Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1241
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesamts
für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes
und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
Vom 12. Juni 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zu-
letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember
Artikel 1 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, gelten ent-
sprechend.
Gesetz
über die Errichtung eines
§5
Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
(BfAAG) Wahl des Personalrats
Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. De-
§1 zember 2021 erstmals zu wählen.
Errichtung und Sitz des Bundesamts
(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für §6
Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.
Wahl der Jugend- und
(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt. Auszubildendenvertretung sowie der
(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
an der Havel. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie
die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
§2 beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erst-
Aufgaben des Bundesamts mals zu wählen.
(1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr, §7
die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundes-
Wahl der Gleichstellungs-
gesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen
beauftragten und ihrer Stellvertreterin
werden.
(2) Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertre-
Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten terin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021
bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittel- erstmals zu wählen.
management sowie im Rechts- und Konsularwesen. Das
Nähere regelt das Auswärtige Amt. §8
(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Übergangsregelungen
Bundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem für die Personalvertretungen
Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammen- und die Gleichstellungsbeauftragte
hängen und mit deren Durchführung es vom Auswärti-
gen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der (1) Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts
fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird. werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswär-
tigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts
§3 wahrgenommen.
Aufsicht (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich
Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswär- den Wahlvorstand für die Durchführung der Personal-
tigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von ratswahlen im Bundesamt.
Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Rege- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
lung getroffen wird. Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die
Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
§4 beim Bundesamt.
Entsprechende (4) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftrag-
Anwendung von Vorschriften des ten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten
§ 13 Absatz 2 und 3, die §§ 19, 21 Absatz 1, § 24 des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen
Absatz 1 und § 30 des Gesetzes über den Auswärtigen wahrgenommen.
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
§9 nikationstechnik des Geschäftsbereichs des Aus-
Fortgeltung der Dienstvereinbarungen wärtigen Amts im In- und Ausland sowie die
Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwal-
Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinba- tung im Ausland.“
rungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das
Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelun-
gen im Bundesamt ersetzt werden. Artikel 3
Änderung des
§ 10 Aufenthaltsgesetzes
Aufbauzulage
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
(1) Beamtinnen und Beamte, die beim Bundesamt machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
für Auswärtige Angelegenheiten verwendet werden, zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
erhalten bis zum 31. Dezember 2025 eine Aufbauzulage (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt
in Höhe der Stellenzulage nach Nummer 7 Absatz 1 der geändert:
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
(2) § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
sung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I stellt:
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
„1. die aufnehmende Niederlassung hauptsäch-
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden
lich zu dem Zweck gegründet wurde, die Ein-
ist, gilt für im Bundesamt tätige Beamtinnen und Be-
reise von unternehmensintern transferierten
amte mit der Maßgabe, dass Zeiträume, die der Tätig-
Arbeitnehmern zu erleichtern,“.
keit im Bundesamt vorausgehen und während derer im
Rahmen einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst Aus- b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
landsdienstbezüge gewährt wurden, als Zeiträume Nummern 2 und 3.
gelten, in denen eine Stellenzulage nach Anlage I Num-
2. In § 19b Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „Num-
mer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
mer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
ordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit Anlage IX gewährt wurde. Die Aus- 3. Dem § 71 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gleichszulage wird nur gewährt, soweit sie die Aufbau- gefügt:
zulage nach Absatz 1 übersteigt.
„Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch
(3) Vor dem 31. Dezember 2025 prüft das Auswär- Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
tige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium desministerium des Innern, für Bau und Heimat
des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministe- dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
rium der Finanzen sowie dem Haushaltsausschuss und die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines
dem Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundes- Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächti-
tages die Wirkung der Aufbauzulage nach Absatz 1 und gung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundes-
die Frage einer Notwendigkeit für die Zeit nach dem amt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse
31. Dezember 2025. zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufga-
ben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei
Artikel 2 der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3
Änderung des Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69,
72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.“
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
§ 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 4. In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch entsandte Angehörige des Auswärtigen Dienstes“
Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 durch die Wörter „weder entsandte oder im Inland
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes
geändert: noch Beschäftigte des Bundesamts für Auswärtige
Angelegenheiten“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie
folgt gefasst: 5. Dem § 73c wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT“. „Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten
2. § 9 wird wie folgt gefasst: oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kin-
der zum Zweck des Familiennachzugs zu einem
„§ 9
Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1
Kurierdienst und Auslands-IT gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartner-
(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen schaft bereits bestand oder das Verwandtschafts-
Kurierdienst und die Auslandsinformations- und verhältnis bereits begründet war, als der Ausländer
‑kommunikationstechnik mit einem eigenen Kom- seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet ver-
munikationsnetz eine störungsgeschützte und ge- legt hat.“
heimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen 6. In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Dienst sicher. Wort „untereinander“ die Wörter „sowie mit dem
(2) Die Auslandsinformations- und -kommunika- Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Aus-
tionstechnik umfasst die Informations- und Kommu- wärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1243
Artikel 4 wärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung
der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
Änderung der
nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten
Aufenthaltsverordnung unmittelbar an die ersuchende deutsche Aus-
§ 69 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November landsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geän- übermittelt werden. Zu diesem Zweck können
dert worden ist, wird wie folgt geändert: das Auswärtige Amt, die deutschen Auslands-
1. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 vertretungen und das Bundesamt für Auswärtige
nach dem Wort „Auslandsvertretung“ die Wörter Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betrof-
„oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegen- fenen Person im automatisierten Verfahren zuge-
heiten“ eingefügt. lassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Ab-
satz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.“
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
d) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem
„(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige
Wort „Auslandsvertretung“ ein Komma und die
Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-
Wörter „das Auswärtige Amt oder das Bundesamt
heiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten
für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfül-
lung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertre- e) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-
tungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundes- landsvertretung“ die Wörter „oder das Bundes-
amts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.“ amt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Auslandsver-
Artikel 5 tretung“ ein Komma und die Wörter „des Auswär-
tigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige
Änderungen
Angelegenheiten“ eingefügt.
sonstiger Rechtsvorschriften
g) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vom Aus-
(1) In § 52 Nummer 2 Satz 5 der Verwaltungs- wärtigen Amt“ ein Komma und die Wörter „dem
gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ein-
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch gefügt.
Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden nach 4. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
dem Wort „fallen“ ein Komma und die Wörter „auf „Auslandsvertretung“ die Wörter „oder das Bundes-
dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn amt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswär- 5. In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort „Auslands-
tige Angelegenheiten fallen“ eingefügt. vertretungen“ ein Komma und die Wörter „das Bun-
(2) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I desamt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 6. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und den
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden Auslandsvertretungen“ durch ein Komma und die
ist, wird wie folgt geändert: Wörter „den Auslandsvertretungen und dem Bun-
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 21 desamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
nach dem Wort „Auslandsvertretungen“ ein Komma (3) Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung
und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige An- vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
gelegenheiten“ eingefügt. Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I
2. In der Überschrift zu § 21 werden nach dem Wort S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Auslandsvertretungen“ ein Komma und die Wörter 1. In Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand werden in
„das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ den Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 8b, 9, 10, 11, 12,
eingefügt. 13, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23,
3. § 21 wird wie folgt geändert: 24, 24a, 25, 26, 27, 28 und 29 jeweils in Spalte D
nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Aus-
deutschen Auslandsvertretungen“ durch ein wärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
Komma und die Wörter „der deutschen Auslands-
vertretungen oder des Bundesamts für Auswär- 2. In Abschnitt II Visadatei werden in Nummer 35 in
tige Angelegenheiten“ ersetzt. Spalte A nach dem Wort „Auslandsvertretung“ die
Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Ange-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder das Auswär- legenheiten“, in Spalte C nach dem Wort „Auslands-
tige Amt“ durch ein Komma und die Wörter „das vertretungen“ die Wörter „und das Bundesamt für
Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Aus- Auswärtige Angelegenheiten“ sowie in Spalte D
wärtige Angelegenheiten“ ersetzt. nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen“
c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Aus-
„(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß wärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im 3. In Abschnitt III Begründungstexte werden in Num-
Bundesverwaltungsamt und die anschließende mer 37 in Spalte D nach den Wörtern „deutsche
Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an Auslandsvertretungen“ ein Komma und die Wörter
die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“
das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Aus- eingefügt.
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
(4) Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember (5) Die Anlage der VWDG-Durchführungsverordnung
2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 50 vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6 geändert:
nach dem Wort „Amt“ ein Komma und die Wörter 1. In den Nummern 1 bis 10 werden jeweils in Spalte D
„das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen“
eingefügt. die Wörter „und das Bundesamt für Auswärtige An-
2. In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Auslands- gelegenheiten“ eingefügt.
vertretungen“ ein Komma und die Wörter „das Bun- 2. In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils in Spalte C
desamt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt. nach dem Wort „Auslandsvertretungen“ die Wörter
3. § 6 wird wie folgt geändert: „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei-
ten“ eingefügt.
a) In der Überschrift zu § 6 werden nach dem Wort
„Amt“ ein Komma und die Wörter „das Bundes-
Artikel 6
amt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amts“ ein Inkrafttreten
Komma und die Wörter „des Bundesamts für Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1245
Gesetz
über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung
von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Vom 12. Juni 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 8. In § 656 Absatz 2 wird das Wort „Mäkler“ durch das
Wort „Makler“ ersetzt.
Artikel 1 9. Dem Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird folgender Un-
Änderung des tertitel 4 angefügt:
Bürgerlichen Gesetzbuchs „Untertitel 4
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Vermittlung von Kaufverträgen
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; über Wohnungen und Einfamilienhäuser
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden
§ 656a
ist, wird wie folgt geändert:
Textform
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegen-
a) In der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10
heit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine
wird das Wort „Mäklervertrag“ durch das Wort
Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Ver-
„Maklervertrag“ ersetzt.
mittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand
b) Nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 hat, bedarf der Textform.
Untertitel 3 wird folgende Angabe eingefügt:
„Untertitel 4 § 656b
Vermittlung von Kaufverträgen Persönlicher
über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
2. In § 385 wird das Wort „Handelsmäkler“ durch das Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer
Wort „Handelsmakler“ ersetzt. ein Verbraucher ist.
3. In der Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 10
§ 656c
wird das Wort „Mäklervertrag“ durch das Wort
„Maklervertrag“ ersetzt. Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
4. § 652 wird wie folgt geändert: (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien
des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
familienhaus einen Maklerlohn versprechen, so
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die
das Wort „Maklerlohn“ und das Wort Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart
„Mäklers“ durch das Wort „Maklers“ ersetzt. der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass
bb) In Satz 2 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich
das Wort „Maklerlohn“ ersetzt. auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn ver-
sprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mäkler“ durch des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers.
das Wort „Makler“ ersetzt. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen
5. § 653 wird wie folgt geändert: werden.
a) In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohn“ (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1
durch das Wort „Maklerlohn“ ersetzt. und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unbe-
b) In Absatz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch rührt.
das Wort „Maklerlohn“ und das Wort „Mäkler“
durch das Wort „Makler“ ersetzt. § 656d
6. In § 654 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch das Vereinbarungen über die Maklerkosten
Wort „Maklerlohn“ und das Wort „Mäkler“ durch (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über
das Wort „Makler“ ersetzt. eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Mak-
7. § 655 wird wie folgt geändert: lervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die
die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von
a) In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohns“ Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Par-
durch das Wort „Maklerlohns“ ersetzt. tei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur
b) In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch das Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher
Wort „Maklerlohn“ ersetzt. Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Ver- 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) geändert worden ist, wird
pflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachge- folgender § 53 angefügt:
kommen ist und sie oder der Makler einen Nach-
weis hierüber erbringt. „§ 53
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre- Übergangsvorschrift
chend.“ zum Gesetz über die
Maklerkosten bei der Vermittlung von
10. In § 1221 wird das Wort „Handelsmäkler“ durch das Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Wort „Handelsmakler“ ersetzt.
Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember
2020 entstanden sind, sind die Vorschriften des Bürger-
Artikel 2 lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Änderung des Einführungs- Fassung weiter anzuwenden.“
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma- Inkrafttreten
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1247
Achtundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher
Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
Vom 12. Juni 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines
ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und
Artikel 1 dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flag-
gen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
Änderung des
ähnlich sind.“
Strafgesetzbuches
4. In § 104a werden nach den Wörtern „Beziehungen
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
unterhält“ das Komma und die Wörter „die Gegen-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
seitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März
verbürgt war,“ durch das Wort „und“ ersetzt und
2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, wird wie
werden die Wörter „und die Bundesregierung die
folgt geändert:
Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt“ gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 90b folgende Angabe eingefügt: Artikel 2
„§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Euro- Änderung der
päischen Union“. Strafprozessordnung
2. Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt: § 479 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fas-
„§ 90c sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Verunglimpfung von vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist,
Symbolen der Europäischen Union wird wie folgt gefasst:
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder „(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Daten-
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) die übermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu
Flagge oder die Hymne der Europäischen Union ver- versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens,
unglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in
oder mit Geldstrafe bestraft. einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundes-
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge- gesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsrege-
zeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zer- lungen entgegenstehen.“
stört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich
macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Artikel 3
Der Versuch ist strafbar.“ Inkrafttreten
3. Dem § 104 Absatz 1 werden die folgenden Sätze Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
angefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 12. Juni 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „§ 123 Übergangsregelung zur Struktur der
Einrichtungen“.
Artikel 1 h) Folgende Angabe wird angefügt:
Änderung des „§ 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeits-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch unfähigkeits- und Vorerkrankungszei-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame ten an den Arbeitgeber“.
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung i) Folgende Angabe wird angefügt:
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I „§ 126 Verzicht auf die elektronisch unter-
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 stützte Prüfung bei den Arbeitgebern“.
des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: j) Folgende Angabe wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 127 Bericht über die Untersuchung zur
strukturierten Übermittlung der Daten
a) Nach der Angabe zu § 18n wird folgende An- für die elektronisch unterstützte Prü-
gabe eingefügt: fung bei den Arbeitgebern“.
„§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer“.
2. In § 18h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und
b) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst: digital zu signieren; § 95 gilt“ gestrichen.
„§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige 3. § 18k wird wie folgt geändert:
Vermögensanlagen“.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden
Angaben eingefügt: „(1) Arbeitgeber haben für knappschaftliche
„§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Daten- Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungs-
austausch mit Sozialversicherungsträ- betriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Ab-
gern satz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu
§ 95b Systemprüfung
beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung
§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozial- Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebs-
versicherungsträgern“. nummer im Auftrag der Bundesagentur für
d) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst: Arbeit. Die für die Seefahrt zuständige Berufs-
„§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung genossenschaft und die Deutsche Rentenversi-
einer Bescheinigung über die anzu- cherung Knappschaft-Bahn-See haben zu
wendenden Rechtsvorschriften bei Be- diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
schäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 erforderlichen Daten über die Beschäftigungs-
Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 betriebe der Seefahrt zu übermitteln. Näheres
Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buch- hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung.“
stabe a oder Buchstabe b, Ziffer i
und Artikel 16 der Verordnung (EG) b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nr. 883/2004“. aa) Die Wörter „Datei der Beschäftigungsbe-
e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An- triebe der“ werden gestrichen.
gabe eingefügt: bb) Nach dem Wort „Arbeit“ werden die Wörter
„§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung „, die diese im Dateisystem der Beschäfti-
einer Bescheinigung über die anzu- gungsbetriebe speichert“ eingefügt.
wendenden Rechtsvorschriften bei
4. Nach § 18n wird folgender § 18o eingefügt:
selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ar-
tikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 „§ 18o
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“.
Verarbeitung der Unternehmernummer
f) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-
gabe eingefügt: Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,
ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur
„§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsstän-
und Daten zur stationären Kranken-
dischen Versorgungseinrichtungen und deren
hausbehandlung durch die Bundes-
Datenannahmestellen dürfen die Unternehmer-
agentur für Arbeit“.
nummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die
g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An- Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches ver-
gabe eingefügt: arbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Auf-
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gabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstler- bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
sozialversicherungsgesetz erforderlich ist.“ aaa) Dem Buchstaben b wird nach dem
5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Komma folgender Halbsatz angefügt:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „das aus“ „in den Fällen, in denen kein beitrags-
die Wörter „dem aus“ eingefügt. pflichtiges Arbeitsentgelt in der Ren-
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 165“ die tenversicherung oder nach dem Recht
Angabe „Absatz 1“ eingefügt. der Arbeitsförderung vorliegt, das bei-
tragspflichtige Arbeitsentgelt in der
6. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
Krankenversicherung,“.
eingefügt:
bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf
eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht „f) für geringfügig Beschäftigte zu-
zu berücksichtigen.“ sätzlich die Steuernummer des
7. In § 23a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden Arbeitgebers, die Identifikations-
die Wörter „(nicht einmalig gezahltem)“ gestrichen. nummer nach § 139b der Abgaben-
ordnung des Beschäftigten und die
8. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert: Art der Besteuerung.“
a) In Satz 4 werden die Wörter „auf die Deutsche e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
Rentenversicherung Bund“ gestrichen. gefügt:
b) In Satz 10 werden die Wörter „an die Deutsche
„(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische
Rentenversicherung Bund“ gestrichen.
Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten
9. In § 23c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben
„Nettoarbeitsentgelt“ die Wörter „im Sinne des“ zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elek-
eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und tronisch zu übermitteln. Das Nähere über die
nach den Wörtern „§ 47 des Fünften Buches“ ge- Angaben, die Datensätze und das Verfahren re-
strichen. geln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b
10. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1.“
a) In Satz 5 werden die Wörter „von dem Versi- f) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Ar-
cherungsträger“ gestrichen und wird das Wort beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt und
„seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt. wird jeweils die Klammer vor und nach der An-
gabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.
b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen g) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geän-
nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 dert:
Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Bu- aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Ar-
ches.“ beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt
11. § 28a wird wie folgt geändert: und wird jeweils die Klammer vor und nach
der Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Ar-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt,
fügt: wird jeweils die Klammer vor und nach der
„(1a) Meldungen nach diesem Buch erfol- Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen und
gen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, wird nach dem Komma folgender Halbsatz
durch elektronische Datenübermittlung (Daten- angefügt:
übertragung). Bei der Datenübertragung sind
„die Steuernummer des Arbeitgebers, die
Datenschutz und Datensicherheit nach dem je-
Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
weiligen Stand der Technik sicherzustellen und
gabenordnung des Beschäftigten und die
bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-
Art der Besteuerung,“.
schlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
zu verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einen cc) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Ar-
Dritten mit der Entgeltabrechnung und der beitsentgelts“ das Wort „nach“ eingefügt
Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der und wird jeweils die Klammer vor und nach
Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die der Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.
Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch ge- h) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.
genüber dem jeweils zuständigen Träger der
Sozialversicherung oder der berufsständischen i) Absatz 13 wird aufgehoben.
Versorgungseinrichtung.“ 12. § 28b Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge- 13. § 28c wird wie folgt geändert:
fasst:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„1. die Unternehmernummer nach § 136a des
Siebten Buches;“. „2. die Voraussetzungen für die Zulassung so-
wie die Gründe für eine Verweigerung,
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Rücknahme oder den Verlust einer Zulas-
aa) Satz 1 Nummer 7a wird aufgehoben. sung eines Programms oder einer maschi-
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nell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer tung kann dies nur im Einvernehmen mit dem
Systemprüfung,“. Arbeitgeber erfolgen.“
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Systemprü- c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
fungen durchzuführen,“ gestrichen.
aa) In Satz 3 wird das Wort „Unfallversiche-
14. § 28e wird wie folgt geändert: rungsmitgliedsnummer“ durch die Wörter
a) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Unternehmernummer nach § 136a des
Siebten Buches“ ersetzt.
„Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
b) Nach Absatz 3a Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt: „Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben
der gemeinsamen Einrichtung als Einzugs-
„Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert stelle nach § 356 des Dritten Buches erfor-
aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bau- derlich ist, wertet die Datenstelle der Ren-
leistungen von 275 000 Euro, wobei für die tenversicherung aus den Daten nach Satz 5
Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom das Identifikationsmerkmal zur wirtschaft-
12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch lichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 sowie die Angaben über die Tätigkeit nach
(BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt.“ dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagen-
c) In Absatz 3b Satz 2 wird die Angabe „8“ durch tur für Arbeit der Beschäftigten des geprüf-
die Angabe „6a“, die Angabe „20. März 2006“ ten Arbeitgebers aus und übermittelt das
durch die Angabe „31. Januar 2019“ und die Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung.
Angabe „Nr. 94a vom 18. Mai 2006“ durch die Die übermittelten Daten dürfen von der ge-
Angabe „AT 19.02.2019 B2“ ersetzt. meinsamen Einrichtung auch zum Zweck
d) Absatz 3d wird aufgehoben. der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des
Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die
e) Absatz 3f wird wie folgt geändert: Kosten der Auswertung und der Übermitt-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: lung der Daten nach Satz 9 hat die gemein-
same Einrichtung der Deutschen Renten-
„Der Unternehmer kann den Nachweis nach
versicherung Bund zu erstatten. Die ge-
Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifika-
meinsame Einrichtung berichtet dem Bun-
tion auch für den Zeitraum des Auftragsver-
desministerium für Arbeit und Soziales bis
hältnisses durch Vorlage von lückenlosen
zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zu-
des Verfahrens nach Satz 9.“
ständigen Einzugsstellen für den Nach-
unternehmer oder den von diesem beauf- 18. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
tragten Verleiher erbringen.“ geheim“ durch die Wörter „, geheim und öffent-
lich“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
15. Nach § 28f Absatz 1a wird folgender Absatz 1b 19. § 85 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, „§ 85
hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
Genehmigungs- und
Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland
anzeigepflichtige Vermögensanlagen“.
zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Be-
schäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im In- b) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.
land, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtig-
ten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet „Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
§ 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine d) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
Anwendung.“ sätze 3b und 3c eingefügt:
16. In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „(3b) Der Versicherungsträger hat der Auf-
„Deutsche Rentenversicherung Bund,“ die Wörter sichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
„der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
1. Datenverarbeitungsanlagen und -systeme an-
Bahn-See,“ eingefügt.
zukaufen, zu leasen oder anzumieten oder
17. § 28p wird wie folgt geändert: sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch
a) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst: das Systemkonzept der Datenverarbeitung
grundlegend verändert wird; dies gilt für die
„Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungs- Beschaffung und bei den Rentenversiche-
betriebe, wird er insgesamt geprüft.“ rungsträgern auch für die Eigenentwicklung
b) Absatz 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst: von Datenverarbeitungsprogrammen entspre-
„Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem chend,
zuständigen Rentenversicherungsträger die not- 2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwer-
wendigen Daten elektronisch aus einem system- ben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen
geprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu
übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhal- erhöhen,
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3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulö- weis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der
sen oder eine Beteiligung an einer Einrich- Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.
tung ganz oder teilweise zu veräußern oder
(3) Für die Wiederverwendung erfasster Daten
zu übertragen.
können registrierte Arbeitgeber und Selbständige
Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in
zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher einem Online-Datenspeicher abspeichern. Der
Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung Online-Datenspeicher hält die Daten für die Be-
und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. triebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von
Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige maximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf diese
verzichten. Daten ist durch Authentifizierungsprogramme ab-
(3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufga- zusichern. Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbin-
benerfüllung an einer weiteren Einrichtung be- dung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren
teiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer
beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in
sind unzulässig.“ elektronischer Form angefordert werden.
20. § 95 wird wie folgt geändert: (4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wer- für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Dar-
den die Wörter „an die“ durch die Wörter „mit stellung und Verarbeitung der von ihnen zu verant-
der“ ersetzt. wortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe
und des Online-Datenspeichers zuständig. Wei-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
tere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter
„(2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu be- können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe
schreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist je-
Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze weils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach
nach diesem Buch und für das Aufwendungs- Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die
ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der je- anteilige Kostentragung festlegt.
weils aktuellen Beschreibung zu verwenden.
Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung (5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung
hält der Spitzenverband Bund der Krankenkas- und die unterstützten Fachverfahren sowie die
sen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren
Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwen- regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen
dung in Datensätzen und Datenbausteinen so- Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Ar-
wohl in historisierter als auch in aktueller Form beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
gespeichert sind und von den an den Meldever- desministerium für Gesundheit zu genehmigen
fahren nach diesem Buch Beteiligten automati- sind.
siert abgerufen werden können. Das Nähere zur (6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den
Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abruf- Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund
verfahren der Daten regeln die in Absatz 1 der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe
Satz 1 genannten Organisationen der Sozialver- anbieten. Er kann die Durchführung dieser Auf-
sicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b gabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der
Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze be- gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a
dürfen der Genehmigung des Bundesministeri- Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des
ums für Arbeit und Soziales.“ Fünften Buches übertragen. Die Nutzer der Aus-
21. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a bis 95c füllhilfe können in angemessenem Umfang an
eingefügt: den Kosten der Datenübermittlung beteiligt wer-
den.
„§ 95a
Ausfüllhilfe zum elektronischen (7) Die Sozialversicherungsträger tragen die In-
Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern vestitionskosten der Ausfüllhilfe und des Online-
Datenspeichers gemeinsam. Von diesen Kosten
(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach übernehmen
diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichs-
gesetz insbesondere für Meldungen, Beitrags- 1. 60 Prozent der Spitzenverband Bund der Kran-
nachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen kenkassen, der auch für die Pflegekassen han-
die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern delt,
und Selbständigen eine allgemein zugängliche 2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung
elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe und
zur Verfügung. Die Ausfüllhilfe führt keine Berech-
nungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben 3. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallver-
durch. Die systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermittelt sicherung e. V.
die Daten von den Arbeitgebern sowie an die Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetz-
Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte lichen Krankenversicherung und der sozialen
Datenübertragung; dies gilt entsprechend für Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversi-
Selbständige. cherung und der gesetzlichen Unfallversicherung
(2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im
sich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nach- Rahmen ihrer Selbstverwaltung.
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§ 95b nummer, den Namen und Vornamen, den bei-
Systemprüfung tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der
Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitsein-
(1) Meldepflichtige haben Meldungen und Bei- kommens, ein Kennzeichen über die Ruhens-
tragsnachweise durch Datenübertragung aus sys- anordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstler-
temgeprüften Programmen oder systemgeprüften sozialversicherungsgesetzes und den Verweis
elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt auf die Versicherungspflicht in der Rentenversi-
auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit cherung des Versicherten, an die zuständige
dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwen- Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen
dungsausgleichsgesetz geregelt ist. der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der
(2) Eine Systemprüfung ist für Programme und Versicherungspflicht nach dem Künstlersozial-
elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaus- versicherungsgesetz notwendigen Angaben,
tausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozial- insbesondere über eine bestehende Arbeits-
versicherungsträgern und weiteren annehmenden unfähigkeit, eine bestehende Vorrangversiche-
Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durch- rung, die Gewährung einer Rente, das Ende
zuführen. Die Systemprüfung umfasst die Bera- der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgelt-
tung sowie die fachliche und technische Prüfung ersatzleistung, durch Datenübertragung mittei-
der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prü- len; die Einzelheiten des Verfahrens wie den
fung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlerso-
sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der zialkasse und der Spitzenverband Bund der
erforderlichen Daten. Entgeltabrechnungspro- Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen
gramme haben die Berechnungen und die Erzeu- entsprechend § 28b Absatz 1, oder
gung von Daten sowie deren Prüfung maschinell
3. Sozialversicherungsträger Daten an einen an-
durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die ma-
deren Sozialversicherungsträger oder an das
nuellen Berechnungen durch die elektronische
Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger
Übermittlung und Speicherung der Daten. Ist die
des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufga-
Anwendungssoftware auf unterschiedliche infor-
ben nach diesem Buch weiterleiten.“
mationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzu-
stellen, dass sie als geschlossene Software-An- 22. § 95c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wendung anhand einer eindeutig identifizierbaren
Version in der jeweils gültigen Fassung gekenn- a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
zeichnet ist. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Num-
zur informationstechnischen Infrastruktur eines mer 4 angefügt:
Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Be-
„4. Erstattungsansprüche nach den §§ 102
triebssysteme sowie die interne Kommunikations-
bis 105 des Zehnten Buches der gesetz-
software.
lichen Krankenkassen oder der Bundes-
(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzen- agentur für Arbeit gegenüber den Trägern
verband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung der gesetzlichen Rentenversicherung nach
der Träger der Rentenversicherung und der Unfall- dem Sechsten Buch bestehen.“
versicherung im Auftrag aller Spitzenorganisationen
der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsge- 23. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
meinschaft berufsständischer Versorgungseinrich- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tungen e. V. durchgeführt.
„Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung
§ 95c zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung
und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozial-
Datenaustausch zwischen
versicherungszweiges oder an andere Sozial-
den Sozialversicherungsträgern
versicherungsträger oder öffentliche Stellen
(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfül- werden Annahmestellen errichtet.“
lung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem
Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungs- b) In Satz 3 wird das Wort „ferner“ durch die Wör-
träger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als ter „darüber hinaus“ ersetzt.
Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichts- 24. § 98 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
behörde zu übermitteln, soll dies durch Daten-
übertragung geschehen; § 95 gilt. 25. § 100 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermitt- „1. die Unternehmernummer nach § 136a des
lung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn Siebten Buches;“.
1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetz- 26. In § 101 Absatz 1 werden die Wörter „die Mit-
buches vorgeschrieben ist, gliedsnummer des Unternehmers“ durch die Wör-
2. die Künstlersozialkasse für die nach dem ter „die Unternehmernummer nach § 136a des
Künstlersozialversicherungsgesetz krankenver- Siebten Buches“ ersetzt.
sicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die
27. § 106 wird wie folgt geändert:
für den Nachweis der Beitragspflicht notwendi-
gen Angaben, insbesondere die Versicherungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1253
„§ 106 „§ 106a
Elektronischer Elektronischer
Antrag auf Ausstellung Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung über die einer Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften anzuwendenden Rechtsvorschriften
bei Beschäftigung nach Artikel 11 bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12
Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“. Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „maschinell päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
erstellten“ durch die Wörter „elektronisch selbständig Erwerbstätige die deutschen Rechts-
gestützten, systemgeprüften“ ersetzt. vorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: die selbständig erwerbstätige Person die Ausstel-
„Ist festgestellt, dass die deutschen lung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Stelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach
gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten § 95a Absatz 1 zu beantragen. Ist festgestellt,
der A1-Bescheinigung innerhalb von drei dass die deutschen Rechtsvorschriften über so-
Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese ziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung
Bescheinigung der beschäftigten Person innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig er-
unverzüglich zugänglich macht.“ werbstätigen Person elektronisch zugänglich zu
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: machen.
„(2) In den Fällen, in denen die deutschen (2) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in
der Seefahrt selbständig tätige Personen nach
1. für Beamte und Beschäftigte des öffentli-
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG)
chen Dienstes nach Artikel 11 Absatz 3 Buch-
Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
entsprechend.
gelten,
(3) Das Nähere zu den Inhalten des Antrages
2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder
nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenver-
Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab-
band Bund der Krankenkassen, die Deutsche Ren-
satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
tenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche
gelten oder
Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemein-
3. auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 schaft berufsständischer Versorgungseinrichtun-
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten gen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom
sollen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ge-
gilt Absatz 1 entsprechend.“ nehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deut-
schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.“
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt: 29. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(3) In den Fällen, in denen die deutschen a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für „Fordert der Träger der Rentenversicherung für
in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e
Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von
für das Verfahren Absatz 1 entsprechend. dem Bescheinigungspflichtigen durch gesi-
(4) In den Fällen, in denen für in Deutschland cherte und verschlüsselte Datenübertragung
wohnende Personen, die ausschließlich bei an, hat dieser die notwendigen Daten für diese
einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber Bescheinigungen durch gesicherte und ver-
beschäftigt sind und ihre Beschäftigung ge- schlüsselte Datenübertragung an die Daten-
wöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, stelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Die Datenstelle der Rentenversicherung hat An-
Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) fragen sowie Rückmeldungen an die Bescheini-
Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften gungspflichtigen durch gesicherte und ver-
über soziale Sicherheit gelten, gilt Absatz 1 ent- schlüsselte Datenübertragung zu übermitteln.“
sprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststel- b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
lung der anzuwendenden Rechtsvorschriften fügt:
für eine bei ihm beschäftigte Person beantragt.“
„Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im
Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 4“ privaten Haushalt zu erstellen, kann abwei-
ersetzt. chend von Satz 2 ein Formular genutzt werden,
28. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: das im Fachportal der Deutschen Rentenversi-
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
cherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3 Fünften Buches für Personen, für die nach den
gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und
Alterskasse. Die Datenstelle der Rentenversi- Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit beste-
cherung nimmt die hierfür erforderlichen Über- hen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagen-
mittlungen auch für die landwirtschaftliche tur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die fol-
Alterskasse vor.“ genden Daten enthält:
29a. § 109 wird wie folgt geändert: 1. den Namen des Versicherten,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: keit,
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am
beitsunfähigkeit,
Ende durch ein Komma ersetzt.
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
dung und
durch das Wort „und“ ersetzt.
5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-
„5. die Angabe, ob Anhaltspunkte da- unfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen
für vorliegen, dass die Arbeitsun- eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls be-
fähigkeit auf einem Arbeitsunfall ruht.
oder sonstigen Unfall oder auf
(2) Das Nähere zu den Datensätzen und zum
den Folgen eines Arbeitsunfalls
Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der
oder sonstigen Unfalls beruht.“
Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: in gemeinsamen Grundsätzen. Die Grundsätze be-
„In den Fällen, in denen die Krankenkasse dürfen der Genehmigung durch das Bundesminis-
die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Bu- mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
ches für einen geringfügig beschäftigten (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der
Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7
Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die
Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitge- Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten
berzuwendungen für Entgeltfortzahlung zu- nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die
ständige Deutsche Rentenversicherung voraussichtliche Dauer und das Ende der stationä-
Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für ren Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.“
die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach
30. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum
Abruf bereitzustellen. Arbeitgeber haben a) In Nummer 3 wird das Wort „Lohnunterlagen“
die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 durch die Wörter „eine Entgeltunterlage“ er-
genannten Fällen bei der zuständigen Kran- setzt.
kenkasse durch ein nach § 95b systemge- b) In Nummer 3a wird das Wort „Lohnunterlage“
prüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe ab- durch das Wort „Entgeltunterlage“ ersetzt.
zurufen.“
c) Nummer 3b wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
31. Folgender § 123 wird angefügt:
fügt:
„§ 123
„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre-
chend bei Eingang der Daten nach § 301 Übergangsregelung
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften zur Struktur der Einrichtungen
Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung § 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung,
abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Be- 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben,
ginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Be-
des stationären Krankenhausaufenthaltes zu teiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am
enthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeits- 30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen
unfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an dürfen weitergeführt werden.“
die Krankenkassen werden die Dienste der 32. Folgender § 125 wird angefügt:
Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch
genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.“ „§ 125
29b. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: Pilotprojekt zur
Meldung der Arbeitsunfähigkeits-
„§ 109a und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten (1) Die Krankenkasse kann nach Eingang der
und Daten zur stationären Krankenhaus- Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1
behandlung durch die Bundesagentur für Arbeit Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Mel-
(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Da- dung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, die
ten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des die folgenden Daten enthält:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1255
1. den Namen des Beschäftigten, Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung an-
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig- zuhören.
keit, (6) Die teilnehmenden Krankenkassen haben
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar- monatlich dem Spitzenverband Bund der Kranken-
beitsunfähigkeit, kassen über die Erfahrungen mit dem Meldever-
fahren zu berichten.“
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-
dung und 33. Folgender § 126 wird angefügt:
5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, „§ 126
dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-
unfall oder sonstigem Unfall oder auf den Fol- Verzicht auf die elektronisch
gen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
beruht. Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die
In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Ar- Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen
beitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis
Nummer 1 des Fünften Buches für einen gering- zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische
fügig beschäftigten Versicherten erhält, kann sie Übermittlung der gespeicherten Daten nach
die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 § 28p Absatz 6a verzichtet werden.“
Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der
34. Folgender § 127 wird angefügt:
Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung
zuständige Deutsche Rentenversicherung Knapp- „§ 127
schaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke
Bericht über
des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwen-
die Untersuchung zur
dungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitstellen.
strukturierten Übermittlung
Arbeitgeber können die Daten nach Satz 1 bei
der Daten für die elektronisch
der zuständigen Krankenkasse durch systemge-
unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
prüfte Programme abrufen. Beauftragt der Arbeit-
geber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat
Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflich- unter Beteiligung der Bundesvereinigung der
tung des behandelnden Arztes, dem Versicherten Deutschen Arbeitgeberverbände dem Bundesmi-
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen nisterium für Arbeit und Soziales bis zum 31. De-
der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 zember 2021 einen Bericht über die Ergebnisse
Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit einer Untersuchung zur strukturierten Übermitt-
§ 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsge- lung der notwendigen Daten für die Prüfung nach
setzes auszuhändigen. § 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhal-
(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der tung vorzulegen.“
Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeits-
daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Artikel 2
Fünften Buches und auf der Grundlage von weite-
ren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgelt- Änderung des
fortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber aus-
§ 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
läuft, so kann sie dem betroffenen Arbeitgeber
– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
eine Meldung mit den Angaben über die für ihn
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-
relevanten Vorerkrankungszeiten übermitteln.
kel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Be-
schäftigte nach den §§ 8a und 12. 1. In Satz 1 werden die Wörter „sollen Geldleistungen
kostenfrei auf ein Konto des Empfängers“ durch die
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Wörter „werden Geldleistungen kostenfrei auf das
Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 angegebene Konto“ und werden die Wörter „kosten-
Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maß- frei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungs-
gabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 bereiches dieser Verordnung übermittelt werden“
Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Num- durch die Wörter „an seinen Wohnsitz oder gewöhn-
mer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer lichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches
und das Ende des stationären Krankenhausaufent- dieser Verordnung übermittelt“ ersetzt.
haltes zu enthalten hat.
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
(5) Das Nähere zu den Datensätzen und zum
Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der „Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an
Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers über-
bedürfen der Genehmigung durch das Bundesmi- mittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von
nisterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung
dem Bundesministerium für Ernährung und Land- eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes
wirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Verschulden nicht möglich ist.“
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Artikel 3 richts und der praktischen Ausbildung, für die
ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Aus-
Änderung des
bildungsvergütung besteht (praxisintegrierte
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Ausbildungen).“
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das „§ 31a
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 Informationen an
(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt junge Menschen ohne
geändert: Anschlussperspektive; erforderliche
1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Datenerhebung und Datenübermittlung
Wörtern „nach dem Ersten Abschnitt“ die Wörter (1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen,
„mit Ausnahme der Leistung nach § 31a“ eingefügt. die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule
2. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben. oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine
konkrete berufliche Anschlussperspektive haben,
Artikel 4 zu kontaktieren und über Angebote der Berufs-
beratung und Berufsorientierung zu informieren,
Änderung des soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu die-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch sem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, werden:
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des 1. Name,
Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 2. Vorname,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. Geburtsdatum,
a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe 4. Geschlecht,
eingefügt: 5. Wohnanschrift,
„§ 31a Informationen an junge Menschen 6. voraussichtlich beendete Schulform oder Er-
ohne Anschlussperspektive; erforder- satzmaßnahme,
liche Datenerhebung und Datenüber-
mittlung“. 7. erreichter Abschluss.
b) Die Angabe zu § 281 wird wie folgt gefasst: (2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kon-
„§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungs- taktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der
ermächtigung“. Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agen-
tur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten
c) Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des
Stellen des Landes, in dem der junge Mensch sei-
Ersten Abschnittes des Achten Kapitels wird
nen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln,
wie folgt gefasst:
die erforderlich sind, damit das Land dem jungen
„Zweiter Unterabschnitt Menschen weitere Angebote unterbreiten kann.
Anzeige-, Nachweis- Erforderlich sind folgende Daten:
und Bescheinigungspflichten“. 1. Name,
d) Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst: 2. Vorname,
„§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei
3. Geburtsdatum,
Arbeitsunfähigkeit und stationärer Be-
handlung“. 4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der
e) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst: vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.
„§ 313a Bescheinigungsverfahren“. Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn
die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die
f) Folgende Angabe wird angefügt:
Erhebung der Daten erlauben. Die Daten werden
„§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermit-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und telt, wenn der junge Mensch der Übermittlung
anderer Gesetze“.
widerspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist er
1a. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: hinzuweisen.
„Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur (3) Die Agentur für Arbeit hat die personen-
Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich: bezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die
1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs- Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Über-
ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungs- mittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich
gesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhe-
ausgebildet werden, bung.“
2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Stu- 3. § 38 wird wie folgt geändert:
diengängen und a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Anzeige-
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildun- und Bescheinigungspflichten“ durch die Wörter
gen mit Abschnitten des schulischen Unter- „Anzeige- und Nachweispflichten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1257
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ 6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher
Vorschriften übermittelt werden oder wurden.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ (3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten
ersetzt. die Grundsätze der Neutralität und Objektivität.
Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16
3a. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wird
des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend.
nach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 2“ die An-
Das Statistikgeheimnis ist durch technische und
gabe „Nummer 1“ eingefügt.
organisatorische Maßnahmen der Trennung zwi-
4. § 281 wird wie folgt gefasst: schen statistischen und nichtstatistischen Aufga-
ben einzuhalten.
„§ 281
(4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Mi-
Arbeitsmarktstatistiken,
grationshintergrund in ihren Statistiken zu berück-
Verordnungsermächtigung
sichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale
(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statis- zu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen
tiken über ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet
werden. Sie sind in einem durch technische und
1. Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitneh-
organisatorische Maßnahmen von sonstiger Da-
merinnen und Arbeitnehmern sowie deren Ein-
tenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten.
gliederung in den Arbeitsmarkt,
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-
2. Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und stimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal- des Bundesrates das Nähere über die zu erheben-
tes nach dem Zweiten Buch, den Merkmale und die Durchführung des Verfah-
3. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach rens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung
diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung und Speicherung der erhobenen Daten.“
in Arbeit nach dem Zweiten Buch, 5. § 282 wird wie folgt geändert:
4. sozialversicherungspflichtige und geringfügige a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
Beschäftigung, schäftsbereich“ die Wörter „und der Migra-
tionshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1“
5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs-
eingefügt.
und Arbeitsmarkt sowie
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 282a
6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Abs. 6“ durch die Angabe „§ 282a Absatz 5“
Aufgaben. ersetzt.
Die Bundesagentur hat die einheitliche und termin- 6. § 282a wird wie folgt geändert:
gerechte Erstellung von Statistiken sicherzustel-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Sozialdaten“ durch
len, die Ergebnisse der Statistik in angemessener
die Wörter „Tabellen mit statistischen Ergebnis-
Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu
sen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
analysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer,
die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger „Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle aus-
sind und sich nicht nur vorübergehend im Gel- weisen.“
tungsbereich des Gesetzes über das Auslän- b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
derzentralregister aufhalten, wird die Statistik der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-
sozialversicherungspflichtig und geringfügig Be-
fasste statistische Daten“ durch die Wörter
schäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus
„Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-
auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Geset-
setzt.
zes übermittelten Daten gegliedert.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Ab-
satz 1 genannten Zwecke „Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle
ausweisen.“
1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf-
cc) In den neuen Sätzen 3, 4 und 6 wird jeweils
gaben nach diesem Buch erhoben oder über-
das Wort „Daten“ durch das Wort „Anga-
mittelt werden,
ben“ ersetzt.
2. Daten, die von den zuständigen Trägern der c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
§ 51b des Zweiten Buches erhoben und über- aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-
mittelt werden, fasste statistische Daten“ durch die Wörter
„Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-
3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vier- setzt.
ten Buches,
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäf- setzt:
tigung schwerbehinderter Menschen nach
„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle
§ 163 Absatz 2 des Neunten Buches,
ausweisen. Diese übermittelten Angaben
5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des dürfen ausschließlich für statistische Zwe-
AZR-Gesetzes übermittelt werden, cke verarbeitet werden.“
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Arbeits- chen zu bescheinigen, die für die Entscheidung
marktstatistiken“ durch die Wörter „mit statisti- über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheb-
schen Ergebnissen“ ersetzt. lich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbe-
e) Absatz 5 wird aufgehoben. sondere
f) Absatz 6 wird Absatz 5. 1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder
des Arbeitnehmers,
6a. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnittes
des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: 2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für
die Beendigung des Beschäftigungsverhält-
„Zweiter Unterabschnitt nisses und
Anzeige-, Nachweis- 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geld-
und Bescheinigungspflichten“. leistungen, die die Arbeitnehmerin oder der
6b. § 311 wird wie folgt gefasst: Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspru-
„§ 311 chen hat;
Anzeige- und Nachweispflichten bei es gilt das Bescheinigungsverfahren nach
Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen,
Zwischenmeister und andere Auftraggeber von
(1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1
ist verpflichtet, entsprechend.“
1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
liche Dauer „Arbeitgeber“ durch die Wörter „Bescheini-
a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzei- gungspflichtige nach Absatz 1“ ersetzt.
gen, ärztlich feststellen und sich eine ärztli- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
che Bescheinigung aushändigen zu lassen
„(3) Sozialversicherungsträger haben auf Ver-
und
langen der Bundesagentur, die übrigen Leis-
b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalender- tungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen
tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der auf Verlangen der betroffenen Person oder der
Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Be- Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen,
scheinigung nachzuweisen; die für die Feststellung der Versicherungspflicht
2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Be-
Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für scheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.“
Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende d) Absatz 4 wird aufgehoben.
nachzuweisen.
8. § 312a wird wie folgt geändert:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben,
gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber“ durch
Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die die Wörter „Bescheinigungspflichtige nach
voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit § 312 Absatz 1“ ersetzt und werden nach
durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzu- den Wörtern „verpflichtet ist“ die Wörter
weisen. „; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach
§ 313a Absatz 1“ eingefügt.
(2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheini-
gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bb) Satz 2 wird aufgehoben.
und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter
Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter
Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 „Satz 1 gilt“ ersetzt.
Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
Krankenkasse zu übermitteln sind. Der Nachweis
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die 9. § 313 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des „(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungs-
Fünften Buches genannten Daten zur stationären beihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder
Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Bu- Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) bean-
ches elektronisch an die Krankenkasse zu über- tragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt be-
mitteln sind. schäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen
auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruf- dieser Person oder auf Verlangen der Bundes-
lichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach agentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäfti-
§ 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld er- gung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die
heben.“ Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für
die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommens-
7. § 312 wird wie folgt geändert: bescheinigung), für die diese Person die Leistung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheini-
„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der gungsverfahren nach § 313a Absatz 1.
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt
auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsa- hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheini-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1259
gung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz,
der Beschäftigung oder der selbständigen Tätig- § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1
keit zu verlangen.“ Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4
10. § 313a wird wie folgt gefasst: Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3
Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-
„§ 313a bindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1
Bescheinigungsverfahren Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2
(1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3
§ 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Beschei- erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster
nigungspflichtigen der Bundesagentur elektro- Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halb-
nisch unter den Voraussetzungen des § 108 Ab- satz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäf-
satz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln; tigung ausübt,“.
die Bundesagentur hat der Person, für die die Be- b) Die Nummern 19 bis 21 werden wie folgt ge-
scheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich fasst:
einen Nachweis über die übermittelten Daten zu-
zuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für „19. entgegen
eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
im privaten Haushalt zu erstellen, kann abwei- a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
chend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular dung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder
genutzt werden, das im Fachportal der Bundes- § 313 Absatz 1, auch in Verbindung
agentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Beschei- mit Absatz 3,
nigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar
b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
an die Bundesagentur übermittelt, hat er der dung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1,
Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat,
auch in Verbindung mit Absatz 2,
unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten
Daten zuzuleiten. eine dort genannte Tatsache nicht, nicht
(2) Sozialversicherungsträger haben die Be- richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
scheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch geschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, tig bescheinigt oder eine Bescheinigung
für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
die übermittelten Daten zu informieren. Die übri- rechtzeitig übermittelt,
gen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen
20. entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbin-
Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Ab-
dung mit Absatz 3, eine Nebeneinkom-
satz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal
mensbescheinigung nicht oder nicht
der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das
rechtzeitig verlangt,
Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermit-
teln, der die Ausstellung verlangt hat.“ 21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zwei-
11. § 314 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ter Halbsatz einen Nachweis nicht oder
nicht rechtzeitig zuleitet,“.
„Dabei soll das Formular genutzt werden, das im
Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung ge- c) Nummer 22 wird aufgehoben.
stellt ist.“
16. In § 405 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „, 19
12. § 318 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und 20“ durch die Wörter „und 19 Buchstabe a“
a) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 ersetzt.
nach dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter
„, der Teilhabe am Arbeitsleben“ eingefügt. 17. Folgender § 451 wird angefügt:
b) Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz wird wie „§ 451
folgt gefasst:
„; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die Siebtes Gesetz zur
im Fachportal der Bundesagentur zur Verfü- Änderung des Vierten Buches
gung gestellt sind, soweit die Bundesagentur Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
nicht eine anderweitige Art der Datenübertra- § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grund-
gung vorschreibt.“ sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach
13. § 320 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die
14. § 337 Absatz 1 wird aufgehoben. Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und
wurden
15. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
„4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen
§ 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2
Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halb- Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-
satz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, beitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin
auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Artikel 4a 2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen
Studiengängen und
Weitere Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbil-
dungen mit Abschnitten des schulischen
§ 451 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar- Unterrichts und der praktischen Ausbildung,
beitsförderung –, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge- für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisin-
tegrierte Ausbildungen).“
„§ 451
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Siebtes Gesetz
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die
zur Änderung des Vierten Buches
Wörter „; für geringfügig Beschäftigte nach § 8
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt
(1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätz- das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro“ ge-
lich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem strichen.
30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung 3. § 13 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt geändert:
vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
a) Nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter
1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 „oder elektronisch“ eingefügt.
ab Beginn der Beitragszahlung,
b) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 ersetzt und die Wörter „für die elektronische
Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitge- Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten
ber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teil- Buches entsprechend.“ werden angefügt.
nehmers Beiträge zahlt.
3a. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2
„(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen
Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022
für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen
geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn
Rentenversicherung oder der Alterssicherung der
das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbs-
Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze,
tätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.“
kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn
Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf
Artikel 5 diese Leistung zu stellen haben.“
Änderung des 4. § 71 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche se“ die Wörter „oder der Arbeitsgemeinschaft
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom der Krankenkassen“ eingefügt.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenkas-
durch Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 9 des se“ die Wörter „oder Arbeitsgemeinschaft der
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert Krankenkassen“ eingefügt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
5. § 77b wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) Nach der Angabe zu § 194 werden die folgen-
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
den Angaben eingefügt:
6. In § 91a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2
„§ 194a Modellprojekt zur Durchführung von
Online-Wahlen bei den Krankenkassen bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
7. § 175 wird wie folgt geändert:
§ 194b Durchführung der Stimmabgabe per
Online-Wahl a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 gestri-
chen.
§ 194c Verordnungsermächtigung
b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
§ 194d Evaluierung“. durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
b) Folgende Angabe wird angefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 331 Übergangsregelung zur Versiche- „(3) Versicherungspflichtige haben der zur
rungspflicht bei praxisintegrierter Aus-
Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich An-
bildung“.
gaben über die gewählte Krankenkasse zu ma-
1a. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert: chen. Hat der Versicherungspflichtige der zur
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens
zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungs-
„Die folgenden Personen stehen Beschäftigten pflicht Angaben über die gewählte Kranken-
zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 kasse gemacht, hat die zur Meldung verpflich-
Nummer 1 gleich: tete Stelle den Versicherungspflichtigen ab
1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs- Eintritt der Versicherungspflicht bei der Kran-
ausbildungsvertrages nach dem Berufsbil- kenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Ver-
dungsgesetz in einer außerbetrieblichen Ein- sicherung bestand; bestand vor Eintritt der
richtung ausgebildet werden, Versicherungspflicht keine Versicherung, hat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1261
die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versi- (2) Die am Modellprojekt teilnehmenden Kran-
cherungspflichtigen bei einer nach § 173 wähl- kenkassen haben die Stimmabgabe per Online-
baren Krankenkasse anzumelden und den Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten
Versicherungspflichtigen unverzüglich über die und durchzuführen. Nehmen mehrere Krankenkas-
gewählte Krankenkasse in Textform zu unter- sen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür
richten. Nach Eingang der Anmeldung hat die eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a
Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Satz 1 des Zehnten Buches.
Stelle im elektronischen Meldeverfahren das (3) Die nachgewiesenen Kosten der am Modell-
Bestehen oder Nichtbestehen der Mitglied- projekt teilnehmenden Krankenkassen für die Vor-
schaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denen bereitung und Durchführung der Stimmabgabe per
der Versicherungspflichtige keine Angaben Online-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1
über die gewählte Krankenkasse macht und Satz 1 des Vierten Buches genannten Kranken-
keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der kassen in entsprechender Anwendung von § 83
Spitzenverband Bund der Krankenkassen Re- Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozial-
geln über die Zuständigkeit fest.“ versicherung umgelegt.
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: (4) Die für Sozialversicherungswahlen gelten-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Mitglieds- den allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Ab-
bescheinigung vorzulegen“ durch die satz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksich-
Wörter „Angaben über die gewählte Kran- tigung der technischen Besonderheiten auch bei
kenkasse zu machen“ ersetzt. Online-Wahlen entsprechend zu wahren.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird die Mit- § 194b
gliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vor-
Durchführung der
gelegt“ durch die Wörter „Werden die
Stimmabgabe per Online-Wahl
Angaben nach Satz 1 über die gewählte
Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig (1) Für die Durchführung der Stimmabgabe per
gemacht“ ersetzt. Online-Wahl gelten die Vorschriften des Zweiten
Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches
cc) In Satz 6 werden die Wörter „eine Mitglieds- sowie die Wahlordnung für die Sozialversicherung
bescheinigung vorzulegen“ durch die entsprechend, sofern in den Absätzen 2 bis 4
Wörter „über die gewählte Krankenkasse nichts Abweichendes bestimmt ist.
zu informieren“ ersetzt.
(2) § 53 Absatz 4 des Vierten Buches gilt bei der
e) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. mit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten und
f) In Absatz 5 werden die Wörter „Sätze 3 und 4 ihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichen
gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt. und technischen Infrastrukturen, die von den in
§ 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genann-
g) In Absatz 6 wird das Wort „Mitgliedsbescheini- ten Krankenkassen oder den von diesen beauf-
gungen“ durch das Wort „Informationspflich- tragten Dritten für die Durchführung der Wahl ge-
ten“ ersetzt und werden nach der Angabe „5“ nutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen.
die Wörter „sowie für das elektronische Melde- Die Wahlbeauftragten sind befugt, Dritte mit der
verfahren zwischen den Krankenkassen und Prüfung zu beauftragen.
den zur Meldung verpflichteten Stellen nach
(3) Für die Durchführung der Wahlen gelten im
Absatz 3“ angefügt.
Übrigen folgende Vorgaben:
8. Nach § 194 werden die folgenden §§ 194a bis 1. ein Wahlberechtigter darf seine Stimme ent-
194d eingefügt: weder per Briefwahl oder per Online-Wahl ab-
„§ 194a geben,
Modellprojekt zur Durchführung 2. bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahl-
berechtigten per Briefwahl und per Online-
von Online-Wahlen bei den Krankenkassen
Wahl zählt die per Online-Wahl abgegebene
(1) Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr Stimme, die per Briefwahl abgegebene
2023 können im Rahmen eines Modellprojektes Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig,
abweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches 3. die Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per
die Wahlen der Vertreter der Versicherten bei den Online-Wahl ermöglichen, können die zugelas-
in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches senen Vorschlagslisten und die Darstellung
genannten Krankenkassen auch in einem elektro- der Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1
nischen Wahlverfahren über das Internet (Online- der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Wahl) durchgeführt werden. Eine Stimmabgabe zusätzlich auch im Internet veröffentlichen,
per Online-Wahl ist nur möglich, wenn die jewei-
lige Krankenkasse in ihrer Satzung vorsieht, dass 4. die Information der Wahlberechtigten nach
alternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch § 27 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die
eine Stimmabgabe per Online-Wahl vorgenommen Sozialversicherung hat insbesondere Folgen-
werden kann. Eine entsprechende Satzungsrege- des zu enthalten:
lung muss spätestens bis zum 30. September a) eine Beschreibung des Verfahrens für die
2020 in Kraft treten. Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
der für die Authentisierung des Wahlberech- folgt ist oder die Kennzeichnung den Willen
tigten zu verwendenden Authentisierungs- des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
mittel und der technischen Mechanismen, (4) Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabe
mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte per Online-Wahl ermöglichen, beginnt die Ermitt-
von der Authentizität der Wahlplattform lung des Wahlergebnisses erst nach dem Wahltag.
überzeugen kann, sowie Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrennt
b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur nach Wählergruppen sowie jeweils für die Stimm-
einmal erfolgen kann und dass bei doppelt abgabe per Briefwahl und die Stimmabgabe per
abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl Online-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnen
als auch per Online-Wahl die per Briefwahl Vorschlagslisten abgegeben worden sind. Die
abgegebene Stimme ungültig ist, Auswertung der per Online-Wahl abgegebenen
Stimmen muss vor der Auswertung der per Brief-
5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu
wahl abgegebenen Stimmen vorgenommen wer-
§ 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozial-
den. Bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen
versicherung den Tag zu bezeichnen, bis zu
ist über deren Gültigkeit zu entscheiden. Auf den
dem eine Stimme per Online-Wahl abgegeben
Stimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abge-
sein muss,
gebenen Stimmen ist der Grund der Ungültigkeit
6. der Stimmzettel für die Stimmabgabe per On- zu vermerken. Ungültige per Online-Wahl abgege-
line-Wahl muss dem Stimmzettel nach § 41 bene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mit
Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversi- dem Grund der Ungültigkeit auszuweisen.
cherung im Hinblick auf Darstellung und Inhalt
entsprechen, § 194c
7. die Wahlunterlagen müssen zusätzlich Folgen- Verordnungsermächtigung
des enthalten:
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
a) eine Beschreibung des Verfahrens für die ermächtigt, in einer Rechtsverordnung bis zum
Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich 30. September 2020 die technischen und organi-
der für die Authentisierung des Wahlberech- satorischen Vorgaben für die Durchführung der
tigten zu verwendenden Authentisierungs- Online-Wahl im Rahmen des Modellprojektes nach
mittel und der technischen Mechanismen, § 194a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte Sicherheit in der Informationstechnik zu regeln. In
von der Authentizität der Wahlplattform der Verordnung ist Folgendes festzulegen:
überzeugen kann, sowie
1. die technischen Vorgaben einschließlich der
b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung
einmal erfolgen kann und dass bei doppelt eines angemessenen Informationssicherheits-
abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl konzeptes nach dem IT-Grundschutz des Bun-
als auch per Online-Wahl die per Briefwahl desamtes für Sicherheit in der Informations-
abgegebene Stimme ungültig ist, technik,
8. der Wahlberechtigte, der seine Stimme per 2. die Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung
Online-Wahl abgibt, hat eines gemäß dem IT-Grundschutz des Bundes-
a) die für den Zugang zur Wahlplattform erfor- amtes für Sicherheit in der Informationstechnik
derliche Authentisierung unter Verwendung angemessenen Notfallkonzeptes, das sowohl
der zur Verfügung gestellten Authentisie- die Notfallvorsorge als auch die Notfallbewälti-
rungsmittel durchzuführen, gung einschließt,
b) den elektronischen Stimmzettel persönlich 3. die Vorgaben für die sichere Wahlvorbereitung
zu kennzeichnen, und Wahldurchführung einschließlich Stimm-
auszählung, für die Überwachung der Wahl-
c) den Wahlvorgang durch Versenden des plattform und für die sichere Archivierung der
elektronischen Stimmzettels innerhalb der Wahldurchführungs- und Ergebnisdaten,
Wahlplattform abzuschließen und
4. die notwendigen Dokumentations-, Test-,
d) keine weitere Stimme per Briefwahl abzu- Übungs-, Freigabe- und Zertifizierungsmaßnah-
geben, men,
9. die Krankenkassen haben sicherzustellen, 5. geeignete Verfahren für die Authentisierung des
dass eine Stimmabgabe per Online-Wahl bar- Wahlberechtigten gegenüber der Wahlplattform
rierefrei durchgeführt werden kann, mittels geeigneter Authentisierungsmittel und
10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1 die Authentifizierung des Wahlberechtigten
der Wahlordnung für die Sozialversicherung durch die Wahlplattform,
hat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch 6. informationstechnische Anforderungen an die
Wahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe Nachvollziehbarkeit der Stimmauswertung zur
sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl Herstellung einer im Rahmen der technischen
erfolgt ist, Möglichkeiten möglichst weitgehenden Trans-
11. eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist ungül- parenz bei der Wahlauswertung und
tig, wenn sie zu spät erfolgt, keine Kennzeich- 7. die Vorgaben für Kommunikations- und Melde-
nung auf dem elektronischen Stimmzettel er- wege, insbesondere bei Sicherheitsvorfällen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1263
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations- „§ 331
technik ist bei der Erstellung und Prüfung der Um- Übergangsregelung
setzung der Vorgaben angemessen zu beteiligen. zur Versicherungspflicht
(2) Die Festlegung der Vorgaben, Maßnahmen bei praxisintegrierter Ausbildung
und Verfahren nach Absatz 1 erfolgt auf der § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grund-
Grundlage der vom Bundesamt für Sicherheit in sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die
der Informationstechnik erstellten (Technischen) nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde
Richtlinien und sonstigen Sicherheitsanforderun- die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen
gen für Online-Wahlen und Online-Wahlprodukte. und wurden
Darüber hinausgehende Sicherheitsanforderungen 1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Num-
für Online-Wahlen im Rahmen der Sozialversiche- mer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
rungswahlen werden vom Bundesministerium für
2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1
Gesundheit insbesondere unter Berücksichtigung
Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-
des konkreten Sicherheitsrisikos und einer auf
beitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin
der Grundlage des BSI-Standards 200-3 erstellten
oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“
Risikoanalyse im Einvernehmen mit dem Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik ent-
wickelt und in der Rechtsverordnung festgelegt. Artikel 6
Änderung des
§ 194d Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Evaluierung Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
(1) Das Modellprojekt nach § 194a wird durch chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
das Bundesministerium für Gesundheit wissen- 3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
schaftlich begleitet und im Einvernehmen mit 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird wie folgt geändert:
evaluiert. Dabei sind insbesondere folgende As- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 196a
pekte zu berücksichtigen: wie folgt gefasst:
„§ 196a (weggefallen)“.
1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse
per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebe- 1a. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
nen Stimmen, „Die folgenden Personen stehen den Beschäftig-
ten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1
2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben so- Nummer 1 gleich:
wohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,
1. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen
3. die Zahl der Versuche von manipulativen An- Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
griffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren dungsvertrages nach dem Berufsbildungsge-
Manipulationsresistenz, setz ausgebildet werden,
4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren 2. Teilnehmer an dualen Studiengängen und
eine möglichst weitgehende Nachvollziehbar- 3. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten
keit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung des schulischen Unterrichts und der praktischen
und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und
erreichen sowie Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht
(praxisintegrierte Ausbildungen).“
5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
(2) Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.
eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. Dies
gefügt:
schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein.
Die Krankenkassen haben dem Bundesministe- „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
rium für Gesundheit die für die wissenschaftliche hat der Versicherte den Antrag elektronisch
Begleitung und Evaluierung notwendigen Informa- über die zuständige berufsständische Versor-
tionen und Daten zur Verfügung zu stellen.“ gungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den
Antrag durch Datenübertragung an den Träger
9. § 219 Absatz 4 wird aufgehoben. der Rentenversicherung zusammen mit den
Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflicht-
10. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die mitgliedschaft in einer berufsständischen Ver-
Wörter „und Absatz 4a Satz 1“ gestrichen. sorgungseinrichtung, über das Bestehen einer
11. In § 329 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „so- Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen
wie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis Kammer und über die Pflicht zur Zahlung ein-
zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind“ er- kommensbezogener Beiträge zur Entscheidung
setzt. unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenver-
sicherung teilt seine Entscheidung dem Antrag-
12. Folgender § 331 wird angefügt: steller in Textform und der den Antrag weiterlei-
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
tenden berufsständischen Versorgungseinrich- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
tung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags Wort „sowie“ ersetzt.
bei der berufsständischen Versorgungseinrich- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
tung ist für die Wahrung der in Absatz 4 be-
stimmten Frist maßgeblich. Der Datenaus- „3. die Ausstellung von Ausweisen, mit denen
tausch erfolgt über die Annahmestelle der be- eine Rentenberechtigung nachgewiesen
rufsständischen Versorgungseinrichtungen und werden kann, sofern dies nicht durch die
die Datenstelle der Rentenversicherung. Die Träger der Rentenversicherung erfolgt.“
technische Ausgestaltung des Verfahrens re- 11. § 120 wird wie folgt geändert:
geln die Deutsche Rentenversicherung Bund a) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer ministerium der Finanzen“ werden gestrichen.
Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsa-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und
men Grundsätzen, die vom Bundesministerium
Fälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zur
für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“
Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er-
3. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 53“ setzt.
durch die Angabe „§ 73“ ersetzt. 12. In § 128 Absatz 3 wird in der Tabelle nach der Zeile
4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 44“ mit den Angaben zu Italien folgende Zeile einge-
durch die Angabe „§ 64“ ersetzt. fügt:
5. § 51 wird wie folgt geändert: „Kroatien Deutsche Rentenversicherung
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Bayern Süd,“.
„Kalendermonate nach § 52 werden nicht ange- 13. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
rechnet.“ „mit der gesetzlichen Krankenversicherung“ die
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „angerech- Wörter „, der landwirtschaftlichen Alterskasse,
net“ die Wörter „; auf die Wartezeit von 25 Jah- der Künstlersozialkasse“ und nach den Wörtern
ren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen „der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-
Rentenversicherung zuzuordnen sind“ einge- der“ die Wörter „den kommunalen und kirchlichen
fügt. Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,“ ein-
6. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
14. § 151a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 3 und 3a werden jeweils
nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter „oder a) In Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ das
einem zugelassenen kommunalen Träger Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und wer-
nach § 6a des Zweiten Buches“ eingefügt. den die Wörter „nicht mehr dem Stand der
Technik entspricht oder dieses“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Bil-
dungsmaßnahme“ die Wörter „im Sinne des b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Rechts der Arbeitsförderung“ eingefügt. „Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das
b) Satz 2 wird aufgehoben. Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik das Sicherheitskonzept.“
7. In § 78a Absatz 1a Nummer 2 wird die Angabe
„§ 57 Satz 2“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 oder c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
§ 57 Satz 2“ ersetzt. aa) Die Wörter „und sicherheitserhebliche Än-
8. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: derungen“ werden gestrichen.
„Der Versand von Renteninformation und Renten- bb) Nach dem Wort „Verfahrens“ werden die
auskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Wörter „und die Anwendung des aktuali-
Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die sierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2“
Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten eingefügt.
Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminde- cc) Die Wörter „jeweiligen Aufsichtsbehörde“
rungsrente eine unverbindliche Auskunft über die werden durch die Wörter „Aufsichtsbehör-
voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.“ den der Stellen, die Daten nach Absatz 1
9. Nach § 118 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b zum automatisierten Abruf bereitstellen“ er-
eingefügt: setzt.
„(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt- „Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicher-
lung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder heitskonzeptes und Beifügung der Erklärung
an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in tionstechnik über die Herstellung des Einver-
dem der Nachweis erbracht worden ist.“ nehmens zu beantragen.“
10. § 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert: e) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort „Ak-
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein tualisierung“ die Wörter „des Sicherheitskon-
Komma ersetzt. zeptes nach Satz 2“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1265
15. In § 187a Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon bb) In dem Wortlaut werden die Wörter „und
und der zweite Halbsatz durch einen Schlusspunkt persönlichen Entgeltpunkten (Ost)“ gestri-
ersetzt. chen.
15a. In § 194 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder per-
durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt und wer- sönliche Entgeltpunkte (Ost)“ gestrichen.
den nach dem Wort „Sozialleistungen“ die Wörter
24. § 313 wird wie folgt geändert:
„, das Bundesministerium der Verteidigung oder
die von ihm bestimmte Stelle über die beitrags- a) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Absatz“ die
pflichtigen Einnahmen von Beziehern von Über- Angabe „1b und“ eingefügt.
gangsgebührnissen“ eingefügt. b) In Absatz 8 wird die Angabe „2020“ durch die
16. § 196 wird wie folgt geändert: Angabe „2022“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 25. Dem § 317a wird folgender Absatz 3 angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sterbefallmittei- „(3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-
lung“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt. enthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsge-
„Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmit-
biet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem
teilungen für deutsche Staatsangehörige
19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Ent-
aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt
geltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte
die Übermittlung in elektronischer Form
Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr ge-
unmittelbar durch die deutschen Auslands-
wöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese
vertretungen an die Datenstelle der Renten-
Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leis-
versicherung.“
ten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2
b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli
„Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zu- 2020 geltenden Fassung anzuwenden.“
ständige deutsche Auslandsvertretung, sofern
diese Informationen bekannt sind.“ Artikel 7
17. § 196a wird aufgehoben. Änderung des
17a. Dem § 229 wird folgender Absatz 9 angefügt: Siebten Buches Sozialgesetzbuch
„(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Aus- gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15
bildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wur- des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) ge-
den ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Beginn der Beitragszahlung,
a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt des Dritten
2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Leben
ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit in der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia-
Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.“ len Teilhabe“ ersetzt.
18. § 238 Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des
a) Nummer 1 wird aufgehoben. Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden
die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemein-
b) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen.
schaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“
19. § 242 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Nummer 1 wird aufgehoben. c) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Teil-
b) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen. habe am Leben in der Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt.
20. In § 244 Absatz 4 werden nach dem Wort „wer-
den“ die Wörter „bei der Altersrente für langjährig d) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
unter Tage beschäftigte Bergleute“ eingefügt. „§ 86 (weggefallen)“.
21. In § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
werden die Wörter „, solange sich der Berechtigte
im Inland gewöhnlich aufhält,“ gestrichen. „§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen“.
22. In § 281a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vorläu- f) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
figen“ gestrichen. „§ 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Be-
22a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2020“ durch rufsausbildung“.
die Angabe „2022“ ersetzt. g) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-
23. § 307d wird wie folgt geändert: gabe zu § 136a eingefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 136a Unternehmernummer“.
aa) Satz 1 wird aufgehoben. h) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
„§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die ge- ist für die Anerkennung maßgebend der Tag
werblichen Berufsgenossenschaften“. der Beschlussfassung.“
i) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst: d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
„§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Be- fügt:
rufskrankheiten“.
„(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt
j) Die Angabe zu § 218f wird wie folgt gefasst: alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachver-
„§ 218f Evaluation“. halts erforderlich sind. Dabei hat er neben den
k) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches
genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse
„§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Un-
die Unternehmernummer“.
fallversicherungsträger an vergleichbaren Ar-
2. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 15 wird folgender beitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten
Buchstabe d angefügt: gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den
„d) auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwir-
Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen kungen während der versicherten Tätigkeit da-
Alterskasse oder eines Trägers der gesetzli- durch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des
chen Unfallversicherung an Präventionsmaß- Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter
nahmen teilnehmen,“. Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversiche-
rungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben
3. § 9 wird wie folgt geändert: nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemein-
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die sam tätigkeitsbezogene Expositionskataster er-
Wörter „oder wenn sie zur Unterlassung aller stellen. Grundlage für diese Kataster können
Tätigkeiten geführt haben, die für die Entste- die Ergebnisse aus systematischen Erhebun-
hung, die Verschlimmerung oder das Wieder- gen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus
aufleben der Krankheit ursächlich waren oder Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversiche-
sein können“ gestrichen. rungsträger können außerdem Erhebungen an
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.“
fügt: e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und
„(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine
Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigen-
Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr,
beirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sach-
dass bei der Fortsetzung der versicherten Tä-
verständigenbeirat ist ein wissenschaftliches
tigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich
Gremium, das das Bundesministerium bei der
verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht
Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur
durch andere geeignete Mittel beseitigen, ha-
Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wis-
ben die Unfallversicherungsträger darauf hinzu-
senschaftlicher Stellungnahmen zu bestehen-
wirken, dass die Versicherten die gefährdende
den Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bun-
Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
den Unfallversicherungsträgern über die mit der
wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den
Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche
Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner
Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur
Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich,
Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die
insbesondere durch die Erstellung systemati-
Versicherten verpflichtet, an individualpräventi-
scher Reviews, unterstützt. Das Nähere über
ven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger
die Stellung und die Organisation des Sachver-
teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhal-
ständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt
tensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a
die Bundesregierung in der Rechtsverordnung
des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflich-
nach Absatz 1.“
ten der Unternehmer und Versicherten nach
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutz-
fügt: rechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unbe-
„(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor rührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme-
der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach,
entstanden waren, sind rückwirkend frühestens können die Unfallversicherungsträger Leistun-
anzuerkennen gen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leis-
tung einer danach erstmals festzusetzenden
1. in den Fällen des Absatzes 1 als Berufs- Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
krankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Be- oder den Anteil einer Rente, der auf eine da-
zeichnung in Kraft getreten ist, nach eingetretene wesentliche Änderung im
2. in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Be- Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur
rufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung
neuen Erkenntnisse der medizinischen Wis- ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus,
senschaft vorgelegen haben; hat der Ärztli- dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mit-
che Sachverständigenbeirat Berufskrankhei- wirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen
ten eine Empfehlung für die Bezeichnung erforderlich geworden sind oder die Erwerbs-
einer neuen Berufskrankheit beschlossen, minderung oder die wesentliche Änderung ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1267
getreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten 4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
Buches gelten entsprechend.“ rungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Le-
f) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an- bensjahr vollendet haben, 75 Prozent
gefügt: der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßge-
„Die Verbände der Unfallversicherungsträger benden Bezugsgröße.
veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen (1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwen-
Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und dung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.
die Forschungsaktivitäten der Träger der
(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchs-
gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht er-
tens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versiche-
streckt sich auf die Themen der Forschungs-
rungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Sat-
vorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel
zung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.“
sowie die Zuwendungsempfänger und For-
schungsnehmer externer Projekte.“ 11. § 86 wird aufgehoben.
4. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Drit- 12. In § 87 werden die Wörter „, den Vorschriften für
ten Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Le- Kinder“ gestrichen.
ben in der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia- 13. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefasst:
len Teilhabe“ ersetzt.
„§ 90
5. In § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4
werden jeweils die Wörter „am Leben in der Ge- Neufestsetzung nach Altersstufen
meinschaft“ durch die Wörter „zur Sozialen Teilha- (1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des
be“ ersetzt. 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für
6. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeits-
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die verdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres
Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maß-
durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt. gebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde
die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben,
7. In § 39 werden in der Überschrift und in Absatz 1 tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert
jeweils die Wörter „Teilhabe am Leben in der Ge- 120 Prozent der Bezugsgröße.
meinschaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“
ersetzt. (2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollen-
dung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre
8. In § 42 werden die Wörter „Teilhabe am Leben in entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeit-
der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozialen punkten maßgebenden Bezugsgröße neu festge-
Teilhabe“ ersetzt. setzt.
8a. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“ (3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind
durch die Angabe „§ 73“ ersetzt. die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
9. § 47 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die § 91
Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes Neufestsetzung nach
nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Schul- oder Berufsausbildung
Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld
(1) Ist der Versicherungsfall während einer Be-
entsprechend.“
rufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die
10. § 85 wird wie folgt gefasst: Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsver-
„§ 85 dienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres
auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbil-
(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versi- dung beendet worden ist oder
cherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 2. drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fach-
60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungs- hochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn
falls maßgebenden Bezugsgröße. der Berufsausbildung, wenn diese verzögert
oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass
(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt min- die Berufsausbildung ohne den Versicherungs-
destens: fall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf ge-
1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche- nommen hätte.
rungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollen- (2) Ist der Versicherungsfall während einer
det haben, 25 Prozent, Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung
2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche- des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es
rungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Le- für die Versicherten günstiger ist, der Jahres-
bensjahr vollendet haben, 331/3 Prozent, arbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße
neu festgesetzt
3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Le- 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder
bensjahr vollendet haben, 40 Prozent, Berufsausbildung beendet worden ist oder
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
2. drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufs- den Beginn und das Ende eines oder mehrerer
ausbildung, wenn diese verzögert oder abge- weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter
brochen wurde, es sei denn, dass die Schul- Angabe der Unternehmernummer und der not-
oder Berufsausbildung ohne den Versiche- wendigen Angaben zur Identifizierung des Unter-
rungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf nehmens dem zuständigen Träger der Unfallver-
genommen hätte. sicherung mit. In einem Anhang zu der Unter-
(3) Ist der Versicherungsfall während einer nehmernummer werden die dem Unternehmer
Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach zugehörigen Unternehmen numerisch in aufstei-
Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, gender Folge bezeichnet. Die Unternehmernum-
wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, mer und die zur Identifizierung des Unternehmens
der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der erforderlichen Daten werden in einem zentralen
Bezugsgröße neu festgesetzt Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Un-
fallversicherung e. V. gespeichert. Die Berufs-
1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul- genossenschaften und Unfallversicherungsträger
oder Fachhochschulausbildung beendet wor- der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer
den ist, oder gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Datei-
2. fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder system. Sie führen die Unternehmer- und Unter-
Fachhochschulausbildung, wenn diese verzö- nehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem
gert oder abgebrochen wurde, es sei denn, gesonderten Mitgliederdateisystem.
dass die Hochschul- oder Fachhochschulaus-
(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum
bildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls
Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicher-
keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.
ten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entspre-
(4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweili- chend.
gen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67
(3) Der Unternehmer hat für die Vergabe der
Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Über-
Unternehmernummer die dazu notwendigen An-
gangszeiten entsprechend anzuwenden.“
gaben, insbesondere den Namen, den Geburtsna-
14. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- men, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohn-
gefügt: anschrift, elektronisch zu übermitteln. Das Nähere
„(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und
Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt- zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetz-
lung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder ge- liche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit
wöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in
Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nach- Grundsätzen, die durch das Bundesministerium
weis erbracht worden ist.“ für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“
15. § 100 wird wie folgt geändert: 19. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes- a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-
ministerium der Finanzen“ werden gestrichen. gehoben.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Fälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zur
Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er- „(2) Verträge mit Angestellten, die der
setzt. Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen
sollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht
16. In § 130 Absatz 2a werden nach den Wörtern mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die
„ohne Sitz im Inland“ die Wörter „oder für sonstige Angestellten unterstanden am 31. Dezember
Tätigkeiten im Ausland“ eingefügt. 2022 bereits einer Dienstordnung.“
17. § 136 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
19a. § 149 wird wie folgt gefasst:
„2. bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
„§ 149
mer 15 Buchstabe a bis c versicherten Reha-
bilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach Dienstrechtliche Vorschriften
§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versi- für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
cherten Teilnehmern an Präventionsmaßnah-
(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger
men der Maßnahmeträger,“.
in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114
18. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt: Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeit-
„§ 136a nehmerinnen und Arbeitnehmern.
Unternehmernummer (2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114
Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit
(1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger
im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine
Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeam-
Unternehmernummer. Die Unternehmernummer
tinnen und Bundesbeamte.
wird nach Mitteilung über den Unternehmens-
beginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. un- ziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vor-
verzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereits standes die Beamtinnen und Beamten. Es kann
eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1269
dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf „§ 224
die Geschäftsführung weiter zu übertragen. Umstellung der
(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäfts- Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer
führung und ihre Stellvertretung ist das Bundesmi- (1) Die Mitgliedsnummern der gewerblichen
nisterium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen
Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Berufsgenossenschaft und der Unfallversiche-
Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäfts- rungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstim-
führung übertragen kann.“ mung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversi-
20. Dem § 168 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: cherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert
auf die neue Unternehmernummer umzustellen.
„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Die Unternehmer sind über die vergebenen Unter-
bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.“ nehmernummern und die numerische Bezeich-
nung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich
21. In § 182 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2
zu informieren.
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2
bis 4“ ersetzt. (2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vor-
bereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaf-
21a. Dem § 183 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ten, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen
„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.“ sicherung e. V. zur Verarbeitung der erforderlichen
Daten.“
22. In § 204 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort
„Mitgliedsnummer“ durch das Wort „Unterneh-
Artikel 8
mernummer nach § 136a“ ersetzt.
Änderung des
23. § 213 Absatz 5 wird aufgehoben.
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
24. In § 214 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
§ 90“ durch die Wörter „der §§ 90 und 91“ ersetzt. tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
25. § 217 Absatz 3 wird aufgehoben. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
26. § 218b wird wie folgt gefasst: vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden
„§ 218b ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
Rückwirkende
Anerkennung von Berufskrankheiten a) Der Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1 und
folgender Satz wird angefügt:
Für die rückwirkende Anerkennung von Berufs-
krankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der „Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die
Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden zunächst geltend gemachte Sozialleistung zu-
sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar rückgenommen wird.“
2021 geltenden Fassung.“ b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und die An-
gabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 1“
27. § 218d Absatz 5 wird aufgehoben.
ersetzt.
28. § 218e Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Nach § 37 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
29. § 218f wird wie folgt gefasst: gefügt:
„§ 218f „(2b) Abweichend von Absatz 2a gilt für die
Verfahren der Krankenkassen, der Bundesagentur
Evaluation für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für
Die Verbände der Unfallversicherungsträger ha- Arbeitsuchende Folgendes: Mit Einwilligung des
ben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesmi- Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte
nisterium für Arbeit und Soziales einen gemeinsa- bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteilig-
men Bericht über die Umsetzung sowie die Wir- ten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze
kungen und die Ergebnisse der mit dem Siebten bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jeder-
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozial- zeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer-
gesetzbuch und anderer Gesetze vom 1. Juli 2020 den. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der
eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unter- Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten
lassungszwangs, zur Stärkung der Individualprä- Person möglich ist und der elektronische Verwal-
vention sowie zur gesetzlichen Verankerung von tungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein
Beweiserleichterungen und zur erhöhten Trans- zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am
parenz in der Berufskrankheitenforschung vorzu- dritten Tag nach Absendung der elektronischen
legen.“ Benachrichtigung über die Bereitstellung des Ver-
waltungsaktes an die abrufberechtigte Person als
30. § 220 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben. bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den
Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
31. § 221 Absatz 1 und 3 bis 5 wird aufgehoben.
Kann die Behörde den von der abrufberechtigten
32. § 224 wird wie folgt gefasst: Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem vor ihrer Auflösung und einem Austritt“ ein-
Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufbe- gefügt.
rechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen
hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichti- „(2) Können nach diesem Gesetzbuch Ar-
gung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Ab- beitsgemeinschaften gebildet werden, unterlie-
sendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer gen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die
erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Be- Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht
kanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“ erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften,
3. § 74a wird wie folgt geändert: die Leistungsträger und ihre Verbände maß-
gebend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe
Buches gelten entsprechend. Ist der Spitzen-
von mindestens 500 Euro“ gestrichen.
verband Bund der Krankenkassen oder die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeits-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, dem zu voll- gemeinschaft, führt das zuständige Bundes-
streckende Ansprüche von mindestens ministerium in Abstimmung mit den für die
500 Euro zugrunde liegen,“ gestrichen. übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehör-
den die Aufsicht. Beabsichtigt eine Aufsichts-
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
behörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89
„Das Ersuchen und die Auskunft sind elek- des Vierten Buches Gebrauch zu machen, un-
tronisch zu übermitteln.“ terrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die die
4. In § 76 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgende Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen
Nummer 1a eingefügt: Arbeitsgemeinschaft führen, und setzt eine an-
gemessene Frist zur Stellungnahme.“
„1a. im Rahmen der Geltendmachung und Durch-
setzung sowie Abwehr eines Erstattungs- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
oder Ersatzanspruchs,“. fügt:
5. In § 77 Absatz 3 werden die Wörter „abweichend
„(2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereich
von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-
im Sinne von § 90 des Vierten Buches ist gege-
nung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von Sozial-
ben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittel-
daten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat
bar sozialrechtliche Leistungen an Versicherte
oder an internationale Organisationen über die in
erbringt oder sonstige Aufgaben nach dem So-
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
zialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt.
(EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zuläs-
Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von
sig“ durch die Wörter „eine Übermittlung von
§ 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht
Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem
die für die Sozialversicherung zuständigen
Drittstaat oder an internationale Organisationen
obersten Verwaltungsbehörden oder die von
abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a
der Landesregierung durch Rechtsverordnung
und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g
bestimmten Behörden des Landes, in dem die
der Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. Eine
Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die
Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffent-
Landesregierungen können diese Ermächti-
lichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unter-
gung durch Rechtsverordnung auf die obersten
absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verord-
Landesbehörden übertragen. Abweichend von
nung (EU) 2016/679 liegt nur vor“ ersetzt.
Satz 2 führt das Bundesamt für Soziale Siche-
6. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt: rung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheit
„(5) Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozial- der Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsge-
daten, die ihnen zum Zweck der Vollstreckung meinschaft Trägern zusteht, die unter Bundes-
übermittelt worden sind, auch zum Zweck der Voll- aufsicht stehen.“
streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ande-
8. § 101a wird wie folgt geändert:
rer Stellen als der in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen verarbeiten.“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 196 Abs. 2
7. § 94 wird wie folgt geändert: des Sechsten Buches)“ durch die Wörter „und
jede Änderung des Vor- und des Familienna-
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: mens unter den Voraussetzungen von § 196
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer
eingefügt: Eheschließung eines Einwohners das Datum
„Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemein- dieser Eheschließung unter den Voraussetzun-
schaft kann eine weitere Arbeitsgemein- gen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Bu-
schaft bilden oder einer weiteren Arbeits- ches“ ersetzt.
gemeinschaft beitreten, die sich ihrerseits b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
an einer weiteren Arbeitsgemeinschaft „ermöglichen“ die Wörter „; dies gilt auch für
beteiligen können. Weitere Beteiligungs- die Übermittlung der Mitteilungen an berufs-
ebenen sind unzulässig.“ ständische Versorgungseinrichtungen, soweit
bb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör- diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur
tern „Beitritt zu ihnen“ die Wörter „sowie Erhebung dieser Daten befugt sind“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1271
c) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Leistungsträgern“ die Wörter „, den berufs-
„Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach
ständischen Versorgungseinrichtungen“ einge-
§ 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“
fügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „auf Ver-
8a. In § 115 Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1
langen des Arbeitgebers“ gestrichen.
Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches“ durch die Wörter
„§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Bu- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
ches“ ersetzt.
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der ehe-
9. § 116 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: malige Arbeitgeber“ gestrichen und werden die
„(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatz- Wörter „gewählt hat“ durch das Wort „vorliegt“
anspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigun- ersetzt.
gen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Scha- b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
densereignisses mit dem Geschädigten oder fügt:
seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft
lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzan- „Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1
spruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht gel- Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass
tend gemacht werden, wenn der Schädiger mit im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechts-
dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen verordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des
nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils
geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft be- geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz
gründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Er- überschritten wird.“
satzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung ste- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
henden Versicherungssumme geltend gemacht
werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungs- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
schutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflicht-
versicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des „2. wenn eine Unterstützungskasse die nach
Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ihrer Versorgungsregelung vorgesehene
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- Versorgung nicht erbringt, weil über das
anhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in Vermögen oder den Nachlass eines Ar-
den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in beitgebers, der der Unterstützungskasse
voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Zuwendungen leistet, das Insolvenzver-
Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.“ fahren eröffnet worden ist,“.
10. § 120 wird wie folgt geändert: bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „3. wenn über das Vermögen oder den
Nachlass des Arbeitgebers, dessen Ver-
„§ 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse sorgungszusage von einem Pensions-
nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für fonds oder einer Pensionskasse durch-
frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. De- geführt wird, das Insolvenzverfahren
zember 2020 geltende Recht weiter.“ eröffnet worden ist und soweit der Pen-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. sionsfonds oder die Pensionskasse die
nach der Versorgungszusage des Arbeit-
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
gebers vorgesehene Leistung nicht er-
„(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwen- bringt; ein Anspruch gegen den Träger
dung auf die Bildung von oder den Beitritt zu der Insolvenzsicherung besteht nicht,
Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder wenn eine Pensionskasse einem Siche-
der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die rungsfonds nach dem Dritten Teil des
am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeits- Versicherungsaufsichtsgesetzes ange-
gemeinschaften dürfen weitergeführt werden.“ hört oder in Form einer gemeinsamen
Einrichtung nach § 4 des Tarifvertrags-
Artikel 8a gesetzes organisiert ist.“
Änderung des b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Betriebsrentengesetzes „(2) Personen, die bei Eröffnung des Insol-
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 venzverfahrens oder bei Eintritt der nach Ab-
(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 satz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen
des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hin-
terbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungs-
1. § 2 wird wie folgt geändert: falls einen Anspruch gegen den Träger der Insol-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: venzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Verlangen 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage
des Arbeitgebers“ gestrichen. des Arbeitgebers,
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
2. auf einer Direktversicherung und der Arbeit- garantierte Leistungen gekürzt worden oder lie-
nehmer hinsichtlich der Leistungen des Ver- gen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die
sicherers widerruflich bezugsberechtigt ist eine dauerhafte Verschlechterung der finanziel-
oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Ab- len Lage der Pensionskasse wegen der Insol-
satz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht venz des Arbeitgebers erwarten lassen, ent-
gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner scheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen des Trägers der Insolvenzsicherung und der
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen,
nachkommt, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermö-
gen der Pensionskasse einschließlich der Ver-
3. auf einer Versorgungszusage des Arbeitge-
bindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsi-
bers, die von einer Unterstützungskasse
cherung übertragen werden soll. Die Aufsichts-
durchgeführt wird, oder
behörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der
4. auf einer Versorgungszusage des Arbeit- Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit.
gebers, die von einem Pensionsfonds oder Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbe-
einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 stimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pen- zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger
sionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der
der Versorgungszusage des Arbeitgebers Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmit-
vorgesehene Leistung nicht erbringt.“ tel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt
des Sicherungsfalls von der Pensionskasse ga-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- rantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2
fügt: bis 6 entsprechend.“
„(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
richtet sich fügt:
1. bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Un-
„(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den
terstützungskassen und Pensionsfonds nach
Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a
§ 2 Absatz 1,
Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versi-
2. bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 cherungsförmigen Pensionsplänen stets das
Satz 2, dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen ein-
schließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger
3. bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2. der Insolvenzsicherung zu übertragen.“
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt
6. § 10 wird wie folgt geändert:
des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5
und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Ver- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sorgungsregelung und der Bemessungsgrund-
lagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls aa) Das Wort „oder“ wird jeweils durch ein
eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Komma ersetzt und nach den Wörtern „ei-
Absatz 2 findet keine Anwendung.“ nen Pensionsfonds“ werden die Wörter
„oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1
4. § 8 wird wie folgt geändert: Satz 2 Nummer 3“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Pensions- bb) Folgender Satz wird angefügt:
kasse oder“ gestrichen.
„Der Versorgungsträger kann die Beiträge
b) Absatz 2 wird aufgehoben. für den Arbeitgeber übernehmen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 werden die Wörter „eine Übertragung
des Anspruchs durch den Träger der Insolvenz- „4. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Al-
sicherung nach Absatz 2 erfolgt“ durch die Wör- tersversorgung über einen Pensionsfonds
ter „die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach oder eine Pensionskasse nach § 7 Ab-
§ 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der satz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Bei-
Insolvenzsicherung überträgt“ ersetzt. tragsbemessungsgrundlage
5. § 9 wird wie folgt geändert: a) für unverfallbare Anwartschaften auf le-
benslange Altersleistungen die Höhe der
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
jährlichen Versorgungsleistung, die im Ver-
„(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Ab- sorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt
satz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den des Erreichens der Regelaltersgrenze in
Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, der gesetzlichen Rentenversicherung, er-
dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt reicht werden kann, bei ausschließlich
wird, hat sie dies und die Auswirkungen des lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslan-
Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Auf- gen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein
sichtsbehörde und dem Träger der Insolvenz- Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistun-
sicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der gen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung,
Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1273
Ratensumme zuzüglich des Restkapitals 11. § 30 wird wie folgt geändert:
als Höhe der lebenslangen jährlichen Ver-
sorgungsleistung, a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) für lebenslang laufende Versorgungsleis- b) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
tungen 20 Prozent des nach Anlage 1
Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkom- „(2) Wenn die betriebliche Altersversorgung
mensteuergesetzes berechneten De- über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1
ckungskapitals; bei befristeten Versor- Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, besteht
gungsleistungen gelten 10 Prozent des ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
Produktes aus maximal möglicher Rest- sicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem
laufzeit in vollen Jahren und der Höhe 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Die Beitrags-
der jährlichen laufenden Leistung, bei pflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Alters-
Auszahlungsplänen 10 Prozent der zu- versorgung über eine Pensionskasse nach § 7
künftigen Ratensumme zuzüglich des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführt, beginnt
Restkapitals als Höhe der lebenslangen im Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr
jährlichen Versorgungsleistung.“ 3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage
nach § 10 Absatz 3 Nummer 4. Zusätzlich zum
7. § 11 wird wie folgt geändert:
Beitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird für die
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „oder“ betriebliche Altersversorgung nach Satz 2 für die
durch ein Komma ersetzt und werden nach den Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von
Wörtern „eines Pensionsfonds“ die Wörter „oder 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage
einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 erhoben; die
Nummer 3“ eingefügt. Beiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalender-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- jahres fällig.
sorgungszusagen“ die Wörter „und Pensions-
(3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor
fonds“ gestrichen und werden nach dem Wort
dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein
„Unterstützungskassen“ die Wörter „, Pensions-
Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsiche-
fonds und Pensionskassen“ eingefügt.
rung, wenn die Pensionskasse die nach der Ver-
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: sorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene
„Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das
Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers we-
Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.“ gen einer Kürzung unter die von Eurostat für
Deutschland ermittelte Armutsgefährdungs-
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- schwelle fällt. Leistungen werden nur auf Antrag
fügt: und nicht rückwirkend erbracht; sie können mit
„(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Ver- Nebenbestimmungen versehen werden. Mit dem
sorgungszusage von einer Pensionskasse oder Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die den An-
einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Si- spruch belegen. Die Kosten, die dem Träger der
cherungsfall eingetreten, muss die Pensions- Insolvenzsicherung insofern entstehen, werden
kasse oder der Pensionsfonds dem Träger der vom Bund übernommen; Einzelheiten werden in
Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
von Versorgungsleistungen unverzüglich mittei- Träger der Insolvenzsicherung und dem Bundes-
len.“ ministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Vordrucke“ nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
die Wörter „und technischen Verfahren“ einge- zen geregelt.
fügt. (4) Soweit die betriebliche Altersversorgung
8. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 11 über einen Pensionsfonds durchgeführt wird,
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5“ gelten für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar
durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 2022 eingetreten sind, die §§ 7, 8 und 9 in der
Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a“ ersetzt. am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; für
9. § 18 wird wie folgt geändert: die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeit-
geber die Beitragsbemessungsgrundlage nach
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: § 10 Absatz 3 Nummer 4 in der am 31. Dezember
„Soweit die betriebliche Altersversorgung über 2019 geltenden Fassung ermitteln.
eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen
durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine (5) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
Anwendung.“ ziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemes-
sung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieb-
b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch licher Altersversorgung, die von Pensionskassen
die Wörter „; soweit die betriebliche Altersver- durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist,
sorgung über die Versorgungsanstalten durch- insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem
geführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwen- vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragen-
dung.“ ersetzt. den Risiko entspricht. Das Bundesministerium
10. In § 22 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Un-
Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. tersuchung beauftragen.“
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Artikel 9 jeweiligen internationalen Organisation als Beschäfti-
gungszeiten.
Gesetz
zur Berücksichtigung von (2) Keine Beschäftigungszeiten sind Zeiten in Son-
Beschäftigungszeiten bei internationalen derversorgungssystemen internationaler Organisatio-
nen, wenn Anwartschaften aus diesen Zeiten durch Er-
Organisationen in der Rentenversicherung
stattung erloschen sind oder durch Auszahlung eines
Kapitalwertes abgefunden oder durch Übertragung auf
§1
ein anderes System entnommen wurden. Satz 1 gilt
Anwendungsbereich auch für Zeiten, denen zuvor bereits Leistungen nach
Dieses Gesetz regelt Ansprüche von Personen, die diesem Gesetz zugrunde lagen.
bei einer internationalen Organisation mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags- §4
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Zusammenrechnung von
schaftsraum oder der Schweiz Beschäftigungszeiten Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe
in Sonderversorgungssystemen zurückgelegt haben
und rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Renten- (1) Beschäftigungszeiten werden für die Prüfung des
versicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte Anspruchs ohne Infragestellung ihrer Qualität mit ren-
erworben haben tenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-
1. nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
2. nach dem Gesetz über die Alterssicherung der schaftsraum oder der Schweiz zusammengerechnet,
Landwirte sowie sofern sich diese nicht mit rentenrechtlichen Zeiten
3. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem oder Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
Landwirte für die Berücksichtigung von Beschäfti- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
gungszeiten bei der Pflichtmitgliedschaft in der Schweiz überschneiden. Beschäftigungszeiten werden
Krankenversicherung der Rentner. auch auf die Vorversicherungszeit in der Krankenversi-
cherung der Rentner angerechnet, sofern sie sich nicht
§2 mit anderen anrechenbaren Zeiten überschneiden.
Internationale Organisationen (2) Bei der Feststellung der Leistungshöhe werden
Internationale Organisationen im Sinne dieses Ge- die Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 so berücksich-
setzes sind tigt und die Leistung festgestellt, als handele es sich
um Versicherungszeiten, die im gesetzlichen System
1. Organisationen, die mindestens von zwei Völker- eines Staates zurückgelegt wurden, das vom Anwen-
rechtssubjekten durch einen völkerrechtlichen Ver- dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
trag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instru- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
ment errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
dem Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete zialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200
durch Abkommen oder Gesetz, auf Grund eines vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
Sonderversorgungssystems, im gesetzlichen Ren- (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geän-
tensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind dert worden ist, erfasst wird.
oder von der Versicherungspflicht befreit werden
können, §5
2. Organe der Europäischen Union sowie diesen
Übergangsvorschriften
gleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, de-
ren Beamte und Bedienstete unter die Verordnung (1) Dieses Gesetz berücksichtigt auch Tatbestände
Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten oder Ansprüche vor seinem Inkrafttreten.
und über die Beschäftigungsbedingungen für die (2) Ansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten die-
sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirt- ses Gesetzes festgestellt wurden, sind auf Antrag der
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom- betreffenden Person unter Berücksichtigung dieses
gemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), die Gesetzes neu festzustellen. Dies gilt entsprechend für
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2014 die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom satz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-
16. April 2014 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12) ge- buch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die
ändert worden ist, fallen. erforderliche Vorversicherungszeit für die Versiche-
rungspflicht bisher nicht erfüllt wurde.
§3
(3) Sofern auf Leistungen erstmals durch Inkrafttre-
Beschäftigungszeiten ten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, werden
(1) Hat eine Person im Sonderversorgungssystem diese auf Antrag der betroffenen Person frühestens ab
einer internationalen Organisation oder in Sonder- dem 4. Juli 2013 gewährt. Führt der Bezug dieser Leis-
versorgungssystemen mehrerer internationaler Organi- tung zur Versicherungspflicht in der Krankenversiche-
sationen Anwartschaftszeiten zur Absicherung des rung der Rentner, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft
Leistungsfalls des Alters, der Invalidität oder des Todes in der Krankenversicherung der Rentner mit Beginn des
erworben, gelten die für den entsprechenden Leis- Leistungsbezugs, frühestens ab dem Inkrafttreten die-
tungsfall nachgewiesenen Zeiten der Zugehörigkeit zur ses Gesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1275
(4) Wird ein Antrag nach Absatz 2 oder 3 innerhalb b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „sowie“
von 24 Kalendermonaten ab Inkrafttreten dieses Geset- durch ein Komma ersetzt und werden nach den
zes gestellt, werden Leistungen mit Wirkung vom Be- Wörtern „§§ 129 und 130b des Fünften Buches
ginn an gewährt. Eine Verzinsung beginnt frühestens Sozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie Klagen
nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang gegen Entscheidungen des Schlichtungsaus-
des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen schusses Bund nach § 19 des Krankenhaus-
Leistungsträger, aber nicht vor Ablauf von sechs Kalen- finanzierungsgesetzes in der Fassung der
dermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; § 44 Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht. S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geän-
Artikel 10 dert worden ist“ angefügt.
Änderung des 4. Nach § 75 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
Sozialgerichtsgesetzes gefügt:
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- „(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden buch sind andere Versicherungsträger abweichend
ist, wird wie folgt geändert: von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das
Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungs-
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: träger über die Erhebung einer entsprechenden
„Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur ver- Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf
tragsärztlichen Versorgung zugelassene Psycho- Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versiche-
therapeuten gelten auch bei diesen oder in medizi- rungsträgern für die Antragstellung eine angemes-
nischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, sene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entspre-
der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen chend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch
Vereinigung sind.“ von Amts wegen beiladen.“
2. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 5. § 137 wird wie folgt geändert:
„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit- a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 65b Ab-
geber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu satz 6“ durch die Wörter „mit einem Vermerk
einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzun- nach § 65b Absatz 4“ ersetzt.
gen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der
Berufung weder eine Rente aus eigener Versiche- b) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 65a Absatz 7)“ ge-
rung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er strichen.
steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis c) In Satz 5 werden die Wörter „Das elektronische
nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.“ Dokument ist“ durch die Wörter „Bei der Ertei-
2a. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: lung von beglaubigten Auszügen und Abschrif-
ten ist das elektronische Dokument“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
6. In § 141 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im
„Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt Falle des § 75 Abs. 2a die Personen,“ durch die
zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren feh- Wörter „im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen
lerhaft war, wenn das Fehlen einer Vorausset- und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungs-
zung für seine Berufung oder der Eintritt eines träger,“ ersetzt.
Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn
er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen 7. Nach § 209 wird folgender § 210 eingefügt:
geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht
„§ 210
mehr besitzt.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches
„Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den
Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Sta-
seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine pa- dium, in dem sie sich befinden, auf die Landes-
ritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 sozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren,
kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; die sich in der Hauptsache erledigt haben.“
Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben
unberührt.“
Artikel 11
3. § 29 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach Aufwendungsausgleichsgesetzes
§ 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch,“ durch die Wörter „nach § 120 Absatz 4 § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch
Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
Sozialgesetzbuch,“ ersetzt. S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
Satz 3“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1a Satz 1“ „werden“ die Wörter „eine Abschlagsminde-
ersetzt. rung nach Absatz 10 oder“ eingefügt.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1a aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2
Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. die Wörter „von Satz 2“ durch die Wörter „der
Sätze 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 12
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Änderung des
„Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach
Arbeitsgerichtsgesetzes Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Arbeits- Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine
gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe
vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt geleistet wurde.“
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 4. In § 27b Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 27a“
S. 1055) geändert worden ist, werden nach den Wör- die Wörter „mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4
tern „des privaten Rechts“ die Wörter „oder Ver- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
sorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Bei-
tragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des 5. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „we-
Betriebsrentengesetzes durchführen,“ eingefügt. gen“ die Wörter „alle drei Jahre oder bei einem be-
rechtigten Interesse in kürzeren Abständen“ einge-
fügt.
Artikel 13
6. § 60 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte „§ 60
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Datenverarbeitung bei der
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt landwirtschaftlichen Alterskasse
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozi-
(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt aldaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ei-
geändert: ner ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Aufgaben
folgt gefasst: nach diesem Gesetz sind:
„§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftli- 1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses
chen Alterskasse“. einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder
Versicherungsbefreiung,
2. § 10 wird wie folgt geändert:
2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Ab- gen zur Teilhabe,
satz 1“ die Wörter „, § 28 Absatz 2 Satz 2“
eingefügt. 4. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-
gen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwa-
„Für Leistungen zur Prävention, zur Kinder- chung, Einstellung oder Abrechnung von Renten,
rehabilitation und zur Nachsorge sind Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen
insbesondere die Ziele, die persönlichen sowie
Voraussetzungen sowie Art und Umfang der
medizinischen Leistungen in der Satzung nä- 6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstat-
her auszuführen. Für sonstige Leistungen zur tung.
Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung
Art und Umfang der Leistungen in der Sat- erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten
zung näher auszuführen. Die Satzungsrege- Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
lungen sind regelmäßig an den medizinischen
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen
rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus
anzupassen.“
Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb
„Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inan- des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zuläs-
spruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1 sig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leis-
Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- tungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht
buch auch an Bezieher einer Rente erbracht wer- erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme
den.“ besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der
davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.“
3. § 23 wird wie folgt geändert:
7. In § 61a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Steuernummer“ durch die Wörter „Identifikations-
aa) Satz 5 wird aufgehoben. nummer nach § 139b der Abgabenordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1277
8. In § 83 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Ge-
„Renten wegen Erwerbsminderung“ die Wörter „und schäftsführung weiter zu übertragen.
vorzeitige Altersrenten“ eingefügt. (3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung
9. In § 114 Satz 1 wird das Wort „vorläufigen“ gestri- und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für
chen. Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und
Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Land-
Artikel 14 wirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befug-
nisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung
Änderung des übertragen kann.
Zweiten Gesetzes über die
(4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozial-
Krankenversicherung der Landwirte versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung bau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten Buches
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, Sozialgesetzbuch entsprechend.“
2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, Artikel 16
wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „das Gesetzes zur Errichtung
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
über die Alterssicherung der Landwirte erreicht“
und die Wörter „Vollendung des fünfundsechzigsten § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenos-
Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Re- senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
gelaltersgrenze“ ersetzt. munikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836,
3838), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 22 des Ge-
2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Maßgaben an- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
zuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
wird und“ durch die Wörter „der Maßgabe anzu-
wenden, dass“ ersetzt. 2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben. 3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. § 65 wird wie folgt gefasst: Artikel 17
„§ 65
Änderung des
Übergangsregelung Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes
Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Ab- Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom
satz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum
1. Artikel 1 Nummer 44 wird aufgehoben.
30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.“
2. In Artikel 12 Absatz 5 wird die Angabe „und 44“ ge-
Artikel 15 strichen.
Änderung des Gesetzes Artikel 18
zur Errichtung der Sozialversicherung
Änderung des
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversiche-
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Arti-
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai
kel 57 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
folgt geändert:
gefasst:
1. In § 5b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Die
„§ 5 Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein“ durch die
Wörter „Satz 1 gilt nicht“ ersetzt.
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
2. In § 7 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors- Wörter „für die Kosten der Unterkunft und Heizung“
ten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne durch die Wörter „für die Kosten der Unterkunft,
des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen Heizung und Haushaltsenergie“ ersetzt.
und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamte.
Artikel 19
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Änderung der
ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten Gewerbeordnung
und Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. Es kann In § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset- nen und dem Renten Service die neuen Zahlbe-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert träge von den Trägern der Rentenversicherung
worden ist, wird in Nummer 10 der Punkt am Ende nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mit-
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 an- geteilt werden, teilt der Renten Service“ ersetzt.
gefügt: 7. § 21 wird wie folgt geändert:
„11. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der
einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 aa) In Satz 1 werden die Wörter „soll den Emp-
des Einkommensteuergesetzes.“ fängern der Anpassungsmitteilung im Rah-
men der Rentenanpassung einen auf den
Artikel 20 Namen der Berechtigten ausgestellten“
durch die Wörter „stellt den Berechtigten ei-
Änderung der nen“ und die Wörter „zur Verfügung stellen“
Renten Service Verordnung durch das Wort „aus“ ersetzt und werden
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 nach dem Wort „kann“ die Wörter „, soweit
(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 9 dies nicht durch die Träger der Rentenversi-
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) cherung erfolgt“ eingefügt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 26 folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur 8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
Umsetzung von Rechtsänderungen“. Tod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“
und das Wort „Anschriftenänderungen“ durch die
2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, dem
Wörter „Anschriften- und Namensänderungen“ er-
Bundesministerium der Finanzen“ gestrichen.
setzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
a) In Absatz 2 werden im Teilsatz nach Nummer 2 Tod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“
die Wörter „des Bundesministeriums für Arbeit ersetzt.
und Soziales und des Bundesministeriums der
Finanzen als Aufsichtsbehörden“ durch die Wör- 10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
ter „des Bundesamtes für Soziale Sicherung“ „§ 26a
ersetzt.
Aktualisierung
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und der des Rentenbestandes zur
Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Umsetzung von Rechtsänderungen
in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und“
Der Renten Service führt die Umrechnung des
durch die Wörter „, dem Bundesministerium für
Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsände-
Arbeit und Soziales sowie“ ersetzt.
rungen außerhalb der Rentenanpassung durch, so-
4. In § 8 werden nach dem Wort „Dritte“ die Wörter weit die Träger der Rentenversicherung diese Auf-
„vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt gabe nicht selbst wahrnehmen. Erfolgt die Umrech-
wurden oder“ eingefügt. nung des Rentenbestandes durch den Renten
5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen
6. § 18 wird wie folgt geändert: der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17
und 19 gelten entsprechend.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die
„Soziales“ die Wörter „und dem Bundesamt für
Anpassungsdaten von den Trägern der Ren-
Soziale Sicherung“ eingefügt.
tenversicherung rechtzeitig vor dem Anpas-
sungstermin erhält“ gestrichen. 12. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Dritte“ durch
das Wort „Dritter“ und werden die Wörter „das Bun-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
desministerium für Arbeit und Soziales und das
„Abweichend von Satz 1 übersendet der Bundesministerium der Finanzen sind“ durch die
Renten Service die Anpassungsmitteilung Wörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung ist“
dem Berechtigten, wenn der Zahlungsemp- ersetzt.
fänger vom Berechtigten abweicht und der
Zahlungsempfänger die Übersendung an 13. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den Berechtigten beim Renten Service ver- a) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort
anlasst.“ „können“ der Punkt am Ende durch das Wort
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Soweit „und“ ersetzt.
der Renten Service die Anpassung von Geld- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
leistungen nicht selbst berechnet oder die
Anpassungsdaten von den Trägern der Renten- „3. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der
versicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpas- Deutschen Post AG für die Produktion und
sungstermin erhält, teilt er“ durch die Wörter die Versendung von
„Soweit die Träger der Rentenversicherung die a) Informationen an Rentenbezieher nach
Anpassung von Geldleistungen selbst berech- § 26a Satz 2 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1279
b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenbe- schaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Be-
rechtigung, soweit diese Entgelte zusätz- rufskrankheiten unterstützt.
lich entstehen.“
§8
Artikel 21 Mitglieder
Änderung der Versorgungs- (1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der
ausgleichs-Erstattungsverordnung Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf
In § 2 Absatz 4 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-
Jahren berufen werden. Dem Sachverständigenbei-
Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I
rat sollen angehören:
S. 2628) werden die Wörter „er fällig geworden ist“
durch die Wörter „die Aufwendungen angefordert wer- 1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
den sollen“ ersetzt. insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin
oder Epidemiologie,
Artikel 22 2. zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche
Gewerbeärzte und
Änderung der
Versicherungsnummern-, Kontoführungs- 3. zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder
werksärztlichen Bereich.
und Versicherungsverlaufsverordnung
(2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat
In § 2 Absatz 5 Satz 3 der Versicherungsnummern-,
ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertre-
Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
tung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funk-
vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475), die zuletzt durch
tion der Mitglieder werden vom Bundesministerium
Artikel 22 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. November
für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „weibliche Versicherte“ die Wörter (3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an
„und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen
mit der Angabe „divers““ eingefügt. verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer
Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Artikel 23 Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft
verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt geworde-
Änderung der nen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt
Alterssicherung der und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit
Landwirte/Datenabgleichsverordnung zu wahren.
§ 7 Absatz 2 Satz 3 der Alterssicherung der Land- (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
wirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember les ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen
2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 439 oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder
geändert worden ist, wird aufgehoben. können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mit-
gliedschaft beenden.
Artikel 24
§9
Änderung der Durchführung der Aufgaben
Berufskrankheiten-Verordnung
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der
Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen.
1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299) geän- nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind
dert worden ist, wird wie folgt geändert: nicht öffentlich.
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: (2) Zu den Sitzungen können ständige Berater
„Abschnitt 1 sowie externe Sachverständige und Gäste hinzuge-
zogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2
Allgemeine Bestimmungen“. und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt
2. Nach § 6 werden die folgenden Abschnitte einge- § 8 Absatz 3 entsprechend.
fügt: (3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sach-
„Abschnitt 2 verständigenbeirat geprüft werden, werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröf-
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
fentlicht.
§7 (4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis
seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stel-
Aufgaben lungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufs- entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Er-
krankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissen- kenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat
schaftliches Gremium, das das Bundesministerium keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein
bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und
Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissen- Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissen-
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
schaftliche Begründung, die Abschlussvermerke gezwungen haben, die für die Entstehung, die
eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Ent- Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
scheidungsgründe. Krankheit ursächlich waren oder sein können“ ge-
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- strichen.
les gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des b) In Nummer 2101 werden vor dem Wort „Erkran-
Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschluss- kungen“ die Wörter „Schwere oder wiederholt
vermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden, rückfällige“ eingefügt.
intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachver- c) Der Nummer 2108 werden die Wörter „, die zu
ständigenbeirats sind vertraulich. chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-
schwerden und Funktionseinschränkungen (der
§ 10 Lendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.
Geschäftsstelle d) Der Nummer 2109 werden die Wörter „, die zu
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-
Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachver- schwerden und Funktionseinschränkungen (der
ständigenbeirats. Sie unterstützt die Arbeit des Halswirbelsäule) geführt haben“ angefügt.
Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und orga- e) Der Nummer 2110 werden die Wörter „, die zu
nisatorisch. chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-
(2) Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann schwerden und Funktionseinschränkungen (der
der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle ins- Lendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.
besondere beauftragen, zu einzelnen Beratungs-
themen systematische Reviews oder Literatur- Artikel 25
recherchen durchzuführen. Außerdem unterstützt Änderung der
die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der Beitragsverfahrensverordnung
Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen
und Stellungnahmen. Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 24
(3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungs- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
unterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften
der einzelnen Sitzungen. 1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „festgestellten“
durch das Wort „beanstandeten“ ersetzt.
§ 11 2. § 8 wird wie folgt geändert:
Geschäftsordnung a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Ge- aa) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes- fasst:
ministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und ver- „Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur
öffentlicht wird. Verfügung zu stellende Unterlagen sind in
(2) In der Geschäftsordnung werden insbeson- elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen
dere die Einzelheiten über den Vorsitz und die orga- zu nehmen;“.
nisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bil- bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
dung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung
cc) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
externer Sachverständiger geregelt.
eingefügt:
Abschnitt 3 „18a. bei einem Antrag auf Abschluss einer
Ausnahmevereinbarung eine Erklä-
Übergangsrecht rung, in welcher der Beschäftigte be-
stätigt, dass der Abschluss einer Aus-
§ 12 nahmevereinbarung zur Geltung der
Überprüfung früherer Bescheide deutschen Rechtsvorschriften nach
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr.
Bescheide, in denen eine Krankheit nach Num-
883/2004 des Europäischen Parla-
mer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302
ments und des Rates vom 29. April
oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversiche-
2004 in seinem Interesse liegt,“.
rungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht
als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit „In den Fällen des § 126 des Vierten Buches
nicht unterlassen haben, werden von den Unfallver- Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prü-
sicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenn fung von schriftlichen Unterlagen erfolgen.“
die Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassen
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
worden sind.“
„(3) Die in Absatz 2 genannten Entgeltunter-
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: lagen, soweit sie nicht elektronisch aus der Ab-
a) In den Nummern 1315, 2101, 2104, 2108 bis rechnung des Arbeitgebers entnommen werden
2110, 4301, 4302 und 5101 werden jeweils die können, sind dem Arbeitgeber von den zuständi-
Wörter „, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gen Stellen oder dem Beschäftigten in elektroni-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1281
scher Form zur Verfügung zu stellen. Bis zum b) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
31. Dezember 2026 kann sich der Arbeitgeber „Mitgliedsnummern“ durch die Wörter „Unterneh-
von der Führung elektronischer Unterlagen auf mernummern nach § 136a des Siebten Buches
Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird aufgehoben und
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien Satz 3 wird wie folgt gefasst:
lassen.“
„Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und
3. § 9 wird wie folgt geändert: der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: frist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar
„(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Voll- vorzuhalten.“
ständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Ab- 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
rechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäf- „§ 9a
tigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen
Gemeinsame Grundsätze
mit den folgenden Angaben und nach Einzugs-
stellen getrennt elektronisch zu erfassen und les- Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
bar zur Verfügung zu stellen; für die Beitrags- Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche
grundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Er- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die
fassung nach Mitgliedsnummern: Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetz-
liche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemein-
1. dem Familien- und Vornamen und gegebe-
samen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und
nenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerk-
den Umfang der Speicherung, die Datensätze und
mal,
das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen
2. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis nach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9.
zur Beitragsbemessungsgrenze der Renten- Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Geneh-
versicherung, migung des Bundesministeriums für Arbeit und So-
2a. dem in der gesetzlichen Unfallversicherung ziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deut-
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Ar- schen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“
beitsstunden in der angewendeten Gefahr- 5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresar-
a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a ein-
beitsverdienst des zuständigen Unfallversi-
gefügt:
cherungsträgers,
„21a. den Bescheid des Rentenversicherungsträ-
3. dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
gers über die Befreiung des Arbeitgebers
Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
nach § 8 Absatz 3 Satz 2,“.
4. dem Beitragsgruppenschlüssel, b) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein
5. den Sozialversicherungstagen, Komma ersetzt und folgende Nummer 23 wird
6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach angefügt:
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je „23. über die Befreiung der elektronischen Über-
Beitragsgruppe getrennt, mittlung nach § 125 des Vierten Buches
6a. der Summe der in der gesetzlichen Unfall- Sozialgesetzbuch.“
versicherung beitragspflichtigen Arbeitsent-
gelte mit Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelle Artikel 26
und Anzahl der Versicherten getrennt, Änderung der
7. dem gezahlten Kurzarbeitergeld und den Datenerfassungs- und
hierauf entfallenden beitragspflichtigen Ein- -übermittlungsverordnung
nahmen,
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
8. den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
und Nachtzuschlägen, 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 57 Ab-
9. den Umlagesätzen nach dem Aufwen- satz 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
dungsausgleichsgesetz und dem umlage- S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
pflichtigen Arbeitsentgelt, 1. § 5 wird wie folgt geändert:
10. den Parametern zur Berechnung der vor- a) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Geburts-
aussichtlichen Höhe der Beitragsschuld. ort,“ die Wörter „das Geburtsland,“ eingefügt.
Die Beträge nach Satz 1 Nummer 7 sind zu sum- b) Absatz 9 wird aufgehoben.
mieren und die hierauf entfallenden Beiträge zur 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzu-
geben; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6 sind „(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahres-
nach Beitragsgruppen zu summieren; die Beträge meldungen maschinell anfordern.“
nach Satz 1 Nummer 6a sind nach Gefahrtarif- 3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
stellen zu summieren; aus den Einzelsummen ist Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäf-
die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Be- tigungsbetriebes“ durch die Wörter „zu der Unter-
richtigungen oder Stornierungen sind besonders nehmernummer nach § 136a des Siebten Buches
zu kennzeichnen.“ Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
4. § 17 wird wie folgt geändert: „§ 22
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen Gemeinsame Grundsätze
und der Wortlaut wird wie folgt gefasst: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
„Die Daten sind durch https in dem Standard zu die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deut-
übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsät- sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
zen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetz- die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetz-
buch festgelegt ist. Für den Einsatz von https liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge-
sind die Anforderungen in den Technischen meinschaft der berufsständischen Versorgungsein-
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in richtungen e. V. bestimmen in Gemeinsamen
der Informationstechnik zu berücksichtigen.“ Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das An-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. trags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung,
die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine
5. § 18 wird aufgehoben.
Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren
6. § 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst: grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüll-
„Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Über- hilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welche
mittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten Verfahren optional angeboten werden (Zusatzmo-
nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Melde- dul). Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung
pflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat recht- des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
zeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifi- das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen
zierbare Version zu beantragen, um den Abschluss Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“
der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu 9. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „16 bis 23“ durch
ermöglichen.“ die Angabe „16, 17, 19 bis 23“ und die Angabe
7. § 20 wird wie folgt gefasst: „§§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6“ durch die Angabe „§ 33
Absatz 1, 2 und 6“ ersetzt.
„§ 20
Systemprüfung 10. § 32 wird aufgehoben.
(1) Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung 11. In § 36 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „nach
nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch §§“ die Angabe „26 Absatz 4,“ eingefügt.
sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch 12. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter „und § 32 Abs. 1
für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfah- gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
rensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverord- 13. In § 39 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „meldet“
nung und dieser Verordnung in der jeweils geltenden durch die Wörter „und die zugelassenen kommuna-
Fassung. Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss len Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozial-
alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachver- gesetzbuch melden“ ersetzt.
fahren enthalten. Voraussetzung für die Prüfung
eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende 14. § 41 wird wie folgt geändert:
Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basis- a) Die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 8“ wird durch die
modul enthält. Ausnahmen können in den Gemein- Wörter „§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ er-
samen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden. setzt.
Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen, b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
dass sie die Anforderungen der Verschlüsselung
sowohl der enthaltenen Datensätze als auch der
Artikel 26a
äußeren Transportdatensätze gewährleisten und
ein Zugriff oder eine Veränderung während der Änderung
Übermittlung vom Absender zum Empfänger nicht weiterer Rechtsvorschriften
möglich ist.
(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
(2) Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe ins- kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
gesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich ver- das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni
ändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung 2020 (BGBl. I S. 1241) geändert worden ist, wird wie
zu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem ersten folgt geändert:
Einsatz dieser veränderten Anwendung zu stellen
1. In § 16a Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Auf-
und die veränderte Version ist gesondert zu kenn-
enthaltserlaubnis“ das Wort „nur“ eingefügt, wird der
zeichnen. Diese Prüfungen können auch in verein-
Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
fachter Form anhand von speziellen Testaufgaben
werden die Wörter „handelt es sich nicht um eine
erfolgen.
qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätig-
(3) Erfüllt ein Programm oder eine Ausfüllhilfe keit neben der Berufsausbildung oder beruflichen
nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder Weiterbildung nicht erlaubt.“ angefügt.
wird es nach Absatz 2 verändert, ohne einen Antrag
2. § 16b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
auf erneute Systemprüfung zu stellen, ist die Zulas-
sung zu versagen oder unverzüglich zu entziehen. a) In Satz 1 wird nach dem Wort „berechtigt“ das
(4) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstel- Wort „nur“ eingefügt.
len, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aufzubewahren ist.“ „Während des Aufenthalts zu studienvorbereiten-
8. § 22 wird wie folgt gefasst: den Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1283
berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Be- kel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
schäftigung in der Ferienzeit.“ S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. § 16c wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das „verantwortliche Stelle“ durch das Wort „Verant-
Wort „nur“ eingefügt. wortliche“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne 2. § 5 wird wie folgt geändert:
von Absatz 5“ durch die Wörter „im Sinne von
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 4“ ersetzt.
4. § 16d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Weiterleitung“ durch das
Wort „Übermittlung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „berech-
tigt“ das Wort „nur“ eingefügt. b) In Satz 2 wird das Wort „weitergeleitet“ durch das
Wort „übermittelt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „berech-
tigt“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
„Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer
darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit.“ 4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „berech- a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 2“
tigt“ das Wort „nur“ eingefügt. durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
5. § 18d wird wie folgt geändert: b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“
Nummer 2“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 ersetzt.
Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils Artikel 27
die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wör- Bekanntmachungserlaubnis
ter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
6. Die §§ 20a, 20b und 20c werden aufgehoben.
kann den Wortlaut der Beitragsverfahrensverordnung
7. In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18c in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im
oder § 19c“ durch die Wörter „den §§ 18b, 18d oder Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 19c Absatz 1“ ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „qualif- kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und -über-
zierte“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt. mittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2021 an gel-
9. § 98 wird wie folgt geändert: tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
a) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern
„§ 82 Absatz 6 Satz 1“ die Wörter „, auch in Ver- Artikel 28
bindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4,“ eingefügt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
b) Absatz 2a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„4. entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d bis 13 am 1. Juli 2020 in Kraft.
Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- (2) Artikel 6 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig 2013 in Kraft.
macht.“
(3) Artikel 13 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 8
c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
„1. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, (4) Artikel 5 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
§ 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster nuar 2020 in Kraft.
Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Ab-
satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 (5) Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Num-
Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halb- mer 14, Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 und
satz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. De-
Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, zember 2021 in Kraft.
§ 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und j, Num-
§ 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit mer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 13,
Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Nummer 15 und Nummer 27, Artikel 5 Nummer 7, Ar-
Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster tikel 6 Nummer 15a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d
Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz bis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24,
oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine Nummer 26 und Nummer 29, Artikel 8 Nummer 9 und
selbständige Tätigkeit ausübt,“. Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 14 Num-
(2) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom mer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti- Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 und Artikel 26
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Nummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Ja- Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3
nuar 2021 in Kraft. treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
(6a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Num- (9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 in
mer 32 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11 (10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29b
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und sowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und d, Num-
Buchstabe h, Nummer 28 und Nummer 29a, Artikel 6 mer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b treten
Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 25 Nummer 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd und Buch-
(11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 in
stabe b und Nummer 3 Buchstabe a und c, Artikel 26
Kraft.
Nummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und i, Nummer 4, (12) Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15
Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe b, Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Arti-
Nummer 25, Nummer 26 und Nummer 33, Artikel 4 kel 8a, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 12, Artikel 13 Num-
Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 7 bis Num- mer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6, Nummer 7 und
mer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 Buch- Nummer 9, Artikel 18 und 26a treten am Tag nach der
stabe b und c, Nummer 16 sowie Artikel 4a, Artikel 7 Verkündung in Kraft.
Nummer 1 Buchstabe g, Buchstabe h und Buchstabe k, (13) Die Angabe zu § 125 in der Inhaltsübersicht und
Nummer 18 bis Nummer 19a, Nummer 22 und Num- § 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch treten am
mer 32, Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3 1. Januar 2022 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1285
Gesetz
zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Vom 12. Juni 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Verbot der Werbung,
des Anbietens und des Vermittelns
§1
Anwendungsbereich des Gesetzes Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu
werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle am Menschen durch-
geführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder
§4
Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der
selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet Einrichtung eines Beratungsangebots
sind (Konversionsbehandlung).
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Be- richtet einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein.
handlung von medizinisch anerkannten Störungen der Die Beratung richtet sich an
Sexualpräferenz.
1. alle Personen, die von Konversionsbehandlungen
(3) Eine Konversionsbehandlung liegt nicht vor bei betroffen sind oder sein können und an ihre Ange-
operativen medizinischen Eingriffen oder Hormon- hörigen sowie
behandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbst-
empfundene geschlechtliche Identität einer Person 2. alle Personen, die sich aus beruflichen oder privaten
zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Per- Gründen mit sexueller Orientierung und selbst-
son nach einem eher männlichen oder eher weiblichen empfundener geschlechtlicher Identität befassen
körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen. oder dazu beraten.
(2) Die Beratung wird mehrsprachig und anonym an-
§2 geboten.
Verbot der Durchführung
von Konversionsbehandlungen §5
(1) Es ist untersagt, eine Konversionsbehandlung an Strafvorschriften
einer Person durchzuführen, die unter 18 Jahre alt ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
(2) Bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr voll-
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konver-
endet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der
sionsbehandlung durchführt.
Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel
beruht, ist eine Konversionsbehandlung ebenfalls un- (2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die
tersagt. als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, so-
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
fern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge- oder Erzie- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
hungspflicht gröblich verletzen. bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§6 §7
Bußgeldvorschriften Inkrafttreten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1287
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung*
Vom 16. Juni 2020
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 sowie des § 57 Absatz 2 und § 61 Absatz 3, jeweils in
Verbindung mit § 23 Absatz 2, des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b
des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1
des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) und § 57 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach An-
hörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchen-
spezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Para-
meter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind
1. vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem
Monatsmittelwert zusammenzufassen,
2. vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zu-
nächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen
besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monats-
drittel jeweils aus zehn Tagen.
Die zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des
Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a zu übermitteln.“
2. In Anlage 1 wird Nummer 330 wie folgt gefasst:
„330 Nicht besetzt“.
3. Anhang 13 wird wie folgt gefasst:
„A n h a n g 1 3
Herstellung von
Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt
1. für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzspanplatten, Holz-
faserplatten oder Holzfasermatten stammt, und
2. für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung
– der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
– des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2119 der Kommission vom 20. November 2015 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung (ABl.
L 306 vom 24.11.2015, S. 31),
– des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174
vom 30.6.2016, S. 32),
– des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/
Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23).
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-
tung.
(3) Die in Teil C Absatz 1 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2
Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich
ist:
1. Sammlung des betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswassers, einschließlich des Niederschlags-
wassers von befestigten Lagerplätzen für Holz aller Art, ausgenommen Rundholz und Schwarten,
2. weitgehendes Recycling des Prozesswassers aus dem Waschen, Kochen und Zerfasern von Hackschnitzeln
zur Herstellung von Holzfasern,
3. weitgehendes Recycling des Wassers aus Abgas-Nassreinigungssystemen; wenn Abwasser aus der Abgas-
Nassreinigung anfällt, ist es einer biologischen Behandlung oder einer anderen geeigneten Abwasser-
behandlung zuzuführen.
(2) Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser sind getrennt zu behandeln.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) Für Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag darf für das betriebsspezifisch
verunreinigte Niederschlagswasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer ein Jahresmittelwert für abfiltrier-
bare Stoffe von 40 mg/l in der qualifizierten Stichprobe nicht überschritten werden. Die abfiltrierbaren Stoffe
sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergeb-
nissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(2) An das Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten und Holzfasermatten werden für die
Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) kg/t 0,20
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) kg/t 0,30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 1,0
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 0,30
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(3) Für Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten mit einer Dichte von mehr als 900 kg/m3, die
im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Platten-
formung aufweisen, gilt abweichend von Absatz 2 für den CSB ein Wert von 2,0 kg/t und für den TOC ein Wert
von 0,70 kg/t.
(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (absolut trocken) in 0,5 oder
2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme
korrespondiert.
(5) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 2 dürfen an der Einleitungsstelle in das Gewässer im Prozess-
abwasser aus Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte
nicht überschritten werden:
Jahresmittelwert
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 200
Abfiltrierbare Stoffe 35
Die Anforderung an den CSB gilt als eingehalten, wenn der TOC im Jahresmittel einen Wert von 70 mg/l nicht
überschreitet. Der CSB oder der TOC sowie die abfiltrierbaren Stoffe sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 3 stehen Ergebnissen staatlicher
Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Im Prozessabwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) ein Wert von 0,30 g/t nicht überschritten werden. Die Anforderung bezieht sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten und Holzfasermatten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1289
(absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzen-
trationswerts der Stichprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen, die vor dem 24. Juni
2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist,
mit Zustimmung der zuständigen Behörde Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Nieder-
schlagswasser zusammen behandelt werden.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer
Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser an der
Einleitungsstelle in das Gewässer vorzunehmen:
1. Für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser ist während einer Einleitung der Parameter ab-
filtrierbare Stoffe in der qualifizierten Stichprobe zu messen; die Messungen sind bei Niederschlags-
ereignissen mindestens einmal in drei Monaten durchzuführen.
2. Für Prozessabwasser sind mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten
Stichprobe folgende Parameter zu messen:
a) abfiltrierbare Stoffe,
b) CSB oder TOC.
3. Für Prozessabwasser sind mindestens alle sechs Monate in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der quali-
fizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen:
a) Arsen,
b) Chrom, gesamt,
c) Kupfer,
d) Nickel,
e) Blei und
f) Zink.
(2) Die Jahresmittelwerte nach Teil C Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 errechnen sich aus den
Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer
Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu
erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
4. Anhang 19 wird wie folgt geändert:
a) Teil F wird wie folgt gefasst:
„F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb
waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C
Absatz 1 für den CSB ein Wert von 40 kg/t.“
b) Teil H Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
5. Anhang 22 wird wie folgt gefasst:
„A n h a n g 2 2
Chemische Industrie
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen
durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen-
und Nachbehandlung, stammt.
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen von weniger als 10 m3 je
Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder aus der Herstellung von
Kalidüngemitteln stammt.
(3) Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen
(Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den Anwen-
dungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B
Absatz 1 und 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers.
(4) Die in Teil C Absatz 3 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 genannten Anforderungen
sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich
ist:
1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte
Verfahren,
4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasser-
behandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder
nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige
Schadstoffe, wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung,
Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vor-
zuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter
hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zu-
lassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, Ver-
antwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in
geeigneter Form festzulegen.
(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster
zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Infor-
mationen zu enthalten:
1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung
der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Neben-
reaktionen,
2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Ab-
wasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden
werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 2
bis 6.
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
1. die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden,
2. die einzuhaltende TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe
sowie
3. die einzuhaltende CSB-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Misch-
probe als dreifacher Wert der TOC-Konzentration nach Nummer 2 oder als Ergebnis einer Multiplikation
der TOC-Konzentration nach Nummer 2 mit einem festzulegenden standortspezifischen Faktor für das
CSB/TOC-Verhältnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1291
Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese
ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme
gehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
Für Abwasserströme, deren TOC-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers
1. mehr als 16 000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l,
2. mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent
entspricht,
3. 250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l,
4. weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort.
Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maß-
nahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme
der Frachtermittlung zugrunde zu legen.
Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die TOC-Konzentration
in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamt-
fracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwasser-
stroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
Die Anforderungen an die TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Be-
achtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-
Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt ist.
(3) Im Übrigen werden an das Abwasser in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe
folgende Anforderungen gestellt:
1. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges): 50 mg/l.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration von bis zu 75 mg/l
festgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird.
2. Phosphor, gesamt: 2,0 mg/l.
3. Giftigkeit:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8
Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32
Erbgutveränderndes Potenzial (umu-Test) GM = 1,5
(4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genann-
ten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:
Konzentration
Parameter Jahresfracht
(Jahresmittelwert)
TOC 3,3 t/a 33,0 mg/l1, 2, 3
abfiltrierbare Stoffe 3,5 t/a 35,0 mg/l
TNb 2,5 t/a 25,0 mg/l4, 5, 6
Nges 2,0 t/a 20,0 mg/l4, 5, 6
1
Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
b) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa) der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer
Trockensubstanz im Schlamm oder
bb) die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2
Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn
a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,
b) eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und
c) der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an
schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.
3
Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt.
4
Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
5
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
6
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges darf bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor-
und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
(5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Über-
schreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittel-
werte einzuhalten:
Konzentration
Parameter Jahresfracht
(Jahresmittelwert)
AOX 100 kg/a 1,0 mg/l1
Chrom, gesamt 2,5 kg/a 0,025 mg/l2, 3, 4
Kupfer 5,0 kg/a 0,050 mg/l2, 3, 5
Nickel 5,0 kg/a 0,050 mg/l2, 3
Zink 30 kg/a 0,30 mg/l2, 3, 6
1
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der
Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.
2
Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetall-
verbindungen stammt.
3
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer
Rohstoffe stammt.
4
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.
5
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus der
Herstellung von Vinylchlorid-Monomer oder Ethylendichlorid durch Oxychlorierung stammt.
6
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.
(6) Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der
Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den Ab-
sätzen 2 bis 4.
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
1. die einzuhaltende AOX-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie
2. die einzuhaltende AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.
Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. Diese
ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme
gehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht
ein:
1. Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l
2. Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t
3. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und
aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe und
organischer Pigmente dienen: 8,0 mg/l
4. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l
5. Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus
der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t
6. Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinyl-
chlorid (VC): 2,0 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berück-
sichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit
nicht gecrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.
7. Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t
8. Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten und von 1,0 mg/l ohne
gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l
9. nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder der Anwendung
von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unter-
schritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung
von Stoffen.
Für die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die AOX-Konzentration
in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamt-
fracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasser-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1293
stroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den
Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von
Röntgenkontrastmitteln. Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 und der allgemei-
nen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
1. für die Parameter Quecksilber, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Chrom, gesamt, Zink und Zinn die einzu-
haltenden Gesamtfrachten je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden sowie
2. die einzuhaltenden Konzentrationen der in Nummer 1 genannten Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder
in der 2-Stunden-Mischprobe.
Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahres-
gesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme.
Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahres-
gesamtfracht ein:
Qualifizierte Stichprobe oder
Parameter 2-Stunden-Mischprobe (mg/l)
I II
Quecksilber 0,050 0,0010
Cadmium 0,20 0,0050
Kupfer 0,50 0,10
Nickel 0,50 0,050
Blei 0,50 0,050
Chrom, gesamt 0,50 0,050
Zink 2,0 0,20
Zinn 2,0 0,20
Die Werte der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung
dieser Stoffe. Die Werte der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbei-
tung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrations-
werte der Spalte I belastet sind.
Für die Überwachung der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die
Konzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu mes-
sen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen
Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korres-
pondiert.
(4) Ein Abwasserstrom darf nur dann mit einem anderen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich
dieses Anhangs fällt, zusammengeführt oder mit anderem Abwasser vermischt werden, wenn
1. nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte TOC-Fracht dieses Abwasserstromes um
mindestens 80 Prozent vermindert wird, oder
2. die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag, 300 kg je
Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes unterschreitet.
Für den Nachweis der Frachtverminderung nach Satz 1 Nummer 1 ist für aerobe biologische Abwasserbehand-
lungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasser-
behandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen und Anlagen
(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem
Abwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges
Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
(2) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 sind für
vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024
einzuhalten.
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
(3) Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei vorhandenen Einleitungen
von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu
diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, ausnehmen:
1. Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf Basis der Reaktion von
Phenolsulfonsäure und Formaldehyd,
2. Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-, Isoindolin-, Chinacridon-
und Dioxazinpigmenten,
3. Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der
durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
Parameter Mindesthäufigkeit
TOC täglich
abfiltrierbare Stoffe täglich
Nges oder TNb täglich
Pges täglich
AOX monatlich
Chrom, gesamt; Kupfer, Nickel, Zink, Blei monatlich
andere Schwermetalle, wenn in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt monatlich
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration
können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-
Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nach-
gewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der
Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
6. Anhang 25 Teil H Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
7. Anhang 28 Teil H Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
8. Anhang 39 wird wie folgt gefasst:
„A n h a n g 3 9
Nichteisenmetallerzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem
Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halb-
zeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:
1. Kupfer,
2. Blei,
3. Zinn,
4. Zink,
5. Cadmium,
6. Edelmetalle,
7. Nickel,
8. Cobalt,
9. Ferrolegierungen,
10. Aluminium.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1295
(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und
Prozesswasser,
2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Ein-
satzmöglichkeiten,
3. Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,
4. Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,
5. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,
6. Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen von Wälzoxid,
7. Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Erzeugung und Gießen Erzeugung von Erzeugung von Gießen von Aluminium
der unter Teil A Absatz 1 Aluminiumoxid Aluminium sowie Herstellung von
Nummer 1 bis 9 Aluminiumhalbzeug
aufgeführten Nichteisen-
metalle einschließlich
Nebenprodukten sowie
Halbzeugherstellung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Organisch gebundener mg/l
Kohlenstoff, gesamt (TOC) 50 20 15 20
Chemischer Sauerstoff- mg/l
bedarf (CSB) 2001 60 60 80
Eisen mg/l 3,0 – – –
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l – – 2,0 5,0
Aluminium mg/l – 6,0 3,0 –
Fluorid, gelöst mg/l – – 30 30
Giftigkeit gegenüber
Fischeiern (GEi) 4 – – –
1
Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder
Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.
Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Ent-
nahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene
Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen
nach Satz 1 der Tabellenzeile „Eisen“ ein Wert von 4,0 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Erzeugung und Gießen von1
Kupfer Blei und Zinn Zink und Cadmium Edelmetallen Nickel und Cobalt Ferrolegierungen
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Cadmium 0,10 0,10 0,10 0,050 0,10 0,050
Quecksilber 0,020 0,020 0,020 0,020 0,020 0,020
Zink 1,0 1,0 1,0 0,40 1,0 1,0
Blei 0,50 0,50 0,20 0,50 0,50 0,20
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Erzeugung und Gießen von1
Kupfer Blei und Zinn Zink und Cadmium Edelmetallen Nickel und Cobalt Ferrolegierungen
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,50 0,20 0,10 0,30 0,50 0,50
Arsen 0,10 0,10 0,10 0,10 0,30 0,10
Nickel 0,50 0,50 0,10 0,50 2,0 2,0
Thallium 1,0 1,0 1,0 1,0 – –
Chrom, gesamt 0,50 0,50 0,50 0,50 – 0,20
Chrom VI – – – – – 0,050
Cobalt 1,0 0,10 1,0 1,0 0,50 –
Silber 0,10 0,10 0,10 0,10 – –
Zinn 2,0 2,0 2,0 2,0 – –
Sulfid, leicht
freisetzbar 1,0 1,0 1,0 1,0 – –
Adsorbierbare
organisch
gebundene 1,0 1,0 1,0 1,0 – –
Halogene (AOX)
1
Jeweils einschließlich Nebenprodukten und Halbzeugherstellung.
Die Anforderungen an Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten für die Stichprobe.
(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und
Quecksilber 50 Prozent.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Abwasser aus der Erzeugung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und von Edel-
metallen, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen
Metallen, darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, jeweils einen
Wert von 0,10 mg/l nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn
der Einsatz von Chlor, Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten
wird. Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt:
Chlor, freies Stichprobe 0,50 mg/l
Hexachlorbenzol (HCB) Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe 0,0030 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe 1,0 mg/l
Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,30 mg je Tonne chlorierend behandeltes
Aluminium (Legierung) einzuhalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Aus dem Schlamm, der bei der Abwasserbehandlung anfällt, sind die Metalle oder Metallverbindungen zurück-
zugewinnen, soweit dies im Einzelfall technisch machbar und finanziell zumutbar ist.
H Betreiberpflichten
(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätig-
keiten:
1. Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallur-
gische, chemische oder elektrolytische Verfahren;
2. Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je
Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisen-
metallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1297
(2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei
anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden
Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu
messen:
1. an der Einleitungsstelle in das Gewässer:
Erzeugung der Nichteisenmetalle zu messende Parameter
Kupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium, Eisen und Sulfat
Edelmetalle, Nickel und Cobalt
Ferrolegierungen Eisen
Aluminium Aluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe
2. vor der Vermischung mit anderem Abwasser:
Erzeugung der Nichteisenmetalle zu messende Parameter
Kupfer, Blei und Zinn Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon
und Zinn
Zink und Cadmium Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber
Edelmetalle Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber
Nickel und Cobalt Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt
Ferrolegierungen Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom,
gesamt, und Chrom VI
Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die
Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
(3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge
der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.
(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(5) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 Satz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach
Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vor-
schriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.“
9. Anhang 45 Teil H Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 31. August
2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Juni 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Verordnung
zur Umsetzung der technischen Säule
des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union1
Vom 17. Juni 2020
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des
struktur verordnet auf Grund Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1e, 12 gefasst worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun-
bis 14 und 18 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit desministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes terium für Wirtschaft und Energie:
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im ein- Artikel 1
leitenden Satzteil und Nummer 1d zuletzt durch Ar- Verordnung
tikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa über die Sicherheit
und bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I
des Eisenbahnsystems
S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 12 und 13
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Dop- (Eisenbahn-
pelbuchstabe aa, cc und dd des Gesetzes vom Sicherheitsverordnung – ESiV)
16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert, § 26 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1c durch Artikel 1 Nummer 7 Teil 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom Allgemeine Vorschriften
12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) neu gefasst,
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e durch Artikel 1
§1
Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) einge- Anwendungsbereich
fügt, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 durch Artikel 2 (1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Eisen-
Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. Au- bahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b des
gust 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert, § 26 Absatz 1 Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
Satz 1 Nummer 18 durch Artikel 1 Nummer 13 Buch-
(2) Diese Verordnung gilt nicht
stabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom
16. März 2020 (BGBl. I S. 501) und § 26 Absatz 5 1. für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu Eisenbahngesetzes bis in einen Übergangsbahnhof
gefasst worden sind, des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbe-
scheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, und
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung
mit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 2. für Eisenbahnen, soweit sie Fahrzeuge, die aus-
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem- schließlich zu historischen oder touristischen Zwe-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von cken genutzt werden, betreiben.
denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop- §2
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 Begriffsbestimmungen
(BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), 1. „gemeinsame Sicherheitsmethoden“ die Methoden
§ 26 Absatz 1a zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschreibung der Art und Weise, wie die Sicher-
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3 heitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und
Satz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderun-
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni gen beurteilt werden;
2019 (BGBl. I S. 754) geändert sowie § 26 Absatz 5 2. „Sicherheitsvorschriften“ alle verbindlichen Vorschrif-
1
ten, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisen-
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
bahnbetriebssicherheit enthalten und die für mehr als
11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, eine Eisenbahn oder für Dritte gelten, unabhängig
S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141). davon, welche Stelle diese Vorschriften festlegt, mit
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Ausnahme der durch die Vorschriften der Euro-
2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Euro- päischen Union oder der durch die internationalen
päischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44). Vorschriften festgelegten Anforderungen; Schienen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1299
netz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingun- (2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben
gen für Serviceeinrichtungen sind keine Sicherheits- der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheits-
vorschriften im Sinne dieser Verordnung, auch wenn vorschrift einschließlich einer Begründung ihrer Not-
sie Sicherheitsvorschriften enthalten; wendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten
3. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“ Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung
Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richt- vorzulegen.
linie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments (3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission
und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interope- und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
rabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten
Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der je- Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift im Einver-
weils geltenden Fassung, der Richtlinie 2008/57/EG nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und
des Europäischen Parlaments und des Rates vom digitale Infrastruktur
17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisen-
1. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach Ab-
bahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)
satz 2 und
(ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom
22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die
2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) ge- Sicherheitsbehörde selbst erlässt.
ändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates (4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen
vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys- Internetseite. Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der
tems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richt- betroffenen Wirtschaftskreise die jeweilige Liste der zu
linie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und notifizierenden Sicherheitsvorschriften.
des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabi-
lität des konventionellen transeuropäischen Eisen- (5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können
bahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. Bei
jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 bedarf es der
L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, Zustimmung der Sicherheitsbehörde. Die Sicherheits-
die für jedes Teilsystem oder für Teile davon im Hin- behörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend
blick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforde- nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. Das
rungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten; Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur
4. „zentrale Anlaufstelle“ das Informations- und Kom- Kenntnis.
munikationssystem im Sinne des Artikels 12 der
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Teil 2
Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Einheitliche
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. Sicherheitsbescheinigung
L 138 vom 26.5.2016, S. 1) in der jeweils geltenden und Sicherheitsgenehmigung
Fassung.
Kapitel 1
§3
Einheitliche
Notifizierung von Sicherheitsvorschriften
Sicherheitsbescheinigung
(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen
oder herausgegeben werden, §4
1. wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abgedeckt
Voraussetzungen
ist durch für die Erteilung einer
a) eine Technische Spezifikation für die Interopera- einheitlichen Sicherheitsbescheinigung
bilität,
Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung (Sicher-
b) eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder heitsbescheinigung) ist für nach Art, Umfang und räum-
c) die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Par- liche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsdienste
laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege
über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu er-
die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem teilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den
in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom Nachweis erbringt, dass es
3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Verord- 1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat,
nung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1) das die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 bis 5
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Par-
sung oder laments und des Rates vom 11. Mai 2016 über
2. wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstellung Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016,
der Eisenbahnsicherheit dringend erforderlich ist. S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom
Ausgenommen von den Anforderungen nach Satz 1 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung
sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die aus erfüllt, und
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angepasst wer- 2. die Anforderungen erfüllt, die in den Sicherheitsvor-
den müssen. schriften niedergelegt sind.
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
§5 1. das Eisenbahnverkehrsunternehmen beabsichtigt,
am Eisenbahnbetrieb bis in Bahnhöfe von Grenz-
Sicherheitsbescheinigungsstelle
betriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der
(1) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle erteilt Sicher- Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen
heitsbescheinigungen nach der Durchführungsverord- und ähnlichen Betriebsvorschriften teilzunehmen,
nung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 und
über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von
einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahn- 2. das Einvernehmen mit den zuständigen Sicherheits-
unternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des behörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf- päischen Union hergestellt worden ist oder eine
hebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kom- entsprechende Vereinbarung mit dem Nachbarstaat
mission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils besteht.
geltenden Fassung.
§8
(2) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle ist die Agen-
tur, wenn die Güter- oder Personenverkehrsdienste des Überprüfung nach Artikel 14
Antragstellers grenzüberschreitend sind. Der Antrag- der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763
steller kann die Agentur oder die Sicherheitsbehörde (1) Hat die Sicherheitsbescheinigungsstelle einem
als Sicherheitsbescheinigungsstelle bestimmen, wenn Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung
die Güter- oder Personenverkehrsdienste des Antrag- nicht oder nicht vollständig entsprochen, kann der An-
stellers auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik tragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der
Deutschland begrenzt sind. ablehnenden Entscheidung eine Überprüfung nach Ar-
(3) Für eine Änderung einer Sicherheitsbescheini- tikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763
gung, die das geografische Tätigkeitsgebiet erweitert, beantragen.
ist die Behörde zuständig, die die Sicherheitsbescheini-
(2) Die Überprüfung erfolgt innerhalb von zwei Mo-
gung erstmals erteilt hat. Soll das geografische Tätig-
naten nach Eingang des Überprüfungsantrags.
keitsgebiet auf einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ausgeweitet werden, so ist abweichend (3) Wird die ablehnende Entscheidung der Agentur
von Satz 1 ausschließlich die Agentur für die Änderung bestätigt, so kann der Antragsteller bei der Beschwerde-
der Sicherheitsbescheinigung zuständig. kammer nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796
Beschwerde einlegen.
(4) Ist die Agentur Sicherheitsbescheinigungsstelle,
bewertet die Sicherheitsbehörde, ob das Eisenbahnver-
kehrsunternehmen die jeweils einschlägigen Sicherheits- §9
vorschriften erfüllt. Stimmt die Agentur der Bewertung Änderung einer Sicherheitsbescheinigung
der Sicherheitsbehörde nicht zu, ist das Verfahren nach
Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 anzu- (1) Wenn sich Art und Umfang der Eisenbahn-
wenden. verkehrsdienste wesentlich ändern, hat das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen unverzüglich die Änderung der
Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.
§6
Antrag auf Erteilung (2) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle kann im Fall
einer Sicherheitsbescheinigung wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschriften über
die Betriebssicherheit eine Überprüfung der Sicher-
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben eine Si- heitsbescheinigung durchführen.
cherheitsbescheinigung bei der Sicherheitsbescheini-
gungsstelle über die zentrale Anlaufstelle zu beantragen. § 10
Der Antrag kann auf eine erstmalige Erteilung, auf eine
Erneuerung oder auf eine Änderung einer Sicherheits- Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung
bescheinigung gerichtet sein. (1) Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder
(2) Ist die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheini- teilweise widerrufen werden, wenn
gungsstelle, sind der Antrag und die für den Antrag
1. die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen
erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzu-
Weise genutzt wird,
legen.
2. die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres
§7 nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder
Erweiterung des 3. sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicher-
geografischen Tätigkeitsgebiets heit wesentlich geändert haben.
(1) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine (2) Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder
Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets beab- teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheits-
sichtigt, hat es die Änderung der Sicherheitsbescheini- bescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 ver-
gung zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise langen.
nach § 4 bezogen auf das zusätzliche geografische
(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-
Tätigkeitsgebiet einzureichen.
rechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Ver-
(2) Eine Erweiterung des geografischen Tätigkeits- waltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde
gebiets liegt nicht vor, wenn Sicherheitsbescheinigungsstelle war.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1301
§ 11 Kapitel 2
Widerruf einer Sicherheitsgenehmigungen
Sicherheitsbescheinigung der Agentur
(1) Die Sicherheitsbehörde kann bei der Agentur § 14
beantragen, die Sicherheitsbescheinigung ganz oder Voraussetzungen
teilweise zu widerrufen, wenn die Sicherheitsbehörde für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
1. festgestellt hat, dass das Eisenbahnverkehrsunter- Die Sicherheitsgenehmigung ist für bestimmte
nehmen, dem die Agentur die Sicherheitsbescheini- Schienennetze oder Schienenwege des übergeordneten
gung erteilt hat, die Voraussetzungen für die Ertei- Netzes zu erteilen, wenn das Eisenbahninfrastruktur-
lung der Sicherheitsbescheinigung nicht mehr erfüllt, unternehmen den Nachweis erbringt, dass es
oder
1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat,
2. gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die
das mindestens die Anforderungen des Artikels 9
Agentur die Sicherheitsbescheinigung erteilt hat,
Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt,
Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allge-
und
meinen Eisenbahngesetzes getroffen hat, die länger
als drei Monate wirksam sind, um ein schwerwie- 2. die besonderen Anforderungen für eine sichere Pla-
gendes Sicherheitsrisiko abzuwehren. nung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und
Agentur und der Sicherheitsbehörde im Sinne des Ar- Sicherungssysteme erfüllt.
tikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU)
2016/798 gilt das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 7 § 15
der Richtlinie (EU) 2016/798 entsprechend. Maßnah- Antrag auf Erteilung
men, die die Sicherheitsbehörde nach § 5a Absatz 2 einer Sicherheitsgenehmigung
Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes getroffen
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben eine
hat, werden ausgesetzt, wenn die Sicherheitsbeschei-
nigung nach Durchführung des Verfahrens nicht wider- Sicherheitsgenehmigung bei der Sicherheitsbehörde
rufen oder nur teilweise widerrufen wird. zu beantragen. Der Antrag kann auf eine erstmalige Er-
teilung, auf eine Erneuerung oder auf eine Änderung
einer Sicherheitsgenehmigung gerichtet sein.
§ 12
Unverhältnismäßige Maßnahmen (2) Anträge auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmi-
gung und die für den Antrag erforderlichen Unterlagen
Hält die Agentur im Fall des § 5a Absatz 2 Satz 1 des sind in deutscher Sprache vorzulegen.
Allgemeinen Eisenbahngesetzes die von der Sicher-
heitsbehörde getroffenen Maßnahmen für unverhältnis- (3) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern
mäßig, findet das Verfahren nach Artikel 17 Absatz 6 einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderun-
Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 Anwendung. gen für Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die
für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen aufge-
§ 13 listet sind.
Unterrichtungspflichten
§ 16
der Sicherheitsbehörde
über Sicherheitsbescheinigungen Verfahren für die Erteilung
(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur einer Sicherheitsgenehmigung
über die zentrale Anlaufstelle unverzüglich, bei erstma- (1) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen
liger Erteilung spätestens innerhalb von zwei Wochen, Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
über die erstmalige Erteilung, die Erneuerung, die unverzüglich nach Vorlage der für die Entscheidung
Änderung oder den Widerruf einer Sicherheitsbeschei- erforderlichen Unterlagen, spätestens jedoch vier Mo-
nigung. nate nach Vorlage.
(2) Die Unterrichtung enthält (2) Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist
1. Name und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunter- Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem
nehmens, dem eine Sicherheitsbescheinigung erst- Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel
malig erteilt, erneuert, geändert oder widerrufen zu geben. Gibt die Sicherheitsbehörde dem Antragsteller
worden ist, Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Unterlagen ab-
zuhelfen, so ist die Frist nach Absatz 1 bis zur Behe-
2. Angaben zu Art und Umfang der Eisenbahnverkehrs-
bung der Mängel gehemmt.
dienste,
(3) Die Sicherheitsgenehmigung gilt fünf Jahre. Sie
3. das Ausstellungsdatum der Sicherheitsbescheini-
kann erneuert werden. Soweit ihre Erneuerung bis spä-
gung,
testens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer
4. die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung, beantragt wird, gilt die jeweilige Sicherheitsgenehmi-
5. die Bezeichnung des von der Sicherheitsbescheini- gung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
gung erfassten geografischen Tätigkeitsgebiets so- den Verlängerungsantrag als weiterhin erteilt.
wie (4) Für Änderungen und den Widerruf einer Sicher-
6. im Fall eines Widerrufs der Sicherheitsbescheini- heitsgenehmigung gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1
gung die Gründe für den Widerruf. und 3 entsprechend.
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
§ 17 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemein-
Unterrichtungspflichten same Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Be-
der Sicherheitsbehörde wertung von Risiken und zur Aufhebung der Verord-
über Sicherheitsgenehmigungen nung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8),
die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136
(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016,
über die erstmalige Erteilung, die Erneuerung, die Än- S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
derung oder den Widerruf einer Sicherheitsgenehmi- Fassung durchzuführen.
gung. Die Unterrichtung hat innerhalb von zwei Wochen
nach der erstmaligen Erteilung, der Erneuerung, der (2) Eisenbahnen sorgen dafür, dass ihre Auftragneh-
Änderung oder dem Widerruf einer Sicherheitsgeneh- mer Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchführen
migung zu erfolgen. und hierzu die gemeinsamen Sicherheitsmethoden für
(2) Die Unterrichtung enthält die Kontrolle nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der
Richtlinie (EU) 2016/798 anwenden und dass das in den
1. Name und Anschrift des Eisenbahninfrastruktur- vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird. Die
unternehmens, dem eine Sicherheitsgenehmigung vertraglichen Vereinbarungen sind auf Verlangen der
erstmalig erteilt, erneuert, geändert oder widerrufen Agentur oder der Sicherheitsbehörde vorzulegen.
worden ist,
2. die Bezeichnung des Geltungsbereichs der Sicher- (3) Halter von Eisenbahnfahrzeugen und sonstige
heitsgenehmigung, Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes müssen auch ohne vertragliche
3. das Ausstellungsdatum der Sicherheitsgenehmigung, Vereinbarung dafür sorgen:
4. die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsgenehmigung
sowie 1. dass die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobe-
grenzung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
5. im Fall des Widerrufs der Sicherheitsgenehmigung anderen betroffenen Verantwortlichen durchgeführt
die Gründe für den Widerruf. werden, und
Teil 3 2. dass die von ihnen gelieferten Teilsysteme, Zube-
hörteile und Ausrüstungen sowie erbrachten Dienst-
Pflichten der Eisenbahnen, leistungen den vorgegebenen Anforderungen und
der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, Einsatzbedingungen für den sicheren Betrieb von
der für die Instandhaltung zuständigen Eisenbahnen entsprechen.
Stellen und der sonstigen Verantwortlichen
§ 21
§ 18
Pflicht, Voraussetzungen Beseitigungs- und
einer Sicherheitsbescheinigung Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken
und einer Sicherheitsgenehmigung zu erfüllen (1) Erkennen
Eisenbahnen haben sicherzustellen, dass die Vor-
1. die Eisenbahnen,
aussetzungen, die für die Erteilung einer Sicherheits-
bescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung ge- 2. die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,
golten haben, auch nach der Erteilung erfüllt werden.
3. die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder
§ 19 4. sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des
Pflichten der für die Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Instandhaltung zuständigen Stellen
ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln an der Bau-
(1) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen weise oder an der technischen Ausrüstung der struktu-
stellen sicher, dass sich die Instandhaltung richtet nach rellen Teilsysteme unter Berücksichtigung der anwend-
1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahn- baren Betriebsarten, oder erhalten sie Kenntnis davon,
fahrzeugs nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buch- müssen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse
stabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 und erforderliche Maßnahmen ergreifen, um das Sicher-
2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der heitsrisiko unverzüglich zu beseitigen.
Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das
Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität. erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verant-
(2) § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. wortlichen unverzüglich melden.
§ 20 § 22
Maßnahmen zur Risikobegrenzung
Informationspflicht
(1) Eisenbahnen verpflichten bei Änderungen am im Fall eines Fahrzeugaustausches
Eisenbahnsystem gegebenenfalls die Halter von Eisen-
bahnfahrzeugen und die sonstigen Verantwortlichen Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen unterein-
nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Ab-
vertraglich dazu, Maßnahmen zur Risikobegrenzung satz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen
nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 sicheren Betrieb relevanten Informationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1303
Teil 4 § 26
Berichtspflichten Übergangsregelung
Eisenbahnen sind verpflichtet, der Sicherheitsbe-
§ 23 hörde den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019 nach
§ 6 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung in der Fas-
Sicherheitsbericht sung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) vor-
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahnin- zulegen. § 23 ist erstmals für den Sicherheitsbericht
frastrukturunternehmen sind verpflichtet, der Sicher- für das Jahr 2020 anzuwenden.
heitsbehörde zum 31. Mai jedes Jahres einen schrift-
lichen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das Artikel 2
vorangegangene Kalenderjahr bezieht, nach Maßgabe
des Anhangs I Nummer 4.5.1.2 oder des Anhangs II Änderung der
Nummer 4.5.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) Eisenbahn-Inbetrieb-
2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über ge- nahmegenehmigungsverordnung
meinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anfor-
Die Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverord-
derungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß
nung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt
der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parla-
geändert:
ments und des Rates und zur Aufhebung der Verord-
nungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
(ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26) in der jeweils gelten-
„Teil 1
den Fassung.
Allgemeine Vorschriften
§ 24 § 1 Anwendungsbereich
Jahresbericht § 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundlegende Anforderungen
(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die
einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres. Sie Interoperabilität, der notifizierten technischen Vor-
übermittelt den Bericht der Agentur spätestens bis schriften und der technischen Vorschriften
zum 30. September jedes Jahres. § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen
Spezifikationen für die Interoperabilität
(2) Der Bericht enthält Angaben über: § 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der
Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
1. die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließ-
§ 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an-
lich einer Zusammenstellung der gemeinsamen zuwendende Vorschriften
Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
(EU) 2016/798; § 8 Nebenbestimmungen
2. die Erfahrungen der Eisenbahnen mit der Anwen-
dung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden; Teil 2
3. wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungs- Genehmigung
vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit; für das Inverkehrbringen,
Fahrzeugtypgenehmigung
4. den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbeschei- und Inbetriebnahmegenehmigung
nigungen sowie über Sicherheitsgenehmigungen in
Kapitel 1
allgemeiner Form;
Erteilung einer Genehmigung
5. Befreiungen vom Erfordernis einer Instandhaltungs-
stellen-Bescheinigung nach § 7g Absatz 2a des All- § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbrin-
gemeinen Eisenbahngesetzes und gen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
§ 10 Genehmigungsstelle
6. die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemei- § 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie,
ner Form. streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfra-
struktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangs-
Teil 5 strecken
Schlussbestimmungen
Kapitel 2
§ 25 Erteilung von
Genehmigungen für das Inverkehrbringen
Ordnungswidrigkeiten von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Num- § 11 Voraussetzungen und Verfahren
mer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngeset- § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahr-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen zeugtyp
§ 23 einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegen-
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder den Anforderungen nicht erfüllen
nicht rechtzeitig vorlegt. § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Kapitel 3 Teil 5
Probefahrten Konformitätsbewertungsstellen
§ 15 Probefahrten § 33 Aufgaben der benannten Stellen
§ 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
Kapitel 4 § 35 Anerkennungsvoraussetzungen
Erteilung einer erstmaligen § 35a Anerkennung der benannten Stellen
Inbetriebnahmegenehmigung § 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes
für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, zur Anerkennung von benannten Stellen
streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und § 35c Anerkennung der bestimmten Stellen
Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetrieb- § 37 Unterauftragsvergabe
nahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikatio- § 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei
nen für die Interoperabilität anzuwenden sind Nichterfüllung der Anforderungen durch den Herstel-
§ 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetrieb- ler
nahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikatio- § 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
nen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind § 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
§ 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmi- § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
gung und Pflichten des Antragstellers
§ 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahme-
genehmigung Teil 6
Kapitel 5 Register für Fahrzeuge
und Fahrzeugkennzeichnung
Erteilung einer
Inbetriebnahmegenehmigung § 38 Fahrzeugeinstellungsregister
für die Teilsysteme Infrastruktur, § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
Energie, streckenseitige Zugsteuerung, § 39 Fahrzeugkennzeichnung
Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
§ 20 Aufrüstung und Erneuerung Teil 7
§ 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung Schlussbestimmungen
§ 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
§ 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebs- § 41 Ordnungswidrigkeiten
aufnahme § 42 Übergangsvorschriften
§ 43 Befristung
Teil 3
Anlage 1 Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüs-
Interoperabilitätskomponenten, sen der Kommission über die Technischen Spe-
Bauprodukte und Systeme zifikationen für die Interoperabilität (TSI)
Anlage 2 Übrige Eisenbahninfrastruktur
§ 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabili-
Anlage 3 (weggefallen)
tätskomponenten
Anlage 4 Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisen-
§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegen-
bahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüs-
den Anforderungen nicht erfüllen
tung oder Erneuerung einzustufen sind
§ 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Inter-
Anlage 5 Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur,
operabilitätskomponenten die grundlegenden Anfor-
Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsiche-
derungen nicht erfüllen
rung und Signalgebung sowie für die übrige
§ 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge
Bauarten von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
§ 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden Anlage 6 Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegeneh-
von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen migung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,
Systemen und deren Bestandteilen streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und
§ 28 Marktaufsicht Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahn-
infrastruktur
Anlage 7 Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehr-
Teil 4 bringen und Verwenden von sicherungstechni-
schen oder elektrotechnischen Systemen und
Pflichten der Eisenbahnen, deren Bestandteilen“.
der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
§ 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller „§ 1
von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instand- Anwendungsbereich
haltung zuständigen Stellen
§ 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahr- (1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für
zeugs das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme
§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Er- von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach
neuerung Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Euro-
§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
§ 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungs- 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahn-
pflichten systems in der Europäischen Union (ABl. L 138
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1305
vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fas- 5. „Bestandteile des Eisenbahnsystems“ die struk-
sung. turellen Teilsysteme und die übrige Eisenbahn-
(2) Die Bedingungen betreffen infrastruktur;
1. die Planung, 6. „bestimmte Stelle“ eine Stelle im Sinne des Ka-
pitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797, die damit
2. den Bau, betraut ist, das Prüfverfahren nach Artikel 15
3. das Inverkehrbringen, Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 der Richt-
linie (EU) 2016/797 durchzuführen;
4. die Inbetriebnahme,
7. „Durchgangsstrecke“ ein Streckenabschnitt
5. den Betrieb, zwischen zwei festgelegten Bahnhöfen im In-
6. die Instandhaltung, land, der über ausländisches Staatsgebiet führt,
sowie ein Streckenabschnitt zwischen zwei
7. die Aufrüstung und
festgelegten Bahnhöfen im Ausland, der über
8. die Erneuerung deutsches Staatsgebiet führt;
von Bestandteilen des Eisenbahnsystems. 8. „Erneuerung“ umfangreiche Arbeiten zum Aus-
(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige tausch an Bestandteilen des Eisenbahnsystems
Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Ei- oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung
senbahn-Bundesamtes. des Bestandteils des Eisenbahnsystems nicht
verändert wird;
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
9. „erstmalige Inbetriebnahme der Teilsysteme In-
1. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und frastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteue-
ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge, rung, Zugsicherung und Signalgebung oder
2. Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, der übrigen Eisenbahninfrastruktur“ die Inbe-
die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fal- triebnahme nach erfolgter Errichtung einer
len, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in neuen Strecke, eines neuen Bahnhofs oder Hal-
den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bun- tepunktes an einer neuen Strecke, mit der eine
desamtes fällt, bislang noch nicht bestehende Verbindung ge-
schaffen wird;
3. Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie
10. „Fahrzeugtyp“ ein Typ entsprechend den
4. Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen grundlegenden Konstruktionsmerkmalen eines
oder touristischen Zwecken genutzt werden. Fahrzeugs, der nach einem einschlägigen Prü-
fungsmodul in einem Baumuster oder einer
§2 Entwurfsprüfbescheinigung beschrieben ist;
Begriffsbestimmungen 11. „Grenzbetriebsstrecke“ der Streckenabschnitt
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: zwischen festgelegten Bahnhöfen beiderseits
einer Staatsgrenze, einschließlich dieser Bahn-
1. „Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne
höfe;
von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments 12. „Interoperabilität“ die Eignung eines Eisen-
und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vor- bahnsystems für den sicheren und durchge-
schriften für die Akkreditierung und Marktüber- henden Zugverkehr, indem den erforderlichen
wachung im Zusammenhang mit der Vermark- Leistungskennwerten entsprochen wird;
tung von Produkten und zur Aufhebung der 13. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bau-
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. teilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette
L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gel- Materialbaugruppen, die in ein strukturelles
tenden Fassung; Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut wer-
2. „Aufrüstung“ umfangreiche Änderungsarbeiten den sollen und von denen die Interoperabilität
an Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt ab-
Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des hängt, wobei sowohl materielle als auch imma-
Bestandteils des Eisenbahnsystems verbessert terielle Produkte wie Software umfasst sind;
wird; 14. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung
3. „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbei- a) einer Interoperabilitätskomponente,
ten“ der Ersatz von Bauteilen im Rahmen von
Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile b) eines Bauprodukts,
gleicher Funktion und Leistung; c) eines sicherungstechnischen oder elektro-
4. „benannte Stelle“ eine Stelle im Sinne des Ka- technischen Systems oder seiner Bestand-
pitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797, die damit teile oder
betraut ist, die Konformität oder die Ge- d) eines Fahrzeugs
brauchstauglichkeit der Interoperabilitätskom-
in Betriebsbereitschaft;
ponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfah-
ren für strukturelle Teilsysteme nach Artikel 15 15. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchzu- Bewertung, ob bestimmte Anforderungen an
führen; ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung,
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
ein Teilsystem, eine Person oder eine Stelle er- Parlaments und des Rates vom 19. März 2001
füllt sind; über die Interoperabilität des konventionellen
16. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl.
als zuständige Stelle für Konformitätsbewer- L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt
tungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prü- durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141
fung, Zertifizierung und Inspektion anerkannt vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind,
worden ist; eine solche Stelle gilt nach der Be- die für jedes Teilsystem oder Teile davon im
nennung durch die Anerkennungsstelle als be- Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden
nannte Stelle oder nach der Bestimmung durch Anforderungen gelten und die Interoperabilität
die Anerkennungsstelle als bestimmte Stelle; gewährleisten;
17. „notifizierte technische Vorschriften“ die notifi- 24. „technische Vorschriften“ die nationalen techni-
zierten nationalen technischen Vorschriften nach schen Vorschriften, die zusätzlich zu den notifi-
Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG zierten technischen Vorschriften im Bereich der
des Europäischen Parlaments und des Rates Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckensei-
vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität tige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge-
des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft bung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur
(Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch einzuhalten sind;
die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 25. „Teilprüfung“ eine auf einen vom Antragsteller
12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder definierten in sich abgeschlossenen Teil des
nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797, Antragsgegenstands beschränkte Prüfung;
die zur Erfüllung der grundlegenden Anforde-
rungen einzuhalten sind; 26. „Teilsysteme“ die in Anhang II der Richtlinie
(EU) 2016/797 aufgeführten strukturellen und
18. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erpro- funktionellen Teile des Eisenbahnsystems;
bung noch nicht genehmigter technischer oder
betrieblicher Parameter struktureller Teilsys- 27. „übrige Eisenbahninfrastruktur“ alle baulichen
teme oder Fahrten zur Erprobung der sicheren Anlagen, die nicht in den Teilsystemen Infra-
Integration der strukturellen Teilsysteme unter- struktur, Energie sowie streckenseitige Zug-
einander; die Erprobung ist nur vorübergehend steuerung, Zugsicherung und Signalgebung
und schließt einen bestimmungsgemäßen Be- enthalten sind;
trieb, insbesondere die Beförderung von Perso- 28. „veränderte oder nicht übereinstimmende Teile“
nen und Gütern, aus; alle Teile eines Bestandteils des Eisenbahnsys-
19. „Prüfsachverständiger“ eine unabhängige, fach- tems, die im Rahmen einer angezeigten Aufrüs-
kundige natürliche Person nach § 4b des Allge- tung oder Erneuerung verändert werden;
meinen Eisenbahngesetzes, die die Einhaltung
29. „Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs“ ein Netz
der technischen Vorschriften bescheinigt;
oder Netze in einem Mitgliedstaat oder mehre-
20. „sichere Integration“ die Maßnahme zur Sicher- ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
stellung, dass die Eingliederung eines Ele- dem oder denen ein Fahrzeug im Eisenbahnbe-
ments, wie beispielsweise ein neuer Fahrzeug- trieb eingesetzt werden soll;
typ, ein Netzprojekt, ein Teilsystem, ein Bauteil,
ein Verfahren, eine Komponente, eine Software 30. „Zeitpunkt der Antragstellung“ Zeitpunkt des
oder eine Organisation, in ein bestehendes Eingangs des Antrags auf Genehmigung eines
System keine inakzeptablen Risiken für das Ge- Bestandteils des Eisenbahnsystems beim Eisen-
samtsystem zur Folge hat; bahn-Bundesamt;
21. „sicherungstechnische Systeme“ Systeme in 31. „zentrale Anlaufstelle“ das Informations- und
der Signaltechnik und der Telekommunika- Kommunikationssystem im Sinne des Arti-
tionstechnik, die zur Sicherheit im Eisenbahn- kels 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Eu-
system beitragen; ropäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der
22. „technische Kompatibilität“ die Fähigkeit von Europäischen Union und zur Aufhebung der
zwei oder mehr Bestandteilen des Eisenbahn- Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom
systems oder Teilen davon, die mindestens 26.5.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
über eine gemeinsame Schnittstelle verfügen, sung;
zusammenzuwirken und dabei ihre eigenen be-
trieblichen Auslegungsmerkmale und ihr erwar- 32. „zwischenzeitliche Betriebsaufnahme“ die Auf-
tetes Leistungsniveau zu behalten; nahme des Eisenbahnbetriebs auf einer Eisen-
bahninfrastruktur, die noch nicht den baulichen
23. „Technische Spezifikationen für die Interopera-
Endzustand erreicht hat;
bilität“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II
der Richtlinie (EU) 2016/797, der Richtlinie 33. „Zwischenzustände“ für einen Übergangszeit-
2008/57/EG, der Richtlinie 96/48/EG des Rates raum bestehende, in sich abgeschlossene Än-
vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des derungen an der Eisenbahninfrastruktur, die
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn- sich infolge des baulichen Fortschritts ergeben
systems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder und nicht den baulich realisierten Endzustand
der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen der Gesamtmaßnahme darstellen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1307
3. In § 3 wird das Wort „strukturellen“ gestrichen und (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die durch
die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG“ durch die An- die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774
gabe „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 89) geändert
4. § 4 wird wie folgt geändert: worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend.“
„(2) Von der Anwendung der Technischen c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Spezifikationen für die Interoperabilität sind aus- aa) In Satz 2 wird das Wort „Umrüstung“ durch
genommen das Wort „Aufrüstung“ ersetzt.
1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem bb) In Satz 4 wird das Wort „Umrüstungen“ durch
funktional getrennt sind und die nur für die das Wort „Aufrüstungen“ und das Wort
Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, „Umrüstung“ durch das Wort „Aufrüstung“
Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, ersetzt.
sowie ausschließlich auf diesen Netzen ge-
nutzte Fahrzeuge; 5. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 und 5a ersetzt:
2. Infrastrukturen, die nicht nach dem Allgemei- „§ 5
nen Eisenbahngesetz dem übergeordneten Ausnahmen von der
Netz zugeordnet sind; Anwendung der Technischen
3. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Infrastruk- Spezifikationen für die Interoperabilität
turen genutzt werden, die nicht nach dem All- In den folgenden Fällen können Ausnahmen von
gemeinen Eisenbahngesetz dem übergeord- der vollständigen oder teilweisen Anwendung der
neten Netz zugeordnet sind. Technischen Spezifikationen für die Interoperabili-
Satz 1 gilt weder für Strecken der europäischen tät zugelassen werden:
Schienenverkehrskorridore noch für Fahrzeuge,
1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung
die auf diesen Strecken verkehren. Nach Satz 1
oder die Aufrüstung einer Strecke oder von
ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den
Fahrzeugen oder eines Teils davon betreffen,
nächsten Bahnhof einer nicht ausgenommenen
soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt des In-
Infrastruktur verkehren. Satz 1 gilt nicht für die
krafttretens der Technischen Spezifikationen für
Festlegung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung
die Interoperabilität in einem fortgeschrittenen
von Fahrzeugen einer Genehmigung bedarf.“
Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: der Durchführung befindlichen Vertrages sind;
„(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen 2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder
die Bestandteile des Eisenbahnsystems, die un- Aufrüstung einer Eisenbahninfrastruktur oder
ter die vorgenannte Vorschrift fallen, ausschließ- von Fahrzeugen, soweit die Anwendung der
lich die technischen Anforderungen folgender Technischen Spezifikationen für die Interopera-
Verordnungen erfüllen: bilität die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens oder
1. der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kom- den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in
mission vom 18. November 2014 über die der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;
technischen Spezifikationen für die Interope- 3. bei Fahrzeugen, die auch in Drittländern mit
rabilität bezüglich der Zugänglichkeit des einer anderen Spurweite als der Regelspurweite
Eisenbahnsystems der Union für Menschen verkehren sollen;
mit Behinderungen und Menschen mit ein-
geschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 4. soweit nach einem Unglücksfall einschließlich
12.12.2014, S. 110), die durch die Durchfüh- eines terroristischen Anschlags oder einer Natur-
rungsverordnung (EU) 2019/772 (ABl. L 139 I katastrophe eine rasche Wiederherstellung des
vom 27.5.2019, S. 1) geändert worden ist, in Netzes bei teilweiser oder vollständiger Anwen-
der jeweils geltenden Fassung, dung der entsprechenden Technischen Spezifi-
kationen für die Interoperabilität wirtschaftlich
2. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kom- nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist;
mission vom 18. November 2014 über die die Nichtanwendung der Technischen Spezifika-
technische Spezifikation für die Interopera- tionen für die Interoperabilität ist auf den Zeit-
bilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahn- raum bis zur Wiederherstellung des Netzes be-
tunneln“ im Eisenbahnsystem der Euro- grenzt.
päischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014,
S. 394), die zuletzt durch die Durchführungs-
§ 5a
verordnung (EU) 2019/776 (ABl. L 139 I vom
27.5.2019, S. 108) geändert worden ist, in der Ausnahmeverfahren betreffend
jeweils geltenden Fassung und die Anwendung der Technischen
Spezifikationen für die Interoperabilität
3. der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kom-
mission vom 26. November 2014 über die (1) Der Antrag auf Zulassung von Ausnahmen
technische Spezifikation für die Interoperabili- von der vollständigen oder teilweisen Anwendung
tät des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie der Technischen Spezifikationen für die Interopera-
zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG bilität ist beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen.
und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stel-
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
len. Der Antragsteller muss dem Antrag die Unter- fikation für die Interoperabilität behandelt werden,
lagen nach Anhang IX Buchstabe b der Richtlinie einschließlich der offenen Punkte,
2008/57/EG beifügen. Das Eisenbahn-Bundesamt
kann verlangen, dass der Antrag in elektronischer 2. für die in den einschlägigen Technischen Spezi-
Form und in einem bestimmten Dateiformat über- fikationen für die Interoperabilität eindeutig be-
mittelt wird. zeichneten Sonderfälle,
(2) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt Mängel in 3. zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit de-
dem Antrag fest, gibt es dem Antragsteller unter nen lediglich die Bewertung der technischen
Angabe der Gründe Gelegenheit zur Beseitigung Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz er-
dieser Mängel. folgt.
Es ist auch zu notifizieren, wenn die notifizierten
(3) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die
Vorschriften nach Veröffentlichung oder Überarbei-
Kommission nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 3
tung der entsprechenden Technischen Spezifikatio-
oder 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 über den
nen für die Interoperabilität überflüssig geworden
Antrag. Es übermittelt der Kommission binnen eines
sind.
Jahres nach Inkrafttreten einer jeden Technischen
Spezifikation für die Interoperabilität eine Liste der (3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahr-
Vorhaben nach § 5 Nummer 1 in fortgeschrittenem zeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Sig-
Entwicklungsstadium auf deutschem Gebiet. nalgebung sind außerdem die technischen Vor-
schriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung
(4) In den in § 5 Nummer 2 und 3 genannten
der technischen Kompatibilität
Fällen ergeht die Entscheidung, nachdem das in
Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 1. der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs unter-
der Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Verfahren einander sind und
durchgeführt worden ist.
2. des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz sind.
(5) Sofern das Eisenbahn-Bundesamt Ausnah-
men von der Anwendbarkeit der Technischen Spezi- (4) Für strukturelle Teilsysteme können neue zu
fikationen für die Interoperabilität nach § 5 Num- notifizierende technische Vorschriften nur erlassen
mer 1, 2 und 3 zulässt, erstellt es ein Verzeichnis werden,
der stattdessen anzuwendenden Vorschriften und 1. wenn eine Technische Spezifikation für die Inter-
übermittelt dieses der Kommission. operabilität nicht in vollem Umfang den grund-
(6) Abweichend von Absatz 4 kann das Eisen- legenden Anforderungen entspricht, oder
bahn-Bundesamt zulassen, dass der Antragsteller 2. wenn sie als dringliche Präventionsmaßnahme
vor Abschluss des dort genannten Verfahrens die erlassen werden, insbesondere nach einem Un-
stattdessen anzuwendenden Vorschriften anwen- fall.
det.
(5) Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt der
(7) Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesam- Kommission und der Agentur nach Artikel 14 Ab-
tes über den Antrag ergeht schriftlich oder elektro- satz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 den Entwurf
nisch.“ einer neuen technischen Vorschrift spätestens drei
6. § 6 wird wie folgt geändert: Monate vor der geplanten Veröffentlichung der
neuen Vorschrift.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(6) Werden für strukturelle Teilsysteme neue
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „, die die technische Vorschriften als dringliche Präventions-
Technischen Spezifikationen für die Inter- maßnahmen erlassen, können die neuen nationalen
operabilität ergänzen,“ gestrichen. Vorschriften unverzüglich angewendet werden. Das
Eisenbahn-Bundesamt notifiziert die neue tech-
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Energie,“ nische Vorschrift umgehend nach Erlass und be-
das Wort „streckenseitige“ eingefügt. gründet deren Dringlichkeit.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. (7) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die
Listen der zu notifizierenden technischen Vorschrif-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und Satz 2
ten. Es gilt der Stand der Übermittlung nach Ab-
wird aufgehoben.
satz 5.“
7. In § 7 werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgen-
8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
den Absätze 2 bis 7 ersetzt:
„§ 8
„(2) Für strukturelle Teilsysteme sind nach Ar-
tikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Nebenbestimmungen
Änderungen bereits notifizierter technischer Vor-
schriften zu notifizieren, die gelten Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den
§§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestim-
1. für einzelne technische Aspekte, die sich auf mungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung
grundlegende Anforderungen beziehen und die der grundlegenden Anforderungen oder für die Si-
nicht ausdrücklich in einer Technischen Spezi- cherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1309
9. Teil 2 wird wie folgt gefasst: des Fahrzeugs auf die Bundesrepublik Deutschland
„Teil 2 begrenzt ist. Für Inbetriebnahmegenehmigungen
und Genehmigungen für Probefahrten ist das Ei-
Genehmigung senbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle.
für das Inverkehrbringen,
Fahrzeugtypgenehmigung (3) Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmi-
und Inbetriebnahmegenehmigung gungsstelle, sind die Anträge und die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vor-
Kapitel 1 zulegen. Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind
die Teile des technischen Dossiers, die sich auf
Erteilung einer Genehmigung
das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deut-
scher Sprache vorzulegen.
§9
Erfordernis der § 10a
Genehmigung für das Inverkehrbringen
oder der Inbetriebnahmegenehmigung Bestandteile der Teilsysteme
Infrastruktur, Energie, streckenseitige
(1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahr-
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
zeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehr-
sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf
bringen.
Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
(2) Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsys-
tems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zug- Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Ener-
steuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie gie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung
die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisen- und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahnin-
bahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmege- frastruktur können auf Grenzbetriebsstrecken und
nehmigung. Satz 1 gilt unbeschadet einer vorheri- Durchgangsstrecken nach den Vorschriften des
gen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Nachbarstaates
Vorhaben. 1. errichtet, umgerüstet oder erneuert werden und
(3) Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten
2. betrieben werden.
oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmi-
gung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 Satz 1 gilt nicht für Bahnübergänge und Anlagen
genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. zur Sicherung von Bahnübergängen.
(4) Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf
die Inbetriebnahme Kapitel 2
1. eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Erteilung von
Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteue- Genehmigungen für das
rung, Zugsicherung und Signalgebung sowie Inverkehrbringen von Fahrzeugen
2. einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
Eisenbahninfrastruktur,
wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durch- § 11
geführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten Voraussetzungen und Verfahren
Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von In-
standhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetrieb- (1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für
nahmegenehmigung bedarf. die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehr-
bringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypge-
§ 10 nehmigung richten sich nach der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom
Genehmigungsstelle 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für
(1) Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag die Genehmigung für das Inverkehrbringen von
1. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von
Fahrzeugen, Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU)
2016/797 des Europäischen Parlaments und des
2. Fahrzeugtypgenehmigungen, Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils
3. Inbetriebnahmegenehmigungen und geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Ver-
4. Genehmigungen für Probefahrten. ordnung.
(2) Die Genehmigungsstelle für Genehmigungen (2) Über die zentrale Anlaufstelle werden
für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für 1. Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbrin-
Fahrzeugtypgenehmigungen ist die Eisenbahn- gen oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt
agentur der Europäischen Union (Agentur), wenn und
sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in
mehreren Mitgliedstaaten befindet. Der Antragstel- 2. Informationen eingeholt
ler kann die Agentur oder das Eisenbahn-Bundes-
a) über alle Anträge nach Nummer 1,
amt als Genehmigungsstelle für das Inverkehrbrin-
gen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmi- b) über den Stand der entsprechenden Verfah-
gungen bestimmen, wenn das Verwendungsgebiet ren und ihr Ergebnis sowie
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
c) über die Ersuchen und Entscheidungen der die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt,
Beschwerdekammer. unterrichtet es die Eisenbahn, die das Fahrzeug
oder den Fahrzeugtyp einsetzt, die Agentur und
(3) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen
die betroffenen Sicherheitsbehörden über den Vor-
bedarf keiner Änderung, wenn
fall.
1. das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf
(2) Erfüllt ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp
Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benach-
nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen
barter Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nicht, fordert das Eisenbahn-Bundesamt die Eisen-
mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und
bahn oder den Halter des Eisenbahnfahrzeugs auf,
2. die zuständigen Sicherheitsbehörden der betrof- Maßnahmen zu ergreifen, damit dieses Fahrzeug
fenen Mitgliedstaaten angehört worden sind. oder dieser Fahrzeugtyp die grundlegenden Anfor-
derungen erfüllt.
Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.
(3) Beschränkt sich die Nichterfüllung der grund-
§ 12 legenden Anforderungen auf einen Teil des Verwen-
dungsgebiets des betreffenden Fahrzeugs und be-
Konformität
stand diese Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt
von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
der Erteilung der Genehmigung, so ändert die Ge-
(1) Für Fahrzeuge oder für eine Serie von Fahr- nehmigungsstelle die Genehmigung, dass sie für
zeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp die betreffenden Teile des Verwendungsgebiets
übereinstimmen, ist eine Genehmigung für das nicht gilt.
Inverkehrbringen ohne weitere technische Prüfung
(4) Führen die ergriffenen Maßnahmen nach Ab-
zu erteilen auf der Grundlage einer Typenkonformi-
satz 2 oder die Verpflichtung nach § 29 Absatz 1
tätserklärung nach Artikel 10 in Verbindung mit An-
nicht zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
hang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250
und führt dieser Umstand zu einem schwerwiegen-
der Kommission vom 12. Februar 2019 über die
den Sicherheitsrisiko, so kann das Eisenbahn-Bun-
Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen
desamt vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen
für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und
ergreifen.
-Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätser-
klärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-
Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie § 14
(EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und Vorgehen im Fall eines
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung Widerrufs einer Genehmigung
(EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom
13.2.2019, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung. (1) Wird eine Genehmigung für das Inverkehr-
bringen widerrufen, darf das entsprechende Fahr-
(2) Werden an den zu genehmigenden oder hin- zeug nicht mehr eingesetzt werden und sein Ver-
sichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbaren wendungsgebiet darf nicht erweitert werden.
Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festge-
stellt, aufgrund derer die zuständige Aufsichtsbe- (2) Wird eine Fahrzeugtypgenehmigung wider-
hörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des rufen, dürfen Fahrzeuge, die auf den genehmigten
Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, darf Fahrzeugtyp aufbauen, nicht in den Verkehr ge-
der Inhaber der Typgenehmigung oder der Halter bracht werden. Falls sie in den Verkehr gebracht
von Eisenbahnfahrzeugen weitere mit dem Fahr- worden sind, sind sie durch die entsprechenden
zeugtyp übereinstimmende Fahrzeuge nur dann Halter von Eisenbahnfahrzeugen aus dem Verkehr
als konform zum Fahrzeugtyp erklären und eine Ge- zu nehmen.
nehmigung beantragen, wenn sie frei von diesen
(3) Das Eisenbahn-Bundesamt stellt sicher, dass
Mängeln sind.
alle, die Fahrzeuge des vom Widerruf betroffenen
(3) Genehmigungen für das Inverkehrbringen, Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps einsetzen, von dem
die auf der Grundlage einer Fahrzeugtypgenehmi- Widerruf unterrichtet werden, soweit sie dem Eisen-
gung erteilt worden sind, bleiben gültig, auch wenn bahn-Bundesamt bekannt sind. Die unterrichteten
eine Fahrzeugtypgenehmigung nach Artikel 24 Ab- Eisenbahnen haben zu prüfen, ob ihre Fahrzeuge
satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 geändert wird. ebenfalls die grundlegenden Anforderungen nicht
erfüllen.
§ 13
Kapitel 3
Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen,
die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen Probefahrten
(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass
ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp, § 15
1. das oder der bestimmungsgemäß verwendet Probefahrten
wird, und
(1) Eisenbahnen und Fahrzeughalter dürfen ohne
2. für das oder den eine Genehmigung für das In- Genehmigung Probefahrten durchführen, wenn
verkehrbringen oder eine Typgenehmigung vor- hierbei die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht
liegt, beeinträchtigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1311
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Kapitel 4
der Fahrzeughalter, das oder der die Probefahrt Erteilung einer erstmaligen
durchführt, hat sich mit dem betroffenen Eisen- Inbetriebnahmegenehmigung
bahninfrastrukturunternehmen abzustimmen. Das für die Teilsysteme Infrastruktur,
betroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Energie, streckenseitige Zugsteuerung,
dem Ersuchenden die Probefahrt innerhalb von drei Zugsicherung und Signalgebung
Monaten nach dem erstmaligen Ersuchen zu ge- sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
währen, wenn die sichere Durchführung der Probe-
fahrt gewährleistet ist. § 16
(3) Werden Probefahrten nicht innerhalb von drei Voraussetzungen für die Erteilung
Monaten nach dem erstmaligen Ersuchen seitens einer Inbetriebnahmegenehmigung,
des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gewährt, sofern Technische Spezifikationen
kann das Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung für die Interoperabilität anzuwenden sind
von Probefahrten anordnen, wenn die sichere Durch- (1) Sofern Technische Spezifikationen für die
führung der Probefahrt gewährleistet ist. Interoperabilität anzuwenden sind, ist die Inbetrieb-
nahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Antrag-
(4) Probefahrten bedürfen nur dann einer Ge- steller nachweist, dass die betreffende Infrastruktur
nehmigung, wenn bei den Fahrten auf den jeweili- oder Anlage die grundlegenden Anforderungen er-
gen Strecken oder beim Befahren von Gleisbögen füllt. Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die
abgewichen werden soll von technische Kompatibilität und die sichere Integra-
tion nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als er-
1. zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewich-
bracht mit Vorlage folgender Unterlagen:
ten je Längeneinheit,
1. einer EG-Prüferklärung nach
2. geltenden Maßen der Bezugslinie, a) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797
in Verbindung mit Artikel 5 der Durchfüh-
3. vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß be- rungsverordnung (EU) 2019/250 einschließ-
triebenen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanla- lich eines technischen Dossiers nach An-
gen, hang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU)
2016/797, nachdem eine benannte Stelle ein
4. festgelegten Bremswegen oder
EG-Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in
5. zulässigen Geschwindigkeiten. Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der
Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt und
Gegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich hierzu eine Bescheinigung über die Konformi-
die Zulässigkeit der Abweichungen von den in tät mit den jeweiligen Technischen Spezifika-
Satz 1 genannten Parametern. Soweit eine Geneh- tionen für die Interoperabilität ausgestellt hat,
migung nach Satz 1 vorliegt, bedarf es im geneh- b) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797
migten Umfang keiner anderen eisenbahnrechtli- in Verbindung mit Artikel 5 der Durchfüh-
chen Ausnahmegenehmigung. rungsverordnung (EU) 2019/250 einschließ-
lich eines technischen Dossiers nach An-
(5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist schrift- hang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU)
lich oder elektronisch zu beantragen. 2016/797, nachdem eine bestimmte Stelle
ein Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 8 in
(6) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu ertei- Verbindung mit Anhang IV Nummer 3 der
len, wenn der Antragsteller Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt und
hierzu eine Bescheinigung über die Konformi-
1. für die beantragten Probefahrten ein Risikoma-
tät mit den entsprechenden notifizierten tech-
nagementverfahren nach Artikel 5 der Durchfüh-
nischen Vorschriften ausgestellt hat; diese
rungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kom-
EG-Prüferklärung bezieht sich auch auf die
mission vom 30. April 2013 über die gemein-
Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall
same Sicherheitsmethode für die Evaluierung
der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 an-
und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung
stelle der Technischen Spezifikationen für
der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121
die Interoperabilität zu beachten sind,
vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 2. einer Erklärung des Antragstellers, dass der Be-
vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) standteil des Eisenbahnsystems die grundlegen-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden den Anforderungen erfüllt und insbesondere die
Fassung durchgeführt hat und technische Kompatibilität sowie die sichere Inte-
gration gewährleistet sind,
2. durch eine schriftliche oder elektronische Erklä- 3. einer Erklärung des Antragstellers, dass
rung nach Artikel 16 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 402/2013 bestätigt, dass alle für a) alle ermittelten Gefährdungen und damit ver-
die Art und den Umfang der beantragten Probe- bundenen Risiken auf einem vertretbaren
fahrten ermittelten Gefährdungen und damit ver- Niveau gehalten werden und
bundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau b) eine Bewertungsstelle einen Sicherheitsbe-
gehalten werden. wertungsbericht nach Artikel 15 der Durch-
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
führungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 er- § 17
stellt hat, wenn
Voraussetzungen für die Erteilung
aa) eine Technische Spezifikation für die In- einer Inbetriebnahmegenehmigung,
teroperabilität die Durchführung des Risi- sofern Technische Spezifikationen für
komanagementverfahrens nach Artikel 5 die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
der Durchführungsverordnung (EU) Sofern Technische Spezifikationen für die Inter-
Nr. 402/2013 vorschreibt oder operabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbe-
triebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn die fol-
bb) der Antragsteller bestätigt hat, dass eine
genden Vorschriften entsprechend erfüllt sind:
signifikante Änderung vorliegt,
1. für strukturelle Teilsysteme: § 16 Absatz 1 Satz 2
4. einer Freigabe der geprüften Planung, und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 bis 7
und Satz 4 sowie Absatz 3 und 4,
5. einer Bestätigung der Verwendbarkeit der Bau-
produkte, der sicherungstechnischen oder elek- 2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Ab-
trotechnischen Systeme und von deren Be- satz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 bis 7 sowie Ab-
standteilen oder der Anwendbarkeit der Bauarten, satz 3 und 4.
6. eines Nachweises über die durchgeführte Bau-
§ 18
überwachung und
Antrag auf
7. der notwendigen Abnahmeprüfungen. Erteilung einer Inbetriebnahme-
genehmigung und Pflichten des Antragstellers
Der Antragsteller ist für die Erstellung des techni-
schen Dossiers verantwortlich, das der EG-Prüfer- (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat
klärung beiliegen muss. den Antrag und die zur Prüfung des Antrags erfor-
derlichen Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 3,
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 Satz 3 ist für eine Inbe- Absatz 2 und nach Anlage 6 der Genehmigungs-
triebnahmegenehmigung des Teilsystems strecken- stelle 24 Monate vor dem geplanten Inbetriebnah-
seitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge- metermin, spätestens zehn Wochen vor Baubeginn
bung, das die Ausrüstung umfasst mit vorzulegen.
1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zug- (2) Werden innerhalb eines strukturellen Teilsys-
steuerungssystem oder tems mehrere Teilprüfungen vorgenommen und da-
für verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antrag-
2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbah- steller die Teilprüfungen zusammenzuführen und
nen, deren Kohärenz sicherzustellen. Dafür kann er eine
die Zustimmung der Agentur zu dem Vorhaben vor- Stelle beauftragen.
zulegen, nachdem das Verfahren nach Artikel 19 (3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsstelle
Absatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 durch- zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbe-
geführt worden ist. Wird nach der Zustimmung der triebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6
Agentur der Entwurf der Leistungsentscheidung anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. In diese
oder die Beschreibung der geplanten technischen Liste sind aufzunehmen und zu begründen etwaige
Lösungen geändert, ist das Verfahren nach Arti- Abweichungen von
kel 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Ver-
1. den Technischen Spezifikationen für die Inter-
bindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung
operabilität,
(EU) 2016/796 durchzuführen. Die Übereinstim-
mung mit dem erzielten Ergebnis des Verfahrens 2. den entsprechenden notifizierten technischen
nach Satz 2 ist vorzulegen. Vorschriften und,
(3) Wenn der Antragsteller bestätigt, dass eine 3. soweit erforderlich, den technischen Vorschrif-
Änderung nicht signifikant ist, hat er über die Ände- ten.
rung Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnun- Gleichzeitig sind die stattdessen anzuwendenden
gen hat der Antragsteller der Genehmigungsstelle Vorschriften anzugeben oder Nachweise zu führen,
auf Verlangen vorzulegen. dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleis-
tet ist.
(4) Für die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 4, 5 und 7 sind die technischen Vorschrif- (4) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahme-
ten einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlichen oder einen anderen geeigneten
müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allge- Mitarbeiter zu bestellen, der insbesondere prüft
meinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen und bestätigt, dass
bestätigen. Bei sicherheitsrelevanten und signifi-
1. sicher gebaut, insbesondere die Bauüberwa-
kanten Änderungen, bei welchen eine unabhängige
chung durchgeführt worden ist,
Bewertungsstelle gemäß der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 402/2013 zum Einsatz kommen 2. alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der
muss, kann die Bestätigung für den Nachweis ge- grundlegenden Anforderungen einschließlich not-
mäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auch von einer un- wendiger Schnittstellenbetrachtungen durchge-
abhängigen Bewertungsstelle kommen. führt worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1313
3. die Anforderungen und Nachweise nach § 16 Buchstabe a vorliegen, unterrichtet die Genehmi-
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 7 vollständig er- gungsstelle die Kommission unverzüglich unter An-
bracht worden sind, gabe der Gründe nach Artikel 16 Absatz 3 der
4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus den Nach- Richtlinie (EU) 2016/797, welche ergänzenden Prü-
weisen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind fungen durchzuführen sind.
und (4) Begründete Zweifel liegen insbesondere vor,
5. Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbe- wenn vor der Erteilung der Inbetriebnahmegeneh-
triebnahmegenehmigungen beachtet sowie vor- migung
handene Mängel innerhalb einer durch ihn zu 1. bekannt ist, dass bei dem zu genehmigenden
bestimmenden, angemessenen Frist beseitigt Bestandteil des Eisenbahnsystems oder bei
worden sind. einem Bestandteil des Eisenbahnsystems, der
(5) Soweit von technischen Vorschriften abge- mit dem zu genehmigenden hinsichtlich der
wichen wird, sind Nachweise zu führen, dass min- Bauweise und Funktion vergleichbar ist, die Vor-
destens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. aussetzungen vorliegen, unter denen die zustän-
Zu diesem Zweck ist ein Risikomanagementver- dige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a
fahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-
Nr. 402/2013 durchzuführen. Wenn keine signifi- setzes treffen kann, oder
kanten Änderungen nach Artikel 4 der Durchfüh- 2. Erkenntnisse vorliegen über die mangelhafte
rungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorliegen, ist Aufgabenwahrnehmung
die Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode a) durch benannte oder bestimmte Stellen, und
notwendig. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf diese Erkenntnisse eine Rücknahme nach
Basis der Ergebnisse des Risikomanagementver- § 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36
fahrens eine Zustimmung im Einzelfall erteilen. Absatz 2 rechtfertigen können, oder
b) durch Bewertungsstellen, und diese Erkennt-
§ 19
nisse Maßnahmen nach Artikel 11 Ab-
Verfahren für die Erteilung satz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
einer Inbetriebnahmegenehmigung Nr. 402/2013 rechtfertigen können.
(1) Die Genehmigungsstelle prüft die Antragsun- (5) Erkenntnisse über die mangelhafte Aufga-
terlagen auf deren Vollständigkeit und Prüffähigkeit benwahrnehmung bedeuten nur dann begründete
und bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Zweifel, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Ertei-
Monats nach deren Vorlage die Vollständigkeit lung einer Inbetriebnahmegenehmigung Folgendes
und Prüffähigkeit. Anschließend prüft sie die erstellt worden ist:
Antragsunterlagen auf Nachvollziehbarkeit und ent-
1. durch die benannte Stelle eine Bescheinigung
scheidet spätestens vier Monate nach Vorlage aller
über die Konformität mit den jeweiligen Techni-
erforderlichen Unterlagen über den Antrag. Stellt
schen Spezifikationen für die Interoperabilität,
die Genehmigungsstelle vor Ablauf der jeweiligen
Frist Mängel an den Unterlagen fest, hat sie dem 2. durch die bestimmte Stelle eine Bescheinigung
Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu ge- über die Konformität mit den entsprechenden
ben. Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1 notifizierten technischen Vorschriften oder
oder 2 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt. 3. durch die Bewertungsstelle einen Sicherheits-
(2) Betrifft die Inbetriebnahmegenehmigung die bewertungsbericht.
Ausrüstung mit (6) Die Absätze 3 bis 5 finden entsprechend An-
1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zug- wendung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte
steuerungssystem oder Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen
nach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-
2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbah- setzes vorliegen.
nen,
(7) Die Genehmigungsstelle entscheidet über
so überprüft die Genehmigungsstelle zusätzlich zur einen Widerspruch im Rahmen des Verfahrens für
Nachvollziehbarkeit der Antragsunterlagen, ob die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung in-
diese Unterlagen mit der Zustimmung der Agentur nerhalb von zwei Monaten.
nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 über-
einstimmen. Gegebenenfalls überprüft die Geneh- Kapitel 5
migungsstelle die Übereinstimmung der Antragsun-
terlagen mit dem Ergebnis des nach Artikel 30 Ab- Erteilung einer
satz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchgeführ- Inbetriebnahmegenehmigung
ten Verfahrens. für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,
streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung
(3) Hat die Genehmigungsstelle begründete und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahn-
Zweifel an der Erfüllung der grundlegenden Anfor- infrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
derungen, kann sie vor der Entscheidung über die
Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung verlan- § 20
gen, dass der Antragsteller ergänzende Prüfungen
durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfun- Aufrüstung und Erneuerung
gen vorlegt. Wenn begründete Zweifel zur EG-Prüf- Die Inbetriebnahmegenehmigung eines aufge-
erklärung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 rüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur,
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsiche- entscheidet die Genehmigungsstelle, ob die ange-
rung und Signalgebung sowie einer aufgerüsteten zeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahme-
oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur ist genehmigung bedarf. Stellt die Genehmigungs-
zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass stelle vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der
die veränderten oder nicht übereinstimmenden vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Anzeigen-
Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen den Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall
des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anfor- des Satzes 2 ist die Frist bis zur Beseitigung der
derungen erfüllen. Hierfür sind die Voraussetzun- Mängel gehemmt.
gen nach § 16 oder § 17 zu erfüllen.
(2) Betrifft die angezeigte Maßnahme die Aus-
rüstung mit
§ 21
1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zug-
Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
steuerungssystem oder
(1) Geplante Arbeiten an dem Teilsystem Infra-
struktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, 2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbah-
Zugsicherung und Signalgebung sowie an der übri- nen,
gen Eisenbahninfrastruktur oder geplante Arbeiten so prüft die Genehmigungsstelle in enger Zusam-
an einem Teil davon, die über den Austausch im menarbeit mit der Agentur die eingereichten Unter-
Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, lagen und entscheidet, ob die angezeigte Maß-
sind der Genehmigungsstelle durch das Eisenbahn- nahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmi-
infrastrukturunternehmen schriftlich oder elektro- gung bedarf.
nisch nach Maßgabe des Absatzes 2 spätestens
zehn Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. (3) Entscheidet die Genehmigungsstelle, dass
eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist,
(2) Der Anzeige sind zur Prüfung Unterlagen bei- so gilt die Anzeige als Antrag auf Erteilung der In-
zufügen, die folgende Informationen enthalten: betriebnahmegenehmigung. In diesem Fall gilt der
1. eine Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Geneh-
Anlagen gemäß Nummer 1.1 der Anlage 6, migungsstelle als Zeitpunkt der Antragstellung. Die
2. eine Einstufung, ob eine Aufrüstung oder Er- Genehmigungsstelle bestätigt dem Anzeigenden
neuerung einer in Anlage 4 genannten Maß- unverzüglich schriftlich oder elektronisch diesen
nahme entspricht, Zeitpunkt, nachdem sie entschieden hat, dass eine
Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.
3. die in Anlage 6 mit einem Sternchen gekenn-
zeichneten Unterlagen, sofern es sich um ge- (4) Sind der Genehmigungsstelle sicherheitsrele-
nehmigungspflichtige Maßnahmen handelt, vante Mängel an dem angezeigten Bestandteil des
Eisenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise
4. Angaben zu Inhalt, Umfang und die Dauer der
und Funktion vergleichbaren Bestandteilen des
geplanten Zwischenzustände,
Eisenbahnsystems bekannt, welche die veränder-
5. Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der ten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die
geplanten zwischenzeitlichen Betriebsaufnah- Auswirkungen auf den Bestandteil des Eisenbahn-
men und systems betreffen, informiert sie den Anzeigenden.
6. Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des (5) Falls eine Inbetriebnahmegenehmigung erfor-
baulichen Endzustands. derlich ist, entscheidet die Genehmigungsstelle
In der Beschreibung nach Nummer 1 sind der Um- über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von
fang der veränderten oder nicht übereinstimmen- vier Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unter-
den Teile und die Auswirkungen der Aufrüstung lagen. Für die Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt
oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisen- wird, gelten die §§ 16, 17 und 19 entsprechend mit
bahnsystems darzulegen. Falls hierbei von der An- der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von
wendung der Technischen Spezifikationen für die der Aufrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil
Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies des Bestandteils des Eisenbahnsystems ein-
zu begründen. schließlich seiner Schnittstellen beschränkt.
(3) Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die
im laufenden Betrieb durchgeführt werden, dürfen § 23
Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Zwischenzustände und
Inbetriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 4
Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes auf- (1) Für Zwischenzustände ist keine Inbetrieb-
nehmen. Die Genehmigungsstelle legt in der Ent- nahmegenehmigung erforderlich. Die betriebliche
scheidung nach § 22 Absatz 1 im jeweiligen Einzel- Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für den öffent-
fall fest, wann die vollständigen Unterlagen nach lichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das Eisen-
Anlage 6 spätestens vorzulegen sind. bahninfrastrukturunternehmen entsprechend den
einzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetrieb-
§ 22 nahmeverantwortlichen oder eines anderen geeig-
neten Mitarbeiters. Zwischenzustände, die länger
Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung als ein Jahr oder länger als eine Fahrplanperiode
(1) Innerhalb eines Monats nach Eingang der An- andauern, gelten als zwischenzeitliche Betriebsauf-
zeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nahme nach Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1315
(2) Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen
den öffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbe- nicht erfüllt, kann es
triebnahmegenehmigung nur vorgenommen wer-
1. dessen Einsatzbereich beschränken,
den, wenn der Genehmigungsstelle die folgenden
Unterlagen vorgelegt werden: 2. seine Verwendung verbieten,
1. die in § 16 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterla- 3. ihn vom Markt nehmen lassen oder
gen in Form von Zwischenergebnissen und
4. ihn zurückrufen.“
2. die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach
Anlage 6, die durch den Inbetriebnahmeverant- 15. § 29 wird wie folgt geändert:
wortlichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverant- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wortlicher nicht nach § 18 Absatz 4 bestellt wor-
den ist, durch einen anderen Mitarbeiter nach „(1) Stellt eine Eisenbahn oder ein Halter von
§ 18 Absatz 4 erstellt worden sind.“ Eisenbahnfahrzeugen während des Betriebs
fest, dass ein von ihr oder ihm genutztes Fahr-
10. § 24 wird wie folgt geändert: zeug eine der grundlegenden Anforderungen
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Arti- nicht erfüllt, so ergreift sie oder er die erforderli-
kel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV chen Korrekturmaßnahmen, um diese Anforde-
der Richtlinie 2008/57/EG“ durch die Wörter „Ar- rungen wieder zu erfüllen.“
tikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
2019/250“ ersetzt. fügt:
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikels 13 Ab-
„(2) Sobald den Eisenbahnen und den Haltern
satz 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch
von Eisenbahnfahrzeugen Hinweise vorliegen,
die Wörter „Artikels 10 Absatz 4 Satz 2 der
dass die grundlegenden Anforderungen zum
Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.
Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für
11. § 25 wird wie folgt geändert: das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht er-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder sie vom füllt waren, informieren sie hierüber die Agentur,
Markt zu nehmen“ durch die Wörter „, sie vom das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen
Markt zu nehmen oder zurückzurufen“ ersetzt. Sicherheitsbehörden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort c) Der Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt ge-
„Kommission“ die Wörter „, die Agentur und die fasst:
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-
„(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben
on“ eingefügt.
Daten nach der Durchführungsverordnung (EU)
12. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019
„§ 25a zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisen-
bahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung
Maßnahmen gegenüber dem
des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU
Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten
der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019,
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
S. 312) in der jeweils geltenden Fassung
(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die
EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchs- 1. bis zum 31. Dezember 2020 an das Eisen-
tauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausge- bahn-Bundesamt zu übermitteln und
stellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder 2. ab dem 1. Januar 2021 in die webgestützte
seinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabili- Anwendung des Eisenbahn-Infrastrukturre-
tätskomponente gisters zu übertragen.
1. nicht auf den Markt gebracht wird oder Abweichend von Satz 1 darf für Durchgangsstre-
2. zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf cken im Inland das Infrastrukturregister nach
dem Markt befindet. den Vorschriften des Staates geführt werden, in
dessen Eisenbahnsystem die Durchgangsstre-
(2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskom-
cke beginnt und endet.“
ponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden,
wenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Ab- d) Der Absatz 3 wird Absatz 4.
satz 1 erfüllt.
16. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
(3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberech-
tigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das „§ 29a
Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die an- Prüfungen vor
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union über der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.“
Bevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein
13. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Ab- Fahrzeug in dem Verwendungsgebiet einsetzt, das
satz 1“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 3 in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ange-
Nummer 1 bis 3“ ersetzt. geben ist, prüft es, ob
14. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inver-
„(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass kehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert
ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand worden ist,
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
2. das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur
3. sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zu- ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente
sammensetzung des Zuges, als dessen Teil es oder das strukturelle Teilsystem die entsprechen-
betrieben werden soll, einfügt.“ den Technischen Spezifikationen für die Interopera-
bilität erfüllt. Sie führen die Konformitätsbewertun-
17. § 30 wird wie folgt geändert: gen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch;
a) In der Überschrift wird das Wort „Umrüstung“ hierbei gehen sie so vor, wie es für die Bewertung
durch das Wort „Aufrüstung“ ersetzt. der Übereinstimmung der Interoperabilitätskompo-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nente oder der Übereinstimmung des strukturellen
Teilsystems mit den Bestimmungen dieser Verord-
„(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben nung erforderlich ist.
für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen
und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisen- (2) Bei strukturellen Teilsystemen kann die be-
bahnsystems nachzuweisen, dass die Voraus- nannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach
setzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemei- Anhang IV Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797
nen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. Zudem gelten ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des
für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, stre- Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teil-
ckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und systems beziehen. Die benannte Stelle kann Kon-
Signalgebung sowie die übrige Eisenbahnin- formitätsbescheinigungen für eine Serie von Teil-
frastruktur § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 4 systemen oder für bestimmte Teile dieser Teilsys-
Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend. teme ausstellen, soweit dies nach den einschlägigen
Die Unterlagen sind dem Eisenbahn-Bundesamt Technischen Spezifikationen für die Interoperabili-
nicht vorzulegen.“ tät zulässig ist.
c) Absatz 2 wird aufgehoben. (3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis
der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchs-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in tauglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Satz 1 wird das Wort „umzurüstenden“ durch
das Wort „aufzurüstenden“ ersetzt. § 34
18. In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 28 Aufgaben der bestimmten Stellen
Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richt-
linie 2008/57/EG“ durch die Wörter „nach § 35 Ab- (1) Bestimmte Stellen
satz 2“ ersetzt. 1. führen bei strukturellen Teilsystemen die Prü-
fung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
19. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9
Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach
Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16
Maßgabe der notifizierten technischen Vorschrif-
Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3
ten durch,
Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21
Absatz 5“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 6, § 16 2. stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüf-
Absatz 1 Satz 1, § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 bescheinigung entsprechend Anhang IV Num-
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545“ er- mer 3.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus,
setzt. 3. stellen die technischen Unterlagen entspre-
20. Teil 5 wird wie folgt gefasst: chend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU)
2016/797 zusammen und fügen diese der Prüf-
„Teil 5
bescheinigung bei.
Konformitätsbewertungsstellen
Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung
nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem
§ 33
die entsprechenden notifizierten technischen Vor-
Aufgaben der benannten Stellen schriften erfüllt. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
(1) Benannte Stellen chend.
1. bewerten bei Interoperabilitätskomponenten die (2) § 33 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Ar-
tikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 § 35
und nach Maßgabe der anzuwendenden Techni- Anerkennungsvoraussetzungen
schen Spezifikationen für die Interoperabilität und (1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte
stellen bei Nachweis der Konformität und gege- Stelle tätig werden will, bedarf der Anerkennung
benenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüf- durch das Eisenbahn-Bundesamt.
bescheinigung aus,
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Aner-
2. führen bei strukturellen Teilsystemen eine EG- kennung, wenn die Konformitätsbewertungsstelle:
Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie (EU) 1. Rechtspersönlichkeit besitzt,
2016/797 und nach Maßgabe der anzuwenden- 2. über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit
den Technischen Spezifikationen für die Inter- Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger
operabilität durch und stellen bei Nachweis der Erfahrung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie
Konformität eine Prüfbescheinigung nach An- (EU) 2016/797 und im Fall einer bestimmten
hang IV Nummer 2.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 Stelle auch in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1
aus. Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1317
um die bei der Konformitätsbewertung anfallen- notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Num-
den Aufgaben zu erfüllen, mer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung
gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuwei-
3. über die maßgeblichen Beschreibungen von
sen.
Verfahren verfügt, nach denen die Konformitäts-
bewertung durchgeführt wird, um die Transpa- (3) Die Anerkennung wird durch schriftlichen
renz und die Möglichkeit der Anwendung dieser oder elektronischen Bescheid erteilt. Aus dem Be-
Verfahren sicherzustellen, scheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeits-
dauer der Anerkennung ergeben.
4. über angemessene Grundsätze und geeignete
Verfahren verfügt, bei denen zwischen den Auf- (4) Der Bescheid ist unter der aufschiebenden
gaben, die sie als Konformitätsbewertungsstelle Bedingung zu erteilen, dass nach der Benennung
wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschie- innerhalb von zwei Monaten weder die Kommission
den wird, noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
5. über geeignete Verfahren zur Durchführung ihrer Union Einwände erhoben haben.
Tätigkeiten verfügt; die Verfahren berücksichti- (5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre.
gen die Größe eines Unternehmens, die Bran- Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert
che, in der es tätig ist, seine Struktur sowie den werden.
Grad der Komplexität der jeweiligen Produkt-
technologie und den Massenfertigungs- oder (6) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfah-
Seriencharakter des Herstellungsprozesses, rens legt das Eisenbahn-Bundesamt fest.
6. über die erforderlichen Mittel verfügt, um die (7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisen-
technischen und administrativen Aufgaben in bahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.
angemessener Weise zu erledigen, die mit der
Konformitätsbewertung verbunden sind, und § 35b
Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder
Unterrichtungspflichten
Einrichtungen hat,
des Eisenbahn-Bundesamtes
7. eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- zur Anerkennung von benannten Stellen
und Vermögensschäden abgeschlossen hat, die
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die
eine Mindestversicherungssumme in Höhe von
Kommission und die Mitgliedstaaten der Europä-
2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall so-
ischen Union
wie mindestens eine zweifache Deckung für das
gesamte Jahr aufweisen muss, und 1. über die Anerkennungen als benannte Stelle
8. unparteilich nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU)
2016/797 ist. 2016/797 und
2. über jede wesentliche, nachträglich eintretende
§ 35a Änderung dieser Anerkennung.
Anerkennung der benannten Stellen (2) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die
Kommission über das Anerkennungsverfahren und
(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt
über die Überwachung der benannten Stellen sowie
schriftlich oder elektronisch beantragen, als be-
über Änderungen in diesen Verfahren.
nannte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag
sind beizufügen: (3) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt der Kom-
mission auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte
1. eine Beschreibung
über die Grundlage der Benennung oder über An-
a) der Konformitätsbewertungstätigkeiten, erkennungsvoraussetzungen der benannten Stel-
len.
b) der Konformitätsbewertungsverfahren und
c) der strukturellen Teilsysteme einschließlich § 35c
der Interoperabilitätskomponenten,
Anerkennung der bestimmten Stellen
für die sie Kompetenz beansprucht, und
(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt
2. alle Unterlagen, die erforderlich sind, um über- schriftlich oder elektronisch beantragen, als be-
prüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen stimmte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag
zu können, ob die Stelle die Voraussetzungen sind beizufügen:
des § 35 Absatz 2 erfüllt.
1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungs-
Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der tätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme,
Übermittlung. für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und
(2) Die beantragende Stelle kann eine von einer
2. alle Unterlagen, die erforderlich sind, um über-
Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsur-
prüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen
kunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach
zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35
§ 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen.
Absatz 2 erfüllt.
Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals
nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der § 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
(2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröf- die von ihm gemäß der Technischen Spezifikatio-
fentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner In- nen für die Interoperabilität ausgeführten Arbeiten
ternetseite mit Name und Anschrift der bestimmten für das Eisenbahn-Bundesamt bereit. Satz 1 gilt
Stellen. entsprechend für bestimmte Stellen.
(3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend. (6) Konformitätsbewertungsstellen haben ein Ver-
zeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer und ihrer
§ 36 Zweigunternehmen anzulegen und auf dem neues-
ten Stand zu halten.
Rücknahme und
Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
§ 37a
(1) Anerkennungen nach § 35 können zurückge-
nommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Vorgehen der
Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung
nach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. Wird die Aner- der Anforderungen durch den Hersteller
kennung einer benannten Stelle zurückgenommen,
(1) Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest,
hat das Eisenbahn-Bundesamt hiervon die Kom-
dass eine Interoperabilitätskomponente oder ein
mission und die Mitgliedstaaten der Europäischen
strukturelles Teilsystem die grundlegenden Anfor-
Union unverzüglich zu unterrichten.
derungen nicht erfüllt, so fordert sie den betreffen-
(2) Anerkennungen nach § 35 können widerrufen den Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grund-
werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen legenden Anforderungen erfüllt werden. Solange
nach § 35 Absatz 2 entfallen sind oder die Stelle die Anforderungen nicht erfüllt werden, stellt die
ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Absatz 1 Konformitätsbewertungsstelle keine Prüfbescheini-
Satz 2 gilt entsprechend. gung aus.
(3) Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften über (2) Hat eine Konformitätsbewertungsstelle be-
die Rücknahme und über den Widerruf bleiben un- reits eine Prüfbescheinigung ausgestellt und stellt
berührt. sie im Rahmen der Überwachung der Konformität
fest, dass eine Interoperabilitätskomponente oder
(4) Im Fall einer Rücknahme der Anerkennung, ein strukturelles Teilsystem die grundlegenden An-
eines Widerrufs der Anerkennung oder der Einstel- forderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den
lung der Tätigkeit hat die Konformitätsbewertungs- Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grundle-
stelle die Unterlagen an ihren Rechtsnachfolger genden Anforderungen erfüllt werden; wenn der
oder, soweit ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden Hersteller ihrer Aufforderung nicht nachkommt, die
ist, an den Antragsteller herauszugeben. Anforderungen zu erfüllen, kann die Konformitäts-
bewertungsstelle die Prüfbescheinigung aussetzen
§ 37 oder widerrufen.
Unterauftragsvergabe (3) Ergreift der Hersteller keine Maßnahmen
nach Absatz 1 oder 2 oder genügen diese nicht,
(1) Konformitätsbewertungsstellen können Un-
um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen,
terauftragnehmer oder Zweigunternehmen beauf-
schränkt die Konformitätsbewertungsstelle alle be-
tragen, Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des
treffenden Prüfbescheinigungen ein, setzt sie aus
Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfah-
oder widerruft sie.
rens auszuführen. In diesem Fall hat die Stelle
sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder
das Zweigunternehmen die Voraussetzungen nach § 37b
§ 35 Absatz 2 erfüllt.
Meldepflichten der
(2) Die Tätigkeiten von Konformitätsbewertungs- Konformitätsbewertungsstellen
stellen dürfen nur an einen Unterauftragnehmer ver-
geben oder einem Zweigunternehmen übertragen (1) Benannte Stellen melden dem Eisenbahn-
werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Bundesamt
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle informiert 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung
das Eisenbahn-Bundesamt, wenn sie Aufgaben an und jeden Widerruf einer Prüfbescheinigung,
einen Unterauftragnehmer vergibt oder einem
Zweigunternehmen überträgt. 2. alle Umstände mit Auswirkungen auf den Gel-
tungsbereich und auf die Bedingungen der Be-
(4) Die Konformitätsbewertungsstellen tragen nennung,
die Verantwortung für die Arbeiten, die von Unter-
auftragnehmern oder Zweigunternehmen ausge- 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbe-
führt werden, unabhängig davon, wo diese nieder- wertungstätigkeiten, das sie von den Marktüber-
gelassen sind. wachungsbehörden erhalten haben, und
(5) Die benannten Stellen halten die Unterlagen 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewer-
über die Begutachtung der Qualifikation des Unter- tungstätigkeiten sie nachgegangen sind und
auftragnehmers oder des Zweigunternehmens und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1319
übergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Sie haben die Entscheidungen und Dokumente, die
Unteraufträgen, sie ausgeführt haben. die Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allge-
meine Leitlinien anzuwenden.
Satz 1 gilt für bestimmte Stellen entsprechend.
(2) Benannte Stellen, die für die Teilsysteme
(2) Erlangt eine Konformitätsbewertungsstelle „streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung,
Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer Zugsicherung und Signalgebung“ benannt sind,
Prüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vor- haben an den Aktivitäten der nach Artikel 29 der
lagen, informiert sie unverzüglich das Eisenbahn- Verordnung (EU) 2016/796 geschaffenen ERTMS-
Bundesamt. Arbeitsgruppe mitzuwirken. Sie haben dafür zu sor-
gen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal
(3) Benannte Stellen übermitteln den anderen über die Aktivitäten der ERTMS-Arbeitsgruppe in-
benannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbe- formiert wird. Sie haben die Leitlinien anzuwenden,
wertungstätigkeiten für gleichartige Interoperabili- die die ERTMS-Arbeitsgruppe erarbeitet hat. Soll-
tätskomponenten und strukturellen Teilsystemen ten sie die Anwendung für nicht angebracht oder
nachgehen, Informationen über die negativen und unmöglich halten, so teilen die betreffenden be-
auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse nannten Stellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Ar-
von Konformitätsbewertungen. beitsgruppe mit, um die Leitlinien zu erörtern und
(4) Benannte Stellen übermitteln der Agentur fortlaufend zu verbessern.
(3) Bestimmte Stellen haben an den Aktivitäten
1. die Prüfbescheinigungen für strukturelle Teilsys-
einer Koordinierungsgruppe mitzuwirken, die vom
teme und
Eisenbahn-Bundesamt einzurichten ist. Bestimmte
2. die EG-Konformitäts- und die EG-Gebrauchs- Stellen haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformi-
tauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabili- tätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der
tätskomponenten. Koordinierungsgruppe informiert wird. Sie haben
die Entscheidungen und Dokumente, die die Koor-
dinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine
§ 37c Leitlinien anzuwenden.“
Weitere Pflichten 21. § 38 wird wie folgt geändert:
der Konformitätsbewertungsstellen
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Arti-
(1) Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungs- kel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9 des
stelle dürfen die Tatsachen, die ihnen im Rahmen Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl.
einer Konformitätsbewertung bekannt geworden L 158 vom 10.6.2013, S. 74)“ durch die Wörter
sind und deren Geheimhaltung im Interesse der „Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I des Durch-
Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten führungsbeschlusses (EU) 2018/1614 (ABl. L 268
liegt, nicht offenbaren oder verwerten, auch wenn vom 26.10.2018, S. 53)“ ersetzt.
ihre Tätigkeit beendet ist. Die von der Konformitäts-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen
zum Schutz personenbezogener Daten bleiben un- „(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat
berührt. ein neues Fahrzeug vor der erstmaligen Verwen-
dung nach Erhalt der Genehmigung für das
(2) Die Vergütung der obersten Führungsebene Inverkehrbringen in das Fahrzeugeinstellungs-
und des Konformitätsbewertungspersonals darf register auf elektronischem Weg einzutragen,
sich nicht nach der Zahl der durchgeführten Bewer- sofern dieses Fahrzeug nicht bereits in das Fahr-
tungen oder deren Ergebnissen richten. zeugeinstellungsregister eines anderen Mitglied-
(3) Die Konformitätsbewertungsstellen veröf- staates der Europäischen Union eingetragen ist.
fentlichen mindestens einmal jährlich die nach An- Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf
hang IV Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
vorgesehenen Angaben. Personen- und betriebs- land beschränkt, so wird es in das vom Eisen-
bezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. bahn-Bundesamt geführte Fahrzeugeinstellungs-
Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheim- register eingetragen. Bei der Eintragung ist
nisses ist sicherzustellen. 1. die europäische Fahrzeugnummer zu aktivie-
ren, die mit der Erteilung der Genehmigung
§ 37d für das Inverkehrbringen zugewiesen wird,
sowie
Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
2. die europäische Identifikationsnummer der
(1) Benannte Stellen haben an den einschlägi- Genehmigungsentscheidung einzutragen.“
gen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbe-
wertungsstellen, die im Rahmen des einschlägigen „Dies umfasst auch die Eingabe einer geänder-
Unionsrechts geschaffen worden sind, mitzuwir- ten europäischen Identifikationsnummer nach
ken. Benannte Stellen haben dafür zu sorgen, dass einer genehmigungspflichtigen Aufrüstung oder
ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Akti- Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren
vitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. Genehmigung für das Inverkehrbringen.“
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: b) ab dem 16. Juni 2021 nach den Vorgaben der
„§ 38a Anlage H der Durchführungsverordnung (EU)
2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019
Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister über die technische Spezifikation für die Inter-
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat in das euro- operabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb
päische Fahrzeugeinstellungsregister die Angaben und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsys-
der Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutsch- tems in der Europäischen Union und zur Auf-
land einzutragen sind nach Anhang II des Durch- hebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl.
führungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommis- L 139 I vom 27.5.2019, S. 5) in der jeweils
sion vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der geltenden Fassung.“
Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregis- 24. § 40 wird wie folgt geändert:
ter nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung „(1) Die Genehmigungsstelle übermittelt die
2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom Angaben nach Anhang II des Durchführungsbe-
26.10.2018, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung schlusses 2011/665/EU der Kommission vom
1. einzutragen und 4. Oktober 2011 über das Europäische Register
genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264
2. auf dem neuesten Stand zu halten.
vom 8.10.2011, S. 32), der durch die Durchfüh-
(2) Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben die rungsverordnung (EU) 2019/776 geändert wor-
Einstellung eines neuen Fahrzeugs vor dem erst- den ist, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Er-
maligen Inverkehrbringen in das europäische Fahr- teilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps an
zeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg das Europäische Register genehmigter Fahr-
beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen. Sie ha- zeugtypen.
ben Änderungen der Angaben, die in das Register
einzustellen sind, auf elektronischem Weg mitzutei- (2) Der Antragsteller hat der Genehmigungs-
len. stelle mit dem Antrag auf Fahrzeugtypgenehmi-
gung die folgenden Angaben zu übermitteln:
(3) Zugriffsberechtigte nach Anhang II Num-
mer 3.3.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 1. für die den Technischen Spezifikationen für
2018/1614 erhalten auf Antrag Auskünfte zu den die Interoperabilität entsprechenden Fahr-
im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister ge- zeuge: die in Anhang II des Beschlusses
speicherten Angaben beim Eisenbahn-Bundesamt, 2011/665/EU aufgeführten technischen Merk-
wenn die Zugriffsberechtigten sich in der Bundes- male und
republik Deutschland befinden.“ 2. für die nicht den Technischen Spezifikationen
23. § 39 wird wie folgt gefasst: für die Interoperabilität entsprechenden Fahr-
zeuge: die in Anhang II des Beschlusses
„§ 39 2011/665/EU aufgeführten technischen Merk-
Fahrzeugkennzeichnung male, die bei der Genehmigung durch die be-
nannten und bestimmten Stellen geprüft wor-
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem
den sind.
Fahrzeug mit Erteilung der Genehmigung für das
Inverkehrbringen von Fahrzeugen eine europäische Die Angaben gemäß Nummer 1 müssen den An-
Fahrzeugnummer zu. Satz 1 gilt auch im Fall der gaben in den technischen Begleitunterlagen zur
Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung. Baumusterprüfbescheinigung entsprechen. Die
(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein Angaben gemäß Nummer 2 müssen den Anga-
Fahrzeug erst dann verwenden, wenn ben in den technischen Begleitunterlagen der
Prüfbescheinigungen entsprechen.“
1. das Fahrzeug in ein Fahrzeugeinstellungsregis-
ter eingetragen und die europäische Fahrzeug- b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die
nummer aktiviert worden ist und Wörter „Das Eisenbahn-Bundesamt“ durch die
Wörter „Die Genehmigungsstelle“ ersetzt.
2. die europäische Fahrzeugnummer am Fahrzeug
angebracht worden ist c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) bis zum 15. Juni 2021 nach den Vorgaben der „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Versionen
Anlage H des Beschlusses 2012/757/EU der eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvari-
Kommission vom 14. November 2012 über ante entsprechend.“
die technische Spezifikation für die Interope-
25. § 41 wird wie folgt geändert:
rabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb
und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsys- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tems in der Europäischen Union und zur Än-
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Ab-
derung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl.
satz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen
L 345 vom 15.12.2012, S. 1; L 101 vom
Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich
4.4.2014, S. 15), der zuletzt durch die Verord-
oder fahrlässig
nung (EU) 2015/995 (ABl. L 165 vom
30.6.2015, S. 1; L 98 vom 11.4.2017, S. 44) 1. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder
geändert worden ist, Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1321
2. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 nung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel
oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine sind.
Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt, (4) § 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 an-
3. entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeit- zuwenden.
liche Betriebsaufnahme vornimmt,
(5) Fahrzeuge, denen aufgrund der Transeuro-
4. entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte päische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Komponente in Verkehr bringt, oder der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungs-
5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug verordnung in der Fassung vom 11. August 2018
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus Serienzulassungen erteilt worden sind, dürfen ab
dem Betrieb nimmt, dem 16. Juni 2020 ohne eine Genehmigung für
das Inverkehrbringen oder ohne eine Fahrzeugtyp-
6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort ge-
genehmigung nicht mehr in Betrieb genommen
nanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,
werden. Serienzulassungen, die nach einer in Satz 1
7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Ab- genannten Verordnung erteilt worden sind, verlieren
satz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung aus- ab dem 16. Juni 2020 ihre Gültigkeit. Fahrzeuge,
stellt oder die bis zum 16. Juni 2020 in Betrieb genommen
8. entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwen- worden sind, dürfen weiterhin betrieben werden.
det.“ (6) Das Eisenbahn-Bundesamt verwendet die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Eintragungsfunktion nach Nummer 2.1.4 des An-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: hangs II des Durchführungsbeschlusses (EU)
2018/1614 bis zum 16. Juni 2024 dezentral.
„1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, (7) Im Ausland betriebene Fahrzeuge,
nicht in der vorgeschriebenen Weise 1. die dort über eine gültige Zulassung verfügen und
oder nicht rechtzeitig macht,“.
2. die am 24. Juni 2020 auf deutschem Hoheitsge-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 18 Ab- biet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken
satz 5 Satz 5 oder“ gestrichen. betrieben werden,
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin
dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli
Nummern 3 bis 5. 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheits-
26. § 42 wird wie folgt gefasst: gebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken
betrieben werden.“
„§ 42
27. Dem § 42 wird folgender § 43 angefügt:
Übergangsvorschriften
„§ 43
(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahr-
zeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die er- Befristung
forderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich § 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft.“
ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 be-
reits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn- 28. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August a) In Nummer 2.1 im einleitenden Satzteil werden
2020 zu übermitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt nach der Angabe „L 356 vom 12.12.2014, S. 1)“
stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugein- die Wörter „, die durch die Durchführungsver-
stellungsregister ein. ordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist,“
(2) Sofern für ein Fahrzeug das Verwendungs- eingefügt.
gebiet erweitert werden soll und hierfür eine Ge- b) In Nummer 3.1.3 Satz 1 im einleitenden Satzteil
nehmigung erforderlich ist, gilt eine Inbetriebnah- werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/924
megenehmigung als eine Genehmigung für das In- (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10)“ durch die Wör-
verkehrbringen. ter „Durchführungsverordnung (EU) 2019/776“ er-
(3) Die Inbetriebnahmegenehmigung des Teil- setzt.
systems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsiche- c) In Nummer 3.1.4 Satz 1 im einleitenden Satzteil
rung und Signalgebung, die die Ausrüstung um- werden nach der Angabe „L 103 vom 19.4.2016,
fasst mit S. 50)“ die Wörter „, die durch die Durchfüh-
1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zug- rungsverordnung (EU) 2019/776 geändert wor-
steuerungssystem oder den ist,“ eingefügt.
2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbah- d) In Nummer 4.1 Satz 1 im einleitenden Satzteil
nen, werden nach der Angabe „L 154 vom 11.6.2016,
unterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfah- S. 27)“ die Wörter „, die durch die Durchfüh-
ren nach § 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem rungsverordnung (EU) 2019/776 geändert wor-
15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. In diesem den ist,“ eingefügt.
Fall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der e) In Nummer 5.1.1 Buchstabe a werden nach der
Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die Angabe „L 279 vom 15.10.2016, S. 94)“ die Wör-
technischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30 ter „, die durch die Durchführungsverordnung
Absatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der Verord- (EU) 2019/776 geändert worden ist,“ eingefügt.
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
f) In Nummer 6 werden nach dem Wort „ist“ die 4.2.3.2 die Schnittstellen zum Fahrzeug gleich
Wörter „nach Maßgabe der Übergangsregelun- bleiben und davon nicht betroffen sind,
gen des Artikels 6 der Durchführungsverordnung 4.2.3.3 sich keine Auswirkungen auf das übrige
(EU) 2019/773“ eingefügt. Fahrzeug ergeben und
29. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
4.2.3.4 dies auf Grundlage einer (Zwischen-)
a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu Prüfbescheinigung einer bestimmten
§ 6 Absatz 4)“ durch die Wörter „(zu § 6 Ab- Stelle im Rahmen einer Genehmigung
satz 2)“ ersetzt. zum Inverkehrbringen und Verwenden
b) In Nummer 2.3 wird die Angabe „2.2.3“ durch für das geänderte Teilsystem fahrzeug-
die Angabe „2.3.3“ ersetzt. seitige Zugsteuerung, Zugsicherung
und Signalgebung nach § 27 bestätigt
30. Anlage 3 wird aufgehoben. wird;
31. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: 4.2.4 Änderungen an den fahrzeugseitigen
a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu Einrichtungen oder deren Schnittstellen
§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30)“ durch zur Zugsteuerung oder Zugsicherung
die Wörter „(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 sowie Einrichtungen der Sprach- und
Absatz 2)“ ersetzt. Datenkommunikation mit Auswirkung
b) In der Überschrift, in Nummer 2 im einleitenden auf die Sicherheitsarchitektur oder auf
Satzteil, Nummer 3 im einleitenden Satzteil und die Schutz- und Sicherheitsfunktionen
Nummer 4.1 wird jeweils das Wort „Umrüstung“ des Teilsystems, insbesondere
durch das Wort „Aufrüstung“ ersetzt. 4.2.4.1 der Zugriff auf das Bremssystem oder
c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: die Ausführung einer Zwangsbremsung
oder einer Traktionsabschaltung,
„1. Allgemeines
4.2.4.2 Überwachungsfunktionen des Zugsiche-
Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder rungssystems,
Erneuerung gelten alle Maßnahmen an Be-
standteilen des Eisenbahnsystems, die 4.2.4.3 die Anzeige von Führungsgrößen und
sicherheitskritischen Systemzuständen,
1.1 jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezi-
fikationen für die Interoperabilität als ge- 4.2.4.4 sicherheitsrelevante Eingaben,
nehmigungspflichtige Aufrüstung oder Er- 4.2.4.5 die Notruffunktion beim Zugfunk,
neuerung näher bezeichnet sind,
4.2.4.6 Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteue-
1.2 in den Umsetzungsplänen zu den Techni- rung.“
schen Spezifikationen für die Interoperabili-
f) Nummer 5 wird aufgehoben.
tät vorgeschrieben sind oder
1.3 eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.“ 32. In der Anlage 5 im Klammerzusatz werden die Wör-
ter „(zu § 14 Absatz 1)“ durch die Wörter „(zu § 9
d) In Nummer 2.3 wird das Wort „Umrüstungen“ Absatz 4)“ ersetzt.
durch das Wort „Aufrüstungen“ ersetzt.
33. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
e) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu
„4.2 Als genehmigungspflichtige Aufrüstung § 22 Absatz 2 und § 23)“ durch die Wörter „(zu
oder Erneuerung am Teilsystem fahr- § 18 Absatz 1 und § 21)“ ersetzt.
zeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung
und Signalgebung der Klasse B und des b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Zugbeeinflussungssystems ZBS (Berliner „Unterlagen zum
S-Bahn) gelten: Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung“.
4.2.1 der erstmalige Einbau oder die erstmalige c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Installation von fahrzeugseitigen Anlagen
„2. Unterlagen zu den strukturellen Teilsyste-
zur Zugsteuerung oder Zugsicherung,
men**
4.2.2 der erstmalige Einbau oder die erstmalige
2.1 Konformitätserklärungen der Interoperabili-
Installation von fahrzeugseitigen Funk-
tätskomponenten in Kopie,
schnittstellen für die Sprach- und Daten-
kommunikation, 2.2 Liste der Ausnahmegenehmigungen nach
§ 5 oder Artikel 7 der Richtlinie (EU)
4.2.3 die Aktivierung zusätzlicher oder ver-
2016/797 und den Technischen Spezifika-
änderter Sicherungsmodi eines beste-
tionen für die Interoperabilität,
henden Zugsicherungssystems; Ände-
rungen sind für ein davon betroffenes 2.3 Liste der Ausnahmen von den Technischen
Fahrzeug nicht genehmigungspflichtig, Spezifikationen für die Interoperabilität
wenn nach § 5 im Fall von Aufrüstungen oder Er-
4.2.3.1 die Änderungen vollständig innerhalb neuerungen und
des Teilsystems fahrzeugseitige Zug- 2.4 Erklärungen und Unterlagen zur Anwen-
steuerung, Zugsicherung und Signalge- dung der Durchführungsverordnung (EU)
bung ausgeführt werden, Nr. 402/2013.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1323
Artikel 3
Änderung der
Bundeseisenbahngebührenverordnung
Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I
S. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil I wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.10 bis 1.12 werden aufgehoben.
bb) Die Nummern 1.21 und 1.22 werden durch folgende Nummer 1.21 ersetzt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„1.21 Anerkennung und Überwachung einer Zertifi- § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 3 nach Zeitaufwand“.
zierungsstelle AEG
b) Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der ESiV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.1 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV nach Zeitaufwand,
i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der mindestens 600 und
Durchführungsverordnung höchstens 75 000 Euro
(EU) 2018/763
6.2 Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits- § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV nach Zeitaufwand,
bescheinigung i. V. m. Art. 8 der Durch- mindestens 600 und
führungsverordnung (EU) höchstens 75 000 Euro
2018/763
6.3 Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits- § 14 und § 16 Abs. 3 ESiV nach Zeitaufwand,
genehmigung mindestens 600 und
höchstens 100 000 Euro“.
c) Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung § 5 i. V. m. § 5a Abs. 7 nach Zeitaufwand
bestimmter TSI EIGV
7.2 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Abs. 1 EIGV i. V. m. nach Zeitaufwand
Art. 22 Abs. 1 der Durch-
führungsverordnung (EU)
2018/545
7.3 Genehmigung für das Inverkehrbringen von § 11 Abs. 1 oder § 12 nach Zeitaufwand
Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeug- Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 46
typgenehmigung Abs. 2 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU)
2018/545
7.4 Überwachung von Fahrzeugen auf Grund § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 nach Zeitaufwand
eines Verdachts, einer Beschwerde oder EIGV i. V. m. Art. 53 der
zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver- Durchführungsverordnung
dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen (EU) 2018/545
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
7.5 Genehmigung von Probefahrten § 15 Abs. 6 EIGV nach Zeitaufwand
7.6 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
standteils des Eisenbahnsystems im Inge-
nieurbau
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
standteils des Eisenbahnsystems im Ober-
bau
7.8 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
standteils des Eisenbahnsystems im Hoch-
bau
7.9 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
standteils des Eisenbahnsystems im Bereich
der Signal-, Telekommunikations- und elek-
trotechnischen Anlagen
7.10 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
standteils des Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 7.6 bis 7.9 erfasst
7.11 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall § 18 Abs. 5 Satz 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.12 Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Ingenieurbau
7.13 Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Oberbau
7.14 Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Hochbau
7.15 Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV nach Zeitaufwand
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Bereich der Signal-, Telekommuni-
kations- und elektrotechnischen Anlagen
7.16 Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV nach Zeitaufwand
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems oder
Versagung der Genehmigung der Inbetrieb-
nahme eines aufgerüsteten oder erneuerten
Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 7.12 bis 7.15 erfasst
7.17 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.18 Genehmigung zum Inverkehrbringen und § 27 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
Verwenden von sicherungstechnischen oder
elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen
7.19 Überwachung der Konformität und Ge- §§ 28 und 25 nach Zeitaufwand
brauchstauglichkeit von Interoperabilitäts- oder § 28 EIGV
komponenten auf Grund eines Verdachts,
einer Beschwerde oder zum Zweck einer
Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich
veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
7.20 Überwachung von Bauprodukten und Bauar- § 28 EIGV nach Zeitaufwand
ten sowie sicherungstechnischen oder elek-
trotechnischen Systemen oder deren Be-
standteilen auf Grund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder zum Zweck einer Stich-
probe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich
veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1325
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.21 Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahr- § 38 Abs. 2 oder § 38a 50 Euro
zeugeinstellungsregister Abs. 2 EIGV
7.22 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen glei- § 38 Abs. 2 oder § 38a 35 Euro je Fahrzeug
cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- Abs. 2 EIGV
gister
7.23 Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen § 38 Abs. 2 oder § 38a 30 Euro je Fahrzeug
gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs- Abs. 2 EIGV
register
7.24 Einstellung von über 100 Fahrzeugen glei- § 38 Abs. 2 oder § 38a 25 Euro je Fahrzeug
cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- Abs. 2 EIGV
gister
7.25 Änderung und Ergänzung von Daten im § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand
Fahrzeugeinstellungsregister außerhalb eines
standardisierten Antragsverfahrens
7.26 Änderung und Ergänzung von Daten im Fahr- § 38 Abs. 3 oder 4 oder 10 Euro je Fahrzeug;
zeugeinstellungsregister mittels eines stan- § 38a Abs. 2 EIGV höchstens 5 000 Euro je
dardisierten Antragsverfahrens für gleichar- Antrag
tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl
7.27 Einstellung eines Fahrzeugs in das Europä- § 40 Abs. 1 oder 5 EIGV nach Zeitaufwand
ische Register genehmigter Fahrzeugtypen
7.28 Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeug- § 42 Abs. 1 EIGV 8 Euro je Fahrzeug“.
einstellungsregister, die nach anderen eisen-
bahnrechtlichen Vorschriften ohne bisherige
Registrierungspflicht in Betrieb genommen
worden sind
2. Nach Teil III wird folgender Teil IV eingefügt:
„Teil IV
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der bestimmten Stelle
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems § 34 Abs. 1 Satz 1 EIGV nach Zeitaufwand“.
und Ausstellen einer entsprechenden Be-
scheinigung
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I
S. 1958) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juni 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020
– 1 BvR 2835/17 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§§ 6, 7, 13 bis 15 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst in der
Fassung des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des
Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I
Seite 3346), auch in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Daten-
schutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2097),
sind mit Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie mit Artikel 5 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
§ 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 des Gesetzes
über den Bundesnachrichtendienst sind mit Artikel 10 Absatz 1 des Grund-
gesetzes sowie mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht ver-
einbar, soweit sie zur Verarbeitung von im Zusammenhang mit der strate-
gischen Fernmeldeaufklärung nach §§ 6, 7, 13 bis 15 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst erhobenen personenbezogenen Daten ermächtigen.
Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021
gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften fort.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. Juni 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht