66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Berufsbildes
und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen
Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
(PTA-Reformgesetz)*
Vom 13. Januar 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
das folgende Gesetz beschlossen: § 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
§ 22 Sachbezüge
Artikel 1 § 23 Probezeit
§ 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
Gesetz § 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
über den Beruf der § 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
pharmazeutisch-technischen Assistentin und § 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
(PTA-Berufsgesetz – PTAG) Abschnitt 5
Anerkennung
Inhaltsübersicht im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Abschnitt 1 § 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Aus-
Erlaubnis bildung
zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungs-
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharma- gesetzes
zeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch- § 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
technischer Assistent“
§ 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis staat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen
§ 4 Widerruf der Erlaubnis worden sind
§ 5 Ruhen der Erlaubnis § 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem
Drittstaat abgeschlossen worden sind
Abschnitt 2 § 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
Berufsbild und Befugnisse
§ 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges
§ 6 Berufsbild Lernen
§ 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentin- § 36 Anpassungsmaßnahmen
nen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
§ 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung
oder Anpassungslehrgang
Abschnitt 3
§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung
Ausbildung oder Anpassungslehrgang
§ 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes § 39 Eignungsprüfung
§ 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung § 40 Kenntnisprüfung
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung § 41 Anpassungslehrgang
§ 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung Abschnitt 6
gleichwertiger Ausbildungen Dienstleistungserbringung
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten § 42 Dienstleistungserbringung
§ 14 Staatliche Prüfung § 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 15 Schulische Ausbildung § 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 16 Mindestanforderungen an die Schulen § 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsquali-
§ 17 Praktische Ausbildung fikation
§ 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
Abschnitt 4 § 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Per-
Ausbildungsverhältnis son
während der praktischen Ausbildung § 48 Pflicht zur erneuten Meldung
§ 18 Ausbildungsvertrag § 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungs-
erbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
§ 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
* Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt- Abschnitt 7
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Zuständigkeiten
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; und Zusammenarbeit der Behörden
L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) § 50 Zuständige Behörden
2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist. § 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
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§ 52 Warnmitteilung (2) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifika-
§ 53 Löschung einer Warnmitteilung tion außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach- erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Be-
weise hörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt
§ 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden
Person die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten
Abschnitt 8 Voraussetzungen vorliegen.
Verordnungsermächtigung (3) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,
§ 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungs- trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
verordnung
1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung
Abschnitt 9 für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten abgelegt hat
Bußgeldvorschriften
oder
§ 57 Bußgeldvorschriften
2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des
Abschnitt 10 Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Be-
rufsqualifikation den Beruf der pharmazeutisch-
Übergangsvorschriften
technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-
§ 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an technischen Assistenten ausüben will.
Schulen
§ 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-
zeichnung
§3
§ 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung Rücknahme der Erlaubnis
§ 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufs- (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zurückzunehmen, wenn
bezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Aner-
kennungsverfahrens 1. bei Erteilung der Erlaubnis die Ausbildung zur
pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum
Abschnitt 11 pharmazeutisch-technischen Assistenten nicht ab-
Evaluierung geschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen
§ 62 Evaluierung für die Anerkennung der außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifi-
Abschnitt 1 kation nicht vorgelegen haben oder
Erlaubnis zum 2. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der
Führen der Berufsbezeichnung Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
§1 übung ergibt.
Erlaubnis (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
zum Führen der Berufsbezeichnung wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in
„pharmazeutisch-technische Assistentin“ gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung
oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ geeignet gewesen ist.
Wer die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-tech- (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-
nische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis. setzlichen Vorschriften unberührt.
§2 §4
Voraussetzungen Widerruf der Erlaubnis
für die Erteilung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn
(1) Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber
wenn die antragstellende Person einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
1. die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen übung ergibt.
Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen
Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich (2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die
abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesund-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes heitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufs-
erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Ab- ausübung geeignet ist.
schnitt 5 anerkannt wird, (3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwal-
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung setzlichen Vorschriften unberührt.
des Berufs ergibt,
§5
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Be-
rufs nicht ungeeignet ist und Ruhen der Erlaubnis
4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die (1) Das Ruhen der Erlaubnis nach § 1 kann angeord-
zur Berufsausübung erforderlich sind. net werden, wenn
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1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis fugt, in der Apotheke unter der Aufsicht einer Apothe-
ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des kerin oder eines Apothekers pharmazeutische Tätigkei-
Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich ten auszuüben. Zur selbständigen Ausübung pharma-
die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben zeutischer Tätigkeiten sind die pharmazeutisch-techni-
würde, schen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in ge- Assistenten nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung
sundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr nach Absatz 2 befugt.
zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in
3. sich ergibt, dass die Inhaberin oder der Inhaber der der Rechtsverordnung nach § 21 des Apothekengeset-
Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen zes zur Wahrung der ordnungsgemäßen Arzneimittel-
Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs versorgung der Bevölkerung Folgendes näher regeln:
in Deutschland erforderlich sind. 1. die Befugnisse der pharmazeutisch-technischen
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf- Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen
zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vor- Assistenten zur Ausübung pharmazeutischer Tätig-
liegen. keiten unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines
Apothekers und
Abschnitt 2 2. die Voraussetzungen, unter denen eine pharma-
Berufsbild und Befugnisse zeutisch-technische Assistentin oder ein pharma-
zeutisch-technischer Assistent pharmazeutische
§6 Tätigkeiten ganz oder teilweise selbständig ausüben
kann, insbesondere die dafür erforderlichen persön-
Berufsbild lich-fachlichen Voraussetzungen der pharmazeutisch-
Die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch- technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-
technischen Assistentin und des pharmazeutisch- technischen Assistenten.
technischen Assistenten umfasst insbesondere (3) Zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke sind
1. folgende Tätigkeiten in Apotheken: pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
a) die Herstellung von Arzneimitteln, zeutisch-technische Assistenten nicht befugt.
b) die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arznei-
Abschnitt 3
mitteln,
Ausbildung
c) die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung
einschließlich der erforderlichen Information und
§8
Beratung,
Nichtanwendung
d) die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der
des Berufsbildungsgesetzes
Selbstmedikation einschließlich der erforderlichen
Information und Beratung, Auf die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen
e) die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließ-
Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis findet
lich der erforderlichen Information und Beratung
das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
und die Erbringung apothekenüblicher Dienst-
leistungen,
§9
f) die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arznei-
Ziel der Ausbildung
mitteltherapiesicherheit verbessern,
und der staatlichen Prüfung
g) die Nutzung digitaler Technologien und die Ab-
Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
wicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung
Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen
pharmazeutischer Leistungen,
Assistenten und die staatliche Prüfung sind nach Maß-
h) die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittel- gabe der Rechtsverordnung nach § 56 so zu gestalten,
risiken und Medikationsfehlern sowie an der dass die Kenntnisse und Handlungskompetenzen, die
Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr, für die in § 6 Nummer 1 genannten Tätigkeitsfelder
i) die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen mindestens erforderlich sind, vermittelt und nach ein-
und heitlichen Vorgaben zuverlässig festgestellt werden.
j) die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwick- Dabei sind die aktuellen fachlichen und regulatorischen
lung des Qualitätsmanagementsystems, Anforderungen zu berücksichtigen.
2. Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, in § 10
Prüflaboratorien, im pharmazeutischen Großhandel,
bei Behörden, bei Krankenkassen und bei Verbänden. Voraussetzungen
für den Zugang zur Ausbildung
§7 Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
Befugnisse der Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen
pharmazeutisch-technischen Assistentinnen Assistenten darf nur absolvieren, wer
und pharmazeutisch-technischen Assistenten 1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
(1) Die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen
und pharmazeutisch-technischen Assistenten sind be- gleichwertigen Schulabschluss oder
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b) einen Hauptschulabschluss oder einen anderen 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
als gleichwertig anerkannten Abschluss zusam- 2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von
men mit dem Nachweis einer erfolgreich abge- der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht
schlossenen, mindestens zweijährigen Berufs- zu vertretenden Gründen
ausbildung,
a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und prakti-
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, schen Unterrichts und
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung
der Ausbildung ergibt, b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen
Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs-
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der und Prüfungsverordnung sowie
Ausbildung nicht ungeeignet ist und
3. Fehlzeiten der Auszubildenden aufgrund mutter-
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, schutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, die ein-
die für die Ausbildung erforderlich sind. schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-
samtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
§ 11
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch
Dauer und Struktur der Ausbildung über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichti-
(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit zweieinhalb gen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Errei-
Jahre. Sie umfasst chen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten
1. eine zweijährige schulische Ausbildung,
nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entspre-
2. ein Praktikum in einer Apotheke während der schu- chend verlängert werden.
lischen Ausbildung,
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-
3. eine Grundausbildung in Erster Hilfe außerhalb der fassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-
schulischen Ausbildung und setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen
4. eine halbjährige praktische Ausbildung in einer Apo- bleiben unberührt.
theke nach Abschluss der schulischen Ausbildung.
§ 14
(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert
werden. In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre Staatliche Prüfung
dauern. (1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prü-
(3) Auf Antrag einer oder eines Auszubildenden fung ab.
kann, vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 56, (2) Die staatliche Prüfung besteht aus zwei Ab-
die zuständige Behörde eine Verlängerung der Ausbil- schnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung findet am
dung genehmigen, wenn die Verlängerung erforderlich Ende der schulischen Ausbildung statt. Der zweite Ab-
ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. schnitt der Prüfung findet nach Abschluss der prakti-
(4) Über die Genehmigung nach Absatz 3 entschei- schen Ausbildung in der Apotheke statt.
det die zuständige Behörde des Landes, in dem die (3) Nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung
Ausbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem kann die zu prüfende Person bis zu zweimal wieder-
Antrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit holen.
der Schule oder, sofern eine Verlängerung der prakti-
schen Ausbildung erforderlich ist, mit dem Träger der § 15
praktischen Ausbildung; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
Schulische Ausbildung
Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht
stattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der (1) Die schulische Ausbildung wird an einer staatli-
Entscheidung anzuhören. chen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten
Schule durchgeführt. Die schulische Ausbildung um-
§ 12 fasst theoretischen und praktischen Unterricht.
Verkürzung der Ausbildungsdauer (2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung
durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolg-
§ 16
reich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich ab-
geschlossene Teile einer Ausbildung oder erfolgreich Mindestanforderungen an die Schulen
abgeschlossene Teile eines Studiums der Pharmazie (1) Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße
oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fach- schulische Ausbildung sicherstellen. Sie müssen fol-
richtung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die gende Anforderungen erfüllen:
Dauer der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen 1. eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine
Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-
Assistenten anrechnen, wenn die Erreichung des Aus- schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder
bildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. vergleichbarem Niveau,
§ 13 2. den Einsatz von fachlich und pädagogisch qualifi-
zierten Lehrkräften, insbesondere mit einer abge-
Anrechnung von Fehlzeiten schlossenen Hochschulausbildung in Pharmazie für
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden ange- die Durchführung des theoretischen und praktischen
rechnet: Unterrichts oder mit einer pharmazeutisch-techni-
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schen Ausbildung für die Mitwirkung an der Durch- dung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder
führung des praktischen Unterrichts und jeweils ei- zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.
ner pädagogischen Zusatzqualifizierung,
3. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze Abschnitt 4
angemessene Zahl hauptberuflicher Lehrkräfte und Ausbildungsverhältnis
während der praktischen Ausbildung
4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforder-
lichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichen-
§ 18
der Lehr- und Lernmittel.
Ausbildungsvertrag
(2) Die pädagogische Qualifizierung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 2 kann für Apothekerinnen und (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbil-
Apotheker durch eine entsprechende Weiterbildung dung und der oder dem Auszubildenden ist für die
nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apo- Durchführung der praktischen Ausbildung ein Aus-
thekerkammer erfolgen; sie kann auch durch eine aus- bildungsvertrag zu schließen. Der Abschluss und jede
reichende Lehrerfahrung erbracht werden. Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der
Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die
(3) Die Länder können durch Landesrecht das elektronische Form ersetzt werden.
Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung be-
stimmen und darüber hinausgehende Anforderungen (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens ent-
festlegen. halten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
§ 17 schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
Praktische Ausbildung 2. den Beginn und die Dauer der praktischen Ausbil-
dung,
(1) Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvie- 3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
ren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
bestanden haben. lichen Arbeitszeit,
(2) Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, 5. die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich
ausgenommen Zweigapotheken, durchgeführt. Träger des Umfangs etwaiger Sachbezüge,
der praktischen Ausbildung sind: 6. die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsver-
1. in der öffentlichen Apotheke die Apothekenleiterin gütung und
oder der Apothekenleiter, 7. die Dauer des Urlaubs.
2. in der Krankenhausapotheke der Träger des Kran- (3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-
kenhauses. tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat für dem Vertrag beigefügt werden:
eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung, insbe- 1. die Dauer der Probezeit,
sondere für eine ausreichende Praxisanleitung der oder 2. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende
des Auszubildenden, zu sorgen. Der zeitliche Anteil der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56,
Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Dauer
der praktischen Ausbildung betragen. Die Zahl der 3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der
Auszubildenden zum Beruf der pharmazeutisch-techni- Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie
schen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen 4. Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde
Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder
zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als
zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfas-
und Apotheker, stehen. sungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonal-
Die Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch vertretungsgesetzes des Trägers der praktischen
Ausbildung.
1. Apothekerinnen und Apotheker und
(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen
2. weitere Angehörige des pharmazeutischen Perso- gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetz-
nals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation lichen Vertretern zu schließen.
und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei
(5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubil-
Jahren verfügen.
denden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende
Die Länder können befristet bis zum 31. Dezember noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen ge-
2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen. setzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszu-
(4) Die ausbildende Apotheke kooperiert mit der händigen.
Schule, an der die Auszubildende oder der Auszubil-
dende die schulische Ausbildung absolviert hat; sie § 19
hat insbesondere den Ausbildungsplan für die Auszu- Pflichten der
bildende oder den Auszubildenden im Benehmen mit Träger der praktischen Ausbildung
der Schule festzulegen. (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat, im
(5) Die Bundesapothekerkammer regelt in Richtlinien Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einverneh-
das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbil- men mit der Apothekenleiterin oder dem Apotheken-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 71
leiter, die praktische Ausbildung in einer durch ihren nahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder
Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und in Freizeit auszugleichen.
sachlich gegliedert so durchzuführen oder durchführen (3) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung
zu lassen, dass das Ziel der praktischen Ausbildung in bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen,
der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Bei Be- wenn sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungs-
achtung der Richtlinien nach § 17 Absatz 5 ist insoweit verhältnis aus Gründen, die sie oder er nicht zu ver-
von einer ordnungsgemäßen praktischen Ausbildung treten hat, nicht erfüllen kann.
auszugehen.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den § 22
vorgegebenen Mindestumfang der Praxisanleitung si- Sachbezüge
cherzustellen.
(1) Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbe-
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der züge angerechnet werden. Maßgeblich für die Bestim-
oder dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kos- mung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in
tenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche
und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als
sind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Arbeitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung be-
Fachbücher, Fachliteratur, Datenbanken, Instrumente stimmt sind.
und Apparate sowie Reagenzien und Untersuchungs-
materialien. (2) Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zu-
lässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart
(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat bei worden ist. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent
der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die er- der Bruttovergütung nicht überschreiten.
forderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht
zu nehmen. (3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtig-
tem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der
(5) Der Träger der praktischen Ausbildung darf, im Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugs-
Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einverneh- werten auszuzahlen.
men mit der Apothekenleiterin oder dem Apotheken-
leiter, der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben
§ 23
übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder
seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertrage- Probezeit
nen Aufgaben sollen den physischen und psychischen (1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhält-
Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein. nisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 ab-
§ 20
weichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen
Pflichten eine andere Dauer ergibt.
der oder des Auszubildenden
(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu be- § 24
mühen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Ende des
(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende ver- Ausbildungsverhältnisses
pflichtet, (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig
1. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Aus- vom Zeitpunkt des zweiten Abschnitts der staatlichen
bildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen, Prüfung mit Ablauf der Zeit der praktischen Ausbildung.
2. die Rechte der Patientinnen, Patienten, Kundinnen (2) Die oder der Auszubildende kann bei dem Träger
und Kunden zu wahren und ihre Selbstbestimmung der praktischen Ausbildung schriftlich eine Verlänge-
zu achten, rung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn
sie oder er
3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für
Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Aus- 1. den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung nicht
bildung gelten, einzuhalten und über Betriebsge- bestanden hat oder
heimnisse Stillschweigen zu bewahren und 2. ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung
4. den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis zu nicht zum vorgesehenen Termin ablegen kann.
führen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bis zum
Termin der nächstmöglichen staatlichen Prüfung.
§ 21
Ausbildungsvergütung; § 25
Überstunden und ihre Vergütung Kündigung des
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsverhältnisses
oder dem Auszubildenden eine angemessene monat- (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-
liche Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Vergü- verhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne
tung ist während der gesamten praktischen Ausbildung Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
zu zahlen. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-
(2) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbil- hältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
dungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur aus- Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
1. die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens Abschnitt 5
schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverläs- Anerkennung im Ausland
sigkeit zur Berufsausübung ergibt, erworbener Berufsqualifikationen
2. die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hin-
sicht dauerhaft oder längerfristig nicht oder nicht § 28
mehr zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist Anforderungen
oder an die Anerkennung einer
außerhalb des Geltungsbereichs
3. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen. (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt,
(3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubil- wenn
dende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das
Ausbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungs- 1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung
grundes kündigen. gleichwertig ist oder
2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-
(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. sungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(5) Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen (2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufs-
Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der qualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereich-
Kündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtig- ten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse.
ten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vor- (3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstel-
gesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen lenden Person innerhalb eines Monats den Empfang
Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche
der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so
schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens
§ 26 jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen
Unterlagen.
Beschäftigung
(4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein
im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so § 29
gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be- Nichtanwendbarkeit
gründet. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit
§ 27 Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststel-
lungsgesetzes keine Anwendung.
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder § 30
des Auszubildenden von den §§ 18 bis 26 abweicht, Begriffsbestimmungen
ist nichtig. zu den ausländischen Staaten
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied-
1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für staaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundes-
die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu republik Deutschland.
zahlen,
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
2. Vertragsstrafen, Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha- tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
densersatzansprüchen und (3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes noch Vertragsstaat ist.
in Pauschalbeträgen. (4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei
der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem
(3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Aus- Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat
zubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach gleichgestellt ist.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Aus-
übung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit be- (5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere
schränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem
Wochen des Ausbildungsverhältnisses getroffene Ver- die Berufsqualifikation erworben worden ist.
einbarung darüber, dass die oder der Auszubildende (6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der
nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in
Arbeitsverhältnis eingeht. dem eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 73
ein pharmazeutisch-technischer Assistent niedergelas- a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
sen ist oder Dienstleistungen erbringt. bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
§ 31 auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen
formaler oder nichtformaler Ausbildungspro-
Ausbildungsnachweise
gramme erworben worden ist,
bei Berufsqualifikationen,
die in einem anderen Mitgliedstaat, b) von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig an-
in einem anderen Vertragsstaat oder in einem erkannt worden sind und
gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem ande- c) in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder Berufs der pharmazeutisch-technischen Assis-
in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden tentin und des pharmazeutisch-technischen
ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Be- Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf
rufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbil- die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, und
dungsnachweise erfolgen: 2. Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-
1. Europäischer Berufsausweis, aus dem hervorgeht, nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
dass die antragstellende Person eine Berufsqualifi- des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Aus-
kation erworben hat, die in diesem Staat erforderlich übung des Berufs der pharmazeutisch-technischen
ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, Assistentin und des pharmazeutisch-technischen
der dem Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem
Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Inhaber jedoch Rechte verleihen, die nach dem
Assistenten entspricht, Recht des Herkunftsstaates erworben worden sind.
2. Europäischer Berufsausweis für den Beruf der
pharmazeutisch-technischen Assistentin und des § 32
pharmazeutisch-technischen Assistenten,
Ausbildungsnachweise
3. ein Ausbildungsnachweis, bei Ausbildungen, die in einem
a) der dem Niveau entspricht, das genannt ist in Drittstaat abgeschlossen worden sind
Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom (1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Dritt-
7. September 2005 über die Anerkennung von staat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen,
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom die
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 1. in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den
Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 2. mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.
vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, und (2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Be-
rufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaub-
b) aus dem hervorgeht, dass die antragstellende
haft gemacht werden.
Person eine Ausbildung erworben hat, die in
diesem Staat erforderlich ist für den unmittel- (3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
baren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-
der pharmazeutisch-technischen Assistentin und ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
des pharmazeutisch-technischen Assistenten anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheini-
entspricht, oder gung vorzulegen.
4. ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antrag-
stellende Person eine Ausbildung erworben hat, die § 33
in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren
Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der pharma- Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
zeutisch-technischen Assistentin und des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten entspricht. Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist
(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil- gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Aus-
dungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder
der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas- zum pharmazeutisch-technischen Assistenten, wenn
sung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspre- 1. sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist ge-
chen und denen eine Bescheinigung des Herkunfts- genüber der in Abschnitt 3 und in der Ausbildungs-
staates über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. und Prüfungsverordnung nach § 56 geregelten Aus-
(3) Als Diplome gelten auch bildung oder
1. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von 2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den
Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-
Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden petenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von
sind, sofern die Ausbildungsnachweise lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
§ 34 oder in einem gleichgestellten Staat erworben wor-
Wesentliche den ist, oder
Unterschiede bei der Berufsqualifikation 2. eine Berufsqualifikation nachweist, die
Wesentliche Unterschiede liegen vor, a) in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat
1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein The- ist, erworben worden ist und
menbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil b) bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung anderen Vertragsstaat oder in einem gleichge-
für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch- stellten Staat anerkannt worden ist.
technischen Assistentin und des pharmazeutisch- (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
technischen Assistenten ist, oder schen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem
2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland (3) Verfügt eine antragstellende Person über einen
Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11 Buch-
der pharmazeutisch-technischen Assistentin und stabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau
des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist. entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung ablegen.
§ 35 § 38
Ausgleich durch
Anerkennung
Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen der Berufsqualifikation nach
(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse,
(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnis-
Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende
prüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich,
Person erworben hat
wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifi-
1. durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsäch- kation nachweist, die
lichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs
1. in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist,
der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
erworben worden ist und
des pharmazeutisch-technischen Assistenten in
Voll- oder Teilzeit oder 2. weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem
anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestell-
2. durch lebenslanges Lernen.
ten Staat anerkannt worden ist.
(2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
schen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Ab-
setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen
solvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt
worden sind.
§ 39
(3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in
Eignungsprüfung
welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen erworben worden sind. (1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die
wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antrag-
§ 36 stellenden Person festgestellt worden sind.
Anpassungsmaßnahmen (2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt
worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden
Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-
§ 40
rufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerken-
nung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen. Kenntnisprüfung
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig- (1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt
keit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemes- der staatlichen Prüfung.
senen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt (2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt
werden kann, da die antragstellende Person die erfor- worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
derlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise aus
Gründen, die nicht in der antragstellenden Person lie- § 41
gen, nicht vorlegen kann.
Anpassungslehrgang
§ 37 (1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehr-
Anerkennung gangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene
der Berufsqualifikation nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang (2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei
(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungs- Jahre dauern.
prüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, (3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine
wenn die antragstellende Person Prüfung durchgeführt.
1. eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem an- (4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die
deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat Berufsqualifikation anerkannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 75
Abschnitt 6 § 44
Dienstleistungserbringung Berechtigung
zur Dienstleistungserbringung
§ 42 Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
Dienstleistungserbringung 1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechti-
gende Berufsqualifikation verfügt,
Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger
eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags- 2. während der Dienstleistungserbringung in einem an-
staates oder eines gleichgestellten Staates darf als deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorüber- oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig nie-
gehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne dergelassen ist,
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assis-
und des pharmazeutisch-technischen Assistenten aus- tentin und des pharmazeutisch-technischen Assis-
üben, wenn sie oder er zur Dienstleistung berechtigt ist. tenten ergibt,
4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Aus-
§ 43
übung des Berufs der pharmazeutisch-technischen
Meldung Assistentin und des pharmazeutisch-technischen
der Dienstleistungserbringung Assistenten und
(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleis- 5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
tungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, zur Berufsausübung erforderlich sind.
dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab
schriftlich zu melden. § 45
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen: Zur Dienstleistungserbringung
berechtigende Berufsqualifikation
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen fol-
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation, gende Berufsqualifikationen:
3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen: 1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Ge-
a) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass setz oder
zum Zeitpunkt der Vorlage 2. eine Berufsqualifikation, die
aa) eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
pharmazeutisch-technischen Assistentin und Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
des pharmazeutisch-technischen Assistenten erworben worden ist,
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem an- b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist,
deren Vertragsstaat oder in einem gleichge- erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu
stellten Staat besteht, einem Beruf, der dem Beruf der pharmazeutisch-
bb) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch technischen Assistentin und des pharmazeu-
nicht vorübergehend, untersagt ist und tisch-technischen Assistenten entspricht, und
cc) keine Vorstrafen vorliegen, oder c) entweder nach den §§ 33 bis 35 mit der in diesem
Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist
b) ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass oder wesentliche Unterschiede nur in einem Um-
eine Tätigkeit, die dem Beruf der pharmazeu- fang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der
tisch-technischen Assistentin und des pharma- öffentlichen Gesundheit führt.
zeutisch-technischen Assistenten entspricht,
während der vorangegangenen zehn Jahre min- (2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unter-
destens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt wor- schiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung
den ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die mel-
anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestell- dende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung be-
ten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu rechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung
diesem Beruf nicht reglementiert ist, und ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede
erstreckt.
4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kennt-
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eig-
nisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufs-
ausübung erforderlich sind. nungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer
Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen
(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Be- zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden
hörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung kann, da die die Meldung erstattende Person die erfor-
erbracht werden soll. derlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.
Person binnen eines Monats den Empfang der Unter- (4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wor-
lagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen den, so berechtigt die Berufsqualifikation der melden-
fehlen. den Person zur Dienstleistungserbringung.
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
§ 46 Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde
des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-
Überprüfen der
bracht wird.
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die mel- § 48
dende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätig- Pflicht zur erneuten Meldung
keit der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder
des pharmazeutisch-technischen Assistenten als dienst- (1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-
leistungserbringende Person vorübergehend und ge- son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
legentlich auszuüben. erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun-
gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen,
(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charak- ist die Meldung zu erneuern.
ter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zustän- (2) Die erneute Meldung ist der zuständigen Behörde
dige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-
sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und bracht werden soll.
Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertig- § 49
keit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zu- Bescheinigung, die erforderlich
ständige Behörde bei der zuständigen Behörde des ist zur Dienstleistungserbringung
Staates, in dem die meldende Person niedergelassen in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
ist, Informationen über den Ausbildungsgang der mel- Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
denden Person anfordern.
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan-
(4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifi- gehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen
kation muss so schnell wie möglich abgeschlossen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den
werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einrei- Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
chung der vollständigen Unterlagen. des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Deutsch-
land aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufs-
§ 47 bezeichnung nach § 1 aus, so wird ihnen auf Antrag
eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde aus-
Rechte und Pflichten gestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem an-
der dienstleistungserbringenden Person deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der pharma- oder in einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als
zeutisch-technischen Assistentin und des pharma- dienstleistungserbringende Person im Sinne des Arti-
zeutisch-technischen Assistenten als dienstleistungs- kels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
erbringende Person vorübergehend und gelegentlich päischen Union vorübergehend und gelegentlich aus-
auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleis- zuüben.
tung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten (2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Be-
wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Be- hörde des Landes ausgestellt, in dem die antragstel-
rufsbezeichnung nach § 1. lende Person den Beruf der pharmazeutisch-techni-
schen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf die
Assistenten ausübt.
Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assis-
tentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ (3) Die Bescheinigung hat die Bestätigung zu enthal-
führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zur Berufs- ten, dass
ausübung nach § 1 besitzt. 1. die antragstellende Person rechtmäßig niedergelas-
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist ver- sen ist als pharmazeutisch-technische Assistentin
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu oder pharmazeutisch-technischer Assistent,
melden: 2. der antragstellenden Person die Ausübung dieses
Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
ist und
2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Be- 3. die antragstellende Person über die berufliche
ruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung
des pharmazeutisch-technischen Assistenten in ei- erforderlich ist.
nem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-
tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, Abschnitt 7
3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs Zuständigkeiten
untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersa- und Zusammenarbeit der Behörden
gung,
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, § 50
oder Zuständige Behörden
5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung
nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
der pharmazeutisch-technischen Assistentin und (2) Die Länder können vereinbaren, dass insbeson-
des pharmazeutisch-technischen Assistenten. dere die folgenden Aufgaben von einem anderen Land
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 77
oder von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder 2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Ent-
wahrgenommen werden: scheidungen treffen können, die im Zusammenhang
1. Aufgaben im Verfahren der Anerkennung der Gleich- mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
wertigkeit von Ausbildungen, die im Ausland abge- Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die
schlossen worden sind, und anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommis-
2. Aufgaben bei der Entgegennahme der Meldung zur sion unverzüglich über die Benennung.
Dienstleistungserbringung und Aufgaben bei der (4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
Überprüfung, ob eine Person in Deutschland be- zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
rechtigt ist, den Beruf der pharmazeutisch-techni- Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
schen Assistentin und des pharmazeutisch-techni- lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
schen Assistenten als dienstleistungserbringende Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab-
Person im Rahmen vorübergehender und gelegent- satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
licher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die
Union auszuüben. Europäische Kommission weiter.
§ 51 § 52
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten Warnmitteilung
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine (1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrich-
Person den Beruf der pharmazeutisch-technischen tet die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
Assistentin und des pharmazeutisch-technischen staaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichge-
Assistenten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unter- stellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
richtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates 1. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Be-
unverzüglich, wenn rufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder
1. gegen diese Person eine Sanktion verhängt worden unanfechtbar ist,
ist, weil sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht 2. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufs-
hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufs- bezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder un-
ausübung ergibt, anfechtbar ist,
2. bei dieser Person 3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Füh-
a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ren der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort voll-
zurückgenommen worden ist, ziehbar oder unanfechtbar ist,
b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 4. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
widerrufen worden ist oder läufige Verbot, den Beruf der pharmazeutisch-tech-
c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs- nischen Assistentin und des pharmazeutisch-techni-
bezeichnung angeordnet worden ist, schen Assistenten auszuüben, oder
3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der 5. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des getroffene Verbot, den Beruf der pharmazeutisch-
pharmazeutisch-technischen Assistenten untersagt technischen Assistentin und des pharmazeutisch-
worden ist oder technischen Assistenten auszuüben.
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank- 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen. derlichen Angaben, insbesondere deren
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus- a) Namen und Vornamen,
künfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme- b) Geburtsdatum und
staates, die sich auf die Ausübung des Berufs der
pharmazeutisch-technischen Assistentin und des c) Geburtsort,
pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungs- 2. den Beruf der betroffenen Person,
bereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu oder das die Entscheidung getroffen hat.
überprüfen, (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Um- tens jedoch drei Tage
fang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und 1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-
3. die zuständige deutsche Behörde über die Konse- dung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder
quenzen zu unterrichten, die aus den ihr übermittel- 2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
ten Auskünften zu ziehen sind. satz 1 Nummer 4.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Infor-
nach Mitteilung der Länder mationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden
1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Ent- ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-
gegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge- päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Un- 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe
terlagen oder Informationen zuständig sind, sowie des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Auf-
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
hebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission führt sie diese Berufsbezeichnung, ohne dass die
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1). Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Be-
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die hörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleis-
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung tungserbringenden Person über den Verstoß.
und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine (2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts- Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates der
Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis. dienstleistenden Person folgende Informationen an-
zufordern:
§ 53 1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
Löschung einer Warnmitteilung dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat
Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausge- rechtmäßig ist, und
löst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde, 2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis-
die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende tungserbringende Person berufsbezogene diszipli-
Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach der (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Aufhebung der Entscheidung. anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates
oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die
§ 54 zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56
Unterrichtung der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise 1. alle Informationen darüber, dass die Niederlassung
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei der dienstleistungserbringenden Person im Beruf
ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
der Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der des pharmazeutisch-technischen Assistenten in
Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs Deutschland rechtmäßig ist,
dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung ge- 2. alle Informationen über die gute Führung der dienst-
fälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unter- leistungserbringenden Person und
richtet die zuständige Behörde die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertrags- 3. Informationen darüber, dass gegen die dienstleis-
staaten und der gleichgestellten Staaten über tungserbringende Person berufsbezogen keine dis-
ziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren liegen.
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum und Abschnitt 8
c) Geburtsort und Verordnungsermächtigung
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbil- § 56
dungsnachweise vorgelegt hat.
Ermächtigung zum
(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Un- für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,
anfechtbarkeit der Feststellung. die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer
(4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zu
schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung regeln über
über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene 1. die Mindestanforderungen an die schulische Ausbil-
Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl- dung,
schung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts- 2. die praktische Ausbildung in der Apotheke,
behelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein- 3. die staatliche Prüfung einschließlich der Bestim-
gelegt, so ergänzt die Behörde, die die Unterrichtung mung einer notwendigen weiteren Ausbildung im
über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über Fall des Nichtbestehens und
die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis. 4. das Praktikum in einer Apotheke während der
schulischen Ausbildung.
§ 55
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann für
Verwaltungszusammenarbeit antragstellende Personen mit einer außerhalb des
bei Dienstleistungserbringung Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufs-
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im qualifikation, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufs-
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der bezeichnung nach § 1 in Verbindung mit Abschnitt 5
pharmazeutisch-technischen Assistentin und des beantragen, sowie für Personen, die den Beruf der
pharmazeutisch-technischen Assistenten aus oder pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 79
pharmazeutisch-technischen Assistenten im Wege der 2. als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die phar-
Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 6 in Deutsch- mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
land ausüben wollen, das Nähere geregelt werden zeutisch-technische Assistenten ausbildet, oder
1. zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen 3. ein berufspädagogisches Studium zur Leitung einer
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere Schule oder für eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer
a) zur Vorlage der von der antragstellenden Person Schule, die pharmazeutisch-technische Assistentin-
vorzulegenden Nachweise und nen und pharmazeutisch-technische Assistenten
ausbildet, oder eine entsprechende Weiterbildung
b) zu den Ermittlungen durch die zuständige Behörde nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen
entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbin- Apothekerkammer absolvieren und das Studium
dung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, oder die entsprechende Weiterbildung nach Inkraft-
2. zur Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern solcher treten dieses Gesetzes erfolgreich abschließen.
Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Arti-
kels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in (2) Die Schule hat der zuständigen Behörde bis zum
Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu führen 1. Januar 2030 nachzuweisen, dass sie die in § 16 ge-
und deren etwaige Abkürzung zu verwenden, nannten Anforderungen erfüllt. Die Voraussetzungen
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten als
3. zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungs- erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Perso-
prüfung, der Kenntnisprüfung und des Anpassungs- nen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2023
lehrgangs, mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden
4. zum Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- Position tätig gewesen sind.
päischen Berufsausweises,
5. zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen § 59
der Dienstleistungserbringung und
Weitergeltung der
6. zu Fristen für behördliche Entscheidungen. Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(3) Abweichungen durch Landesrecht von den Re- Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
gelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach den „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharma-
Absätzen 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind zeutisch-technischer Assistent“, die vor dem 1. Januar
ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die 2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erteilt
Länder Abweichungen von den durch Rechtsverord- wurde, gilt weiter. Die §§ 3 bis 5 bleiben unberührt.
nung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er-
lassenen Fristenregelungen vorsehen.
§ 60
Abschnitt 9 Weiterführung
Bußgeldvorschriften einer begonnenen Ausbildung
Wer vor dem 1. Januar 2023 eine Ausbildung zur
§ 57 pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum
Bußgeldvorschriften pharmazeutisch-technischen Assistenten begonnen
hat, schließt diese Ausbildung nach den bis dahin gel-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
tenden Vorschriften ab. Bei erfolgreichem Abschluss
1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung erfüllt die Ausbildung die Voraussetzung nach § 2 Ab-
„pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder satz 1 Nummer 1.
„pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zu- § 61
widerhandelt.
Weitergeltung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße der Berechtigung zum Führen
bis zu dreitausend Euro geahndet werden. der Berufsbezeichnung und Weiterführung
eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Abschnitt 10
Antragstellende Personen sind in Deutschland zum
Übergangsvorschriften Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-tech-
nische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer
§ 58 Assistent“ berechtigt, wenn in einem Anerkennungsver-
Übergangsvorschriften fahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbil-
für die Mindestanforderungen an Schulen dung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde,
(1) Die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 1. ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden
Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schul- ist oder noch anerkannt wird,
leitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt wer-
den, die am 1. Januar 2023 2. sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben
oder noch erfolgreich ablegen oder
1. eine Schule leiten, die pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assis- 3. den Anpassungslehrgang absolviert haben oder
tenten ausbildet, noch absolvieren.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
Abschnitt 11 Pharmazeutisch-technische Assistenten, die ihre
Evaluierung Berufsqualifikation oder Fortbildungszertifikate im
Ausland erworben oder ihren Beruf im Ausland
ausgeübt haben, müssen eine Berufsqualifika-
§ 62
tion, eine Fortbildung sowie eine Berufserfahrung
Evaluierung nachweisen, die den Maßstäben des Satzes 1
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert entsprechen. Die Pflicht zur Beaufsichtigung
frühestens nach acht Jahren nach Inkrafttreten dieses nach Absatz 5 Satz 3 entfällt nicht bei der Her-
Gesetzes die inhaltlichen Änderungen der Ausbildung stellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwen-
und die Ausbildungsdauer. dung, beim patientenindividuellen Stellen oder
Verblistern von Arzneimitteln sowie bei der Ab-
gabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln
Artikel 2 mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid
Änderung der oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach
Apothekenbetriebsordnung § 73 Absatz 3 oder Absatz 3b des Arzneimittel-
gesetzes in den Geltungsbereich dieser Verord-
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der nung verbracht werden. Absatz 1 bleibt unberührt.
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (5c) Die Pflicht zur Beaufsichtigung nach Ab-
vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1450) geändert worden satz 5 Satz 3 entsteht erneut, soweit der Apothe-
ist, wird wie folgt geändert: kenleiter auf Grund nachträglich eingetretener
Umstände nicht mehr sicher ist, dass der phar-
1. § 3 wird wie folgt geändert: mazeutisch-technische Assistent die jeweilige
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: pharmazeutische Tätigkeit ohne Beaufsichtigung
zuverlässig ausführen kann, oder der pharma-
„(3) Die Apotheke darf nur geöffnet sein und zeutisch-technische Assistent über kein gültiges
betrieben werden, wenn ein Apotheker oder eine Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als
nach § 2 Absatz 6 Satz 1 vertretungsberechtigte Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung mehr
Person anwesend ist. § 23 Absatz 3 bleibt un- verfügt. Die schriftliche oder elektronische
berührt.“ Festlegung nach Absatz 5b Satz 1 Nummer 2
b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b Buchstabe b ist nach schriftlicher Anhörung des
und 5c eingefügt: pharmazeutisch-technischen Assistenten entspre-
chend anzupassen.“
„(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 entfällt
die Pflicht zur Beaufsichtigung eines pharmazeu- 2. § 7 Absatz 1c Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-
tisch-technischen Assistenten bei der Ausfüh- fasst:
rung pharmazeutischer Tätigkeiten, wenn „7. das Namenszeichen der Person, die das Rezep-
1. der pharmazeutisch-technische Assistent turarzneimittel hergestellt hat, und, falls ein
pharmazeutisch-technischer Assistent die Her-
a) seine Berufstätigkeit in Apotheken mindes- stellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat,
tens drei Jahre in Vollzeit oder in entspre- das Namenszeichen des Apothekers, der die
chendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat Herstellung beaufsichtigt hat.“
und die staatliche Prüfung mindestens mit
der Gesamtnote „gut“ bestanden hat oder 3. § 8 wird wie folgt geändert:
seine Berufstätigkeit in Apotheken mindes- a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
tens fünf Jahre in Vollzeit oder in entspre- „7. das Namenszeichen der Person, die das
chendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat Arzneimittel hergestellt hat, und, falls ein
und pharmazeutisch-technischer Assistent die Her-
b) über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer stellung unter Beaufsichtigung durchgeführt
Apothekerkammer als Nachweis seiner re- hat, das Namenszeichen des Apothekers,
gelmäßigen Fortbildung verfügt und der die Herstellung beaufsichtigt hat.“
2. der Apothekenleiter b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) sich im Rahmen einer mindestens einjähri- „Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende
gen Berufstätigkeit des pharmazeutisch- Prüfanweisung nennen und insbesondere fol-
technischen Assistenten in seinem Verant- gende Angaben enthalten:
wortungsbereich nach § 2 Absatz 2 ver- 1. das Datum der Prüfung,
gewissert hat, dass der pharmazeutisch- 2. die Prüfergebnisse,
technische Assistent die pharmazeutischen
Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverläs- 3. das Namenszeichen des Prüfenden und, falls
sig ausführen kann, und ein pharmazeutisch-technischer Assistent die
Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt
b) nach schriftlicher Anhörung des pharma- hat, das Namenszeichen des Apothekers, der
zeutisch-technischen Assistenten Art und die Prüfung beaufsichtigt hat, sowie
Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten
schriftlich oder elektronisch festgelegt hat, 4. die Freigabe durch die Unterschrift eines Apo-
für die die Pflicht zur Beaufsichtigung ent- thekers der Apotheke.“
fällt. 4. § 11 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 81
„Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen Assistenten entsprechende Ausbildung si-
sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2 cherstellt und geeignete Leistungsnach-
gilt entsprechend.“ weise vorsehen muss. Die schulische Aus-
5. § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: bildung muss insbesondere die in Anlage 1
Teil B aufgeführten Kenntnisse und Hand-
„5. das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein lungskompetenzen vermitteln. Über die re-
pharmazeutisch-technischer Assistent die Prü- gelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
fung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, den Ausbildungsveranstaltungen der schu-
das Namenszeichen des Apothekers, der die lischen Ausbildung nach Satz 1 erhalten die
Prüfung beaufsichtigt hat.“ Schülerinnen und Schüler eine Bescheini-
6. Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: gung nach dem Muster der Anlage 2 und
„Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut ein Zeugnis der Schule. Das Zeugnis hat
entsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b für alle Prüfungsfächer der staatlichen Prü-
und 5c.“ fung jeweils eine Note für die während der
gesamten schulischen Ausbildung erbrach-
7. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5
ten Leistungen zu enthalten; dabei darf kein
und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c
Fach mit „ungenügend“ und höchstens ein
und 6“ ersetzt.
Fach mit „mangelhaft“ bewertet sein. § 15a
8. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „sowie Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
und 3 und“ durch die Wörter „und Satz 2 bis 4 so-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
wie“ ersetzt.
gefügt:
Artikel 3 „(2a) Die Kompetenz der Länder, auch ge-
meinsam und einheitlich Rahmenvorgaben für
Änderung der die Erstellung der schulinternen Curricula nach
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Absatz 2 Satz 2 festzulegen, bleibt unberührt.“
pharmazeutisch-technische Assistentinnen d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und pharmazeutisch-technische Assistenten
„Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Num-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für mer 2 ist während der schulischen Ausbildung
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und phar- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 außerhalb der
mazeutisch-technische Assistenten vom 23. September Unterrichtszeiten in einer Apotheke unter der
1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 33 des Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothe-
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge- kers abzuleisten.“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Teil B“ durch die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „Teil C“ ersetzt und werden die
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Wörter „und findet nach dem Bestehen
„1. eine zweijährige schulische Ausbildung des ersten Abschnitts der staatlichen Prü-
an einer staatlichen, staatlich geneh- fung statt“ gestrichen.
migten oder staatlich anerkannten bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Lehrgang“
Schule für pharmazeutisch-technische durch die Wörter „in der schulischen Aus-
Assistentinnen und pharmazeutisch- bildung“ ersetzt.
technische Assistenten (Schule),“.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Arbeiten“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: die Wörter „, insbesondere zur Abgabe
„3. eine Grundausbildung in Erster Hilfe einschließlich Information und Beratung,“
von mindestens neun Unterrichtsein- eingefügt.
heiten zu je 45 Minuten außerhalb der dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Prakti-
schulischen Ausbildung,“. kant“ durch die Wörter „die oder der Aus-
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Apo- zubildende“ ersetzt.
theke“ die Wörter „, davon mindestens drei 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Monate in einer öffentlichen Apotheke“ ein-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des
gefügt.
zweijährigen Lehrgangs“ durch die Wörter „der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zweijährigen schulischen Ausbildung“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Lehr- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gang“ durch die Wörter „Die schulische
Ausbildung“ ersetzt. „Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei
der Schule ab, an der sie die schulische Aus-
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- bildung abschließt.“
setzt:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
„Die Schule erstellt ein schulinternes
Curriculum, das eine den Anforderungen a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
des § 9 des Gesetzes über den Beruf ersetzt:
der pharmazeutisch-technischen Assisten- „Bei jeder Schule ist ein Prüfungsausschuss zu
tin und des pharmazeutisch-technischen bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
1. einer Apothekerin oder einem Apotheker, die d) Absatz 5 wird aufgehoben.
oder der bei der zuständigen Behörde be- 4a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
schäftigt ist oder von der zuständigen Be-
hörde mit dieser Aufgabe betraut worden ist, „§ 4a
als Vorsitzender oder Vorsitzendem, Nachteilsausgleich
2. einer beauftragten Person der Schulverwal- (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden
tung, wenn die Schule nach den Schulge- Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung
setzen des Landes der staatlichen Aufsicht sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
durch die Schulverwaltung untersteht, Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
3. folgenden Fachprüferinnen oder Fachprüfern: (2) Ein entsprechender individueller Nachteils-
a) mindestens einer Apothekerin oder einem ausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zu-
Apotheker, die oder der Lehrkraft der lassung zur Prüfung bei der zuständigen Behörde
Schule ist, sowie weiteren Lehrkräften zu beantragen.
der Schule entsprechend den zu prüfen- (3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob
den Fächern, dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärzt-
b) in Apotheken tätigen Apothekerinnen liches Attest oder andere geeignete Unterlagen
oder Apothekern, die keine Lehrkräfte beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest
der Schule sind. oder den Unterlagen muss die leistungsbeein-
Dem Prüfungsausschuss sollen diejenigen trächtigende oder -verhindernde Auswirkung der
Lehrkräfte angehören, die die zu prüfende Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
Person in dem jeweiligen Prüfungsfach über- (4) Die zuständige Behörde bestimmt, in wel-
wiegend ausgebildet haben.“ cher geänderten Form die gleichwertige Prüfungs-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: leistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der ge-
änderten Form gehört auch eine Verlängerung der
„Die zuständige Behörde kann abweichend von Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleis-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine fachlich geeig- tung.
nete Vertreterin oder einen fachlich geeigneten
Vertreter der zuständigen Behörde oder eine (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dür-
fachlich geeignete Person, die von der zustän- fen durch einen Nachteilsausgleich nicht verän-
digen Behörde mit der Wahrnehmung dieser dert werden.
Aufgabe betraut worden ist, oder eine dem (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde
Prüfungsausschuss angehörende beauftragte wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise
Person der Schulverwaltung zur oder zum Vor- bekannt gegeben.“
sitzenden bestellen.“
5. § 6 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Lehranstalt“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Schule“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In das Zeugnis nach dem Muster der An-
lage 5 werden die erzielten Prüfungsnoten
„Die oder der Vorsitzende entscheidet auf für den ersten Prüfungsabschnitt aufge-
Antrag der zu prüfenden Person über die nommen.“
Zulassung zum ersten und zweiten Ab-
schnitt der Prüfung und setzt die Prüfungs- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
termine im Benehmen mit der Schulleitung „Über das Nichtbestehen eines Prüfungsab-
fest.“ schnitts erhält die zu prüfende Person von
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Lehr- der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs-
gangs“ durch die Wörter „der schulischen ausschusses eine schriftliche Mitteilung, in
Ausbildung“ ersetzt. der alle Prüfungsnoten anzugeben sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird aufgehoben.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bescheinigung nach § 1 Absatz 2 „(4) Die zu prüfende Person kann jede Auf-
Satz 4 über die regelmäßige und erfolg- sichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes
reiche Teilnahme an den Ausbildungs- Fach der mündlichen und praktischen Prüfung
veranstaltungen der schulischen Aus- sowie die Prüfung nach § 15 zweimal wieder-
bildung,“. holen, wenn sie die Note „mangelhaft“ oder
„ungenügend“ erhalten hat.“
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Ausbil-
dung von acht Doppelstunden“ durch das d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Wort „Grundausbildung“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ und wird jeweils das Wort „er“ durch das
ersetzt. Wort „sie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 83
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Prüflings“ 2. Grundlagen des Gesundheitswesens,
durch die Wörter „der zu prüfenden Per- pharmazeutische Berufs- und Gesetzes-
son“ ersetzt. kunde,
cc) Folgender Satz wird angefügt: 3. Medizinproduktekunde, einschließlich In-
„Eine weitere Ausbildung ist auch in allen formation und Beratung sowie Nutzung
Fächern zu absolvieren, in denen die Prü- digitaler Technologien.“
fung zweimal nicht bestanden wurde; die bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüflinge“
Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen- durch die Wörter „Die zu prüfenden Perso-
dung.“ nen“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 werden die Wörter „den einzelnen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Prüfling“ durch die Wörter „die einzelne zu
prüfende Person“ ersetzt.
„Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulas-
sung von der Prüfung zurück, so hat sie die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „benotet“ das
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus- Wort „einzeln“ eingefügt.
schusses schriftlich mitzuteilen.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Prüfungs-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf- note für den mündlichen Teil der Prüfung“
ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ durch die Wörter „die Note für die Leistung
und wird das Wort „seinen“ durch das Wort in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils
„ihren“ ersetzt. unter Berücksichtigung der Vornote die
8. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prü-
Prüfling“ durch die Wörter „eine zu prüfende fungsfach“ ersetzt.
Person“ und wird jeweils das Wort „er“ durch cc) In Satz 4 wird das Wort „jedes“ durch die
das Wort „sie“ ersetzt. Wörter „die Prüfungsleistung in jedem“ er-
9. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Prüflingen“ durch setzt.
die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schließlich Untersuchung von Körperflüssig-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: keiten“ gestrichen.
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Arzneimittelkunde“ ein Komma und aa) In Satz 3 werden die Wörter „für das jewei-
die Wörter „einschließlich Information lige Fach der Prüfung sowie aus den Noten
und Beratung sowie Nutzung digitaler der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für
Technologien“ eingefügt. den praktischen Teil der Prüfung“ durch die
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Wörter „für die Leistung in dem jeweiligen
Prüfungsfach und jeweils unter Berücksich-
„4. Botanik, Drogenkunde und Phyto- tigung der Vornote die Prüfungsnote nach
pharmaka.“ § 15c für jedes Prüfungsfach“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“
bb) In Satz 4 wird das Wort „jedes“ durch die
durch die Wörter „Die zu prüfende Person“
Wörter „die Prüfungsleistung in jedem“ er-
ersetzt.
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie aus den
Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prü- „(3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in
fungsnote für den schriftlichen Teil der den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1
Prüfung“ durch die Wörter „und jeweils un- und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prü-
ter Berücksichtigung der Vornote die Prü- fungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht län-
fungsnote nach § 15c für jedes Prüfungs- ger als vier Stunden betragen.“
fach“ ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 werden die Wörter „jedes Fach“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „jede Aufsichtsarbeit“ er-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Apo-
setzt.
thekenpraxis“ ein Komma und die Wörter
11. § 13 wird wie folgt geändert: „einschließlich Qualitätsmanagement und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nutzung digitaler Technologien“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“
durch die Wörter „Die zu prüfende Person“,
„Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt die Angabe „Teil B“ durch die Angabe
sich auf folgende Fächer: „Teil C“ und das Wort „er“ durch das Wort
1. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde, „sie“ ersetzt.
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Prüflinge“ (3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und
durch die Wörter „Die zu prüfenden Perso- Schülern spätestens drei Werktage vor Beginn
nen“ ersetzt. des ersten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „den einzelnen
§ 15c
Prüfling“ durch die Wörter „die einzelne zu
prüfende Person“ ersetzt. Prüfungsnoten
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (1) Aus den Noten der Prüfungsleistungen und
den Vornoten werden die Prüfungsnoten der
aa) In Satz 3 werden die Wörter „die Prüfungs- schriftlichen, mündlichen und praktischen Prü-
note für den zweiten Prüfungsabschnitt“ fungsfächer der staatlichen Prüfung gebildet. Die
durch die Wörter „die Note für die Leistung Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu
in dem mündlichen Prüfungsgespräch und berücksichtigen.
unter Berücksichtigung der Vornote die
(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.
Prüfungsnote nach § 15c“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Prüfung“ § 15d
durch die Wörter „die Leistung im Prü- Gesamtnote
fungsgespräch“ ersetzt.
(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prü-
14. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: fungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die
„Abschnitt 4 staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ge-
bildet.
Grundsätze und Systematik der Notenbildung
(2) Die Gesamtnote berechnet sich aus
§ 15a 1. den Prüfungsnoten der Prüfungsfächer des
schriftlichen und praktischen Teils des ersten
Benotung Prüfungsabschnitts,
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leis- 2. der Durchschnittsnote aus den einzelnen Prü-
tungen in den mündlichen und praktischen Prü- fungsnoten der mündlichen Prüfungen des
fungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie die ersten Prüfungsabschnitts und
Leistung im mündlichen Prüfungsgespräch des 3. der Prüfungsnote des zweiten Prüfungsab-
zweiten Prüfungsabschnitts werden wie folgt be- schnitts.
notet:
Auf die Bildung der Durchschnittsnote nach Satz 1
– „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforde- Nummer 2 ist § 15a entsprechend anzuwenden.
rungen in besonderem Maße entspricht, Die Noten nach Satz 1 werden addiert und die
– „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen Summe wird durch die Anzahl der Noten dividiert;
voll entspricht, das Ergebnis wird mit einer Nachkommastelle an-
gegeben.
– „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allge-
(3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für
meinen den Anforderungen entspricht,
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
– „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Män- pharmazeutisch-technische Assistenten wird wie
gel aufweist, aber im Ganzen den Anforderun- folgt bewertet:
gen noch entspricht, – „sehr gut“ bei Werten unter 1,5,
– „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anfor- – „gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
derungen nicht entspricht, jedoch erkennen
– „befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer – „ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis 4,0.
Zeit behoben werden können, (4) Über die bestandene staatliche Prüfung für
– „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den An- pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
forderungen nicht entspricht und selbst die pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.“
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer- 15. Der bisherige Abschnitt 4 wird aufgehoben.
den können. 16. In der Überschrift zu Abschnitt 4a wird die Angabe
„Abschnitt 4a“ durch die Angabe „Abschnitt 5“
§ 15b ersetzt.
Vornoten 17. § 18 wird wie folgt geändert:
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schusses setzt auf Vorschlag der Schule jeweils aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beruf“
eine Vornote für jedes Prüfungsfach, das Gegen- die Wörter „der pharmazeutisch-techni-
stand der staatlichen Prüfung ist, fest. Grundlage schen Assistentin und“ eingefügt.
der Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ ge-
nach § 1 Absatz 2 Satz 4.
strichen, werden nach den Wörtern „über
(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden. den Beruf“ die Wörter „der pharmazeu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 85
tisch-technischen Assistentin und“ sowie 19. § 18b wird wie folgt geändert:
nach den Wörtern „Ausübung des Berufs,
der dem“ die Wörter „der pharmazeutisch- a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ ge-
technischen Assistentin und“ eingefügt. strichen und werden nach dem Wort „Beruf“
die Wörter „der pharmazeutisch-technischen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Assistentin und“ eingefügt.
„Beruf“ die Wörter „der pharmazeutisch-tech-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nischen Assistentin und“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Wörter „der pharmazeutisch-techni-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beruf“ schen Assistentin und“ eingefügt.
die Wörter „der pharmazeutisch-techni-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1“
schen Assistentin und“ eingefügt.
durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Lehranstalt“ durch ersetzt und werden nach dem Wort „Beruf“
das Wort „Schule“ ersetzt. die Wörter „der pharmazeutisch-techni-
schen Assistentin und“ eingefügt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 7a“ durch die
Angabe „§ 42“ ersetzt und werden nach dem c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
Wort „Beruf“ die Wörter „der pharmazeutisch- „Berufs“ die Wörter „der pharmazeutisch-tech-
technischen Assistentin und“ eingefügt. nischen Assistentin und“ eingefügt.
18. § 18a wird wie folgt geändert: d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des
Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Person“ ersetzt.
des Gesetzes über den Beruf des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten“ durch die e) In Absatz 5 wird das Wort „einmal“ durch das
Wörter „§ 1 des Gesetzes über den Beruf der Wort „zweimal“ ersetzt.
pharmazeutisch-technischen Assistentin und 20. § 18c wird wie folgt geändert:
des pharmazeutisch-technischen Assistenten“
sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 des a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-
„(1) Die zuständige Behörde hat über An-
technischen Assistenten“ durch die Wörter
träge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung
„§ 35 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf
der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-tech-
der pharmazeutisch-technischen Assistentin
nische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-tech-
und des pharmazeutisch-technischen Assis-
nischer Assistent“ nach § 2 Absatz 1 des Ge-
tenten“ ersetzt.
setzes über den Beruf der pharmazeutisch-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab- technischen Assistentin und des pharmazeu-
satz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar- tisch-technischen Assistenten in Verbindung mit
mazeutisch-technischen Assistenten“ durch Abschnitt 5 des Gesetzes über den Beruf der
die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes pharmazeutisch-technischen Assistentin und
über den Beruf der pharmazeutisch-techni- des pharmazeutisch-technischen Assistenten
schen Assistentin und des pharmazeutisch- kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vor-
technischen Assistenten“ ersetzt. lage der Unterlagen zu entscheiden, die nach
den genannten Bestimmungen für die Ent-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: scheidung erforderlich sind. Im Fall des § 81a
des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Teil B“ durch die
innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
Angabe „Teil C“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 5 werden die Wörter „der Prüfling“
durch die Wörter „die zu prüfende Person“ aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ „Berufs“ die Wörter „der pharmazeutisch-
ersetzt. technischen Assistentin und“ eingefügt.
cc) In Satz 11 werden die Wörter „des Prüf- bb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-
lings“ durch die Wörter „der zu prüfenden satz 3 Satz 7“ durch die Angabe „§ 35“ er-
Person“ ersetzt. setzt und werden nach dem Wort „Beruf“
die Wörter „der pharmazeutisch-techni-
dd) In Satz 14 wird das Wort „einmal“ durch
schen Assistentin und“ eingefügt.
das Wort „zweimal“ ersetzt.
21. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird die Angabe
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 7a Ab- „Abschnitt 5“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ er-
satz 2 Satz 6 des Gesetzes über den Beruf setzt.
des pharmazeutisch-technischen Assistenten“
durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 und 3 des Ge- 22. In § 19 werden nach den Wörtern „Inkrafttreten
setzes über den Beruf der pharmazeutisch- dieser Verordnung“ die Wörter „oder vor Inkraft-
technischen Assistentin und des pharmazeu- treten von Änderungen dieser Verordnung“ ein-
tisch-technischen Assistenten“ ersetzt. gefügt.
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
23. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)
Teil A
Stundenumfang des theoretischen
und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung
Umfang
Fach
in Stunden
1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde 120
2. Galenik 160
3. Galenische Übungen 480
4. Allgemeine und pharmazeutische Chemie 160
5. Chemisch-pharmazeutische Übungen 280
6. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka 120
7. Übungen zur Drogenkunde 80
8. Fachbezogene Mathematik 80
9. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde 60
10. Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Techno-
logien 320
11. Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler
Technologien 60
12. Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien 200
13. Ernährungskunde und Diätetik 40
14. Körperpflegekunde 40
15. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien 160
16. Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule 240
insgesamt 2 600
Teil B
In der schulischen Ausbildung
zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen
1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die grundlegenden Strukturen und die wichtigsten Institutionen und Organisationen des deutschen
Gesundheitswesens sowie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bedeutung
des Wirtschaftlichkeitsgebots zu verstehen,
b) die zentrale Rolle der Apotheken für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sowie die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des
Apothekenwesens zu verstehen,
c) den Unterschied zwischen pharmazeutischem und dem übrigen Apothekenpersonal und die unter-
schiedlichen Aufgaben und Einsatzbereiche zu kennen,
d) die Aufgaben und Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und des pharmazeu-
tisch-technischen Assistenten gemäß den rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Anweisungen zu
kennen und entsprechend zu handeln,
e) sich der Risiken, die sich aus Fehlern bei der Arzneimittelversorgung ergeben können, und der sich
daraus ergebenden besonderen Sorgfaltspflicht des Apothekenpersonals bewusst zu sein,
f) die Fachterminologie anzuwenden und ärztliche Rezepturanweisungen und sonstige fachliche Infor-
mationen zu verstehen,
g) die Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Medizinprodukterechts, die
relevant sind für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assisten-
ten, anzuwenden, insbesondere die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 87
h) die sozialrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen zur Verordnung, Abgabe und Abrechnung von
Arzneimitteln sowie von Medizinprodukten und Hilfsmitteln anzuwenden und
i) sich der besonderen Schweigepflicht, die für das Apothekenpersonal gilt, und der Konsequenzen bei
Verletzung dieser Schweigepflicht bewusst zu sein.
2. Herstellung von Arzneimitteln (Galenik, galenische Übungen)
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die Hygienevorschriften sowie Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften bei der Herstellung von
Arzneimitteln einzuhalten,
b) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Galenik, einschließlich der Herstellung steriler Arznei-
mittel, zu verstehen,
c) den Unterschied zwischen Rezeptur- und Defekturarzneimitteln zu verstehen und die unterschied-
lichen rechtlichen Anforderungen anzuwenden,
d) Arzneimittel in den in § 4 Absatz 7 der Apothekenbetriebsordnung genannten Darreichungsformen
gemäß ärztlicher Anweisung nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen, einschließ-
lich der Kennzeichnung,
e) die für die Herstellungsvorgänge benötigten Geräte zu bedienen,
f) die bei der Arzneimittelherstellung erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,
g) die Anforderungen an die Herstellung steriler Arzneimittel, einschließlich parenteral anzuwendender
Arzneimittel, zu beachten und die erforderlichen Techniken anzuwenden,
h) die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei
der Dokumentation der Arzneimittelherstellung obliegenden Aufgaben auszuführen und
i) das patientenindividuelle Stellen und Verblistern durchzuführen.
3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen (allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemisch-
pharmazeutische Übungen)
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie sowie der
pharmazeutischen Analytik zu verstehen,
b) die in der Apotheke zur Anwendung kommenden analytischen Methoden anzuwenden und Ausgangs-
stoffe und Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen, insbesondere die
Identität festzustellen,
c) die für die Prüfungen benötigten Stamm-, Reagenz- und Maßlösungen herzustellen,
d) die für die Prüfungen benötigten Geräte zu bedienen,
e) die bei den Prüfungen erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,
f) während der Prüfungen auftretende Unregelmäßigkeiten zu erkennen und bei der Auswertung mögli-
che Störungen und Fehlerquellen zu berücksichtigen und
g) die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei
der Dokumentation der durchgeführten Prüfungen obliegenden Aufgaben durchzuführen.
4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Botanik und Drogenkunde zu verstehen,
b) die gebräuchlichen Arzneidrogen sicher zu identifizieren und nach anerkannten pharmazeutischen
Regeln zu prüfen,
c) die medizinische Verwendung und die hierfür maßgeblichen Inhaltsstoffe der gebräuchlichen Arznei-
drogen sowie deren Zubereitungen und Darreichungs- und Anwendungsformen zu kennen und hierüber
zu informieren und zu beraten,
d) die gebräuchlichen Handelspräparate zu kennen und Empfehlungen zur Anwendung von Phyto-
pharmaka im Rahmen der Selbstmedikation abzugeben,
e) den therapeutischen Stellenwert und die Limitationen der Phytopharmaka jeweils in Abhängigkeit von
ihrem Zulassungsstatus und der verfügbaren Evidenz zu beurteilen,
f) mögliche Risiken von Phytopharmaka darzustellen und entsprechende Hinweise bei der Abgabe zu
geben und
g) die Phytopharmaka von anderen Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen abzugrenzen.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
5. Fachbezogene Mathematik
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der fachbezogenen Mathematik, insbesondere der
Arithmetik und der Stöchiometrie, zu verstehen,
b) insbesondere die Dreisatz- und Prozentrechnung sowie die Berechnung von Mischungen durchzufüh-
ren und auf die in den Apotheken auftretenden Fragestellungen anzuwenden,
c) die für die Herstellungsansätze erforderlichen Berechnungen auszuführen,
d) die für die Auswertung der Prüfungen gegebenenfalls erforderlichen Berechnungen auszuführen,
e) die Preise für die hergestellten Arzneimittel zu berechnen und
f) die Preise für Fertigarzneimittel und Medizinprodukte zu berechnen.
6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die grundlegenden Vorschriften zum Erwerb, zur Lagerung und zur Abgabe der Gefahrstoffe anzuwen-
den sowie Gefahrstoffe zu kennzeichnen,
b) die grundlegenden Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen unter Berücksichtigung des Arbeits-
schutzes anzuwenden,
c) Informationsquellen zu den gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen zu nutzen,
d) bei der Abgabe von Gefahrstoffen einen möglichen Missbrauch zu erkennen und diesem entgegen-
zuwirken und
e) die ordnungsgemäße Entsorgung von Arzneimitteln und Stoffen durchzuführen sowie hierzu zu infor-
mieren und zu beraten.
7. Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung
digitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die für das Verständnis der Arzneimittelwirkungen erforderlichen theoretischen Grundlagen der
Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie zu verstehen,
b) die wichtigsten Arzneimittelgruppen und Arzneistoffe zu kennen sowie deren Wirkungen und mögliche
Risiken zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten,
c) die für Apotheken relevanten Medizinprodukte und Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach
§ 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu kennen,
d) Verschreibungen für Arzneimittel und Medizinprodukte auf formale Korrektheit, Erstattungsfähigkeit,
Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Substitution auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorgaben und
auf Irrtümer oder sonstige klärungsbedürftige Bedenken zu überprüfen und gegebenenfalls entspre-
chende Maßnahmen durchzuführen,
e) bei der Abgabe über die Anwendung der Arzneimittel oder Medizinprodukte, über deren Aufbewahrung
sowie über etwaige Risiken und Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und zu beraten,
f) die Arzneimittel mit besonderem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential zu kennen und geeignete
Hinweise zu geben, um einem Missbrauch oder einer Abhängigkeit entgegenzuwirken,
g) geeignete Kommunikationsstrategien und Fragetechniken anzuwenden, um insbesondere einen etwai-
gen weiteren Beratungsbedarf festzustellen oder Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizin-
produktebezogene Probleme zu erhalten, die Therapietreue zu fördern und besondere Gesprächs-
situationen, insbesondere mit Menschen mit psychischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen,
zu bewältigen,
h) digitale Technologien zu nutzen,
i) Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizinproduktebezogene Probleme entgegenzuneh-
men, zu dokumentieren und Maßnahmen einzuleiten,
j) bei Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit unterstützend mitzuwirken,
k) die Eignung der im Rahmen der Selbstmedikation nachgefragten Arzneimittel für den vorgesehenen
therapeutischen Zweck zu beurteilen und gegebenenfalls ein geeigneteres Präparat zu empfehlen,
l) die Grenzen der Selbstmedikation zu erkennen und gegebenenfalls einen Arztbesuch zu empfehlen
und
m) arzneimitteltherapiebegleitende Maßnahmen zur Förderung des Gesundheitszustandes zu empfehlen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 89
8. Ernährungskunde und Diätetik
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die Nahrungsbestandteile und deren physiologische Bedeutung, die grundlegenden Stoffwechsel-
prozesse sowie die Ausprägungen und Folgen von Fehlernährung und Ernährungsstörungen zu ver-
stehen,
b) die wichtigsten Genussmittel und deren Missbrauchs- und Schädigungspotential zu kennen,
c) die rechtliche Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und Arznei-
mitteln zu kennen,
d) allgemeingültige Empfehlungen für eine bedarfsgerechte und gesunde Ernährung abzugeben,
e) die besonderen Anforderungen an die Ernährung bei bestimmten Erkrankungen, Altersgruppen oder
physiologischen Zuständen zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten und
f) geeignete diätetische Maßnahmen und Produkte zu empfehlen.
9. Körperpflegekunde
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die verschiedenen Maßnahmen der Körperpflege und deren medizinische und soziale Bedeutung
sowie die apothekenüblichen Produkte zur Körperpflege zu kennen,
b) die Anatomie und die physiologischen Funktionen der Haut und mögliche Schädigungen durch Er-
krankungen, Umwelteinflüsse oder unsachgemäße Pflege zu verstehen,
c) die verschiedenen Hauttypen und deren Pflegebedarf zu unterscheiden,
d) die besonderen Anforderungen an die Hautpflege bei bestimmten Erkrankungen zu verstehen sowie
hierzu zu informieren und zu beraten und
e) über die Körperpflege zu beraten und geeignete Produkte zu empfehlen.
10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die normativen Grundlagen von Qualitätsmanagementsystemen zu verstehen,
b) die Philosophie, die Struktur und die Elemente des Qualitätsmanagements auf den Apothekenbetrieb
zu übertragen,
c) am Betrieb und an der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken,
d) die übliche digitale Ausstattung einschließlich digitaler Anwendungen der Apotheken, insbesondere
zur Warenbewirtschaftung, zur Rezeptbearbeitung, zur Arzneimittelverifikation, zur Dokumentation und
zur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur, anzuwenden,
e) die digitalen Technologien zur Unterstützung der Prüfung der Verschreibungen und der Information
und Beratung zu nutzen,
f) die digitalen Anwendungen zur Weiterentwicklung der Versorgung zu kennen, insbesondere den elek-
tronischen Medikationsplan und die elektronische Verschreibung,
g) die Kriterien und Modalitäten der stichprobenweisen Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten
Fertigarzneimittel zu kennen und diese Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren,
h) sich von der Authentizität und Unversehrtheit der Arzneimittel durch Überprüfung der vorgeschriebe-
nen Sicherheitsmerkmale bei der Abgabe an die Empfängerin oder den Empfänger zu vergewissern,
i) die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei
der Dokumentation obliegenden Aufgaben auszuführen und
j) einfache Messungen und Bestimmungen physiologischer Parameter als apothekenübliche Dienst-
leistungen durchzuführen und zu weiteren die gesundheitliche Versorgung betreffenden Fragen zu
informieren und zu beraten.
11. Personale und soziale Kompetenzen
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
a) die für die Ausbildung und die Berufstätigkeit erforderlichen Lernkompetenzen sowie die Fähigkeiten
zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion zu entwickeln,
b) ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen
als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen,
c) ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis zu entwickeln, das der Bedeutung
ihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist,
d) die konkrete Situation der Kundinnen und Kunden in der Apotheke, insbesondere deren Selbständig-
keit und Selbstbestimmung sowie kulturellen und religiösen Hintergrund, in ihr Handeln einzubeziehen,
e) die Patientenrechte zu beachten,
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
f) die besonderen Belange von Kundinnen und Kunden mit Behinderung zu berücksichtigen und
g) die vermittelten methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen anzuwenden.
Teil C
Lerngebiete der praktischen Ausbildung
1. Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungs-
mitteln, Medizinprodukten und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen
Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren,
2. Fertigarzneimittel und ihre Anwendungsgebiete sowie ihre ordnungsgemäße Lagerung,
3. Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,
4. Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,
5. Notfallarzneimittel nach § 15 der Apothekenbetriebsordnung,
6. Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,
7. Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,
8. Ausführung ärztlicher Verschreibungen,
9. Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissen-
schaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich digitaler Arzneimittelinformationssysteme,
10. Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarznei-
mitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,
11. Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungs-
gemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,
12. Nutzung digitaler Technologien und Anwendungen der Apotheke,
13. Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung,
14. apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nach § 1a Absatz 10 und 11 der Apothekenbetriebs-
ordnung,
15. umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie
rationelle Energie- und Materialverwendung und
16. Qualitätsmanagement.“
24. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 4)“.
b) Das Wort „Lehranstalt“ wird durch das Wort „Schule“ ersetzt.
c) Die Wörter „am Lehrgang“ werden durch die Wörter „an der schulischen Ausbildung“ ersetzt.
d) Vor den Wörtern „pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß“ werden die Wörter „pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und“ eingefügt.
e) Die Wörter „Der Lehrgang“ werden durch die Wörter „Die schulische Ausbildung“ ersetzt.
f) Die Wörter „§ 17 dieser Verordnung“ werden durch die Wörter „§ 13 des Gesetzes über den Beruf der
pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten“ ersetzt.
g) Das Wort „Lehranstaltsleitung“ wird durch das Wort „Schulleitung“ ersetzt.
25. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentin-
nen und pharmazeutisch-technische Assistenten“ werden durch die Wörter „§ 13 des Gesetzes über den
Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten“ er-
setzt.
b) Die Angabe „Teil B“ wird durch die Angabe „Teil C“ ersetzt.
c) Die Wörter „dem/der Praktikanten/in“ werden durch die Wörter „der oder dem Auszubildenden“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 91
26. In Anlage 5 werden die Wörter
„1. im schriftlichen Teil der Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
2. im mündlichen Teil der Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
3. im praktischen Teil der Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ““
durch die Wörter
„Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie
Nutzung digitaler Technologien „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Allgemeine und pharmazeutische Chemie „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Galenik „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und
Gesetzeskunde „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie
Nutzung digitaler Technologien „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Chemisch-pharmazeutische Übungen „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Übungen zur Drogenkunde „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Galenische Übungen „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ““
ersetzt.
27. Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 7 Absatz 2 Satz 3)“.
28. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7
(zu § 15d Absatz 4)“.
b) Die Wörter „dem Gesamtergebnis“ werden durch die Wörter „der Gesamtnote“ ersetzt.
Artikel 3a des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung getroffen werden.
Änderung des
Pflegeberufegesetzes (2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf An-
erkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der
Nach § 66 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
raum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen
geändert worden ist, wird folgender § 66a eingefügt:
Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit
nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt
„§ 66a
sind.“
Übergangsvorschrift für die
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Artikel 4
(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Aner-
kennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro- Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3a am
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
raum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen tenten in der Fassung der Bekanntmachung vom
Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt
2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Kranken- durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019
pflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 gelten- (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft.
den Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften Artikel 3a tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Januar 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 93
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister
(Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV)
Vom 8. Januar 2020
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und auf Grund
des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23
Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Gebührenerhebung
Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der An-
lage (Gebührenverzeichnis).
§2
Gebührenerhebung bei Rechtsgestaltungen
Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebühren-
schuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegeset-
zes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
§3
Tragung der Gebühren durch Dachverbände
Die registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Ver-
einen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren
im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit be-
freiender Wirkung tragen können. Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein.
Die Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der
Zahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren
getragen werden. Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ih-
ren Gebührenschuldnern ab.
§4
Verfahren für eine
Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken
(1) Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geld-
wäschegesetzes kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebe-
nen elektronischen Form gestellt werden. Die registerführende Stelle stellt
hierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite
des Transparenzregisters zur Verfügung.
(2) Bei der Antragstellung muss der Antragsteller die Vereinigung nach § 20
des Geldwäschegesetzes, für die eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeu-
tig bezeichnen. Auf Anforderung der registerführenden Stelle muss der Antrag-
steller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu
dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Für den Nachweis der Identität
gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. Die Verfolgung steu-
erbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch
die Vereinigung ist von dem Antragsteller mittels einer Bescheinigung des zu-
ständigen Finanzamtes nachzuweisen.
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
(3) Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit,
für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben-
ordnung nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der An-
trag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für
das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der
Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) In der Anlage (Gebührenverzeichnis) tritt Nummer 4 am 1. Juli 2020 in
Kraft.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Transparenz-
registergebührenverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3982) außer
Kraft.
Berlin, den 8. Januar 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 95
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Laufende Gebührenhöhe
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
1 Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes Bis Gebühren-
jahr 2019:
– Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.
2,50 jährlich
Ab Gebühren-
jahr 2020:
4,80 jährlich
2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- 1,65 pro
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des abgerufenem
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- Dokument
gesetzes
– Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geldwäsche-
gesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte gege-
benenfalls aus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu
den Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
– Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im
Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Ein-
sichtnahme.
3 Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
– Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zu-
gänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur
Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle
den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
– Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an.
4 Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- 50,00 pro
satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Registrierung
Absatz 6 des Geldwäschegesetzes eines wirt-
schaftlich
Berechtigten
für eine
Rechtseinheit
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
Verordnung
zur Durchführung der Betäubung
mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen
(Ferkelbetäubungssachkundeverordnung – FerkBetSachkV)1, 2
Vom 8. Januar 2020
Auf Grund §2
– des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Ausnahme vom Tierarztvorbehalt
Satz 2, § 21 Absatz 1a und § 21a des Tierschutz- Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gesetzes darf auch eine andere Person als ein Tierarzt
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 6 oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration
Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) und § 21 Absatz 1a der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nach-
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. De- weis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt
zember 2018 (BGBl. I S. 2586) eingefügt worden sind (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzun-
und § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes gen dieser Verordnung erfüllt sind.
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommis-
§3
sion und unter Berücksichtigung des Beschlusses
des Bundestages vom 27. Juni 2019 und Tierarzneimittel zur Betäubung
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Das zum Erreichen der Betäubung durch Isofluran
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz angewendete Tierarzneimittel muss nach arzneimittel-
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen rechtlichen Vorschriften für die Allgemeinanästhesie
vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu- (Narkose) während der Kastration von unter acht Tage
letzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. Au- alten Ferkeln zugelassen sein.
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und §4
Landwirtschaft: Verfahren der
Ferkelkastration unter Betäubung
§1 (1) Vor der Narkoseeinleitung ist das Ferkel durch
Anwendungsbereich die sachkundige Person klinisch auf Narkosefähigkeit
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Be- und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der
täubung von unter acht Tage alten männlichen Schwei- Hoden zu untersuchen und es ist ihm ein Tierarznei-
nen (Ferkel) zum Zweck der Kastration durch andere mittel, das dafür zugelassen ist, durch den Eingriff ver-
sachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen ursachte Schmerzen zu lindern, zu verabreichen. Das
einschließlich der Anforderungen an die Sachkunde Tierarzneimittel ist so anzuwenden, dass es unmittelbar
dieser Personen sowie an das Verfahren der Kastration nach dem Nachlassen der Betäubung wirksam ist.
unter der Betäubung. (2) Die Durchführung der Betäubung hat nach An-
weisung des behandelnden Tierarztes oder der behan-
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- delnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchs-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
anweisung des Geräteherstellers für das jeweilige
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Narkosegerät zu erfolgen.
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
2
(3) Die sachkundige Person muss sich davon über-
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG
des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für zeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in
den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5). einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 97
(4) Die Durchführung der Kastration hat wird, oder die Ausübung einer mindestens zweijäh-
rigen Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb
1. unter hygienischen Bedingungen,
mit Ferkelerzeugung, die den Umgang mit Ferkeln
2. mit einer geeigneten chirurgischen Methode und umfasst hat,
3. mit geeigneten Instrumenten 4. die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Num-
zu erfolgen, insbesondere darf die Kastration nicht mer 1 sowie das Absolvieren einer Praxisphase nach
durch Herausreißen der Hoden durchgeführt werden. Absatz 1 Nummer 2 und
(5) Im Anschluss an die Kastration trifft die sachkun- 5. eine erfolgreich abgelegte Prüfung über die theore-
dige Person geeignete Maßnahmen zur Nachsorge. tischen Kenntnisse sowie eine erfolgreich abgelegte
Prüfung über die praktischen Fähigkeiten.
§5 (3) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen
Sachkundenachweis aus einem anderen Mitgliedstaat
Orte und Narkosegeräte
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
(1) Die Orte, an denen die sachkundige Person die staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut schaftsraum an, wenn für dessen Erteilung vergleich-
belüftet und leicht zu reinigen sein. Notfallpläne für Not- bare Anforderungen gelten.
situationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischen-
(4) Die zuständige Behörde soll den Sachkunde-
fälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.
nachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige rechtfertigen, dass die sachkundige Person die gemäß
Person die Betäubung durchführt, müssen Absatz 2 Nummer 2 erforderliche Zuverlässigkeit nicht
1. vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkel- mehr erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen
kastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln dieser Verordnung verstoßen hat.
gemäß § 3 bestimmt sein, (5) Sachkundige Personen sind verpflichtet, inner-
2. technisch und baulich geeignet sein, um die erfor- halb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmali-
derliche Narkosetiefe sicherzustellen und soweit wie gen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nach-
möglich Leiden beim Ferkel zu vermeiden, folgend mindestens alle fünf Jahre an einer Überprüfung
der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der
3. sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen Tierarzt
befinden, oder eine Tierärztin teilzunehmen. Die Teilnahme an der
4. eine zuverlässige Steuerung der Dosierung gewähr- Überprüfung der praktischen Fähigkeiten ist der zustän-
leisten, digen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann die
sachkundige Person den Nachweis nach Satz 2 nicht
5. ordnungsgemäß gewartet sein und erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die
6. die Anzahl der Anwendungen und das Datum der Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähig-
jeweiligen Anwendung manipulationssicher aufzeich- keiten setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine
nen. Diese Aufzeichnungen müssen durch die sach- Überprüfung der praktischen Fähigkeiten, soll die zu-
kundige Person und die zuständige Behörde aus dem ständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen.
Narkosegerät auslesbar sein. Die Behörde kann eine Überprüfung der praktischen
Fähigkeiten auch außerhalb der Zeitintervalle nach
§6 Satz 1 anordnen, sofern der Verdacht besteht, dass
diese nicht mehr vorliegen.
Sachkunde
(6) Darüber hinaus sind sachkundige Personen ver-
(1) Die Sachkunde zur Durchführung der Betäubung pflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab
wird durch eine jeweils durch Prüfungen nachgewie- der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachwei-
sene erfolgreiche Teilnahme ses und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an
1. an einem Lehrgang, der die theoretischen Grund- einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung,
lagen der Durchführung der Betäubung von Ferkeln in der der aktuelle Wissensstand vermittelt wird, bei
zum Zweck der Kastration vermittelt und einem Tierarzt oder einer Tierärztin teilzunehmen. Die
sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teil-
2. an einer anschließenden Praxisphase zur Übung der nahme an der Fortbildungsschulung. Die Teilnahme ist
praktischen Durchführung der Betäubung von Fer- der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
keln zum Zweck der Kastration unter ständiger Auf-
sicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tier-
§7
ärztin
Schulungseinrichtungen, Lehrgänge
erworben.
und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten
(2) Der Sachkundenachweis wird durch die zustän-
(1) Einrichtungen, die Lehrgänge nach § 6 Ab-
dige Behörde auf Antrag erteilt, sofern folgende Voraus-
satz 1 Nummer 1 durchführen,
setzungen erfüllt sind:
1. bedürfen der Anerkennung des Lehrgangs und der
1. die Vollendung des 18. Lebensjahres,
Prüfung durch die zuständige Behörde und
2. die erforderliche Zuverlässigkeit,
2. müssen hinsichtlich ihrer baulichen und technischen
3. der Abschluss eines Ausbildungsberufes oder Stu- Einrichtung sowie nach ihrer Personalausstattung
dienganges, in dem der Umgang mit Ferkeln gelehrt die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
Lehrgangsbetrieb unter Beteiligung eines Tierarztes leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin entweder
oder einer Tierärztin erfüllen. auf dem Betrieb eines Landwirts oder einer Landwirtin
oder in einer Einrichtung nach Absatz 1 erfolgen. Die
(2) Der Lehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
Praxisphase schließt mit einer Prüfung ab, in der prak-
1. umfasst mindestens zwölf Stunden, tische Fähigkeiten auf den Gebieten
2. vermittelt die theoretischen Grundlagen auf den Ge- 1. Vorbereitung des Ferkels auf den Eingriff, ein-
bieten: schließlich Anwendung eines schmerzstillenden
a) einschlägige tierschutzrechtliche und arzneimittel- Tierarzneimittels, das geeignet ist, auftretende
rechtliche Vorschriften, Schmerzen nach dem Nachlassen der Betäubung
zu lindern, Durchführung der Ferkelkastration unter
b) Anatomie der männlichen Geschlechtsorgane beim
Betäubung sowie Nachsorge,
Ferkel sowie von der normalen anatomischen Be-
schaffenheit abweichende Verhältnisse, die das 2. Aufbau, Bedienung, Reinigung und Lagerung von
Hinzuziehen eines Tierarztes oder einer Tierärztin Narkosegeräten,
erfordern,
3. Dosierung und Anwendung von sowie ordnungsge-
c) Physiologie des Herz-Kreislauf-Systems und kli- mäßer Umgang mit Tierarzneimitteln nach § 3 und
nische Parameter zur Feststellung der Narkose- § 4 Absatz 1,
fähigkeit,
4. Narkoseüberwachung und Beurteilung der Narkose-
d) Grundlagen der Schmerzausschaltung, Kenn- tiefe beim Ferkel und
zeichen der erfolgten Schmerzausschaltung,
Schmerzäußerungen, Narkoseüberwachung ins- 5. Hygiene und Desinfektion
besondere hinsichtlich der Narkosetiefe beim
nachgewiesen werden müssen. Zulassungsvorausset-
Ferkel sowie Wirkungsweise von Schmerzmitteln
zung für die Prüfung ist der Nachweis über die erfolg-
und Isofluran,
reich abgelegte Prüfung der theoretischen Kenntnisse
e) Durchführung der Ferkelkastration unter Isofluran- und eine Bescheinigung des anleitenden Tierarztes
narkose unter Berücksichtigung von Vorunter- oder der anleitenden Tierärztin über die absolvierte
suchung und Vorbehandlung, Maßnahmen zur Praxisphase. Die Prüfung wird von einem Tierarzt oder
Stressminderung und Nachsorge, einer Tierärztin abgenommen, der oder die von der zu-
f) Erkennung und Behandlung von Narkosezwi- ständigen Behörde bestellt wird und nicht in einer
schenfällen, persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum
Prüfling stehen darf. Der Prüfling erhält einen Nachweis
g) ordnungsgemäßer Umgang mit und Entsorgung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.
von Tierarzneimitteln nach den §§ 3 und 4 Ab-
satz 1 sowie deren Lagerung, Dosierung, (4) Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten
bestimmungsgemäße Anwendung und mögliche nach § 6 Absatz 5 Satz 1 besteht aus einer Demons-
Nebenwirkungen, tration der praktischen Fähigkeiten durch die sachkun-
dige Person unter Aufsicht eines Tierarztes oder einer
h) Hygienemanagement und Desinfektion, Tierärztin. Die praktischen Fähigkeiten gelten als erfolg-
i) Aufbau, Bedienung, Lagerung, Reinigung und reich demonstriert, wenn die sachkundige Person die
Wartung von Narkosegeräten, Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration
ordnungsgemäß gezeigt hat. Die sachkundige Person
3. beinhaltet eine Demonstration der ordnungsgemä-
erhält einen Nachweis über die Teilnahme an einer
ßen Durchführung der Ferkelkastration unter Iso-
Überprüfung der praktischen Fähigkeiten.
flurannarkose unter Berücksichtigung eines schonen-
den Umgangs mit dem Ferkel, der Voruntersuchung
und Vorbehandlung gemäß § 4 Absatz 1, des Um- §8
gangs mit und der Dosierung von Tierarzneimitteln Dokumentation
im Sinne des § 3, der Narkoseüberwachung und
Nachsorge. Die sachkundige Person hat arbeitstäglich Aufzeich-
nungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen
Im Anschluss an den Lehrgang ist eine Prüfung ab-
und die Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6
zulegen, die die Inhalte nach Satz 1 Nummer 2 umfasst.
aus dem Gerät auszulesen. Sie muss die Aufzeichnun-
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abge-
gen nach Satz 1 an den Betriebsinhaber oder die
legt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tier-
Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen
arzt oder einer Tierärztin und mindestens einem weite-
Betriebes übergeben, falls sie nicht diesem Betrieb an-
ren geeigneten Mitglied; er wird von der zuständigen
gehört. Der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin
Behörde bestellt. Mindestens ein Mitglied des Prü-
des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes hat die
fungsausschusses darf nicht in einer persönlichen oder Aufzeichnungen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der je-
wirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen. Die
weiligen Betäubung durch das Narkosegerät oder ab
Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Über
dem Zeitpunkt der Komplikation drei Jahre aufzube-
den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung
wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
ist ein Protokoll zu erstellen. Der Prüfling erhält einen
vorzulegen. Komplikationen bei der Narkose sind
Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.
insbesondere Wachzustände während der Narkose,
(3) Die Praxisphase beginnt frühestens nach der er- Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, aller-
folgreich abgelegten Prüfung der theoretischen Kennt- gische Reaktionen oder der Tod von Tieren während
nisse und muss unter der ständigen Aufsicht und An- oder unmittelbar nach der Narkose.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 99
§9 Anwendungen des Narkosegerätes und das Datum der
jeweiligen Anwendung schriftlich oder elektronisch ar-
Übergangsvorschriften beitstäglich aufzuzeichnen.
Narkosegeräte, die bereits vor Inkrafttreten dieser § 10
Verordnung verwendet worden sind, dürfen weiter ver-
wendet werden, auch wenn sie nicht den Anforderun- Inkrafttreten
gen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen. In die- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sem Fall hat die sachkundige Person die Anzahl der in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Januar 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020
Berichtigung
der Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
Vom 9. Januar 2020
Die Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom
25. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1567) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 Absatz 5 ist jeweils die Angabe „Absatz 1“ zu streichen.
Bonn, den 9. Januar 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ute Grebe