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-
sammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht be-
§ 28 reits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame
Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorge-
Gesetzliche Reduktionsmenge
nommen, kann er im Verfahren der Reihung die Haupt-
(1) Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzie- anlagenteile dieser Anlage nach Maßgabe des § 30
rung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Ziel- Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit
datum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben
die Zieldaten 2024 bis 2027 erfolgt die gesetzliche Re- Anlage abgrenzen. Trifft ein Betreiber einer Steinkohle-
duzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlag- anlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt,
ten Ausschreibungsmengen. keine Zuordnung der Dampfsammelschienenblöcke
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1, darf er und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und
eine Zuordnung nach § 30 in Verbindung mit § 13 nicht dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des
mehr vornehmen. Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetrei-
(4) Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage bers als Anlagevermögen aktiviert worden sind. Die
der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren
unter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohle- Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine
anlagen, denen als Hauptenergieträger Steinkohle zu- Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Ver-
geordnet ist, mit den Informationen nach Absatz 1 fahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach
Satz 1 Nummer 1 bis 5. Sie reiht die Steinkohleanlagen den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.
nach dem Datum der Inbetriebnahme beginnend mit (2) Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition
der ältesten. Sofern für eine Steinkohleanlage ein kor- nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens
rigiertes Datum der Inbetriebnahme nach § 31 vorliegt, zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagen-
ist dieses bei der Reihung maßgeblich. betreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu
(5) Die Bundesnetzagentur macht die Reihung nach der Investition oder zu den Investitionen in die Stein-
Absatz 4 mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite kohleanlage vorzulegen:
zum 1. Juli 2021 öffentlich bekannt: 1. Bezeichnung der Investition,
1. Name der Steinkohleanlage, 2. Zuordnung der Investition zu einer Steinkohleanlage,
2. Adresse der Steinkohleanlage, 3. Kalenderjahr der erstmaligen Aktivierung der Inves-
3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger, tition als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagen-
betreibers und
4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage,
4. die Anschaffungs- und Herstellungskosten der In-
5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage vestition, mit denen sie als Anlagevermögen in der
und Bilanz des Anlagenbetreibers aktiviert worden ist.
6. korrigiertes Datum der Inbetriebnahme aufgrund Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu tes-
einer Maßnahme nach § 31. tieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschrif-
Die Daten der Inbetriebnahme in der Reihung sind eine ten Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anla-
Woche nach der Veröffentlichung als öffentlich be- genbetreibers ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein
kanntgegeben anzusehen. Testat anzufertigen. Für die Prüfung nach Satz 1 sind
§ 319 Absatz 2 bis 4, § 319a, § 319b Absatz 1, § 320
§ 30 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie
Zuordnung zu § 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entspre-
Dampfsammelschienenblöcken chend anzuwenden.
für die gesetzliche Reduzierung (3) Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Ab-
(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf- satz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen
sammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht be- kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019.
reits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche,
Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorge- lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf
nommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jah-
Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu ren vor. Die Summe der Restwerte der Investitionen in
Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in
und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkoh-
derselben Anlage abgrenzen. leanlage (korrigierter Investitionswert).
(2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe an- (4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der In-
zuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetz- betriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investi-
agentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden tionswertes an, indem sie
Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die 1. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens
Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der 5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue
Liste nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. Er hat die Zu- Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro
ordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundes- Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-
netzagentur innerhalb der Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 1 nahme zwölf Monate addiert,
mitzuteilen. 2. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens
(3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ord- 7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue
nungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro
der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-
für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen. nahme 18 Monate addiert,
3. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens
§ 31 10 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue
Investitionen in Steinkohleanlagen Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro
(1) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Er- Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-
stellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine nahme 24 Monate addiert und
Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 4. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens
Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist 15 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1831
Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonenn-
Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb- leistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduk-
nahme 36 Monate addiert. tionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig
(5) Für die Berechnung des angepassten Datums übersteigt. § 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend an-
der Inbetriebnahme sind die §§ 187 und 188 des zuwenden.
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 34
§ 32
Netzanalyse
Aktualisierung der und Prüfung der Aussetzung
Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktua-
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-
lisierte Fassung der Reihung nach § 29 jährlich zum
verantwortung legen dem Bundesministerium für Wirt-
1. Juli auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung), be-
schaft und Energie und der Bundesnetzagentur bis zum
ginnend am 1. Juli 2021 und endend am 1. Juli 2037.
31. Dezember 2020 eine langfristige Netzanalyse vor, in
Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bun-
der untersucht wird, welche Auswirkungen die Reduzie-
desnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,
rung der Stein- und Braunkohleverstromung auf die Be-
1. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 wirtschaftung von Netzengpässen, auf die Frequenz-
Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohle- haltung, die Spannungshaltung und auf die Sicherstel-
verfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt lung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus hat.
wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Dabei sind geplante Maßnahmen und Alternativen
Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zielda- zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen zu berück-
tum wirksam wird, sichtigen. Die langfristige Netzanalyse wird von der
2. die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Bundesnetzagentur bei dem Monitoring der Versor-
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt gungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsge-
haben und die endgültig stillgelegt wurden oder de- setzes und von dem Bundesministerium für Wirtschaft
nen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 und Energie bei der Festlegung der Kriterien in der
des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde, Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 berücksichtigt.
3. die einen Zuschlag nach § 21 erhalten haben, (2) Die Bundesnetzagentur erstellt auf Grundlage
4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 ange- des in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 fest-
ordnet wurde, gelegten Maßstabs erstmalig bis spätestens zum
31. März 2022 eine begleitende Netzanalyse auf Grund-
5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom
lage des Monitorings der Versorgungssicherheit nach
28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag er-
§ 51 des Energiewirtschaftsgesetzes, die die Auswir-
halten haben und für die ein wirksamer Vertrag im
kungen der Stilllegungen von Stein- und Braunkohle-
Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande
anlagen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10
Elektrizitätsversorgungssystems untersucht. Die be-
Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristge-
gleitende Netzanalyse soll insbesondere die Prüfung
recht geleistet worden ist, wenn der Erbringungs-
ermöglichen, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Be-
zeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies
wirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhal-
ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Ver-
tung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung
pflichtung bereits beendet wurde, oder
eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforder-
6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung lich sind.
nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes verloren haben. (3) Auf Basis der begleitenden Netzanalyse nach Ab-
satz 2 prüft die Bundesnetzagentur, ob die Anordnung
(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagen- der gesetzlichen Reduzierung für einzelne Steinkohle-
tur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen anlagen in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 aus Grün-
Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen den der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-
Gründen unverzüglich mitteilen. versorgungssystems ausgesetzt werden sollte und
spricht mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen An-
§ 33 ordnungstermin eine Empfehlung gegenüber dem Bun-
Anordnungsverfahren desministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die in
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zielda- dieser Prüfung anzulegenden Kriterien werden in der
tum 2031 zu jedem Anordnungstermin die Reduktions- Rechtsverordnung gemäß § 60 Absatz 2 geregelt. Das
menge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. So- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft die
weit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Aussetzung
Ausschreibung nach § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist, der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und teilt
ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge der Bundesnetzagentur spätestens zwei Wochen vor
nach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3. dem jeweiligen Anordnungstermin mit, ob es der Aus-
setzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden An- zustimmt.
ordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktua-
lisierten Reihung nach § 32 in aufsteigender Reihen- (4) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 soll die
folge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander Bundesnetzagentur die Betreiber der Übertragungs-
Steinkohleanlagen, die nicht gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 netze auffordern, Alternativen zur Aussetzung der ge-
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
setzlichen Anordnung entsprechend der Regelung § 37
in § 37 Absatz 2 zu prüfen und ihr zu übermitteln. Gewährleistung der
(5) Die begleitende Netzanalyse nach Absatz 2 wird Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
mindestens alle zwei Jahre, jeweils zum 31. März, (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen
durch die Bundesnetzagentur aktualisiert. der Steinkohleanlagen, die eine Anordnung der gesetz-
lichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen
§ 35 Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung
nach § 51 in Verbindung mit § 35 für die Steinkohlean-
Anordnung der gesetzlichen lagen wirksam werden soll, unverzüglich nach der An-
Reduzierung und deren Aussetzung ordnung der gesetzlichen Reduzierung den Betreibern
von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung.
(1) Die Bundesnetzagentur ordnet gegenüber den
Anlagenbetreibern der nach § 33 Absatz 2 bestimmten (2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5
Steinkohleanlagen spätestens zum Anordnungstermin sowie den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsge-
an, dass ihre Steinkohleanlagen der gesetzlichen Redu- setzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung
zierung unterfallen und für diese Steinkohleanlagen ein sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 wirksam wer- 1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzo-
den soll, sofern nicht in Absatz 2 oder in § 38 oder in nenverantwortung gemeinsam im Rahmen der
§ 43 etwas anderes geregelt ist. nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informa-
(2) Die Bundesnetzagentur setzt auf Grundlage der tionen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3
begleitenden Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 für ein- Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche
zelne Steinkohleanlagen die Anordnung der gesetz- der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant
lichen Reduzierung nach Absatz 1 aus, wenn sich aus im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-
der Prüfung nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergibt, schaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b
dass die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes;
und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys- insbesondere werden auch Alternativen zum Weiter-
tems erforderlich ist. Die Aussetzung nach Satz 1 er- betrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichti-
folgt nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für gung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vor-
Wirtschaft und Energie nach § 34 Absatz 3 Satz 3. Die laufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft und
Anordnung der gesetzlichen Reduzierung wird so lange 2. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Be-
ausgesetzt, bis die jeweilige Steinkohleanlage für die treibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmi-
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor- gung der Ausweisung einer Anlage als systemrele-
gungssystems nicht länger erforderlich ist. Dies über- vant unter Berücksichtigung der Alternativen im
prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der jährlichen Sinne von Nummer 1 innerhalb der Prüfung nach
Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Ab- § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung entschei-
satz 1. Abweichend von Satz 1 ordnet die Bundesnetz- det, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirt-
agentur die gesetzliche Reduzierung für die jeweilige schaftsgesetzes unberührt bleibt.
Steinkohleanlage entgegen Satz 2 an, wenn die gesetz-
(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkoh-
liche Reduzierung der Steinkohleanlage notwendig ist,
leanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der
um das Ziel des Gesetzes nach § 2 Absatz 2 Nummer 2
Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam
und 3 zu erreichen.
wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu- der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Stein-
ständige Behörde unverzüglich über die Anordnung kohleanlage. § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist
der gesetzlichen Reduzierung für die jeweilige Stein- in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige
kohleanlage. Die für den Vollzug des Bundes-Immis- oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor
sionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die not- dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeue-
wendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 rung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b
Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den
sind entsprechend anzuwenden. Sätzen 1 und 2 anzuwenden.
§ 38
§ 36
Steinkohle-Kleinanlagen
Verhältnis der gesetzlichen
Reduzierung zur Kapazitätsreserve § 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen
anzuwenden. Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abwei-
Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzie- chend von § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung
rung nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden.
einem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energie- Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Klein-
wirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitäts- anlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die
reserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustande- notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Stein-
kommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der kohle zu erreichen. Bis zum Zieldatum 2029 werden
Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den §§ 28,
Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermark- 29 und 32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach
tungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt. § 33 nicht berücksichtigt. Bei der gesetzlichen Reduzie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1833
rung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Stein- § 41
kohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt. Wahlrechte im Stilllegungspfad
(1) In den in Anlage 2 in der Spalte „Wahlrecht“ ge-
§ 39 nannten Fällen hat der jeweilige Anlagenbetreiber ein
Härtefälle Wahlrecht jeweils zwischen den zwei dort genannten
Braunkohleanlagen am selben Standort. Ein Wahlrecht
(1) Ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber einem besteht jeweils zwischen den Braunkohleanlagen Weis-
Anlagenbetreiber die gesetzliche Reduzierung gemäß weiler E und Weisweiler F (Wahlrecht Weisweiler E/F),
§ 35 Absatz 1 an und stellt die Umsetzung des Verbots zwischen Weisweiler G und H (Wahlrecht Weisweiler
der Kohleverfeuerung aufgrund der Anordnung der G/H) sowie vorbehaltlich des § 47 Absatz 2 zwischen
gesetzlichen Reduzierung innerhalb der Frist nach Niederaußem G und H (Wahlrecht Niederaußem G/H).
§ 51 Absatz 2 Nummer 2 für ihn eine unzumutbare Durch Ausübung des jeweiligen Wahlrechts in Bezug
Härte dar, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag des auf Weisweiler E/F und Weisweiler G/H kann der jewei-
Anlagenbetreibers, für dessen Steinkohleanlage die ge- lige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden
setzliche Reduzierung angeordnet wurde, die Frist nach vom jeweiligen Wahlrecht betroffenen Braunkohle-
§ 51 Absatz 2 Nummer 2 verlängern, jedoch höchstens anlagen zu dem früheren und welche zu dem späteren
bis zum Abschlussdatum für die Kohleverstromung ge- Stilllegungszeitpunkt endgültig stillgelegt werden soll.
mäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 unter Berücksichtigung Durch Ausübung des Wahlrechts Niederaußem G/H
einer möglichen Anpassung des Abschlussdatums auf kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, wel-
Grundlage der Überprüfung nach § 56. che der beiden vom Wahlrecht betroffenen Braunkohle-
anlagen mit Ablauf des 31. Dezember 2029 endgültig
(2) In dem Antrag des Anlagenbetreibers nach Ab-
stillgelegt und welche zunächst in die Sicherheitsbereit-
satz 1 hat dieser darzulegen, weshalb die Anwendung
schaft überführt wird.
des Kohleverfeuerungsverbots eine unzumutbare Härte
darstellt und welche Fristverlängerung notwendig ist, (2) Der jeweilige Anlagenbetreiber übt sein Wahl-
um die unzumutbare Härte auszugleichen. Eine recht aus, indem er seine Wahl im Fall des Wahlrechts
unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der An- Weisweiler E/F bis zum 31. Dezember 2020, im Fall des
lagenbetreiber die bereits begonnene Umrüstung der Wahlrechts Weisweiler G/H bis zum 1. April 2027 sowie
Steinkohleanlage auf eine Anlage, die in den Anwen- im Fall des Wahlrechts Niederaußem G/H bis zum
dungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 31. Dezember 2028 dem jeweils regelzonenverantwort-
fällt, betreibt, diese Umrüstung aber ohne Verschulden lichen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich und unwi-
des Anlagenbetreibers nicht innerhalb der Frist nach derruflich mitteilt. Maßgeblich für die Einhaltung der
§ 51 Absatz 2 Nummer 2 vollendet wird. Frist ist der Zugang der Mitteilung beim jeweils regel-
zonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Übt
der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nicht oder nicht
Teil 5
fristgerecht aus, werden die Braunkohleanlagen Weis-
Reduzierung weiler E, Weisweiler G und Niederaußem G in Bezug auf
und Beendigung das jeweilige Wahlrecht zum früheren des in Anlage 2
der Braunkohleverstromung für das Wahlrecht genannten Stilllegungszeitpunkts
endgültig stillgelegt. Der jeweilige Anlagenbetreiber in-
formiert das Bundesministerium für Wirtschaft und
§ 40
Energie unverzüglich über die Ausübung seines Wahl-
Stilllegung von Braunkohleanlagen rechts.
(1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkoh- § 42
leverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4
legen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufge- Netzreserve
listeten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in (1) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Braunkoh-
der Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als leanlage zu dem Stilllegungszeitpunkt oder soweit in
endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt Anlage 2 vorgesehen die Überführung einer Braunkoh-
(Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen leanlage in die Sicherheitsbereitschaft zu dem Überfüh-
sie vorher in eine Sicherheitsbereitschaft, sofern dies rungszeitpunkt, sind die §§ 13b und 13c des Energie-
in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist, wirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden.
zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeit- (2) Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung
punkt) sowie nach Maßgabe des § 13g Absatz 9 des einer Braunkohleanlage vor dem Stilllegungszeitpunkt
Energiewirtschaftsgesetzes. oder vor dem Überführungszeitpunkt oder erfolgt die
(2) Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohlean- Überführung in die Sicherheitsbereitschaft gemäß § 40
lage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor Absatz 2 Satz 2 vor dem Überführungszeitpunkt, sind
dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig still- abweichend von Absatz 1 die §§ 13b und 13c des Ener-
legen. Die Überführung einer Braunkohleanlage in die giewirtschaftsgesetzes anzuwenden, jedoch längstens
Sicherheitsbereitschaft vor dem Überführungszeitpunkt bis zu dem jeweiligen Stilllegungs- oder Überführungs-
ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohlean- zeitpunkt.
lage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt (3) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, auf Anfor-
wird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohlean- derung des jeweils regelzonenverantwortlichen Über-
lage vorgesehene Zeitraum in der Sicherheitsbereit- tragungsnetzbetreibers je Kraftwerksstandort einen
schaft nicht verlängert wird. Generator für maximal acht Jahre ab dem Stilllegungs-
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
zeitpunkt zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag näher
Blind- und Kurzschlussleistung umzurüsten und den konkretisiert.
Übertragungsnetzbetreibern nach § 13a Absatz 1 des (3) Werden eine oder mehrere Braunkohleanlagen
Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung zu stellen. vor den in Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage
Der Anlagenbetreiber hat gegenüber dem jeweils regel- genannten Stilllegungszeitpunkten stillgelegt, verbleibt
zonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen es bei der Entschädigung nach Absatz 1.
Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten
für die Umrüstung seiner Anlage und auf eine angemes- § 45
sene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes. § 13c Absatz 5 des Ener- Auszahlungsmodalitäten
giewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird in
Die Anforderung ist spätestens ein Jahr vor dem Still- 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. De-
legungszeitpunkt zu übermitteln. zember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt,
beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals
§ 43 eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im
Braunkohle-Kleinanlagen Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach
§ 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Ener-
Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 auf- gie Kraftwerk AG, endgültig stillgelegt oder in die
geführt sind, werden bei der Ermittlung des Ausschrei- Sicherheitsbereitschaft überführt wird. Demnach wird
bungsvolumens und der gesetzlichen Reduktionsmenge die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten ge-
berücksichtigt, sie können an den Ausschreibungen zahlt:
nach Teil 3 teilnehmen und sie sind vorbehaltlich der
1. im Fall der RWE Power AG am 31. Dezember 2020,
entsprechenden Anwendung von § 38 Gegenstand der
gesetzlichen Reduzierung. Die Regelungen in den Tei- 2. im Fall der Zweckgesellschaften am 31. Dezember
len 2, 3, 4 und 6 sind für die in Satz 1 genannten Braun- 2025.
kohle-Kleinanlagen entsprechend anzuwenden. (2) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1
kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeit-
§ 44 punkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflich-
Entschädigung für tungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaube-
die Stilllegung von Braunkohleanlagen treiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit
unmittelbar gefährdet ist. Eine Auszahlung der Ent-
(1) Für die endgültige und sozialverträgliche Stillle- schädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt
gung von Braunkohleanlagen bis zum Ablauf des zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die
31. Dezember 2029 nach Anlage 2 hat die RWE Power die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie
AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Branden-
Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braun- burg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden
kohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben.
Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer Kann danach die Auszahlung verweigert werden, be-
Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von steht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Er-
1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der satzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zu-
Lausitz. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinan- ständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszah-
lagen wird vorbehaltlich § 43 keine Entschädigung ge- lung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leis-
währt. tung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten
(2) Der Anspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß
ist durch Zahlungen der Entschädigung an die Lausitz Leistungsbescheid zu bewirken.
Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Bran- (3) Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat
denburg GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Branden- Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Re-
burg) und die Lausitz Energie Vorsorge- und Ent- duzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
wicklungsgesellschaft Sachsen GmbH & Co. KG nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweck-
(Zweckgesellschaft Sachsen) zu erfüllen, wobei der gesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend ma-
Zahlungseingang bei den Zahlungsempfängern jeweils chen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der
als Kapitaleinlage verbucht werden soll. Die quotale Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der
Aufteilung der Entschädigungszahlung zwischen den Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf
Zweckgesellschaften nach Satz 1 wird der Betreiber den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz
mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet.
gemeinsam abstimmen und dem Bundesministerium Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von
für Wirtschaft und Energie rechtzeitig vor Auszahlungs- 100 Millionen Euro nicht überschreiten.
beginn, möglichst aber noch im Jahr 2020 mitteilen.
Auf Anforderungen des Landes Brandenburg oder des § 46
Freistaates Sachsen wird ein Teil der Entschädigung
der Lausitz Energie Kraftwerk AG direkt an im Einver- Ausschluss Kohleersatzbonus
nehmen mit der Bundesrepublik Deutschland bestellte Für in Anlage 2 benannte Braunkohleanlagen kann
Treuhänder gezahlt. Die Anforderungen an die Treu- weder der Anspruch auf die Erhöhung des Zuschlags
handvereinbarungen und den gegebenenfalls auf Treu- für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
handkonten einzuzahlenden Teil der Entschädigung Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
wird in dem nach § 49 mit den Anlagenbetreibern noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1835
nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gel- und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Ver-
tend gemacht werden. antwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialver-
träglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Ver-
§ 47 wendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen
Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung
der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechts-
(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach behelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. Der
den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen
nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeit- § 50
punkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030
jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch Sicherheitsbereitschaft
das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne Die Regelung des § 13g des Energiewirtschaftsge-
dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage setzes bleibt unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz
vorgesehenen Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft nichts anderes ergibt.
zu verkürzen.
(2) Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird Teil 6
im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung Verbot der
von Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft Kohleverfeuerung, Neubauverbot
für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirt-
schaftlich erforderlich ist. Kann die energiewirtschaftli- § 51
che Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der
Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach die- Verbot der Kohleverfeuerung
sem Zeitpunkt in eine Sicherheitsbereitschaft überführt (1) Erhält der Anlagenbetreiber für eine Steinkohle-
werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 anlage einen Zuschlag nach § 21 Absatz 1 Satz 1, wird
sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage für die Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung
spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still. nach § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 5 angeordnet
oder hat der Anlagenbetreiber eine verbindliche Stillle-
§ 48 gungsanzeige oder eine verbindliche Kohleverfeue-
Energiepolitische rungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 abgegeben,
und energiewirtschaftliche darf in der Steinkohleanlage vorbehaltlich abweichen-
Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II der Regelungen in diesem Gesetz ab dem nach Ab-
satz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeu-
(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche ert werden (Verbot der Kohleverfeuerung). Muss eine
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Ge- Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von
währleistung einer sicheren und zuverlässigen Energie- mehr als 150 Megawatt gemäß Teil 5 und Anlage 2 so-
versorgung wird für den Tagebau Garzweiler II in den wie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 end-
Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung gültig stillgelegt werden, darf in der Braunkohleanlage
von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine
Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 5. Juli 2016 fest- Kohle mehr verfeuert werden.
gestellt.
(2) Das Verbot der Kohleverfeuerung wird ab folgen-
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung dem Zeitpunkt wirksam:
sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen.
Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische 1. im Fall eines Zuschlags nach § 21
und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche a) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für
Konkretisierungen im Rahmen der Braunkohlenplanung das Jahr 2020 sieben Monate nach der Bekannt-
und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen gabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagen-
des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus. tur,
b) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für
§ 49
das Jahr 2021 acht Monate nach der Bekannt-
Ermächtigung der gabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagen-
Bundesregierung zum Abschluss tur,
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
c) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022
Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohle- 16 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags
verstromung kann das Bundesministerium für Wirt- durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch
schaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland zum 31. Oktober 2022,
mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkoh-
leanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Be- d) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023
endigung der Braunkohleverstromung unmittelbar be- 17 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags
troffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öf- durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch
fentlich-rechtlichen Vertrag schließen, mit dem die aus zum Zieldatum 2023,
den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zu- e) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024
sätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusam- 24 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags
menhang mit der Reduzierung und Beendigung der durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch
Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs- zum Zieldatum 2024,
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
f) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 2. die Steinkohleanlage in der Kapazitätsreserve nach
28 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist.
durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch
(5) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie
zum Zieldatum 2025,
mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Mega-
g) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026 watt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder
30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine
durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch Kohle mehr verfeuern. Anlagen zur Erzeugung von elek-
zum Zieldatum 2026, trischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu ein-
schließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger
h) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2027 nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 31. De-
30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags zember 2030 keine Kohle mehr verfeuern. Spätestens
durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprü-
zum Zieldatum 2027, fung des Abschlussdatums nach § 56 dürfen Braun-
2. im Fall der gesetzlichen Anordnung nach § 35 und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von
30 Monate nach der Bekanntgabe der Anordnung elektrischer Energie eingesetzt werden.
der gesetzlichen Reduzierung durch die Bundes-
netzagentur, § 52
3. im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige nach Vermarktungsverbot
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und im Fall einer verbind- (1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zu-
lichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 schlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde
Absatz 1 Nummer 2 zu dem angezeigten Zeitpunkt, oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach
spätestens jedoch 30 Monate nach der Anzeige, § 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab
oder dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeue-
4. im Fall der endgültigen Stilllegung einer Braunkohle- rung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte
anlage mit einer Nettonennleistung von mehr als Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz
150 Megawatt zum endgültigen Stilllegungszeit- noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Ver-
punkt gemäß Anlage 2 und dem öffentlich-rechtli- marktungsverbot).
chen Vertrag nach § 49; im Fall einer Wahlmöglich- (2) Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten
keit zwischen zwei Braunkohleanlagen am selben Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermark-
Standort zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt ge- tungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohle-
mäß der Ausübung des Wahlrechts nach § 41 Ab- anlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots
satz 2 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung
§ 49. des Zuschlags wirksam. Ab dem Wirksamwerden des
(3) Der Anlagenbetreiber, der eine wirksame Zuord- Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Ver-
nung zu einer Dampfsammelschiene nach § 13 oder bots der Kohleverfeuerung
nach § 30 vorgenommen hat, muss nach Wirksam- 1. muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft
werden des Verbots der Kohleverfeuerung technisch der Anlage für Anpassungen der Einspeisung
sicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammel- nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
schienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13
anderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirt-
von elektrischer Energie durch den Einsatz von Stein- schaftsgesetzes weiter vorhalten oder wiederher-
kohle genutzt wird. stellen,
(4) Wird die Ausweisung einer Steinkohleanlage von 2. hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf
der Bundesnetzagentur als systemrelevant im Sinne die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschafts-
von § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 in Verbindung auslagen und die Erzeugungsauslagen entspre-
mit § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energie- chend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des
wirtschaftsgesetzes genehmigt oder erhält eine nach Energiewirtschaftsgesetzes.
diesem Gesetz bezuschlagte Steinkohleanlage oder
eine Steinkohleanlage, für die nach § 35 Absatz 1 die § 53
gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zu-
schlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und Verbot der
ist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im Errichtung und der Inbetriebnahme
Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande ge- neuer Stein- und Braunkohleanlagen
kommen, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 (1) Es ist verboten, nach dem 14. August 2020 neue
der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet Stein- und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es
worden ist, ist das Verbot der Kohleverfeuerung für sei denn, für die Stein- oder Braunkohleanlage wurde
die bezuschlagte Steinkohleanlage unwirksam, solange bereits bis zum 29. Januar 2020 eine Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Er-
1. die Steinkohleanlage, die nach § 26 Absatz 2 oder
richtung und den Betrieb der Anlage erteilt.
§ 37 Absatz 2 systemrelevant im Sinne von § 13b
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirt- (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Stein-
schaftsgesetzes ist, von den Betreibern der Übertra- und Braunkohleanlagen, für die bis zum 14. August
gungsnetze in der Netzreserve nach § 13d des Ener- 2020 keine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
giewirtschaftsgesetzes gebunden ist oder sionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1837
der Anlage erteilt wurde, werden keine Genehmigungen Überführung der betroffenen Kraftwerke in die Netz-
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mehr er- oder Kapazitätsreserve sinnvoll sein kann.
teilt. Eine Stein- oder Braunkohleanlage ist neu im
Sinne von Absatz 1, wenn für diese Stein- oder Braun- (3) Die Expertenkommission, die den Monitoring-Be-
kohleanlage zum 29. Januar 2020 noch keine Geneh- richt der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1
migung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz er- des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Er-
teilt wurde. neuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, bewertet die
Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1
Teil 7 und 2 und legt der Bundesregierung Empfehlungen vor.
Die Empfehlungen werden veröffentlicht.
Überprüfungen
(4) Die Bundesnetzagentur ermittelt für die Über-
§ 54 prüfung der Bundesregierung nach den Absätzen 1
und 2, ob die vorhandenen Gasversorgungsnetze ausrei-
Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
chend sind, um Stein- und Braunkohleanlagen eine Um-
(1) Die Bundesregierung überprüft zum 15. August rüstung auf den Energieträger Gas zu ermöglichen und
2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 so- teilt der Bundesregierung das Ergebnis mit. Die Bundes-
wie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher netzagentur verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber,
Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und da- für die Ermittlung nach Satz 1 anhand von Kriterien, die
zugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzie- die Bundesnetzagentur vorgibt, im Rahmen der Erstel-
rung und Beendigung der Kohleverstromung auf die lung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 eine
Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die instal- Netzmodellierung durchzuführen. Die Fernleitungsnetz-
lierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten An- betreiber legen der Bundesnetzagentur das Ergebnis
lagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung der Modellierung nach Satz 2 mit dem Entwurf des Netz-
und auf die Strompreise und sie überprüft die Errei- entwicklungsplans Gas zum 1. April 2022 vor.
chung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach
§ 4 sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbun-
§ 55
denen Klimaschutzziele. Zu den in Satz 1 genannten
Überprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung Überprüfung der Sicherheit,
auch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit
die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, des Elektrizitätsversorgungssystems;
untersuchen. Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 blei- Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
ben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unbe-
rührt. Bei der Überprüfung zum 15. August 2022 über- (1) Bis zum 31. Dezember 2020 prüft das Bundes-
prüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglich- ministerium für Wirtschaft und Energie jährlich und ab
keit der Reduzierung und Beendigung der Kohlever- dem 1. Januar 2021 prüft die Bundesnetzagentur jähr-
stromung. lich insbesondere auf Basis und entsprechend den Vor-
gaben des Monitorings der Versorgungssicherheit
(2) Bei den Überprüfungen zum 15. August 2022, nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes oder auf
zum 15. August 2026 und zum 15. August 2029 prüft Basis des jeweils aktuellen Berichts zum Monitoring
die Bundesregierung auch, um vorzeitige Wertberich- der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1
tigungen zu vermeiden, ob für Steinkohleanlagen, die Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, ob die
seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
sind, eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens erfor- gungssystems durch die Maßnahmen dieses Gesetzes
derlich ist. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht unerheblich
die dann vorliegende Wettbewerbssituation und die gefährdet oder gestört ist. Dabei berücksichtigen sie
Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträ- insbesondere, inwieweit die Steinkohleanlagen den Be-
gen durch diese Steinkohleanlagen, die Einnahmen treibern der Übertragungsnetze außerhalb des Marktes
aus bestehenden Stromliefer- und Leistungsvorhalte- im Rahmen der Netzreserve weiterhin für einen siche-
verträgen sowie die Möglichkeit zu Umrüstungen, etwa ren und zuverlässigen Netzbetrieb zur Verfügung ste-
anhand des Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme- hen können. Eine nicht unerhebliche Gefährdung oder
Kopplungsgesetz oder anhand vergleichbarer Förder- Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektri-
programme für den Einsatz von Biomasse und Wasser- zitätsversorgungssystems durch Leistungsbilanzdefi-
stoff. Dabei wird auch die Entwicklung der Strompreise, zite an den Strommärkten im deutschen Netzregelver-
der Brennstoffpreise und der CO2-Preise mit einbezo- bund liegt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit insbe-
gen. Für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar sondere vor, wenn der im Bericht zum Monitoring der
2010 in Betrieb genommen worden sind und die bis Versorgungssicherheit gemäß der europäischen Strom-
zu den Zeitpunkten der Evaluierungen weder eine Ent- marktverordnung festgelegte Zuverlässigkeitsstandard
schädigung im Wege der Ausschreibung erhalten unter Berücksichtigung der verfügbaren Reserven nicht
haben noch die Förderprogramme zur Umrüstung oder eingehalten wird.
zum Ersatz der Steinkohleanlage nutzen konnten, ist
eine Regelung vorzusehen, die unzumutbare Härten (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
vermeidet. Dies kann durch eine beihilferechtskon- gie prüft auf Basis der wissenschaftlichen Untersu-
forme Entschädigung von Härtefällen oder durch wir- chung nach § 54 Absatz 1 und der dort festgelegten
kungsgleiche Maßnahmen erfolgen. Darüber hinaus Kriterien und dazugehörigen Indikatoren, ob bei Fort-
wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der führung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maß-
Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetrei- nahme eine preisgünstige Versorgung mit Elektrizität
bern prüfen, ob aus netztechnischen Gründen eine gewährleistet werden kann. Die Bundesregierung er-
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
greift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine preis- Strom aus erneuerbaren Energien zu berücksichtigen.
günstige Versorgung zu gewährleisten. In der Förderrichtlinie sind darüber hinaus insbeson-
(3) Bei den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 dere die Antragsvoraussetzungen, das Verfahren zur
berücksichtigen das Bundesministerium für Wirtschaft Ermittlung der Höhe des Ausgleichsbetrags je Mega-
und Energie und die Bundesnetzagentur die Berichte wattstunde verbrauchten Stroms, der Zeitpunkt der
der Bundesregierung nach § 54 Absatz 1 und 2 und Auszahlung und die zuständige Bewilligungsbehörde
die Empfehlungen der Expertenkommission nach zu regeln.
§ 54 Absatz 3. (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie entscheidet nach Behebung der Gefährdung oder
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri-
gie ergreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine
zitätsversorgungssystems und in Abhängigkeit von der
Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverläs-
Entwicklung der Strompreise und der Indikatoren nach
sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Ab-
§ 54 Absatz 1 über den Zeitpunkt des Ausschreibungs-
satz 1 Satz 1 zu verhindern, beispielsweise durch An-
verfahrens, zu dem das Ausschreibungsvolumen der
passung der Kapazitätsreserve. Kann eine Gefährdung
ausgesetzten oder reduzierten Ausschreibung ausge-
oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
schrieben wird, und den Zeitpunkt der Anordnung der
Elektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 Satz 1
gesetzlichen Reduzierung, zu dem die ausgesetzte
durch die Maßnahmen des Bundesministeriums für
oder reduzierte gesetzliche Reduzierung nachgeholt
Wirtschaft und Energie nach Satz 1 nicht oder nicht
wird.
rechtzeitig beseitigt werden,
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
1. weist das Bundesministerium für Wirtschaft und
gie teilt den Anlagenbetreibern, die von den Maßnah-
Energie bis zum 31. Dezember 2021 die Bundes-
men nach Absatz 4 betroffen sind, der Bundesnetz-
netzagentur an, die Ausschreibung für ein Zieldatum
agentur und den zuständigen Betreibern der Übertra-
auszusetzen oder das Ausschreibungsvolumen zu
gungsnetze die Änderung des Ausschreibungsvolu-
reduzieren oder
mens oder des Ausschreibungszeitpunkts und die
2. setzt die Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2022 Aussetzung der gesetzlichen Reduzierung oder die Re-
die Ausschreibung für ein Zieldatum aus oder redu- duzierung der gesetzlichen Reduktionsmenge unver-
ziert das Ausschreibungsvolumen oder setzt die An- züglich schriftlich mit.
ordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35
Absatz 1 für ein Zieldatum aus oder reduziert die § 56
Reduktionsmenge.
Überprüfung des Abschlussdatums
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bun- Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der um-
desregierung feststellt, dass die Indikatoren für die Ent- fassenden Überprüfung zum 15. August 2026, zum
wicklung der Strompreise, die nach § 54 Absatz 1 fest- 15. August 2029 und zum 15. August 2032 nach § 54
gelegt wurden, überschritten werden oder eine Über- auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohle-
schreitung der Indikatoren droht und die Maßnahmen verstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre
nach Absatz 2 nicht ausreichen, um dies zu verhindern. vorgezogen und damit das Abschlussdatum 31. Dezem-
(5) Stromkostenintensive Unternehmen, die in einer ber 2035 erreicht werden kann. Soweit das Abschluss-
internationalen Wettbewerbssituation stehen, sollen ab datum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau
dem Jahr 2023 einen jährlichen angemessenen Aus- in § 4 entsprechend anzupassen.
gleich für zusätzliche Stromkosten erhalten, um ihre in-
ternationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Dazu Teil 8
soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Anpassungsgeld
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- § 57
schutz und nukleare Sicherheit bis zum Ende des Jah-
res 2020 eine Förderrichtlinie erlassen, wenn den Anpassungsgeld für
stromkostenintensiven Unternehmen durch die in die- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sem Gesetz geregelte Reduzierung und Beendigung (1) Zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzie-
der Kohleverstromung höhere Stromkosten infolge ei- rung und Beendigung der Kohleverstromung kann aus
nes Anstiegs des Börsenstrompreises entstehen und Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und
diese höheren Stromkosten nicht infolge der Minderung Arbeitnehmern in den Braunkohleanlagen und -tage-
der Übertragungsnetzentgelte nach § 24a Absatz 2 des bauen sowie den Steinkohleanlagen, die mindestens
Energiewirtschaftsgesetzes ausgeglichen werden. In 58 Jahre alt sind und aus Anlass eines Zuschlags nach
einer Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirt- § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 51, einer Anordnung
schaft und Energie, die ebenfalls bis zum Ende des der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in
Jahres 2020 zu erlassen ist, ist zu regeln, dass der Aus- Verbindung mit § 51 oder einer Stilllegung gemäß Teil 5
gleich nach Satz 1 der Höhe nach vom Bundesministe- und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag
rium für Wirtschaft und Energie ermittelt wird, wobei die nach § 49 bis zum 31. Dezember 2043 ihren Arbeits-
Kriterien für die Ermittlung im Einzelnen festzulegen platz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des
sind, und der Anspruch nur in der Höhe entsteht, in Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpas-
der den stromkostenintensiven Unternehmen unter Zu- sungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchs-
grundelegung des Anstiegs des Börsenstrompreises berechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der
zusätzliche Stromkosten nachgewiesen werden. Dabei gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Ren-
sind auch die Auswirkungen steigender Anteile von tenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1839
nahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließen- (2) Zur näheren Ausgestaltung der Aussetzung der
den Rente wegen Alters entstehen, können durch die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 34
Zahlung entsprechender Beiträge gemäß § 187a des Absatz 3 und § 35 Absatz 2 wird die Bundesregierung
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch direkt an die ge- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
setzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden. stimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung
des Bundestages spätestens bis zum 31. März 2021
(2) Der Anlagenbetreiber hat in dem Verfahren zur
zu regeln, nach welchem Maßstab die Bundesnetz-
Gewährung des Zuschusses nach Absatz 1 mitzuwir-
ken. Er hat auf Anforderung der Bewilligungsstelle nach agentur die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
einer Steinkohleanlage gemäß § 34 Absatz 3 und § 35
Absatz 4 die für das Verfahren zur Gewährung des Zu-
Absatz 2 aussetzt. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
schusses nach Absatz 1 notwendigen Angaben mit
weiteren geeigneten Auskünften und Unterlagen nach- soll insbesondere auf Grundlage der langfristigen Netz-
zuweisen. Die Bewilligungsstelle nach Absatz 4, das analyse nach § 34 Absatz 1 insbesondere geregelt wer-
den, nach welchen Kriterien die Bundesnetzagentur
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der
nach § 34 Absatz 3 empfiehlt, ob einzelne Steinkohle-
Bundesrechnungshof und deren Beauftragte sind be-
rechtigt, weitere Prüfungen durchzuführen. anlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen,
für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und
(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 bestimmt das zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswie-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- deraufbaus erforderlich sind und wie Alternativen zur
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzie-
Soziales durch Richtlinien. rung zu bewerten und zu berücksichtigen sind.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle entscheidet über die Gewährung eines Zuschus- § 61
ses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür zur Verfügung Aufgaben der Bundesnetzagentur
stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen. (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,
1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotster-
Teil 9
min nach § 6 zu ermitteln,
Förderprogramm 2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohle-
zur treibhausgasneutralen verstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen
Erzeugung und Nutzung von Wärme und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröf-
fentlichen,
§ 58
3. das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,
Förderprogramm
4. die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur
zur treibhausgasneutralen
verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung
Erzeugung und Nutzung von Wärme
nach § 9 entgegenzunehmen,
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 5. das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzu-
fördert die treibhausgasneutrale Erzeugung und Nut- führen,
zung von Wärme.
6. den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,
Teil 10 7. die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach
Teil 4 wahrzunehmen,
Sonstige Bestimmungen
8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen
§ 59 nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmi-
gen,
Bestehende Genehmigungen
9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahr-
Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutz- zunehmen sowie
gesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umset- 10. Festlegungen nach § 62 zu treffen.
zung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berück-
sichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach (2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesminis-
§ 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes not- terium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetrei-
wendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 bern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz
Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmens-
sind entsprechend anzuwenden. bezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung
der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für
§ 60
Wirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforder-
Verordnungsermächtigungen lich ist.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-
gie wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlas- netzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund
sen, mit der der Netzfaktor in den Ausschreibungen dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
nach Teil 3 abweichend von § 18 Absatz 4 und 5 auf sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt
Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach § 34 Ab- ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirt-
satz 2 geregelt werden kann. Mit Inkrafttreten der schaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1
Rechtsverordnung nach Satz 1 ist § 18 Absatz 4 nicht Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes,
mehr anzuwenden. der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirt-
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
schaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Be- bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes
fugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die entsprechend anzuwenden.
keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend. (2) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die unmittelbar das
Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 betreffen, sind
§ 62 nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur
Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Die Anfech-
(1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und tung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig.
aufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetz- Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der
agentur getroffen. Beschwerdeführer im Ausschreibungsverfahren nach
Teil 3 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-
hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechts-
gung des Zwecks und Ziels nach § 2 Festlegungen
behelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz be-
nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
stimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entspre-
treffen zu
chenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechts-
1. der näheren Ausgestaltung des Verfahrens der Aus- behelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche
schreibung nach Teil 3 und Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt
2. der Anpassung der Fristen und Termine der nach der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
§ 11 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und (3) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich
§ 51 Absatz 2 zugrunde zu legenden Zeiträume, wo- gegen die Reihung nach § 29 Absatz 4 richtet, ent-
bei die neu festgelegten Fristen und Zeiträume um scheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach
nicht mehr als sechs Monate von den gesetzlich Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.
festgelegten Fristen oder Zeiträumen abweichen
dürfen. § 65
(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entschei- Bußgeldvorschriften
dung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellung-
nahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsge- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
setzes absehen. Eine mündliche Verhandlung findet fahrlässig
nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidun- 1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe
gen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich 2. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information
bekannt. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellt,
§ 63
3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder
Gebühren und Auslagen
4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit ver-
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
äußert.
der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden
durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzu- Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis
wenden. zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet
§ 64 werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Rechtsschutz
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 66
sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen
der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den Fristen und Termine
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-
nungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des mung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfah-
Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 rensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1841
Anlage 1
(zu § 12 Absatz 3)
Südregion
Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen
und Landkreisen:
Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Südregion
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Kreisfreie Stadt Erlangen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1843
Südregion
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Fürstenfeldbruck
Kreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Günzburg
Landkreis Haßberge
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Kelheim
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Kitzingen
Landkreis Landsberg am Lech
Kreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Main-Spessart
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Miesbach
Landkreis Miltenberg
Landkreis Mühldorf am Inn
Kreisfreie Stadt München
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Landkreis Neu-Ulm
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Kreisfreie Stadt Passau
Landkreis Passau
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landkreis Regen
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Südregion
Kreisfreie Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1845
Südregion
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Anlage 2
(zu Teil 5)
Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Datum der
Überführung Endgültiges
Anlagen- MWel in die Sicherheits- Stilllegungsdatum
Blockname Wahlrecht BNetzA-Nr.
betreiber (netto) bereitschaft („Stilllegungs-
(„Überführungs- zeitpunkt“)
zeitpunkt“)
RWE Power Niederaußem D – BNA0705 297 – 31. Dezember 2020
RWE Power Niederaußem C – BNA0712 295 – 31. Dezember 2021
RWE Power Neurath B – BNA0697 294 – 31. Dezember 2021
RWE Power Weisweiler E Wahlrecht: BNA1025 321 – 31. Dezember 2021
oder F Weisweiler E/F oder
BNA1026
RWE Power Neurath A – BNA0696 294 – 1. April 2022
RWE Power Frechen/Wachtberg – BNA0292 120 – 31. Dezember 2022
(Brikettierung) (von 176)
RWE Power Neurath D – BNA0699 607 – 31. Dezember 2022
RWE Power Neurath E – BNA0700 604 – 31. Dezember 2022
RWE Power Weisweiler F Wahlrecht: BNA1026 321 – 1. Januar 2025
oder E Weisweiler E/F oder
BNA1025
LEAG KW Jänschwalde A – BNA0785 465 31. Dezember 2025 31. Dezember 2028
LEAG KW Jänschwalde B – BNA0786 465 31. Dezember 2027 31. Dezember 2028
RWE Power Weisweiler G Wahlrecht: BNA1027 663 – 1. April 2028
oder H Weisweiler G/H oder oder
BNA1028 656
LEAG KW Jänschwalde C – BNA0787 465 – 31. Dezember 2028
LEAG KW Jänschwalde D – BNA0788 465 – 31. Dezember 2028
RWE Power Weisweiler H Wahlrecht: BNA1028 656 – 1. April 2029
oder G Weisweiler G/H oder oder
BNA1027 663
LEAG KW Boxberg N – BNA0122 465 – 31. Dezember 2029
LEAG KW Boxberg P – BNA0123 465 – 31. Dezember 2029
RWE Power Niederaußem G Wahlrecht: BNA0708 628 – 31. Dezember 2029
oder H Niederaußem oder oder
G/H BNA0707 648
RWE Power Niederaußem H Wahlrecht: BNA0707 648 31. Dezember 2029 31. Dezember 2033
oder G Niederaußem oder oder
G/H BNA0708 628
Saale Energie Schkopau A – BNA0878 450 – 31. Dezember 2034
Saale Energie Schkopau B – BNA0879 450 – 31. Dezember 2034
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1847
Datum der
Überführung Endgültiges
Anlagen- MWel in die Sicherheits- Stilllegungsdatum
Blockname Wahlrecht BNetzA-Nr.
betreiber (netto) bereitschaft („Stilllegungs-
(„Überführungs- zeitpunkt“)
zeitpunkt“)
LEAG KW Lippendorf R – BNA0115 875 – 31. Dezember 2035
EnBW Lippendorf S – BNA0116 875 – 31. Dezember 2035
RWE Power Niederaußem K – BNA0709 944 – 31. Dezember 2038
RWE Power Neurath F – BNA1401a 1060 – 31. Dezember 2038
(BoA 2)
RWE Power Neurath G – BNA1401b 1060 – 31. Dezember 2038
(BoA 3)
LEAG KW Schwarze Pumpe A – BNA0914 750 – 31. Dezember 2038
LEAG KW Schwarze Pumpe B – BNA0915 750 – 31. Dezember 2038
LEAG KW Boxberg R – BNA1404 640 – 31. Dezember 2038
LEAG KW Boxberg Q – BNA0124 857 – 31. Dezember 2038
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Artikel 2 bau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im
Jahr 2027.“
Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Artikel 4
§ 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-
Änderung des
gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zu-
letzt durch Artikel 360 Absatz 2 der Verordnung vom Energiewirtschaftsgesetzes
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des
„(1) Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geän-
nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 dert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Kommission vom 12. November 2010 über den 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige a) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:
Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemis-
sionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des „§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra-
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Sys- gungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse“.
tem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi- b) Nach der Angabe zu § 54a wird folgende An-
katen in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, gabe eingefügt:
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall des Ver-
„§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung
bots der Kohleverfeuerung nach Teil 6 des Gesetzes
(EU) 2019/941, Verordnungsermächti-
zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstro-
gung“.
mung werden Berechtigungen aus der zu versteigern-
den Menge an Berechtigungen in dem Umfang ge- 2. § 12 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
löscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch und 5a ersetzt:
die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten ent- „(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
spricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch netzen müssen
die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäfts-
2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Markt- geheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur
stabilitätsreserve für das System für den Handel mit Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und dort genannten Zwecken genutzt werden, dass
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen
vom 9.10.2015, S. 1) eingerichtete Marktstabilitätsre- ist,
serve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben 2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in
nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ent- anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur
spricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegan- jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des
gene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Monitorings nach § 51 übermitteln,
Bundesregierung festgestellt.“ 3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden
Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils
Artikel 3 auf deren Verlangen weitere verfügbare und für
Änderung des die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforder-
liche Informationen und Analysen übermitteln,
Einkommensteuergesetzes
insbesondere verfügbare Informationen und eine
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- gemeinsam von den Betreibern von Übertra-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, gungsnetzen in einer von der Bundesnetzagen-
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom tur zu bestimmenden Form zu erstellende
29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbin-
wird wie folgt geändert: dungsleitungen sowie zu Angebot und Nach-
1. § 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst: frage auf den europäischen Strommärkten, zu
der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast
„60. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den
Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bun-
Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Still- desrepublik Deutschland und zur Sicherheit,
legungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Ener-
haben;“. gieversorgungsnetze einschließlich des Netzbe-
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird triebs,
wie folgt gefasst: 4. der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlan-
„i) nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungs- gen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und
gelder,“. Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Ab-
satz 3a Informationen und Analysen zu der Min-
3. Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz ein- desterzeugung insbesondere aus thermisch be-
gefügt: triebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen
„§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 gelten- zur Speicherung von elektrischer Energie sowie
den Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpas- Informationen und geeignete Analysen zur Ent-
sungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenberg- wicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1849
5. der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren auf Grundlage der Erlösobergrenzen der Über-
Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist tragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverant-
und Form für die Zwecke des Monitorings nach wortung ermittelt wird, mindernd zu berücksich-
§ 51a die Unternehmen und Vereinigungen von tigen ist. Dabei soll insbesondere auch geregelt
Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch werden, ob der Zuschuss des Bundes
von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.
1. rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die
(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Ermittlung der bundeseinheitlichen Über-
Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versor- tragungsnetzentgelte einfließenden Erlös-
gungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der obergrenzen oder darin enthaltener Kosten-
Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 positionen abgezogen wird oder
Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie auf dessen Ver- 2. vorrangig zur Deckung in der Rechtsverord-
langen.“ nung näher bestimmter, tatsächlicher Kos-
tenpositionen der Übertragungsnetzbetreiber
3. Dem § 13b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: anzusetzen ist.“
„§ 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes 6. In § 35 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
bleibt unberührt.“ mer 1 nach dem Wort „Markttransparenz“ die Wör-
4. Dem § 13g wird folgender Absatz 9 angefügt: ter „sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
„(9) Die Absätze 3, 4, 6 und 7 sind auf Erzeu- dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
gungsanlagen, die auf Grundlage eines öffentlich- 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)“ eingefügt.
rechtlichen Vertrages auf der Basis von § 49 des 7. In § 41 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in eine eingefügt:
Sicherheitsbereitschaft überführt werden, entspre-
chend anzuwenden. Absatz 2 ist auf diese Erzeu- „(3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatz-
gungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die
sich der Kalendertag für die vorläufige und endgül- sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden
tige Stilllegung aus der Anlage 2 des Kohlever- Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Un-
stromungsbeendigungsgesetzes ergibt. Absatz 5 terrichtung nach Absatz 3 Satz 1; ein Sonderkündi-
ist auf diese Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe gungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht.“
anzuwenden, dass die Höhe der Vergütung ab- 8. § 51 wird wie folgt geändert:
weichend von Absatz 5 Satz 2 entsprechend der
Formel in Anlage 2 bestimmt wird. Ergibt die Über- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
prüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den „(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstim-
§§ 54 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungs- mung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
gesetzes, dass eine Überführung von Braunkohle- und Energie fortlaufend ein Monitoring der Ver-
anlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit sorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4
nach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist, durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind
dann werden Braunkohleanlagen, die sich noch entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung
über diesen Zeitpunkt hinaus in der Sicherheitsbe- des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 be-
reitschaft befinden, bis zum 31. Dezember 2029 rücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12
endgültig stillgelegt.“ Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.“
5. § 24a wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 24a
„2. bestehende sowie in der Planung und
Schrittweise Angleichung der im Bau befindliche Erzeugungskapazitä-
Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse“. ten unter Berücksichtigung von Erzeu-
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. gungskapazitäten für die Netzreserve
nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: nach § 13e und Anlagen zur Speiche-
„(2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein rung von elektrischer Energie,“.
angemessener Zuschuss, den der Bund für ein
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungs-
bindungsleitungen“ die Wörter „und Anlagen
netzbetreiber mit Regelverantwortung zahlt, für
zur Speicherung von elektrischer Energie“
das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die Er-
gestrichen.
mittlung der bundeseinheitlichen Übertragungs-
netzentgelte einbezogen werden, die auf Grund- c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
lage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 bis 4b ersetzt:
Nummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsver-
„(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst
ordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 ent-
Märkte und Netze und wird in den Berichten
sprechend ergänzt werden. In der Rechtsverord-
nach § 63 integriert dargestellt.
nung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, (4a) Das Monitoring der Versorgungssicher-
wie der Zuschuss bei der Ermittlung des bun- heit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt
deseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das auf Basis von
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
1. Indikatoren, die zur Messung der Versor- führung der in der Verordnung (EU) 2019/941 des
gungssicherheit an den europäischen Strom- Europäischen Parlaments und des Rates vom
märkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektri-
Bundesrepublik Deutschland als Teil des zitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie
Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, so- 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1) fest-
wie gelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des
Energiesicherungsgesetzes 1975 und die §§ 5, 8
2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten
und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes
oder Unterschreiten eine Prüfung und bei
bleiben hiervon unberührt.
Bedarf eine Umsetzung angemessener Maß-
nahmen zur Gewährleistung der Versor- (2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941
gungssicherheit erfolgt. bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetz-
agentur übertragen:
Die Messung der Versorgungssicherheit an den
Strommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage 1. die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler
wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die An- Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Ar-
forderungen der Verordnung (EU) 2019/943, ins- tikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 und
besondere nach den Artikeln 23 und 24 für 2. die Bestimmung von nationalen Szenarien für
Abschätzungen der Angemessenheit der Res- Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Ver-
sourcen, sind einzuhalten. Die Analysen nach ordnung (EU) 2019/941.
Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissen-
schaft. Sie erfolgen insbesondere auf Basis (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
eines integrierten Investitions- und Einsatzmo- Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
dells, das wettbewerbliches Marktverhalten und die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Preisbildung auf dem deutschen und euro- zum Zwecke der Durchführung der Verordnung
päischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch (EU) 2019/941 weitere Aufgaben an die Bundes-
kritische historische Wetter- und Lastjahre, un- netzagentur zu übertragen.
geplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und (4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Auf-
technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau gaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums
zu berücksichtigen. für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung
(4b) Zum Monitoring der Versorgungssicher- der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung
heit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze (EU) 2019/941 wichtigsten nationalen Szenarien
erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zu- für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustim-
künftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leis- mung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
tungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze Energie.“
gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- 10. § 56 wird wie folgt geändert:
und längerfristigen Gewährleistung der Sicher-
heit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse
nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der „1. Verordnung (EU) 2019/943 des Euro-
Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Ab- päischen Parlaments und des Rates
satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsge- vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitäts-
setzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. binnenmarkt und den auf Grundlage
In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, in- dieser Verordnung erlassenen Verord-
wieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse nungen der Europäischen Kommission
der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die sowie den auf Grundlage des Artikels 6
Bundesnetzagentur legt dem Bundesministe- oder des Artikels 18 der Verordnung
rium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Ok- (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Verord-
tober 2020 einen Bericht über die auf die Netze nungen der Europäischen Kommission,“.
bezogene Analyse nach Satz 1 vor.“ bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die fol-
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: genden Nummern 4 bis 7 ersetzt:
„Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 „4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
werden die Betreiber von Übertragungsnetzen 5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013,
sowie das Bundesministerium für Wirtschaft
6. Verordnung (EU) 2019/941 und
und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen
Verfahrensschritten einbezogen.“ 7. Verordnung (EU) 2019/942 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
9. Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:
vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer
„§ 54b Agentur der Europäischen Union für
die Zusammenarbeit der Energieregulie-
Zuständigkeiten gemäß
rungsbehörden.“
der Verordnung (EU) 2019/941,
Verordnungsermächtigung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und „(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufga-
Energie ist zuständige Behörde für die Durch- ben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1851
ordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen 12. § 95 wird wie folgt geändert:
Kommission und mit Artikel 15 Absatz 2 der Ver- a) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
ordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parla- fügt:
mentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über
den Elektrizitätsbinnenmarkt übertragen worden „(1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen
anzuwenden.“ Parlaments und des Rates verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteil-
11. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nehmern zur Verfügung zu stellende Verbin-
dungskapazität zwischen Gebotszonen über
„(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum
das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Ab-
31. Oktober 2021 und dann mindestens alle zwei
satz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943
Jahre jeweils die folgenden Berichte:
des Europäischen Parlaments und des Rates
1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung vorgesehene Maß hinaus einschränkt.“
der Versorgungssicherheit im Bereich der Ver- b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
sorgung mit Erdgas sowie
„Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder
2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung gegenüber einem vertikal integrierten Energie-
der Versorgungssicherheit im Bereich der Ver- versorgungsunternehmen und jedem seiner Un-
sorgung mit Elektrizität. ternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und
Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffent- des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt
licht das Bundesministerium für Wirtschaft und werden. Diese darf
Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Ab-
schätzung der Angemessenheit der Ressourcen 1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buch-
gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) stabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
2019/943. Diese Analyse ist ab 2021 in den Bericht den der Transportnetzbetreiber oder das ver-
nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. In die Be- tikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
richte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus men einschließlich seiner Unternehmensteile
dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach in dem der Behördenentscheidung vorausge-
§ 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen gangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat,
aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt nicht übersteigen oder
die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit 2. in Fällen des Absatzes 1e 10 Prozent des Ge-
Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicher- samtumsatzes, den der Transportnetzbetrei-
heit in Deutschland beitragen. Das Bundesministe- ber oder das vertikal integrierte Energiever-
rium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berich- sorgungsunternehmen einschließlich seiner
ten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bun- Unternehmensteile in dem der Behördenent-
desregierung her. Die Bundesregierung veröffent- scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
licht die Berichte der Bundesnetzagentur nach weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen
Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
31. Dezember 2021 und dann mindestens alle vier zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
Jahre Handlungsempfehlungen vor. Die Bundes- in der jeweils geltenden Fassung und der Um-
netzagentur übermittelt die Berichte nach Satz 1 lagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerba-
nach Veröffentlichung durch die Bundesregierung re-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
jeweils unverzüglich an die Europäische Kommis- (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fas-
sion.“ sung nicht übersteigen.“
13. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 13g)
Vergütung Sicherheitsbereitschaft
Die Vergütung von vorläufig stillzulegenden Anlagen nach § 13g Absatz 9 wird nach folgender Formel fest-
gesetzt:
冢 冣
Ci
Vit = Pt + RDi + REi + Oi + Wi – RHBi + ⴱ EUAt ⴱ Ei + (Hit + FSBit – FHISTi)
Ei
Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der
Summe mit null festgesetzt.
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vit
die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft
erhält, in Euro,
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Pt
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t
relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig
für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures
für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in
Ansatz gebracht,
RDi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspei-
sung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres
T in Euro je Megawattstunde,
REi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durch-
schnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
Oi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum
vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarkt-
preis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je
Megawattstunde,
Wi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher
Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RHBi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten
für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde
Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durch-
schnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen
bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tage-
baubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-
und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
Ci
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen
Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni
des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
Ei
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung
und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung)
als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Mega-
wattstunden,
EUAt
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Sicherheitsbereitschaft
relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European
Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Ener-
giebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das
letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
Hit
die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachge-
wiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro, in der
Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft be-
rücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
FSBit
die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewie-
senen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden
auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicher-
heitsbereitschaft entstanden sind,
FHISTi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und
Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 in Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1853
i
die jeweilige stillzulegende Anlage,
T
Jahr der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft zum 31. Dezember gemäß Anlage 2 des Kohleverstro-
mungsbeendigungsgesetzes,
t
das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum
der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.“
Artikel 5 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „den Absätzen 1
und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und
Änderung der Kraft-Wärme- nach Absatz 2“ ersetzt.
Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
4. § 5 wird wie folgt geändert:
In der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenver- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
ordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt Buchstabe a die Angabe „nach § 8a“ durch die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 Wörter „nach den §§ 7a bis 7d und 8a“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird in der An-
lage 1 im Text der Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe a b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „finan-
die Angabe „§ 10 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 10 zielle Förderung nach“ die Wörter „den §§ 7a,
Absatz 5“ ersetzt. 7c, 7d und“ eingefügt und wird vor der Angabe
„8b“ die Angabe „§“ gestrichen.
Artikel 6 5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes „1. die Anlagen
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge- a) bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbe-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt trieb genommen wurden oder
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 b) über einen in einem Zuschlagsverfahren
(BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt nach § 11 der KWK-Ausschreibungsver-
geändert: ordnung erteilten Zuschlag verfügen, der
nicht nach § 16 der KWK-Ausschrei-
1. Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Num-
bungsverordnung entwertet wurde,“.
mer 1 ersetzt:
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„1. 65 Prozent bis zum Jahr 2030 und“.
„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht für
2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung
bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden,
Artikel 7 soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 fest-
Änderung des
gestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter den geltenden Förderbedingungen kein die
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- Förderung rechtfertigender Nutzen für die
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ausgehen und der Bundestag insoweit mit
Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
den Förderbedingungen für diese Anlagen be-
a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden schließen sollte. Die Bundesregierung wird dem
Angaben eingefügt: Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unter-
„§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme breiten, unter welchen Voraussetzungen eine
Förderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden soll-
§ 7c Kohleersatzbonus te.“
§ 7d Südbonus 6. § 7 wird wie folgt geändert:
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Inanspruchnahme der Boni“. aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
Wörtern „eingespeist wird“ die Wörter „und
b) Folgende Angabe wird angefügt:
auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4
„Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion“. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht
2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern „aus anzuwenden sind“ eingefügt.
erneuerbaren Energien“ die Wörter „oder aus dem bb) In Nummer 5 wird die Angabe „3,1“ durch
gereinigten Wasser von Kläranlagen“ eingefügt. die Angabe „3,6“ ersetzt.
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
b) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben. 7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e einge-
fügt:
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
„§ 7a
und 3.
Bonus für innovative erneuerbare Wärme
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Ab-
fügt:
satz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-
„(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK- Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem
Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen
von bis zu 50 Kilowatt beträgt in innovativen KWK-Systemen mit einer elektri-
schen Leistung von mehr als 1 Megawatt abhängig
1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an
der in ein Netz der allgemeinen Versorgung der Referenzwärme, die die Komponente zur
eingespeist wird und Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des
innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in
2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-An-
nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung lage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein
eingespeist wird.“ hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hy-
draulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und nach den Wörtern Teilnetz. Der Zuschlag beträgt
„erhöht sich“ wird das Wort „insgesamt“ gestri-
chen. 1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geän- der Referenzwärme,
dert: 2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine
der Referenzwärme,
Kumulierung“ die Wörter „der nach diesem
Gesetz gewährten Zuschläge und Boni“ ein- 3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
gefügt. 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
der Referenzwärme,
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
eingefügt: 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
„Dies ist nicht anzuwenden, soweit für ein- der Referenzwärme,
zelne Komponenten einer KWK-Anlage oder 5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
eines innovativen KWK-Systems eine inves- 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
tive Förderung nach den Richtlinien zur För- der Referenzwärme,
derung der Nutzung erneuerbarer Energien 6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
im Wärmemarkt oder nach der Bundesförde- 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
rung für effiziente Wärmenetze in Anspruch der Referenzwärme,
genommen wurde. In den Fällen des Sat-
zes 2 verringert sich der Bonus oder der Zu- 7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
schlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden der Referenzwärme,
auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder 8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
Bonus dem Betrag der für die einzelnen 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
Komponenten der KWK-Anlage oder des in- der Referenzwärme,
novativen KWK-Systems in Anspruch ge- 9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
nommenen investiven Förderung einschließ- 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
lich einer Verzinsung entsprechend dem der Referenzwärme oder
durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kre-
dite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaf- 10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
ten nach der MFI-Zinsstatistik der Deut- 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
schen Bundesbank für Zinssätze und Volu- der Referenzwärme.
mina für das Neugeschäft der deutschen (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht für in-
Banken, unter Berücksichtigung der Auszah- novative KWK-Systeme anzuwenden, die über ei-
lungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht.“ nen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung
nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet
„Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt. wurde.
g) Absatz 7 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt (3) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jah-
gefasst: resendabrechnung der Zuschlagszahlungen ge-
währt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-
„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten
mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilo- Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15
watt.“ Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1855
den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil § 7c
der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalender-
Kohleersatzbonus
jahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder ander-
weitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben
für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteer- gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre
zeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbun-
innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen den sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus
KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a
nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Mindestanteile oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschrei-
erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für bungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovative KWK-System eine bestehende KWK-An-
innovativen KWK-Systems unverzüglich zu über- lage ersetzt, die
mitteln.
1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle ge-
(4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit winnt und
Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Be-
Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 trieb genommen worden ist.
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der
KWK-Ausschreibungsverordnung sind entspre- Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die
chend anzuwenden. neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz ein-
speist, in das auch die bestehende KWK-Anlage
eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage
§ 7b oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende
Bonus für elektrische Wärmeerzeuger Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor
oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen
(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 2016, endgültig stillgelegt wird. Die neue KWK-An-
mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netz- lage, die die elektrische KWK-Leistung einer beste-
betreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen henden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem
unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Standort errichtet werden. Keine bestehende
Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine
Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbin- KWK-Anlage,
dung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, 1. für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstro-
wenn mungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde
1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die oder
Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess aus- 2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendi-
gekoppelt werden kann, mit einem mit der An- gungsgesetzes genannt ist.
lage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wär-
meerzeuger zu mindestens 80 Prozent zu erzeu- (2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt
gen, elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsan-
teils, der die elektrische KWK-Leistung einer beste-
2. sich der Standort der KWK-Anlage nicht in der henden KWK-Anlage ersetzt,
Südregion nach der Anlage befindet und
1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem
3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar
nach § 7e erfüllt hat. 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
a) 50 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023
Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen
aufgenommen hat,
Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer
thermischen Leistung des elektrischen Wärmeer- b) 35 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
zeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024
die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt aufgenommen hat,
werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für
c) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025
einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschrei-
aufgenommen hat,
bung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der
KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig ent- d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dau-
wertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht erbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufge-
für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn nommen hat,
die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach
2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem
Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als
31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar
neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch
1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner
nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
die als Komponente zur Bereitstellung innovativer Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023
erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten. aufgenommen hat,
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den § 7d
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024
Südbonus
aufgenommen hat,
c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den (1) Betreiber von neuen, modernisierten oder
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber
aufgenommen hat, dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-An-
lagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind,
d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in
aufgenommen hat, Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverord-
e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den nung, wenn
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027
1. der Baubeginn des Vorhabens nach dem 31. De-
aufgenommen hat,
zember 2019, aber vor dem 31. Dezember 2026
f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den erfolgt ist,
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028
aufgenommen hat, 2. der Standort der KWK-Anlage sich in der Süd-
region nach der Anlage zu diesem Gesetz befin-
g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den det,
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029
aufgenommen hat, 3. der gesamte ab Aufnahme des Dauerbetriebs
oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in
3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der
31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genom-
allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht
men worden ist, selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausge-
a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den nommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage
aufgenommen hat, oder den mit der KWK-Anlage verbundenen
b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 4. die KWK-Anlage bei entsprechender Anforde-
aufgenommen hat, rung durch den Netzbetreiber in der Lage ist,
c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den auch in Zeiten, in denen keine Nutzwärmenach-
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 frage besteht, in voller Höhe der elektrischen
aufgenommen hat, Leistung Strom zu erzeugen und
d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den 5. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 nach § 7e erfüllt hat.
aufgenommen hat,
Der Bonus nach Satz 1 beträgt einmalig 60 Euro je
e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leis-
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 tungsanteils der neuen, modernisierten oder nach-
aufgenommen hat, gerüsteten KWK-Anlage.
f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den (2) Wird der in der KWK-Anlage erzeugte Strom
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 selbst ver-
aufgenommen hat, braucht, ist für diesen Strom nach § 61 Absatz 1
g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die volle
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 EEG-Umlage zu entrichten, soweit der Anspruch
aufgenommen hat. nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen gien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a
mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Me- bis 61f sowie 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend gien-Gesetzes nicht anzuwenden.
anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden (3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch
Dampferzeugers der Dampfsammelschienen- genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2
KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit
Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag pro
KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen Kalenderjahr für höchstens 2 500 Vollbenutzungs-
wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur stunden gezahlt wird.
für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung ge-
währt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeu- § 7e
gers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher
Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage Mitteilungspflicht im
entspricht. Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig ge- Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bo-
zahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in nus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen,
den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampf- sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständi-
erzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber gen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt
seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat. und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1857
Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss mer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von
spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen mehr als 10 Megawatt“ ersetzt.
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorher-
b) In Satz 2 werden die Wörter „sowie im Fall des
gehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mit-
§ 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen“ durch
teilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den
die Wörter „sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7d
§§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt,
deren Voraussetzungen“ ersetzt.
welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mit-
teilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.“ 13. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
8. § 8 wird wie folgt geändert: „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bis zu 50 Kilowatt.“
„(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zu-
14. § 18 wird wie folgt geändert:
schlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der An-
lage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ab dem Kalenderjahr 2021 wird der Zu- „1. die Inbetriebnahme des neuen oder aus-
schlag für bis zu 5 000 Vollbenutzungsstunden, gebauten Wärmenetzes erfolgt
ab dem Kalenderjahr 2023 für bis zu 4 000 Voll- a) in den Fällen der Nummer 2 Buch-
benutzungsstunden und ab dem Kalenderjahr stabe a und b bis zum 31. Dezember
2025 für bis zu 3 500 Vollbenutzungsstunden 2029 oder
pro Kalenderjahr gezahlt.“
b) in den Fällen der Nummer 2 Buch-
9. § 8c wird wie folgt gefasst: stabe c bis zum 31. Dezember 2022,“.
„§ 8c bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Ausschreibungsvolumen aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschrei- am Ende durch ein Komma ersetzt.
bungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalen- bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
derjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.“ „zu 50 Prozent“ durch die Wörter „zu
10. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 75 Prozent“ ersetzt.
„§ 7 Absatz 6 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwen- cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
den.“ „c) mindestens zu 50 Prozent mit einer
11. § 10 wird wie folgt geändert: Kombination aus Wärme aus KWK-Anla-
gen, Wärme aus erneuerbaren Energien
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder industrieller Abwärme, die ohne
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitge-
Zahlung des Zuschlags“ die Wörter „sowie stellt wird, erfolgt und“.
der Boni nach den §§ 7a bis 7d“ eingefügt.
dd) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ge-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „sowie im Fall mäß „§ 20 erteilt“ die Wörter „und vom Bun-
des Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK- desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Anlage durch eine gasbefeuerte KWK-An- an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des
lage die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2“ Zuschlags zuständigen Übertragungsnetz-
gestrichen. betreiber übermittelt“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt: b) In Absatz 2 wird die Angabe „25 Prozent“ durch
die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.
„Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Zulassung nach Satz 3 über das Vorlie-
„Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz
gen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7d.“
angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbe-
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Ab- treiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz
satz 2“ durch die Wörter „den §§ 7a bis 7d“ er- gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten
setzt. elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben. 15. § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und in dessen Satz 2
wird das Wort „Auflagen“ durch das Wort „Ne- „Der Zuschlag beträgt
benbestimmungen“ ersetzt.
1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten
12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder
a) In Satz 1 werden die Wörter „neuen KWK-Anla-
gen mit einer elektrischen KWK-Leistung von 2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten
mehr als 50 Megawatt“ durch die Wörter „neuen des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18
KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Num- Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.“
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
16. § 20 wird wie folgt geändert: 20. § 28 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärme- aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende
netzbetreiber und dem für die Auszahlung des durch ein Komma ersetzt.
Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
Übertragungsnetzbetreiber.“ eingefügt:
b) Absatz 5 wird aufgehoben. „5. die Beträge für die Auszahlung der Boni
nach den §§ 7a bis 7d und“.
c) Absatz 6 wird Absatz 5.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
17. § 22 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Für die Zwecke des Satzes 2 teilen die Übertra-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: gungsnetzbetreiber die nach § 27 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 erhaltenen Daten dem jeweils
„1. die Inbetriebnahme des neuen Wärme-
zuständigen Netzbetreiber unverzüglich mit.“
speichers erfolgt bis zum 31. Dezember
2029,“. 21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „1,5“ durch die
Angabe „1,8“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„KWK-Anlagen“ die Wörter „oder innovati- 22. § 30 wird wie folgt geändert:
ven KWK-Systemen, einschließlich deren a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Komponenten zur Bereitstellung innovativer
erneuerbarer Wärme und strombasierter „1. der Nachweis nach § 7a Absatz 3 Satz 1
Wärme“ eingefügt. über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1
erforderlichen Anteil der tatsächlich inner-
cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ge- halb des vorherigen Kalenderjahres in ein
mäß § 24 erteilt“ die Wörter „und vom Bun- Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig,
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle außerhalb des innovativen KWK-Systems für
an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälte-
Zuschlags zuständigen Übertragungsnetz- erzeugung oder als Prozesswärme bereitge-
betreiber übermittelt“ eingefügt. stellten innovativen erneuerbaren Wärme
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: des innovativen KWK-Systems an der Refe-
renzwärme; dies ist nicht bei innovativen
„Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen KWK-Systemen mit einer elektrischen
Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungs- KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwen-
netzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone den,“.
das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „im
der größten elektrischen KWK-Leistung ange-
Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Num-
schlossen ist.“
mer“ die Angabe „1,“ gestrichen.
18. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 23. § 31b wird wie folgt geändert:
„Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung
des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
Übertragungsnetzbetreiber.“ Wörter „, die keine Übertragungsnetzbetrei-
ber sind,“ gestrichen.
19. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 26 Ab-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: satz 1, den §§“ durch die Angabe „den
§§ 26,“ ersetzt.
aa) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„c) die für das folgende Kalenderjahr prog- „(3) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Ja-
nostizierten auszuzahlenden Boni nach nuar eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab
den §§ 7a bis 7d,“. dem 1. Januar 2023, durch Festlegung nach
§ 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Südre-
bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden gion in der Anlage zu § 7d durch Hinzufügung
die Buchstaben d bis f. oder Streichung der in der Anlage enthaltenen
b) Folgender Satz wird angefügt: kreisfreien Städte, Stadtkreise, Kreise und Land-
kreise ändern, wenn sich die besonders starken
„Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 teilen Belastungen des Übertragungsnetzes, welche
die Übertragungsnetzbetreiber die nach Satz 1 Grundlage der Südregion sind, räumlich verla-
Nummer 2 Buchstabe b vom Bundesamt für gern oder entfallen. Grundlage für die Festle-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen gung der Südregion sind die Daten der letzten
Prognosedaten den zuständigen Netzbetreibern abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Ab-
unverzüglich mit.“ satz 2 der Netzreserveverordnung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1859
24. In § 33a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e werden energie- und klimapolitischen Ziele
die Wörter „die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt der Bundesregierung und dieses
wird“ durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7a Gesetzes und
bis 7d gezahlt werden“ ersetzt.
7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die
25. In § 33b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d werden
Erforderlichkeit, Angemessenheit
die Wörter „die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt
und Ausgestaltung des Bonus nach
wird“ durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7c
§ 7b.“
und 7d gezahlt werden“ ersetzt.
26. § 34 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „die Er-
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: reichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist“ die
Wörter „oder aus der Evaluierung nach
„In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das
Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resul-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
tiert“ eingefügt.
auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Ja-
nuar 2023 in Kraft tretende Anhebung der 27. Dem § 35 wird folgender Absatz 17 angefügt:
Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 ange-
messen und erforderlich ist, und schlägt dem „(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-
Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine ge- Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 gel-
setzliche Anpassung vor.“ tenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anla-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb
genommen worden sind. Abweichend von Satz 1
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
die Wörter „im Jahr 2017 sowie im Jahr gesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fas-
2021“ durch die Wörter „im Jahr 2017, sung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf
im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem
Jahr 2029“ ersetzt. 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Ab-
Ende durch ein Komma ersetzt. satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zu-
schlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung
durch ein Komma ersetzt.
der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insge-
ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden samt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungs-
angefügt: stunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom
„4. die Fördersystematik der Zu- die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuer-
schlagszahlung auf die KWK- bare-Energien-Gesetzes anzuwenden sind, wenn
Stromerzeugung, für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. De-
5. den Nutzen für die Erreichung der zember 2019 beantragt worden ist.“
Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-
28. Dem § 35 wird folgender Absatz 18 angefügt:
Anlagen mit einer elektrischen Leis-
tung bis einschließlich 50 Mega- „(18) § 7 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
watt unter den geltenden Förderbe- gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden
dingungen, Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis
6. Wirkung und Nutzen des Fernwär- zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genom-
meverdrängungsverbots in § 6 Ab- men worden sind oder den Dauerbetrieb nach einer
satz 1 Nummer 4 zur Erreichung der Modernisierung wiederaufgenommen haben.“
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
29. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu den §§ 7b und 7d)
Südregion
Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen,
Kreisen und Landkreisen:
Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1861
Südregion
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Südregion
Kreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Fürstenfeldbruck
Kreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Günzburg
Landkreis Haßberge
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Kelheim
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Kitzingen
Landkreis Landsberg am Lech
Kreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Main-Spessart
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Miesbach
Landkreis Miltenberg
Landkreis Mühldorf am Inn
Kreisfreie Stadt München
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Landkreis Neu-Ulm
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Kreisfreie Stadt Passau
Landkreis Passau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1863
Südregion
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landkreis Regen
Kreisfreie Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Südregion
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1865
Artikel 8 b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
Änderung der
KWK-Ausschreibungsverordnung „1a. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au- und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die
gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohle-
des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geän- verstromungsbeendigungsgesetzes genann-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: ten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren ha-
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ben, und“.
a) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a 3. Nach § 252 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
die Angabe „2021“ durch die Angabe „2025“ er- mer 1a eingefügt:
setzt. „1a. Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als
b) Folgender Satz wird angefügt: Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der
„Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor- Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der
schlag für die Verteilung des jährlichen Aus- Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohle-
schreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.“ verstromungsbeendigungsgesetzes genannten
Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,“.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
4. Dem § 254 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für ein- von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn
zelne Komponenten“ die Wörter „der KWK- dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Ren-
Anlage oder“ und nach dem Wort „Wärme- tenversicherung versicherte Beschäftigung ausge-
markt“ die Wörter „oder nach der die Bundes- übt worden ist.“
förderung für effiziente Wärmenetze“ einge-
5. § 274a wird wie folgt gefasst:
fügt.
„§ 274a
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die bei
vollem Zuschlagswert dem Beitrag der“ die Verarbeitung von Sozialdaten im
Wörter „für einzelne Komponenten der KWK- Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach
Anlage oder des innovativen KWK-Systems“ § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
eingefügt. (1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes
aa) Nach den Wörtern „auf Zuschlagszahlung
maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Ab-
nach“ wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
satz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungs-
Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ und werden die
beendigungsgesetzes und den frühestmöglichen
Wörter „§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5“ durch
Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld
die Wörter „die §§ 7a und 7b“ ersetzt.
beziehen können. Die Ergebnisse der Berechnungen
bb) Folgender Satz wird angefügt: nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten
„Die Boni nach den §§ 7c und 7d des Kraft- an deren Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist auch
Wärme-Kopplungsgesetzes werden bei Vor- anzuwenden für die zur Beantragung von Anpas-
liegen der jeweiligen Voraussetzungen neben sungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte un-
dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach mittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpas-
Absatz 1 gezahlt.“ sungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den
§§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238
Artikel 9 haben.
(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die
Änderung des
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche kontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Auf-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- gabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohlever-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, stromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.
3384), das zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem
ist, wird wie folgt geändert: Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „zu § 274a“ Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirt-
wie folgt gefasst: schaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leis-
„§ 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusam- tung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohlever-
menhang mit dem Anpassungsgeld nach stromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden
§ 57 des Kohleverstromungsbeendigungs- Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die
gesetzes“. sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer
sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente
2. § 127a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: wegen Alters ergeben, zulässig. § 79 Absatz 2 bis 4
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entspre-
ein Komma ersetzt. chend anzuwenden.“
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
6. § 291 wird wie folgt gefasst: regelt. Die Abrechnung mit dem Träger der knapp-
„§ 291 schaftlichen Rentenversicherung erfolgt entspre-
chend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der
Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftli-
Erstattungen
chen Rentenversicherung. Die buchhalterische Auf-
für Anrechnungszeiten
teilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der
für den Bezug von Anpassungsgeld
allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die
(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Deutsche Rentenversicherung Bund.“
Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach
§ 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für Artikel 10
die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Beihilferechtlicher Vorbehalt
Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entste-
Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro hung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der
Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8,
vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 ent- § 20 Absatz 1, die §§ 21 und 23, die Regelungen zur
fallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugs- Reduzierung und Beendigung der Braunkohlever-
jahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Bei- stromung nach Artikel 1 Teil 5 einschließlich des gemäß
tragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieser Vorschriften geschlossenen öffentlich-recht-
für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzu- lichen Vertrages und die Änderungen des Kraft-Wär-
wenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes me-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst an-
zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung ver- gewendet werden, wenn eine beihilferechtliche Geneh-
sichert waren und der Beitragssatz in der knapp- migung durch die Europäische Kommission vorliegt. Im
schaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Be- Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1
zieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die
dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet wer-
knappschaftlichen Rentenversicherung versichert den. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
waren. macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen
Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
rechnung nach Absatz 1 durch. Die für die Auszah-
lung des Anpassungsgeldes nach dem Kohlever- Artikel 11
stromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle Inkrafttreten
übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und
die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5
Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsver- Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in
fahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der Kraft.
für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6
dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zustän- Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28
digen Stelle und dem Bundesversicherungsamt ge- zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1867
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Erste Verordnung
zur Änderung der Einsatzunfallverordnung
Vom 9. Juli 2020
Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldaten-
versorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und
Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Einsatzunfallverordnung
§ 1 der Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092)
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatz-
unfall verursacht worden ist, wenn
1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der
Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendi-
gung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
2. die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer
psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
1. posttraumatische Belastungsstörungen,
2. Anpassungsstörungen,
3. sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
4. Angststörungen,
5. affektive Störungen,
6. somatoforme Störungen,
7. akute vorübergehende psychotische Störungen.“
2. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den
Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 2020
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1869
Erste Verordnung
zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
Vom 30. Juli 2020
Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
§ 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August
2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung
genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hinder-
nisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, ge-
hemmt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der
Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
Vom 6. August 2020
Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerbera-
tungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1643) wird hiermit bekannt gegeben, dass die Europäische Kommission am
31. Juli 2020 festgestellt hat, dass die Regelungen über die ergänzende staat-
liche Absicherung von Reisegutscheinen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buch-
stabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem
Binnenmarkt vereinbar sind. Artikel 1 des vorbezeichneten Gesetzes ist damit
mit Wirkung vom 31. Juli 2020 in Kraft getreten.
Berlin, den 6. August 2020
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Scheuer