Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020               1161
Gesetz
zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens
gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes
für das Jahr 2020 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
(Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020)
Vom 27. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        §3
sen:                                                                               Aussetzung für
die Altersentschädigung
Artikel 1                                (1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Be-
messungsbeträge für die Altersentschädigung nach
Gesetz                               § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des
zur Aussetzung des                          Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausge-
Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4                   setzt.
des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020                     (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren
bleibt unberührt.
§1
Artikel 2
Aussetzung für                                                 Änderung des
Mitglieder des Bundestages
Abgeordnetengesetzes
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4               § 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 aus-          Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
gesetzt.                                                      S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden
(2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes           ist, wird wie folgt geändert:
bleiben darüber hinaus unberührt.
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Wirkung
vom 1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015
§2                                     9 082 Euro“ durch die Angabe „10 083,47 Euro“
ersetzt.
Aussetzung für
Mitglieder des Europäischen Parlaments                 2. In Absatz 4 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter „erstmals zum 1. Juli 2016,“ gestrichen.
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Euro-
paabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 aus-                                     Artikel 3
gesetzt.
Inkrafttreten
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bleibt unberührt.                                             Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk
(Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung – MetblMstrV)
Vom 26. Mai 2020
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung             ckeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September              Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen so-
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch        wie Verträge schließen,
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I       4. Instrumente im Hinblick auf technischen und opti-
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-              schen Zustand, Intonation, Ansprache und Klang
ministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen           prüfen sowie deren Wert einschätzen, Mängel und
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:             ihre Ursachen erkennen und Maßnahmen zur
Beseitigung erläutern sowie die getroffene Auswahl
§1                                    begründen,
Gegenstand                             5. Instrumente geometrisch und akustisch vermessen,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-            analysieren und Ergebnisse dokumentieren,
bild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der      6. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungs-
Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Hand-             erbringung planen, organisieren und überwachen,
werk zu stellenden Anforderungen.
7. Leistungen erbringen, insbesondere
§2                                    a) Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Ferti-
gungspläne mit Materialbedarfsplanungen und
Meisterprüfungsberufsbild
Verfahrensauswahl auch unter Anwendung von
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metall-             Informations- und Kommunikationstechnologien
blasinstrumentenmacher-Handwerk hat der Prüfling den                anfertigen,
Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuwei-
b) geometrische Abwicklung und Mensurverlauf
sen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die
berechnen, Intonation bestimmen und verbes-
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht.
sern,
Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt-
nisse:                                                           c) Prototypen entwickeln, bauen und testen,
1. einen Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb führen           d) Spezialwerkzeuge, Biegevorrichtungen        und
und organisieren und dabei technische, kaufmänni-              Schablonen herstellen,
sche und personalwirtschaftliche Entscheidungen             e) Bauteile für Metallblasinstrumente planen, ferti-
treffen und begründen, insbesondere unter Berück-              gen und verbinden,
sichtigung
f) Instrumente zerlegen, entlacken, reinigen,
a) der Kostenstrukturen,
g) Mechaniken instand setzen, Korpusse ausbeu-
b) der Wettbewerbssituation,                                   len,
c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,                h) Oberflächen bearbeiten und
d) der Betriebsorganisation,                                i) Instrumente anspielen und ausstimmen,
e) des Qualitätsmanagements,                             8. technische, organisatorische und rechtliche Ge-
f) des Arbeitsschutzrechtes,                                sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-
sichtigen, insbesondere
g) des Datenschutzes,
a) Eigenschaften und Zustand von Materialien in
h) der Datenverarbeitung,
Abhängigkeit von äußeren Einflüssen,
i) des Umweltschutzes,
b) die akustischen und musikalischen Grundlagen,
j) der Ressourceneffizienz und                              c) Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Me-
k) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent-               tallblasinstrumenten, insbesondere auch von
wicklungen, insbesondere digitaler Technologien,           historischen Instrumenten,
2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-             d) Verfahren zur Überprüfung von Instrumenten,
triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische          e) Verfahren zur Verformung, Verbindung und
Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und                  Oberflächenveredelung von Metallen,
umsetzen,
f) Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfall-
3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun-                    verhütung,
gen ermitteln, anwendungsbezogen musikalische
und ergonomische Anforderungen ableiten sowie               g) die Handhabung, die Lagerung und die Verarbei-
optische Wünsche berücksichtigen, Kunden bera-                 tung von Gefahrgütern,
ten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwi-            h) Verfahren zur Ausstimmung von Instrumenten,
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i) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und           1. Mundrohr, außer bei einem Instrument nach Satz 2
technischen Normen,                                      Nummer 7,
j) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,        2. alle Zugsätze und den Stimmzugbogen,
k) das einzusetzende Personal sowie die Materia-        3. mindestens acht Stützen, darunter Mundrohr- und
lien, die Vorrichtungen, Maschinen und Werk-             Schallstückstütze,
zeuge und                                            4. mindestens vier weitere Biegeteile, darunter
l) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-           a) bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1
den,                                                        und 2 die zwei Schleifen für das vierte Ventil,
9. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichti-             b) bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 3 den
gung von Qualität und Rechtsvorschriften, verge-               Anstoß aus einem Stück,
ben und deren Ausführung kontrollieren,
c) bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 zwei
10. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel                 dritte Zugschleifen sowie das Schallstück,
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-
d) bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 5 den
nisse bewerten und dokumentieren sowie
ersten und zweiten Anstoß oder
11. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren
e) bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 6
und übergeben sowie Nachkalkulationen durchfüh-
und 7 alle Knie- und Ventilbögen ohne Halbton-
ren, Auftragsabwicklung auswerten.
bogen,
§3                              5. bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 7 die
Zugglocken, die lange Wasserklappenmechanik bis
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I                zum Quersteg, der Posaunenzug aus ungerichtetem
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng-         und unbeschichtetem Zugrohr,
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu            6. bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1 bis 3
lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des            sowie Nummer 5 und 6 eine handgeschmiedete
Metallblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft               Wasserklappe,
verrichtet.
7. bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 hand-
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü-      geschmiedete Mundrohr- und die Schallstückstütze
fungsbereiche:                                                   oder
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf        8. bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 optio-
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie                        nal statt der Bauteile nach Satz 5 Nummer 1 bis 7
2. eine Situationsaufgabe nach § 6.                              die Doppelhornmaschine.
Die gefertigten sowie die zugekauften Bauteile sind
§4                              zusammenzulöten, zu polieren und als spielfertiges
Meisterprüfungsprojekt                      Instrument zusammenzubauen. Die Kontroll- und Do-
kumentationsarbeiten bestehen aus dem Anspielen,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt           Prüfen und Ausstimmen des Instruments sowie der Do-
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.           kumentation der Arbeitsschritte und des methodischen
Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,            Vorgehens und der Nachkalkulation.
Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungspro-
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Metallblas-        jekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsaus-
instrument einschließlich der Kostenkalkulation zu           schuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll
planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und          dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
die Ergebnisse zu dokumentieren. Der Prüfling hat ein
Instrument aus den folgenden Instrumenten auszuwäh-             (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling
len:                                                         ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag ein-
schließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfs-
1. B-Tuba, C-Tuba, Helikon oder Sousaphon,                   planung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der
2. Es- oder F-Tuba,                                          Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis-
terprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
3. Bariton-, Tenorhorn oder Wagnertuba,
Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset-
4. Doppelhorn,                                               zungskonzept den Anforderungen entspricht.
5. Euphonium,                                                   (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
6. Cimbasso oder                                             stehen dem Prüfling 10 Arbeitstage zur Verfügung.
7. F-Kontrabassposaune.                                         (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
Die Instrumente nach Satz 2 Nummer 1 bis 6 müssen
mindestens vier Ventile haben. Die Planungsarbeiten          1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterla-
bestehen aus einem Konzept mit Begründung des In-                gen, bestehend aus dem Konzept mit Begründung
strumentenaufbaus, Entwurfszeichnung, einer Stück-               des Instrumentenaufbaus, Entwurfszeichnung, einer
und Materialliste, der Gesamtzeichnung für das Instru-           Stück- und Materialliste, der Gesamtzeichnung für
ment in drei Ansichten sowie der Kostenkalkulation. Auf          das Instrument in drei Ansichten sowie der Kalkula-
dieser Grundlage sind die nachfolgenden Baugruppen               tion, mit 30 Prozent,
zu fertigen:                                                 2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
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3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-              (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be-
hand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus         standen, wenn
Dokumentation der Arbeitsschritte und des metho-         1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und
dischen Vorgehens, der Nachkalkulation, mit 10 Pro-           die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens
zent.                                                         30 Punkten bewertet worden ist und
§5                               2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
reichend“ ist.
Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,                                     §8
dass er in der Lage ist,
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,                  (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling
umfängliche und zusammenhängende berufliche Auf-
2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf           gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die
den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaft-        besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Metall-
liche Gesichtspunkte sowie rechtliche und techni-        blasinstrumentenmacher-Handwerk anwendet. Grund-
sche Anforderungen in das Beratungsgespräch ein-         lage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in
zubeziehen,                                              den folgenden Handlungsfeldern:
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung            1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und                  eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs ana-
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-              lysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
bezogene Probleme sowie deren Lösungen dar-
2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Metall-
zustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im
blasinstrumentenmacher-Betriebs erbringen, kon-
Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk zu berück-
trollieren und übergeben“ und
sichtigen.
3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Metallblasinstru-
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
mentenmacher-Betrieb führen und organisieren“.
dauern.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel-
§6                               der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei-
Situationsaufgabe                        ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem        der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend
Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der           verknüpft werden.
beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü-
fung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk.                   (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungs-           (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
ausschuss festgelegt. Dabei hat der Prüfling folgende        Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver-
Arbeiten auszuführen:                                        fügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an ei-
nem Tag darf nicht überschritten werden.
1. Herstellen eines Bauteils oder mehrerer Bauteile ge-
mäß Fertigungszeichnung oder Schablone für ein
§9
Metallblasinstrument, das nicht Gegenstand des
Meisterprüfungsprojekts war und                                                Handlungsfeld
„Anforderungen von Kunden eines
2. Fehler, Mängel und Störungen der Zylindermaschine
Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs
eines Metallblasinstruments analysieren sowie Zylin-
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
dermaschine instand setzen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste-            (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
hen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.                 eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs analy-
sieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüf-
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2       ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem
wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Si-         Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb Anforderungen
tuationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel         erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter
der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Ab-           Anwendung von Informations- und Kommunikations-
satz 2 Satz 2.                                               technologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und
anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische,
§7                               ressourceneffiziente, klangtheoretische, materialspezi-
Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I            fische, verwendungszweckbezogene und kunden-
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch          wunschbezogene Gesichtspunkte sowie die allgemein
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.         anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der             Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des             in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach-              (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
gesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend          eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs analy-
wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung         sieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht
der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.           aus folgenden Qualifikationen:
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1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu                    g) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-
deren Erfüllung analysieren und bewerten und                     lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kosten-
daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen ins-                gesichtspunkte, klangliche, optische, haptische
besondere:                                                       und ergonomische Gesichtspunkte erläutern und
a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der              abwägen sowie eine Lösungsmöglichkeit aus-
Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe-                    wählen und die Auswahl begründen sowie
dingungen erläutern und bewerten, insbesondere         3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie
im Hinblick auf musikalische, haptische, optische          Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
und ergonomische Anforderungen, Kontaktaller-              a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der
gien, Kundenbudget und Einsatzzweck des In-                   Grundlage der Planungen kalkulieren,
struments,
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-
b) Verfahren zur Analyse des technischen und opti-               keiten Angebotspositionen bestimmen und zu
schen Zustands, der Intonation, der Ansprache                 Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal-
und des Klangs erläutern und vorgegebene                      kulieren,
Messergebnisse aus Diagrammen zu Resonanz-
amplitude, Resonanzgüte, Intonation und Impuls-            c) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest-
übertragungskurve interpretieren sowie Messver-               legen, insbesondere unter Berücksichtigung von
fahren zur Prüfung der Dichtheit erläutern,                   Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote
bewerten,
c) Verfahren zur geometrischen und akustischen
Vermessung von Instrumenten erläutern, deren               d) Lieferantenangebote analysieren und Entschei-
Möglichkeiten und Grenzen beurteilen und vorge-               dung für Fremd- oder Eigenfertigung begründen,
gebene Messergebnisse bewerten,                            e) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von
d) Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Me-                 Haftungsbestimmungen formulieren und beurtei-
tallblasinstrumenten unterscheiden und hinsicht-              len,
lich ihrer akustischen und musikalischen Eigen-            f) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er-
schaften bewerten,                                            stellen und
e) die geschichtliche Entwicklung des Metallblasin-           g) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen
strumentenbaus erläutern und Instrumente Epo-                 gegenüber Kunden erläutern und begründen so-
chen und Musikrichtungen zuordnen,                            wie Leistungen vereinbaren.
f) historische Instrumente analysieren und daraus
Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und Ver-                                    § 10
besserung von Instrumenten ableiten,                                          Handlungsfeld
g) Wert von Instrumenten unter Berücksichtigung                                „Leistungen eines
von Abnutzung, Alter und kulturhistorischen                    Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs
Merkmalen einschätzen sowie                                    erbringen, kontrollieren und übergeben“
h) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus             (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Metallblas-
Anforderungen für die Umsetzung ableiten,              instrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und be-        und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass
gründen, hierzu zählen insbesondere:                      er in der Lage ist, Leistungen eines Metallblasinstru-
mentenmacher-Betriebs erfolgs-, kunden- und quali-
a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Ein-             tätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations-
satzes von Materialien, Werkzeugen, auch unter         und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu
Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, er-         kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirt-
läutern und begründen,                                 schaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, klang-
b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken         theoretische, materialspezifische, fertigungsbezogene
bewerten und Konsequenzen ableiten,                    Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Re-
geln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen
c) Eigenschaften und Zustand von Materialien, ins-
Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 ge-
besondere auch in Abhängigkeit von äußeren
nannten Qualifikationen verknüpft werden.
Einflüssen und unter Berücksichtigung der Ver-
wendungszwecke, von Kontaktallergien bewer-               (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Metallblas-
ten, Materialienauswahl benennen und Auswahl           instrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren
begründen,                                             und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
d) Skizzen, Pläne, Materiallisten, Fertigungszeich-       1. das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu
nungen für Metallblasinstrumente und deren Bau-            zählen insbesondere:
teile unter Berücksichtigung von Anforderungen             a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation
erstellen, bewerten und korrigieren sowie Proto-              erläutern, auswählen und Auswahl begründen so-
typen planen und bewerten,                                    wie dabei unter Berücksichtigung einzusetzender
e) geometrische Abwicklung und Mensurverlauf be-                 Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den
rechnen und konstruieren,                                     Einsatz von Personal, Material, Maschinen, Werk-
f) Möglichkeiten der Beschaffung, Fremdfertigung                 zeugen und Vorrichtungen planen,
oder Eigenfertigung, auch unter Berücksichtigung           b) mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit
zeitlicher Planungen, von Bauteilen beurteilen und            mit Lieferanten und Unterauftragnehmern, vor-
1166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
hersehen und Auswirkungen bewerten sowie                                          § 11
Lösungen entwickeln,
Handlungsfeld
c) Handhabungshinweise und Produktinformationen                        „Einen Metallblasinstrumenten-
von Materialien leistungsbezogen auswerten und                macher-Betrieb führen und organisieren“
erläutern,
(1) Im Handlungsfeld „Einen Metallblasinstrumen-
d) Skizzen, Fertigungspläne und -zeichnungen auch          tenmacher-Betrieb führen und organisieren“ hat der
unter Anwendung von Informations- und Kommu-           Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufga-
nikationstechnologien anfertigen sowie                 ben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation
e) Spezialwerkzeuge, Vorrichtungen, Schablonen             in einem Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb unter
und Schallstückformen planen,                          Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter
2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesonde-        Anwendung von Informations- und Kommunikations-
re:                                                        technologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen
zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-           den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit,
sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln          zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufga-
der Technik anwenden und beurteilen,                   benstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-               Qualifikationen verknüpft werden.
seitigung erläutern und Folgen ableiten,                  (2) Das Handlungsfeld „Einen Metallblasinstrumen-
c) Fehler und Mängel bei der Leistungserbringung           tenmacher-Betrieb führen und organisieren“ besteht
erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ab-          aus folgenden Qualifikationen:
leiten,
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-
d) Vorgehensweise zum Zerlegen von Instrumenten                gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu
unter Berücksichtigung von Materialeigenschaf-             zählen insbesondere:
ten und deren Veränderungen im Zeitablauf erläu-
tern und begründen,                                        a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
e) Vorgehensweise zur Entlackung und zum Reini-
gen von Metallblasinstrumenten mit mechani-                b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
schen und chemischen Verfahren unter Berück-               c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei-
sichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten er-                chen,
läutern und begründen,
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
f) Verfahren zur Fertigung und Verbindung von Bau-
teilen für Metallblasinstrumente erläutern, aus-           e) Stundenverrechnungssätze und Maschinenstun-
wählen und deren Auswahl begründen,                           densätze berechnen,
g) historische Fertigungsverfahren erläutern, aus-         2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und
wählen und deren Auswahl begründen,                        -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
h) Vorgehensweise zur Instandsetzung von Bautei-               a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,
len erläutern und begründen,                                  rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen
i) Verfahren zur Oberflächenbearbeitung und -be-                  sowie veränderter Kundenanforderungen auf das
schichtung erläutern, auftragsbezogen auswäh-                 Leistungsangebot darstellen und begründen,
len und begründen sowie                                    b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
j) Vorgehensweise zum Ausstimmen von Metall-                      len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin-
blasinstrumenten erläutern und                                nung und -pflege entwickeln,
3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-             c) Informationen über Produkte und über das Leis-
geben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:                  tungsspektrum des Betriebs zusammenstellen,
a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-                strukturieren und veröffentlichen,
brachten Leistungen erläutern,                             d) informations- und kommunikationsgestützte Ver-
b) Kontroll- und Messverfahren zur Prüfung des In-                triebswege ermitteln und bewerten sowie
struments erläutern, Prüfergebnisse dokumentie-            e) Präsenz in Fachpublikationen planen,
ren und bewerten,
3. betriebliches Qualitätsmanagement          entwickeln,
c) Leistungen dokumentieren,                                   hierzu zählen insbesondere:
d) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen er-              a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
läutern und Kunden über Handhabung, Pflege                    ments darstellen und beurteilen,
und Wartung informieren,
b) Qualitätsmanagementsysteme          unterscheiden
e) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh-
und beurteilen,
ren und Konsequenzen ableiten,
f) Leistungen abrechnen,                                       c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
der Leistungen erläutern, begründen und bewer-
g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie-                ten, insbesondere unter Berücksichtigung von
denheit und der Kundenbindung erläutern und                   Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech-
beurteilen sowie                                              nischen Normen sowie aufgetretener Probleme
h) Serviceleistungen erläutern und bewerten.                      und deren Lösungen bei der Leistungserbringung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                1167
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung            tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen          bilden.
und bewerten sowie                                        (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfel-
e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von einge-            der jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
setzten Produkten und Materialien erläutern, ins-      erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
besondere bei Exporten und Reklamationen,              mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-            wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
scher Bedingungen planen und anleiten, Personal-          Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:              (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung be-
a) Einsatz von Personal disponieren,                      standen, wenn
b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des           1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,                30 Punkten bewertet worden ist,
c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,         2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-
satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und                        50 Punkten bewertet worden ist und
e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-       3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
besondere unter Berücksichtigung des Berufs-               reichend“ ist.
laufbahnkonzepts im Metallblasinstrumentenma-
cher-Handwerk, planen und                                                         § 13
5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-                            Allgemeine Prüfungs-
nen, hierzu zählen insbesondere:                                         und Verfahrensregelungen,
a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-                  weitere Regelungen zur Meisterprüfung
läutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,                (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
b) Ausstattung der Geschäftsräume, des Lagers und         verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
der Werkstatt, insbesondere unter Berücksichti-        in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
gung der Vorschriften der Unfallverhütung, des            (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, der Res-       prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
sourceneffizienz sowie des Umweltschutzes pla-         prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
nen und begründen,                                     S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,
zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und                                      § 14
zur Ressourceneffizienz sowie zum Umwelt-                                 Übergangsvorschrift
schutz, planen und begründen,
Die bis zum Ablauf des 31. August 2020 begonnenen
d) Instandhaltung und Ersatz von Werkzeugen, Ma-          Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schinen und Vorrichtungen planen sowie                 schriften für das Metallblas- und Schlagzeuginstrumen-
e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Be-       tenmacher-Handwerk zu Ende geführt.
rücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen
Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material                                  § 15
sowie Werkzeugen, Maschinen und Vorrichtungen.                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12                                  Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in
Kraft. Die nach § 122 Absatz 3 und 4 der Hand-
Gewichtung;                             werksordnung für das Metallblas- und Schlagzeug-
Bestehen der Prüfung in Teil II                  instrumentenmacher-Handwerk weiter anzuwendenden
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der      Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Ver-
Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-        ordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Berlin, den 26. Mai 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
1168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Verordnung
zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung
Vom 26. Mai 2020
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-         2.    § 8 wird wie folgt geändert:
schaft verordnet auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 Num-
mer 1, 2 und 5, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b und                      aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Nummer 4 Buchstabe d, des § 22 Absatz 1 Nummer 1                              „5. die Ursprungsgebiete,“.
und des § 22a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-
bb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende
mer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der
durch ein Komma ersetzt und folgende
Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673),
Nummer 15 wird angefügt:
von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
§ 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buch-                                 „15. bei Erhaltungsmischungen nach § 4
stabe d, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und § 22a Satz 1                                   Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass
zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung                                  die betreffende Erhaltungsmischung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                                Zumischungen aus angrenzenden Ur-
den ist sowie § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2                                   sprungsgebieten enthält; hierbei sind
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012                                     die zugemischten Arten für das jewei-
(BGBl. I S. 481) und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5                                  lige Ursprungsgebiet anzugeben.“
durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes                  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) eingefügt worden
ist, sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1                  „Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehr-
Buchstabe c und d sowie Nummer 2 Buchstabe d des                        bringen ein Lieferschein beigefügt, der die voll-
Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I                     ständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1
S. 148, 1281), von denen § 7 Absatz 1 Satz 1 durch                      bis 15 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett
Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August                      nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5,
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:                             8 bis 10 sowie 12 und 13 und im Fall der Num-
mer 15 nur den nach dem ersten Halbsatz anzu-
gebenden Hinweis aufzuführen.“
Artikel 1
Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-                                         Artikel 2
ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) ge-                                   Änderung der
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     Anbaumaterialverordnung*
Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November
01. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mahdgut“
2018 (BGBl. I S. 1964) wird wie folgt geändert:
die Wörter „, sowie daraus gewonnenes frisches
Druschgut“ eingefügt.                                  1. § 14 wird wie folgt geändert:
1.    § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „2020“ wird durch die Angabe                      aa) In Satz 1 Nummer 12 wird das Wort „Ausstel-
„2024“ ersetzt.                                                    lungsdatum“ durch die Wörter „Jahr der Aus-
stellung“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Erhaltungsmischung an-
grenzenden Ursprungsgebieten“ werden die                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bei Verwendung
Wörter „, vorzugsweise desselben Produktions-                      einer Kennfarbe zur“ durch das Wort „Zur“
raumes,“ eingefügt.                                                ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:                       * Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungs-
richtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur
„Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die     Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die
nach Landesrecht für Naturschutz und Land-            Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von
schaftspflege zuständige Behörde erteilten Ge-        Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeu-
nehmigung für das Ausbringen von Saatgut au-          gung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen,
hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Ver-
ßerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40           mehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.“              Versorgerdokuments (ABl. L 278 vom 30.10.2019, S. 7).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020             1169
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett
aa) In Satz 3 werden die Wörter „und deutlich             verwendet wird, sofern das Etikett
sichtbar angebracht“ gestrichen.                     1. schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war und
bb) Folgender Satz wird angefügt:                         2. die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungs-
„Wird das Dokument als Etikett an Standard-             material und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3
material angebracht, muss es die Farbe gelb             der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der
haben.“                                                 Kommission in Verkehr gebracht wird.“
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial
auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht wer-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
den, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14           in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Bekanntmachung
der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
Vom 26. Mai 2020
Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752)
wird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der seit dem
10. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I
S. 203),
2. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 15 der Verordnung
vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),
3. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),
4. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom
17. April 2014 (BGBl. I S. 388),
5. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 387 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
6. den am 7. Mai 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai
2016 (BGBl. I S. 1057),
7. den am 10. April 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 26. Mai 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                        1171
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)1
Inhaltsübersicht                                 § 18   Flächen, Räume und Gerätschaften
§ 19   Dung, Streumaterial und Futterreste
Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
Abschnitt 8
§ 1     Viehtransportfahrzeuge
Zeugnisse, Kontrollbücher
§ 2     Viehladestellen
§ 20   Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
Abschnitt 2                                § 21   Viehhandels- und Transportkontrollbücher
Viehausstellungen,                             § 22   Desinfektionskontrollbuch
Viehmärkte, Schlachtstätten                        § 23   Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch
§  3    Viehausstellungen, Viehmärkte                                  § 24   Deckregister
§  4    Anzeige, Beschränkung und Verbot                               § 25   Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und
§  5    Auftrieb                                                              des Deckregisters
§  6    Amtstierärztliche Untersuchung
§  7    Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten                                      Abschnitt 9
Tierhaltung
Abschnitt 3
§ 26   Anzeige und Registrierung
Gastställe
§ 8     Gastställe                                                                               Abschnitt 10
Abschnitt 4                                                      Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern nach
Viehkastrierer                                            der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
§ 9     Viehkastrierer
§ 27   Kennzeichnung
Abschnitt 5                                § 28   Anzeige der Kennzeichnung
§ 29   Anzeige von Bestandsveränderungen
Wanderschafherden
§ 30   Rinderpass
§ 10    Wanderschafherden                                              § 31   Stammdatenblatt
§ 32   Bestandsregister
Abschnitt 6
§ 33   Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Sammelstellen
Abschnitt 11
§ 11    Anzeige
Kennzeichnung und
§ 12    Viehhandelsunternehmen
Registrierung von Schafen und Ziegen
§ 13    Transportunternehmen                                                       nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 14    Sammelstellen
§ 15    Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, An-            § 34   Kennzeichnung
erkennung von Zulassungen                                      § 35   Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 16    Ruhen der Zulassung                                            § 36   Begleitpapier
§ 37   Bestandsregister
Abschnitt 7                                § 38   Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Reinigung und Desinfektion
§ 17    Transportmittel                                                                          Abschnitt 12
Kennzeichnung
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                         und Registrierung von Schweinen
1. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-     § 39   Kennzeichnung
gung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen
von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom § 40   Anzeige der Übernahme
18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), die zuletzt durch § 41   Begleitpapier
die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321,      § 42   Bestandsregister
L 226 vom 25.6.2004, S. 128) geändert worden ist,
§ 43   Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-
gung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für
den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224                                  Abschnitt 13
vom 18.8.1990, S. 55),
3. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über                         Kennzeichnung von Einhufern
die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355              nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
vom 5.12.1992, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) geändert worden ist,    § 44   Kennzeichnung
4. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-     § 44a  Equidenpass
tes vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG     § 44b  Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
§ 44c  Verbot der Übernahme
(ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34).                                 § 44d  Anzeige der Kennzeichnung
1172                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Abschnitt 14                             muss vorhanden sein, in der der Dung und das
Sonstige Tierhaltungen                       Streumaterial so behandelt werden können, dass
§ 45    Tierhaltung in besonderen Fällen                            Tierseuchenerreger abgetötet werden.
4. Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte
Abschnitt 15                             müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
Schlussvorschriften                     5. Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum
§ 46    Ordnungswidrigkeiten                                        Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen
§ 47    Übergangsvorschriften                                       leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
§ 48    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                         6. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen
für eine schnelle und sichere Reinigung und
Abschnitt 1                              Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dung-
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen                      lagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen
und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Ver-
§1                                 fügung stehen.
Viehtransportfahrzeuge                      7. Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden
sein.
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung
8. Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der
lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr-
Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.
zeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte
Behältnisse müssen                                                 (3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzu-
stellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen
1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Ein-
oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer
streu oder Futter während des Transportes nicht
übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht,
heraussickern oder herausfallen können, und
soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.                Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene             Beseitigung verbracht werden.
Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen                (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-
dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transpor-             nehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-
tiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen         fung nicht entgegenstehen,
sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahn-
1. von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehlade-
wagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung
stellen mit geringem Viehverkehr und
lebenden Viehs benutzt werden.
2. von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Ab-
einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.
satz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,                      mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass
2. bei Behältnissen der Benutzer,                               1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der                 Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,
Verfügungsberechtigte.                                      2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von
Tieren verschiedener Gattungen und Größen und
§2
3. ausreichende Anbindevorrichtungen
Viehladestellen
geschaffen werden.
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wieder-
kehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entla-                                   Abschnitt 2
den, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen
Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zu-           Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
ständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter
Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie                                             §3
des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen                          Viehausstellungen, Viehmärkte
sind unverzüglich anzuzeigen.                                      (1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Vieh-
(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen            märkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen
erfüllen:                                                       folgende Anforderungen erfüllen:
1. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Ver-                1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführ-
laden, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh                 ten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Aus-
müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizier-            gänge verbracht werden können.
bar sein.                                                    2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be-
2. Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssig-                  oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müs-
keitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Ab-                 sen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar
fluss haben, der an die Kanalisation oder eine                   sein.
sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser            3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen
angeschlossen sein muss.                                         muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-
3. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfal-                  lässigem Boden und unter Druck stehendem
lenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte)                Wasser vorhanden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020               1173
4. Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Ge-             schaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,
fälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisa-       nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der
tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung      vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekenn-
von Abwasser angeschlossen ist.                          zeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für
5. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh         eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist,
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden           so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnen-
und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare     aufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang
Wände haben.                                             endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf
bestimmte Stunden beschränken.
6. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend
beleuchtbar sein.
§6
7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten
Amtstierärztliche Untersuchung
unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung                 (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amts-
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vor-         tierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde
handen sein.                                             kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit
9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-        es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-
tungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände          lich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchun-
und des Schuhwerks vorhanden sein.                       gen der Tiere anordnen.
10. Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von               (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von
tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.           Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Un-
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen         tersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der
Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach              Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten er-
§ 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der             höhter Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärzt-
amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann         liche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf
die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1                 Schlachtstätten anordnen.
Nummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tier-
seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                                                   §7
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte                                     Abtrieb von
anordnen, dass diese                                                 Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,            Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt
2. insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem           oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der
und desinfizierbarem Boden versehen werden,               zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt
3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die              werden
Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur           1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sicher-
Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.                   gestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zustän-
digen Behörde verbleiben oder die für den Bestim-
§4                                    mungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
Anzeige, Beschränkung und Verbot                   2. für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrie-
(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen              ben und in einen Mastbetrieb verbracht werden
Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen                   sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum
vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:                      Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,
1. Viehausstellungen,                                         und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar
2. Viehmärkte,
auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine
3. Viehschauen,                                               Schlachtstätte verbracht werden.
4. Wettbewerbe mit Vieh und
5. Veranstaltungen ähnlicher Art.                                                     Abschnitt 3
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu er-                                   Gastställe
folgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen                                        §8
nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies                                  Gastställe
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
ist.
1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen
§5                                    Boden und glatte Wände haben.
Auftrieb                             2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstal-         3. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,
tungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kenn-             Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus
zeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittel-              leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-                Material sein.
1174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Abschnitt 4                                                      § 12
Viehkastrierer                                        Viehhandelsunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,
§9                               Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-
werbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen
Viehkastrierer                         und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne          verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine
Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an      andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunterneh-
einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei          men), bedarf der Zulassung durch die zuständige Be-
denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.      hörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in
Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer
Abschnitt 5                           und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des
Wanderschafherden                          Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-
sen, soweit
§ 10
1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und
Wanderschafherden                          2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehre-              Anlage 2 eingehalten werden.
rer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf,     Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-
vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zu-          stätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit
ständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im              Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt
Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie      werden.
in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete
treiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich,                                § 13
spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.
Transportunternehmen
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,
dem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-
Tiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu
werbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tier-
erteilen, soweit
produktion zu transportieren oder Dritten für gewerbs-
1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,        mäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Ver-
dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist,       fügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der
die auf eine Tierseuche schließen lassen, und            Zulassung durch die zuständige Behörde.
2. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht             (2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des
entgegenstehen.                                          Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-
sen, soweit
Die Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte
Wege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage             1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4
verbunden werden, dass während der Wanderung                     und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind
weitere Nachweise über den Gesundheitszustand der                und
Schafe zu erbringen sind.                                    2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Hal-          lage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.
ter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnun-          Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren der-
gen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die           selben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wan-
derung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf                                      § 14
Verlangen vorzulegen.                                                              Sammelstellen
(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine,
Abschnitt 6
Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiede-
Viehhandelsunternehmen,                       nen Betrieben für den Handel zusammengeführt wer-
Transportunternehmen, Sammelstellen                  den (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zu-
ständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellun-
gen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhan-
§ 11
delsunternehmens und Schlachtstätten.
Anzeige
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbs-           von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
mäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduk-         1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,
tion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betrei-
ben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn        2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-
der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner              lage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten
Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammel-           werden, und
stelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderun-       3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und
gen sind unverzüglich anzuzeigen.                                Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020              1175
Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von                eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entspre-
Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt         chend für
werden.                                                       1. Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räu-
men in Eisenbahnwagen und Schiffen und
§ 15
2. die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in
Registrierung und Bekanntmachung                       Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen
der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen                    von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnis-
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den               sen und Gerätschaften.
§§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen,             Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und Des-
Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils un-            infektion nach Abschluss mehrerer Transporte lebenden
ter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in        Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in denselben
einem Register. Die Registriernummer wird aus der für         Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spätestens
die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen             jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.
Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt                  (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh-
herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses so-           ladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten ver-
wie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.              bracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen,
(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchen-            gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Be-
schutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach          hörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlacht-
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004           stätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom                 und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüg-
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für       lich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Vieh-
Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom             sammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen
30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der          geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der
jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte          Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
gilt als nach dieser Verordnung zugelassen.                      (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis-         Tierseuchengefahr anordnen, dass
terium für Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung         1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4
von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen                  Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit
und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Regis-               einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen wer-
triernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder                den,
das Ruhen der Zulassung mit.
2. Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh-
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-             ausstellungen oder Viehmärkten verbracht worden
wirtschaft gibt die Zulassung der Viehhandelsunterneh-            ist, zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie
men, Transportunternehmen und Sammelstellen unter                 diese verlassen,
Angabe der jeweils erteilten Registriernummer sowie
3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach
die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der
jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren
Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
sind.
§ 16                                  (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-
wortlich:
Ruhen der Zulassung
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelasse-
nen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen              2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die           3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der
Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt              Verfügungsberechtigte.
sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten
Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der                                       § 18
Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer                        Flächen, Räume und Gerätschaften
Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die
nach den in § 15 Absatz 2 genannten Vorschriften.
vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder
Abschnitt 7                            Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und
Reinigung und Desinfektion                     Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in
Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen so-
§ 17                               wie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jeweili-
gen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Ver-
Transportmittel                          anstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beför-      zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und des-
derung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und               infizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten
Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens           von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach
jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des             jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regel-
Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt      mäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu
nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene             reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und des-
Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem            infizieren zu lassen.
1176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde       1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und
Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Ab-                  Anschrift des bisherigen Besitzers,
satz 4 genehmigen.
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,                     Übernehmers,
1. dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze,              3. die Registriernummer des Transportunternehmens,
Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabstän-              das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder
den als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfi-           einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie
ziert werden müssen,                                         das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransport-
2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter-              fahrzeuges,
nehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine
4. folgende Beschreibung der Tiere:
häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt
werden muss, als im Reinigungs- und Desinfektions-           a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,
plan vorgesehen ist,
b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und
3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden                 Kennzeichnung,
ist,
c) bei Schafen und Ziegen
soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist.                                                                aa) für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere
Stückzahl und Kennzeichnung,
§ 19                                     bb) für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere
Dung, Streumaterial und Futterreste                           Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Ab-
satz 3,
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den
§§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden             d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,
Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futter-              Abzeichen und Markierungen,
reste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu las-
e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres
sen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen,
Alter.
dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigun-
Abschnitt 8                           gen über die Tiergesundheit sind im Viehhandels-
kontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen.
Zeugnisse, Kontrollbücher                     Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf
das Viehhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht
§ 20                              entfernt werden.
Ursprungszeugnisse,
(2) Während des Transportes ist ein Transport-
Gesundheitszeugnisse
kontrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erfor-
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-          derlichen Angaben über die jeweils transportierten
gende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesund-             Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit
heitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere        nach anderen Vorschriften erforderlichen Bescheini-
Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer          gungen über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragun-
Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen              gen sind abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des
von der zuständigen Behörde oder einem von ihr be-           Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Trans-
auftragten Tierarzt ausgestellt sein.                        porte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit
bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer
§ 21                              Schlachtstätte transportiert wird.
Viehhandels-
und Transportkontrollbücher                                              § 22
(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz                       Desinfektionskontrollbuch
befindlichen und die gehandelten, transportierten oder
(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für
vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder
das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und
Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das
Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug
gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel
gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen,
hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer
das folgende Angaben enthält:
1. gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,
Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder         1. Tag des Transportes,
vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt,              2. Art der beförderten Tiere,
2. eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft,             3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des
die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder            Fahrzeuges,
Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brütereien,
die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe,          4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmit-
erbrütet und abgibt.                                         tels.
Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben               (2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transport-
enthalten:                                                   unternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020             1177
einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des        zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes
verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu           hat im Falle eines elektronisch geführten Kontroll-
machen.                                                      buches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige
der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine
§ 23                              Kosten vorzulegen.
Kastrations-
und Klauenpflegekontrollbuch                                           Abschnitt 9
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne                                 Tierhaltung
Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu
führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen
§ 26
Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vor-
genommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig                              Anzeige und Registrierung
Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1
mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauen-              (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer,
pflegekontrollbuch zu führen haben.                          Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner,
Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten
§ 24                              will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von
dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit
Deckregister                          unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der
Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber    Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich ge-
oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden,          haltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
haben ein Deckregister zu führen, das folgende An-           bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderun-
gaben enthalten muss:                                        gen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer
Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,                  Sinne des Satzes 1.
2. Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes              (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser
Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer               beauftragten Stelle erfasst die
des Vatertieres,
1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe
3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten
sowie
Tieres,
4. Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes                2. die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Kennzeichen des gedeckten Tieres,                            Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober
2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für
5. Tag des Deckaktes.                                            die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitglied-
staaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu regis-
§ 25                                  trierenden Zirkusse
Form, Aufbewahrung und Vorlage                   unter Erteilung einer Registriernummer in einem Regis-
der Kontrollbücher und des Deckregisters               ter. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen        der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes
gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen-        oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüssel-
den Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher           nummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-
und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form         gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer
auch                                                         vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder
den Zirkus gebildet.
1. als Loseblattsystem oder
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder
2. in elektronischer Form
einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das            eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar
Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein            (Stichtag) im Bestand vorhandenen
Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch,
das Transportkontrollbuch und das Desinfektions-             1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen
kontrollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 ent-                 Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm so-
sprechen.                                                        wie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausfüh-       2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgrup-
rung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer-            pen bis einschließlich neun Monate, zehn bis ein-
hafter Weise vorzunehmen.                                        schließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind          anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der An-
von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontroll-         zeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach
buch oder das Deckregister zu führen haben, für die          Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde,
Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei            auch zu einem anderen Datum oder einem anderen
Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem          Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde be-
Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem            rechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung
die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend          der Anzeigepflicht zu verwenden.
1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Abschnitt 10                            1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, des-
sen Codierung nach der ISO-Norm 117842 auf-
Kennzeichnung
gebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben
und Registrierung von Rindern                         der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ab-
§ 27                                   lesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm
117852 entspricht,
Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord-           3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf
gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar
nung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines              ist und
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von               4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch                wird.
und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom             (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder
11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist,        ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat
soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt             der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Be-
bestimmt,                                                     hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine
Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf
1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den         der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen
Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Ge-        und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohr-
burt,                                                     marke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu
2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt            lassen.
worden sind, durch den Tierhalter des Bestim-
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter
mungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach
die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständi-
dem Einstellen in den Betrieb
gen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abwei-              lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines
chend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die              Rindes.
Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vor-
behaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG)                                      § 28
Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur
Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von                            Anzeige der Kennzeichnung
Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60               Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter
vom 9.3.1990, S. 53), innerhalb von neun Monaten              unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-
durchzuführen oder durchführen zu lassen.                     schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der            der verwendeten Ohrmarkennummer und,
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-
1. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburts-
ten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-
datums, des Geschlechts und der Rasse nach dem
sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs
Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohr-
zugeteilt.
markennummer des Muttertieres,
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlasse-          2. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburts-
nen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-                   datums, des Geschlechts, der Rasse nach dem
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union                 Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des
nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem                   Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden
Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarken-                ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des
nummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthal-              Tieres,
ten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach         der zuständigen Behörde oder einer von dieser be-
Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zu-           auftragten Stelle anzuzeigen.
ständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Ras-
sen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen                                              § 29
von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen
der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3                     Anzeige von Bestandsveränderungen
der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission                  (1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder
vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG)          einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung
Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des             seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen
Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Be-               anzuzeigen, und zwar unter Angabe
standsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in
der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Min-           1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,
destmaße eingehalten werden.                                  2. bezogen auf das einzelne Tier,
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die
a) der Ohrmarkennummer,
zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den
Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese           2
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-              Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-
Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass               sichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                 1179
b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts-           raum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998
datums,                                               geboren worden sind.
c) des Abgangsdatums.
§ 31
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tier-
halter im Falle                                                                  Stammdatenblatt
Die zuständige Behörde oder eine von dieser be-
1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen
auftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der
Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den be-
Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster
treffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das
der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten An-
Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur
gaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohr-
unmittelbaren Schlachtung,
markennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5
2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlach-       gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdaten-
tung das in der Tiergesundheitsbescheinigung an-         blatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet
gegebene Geburtsdatum,                                   werden, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4
3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen           vorgesehenen Angaben enthält.
Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
§ 32
4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das
Rind ausgeführt worden ist,                                                  Bestandsregister
5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlach-            (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der
tet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet       Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu
worden oder verendet ist,                                den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
anzuzeigen.
1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der An-
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-                 lage 6 und
Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein
von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde          2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres
oder einer von dieser beauftragten Stelle die Über-              a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und
nahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen              b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen
anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und                    Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
der Anschrift seines Betriebes oder der Registrier-                 die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach
nummer sowie der Ohrmarkennummer und des Über-                      § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in
nahmedatums des toten Rindes.                                       der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rin-            2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411
des zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt             der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der                  S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nach-
Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unver-               gewiesen worden ist,
züglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.        enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen.
Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle
§ 30                              des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem
Rinderpass                            Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht       (2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verord-
oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie        nung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung
von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestim-         (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrie-
mungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)           ben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.            (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestands-
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser           registers und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach
beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28       Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die            gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5
gebildeten Strichcode zu vermerken.                                                      § 33
(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mit-                        Verbot der Übernahme,
gliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen                    Inverkehrbringen von Ohrmarken
Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu            (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur
übergeben. Die zuständige Behörde oder die von               übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3
dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des       der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbin-
Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat          dung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4
zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.               der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Ab-
(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsver-        satz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass            (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3
im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleit-          oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in
papiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeit-     den Verkehr zu bringen.
1180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Abschnitt 11                                  Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Anga-
ben enthält, oder
Kennzeichnung und
Registrierung von Schafen und Ziegen                      c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster
nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004                         der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unter-
abschnitt B entspricht und die dort vorgeschrie-
§ 34                                    benen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem
Grund enthält,
Kennzeichnung
2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Ab-
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord-
satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
nung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember
2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung              a) im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Trans-
und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Än-                ponders oder eines Bolus-Transponders als ers-
derung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der                  tem Kennzeichen
Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom                 aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Mus-
9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei               ter der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B
Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009                      Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B
im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter                     entspricht und die dort vorgeschriebenen An-
innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätes-                     gaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund
tens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungs-                       enthält, oder
betrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009                   bb) aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohr-
aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch                  marken vorgeschriebenen Angaben nach An-
den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb                       lage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer
von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spä-                   Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
testens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu            b) im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als ers-
kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt               tem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Trans-
nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der              ponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem
Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-                     Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b
Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlach-                bestehen.
tung verbracht werden.
(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-
(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderli-       Transponders oder eines Bolus-Transponders als ers-
chen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem          tem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kenn-
Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektro-        zeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den
nischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken          innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein
oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter          Ohr tätowiert werden, soweit
von der zuständigen Behörde oder einer von dieser be-
auftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener          1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburts-
Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Be-            betriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkenn-
darfs zugeteilt.                                                 zeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und
und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-               2. die Tätowierung von
schaft oder der Europäischen Union nichts anderes                a) der zuständigen Behörde oder
ergibt, muss bei Schafen und Ziegen
b) einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterver-
1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Ab-                einigung
satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
vorgenommen wird.
a) aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,
aa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach           In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat
Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Num-           die Züchtervereinigung die zuständige Behörde inner-
mer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Anga-          halb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren
ben enthält und                                   Vornahme zu unterrichten.
bb) der im Falle der Codierung                           (3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als
erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei
aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A
Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemein-
dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Ab-
schaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von
schnitt A und B Unterabschnitt A oder
Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Trans-
bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A           ponder verwendet werden, dessen Codierung die für
dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Ab-        Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A
schnitt A                                   vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9
entspricht und die dort vorgeschriebenen An-      Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in
gaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund       schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.
enthält,                                             (3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und
b) aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen          Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 er-
Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9             gebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020              1181
genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9         5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des
vorgeschriebenen Angaben enthalten.                              Verbringens abweicht.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige
Behörde genehmigen, dass                                                                § 36
Begleitpapier
1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster der An-
lage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A          (1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleit-
und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Num-           papier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung
mer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B ent-            mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG)
sprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen           Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss
Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund ent-       dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010
halten,                                                  mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, ent-
sprechen.
2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekenn-
zeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die        (2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der
Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten          Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der
Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und           Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das
die Ohrmarke der                                         Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung
an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf-
a) Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterab-          zubewahren.
schnitt B entspricht und die dort vorgeschriebe-
nen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem                                      § 37
Grund oder
Bestandsregister
b) Anlage 9 Nummer 2 entspricht und die dort vor-
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der
geschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den
weißem Grund
Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs
enthält.                                                 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der
(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder         in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen
beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar          enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B
geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der         und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-         Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Num-
ten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Anga-         mer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
ben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen be-         enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entspre-
fanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege           chen.
unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens er-             (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3
neut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.            gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeich-
nung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben                                         § 38
als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzen-                        Verbot der Übernahme,
den Kennzeichen befanden, soweit                                        Inverkehrbringen von Ohrmarken
1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1            (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember
und 3 entsprechen und                                    2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezem-
2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestands-              ber 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur über-
register nach § 37 eingetragen worden ist.               nehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4
Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 je-
Absatz 4 gilt entsprechend.                                  weils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet
(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege           ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes
darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Geneh-        oder einer Ziege durch Transportunternehmen.
migung der zuständigen Behörde vom Tierkörper ent-              (2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3
fernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle     oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in
der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.              den Verkehr zu bringen.
§ 35                                                     Abschnitt 12
Anzeige von Bestandsveränderungen                                       Kennzeichnung
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand über-                      und Registrierung von Schweinen
nimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer
von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben                                     § 39
Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar                                     Kennzeichnung
unter Angabe
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungs-
1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,       betrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe
2. der Registriernummer seines Betriebes,                    des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Be-
hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zuge-
3. des Datums des Verbringens,
teilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen
4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes,            oder kennzeichnen zu lassen.
1182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der                der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-               Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
ten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-               besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu-            Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-
geteilt.                                                           stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
(3) Die Ohrmarke muss                                          L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004,
S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten
1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar              Registrier- oder Zulassungsnummer,
ist,
2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer          2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen,
Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An-              dem abgebenden Transportunternehmen, der abge-
gaben (Ohrmarkennummer) enthalten:                            benden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem ab-
gebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der
a) „DE“ (für Deutschland),                                    Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verord-
b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche           nung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder
Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder             Zulassungsnummer,
der kreisfreien Stadt und
3. der Anzahl der übernommenen Schweine und
c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer
nach § 26 Absatz 2 Satz 2.                            4. des Datums der Übernahme.
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu             Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im
kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.                      Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt           Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende
werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Be-          Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzu-
trieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder               zeigen.
kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine,
die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Ab-                                        § 41
satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.                                        Begleitpapier
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitglied-            (1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu
staat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung              einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder
nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der                 von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn
Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung                sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer
mit Absatz 4, gleich.                                          Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleit-
papier muss
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein
Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarken-              1. Angaben zu dem Namen und der Anschrift des
nummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar                 abgebenden Tierhalters oder die Registriernummer
geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich              seines Betriebes,
erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offe-
nen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kenn-              2. die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine
zeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in                und
Endmastbetrieben, die                                          3. die Kennzeichnung
1. unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte be-
stimmt sind und                                           enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit
einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
2. nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der         ten vorgeschriebenen oder einem sonstigen Doku-
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet            ment begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2
sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifi-     enthält.
ziert werden kann.
(2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine
(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tier-
Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist
halter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zu-
dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine aus-
ständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder ent-
zuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom
fernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung
Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von
eines Schweines.
mindestens drei Jahren aufzubewahren.
§ 40
§ 42
Anzeige der Übernahme
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies                             Bestandsregister
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-              (1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand
tragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der             ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen.
Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe                    In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhande-
1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Trans-            nen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe
portunternehmen oder seiner Sammelstelle nach             ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens ent-
§ 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2          sprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen.
oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3        Zusätzlich sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                      1183
1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des                (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des
bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer         Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung
seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie         (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 117843
müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-
werbers oder die Registriernummer seines Betriebes       1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-
und das Datum des Abgangs                                    Norm 31664,
2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“,
anzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in
die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach          3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden
Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass                        Einhufer.
(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforder-
1. die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen
lichen Transponder werden dem Tierhalter von der zu-
hervorgehen,
ständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
2. diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ab-             Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-
lichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt        tigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
sind und                                                    (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der
Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Trans-
3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12
ponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
auf diese Unterlagen verwiesen wird.
in den Verkehr zu bringen.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3
gilt entsprechend.                                                                        § 44a
Equidenpass
§ 43                                (1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizie-
rung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der
Verbot der Übernahme,
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag
Inverkehrbringen von Ohrmarken
des Tierhalters für Einhufer,
(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand     1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort ver-
nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4              merkt sind und eingetragen werden können oder
bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über-
nahme eines Schweines durch Transportunternehmen.            2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterverei-
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3         nigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zucht-
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den              buch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer
Verkehr zu bringen.                                          internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen.
Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1
Abschnitt 13                          mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass
von der zuständigen Behörde oder einer von dieser
Kennzeichnung von Einhufern nach                   beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehalt-
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262                lich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I
bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU)
§ 44                             2015/262 enthalten muss. Der Tierhalter hat den An-
Kennzeichnung                           trag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1
oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Ein-           Einhufers zu stellen.
hufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung              (2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der
(EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015            Tierhalter
zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien
90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf            1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und
die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equiden-       2. den Eigentümer
pass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter                 mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2
gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument
1. von einem Tierarzt,                                       nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.
2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehen-        (3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13
den Person oder                                          Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will,
3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten       übermittelt sie die für die Unterrichtung der Euro-
Züchtervereinigung oder einer internationalen Wett-
3
kampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die         Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-
Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sach-             sichert hinterlegt.
kundige Person                                           4
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-
vornehmen zu lassen.                                           sichert hinterlegt.
1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
päischen Union erforderlichen Angaben dem Bundes-            den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft.                nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbin-
dung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
§ 44b                             2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in
Rückgabe und                           den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen
Ungültigmachen des Equidenpasses                   worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheini-
gung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und
(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehalt-    die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des
lich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durch-     Datums der Schlachtung und des Datums der Ver-
führungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe,            nichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung
dass der Tierhalter den Equidenpass                          hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen.
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchfüh-        Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisie-
rungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen         rungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat
hat und                                                  dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36
2. unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers           Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Ab-        eingerichtet, so kann
satz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungs-      1. die Rücksendung des Equidenpasses abweichend
stelle) oder in den Fällen, in denen eine andere             von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfol-
Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung        gen oder
des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorge-         2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend von
nommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurück-         Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.
zusenden hat.                                               (3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchen-
Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für     bekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unver-
tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt     züglich nach der Tötung
abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbin-
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung
dung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungs-
mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
verordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass
2015/262 ungültig zu machen und
1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der
Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers         2. unter Angabe des Datums der Tötung an die Aus-
beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs             stellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine
für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei              Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die
der Abholung des toten Einhufers übergeben wird,             Aktualisierungsstelle zurückzusenden.
und                                                      Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen,
2. die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Neben-     in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist,
produkte zuständige Behörde den Equidenpass              die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat
a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durch-       und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach
führungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu          Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
machen hat und                                        2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des
Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an
b) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in      diese Kontaktstelle erfolgen.
denen eine Aktualisierung vorgenommen worden
ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden         (4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35
hat.                                                  Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen,
unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstel-
in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist,
lungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisie-
die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat
rung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungs-
und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Ab-
stelle zurückzusenden hat.
satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equiden-
passes abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b                                       § 44c
an diese Kontaktstelle erfolgen.                                               Verbot der Übernahme
(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der          Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand
Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der             nur übernehmen, wenn der Einhufer
Schlachtung
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung        1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Ab-
mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)                satz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungs-
2015/262 ungültig zu machen und                              verordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von
einem Equidenpass begleitet wird und
2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an die
Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine     2. sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden
Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die                ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.
Aktualisierungsstelle zurückzusenden.                    Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem
Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem             Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alter-
Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs              nativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch ge-                der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die              erstattet,
Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers         4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,
durch Transportunternehmen entsprechend.
5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,
§ 44d                               6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10
Anzeige der Kennzeichnung                           Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers
unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1           7. entgegen § 9 ein Tier kastriert,
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genann-              8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine
ten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von                Wanderschafherde treibt,
ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.                            9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2
Satz 3 zuwiderhandelt,
Abschnitt 14
10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung
Sonstige Tierhaltungen                           oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 45                              11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13
Tierhaltung in besonderen Fällen                       Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhan-
delsunternehmen, ein Transportunternehmen oder
(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht
eine Sammelstelle betreibt,
in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren
Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und           12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister               § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbunde-
zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar ei-             nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
nes jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der             13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen            mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1,
sind. Zusätzlich sind                                             jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine
1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-             Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht
herigen Besitzers und das Datum des Zugangs so-               rechtzeitig durchführt,
wie                                                       14. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Fläche,
2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-              einen dort genannten Raum, eine dort genannte
werbers und das Datum des Abgangs                             Gerätschaft oder ein dort genanntes Beförderungs-
mittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder
anzugeben. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2
nicht rechtzeitig desinfiziert, nicht oder nicht recht-
und 3 gilt entsprechend.
zeitig reinigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig
(2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungs-                 desinfizieren lässt,
pflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder
15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Fut-
ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zu-
terrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht
ständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmi-
oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht
gen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleis-
rechtzeitig beseitigen lässt und nicht oder nicht
tet ist.
rechtzeitig behandeln lässt,
Abschnitt 15                            16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort
Schlussvorschriften                            genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,
§ 46
17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein
Ordnungswidrigkeiten                            dort genanntes Buch entfernt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2              18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes                  ein dort genanntes Buch nicht mitführt,
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Ab-
1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1             satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3,          vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforde-          oder nicht rechtzeitig macht,
rung eingehalten wird,                                   20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5,             mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort ge-
§ 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3,             nanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die
§ 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt,             vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1        21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34
oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Ab-             Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1,
satz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40          § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein
Satz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine An-             dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht voll-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in      ständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und
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nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
rechtzeitig kennzeichnen lässt,                          Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates
22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34
vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems
Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine
zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen
Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder ent-
und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG)
fernen lässt,
Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und
23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1          64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, in-
ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt,       dem er vorsätzlich oder fahrlässig
24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Ab-           1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht
satz 1 oder § 44c Satz 1, auch in Verbindung mit             richtig oder nicht vollständig führt,
Satz 3, ein dort genanntes Tier übernimmt,
25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Ab-             2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Ver-
satz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohr-           bringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdoku-
marke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in             ment versieht,
den Verkehr bringt,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1              Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort ge-
Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht              nannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig
richtig oder nicht vollständig führt,                        übermittelt.
27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht
richtig vornehmen lässt,                                                             § 47
28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht,                         Übergangsvorschriften
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
stellt,                                                     (1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt,
29. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht,            hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2
macht,                                                   Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007
bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht             Bis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 der Viehverkehrs-
sicherstellt, dass der Equidenpass übergeben wird,       verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder              24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass               Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen      (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwen-
Weise oder nicht rechtzeitig ungültig macht oder         den.
32. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Ab-                 (2) Wer das Halten der in § 26 Absatz 1 Satz 1 ge-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen               nannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrs-
Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurück-         verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht
sendet.                                                  angezeigt hat oder nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführte
Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Absatz 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Be-
Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer
hörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000              (3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und            den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom
Registrierung von Rindern und über die Etikettierung          23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie             Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geän-
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des              dert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind ab-
Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt           weichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der
durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom             Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekannt-
31.3.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem         machung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzu-
er vorsätzlich oder fahrlässig                                wenden.
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in
Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG)                 (4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007
Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004            nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Ab-
zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000           satz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden
des Europäischen Parlaments und des Rates in Be-          sind, ist § 34 Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.
zug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister
(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren
(ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) ein Register nicht,
worden sind, ist abweichend von § 39 Absatz 3 Num-
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
mer 2 Buchstabe c der § 19c Absatz 3 Nummer 2
2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte              Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fas-
Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
nicht rechtzeitig offenlegt.                              S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung
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vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert             Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden
worden ist, anzuwenden.                                     Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist
(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar         § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser       chung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom            zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni
6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch     2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzu-
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I         wenden.
S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 48
(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren
worden sind und für die nach den Vorschriften dieser                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Anlage 1
(zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3)
Voraussetzungen
für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,
eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ord-
nungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeits-
undurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müs-
sen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Vieh-
handelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen,
vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung
durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen aus-
reichend beleuchtet sein.
2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung,
Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim
Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächti-
gen Tiere abgesondert werden können.
3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Trans-
portunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden
sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehen-
dem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhan-
den sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und
Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die
Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende
Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt
und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der
in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
4. Es müssen
a) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuh-
werks sowie,
b) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt
vorhanden sein.
5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sam-
melstelle müssen über einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die
Reinigung und die Desinfektion
a) der Transportfahrzeuge,
b) der Stallungen und Verkehrswege
verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der
Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel er-
sichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung wäh-
rend der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.
6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere trans-
portiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren
befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet
sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus
dem Betrieb verbracht werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020          1189
Anlage 2
(zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2)
Anforderungen
an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens,
eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür
Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.
2. Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass
das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
3. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehan-
delt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere
keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen,
es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde
unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
4. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem
anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen
nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
5. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammel-
stelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren
in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
1190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Anlage 3
(zu § 25 Absatz 1)
Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe                                Identifizierung                     Übernehmer
1                      2                              3                4                 5                 6
Ort und Datum     bisheriger Besitzer          bei Rindern Ohr-         Datum der        Name und           gegebenenfalls
der Übernahme     a) Name und                  markennummer;            Abgabe           Anschrift          Nummer der
Anschrift                 bei Schweinen Stückzahl,                                     Bescheinigung
ungefähres Alter, Kenn-
b) Registriernummer          zeichnung;
bei Transportunter-       bei Schafen und
nehmen                    Ziegen Stückzahl, Kenn-
c) Kfz-Kennzeichen des       zeichnung;
Transportfahrzeugs        bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl,
Rasse,
ungefähres Alter
B. Transportkontrollbuch
1                      2                              3                4                 5                 6
a) Ort und        Name und Anschrift des       bei Rindern Ohr-         Datum und Zeit- Fahrtziel           gegebenenfalls
Datum der      bisherigen Tierhalters       markennummer;            punkt der Über- Name und            Nummer der
Übernahme                                   bei Schweinen Stückzahl, gabe             Anschrift des      Bescheinigung
ungefähres Alter, Kenn-                   Übernehmers
b) Uhrzeit des                                 zeichnung;
Verlade-                                    bei Schafen und
beginns                                     Ziegen Stückzahl, Kenn-
c) Abfahrtszeit                                zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
d) voraussicht-
Farbe, ungefähres
liche Dauer                                 Alter, Abzeichen,
der Beförde-                                Markierungen;
rung                                        bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
C. Desinfektionskontrollbuch
1                         2                             3                 4                         5
Datum des                 Art der beförderten Tiere Datum der Reinigung   Ort der Reinigung und     Desinfektionsmittel/
Transports                                            und Desinfektion    Desinfektion              eingesetzte Konzen-
tration
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Anlage 4
(zu § 27 Absatz 3 und 4)
Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,
(zweizeilig):
– 2 Ziffern (Bundesland)*
– 8 Ziffern (individuell)
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 18 mm
Strichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 68 mm
Breite 55 mm
* 01 = Schleswig-Holstein                07 = Rheinland-Pfalz                        13 = Mecklenburg-Vorpommern
02 = Hamburg                           08 = Baden-Württemberg                      14 = Sachsen
03 = Niedersachsen                     09 = Bayern                                 15 = Sachsen-Anhalt
04 = Bremen                            10 = Saarland                               16 = Thüringen
05 = Nordrhein-Westfalen               11 = Berlin
06 = Hessen                            12 = Brandenburg
2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*,
(zweizeilig);
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 18 mm
Freiraum für handschriftliche Eintragungen
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 68 mm
Breite 55 mm
1192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*,
(zweizeilig);
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 15 mm
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 58 mm
Breite 55 mm
* siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
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Anlage 5
(zu § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und § 31 Satz 2)
Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes
gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist
wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1.    Art des Strichcodes
Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.
1.1   Kriterien des Strichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer gerad-
zahlig.
1.2   Prüfziffernberechnung
Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes
dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer
nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der
Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter
der Nutzziffernfolge verteilt:
Beispiel:
089013350807
Klartext:                             0          8          9       0       1        3        3        5          0         8      0      7
Prüfziffer:                           7
Nutzziffernfolge:                     0          8          9       0       1        3        3        5          0         8      0
Gewichtungsfaktoren:                  3          1          3       1       3        1        3        1          3         1      3
Einzelprodukte:                       0          8         27       0       3        3        9        5          0         8      0
Summe Einzelprodukte:                 0     +    8     + 27 + 0         + 3      + 3      + 9      + 5      +     0    +    8 + 0 = 63
Modulo 10:                         63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
ergibt die Prüfziffer:             10 – 3 = 7
Prüfziffer:                          7
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn
die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt
werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2.    Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Absatz 3 Satz 2)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer
dargestellt:
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja1)                                                                 Nein2)
LS3)                                                 Individuelle Nummer                                            04)      PZ5)
5           6           7             8            9          10         11         12         13           14          15         16
1
)    Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.
2
)    Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.
1
)+2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.
3
)    Felder 5–6, Länderschlüssel.
4
)    Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).
5
)    Feld 16, Prüfziffer.
1194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
3.   Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Absatz 2 Satz 2)
Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE1)              Nein2)                                          Ja3)                     Nein4)
2        7      65)        0       06)         LS7)                        Individuelle Nummer         PZ8)
0        1       2         3        4      5         6      7       8      9      10    11   12 13 14   15
1
)+3)        DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5 6 8
)+ )+ )     Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1
)+2)+3)+4)  Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.
5
)           Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.
6
)           Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.
7
)           Felder 5–6, Länderschlüssel.
8
)           Feld 15, Prüfziffer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020         1195
Anlage 6
(zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
Rasseschlüssel
Holstein-Schwarzbunt                                                  01
Holstein-Rotbunt                                                      02
Jersey                                                                03
Braunvieh                                                             04
Angler                                                                05
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung                                    06
Rotbunt DN                                                            09
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)                          10
Fleckvieh                                                             11
Gelbvieh                                                              12
Pinzgauer                                                             13
Hinterwälder                                                          14
Murnau-Werdenfelser                                                   15
Vorderwälder                                                          16
Limpurger Rind                                                        17
Braunvieh alter Zuchtrichtung                                         18
Ayrshire                                                              19
Vogesen-Rind                                                          20
Charolais                                                             21
Limousin                                                              22
Weißblaue Belgier                                                     23
Blonde d’Aquitaine                                                    24
Maine-Anjou                                                           25
Salers                                                                26
Montbéliarde                                                          27
Aubrac                                                                28
Piemonteser                                                           31
Chianina                                                              32
Romagnola                                                             33
Marchigiana                                                           34
White Park                                                            35
British Blue                                                          36
Angus                                                                 41
Angus (AA)                                                            42
Hereford                                                              43
Deutsches Shorthorn                                                   44
Highland Cattle                                                       45
Welsh-Black                                                           46
Galloway                                                              47
Lincoln Red                                                           48
Belted Galloway                                                       49
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Luing                                                               50
Brangus                                                             51
Normande                                                            52
Ungarisches Steppenrind                                             53
Zwerg-Zebu                                                          54
Grauvieh                                                            55
Dexter                                                              56
White Galloway                                                      57
Longhorn                                                            58
South Devon                                                         59
Fjäll-Rind                                                          60
Tuxer                                                               61
Telemark                                                            65
Fleckvieh-Simmental                                                 66
Uckermärker                                                         67
Blaarkop                                                            68
Witrug                                                              69
Lakenfelder                                                         70
Rotes Höhenvieh                                                     71
Ansbach-Triesdorfer                                                 72
Glanrind                                                            73
Pinzgauer Fleischnutzung                                            74
Pustertaler                                                         75
Gelbvieh Fleischnutzung                                             76
Braunvieh Fleischnutzung                                            77
Rotbunt Fleischnutzung                                              78
Hinterwälder Fleischnutzung                                         79
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung                                  80
Vorderwälder Fleischnutzung                                         81
Limpurger Fleischnutzung                                            82
Brahman                                                             83
Bazadaise                                                           84
Heckrind (Rückzüchtung)                                             85
Beefalo                                                             86
Wasserbüffel (Bubalus bubalus)                                      87
Bison/Wisent                                                        88
Yak                                                                 89
Sonstige Rassen (SON)                                               90
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)                                91
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)                                  92
Sonstige taur indicus-Rinder                                        93
Wagyu Rind                                                          94
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind                                  97
Kreuzung Fleischrind x Milchrind                                    98
Kreuzung Milchrind x Milchrind                                      99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 1197
Evolener                                                            100
British Longhorn                                                    101
Texas Longhorn                                                      102
Murray Grey                                                         103
Whitbred Shorthorn                                                  104
Murbodener                                                          105
Ennstaler Bergschecken                                              106
Eringer                                                             107
Parthenaise                                                         108
Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind                             109
Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind                               110
Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind                        111
1198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Anlage 7
(zu § 30 Absatz 1 und § 31)
Ausgebende Stelle            Rinderpass
nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung
(Passnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Logo)
(Barcode)                                                                                                        Ohrmarkennummer
(Barcode)                                                            Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung
Datum der Ausgabe
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift)                           1. Tierdaten
Geburtsdatum:
Geschlecht:
Rasse:
Ohrmarkennummer des Muttertieres:
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:
aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
aus folgendem Drittland eingeführt:
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:
3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:
Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters
Anlage 8
(zu § 32 Absatz 1)
Bestandsregister für Rinderhaltungen
Seite: …
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Name:
Anschrift:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:
1           2               3                4                5                 6               7a              7b               7c              8a               8b               8c              9
Lfd.   Ohrmarken-        Geburts-        Geschlecht      Rasse nach        Ohrmarken-                          Zugang                                           Abgang                        Bemerkungen2
Nr.     nummer            datum            m/w1         Rasseschlüssel     nummer des
Muttertieres
Datum        Vorheriger Tierhalter, Name          Datum        Name und Anschrift des
und Anschrift oder Registrier-                    Übernehmers oder Regis-
nummer des vorherigen Tier-                       triernummer des Überneh-
halters oder Geburt im eige-                      mers oder Tod im eigenen
nen Betrieb                                       Betrieb
1
m = männlich, w = weiblich.
2
Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
Angaben im Fall der Überprüfung
Datum der Überprüfung:                        Zuständige Behörde:
Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:
1199
1200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Anlage 9
(zu § 34 Absatz 3 und 4)
Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Nummer 1
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A                                                Unterabschnitt B
ohne Beschriftung                                              ohne Beschriftung
Mindestdurchmesser                                             Mindestgröße
der Ohrmarke                                                   der Ohrmarke
25 mm                                                          Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A                                                Unterabschnitt B
Ländercode „DE“                                                Ländercode „DE“
(Deutschland) und                                              (Deutschland) und
– Kfz-Kennzeichen                                              – Kfz-Kennzeichen
– letzte sieben Ziffern                                        – letzte sieben Ziffern
der nach § 26 Ab-                                              der nach § 26 Ab-
satz 2 Satz 2 erteilten                                        satz 2 Satz 2 erteilten
Registriernummer                                               Registriernummer
Mindestdurchmesser                                             Mindestgröße
der Ohrmarke                                                   der Ohrmarke
25 mm                                                          Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Nummer 2
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und
– Kfz-Kennzeichen
– letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten
Registriernummer
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020          1201
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
ohne Beschriftung
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
* 01 = Schleswig-Holstein                07 = Rheinland-Pfalz                   13 = Mecklenburg-Vorpommern
02 = Hamburg                           08 = Baden-Württemberg                 14 = Sachsen
03 = Niedersachsen                     09 = Bayern                            15 = Sachsen-Anhalt
04 = Bremen                            10 = Saarland                          16 = Thüringen
05 = Nordrhein-Westfalen               11 = Berlin
06 = Hessen                            12 = Brandenburg
1202                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Anlage 10
(zu § 36 Absatz 1)
Begleitpapier
für Schafe                                           für Ziegen 
Angaben zum abgebenden Betrieb
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)1
Name:
Anschrift:
oder Registriernummer:
bei Wanderschafherden:             Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 12
Angaben zu den zu verbringenden Tieren
Anzahl Schafe3:                                                 Anzahl Ziegen3:
Kennzeichen:
Angaben zum Transportmittel
Transportunternehmen:
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Transportmittel:
Kraftfahrzeugkennzeichen:
Ort, Datum                                                                           Unterschrift des abgebenden Tierhalters
1
Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.
2
Nicht Zutreffendes streichen.
3
Nicht zutreffende Tierart streichen.
Anlage 11
(zu § 37 Absatz 1)
Seite: ...
Bestandsregister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
für Schafe                              für Ziegen 
A. Angaben zum Betrieb
Name:                                                                                                 Nutzungsart:
Anschrift:                                                                            Zucht                Milch          Mast                       Gesamtanzahl am 1. Januar …
                                  
Registriernummer                                                                                                                    Schafe:                          Ziegen:
nach § 15 oder
§ 26 Absatz 2:
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen1
Lfd. Nr.   Datum des                  Zugang                                                          Abgang                                   Kennzeichen        Anzahl         Bemerkungen2
Zugangs                                                                                                                             des Tieres oder
oder des        Name und Anschrift oder           Name und Anschrift oder            Name und Anschrift oder Registriernummer       der Tiere
Abgangs         Registriernummer des              Registriernummer des               des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen
vorherigen Tierhalters            Übernehmers                        des Transportmittels
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen3
Lfd. Nr.     Kennzeichen          Geburtsjahr             Datum der                Rasse                     Genotyp,             Tod                    Ersatzkennzeichen     Bemerkungen
des Tieres                                   Kennzeichnung                                      soweit bekannt       (Monat und Jahr)
1
Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.
1203
2
Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.
3
Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.
D. Angaben im Fall der Überprüfung
1204
Datum der Überprüfung:
Zuständige Behörde
Unterschrift des Vertreters
der zuständigen Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Anlage 12
(zu § 42 Absatz 1)
Bestandsregister für Schweinehaltungen
Seite: …
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Name:                                                                                                  Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:
Anschrift:                                                                                             davon Zuchtsauen:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:                                                         davon sonstige Zucht- und Mastschweine
über 30 Kilogramm:
davon Ferkel bis 30 Kilogramm:
1            2              3                4a                            4b                           5a                            5b                    6              7
Lfd. Nr.     Anzahl      Ohrmarken-                               Zugang                                                      Abgang                        aktueller   Bemerkungen1
nummern/                                                                                                                          Bestand
Kennzeichen
Datum             Name und Anschrift oder Registrier-       Datum            Name und Anschrift oder Registrier-
nummer des vorherigen Tierhalters                          nummer des Übernehmers oder Tod im
oder Geburt im eigenen Betrieb                             eigenen Betrieb
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Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
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1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Achte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 28. Mai 2020
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019
(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „und der Leistungszuschlag“ gestri-
chen.
cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
dd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt
1 500 Euro, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der
COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember
2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 3
Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewähren;
den Beihilfen und Unterstützungen seitens der Arbeitgeber stehen
entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und
der Länder gleich,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulferien“ die Wörter „für
höchstens vier Wochen je Kalenderjahr“ gestrichen sowie die Angabe
„1 200“ durch die Angabe „2 400“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 41 Abs. 1 Satz 4 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Wörter „nach § 41 Absatz 3
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Berlin, den 28. Mai 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 1207
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs-
und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
Vom 29. Mai 2020
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist,
verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
In den §§ 8 und 9 der Verordnung über die Erprobung abweichender
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-
Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Mai 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
In Vertretung
Dr. T e i c h m a n n
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung
der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen
Vom 27. Mai 2020
Nach § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG
als Postnachfolgeunternehmen vom 17. März 2020 (BGBl. I S. 523) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Verordnung mit der Eintragung der Verschmelzung
der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das
Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG am 15. Mai 2020 in Kraft
getreten ist.
Berlin, den 27. Mai 2020
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Klas