Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1041
Gesetz
zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs-
und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie
(Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG)*
Vom 20. Mai 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 8. dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017
tes das folgende Gesetz beschlossen: (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)
§1 geändert worden ist;
Anwendungsbereich 9. dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach
des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I
1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- S. 2002) geändert worden ist;
prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch 10. dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690),
(BGBl. I S. 2513) geändert worden ist; das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist;
2. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 11. dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) ge- Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)
ändert worden ist; geändert worden ist;
3. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 12. dem Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I
S. 2808) geändert worden ist; S. 706) geändert worden ist;
4. dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt- 13. dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der
machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I
das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist; vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert
5. dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember worden ist;
2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 14. dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
S. 2808) geändert worden ist; (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geän-
6. dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 dert worden ist;
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. April 2020 (BGBl. I S. 864) geän- 15. dem Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
dert worden ist; S. 3294), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert
7. dem Atomgesetz in der Fassung der Bekannt- worden ist;
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. De- 16. dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
zember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist; (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) ge-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des ändert worden ist;
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen 17. dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die durch
die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
worden ist, Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte- vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden
grierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), Richtlinie 2001/42/EG des Euro- ist;
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-
fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme 18. dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), Richtlinie 2012/18/EU des Euro- der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr- S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden
des Rates (ABl. L 197 vom 24.7. 2012, S. 1). ist;
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
19. dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezem- dung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet. Widerspricht
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom der Vorhabenträger der Veröffentlichung im Internet,
16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden ist; hat die Behörde das Verfahren bis zu einer Auslegung
20. dem Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August auszusetzen.
2016 (BGBl. I S. 2082), das durch Artikel 1 des Ge- (2) Die angeordnete Auslegung soll daneben als zu-
setzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040) geändert sätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies
worden ist; nach Feststellung der zuständigen Behörde den Um-
21. dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung ständen nach möglich ist. Unterbleibt eine Auslegung,
der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I hat die zuständige Behörde zusätzlich zur Veröffent-
S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 lichung nach Absatz 1 Satz 1 andere leicht zu errei-
des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I chende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich
S. 2237) geändert worden ist; zugängliche Lesegeräte oder in begründeten Fällen
durch Versendung zur Verfügung zu stellen. Auf diese
22. dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be- Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung
kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist; (3) Die Behörde kann von einem Vorhabenträger ver-
langen, dass er die Unterlagen, die er bei der Behörde
23. dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Be-
zum Zwecke der Bekanntmachung durch die Behörde
kanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
einzureichen hat, in einem verkehrsüblichen elektro-
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
nischen Format einreicht.
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist.
§4
§2 Erklärungen zur Niederschrift
Ortsübliche und (1) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen
öffentliche Bekanntmachungen kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei
(1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Ge- der Behörde ausgeschlossen werden, wenn die jewei-
setzen eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntma- lige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. März
chung angeordnet und ist nach den dafür geltenden 2021 endet und die zuständige Behörde festgestellt
Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegen-
Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können nahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhält-
der Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffent- nismäßigem Aufwand möglich sein würde.
lichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet (2) In Fällen des Absatzes 1 hat die zuständige Be-
ersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungs- hörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen
frist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet. Erklärungen bereitzuhalten. In den Bekanntmachungen,
Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in ei- in denen sonst auf die Möglichkeit der Abgabe von Er-
nem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtli- klärungen zur Niederschrift hingewiesen wird, ist auf
chen Tageszeitung zu erfolgen. die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen
(2) Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Ab- und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens- Niederschrift hinzuweisen.
gesetzes entsprechend.
§5
§3 Erörterungstermine,
Auslegung von mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen
Unterlagen oder Entscheidungen
(1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Ge-
(1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Ge- setzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder
setzen eine Auslegung von Unterlagen oder Entschei- einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen der Be-
dungen angeordnet, auf die nach den für die Auslegung hörde gestellt, können bei der Ermessensentscheidung
geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, so auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-
kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im In- 19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung
ternet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungs- des Virus berücksichtigt werden.
frist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet.
(2) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Ge-
Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1
setzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre-
einer mündlichen Verhandlung angeordnet, auf die
chend. In der Bekanntmachung der Auslegung ist da-
nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet
rauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung
werden kann, genügt eine Online-Konsultation nach
im Internet erfolgt. Soweit Regelungen in den in § 1
Absatz 4.
genannten Gesetzen den Zugang über ein zentrales In-
ternetportal vorsehen, bleiben diese unberührt. Der (3) Die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin
Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Be- oder einer mündlichen Verhandlung Berechtigten sind
triebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsul-
nicht unbefugt offenbart werden. Er kann der Veröffent- tation zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4
lichung im Internet widersprechen, wenn er die Gefähr- des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1043
(4) Für die Online-Konsultation werden den zur Teil- jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz
nahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin durchgeführt werden soll. Abweichend von Satz 2 ist
oder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden In- ein Verfahrensschritt, der bereits vor dem 16. März
formationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb 2020 begonnen wurde, nicht zu wiederholen, wenn
einer vorher bekannt zu machenden angemessenen der Beteiligungsschritt in diesem Verfahrensschritt,
Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elek- der teilweise oder ganz entfallen oder erschwert wor-
tronisch dazu zu äußern. Die zuständige Behörde hat den ist, nach diesem Gesetz hätte entfallen können und
geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die lediglich der Hinweis auf das Unterbleiben einer einzel-
nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten Zugang zu der nen Beteiligungsmöglichkeit vorab nicht erteilt werden
Online-Konsultation haben. Die Regelungen über die konnte.
Online-Konsultation lassen den bereits eingetretenen (2) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Re-
Ausschluss von Einwendungen unberührt. § 3 Absatz 1 gelung nach den §§ 2 bis 5 Gebrauch gemacht worden
Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend. ist und die mit Ablauf des 31. März 2021 noch nicht
(5) Die Online-Konsultation nach Absatz 4 kann mit abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses
Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfah-
eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Ab- rensschrittes weiter.
satz 4 gilt mit Ausnahme von Satz 2 in diesem Fall ent- (3) Die für die in § 1 genannten Verfahren geltenden
sprechend. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist Fehlerfolgenregelungen sind entsprechend anzuwen-
ein Protokoll zu führen. den und bleiben im Übrigen unberührt. Fehler bei Be-
(6) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen kanntmachungen haben keine Auswirkung auf die
kann die zuständige Behörde anstelle der Durchführung Rechtmäßigkeit der Verfahren, wenn der Hinweiszweck
einer Antragskonferenz Gelegenheit zur schriftlichen der Bekanntmachung erfüllt ist.
oder elektronischen Stellungnahme geben.
(7) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. §7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§6 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Übergangsregelung in Kraft.
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf (2) Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgeset-
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, zes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Im
aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anwendbar. Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember
Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen wurde, ist 2025 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
Gesetz
zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel
und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Vom 20. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Erwerb“ die Wörter „eines Berufsabschlusses,“
Artikel 1 eingefügt.
Änderung des 3. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Wörter „den §§ 54a und 130“ durch die Angabe
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- „§ 54a“ ersetzt.
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, 4. § 54a wird wie folgt geändert:
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Vergütung
bis zu einer Höhe von 247 Euro monatlich
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zuzüglich eines pauschalierten Anteils am
a) Die Angaben zu den §§ 74 und 75 werden wie durchschnittlichen Gesamtsozialversiche-
folgt gefasst: rungsbeitrag der oder des Auszubildenden“
„§ 74 Assistierte Ausbildung durch die Wörter „in Höhe der von ihnen mit
der oder dem Auszubildenden vereinbarten
§ 75 Begleitende Phase der Assistierten Vergütung zuzüglich des pauschalierten
Ausbildung“. Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial-
b) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe versicherungsbeitrag“ ersetzt.
eingefügt: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung“. „Der Zuschuss zur Vergütung ist auf
c) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: 247 Euro monatlich begrenzt.“
„§ 77 (weggefallen)“. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
d) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst: „(6) Teilnehmende an einer Einstiegsqualifi-
„§ 79 (weggefallen)“. zierung können durch Übernahme der Fahrkos-
ten gefördert werden. Für die Übernahme und
e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1
gabe eingefügt:
Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.“
„§106a Erstattung der Sozialversicherungsbei-
träge bei beruflicher Weiterbildung“. 5. In § 56 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aus-
bildungsvorbereitenden Phase nach § 130“ durch
f) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst: die Wörter „Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2“
„§ 130 (weggefallen)“. ersetzt.
g) Die Angabe zu § 419 wird wie folgt gefasst: 6. In § 57 Absatz 1 werden nach der Angabe „Teil 2“
„§ 419 (weggefallen)“. die Wörter „, auch in Verbindung mit Teil 5,“ einge-
fügt.
h) Folgende Angabe wird angefügt:
7. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung im Strukturwandel und a) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
zur Weiterentwicklung der Ausbildungs- Komma ersetzt und hinter dem Wort „Internat“
förderung“. werden die Wörter „oder in einer anderen sozi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1045
alpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne dungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbe-
des Achten Buches“ eingefügt. gleiter zur Verfügung.
b) In Satz 2 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „27“ (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
ersetzt. (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der
c) Folgender Satz wird angefügt: Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für
„Ist die oder der Auszubildende bereits in einer Arbeit Träger unter Anwendung des Vergabe-
anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohn- rechts.
form untergebracht, werden Leistungen für junge (7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung
Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 der Assistierten Ausbildung mit den Ländern
Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit
nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches er- sollen unter Berücksichtigung regionaler Beson-
bracht.“ derheiten Möglichkeiten einer Koordination der
8. Die §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst: Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksam-
keit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht
„§ 74 werden. Die Bundesagentur kann ergänzende
Assistierte Ausbildung Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungs- insbesondere für Leistungen der Länder zur För-
berechtige junge Menschen und deren Ausbil- derung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Be-
dungsbetriebe während einer betrieblichen Berufs- rufsausbildungen.
ausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung
(begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assis- § 75
tierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann Begleitende Phase
auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die der Assistierten Ausbildung
Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung (1) In der begleitenden Phase sind auch junge
unterstützt (Vorphase). Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu
(2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten
1. die Aufnahme einer Berufsausbildung und Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des
Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhn-
2. die Hinführung auf den Abschluss der betrieb- lichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland
lichen Berufsausbildung. haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutsch-
Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch er- land liegt.
reicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche (2) Die begleitende Phase umfasst
Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortset-
zen und abschließen kann. 1. sozialpädagogische Begleitung,
(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, 2. Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsaus-
die ohne Unterstützung bildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifi-
zierung,
1. eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder
fortsetzen können oder voraussichtlich Schwie- 3. Angebote zum Abbau von Bildungs- und
rigkeiten haben werden, die Berufsausbildung Sprachdefiziten und
abzuschließen, oder 4. Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer
2. wegen in ihrer Person liegender Gründe Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.
a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb- (3) Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen
lichen Berufsausbildungsverhältnisses eine Unterstützungselemente nach Beratung des för-
weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen derungsberechtigten jungen Menschen in Abstim-
oder mung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall
fest. Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig
b) nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbil- in Abstimmung mit dem Träger.
dung unterstützten Berufsausbildung ein
Arbeitsverhältnis nicht begründen oder fes- (4) Die individuelle Unterstützung des jungen
tigen können. Menschen ist durch den Träger der Maßnahme
mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen.
Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen,
die wegen in ihrer Person liegender Gründe wäh- (5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Num-
rend einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher mer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der junge
Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberech- Mensch in der begleitenden Phase gefördert
tigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden, ohne dass ein betriebliches Berufsaus-
Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Be- bildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqua-
gründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätes- lifizierung durchgeführt wird.
tens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung. (6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der
(4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, in- und Verantwortung desselben für die Durchfüh-
dividuell und kontinuierlich unterstützt und sozial- rung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqua-
pädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der lifizierung bleiben unberührt.
Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit (7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbil-
der Förderung insbesondere eine feste Ausbil- dung geförderten jungen Menschen ausbilden,
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
können bei der Durchführung der Berufsausbil- Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je
dung oder der Einstiegsqualifizierung Ausbildungsjahr muss angemessen sein.“
1. administrativ und organisatorisch sowie b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsver- aa) Das Wort „fördern“ wird durch das Wort
hältnisses oder der Einstiegsqualifizierung „unterstützen“ ersetzt.
unterstützt werden.“ bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
9. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: „Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger,
„§ 75a der die außerbetriebliche Berufsausbildung
durchführt, für jede vorzeitige und nachhal-
Vorphase der Assistierten Ausbildung
tige Vermittlung aus einer außerbetrieb-
(1) In der Vorphase sind junge Menschen förde- lichen Berufsausbildung in eine betriebliche
rungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu der in § 74 Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorausset- von 2 000 Euro. Die Vermittlung gilt als vor-
zung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen zeitig, wenn die oder der Auszubildende
der Länder erfüllt haben. Ausländerinnen und spätestens zwölf Monate vor dem vertrag-
Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die lichen Ende der außerbetrieblichen Berufs-
Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und sie ausbildung vermittelt worden ist. Die
eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das
eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Für Berufsausbildungsverhältnis länger als vier
eine Unterstützung in dieser Phase müssen Aus- Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für
länderinnen und Ausländer, die eine Aufenthalts- jede Auszubildende und jeden Auszubilden-
gestattung nach dem Asylgesetz oder eine Dul- den nur einmal gezahlt.“
dung besitzen, zudem
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, ge- fügt:
stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhal-
ten und „(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Un-
terrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz
2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen
deutschen Sprache besitzen, die einen erfolg- eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten
reichen Übergang in eine Berufsausbildung er- lassen.“
warten lassen.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „die“ die
Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Wörter „Agentur für Arbeit die Auszubildende
Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das oder den Auszubildenden auch durch Fortset-
Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abwei- zung der“ eingefügt und werden die Wörter
chend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei „fortgesetzt werden“ durch das Wort „fördern“
Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort auf- ersetzt.
halten.
e) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „ohne
(2) In der Vorphase wird der junge Mensch bei die Förderung eine Berufsausbildung nicht be-
der Suche nach und Aufnahme einer betrieblichen ginnen“ durch die Wörter „auch mit ausbil-
Berufsausbildung unterstützt. Abgestimmt auf den dungsfördernden Leistungen nach diesem
individuellen Förderbedarf sind in angemessenem Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb
Umfang betriebliche Praktika vorzusehen. nicht aufnehmen“ ersetzt.
(3) Die Vorphase darf eine Dauer von bis zu
f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
sechs Monaten umfassen. Konnte der junge
fügt:
Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche
Berufsausbildung vermittelt werden, kann die aus- „(7) Die Agentur für Arbeit erstattet dem Trä-
bildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere ger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung
Monate fortgesetzt werden. durchführt, die von diesem an die Auszubil-
dende oder den Auszubildenden zu zahlende
(4) Die Vorphase darf nicht den Schulgesetzen
Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den
der Länder unterliegen.
Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungs-
(5) Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förde- gesetzes. Der Betrag erhöht sich um den vom
rungsberechtigen jungen Menschen auszubilden, Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozial-
können bei der Vorbereitung zur Aufnahme der versicherungsbeitrag.
Berufsausbildung durch den jungen Menschen
(8) Mit der Durchführung von Maßnahmen
durch die Vorphase im Sinne von § 75 Absatz 7
der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauf-
unterstützt werden.“
tragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwen-
10. § 76 wird wie folgt geändert: dung des Vergaberechts.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 11. § 77 wird aufgehoben.
„(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungs- 12. § 79 wird aufgehoben.
berechtigte junge Menschen durch eine nach
§ 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbil- 13. § 81 wird wie folgt geändert:
dung in einer außerbetrieblichen Einrichtung a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem
(außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. Wort „einzugliedern“ das Komma durch das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1047
Wort „oder“ ersetzt und werden nach dem Wort gen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht
„abzuwenden“ die Wörter „oder weil bei ihnen werden.
wegen fehlenden Berufsabschlusses die Not- (5) Die Beteiligung des Arbeitgebers an den
wendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist“ ge- Lehrgangskosten nach Absatz 2 verringert sich
strichen. um jeweils 10 Prozentpunkte, wenn die beruf-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lichen Kompetenzen von mindestens 20 Pro-
„(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufs- zent, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1
abschlusses durch Arbeitnehmerinnen und 10 Prozent, der Beschäftigten eines Betriebes
Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Wei- den betrieblichen Anforderungen voraussicht-
terbildungskosten gefördert, wenn die Arbeit- lich nicht oder teilweise nicht mehr entspre-
nehmerinnen und Arbeitnehmer chen. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach
Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Vo-
1. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, raussetzungen nach Satz 1 um 10 Prozent-
für den nach bundes- oder landesrechtlichen punkte erhöht werden.“
Vorschriften eine Ausbildungsdauer von
mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 3
aufgrund einer mehr als vier Jahre ausge- wird wie folgt gefasst:
übten Beschäftigung in an- oder ungelernter „Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftig-
Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss ent- ten sind zu berücksichtigen,
sprechende Beschäftigung voraussichtlich 1. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen
nicht mehr ausüben können, wöchentlichen Arbeitszeit von
2. für den angestrebten Beruf geeignet sind,
a) nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
3. voraussichtlich erfolgreich an der Maß-
b) nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
nahme teilnehmen werden und
c) nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
4. mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäfti-
gungschancen verbessern. 2. im Rahmen der Bestimmung der Betriebs-
größe nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Be-
Beschäftigte des Unternehmens, dem der
rufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruf-
Betrieb angehört, und, falls das Unterneh-
lich tätig gewesen sind, werden nur gefördert,
men einem Konzern angehört, die Zahl der
wenn eine Berufsausbildung oder eine berufs-
Beschäftigten des Konzerns.“
vorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer
Person liegenden Gründen nicht möglich oder e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in 15. Dem § 106 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und
wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Be-
der Pflege pflegebedürftiger Personen mit min-
rechnung der pauschalierten Nettoentgelte für
destens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Be-
das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt
schäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
zu machen.“
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2
gelten entsprechend.“ 16. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 „§ 106a
Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz“ durch die Erstattung der
Wörter „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. Sozialversicherungsbeiträge
14. § 82 wird wie folgt geändert: bei beruflicher Weiterbildung
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für
„160“ durch die Angabe „120“ ersetzt. Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermo-
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör- nat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden
ter „, bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter
über die berufliche Weiterbildung oder eines Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er-
Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche stattet, wenn diese
Weiterbildung vorsieht, mindestens 80 Prozent“ 1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld bezie-
gestrichen. hen und
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 2. an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
und 5 eingefügt: nach § 82 teilnehmen, deren zeitlicher Umfang
„(4) Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit
über die berufliche Weiterbildung oder eines beträgt.
Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeit-
Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Min- nehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom
destbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehr- vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für
gangskosten nach Absatz 2 unabhängig von die Pauschalierung wird die Sozialversicherungs-
der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Die pauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu
Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzun- Grunde gelegt.“
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
17. § 109 wird wie folgt geändert: ten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf 25 Prozent.
Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Ar-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2.“ gestri- beit abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1
chen. Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an
fügt: den Lehrgangskosten festlegen.“
„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, 21. § 130 wird aufgehoben.
für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse 22. § 131a wird wie folgt geändert:
auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung,
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis gabe „31. Dezember 2020“ durch die An-
zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die gabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
Verordnung ist zeitlich zu befristen.“ bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 2
18. In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gleichen“ erster Halbsatz“ durch die Angabe „Num-
jeweils durch das Wort „selben“ ersetzt. mer 1“ ersetzt.
19. In § 111 Absatz 9 werden die Wörter „Absatz 1 b) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
Nummer 2 und Absatz 2 bis 4“ gestrichen. die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die An-
20. § 111a wird wie folgt gefasst: gabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
„§ 111a 23. § 179 wird wie folgt geändert:
Förderung der beruflichen a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die fügt:
einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach „(2) Die Kosten einer Maßnahme nach § 45
§ 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnah- Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81
men der beruflichen Weiterbildung, die während und 82 sind angemessen, wenn sie sachge-
des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, recht ermittelt worden sind und die von der
durch Übernahme der Weiterbildungskosten ge- Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme-
fördert werden, wenn oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durch-
1. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil- schnittlichen Kostensätze nicht überschreiten
nahme beraten hat, oder die Überschreitung der durchschnittlichen
Kostensätze auf notwendige besondere Auf-
2. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme
wendungen zurückzuführen ist. Überschreiten
für die Förderung zugelassen sind und
die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund
3. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der dieser Aufwendungen die durchschnittlichen
Lehrgangskosten trägt. Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf
Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustim-
nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und mung der Bundesagentur.“
§ 83 gelten entsprechend. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(2) Bei Teilnahme an einer Maßnahme der be- 24. § 180 wird wie folgt geändert:
ruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug
des Transferkurzarbeitergeldes endet, können a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gefördert werden, wenn
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei
„1. überwiegend Wissen vermittelt
länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spä-
wird, das dem von allgemeinbil-
testens sechs Monate vor der Ausschöpfung
denden Schulen angestrebten Bil-
des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld be-
dungsziel entspricht, oder die
ginnt und
Maßnahme auf den Erwerb eines
2. der Arbeitgeber während des Bezugs des Studienabschlusses an Hoch-
Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Pro- schulen oder ähnlichen Bildungs-
zent der Lehrgangskosten trägt. stätten gerichtet ist oder“.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“
Weiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit, durch einen Punkt ersetzt.
für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld
zuerkannt ist. ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
(3) In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftig- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1
ten verringert sich der von dem Arbeitgeber wäh- und 2“ gestrichen.
rend des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskos- gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1049
25. Dem § 181 wird folgender Absatz 9 angefügt: „§ 450
„(9) Die fachkundige Stelle hat der Akkreditie- Gesetz zur
rungsstelle jährlich in einer von der Akkreditierungs- Förderung der beruflichen
stelle vorgegebenen Form jeweils bis 31. März die Weiterbildung im Strukturwandel und zur
Zahl Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
1. der im vorangegangenen Kalenderjahr neu
(1) Für Maßnahmen der ausbildungsbegleiten-
erteilten Zulassungen von Trägern und Maß-
den Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen
nahmen und
und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75
2. der am 31. Dezember des vorangegangenen Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2020 gel-
Kalenderjahres gültigen Zulassungen von Trä- tenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden,
gern und Maßnahmen gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum
28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungs-
für die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1
berechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall
Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsver-
einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75
ordnung Arbeitsförderung zu übermitteln. Die Ak-
Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 28. Mai 2020
kreditierungsstelle hat die ihr übermittelten Zahlen
geltenden Fassung genannten Voraussetzungen
der Zulassungen von Trägern und Maßnahmen
abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches
nach der in Satz 1 genannten Untergliederung zu
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
veröffentlichen.“
außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbil-
26. Nach § 323 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz dungsbetrieb aber in Deutschland liegt.
eingefügt:
(2) Für Maßnahmen der Assistierten Ausbil-
„Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung dung, die bis zum 30. September 2020 beginnen,
der Sozialversicherungsbeiträge für die Beziehe- gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum
rinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt 28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungs-
Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die berechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase
Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates sind auch junge Menschen, die im Fall einer Be-
beantragt werden kann.“ rufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2
27. In § 324 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Satz 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fas-
„Kurzarbeitergeld“ die Wörter „, die Erstattung der sung genannten Voraussetzungen abweichend
Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohn-
und Bezieher von Kurzarbeitergeld“ eingefügt. sitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb
28. In § 325 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurz- aber in Deutschland liegt.“
arbeitergeld“ die Wörter „, die Erstattung von So-
zialversicherungsbeiträgen für Bezieherinnen und
Bezieher von Kurzarbeitergeld“ eingefügt. Artikel 2
29. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Weitere Änderung des
„Kurzarbeitergeld“ die Wörter „, die Erstattung der Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen
und Bezieher von Kurzarbeitergeld“ eingefügt. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
30. § 333 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 141
1. Rückzahlung von erstatteten Sozialversiche- wie folgt gefasst:
rungsbeiträgen für Bezieherinnen und Bezieher
von Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und „§ 141 Arbeitslosmeldung“.
von ergänzenden Leistungen nach § 102, die 2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 werden nach
vorläufig erbracht wurden, und dem Wort „Abschnitt“ die Wörter „, mit Ausnahme
2. Winterbeschäftigungs-Umlage von Leistungen nach § 82 Absatz 6,“ eingefügt.
gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Win- 3. § 38 wird wie folgt geändert:
tergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, auf-
rechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als an- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
spruchsberechtigt.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „persönlich“ gestri-
31. § 419 wird aufgehoben. chen und werden nach den Wörtern „Agen-
tur für Arbeit“ die Wörter „unter Angabe der
31a. Nach § 421c Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
persönlichen Daten und des Beendigungs-
„Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenom- zeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeits-
menen Beschäftigung um eine geringfügige verhältnisses“ eingefügt.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Be- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
schäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
32. Folgender § 450 wird angefügt: fügt:
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
„(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die
mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemel- Wörter „elektronisch im Fachportal der Bun-
deten Person unverzüglich nach der Arbeit- desagentur oder“ eingefügt.
suchendmeldung ein erstes Beratungs- und
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Vermittlungsgespräch führen, das persönlich
oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Ar- „Das in Satz 1 genannte elektronische Ver-
beit und der arbeitsuchenden Person auch per fahren muss die Voraussetzungen des § 36a
Videotelefonie erfolgen kann.“ Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit
4. § 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches
erfüllen.“
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
markt“ die Wörter „sowie Feststellung, Verringe- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
rung oder Beseitigung von Vermittlungshemm- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das
nissen“ eingefügt. Wort „persönliche“ wird gestrichen.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
5. § 81 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit
„Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach
eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeit- Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Be-
nehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn ratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies
1. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der ist entbehrlich, wenn das persönliche Bera-
Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder tungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeit-
licher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der
2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der
die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.“
Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 2 erklärt haben.“ 8. In § 144 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „per-
sönlichen“ gestrichen.
6. § 82 wird wie folgt geändert:
9. Nach § 321 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
eingefügt:
fügt:
„3a. als Arbeitgeber Leistungen zur Förderung
„(6) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1
nach § 82 Absatz 6 Satz 3 nicht, nicht richtig,
kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die För-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die
derleistungen an diesen erbracht werden, wenn
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den
1. der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Träger der Maßnahme weiterleitet,“.
Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbar-
keit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel 10. In § 323 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „persön-
oder Weiterbildungsbedarf besteht, und lichen“ gestrichen.
2. diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer 11. In § 325 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „persön-
oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis liche“ gestrichen.
hierzu erklärt haben. 12. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende
Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe Nummer 1a eingefügt:
der Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5
„1a. entgegen § 82 Absatz 6 Satz 3 einen Nach-
kann die Agentur für Arbeit die individuellen und
weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
betrieblichen Belange pauschalierend für alle
nicht rechtzeitig erbringt,“.
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer einheitlich und maßnahmebezogen berück- 13. In § 405 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
sichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung „Nr. 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.
bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für
14. § 450 wird wie folgt geändert:
Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für
Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeit- a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
nehmern sowie dem Träger der Maßnahme un-
mittelbar entstehen, spätestens drei Monate „(1) Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Ak-
nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83 tivierung und beruflichen Eingliederung, die vor
Absatz 2 bleibt unberührt.“ dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 zugelassen wurden, können auch
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab- nach dem 31. Dezember 2020 Aktivierungs-
sätze 7 und 8. und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden,
7. § 141 wird wie folgt geändert: die entweder vor dem 1. Januar 2021 nach
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1
„§ 141 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. Aktivie-
rungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor
Arbeitslosmeldung“.
dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1051
auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur 1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem
Aktivierung und beruflichen Eingliederung Wort „Abschnitt“ die Wörter „, mit Ausnahme von
eingelöst werden, die nach dem 31. Dezem- Leistungen nach § 82 Absatz 6,“ eingefügt.
ber 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
zugelassen wurden.“ 2. In § 82 werden die Wörter „§ 450 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 450 Ab-
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab- satz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
sätze 2 und 3.
Artikel 5
Artikel 3
Änderung des
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4e des Ge-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geän-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
„§ 129
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
Sonderregelungen
„§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiter- aus Anlass der COVID-19-Pandemie
bildung im Strukturwandel und zur Weiterent-
wicklung der Ausbildungsförderung“. (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats,
Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend-
2. § 16 wird wie folgt geändert:
und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Ju-
gend- und Auszubildendenvertretung sowie die
aa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „den Beschlussfassung können mittels Video- und Telefon-
§§ 54a und 130“ durch die Wörter „§ 54a Ab- konferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte
satz 1 bis 5“ ersetzt. vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 81 Absatz“ Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3
die Angabe „2 und“ eingefügt. gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre An-
wesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vorausset- bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 ge-
zungen und Rechtsfolgen“ durch das Wort „Re- nannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
gelungen“ ersetzt.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsaus-
3. Folgender § 82 wird angefügt: schuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
„§ 82 (3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 kön-
nen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt
Gesetz zur
werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmebe-
Förderung der beruflichen
rechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Ver-
Weiterbildung im Strukturwandel und
sammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist un-
zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
zulässig.“
Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hil-
fen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis Artikel 6
zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2
Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai Weitere Änderung des
2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, Betriebsverfassungsgesetzes
enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbil-
dung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Ge-
mit § 450 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Dritten Buches.“
Artikel 7
Artikel 4
Änderung des
Weitere Änderung des Sprecherausschussgesetzes
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch
rung für Arbeitsuchende –, das zuletzt durch Artikel 3 Artikel 222 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: gefasst:
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
„§ 39 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
Sonderregelungen „§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
aus Anlass der COVID-19-Pandemie Pandemie“.
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecheraus- 2. Folgender § 48 wird angefügt:
schusses, des Unternehmenssprecherausschusses,
„§ 48
des Gesamtsprecherausschusses und des Konzern-
sprecherausschusses sowie die Beschlussfassung Sonderregelung
können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, aus Anlass der COVID-19-Pandemie
wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sit-
zung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeich- Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung kön-
nung ist unzulässig. § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der nen die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebs-
Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit ge- rats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21
genüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video-
und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt
(2) Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audio- ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis
visueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn si- nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“
chergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Perso-
nen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen Artikel 12
können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“
Weitere Änderung des
Artikel 8 SE-Beteiligungsgesetzes
Weitere Änderung des Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004
Sprecherausschussgesetzes (BGBl. I S. 3675, 3686), das durch Artikel 11 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De-
zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 ge-
Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird strichen.
aufgehoben.
2. § 48 wird aufgehoben.
Artikel 9
Artikel 13
Änderung des
Europäische Betriebsräte-Gesetzes Änderung des
SCE-Beteiligungsgesetzes
Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006
2011 (BGBl. I S. 2650), das durch Artikel 5 des Geset- (BGBl. I S. 1911, 1917) wird wie folgt geändert:
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert wor- 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
den ist, wird folgender § 41b eingefügt:
„§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
Pandemie“.
„§ 41b
Sonderregelung 2. Folgender § 50 wird angefügt:
aus Anlass der COVID-19-Pandemie „§ 50
Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Ver- Sonderregelung
handlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats aus Anlass der COVID-19-Pandemie
oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19
sowie die Beschlussfassung können mittels Video- Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung kön-
und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, nen die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Be-
dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis neh- triebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach
men können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“ § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels
Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sicher-
gestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
Artikel 10
Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist
Weitere Änderung des unzulässig.“
Europäische Betriebsräte-Gesetzes
§ 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der Artikel 14
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011
Weitere Änderung des
(BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Ge-
SCE-Beteiligungsgesetzes
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006
Artikel 11 (BGBl. I S. 1911, 1917), das durch Artikel 13 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
SE-Beteiligungsgesetzes 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 ge-
strichen.
Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675, 3686) wird wie folgt geändert: 2. § 50 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1053
Artikel 15 dere die Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer
Änderung des Kalkulation. Der Kostenkalkulation für eine Grup-
Aufwendungsausgleichsgesetzes penmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppen-
größe von zwölf Teilnehmenden zu Grunde zu
In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsaus- legen.
gleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3686), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes (4) Als besondere Aufwendungen im Sinne des
vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, § 179 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozi-
werden die Wörter „§ 79 Absatz 2 des Dritten Buches algesetzbuch können insbesondere solche Auf-
Sozialgesetzbuch bezuschusste“ durch die Wörter wendungen anerkannt werden, die begründet
„§ 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind durch
geförderte“ ersetzt. 1. einen notwendigen überdurchschnittlichen
Einsatz von Personal,
Artikel 16
2. eine besondere räumliche Ausstattung,
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes 3. eine besondere technische Ausstattung oder
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- 4. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung.
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das Als besondere Aufwendungen können auch Kos-
zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar ten anerkannt werden, die auf eine barrierefreie
2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie Ausgestaltung der Maßnahme oder auf eine be-
folgt geändert: gründete geringere Teilnehmerzahl zurückzufüh-
1. In § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird ren sind.
die Angabe „§ 130“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der
2. In § 45a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze
„§ 130“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt. neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten
Artikel 17 auch die allgemeine Preisentwicklung oder die
Änderung der Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Er-
Deutschsprachförderverordnung wachsenenbildung berücksichtigen, sofern der
Anstieg bei den durchschnittlichen Kostensätzen
Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016
die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung nicht
(BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 52
übersteigt.
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (6) Auf der Grundlage der Prüfung der fach-
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird kundigen Stelle soll die Bundesagentur für Arbeit
die Angabe „§ 130“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt. ihre Zustimmung nach § 179 Absatz 2 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch von einem be-
2. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „oder § 130 des sonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an
Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen. der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger
überdurchschnittlicher technischer, organisato-
Artikel 18 rischer oder personeller Aufwendungen für die
Änderung der Durchführung der Maßnahme abhängig machen.“
Akkreditierungs- und
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
sätze 7 und 8.
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Ar-
2. § 4 wird wie folgt geändert:
beitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2017 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
(BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt ge- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
ändert:
3. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 179
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 oder § 180 Absatz 3 Satz 1 Num-
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die mer 3“ durch die Angabe „§ 179 Absatz 2“ ersetzt.
Angabe „Satz 1“ gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
b) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 7
„(2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht
zweijährlich, erstmals im Jahr 2022, die durch- Sonderregelung
schnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 2 Für das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Grundlage Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 Absatz 4
sind die der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 des
Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen der Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der
vorangegangenen zwei Kalenderjahre. im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vor-
(3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Num- gelegten Kostensätze ermittelt. Zum 1. Juli 2020
mer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maß-
die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, nahmen der beruflichen Weiterbildung nach den
berücksichtigt die fachkundige Stelle insbeson- §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben.“
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
Artikel 19 (5) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b bis e,
Inkrafttreten Nummer 23, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Doppelbuchstabe bb
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachstehen- und Buchstabe b und Nummer 25 sowie Artikel 18
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nummer 1 bis 3 treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Die Artikel 5, 7, 9, 11 und 13 treten mit Wirkung
vom 1. März 2020 in Kraft. (6) Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 6, 9, 12 bis 14 und die
Artikel 4, 6, 8, 10, 12 und 14 treten am 1. Januar 2021 in
(3) Artikel 1 Nummer 31a tritt mit Wirkung vom
Kraft.
1. April 2020 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. August 2020 in (7) Artikel 2 Nummer 1, 3, 7, 8, 10 und 11 tritt am
Kraft. 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1055
Gesetz
zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
(Sozialschutz-Paket II)
Vom 20. Mai 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 1 § 114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
Änderung des der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
Dritten Buches Sozialgesetzbuch 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- ist, wird wie folgt gefasst:
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des „§ 114
Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert Infektionsschutz bei
worden ist, wird wie folgt geändert: epidemischen Lagen von nationaler Tragweite
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu (1) Das Gericht kann abweichend von § 128a der
§ 421c folgende Angabe eingefügt: Zivilprozessordnung einem ehrenamtlichen Richter bei
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
„§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Ar- nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
beitslosengeld“. von Amts wegen gestatten, an einer mündlichen Ver-
2. § 421c wird wie folgt geändert: handlung von einem anderen Ort aus beizuwohnen,
wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzu-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das mutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu er-
Wort „Oktober“ durch das Wort „Dezember“ er- scheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und
setzt und werden die Wörter „in systemrelevanten Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer
Branchen und Berufen“ gestrichen. übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung, Ab-
stimmung und Verkündung der Entscheidung. Satz 1
„(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurz- gilt auch, wenn die Entscheidung ohne mündliche Ver-
arbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 handlung erfolgt. Die an der Beratung und Abstimmung
Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die
1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen;
beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.
für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden,
ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und (3) Das Gericht soll den Parteien, ihren Bevollmäch-
ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent, tigten und Beiständen bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des
2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- Infektionsschutzgesetzes im Falle des § 128a der Zivil-
nehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Pro- prozessordnung von Amts wegen gestatten, sich wäh-
zent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Pro- rend einer mündlichen Verhandlung an einem anderen
zent Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen
Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vor-
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, zunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verneh-
wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt mung von Zeugen und Sachverständigen.“
im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Pro-
zent beträgt. Für die Berechnung der Bezugs- Artikel 3
monate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020
zu berücksichtigen.“ Weitere Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
3. Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt: § 114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
„§ 421d der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
Vorübergehende ändert worden ist, wird aufgehoben.
Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
Artikel 4
Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosen-
geld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum Änderung des
31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, Sozialgerichtsgesetzes
verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei § 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Monate.“ Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, Komma ersetzt.
wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Regelun-
gen“ das Wort „und“ eingefügt.
„§ 211
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
(1) Das Gericht kann einem ehrenamtlichen Richter
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite „5. Versicherungsleistungen, die aufgrund von
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen zur Bekämpfung übertrag-
von Amts wegen gestatten, an der mündlichen Ver- barer Krankheiten nach dem Fünften
handlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen, Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes
wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzu- an soziale Dienstleister für den Zeitraum
mutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu er- der Zuschussgewährung gezahlt werden
scheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und (Betriebsschließungs- oder Allgefahren-
Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer versicherungen), abzüglich der in den zwölf
übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Monaten vor Beginn des Versicherungs-
falls für diese Versicherungen geleisteten
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung und Beiträge“.
Abstimmung sowie für Entscheidungen ohne mündliche
Verhandlung. Die an der Beratung und Abstimmung b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen „Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen
die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustel- Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitations-
len; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren. einrichtungen folgende Vergütungen erhalten
(3) Bei einer epidemischen Lage von nationaler haben:
Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektions- 1. Vergütungen nach § 22 des Krankenhaus-
schutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren finanzierungsgesetzes für die vollstationäre
Bevollmächtigten und Beiständen im Falle des § 110a Behandlung von Patientinnen und Patienten,
von Amts wegen gestatten, sich während einer münd- die einer nicht aufschiebbaren akutstationären
lichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünf-
und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonüber- ten Buches Sozialgesetzbuch bedurften,
tragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 2. Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften
gilt entsprechend für Erörterungstermine nach § 106 Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege
Absatz 3 Nummer 7 sowie für die Vernehmung von von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig
Zeugen und Sachverständigen. Die Übertragung wird eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge
nicht aufgezeichnet.“ oder Rehabilitation für eine Pflegeperson er-
bracht wurde, oder
Artikel 5
3. Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften
Weitere Änderung Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische
des Sozialgerichtsgesetzes Versorgung von bereits vollstationär versorg-
§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der ten Pflegebedürftigen.“
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I c) Im neuen Satz 4 werden nach der Angabe
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.
geändert worden ist, wird aufgehoben.
d) Folgende Sätze werden angefügt:
Artikel 6 „Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem
Änderung des zuschussgewährenden Leistungsträger den Zu-
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes fluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach
Satz 2 anzuzeigen. Die Stellen, die vorrangige
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen,
2020 (BGBl. I S. 575, 578) wird wie folgt geändert: haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers
1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: diesem die für die Feststellung seines nach-
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gewährleisten träglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen
auch Leistungsträger nach dem Fünften Buch Sozial- Informationen, einschließlich personenbezogener
gesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister, Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel
soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früh- mitzuteilen.“
erkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 4. Die folgenden §§ 6 bis 9 werden angefügt:
Nummer 2 und § 46 des Neunten Buches Sozial- „§ 6
gesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungs-
verordnung erbringen.“ Datenschutz
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: (1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbe-
zogene Daten, die die sozialen Dienstleister ihnen
„Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zusammen mit den Informationen zu den Unterstüt-
zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss zungsleistungen nach § 1 übermitteln, zu erheben,
vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen.“ zu erfassen und zu speichern.
3. § 4 wird wie folgt geändert: (2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienst-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: leister, an die sie monatliche Zuschüsse nach § 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1057
leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den §9
Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an öffentliche Ergänzende Bestimmungen
Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser für soziale Dienstleister im Bereich der
Stellen zu übermitteln. interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung
(3) Die Leistungsträger sind darüber hinaus be- (1) Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags
fugt, personenbezogene Daten zum Zweck der nach § 3 durch Leistungsträger nach § 2 Satz 4 er-
Kontaktaufnahme von anderen öffentlichen oder folgt durch von den Landesverbänden der Kranken-
nichtöffentlichen Stellen mit den sozialen Dienst- kassen und den Ersatzkassen gemeinsam benannte
leistern im Rahmen der Unterstützungsmöglich- Krankenkassen. Die sozialen Dienstleister melden
keiten nach § 1 die für die Berechnung der Zuschüsse von den
Leistungsträgern nach dem Fünften Buch Sozial-
1. an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, so- gesetzbuch erforderlichen Angaben an die benannte
weit die Daten zur Erfüllung der den empfangen- Krankenkasse. Die benannten Krankenkassen sum-
den Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mieren die auf der Grundlage der Meldungen nach
erforderlich sind und Satz 2 ermittelten Zuschussbeträge und übermitteln
2. an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des sie an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das
§ 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grund-
zu übermitteln. lage der angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge
an die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung
(4) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 an die sozialen Dienstleister aus der Liquiditäts-
und zur Feststellung des nachträglichen Erstat- reserve des Gesundheitsfonds. Der Spitzenverband
tungsanspruchs nach § 4 können die Leistungs- Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zur
träger personenbezogene Daten verarbeiten, insbe- Ermittlung der von den Leistungsträgern nach dem
sondere können sie sich die insoweit erforderlichen Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu leistenden Zu-
Daten gegenseitig übermitteln. schüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-
stimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung
der aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus
§7
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Rechtsweg (2) Die nach Absatz 1 benannte Krankenkasse
ist im Rahmen der nachträglichen Erstattung an-
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die
spruchsberechtigter Leistungsträger im Sinne von
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit
§ 4. Als vorrangige Mittel gelten auch Vergütungen
dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen
der Krankenkassen für Leistungen nach § 2 Satz 4.
Dienstleister und dem Leistungsträger über das zu-
Die benannte Krankenkasse leitet Erstattungen nach
grunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2
§ 4 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
der Fall wäre.
weiter. Nach Abschluss der Zahlungen nach Ab-
(2) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Ab- satz 1 Satz 4 durch das Bundesamt für Soziale
satz 1 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zustän- Sicherung übermitteln die benannten Kranken-
dig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten kassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, ge- zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats
hen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ausge-
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Verfah- zahlten und zurückerstatteten Finanzmittel.“
ren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwal- Artikel 7
tungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai Änderung des
2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Asylbewerberleistungsgesetzes
anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie
sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungs- Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgeset-
gerichtsbarkeit über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4
haben. des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
§8
„(4a) Die Regelungen des § 142 Absatz 1 des Zwölf-
Evaluation ten Buches Sozialgesetzbuch sowie eine nach dessen
Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung gelten entspre-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales chend.“
kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen.
Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt Artikel 8
wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember
2021 veröffentlicht werden. Die Einbeziehung Dritter Änderung des
in die Durchführung der Untersuchung erfolgt im Tarifvertragsgesetzes
Benehmen mit den zuständigen obersten Landes- Dem § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes in der
behörden, soweit die Länder dieses Gesetz aus- Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
führen. (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 4f des
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) „§ 88b
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: (1) Abweichend von § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in
„In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften
Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom
mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.“ 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaft-
lichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Zu den Auf-
Artikel 9 wendungen im Sinne des § 27a Satz 2 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften
Änderung des Buches Sozialgesetzbuch zählen bei den Leistungs-
Mindestlohngesetzes berechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch
Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Beliefe-
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender rung. § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Satz eingefügt: § 34 Absatz 6 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-
„Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommis- gesetzbuch findet keine Anwendung.
sion sowie die Beschlussfassung können in begründe- (2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach
ten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vor- § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30
sitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch anerkannt, wird dieser für den Zeitraum
1. kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich wider-
vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter
spricht und
Höhe weiter anerkannt. Abweichend von § 27a Satz 2
2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und
keine Kenntnis nehmen können.“ § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020
Artikel 10 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit
der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der
Änderung des Verantwortung des Leistungsanbieters an.
Heimarbeitsgesetzes
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Dem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, die in Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zeiträume
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“
Artikel 112 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Artikel 13
Satz angefügt:
Änderung des
„Die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsaus- Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
schusses sowie die Beschlussfassung können aus An-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
lass der COVID-19-Pandemie auf Vorschlag des Vor-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
sitzenden mittels einer Video- oder Telefonkonferenz
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
erfolgen, wenn
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
1. kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich wider- (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt
spricht und geändert:
2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
keine Kenntnis nehmen können.“ §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst:
„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu
Artikel 11 sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-
Pandemie; Verordnungsermächtigung
Weitere Änderung
des Heimarbeitsgesetzes § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus An-
lass der COVID-19-Pandemie; Verordnungs-
§ 4 Absatz 3 Satz 4 des Heimarbeitsgesetzes in ermächtigung
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt §§ 69, 70 (weggefallen)“.
durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, 2. In der Überschrift zu § 67 werden die Wörter „auf-
wird aufgehoben. grund des Coronavirus SARS-CoV-2“ durch die
Wörter „aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ er-
Artikel 12 setzt.
3. § 68 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes „§ 68
Nach § 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der Regelungen zu
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 Bedarfen für Bildung aus Anlass der
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden (1) Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt
ist, wird nachfolgender § 88b eingefügt: es im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2020 auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1059
eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung fang der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund
nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 dieser epidemischen Lage nicht abschließend fest-
Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtig- gestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht für Renten, die
ten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden.
sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder auf- (2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch
grund abweichender Abgabewege berechnet wer- dann, wenn wegen der durch das Coronavirus
den. Dies umfasst auch die Kosten einer Beliefe- SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von
rung. § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. nationaler Tragweite
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- williger Dienst im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 1
rates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten
längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlän- werden kann oder
gern.“
2. die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.“
Artikel 14
Änderung des Artikel 16
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
§ 304 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
setzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I
1. Der Wortlaut wird Absatz 1. S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: 1. In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch ein
„(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch Komma ersetzt.
dann, wenn wegen der durch das Coronavirus 2. In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das
SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von Wort „oder“ ersetzt.
nationaler Tragweite
3. Folgende Nummer 15 wird angefügt:
1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-
„15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgeset-
williger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1
zes für die Feststellung des nachträglichen Er-
Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten
stattungsanspruchs.“
werden kann oder
2. die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Artikel 17
Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.“
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
Änderung des
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un- vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August ist, wird wie folgt geändert:
1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 35 des
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 141
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge- folgende Angabe eingefügt:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaft-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu liche Mittagsverpflegung aus Anlass der
§ 218f folgende Angabe eingefügt: COVID-19-Pandemie; Verordnungsermäch-
„§ 218g Übergangsregelungen bei epidemischer tigung“.
Lage von nationaler Tragweite“ 2. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:
2. Nach § 218f wird folgender § 218g eingefügt: „§ 142
„§ 218g Übergangsregelung
Übergangsregelungen bei für die gemeinschaftliche
epidemischer Lage von nationaler Tragweite Mittagsverpflegung aus Anlass der
(1) § 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
sechs Monaten nach Beendigung der durch das Co- (1) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt
ronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020
Lage von nationaler Tragweite mit der Maßgabe, auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpfle-
dass in den Fällen, in denen der Dreijahreszeitraum gung nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des
innerhalb dieser Zeit endet, die vorläufige Entschä- § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsbe-
digung spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente rechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch
auf unbestimmte Zeit geleistet wird. Voraussetzung dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter
für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Um- Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege be-
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
rechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Artikel 19
Belieferung. § 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine An-
Änderung des
wendung.
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach
§ 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeit- Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
raum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unver- vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
änderter Höhe weiterhin anerkannt. Abweichend durch Artikel 9 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes
von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeit- vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden
raum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht ist, wird wie folgt geändert:
auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
und die Essenseinnahme in der Verantwortung des § 87c folgende Angabe eingefügt:
Leistungsanbieters an.
„§ 87d Waisenrente“.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- 2. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:
rates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
„§ 87d
genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezem-
ber 2020 zu verlängern.“ Waisenrente
§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
Artikel 18
gesetzbuch gilt entsprechend.“
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 20
Nach § 20 Absatz 7 des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar Inkrafttreten
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) ge- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:
(2) Die Artikel 14, 15 und 19 treten mit Wirkung vom
„(7a) Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe
1. Januar 2020 in Kraft.
nach § 6b ist § 68 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch sowie eine nach dessen Absatz 2 erlassene (3) Die Artikel 3, 5 und 11 treten am 1. Januar 2021
Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden.“ in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1061
Gesetz
für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Vom 20. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:
Artikel 1 „§ 27
Änderung des Sonderregelung
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der (1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätig-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 keit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 36 des Geset- Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezem-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert ber 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der ver-
worden ist, wird wie folgt geändert: schobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum
1. § 2b wird wie folgt geändert: 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit
des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange- Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1
fügt: auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats
„Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis
der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeld-
1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auch solche bezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 un-
Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die schädlich.
berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pan-
demie ein geringeres Einkommen aus Erwerbs- (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus
tätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrele-
Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Ab- vanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partner-
satz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag schaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die
auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für Bestimmungen des Absatzes 3.
ein älteres Kind nach Vollendung von dessen (3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens
14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 beantragt, und liegt
der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teil-
des 14. Lebensmonats auf danach verschoben weise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember
wurde.“ 2020, gelten abweichend von § 8 Absatz 1 und 3
b) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2 werden Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens
jeweils nach den Wörtern „des Absatzes 1 Satz 2“ und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Be-
die Wörter „oder Satz 3“ eingefügt. antragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft ge-
macht worden sind.
2. Nach § 2c Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt: (4) Für die Höhe des Elterngeldes bleiben für die
„Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020
nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohn- die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt,
steuerabzugsverfahren.“ die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbs-
einkommen zustehen, das nach der Geburt des Kin-
3. Dem § 2d wird folgender Absatz 5 angefügt: des aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen
„(5) Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und ist. Im Fall des Satzes 1 ist das Elterngeld monatlich
Ausgaben erfolgt nach den einkommensteuerrecht- höchstens so hoch wie der Elterngeldbetrag, der zu-
lichen Grundsätzen.“ stünde, wenn die berechtigte Person keinen Ein-
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
kommenswegfall aufgrund der COVID-19-Pandemie S. 198) geändert worden ist, wird die Angabe „27“
hätte oder hat.“ durch die Angabe „28“ ersetzt.
5. Der bisherige § 27 wird § 28.
Artikel 3
Artikel 2
Inkrafttreten
Änderung der
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
In § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am Tag nach der
Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1063
Zweites Gesetz
zur Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Vom 25. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmit-
sen: glieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an
Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41
Artikel 1 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung,
Änderung des dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die
Bundespersonalvertretungsgesetzes zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und
in die Anwesenheitsliste einträgt.“
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des 3. § 43 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a „(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokon-
ferenz abgehalten werden, wenn
Für die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26
Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Per- 1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die
sonalrats mit der Konstituierung beginnt. Ist am durch die Dienststelle zur dienstlichen Nut-
Tage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des zung freigegeben sind,
Personalrates ein neuer Personalrat noch nicht ge- 2. dies in der Geschäftsordnung des Personalra-
wählt oder konstituiert, führt der Personalrat die tes vorgesehen ist und
Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt
und zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, 3. der Personalrat geeignete organisatorische
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021. Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass
Dies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubil- Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine
dendenvertretungen.“ Kenntnis nehmen können.
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“
„(3) Personalratsmitglieder können mittels Video- 4. § 113 wird wie folgt gefasst:
oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen,
wenn „§ 113
1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommuni-
durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung kationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese
freigegeben sind, auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei
zugänglich und nutzbar zu gestalten.“
2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in
der Geschäftsordnung kein Mitglied des Perso-
nalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Artikel 2
Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Weitere Änderung des
Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren Bundespersonalvertretungsgesetzes
gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
3. der Personalrat geeignete organisatorische Maß-
1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
nahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen kön-
nen. 1. § 26a wird aufgehoben.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
2. § 37 Absatz 3 wird aufgehoben. mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020
3. § 43 wird wie folgt geändert: 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des je-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. weils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50
4. § 113 wird aufgehoben. Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzu-
wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte,
Artikel 3 die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1
oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
Änderung des stand versetzt worden sind.“
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Artikel 4
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
Weitere Änderung
S. 150), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes
des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
§ 107d folgende Angabe eingefügt:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 107e Sonderregelung für Einkommen aus Be-
schäftigungen zur Bewältigung der Aus- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107e
wirkungen der COVID-19-Pandemie“. gestrichen.
2. § 33 wird wie folgt geändert: 2. § 107e wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„(1) Das Heilverfahren umfasst
Änderung des
1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen Soldatenversorgungsgesetzes
und psychotherapeutischen Maßnahmen,
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Ver- Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
band-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle so- vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
wie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg worden ist, wird wie folgt geändert:
der Heilbehandlung sichern oder die Unfall-
folgen erleichtern sollen, 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
3. die notwendigen Krankenhausleistungen, „§ 106a Sonderregelung für Einkommen aus Be-
schäftigungen zur Bewältigung der Aus-
4. die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, wirkungen der COVID-19-Pandemie“.
5. die notwendige Pflege (§ 34), 2. Folgender § 106a wird angefügt:
6. die notwendige Haushaltshilfe und
„§ 106a
7. die notwendigen Fahrten.“
Sonderregelung für Einkommen aus
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. Beschäftigungen zur Bewältigung der
c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Sätze eingefügt: (1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbs-
„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Ver- einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in
letzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorüber- unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung
gehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht,
angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erfor- beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Num-
derlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Auf- mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020
wendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des je-
Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung weils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47
bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist.“ Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzu-
3. Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt: wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten,
die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
„§ 107e setzt worden sind.
Sonderregelung für Einkommen (2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen
aus Beschäftigungen zur Bewältigung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent
Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkom- der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangs-
men aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmit- gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrunde-
telbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der legung des Grundgehaltes aus der Endstufe der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, be- Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehen-
trägt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Num- den Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1065
(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis 2. die Verordnung über die soziale Kriegsbe-
zum 31. Dezember 2020 nicht für Beschäftigungen schädigten- und Kriegshinterbliebenenfür-
nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem sorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkun- Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten
gen der COVID-19-Pandemie stehen.“ bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
Artikel 6 S. 2904) geändert worden ist, in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
Weitere Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes 3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Novem-
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes ber 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106a
gestrichen. 4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom
29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt
2. § 106a wird aufgehoben. durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. No-
vember 2000 (BGBl. I S. 1572) geändert
Artikel 7 worden ist, in der am 31. Dezember 2023 gel-
Weitere Änderung des tenden Fassung,
Soldatenversorgungsgesetzes 5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Arti-
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I kel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: 6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom
„§ 108 Übergangsregelung aus Anlass des Geset- 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi- Artikel 2 der Verordnung vom 23. September
gungsrechts“. 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in
der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: sung,
„(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-
7. das Gesetz zur Einführung des Bundesver-
raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld
sorgungsgesetzes im Saarland in der im Bun-
nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
830-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeit-
sung,
raum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2
und 4 nicht eingerechnet.“ 8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom
3. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt
Zweiten Teil“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt. durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
4. § 88 wird wie folgt geändert: ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Dritten Teil“ Fassung,
durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt. 9. die Verordnung über die sachliche Zuständig-
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: keit in der Kriegsopferversorgung in der im
„1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
der Kriegsopferversorgung in der Fassung mer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 sung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
(BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 nung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911)
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I geändert worden ist, in der am 31. Dezember
S. 626) geändert worden ist, in der am 31. De- 2023 geltenden Fassung,
zember 2023 geltenden Fassung,“. 10. die Verordnung zur Durchführung des § 15
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Ja-
nuar 1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. De-
„(5) In Angelegenheiten nach Teil 3 sind ent- zember 2023 geltenden Fassung.“
sprechend anzuwenden:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1
(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38 werden die Wörter „, soweit die Versorgung nicht
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 in der Erbringung von Leistungen der Kriegsop-
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der ferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundes-
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, versorgungsgesetzes besteht,“ gestrichen.
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Artikel 8
„(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderung des
durch Rechtsverordnung die in den §§ 14, 15, Gesetzes zur Regelung
31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den des Sozialen Entschädigungsrechts
§§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des
Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. De- Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
zember 2023 geltenden Fassung bestimmten Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
Beträge entsprechend § 56 des Bundesversor- S. 2652) wird aufgehoben.
gungsgesetzes jeweils zum gleichen Zeitpunkt,
zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenver- Artikel 9
sicherung angepasst werden, zu ändern.“ Inkrafttreten
5. Folgender § 108 wird angefügt:
(1) Artikel 3 Nummer 1 und 3 sowie Artikel 5 treten
„§ 108 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Übergangsregelung (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in
aus Anlass des Gesetzes Kraft.
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
(3) Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 8 treten am Tag
Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwen-
nach der Verkündung in Kraft.
dung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen,
sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vor- (4) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2021 in
schriften anderer Gesetze, die das Bundesversor- Kraft.
gungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils
(5) Artikel 2 tritt am 1. April 2021 in Kraft.
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung an-
zuwenden.“ (6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1067
Gesetz
zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den
Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
Vom 25. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (8) § 81 Absatz 6 Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf
sen: des 30. Juni 2021 nicht anzuwenden, soweit für die
Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach
Artikel 1 § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten gewährt sind.“
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Artikel 2
Dem § 186 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- Änderung des Gesetzes
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung zur vorläufigen Regelung des
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt Rechts der Industrie- und Handelskammern
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020
(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, werden folgende Nach § 13a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
Absätze 7 und 8 angefügt: des Rechts der Industrie- und Handelskammern in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
„(7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmel- 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
dung nach § 39 zwischen dem 1. März 2020 und dem durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019
Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt ein- (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender
gegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 § 13b eingefügt:
Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2
Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 „§ 13b
Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am
(1) Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäfts-
29. Mai 2020
führer einer Industrie- und Handelskammer bleiben
1. die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer
ohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden Nachfolger im Amt. Entsprechendes gilt für die Mit-
Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung glieder von Ausschüssen sowie einer Vollversammlung
des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) ein- bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Vollver-
getreten ist, sammlung. Regelungen in Gesetz oder Satzung über
das Ausscheiden, insbesondere die Abwahl eines Prä-
2. die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war
sidiumsmitglieds oder die Abberufung eines Haupt-
oder
geschäftsführers sowie über das Ausscheiden eines
3. der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt frei- Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmit-
gegeben worden war. glieds, bleiben unberührt.
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
(2) Das Präsidium einer Industrie- und Handelskam- 2. Nach § 124b wird der folgende § 124c eingefügt:
mer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung „§ 124c
durch Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung
oder eines Ausschusses ermöglichen, (1) Die Mitglieder der Vollversammlung, der
Innungsversammlung, der Mitgliederversammlung,
1. an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung der Delegiertenversammlung, der Vorstände und
ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzuneh- der Ausschüsse (Organe) der Handwerksorganisa-
men und Mitgliederrechte im Wege der elektroni- tionen nach dem Vierten Teil sowie der Hauptge-
schen Kommunikation auszuüben oder schäftsführer einer Handwerkskammer bleiben auch
2. ohne Teilnahme an der Vollversammlung oder Aus- nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder
schusssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Regelun-
oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform ge- gen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden,
genüber dem Präsidium abzugeben. insbesondere den Widerruf, der Bestellung oder des
Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollver- Ausscheidens eines Mitglieds, bleiben unberührt.
sammlung darf abweichend von anderslautenden ge- (2) Der Vorstand einer Handwerksorganisation im
setzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Sinne des Absatzes 1 kann auch ohne Ermächtigung
Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der
Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen,
(3) Der Präsident einer Industrie- und Handels- 1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versamm-
kammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung lungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im
durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums er- Wege der elektronischen Kommunikation auszu-
möglichen, üben oder
1. an der Präsidiumssitzung ohne Anwesenheit am 2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen
Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder- vor der Durchführung oder ohne Durchführung
rechte im Wege der elektronischen Kommunikation der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand
auszuüben oder abzugeben.
2. ohne Teilnahme an der Präsidiumssitzung ihre Stim- Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung eines
men vor der Durchführung oder ohne Durchführung Organs darf abweichend von anderslautenden ge-
der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten setzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen
abzugeben. in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist
der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist
der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. (3) Der Präsident einer Handwerkskammer kann
auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermög-
oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2
lichen,
1. ist der jeweilige Beschluss gültig, wenn
1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versamm-
a) alle Mitglieder beteiligt wurden, lungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im
b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stim- Wege der elektronischen Kommunikation auszu-
men bis zu dem gesetzten Termin in Textform üben oder
oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben ha- 2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen
ben und vor der Durchführung oder ohne Durchführung
c) der Beschluss mit der nach der jeweiligen Sat- der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsi-
zung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde, denten abzugeben.
2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sit- In der Einladung zur Sitzung oder zur Beschlussfas-
zungen nicht anzuwenden. sung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu
geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die übrigen
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtli- Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil
che Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend. entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2022 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
nicht mehr anzuwenden.“ oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2
Artikel 3 1. ist ein Beschluss gültig, wenn
Änderung der Handwerksordnung a) alle Mitglieder beteiligt wurden,
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stim-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; men bis zu dem gesetzten Termin in Textform
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben
vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden haben und
ist, wird wie folgt geändert: c) der Beschluss mit der nach Gesetz oder der
1. In der Angabe zum Zweiten Abschnitt im Fünften jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit ge-
Teil in der Inhaltsübersicht wird die Angabe fasst wurde,
„§§ 119-124b“ durch die Angabe „§§ 119-124c“ er- 2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von
setzt. Sitzungen nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1069
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Meisterprü- Artikel 4
fungsausschüsse nach § 47 entsprechend. Inkrafttreten
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2022 nicht mehr anzuwenden.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017
und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Vom 25. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eingetragenen Genossenschaft diese Ge-
meinde Mitglied der Genossenschaft ist oder
Artikel 1 ihr die Mitgliedschaft angeboten worden ist,
dabei steht einer Gemeinde im Sinn dieser
Änderung des
Nummer auch eine Gesellschaft, an der die Ge-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
meinde zu 100 Prozent beteiligt ist, gleich, und
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
3. weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert
als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen
worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesellschaft
1. § 36g wird wie folgt geändert: a) in den zwölf Monaten, die der Gebotsab-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gabe vorausgegangen sind, einen Zuschlag
„(1) Bürgerenergiegesellschaften können Ge- für eine Windenergieanlage an Land erhal-
bote für bis zu sechs Windenergieanlagen an ten hat und
Land mit einer zu installierenden Leistung von b) zu dem Gebotstermin andere Gebote abge-
insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abgeben, geben hat, die gemeinsam mit dem Gebot
wenn in dem Gebot durch Eigenerklärung nach- eine installierte Leistung von 18 Megawatt
gewiesen ist, dass übersteigen.“
1. die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsab- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
gabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist und c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach
die Gesellschaft und deren Mitglieder oder An- der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „Satz 1
teilseigner vor der Gebotsabgabe keine Ver- Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4 Nummer 3“ ge-
träge zur Übertragung ihrer Anteile oder strichen.
Stimmrechte nach der Gebotsabgabe ge-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie
schlossen oder sonstige Absprachen zur Um-
folgt geändert:
gehung der Voraussetzungen nach § 3 Num-
mer 15 getroffen haben, aa) Satz 3 wird aufgehoben.
2. die Gemeinde, in der die geplanten Windener- bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1
gieanlagen an Land errichtet werden sollen, bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 und 2“ er-
eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an setzt.
der Bürgerenergiegesellschaft hält oder ihr eine cc) Im neuen Satz 4 wird jeweils die Angabe
solche angeboten worden ist oder bei Bürger- „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt
energiegesellschaften in der Rechtsform der und werden nach den Wörtern „die Anforde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1071
rungen erfüllt waren“ die Wörter „; Absatz 2 Artikel 2
ist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.
Änderung des
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1 Windenergie-auf-See-Gesetzes
bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ er-
§ 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
setzt und wird die Angabe „Satz 5“ durch die
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
letzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab- (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
sätze 4 und 5. ändert:
2. § 36h Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. In Satz 4 werden die Wörter „für die Voruntersu-
chung zuständige Stelle“ durch die Wörter „Bundes-
„Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der netzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt
Technik eingehalten worden sind, wenn die Techni- und Hydrographie“ ersetzt.
schen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW
2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere
Dezentrale Energien“* eingehalten und das Gutach- „Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und
ten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025** für die Energie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-
Anwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institu- verordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen
tion erstellt worden ist.“ hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt
3. In § 36i werden die Wörter „oder im Fall des § 36g für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertra-
nach der Bekanntgabe der Zuordnungsentschei- gen.“
dung nach § 36g Absatz 3 Satz 4“ gestrichen.
4. § 55 Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 3
5. Dem § 100 wird folgender Absatz 12 angefügt: Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
„(12) Die §§ 36g, 36i und 55 in der am 28. Mai
2020 geltenden Fassung sind für Zuschläge anzu- Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-
wenden, die in den im Jahr 2017 durchgeführten ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 18
Ausschreibungsverfahren erteilt wurden.“ des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
„(8) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2021 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
sind die §§ 63 bis 69a mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass abweichend von § 66 Absatz 1 die Be- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
scheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
2. Dem Abschnitt 4 wird folgender § 15 angefügt:
stabe c und Nummer 2 sowie die weiteren in den
§§ 64 und 65 genannten Unterlagen auch nach der „§ 15
Ausschlussfrist eingereicht werden können. Die Be-
scheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buch- Subdelegation an das Bundesamt
stabe c und Nummer 2 müssen für Anträge nach für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 63 in Verbindung mit § 64 jedoch spätestens zum Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
30. November 2020 vorgelegt werden.“ phie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach
7. § 104 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes für Flächen in der ausschließlichen Wirt-
„(8) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den schaftszone festzulegen
Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wur-
1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Flä-
den, verlängern sich die Fristen nach § 36e Absatz 1,
che zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2
§ 37d Absatz 2 Nummer 2, § 39d Absatz 1, § 39f
des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist,
Absatz 2, § 54 Absatz 1 sowie § 55 Absatz 1 bis 5
einschließlich der Vorgaben für das spätere Vor-
um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermo-
haben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windener-
naten. Um denselben Zeitraum verschieben sich
gie-auf-See-Gesetzes, und
die Zeitpunkte des jeweiligen Beginns des Zah-
lungsanspruchs nach § 36i oder § 39g Absatz 1.“ 2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.“
8. In Anlage 3 (zu § 50b) Abschnitt I Nummer 5 wird die
Angabe „16. Kalendermonats“ durch die Angabe Artikel 4
„24. Kalendermonats“ ersetzt. Änderung der Erneuerbare-
Energien-Ausführungsverordnung
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell-
schaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Abschnitt 3 der Erneuerbare-Energien-Ausführungs-
Straße 45, 10117 Berlin.
verordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die
** Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesi- zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
chert niedergelegt. (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird aufgehoben.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
Artikel 5 Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2020“
Änderung des durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 6
In § 118 Absatz 25 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das Inkrafttreten
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2019 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird in dem Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1073
Gesetz
zur Unterstützung von Wissenschaft
und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie
(Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz)
Vom 25. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeit-
sen: raums begründet werden.“
Artikel 1 Artikel 2
Änderung des Änderung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 7 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Arti- Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
kel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-
mächtigung“ angefügt. 1. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Komma ersetzt.
„(3) Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insge-
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
samt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um
sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 „5. zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der
Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem Antragstellenden in systemrelevanten Bran-
30. September 2020 besteht. Das Bundesministe- chen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur
rium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020
desrates die zulässige Befristungsdauer höchstens aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen
um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer die-
aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID- ser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.“
19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland 2. § 53 wird wie folgt geändert:
geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf
Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
30. September 2020 und vor Ablauf des in der b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
3. Dem § 66a wird folgender Absatz 8a angefügt: Satz 1 maßgebliche Tag ist vom Bundesministerium
für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt
„(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem ersten bekannt zu machen.“
Tag des Monats nicht mehr anzuwenden, der auf
den Monat folgt, in dem die Aufhebung der vom Artikel 3
Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen
Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID- Inkrafttreten
19-Pandemie nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infekti- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in
onsschutzgesetzes bekannt gemacht wird. Der nach Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1075
Vierte Verordnung
zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung1
Vom 18. Mai 2020
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen
Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder
und des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futter- auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer
mittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von
vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I oder Kleinkinder bestimmt sind.
S. 498) geändert worden ist, verordnet das Bundes- (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 1. für den Begriff „Säugling“ die Begriffsbestim-
und Energie: mung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Euro-
Artikel 1 päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni
2013 über Lebensmittel für Säuglinge und
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medi-
vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch
zinische Zwecke und Tagesrationen für gewichts-
Artikel 12 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
kontrollierende Ernährung und zur Aufhebung
S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richt-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- linien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und
fasst: 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie
„Verordnung 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und
über Fruchtsaft, des Rates sowie der Verordnungen (EG)
Fruchtnektar, koffeinhaltige Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates
Erfrischungsgetränke und Kräuter- und und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013,
Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder S. 35) und
(Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und 2. für den Begriff „Kleinkind“ die Begriffsbestim-
Teeverordnung – FrSaftErfrischGetrTeeV)“. mung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
2. In § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.
fügt:
„(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des §8
Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Besondere Anforderungen
Säuglinge oder Kleinkinder.“ an Herstellung und Inverkehrbringen
3. Nach § 6 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: (1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder
„Abschnitt 4 Kleinkinder dürfen nur in Form vorverpackter Le-
bensmittel in den Verkehr gebracht werden.
Kräuter- und Früchtetee
für Säuglinge oder Kleinkinder (2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder
Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese
§7 besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbeson-
dere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und
Begriffsbestimmungen
Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder
(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder
Kleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind 1. Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung
mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU)
1. teeähnliche Erzeugnisse, Extrakte aus teeähn- Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
lichen Erzeugnissen oder Zubereitungen aus und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
Lebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen die Information der Verbraucher über Lebensmit-
Erzeugnissen, die, damit sie sich für den Verzehr tel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
eignen, noch mit Wasser zubereitet werden Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
müssen, sowie päischen Parlaments und des Rates und zur
2. verzehrfertige Getränke, die aus teeähnlichen Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
Erzeugnissen, deren Extrakten oder Zubereitun- mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
gen hergestellt worden sind, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,
der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-
vom 17.9.2015, S. 1). mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), noch
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
2. Honig, 6. Der bisherige § 8 wird § 11 und wird wie folgt ge-
3. Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Roh- ändert:
stoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „entgegen
4. Erzeugnisse nach Anlage 1 § 5“ die Wörter „oder § 8 Absatz 4“ eingefügt.
verwendet oder zugesetzt werden. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die An-
gabe „§ 10“ ersetzt.
(3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge
oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder § 6 Ab-
Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung satz 1“ durch ein Komma und die Wörter „§ 6
vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1“ ersetzt.
durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entspre- 8. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 einge-
chend anzuwenden. fügt:
(4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder „§ 12
Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Ab-
satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen Übergangsregelung für Kräuter- und
nicht in den Verkehr gebracht werden. Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und
§9 Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den
Kennzeichnung von Kräuter- und bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften her-
Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder gestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1
hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen
Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht wer- noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr ge-
den, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung bracht werden.“
oder auf einem an dieser befestigten Etikett fol-
gende Hinweise enthält: 9. Der bisherige § 11 wird § 13.
1. den Hinweis, dass bei ihrer Zubereitung und vor 10. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2
ihrer Verabreichung auf die Zugabe von Zucker Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)“ durch
und von anderen süßenden Zutaten verzichtet die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3
werden soll und Absatz 1 bis 3 und § 10)“ ersetzt.
2. den Hinweis, ab welchem Alter sie verwendet Artikel 2
werden können; dieses Alter darf nicht unter vier
vollendeten Lebensmonaten liegen. Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut der Fruchtsaft- und Erfri-
Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Ver- schungsgetränkeverordnung unter ihrer neuen Über-
packung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar schrift in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges machen.
eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich ge-
macht werden.“ Artikel 3
4. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
5. Der bisherige § 7 wird § 10. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Mai 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1077
Verordnung
zur Anpassung der Packungsgrößenverordnung und
der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung an die gesetzliche
Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation
und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Vom 22. Mai 2020
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des
– § 31 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch
Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, und
– § 137i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) eingefügt worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Packungsgrößenverordnung
§ 5 der Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-
tation und Information“ durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte“ ersetzt.
2. In Satz 5 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumen-
tation und Information“ durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 der Pflegepersonal-
untergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 596) geändert worden
ist, werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und
Information“ jeweils durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk
(Parkettlegermeisterverordnung – ParkettlMstrV)
Vom 25. Mai 2020
Auf Grund des § 45 Absatz 1 in der Fassung der 4. Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse ana-
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I lysieren und bewerten,
S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 5. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungs-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) erstellung planen, organisieren und überwachen
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium und dabei Risiken ermitteln und beurteilen,
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 6. Leistungen erbringen, insbesondere
a) Skizzen, Pläne, Planvorgaben, Zeichnungen
§1 und Muster erstellen, korrigieren und bewerten,
Gegenstand b) zu belegende Flächen aufmessen und einteilen,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- c) Konzepte zur Gestaltung von Parkett, Holz-
bild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der pflaster und Bodenbelägen unter Berücksich-
Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk zu stellen- tigung von Kundenwünschen, Nutzungsanfor-
den Anforderungen. derungen, Denkmalschutz, Konstruktionsarten,
Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen, raum-
§2 klimatischen, bauphysikalischen und instand-
Meisterprüfungsberufsbild haltungsbezogenen Gesichtspunkten erarbeiten
und bewerten,
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Parkett-
leger-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruf- d) raumklimatische Bedingungen, Untergrundbe-
lichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich schaffenheit, Lichtverhältnisse, Bau- und Ein-
auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die richtungsstile prüfen, analysieren und bewerten,
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. e) Materialien prüfen, beurteilen, auswählen und
Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt- vorbereiten,
nisse: f) Altbeläge und Unterkonstruktionen entfernen
1. einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren und entsorgen,
und dabei technische, kaufmännische und perso- g) gesundheitsschädliche Materialien in Altbelä-
nalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und be- gen, Altklebstoffen und Unterkonstruktionen er-
gründen, insbesondere unter Berücksichtigung kennen und Maßnahmen zur fachgerechten Be-
a) der Kostenstrukturen, seitigung veranlassen,
b) der Wettbewerbssituation, h) Untergründe erkennen, prüfen und bewerten
c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, sowie weitere Vorgehensweise daraus ableiten,
d) der Betriebsorganisation, i) Untergründe vorbereiten und bearbeiten,
e) des Qualitätsmanagements, j) Parkett, Holzpflaster und Bodenbeläge verle-
gen,
f) des Arbeitsschutzrechtes,
k) Oberflächen vorbereiten, insbesondere diese
g) des Datenschutzes, schleifen und strukturieren,
h) der Datenverarbeitung, l) Oberflächen behandeln, insbesondere färben,
i) des Umweltschutzes, versiegeln und imprägnieren,
j) der Ressourceneffizienz und m) Zusammenarbeit mit anderen Handwerken und
k) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent- Gewerben koordinieren und
wicklungen, insbesondere digitaler Technologien, n) Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Lösun-
2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be- gen zu deren Behebung erarbeiten,
triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische 7. technische, organisatorische und rechtliche Ge-
Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und sichtspunkte bei der Leistungserstellung berück-
umsetzen, sichtigen, insbesondere
3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun- a) die Eigenschaften und Beschaffenheit von Unter-
gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden be- gründen und Untergrundkonstruktionen,
raten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen ent- b) das Raumklima und die Lichtverhältnisse,
wickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen,
Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen so- c) die Bauphysik,
wie Verträge schließen, d) die Bau- und Einrichtungsstile,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1079
e) die Farb- und Formlehre, insbesondere Gestal- Parkettstäbe oder Mehrschichtparkettelemente auf ei-
tungsprinzipien bei der Festlegung der Verlege- ner Fläche von mindestens 1,8 Quadratmetern zu ver-
richtung und -muster, bei Materialkombinationen legen. Dabei sind mindestens zwei unterschiedliche
und bei Einlegearbeiten, Holzarten oder Farben zu verwenden und sich berüh-
f) die Anforderungen in Leistungsverzeichnissen, rende Einlegearbeiten sowie ein Fries zu verlegen und
die Oberfläche zu behandeln. Die Arbeiten sind zu
g) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, Ver- dokumentieren und es ist eine Nachkalkulation anzu-
ordnungen und technischen Normen, insbeson- fertigen.
dere Prüf- und Hinweispflichten, auch im Hin-
blick auf den Umgang mit Gefahrstoffen, (3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungs-
projekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungs-
h) der allgemein anerkannten Regeln des Fachs ausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss
und der Technik, soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
i) das einzusetzende Personal sowie die Materia- (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling
lien, Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag ein-
j) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil- schließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfs-
denden, planung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der
8. Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbei- Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis-
tenden Materialien berücksichtigen, terprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset-
9. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichti- zungskonzept den Anforderungen entspricht.
gung von Qualität und Rechtsvorschriften, verge-
ben und deren Ausführung kontrollieren, (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
stehen dem Prüfling sechs Arbeitstage zur Verfügung,
10. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel davon drei Arbeitstage für die Durchführungsarbeiten.
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-
nisse bewerten und dokumentieren, (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
11. erstellte Leistungen kontrollieren, dokumentieren
und übergeben sowie Nachkalkulationen durchfüh- 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterla-
ren, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahme- gen bestehend aus dem Konzept zur Gestaltung ei-
protokolle erstellen und nes Parkettbodens oder Holzpflasterbodens, der
Analyse der baulichen Gegebenheiten, den Ent-
12. Kunden im Hinblick auf Raumklima, Nutzung,
wurfszeichnungen, der Begründung der Materialaus-
Reinigung und Pflege beraten.
wahl und der Kalkulation, mit 40 Prozent,
§3 2. die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-
hand der Dokumentationsunterlagen bestehend aus
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng-
Dokumentation und Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche
§5
Tätigkeiten des Parkettleger-Handwerks meisterhaft
verrichtet. Fachgespräch
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü- (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
fungsbereiche: dass er in der Lage ist,
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2. eine Situationsaufgabe nach § 6. 2. den Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick
auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirt-
§4 schaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und
Meisterprüfungsprojekt technische Anforderungen in das Beratungsgespräch
einzubeziehen,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Konzept zur bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
Gestaltung eines Parkettbodens oder Holzpflaster- stellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Parkett-
bodens unter Berücksichtigung der Raumsituation, der leger-Handwerk zu berücksichtigen.
Nutzungsanforderungen, bauphysikalischer Gesichts- (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
punkte sowie der Kundenwünsche zu erstellen. Im dauern.
Rahmen der Planungsarbeiten sind eine Analyse und
Dokumentation der baulichen Gegebenheiten vorzu- §6
nehmen, Entwurfszeichnungen anzufertigen, die Mate-
rialauswahl unter Berücksichtigung von Gesichts- Situationsaufgabe
punkten der Gestaltung zu begründen und der Auftrag (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem
zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind Massivholz- Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü- §9
fung im Parkettleger-Handwerk. Handlungsfeld
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungs- „Anforderungen von
ausschuss festgelegt. Der Prüfling hat einen Boden- Kunden eines Parkettleger-Betriebs
belag einschließlich Untergrundkonstruktion auf un- analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
ebenem Untergrund unter Berücksichtigung bauphysi- (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
kalischer Gesichtspunkte zu erstellen. Dabei sind die zu eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen er-
verwendenden Materialien von dem Prüfling auszu- arbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen,
wählen. dass er in der Lage ist, in einem Parkettleger-Betrieb
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste- Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorien-
hen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung. tiert, auch unter Anwendung von Informations- und
Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösun-
§7 gen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaft-
liche, ökologische, ressourceneffiziente, bauphysikali-
Gewichtung; sche, gestalterische, gesundheitsbezogene und nach-
Bestehen der Prüfung in Teil I haltigkeitsbezogene Gesichtspunkte sowie die allge-
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch mein anerkannten Regeln der Technik zu berück-
und die Situationsaufgabe werden gesondert be- sichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
wertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver-
der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung knüpft werden.
des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschlie- eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen er-
ßend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Be- arbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifi-
wertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 ge- kationen:
wichtet.
1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be- deren Erfüllung analysieren und bewerten und da-
standen, wenn raus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbe-
1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch sondere:
und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
30 Punkten bewertet worden ist und Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe-
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- dingungen erläutern und bewerten, insbesondere
reichend“ ist. unter Berücksichtigung von Faktoren für eine ziel-
orientierte Gesprächsführung,
§8 b) Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse
analysieren und bewerten,
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
c) Verfahren zur Feststellung und Messung der bau-
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um- lichen Eigenschaften, insbesondere der raum-
fängliche und zusammenhängende berufliche Aufga- klimatischen Bedingungen, der Lichtverhältnisse
ben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die sowie der Beschaffenheit von Untergründen be-
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Parkett- schreiben und die Eigenschaften von Untergrün-
leger-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nach- den bewerten,
weis bilden die Qualifikationen in den folgenden Hand-
lungsfeldern: d) Schäden an Böden und Untergründen feststellen
und bewerten,
1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden
e) Baustile erkennen und beschreiben und die Vor-
eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen
schriften zum Denkmalschutz berücksichtigen
erarbeiten und anbieten“,
sowie
2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Parkett- f) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus
leger-Betriebs erstellen, kontrollieren und überge- Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
ben“ und
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und be-
3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Parkettleger-Betrieb gründen; hierzu zählen insbesondere:
führen und organisieren“.
a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat-
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel- zes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen,
der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei- Geräten und Personal, auch unter Berücksich-
ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. tigung einzusetzender Verfahren, entwickeln, er-
Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen läutern und begründen,
der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend
b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken
verknüpft werden.
bewerten und Konsequenzen ableiten,
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. c) Konzepte zur Gestaltung von Parkett, Holzpflas-
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem ter und Bodenbelägen unter Berücksichtigung
Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver- von Konstruktionsart, Material, Kundenwünschen,
fügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen, bauphysi-
einem Tag darf nicht überschritten werden. kalischen, raumklimatischen und instandhal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1081
tungsbezogenen Gesichtspunkten erarbeiten und Einsatz von Personal, Materialien, Maschinen,
bewerten, Werkzeugen und Geräten planen,
d) Skizzen, technische Zeichnungen, Konstruktio- b) mögliche Störungen, auch in der Zusammenar-
nen für Parkett, Holzpflaster und Bodenbeläge beit mit anderen Gewerben, vorhersehen und
und Untergrundkonstruktionen unter Berücksich- Auswirkungen bewerten sowie Lösungen ent-
tigung von Anforderungen erstellen, bewerten wickeln,
und korrigieren, c) baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilungen,
e) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest- auch unter Berücksichtigung von Störungen im
legen, insbesondere unter Berücksichtigung von Ablauf, durchführen,
Qualität und Rechtsvorschriften sowie Angebote d) Handhabungshinweise und Produktinformationen
bewerten und für Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Ge-
f) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög- räten leistungsbezogen auswerten und erläutern,
lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kosten- e) Konstruktionszeichnungen, Verlegepläne, Arbeits-
gesichtspunkte, gestalterische, gesundheitliche, anweisungen und baustellenbezogene Hinweise
bauphysikalische und instandhaltungsbezogene erarbeiten, bewerten und korrigieren,
Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie
eine Lösung auswählen und diese Auswahl be- f) Vorgehensweise bei der Bestellung und Über-
gründen und prüfung von Materialien beschreiben,
g) Vorgehensweise zur Planung und Organisation
3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie
von Liefer- und Ausführungsterminen, dem
Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere:
Transport sowie der Lagerung von Materialien,
a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Maschinen, Werkzeugen und Geräten, der Be-
Grundlage der Planungen kalkulieren, schaffung von Genehmigungen und Zufahrts-
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich- berechtigungen erläutern und begründen sowie
keiten Angebotspositionen bestimmen und zu h) Vorgehensweise bei der Übertragung der Planun-
Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal- gen nach Buchstabe g auf die Baustelle, insbe-
kulieren, sondere beim Messen und Einteilen der zu be-
c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von legenden Flächen, beschreiben,
Haftungsbestimmungen formulieren und beurtei- 2. Leistungen erstellen; hierzu zählen insbesondere:
len,
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-
d) Angebotsunterlagen einschließlich der aufgrund sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln
von Rechtsvorschriften verpflichtenden Anlagen der Technik anwenden und beurteilen,
vorbereiten, Angebote erstellen und
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-
e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen seitigung erläutern und Folgen ableiten,
gegenüber Kunden erläutern und begründen so-
c) Vorgehensweise zur Erstellung von Leistungen
wie Leistungen vereinbaren.
unter Berücksichtigung der Fertigungs- und
Instandsetzungsverfahren erläutern und begrün-
§ 10
den, insbesondere bei
Handlungsfeld
aa) dem Entfernen und Entsorgen von Altbelägen
„Leistungen eines Parkettleger-Betriebs
sowie dem Erkennen von gesundheitsschäd-
erstellen, kontrollieren und übergeben“
lichen Materialien bei vorhandenen Altbelä-
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Parkettle- gen und dem Veranlassen von Maßnahmen
ger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“ zu deren Beseitigung,
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
bb) dem Zurichten von Materialien,
Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erfolgs-, kun-
den- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung cc) dem Verlegen von Parkett, Holzpflaster und
von Informations- und Kommunikationstechnologien, Bodenbelägen,
zu erstellen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei dd) dem Erstellen von Einlegearbeiten und Friesen,
hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente ee) der Vorbereitung von Oberflächen, insbeson-
und gestalterische Gesichtspunkte sowie die allgemein dere durch Schleifen und Strukturieren,
anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere ff) der Behandlung von Oberflächen, insbeson-
der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft dere durch Färben, Versiegeln und Impräg-
werden. nieren, sowie
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Parkett- gg) der Instandsetzung von beschädigten Böden,
leger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“ d) Verfahren zum Erkennen von Fehlern und Män-
besteht aus folgenden Qualifikationen: geln in der Erstellung der Leistungen erläutern
1. Erstellung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung und
insbesondere: Vermeidung ableiten sowie
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation 3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-
erläutern, auswählen und Auswahl begründen; geben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere:
dabei unter Berücksichtigung einzusetzender a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der erstell-
Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den ten Leistungen erläutern,
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020
b) Leistungen dokumentieren, b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und
c) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen beurteilen,
erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
und Wartung informieren, der Leistungen erläutern, begründen und bewer-
d) Leistungen abrechnen, ten, insbesondere unter Berücksichtigung von
Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech-
e) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh- nischen Normen,
ren und Konsequenzen ableiten,
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung
f) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie- von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen
denheit und der Kundenbindung erläutern und und bewerten sowie
beurteilen sowie
e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der einge-
g) Serviceleistungen anbieten, erläutern und be- setzten Produkte und Materialien erläutern,
werten.
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-
§ 11 scher Bedingungen planen und anleiten, Personal-
entwicklung planen; hierzu zählen insbesondere:
Handlungsfeld
„Einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren“ a) Einsatz von Personal disponieren,
(1) Im Handlungsfeld „Einen Parkettleger-Betrieb b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des
führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuwei- betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
sen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebs- c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
führung und der Betriebsorganisation in einem Parkett-
leger-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvor- d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und
schriften, auch unter Anwendung von Informations- e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-
und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. besondere unter Berücksichtigung des Berufs-
Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Koope- laufbahnkonzepts im Parkettleger-Handwerk, pla-
rationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergrei- nen und
fender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere planen; hierzu zählen insbesondere:
der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft
werden. a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-
läutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
(2) Das Handlungsfeld „Einen Parkettleger-Betrieb
führen und organisieren“ besteht aus folgenden Quali- b) Ausstattung des Betriebes, des Lagers, der
fikationen: Werkstatt und der Fahrzeuge, insbesondere unter
Berücksichtigung der Vorschriften der Unfall-
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis- verhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgut-
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu lagerung, der Ressourceneffizienz sowie des
zählen insbesondere: Umweltschutzes, planen und begründen,
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, zur Ressourceneffizienz sowie zum Umwelt-
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, schutz, planen und begründen,
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten sowie d) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Ma-
schinen und Fahrzeugen planen,
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe-
ner Kostenstrukturen berechnen, e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Be-
rücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und
Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material,
-pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere:
Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeu-
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, gen sowie
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen
f) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstatt-
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das
ausstattung unter Berücksichtigung logistischer
Leistungsangebot darstellen und begründen,
Gesichtspunkte planen.
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin- § 12
nung und -pflege entwickeln,
Gewichtung;
c) Informationen über Produkte und über das Leis- Bestehen der Prüfung in Teil II
tungsspektrum des Betriebs erstellen und
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
d) informations- und kommunikationsgestützte Ver- Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Be-
triebswege ermitteln und bewerten, wertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11
3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zu bilden.
zählen insbesondere: (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs-
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage- felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
ments darstellen und beurteilen, erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020 1083
mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, § 14
wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Übergangsvorschrift
Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonne-
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung be- nen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
standen, wenn Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung
zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020,
1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf
30 Punkten bewertet worden ist, des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzu-
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab- wenden.
satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
50 Punkten bewertet worden ist und lauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht be-
standen haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni
3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
2022 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
reichend“ ist.
nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach
den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vor-
§ 13 schriften ablegen.
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen, § 15
weitere Regelungen zur Meisterprüfung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- für das Parkettleger-Handwerk vom 28. August 1974
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister- (BGBl. I S. 2154), die durch Artikel 1 der Verordnung
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. ist, außer Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum