1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
Verordnung
zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Vom 15. Juli 2020
Auf Grund des § 91 Nummer 1 Buchstabe c und der rung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord-
Nummern 3 und 4 in Verbindung mit § 96 des Erneuer- nung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die
bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni
S. 1066), von denen § 91 Nummer 1 durch Artikel 1 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, be-
Nummer 40 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Okto- schließt.“
ber 2016 (BGBl. I S. 2258) und § 96 durch Artikel 1 4. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Nummer 44 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) zuletzt geändert a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zu- „Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liqui-
stimmung des Bundestages: ditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die Einnah-
men nach Absatz 3 Nummer 3a bei der Ermittlung
Artikel 1 der Differenz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Änderung der nicht berücksichtigt.“
Erneuerbare-Energien-Verordnung b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch
§ 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom die Wörter „Die Liquiditätsreserve“ ersetzt.
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch 5. Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I
„(9) Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
„Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7“ durch die Wörter Energie, wird vor der Bereitstellung von Zahlungen
„Absatz 3 Nummer 1, 3, 3a, 6 und 7“ ersetzt. nach Absatz 3 Nummer 3a im Einvernehmen mit
2. In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Num- dem Bundesministerium der Finanzen ein öffent-
mer 3a eingefügt: lich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag
enthält insbesondere Regelungen zur Verteilung der
„3a. Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an
Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern.
die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung
der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 (10) Weicht im Fall des Absatzes 3a Satz 2 ein dem
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“. Entwurf des Haushaltsgesetzes nachfolgend vom
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: Haushaltsgesetzgeber beschlossenes Haushaltsge-
setz wesentlich von den Ansätzen des Entwurfs des
„(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Haushaltsgesetzes ab, legt die Bundesregierung
Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Num- rechtzeitig vor der Ermittlung der nächsten EEG-
mer 3a die Haushaltsansätze des Haushaltsgeset- Umlage einen Vorschlag für eine Neugestaltung
zes zu berücksichtigen, wenn dieses vor der Ermitt- des Absatzes 3a vor.“
lung der EEG-Umlage in demselben Kalenderjahr
verabschiedet worden ist. Andernfalls sind als Zah- Artikel 2
lungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushalts-
ansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf Inkrafttreten
des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalen- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
derjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregie- in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1697
Verordnung
zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
Vom 15. Juli 2020
Auf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldaten- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) ver-
ordnet die Bundesregierung: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Mit der Anmeldung zur Prüfung zur Erlan-
Artikel 1 gung des Hauptschulabschlusses hat die Lehr-
Änderung der gangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer
Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung auch anzugeben, ob sie oder er als drittes Fach
Die Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung vom der schriftlichen Abschlussprüfung Englisch oder
23. April 2015 (BGBl. I S. 663) wird wie folgt geändert: Gemeinschaftskunde wählt.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie 6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst: „(2) Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen
„§ 1 Abschlüsse“. Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest.
Die Festsetzung darf nicht früher als fünf Unter-
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
richtstage und nicht später als drei Unterrichtstage
„§ 1 vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfol-
Abschlüsse gen. In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn
der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vor-
An Bundeswehrfachschulen können folgende Ab-
noten dem Prüfling mitgeteilt.“
schlüsse erlangt werden:
1. Hauptschulabschluss, 7. § 11 wird wie folgt geändert:
2. mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss, a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
3. Fachschulreife
„(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Er-
a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
langung des Hauptschulabschlusses gehören:
b) in der Fachrichtung Technik,
1. eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,
c) in der Fachrichtung Wirtschaft,
2. eine 135-minütige Klausur im Fach Mathema-
d) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundes- tik und
weite Anerkennung des Abschlusses gewähr-
leistet ist, 3. eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch
oder im Fach Gemeinschaftskunde.
4. Fachhochschulreife
a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik, (2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Er-
langung des mittleren Schulabschlusses/Real-
b) in der Fachrichtung Technik, schulabschlusses gehören:
c) in der Fachrichtung Wirtschaft, 1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
d) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundes-
2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
weite Anerkennung des Abschlusses gewähr-
leistet ist.“ 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik
und
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemein-
und 2 ersetzt: schaftskunde.“
„1. für den Lehrgang zur Erlangung des Haupt- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
schulabschlusses die Erfüllung der Schul- sätze 3 und 4.
pflicht, c) Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden
2. für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Absätze 5 und 6 ersetzt:
Schulabschlusses/Realschulabschlusses der „(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorste-
Hauptschulabschluss oder ein als gleichwer- henden Absätzen umfassen Einlesezeiten.
tig anerkannter Bildungsabschluss,“.
(6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrich-
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die tungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und
Nummern 3 und 4. Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der
4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 5 Absatz 1 schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungs-
werden jeweils die Wörter „der Schule“ durch die dauer von den Schulaufsichtsbehörden der Län-
Wörter „einer Bundeswehrfachschule“ ersetzt. der festgelegt.“
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
8. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „von Artikel 2
anderen Bundeswehrfachschulen“ durch die Wörter Inkrafttreten
„einer Bundeswehrfachschule“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
9. Abschnitt 7 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Juli 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1699
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 16. Juli 2020
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf
Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 67 Nummer 4 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln
(Rückstandshöchstmengen-Verordnung – RhmV)“.
2. Nach § 1 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe
Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit können den Wort-
laut der Rückstandshöchstmengen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Juli 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
Vom 16. Juli 2020
Auf Grund fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU)
– des § 23a Nummer 4 und 8 Buchstabe a und b sowie 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur
des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Verwendungen von Futtermitteln für besondere
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie
(BGBl. I S. 1426), von denen § 62 Absatz 1 Nummer 2 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) ein Fut-
Buchstabe a durch Artikel 10 Nummer 6 des Geset- termittel in den Verkehr bringt.“
zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert 6. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
worden ist, sowie
„(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember
– des § 6 Absatz 1 Nummer 18a des Tiergesundheits- 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis
21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hin-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und sichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Landwirtschaft: weiter anzuwenden.“
7. Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 1
Änderung der Artikel 1a
Futtermittelverordnung Änderung der
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- Schweinepest-Verordnung
kanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605)
2018 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.
a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird in Zeile
2. § 3 wird aufgehoben.
„Allgemeine Schutzmaßnahmen“ die Angabe
3. § 4 wird wie folgt geändert: „2 bis 3a“ durch die Angabe „2 bis 3b“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Abschnitt 6 wird die Angabe „25a bis 26“ durch
b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab- die Angabe „25a und 25b“ ersetzt.
sätze 1, 2 und 3. 2. § 14d Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
4. § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben. „3. bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das
5. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: Virus der Afrikanischen Schweinepest aufge-
„§ 47a nommen haben.“
Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2
bei bestimmten Zuwiderhandlungen
gegen die Verordnung (EU) 2020/354 Inkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder 25. Dezember 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1701
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
Vom 16. Juli 2020
Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, der zuletzt
durch Artikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
§ 10 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1492), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2020
(BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Vorübergehende Aussetzung
(1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich
31. Juli 2020 nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6
Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Dezember
2020 nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
Bekanntmachung
der Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
Vom 21. Juli 2020
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. I
S. 1581) wird nachstehend der Wortlaut der Markscheider-Bergverordnung in
der seit dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die teils am 31. Dezember 1986, teils am 1. Januar 1987 in Kraft getretene
Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),
2. den am 18. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
10. August 1998 (BGBl. I S. 2093),
3. den am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 21. Juli 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1703
Verordnung
über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
(Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV)
§1 und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Pro-
Anwendungsbereich dukte zugrunde zu legen. Risswerke, welche auf der
Grundlage nicht mehr gebräuchlicher Geobasisdaten
Diese Verordnung gilt für angefertigt wurden, dürfen fortgeführt werden, wenn
1. markscheiderische und sonstige vermessungstech- die dann verwendeten Geobasisdaten den vorgeschrie-
nische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten benen Geobasisdaten zugeordnet werden können.
und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küsten-
2. Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten gewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der für die
Bodenbewegungen. Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden und
die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte
§2 zugrunde zu legen. Für die Küstengewässer dürfen
Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 auch Geobasisdaten nach Absatz 1 verwendet werden,
wenn eine Zuordnung zu den Geobasisdaten nach
(1) Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind nach den all-
Satz 1 gegeben ist.
gemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder
Vermessungskunde unter Berücksichtigung der ört-
lichen Gegebenheiten durchzuführen. Die Regeln der §4
DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984)* und die in deren Vermessungen über Tage
Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufge-
stellten technischen Normen sind grundsätzlich zu be- (1) Vermessungen über Tage sind an die amtlichen
achten. Eintragungen, die von den technischen Normen Netze anzuschließen. Die Anschlüsse sind nach Neu-
abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen bestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen. Wenn
an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. Sie die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der
müssen begründet und dokumentiert werden. angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue
Messungen durchzuführen.
(2) Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und
Auswerteverfahren müssen für die zu erledigenden Ar- (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1,
beiten geeignet sein. Instrumente und Geräte sind vor wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. In den
dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemesse- Fällen, in denen ein Anschluss an amtliche Netze nicht
nen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich
zu überprüfen. des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe
(3) Rissliche Darstellungen müssen richtig, nachvoll- geeigneter Messverfahren durchzuführen.
ziehbar, übersichtlich und lesbar sein. Die Wahl des (3) Bei der Fortführung von Messungen ist die
Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauig- Brauchbarkeit der Anschlusspunkte und Anschluss-
keit. werte zu überprüfen.
(4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Perso-
(4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehen-
nen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
der Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. Über
berggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten
diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen.
richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind. Ist
Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Ein-
dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe
tragung von Festpunkten grundlegender Vermessun-
an geeigneter Stelle anzugeben. Eintragungen in Doku-
gen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn
mentationen, im Risswerk oder in sonstigen risslichen
die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht
Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert
sicherzustellen ist.
werden, dass sie in ihrer ursprünglichen Form nicht
mehr erkennbar sind.
§5
(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergeb-
nisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Vermessungen unter Tage
Nachtragungsvermerk zu versehen sowie Änderungen
an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Da- (1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage
tum und Unterschrift zu bestätigen. Sind mehrere Per- eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes
sonen an den Arbeiten beteiligt, muss erkennbar sein, durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen
für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen. an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das
Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit
dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und
§3
abschnittsweise vorgetragene Messungen abschlie-
Geobasisdaten ßend durch durchgehende Messungen zu ersetzen.
(1) Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuel- § 4 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
len Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens
(2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Ge-
winnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt wer-
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert den, die an das Hauptzugnetz anzuschließen sind und
niedergelegt. nicht länger als 1 000 m sein dürfen.
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
§6 (3) Der Inhalt eines Risses muss in mehrere Teile
Messgenauigkeiten aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Les-
barkeit es erfordern. Der Inhalt von zwei oder mehr Ris-
(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach sen darf in einem Riss zusammengefasst werden, wenn
dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beein-
Werte dürfen nicht überschritten werden. trächtigt werden.
(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 ent- (4) Wird in Bestandteilen des Risswerks der Betriebs-
sprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist
angeschlossen werden. In den anderen Fällen sowie im vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von
Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige § 2 Absatz 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der
Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwen- bisherigen Eintragungen zulässig. Zuvor ist eine dauer-
den. Die erzielte Messgenauigkeit ist anzugeben. hafte Kopie anzufertigen und zum Risswerk zu nehmen.
§7 (5) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Be-
triebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem
Dokumentationspflicht
Zusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen
Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 Maßstäben oder Blattschnitten dargestellt werden,
zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophysikalische wenn der Zusammenhang im Risswerk erkennbar
Messungen und andere Verfahren anzuwenden. bleibt.
§8 (6) Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Auf-
suchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand
Übernahme fremder Unterlagen bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von
(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermes- Kohle, Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Unter-
sungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen grundspeichern in einem Abstand bis zu 200 m von
verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Kar- seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder
ten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung Bohrungen hat der Unternehmer in sein Risswerk ein-
durch die risswerkführende Person verwendet werden. tragen zu lassen (Nachbarbaue). Der benachbarte Un-
ternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbau-
(2) Für die rissliche Darstellung der Tagessituation
berechtigung hat auf Anforderung des eintragungs-
sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Ab-
pflichtigen Unternehmers die für die Eintragung des
satz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu
Risswerks erforderlichen Auszüge aus dem Risswerk
verwenden. Für den Bereich der Küstengewässer dür-
oder aus sonstigen Darstellungen zur Verfügung zu
fen darüber hinaus auch die Seekarten oder topogra-
stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
phischen Karten des Seegrundes der für die Heraus-
rissliche Darstellung von Standwasserbereichen,
gabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet
Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluss
werden. Diese Karten sind für den Bereich des Fest-
von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von
landsockels ausschließlich zu verwenden.
Gasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlag-
(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und stellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse
Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a bis c, e
von anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dür- und f.
fen übernommen werden.
(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plau- § 10
sibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.
Nachtragungsfristen für das Risswerk
§9 (1) Der Unternehmer hat das Risswerk innerhalb der
Anforderungen an das Risswerk in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig
nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 un-
(1) Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 auf- verzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des
geführten Bestandteile. Für Form und Inhalt des Riss- Risswerks (§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggeset-
werks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Für die Anfertigung zes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der
der Bestandteile sind zweckentsprechende haltbare Zei- vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein.
chengrundstoffe zu verwenden. Das Risswerk kann auf Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Ab-
Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der zustän- satz 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüg-
digen Behörde auch in elektronischer Form nach den lich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu er-
Grundsätzen der digitalen Langzeitarchivierung vorge- folgen.
halten oder mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbar-
keit angefertigt werden. Die Zustimmung zu Anträgen (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
kann befristet werden. Bei Abschluss des Risswerks 1. diejenigen Auszüge aus dem Risswerk oder andere
entscheidet die zuständige Behörde, ob das abge- auf der Grundlage des Risswerks angefertigte riss-
schlossene Risswerk in elektronischer Form eingereicht liche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung
werden kann. von Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich be-
(2) In die risslichen Darstellungen sind Höhen- und deutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeit-
Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden punkt der Antragstellung vollständig nachgetragen
Anzahl einzutragen. Als Grundlage für die Angaben sind sind und im Übrigen mit den Eintragungen im Riss-
die Geobasisdaten nach § 3 zu verwenden. werk übereinstimmen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1705
2. das Risswerk bis zum Ende der Bergaufsicht voll- Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers
ständig nachgetragen und abgeschlossen wird; so- zulassen, ein Grubenbild als Teil des Risswerks nach
weit die Bergaufsicht über Teile des Betriebes endet, § 63 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
kann für diese auf Antrag des Unternehmers und Zu- des Bundesberggesetzes anfertigen und nachtragen zu
stimmung der zuständigen Behörde entsprechend lassen (Ausnahmebewilligung).
verfahren werden. (2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt wer-
Satz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe anzuwenden, bei den, wenn
denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung das 1. gefährliche Bodenbewegungen einschließlich Bö-
Risswerk vollständig nachgetragen und abgeschlossen schungsbewegungen und damit zusammenhän-
wurde. Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen gende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung
zusätzliche Unterlagen einzureichen, soweit sie für die nicht zu erwarten sind,
Nachvollziehbarkeit des Risswerks erforderlich sind.
2. eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht ver-
(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach ursacht wird,
Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlän-
3. eine Beeinträchtigung weder durch noch für benach-
gern, wenn, auch unter Berücksichtigung des Abbau-
barte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann,
fortschritts, dies erfordert oder zulässt:
4. die für den Betrieb in Anspruch genommenen Flä-
a) der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren
chen, die Anordnung und der räumliche Zusammen-
im Betrieb,
hang der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen
b) der Schutz der Oberfläche im Interesse der persön- so beschaffen sind, dass nachteilige Auswirkungen
lichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs auf die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes und
oder eine Erschwerung der Bergaufsicht nicht zu besor-
c) die Durchführung der Bergaufsicht. gen sind,
5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der
§ 11 Wiedernutzbarmachungsriss nach Anlage 3 Teil 2
Mitteilungen, nachträgliche Vermessung Nummer 15 ausreicht,
6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Inte-
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
resse liegt, nicht beeinträchtigt werden können,
1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1
7. die technische Ausführung und Komplexität der Be-
a) rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhal- triebsanlagen und Betriebseinrichtungen in Verbin-
ten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich dung mit der Sicherheit der Oberfläche es zulassen,
sind, und 8. Einträge von Stoffen aus Halden, Schlamm- und
b) auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit Klärteichen in den Boden oder das Grundwasser,
insbesondere einbezogen werden bei der Erstel- die zu schädlichen Boden- oder Gewässerverände-
lung der Unterlagen für rungen führen können, nicht stattgefunden haben
aa) die Zulassung von Betriebsplänen, und nicht zu besorgen sind.
bb) die Risswerkführung oder (3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung
erteilt wird, hat der Unternehmer
cc) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen,
1. bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb anstelle
die für die Sicherheit bedeutsam sind,
des Tagerisses eine besondere rissliche Darstellung
2. die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegen- anfertigen und nachtragen zu lassen, in der die Anga-
ständen, die vor der Vermessung unzugänglich ge- ben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c
worden sind, schriftlich oder zeichnerisch so be- Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e,
schrieben wird, dass nach diesen Angaben eine Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a Dop-
möglichst genaue Darstellung im Risswerk erfolgen pelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Nummer 4 Buch-
kann, stabe a Doppelbuchstabe ii, Nummer 7 Buchstabe a
3. Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Num- Doppelbuchstabe bb bis dd und Nummer 7 Buch-
mer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt wer- stabe b Satz 2 einzutragen sind,
den, sobald dies wieder möglich wird. 2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb
mit Bohrungen von über Tage oder bei einem Poren-
§ 12 speicher eine besondere rissliche Darstellung anfer-
Ausnahmen von dem tigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben
Erfordernis des Grubenbildes nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e,
(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b
1. einen übertägigen Gewinnungsbetrieb, bis f und Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind,
2. einen Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb mit 3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden
Bohrungen von über Tage, durch den keine untertä- eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und
gigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs herge- nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach An-
stellt werden, lage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2
3. einen Porenspeicher oder Buchstabe f und Nummer 13 Buchstabe a einzutra-
4. einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden gen sind.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem Fall ein b) Instrumente und Geräte einschließlich eines Nach-
Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Risswerkes. weises über das Ergebnis der Überprüfungen
zu führen,
§ 13
3. Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang
Anerkennung anderer Personen mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mittei-
(1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und lungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizu-
Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Absatz 2 fügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten
Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes für die in anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letz-
Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2, 1.3, 2.1.1 und 2.3 ten Eintragung aufzubewahren,
genannten Betriebe Personen, die keine anerkannten 4. bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das ver-
Markscheider sind, im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 gangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde ei-
des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen. nen Bericht einzureichen über
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antrag- a) Messungen von besonderer Bedeutung und ihre
steller Ergebnisse,
1. körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorlie- b) Bestand des Risswerks sowie Stand und Beson-
gen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig er- derheiten bei seiner Anfertigung und Nachtra-
scheinen lassen, gung,
2. eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, c) Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- Instrumente und Geräte,
raums oder der Schweiz anerkannte Abschluss-
prüfung in einer markscheiderischen oder vermes- d) Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen
sungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen
Technischen Hochschule, Technischen Fachhoch- Aufgaben.
schule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt
oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifi- § 15
kation im Ausland erworben oder in anderer Weise, Anforderungen
insbesondere durch eine einschlägige, als gleich- an Messungen von
wertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleich- bergbaubedingten Bodenbewegungen
bare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,
(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaube-
3. die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für dingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zuläs-
die Tätigkeit nachweist. sig, die für diesen Zweck geeignet sind.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann insbeson- (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8
dere durch eine mindestens dreijährige fachspezifische entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des
Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig erbracht werden, Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.
für den der Antragsteller die Anerkennung beantragt
hat. (3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundes-
berggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Abstand so durchzuführen, dass
Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder gröblich
nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt wer- 1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung,
Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwir-
den.
kungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe
(4) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermög-
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungs- licht wird und
verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche
2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hin-
Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfah-
sicht zuverlässig beobachtet werden können.
rensgesetzes abgewickelt werden.
Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messun-
§ 14 gen darzustellen.
Anzeigen, Aufzeichnungen
§ 16
Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,
Anforderungen
1. der zuständigen Behörde an Gebiete nach § 125
Absatz 2 des Bundesberggesetzes
a) die Übernahme und die Niederlegung von Arbei-
ten nach § 1 Nummer 1, Messungen nach § 15 Absatz 3 dürfen nur für Ge-
biete verlangt werden, in denen
b) die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
1. nach Art, Umfang und Ablauf der Gewinnung und
unverzüglich anzuzeigen,
nach Art, Beschaffenheit und Ausdehnung der La-
2. ein Verzeichnis der gerstätte sowie der diese umgebenden Gebirgs-
schichten und
a) Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzube-
wahren haben, einschließlich der für die Anferti- 2. nach den geologischen Gegebenheiten, insbeson-
gung und Nachtragung verwendeten Unterlagen, dere den tektonischen oder hydrologischen, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1707
den gebirgsmechanischen oder bodenmechani- lich sind, beeinträchtigt werden und dass im Zusam-
schen Vorgängen menhang damit Gefahren für Leben, Gesundheit oder
zu besorgen ist, dass infolge von Einwirkungen auf die bedeutende Sachgüter entstehen.
Oberfläche vorhandene oder unmittelbar vor der Aus-
führung stehende bauliche Anlagen, insbesondere sol- § 17
che des öffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft (weggefallen)
einschließlich der Vorfluterhaltung, des Hochwasser-
schutzes, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung
§ 18
sowie Anlagen, die vergleichbar bedeutsam und gegen
Einwirkungen auf die Oberfläche besonders empfind- (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
Anlage 1
(zu § 6)
Messgenauigkeiten
1 Vermessungen über Tage
1.1 Anschlussmessungen
Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lage-
genauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.
1.2 Messungen im Festpunktnetz
Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.
1.3 Höhenfestpunktriss
Messungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von
bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).
1.4 Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungs-
bereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs
oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der
Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II
anzuwenden ist (siehe Nummer 3).
2 Vermessungen unter Tage
2.1 Punktlageübertragung
Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punkt-
lagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.
2.2 Richtungsübertragungen
Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen
Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.
2.3 Winkel- und Längenmessungen
2.3.1 Hauptzugnetz
2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels
den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.
2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht
überschreiten:
d = 20 mm + s * 20 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Haupt-
zugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten
Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:
Gesamtlänge des Richtungsbestimmungen
Hauptzuges bis zwischen
km 1 km und 2 km 2 km und 3 km 3 km und 4 km 5 km und 6 km 7 km und 8 km
5 x
6 x
7 x x
8 x x x
9 x x x
10 x x x x
2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu
der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.
2.3.2 Nebenzüge
2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels
den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1709
2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht
überschreiten:
d = 40 mm + s * 40 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die
folgenden Beträge nicht überschreiten:
voraussichtliche Gesamtlänge Betrag
bis 330 m 40 mgon
bis 600 m 30 mgon
bis 1 000 m 20 mgon
Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4 Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht
überschreiten.
2.4 Teufenmessungen
Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen
Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 5 mm + L * 125 mm/km
Hierbei ist L die Messstrecke in km.
2.5 Höhenmessungen
Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend
aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Messzweck Betrag
Höhenfestpunktnetz d = 75 · √R [mm]
Höhenmessungen allgemeiner Art d = 300 · √R [mm]
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
2.6 Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Num-
mern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen
Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.
2.7 Punktgenauigkeiten
Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten
wird.
3 Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
3.1 Nivellitische Höhenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf
die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse Betrag
I d = 2 · √R [mm]
II d = 3 · √R [mm]
III d = 10 · √R [mm]
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
3.2 Längenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf
die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse Betrag
I d = 1 mm + s * 10 mm/km
II d = 3 mm + s * 20 mm/km
III d = 5 mm + s * 40 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
3.3 Winkelmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend
aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse Betrag
I 1 mgon
II 3 mgon
III 10 mgon
3.4 Punktbestimmungen
Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit
einzuhalten:
Klasse Lage oder Höhe
Betrag
I 5 mm
II 10 mm
III 40 mm
3.5 Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen
Bei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genau-
igkeit einzuhalten:
Klasse Lage oder Höhe
Betrag
I 3 mm
II 5 mm
III 20 mm
3.6 Zuordnung der Messungen zu Klassen
Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der
Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswir-
kungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.
Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:
Messungen insbesondere für Klasse
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen I
empfindliche bauliche Anlagen II
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen III
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1711
Anlage 2
(zu § 7)
Dokumentationspflicht
1 Form und Inhalt der Dokumentation
1.1 Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von fach-
kundigen Personen nachvollzogen werden können.
1.2 Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und gespei-
chert werden.
1.3 Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des
unverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.
1.4 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumenta-
tionen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.
1.5 Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke zu
verwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Dokumenta-
tionen anzufertigen.
1.6 Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder
Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermes-
sungsbereichen zusammenzufassen.
1.7 Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
1.7.1 der Name des Betriebes,
1.7.2 die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
1.7.3 die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
1.7.4 der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
1.7.5 die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
2 Inhalt
2.1 Messungsdokumentationen
Die Messungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.1.1 den Namen des Betriebes,
2.1.2 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.1.3 die Namen der Ausführenden,
2.1.4 die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
2.1.5 die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
2.1.6 die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen nach Nummer 3,
2.1.7 die Angaben über den Anschluss und den Abschluss der Messung,
2.1.8 die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Tempe-
ratur, Wetterzug, Traufwasser,
2.1.9 die Hinweise auf die Berechnungsdokumentation und die Übernahme in rissliche Darstellungen,
2.1.10 bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten sind zusätzlich zu dokumentieren:
2.1.10.1 die Programmbezeichnung,
2.1.10.2 die Einstellwerte,
2.1.10.3 die Eingabewerte,
2.1.10.4 die Angaben nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8.
2.2 Berechnungsdokumentationen
Die Berechnungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.2.1 den Namen des Betriebes,
2.2.2 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.2.3 die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung elektronischer Datenverar-
beitungsanlagen auch die Software- und Versionsbezeichnungen, die Namen der Datenerfasser,
2.2.4 die Eingabewerte aus der Messungsdokumentation,
2.2.5 die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
2.2.6 die berechneten Werte,
2.2.7 die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit,
wenn der Zweck der Messung es erfordert,
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
2.2.8 Hinweise auf die Messungsdokumentation nach Nummer 2.2.4,
2.2.9 die Hinweise auf die Übernahme der Berechnungen in rissliche Darstellungen.
3 Gemessene Werte
Gemessene Werte sind die Werte, die von Messgeräten, Messinstrumenten oder Messeinrichtungen
unmittelbar abgelesen werden oder von ihnen angezeigt bzw. gespeichert werden.
Bei Messverfahren, bei denen die gesuchten Größen nicht direkt bestimmt werden, sind als gemessene
Werte im Sinne dieser Verordnung diejenigen Werte anzusehen, die erst durch spezifische
Verfahrensschritte aus den tatsächlich gemessenen Werten bestimmt werden. Die tatsächlich gemes-
senen Werte werden als Rohdaten, die aus den spezifischen Verfahrensschritten abgeleiteten Werte als
Reindaten bezeichnet.
In den Erläuterungen zu den gemessenen Werten ist anzugeben, ob die Werte tatsächlich gemessen
wurden oder ob es sich um Reindaten handelt. Die Erzeugung der Reindaten ist zu erläutern. Derartige
Erläuterungen können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1713
Anlage 3
(zu den §§ 9, 12 und 13)
Teil 1
Gliederung des Risswerks
1 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 Bohrlochbild Teil 2 Nummer 14
Tageriss Teil 2 Nummer 3 Verzeichnis über
Sohlenriss/Zwischen- Teil 2 Nummer 4 a) Standwasserbereiche Teil 2 Nummer 17
sohlenriss Buchstabe a
Gewinnungsriss Teil 2 Nummer 5 b) Brandherde, Brandfelder Teil 2 Nummer 17
Buchstabe b
Schnittriss Teil 2 Nummer 6 c) Dämme zum Abschluss Teil 2 Nummer 17
von Grubenbauen Buchstabe c
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9 d) Durchörterungen der Teil 2 Nummer 17
Höhenverzeichnis Lagerstätte, wenn Buchstabe d
nicht im Sohlen-
oder Gewinnungsriss
dargestellt
e) Austritt- oder Aus- Teil 2 Nummer 17
bruchstellen von Buchstabe e
Gasen, Laugen
oder Schlämmen
f) Gebirgsschlagstellen Teil 2 Nummer 17
Buchstabe f
g) Hohlraumvermessungen Teil 2 Nummer 17
und -volumen Buchstabe g
1.2 Übertägige Aufsuchungs- und übertägige Gewinnungsbetriebe
1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Bohrlochbild Teil 2 Nummer 14
1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 Tageriss Teil 2 Nummer 3
Gewinnungsriss Teil 2 Nummer 7 Bohrlochbild Teil 2 Nummer 14
Wiedernutzbarmachungs- Teil 2 Nummer 15
riss
Zusätzlich
bei Gewinnungsbetrieben bei Braunkohlen-
mit weiträumiger gewinnungsbetrieben:
Grundwasserabsenkung:
Grundwasserriss Teil 2 Nummer 8 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9
Höhenverzeichnis
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
1.3 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Bohrlochriss Teil 2 Nummer 14
Betriebsgrundriss Teil 2 Nummer 10
Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder
§ 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich:
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9
Höhenverzeichnis
Für Aussolungsbetriebe zusätzlich:
Kavernenriss für Sole- Teil 2 Nummer 11 Verzeichnis über Teil 2 Nummer 17
gewinnungskavernen Hohlraumvermessungen Buchstabe g
und -volumen
2 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1 Untergrundspeicherung
2.1.1 Kavernen- und Porenspeicher
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2
Betriebsgrundriss Teil 2 Nummer 10 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Bohrlochriss Teil 2 Nummer 14
Für Kavernenspeicher zusätzlich:
Kavernenriss Teil 2 Nummer 11 Verzeichnis über Teil 2 Nummer 17
Hohlraumvermessungen Buchstabe g
und -volumen
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9
Höhenverzeichnis
2.1.2 Speicherbergwerke
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 Bohrlochbild Teil 2 Nummer 14
Tageriss Teil 2 Nummer 3 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Sohlenriss/Zwischen- Teil 2 Nummer 4 Verzeichnis über Dämme Teil 2 Nummer 17
sohlenriss zum Abschluss von Gru- Buchstabe c
benbauen
Speicherriss Teil 2 Nummer 12
Schnittriss Teil 2 Nummer 6
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9
Höhenverzeichnis
2.2 Versuchsgruben
Wie untertägige Gewinnungsbetriebe nach Nummer 1.1
2.3 Gewinnung in alten Halden
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 ./. ./.
Gewinnungsriss für alte Teil 2 Nummer 13
Halden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1715
Teil 2
Inhalt und Form des Risswerks
1. Titel
Der Titel jedes Bestandteils des Risswerks muss enthalten:
a) den Namen des Betriebes,
b) die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen
Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,
c) die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,
d) bei risslichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatt-
einteilung des Risswerks.
2. Titelblatt
Das Titelblatt muss enthalten:
a) den Ort des Betriebes,
b) die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,
c) eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder der für die Herausgabe von
Seekarten zuständigen Behörden, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:
aa) die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Fest-
landsockels und der Bergaufsichtsbezirke,
bb) die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Dar-
stellung,
cc) andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Betriebsplangrenzen und Sicherheitslinien,
erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,
dd) die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
und cc, soweit festgelegt,
ee) Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren
auch deren Grenzen,
ff) Schutzzonen, Schutzbereiche, Schutzgebiete,
d) einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lager-
stätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,
e) ein Verzeichnis der Bestandteile des Risswerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn
das Risswerk aus mehreren Teilen besteht,
f) chronologische Auflistung bedeutsamer Betriebsereignisse.
3. Tageriss
a) Der Tageriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc,
bb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,
cc) die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,
dd) die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und
Klärteiche,
ee) die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,
ff) die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersu-
chung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,
gg) bergbaubedingte Tagesbrüche und Unstetigkeiten,
hh) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
ii) das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragun-
gen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind,
jj) Gasaustrittsstellen.
b) Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriss
nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von unter-
tägigen Grubenbauen anzufertigen.
c) Der Tageriss für übertägige Gewinnungsbetriebe muss die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebs-
beginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
4. Sohlenriss/Zwischensohlenriss
a) Der Sohlenriss/Zwischensohlenriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe cc,
bb) die Bezeichnung der Sohle,
cc) den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte aufge-
fahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
dd) die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc darzustel-
lenden Grubenbauen ausgehen,
ee) die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,
ff) die Grubenbaue für die Wasserhaltung,
gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,
hh) die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Austritt-
oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,
ii) betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,
jj) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,
aaa) die von über Tage aus niedergebracht sind,
bbb) mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,
ccc) die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,
ddd) die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus,
dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt
werden,
kk) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
ll) die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheits-
pfeilern und Schutzbezirken.
b) Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriss dargestellt werden,
sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere
Sohlen miteinander verbinden.
5. Gewinnungsriss unter Tage
a) Der Gewinnungsriss unter Tage muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe cc,
bb) den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Riss-
werk: Grubenbaue, die
aaa) innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrich-
tungsbaue,
bbb) die Lagerstätte durchörtern,
ccc) weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,
cc) den Stand der Gewinnung und des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, Angaben zur Ver-
satzmenge mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
dd) die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mäch-
tigkeit,
ee) die Eintragungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg bis kk und die Vermerke nach
Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll.
b) Auf die Darstellung nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb kann ver-
zichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
aa) sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde,
bb) Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt sind,
cc) die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 17 Buchstabe d erfasst wird.
c) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch
Seigerrisse zu ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1717
d) Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriss bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt
werden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark geneigter
oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden.
6. Schnittriss
a) Der Schnittriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschätze nur die äußeren Grenzen der Berechtigungen, sowie die Eintragungen nach
Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii,
bb) die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe jj und geologischen Aufschlüsse,
cc) die Tagesoberfläche,
dd) die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.
b) Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der
Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.
c) Für Schächte ist ein besonderer Schnittriss als Schachtbild anzufertigen. Dieser muss enthalten:
aa) die Bezeichnung des Schachtes,
bb) die Lageangaben (Koordinaten, auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhen) sowie
den Schachtdurchmesser,
cc) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,
dd) die Wasseraustrittsstellen und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind,
ee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,
ff) die Art des Abteufverfahrens,
gg) die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,
hh) die Sicherungsmaßnahmen nach der Stilllegung mit Lage- und Zeitangaben.
7. Gewinnungsriss über Tage
a) Der Gewinnungsriss über Tage muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sowie betriebliche Sicherheits-
abstände,
bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
cc) den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für
das Risswerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die
der Betrieb Rücksicht nehmen muss, von Bedeutung sind,
dd) die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Ver-
sorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,
ee) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugs-
system bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des
Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen
Lagerstätte dienen,
ff) die geologischen Aufschlüsse, die aus Sicherheitsgründen von Bedeutung sind,
gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6, sonstige Hohlräume, frühere Anschüt-
tungen und Ablagerungen,
hh) den Verlauf von Schnittlinien,
ii) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
b) Der Gewinnungsriss hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Ver-
kippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muss er die Tagessituation in einem
mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um das
Betriebsgelände enthalten.
c) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhält-
nisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
d) Bei der Gewinnung unter Wasser (Nasstagebau) ist die Morphologie unterhalb des Wasserspiegels darzustel-
len und, soweit notwendig, eine ausreichende Anzahl zweckmäßig gelegter Schnitte zu erstellen.
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8. Grundwasserriss
a) Der Grundwasserriss muss enthalten:
aa) die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den maßgeblichen Grund-
wasserleitern,
bb) die dazugehörende Tagessituation.
b) Der Grundwasserriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topo-
graphischen Karte geführt werden.
9. Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis
a) Der Höhenfestpunktriss muss enthalten:
aa) die Lage der Höhenfestpunkte,
bb) die dazugehörende Tagessituation,
cc) die Eintragung der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen und ihrer Ände-
rungen sowohl einzeln als auch insgesamt.
b) Der Höhenfestpunktriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topo-
graphischen Karte geführt werden.
c) Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erforderlich ist.
d) Bei übertägigen Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung muss der Höhenfest-
punktriss zusätzlich zu den Inhalten aus Nummer 9 Buchstabe a den Verlauf bekannter hydraulisch wirk-
samer Störungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind, und die Lage bekannter sonstiger geologischer
Besonderheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sind, enthalten.
10. Betriebsgrundriss
Der Betriebsgrundriss muss enthalten:
a) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe cc,
b) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,
c) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen
Höhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und
des jeweiligen Zustandes,
d) die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei
Jahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb
der Betriebsplätze,
e) die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation
noch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen
oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,
f) die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Be-
trieb Rücksicht nehmen muss,
g) im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schifffahrtswege, Verkehrstrennungs-
gebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen
sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,
h) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,
i) den Verlauf von Schnittlinien.
11. Kavernenriss
a) Der Kavernenriss muss enthalten:
aa) in der grundrisslichen Darstellung:
aaa) die Bezeichnung der Kaverne,
bbb) den Grundriss der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrissebene projizierten Horizontal-
schnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu be-
rücksichtigen ist,
ccc) den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfasst,
unter Angabe seiner Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezoge-
nen Höhe,
ddd) bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen,
die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,
eee) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6;
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bb) in der schnittrisslichen Darstellung:
aaa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigun-
gen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Num-
mer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
bbb) die Bezeichnung der Kaverne,
ccc) die auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kaver-
nenbohrung,
ddd) die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernen-
firste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter
Angabe ihrer Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe,
eee) die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,
fff) die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung,
ggg) die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als
Projektionen auf die Schnittebene,
hhh) die Lage der nach Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und ddd
darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und der auf das aktuelle amtliche
Höhenbezugssystem bezogenen Höhen,
iii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
b) Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 zu führen.
c) Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längsschnitte über die einander benachbarten
Kavernen anzufertigen.
12. Speicherriss
a) Der Speicherriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii mit Ausnahme vorüber-
gehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,
bb) den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrich-
tungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
cc) die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll,
dd) die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als
Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,
ee) die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung
nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
ff) den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das
Risswerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,
gg) die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die
Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
hh) die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,
ii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
b) Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen.
13. Gewinnungsriss für alte Halden
a) Der Gewinnungsriss für alte Halden muss enthalten:
aa) die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom
Haldenfuß,
bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
cc) die Darstellung der wiedernutzbar gemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der
Wiedernutzbarmachung,
dd) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
b) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind
Schnittrisse anzufertigen.
14. Bohrlochbild oder Bohrlochriss
a) Das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss müssen enthalten:
aa) folgende Angaben:
aaa) die Bezeichnung der Bohrung,
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bbb) die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatz-
punktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,
ccc) den Zweck der Bohrung,
ddd) die Art des Bohrverfahrens,
eee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrarbeiten,
fff) den Zeitpunkt der Verfüllung,
ggg) ein Verzeichnis der getätigten Vermessungen und Bohrlochlogs,
hhh) eine Übersicht über den Bezugspunkt und die dazugehörigen Messpunkte aus geometrischen
Bohrpfadvermessungen unter Angabe der relativen oder absoluten Messgenauigkeiten.
bb) eine schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen:
aaa) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten und, soweit angetroffen, An-
gaben über geologische Horizonte, die für die Sicherheit besonders bedeutsam sind,
bbb) den Bohrlochdurchmesser sowie den Rohrdurchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff, die Ein-
bauteufe der Verrohrung sowie den Verlust und Verbleib von Ausrüstungsgegenständen und
Werkzeugen,
ccc) die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,
ddd) den Rohrdurchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filterstrecken,
eee) die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren und an-
dere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind, sowie Grundwasserleiter,
fff) den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung,
Ablenkbereiche,
ggg) die Art der Verfüllung mit der Darstellung der Verfüllstrecken unter Angabe des Verfüllmaterials.
cc) Bei technisch komplexen und in Bezug zur Sicherheit bedeutsamen Bohrungen kann die Behörde ver-
langen, dass das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss folgende zusätzliche Elemente in der schnittriss-
lichen Darstellung enthalten:
aaa) die Einbauteufe der verbauten Komplettierung,
bbb) die Angabe der wichtigsten Parameter des Verfüllmaterials zum Nachweis der Beständigkeit unter
Angabe der Bezugsnorm,
ccc) eine Darstellung des Bohrlochkopfes mit Angaben zur Druckstufe.
b) Ein Bohrlochbild oder Bohrlochriss ist nicht erforderlich für Bohrungen,
aa) die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1
Nummer 1.1, Nummer 1.2.2 oder Nummer 2.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige
Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,
bb) die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.
c) Zum Bohrlochbild ist eine rissliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht er-
forderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen Bestand-
teilen des Risswerks ein- und nachgetragen werden.
15. Wiedernutzbarmachungsriss
a) Der Wiedernutzbarmachungsriss muss enthalten:
aa) die rissliche Darstellung der wieder nutzbar gemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen
und der übrigen Tagessituation,
bb) Angaben über:
aaa) Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,
bbb) Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,
ccc) Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.
b) Der Wiedernutzbarmachungsriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten topo-
graphischen Karte geführt werden.
16. Geologischer Riss
a) Der geologische Riss muss enthalten:
aa) die Gebirgsstörungen,
bb) bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die Grenzflächen, die für die Gewinnung und die
Verkippung bedeutsam sind, einschließlich der Tagebauoberkante,
cc) bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere
geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1721
dd) bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung ge-
nutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische
Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.
b) Der geologische Riss darf als Deckriss zum Sohlenriss oder Zwischensohlenriss nach Nummer 4, zum
Gewinnungsriss über Tage nach Nummer 7, zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 oder zum Speicherriss
nach Nummer 12 geführt werden. Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkennt-
nissen nachzutragen.
c) Der geologische Riss ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl
von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 16 Buchstabe a hervorzuheben sind.
Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.
17. Verzeichnisse
a) Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
bb) das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Be-
standteile des Risswerks,
cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in
die Bestandteile des Risswerks.
b) Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
bb) das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die
Bestandteile des Risswerks,
cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die
Bestandteile des Risswerks.
c) Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
bb) das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der
Dämme,
cc) den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Risswerks sowie den Zeitpunkt der
Öffnung.
d) Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muss die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue
oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung enthalten.
e) Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
bb) die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,
cc) das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Ver-
schlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
f) Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
bb) die Auswurfmenge,
cc) das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Riss-
werks.
g) Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muss enthalten:
aa) bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumver-
messungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses nach Nummer 11 zu-
grunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie
bb) eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten Kavernenvolumens und des
aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errech-
neten Kavernenvolumens,
cc) bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene
Solemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebszeit.
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Anlage 4
(zu § 10)
Teil 1
Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen
Fristen
in Monaten
1 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 3
Höhenfestpunktriss 24
Halden 12
Braunkohle 6
Höhenfestpunktriss 24
Halden 12
Erze, Salze 6
Höhenfestpunktriss 48
Halden 12
Sole, sonstige Bodenschätze 12
1.2 Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von 6
1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 12
Braunkohle 12
Höhenfestpunktriss 24
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande 48
Sonstige Bodenschätze 24
1.3 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen
oder Bohrungen innerhalb von 6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung unverzüglich
Kohlenwasserstoffe 24
Erdwärme 48
Solegewinnungskavernen 24
Sonstige Aussolungen 24
2 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1 Untergrundspeicherung
2.1.1 Kavernenspeicher
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen
oder Bohrungen innerhalb von 6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung unverzüglich
2.1.2 Porenspeicher 12
2.1.3 Speicherbergwerke 6
Halden 12
2.2 Versuchsgruben 24
2.3 Gewinnung in alten Halden 24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 1723
Teil 2
Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:
1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen
einschließlich Sicherheitslinien,
2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete,
Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Num-
mern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen
Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,
5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende
Schichten oder Klüfte,
7 Gebirgsschlagstellen,
8 geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druck-
brüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von
besonderer Bedeutung gefährden.