920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
Bekanntmachung
der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes
Vom 4. Mai 2020
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2522) wird nachstehend der Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes
in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. das am 1. April 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931),
2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 232 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
3. den am 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 9b des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
4. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23),
5. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 90 des Ge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
6. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2515),
7. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),
8. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),
9. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 436 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
10. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),
11. den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 149 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
12. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
13. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 4. Mai 2020
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 921
Berufsbildungsgesetz
(BBiG)
Inhaltsübersicht § 22 Kündigung
§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 6
§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung Sonstige Vorschriften
§ 2 Lernorte der Berufsbildung
§ 3 Anwendungsbereich § 24 Weiterarbeit
§ 25 Unabdingbarkeit
Teil 2 § 26 Andere Vertragsverhältnisse
Berufsbildung
Abschnitt 3
Kapitel 1
Eignung von
Berufsausbildung Ausbildungsstätte
Abschnitt 1 und Ausbildungspersonal
Ordnung der Berufsausbildung; § 27 Eignung der Ausbildungsstätte
Anerkennung von Ausbildungsberufen § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilde-
rinnen
§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 29 Persönliche Eignung
§ 5 Ausbildungsordnung
§ 30 Fachliche Eignung
§ 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
§ 31 Europaklausel
§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungs-
dauer § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
§ 7a Teilzeitberufsausbildung § 32 Überwachung der Eignung
§ 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
§ 9 Regelungsbefugnis
Abschnitt 4
Abschnitt 2 Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnis Berufsausbildungsverhältnisse
Unterabschnitt 1 § 34 Einrichten, Führen
Begründung des Ausbildungsverhältnisses § 35 Eintragen, Ändern, Löschen
§ 36 Antrag
§ 10 Vertrag
§ 11 Vertragsniederschrift Abschnitt 5
§ 12 Nichtige Vereinbarungen
Prüfungswesen
Unterabschnitt 2 § 37 Abschlussprüfung
Pflichten der Auszubildenden § 38 Prüfungsgegenstand
§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
§ 40 Zusammensetzung, Berufung
Unterabschnitt 3 § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Pflichten der Ausbildenden § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 14 Berufsausbildung § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander-
§ 15 Freistellung, Anrechnung fallenden Teilen
§ 16 Zeugnis § 45 Zulassung in besonderen Fällen
§ 46 Entscheidung über die Zulassung
Unterabschnitt 4 § 47 Prüfungsordnung
Vergütung § 48 Zwischenprüfungen
§ 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung § 49 Zusatzqualifikationen
§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 19 Fortzahlung der Vergütung § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
Unterabschnitt 5 Abschnitt 6
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Interessenvertretung
§ 20 Probezeit § 51 Interessenvertretung
§ 21 Beendigung § 52 Verordnungsermächtigung
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
Kapitel 2 § 74 Erweiterte Zuständigkeit
Berufliche Fortbildung § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Abschnitt 1
Fortbildungsordnungen des Bundes Abschnitt 2
Überwachung der Berufsbildung
§ 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufs-
bildung § 76 Überwachung, Beratung
§ 53a Fortbildungsstufen
§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin Abschnitt 3
§ 53c Bachelor Professional Berufsbildungsausschuss
§ 53d Master Professional der zuständigen Stelle
§ 53e Anpassungsfortbildungsordnungen
§ 77 Errichtung
Abschnitt 2 § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 79 Aufgaben
Fortbildungsprüfungs-
§ 80 Geschäftsordnung
regelungen der zuständigen Stellen
§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen Abschnitt 4
Zuständige Behörden
Abschnitt 3
§ 81 Zuständige Behörden
Ausländische
Vorqualifikationen, Prüfungen
Kapitel 2
§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 56 Fortbildungsprüfungen
§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
§ 83 Aufgaben
Kapitel 3
Teil 4
Berufliche Umschulung
Berufsbildungsforschung,
§ 58 Umschulungsordnung Planung und Statistik
§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
§ 85 Ziele der Berufsbildungsplanung
§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 86 Berufsbildungsbericht
§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
§ 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
§ 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 88 Erhebungen
Kapitel 4
Teil 5
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Bundesinstitut für Berufsbildung
Abschnitt 1
§ 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
Berufsbildung behinderter Menschen § 90 Aufgaben
§ 64 Berufsausbildung § 91 Organe
§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen § 92 Hauptausschuss
§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen § 93 Präsident oder Präsidentin
§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung § 94 Wissenschaftlicher Beirat
§ 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
Abschnitt 2 § 97 Haushalt
§ 98 Satzung
Berufsausbildungsvorbereitung
§ 99 Personal
§ 68 Personenkreis und Anforderungen § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
§ 70 Überwachung, Beratung Teil 6
Bußgeldvorschriften
Teil 3
§ 101 Bußgeldvorschriften
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1 Teil 7
Zuständige Stellen; zuständige Behörden Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1 § 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der
deutschen Einheit
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 103 Fortgeltung bestehender Regelungen
§ 71 Zuständige Stellen § 104 Übertragung von Zuständigkeiten
§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung § 105 Evaluation
§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes § 106 Übergangsregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 923
Teil 1 der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und
der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
Allgemeine Vorschriften
2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen
§1 Dienstverhältnis,
Ziele und Begriffe der Berufsbildung 3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach
dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen,
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die
soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hoch-
Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung,
seefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschu-
lung. (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks-
ordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel,
bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Num-
durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb
mer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.
beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbil-
dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzu-
führen. Teil 2
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung Berufsbildung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich
wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertig- Kapitel 1
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand- Berufsausbildung
lungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang
zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforder-
Abschnitt 1
lichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, Ordnung der Berufsausbildung;
Anerkennung von Ausbildungsberufen
1. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpas-
sungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
§4
2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fort-
Anerkennung von Ausbildungsberufen
bildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu
erweitern und beruflich aufzusteigen. (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche
Berufsausbildung kann das Bundesministerium für
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen
Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige
beruflichen Tätigkeit befähigen.
Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung durch Rechtsver-
§2
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Lernorte der Berufsbildung bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und
(1) Berufsbildung wird durchgeführt hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Ein- (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur
richtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen
Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbil- dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet
dung), werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Be-
2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbil- such weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
dung) und (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungs-
3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb berufs aufgehoben oder geändert, so sind für beste-
der schulischen und betrieblichen Berufsbildung hende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vor-
(außerbetriebliche Berufsbildung). schriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durch- Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die
führung der Berufsbildung zusammen (Lernortkoopera- ändernde Verordnung sieht eine abweichende Rege-
tion). lung vor.
(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland (5) Das zuständige Fachministerium informiert die
durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und be-
dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Aus- zieht sie in die Abstimmung ein.
bildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht
überschreiten. §5
Ausbildungsordnung
§3 (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
Anwendungsbereich 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der aner-
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit kannt wird,
sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei
die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder keiten, die mindestens Gegenstand der Berufsaus-
vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf bildung sind (Ausbildungsberufsbild),
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede- §6
rung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten,
Erprobung neuer
Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmen-
Ausbildungs- und Prüfungsformen
plan),
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs-
5. die Prüfungsanforderungen. und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundes-
Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
die technologische und digitale Entwicklung zu beach-
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
ten.
bildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, mung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4
Absatz 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen,
1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbil-
besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden dungsstätten beschränkt werden können.
Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein
Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der so- §7
wohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im
Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fort- Anrechnung beruflicher
setzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
ermöglicht (Stufenausbildung), (1) Die Landesregierungen können nach Anhörung
des Landesausschusses für Berufsbildung durch
2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich aus-
Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines
einanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Be-
2a. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei rufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder
nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird.
oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.
Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs (2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlas-
erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschluss- sen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle
prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistun- im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die
gen erbracht worden sind, Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Haupt-
2b. dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss ausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Emp-
eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten fehlungen beschließen.
Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprü- (3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen An-
fung eines darauf aufbauenden drei- oder dreiein- trags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der
halbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann
sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeit-
3. dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsaus- raums beschränken.
bildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrech-
nung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit (4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Mona-
fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragspar- ten durch sechs teilbar sein.
teien dies vereinbaren,
§ 7a
4. dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsord-
nung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer Teilzeitberufsausbildung
anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz (1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durch-
oder teilweise anzurechnen ist, geführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für
die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten
5. dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene
Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täg-
Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche beruf-
lichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu ver-
liche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
einbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchent-
mittelt werden können, die die berufliche Hand-
lichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent
lungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
betragen.
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten (2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert
Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Einein-
durchgeführt werden, wenn und soweit es die halbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung
Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Be- für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festge-
rufsausbildung). legt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf
ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unbe-
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines An-
rührt.
trags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Num-
mer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. (3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert
Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer
werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten mög-
und 4 sinnvoll und möglich sind. lichen Abschlussprüfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 925
(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbil- § 11
dungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Verzeichnis
Vertragsniederschrift
der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitbe-
rufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss
der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Be-
werden. ginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt
des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen;
§8 die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Nie-
Verkürzung oder derschrift sind mindestens aufzunehmen
Verlängerung der Ausbildungsdauer 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstä-
und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die tigkeit, für die ausgebildet werden soll,
Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist,
2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer er-
reicht wird. 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf dungsstätte,
Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlän- 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
gern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das
Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung 5. Dauer der Probezeit,
über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören. 6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder
7. Dauer des Urlaubs,
Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Haupt-
ausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Emp- 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbil-
fehlungen beschließen. dungsvertrag gekündigt werden kann,
9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
§9
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
Regelungsbefugnis die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwen-
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zu- den sind,
ständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung
10. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13
im Rahmen dieses Gesetzes. Satz 2 Nummer 7.
Abschnitt 2 (2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den
Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und
Berufsausbildungsverhältnis Vertreterinnen zu unterzeichnen.
Unterabschnitt 1 (3) Ausbildende haben den Auszubildenden und de-
ren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine
Begründung des
Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unver-
Ausbildungsverhältnisses
züglich auszuhändigen.
§ 10 (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages
Vertrag gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung ein-
§ 12
stellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen
Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Nichtige Vereinbarungen
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit (1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit
sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt,
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende
anzuwenden. innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsaus-
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertre- bildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen
terinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis
so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen einzugehen.
Gesetzbuchs befreit.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende
einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsaus-
des Berufsausbildungsvertrages nicht. bildung eine Entschädigung zu zahlen,
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der 2. Vertragsstrafen,
Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
Personen in einem Ausbildungsverbund zusammen-
densersatzansprüchen,
wirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen
Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit ins- 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
gesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung). in Pauschbeträgen.
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
Unterabschnitt 2 (3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen
Pflichten der Auszubildenden werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren
körperlichen Kräften angemessen sind.
§ 13
§ 15
Verhalten während der Berufsausbildung
Freistellung, Anrechnung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die beruf-
liche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Errei- (1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem
chen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht be-
insbesondere verpflichtet, schäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufge- 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
tragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unter-
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie richtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal
nach § 15 freigestellt werden, in der Woche,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Block-
Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern unterricht von mindestens 25 Stunden an mindes-
oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsbe- tens fünf Tagen,
rechtigten Personen erteilt werden,
4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungs-
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu
maßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
beachten,
oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
pfleglich zu behandeln,
5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschluss-
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Still- prüfung unmittelbar vorangeht.
schweigen zu wahren,
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betrieb-
7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungs- liche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden
nachweis zu führen. wöchentlich zulässig.
Unterabschnitt 3 (2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden wer-
den angerechnet
Pflichten der Ausbildenden
1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pau-
§ 14 sen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
Berufsausbildung 2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit
der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
(1) Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die be- 3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
rufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbil-
Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und dungszeit,
die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck ge- 4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit
botenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich ge- der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen
gliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel und
in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht wer-
den kann, 5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit
der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine
Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, (3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das
Jugendarbeitsschutzgesetz.
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, ins-
besondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur
zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung § 16
und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprü- Zeugnis
fungen, auch soweit solche nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforder- (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei
lich sind, Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein
schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische
4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzu- Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Be-
halten, rufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unter-
gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefähr- schreiben.
det werden. (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art,
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die
der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszu-
Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbil- bildender sind auch Angaben über Verhalten und Leis-
dungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. tung aufzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 927
Unterabschnitt 4 Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unter-
Vergütung schritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach
Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits be-
§ 17 gründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als ange-
messen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden
Vergütungsanspruch Tarifvertrag ersetzt wird.
und Mindestvergütung
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine ange-
ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach
messene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt
Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausge-
mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jähr-
schlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag
lich, an.
geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausge- Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende
schlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestver- aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unter-
gütung unterschreitet: schreitet.
1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung (5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach
a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unter-
vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 schritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung
begonnen wird, ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kür-
zung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kür-
b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum
zung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
begonnen wird, (6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17
c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozial-
vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerech-
begonnen wird, und net werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Brutto-
vergütung hinaus.
d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum
vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
begonnen wird, Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist be-
sonders zu vergüten oder durch die Gewährung ent-
2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag sprechender Freizeit auszugleichen.
nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die
Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich
§ 18
18 Prozent,
Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag
nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei
Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der
35 Prozent und Monat zu 30 Tagen gerechnet.
4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag (2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufen-
nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die den Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag
Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich des Monats zu zahlen.
40 Prozent. (3) Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungs-
wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum regelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäf-
1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung tigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2
entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Ab- genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Aus- bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der
bildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen.
der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der
Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe min-
abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das destens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit ent-
Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt sprechen muss.
jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden
Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach § 19
Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalender-
Fortzahlung der Vergütung
jahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die
nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsaus- 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
bildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach
Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese
einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses aber ausfällt oder
Betrages zu berechnen. b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflich-
nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende ten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu er-
tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in füllen.
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für wel- treten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2
che die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Nummer 2.
Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb
nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugel- von drei Monaten nach Beendigung des Berufsaus-
ten. bildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
Unterabschnitt 5 Unterabschnitt 6
Beginn und Beendigung Sonstige Vorschriften
des Ausbildungsverhältnisses
§ 24
§ 20
Weiterarbeit
Probezeit
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufs-
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
höchstens vier Monate betragen. Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 21 § 25
Beendigung Unabdingbarkeit
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender
Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenaus- von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes ab-
bildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. weicht, ist nichtig.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Aus-
§ 26
bildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das
Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Er- Andere Vertragsverhältnisse
gebnisses durch den Prüfungsausschuss. Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gel-
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung ten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhält- Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche
nis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wieder- Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine
holungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt,
die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die
§ 22 §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetz-
liche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift
Kündigung verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsver-
(1) Während der Probezeit kann das Berufsaus- hältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von
bildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kün- § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt
digungsfrist gekündigt werden. werden kann.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs-
verhältnis nur gekündigt werden Abschnitt 3
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Eignung von
Kündigungsfrist, Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von
vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung auf- § 27
geben oder sich für eine andere Berufstätigkeit aus- Eignung der Ausbildungsstätte
bilden lassen wollen. (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausge-
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen bildet werden, wenn
des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für
erfolgen. die Berufsausbildung geeignet ist und
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemesse-
unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen nen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder
dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wo- zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei
chen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht
vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird gefährdet wird.
bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist ge-
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen
hemmt.
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt
§ 23
als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnah-
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung men außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt wer-
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der den.
Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder (3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrich-
Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn tung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirt-
die andere Person den Grund für die Auflösung zu ver- schaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 929
geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zustän- 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte
digen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Ab-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft schlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechen-
desrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, den Fachrichtung bestanden hat oder
die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der
Ausbildungsstätte festsetzen. 4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem
Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung er-
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrich- worben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Be-
tung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirt- rufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen
schaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt
ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für tätig gewesen ist.
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch gie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
desrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-
Ausbildungsstätte festsetzen. ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestim-
§ 28 men, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe
anerkannt werden.
Eignung von Ausbildenden
und Ausbildern oder Ausbilderinnen (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
persönlich und fachlich geeignet ist.
des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen,
wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche
oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-
in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und nisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
in wesentlichem Umfang vermitteln.
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem
Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber ab-
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3
weichend von den besonderen Voraussetzungen des
erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf
§ 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten
praktisch tätig gewesen ist oder
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen
oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
§ 29 (5) Das Bundesministerium für Bildung und For-
Persönliche Eignung schung kann nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und
arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder
Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrif-
Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den
ten und Bestimmungen verstoßen hat.
Nachweis geregelt werden.
§ 30 (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4
Fachliche Eignung oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhö-
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie rung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermitt- § 31
lung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Europaklausel
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt- (1) In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die
nisse und Fähigkeiten besitzt, wer für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fer-
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsbe- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die
ruf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufs-
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
qualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Euro- Abschnitt 4
päischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Verzeichnis der
(ABl. EU Nr. L 255, S. 22) erfüllt, sofern er eine ange- Berufsausbildungsverhältnisse
messene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen
ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt. § 34
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der Einrichten, Führen
in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraus- (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Aus-
setzungen davon abhängig gemacht werden, dass der bildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungs-
Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen verhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Be-
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet rufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung
oder eine Eignungsprüfung ablegt. ist für Auszubildende gebührenfrei.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbil-
zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von An- dungsverhältnis
passungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Aus-
zubildenden,
§ 31a
2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbilden-
Sonstige ausländische Vorqualifikationen der Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme
an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruf-
In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für licher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung
die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei
Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Be-
von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsquali- rufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der
fikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- 3. Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen
schaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungs- Vertreter und Vertreterinnen,
nachweis erworben hat, sofern er eine angemessene 4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30
Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt. 5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsin-
tegrierenden dualen Studiums,
§ 32 6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Aus-
bildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der
Überwachung der Eignung Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teil-
(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, zeitberufsausbildung,
dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die per- 7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages
sönliche und fachliche Eignung vorliegen. vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat 8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten
die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie
eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung
Ausbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr ge- des Ausbildungsverhältnisses,
setzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel 9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich,
der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozial-
Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht gesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhält-
innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zu- nissen,
ständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen
Behörde mitzuteilen. 10. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift
und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungs-
stätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Aus-
§ 33
bildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k
Untersagung des Einstellens und Ausbildens Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen 11. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen
und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 35
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die Eintragen, Ändern, Löschen
persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen
mehr vorliegt. seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis ein-
zutragen, wenn
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die
zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des 1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und
§ 29 Nummer 1. der Ausbildungsordnung entspricht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 931
2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eig- erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wie-
nung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und derholbar.
Ausbilden vorliegen und (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbil-
3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Be- denden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der
scheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. So-
Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Ein- fern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander-
sicht vorgelegt wird. fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprü-
wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen fung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden
wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die eine englischsprachige und eine französischsprachige
ärztliche Bescheinigung über die erste Nachunter- Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden
suchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutz- ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellun-
gesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der gen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende
Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfest-
Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und stellungen dem Antrag beizufügen.
der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende ge-
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 bührenfrei.
erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Aus-
bildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässig- § 38
keit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik
sowie zur Verbesserung der Feststellung von An- Prüfungsgegenstand
gebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der
die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Da- Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
tenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die er-
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Da- forderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die
tenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei stoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien zu legen.
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 § 39
vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die
Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
der Daten gewährleisten. (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung er-
richtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
§ 36 Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen
Antrag und Mitteilungspflichten gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen
des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.
Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich (3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen
oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Ver- nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner,
tragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen be- nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen
trieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere
Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Be-
vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Ent- gutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumen-
sprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen tieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen
Vertragsinhalts. festzuhalten.
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet,
den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 § 40
erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.
Zusammensetzung, Berufung
Abschnitt 5 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens
drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prü-
Prüfungswesen fungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein.
§ 37
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder
Abschlussprüfung Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Ab- gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer be-
schlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung rufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drit-
kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt tel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte
werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglie-
auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der der haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle § 42
längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der
Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Beschlussfassung,
zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und Bewertung der Abschlussprüfung
selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. über
Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Ein-
vernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistun-
ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht gen, die er selbst abgenommen hat,
oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt so-
zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vor-
wie
geschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit
nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschluss-
Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer prüfung.
Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertreten- (2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit
den Mitglieder entsprechend. den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Ab-
nahme und abschließende Bewertung von Prüfungs-
(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für
leistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die
den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2
Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die
berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf be-
Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 40 Ab-
stimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.
satz 1 und 2 sowie § 41 Absatz 2 entsprechend anzu-
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
wenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die
(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmit- Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertre-
gliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl ter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein,
und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 be-
sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden rufen worden sind.
weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsbe-
rechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber (3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung
unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren
Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellver-
weiteren Prüfenden berufen wurden. treterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder
mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer
Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass
Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen
deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so
und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prü-
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemes-
fenden abgenommen werden.
sene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zu-
ständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Lan- (4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausge-
desbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für wählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert
Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs-
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche
in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergeb-
(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der nisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn (5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation
1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung ein-
durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforder- zelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen,
lich ist und deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit
2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass
zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die
anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorge-
Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. sehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen
der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der
§ 41 erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung
den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab be-
Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das stimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses
ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mit- oder der Prüferdelegation.
gliedergruppe angehören. (6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszu-
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn bildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen
zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprü-
Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim- fung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalb-
men. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vor- jährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das
sitzenden Mitglieds den Ausschlag. Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 933
bildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergeb- § 45
nis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem Zulassung in besonderen Fällen
zweijährigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder
dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen. (1) Auszubildende können nach Anhörung der Aus-
bildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbil-
dungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden,
§ 43
wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Zulassung zur Abschlussprüfung (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache
der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist,
1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder
in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung ab-
wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Mo-
gelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten
nate nach dem Prüfungstermin endet,
auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägi-
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilge- gen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit
nommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubil- nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen wer-
denden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach den, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
§ 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und dere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver- oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit
zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einge- erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
tragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, tigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der
den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichti-
liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. gen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehema-
in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen lige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2
Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das
dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem an- Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm
erkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungs- bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder
gang entspricht der Berufsausbildung in einem aner- die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
kannten Ausbildungsberuf, wenn er Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.
1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der
jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, § 46
2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sach- Entscheidung über die Zulassung
lichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung ent-
und scheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungs-
3. durch Lernortkooperation einen angemessenen An- voraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
teil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet. Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch ge-
§ 44 nommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zu-
Zulassung zur Abschlussprüfung lassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
§ 47
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich aus-
einanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Prüfungsordnung
Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden. (1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung
für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsord-
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzu-
nung bedarf der Genehmigung der zuständigen obers-
lassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschrie-
ten Landesbehörde.
bene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat
und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die
und 3 erfüllt. Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe,
die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzu- Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wieder-
lassen, wer holungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prü-
1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus fungsaufgaben, die überregional oder von einem Auf-
am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen gabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle
hat, erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind,
sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder aus-
2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2
gewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zu-
Satz 1 Nummer 2b von der Ablegung des ersten
sammengesetzt sind.
Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundes-
3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten ministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das
Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsord-
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der nung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil ab- mung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium
zulegen. des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zustän-
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
dige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm be- und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
stimmte zuständige Stelle übertragen. des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-
(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige ordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den
Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechts- entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der
verordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Abschlussprüfung gleichstellen, wenn die in der Prü-
Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zustän- fung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kennt-
dige Stelle übertragen werden. nisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige § 50a
Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zustän-
dige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Gleichwertigkeit
Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann ausländischer Berufsqualifikationen
durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zu- Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer be-
ständige Stelle übertragen werden. standenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem
Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruf-
(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-
lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
rufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt
wurde.
§ 48
Zwischenprüfungen Abschnitt 6
(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung Interessenvertretung
des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung ent-
sprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. § 51
Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.
Interessenvertretung
(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung
1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Ab- in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb
schlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2
Teilen durchgeführt wird, oder Absatz 1 Nummer 3) mit in der Regel mindestens fünf
2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberech-
Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten tigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungs-
Berufsausbildung die Dauer einer anderen abge- gesetzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
schlossenen Berufsausbildung im Umfang von min- nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur
destens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Ver- Mitwirkungsvertretung nach § 52 des Neunten Buches
tragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubilden-
Dauer vereinbart haben. de), wählen eine besondere Interessenvertretung.
(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwi- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufs-
schenprüfung zuzulassen. bildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften
sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit
§ 49 sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.
Zusatzqualifikationen
§ 52
(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse
Verordnungsermächtigung
und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 werden
gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
Prüfung nach § 37 bleibt unberührt. kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen,
(2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammen-
gelten entsprechend. setzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die
Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung
§ 50 der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen und Umfang der Beteiligung.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Kapitel 2
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Berufliche Fortbildung
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver- Abschnitt 1
ordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entspre- Fortbildungsordnungen des Bundes
chenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss-
prüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und § 53
die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertig- Fortbildungsordnungen
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. der höherqualifizierenden Berufsbildung
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- (1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifi-
gie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im zierende Berufsbildung kann das Bundesministerium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 935
für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten,
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stun-
dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhö- den betragen.
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prü-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der fung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als
höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Aus-
hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsord- bildungsberuf vorzusehen.
nungen).
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen: der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Ge-
prüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung
2. die Fortbildungsstufe, kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung
3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prü- eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.
fung, Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen
Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
5. das Prüfungsverfahren. 1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe
bestanden hat oder
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungs-
ordnungen 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbil-
1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der dung auf der Grundlage bundes- oder landesrecht-
ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesminis- licher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung
terium für Ernährung und Landwirtschaft im Einver- vorsehen, bestanden hat.
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung erlassen und § 53c
2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh- Bachelor Professional
men mit dem Bundesministerium für Bildung und (1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professio-
Forschung erlassen. nal erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen
Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
§ 53a
Fortbildungsstufen (2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen
Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu über-
Berufsbildung sind nehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse
1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufs- von Organisationen eigenständig gesteuert werden,
spezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang
2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professio- für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und
nal und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.
3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prü-
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherquali- fung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als
fizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe Regelzugang vorzusehen:
regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbil-
dungsstufe hinführen. 1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungs-
beruf oder
§ 53b
2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungs-
Geprüfter Berufsspezialist stufe.
und Geprüfte Berufsspezialistin
(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Be- (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses
rufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit
erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fort- den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbil-
bildungsstufe besteht. dungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschluss-
bezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vor-
(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen angestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten
Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er
in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung er- 1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungs-
worben hat, vertieft hat und stufe bestanden hat oder
2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbil-
erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue dung auf der Grundlage bundes- oder landesrecht-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt licher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung
hat. vorsehen, bestanden hat.
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
§ 53d 4. das Prüfungsverfahren.
Master Professional (3) Abweichend von Absatz 1 werden Anpassungs-
fortbildungsordnungen
(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional
1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der
erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbil-
ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesminis-
dungsstufe besteht.
terium für Ernährung und Landwirtschaft im Einver-
(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling Forschung erlassen und
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er 2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundes-
in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbil- ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh-
dungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erwor- men mit dem Bundesministerium für Bildung und
ben hat, vertieft hat und Forschung erlassen.
2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erwor- Abschnitt 2
ben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche
Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung Fortbildungsprüfungs-
von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstel- regelungen der zuständigen Stellen
lungen wie der Entwicklung von Verfahren und Pro-
dukten. § 54
Fortbildungsprüfungs-
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten,
regelungen der zuständigen Stellen
Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stun-
den betragen. (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder
eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfort-
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prü- bildungsordnung erlassen worden ist, kann die zustän-
fung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als dige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen.
Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle
Fortbildungsstufe vorzusehen. eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zustän-
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses dige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsrege-
der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit lungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung
den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungs- nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von
ordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbe- ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
zeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vor- (2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben fest-
angestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten zulegen:
beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prü-
bestanden hat oder fungen,
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbil- 3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
dung auf der Grundlage bundes- oder landesrecht- 4. das Prüfungsverfahren.
licher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung
vorsehen, bestanden hat. (3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde,
1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Vor-
§ 53e aussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 sowie des
§ 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung
Anpassungsfortbildungsordnungen des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Ge-
prüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufs-
(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungs- spezialistin für“,
fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung
und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- 2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Vor-
nisterium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst aussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 erfüllen,
zuständigen Fachministerium nach Anhörung des so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsab-
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil- schlusses mit den Wörtern „Bachelor Professional
dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- in“,
mung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse 3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Vor-
anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen aussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 erfüllen,
(Anpassungsfortbildungsordnungen). so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsab-
schlusses mit den Wörtern „Master Professional in“.
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben
festzulegen: Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern
ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, zuständige Stelle ergibt, die die Fortbildungsprüfungs-
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prü- regelungen erlassen hat. Die Fortbildungsprüfungsrege-
fung, lungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeich-
nung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt
3. die Zulassungsvoraussetzungen und wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 937
(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhö-
zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fort- rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
bildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der
wer die Prüfung bestanden hat. Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
Abschnitt 3
2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschu-
Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen lung,
3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die
§ 55 Zulassungsvoraussetzungen sowie
Berücksichtigung 4. das Prüfungsverfahren der Umschulung
ausländischer Vorqualifikationen
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbil- der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Um-
dungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen schulungsordnung).
nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen
vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und
§ 59
Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichti-
gen. Umschulungsprüfungs-
regelungen der zuständigen Stellen
§ 56 Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen
Fortbildungsprüfungen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungs-
prüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich
Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde be-
der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige
stimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die
Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2
Umschulungsprüfungsregelungen durch Rechtsverord-
und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Ab-
nung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch
satz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind ent-
Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zustän-
sprechend anzuwenden.
dige Stelle übertragen werden. Die zuständige Stelle
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ein- regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
zelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zu-
zu befreien, wenn lassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfah-
1. er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer ren unter Berücksichtigung der besonderen Erforder-
öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bil- nisse beruflicher Erwachsenenbildung.
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und § 60
2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb Umschulung für einen
von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Beste- anerkannten Ausbildungsberuf
hens der Prüfung erfolgt. Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder
eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Um-
§ 57 schulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet,
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Num-
mer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Num-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
mer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1
oder das sonst zuständige Fachministerium kann im
Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
entsprechend.
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-
§ 61
ordnung Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwen-
dungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland er- Berücksichtigung
worben worden sind, den entsprechenden Zeugnissen ausländischer Vorqualifikationen
über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine
Grundlage der §§ 53b bis 53e und 54 gleichstellen, Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungs-
wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen voraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungs-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig abschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland
sind. zu berücksichtigen.
Kapitel 3 § 62
Berufliche Umschulung Umschulungsmaßnahmen;
Umschulungsprüfungen
§ 58 (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müs-
Umschulungsordnung sen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung
berufliche Umschulung kann das Bundesministerium entsprechen.
für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem (2) Umschulende haben die Durchführung der beruf-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder lichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zu-
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
ständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige- Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,
pflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Num-
Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Um- mer 2 und 3 nicht vorliegen.
schulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertrags-
niederschrift beizufügen. § 66
(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich Ausbildungs-
der beruflichen Umschulung errichtet die zuständige regelungen der zuständigen Stellen
Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 und 3 sowie (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und
§ 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem
entsprechend. anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt,
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ein- treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinder-
zelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle ten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder
zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bun-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs- desinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte
ausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwick-
zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren lung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten
nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prü- anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im
fung erfolgt. Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in
dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.
§ 63 (2) § 65 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie § 67
oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Um-
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses schulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66
des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver- entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behin-
ordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses derung erfordern.
Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeug-
nisse den entsprechenden Zeugnissen über das Beste-
Abschnitt 2
hen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der
§§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die in der Prüfung Berufsausbildungsvorbereitung
nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gleichwertig sind. § 68
Personenkreis und Anforderungen
Kapitel 4
(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich
Berufsbildung an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Perso-
für besondere Personengruppen nen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbil-
dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch
Abschnitt 1 nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel
und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1
Berufsbildung behinderter Menschen genannten Personenkreises entsprechen und durch
umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unter-
§ 64 stützung begleitet werden.
Berufsausbildung (2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkann- anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-
ten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. men durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entspre-
chend.
§ 65
Berufsausbildung § 69
in anerkannten Ausbildungsberufen Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die be- (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb
sonderen Verhältnisse behinderter Menschen berück- beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Absatz 2) kann ins-
sichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und besondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte
sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter
Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungs-
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie bausteine).
Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Men- (2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb be-
schen. ruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Be-
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behin- rufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus.
derten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsaus- Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung
bildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte und Forschung im Einvernehmen mit den für den Erlass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 939
von Ausbildungsordnungen zuständigen Fachminis- freier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe
terien nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun- durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2
desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der
§ 70 Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die
Überwachung, Beratung zuständige Stelle.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat (9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die
die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im
die Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 nicht vorliegen. Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die
(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnah- Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung
men der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obers-
Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzei- ten Bundes- oder Landesbehörden.
gen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesent-
lichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages. § 72
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine An- Bestimmung durch Rechtsverordnung
wendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Das zuständige Fachministerium kann im Einverneh-
Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an- men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
derer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
durchgeführt wird. Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht
geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.
Teil 3
Organisation der Berufsbildung § 73
Zuständige Stellen
Kapitel 1 im Bereich des öffentlichen Dienstes
Zuständige Stellen; (1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die
zuständige Behörden oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die
zuständige Stelle
Abschnitt 1 1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23,
Bestimmung der zuständigen Stelle 24 und 41a der Handwerksordnung,
2. für die Berufsbildung in anderen als den durch die
§ 71 §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;
Zuständige Stellen dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unter-
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks- stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
ordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle des öffentlichen Rechts.
im Sinne dieses Gesetzes. (2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Ge- ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeinde-
werbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer verbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in
zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Be-
rufsbereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirt- Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
schaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist Stiftungen des öffentlichen Rechts.
die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne
dieses Gesetzes. (3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im
§ 74
Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich
die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern Erweiterte Zuständigkeit
und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zustän- § 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in
dige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religions-
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im gemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außer-
Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung halb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsord-
sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkam- nungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
mern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle
im Sinne dieses Gesetzes. § 75
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Zuständige Stellen
Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für im Bereich der Kirchen und sonstigen
ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften
Gesetzes. des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen
Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufs-
Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungs- bereichen. Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
Abschnitt 2 nehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt
wird.
Überwachung der Berufsbildung
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer
§ 76 Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden.
Überwachung, Beratung
(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellver-
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchfüh-
treterinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellver-
rung
treter und Stellvertreterinnen entsprechend.
1. der Berufsausbildungsvorbereitung,
(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied,
2. der Berufsausbildung und das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das
3. der beruflichen Umschulung den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und
seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitglieder-
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbil- gruppe angehören.
dung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck
Berater oder Beraterinnen zu bestellen.
§ 78
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind
auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung (1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig,
notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor- wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit-
zulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten glieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der
zu gestatten. abgegebenen Stimmen.
(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erfor-
§ 2 Absatz 3 überwacht und fördert die zuständige derlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des
Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit
Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wo- Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten
chen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abge- Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
stimmter Plan erforderlich. wird.
(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf sol-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst § 79
oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung be- Aufgaben
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher (1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichti-
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz gen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unter-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. richten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben
(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmun- Bildung hinzuwirken.
gen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeits-
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufs-
schutzgesetzes von Bedeutung sein können.
bildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:
Abschnitt 3 1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eig-
nung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten,
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle für das Führen von Ausbildungsnachweisen nach
§ 13 Satz 2 Nummer 7, für die Verkürzung der Aus-
§ 77 bildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Ab-
Errichtung schlussprüfung, für die Durchführung der Prüfungen,
zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbil- Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruf-
dungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte der lichen Bildung,
Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und
sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbil-
Lehrkräfte mit beratender Stimme. dung empfohlenen Maßnahmen,
(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbil-
Vorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten der dungsvertragsmusters.
Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zustän- (3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufs-
digen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbst- bildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbeson-
ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- dere:
oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräfte an
berufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zu- 1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten
ständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglie- Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und
der berufen. beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen
Berufsausbildungsverhältnisse,
(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist eh-
renamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis 2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu 3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76
zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Ge- Absatz 1 Satz 2,
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4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbe- (2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine
reich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne die-
und Methoden der Berufsbildung, ses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6,
5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen des § 47 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Ge-
Stelle gegenüber anderen Stellen und Behörden, so- nehmigung und im Fall des § 54 keiner Bestätigung.
weit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Kapitel 2
Rechtsvorschriften beziehen,
6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, Landesausschüsse
für Berufsbildung
7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene
Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbil-
dung mit Ausnahme der Personalkosten, § 82
8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Aus- Errichtung,
bildungsverhältnissen, Geschäftsordnung, Abstimmung
9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im
(1) Bei der Landesregierung wird ein Landesaus-
Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berüh-
schuss für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusam-
ren.
men aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Ar-
(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund beitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landes-
dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlas- behörden. Die Hälfte der Beauftragten der obersten
senden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Landesbehörden muss in Fragen des Schulwesens
Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die sachverständig sein.
gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur
Vertretung der zuständigen Stelle berechtigte Person (2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden
innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Ein- längstens für vier Jahre von der Landesregierung be-
spruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wir- rufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag
kung. Der Berufsbildungsausschuss hat seinen Be- der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse
schluss zu überprüfen und erneut zu beschließen. der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unter-
nehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer
(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Be-
auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Ge-
rufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel
werkschaften und selbstständigen Vereinigungen von
nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zu-
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
stimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Orga-
Zwecksetzung. Die Tätigkeit im Landesausschuss ist
ne. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchfüh-
ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäum-
rung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt
nis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer
werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung
Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung
des laufenden Haushalts nicht unwesentlich überstei-
zu zahlen, deren Höhe von der Landesregierung oder
gen.
der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde fest-
(6) Abweichend von § 77 Absatz 1 haben die Lehr- gesetzt wird. Die Mitglieder können nach Anhören der
kräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund ab-
der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbil- berufen werden. Der Ausschuss wählt ein Mitglied, das
dung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den
Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken. Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine
Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
§ 80 angehören.
Geschäftsordnung (3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellver-
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Ge- treterinnen. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellver-
schäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unteraus- treter und Stellvertreterinnen entsprechend.
schüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht
nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die (4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäfts-
Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 ordnung, die der Genehmigung der Landesregierung
entsprechend. oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde
bedarf. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen
Abschnitt 4 vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglie-
der des Landesausschusses angehören. Absatz 2
Zuständige Behörden Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Ent-
schädigung entsprechend. An den Sitzungen des Lan-
§ 81 desausschusses und der Unterausschüsse können
Zuständige Behörden Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden,
der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der
(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundes- Agentur für Arbeit teilnehmen.
behörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zu-
ständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der (5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn
§§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Absatz 3 mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
und des § 77 Absatz 2 und 3. beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
§ 83 rufsbildungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht sind
Aufgaben Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen der
Berufsbildung darzustellen. Erscheint die Sicherung
(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in eines regional und sektoral ausgewogenen Angebots
den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für an Ausbildungsplätzen als gefährdet, sollen in den Be-
das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben richt Vorschläge für die Behebung aufgenommen wer-
auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruf- den.
lichen Bildung hinzuwirken.
(2) Der Bericht soll angeben
(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheit-
lichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen 1. für das vergangene Kalenderjahr
der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigen
nach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung Stellen die in das Verzeichnis der Berufsausbil-
der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterent- dungsverhältnisse nach diesem Gesetz oder der
wicklung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landes- Handwerksordnung eingetragenen Berufsausbil-
ausschuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbil- dungsverträge, die vor dem 1. Oktober des ver-
dungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen gangenen Jahres in den vorangegangenen zwölf
zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung Monaten abgeschlossen worden sind und am
und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote aus- 30. September des vergangenen Jahres noch be-
sprechen. stehen, sowie
b) die Zahl der am 30. September des vergangenen
Teil 4 Jahres nicht besetzten, der Bundesagentur für
Berufsbildungsforschung, Arbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungs-
Planung und Statistik plätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei
der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Ausbil-
§ 84 dungsplätze suchenden Personen;
Ziele der 2. für das laufende Kalenderjahr
Berufsbildungsforschung a) die bis zum 30. September des laufenden Jahres
Die Berufsbildungsforschung soll zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze suchen-
den Personen,
1. Grundlagen der Berufsbildung klären,
b) eine Einschätzung des bis zum 30. September
2. inländische, europäische und internationale Entwick- des laufenden Jahres zu erwartenden Angebots
lungen in der Berufsbildung beobachten, an Ausbildungsplätzen.
3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbil-
dung ermitteln, § 87
4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick Zweck und Durchführung
auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche der Berufsbildungsstatistik
und technische Erfordernisse vorbereiten, (1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Be-
5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Be- rufsbildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
rufsbildung sowie den Wissens- und Technologie- (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die
transfer fördern. Bundesagentur für Arbeit unterstützen das Statistische
Bundesamt bei der technischen und methodischen
§ 85 Vorbereitung der Statistik.
Ziele der Berufsbildungsplanung (3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist
(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grund- im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung
lagen für eine abgestimmte und den technischen, wirt- so zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke
schaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen ent- der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rah-
sprechende Entwicklung der beruflichen Bildung zu men der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden
schaffen. können.
(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere
dazu beizutragen, dass die Ausbildungsstätten nach § 88
Art, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und quan- Erhebungen
titativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbil- (1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
dungsplätzen gewährleisten und dass sie unter Berück-
sichtigung der voraussehbaren Nachfrage und des 1. für jeden Berufsausbildungsvertrag:
langfristig zu erwartenden Bedarfs an Ausbildungsplät- a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit der
zen möglichst günstig genutzt werden. Auszubildenden,
b) Amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes der
§ 86 Auszubildenden bei Vertragsabschluss,
Berufsbildungsbericht c) allgemeinbildender Schulabschluss, vorausge-
(1) Das Bundesministerium für Bildung und For- gangene Teilnahme an berufsvorbereitender
schung hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vor-
ständig zu beobachten und darüber bis zum 15. Mai herige Berufsausbildung sowie vorheriges Stu-
jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht (Be- dium der Auszubildenden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 943
d) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, und personell von den anderen Aufgabenbereichen des
e) Amtlicher Gemeindeschlüssel und geografische Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. Die in
Gitterzelle der Ausbildungsstätte, Wirtschafts- der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amts-
zweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, träger oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
pflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene
f) Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufs- Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsbe-
ausbildung, Dauer der Probezeit, richts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsfor-
g) die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung schung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten Daten
für jedes Ausbildungsjahr, dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zu-
h) Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten sammengeführt werden. Das Nähere zur Ausführung der
Beginns und Endes der aktuellen Ausbildung, Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung
Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung und Forschung durch Erlass.
des Berufsausbildungsverhältnisses,
i) Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor ab-
Teil 5
solvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Bundesinstitut für Berufsbildung
Gesetz oder nach der Handwerksordnung mit An-
gabe des Ausbildungsberufs, § 89
j) Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, ins- Bundesinstitut für Berufsbildung
besondere auf Grund des Dritten Buches Sozial-
Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bun-
gesetzbuch geförderten Berufsausbildungsver-
desunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
hältnissen,
Rechts. Es hat seinen Sitz in Bonn.
k) Tag, Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art
der Zulassung zur Prüfung, Tag, Monat und Jahr § 90
der Wiederholungsprüfungen, Prüfungserfolg,
Aufgaben
l) ausbildungsintegrierendes duales Studium,
(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine
2. für jede Prüfungsteilnahme in der beruflichen Bil- Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundes-
dung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten regierung durch.
Ausbildungsverträge: Geschlecht, Geburtsjahr und
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Auf-
Vorbildung der Teilnehmenden, Berufsrichtung, Wie-
gabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufs-
derholungsprüfung, Art der Prüfung, Prüfungserfolg,
bildungsforschung beizutragen. Die Forschung wird
3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin: Ge- auf der Grundlage eines jährlichen Forschungspro-
schlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung. gramms durchgeführt; das Forschungsprogramm be-
Der Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalen- darf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bil-
derjahr. Die Angaben werden mit dem Datenstand zum dung und Forschung. Weitere Forschungsaufgaben
31. Dezember des Berichtszeitraums erhoben. können dem Bundesinstitut für Berufsbildung von
(2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Aus- obersten Bundesbehörden im Einvernehmen mit dem
kunftspflichtigen, die laufenden Nummern der Daten- Bundesministerium für Bildung und Forschung übertra-
sätze zu den Auszubildenden, den Prüfungsteilneh- gen werden. Die wesentlichen Ergebnisse der For-
menden und den Ausbildern und Ausbilderinnen sowie schungsarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung
die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i sind zu veröffentlichen.
Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches (3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die
Sozialgesetzbuch. Die Hilfsmerkmale sind zum frühest- sonstigen Aufgaben:
möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Ab- 1. nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums
schluss der wiederkehrenden Erhebung, zu löschen.
Die Merkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen
stabe e Wirtschaftszweig, Amtlicher Gemeindeschlüssel und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach
und geografische Gitterzelle dürfen mittels des Hilfs- diesem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der
merkmals Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwir-
§ 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches ken,
Sozialgesetzbuch aus den Daten des Statistikregisters b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts
nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ermit- mitzuwirken,
telt werden und mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1 c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik
und nach Absatz 2 Satz 1 zusammengeführt werden. nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,
(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen. d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher
(4) Zu Zwecken der Erstellung der Berufsbildungs- Begleituntersuchungen zu fördern,
berichterstattung sowie zur Durchführung der Berufsbil- e) an der internationalen Zusammenarbeit in der be-
dungsforschung nach § 84 werden die nach Absatz 1 ruflichen Bildung mitzuwirken,
Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhobenen Daten als Einzelanga-
ben vom Statistischen Bundesamt und von den statisti- f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur
schen Ämtern der Länder verarbeitet und an das Bun- Förderung der Berufsbildung zu übernehmen;
desinstitut für Berufsbildung übermittelt. Hierzu wird 2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zu-
beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisa- ständigen Bundesministeriums die Förderung über-
tionseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch betrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen
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und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsbe-
dieser Einrichtungen zu unterstützen; richts und im Rahmen von Anhörungen nach diesem Ge-
3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe setz haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen des
zu führen und zu veröffentlichen; Hauptausschusses können je ein Beauftragter oder eine
Beauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bun-
4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen desebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände
Aufgaben nach den vom Hauptausschuss erlasse- sowie des wissenschaftlichen Beirats mit beratender
nen und vom zuständigen Bundesministerium ge- Stimme teilnehmen.
nehmigten Richtlinien wahrzunehmen und durch
Förderung von Entwicklungsvorhaben zur Verbesse- (4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf
rung und Ausbau des berufsbildenden Fernunter- Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusam-
richts beizutragen. menschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und
Unternehmensverbände, die Beauftragten der Arbeit-
(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die nehmer auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehen-
Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pfle- den Gewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf
geberufegesetzes wahr. Vorschlag der Bundesregierung und die Beauftragten
(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit der Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bun-
Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und desministerium für Bildung und Forschung längstens
Forschung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung für vier Jahre berufen.
Verträge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen. (5) Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer eines
Jahres ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein wei-
§ 91 teres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend über-
Organe nimmt. Der oder die Vorsitzende wird der Reihe nach
von den Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitneh-
Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung
mer, der Länder und des Bundes vorgeschlagen.
sind:
(6) Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehrenamt-
1. der Hauptausschuss,
lich. Für bare Auslagen und Verdienstausfälle ist,
2. der Präsident oder die Präsidentin. soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite ge-
währt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah-
§ 92 len, deren Höhe vom Bundesinstitut für Berufsbildung
Hauptausschuss mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung festgesetzt wird. Die Genehmigung er-
(1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durch
geht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
sonstige Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesenen
Finanzen.
Aufgaben folgende weitere Aufgaben:
(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer
1. er beschließt über die Angelegenheiten des Bundes- Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
instituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Prä- werden.
sidenten oder der Präsidentin übertragen sind;
(8) Die Beauftragten haben Stellvertreter oder Stell-
2. er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fra- vertreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entspre-
gen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahme chend.
zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abge-
ben; (9) Der Hauptausschuss kann nach näherer Rege-
lung der Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen
3. er beschließt das jährliche Forschungsprogramm; auch andere als Mitglieder des Hauptausschusses an-
4. er kann Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung gehören können. Den Unterausschüssen sollen Beauf-
dieses Gesetzes geben; tragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder
5. er kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten und des Bundes angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten
Entwürfen der Verordnungen gemäß § 4 Absatz 1 für die Unterausschüsse entsprechend.
unter Berücksichtigung der entsprechenden Ent- (10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unter-
würfe der schulischen Rahmenlehrpläne Stellung liegt der Hauptausschuss keinen Weisungen.
nehmen;
6. er beschließt über die in § 90 Absatz 3 Nummer 3 § 93
und 4 sowie § 97 Absatz 4 genannten Angelegenhei- Präsident oder Präsidentin
ten des Bundesinstituts für Berufsbildung. (1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das
(2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet Bundesinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außer-
den Hauptausschuss unverzüglich über erteilte Wei- gerichtlich. Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut
sungen zur Durchführung von Aufgaben nach § 90 und führt dessen Aufgaben durch. Soweit er oder sie
Absatz 3 Nummer 1 und erlassene Verwaltungsvor- nicht Weisungen und allgemeine Verwaltungsvorschrif-
schriften nach § 90 Absatz 3 Nummer 2. ten des zuständigen Bundesministeriums zu beachten
(3) Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte hat (§ 90 Absatz 3 Nummer 1 und 2), führt er oder sie
der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie die Aufgaben nach Richtlinien des Hauptausschusses
fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des durch.
Bundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abge- (2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vor-
geben werden können; bei der Beratung der Bundesre- schlag der Bundesregierung, der Ständige Vertreter
gierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei oder die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder
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der Präsidentin auf Vorschlag des Bundesministeriums Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter
für Bildung und Forschung im Benehmen mit dem Prä- Menschen (§ 86 des Neunten Buches Sozialgesetz-
sidenten oder der Präsidentin unter Berufung in das buch) berufen, und zwar
Beamtenverhältnis von dem Bundespräsidenten oder ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,
der Bundespräsidentin ernannt.
ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,
§ 94
drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Men-
Wissenschaftlicher Beirat schen vertreten,
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,
des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellung- ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung
nahmen und Empfehlungen vertritt,
1. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung
Berufsbildung, vertritt,
2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,
und anderen Forschungseinrichtungen und
zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Re-
3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaft- habilitation vertreten,
lichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbil- sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter
dung. Menschen sachkundige Personen, die in Bildungsstät-
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem ten oder ambulanten Diensten für behinderte Men-
Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des schen tätig sind.
Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen
(3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen, die
Auskünfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jähr-
beruflich ausgebildet, fortgebildet oder umgeschult
lich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen
werden, zu den Beratungen hinzuziehen.
Arbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung erläu-
tert.
§ 96
(3) Dem Beirat gehören bis zu elf anerkannte Fach-
leute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus Finanzierung des
dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bun- Bundesinstituts für Berufsbildung
desinstituts für Berufsbildung sind. Sie werden von (1) Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinsti- des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun- Zuschüsse des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zu-
desministerium für Bildung und Forschung auf vier schüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.
Jahre bestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist
(2) Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen
möglich. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Bei-
nach § 90 Absatz 2 Satz 3 und von Aufgaben nach
rats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und
§ 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden durch
zwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der
das beauftragende Bundesministerium gedeckt. Die
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des
Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90
Bundes, ohne Stimmrecht teilnehmen.
Absatz 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Ge-
schäftsordnung geben. § 97
(5) § 92 Absatz 6 gilt entsprechend. Haushalt
§ 95 (1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten
oder der Präsidentin aufgestellt. Der Hauptausschuss
Ausschuss stellt den Haushaltsplan fest.
für Fragen behinderter Menschen
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des
(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufs-
Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die
bildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruf-
Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßig-
lichen Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger
keit der Ansätze.
Unterausschuss des Hauptausschusses errichtet. Der
Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonde- (3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einrei-
ren Belange der behinderten Menschen in der beruf- chung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätes-
lichen Bildung berücksichtigt werden und die berufliche tens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem
Bildung behinderter Menschen mit den übrigen Leis- Bundesministerium für Bildung und Forschung vorge-
tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird. legt werden.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Entscheidun- (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können
gen über die Durchführung von Forschungsvorhaben, vom Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidenten
die die berufliche Bildung behinderter Menschen be- oder der Präsidentin bewilligt werden. Die Bewilligung
treffen, unter Berücksichtigung von Vorschlägen des bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Bil-
Ausschusses. dung und Forschung und des Bundesministeriums der
(2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
von dem Präsidenten oder der Präsidentin längstens Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Be-
für vier Jahre berufen werden. Eine Wiederberufung ist rufsbildung Verpflichtungen entstehen können, für die
zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
(5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rech- befugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des
nung von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufge- Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
stellt. Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. Sie
bedarf nicht der Genehmigung nach § 109 Absatz 3 der Teil 6
Bundeshaushaltsordnung.
Bußgeldvorschriften
§ 98
§ 101
Satzung
Bußgeldvorschriften
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Be-
rufsbildung sind (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Ab- 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
satz 2 und 3) sowie mit Absatz 4, den wesentlichen Inhalt des Vertrages
2. die Organisation oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
näher zu regeln. Weise oder nicht rechtzeitig niederlegt,
(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehr-
2. entgegen § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit
heit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die
Absatz 4, eine Ausfertigung der Niederschrift nicht
Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesmi-
oder nicht rechtzeitig aushändigt,
nisteriums für Bildung und Forschung und ist im Bun-
desanzeiger bekannt zu geben. 3. entgegen § 14 Absatz 3 Auszubildenden eine Ver-
richtung überträgt, die dem Ausbildungszweck
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entspre-
nicht dient,
chend.
4. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Auszubil-
§ 99 dende beschäftigt oder nicht freistellt,
Personal 5. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufs- mit Satz 2, eine dort genannte Vergütung nicht,
bildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienst- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
kräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen zahlt,
beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im 6. entgegen § 28 Absatz 1 oder 2 Auszubildende ein-
Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beam- stellt oder ausbildet,
ten und Beamtinnen sind Bundesbeamte und Bundes-
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Absatz 1
beamtinnen.
oder 2 zuwiderhandelt,
(2) Das Bundesministerium für Bildung und For-
8. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch
schung ernennt und entlässt die Beamten und Beam-
in Verbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dort
tinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Er-
genannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig
nennung und Entlassung der Beamten und Beamtin-
beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsnie-
nen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B
derschrift nicht beifügt,
aufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder
der Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das zuständige 9. entgegen § 53b Absatz 4 Satz 3, § 53c Absatz 4
Bundesministerium kann seine Befugnisse auf den Prä- Satz 3, § 53d Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 4
sidenten oder die Präsidentin übertragen. eine Abschlussbezeichnung führt oder
(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und 10. entgegen § 76 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht
Beamtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesminis- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
terium für Bildung und Forschung. Es kann seine Be- teilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
fugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Be-
übertragen. § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengeset- sichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestattet.
zes und § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
bleiben unberührt. Absatzes 1 Nummer 3 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu
(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und buße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge
und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen Teil 7
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Bildung und Forschung; die Zustimmung er- Übergangs- und Schlussvorschriften
geht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium § 102
der Finanzen. Gleichstellung von
Abschlusszeugnissen
§ 100 im Rahmen der deutschen Einheit
Aufsicht über das Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbil-
Bundesinstitut für Berufsbildung dungsberufe und der Systematik der Facharbeiterbe-
Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, so- rufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen
weit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichts- einander gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 947
§ 103 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbil-
Fortgeltung bestehender Regelungen dung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bil-
(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten dung wissenschaftlich evaluiert.
Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregel-
ten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im
Sinne des § 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, § 106
die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnun-
gen für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbil- Übergangsregelung
dungsordnungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen
nach § 47 anzuwenden. (1) Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ab-
(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prü- lauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist
fungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als aner- § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
kannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungs-
(2) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungs-
zeugnissen nach § 37 Absatz 2 gleich.
beginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34 Absatz 2
(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. Sep- Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
tember 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu die- stabe g in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fas-
sem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Ab- sung. Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge
satz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezem-
§§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 ber 2020 die §§ 34, 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der
sowie § 101 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum 5. April am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin
2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. anzuwenden.
§ 104 (3) Sofern für einen anerkannten Fortbildungsab-
Übertragung von Zuständigkeiten schluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des § 53
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gelten-
Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach den Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbil-
Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zu- dungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbil-
ständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf dungsordnung nach § 53 in der ab dem 1. Januar 2020
zuständige Stellen zu übertragen. geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Sofern eine
Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum
§ 105 Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung er-
lassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsrege-
Evaluation lung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprü-
Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferde- fungsregelung nach § 54 in der ab dem 1. Januar 2020
legationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
Gesetz
zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht
der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)
Vom 15. Mai 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten
Artikel 1 Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt ein-
schließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins
dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bür- (4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausge-
I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 Absatz 6 stellt wurde und
des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) ge- 2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung
ändert worden ist, wird folgender § 5 angefügt: des Wertes des Gutscheins unter einer der in Ab-
satz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
„§ 5 (5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2
Gutschein für ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter
Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gut-
scheins verlangen, wenn
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige
1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts
Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pande-
seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar
mie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veran-
ist oder
stalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März
2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnah- 2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht
meberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintritts- eingelöst hat.“
preises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu
übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder Artikel 1a
sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Frei- Gesetz
zeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil zum Vorschlag für eine Verordnung
dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug
berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des auf die Hauptversammlungen Europäischer
Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben. Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen
(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Europäischer Genossenschaften (SCE)
Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag
zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, vom 29. April 2020 für eine Verordnung des Rates über
dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 949
sammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Artikel 2
Generalversammlungen Europäischer Genossenschaf-
Inkrafttreten
ten (SCE) zustimmen. Dies gilt auch für eine sprachbe-
reinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend ver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
öffentlicht. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020
Anlage
Vorschlag für eine
Verordnung des Rates
über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen
Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)
Der Rat der Europäischen Union – (5) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europä- sieht für den Erlass dieser Verordnung nur die in Artikel 352
ischen Union, insbesondere auf Artikel 352, genannten Befugnisse vor.
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, (6) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich vorübergehend eine
von einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 abweichende Lö-
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die sung zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausrei-
nationalen Parlamente, chend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene bes-
ser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem
in Erwägung nachstehender Gründe: in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union veran-
(1) Um die Ausbreitung des SARS-CoV-2 (Coronavirus) und kerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
damit der am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorga- dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhält-
nisation zur Pandemie erklärten Erkrankung COVID-19 ein- nismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die
zudämmen, haben die Mitgliedstaaten eine Reihe beispiel- Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
loser Maßnahmen eingeführt, insbesondere Ausgangsbe- (7) Da die Sechsmonatsfrist nach Artikel 54 der Verordnungen
schränkungen und Maßnahmen zur räumlichen Trennung (EG) Nr. 2157/2001 und (EG) Nr. 1435/2003 im Mai oder
von Personen. Juni 2020 abläuft und Einberufungsfristen berücksichtigt
(2) Diese Maßnahmen können zur Folge haben, dass Gesell- werden müssen, sollte diese Verordnung so schnell wie
schaften und Genossenschaften ihren rechtlichen Verpflich- möglich in Kraft treten.
tungen aus dem nationalen Gesellschaftsrecht und dem (8) Angesichts dieser Dringlichkeit wird eine Ausnahme von der
Gesellschaftsrecht der Union nicht nachkommen können, Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die
da es ihnen insbesondere erheblich erschwert ist, ihre Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Haupt- bzw. Generalversammlungen abzuhalten. Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Eu-
(3) Die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene Sofortmaß- ropäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1
nahmen ergriffen, um Gesellschaften und Genossenschaf- über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europä-
ten zu unterstützen und ihnen die für die derzeitigen außer- ischen Union als angebracht erachtet –
gewöhnlichen Umstände erforderlichen Instrumente und
hat folgende Verordnung erlassen:
Flexibilität an die Hand zu geben. Viele Mitgliedstaaten ha-
ben insbesondere die Nutzung digitaler Werkzeuge und Artikel 1
Verfahren für die Abhaltung von Haupt- bzw. Generalver- Befristete Maßnahme in Bezug auf die
sammlungen gestattet und die Fristen für die Abhaltung Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE)
dieser Versammlungen im Jahr 2020 verlängert.
Europäische Gesellschaften (SE), die verpflichtet sind, im
(4) Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genos- Jahr 2020 eine Hauptversammlung nach Artikel 54 Absatz 1
senschaften (SCE) sind durch die Verordnung (EG) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 abzuhalten, können
Nr. 2157/2001 des Rates1 und die Verordnung (EG) abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung inner-
Nr. 1435/2003 des Rates2 auf Unionsebene geregelt. Beide halb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ab-
Verordnungen enthalten in ihrem jeweiligen Artikel 54 die halten, sofern die Versammlung spätestens am 31. Dezember
Vorgabe, binnen sechs Monaten nach Abschluss des jewei- 2020 stattfindet.
ligen Geschäftsjahres eine Haupt- bzw. eine Generalver-
Artikel 2
sammlung abzuhalten. Angesichts der derzeitigen außerge-
wöhnlichen Umstände sollte von dieser Vorgabe vorüber- Befristete Maßnahme
gehend abgewichen werden können. Da die Abhaltung in Bezug auf die Generalversammlungen
von Haupt- und Generalversammlungen von wesentlicher Europäischer Genossenschaften (SCE)
Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass gesetzlich vorge- Europäische Genossenschaften (SCE), die verpflichtet sind,
schriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen im Jahr 2020 eine Generalversammlung nach Artikel 54 Ab-
rechtzeitig getroffen werden, sollte es den Europäischen satz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 abzuhalten,
Gesellschaften (SE) und den Europäischen Genossenschaf- können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung
ten (SCE) gestattet werden, ihre Haupt- bzw. Generalver- innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjah-
sammlung binnen 12 Monaten nach Abschluss des Ge- res abhalten, sofern die Versammlung spätestens am 31. De-
schäftsjahres, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020, zember 2020 stattfindet.
abzuhalten. Da es sich bei dieser Ausnahmeregelung um Artikel 3
eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte befristete
Maßnahme handelt, sollte sie nur für die Haupt- und Gene- Inkrafttreten
ralversammlungen gelten, die 2020 abgehalten werden Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung
müssen. im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Rates
Der Präsident
1
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).
2
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020 951
Zweite Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
Vom 14. Mai 2020
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a des Luftverkehrsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des
Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) neu gefasst worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Dem § 43 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch Artikel 577 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Die Aufsichtsbehörde kann in außergewöhnlichen Notfällen mit bundes-
weiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler
Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Berechtigungen
auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 für einen Zeitraum
von bis zu sechs Monaten verlängern, wenn und soweit dies für die Aufrecht-
erhaltung der Funktionsfähigkeit der Flugsicherung erforderlich ist. Bei Fort-
dauer des Notfalls und nachgewiesenem Personalbedarf ist einmalig eine
erneute Verlängerung um bis zu drei weitere Monate möglich.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Mai 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer