1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Verordnung
über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen
in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung
(Bundeskompensationsverordnung – BKompV)
Vom 14. Mai 2020
Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung 1. auf der Grundlage der vom Verursacher eines Ein-
mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, griffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des
der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 Bundesnaturschutzgesetzes,
(BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bun- 2. auf der Grundlage der Informationen, die bei der
desministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Be-
Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminis- hörden vorliegen, und
terium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und 3. unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundes-
unter Wahrung der Rechte des Bundestages: naturschutzgesetzes.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des
§1 § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
sind zu berücksichtigen
Anwendungsbereich
1. bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von
(1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Natur und Landschaft und der zu erwartenden Be-
Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnatur- einträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), des § 4 Absatz 1 Satz 1 und
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März
2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließ- 2. bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz
lich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und
Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere Landschaft.
1. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur (3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach
und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bun- § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
desnaturschutzgesetzes, gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwie-
weit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruch-
2. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Er- nahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung
satzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundes- von Böden, durch den Eingriff zu verringern.
naturschutzgesetzes sowie
(4) Im Rahmen der Festsetzung des Kompensa-
3. zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des tionsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte
Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Funktionen des Naturhaushalts und des Landschafts-
Erhebung. bildes bereits kompensiert werden durch anerken-
(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küsten- nungsfähige Maßnahmen des Verursachers
gewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsüberein- 1. im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44
kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bun-
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deut- desnaturschutzgesetzes,
schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest- 2. nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom
landsockels. 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I
§2 S. 75) geändert worden ist, oder
Allgemeine Anforderungen 3. nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.
an die Vermeidung und die Kompensation
Soweit nicht kompensierte Beeinträchtigungen verblei-
(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes ben, sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen je-
zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des weils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neu-
§ 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des
erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet
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sein (Multifunktionalität), auch um die Inanspruch- der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung
nahme von Flächen zu verringern. des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der er-
(5) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll ins- reichbaren Verringerung und der Schwere der Beein-
besondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen trächtigungen steht.
nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgeset- (3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch
zes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durch-
die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rück- führung gewählte Alternative mit geringfügigen räum-
griff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher lichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit
Hinsicht, angemessen ist. Wird der Eingriff von einer Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf
Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Ver-
Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur ursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen
Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraus- kann.
setzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen
auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen (4) Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den
werden. Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Be-
eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses er- gründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnatur-
forderlich ist, kann zur Deckung des Kompensations- schutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs
bedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb
Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kom- Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.
pensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 §4
kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückge-
griffen werden auf Grundsätze der Bewertung
des vorhandenen Zustands und der zu
1. festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungs-
erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
maßnahmen
a) für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 (1) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
des Bundesnaturschutzgesetzes,
1. ist der vorhandene Zustand von Natur und Land-
b) für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 schaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu
bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und erfassen und zu bewerten und
c) in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5
2. sind die bei Durchführung des Vorhabens zu er-
des Bundesnaturschutzgesetzes,
wartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der
2. Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli halts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu
des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) bewerten.
geändert worden ist.
(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs Vorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich
nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zu- als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der
rückgegriffen wird, sind – unter den Voraussetzungen Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2
des Absatzes 5 Satz 1 – Maßnahmen zur Entsiegelung, Satz 1 außer Betracht. Unterhaltungsmaßnahmen an
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensie-
und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu be- ren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen
rücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land- Trassenmanagements.
oder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung ge- (2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen-
nommen werden. den Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Er-
fassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.
§3
Besondere Anforderungen an die Vermeidung (3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten
Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen
(1) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betrof-
gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes fen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen
sind vorrangig zu vermeiden. Vermeidungsmaßnahmen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Be-
sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet teiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege
sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträch- zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung
tigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern. 1. bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
(2) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung be-
können vermieden werden, wenn bei Zulassung und sonderer Schwere,
Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen ge- 2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine
wählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten erhebliche Beeinträchtigung.
Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Be-
einträchtigungen erreichen. Alternativen sind unzumut- Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe
bar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung des § 6.
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§5 Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend
Grundbewertung des Schutzguts Biotope jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genann-
ten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering“,
(1) Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen „gering“, „mittel“, „hoch“, „sehr hoch“ und „hervor-
Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des ragend“ zu bewerten.
Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2
aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zuge- (2) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidba-
hörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zu- ren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen
zuordnen. Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden
Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewer-
werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut aus- teten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre
geprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“,
werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist an-
ausgeprägt ist. Dafür sind als Kriterien zugrunde zu hand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu
legen: erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils be-
troffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder
1. die Flächengröße, erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
2. die abiotische und die biotische Ausstattung und
3. die Lage zu anderen Biotopen. §7
Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt Biotopwertbezogener und
den Biotopwert. Bei einem Ersatzneubau im Sinne funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungs- (1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Be-
gesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I einträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezo-
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom gene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für
13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist jedes betroffene Biotop
die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope
durch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungs- 1. für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz
bewertung auf die Biotope angemessen zu berück- zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zu-
sichtigen. stands und des nach dem Eingriff zu erwartenden
Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich
(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist an- beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multi-
schließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus plizieren und
denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:
2. für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert
1. Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering, des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich
2. Biotopwerte 5 bis 9: gering, beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem
3. Biotopwerte 10 bis 15: mittel, nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor
zu multiplizieren.
4. Biotopwerte 16 bis 18: hoch,
Die Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt
5. Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch, den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. Für
6. Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend. die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Ein-
(3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeid- griff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1
baren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vor- gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
habens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu (2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf
ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen
Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zu- zu erwarten sind:
zuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 fest-
1. bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen,
zustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträch-
Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche
tigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich,
Beeinträchtigung besonderer Schwere,
erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere ein-
zustufen sind. 2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine
erhebliche Beeinträchtigung.
(4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf
Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensa-
und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend je- tionsbedarfs erfolgt verbal-argumentativ.
weils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei
entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering“, §8
die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel“ und die Anforderungen an
Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch“. Der Zuordnung den Ausgleich und den Ersatz
können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
werden.
(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind
§6 ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Natur-
raum und innerhalb einer angemessenen Frist eine
Bewertung weiterer Schutzgüter Aufwertung des Naturhaushalts oder des Land-
(1) Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 schaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7
Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensa-
Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. Die tionsbedarf entspricht. Die Lage der Naturräume ist auf
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der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach gemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Fest-
§ 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompen- legung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungs-
sationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der zeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Ab- (4) Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die be-
satz 3 bis 5 erzielt worden ist. troffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßga-
(2) Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus ben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maß-
der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu er- nahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten
reichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist
Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufge- hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaß-
werteten Fläche in Quadratmetern. Für die Bestimmung nahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Ab-
der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspre- schnitt B zu berücksichtigen.
chend.
(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbil-
(3) Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die
des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung ver- Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine
bunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadrat- landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.
meter aufgewerteter Fläche anzusetzen. Die durch
Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Auf- § 10
wertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung
der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anfor- Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
derungen in angemessenem Umfang anzuerkennen. (1) Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des
(4) Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde
Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Aus-
hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 gleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Land-
oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen wirtschafts- und Forstbehörden. Agrarstrukturelle Be-
drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. Eine höhere lange sind insbesondere betroffen, wenn eine erheb-
Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht liche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich
werden. genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Ver-
änderung der für die Land- oder Forstwirtschaft er-
(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer
forderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.
Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9
Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen. (2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders
geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1
§9 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die
nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen
Anforderungen an den
Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen
Ausgleich und den Ersatz erheblicher
oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders
Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutz-
(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter barkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit ge-
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden messen an den Acker- und Grünlandzahlen nach
durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007
erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt. (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des
(2) Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)
Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigun- geändert worden ist. In die Bewertung sollen weitere
gen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen,
nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. deren äußere und innere Erschließung sowie weitere
Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden,
1. im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maß- wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vor-
gabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht liegt.
sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grund- (3) Eine Inanspruchnahme von für die landwirt-
lage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinn- schaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann
vollere Aufwertung erfolgt, nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich
2. infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höher- oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung,
wertige Biotope entstehen oder entwickelt werden durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebens-
können als die Biotope, die auf der durch das Vor- räumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflege-
haben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden maßnahmen erbracht werden kann. Sie bedarf einer
sind, oder Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Ab-
satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.
3. für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft
entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen
§ 11
Fachrecht vorgesehen sind.
(3) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn Bewirtschaftungs-
die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der oder Pflegemaßnahmen;
Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Entsiegelung und Wiedervernetzung
Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 (1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die
jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer an- in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, wer-
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den unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 1. die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Er-
Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen fest- satzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren
gesetzt. Belastungen herstellbar ist oder
(2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Be- 2. Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt
achtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie werden können, im betroffenen Naturraum nicht
dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuver- vorhanden oder nicht verfügbar sind.
siegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen (2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die
der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten ver-
zu ersetzen. ursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in
(3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebens- der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Ab-
räumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Ab- weichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender
schnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang
bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Aus- als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.
tauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammen- (3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für
hangs von Lebensräumen zu verringern. die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von
erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
§ 12 oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben
nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
Unterhaltung und rechtliche
darzulegen.
Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
(1) Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des § 14
Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums
Höhe der Ersatzzahlung
erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung (1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durch-
erforderliche Pflege. Der Unterhaltungszeitraum richtet schnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Aus-
sich nach der für die Erreichung des Kompensations- gleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6
ziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erfor-
die Dauer von 25 Jahren nicht. derlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächen-
bereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Art
nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der
und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs-
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I
und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Er-
27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist,
messen. Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffent-
festzustellen.
lichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen
keiner dinglichen Sicherung. Maßnahmen, die auf (2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht
Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durch- durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
geführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3
dinglichen Sicherung. Die rechtliche Sicherung hat so des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatz-
lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursach- zahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
ten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des 1. bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Wind-
Landschaftsbildes andauern. energieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten,
(3) Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durch- Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken
führung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein- und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend
schließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnah- der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit An-
men durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, lage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen
die die Durchführung der Maßnahmen während des Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe
erforderlichen Zeitraums gewährleistet. Einrichtungen a) in Wertstufe 2: 100 Euro,
im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von
b) in Wertstufe 3: 200 Euro,
Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die
vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst c) in Wertstufe 4: 300 Euro,
sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt d) in Wertstufe 5: 500 Euro,
für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht an-
erkannte Einrichtungen. e) in Wertstufe 6: 800 Euro,
2. bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1
§ 13 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittel-
ten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je
Voraussetzungen der Ersatzzahlung
Kubikmeter umbauten Raums
(1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des a) in Wertstufe 2: 0,01 Euro,
Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6
Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in ange- b) in Wertstufe 3: 0,02 Euro,
messener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die c) in Wertstufe 4: 0,03 Euro,
Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies d) in Wertstufe 5: 0,05 Euro,
ist insbesondere der Fall, wenn e) in Wertstufe 6: 0,08 Euro,
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3. bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Ab- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
satz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 gelten die folgenden Maßgaben:
ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschafts-
1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Wind-
bildes je Quadratmeter in Anspruch genommener
energie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016
Fläche
(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21
a) in Wertstufe 2: 0,10 Euro, des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)
b) in Wertstufe 3: 0,20 Euro, geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die
Fischerei während der gesamten Betriebsdauer aus-
c) in Wertstufe 4: 0,30 Euro,
geschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der
d) in Wertstufe 5: 0,50 Euro, Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der
e) in Wertstufe 6: 0,80 Euro, darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch
der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert.
4. bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Ab-
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies
satz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4
auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten
ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschafts-
Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheits-
bildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials
zone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfass-
a) in Wertstufe 2: 0,30 Euro, ten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver
b) in Wertstufe 3: 0,60 Euro, Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Be-
c) in Wertstufe 4: 1 Euro, reichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen
selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.
d) in Wertstufe 5: 1,60 Euro,
2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Num-
e) in Wertstufe 6: 2,40 Euro. mer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert
Sind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unter- sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach
schiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Pro-
Betrag in Euro anzusetzen. zent.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14
erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Land-
Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, schaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Num-
dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe mer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.
beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast-
oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten (2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermei-
im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden dung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der
Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festland-
nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Pro- sockels bleibt im Übrigen unberührt.
zent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch
eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich § 16
die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Wind- Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
energieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.
Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleis-
(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 tung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6
Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaube- zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Er- Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des
höhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netz- 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden
lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangs- ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass
zustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Um- die Sicherheit bewirkt wird durch
beseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim
Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netz- 1. die Stellung einer Konzernbürgschaft,
ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ver- 2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines
ringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung Kreditinstituts oder
abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.
3. eine gleichwertige Sicherheit.
(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Ab-
satz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die § 17
Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Übergangsvorschriften
Absatz 1 Satz 2. (1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Eingriffe in Natur und Landschaft,
§ 15
1. deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer
Bewertung und Ersatzgeld- Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem
bemessung für Windenergieanlagen auf See 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Wind- von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren
energieanlagen auf See einschließlich der hierfür Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde
erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der aus- oder
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
2. bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni (3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach
2020 Folgendes erfolgt ist: den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes
a) die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnah-
UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Um- men im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnatur-
weltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der schutzgesetzes herangezogen werden.
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes (4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) ge- Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der
ändert worden ist, oder nach entsprechenden Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine
Vorschriften des Landesrechts, solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch
nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungs-
b) die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung
bereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der
über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Ab-
bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils
satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.
keitsprüfung oder nach entsprechenden Vor-
schriften des Landesrechts oder
c) die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vor- § 18
habenträger nach § 16 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung. Inkrafttreten
(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung
anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
beantragt. in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 2020
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1095
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)
Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
Schutzgüter Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen
Tiere Vielfalt von Tierarten Lebensräume mit Vorkommen hervorragend (6):
einschließlich der von Tierarten hinsichtlich ihrer Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
innerartlichen Vielfalt Bedeutung für die Sicherung die für die Sicherung der biologischen Viel-
der biologischen Vielfalt. falt eine hervorragende Bedeutung
Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung
eingriffsrelevante Arten haben
bzw. Artengruppen.
Eingriffsrelevante Arten bzw. sehr hoch (5):
Artengruppen bilden die Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
Lebensraumqualität, insbe- die für die Sicherung der biologischen Viel-
sondere unter Berücksich- falt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere
tigung indikatorischer Ansät- aufgrund ihrer Gefährdung haben
ze, im Eingriffsraum hinrei-
chend ab. hoch (4):
Die Ergebnisse der Erfassung Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
von Arten und Lebensräumen die für die Sicherung der biologischen Viel-
der FFH- und der Vogel- falt eine hohe Bedeutung insbesondere
schutzrichtlinie, sowie weiterer aufgrund ihrer Gefährdung haben
einschlägiger Gutachten, sind
bei der Einschätzung der mittel (3):
Bedeutung des vom Eingriff Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
betroffenen Raumes mit die für die Sicherung der biologischen Viel-
heranzuziehen. falt eine mittlere Bedeutung haben,
z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten
Tierarten mit spezifischen Lebensraum-
ansprüchen.
gering (2):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
die für die Sicherung der biologischen Viel-
falt eine geringe Bedeutung haben
sehr gering (1):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
die für die Sicherung der biologischen Viel-
falt eine sehr geringe oder keine Bedeutung
haben
Pflanzen Vielfalt von Pflanzen- Standorte von Pflanzenarten hervorragend (6):
arten einschließlich der hinsichtlich ihrer Bedeutung Standorte von Pflanzenarten, die für die
innerartlichen Vielfalt für die Sicherung der bio- Sicherung der biologischen Vielfalt eine
logischen Vielfalt. hervorragende Bedeutung insbesondere
Zu berücksichtigen sind dabei aufgrund ihrer Gefährdung haben
Standorte eingriffsrelevanter
Arten bzw. Artengruppen. sehr hoch (5):
Eingriffsrelevante Arten bzw. Standorte von Pflanzenarten, die für die
Artengruppen bilden die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr
Lebensraumqualität, insbe- hohe Bedeutung insbesondere aufgrund
sondere unter Berücksich- ihrer Gefährdung haben
tigung indikatorischer Ansät- hoch (4):
ze, im Eingriffsraum Standorte von Pflanzenarten, die für die
hinreichend ab. Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe
Die Ergebnisse der Erfassung Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer
von Arten und Lebensräumen Gefährdung haben
der FFH-Richtlinie, sowie
weiterer einschlägiger Gut- mittel (3):
achten, sind bei der Einschät- Standorte von Pflanzenarten, die für die
zung der Bedeutung des vom Sicherung der biologischen Vielfalt eine
Eingriff betroffenen Raumes mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle
mit heranzuziehen. von aktuell noch ungefährdeten
Pflanzenarten mit spezifischen Standort-
ansprüchen
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Schutzgüter Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen
gering (2):
Standorte von Pflanzenarten, die für die
Sicherung der biologischen Vielfalt eine
geringe Bedeutung haben
sehr gering (1):
Standorte von Pflanzenarten, die für die
Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr
geringe oder keine Bedeutung haben
Boden natürliche Boden- Auswertung vorhandener hervorragend (6):
funktionen Bodeninformationen/-daten Böden mit hervorragender Ausprägung der in
Regler- und Speicher- und weiterer Datengrundlagen Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
funktion im Hinblick auf:
Eigenschaften von Böden zur sehr hoch (5):
Filter- und Puffer-
funktion Einschätzung der Boden- Böden mit sehr hoher Ausprägung der in
funktionen, z. B. Bodenart Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
natürliche Boden-
fruchtbarkeit Bestehende Versiegelungen/
hoch (4):
Überschüttungen
Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2
Bestehende Verdichtungen
genannten Bodenfunktionen
Veränderung des mit der
belebten Bodenschicht in mittel (3):
Verbindung stehenden Grund- Böden mit mittlerer Ausprägung der
wasserspiegels durch Grund- in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
wasserabsenkung oder Über-
stauung gering (2):
Stoffliche Belastungen von Böden mit geringer Ausprägung der
Böden (Erfassung in der Regel in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
über BBodSchG/BBodSchV)
sehr gering (1):
Fläche versiegelt oder befestigt
Vielfalt von Boden- Auswertung vorhandener hervorragend (6):
typen und Boden- Bodeninformationen/-daten Ausprägungen von Böden mit hervor-
formen als Ausdruck im Hinblick auf: ragender wissenschaftlicher, natur-
des natürlichen und Ausprägungen von Böden geschichtlicher, kulturhistorischer oder
kulturellen Erbes hinsichtlich ihrer wissen- landeskundlicher Bedeutung
schaftlichen, naturgeschicht-
lichen, kulturhistorischen oder sehr hoch (5):
landeskundlichen Bedeutung Ausprägungen von Böden mit sehr hoher
unter Berücksichtigung vorge- wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher,
nommener Schutzwürdigkeits- kulturhistorischer oder landeskundlicher
und Gefährdungseinstufungen Bedeutung
und der Funktion als Archiv
der Natur- und Kultur- hoch (4):
geschichte Ausprägungen von Böden mit hoher
wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher,
kulturhistorischer oder landeskundlicher
Bedeutung
mittel (3):
Ausprägungen von Böden mit einer mittleren
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
kulturhistorischen oder landeskundlichen
Bedeutung
gering (2):
Ausprägungen von Böden mit geringer
wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher,
kulturhistorischer oder landeskundlicher
Bedeutung
sehr gering (1):
Ausprägungen von Böden mit sehr geringer
bis keiner wissenschaftlichen, natur-
geschichtlichen, kulturhistorischen oder
landeskundlichen Bedeutung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1097
Schutzgüter Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen
Wasser Funktionen für den Na- Auswertung vorhandener Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6
turhaushalt, die sich Datengrundlagen hinsichtlich Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.
aus der Qualität und der Gewässerqualität, der Dabei wird u. a. die Einstufung des öko-
Quantität der Ober- Hydromorphologie und des logischen und chemischen Zustands bzw.
flächengewässer ein- Abflusses das ökologische Potenzial der Oberflächen-
schließlich der natürli- gewässer nach der Oberflächengewässer-
chen Selbstreinigungs- verordnung berücksichtigt.
fähigkeit der Fließ-
gewässer ergeben
Funktionen für den Na- Auswertung vorhandener Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6
turhaushalt, die sich Datengrundlagen hinsichtlich Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.
aus der Qualität und der Art und Mächtigkeit des Dabei wird u. a. die Einstufung des
Quantität des Grund- Grundwasserleiters mengenmäßigen Grundwasserzustands und
wassers ergeben (Ergiebigkeit), Grundwasser- des chemischen Grundwasserzustands nach
qualität, Grundwasserflur- der Grundwasserverordnung berücksichtigt.
abstand, Art und Mächtigkeit
der Deckschichten u. a.
Hochwasserschutz- Betroffenheit von Fließgewäs- Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6
funktion und Funktio- sern, Auenbereichen bzw. Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ,
nen im Niederschlags- Überschwemmungsbereichen u. a. unter Zugrundelegung der Über-
Abflusshaushalt und Rückhalteflächen, flutungswahrscheinlichkeit der betreffenden
(Retentionsfunktion) Auswertung vorhandener Fließgewässer und Auen.
Datengrundlagen hinsichtlich
Bemessungshochwasser
Risikogebiete
festgesetzte oder vorläufig
gesicherte Überschwem-
mungsgebiete
Überschwemmungsflächen
Klima, Luft klimatische und luft- Sofern ein Bezug der Entste- hervorragend (6):
hygienische Aus- hungsgebiete und Leitbahnen besonders leistungsfähige Kalt- oder
gleichsfunktionen zu Siedlungen bzw. Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung
Belastungsräumen besteht, mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder
Erfassung der besonders leistungsfähige Freiräume und
Frisch- und Kaltluftentste- Freiflächen jeweils im stark belasteten Sied-
hungsgebiete lungsraum
Hauptwindrichtung sehr hoch (5):
Frisch- und Kaltluftleitbahnen leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste-
Freiräume mit bioklimatischer hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab-
Bedeutung im Siedlungsraum fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungs-
Art und Größe der Siedlungen fähige Freiräume und Freiflächen jeweils im
bzw. Belastungsräume stark belasteten Siedlungsraum
hoch (4):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste-
hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab-
fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungs-
fähige Freiräume und Freiflächen jeweils im
mäßig belasteten Siedlungsraum
mittel (3):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste-
hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab-
fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige
Freiräume und Freiflächen jeweils im unbe-
lasteten/gering belasteten Siedlungsraum
gering (2):
weniger leistungsfähige Kalt- oder Frisch-
luftentstehungsgebiete in Verbindung mit
Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder
weniger leistungsfähige Freiräume und
Freiflächen oder kein Bezug zu einem
Siedlungsraum
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Schutzgüter Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen
sehr gering (1):
fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungs-
gebiete oder fehlende Freiräume und
Freiflächen
Klimaschutzfunktionen Ökosysteme, die als Treib- hervorragend (6):
durch Treibhausgas- hausgasspeicher oder -sen- intakte Moore
speicher oder -senken ken fungieren:
insbesondere Bodentyp sehr hoch/hoch (5/4):
einschließlich Humusgehalt, leicht entwässerte/degradierte Moore,
Grundwasserflurabstand, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft
Moore und ihre Degradations- vegetationsbedeckt sind – Einzelfallprüfung
und Regenerationsstadien erforderlich
insbesondere langfristige
Kohlenstofffestlegung und
mittel (3):
Berücksichtigung weiterer
Treibhausgase Standorte mit mittleren Speicher- oder
Senkenpotenzialen
gering (2):
Standorte mit geringen Speicher- oder
Senkenpotenzialen
sehr gering (1):
Standorte mit sehr geringen bis fehlenden
Speicher- oder Senkenpotenzialen,
insbesondere versiegelte Flächen
Land- Vielfalt von Land- Landschaftskategorien: hervorragend (6):
schaftsbild schaften als Ausdruck Naturlandschaften – eine Landschaft von hervorragender
Bei der des natürlichen und § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters
Gesamt- kulturellen Erbes oder aufgrund einer hervorragenden Aus-
Räume mit naturlandschaft-
bewertung licher Prägung (z. B. Buchen- prägung charakteristischer Merkmale der
ist die je- wälder, Moore, Flussauen) jeweiligen Landschaftskategorie
weils höher
bewertete Historisch gewachsene
sehr hoch (5):
Funktion Kulturlandschaften –
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung
ausschlag- aufgrund ihres Gesamtcharakters oder
gebend Räume, die durch spezifische
aufgrund einer sehr hohen Ausprägung
historische Nutzungen, Struk-
charakteristischer Merkmale der jeweiligen
turen und/oder Elemente ge-
Landschaftskategorie
prägt sind
Naturnahe Kulturland- hoch (4):
schaften ohne wesentliche
Prägung durch technische eine Landschaft von hoher Bedeutung
Infrastruktur: aufgrund ihres Gesamtcharakters oder
aufgrund einer hohen Ausprägung
Landschaftsräume mit einem charakteristischer Merkmale der jeweiligen
hohen Anteil an naturnahen Landschaftskategorie
Biotopen und einer geringen
Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 mittel (3):
BNatSchG)
eine Landschaft mit einer mittleren
Sonstige besondere Einzel- Ausprägung mehrerer wertbestimmender
landschaften mit besonderer Merkmale der in Spalte 3 genannten
natürlicher und kultureller Landschaftskategorien
Prägung:
z. B. bergbaulich oder gering (2):
militärisch überprägte Land-
eine Landschaft mit wenigen wertbestim-
schaften mit besonderer
menden Merkmalen der in Spalte 3
Naturausprägung und beson-
genannten Landschaftskategorien
deren Relikten
sehr gering (1):
eine Landschaft mit sehr wenigen oder
keinen wertbestimmenden Merkmalen
der in Spalte 3 genannten Landschafts-
kategorien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1099
Schutzgüter Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen
Funktionen im Bereich Gesamthafte Erfassung der hervorragend (6):
des Erlebens und Erlebnis- und Wahrneh- Landschaftsbildeinheit mit herausragender
Wahrnehmens von mungsqualität der Landschaft Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen
Landschaft einschließ- in konkreten Landschafts- von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute,
lich der Eignung der bildeinheiten im Hinblick auf naturnahe Küstenlandschaften; durch
Landschaft für die die landschaftliche Alltags- extensive Grünlandnutzung geprägte Vor-
landschaftsgebundene erfahrung der Bevölkerung alpenlandschaften mit Niedermooren, Seen
Erholung sowie die landschaftsgebun- und Hochgebirgskulisse
dene Erholung; dabei beson-
dere Berücksichtigung der sehr hoch (5):
Eigenart des jeweiligen Land- Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Be-
schaftstyps deutung für das Erleben und Wahrnehmen
landschaftsprägende von Natur und Landschaft, z. B. großflächige,
Elemente, die bei der Bestim- weitgehend ungestörte Waldgebiete mit
mung der Landschaftsbild- charakteristischen Waldtypen und weiteren
qualität berücksichtigt werden Elementen wie Felsen oder naturnahen
(einschließlich ihrer Dichte und Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen,
Anordnung): ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften
Erlebnis- und Wahrneh- mit Grünlandauen und weiteren für den
mungsqualität der Einzel- konkreten Raum typischen Landschafts-
elemente der Landschaft elementen
(den zuvor benannten Schutz- hoch (4):
gütern zugeordnet, z. B. Bio-
Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung
toptypen), sofern ihnen eine
für das Erleben und Wahrnehmen von Natur
landschaftsprägende Bedeu-
und Landschaft, z. B. Räume in semi-
tung zukommt
urbanen Landschaften mit Landschafts-
weitere Einzelelemente von elementen, die deren Eigenart betonen und
besonderer Erlebnis- und zur landschaftsgebundenen Erholung be-
Wahrnehmungsqualität sind sonders geeignet sind; Gebiete in struktur-
etwa: reichen Mittelgebirgen mit typischem
Hangkanten und Hügel, Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald
Einzelbäume, Baumgruppen einschließlich gliedernder Gehölze
und Waldränder, Wege unter-
schiedlicher Ausprägung mittel (3):
Landschaftstypen als erste Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeu-
Stufe der Bestimmung der tung für das Erleben und Wahrnehmen
Eigenart: von Natur und Landschaft, z. B. mono-
strukturierte Wälder oder reliefarme Acker-
Küstenlandschaften landschaften ohne Strukturierung durch
Waldlandschaften/waldreiche Gewässer oder Gehölze
Landschaften
gering (2):
strukturreiche Kulturland-
schaften Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeu-
tung für das Erleben und Wahrnehmen von
Mittelgebirgslandschaften mit Natur und Landschaft, z. B. urbane/
Wechsel von Wald, Ackerbau, semi-urbane Landschaften mit geringem
Grünland und anderen Land- Freiraumanteil und mit geringer städte-
nutzungen baulicher Attraktivität
weitere strukturreiche Kultur-
landschaften, z. B. durch sehr gering (1):
Weinbau, Obstbau, Gewässer, Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer
Heiden oder Moore geprägte Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen
Kulturlandschaften von Natur und Landschaft, z. B. urbane/
offene Kulturlandschaften semi-urbane Landschaften mit sehr
geringem Freiraumanteil oder mit sehr
weiträumige ackerbaulich ge- geringer städtebaulicher Attraktivität
prägte Kulturlandschaften
weiträumige grünlandgeprägte
Kulturlandschaften
Alpen-/Voralpenlandschaft
urbane/semi-urbane Land-
schaften
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1)
Liste der Biotoptypen und -werte
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
BIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN
02. BENTHAL DER NORDSEE
02.01 Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN)
02.01.01.01 EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 17
02.01.01.01.02 EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 19
02.01.01.02 EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 15
epibenthische Makroflora oder -fauna
02.01.02.01 EBN Schillgrund mit Epibenthos 21
02.01.02.02 EBN Schillgrund mit Infauna 15
02.01.02.03 EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora 15
oder -fauna
02.01.03 EBN Torfgrund – ausschließlich Wattenmeer und Ästuare 18
02.01.04.01 EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) 17
02.01.04.01.01.03 EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) 18
02.01.04.01.02 EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 21
02.01.04.02 EBN Sandgrund mit Infauna 16
02.01.04.03 EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora 15
und -fauna
02.01.05.01 EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) 17
02.01.05.01.01.03 EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) 18
02.01.05.01.02 EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 21
02.01.05.02 EBN Schlickgrund mit Infauna 17
02.01.05.03 EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 16
Makroflora oder -fauna
02.01.06a EBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern 23
02.01.07a EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern 16
02.01.08a EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 22
02.01.09a EBN Muschelkulturen 8
02.02 Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN)
02.02.01.01 SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 13
02.02.01.02 SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 11
epibenthische Makroflora oder -fauna
02.02.02a SBN Geschiebemergel-/Kleigrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten 13
02.02.04.01 SBN Schillgrund mit Epibenthos 15
02.02.04.01.02 SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria) 16
02.02.04.02 SBN Schillgrund mit Infauna 11
02.02.04.03 SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora 11
oder -fauna
02.02.05 SBN Torfgrund – vorwiegend Wattenmeer und Ästuare 14
02.02.06.01 SBN Mischsubstrat mit Epibenthos 15
02.02.06.02 SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 11
epibenthische Makroflora oder -fauna
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1101
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
02.02.07 SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) 14
02.02.08.01 SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos 15
02.02.08.02 SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna 14
02.02.08.02.01.02 SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von 15
Trogmuscheln (Mactra/Spisula)
02.02.08.03 SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 11
Makroflora oder -fauna
02.02.09 SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder) 13
02.02.10.01 SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos 15
02.02.10.01.01a SBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen 18
(wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder
Teichfaden) – nur Wattenmeer und Ästuare
02.02.10.02 SBN Ebener Sandgrund mit Infauna 13
02.02.10.02.01.01 SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/ 14
Nephrops/Upogebia
02.02.10.02.01.02 SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von 17
Islandmuscheln (Arctica islandica)
02.02.10.02.03 SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft – nur offene Nordsee 14
02.02.10.03 SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 11
Makroflora oder -fauna
02.02.11.01 SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen – nur gering 17
exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare
02.02.11.02 SBN Schlickgrund mit Infauna 13
02.02.11.02.01.01 SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/ 14
Nephrops/Upogebia
02.02.11.02.01.02 SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von 17
Islandmuscheln (Arctica islandica)
02.02.11.02.02.04 SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln 17
(Arctica islandica)
02.02.11.03 SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makro- 11
flora und -fauna – vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres
und der Ästuare
02.02.12a SBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit 17
vereinzelten Steinen oder Blöcken
02.02.13a.01 SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 20
02.02.13a.02 SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria) 22
02.02.13a.03 SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern 22
02.02.13a.04 SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern 13
02.02.13a.05 SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe 15
02.02.13a.06 SBN Muschelkulturen 7
05. BENTHAL DER OSTSEE
05.01 Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO)
05.01.01 HBO Felsen- und Steingrund 12
05.01.01.01.01 HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. 16
Fucus vesiculosus
05.01.02 HBO Torfgrund 15
05.01.03 HBO Mischsubstrat 12
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
05.01.03.01.01 HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten 16
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
05.01.03.01.02 HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus 16
vesiculosus
05.01.04 HBO Grobsediment 12
05.01.04.01.01 HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten 16
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
05.01.04.01.01 HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus 16
vesiculosus
05.01.05.01.01 HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten 16
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
05.01.05.02 HBO Sandgrund mit Infauna 14
05.01.05.03a HBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne 12
Makroflora oder -fauna
05.01.06.02 HBO Schlickgrund mit Infauna 14
05.01.06.03a HBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna 12
05.02 Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO)
05.02.01.01 SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 13
05.02.01.01.01a SBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis 15
05.02.01.02 SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 11
Makroflora und -fauna
05.02.02a SBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund – vorwiegend an exponierten 13
Küstenabschnitten der offenen Ostsee
05.02.04 SBO Schillgrund 13
05.02.05 SBO Torfgrund 14
05.02.06.01 SBO Mischsubstrat mit Epibenthos 13
05.02.06.01.01.01 SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten 15
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
05.02.06.01.01.04a SBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.06.01.02.01a SBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis 15
05.02.06.02 SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 11
epibenthische Makroflora oder -fauna
05.02.07 SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) 13
05.02.08.01.01.03 SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.08.01.02 SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen 15
05.02.08.02 SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna 13
05.02.08.03a SBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne 11
epibenthische Makroflora oder -fauna
05.02.09 SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder) 11
05.02.10.01 SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen 14
05.02.10.01.01.01 SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten 15
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
05.02.10.01.01.04 SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten 15
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
05.02.10.01.01.05 SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.10.01.03 SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen – nur in 15
flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1103
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
05.02.10.02 SBO Ebener Sandgrund mit Infauna 11
05.02.10.03 SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 11
Makroflora oder -fauna
05.02.11.01 SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen 13
05.02.11.01.01.01 SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten 15
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
05.02.11.01.01.04 SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, 15
Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
05.02.11.01.01.05 SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.11.02 SBO Schlickgrund mit Infauna 11
05.02.11.03 SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne 11
Makroflora und -fauna
05.02.12a SBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit 16
vereinzelten Steinen oder Blöcken
05.02.13a SBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 15
05.02.14a SBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe 15
06a. ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH
06a.01. Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich
06a.01.01 Hafenbecken und Marinas 6
06a.01.02 Hafenanlage an Land, Kai 1
06a.01.03 Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke) 4
06a.01.04 Buhne, Mole 5
06a.01.05 Lahnung 9
06a.01.06 Schiffswrack 9
06a.02 Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden
06a.02.01 Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem 9
natürlichen Umgebungssubstrat
06a.02.02 Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen 4
Substrat
06a.02.03 Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien 2
06a.03 Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich
06a.03.01 Fahrrinne im Wattenmeer 5
06a.03.02 Ausgebauter Brackwasserbach 8
06a.03.03 Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich 8
06a.03.04 Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste 5
06a.03.05 Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich 6
06a.04 Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen
06a.04.01 Spülfläche mit Wattvegetation 10
06a.04.02 Spülfläche mit Salzwiese 10
06a.04.03 Sonstige Spül- und Verlandungsflächen 8
07. SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral)
07.01 Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen) 18
07.02 Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und 16
Bottenbinsenrasen)
07.03 Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex] 19
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
07.04 Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare 18
07.05 Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare 20
07.06 Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare 20
08. SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN
DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE
08.01 Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte) 21
08.02 Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und 17
Geolitoral)
08.03 Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste 18
08.04 Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pionier- 18
vegetation (u. a. Queller)
08.05 Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex] 18
09. SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE
09.01 Sandbank, Außensand und Nehrungshaken 18
09.02 Sandstrände und Sandplaten 18
09.03 Kies- und Geröllstrände 17
09.04 Blockstrände 17
09.05 Strandwälle 18
09.06 Strandgewässer 20
10. KÜSTENDÜNEN
10.01 Vordüne 20
10.02 Weißdüne 18
10.03 Graudünen (Dünenrasen) 20
10.04 Braundünen (Küstendünenheiden) 20
10.05 Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex] 24
10.06 Dünengebüsche 18
10.07 Wanderdüne 22
11. FELS- UND STEILKÜSTEN
11.01 Sandstein-Felsküste (nur Helgoland) 22
11.02 Kreide-Felsküste (Ostsee) 18
11.03 Geestkliff der Nordseeküste und -inseln 19
11.04 Moränensteilküsten der Ostsee 17
12a. FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE
12a.01 Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser- 23
Ästuare
12a.02 Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare 15
12a.03 Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare 6
12a.04 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs
an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt
12a.04.01 – Natürliche oder naturnahe Ausprägung 20
12a.04.02 – Bedingt naturnahe Ausprägung 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1105
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES
22. QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal])
22.01.01 Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) 22
22.01.02 Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und 20
-Sumpfquelle)
22.02 Grundquellen (Limnokrenen) 22
22.03 Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle) 22
22.04 Salz- oder Solquellen 23
22.05 künstlich gefasste Quellen 11
23. FLIESSENDE GEWÄSSER
23.01 Natürliche und naturnahe Fließgewässer 22
23.02 Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer 17
23.03 Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer
23.03a.01 – Typische Ausprägung 8
23.03a.02 – Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen 13
23.04 Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer
23.04a.01 – Typische Ausprägung 5
23.04a.02 – Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen 9
23.05 Künstliche lineare Gewässerstrukturen
23.05.01a Graben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes
Gewässer)
23.05.01a.01 – Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung 13
23.05.01a.02 – Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung 8
23.05.02 Technische Rinne, Halbschale 3
23.05.03 Verrohrung 1
23.05.04a Kanäle
23.05.04a.01 – Naturnahe Ausprägung 10
23.05.04a.02 – Naturferne Ausprägung 4
23.05.05a Technische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke 3
23.05.06a Technische-biologische Ufersicherungen 8
23.05.07a Spundwand 1
23.05.08a Sonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne
23.05.08a.01 – Naturnahe Ausbildung 11
23.05.08a.02 – Naturferne Ausbildung 4
23.06 Mündungen in Binnengewässer 17
23.07 Sonderformen im Fließgewässerverlauf
23.07.01 Wasserfall 21
23.07.02 Altarm 21
23.07.03 Seeabfluss (natürlich oder naturnah) 17
23.07.04 Staustrecke 6
23.07.05 Salzbach 22
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
23.08 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs
an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt)
23.08a.01 – Natürliche oder naturnahe Ausprägung 20
23.08a.02 – Bedingt naturnahe Ausprägung 14
23.09 Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer 20
24. STEHENDE GEWÄSSER
24.01 Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe)
24.01a Natürliche dystrophe Gewässer 20
24.01b Naturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer 16
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
24.02 Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)
24.02a Natürliche oligotrophe Gewässer 22
24.02b Naturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer 17
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
24.03 Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)
24.03a Natürliche mesotrophe Altwasser 20
24.03b Sonstige natürliche mesotrophe Gewässer 19
24.03c Naturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer 17
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
24.04 Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)
24.04a Natürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel 19
24.04b Sonstige natürliche eutrophe Gewässer 16
24.04c Naturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer 15
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
24.05 Poly-hypertrophe stehende Gewässer 7
24.06 Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe)
24.06.01 Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen) 21
24.06.02 Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer 20
24.06.03 Salztümpel des Binnenlandes 21
24.07 Weitere stehende Gewässer
24.07.01 Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau) 4
24.07.02 Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung) 6
24.07.02a Naturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung) 11
24.07.05 Zier- und Löschteich 5
24.07.06 Klär- bzw. Schönungsteich 4
24.07.07 Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie 3
24.07.08 Offene Wasserrückhaltebecken 5
24.07.10 Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen 6
24.07.11 Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich) 5
24.07.12 Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
24.07.12a Abbaugewässer, im Abbau befindlich 4
24.07.12b Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit 3
sehr niedrigem pH-Wert)
24.07.12c Junge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder 10
Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1107
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
24.07.13a Sonstige stehende Gewässer (naturfern) 5
24.08 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs
an stehenden Gewässern
24.08a.01 – Natürliche oder naturnahe Ausprägung 18
24.08a.02 – Bedingt naturnahe Ausprägung 13
24.09a Natürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel) 19
31. HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.)
31.01a Natürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie 20
Eingangsbereiche von Höhlen
31.02 Stollen, Schächte und Bunkerruinen
31.02.01 Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen 12
31.02.02 In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke) 6
32. FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE
MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT
32.01 Natürliche und naturnah entwickelte Felsen
32.01a Natürliche Felsen 20
32.01b Naturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen 16
32.01c Naturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen 12
32.02 Solitärer Felsblock, Findling 16
32.03a Natürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden
32.03a.01 Natürliche Block- und Schutthalden 20
32.03a.02 Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten 15
Abbaugebieten)
32.06 Wände aus Sand und Lockergestein 18
32.07 Lehm- und Lösswände 18
32.08 Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche 18
32.09 Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche 18
32.10 Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat 18
32.11 Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen
32.11.01a Block- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
32.11.01a.01 Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung, 10
vgl. 32.03a.02
32.11.01a.02 Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung 3
befindliche Halden
32.11.04 Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können
getrennt betrachtet werden)
32.11.04a Junge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung 12
des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b
32.11.04b Felswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder 4
neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen
32.11.06a Ebenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat
im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
32.11.06a.01 Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher 10
Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.10
32.11.06a.02 Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im 3
Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
32.11.08a Steilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können
getrennt betrachtet werden)
32.11.08a.01 Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei 12
vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.06
32.11.08a.02 Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus 4
oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein
32.11.09a Bauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen 3
33. ÄCKER UND ACKERBRACHE
33.01 Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache
33.01.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden) 17
33.01.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden) 6
33.01.04 – Ackerbrache (Kalkboden) 11
33.02 Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitte-
rungsboden
33.02.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden) 16
33.02.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungs- 6
boden)
33.02.04 – Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden) 11
33.03 Äcker und Ackerbrache auf Sandboden
33.03.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden) 16
33.03.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden) 6
33.03.04 – Ackerbrache (Sandboden) 11
33.04a Äcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden
33.04a.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden) 16
33.04a.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder 6
Tonboden)
33.04a.04 – Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden) 8
33.04b Äcker und Ackerbrache auf Lössboden
33.04b.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden) 17
33.04b.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden) 7
33.04b.04 – Ackerbrache (Lössboden) 9
33.05 Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden
33.05.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) 8
33.05.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder 5
Anmoorboden)
33.05.04 – Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden) 8
34. TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER
STANDORTE
34.01 Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund 21
34.02 Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen
Untergrund inkl. Wacholderheiden
34.02a Halbtrockenrasen, beweidet oder gemäht 21
34.02b Halbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt 17
34.03 Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden)
34.03.01a Steppenrasen, beweidet oder gemäht 22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1109
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
34.03.03 Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt 19
34.04 Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren
34.04.01a Annuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren 20
34.04.03 Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe
34.04.03.01a – Beweidet oder gemäht 21
34.04.03.03 – Ungenutzt 16
34.05 Schwermetallrasen
34.05.01 Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen 21
34.05.02 Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus 15
34.06 Borstgrasrasen
34.06.01a Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht 21
34.06.01b Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen 18
34.06.02a Borstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht 22
34.06.02b Borstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen 19
34.07a Artenreiches Grünland frischer Standorte
34.07a.01 Artenreiche, frische Mähwiese 20
34.07a.02 Artenreiche, frische (Mäh-)Weide 18
34.07a.03 Artenreiche, frische Grünlandbrache 16
34.07b Mäßig artenreiches Grünland frischer Standorte
34.07b.01 Mäßig artenreiche, frische Mähwiese 15
34.07b.02 Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide 13
34.07b.03 Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache 11
34.08 Artenarmes Grünland frischer Standorte
34.08a.01 Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland 8
34.08a.02 Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland 11
34.08.02 Frisches Ansaatgrünland 7
34.08.03 Artenarme, frische Grünlandbrache 9
34.09 Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53) 8
35. WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS
FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede)
35.01 waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und
Sümpfe
35.01a – Weitgehend intakt 24
35.01b – Degeneriert (teilentwässert) 16
35.02 Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte
35.02.01 Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden)
35.02.01a – Bewirtschaftet 23
35.02.01.03 – Brachgefallen 20
35.02.02 Brenndolden-Auenwiesen
35.02.02a – Bewirtschaftet 23
35.02.02.03 – Brachgefallen 21
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
35.02.03a Sonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland
35.02.03a.01 – Bewirtschaftet 20
35.02.03a.02 – Brachgefallen 16
35.02.05 Flutrasen
35.02.05.01 – Extensiv bewirtschaftet 18
35.02.05.01a – Brachgefallen 16
35.02.05.02 – Intensiv bewirtschaftet 12
35.02.06 Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland
35.02.06.01 Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland 10
35.02.06.02 Feuchtes Ansaatgrünland 10
35.02.06.03 Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland 12
35.03 Salzgrünland des Binnenlandes 22
36. HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE
36.01 Hochmoore (weitgehend intakt) 24
36.02 Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt) 23
36.03 Moordegenerationsstadien
36.03a – Geschädigt, noch regenerierbar 17
36.03b – Geschädigt, nicht regenerierbar 12
36.04 Torfabbaubereiche
36.04.01 Handtorfstich im Abbau 9
36.04.02 Abtorfungsflächen im Fräsverfahren 3
36.04.03 Bunkerde-Halde 6
36.04.04 Torfhalden 5
37. GROßSEGGENRIEDE
37.01 Nährstoffarmes Großseggenried 20
37.02 Nährstoffreiches Großseggenried 16
38. RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte)
38.01 Teichsimsenröhricht 19
38.02 Schilfröhrichte
38.02.01 Schilf-Wasserröhricht 19
38.02.02 Schilf-Landröhricht 15
38.03 Rohrkolbenröhricht 16
38.04 Schneidenröhricht 20
38.05 Wasserschwadenröhricht 13
38.06 Rohrglanzgrasröhricht 13
38.07 Sonstiges Röhricht 16
39. WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN
39.01 Wald- und Gehölzsäume
39.01.01 Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte 16
39.01.02 Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1111
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
39.02 Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation) 10
39.03 Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne
Ufersäume und Grünlandbrachen)
39.03.01a – Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder 17
artenreich
39.03.01b – Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder 16
artenreich
39.03.02 Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft 8
39.04 Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern
39.04a.01 – Naturnahe Ausprägung 17
39.04a.02 – Naturferne Ausprägung 8
39.05 Neophyten-Staudenfluren 7
39.06 Ruderalstandorte
39.06.01 Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden 16
39.06.02 Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden 14
39.06.03 Frische bis nasse Ruderalstandorte 12
39.07 Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn 10
oder Landreitgras)
40. ZWERGSTRAUCHHEIDEN
40.01 Felsbandheide 19
40.02 Moor- oder Sumpfheiden
40.02.01 – Weitgehend intakt 22
40.02.02a – Degeneriert 16
40.03 Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden)
40.03.01 – Weitgehend intakt 19
40.03.02a – Degeneriert 13
40.04 Lehmheide 20
40.05 Bergheiden („Hochheiden“) 18
41. FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN
41.01 Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten
41.01.01 Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen 16
41.01.02 (Weiden-)Gebüsch in Auen 16
41.01.03 Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte
41.01.03.01 Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel) 16
41.01.03.02 Zwergbirken-Gebüsch 18
41.01.04 Gebüsche frischer Standorte
41.01.04.01 Wacholder- und Besenginster-Gebüsch 16
41.01.04.02 Sonstiges Gebüsch frischer Standorte 13
41.01.05 Gebüsch trocken-warmer Standorte
41.01.05.01 Buxus-Gebüsch 20
41.01.05.02 Wacholder-Gebüsch 19
41.01.05.03 Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch 18
41.01.05.04a Sonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch) 16
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
41.01.06 Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache 12
(Verbuschung > 50 %)
41.02 Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten
41.02.01 Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte
41.02.01J – Junge Ausprägung 13
41.02.01M – Mittlere Ausprägung 15
41.02.01A – Alte Ausprägung 18
41.02.02 Feldgehölz frischer Standorte
41.02.02J – Junge Ausprägung 13
41.02.02M – Mittlere Ausprägung 14
41.02.02A – Alte Ausprägung 17
41.02.03 Feldgehölz trocken-warmer Standorte
41.02.03J – Junge Ausprägung 14
41.02.03M – Mittlere Ausprägung 15
41.02.03A – Alte Ausprägung 18
41.03 Hecken mit überwiegend autochthonen Arten
41.03.01 Wallhecke, Knick
41.03.01J – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) 12
41.03.01M – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 16
41.03.01A – Mit Überhältern alter Ausprägung 19
41.03.02 Hecke auf Lesesteinriegel
41.03.02J – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) 12
41.03.02M – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 16
41.03.02A – Mit Überhältern alter Ausprägung 19
41.03.03 Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen)
41.03.03J – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken 12
41.03.03M – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 16
41.03.03A – Mit Überhältern alter Ausprägung 19
41.04 Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten
41.04J – Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken 8
41.04M – Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 11
41.04A – Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung 14
41.05 Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen
41.05a Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten
41.05aJ – Junge Ausprägung 11
41.05aM – Mittlere Ausprägung 15
41.05aA – Alte Ausprägung 18
41.05b Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen
Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen)
41.05bJ – Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken 8
41.05bM – Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 11
41.05bA – Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1113
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
41.05.02 Kopfbaum/Kopfbaumreihe
41.05.02J – Junge Ausprägung 12
41.05.02M – Mittlere Ausprägung 15
41.05.02A – Alte Ausprägung 18
41.05.04 Allee
41.05.04J – Junge Ausprägung 11
41.05.04M – Mittlere Ausprägung 16
41.05.04A – Alte Ausprägung 19
41.05.05 Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum
41.05.05J – Junge Ausprägung 11
41.05.05M – Mittlere Ausprägung 19
41.05.05A – Alte Ausprägung 21
41.06 Streuobstbestand [Komplex]
41.06.01 Streuobstbestand auf Grünland
41.06.01.J – Mit jungem Baumbestand 12
41.06.01.MA – Mit mittlerem bis altem Baumbestand 19
41.06.02 Streuobstbestand auf Acker
41.06.02J – Mit jungem Baumbestand 12
41.06.02MA – Mit mittlerem bis altem Baumbestand 18
41.07 Gehölzplantagen und Hopfenkulturen 6
41.08 Rebkulturen und Rebbrachen
41.08.01 Rebkulturen in Steillage 17
41.08.02 Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage 9
41.08.03 Rebbrachen in Steillage 14
41.08.04 Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage 10
42. WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN
42.01 Waldmäntel 17
42.02 Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel 12
42.03 Vorwälder
42.03.01 Vorwald nasser bis feuchter Standorte 14
42.03.02 Vorwald frischer Standorte 13
42.03.03 Vorwald trocken-warmer Standorte 13
42.04 Hudewald [Komplex]
42.04.01 – Hudewald mit traditioneller Weidenutzung 22
42.04.02 – Hudewald, aufgelassen 20
42.05 Niederwald [Komplex]
42.05.01 – Mit traditioneller Nutzung 19
42.05.02 – Aufgelassen bzw. durchwachsend 18
42.06a Kurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten 6
42.07 Mittelwald [Komplex]
42.07.01 – Mit traditioneller Nutzung 21
42.07.02 – Aufgelassen bzw. durchwachsend 17
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
43. LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %)
43.01 Birken-Moorwälder
43.01.01 Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt
43.01.01J – Junge Ausprägung 14
43.01.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.01.01A – Alte Ausprägung 24
43.01.02 Degradierter Birken-Moorwald
43.01.02J – Junge Ausprägung 11
43.01.02M – Mittlere Ausprägung 14
43.01.02A – Alte Ausprägung 17
43.02 Bruchwälder
43.02.01.01 Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem
Wasserhaushalt
43.02.01.01J – Junge Ausprägung 14
43.02.01.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.02.01.01A – Alte Ausprägung 24
43.02.01.02 Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte
43.02.01.02J – Junge Ausprägung 11
43.02.01.02M – Mittlere Ausprägung 15
43.02.01.02A – Alte Ausprägung 18
43.02.02.01 Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt
43.02.02.01J – Junge Ausprägung 14
43.02.02.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.02.02.01A – Alte Ausprägung 23
43.02.02.02 Degradierter Erlenbruchwald
43.02.02.02J – Junge Ausprägung 11
43.02.02.02M – Mittlere Ausprägung 14
43.02.02.02A – Alte Ausprägung 17
43.03 Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden)
43.03.01 Intakter Sumpfwald
43.03.01J – Junge Ausprägung 15
43.03.01M – Mittlere Ausprägung 18
43.03.01A – Alte Ausprägung 21
43.03.02 Degradierter Sumpfwald
43.03.02J – Junge Ausprägung 11
43.03.02M – Mittlere Ausprägung 13
43.03.02A – Alte Ausprägung 15
43.04 Auenwälder
43.04.01 Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder
43.04.01J – Junge Ausprägung 14
43.04.01M – Mittlere Ausprägung 17
43.04.01A – Alte Ausprägung 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1115
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
43.04.02.01 Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik
43.04.02.01J – Junge Ausprägung 14
43.04.02.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.04.02.01A – Alte Ausprägung 23
43.04.02.02 Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik
43.04.02.02J – Junge Ausprägung 11
43.04.02.02M – Mittlere Ausprägung 14
43.04.02.02A – Alte Ausprägung 17
43.04.03.01 Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik
43.04.03.01J – Junge Ausprägung 14
43.04.03.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.04.03.01A – Alte Ausprägung 22
43.04.03.02 Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik
43.04.03.02J – Junge Ausprägung 11
43.04.03.02M – Mittlere Ausprägung 15
43.04.03.02A – Alte Ausprägung 18
43.05 Tideauenwälder
43.05.01 Weichholz-Tideauenwälder
43.05.01J – Junge Ausprägung 14
43.05.01M – Mittlere Ausprägung 21
43.05.01A – Alte Ausprägung 24
43.05.02 Hartholz-Tideauenwälder
43.05.02J – Junge Ausprägung 14
43.05.02M – Mittlere Ausprägung 19
43.05.02A – Alte Ausprägung 22
43.06 Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
43.06J – Junge Ausprägung 15
43.06M – Mittlere Ausprägung 17
43.06A – Alte Ausprägung 20
43.07 Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte
43.07.01 Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte
43.07.01J – Junge Ausprägung 15
43.07.01M – Mittlere Ausprägung 18
43.07.01A – Alte Ausprägung 21
43.07.02 Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte
43.07.02J – Junge Ausprägung 15
43.07.02M – Mittlere Ausprägung 20
43.07.02A – Alte Ausprägung 23
43.07.03 Eichenwald feuchter bis frischer Standorte
43.07.03J – Junge Ausprägung 15
43.07.03M – Mittlere Ausprägung 20
43.07.03A – Alte Ausprägung 23
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
43.07.04 Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte
43.07.04J – Junge Ausprägung 14
43.07.04M – Mittlere Ausprägung 17
43.07.04A – Alte Ausprägung 20
43.07.05 Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte
43.07.05J – Junge Ausprägung 14
43.07.05M – Mittlere Ausprägung 16
43.07.05A – Alte Ausprägung 18
43.07.06 Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %)
43.07.06J – Junge Ausprägung 15
43.07.06M – Mittlere Ausprägung 18
43.07.06A – Alte Ausprägung 21
43.08 Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte
43.08.01 Trockene Eichen-Hainbuchenwälder
43.08.01J – Junge Ausprägung 15
43.08.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.08.01A – Alte Ausprägung 23
43.08.02 Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald)
43.08.02J – Junge Ausprägung 15
43.08.02M – Mittlere Ausprägung 18
43.08.02A – Alte Ausprägung 21
43.08.03 Blaugras-Buchenwald
43.08.03J – Junge Ausprägung 15
43.08.03M – Mittlere Ausprägung 20
43.08.03A – Alte Ausprägung 23
43.08.04 Buchenbuschwald (auf Ostseedünen)
43.08.04J – Junge Ausprägung 15
43.08.04M – Mittlere Ausprägung 21
43.08.04A – Alte Ausprägung 24
43.08.05 Eichen-Trockenwälder
43.08.05J – Junge Ausprägung 15
43.08.05M – Mittlere Ausprägung 18
43.08.05A – Alte Ausprägung 21
43.09 Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten
43.09J – Junge Ausprägung 11
43.09M – Mittlere Ausprägung 13
43.09A – Alte Ausprägung 16
43.10 Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten
43.10J – Junge Ausprägung 9
43.10M – Mittlere Ausprägung 12
43.10A – Alte Ausprägung 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1117
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
44. NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE
44.01 Moorwälder (Nadelwälder)
44.01.01 Fichten-Moorwälder
44.01.01J – Junge Ausprägung 14
44.01.01M – Mittlere Ausprägung 20
44.01.01A – Alte Ausprägung 23
44.01.02 Waldkiefern-Moorwälder
44.01.02J – Junge Ausprägung 14
44.01.02M – Mittlere Ausprägung 20
44.01.02A – Alte Ausprägung 23
44.01.03 Spirken-Moorwälder
44.01.03J – Junge Ausprägung 14
44.01.03M – Mittlere Ausprägung 18
44.01.03A – Alte Ausprägung 21
44.01.04 Latschen-Moorwälder
44.01.04J – Junge Ausprägung 14
44.01.04M – Mittlere Ausprägung 18
44.01.04A – Alte Ausprägung 21
44.02 Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder
44.02.01 Trockene Fels-Kiefernwälder
44.02.01J – Junge Ausprägung 14
44.02.01M – Mittlere Ausprägung 17
44.02.01A – Alte Ausprägung 21
44.02.02 Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln
44.02.02J – Junge Ausprägung 14
44.02.02M – Mittlere Ausprägung 17
44.02.02A – Alte Ausprägung 21
44.02.03 Trockene Sandkiefernwälder
44.02.03J – Junge Ausprägung 14
44.02.03M – Mittlere Ausprägung 19
44.02.03A – Alte Ausprägung 22
44.02.04 Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel)
44.02.04J – Junge Ausprägung 14
44.02.04M – Mittlere Ausprägung 17
44.02.04A – Alte Ausprägung 20
44.03 Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder
44.03.01 Montaner Fichten-Blockschuttwald
44.03.01J – Junge Ausprägung 15
44.03.01M – Mittlere Ausprägung 18
44.03.01A – Alte Ausprägung 21
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
44.03.02 Montane bis hochmontane Fichtenwälder
44.03.02J – Junge Ausprägung 15
44.03.02J – Mittlere Ausprägung 18
44.03.02A – Alte Ausprägung 21
44.03.03 Montane Tannen-Fichtenwälder
44.03.03J – Junge Ausprägung 15
44.03.03M – Mittlere Ausprägung 18
44.03.03A – Alte Ausprägung 21
44.03.04 Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %)
44.03.04J – Junge Ausprägung 15
44.03.04M – Mittlere Ausprägung 18
44.03.04A – Alte Ausprägung 21
44.03.05 Montane Tannenwälder
44.03.05J – Junge Ausprägung 15
44.03.05M – Mittlere Ausprägung 18
44.03.05A – Alte Ausprägung 21
44.03.06 Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe
44.03.06J – Junge Ausprägung 15
44.03.06M – Mittlere Ausprägung 19
44.03.06A – Alte Ausprägung 22
44.04 Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten
44.04J – Junge Ausprägung 9
44.04M – Mittlere Ausprägung 11
44.04A – Alte Ausprägung 14
44.05 Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten
44.05J – Junge Ausprägung 6
44.05M – Mittlere Ausprägung 10
44.05A – Alte Ausprägung 12
BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN
51. FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS
51.01 Kleine vegetationsfreie Freiflächen 5
51.02 Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation 11
51.04a Brachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen
51.04a.01 – Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung 12
51.04a.02 – Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung 7
51.06a Parkanlagen
51.06a.01 Historische Garten- und Parkanlage 19
51.06a.02.01 Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand 16
51.06a.02.02 Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand 13
51.06a.03 Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand 13
51.06a.04 Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand 10
51.06a.05 Parkwald 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1119
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
51.06a.06 Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung) 13
51.07a Sonstige Grünanlage
51.07a.01 Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand 13
51.07a.02 Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand 9
51.08a Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen
51.08a.01 Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich 11
51.08a.02 Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm 7
51.09a Friedhöfe
51.09a.01 Friedhof mit altem Baumbestand 14
51.09a.02 Friedhof ohne alten Baumbestand 9
51.10a Zoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung) 11
51.11a Sport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad
51.11a.01 Sportrasenplatz 7
51.11a.02 Freibad 7
51.11a.03 Golfplatz 9
51.11a.04 Campingplatz 7
51.11a.05 Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage 7
52. VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE
52.01 Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft)
52.01.01a Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße, 0
Start-, Landebahn)
52.01.03 Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) 2
52.01.04a Unbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener 3
Decke
52.01.07a Verkehrsweg mit Natursteinpflaster 6
52.01.08a Funktionsgrün an Verkehrswegen
52.01.08a.01 Bankette, Mittelstreifen 3
52.01.08a.02 Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger 7
Ausprägung
52.01.08n.03 Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis 11
alter Ausprägung
52.02 Rad- und Fußwege bzw. Pfade
52.02.01a Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg 0
52.02.03 Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) 3
52.02.04a Geschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke 4
52.02.06 Unbefestigter Weg 10
52.02.07 Hohlweg [Komplex] 18
52.02.08a Weg mit Natursteinpflaster 7
52.03 Plätze, befestigte Freiflächen
52.03.01 Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz 0
52.03.02 Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter) 3
52.03.03a Platz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensport- 4
platz)
52.03.05a Platz mit Natursteinpflaster 7
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
52.04 Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb
52.04.01 Gleiskörper 1
52.04.02 Hafenanlage an Land, Kai 1
52.04.04a Hafenbecken und Marinas 6
52.04.05a Wasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke 2
52.04.06a Sonstige Verkehrsanlagen 0
53 BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR
53.01 Gebäude
53.01.01a Historischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss 13
53.01.03 Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen
53.01.03a – Altes Villengebiet mit altem Baumbestand 13
53.01.03b – Lockeres Einzelhausgebiet 5
53.01.03c – Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet 4
53.01.05 Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen
53.01.05a – Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten 4
53.01.05b – Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten 4
53.01.07a Sonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude
53.01.07a.01 – Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt) 11
53.01.07a.02 – Moderne Bauweise 2
53.01.14a Industrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen 2
53.01.15a Kerngebiet inkl. typischen Freiräumen
53.01.15a.01 – Historische Altstadt 12
53.01.15a.02 – Moderne Innenstadt 3
53.01.16a Block- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen
53.01.16a.01 – Historische Blockbebauung 9
53.01.16a.02 – Sonstige Blockbebauung 4
53.01.16a.03 – Zeilenbebauung 5
53.01.17a Dorfgebiet
53.01.17a.01 – Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz 13
53.01.17a.02 – Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete 4
53.01.18a Einzelgebäude im Außenbereich
53.01.18a.01 – Historische Einzelgebäude/-gehöfte 10
53.01.18a.02 – Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte 2
53.01.19a Tierproduktionsanlage und Gewächshäuser 0
53.01.20a Ver- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm 2
53.02 Mauern und Steinriegel
53.02.01 Ziegelsteinmauern
53.02.01.01 – Alt bzw. traditionelle Bauweise 10
53.02.01.02 – Moderne Bauweise 4
53.02.02 Betonmauer 0
53.02.03a Unverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer 17
53.02.04a Verfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen) 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1121
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
53.02.05a Steinriegel 17
53.02.06a Gabionen 2
54. DEPONIEN UND RIESELFELDER
54.01 Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie)
54.01a – In Betrieb 0
54.01b – Begrünte Bereiche 2
54.02 Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie) 0
54.03 Rieselfelder [Komplex] 8
54.04 Kanalisation 0
BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN
60. GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE
60.01 Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe
60.01.01 Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene) 18
60.01.02 Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene) 17
60.01.03 Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene) 19
60.02 Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe
60.02.01 Gletscherbach 22
60.02.02 Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe 20
60.03 Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe
60.03.01 See der subalpinen bis alpinen Stufe 17
60.03.02 Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe 17
60.03.03 Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe 17
61. FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER
61.01 Firn und permanentes Schneefeld 16
61.02 Gletscher 21
62. FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE
62.01 Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe 14
62.02 Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe 13
63. STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS
ALPINEN STUFE
63.01 Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe 16
63.02 Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe 12
63.03 Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe 12
63.04 Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe 12
64. SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN
64.01 Kalkschneeboden 17
64.02 Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe 19
64.03 Silikatschneeboden 18
65. MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE
65.01 Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe 20
65.02 Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe 20
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Biotop-
Code Biotoptyp typenwert
66. GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE)
66.01 Nacktriedrasen 19
66.02 Polsterseggenrasen 17
66.03 Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe 18
66.04 Blaugrashalde bzw. -rasen 15
66.05 Rostseggenrasen 15
66.06 Alpenfettweide 14
66.07 Goldhaferwiese der Kalkalpen 21
66.08 Subalpiner Trittrasen 13
66.09 Krummseggenrasen 19
67. STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE
67.01 Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe 16
67.02 Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe 9
68. ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE
68.01 Alpine „Windheide“ (z. B. mit Gamsheide) 19
68.02 Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche 21
69. GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE
69.01 Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe 20
69.02 Grünerlengebüsche 15
69.03 Schluchtweidengebüsch 16
69.04 Latschengebüsch 15
69.05 Alpenrosengebüsch 17
69.06 Fichten-Ebereschengebüsch 14
69.07 Knieweidengebüsch 16
70. SUBALPINE WÄLDER
70.01 Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald
70.01J – Junge Ausprägung 16
70.01M – Mittlere Ausprägung 19
70.01A – Alte Ausprägung 22
70.02 Subalpiner Fichtenwald
70.02J – Junge Ausprägung 15
70.02M – Mittlere Ausprägung 18
70.02A – Alte Ausprägung 21
70.03 Subalpiner Lärchen-Arvenwald
70.03J – Junge Ausprägung 15
70.03M – Mittlere Ausprägung 18
70.03A – Alte Ausprägung 21
70.04 Subalpiner Lärchenwald
70.04J – Junge Ausprägung 15
70.04M – Mittlere Ausprägung 18
70.04A – Alte Ausprägung 21
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1123
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
1. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen
Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen
Bedeutung der Funktionen des
jeweiligen Schutzguts nach Wertstufen I II III
gering mittel hoch
1 sehr gering – – –
2 gering – – eB
3 mittel – eB eB
4 hoch eB eB eBS
5 sehr hoch eB eBS eBS
6 hervorragend eBS eBS eBS
–: keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eB: erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eBS: erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten
2. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Boden-
funktionen
Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen
durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1
für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:
Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe
von 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Boden-
wasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung
besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im
konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Anlage 4
(zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)
Naturräume in Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1125
Naturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)
D01 Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet
D02 Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet
D03 Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte
D04 Mecklenburgische Seenplatte
D05 Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland
D06 Ostbrandenburgische Platte
D07 Odertal
D08 Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland
D09 Elbtalniederung
D10 Elbe-Mulde-Tiefland
D11 Fläming
D12 Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet
D13 Oberlausitzer Heideland
D19 Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland
D20 Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet
D21 Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln
D22 Schleswig-Holsteinische Geest
D23 Schleswig-Holsteinisches Hügelland
D24 Unterelbeniederung (Elbmarsch)
D25 Ems-Weser-Marsch
D26 Ostfriesisch-Oldenburgische Geest
D27 Stader Geest
D28 Lüneburger Heide
D29 Wendland und Altmark
D30 Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest
D31 Weser-Aller-Tiefland
D32 Niedersächsische Börden
D33 Nördliches Harzvorland
D34 Westfälische Tieflandsbucht
D35 Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland
D14 Oberlausitz
D15 Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet
D16 Erzgebirge
D17 Vogtland
D18 Thüringer Becken und Randplatten
D36 Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland
D37 Harz
D38 Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)
D39 Westerwald
D40 Lahntal und Limburger Becken
D41 Taunus
D42 Hunsrück
D43 Moseltal
D44 Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
D45 Eifel und Vennvorland
D46 Westhessisches Berg- und Beckenland
D47 Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)
D48 Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge
D49 Gutland (Bitburger Land)
D50 Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet
D51 Pfälzer Wald (Haardtgebirge)
D52 Saar-Nahe-Berg- und Hügelland
D63 Oberpfälzer und Bayerischer Wald
D53 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland
D54 Schwarzwald
D55 Odenwald, Spessart und Südrhön
D56 Mainfränkische Platten
D57 Neckar- und Tauberland, Gäuplatten
D58 Schwäbisches Keuper-Lias-Land
D59 Fränkisches Keuper-Lias-Land
D60 Schwäbische Alb
D61 Fränkische Alb
D62 Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland
D69 Hochrheingebiet und Dinkelberg
D64 Donau-Iller-Lech-Platten
D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten
D66 Voralpines Hügel- und Moorland
D67 Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen
D68 Nördliche Kalkalpen
D70 Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)
D71 Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee
D72 Westliche Ostsee
D73 Östliche Ostsee
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1127
Anlage 5
(zu § 9 Absatz 3 und 4)
Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz
mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des
Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein.
Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des
Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen,
dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich
der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des
betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts
im betroffenen Naturraum hergestellt wird.
A. Räumlich-funktionale Anforderungen
Funktionen Räume, in denen
(siehe die Ausgleichs-
Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz
im Einzelnen maßnahmen
Anlage 1) durchzuführen sind
Biotope Vielfalt von Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betrof- in dem vom Eingriff
Lebensgemein- fenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotop- betroffenen Land-
schaften und typenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwer- schaftsraum, der
Lebensräumen tigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils sich durch eine
unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffe- ähnliche Biotop-
nen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen ausstattung ab-
Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederher- grenzt (z. B. Wald-
stellung sind Biotope zu wählen, bereiche, Niede-
rungsbereiche,
die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps strukturiertes
(siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und Offenland)
die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maß-
nahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Ab-
schnitt B) geeignet sind.
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Nährstoffentzug
Wiedervernässung
Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungs-
maßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natür-
lichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession;
Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Bio-
top- und Höhlenbäumen und Totholz)
wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung
von Riffen oder anderen Biotopen
Tiere Vielfalt von Tier- Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habi- in dem vom Eingriff
arten einschließ- tate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate betroffenen popula-
lich der innerart- einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer tions- bzw. art-
lichen Vielfalt insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische spezifischen Funk-
Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von tionsraum mög-
Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für lichst unter Bezug
den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en) auf konkrete
Aktions- oder
Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz Dispersionsräume
gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopula- der betroffenen
tion(en) Art(en)/Popula-
artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den be- tion(en)
einträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher
Wiederherstellbarkeit
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer
Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Funktionen Räume, in denen
(siehe die Ausgleichs-
Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz
im Einzelnen maßnahmen
Anlage 1) durchzuführen sind
Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer
Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und
Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Pflanzen Vielfalt von Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Stand- in dem vom Eingriff
Pflanzenarten orte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte betroffenen popula-
einschließlich einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer tions- bzw. art-
der innerart- insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische spezifischen Funk-
lichen Vielfalt Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von tionsraum in Ab-
Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für hängigkeit von
den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale konkreten Ver-
breitungsarealen
artspezifischen Standortbedingungen
Entwicklungszeiten
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standort-
bedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen,
Entfernen von Gehölzen)
Wiederherstellung von Lebensräumen
Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflan-
zenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diaspo-
ren)
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Boden natürliche Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen in dem vom Eingriff
Bodenfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: betroffenen Land-
schaftsraum,
Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Ab- Bereich mit ver-
schnitt B) gleichbaren Boden-
Entfernen von Überschüttungen gesellschaften und
Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bo- -typen
denraums
Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit
Untergrundmelioration
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Nutzungsextensivierung
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Vielfalt von Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Boden- in dem vom Eingriff
Bodentypen und typen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Aus- betroffenen Land-
Bodenformen als gleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotop- schaftsraum, Be-
Ausdruck des kategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen reich mit vergleich-
natürlichen und und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch: baren Bodengesell-
kulturellen Erbes Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren schaften und -typen
Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss-
und Überflutungsverhältnissen
Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden
erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstan-
den sind
Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen
im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen
Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1129
Funktionen Räume, in denen
(siehe die Ausgleichs-
Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz
im Einzelnen maßnahmen
Anlage 1) durchzuführen sind
Wasser Funktionen für Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der in dem vom Eingriff
den Naturhaus- Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld betroffenen Fließ-
halt, die sich aus des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem oder Stillgewässer
der Qualität und hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Ge- oder in dessen un-
Quantität der wässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern mittelbarem Umfeld
Oberflächen- (Ersatz)
gewässer ein- Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
schließlich der
natürlichen Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseiti-
Selbstreini- gung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Ver-
gungsfähigkeit rohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von
der Fließgewäs- Wehren)
ser ergeben Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung
der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch
Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer,
Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrand-
streifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung,
Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorpho-
logie zur Sauerstoffanreicherung
Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage
von Auefließgewässern
Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillge-
wässern
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss-
und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau
von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegun-
gen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer
Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließ-
gewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen,
Drainagen
Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der
Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Ober-
flächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosions-
gefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in
Hanglagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw.
Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern
Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasser-
überläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewäs-
sern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
Funktionen für Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunk- in dem vom Eingriff
den Naturhaus- tionen betroffenen Grund-
halt, die sich aus Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.: wasserleiter,
der Qualität und -einzugsgebiet
Quantität des Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringe-
Grundwassers rung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehen-
ergeben dem Grundwasser
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmut-
zungen z. B. durch Altlastensanierung
Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:
Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung
(siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung
durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahme-
fällen Infiltration von Niederschlagswasser
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Funktionen Räume, in denen
(siehe die Ausgleichs-
Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz
im Einzelnen maßnahmen
Anlage 1) durchzuführen sind
Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhält-
nissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen,
durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen
Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Hochwasser- Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- in dem vom Eingriff
schutzfunktion und Retentionsfunktionen betroffenen
und Funktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Retentionsraum
im Nieder- bzw. im betroffenen
schlags-Abfluss- Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Einzugsgebiet des
haushalt Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil- Fließgewässers
(Retentions- dung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltra-
funktion) tion von Niederschlagswasser und Regenwasserrück-
haltung
Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch
Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugs-
gebiet
Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentions-
raum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließge-
wässern
Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Ge-
wässerverbauungen
Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von
Auefließgewässern
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss-
und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von
abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement
zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion,
Anhebung der Fließgewässersohle
Extensivierung der Auenutzung
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentions-
raumes
Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen
oder -becken
Vorlandmanagement in den Deichvorländern
Biotope Vielfalt von Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betrof- in dem vom Eingriff
Lebensgemein- fenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotop- betroffenen Land-
schaften und typenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleich- schaftsraum, der
Lebensräumen wertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) sich durch eine
jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des ähnliche Biotop-
betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von ausstattung ab-
Biotopen grenzt (z. B. Wald-
Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederher- bereiche, Niede-
stellung sind Biotope zu wählen, rungsbereiche,
strukturiertes
• die gemessen an dem Wert des betroffenen Offenland)
Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind
und
• die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maß-
nahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe
Abschnitt B) geeignet sind.
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
• Nährstoffentzug
• Wiedervernässung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1131
Funktionen Räume, in denen
(siehe die Ausgleichs-
Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz
im Einzelnen maßnahmen
Anlage 1) durchzuführen sind
• Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaf-
tungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten
der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche
Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten,
Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Tot-
holz)
• wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen
• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
• Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwer-
tung von Riffen oder anderen Biotopen
Tiere Vielfalt von Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habi- in dem vom Eingriff
Tierarten ein- tate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate betroffenen popula-
schließlich der einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer tions- bzw. art-
innerartlichen insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische spezifischen Funk-
Vielfalt Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von tionsraum mög-
• Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der lichst unter Bezug
für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en) auf konkrete
Aktions- oder
• Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Er- Dispersionsräume
satz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/ der betroffenen
Metapopulation(en) Art(en)/Popula-
• artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den tion(en)
beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeit-
licher Wiederherstellbarkeit
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
• Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer
Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate
wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
• Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifi-
scher Habitatstrukturen (insbesondere Schlüssel-
habitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagd-
habitate)
• Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen
und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Le-
bensräumen
• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
Pflanzen Vielfalt von Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Stand- in dem vom Eingriff
Pflanzenarten orte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Stand- betroffenen popula-
einschließlich orte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und tions- bzw. art-
der innerart- einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die bio- spezifischen Funk-
lichen Vielfalt logische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung tionsraum in Ab-
von hängigkeit von
• Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der konkreten Ver-
für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungs- breitungsarealen
areale
• artspezifischen Standortbedingungen
• Entwicklungszeiten
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
• Optimierung der artspezifisch erforderlichen Stand-
ortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasen-
flächen, Entfernen von Gehölzen)
• Wiederherstellung von Lebensräumen
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Funktionen Räume, in denen
(siehe die Ausgleichs-
Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz
im Einzelnen maßnahmen
Anlage 1) durchzuführen sind
• Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von
Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von
Diasporen)
• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
Boden natürliche Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen in dem vom Eingriff
Bodenfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: betroffenen Land-
schaftsraum, Be-
• Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 reich mit vergleich-
Abschnitt B) baren Bodengesell-
• Entfernen von Überschüttungen schaften und -typen
• Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren
Bodenraums
• Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf.
mit Untergrundmelioration
• Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
• Nutzungsextensivierung
• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
Vielfalt von Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Boden- in dem vom Eingriff
Bodentypen typen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Aus- betroffenen Land-
und Boden- gleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotop- schaftsraum, Be-
formen als kategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen reich mit vergleich-
Ausdruck des und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch: baren Bodengesell-
natürlichen und schaften und -typen
• Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
kulturellen Erbes
• Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden
durch die Wiederherstellung von fließgewässertypi-
schen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
• Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von
Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzun-
gen entstanden sind
• Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzun-
gen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen
• Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen
Wasser Funktionen Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Ge- in dem vom Eingriff
für den wässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Fließ-
Naturhaushalt, betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hin- oder Stillgewässer
die sich aus sichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer oder in dessen un-
der Qualität einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz) mittelbarem Umfeld
und Quantität Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
der Oberflächen-
gewässer ein- • Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseiti-
schließlich der gung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von
natürlichen Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau
Selbstreini- von Wehren)
gungsfähigkeit
• Reduzierung bestehender Belastungen durch Opti-
der Fließgewäs-
ser ergeben
mierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B.
durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der
Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstruktu-
ren, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau-
oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen
Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung
• Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, An-
lage von Auefließgewässern
• Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Still-
gewässern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1133
Funktionen Räume, in denen
(siehe die Ausgleichs-
Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz
im Einzelnen maßnahmen
Anlage 1) durchzuführen sind
• Wiederherstellung von fließgewässertypischen Ab-
fluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:
Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deich-
rückverlegungen, Geschiebemanagement zur Ver-
meidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion,
Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von
Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
• Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Um-
feld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen
durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnah-
men auf erosionsgefährdeten Böden oder bei
ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen
• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
• Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen
bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewäs-
sern
• Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwas-
serüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
• Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließge-
wässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
Funktionen für Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunk- in dem vom Eingriff
den Naturhaus- tionen betroffenen Grund-
halt, die sich aus Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.: wasserleiter,
der Qualität und -einzugsgebiet
Quantität des • Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Ver-
Grundwassers ringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch
ergeben anstehendem Grundwasser
• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
• Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserver-
schmutzungen z. B. durch Altlastensanierung
Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:
• Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubil-
dung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
• Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil-
dung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Aus-
nahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser
• Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserver-
hältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in
Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässer-
typischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
• Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Hochwasser- Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- in dem vom Eingriff
schutzfunktion und Retentionsfunktionen betroffenen
und Funktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Retentionsraum
im Nieder- bzw. im betroffenen
schlags-Ab- • Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Einzugsgebiet des
flusshaushalt • Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil- Fließgewässers
(Retentions- dung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. In-
funktion) filtration von Niederschlagswasser und Regenwasser-
rückhaltung
• Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch
Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Ein-
zugsgebiet
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Funktionen Räume, in denen
(siehe die Ausgleichs-
Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz
im Einzelnen maßnahmen
Anlage 1) durchzuführen sind
• Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Reten-
tionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließ-
gewässern
• Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von
Gewässerverbauungen
• Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und
von Auefließgewässern
• Wiederherstellung von fließgewässertypischen Ab-
fluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:
Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken,
Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer
Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließ-
gewässersohle
• Extensivierung der Auenutzung
• Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
• Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentions-
raumes
• Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräu-
men oder -becken
Vorlandmanagement in den Deichvorländern
B. Berücksichtigung von Entwicklungszeiten
Sofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaß-
nahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die
verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).
Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich
beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr
als 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jah-
ren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche
Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.
Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.
Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangs-
biotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Aus-
prägung vorzunehmen.
Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen
Timelag-Aufschlag,
Ausgangsbiotope
Zielbiotop Entwicklungszeit kurz- bis mittelfristig
(mögliche Maßnahmentypen)
wirksame Maßnahmen
Buchen-(misch-)wälder Buchen-Mischbestand < 30 Jahre –
frischer, basenreicher (Entnahme gebietsfremder
Standorte Baumarten, Freistellung
(alte Bestände) Altbaumarten)
Fichtenforst (Unterpflanzung mit 30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag
Buchen, später Entnahme der erforderlich
Fichten)
Acker (Aufforstung von Buchen- > 100 Jahre Timelag-Aufschlag und
wäldern) Maßnahme mit einer
Entwicklungszeit
< 30 Jahre erforderlich
Bruchwälder entwässerter, eutrophierter < 30 Jahre –
(alte Bestände) Bruchwald (Wiedervernässung,
Nutzungsverzicht)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1135
Timelag-Aufschlag,
Ausgangsbiotope
Zielbiotop Entwicklungszeit kurz- bis mittelfristig
(mögliche Maßnahmentypen)
wirksame Maßnahmen
Weichholzauenwälder krautige Uferflur am Gewässer < 30 Jahre –
(junge bis mittelalte (ggf. Verbesserung der Überflu- (junge bis mittelalte
Bestände) tungssituation, Initialpflanzung Bestände)
von Weiden, Sukzession)
30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag
(alte Bestände) erforderlich
Niedermoore mit Torfen brachgefallene, ehemals < 30 Jahre –
extensiv genutzte Niedermoor-
standorte (regelmäßige Mahd,
ggf. Wiedervernässung)
intensiv genutztes Feucht- 30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag
grünland (Wiedervernässung, erforderlich
Aushagerung, regelmäßige
Mahd)
Hochmoor-, Zwischen- und Moordegenerationsstadium mit > 100 Jahre Timelag-Aufschlag und
Übergangsmoorstandorte Zwergsträuchern und Resten Maßnahme mit einer
(einschl. Moorgewässer von Fichtenforst (Rodung und Entwicklungszeit
und -gehölze) Wiedervernässung, Sukzession, < 30 Jahre erforderlich
ggf. Entwicklungspflege)
naturnahe Fließgewässer anthropogen mäßig beeinträch- < 30 Jahre –
tigtes Fließgewässer
(Beseitigung von Sohlabstürzen,
verrohrten Durchlässen und
Förderung der natürlichen Fließ-
gewässerdynamik)
anthropogen stark beeinträch- < 30 Jahre –
tigtes Fließgewässer
(Renaturierung durch Rück-
verlegung eines längeren Fließ-
gewässerabschnitts in das ur-
sprüngliche Fließgewässerbett)
Großseggenried entwässertes, eutrophiertes < 30 Jahre –
Großseggenried (Wiedervernäs-
sung, ggf. sporadische Mahd)
Entwicklung aus ehemaliger < 30 Jahre –
Kiesabbaufläche (Initialpflanzung
mit standorttypischen Arten,
in Abhängigkeit vom Wasser-
haushalt Sukzession oder
sporadische Mahd)
Halbtrockenrasen brachgefallener, verbuschter < 30 Jahre –
Halbtrockenrasen (Entbuschung
und Beweidung)
extensiv genutzter Acker intensiv genutzter Acker < 30 Jahre –
(keine chem.-synth. Düngung/
nur Wirtschaftsdünger, Dünger-
menge begrenzen auf max. 50 %
der empfohlenen Menge; kein
Pflanzenschutzmitteleinsatz)
Anlage 6
(zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) 1136
Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
A. Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
Maßnahmen auf Acker
Brachen • Selbstbegrünung (gilt nicht in • Spezifische Maßnahmen, X X (X) X (X) (X) (X) (X) X
Ackerbrachen: Gebieten mit hohem Stickstoff- z. B. extensive Pflege zur Schaf-
33.01.04, Auswaschungsrisiko) fung von Heterogenität im Bestand
33.02.04, • Keine Düngung, keine PSM • In Abhängigkeit von Zielarten
33.03.04, ggf. Sonderformen
33.04a.04, • Keine Bodenbearbeitung
33.04b.04 • Keine Nutzung/Mahd • Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp
• Höchstdauer der Belassung ohne entsprechenden Pflanzenarten
Umbruch: 3 Jahre (z. B. Acker-Kratzdistel,
• Herstellungskontrolle und ggf. Neophyten) ausschließlich durch
Monitoring (in Abhängigkeit von mechanische Beseitigung
jeweiligen Zielarten)
• Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
Extensiv • Erweiterter Saatreihenabstand • Einsatz von Gemengen mit min- X X (X) X X (X) X X
genutzte Äcker/ bzw. reduzierte Saatgutmenge destens zwei verschiedenen Arten
Ackerwild- (max. 50 – 70 % der regulären und Sorten bis hin zu Blüh- und
kräuterstreifen Saatgutmenge) Wildkrautgemengen, z. B. Ge-
Äcker mit vollst. • Vielfältige, mind. Viergliedrige treide-Öl-Leguminosen-Gemenge,
Segetal- Fruchtfolge mit Winterungen und Blüh-/Wildkrautgemenge
vegetation:
Sommerungen • Inanspruchnahme wertvoller land-
33.01.01,
33.02.01, • Grundsätzlich keine Düngung, eine wirtschaftlich genutzter Flächen
33.03.01, begrenzte dem Entwicklungsziel nur nach Berücksichtigung agrar-
33.04a.01, angepasste Erhaltungsdüngung mit struktureller Belange
33.04b.01 Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall • Konzentration von Maßnahmen im
Äcker mit arten- zulässig (Düngermenge dann be- Raum zur Verbesserung der Struk-
reicher Segetal- grenzen max. auf Entzug bzw. turvielfalt und zur Schaffung von
vegetation: Zielanforderung z. B. aus dem Verbundstrukturen (Biotopverbund)
33.01.02, Segetalartenschutz), keine PSM • Verringerung der Schlaggrößen
33.02.02,
• Striegelverzicht • Integrierte Brachestreifen
33.03.02,
33.04a.02, • Winterstoppel (auf 10 % der Fläche)
33.04b.02 • Verzicht auf Bewässerung • Einschränkung der Bodenbearbei-
• Verzicht auf Kalkung tung während der Brutzeit
• Herstellungskontrolle und ggf. • Nicht wendende, pfluglose Boden-
Monitoring (in Abhängigkeit von bearbeitung (i. d. R. nicht geeignet
jeweiligen Zielarten) bei Segetalartenschutz)
• Mindestdauer 10 Jahre • Belassen von Streifen/Ernte-
verzicht 1137
1138
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
Etablierung von • Vorher mind. 5 Jahre lang Acker • Verwendung regionalen Saatguts X X X X (X) X X (X) (X) X
artenreichem • Die Maßnahmenfläche sollte sich • Mahdguttransfer/Heublumenan-
Grünland
als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) saat aus der Region
artenreiches auf Betriebsebene niederschlagen • Reduzierung von konkurrenz-
Grünland frischer
Standorte: • Ansaat mit standortspezifischem starken, nicht dem Zielbiotoptyp
34.07a.01, Saatgut entsprechenden Pflanzenarten
34.07a.02 • Aushagerung, sofern auf Standort (z. B. Acker-Kratzdistel,
Salzgrünland der in Bezug zur geplanten Lebens- Neophyten) ausschließlich durch
Küste: raumqualität erforderlich mechanische Beseitigung
07, 08 • Kein Pflegeumbruch • Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
• Narbenverbesserung (Nachsaat jeweiligen Zielarten)
von Zielarten ist möglich)
• 1-2schürige Mahd je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und
Pflanzengesellschaft im ausgeha-
gerten Zustand (i. d. R. nach der
Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes
(3. Schnitt kann auch als Pflege-
schnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder
Beweidung mit max. 1,5 – 2 GVE/ha
möglich;
bei Beweidung: Prüfung der Er-
forderlichkeit einer Nachmahd,
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im
Jahr vor März, keine Nachsaat)
• Keine PSM
• Eine an das jeweiligen Zielbiotop
angepasste Düngung ist zulässig
• Festlegung von Zeiträumen für die
Mahd/Beweidung in Abhängigkeit
von Zielarten
Äcker mit • Kartierung und Dokumentation der • Herstellungskontrolle und ggf. X X (X) X (X) (X) X
schlaginterner ertragsärmeren und nicht genutz- Monitoring (in Abhängigkeit von
Segregation ten Teilbereiche (z. B. anhand eines jeweiligen Zielarten)
z. B. von feuchten Luftbilds) zur gezielten Auswahl
Senken, trocke- von Standorten mit hohem Biotop-
nen Kuppen entwicklungspotenzial bzw. mit
innerhalb des besonderer Bedeutung für den
Ackerschlags; Biotopverbund
Bewertung für
Zielarten oder • Herausnahme von Teilbereichen
Zielbiotope, z. B. mit spezifischer Standortcharakte-
extensiv genutzte ristik aus der Nutzung, auf den
Äcker mit arten- Zielbiotop abgestimmte extensive
reicher oder vollst. Ackernutzung oder Pflege
Segetalvegetation • Abstandsauflagen zur Maßnah-
1139
oder andere menfläche für Düngung und PSM
1140
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
standortspezifi- • Biotopverbund zu benachbarten
sche Ausprägun- Strukturen herstellen (z. B. als
gen von Zielbio- Trittstein)
topen
• Mindestdauer 10 Jahre
(rotierende) • Einbindung in Maßnahmenkonzept • Monitoring/Überprüfung und ggf. X X
Maßnahmen zur (insbes. in Artenschutzkonzept) Modifizierung der Maßnahmen-
Schaffung art- vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab-
• Schaffung artspezifisch geeigneter
spezifischer hängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Habitatstrukturen, (z. B. Feld-
Habitate
lerchenfenster)
Bewertung für
Zielarten • Keine PSM
Blühstreifen • Breite in der Regel zwischen 5 m • Bei Rotation in der Fruchtfolge Be- X X (X) X (X) (X) X
Bewertung für und 10 m lassung über 2 bis 5 Jahre
Zielarten • Standortspezifische Saatmischung • Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis
regionaler Herkunft unter Be- Mitte März bzw. angepasst an
achtung der standorttypischen Zielarten
Segetalvegetation • Herstellungskontrolle und ggf.
• Reduzierte Saatgutmenge Monitoring (in Abhängigkeit von
(max. 50 – 70 % der regulären Zielarten)
Saatgutmenge) zur Erzielung eines
lückigen Bestands, Fehlstellen im
Bestand belassen
• Keine Düngung, keine PSM
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
• Zunächst keine Bodenbearbeitung;
nach 2 bis 3 Jahren Bodenbear-
beitung und Neuansaat, i. d. R. im
Frühjahr bis Mitte April; bei Rota-
tion in der Fruchtfolge Belassen bis
Frühjahrsbestellung
• Keine Mahd
• Rotation in der Fruchtfolge möglich
Maßnahmen auf Grünland
Extensivierung • Aushagerung • Bei Beweidung: reduzierte Besatz- X X X X (X) X (X) X X
von Dauergrün- • Im Regelfall keine Bodenbearbei- dichte zur Brutzeit
land
tung (Ausnahme orchideenreiche • Kombination von Beweidung und
artenreiches Standorte), kein Pflegeumbruch, Mahd je nach Standort und betrof-
Grünland frischer gezielte Nachsaat von Zielarten fener Zielart
Standorte: (Heumulch, -drusch) möglich
34.07a.01, • Festsetzung des 1. Mahdtermins
34.07a.02 • Keine PSM, eine an den jeweiligen in Abhängigkeit von Zielarten
Salzgrünland der Zielbiotoptyp angepasste Düngung (z. B. erst nach der Brutzeit)
Küste: ist zulässig • Herstellungskontrolle und ggf.
07, 08 • Reduzierte (1-2schürige) Mahd Monitoring (in Abhängigkeit von
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr jeweiligen Zielarten)
des Mahdgutes oder extensive
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
1141
bei Beweidung: Nachmahd
erforderlich, Beschränkung der
1142
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
Weidepflege (Walzen, Schleppen
max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte
März), keine Nachsaat
Maßnahmen zur • Einbindung in Maßnahmenkonzept • Monitoring/Überprüfung und ggf. X X
Schaffung art- (insbes. in Artenschutzkonzept) Modifizierung der Maßnahmen-
spezifischer vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab-
• Schaffung artspezifisch geeigneter
Habitate hängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Habitatstrukturen (z. B. für
Bewertung für Wiesenbrüter)
bestimmte Ziel-
arten • Keine PSM
• Mindestdauer 3 Jahre
Extensiv • Pflanzung und Nachpflanzung • Die Spanne zwischen 60 – 100 X X X X (X) X X
genutzte hochstämmiger Obstbäume, Bäumen pro Hektar beschreibt das
Streuobstwiesen Pflanzabstand je nach Baumart Optimum der Bestandsdichte, dies
Streuobstbestand z. B. zwischen 8 m und 15 m oder entspricht in etwa einem Baum-
auf Grünland: Extensivierung bestehender Streu- abstand von 10 bis 12 Metern.
41.06.01 obstbestände • Erhaltung alter Obstsorten durch
• Keine PSM, eine an den jeweiligen Pflege alter Obstbäume sowie
Zielbiotoptyp angepasste Düngung Pflanzung von entsprechenden
ist zulässig Hochstämmen mit Veredelung mit
• 1-3schürige Mahd (je nach er- alten Obstsorten
wünschtem Nährstoffniveau und • Anlegen von Sonderstrukturen wie
Pflanzengesellschaft i. d. R. nach z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an
der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts den Rändern
(3. Schnitt kann auch als Pflege-
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
schnitt ohne Abfuhr erfolgen); • Herstellungskontrolle und ggf.
ggf. auch Beweidung mit max. Monitoring (in Abhängigkeit von
1,5 – 2 GVE/ha möglich; jeweiligen Zielarten)
bei Beweidung: Prüfung der Er-
forderlichkeit der Nachmahd,
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im
Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat),
Nachmahd erforderlich, Verzicht
auf Winterbeweidung
• Erziehungs-, Pflegeschnitt der
Obstbäume
• Belassen von Biotopholz (Totholz)/
absterbenden Bäumen
Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes
Sümpfe, • Besondere Bedeutung der Fläche • Herstellungskontrolle und ggf. X X X (X) (X) X X (X) X X
Seggenriede und für den Arten- und Biotopschutz Monitoring (in Abhängigkeit von
Röhrichte oder für den Biotopverbund jeweiligen Zielarten)
z. B. 35.01a, • Die Bewirtschaftungsanforderun-
37.01, gen sind im Hinblick auf die spezi-
37.02, fischen Anforderungen in Abhän-
38.01 bis 38.07
gigkeit von Standort und Zielbiotop
oder entsprechend artspezifischen
Anforderungen festzulegen 1143
1144
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
(z. B. Beweidung oder Mahd von
Sümpfen, Seggenrieden, Röhrich-
ten).
• Keine Düngung, keine PSM
Binnendünen • Entkusseln/Entbuschen und/oder X X X (X) (X) X X
und Magerrasen Bodenverwundung
z. B. 34.01, • Aushagerung
34.04
• Keine PSM, keine Düngung
• Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr
des Mahdgutes oder extensive
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
bei Beweidung: Nachmahd erfor-
derlich
Halbtrocken-, • Aushagerung X X X (X) (X) X X
Schwermetall- • Keine PSM, keine Düngung
und Borstgras-
rasen • Reduzierte (1-2schürige) Mahd
z. B. 34.02, i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr
34.03, des Mahdgutes oder extensive
34.05, Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
34.06 bei Beweidung: Nachmahd erfor-
derlich
• Entkusseln/Entbuschen
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
Heiden • Beweidung durch Schafe und X X X (X) (X) X X
40.01 bis 40.05 ggf. Ziegen;
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
• Kontrolliertes Brennen
• Abplaggen/Abschieben
• Entkusseln/Entbuschen
Niedermoore • Wiedervernässung X X X X (X) X X X X X
(ohne Sümpfe) • Wasserstandsanhebung
35.01
• Entbuschen/Entkusseln
• Keine Düngung
• Vegetations-(narben-) und boden-
schonende Erntetechnik
Feucht- und • Wasserstandsregulierung X X X X (X) X X X X X
Nassgrünland • Wiedervernässung
z. B. 35.02
• Keine Bodenbearbeitung,
(extensiv bewirt-
schaftet) kein Pflegeumbruch, keine Neu-
ansaat/Narbenverbesserung
• Keine PSM, keine Düngung
• Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr
des Mahdgutes (mind. bis zum
Erreichen des Zielzustandes) oder 1145
1146
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
extensive Beweidung mit
max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung:
Nachmahd erforderlich, Beschrän-
kung der Weidepflege (Walzen,
Schleppen max. 1-mal im Jahr
i. d. R. bis Mitte März), keine
Nachsaat
• Vegetations-(narben-) und boden-
schonende Erntetechnik
Maßnahmen zur • Einbindung in Maßnahmenkonzept • Monitoring/Überprüfung und ggf. X X
Schaffung art- (insbes. in Artenschutzkonzept) Modifizierung der Maßnahmen-
spezifischer vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab-
• Schaffung artspezifisch geeigneter
Habitate hängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Habitatstrukturen (z. B. für Amphi-
Bewertung für bien oder Reptilien)
Zielarten
• Keine PSM, keine Düngung
Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen
Bäume und • Einbindung in landschafts- • Pflege bereits vorhandener Hecken X X X (X) (X) (X) (X) X X
Hecken, planerisches Maßnahmenkonzept und Feldgehölze, sofern damit eine
Feldgehölze (insbes. Einbindung in Biotop- deutliche naturschutzfachliche
Feldgehölze, verbundkonzept) Aufwertung/landschaftspflegeri-
Gebüsche, • Mindestbreite von Hecken und sche Verbesserung verbunden ist
Hecken und Gehölzstreifen 5 m,
Gehölzkulturen:
Höchstbreite 20 m
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
z. B. 41.01, • Verwendung gebietseigener Ge-
41.02, hölze, Artenmischung/artenreich,
41.03, stufiger Aufbau mit Säumen
41.05 entlang von Hecken und Feld-
gehölzen
• Regelmäßige Pflege oder Nutzung
in Abhängigkeit von der Bestands-
entwicklung
• Keine Düngung, keine PSM
Säume • Breite in der Regel zwischen 5 m • Einbindung in Maßnahmenkonzept X X X X (X) (X) (X) (X) X
Krautige Säume und 10 m (insbes. in Biotopverbundkonzept)
und Gehölzsäume, • Auf das Zielbiotop/die Zielart ab- • zusätzliche Abstandsauflagen zur
inkl. Ufersäume gestimmte extensive Nutzung oder Maßnahmenfläche für Düngung
z. B. 39.01.01, Pflege und PSM
39.02,
39.03, • Kein Umbruch • Herstellungskontrolle und ggf.
39.04a.01, • Keine Düngung, keine PSM Monitoring (in Abhängigkeit von
39.06 jeweiligen Zielarten)
• Mindestdauer 10 Jahre
Tümpel, Feucht- • Einbindung in Maßnahmenkonzept X X (X) (X) (X) X X
biotope, Quellen (insbes. Einbindung in Biotopver-
z. B. 22.01 bundkonzept)
bis 22.04, • Erhalt bzw. Anlage und dauer-
24.04a,
1147
hafte Pflege, sofern erforderlich
24.09a
1148
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
• Kein Eintrag von Düngemitteln
oder PSM/Abstandsauflagen zur
Maßnahmenfläche für Düngung
und PSM
Trocken-/ • Regionstypisches Material verwen- X X (X) X X
Naturstein- den
mauern
• Keine Verfugung
z. B. 53.02.03a
Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen
z. B. Weinbau • Keine Düngung, keine PSM • Wiederherstellung der Terrassen X X (X) X (X) (X) X X X
Rebkulturen: • Winterbegrünung
41.08
• Artenreiche Begrünung in jeder
(extensive
Nutzung) 2. Rebzeile
Maßnahmen im Wald
Naturschutz- • Aufforstung mit Baumarten der • Einbringen seltener/gefährdeter X X X (X) (X) (X) (X) (X) X X X
konform natürlichen Waldgesellschaft Baumarten
bewirtschaftete/ oder natürliche Sukzession unter • Rückbau oder Verschluss von Ent-
gepflegte Wälder Berücksichtigung von Aspekten wässerungseinrichtungen
Laubwälder ohne des Klimawandels bei der Baum-
Auenwälder: artenauswahl • Maßnahmen gegen die Ausbrei-
43.01 bis 43.03, tung nichtheimischer Arten auf der
43.06 bis 43.08 Fläche
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
Nadelwälder: • Entnahme standortfremder, nicht • Außerhalb der Nullnutzungsflächen
44.01 bis 44.03 der natürlichen Waldgesellschaft kann alle 5 Jahre die Nutzung von
subalpine Wälder: angehörender Baumarten alten Waldbeständen über
70 • Entwicklung einer der natürlichen 80 Jahren einzelbaumweise und
Waldgesellschaft entsprechenden mit einer Absenkung des Be-
Struktur (Baum-, Strauch-, Kraut- stockungsgrades erfolgen
schicht)
• Belassen von Biotop- und Höhlen-
bäumen und Totholz (Anzahl Alt-
bäume je nach Tierart und Wald-
bestand) in Kombination mit
weiteren Maßnahmen im Wald
• Auf Moorstandorten nur in Kombi-
nation mit Wiedervernässungs-
maßnahmen
Naturschutz- • Wiederherstellung der für den • Einbringen seltener/gefährdeter X X X X X X X (X) X X X
konform jeweiligen Auwaldtyp charakteristi- Baumarten
bewirtschaftete/ schen regelmäßigen Überflutung • Rückbau oder Verschluss von
gepflegte Auen- z. B. durch Deichrückverlegung
wälder
Entwässerungseinrichtungen
und Renaturierung von Fließge-
43.04 bis 43.05 wässern • Maßnahmen gegen die Ausbrei-
tung nichtheimischer Arten auf der
• Auengewässerstrukturen anlegen, Fläche
1149
erhalten, entwickeln
1150
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
• Aufforstung mit Baumarten der • Außerhalb der Nullnutzungsflächen
natürlichen Waldgesellschaft oder kann alle 5 Jahre die Nutzung
natürliche Sukzession von alten Waldbeständen über
• Entwicklung einer der natürlichen 80 Jahren einzelbaumweise und
Waldgesellschaft entsprechenden mit einer Absenkung des Be-
Struktur (Baum-, Strauch-, Kraut- stockungsgrades erfolgen.
schicht)
• Belassen von Biotop- und Höhlen-
bäumen und Totholz (Anzahl Alt-
bäume je nach Tierart und Wald-
bestand) in Kombination mit
weiteren Maßnahmen im Wald
• Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft
angehörender Baumarten
Entwicklung von • Vorgelagert zum Bestand oder als X X (X) (X) (X) (X) X
Waldrändern Waldinnenrand
Waldmäntel: • Mindestbreite 15 m
42.01
• Neuanlage mit Arten der natür-
lichen Waldrandgesellschaft oder
durch natürliche Sukzession
• Mehrstufiger Aufbau (Kraut-,
Stauden- und Gebüschsaum)
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
• Punktuelle Freistellung und/oder
Unterpflanzung des Bestandes mit
Strauch- und Baumarten
• Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt
der Mehrstufigkeit
Kleinflächige, • Wiederherstellung von Waldwiesen • Berücksichtigung landschafts- X X (X) (X) (X) (X) (X) (X) (X)
punktuelle oder (einschl. Pflegemanagement) pflegerischer Ziel- und Entwick-
rotierende Maß- lungskonzepte (insbes. Arten-
• Habitatentwicklungsmaßnahmen
nahmen im Wald schutz- und Biotopverbund-
für geschützte und gefährdete Arten
Bewertung für konzepte)
Zielarten • Renaturierung von Stillgewässern
und Mooren sowie Fließgewässern • Herstellungskontrolle und ggf.
und Bachläufen im Wald Monitoring (in Abhängigkeit von
(einschließlich der bachbegleiten- jeweiligen Zielarten)
den Vegetation;
Wiederherstellung des natürlichen/
naturnahen Wasserregimes)
• Einbringung gebietseigener
seltener/gefährdeter Baumarten
(mind. truppweise)
• Mindestdauer: 10 Jahre
• Schaffung von Alt- und Totholz-
strukturen (Altholzinsel Altbaum-
gruppe Solitärbaum Belassen von
Totholz im Bestand) 1151
1152
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Anforderungen an die Biotope,
Ausführung der Maßnahmen Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Weitergehende
Aufzählung) Mindestanforderungen Anforderungen, die im Einzelfall
Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
festgesetzt werden können
Pflanzenarten und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion
Historische • Berücksichtigung der Biotop- • Berücksichtigung landschaftspfle- X X X (X) (X) (X) (X) (X) (X) X X
Waldnutzungs- kontinuität bei der Flächenwahl gerischer Ziel- und Entwicklungs-
formen (v. a. Wiederaufnahme bzw. Wei- konzepte (insbes. der Anforderun-
z. B. Hutewald: terführung der Bewirtschaftung auf gen für den Biotopverbund aus der
42.04 ehemaligen oder noch bewirt- Landschaftsplanung sowie der
Niederwald: schafteten Hute- und Niederwald- historischen und regionalspezifi-
42.05 flächen) schen Verbreitung der Wälder)
• Rückumwandlung durchwachsener • Herstellungskontrolle und ggf.
Mittel- oder Niederwälder (Verwen- Monitoring (in Abhängigkeit von
dung heimischer Baumarten) jeweiligen Zielarten)
• Entwicklung von Hutewäldern
durch Etablierung ehemaliger
Nutzungsformen, u. a. mit Groß-
tierhaltung
Maßnahmen zur • Einbindung in Maßnahmenkonzept • Monitoring/Überprüfung und ggf. X X
Schaffung art- (insbes. in Artenschutzkonzept) Modifizierung der Maßnahmen-
spezifischer vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab-
• Schaffung artspezifisch geeigneter
Habitate hängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Habitatstrukturen im Wald
Bewertung für
Zielarten
PSM: Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten.
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
B. Maßnahmen zur Entsiegelung
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
Pflanzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Anforderungen an die Maßnahmenausführung
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Aufzählung)
und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
Pflanzenarten
Teilentsiegelung • Mindestgröße 100 m2 (X) (X) X X (X) (X) (X)
durch Entnahme • Versiegelungsbelag entfernen
der bituminösen
Oberschicht und • Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material
Belassen des kann – sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV
Unterbaus mit liegen – auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw.
anschließender zur Modulierung des Geländes genutzt werden.
Sukzession • Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschafts-
pflege
Entsiegelung, • Mindestgröße 100 m2 (X) (X) X X (X) (X) (X)
vollständiges • Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen
Abtragen und
Entsorgung des • Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen
Materials ein- • Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf.
schließlich Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.
Unterbau und
Entfernung der • Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV
Schadverdich- liegen.
tung des Unter- • Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht
bodens
• Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschafts-
pflege
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Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
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Pflanzen
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Maßnahmentyp
Natürliche Bodenfunktionen
Zielbiotoptypen
Hochwasserschutz- und
Anforderungen an die Maßnahmenausführung
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
(keine
Oberflächengewässer
abschließende
Vielfalt von Tier- und
Aufzählung)
und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
Pflanzenarten
Rückbau im • Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und X X (X) X (X) X (X) X
Bereich von Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)
Gewässern
• Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung
z. B. Beseitigung
von Sohlabstür- • Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von
zen und Wehren, Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren
Rückbau von strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer
Verrohrungen, • Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmen-
Sohl- und Ufer- programmen der Länder und entsprechender Programme und Maß-
befestigungen nahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
z. B. 23.01,
23.02,
23.08,
24.01a
bis 24.04a,
24.08,
37, 38,
39.04a.01
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
C. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
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Pflanzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Natürliche Bodenfunktionen
Hochwasserschutz- und
Maßnahmentyp Anforderungen an die Maßnahmen
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
Oberflächengewässer
Vielfalt von Tier- und
und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
Pflanzenarten
Querungshilfen • Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz X X
für Tiere und zur (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)
Vernetzung von
• Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver-
Lebensräumen
ankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der
an linearen Infra-
strukturen Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des
Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiederver-
technische Maß-
netzung
nahmen zur Auf-
hebung bestehen- • Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in
der Zerschnei- sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen
dungswirkungen, von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende
z. B. Grün- Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
brücken, Grün-
• Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regel-
unterführungen,
Amphibiendurch- werkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissen-
lässe, Gewässer- schaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wieder-
querungen etc. vernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
• Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger
Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
• Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der
Querungshilfe zu sichern und zu fördern.
• In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche ein-
fließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung be-
stehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebens-
räume angenommen werden kann. 1155
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Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
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Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Natürliche Bodenfunktionen
Hochwasserschutz- und
Maßnahmentyp Anforderungen an die Maßnahmen
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
Oberflächengewässer
Vielfalt von Tier- und
und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
Pflanzenarten
Gewässerrenatu- • Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver- X X X X (X) (X) (X)
rierungen und ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter
Maßnahmen zur besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für
Erzielung der Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überört-
Durchgängigkeit lichen und örtlichen Landschaftsplanung
von Fließgewäs-
sern einschließ- • Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmen-
lich ihrer Ufer- programmen der Länder und entsprechender Programme und Maßnah-
bereiche menkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
• Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs-
oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1
aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderun-
gen erfüllen.
• Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1
aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderun-
gen erfüllen.
• Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regel-
werkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissen-
schaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließ-
gewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
• In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässer-
abschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Auf-
wertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neu-
besiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Land-
Tiere, Boden Wasser Klima/Luft
schaftsbild
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Funktionen im Bereich Erleben
Klimatische und lufthygienische Klimaschutzfunktion durch Vielfalt von Landschaften als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020
Natürliche Bodenfunktionen
Hochwasserschutz- und
Maßnahmentyp Anforderungen an die Maßnahmen
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
Oberflächengewässer
Vielfalt von Tier- und
und Bodenformen Grundwasser Retentionsfunktion Ausgleichsfunktionen Treibhausgasspeicher/-senken natürliches und kulturelles Erbe und Wahrnehmen von Landschaft
Pflanzenarten
Weitere Maß- • Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver- X X (X) (X) (X) (X) (X) (X)
nahmen zur ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter
Wiederver- besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für
netzung von Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überört-
Lebensräumen lichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutz-
z. B. Maßnahmen konzepten ausgewiesenen Konfliktstellen
zum Biotopver-
• Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B.
bund und zur Bio-
topvernetzung zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und
durch Entwick- Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten)
lung geeigneter sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungs-
Habitatstrukturen prognose).
als Lebensraum • Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs-
und Leitstrukturen oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müs-
sen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
• Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger
Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
• In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/
Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Ver-
netzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter
Lebensräume angenommen werden kann.
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
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