1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020
Achtes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 29. Juni 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder“ ge-
Artikel 1 strichen.
Änderung des b) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein
Bundesfernstraßengesetzes Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März „19. zur Überprüfung und Ergänzung der Anga-
2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie ben in Anträgen und Verwendungsnachwei-
folgt geändert: sen zu einer Förderung hinsichtlich der Ein-
haltung der Regelungen über die Förderung
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: des Absatzes von elektrisch betriebenen
„Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundes- Fahrzeugen (Umweltbonus).“
autobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge 3. In § 36 wird nach Absatz 2i folgender Absatz 2j ein-
von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausge- gefügt:
wiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger
der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, „(2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abge- mer 19 darf durch Abruf im automatisierten Verfah-
wickelt werden kann.“ ren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle erfolgen.“
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: Artikel 3
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Ein- Änderung der
richtungen, die für das Erbringen von öffentlich Gebührenordnung für
zugänglichen Telekommunikationsdiensten erfor- Maßnahmen im Straßenverkehr
derlich sind.“
Dem § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Maß-
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. nahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011
(BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Artikel 2 nung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert wor-
Änderung des den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Straßenverkehrsgesetzes „(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- anzuwenden, soweit
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), 1. die Landesregierung eine Gebührenordnung nach
das zuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrs-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, gesetzes erlässt oder
wird wie folgt geändert:
2. diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger
1. Nach § 6a Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrs-
fügt: gesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser
„(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.“
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel können die nach Landesrecht zu- Artikel 4
ständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Änderung der
Festsetzung der Gebühren werden die Landesregie- Fahrzeug-Zulassungsverordnung
rungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlas-
sen. In den Gebührenordnungen können auch die Nach § 39 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft- nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
licher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmög- durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019
lichkeiten für die Bewohner angemessen berück- (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird folgender
sichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann Absatz 3a eingefügt:
auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermäch- „(3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisier-
tigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertra- ten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
gen werden.“ § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020 1529
Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizie- „Übertragbar sind straßenverkehrsrechtliche Aufgaben
rungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten auf Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und
für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die
bereitgehalten werden: 1. im Zusammenhang mit dem Bau, Betrieb oder der
1. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und Erhaltung der vorgenannten Straßen stehen,
früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren 2. Maßnahmen über den Straßenverkehr betreffen, die
Halter, erforderlich sind
2. die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 a) zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den
Absatz 7 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a, § 30 Ab- vorgenannten Straßen,
satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30
b) für Zwecke der Verteidigung,
Absatz 1 Nummer 2 und 26 Buchstabe d und e ge-
nannten Fahrzeugdaten.“ c) zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß
hinausgehenden Abnutzung der vorgenannten
Artikel 5 Straßen,
Änderung des d) zur Verhütung von Belästigungen oder
Bundesfernstraßenmautgesetzes e) zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit,
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmaut- 3. Maßnahmen über das Verhalten im Straßenverkehr
gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zu- zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden
letzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen oder
folgt geändert: 4. Maßnahmen betreffen zur Beschränkung des Stra-
1. Die Wörter „bei Verwendung der folgenden Fahrzeu- ßenverkehrs zum Zweck der Erforschung des Un-
ge“ werden durch ein Komma und die Wörter „wenn fallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Ver-
folgende Fahrzeuge verwendet werden“ ersetzt. kehrsabläufe oder die der Erprobung geplanter ver-
kehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen
2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
dienen.
„8. überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge
Auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung zählen zu den
im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De-
übertragbaren Aufgaben außerdem solche, die
zember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für
diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für 1. die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei
die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Num- Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und
mer 1 und die verursachten Lärmbelastungskos- Sicherheit des Verkehrs betreffen,
ten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.“ 2. die Beschränkung des Haltens und Parkens zuguns-
ten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheb-
Artikel 6 lichem Parkraummangel betreffen,
Änderung des 3. die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbe-
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbe-
hinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie
In § 6 Satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrich-
oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
tungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,
sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmit-
3141), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. No-
telbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, be-
vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,
treffen oder
werden nach den Wörtern „erforderlich sind“ die Wörter
„, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenver- 4. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linien-
kehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrs- omnibusse und Taxen betreffen.
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maß- Von Satz 2 ausgenommen sind Aufgaben der Polizei.“
gabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-
gesetzes“ angefügt. Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 7
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
Änderung des am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quar-
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes tals in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 sowie die
In § 4 Absatz 1 des Fernstraßen-Bundesamt-Errich- Artikel 5 bis 7 treten am Tag nach der Verkündung in
tungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, Kraft. Artikel 4 tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
3143) werden folgende Sätze angefügt: dung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020 1531
Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Juni 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen be-
das folgende Gesetz beschlossen: troffen sind,
Artikel 1 a) der Bund, wenn es sich um höhengleiche
Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes b) in allen anderen Fällen das Land, in dessen
§ 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom Gebiet die Kreuzung liegt.
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der
vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen
ist, wird wie folgt geändert: Land erbracht wird.“
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort Artikel 2
„sind“ durch einen Punkt ersetzt.
Änderung des
b) Nummer 3 wird aufgehoben. Eisenbahnregulierungsgesetzes
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
In § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungs-
„(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das
Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszuglei- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
chen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter „mit
und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen er- der gleichen“ durch die Wörter „mit der in § 5 Absatz 3
geben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen“
der Aufwendungen aufkommt.“ ersetzt.
3. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den Artikel 3
Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwen-
dungen auferlegt hat.“ Inkrafttreten
4. Folgender Absatz 3 wird angefügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
1. soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
sind, der Bund, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020
Zweite Verordnung
zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
Vom 24. Juni 2020
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An-
hörung des Vorstands der Deutschen Bank AG:
Artikel 1
Änderung der
Postbankleistungsentgeltverordnung
Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2938), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2018
(BGBl. I S. 2271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank“ durch die
Wörter „Deutschen Bank“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter
„DB Privat- und Firmenkundenbank“ durch die Wörter „Deutsche Bank“ er-
setzt.
3. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „August 2019“ durch die Angabe „Januar
2022“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020 1533
Verordnung
zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung*
Vom 30. Juni 2020
Auf Grund des § 16 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 Nummer 4, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7,
Absatz 3 sowie § 48 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Abfallverzeichnis-Verordnung
Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 119 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und in Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „im Einzelfall“ die Wörter „oder aufgrund neuer
Erkenntnisse“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „solche Einstufungen“ die Wörter „mit allen erforderlichen Informationen,
insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften,“ eingefügt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 wird die Angabe „HP 4, HP 6 und HP 8“ durch die Angabe „HP 4, HP 6, HP 8 und HP 14“
ersetzt.
b) In Nummer 2.2.1 werden in Satz 2 die Wörter „mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Abfällen, die mit meldepflich-
tigen Krankheitserregern nach den §§ 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 15 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1018) behaftet und als infektiös einzustufen sind,“ ersetzt.
c) In Nummer 2.2.3 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7; L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/460 der
Kommission vom 30. März 2016 (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17) geändert worden ist,“ durch die Wörter
„Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente
organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang 3 wie folgt gefasst:
„Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1,
3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)“.
2. In § 1 Absatz 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
„5. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
a) zur Ablagerung auf Deponien und
b) zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.“
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung
der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) sowie der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/997 des Rates
vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefah-
renrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 35 wird folgende Nummer 36 eingefügt:
„36. Träger eines Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;“.
b) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37.
4. In § 4 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle
vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,“.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richt-
linie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente
organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Nr. 1, 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 bis 6“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Folgende Abfälle dürfen nicht durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer einer Deponie der
Klasse 0, I, II, III oder IV zur Ablagerung zugeführt werden:
1. Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt werden;
ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,
a) die bei der anschließenden Behandlung getrennt gesammelter Abfälle entstehen und
b) bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in
gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet,
oder
2. Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,
bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in
gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet.
Die in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Kriterien sind zu berück-
sichtigen. § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten,“.
bb) In Nummer 11 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 850/2004“ jeweils durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2019/1021“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich
1. bei asbesthaltigen Abfällen,
2. bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, sowie
3. bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung
bekannt und gegenüber der für die Deponie zuständigen Behörde nachgewiesen sind.
Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustim-
mung der für die Deponie zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet wer-
den. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die andere gefährliche
Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schäd-
liche Verunreinigungen enthalten.“
c) In Absatz 3 Satz 3 letzter Halbsatz werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „der für
die Deponie zuständigen Behörde“ ersetzt.
d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Für die Annahme von Abfällen in Anlagen, in denen diese Abfälle durch Vermischung oder Be-
handlung zu den in § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 genannten Abfällen aufbereitet werden, bevor sie auf
einer Deponie abgelagert werden, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Darüber hinaus hat der
Zweiterzeuger den aufbereiteten Abfall oder Deponieersatzbaustoff gegenüber dem Deponiebetreiber
grundlegend zu charakterisieren und diesem zusätzlich folgende Angaben vorzulegen:
1. Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung der Abfälle,
die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020 1535
2. Erklärung, dass die Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind, die Zuordnungskriterien vor
dem Vermischen oder der Behandlung eingehalten haben.
Die Erklärung nach Satz 2 Nummer 2 entfällt, wenn die Einhaltung der Zuordnungskriterien mit dem Ver-
fahren nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nachgewiesen wird.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt und nach der Angabe „§ 13
Absatz 6“ werden die Wörter „sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Über-
wachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächen-
abdichtungssystems“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die
einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. Die Ab-
nahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.“
7a. In § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Konzernbürgschaft“ durch das Wort „Bankbürgschaft“
ersetzt.
8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dürfen in einem Langzeitlager der Klasse III metallische Quecksilber-
abfälle gelagert werden, wenn
1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist,
2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Ab-
satzes 5 erfüllt und
3. der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die
Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „und IV“ gestrichen.
9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 7 Absatz 1“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach der Angabe „Nummer 3“ die Wörter „oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satzteil vor dem zweiten
Halbsatz oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz“ eingefügt.
b) In Nummer 11 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und Ausgleichsschicht“ ersetzt.
10. § 28 wird aufgehoben.
11. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen sind unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.“
bb) Satz 16 wird wie folgt gefasst:
„Die fremdprüfende Stelle muss als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau nach DIN
EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener
Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) akkreditiert sein und über ein nach DIN EN ISO/IEC
17025:2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) ak-
kreditiertes Prüflaboratorium verfügen.“
cc) In Satz 20 werden die Wörter „3. Auflage 1997, Ernst & Sohn Verlag, Berlin“ durch die Wörter „Stand
Dezember 2016, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen-Bundeseinheitliche-Qualitaetsstandards.html“
ersetzt.
b) In Nummer 2.1.2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bundeseinheitliche Qualitätsstandards konkretisieren den Stand der Technik nach Nummer 2.1.1. Sie
sind unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.“
c) In Nummer 2.2 werden in den Fußnoten 1 und 2 die Wörter „DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund –
Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversu-
che“ jeweils durch die Wörter „DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkundung und
Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO
17892-11:2019)“ ersetzt.
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020
d) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und Ausgleichsschicht“
ersetzt.
e) Nummer 2.3.1 Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „, Folgenutzungen“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Folgenutzungen dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht und der Abdich-
tungskomponenten nicht beeinträchtigen.“
f) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle 2 Nummer 1 Spalte 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und
Ausgleichsschicht“ ersetzt.
bb) In der Fußnote 1 zu der Tabelle 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und
Ausgleichsschicht“ ersetzt.
cc) In den Fußnoten 2 und 3 zu der Tabelle 2 werden die Wörter „DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Bau-
grund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1:
Laborversuche“ durch die Wörter „DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkun-
dung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurch-
lässigkeit (ISO 17892 - 11:2019)“ ersetzt.
12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8
Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1).“
b) In Tabelle 1 Nummer 3 Spalte 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und Aus-
gleichsschicht“ ersetzt.
c) In Tabelle 2 wird in den Nummern 1.01, 1.02 und 2.07 in Spalte 3 nach der Angabe „Masse%“ jeweils die
Angabe „TM“ eingefügt.
d) In Tabelle 2 wird in den Nummern 1.01 und 1.02 in Spalten 4, 5 und 6 nach der Angabe „≤ 3“ und „≤ 1“
jeweils folgende Fußnote 2a eingefügt:
„2a. Für Bodenmaterial ohne Fremdbestandteile sind Überschreitungen beim Glühverlust bis 5 Masse%
oder beim TOC bis 3 Masse% zulässig, wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Be-
standteile des Bodenmaterials zurückgeht.“
13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung, insbesondere ein abgeschlossenes
Studium an einer (Fach-) Hochschule oder Universität, oder durch eine langjährige praktische Erfah-
rung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN
98 nachzuweisen. Die Fachkunde ist durch eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende
Schulung oder Weiterbildung aufrecht zu erhalten.“
bb) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter „August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007“ durch die Angabe
„März 2018“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Akkreditierung einer Untersuchungsstelle muss alle in diesem Anhang aufgeführten und gleich-
wertigen Verfahren beinhalten, die von dieser Untersuchungsstelle angewandt werden.“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dezember 2001, ISBN: 978-3-503-07037-4“ durch die Wörter „Mai 2019,
abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ergänzend kann die DIN 19698 Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stich-
festen Materialien – Teile 1 (2014-05), 2 (2016-12), 5 (2018-06), 6 (2019-01) herangezogen werden.“
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „am Sitz der Untersuchungsstelle“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Dabei kann als Entscheidungshilfe die Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA heran-
gezogen werden, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html, wo-
bei insbesondere die grün gekennzeichneten Verfahren heranzuziehen sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020 1537
d) Nummer 3.1.3.2 wird wie folgt gefasst:
„TOC (Total organic carbon – gesamter organischer Kohlenstoff)
DIN EN 15936, Ausgabe November 2012
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs
(TOC) mittels trockener Verbrennung“.
e) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:
„BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)
DIN EN ISO 22155, Ausgabe Juli 2016
Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe,
Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether – Statistisches Dampfraum-Verfahren“.
f) Nummer 3.1.5 wird wie folgt gefasst:
„PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153,
-180)
DIN EN 15308, Ausgabe Dezember 2016
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem
Abfall mittels Gaschromatopraphie mit Elektroneneinfang-Detektion oder massenspektrometrischer De-
tektion“.
g) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe „15. Dezember 2009, ISBN: 978-3-503-08396-1“ durch die Wörter
„September 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ er-
setzt.
h) Nummer 3.1.10 wird wie folgt gefasst:
„Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
Atom-Emissionsspektroskopie (ICP-OES)“.
i) In Nummer 3.1.12 wird die Angabe „15. Dezember 2009“ durch die Wörter „September 2019, abrufbar
unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
j) In Nummer 3.2.1.2 wird die Angabe „2002, ISBN: 978-3-503-07038-1“ durch die Wörter „September 2017,
abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
k) In Nummer 3.2.2 werden die Angabe „September 2004“ durch die Angabe „Mai 2017“, das Wort „Auslaug-
verhalten“ durch die Wörter „Untersuchung des Elutionsverhaltens“ und die Angabe „DIN CEN/TS 14405“
wird durch die Angabe „DIN EN 14405“ ersetzt.
l) Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefasst:
„pH-Wert
DIN EN ISO 10523, Ausgabe April 2012
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Werts (ISO 10523:2008)“.
m) In Nummer 3.2.4.1 wird die Angabe „August 1997“ durch die Angabe „April 2019“ ersetzt.
n) In Nummer 3.2.4.2 wird die Angabe „2002, ISBN: 978-3-503-07038-1“ durch die Wörter „September 2017,
abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
o) Nummer 3.2.6 wird wie folgt gefasst:
„Arsen
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
spektroskopie mit induktiv gekoppelten Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“.
p) In den Nummern 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10, 3.2.12, 3.2.18 und 3.20 werden die Wörter „DIN EN ISO 15586,
Ausgabe Februar 2004, Wasserbeschaffenheit - Bestimmungen von Spurenelementen mittels Atomab-
sorptionsspektrometrie mit dem Graphitrohr-Verfahren Alternativ:“ gestrichen und die Angabe „Februar
2005“ wird jeweils durch die Angabe „Januar 2017“ ersetzt.
q) In Nummer 3.2.13 werden die Wörter „DIN 38405-1, Ausgabe Dezember 1985 Deutsche Einheitsverfahren
zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) – Bestimmung der Chlorid-Ionen
(D1) Alternativ:“ gestrichen.
r) In Nummer 3.2.14 werden die Wörter „Alternativ: DIN 38405-5, Ausgabe Januar 1985 Deutsche Einheits-
verfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) – Bestimmung der Sul-
fat-Ionen (D 5)“ gestrichen.
s) In Nummer 3.2.15 werden folgende Wörter angefügt:
„Alternativ:
DIN EN ISO 14403-2, Ausgabe Oktober 2012
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und
CFA) – Teil 2: Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA).“
t) In den Nummern 3.2.17, 3.2.19 und 3.2.21 wird die Angabe „Februar 2005“ jeweils durch die Angabe
„Januar 2017“ ersetzt.
u) In Nummer 3.3.1 Satz 1 wird nach dem Wort „pH-Wert“ ein Komma und die Wörter „bestimmt im
1 : 10-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1,“ eingefügt.
v) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:
„Für die Bewertung der Analysenberichte, die im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach § 8
Absatz 1 Nummer 8 vorzulegen sind, sind die Regelungen unter II.11 der Methodensammlung Feststoff-
untersuchung der LAGA (abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html)
zur Beurteilung der Stoffverteilung in Haufwerken heranzuziehen. Dabei sind die ermittelten Messwerte
ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit zugrunde zu legen.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
w) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 2 werden die Wörter „Stand Dezember 2001, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN:
978-3-503-07037-4“ durch die Wörter „Stand Mai 2019, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
bb) In Ziffer 3 werden die Wörter „Stand 2002, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-07038-1“
durch die Wörter „Stand September 2017, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
cc) In Ziffer 4 werden die Wörter „Stand: Dezember 2009, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN:
978-3-503-08396-1“ durch die Wörter „Stand September 2019 abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.
dd) Ziffer 5 wird aufgehoben.
14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.2 werden in Satz 1 das Wort „Tabelle 1“ durch die Wörter „der Tabelle“ ersetzt.
b) In Nummer 3.1 Nummer 1 wird vor dem Wort „Messstelle“ das Wort „geeigneten“ eingefügt und die Wörter
„(gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur nicht verunreinigter Boden abgelagert wird)“ werden
durch einen Punkt und die Wörter „Dies gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur nicht verunrei-
nigter Boden abgelagert wird. Ausbaudaten und Schichtenverzeichnisse der Grundwassermessstellen
sind zu dokumentieren.“ ersetzt.
c) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Fußnote 1 in Satz 2 wird das Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ durch das Wort „Deponien“ sowie
die Wörter „Stand 1999 – mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008), Erich Schmidt Verlag,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020 1539
Berlin, ISBN: 978-3-503-05094-9“ durch die Wörter „Stand April 2019, redaktionell ergänzt November
2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html)“ ersetzt und die
Wörter „– WÜ 98 Teil 1: Deponien“ gestrichen.
bb) Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
„4 Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die
Parameter des zu erwartenden Sickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden
Parameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und der Grundwasserqualität. Die
Untersuchungen für Nummer 3.2 sind von Prüflaboratorien durchzuführen, die für die betreffenden
Untersuchungen nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompe-
tenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiert und gegebenenfalls nach landesspezifischen
Vorgaben notifiziert oder anerkannt sind. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgege-
benen Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie
oberirdischer Gewässer bei Deponien (LAGA Mitteilung 28, Stand April 2019, redaktionell ergänzt
November 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html), sind
zu beachten.“
d) In Nummer 4 Ziffer 1 wird die Angabe „Dezember 2000“ durch die Angabe „Juni 2017“ ersetzt.
e) In Nummer 7 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Länder legen hierfür bundeseinheitliche Qualitätsstandards fest.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Juni 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
Vom 1. Juli 2020
Es verordnen 4. Teilprobe: eine durch gleichmäßige Aufteilung ei-
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- ner Sammelprobe erhaltene Probe,
schaft auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 5. Parallelprobe: ein Teil einer homogenisierten
und 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Num- Sammel- oder Teilprobe, insbesondere für die
mer 2, und auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 amtliche Überwachung und für ein zweites Sach-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in verständigengutachten.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
2. § 5 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1426), von denen § 62 Absatz 1 Satz 1
durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom a) In der Überschrift werden die Wörter „und Nitrat“
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, gestrichen.
sowie b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und c) Im bisherigen Absatz 1 werden die Wörter „der in
nukleare Sicherheit auf Grund des § 62 Absatz 2 des Abschnitt 1 der Anlage bezeichneten Lebensmit-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der tel“ durch die Wörter „von Lebensmitteln, die
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 nicht bereits in Abschnitt 2 des Anhangs der Ver-
(BGBl. I S. 1426), der zuletzt durch Artikel 10 Num- ordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom
mer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchst-
S. 1966) geändert worden ist, in Verbindung mit gehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebens-
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset- mitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1870
dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom
14. März 2018 (BGBl. I S. 374): 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist, aufge-
führt sind“ ersetzt.
Artikel 1
d) Absatz 2 wird aufgehoben.
Änderung der
Kontaminanten-Verordnung 3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
fügt:
Die Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010
(BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt durch Artikel 2 der „§ 5a
Verordnung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656) Homogenisierung und Entnahme
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: von Parallelproben bei der amtlichen
1. § 1 wird wie folgt neu gefasst: Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine
„§ 1 (1) Unbeschadet der Anforderungen des § 5 und
Begriffsbestimmung abweichend von § 43 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches gilt bei der amtlichen Kontrolle
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, dass
1. Kontaminanten: Kontaminanten im Sinne des Ar-
1. die Sammelprobe oder die daraus hergestellten
tikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
Teilproben im Labor nach den Vorschriften der Ver-
(EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993
ordnung (EG) Nr. 401/2006 sowie unter Anwen-
zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren
dung der einschlägigen Untersuchungsverfahren
zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmit-
gemäß den Gliederungsnummern L 00.00-111/1
teln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der jeweils
und L 00.00-111/2 der Amtlichen Sammlung von
geltenden Fassung,
Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des
2. Einzelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ho-
Buchstabe A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) mogenisiert werden muss und
Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar
2. aus jeder homogenisierten Probe mindestens
2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
zwei Parallelproben entnommen werden müssen.
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle
des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. Der Hersteller kann auf die Entnahme der Parallel-
L 70 vom 9.3.2006, S. 12), die zuletzt durch die proben für ein zweites Sachverständigengutachten
Verordnung (EU) Nr. 519/2014 (ABl. L 147 vom verzichten.
17.5.2014, S. 29) geändert worden ist, (2) Sämtliche durchgeführten Verfahrensschritte,
3. Sammelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I verwendeten Geräte und die Verfahrensdauer zur
Buchstabe A Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Herstellung der Parallelproben sowie der Zeitpunkt
Nr. 401/2006, der Einlagerung sind schriftlich zu dokumentieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020 1541
(3) Die Parallelproben für ein zweites Sachver- § 5b
ständigengutachten sind amtlich zu verschließen Probenahme und Analyse bei der
oder zu versiegeln und sachgerecht zu lagern und amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat
aufzubewahren. Sie sind mit dem Datum der Pro-
benherstellung und dem Datum des Tages zu verse- Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der
hen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel
Versiegelung als aufgehoben gilt. sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse
gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang
der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission
vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probe-
(4) Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August
nahmeverfahren und Analysemethoden für die amt-
2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 3
liche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Le-
der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I
bensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) auf-
S. 1862) geändert worden ist, gilt für Parallelproben
geführt sind.“
für ein zweites Sachverständigengutachten entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die zuständige Be- 4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung (EU)
hörde über die erfolgte Probenahme sowie über die 2016/239 (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 3)“ durch die
beabsichtigte Homogenisierung der gezogenen Wörter „Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom
Probe und über den Aufbewahrungsort der daraus 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12)“ er-
herzustellenden Parallelproben für ein zweites Sach- setzt.
verständigengutachten zu unterrichten hat. 5. In der Anlage in Abschnitt 3 in der Fußnote 1)
werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 702/2007
(ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11)“ durch die Wörter
(5) Die amtlich verschlossenen oder versiegelten „Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 (ABl.
Parallelproben für ein zweites Sachverständigengut- L 250 vom 30.9.2019, S. 14)“ ersetzt.
achten sowie die nach Absatz 2 dokumentierten
Daten, sofern sie für die Untersuchung relevant sind, Artikel 2
sind von der zuständigen Behörde auf Verlangen des Bekanntmachungserlaubnis
Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr an einen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen
schaft kann den Wortlaut der Kontaminanten-Verord-
Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständi-
nung in der vom 1. Juli 2021 an geltenden Fassung im
gen zur Untersuchung zu überlassen.
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(6) Im Übrigen bleibt § 43 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- Inkrafttreten
buches unberührt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Juli 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020
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G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Berichtigung
der Parkettlegermeisterverordnung
Vom 29. Juni 2020
Die Parkettlegermeisterverordnung vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1078) ist wie
folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel sind nach der Angabe „§ 45 Absatz 1“ die Wörter „der
Handwerksordnung“ einzufügen.
Bonn, den 29. Juni 2020
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
T. Reimann