1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
Verordnung
über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens
(BZE-Verordnung – BZEV)
Vom 29. Juni 2020
Auf Grund des § 41a Absatz 6 Satz 1 des Bundes- verteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik
waldgesetzes, der zuletzt durch Artikel 413 der Verord- Deutschland mindestens im 8 x 8 Kilometer-Verband
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert erhoben.
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er- (2) Bei der Erhebung der Grunddaten ist das Stich-
nährung und Landwirtschaft: probennetz der Bodenzustandserhebung im Wald 2006
bis 2008 beizubehalten und bei Änderungen der Wald-
§1 fläche entsprechend anzupassen. Die nach Landesrecht
Erhebung der Grunddaten zuständige Stelle kann Verdichtungen des Stichproben-
(1) Nachstehende Grunddaten zur Nährstoffversor- netzes vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
gung und Schadstoffbelastung der Waldböden sind zu
erheben: §3
1. die Titeldaten; hierzu gehören die georeferenzierte Erhebungsstandards
Information über die Lage der Aufnahmefläche so- (1) Die zuständigen Stellen des Bundes und der Län-
wie Daten über die aktuelle Bestockung und die Be- der erarbeiten gemeinsam eine Arbeitsanleitung für die
wirtschaftung auf der Aufnahmefläche, Erhebung der Grunddaten. Es ist sicherzustellen, dass
2. die Daten zur Profilaufnahme, die Methoden und Geräte, die bei der Erhebung zum
Einsatz kommen, zu vergleichbaren Ergebnissen führen
3. die Daten zur Bodenchemie auf der Grundlage einer
und die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der
tiefenstufenbezogenen Beprobung des Mineralbo-
Bodenzustandserhebung im Wald 2006 bis 2008 ge-
dens und einer Beprobung der Humusauflage,
währleistet ist. Zulässig sind Erhebungsmethoden und
4. die Daten zur Bodenphysik mit den Zielgrößen Fein- Geräte, bei denen durch Vorstudien oder wissenschaft-
bodenvorrat und Humusvorrat, liche Bewertungen im Zusammenhang mit früheren Er-
5. die Daten zum Ernährungszustand der Hauptbaum- hebungen belegt ist, dass ihre Anwendung zu ver-
arten, gleichbaren Ergebnissen führt.
6. die Daten zur Bodenvegetation, (2) Es sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung über
den gesamten Arbeitsgang, von der Probennahme über
7. die Daten über den Baumbestand am Aufnahme-
die Laboranalysen bis zur Datenauswertung, zu ergrei-
punkt und
fen. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von der
8. die Daten zum Kronenzustand im Jahr 2022, im Jahr jeweils zuständigen Stelle oder der von ihr damit beauf-
2023 und im Jahr 2024. tragten Person zu dokumentieren.
Einzelheiten werden in der mit den Ländern abzustim- (3) Mit den Analysen des bei der Erhebung gewon-
menden Arbeitsanleitung geregelt. nenen Probenmaterials dürfen nur Labore beauftragt
(2) Die zur Erhebung der Grunddaten erforderlichen werden, die sich durch die Teilnahme an Ringtests für
Arbeiten im Gelände finden in den Jahren 2022 die Durchführung der jeweiligen Analysen qualifiziert
bis 2024 statt. Die Arbeiten im Gelände müssen am haben.
31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
§4
§2 Maßnahmen auf militärischen Liegenschaften
Stichprobenverfahren Auf den aktiv durch die Bundeswehr militärisch ge-
(1) Die Grunddaten werden in einem terrestrischen nutzten Liegenschaften ist vor Beginn von Maßnahmen
Stichprobenverfahren mit systematischer Stichproben- die Zustimmung der zuständigen Stellen bei der Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1601
deswehr und der Bundesanstalt für Immobilienauf- §6
gaben einzuholen. Bei Maßnahmen auf Liegenschaften, Bundesprobenbank
die von Gaststreitkräften genutzt werden, sowie auf
ehemals militärisch genutzten Liegenschaften ist vor Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur
Beginn der Maßnahmen die Zustimmung der Bundes- langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen
anstalt für Immobilienaufgaben einzuholen. Die Maß- Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die
nahmen dürfen die militärische Nutzung nicht ein- Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Pro-
schränken. Militärische Belange können zudem die bennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfü-
Anpassung von Maßnahmen erforderlich machen. gung.
§5 §7
Datenübermittlung Inkrafttreten
Die Länder übermitteln dem Bund die Grunddaten in Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dem dafür bundeseinheitlich festgelegten Format. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Juni 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
Truppendienstgerichte-Verordnung
(TrDGV)
Vom 1. Juli 2020
Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehr- d) im Regierungsbezirk Köln,
disziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I e) in Rheinland-Pfalz,
S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Vertei-
digung: f) im Saarland,
g) in Sachsen,
§1
h) in Thüringen und
Truppendienstgerichte
i) im Ausland;
Truppendienstgerichte sind
2. die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorüber-
1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster
gehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der
und
Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundes-
2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München. ministeriums der Verteidigung.
§2 §3
Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
Auswärtige Truppendienstkammern
(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts
Nord umfasst Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen
der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige
1. die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Truppendienstkammern
Sitz
1. beim Truppendienstgericht Nord
a) in Berlin,
a) zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Ham-
b) in Brandenburg,
burg,
c) in Bremen,
b) zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam
d) in Hamburg, und
e) in Mecklenburg-Vorpommern,
c) eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
f) in Niedersachsen,
2. beim Truppendienstgericht Süd
g) in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regie-
rungsbezirks Köln, a) zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
h) in Sachsen-Anhalt und b) zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
i) in Schleswig-Holstein; c) eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.
2. die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung. §4
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Süd umfasst Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1. die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder in Kraft. Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung
Sitz vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2
a) in Baden-Württemberg, der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714)
geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-
b) in Bayern, Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer
c) in Hessen, Kraft.
Bonn, den 1. Juli 2020
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1603
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
(4. ÄndCWÜV)
Vom 6. Juli 2020
Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemie-
waffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Der Anhang 1 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I
S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2011 (BGBl. I S. 1349) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Überschrift des Anhangs 1 wird die Angabe „**)“ angefügt.
2. Der Liste 1 Abschnitt A Toxische Chemikalien werden die folgenden Nummern 13 bis 16 angefügt:
„13. P-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich
Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphonamidofluoride
sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze,
z. B. P-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphonamidofluorid (2387495-99-8)
P-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid (2387496-12-8)
14. O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich
Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphoramidofluoride
sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze,
z. B. O-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid (2387496-00-4)
O-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid (2387496-04-8)
O-Ethyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid (2387496-06-0)
15. P-Methyl-N-(bis(diethylamino)methyliden)phosphonamidofluorid (2387496-14-0)
16. Carbamate (quaternäre und bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine)
Quaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine:
1-[N,N-Dialkyl(≤ C10)-N-(x-(hydroxy, cyano, acetoxy)alkyl(≤ C10)) ammonio]-
10-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-
n-decan-dibromide (x = 1-8)
z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-
10-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]-
n-decan-dibromid (77104-62-2)
Bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine:
1,x-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-
n-alkan-(2,(x-1)-dion)-dibromide (x = 2-12)
z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N-ethyl-N-methylammonio]-
n-decan-2,9-dion-dibromid (77104-00-8)
**) Die in den Nummern 13, 14, 15 und 16 aufgeführten Chemikalien wurden durch zwei Entscheidungen der 24. Konferenz der Vertragsstaaten
der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen vom 27. November 2019 (C-24/DEC.4 und C-24/DEC.5) unter gleicher Nummerierung in
den Anhang 1, Teil B, Liste 1, Abschnitt A des Chemiewaffenübereinkommens aufgenommen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Juli 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 8. Juli 2020
Auf Grund des § 26 Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Anlage zu § 1 (Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise) der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
Num- Bemer-
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände
mer kungen
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und forel- andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben lenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
„22a. SARS-CoV-2-
Infektion bei
Haustieren – – 5) “.
5
) ausgenommen Hummeln und Bienen
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juli 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1605
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 8. Juli 2020
Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752)
wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der seit dem
10. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2594),
2. den am 10. April 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 8. Juli 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)*
Inhaltsübersicht Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Sperma, Eizellen und Embryonen 14h
§§
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1 Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wild-
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14l schweinefleischerzeugnisse 14i
Unterabschnitt 1: Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
tierische Nebenprodukte 14j
Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 3a
c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweine-
Impfverbot 2 pest 14k bis 14l
Verbot des Verfütterns von Küchen- und Tilgungsplan 14k
Speiseabfällen 2a
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem
Reinigung und Desinfektion von benachbarten Staat 14l
Transportfahrzeugen 2b
(weggefallen) 15 bis 22
Behördliche Anordnungen 3
Abschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten
Weitere behördliche Anordnungen 3a und auf dem Transport 23
Amtliche Untersuchungen 3b Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Unterabschnitt 2: Wiederbelegung von Betrieben 24 bis 24b
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 14f
Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a bis 26
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest
und der Afrikanischen Schweinepest 4
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest Abschnitt 1
und der Afrikanischen Schweinepest 5 bis 14f
Begriffsbestimmungen
1. Öffentliche Bekanntmachung 5
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 6, 8
§1
(weggefallen) 7
Ausnahmen 8 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
(weggefallen) 9 und 10 1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-
3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk päische Schweinepest), wenn diese
und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11d
Sperrbezirk 11 a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-
Beobachtungsgebiet 11a oder Genomnachweis),
Ausnahmen 11b b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,
Seuchenausbruch in benachbartem Staat 11c pathologisch-anatomische und epidemiologische
Weitergehende Schutzmaßregeln 11d Untersuchung oder
4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 12 c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-
5. Notimpfung bei Hausschweinen 13 nachweis) in Verbindung mit epidemiologischen
6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet Anhaltspunkten
oder im Impfgebiet 14
7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der festgestellt ist;
Schweinepest oder der Afrikanischen
2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14l
a. bei Schweinepest 14a bis 14c a) klinischen,
Gefährdeter Bezirk 14a b) pathologisch-anatomischen oder
Notimpfung bei Wildschweinen 14b
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest 14c
c) serologischen
b. bei Afrikanischer Schweinepest 14d bis 14j Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-
Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone 14d fürchten lässt;
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
Schweinepest 14e
diese durch
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Schweine 14f a) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Genomnachweis) oder
frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch-
erzeugnisse 14g b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist;
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: 4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das
1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß- Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anato-
nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), mischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikani-
2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung schen Schweinepest befürchten lässt.
von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch-
Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-
sichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweine- stabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen
pest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27). Schweinepest geimpft sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1607
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
1. Betrieb: 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014
mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämp-
alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur fung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten
ständigen oder vorübergehenden Haltung von Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungs-
Schweinen einschließlich der dazugehörigen Neben- beschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014,
gebäude und des dazugehörigen Geländes, die S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss
hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom 9.11.2018, S. 39) ge-
räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein
von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren
Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wild- wird, sowie die bei einem solchen Transport ver-
schweinebesatz; wendete Ausrüstung, sind nach Maßgabe des Satzes 2
2. gesonderte Betriebsabteilung: zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und
Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Num-
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter
mer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni
Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struk-
2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für
tur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug
die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest so-
auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütte-
wie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsicht-
rung und Entsorgung vollständig getrennt von ande-
lich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen
ren Bereichen des Betriebs ist.
Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), die
zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219
Abschnitt 2 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der je-
Schutzmaßregeln weils geltenden Fassung zu erfolgen. § 17 Absatz 1 der
Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, so-
Unterabschnitt 1 weit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Ab-
satz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwen-
Allgemeine Schutzmaßregeln
dung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefah-
ren wird.
§2
(2) Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte, der
Impfverbot
oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afri- Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten
kanische Schweinepest sowie Heilversuche an seu- Gebiet gelegen ist, sich im Inland befindet, hat der
chenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen Fahrer sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die
sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts an- Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des Betriebs
deres bestimmt ist. oder der Schlachtstätte nach Maßgabe des Absatzes 1
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Satz 1 gereinigt und desinfiziert werden. Falls der Be-
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest trieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem
abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaft- in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungs-
liche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, beschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet ge-
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge- legen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet,
genstehen. hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass
das Fahrzeug oder die Ausrüstung nach Maßgabe des
§ 2a Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert ist, bevor
das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland ge-
Verbot des Verfütterns langt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem
von Küchen- und Speiseabfällen in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich
Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusam-
an Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Arti- menhang
kels 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG)
1. im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des
genannten Betriebs oder der dort genannten
Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
Schlachtstätte, oder
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der 2. im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) und jeweils spätestens, bevor ein Betrieb oder eine
Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.
geändert worden ist, sind, ist verboten. (3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber
zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach
§ 2b dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nach-
Reinigung und weis ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist be-
Desinfektion von Transportfahrzeugen ginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintra-
gung gemacht worden ist.
(1) Fahrzeuge für den Transport von Schweinen,
mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte ange- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von
fahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II tierischen Nebenprodukten entsprechend.
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von
das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unbe- Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbie-
rührt. ten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-
fung erforderlich ist.
§3
Behördliche Anordnungen § 3b
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün- Amtliche Untersuchungen
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersu-
1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts- chungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose-
tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder methoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die
Afrikanische Schweinepest einschließlich der Ent- Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung
nahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei-
2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt wer- dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar
den, 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
a) eine Untersuchung, mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und
Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-
b) eine Absonderung,
gen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest
c) eine behördliche Beobachtung (ABl. EG Nr. L 39, S. 71) oder
anordnen. 2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang
der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom
§ 3a 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnose-
Weitere behördliche Anordnungen handbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl.
Die zuständige Behörde kann für ein von ihr be- EU Nr. L 143, S. 35)
stimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, Unterabschnitt 2
anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
Besondere Schutzmaßregeln
1. geeignete Maßnahmen zur
a) Suche nach verendeten Wildschweinen oder A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
b) verstärkten Bejagung von Wildschweinen der Schweinepest und
der Afrikanischen Schweinepest
durchzuführen haben,
2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer §4
Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeich- (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
nen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die
vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben, zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Be-
3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro- trieb (Verdachtsbetrieb)
ben nach näherer Anweisung der zuständigen Be- 1. die klinische, virologische und serologische Unter-
hörde zur virologischen und serologischen Unter- suchung der Schweine sowie
suchung auf Schweinepest oder zur virologischen
Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-
dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der kehrsverordnung auf Übereinstimmung
zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Num-
der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben, mer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für
4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-
der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs schen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch un- 1. die serologische und virologische Untersuchung
schädlich beseitigt wird, weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht
5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zu- bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden
ständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des sind, sowie
Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller
der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und Schweine des Verdachtsbetriebs
a) Proben zur virologischen und serologischen Un-
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
tersuchung auf Schweinepest oder zur virologi-
Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
schen Untersuchung auf Afrikanische Schweine-
pest zu entnehmen und die Proben mit einem von 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest
der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit- oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im
schein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der
haben oder Verdacht angezeigt wurde,
b) zu einer von der zuständigen Behörde bestimm- 2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der
ten Stelle zu verbringen haben. Afrikanischen Schweinepest,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1609
3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine ee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse
in den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen
dem betroffenen Betrieb verbracht worden sind, die Annahme rechtfertigen, dass damit der
4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und Erreger der Schweinepest oder der Afrikani-
alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder schen Schweinepest verschleppt werden kann,
aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden ff) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
sein kann. Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-
nepest übertragen können, insbesondere
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-
wenn sie mit Schweinen in Berührung gekom-
nung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange
men sind,
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-
sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behörd- nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
liche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab- Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c
satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe-
im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikani- kämpfung nicht entgegenstehen.
sche Schweinepest (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern, satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich
zu Absatz 2 Folgendes:
2. täglich Aufzeichnungen über
1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An- schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde
gabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum betreten.
sowie 2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver- der zuständigen Behörde in den oder aus dem Be-
dächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und trieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem
Zuchtschweinen, Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde
zu machen,
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewah-
Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG
ren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt
des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnah-
sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Be-
men der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klas-
rührung kommen können,
sischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001,
4. für das Verbringen verendeter oder getöteter S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt
Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zu- durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom
ständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnosti- 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der je-
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung weils geltenden Fassung,
erteilt werden darf, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und 2002/60/EG
sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän- zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich,
ken und feucht zu halten, zu entwesen.
6. sicherzustellen, 3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2
a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d
wird und diese unverzüglich nach Verlassen des a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gerei- b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
nigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg-
schutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung ver- d) Futtermittel,
mieden wird, e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus
b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die An-
des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls nahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der
oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfi- Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
ziert wird, pest verschleppt werden kann,
c) dass Schweine weder in den noch aus dem Be- f) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
trieb verbracht werden, Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
pest übertragen können, insbesondere wenn sie
d) dass mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im
bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei- Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum
nen, Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-
bracht werden, soweit Belange der Seuchenbe-
cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu, kämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung
dd) Futtermittel, nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden,
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die an. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die
Einstreu zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernäh-
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die
Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG, Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mittei-
lung an die Europäische Kommission.
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
2002/60/EG hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2
Satz 1 hinaus
desinfiziert worden sind.
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Un-
eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durch-
befugter Zutritt verboten“,
geführt wird,
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
nische Schweinepest – Unbefugter Zutritt ver-
nen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
boten“
aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht
werden dürfen. gut sichtbar anzubringen,
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchen- 2. Hunde und Katzen einzusperren.
lage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich
Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2
befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1
und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 ent-
und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und
sprechend.
Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten für die in der Kontroll-
zone liegenden Betriebe entsprechend. (3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den oder
aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schwei-
B. Nach amtlicher Feststellung ne, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der
der Schweinepest und zuständigen Behörde verbracht werden.
der Afrikanischen Schweinepest
§7
1. Öffentliche Bekanntmachung
(weggefallen)
§5
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der §8
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
öffentlich bekannt. Ausnahmen
(1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-
2. Schutzmaßregeln abteilungen kann die zuständige Behörde für nicht be-
für den Seuchenbetrieb troffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Ab-
§6 satz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 genehmigen.
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afri-
kanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich fest- (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch
gestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) pest in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo,
einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung,
1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisie-
in denen Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
rung des Erregerisolates dieser Schweine,
Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen ge-
2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Ab- halten werden, Ausnahmen von § 4 Absatz 1 Satz 2
satz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geneh-
unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 migen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur,
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch- Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen Fütterung so vollständig getrennt von anderen Be-
von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß- trieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Verbreitung
lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann.
ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen
oder sind, sowie Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbetrieb-
nahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit,
4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit er- die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein
forderlich, können. Änderungen der Voraussetzungen oder Vor-
a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus er- kehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich
raticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittel- mitzuteilen.
baren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische
2002/60/EG, Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-
b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser ministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1
Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1611
§§ 9 und 10 1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem
(weggefallen) Betrieb verbracht werden.
2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.
3. Schutzmaßregeln für den
3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma,
Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder
§ 11 darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Sperrbezirk und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-
schädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im
(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
Sperrbezirk verbracht werden.
Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,
so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den 4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist ver-
Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens boten.
drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berück- 5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
sichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiolo- ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
gischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und Schweine nicht getrieben oder transportiert werden.
der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangs-
Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Mate- verkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fern-
rial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 verkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natür- Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht
lichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. entladen werden.
(2) Die zuständige Behörde
6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr- Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren so-
bezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- wie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige
schrift Bestellung ist verboten.
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – 7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
Sperrbezirk“, nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika- Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit
nische Schweinepest – Sperrbezirk“ Schweinehaltung verbracht werden.
gut sichtbar an, 8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von
2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die
innerhalb von sieben Tagen eine klinische Unter- mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein
suchung der Schweine durch, können, sind unverzüglich nach der Benutzung
3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands- a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
register und die Kennzeichnung der Schweine nach Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
Übereinstimmung und Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in 2002/60/EG
denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine und nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
serologische und virologische Untersuchung der hörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erfor-
Schweine durch, derlich, zu entwesen.
5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
9. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b
von jedem erlegten Wildschwein Proben zur sero-
und Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.
logischen und virologischen Untersuchung auf
Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung
§ 11a
auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu
kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, Beobachtungsgebiet
dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
bestimmten Stelle zuzuführen haben. Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperr- legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbe-
bezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk trieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
1. der zuständigen Behörde fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-
breitung des Erregers, Strukturen des Handels und der
a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine
örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von
unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Stand-
Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungs-
ortes,
möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten
b) täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von
erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-
Schweine trägt mindestens zehn Kilometer.
anzuzeigen, (2) Die zuständige Behörde
2. sämtliche Schweine abzusondern. 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt-
Sperrbezirk Folgendes: baren Aufschrift
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Be- digen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis
obachtungsgebiet“, auf Afrikanische Schweinepest untersucht wor-
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika- den sind,
nische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“ 3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit
gut sichtbar an, der Kennzeichnung der Schweine nach der Vieh-
verkehrsverordnung von der zuständigen Behörde
2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be- überprüft worden ist,
trieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt
sind, eine serologische und virologische Untersu- 4. im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter
chung der Schweine durch. glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer
der Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine
(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet
Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Fest- ist und
legung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmi-
gung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen 5. sichergestellt ist, dass
Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl
verbracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch- Proben, im Falle der Schweinepest, für eine sero-
stabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Ab- logische und virologische Untersuchung oder, im
satz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine
Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend. virologische Untersuchung genommen wird,
b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-
§ 11b dert werden,
Ausnahmen c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-
§ 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Ab- nen gehalten und geschlachtet werden,
satz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport d) das frische Schweinefleisch und die Schweine-
von Schweinen fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-
Schlachtstätte, ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht-
lichen Vorschriften für das Herstellen, die Verar-
2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti-
beitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-
gung oder
mitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom
3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob- 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchfüh-
achtungsgebiet rungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50)
wenn geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekenn-
1. im Falle der Schweinepest
zeichnet und behandelt werden und
a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des
e) die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II
Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem
Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG
Transport von dem Transportunternehmer nach
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr- näherer Anweisung der zuständigen Behörde und
bezirk mindestens 30 Tage, im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach- Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
tungsgebiet mindestens 21 Tage im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
vergangen sind,
2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.
b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von
Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine
24 Stunden vor dem Verbringen von der zustän-
aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsge-
digen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis
biets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die
auf Schweinepest untersucht worden sind,
jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest 1. in innerhalb des Sperrbezirks oder
a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so- 2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets
weit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung
der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Sat- transportiert werden. Die Genehmigung nach Satz 3
zes 4, Nummer 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über
das Bundesministerium eine Stellungnahme der Euro-
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr- päischen Kommission eingeholt worden ist. Die zustän-
bezirk mindestens 40 Tage, dige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nummer 2
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach- Buchstabe a
tungsgebiet mindestens 30 Tage 1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf
vergangen sind, mindestens 30 Tage,
b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-
24 Stunden vor dem Verbringen von der zustän- gebiet auf mindestens 21 Tage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1613
verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange- rige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter
ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit
Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge- Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von
schlossen werden kann. Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind,
(2) Im Falle einer Genehmigung nach verbieten.
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den (2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest
Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht- ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-
stätte zuständige Behörde über das Verbringen der Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän-
Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu- dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet
ständigen Behörde die Ankunft der Schweine; die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er-
gänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3,
2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän- den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26
dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.
zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische
Kommission. 4. Schutzmaßregeln
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von für den Kontaktbetrieb
§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 12
§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besa-
mung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-
1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des nepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem
Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmit- Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder
telbar von einer Besamungsstation geliefert worden bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweine-
ist. pest oder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur schweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,
erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe
eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die
Sperrbezirks liegt, wenn Dauer von mindestens 40 Tagen an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-
1. alle Eber der Besamungsstation
ten Kontaktbetriebe gilt § 4 Absatz 2 bis 4 entspre-
a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer ein- chend.
maligen serologischen und virologischen Unter-
(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die
suchung oder, im Falle der Afrikanischen Schwei-
zuständige Behörde
nepest im Rahmen einer einmaligen virologischen
Untersuchung und 1. eine serologische und virologische Untersuchung
der Schweine der Kontaktbetriebe,
b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu-
chung, die eine rektale Messung der Körpertem- 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der
peratur einschließt, Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichti-
gung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-
2001/89/EG oder
kanische Schweinepest untersucht worden sind und
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-
2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs-
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen
station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen
von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-
virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische
lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und
Schweinepest untersucht werden.
der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach
Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,
§ 11c
an.
Seuchenausbruch
in benachbartem Staat 5. Notimpfung bei Hausschweinen
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der § 13
Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilo- (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
metern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische
und der für das angrenzende Gebiet im Inland zustän- Kommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung
digen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ord- gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-
net diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 pest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des
und 11a an. § 11b gilt entsprechend. Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und
unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI der
§ 11d Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der Schweine-
pest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck erstellt die zu-
Weitergehende Schutzmaßregeln ständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der
(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu- insbesondere Angaben über die Seuchensituation,
ständige Behörde die Durchführung von Schweineaus- über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine haltenden
stellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl, die
ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorhe- Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu impfenden
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen, den zu 6. Tötung im Sperrbezirk,
verwendenden Impfstoff und die nach der Impfung im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen Über- § 14
wachungsmaßnahmen enthält.
Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1
(2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
gilt für das Impfgebiet Folgendes:
hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im
1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon-
der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und taktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der
Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren
worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als
geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann 7. Schutzmaßregeln
anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei beim Auftreten der Schweinepest
Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur oder der Afrikanischen Schweinepest
Schlachtung abgegeben werden, eine Körpertäto- bei Wildschweinen
wierung in der Schulterblattregion oder Ohrtätowie-
rung genehmigen oder anordnen. a. bei Schweinepest
2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von § 14a
mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag Gefährdeter Bezirk
der Beendigung der Impfung an, (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei
a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die
Schlachtung in einer von der zuständigen Be- serologische und virologische Untersuchung der erleg-
hörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe ten oder verendeten Wildschweine an und führt epide-
des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder miologische Nachforschungen durch.
zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf- (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem
sicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige
nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden, Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle
b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei- als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt
nen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be- sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die
seitigen oder, sofern es für den menschlichen Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb
Genuss bestimmt ist, der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-
abzugeben und fährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-
bung werden von der zuständigen Behörde öffentlich
bb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger
Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und veröffentlicht.
in einem von der zuständigen Behörde be-
stimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
Betrieb in verplombten Transportmitteln zu fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-
befördern; die Fahrzeuge und die beim Trans- neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
port benutzten Ausrüstungsgegenstände sind Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-
unverzüglich nach dem Transport von dem deter Bezirk“ gut sichtbar an.
Transportunternehmer nach näherer Anwei- (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
sung der zuständigen Behörde und im Falle ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
der Schweinepest nach Maßgabe des An-
1. der zuständigen Behörde unverzüglich
hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG
zu reinigen und zu desinfizieren, a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur- gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
sprungsbetrieb nur b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
aa) direkt oder über einen von der zuständigen haft erkrankte Schweine
Behörde benannten Betrieb in eine Schlacht- anzuzeigen,
stätte zur sofortigen Schlachtung oder
2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer Wildschweinen in Berührung kommen können,
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf
Antikörper gegen Schweinepest 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
verbracht werden, einzurichten,
d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den 4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft
geimpften Schweinen nicht entnommen werden, erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf
e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh- Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,
rend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp- nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
fung entnommen wurden, unter amtlicher Auf- serologisch oder virologisch auf Schweinepest unter-
sicht unschädlich zu beseitigen. suchen zu lassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1615
5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit cc) sichergestellt ist, dass
denen Schweine in Berührung kommen können, für aaa) die Schweine von einer amtstierärzt-
Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, lichen Bescheinigung nach dem Muster
6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände der Anlage begleitet werden, aus der
nur unter Aufsicht verlassen. sich die Kennzeichnung der Tiere sowie
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen- das Vorliegen der Voraussetzungen
des: nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
und bb ergibt,
1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
bbb) die Schweine unmittelbar und nicht
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
zusammen mit anderen Schweinen zu
Schweine nicht getrieben werden.
dem Bestimmungsbetrieb befördert
2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem werden und
Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
ccc) der Versand mindestens vier Arbeits-
3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen tage vorher der für den Versandort und
dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen der für den Bestimmungsbetrieb zustän-
Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht digen Behörde unter Angabe des Be-
werden. stimmungsbetriebs angezeigt wird,
4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge- oder
kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-
c) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-
trieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-
ständigen Behörde durchzuführen.
ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im
5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des
oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung
Wildschweine in Berührung gekommen sein können, verbracht werden und sichergestellt ist, dass der
dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischer- für den Versandort und der für die Schlachtstätte
zeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wild- zuständigen Behörde unter Angabe der Schlacht-
schweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten stätte angezeigt wird;
Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk 2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von
nicht verbracht werden. frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeug-
7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem
nicht verbracht werden. gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit
die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge- worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf
nehmigen klassische Schweinepest untersucht worden sind.
1. von Absatz 5 Nummer 2 (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
a) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be- von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk
trieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit
gegenstehen.
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-
vor dem Versand klinisch mit negativem Er- ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
gebnis auf Schweinepest untersucht worden Erkenntnisse
sind, oder 1. Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung
bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht- oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der
stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks, Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur
Mitwirkung und
b) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
trieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au- 2. die Reinigung von Personen, Hunden, Fahrzeugen
ßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit und Gegenständen, die mit Wildschweinen oder
Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen
aa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in können,
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
vor dem Versand klinisch mit negativem Er- anordnen.
gebnis auf Schweinepest untersucht worden (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
sind, die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird
bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin- und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein
gen bei den zu verbringenden Schweinen bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die
eine virologische Stichprobenuntersuchung zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen
durchgeführt worden ist, um mit einer Wahr- zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anord-
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer nen.
angenommenen Prävalenz von 5 vom Hun- (10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten
dert bei den zu verbringenden Schweinen Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Aus-
Schweinepest festzustellen, und übung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor- tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-
derlich ist. kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.
§ 14b 3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest
Notimpfung bei Wildschweinen auf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb-
nisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-
Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkör-
haltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-
pers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der
mission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-
Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
stimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks die
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet
Durchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest
die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,
bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen
wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem
Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde 4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi-
einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält scher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann
über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraus- die zuständige Behörde die unschädliche Beseiti-
sichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das gung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb
Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1
von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an-
Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß- ordnen.
nahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf- Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
virus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Über- Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-
prüfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann
Im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-
der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung stabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-
verpflichtet. ten Stelle verbracht werden.
(2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-
§ 14c
schweinen kann die zuständige Behörde für ein von
Maßregeln zur ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdaus-
Erkennung der Schweinepest übungsberechtigte
(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild- 1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und
schweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes: einer von der zuständigen Behörde bestimmten
1. Jagdausübungsberechtigte haben Stelle zur virologischen und serologischen Unter-
suchung auf Schweinepest zuleiten und
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu 2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen
Begleitschein auszustellen; und einer von der zuständigen Behörde bestimmten
Stelle zur virologischen und serologischen Unter-
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich suchung auf Schweinepest zuleiten.
Proben nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zur virologischen und serologischen (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tier- durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate
körper, dem Aufbruch und dem Begleitschein nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei
der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs-
Stelle zuzuführen; und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschafts- Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
jagden das Aufbrechen der Tiere und die Samm-
lung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; b. bei Afrikanischer Schweinepest
d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
§ 14d
aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der
zuständigen Behörde anzuzeigen und Kerngebiet,
gefährdetes Gebiet und Pufferzone
bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
hörde zu kennzeichnen, Proben zur virologi- (1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schwei-
schen und serologischen Untersuchung auf nepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige
Schweinepest zu entnehmen und die Proben Behörde die virologische Untersuchung der erlegten
mit einem von der zuständigen Behörde vor- oder verendeten Wildschweine an und führt epidemio-
gegebenen Begleitschein einer von der zu- logische Nachforschungen durch.
ständigen Behörde bestimmten Stelle zur (2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten. bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die
2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf- zuständige Behörde
bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver- 1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-
endet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei- fährdetes Gebiet und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1617
2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Puffer- durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern
zone sich dort Wildschweine aufhalten,
fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Ge- 1. die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt
biete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 sind,
und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, 2. bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweine-
die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen inner- pest besteht oder
halb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen
sowie Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits 3. von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzuneh-
men ist, dass sie das Virus der Afrikanischen
1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des Schweinepest aufgenommen haben.
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchfüh- fahrtswegen
rungsbeschlusses 2014/709/EU 1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stel-
aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zustän- len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
dige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die schrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschwei-
im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten nen – Gefährdetes Gebiet“,
Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre 2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schil-
Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durch- der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri-
führungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Puffer-
Festlegung zone“ und
1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schil-
in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlus- der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri-
ses 2014/709/EU, kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Kern-
2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I gebiet“, soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a fest-
des Anhangs des Durchführungsbeschlusses gelegt worden ist,
2014/709/EU gut sichtbar an.
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der ten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet
Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
werden von der zuständigen Behörde öffentlich be-
kannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
veröffentlicht. gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweine-
haft erkrankte Schweine
pest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann
die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten anzuzeigen,
Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tier- 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
seuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festle- Wildschweinen in Berührung kommen können,
gung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche
Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepo- 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
pulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweine- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-
population, natürliche Grenzen sowie Überwachungs- orten einzurichten,
möglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet 4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft
entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachricht- erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf
liche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen
kann. werden kann, nach näherer Anweisung der zustän-
(2b) Die zuständige Behörde kann für das Kern- digen Behörde serologisch oder virologisch auf Afri-
gebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet kanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe- 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit
kämpfung unerlässlich ist, denen Schweine in Berührung kommen können, für
Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kernge-
biet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr 6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände
im Kerngebiet beschränken oder verbieten, nur unter Aufsicht verlassen.
2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder (5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgen-
eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere des:
durch Errichten einer Umzäunung. 1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich Schweine nicht getrieben werden.
ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des 2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-
Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Ab- kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-
satz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-
Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere ständigen Behörde durchzuführen.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde (6a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete
sind Gebiet oder Teile dieses Gebiets die Desinfektion von
a) Hunde und Personen und Fahrzeugen, Gerätschaften und sonsti-
gen Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen
b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wer- von Wildschweinen in Berührung kommen können,
den, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-
soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wild- bekämpfung erforderlich ist.
schweinen in Berührung gekommen sind, im Falle (7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikani-
des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle schen Schweinepest kann die zuständige Behörde
des Buchstaben b durch den Jagdausübungsbe- anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in
rechtigten zu reinigen und zu desinfizieren. Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.
4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine (8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone
oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 anord-
Wildschweine in Berührung gekommen sein können, nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-
dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden. fung erforderlich ist.
5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet ge-
wonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an § 14e
oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Maßregeln zur Erkennung
Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für der Afrikanischen Schweinepest
Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate
(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes ge-
bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet und in
wonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens
der Pufferzone Folgendes:
für sechs Monate vor Wildschweinen sicher ge-
schützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten 1. Jagdausübungsberechtigte haben
einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unter- a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach
zogen wurde. näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen
Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe- Begleitschein auszustellen;
kämpfung erforderlich ist, b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich
1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt- Proben nach näherer Anweisung der zuständigen
schaftlicher Flächen für längstens sechs Monate be- Behörde zur virologischen Untersuchung auf Afri-
schränken oder verbieten, kanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-
zeichnen und zusammen mit dem Tierkörper,
2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten
dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch
Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzu-
die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzu-
legen sind.
führen;
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-
getroffen werden.
den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung
(5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe- des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
kämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtig-
ten zur Suche nach verendeten Wildschweinen ver- aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der
pflichten. Ist eine unverzügliche und wirksame Suche zuständigen Behörde anzuzeigen und
durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sicher- bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
gestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere hörde zu kennzeichnen, Proben zur virologi-
Personen zu dulden und bei einer solchen Suche mit- schen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-
zuwirken. nepest zu entnehmen und die Proben mit
(5c) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete einem von der zuständigen Behörde vorge-
Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe- gebenen Begleitschein einer von der zustän-
kämpfung erforderlich ist, das Betreten des Waldes digen Behörde bestimmten Stelle zur Unter-
und der offenen Landschaft beschränken. suchung auf Afrikanische Schweinepest zu-
zuleiten.
(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete
Gebiet entsprechend. Ist eine unverzügliche und wirk- 2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-
same verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungs- bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver-
berechtigten nach den der zuständigen Behörde vorlie- endet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-
genden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt, tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-
obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
§ 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.
die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch 3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische
andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten Schweinepest auf Grund eines serologischen oder
vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdaus- virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich
übungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem
zu leisten. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1619
nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord- 3. verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer
nung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschäd- Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr
liche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese bestimmten Stelle zu verbringen zu haben.
durch Kontakt kontaminiert sein können.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte § 14f
Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge- Maßregeln bei
brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann Afrikanischer Schweinepest für Schweine
ferner anordnen, dass
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
1. verendet aufgefundene Wildschweine abweichend bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch- Schweine
stabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle ver-
bracht werden, 1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht
2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein
werden,
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrika- 2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
nische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemein-
und die Proben mit einem von der zuständigen Be- schaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,
hörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr be-
3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten
stimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische
Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, inner-
Schweinepest zugeleitet werden,
gemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt
3. erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen
Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder
der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu Gebiet oder einer Pufferzone eingestellt worden
beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tier- sind,
seuchenbekämpfung erforderlich ist,
4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
4. Jagdausübungsberechtigte zusätzlich zu den in gelegen ist, nicht verbracht werden,
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Proben
zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische 5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
Schweinepest nach näherer Anweisung der zustän- gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem ge-
digen Behörde Proben von erlegten Wildschweinen fährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.
zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Schweinepest zu entnehmen und zu kennzeichnen Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen
haben und diese Proben zusammen mit der Probe genehmigen, wenn
für die virologische Untersuchung, dem Tierkörper,
dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr 1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines
bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikani- Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-
sche Schweinepest zuzuleiten haben. bringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von
30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus
(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt
bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für worden sind, und
ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd-
ausübungsberechtigte 2. die Schweine
1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der a) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologisch auf das Virus der Afrikanischen
virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schwei- Schweinepest und innerhalb von 24 Stunden vor
nepest zu entnehmen und die Proben mit einem von dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D
der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit- des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf
schein einer von ihr bestimmten Stelle zur Unter- Afrikanische Schweinepest jeweils mit negativem
suchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten Ergebnis untersucht worden sind, oder
haben, b) aus einem Betrieb stammen,
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
aa) dessen Schweine von der zuständigen Be-
des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen
hörde mindestens zweimal jährlich im Ab-
haben und nach näherer Anweisung der zuständigen
stand von mindestens vier Monaten klinisch
Behörde Proben zur virologischen Untersuchung auf
nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Ent-
Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-
scheidung 2003/422/EG mit negativem Er-
zeichnen und die Proben mit einem von der zustän-
gebnis auf Afrikanische Schweinepest unter-
digen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von
sucht worden sind und
ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikani-
sche Schweinepest zuzuleiten haben oder zu einer bb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder
von der zuständigen Behörde bestimmten Wildsam- Kalenderwoche verendeten Schweine, die äl-
mel- und Annahmestelle zu verbringen haben, soweit ter als 60 Tage sind, virologisch mit negati-
eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen vem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen
Lebensmittel ausgeschlossen werden kann, Schweinepest untersucht worden sind.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Be- deten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in
triebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durch-
Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder führungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten
gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindes- Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist,
tens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche veren- wenn
deten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu unter- a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,
suchen sind.
b) die jeweils zuständige Behörde des Bestim-
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen mungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine
von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden,
Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten
wenn dem innergemeinschaftlichen Verbringen zuge-
1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines stimmt haben und
Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver- c) sichergestellt ist, dass
bringen in dem Betrieb gehalten und die über vier
Monate alten Schweine des Bestandes klinisch aa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab-
nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entschei- satz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelas-
dung 2003/422/EG untersucht worden sind, senen Transportunternehmen durchgeführt
wird,
2. die Schweine
bb) das Transportmittel während der gesamten
a) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
Beförderung mit einer von der zuständigen
virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersu-
Behörde unmittelbar nach dem Beladen an-
chung auf das Virus der Afrikanischen Schweine-
gebrachten Plombe versehen ist,
pest untersucht worden sind, um mit einer Wahr-
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer cc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer
angenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom von der zuständigen Behörde festgelegten
Hundert befallene Bestände zu erkennen und Route durchgeführt wird,
innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen dd) die für den Bestimmungsort zuständige Be-
klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der hörde die für den Versandbetrieb zuständige
Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Er- Behörde unverzüglich nach Ankunft der
gebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht Schweine über deren Ankunft unterrichtet
worden sind, oder und
b) aus einem Betrieb stammen, ee) nach dem Entladen der Schweine die Trans-
aa) in dem die Schweine von der zuständigen Be- portmittel, Gerätschaften und alle sonstigen
hörde mindestens zweimal jährlich im Ab- Gegenstände, mit denen die beförderten
stand von mindestens vier Monaten klinisch Schweine in Berührung gekommen sind,
nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Ent- nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1
scheidung 2003/422/EG mit negativem Er- der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungs-
gebnis auf Afrikanische Schweinepest unter- ort gereinigt und desinfiziert werden,
sucht worden sind und 2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die
bb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in
Kalenderwoche verendeten Schweine, die äl- einer Pufferzone gelegen ist, wenn
ter als 60 Tage sind, virologisch mit negati- a) die Schweine
vem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen
Schweinepest untersucht worden sind, und aa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit-
raums von mindestens 30 Tagen vor dem
3. sichergestellt ist, dass innergemeinschaftlichen Verbringen oder der
a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und inner-
zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte halb von 30 Tagen vor dem innergemein-
verbracht werden und schaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr
keine Schweine aus einem gefährdeten Ge-
b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem
biet in den Betrieb eingestellt worden sind
Verbringen der für den Versandort und der für
die Schlachtstätte zuständigen Behörde ange- und
zeigt wird. bb) jeweils mit negativem Ergebnis
Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Be- aaa) innerhalb von sieben Tagen vor dem in-
triebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nergemeinschaftlichen Verbringen oder
Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder der Ausfuhr virologisch auf das Virus
gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindes- der Afrikanischen Schweinepest und
tens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche veren- bbb) innerhalb von 24 Stunden vor dem in-
deten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu unter- nergemeinschaftlichen Verbringen oder
suchen sind. der Ausfuhr klinisch nach Kapitel IV
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Teil D des Anhangs der Entscheidung
Absatz 1 Nummer 2 genehmigen 2003/422/EG auf Afrikanische Schwei-
1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von nepest
Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefähr- untersucht worden sind oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1621
b) aus einem Betrieb stammen, (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro-
aa) dessen Schweine von der zuständigen Be-
päische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
hörde mindestens zweimal jährlich im Ab-
über
stand von mindestens vier Monaten klinisch
nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Ent- 1. die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erteilten Geneh-
scheidung 2003/422/EG mit negativem Er- migungen und
gebnis auf Afrikanische Schweinepest unter- 2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde
sucht worden sind und liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2
bb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder sowie deren Ergebnisse.
Kalenderwoche verendeten Schweine, die äl- Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich
ter als 60 Tage sind, virologisch mit negati- durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des
vem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete
Schweinepest untersucht worden sind. Gebiete befördert werden.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die
Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder § 14g
Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses Maßregeln bei
2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert wer- Afrikanischer Schweinepest für frisches
den. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch- Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse
stabe bb gilt in den Fällen, in denen es sich um einen (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen han- bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
delt, mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten
Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die 1. frisches Schweinefleisch und
ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten 2. Schweinefleischerzeugnisse,
Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-
sind. nem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefähr-
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von deten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht
Absatz 1 Nummer 4 genehmigen verbracht oder ausgeführt werden.
1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
trieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im ge- Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen
fährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder
Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn
von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit 1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-
negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest fleischerzeugnisse
untersucht worden sind,
a) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind,
2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be- die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Ab-
trieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen satz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Ver-
Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der bringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und,
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. b) soweit es sich um frisches Schweinefleisch han-
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von delt, in einer oder in einem von der zuständigen
Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderun- Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschrif-
gen nach Absatz 3 erfüllt sind. ten zum Zweck des innergemeinschaftlichen
Handels und der Ausfuhr nach Artikel 12 des
(6) Falls Schweine nach
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuge-
1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht lassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Ver-
werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung arbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder
nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit 2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-
Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab- fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-
schnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen- linie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge-
schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu er- kennzeichnet und behandelt worden ist oder sind.
gänzen:
(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die
„Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchfüh- Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2
rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“, innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sol-
2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht len, ist es oder sind sie
oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheits- 1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Ab-
bescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4
Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt- schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen-
Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden schutzverordnung zu begleiten und
Satz zu ergänzen:
2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach
„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom- Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung
mission.“ einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontroll-
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
berichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-
Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. nehmigen
L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden
1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaft-
Fassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um
liche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn
folgenden Satz ergänzt wird:
das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbe- worden ist, die
schluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Okto-
a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen-
ber 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur
schutzverordnung zugelassen ist, und
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in be-
stimmten Mitgliedstaaten.“ b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;
(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch- 2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaft-
erzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen liche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder
worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen, Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von
der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb
oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausge- gehalten werden,
führt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die
a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforde-
Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden
rungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Satz 1
sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das ein-
Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, für
deutig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder
eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen
der Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kenn-
Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen
zeichen darf nicht oval und mit
vorgeschrieben sind, und
1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches
b) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind,
Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in
das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1
Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der
für eine Genehmigung des innergemeinschaft-
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
lichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
vorgeschrieben sind.
besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
Überwachung von zum menschlichen Verzehr be- (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innerge-
L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008, meinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Be-
S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch trieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten
die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils 2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen
geltenden Fassung oder ist, wenn
2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam- 1. das Sperma
mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
a) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,
Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
chenschutzverordnung zugelassen ist, und
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfül-
tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, len, die nach § 14f Absatz 2 für das Verbringen
S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom von Schweinen vorgeschrieben sind,
11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung
und
(EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- 2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde
sung dem Verbringen zugestimmt hat.
zu verwechseln sein. (4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaft-
lich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbeschei-
§ 14h nigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
Maßregeln bei schnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchen-
Afrikanischer Schweinepest schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu er-
für Sperma, Eizellen und Embryonen gänzen:
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest „Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh-
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom
9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah-
1. Sperma,
men zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
2. Eizellen und Embryonen, in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-
nem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten (5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Puf- ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europä-
ferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht ver- ische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
bracht oder ausgeführt werden. über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1623
§ 14i 2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-
Maßregeln bei mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
Afrikanischer Schweinepest
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
für Wildschweine, Wildschweinefleisch
und Wildschweinefleischerzeugnisse zu verwechseln sein.
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen § 14j
1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder Maßregeln bei
einer Pufferzone und Afrikanischer Schweinepest
für tierische Nebenprodukte
2. frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweine-
fleischerzeugnisse, das oder die von Wildschweinen (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
gewonnen worden ist oder sind, die in einem gefähr- bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
deten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tieri-
sind, schen Nebenprodukten, die
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaft- 1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der
lich nicht verbracht oder ausgeführt werden. in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten
worden sind, oder
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem 2. von Wildschweinen stammen, die in einem gefähr-
Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeug- deten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden
nissen sind,
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt
1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in
werden.
das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat
oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleisch- Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tieri-
erzeugnisse schen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tieri-
schen Nebenprodukten genehmigen, wenn
a) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
Buchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG 1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte
gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungs-
und behandelt worden ist oder sind, methoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission
b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8
vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord-
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-
satz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit An-
ments und des Rates mit Hygienevorschriften für
lage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-
Tierseuchenschutzverordnung begleitet wird oder
sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der
werden und
Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-
c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach ter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-
dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 kontrollen an der Grenze befreiter Proben und
begleitet wird oder werden, deren Nummer II Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom
jeweils um folgenden Satz ergänzt wird: 6.1.2015, S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs- zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl.
beschluss 2014/709/EU der Kommission.“ L 182 vom 13.7.2017, S. 34) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung behandelt worden
oder sind, und
2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmi- 2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte
gen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII
Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beglei-
gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar tet werden.
nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem
Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweine- Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
pest untersucht worden sind. bleibt unberührt.
(3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweine- c. bei Schweinepest
fleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen des und Afrikanischer Schweinepest
Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem Kenn-
zeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft § 14k
des frischen Wildschweinefleisches oder der Wild-
schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen Tilgungsplan
darf nicht oval und mit (1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis-
1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches terium
Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in 1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen
Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder der Richtlinie 2001/89/EG,
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-
Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG pest
in der jeweils geltenden Fassung vor. anordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest
oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-
kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine
ministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Euro-
Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung
päischen Kommission jeweils halbjährlich
des Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und
1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum Gerätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 an-
20. Juli des betreffenden Jahres und ordnen.
2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-
20. Januar des darauffolgenden Jahres stätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus-
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Til- Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu-
gung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei- ständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen
nen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind. (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 in
§ 14l Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die
Schlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht
Seuchenausbruch bei werden.
Wildschweinen in einem benachbarten Staat
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste-
Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen ckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der
Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Ent- Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen
fernung von zehn Kilometern von der deutschen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich
Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre- Abschnitt 4
chend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afri-
kanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von Aufhebung der Schutzmaßregeln,
100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt Wiederbelegung von Betrieben
wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-
kämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend § 24
den §§ 14d bis 14j anordnen. (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete
Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei
§§ 15 bis 22 Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest
(weggefallen) erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest
bei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Ver-
dacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afri-
Abschnitt 3
kanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen
Schutzmaßregeln in hat.
Schlachtstätten und auf dem Transport (2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als
erloschen, wenn
§ 23 1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder und unschädlich beseitigt worden sind oder
Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-
in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-
eine klinische, virologische und serologische Unter- endet oder getötet und unschädlich beseitigt
suchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie worden sind und bei den Schweinen der nicht be-
epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung halb von 40 Tagen nach der Tötung und un-
der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel schädlichen Beseitigung der Schweine aus der
befindlichen Schweine, betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine
weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der
oder
Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Schweine verendet oder getötet und unschädlich
Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport- beseitigt worden sind und bei den übrigen
mittels nach näherer Anweisung der zuständigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
Behörde und von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-
a) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch- lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
stabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
Schweinepest, festgestellt worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1625
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a Schweine verendet oder getötet und unschäd-
der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und lich beseitigt worden sind und bei den übrigen
eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An- Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-
2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch- nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
geführt und von ihr abgenommen worden sind und festgestellt worden sind,
3. im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anord- 2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
nung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
im Rahmen von Untersuchungen der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab- eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-
nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so-
klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis weit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe
auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach
worden sind, näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
geführt und von ihr abgenommen worden sind, und
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Ab-
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schwei- nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
nepest untersucht worden sind. nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impf- klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis
gebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest
Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft untersucht worden sind,
worden sind, b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach
1. entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit
zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika-
worden ist oder nische Schweinepest untersucht worden sind.
2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1
3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss- Nummer 3
desinfektion nach näherer Anweisung der zuständi- 1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
gen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II
2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage
Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG
durchgeführt worden ist. verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeord-
(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei- neten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrika-
nen gilt als beseitigt, wenn nische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen
werden kann.
1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und (5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des
bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb Satzes 2,
von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenver- 1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des ge-
dächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt fährdeten Bezirkes,
wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festle-
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un- gung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und,
tersuchung ausgeräumt werden konnte. im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des
(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei- Kerngebietes
nen gilt als erloschen, wenn frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
und unschädlich beseitigt worden sind oder pest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach
b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be- Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver- Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG geneh-
endet oder getötet und unschädlich beseitigt migten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefähr-
worden sind und bei den Schweinen der nicht be- deten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner- oder das Kerngebiet vorgesehen, hebt die zuständige
halb von 45 Tagen nach der Tötung und un- Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Ge-
schädlichen Beseitigung der Schweine aus der biet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maß-
betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine gabe auf, dass
weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind 1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest
oder als gefährdeter Bezirk oder
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen ab dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Ab-
Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone satz 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei
oder Kerngebiet denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach- vollständig getilgt werden.
weis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei- (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der
nepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr- 1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
deten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Puffer-
zone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine-
bis zu sechs Monate verlängern. pest unterliegen,
3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-
§ 24a benweise serologisch und virologisch auf Afrikani-
Wiederbelegung sche Schweinepest untersucht werden,
(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden liegen.
sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des (6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines
§ 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicher-
die Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt. zustellen, dass
(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der 1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt
Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine werden, die
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden, a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht
im Zusammenhang mit der Schweinepest unter- worden sind oder die aus Betrieben stammen, die
liegen, keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit
der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,
3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und
stichprobenweise serologisch auf Schweinepest un- b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
tersucht werden, c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich-
4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der probenweise serologisch und virologisch auf Afri-
nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor- kanische Schweinepest untersucht werden,
liegen. d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Be- nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung
triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu- vorliegen und
stellen, dass 2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
werden, die (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen
Schweinepestvirus untersucht worden sind oder die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach
die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän- Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24
kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
unterliegen, erfolgt.
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
§ 24b
c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch
und stichprobenweise serologisch auf Schweine- Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet
pest untersucht werden, (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung 1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden
vorliegen und ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be-
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ- seitigt worden sind und
befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt. 2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdes-
(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afri- infektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2
kanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständi- Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens
gen Behörde die Schweine getötet und unschädlich be- zehn Tage vergangen sind.
seitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach
und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wieder- Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und
belegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest serologische Untersuchung der Schweine frühestens
nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet
denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der
der Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem
dürfen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, Betrieb verbracht werden dürfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1627
Abschnitt 5 satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Ordnungswidrigkeiten
7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in
§ 25 Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
satz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbe-
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- wahrt,
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,
Heilversuch vornimmt,
9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder
§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht
Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig
§ 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2 tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,
Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Ab-
satz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Ab- 10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
satz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-
§ 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auf- dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
lage zuwiderhandelt, mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-
2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle ver- kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung
füttert, oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfi-
2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils ziert oder beseitigt wird,
auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicher- 11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
stellt, dass ein Fahrzeug oder eine Ausrüstung ge- stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
reinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Ab-
desinfiziert ist, satz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in
2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin- Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt,
dung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt, dass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis,
2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin- ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht
dung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder verbracht wird,
nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-
Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch- delt,
stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz, 13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
§ 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab- auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6
satz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a
jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb
Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Num- betritt,
mer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppel- 14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2
buchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2,
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahr-
Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab- zeug fährt,
satz 5 Nummer 2 oder 3, Absatz 5a Satz 1, Ab-
satz 5b Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 oder 8, § 14e 15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buch- Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils
stabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder
oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage
§ 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt,
zuwiderhandelt, 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Ab-
Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung satz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,
mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt, 17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab- oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein
satz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2, dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort ge-
§ 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 nannten Gegenstand oder Abfall verbringt,
Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder 18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4
nicht rechtzeitig absondert, zuwiderhandelt,
6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in 19. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab- Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020
20. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen 35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d
Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit
einsperrt, nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in 36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d
Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier ver- Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen
bringt, sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder
22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, nicht rechtzeitig aufbewahrt,
auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbunde- 37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein
23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver- Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen lässt,
§ 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras,
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Heu oder Stroh verwendet,
§ 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch- eines geschlachteten Schweines nicht, nicht rich-
stabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver- nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder
verbringt, § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.
25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-
schlachtung vornimmt, Abschnitt 6
26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Num- Schlussvorschriften
mer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort § 25a
genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort
genannten Tieres verbringt, Weitergehende Maßnahmen
27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver- Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge- lung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine-
nanntes Tier besamt, pest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein
weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in
28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tier-
Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
gesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur
§ 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5
Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechts-
Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder
akte der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
transportiert,
päischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel- § 25b
lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-
Übergangsbestimmungen
führt oder mit einem dort genannten Tier handelt,
(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach
30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4
§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die
Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage
Satz 2, zuwiderhandelt,
einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein
31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
ein dort genanntes Tier verbringt,
(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-
32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1 dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete
Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1, Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,
jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, ver- bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt.
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr-
33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a dete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003
oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4, Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem
§ 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften
§ 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3 anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke
Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder geltenden Vorschriften anzuwenden.
einen dort genannten Gegenstand verbringt,
34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d § 26
Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt, (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1629
Anlage
(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Schweinen
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: ..............................................................................................
Versandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................................
Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a
Absatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1
................................................................
(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)
................................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1
Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.