Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1633
Gesetz
zur Gewährleistungsübernahme
im Rahmen eines Europäischen Instruments
zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung
von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und
zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschafts-
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Änderung des
Artikel 1 Stabilisierungsfondsgesetzes
Gesetz Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
zur Übernahme von Gewährleistungen 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des
im Rahmen eines Europäischen Instruments Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert
zur vorübergehenden Unterstützung bei der worden ist, wird wie folgt geändert:
Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch fasst:
(SURE-Gewährleistungsgesetz – SURE-GewährlG) „Gesetz
zur Errichtung eines Finanzmarkt-
§1 und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
(Stabilisierungsfondsgesetz – StFG)“.
Gewährleistungsermächtigung
2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- „Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rech-
mächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insge- nungslegung sind die für die bundesunmittelbaren
samt 6 383 820 000 Euro zur Absicherung der Kredite juristischen Personen geltenden Bestimmungen der
der Europäischen Union zu übernehmen, die diese zur Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzu-
Finanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten der wenden, dass die Rechnungslegung aus einer die
Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haus-
(EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur haltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermö-
Schaffung eines Europäischen Instruments zur vor- gensrechnung ist nicht erforderlich.“
übergehenden Unterstützung bei der Minderung von
Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im 3. § 19 wird wie folgt geändert:
Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
20. 5. 2020, S. 1) ausgibt.
„(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der
(2) Gewährleistungen nach Absatz 1 können nur bis Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt
zum Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der in für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten,
Absatz 1 bezeichneten Verordnung übernommen wer- die dem Bundesministerium der Finanzen oder
den. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen
§2 Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den
§§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können
Unterrichtung das Bundesministerium der Finanzen oder das
des Haushaltsausschusses Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
des Deutschen Bundestages von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung,
auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maß-
(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der gabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsver-
Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form ordnung verlangen.“
einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
unterrichtet. aa) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende
(2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundes- durch die Wörter „und nach Absatz 1 Satz 2;“
tages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernom- ersetzt.
mene Gewährleistung und den von der Europäischen bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 3d
Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genann- und 3e“ die Wörter „sowie des Absatzes 1
ten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. Satz 2“ eingefügt.
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c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 5. In § 6 werden jeweils die Wörter „SARS-CoV-2-Pan-
„(3) In der nach Absatz 2 erlassenen Rechts- demie“ durch die Wörter „COVID-19-Pandemie“ er-
verordnung kann bestimmt werden, dass sie auch setzt.
auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwal- 6. In § 7a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des
tungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu die- Finanzsektors“ gestrichen.
sem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits 7. § 7d wird wie folgt geändert:
festgesetzt ist.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf des
4. In § 20 Absatz 4 werden nach Satz 5 folgende Sätze 31. Dezember 2021“ gestrichen.
eingefügt:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Ab- „Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirt-
satz 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirt- schaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur
schaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.“
Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend.“
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
5. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„zur Deckung von“ die Wörter „Inanspruchnahmen „Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeit-
nach § 21 und von“ eingefügt. nehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds be-
herrschten Unternehmens bleiben von dieser Be-
stimmung unberührt.“
Artikel 3
8. § 9a wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes und 2“ durch die Wörter „Satz 1 bis 4“ ersetzt.
Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz b) In Absatz 2 werden die Wörter „SARS-CoV-2-
vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zu- Pandemie“ durch die Wörter „COVID-19-Pande-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 mie“ ersetzt.
(BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 4
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
Folgeänderungen
fasst:
(1) Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
„Gesetz vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zu-
zur Beschleunigung letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember
und Vereinfachung des Erwerbs 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie
von Anteilen an sowie Risikopositionen folgt geändert:
von Unternehmen des Finanzsektors durch
den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds fasst:
„Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ „Verordnung
(Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz – zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes
WStBG)“. (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung)“.
2. In § 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2“ 2. § 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 16 Absatz 2“ ersetzt. a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Ab- rungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisie-
satz 2 Nummer 9“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 rungsfondsgesetz“ und das Wort „Finanzmarkt-
Satz 1 Nummer 9“ ersetzt. stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarkt-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein- „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
gefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„In der Satzung des Unternehmens kann ver- aa) In Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktsta-
einbart werden, dass, wenn der Vorzug nicht bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
oder nicht vollständig gezahlt wird oder ge- „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
zahlt werden kann, dieser nachzuzahlen ist.
bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das
Für diesen Nachzahlungsanspruch gilt § 140
Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend.“
setz“ durch das Wort „Stabilisierungsfonds-
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „insbe- gesetz“ ersetzt.
sondere“ gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Finanzmarkt-
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
gefügt: „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung 3. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabili-
oder in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er- sierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
gangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.“ rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
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4. § 5 wird wie folgt geändert: marktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset- dert:
zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsge- aa) In Buchstabe b wird das Wort „Finanzmarkt-
setzes“ ersetzt. stabilisierungsfondsgesetz“ durch das Wort
bb) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: „Stabilisierungsfondsgesetz“ ersetzt.
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das bb) In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „Finanz-
Wort „Finanzmarktstabilisierungsfonds- marktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz“
gesetzes“ durch das Wort „Stabilisie- durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungs-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt. beschleunigungsgesetz“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „Finanz- 3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort „Finanzmarkt-
marktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
ersetzt. setzes“ ersetzt.
b) In den Absätzen 3, 4 und 7 Satz 1 wird jeweils 4. In § 6 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Finanzmarkt-
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset- stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgeset- bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
zes“ ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert:
(2) Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der a) In der Überschrift wird das Wort „Finanzmarktsta-
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Feb- bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
ruar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarkt- zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgeset-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta- zes“ ersetzt.
bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
(5) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch
a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 4 Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
wird jeweils das das Wort „Finanzmarktstabilisie- S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie- 1. In § 3 Absatz 4 wird jeweils das Wort „Finanzmarkt-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt. stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
b) In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie- bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
rungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
2. In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Finanzmarkt-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
3. In § 7 Absatz 1 und in § 10 Absatz 4 Satz 1 wird Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfonds- setzes“ ersetzt.
gesetzes“ durch das Wort „Stabilisierungsfonds-
3. In § 13 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17
gesetzes“ ersetzt.
Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabi-
(3) Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November lisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
2015 (BGBl. I S. 1928), die durch Artikel 1 der Verord- rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
nung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) geän-
(6) Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I
„Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
1. In § 7 Absatz 1 Nummer 13 wird jeweils das Wort
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt- „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch
stabilisierungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabili- das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
sierungsfondsgesetz“ ersetzt.
2. In § 125 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
(4) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 24 Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I setzes“ ersetzt.
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(7) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset- S. 2776), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung
zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Finanzmarkt-
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und in Absatz 3 stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Finanz- bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
2. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 19 wird jeweils das b) In Absatz 7 Satz 2 bis 4, 6 und 9 wird jeweils das
Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ er- durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“
setzt. ersetzt.
3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
a) In Satz 7 wird jeweils das Wort „Finanzmarktsta- stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta- „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt. (9) In § 2 Absatz 7 und 8 des Finanzstabilitätsgeset-
b) In Satz 9 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie- zes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zu-
rungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisie- letzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. Juli
rungsfondsgesetz“ ersetzt. 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird jeweils
4. § 45 wird wie folgt geändert: das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 und Satz 7 wird
jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungs- (10) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der An-
fondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisierungs- lageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die
fondsgesetz“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. März
2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird jeweils
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch
durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
gungsgesetzes“ ersetzt. (11) In § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der
(8) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar- 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 14 des
tikel 268 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: worden ist, wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
„Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch
das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
2. § 23 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1637
Erstes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ande-
Artikel 1 ren Mitgliedstaates der Europäischen Union zu
gewährleisten,
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes 4a. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Be-
zug auf Projekte oder Programme von Unions-
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I interesse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaf-
ist, wird wie folgt geändert: fung eines Rahmens für die Überprüfung aus-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten
eingefügt: oder“.
4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„§ 14a Fristen für Beschränkungen und Hand-
lungspflichten beim Erwerb inländischer „(2) Beschränkungen oder Handlungspflichten
Unternehmen“. nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere
angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inlän-
b) Die folgenden Angaben werden angefügt: discher Unternehmen oder von Anteilen an solchen
„§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn
infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder
§ 30 Übergangsbestimmungen
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
§ 31 Evaluierung der Änderungen durch das eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirt- Union nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 voraussichtlich
schaftsgesetzes und anderer Gesetze“. beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt im Fall des § 4 Ab-
2. § 2 wird wie folgt geändert: satz 1 Nummer 4a entsprechend. Unionsfremde Er-
werber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
a) Absatz 11 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen
ersetzt: Erwerbern gleich.
„Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren (3) Beschränkungen oder Handlungspflichten
der Freizone, des externen Versands, des Zoll- nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere
lagers, der vorübergehenden Verwendung oder angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inlän-
der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine discher Unternehmen oder von Anteilen an solchen
Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche
1. in der Freizone gebraucht, verbraucht oder Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-
verarbeitet werden oder land zu gewährleisten, wenn die inländischen Un-
ternehmen
2. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen
werden. 1. Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter her-
stellen, entwickeln, modifizieren oder die tat-
Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten sächliche Gewalt über solche Güter innehaben
auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlasse- oder in der Vergangenheit hergestellt, entwi-
nen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren An- ckelt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt
ordnungen unterliegen.“ über solche Güter innegehabt haben und noch
b) In Absatz 25 werden die Wörter „Zollgebiet der über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der
Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 der solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom verfügen oder
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex 2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verar-
der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, beitung staatlicher Verschlusssachen oder für
S. 1)“ durch die Wörter „Zollgebiet der Union die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Kompo-
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nenten solcher Produkte herstellen oder herge-
des Europäischen Parlaments und des Rates stellt haben und noch über die dabei zugrunde
vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zoll- liegende Technologie verfügen und die Produkte
kodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, mit Wissen des Unternehmens vom Bundesamt
S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom für Sicherheit in der Informationstechnik zuge-
30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verord- lassen wurden.
nung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn infolge des
S. 54) geändert worden ist“ ersetzt. Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der
3. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Bundesrepublik Deutschland oder die militärische
Nummern 4 und 4a ersetzt: Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.“
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
5. § 13 wird wie folgt geändert: kungen oder Handlungspflichten erforderlich sind.
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben c Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger be-
und d durch die folgenden Buchstaben c bis e kannt zu machen. Über Satz 2 hinaus kann das
ersetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Eröffnungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 wei-
„c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in tergehende Auskünfte oder die Einreichung weite-
Verbindung mit § 5 Absatz 2 und einer auf rer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlan-
Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechts- gen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
verordnung, Energie kann über die Sätze 2 und 4 hinaus nach-
d) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Ver- träglich im Einzelfall durch Verwaltungsakt von allen
bindung mit § 5 Absatz 3 und einer auf an einem Erwerb unmittelbar oder mittelbar Betei-
Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechts- ligten weitergehende Auskünfte oder die Einrei-
verordnung, chung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unter-
e) für die Wahrnehmung der Aufgaben und lagen verlangen.
Befugnisse der Kontaktstelle im Sinne des (3) Das Erlangen der Kenntnis nach Absatz 1
Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1 steht dem Eingang der Meldung eines
2019/425,“. Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Un-
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesminis-
und 4 eingefügt: terium für Wirtschaft und Energie gleich. Eine Eröff-
nung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn
„(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buch- seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über
stabe c bedarf eine Untersagung der Zustim- den Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.
mung der Bundesregierung. Anordnungen be-
dürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Energie kann die Frist nach Absatz 1 Nummer 2
Bau und Heimat und dem Bundesministerium im Einzelfall um drei Monate verlängern, wenn das
der Verteidigung sowie des Benehmens mit Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsäch-
dem Bundesministerium der Finanzen. licher oder rechtlicher Art aufweist. Die Frist nach
Absatz 1 Nummer 2 kann unter den Voraussetzun-
(4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
gen des Satzes 1 um einen weiteren Monat verlän-
stabe d bedürfen Untersagungen oder Anord-
gert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungs-
nungen des Einvernehmens mit dem Auswär-
interessen der Bundesrepublik Deutschland in
tigen Amt, dem Bundesministerium des Innern,
besonderem Maße berührt und das Bundesministe-
für Bau und Heimat und dem Bundesministerium
rium der Verteidigung diesen Umstand gegenüber
der Verteidigung.“
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- innerhalb der Frist des Satzes 1 geltend macht.
sätze 5 und 6.
(5) Die Fristen nach Absatz 1 können mit Zustim-
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: mung des unmittelbaren Erwerbers und des Ver-
„§ 14a äußerers verlängert werden.
Fristen für Beschränkungen (6) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2, auch in
und Handlungspflichten beim Verbindung mit Absatz 4 oder 5, wird gehemmt,
Erwerb inländischer Unternehmen wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und
(1) Beschränkungen oder Handlungspflichten in Energie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Ab-
Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen satz 1
nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder 4a in Verbindung 1. von einem unmittelbaren oder mittelbaren Er-
mit § 5 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 in werber, einem Veräußerer oder einem inlän-
Verbindung mit § 5 Absatz 3 dürfen nur angeordnet dischen Unternehmen eine Auskunft oder Unter-
werden, wenn das Bundesministerium für Wirt- lagen nach Absatz 2 Satz 5 nachfordert oder
schaft und Energie
2. mit den am Erwerb Beteiligten vertragliche
1. innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen Regelungen zum Schutz der in § 4 Absatz 1
der Kenntnis vom Abschluss des schuldrecht- Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter
lichen Vertrags über den Erwerb ein Prüfverfah- verhandelt.
ren eröffnet und
Die Hemmung endet im Fall des Satzes 1 Num-
2. innerhalb von vier Monaten nach dem vollstän- mer 1, wenn die Auskunft oder Unterlagen vollstän-
digen Eingang der nach Absatz 2 Satz 2 und 4 dig an das Bundesministerium für Wirtschaft und
bestimmten Unterlagen die Beschränkungen Energie übermittelt worden sind und im Fall des
oder Handlungspflichten anordnet. Satzes 1 Nummer 2 mit der Beendigung der Ver-
(2) Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, handlungen.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(7) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2 beginnt
im Fall einer Prüfung die dafür erforderlichen Unter-
von Neuem, wenn
lagen über den Erwerb einzureichen. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt 1. eine Freigabe oder eine Unbedenklichkeitsbe-
durch Allgemeinverfügung die Unterlagen, die für scheinigung zurückgenommen, widerrufen oder
die Prüfung des Erwerbs im Hinblick auf Beschrän- geändert wird oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1639
2. eine Anordnung über Beschränkungen oder besondere durch Übergabe von Inhaberpapie-
Handlungspflichten oder eine vertragliche Rege- ren, durch Indossament von Namenpapieren,
lung zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 durch Übertragung nach den Bestimmungen
oder 4a genannten Rechtsgüter durch eine ge- des Depotgesetzes oder des Effektengirover-
richtliche Entscheidung ganz oder teilweise auf- kehrs, durch Stimmrechtsvereinbarungen, An-
gehoben werden. nahme von Weisungen zur Stimmrechtsaus-
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 beginnt die Frist im übung oder vergleichbare Handlungen,
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung von 2. dem Erwerber den Bezug von Gewinnauszah-
Neuem. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 beginnt lungsansprüchen, die mit dem Erwerb einherge-
die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft von Neu- hen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu
em. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt auch, wenn gewähren,
eine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4
3. dem Erwerber unternehmensbezogene Informa-
Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechts-
tionen, einschließlich elektronisch oder auf
güter durch rechtsgeschäftliche Erklärung einseitig
sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländi-
beendet wird.
schen Unternehmens zu überlassen oder ander-
(8) Die näheren Einzelheiten können durch weitig offenzulegen, soweit sich diese Informa-
Rechtsverordnung geregelt werden.“ tionen auf Unternehmensbereiche oder Unter-
7. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 durch die fol- nehmensgegenstände beziehen, die auf Grund
genden Absätze 2 bis 4 ersetzt: von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Ab-
satz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5
„(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsge-
Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf
schäft über den Erwerb eines inländischen Unter-
Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsver-
nehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
ordnung die Prüfung im Hinblick auf das Ge-
Beteiligung an einem inländischen Unternehmen
währleisten der wesentlichen Sicherheitsinteres-
ein Prüfrecht auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4
sen der Bundesrepublik Deutschland auslösen
und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1
oder im Rahmen der Prüfung einer Beeinträchti-
Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung
gung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
der Bundesrepublik Deutschland besonders zu
Rechtsverordnung, so steht der Eintritt der Rechts-
berücksichtigen sind, oder
wirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss
des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedin- 4. dem Erwerber unternehmensbezogene Informa-
gung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft tionen, einschließlich elektronisch oder auf
und Energie den Erwerb nach den vorstehend ge- sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländi-
nannten Vorschriften innerhalb der in § 14a gere- schen Unternehmens zu überlassen oder ander-
gelten Fristen untersagt. weitig offenzulegen, die in einer Anordnung nach
Satz 2 als bedeutsam bezeichnet sind.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Er-
werbs eines inländischen Unternehmens oder einer Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an ei- kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus
nem inländischen Unternehmen dient, ist schwe- bestimmte unternehmensbezogene Informationen,
bend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise
Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 gespeicherte Daten, des inländischen Unterneh-
Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in mens als bedeutsam für die wesentlichen Sicher-
Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
erlassenen Rechtsverordnung oder für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
1. ein Prüfrecht im Sinne des Absatzes 2 besteht der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit
und dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug
eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2
2. der Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsge- zu verhindern.“
schäftes zu melden ist.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vor-
nahme an wirksam, wenn das Bundesministerium a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
für Wirtschaft und Energie nach den in Satz 1 ge- fügt:
nannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht „(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Ver-
oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt. Ab- bot des § 15 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.“
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(4) In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft
aa) Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
nach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es,
Jahren oder mit Geldstrafe“ werden durch
bis das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
das Wort „Ebenso“ ersetzt.
gie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vor-
schriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Ab-
der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2
Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten, Satz 3“ ersetzt.
1. dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten cc) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende
unmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen, ins- durch ein Komma ersetzt.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch e) In Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 8 werden je-
das Wort „oder“ ersetzt. weils die Wörter „Absätze 1 bis 4“ durch die
ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt: Wörter „Absätze 1, 1a und 2 bis 4“ ersetzt.
„8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.“ 1. § 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: bis 5 oder Absatz 5a oder
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8
aaa) Die Wörter „Verordnung (EG) Nr. bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“
1236/2005 des Rates vom 27. Juni
10. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei
2005 betreffend“ werden durch die
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den
Wörter „Verordnung (EU) 2019/125
§§ 17 bis 19 dieses Gesetzes“ durch die Wörter
des Europäischen Parlaments und des
„bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach
Rates vom 16. Januar 2019 über“ und
den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Ab-
die Wörter „(ABl. L 200 vom 30.7.2005,
satz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Aus-
S. 1; L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die
nahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Geset-
zuletzt durch die Verordnung (EU)
zes“ ersetzt.
2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016,
S. 1) geändert worden ist,“ werden 11. § 22 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „(ABl. L 30 vom a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
31.1.2019, S. 1)“ ersetzt.
„Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter „Arti- § 19 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36 Absatz 1
kel 4a Absatz 1“ durch die Angabe „Ar- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
tikel 5“ ersetzt, wird die Angabe „Arti- keiten das Bundesministerium für Wirtschaft und
kel 6a“ durch die Angabe „Artikel 13“ Energie Verwaltungsbehörde im Sinne dieses
und die Angabe „Artikel 7d“ durch die Gesetzes.“
Angabe „Artikel 18“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Ab-
ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „Arti- satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 3
kel 4b“ durch die Angabe „Artikel 6“ er- bis 5“ ersetzt.
setzt.
12. In § 23 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a
ddd) In Nummer 7 wird die Angabe „Arti- und 6b eingefügt:
kel 4c“ durch die Angabe „Artikel 7“ er-
setzt. „(6a) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, stehen
eee) In Nummer 8 wird die Angabe „Arti- auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und
kel 5“ durch die Angabe „Artikel 11“ Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Ein-
und die Angabe „Artikel 7b“ durch die haltung von Beschränkungen oder Handlungs-
Angabe „Artikel 16“ ersetzt. pflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach
fff) In den Nummern 9 und 10 wird jeweils § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-
die Angabe „Artikel 7a“ durch die An- satz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen
gabe „Artikel 15“ ersetzt und jeweils nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, jeweils in Ver-
die Angabe „Artikel 7e“ durch die An- bindung mit § 5 Absatz 2, zu überwachen. Zum
gabe „Artikel 19“ ersetzt. Zweck des Satzes 1 dürfen Bedienstete des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Energie die Ge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „IIIa zur Verord-
schäftsräume der Verpflichteten betreten. Das
nung (EG) Nr. 1236/2005“ durch die Wörter
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
„IV zur Verordnung (EU) 2019/125“ ersetzt.
insoweit eingeschränkt.
d) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
(6b) Zur Erfüllung der in Absatz 6a genannten
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Aufgaben kann sich das Bundesministerium für
aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesam-
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder
1236/2005“ durch die Angabe „Verord- beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch
nung (EU) 2019/125“ ersetzt. die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen.
Die näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Arti- der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden
kel 4d“ durch die Angabe „Artikel 8“ er- Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung,
setzt. können in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „Arti- Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 4
kel 4e“ durch die Angabe „Artikel 9“ er- Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2
setzt. geregelt werden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) 13. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 9 des Bun-
Nr. 1236/2005“ durch die Angabe „Verord- desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „den
nung (EU) 2019/125“ ersetzt. datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1641
werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter 4. § 25 wird wie folgt geändert:
„oder elektronisch“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. Die folgenden §§ 29 bis 31 werden angefügt: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch
„§ 29 die Angabe „§ 11 Absatz 1“ und die Angabe
„§ 10 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10
Verkündung von Rechtsverordnungen Satz 1“ ersetzt.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
nen abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün- cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder
dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun- einer Meldung“ gestrichen.
desanzeiger verkündet werden.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Num-
§ 30 mer 2 und 3“ und die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3“
Übergangsbestimmungen durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3“ er-
setzt.
§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe an-
5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zuwenden, von denen das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 a) Nummer 2 wird aufgehoben.
Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 10
Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Satz 1“
sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außen- ersetzt.
wirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 gel-
6. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Nr. 1
tenden Fassung weiter anzuwenden.
bis 6“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1, 3
bis 5 oder 6“ ersetzt.
§ 31
Evaluierung der Änderungen Artikel 3
durch das Erste Gesetz zur Änderung des Änderung der
Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze Außenwirtschaftsverordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August
gie bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der
Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, Verordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1)
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 ge-
die Anwendung der §§ 4, 5, 13, 14a und 15 in der strichen.
Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des
2. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1636) im Hinblick auf a) In Satz 1 werden die Wörter „von drei Monaten
die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem nachdem es Kenntnis über den Abschluss des
Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb er-
Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungs- langt hat“ durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1
zeitraum beginnt mit dem 18. Juli 2020 und beträgt Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ge-
24 Monate.“ nannten Frist“ ersetzt.
b) Satz 6 wird aufgehoben.
Artikel 2 3. § 57 wird aufgehoben.
Änderung des 4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei
Satellitendatensicherheitsgesetzes Monaten nach Eingang des Antrags“ durch die Wör-
ter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
Das Satellitendatensicherheitsgesetz vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Arti- mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
kel 217 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I genannten Frist“ ersetzt.
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. § 59 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 10 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Erwerb von Unternehmen und Unterneh- „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
mensbeteiligungen;“ gestrichen. Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis
zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2,
2. § 10 wird wie folgt geändert:
auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7,
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erwerb von des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;“ gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersa-
gestrichen. gen oder Anordnungen erlassen, um die öffentli-
che Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
b) Absatz 1 wird aufgehoben. Deutschland zu gewährleisten.“
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 24 Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2.
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
6. § 61 wird wie folgt geändert: schaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im
a) In Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlas-
nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3“ sen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bun-
durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 desrepublik Deutschland zu gewährleisten.“
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirt-
8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe
schaftsgesetzes genannten Frist“ ersetzt.
„§ 44 Absatz 3“ das Komma und die Wörter „§ 59
b) Satz 3 wird aufgehoben. Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62“
7. § 62 wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„§ 62
Untersagung oder Anordnungen Artikel 4
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Inkrafttreten
kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ab-
lauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Ver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirt- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1643
Gesetz
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwalts-
ordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung
und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dürfen dem Reisenden keine Kosten in Rechnung
sen: gestellt werden.
(3) Aus dem Reisegutschein muss sich neben des-
Artikel 1 sen Wert ergeben,
Änderung des 1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie aus-
Einführungsgesetzes gestellt wurde,
zum Bürgerlichen Gesetzbuche 2. wie lange er gültig ist,
Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum 3. dass der Reisende die Erstattung der geleisteten
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- Vorauszahlungen unter den in Absatz 5 genannten
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; Voraussetzungen verlangen kann sowie
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
4. dass der Reisende im Fall der Insolvenz des Reise-
zes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert
veranstalters gemäß Absatz 6 abgesichert ist und
worden ist, wird folgender § 6 angefügt:
etwaige zusätzliche Leistungsversprechen des Rei-
severanstalters von der Insolvenzsicherung nicht
„§ 6 umfasst sind.
Reisegutschein; (4) Der Reisegutschein verliert spätestens am 31. De-
Verordnungsermächtigung zember 2021 seine Gültigkeit.
(1) Tritt der Reisende oder der Reiseveranstalter (5) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die ge-
wegen der COVID-19-Pandemie nach § 651h Ab- leisteten Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens
satz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Ge- innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten, wenn dieser den
setzbuchs von einem Pauschalreisevertrag zurück, der Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht einge-
vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, so kann der löst hat.
Reiseveranstalter dem Reisenden statt der Rückerstat-
(6) Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig, wird
tung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten.
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
Diese Möglichkeit hat der Reiseveranstalter auch dann,
oder wird ein Eröffnungsantrag mangels Masse ab-
wenn der Reisende oder der Reiseveranstalter den
gewiesen, so kann der Reisende die unverzügliche
Rücktritt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor
Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen von dem
dem Tag erklärt hat, an dem diese Vorschrift gemäß
im Pauschalreisevertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Juli
Nummer 3 genannten Kundengeldabsicherer verlan-
2020 (BGBl. I S. 1643) in Kraft getreten ist, und der
gen; insoweit findet die Vorschrift des § 651r des
Reiseveranstalter den Reisepreis nicht bereits zurück-
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Hat der Kun-
gezahlt hat. Der Reisende hat die Wahl, ob er das
dengeldabsicherer seine Haftung für die von ihm in
Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein
einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Be-
Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.
träge auf 110 Millionen Euro begrenzt und den An-
Auf dieses Wahlrecht hat der Reiseveranstalter ihn bei
spruch des Reisenden nach § 651r Absatz 3 Satz 4
seinem Angebot hinzuweisen. Hat der Reisende schon
des Bürgerlichen Gesetzbuchs deshalb nur anteilig
vor dem Tag, an dem diese Vorschrift gemäß Artikel 3
befriedigt, so kann der Reisende auf der Grundlage
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
des Reisegutscheins von der Bundesrepublik Deutsch-
S. 1643) in Kraft getreten ist, ein Angebot des Reise-
land die restliche Erstattung der Vorauszahlungen
veranstalters angenommen, das unter den Vorausset-
verlangen. Der Reisende hat die Höhe der bereits
zungen des Satzes 1 unterbreitet wurde, so kann er von
erhaltenen Erstattungsleistung nachzuweisen. Soweit
dem Reiseveranstalter verlangen, dass der Gutschein
die Staatskasse den Reisenden befriedigt, gehen An-
an die Vorgaben der Absätze 2 und 3 angepasst oder
sprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter
in einen Gutschein umgetauscht wird, der den Vorga-
und den Kundengeldabsicherer auf die Staatskasse
ben der Absätze 2 und 3 entspricht.
über. Im Übrigen kann die Staatskasse die Erstattung
(2) Der Wert des Reisegutscheins muss den erhalte- davon abhängig machen, dass der Reisende Er-
nen Vorauszahlungen entsprechen. Für die Ausstel- stattungsansprüche gegen Dritte, die nicht von Satz 4
lung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins erfasst werden, an die Staatskasse abtritt.
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
(7) Im Hinblick auf die ergänzende staatliche Ab- kammer (§ 85 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes)
sicherung des Gutscheins nach Absatz 6 Satz 2 kann während der COVID-19-Pandemie. Es regelt Verfahren
die Bundesrepublik Deutschland von dem Reiseveran- für präsenzlose Beschlussfassungen und Wahlen der
stalter eine Garantieprämie erheben. Organe der Kammern und Kassen. Im Übrigen bleiben
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der
Einzelheiten des Erstattungsverfahrens und der Erhe- Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungs-
bung der Garantieprämien zu regeln. gesetzes unberührt.
(9) Zuständige Stelle für das Erstattungsverfahren §2
nach Absatz 6 Satz 2 bis 5 ist das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundes- Rechtsanwaltskammern
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann (1) Beschlüsse des Vorstands der Rechtsanwalts-
die Aufgabe dem Bundesamt für Justiz übertragen. Das kammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
schutz oder das Bundesamt für Justiz kann sich bei damit einverstanden ist. Die Stimmabgabe kann auch
der Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Dritter bedie- über das besondere elektronische Anwaltspostfach er-
nen. Der zuständigen Stelle für das Erstattungsverfah- folgen.
ren wird zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die (2) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß
Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen § 72 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsord- kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische
nung übertragen. Falls die zuständige Stelle sich zur Wahl erfolgen.
Erfüllung der Aufgaben eines Dritten bedient, kann sie
auch die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als eine (3) Die Kammerversammlung kann auch ohne Ver-
für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bun- sammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der
deshaushaltsordnung an den Dritten übertragen. Die schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege
notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsord- der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.
nung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmun- Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elek-
gen sind insoweit entsprechend anzuwenden. Das tronische Anwaltspostfach erfolgen. § 85 Absatz 1
Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministe- und 2 und § 86 der Bundesrechtsanwaltsordnung gel-
rium der Finanzen bestimmt. ten entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Einberufung der Kammerversammlung durch die Auf-
(10) Der Reiseveranstalter kann sich gegenüber dem forderung zur Beschlussfassung oder zur Wahl gemäß
Reisevermittler nur darauf berufen, dass der vermittelte den Sätzen 1 und 2 ersetzt wird. Für die Berechnung
Pauschalreisevertrag nicht mehr besteht, wenn er den der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmab-
Wert des Reisegutscheins auszuzahlen hat.“ gabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den
Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter
Artikel 2 Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung
Gesetz einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie
zur Sicherstellung der weitere für die Befassung mit den Gegenständen der
Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersen-
Funktionsfähigkeit der Kammern
den. § 88 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsan-
im Bereich der Bundesrechtsanwalts- waltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache
ordnung, der Patentanwaltsordnung, der Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmab-
Bundesnotarordnung, der Wirtschafts- gabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
prüferordnung und des Steuerberatungs- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
gesetzes während der COVID-19-Pandemie Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof.
(COVID-19-Gesetz zur
Funktionsfähigkeit der Kammern – COV19FKG) §3
Bundesrechtsanwaltskammer
§1
(1) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwalts-
Anwendungsbereich kammer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder
Dieses Gesetz dient der Sicherstellung der Funktions- Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung
fähigkeit der Rechtsanwaltskammern (§ 60 Absatz 1 fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elek-
und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), der Bundes- tronische Wahl durchführen. Die Stimmabgabe kann
rechtsanwaltskammer (§ 175 Absatz 1 der Bundes- auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach
rechtsanwaltsordnung), der Patentanwaltskammer (§ 53 erfolgen. § 189 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt
Absatz 1 und 2 der Patentanwaltsordnung), der Notar- entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung
kammern (§ 65 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der der Kammerversammlung durch die Aufforderung der
Bundesnotarkammer (§ 76 Absatz 1 der Bundesnotar- Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt
ordnung), der Notarkasse (§ 113 Absatz 1 der Bundes- wird. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der
notarordnung), der Ländernotarkasse (§ 113 Absatz 2 der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Auffor-
Bundesnotarordnung), der Wirtschaftsprüferkammer (§ 4 derung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahl-
Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung), der Steuerbe- vorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter
raterkammern (§ 73 Absatz 1 und § 75 Absatz 1 des Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts
Steuerberatungsgesetzes) und der Bundessteuerberater- sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1645
der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersen- Patentanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die
den. § 190 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsan- einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die
waltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmab-
gabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist. §5
(2) Die Satzungsversammlung bei der Bundes- Notarkammern
rechtsanwaltskammer kann auch ohne Versammlung
(1) Beschlüsse des Vorstands der Notarkammer
der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen
können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden,
Abstimmung fassen. Die Stimmabgabe kann auch über
wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit ein-
das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen.
verstanden ist.
§ 191c der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Sat- (2) Die Kammerversammlung kann auf Beschluss
zungsversammlung durch die Aufforderung der Mit- des Vorstands auch ohne Versammlung der Mitglieder
glieder zur Beschlussfassung ersetzt wird. Für die Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fas-
Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag sen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elek-
der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung tronische Wahl durchführen. § 71 Absatz 1 bis 3 der
sind den Mitgliedern die Beschlussvorschläge unter Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maß-
Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung gabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung
einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie wei- durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschluss-
tere für die Befassung mit den Gegenständen der fassung oder zur Wahl ersetzt wird. Für die Berechnung
Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersen- der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmab-
den. Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, gabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mit-
wenn bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe drei gliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung
abgegeben haben. § 191d Absatz 3 Satz 1 der Bundes- einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie wei-
rechtsanwaltsordnung gilt mit folgenden Maßgaben: tere für die Befassung mit den Gegenständen der Ta-
1. die für Beschlüsse zur Berufsordnung erforderliche gesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
Mehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der Bei der Berechnung einer für die Beschlussfassung
für die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen oder die Wahl gemäß Satz 1 erforderlichen Mehrheit
Stimmen bezogen auf alle stimmberechtigten Mit- kommt es auf die bis zum Ablauf der Frist für die
glieder, Stimmabgabe abgegebenen Stimmen an.
2. für sonstige Beschlüsse ist die Mehrheit der stimm- §6
berechtigten Mitglieder erforderlich, die bis zum Ab-
lauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist ihre Bundesnotarkammer
Stimme abgegeben haben. (1) Beschlüsse des Präsidiums der Bundesnotar-
kammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst
§4 werden, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder
Patentanwaltskammer damit einverstanden ist.
(1) Beschlüsse des Vorstands der Patentanwalts- (2) Die Vertreterversammlung der Bundesnotarkam-
kammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst mer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Be-
werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder da- schlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen
mit einverstanden ist. und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektro-
nische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit der Mit-
(2) Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten,
glieder der Vertreterversammlung damit einverstanden
des Schriftführers und von dessen Vertreter und die
ist. § 85 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit
Wahl eines Schatzmeisters und dessen Vertreter ge-
der Maßgabe, dass die Einberufung der Vertreterver-
mäß § 67 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung
sammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur
kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische
Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. Für die
Wahl erfolgen.
Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag
(3) Die Kammerversammlung kann auch ohne Ver- der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung
sammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvor-
schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege schläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter
der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts
Die §§ 79 und 80 der Patentanwaltsordnung gelten ent- sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen
sprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu über-
Kammerversammlung durch die Aufforderung der Mit- senden. § 86 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung
glieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der
wird. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgege-
letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Auf- benen Stimmen erforderlich ist.
forderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und
Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage §7
und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesent-
lichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Kassen
Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Doku- (1) Der Verwaltungsrat der Notarkasse und der Ver-
mente zu übersenden. § 81 Absatz 3 Satz 1 und 2 der waltungsrat der Ländernotarkasse können Beschlüsse
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschluss-
Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische fassung oder zur Wahl ersetzt. Für die Berechnung der
Wahl durchführen, wenn die Mehrheit der Verwaltungs- Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe
ratsmitglieder damit einverstanden ist. maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern
(2) Für die Wahl des Präsidenten der Notarkasse und die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Kas- Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung
sen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befas-
sung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforder-
§8 liche Dokumente zu übersenden.
Wirtschaftsprüferkammer (3) Die Satzungsversammlung bei der Bundessteu-
erberaterkammer kann auch ohne Versammlung der
Der Beirat, der Vorstand und die Kommission für Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Ab-
Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer können stimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl
Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fas- oder als elektronische Wahl durchführen. § 86a Ab-
sen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elek- satz 4 des Steuerberatungsgesetzes gilt entsprechend
tronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit ihrer mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Satzungs-
Mitglieder damit einverstanden ist. Die Einberufung versammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur
einer Sitzung wird durch die Aufforderung der Mitglie- Beschlussfassung ersetzt wird. Für die Berechnung der
der zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt. Für die Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe
Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern
der Stimmabgabe maßgeblich. Den Mitgliedern sind die Beschlussvorschläge unter Angabe der Rechts-
mit der Aufforderung die Beschluss- und Wahlvor- grundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres
schläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung
Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche
sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen Dokumente zu übersenden. Die Satzungsversammlung
der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu über- ist beschlussfähig, wenn bis zum Ablauf der Frist für die
senden. Stimmabgabe mindestens zwei Drittel der stimm-
berechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
§9 § 86a Absatz 6 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes
Steuerberaterkammern gilt mit folgenden Maßgaben:
(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Abteilungen 1. die für Beschlüsse zur Berufsordnung erforderliche
des Vorstands der Steuerberaterkammer können in Mehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der
schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die für die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen
Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden Stimmen bezogen auf alle stimmberechtigten Mit-
ist. glieder,
(2) Die Wahl des Vorstands gemäß § 77 Satz 1 des 2. für sonstige Beschlüsse ist die Mehrheit der stimm-
Steuerberatungsgesetzes kann auch durch Briefwahl berechtigten Mitglieder erforderlich, die bis zum
oder durch elektronische Wahl erfolgen. Ablauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist ihre
(3) Die Kammerversammlung kann auch ohne Ver- Stimme abgegeben haben.
sammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der
schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege § 11
der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. Geltungszeitraum
Die Einberufung der Kammerversammlung wird durch Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassun-
die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung gen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur
oder zur Wahl ersetzt. Für die Berechnung der Auffor- auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und
derungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maß- Satzungsversammlungen, § 6 ist nur auf Beschlussfas-
geblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die sungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8
Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und
Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläute- § 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundes-
rung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die kammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden,
Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung die bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 stattfin-
erforderliche Dokumente zu übersenden. den.
§ 10 § 12
Bundessteuerberaterkammer Verordnungsermächtigung
(1) Beschlüsse des Vorstands der Bundessteuer- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
beraterkammer können in schriftlicher Abstimmung cherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmit- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
glieder damit einverstanden ist. Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverord-
(2) Die Bundeskammerversammlung kann auch ohne nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung
Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum 31. De-
schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege zember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fort-
der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. bestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Die Einberufung der Bundeskammerversammlung wird in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1647
Artikel 3 oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht er-
forderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der hierzu erforder- Bundesgesetzblatt bekannt. Im Übrigen tritt dieses Ge-
lichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro- setz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
päische Kommission am Tag nach der Verkündung in (2) Das COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der
Kraft, ansonsten an dem Tag, an dem die Europäische Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) tritt
Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung
einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften*
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Anwendbarkeit von Vorschriften der
Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
Artikel 1
(1) Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft nach
Gesetz zur Ausführung
den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939
der EU-Verordnung zur Errichtung zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Verordnung
der Europäischen Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen hat, sind die §§ 153c, 160
(Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz Absatz 1 und § 170 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozess-
– EUStAG) ordnung nicht anzuwenden.
(2) Soweit die Vorschriften der Strafprozessordnung
§1 hinsichtlich einer Ermittlungsmaßnahme eine gericht-
Anwendungsbereich liche Anordnung oder Bestätigung vorsehen, ist bei
grenzüberschreitenden Maßnahmen, die gemäß Arti-
(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der Verord-
kel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 in
nung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017
einem anderen an der Errichtung der Europäischen
zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit
Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaat durchge-
zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
führt werden sollen, eine solche gerichtliche Anordnung
(EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
oder Bestätigung bei einem deutschen Gericht nur ein-
(2) Dieses Gesetz gilt für Strafverfahren, in welchen zuholen, wenn nach dem Recht des anderen Mitglied-
das Amt der Staatsanwaltschaft gemäß § 142b Absatz 1 staates eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestä-
des Gerichtsverfassungsgesetzes von den deutschen tigung nicht erforderlich ist.
Delegierten Europäischen Staatsanwälten oder dem
deutschen Europäischen Staatsanwalt ausgeübt wird. (3) Soweit nach den Vorschriften der Strafprozess-
Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Delegierte Eu- ordnung die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der
ropäische Staatsanwälte Bezug nehmen, gelten ent- zuständigen Staatsanwaltschaft anknüpft, gilt als Sitz
sprechend auch für den deutschen Europäischen der Europäischen Staatsanwaltschaft der Dienstort
Staatsanwalt, wenn dieser gemäß Artikel 28 Absatz 4 des gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU)
der Verordnung (EU) 2017/1939 das Verfahren selbst 2017/1939 mit den Ermittlungen betrauten Delegierten
führt. Europäischen Staatsanwalts oder des gemäß Artikel 31
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 unter-
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an- stützend tätig werdenden Delegierten Europäischen
zuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, Staatsanwalts. Dies gilt auch dann, wenn der Euro-
im Besonderen die Verordnung (EU) 2017/1939 in der päische Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 28 Ab-
jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 entschieden hat,
die Leitung des Verfahrens selbst zu übernehmen.
§2
(4) § 171 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der
Verfahrensvorschriften Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller, der zu-
Ist die Europäische Staatsanwaltschaft nach den gleich Verletzter ist, über die Möglichkeiten der Anfech-
Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 tung gemäß § 172 Absatz 2 der Strafprozessordnung
zuständig und hat sie gemäß Artikel 25 dieser Verord- und gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU)
nung die Verfolgung übernommen, sind die Vorschrif- 2017/1939 sowie die dafür jeweils vorgesehenen
ten über das strafrechtliche Verfahren, insbesondere Fristen zu belehren ist.
die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsge-
(5) Die §§ 172 bis 177 der Strafprozessordnung sind
setz, das Jugendgerichtsgesetz und die Abgabenord-
nicht anzuwenden, soweit dem Verletzten gemäß Arti-
nung, anzuwenden, soweit nicht in der Verordnung (EU)
kel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 der
2017/1939 in der jeweils geltenden Fassung oder in
Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof eröffnet ist.
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Soweit nach Artikel 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
* Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Rechtsweg
2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April gegen eine Entscheidung nach Artikel 39 Absatz 1 der
2019 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates Verordnung (EU) 2017/1939 zu den Gerichten der
im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsan- Mitgliedstaaten eröffnet ist, ist § 172 Absatz 1 der
gehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem
(ECRIS) sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates Strafprozessordnung nicht anzuwenden. Im Fall des
(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 143). Satzes 2 ist § 172 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozess-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1649
ordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der scheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte
Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, binnen eines Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Be-
Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach dingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Ein-
§ 171 der Strafprozessordnung die gerichtliche Ent- vernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für
scheidung gegen den Einstellungsbescheid der Euro- die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der
päischen Staatsanwaltschaft beantragen kann. Zusicherungen zuständig sind. Satz 2 gilt entsprechend
für Entscheidungen eines Delegierten Europäischen
§4 Staatsanwalts über eingehende Ersuchen eines Dele-
Anwendbarkeit gierten Europäischen Staatsanwalts eines anderen teil-
datenschutzrechtlicher Bestimmungen nehmenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 31 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2017/1939, sofern die Euro-
(1) § 161 Absatz 2 und die §§ 483 bis 491 der päische Staatsanwaltschaft für die Leistung der
Strafprozessordnung sind auf die Verarbeitung per- Rechtshilfe zuständig ist.
sonenbezogener Daten durch die Europäische Staats-
anwaltschaft nicht anzuwenden. (2) Auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls
(2) § 479 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Strafprozess- durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt
ordnung ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen die gemäß Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 105 Absatz 3
Europäische Staatsanwaltschaft Empfänger der über- der Verordnung (EU) 2017/1939 sind § 74 Absatz 1
mittelten personenbezogenen Daten ist. und 2 und § 83i des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. Über den
(3) Die §§ 496 bis 499 der Strafprozessordnung sind
Erlass des Europäischen Haftbefehls entscheidet der
nur anzuwenden, soweit die Delegierten Europäischen
mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische
Staatsanwälte gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU)
Staatsanwalt. Sofern der betroffene andere Mitglied-
2017/1939 elektronische Akten in Datenverarbeitungs-
staat die Überstellung der verfolgten Person an Bedin-
anlagen einer Bundes- oder Landesbehörde führen.
gungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig
(4) Die §§ 12 bis 14 und 16 bis 20 des Einführungs- macht, entscheidet der Delegierte Europäische Staats-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind anzu- anwalt über die Annahme der Bedingungen oder die
wenden, soweit die Europäische Staatsanwaltschaft Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den
nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Be-
ist, die zuständigen innerstaatlichen Behörden unter dingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zu-
Übermittlung personenbezogener Daten zu unterrich- ständig sind.
ten. Die §§ 21 und 22 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz sind nicht anzuwenden. (3) Soweit Delegierte Europäische Staatsanwälte
gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EU)
§5 2017/1939 befugt sind, nach Maßgabe einer völker-
rechtlichen Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 3 des
Anwendbarkeit des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
Gerichtsverfassungsgesetzes
chen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches
(1) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind Recht geworden ist, Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
in dieser Eigenschaft ausschließlich den Weisungen an eine ausländische Stelle zu richten, ist § 74 Absatz 1
und der Aufsicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
2017/1939 unterstellt. Die §§ 144 bis 147 des Gerichts- in Strafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte
verfassungsgesetzes sind insoweit nicht anzuwenden. ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen
(2) Die §§ 198 bis 201 des Gerichtsverfassungsge- knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, ent-
setzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein scheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte
Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen ist, so- Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Be-
weit der erlittene Nachteil von der Europäischen dingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Ein-
Staatsanwaltschaft oder ihrem Personal in Ausübung vernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für
ihres Amtes verursacht worden und diesen zuzurech- die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der
nen ist. Zusicherungen zuständig sind. Für eingehende Rechts-
hilfeersuchen einer ausländischen Stelle, über die ein
§6 Delegierter Europäischer Staatsanwalt nach Artikel 104
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu entschei-
Anwendbarkeit des Gesetzes über
den hat, gilt Satz 1 entsprechend.
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(1) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Stellung von
Strafsachen ist auf grenzüberschreitende Ermittlungen Rechtshilfeersuchen nach Maßgabe des Artikels 105
gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 nur Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 an die Behör-
bei Maßnahmen nach Artikel 31 Absatz 6 dieser Ver- den eines nicht an der Errichtung der Europäischen
ordnung anzuwenden. Auf die Stellung von Rechtshilfe- Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaates der
ersuchen durch einen Delegierten Europäischen Europäischen Union sowie für die Entscheidung über
Staatsanwalt nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 6 eingehende Rechtshilfeersuchen, sofern das Ersuchen
der Verordnung (EU) 2017/1939 ist § 74 Absatz 1 und 2 auf die Übermittlung von Auskünften aus Akten der
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Europäischen Staatsanwaltschaft oder die Herausgabe
Strafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte von Gegenständen gerichtet ist, über die die Euro-
ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen päische Staatsanwaltschaft im Rahmen eines von ihr
knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, ent- geführten Ermittlungsverfahrens verfügt.
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
§7 Absatz 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes soll die
Anwendbarkeit der Abgabenordnung nach Absatz 1 zuständige Staatsanwaltschaft dem mit
den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen
(1) § 386 Absatz 2 und 4 Satz 3 der Abgaben- Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
ordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Europäische
Staatsanwaltschaft gemäß den Artikeln 22 und 23 der
§ 11
Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig ist und gemäß
Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung über- Anwendbarkeit des
nommen hat. § 386 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Ab- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
gabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist auch für
die Finanzbehörde unter den Voraussetzungen des die Verfolgung der Tat unter dem rechtlichen Gesichts-
Artikels 24 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) punkt einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 40 des Geset-
2017/1939 die Europäische Staatsanwaltschaft von zes über Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit die
der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu unterrich- Ordnungswidrigkeit im Sinne des Artikels 22 Absatz 3
ten hat und die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 untrennbar mit einer
Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 das Verfah- unter Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung fallenden
ren an sich ziehen kann. strafbaren Handlung verbunden ist. § 43 Absatz 1 und
(2) § 395 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe § 63 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
anzuwenden, dass im vorbereitenden Verfahren der mit gelten entsprechend.
dem Ermittlungsverfahren betraute Delegierte Euro- (2) § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
päische Staatsanwalt über die Gewährung der Akten- mit der Maßgabe anwendbar, dass die Europäische
einsicht und die Besichtigung der beschlagnahmten Staatsanwaltschaft auch für das Verfahren in Bezug
oder sonst sichergestellten Gegenstände entscheidet. auf die juristische Person oder Personenvereinigung
(3) § 397 Absatz 1 der Abgabenordnung ist nicht zuständig ist, sofern die Europäische Staatsanwalt-
anzuwenden auf die Entscheidung eines Delegierten schaft ein Ermittlungsverfahren gegen eine in § 30
Europäischen Staatsanwalts, ein Verfahren gemäß Arti- Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
kel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 einzu- bezeichnete Leitungsperson wegen einer Straftat führt,
leiten. für die die Europäische Staatsanwaltschaft nach den
Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu-
§8 ständig ist.
Anwendbarkeit des (3) Für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
Gesetzes über die Entschädigung gen gemäß § 91 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
für Strafverfolgungsmaßnahmen keiten gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfol-
gungsmaßnahmen ist nicht anzuwenden, wenn die § 12
Strafverfolgungsmaßnahme auf einer Anordnung der Mitteilungspflichten des
Europäischen Staatsanwaltschaft beruht und ihr der Delegierten Europäischen Staatsanwalts
dadurch entstandene Schaden zuzurechnen ist. Für (1) Hat die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß
Strafverfolgungsmaßnahmen, die durch eine deutsche Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939
Strafverfolgungsbehörde oder ein deutsches Gericht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder gemäß Arti-
angeordnet wurden, bleibt das Gesetz über die Ent- kel 27 Absatz 1 dieser Verordnung ihr Evokationsrecht
schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen anwend- ausgeübt, übermittelt der Delegierte Europäische
bar. Staatsanwalt die gemäß § 492 Absatz 2 Satz 1 der
Strafprozessordnung in das staatsanwaltschaftliche
§9 Verfahrensregister einzutragenden Daten an das beim
Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes Bundesamt für Justiz geführte Register.
§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht (2) Der Delegierte Europäische Staatsanwalt teilt die
anzuwenden. Der mit den Ermittlungen betraute Dele- Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß Artikel 26
gierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfle- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Staatsan-
ger die in § 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes waltschaft mit, die nach § 142 in Verbindung mit § 143
genannten Geschäfte im Einzelfall übertragen. des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Verfolgung
von Straftaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU)
§ 10 2017/1939 zuständig ist, wenn die Europäische Staats-
Strafvollstreckung anwaltschaft nicht die Verfolgung übernimmt.
(1) Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vollstre-
ckungsverfahren nimmt abweichend von § 142b § 13
Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Staats- Amtshilfe
anwaltschaft am Sitz des Gerichts des ersten Rechts- Soweit erforderlich, können die Delegierten Euro-
zuges wahr. päischen Staatsanwälte die in § 142 Absatz 1
(2) Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ge-
Satz 2, § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 nannten Staatsanwaltschaften um Amtshilfe bei der
sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung Durchführung einzelner Ermittlungsmaßnahmen und
und gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, anderer Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung
§ 65 Absatz 1 Satz 1, § 87 Absatz 3 Satz 4 und § 88 (EU) 2017/1939 ersuchen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1651
§ 14 (EU) 2017/1939 ernannten Staatsanwälte unabhän-
Gleichstellung mit Amtsträgern gig von ihrem Dienstsitz für alle Strafsachen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zuständig, mit denen
Für die Anwendung des Strafgesetzbuches stehen sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939
die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der befasst sind. Satz 1 gilt entsprechend für den deut-
deutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern schen Europäischen Staatsanwalt, der gemäß Arti-
gleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amts- kel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 tätig
träger erfasst sind. wird.“
§ 15
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Änderung der
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Strafprozessordnung
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 § 16 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1247) geändert worden ist,
(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
Artikel 2 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Änderung des „(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsan-
Gerichtsverfassungsgesetzes waltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Ok-
vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden tober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zu-
ist, wird wie folgt geändert: sammenarbeit zur Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
1. Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt: 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im
„§ 142b Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erhe-
Europäische Staatsanwaltschaft ben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
(1) In Verfahren, in denen die Europäische Staats-
anwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der Ver-
Artikel 4
ordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober Änderung des
2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusam- Bundeszentralregistergesetzes
menarbeit zur Errichtung der Europäischen Staats-
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
anwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017,
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1) zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Ver-
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
ordnung die Verfolgung übernommen hat, wird das
des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) ge-
Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwälte
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ausgeübt, die zugleich als Delegierte Europäische
Staatsanwälte für die Bundesrepublik Deutschland 1. § 30b wird wie folgt gefasst:
gemäß dieser Verordnung ernannt sind. Bei Verfah- „§ 30b
ren vor dem Bundesgerichtshof wird das Amt der Europäisches Führungszeugnis
Staatsanwaltschaft durch einen Bundesanwalt aus-
geübt, der zugleich als Delegierter Europäischer (1) Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung
Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungs-
ernannt ist. Wird der gemäß der Verordnung (EU) zeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung
2017/1939 für die Bundesrepublik Deutschland er- über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mit-
nannte Europäische Staatsanwalt gemäß Artikel 28 gliedstaaten der Europäischen Union vollständig
Absatz 4 dieser Verordnung tätig, wird das Amt der und in der übermittelten Sprache (Europäisches
Staatsanwaltschaft durch diesen ausgeübt. Führungszeugnis) für die folgenden Personen aufge-
nommen:
(2) Im Falle des Artikels 25 Absatz 6 der Verord-
nung (EU) 2017/1939 entscheidet der Generalbun- 1. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
desanwalt auf Antrag der betroffenen Staatsanwalt- anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
schaft oder der Europäischen Staatsanwaltschaft. besitzen, sowie
Gegen die Entscheidung des Generalbundesanwalts 2. für Drittstaatsangehörige.
kann die betroffene Staatsanwaltschaft oder die Nicht aufgenommen werden Entscheidungen deut-
Europäische Staatsanwaltschaft Beschwerde beim scher Gerichte. § 30 gilt entsprechend.
Bundesgerichtshof erheben.“
(2) Ersuchen der Registerbehörde um Übermitt-
2. Dem § 143 wird folgender Absatz 6 angefügt: lung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zu-
„(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in sätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Euro-
der Bundesrepublik Deutschland als Delegierte päisches Führungszeugnis von Personen, die die
Europäische Staatsanwälte gemäß der Verordnung Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
der Europäischen Union besitzen, sind an den Her- aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
kunftsmitgliedstaat zu richten. Komma ersetzt.
(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermitt- bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
lung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zu- durch das Wort „oder“ ersetzt.
sätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Füh-
rungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind unter cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
Nutzung des zentralisierten Systems für die Ermitt- eingefügt:
lung der Mitgliedstaaten, die über Informationen zu „4. Europäischer Amtsträger,“.
Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen verfügen,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
an die an diesem System teilnehmenden Mitglied-
staaten der Europäischen Union zu richten. aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
(4) Das Führungszeugnis soll spätestens 20 aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
Werktage nach der Übermittlung der Ersuchen der mer 3 eingefügt:
Registerbehörde erteilt werden. Haben die Mitglied-
staaten keine Auskunft aus ihrem Strafregister er- „3. von der Bundesregierung in den Fäl-
teilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.“ len des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 4, wenn dem Täter das Geheim-
2. In § 42 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 Ab- nis während seiner Tätigkeit bei ei-
satz 1“ ein Komma und die Wörter „für den Umfang ner Dienststelle der Europäischen
der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Union bekannt geworden ist;“.
bis 4“ eingefügt.
bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3. Nach § 57a Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Betrifft das Ersuchen eine Auskunft über die sie be- „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird
treffenden Eintragungen in das Strafregister einer die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafver-
Person, so erteilt die Registerbehörde eine unbe- langen der Dienststelle vorliegt.“
schränkte Auskunft.“
Artikel 6
Artikel 5
Änderung des
Änderung des
Bundesstatistikgesetzes
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- § 22a des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 S. 2394), das zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung
(BGBl. I S. 1247) geändert worden ist, wird wie folgt vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
geändert: ist, wird aufgehoben.
1. In § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach
Artikel 7
dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Euro-
päischer Amtsträger“ eingefügt. Inkrafttreten
2. § 353b wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1653
Gesetz
zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „§ 19
Haftung des Halters bei
Artikel 1 Unfällen mit Anhängern und Gespannen
Änderung des (1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der
Straßenverkehrsgesetzes dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zug-
fahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet,
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni
des Anhängers verpflichtet, dem Verletzten den da-
2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie
raus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Rege-
folgt geändert:
lungen zur Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs
1. § 7 wird wie folgt geändert: nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie
den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder eines An- und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch einen An-
hängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraft- hänger verursacht wurde, der im Unfallzeitpunkt mit
fahrzeug mitgeführt zu werden,“ gestrichen. einem Kraftfahrzeug verbunden war, das auf ebener
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Ki-
lometer in der Stunde fahren kann.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das
Wort „Kraftfahrzeug“ und das Wort „Fahr- (2) Wird der Schaden eines anderen durch ein
zeugs“ durch das Wort „Kraftfahrzeugs“ er- Zugfahrzeug mit Anhänger (Gespann) verursacht,
setzt. haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem ande-
ren für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns
bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht des gesamt-
Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt. schuldnerisch haftenden Halters ist auf die Höchst-
beträge der §§ 12 und 12a beschränkt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
(3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein
2. § 8 wird wie folgt geändert: weiteres Kraftfahrzeug verursacht und sind die be-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder durch teiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes
einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahr- zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder ist der
zeug verbundenen Anhänger,“ gestrichen. Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter ent-
standen, gilt für die Ersatzpflichten im Verhältnis
b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder des An- der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger zu dem
hängers“ gestrichen. Halter des weiteren beteiligten Kraftfahrzeugs § 17
c) In Nummer 3 werden die Wörter „oder durch den Absatz 1 bis 3 entsprechend.
Anhänger“ gestrichen. (4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Halter
des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz
3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
des Schadens verpflichtet, kann er nach § 426 des
ter „oder Anhängers“ gestrichen.
Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Halter des zu
4. § 17 wird wie folgt geändert: dem Gespann verbundenen anderen Fahrzeugs
Ausgleich verlangen. Im Verhältnis dieser Halter zu-
a) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort einander ist nur der Halter des Zugfahrzeugs ver-
„Fahrzeugs“ durch das Wort „Kraftfahrzeugs“ er- pflichtet. Satz 2 gilt nicht, soweit sich durch den
setzt. Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als
b) In Absatz 4 werden die Wörter „durch ein Kraft- durch das Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt
fahrzeug und einen Anhänger,“ gestrichen. die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder
5. § 18 wird wie folgt geändert: dem Anhänger verursacht worden ist. Das Ziehen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder des des Anhängers allein verwirklicht im Regelfall keine
Anhängers“ gestrichen. höhere Gefahr. Der Ersatz für Schäden der Halter
des Zugfahrzeugs und des Anhängers richtet sich
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Anhängers“ im Verhältnis zueinander nach den allgemeinen Vor-
und die Wörter „zu den Haltern und Führern der schriften.
anderen beteiligten Anhänger,“ gestrichen.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzu-
6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: wenden, wenn der Schaden durch ein Gespann und
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
ein Tier oder durch ein Gespann und eine Eisenbahn 7. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
verursacht wird. „(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfäl-
(6) Wird ein Schaden eines Dritten oder eines be- len mit Anhängern und Gespannen im Straßenver-
teiligten Kraftfahrzeughalters durch einen Anhänger kehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten
verursacht, der im Unfallzeitpunkt nicht mit einem Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht
Zugfahrzeug verbunden war, oder ist der Schaden anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020
an einem solchen Anhänger entstanden, ist § 17 ent- eingetreten ist.“
sprechend anzuwenden.
Artikel 2
§ 19a
Änderung des
Ersatzpflicht des Führers Versicherungsvertragsgesetzes
von Anhängern und Gespannen
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
(1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des
Führer eines Kraftfahrzeugs. § 18 Absatz 1 und 2 Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
ist entsprechend anzuwenden. worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch 1. § 78 wird wie folgt geändert:
der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
verpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und
Führern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu „(3) In der Haftpflichtversicherung von Ge-
dem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer spannen sind bei einer Mehrfachversicherung
§ 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Antei-
Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 len entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.“
den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Aus-
2. In § 87 wird die Angabe „78 Abs. 3“ durch die An-
gleich verlangen. Der Ersatz für Schäden des Füh-
gabe „78 Absatz 4“ ersetzt.
rers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den
Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach
den allgemeinen Vorschriften. Artikel 3
(3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer Inkrafttreten
eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahr- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zeugs.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1655
Drittes Gesetz
zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
Artikel 1 ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die fol-
Änderung des genden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:
Luftverkehrsgesetzes Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- betrag
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt „1220 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,00 €
durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020 Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt
geändert: oder das Schlichtungsbegehren dem
Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet
1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird.
und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113 100
Rechnungseinheiten“ durch die Angabe „128 821 1221 Beendigung des gesamten Verfah-
Rechnungseinheiten“ ersetzt. rens infolge Anerkennung der For-
derung des Fluggastes durch das
2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 694 Luftfahrtunternehmen innerhalb
Rechnungseinheiten“ durch die Angabe „5 346 von vier Wochen ab Zuleitung des
Rechnungseinheiten“ ersetzt. Schlichtungsbegehrens:
3. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 131 Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 75,00 €
Rechnungseinheiten“ durch die Angabe „1 288 1222 Beendigung des gesamten Verfah-
Rechnungseinheiten“ ersetzt. rens vor Absendung des Schlich-
4. In § 57a Absatz 3 wird die Angabe „Gebühr 1222“ tungsvorschlags an die Beteiligten
durch die Angabe „Gebühr 1224“ ersetzt. in anderen als den in Nummer 1221
genannten Fällen:
5. Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 150,00 €
„(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisie-
rung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 1223 Anspruchsteller sind in einem Ver-
fahren mehrere Fluggäste:
2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47
Die Verfahrensgebühr erhöht sich
gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbe- für jeden weiteren Fluggast um . . . 30,00 €
förderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020
geschlossen wurde.“ 1224 Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Absatz 3 LuftVG . . . . . . . . . . . 30,00 €“.
Artikel 2
Änderung des Artikel 3
Justizverwaltungskostengesetzes Inkrafttreten
In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, Kraft.
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1657
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018
zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen*
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder (2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland be-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende schäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitneh-
Gesetz beschlossen: merin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie
einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland
Artikel 1 überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder
die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 Arbeitnehmerin
(BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756) geändert 1. zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen
worden ist, wird wie folgt geändert: Arbeitsort im Inland reisen muss oder
2. von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
regelmäßigen Arbeitsort im Inland vorüberge-
„§ 2 hend zu einem anderen Arbeitsort geschickt
Allgemeine Arbeitsbedingungen wird.“
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein-
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
gefügt:
enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbe-
dingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwi- „§ 2a
schen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber Gegenstand der Entlohnung
und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern
Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Num-
und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:
mer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die
1. die Entlohnung einschließlich der Überstunden- der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom
sätze ohne die Regelungen über die betrieb- Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die
liche Altersversorgung, geleistete Arbeit erhält. Zur Entlohnung zählen
insbesondere die Grundvergütung, einschließlich
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub,
Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit,
3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitneh-
4. die Bedingungen für die Überlassung von Ar- mer und Arbeitnehmerinnen und die Region an-
beitskräften, insbesondere durch Leiharbeits- knüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifi-
unternehmen, kationen, einschließlich Überstundensätzen. Die
Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fällig-
5. die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die keit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen
Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der An- und deren Voraussetzungen.
forderungen an die Unterkünfte von Arbeitneh-
mern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom § 2b
Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitneh-
merinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeits- Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
platz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar (1) Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich merin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine
zur Verfügung gestellt werden, Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland
(Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung
6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet wer-
den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
den. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage
von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern
zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge
und Jugendlichen,
der Entsendung tatsächlich entstanden sind
7. die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten ins-
andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und besondere Reise-, Unterbringungs- und Verpfle-
8. die Zulagen oder die Kostenerstattung zur gungskosten.
Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Ver- (2) Legen die für das Arbeitsverhältnis gelten-
pflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeit- den Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Be-
nehmerinnen, die aus beruflichen Gründen standteile einer Entsendezulage als Erstattung
von ihrem Wohnort entfernt sind. von Entsendekosten gezahlt werden oder welche
Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entloh-
* (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) nung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
gesamte Entsendezulage als Erstattung von Ent- „Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeits-
sendekosten gezahlt wird.“ bedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.“
3. § 3 wird wie folgt geändert: 9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Tarifvertrag a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
als Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 satz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2“
für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“ er-
Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.“ setzt.
durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
„1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich er- Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2, der
klärt ist oder durch Allgemeinverbindlicherklärung“ durch die
2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Ar-
vorliegt.“ beitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2
bis 4 enthält,“ ersetzt und werden die Wörter
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „nach §§ 4 bis 6“ gestrichen.
„§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.“ c) In Absatz 3 werden die Wörter „für allgemein-
4. In § 4 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach der verbindlich erklärten“ gestrichen und werden
Angabe „§ 3“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ein- die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie
gefügt. §§ 5 und 6 Absatz 2“ durch die Wörter „nach
5. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedin-
gungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ent-
a) Der Nummer 1 wird folgender Wortlaut ange- hält,“ ersetzt.
fügt:
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
„wobei die Differenzierung nach Art der Tätig-
keit und Qualifikation insgesamt bis zu drei „§ 9
Stufen umfassen kann,“. Verzicht, Verwirkung
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsver-
gefügt: ordnung nach § 7 oder § 7a entstandenen An-
„1a. die über Nummer 1 hinausgehenden Ent- spruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
lohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1 auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Num-
Nummer 1,“. mer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zuläs-
sig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.
c) In Nummer 4 werden vor den Wörtern „zur Ver- Die Verwirkung des in Satz 1 genannten An-
fügung“ die Wörter „unmittelbar oder mittelbar, spruchs ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen
entgeltlich oder unentgeltlich“ eingefügt. für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten
d) In Nummer 5 wird die Angabe „7“ durch die Anspruchs können ausschließlich in dem der
Angabe „8“ ersetzt. Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a zugrunde
6. § 6 wird wie folgt geändert: liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist
muss mindestens sechs Monate betragen.“
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
11. Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b ein-
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „im gefügt:
Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des
Tarifvertrages“ werden gestrichen. „Abschnitt 4b
c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6. Zusätzliche Arbeitsbedingungen
für länger als zwölf Monate im Inland
d) Absatz 8 wird Absatz 7 und nach dem Wort Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
„lagert“ werden ein Komma und das Wort „be-
handelt“ eingefügt. § 13b
e) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 Zusätzliche Arbeitsbedingungen
und 9.
(1) Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitneh-
f) Folgender Absatz 10 wird angefügt: merin von einem im Ausland ansässigen Arbeitge-
„(10) Bestimmt ein Tarifvertrag nach den ber mehr als zwölf Monate im Inland beschäftigt,
Absätzen 1 bis 9 den Begriff des Betriebs oder so finden auf dieses Arbeitsverhältnis nach zwölf
der selbstständigen Betriebsabteilung, ist diese Monaten Beschäftigungsdauer im Inland zusätzlich
Begriffsbestimmung maßgeblich.“ zu den Arbeitsbedingungen nach den Abschnitten 2
7. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: bis 4a alle Arbeitsbedingungen Anwendung, die am
Beschäftigungsort in Rechts- und Verwaltungsvor-
„Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedin- schriften und in allgemeinverbindlichen Tarifverträ-
gungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.“ gen vorgeschrieben sind, nicht jedoch
8. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. die Verfahrens- und Formvorschriften und Be-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 so- dingungen für den Abschluss oder die Been-
wie §§ 5 und 6 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4 digung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich
Absatz 2 und § 5“ ersetzt. nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, und
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 2. die betriebliche Altersversorgung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1659
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er
(2) Gibt der Arbeitgeber vor Ablauf einer Be- oder sie im Rahmen des Überlassungsvertrags
schäftigungsdauer im Inland von zwölf Monaten im Inland beschäftigt wird. Beschäftigt ein Entlei-
eine Mitteilung ab, verlängert sich der Zeitraum, her mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer
nach dessen Ablauf die in Absatz 1 genannten zu- oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland, gelten
sätzlichen Arbeitsbedingungen für die betroffenen die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten, auf (4) Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Ar-
18 Monate. Die Mitteilung muss in Textform nach beitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder des
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin
der zuständigen Behörde der Zollverwaltung in im Inland gilt bei der Berechnung der Beschäfti-
deutscher Sprache erfolgen und folgende Anga- gungsdauer im Inland nicht als Beendigung der
ben enthalten: Beschäftigung im Inland. Zeiten, in denen die
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen
der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, oder in denen eine Beschäftigung im Ausland
stattfindet, werden bei der Berechnung der Be-
2. Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleis-
schäftigungsdauer nicht berücksichtigt.
tungen die Baustelle,
(5) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
3. die Gründe für die Überschreitung der zwölf-
merin im unmittelbaren Anschluss an eine Be-
monatigen Beschäftigungsdauer im Inland und
schäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
4. die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzuneh- weiter gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 im
mende voraussichtliche Beschäftigungsdauer Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Be-
im Inland. schäftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden
Die zuständige Behörde der Zollverwaltung bestä- Beschäftigungen zusammengerechnet.
tigt den Eingang der Mitteilung. (6) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann merin im Inland beschäftigt und handelt es sich
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit nicht um eine Beschäftigung nach Absatz 1, Ab-
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales satz 2 oder Absatz 3, so werden zur Berechnung
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten be-
1. dass, auf welche Weise und unter welchen rücksichtigt, in denen er oder sie ununterbrochen
technischen und organisatorischen Vorausset- im Inland beschäftigt wird.
zungen eine Mitteilung abweichend von Ab- (7) Ersetzt der Arbeitgeber oder der in Ab-
satz 2 Satz 2 ausschließlich elektronisch über- satz 3 Satz 2 genannte Entleiher mit Sitz im Aus-
mittelt werden kann und land den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer
2. auf welche Weise der Eingang der Mitteilung oder die im Inland beschäftigte Arbeitnehmerin
durch die zuständige Behörde nach Absatz 2 durch einen anderen Arbeitnehmer oder eine an-
Satz 3 bestätigt wird. dere Arbeitnehmerin, der oder die die gleiche Tä-
tigkeit am gleichen Ort ausführt, wird die Beschäf-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann tigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers oder
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des der ersetzten Arbeitnehmerin zu der Beschäfti-
Bundesrates die zuständige Behörde nach Ab- gungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers oder
satz 2 bestimmen. der ersetzenden Arbeitnehmerin hinzugerechnet.
Die gleiche Tätigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor,
§ 13c wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
Berechnung der im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Ar-
Beschäftigungsdauer im Inland beitnehmer oder die Arbeitnehmerin wahrnimmt,
(1) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh- den oder die er oder sie ersetzt, und wenn diese
merin im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen Aufgaben
im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der 1. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkver-
Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berück- träge ausgeführt werden,
sichtigt, in denen er oder sie im Rahmen dieser
2. bei Tätigkeit in einem Betrieb oder verbunde-
Verträge im Inland beschäftigt wird.
nen Unternehmen des Arbeitgebers in demsel-
(2) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh- ben Betrieb oder demselben Unternehmen im
merin in einem Betrieb des Arbeitgebers im Inland Inland ausgeführt werden oder
oder in einem Unternehmen, das nach § 15 des
3. als Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerin
Aktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden
bei demselben Entleiher mit Sitz im Inland aus-
ist, im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung
geführt werden.
der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten be-
rücksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin übt die
im Inland oder in dem Unternehmen im Inland be- Tätigkeit am gleichen Ort im Sinne von Satz 1 aus,
schäftigt wird. wenn er oder sie
(3) Überlässt der im Ausland ansässige Arbeit- 1. an derselben Anschrift oder in unmittelbarer
geber als Verleiher einen Leiharbeitnehmer oder Nähe derselben Anschrift wie der Arbeitnehmer
eine Leiharbeitnehmerin einem Entleiher im Inland, oder die Arbeitnehmerin tätig ist, den oder die
werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer er oder sie ersetzt, oder
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
2. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge schläge zu gewähren sind, unter Angabe des
wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, jeweiligen Zuschlags Beginn, Ende und Dauer
den oder die er oder sie ersetzt, an anderen für der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zu-
diese Dienst- oder Werkverträge vorgegebenen schlag begründet, spätestens bis zum Ablauf
Anschriften tätig ist.“ des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung
12. § 15 wird wie folgt geändert: folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und
diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: beginnend ab dem für die Aufzeichnung maß-
„Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von geblichen Zeitpunkt aufzubewahren.“
Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Geltungs- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ein-
bereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder haltung eines für allgemeinverbindlich erklärten
waren, können eine auf den Zeitraum der Be- Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5
schäftigung im Geltungsbereich dieses Geset- Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 2 oder
zes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflich- einer entsprechenden Rechtsverordnung nach
tungen nach den §§ 2, 8, 13b oder 14 auch vor § 7 oder § 7a“ durch die Wörter „von Arbeits-
einem deutschen Gericht für Arbeitssachen bedingungen, deren Einhaltung nach § 16 von
erheben.“ den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch die wird,“ ersetzt.
Wörter „§ 5 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „tägliche“
13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: die Wörter „sowie die zuschlagsbezogene“ ein-
„§ 15a gefügt.
Unterrichtungspflichten des Entleihers bei 16. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 und in Absatz 2 Num-
grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung mer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „dort
genannte“ gestrichen und werden jeweils nach
(1) Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland dem Wort „Arbeitsbedingung“ die Wörter „,deren
einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitneh- Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zoll-
merin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den verwaltung geprüft wird,“ eingefügt.
Verleiher hierüber in Textform nach § 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 16a. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
(2) Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Aus- „Abschnitt 6a
land einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeit- Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung
nehmerin eines im Ausland ansässigen Verleihers
im Inland beschäftigt, unterrichtet der Entleiher § 23a
den Verleiher in Textform nach § 126b des Bürger- Leistungsanspruch
lichen Gesetzbuchs über die wesentlichen Ar-
beitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers (1) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für
für einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder eine den Aufbau und die Unterhaltung von Beratungs-
vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers gel- stellen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen
ten, einschließlich der Entlohnung. Die Unterrich- sowie für die in diesem Zusammenhang erfol-
tungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen gende Entwicklung und Bereitstellung von Fortbil-
für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz dungsangeboten und Informationsmaterialien ei-
nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmer- nen kalenderjährlichen Anspruch in Höhe von bis
überlassungsgesetzes vorliegen. § 13 des Arbeit- zu 3,996 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes.
nehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt.“ (2) Der Anspruch besteht nur, wenn die Bera-
14. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die tung
Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich er- 1. sich an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
klärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Num- richtet, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizü-
mer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 2 gigkeit oder als grenzüberschreitend entsandte
oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland
soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 beschäftigt sind, beschäftigt werden sollen
Nummer 1 bis 4 vorschreibt,“ durch das Wort „Ar- oder beschäftigt waren,
beitsbedingungen“ ersetzt und werden nach den 2. für die Beratenen unentgeltlich erbracht wird
Wörtern „Anwendung finden,“ die Wörter „deren und
Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zoll-
verwaltung kontrolliert wird,“ eingefügt. 3. keine Mitgliedschaft der Beratenen in einer Ge-
werkschaft voraussetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
(3) Beschäftigten aus Drittstaaten erteilen die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Beratungsstellen nach Absatz 1 Informationen
„Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeits- über bestehende passende Angebote anderer zu-
verhältnis anzuwenden sind, deren Einhaltung ständiger Beratungsstellen und verweisen die
nach § 16 von den Behörden der Zollverwal- Drittstaatsangehörigen an diese Beratungsstellen.
tung kontrolliert wird, ist der Arbeitgeber ver- Entsandte Drittstaatsangehörige können in die
pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Beratung einbezogen werden, wenn ein direkter
Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehme- Sachzusammenhang zu einem von den Bera-
rinnen und, soweit stundenbezogene Zu- tungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 bear-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1661
beiteten Fall besteht. Ein direkter Sachzusammen- § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Min-
hang besteht insbesondere dann, wenn Dritt- destlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Ar-
staatsangehörige und Unionsbürgerinnen oder beitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz
Unionsbürger vom selben Arbeitgeber entsandt im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht
werden. anzuwenden, wenn
(4) Der Anspruch besteht der Höhe nach nur, 1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erst-
soweit der Deutsche Gewerkschaftsbund einen montage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
Eigenanteil zur Finanzierung der Beratungsstellen
in Höhe von einem Neuntel der bewilligten Summe a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,
leistet. Die Höhe des Eigenanteils wird durch den b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter
Leistungsberechtigten im Antrag kenntlich ge- unerlässlich sind und
macht und direkt in die Finanzierung der Bera-
tungsstellen eingebracht. Wird der Eigenanteil c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen
nicht in voller Höhe geleistet, reduziert sich die oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterin-
bereits bewilligte Summe auf das Neunfache des nen des Lieferunternehmens ausgeführt
geleisteten Eigenanteils. werden sowie
(5) Zuständige Behörde für die Gewährung der 2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht
Leistung ist das Bundesministerium für Arbeit und Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
Soziales. Es entscheidet per Verwaltungsakt über
Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des
den Antrag des Leistungsberechtigten.
§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und So- buch.
ziales führt als zahlenmäßige Kontrolle jährlich
mindestens zwei Stichprobenprüfungen und eine (2) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1
vertiefte Prüfung der Mittelverwendung durch. Zur Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und
sachlichen Kontrolle reicht der Deutsche Gewerk- § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Min-
schaftsbund spätestens drei Monate nach Ende destlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Ar-
des Leistungszeitraumes einen Ergebnisbericht beitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leihar-
über Maßnahmen und Aktivitäten im Leistungs- beitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von
zeitraum ein. Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland
vorübergehend im Inland beschäftigt werden und,
(7) Auf Antrag und nach vorheriger Zustim-
ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für
mung des Bundesministeriums für Arbeit und So-
ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,
ziales kann eine Weiterleitung der erhaltenen Leis-
tung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages 1. für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Ver-
an Dritte erfolgen. Der Leistungsberechtigte bleibt handlungen im Inland führen, Vertragsange-
für die zweckentsprechende Verwendung der bote erstellen oder Verträge schließen,
Leistung verantwortlich und nachweispflichtig.
2. als Besucher an einer Messeveranstaltung,
(8) Der Anspruch besteht erstmals für das Ka- Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen,
lenderjahr 2021. ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8
(9) Das Beratungs- und Informationsangebot des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu
wird bis zum 31. Dezember 2025 durch das Bun- erbringen,
desministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. 3. für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unter-
nehmensteil gründen oder
§ 23b
Verordnungsermächtigung 4. als Fachkräfte eines international tätigen Kon-
zerns oder Unternehmens zum Zweck der
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betrieblichen Weiterbildung im inländischen
bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt
Zustimmung des Bundesrates bedarf, werden.
1. das Nähere zur Leistungsgewährung,
Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der
2. das Antragsverfahren, Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr
3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leis- als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als
tung an Dritte und das Verfahren zur Weiterlei- 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo-
tung der Leistung an Dritte, naten im Inland tätig ist.
4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwen-
dung.“ § 25
17. § 24 wird durch die folgenden §§ 24 bis 27 ersetzt: Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
„§ 24 (1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen
Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei 30. Juli 2020 anzuwenden.
Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind (2) Für die Berechnung der Beschäftigungs-
(1) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 dauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Be-
Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und schäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mit-
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
gezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert
30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13b Absatz 2 als abgegeben.
1. § 39 wird wie folgt geändert:
§ 26 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
oder“ gestrichen.
Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene
Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags „(4) Die Kosten, die durch die Interessen-
im Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, vertretung der Werkstatträte auf Bundesebene
§ 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des
nach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat, Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige
für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie des Ab- Träger. Dieser überweist jeweils zum 1. Februar
schnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7 eines jeden Jahres 1,60 Euro für jeden Werkstatt-
gleich. beschäftigten, der sich am 1. Januar dieses
Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die
§ 27 Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bun-
desebene. Gleichzeitig unterrichtet er die Interes-
Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor senvertretung über die Berechnungsgrundlagen
Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seiner Zahlung. Die Interessenvertretung der
als Kraftverkehrsunternehmer im Sinne von Arti- Werkstatträte auf Bundesebene leitet jährlich
kel 2 Nummer 3 in Verbindung mit den Nummern 1 zum 30. Juni jedem zuständigen Träger einen Be-
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des richt über die Verwendung der im Vorjahr insge-
Europäischen Parlaments und des Rates vom samt erhaltenen Mittel zu. Sie erörtert diese Be-
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer richte auf Verlangen mit den zuständigen Trägern
Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftver- oder deren überregionaler Vertretung. Der Betrag
kehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richt- nach Satz 2 erhöht sich in entsprechender An-
linie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom wendung des § 160 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des
14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verord- Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu
nung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestim-
10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, im Inland mung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt.
einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als Die sich ergebenden Beträge sind auf zwei Nach-
Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahre- kommastellen kaufmännisch zu runden. Das Bun-
rin, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes in desministerium für Arbeit und Soziales gibt den
seiner zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Geset- Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 7 erge-
zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geänder- benden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.“
ten Fassung anzuwenden.“ 2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
18. Der bisherige § 25 wird § 28 und der Überschrift „§ 40a
werden die Wörter „für die Pflegebranche“ ange-
fügt. Sonderregelungen aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 2 (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstatt-
rates sowie die Beschlussfassung können mittels
Folgeänderungen
Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sicher-
(1) § 1 Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes gestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist un-
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I zulässig. § 35 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die
S. 1055) geändert worden ist, wird gestrichen. Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsit-
zenden in Textform bestätigen.
(2) Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmer-
rechten in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (2) Versammlungen nach § 9 können mittels
(BGBl. I S. 2541, 2572) wird wie folgt geändert: audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden,
wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberech-
1. In § 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 10“ durch die
tigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Ver-
Angabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
sammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 10 unzulässig.“
Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 9 Satz 2
bis 4“ ersetzt. Artikel 2b
Weitere Änderung der
Artikel 2a
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Änderung der
§ 40a der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni kel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 26 des gehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1663
Artikel 3 (2) Artikel 2a Nummer 1 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Inkrafttreten
(3) Artikel 2a Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. März
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 2020 in Kraft.
und 3 am 30. Juli 2020 in Kraft. (4) Artikel 2b tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Gesetz
zu dem Vertrag vom 20. Dezember 2019
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des Öffentlichen Rechts –
zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge
(Gesetz über die jüdische Militärseelsorge – JüdMilSeelsG)
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Berlin am 20. Dezember 2019 unterzeichneten Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des Öffentlichen Rechts – wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundes-
tages in der Form eines Bundesgesetzes.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1665
Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des Öffentlichen Rechts –
zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge
Präambel Artikel 5
In dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung für jüdische Den Soldaten und Soldatinnen ist im Rahmen der dienst-
Soldaten und Soldatinnen zu gewährleisten und die Ausübung lichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am religiösen
der Seelsorge in der Bundeswehr um den jüdischen Anteil zu jüdischen Leben zu beteiligen.
erweitern, in Gedenken an die früheren Feldrabbiner in den
deutschen Streitkräften und in dem stolzen Bewusstsein, dass
Abschnitt II
jüdische Soldaten und Soldatinnen nach der Schoa heute als
Staatsbürger und Staatsbürgerinnen in Uniform Dienst in der Einbindung der
Bundeswehr leisten sowie in der Gewissheit, dass das Juden- jüdischen Soldaten und Soldatinnen
tum ein Teil der demokratischen Gesellschaft der Bundesrepu- in jüdische Gemeinden vor Ort
blik Deutschland ist, schließt die Bundesrepublik Deutschland
mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Ver- Artikel 6
trag:
Die jüdischen Soldaten und Soldatinnen werden in die jüdi-
Abschnitt I schen Gemeinden vor Ort eingebunden. Das Errichten von
jüdischen Militärgemeinden ist nicht vorgesehen.
Grundsätze
Artikel 7
Artikel 1
Für die Bundeswehr wird eine ständige jüdische Militärseel- (1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen leisten Seel-
sorge eingerichtet. sorge auch an Soldaten und Soldatinnen, die nicht dem jüdi-
schen Glauben angehören, sofern diese dies wünschen.
Artikel 2 (2) Die jüdische Militärseelsorge umfasst auch die Familien-
angehörigen der jüdischen Soldaten und Soldatinnen.
(1) Die jüdische Militärseelsorge als Teil der religiösen Be-
treuung wird im Auftrag und unter Aufsicht des Zentralrats der
Juden in Deutschland ausgeübt. Abschnitt III
(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärbundesrabbiner
Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.
Artikel 8
Artikel 3
Die religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge obliegt
(1) Die Militärseelsorge wird von Militärrabbinern und Mili- dem Militärbundesrabbiner.
tärrabbinerinnen hauptamtlich ausgeübt.
(2) Zunächst soll eine zur Sicherstellung einer umfassenden Artikel 9
Grundbetreuung im In- und Ausland sowie im Rahmen einer
Begleitung in Auslandseinsätzen erforderliche Anzahl von Mili- (1) Der Militärbundesrabbiner wird vom Zentralrat der Juden
tärrabbinern und Militärrabbinerinnen berufen werden. Diese in Deutschland bestimmt. Der Zentralrat der Juden in Deutsch-
kann bei einem entsprechenden Bedarf erhöht werden. land versichert sich zuvor bei der Bundesregierung, dass vom
staatlichen Standpunkt aus gegen die für das Amt des Militär-
(3) Die Aufgaben der Militärseelsorge können von Rabbi- bundesrabbiners vorgesehene Person keine schwerwiegenden
nern und Rabbinerinnen auch in Nebenfunktion wahrgenom- Einwendungen erhoben werden.
men werden.
(2) Der Militärbundesrabbiner steht in keinem Beschäfti-
gungsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland. Er erhält
Artikel 4 vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung.
(1) Aufgabe der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist Die im Zusammenhang mit der religiösen Leitung der jüdischen
die Lehre der Halacha (jüdisches Recht), die Entscheidung Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet.
religiöser Fragen, die Sicherstellung der Einhaltung der Mizwot Er erhält eine Reisekostenerstattung.
(jüdische Gebote) und die Seelsorge im In- und Ausland sowie
im Rahmen einer Begleitung in Auslandseinsätzen und Übun- (3) Der Zentralrat der Juden in Deutschland kann den Mili-
gen. tärbundesrabbiner abberufen. Er unterrichtet die Bundesregie-
rung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Ab-
(2) In Erfüllung dieses Dienstes sind sie von staatlichen sicht und teilt ihr schnellstmöglich die Person des in Aussicht
Weisungen unabhängig. genommenen neuen Amtsträgers mit.
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Artikel 10 zusammenhängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahr-
nimmt, untersteht er bzw. sie dem Bundesministerium der
(1) Der Militärbundesrabbiner ist zuständig für alle religiösen Verteidigung.
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der jüdischen Militär-
seelsorge, insbesondere für (3) Der Militärbundesrabbiner kann den Militärrabbinatslei-
ter bzw. die Militärrabbinatsleiterin mit der Wahrnehmung der
1. die Einführung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen
ihm nach Artikel 10 Absatz 1 zustehenden Befugnissen beauf-
in ihr religiöses Amt in der Militärseelsorge, tragen.
2. die oberste religiöse Dienstaufsicht über die Militärrabbiner
und Militärrabbinerinnen mit Ausnahme der religiösen Abschnitt V
Fachaufsicht, die durch den Zentralrat der Juden in Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen
Deutschland wahrgenommen wird,
3. den Erlass von religiösen Richtlinien für die Ausbildung der Artikel 14
Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen und die Überwa-
Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen stehen in einem
chung ihrer Durchführung, religiösen Auftrag. In diesem Dienst sind sie im Rahmen der
4. die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Ver- Halacha nur ihrer religiösen Leitung gegenüber weisungs-
sammlungen der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen, gebunden und insoweit von staatlichen Weisungen unabhän-
gig. Im Übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der
5. die Visitation der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen folgenden Bestimmungen geordnet.
sowie Besuche der jüdischen Soldaten und Soldatinnen,
6. den Erlass einer Feldagende, Artikel 15
7. das religiöse Schrifttum in der jüdischen Militärseelsorge, (1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen müssen
8. die Aufsicht über die Gewährleistung koscherer Verpfle- 1. ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlich an-
gung (Kaschrut-Aufsicht) und über die Beschaffung der erkannten Hochschule absolviert oder eine vergleichbare
erforderlichen Ritualgegenstände für das Gebet und die Qualifikation erlangt haben,
Feiertage, 2. über eine vom Zentralrat der Juden in Deutschland aner-
9. die Einweihung von Gebetsräumen der jüdischen Militär- kannte Smicha (Rabbinerdiplom) verfügen und
seelsorge, 3. mindestens drei Jahre in einer jüdischen Einrichtung in
10. den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusam- rabbinischer Funktion tätig gewesen sein.
menarbeit mit gemeindlichen Stellen des zivilen Bereichs
(2) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesministerium
und mit der Militärseelsorge fremder Staaten, der Verteidigung und dem Militärbundesrabbiner kann von
11. die Seelsorge für jüdische Kriegsgefangene. den Erfordernissen der Nummer 1 und Nummer 3 abgewichen
werden.
(2) Im Rahmen seiner religiösen Verantwortung für die jüdi-
sche Militärseelsorge kann sich der Militärbundesrabbiner in
Artikel 16
Ansprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen
Verlautbarungen an die jüdischen Soldaten und Soldatinnen in (1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen werden auf
den jüdischen Gemeinden vor Ort sowie an die Militärrabbiner Vorschlag des Militärbundesrabbiners und mit Zustimmung
und Militärrabbinerinnen wenden. des Bundesministeriums der Verteidigung zunächst für die
Dauer von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorge-
Artikel 11 dienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung
des Zentralrats der Juden in Deutschland um bis zu weitere
Vorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners drei Monate verlängert werden.
müssen sich im Rahmen des religiösen Selbstbestimmungs-
rechts des Zentralrats der Juden in Deutschland halten. Soweit (2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind wäh-
sie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der rend der Erprobungszeit als Tarifbeschäftigte tätig.
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
Artikel 17
Abschnitt IV (1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärrabbiner und
Militärrabbinat Militärrabbinerinnen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Soweit sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseel-
Artikel 12 sorge verwendet werden sollen, werden sie in das Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit berufen.
(1) Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben
der jüdischen Militärseelsorge wird in Berlin ein Militärrabbinat (2) Auf Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen, die in das
als Bundesamt eingerichtet, das dem Bundesministerium der Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die
Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist. für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen auf Lebenszeit
geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem
(2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen gehören Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
dem Militärrabbinat an. Sie können ihre Dienste auch in Außen-
stellen des Militärrabbinats versehen. (3) Die übrigen Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen wer-
den für sechs Jahre in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Mit Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenver-
Artikel 13 hältnis. Die Amtszeit kann einmalig um bis zu sechs Jahre ver-
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung betraut im Ein- längert werden. Auf diese Militärrabbiner und Militärrabbinerin-
vernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland mit nen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden
der Leitung des Militärrabbinats einen Dienststellenleiter bzw. Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem
eine Dienststellenleiterin (Militärrabbinatsleiter oder Militär- Vertrag etwas anderes bestimmt ist. § 66 Absatz 2 Satz 4 des
rabbinatsleiterin). Hierzu kann der Militärbundesrabbiner in Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht.
Abstimmung mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland
Vorschläge unterbreiten. Der Militärrabbinatsleiter bzw. die Artikel 18
Militärrabbinatsleiterin muss dem jüdischen Glauben ange-
hören. (1) Vorschläge zur Ernennung, Beförderung oder Verset-
zung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen bedürfen
(2) Der Militärrabbinatsleiter bzw. die Militärrabbinatsleiterin des Einverständnisses des Zentralrats der Juden in Deutsch-
untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Militärbundesrab- land. Im Fall eines Dissens wird eine einvernehmliche Lösung
biners. Soweit er bzw. sie mit der jüdischen Militärseelsorge angestrebt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1667
(2) In allen sonstigen wichtigen Entscheidungen in perso- Abschnitt VI
nellen Angelegenheiten der Militärrabbiner und Militärrabbine- Hilfskräfte
rinnen ist durch das Bundesministerium der Verteidigung eine
Stellungnahme des Zentralrats der Juden in Deutschland ein-
Artikel 21
zuholen.
Den Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen werden die
Artikel 19 zur Unterstützung bei religiösen Handlungen und Verwaltungs-
aufgaben im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseel-
(1) In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrab- sorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Sie
biner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht werden als Tarifbeschäftigte eingestellt. Die Hilfskräfte müssen
des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2). dem jüdischen Glauben angehören, soweit diese bei religiösen
Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Handlungen unterstützen. Sie müssen ihre Befähigung für den
Fachaufsicht. Hilfsdienst in der jüdischen Militärseelsorge erforderlichenfalls
nachweisen. Die Entscheidung über das Erfordernis eines
(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bun- Nachweises der Befähigung für den Hilfsdienst erfolgt im
desbeamte oder Tarifbeschäftigte ist Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland.
1. oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Vertei-
digung, Abschnitt VII
Freundschafts- und Paritätsklausel
2. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter
oder die Militärrabbinatsleiterin.
Artikel 22
Artikel 20 (1) Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft
zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über
Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind unter Be- die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freund-
achtung der rechtlichen Vorgaben regelmäßig zu entlassen schaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich
über etwa notwendig werdende ergänzende Regelungen ver-
1. bei Wegfall der Anerkennung der Smicha durch den Zentral-
ständigen.
rat der Juden in Deutschland,
(2) Sollte der Bund in Verträgen mit anderen Religions-
2. wenn sie aufgrund schwerer Verletzung der religiösen gemeinschaften über diese Vereinbarung hinausgehende
Dienstpflichten das Vertrauen des Zentralrats der Juden in Rechte oder Leistungen gewähren, werden die Parteien dieser
Deutschland endgültig verloren haben oder der Verbleib im Vereinbarung gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes
Amt geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung der Parität Änderungen der Vereinbarung notwendig sind.
des religiösen Auftrages oder dem Ansehen des Zentralrats
der Juden in Deutschland erheblich zu schaden, Abschnitt VIII
3. auf Antrag des Militärbundesrabbiners, wenn die Verwen- Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten
dung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen im Dienst
eines Landesverbandes oder einer jüdischen Gemeinde im Artikel 23
wichtigen Interesse des Landesverbandes oder der Ge- (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bun-
meinde liegt oder destages durch ein Bundesgesetz.
4. auf Antrag des Militärrabbiners bzw. der Militärrabbinerin (2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem
nach § 33 Bundesbeamtengesetz. diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2019
Für die Bundesrepublik Deutschland Für den Zentralrat der Juden in Deutschland
Frau A n n e g r e t K r a m p - K a r r e n b a u e r Herr Dr. J o s e f S c h u s t e r
Bundesministerin der Verteidigung Präsident
Herr M a r k D a i n o w
Vizepräsident
Herr A b r a h a m L e h r e r
Vizepräsident
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Schlussprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Zentralrat der Juden in Deutschland geschlossenen Vertrages zur Regelung
der jüdischen Militärseelsorge haben die Unterzeichnenden folgende übereinstimmende
Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:
Zu Artikel 2 Absatz 2
Der organisatorische Aufbau der jüdischen Militärseelsorge erfolgt unter Berücksichtigung
des Aufgabenspektrums und der religiösen Bedürfnisse, zu denen unter anderem auch die
Beschaffung und Verwaltung verschiedener Bedarfe wie z. B. Kultgegenstände und Lite-
ratur gehören.
Dies umfasst auch die bestmögliche Gewährleistung der koscheren Verpflegung.
Zu Artikel 3 Absatz 2
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass zur Gewährleistung einer Grundbetreuung der
jüdischen Soldatinnen und Soldaten im In- und Ausland zehn Militärrabbiner bzw. Militär-
rabbinerinnen berufen werden. Weitere Erhöhungen der Anzahl können bei einem entspre-
chend erhöhten quantitativen oder qualitativen Bedarf erfolgen.
Zu Artikel 4 Absatz 1
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Begriffe der Halacha und der Mizwot als
religiöse jüdische Begriffe in ihrer Auslegung von dem Selbstbestimmungsrecht des Zen-
tralrats der Juden in Deutschland umfasst und von ihm für diesen Vertrag verbindlich aus-
gelegt werden.
Zu Artikel 8
Die religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge umfasst auch die religiöse Dienstauf-
sicht. Die religiöse Fachaufsicht wird durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahr-
genommen.
Zu Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3
Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken
gegen den für die Ernennung zum Militärbundesrabbiner vorgeschlagenen Rabbiner her-
leitet. Desgleichen wird der Zentralrat der Juden in Deutschland die Gründe mitteilen, die
ihn zur Abberufung des Militärbundesrabbiners bestimmen.
Zu Artikel 11
Vorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners werden im Verordnungsblatt des
Militärbundesrabbiners veröffentlicht.
Zu Artikel 12 Absatz 1
Es wird festgehalten, dass im Rahmen der Tätigkeit des Militärrabbinats Aufgaben aus dem
gesamten Spektrum der Bundeswehr erwachsen werden, was bei der Personalausstattung
berücksichtigt wird.
Zu Artikel 13 Absatz 1
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Bundesministerium der Verteidigung entge-
gen dem erklärten Willen des Zentralrats der Juden in Deutschland eine Person in begrün-
deten Fällen und unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Vorgaben weder mit dem
Amt des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin betrauen noch in dieser
Funktion belassen wird.
Die Zugehörigkeit des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin zum jüdischen
Glauben muss durch den Zentralrat der Juden in Deutschland ausdrücklich anerkannt
werden.
Zu Artikel 15
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mindestens in den ersten fünf Jahren ab dem
Inkrafttreten des Vertrages von den Kriterien der Nummer 1 und Nummer 3 des Absatzes 1
abgewichen werden kann.
Zu Artikel 21
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass jeder Militärrabbiner und jede Militärrabbinerin in
Außenstellen zunächst durch zumindest zwei Hilfskräfte unterstützt wird.
Die Entscheidung über das Erfordernis der Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben zur Aus-
übung des Hilfsdienstes, erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in
Deutschland. Die Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben muss durch den Zentralrat der
Juden in Deutschland ausdrücklich anerkannt werden.
Berlin, den 20. Dezember 2019
Für die Bundesrepublik Deutschland Für den Zentralrat der Juden in Deutschland
Frau A n n e g r e t K r a m p - K a r r e n b a u e r Herr Dr. J o s e f S c h u s t e r
Bundesministerin der Verteidigung Präsident
Herr M a r k D a i n o w
Vizepräsident
Herr A b r a h a m L e h r e r
Vizepräsident
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1669
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
Vom 14. Juli 2020
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
beschlossen: „Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds
nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buch Sozialge-
Artikel 1 setzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt.“
Das Haushaltsgesetz 2020 vom 21. Dezember 2019 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
(BGBl. I S. 2890), das durch Artikel 1 und 2 des Geset- „§ 12a
zes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 556) geändert wor-
Zuschüsse an
den ist, wird wie folgt geändert:
Gesundheitsfonds und Ausgleichsfonds
1. § 1 wird wie folgt geändert: Der Bund leistet im Jahr 2020 einen ergänzenden
a) In Absatz 1 wird die Angabe „484 487 192 000“ Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Milliarden Euro an
durch die Angabe „508 529 758 000“ ersetzt. den nach § 271 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ein-
gerichteten Gesundheitsfonds und einen Zuschuss
b) In Absatz 2 wird die Angabe „3 229 702 000“ in Höhe von 1,8 Milliarden Euro an den nach § 65
durch die Angabe „4 229 702 000“ ersetzt. Elftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Aus-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „9 081 179 000“ gleichsfonds.“
durch die Angabe „35 024 462 000“ ersetzt. 5. Der Bundeshaushaltsplan 2020 wird nach Maßgabe
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „155 987 192 000“ des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nach-
durch die Angabe „217 771 982 000“ ersetzt. trags geändert.
3. § 12 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 wird die Angabe „8 000 000 000“ Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020
durch die Angabe „18 000 000 000“ ersetzt. in Kraft.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1671
Zweiter Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2020
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
einnahmen einnahmen einnahmen gegenüber 2019
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2020 2020 2019 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 945 1 945 1 801 +144
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 56 86 –30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 902 2 902 3 225 –323
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 694 170 694 159 846 +10 848
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 206 020 1 206 020 1 126 609 +79 411
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 777 614 777 579 782 +34 995
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 318 670 318 670 291 546 +27 124
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 463 940 463 940 448 324 +15 616
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 132 65 132 64 003 +1 129
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 2 111 042 2 111 042 2 089 391 +21 651
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 582 956 8 572 956 8 824 211 –251 255
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 485 897 485 897 485 897 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 93 617 93 617 93 796 –179
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892 232 892 232 818 214 +74 018
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 848 245 848 199 085 +46 763
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 907 3 907 3 871 +36
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 61 61 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 869 813 790 813 996 043 –205 230
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 276 39 276 36 276 +3 000
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 019 097 218 924 396 1 348 313 +217 576 083
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 299 077 273 525 344 338 829 387 –65 304 043
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 487 192 508 529 758 356 400 000 +152 129 758
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 264 446 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 217 771 982 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 26 311 776 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1673
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und
Summe steuerähnliche Verwaltungs- Übrige
Spalten 8 bis 10 Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2020 2020 2020 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –10 000 – –10 000 –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . –79 000 – – –79 000
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 905 299 – 120 509 61 784 790
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –37 773 733 –27 012 000 – –10 761 733
Summe Nachtrag 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 042 566 –27 012 000 110 509 50 944 057
Bisherige Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . 484 487 192 291 790 000 18 995 659 173 701 533
Neue Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 529 758 264 778 000 19 106 168 224 645 590
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 400 000 325 793 000 17 869 613 12 737 387
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +152 129 758 –61 015 000 +1 236 555 +211 908 203
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
ausgaben ausgaben ausgaben gegenüber 2019
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2020 2020 2019 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 44 691 44 691 47 639 –2 948
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 032 811 1 032 811 990 906 +41 905
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 449 39 449 37 501 +1 948
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 385 165 4 385 165 3 241 723 +1 143 442
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 978 661 6 623 861 5 825 844 +798 017
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 087 728 15 668 285 15 849 448 –181 163
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919 734 919 734 895 322 +24 412
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 7 876 447 7 916 447 7 180 433 +736 014
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 9 209 555 10 568 355 8 187 754 +2 380 601
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 688 276 7 018 276 6 323 822 +694 454
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 157 921 886 170 682 386 145 260 251 +25 422 135
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 048 457 36 783 457 29 285 670 +7 497 787
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 45 202 981 45 645 981 43 227 814 +2 418 167
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 18 458 354 41 250 354 15 305 287 +25 945 067
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 965 884 3 020 884 2 287 100 +733 784
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 255 263 13 628 263 10 448 322 +3 179 941
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 866 35 866 34 363 +1 503
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 135 163 135 162 035 +1 100
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 846 26 846 25 218 +1 628
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 884 082 12 434 082 10 245 686 +2 188 396
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 448 692 20 308 692 18 269 753 +2 038 939
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 611 518 16 732 027 18 380 128 –1 648 101
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 201 711 93 600 711 14 887 981 +78 712 730
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 487 192 508 529 758 356 400 000 +152 129 758
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1675
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2020 2020 2020 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 000 000 – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645 200 – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580 557 – 329 057 –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 40 000 – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 1 358 800 1 500 18 700 –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 000 – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 12 760 500 – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 735 000 –1 300 –3 300 –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 443 000 – 70 000 373 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 22 792 000 – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 000 – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 373 000 – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 550 000 – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 860 000 – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 879 491 – 120 509 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –23 601 000 – – –
Summe Nachtrag 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 042 566 200 534 966 373 000
Bisherige Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . 484 487 192 35 412 506 18 097 269 16 782 750
Neue Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 529 758 35 412 706 18 632 235 17 155 750
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 400 000 34 645 685 16 967 519 15 567 562
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +152 129 758 +767 021 +1 664 716 +1 588 188
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
Schulden- (ohne für Finanzierungs-
Epl. Bezeichnung dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
2020 2020 2020 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 1 000 000 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 639 200 6 000 –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 200 000 51 500 –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 40 000 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – 394 600 944 000 –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 200 000 130 000 –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 3 460 500 9 300 000 –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 203 000 5 724 600 –188 000
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 22 792 000 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 55 000 6 728 –6 728
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 123 000 1 250 000 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 601 100 948 900 –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 110 000 750 000 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 000 000 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 25 270 000 3 382 500 –52 253 500
Summe Nachtrag 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 000 000 56 088 400 22 494 228 –52 448 228
Bisherige Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . 12 557 165 302 740 819 48 792 095 50 104 588
Neue Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 557 165 358 829 219 71 286 323 –2 343 640
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 524 000 233 909 397 38 946 133 –1 160 296
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –7 966 835 +124 919 822 +32 340 190 –1 183 344
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1677
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2020 2021 2022 2023 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 – – 5 000 145 000 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 611 900 1 089 400 905 000 167 500 450 000 –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 51 067 41 770 3 005 6 292 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 226 999 1 943 530 1 441 454 1 454 189 887 826 500 000
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670 000 670 000 – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 1 500 1 500 – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 625 000 321 000 81 000 78 000 145 000 –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 000 80 000 80 000 90 000 100 000 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 1 305 000 1 115 800 144 400 39 400 5 400 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . 105 000 12 000 47 000 46 000 – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 6 000 3 000 3 000 – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . – – – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 28 400 9 000 9 000 5 200 5 200 –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810 000 840 500 32 000 19 800 9 000 –91 300
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 210 39 210 – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 21 739 365 1 283 973 1 175 973 1 138 973 2 277 946 15 862 500
Summe Nachtrag 2020 . . . . . . . . . . . . . 34 720 941 7 450 683 3 923 332 3 050 354 4 025 372 16 271 200
Bisherige Summe Haushalt 2020 . . . 170 500 403 28 107 406 23 552 603 20 530 417 83 411 859 14 898 118
Neue Summe Haushalt 2020 . . . . . . . 205 221 344 35 558 089 27 475 935 23 580 771 87 437 231 31 169 318
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer
Betrag für Betrag für gegenüber 2019
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2020 2020 2019 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 33 240 33 240 36 381 –3 141
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16 374 756 374 756 345 338 +29 418
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 31 862 31 862 30 043 +1 819
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55 400 239 400 239 363 092 +37 147
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 438 456 1 438 456 1 441 092 –2 636
06 Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35 6 588 231 6 588 231 6 112 294 +475 937
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 605 074 605 074 573 037 +32 037
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 4 115 821 4 115 821 3 947 294 +168 527
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 1 025 398 1 027 198 996 264 +30 934
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 483 436 483 436 450 755 +32 681
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 246 451 246 451 255 957 –9 506
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 694 458 1 694 458 1 722 979 –28 521
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 6 867 638 6 937 638 6 667 462 +270 176
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 316 587 316 587 356 606 –40 019
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 395 499 402 227 402 893 –666
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 177 607 177 607 181 199 –3 592
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 28 934 28 934 27 451 +1 483
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 111 051 111 051 109 268 +1 783
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . 11, 12 23 962 23 962 23 896 +66
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 128 323 128 323 120 574 +7 749
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 175 799 175 799 171 081 +4 718
Summe 25 262 822 25 341 350 24 334 956 +1 006 394
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1679
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2020 für 2020
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . 0,35 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 344 370 3 344 370
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 705 11 705
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –266 –14 631
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 144) (1 079)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . 1 144 1 079
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . – –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 410) (15 710)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . 1 410 15 710
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . – –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –50 129 –53 596
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 515 –2 515
5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –244 546 –261 634
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203 0,203
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 100 79 932
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 987 217 772
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 868 19 099
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 812 20 405
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –728 –728
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . –1 300 –1 300
9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 028 –1 028
9e. Finanzierungssaldo Ganztagsschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 750
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 855 198 673
(Differenz zwischen 8. und 9.)
11. Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 755 118 741
(Differenz zwischen 10. und 7.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2019 . . . 52 197 52 197
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 2. und 5a.: Stand Soll 2020. Gemäß § 8 Artikel 115-Gesetz wird bei einem Nachtrag ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Ent-
wicklung aktualisiert.
Zu 9.: Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Sonderver-
mögens Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2020 Neuer Betrag
für 2020 treten hinzu für 2020
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 534 267 –27 108 491 290 425 776
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 458 000 –26 680 000 264 778 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 995 695 110 473 19 106 168
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 487 192 24 042 566 508 529 758
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zu-
führungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –166 952 925 –51 151 057 –218 103 982
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 000 – 332 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . 155 987 192 61 784 790 217 771 982
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 633 733 –10 633 733 –
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (166 952 925) (51 151 057) (218 103 982)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1681
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2020 Neuer Betrag
für 2020 treten hinzu für 2020
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . (403 583 546) (14 704 948) (418 288 494)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 241 538 42 017 260 183 258 798
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 070 477 116 994 109 172 064 586
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 271 531 –144 306 420 62 965 111
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (18) (18)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 18 18
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403 583 546 14 704 966 418 288 512
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 162 762 –8 127 240 101 035 522
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 496 700 –273 723 46 222 977
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 904 739 –13 118 260 75 786 479
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 564 201 –21 519 223 223 044 978
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403 583 546 14 704 948 418 288 494
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . – 18 18
(403 583 546) (14 704 966) (418 288 512)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –244 564 201 21 519 223 –223 044 978
(159 019 345) (36 224 189) (195 243 534)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 101 586 –7 101 586 –
(166 120 931) (29 122 603) (195 243 534)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 1 039 232 – 1 039 232
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –2 236 312 – –2 236 312
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 300 000 500 000 800 000
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –320 000 – –320 000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 1 000 000 750 000 1 750 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . – – –
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Bisheriger Betrag Für 2020 Neuer Betrag
für 2020 treten hinzu für 2020
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . – – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –728 000 – –728 000
3.10 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . – – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –1 300 000 – –1 300 000
3.11 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 337 179 26 186 000 26 523 179
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –4 148 721 –4 233 200 –8 381 921
3.12 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 222 185 1 000 000 1 222 185
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –1 249 761 –1 000 000 –2 249 761
3.13 Rücklage
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –10 633 733 10 633 733 –
3.14 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzie-
rungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.15 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 584 192 –1 174 346 6 409 846
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 987 192 61 784 790 217 771 982
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1683
Gesetz
über begleitende Maßnahmen
zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
Vom 14. Juli 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent
rates das folgende Gesetz beschlossen: für die Titelgruppe 02 bereitgestellt.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 1
Änderung des Artikel 2
Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
Änderung des
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezem- Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
ber 2018 (BGBl. I S. 2525) wird wie folgt geändert: zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
1. § 2 wird wie folgt geändert: Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
fügt: 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) ge-
„2. Förderungen von Investitionen in den weite- ändert worden ist, wird folgendes Kapitel 5 angefügt:
ren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der
wettbewerblichen und regulatorischen Rah-
„Kapitel 5
menbedingungen),“.
Investitionsprogramm
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wird
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021
wie folgt gefasst:
„3. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich § 26
bedeutsame Investitionen sowie besondere,
mit diesen unmittelbar verbundene, befris- Zweck der Finanzhilfen
tete Ausgaben der Länder und Gemeinden (1) In den Jahren 2020 und 2021 gewährt der Bund
(Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leis- den Ländern und Gemeinden im Rahmen des Konjunk-
tungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bil- tur- und Krisenbewältigungspakets zur Bewältigung der
dungsinfrastruktur in Schulen.“ Folgen der Corona-Pandemie Finanzhilfen nach Arti-
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: kel 104b des Grundgesetzes aus dem Bundessonder-
vermögen „Kinderbetreuungsausbau“. Die Finanzhilfen
„Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 sind für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur
einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüg- Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum
lich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfra- Schuleintritt einzusetzen. Investitionen sind Neubau-,
strukturgesellschaft, zur Verfügung. Die Mittel die- Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und
nen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Be- Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmun-
reichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine gen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen
Ausbauverpflichtung obliegt.“ obliegen den Ländern.
3. § 6 wird wie folgt geändert: (2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: fung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze
„(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. De-
Titelgruppen zember 2021 begonnen wurden.
01 – Förderung von Investitionen zur unmittelba- (3) Als Beginn gilt der Abschluss eines rechtsver-
ren Unterstützung des Ausbaus von Gigabit- bindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der
netzen und des weiteren Mobilfunkausbaus Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umset-
in den Grenzen der wettbewerblichen und zung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-,
regulatorischen Rahmenbedingungen, Ausbau, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/
oder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in
02 – Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens
bedeutsame Investitionen sowie besondere, aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selb-
mit diesen unmittelbar verbundene, befris- ständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für die-
tete Ausgaben der Länder und Gemeinden sen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
(Gemeindeverbände) zur Steigerung der
Leistungsfähigkeit der kommunalen digita- (4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses
len Bildungsinfrastruktur in Schulen.“ Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu ent-
stehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaß-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nahmen wegfallen.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und
„Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinan-
Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für zierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig (2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu
den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.
§ 27 Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2021 nach-
Höhe und Aufteilung der Programmkosten zuweisen, dass
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe 1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der An- gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel
zahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereit- höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
gestellt: zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das
Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit-
Verfügungsrahmen stellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die
Land
(Angaben in Euro)
Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger
Baden-Württemberg 136 474 883 Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der in-
Bayern 159 807 943 vestiven Gesamtkosten nach, oder
Berlin 48 860 661 2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten
und Investitionen bis einschließlich des genannten
Brandenburg 27 988 743 Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten
der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung
Bremen 8 480 054
des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kin-
Hamburg 24 996 539 dern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)
Hessen 76 931 913
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-
Mecklenburg-Vorpommern 17 545 604 drucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt
worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum ge-
Niedersachsen 94 405 509
nannten Stichtag die Aufbringung von Landesmit-
Nordrhein-Westfalen 217 914 390 teln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für
zusätzliche Betriebskosten und Investitionen ent-
Rheinland-Pfalz 48 201 870
sprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf
Saarland 10 374 559 Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln
der bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für
Sachsen 47 975 344 Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungsaus-
Sachsen-Anhalt 23 429 714 baugesetzes hinausgehen, nach, oder
Schleswig-Holstein 32 832 161 3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorangegan-
genen Investitionsprogramme „Kinderbetreuungs-
Thüringen 23 780 112 finanzierung“ 2008 – 2013, 2013 – 2014, 2015 – 2018
Summe (Deutschland) 1 000 000 000 und 2017 – 2020 in dem Land bewilligten Bundes-
mittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamt-
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a kosten zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu
Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln,
zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend an- die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebe-
teilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bun- nenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent
wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern der investiven Gesamtkosten nach.
einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der
jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden
zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Ab- Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach
satz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern. § 27 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bun-
desmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaß- nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben,
nahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kos- erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter
ten für Investitionen betragen. sechs Jahren.
§ 28
§ 29
Gemeinschaftsfinanzierung
Verfahren und Durchführung
(1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-
samten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich- (1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-
tag 30. Juni 2021 bewilligt sind, fließen in Höhe der führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-
Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im hilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-
Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren den haltsrecht der Länder. Mögliche Verfahrensvereinfa-
Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel voll- chungen im Vergaberecht und bei Ausschreibungen
ständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben sind zu
einem Volumen von 65 000 Euro statt. Mittel, die den berücksichtigen. Die Länder sind gefordert, entspre-
Ländern nach dem 30. Juni 2021 im Rahmen der Um- chende Vereinfachungen umzusetzen. Bei der Weiter-
verteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis reichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte
zum 31. Oktober 2021 bewilligt werden. gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1685
(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 31
§ 27 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen
Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel
können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden. (1) Die Länder haben die Finanzhilfen zurückzuzah-
len, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bun- nicht den in § 26 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweck-
deskassen zur Auszahlung der Mittel an die zustän- bindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 26
digen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundes- Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder
mittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den wenn zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzah-
Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die lung hat auch zu erfolgen, sofern die Mittel nicht inner-
Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich halb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den
an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach
Bundesförderung angemessen hinzuweisen. Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.
(2) Werden Mittel entgegen § 29 Absatz 3 zu früh
§ 30
angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Aus-
Qualifiziertes Monitoring; zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Berichtspflichten; Abschlussbericht Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem
(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Stichtag von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.
31. Dezember 2020 über die im Land getroffenen Re-
gelungen zur Durchführung des Verfahrens und Ver- § 32
wendung der Finanzhilfen und übermitteln entspre- Grundvereinbarung
chende (Förder-)Richtlinien.
Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinba-
(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für rung zwischen dem Bund und den Ländern über die
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich- Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
tagen 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 über nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom
die Anzahl der bewilligten und zusätzlich geschaffenen 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-
Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-
der Kindertagespflege, differenziert nach Plätzen für schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“
Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei
Jahren bis zum Schuleintritt, sowie über die hierfür je- Artikel 3
weils aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, ge-
Änderung des
trennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
sonstigen Mitteln. Hierfür legen sie Listen über die mit
diesem Investitionsprogramm geförderten Projekte vor. Dem § 4a des Kinderbetreuungsfinanzierungsgeset-
zes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zu-
(3) Die Länder berichten dem Bundesministerium für letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2020
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird folgender
31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 über die Art Absatz 4 angefügt:
und Anzahl der bewilligten und bereits durchgeführten
Ausstattungsinvestitionen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2. „(4) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finan-
zierung der Errichtung von 90 000 zusätzlichen Betreu-
(4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt ungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zu-
laufend und ist bis zum 31. Dezember 2023 abzu- sätzlichen Betrag in Höhe von 1 000 Millionen Euro zur
schließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen im Jahr 2020 auf 500 000 000 Euro und im Jahr 2021
lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senio- auf 500 000 000 Euro.“
ren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof
ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaf- Artikel 4
fung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
Änderung des
(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium Gesetzes zur Errichtung eines
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-
nungsprüfungsbehörden. In § 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
(6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanz- (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, werden nach
hilfen bis zum 30. Juni 2024 in Form eines zusammen- dem Wort „Strompreis“ die Wörter „im Zusammenhang
fassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbericht mit der Einführung einer CO2-Bepreisung“ gestrichen.
enthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamtzahl
der im Land zur Verfügung stehenden Betreuungs- Artikel 5
plätze und die Zahl der mit den Finanzhilfen im Land
zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert Änderung des
nach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder unter Regionalisierungsgesetzes
drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993
zum Schuleintritt. (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 445) geändert Sachsen-Anhalt 118 456 524,39 Euro
worden ist, wird wie folgt geändert: Schleswig-Holstein 80 482 926,83 Euro
1. Folgender § 7 wird angefügt: Thüringen 93 071 951,22 Euro
„§ 7
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkraft-
Unterstützung der Länder beim Ausgleich
treten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folge-
von finanziellen Nachteilen durch COVID‑19
monats ausgezahlt.
(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Aus-
gleich der durch die COVID-19-Pandemie entstan- (4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich
denen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Perso-
Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird nennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepu-
auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt. blik Deutschland im Zusammenhang mit dem Aus-
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf bruch von COVID-19 zu verwenden.
die Länder verteilt:
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Ab-
Baden-Württemberg 278 253 658,54 Euro satz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung
Bayern 381 092 682,93 Euro an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finan-
Berlin 128 064 939,02 Euro ziellen Nachteile im öffentlichen Personennahver-
kehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird
Brandenburg 132 872 987,81 Euro
über eine solche Beschlussfassung und die an-
Bremen 14 878 048,78 Euro schließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
Hamburg 51 585 365,85 Euro
Hessen 181 090 243,90 Euro (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende
Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwort-
Mecklenburg-Vorpommern 78 276 890,24 Euro lich und weisen dem Bund die Verwendung dieser
Niedersachsen 212 387 804,88 Euro Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. De-
Nordrhein-Westfalen 423 780 487,81 Euro zember 2021 nach. Nicht zweckentsprechend ver-
wendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen.
Rheinland-Pfalz 127 673 170,73 Euro
Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen
Saarland 31 036 585,36 Euro der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen
Sachsen 166 995 731,71 Euro Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.“
2. Die folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 7 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland im Jahr:
Veranschlagt
im Landes-
haushalt bei Berichts- Vorjahr
Bereich Verwendungszweck
jahr IST
Kap./Tit.
Zuweisung nach § 7 RegG
1 Verfügbare Mittel Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich
verfügbare Mittel gesamt
aufgrund geringerer Ausgleichsleistungen
aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen
Ausgleich von finan-
ziellen Nachteilen aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen
2 aus allgemeinen Vorschriften
im öffentlichen
Personennahverkehr
aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz
Summe
3 Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben1
1
Angaben zur Verwendung bzw. Rücküberweisung an den Bund“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1687
Artikel 6
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 309 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 417 wie folgt gefasst:
„§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“.“
2. § 417 wird wie folgt gefasst:
„§ 417
Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Aus-
bildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der
Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Um-
setzung entstehenden Verwaltungskosten.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Vierte Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 7. Juli 2020
Auf Grund des § 145 Absatz 2 in Verbindung mit 2. der höhere der beiden folgenden Werte:
Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, a) die Verminderung, die sich ergäbe, wenn
und des § 240 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit der extern finanzierte Rückstellungsteil im
Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April gleichen Verhältnis wie die Rückstellung
2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 240 Satz 1 Num- nach Satz 1 reduziert würde,
mer 7 durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhän-
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: gigkeit von den Kapitalerträgen nach § 6
Absatz 1.
Artikel 1 Lebensversicherungsunternehmen, die einen ex-
tern finanzierten Rückstellungsteil führen, erläu-
Änderung der tern der Aufsichtsbehörde spätestens sieben
Mindestzuführungsverordnung Monate nach Ende des Geschäftsjahres seine
Die Mindestzuführungsverordnung vom 18. April Veränderung im Geschäftsjahr.“
2016 (BGBl. I S. 831), die durch Artikel 5 der Verord- 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
nung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert wor- „rechnungsmäßige Zinsen“ die Wörter „ohne eine
den ist, wird wie folgt geändert: Verminderung des extern finanzierten Rückstel-
lungsteils nach § 3 Absatz 7 Satz 5 und“ eingefügt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ohne“
die Wörter „einen extern finanzierten Rückstel- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lungsteil nach Absatz 7 und ohne“ eingefügt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die
Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zusätzliche In-
„(7) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist halte sind“ durch die Wörter „vorbehaltlich
der nach den Sätzen 2 bis 6 ermittelte Teilbetrag des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte“ er-
einer versicherungstechnischen Rückstellung, die setzt.
auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten
im Rechnungszins für die überschussberechtig- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ten Verträge passiviert ist. Alt- und Neubestand „(3) Macht das Lebensversicherungsunterneh-
werden dabei getrennt betrachtet; Jahresfehlbe- men von der Regelung des § 3 Absatz 7 Ge-
träge werden dem Alt- und Neubestand anteilig brauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach
entsprechend dem Zuwachs der Rückstellung Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern
nach Satz 1 zugeordnet. Am Bilanzstichtag im finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung
Kalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rück- des Musters aus Anlage 2.“
stellungsteil null. Der extern finanzierte Rückstel- 4. Die Anlage wird Anlage 1.
lungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in
dem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
1. den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1
(zu § 15 Absatz 3)
nicht übersteigt und
2. aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Ab- Durch Einschüsse
sicherung der Zinsgarantien aus den Versiche- finanzierte Absicherung
rungsverträgen von außen zugeführt worden der Zinsgarantien im Geschäftsjahr …**
ist und dessen Bereitstellung das Lebensver-
sicherungsunternehmen unverzüglich der Auf- Stand am Anfang des Geschäftsjahres … Euro
sichtsbehörde angezeigt hat. Stand am Ende des Geschäftsjahres … Euro
Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr
zurückgegangen, vermindert das Lebensver- Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rück-
sicherungsunternehmen den extern finanzierten erstattung früherer Einschüsse verfügbar.
Rückstellungsteil auf einen Betrag, der die Rück-
** Das Lebensversicherungsunternehmen hatte die Rückstellungen
stellung nach Satz 1 zum Bilanzstichtag des Ge- erhöht, um die Zinsgarantien der Versicherungsverträge gegen das
schäftsjahres nicht übersteigt. Ist der Betrag anhaltende Niedrigzinsumfeld abzusichern. Zur Finanzierung der
niedriger als die Rückstellung nach Satz 1, darf höheren Rückstellungen hat das Unternehmen Einschüsse erhalten.
Die Tabelle gibt an, in welchem Umfang dadurch Einschüsse in den
die Verminderung des extern finanzierten Rück- Rückstellungen gebunden sind (entspricht dem extern finanzierten
stellungsteils nicht höher ausfallen als Rückstellungsteil im Sinne des § 3 Absatz 7 der Mindestzuführungs-
verordnung). Wird ein Teil der gebundenen Einschüsse nicht mehr
1. der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im zur Absicherung der Zinsgarantien benötigt, kann er zur Rückerstat-
Geschäftsjahr und tung der Einschüsse verwendet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1689
Artikel 2 Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr
zurückgegangen, vermindert der Pensionsfonds
Änderung der den extern finanzierten Rückstellungsteil auf einen
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung Betrag, der die Rückstellung nach Satz 1 zum
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April Bilanzstichtag des Geschäftsjahres nicht über-
2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 Ab- steigt. Ist der Betrag niedriger als die Rückstel-
satz 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I lung nach Satz 1, darf die Verminderung des
S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: extern finanzierten Rückstellungsteils nicht höher
ausfallen als
1. § 13 wird wie folgt geändert:
1. der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe Geschäftsjahr und
„Spalte 04“ die Wörter „ohne einen extern finan-
zierten Rückstellungsteil nach Absatz 6“ einge- 2. der höhere der beiden folgenden Werte:
fügt. a) die Verminderung, die sich ergäbe, wenn
der extern finanzierte Rückstellungsteil im
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
gleichen Verhältnis wie die Rückstellung
„(6) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist nach Satz 1 reduziert würde,
der nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Teilbetrag b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhän-
einer pensionsfondstechnischen Rückstellung, die gigkeit von den Kapitalerträgen nach § 14
auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten Absatz 3.
im Rechnungszins für die überschussberechtig-
ten Versorgungsverhältnisse passiviert ist. Am Pensionsfonds, die einen extern finanzierten
Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern Rückstellungsteil führen, erläutern der Aufsichts-
finanzierte Rückstellungsteil null. Der extern behörde spätestens sieben Monate nach Ende
finanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines des Geschäftsjahres seine Veränderung im Ge-
Geschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein schäftsjahr.“
Jahresfehlbetrag 2. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
1. den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 „rechnungsmäßige Zinsen“ die Wörter „ohne eine
nicht übersteigt und Verminderung des extern finanzierten Rückstel-
lungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und“ eingefügt.
2. aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Absiche-
rung der Zinsgarantien aus den Versorgungs- Artikel 3
verhältnissen von außen zugeführt worden ist
und dessen Bereitstellung der Pensionsfonds Inkrafttreten
unverzüglich der Aufsichtsbehörde angezeigt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
hat. in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Dritte Verordnung
zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
Vom 8. Juli 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Agrar- und Fische- ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
reifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
2008 (BGBl. I S. 2330), der zuletzt durch Artikel 107 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Novem- Fassung durch technische und organisato-
ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, ver- rische Maßnahmen eines Sicherheitskonzep-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung und tes sicher, dass“.
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „nach DIN ISO/
ministerium der Finanzen:
IEC 27001, Ausgabe 2008-09*)“ durch die An-
gabe „nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06*“
Artikel 1
und die Angabe „unter den Bedingungen des
Änderung der Agrar- und nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09“
Fischereifonds-Informationen-Verordnung durch die Angabe „unter den Bedingungen
Die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verord- des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06“
nung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1), ersetzt.
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2015 (BAnz AT 26.05.2015 V1) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: „2. die auf der Internetseite veröffentlichten
Informationen nur durch die jeweils veröf-
1. § 3 wird wie folgt geändert: fentlichende Stelle verändert oder ge-
a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“ löscht werden können und die Verarbei-
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei- tung der Informationen nur durch diese
tung“ ersetzt. Stelle eingeschränkt werden kann,“.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sind die b) In Satz 2 wird die Angabe „der DIN ISO/IEC
Informationen unverzüglich zu sperren“ durch die 27001, Ausgabe 2008-09“ durch die Angabe „der
Wörter „ist die Verarbeitung der Informationen DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06“ ersetzt.
unverzüglich einzuschränken“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Bekanntmachungserlaubnis
aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
wie folgt gefasst: schaft kann den Wortlaut der Agrar- und Fischerei-
„Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und fonds-Informationen-Verordnung in der vom Inkraft-
Ernährung (Bundesanstalt) stellt gemäß den treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Ver- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 Artikel 3
zum Schutz natürlicher Personen bei der
Inkrafttreten
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juli 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
* DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und
Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1691
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes*
Vom 10. Juli 2020
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Betäubungs-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 91 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden
wie folgt geändert:
1. In Anlage II wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende
Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– 5F-MDMB-PICA Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-3-
(5F-MDMB-2201) carboxamido]-3,3-dimethylbutanoat}“.
2. In Anlage III wird in der Position „Clobazam“ die in der Parenthese darge-
stellte Ausnahme wie folgt gefasst:
„– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III bis zu 0,2 Prozent als Suspension, jedoch nicht mehr als
300 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam
enthalten –“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juli 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020
Verordnung
zur Anpassung der DIMDI-Arzneimittelverordnung,
der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und der
Bundespflegesatzverordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen
Institut für Medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte und zur weiteren Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 13. Juli 2020
Es verordnen ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat:
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
des § 67a Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Artikel 1
Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 3
Satz 1 zuletzt durch Artikel 16a Absatz 3 Nummer 2 Änderung der
Buchstabe b des Gesetzes vom 28. April 2020 DIMDI-Arzneimittelverordnung
(BGBl. I S. 960) und dessen Absatz 4 zuletzt durch Die DIMDI-Arzneimittelverordnung vom 24. Februar
Artikel 94 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung 2010 (BGBl. I S. 140), die zuletzt durch Artikel 4 der
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium worden ist, wird wie folgt geändert:
des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesminis-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
terium für Wirtschaft und Energie und dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare „Verordnung
Sicherheit, über das datenbankgestützte
Informationssystem über Arzneimittel des
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
schaft auf Grund des § 67a Absatz 3 Satz 1 und 2 in (BfArM-Arzneimitteldatenverordnung)“.
Verbindung mit Satz 3 des Arzneimittelgesetzes,
dessen Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 16a Ab- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
satz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom a) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutschen Insti-
28. April 2020 (BGBl. I S. 960) und dessen Absatz 3 tuts für Medizinische Dokumentation und Infor-
Satz 3 zuletzt durch Artikel 94 Nummer 2 Buch- mation oder der“ durch die Wörter „Bundesinsti-
stabe a der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder
S. 1328) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der anderen“ ersetzt.
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei- b) In Absatz 4 werden die Wörter „Deutsche Institut
mat, dem Bundesministerium für Wirtschaft und für Medizinische Dokumentation und Information“
Energie und dem Bundesministerium für Gesundheit, durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- und Medizinprodukte“ ersetzt.
schaft auf Grund des § 47 Absatz 1c Satz 2 des Arz- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
neimittelgesetzes, der durch Artikel 52 Nummer 11 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit „§ 2
dem Bundesministerium für Gesundheit, Datenübermittlung
an das Bundesinstitut für
– die Bundesregierung auf Grund des § 16 Satz 1 des
Arzneimittel und Medizinprodukte“.
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 886), der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3 des aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Insti-
Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geän- tut für Medizinische Dokumentation und In-
dert worden ist, formation“ durch die Wörter „Bundesinstitut
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund für Arzneimittel und Medizinprodukte“ ersetzt.
des § 37 Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 11 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Insti-
des Medizinproduktegesetzes, dessen Absatz 2a tut für Medizinische Dokumentation und In-
durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Geset- formation“ durch die Wörter „Bundesinstitut
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) eingefügt und für Arzneimittel und Medizinprodukte“ und
dessen Absatz 11 zuletzt durch Artikel 223 der Ver- die Wörter „mit den zuständigen Behörden“
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän- durch die Wörter „mit den anderen zuständi-
dert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes- gen Behörden“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1693
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Insti- „Kommt das Krankenhaus seiner Übermittlungs-
tut für Medizinische Dokumentation und In- pflicht nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder
formation“ durch die Wörter „Bundesinstitut nicht fristgerecht nach, übermitteln die anderen
für Arzneimittel und Medizinprodukte“ ersetzt. Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Deutsche Insti- Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf dessen Anforde-
tut für Medizinische Dokumentation und In- rung an das Institut für das Entgeltsystem im
formation“ durch die Wörter „Bundesinstitut Krankenhaus.“
für Arzneimittel und Medizinprodukte“ ersetzt. 2. In § 7 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Ab-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche satz 4“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.
Institut für Medizinische Dokumentation und In-
formation“ durch die Wörter „Bundesinstitut für Artikel 3
Arzneimittel und Medizinprodukte“ ersetzt.
Weitere Änderung
4. § 3 wird wie folgt geändert:
der Bundespflegesatzverordnung
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche
Institut für Medizinische Dokumentation und In- In § 9 Absatz 1 Nummer 7 der Bundespflegesatzver-
formation“ durch die Wörter „Bundesinstitut für ordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die
Arzneimittel und Medizinprodukte“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Deutsche Institut für Medi-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen zinische Dokumentation und Information“ durch die
Institut für Medizinische Dokumentation und In- Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
formation“ durch die Wörter „Bundesinstitut für dukte“ ersetzt.
Arzneimittel und Medizinprodukte“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Artikel 4
Institut für Medizinische Dokumentation und In-
formation“ durch die Wörter „Bundesinstitut für Änderung der
Arzneimittel und Medizinprodukte“ ersetzt. Verordnung über klinische
Prüfungen von Medizinprodukten
5. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Institut
für Medizinische Information und Dokumentation“ In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über klinische
durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010
und Medizinprodukte“ ersetzt. (BGBl. I S. 555), die zuletzt durch Artikel 11b des Ge-
setzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert
Artikel 2 worden ist, werden die Wörter „Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information“ durch
Änderung der
die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
Bundespflegesatzverordnung
zinprodukte“ ersetzt.
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 7a
Artikel 5
des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. § 4 wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: satzes 2 mit Wirkung vom 26. Mai 2020 in Kraft.
„4. die personelle Ausstattung für die Erbringung (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
der jeweiligen Leistungen.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner