1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020
Zweites Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
Vom 29. Juni 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbe-
rates das folgende Gesetz beschlossen: trägen die Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Ab-
Inhaltsübersicht nutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes einem unveränderlichen Prozentsatz vom jewei-
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchs-
Artikel 4 Änderung des Tabaksteuergesetzes tens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Be-
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung tracht kommenden Prozentsatzes betragen und
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- 25 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und
nung § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. Bei Wirt-
Artikel 8 Änderung des Forschungszulagengesetzes schaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnut-
Artikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes zung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,
Artikel 10 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sind Absetzungen für außergewöhnliche technische
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.“
Kinderbonus
4. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 000 000
Artikel 12 Inkrafttreten
Euro“ durch die Angabe „5 000 000 Euro“ und die
Angabe „2 000 000 Euro“ durch die Angabe
Artikel 1 „10 000 000 Euro“ ersetzt.
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 5. Dem § 24b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- „Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für die Kalen-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, derjahre 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro.“
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird je-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, weils die Angabe „3,8-fache“ durch das Wort „Vier-
wird wie folgt geändert: fache“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht werden nach Abschnitt XII
7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden nach
die folgenden Angaben eingefügt:
den Wörtern „§ 24b Absatz 2 Satz 2“ die Wörter
„XIV. Sondervorschriften „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der
zur Bewältigung der Corona-Pandemie Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für
§ 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3
Veranlagungszeitraum 2019 kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Frei-
betrag ermittelt werden“ eingefügt.
§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und 8. § 52 wird wie folgt geändert:
Satz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „40 000“ a) Nach Absatz 12 Satz 1 wird folgender Satz ein-
durch die Angabe „60 000“ ersetzt. gefügt:
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und
„(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1
lagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I
und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder her- S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 an-
gestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt zuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020 1513
b) Dem Absatz 14 werden die folgenden Sätze an- für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwen-
gefügt: den.
„Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, (53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des
Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist
Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um ein Jahr, für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020
wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, anzuwenden.“
Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 9. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am gefügt:
Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und
„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den
vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschafts-
Monat September 2020 ein Anspruch auf Kinder-
jahres aufzulösen wäre. Das Bundesministerium
geld besteht, für den Monat September 2020 ein
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Ok-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
tober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt.
den Fällen, in denen die Rücklage wegen § 6b
Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von ins-
Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in
gesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht
Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10
auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Sep-
Satz 8 am Schluss des nach dem 29. Feb-
tember 2020, jedoch für mindestens einen anderen
ruar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden
Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch
Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre, die Fristen
auf Kindergeld besteht. Die Einmalbeträge nach
um ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies
den Sätzen 2 und 3 werden als Kindergeld im Rah-
auf Grund fortbestehender Auswirkungen der
men der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4
COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik
berücksichtigt.“
Deutschland geboten erscheint. Das Bundes-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch 10. Nach § 100 wird folgender Abschnitt XIV eingefügt:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- „XIV. Sondervorschriften
desrates die in Satz 5 genannten Fristen für zur Bewältigung der Corona-Pandemie
das nach dem 31. Dezember 2020 und längs-
tens vor dem 1. Januar 2022 endende Wirt- § 110
schaftsjahr um ein Jahr zu verlängern, wenn die Anpassung von Vorauszahlungen
Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 für den Veranlagungszeitraum 2019
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss dieses (1) Auf Antrag wird der für die Bemessung der
Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre, wenn dies Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum
auf Grund fortbestehender Auswirkungen der 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Ein-
COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik künfte pauschal um 30 Prozent gemindert. Das gilt
Deutschland geboten erscheint.“ nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) ent-
c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst: halten sind. Voraussetzung für die Anwendung des
„(16) Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf
vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschafts- 0 Euro herabgesetzt wurden.
jahren beanspruchten Investitionsabzugsbe- (2) Abweichend von Absatz 1 wird der für die
trägen nach § 7g endet die Investitionsfrist Bemessung der Vorauszahlungen für den Veran-
abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum lagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamt-
Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Ab- betrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als
zugs folgenden Wirtschaftsjahres.“ 30 Prozent gemindert, wenn der Steuerpflichtige
d) Nach Absatz 18a wird folgender Absatz 18b ein- einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne
gefügt: des §10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe
nachweisen kann.
„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
(3) Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2
des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020
dürfen insgesamt 5 000 000 Euro, bei Ehegatten,
(BGBl. I S. 1512) ist für die Veranlagungszeit-
die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt
räume 2020 und 2021 anzuwenden.“
werden, 10 000 000 Euro nicht überschreiten. § 37
e) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a ein- Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
gefügt:
„(35a) § 35 Absatz 1 in der Fassung des § 111
Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020
(BGBl. I S. 1512) ist erstmals für den Veranla- (1) Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für
gungszeitraum 2020 anzuwenden.“ den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Be-
f) Die bisherigen Absätze 35a und 35b werden die trag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags
Absätze 35b und 35c. der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als
Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger
g) Die folgenden Absätze 52 und 53 werden ange-
Verlustrücktrag für 2020). Bei der Berechnung des
fügt:
vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 sind Einkünfte
„(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nicht zu be-
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist rücksichtigen, die im Gesamtbetrag der Einkünfte
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020
enthalten sind. Voraussetzung für die Anwendung Angabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe
des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für „2 000 000 Euro“ ersetzt.
den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 Euro herab-
2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:
gesetzt wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird ein höherer „§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2
Betrag als 30 Prozent vom Gesamtbetrag der Ein- des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist
künfte abgezogen, wenn der Steuerpflichtige einen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“
voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des
§ 10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe Artikel 3
nachweisen kann.
Änderung des
(3) Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 nach Umsatzsteuergesetzes
den Absätzen 1 und 2 kann insgesamt bis zu
5 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
und 26b zusammenveranlagt werden, bis zu kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
10 000 000 Euro betragen. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, wird wie
(4) Führt die Herabsetzung von Vorauszahlun- folgt geändert:
gen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf Grund
eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags 1. Nach § 21 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfest- fügt:
setzung für den Veranlagungszeitraum 2019, so „(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungs-
wird diese auf Antrag des Steuerpflichtigen bis aufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c
zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeit- Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
raum 2020 gestundet. Stundungszinsen werden Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszoll-
nicht erhoben. kodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zoll-
(5) Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist bei rechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf
Anwendung von Absatz 1 oder 2 eine Einkommen- den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats
steuererklärung abzugeben. fällig.“
(6) Mit der Veranlagung für 2020 ist die Steuer- 2. Dem § 27 wird folgender Absatz 31 angefügt:
festsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 zu
ändern; hierbei ist der bislang berücksichtigte vor- „(31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der
läufige Verlustrücktrag für 2020 dem Gesamtbetrag Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juni
der Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt auch dann, 2020 (BGBl. I S. 1512) erstmals anzuwenden ist,
wenn der Steuerbescheid für den Veranlagungs- wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums
zeitraum 2019 bestandskräftig geworden ist; die der Finanzen bekanntgegeben.“
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die 3. § 28 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
2020 abgelaufen ist. Soweit die Änderung der Steu- „(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. De-
erfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 zember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
auf der Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrück- die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Pro-
trags für 2020 beruht, ist § 233a Absatz 2a der Ab- zent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Ab-
gabenordnung entsprechend anzuwenden. satz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
(7) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, (2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. De-
wenn die Veranlagung für den Veranlagungszeit- zember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
raum 2020 vor der Veranlagung für den Veranla- sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 ge-
gungszeitraum 2019 durchgeführt wird. nannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt.
(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 (3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli
vor dem 15. Juli 2020 bestandskräftig, kann bis 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe an-
zum 1. August 2020 nachträglich ein Antrag auf Be- zuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in
rücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeug-
2020 gestellt werden. Der Einkommensteuerbe- nisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüs-
scheid für 2019 ist insoweit zu ändern.“ sigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das
Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze,
Artikel 2 und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2
nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16
Weitere Änderung des
Prozent beträgt.“
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Artikel 4
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge- Änderung des
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Tabaksteuergesetzes
1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 000 Nach § 2 Absatz 3 des Tabaksteuergesetzes vom
Euro“ durch die Angabe „1 000 000 Euro“ und die 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020 1515
kel 200 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden
S. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a ist, wird folgender § 34 angefügt:
eingefügt:
„(3a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. De- „§ 34
zember 2020 gilt für die Zwecke der Berechnung des Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung
Mindeststeuersatzes nach den Absätzen 1 bis 3 weiter- § 375a der Abgabenordnung in der Fassung des
hin der zum 1. Januar 2020 gültige Umsatzsteuersatz Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I
nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes.“ S. 1512) gilt für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjähr-
ten Steueransprüche.“
Artikel 5
Änderung des Artikel 8
Gewerbesteuergesetzes Änderung des
In § 8 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Forschungszulagengesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset- 2019 (BGBl. I S. 2763) wird wie folgt geändert:
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert
worden ist, wird die Angabe „100 000 Euro“ durch die 1. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Angabe „200 000 Euro“ ersetzt. „Für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli
2026 entstandene förderfähige Aufwendungen des
Artikel 6 Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4
beträgt die Bemessungsgrundlage maximal 4 000 000
Änderung der
Euro.“
Abgabenordnung
2. § 16 wird wie folgt geändert:
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
S. 61), die zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung „(1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.“
ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „über den in Ab-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu satz 1 festgelegten Zeitraum hinaus“ durch das
§ 375 folgende Angabe eingefügt: Wort „ununterbrochen“ ersetzt.
„§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung“. c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Erlass
2. Nach § 375 wird folgender § 375a eingefügt: des Beschlusses“ durch das Wort „Beschluss“
ersetzt.
„§ 375a
Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung Artikel 9
Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuer- Änderung des
schuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht Bundeskindergeldgesetzes
einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge
Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
entgegen.“
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 18 des
3. § 376 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz „(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für
angefügt: den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kinder-
„§ 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt ent- geld besteht, für den Monat September 2020 ein Ein-
sprechend.“ malbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober
2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein An-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: spruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300
„(3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein
des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Kind, für das nicht für den Monat September 2020,
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat
besonders schwerer Steuerhinterziehung die Ver- im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld
folgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des besteht.“
Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das
Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungs- Artikel 10
frist verstrichen ist.“ Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 7
In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom
Änderung des 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga- (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, werden die Wörter
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; „minus 11 761 856 907 Euro“ durch die Wörter „minus
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes 20 380 856 907 Euro“, die Angabe „7 998 074 350 Euro“
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020
durch die Angabe „15 706 074 350 Euro“ und die Angabe 3. In Satz 2 werden die Wörter „Der Einmalbetrag
„3 763 782 557 Euro“ durch die Angabe „4 674 782 557 mindert“ durch die Wörter „Die Einmalbeträge min-
Euro“ ersetzt. dern“ ersetzt.
4. Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 11
„Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der
Änderung des Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches
Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkom-
Das Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus mensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1
vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags
geändert: bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge- des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt
fasst: und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Ab-
satz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
„Gesetz dar.“
zur Nichtanrechnung und
Nichtberücksichtigung des Kinderbonus“. Artikel 12
2. Satz 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkom- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
mensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundes- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
kindergeldgesetzes zu zahlenden Einmalbeträge
sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von ande- (2) Artikel 8 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
ren Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen nuar 2020 in Kraft.
zu berücksichtigen.“ (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020 1517
Verordnung
zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes
(Polizeivollzugsbeamten-Dienstvorgesetztenverordnung – PolVBDVorgV)
Vom 24. Juni 2020
Auf Grund des § 82 des Bundesdisziplinargesetzes m) der Mobilen Kontroll- und Überwachungsein-
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 heiten,
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
5. die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
Leiter
tionserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verord-
net das Bundesministerium des Innern, für Bau und a) der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,
Heimat: b) der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungs-
unterstützung der Bundespolizei,
§1
c) der Hundertschaften.
Bundespolizei
(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten (2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bun- der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Num-
desdisziplinargesetzes sind mer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes
sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vor-
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister des gesetzten.
Innern, für Bau und Heimat,
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes- §2
polizeipräsidiums,
Bundesministerium
3. die Präsidentin oder der Präsident einer Bundes- des Innern, für Bau und Heimat
polizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident
der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Poli-
der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der zeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinar-
4. die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder
gesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundes-
Leiter
minister des Innern, für Bau und Heimat.
a) der Bundespolizeiabteilungen,
b) der Bundespolizeiinspektionen, §3
c) der Bundespolizeiaus- und ‑fortbildungszentren, Bundeskriminalamt
d) der Studienorganisation beim Fachbereich Bun- Dienstvorgesetzte der Polizeivollzugsbeamtinnen und
despolizei der Hochschule des Bundes für öffent- Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne
liche Verwaltung, des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind
e) der Bundespolizeisportschulen, die Bundesministerin oder der Bundesminister des
f) der Bundespolizei See, Innern, für Bau und Heimat und die Präsidentin oder
der Präsident des Bundeskriminalamtes.
g) der Bundespolizei Flughafen München,
h) der Bundespolizei-Fliegergruppe, §4
i) der GSG 9 der Bundespolizei,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
j) der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben
Ausland der Bundespolizei, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 82 des
k) der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luft- Bundesdisziplinargesetzes vom 16. Oktober 2008
verkehr der Bundespolizei, (BGBl. I S. 2004), die durch Artikel 63 der Verordnung
l) der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
Bundespolizei, ist, außer Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer